Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 10. Dez. 2014 - 6 Sa 40/14

bei uns veröffentlicht am10.12.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Juni 2014 – Az. 9 Ca 38/14 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt die Zahlung einer Sozialplanabfindung und einer Sonderprämie.

2

Der am ... März 1969 geborene, ledige und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist Beamter der Deutschen Telekom AG. Ab dem 01. August 1985 war der Kläger bei der V. GmbH (im Folgenden: V.) beschäftigt. Ebenso wie andere Beamte der Deutschen Telekom AG war der Kläger für seine Tätigkeit bei der V. nach § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung beurlaubt worden. Die Deutsche Telekom AG räumte den beurlaubten Beamten einen Rückkehranspruch ein, der ihnen das Recht gab, unter Wahrung ihres Besitzstandes als Beamte zur Deutschen Telekom AG zurückzukehren. Neben den beurlaubten Beamten der Deutschen Telekom AG waren bei der V. Arbeitnehmer beschäftigt, die von den unterschiedlichsten Telekom-Gesellschaften in die V. übergewechselt waren (D. GmbH, D1, D2, T., T1, T2 usw.).

3

Die V. veräußerte und übertrug den Geschäftsbetrieb zum 01. August 2008 an die N. GmbH & Co. KG (im Folgenden: N.). Mit Schreiben vom 16. November 2007 (Anlage K 1, Blatt 8 ff. der Akte) wurde der Kläger über den Betriebsübergang unterrichtet. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 wurden die beurlaubten Beamten von der V. darauf hingewiesen, dass sie bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur N. wieder aktive Beamte der Deutschen Telekom AG seien. Für die Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage B 3, Blatt 82 f. der Akte verwesen. Unter dem 28. Dezember 2007 hieß die neue Arbeitgeberin den Kläger willkommen (Anlage K 2, Blatt 16 ff. d. A.). Die N. beschäftigte zuletzt ca. 950 Mitarbeiter an 16 Standorten in Deutschland und erbrachte Dienstleistungen auf dem Telekommunikationssektor, insbesondere auf den Gebieten der Wartung und der Installation von Netzwerkinfrastruktur. Unter den Beschäftigten der N. waren ca. 190 beurlaubte Beamte der Deutschen Telekom AG. Im Jahr 2013 betrug das durchschnittliche Lebensalter aller Arbeitnehmer 50 Jahre, die Betriebszugehörigkeit durchschnittlich ca. 26 Jahre.

4

Die N. entschloss sich, das operative Geschäft zum 30. Juni 2013 zu beenden. Die Abrechnungen (als Teil des operativen Geschäfts) sollten bis zum 31. Juli 2013 abgeschlossen und nachlaufende Arbeiten von einem kleinen Rumpfteam bis ca. 30. September 2013 erledigt werden. Spätestens Ende 2013 sollte die Betriebsschließung vollständig abgeschlossen sein. Den Entschluss zur Betriebsstilllegung teilte die N. ihren Mitarbeitern in einer Betriebsversammlung am 05. Dezember 2012 mit.

5

Bei der N. bestand ein Betriebsrat. Unter dem 29. April 2013 schlossen die Betriebsparteien im Hinblick auf die Betriebsschließung einen Interessenausgleich, einen Sozialplan und eine Betriebsvereinbarung Sonderprämie (im Folgenden: BV Sonderprämie). Die beurlaubten Beamten wurden aus den Geltungsbereichen des Sozialplans und der BV Sonderprämie ausgeschlossen.

6

Im Sozialplan vom 29. April 2013 heißt es hierzu in der Präambel wie folgt:

7

Präambel

8

...
(3) Das zur Verfügung stehende Sozialplanvolumen ist knapp bemessen und reicht nicht annähernd für den Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile aller Mitarbeiter aus. Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien das ihnen zustehende Ermessen so ausgeübt, dass die aus ihrer Sicht gravierendsten wirtschaftlichen Nachteile gemildert werden, die im Hinblick auf die zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans in erster Linie durch Arbeitslosigkeit entstehen. Sie verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur Deutschen Telekom AG Nachteile entstehen können, z.B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamtenstatus, da sie normalerweise weder von Arbeitslosigkeit bedroht sind noch ihr Rückkehranspruch zur Deutschen Telekom AG bzw. ihr erworbener Besitzstand bestritten wird. ...

9

Unter Ziffer 1. ist zum Geltungsbereich u.a. geregelt:

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1. Geltungsbereich

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1.1 Dieser Sozialplan gilt für alle Mitarbeiter von NSN S an allen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie von personellen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung gemäß des Interessenausgleichs betroffen sind oder betroffen sein werden.

12

1.1.1 Dieser Sozialplan gilt nicht für

13

- ...
- beurlaubte Beamte.
- ...“

14

In der Präambel der BV Sonderprämie ist Folgendes geregelt:

15

Präambel

16

Der gesamte Betrieb der N. wird stillgelegt. Über diese Maßnahme existiert ein Interessenausgleich sowie ein Sozialplan. Dabei liegt es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zukünftig gemeinsam: „Mitarbeiter“) zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incentiviert werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfallen (weil sie sich z.B. in Elternzeit befinden), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der N. nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigen, indem sie keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist eine Abwicklungsvertrag mit N. schließen. Außerdem soll honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei N. nachweisbar an N. zurückgeben...“

17

Die Regelung zum Geltungsbereich der BV Sonderprämie hat folgenden Wortlaut:

18

1. „Geltungsbereich

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Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der NSN S, die

20

- dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 unterfallen;
- nicht vom Erhalt einer Abfindung gemäß Ziffer 3. des Sozialplans vom 29.04.2013 ausgeschlossen sind;
- einen dreiseitigen Vertrag mit N. innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben
oder
das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit durch eine arbeitgeberseitigen Kündigung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder (2) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein Anspruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht.“

21

Für den Inhalt des Sozialplans im Übrigen wird auf die Anlage K 5, Blatt 24-33 der Akte, für den weiteren Inhalt der BV Sonderprämie auf die Anlage K 6, Blatt 34-36 der Akte verwiesen. In Abweichung von der vereinbarten BV Sonderprämie hatte ein erster Entwurf vorgesehen, die Sonderprämien nur an Mitarbeiter zu zahlen, die einen dreiseitigen Vertrag zum Übertritt in die Transfergesellschaft angenommen hatten (Entwurf der BV Sonderprämie vom 16. April 2013, Anlage B 14, Blatt 210f. der Akte). Das Gesamtvolumen des Sozialplans für die Abfindungen beläuft sich auf 37,4 Millionen €. Der Dotierungsrahmen für die BV Sonderprämie beträgt 3,3 Millionen €. Hierbei wurde der Dotierungsrahmen so aufgestellt, dass alle Arbeitnehmer mit Ausnahme der beurlaubten Beamten eine Prämie von 4.346,00 € brutto erhalten sollten.

22

Dem Abschluss des Interessenausgleichs, des Sozialplans und der Betriebsvereinbarung vom 29. April 2013 war vorausgegangen, dass sich die Betriebsparteien um Klärung der vertraglichen Situation der bei der N. beschäftigten Arbeitnehmer bemüht hatten. Hierbei war bekannt, dass vier Arbeitnehmer der N. in der Vergangenheit in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten über zwei Instanzen erfolgreich den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Deutschen Telekom AG geltend macht hatten. In ihren Entscheidungen waren die Gerichte (LAG Schleswig-Holstein, Urteile vom 05.10.2010, Az. 2 Sa 136/10, 3 Sa 110/10 und 3 Sa 137/10, LAG Hamburg, Urteil vom 16.5.2012, Az. 5 Sa 99/11, alle veröffentlicht in juris) von einem fortbestehenden (ruhenden) Arbeitsverhältnis der Kläger mit der Deutschen Telekom AG ausgegangen, da die Arbeitsverhältnisse mit der Deutschen Telekom AG bei Übertritt in die V. nicht ordnungsgemäß beendet worden waren. Das LAG Schleswig- Holstein hielt fest, dass aus dem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht notwendig ein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers gegen die Deutsche Telekom AG erwachsen müsse; die Geltendmachung eines Beschäftigungsbegehrens könne im Einzelfall vielmehr gegen § 242 BGB verstoßen (siehe hierzu LAG Schleswig-Holstein, 5. Oktober 2010 – 3 Sa 110/10 – juris).

23

Die N. hatte ihren Personaldienstleister A. angewiesen, die Personalakten aller Mitarbeiter durchzugehen und zu notieren, in welchen Akten sich Aufhebungsverträge bzw. dreiseitige Verträge fanden und in welchen nicht. Auf diese Weise wurden ca. 150 Mitarbeiter herausgefiltert, bei denen eine mögliche Vergleichbarkeit zu den Arbeitnehmern in den von den Landesarbeitsgerichten entschiedenen Fällen vorlag. Der Personaldienstleister A. notierte zwar, in welchen Akten er einen Aufhebungsvertrag oder einen dreiseitigen Vertrag gefunden hatte und in welchen nicht. Es ließ sich jedoch anhand der Aktenlage nicht rechtssicher ermitteln, welche Arbeitsverhältnisse bei der Deutschen Telekom AG im Rahmen des Konzernumbaus ordnungsgemäß beendet worden waren. Denn die bis zum Übertritt in die V. geführten Personalakten eines Großteils der Mitarbeiter waren bei der Deutschen Telekom AG geblieben. Etwaige Aufhebungsverträge oder dreiseitige Verträge konnten sich auch in diesen Personalakten befinden. Auch ließ sich nicht ermitteln, welche Arbeitsverhältnisse aufgrund von Betriebsübergängen bzw. Verschmelzungen/ Umwandlungen kraft Gesetzes auf V. bzw. ihre Vorgängergesellschaften übergegangen waren.

24

Der damalige Geschäftsführer der N., Herr W., wandte sich ab Mitte Dezember 2012 mehrfach an die Deutsche Telekom AG und versuchte zu klären, inwieweit der Konzern bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte Arbeitnehmer freiwillig und gesichert wieder einstellen würde. Herr S. von der Deutschen Telekom AG erklärte insoweit, die Deutsche Telekom AG werde generell keine Rückkehrer außer Beamten freiwillig aufnehmen, sondern werde erst die Ergebnisse der Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen der N. abwarten und danach die Rechtslage bewerten.

25

Der Betriebsrat empfahl den Mitarbeitern nach Bekanntgabe der Schließung in einem Informationsschreiben vom 4. Januar 2013 (Anlage B 4, Bl. 84 ff. d.A.), einen Anwalt zur Prüfung hinzuzuziehen und die Personalakte bei der Deutschen Telekom AG einzusehen, um zu klären, ob eventuell noch ein Arbeitsverhältnis zur Deutschen Telekom AG bestünden.

26

Mit Schreiben vom 6. Mai 2013 kündigte die N. das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. Dezember 2013 (siehe Anlage K 3, Blatt 18 der Akte). Der Kläger erhob gegen die Kündigung keine Kündigungsschutzklage.

27

Am 8. Oktober 2013 firmierte N. in die N1 GmbH & Co KG um. Rückwirkend mit Wirkung zum 1. Januar 2014 wurde die N2 GmbH & Co. KG unter Anwachsung der N1 GmbH auf die N3 GmbH & Co. KG – jetzt Beklagte dieses Rechtsstreits – verschmolzen.

28

Seit dem 1. Januar 2014 ist der Kläger auf der Grundlage seines Beamtenverhältnisses unter Wahrung seines vollen Besitzstandes (insbesondere seiner Betriebszugehörigkeit und seiner Pensionsansprüche) für die Deutsche Telekom AG tätig. Bei der N. bzw. N1 GmbH & Co KG bezog der Kläger zuletzt ein monatliches Bruttofixentgelt in Höhe von € 2.198,78.

29

Der Kläger forderte die N1 GmbH & Co KG als Rechtsnachfolgerin der N. mit Schreiben vom 22. November 2013 erfolglos zur Zahlung der Sozialplanabfindung und der Sonderprämie auf (siehe das Forderungsschreiben Anlage K 7, Blatt 37 der Akte und das Antwortschreiben Anlage K 8, Blatt 38 der Akte). Mit Klagschrift vom 31. Januar 2014, eingegangen bei Gericht am 3. Februar 2014, hat der Kläger die N1 GmbH & Co KG auf Zahlung einer Sozialplanabfindung und einer Sonderprämie in Anspruch genommen. Nach Berichtigung des Passivrubrums durch das Berufungsgericht hat nunmehr die N3 GmbH & Co. KG die Beklagtenstellung im vorliegenden Rechtsstreit inne.

30

Inzwischen haben 133 beurlaubte Beamte außergerichtlich oder gerichtlich Ansprüche auf Sozialplanabfindung bzw. Sonderprämie geltend gemacht. 129 Beamte haben ihre Ansprüche auf einen Gesamtbetrag von ca. 5,7 Millionen € beziffert, vier Beamte haben bisher noch keine Angaben zur Höhe ihrer Ansprüche gemacht. Die Zahl der Beamten, die Ansprüche geltend machen, steigt noch (siehe die aktuelle Auflistung Anlage B 13, Blatt 209 der Akte).

31

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Ausschluss der Beamten aus dem Sozialplan stelle eine ungerechtfertigte Diskriminierung der Beamten im Allgemeinen und seiner Person im Besonderen dar. Er sei Arbeitnehmer der Beklagten gewesen. Sein Status als Beamter sei nicht geeignet, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.

32

Der Kläger hat vorgetragen, es gebe auch Fälle von Angestellten, die einen Anspruch auf die Sozialplanabfindung und zugleich ein Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG hätten. Es wäre für die Beklagte ein Leichtes gewesen, die Ansprüche von Arbeitnehmern, die nicht Beamte seien, auf Rückkehr zur Deutschen Telekom AG festzustellen. Mithin werde hier eine ungerechtfertigte und sachlich nicht begründete Unterscheidung zwischen den früheren Arbeitnehmern der Beklagten gemacht, um so den Arbeitnehmern, die beurlaubte Beamte seien, keine Abfindung zahlen zu müssen.

33

Das gleiche gelte für die Betriebsvereinbarung Sonderprämie. Hier gehe es im Übrigen nicht um die Absicherung der Mitarbeiter gegen Arbeitslosigkeit, sondern um das Interesse der Arbeitgeberin an Planungssicherheit, wenn keine Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben werde. Der Wechsel in die Transfergesellschaft habe mit der Sonderprämie nichts zu tun.

34

Für die Prognoseentscheidung hinsichtlich der wirtschaftlichen Nachteile für die Gekündigten sei nicht nur auf die drohende Arbeitslosigkeit abzustellen, sondern auch darauf, in welcher Weise und wo der jeweilige Mitarbeiter künftig eingesetzt werde. Es könnten erhebliche Nachteile für die beurlaubten Beamten dadurch entstehen, weit entfernt von Hamburg tätig werden zu müssen.

35

Der Kläger hat beantragt,

36

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von € 34.508,08 brutto gemäß Ziffer 3 des Sozialplanes vom 29. April 2013, geschlossen zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat der Beklagten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2014 zu zahlen;

37

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine Sonderprämie in Höhe von € 4.346,00 brutto gemäß der Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29. April 2013 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Januar 2014 zu zahlen.

38

Die Beklagte hat beantragt,

39

1. die Klage abzuweisen;

40

2. hilfsweise die vorläufige Vollstreckbarkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG auszusetzen.

41

Die Beklagte hat vorgetragen, beurlaubte Beamte würden typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile erleiden als diejenigen Arbeitnehmer, die nicht in einem Beamtenverhältnis stünden und von Arbeitslosigkeit bedroht seien. Dass beurlaubte Beamte von Sozialplanleistungen ausgenommen seien, verstoße vor diesem Hintergrund nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Betriebsparteien seien nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen.

42

Einen gesicherten “Rückkehranspruch” sonstiger Arbeitnehmer zur Deutschen Telekom AG außer dem der Beamten gebe es nicht.

43

Käme das Gericht zu dem Ergebnis, dass beurlaubte Beamte wegen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz Anspruch auf die Sozialplanabfindung hätten, würde diese “Korrektur” in der Summe dazu führen, dass das Gesamtvolumen des Sozialplans extrem ausgeweitet würde, was zur Nichtigkeit des Sozialplans und zur Neuverteilung der vorhandenen Mittel führen müsste. Zudem würde die Ausdehnung des Sozialplanvolumens dazu führen, dass die Beklagte Insolvenz anmelden müsste, nachdem bereits das derzeitige Sozialplanvolumen nicht von ihr, sondern von ihrer Muttergesellschaft zur Verfügung gestellt worden sei.

44

Auch die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus der BV Sonderprämie verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Durch die Betriebsvereinbarung hätten die Betriebsparteien besonders belohnen wollen, wenn die von Arbeitslosigkeit betroffenen Mitarbeiter entweder in die Transfergesellschaft wechselten oder trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit keine Kündigungsschutzklage erhöben bzw. einen Aufhebungsvertrag abschlössen. Gerade wenn Mitarbeiter grundsätzlich von Arbeitslosigkeit bedroht seien, sei es aus Sicht der Betriebsparteien besonders zu honorieren, wenn sie das Interesse der Beklagten an Rechtsfrieden respektierten.

45

Bei Abschluss des Sozialplans sei nicht absehbar gewesen, ob andere Arbeitnehmer ein gesichertes Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG gehabt hätten. Jedenfalls ergebe sich aus einem etwa bestehenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen Telekom AG nicht zwangsläufig ein Beschäftigungs- und Vergütungsanspruch.

46

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger falle als beurlaubter Beamter weder in den Geltungsbereich des Sozialplans noch in den Geltungsbereich der BV Sonderprämie. Ansprüche des Klägers ergäben sich auch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtung hätten die Betriebsparteien davon ausgehen dürfen, dass den Arbeitnehmern, die zeitgleich in einem ruhenden Beamtenverhältnis stünden, durch die geplante Betriebsstilllegung keine oder geringere wirtschaftliche Nachteile drohten als den Arbeitnehmern, die von Arbeitslosigkeit bedroht seien. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung liege auch nicht im Verhältnis zu den Beschäftigten vor, die in einem ruhenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen Telekom AG gestanden hätten. Das Rückkehrrecht der Beamten sei nach der Sonderurlaubsverordnung und dem Postpersonalrechtsgesetz klar geregelt und werde von der Deutschen Telekom AG nicht in Zweifel gezogen. Demgegenüber sei bei den übrigen Angestellten der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zur Deutschen Telekom AG von individuellen und im Einzelfall unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig. Die Betriebsparteien hätten jedenfalls bei Abschluss des Sozialplanes am 29. April 2013 davon ausgehen müssen, dass Angestellte mögliche Ansprüche gegenüber der Deutschen Telekom AG gerichtlich geltend machen müssten. Insofern sei es nicht sachwidrig bzw. hielte sich noch in den Grenzen des Beurteilungsspielraums der Betriebsparteien, wenn Angestellte mit einem möglichen arbeitsvertraglichen Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG nicht von dem Sozialplan ausgenommen worden seien.

47

Auch in Bezug auf die Sonderprämie sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Ausweislich der Präambel der BV Sonderprämie solle durch die dort aufgeführten Leistungen honoriert werden, dass Arbeitnehmer das Bedürfnis der Beklagten nach Planungssicherheit berücksichtigten, indem sie keine Klagen gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhöben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit der Beklagten abschlössen. Ein rechtfertigender Sachgrund für die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich der BV Sonderprämie liege vor, weil anzunehmen sei, dass die beurlaubten Beamten aufgrund ihres gesicherten Rückkehrrechts zur Deutschen Telekom AG ohnehin weniger Interesse an einer Kündigungsschutzklage haben dürften als die Arbeitnehmer, die konkret von Arbeitslosigkeit bedroht seien.

48

Das ihm am 26. Juni 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Juli 2014 mit seiner Berufung angegriffen. Die Berufungsbegründung ist nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. September 2014 an diesem Tag bei Gericht eingegangen.

49

Der Kläger hält das Urteil des Arbeitsgerichts für unrichtig. Der Kläger meint, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege im Hinblick auf Arbeitnehmer der Beklagten, die zum einen beurlaubte Beamte und zum anderen Arbeitnehmer der Deutschen Telekom AG im ruhenden Arbeitsverhältnis gewesen seien, eine sachwidrige Ungleichbehandlung vor. Zwar gelte bei den beurlaubten Beamten das Postpersonalrechtsgesetz und die Sonderurlaubsverordnung. Jedoch sei in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den einzelnen Arbeitnehmer, der beurlaubter Beamter sei, auch tatsächlich gelten würden. Auch in Bezug auf die Arbeitnehmer der Beklagten, die gleichzeitig Arbeitnehmer im ruhenden Arbeitsverhältnis der Telekom gewesen sein, lasse sich die Rechtslage individuell prüfen. Die Beurteilung mit einer Rasterbildung „beurlaubter Beamte: ja oder nein“ sei zu grob.

50

Die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich der BV Sonderprämie sei nicht nachvollziehbar und nicht rechtmäßig. Soweit das Arbeitsgericht meine, dass beurlaubte Beamte aufgrund ihres angeblich gesicherten Rückkehrrechts ein geringeres Interesse an der Kündigungsschutzklage hätten, stelle dies eine grob vereinfachende Tatsachenannahme dar, die so nicht nachvollziehbar sei. Zudem werde sie nicht dem Zweck der BV Sonderprämie gerecht. Dieser liege in der Gewährleistung von Planungssicherheit für die Beklagte. Ob der einzelne Arbeitnehmer ein individuelles Interesse an der Anfechtung der Kündigung durch Kündigungsschutzklage habe, sei von diesem einzelnen Arbeitnehmer individuell zu beurteilen. Weil die BV Sonderprämie den Anspruch auf die Sonderprämie nur vom Verhalten des einzelnen Arbeitnehmers abhängig mache, sei die grundsätzliche Herausnahme der beurlaubten Beamten als Arbeitnehmer rechtswidrig.

51

Der Kläger beantragt, wie folgt zu erkennen:

52

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 17. Juni 2014, 9 Ca 38/14, abgeändert:

53

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von Euro 34.508,08 brutto gemäß Ziffer 3 des Sozialplans vom 29. April 2014, geschlossen zwischen der Beklagten und dem Betriebsrat der Beklagten nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen;

54

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Sonderprämie in Höhe von Euro 4346,00 brutto gemäß Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29. April 2013 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen.

55

Die Beklagte beantragt,

56

die Berufung zurückzuweisen.

57

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

58

Sie trägt vor, die Betriebsparteien hätten bei der Verhandlung des Sozialplans gesehen, dass auch die beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur Deutschen Telekom AG Nachteile erleiden könnten, da Art und Ort der Tätigkeit bei einer Rückkehr nicht klar seien. Angesichts der finanziellen Situation der Beklagten und der von der Muttergesellschaft zur Verfügung gestellten eingeschränkten Mittel für einen Sozialplan hätten die Betriebsparteien jedoch eine Abwägung treffen müssen, welche Nachteile sie ausglichen und welche nicht. Sie hätten dabei die bei den beurlaubten Beamten verbleibenden Nachteile hinsichtlich ihrer Vergütung und der Art und des Ortes der Tätigkeit im Vergleich zu den wirtschaftlichen Nachteilen der anderen Arbeitnehmer als deutlich geringer eingeschätzt. Die sichere Aussicht der beurlaubten Beamten auf einen nahtlosen Anschlussarbeitsplatz bei der Deutschen Telekom AG unter Wahrung ihres gesamten Besitzstandes als Beamte rechtfertige trotz der verbleibenden Nachteile die Herausnahme der Beamten aus dem Sozialplan. Vergleichbar abgesicherte Arbeitnehmer wie die beurlaubten Beamten habe es bei der Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans nicht gegeben. Die Betriebsparteien hätten davon ausgehen müssen, dass für Mitarbeiter mit einem möglichen „Rückkehrrecht“ jedenfalls ein langer Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang erforderlich werden würde, um mögliche Ansprüche gegen die Deutsche Telekom AG durchzusetzen. Jedenfalls während der Prozessdauer würde ein solcher Mitarbeiter ebenso gestellt sein wie ein arbeitsloser Mitarbeiter und hätte zusätzlich den Prozess mit ungewissem Ausgang zu führen. Deshalb seien die Betriebsparteien typisierend und pauschalisierend davon ausgegangen, dass alle Arbeitnehmer bis auf die beurlaubten Beamten gleichermaßen von Arbeitslosigkeit bedroht seien.

59

Die tatsächliche Entwicklung nach Abschluss des Sozialplans vom 29. April 2013 habe bestätigt, dass es außer den beurlaubten Beamten keine Mitarbeiter bei der N. mit einem gesicherten Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG gegeben habe. Für die Ausführungen der Beklagten hierzu im Einzelnen wird auf Seite 10 f. der Berufungsbeantwortung vom 30. Oktober 2014, Bl. 191 f. der Akte verwiesen.

60

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Zusatzkosten, die entstehen würden, wenn sie verpflichtet würde, den Arbeitnehmern mit Beamtenstatus die Sozialplanabfindung zu zahlen, zur Nichtigkeit des Sozialplans führen würden. Die Leistung der Sozialplanabfindung an die 133 Beamten der Deutschen Telekom AG, die Ansprüche angemeldet hätten, würde weitere Kosten in Höhe von 8,4 Millionen € auslösen (siehe hierzu die Berechnung der Beklagten auf Seite 12 der Berufungsbeantwortung vom 30. Oktober 2014, Blatt 193 der Akte). Da das Sozialplanvolumen dadurch um über 20 % steigen würde, hätte dies nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Nichtigkeit des Sozialplans zur Folge.

61

Die Beklagte trägt weiter vor, der Ausschluss beurlaubter Beamter von der BV Sonderprämie sei in zulässiger Weise erfolgt. Die Betriebsparteien hätten die (begründete) Besorgnis gehabt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten die Möglichkeit einer beruflichen Neuorientierung in der Transfergesellschaft nicht nutzen würden, da sie schlechte Erfahrungen mit Transfergesellschaften des Telekom-Konzerns gemacht hatten. Die Betriebsparteien hätten die Unterstützung der Arbeitnehmer bei der Bewerbung um und Vermittlung in neue Arbeitsstellen gerade aufgrund ihres im Durchschnitt vorgerückten Lebensalters und ihrer überwiegend langen Betriebszugehörigkeitszeiten sowie ihrer „reinen Telekom-Lebensläufe“ für entscheidend gehalten. Deshalb sei in der Präambel auch ausdrücklich festgehalten worden, dass es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien liege, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen. Ausgehend von diesem wichtigsten Ziel hätte die BV Sonderprämie nur von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer begünstigen wollen, wenn diese entweder in die Transfergesellschaft wechselten oder jedenfalls keine Kündigungsschutzklage erhöben. Aus diesem Zweck ergebe sich zwangsläufig der Unterschied zwischen „normalen“ Arbeitnehmern und beurlaubten Beamten.

62

Müssten die beurlaubten Beamten in den Anwendungsbereich der BV Sonderprämie aufgenommen werden, würde dies zu einer Erhöhung des Dotierungsrahmens um ca. 825.000,00 € führen. Dies stelle eine unzulässige Erhöhung des Dotierungsrahmens der Betriebsvereinbarung dar, die ihre Nichtigkeit zur Folge hätte.

63

Es habe keine „Ersparnisse“ bei den Sonderprämien gegeben. Zwar hätten 33 Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage eingereicht. Mit diesen seien jedoch gerichtliche Vergleiche geschlossen worden, in denen sie zusätzlich zur Sozialplanabfindung mindestens ein Betrag von 3.300,00 € brutto erhalten hätten.

64

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

65

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.

I.

66

Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b) ArbGG statthaft; sie ist zudem gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit auch im Übrigen zulässig.

67

Die Klage richtet sich nunmehr gegen die N3 GmbH & Co KG. Das Passivrubrum war entsprechend zu berichtigten. Die jetzige Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der zunächst beklagten N1 GmbH & Co KG, da diese mit der N2 GmbH & Co KG auf die Beklagte verschmolzen worden ist.

68

Als Rechtsnachfolgerin ist die jetzige Beklagte ohne Unterbrechung des Verfahrens entsprechend § 246 Abs. 1, 1. Halbsatz ZPO kraft Gesetzes in den Prozess eingetreten (vgl. hierzu BGH 01.12.2003 – II ZR 161/02 – BGHZ 157, 151 ff.; OLG Stuttgart 16.11.20056 – 20 U 2/05 – juris). Aufgrund des Fortbestandes der erteilten Prozessvollmacht ist sie durch den bisherigen Prozessbevollmächtigten der Rechtsvorgängerin ordnungsgemäß vertreten worden.

II.

69

Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

70

Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger kann weder Leistungen aus dem Sozialplan vom 29. April 2013 noch aus der BV Sonderprämie vom 29. April 2013 verlangen. Als nach § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung beurlaubter Beamter ist er aus dem Geltungsbereich beider Vereinbarungen herausgenommen. Dies ergibt sich aus den Regelungen unter Ziffer 1.2, 8. Spiegelstrich des Sozialplans und unter Ziffer 1, 1. Spiegelstrich der BV Sonderprämie.

71

Der Ausschluss der beurlaubten Beamten aus den Sozialplanleistungen und den Leistungen nach der BV Sonderprämie begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

72

1. Die in dem Sozialplan vorgenommene Differenzierung zwischen beurlaubten Beamten und sonstigen Arbeitnehmern hält einer Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Die Kammer folgt insoweit den Gründen des angefochtenen Urteils, auf die gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen wird. Ergänzend sind folgende Ausführungen angezeigt:

73

a) Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht wie insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und ausdrücklichen Diskriminierungsverboten vereinbar sind. Das beurteilt sich maßgeblich nach ihrem Sinn und Zweck (BAG 11.11.2008 – 1 AZR 457/07 – BAGE 128, 275 ff.; BAG 26.05.2009 – 1 AZR 212/08 – juris; Fitting, BetrVG, §§ 112,112a Rn 144 m.w.N.).

74

Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine zukunftsgerichtete Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar, sondern sollen die künftigen Nachteile ausgleichen, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehen können (BAG 12.11.2002 – 1 AZR 58/02 – BAGE 103, 321; BAG 11.11.2008 – 1 AZR 457/07 – BAGE 128, 275 ff.).

75

Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume (BAG 06.11.2007 – 1 AZR 960/06 – juris; BAG 11.11.2008 – 1 AZR 457/07 – BAGE 128, 275 ff.). Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich der den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Ein Gestaltungsspielraum besteht beim Ausgleich oder der Abmilderung der von den Betriebsparteien prognostizierten Nachteile.

76

aa) Der Beurteilungsspielraum betrifft die tatsächliche Einschätzung der mit der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Folgen. Diese lassen sich regelmäßig nicht in allen Einzelheiten sicher vorhersagen, sondern können nur Gegenstand einer Prognose sein. Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen hängen die Chancen der einzelnen Arbeitnehmer, überhaupt oder in absehbarer Zeit eine gleichwertige neue Arbeitsstelle zu finden, von einer Vielzahl subjektiver und objektiver Umstände ab und lassen sich nicht quantifizieren. Da Sozialpläne, falls möglich, schon vor der Betriebsänderung geschlossen werden sollen, ist es unumgänglich, den Betriebsparteien bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Nachteile einen erheblichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dieser gestattet eine pauschalierende und typisierende Betrachtung (BAG 24.08.2004 – 1 ABR 23/03 – BAGE 111, 335; BAG 11.11.2008 – 1 AZR 457/07 – BAGE 128, 275 ff.).

77

Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und die gesetzlichen Diskriminierungsverbote sind bei der Einschätzung der den Arbeitnehmern entstehenden wirtschaftlichen Nachteile unbeachtlich. Es handelt sich insoweit um eine tatsächliche Beurteilung, nicht um normative Gestaltung (BAG 11.11.2008 – 1 AZR 457/07 – BAGE 128, 275 ff.). Die Betriebsparteien dürfen deshalb bei der Abschätzung der den Arbeitnehmern aus der Betriebsänderung entstehenden Nachteile Privilegierungen berücksichtigen, die bestimmten Personengruppen durch Ansprüche gegen Dritte zustehen. Die Betriebsparteien schaffen diese Privilegierungen nicht, sondern finden sie vor und können sie nach der gesetzlichen Konzeption des § 112 BetrVG der Sozialplangestaltung auch zugrunde legen (BAG 11.11.2008 – 1 AZR 457/07 – BAGE 128, 275 ff.).

78

bb) Der Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien betrifft die Frage, ob, in welchem Umfang und wie sie die prognostizierten wirtschaftlichen Nachteile ausgleichen oder abmildern. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haben die Betriebsparteien hierbei einen weiten Ermessensspielraum. Sie können im Rahmen ihres Ermessens nach der Vermeidbarkeit der Nachteile unterscheiden und sind nicht gehalten, alle denkbaren Nachteile zu entschädigen (BAG 24.08.2004 - 1 ABR 23/03 - BAGE 111, 335 ff.; BAG 19.02.2008 – 1 AZR 1004/06 – BAGE 125, 366 ff.). Der Spielraum schließt typisierende Gestaltungen ein. Allerdings müssen die Betriebsparteien hierbei den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie grundgesetzliche, gemeinschaftsrechtliche und einfachgesetzliche Diskriminierungsverbote beachten.

79

b) Hiernach hält die in dem Sozialplan vom 29. April 2013 vorgenommene Gruppenbildung einer Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Die Kammer schließt sich insoweit den Entscheidungen des LAG Baden-Württemberg vom 28. Mai 2014 (11 Sa 78/13 – Anlage B 16, Blatt 249 ff. der Akte), des LAG Düsseldorf vom 2. Juli 2014 (4 Sa 267/14 – juris) und des LAG Nürnberg vom 13. August 2014 (2 Sa 256/14, Anlage B 15, Blatt 212 ff. der Akte) an, die sich in Parallelverfahren gleichfalls mit dem streitgegenständlichen Sozialplan vom 29. April 2013 auseinandergesetzt haben.

80

aa) Bei der Einschätzung der Folgen der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer haben sich die Betriebsparteien innerhalb ihres Beurteilungsspielraums gehalten. Ob, wie die Beklagte vorträgt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans getroffene Prognose durch die spätere Entwicklung bestätigt worden ist, ist an dieser Stelle nicht maßgeblich.

81

Die Betriebsparteien durften in tatsächlicher Hinsicht davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer der N. ohne Beamtenstatus von Arbeitslosigkeit bedroht waren und erhebliche wirtschaftliche Nachteile zu befürchten hatten, während dies bei den beurlaubten Beamten der Deutschen Telekom AG nicht der Fall war.

82

Die beurlaubten Beamten hatten ein Rückkehrrecht zur Deutschen Telekom AG, das es ihnen ermöglichte, nahtlos nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Wahrung ihres Besitzstandes im Rahmen ihres Beamtenverhältnisses tätig zu werden. Dies ist im Grundsatz zwischen den Parteien unstreitig. Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz, die Auffassung vertritt, es hätte in jedem Einzelfall geprüft werden müssen, ob die Voraussetzungen für den einzelnen Arbeitnehmer, der beurlaubter Beamter sei, auch tatsächlich gelten würden, ist ihm nicht zu folgen. Wie sich aus den oben dargestellten Grundsätzen ergibt, durften die Betriebsparteien eine pauschalierende und typisierende Betrachtung für die Gruppe der beurlaubten Beamten insgesamt vornehmen. Eine solche pauschalierende und typisierende Betrachtung ist schon deshalb geboten, weil durch den Sozialplan abstrakt-generelle, also nicht personenbezogene Regelungen getroffen werden.

83

Die weitere Einschätzung der Betriebsparteien, dass die Rückkehr ins Beamtenverhältnis für einzelne Arbeitnehmer zwar mit Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen insbesondere hinsichtlich der Art und des Ortes der Arbeit einhergehen könnte, einschneidende Verschlechterungen aber nicht zu erwarten seien, begegnet keinen Bedenken. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass den Beamten die Wahrung ihres Besitzstandes zugesichert worden ist und sie zudem durch die beamtenrechtlichen Rahmenbedingungen ihrer Tätigkeit geschützt sind. Auch aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass die Rückkehr ins Beamtenverhältnis für die betroffenen Arbeitnehmer mit gravierenden Nachteilen verbunden gewesen wäre.

84

Weiterhin ist nicht zu beanstanden ist, dass die Betriebsparteien die übrigen Arbeitnehmer insgesamt als von Arbeitslosigkeit bedroht angesehen haben. Mit der pauschalierenden Prognose für die gesamte Gruppe der Arbeitnehmer haben sich die Betriebsparteien im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums bewegt. Dies gilt, obwohl zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Sozialplans bekannt war, dass einzelne Arbeitnehmer der N. in einem ruhenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen Telekom AG standen.

85

Die Annahme der Betriebsparteien, dass auch diese Arbeitnehmer von Zeiten ohne aktive Beschäftigung und Bezahlung – also von Arbeitslosigkeit – bedroht waren, ist tatsachbasiert und damit vertretbar.

86

Zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Sozialplans war den Betriebsparteien aus der Reaktion der Deutschen Telekom AG auf die Aufklärungsbemühungen der N. bekannt, dass die Deutsche Telekom AG nicht bereit war, ihre Arbeitgeberstellung gegenüber Arbeitnehmern der N. anzuerkennen. Nach dem Vorbringen der Beklagten, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist, hat die Deutsche Telekom AG gegenüber dem damaligen Geschäftsführer der N. deutlich gemacht, keine Arbeitnehmer der N. freiwillig aufnehmen zu wollen. Zudem war den Betriebsparteien aus den veröffentlichten Gerichtsentscheidungen bekannt, dass die Deutsche Telekom AG auch dann, wenn der Fortbestand eines ruhenden Arbeitsverhältnisses aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung feststand, die Beschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers abgelehnt hatte.

87

Nach dem nicht bestrittenen weiteren Vorbringen der Beklagten hatte sich die N. über die Anfrage bei der Deutschen Telekom AG hinaus auch auf anderen Wegen erfolglos bemüht, die Arbeitnehmer zu identifizieren, die einen gesicherten Anspruch gegen die Deutsche Telekom AG hatten. Insbesondere hatte sie ihren Personaldienstleister beauftragt, die Personalunterlagen zu sichten. Dies hatte keine eindeutigen Ergebnisse ergeben, auch weil sich nur ein Teil der Personalunterlagen bei der N. befand.

88

Da die Betriebsparteien bei einer pauschalierenden Betrachtung erwarten durften, dass die Arbeitnehmer mit ruhenden Arbeitsverhältnissen zur Deutschen Telekom AG nach dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses zur N. von der Deutschen Telekom AG nicht beschäftigt werden würden, sondern etwaige Ansprüche gegen die Deutsche Telekom AG gerichtlich würden durchsetzen müssen, waren sie nicht gehalten, weitere Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen. Entgegen der Auffassung des Klägers mussten sie keine Befragungen einzelner Arbeitnehmer vornehmen, um die Arbeitnehmer mit einem nach wie vor bestehenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen Telekom AG zu identifizieren. Vielmehr durften die Betriebsparteien pauschalierend davon ausgehen, dass diese Arbeitnehmer ebenso wie die Arbeitnehmer ohne einen solchen Rechtsstatus keine sichere Anschlussbeschäftigung hatten und der Verlust des Arbeitsplatzes für sie mit erheblichen wirtschaftlichen Belastungen einhergehen würde.

89

Die von den Betriebsparteien vorgenommene Beurteilung, angesichts des durchschnittlichen Alters von 50 Jahren und der durchschnittlichen Betriebszugehörigkeitszeit von 26 Jahren bedeute die Arbeitslosigkeit für die Arbeitnehmer der N. – typisierend – eine Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz, begegnet keinen Bedenken. Dies gilt auch, soweit diese Beurteilung Arbeitnehmer mit einem ruhenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen Telekom AG umfasste. Denn nach dem oben Gesagten waren Beschäftigungs- und Entgeltansprüche aus den ruhenden Arbeitsverhältnissen zur Deutschen Telekom AG höchst ungewiss. Es war bei einer typisierenden Betrachtung zu erwarten, dass die betreffenden Arbeitnehmer Ansprüche aus den ruhenden Arbeitsverhältnissen allenfalls nach – wirtschaftlich und psychisch belastenden – Gerichtsverfahren würden durchsetzen können.

90

bb) Die Betriebsparteien haben ihren Gestaltungsspielraum bei der Frage, ob, in welchem Umfang und wie die prognostizierten wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen bzw. abgemildert werden, in zulässiger Weise genutzt.

91

Wie oben dargelegt sind die Betriebsparteien nicht verpflichtet, alle denkbaren Nachteile auszugleichen. Die hier getroffene Entscheidung, nur die drohende Arbeitslosigkeit zu entschädigen und keine Entschädigungsleistungen für Nachteile zu vereinbaren, die für die beurlaubten Beamten mit ihrer Rückkehr ins Beamtenverhältnis bei der Deutschen Telekom AG verbunden sein könnten, bewegt sich im Rahmen des Ermessensspielraums.

92

Hinter den Regelungen des streitgegenständlichen Sozialplans steht die Wertung, dass die Arbeitslosigkeit für die betroffenen Arbeitnehmer eine weitaus größere soziale Härte bedeutet als die Rückkehr ins Beamtenverhältnis zur Deutschen Telekom AG für die beurlaubten Beamten. Diese Wertung begegnet auch dann keinen Bedenken, wenn berücksichtigt wird, dass die Arbeitsbedingungen der Beamtentätigkeit für die deutsche Telekom AG für einzelne Betroffene schlechter sein können als es die Arbeitsbedingungen ihrer Tätigkeit für die N. waren. Denn der Verlust des Arbeitsplatzes ohne gesicherte Anschlussbeschäftigung und die damit verbundene Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz bringt bei einer typisierenden Betrachtung für die Arbeitnehmer ohne Beamtenstatus so schwerwiegende Nachteile mit sich, dass die Betriebsparteien die Nachteile für die Gruppe der beurlaubten Beamten im Vergleich dazu als geringfügig bewerten durften (so auch LAG Düsseldorf 02.07.2014 – 4 Sa 267/14 – juris; LAG Baden-Württemberg 28.05.2014 – 11 Sa 78/13 – Anlage B 16, Bl. 249 ff. der Akte; LAG Nürnberg 13.08.2014 – 2 Sa 256/14 – Anlage B 15 Bl. 212 ff. der Akte).

93

Es war daher ermessensgerecht, die begrenzten Mittel des Sozialplans einzusetzen, um die Nachteile der drohenden Arbeitslosigkeit der nicht in einem ruhenden Beamtenverhältnis stehenden Arbeitnehmer auszugleichen.

94

Die Regelungen des Sozialplans verstoßen nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn bezogen auf den Zweck - Ausgleich der Nachteile der drohenden Arbeitslosigkeit – war die unterschiedliche Behandlung der beurlaubten Beamten und der sonstigen Arbeitnehmer sachgerecht. Auch ein Verstoß gegen ein Diskriminierungsverbot liegt nicht vor. Die Ungleichbehandlung von beurlaubten Beamten und sonstigen Arbeitnehmern knüpft weder unmittelbar noch mittelbar an ein verpöntes Merkmal (§ 1 AGG), sondern an den Zweck der Sozialplanleistung an.

95

Da der Ausschluss der beurlaubten Beamten von den Leistungen des Sozialplans rechtswirksam erfolgt ist, kann der Kläger keine Abfindung nach den Regelungen des Sozialplans vom 29. April 2013 verlangen.

96

2. Auch ein auf die BV Sonderprämie gestützter Anspruch steht dem Kläger nicht zu.

97

a) Die Regelung einer Sonderprämie als Anreiz für eine streitlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wie sie in Ziffer 2.1 der BV Sonderprämie getroffen worden ist, ist außerhalb eines Sozialplans gemäß § 88 BetrVG zulässig (LAG Düsseldorf 02.07. 2014 – 4 Sa 267/14 – juris; siehe auch BAG 31.05.2005 – 1 AZR 254/04 – AP Nr. 175 zu § 112 BetrVG 1972). Dies gilt jedenfalls, soweit – wie hier – die Prämie deutlich hinter der Sozialplanabfindung zurückbleibt und deshalb eine Umgehung des Verbots, Sozialplanleistungen von einem Klageverzicht abhängig zu machen, ausscheidet (LAG Düsseldorf 02.07. 2014 – 4 Sa 267/14 – juris).

98

b) Der Ausschluss der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich der BV Sonderprämie ist rechtswirksam erfolgt.

99

aa) Wie oben unter II. 1) b) aa) der Entscheidungsgründe dargelegt, bewegten sich die Betriebsparteien mit ihrer Prognose, dass die beurlaubten Beamten anders als die sonstigen Arbeitnehmer nicht von Arbeitslosigkeit bedroht waren, im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums. Anders als das LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf 02.07. 2014 – 4 Sa 267/14 – juris) meint, durften die Betriebsparteien bei einer pauschalierenden Betrachtung davon ausgehen, dass die beurlaubten Beamten wegen der sicheren Anschlussbeschäftigung signifikant seltener als die sonstigen Arbeitnehmer Kündigungsschutzklagen gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten erheben würden (so auch LAG Nürnberg 13.08.2014 – 2 Sa 256/14 – Anlage B 15, Bl. 212 ff. der Akte). Sie durften auch in Betracht ziehen, dass die beurlaubten Beamten wegen ihres Rückkehrrechts zur Deutschen Telekom AG nach dem Ablauf der Kündigungsfrist die Möglichkeit hatten, Erwerbseinkommen zu erzielen, so das kein oder allenfalls ein sehr geringfügiges Annahmeverzugsrisiko für die Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand.

100

bb) Vor diesem Hintergrund war der Ausschluss der beurlaubten Beamten aus der BV Sonderprämie ermessensgerecht. Er ist durch den Zweck der BV Sonderprämie gerechtfertigt und verstößt nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

101

Mit der BV Sonderprämie verfolgen die Betriebsparteien im Interesse des Arbeitgebers liegende Ziele.

102

Ausweislich der Präambel der Betriebsvereinbarung soll durch die dort aufgeführten Leistungen honoriert werden, dass Arbeitnehmer das Bedürfnis der Beklagten nach Planungssicherheit berücksichtigten, in dem sie keine Klagen gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit der Beklagten abschließen. Zudem soll honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle übergebenen Arbeitsmittel vor Austritt bei der Beklagten nachweisbar an diese zurückgeben. Diese Regelungszwecke dienen nicht den Interessen der Arbeitnehmer, sondern ausschließlich den Interessen der Beklagten (so auch LAG Nürnberg 13.08.2014 – 2 Sa 256/14 – Anlage B 15 Bl. 212 ff. der Akte).

103

Der Begriff „Planungssicherheit“ beschreibt hierbei das Ziel der Beklagten, Risiken und Kosten zu vermeiden, die mit Kündigungsschutzverfahren üblicherweise verbunden sind. Dies sind die Kosten einer anwaltlichen Vertretung, die wirtschaftliche Belastung durch den Zeitaufwand solcher Gerichtsverfahren sowie das Risiko eines (immer möglichen) Unterliegens einschließlich der in einem solchen Fall entstehenden Folgeansprüche – also insbesondere Annahmeverzugslohnansprüche und Beschäftigungsansprüche der gekündigten Arbeitnehmer.

104

Mit dem LAG Düsseldorf ist davon auszugehen, dass der im ersten Entwurf der BV Sonderprämie noch primär verfolgte Zweck, die Mitarbeiter zum Übertritt in die Transfergesellschaft zu motivieren, in der Endfassung der BV Sonderprämie zwar noch angeführt wird, faktisch jedoch vollständig aufgegeben worden ist. Denn gemäß Ziffer 1, 3. Punkt, 2. Variante der BV Sonderprämie vom 29. April 2013 erhalten die Prämie gerade auch die Mitarbeiter, die das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages zum Übertritt in die Transfergesellschaft ablehnen, sofern sie nur eine Kündigungsschutzklage unterlassen oder einen Abwicklungsvertrag mit der Beklagten schließen. Dadurch entfällt die dem Wortlaut nach noch vorrangig verfolgte Anreizwirkung für einen Wechsel in die Transfergesellschaft (LAG Düsseldorf 02.07. 2014 – 4 Sa 267/14 – juris).

105

Entgegen der Auffassung des LAG Düsseldorf rechtfertigt der verbleibende Zweck, einen Anreiz zur streitlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu setzen, um die Kosten und Risiken gerichtlicher Auseinandersetzungen zu vermeiden, die Differenzierung zwischen beurlaubten Beamten und sonstigen Arbeitnehmern.

106

Der gezielte Einsatz einer Klageverzichtsprämie gegenüber einer Gruppe von Arbeitnehmern, bei denen mit einer Klage zu rechnen ist, ist sachgerecht. Hieraus folgt zugleich, dass der Ausschluss einer anderen Arbeitnehmergruppe, bei der bei einer pauschalierenden Betrachtung eine Kündigungsschutzklage wenig wahrscheinlich erscheint, durch den Zweck der Prämie gerechtfertigt ist (so auch LAG Düsseldorf 02.07. 2014 – 4 Sa 267/14 – juris).

107

Wie oben dargelegt durften die Betriebsparteien davon ausgehen, dass die beurlaubten Beamten die Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die N. deutlich seltener gerichtlich angreifen würden als die sonstigen Arbeitnehmer, da sie eine gesicherte Anschlussbeschäftigung im Beamtenverhältnis zur Deutschen Telekom AG fanden. Weiterhin durften sie in Betracht ziehen, dass etwaige dennoch geführte Kündigungsschutzverfahren weniger Risiken für Folgeansprüche, insbesondere für Annahmeverzugslohnansprüche mit sich brachten als die Kündigungsschutzverfahren sonstiger Arbeitnehmer.

108

Diese tatsächlichen Umstände rechtfertigen die auf den Zweck der BV Sonderprämie bezogene unterschiedliche Behandlung der beurlaubten Beamten und der sonstigen Arbeitnehmer. Ein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt hierin ebenso wenig wie eine unzulässige Diskriminierung.

109

3. Da die Berufung des Klägers nicht erfolgreich war, sind Hilfsanträge der Beklagten nicht zur Entscheidung des Gerichts angefallen.

III.

110

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG.

IV.

111

Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 10. Dez. 2014 - 6 Sa 40/14

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.

(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 161/02 Verkündet am:
1. Dezember 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja bis S. 11 oben (ohne IV 2 der Entscheidungsgründe)
BGHR: ja

a) Wird eine durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretene GmbH während
des Rechtsstreits auf eine AG verschmolzen, tritt diese entsprechend § 246
Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Prozeß ein und wird
entsprechend § 86 ZPO durch den bisherigen Prozeßbevollmächtigten der
GmbH "nach Vorschrift der Gesetze" vertreten (vgl. Senat, BGHZ 121, 263).

b) Die (zulässige) Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen diese wird
nach deren Verschmelzung auf eine AG nicht dadurch unzulässig, daß der
Kläger in seiner Berufungsschrift das Vertretungsorgan der AG falsch bezeichnet.
Auch die Zulässigkeit der Berufung bleibt davon unberührt.

c) Zu den Voraussetzungen des Nachschiebens von Gründen für die fristlose
Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages (§ 626 BGB).
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2003 - II ZR 161/02 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 7. Juli 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und
die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Kraemer und Dr. Graf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. April 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger war Geschäftsführer der Stadtwerke S. GmbH, die im Verlauf des Rechtsstreits auf die beklagte Aktiengesellschaft verschmolzen worden ist. Sein Anstellungsvertrag war bis 31. Dezember 2001 befristet. Mit Anwaltsschreiben an den Kläger vom 7. August 2000 erklärte die GmbH, vertreten durch den Aufsichtsrat, die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses , weil der Kläger wiederholt Anweisungen der Gesellschafter und des Aufsichtsrats mißachtet und diese durch kritische Äußerungen gegenüber der
Presse in Mißkredit gebracht habe. Mit Anwaltsschreiben vom 17. August 2000 wurde im Namen der GmbH, vertreten durch den Aufsichtsrat, dieser vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, eine abermalige Kündigung ausgesprochen , weil der Kläger auf Vorhalt der betreffenden Presseveröffentlichung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden und Bürgermeister die ihm angelastete Äußerung zunächst wahrheitswidrig in Abrede gestellt habe. Beide Kündigungen wies der Kläger unter Hinweis auf § 174 BGB zurück. Während des Rechtsstreits in erster Instanz erklärte die GmbH mit Anwaltsschreiben vom 9. Mai 2001 unter Hinweis darauf, daß der Aufsichtsrat nicht mehr bestehe und sie deshalb durch die Geschäftsführer vertreten werde, "abermals eine außerordentliche Kündigung, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses". Eine Überprüfung habe ergeben, daß der Kläger am 22. Juni 2000 ohne die erforderliche Zustimmung des (damaligen) Aufsichtsrats bei der D. Bank ein hoch spekulatives Fremddevisengeschäft in Form eines sog. "Fremdwährungs-Swap" mit einem Volumen von 10 Mio. DM abgeschlossen habe.
Mit der Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Zahlung seines Geschäftsführergehalts für September 2000 bis Januar 2001 in Höhe von insge- ! #" %$'&)( *+$ / 0 21 3 samt 35.294,96 ),.- ndesanstalt für Arbeit zu zahlen sei (§ 115 Abs. 2 SGB X). Die Parteien streiten insbesondere darum, ob der im Schreiben der GmbH vom 9. Mai 2001 genannte Kündigungsgrund (Fremdwährungs-Swap) zur Unterstützung der Kündigung vom 7. August 2000 "nachgeschoben" werden konnte. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr entsprochen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Die Zulassung der Revision ist wirksam, obwohl das zweitinstanzliche Verfahren gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO noch den §§ 511 ff. a.F. ZPO unterlag und die Beschwer der Beklagten die Wertgrenze des § 546 a.F. ZPO übersteigt. Denn mit der Zulassung wird über die Statthaftigkeit der Revision entschieden, die sich gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO nach den neuen Vorschriften, also nach § 543 Abs. 2 n.F. ZPO beurteilt, wenn die mündliche Verhandlung - auf die das angefochtene Urteil ergangen ist - nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde (vgl. Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 26 EGZPO Rdn. 6, 8), was hier der Fall war.
II. Die Zulässigkeit der Revision scheitert im Ergebnis nicht daran, daß der in der Revisionsschrift - wie im Rubrum des angefochtenen Urteils - als gesetzlicher Vertreter der Beklagten benannte Vorstand für deren Vertretung in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht zuständig ist.
1. Gemäß § 112 AktG wird eine Aktiengesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich durch den Aufsichtsrat vertreten. Das gilt auch gegenüber ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedern, um eine unbefangene, von sachfremden Erwägungen unbeeinflußte Vertretung der Gesellschaft ihnen gegenüber sicherzustellen (vgl. Senat, BGHZ 130, 108, 111; Urt. v. 22. April 1991 - II ZR 151/90, ZIP 1991, 796 m.w.N.). Gleiches gilt gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer einer in eine Aktiengesellschaft umgewandelten GmbH (Sen.Urt. v. 28. April 1997 - II ZR 282/95, ZIP 1997, 1108), und zwar unabhängig davon, ob die ehemalige GmbH vor der Umwandlung
über einen Aufsichtsrat verfügt hatte. Maßgebend ist vielmehr, daß die GmbH mit der Umwandlung bzw. Verschmelzung erloschen (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG) und an ihre Stelle die übernehmende Rechtsträgerin mit der ihr eigenen Kompetenzordnung getreten ist.
2. Es ist allerdings anerkannt, daß das Rechtsmittel einer in dem anhängigen Rechtsstreit von Anfang an nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertretenen Partei zum Zwecke der Korrektur dieses - von Amts wegen zu berücksichtigenden - Mangels als zulässig zu behandeln ist und zur Aufhebung eines gegen sie ergangenen Sachurteils sowie zur Abweisung der Klage als unzulässig führt, weil andernfalls - bei Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig - ein vorinstanzliches Sachurteil bestätigt würde, das der Nichtigkeitsklage gemäß § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ausgesetzt wäre (vgl. BGHZ 40, 197, 198 f.; 143, 122, 127; vgl. auch Sen.Urt. v. 28. April 1997 aaO). Im vorliegenden Fall war und ist die Klage jedoch nicht wegen eines Vertretungsmangels unzulässig.
Anders als in den von dem Senat bisher entschiedenen Fällen, in denen ein Vertretungsmangel im Sinne von § 112 AktG zur Abweisung der Klage als unzulässig führte (vgl. Sen.Urt. v. 28. April 1997 aaO; v. 26. Juni 1995 - II ZR 122/94, BGHZ 130, 108; v. 22. April 1991 - II ZR 151/90, ZIP 1991, 796; v. 5. März 1990 - II ZR 86/89, WM 1990, 630), war im vorliegenden Fall die ursprünglich gegen die GmbH, vertreten durch ihren damaligen Aufsichtsrat, gerichtete Klage ordnungsgemäß erhoben. Da die GmbH in dem anhängigen Rechtsstreit durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war, trat die Beklagte als Rechtsnachfolgerin gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens (§§ 239, 241 ZPO) kraft Gesetzes in den Prozeß ein (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 12. Aufl. § 246 Rdn. 11) und wurde in diesem durch den bisherigen Prozeßbevollmächtigten der GmbH aufgrund des Fortbestandes der
von ihr erteilten Prozeßvollmacht entsprechend § 86 ZPO "nach Vorschrift der Gesetze vertreten" (vgl. Senat, BGHZ 121, 263, 265 f.; BFH, Urt. v. 27. April 2000 - I R 65/98, NJW-RR 2001, 244; BAG, Urt. v. 20. Januar 2000 - 2 AZR 733/98, MDR 2000, 781). Trotz der Gesamtrechtsnachfolge kann das Verfahren, wenn der Prozeßbevollmächtigte nicht dessen Aussetzung beantragt (§ 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO), unter der bisherigen Parteibezeichnung fortgesetzt werden; ein entsprechendes Urteilsrubrum - wie hier dasjenige des erstinstanzlichen Urteils, das (trotz der zuvor aktenkundig gemachten Verschmelzung ) noch auf die GmbH als Beklagte lautet - ist gemäß § 319 ZPO zu berichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430 f.), was dann konsequenterweise auch die zutreffende Bezeichnung des gesetzlichen Vertreters der Nachfolgepartei einschließen muß. Angesichts dieser Rechtslage ist es als unschädliche (und ebenfalls einer Berichtigung zugängliche ) Falschbezeichnung anzusehen, daß der Kläger in seiner Berufungsschrift "die Stadtwerke S. GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer, nunmehr a. AG, vertreten durch den Vorstand" als Beklagte und Berufungsbeklagte benannt hat (zur Unschädlichkeit von Falschangaben bei Identifizierbarkeit des angefochtenen Urteils vgl. auch BGH, Urt. v. 11. Januar 2001 - III ZR 113/00, NJW 2001, 1070). Diese Bezeichnung gab der Klage keine neue Richtung gegen die bereits kraft Gesetzes in den Rechtsstreit eingetretene Beklagte. Der Vertretungszusatz im Passivrubrum der Berufungsschrift ist keine "bestimmende" Bezeichnung wie bei Klageerhebung oder bei einer gewillkürten Parteiänderung und ändert nichts daran, daß die Beklagte in dem Rechtsstreit durch den von ihrer Rechtsvorgängerin (GmbH) mandatierten, auch in zweiter Instanz aufgetretenen Prozeßbevollmächtigten "nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten" war (§§ 86, 246 Abs. 1 ZPO) und deshalb ein Vertretungsmangel im Sinne von §§ 551 Nr. 5, 579 Abs. 1 Nr. 4 a.F. ZPO nicht vorlag (vgl. BGHZ 121, 263, 265 f.).

3. Dahinstehen kann, ob die Wirkung der §§ 86, 246 ZPO mit Rücksicht auf die Möglichkeit der Bestellung eines Revisionsanwalts durch den vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten (§ 81 ZPO) auch noch in die Revisionsinstanz hineinreichte oder die Revision wegen Mandatserteilung durch ein unzuständiges Organ der Beklagten zunächst unzulässig war. Zulässig ist die Revision jedenfalls deshalb, weil der Aufsichtsrat der Beklagten gemäß dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Beschluß vom 3. Juli 2003 die bisherige, auf eine sachliche Abweisung der Klage zielende Prozeßführung - wenn auch auf die Revisionsinstanz beschränkt - zulässigerweise rückwirkend genehmigt hat (vgl. Sen.Urt. v. 13. Februar 1989 - II ZR 209/88, ZIP 1989, 497; v. 21. Juni 1999 - II ZR 27/98, ZIP 1999, 1663). Eine willkürliche Beschränkung der Genehmigung, die eventuell zu ihrer Unwirksamkeit führen könnte (vgl. RGZ 110, 228, 230 f.; BGHZ 92, 137, 141), liegt darin nicht, weil die vorinstanzliche Prozeßführung der Beklagten keiner Genehmigung bedarf, wie oben (2.) ausgeführt.
III. In der Sache geht das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil davon aus, daß zwar nicht die in dem Kündigungsschreiben der Beklagten vom 7. August 2000, wohl aber die in ihrem Schreiben vom 9. Mai 2001 genannten Kündigungsgründe geeignet seien, die fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Diese Gründe könnten aber - so meint das Berufungsgericht - der ursprünglichen Kündigung nicht "nachgeschoben" werden und ihr daher nicht zur Wirksamkeit verhelfen, weil sie dadurch einen "völlig anderen Charakter" erhalten würde. Mit den ursprünglichen Kündigungsgründen stehe das "Devisen-Swap-Geschäft" in keinerlei sachlichem Zusammenhang. Es sei von dem Kläger auch nicht verheimlicht worden und hätte von der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Wege einer Überprüfung der Geschäftsführertätig-
keit des Klägers aus Anlaß der ersten Kündigung wesentlich früher entdeckt werden können. Mehr als neun Monate nach Ausspruch der ersten Kündigung habe der Kläger nach Treu und Glauben nicht mehr damit rechnen müssen, daß die Kündigung nachträglich auf den aus seiner Sicht völlig neuartigen Kündigungsgrund gestützt werde.
Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats hängt die sachliche Rechtfertigung der außerordentlichen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrages gemäß § 626 Abs. 1 BGB - von der Wahrung der Frist des Abs. 2 abgesehen - allein davon ab, ob der bei ihrem Ausspruch tatsächlich vorliegende Sachverhalt bei objektiver Würdigung dem Kündigenden die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar macht. Die Angabe eines Kündigungsgrundes gehört nicht zum notwendigen Inhalt der Kündigungserklärung (Senat, BGHZ 27, 220, 225), wie sich auch aus § 626 Abs. 2 Satz 3 BGB ergibt. Werden Gründe angegeben, können grundsätzlich weitere Gründe auch noch im Rechtsstreit nachgeschoben werden, soweit sie bei Ausspruch der Kündigung objektiv vorlagen (vgl. Sen.Urt. v. 2. Juni 1997 - II ZR 101/96, DStR 1997, 338 f.; v. 13. Juli 1998 - II ZR 131/97, NJW-RR 1998, 1409) und dem kündigenden Gesellschaftsorgan nicht länger als zwei Wochen zuvor bekannt geworden waren (Sen.Urt. v. 11. Juli 1978 - II ZR 266/77, WM 1978, 1123). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dabei ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem ursprünglichen und dem nachgeschobenen Kündigungsgrund (hier Swap-Geschäft) nicht erforderlich (vgl. Sen.Urt. v. 14. Oktober 1991 - II ZR 239/90, ZIP 1992, 32, 35). Auf einen solchen Zusammenhang kommt es nur für die unterstützende Heranziehung von bei Ausspruch der Kündigung bereits gemäß § 626 Abs. 2 BGB verfristeten Gründen an (vgl. Sen.Urt. v.
10. September 2001 - II ZR 14/00, ZIP 2001, 1957, 1958 f.). Daß der Beklagten bzw. dem Aufsichtsrat ihrer Rechtsvorgängerin bei Ausspruch ihrer (ersten) Kündigung vom 7. August 2000 das später als Kündigungsgrund eingeführte und am 22. Juni 2000 von dem Kläger abgeschlossene "Swap-Geschäft" bekannt war, ist nicht ersichtlich.
Ohne Bedeutung ist, ob die Beklagte den erstmals im Schreiben vom 9. Mai 2001 genannten Kündigungsgrund schon früher nach Ausspruch der Kündigung vom 7. August 2000 hätte zu ihrer Kenntnis bringen können. Denn selbst eine entsprechend frühere positive Kenntnis hiervon stünde dem späteren Nachschieben dieses Kündigungsgrundes nicht entgegen, weil § 626 Abs. 2 BGB dadurch nicht berührt würde. Ist bereits eine fristlose Kündigung ausgesprochen , muß der Gekündigte damit rechnen, daß bei Ausspruch der Kündigung bereits bekannte, zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht verfristete oder auch bis dahin noch nicht entdeckte Kündigungsgründe nachgeschoben werden (vgl. BAG, Urt. v. 18. Januar 1980 - 7 AZR 260/78, NJW 1980, 2486). Der Kündigende kann u.U. im Interesse seines Unternehmens oder auch des Gekündigten selber gute Gründe haben, einen nachträglich entdeckten Kündigungsgrund erst "im Notfall" heranzuziehen.
2. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung scheidet ein Nachschieben des weiteren Kündigungsgrundes (Swap-Geschäft) nicht deshalb aus, weil die Beklagte hierauf (auch) eine "abermalige" außerordentliche Kündigung (mit Schreiben vom 9. Mai 2001) gestützt hat. Dies ändert nichts daran, daß der hiermit geltend gemachte Kündigungsgrund vor Ausspruch der ersten Kündigung objektiv vorlag und daher zu ihrer Stützung nachgeschoben werden konnte. Anlaß für die erneute Kündigung bestand für die Beklagte deshalb, weil auch schon die formelle Wirksamkeit der früheren Kündigungen im Streit war
und in diesem Punkt der Beklagten ein bloßes Nachschieben von Gründen nichts genützt hätte. Die abermalige Kündigung stellt sich daher ersichtlich als eine Vorsorgemaßnahme dar, die ggf. das Auflaufen weiterer Gehaltsansprüche ab Zugang der Kündigung (bis 31. Dezember 2001) verhindern sollte, ohne ein Nachschieben des betreffenden Kündigungsgrundes im vorliegenden Rechtsstreit auszuschließen. Die entsprechende Absicht der Beklagten hatte mit der erneuten Kündigung nichts zu tun und brauchte mit ihr nicht mitgeteilt zu werden. Vertrauensschutz kann der Kläger insoweit nicht in Anspruch nehmen, weil die Beklagte den Inhalt des Kündigungsschreibens sogleich in den vorliegenden Rechtsstreit eingeführt und damit erkennbar den Zweck verfolgt hat, die ursprüngliche Kündigung zu stützen, auf deren Wirksamkeit es gegenüber den streitigen Gehaltsansprüchen des Klägers für September 2000 bis Januar 2001 allein ankommt.
IV. Eine abschließende Sachentscheidung ist dem Senat verwehrt, weil es dazu noch tatrichterlicher Feststellungen bedarf.
1. Offen ist, ob über die Kündigung vom 9. Mai 2001 und über das Nachschieben des dortigen Kündigungsgrundes im vorliegenden Rechtsstreit das damals für eine Kündigung zuständige Organ der Rechtsvorgängerin der Beklagten entschieden hat. Dies war deshalb erforderlich, weil es sich um einen anderen Lebenssachverhalt als denjenigen handelte, der die Beklagte zu ihrer ursprünglichen Kündigung veranlaßt hatte (vgl. Senat, BGHZ 60, 333, 336; Urt. v. 14. Oktober 1991 aaO). Nach dem von der Revision aufgegriffenen Vortrag der Beklagten soll zwar die nach Wegfall des Aufsichtsrats der GmbH für eine Kündigung zuständige Alleingesellschafterin der GmbH (vgl. § 46 Nr. 5 GmbHG sowie Sen.Urt. v. 27. März 1995 - II ZR 140/93, ZIP 1995, 643, 644 f.) - dies war damals die Beklagte - durch einen zur Ausübung ihrer Gesellschafterrechte
Bevollmächtigten über die erneute Kündigung entschieden und die Geschäftsführung der GmbH zu deren Ausspruch ermächtigt haben, was möglicherweise auch das Nachschieben des betreffenden Kündigungsgrundes in dem anhängigen Rechtsstreit deckte. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen.
2. Soweit das Berufungsgericht die - von seinem Rechtsstandpunkt aus unnötige - Feststellung trifft, der nachgeschobene Kündigungsgrund rechtfertige an sich die fristlose Kündigung, erschöpft sich dies in einer Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil, obwohl für die Abfassung des Berufungsurteils § 543 Abs. 2 ZPO a.F. maßgebend war (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO; BGH, Urt. v. 19. Februar 2003 - VIII ZR 205/02, NJW-RR 2003, 1006) und danach eine Bezugnahme nur insoweit zulässig ist, als hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird. Das ist jedoch hier der Fall. Wie auch die Revisionserwiderung zu Recht rügt, hat sich das Berufungsgericht mit dem zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers (nebst Beweisantritten) zum Fehlen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB nicht erkennbar auseinandergesetzt, ohne aufzuzeigen, aus welchen Gründen eine solche Auseinandersetzung entbehrlich erschien. Dem Senat obliegt nicht die Prüfung anhand der Akten, ob und inwieweit das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers seinem Inhalt nach bereits von dem Landgericht beurteilt worden ist. Das gilt auch unter Berücksichtigung des gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO für das vorliegende Revisionsverfahren maßgebenden § 559 Abs. 1 ZPO n.F., wonach nur das aus dem Berufungsurteil und dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen revisionsrechtlicher Beurteilung unterliegt.
Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit , die noch erforderlichen Feststellungen zu treffen.
Röhricht Goette Kurzwelly
Kraemer Strohn

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.12.2004 (37 O 144/04 KfH) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert: 40.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger beantragt als früherer Aktionär der X Bank AG, der Rechtsvorgängerin der Y Bank, den Beschluss auf der Hauptversammlung vom 30.08.2004 zu Tagesordnungspunkt 2 (mit dem Inhalt „Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 30.600.000,00 EUR zur Ausschüttung einer Dividende von 0,85 EUR je Stückaktie zu verwenden“), für nichtig zu erklären.
1.
In der ordentlichen Hauptversammlung der X Bank AG vom 30./31.07.2003 wurde gemäß §§ 327 a ff. AktG der Ausschluss von Minderheitsaktionären, zu denen auch der Kläger gehörte, gegen Zahlung einer Barabfindung von 38,00 EUR je Stückaktie und die Übertragung dieser Aktien auf die Hauptaktionärin, die Y Bank, beschlossen. Dieser Beschluss wurde von verschiedenen Aktionären mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage angegriffen, nicht jedoch vom Kläger.
Die X Bank AG hatte im Geschäftsjahr 2003 einen Jahresüberschuss von 50.600.000 EUR erwirtschaftet. Entsprechend dem Vorschlag des Vorstands wurde in der Bilanzsitzung des Aufsichtsrats vom 17.03.2004 der aufgestellte Jahresabschluss gebilligt und von dem Jahresüberschuss 20.000.000 EUR in Gewinnrücklagen eingestellt, so dass sich ein Bilanzgewinn von 30.600.000 EUR ergab (vgl. Geschäftsbericht Anlage B 1, S. 7 f., 77). Auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat (vgl. Einladung mit Tagesordnung im Print-Bundesanzeiger und im elektronischen Bundesanzeiger vom 15.07.2004) wurde in der Hauptversammlung vom 30.08.2004 zu Tagesordnungspunkt 2 mit 99,95% des vertretenen stimmberechtigten Grundkapitals gegen den Widerspruch des Klägers beschlossen, den Bilanzgewinn von 30.600.000 EUR zur Ausschüttung einer Dividende von 0,85 EUR je Stückaktie zu verwenden. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 21.07.2004 den Gegenantrag gestellt, von einer Dotierung der Gewinnrücklagen abzusehen und den sich dann ergebenden Bilanzgewinn in Höhe von 50.600.000 EUR zur Ausschüttung einer Dividende von 1,40 EUR je Stückaktie zu verwenden.
Der Kläger hat gegen den Beschluss Anfechtungsklage erhoben und diese darauf gestützt, dass der Gewinnverwendungsbeschluss gegen §§ 174 Abs. 2, 124 Abs. 4 AktG verstoße, weil in der Einladung zur Hauptversammlung in Wirklichkeit nur eine Teilausschüttung des Bilanzgewinns vorgeschlagen worden sei und die auszuschüttenden Beträge und die in die Gewinnrücklagen einzustellenden Beträge nicht getrennt aufgeführt worden seien. Inhaltlich seien die nach Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechte des Klägers durch den Gewinnverwendungsbeschluss verletzt, weil er im Falle des beschlossenen Squeeze Out nicht mehr an den zurückgestellten 20.000.000 EUR partizipieren könne und eine Verzinsung der Barabfindung wegen der erhobenen Anfechtungsklagen nur mit zeitlicher Verzögerung erfolge. Sachliche Gründe für Gewinnrückstellungen in dieser Größenordnung seien nicht vorhanden, es handele sich vielmehr um einen Schachzug der Großaktionärin mit der Zielsetzung, die Ausschüttungsansprüche der Minderheitsaktionäre gering zu halten.
Die Y Bank hat nach dem erstinstanzlichen Urteil mit den Minderheitsaktionären, die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen gegen den Beschluss vom 30./31.07.2003 erhoben hatten, am 10.05.2005 einen Vergleich über die Erhöhung der Barabfindung abgeschlossen (vgl. Veröffentlichung in der Börsenzeitung vom 12.05.2005, Anlage BB 2). Der Übertragungsbeschluss wurde am 10.05.2005 im Handelsregister eingetragen (Anlage BB 1). Die X Bank AG wurde zunächst in eine Anstalt des öffentlichen Rechts & Co KG umgewandelt und ist nach Ausscheiden der einzigen Kommanditistin Z Holding GmbH und Anwachsung auf die Komplementärin Y Bank seit 01.08.2005 eine unselbständige Anstalt (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) der Y Bank, Anstalt öffentlichen Rechts und als Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen.
Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Parteien in erster Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
2.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass der angefochtene Beschluss nicht gegen § 174 Abs. 2 AktG verstoße, weil nach § 58 Abs. 2 und 3 AktG Vorstand und Aufsichtsrat gemeinsam bis zur Hälfte des Jahresabschlusses in Gewinnrücklagen einstellen könnten, während die Hauptversammlung nur noch über den nach Abzug der Rückstellung ermittelten Bilanzgewinn befinden könne. Die durch Art. 14 GG geschützte Eigentumspositionen der Minderheitsaktionäre seien ebenfalls nicht beeinträchtigt, da nach der abschließenden gesetzlichen Regelung in § 327 b Abs. 1 AktG auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre abzustellen sei. Die von anderen Minderheitsaktionären erhobenen Anfechtungsklagen gegen den Squeeze-Out-Beschluss änderten hieran nichts. Im Falle des Erfolgs dieser Anfechtungsklagen bleibe der Kläger weiter Gesellschafter und partizipiere an den gebildeten Rücklagen; im Falle der Abweisung der Anfechtungsklagen habe er durch die am 30.08.2004 beschlossene Ausschüttung zusätzlich zur Barabfindung einen Vorteil erlangt, den er bei ungehindertem Verlauf der Dinge nicht bekommen haben würde.
3.
Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, das Urteil des Landgerichts abzuändern und den Beschluss der Hauptversammlung der X Bank AG vom 30.08.2004 zu Tagesordnungspunkt 2 mit dem Inhalt „Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 30.600.000,00 EUR zur Ausschüttung einer Dividende von 0,85 EUR je Stückaktie zu verwenden“, für nichtig zu erklären.
Der Kläger ist nach wie vor der Auffassung, dass der angefochtene Hauptversammlungsbeschluss seine Eigentumsrechte verletze. Die gesetzliche Regelung in § 327 b AktG sei nicht als abschließend anzusehen, da der Gesetzgeber die vorliegende Konstellation gar nicht bedacht habe. Aus Art. 14 GG folge, dass ein unternehmerisches Ermessen der Leitungsorgane eingeschränkt sei und ohne sachgerechten Grund die Gewinnrücklagen zu Lasten der Minderheitsaktionäre nicht hätten gebildet und der Überschuss von 20.000.000 EUR ihnen nicht hätte vorenthalten werden dürfen. Aus dem Bewertungsgutachten anlässlich des Squeeze-Out-Beschlusses folge, dass ein solcher Grund für die Bildung einer Rücklage nicht existiert habe. Zugunsten des Klägers seien die Regelungen in §§ 304 ff. AktG analog anwendbar, die eine Garantiedividende für den Verlust der Rechtsposition der Minderheitsaktionäre vorsehen. Der laufende volle Jahresüberschuss sei ein verfassungsrechtlich gebotenes Äquivalent für einen Verzinsungsanspruch, da eine Verzögerung des Squeeze Out dazu führe, dass einerseits bei der Bemessung der Barabfindung das Stichtagsprinzip gelte und andererseits eine Verzinsung erst mit Bekanntmachung der Eintragung vorgesehen sei. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Beklagte die Anfechtungsklage des Klägers entgegen § 246 Abs. 4 AktG nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht habe.
10 
Die Klagebefugnis des Klägers für die nunmehr gegen die Rechtsnachfolgerin der X Bank AG zu richtende Anfechtungsklage bestehe trotz der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister nach § 265 Abs. 2 ZPO fort. Der Kläger habe nach wie vor ein berechtigtes Interesse an der Feststellung seines Dividendenanspruchs für das Jahr 2003, außerdem könne eine Anfechtungsklage vorgreiflich für etwaige Schadensansprüche sein.
4.
11 
Die Beklagte hält das Urteil des Landgerichts für zutreffend und beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
12 
Die Regelungen in §§ 327 a ff. AktG seien insgesamt verfassungsgemäß. An dem für die Bewertung des abzufindenden Aktionärsvermögens maßgeblichen Stichtag ändere sich auch nichts, wenn sich die Eintragung im Handelsregister verzögere. Spätere Änderungen der Gewinnsituation, die nach beiden Seiten offen seien, seien deshalb nicht zu berücksichtigen. Das Leitungsermessen bei der Formulierung der Gewinnverwendungsvorschläge im Rahmen von §§ 174 Abs. 2, 58 AktG werde durch §§ 327 a ff. AktG in Verbindung mit Art. 14 GG nicht eingeschränkt. Die §§ 304 ff. AktG seien entgegen der Auffassung des Klägers nicht anwendbar. Die Verzögerungen bei der Eintragung fielen nicht in den Verantwortungsbereich des Vorstands, sondern beruhten wie auch in den übrigen vergleichbaren Fällen im Aktienrecht und im Umwandlungsrecht auf der durch die Anfechtungsklagen anderer Aktionäre ausgelösten Registersperre. Vorstand und Aufsichtsrat hätten bei der Bildung von Rücklagen nicht pflichtwidrig gehandelt und die Interessen der Minderheitsaktionäre nicht planvoll verletzt. Die Rücklage für das Jahr 2003 bewege sich in dem Rahmen der früheren Jahre.
13 
Da der Kläger mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister seine Aktionärsstellung verloren habe, sei seine Klagebefugnis zwischenzeitlich entfallen, § 265 Abs. 2 ZPO sei nicht zu seinen Gunsten entsprechend anwendbar. Im Übrigen könne der Kläger, auch wenn er nicht Partei des Vergleichs vom 10.05.2005 mit den Aktionären, die den Squeeze-Out-Beschluss angefochten hatten, geworden sei, eine zusätzliche erhöhte Barabfindung erhalten.
5.
14 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägervertreters vom 28.03.2005 (Bl. 77 ff.), vom 27.04.2005 (Bl. 90 ff.), vom 14.10.2005 (Bl. 123 ff.) und vom 25.10.2005 (Bl. 176 f.) sowie die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 12.04.2005 (Bl. 86 ff.), vom 23.05.2005 (Bl. 97 ff.) und vom 01.07.2005 (Bl. 112 ff.) verwiesen.
II.
15 
Die zulässige Berufung des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg, weil der Kläger gegen den Beschluss der Hauptversammlung zur Verwendung des Bilanzgewinns keine Anfechtungsgründe im Sinne von § 243 AktG vorbringen kann.
1.
16 
Die Klage richtet sich nunmehr gegen die Y Bank als Rechtsvorgängerin der X Bank AG, deren Parteifähigkeit im Sinne von § 50 Abs. 1 ZPO beendet ist (Zöller-Vollkommer ZPO § 50 Rn. 4). Insoweit handelt es sich nicht nur um eine Frage der Parteiberichtigung unter Wahrung der rechtlichen Identität der Partei (Zöller-Vollkommer ZPO vor § 50 Rn. 7 mit Nachw.; bei der lediglich formwechselnden Umwandlung würde eine Rubrumsberichtigung genügen, vgl. Zöller-Greger ZPO § 239 Rn. 6), sondern um einen Fall der Rechtsnachfolge. Der Prozess wird dann mit der Rechtsnachfolgerin fortgesetzt. Die überwiegende Meinung wendet die Regelungen in §§ 239, 246 ZPO analog an (vgl. BGH NJW 2002, 1207 bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft; BGH NJW 2004, 1528 bei Verschmelzung; BGH NZG 2004, 611 bei insolvenzbedingtem Ausscheiden der Komplementärin aus einer GmbH & Co KG mit nur noch einem verbleibenden Kommanditisten; Zöller-Greger ZPO § 239 Rn. 6 mit Nachw.), nach anderer Auffassung tritt der übernehmende Rechtsträger automatisch und ohne Unterbrechung in den Prozess ein (Münchener Kommentar-Feiber ZPO § 239 Rn. 16 f.; für Umwandlungsfälle Lutter-Grunewald UmwG § 20 Rn. 55); da die Y Bank anwaltlich vertreten ist und der Beklagtenvertreter keinen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt hat (vgl. BGH NJW 2004, 1528; BGH NZG 2004, 611), bedarf es keiner Entscheidung des Senats über diese Streitfrage.
2.
17 
Die Anfechtungsfrist von einem Monat nach der Beschlussfassung am 30.08.2004 (§ 246 Abs. 1 AktG) ist gewahrt, die Klage ging per Telefax am 30.09.2004 um 23 Uhr 29 rechtzeitig (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 1.Alt. BGB) beim Landgericht ein und wurde mit Terminsverfügung vom 05.10.2004 am 07.10.2004 zugestellt (zur Anwendung von § 167 ZPO vgl. die Nachw. bei Hüffer AktG § 246 Rn. 23). Die übrigen Voraussetzungen von § 246 AktG sind eingehalten (die Rüge des Klägers, die Beklagte haben entgegen § 246 Abs. 4 AktG nicht bekannt gemacht, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung und könnte allenfalls eine Durchsetzung im Zwangsgeldverfahren oder eine Schadensersatzpflicht begründen, vgl. Hüffer AktG § 246 Rn. 40).
3.
18 
Der Kläger ist nach § 245 Nr. 1 AktG grundsätzlich zur Erhebung der Anfechtungsklage befugt (Aktionärsstellung Anlage K 1; Teilnehmerverzeichnis zu TOP 2, S. 10, wonach der Kläger 60 Stückaktien hielt; Widerspruch des Klägers laut Protokoll der Hauptversammlung S. 16). Die vom Oberlandesgericht Koblenz aufgeworfene Problematik einer Fortdauer der Anfechtungsbefugnis nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister (Urt. vom 27.01.2005, ZIP 2005, 714 = AG 2005, 365; zugelassene Revision beim BGH unter dem AZ II ZR 46/05) muss hier nicht abschließend entschieden werden, da die Klage aus den noch näher auszuführenden Gründen in der Sache keinen Erfolg hat. Jedenfalls in der hier vorliegenden Fallgestaltung ist nach Auffassung des Senats davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin zur Erhebung der Anfechtungsklage befugt ist.
19 
a) Das Oberlandesgericht Koblenz hat einen Wegfall der Klagebefugnis für im Jahr 1997 erhobene Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen angenommen, nachdem der Übertragungsbeschluss aus dem Jahr 2002 Anfang 2003 im Handelsregister eingetragen und die im Jahr 1997 angefochtenen Beschlüsse im Jahr 2003 nochmals bestätigt worden waren. Das Oberlandesgericht Koblenz hat die überwiegende Meinung, wonach eine Veräußerung der Aktien und auch ein Zwangsausschluss in analoger Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO nicht zu einem Verlust der Klagebefugnis führt (vgl. Hüffer AktG § 245 Rn. 8; Münchener Kommentar-Hüffer AktG § 245 Rn. 24; Großkommentar-K.Schmidt AktG § 245 Rn. 17; Kölner Kommentar-Zöllner AktG § 245 Rn. 23; Heise-Dreier BB 2004, 1126, 1127; für das GmbH-Recht BGHZ 43, 261, 266 f.; OLG Düsseldorf GmbHR 2001, 1049, 1052; Lutter-Hommelhoff GmbHG Anh. § 47 Rn. 64; vgl. auch für Vollversammlungsbeschlüsse einer LPG BGH ZIP 1999, 23), nicht auf den Fall eines Verlustes des Mitgliedschaftsrechts mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses nach § 327 e Abs. 3 AktG übertragen, da sich die ursprünglichen Rechte der ausgeschlossenen Aktionäre nur noch am Abfindungsanspruch fortsetzten, für dessen Höhe das Spruchverfahren ein besondere Regelung vorsehe. Soweit § 265 Abs. 2 ZPO auch dem Interesse des Rechtsvorgängers an der Weiterführung des Rechtsstreits Rechnung trage (BGH NJW-RR 200, 181, 182), sei dies in der gegebenen Konstellation nicht mehr beachtlich, da nach Erlöschen der Mitgliedschaft die früheren Aktionäre kein Interesse an einem Gestaltungsurteil mit Wirkung inter omnes hätten (OLG Koblenz ZIP 2005, 714, 715 unter II.3; zustimmend Bungert BB 2005, 1345; Buchta-Ott DB 2005, 990, 993).
20 
b) Es kann offen bleiben, ob diese Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz für die dort behandelte Konstellation zutrifft, sie kann jedenfalls nicht ohne weiteres auf die im vorliegenden Verfahren vom Senat zu entscheidende Fallgestaltung übertragen werden. Wirtschaftlich liegt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz die Überlegung zugrunde, dass der Aktionär, der seine Aktie gegen eine Barabfindung verloren hat, in der Regel kein wirtschaftliches Interesse an der Weiterverfolgung seiner früheren Anfechtungsklage hat (vgl. Bungert BB 2005, 1345). Dies mag für den Fall gelten, dass eine vor dem Squeeze-Out-Beschluss erhobene Anfechtungsklage mit dessen späterer Wirksamkeit obsolet wird (nicht jedoch die Anfechtungsklage gegen den Squeeze-Out-Beschluss als solchen, selbst wenn dieser im Freigabeverfahren eingetragen werden sollte, vgl. die gesetzliche Regelung in §§ 327 e Abs, 2, 319 Abs. 6 Satz 6 AktG sowie Bungert BB 2005, 1345, 1348; für § 16 Abs. 3 Satz 6 UmwG OLG Stuttgart OLGR 2004, 160). Hier richtet sich jedoch die Anfechtungsklage gegen einen Sachverhalt nach dem Squeeze-Out-Beschluss, der Kläger macht außerhalb der im Spruchverfahren zu ermittelnden Barabfindung einen (seiner Auffassung nach höheren) Anspruch auf Zahlung einer Dividende für den Zeitraum zwischen Ergehen und Wirksamwerden des Squeeze-Out-Beschlusses geltend. Jedenfalls in dieser Situation kann dem Kläger ein rechtliches Interesse an der Klärung dieser Frage in entsprechender Anwendung von § 265 Abs. 2 ZPO nicht abgesprochen werden. Ergänzend ist auf § 244 Satz 2 AktG hinzuweisen, der einen vergleichbaren Konflikt für einen zeitlich beschränkten Zeitraum regelt, wenn eine Anfechtungsklage durch ein späteres Ereignis (dort der Bestätigungsbeschluss) „überholt“ wird. Wenn dem Kläger aufgrund einer erst später erfolgten Eintragung des Übertragungsbeschlusses noch ein Anspruch auf Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr 2003 zusteht, muss er im Ausgangspunkt auch in der Lage sein, einen Gewinnverwendungsbeschluss herbeizuführen oder einen günstigeren Gewinnverwendungsbeschluss mit einer höheren Dividende durchzusetzen. Die Frage, ob der Kläger den Gewinnverwendungsbeschluss inhaltlich zu Fall bringen kann, ist in der Sache nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des AktG unter Berücksichtigung von Art. 14 GG zu klären und nicht auf der Ebene der Antragsbefugnis.
21 
Der Bundesgerichtshof hat in der DAT/Altana-Entscheidung (BGH NJW 2001, 2080, 2081 = BGHZ 147, 108) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Art. 14 GG entschieden, dass die Anfechtungsbefugnis im Spruchverfahren nach § 304 Abs. 3 AktG bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen erhalten bleibt, wenn der Aktionär während des laufenden Spruchverfahrens seine Aktionärsstellung durch eine spätere Mehrheitseingliederung nach § 320 AktG verliert. Gleiches gilt, wenn ein Unternehmensvertrag während des Spruchstellenverfahrens beendet wird (BGH NJW 1997, 2242 = BGHZ 135, 374; dazu BVerfG NJW 1999, 1699, 1701 und BVerfG NJW 1999, 1701, 1702). Nach Auffassung des Senats (Urteil vom 28.01.2004, 20 U 3/03, OLGR 2004, 160, 162 f.) heilt im Übrigen die Eintragung nicht eventuelle Mängel des angefochtenen Beschlusses (dort Ausgliederungsbeschluss) und lässt die Gestaltungs- und Rechtskraftwirkung einer erfolgreichen Anfechtungsklage unberührt; ein parallel laufendes Spruchverfahren ändert hieran nichts (insoweit anders in der Begründung OLG Koblenz ZIP 2005, 714, 715).
4.
22 
Das Landgericht hat in der Sache zutreffend ausgeführt, dass das Vorgehen von Vorstand und Aufsichtsrat bei der Feststellung des Jahresabschlusses und der Einstellung in Gewinnrücklagen der gesetzlichen Regelung in §§ 174 Abs. 2, 58 Abs. 2 AktG entspricht und dass der Kläger weder diesen auf dem festgestellten Jahresabschluss beruhenden Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung nach §§ 243 Abs. 1, 254 AktG anfechten noch dessen Nichtigkeit nach § 253 AktG geltend machen kann.
23 
a) Die Klage richtet sich gegen den Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung und gründet im Kern auf dem Vorwurf übermäßiger Rücklagenbildung. Hierbei übersieht der Kläger aber, dass mit jenem Beschluss keine Rücklagen gebildet wurden, vielmehr wurde der gesamte Bilanzgewinn ausgeschüttet. Die Hauptversammlung hatte von der Möglichkeit der Bildung von weiteren Rücklagen nach § 58 Abs. 3 AktG keinen Gebrauch gemacht. In der Sache zielt die Argumentation des Klägers deshalb auf die Feststellung des Jahresabschlusses und richtet sich dabei gegen die von der Verwaltung gemäß § 58 Abs. 2 AktG verfügte Einstellung eines Teils des Jahresüberschusses in die Rücklagen.
24 
Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 AktG können Vorstand und Aufsichtsrat, wenn sie wie hier gemeinsam den Jahresabschluss feststellen (§ 172 AktG), einen Teil des Jahresüberschusses, maximal jedoch die Hälfte, in andere Gewinnrücklagen einstellen. Diese Vorschrift regelt den Ausgleich von in der Sache angelegten divergierenden Interessen der Gesellschaftsleitung an der Selbstfinanzierung und der anlageorientierten Aktionäre an einer für sie verfügbaren Kapitalrendite (Hüffer AktG § 58 Rn. 1 und Münchener Kommentar-Bayer AktG § 58 Rn. 2). Diese Befugnis der Leitungsorgane nach § 58 Abs. 2 Satz 1 AktG für die Einstellung von bis zur Hälfte des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen besteht unabhängig von der Satzung, während die Bildung größerer Rücklagen durch Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AktG oder bei einer Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 58 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 173 AktG einer Ermächtigung durch die Satzung bedarf. Aus dieser Systematik der Regelungen in § 58 AktG und der Gesetzgebungsgeschichte (dazu Münchener Kommentar-Bayer AktG § 58 Rn. 14 ff.) folgt für die Kompetenzverteilung, dass die Verwaltung den durch § 58 Abs. 2 Satz 1 AktG gesetzten Rahmen mit Rücklagen bis zur Hälfte des Jahresüberschusses grundsätzlich in eigener Verantwortung nach ihrem Ermessen ausschöpfen kann (Münchener Kommentar-Bayer AktG § 58 Rn. 38; Hüffer AktG § 58 Rn. 9 f.; Großkommentar-Henze AktG § 58 Rn. 43; Kölner Kommentar-Lutter AktG § 58 Rn. 34), während die Hauptversammlung (von § 58 Abs. 1 AktG abgesehen) nur noch weitergehende Rückstellungen nach § 58 Abs. 3 AktG beschließen kann (Münchener Kommentar-Bayer AktG § 58 Rn. 88; Hüffer AktG § 58 Rn. 23; Großkommentar-Henze AktG § 58 Rn. 78 f.).
25 
Im Rahmen der vom Kläger gegen den Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung erhobenen Anfechtungsklage ist dem Senat eine Überprüfung, ob die Leitungsorgane ihren gesetzlich eingeräumten Ermessensspielraum bei der Bildung von Rücklagen eingehalten oder sich pflichtwidrig verhalten haben (zu etwaigen Schadensersatzansprüchen in einem solchen Fall Kölner Kommentar-Lutter AktG § 58 Rn. 34; Großkommentar-Henze AktG § 58 Rn. 45) versagt, weil der Kläger die gemeinsame Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat nach §§ 58 Abs. 2, 172 AktG, auf der der Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung beruht, nicht angegriffen hat. Eine Anfechtung nach § 254 AktG scheitert bereits an dem nach § 254 Abs. 2 Satz 3 AktG notwendigen Quorum. Eine etwaige Nichtigkeit des festgestellten Jahresabschlusses nach § 256 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 AktG hat der Kläger nicht geltend gemacht; er könnte sich hierauf wegen der Heilung nach § 256 Abs. 6 AktG nur innerhalb der dort vorgesehenen Frist berufen. Der unanfechtbar festgestellte Jahresabschluss war Grundlage des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung (§ 174 AktG), die die Ausschüttung des vollen Bilanzgewinns beschlossen hat. Die Nichtigkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns kann nach § 253 Abs. 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden (Münchener Kommentar-Hüffer AktG § 253 Rn. 10). Die nur gegen den Gewinnverwendungsbeschluss gerichtete Klage bewirkt keine Verlängerung der Heilungsfrist des § 256 Abs. 6 Satz 2 AktG (Münchener Kommentar-Hüffer AktG § 253 Rn. 10; Großkommentar-K.Schmidt AktG § 253 Rn. 9; Kölner Kommentar-Zöllner AktG § 253 Rn. 20).
26 
b) Für die Hauptversammlung ist der festgestellte Jahresabschluss verbindlich (§ 174 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 AktG), sie kann deshalb nach § 174 Abs. 1 AktG nur über die Verwendung des Bilanzgewinns unter Bindung an den festgestellten Jahresabschluss (nach § 242 Abs. 3 HGB bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) entscheiden und nicht mehr verteilen als sich als Bilanzgewinn aus dem Jahresabschluss ergibt (Großkommentar-Brönner AktG § 174 Rn. 11). Nach § 275 Abs. 2 und Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 158 Abs. 1 AktG wird der Bilanzgewinn durch den Jahresüberschuss abzüglich Rücklagen (hier andere Rücklagen im Sinne von § 158 Abs. 1 Nr. 3 d) AktG) definiert (§ 158 Abs. 1 Nr. 5 AktG, vgl. Münchener Kommentar-Bayer AktG § 58 Rn. 4; Hüffer AktG § 158 Rn. 6 und § 174 Rn. 2). Da der Gewinnverwendungsbeschluss sich immer nur auf die Verteilung des (gerade nicht der Disposition der Hauptversammlung unterliegenden) Bilanzgewinns bezieht, sind die Regelungen über die Gliederung des Vorschlags des Vorstands nach § 170 Abs. 2 Satz 2 AktG und des Verwendungsbeschlusses der Hauptversammlung nach § 174 Abs. 2 AktG vom Gesetzgeber unterschiedlich ausgestaltet; eine Untergliederung des Gewinnverwendungsbeschlusses nach § 174 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist nur erforderlich, wenn vom Vorschlag der Verwaltung abgewichen wird und über den vorab bindend festgestellten Bilanzgewinn weitere Gewinnrücklagen beschlossen werden (Hüffer § 174 AktG Rn. 5 f.). Ansonsten genügt eine Fixierung des an die Aktionäre auszuschüttenden Gesamtbetrags (BGH NJW 1983, 282, 284). Deshalb ist die Bekanntmachung der Tagesordnung im Bundesanzeiger nach § 124 Abs. 4 AktG nicht zu beanstanden; die Bekanntmachung entspricht genau dem Gegenstand, über den die Hauptversammlung später zu entscheiden hatte (nämlich gerade nicht darüber, wie der Bilanzgewinn zu ermitteln ist).
5.
27 
Der angefochtene Beschluss verstößt im Übrigen auch nicht gegen Art. 14 GG, sondern hält sich in den verfassungsmäßigen, gesetzlich vorgegebenen Grenzen. Von Verfassungswegen besteht kein Anlass, die sich aus § 58 Abs. 2 und Abs. 3 AktG ergebende Kompetenzordnung zu übergehen und der Hauptversammlung die Möglichkeit zuzugestehen, nicht nur über den Bilanzgewinn, sondern auch über weitere Teile des Jahresüberschusses zu verfügen.
28 
a) Die gesetzlichen Regelungen in §§ 327 a ff. AktG sind verfassungsgemäß, soweit der Minderheitsaktionär eine volle Entschädigung erhält (vgl. zur Eingliederung nach §§ 320 ff. AktG BVerfG NJW 1999, 3769, 3770 = BVerfGE 100, 289, 306; zur auflösenden Übertragung BVerfG NJW 2001, 279; zu §§ 327 a ff. AktG OLG Stuttgart NZG 2004, 146, 150 = OLGR 2004, 139, OLG Düsseldorf NZG 2004, 328, 330 und OLG Düsseldorf NZG 2005, 347, 348 mit weit. Nachw.; Hüffer AktG § 327 a Rn. 4; Münchener Kommentar-Grunewald AktG vor § 327 a Rn. 8; Emmerich-Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, § 327 a AktG Rn. 7; Kölner Kommentar-Koppensteiner AktG vor § 327 a Rn. 7).
29 
b) Auch in der konkreten Konstellation kann sich der Kläger nicht auf Art. 14 GG berufen. Der Kläger erhält als Minderheitsaktionär einerseits eine Barabfindung, die dem Verkehrswert unter Berücksichtigung des Börsenkurses zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (§ 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG) entsprechen muss und über die im Spruchverfahren zu befinden ist. Der Gesetzgeber hat in § 327 b Abs. 2 Satz 2 AktG ausdrücklich geregelt, dass die Barabfindung erst von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses mit Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen ist. Damit kann eine zeitliche Verzögerung bei der Verzinsung verbunden sein, wenn der Übertragungsbeschluss als solcher angefochten wird und eine Eintragung erst nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens oder aber nach einem Freigabeverfahren im Sinne von §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG erfolgt. Diese Folge hat der Gesetzgeber in Kauf genommen und in Anlehnung an §§ 305 Abs. 3 Satz 3, 320 b Abs. 1 Satz 6 AktG eine Verzinsung erst ab Eintragung vorgesehen.
30 
Dieses Ergebnis ist deshalb nach Art. 14 GG nicht zu beanstanden, weil in diesem Zeitraum bis zur Eintragung dem Minderheitsaktionär weiterhin die Mitgliedschaftsrechte zustehen, insbesondere der Anspruch auf Auszahlung der Dividende (OLG Düsseldorf NZG 2005, 347, 349; OLG Hamburg NZG 2003, 978, 979). Dieser Auszahlungsanspruch ist nach den bereits dargestellten allgemeinen Regeln zu ermitteln. Aus Art. 14 GG folgt keine Abweichung von diesen allgemeinen Regeln in dem hier vorliegenden Fall eines schwebenden Squeeze-Out-Verfahrens. Der Kläger ist nämlich, wie das Landgericht in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt hat, durch das schwebende Squeeze-Out-Verfahren unabhängig von dessen Ausgang und unabhängig vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses mit dessen Eintragung im Handelsregister bei beiden denkbaren Alternativen in seinen Eigentumsrechten nicht beeinträchtigt.
31 
Wenn sich herausgestellt hätte, dass der Squeeze-Out-Beschluss unwirksam gewesen wäre, hätte der Kläger künftig bei einem Verbleib als Aktionär an den (von ihm als unrechtmäßig beanstandeten) Gewinnrücklagen partizipiert. In diesem Fall bleibt es bei den allgemeinen Grundsätzen der gesetzlichen Regelung in §§ 174 Abs. 2, 58 Abs. 2 AktG für die Gewinnverwendung.
32 
Wenn die Anfechtung des Squeeze-Out-Beschlusses durch andere Minderheitsaktionäre hingegen keinen Erfolg hat (wie hier letztlich aufgrund des Vergleichs vom 10.05.2005) und die Eintragung im Handelsregister nicht zeitnah nach dem Übertragungsbeschluss erfolgt, wird der Umstand, dass eine Verzinsung erst nach Bekanntmachung der Eintragung stattfindet, dadurch ausgeglichen, dass der Minderheitsaktionär noch eine Dividende bekommt, die er bei einem ungehinderten Verlauf ohne Anfechtung des Squeeze-Out-Beschlusses nicht erhalten hätte. Außerdem fließt die künftige Dividendenerwartung als Bemessungsfaktor in Höhe der Barabfindung ein. In dieser Konstellation zwingt Art. 14 GG deshalb nicht zu einer vom Kläger geforderten Einschränkung des unternehmerischen Leitungsermessens von Vorstand und Aufsichtsrat gegenüber dem Normalfall des § 58 Abs. 2 AktG. Die durch § 58 Abs. 2 AktG eröffneten Spielräume werden in der Schwebesituation bis zur Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses vor allem deshalb nicht eingeschränkt, weil die Leitungsorgane gerade nicht zwingend davon ausgehen müssen, dass die Anfechtungsklagen der übrigen Minderheitsaktionäre ohne Erfolg sein werden. Dass die Voraussetzungen für ein Freigabeverfahren nach §§ 327 e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG vorlagen, hat der Kläger selbst nicht behauptet, insbesondere nicht, dass die Anfechtungsklagen gegen den Squeeze-Out-Beschluss offensichtlich unbegründet oder gar rechtsmissbräuchlich gewesen seien. Die Leitungsorgane waren deshalb nicht im Interesse der übrigen (nicht anfechtenden) Minderheitsaktionäre gehalten, Maßnahmen zu einer Verkürzung des Zeitraums bis zur Eintragung des Squeeze-Out-Beschlusses zu ergreifen und ein Freigabeverfahren einzuleiten; dieses hätte möglicherweise je nach Zeitablauf sogar die Folge gehabt, dass der Kläger etwa bei einer Eintragung kurz vor der Hauptversammlung am 30.08.2004 keine Dividende für das Jahr 2003 erhalten hätte (vgl. (OLG Düsseldorf NZG 2005, 347, 349; OLG Hamburg NZG 2003, 978, 979). In der vorliegenden Konstellation kommen dem Kläger in zweifacher Hinsicht Vorteile zugute, da die Dividendenerwartung als ein Faktor in die Barabfindung einfließt und die in welcher Höhe auch immer ausgezahlte Dividende hinzukommt.
33 
Als weiterer Gesichtspunkt im Rahmen von Art. 14 GG ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auch die Möglichkeit gehabt hätte, dem Vergleich vom 10.05.2005 (Anlage BB 2, Bl. 118) beizutreten. Dieser Vergleich setzt sich, was die finanzielle Abgeltung der Minderheitsaktionäre anbelangt, aus drei Komponenten zusammen, nämlich der im Squeeze-Out-Beschluss festgelegten Barabfindung von 38,00 EUR und einer zusätzlichen Barabfindung von 7,60 EUR, also ein Gesamtbetrag von 45,60 EUR je Aktie (Ziffer 1 des Vergleichs, insoweit nach Ziffer 1 b) als nicht durch eine Befristung eingeschränkter Vertrag zugunsten weiterer außenstehender Aktionäre gemäß § 328 BGB ausgestaltet) sowie einem weiteren Erhöhungsbetrag von 2,10 EUR (Ziffer 2 a des Vergleichs). Zusätzlich ist eine Verzinsung des Gesamtbetrags von 47,70 EUR je Aktie in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Zeitraum von 01.08.2003 bis zur Eintragung am 12.05.2005 abzüglich der Ausschüttung für das Jahr 2003 vorgesehen (bei 651 Zinstagen ergeben sich Zinsen in Höhe von 2,69 EUR, so dass abzüglich der beschlossenen Dividende von 0,85 EUR noch ein Betrag von 1,84 EUR hinzukäme). Durch diese Vereinbarung wird die vom Kläger beanstandete „Zinslücke“ zwischen Beschlussfassung und Eintragung ohnedies geschlossen, der Kläger hatte die Möglichkeit, sich diesem Punkt des Vergleichs innerhalb von vier Wochen nach Bekanntmachung anzuschließen (vgl. Ziffer 2 c des Vergleichs) und so einen weiteren Gesamterhöhungsbetrag von 3,94 EUR zu erhalten.
34 
Schließlich sei ergänzend darauf hingewiesen, dass die Dividende seit den Jahren 1985 bis ins Jahr 2003 nie den Betrag von 0,85 EUR überschritten hat (vgl. Übersicht auf der hinteren Umschlagseite des Geschäftsberichts 2003).
III.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
36 
Eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO ist nicht veranlasst, da die Zurückweisung der Berufung nicht auf einer fehlenden Klagebefugnis (vgl. OLG Koblenz ZIP 2005, 714) beruht (der Ausgang des beim Bundesgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens II ZR 46/05 ist deshalb nicht entscheidungsrelevant). Entscheidend sind vielmehr die dargelegten inhaltlichen Gesichtspunkte, die durch das AktG vorgegeben sind, ohne dass damit durch Art. 14 GG geschützte Eigentumsrechte des Klägers beeinträchtigt werden.
37 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 247 AktG. Der vom Landgericht festgesetzte Streitwert ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH DB 1992, 2336); es kann weder ausschließlich auf die Zahl der Aktien des Klägers abgestellt werden noch kann die Zahl der Aktien aller außenstehenden Aktionäre bzw. die hierauf entfallende Gesamtsumme höherer Dividenden herangezogen werden.

Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter

1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach § 3 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach § 4 oder § 6 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung und einer Sonderprämie wegen Ungleichbehandlung.

Der am 21.08.1954 geborene Kläger war seit 01.10.1979 zu einem Bruttomonatseinkommen von zuletzt 3.467,11 € bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen, der D. AG bzw. der V. GmbH & Co. KG (V.), beschäftigt. Der Kläger ist Bundesbeamter, der für seine Tätigkeit bei der Beklagten von der D. AG beurlaubt wurde. In ihrem unternehmenseinheitlichen bundesweiten Betrieb mit 16 Niederlassungen beschäftigte die Beklagte zuletzt ca. 950 Mitarbeiter, darunter nach Angaben der Beklagten ca. 190 von der D. AG beurlaubte Beamte. Nachdem die Beklagte die Stilllegung des gesamten Betriebs bis spätestens 31.12.2013 beschlossen hatte, sprach sie mit Schreiben vom 06.05.2013 gegenüber dem Kläger eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31.12.2013 aus. Auch alle anderen Mitarbeiter erhielten Kündigungen. Zuvor hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat am 29.04.2013 einen Interessenausgleich, einen Sozialplan und eine Betriebsvereinbarung Sonderprämie (künftig BV-Sonderprämie) geschlossen.

Der Sozialplan zur Betriebsschließung enthält u. a. folgende Regelungen:

„Präambel

(3) Die Betriebsparteien verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur D. AG Nachteile entstehen können, z. B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamtenstatus, da sie normalerweise weder von Arbeitslosigkeit bedroht sind noch ihr Rückkehranspruch zur D. AG bzw. ihr erworbener Besitzstand bestritten wird.

1. Geltungsbereich

1.2 Dieser Sozialplan gilt nicht für …

• beurlaubte Beamte.

11. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Sozialplans unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Die Betriebspartner verpflichten sich, in einem solchen Fall anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Falle einer von den Betriebspartnern nicht bedachten Lücke oder falls eine der vorstehenden Regelungen undurchführbar sein oder werden sollte.“

Die BV-Sonderprämie vom 29.04.2013lautet unter anderem:

„Präambel

… Dabei liegt es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zukünftig gemeinsam: „Mitarbeiter“) zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incentiviert werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfallen (.), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der N… nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigen, indem sie keine Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit N… schließen. .

1. Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der N., die

- dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 unterfallen;

- nicht vom Erhalt einer Abfindung gem. Ziff. 3 des Sozialplans vom 29.04.13 ausgeschlossen sind;

- einen dreiseitigen Vertrag mit N… innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben

oder

das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit durch eine arbeitgeberseitige Kündigung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhoben oder (2) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein Anspruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht.

…“

Somit erhalten die beurlaubten Beamten keine Sonderprämie in Höhe von 4.346,00 € brutto (Blatt 7 ff. der Akten).

Mit Schreiben vom 25.07.2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Sozialplanabfindung und Sonderprämie geltend und erhob mit Schriftsatz vom 19.08.2013, eingegangen beim Arbeitsgericht Nürnberg am 21.08.2013, Klage in Höherechnerisch jeweils unstreitiger 63.860,56 € brutto Sozialplanabfindung und 4.346,00 € brutto Sonderprämie.

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Herausnahme von beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans und der Betriebsvereinbarung verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 75 BetrVG und den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Beamter dürfe nicht unterschiedlich behandelt werden wie andere Arbeitnehmer. In seinem Verhältnis zur Beklagten sei er auch lediglich Angestellter wie alle anderen. Auch beurlaubten Beamten könnten aufgrund Betriebsänderung Nachteile entstehen, die auszugleichen oder zumindest abzumildern Aufgabe des Sozialplans sei.

Bei der Beklagten gebe es mehr als 100 Angestellte, die ohne einen Beamtenstatus ein vertragliches Rückkehrrecht zu der D… AG und einen tariflichen Sonderkündigungsschutz wegen Betriebszugehörigkeit und Lebensalter hätten, aber dennoch nicht vom Sozialplan ausgeschlossen seien.

Es bestehe auch ein Anspruch auf die Sonderprämie. Diese solle die Beklagte vor Kündigungsschutzprozessen schützen. Auch der Kläger könne eine Kündigungsschutzklage erheben. Die beurlaubten Beamten hätten ebenfalls durch eventuelle Entgelteinbußen wirtschaftliche Nachteile zu befürchten, so dass sie auch ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung einer Kündigungsschutzklage haben könnten.

Die Beklagte meint, die beurlaubten Beamten seien zu Recht aus dem Geltungsbereich des Sozialplans und der Betriebsvereinbarung Sonderprämie herausgenommen worden. Diese könnten nahtlos und unbestritten im Anschluss an das Ende ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zur D. AG unter Wahrung ihres vollen Besitzstandes zurückkehren. Insofern würden beurlaubte Beamte typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile erleiden als diejenigen, die kein Beamtenverhältnis hätten und von Arbeitslosigkeit bedroht würden. Bei den Mitarbeitern ohne Beamtenstatus, die mit einer durchschnittlichen Betriebszugehörigkeit von 26 Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von 50 Jahren von Arbeitslosigkeit bedroht waren, hätten die Betriebsparteien befürchtet, dass sie aufgrund des reinen T.-Lebenslaufes nur sehr schwer und nach einer langen Überbrückungszeit eine Anschlussbeschäftigung zu wesentlich schlechteren Konditionen erhalten würden.

Ähnliches gelte für die Betriebsvereinbarung Sonderprämie. Bei beurlaubten Beamten sei man davon ausgegangen, dass an der Erhebung der Kündigungsschutzklage aufgrund der gesicherten Rückkehrmöglichkeit zur D. AG kaum Interesse bestehe und deshalb ein Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage keine besondere Honorierung verdiene.

Ein gesicherter und unbestrittener Rückkehranspruch sonstiger Arbeitnehmer der Beklagten zur D. AG sei den Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans nicht erkennbar gewesen. Die Einbeziehung der Beamten würde im Übrigen zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung für die Beklagte führen, so dass in diesem Fall sowohl der Sozialplan als auch die BV-Sonderprämie nichtig seien.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien sowie der Antragstellung wird auf den Tatbestand im Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Endurteil vom 20.02.2014 abgewiesen.

Die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil dann, wenn die Regelungen in Ziffer 1.2.8. Spiegelstrich des Sozialplans und in Ziffer 1.1. der BV-Sonderprämie hinsichtlich der Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich nichtig wären, dies zur Gesamtnichtigkeit der Regelungen führen würde. Denn dadurch würde das Volumen des Sozialplans von 37,4 Mio. € um geschätzte 8,3 Mio. € für 190 beurlaubte Beamte erhöht werden, also um über 20%. Das Volumen der BV-Sonderprämie würde sich um deutlich mehr als 20% erhöhen. Eine mit der Korrektur einer einzelnen Bestimmung eines Sozialplans (bzw. einer Betriebsvereinbarung) mittelbar verbundene Ausdehnung des vorgesehenen Finanzvolumens habe der Arbeitgeber regelmäßig aber nur hinzunehmen, solange die Mehrbelastung durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht „ins Gewicht fällt“ (BAG 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06; BAG 21.10.2003 - 1 AZR 407/02). Von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine Erhöhung des Gesamtvolumens jedoch von lediglich 1,7% als hinnehmbar angesehen worden (BAG 21.10.2003 - 21 AZR 407/02). Eine Erhöhung des Finanzvolumens von mehr als 20% sei jedoch nicht mehr hinnehmbar. Die Betriebsparteien hätten auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen Die beurlaubten Beamten seien zwar mit den Arbeitnehmern mit Rückkehrrecht zur D… AG, die dort tariflich unkündbar seien, grundsätzlich vergleichbar. Allerdings sei die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans nicht in der Lage gewesen, diese Mitarbeiter zu identifizieren. Wegen der weiteren Begründung wird auf Entscheidungsgründe im Ersturteil verwiesen (Blatt 205-209 der Akten).

Gegen dieses den Klägervertretern am 14.03.2014 zugestellte Urteil legten diese im Namen des Klägers mit beim Landesarbeitsgericht per Telefax am 08.04.2014 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein und begründeten diese mit beim Landesarbeitsgericht am 05.06.2014 eingegangenem Schriftsatz innerhalb der bis 16.06.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist.

Der Kläger hält an seiner erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung fest.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Sonderprämie gemäß der BV-Sonderprämie rügt der Kläger, dass das Arbeitsgericht nicht zwischen der Grundabfindung und den sonstigen Positionen unterschieden habe. Die Sonderprämie habe für die Arbeitnehmer gezahlt werden sollen, die keine Kündigungsschutzklage erheben. Die Beklagte habe damit Planungssicherheit herstellen wollen. Ein Beamter habe ebenso eine Kündigungsschutzklage erheben können wie ein Arbeitnehmer. Dies sei im Übrigen auch tatsächlich geschehen. Ausreichend sei, dass die theoretische Möglichkeit zur Klageerhebung bestanden habe. Auch ein beurlaubter Beamter, der eine Kündigungsschutzklage erhoben habe, habe genauso für Rechtsunsicherheit sorgen können wie ein Arbeitnehmer. Die Sonderprämie hätte dem Kläger also in jedem Fall zugesprochen werden müssen.

Hinsichtlich der Sozialplanansprüche (Grundabfindung und Lebensaltersbonus) habe das Arbeitsgericht zunächst in unzulässiger Weise die kollektivrechtliche mit der individualrechtlichen Ebene vermischt. Der Kläger mache keinen Anspruch aus dem Sozialplan geltend. Er klage auf Gleichbehandlung aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auf die Wirksamkeit des Sozialplans komme es im Verhältnis Kläger und Beklagte nicht an. Es werde bestritten, dass die Beklagte 190 Beamte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans beschäftigt habe, dass das Gesamtvolumen des Sozialplans um über 20% erhöht werden würde bzw. Zusatzkosten von ca. 8,5 Millionen € verursacht haben würde. Es sei eine reine Mutmaßung, dass alle (angeblich vorhandenen) 190 Beamten Ansprüche geltend machen würden. Insofern seien auch die tariflichen Ausschlussfristen zu beachten. Danach müssten die Ansprüche schriftlich, innerhalb von 6 Monaten und anschließend nach Ablehnung 2 Monate danach gerichtlich geltend gemacht werden.

Die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, sich für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder der Gefahr der Nichtigkeit des Sozialplans abzusichern. Es hätten Regelungen getroffen werden können für die Fälle, bei denen die Grenzen des Sozialplanvolumens ungewollt überschritten würden. Beispielsweise hätte eine anteilige Herabsetzung der Ansprüche vorgesehen werden können. Selbst wenn man der Argumentation des Arbeitsgerichtes folgen würde, dass ein Anspruch des Klägers und einer (vollkommen unbestimmten) Anzahl von Kollegen die Nichtigkeit des Sozialplans zur Folge hätte, könne dies nicht bedeuten, dass dem Kläger deswegen von vornherein kein Anspruch zugesprochen werde. Eine eventuelle Nichtigkeit des Sozialplans habe keine Auswirkungen auf den Anspruch als solchen. Es sei nicht zutreffend, dass für die Beklagte letztlich keine feste identifizierbare Gruppe der Mitarbeiter mit Rückkehrrecht zur D. AG erkennbar gewesen sei. Ausweislich der von der Beklagten dem Betriebsrat vorgelegten Liste (Blatt 163-186 der Akten) hätten 150 Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht zur D. AG gehabt. Es sei der Beklagten daher bewusst gewesen, dass es eine zahlenmäßig nicht unerhebliche Gruppe von Arbeitnehmern gegeben habe, die ein Rückkehrrecht zur D. AG gehabt haben und damit genauso schutzwürdig gewesen seien wie die beurlaubten Beamten. Es liege somit eine Ungleichbehandlung vor, da die Beklagte sämtlichen Arbeitnehmern einen Abfindungsanspruch zugesprochen und ausbezahlt habe, d. h. auch denjenigen, die unstreitig über den 01.01.2014 hinaus ein Arbeitsverhältnis bei der D. AG haben und dort auch weiter arbeiten. Diese Arbeitnehmer genössen aber aufgrund ihrer langen Betriebszugehörigkeit dort tarifliche Unkündbarkeit.

Der Kläger erleide bereits während seines Einsatzes bei der Beklagten und insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Nachteile. Er müsse nunmehr täglich nach N. oder F. pendeln, was aber mit erheblichen Fahrtkosten und Fahrzeiten verbunden sei.

Selbst wenn man davon ausginge, dass das Finanzvolumen des Sozialplans durch die Einbeziehung der Beamten zu einer nicht mehr hinnehmbaren Erhöhung und damit zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplanes führe, habe der betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Anpassung des Sozialplanvolumens nach oben hin, zumindest darauf, dass die Betriebsparteien neu über die Verteilungsgrundsätze verhandelten. Für diesen Fall würden die Hilfsanträge gestellt. Auf die Nichtigkeit könne sich die Beklagte jedoch nicht berufen, da sie sich insoweit widersprüchlich und treuwidrig im Sinne von § 242 BGB verhalten habe. Trotz der Kenntnis der Benachteiligung der Beamten und der zwischenzeitlich laufenden Gerichtsverfahren habe die Beklagte die erst am 31.12.2013 fälligen Sozialplanabfindungen an die Arbeitnehmer ausgezahlt, also auch an die Arbeitnehmer, die zwischenzeitlich bei der D. AG weiter arbeiten. Sie habe weder den Sozialplanbetrag hinterlegt noch habe sie Verhandlungen mit dem Betriebsrat aufgenommen.

Der Kläger beantragt daher im Berufungsverfahren:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.02.2014, Az. 15 Ca 5333/13 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68.206,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, das Sozialplanvolumen um den hier streitgegenständlichen Betrag in Hohe 68.206,56 € zu erhöhen.

Äußerst hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, den Betriebsrat aufzufordern, über die Anpassung des Sozialplans zu verhandeln.

Die Beklagte beantragt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.02.2014, Az. 15 Ca 5333/13 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Hilfsweise

3. Es wird festgestellt, dass der Sozialplan vom 29.04.2013 nichtig ist.

4. Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29.04.2013 nichtig ist.

5. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils des Landesarbeitsgerichts Nürnberg wird gem. §§ 62 Abs. 1 Satz 2, 64 Abs. 7 ArbGG ausgesetzt.

6. Die Revision wird zugelassen.

Die Beklagte verteidigt das Ersturteil unter weitestgehender Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages.

Die Beklagte habe zuletzt an 16 Standorten ca. 950 Arbeitnehmer mit einer durchschnittlichen Betriebszugehörigkeit von ca. 26 Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von ca. 50 Jahren beschäftigt. Sie habe ihren Geschäftsbetrieb zum 01.01.2008 von der ... Services GmbH (VTS) übernommen, weshalb sich die Belegschaft der Beklagten aus ehemaligen Mitarbeitern der Deutschen ... AG und deren Tochtergesellschaften zusammengesetzt habe. Ca. 190 Mitarbeiter der Beklagten seien beurlaubte Beamte, wie der Kläger, gewesen. Dies habe er selbst in 1. Instanz seinen Ausführungen zugrunde gelegt (vgl. Schriftsatz vom 03.12.2013, Seite 3). Außerdem habe es bei der Beklagten ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen ... AG gegeben, deren Arbeitsverhältnisse mit der Deutschen ... AG nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht durch Aufhebungsvertrag, beendet worden seien, bevor sie in die VTS gewechselt seien (sogenannte Arbeitnehmer mit „Rückkehrrecht“ oder „Sonderrückkehrrecht“).

Beurlaubte Beamte seien aus dem Geltungsbereich des Sozialplans herausgenommen worden, weil sie nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten nahtlos zur Deutschen ... AG zurückkehren hätten können und deshalb nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sein. Einen „Rückkehranspruch“ sonstiger Arbeitnehmer gebe es entgegen der Behauptung des Klägers nicht. Für die Betriebsparteien sei jedenfalls bei Abschluss des Sozialplans nicht erkennbar gewesen, welche Arbeitnehmer außer den beurlaubten Beamten eine sichere Anschlussbeschäftigung bei der Deutschen ... AG unter Wahrung ihres Besitzstandes erhalten würden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans habe die Beklagte lediglich gewusst, dass 4 ihrer Arbeitnehmer sich ihre Beschäftigung bei der Deutschen ... AG in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten über 2 Instanzen erstritten hätten und es insgesamt 4 rechtskräftige Urteile des LAG Schleswig-Holstein sowie des LAG Hamburg in diesem Zusammenhang gegeben habe. Diese Urteile hätten festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer zur Deutschen ... AG bei Übertritt in die VTS nicht ordnungsgemäß beendet worden seien, sondern als ruhende Arbeitsverhältnisse fortbestanden hätten.

Nach intensiven Recherchen seien ca. 150 Mitarbeiter herausgefiltert worden, bei denen möglicherweise eine Vergleichbarkeit zu den von den Landesarbeitsgerichten entschiedenen Fällen vorgelegen habe. In der Mitarbeiterliste (Excel-Tabelle) sei sodann eine Spalte mit „Special right: yes/no“ eingefügt worden, wobei „yes“ lediglich bedeutet habe, dass der Personaldienstleister in der Personalakte keinen Aufhebungsvertrag oder dreiseitigen Vertrag hatte finden können. Dies habe jedoch nicht bedeutet, dass es keinen Aufhebungsvertrag gegeben habe. So habe sich der Aufhebungsvertrag/dreiseitige Vertrag auch noch bei der Deutschen ... AG befinden können. Die Personalakten seien von der VTS ab dem Jahr 2000 neu angelegt worden. Außerdem seien viele Mitarbeiter über diverse Betriebsübergänge zur Beklagten gelangt. Auch in diesen Personalakten habe sich deshalb kein Aufhebungsvertrag/dreiseitiger Vertrag gefunden, ohne dass dies Aufschluss darüber gegeben hätte, ob möglicherweise ein ruhendes Arbeitsverhältnis zur Deutschen ... AG bestanden habe oder nicht.

Im Übrigen habe es keinen gesicherten Rückkehranspruch von Arbeitnehmern zur Deutschen ... AG gegeben. Die Deutsche ... AG habe nicht automatisch einen Rückkehranspruch eines Mitarbeiters wegen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses anerkannt und diesen nahtlos nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten unter Wahrung seines Besitzstandes weiter beschäftigt. Die Arbeitnehmer hätten sich häufig erst über lange Rechtsstreitigkeiten bei der Deutschen ... AG einklagen müssen. Außerdem habe das LAG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 05.01.2010 - 3 Sa 110/10 festgehalten, dass aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht notwendig ein Beschäftigungsanspruch des Mitarbeiters gegen die Deutsche ... AG erwachsen müsse. Ein Beschäftigungsbegehren würde nach Auffassung des LAG zum Beispiel dann gegen § 242 BGB verstoßen, wenn ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen würde und dabei die Abfindung die gesamte Betriebszugehörigkeit mit erfassen und ausgleichen würde. Diese Sichtweise habe das Arbeitsgericht Mannheim mit Urteil vom 14.03.2013 (14 Ca 383/12) - also unmittelbar vor Abschluss des Sozialplans - noch einmal bestätigt.

Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten habe sich der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten deshalb ab Mitte Dezember 2012 mehrfach an die Deutsche ... AG gewandt um zu klären, inwieweit der Konzern bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte Arbeitnehmer freiwillig und gesichert wieder einstellen würde. Die Aussage von Herrn Dr. St. für die Deutsche ... AG sei in diesem Zusammenhang eindeutig gewesen: Die Deutsche ... AG würde zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Zusagen hinsichtlich der freiwilligen Wiedereinstellung von Mitarbeitern der Beklagten machen.

Die Betriebsparteien seien daher bei Abschluss des Sozialplans davon ausgegangen, dass jedenfalls ein langer Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang für Mitarbeiter mit möglichem „Rückkehrrecht“ erforderlich werden würde, um mögliche Ansprüche gegen die Deutsche ... AG durchzusetzen. Deshalb seien die Betriebsparteien typisierend und pauschalierend davon ausgegangen, dass alle Arbeitnehmer bis auf die beurlaubten Beamten gleichermaßen von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien. Die wirtschaftlichen Verluste der beurlaubten Beamten seien im Vergleich dazu von den Betriebsparteien als geringfügig angesehen worden.

Dass es außer den beurlaubten Beamten keine Mitarbeiter bei der Beklagten gegeben habe, die ein gesichertes „Rückkehrrecht“ zur Deutschen ... AG hatten, hätten auch die Vorgänge nach Abschluss des Sozialplans gezeigt: Viele Klägervertreter hätten im Gütetermin mitgeteilt, dass ihre Mandanten parallel zur Klage gegenüber der Beklagten auch die Deutsche ... AG auf Wiedereinstellung verklagt hätten (vgl. Blatt 141 der Akten). Die Gewerkschaft ver.di habe seit Abschluss der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen erheblichen Druck auf die Deutsche ... AG ausgeübt, um das Thema „Rückkehrrecht“ voranzutreiben (vgl. Blatt 142 der Akten). Auf Aufforderung des Betriebsrats und von ver.di hätten mittlerweile insgesamt ca. 500 Mitarbeiter der Beklagten angebliche „Rückkehrrechte“ zur Deutschen ... AG angemeldet. Davon seien 300 Mitarbeiter „aussortiert“ worden, ohne dass die Beklagte sagen könnte, warum. Am Montag, den 09.09.2013, habe es einen Ortstermin bei V. gegeben, an dem der zuständige Gewerkschaftssekretär, eine Rechtsanwältin, Vertreter von V., der Personalleiter der Beklagten und Vertreter der Deutschen ... AG teilgenommen hätten. Diese hätten die noch ca. 200 Personalakten gesichtet und ca. 80 Akten grob als „aussichtsreich“ ermittelt. Klar und den Arbeitnehmervertretern von der Deutschen ... AG zugestanden sei zu diesem Zeitpunkt nur gewesen, dass die Deutsche ... AG von ihrer ursprünglichen Auffassung abgewichen sei, dass sich alle Mitarbeiter der Beklagten bei ihr einklagen müssen. Eine Entscheidung darüber, wie die Deutsche ... AG allerdings mit den als aussichtsreich eingestuften Personalakten umgehen würde, sei zunächst noch nicht getroffen worden, sondern für später (30.09.2013) angekündigt worden. Etwa im November 2013 habe die Beklagte gehört, dass die Deutsche ... AG angeblich bei Mitarbeitern eine Beschäftigung in Aussicht gestellt habe und Rechtsstreitigkeiten durch Anerkenntnisse beendet worden seien. Um welche Mitarbeiter es sich dabei gehandelt habe, zu welchen Konditionen diese von der Deutschen ... AG eingestellt worden seien und ob es sich dabei um die Anerkennung von „Rückkehrrechten“ gehandelt habe, habe die Beklagte damals nicht gewusst. Im Übrigen gehe aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben von ver.di vom 08.10.2013 (Blatt 80 der Akten) lediglich hervor, dass 99 Arbeitnehmer, zu allerdings wohl schlechteren Konditionen, von der Deutschen ... AG weiter beschäftigt werden sollten. Die in dem Schreiben genannte Zahl von 99 Mitarbeitern sei nicht mit der vom Kläger in der Berufungsbegründung genannten Zahl von 150 Mitarbeitern identisch. Auch hieraus ergebe sich, dass zu keiner Zeit feststellbar gewesen sei, ob Arbeitnehmer der Beklagten ein „Rückkehrrecht“ zur Deutschen ... AG haben. Dies verdeutliche einmal mehr, dass keinesfalls ein „Rückkehrrecht“ einer bestimmten Zahl von Mitarbeitern bestanden habe. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Deutsche ... AG die genannten 99 Mitarbeiter „freiwillig“ und unter Wahrung ihres Besitzstandes eingestellt habe.

Mitte Februar 2014 habe die Beklagte erfahren, dass die Deutsche ... AG zwar bei manchen Mitarbeitern den Bestand des Arbeitsverhältnisses durch Anerkenntnisurteil oder arbeitsgerichtlichen Vergleich unstreitig gestellt habe. Trotzdem habe sie die Arbeitnehmer offensichtlich weder beschäftigt noch vergütet, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, dass allein der Bestand des Arbeitsverhältnisses noch nicht zu einem Beschäftigungsanspruch führe. Einer der betroffenen Mitarbeiter habe deshalb einen Anwalt eingeschaltet, der den Beschäftigungs- und Vergütungsanspruch gerichtlich gegen die Deutsche ... AG durchsetzen soll (Blatt 311 der Akten). Auch der Kläger spreche in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 03.12.2013 auf Seite 3 davon, dass Arbeitnehmer „die Wirksamkeit des dreiseitigen Vertrages und des Betriebsübergangs vom 01.01.2008 gerichtlich überprüfen“ ließen.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplanes habe die Beklagte ca. 190 beurlaubte Beamte der Deutschen ... AG beschäftigt. Sowohl in der Betriebsversammlung am 07.05.2013 in Kassel als auch im Anschluss daran habe eine Vielzahl von Beamten bereits angekündigt, die angeblichen Ansprüche auf Sozialplanabfindung notfalls gerichtlich geltend machen zu wollen. Seit dem erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 31.01.2014 hätten 13 weitere beurlaubte Beamte, d. h. insgesamt 132 beurlaubte Beamte außergerichtlich oder gerichtlich angebliche Ansprüche auf Sozialplanabfindung bzw. Sonderprämie geltend gemacht. 128 Beamte hiervon hätten ihre angeblichen Ansprüche auf insgesamt ca. 5,7 Mio. € beziffert, 4 Beamte hätten bisher noch keine Höhe angegeben. Wegen der Einzelheiten werde auf die aktualisierte Aufstellung (Blatt 312 der Akten) verwiesen. Würde die Beklagte vor diesem Hintergrund verurteilt werden, den beurlaubten Beamten die Sozialplanabfindung zu bezahlen, würde das Sozialplanvolumen für die Abfindungen von insgesamt 37,4 Mio. € extrem ausgeweitet: Lege man durchschnittlich eine Abfindung von 44.531,25 € pro Beamten zugrunde (5,7 Mio. ÷ 128), würde dies Zusatzkosten in Höhe von ca. 8,4 Mio. € (44.531,25€ × 190 Beamte) bzw. über 20% des ursprünglichen Sozialplanvolumens bedeuten.

Weiterhin müsse bestritten werden, dass der Kläger Nachteile durch die Kündigung erlitten habe.

Auch eine Zahlung in Höhe der Sonderprämie stehe dem Kläger nicht zu.

Zweck der BV-Sonderprämie sei in erster Linie die besondere Inzentivierung des Wechsels von Mitarbeitern in die Transfergesellschaft gewesen, um die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen. Der 1. Entwurf der BV-Sonderprämie habe deshalb auch lediglich vorgesehen, die Sonderprämie an Mitarbeiter zu zahlen, die einen dreiseitigen Vertrag zum Übertritt in die Transfergesellschaft angenommen hatten. Ausgehend von diesem wichtigsten Ziel habe die BV-Sonderprämie nur von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer begünstigen wollen, wenn sie entweder in die Transfergesellschaft wechselten oder - soweit dieses wichtigste Ziele nicht umsetzbar gewesen sei und die Betriebsparteien deshalb mit eine Kündigungsschutzklage hätten rechnen müssen - solche von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter zumindest dafür belohnen wollen, wenn sie trotz Ablehnung des dreiseitigen Vertrages keine Kündigungsschutzklage erhoben. Da beurlaubte Beamte wie der Kläger nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien, hätten sie kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten. Bei Beamten habe Arbeitslosigkeit von vorneherein nicht vermieden werden müssen. Damit hätten beurlaubte Beamte aber auch nicht in die 2. Gruppe von Mitarbeitern fallen können. Denn bei dieser Gruppe habe die Erwartung der Betriebsparteien ebenfalls an die zu erwartende Arbeitslosigkeit angeknüpft. Es habe die Gruppe besonders belohnt werden sollen, die trotz Bedrohung mit Arbeitslosigkeit das Interesse der Beklagten an Rechtsfrieden respektiert und keine Kündigungsschutzklage erhebt. Bei beurlaubten Beamten seien die Betriebsparteien dagegen davon ausgegangen, dass an der Erhebung der Kündigungsschutzklage aufgrund der gesicherten Rückkehrmöglichkeit zur Deutschen ... AG kaum Interesse bestehe und deshalb ein Verzicht auf Erhebung der Klage keine besondere Honorierung verdiene.

Den von der Beklagten mitbestimmungsfrei zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmen hätten die Betriebsparteien so aufgeteilt, dass alle Arbeitnehmer (außer den beurlaubten Beamten) eine Prämie in Höhe von 4.346,- € brutto halten sollten. Bei ca. 760 Mitarbeitern (ca. 950 Arbeitnehmer abzüglich ca. 190 beurlaubte Beamte) belaufe sich der Dotierungsrahmen somit auf ca. 3,3 Mio. €. Bei Einbeziehung der 190 beurlaubten Beamten würde sich der Dotierungsrahmen um ca. 825.000,- € erhöhen, d. h. das Volumen für die BV-Sonderprämie würde sich um ca. 25% erhöhen. Mittlerweile hätten auch bereits ca. 128 beurlaubte Beamte Zahlungsansprüche geltend gemacht, davon fast alle im Rahmen eines Rechtsstreits. Mittlerweile hat jeder Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden grundsätzlich die Prämie erhalten bis auf 33 Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage erhoben hätten. Mit diesen habe man aber gerichtliche Vergleiche über einen zusätzlich zur Sozialplanabfindung zu zahlenden Betrag von mindestens 3.300,- € brutto geschlossen.

Mit Schriftsatz vom 11.08.2014 bestritt der Kläger weiterhin, dass ca. 190 Mitarbeiter der Beklagten beurlaubte Beamte gewesen seien. Er bestritt, dass die Beklagte keine Kenntnis darüber gehabt habe, welche Mitarbeiter der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Deutschen ... AG nicht ordnungsgemäß beendet hätten. Es sei falsch, dass für die Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans nicht erkennbar gewesen sei, welche Arbeitnehmer eine sichere Anschlussbeschäftigung bei der Deutschen ... AG unter Wahrung ihres Besitzstandes gehabt hätten. Bereits vor und zum Zeitpunkt der Sozialplanverhandlungen habe festgestanden, dass es 150 Mitarbeiter gebe, die ein Rückkehrrecht gehabt hätten und trotzdem die Sozialplanabfindung bekommen sollten. Es komme daher nicht darauf an, ob letztlich von den 150 Mitarbeitern mit Rückkehrrecht auch 150 zurückgekehrt seien oder letztendlich nur 100. Die Entwicklungen nach Abschluss des Sozialplanes seien unerheblich. Es werde bestritten, dass 132 beurlaubte Beamte außergerichtlich oder gerichtlich Ansprüche auf Sozialplanabfindung bzw. Sonderprämie geltend gemacht hätten. Die Beklagte habe nicht nach den tariflichen Ausschlussfristen differenziert, wonach innerhalb von 6 Monaten die Ansprüche schriftlich und nach Ablehnung innerhalb von 2 weiteren Monaten gerichtlich geltend gemacht werden müssten. Es werde bestritten, dass für 5,7 Mio. € Ansprüche beziffert worden seien bzw. dass dies auch innerhalb der Fristen erfolgt sei. Es werde bestritten, dass das Sozialplanvolumen in einer Höhe von insgesamt 37,4 Millionen extrem ausgeweitet werden würde und dass durchschnittlich eine Abfindung von 44.531,25 € geltend gemacht worden sei. Es werde bestritten, dass sich der Dotierungsrahmen bei der Sonderprämie auf 3,3 Mio € belaufen würde und dass sich der Dotierungsrahmen bei ca. 190 beurlaubten Beamten um ca. 825.000,- € erhöhen würde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 13.08.2014 bezifferte der Kläger seine finanziellen Nachteile wegen entweder erhöhter Fahrtkosten nach Nürnberg oder Frankfurt (früherer Arbeitsort Würzburg) über mehrere Jahre gesehenauf etwa 90.000,- €. Ein Betrag in etwa ähnlicher Höhe ergebe sich bei einer nunmehr angedachten Frühpensionierung.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 04.06.2014 (Blatt 242-249 der Akten), vom 17.07.2014 (Blatt 316 der Akten), vom 24.07.2014 (Blatt 324-330 der Akten), vom 08.08.2014 (Blatt 333,334 der Akten) und vom 11.08.2014 (Blatt 342-246 der Akten), sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 26.06.2014 (Blatt 286-314 der Akten) und vom 08.08.2014 (Blatt 336 der Akten) verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Betriebsparteien durften im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums die von der Deutschen ... AG beurlaubten Beamten sowohl von den Sozialplanleistungen als auch vom Geltungsbereich der BV-Sonderprämie ausschließen. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes würde nicht zu einem Zahlungsanspruch des Klägers aus dem Sozialplan führen.

A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist statthaft, § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Dies gilt letztlich auch hinsichtlich der Begründung der Berufung bezüglich der Ansprüche wegen der BV-Sonderprämie.

I.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st.Rspr., vgl. z. B. BAG 28.05.2009 - 2 AZR 223/08). Hat das Erstgericht die Klageabweisung auf mehrere, voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der mehreren, rechtlich selbstständig tragenden Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Beschwerdeführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BAG a. a. O. m. w. N.).

II.

Das Erstgericht hat seine klageabweisende Entscheidung tragend damit begründet, dass die Nichtigkeit der Regelungen in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich des Sozialplans und in Ziffer 1. 1. Spiegelstrich der BV Sonderprämie hinsichtlich der Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich wegen der Erhöhung des Sozialplanvolumens von über 20% und der Erhöhung des finanziellen Gesamtvolumens der BV-Sonderprämie um deutlich mehr als 20% zur Gesamtnichtigkeit der Regelungen führen würde. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum betriebsverfassungsrechtlichen und zum allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sind vom Arbeitsgericht hingegen ausdrücklich als nicht tragend („Deshalb kann es dahinstehen“) bezeichnet worden.

III.

Mit seinen Ausführungen hat der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung ausreichend i. S. v. § 520 Abs. 3 ZPO angegriffen und sich mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ansprüche wegen Zahlungen in Höhe der Sozialplanleistungen. Insoweit hat der Kläger in der Berufungsbegründung ausdrücklich bestritten, dass es bei Einbeziehung der Beamten zu einer Erhöhung des Sozialplanvolumens von über 20% und Zusatzkosten von ca. 8,5 Mio. € käme. Hinsichtlich der BV-Sonderprämie hat der Kläger allerdings nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Volumens um über 20% vorgetragen, sondern ausschließlich mit Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz argumentiert (III. 1. der Berufungsbegründung). Da allerdings ein Verständnis des Urteils des Arbeitsgerichts dahingehend nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass es nicht explizit von der jeweiligen Gesamtnichtigkeit des Sozialplans und der BV-Sonderprämie ausgegangen ist, sondern -quasi in einer Zusammenschau - von der Gesamtnichtigkeit beider Vereinbarungen, genügt nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer das Bestreiten der Erhöhung des Sozialplanvolumens, um die Berufung auch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs Sonderprämie gerade noch als zulässig zu erachten.

B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Betriebsparteien durften die bei der Beklagten tätigen beurlaubten Beamten sowohl von den Sozialplanleistungen als auch von den Leistungen der BV-Sonderprämie ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ausschließen. Darüber hinaus würde eine Korrektur, die mittelbar zur Einbeziehung der beurlaubten Beamten führen würde, jedenfalls die Nichtigkeit des Sozialplans zur Folge haben.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines hinsichtlich der Berechnung unstreitigen Betrages von 63.860,56 € aus dem Sozialplan. Die Herausnahme der bei der Beklagten beschäftigten von der Deutschen ... AG beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans ist wirksam.

1. Der Kläger fällt als beurlaubter Beamter nicht in den in Ziff. 1 des Sozialplans geregelten Geltungsbereich des Sozialplans. Nach Ziff. 1.1 des Sozialplans gilt dieser für alle Mitarbeiter der Beklagten an allen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie von den personalen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung gemäß des Interessenausgleichs vom 29.04.2013 betroffen sind oder betroffen sein werden. Gleichzeitig sind jedoch nach Ziff. 1.2 des Sozialplans sogenannte beurlaubte Beamte von dem Geltungsbereich ausdrücklich ausgenommen.

2. Unstreitig ist der Kläger von den personellen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung betroffen. Ebenso unstreitig ist der Kläger jedoch Beamter der Bundesrepublik Deutschland, der für die Beschäftigung bei der Beklagten nach § 13 Abs. 1 SUrlV beurlaubt war.

3. Die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans ist wirksam. Sie verstößt weder gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen noch gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a. Der Kläger kann sich nicht auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage stützen.

aa. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verwehrt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen und schlechter zu stellen. Er verbietet sowohl die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Allerdings greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo diese durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichen - Normenvollzug (st.Rspr., z. B. BAG 06.07.2011 - 4 AZR 569/09, Rn. 23; 23.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn. 14; 16.05.2013 6 AZR 619/11, Rn. 46; 21.11.2013 - 6 AZR 23/12, Rn. 76).

bb. Nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG hat der Sozialplan die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Er gilt also unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) und muss vom Arbeitgeber nach § 77 Abs. 1 BetrVG durchgeführt werden. Mit der Durchführung des Sozialplans hat die Beklagte daher nur eine Norm vollzogen.

Anders wäre dies nur, wenn dem Arbeitgeber im Auszahlungszeitpunkt positiv bekannt gewesen wäre, dass der Sozialplan - etwa wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - unwirksam gewesen wäre. In einem solchen Fall hätte er die Leistung in Kenntnis der Unwirksamkeit und deshalb aufgrund eigener Entscheidung erbracht. Hierfür fehlen jedoch jegliche Ansatzpunkte. Die Parteien vertreten lediglich unterschiedliche Rechtsauffassungen.

b. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

aa. Das an die Betriebsparteien gerichtete Gebot des § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten, beinhaltet auch das Verbot einer sachfremden Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderer Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Eine unterschiedliche Behandlung ist sachfremd, wenn es keine billigenswerten Gründe gibt. Dieser betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Sozialpläne (BAG, Urteil vom 22.07.2003 - 1 AZR 575/02). Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10; 14.12.2010 - 1 AZR 279/09; 18.05.2010 - 1 AZR 187/09).

Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sollen gem. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die künftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die dem Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung entstehen können (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10 - a. a. O., 18.05.2010 - 1 AZR 187/09 - a. a. O.). Die Sozialplanleistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar (BAG 26.05.2009 - 1 AZR 198/08). Hiervon ausgehend sind nicht alle Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung verloren haben, bereits aus diesem Grunde in einer vergleichbaren Situation. Die Vergleichbarkeit bestimmt sich vielmehr nach der zukunftsbezogenen Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans. Dementsprechend kommt es darauf an, ob sich der Kläger und die vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmer in Bezug auf ihre durch die Betriebsstilllegung verursachten wirtschaftlichen Nachteile in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. BAG, Urteil vom 07.06.2011 - 1 AZR 34/10 - a. a. O.).

Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume (BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07; 06.11.2007 - 1 AZR 960/06). Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich der den Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Ein Gestaltungsspielraum besteht beim Ausgleich oder der Abmilderung der von ihnen prognostizierten Nachteile.

Der Beurteilungsspielraum betrifft die tatsächliche Einschätzung der mit der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Folgen. Diese lassen sich regelmäßig nicht in allen Einzelheiten sicher vorhersagen, sondern können nur Gegenstand einer Prognose sein. Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen hängen die Chancen der einzelnen Arbeitnehmer, überhaupt oder in absehbarer Zeit einen gleichwertigen neuen Arbeitsplatz zu finden, von einer Vielzahl subjektiver und objektiver Umstände ab und lassen sich nicht qualifizieren. Da Sozialpläne in der Regel schon vor der Betriebsänderung geschlossen werden sollen, ist es unumgänglich, den Betriebsparteien bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Nachteile einen erheblichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dieser gestattet eine pauschalisierende und typisierende Betrachtung (BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03). Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und die gesetzlichen Diskriminierungsverbote sind bei der Einschätzung der dem Arbeitnehmer entstehenden wirtschaftlichen Nachteile unbeachtlich. Es handelt sich insoweit um eine tatsächliche Beurteilung, nicht um normative Gestaltung. Die Betriebsparteien dürfen deshalb bei der Abschätzung der dem Arbeitnehmer aus der Betriebsänderung entstehenden Nachteile auch berücksichtigen, ob diese bei bestimmten Personengruppen schon durch anderweitige, z. B. sozialversicherungsrechtliche Ansprüche abgemildert werden. Die Betriebsparteien schaffen diese Privilegierung nicht, sondern finden sie vor und können sie nach der gesetzlichen Konzeption des § 112 BetrVG in der Sozialplangestaltung auch zugrunde legen (vgl. BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07).

bb. Gemessen an diesen Grundsätzen verstößt die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei der gebotenen typisierten Betrachtung durften die Betriebsparteien davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die zeitgleich in einem ruhenden Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland stehen, durch die geplante Betriebsstilllegung keine oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile drohen als anderen Arbeitnehmern, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Bei den sogenannten beurlaubten Beamten lebt das Beamtenverhältnis unmittelbar mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten wieder auf. Die wirtschaftliche Zukunft der beurlaubten Beamten ist durch das Beamtenverhältnis sichergestellt. Es ist daher nicht sachwidrig, beurlaubte Beamte aus dem Geltungsbereich des Sozialplans herauszunehmen (ArbG Herne 09.10.2013 - 5 Ca 1435/13; 06.03.2014 - 4 Ca 1947/13).

Eine sachwidrige Ungleichbehandlung des Klägers liegt auch nicht im Verhältnis zu den Beschäftigten der Beklagten vor, die neben ihrem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans noch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen ... AG standen. Auch insoweit fehlt es bei einer zukunftsbezogenen Betrachtungsweise an einer Vergleichbarkeit. Beurlaubte Beamte haben ein nach der Sonderurlaubsverordnung und dem Postpersonalrechtsgesetz klar geregeltes, von der Deutschen ... AG niemals in Zweifel gezogenes Rückkehrrecht in ihr Beamtenverhältnis.

Demgegenüber ist bei den übrigen Angestellten der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zur Deutschen ... AG von individuellen und im Einzelfall unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig. So durfte kein wirksamer dreiseitiger Vertrag zwischen den Angestellten, der Deutschen ... AG und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustande gekommen sein, so dass überhaupt noch ein Arbeitsverhältnis mit der Deutschen ... AG bestehen konnte. Weiterhin konnte der Geltendmachung eines Rückkehrrechts zurDeutschen ... AG noch der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, wie gerade auch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung (LAG Schleswig-Holstein 05.01.2010 - 3 Sa 110/10; ArbG Mannheim 14.03.2013 - 14 Ca 383/12) zeigt. Entscheidend ist jedoch, dass die Betriebsparteien jedenfalls bei Abschluss des Sozialplans am 29.04.2013 noch davon ausgehen mussten, dass Angestellte mögliche Ansprüche gegenüber der Deutschen ... AG gerichtlich geltend machen mussten. So hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die auf Anfragen der Beklagten ab Dezember 2012gemachte Aussage der Deutschen ... AG (Dr. St.) galt, dass die Deutsche ... AG keinerlei Zusagen hinsichtlich der freiwilligen Wiedereinstellung von Mitarbeitern der Beklagten mache. Dies wird beispielsweise dadurch bestätigt, dass das LAG Schleswig-Holstein noch am 19.12.2013 (5 Sa 149/13) in einem vergleichbaren Fall nicht nur über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Deutschen ... AG, sondern auch über dessen Folgen (Beschäftigungsanspruch, Annahmeverzug) entscheiden musste und die Deutsche ... AG gegen dieses Urteil Revision eingelegt hat (BAG Az. 6 AZR 74/14). Die Beklagte hat auch unwidersprochen vorgetragen, dass die Deutsche ... AG auch in einigen Verfahren das Bestehen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses anerkannt habe, jedoch Beschäftigung und Bezahlung verweigert habe. Auch wenn man unterstellen würde, dass eine solche gerichtliche Geltendmachung stets erfolgreich wäre, würde allein ein solches Verfahren eine nicht unerhebliche wirtschaftliche aber auch psychische Belastung für den Arbeitnehmer darstellen. Für die Dauer der Prozesse wären diese Angestellten von Arbeitslosigkeit betroffen gewesen.

Von einem gesicherten „beamtenähnlichen“ Rückkehrrecht konnte daher auch für die 150 Arbeitnehmer, die in der dem Betriebsrat übergebenen Liste mit „specialright“ gekennzeichnet wurden (Blatt 163 ff der Akten) nicht ausgegangen werden.Dies gilt selbst dann, wenn man wie der Kläger davon ausginge, dass „specialright“ ein mit der ... AG bestehendes ruhendes Arbeitsverhältnis bedeuten sollte. Dass die Deutsche ... AG im späteren Verlauf nach ausführlichen Verhandlungen mit ver.di ca. 100 Arbeitnehmer wieder beschäftigt hat, ist, wie der Kläger selbst ausführt, nicht von rechtlicher Relevanz. Dass solche Verhandlungen überhaupt geführt werden mussten, verdeutlicht aber die Haltung der Deutschen ... AG noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans.

Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn sie Angestellte mit einem möglichen arbeitsvertraglichen Rückkehrrecht zur Deutschen ... AG nicht von dem Sozialplan ausgenommen haben oder umgekehrt die beurlaubten Beamten nicht mit aufgenommen haben (ebenso ArbG Herne 09.10.2013 - 5 Ca 1435/13; 06.03.2014 - 4 Ca 1947/13).

4. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Anspruch des Klägers deshalb verneint, da eine Unwirksamkeit des Ausschlusses der Beamten von den Sozialplanansprüchen jedenfalls zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplans führen würde.

a. Allerdings würde die bloße Teilnichtigkeit der Regelung in Ziffer 1.2 8.Spiegelstrich des Sozialplans für sich genommen nicht zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplans führen.

aa. Die nach ihrem Rechtsgedanken grundsätzlich auch auf Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne anwendbare Bestimmung des § 139 BGB hat im Falle der Teilnichtigkeit einzelner Regelungen eines Sozialplans dessen Gesamtnichtigkeit nur dann zur Folge, wenn der verbleibende Teil ohne den unwirksamen Teil keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr darstellt. Das folgt aus dem Normencharakter einer Betriebsvereinbarung. Er gebietet es ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen, die durch sie geschaffene Ordnung im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (BAG 19.02.20081 AZR 1004/06; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03).

bb. Hier würde der Sozialplan auch bei Unwirksamkeit der Bestimmung in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich eine in sich geschlossene und sinnvolle Regelung darstellen. Dadurch werden die übrigen Regelungen des Sozialplans weder sinnlos noch unpraktikabel.

b. Eine Unwirksamkeit der Bestimmung in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich und die damit verbundene Korrektur des Sozialplans würde jedoch zu einer unzulässigen Erhöhung des Gesamtvolumens des Sozialplans führen.

aa. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann die Angemessenheit der finanziellen Gesamtausstattung eines Sozialplans mit Hilfe der Inhaltskontrolle im Individualprozess zwar nicht überprüft werden (BAG 21.10.2003 - 1 AZR 407/02 - Rn. 21 m. w. N.). Dies schließt aber die Korrektur einer einzelnen Bestimmung des Sozialplans, die Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Recht und Billigkeit benachteiligt, nicht aus. Dabei ist die mit einer derartigen Korrektur mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens hinzunehmen, solange nur einzelne Arbeitnehmer benachteiligt werden und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht „ins Gewicht fällt“ (BAG a. a. O). Letztlich entscheidend ist nicht die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer, sondern allein das Verhältnis der finanziellen Mehrbelastung zum Gesamtvolumen. Für die Frage, ob die Mehrbelastung ins Gewicht fällt oder ob sie für den Arbeitgeber noch hinnehmbar ist, kommt es nicht darauf an, auf wie viele Arbeitnehmer die Mehrbelastung entfällt. Bei der Beurteilung ist nicht nur der vom Kläger eingeklagte Betrag, sondern auch die Erhöhung der Abfindungen der anderen unter die Bestimmung in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich des Sozialplans fallenden Beschäftigten, also aller beurlaubter Beamter, zu berücksichtigen (BAG a. a. O., Rn. 22). Dabei wurde vom BAG eine Erhöhung des Gesamtvolumens von lediglich 1,7% als hinnehmbar angesehen (BAG a. a. O.), ohne jedoch eine Höchstgrenze zu definieren.

bb. Im vorliegenden Fall wären die die Grenzen, innerhalb derer eine Erhöhung der finanziellen Gesamtausstattung noch hinzunehmen wäre, deutlich überschritten.

(1) Unbestritten beschäftigte die Beklagte einschließlich der beurlaubten Beamten zuletzt ca. 950 Arbeitnehmer mit einem Durchschnittsalter von ca. 50 Jahren. Das Volumen des Sozialplans, also ohne die beurlaubten Beamten betrug 37,5 Mio. €. Die Beklagte behauptet in der Berufungsbegründung, dass sich das Volumen des Sozialplans bei Berücksichtigung der ca. 190 bei ihr beschäftigten beurlaubten Beamten um weitere 8,4Mio € erhöhen würde. Die Beklagte ist dabei von den ihr gegenüber bis zur Fertigung der Berufungserwiderung am 26.06.2014 beziffert geltend gemachten Ansprüchen von 128 Beamten in Höhe von 5,7 Mio. € ausgegangen, hat den Durchschnittsbetrag pro Beamten errechnet (44.531,25 €) und mit 190 multipliziert (Seite 13 der Berufungserwiderung, Blatt 298 der Akten). Dabei hat die Beklagte eine detaillierte Liste vorgelegt, aus der sich die geltend gemachten Ansprüche ergeben (Blatt 321 der Akten).Bereits erstinstanzlich hatte die Beklagte die Zahl der Beamten, die bis dahin bezifferte Ansprüche geltend gemacht hatten, mit 108 angegeben, und eine Summe von insgesamt 4,75 Mio. € (Blatt 159 der Akten).

Dabei ist die Beklagte von Anfang an von einer Zahl von 190 Beamten ausgegangen. Der Kläger ist erstinstanzlich von 180 Beamten ausgegangen. Das Bestreiten des Klägers in der Berufungsinstanz, dass es sich um 190 Beamte handelte, kann daher nur so verstanden werden, dass er zwar die Zahl 190 bestreitet, aber jedenfalls 180 betroffene Beamte zugesteht.

Soweit der Kläger darüber hinaus mit Schriftsatz vom 11.08.2014 bestreitet, dass 132 Beamte gerichtlich bzw. außergerichtlich Sozialplanansprüche bzw. die Sonderprämie geltend gemacht hätten, dass 5,7 Mio. € Ansprüche beziffert worden seien, dass durchschnittlich 44.531,25 € als Abfindung geltend gemacht worden seien und es sich hierbei um 20% des ursprünglichen Sozialplanvolumens handele, bezieht sich dies offensichtlich auf die von der Beklagten in der Berufungsbegründung aktualisierten Zahlen hinsichtlich der von den Beamten geltend gemachten Ansprüche. Hinsichtlich der vom Arbeitsgericht festgestellten und seiner Begründung zugrunde gelegten Zahlen erhebt der Kläger jedoch keine zulässigen Rügen, warum die Tatsachenfeststellung des Arbeitsgerichts unrichtig gewesen sein sollte. Das Arbeitsgericht ist von einer durchschnittlichen Abfindung von 43.434,34 € ausgegangen.

Das Berufungsgericht geht für die Schätzung der Erhöhung des Sozialplanvolumens daher zugunsten des Klägers von 180 betroffenen Beamten und einer durchschnittlichen Abfindung von 43.434,34 € aus. Dies ergibt einen Erhöhungsbetrag von ca. 7,8 Mio. € und somit eine Erhöhung um gut 20%.

(2) Unabhängig davon, ob man bei der Ermittlung der Erhöhung des Sozialplanvolumens überhaupt - wie vom Kläger behauptet - auf die Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen abstellen kann, so wären jedenfalls all die Ansprüche der Kollegen des Klägers, die die Beklagte in ihren Listen nennt (Anlagen B9 und B12, Blatt 159 und 312 der Akten), nicht verfallen. Denn die Ausschlussfrist zur außergerichtlichen Geltendmachung betrug nach Vortrag des Klägers sechs Monate ab Fälligkeit. Der Sozialplananspruch ist mit Ende des Arbeitsverhältnisses, also am 31.12.2013 fällig geworden. Die Ausschlussfrist endete somit frühestens am 30.06.2014. Selbst wenn man nur die Ansprüche aus der erstinstanzlich vorgelegten Liste der 119 Beamten mit 4,75 Mio. € zugrunde legen würde, ergäbe sich eine Erhöhung des Sozialplanvolumens um 12,7%.

(3) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass jedenfalls eine Mehrbelastung von 12,7% schon deutlich ins Gewicht fällt und daher zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplans führen würde. Dies gilt natürlich erst recht bei einer Mehrbelastung von über 20%.

II.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der Sonderprämie von 4.376 €. Die Herausnahme der von der Deutschen ... AG beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich der BV-Sonderprämie ist wirksam.

1. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Sonderprämie ergibt sich nicht aus der BV-Sonderprämie selbst. Zwar war der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten, hat gegen die Kündigung vom 06.05.2013 keine Kündigungsschutzklage erhoben und unbestritten die Arbeitsmittel vollständig zurückgegeben. Allerdings nimmt die Regelung in Ziffer 1 1. Spiegelstrich die Beamten über die Verweisung auf Ziffer 3 des Sozialplans vom Geltungsbereich der BV-Sonderprämie aus.

2. Die Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich der BV-Sonderprämie ist wirksam. Sie verstößt weder gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a. Der Kläger kann sich vorliegend nicht auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Die Durchführung der BV-Sonderprämie ist bloßer Normvollzug (§ 77 Abs. 1 und 4 BetrVG). Es gelten hier die Ausführungen zum Vollzug des Sozialplan entsprechend (siehe oben A.I.2.a.).

b. Die Herausnahme der Beamten aus dem Kreis der Begünstigten verstößt auch nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

aa. Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen, in denen sie die Verteilung von Leistungen regeln, gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten. Dazu gehört insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Dieser ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedanken im Grundgesetz und fundamentales Rechtsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.1988 - 1 BvL 22/85 - NJW 1988, 3258). Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelung auszuschließen (vgl. BAG 27.05.2004 - 6 AZR 129/03). Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei einer Regelung unterschiedliche Gruppen bilden. Eine Gruppenbildung kann nicht nur dadurch erfolgen, dass für vermeintliche Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen vorgesehen werden oder eine bestimmte Gruppe von einer Regelung ausdrücklich ausgenommen wird. Vielmehr werden unterschiedliche Gruppen auch dann gebildet, wenn eine Regelung nur für eine Arbeitnehmergruppe getroffen wird und für eine andere unterbleibt (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04).

Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen - insbesondere unterschiedliche Leistungen - vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Unterschiedlichkeit sachlich gerechtfertigt ist. Dabei verstößt eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen kein Unterschied von solcher Art und solchem Gewicht besteht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04; 27.05.2004 - 6 AZR 129/03). Die Übergänge zwischen sachverhaltsbezogenen und personenbezogenen Differenzierungen sind bisweilen fließend. Insbesondere kann eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten unmittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04).

Maßgeblich für das Vorliegen eines hinreichenden Sachgrunds ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10; 19.03.2002 - 2 AZR 229/01). Unter dessen Berücksichtigung müssen die Merkmale, an welche die Gruppenbildung anknüpft, die Differenzierung bei den Rechtsfolgen rechtfertigen. Die Betriebsparteien haben ebenso wie andere Normgeber einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regelungen.

bb. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Herausnahme der Beamten aus dem Anwendungsbereich der BV-Sonderprämie nicht sachwidrig.

(1) Mit der BV-Sonderprämie verfolgten die Betriebsparteien vorrangig die Interessen der Beklagten. Ausweislich der Präambel der Betriebsvereinbarung sollte durch die dort aufgeführten Leistungen honoriert werden, dass Arbeitnehmer das Bedürfnis der Beklagten nach Planungssicherheit berücksichtigen, indem sie keine Klagen gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit der Beklagten abschließen. Zudem sollte honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei der Beklagten nachweisbar an diese zurückgeben. Diese Regelungszwecke sind mithin nicht auf die Interessen der Beschäftigten, sondern auf die Interessen der Beklagten ausgerichtet. Die Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten soll durch die Sonderprämie honoriert werden (vgl. ArbG Herne a. a. O.).

(2) Allerdings ist auch gemessen an diesem Regelungszweck die Differenzierung zwischen beurlaubten Beamten und anderen Arbeitnehmern - auch soweit sie in einem ruhenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen ... AG standen - sachlich gerechtfertigt (a.A. ArbG Herne a. a. O.).

(a) Dem Kläger ist zuzugestehen, dass auch die beurlaubten Beamten zur Beklagten ebenso in einem Arbeitsverhältnis standen wie alle anderen Arbeitnehmer und daher rechtlich nicht gehindert waren, Kündigungsschutzklage zu erheben. Ebenso hätten sie wie alle anderen Arbeitnehmer auch Arbeitsmittel zurückhalten können. Auch hatten die Betriebsparteien selbst in der Präambel des Sozialplans vom 29.04.2013 festgehalten, dass auch den Beamten durch die Kündigung wirtschaftliche Nachteile drohten und sie somit durchaus auch ein wirtschaftliches Interesse an einer Klageerhebung haben konnten. Der Kläger hat die ihn treffenden Nachteile durch die drohende Versetzung von Würzburg weg nach Nürnberg oder Frankfurt bzw. durch den drohenden vorzeitigen Ruhestand über die Jahre gesehen auf an die 90.000,- € beziffert.

(b) Gleichwohl hielt es sich im Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien, dass sie das Interesse der beurlaubten Beamten an einer Kündigungsschutzklage grundsätzlich geringer bewerteten als das der übrigen Arbeitnehmer. Die beurlaubten Beamten waren (und sind) überhaupt nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Die Deutsche ... AG bestritt nie, dass sie die beurlaubten Beamten nach Ende des Arbeitsverhältnisses beschäftigen wird und ihrer Entgeltzahlungspflicht nachkommen wird. Wegen dieser fehlenden Rechtsunsicherheit durften die Betriebsparteien davon ausgehen, dass beurlaubte Beamte regelmäßig keine Kündigungsschutzklage erheben würden und ein solcher „Verzicht“ dann auch nicht noch zusätzlich honoriert werden brauchte. Im Gegensatz dazu waren alle anderen Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht. Dies galt auch für diejenigen, deren Arbeitsverhältnis mangels früherem Beendigungstatbestand mit der Deutschen ... AG ruhte. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV-Sonderprämie mussten die Betriebsparteien davon ausgehen, dass sich diese Arbeitnehmer ihr „Rückkehrrecht“ zur Deutschen ... AG erst gerichtlich erstreiten mussten mit durchaus ungewissem Ausgang nicht nur hinsichtlich der Beschäftigung selbst, sondern auch der damit verbundenen Konditionen. Wegen der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit durften die Betriebsparteien von einer deutlich höheren Motivation zur Erhebung von Kündigungsschutzklagen ausgehen, als bei den beurlaubten Beamten. Deshalb durften die Betriebsparteien das Interesse an der Planungssicherheit für die übrigen Arbeitnehmerganz anders bewerten und mit einer zusätzlichen Zahlung honorieren, ohne die Beamten mit einzubeziehen.

3. Selbst wenn die Regelung in Ziffer 1,2.Spiegelstrich BV-Sonderprämie hinsichtlich der Herausnahme der Beamten unwirksam wäre, hätten die beurlaubten Beamten die Voraussetzungen der BV-Sonderprämie nicht erfüllt. Denn sie waren (und sind) nicht von Arbeitslosigkeit im Sinne der BV-Sonderprämie bedroht.

Nach dem Klammerzusatz in Ziffer 1, 3.Spiegelstrich, 2. Absatz. B.V-Sonderprämie ist Voraussetzung für die Zahlung der Prämie für diejenigen, die ohne Angebot eines dreiseitigen Vertrages eine Kündigung erhalten, dass sie „von Arbeitslosigkeit bedroht“ sind. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Betriebsparteien diesen Begriff auch im Rahmen der BV-Sonderprämie im Sinne der gesetzlichen Definitionenverstanden haben. Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist in § 138 SGB III definiert. Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III setzt der Begriff der Arbeitslosigkeit nicht voraus, dass der Arbeitnehmer keinen Arbeitsvertrag hat. Entscheidend ist vielmehr, dass er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Da das Leistungsrecht des SGB III an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpft, schließt eine Erwerbstätigkeit Beschäftigungslosigkeit nur dann aus, wenn sie - in einem gewissen zeitlichen Mindestumfang - tatsächlich ausgeübt wird (Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn, vgl. z. B. BSG 17.12.2013 - B 11 AL 20/12 Rm. w. N.).Bedroht von Arbeitslosigkeit ist, wer voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos wird, versicherungspflichtig beschäftigt ist und alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen muss (§ 17 SGB III).

Danach waren die beurlaubten Beamten nicht von Arbeitslosigkeit bedroht, die übrigen Arbeitnehmer jedoch schon, auch diejenigen mit ruhendem Arbeitsvertrag zur Deutschen ... AG, solange diese nicht für die Betriebsparteien erkennbarbereit war, die Arbeitnehmer tatsächlich wieder zu beschäftigen. Dies war jedenfalls bei Abschluss der BV-Sonderprämie nicht der Fall. Dass die Frage der Bedrohung mit Arbeitslosigkeit für die Betriebsparteien insgesamt eine zentrale Rolle spielte, ist auch im Übrigen Text der BV-Sonderprämie niedergelegt. Nach Satz 3 der Präambel liegt es „im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit“ der Mitarbeiter zu vermeiden und deshalb den Wechsel in die Transfergesellschaft zu incentivieren. Nach Satz 4 sollen auch die honoriert werden, die kein Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie „durch die betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht“ sind.

Soweit der Kläger damit argumentiert, dass die Angestellten mit Rückkehrrecht zur Deutschen ... AG so wie die Beamten auch nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien, liegt es näher, die BV-Sonderprämie so zu interpretieren, dass auch diese keinen Anspruch auf die Sonderprämie hatten.

4. Ein Anspruch des Klägers entfiele auch deshalb, da - wie das Arbeitsgericht zu Recht meint - eine Unwirksamkeit des Ausschlusses der Beamten von der BV-Sonderprämie zur Gesamtnichtigkeit der BV-Sonderprämie führen würde.

a. Allerdings würde die bloße Teilnichtigkeit der Regelung in Ziffer 1.2.Spiegelstrich der BV-Sonderprämie bezüglich der Herausnahme der Beamten für sich genommen nicht zur Gesamtnichtigkeit der Betriebsvereinbarung führen. Denn auch die übrigen Regelungen würden eine in sich geschlossene, sinnvolle und praktikable Regelung darstellen (BAG 19.02.2008 1 AZR 1004/06; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03). Es gelten hier die unter B.I.4.a. dieses Urteils genannten Grundsätze.

b. Abzustellen ist nach Ansicht der Berufungskammer dabei ausschließlich auf den Dotierungsrahmen der BV-Sonderprämie. Ein Zusammenrechnen mit dem Dotierungsrahmen des Sozialplans ist unzulässig.

Die BV-Sonderprämie ist eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG, die unabhängig vom Sozialplan den eigenen Zweck der Planungssicherheit für die Beklagte verfolgt. Die Betriebsparteien durften darin den Anspruch auf die weitere Sonderprämie vom Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig machen. Dies ist zulässig (BAG 31.05.2005 - 1 AZR 254/04) und wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen. Dass hierdurch das Verbot, die Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, umgangen würde, ist nicht ersichtlich.

Aus dieser strikten von den Betriebsparteien durchgeführten Trennung von Sozialplan und BV-Sonderprämie mit ihrer unterschiedlichen Zwecksetzung (Sozialplan: Milderung von Nachteilen der Arbeitnehmer; BV-Sonderprämie: Planungssicherheit für den Arbeitgeber)folgt auch, dass die zur Verfügung stehenden jeweiligen Dotierungsrahmen nicht zusammen betrachtet werden dürfen.

c. Im vorliegenden Fall ist von einer Steigerung des möglichen Dotierungsrahmens von 787.680,- € auszugehen (180 Beamte × 4.376,- € Sonderprämie). Das wäre bei einem möglichen bisherigen Dotierungsrahmen von 3,37 Mio. (770 übrige Arbeitnehmer × 4.376,- €) eine Steigerung um gut 23%. Eine solche Steigerung wäre für die Beklagte nicht mehr hinnehmbar und würde nach Auffassung des Berufungsgerichts zu einer Gesamtnichtigkeit der BV-Sonderprämie führen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 21.10.2003 - 1 AZR 407/02 - Rn. 21 m. w. N.) ist bei Sozialplänen die mit einer Korrektur der Sozialplanregelungen mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens hinzunehmen, solange nur einzelne Arbeitnehmer benachteiligt werden und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht „ins Gewicht fällt“ (BAG a. a. O). Dabei wurde vom BAG eine Erhöhung des Gesamtvolumens von lediglich 1,7% als hinnehmbar angesehen (BAG a. a. O.), ohne jedoch eine Höchstgrenze zu definieren (näher s. B I 4 b der Urteilsgründe).

Das BAG hat diese Argumentation auch für freiwillige Lohnerhöhungen von AT-Angestellten für anwendbar gehalten (BAG 13.02.2002 - 5 AZR 713/00, Rn. 17).

Sie ist nach Ansicht des Berufungsgerichts grundsätzlich auch auf den Abschluss der BV-Sonderprämie übertragbar. Dabei dürfte allerdings die Grenze, ab der die Erweiterung des anspruchsbegünstigten Personenkreises zu einer nicht mehr hinnehmbaren Mehrbelastung des Arbeitgebers führt, höher anzusetzen als bei Sozialplänen. Denn der Dotierungsrahmen bei Sozialplänen ist letztlich über die Einigungsstelle erzwingbar. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers dürfte hier eher „ausgereizt“ sein als bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen, wo der Dotierungsrahmen nicht der Mitbestimmung unterliegt. Ebenso kann der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Leistung einseitig den Leistungszweck bestimmen. Zweck der BV-Sonderprämie ist in erster Linie Planungssicherheit aber auch Kostenersparnis für den Arbeitgeber durch Vermeidung von Prozessen. Dieser Zweck wird für jede einzelne unterlassene Kündigungsschutzklage erreicht.

Andererseits haben die Betriebsparteien ausgehend vom vom beherrschenden Unternehmen zur Verfügung gestellten Gesamtbudget für jeden Einzelfall die Planungssicherheit und die Kostenersparnis für die nicht beamteten Mitarbeiter mit 4.376,- € bewertet. Die Einbeziehung der nicht einkalkulierten Beamten würde daher - gerade weil insoweit mit Klagen kaum zu rechnen war - zu einer deutlichen Ausweitung des Gesamtbudgets führen. Die dafür notwendigen finanziellen Mittel hätte die Beklagte jedoch nicht selbst aufbringen können, sondern müssten nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten erst von der der Konzernmutter, bzw. dem beherrschenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Eine Erhöhung des Gesamtbudgets um über 23% übersteigt die hinnehmbare Grenze.

III.

Über die vom Kläger in der Berufungsinstanz im Wege der Klageerweiterung gestellten Hilfsanträge war nicht zu entscheiden. Die Hilfsanträge wurden nur für den Fall gestellt, dass das Gericht die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus Sozialplan und BV-Sonderprämie als unwirksam betrachtet und gleichwohl einen Anspruch des Klägers verneint. Das Gericht hat die Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans und der BV-Sonderprämie jedoch als zulässig und rechtswirksam erachtet.

Auch der im Wege der Anschlussberufung von der Beklagten gestellte Hilfsantrag fiel nicht zur Entscheidung an. Im Übrigen wäre der Antrag mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig. Denn wenn der Klage stattgegeben worden wäre, wäre inzident festgestellt worden, dass Sozialplan und BV-Sonderprämie eben nicht nichtig wären. Eine gesonderte Feststellung des Gegenteils wäre ausgeschlossen. Außerdem hätte auch ein Feststellungsurteil nur Wirkung zwischen den Parteien entfaltet.

Auch der hilfsweise Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung fiel nicht zur Entscheidung an, da das vorliegende Urteil keinen gegen die Beklagte vollstreckbaren Inhalt hat.

C.

I.

Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

II.

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Gegen die Beklagte führen nach deren Mitteilung bundesweit über 130 Beamte gleichgelagerte Verfahren vor den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten.

Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs bezüglich der BV-Sonderprämie war die Revision auch nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da das Gericht zwar in Übereinstimmung mit dem LAG Hamm (Urteile vom 06.06.2014 - 18 Sa 1700/13 u. a.), aber in Abweichung vom LAG Düsseldorf (Urteile vom 02.07.2014 - 4 Sa 382/14 u. a.) den Anspruch auf Zahlung in Höhe der Sonderprämie verneint hat.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden

1.
zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
1a.
Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
2.
die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
3.
Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
4.
Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;
5.
Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

(1) Kommt zwischen Unternehmer und Betriebsrat ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung zustande, so ist dieser schriftlich niederzulegen und vom Unternehmer und Betriebsrat zu unterschreiben; § 77 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Das Gleiche gilt für eine Einigung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen (Sozialplan). Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. § 77 Abs. 3 ist auf den Sozialplan nicht anzuwenden.

(2) Kommt ein Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung oder eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen, der Vorstand kann die Aufgabe auf andere Bedienstete der Bundesagentur für Arbeit übertragen. Erfolgt kein Vermittlungsersuchen oder bleibt der Vermittlungsversuch ergebnislos, so können der Unternehmer oder der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Auf Ersuchen des Vorsitzenden der Einigungsstelle nimmt ein Mitglied des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder ein vom Vorstand der Bundesagentur für Arbeit benannter Bediensteter der Bundesagentur für Arbeit an der Verhandlung teil.

(3) Unternehmer und Betriebsrat sollen der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Interessenausgleich und den Sozialplan machen. Die Einigungsstelle hat eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung zustande, so ist sie schriftlich niederzulegen und von den Parteien und vom Vorsitzenden zu unterschreiben.

(4) Kommt eine Einigung über den Sozialplan nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle über die Aufstellung eines Sozialplans. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(5) Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.
Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.
2.
Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.
2a.
Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.
3.
Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Sozialplanabfindung und einer Sonderprämie wegen Ungleichbehandlung.

Der am 21.08.1954 geborene Kläger war seit 01.10.1979 zu einem Bruttomonatseinkommen von zuletzt 3.467,11 € bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen, der D. AG bzw. der V. GmbH & Co. KG (V.), beschäftigt. Der Kläger ist Bundesbeamter, der für seine Tätigkeit bei der Beklagten von der D. AG beurlaubt wurde. In ihrem unternehmenseinheitlichen bundesweiten Betrieb mit 16 Niederlassungen beschäftigte die Beklagte zuletzt ca. 950 Mitarbeiter, darunter nach Angaben der Beklagten ca. 190 von der D. AG beurlaubte Beamte. Nachdem die Beklagte die Stilllegung des gesamten Betriebs bis spätestens 31.12.2013 beschlossen hatte, sprach sie mit Schreiben vom 06.05.2013 gegenüber dem Kläger eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31.12.2013 aus. Auch alle anderen Mitarbeiter erhielten Kündigungen. Zuvor hatte die Beklagte mit dem Betriebsrat am 29.04.2013 einen Interessenausgleich, einen Sozialplan und eine Betriebsvereinbarung Sonderprämie (künftig BV-Sonderprämie) geschlossen.

Der Sozialplan zur Betriebsschließung enthält u. a. folgende Regelungen:

„Präambel

(3) Die Betriebsparteien verkennen dabei nicht, dass auch beurlaubten Beamten bei Rückkehr zur D. AG Nachteile entstehen können, z. B. durch ein geringeres Entgelt oder einen Ortswechsel. Beurlaubte Beamte erleiden jedoch typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile als diejenigen ohne Beamtenstatus, da sie normalerweise weder von Arbeitslosigkeit bedroht sind noch ihr Rückkehranspruch zur D. AG bzw. ihr erworbener Besitzstand bestritten wird.

1. Geltungsbereich

1.2 Dieser Sozialplan gilt nicht für …

• beurlaubte Beamte.

11. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Sozialplans unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Die Betriebspartner verpflichten sich, in einem solchen Fall anstelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Falle einer von den Betriebspartnern nicht bedachten Lücke oder falls eine der vorstehenden Regelungen undurchführbar sein oder werden sollte.“

Die BV-Sonderprämie vom 29.04.2013lautet unter anderem:

„Präambel

… Dabei liegt es im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (zukünftig gemeinsam: „Mitarbeiter“) zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen, weshalb der Wechsel in eine Transfergesellschaft besonders incentiviert werden soll. Soweit Mitarbeiter trotz des Angebots den Wechsel in eine Transfergesellschaft ablehnen oder kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie durch betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht sind und dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfallen (.), soll honoriert werden, wenn sie das Bedürfnis der N… nach Planungssicherheit dennoch berücksichtigen, indem sie keine Klage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit N… schließen. .

1. Geltungsbereich

Diese Betriebsvereinbarung findet Anwendung auf diejenigen Mitarbeiter der N., die

- dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 unterfallen;

- nicht vom Erhalt einer Abfindung gem. Ziff. 3 des Sozialplans vom 29.04.13 ausgeschlossen sind;

- einen dreiseitigen Vertrag mit N… innerhalb der Angebotsfrist abschließen und keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben

oder

das Angebot auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrages ablehnen (bzw. trotz Bedrohung durch Arbeitslosigkeit durch eine arbeitgeberseitige Kündigung kein Angebot erhalten) und entweder (1) keine Klage gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erhoben oder (2) innerhalb von drei Wochen nach Zugang der arbeitgeberseitigen Kündigung einen Abwicklungsvertrag schließen, wobei kein Anspruch auf Abschluss eines Abwicklungsvertrages besteht.

…“

Somit erhalten die beurlaubten Beamten keine Sonderprämie in Höhe von 4.346,00 € brutto (Blatt 7 ff. der Akten).

Mit Schreiben vom 25.07.2013 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Sozialplanabfindung und Sonderprämie geltend und erhob mit Schriftsatz vom 19.08.2013, eingegangen beim Arbeitsgericht Nürnberg am 21.08.2013, Klage in Höherechnerisch jeweils unstreitiger 63.860,56 € brutto Sozialplanabfindung und 4.346,00 € brutto Sonderprämie.

Der Kläger vertritt die Ansicht, die Herausnahme von beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans und der Betriebsvereinbarung verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß § 75 BetrVG und den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Beamter dürfe nicht unterschiedlich behandelt werden wie andere Arbeitnehmer. In seinem Verhältnis zur Beklagten sei er auch lediglich Angestellter wie alle anderen. Auch beurlaubten Beamten könnten aufgrund Betriebsänderung Nachteile entstehen, die auszugleichen oder zumindest abzumildern Aufgabe des Sozialplans sei.

Bei der Beklagten gebe es mehr als 100 Angestellte, die ohne einen Beamtenstatus ein vertragliches Rückkehrrecht zu der D… AG und einen tariflichen Sonderkündigungsschutz wegen Betriebszugehörigkeit und Lebensalter hätten, aber dennoch nicht vom Sozialplan ausgeschlossen seien.

Es bestehe auch ein Anspruch auf die Sonderprämie. Diese solle die Beklagte vor Kündigungsschutzprozessen schützen. Auch der Kläger könne eine Kündigungsschutzklage erheben. Die beurlaubten Beamten hätten ebenfalls durch eventuelle Entgelteinbußen wirtschaftliche Nachteile zu befürchten, so dass sie auch ein wirtschaftliches Interesse an der Erhebung einer Kündigungsschutzklage haben könnten.

Die Beklagte meint, die beurlaubten Beamten seien zu Recht aus dem Geltungsbereich des Sozialplans und der Betriebsvereinbarung Sonderprämie herausgenommen worden. Diese könnten nahtlos und unbestritten im Anschluss an das Ende ihres Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zur D. AG unter Wahrung ihres vollen Besitzstandes zurückkehren. Insofern würden beurlaubte Beamte typischerweise wesentlich geringere wirtschaftliche Nachteile erleiden als diejenigen, die kein Beamtenverhältnis hätten und von Arbeitslosigkeit bedroht würden. Bei den Mitarbeitern ohne Beamtenstatus, die mit einer durchschnittlichen Betriebszugehörigkeit von 26 Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von 50 Jahren von Arbeitslosigkeit bedroht waren, hätten die Betriebsparteien befürchtet, dass sie aufgrund des reinen T.-Lebenslaufes nur sehr schwer und nach einer langen Überbrückungszeit eine Anschlussbeschäftigung zu wesentlich schlechteren Konditionen erhalten würden.

Ähnliches gelte für die Betriebsvereinbarung Sonderprämie. Bei beurlaubten Beamten sei man davon ausgegangen, dass an der Erhebung der Kündigungsschutzklage aufgrund der gesicherten Rückkehrmöglichkeit zur D. AG kaum Interesse bestehe und deshalb ein Verzicht auf Erhebung der Kündigungsschutzklage keine besondere Honorierung verdiene.

Ein gesicherter und unbestrittener Rückkehranspruch sonstiger Arbeitnehmer der Beklagten zur D. AG sei den Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans nicht erkennbar gewesen. Die Einbeziehung der Beamten würde im Übrigen zu einer nicht mehr hinnehmbaren Belastung für die Beklagte führen, so dass in diesem Fall sowohl der Sozialplan als auch die BV-Sonderprämie nichtig seien.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien sowie der Antragstellung wird auf den Tatbestand im Urteil des Arbeitsgerichts Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Endurteil vom 20.02.2014 abgewiesen.

Die Klage sei schon deshalb unbegründet, weil dann, wenn die Regelungen in Ziffer 1.2.8. Spiegelstrich des Sozialplans und in Ziffer 1.1. der BV-Sonderprämie hinsichtlich der Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich nichtig wären, dies zur Gesamtnichtigkeit der Regelungen führen würde. Denn dadurch würde das Volumen des Sozialplans von 37,4 Mio. € um geschätzte 8,3 Mio. € für 190 beurlaubte Beamte erhöht werden, also um über 20%. Das Volumen der BV-Sonderprämie würde sich um deutlich mehr als 20% erhöhen. Eine mit der Korrektur einer einzelnen Bestimmung eines Sozialplans (bzw. einer Betriebsvereinbarung) mittelbar verbundene Ausdehnung des vorgesehenen Finanzvolumens habe der Arbeitgeber regelmäßig aber nur hinzunehmen, solange die Mehrbelastung durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen nicht „ins Gewicht fällt“ (BAG 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06; BAG 21.10.2003 - 1 AZR 407/02). Von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei eine Erhöhung des Gesamtvolumens jedoch von lediglich 1,7% als hinnehmbar angesehen worden (BAG 21.10.2003 - 21 AZR 407/02). Eine Erhöhung des Finanzvolumens von mehr als 20% sei jedoch nicht mehr hinnehmbar. Die Betriebsparteien hätten auch nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen Die beurlaubten Beamten seien zwar mit den Arbeitnehmern mit Rückkehrrecht zur D… AG, die dort tariflich unkündbar seien, grundsätzlich vergleichbar. Allerdings sei die Beklagte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans nicht in der Lage gewesen, diese Mitarbeiter zu identifizieren. Wegen der weiteren Begründung wird auf Entscheidungsgründe im Ersturteil verwiesen (Blatt 205-209 der Akten).

Gegen dieses den Klägervertretern am 14.03.2014 zugestellte Urteil legten diese im Namen des Klägers mit beim Landesarbeitsgericht per Telefax am 08.04.2014 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein und begründeten diese mit beim Landesarbeitsgericht am 05.06.2014 eingegangenem Schriftsatz innerhalb der bis 16.06.2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist.

Der Kläger hält an seiner erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung fest.

Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Sonderprämie gemäß der BV-Sonderprämie rügt der Kläger, dass das Arbeitsgericht nicht zwischen der Grundabfindung und den sonstigen Positionen unterschieden habe. Die Sonderprämie habe für die Arbeitnehmer gezahlt werden sollen, die keine Kündigungsschutzklage erheben. Die Beklagte habe damit Planungssicherheit herstellen wollen. Ein Beamter habe ebenso eine Kündigungsschutzklage erheben können wie ein Arbeitnehmer. Dies sei im Übrigen auch tatsächlich geschehen. Ausreichend sei, dass die theoretische Möglichkeit zur Klageerhebung bestanden habe. Auch ein beurlaubter Beamter, der eine Kündigungsschutzklage erhoben habe, habe genauso für Rechtsunsicherheit sorgen können wie ein Arbeitnehmer. Die Sonderprämie hätte dem Kläger also in jedem Fall zugesprochen werden müssen.

Hinsichtlich der Sozialplanansprüche (Grundabfindung und Lebensaltersbonus) habe das Arbeitsgericht zunächst in unzulässiger Weise die kollektivrechtliche mit der individualrechtlichen Ebene vermischt. Der Kläger mache keinen Anspruch aus dem Sozialplan geltend. Er klage auf Gleichbehandlung aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Auf die Wirksamkeit des Sozialplans komme es im Verhältnis Kläger und Beklagte nicht an. Es werde bestritten, dass die Beklagte 190 Beamte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans beschäftigt habe, dass das Gesamtvolumen des Sozialplans um über 20% erhöht werden würde bzw. Zusatzkosten von ca. 8,5 Millionen € verursacht haben würde. Es sei eine reine Mutmaßung, dass alle (angeblich vorhandenen) 190 Beamten Ansprüche geltend machen würden. Insofern seien auch die tariflichen Ausschlussfristen zu beachten. Danach müssten die Ansprüche schriftlich, innerhalb von 6 Monaten und anschließend nach Ablehnung 2 Monate danach gerichtlich geltend gemacht werden.

Die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, sich für den Fall der Unwirksamkeit einzelner Klauseln oder der Gefahr der Nichtigkeit des Sozialplans abzusichern. Es hätten Regelungen getroffen werden können für die Fälle, bei denen die Grenzen des Sozialplanvolumens ungewollt überschritten würden. Beispielsweise hätte eine anteilige Herabsetzung der Ansprüche vorgesehen werden können. Selbst wenn man der Argumentation des Arbeitsgerichtes folgen würde, dass ein Anspruch des Klägers und einer (vollkommen unbestimmten) Anzahl von Kollegen die Nichtigkeit des Sozialplans zur Folge hätte, könne dies nicht bedeuten, dass dem Kläger deswegen von vornherein kein Anspruch zugesprochen werde. Eine eventuelle Nichtigkeit des Sozialplans habe keine Auswirkungen auf den Anspruch als solchen. Es sei nicht zutreffend, dass für die Beklagte letztlich keine feste identifizierbare Gruppe der Mitarbeiter mit Rückkehrrecht zur D. AG erkennbar gewesen sei. Ausweislich der von der Beklagten dem Betriebsrat vorgelegten Liste (Blatt 163-186 der Akten) hätten 150 Arbeitnehmer ein Rückkehrrecht zur D. AG gehabt. Es sei der Beklagten daher bewusst gewesen, dass es eine zahlenmäßig nicht unerhebliche Gruppe von Arbeitnehmern gegeben habe, die ein Rückkehrrecht zur D. AG gehabt haben und damit genauso schutzwürdig gewesen seien wie die beurlaubten Beamten. Es liege somit eine Ungleichbehandlung vor, da die Beklagte sämtlichen Arbeitnehmern einen Abfindungsanspruch zugesprochen und ausbezahlt habe, d. h. auch denjenigen, die unstreitig über den 01.01.2014 hinaus ein Arbeitsverhältnis bei der D. AG haben und dort auch weiter arbeiten. Diese Arbeitnehmer genössen aber aufgrund ihrer langen Betriebszugehörigkeit dort tarifliche Unkündbarkeit.

Der Kläger erleide bereits während seines Einsatzes bei der Beklagten und insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Nachteile. Er müsse nunmehr täglich nach N. oder F. pendeln, was aber mit erheblichen Fahrtkosten und Fahrzeiten verbunden sei.

Selbst wenn man davon ausginge, dass das Finanzvolumen des Sozialplans durch die Einbeziehung der Beamten zu einer nicht mehr hinnehmbaren Erhöhung und damit zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplanes führe, habe der betroffene Arbeitnehmer einen Anspruch auf Anpassung des Sozialplanvolumens nach oben hin, zumindest darauf, dass die Betriebsparteien neu über die Verteilungsgrundsätze verhandelten. Für diesen Fall würden die Hilfsanträge gestellt. Auf die Nichtigkeit könne sich die Beklagte jedoch nicht berufen, da sie sich insoweit widersprüchlich und treuwidrig im Sinne von § 242 BGB verhalten habe. Trotz der Kenntnis der Benachteiligung der Beamten und der zwischenzeitlich laufenden Gerichtsverfahren habe die Beklagte die erst am 31.12.2013 fälligen Sozialplanabfindungen an die Arbeitnehmer ausgezahlt, also auch an die Arbeitnehmer, die zwischenzeitlich bei der D. AG weiter arbeiten. Sie habe weder den Sozialplanbetrag hinterlegt noch habe sie Verhandlungen mit dem Betriebsrat aufgenommen.

Der Kläger beantragt daher im Berufungsverfahren:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.02.2014, Az. 15 Ca 5333/13 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68.206,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2014 zu zahlen.

Hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, das Sozialplanvolumen um den hier streitgegenständlichen Betrag in Hohe 68.206,56 € zu erhöhen.

Äußerst hilfsweise:

Die Beklagte wird verurteilt, den Betriebsrat aufzufordern, über die Anpassung des Sozialplans zu verhandeln.

Die Beklagte beantragt:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 20.02.2014, Az. 15 Ca 5333/13 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Hilfsweise

3. Es wird festgestellt, dass der Sozialplan vom 29.04.2013 nichtig ist.

4. Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung Sonderprämie vom 29.04.2013 nichtig ist.

5. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils des Landesarbeitsgerichts Nürnberg wird gem. §§ 62 Abs. 1 Satz 2, 64 Abs. 7 ArbGG ausgesetzt.

6. Die Revision wird zugelassen.

Die Beklagte verteidigt das Ersturteil unter weitestgehender Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrages.

Die Beklagte habe zuletzt an 16 Standorten ca. 950 Arbeitnehmer mit einer durchschnittlichen Betriebszugehörigkeit von ca. 26 Jahren und einem durchschnittlichen Lebensalter von ca. 50 Jahren beschäftigt. Sie habe ihren Geschäftsbetrieb zum 01.01.2008 von der ... Services GmbH (VTS) übernommen, weshalb sich die Belegschaft der Beklagten aus ehemaligen Mitarbeitern der Deutschen ... AG und deren Tochtergesellschaften zusammengesetzt habe. Ca. 190 Mitarbeiter der Beklagten seien beurlaubte Beamte, wie der Kläger, gewesen. Dies habe er selbst in 1. Instanz seinen Ausführungen zugrunde gelegt (vgl. Schriftsatz vom 03.12.2013, Seite 3). Außerdem habe es bei der Beklagten ehemalige Arbeitnehmer der Deutschen ... AG gegeben, deren Arbeitsverhältnisse mit der Deutschen ... AG nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht durch Aufhebungsvertrag, beendet worden seien, bevor sie in die VTS gewechselt seien (sogenannte Arbeitnehmer mit „Rückkehrrecht“ oder „Sonderrückkehrrecht“).

Beurlaubte Beamte seien aus dem Geltungsbereich des Sozialplans herausgenommen worden, weil sie nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten nahtlos zur Deutschen ... AG zurückkehren hätten können und deshalb nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen sein. Einen „Rückkehranspruch“ sonstiger Arbeitnehmer gebe es entgegen der Behauptung des Klägers nicht. Für die Betriebsparteien sei jedenfalls bei Abschluss des Sozialplans nicht erkennbar gewesen, welche Arbeitnehmer außer den beurlaubten Beamten eine sichere Anschlussbeschäftigung bei der Deutschen ... AG unter Wahrung ihres Besitzstandes erhalten würden. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans habe die Beklagte lediglich gewusst, dass 4 ihrer Arbeitnehmer sich ihre Beschäftigung bei der Deutschen ... AG in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten über 2 Instanzen erstritten hätten und es insgesamt 4 rechtskräftige Urteile des LAG Schleswig-Holstein sowie des LAG Hamburg in diesem Zusammenhang gegeben habe. Diese Urteile hätten festgestellt, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer zur Deutschen ... AG bei Übertritt in die VTS nicht ordnungsgemäß beendet worden seien, sondern als ruhende Arbeitsverhältnisse fortbestanden hätten.

Nach intensiven Recherchen seien ca. 150 Mitarbeiter herausgefiltert worden, bei denen möglicherweise eine Vergleichbarkeit zu den von den Landesarbeitsgerichten entschiedenen Fällen vorgelegen habe. In der Mitarbeiterliste (Excel-Tabelle) sei sodann eine Spalte mit „Special right: yes/no“ eingefügt worden, wobei „yes“ lediglich bedeutet habe, dass der Personaldienstleister in der Personalakte keinen Aufhebungsvertrag oder dreiseitigen Vertrag hatte finden können. Dies habe jedoch nicht bedeutet, dass es keinen Aufhebungsvertrag gegeben habe. So habe sich der Aufhebungsvertrag/dreiseitige Vertrag auch noch bei der Deutschen ... AG befinden können. Die Personalakten seien von der VTS ab dem Jahr 2000 neu angelegt worden. Außerdem seien viele Mitarbeiter über diverse Betriebsübergänge zur Beklagten gelangt. Auch in diesen Personalakten habe sich deshalb kein Aufhebungsvertrag/dreiseitiger Vertrag gefunden, ohne dass dies Aufschluss darüber gegeben hätte, ob möglicherweise ein ruhendes Arbeitsverhältnis zur Deutschen ... AG bestanden habe oder nicht.

Im Übrigen habe es keinen gesicherten Rückkehranspruch von Arbeitnehmern zur Deutschen ... AG gegeben. Die Deutsche ... AG habe nicht automatisch einen Rückkehranspruch eines Mitarbeiters wegen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses anerkannt und diesen nahtlos nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten unter Wahrung seines Besitzstandes weiter beschäftigt. Die Arbeitnehmer hätten sich häufig erst über lange Rechtsstreitigkeiten bei der Deutschen ... AG einklagen müssen. Außerdem habe das LAG Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 05.01.2010 - 3 Sa 110/10 festgehalten, dass aus einem ruhenden Arbeitsverhältnis nicht notwendig ein Beschäftigungsanspruch des Mitarbeiters gegen die Deutsche ... AG erwachsen müsse. Ein Beschäftigungsbegehren würde nach Auffassung des LAG zum Beispiel dann gegen § 242 BGB verstoßen, wenn ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen würde und dabei die Abfindung die gesamte Betriebszugehörigkeit mit erfassen und ausgleichen würde. Diese Sichtweise habe das Arbeitsgericht Mannheim mit Urteil vom 14.03.2013 (14 Ca 383/12) - also unmittelbar vor Abschluss des Sozialplans - noch einmal bestätigt.

Aufgrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten habe sich der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten deshalb ab Mitte Dezember 2012 mehrfach an die Deutsche ... AG gewandt um zu klären, inwieweit der Konzern bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte Arbeitnehmer freiwillig und gesichert wieder einstellen würde. Die Aussage von Herrn Dr. St. für die Deutsche ... AG sei in diesem Zusammenhang eindeutig gewesen: Die Deutsche ... AG würde zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Zusagen hinsichtlich der freiwilligen Wiedereinstellung von Mitarbeitern der Beklagten machen.

Die Betriebsparteien seien daher bei Abschluss des Sozialplans davon ausgegangen, dass jedenfalls ein langer Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang für Mitarbeiter mit möglichem „Rückkehrrecht“ erforderlich werden würde, um mögliche Ansprüche gegen die Deutsche ... AG durchzusetzen. Deshalb seien die Betriebsparteien typisierend und pauschalierend davon ausgegangen, dass alle Arbeitnehmer bis auf die beurlaubten Beamten gleichermaßen von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien. Die wirtschaftlichen Verluste der beurlaubten Beamten seien im Vergleich dazu von den Betriebsparteien als geringfügig angesehen worden.

Dass es außer den beurlaubten Beamten keine Mitarbeiter bei der Beklagten gegeben habe, die ein gesichertes „Rückkehrrecht“ zur Deutschen ... AG hatten, hätten auch die Vorgänge nach Abschluss des Sozialplans gezeigt: Viele Klägervertreter hätten im Gütetermin mitgeteilt, dass ihre Mandanten parallel zur Klage gegenüber der Beklagten auch die Deutsche ... AG auf Wiedereinstellung verklagt hätten (vgl. Blatt 141 der Akten). Die Gewerkschaft ver.di habe seit Abschluss der Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen erheblichen Druck auf die Deutsche ... AG ausgeübt, um das Thema „Rückkehrrecht“ voranzutreiben (vgl. Blatt 142 der Akten). Auf Aufforderung des Betriebsrats und von ver.di hätten mittlerweile insgesamt ca. 500 Mitarbeiter der Beklagten angebliche „Rückkehrrechte“ zur Deutschen ... AG angemeldet. Davon seien 300 Mitarbeiter „aussortiert“ worden, ohne dass die Beklagte sagen könnte, warum. Am Montag, den 09.09.2013, habe es einen Ortstermin bei V. gegeben, an dem der zuständige Gewerkschaftssekretär, eine Rechtsanwältin, Vertreter von V., der Personalleiter der Beklagten und Vertreter der Deutschen ... AG teilgenommen hätten. Diese hätten die noch ca. 200 Personalakten gesichtet und ca. 80 Akten grob als „aussichtsreich“ ermittelt. Klar und den Arbeitnehmervertretern von der Deutschen ... AG zugestanden sei zu diesem Zeitpunkt nur gewesen, dass die Deutsche ... AG von ihrer ursprünglichen Auffassung abgewichen sei, dass sich alle Mitarbeiter der Beklagten bei ihr einklagen müssen. Eine Entscheidung darüber, wie die Deutsche ... AG allerdings mit den als aussichtsreich eingestuften Personalakten umgehen würde, sei zunächst noch nicht getroffen worden, sondern für später (30.09.2013) angekündigt worden. Etwa im November 2013 habe die Beklagte gehört, dass die Deutsche ... AG angeblich bei Mitarbeitern eine Beschäftigung in Aussicht gestellt habe und Rechtsstreitigkeiten durch Anerkenntnisse beendet worden seien. Um welche Mitarbeiter es sich dabei gehandelt habe, zu welchen Konditionen diese von der Deutschen ... AG eingestellt worden seien und ob es sich dabei um die Anerkennung von „Rückkehrrechten“ gehandelt habe, habe die Beklagte damals nicht gewusst. Im Übrigen gehe aus dem vom Kläger vorgelegten Schreiben von ver.di vom 08.10.2013 (Blatt 80 der Akten) lediglich hervor, dass 99 Arbeitnehmer, zu allerdings wohl schlechteren Konditionen, von der Deutschen ... AG weiter beschäftigt werden sollten. Die in dem Schreiben genannte Zahl von 99 Mitarbeitern sei nicht mit der vom Kläger in der Berufungsbegründung genannten Zahl von 150 Mitarbeitern identisch. Auch hieraus ergebe sich, dass zu keiner Zeit feststellbar gewesen sei, ob Arbeitnehmer der Beklagten ein „Rückkehrrecht“ zur Deutschen ... AG haben. Dies verdeutliche einmal mehr, dass keinesfalls ein „Rückkehrrecht“ einer bestimmten Zahl von Mitarbeitern bestanden habe. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Deutsche ... AG die genannten 99 Mitarbeiter „freiwillig“ und unter Wahrung ihres Besitzstandes eingestellt habe.

Mitte Februar 2014 habe die Beklagte erfahren, dass die Deutsche ... AG zwar bei manchen Mitarbeitern den Bestand des Arbeitsverhältnisses durch Anerkenntnisurteil oder arbeitsgerichtlichen Vergleich unstreitig gestellt habe. Trotzdem habe sie die Arbeitnehmer offensichtlich weder beschäftigt noch vergütet, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, dass allein der Bestand des Arbeitsverhältnisses noch nicht zu einem Beschäftigungsanspruch führe. Einer der betroffenen Mitarbeiter habe deshalb einen Anwalt eingeschaltet, der den Beschäftigungs- und Vergütungsanspruch gerichtlich gegen die Deutsche ... AG durchsetzen soll (Blatt 311 der Akten). Auch der Kläger spreche in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 03.12.2013 auf Seite 3 davon, dass Arbeitnehmer „die Wirksamkeit des dreiseitigen Vertrages und des Betriebsübergangs vom 01.01.2008 gerichtlich überprüfen“ ließen.

Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplanes habe die Beklagte ca. 190 beurlaubte Beamte der Deutschen ... AG beschäftigt. Sowohl in der Betriebsversammlung am 07.05.2013 in Kassel als auch im Anschluss daran habe eine Vielzahl von Beamten bereits angekündigt, die angeblichen Ansprüche auf Sozialplanabfindung notfalls gerichtlich geltend machen zu wollen. Seit dem erstinstanzlichen Schriftsatz der Beklagten vom 31.01.2014 hätten 13 weitere beurlaubte Beamte, d. h. insgesamt 132 beurlaubte Beamte außergerichtlich oder gerichtlich angebliche Ansprüche auf Sozialplanabfindung bzw. Sonderprämie geltend gemacht. 128 Beamte hiervon hätten ihre angeblichen Ansprüche auf insgesamt ca. 5,7 Mio. € beziffert, 4 Beamte hätten bisher noch keine Höhe angegeben. Wegen der Einzelheiten werde auf die aktualisierte Aufstellung (Blatt 312 der Akten) verwiesen. Würde die Beklagte vor diesem Hintergrund verurteilt werden, den beurlaubten Beamten die Sozialplanabfindung zu bezahlen, würde das Sozialplanvolumen für die Abfindungen von insgesamt 37,4 Mio. € extrem ausgeweitet: Lege man durchschnittlich eine Abfindung von 44.531,25 € pro Beamten zugrunde (5,7 Mio. ÷ 128), würde dies Zusatzkosten in Höhe von ca. 8,4 Mio. € (44.531,25€ × 190 Beamte) bzw. über 20% des ursprünglichen Sozialplanvolumens bedeuten.

Weiterhin müsse bestritten werden, dass der Kläger Nachteile durch die Kündigung erlitten habe.

Auch eine Zahlung in Höhe der Sonderprämie stehe dem Kläger nicht zu.

Zweck der BV-Sonderprämie sei in erster Linie die besondere Inzentivierung des Wechsels von Mitarbeitern in die Transfergesellschaft gewesen, um die Arbeitslosigkeit der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu vermeiden und ihnen neue berufliche Perspektiven zu eröffnen. Der 1. Entwurf der BV-Sonderprämie habe deshalb auch lediglich vorgesehen, die Sonderprämie an Mitarbeiter zu zahlen, die einen dreiseitigen Vertrag zum Übertritt in die Transfergesellschaft angenommen hatten. Ausgehend von diesem wichtigsten Ziel habe die BV-Sonderprämie nur von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmer begünstigen wollen, wenn sie entweder in die Transfergesellschaft wechselten oder - soweit dieses wichtigste Ziele nicht umsetzbar gewesen sei und die Betriebsparteien deshalb mit eine Kündigungsschutzklage hätten rechnen müssen - solche von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiter zumindest dafür belohnen wollen, wenn sie trotz Ablehnung des dreiseitigen Vertrages keine Kündigungsschutzklage erhoben. Da beurlaubte Beamte wie der Kläger nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien, hätten sie kein Angebot auf einen Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten. Bei Beamten habe Arbeitslosigkeit von vorneherein nicht vermieden werden müssen. Damit hätten beurlaubte Beamte aber auch nicht in die 2. Gruppe von Mitarbeitern fallen können. Denn bei dieser Gruppe habe die Erwartung der Betriebsparteien ebenfalls an die zu erwartende Arbeitslosigkeit angeknüpft. Es habe die Gruppe besonders belohnt werden sollen, die trotz Bedrohung mit Arbeitslosigkeit das Interesse der Beklagten an Rechtsfrieden respektiert und keine Kündigungsschutzklage erhebt. Bei beurlaubten Beamten seien die Betriebsparteien dagegen davon ausgegangen, dass an der Erhebung der Kündigungsschutzklage aufgrund der gesicherten Rückkehrmöglichkeit zur Deutschen ... AG kaum Interesse bestehe und deshalb ein Verzicht auf Erhebung der Klage keine besondere Honorierung verdiene.

Den von der Beklagten mitbestimmungsfrei zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmen hätten die Betriebsparteien so aufgeteilt, dass alle Arbeitnehmer (außer den beurlaubten Beamten) eine Prämie in Höhe von 4.346,- € brutto halten sollten. Bei ca. 760 Mitarbeitern (ca. 950 Arbeitnehmer abzüglich ca. 190 beurlaubte Beamte) belaufe sich der Dotierungsrahmen somit auf ca. 3,3 Mio. €. Bei Einbeziehung der 190 beurlaubten Beamten würde sich der Dotierungsrahmen um ca. 825.000,- € erhöhen, d. h. das Volumen für die BV-Sonderprämie würde sich um ca. 25% erhöhen. Mittlerweile hätten auch bereits ca. 128 beurlaubte Beamte Zahlungsansprüche geltend gemacht, davon fast alle im Rahmen eines Rechtsstreits. Mittlerweile hat jeder Arbeitnehmer bei seinem Ausscheiden grundsätzlich die Prämie erhalten bis auf 33 Arbeitnehmer, die Kündigungsschutzklage erhoben hätten. Mit diesen habe man aber gerichtliche Vergleiche über einen zusätzlich zur Sozialplanabfindung zu zahlenden Betrag von mindestens 3.300,- € brutto geschlossen.

Mit Schriftsatz vom 11.08.2014 bestritt der Kläger weiterhin, dass ca. 190 Mitarbeiter der Beklagten beurlaubte Beamte gewesen seien. Er bestritt, dass die Beklagte keine Kenntnis darüber gehabt habe, welche Mitarbeiter der Beklagten das Arbeitsverhältnis der Deutschen ... AG nicht ordnungsgemäß beendet hätten. Es sei falsch, dass für die Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans nicht erkennbar gewesen sei, welche Arbeitnehmer eine sichere Anschlussbeschäftigung bei der Deutschen ... AG unter Wahrung ihres Besitzstandes gehabt hätten. Bereits vor und zum Zeitpunkt der Sozialplanverhandlungen habe festgestanden, dass es 150 Mitarbeiter gebe, die ein Rückkehrrecht gehabt hätten und trotzdem die Sozialplanabfindung bekommen sollten. Es komme daher nicht darauf an, ob letztlich von den 150 Mitarbeitern mit Rückkehrrecht auch 150 zurückgekehrt seien oder letztendlich nur 100. Die Entwicklungen nach Abschluss des Sozialplanes seien unerheblich. Es werde bestritten, dass 132 beurlaubte Beamte außergerichtlich oder gerichtlich Ansprüche auf Sozialplanabfindung bzw. Sonderprämie geltend gemacht hätten. Die Beklagte habe nicht nach den tariflichen Ausschlussfristen differenziert, wonach innerhalb von 6 Monaten die Ansprüche schriftlich und nach Ablehnung innerhalb von 2 weiteren Monaten gerichtlich geltend gemacht werden müssten. Es werde bestritten, dass für 5,7 Mio. € Ansprüche beziffert worden seien bzw. dass dies auch innerhalb der Fristen erfolgt sei. Es werde bestritten, dass das Sozialplanvolumen in einer Höhe von insgesamt 37,4 Millionen extrem ausgeweitet werden würde und dass durchschnittlich eine Abfindung von 44.531,25 € geltend gemacht worden sei. Es werde bestritten, dass sich der Dotierungsrahmen bei der Sonderprämie auf 3,3 Mio € belaufen würde und dass sich der Dotierungsrahmen bei ca. 190 beurlaubten Beamten um ca. 825.000,- € erhöhen würde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 13.08.2014 bezifferte der Kläger seine finanziellen Nachteile wegen entweder erhöhter Fahrtkosten nach Nürnberg oder Frankfurt (früherer Arbeitsort Würzburg) über mehrere Jahre gesehenauf etwa 90.000,- €. Ein Betrag in etwa ähnlicher Höhe ergebe sich bei einer nunmehr angedachten Frühpensionierung.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 04.06.2014 (Blatt 242-249 der Akten), vom 17.07.2014 (Blatt 316 der Akten), vom 24.07.2014 (Blatt 324-330 der Akten), vom 08.08.2014 (Blatt 333,334 der Akten) und vom 11.08.2014 (Blatt 342-246 der Akten), sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 26.06.2014 (Blatt 286-314 der Akten) und vom 08.08.2014 (Blatt 336 der Akten) verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Betriebsparteien durften im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums die von der Deutschen ... AG beurlaubten Beamten sowohl von den Sozialplanleistungen als auch vom Geltungsbereich der BV-Sonderprämie ausschließen. Auch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes würde nicht zu einem Zahlungsanspruch des Klägers aus dem Sozialplan führen.

A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist statthaft, § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. Dies gilt letztlich auch hinsichtlich der Begründung der Berufung bezüglich der Ansprüche wegen der BV-Sonderprämie.

I.

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchem Grund er das angefochtene Urteil für unrichtig hält (st.Rspr., vgl. z. B. BAG 28.05.2009 - 2 AZR 223/08). Hat das Erstgericht die Klageabweisung auf mehrere, voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der mehreren, rechtlich selbstständig tragenden Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Beschwerdeführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. BAG a. a. O. m. w. N.).

II.

Das Erstgericht hat seine klageabweisende Entscheidung tragend damit begründet, dass die Nichtigkeit der Regelungen in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich des Sozialplans und in Ziffer 1. 1. Spiegelstrich der BV Sonderprämie hinsichtlich der Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich wegen der Erhöhung des Sozialplanvolumens von über 20% und der Erhöhung des finanziellen Gesamtvolumens der BV-Sonderprämie um deutlich mehr als 20% zur Gesamtnichtigkeit der Regelungen führen würde. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zum betriebsverfassungsrechtlichen und zum allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz sind vom Arbeitsgericht hingegen ausdrücklich als nicht tragend („Deshalb kann es dahinstehen“) bezeichnet worden.

III.

Mit seinen Ausführungen hat der Kläger die erstinstanzliche Entscheidung ausreichend i. S. v. § 520 Abs. 3 ZPO angegriffen und sich mit den tragenden Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandergesetzt. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Ansprüche wegen Zahlungen in Höhe der Sozialplanleistungen. Insoweit hat der Kläger in der Berufungsbegründung ausdrücklich bestritten, dass es bei Einbeziehung der Beamten zu einer Erhöhung des Sozialplanvolumens von über 20% und Zusatzkosten von ca. 8,5 Mio. € käme. Hinsichtlich der BV-Sonderprämie hat der Kläger allerdings nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Volumens um über 20% vorgetragen, sondern ausschließlich mit Verstößen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz argumentiert (III. 1. der Berufungsbegründung). Da allerdings ein Verständnis des Urteils des Arbeitsgerichts dahingehend nicht völlig ausgeschlossen werden kann, dass es nicht explizit von der jeweiligen Gesamtnichtigkeit des Sozialplans und der BV-Sonderprämie ausgegangen ist, sondern -quasi in einer Zusammenschau - von der Gesamtnichtigkeit beider Vereinbarungen, genügt nach Auffassung der erkennenden Berufungskammer das Bestreiten der Erhöhung des Sozialplanvolumens, um die Berufung auch hinsichtlich des Zahlungsanspruchs Sonderprämie gerade noch als zulässig zu erachten.

B. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Betriebsparteien durften die bei der Beklagten tätigen beurlaubten Beamten sowohl von den Sozialplanleistungen als auch von den Leistungen der BV-Sonderprämie ohne Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ausschließen. Darüber hinaus würde eine Korrektur, die mittelbar zur Einbeziehung der beurlaubten Beamten führen würde, jedenfalls die Nichtigkeit des Sozialplans zur Folge haben.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines hinsichtlich der Berechnung unstreitigen Betrages von 63.860,56 € aus dem Sozialplan. Die Herausnahme der bei der Beklagten beschäftigten von der Deutschen ... AG beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans ist wirksam.

1. Der Kläger fällt als beurlaubter Beamter nicht in den in Ziff. 1 des Sozialplans geregelten Geltungsbereich des Sozialplans. Nach Ziff. 1.1 des Sozialplans gilt dieser für alle Mitarbeiter der Beklagten an allen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie von den personalen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung gemäß des Interessenausgleichs vom 29.04.2013 betroffen sind oder betroffen sein werden. Gleichzeitig sind jedoch nach Ziff. 1.2 des Sozialplans sogenannte beurlaubte Beamte von dem Geltungsbereich ausdrücklich ausgenommen.

2. Unstreitig ist der Kläger von den personellen Maßnahmen infolge der Betriebsstilllegung betroffen. Ebenso unstreitig ist der Kläger jedoch Beamter der Bundesrepublik Deutschland, der für die Beschäftigung bei der Beklagten nach § 13 Abs. 1 SUrlV beurlaubt war.

3. Die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans ist wirksam. Sie verstößt weder gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen noch gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a. Der Kläger kann sich nicht auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz als Anspruchsgrundlage stützen.

aa. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verwehrt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Arbeitgeber, einzelne Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern ohne sachlichen Grund von allgemein begünstigenden Regelungen auszunehmen und schlechter zu stellen. Er verbietet sowohl die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung als auch eine sachfremde Gruppenbildung. Allerdings greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers nur dort ein, wo diese durch eigenes gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft, nicht hingegen bei bloßem - auch vermeintlichen - Normenvollzug (st.Rspr., z. B. BAG 06.07.2011 - 4 AZR 569/09, Rn. 23; 23.10.2012 - 4 AZR 48/11, Rn. 14; 16.05.2013 6 AZR 619/11, Rn. 46; 21.11.2013 - 6 AZR 23/12, Rn. 76).

bb. Nach § 112 Abs. 1 Satz 3 BetrVG hat der Sozialplan die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Er gilt also unmittelbar und zwingend (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) und muss vom Arbeitgeber nach § 77 Abs. 1 BetrVG durchgeführt werden. Mit der Durchführung des Sozialplans hat die Beklagte daher nur eine Norm vollzogen.

Anders wäre dies nur, wenn dem Arbeitgeber im Auszahlungszeitpunkt positiv bekannt gewesen wäre, dass der Sozialplan - etwa wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes - unwirksam gewesen wäre. In einem solchen Fall hätte er die Leistung in Kenntnis der Unwirksamkeit und deshalb aufgrund eigener Entscheidung erbracht. Hierfür fehlen jedoch jegliche Ansatzpunkte. Die Parteien vertreten lediglich unterschiedliche Rechtsauffassungen.

b. Der Anspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG.

aa. Das an die Betriebsparteien gerichtete Gebot des § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG, die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten, beinhaltet auch das Verbot einer sachfremden Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderer Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage. Eine unterschiedliche Behandlung ist sachfremd, wenn es keine billigenswerten Gründe gibt. Dieser betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt auch für Sozialpläne (BAG, Urteil vom 22.07.2003 - 1 AZR 575/02). Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10; 14.12.2010 - 1 AZR 279/09; 18.05.2010 - 1 AZR 187/09).

Sozialpläne haben nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion. Die in ihnen vorgesehenen Leistungen sollen gem. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die künftigen Nachteile ausgleichen oder abmildern, die dem Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung entstehen können (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10 - a. a. O., 18.05.2010 - 1 AZR 187/09 - a. a. O.). Die Sozialplanleistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar (BAG 26.05.2009 - 1 AZR 198/08). Hiervon ausgehend sind nicht alle Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung verloren haben, bereits aus diesem Grunde in einer vergleichbaren Situation. Die Vergleichbarkeit bestimmt sich vielmehr nach der zukunftsbezogenen Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion des Sozialplans. Dementsprechend kommt es darauf an, ob sich der Kläger und die vom Sozialplan begünstigten Arbeitnehmer in Bezug auf ihre durch die Betriebsstilllegung verursachten wirtschaftlichen Nachteile in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. BAG, Urteil vom 07.06.2011 - 1 AZR 34/10 - a. a. O.).

Die zukunftsbezogene Ausgleichsfunktion von Sozialplänen eröffnet den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume (BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07; 06.11.2007 - 1 AZR 960/06). Ein Beurteilungsspielraum besteht hinsichtlich der den Arbeitnehmer durch die Betriebsänderung voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Nachteile. Ein Gestaltungsspielraum besteht beim Ausgleich oder der Abmilderung der von ihnen prognostizierten Nachteile.

Der Beurteilungsspielraum betrifft die tatsächliche Einschätzung der mit der Betriebsänderung für die Arbeitnehmer verbundenen wirtschaftlichen Folgen. Diese lassen sich regelmäßig nicht in allen Einzelheiten sicher vorhersagen, sondern können nur Gegenstand einer Prognose sein. Bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen hängen die Chancen der einzelnen Arbeitnehmer, überhaupt oder in absehbarer Zeit einen gleichwertigen neuen Arbeitsplatz zu finden, von einer Vielzahl subjektiver und objektiver Umstände ab und lassen sich nicht qualifizieren. Da Sozialpläne in der Regel schon vor der Betriebsänderung geschlossen werden sollen, ist es unumgänglich, den Betriebsparteien bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Nachteile einen erheblichen Beurteilungsspielraum einzuräumen. Dieser gestattet eine pauschalisierende und typisierende Betrachtung (BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03). Der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und die gesetzlichen Diskriminierungsverbote sind bei der Einschätzung der dem Arbeitnehmer entstehenden wirtschaftlichen Nachteile unbeachtlich. Es handelt sich insoweit um eine tatsächliche Beurteilung, nicht um normative Gestaltung. Die Betriebsparteien dürfen deshalb bei der Abschätzung der dem Arbeitnehmer aus der Betriebsänderung entstehenden Nachteile auch berücksichtigen, ob diese bei bestimmten Personengruppen schon durch anderweitige, z. B. sozialversicherungsrechtliche Ansprüche abgemildert werden. Die Betriebsparteien schaffen diese Privilegierung nicht, sondern finden sie vor und können sie nach der gesetzlichen Konzeption des § 112 BetrVG in der Sozialplangestaltung auch zugrunde legen (vgl. BAG 11.11.2008 - 1 AZR 475/07).

bb. Gemessen an diesen Grundsätzen verstößt die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans vom 29.04.2013 nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Bei der gebotenen typisierten Betrachtung durften die Betriebsparteien davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die zeitgleich in einem ruhenden Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland stehen, durch die geplante Betriebsstilllegung keine oder sehr viel geringere wirtschaftliche Nachteile drohen als anderen Arbeitnehmern, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Bei den sogenannten beurlaubten Beamten lebt das Beamtenverhältnis unmittelbar mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten wieder auf. Die wirtschaftliche Zukunft der beurlaubten Beamten ist durch das Beamtenverhältnis sichergestellt. Es ist daher nicht sachwidrig, beurlaubte Beamte aus dem Geltungsbereich des Sozialplans herauszunehmen (ArbG Herne 09.10.2013 - 5 Ca 1435/13; 06.03.2014 - 4 Ca 1947/13).

Eine sachwidrige Ungleichbehandlung des Klägers liegt auch nicht im Verhältnis zu den Beschäftigten der Beklagten vor, die neben ihrem Arbeitsverhältnis zur Beklagten zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans noch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen ... AG standen. Auch insoweit fehlt es bei einer zukunftsbezogenen Betrachtungsweise an einer Vergleichbarkeit. Beurlaubte Beamte haben ein nach der Sonderurlaubsverordnung und dem Postpersonalrechtsgesetz klar geregeltes, von der Deutschen ... AG niemals in Zweifel gezogenes Rückkehrrecht in ihr Beamtenverhältnis.

Demgegenüber ist bei den übrigen Angestellten der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses zur Deutschen ... AG von individuellen und im Einzelfall unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig. So durfte kein wirksamer dreiseitiger Vertrag zwischen den Angestellten, der Deutschen ... AG und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustande gekommen sein, so dass überhaupt noch ein Arbeitsverhältnis mit der Deutschen ... AG bestehen konnte. Weiterhin konnte der Geltendmachung eines Rückkehrrechts zurDeutschen ... AG noch der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegenstehen, wie gerade auch die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung (LAG Schleswig-Holstein 05.01.2010 - 3 Sa 110/10; ArbG Mannheim 14.03.2013 - 14 Ca 383/12) zeigt. Entscheidend ist jedoch, dass die Betriebsparteien jedenfalls bei Abschluss des Sozialplans am 29.04.2013 noch davon ausgehen mussten, dass Angestellte mögliche Ansprüche gegenüber der Deutschen ... AG gerichtlich geltend machen mussten. So hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass die auf Anfragen der Beklagten ab Dezember 2012gemachte Aussage der Deutschen ... AG (Dr. St.) galt, dass die Deutsche ... AG keinerlei Zusagen hinsichtlich der freiwilligen Wiedereinstellung von Mitarbeitern der Beklagten mache. Dies wird beispielsweise dadurch bestätigt, dass das LAG Schleswig-Holstein noch am 19.12.2013 (5 Sa 149/13) in einem vergleichbaren Fall nicht nur über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zur Deutschen ... AG, sondern auch über dessen Folgen (Beschäftigungsanspruch, Annahmeverzug) entscheiden musste und die Deutsche ... AG gegen dieses Urteil Revision eingelegt hat (BAG Az. 6 AZR 74/14). Die Beklagte hat auch unwidersprochen vorgetragen, dass die Deutsche ... AG auch in einigen Verfahren das Bestehen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses anerkannt habe, jedoch Beschäftigung und Bezahlung verweigert habe. Auch wenn man unterstellen würde, dass eine solche gerichtliche Geltendmachung stets erfolgreich wäre, würde allein ein solches Verfahren eine nicht unerhebliche wirtschaftliche aber auch psychische Belastung für den Arbeitnehmer darstellen. Für die Dauer der Prozesse wären diese Angestellten von Arbeitslosigkeit betroffen gewesen.

Von einem gesicherten „beamtenähnlichen“ Rückkehrrecht konnte daher auch für die 150 Arbeitnehmer, die in der dem Betriebsrat übergebenen Liste mit „specialright“ gekennzeichnet wurden (Blatt 163 ff der Akten) nicht ausgegangen werden.Dies gilt selbst dann, wenn man wie der Kläger davon ausginge, dass „specialright“ ein mit der ... AG bestehendes ruhendes Arbeitsverhältnis bedeuten sollte. Dass die Deutsche ... AG im späteren Verlauf nach ausführlichen Verhandlungen mit ver.di ca. 100 Arbeitnehmer wieder beschäftigt hat, ist, wie der Kläger selbst ausführt, nicht von rechtlicher Relevanz. Dass solche Verhandlungen überhaupt geführt werden mussten, verdeutlicht aber die Haltung der Deutschen ... AG noch zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans.

Vor diesem Hintergrund haben die Betriebsparteien bei Abschluss des Sozialplans ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, wenn sie Angestellte mit einem möglichen arbeitsvertraglichen Rückkehrrecht zur Deutschen ... AG nicht von dem Sozialplan ausgenommen haben oder umgekehrt die beurlaubten Beamten nicht mit aufgenommen haben (ebenso ArbG Herne 09.10.2013 - 5 Ca 1435/13; 06.03.2014 - 4 Ca 1947/13).

4. Zu Recht hat das Arbeitsgericht den Anspruch des Klägers deshalb verneint, da eine Unwirksamkeit des Ausschlusses der Beamten von den Sozialplanansprüchen jedenfalls zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplans führen würde.

a. Allerdings würde die bloße Teilnichtigkeit der Regelung in Ziffer 1.2 8.Spiegelstrich des Sozialplans für sich genommen nicht zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplans führen.

aa. Die nach ihrem Rechtsgedanken grundsätzlich auch auf Betriebsvereinbarungen und Sozialpläne anwendbare Bestimmung des § 139 BGB hat im Falle der Teilnichtigkeit einzelner Regelungen eines Sozialplans dessen Gesamtnichtigkeit nur dann zur Folge, wenn der verbleibende Teil ohne den unwirksamen Teil keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr darstellt. Das folgt aus dem Normencharakter einer Betriebsvereinbarung. Er gebietet es ebenso wie bei Tarifverträgen und Gesetzen, die durch sie geschaffene Ordnung im Interesse der Kontinuität und Rechtsbeständigkeit soweit aufrechtzuerhalten, wie sie auch ohne den unwirksamen Teil ihre Ordnungsfunktion noch entfalten kann (BAG 19.02.20081 AZR 1004/06; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03).

bb. Hier würde der Sozialplan auch bei Unwirksamkeit der Bestimmung in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich eine in sich geschlossene und sinnvolle Regelung darstellen. Dadurch werden die übrigen Regelungen des Sozialplans weder sinnlos noch unpraktikabel.

b. Eine Unwirksamkeit der Bestimmung in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich und die damit verbundene Korrektur des Sozialplans würde jedoch zu einer unzulässigen Erhöhung des Gesamtvolumens des Sozialplans führen.

aa. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG kann die Angemessenheit der finanziellen Gesamtausstattung eines Sozialplans mit Hilfe der Inhaltskontrolle im Individualprozess zwar nicht überprüft werden (BAG 21.10.2003 - 1 AZR 407/02 - Rn. 21 m. w. N.). Dies schließt aber die Korrektur einer einzelnen Bestimmung des Sozialplans, die Arbeitnehmer unter Verstoß gegen Recht und Billigkeit benachteiligt, nicht aus. Dabei ist die mit einer derartigen Korrektur mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens hinzunehmen, solange nur einzelne Arbeitnehmer benachteiligt werden und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht „ins Gewicht fällt“ (BAG a. a. O). Letztlich entscheidend ist nicht die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer, sondern allein das Verhältnis der finanziellen Mehrbelastung zum Gesamtvolumen. Für die Frage, ob die Mehrbelastung ins Gewicht fällt oder ob sie für den Arbeitgeber noch hinnehmbar ist, kommt es nicht darauf an, auf wie viele Arbeitnehmer die Mehrbelastung entfällt. Bei der Beurteilung ist nicht nur der vom Kläger eingeklagte Betrag, sondern auch die Erhöhung der Abfindungen der anderen unter die Bestimmung in Ziffer 1.2 8. Spiegelstrich des Sozialplans fallenden Beschäftigten, also aller beurlaubter Beamter, zu berücksichtigen (BAG a. a. O., Rn. 22). Dabei wurde vom BAG eine Erhöhung des Gesamtvolumens von lediglich 1,7% als hinnehmbar angesehen (BAG a. a. O.), ohne jedoch eine Höchstgrenze zu definieren.

bb. Im vorliegenden Fall wären die die Grenzen, innerhalb derer eine Erhöhung der finanziellen Gesamtausstattung noch hinzunehmen wäre, deutlich überschritten.

(1) Unbestritten beschäftigte die Beklagte einschließlich der beurlaubten Beamten zuletzt ca. 950 Arbeitnehmer mit einem Durchschnittsalter von ca. 50 Jahren. Das Volumen des Sozialplans, also ohne die beurlaubten Beamten betrug 37,5 Mio. €. Die Beklagte behauptet in der Berufungsbegründung, dass sich das Volumen des Sozialplans bei Berücksichtigung der ca. 190 bei ihr beschäftigten beurlaubten Beamten um weitere 8,4Mio € erhöhen würde. Die Beklagte ist dabei von den ihr gegenüber bis zur Fertigung der Berufungserwiderung am 26.06.2014 beziffert geltend gemachten Ansprüchen von 128 Beamten in Höhe von 5,7 Mio. € ausgegangen, hat den Durchschnittsbetrag pro Beamten errechnet (44.531,25 €) und mit 190 multipliziert (Seite 13 der Berufungserwiderung, Blatt 298 der Akten). Dabei hat die Beklagte eine detaillierte Liste vorgelegt, aus der sich die geltend gemachten Ansprüche ergeben (Blatt 321 der Akten).Bereits erstinstanzlich hatte die Beklagte die Zahl der Beamten, die bis dahin bezifferte Ansprüche geltend gemacht hatten, mit 108 angegeben, und eine Summe von insgesamt 4,75 Mio. € (Blatt 159 der Akten).

Dabei ist die Beklagte von Anfang an von einer Zahl von 190 Beamten ausgegangen. Der Kläger ist erstinstanzlich von 180 Beamten ausgegangen. Das Bestreiten des Klägers in der Berufungsinstanz, dass es sich um 190 Beamte handelte, kann daher nur so verstanden werden, dass er zwar die Zahl 190 bestreitet, aber jedenfalls 180 betroffene Beamte zugesteht.

Soweit der Kläger darüber hinaus mit Schriftsatz vom 11.08.2014 bestreitet, dass 132 Beamte gerichtlich bzw. außergerichtlich Sozialplanansprüche bzw. die Sonderprämie geltend gemacht hätten, dass 5,7 Mio. € Ansprüche beziffert worden seien, dass durchschnittlich 44.531,25 € als Abfindung geltend gemacht worden seien und es sich hierbei um 20% des ursprünglichen Sozialplanvolumens handele, bezieht sich dies offensichtlich auf die von der Beklagten in der Berufungsbegründung aktualisierten Zahlen hinsichtlich der von den Beamten geltend gemachten Ansprüche. Hinsichtlich der vom Arbeitsgericht festgestellten und seiner Begründung zugrunde gelegten Zahlen erhebt der Kläger jedoch keine zulässigen Rügen, warum die Tatsachenfeststellung des Arbeitsgerichts unrichtig gewesen sein sollte. Das Arbeitsgericht ist von einer durchschnittlichen Abfindung von 43.434,34 € ausgegangen.

Das Berufungsgericht geht für die Schätzung der Erhöhung des Sozialplanvolumens daher zugunsten des Klägers von 180 betroffenen Beamten und einer durchschnittlichen Abfindung von 43.434,34 € aus. Dies ergibt einen Erhöhungsbetrag von ca. 7,8 Mio. € und somit eine Erhöhung um gut 20%.

(2) Unabhängig davon, ob man bei der Ermittlung der Erhöhung des Sozialplanvolumens überhaupt - wie vom Kläger behauptet - auf die Einhaltung tariflicher Ausschlussfristen abstellen kann, so wären jedenfalls all die Ansprüche der Kollegen des Klägers, die die Beklagte in ihren Listen nennt (Anlagen B9 und B12, Blatt 159 und 312 der Akten), nicht verfallen. Denn die Ausschlussfrist zur außergerichtlichen Geltendmachung betrug nach Vortrag des Klägers sechs Monate ab Fälligkeit. Der Sozialplananspruch ist mit Ende des Arbeitsverhältnisses, also am 31.12.2013 fällig geworden. Die Ausschlussfrist endete somit frühestens am 30.06.2014. Selbst wenn man nur die Ansprüche aus der erstinstanzlich vorgelegten Liste der 119 Beamten mit 4,75 Mio. € zugrunde legen würde, ergäbe sich eine Erhöhung des Sozialplanvolumens um 12,7%.

(3) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass jedenfalls eine Mehrbelastung von 12,7% schon deutlich ins Gewicht fällt und daher zur Gesamtnichtigkeit des Sozialplans führen würde. Dies gilt natürlich erst recht bei einer Mehrbelastung von über 20%.

II.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Zahlung in Höhe der Sonderprämie von 4.376 €. Die Herausnahme der von der Deutschen ... AG beurlaubten Beamten aus dem Geltungsbereich der BV-Sonderprämie ist wirksam.

1. Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der Sonderprämie ergibt sich nicht aus der BV-Sonderprämie selbst. Zwar war der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten, hat gegen die Kündigung vom 06.05.2013 keine Kündigungsschutzklage erhoben und unbestritten die Arbeitsmittel vollständig zurückgegeben. Allerdings nimmt die Regelung in Ziffer 1 1. Spiegelstrich die Beamten über die Verweisung auf Ziffer 3 des Sozialplans vom Geltungsbereich der BV-Sonderprämie aus.

2. Die Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich der BV-Sonderprämie ist wirksam. Sie verstößt weder gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

a. Der Kläger kann sich vorliegend nicht auf den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Die Durchführung der BV-Sonderprämie ist bloßer Normvollzug (§ 77 Abs. 1 und 4 BetrVG). Es gelten hier die Ausführungen zum Vollzug des Sozialplan entsprechend (siehe oben A.I.2.a.).

b. Die Herausnahme der Beamten aus dem Kreis der Begünstigten verstößt auch nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

aa. Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen, in denen sie die Verteilung von Leistungen regeln, gemäß § 75 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten. Dazu gehört insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt. Dieser ist Ausdruck des Gerechtigkeitsgedanken im Grundgesetz und fundamentales Rechtsprinzip (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.05.1988 - 1 BvL 22/85 - NJW 1988, 3258). Er zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Regelung auszuschließen (vgl. BAG 27.05.2004 - 6 AZR 129/03). Er kommt insbesondere zur Anwendung, wenn die Betriebsparteien bei einer Regelung unterschiedliche Gruppen bilden. Eine Gruppenbildung kann nicht nur dadurch erfolgen, dass für vermeintliche Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen vorgesehen werden oder eine bestimmte Gruppe von einer Regelung ausdrücklich ausgenommen wird. Vielmehr werden unterschiedliche Gruppen auch dann gebildet, wenn eine Regelung nur für eine Arbeitnehmergruppe getroffen wird und für eine andere unterbleibt (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04).

Sind für verschiedene Arbeitnehmergruppen unterschiedliche Rechtsfolgen - insbesondere unterschiedliche Leistungen - vorgesehen, verlangt der Gleichheitssatz, dass diese Unterschiedlichkeit sachlich gerechtfertigt ist. Dabei verstößt eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung erst dann gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichheitssatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen kein Unterschied von solcher Art und solchem Gewicht besteht, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04; 27.05.2004 - 6 AZR 129/03). Die Übergänge zwischen sachverhaltsbezogenen und personenbezogenen Differenzierungen sind bisweilen fließend. Insbesondere kann eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten unmittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirken (BAG 22.03.2005 - 1 AZR 49/04).

Maßgeblich für das Vorliegen eines hinreichenden Sachgrunds ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10; 19.03.2002 - 2 AZR 229/01). Unter dessen Berücksichtigung müssen die Merkmale, an welche die Gruppenbildung anknüpft, die Differenzierung bei den Rechtsfolgen rechtfertigen. Die Betriebsparteien haben ebenso wie andere Normgeber einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regelungen.

bb. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Herausnahme der Beamten aus dem Anwendungsbereich der BV-Sonderprämie nicht sachwidrig.

(1) Mit der BV-Sonderprämie verfolgten die Betriebsparteien vorrangig die Interessen der Beklagten. Ausweislich der Präambel der Betriebsvereinbarung sollte durch die dort aufgeführten Leistungen honoriert werden, dass Arbeitnehmer das Bedürfnis der Beklagten nach Planungssicherheit berücksichtigen, indem sie keine Klagen gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses erheben oder innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist einen Abwicklungsvertrag mit der Beklagten abschließen. Zudem sollte honoriert werden, wenn die Mitarbeiter alle überlassenen Arbeitsmittel vor Austritt bei der Beklagten nachweisbar an diese zurückgeben. Diese Regelungszwecke sind mithin nicht auf die Interessen der Beschäftigten, sondern auf die Interessen der Beklagten ausgerichtet. Die Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten soll durch die Sonderprämie honoriert werden (vgl. ArbG Herne a. a. O.).

(2) Allerdings ist auch gemessen an diesem Regelungszweck die Differenzierung zwischen beurlaubten Beamten und anderen Arbeitnehmern - auch soweit sie in einem ruhenden Arbeitsverhältnis zur Deutschen ... AG standen - sachlich gerechtfertigt (a.A. ArbG Herne a. a. O.).

(a) Dem Kläger ist zuzugestehen, dass auch die beurlaubten Beamten zur Beklagten ebenso in einem Arbeitsverhältnis standen wie alle anderen Arbeitnehmer und daher rechtlich nicht gehindert waren, Kündigungsschutzklage zu erheben. Ebenso hätten sie wie alle anderen Arbeitnehmer auch Arbeitsmittel zurückhalten können. Auch hatten die Betriebsparteien selbst in der Präambel des Sozialplans vom 29.04.2013 festgehalten, dass auch den Beamten durch die Kündigung wirtschaftliche Nachteile drohten und sie somit durchaus auch ein wirtschaftliches Interesse an einer Klageerhebung haben konnten. Der Kläger hat die ihn treffenden Nachteile durch die drohende Versetzung von Würzburg weg nach Nürnberg oder Frankfurt bzw. durch den drohenden vorzeitigen Ruhestand über die Jahre gesehen auf an die 90.000,- € beziffert.

(b) Gleichwohl hielt es sich im Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien, dass sie das Interesse der beurlaubten Beamten an einer Kündigungsschutzklage grundsätzlich geringer bewerteten als das der übrigen Arbeitnehmer. Die beurlaubten Beamten waren (und sind) überhaupt nicht von Arbeitslosigkeit bedroht. Die Deutsche ... AG bestritt nie, dass sie die beurlaubten Beamten nach Ende des Arbeitsverhältnisses beschäftigen wird und ihrer Entgeltzahlungspflicht nachkommen wird. Wegen dieser fehlenden Rechtsunsicherheit durften die Betriebsparteien davon ausgehen, dass beurlaubte Beamte regelmäßig keine Kündigungsschutzklage erheben würden und ein solcher „Verzicht“ dann auch nicht noch zusätzlich honoriert werden brauchte. Im Gegensatz dazu waren alle anderen Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht. Dies galt auch für diejenigen, deren Arbeitsverhältnis mangels früherem Beendigungstatbestand mit der Deutschen ... AG ruhte. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV-Sonderprämie mussten die Betriebsparteien davon ausgehen, dass sich diese Arbeitnehmer ihr „Rückkehrrecht“ zur Deutschen ... AG erst gerichtlich erstreiten mussten mit durchaus ungewissem Ausgang nicht nur hinsichtlich der Beschäftigung selbst, sondern auch der damit verbundenen Konditionen. Wegen der damit einhergehenden Rechtsunsicherheit durften die Betriebsparteien von einer deutlich höheren Motivation zur Erhebung von Kündigungsschutzklagen ausgehen, als bei den beurlaubten Beamten. Deshalb durften die Betriebsparteien das Interesse an der Planungssicherheit für die übrigen Arbeitnehmerganz anders bewerten und mit einer zusätzlichen Zahlung honorieren, ohne die Beamten mit einzubeziehen.

3. Selbst wenn die Regelung in Ziffer 1,2.Spiegelstrich BV-Sonderprämie hinsichtlich der Herausnahme der Beamten unwirksam wäre, hätten die beurlaubten Beamten die Voraussetzungen der BV-Sonderprämie nicht erfüllt. Denn sie waren (und sind) nicht von Arbeitslosigkeit im Sinne der BV-Sonderprämie bedroht.

Nach dem Klammerzusatz in Ziffer 1, 3.Spiegelstrich, 2. Absatz. B.V-Sonderprämie ist Voraussetzung für die Zahlung der Prämie für diejenigen, die ohne Angebot eines dreiseitigen Vertrages eine Kündigung erhalten, dass sie „von Arbeitslosigkeit bedroht“ sind. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Betriebsparteien diesen Begriff auch im Rahmen der BV-Sonderprämie im Sinne der gesetzlichen Definitionenverstanden haben. Der Begriff der Arbeitslosigkeit ist in § 138 SGB III definiert. Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III setzt der Begriff der Arbeitslosigkeit nicht voraus, dass der Arbeitnehmer keinen Arbeitsvertrag hat. Entscheidend ist vielmehr, dass er nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Da das Leistungsrecht des SGB III an die tatsächlichen Verhältnisse anknüpft, schließt eine Erwerbstätigkeit Beschäftigungslosigkeit nur dann aus, wenn sie - in einem gewissen zeitlichen Mindestumfang - tatsächlich ausgeübt wird (Beschäftigungsverhältnis im leistungsrechtlichen Sinn, vgl. z. B. BSG 17.12.2013 - B 11 AL 20/12 Rm. w. N.).Bedroht von Arbeitslosigkeit ist, wer voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos wird, versicherungspflichtig beschäftigt ist und alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen muss (§ 17 SGB III).

Danach waren die beurlaubten Beamten nicht von Arbeitslosigkeit bedroht, die übrigen Arbeitnehmer jedoch schon, auch diejenigen mit ruhendem Arbeitsvertrag zur Deutschen ... AG, solange diese nicht für die Betriebsparteien erkennbarbereit war, die Arbeitnehmer tatsächlich wieder zu beschäftigen. Dies war jedenfalls bei Abschluss der BV-Sonderprämie nicht der Fall. Dass die Frage der Bedrohung mit Arbeitslosigkeit für die Betriebsparteien insgesamt eine zentrale Rolle spielte, ist auch im Übrigen Text der BV-Sonderprämie niedergelegt. Nach Satz 3 der Präambel liegt es „im vorrangigen Interesse der Betriebsparteien, die Arbeitslosigkeit“ der Mitarbeiter zu vermeiden und deshalb den Wechsel in die Transfergesellschaft zu incentivieren. Nach Satz 4 sollen auch die honoriert werden, die kein Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft erhalten, obwohl sie „durch die betriebsbedingte Kündigung von Arbeitslosigkeit bedroht“ sind.

Soweit der Kläger damit argumentiert, dass die Angestellten mit Rückkehrrecht zur Deutschen ... AG so wie die Beamten auch nicht von Arbeitslosigkeit bedroht gewesen seien, liegt es näher, die BV-Sonderprämie so zu interpretieren, dass auch diese keinen Anspruch auf die Sonderprämie hatten.

4. Ein Anspruch des Klägers entfiele auch deshalb, da - wie das Arbeitsgericht zu Recht meint - eine Unwirksamkeit des Ausschlusses der Beamten von der BV-Sonderprämie zur Gesamtnichtigkeit der BV-Sonderprämie führen würde.

a. Allerdings würde die bloße Teilnichtigkeit der Regelung in Ziffer 1.2.Spiegelstrich der BV-Sonderprämie bezüglich der Herausnahme der Beamten für sich genommen nicht zur Gesamtnichtigkeit der Betriebsvereinbarung führen. Denn auch die übrigen Regelungen würden eine in sich geschlossene, sinnvolle und praktikable Regelung darstellen (BAG 19.02.2008 1 AZR 1004/06; 24.08.2004 - 1 ABR 23/03). Es gelten hier die unter B.I.4.a. dieses Urteils genannten Grundsätze.

b. Abzustellen ist nach Ansicht der Berufungskammer dabei ausschließlich auf den Dotierungsrahmen der BV-Sonderprämie. Ein Zusammenrechnen mit dem Dotierungsrahmen des Sozialplans ist unzulässig.

Die BV-Sonderprämie ist eine freiwillige Betriebsvereinbarung nach § 88 BetrVG, die unabhängig vom Sozialplan den eigenen Zweck der Planungssicherheit für die Beklagte verfolgt. Die Betriebsparteien durften darin den Anspruch auf die weitere Sonderprämie vom Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage abhängig machen. Dies ist zulässig (BAG 31.05.2005 - 1 AZR 254/04) und wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen. Dass hierdurch das Verbot, die Sozialplanleistungen von einem entsprechenden Verzicht abhängig zu machen, umgangen würde, ist nicht ersichtlich.

Aus dieser strikten von den Betriebsparteien durchgeführten Trennung von Sozialplan und BV-Sonderprämie mit ihrer unterschiedlichen Zwecksetzung (Sozialplan: Milderung von Nachteilen der Arbeitnehmer; BV-Sonderprämie: Planungssicherheit für den Arbeitgeber)folgt auch, dass die zur Verfügung stehenden jeweiligen Dotierungsrahmen nicht zusammen betrachtet werden dürfen.

c. Im vorliegenden Fall ist von einer Steigerung des möglichen Dotierungsrahmens von 787.680,- € auszugehen (180 Beamte × 4.376,- € Sonderprämie). Das wäre bei einem möglichen bisherigen Dotierungsrahmen von 3,37 Mio. (770 übrige Arbeitnehmer × 4.376,- €) eine Steigerung um gut 23%. Eine solche Steigerung wäre für die Beklagte nicht mehr hinnehmbar und würde nach Auffassung des Berufungsgerichts zu einer Gesamtnichtigkeit der BV-Sonderprämie führen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 21.10.2003 - 1 AZR 407/02 - Rn. 21 m. w. N.) ist bei Sozialplänen die mit einer Korrektur der Sozialplanregelungen mittelbar verbundene Ausdehnung des vereinbarten Finanzvolumens hinzunehmen, solange nur einzelne Arbeitnehmer benachteiligt werden und die Mehrbelastung des Arbeitgebers durch die Korrektur im Verhältnis zum Gesamtvolumen des Sozialplans nicht „ins Gewicht fällt“ (BAG a. a. O). Dabei wurde vom BAG eine Erhöhung des Gesamtvolumens von lediglich 1,7% als hinnehmbar angesehen (BAG a. a. O.), ohne jedoch eine Höchstgrenze zu definieren (näher s. B I 4 b der Urteilsgründe).

Das BAG hat diese Argumentation auch für freiwillige Lohnerhöhungen von AT-Angestellten für anwendbar gehalten (BAG 13.02.2002 - 5 AZR 713/00, Rn. 17).

Sie ist nach Ansicht des Berufungsgerichts grundsätzlich auch auf den Abschluss der BV-Sonderprämie übertragbar. Dabei dürfte allerdings die Grenze, ab der die Erweiterung des anspruchsbegünstigten Personenkreises zu einer nicht mehr hinnehmbaren Mehrbelastung des Arbeitgebers führt, höher anzusetzen als bei Sozialplänen. Denn der Dotierungsrahmen bei Sozialplänen ist letztlich über die Einigungsstelle erzwingbar. Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers dürfte hier eher „ausgereizt“ sein als bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen, wo der Dotierungsrahmen nicht der Mitbestimmung unterliegt. Ebenso kann der Arbeitgeber bei einer freiwilligen Leistung einseitig den Leistungszweck bestimmen. Zweck der BV-Sonderprämie ist in erster Linie Planungssicherheit aber auch Kostenersparnis für den Arbeitgeber durch Vermeidung von Prozessen. Dieser Zweck wird für jede einzelne unterlassene Kündigungsschutzklage erreicht.

Andererseits haben die Betriebsparteien ausgehend vom vom beherrschenden Unternehmen zur Verfügung gestellten Gesamtbudget für jeden Einzelfall die Planungssicherheit und die Kostenersparnis für die nicht beamteten Mitarbeiter mit 4.376,- € bewertet. Die Einbeziehung der nicht einkalkulierten Beamten würde daher - gerade weil insoweit mit Klagen kaum zu rechnen war - zu einer deutlichen Ausweitung des Gesamtbudgets führen. Die dafür notwendigen finanziellen Mittel hätte die Beklagte jedoch nicht selbst aufbringen können, sondern müssten nach dem insoweit nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten erst von der der Konzernmutter, bzw. dem beherrschenden Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Eine Erhöhung des Gesamtbudgets um über 23% übersteigt die hinnehmbare Grenze.

III.

Über die vom Kläger in der Berufungsinstanz im Wege der Klageerweiterung gestellten Hilfsanträge war nicht zu entscheiden. Die Hilfsanträge wurden nur für den Fall gestellt, dass das Gericht die Herausnahme der beurlaubten Beamten aus Sozialplan und BV-Sonderprämie als unwirksam betrachtet und gleichwohl einen Anspruch des Klägers verneint. Das Gericht hat die Herausnahme der Beamten aus dem Geltungsbereich des Sozialplans und der BV-Sonderprämie jedoch als zulässig und rechtswirksam erachtet.

Auch der im Wege der Anschlussberufung von der Beklagten gestellte Hilfsantrag fiel nicht zur Entscheidung an. Im Übrigen wäre der Antrag mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig. Denn wenn der Klage stattgegeben worden wäre, wäre inzident festgestellt worden, dass Sozialplan und BV-Sonderprämie eben nicht nichtig wären. Eine gesonderte Feststellung des Gegenteils wäre ausgeschlossen. Außerdem hätte auch ein Feststellungsurteil nur Wirkung zwischen den Parteien entfaltet.

Auch der hilfsweise Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Vollstreckung fiel nicht zur Entscheidung an, da das vorliegende Urteil keinen gegen die Beklagte vollstreckbaren Inhalt hat.

C.

I.

Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

II.

Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Gegen die Beklagte führen nach deren Mitteilung bundesweit über 130 Beamte gleichgelagerte Verfahren vor den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten.

Hinsichtlich des Zahlungsanspruchs bezüglich der BV-Sonderprämie war die Revision auch nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da das Gericht zwar in Übereinstimmung mit dem LAG Hamm (Urteile vom 06.06.2014 - 18 Sa 1700/13 u. a.), aber in Abweichung vom LAG Düsseldorf (Urteile vom 02.07.2014 - 4 Sa 382/14 u. a.) den Anspruch auf Zahlung in Höhe der Sonderprämie verneint hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.