Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Dez. 2010 - 4 K 2699/06

ECLI:ECLI:DE:FGRLP:2010:1202.4K2699.06.0A
bei uns veröffentlicht am02.12.2010


Tenor

I. Auf Antrag des Beklagten wird das Urteil vom 15. April 2010 hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1999 dahingehend nachträglich ergänzt, dass die Klage gegen den zuletzt am 7. April 2010 geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 20. Februar 2001 abgewiesen wird.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen, mit Ausnahme der ausscheidbaren Kosten, die nach dem 15. April 2010 angefallen sind; diese fallen der Staatskasse zur Last.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Strittig ist, ob das Urteil vom 15. April 2010 wegen Nichtberücksichtigung des Änderungsbescheids vom 7. April 2010 nach § 109 FGO nachträglich zu ergänzen oder ob der Tatbestand des Urteils vom 15. April 2010 zu berichtigen ist.

2

Mit ihrer Klage begehrten die Kläger neben weiteren (hier nicht mehr streitbefangenen) Veranlagungszeiträumen auch für den Veranlagungszeitraum 1999 die von ihnen erklärten Strafverteidigungskosten in Höhe von 93.495,20 DM als Erwerbskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers, hilfsweise als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

3

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil vom 15. April 2010 verwiesen.

4

Während des Klageverfahrens erließ der Beklagte unter dem Datum vom 7. April 2010        - gestützt auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 132 AO - für den Veranlagungszeitraum 1999 einen geänderten Einkommensteuerbescheid, der bezüglich der nacherklärten Kapitalerträge und Werbungskosten nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO für vorläufig erklärt worden war. Der Änderungsbescheid vom 7. April 2010 ist an die Verfahrensbevollmächtigte adressiert und enthält folgenden Hinweis: “für Herrn und Frau H. F. (die Klägerin, Anm. d. Neutralisierenden) , E-Straße .., PLZ N“ (Zitat).

5

Beim Finanzgericht ging die Mitteilung über den Änderungsbescheid vom 7. April 2010 verbunden mit einer Bescheidausfertigung am 8. April 2010 ein (Bl. 128-132 PA). In dem Mitteilungsschreiben heißt es:

6

“In der Anlage übersende ich eine Kopie des geänderten Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1999 der den Klägern mit Post vom 07.04.2010 bekannt gegeben wurde.“ (Zitat)

7

Das Mitteilungsschreiben vom 8. April 2010 und der geänderte Einkommensteuerbescheid vom 7. April 2010 wurden mit Schreiben des Gerichts vom 12. April 2010 (Bl. 133 PA) an die Verfahrensbevollmächtigte zur Kenntnisnahme übersandt.

8

Einwände gegen den Änderungsbescheid vom 7. April 2010 wurden nicht erhoben.

9

Ausweislich des Tatbestandes des Urteils vom 15. April 2010 stellten die Kläger im Sitzungstermin am 15. April 2010 in Bezug auf den Veranlagungszeitraum 1999 den Antrag, die Einspruchsentscheidung vom 10. November 2006 aufzuheben und den zuletzt am 9. April 2001 geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 20. Februar 2001 dahingehend zu ändern, dass diejenige Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum 1999 festgesetzt wird, die sich ergibt, wenn die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit um weitere Werbungskosten für Strafverteidigungsausgaben in Höhe von 93.495,20 DM gemindert werden (Bl. 148 PA). Diesen Klageantrag und auch die übrigen, hier nicht mehr streitbefangene Veranlagungszeiträume betreffenden Klageanträge wies der erkennende Senat durch Urteil vom 15. April 2010 (Bl. 142-152 PA) kostenpflichtig ab.

10

Das Urteil vom 15. April 2010 wurde den Verfahrensbeteiligten am 10. Mai 2010 zugestellt (Bl. 168/169 PA).

11

Unter Hinweis auf den Änderungsbescheid vom 7. April 2010 vertritt der Beklagte in seinem Fax vom 21. Mai 2010 die Auffassung, dass dieser gemäß § 68 S. 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens wegen Einkommensteuer für 1999 geworden sei und deshalb als Verfahrensgegenstand auf Seite 7 des Urteils vom 15. April 2010 unter einer (neuen) Textziffer 3. aufzunehmen sei. Das Urteil vom 15. April 2010 sei insoweit gemäß § 109 Abs. 1 FGO zu ergänzen (mit Hinweis auf Hübschmann/Hepp/Spitaler, Rz 99 zu § 68 und Tipke/Kruse, Rz 24 zu § 68).

12

Der Beklagte beantragt,

1. das Urteil vom 15. April 2010 gemäß § 109 Abs. 1 FGO dahingehend zu ergänzen, dass der Änderungsbescheid vom 7. April 2010 Gegenstand des Verfahrens geworden ist,

2. hilfsweise, das Urteil vom 15. April 2010 nach § 108 Abs. 1 FGO insoweit zu berichtigen, dass der Änderungsbescheid vom 7. April 2010 Gegenstand des Verfahrens geworden ist.

13

Die Kläger beantragen sinngemäß, den Antrag auf Urteilsergänzung und Tatbestandsberichtigung abzuweisen.

14

Sie meinen, der Änderungsbescheid für 1999 vom 7. April 2010 sei nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Wie vom Beklagten in seinem Schreiben vom 7. April 2010 an das Finanzgericht (Bl. 128 PA) zutreffend ausgeführt worden sei, sei dieser Bescheid lediglich den Klägern bekannt gegeben worden und nicht ihren Verfahrensbevollmächtigten. Das Schreiben vom 7. April 2010 sei den Verfahrensbevollmächtigten “einfach“ zur Kenntnisnahme übersandt worden. Gegen den Änderungsbescheid sei fristgemäß Rechtsmittel eingelegt worden; der Änderungsbescheid sei nicht feststehend.

15

In seiner Replik vom 24. Juni 2010 (Bl. 184/185 PA) erwiderte der Beklagte, dass der geänderte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 mit Post vom 7. April 2010 an die Verfahrensbevollmächtigte versandt worden sei. Die Formulierung in seinem Schreiben an das Finanzgericht vom 7. April 2010 sei dahin zu verstehen, dass die Bekanntgabe des Bescheids mit Post vom 7. April 2010 an die Kläger als Inhaltsadressaten erfolgt sei. Empfänger des Bescheids sei jedoch die Verfahrensbevollmächtigten gewesen.

16

Gegen das klageabweisende Urteil vom 15. April 2010 legte keiner der beiden Verfahrensbeteiligten Rechtsmittel ein (Bl. 180 PA).

Entscheidungsgründe

17

I. Der Antrag, das Urteil vom 15. April 2010 nachträglich unter entsprechender Anwendung des § 109 FGO zu ergänzen, ist zulässig und begründet.

18

1. Zulässig ist der Antrag deshalb, weil er innerhalb der in § 109 Abs. 2 FGO bestimmten Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Urteils gestellt worden ist.

19

Dem Beklagten wurde das Urteil vom 15. April 2010 nach seinem Empfangsbekenntnis (Bl. 169 PA) am 10. Mai 2010 zugestellt. Den Antrag auf nachträgliche Urteilsergänzung stellte er elf Tage später mit Fax vom 21. Mai 2010 (Bl. 170 PA) und somit innerhalb der Zweiwochenfrist.

20

2. Der Antrag auf nachträgliche Urteilsergänzung ist auch begründet.

21

Nach § 109 Abs. 1 FGO ist auf Antrag das Urteil nachträglich zu ergänzen, wenn nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen worden ist.

22

a) Eine unmittelbare Anwendung des § 109 Abs. 1 FGO scheidet vorliegend aus.

23

aa) Die Kostenfolge ist nicht übergangen worden, da das Urteil eine Kostenentscheidung enthält.

24

bb) Ferner legte der erkennende Senat in seinem Urteil vom 15. April 2010 denjenigen Klageantrag zugrunde, den die Kläger “nach dem Tatbestand des Urteils“ stellten.

25

Dass der Beklagte im Verlauf des Klageverfahrens unter dem Datum vom 7. April 2010 einen Änderungsbescheid erließ, ändert daran nichts. Zwar umfasst der Tatbestand die entscheidungserheblichen Tatsachen (vgl. z.B.: Brandis in Tipke/Kruse, Loseblattsammlung Stand Mai 2009, Rz 12 zu § 105 m.w.N.) und damit auch den Änderungsbescheid vom 7. April 2010, denn der Änderungsbescheid wurde im Falle seiner wirksamen Bekanntgabe gemäß § 68 S. 1 FGO zum Gegenstand des Verfahrens und suspendierte den geänderten Verwaltungsakt für die Dauer seines Bestehens (vgl. z.B.: BFH vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BStBl II 1973 S. 231, unter III. 3.). Trotz Nichtnennung des Änderungsbescheids vom 7. April 2010 im Tatbestand des Urteils vom 15. April 2010 ist dadurch aber kein Antrag der Kläger übergangen worden. Übergangen ist ein Antrag bloß dann, wenn er tatsächlich gestellt worden ist (vgl. z.B.: Gräber/Stapperfend, 7. A. 2010, Rz 2 zu § 109; Brandis, a.a.O., Rz 2 zu § 105). Die Kläger stellten allerdings nicht den Antrag, den Einkommensteuerbescheid für 1999 vom 20. April 2001 in der Fassung vom 7. April 2010 zu ändern. Ihr Änderungsantrag bezog sich auf die Bescheidfassung vom 9. April 2001. Dieser Änderungsantrag wurde vom erkennenden Senat in seinem Urteil vom 15. April 2010 auch berücksichtigt.

26

b) Obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für eine nachträgliche Ergänzung des Urteils vom 15. April 2010 mithin nicht erfüllt sind, hält der erkennende Senat den § 109 FGO über den Gesetzeswortlaut hinaus dennoch für anwendbar.

27

aa) Nach vorherrschender Meinung in der steuerrechtlichen Literatur ist § 109 FGO entsprechend anzuwenden, wenn das Finanzgericht in Unkenntnis bzw. nicht mehr bewusster Kenntnis des Änderungsbescheids über den geänderten Bescheid entscheidet, um dem Finanzgericht auf diesem Weg - ohne Umweg über ein Rechtsmittel - zu ermöglichen, den Mangel des Urteils selbst zu korrigieren (so: Spindler, DB 2001 S. 61 ff, 65 dort unter III. 2. mit Hinweis auf Urteil des BSG vom 26. November 1986 7 RAr 55/85, BSGE 61 S. 45; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO Loseblattsammlung Stand Juni 2008, Rz 99 zu § 68; Gräber/von Groll, FGO, 7. A. 2010, Rz 106 zu § 68; Seer in Tipke/Kruse, FGO, Loseblattsammlung Stand Oktober 2007, Rz 24 zu § 68; kritisch: Leingang-Ludolph/Wiese DStR 2001 S. 775 ff, 778 dort unter 6. (2) a). Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat jedenfalls für den Fall an, dass - wie hier - das Klagebegehren inhaltlich dem alten entspricht, die Änderung also hingenommen und das bisherige Klageziel weiter verfolgt worden ist.

28

Würde man dem Finanzgericht die Berechtigung für eine rein datumsmäßige Berichtigung seines insoweit fehlerhaften Urteils absprechen, wären die Verfahrensbeteiligte ansonsten gezwungen, zur Beseitigung der finanzgerichtlichen Entscheidung über den “falschen“ Steuerbescheid eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 116 i.V.m § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen eines Verfahrensfehlers zu erheben (vgl. dazu z.B.: BFH vom 23. Dezember 2004, XI B 60/03, BFH/NV 2005 Seite 1311; BFH vom 13. Februar 2007 XI B 90/06, BFH/NV 2007 Seite 1154). Dieser Verfahrensfehler führt nach der Rechtsprechung des BFH nicht etwa dazu, dass das finanzgerichtliche Urteil nach § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wird, sofern das Finanzgericht in Unkenntnis bzw. nicht mehr bewusster Kenntnis vom Änderungsbescheid entschieden hat und mit dem Änderungsbescheid kein neuer Streitpunkt in das Verfahren eingeführt worden ist. Vielmehr reicht in einem solchen Fall eine Richtigstellung in der Rechtsmittelentscheidung aus. Denn es widerspräche dem Sinn und Zweck des § 68 Abs. 1 FGO, wenn die Entscheidung des Finanzgerichts nur wegen der Unkenntnis vom Änderungsbescheid zwecks datumsmäßiger Erfassung des Änderungsbescheids aufgehoben würde (vgl. z.B.: BFH vom 7. August 2008 I B 161/07, BFH/NV 2008 S. 2035; BFH vom 14. August 2009 II B 43/09, BFH/NV 2009 S. 2012 jeweils mit weiteren Nachweisen). Dieser Umweg über eine nach § 62 Abs. 4 FGO dem Vertretungszwang unterliegende Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Ziel der datumsmäßigen Erfassung des Änderungsbescheids in der Rechtsmittelentscheidung lässt sich im übereinstimmenden Interesse der Verfahrensbeteiligten und der Gerichtsbarkeit vermeiden, wenn dem Finanzgericht die Möglichkeit eingeräumt wird, auf fristgebundenen Antrag eines Verfahrensbeteiligten sein Urteil hinsichtlich der datumsmäßigen Erfassung des Änderungsbescheids nachträglich zu ergänzen. Insoweit liegt eine zu einer Analogie berechtigende ungewollte Regelungslücke vor. Vom Gesetzgeber wurde bei der Änderung des § 68 FGO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000 S. 1757) nicht bedacht, dass es durch die dort vorgenommenen Streichung des Antragserfordernisses zu einer Entscheidung des Finanzgerichts kommen kann, die fälschlicherweise den geänderten Bescheid und nicht richtigerweise den nunmehr kraft Gesetzes zum Verfahrensgegenstand gewordenen Änderungsbescheid betrifft. Hätte er diese Konsequenz gesehen, hätte er dem Finanzgericht sicherlich eine Korrekturmöglichkeit an die Hand gegeben, denn es kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass der Gesetzgeber wollte, dass ein Verfahrensbeteiligten gezwungen ist, beim BFH eine Nichtzulassungsbeschwerde allein deshalb einlegen zu müssen, um eine datumsmäßige Richtigstellung in der Rechtsmittelentscheidung zu erreichen.

29

Verfahrensrechtliche Hinderungsgründe für eine Korrektur durch das Finanzgericht sind nicht vorhanden. Insbesondere besteht nicht die Gefahr widersprechender Entscheidungen (a.A.: Leingang-Ludolph/Wiese, a.a.O.). Zwar ist die Richterbank regelmäßig nicht mit derjenigen identisch, die über den ursprünglichen Bescheid entschied. Bei einer rein datumsmäßigen Erfassung des Änderungsbescheids im Ergänzungsurteil trifft das Finanzgericht aber keine neue Entscheidung in der Sache, sondern nimmt - wie der BFH im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde - ausschließlich eine datumsmäßige Richtigstellung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts vor.

30

bb) Damit die Rechtswirkung des § 68 FGO in Kraft treten konnte, musste der während des Klageverfahrens geänderte Einkommensteuerbescheid 1999 vom 7. April 2010 dem Verfahrensbevollmächtigten bekannt gegeben worden sein (st. Rspr.; vgl. z.B.: BFH vom 5. Mai 1994 VI R 98/93, BStBl II 1994 Seite 806; BFH vom 29. Oktober 1997 X R 37/95, BStBl II 1998 Seite 266; BFH vom 24. Februar 2005 IV R 28/00, BFH/NV 2005 Seite 1062). Das haben die Kläger in Abrede gestellt. Der erkennende Senat hat aufgrund der Gesamtumstände des Falles jedoch keine Zweifel daran, dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung handelt, um auf diese Art und Weise die Zulässigkeit des eingelegten Einspruches gegen den Änderungsbescheid vom 7. April 2010 zu erreichen (vgl. dazu z.B.: BFH vom 10. November 1998 I B 84-85/98, BFH/NV 1999 S. 644).

31

Die Kläger haben sich in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2010 dahingehend eingelassen, der Änderungsbescheid sei nicht ihren Verfahrensbevollmächtigten, sondern ihnen mit der Post bekannt gegeben worden, wie der Beklagte es im Schreiben vom 7. April 2010 gesagt habe. Die bloße Behauptung der (fehlerhaften) Bekanntgabe an die Kläger wäre dann geeignet, die ordnungsmäßige Bekanntgabe an den Verfahrensbevollmächtigten ernsthaft in Frage zu stellen, wenn der Änderungsbescheid an die Kläger adressiert gewesen wäre. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr trägt der Änderungsbescheid vom 7. April 2010 im Anschriftenfeld die Adresse der Verfahrensbevollmächtigten. Gegen eine Versendung des Änderungsbescheids vom 7. April 2010 irrtümlicherweise an die Kläger sprechen auch die vorbereitenden Maßnahmen des Sachbearbeiters der Rechtsbehelfsstelle, um die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Änderungsbescheids zu bewerkstelligen. Nach der Gesprächsnotiz, die von der Vertreterin des Beklagten im Sitzungstermin übergeben worden ist (laufende Blattnummer 311 aus ihrer Akte), vergewisserte er sich noch am 6. April 2010 durch Rückfrage beim klageerhebenden Vorberater, dass die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten die alleinige Prozessvertretung innehatte. Sodann vermerkte er: “Maßnahme: Bescheidzustellung an die Rechtsanwälte W. & Partner“ (Zitat). Im Anschreiben an die Prozessvertretung vom 7. April 2010 wies er zudem auf den am 7. April 2010 geänderten Einkommensteuerbescheid für 1999 hin und merkte an, dass in der Anlage eine weitere Bescheidausfertigung für den unwahrscheinlichen Fall beigefügt sei, dass der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung behaupten sollte, den Änderungsbescheid nicht erhalten zu haben. Bei dieser Sachlage erscheint es dem erkennenden Senat als ausgeschlossen, dass der Sachbearbeiter der Rechtsbehelfsstelle den Änderungsbescheid vom 7. April 2010 - trotz seines Wissens um den richtigen Bescheidempfänger und seiner die ordnungsmäßige Bekanntgabe absichernden Vorkehrungen - statt an die Verfahrensbevollmächtigte versehentlich an die Kläger versandt haben soll. In seiner Überzeugung sieht sich der erkennende Senat noch dadurch bestärkt, dass die Kläger keinerlei Tatsachen substantiiert vorgetragen haben, die schlüssig auf eine Versendung des Änderungsbescheids vom 7. April 2010 an sie hindeuten (vgl. dazu z.B.: BFH vom 6. September 2001 X B 47/01, BFH/NV 2002 S. 350; BFH vom 3. April 2003 VIII B 148/02, Juris).

II.

32

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO bezüglich der von den Klägern zu tragenden Kosten und auf § 21 GKG bezüglich derjenigen Kosten, die der Staatskasse dadurch zur Last fallen, das sie nicht erhoben werden.

33

2. Die Revisionszulassung erfolgt im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Dez. 2010 - 4 K 2699/06

Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Dez. 2010 - 4 K 2699/06

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 02. Dez. 2010 - 4 K 2699/06 zitiert 12 §§.

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Die Vorschriften über Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten gelten auch während eines Einspruchsverfahrens und während eines finanzgerichtlichen Verfahrens. § 130 Abs. 2 und 3 und § 131 Abs. 2 und 3 stehen der Rücknahme und

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(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

Die Vorschriften über Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten gelten auch während eines Einspruchsverfahrens und während eines finanzgerichtlichen Verfahrens. § 130 Abs. 2 und 3 und § 131 Abs. 2 und 3 stehen der Rücknahme und dem Widerruf eines von einem Dritten angefochtenen begünstigenden Verwaltungsakts während des Einspruchsverfahrens oder des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen, soweit dadurch dem Einspruch oder der Klage abgeholfen wird.

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.

(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der Berichtigungsbeschluss wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die Entscheidung muss binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden. Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,
5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.