Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Juli 2016 - 2 Ta 412/16

ECLI:ECLI:DE:LAGD:2016:0720.2TA412.16.00
bei uns veröffentlicht am20.07.2016

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen - 3 Ca 1547/15 - vom 29.04.2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.


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Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Juli 2016 - 2 Ta 412/16

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Juli 2016 - 2 Ta 412/16

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 78 Beschwerdeverfahren


Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rech
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 20. Juli 2016 - 2 Ta 412/16 zitiert 4 §§.

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bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

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Tenor 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts München vom 08.12.2014 - 2 Ca 12943/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe

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bei uns veröffentlicht am 25.09.2008

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Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.

Tenor

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts München vom 08.12.2014 - 2 Ca 12943/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in der ab 01.01.2014 geltenden Fassung wegen unterbliebener Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe datiert vom 05.03.2014, die vom Beschwerdeführer unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stammt vom 27.02.2014 und enthält einen Hinweis darauf, dass wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Adressänderung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen sind, und dass bei einem Verstoß hiergegen die Bewilligung aufgehoben werden kann. Dieser Hinweis wurde mit Schreiben vom 15.04.2014 wiederholt. Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte der Beschwerdeführer über kein Einkommen.

Dem Beschwerdeführer wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 07.04.2014 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Das Verfahren endete durch Vergleich. Im Rahmen der Überwachung - nach Aufforderung des Arbeitsgerichts mit Schreiben vom 08.10.2014 - übermittelte der Beschwerdeführer unter dem 31.10.2014 eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 28.10.2014) samt Anlagen, aus der sich ergibt, dass er seit 01.10.2014 Arbeitslosengeld i. H. v. € 20,21 kalendertäglich bezieht, dass sich die Adresse geändert hat, und dass er zwischenzeitlich einer Arbeit nachgegangen ist.

Mit Schreiben vom 07.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Prozesskostenhilfebewilligung deswegen aufzuheben; er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Mit Schreiben vom 03.12.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im Zeitraum vom 15.05.20174 bis 15.08.2014 Arbeitsentgelt i. H. v. € 975,63 netto monatlich erhalten habe, und dass er zum 21.03.2014 umgezogen sei.

Mit Beschluss vom 08.12.2014 (dem Beschwerdeführer am 12.12.2014 zugestellt) wurde die Prozesskostenhilfebewilligung wegen unterbliebener Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen aufgehoben. Mit Schriftsatz vom 09.01.2014 (Zugang beim Arbeitsgericht München am 12.01.2014) legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass er weder absichtlich noch grob fahrlässig gehandelt habe, da er nur rudimentär der deutschen Sprache mächtig sei. Es sei keine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten, da die verdiente Summe nur zum Nötigsten gereicht habe. Auch das Arbeitslosengeld jetzt reiche nicht zur Bezahlung der Prozesskosten. Eine Änderung der Bewilligung sei nur möglich und sinnvoll, wenn er jetzt zur Kostenzahlung in der Lage sei.

Mit Beschluss vom 26.01.2015 wurde der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie deswegen dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige und form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht begründet, denn das Arbeitsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (n. F.) liegen vor, da der Beschwerdeführer die Mitteilung einer Adressänderung und von Einkommensverbesserungen unterlassen hat.

Im Einzelnen:

1. Die zum 01.01.2014 erfolgte Neuregelung des § 124 ZPO ist anwendbar. Denn nach § 40 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung sind nur dann, wenn eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt hat, für diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozessordnung (ZPO) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Der Antrag des Beschwerdeführers datiert vom 05.03.2014, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stammt vom 27.02.2014.

2. Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens noch keine vier Jahre vergangen sind, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zugrunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt (§ 120a Abs. 2 ZPO).

3. Die Vorschrift ist grundsätzlich verfassungsgemäß, auch wenn sie zur Folge haben kann, dass eine Partei, die lediglich über das Existenzminimum verfügt durch Zahlungsansprüche nach einer Aufhebung der Prozesskostenhilfe belastet wird. Das Grundgesetz verlangt nicht, dass Parteien, die lediglich über das Existenzminimum verfügen, zwingend von Sanktionen bei Verstößen gegen Mitwirkungspflichten verschont bleiben.

Grundsätzlich gilt, dass das Prozesskostenhilferecht die durch den Justizgewährungsanspruch und das Sozialstaatsgebot gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen beachten muss (hierzu vgl. BT-Drs. 17/11472). Die Gesetzesbegründung betont, dass keine Partei dazu gezwungen werden darf, zur Verfolgung ihrer Rechte ihr Existenzminimum einzusetzen.

Die Prozesskostenhilfe ist eine besondere Form der Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen. Dem entspricht z. B., dass sich der Freibetrag für die Partei und den Ehegatten oder Lebenspartner durch eine Verweisung auf den jeweils höchsten festgesetzten oder fortgeschriebenen Regelsatz für die Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) bestimmt. Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe nimmt daher am durch Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG verbürgten Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums teil (vgl. zum verfassungsrechtlichen Anspruch auf Sicherstellung des Existenzminimums BVerfG v. 09.02.2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, bestätigt z. B. durch BVerfG v. 18.07.2012, 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11, jeweils zit. n. Juris). Die Höhe des Existenzminimums orientiert sich am Mindestbedarf, wie ihn das Sozialrecht in Form der Sozialhilfeleistungen konkretisiert. Die konkreten Leistungssätze hielten bzw. halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand. Das Bundesverfassungsgericht merkt zwar einiges an, was der Gesetzgeber zu beachten habe, es hat die geltend Sätze dennoch nicht aufgehoben (BVerfG v. 23.07.2014, 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13, zit. n. Juris).

Diese Grundsätze sind auch bei einer Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung zu beachten. Das zwingt aber nicht dazu, bereits dann von der Sanktion des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abzusehen, wenn einer Partei nur das Existenzminimum zur Verfügung steht. Genauso wie der Sozialhilfeanspruch das Erfüllen von Mitwirkungspflichten voraussetzt und einen Verstoß hiergegen sanktioniert (z. B. §§ 60, 66 SGB I, 31 ff. SGB II, 23, 26 SGB XII), sieht auch das Prozesskostenhilferecht eine solche Sanktionsmöglichkeit vor. Es ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Bezug von Sozialleistungen an Mitwirkungspflichten geknüpft wird, und wenn in der Konsequenz daraus ein Verstoß hiergegen sanktioniert wird bis hin zu einer Versagung der Leistung. Die Verfassung verbietet es lediglich, an die Mitwirkungspflichten überhöhte Anforderungen zu stellen und damit die Sicherstellung des Existenzminimums in einer Art und Weise zu erschweren, die nicht mehr mit dem Gesetzesauftrag an die Verwaltung, die Voraussetzungen des Vollzugs durch die Mitteilungspflicht sicherzustellen, zu vereinbaren ist. Das verbietet es, ausnahmslos jeden Verstoß gegen eine Mitwirkungspflicht nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit einer Aufhebung zu sanktionieren. Eine gesetzliche Regelung, die das vorsehen würde, wäre mit den dargestellten verfassungsrechtlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren.

Die gesetzliche Regelung sieht allerdings in verfassungsrechtlich zulässiger Weise eine Ermessensentscheidung vor, wenn ein atypischer Fall vorliegt. Damit ist der verfassungsrechtliche Rahmen ausreichend gewahrt. Die dargelegten Grundsätze sind aber beim Vollzug zu berücksichtigen und zwar sowohl bei der Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, als auch bei einer eventuellen Ermessensausübung (siehe dazu unten). Der Vollzug des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO muss die durch den Justizgewährungsanspruch und das Sozialstaatsgebot gezogenen verfassungsrechtlichen Grenzen beachten.

4. Nach Auffassung der Kammer ergeben sich aus der gesetzlichen Neuregelung folgende Verpflichtungen bzw. Konsequenzen:

Nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO muss die Mitteilung unverzüglich erfolgen, nachdem eine Vermögensverbesserung oder Adressänderung eingetreten ist. Unverzüglich bedeutet dabei „ohne schuldhaftes Zögern“; die Legaldefinition in § 121 Abs. 1 BGB ist auch hierfür heranzuziehen. Die Mitteilung muss daher innerhalb einer den Umständen des Einzelfalls angepassten Prüfungs-, Überlegungs- und Erklärungsfrist erfolgen.

Das subjektive Tatbestandsmerkmal der Vorsätzlichkeit oder der groben Nachlässigkeit bezieht sich dabei allein auf die Unrichtigkeit der Mitteilung (so auch Musielak § 124 ZPO Rn. 8a). Das Merkmal „unverzüglich“ enthält bereits in sich ein subjektives Element („ohne schuldhaftes Zögern“). Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die o.g. Legaldefinition durch die Erwähnung von Vorsatz und grober Nachlässigkeit eingeschränkt werden soll. Hierfür spricht auch die Gesetzesbegründung zu § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, die dazu auf § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO verweist, wo von unverzüglicher Mitteilung nicht die Rede ist. Schließlich spricht dafür, dass das entscheidende Gericht häufig wohl nicht beurteilen könnte, ob eine unterlassene oder verspätete Mitteilung aus Absicht oder aus grober Nachlässigkeit erfolgte.

Damit ist das Ausmaß eines eventuellen Verschuldens im Einzelfall aber nicht reduziert auf die Frage der Rechtzeitigkeit. Das Ausmaß des Verschuldens kann Auswirkungen darauf haben, ob ein Regelfall oder ein atypischer Fall vorliegt und es kann in eine eventuell erforderlich werdende Ermessensausübung einfließen (siehe dazu unten).

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe hat Sanktionscharakter (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Die Aufhebung der Prozesskostenbewilligung ist nach dem Willen des Gesetzgebers für den Regelfall die angemessene Sanktion für einen Verstoß gegen die Mitteilungspflicht. Daraus folgt zum einen, dass sie in der Regel unabhängig davon erfolgen soll, ob sich durch die Verbesserung der Einkommensund Vermögensverhältnisse Auswirkungen auf die Prozesskostenhilfebewilligung ergeben. Ansonsten hätte § 124 Abs. 1 ZPO keinen sinnvollen Regelungsbereich, da unabhängig davon die Änderungsmöglichkeit des § 120a Abs. 1 ZPO bei wesentlicher Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse besteht, worauf die Gesetzesbegründung ausdrücklich hinweist. Zum anderen folgt daraus, dass eine nur teilweise Entziehung nach dieser Vorschrift nicht möglich ist (wie hier Musielak § 124 Abs. 1 ZPO Rn. 2).

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes:

5. Der Beschwerdeführer hat gegen die oben genannten Mitwirkungspflichten verstoßen:

5.1 Sowohl durch die Aufnahme der Arbeitstätigkeit ab 15.05.2014 als auch durch die Bewilligung von Arbeitslosengeld haben sich die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers wesentlich verbessert. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung setzt die Mitteilungspflicht bei einer Einkommensverbesserung nicht erst dann ein, wenn die Verbesserung zu einer Änderung der Bewilligung führt, sondern bereits dann, wenn sie 100 € brutto monatlich nicht nur einmalig übersteigt. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11472), wonach die Bestimmung des § 120a Abs. 2 S. 2 „für den besonders relevanten Fall der Einkommensverbesserung eine feste Wertgrenze für das Vorliegen einer wesentlichen Veränderung vor(gibt). Danach ist eine Einkommensverbesserung erst ab einer Erhöhung von monatlich 100 Euro mitteilungspflichtig. Maßgeblich ist der Bruttobetrag, da er für die Partei anders als ein Nettobetrag einfach und ohne weitere Rechenschritte zu ermitteln ist. Inwieweit wegen dieser Erhöhung des Bruttoeinkommens auch eine Änderung der Bewilligungsentscheidung gemäß Absatz 1 veranlasst ist, hat das Gericht in einem zweiten Schritt nach Berechnung des gemäß § 115 Absatz 1 einzusetzenden Einkommens zu entscheiden.“

Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung über keine Einkünfte verfügte, löste sowohl die Zahlung des Arbeitsentgelts als auch der Bezug von Arbeitslosengeld die Mitteilungspflicht aus, da beide Sachverhalte die gesetzliche Wertgrenze überschreiten.

Es ist für die Mitteilungspflicht nicht von Belang, ob durch die Einkommensverbesserung eine Änderung der Prozesskostenbewilligung erforderlich wird. Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sprechen dafür, dass das Gericht die Prozesskostenhilfebewilligung bei einem Verstoß gegen die dort genannte Mitwirkungspflicht auch dann aufheben soll, wenn die Bewilligung von diesen Angaben nicht beeinflusst wird. Im Einzelnen: Der Wortlaut lässt keine solche Einschränkung erkennen, die Ausgestaltung als „soll“-Regelung spricht eher dagegen. Die Mitteilungspflicht knüpft auch nicht daran an, dass eine Einkommensverbesserung ein Ausmaß erreicht, die zur Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung berechtigt. Es wurde eine davon unabhängige Wertgrenze definiert. Auch die Gesetzesbegründung, die darauf abstellt, dass es darauf erst in einem zweiten Schritt ankomme spricht dafür.

5.2 Dieser Mitteilungspflicht ist der Beschwerdeführer im Hinblick auf das bezogene Entgelt nicht unverzüglich nachgekommen. Eine Mitteilung von Einkünften, die für Arbeitsleistung im Zeitraum vom 15.05.20174 bis 15.08.2014 bestimmt war und zeitnah vergütet wurde, erfolgte erst mit Schreiben vom 03.12.2014. Das ist nicht mehr unverzüglich.

5.3 Der Beschwerdeführer hat auch die zum 21.03.2014 erfolgte Adressänderung nicht unverzüglich mitgeteilt.

Die Pflicht zur Mitteilung einer Adressänderung ergänzt die Pflicht, nachträgliche Verbesserungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Teilt eine Partei einen Anschriftswechsel nicht von sich aus mit, ist das Gericht nicht oder nur nach aufwändigen Ermittlungen in der Lage, ein Verfahren zur Änderung oder Aufhebung der Bewilligung zu betreiben (BT-Drs. 17/11472).

Eine Mitteilung erst mit Schreiben vom 31.10.2014 ist nicht mehr unverzüglich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers lässt keinen nachvollziehbaren Grund für eine so späte Mitteilung erkennen.

5.4 Dagegen erfolgte die Mitteilung des Arbeitslosengeldbezugs noch unverzüglich. Der Bewilligungsbescheid datiert vom 10.10.2014. Mit Schreiben vom 08.10.2014 wurde der Beschwerdeführer vom Arbeitsgericht aufgefordert, innerhalb von 3 Wochen Angaben zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Diese Fristsetzung betraf zwar nicht unmittelbar die Mitteilungspflicht nach § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO, sie deckte aber inhaltlich die aktuelle Mitteilungspflicht im Hinblick auf den Bezug von Arbeitslosengeld vollständig mit ab. Bei Zugang dieser Aufforderung war es auch nicht zu spät, um unverzüglich den Bezug von Arbeitslosengeld mitzuteilen. Bei diesem Sachverhalt ist bei Wahrung der festgesetzten Frist davon auszugehen, dass die Mitteilung auch unverzüglich im Sinne des § 120a Abs. 2 S. 1 ZPO erfolgt, auch wenn ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen sein sollte.

Die Frist wurde auf Antrag des Beschwerdeführers ausweislich Verfügung des Arbeitsgerichts stillschweigend bis 11.11.2014 verlängert. Die Mitteilung des Beschwerdeführers erfolgte mit Schriftsatz vom 30.10.2014 (eingegangen beim Arbeitsgericht am 31.10.2014) und damit innerhalb gesetzter Frist.

5.5 Der Beschwerdeführer wurde auch darauf hingewiesen, dass wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Adressänderung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen sind, und dass bei einem Verstoß hiergegen die Bewilligung aufgehoben werden kann (§ 120a Abs. 2 S. 4 ZPO).

5.6 Nach hiesiger Überzeugung ist bei einer unterlassenen Mitteilung nicht Voraussetzung, dass dies absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit erfolgte (s.o.). Das Ausmaß eines eventuellen Verschuldens ist bei der Frage zu prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt und fließt in eine u.U. zu treffende Ermessensentscheidung ein.

Auch wenn man diese Auffassung nicht teilen wollte, ergibt sich im zu entscheidenden Fall kein anderes Ergebnis. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass wesentliche Verbesserungen der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie eine Adressänderung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen sind, und dass bei einem Verstoß hiergegen die Bewilligung aufgehoben werden kann. Er hat dennoch gegen diese Mitteilungspflicht verstoßen und damit den objektiven Tatbestand erfüllt. Eine fehlende Mitteilung trotz eindeutigem und im Druckbild herausgehobenem Hinweis lässt darauf schließen, dass das Unterlassen zumindest grob nachlässig erfolgte. Es ist dann am Beschwerdeführer, das zu erschüttern. Hierzu verweist der Beschwerdeführer auf angeblich zu geringe Kenntnisse der deutschen Sprache, was hier trotz nur pauschaler Behauptung und fehlendem Nachweis als zutreffend unterstellt werden soll.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordern Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG, dass die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache nicht zur Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht führen darf. Versäumt daher ein der deutschen Sprache nicht hinreichend Mächtiger eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 103 Abs. 1 GG, die Versäumung dieser Frist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen, als nicht unverschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen (vgl. BVerfG v. 02.06.1992, 2 BvR 1401/91, zit. n. Juris). Unzureichende Sprachkenntnisse entheben aber nicht der Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung seiner Rechte. So wird gefordert, dass dann, wenn jemandem ein Bescheid zugestellt wird, dessen Rechtsmittelbelehrung ihm unverständlich ist, er aber seine Bedeutung jedenfalls so weit erfassen kann, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Verfügung enthält, so können im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist, die sich nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falles richtet, Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen. Erfüllt der Betroffene die ihm insoweit obliegende Sorgfaltspflicht nicht, so kann das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden (BVerfG a. a. O. Rn. 20). Es ist dann zu verlangen, sich umgehend und intensiv darum zu bemühen, den Inhalt des nicht verständlichen Schreibens zu erkunden und sich auch über den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung - etwa mit Hilfe eines Rechtsanwalts - Klarheit zu verschaffen. Vergleichbares gilt bei der Abgabe der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und über die Kenntnisnahme des Hinweises auf die Mitwirkungspflicht und der Konsequenzen eines Verstoßes hiergegen.

Dieser Grundkonzeption folgt auch die Rechtsprechung des BAG (im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH), die das Sprachrisiko nicht auf die Gegenseite verlagert, wenn ein Vertragspartner der deutschen Sprache nicht mächtig ist (vgl. BAG v. 19.03.2014, 5 AZR 252/12 (B), zit. n. Juris). Das BAG weist dabei zu Recht darauf hin, dass andernfalls jedwede individuellen Defizite zu berücksichtigen wäre. Jedes Schreiben, das der Empfänger nicht lesen kann oder - z. B. aufgrund von Fremdwörtern oder Fachausdrücken - nicht versteht, ginge ihm danach erst zu, wenn ihm der Inhalt des Schreibens vorgelesen oder nachvollziehbar erläutert worden wäre. Mit dem Gedanken der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes wäre dies unvereinbar, weil regelmäßig nur der Empfänger weiß, wie weit seine Sprachkenntnisse gehen und wie hoch demnach das Risiko sprachbedingter Missverständnisse zu veranschlagen ist.

Legt man dies zugrunde, war es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei der Abgabe der Erklärung intensiv darum zu bemühen, den Inhalt des ihm nach seinen Angaben nicht verständlichen Vordrucks zur Kenntnis zu nehmen und sich in der Folge danach zu richten. Dabei liegt es nahe, dass sich der Kläger seines Rechtsanwalts bedient, der die Erklärung auch eingereicht hat, um sich eine eventuell erforderliche Klarheit zu verschaffen. Gründe dafür, dass ihm auch dies aufgrund mangelnder Sprach- und Rechtskenntnisse nicht möglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer aber weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend und vor allem glaubhaft gemacht.

5.7 Die Mitteilungspflicht entfällt auch nicht dadurch, dass das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet ist und insgesamt nur 3 Monate Bestand hatte. Die Mitteilungspflicht setzt keinen höheren Einkommensbezug über mehr als drei Monate voraus.

6. Rechtsfolge dieser Verstöße ist, dass das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben soll (§ 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und umgesetzt.

6.1 Der Gesetzgeber hat bewusst das Wort „soll“ und nicht das Wort „muss“ verwendet. Das Gericht ist daher nicht in jedem Falle gezwungen, die Prozesskostenhilfebewilligung aufzuheben. Dem entspricht auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11472), die betont, dass „Grundsätzlich ... bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 124 kein Raum für ein gerichtliches Ermessen (ist). Nicht auszuschließen ist allerdings, dass die völlige Aufhebung gerichtlicher Spielräume in besonders gelagerten Einzelfällen zu unangemessenen Ergebnissen führen könnte. Deshalb ist Absatz 1 als Soll-Vorschrift auszugestalten, die zwar bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Aufhebung als Regelfall vorsieht, in atypischen Fällen aber eine andere Entscheidung zulässt.“ (gleich lautend bereits BR-Drs. 516/12).

Ob ein solcher atypischer Fall gegeben ist, der den Weg zu einer Ermessensentscheidung eröffnet, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern dieser vorgelagert (vgl. BSG v.11.02.1988, 7 RAr 55/86, zit. n. Juris). Diese Frage unterliegt daher - im Gegensatz zur zu treffenden Ermessensentscheidung selbst - der vollen Überprüfung in der Beschwerde.

Liegt ein atypischer Fall vor, dann muss das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung das Ermessen ausüben und dies auch in der Begründung erkennen lassen. Ansonsten liegt ein fehlerhafter Nichtgebrauch des Ermessens vor, was zur Aufhebung der Entscheidung führt. Das Gericht hat dann erneut zu entscheiden. Dem gleichzustellen ist eine nur formelhafte Begründung, weil eine solche die maßgeblichen Kriterien der Entscheidung nicht erkennen lässt. Im Zweifel ist daher dem entscheidenden Gericht anzuraten, hilfsweise von einem Ausnahmefall auszugehen oder zumindest hilfsweise nach Ermessen zu entscheiden. Möglich ist auch, solche Erwägungen im Rahmen der Abhilfeentscheidung vorzunehmen, wenn ein Vorbringen in der Beschwerde dazu Anlass bietet. Eine diese Möglichkeit einschränkende Norm ist nicht ersichtlich.

Bei Vorliegen eines atypischen Falls ist die dann zu treffende Ermessensentscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht negativ präjudiziert. Die Gründe, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, eine Aufhebungsmöglichkeit bei Verstoß gegen die Mitteilungspflicht vorzusehen, fließen aber im Rahmen der Ermessensausübung ein. Liegt ein atypischer Fall vor, hat das Gericht daher mehr Flexibilität, um den besonderen Umständen des konkreten Falles ausreichend Rechnung zu tragen. Rechtswidrigkeit einer Ermessensentscheidung ist gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

Liegt kein atypischer Fall vor, dann versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. Versteht sich aber das Ergebnis von selbst, so bedarf es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn dem Arbeitsgericht außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind (vgl. BVerwG v. 16.06.1997, 3 C 22/96, zit. n. Juris). In einem solchen Fall wäre die Aufhebung rechtsfehlerhaft und die Entscheidung deswegen aufzuheben.

Ob ein atypischer Fall vorliegt, hängt von und den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei geht die Gesetzesbegründung davon aus, dass die Mitwirkungspflicht grundsätzlich zumutbar ist, die Partei wird durch sie regelmäßig nicht unzumutbar belastet. Die Einhaltung der Mitteilungspflicht ist gleichzeitig für das Gericht von großer Bedeutung, weil es i. d. R. nur mit Hilfe dieser Mitteilungen in die Lage versetzt wird, der Aufgabe der Nachverfolgung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne übermäßigen Aufwand gerecht zu werden.

Ein atypischer Fall liegt vor, wenn die Umstände des Einzelfalles im Hinblick auf die mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung verbundenen Nachteile von den Normalfällen so signifikant abweichen, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. Ein solcher atypischer Fall ist allerdings nicht allein deshalb gegeben, weil nach Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung die Staatskasse Ansprüche geltend machen und der beigeordnete Anwalt gegen seine Partei vorgehen kann; denn die mit der Aufhebung der Proesskostenhilfe verbundene Härte mutet das Gesetz jedem Betroffenen zu. Auch eine schlechte Einkommens- und Vermögenslage führt noch nicht ohne weiteres zu einem atypischen Fall, da der Gesetzgeber die Leistungsfähigkeit nicht zur Voraussetzung für die Aufhebung gemacht hat. Zu berücksichtigen ist aber, wenn eine Partei in Folge der Aufhebung der Prozesskostenhilfe in eine darüber hinaus gehende besondere Bedrängnis gerät. Auch ein besonders geringes Ausmaß des Verschuldens kann zur Annahme eines atypischen Falles führen. Ein atypischer Fall kann auch vorliegen, wenn besondere Umstände vorliegen, welche die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung als unbilligen Eingriff in die persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen erscheinen lassen. Hier kann das Lebensalter, dessen soziale Verhältnisse, Familienstand, Gesundheitszustand von Bedeutung sein. Schließlich kann sich auch bei Vorliegen mehrerer Umstände, die für sich gesehen keinen atypischen Fall begründen, im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtschau ein atypischer Fall herauskristallisieren.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich Folgendes:

6.2 Ein atypischer Fall ergibt sich nicht daraus, dass das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet ist und insgesamt nur 3 Monate Bestand hatte, auch wenn diese relativ kurze Dauer von vornherein absehbar gewesen sein sollte.

Die in § 120a Abs. ZPO verankerte und in § 124 Abs. 1 Nr. 4 sanktionierte Mitteilungspflicht soll es dem Gericht ermöglichen laufend zu überprüfen, ob eine Änderung der Bewilligung angezeigt ist. Dabei kann das Gericht Kenntnis von einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse regelmäßig nur dadurch erlangen, dass dies durch die Partei mitgeteilt wird (BT-Drs. 17/11472). Daraus folgt, dass eine atypische Fallgestaltung dann vorliegen kann, wenn die bezogenen Einkünfte im Hinblick auf Höhe und Dauer des Bezugs offensichtlich nicht dazu geführt hätten, dass eine Änderung der Bewilligung in Betracht kommt. Nicht entscheidend ist allerdings ob tatsächlich bei genauer Betrachtung eine Änderung der Bewilligung nach § 120a ZPO angezeigt war, da ansonsten die Sanktionsnorm des § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ins Leere liefe.

Vor diesem Hintergrund liegt kein atypischer Sachverhalt vor. Das Arbeitsverhältnis hat dazu geführt, dass über drei Monate hinweg eine Einkommensverbesserung vorlag, die die gesetzliche Grenze bei weitem überstieg. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Einkommensverbesserung deswegen so hoch war, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung über keinerlei Einkünfte verfügte. Die Höhe der bezogenen Einkünfte war auch nicht so gering, dass offensichtlich eine Änderung der Bewilligung ausgeschlossen gewesen wäre. Dasselbe gilt für die Dauer des Arbeitsverhältnisses.

6.3 Ein atypischer Fall ergibt sich nicht daraus, dass der Beschwerdeführer mittlerweile Arbeitslosengeld in Höhe von € 20,21 kalendertäglich bezieht und diese Bewilligung zudem zum 02.05.2015 - also in absehbarer Zeit - ausläuft.

Das vom Kläger derzeit bezogene Arbeitslosengeld dürfte das oben dargestellte Existenzminimum etwas überschreiten. Dieses beläuft sich für das Jahr 2015 auf 399,- € in der höchsten Regelbedarfsstufe 1 zzgl. Miete (hier € 50 p.M.). Anhaltspunkte dafür, dass der monatlich zu Verfügung stehende Betrag nicht zur Deckung des Existenzminimums ausreicht, ergeben sich aus dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht. Auch die mitgeteilten Belastungen des Klägers zu rückständigen Beiträgen geben keinen Anlass hieran zu zweifeln.

Im Vergleich zum „Normalfall“ liegt keine deutlich gesteigerte wirtschaftliche Betroffenheit vor. Auch im Normalfall liegt zum Zeitpunkt der Bewilligung Bedürftigkeit - orientiert an den Sozialhilfesätzen - vor, ansonsten würde Prozesskostenhilfe versagt. Dass sich das nach der Bewilligung nicht entscheidend geändert hat, macht den zu entscheidenden Fall nicht atypisch.

6.4 Ein atypischer Fall ergibt sich auch nicht aus der Höhe der Forderung, die im Falle der Aufhebung der Bewilligung auf den Kläger zukommt. Es ist zwar denkbar, dass eine sehr hohe Forderung ggf. in Verbindung mit anderen Faktoren wie z. B. ein so fortgeschrittenes Alter, dass eine Begleichung der Forderung ausgeschlossen erscheint, einen atypischen Fall begründen kann. Der Gegenstandswert des durch Vergleich erledigten Verfahrens belief sich allerdings hier auf € 6.127,44, soweit für die Prozesskostenhilfe entscheidend sogar „nur“ auf € 2.096,19. Die Forderung ist daher im Verhältnis zu den Einkünften des Beschwerdeführers spürbar, allerdings nicht in einem Ausmaß überfordernd, dass dies zu der Annahme eines atypischen Falles führt.

6.5 Ein atypischer Fall ergibt sich vorliegend auch nicht aus dem Gedanken, dass durch die Aufhebung einer Bewilligung nicht gegen den Justizgewährungsanspruch verstoßen werden darf. Nach hiesiger Überzeugung kann dieser Gedanke primär zum tragen kommen, wenn das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist. Primär dann stellt sich die Frage, ob durch eine Aufhebung wegen Verstoß gegen eine Mitteilungspflicht gegen den Justizgewährungsanspruch verstoßen werden kann. Und primär dann könnte eine Partei dadurch von einer (weiteren) Rechtsverfolgung abgehalten werden. Allerdings bestünde dann grundsätzlich die Möglichkeit eines neuen Antrags. Ist das Verfahren dagegen abgeschlossen erscheint eine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs nicht mehr als möglich.

Vorliegend ist das Verfahren abgeschlossen. Eine atypische Erschwerung des Zugangs zur Justiz durch Aufhebung der Bewilligung ist nicht ersichtlich.

6.6 Ein atypischer Fall ergibt sich auch nicht aus behaupteten mangelnden Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers. Auch hier soll dieser Vortrag trotz fehlender Substantiierung und fehlenden Nachweises als zutreffend unterstellt werden.

Dabei ergibt sich im rechtlichen Ansatzpunkt kein Unterschied zur Verteilung des Sprachrisikos im Vergleich zum oben grundsätzlich Dargestellten. Legt man diese Grundsätze zugrunde, war es dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei der Abgabe der Erklärung intensiv darum zu bemühen, den Inhalt des ihm nach seinen Angaben nicht verständlichen Vordrucks zur Kenntnis zu nehmen und sich in der Folge danach zu richten. Dabei liegt es nahe, dass sich der Kläger seines Rechtsanwalts bedient, um sich die erforderliche Klarheit zu verschaffen. Gründe dafür, dass ihm dies aufgrund mangelnder Sprachund Rechtskenntnisse nicht möglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer aber weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerdeverfahren geltend und vor allem glaubhaft gemacht.

6.7 Ein atypischer Fall ergibt sich auch nicht bei Gesamtbetrachtung der dargestellten Aspekte. Zusammengefasst ist der Kläger nach wie vor bedürftig im Sinne des Prozesskostenhilferechts und nach eigenen Angaben der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig. Die wesentlichste Einkommensverbesserung durch seine Arbeitstätigkeit war nur vorübergehend, für einen überschaubaren Zeitraum von drei Monaten. Der Beschwerdeführer hat die Mittel verbraucht. Das führt auch bei einer Gesamtbewertung nicht zur Annahme eines atypischen Falles. Der Gesetzgeber hält die gegenständliche Mitteilungspflicht grundsätzlich für zumutbar. Der Verpflichtete wird durch sie i. d. R. nicht überfordert, die Einhaltung der Mitteilungspflicht ist gleichzeitig für das Gericht von großer Bedeutung, weil es i. d. R. nur mit Hilfe dieser Mitteilungen in die Lage versetzt wird, der Aufgabe der Nachverfolgung bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne übermäßigem Aufwand gerecht zu werden. Es wird vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, aus welchen Gründen vorliegend die Einhaltung der Mitteilungspflicht nicht möglich oder zumindest unzumutbar gewesen sein soll. Die Belastung, die für den Kläger aus einer Aufhebung resultiert ist durchaus spürbar, v. a. im Hinblick auf die anhaltende Bedürftigkeit i. S. d. Prozesskostenhilferechts, im Hinblick auf die dennoch überschaubare Höhe aufgrund des Gegenstandswerts aber noch keine unzumutbare Härte.

Insgesamt liegt daher kein atypischer Fall vor, bei dem ausnahmsweise eine Ermessensentscheidung zu treffen ist.

6.8 Gegen das Vorliegen eines atypischen Falles spricht außerdem, dass die Einkommensverbesserung durchaus erheblich über der gesetzlichen Grenze lag, auch wenn dies wegen fehlendem Einkommen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nicht auf hohem Einkommen beruht. Es wurde außerdem sowohl gegen die Mitteilungspflicht bei Einkommensverbesserung als auch gegen die Verpflichtung zur Mitteilung einer Adressänderung verstoßen. Jedenfalls dann, wenn man diese zusätzlichen Aspekte einbezieht, liegt kein atypischer Fall vor.

7. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

8. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.07.2008, Az.: 11 Ca 83/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - einen Kündigungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf die Klägerin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D., einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes gestellt hat. Diesem Antrag war eine von der Klägerin unterzeichnete Erklärung über deren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.01.2007 beigefügt. Die in der Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Buchstabe C enthaltene Frage: "Beziehen Sie Unterhaltsleistungen?" beantwortete die Klägerin nicht, obwohl hierfür ein Kästchen mit der Bezeichnung "Nein" sowie eines mit der Bezeichnung "Ja, vom geschiedenen Ehegatten" vorgesehen waren.

2

Aufgrund der Angaben der Klägerin bewilligte das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - mit Beschluss vom 27.02.2007 für den Kündigungsrechtsstreit Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D.. Aus der Begründung dieser Entscheidung folgt, dass das Arbeitsgericht von einem monatlichen Nettoeinkommen der Klägerin in Höhe von insgesamt 908,00 EUR und monatlichen Ausgaben sowie Freibeträgen in Höhe von insgesamt 1.772,00 EUR ausgegangen ist.

3

Mit Schreiben vom 25.04.2008 und 19.06.2008 forderte das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - die Klägerin auf, mitzuteilen, ob eine Änderung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Daraufhin reichte die Klägerin eine von ihr unterzeichnete Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.07.2008 ein, wobei wiederum der formularmäßig vorgesehene Fragekomplex Buchstabe C nicht beantwortet wurde. Das Arbeitsgericht wies den Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16.07.2008 darauf hin, dass die Klägerin nach ihren letzten Angaben einen Nettolohn von 700,00 EUR monatlich beziehe, während Miete in Höhe von 748,00 EUR bezahlt werde. Es werde angefragt, ob zusätzliche, noch nicht angegebene Einkünfte bezogen würden, da das von der Klägerin bezogene Kindergeld in Höhe von 308,00 EUR monatlich nicht ausreichen könne, um den Lebensunterhalt von drei Personen zu bestreiten. Am 25.07.2008 erschien daraufhin die Klägerin bei der Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts und erklärte unter anderem, beim Ausfüllen des Formulars ZP 7 habe sie vergessen anzugeben, dass sie von ihrem geschiedenen Ehemann bis zum Ende des Jahres 2008 monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 1.000,00 EUR erhalten habe. Die Zahlungen hätten am 01.07.2005 begonnen. In diesem Zusammenhang reichte die Klägerin die Fotokopie eines Sitzungsprotokolls des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 28.06.2005 bei der Rechtsantragsstelle ein, wobei sich aus diesem Sitzungsprotokoll ein Vergleich ergibt, in welchem sich der Ehemann der Klägerin verpflichtet hatte, beginnend mit dem 01.07.2005 bis zum 31.12.2008 Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.000,00 EUR monatlich zu leisten.

4

Mit Beschluss vom 30.07.2008 hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - den Beschluss vom 27.02.2007 über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO seien erfüllt, da die Klägerin absichtlich oder zumindest grob nachlässig unrichtige, weil unvollständige Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Bewilligungsentscheidung gemacht habe. Die Klägerin sei Studentin an der Z.-Universität, wo sie - nach eigenen Angaben - kurz vor dem Abschluss stehe, so dass sie auch intellektuell gut in der Lage gewesen sei, den Sachverhalt der Prozesskostenhilfebewilligung und die hierbei zu erfüllenden Voraussetzungen zu begreifen. Sie habe auch nicht davon ausgehen dürfen, dass Vorgänge bei Gericht, wie zum Beispiel die Verpflichtung eines Ehegatten zur Unterhaltsleistung bei allen anderen Gerichten bekannt seien. Ein solches Maß an Naivität könne der Klägerin nicht zugestanden werden, auch wenn sie in einem Land (Y.) geboren worden sei, in dem lange Zeit ein totalitäres Regime geherrscht habe.

5

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dem die Aufhebungsentscheidung am 01.08.2008 zugestellt worden war, hat am 11.08.2008 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30.07.2008 "Rechtsmittel" eingelegt.

6

Die Klägerin macht geltend,

7

sie habe zwar in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.01.2007 unrichtige Angaben gemacht, dies sei jedoch nicht aus grober Nachlässigkeit, sondern lediglich aus reinem Unwissen geschehen. Sie sei nämlich davon ausgegangen, dass dem Arbeitsgericht alle Umstände bekannt gewesen seien, zumal der Unterhaltsvergleich vor dem hiesigen Familiengericht abgeschlossen worden sei. Wenn sie hätte betrügen wollen, hätte sie auch in dem Gespräch, das sie bei der zuständigen Rechtspflegerin geführt habe, nicht auf die 1.000,00 EUR hinweisen müssen. Der entsprechende Hinweis sei freiwillig erfolgt. Darüber hinaus, komme sie aus Y. und habe zur damaligen Zeit nicht richtig die deutsche Sprache beherrscht und auch die Rechtsgepflogenheiten nicht gekannt. Im Übrigen hätte sie auch dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn sie zur damaligen Zeit die 1.000,00 EUR Unterhalt angegeben hätte.

8

Die Klägerin beantragt,

9

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.07.2008 aufzuheben.

10

Das Arbeitsgericht hat dem Rechtsmittel, das es als sofortige Beschwerde aufgefasst hat, nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf alle von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

12

Das in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 08.08.2008 erwähnte Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde aufzufassen, da mit dem Schreiben eine Abänderung des Aufhebungsbeschlusses des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.07.2008 erreicht werden soll und dies nur durch eine sofortige Beschwerde (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) möglich ist. Die demnach gegebene sofortige Beschwerde der Klägerin ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zulässig.

13

Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet, da das Arbeitsgericht unter Berücksichtigung von § 124 Nr. 2 ZPO den Beschluss des Arbeitsgerichts über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 27.02.2007 zu Recht aufgehoben hat. Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in der formularmäßigen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.01.2007, welche dem Prozesskostenhilfeantrag vom 24.01.2007 beigefügt war zumindest aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben gemacht. Sie hat in dieser Erklärung nämlich nicht angegeben, dass sie von ihrem geschiedenen Ehemann monatliche Unterhaltsleistung in Höhe von 1.000,00 EUR während des Zeitraumes vom 01.07.2005 bis 31.12.2008 erhält. Das Unterlassen dieser Angaben erfolgte zumindest grob fahrlässig, zumal für die Klägerin es ohne weiteres erkennbar gewesen war, dass sie eine fehlerhafte Bewilligung bewirkt.

14

Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung hätte sie bei zutreffenden Angaben vor der Bewilligungsentscheidung keine Prozesskostenhilfe ohne Anordnung einer Ratenzahlung erhalten. Denn ihr wahres monatliches Einkommen hätte sich, ausgehend von der Berechnung des Arbeitsgerichts in dem Bewilligungsbeschluss vom 27.02.2007, bei Einbeziehung der monatlichen Unterhaltsleistungen auf 1.908,00 EUR belaufen. Da dem monatliche Ausgaben in Höhe von 1.772,00 EUR (vgl. die Begründung des Bewilligungsbeschlusses) gegenübergestanden hätten, hätte die Klägerin über ein monatliches Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 4 ZPO in Höhe von 136,00 EUR verfügt, so dass monatliche Raten in Höhe von 45,00 EUR anzuordnen gewesen wären. Aufgrund der unrichtigen Angaben der Klägerin sind der Staatskasse diese monatlichen Ratenzahlungen entgangen, so dass nicht davon die Rede sein kann, dass im Falle von zutreffenden Angaben der Klägerin sich nichts an der Bewilligungsentscheidung geändert hätte.

15

Darüber hinaus ist die Rechtfertigung der Klägerin für ihre fehlerhaften Angaben nicht nachvollziehbar. Soweit sie geltend macht, sie sei davon ausgegangen, dass dem Arbeitsgericht bei der Bewilligungsentscheidung der Inhalt des gerichtlichen Vergleiches vor dem Familiengericht bekannt gewesen sei, bestand keinerlei Anlass zu einer solchen Annahme. Vielmehr enthielt die von der Klägerin ausgefüllte, formularmäßige Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unter Buchstabe C die Frage: "Beziehen Sie Unterhaltsleistungen?" und des Weiteren unter anderem zwei Kästchen, wovon eines unter "Nein" und ein anderes unter "Ja, vom geschiedenen Ehegatten" angekreuzt werden konnte. Die Klägerin hat diese Frage nicht beantwortet und auch in keinem Kästchen ein Kreuz gemacht. Dass dies auf einem Versehen beruht ist unwahrscheinlich, da die Klägerin genau auf dieselbe Weise vorgegangen ist, als sie die spätere Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.07.2008 eingereicht hat; auch hier ist die Frage unter Buchstabe C weder positiv noch negativ beantwortet worden. Da sie desweiteren in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.01.2007 versichert hat, dass ihre Angaben vollständig und wahr seien, bestand keinerlei Anlass, die ausdrückliche Frage nach dem Ehegattenunterhalt nicht zu beantworten und monatliche Einkünfte in Höhe von 1.000,00 EUR in diesem Zusammenhang zu verschweigen. Falls die Klägerin tatsächlich der Überzeugung war, dass ein Arbeitsgericht in Deutschland über alle Entscheidungen und Vergleiche, die in anderen Gerichten geschlossen werden informiert ist, hätte sie sich über diese unwahrscheinliche Auffassung bei ihrem Prozessbevollmächtigten informieren müssen, bevor sie die ihr vorliegende Formularerklärung unvollständig ausfüllt.

16

Die Bekanntgabe der monatlichen Gehaltszahlungen in Höhe von 1.000,00 EUR erfolgte durch die Klägerin gegenüber dem Arbeitsgericht nicht "freiwillig" wie sie aber in ihrer Beschwerdebegründung darlegt. Erst nachdem das Arbeitsgericht die Klägerin in dem Schreiben vom 16.07.2008 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass die angegebenen Einkünfte nicht für den Lebensunterhalt einer dreiköpfigen Familie ausreichen könnten, sah sich die Klägerin veranlasst, die monatlichen Unterhaltszahlungen anzugeben.

17

Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht auf fehlende Sprachkenntnisse bei der Ausfüllung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse berufen. Vielmehr hatte die Klägerin die Möglichkeit, soweit ihre Sprachkenntnisse nicht ausreichen, ihren Prozessbevollmächtigten, der den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Arbeitsgericht anschließend einreichte, zu befragen. Unabhängig hiervon ist es aber auch nicht recht nachvollziehbar, dass die Klägerin, die zwar aus Y. stammt, trotz der Beschäftigung bei einem deutschen Arbeitgeber zumindest seit 2002 und der Absolvierung eines Hochschulstudiums nicht über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen soll, um die einfachen Fragen aus der Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu beantworten. Letztlich kann dies aber dahinstehen, zumal die Klägerin keine Angaben, ohne Hinzuziehung ihres Rechtsanwaltes, hätte machen dürfen, falls sie bestimmte Fragen aus der Formularerklärung nicht verstanden hätte. Ein anderes Vorgehen hätte jedenfalls auf grober Fahrlässigkeit beruht.

18

Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

19

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 16/12
vom
10. Oktober 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen absichtlich oder aus
grober Nachlässigkeit gemachter falscher Angaben nach § 124 Nr. 2 Alt. 1
ZPO setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer
objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den
Falschangaben beruht.
BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012- IV ZB 16/12 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 10. Oktober 2012

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. April 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Beklagte wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO.
2
I. Von der Klägerin auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch genommen, beantragte er mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15. Juni 2010 beim Landgericht ratenfreie Prozesskostenhilfe. In der beigefügten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war angegeben, er suche nach Arbeit und verfüge weder über eigenes Einkommen noch über Vermögen. Auf Nachfrage des Gerichts ließ er in zwei weiteren Schriftsätzen seines Prozessbevollmächtigten ergänzend vortragen, er habe kein "relevantes" Bankguthaben, wohne bei der Mutter seines Sohnes, welche ihm den Mietanteil stunde und ihn durch Naturalleistungen unterstütze; einen PKW habe er nicht, könne jedoch ein von dritter Seite leihweise zur Verfügung gestelltes Fahrzeug nutzen, wodurch weitere Schulden entstünden. Er biete sich als Security-Kraft und für Bauarbeiten an, habe aber noch keine Aufträge erhalten und sei mittellos.
3
Mit Beschluss vom 9. November 2010 bewilligte ihm das Landgericht ratenfreie Prozesskostenhilfe. Am selben Tage wurde der Rechtsstreit durch Vergleich beendet.
4
Im Juni 2011 regte die Klägerin beim Landgericht an, die Prozesskostenhilfe wieder zu entziehen, denn der Beklagte habe schon während des Rechtsstreits einen PKW Audi A6 gefahren und dafür monatliche Kosten von rund 800 € bestritten. Dazu erklärte der Beklagte auf Anfrage des Gerichts, der PKW sei das ehemalige Firmenfahrzeug einer GmbH, deren Mitgesellschafter er gewesen sei; seine Geschäftsanteile habe er inzwischen veräußert. Den Fahrzeugunterhalt nebst Leasingvertrag habe er dabei übernehmen müssen, die Kosten würden ihm von Dritten ausgelegt. Urkunden, welche der Beklagte sodann auf richterliche Anordnung vorlegte, ist weiter zu entnehmen, dass er unter Niederlegung seines Amtes als Geschäftsführer mit notariellem Anteilskauf- und Abtretungsvertrag vom 23. Juni 2010 seinen Geschäftsanteil an der GmbH im Nennwert von 13.000 € und eine Darlehensforderung gegen die GmbH in Höhe von 26.429,04 € zum Preise von insgesamt 3.000 € an Mitgesellschafter verkauft bzw. abgetreten hatte.
5
Mit Beschluss des Rechtspflegers vom 17. November 2011 hat das Landgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Die da- gegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte sein Rechtsschutzbegehren weiter.
6
II. Das nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
7
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO erfüllt, weil der Beklagte im Bewilligungsverfahren absichtlich falsche Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe. Er habe sowohl seinen vorgenannten GmbH-Geschäftsanteil als auch die Darlehensforderung gegen die GmbH und seine Gesellschafterstellung verschwiegen, aufgrund der er zur Nutzung des Firmenwagens Audi A6 3.0 TDI DPF quattro berechtigt gewesen sei. Die darin liegende Verletzung der Pflicht, wahre und vollständige Angaben zu machen (§ 117 Abs. 2 ZPO), entfalle nicht durch den zwischen Beantragung und Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgten Verkauf seiner Gesellschaftsbeteiligung, die behauptete Verwendung des Verkaufserlöses zur Schuldentilgung und die weiteren vorgenannten Verfügungen vom Juni 2010. Die diesbezüglichen Informationen habe der Beklagte nicht freiwillig, sondern erst auf gerichtliche Nachfrage gegeben und selbst dabei noch versucht, den Sachverhalt mit der Angabe zu verschleiern, das Geld für die Fahrzeugkosten werde ihm "von dritter Seite zur Verfügung gestellt". Das lasse auf den für eine absichtliche Falschangabe i.S. von § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO erforderlichen Vorsatz schließen.
8
Dass nicht der Beklagte selbst, sondern sein Prozessbevollmächtigter die maßgeblichen Erklärungen gegenüber dem Gericht abgegeben habe, sei wegen § 85 Abs. 2 ZPO unerheblich.
9
Es komme nicht darauf an, ob dem Beklagten auch bei wahren und vollständigen Angaben ratenfreie Prozesskostenhilfe hätte bewilligt werden müssen. Zwar sei § 124 Nr. 2 ZPO nach weit verbreiteter Ansicht in Rechtsprechung und Literatur eine Kostenvorschrift ohne Strafzweck, die die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nur gestatte, wenn sie auf den falschen Angaben des Antragstellers beruhe. Zutreffend sei jedoch die Gegenansicht, nach der § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO Sanktionscharakter habe und die Aufhebung der Bewilligung bereits allein als Folge absichtlicher oder grob fahrlässiger falscher Angaben des Antragstellers ermögliche. Sonderfällen könne im Rahmen des von § 124 Nr. 2 ZPO eröffneten Ermessens ausreichend Rechnung getragen werden.
10
Hier sei dieses Ermessen dahingehend auszuüben, dass die gesamte Prozesskostenhilfebewilligung aufzuheben sei. Ein weniger gravierender Verstoß gegen die Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollständigen Angaben liege auch unter Zugrundelegung des neueren Vorbringens des Beklagten nicht vor. Insbesondere genügten seine Angaben und die eingereichten Belege noch immer nicht, um Zweifel an seiner Bedürftigkeit auszuräumen. Sollstände auf seinem Konto seien mehrfach durch Bareinzahlungen unbekannter Herkunft im Gesamtwert von 1.450 € ausgeglichen worden, was die Vermutung nahelege, er verfüge über Einkünfte, die er nicht über sein Konto abwickle.
11
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
12
a) Die Feststellung des Beschwerdegerichts, der Beklagte habe absichtlich falsche Angaben i.S. des § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO gemacht und seine Darstellung sei darauf gerichtet gewesen, Fragen nach seiner Gesellschafterstellung und daraus resultierenden Einkünften und Veräußerungserlösen zu vermeiden, ist frei von Rechtsfehlern. Soweit der Beklagte darauf verweist, er sei im - seiner Auffassung nach - allein maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung, d.h. am 9. November 2010, nicht mehr GmbH-Geschäftsführer und Gesellschafter gewesen, so dass seine ursprünglichen Angaben am Ende nicht mehr falsch gewesen seien, hat das Beschwerdegericht dies mit aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Begründung für nicht durchgreifend erachtet. Dass die Angaben des Beklagten unvollständig waren, räumt die Rechtsbeschwerde ein. Demgegenüber erscheint der Befund, dass der Beklagte im November 2010 nicht mehr als Geschäftsführer oder Gesellschafter mit der GmbH verbunden war, lediglich als Momentaufnahme, anhand derer sich seine wirtschaftliche Situation nicht ansatzweise überprüfen ließ. Weder im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. dazu OVG Hamburg NVwZ-RR 2011, 661) noch bei seiner Bewilligungsentscheidung war das Landgericht durch die Angaben des Beklagten über dessen wirtschaftliche Verhältnisse und insbesondere deren Entwicklung ausreichend unterrichtet.
13
b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, setzt § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO nicht voraus, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Prozesskostenhilfebewilligung geführt haben, die Bewilligung mithin auf den Falschangaben beruht.

14
Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
15
aa) Einer weit verbreiteten Auffassung zufolge dienen die in § 124 ZPO unter den Nummern 1 bis 3 aufgeführten Tatbestände sämtlich allein dem Zweck, dem von einer Prozesskostenhilfebewilligung Begünstigten sachlich nicht gerechtfertigte Vorteile wieder zu entziehen und so eine objektiv zutreffende Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe herbeizuführen. Auch § 124 Nr. 2 ZPO sei mithin eine rein kostenrechtliche Bestimmung ohne Sanktionscharakter. Sie habe als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal zur Voraussetzung, dass die Bewilligung auf den Falschangaben des Antragstellers beruhe, mithin objektiv falsch sei (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1987, 1170 f.; OLG Brandenburg Rpfleger 2001, 503 f.; OLGR 2005, 930 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 296 f.; MDR 1991, 791; OLG Koblenz OLGR 2005, 887 f.; OLG Köln FamRZ 1998, 1523; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 124 Rn. 13; Musielak/Fischer, ZPO 8. Aufl. § 124 Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO 29. Aufl. § 124 Rn. 5; Baumbach/Hartmann, ZPO 70. Aufl. § 124 Rn. 37; BeckOKZPO /Kratz, Stand 15. Juli 2012 § 124 Rn. 19, 19.1; MünchKomm-ZPO/ Motzer, 3. Aufl. § 124 Rn. 3 und 11; HK-ZPO/Pukall, 2. Aufl. § 124 Rn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 32. Aufl. § 124 Rn. 3). Befürworter dieser Auffassung verweisen darauf, dass dem Verständnis des § 124 Nr. 2 ZPO als Sanktionsvorschrift das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation Bemittelter und Unbemittelter bei der Verwirklichung von Rechtsschutz entgegenstehe. Ein objektiv gegebener Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei bei einem verfassungskonformen Verständnis des § 124 Nr. 2 ZPO höher zu bewerten als eine Oberflächlichkeit oder Unaufrichtigkeit des Antragstellers (OLG Brandenburg Rpfleger 2001, 503, 504; ähnlich BeckOK- ZPO/Kratz, Stand 15. Juli 2012 § 124 Rn. 19.1). Ergänzend wird angenommen , das Zivil(prozess)recht sei kein geeigneter Ort, Sanktionen zwischen der Partei und dem Staat festzusetzen (Kratz aaO).
16
bb) Die Gegenmeinung (OLG Bamberg FamRZ 1989, 1204; OLG Brandenburg NJ 2007, 25; OLG Braunschweig OLGR 2005, 373, 374 f.; OLG Hamm Rpfleger 1986, 238; OLG Köln FamRZ 1987, 1169; 1988, 740; Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 124 Rn. 9), der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, verweist demgegenüber vorwiegend auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 124 ZPO. Gegen die behauptete Zielsetzung, lediglich eine objektiv zutreffende Bewilligungsentscheidung herbeizuführen, und die Verneinung jeglichen Sanktionscharakters der Vorschrift spreche bereits, dass § 124 ZPO lediglich von einer "Aufhebung", nicht aber einer "Änderung" oder "Anpassung" der Bewilligungsentscheidung spreche. Nach dem Gesetzeswortlaut könne die Bewilligungsentscheidung aufgehoben werden, "wenn" - und nicht nur "soweit" - die Tatbestände der Nummern 1 bis 4 erfüllt seien (OLG Köln FamRZ 1987, 1169; OLG Braunschweig OLGR 2005, 373, 374). Im Übrigen habe der Gesetzgeber die Fälle absichtlicher und grob fahrlässiger Falschangaben des Antragstellers in den Nummern 1 und 2 des § 124 ZPO getrennt vom Fall des bloßen Fehlens der Bewilligungsvoraussetzungen (Nr. 3) geregelt. Daraus sei zu schließen, dass das Gesetz diesen unterschiedlichen Tatbeständen auch unterschiedliche Bedeutung für eine Aufhebung der Bewilligung beimesse. Da sämtliche Fälle des § 124 ZPO eine Ermessensentscheidung eröffneten, müsse in diese auch der unterschiedliche Unwertgehalt der einzelnen Tatbestandsvarianten einfließen, woraus sich ergebe, dass die Vorschrift nicht allein auf einen objektiven kostenrechtlichen Ausgleich ziele, sondern Strafcharakter habe (OLG Köln FamRZ 1988, 740). Dafür spreche auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. In der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz vom 13. Juni 1980 (BGBl. I, 677), mit welchem das frühere Armenrecht durch das Institut der Prozesskostenhilfe abgelöst wurde, heißt es zur Begründung des § 122 ZPO-E, der später als § 124 in die Zivilprozessordnung aufgenommen worden ist: "Ob das Gericht bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufhebt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Bei weniger gravierenden Verstößen gegen die Verpflichtung, zutreffende Angaben über die maßgebenden Verhältnisse zu machen …, kann eine rückwirkende Änderung der Bestimmungen über die Zahlungsverpflichtungen der Partei … die angemessenere Reaktion des Gerichts sein." (BTDrucks. 8/3068 S. 31).
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Hieraus wird gefolgert, § 124 Nr. 1 und 2 ZPO ermögliche in schwerer wiegenden Fällen von Falschangaben die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung , ohne dass es auf Weiteres ankäme (OLG Köln FamRZ 1987, 1169, 1170).
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cc) Eine vermittelnde Meinung nimmt das Oberlandesgericht Zweibrücken ein (OLGR 2007, 958-960): Für einen Strafcharakter der Tatbestände in § 124 Nr. 1 und 2 ZPO spreche, dass eine nachträgliche Anpassung der Prozesskostenhilfebewilligung an die objektive Sach- und Rechtslage - wenngleich auf vier Jahre befristet - bereits in § 124 Nr. 3 ZPO geregelt sei, so dass die Aufstellung zweier weiterer Tatbestände (in den Nr. 1 und 2) mit gleicher Rechtsfolge, jedoch zusätzlichen qualifizierten Schuldvoraussetzungen keinen Sinn ergebe. Kennzeichnend für die in § 124 Nr. 2 ZPO geregelten Sachverhalte sei allerdings, dass dem Gericht keine ausreichende Grundlage für die Feststellung gewährt werde , der Antragsteller sei bedürftig. Das Gericht müsse deshalb im Rah- men der ihm eröffneten Ermessensentscheidung prüfen, ob sich die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse trotz der mittels Falschangaben heraufbeschworenen Unsicherheit noch ausreichend sicher feststellen ließen. Die Darlegungslast hierfür liege beim Antragsteller. Ergebe diese Prüfung hinreichend sicher, dass der Antragsteller bedürftig sei, könne ihm die Prozesskostenhilfe belassen werden, anderenfalls sei die Aufhebung der Bewilligung keine Strafe, sondern lediglich beweisrechtliche Folge der vom Antragsteller geschaffenen Unsicherheit.
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dd) Der Bundesgerichtshof hat lediglich vor Inkrafttreten der 2. Alternative des § 124 Nr. 2 ZPO (vgl. KostÄndG 1986 BGBl. I 1986, 2326, 2338) ausgesprochen, dass der Antragsteller seinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sachlich gerechtfertigten Umfang nicht dadurch verwirke , dass er seine Offenbarungspflicht in Bezug auf eine Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verletze (BGH, Beschluss vom 14. März 1984 - IVb ZB 114/83, FamRZ 1984, 677, 678 unter II 1 a). Im Übrigen hat er die hier erörterte Frage bisher ausdrücklich offen gelassen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - X ZR 119/99, juris Rn. 6).
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ee) Die oben unter bb) vorgestellte Rechtsauffassung trifft zu.
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Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Gesetzeszweck des § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO sprechen dafür, dass das Gericht die Prozesskostenhilfebewilligung bei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten falschen Angaben des Antragstellers auch dann aufheben kann, wenn die Bewilligung nicht auf diesen Angaben beruht, sofern die falschen Angaben jedenfalls generell geeignet erscheinen, die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu beeinflussen.

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(1) § 124 ZPO nennt unter den Nummern 1 bis 3 drei unterschiedliche Tatbestände, die die Ermessensentscheidung eröffnen, eine frühere Prozesskostenhilfebewilligung mit Blick auf die Bewilligungsvoraussetzungen , bzw. ihre Darlegung, aufzuheben. In den Nummern 1 und 2, welche zum einen eine unrichtige Darstellung des Streitstandes, zum anderen unrichtige Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers zum Gegenstand haben, ist nicht davon die Rede, die Aufhebung der Bewilligung setze zusätzlich voraus, dass letztere auf den falschen Angaben beruhe, mithin nicht der objektiven Sachlage entspreche. Dies wird ausdrücklich nur in Nummer 3 vorausgesetzt und bildet dort den alleinigen Aufhebungsgrund. Wollte man annehmen , dieselbe Voraussetzung gelte - ungeschrieben - auch im Rahmen der Nummern 1 und 2, beschränkte sich deren Regelungsgehalt darauf , die Befristung der in Nummer 3 ohnehin eröffneten Aufhebungsmöglichkeit in Fällen schuldhaft falscher Angaben entfallen zu lassen.
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Ein solches Verständnis wird dem Aufbau der Vorschrift nicht gerecht. Ihm liegt stattdessen erkennbar zugrunde, dass derjenige Antragsteller , der im Bewilligungsverfahren schuldhaft falsche Angaben macht, sich mithin subjektiv falsch verhält, hinsichtlich des Bestandes seiner Bewilligung weniger schutzwürdig erscheint, als derjenige, dessen Bewilligung sich lediglich als objektiv unzutreffend erweist. Dementsprechend regeln die Tatbestände in § 124 Nr. 1 und 2 ZPO und in § 124 Nr. 3 ZPO Aufhebungsgründe von unterschiedlichem Unwertgehalt, was in der zeitlichen Begrenzung der Aufhebung der Bewilligung nach Nummer 3 seinen Ausdruck findet. Hätten alle Tatbestände eine objektive Unrichtigkeit der ursprünglichen Bewilligung zur gemeinsamen Voraussetzung, wäre zu erwarten gewesen, dass dies "vor die Klammer gezogen", d.h. den Nummern 1 bis 3 vorangestellt worden wäre. Im Übrigen hätten die qualifizierten subjektiven Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 in diesem Falle nur noch Bedeutung für die in Nummer 3 geregelte Befristung. Es hätte dann kein Anlass bestanden, sie vor der Regelung der Nummer 3 als gesonderte Tatbestände zu formulieren, sondern genügt, es bei der Regelung der Nummer 3 bewenden zu lassen und ihr einen letzten Halbsatz hinzuzufügen, demzufolge die Befristung nicht gelte, wenn die Bewilligung auf einer unrichtigen Darstellung des Streitstandes oder absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten unrichtigen Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen beruht.
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(2) Das Argument, die Zivilprozessordnung sei nicht der Ort, Sanktionen zwischen Staat und Bürger zu regeln, überzeugt ebenso wenig wie das allgemeine, von seinen Befürwortern nicht näher begründete Postulat, § 124 ZPO wohne als rein kostenrechtlicher Bestimmung kein Sanktionscharakter inne. Dabei wird bereits verkannt, dass das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenngleich aus Gründen der Sachnähe in der Zivilprozessordnung geregelt, nicht Teil des kontradiktorischen Rechtstreits, sondern ein eigenes, seinem Wesen nach öffentlich-rechtliches Subventionsverfahren der Daseinsvorsorge darstellt, bei dem die bedürftige Partei dem bewilligenden Staat als Antragsteller gegenübertritt, während der Prozessgegner keine Parteirolle einnimmt, sondern lediglich ein Anhörungsrecht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1983 - VI ZR 100/83, BGHZ 89, 65 f.). Es ist deshalb nicht möglich, aus dem allgemeinen Wesen des Zivilprozesses Rückschlüsse auf den Regelungsgehalt der allein das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe betreffenden Bestimmungen zu ziehen. Die §§ 114 ff. ZPO regeln insoweit eigenständig die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtsschutz suchende Partei staatliche Unterstützung beanspruchen kann, umgekehrt aber in § 124 ZPO auch die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung. Dass es dem Gesetzgeber dabei nicht möglich sein sollte, auch Verwirkungstatbestände für den Fall unlauteren Verhaltens des Antragstellers zu schaffen, ist nicht ersichtlich. Für einen Sanktionscharakter der in § 124 Nr. 1 und 2 ZPO getroffenen Regelungen spricht insoweit gerade die alleinige Anknüpfung an ein Verschulden des Antragstellers im Kontrast zu der verschuldensunabhängigen Korrektur der Bewilligung nach § 124 Nr. 3 ZPO.
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(3) Dieses Verständnis stützt auch die amtliche Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze vom 18. März 1985 (BT-Drucks. 10/3054). Danach wurde mit dem Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (KostÄndG 1986 BGBl. I 2326) § 124 Nr. 2 ZPO erklärtermaßen als "erforderliche Sanktion bei einer Verletzung der Erklärungspflicht nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO" (BT-Drucks. 10/3054 S. 22) um die zweite Alternative erweitert. Auch der Aufhebungsgrund in § 124 Nr. 4 ZPO wird als reine Sanktion für die Missachtung der richterlichen Zahlungsanordnung verstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 - VI ZB 72/03, NJW-RR 2006, 197 unter II 2 b).
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Ferner geben die Gesetzgebungsmaterialien zu § 124 Nr. 1 und 2 ZPO Hinweise darauf, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch allein als Folge falscher Angaben des Antragstellers möglich sein sollte. In der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die Prozesskostenhilfe vom 17. Juli 1979 heißt es zum dortigen § 122, aus dem später der § 124 ZPO hervorgegangen ist: "Absatz 1 erlaubt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufzuheben, wenn die Partei die Bewilligung durch bewußt falsche Angaben über das Streitverhältnis oder über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erschlichen hat, wenn sie grob fahrlässig unrichtige Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, wenn sie bewußt oder grob fahrlässig ihrer Anzeigepflicht nach § 121 … nicht nachgekommen ist oder wenn sie mit den angeordneten Zahlungen erheblich in Rückstand ist. … Nach Absatz 2 kann das Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufheben, wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Anfang an nicht vorlagen oder später entfallen sind. … In diesen Fällen soll jedoch eine zeitliche Grenze für die Aufhebung … bestehen." (BT-Drucks. 8/3068 S. 31).
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Daraus wird ersichtlich, dass der Entwurf in zwei getrennten Absätzen zwischen einer verschuldensabhängigen und einer lediglich auf objektiven Gründen beruhenden Aufhebung der Bewilligung unterschied, und der Gesetzgeber neben dem Erschleichen der Bewilligung auch grob fahrlässig unrichtige Angaben des Antragstellers für die Aufhebung ausreichen lassen wollte. Der Entwurf hat, wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, im nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren zwar redaktionelle Änderungen erfahren (vgl. dazu BT-Drucks. 10/3054 S. 22), insbesondere ist davon abgesehen worden, die objektiven Aufhebungsgründe in einem gesonderten Absatz 2 zu regeln; eine sachliche Änderung ging damit indes nicht einher.
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(4) Der Gesetzeszweck spricht ebenfalls dafür, § 124 Nr. 2 ZPO als Verwirkungstatbestand anzusehen, bei dem es auf eine Kausalität der falschen Angaben für die Bewilligung nicht ankommt.
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Im Prüfungsverfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, das unter einem besonderen Beschleunigungsgebot steht (vgl. dazu Zöller/ Geimer, ZPO 29. Aufl. § 118 Rn. 13), ist der Antragsteller - wie sich insbesondere aus § 117 Abs. 2 Satz 1 und § 118 Abs. 2 ZPO ergibt - bei der Aufklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in besonderem Maße zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen. Zu eigenen Ermittlungen ist es dann in der Regel nicht verpflichtet. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO enthält insoweit ebenfalls eine Sanktion für unvollständige oder nicht rechtzeitige Angaben des Antragstellers (vgl. dazu OLG Saarbrücken OLGR 2009, 336, 337), für die es nicht darauf ankommt, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Bewilligung materiell erfüllt. Es wird vielmehr allein auf seine unzureichende Mitwirkung im Bewilligungsverfahren abgestellt. Die genannten Regelungen beruhen darauf, dass das Gericht im Bewilligungsverfahren, welches sich im Interesse des Antragstellers an einer schnellen Entscheidung mit einer Glaubhaftmachung der Bewilligungsvoraussetzungen begnügt, in besonderem Maße auf ein redliches Verhalten des Antragstellers angewiesen ist. Begründet der Antragsteller in vorwerfbarer Weise Zweifel an seiner Redlichkeit, erscheint es angemessen, ihm die nachgesuchte finanzielle Unterstützung zu versagen, weil ein summarisches Prüfungsverfahren dann nicht mehr möglichist.
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(5) Wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt, ist eine einschränkende Auslegung des § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO auch aus Verfassungsgründen nicht geboten. Zwar folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die Verpflichtung des Staates, die Situation Bemittelter und Unbemittelter im Bereich des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen, insbesondere letzteren den Zugang zu den Gerichten nicht unverhältnismäßig zu erschweren (vgl. BVerfG NJW 2009, 209 f. m.w.N.). Dem trägt die von der Zivilprozessordnung eröffnete Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten, Rechnung. Die vorgenannten verfassungsrechtlichen Vorgaben besagen indes nicht, dass dem um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden nicht auferlegt werden könnte, die persönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvoraussetzungen in redlicher Weise darzulegen. Ebenso wenig verstößt es gegen die vorgenannte staatliche Verpflichtung zur Angleichung, wenn das Gesetz an ein schuldhaftes unredliches Verhalten des Antragstellers die Verwirkung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe knüpft. Dem Beschwerdegericht ist darin zuzustimmen, dass § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO der Gefahr einer unverhältnismäßigen Erschwernis des Zugangs zu den Gerichten schon dadurch ausreichend begegnet, dass die Aufhebung der Bewilligung lediglich bei einem qualifizierten Verschulden des Antragstellers ermöglicht wird und zudem besonderen Härtefällen im Rahmen der durch die Vorschrift eröffneten Ermessensentscheidung ausreichend Rechnung getragen werden kann.
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c) Das gemäß § 124 ZPO eröffnete Ermessen hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler ausgeübt. Seine Feststellung, der Beschwerdeführer habe seine frühere Beteiligung an der GmbH und seine Darlehensforderung gegen diese nicht von sich aus mitgeteilt und selbst auf Nachfrage des Gerichts noch bewusst verschleiert, um weitere Nachfragen zu vermeiden, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
32
Die Rechtsbeschwerde rügt die Feststellung des Beschwerdegerichts , dem Konto des Beklagten seien Bareinzahlungen unbekannter Herkunft in Höhe von insgesamt 1.450 € zugeflossen, was die Vermu- tung eigener Einkünfte nahe lege. Dabei habe das Beschwerdegericht übergangen, dass der Beklagte - unter anderem mittels einer schriftlichen Bestätigung der Mutter seines Sohnes - dargelegt habe, die Einzahlungen stammten von dieser. Das verkennt aber, dass das Beschwerdegericht die Glaubwürdigkeit des Beklagten infolge seiner vorsätzlichen Falschangaben insgesamt in Zweifel gezogen und aus diesem Grunde weder sein Vorbringen im Aufhebungs- und Beschwerdeverfahren noch die dazu vorgelegten Nachweise als ausreichend angesehen hat, um Zweifel an seiner Bedürftigkeit auszuräumen. Die Rechtsbeschwerde versucht insoweit ohne Erfolg, diese Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu ersetzen.
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Im Übrigen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass hier lediglich ein weniger gravierender Verstoß gegen die Verpflichtung, zutreffende Angaben über die maßgeblichen Verhältnisse zu machen, vorliegt, beidem lediglich eine rückwirkende Änderung der Bestimmungen über die Zahlungsverpflichtungen des Beklagten angemessen wäre (vgl. dazu BTDrucks. 8/3068 S. 31).
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 17.11.2011- 5 O 120/10 T -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom18.04.2012 - 9 W 72/11 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.