Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Sept. 2016 - 1 K 2571/14

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2016:0907.1K2571.14.0A
bei uns veröffentlicht am07.09.2016

Tenor

I. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. August 2013 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27. November 2014 wird der Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 26. Juli 2013 dahingehend geändert, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers weitere Werbungskosten i.H.v. 1.250 EUR berücksichtigt werden.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob Aufwendungen eines Hochschuldozenten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

2

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beide beziehen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Der Kläger ist kraft Landesgesetzes über die Errichtung der Universitätsmedizin der …-Universität vom 10. September 2008 (UMG) Beschäftigter der Universitätsmedizin (Bl. 7 f., 115 Rb-Akte). Er ist dort dem Institut für Physiologische Chemie zugeordnet. Die Universitätsmedizin ist rechtlich von der …-Universität (nachfolgend: Universität) getrennt. Trotz seiner Zuordnung zur Universitätsmedizin ist der Kläger u.a. mit der Lehre an der Universität im Fachbereich Chemie betraut und hält dort Vorlesungen, nimmt Modulabschlussprüfungen ab und leitet die die Übungen abhaltenden Tutoren an; er wird auf der Homepage des Instituts für Organische Chemie unter den „Lehrbeauftragten Habilitierten“ geführt (vgl. u.a. Lehrauftragserteilung vom 2. September 1994 Bl. 71 PA, Bescheinigung Univ.-Prof. Dr. W vom 23. Mai 2013 Bl. 3 ESt-Akte, Protokoll vom 15. Januar 2013 Bl. 135 Rb-Akte, Schreiben des Dekans Fachbereich 09 Prof. F vom 19. Dezember 2014 Bl. 229 Rb-Akte). Im Gebäude des Instituts für Physiologische Chemie, D-Straße steht ihm der Laborraum XX zur Verfügung, der mit einem Schreibtisch, einem für das Stadtgebiet freigeschalteten Telefonanschluss und einem PC ausgestattet ist. Daneben nutzt der Kläger einen im eigenen Einfamilienhaus gelegenen Raum (14,82 qm von 125,11 qm) als Arbeitszimmer.

3

In der Einkommensteuererklärung für 2012 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.499 EUR als Werbungskosten geltend und legte zum Nachweis Bescheinigungen des Univ.-Prof. Dr. W und des Dr. M vor.

4

Der Beklagte berücksichtigte die Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid vom 26. Juli 2013 nicht (Bl. 1 - 3 Rb-Akte). Am 13. August 2013 beantragten die Kläger anlässlich einer Vorsprache an Amtsstelle die Änderung des Einkommensteuerbescheides (Bl. 4 Rb-Akte). Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 20. August 2013 ab (Bl. 17 Rb-Akte).

5

Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und trugen zur Begründung im Wesentlichen vor, der ihm, dem Kläger, zur Verfügung gestellte Laborraum entspräche nicht den Anforderungen an einen geeigneten Arbeitsplatz. Die für seine Tätigkeit erforderlichen Arbeitsmittel wie Drucker, Scanner und Fachliteratur seien nicht vorhanden. Der PC sei nicht mit den für seine Tätigkeiten erforderlichen Programmen ausgestattet. Weitere notwendige Ausstattung habe der medizinische Bereich als Sonderausstattung bezeichnet, die ihm nicht zustehe. Vom Fachbereich Chemie erhalte er keine Ausstattung, da er diesem nicht zugehörig sei. Private Literatur könne er in diesem Raum nicht lagern, weil kein Versicherungsschutz bestehe. Deshalb könne er den Raum für seine Vorbereitungsarbeiten nicht nutzen. Die Aufwendungen seien zumindest in Höhe von 1.250 EUR als Werbungskosten zu berücksichtigen.

6

Mit Einspruchsentscheidung vom 27. November 2014 wies der Beklagte den Einspruch der Kläger als unbegründet zurück (Bl. 217 - 223 Rb-Akte). Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Einkommensteuergesetz - EStG - lägen im Streitfall nicht vor. Der Institutsleiter Univ.-Prof. Dr. L sei der direkte Vorgesetzte des Klägers und dieser habe wiederholt bestätigt, dass der Raum XX der dem Kläger zugewiesene Arbeitsplatz sei. Der Arbeitsplatz im Labor sei für die Erledigung büromäßiger Arbeiten ausgestattet. Er verfüge über einen Schreibtisch, einen Telefonanschluss und einen PC, er werde beheizt und geputzt. Nach Auffassung des Arbeitgebers (Prof. Dr. L als Dienstvorgesetzter) werde die Ausstattung als ausreichend und geeignet erachtet. Diesen Feststellungen habe der Kläger auch nicht widersprochen, vielmehr wolle er eine weitergehende Ausstattung erzwingen, die sein Arbeitgeber ihm nicht zur Verfügung stellen wolle.

7

Bereits im Klageverfahren 2006 sei Prof. Dr. L als Dienstvorgesetzter um Auskunft gebeten worden zu den Arbeitszeitregelungen für die wissenschaftlichen Mitarbeiter seines Instituts. In diesem Zusammenhang habe Prof. Dr. L das Büro des Klägers sowie dessen Ausstattung für ausreichend und geeignet dargestellt, besonders im Hinblick auf seine Leistungen für das Institut (siehe Vermerk der Rechtsbehelfsstelle vom 12. Mai 2010). Die Äußerungen der Herren Dres. W und M seien insoweit unmaßgeblich, da diese weder Vorgesetzte des Klägers seien noch den Arbeitgeber Universitätsmedizin des Klägers in irgendeiner Form vertreten könnten. Sie gehörten einer anderen öffentlich rechtlichen Körperschaft an und besäßen dem Kläger gegenüber kein Direktionsrecht oder sonstige Befugnisse. Wie der Vertreter der Kanzlerin der Universität in seinem Schreiben vom 18. August 2014 (Bl. 117 Rb-Akte) bestätige, stehe der Kläger nicht in einem Rechtsverhältnis zur Universität und habe auch keinen Lehrauftrag erhalten. Die Schreiben der Dres. W und M seien deshalb aus dienstlicher Sicht unbeachtlich, selbst wenn der Kläger auf freiwilliger Basis während seiner Arbeitszeit für fremde Bereiche einer unbezahlten (Neben)-Tätigkeit nachgehen sollte. Für die Frage des Arbeitsplatzes seien diese Beschäftigungen ohne Bedeutung. Allein die Aussagen zu dem Arbeitsplatz und das Direktionsrecht des Arbeitgebers Universitätsmedizin seien für ihn maßgebend. Da der Institutsleiter der Physiologischen Chemie Univ.-Prof. Dr. L das dem Kläger zugewiesene Büro für ausreichend ausgerüstet erachtet habe und damit geeignet zur Erledigung der Arbeiten, die der Kläger im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses leiste bzw. nicht leiste, sei der Notwendigkeit des Vorhaltens eines Arbeitsplatzes genüge getan. Somit stehe dem Kläger ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung und die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer könnten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Eine Besichtigung des Arbeitsplatzes sei nicht erforderlich, da an der vom Kläger geschilderten tatsächlichen Ausstattung des Raumes seitens des Finanzamtes keine Zweifel bestünden.

8

Mit ihrer Klage begehren die Kläger weiterhin die Berücksichtigung der auf 1.250 EUR begrenzten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Sie vertiefen ihr bisheriges Vorbringen und tragen im Wesentlichen ergänzend vor, es sei unzutreffend, dass er, der Kläger, inoffiziell außerhalb seines Arbeitsverhältnisses für die Universität Vorlesungen abhalte. Bei der Auskunft des Herrn G vom 18. August 2014 handele es sich um eine seinen früheren Zusicherungen widersprechende Darstellung, da in dem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 1. September 2008 von einer Mitgliedschaftsbeziehung sowohl zur Universität als auch zur Universitätsmedizin die Rede gewesen sei. Zudem erfolgten Lehraufträge durch die Dekane bzw. die Leiter der wissenschaftlichen Einrichtungen. Ihm, dem Kläger, sei angesichts der Umstrukturierung zugesichert worden, dass ihm die zuvor übertragenen Aufgaben erhalten blieben. Diese habe er auch unter Leitung der Chemie fortgeführt, ohne dass dem widersprochen worden sei. Die von der Personalabteilung der Universitätsmedizin und Prof. Dr. L im Ergebnisprotokoll vom 15. Januar 2013 eigenhändig unterzeichnete Erklärung, wonach ein Teil seiner Arbeitszeit im Bereich der Universität, Fachbereich Chemie erbracht werden könne, erachte er als eine auf dem Wege des Direktionsrechts erwirkte Verfügung der Universitätsmedizin, wonach er wieder in seiner bisherigen Heimatdienststelle Universität habe tätig werden sollen. Das bedeute, dass die Zuständigkeiten des Prof. Dr. L insoweit eingeschränkt seien, als dass die Zuständigkeiten auf den Fachbereich Chemie/Geschäftsführende Leitung des Instituts für Organische Chemie als neuen Dienstvorgesetzten übergegangen seien. Dies dürfte auch über Auskünfte über die konkreten Tätigkeiten und die Beurteilung der an den Büroarbeitsplatz zu stellenden Anforderungen gelten. Da es sich bei den von ihm abgehaltenen Vorlesungen um Lehrveranstaltungen des Instituts für Organische Chemie und nicht der Universitätsmedizin handele, habe es daher nahe gelegen, dass bei dem Fachbereich Chemie beschäftigte Personen Auskünfte über die im Zusammenhang damit sich stellenden Erfordernisse geben würden.

9

Die unter Bemühung eines Direktionsrechts ablenkenden Einwände des Beklagten und das Fehlen einer tätigkeitsbezogenen Betrachtung ließen die Annahme sachfremder Erwägungen zu. Die Vorlesungen stellten sich nach zeitanteiliger Betrachtung als ein im Vergleich zur Praktikumsbetreuung erheblicher Teil seiner beruflichen Tätigkeit dar. Für die Vor- und Nachbearbeitung der Lehre müsse er täglich mindestens 2-3 Stunden im häuslichen Arbeitszimmer aufwenden. Er habe bereits mit Schreiben vom 25. November 2004 von Prof. Dr. L ein Arbeitszimmer erbeten, ohne dass jemals darauf eine Reaktion erfolgt sei. Die Beschaffungsabteilung der Universität verweise auf die Zuständigkeit des Instituts bzw. des Fachbereichs (vgl. E-Mail vom 9. April 2013, Bl. 21 Rb-Akte). Das Verlangen des Beklagten, dass die Werbungskosten nur dann zum Abzug zugelassen werden könnten, wenn er, der Kläger, die erforderliche Ausstattung bei der Universität beantrage, finde in den Einkommensteuerrichtlinien keinen Anhalt. Es komme ausschließlich auf die tatsächlich - auch mit ausdrücklicher Unterstützung des Prof. Dr. L - ausgeübten Tätigkeiten und die im Zusammenhang damit sich stellenden tatsächlichen Erfordernisse an. Die Ausstattung des Raumes sei nicht geeignet für die Vor- und Nachbereitung von Vorlesungen. Aus dem Aktenvermerk über das Gespräch der Sachgebietsleiterin mit Prof. Dr. L vom 12. Mai 2010 gehe entgegen der Behauptung des Beklagten gerade nicht hervor, dass der Laborraum für die Erledigung büromäßiger Arbeiten ausreichend und geeignet sei.

10

Die Kläger beantragen,
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 20. August 2013 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 27. November 2014 den Einkommensteuerbescheid für 2012 vom 26. Juli 2013 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers weitere Werbungskosten in Höhe von 1.250 EUR berücksichtigt werden.

11

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

12

Er verweist auf die Einspruchsentscheidung vom 27. November 2014 und trägt ergänzend vor, es werde von ihm, dem Beklagten, nicht bestritten, dass der Kläger für das Institut der Organischen Chemie der Universität tätig sei und Vorlesungen halte sowie Übungen leite. Jedoch sei er dort nicht aufgrund seines Arbeitsvertrages, sondern aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung, möglicherweise zur Aufrechterhaltung seiner Lehrberechtigung, tätig. Weitere Schlüsse könnten aus dem Aktenvermerk über das Gespräch vom 6. Dezember 2012 nicht gezogen werden, weil die Ausführungen zu einem nicht unerheblichen Teil geschwärzt worden seien. Nach Aktenlage und eigenem Vortrag habe der Kläger lediglich mit Schreiben vom 25. November 2004 die Zuteilung und ergänzende Ausstattung eines Arbeitszimmers beim Institut für Physiologische Chemie beantragt. Danach sei nach Kenntnis des Finanzamtes ein entsprechender Antrag nicht mehr gestellt worden, insbesondere nicht nach der Umstrukturierung. Ein Antrag an das Institut und eine entsprechende Ablehnung seien nicht vorgetragen worden. Der vorhandene Laborraum sei nach Auffassung seines Dienstvorgesetzten für die Erledigung büromäßiger Arbeiten ausreichend und geeignet.

13

Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen (§ 105 Abs. 3 Satz 2 Finanzgerichtsordnung - FGO -).

14

Der Senat hat die Akten zu 1 K 2420/09 beigezogen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 20. August 2013 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. November 2014 sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Unrecht die geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten des Klägers berücksichtigt.

16

Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG).

17

„Anderer Arbeitsplatz“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind nicht zu stellen. Der Begriff wird vom Bundesfinanzhof (BFH) weit ausgelegt. Der „andere Arbeitsplatz“ steht aber nur dann „für die betriebliche oder berufliche Betätigung … zur Verfügung“, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise tatsächlich nutzen kann (BFH Urteile vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674 m.w.N. und vom 14. Januar 2004 VI R 1/02, BFH/NV 2004, 943). Denn nur dann ist er nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Muss der Steuerpflichtige hingegen einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer erledigen, weil er seinen Arbeitsplatz nur eingeschränkt nutzen kann, kommt das Abzugsverbot nicht zum Tragen. Denn in einem solchen Fall ist das Arbeitszimmer notwendig, so dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht entziehen kann (BFH Urteile vom 6. November 2014 VI R 4/14, BFH/NV 2015, 485 und vom 26. Februar 2014 VI R 40/12, BFHE 245, 14, BStBl II 2014, 568). Entscheidend ist, ob gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang an dem „anderen Arbeitsplatz“ erledigen kann (u.a. BFH Urteil vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, a.a.O.). Übt der Steuerpflichtige nur eine berufliche Tätigkeit aus, muss geprüft werden, ob der - an sich vorhandene - andere Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht (BFH Beschluss vom 15. Oktober 2012 VI B 22/12, BFH/NV 2013, 198).

18

Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, hat das Finanzgericht unter Berücksichtigung der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls festzustellen. Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes selbst (Größe, Lage, Ausstattung etc.) als auch aus den Rahmenbedingungen (z.B. Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses) ergeben (BFH Urteile vom 7. August 2003 VI R 17/01, BStBl II 2004, 78 und 20. November 2003 IV R 30/03, BStBl II 2004, 775).

19

Nach Anwendung dieser Grundsätze ist der Arbeitsplatz des Klägers bei seinem Arbeitgeber kein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne der Abzugsbeschränkung. Dieser stand ihm nicht für seine sämtlichen beruflichen Zwecke zur Verfügung.

20

Zunächst kann es nach Ansicht des Senats vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Kläger arbeitsrechtlich Beschäftigter der Universitätsmedizin oder der Universität ist. Denn für die Beurteilung der Frage, ob ein „anderer Arbeitsplatz“ i.S.d. EStG vorhanden ist, sind bei der hierfür erforderlichen Bestimmung der konkreten beruflichen Tätigkeit des Klägers allein die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Daher kommt den tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten des Klägers für das Institut für Organische Chemie der Universität und des IMAN der Universitätsmedizin entscheidende Bedeutung zu. Den vom Kläger vorgelegten Unterlagen lässt sich eindeutig entnehmen, dass er im Streitjahr mit ausdrücklicher Billigung seines Dienstvorgesetzten Prof. Dr. L - und zwar auch nach der Umstrukturierung - für das Institut für Organische Chemie der Universität tätig war. Dies ergibt sich zum einen aus dem Protokoll über ein zwischen dem Kläger, Prof. Dr. L und weiteren Personen am 6. Dezember 2012 geführtes Gespräch (Protokoll vom 13. Januar 2013 Bl. 135 Rb-Akte). Zum anderen belegt die von Prof. Dr. U an Prof. Dr. L gerichtete Bitte, eine Aufstellung über die Exportkurse, d.h. Kurse, die die Universitätsmedizin für andere Fachbereiche der Universität erbringt, zu fertigen, dass der Kläger entgegen der Ansicht des Beklagten nicht ohne Kenntnis und Billigung seines Dienstvorgesetzten für die Universität tätig wurde (siehe auch Antwort des Klägers an Prof. Dr. L vom 5. Februar 2009, Bl. 136, 139 Rb-Akte). Des Weiteren kann dem Schreiben von Prof. Dr. U vom 23. Januar 2009 entnommen werden, dass die Universitätsmedizin für die Arbeit, die der Kläger für die Universität erbringt, einen finanziellen Ausgleich von der Universität erhält (Bl. 138 Rb-Akte), so dass keineswegs von einer freiwilligen unbezahlten Nebentätigkeit des Klägers bzw. von steuerlich unbeachtlichen persönlichen Beweggründen für die Tätigkeit ausgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund misst der Senat den Ausführungen des Vertreters der Kanzlerin, Herrn G, in der Bescheinigung vom 18. August 2014 keine Bedeutung zu. Wie den Bescheinigungen der Prof. W und F (Bl. 3 ESt-Akte, Bl. 229 Rb-Akte) entnommen werden kann, wurde der Kläger auch tatsächlich für das Institut für Organische Chemie der Universität als Lehrbeauftragter tätig. Deren Angaben decken sich mit den Veröffentlichungen auf der Homepage des Instituts. Daneben übte der Kläger eine Lehrtätigkeit für die Universitätsmedizin aus (vgl. Bl. 143 PA). Der Kläger schätzte in der mündlichen Verhandlung seinen für die Universität erbrachten Arbeitsanteil auf etwa 80 % und den für die Universitätsmedizin auf 20 %, wobei letzterer darin besteht, dass der Kläger im Rahmen von Praktika von Medizinstudenten in der Universitätsmedizin - und damit faktisch für die Universität im Bereich der praktischen Ausbildung - tätig wird.

21

Diese Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit des Klägers zugrunde gelegt ist der Senat der Ansicht, dass der Kläger den ihm von Prof. Dr. L zugewiesenen Laborraum nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise für seine Tätigkeit als Lehrbeauftragter nutzen kann. Dadurch, dass der Raum weder über einen Drucker noch einen Scanner verfügt, die für die Vorbereitung von Lehrveranstaltungen und Erstellung von Klausuren im konkreten Fall unabdingbar sind, ist er für einen nicht unerheblichen Teilbereich der beruflichen Tätigkeit des Klägers objektiv nicht geeignet und steht ihm daher insoweit als Arbeitsplatz nicht zur Verfügung. Der Kläger schilderte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft, dass er u.a. für die Erstellung von Vorlesungsfolien und Übungsblättern sowie von Klausurbögen zahlreiche Farbabbildungen aus seinen privaten Fachbüchern einscannen und ausdrucken muss. Diese für seine Lehrtätigkeit notwendigen Arbeiten erledigt er wegen der fehlenden Ausstattung in dem Laborraum in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Die Schilderung des Klägers, dass ein Drucker und Scanner sowie am Büroarbeitsplatz vorhandene Fachliteratur erforderlich sind, wird bestätigt durch die Professoren W und F sowie Dres. M und S. Aufgrund der Fachnähe erachtet der Senat die Ausführungen dieser Personen zu den Anforderungen, die an einen zur Erledigung dieser konkreten Arbeit geeigneten Arbeitsplatz zu stellen sind, als relevant. Gründe dafür, dass die Bescheinigungen aus Gefälligkeit ausgestellt wurden, sind weder ersichtlich noch wurden solche vorgetragen. Im Übrigen lässt sich entgegen der Ansicht des Beklagten dem Aktenvermerk vom 12. Mai 2010 über das von der damaligen Sachgebietsleiterin der Rechtsbehelfsstelle des Beklagten und Prof. Dr. L geführte Telefongespräch keineswegs die Aussage des Prof. Dr. L entnehmen, dass der hier streitgegenständliche Laborraum XX ausreichend ausgestattet sei. Zum einen war der Raum Nr. XY Gesprächsinhalt und zum anderen wird in dem Vermerk lediglich ausgeführt, dass die Labormöglichkeiten großzügig seien und Forschung in hohem Maße möglich sei (Bl. 70 Rb-Akte). Wie bereits ausgeführt, macht aber die Lehrtätigkeit und nicht die Forschung den überwiegenden (wenn nicht gar ausschließlichen) Teilbereich der Tätigkeit des Klägers aus. Der Senat ist weiter der Ansicht, dass es dem Kläger zur Vorbereitung von Vorlesungen bzw. Übungen und Erstellung von Klausuren nicht zumutbar wäre, auf einen - auch für Studenten zugänglichen - Pool-Drucker bzw. Pool-Scanner in den Räumen der Universitätsmedizin zurückzugreifen.

22

Da die tatsächliche Nutzbarkeit des an sich vorhandenen Arbeitsplatzes entscheidend ist, vermag der Senat ein (wiederholtes) vergebliches Bemühen eines Steuerpflichtigen um eine geeignete Beschaffenheit des Arbeitsplatzes nicht als (weiteres) Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, heranzuziehen. Im Übrigen war eine Anfrage des Klägers an seinen Dienstvorgesetzten, ihm einen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen (vgl. Schreiben vom 25. November 2004, Bl. 39f. PA), ergebnislos verlaufen.

23

Mithin ist der Kläger auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen und das Abzugsverbot kommt nicht zum Tragen.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 713 Zivilprozessordnung - ZPO -.

Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Sept. 2016 - 1 K 2571/14

Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Sept. 2016 - 1 K 2571/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 07. Sept. 2016 - 1 K 2571/14 zitiert 8 §§.

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Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 105


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(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist katholischer Geistlicher. Er wirkt seit September 2007 als Pfarrer in W und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 machte er u.a. Aufwendungen für ein im Obergeschoss des Pfarrhofes in W gelegenes häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 635 € als Werbungskosten geltend. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit der Begründung ab, dem Kläger habe im Erdgeschoss des Pfarrhauses ein Arbeitszimmer zur Verfügung gestanden.

2

Im Klageverfahren legte der Kläger einen Grundriss des Erdgeschosses des Pfarrhofes vor. Danach befinden sich im Erdgeschoss neben dem von den Sekretärinnen genutzten Pfarrbüro u.a. ein Registraturraum, Archivraum, Konferenzraum und ein als Abstellraum genutztes sog. Amtszimmer. Nach einer ebenfalls im Klageverfahren vorgelegten Bescheinigung des Bischöflichen Ordinariats der Diözese ... vom 10. Mai 2011 heißt es u.a.:

3

"Im Pfarrhof befinden sich neben der Wohnung des Pfarrers u.a. ein Pfarrbüro sowie ein Amtszimmer, welches als dienstliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Zum Amtszimmer trägt Pfarrer ... vor, dass dieses Amtszimmer wegen Baumängel nicht als Arbeitszimmer nutzbar sei."

4

Der Kläger machte geltend, das Amtszimmer sei im Zuge der im Streitjahr durchgeführten Pfarrhofrenovierung nicht renoviert worden. Das Zimmer sei von seinen Vorgängern nie als Amtszimmer genutzt worden. Es sei wegen Baumängeln als Arbeitszimmer nicht nutzbar und diene lediglich als Abstellraum. Es bestehe Gesundheitsgefahr.

5

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1047 veröffentlichten Gründen abgewiesen. Es entschied, dass dem Kläger im Pfarrhof ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Zur Begründung verwies das FG darauf, dass der Kläger über die Nutzung der einzelnen Räume entscheiden könne und somit die Möglichkeit gehabt habe, ein Zimmer für sich zu reservieren, um dieses als Arbeitszimmer nutzen zu können.

6

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

7

Er beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2007 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 431 € niedriger festgesetzt werden.

8

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die berufliche Tätigkeit des Klägers ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

10

1. Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (EStG) kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; allerdings gilt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG die Beschränkung der Höhe nach nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Gemäß § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG gilt die mit dem JStG 2010 geschaffene Neuregelung für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007.

11

a) Ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind grundsätzlich nicht zu stellen. Er steht aber nur dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; grundlegend Senatsurteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; s. auch Senatsurteil vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, m.w.N.).

12

b) Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, betrifft die Tatsachenfeststellung. Sie muss von den Finanzgerichten anhand der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden. An die entsprechende Tatsachenwürdigung ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO; Senatsentscheidung in BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127).

13

2. Die Feststellungen des FG lassen nicht den Schluss zu, dass dem Kläger nach diesen Grundsätzen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden hat. Nach der vom FG in Bezug genommenen "Bestätigung" des Bischöflichen Ordinariats der Diözese ... vom 10. Mai 2011 steht dem Kläger zwar das Amtszimmer als dienstliches Arbeitszimmer zur Verfügung. Das FG hat jedoch nicht festgestellt, ob dieser Raum zur Erledigung büromäßiger Arbeiten tatsächlich geeignet ist und der Kläger ihn insoweit auch nutzen kann, was dieser im Übrigen bestreitet.

14

Soweit das FG diese Frage im Ergebnis offen gelassen hat, weil der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, ein (anderes) Zimmer im Erdgeschoss des Pfarrhofes für sich als Arbeitszimmer zu reservieren, kann dem nicht gefolgt werden. Denn zum einen hat nach den bisherigen Feststellungen der Arbeitgeber dem Kläger das Amtszimmer und nicht andere Räume tatsächlich zur Verfügung gestellt. Zum anderen hat der Arbeitnehmer bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines "anderen Arbeitsplatzes" das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ein "anderer Arbeitsplatz" steht daher i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber entsprechend verfügt hat (zur Rechtslage bei selbständig tätigen Steuerpflichtigen s. BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775). Im Übrigen hat das FG zur Geeignetheit der anderen Räume im Erdgeschoss des Pfarrhofes für büromäßige Arbeiten keine Feststellungen getroffen.

15

Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif.

16

Das FG wird im zweiten Rechtsgang Feststellungen zur Beschaffenheit des Amtszimmers treffen und insoweit klären müssen, ob dieser Raum tatsächlich zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Das ist u.a. dann nicht der Fall, wenn, wie der Kläger geltend macht, wegen Gesundheitsgefährdung Sanierungsbedarf besteht. Sollte das FG im zweiten Rechtsgang Feststellungen dahingehend treffen, dass dem Kläger nicht nur das sog. Amtszimmer, sondern ein Zimmer seiner Wahl als "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung stand, wird es auch auf die Beschaffenheit dieser Räume ankommen.

17

3. Der Senat muss nicht entscheiden, ob dem FG der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler unterlaufen ist. Der Kläger hat seine Revision auch auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt. In einem solchen Fall muss der BFH das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts prüfen, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgründe gebunden zu sein (Senatsurteil vom 21. Januar 2010 VI R 51/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 73). Da die Revision aus anderen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung führt, muss der Senat nicht noch darüber entscheiden, ob der Kläger auch infolge eines Verfahrensfehlers in seinen Rechten verletzt ist.

Tatbestand

1

I. Streitig ist, ob Aufwendungen einer Richterin für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erzielt als Richterin am Landgericht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihr steht im Dienstgebäude ein Dienstzimmer zur Verfügung. Dieses Zimmer nutzte die Klägerin in den Streitjahren 2007 und 2009 auch für ihre richterliche Tätigkeit.

3

In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte die Klägerin bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 € als Werbungskosten geltend und brachte vor, ihr stehe für ihre berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Sie sei gezwungen, ihr häusliches Arbeitszimmer zu nutzen, weil sie die dienstlich erforderlichen Arbeiten in ihrem Dienstzimmer aufgrund der erheblichen Lärmbelästigung durch eine Bahntrasse nicht erledigen könne. Außerdem entspreche das Dienstzimmer insbesondere wegen seiner geringen Größe nicht den Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen nicht als Werbungskosten. Die u.a. hiergegen gerichteten Einsprüche der Klägerin hatten keinen Erfolg, soweit es die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer betraf.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung der Klägerin liege nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Denn die eigentliche richterliche Tätigkeit werde im Gericht ausgeübt und manifestiere sich in Sitzungen und mündlichen Verhandlungen. Der Klägerin stehe im Gericht auch ein Arbeitsplatz zur Verfügung, an dem sie ihre Tätigkeit ausüben könne. Es müsse sich nicht um einen "ruhigen" anderen Arbeitsplatz handeln. Vielmehr stehe ein "anderer Arbeitsplatz" auch zur Verfügung, wenn der Steuerpflichtige sich durch die konkreten Arbeitsbedingungen gestört fühle.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensmängel.

6

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16. Mai 2013  5 K 5253/11 aufzuheben und die Einkommensteuerbescheide für 2007 vom 18. Januar 2011 und für 2009 vom 10. Februar 2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2011 dahingehend zu ändern, dass die in den Steuererklärungen für 2007 und 2009 erklärten Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden; hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.

7

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Feststellungen des FG tragen nicht dessen Würdigung, es habe der Klägerin für ihre berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Verfügung gestanden.

9

1. Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG usw. kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Die genannte Regelung kommt auch für die Streitjahre zur Anwendung. Denn nach § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG gilt sie für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007.

10

a) "Anderer Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (Senatsurteil vom 26. Februar 2014 VI R 37/13, BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570). Entsprechend hat das FG das von der Klägerin genutzte Dienstzimmer zu Recht als "anderen Arbeitsplatz" i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG angesehen.

11

b) Weitere Voraussetzung für das Eingreifen der Abzugsbeschränkung ist, dass der andere Arbeitsplatz für die betriebliche oder berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen zur Verfügung steht. Ein anderer Arbeitsplatz steht nur dann für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen zur Verfügung, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Weise tatsächlich nutzen kann. Denn nur dann ist er nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Muss der Steuerpflichtige hingegen einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer erledigen, weil er seinen Arbeitsplatz nur eingeschränkt nutzen kann, kommt das Abzugsverbot nicht zum Tragen. Denn in einem solchen Fall ist das Arbeitszimmer notwendig, so dass sich der Steuerpflichtige den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht entziehen kann (Senatsurteile vom 26. Februar 2014 VI R 40/12, BFHE 245, 14, BStBl II 2014, 568; in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570). Entscheidend ist, ob gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang an dem "anderen Arbeitsplatz" erledigen kann (Senatsurteile in BFHE 245, 22, BStBl II 2014, 570; vom 26. Februar 2014 VI R 11/12, BFHE 245, 150, BStBl II 2004, 674).

12

Ein Arbeitsplatz ist nicht geeignet für die Erledigung der konkret erforderlichen beruflichen Tätigkeiten, wenn die zulässigen Grenzwerte für Lärmbelästigungen überschritten werden. Aufgrund drohender Gesundheitsbeeinträchtigung ist ein Dienstzimmer dann objektiv ungeeignet, die erforderlichen Büroarbeiten darin zu verrichten. Dies ist dann der Fall, wenn arbeitsschutzrechtlich zu beachtende Vorgaben (z.B. § 6 der der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz dienenden Arbeitsstättenverordnung zur Größe der Dienstzimmer oder die Grenzwerte der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung) nicht eingehalten werden.

13

Ob die erforderliche Eignung vorliegt, hat das FG unter Berücksichtigung der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls festzustellen (§ 118 Abs. 2 FGO; Senatsentscheidungen vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127; in BFHE 245, 150, BStBl II 2014, 674).

14

c) Die Feststellungen des FG lassen nicht den Schluss zu, dass der Klägerin nach diesen Grundsätzen ein "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung gestanden hat. Die Sache ist nicht spruchreif. Es fehlt an Feststellungen zu der Frage, ob das Dienstzimmer den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich seiner Beschaffenheit (insbesondere Größe und Lärmbelästigung) entspricht. Das FG wird entsprechende Feststellungen, ggf. unter Einholung eines Sachverständigengutachtens, nachholen.

15

2. Da die Revision bereits aus anderen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung führt, muss der Senat nicht entscheiden, ob die Klägerin auch infolge eines Verfahrensfehlers in ihren Rechten verletzt ist.

16

Es muss auch nicht darüber entschieden werden, ob das FG seine Hinweispflicht verletzt hat, weil es nicht angeregt hat, den Klagantrag dahingehend zu stellen, dass der Abzug der gesamten für das Arbeitszimmer angefallenen Aufwendungen als Werbungskosten begehrt wird. Sollte das FG nämlich im zweiten Rechtsgang zu dem Ergebnis kommen, dass der Klägerin kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, so kommt ein über 1.250 € hinausgehender Abzug von Werbungskosten schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung der Klägerin nicht im häuslichen Arbeitszimmer befand. Den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit eines Richters bildet das Gericht (z.B. Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236). Dies gilt unabhängig davon, in welchem Umfang dort neben der den eigentlichen qualitativen Schwerpunkt bildenden Tätigkeit, die sich in Sitzungen und in mündlichen Verhandlungen manifestiert, Entscheidungen schriftlich vorbereitet und abgefasst werden.

17

3. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Tatbestand

1

I. Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, in dem ein so genannter Telearbeitsplatz eingerichtet wurde.

2

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger war im Streitjahr als Oberregierungsrat beim X-Amt in W nichtselbständig beschäftigt. Als Werbungskosten machte er neben Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte Kosten für ein Arbeitszimmer in Höhe von 509 € (11 % der Hausfläche) geltend. Er legte dazu eine "Einvernehmliche Anordnung" zwischen ihm und seinem Dienstherrn über die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes vor. Danach verpflichtete sich der Kläger, in seiner Wohnung einen geeigneten Arbeitsbereich zur Verfügung zu stellen und Beauftragten seines Dienstherrn nach Ankündigung den Zutritt zu gestatten. Von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit sollten 24 Stunden (Dienstag, Mittwoch und Donnerstag) in der Dienststelle, die restliche Arbeitszeit zu Hause abgeleistet werden. Der Telearbeitsplatz sollte vom Dienstherrn in Absprache mit dem Kläger eingerichtet und vom Dienstherrn mit Arbeitsmitteln ausgestattet werden; eine Kostenerstattung für Raumnutzung, Energie und Mobiliar war nicht vorgesehen. Auf Anfrage des Klägers versagte der Arbeitgeber eine Bestätigung des Inhalts, dass dem Kläger sein Büro an den Heimarbeitstagen nicht zur Verfügung stehe. Eine solche Vereinbarung für Telearbeiter, die eine solche Bestätigung rechtfertige, gebe es nicht.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht.

4

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage war in Bezug auf den hier im Revisionsverfahren allein noch streitigen Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) entsprach der Klage insoweit dem Grunde nach, berechnete allerdings die Kosten auf Grundlage einer geringeren Fläche.

5

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG).

6

Das FA beantragt,
das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Januar 2012  4 K 1270/09 insoweit aufzuheben, als das FG der Klage stattgegeben hat, die Klage insgesamt abzuweisen und den Klägern die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

7

Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision des FA ist begründet. Entgegen der Auffassung des FG waren die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Vorentscheidung ist dementsprechend aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

9

1. Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG). Die genannte Regelung kommt auch im Streitfall zur Anwendung. Denn gemäß § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG gilt sie für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007.

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a) Der im Gesetz nicht näher bestimmte Begriff des häuslichen Arbeitszimmers erfasst nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (ständige Rechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 8. Dezember 2011 VI R 13/11, BFHE 236, 92, BStBl II 2012, 236, m.w.N.) Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt (BFH-Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 20. November 2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203).

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b) Anderes gilt für Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen. Solche Räume sind nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn sie nach ihrer Lage mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Von der Rechtsprechung dazu bisher entschiedene Fälle betrafen Lager, Werkstätten, Arztpraxen oder Ausstellungsräume (BFH-Urteile vom 19. März 2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163; vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139; in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463; vom 26. Juni 2003 VI R 10/02, BFH/NV 2003, 1560; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185; vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775). Im Einzelfall ist das häusliche Arbeitszimmer von anderen beruflich oder betrieblich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls abzugrenzen (BFH-Urteil in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185). Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, so sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar, sofern die betreffenden Räumlichkeiten nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden (BFH-Urteile in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203; vom 22. November 2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304).

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2. Das FG ist teilweise von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist entscheidungsreif. Die Klage ist auch in Bezug auf den einzig verbliebenen Streitpunkt, den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer, abzuweisen.

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a) Entgegen der Auffassung des FG entspricht der vom Kläger genutzte Raum grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers.

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aa) Zutreffend verweist das FG zwar hinsichtlich der Frage, ob die Abzugsbeschränkungen für das häusliche Arbeitszimmer ohne weiteres auf Aufwendungen eines Arbeitnehmers für einen häuslichen Telearbeitsplatz übertragen werden können, auf das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Mai 2006 VI R 21/03 (BFHE 214, 158, BStBl II 2006, 600). Danach können Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für einen Telearbeitsplatz derart zwangsläufig durch die Erwerbstätigkeit veranlasst sein, dass bereits zweifelhaft sein kann, ob der Anwendungsbereich der Vorschrift überhaupt eröffnet ist. In der genannten Entscheidung hat der Senat allerdings auch darauf hingewiesen, dass es die unterschiedlichsten Formen der Telearbeit gibt. Insbesondere ist das Urteil nicht dahingehend zu verstehen, dass der Tatbestand des häuslichen Arbeitszimmers stets schon dann ausgeschlossen ist, wenn der Arbeitnehmer zuhause über einen Telearbeitsplatz verfügt.

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bb) Im hier vorliegenden Streitfall tragen entgegen der Auffassung des FG dessen Feststellungen über die Vereinbarungen hinsichtlich der Einrichtung des Telearbeitsplatzes nicht dessen Würdigung, dass der vom Kläger genutzte Raum schon prinzipiell nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers entspreche. Denn der Raum wird vom Kläger im Sinne der vorgenannten Rechtsgrundsätze büromäßig genutzt und dient der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten. Der als Arbeitszimmer genutzte Raum zuhause weist auch ansonsten keine Besonderheiten auf, die den Raum nicht als typisches häusliches Arbeitszimmer erscheinen ließen. Auch mit Blick auf den Arbeitsplatz in der Dienststelle folgt nichts anderes. Denn nach den Feststellungen war es dem Kläger weder untersagt, seinen Arbeitsplatz dort auch an den eigentlichen häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war der in der Dienststelle zur Verfügung gestellte Arbeitsplatz hinsichtlich der Nutzung eingeschränkt. Dementsprechend war der Arbeitgeber nach den Feststellungen des FG auch nicht bereit, für steuerliche Zwecke eine Bestätigung darüber zu erteilen, dass der Kläger an seinen Telearbeitstagen kein Büro zur Verfügung habe.

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Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen der Kläger an zwei Tagen in der Woche zuhause arbeiten und dafür einen Raum vorhalten sollte. Denn allein eine Vereinbarung darüber, in welchem Umfang das häusliche Arbeitszimmer genutzt werden kann oder genutzt werden soll, lässt den Tatbestand des häuslichen Arbeitszimmers nicht entfallen. Entsprechendes gilt für den auf unterschiedlichsten Motiven beruhenden Umstand, dass der Arbeitgeber die im Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer entstehenden Kosten für Kommunikation und Möblierung übernimmt. Anderes mag gelten, wenn der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer schon keinen Arbeitsplatz vorhält. Davon kann im Streitfall indessen, wie dargelegt, nicht ausgegangen werden.

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b) Entgegen der Auffassung des FG lässt sich der Werbungskostenabzug auch nicht unmittelbar auf § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Sätze 2, 3 EStG mit der Annahme stützen, dass dem Kläger ein anderer Arbeitsplatz im Sinne dieser Vorschrift nicht zur Verfügung gestanden habe. Denn ein solcher "anderer Arbeitsplatz" ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, sofern er zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (vgl. Senatsurteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78). Dazu muss dieser andere Arbeitsplatz allerdings so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen ist. Deshalb steht der andere Arbeitsplatz nur dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (vgl. Senatsurteil in BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78).

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Daran gemessen tragen die Dienstvereinbarungen über die Einrichtung des Telearbeitsplatzes weder nach ihrem unmittelbaren Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck die Annahme, dass dem Kläger am Dienstsitz kein anderer Arbeitsplatz im vorgenannten Sinne zur Verfügung gestanden habe. Denn dieser Annahme stehen die Feststellungen entgegen, dass es dem Kläger nicht untersagt war, seinen dienstlichen Arbeitsplatz auch an den häuslichen Arbeitstagen weiterhin zu nutzen, dass der dienstliche Arbeitsplatz hinsichtlich dessen Nutzung nicht eingeschränkt war und der Arbeitgeber Gegenteiliges auch nicht bestätigen konnte.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist katholischer Geistlicher. Er wirkt seit September 2007 als Pfarrer in W und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2007 machte er u.a. Aufwendungen für ein im Obergeschoss des Pfarrhofes in W gelegenes häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 635 € als Werbungskosten geltend. Dies lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) mit der Begründung ab, dem Kläger habe im Erdgeschoss des Pfarrhauses ein Arbeitszimmer zur Verfügung gestanden.

2

Im Klageverfahren legte der Kläger einen Grundriss des Erdgeschosses des Pfarrhofes vor. Danach befinden sich im Erdgeschoss neben dem von den Sekretärinnen genutzten Pfarrbüro u.a. ein Registraturraum, Archivraum, Konferenzraum und ein als Abstellraum genutztes sog. Amtszimmer. Nach einer ebenfalls im Klageverfahren vorgelegten Bescheinigung des Bischöflichen Ordinariats der Diözese ... vom 10. Mai 2011 heißt es u.a.:

3

"Im Pfarrhof befinden sich neben der Wohnung des Pfarrers u.a. ein Pfarrbüro sowie ein Amtszimmer, welches als dienstliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht. Zum Amtszimmer trägt Pfarrer ... vor, dass dieses Amtszimmer wegen Baumängel nicht als Arbeitszimmer nutzbar sei."

4

Der Kläger machte geltend, das Amtszimmer sei im Zuge der im Streitjahr durchgeführten Pfarrhofrenovierung nicht renoviert worden. Das Zimmer sei von seinen Vorgängern nie als Amtszimmer genutzt worden. Es sei wegen Baumängeln als Arbeitszimmer nicht nutzbar und diene lediglich als Abstellraum. Es bestehe Gesundheitsgefahr.

5

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1047 veröffentlichten Gründen abgewiesen. Es entschied, dass dem Kläger im Pfarrhof ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe. Zur Begründung verwies das FG darauf, dass der Kläger über die Nutzung der einzelnen Räume entscheiden könne und somit die Möglichkeit gehabt habe, ein Zimmer für sich zu reservieren, um dieses als Arbeitszimmer nutzen zu können.

6

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen und formellen Rechts.

7

Er beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für 2007 dahingehend abzuändern, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 431 € niedriger festgesetzt werden.

8

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die berufliche Tätigkeit des Klägers ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

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1. Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010) vom 8. Dezember 2010 (EStG) kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; allerdings gilt gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG die Beschränkung der Höhe nach nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Gemäß § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG gilt die mit dem JStG 2010 geschaffene Neuregelung für alle offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2007.

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a) Ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit sind grundsätzlich nicht zu stellen. Er steht aber nur dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--; grundlegend Senatsurteil vom 7. August 2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78; s. auch Senatsurteil vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, m.w.N.).

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b) Die Frage, ob ein Steuerpflichtiger seinen anderen Arbeitsplatz in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann, betrifft die Tatsachenfeststellung. Sie muss von den Finanzgerichten anhand der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls beantwortet werden. An die entsprechende Tatsachenwürdigung ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO; Senatsentscheidung in BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127).

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2. Die Feststellungen des FG lassen nicht den Schluss zu, dass dem Kläger nach diesen Grundsätzen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden hat. Nach der vom FG in Bezug genommenen "Bestätigung" des Bischöflichen Ordinariats der Diözese ... vom 10. Mai 2011 steht dem Kläger zwar das Amtszimmer als dienstliches Arbeitszimmer zur Verfügung. Das FG hat jedoch nicht festgestellt, ob dieser Raum zur Erledigung büromäßiger Arbeiten tatsächlich geeignet ist und der Kläger ihn insoweit auch nutzen kann, was dieser im Übrigen bestreitet.

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Soweit das FG diese Frage im Ergebnis offen gelassen hat, weil der Kläger die Möglichkeit gehabt habe, ein (anderes) Zimmer im Erdgeschoss des Pfarrhofes für sich als Arbeitszimmer zu reservieren, kann dem nicht gefolgt werden. Denn zum einen hat nach den bisherigen Feststellungen der Arbeitgeber dem Kläger das Amtszimmer und nicht andere Räume tatsächlich zur Verfügung gestellt. Zum anderen hat der Arbeitnehmer bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines "anderen Arbeitsplatzes" das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ein "anderer Arbeitsplatz" steht daher i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber entsprechend verfügt hat (zur Rechtslage bei selbständig tätigen Steuerpflichtigen s. BFH-Urteil vom 20. November 2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775). Im Übrigen hat das FG zur Geeignetheit der anderen Räume im Erdgeschoss des Pfarrhofes für büromäßige Arbeiten keine Feststellungen getroffen.

15

Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif.

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Das FG wird im zweiten Rechtsgang Feststellungen zur Beschaffenheit des Amtszimmers treffen und insoweit klären müssen, ob dieser Raum tatsächlich zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Das ist u.a. dann nicht der Fall, wenn, wie der Kläger geltend macht, wegen Gesundheitsgefährdung Sanierungsbedarf besteht. Sollte das FG im zweiten Rechtsgang Feststellungen dahingehend treffen, dass dem Kläger nicht nur das sog. Amtszimmer, sondern ein Zimmer seiner Wahl als "anderer Arbeitsplatz" zur Verfügung stand, wird es auch auf die Beschaffenheit dieser Räume ankommen.

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3. Der Senat muss nicht entscheiden, ob dem FG der vom Kläger gerügte Verfahrensfehler unterlaufen ist. Der Kläger hat seine Revision auch auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt. In einem solchen Fall muss der BFH das angefochtene Urteil in vollem Umfang auf die Verletzung revisiblen Rechts prüfen, ohne dabei an die vorgebrachten Revisionsgründe gebunden zu sein (Senatsurteil vom 21. Januar 2010 VI R 51/08, BFHE 228, 85, BStBl II 2010, 700; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 73). Da die Revision aus anderen Gründen zur Aufhebung der Vorentscheidung führt, muss der Senat nicht noch darüber entscheiden, ob der Kläger auch infolge eines Verfahrensfehlers in seinen Rechten verletzt ist.

Gründe

1

Es kann dahinstehen, ob die Beschwerde den Erfordernissen, die § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt, genügt. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), der Notwendigkeit der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) sowie eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.

2

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Mai 2009 VI B 123/08, BFH/NV 2009, 1434, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28, m.w.N.).

3

Eine solche grundsätzliche Bedeutung liegt im Streitfall nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung und auf Grundlage der langjährigen Senatsrechtsprechung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls die Fahrzeiten vor und nach dem Umzug der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ermittelt. Es gelangte so im Rahmen einer Gesamtbewertung der ursprünglichen Fahrzeit, der Wegezeitverkürzung und der nach dem Umzug verbleibenden Fahrzeit zu der Würdigung, dass keine Fahrzeitersparnis von mehr als einer Stunde vorliege und der Umzug nicht beruflich veranlasst sei. Das FG hat dabei die in den BFH-Urteilen vom 23. März 2001 VI R 175/99 (BFHE 195, 225, BStBl II 2001, 585) und VI R 189/97 (BFHE 196, 478, BStBl II 2002, 56) dargelegten Rechtsgrundsätze berücksichtigt. Danach stellen Aufwendungen für einen Umzug Werbungskosten dar, wenn infolge des Umzugs eine arbeitstägliche Fahrzeitverkürzung von mindestens einer Stunde eintritt; denn in einem solchen Fall treten mit einem Umzug einhergehende private Begleitumstände regelmäßig in den Hintergrund und können deshalb vernachlässigt werden. Allerdings ist die Entscheidung, ob tatsächlich eine solche wesentliche Fahrzeitverkürzung eingetreten ist, eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, an die der BFH als Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist (BFH-Beschluss vom 26. Mai 2003 VI B 28/03, BFH/NV 2003, 1183). Die Einwendungen der Kläger gegen die Ermittlung und Berechnung der Fahrzeiten jeweils vor und nach dem Umzug sind damit im Ergebnis Einwendungen gegen die tatrichterliche Überzeugungsbildung, gegen die Tatsachen- und Sachverhaltswürdigung und diesbezügliche Schlussfolgerungen, also Einwendungen, mit denen grundsätzlich die Zulassung der Revision nicht erreicht werden kann.

4

Angesichts dessen folgt die grundsätzliche Bedeutung insbesondere auch nicht aus den von den Klägern aufgeworfenen Fragen, ob unvermeidbare Wartezeiten am Ende des Weges zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie betriebsnützliche, im Interesse des Arbeitgebers liegende Umwege zur Arbeitsstätte bei der Ermittlung der Wegezeit zu berücksichtigen sind. Denn auch diese betreffen letztlich nur Teilaspekte der insgesamt der Tatsachen- und Sachverhaltsebene zuzuordnenden tatrichterlichen Überzeugungsbildung und Würdigung in Bezug auf die Fahrzeitberechnung im individuellen Einzelfall.

5

2. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert. In diesem Sinne ist eine Entscheidung des BFH u.a. dann erforderlich, wenn im Falle der sog. Divergenz das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. November 2007 VI B 70/07, BFH/NV 2008, 216; vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 53; jeweils m.w.N.).

6

Solche divergierenden Rechtssätze liegen nicht vor. Mit Urteil vom 5. Oktober 2011 VI R 91/10 (BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127, m.w.N.) hat der Senat zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein anderer Arbeitsplatz vorliegt, entschieden. Danach ist ein solcher "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Allerdings steht er nur dann zur Verfügung, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Übt der Steuerpflichtige nur eine berufliche Tätigkeit aus, muss geprüft werden, ob der --an sich vorhandene-- andere Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Es genügt jedoch nicht, dass nach Feierabend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszimmer Arbeiten verrichtet werden, die grundsätzlich auch an dem anderen Arbeitsplatz verrichtet werden könnten. Der Senat hat dabei unter Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- (Beschluss vom 6. Juli 2010  2 BvL 13/09, BVerfGE 126, 268) den Begriff "anderer Arbeitsplatz" auf den Gedanken der Erforderlichkeit zurückgeführt, auch wenn diese keine allgemeine Voraussetzung für die Qualifikation als Erwerbsaufwendung darstellt. Denn insoweit fungiert die Erforderlichkeit als legitimes Hilfsmittel einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre.

7

Von diesen Rechtsgrundsätzen sind auch das Urteil des FG sowie die von ihm in Bezug genommene Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) ausgegangen und gelangten auf Grundlage der dort getroffenen Feststellungen zu der Würdigung, dass der Kläger über einen vom Dienstherrn überlassenen geeigneten Arbeitsplatz verfügt. Denn nach den dort getroffenen und für ein mögliches Revisionsverfahren bindenden Feststellungen hat dem Kläger als wissenschaftlicher Mitarbeiter ein Raum zur Verfügung gestanden, über dessen Nutzung er hinsichtlich Art und Umfang frei entscheiden konnte. Weiter ist dort festgestellt, dass der Raum büromäßig ausgestattet ist und nach Auskunft der Universität die Ausstattung vom Nutzenden jederzeit gewählt werden kann. Dem Kläger habe es freigestanden, für den Raum die zusätzlichen Ausstattungen zu fordern, die nach seinem Dafürhalten für die Erledigung der Arbeiten erforderlich sind. Das FG gelangte so unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung zu der Würdigung, dass die dem Kläger obliegenden Aufgaben bei objektiver Betrachtung in diesem Raum erledigt werden könnten, auch wenn die Erledigung zuhause möglicherweise leichter, besser oder angenehmer von statten gehen sollte.

8

Angesichts dieser Feststellungen können sich die Kläger nicht auf eine Divergenz berufen, wenn sie mit der Beschwerdebegründung nunmehr vorbringen, dass der dem Kläger von der Universität zur Verfügung gestellte Raum völlig ungeeignet sei, so dass kein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Rechtsprechung des BFH vorliege. Denn das FG ist nach seinen tatsächlichen und den Senat auch im Beschwerdeverfahren bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO), die auch Würdigungen und Schlussfolgerungen tatsächlicher Art einbeziehen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2003 IX B 174/02, BFH/NV 2003, 649; vom 31. Oktober 2007 IX B 34/07, BFH/NV 2008, 239), ersichtlich von einem anderen Sachverhalt ausgegangen, nämlich dass dem Kläger ein geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

9

3. Die Kläger können schließlich die Zulassung der Revision auch nicht mit Erfolg auf einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) stützen. Entgegen ihrer Auffassung liegen nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das FG eine sog. Überraschungsentscheidung erlassen und dadurch den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt hat. Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2010 IX B 75/10, BFH/NV 2011, 448, m.w.N.). Andererseits verpflichtet das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, das Gericht nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offenzulegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235; vom 7. Dezember 2006 IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135). Insbesondere verlangt das Recht auf Gehör vom Gericht naturgemäß auch nicht, der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 11. Juni 2008  2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056). Wenn die Kläger daher den Verfahrensfehler damit begründen, dass abweichend von ihrer Auffassung die Wegzeiten berechnet worden seien, liegt eine solche Überraschungsentscheidung ersichtlich nicht vor. Denn die Frage, ob und in welchem Umfang sich der tägliche Arbeitsweg durch den Umzug verkürzt habe, war ein zentraler Streitpunkt des finanzgerichtlichen Verfahrens gewesen.

10

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.