Finanzgericht München Urteil, 17. Feb. 2016 - 3 K 2395/13

bei uns veröffentlicht am17.02.2016

Gericht

Finanzgericht München

Gründe

Finanzgericht München

Az.: 3 K 2395/13

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Stichwort:

1. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist.

2. Allein die durch eine Vollmacht eines Unternehmers legitimierte Entgegennahme von Zahlungen durch eine andere Person reicht nicht dazu aus, diese Person als leistenden Unternehmer anzusehen.

In der Streitsache

...

Kläger

prozessbevollmächtigt: ...

gegen

Finanzamt ...

Beklagter ...

wegen Umsatzsteuer 2001

hat der 3. Senat des Finanzgerichts München durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht ..., den Richter am Finanzgericht ... und den Richter am Finanzgericht ... sowie die ehrenamtlichen Richterinnen ... und ... aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 17. Februar 2016

für Recht erkannt:

1. Der Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 28. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2013 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.

Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.bundesfinanzhof.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier befinden sich auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens, das nach der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) einzuhalten ist.

Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer zugelassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, deren Partner ausschließlich Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des vorhergehenden Satzes zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Str. 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/92 31-201.

Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Revisionsverfahren nach Maßgabe des vierten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

Gründe:

I.

Streitig ist die Unternehmereigenschaft des Klägers und ob ihm Umsätze einer Firma A GmbH als eigene Umsätze zugerechnet werden können.

Der Kläger war nach den Feststellungen des Beklagten (das Finanzamt; im Folgenden: FA) im Streitjahr als Führer einer Kolonne von Estrichlegern auf verschieden Baustellen für eine B GmbH und eine C GmbH tätig. Nach Durchführung einer am 31. März 2003 begonnenen Steuerfahndungsprüfung setzte das FA die Umsatzsteuer für 2001 mit Bescheid vom 12. Dezember 2008 auf 32.117,82 € fest, weil der Kläger die unter Verwendung von Rechnungsvordrucken einer Firma A GmbH gegenüber den genannten Firmen abgerechneten Leistungen in Höhe von insgesamt 392.607 DM (= 200.737 €) als selbstständiger Unternehmer erbracht habe.

Die Firma A GmbH wurde mit Vertrag vom 24. Januar 2000 gegründet; der Sitz dieser GmbH war zunächst in D, N-Str. 238. Sie wurde mit notariellem Vertrag vom 6. November 2000 an die in B. ansässige Frau D durch Abtretung der Geschäftsanteile übertragen; diese wurde auch im Handelsregister als Geschäftsführerin eingetragen. Mit so bezeichneter Vollmacht vom 1. Januar 2001 berechtigte D den Kläger dazu, für die Firma A GmbH Aufträge anzunehmen, zu vergeben und Gelder in Empfang zu nehmen. Ein Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens über das Vermögen der A GmbH wurde vom zuständigen Amtsgericht rechtskräftig abgelehnt. Die A GmbH wurde am 22. März 2010 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht.

Nach den Feststellungen des FA war der Kläger im Jahr 2000 bei verschiedenen Arbeitgebern - unter anderem bei der A GmbH als Estrichkolonnenführer - nichtselbstständig beschäftigt. Laut einer Mitteilung der Landesversicherungsanstalt Schwaben stand der Kläger jedoch vom 1. Mai 2000 bis zum 30. April 2001 in keinem gesetzlichen Beschäftigungsverhältnis. Der Kläger gab in seiner Einkommensteuererklärung für 2001 an, vom 1. Januar bis zum 30. April und vom 16. Oktober bis zum 1. November ohne Einkünfte nichtbeschäftigt gewesen zu sein. Vom 1. Mai bis zum 15. Oktober war er bei einer Firma Y als Bauarbeiter gemeldet. Ab dem 2. November 2001 war er arbeitslos. Zum 16. April 2002 meldete der Kläger ein eigenes Gewerbe als Estrichleger an.

Da der Kläger behauptete, den Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 12. Dezember 2008 nicht erhalten zu haben und deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragte, setzte das FA dementsprechend die Umsatzsteuer für 2001 mit Bescheid vom 28. September 2010 erneut auf 32.117,82 € fest. Dagegen ist der am 1. Oktober 2010 (Frühleerung) eingegangene Einspruch gerichtet.

Mit Einspruchsentscheidung vom 6. August 2013 setzte das FA die Umsatzsteuer für 2001 auf 8.998,14 € herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Das FA setzte nunmehr im Wege der Schätzung nur noch folgende Beträge als steuerpflichtige Umsätze des Klägers an:

- 23.436,47 DM aus Rechnungen der A GmbH an eine Firma B GmbH (versehen mit der Kontonummer des Klägers),

- zwei Schecks über jeweils 30.000 DM sowie

- Zahlungseingänge von 35.000 DM auf dem Konto des Klägers und einer Barzahlung von 5.000 DM jeweils von einer Firma C GmbH;

(insgesamt: 123.436,47 DM brutto).

Wegen der Unsicherheiten des Sachverhalts und der mangelnden Aufzeichnungen des Klägers erhöhte das FA im Wege der Schätzung die ermittelte Nettobemessungsgrundlage von 106.410,75 DM auf netto 110.000 DM und errechnete daraus bei 0 DM abzugsfähiger Vorsteuer eine Umsatzsteuer (zu 16%) von 17.600 DM (= 8.998,74 €).

Gegen die Einspruchsentscheidung vom 6. August 2013 ist die Klage vom 14. August 2013 gerichtet.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, dass das FA selbst den Feststellungen des strafrechtlichen und steuerlichen Ermittlungsberichtes vom 10. Oktober 2008 in weiten Teilen nicht gefolgt sei. Für die vorliegende Festsetzung von Umsatzsteuer fehle es insbesondere an einem stichhaltigen Nachweis der Selbstständigkeit des Klägers. Die Firma B GmbH und die Firma C GmbH als Auftraggeber hätten vielmehr ausschließlich zur A GmbH in einem Vertragsverhältnis gestanden, bei diesem Unternehmen sei der Kläger aber noch im Jahr 2000 in einem Arbeitsverhältnis als Führer einer Kolonne gestanden. Jedenfalls hätte der Kläger keine Entscheidungsbefugnis bei der Firma A GmbH gehabt, er hätte insbesondere nicht die Funktion eines Geschäftsführers innegehabt. Eine solche führende Funktion bei der A GmbH hätte allenfalls ein E innegehabt. Allein die Vereinnahmung von Geldern durch den Kläger sei kein Beweis dafür, dass der Kläger selbstständig tätig gewesen sei. Dies gelte umso mehr, weil der Kläger dafür eine schlüssige Erklärung habe. Da die A GmbH mit den Lohnzahlungen rückständig gewesen sei, seien er und die übrigen Arbeitnehmer nicht mehr dazu bereit gewesen, die noch offenen Aufträge abzuschließen. Nur deshalb hätte die Geschäftsführerin D eine Vollmacht für den Kläger zur Vereinnahmung von Geldern ausgestellt. Die vereinnahmten Gelder seien dann zum großen Teil an die anderen Arbeitnehmer als Lohn ausbezahlt worden, der Rest stelle Arbeitslohn des Klägers dar. Auch die übrigen vom FA vorgebrachten Indizien für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers seien nicht bewiesen, das FA treffe hier aber die Nachweispflicht; reine Vermutungen reichten nicht aus.

Zu dem weiteren Vorbringen des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom 13. August 2013, vom 30. März 2015 und vom 18. September 2015 nebst Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 28. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2013 aufzuheben.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt das FA im Wesentlichen vor, dass der Kläger im Jahr 2001 nicht mehr als Arbeitnehmer in das Unternehmen der A GmbH eingegliedert gewesen sei. Mit der Beendigung der aktiven Geschäftstätigkeit der A GmbH Ende des Jahres 2000 sei diese zu einer funktionslosen Hülle geworden.

Zu dem weiteren Vorbringen des FA wird auf die Einspruchsentscheidung vom 6. August 2013 und die Stellungnahme vom 12. September 2013 verwiesen.

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung wird Bezug genommen.

II.

Die Klage ist begründet. Der Umsatzsteuerbescheid für 2001 vom 28. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. August 2013 ist rechtswidrig, weil dem Kläger die Umsätze der A GmbH nicht als eigene Umsätze zugerechnet werden können.

1. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Steuerschuldner ist gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. UStG der Unternehmer, der die Leistungen gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt hat.

Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wer eine berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen als gewerblich oder beruflich anzusehen, auch wenn die Absicht zur Erzielung von Gewinn fehlt.

a) Im Streitfall kann dahinstehen, ob der Kläger im Streitjahr selbstständig tätig gewesen ist, denn die den Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen können ihm jedenfalls nicht zugerechnet werden. Das FA hat hier nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass der Kläger die unter der Firma der A GmbH abgerechneten Leistungen erbracht hat.

Es kann vorliegend - entgegen der in der Einspruchsentscheidung niedergelegten Auffassung des FA (Tz. II.1.2.b) - gerade nicht dahingestellt bleiben, ob die A GmbH lediglich als Strohmann vorgeschoben wurde, oder ob diese selbst als ausführender Unternehmer gegenüber den Firmen B GmbH und C GmbH anzusehen war.

Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist dabei in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt (BFH-Urteil vom 30. September 1999 V R 8/99, BFH/NV 2000, 353). Schuldner der Umsatzsteuer aus einem Leistungsaustausch ist derjenige, der als leistender Unternehmer nach außen aufgetreten ist, d. h. derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Leistungsempfänger berechtigt und verpflichtet ist (BFH-Beschluss vom 17. Oktober 2003 V B 111/02, BFH/NV 2004, 235).

Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber Dritten - im Streitfall gegenüber der B GmbH und der C GmbH als Leistungsempfänger - im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteile vom 5. April 2001 V R 5/00, BFH/NV 2001, 1307 und vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BStBl II 1999, 628 sowie Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622).

Im Streitfall liegen aber keine ausreichenden Nachweise dafür vor, dass der Kläger gegenüber den Leistungsempfängern B GmbH und C GmbH als Handelnder und Leistender aufgetreten ist. Nach den aktenkundigen Umständen wurde vielmehr die A GmbH gegenüber den beiden genannten Leistungsempfängern tätig, denn die Abrechnung der Leistungen auf den vorliegenden Rechnungen erfolgte aufgrund der Vollmacht vom 1. Januar 2001 in ihrem Namen.

Das FA - das insoweit die Feststellungslast einer anderen Zurechnung trägt - begründet die Zurechnung von Umsätzen der A GmbH an den Kläger im Wesentlichen damit, dass die Leistungen nicht mehr von der A GmbH erbracht worden seien, sondern dass der Kläger diese als selbstständiger Unternehmer mit ihm weisungsgebundenen Arbeitnehmern erbracht habe. So soll die A GmbH ihren Geschäftsbetrieb noch im Jahr 2000 eingestellt haben und die Geschäftsführerin D sei lediglich eine Strohfrau gewesen. Auf der anderen Seite habe der Kläger über eine umfassende Vollmacht der A GmbH verfügt und er habe Zahlungen für diese in Empfang genommen.

Diese Erkenntnisse reichen vorliegend aber nicht dafür aus, den Kläger als leistenden Unternehmer im Hinblick auf diese beiden Leistungsempfänger anzusehen. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem:

aa) Hinsichtlich der Leistungen an die Firma B GmbH finden sich in den Akten lediglich Rechnungen der A GmbH im Wesentlichen über die Ausführung von Estricharbeiten in di- versen Bauobjekten. Auf diesen Rechnungen ist in der Fußzeile unterhalb der Angaben zur Geschäftsführung der A GmbH der Name des Klägers mit der Bemerkung „Bankverbindung: Vertretung durch (den Kläger) BIz; ... Kto: „angebracht.

In dem von der B GmbH dem FA vorgelegten Geheft mit Unterlagen der A GmbH befinden sich lediglich diese Rechnungen nebst handschriftlichen Ergänzungen zur Abrechnung sowie diverse Unterlagen zur Eintragung und Existenz der A GmbH in B. sowie die oben genannte Vollmacht des Klägers. Insoweit ist davon auszugehen, dass die A GmbH hier als Rechnungsaussteller auch leistender Unternehmer war (BFH-Urteil vom 4. September 2003 V R 9,10/02, BStBl II 2004, 627). Konkrete Nachweise oder Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger - und nicht die A GmbH - als leistender Unternehmer gegenüber diesen Leistungsempfängern tätig wurde, sind diesen Unterlagen nicht zu entnehmen. Allein die Entgegennahme von Zahlungen rechtfertigt keinen derartigen Schluss.

Auch die Feststellungen im Ermittlungsverfahren gegen D sprechen dagegen, dass der Kläger hinsichtlich der streitigen Leistungen als Leistender anzusehen ist. Denn danach ist der ehemalige Geschäftsführer K auch nach der Übergabe der Geschäftsleitung an D als faktischer Geschäftsführer für die A GmbH weiterhin tätig gewesen.

Insoweit fehlt es am Nachweis einer eigenen Leistungserbringung durch den Kläger.

bb) Hinsichtlich der Leistungen an die Firma C GmbH finden sich in den Akten lediglich die Rechnungen der A GmbH, weitere Unterlagen konnten vom FA nicht gesichert werden. Ausweislich dieser Rechnungen hat die A GmbH hier aber im Wesentlichen Sanierungs- und Abbrucharbeiten durchgeführt, was bereits für sich gegen eine Zurechnung dieser Leistungen an den Kläger spricht, denn dieser war nur als Estrichleger tätig.

Im Übrigen fehlt es in diesen Rechnungen auch an jeglicher Nennung des Klägers, so wie es in den Rechnungen an die B GmbH der Fall war. Drei Rechnungen weisen vielmehr Herrn K als Geschäftsführer aus und geben als Sitz der A GmbH die im Jahr 2001 nicht mehr existierende Adresse in A an. Nachweise oder Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger - und nicht die A GmbH - diese Leistungen gegenüber der C GmbH erbracht hat, liegen nicht vor. Allein die Entgegennahme und Einzahlung eines Schecks reicht für eine Zurechnung an den Kläger nicht aus.

Insoweit fehlt es auch hier am Nachweis einer eigenen Leistungserbringung durch den Kläger.

b) Die vom FA als wesentliches Indiz für ein unternehmerisches Tätigwerden des Klägers -jedenfalls bei der B GmbH - genannte Vollmacht der A GmbH für den Kläger spricht vielmehr dafür, dass der Kläger gerade nicht im eigenen Namen auftreten konnte, sondern im Namen der A GmbH tätig gewesen ist.

Die B GmbH als Leistungsempfänger konnte aufgrund des Inhalts dieser Vollmacht davon ausgehen, mit der A GmbH in einer Leistungsbeziehung zu stehen und Zahlungen an den Kläger für Leistungen der A GmbH schuldbefreiend erbringen zu können. Nachweise oder konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Verantwortlichen der B GmbH davon ausgingen, dass der Kläger - abweichend von den Abrechnungen und der Vollmacht - der Leistende war, liegen nicht vor. Insoweit reicht allein die durch Vollmacht legitimierte Entgegennahme von Zahlungen durch den Kläger nicht dazu aus, ihn als leistenden Unternehmer anzusehen.

c) Der Kläger kann auch nicht deshalb für Umsätze der A GmbH in Anspruch genommen werden, weil er sich als „Hintermann“ dieses Unternehmens mit Wissen der Leistungsempfänger als „Strohmann“ bediente oder weil er „unter fremden Namen“ handelte.

Selbst wenn die A GmbH hier als Strohmann angesehen werden könnte - welcher nach der Rechtsprechung grundsätzlich als leistender Unternehmer in Betracht kommt (BFH-Urteil vom 10. September 2015 V R 17/14, BFH/NV 2016, 80 m. w. N.) -, wären die Leistungen der A GmbH und nicht dem Kläger zuzurechnen. Unbeachtlich ist ein derartiges Strohmanngeschäft - mit der Rechtsfolge der Zurechnung an den „Hintermann“ - nur dann, wenn es zwischen dem Leistungsempfänger und dem Strohmann nur zum Schein abgeschlossen worden ist und der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene - gegebenenfalls auch durch Subunternehmer auszuführende - Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (BFH-Urteil vom 10. September 2015 V R 17/14, BFH/NV 2016, 80 und Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BStBl II 2004, 622).

Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, weil weder nachgewiesen noch sonst erkennbar ist, dass es den Verantwortlichen der Leistungsempfänger B GmbH und C GmbH bekannt gewesen ist, dass der Kläger und nicht die A GmbH der leistende Unternehmer gewesen sein soll.

Gleiches gilt, wenn man hier unterstellt, dass der Kläger „unter fremden Namen“ - mithin dem der A GmbH - handeln und auftreten wollte. Nach der Rechtsprechung erbringt derjenige, der in fremdem Namen auftritt, nur dann eine eigene Leistung, wenn nach den erkennbaren Umständen durch sein Handeln in fremdem Namen lediglich verdeckt wird, dass er und nicht der Vertretene der Leistende ist (vgl. nur BFH-Urteil vom 4. September 2003 V R 9, 10/02, BStBl II 2004, 627, Rz. 25 ff. m. w. N.). Vorliegend fehlt es aber gleichfalls am Nachweis solcher „erkennbaren Umstände“ bei den oben genannten Leistungsempfängern.

Ausweislich der vorliegenden Unterlagen und nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist das Gericht deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass jedenfalls nicht der Kläger als Leistender anzusehen ist. Das FA hat nicht nachgewiesen, dass der Kläger - abweichend von den zivilrechtlichen Vereinbarungen - gegenüber den Firmen B GmbH und C GmbH als Leistender tätig geworden ist.

d) Der Kläger schuldet die in den Rechnungen ausgewiesenen Steuerbeträge auch nicht nach dem im Streitjahr (noch) geltenden § 14 Abs. 3 UStG, denn es ist nicht nachgewiesen oder sonst ersichtlich, dass der Kläger die Rechnungen erstellt hat. In dieser Hinsicht hat der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vielmehr unwidersprochen vorgetragen, dass die streitgegenständlichen Rechnungen nicht vom Kläger erstellt worden seien. Als Erstellerin der Rechnungen ist aufgrund der Umstände des Streitfalls die in ihnen als solche angegebene A GmbH anzusehen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz folgt aus § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

Urteilsbesprechung zu Finanzgericht München Urteil, 17. Feb. 2016 - 3 K 2395/13

Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht München Urteil, 17. Feb. 2016 - 3 K 2395/13

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
Finanzgericht München Urteil, 17. Feb. 2016 - 3 K 2395/13 zitiert 8 §§.

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Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 14 Ausstellung von Rechnungen


(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 1 Steuerbare Umsätze


(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund geset

Umsatzsteuergesetz - UStG 1980 | § 2 Unternehmer, Unternehmen


(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. G

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Tenor Die Einspruchsentscheidung vom 14.5.2014 und der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 26.11.2013 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 1Tatbestand 2Streitig ist, ob die Klägerin im Streitjahr 2009 vorsteuerabzugsberecht

Referenzen

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2013  1 K 720/12 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die in Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer für Schrottlieferungen verschiedener Unternehmen in den Streitjahren (2007 und 2008) als Vorsteuer abziehbar ist.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH & Co. KG, betrieb in den Streitjahren einen Entsorgungsfachbetrieb (Schrotthandel). Langjähriger Lieferant der Klägerin war H. Dieser trat ihr gegenüber bei Verkäufen von Schrott in den Jahren 2002 bis 2006 stets als Gesellschafter-Geschäftsführer unterschiedlicher Gesellschaften auf.

3

Im Laufe des Jahres 2006 teilte H der Klägerin mit, dass er Schrotte --wegen eines angestrebten Insolvenzverfahrens über sein Vermögen-- künftig nur noch als Vermittler anderer Unternehmer anzubieten beabsichtige. Entsprechend trat er bei Schrottlieferungen an die Klägerin --mit Ausnahme des Monats Februar 2007-- ab Mitte 2006 für eine bestimmte Gesellschaft (A-Ltd.) und ab Januar 2007 für den Geschäftsinhaber PK, ab Ende März 2007 für den Geschäftsinhaber MD und ab August 2007 für die W-GmbH auf. Die tatsächlichen Lieferungen führte H durch einen LKW aus, der die Aufschrift einer jener Gesellschaften trug, deren Gesellschafter-Geschäftsführer er war.

4

Die geschäftliche und tatsächliche Abwicklung zwischen H und der Klägerin folgte dabei einem gleichbleibenden Muster: Jeweils vor der ersten Schrottlieferung stellte H einem Angestellten der Klägerin einen Geschäftsführer oder den Geschäftsinhaber der jeweiligen Unternehmen (PK, MD und W-GmbH) persönlich vor, für die H künftig in fremdem Namen auftreten wollte. Die Klägerin prüfte in diesem Zusammenhang verschiedene Unterlagen dieser Personen und Unternehmen (z.B. Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung, Personalausweise, Unbedenklichkeitsbescheinigungen, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, etc.). Zugleich wurde vereinbart, dass die Klägerin für die Schrottlieferungen gegenüber den jeweiligen Lieferanten (PK, MD und W-GmbH) Gutschriften erteilen sollte. Das jeweilige Gutschriftendokument, den in der Gutschrift ausgewiesenen Geldbetrag in bar sowie die Durchschrift einer dafür ausgestellten Empfangsquittung übergab die Klägerin stets dem H. Für Zwecke der Ausstellung der Empfangsquittung erhielt die Klägerin von den jeweiligen Geschäftsführern oder Geschäftsinhabern im Vorfeld (am Tag der Vorstellung) mehrere unterschriebene Blankoquittungen, die sie bei Übergabe des Bargelds an H entsprechend --um den Barbetrag ergänzend-- ausfüllte. Die Originale der Empfangsquittungen verblieben bei der Klägerin.

5

Als am 31. Januar 2007 keine von PK ausgestellten Blankoquittungen mehr vorhanden waren, trat H gegenüber der Klägerin kurzfristig wieder als Geschäftsführer einer eigenen Gesellschaft auf. H setzte die Verkäufe von Schrott an die Klägerin erst wieder im Namen des PK fort, als dieser der Klägerin am 28. Februar 2007 neue unterschriebene Blankoquittungen des PK übergab.

6

Im Zeitraum von Januar bis März 2007 erteilte die Klägerin gegenüber PK 17, von Ende März bis August 2007 gegenüber MD 55 und von August 2007 bis Januar 2008 gegenüber der W-GmbH 40 Gutschriften für die von H --jeweils im Namen dieser Unternehmen-- gelieferten Schrotte.

7

Im Dezember 2007 stellte sich heraus, dass die W-GmbH den H nicht beauftragt hatte, für diese tätig zu werden, ihm insbesondere keine Vollmacht erteilt hatte. Die Klägerin beendete daraufhin die geschäftlichen Beziehungen mit H. Im Nachgang stellte sich zudem heraus, dass auch MD den H nicht beauftragt hatte, für diesen tätig zu werden.

8

In der beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eingereichten nicht zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuerjahreserklärung für 2007 und der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2008 machte die Klägerin u.a. die in den erteilten Gutschriften ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuerbetrag geltend.

9

Das FA versagte den Vorsteuerabzug aus diesen Lieferungen und erließ einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für 2007 sowie einen geänderten Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Januar 2008, in denen es die Vorsteuerbeträge entsprechend minderte. Leistender sei H, nicht hingegen diejenigen Unternehmen (PK, MD und W-GmbH), in deren Namen H im Rahmen der tatsächlichen Leistungsausführung aufgetreten sei. Insofern wiesen die erteilten Gutschriften nicht den Leistenden aus.

10

Während des Einspruchsverfahrens trat die Umsatzsteuerjahreserklärung 2008 an die Stelle des Vorauszahlungsbescheids. Aus nicht streitigen Gründen änderte das FA am 15. März 2011 die Umsatzsteuerfestsetzung für 2008 und am 24. März 2011 den Umsatzsteuerbescheid für 2007.

11

Der Einspruch hatte wegen der hier streitigen Fragen keinen Erfolg.

12

Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen erhobenen Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 1914 veröffentlichte Urteil insoweit statt, als für den Besteuerungszeitraum 2007 weitere Vorsteuerbeträge aus den Gutschriften bis Ende Januar 2007 zu berücksichtigen seien. Im Übrigen wies es die Klage wegen Umsatzsteuer 2007 und 2008 ab.

13

Der Umsatzsteuerbescheid 2007 sei insoweit rechtswidrig, als Vorsteuerbeträge aus den bis einschließlich Januar 2007 erteilten Gutschriften nicht berücksichtigt wurden. Insoweit beständen Leistungsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Strohmann PK. H habe PK bei den Lieferungen wirksam vertreten. Bis Ende Januar 2007 seien bei der Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich nur um ein zum Schein abgeschlossenes Strohmanngeschäft handele und deshalb der Hintermann H Leistender sei. Insbesondere fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Lieferungen Kenntnis davon gehabt habe oder eine solche hätte haben müssen, dass PK keine eigene Verpflichtung aus den in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäften übernehmen wollte.

14

Die Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 seien hingegen insoweit rechtmäßig, als die Vorsteuerbeträge aus den Gutschriften gegenüber PK (ab Anfang Februar 2007), MD und der W-GmbH unberücksichtigt geblieben seien. Die Gutschriften wiesen nicht den leistenden Unternehmer aus. Aufgrund der Gesamtumstände des Streitfalls hätte die Klägerin ab Anfang Februar 2007 erkennen müssen, dass PK ein von H "vorgeschobener" Strohmann gewesen sei und das Strohmanngeschäft nur zum Schein abgeschlossen wurde mit der Folge, dass nicht --wie in den Gutschriften ausgewiesen-- PK, sondern H als leistender Unternehmer anzusehen sei. Ein Vorsteuerabzug hinsichtlich der auf MD und die W-GmbH ausgestellten Gutschriften komme schon deshalb nicht in Betracht, weil H --als Vertreter ohne Vertretungsmacht-- diese Unternehmen nicht wirksam vertreten habe. Insoweit fehle es bereits an einer Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und MD und der W-GmbH.

15

Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen Rechts sowie Verfahrensfehler.

16

Sie begehrt --weiterhin-- den Abzug der Vorsteuerbeträge, soweit diese vom FG nicht zum Abzug zugelassen wurden. Sie stützt sich im Wesentlichen darauf, dass sie im Zeitpunkt der Lieferung und Erteilung der Gutschriften gutgläubig hinsichtlich der Person des Leistenden gewesen sei. Erst nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit H habe sich herausgestellt, dass H --und nicht PK, MD und die W-GmbH-- Leistender gewesen sei. Im Rahmen von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) müsse der Schutz des guten Glaubens berücksichtigt werden. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe durch das Urteil Mahagében und Dávid vom 21. Juni 2012 C-80/11, C-142/11 (EU:C:2012:373, BFH/NV 2012, 1404) neue Grundsätze zum Vertrauensschutz aufgestellt. Danach dürfe dem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug nur dann versagt werden, wenn aufgrund objektiver Umstände feststehe, dass der Steuerpflichtige, dem die Gegenstände geliefert wurden, die als Grundlage für die Begründung des Rechts auf Vorsteuerabzug dienen, wusste oder hätte wissen müssen, dass dieser Umsatz in eine vom Leistenden oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden Umsatzstufe begangene Steuerhinterziehung einbezogen war. Diese Rechtsprechung lasse keinen Raum für eine weitere Einschränkung des Vorsteuerabzugs. Für die Tatsachen, die zu einer Einschränkung des Vorsteuerabzugs führten, tragen im Übrigen die Finanzbehörden die Beweislast. Der Steuerverwaltung sei es insbesondere versagt, dem Steuerpflichtigen die Prüfung abzuverlangen, ob der Aussteller der Rechnung "Steuerpflichtiger sei", der Leistende "über die fraglichen Gegenstände verfügte und sie liefern konnte" und dieser "seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist".

17

Die vom FG vorgenommene Zäsur im Februar 2007 anhand des Verlaufs der Geschäftsbeziehung mit PK sei vor dem Hintergrund des Vertrauensschutzes im Rahmen des Rechts auf Vorsteuerabzug nicht gerechtfertigt. Insbesondere könne die kurzfristige Unterbrechung der Geschäftsbeziehung mit PK nicht das Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsbeziehungen zu diesem erschüttern. Die Klägerin habe im Streitzeitraum weder gewusst noch hätte sie wissen müssen, dass ihr Vertragspartner möglicherweise umsatzsteuerrelevante Unregelmäßigkeiten begangen habe. Insoweit habe das FG in Verkennung der objektiven Feststellungslast den Vorsteuerabzug zu Unrecht versagt.

18

Das Urteil des FG leide zudem unter Verfahrensmängeln. Insbesondere habe das FG verfahrensfehlerhaft gegen den klaren Inhalt der Akten, gegen seine Sachaufklärungspflicht und gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen.

19

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des FG Düsseldorf vom 15. Februar 2013  1 K 720/12 U aufzuheben und den geänderten Bescheid für 2007 über Umsatzsteuer vom 24. März 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2012 dahingehend zu ändern, dass weitere Vorsteuern in Höhe von 419.747,38 € (441.914,87 € abzüglich Vorsteuern Januar 2007 in Höhe von 22.167,49 €) berücksichtigt werden, und den geänderten Umsatzsteuerbescheid 2008 vom 15. März 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2012 dahingehend zu ändern, dass weitere Vorsteuern in Höhe von 16.461,08 € berücksichtigt werden.

20

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

21

Ergänzend zum FG-Urteil führt es aus, dass dahinstehen könne, ob die Klägerin auf die Richtigkeit der Angaben in den Gutschriften vertraute, denn bereits die Unrichtigkeit der Gutschrift führe zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Vertrauensschutzgesichtspunkte seien im Festsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

22

Die Klägerin hat mit Schreiben vom 11. und 31. August 2015 für die Streitjahre --parallel zu den hier streitigen Umsatzsteuerfestsetzungen-- beim FA Anträge auf abweichende Festsetzung der Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen gestellt. Über diese Anträge ist noch nicht entschieden.

Entscheidungsgründe

23

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

24

Das FG hat den Vorsteuerabzug aus den von der Klägerin für PK, MD und die W-GmbH ausgestellten Gutschriften zu Recht versagt. Es fehlt jeweils an einer zur Ausübung des Vorsteuerabzugs berechtigenden Gutschrift des Leistenden.

25

1. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG kann eine Rechnung auch von einem Leistungsempfänger, der Unternehmer ist, für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift).

26

a) Die ausgestellte Rechnung muss den Anforderungen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Januar 2014 V R 28/13, BFHE 244, 126, BStBl II 2014, 867, Rz 10, m.w.N.), insbesondere Angaben über den leistenden Unternehmer enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).

27

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Abzug der in einer Rechnung oder Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer grundsätzlich nur zulässig, wenn Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind (z.B. BFH-Urteile vom 28. Januar 1999 V R 4/98, BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628, unter II.1.b, und vom 30. April 2009 V R 15/07, BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, unter II.1.b, m.w.N.).

28

b) Unionsrechtliche Grundlage sind Art. 167 und Art. 178 Buchst. a der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Nach Art. 167 MwStSystRL entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, muss der Steuerpflichtige nach Art. 178 Buchst. a MwStSystRL u.a. eine ausgestellte Rechnung besitzen. Diese muss für Mehrwertsteuerzwecke gemäß Art. 226 Nr. 5 MwStSystRL u.a. den vollständigen Namen des Steuerpflichtigen enthalten.

29

2. Das FG hat den Vorsteuerabzug aus den von der Klägerin für PK ausgestellten Gutschriften ab Februar 2007 zu Recht versagt. Die Klägerin hätte ab diesem Zeitpunkt erkennen müssen, dass eine Leistungsbeziehung zwischen ihr und PK nicht bestanden hat, mit der Folge, dass Leistender und die in den Gutschriften als Leistende ausgewiesenen Personen nicht identisch sind.

30

a) Nach den unbestrittenen Feststellungen des FG war in den von der Klägerin erstellten Gutschriften PK als leistender Unternehmer ausgewiesen.

31

b) PK war jedenfalls ab Februar 2007 nicht leistender Unternehmer, sondern für die Klägerin erkennbar vorgeschobener Strohmann.

32

aa) Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigterweise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistungen aufgetreten ist (z.B. BFH-Urteile in BFHE 188, 456, BStBl II 1999, 628, unter II.1.b, m.w.N.; vom 12. August 2009 XI R 48/07, BFH/NV 2010, 259, Rz 31, m.w.N., und vom 12. Mai 2011 V R 25/10, BFH/NV 2011, 1541, Rz 16, m.w.N.).

33

Leistender kann auch ein Strohmann sein. Tritt jemand im Rechtsverkehr (als sog. "Strohmann") im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen auf, der --aus welchen Gründen auch immer-- nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will (sog. "Hintermann"), ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der "Strohmann" aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet. Dementsprechend sind dem "Strohmann" Leistungen zuzurechnen, die der "Hintermann" berechtigterweise im Namen des Strohmanns tatsächlich ausgeführt hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 26. Juni 2003 V R 22/02, BFH/NV 2004, 233, unter II.1.b aa; in BFH/NV 2010, 259, Rz 32, m.w.N., und in BFH/NV 2011, 1541, Rz 20, m.w.N.).

34

Unbeachtlich ist das "vorgeschobene" Strohmanngeschäft nach § 41 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) aber, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d.h. wenn die Vertragsparteien --der "Strohmann" und der Leistungsempfänger-- einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem "Hintermann" eintreten sollen (ausführlich BFH-Beschluss vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BFHE 198, 208, BStBl II 2004, 622, unter II.4.c). Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der Strohmann keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile in BFH/NV 2004, 233, unter II.1.b bb; in BFH/NV 2010, 259, Rz 33, m.w.N., und in BFH/NV 2011, 1541, Rz 23, m.w.N.).

35

Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, ist anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Indizien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen. Dies obliegt in erster Linie den Finanzgerichten als Tatsacheninstanz und ist vom Revisionsgericht nur begrenzt überprüfbar (BFH-Urteile vom 4. September 2003 V R 10/02, BFHE 203, 389, BStBl II 2004, 627, unter II.3., und vom 7. Juli 2005 V R 60/03, BFH/NV 2006, 139, unter II.1.b cc).

36

bb) Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Feststellungen des FG nicht zu beanstanden, wonach PK als ein von H zum Abschluss von Scheingeschäften vorgeschobener Strohmann anzusehen ist.

37

(1) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG --an die der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist-- hatte H den PK bei Abschluss der Verträge über die Schrottlieferungen wirksam vertreten.

38

(2) Die im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Würdigung des FG (vgl. dazu BFH-Urteile in BFHE 203, 389, BStBl II 2004, 627, unter II.3., und in BFH/NV 2006, 139, unter II.1.b cc), wonach PK ab Februar 2007 nicht mehr als leistender Unternehmer anzusehen war, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat ist an die nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffenen (siehe unter II.5.) und auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Feststellungen nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden. Das FG durfte davon ausgehen, dass für die Klägerin ab Februar 2007 erkennbar war, dass H auf eigene Rechnung handelte, PK also vorgeschobener Strohmann des Hintermanns H (handelnd als Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft) war und das Strohmanngeschäft nur zum Schein abgeschlossen wurde.

39

Das FG hat eine Reihe von Indizien festgestellt (z.B. Auftreten des H in kurzen zeitlichen Abständen für unterschiedliche Unternehmer; Existenz von Wiegekarten, auf denen H als Leistender ausgewiesen war, obwohl er im fremden Namen auftrat; Abwicklung ausschließlich als Barzahlungsgeschäft und Erteilung unterschriebener Blankoquittungen im Vorfeld), die noch nicht den Schluss rechtfertigten, dass die Klägerin das zum Schein abgeschlossene Strohmanngeschäft hätte erkennen müssen.

40

Erst im Zusammenhang mit den aufgebrauchten --von PK unterschriebenen-- Blankoquittungen Ende Januar 2007 und der daraufhin erfolgten Spontanhandlung des H, fortan wieder im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegenüber der Klägerin tätig werden zu wollen, ist das FG zu der Schlussfolgerung tatsächlicher Art gelangt, dass es sich um ein zum Schein abgeschlossenes Strohmanngeschäft handele, was die Klägerin hätte erkennen müssen. Diese Schlussfolgerung ist insbesondere unter dem Gesichtspunkt möglich, dass H im Februar 2007 --trotz seiner Ankündigung, nur noch als Vermittler für andere Firmen aufzutreten-- im eigenen Namen und für eigene Rechnung auftrat und ab März 2007 wieder im Namen und für Rechnung des PK handelte, nachdem dieser der Klägerin erneut unterschriebene Blankoquittungen übergeben hatte. Dadurch wird erkennbar, dass die liefernde Person formell beliebig austauschbar ist. Diese Gesamtwürdigung des FG ist unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) möglich und widerspruchsfrei.

41

3. Das FG hat auch den Vorsteuerabzug aus den von der Klägerin für MD und die W-GmbH ausgestellten Gutschriften zu Recht versagt. Es fehlt an einer zivilrechtlichen Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und MD bzw. der W-GmbH mit der Folge, dass Leistender und die in den Gutschriften als Leistende ausgewiesenen Personen nicht identisch sind.

42

a) Nach den Feststellungen des FG waren in den von der Klägerin erstellten Gutschriften MD oder die W-GmbH als leistende Unternehmer ausgewiesen.

43

b) Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen (siehe unter II.2.b) waren gegenüber der Klägerin weder MD noch die W-GmbH leistende Unternehmer.

44

Im Streitfall geht das FG zu Recht davon aus, dass eine Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und MD bzw. der W-GmbH schon mangels Vertretungsmacht des H nicht entstehen konnte. Infolgedessen fehlt es an einer zivilrechtlichen Vertragsbeziehung, die Gegenstand einer umsatzsteuerrechtlichen Lieferung hätte sein können.

45

Bei seinen --revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden-- Feststellungen hat das FG insoweit darauf abgestellt, dass H gegenüber der Klägerin ohne Vollmacht im Namen des MD bzw. der W-GmbH gehandelt habe. Eine wirksame Stellvertretung i.S. des § 164 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) scheitere daran, dass dem H keine --durch Vollmacht (vgl. § 167 Abs. 1, § 166 Abs. 2 BGB) berechtigende-- Vertretungsmacht durch MD bzw. die W-GmbH eingeräumt wurde und eine solche auch nicht nach den Grundsätzen zur Duldungs- und Anscheinsvollmacht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 7. April 2011 V R 44/09, BFHE 234, 430, BStBl II 2011, 954, Rz 15) in Betracht käme. Die von H als Vertreter ohne Vertretungsmacht mit der Klägerin geschlossenen Verträge seien auch nicht durch deren Genehmigung wirksam geworden. Auch an diese nicht mit zulässigen oder begründeten Verfahrensrügen angegriffenen (siehe unter II.5.) und auch nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Feststellung des FG ist der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden.

46

c) Nachdem es bereits an einer Leistungsbeziehung zwischen der Klägerin und MD bzw. der W-GmbH fehlt, ist es nicht entscheidungserheblich, ob --wie das FG in einem zweiten Begründungsansatz feststellt-- MD bzw. die W-GmbH von H vorgeschobene Strohmänner seien und das Strohmanngeschäft nur zum Schein abgeschlossen wurde.

47

4. Ob Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes eine Billigkeitsmaßnahme nach §§ 163, 227 AO rechtfertigen, ist im vorliegenden Festsetzungsverfahren nicht zu entscheiden.

48

Vertrauensschutz kann aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls nach nationalem Recht nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung nach §§ 16, 18 UStG, sondern nur im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß §§ 163, 227 AO gewährt werden (BFH-Urteil vom 22. Juli 2015 V R 23/14, BFHE 250, 559, Rz 31 f., m.w.N.). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngeren EuGH-Urteile Mahagebén und Dávid (EU:C:2012:373, BFH/NV 2012, 1404), Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13 (EU:C:2014:69) und Bonik vom 6. Dezember 2012 C-285/11 (EU:C:2012:774), in denen das Recht auf Vorsteuerabzug nicht durch Vertrauensschutzgesichtspunkte erweitert, sondern begrenzt wurde (BFH-Urteil in BFHE 250, 559, Rz 33 ff.).

49

5. Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.

50

a) Das FG-Urteil verstößt nicht deshalb gegen den klaren Inhalt der Akten (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO), weil es seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass die Klägerin ab Februar 2007 hätte erkennen müssen, dass PK ein vorgeschobener Strohmann sei. Das FG zieht dazu den aktenkundigen und durch den Zeugen A bekundeten Umstand heran, dass H, nachdem die von PK zu Beginn der Geschäftsbeziehungen an die Klägerin übergebenen Blankoquittungen Ende Januar 2007 aufgebraucht waren, bei den Schrottlieferungen ab Februar 2007 nunmehr wieder als Gesellschafter-Geschäftsführer seines Unternehmens auftrat und sich dies ab März 2007 wieder änderte, nachdem neue auf den PK lautende Blankoquittungen bei der Klägerin hinterlegt wurden. Mit ihrer Verfahrensrüge greift die Klägerin diese Feststellungen indes nicht an. Vielmehr rügt sie die Tatsachenwürdigung des FG, dass die Klägerin das zum Schein abgeschlossene Strohmanngeschäft hätte erkennen müssen. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn das FG den festgestellten Sachverhalt unter Einbeziehung des ihm vorliegenden Akteninhalts nicht entsprechend den Vorstellungen eines der Beteiligten gewürdigt hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. März 2013 VI R 9/12, BFHE 240, 507, Rz 19).

51

b) Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) kann die Klägerin nicht mehr mit Erfolg rügen. Auf das Übergehen eines Beweisantrags oder die Verletzung der Amtsermittlungspflicht kann sich ein Prozessbeteiligter nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung nicht mehr stützen, wenn er auf die Geltendmachung solcher (verzichtbaren) Verfahrensmängel --ausdrücklich, konkludent oder durch bloßes Unterlassen einer rechtzeitigen Rüge-- verzichtet hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2013 III B 47/12, BFH/NV 2013, 1438, Rz 3, m.w.N.). Trotz der bestehenden Möglichkeit zur Erhebung einer Rüge hat die Klägerin --ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 15. Februar 2013-- bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung weder die Nichtvernehmung des Geschäftsführers der W-GmbH als Zeugen noch eine unterlassene Aufklärung hinsichtlich eines Vermerks auf der Ausweiskopie des MD gerügt. Dabei hätte die Klägerin aufgrund des Verlaufs der mündlichen Verhandlung erkennen müssen, dass das FG weder eine weitere Zeugenvernehmung vornehmen noch weitere Tatsachenfeststellungen hinsichtlich des --nach der Überzeugung des FG nicht entscheidungserheblichen-- Vermerks auf der Ausweiskopie des MD treffen würde.

52

Im Übrigen hat die Klägerin auch nicht dargelegt, weshalb sich dem FG eine weitere Sachaufklärung --auch ohne entsprechende Rüge-- hätte aufdrängen müssen. Insbesondere stand zur Überzeugung des FG fest, dass sowohl MD als auch die W-GmbH dem H keine Vollmacht erteilt hatten. Daher bestand für das FG keine Veranlassung von Amts wegen weiter aufzuklären, wie H in den Besitz verschiedener Unterlagen der W-GmbH gekommen war, die eine --nicht zur Vertretung der W-GmbH berechtigte, aber dem H bekannte-- Person bei der Geschäftsanbahnung an die Klägerin übergeben hatte.

53

c) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht schon deshalb vor, weil das FG den Inhalt eines --von der Klägerin in der Revisionsbegründung nicht näher spezifizierten-- Schriftwechsels nicht in seine Erwägungen zur Feststellungslast beim Vorsteuerabzug einbezogen hat. Im Ergebnis rügt die Klägerin damit keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, sondern die Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG und damit einen (vermeintlichen) materiell-rechtlichen Fehler. Ein solcher ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen.

54

d) Ein Verstoß des FG gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht vor. Anders als die Klägerin meint, hat das FG die Verfahren 1 K 720/12 U (Az. V R 17/14) und 1 K 943/10 U (Revision anhängig unter Az. XI R 31/14) nicht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO verbunden. Das FG hat zur Vereinfachung der Durchführung der mündlichen Verhandlungen --als vorübergehende prozessuale Maßnahme-- die bezeichneten anhängigen Verfahren lediglich zu einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden. Dadurch sollte den Beteiligten erspart werden, in den beiden Streitsachen dieselben Ausführungen zu machen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. Oktober 1979 VII R 95/78, BFHE 129, 111, BStBl II 1980, 105, und vom 27. August 2009 X B 74/09, nicht veröffentlicht, Rz 8 f.). Ein Verfahrensverstoß, der zu einer Rechtsbeeinträchtigung der Klägerin führen könnte, ist dabei auch dann nicht zu erkennen, wenn die Verfahren --ohne ausdrücklichen Beschluss-- auf die gleiche Zeit terminiert werden.

55

6. Der Senat war an einer Entscheidung --trotz des zwischenzeitlich gestellten Billigkeitsantrags nach § 163 AO-- nicht gehindert. Nach § 121 i.V.m. § 74 FGO kann das Gericht das Klageverfahren aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Die Entscheidung darüber ist eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (BFH-Urteil vom 20. September 2007 IV R 32/06, BFH/NV 2008, 569, unter II.2.a, m.w.N.). Die Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO ist zwar Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung. Das die Steuerfestsetzung betreffende Verfahren kann deshalb gemäß § 74 FGO ausgesetzt werden, um die Entscheidung der Finanzverwaltung über den Erlass einer Billigkeitsmaßnahme herbeizuführen. Ob dies geschieht, steht jedoch im Ermessen des Gerichts, bei dem das auszusetzende Verfahren anhängig ist. Werden --wie vorliegend-- die beiden Verfahren getrennt durchgeführt und wird der Billigkeitsantrag nach § 163 AO erst kurz vor der mündlichen Verhandlung beim BFH gestellt, entspricht eine Verfahrensaussetzung weder prozessökonomischen Gründen noch den Interessen der Beteiligten an einer zeitnahen Entscheidung.

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Dem steht nicht entgegen, dass nach § 163 Satz 3 AO die Entscheidung über die abweichende Festsetzung mit der Steuerfestsetzung verbunden werden kann und nach den BFH-Urteilen in BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744 sowie in BFHE 250, 559, Rz 46, m.w.N. die Entscheidung über die Billigkeitsmaßnahme regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden ist, wenn der Steuerpflichtige im Festsetzungsverfahren geltend macht, ihm sei der Vorsteuerabzug trotz Nichtvorliegens der materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu gewähren (BFH-Urteil in BFHE 225, 254, BStBl II 2009, 744, Leitsatz 3). Abgesehen davon, dass keine Verpflichtung des FA besteht, gesondert geführte Verfahren betreffend die Umsatzsteuerfestsetzung und das Billigkeitsverfahren zeitgleich zu entscheiden (BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 2/10, BFHE 237, 391, BStBl II 2012, 653, Leitsatz 5 sowie Rz 46), war im Streitfall eine zeitgleiche Entscheidung bereits deshalb nicht möglich, weil die Klägerin den Billigkeitsantrag nach § 163 AO erst während des Revisionsverfahrens und damit mehrere Jahre nach Bekanntgabe der Umsatzsteuerfestsetzung gestellt hat.

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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.