Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 26. Mai 2016 - 6 Ta 11/16

bei uns veröffentlicht am26.05.2016

Tenor

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der im Verfahren zum Az. 13 Ca 311/13 mit Wirkung auch für die Verfahren zu den Az.13 Ca 309/13, 13 Ca 310/13, 13 Ca 398/13 sowie 13 Ca 84/14 ergangene Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. März 2016 abgeändert und der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5. Oktober 2015 aufgehoben.

Der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle wird aufgegeben, die Kostenfestsetzungsanträge der Prozessbevollmächtigten des Klägers in den Verfahren zu den Az. 13 Ca 309/13, 13 Ca 310/13, 13 Ca 311/13, 13 Ca 398/13 sowie 13 Ca 84/14 unter Berücksichtigung der rechtlichen Erwägungen des vorliegenden Beschlusses neu zu bescheiden.

Gründe

I.

1

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich als Beschwerdeführerin in den Verfahren zu den Az. 13 Ca 309/13, 13 Ca 310/13, 13 Ca 311/13, 13 Ca 398/13 sowie 13 Ca 84/14 gegen die Festsetzung der ihr zu zahlenden Vergütung durch den Festsetzungsbeschluss gemäß § 55 RVG vom 5. Oktober 2015.

2

Der Kläger wurde in allen arbeitsgerichtlichen Verfahren von der Beschwerdeführerin als Prozessbevollmächtigter anwaltlich vertreten. Er griff mit seiner am 13. September 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage zum Az. 13 Ca 309/13 eine Arbeitszeitweisung der Beklagten sowie die Aufforderung an, bei krankheitsbedingtem Fernbleiben vom Arbeitsplatz ab dem 1. Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arztes vorzulegen. Ferner forderte er die Überlassung einer Kopie seines Arbeitsvertrages. In zwei weiteren am 13. September 2013 eingeleiteten Verfahren zu den Az. 13 Ca 310/13 und 13 Ca 311/13 wendete sich der Kläger gegen die Wirksamkeit von Abmahnungen. Am 20. November 2013 erhob der Kläger eine neue Klage zum Az. 13 Ca 398/13, mit der er die Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses verlangte. Mit seiner Klage vom März 2014 zum Az. 13 Ca 84/14 griff der Kläger eine fristgemäße, betriebsbedingte Kündigung der Beklagten an. Dem Kläger wurde in allen Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt. Durch Vergleichsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 27. Mai 2014 im Verfahren zum Az. 13 Ca 311/13 wurden neben diesem Verfahren auch die weiteren Verfahren zu den Az. 13 Ca 309/13,13 Ca 310/13,13 Ca 398/13 und 13 Ca 84/14 erledigt.

3

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers stellte in allen Verfahren Kostenfestsetzungsanträge. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hörte die Prozessbevollmächtigte des Klägers zur beabsichtigten geänderten Kostenfestsetzung an. Sie wies darauf hin, dass durch die Einreichung der Klagen zu den Az. 13 Ca 309/13, 13 Ca 310/13 und 13 Ca 311/13 gegen den Grundsatz der prozesssparenden Prozessführung verstoßen worden sei. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund hier an einem Tag statt eines Verfahrens drei anhängig gemacht worden sein. Die Verfahren seien als ein Verfahren zusammenzuziehen und bei der Berechnung entsprechend zu behandeln. Als Gegenstandswert seien die addierten Werte der drei Verfahren zu Grunde zu legen. Mit Beschluss vom 5. Oktober 2015 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Vergütung der Prozessbevollmächtigten in allen 5 Verfahren fest. Hierbei zog sie, wie in der Anhörung angekündigt, die am 13. September 2013 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Verfahren zu den Az. 13 Ca 309/13, 13 Ca 310/13 und 13 Ca 311/13 zusammen und behandelte sie bei der Berechnung als ein Verfahren.

4

Gegen den ihr am 9. Oktober 2015 zugegangenen Festsetzungsbeschluss wandte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit ihrer Erinnerung vom 23. Oktober 2015. Mit Beschluss vom 2. November 2015 half die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Erinnerung nicht ab. Das Arbeitsgericht wies die Erinnerung mit Beschluss vom 10. März 2016 unter Zulassung des Rechtsmittels der Beschwerde zurück. Gegen den ihr am 15. März 2016 zugegangenen Beschluss legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 29. März 2016 Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 30. März 2016 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

6

1. Gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10. März 2016 ist die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und nach form- und fristgerechter Einlegung auch im Übrigen zulässig (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG). Auf den Beschwerdewert kommt es nicht an, da die Beschwerde durch das Arbeitsgericht gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG ausdrücklich zugelassen worden ist.

7

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers kann verlangen, dass die Verfahren des Arbeitsgerichts Hamburg zu den Az. 13 Ca 309/13, 13 Ca 310/13 und 13 Ca 311/13 getrennt abgerechnet und aus der Staatskasse vergütet werden.

8

a) Grundsätzlich gilt das Gebot der kostensparenden Prozessführung.

9

Dieses Gebot findet Ausdruck in der Vorschrift des § 91 Abs. 1 ZPO, die vorsieht, dass nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten sind (vgl. hierzu etwa LAG Nürnberg 22.10.2015 – 2Ta 118/15 – juris Rn. 20). Sollen die Kosten für beigeordnete Rechtsanwälte aus öffentlichen Mitteln getragen werden, ist das Gebot, die Kosten der Prozessführung angemessen niedrig zu halten, in besonderem Maße zu beachten: Die Partei soll (nur) solche zumutbaren und kostensparenden Möglichkeiten der Prozessführung wahrnehmen, die sie auch nutzen würde, wenn sie wirtschaftlich leistungsfähig wäre, also die Prozesskosten einschließlich der Anwaltskosten „aus eigener Tasche“ zahlen müsste (Hessisches LAG 15.10.2012 – 13 Ta 303/12 – juris Rn. 10; siehe auch BAG 17.02.2011 – 6 AZB 3/11 – juris Rn. 9).

10

b) Die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung vorliegt, ist aber nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG, sondern im Rahmen des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu prüfen (LAG Nürnberg 22.10.2015 – 2Ta 118/15 – juris Rn. 19; Hessisches LAG 15.10.2012 – 13 Ta 303/12 – juris Rn. 12; siehe auch BAG 17.02.2011 – 6AZB3/11 – juris Rn. 9; LAG Sachsen-Anhalt 28.12.2010 – 2 Ta 172/10 – juris Rn 59).

11

Denn Prozesskostenhilfe ist gemäß § 114 Abs. 1 ZPO nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ist mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (BGH 10.03.2005 – XII ZB 20/04 – juris Rn 12; BAG 17.02.2011 – 6 AZB 3/11 – juris Rn. 8). Dies ergibt sich inzwischen auch aus der gesetzlichen Definition des Begriffs der Mutwilligkeit in § 114 Abs. 2 ZPO, die an die höchstrichterliche Rechtsprechung anknüpft. Allerdings findet die Vorschrift des § 114 Abs. 2 ZPO vorliegend lediglich im Prozesskostenhilfeverfahren des Rechtsstreits zum Az. 13 Ca 84/14 Anwendung. Denn sie ist erst zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten und gilt gemäß § 40 EGZPO nicht, wenn der Prozesskostenhilfeantrag vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist.

12

Wie sich aus der nunmehr auch gesetzlich verankerten Definition ergibt, erfasst die im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens durchzuführende Mutwilligkeitsprüfung in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung eines Anspruchs (BAG 17.02.2011 – 6 AZB 3/11 – juris Rn. 8). Mutwilligkeit im Sinne dieser Definition liegt vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege von die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhenden Teilklagen geltend macht, oder wenn sie nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (vgl. BAG 17.02.2011 – 6 AZB 3/11 – juris Rn. 9; LAG Nürnberg 22.10.2015 – 2Ta 118/15 – juris Rn. 20; Hessisches LAG 15.10.2012 – 13 Ta 303/12 – juris Rn. 14; LAG Baden-Württemberg 27.11.2009 – 1 Ta 19/09 – juris Rn 6; LAG Schleswig-Holstein 03.02.2010 – 2 Ta 206/09 – juris Rn 7; LAG Köln 11.07.2008 – 11 Ta 185/08 – juris Rn 9).

13

Da die Frage, ob das Gebot der kostensparenden Rechtsverfolgung befolgt wird, bereits im Prozesskostenhilfeverfahren zu beantworten ist, ist eine nochmalige Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG ausgeschlossen. Nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Daraus folgt, dass der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Anwaltsbeiordnung gebunden sind (LAG Nürnberg 22.10.2015 – 2Ta 118/15 – juris Rn. 30). Durch den bewilligenden Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsbeschluss des Gerichts steht mit bindender Wirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren fest, dass die Klageerhebung nicht gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstößt. Denn dies hat das Gericht im Rahmen der Mutwilligkeitsprüfung nach § 114 Abs. 2 ZPO überprüft (LAG Nürnberg 22.10.2015 – 2 Ta 118/15 – juris Rn. 19; Hessisches LAG 15.10.2012 – 13 Ta 303/12 – juris Rn. 12).

14

Etwas anderes kann entgegen der Auffassung des LAG München (vgl. etwa 08.01.2010 – 10 Ta 349/08 – juris Rn. 28) auch nicht aus den Grundsätzen hergeleitet werden, die im Kostenerstattungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO gelten. Soweit dort im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Prüfung des Grundsatzes der kostensparenden Prozessführung erfolgt (hierzu LAG München 08.01.2010 – 10 Ta 349/08 – juris Rn. 25; LAG Nürnberg 22.10.2015 – 2 TA 118/15 – juris Rn. 21), ist dies den abweichenden Gegebenheiten geschuldet: Im Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO geht es um die Kostenerstattung durch den unterlegenen Gegner. Eine richterliche Mutwilligkeitsprüfung hat nicht stattgefunden. Eine vorangegangene richterliche Entscheidung mit bindender Wirkung liegt nicht vor (hierzu ausführlich LAG Nürnberg 22.10.2015 – 2 TA 118/15 – juris Rn. 42 ff.). Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG ist demgegenüber die bindende richterliche Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Anwaltsbeiordnung zu beachten.

15

c) Hier hat das Arbeitsgericht dem Kläger für alle von ihm betriebenen Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten bewilligt. Damit hat das Arbeitsgericht zugleich mit bindender Wirkung für die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle verneint, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der kostensparenden Rechtsverfolgung durch die getrennte Verfolgung von Ansprüchen in den gleichzeitig eingereichten Klagen zu den Az. 13 Ca 309/13, 13 Ca 310/13 und 13 Ca 311/13 vorgelegen hat.

16

Die von der Urkundsbeamtin unter Zusammenrechnung der Streitwerte vorgenommene Behandlung der Verfahren als ein Verfahren ist unzulässig. Die aus der Staatskasse zu zahlenden Kosten müssen für die Verfahren getrennt abgerechnet werden.

17

Die Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wird dies bei der Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu berücksichtigen haben.

18

3. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 26. Mai 2016 - 6 Ta 11/16

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 26. Mai 2016 - 6 Ta 11/16

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge
Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 26. Mai 2016 - 6 Ta 11/16 zitiert 9 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse


(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung


(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 103 Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag


(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. (2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges an

Referenzen - Urteile

Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 26. Mai 2016 - 6 Ta 11/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Hamburg Beschluss, 26. Mai 2016 - 6 Ta 11/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. März 2005 - XII ZB 20/04

bei uns veröffentlicht am 10.03.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 20/04 vom 10. März 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 114 Die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens ist grund

Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss, 22. Okt. 2015 - 2 Ta 118/15

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Gründe LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG 2 Ta 118/15 Beschluss Datum: 22.10.2015 12 Ca 483/14 (Arbeitsgericht Nürnberg) Rechtsvorschriften: Leitsatz: Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Arbe

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 17. Feb. 2011 - 6 AZB 3/11

bei uns veröffentlicht am 17.02.2011

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Dezember 2010 - 2 Ta 172/10 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Dezember 2010 - 2 Ta 172/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe sowie die Ablehnung der Beiordnung einer Rechtsanwältin für eine weitere Klage des Antragstellers.

2

Das Arbeitsgericht hat dem Antragsteller für seine Zahlungsklage, mit der dieser Vergütungsansprüche geltend gemacht hat, Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Den Antrag des Klägers vom 1. Juli 2010, ihm auch für seine Kündigungsschutzklage vom selben Tag Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beizuordnen, hat das Arbeitsgericht mit einem dem Antragsteller am 3. November 2010 zugestellten Beschluss vom 29. Oktober 2010 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 24. November 2010 hat es der am 15. November 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom selben Tag nicht abgeholfen. Im Kündigungsrechtsstreit war die Arbeitgeberin des Antragstellers als Gegenpartei nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten.

3

Im Rahmen seiner sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller hilfsweise den Antrag gestellt, ihm unter Abzug der vermeidbaren Mehrkosten, die durch zwei getrennte Verfahren anstelle eines Verfahrens mit Klageerweiterung entstanden sind, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

4

Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15. November 2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29. Oktober 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 24. November 2010 mit einem dem Antragsteller am 30. Dezember 2010 zugestellten Beschluss vom 28. Dezember 2010 zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen, am 11. Januar 2011 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter.

5

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

6

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, weil sie vom Landesarbeitsgericht zugelassen wurde (§ 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG). Der Antragsteller hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt und begründet. Die Beschwerdebegründung bezeichnet die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll, hinreichend bestimmt und setzt sich sachlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinander (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO).

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt und die Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte abgelehnt. Es hat auch den Hilfsantrag, dem Antragsteller unter Abzug der vermeidbaren Mehrkosten Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beizuordnen, mit Recht abgewiesen. Der beanspruchten Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung steht entgegen, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Wege einer neuen Klage statt einer kostengünstigeren Klageerweiterung im Forderungsrechtsstreit mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO war.

8

a) Gemäß § 11a Abs. 3 ArbGG gelten ua. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält nach § 114 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs betroffen (GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110).

9

b) Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BGH 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2005, 1497; 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246; OLG Bamberg - 2 WF 232/89 - zu 2 b der Gründe, NJW-RR 1990, 74; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 114 Rn. 34; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110; BCF/Bader ArbGG 5. Aufl. § 11a Rn. 34; DFL/Heider 3. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 9; ErfK/Koch 11. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 31; zum Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot, anstehende Verfahren seines Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, vgl. BGH 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - zu II 1 b der Gründe, NJW 2004, 1043). Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht(BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - aaO), oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -).

10

c) Daran gemessen war die Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO, soweit dieser seine Vergütungsansprüche und die Unwirksamkeit der Kündigung seiner Arbeitgeberin in getrennten Prozessen geltend gemacht hat. Der Antragsteller hat die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die eigenständige neue Klage habe im Vergleich zu einer Klageerweiterung die Kosten um 146,26 Euro erhöht, nicht mit Rügen angegriffen. Er hat auch nicht plausibel dargelegt, es habe ein sachlich begründeter Anlass bestanden, trotz der höheren Kosten von der möglichen Klageerweiterung im anhängigen Rechtsstreit abzusehen und die Unwirksamkeit der Kündigung seiner Arbeitgeberin in einem neuen Rechtsstreit geltend zu machen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde erschöpft sich in der Rüge, das Landesarbeitsgericht habe nicht schon im Rahmen der Beurteilung der Mutwilligkeit seiner Rechtsverfolgung kontrollieren dürfen, ob dem Gebot einer wirtschaftlichen Prozessführung genügt sei, sondern erst nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren. Das Landesarbeitsgericht hat die nachgesuchte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin F jedoch mit Recht wegen Mutwilligkeit versagt.

11

aa) Allerdings wird die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO begründet(vgl. LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) oder dieser Verstoß erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen ist(vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 - MDR 2008, 532; LAG Schleswig-Holstein 16. März 1999 - 4 Ta 147/98 -; LAG München 15. Juli 2009 - 10 Ta 386/08 - JurBüro 2010, 26) in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Weitgehend Einigkeit besteht nur insoweit, als die Staatskasse nicht verpflichtet ist, Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären, und deshalb Gebühren, die erst dadurch entstehen, dass Streitgegenstände in gesonderten Klagen statt durch Klagehäufung geltend gemacht werden, grundsätzlich nicht zu erstatten sind.

12

bb) Der Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO bindet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung mit der Formulierung „wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung … nicht mutwillig erscheint“ daran, dass diese nicht mutwillig ist. Wird mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum angenommen, dass derjenige mutwillig handelt, der von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er der kostspieligere ist, darf solch eine unwirtschaftliche Prozessführung nicht erst im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden. Selbst wenn eine uneingeschränkt in getrennt erhobenen Klagen jeweils erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Staatskasse nicht hindern würde, im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die durch den Rechtsanwalt verursachten Kosten überhaupt notwendig waren, so schließt der Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO doch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon von vornherein aus, wenn die genannten Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist. Die Möglichkeit einer Beschränkung der Mutwilligkeit auf durch eine unwirtschaftliche Prozessführung entstehende Mehrkosten hat im Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO keinen Niederschlag gefunden. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ist entweder mutwillig oder sie ist es nicht.

13

cc) Gegen eine nachträgliche Berücksichtigung einer möglichen unwirtschaftlichen Prozessführung aufgrund getrennt erhobener Klagen erst im Kostenfestsetzungsverfahren spricht auch, dass die Worte „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ deutlich machen, dass schon vor oder jedenfalls kurze Zeit nach dem Beginn der Rechtsverfolgung und nicht erst nach der Beendigung des Verfahrens feststehen soll, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Wird erst im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt, dass eine bedürftige Partei einen Anspruch statt mit einer neuen Klage kostengünstiger durch Klageerweiterung in einem anhängigen Rechtsstreit hätte geltend machen können, kann eine solche Erweiterung einer bereits anhängigen Klage nicht mehr vorgenommen werden. Demgegenüber kann eine bedürftige Partei, deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, aber noch nicht erhobene neue Klage abgewiesen worden ist, häufig ihren Anspruch noch im Wege der Erweiterung der bereits anhängigen Klage verfolgen, so dass vermeidbare Mehrkosten nicht erst entstehen.

14

dd) Schließlich ist eine beabsichtigte Teilklage (BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246) oder eine Rechtsverfolgung mehrerer Ansprüche gegen dieselbe Partei in getrennten Prozessen nur dann mutwillig, wenn dies zu höheren Kosten für die Staatskasse führt und keine nachvollziehbaren Sachgründe für diese Prozessführung vorliegen. Legt der Antragsteller plausibel dar, dass ein sachlich begründeter Anlass bestanden hat, trotz der höheren Kosten von der möglichen Klageerweiterung in einem anhängigen Rechtsstreit abzusehen, kann dies die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine neue Klage rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, ist aber vom Gericht im Bewilligungsverfahren zu beurteilen und nicht vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren.

15

d) Für den Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte gilt nichts anderes als für die beanspruchte Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Arbeitgeberin des Antragstellers war im Kündigungsrechtsstreit nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten. Die beantragte Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte richtete sich deshalb nicht nach § 11a Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG, sondern nach § 11a Abs. 3 ArbGG iVm. § 114 Satz 1, § 121 ZPO. Die Möglichkeit der Beiordnung nach § 121 ZPO wird durch § 11a Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG nicht berührt(Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG 3. Aufl. § 11a Rn. 3; GK-ArbGG/Bader Stand Dezember 2010 § 11a Rn. 5 und 166; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 1). Nach § 121 ZPO kann aber nur einer prozesskostenhilfeberechtigten Partei auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beigeordnet werden. Da ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kündigungsrechtsstreit nicht bestand, hatte der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte.

16

III. Der Antragsteller hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Rechtsbeschwerde zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 20/04
vom
10. März 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb
des Verbundverfahrens ist grundsätzlich nicht mutwillig im Sinne des § 114
BGH, Beschluß vom 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - OLG Celle
AG Soltau
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2005 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.
Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 12. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Januar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Die Ehe der Parteien ist auf den Scheidungsantrag der Antragstellerin durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - geschieden worden. Die Rechtskraft hinsichtlich der Ehescheidung ist am 2. Juli 2002 eingetreten. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Zugewinnausgleich in Höhe von 3.596,96 € nebst Zinsen. Der Antragsgegner ist dem Anspruch entgegengetreten. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Prozeßführung sei unnütz teuer und daher mutwillig. Die hiergegen gerichtete so-
fortige Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit ihrer - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihr bisheriges Begehren weiter.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat. Daran ist der Senat gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens der Prozeßkostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluß vom 4. August 2004 - XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluß vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indessen der Fall, da die Antragstellerin geltend macht, die personenbezogene Beurteilung ihrer Rechtsverfolgung als mutwillig sei nicht gerechtfertigt. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
a) Das Oberlandsgericht hat die Auffassung vertreten, die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe sei wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Klage auf Zugewinnausgleich zu versagen. Hierzu hat es im wesentlichen ausgeführt: Eine bedürftige Partei handele mutwillig, wenn sie ohne triftige Gründe davon abse-
he, das Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsverfahren im Verbund geltend zu machen. Nur auf diese Weise könne der Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Genüge getan werden. Die Ansicht, die demgegenüber im wesentlichen darauf abstelle, daß bei einem Obsiegen mit einer günstigen Kostenentscheidung zu rechnen sei, übersehe, daß häufig die Kostenerstattungsansprüche nicht zu realisieren seien und daher tatsächlich eine Entlastung der Staatskasse nicht eintrete. Soweit die nicht bedürftige Partei es unterlasse, eine Folgesache im Verbund geltend zu machen, um alsbald geschieden zu werden, trage sie das Kostenrisiko selbst. Sie könne dieses Risiko nicht der Landeskasse überbürden, zumal ihrem Anliegen bei einer außergewöhnlichen Verzögerung gemäß § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO Rechnung getragen werden könne. Die Antragstellerin habe indessen keine triftigen Gründe vorgetragen, die es rechtfertigen könnten, von einer Geltendmachung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs im Verbundverfahren abzusehen. Aus dem vorgerichtlichen Schriftverkehr ergäben sich keine konkreten Vergleichsverhandlungen, insbesondere sei den vorgelegten Schreiben der Gegenseite, die vor dem 2. Juli 2002 verfaßt worden seien, nicht zu entnehmen, daß sich der Gegner vor Ausspruch der Ehescheidung bereit erklärt habe, Verhandlungen über den Zugewinnausgleich aufzunehmen. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
b) Die Frage, ob die isolierte Geltendmachung von Scheidungsfolgesachen mutwillig im Sinne des § 114 ZPO ist und damit der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe entgegensteht, wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantwortet. Die wohl noch überwiegende Auffassung geht davon aus, mutwilliges Verhalten liege vor, wenn nicht im Einzelfall vernünftige, nachvollziehbare
Gründe für die isolierte Geltendmachung der Folgesache sprächen. Eine bedürftige Partei sei grundsätzlich gehalten, von zwei gleichwertigen prozessualen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung die kostengünstigere zu wählen. Die Geltendmachung von Folgesachen im Verbundverfahren verursache aber insgesamt geringere Kosten, weil die Gebühren gemäß §§ 46 Abs. 1 Satz 1 GKG, 16 Nr. 4 RVG nach den zusammengerechneten Werten der Scheidungssache und der Folgesachen berechnet würden (OLG Brandenburg - 1. Familiensenat - FamRZ 1998, 245; FamRZ 2001, 1083, 1084; FamRZ 2003, 458, 459; OLG Celle - 15. Zivilsenat - OLG-Report 1999, 43; einschränkend: OLG Celle - 21. Zivilsenat - OLG-Report 2005, 58, 59; OLG Dresden FamRZ 2001, 230, 231; OLG Düsseldorf FamRZ 1993, 1217; OLG München OLG-Report 1995, 212, 213; OLG Oldenburg - 12. Zivilsenat - FamRZ 2001, 630; OLG Schleswig - 13. Zivilsenat - FamRZ 2000, 430, 431; OLG Thüringen FamRZ 1998, 1179; FamRZ 2000, 100, 101; OLG Zweibrücken FamRZ 2003, 1759, 1760; Kalthoener /Büttner/Wrobel-Sachs Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe 3. Aufl. Rdn. 473 f.; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 51). Dabei wird allerdings teilweise angenommen, von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe seien nur die Mehrkosten auszunehmen, die sich bei vergleichender Gegenüberstellung isolierter Rechtsverfolgung zur Geltendmachung im Verbundverfahren ergäben , wobei wiederum unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob diese Einschränkung schon im Bewilligungsbeschluß zum Ausdruck kommen muß oder erst im Rahmen des Festsetzungsverfahrens Abzüge vorzunehmen sind (OLG Dresden FamRZ 1999, 601, 602; OLG Düsseldorf FamRZ 1994, 635, 636; OLG Frankfurt NJW-RR 1997, 1167; OLG-Report 1997, 187; OLG Karlsruhe - 18. Zivilsenat - FamRZ 2004, 1880, 1881; OLG Köln - 14. Zivilsenat - NJW-FER 2000, 189; FamRZ 2003, 237; OLG Rostock FamRZ 1999, 597, 598; Musielak/Fischer ZPO 3. Aufl. § 114 Rdn. 36; Thomas/Putzo/Reichold
ZPO 26. Aufl. § 114 Rdn. 8 a; Schwab/Maurer/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. Kap. I Rdn. 170 f.). Nach der Gegenmeinung ist die isolierte Geltendmachung einer Folgesache grundsätzlich nicht als mutwillig zu bewerten (OLG Bremen FamRZ 1998, 245, 246; OLG Hamburg FamRZ 1998, 1178; OLG Hamm FamRZ 2001, 231, 232; OLG-Report 2001, 48, 49; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 21. April 2004 - 20 WF 43/03 - veröffentlicht bei JURIS; OLG Koblenz FamRZ 2004, 1880; OLG-Report 2004, 664, 665; OLG Köln - 4. Zivilsenat - FamRZ 2003, 102 (Leitsatz), Gründe veröffentlicht bei JURIS; OLG Naumburg FamRZ 2001, 1082, 1083; FamRZ 2001, 1468, 1469; OLG Oldenburg - 4. Zivilsenat - FamRZ 2003, 1757, 1758; OLG Schleswig - 8. Zivilsenat - MDR 2004, 398, 399; in diese Richtung auch: OLG Nürnberg FamRZ 2003, 772, 773; vgl. auch OLG Brandenburg - 10. Zivilsenat - FamRZ 2002, 1411; Zöller/Philippi ZPO 25. Aufl. § 623 Rdn. 24, 24 a; Philippi FPR 2002, 479, 484 f.; MünchKomm-ZPO/Wax 2. Aufl. § 114 Rdn. 144; Wax FPR 2002, 471, 472; vgl. auch Vogel FPR 2002, 505, 507 und Johannsen/Henrich/Thalmann Eherecht 4. Aufl. § 114 Rdn. 25 b und 25 d).
c) Der Senat folgt der letztgenannten Auffassung. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muß, daß er für ihn der kostspieligere ist (vgl. Zöller/Philippi aaO § 114 Rdn. 30, 34 m.N.). Nach diesen Maßstäben ist jedenfalls die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Scheidungsverbunds grundsätzlich nicht als mutwillig anzusehen. Es trifft zwar zu, daß aufgrund der Streitwertaddition
(§§ 46 Abs. 1 Satz 1 GKG, 16 Nr. 4 RVG) und des degressiven Anstiegs der Gebühren im Verbundverfahren insgesamt geringere Kosten entstehen als bei isolierter Geltendmachung einer Folgesache. Für die Beurteilung der Mutwilligkeit kommt es aber nicht auf die insgesamt anfallenden Kosten, sondern darauf an, ob eine nicht bedürftige Partei aus Kostengesichtspunkten von einer isolierten Geltendmachung der Folgesache in der Regel absehen würde. Eine kostenbewußte vermögende Partei wäre aber in erster Linie auf die allein sie treffenden Kosten bedacht. Deshalb ist auch für die Frage, ob eine Rechtsverfolgung aus Kostengründen mutwillig ist, hierauf abzustellen (ebenso etwa OLG Hamm FamRZ 2001 aaO 232; OLG Karlsruhe Beschluß vom 21. April 2004 aaO). Dann kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß im Rahmen des Scheidungsverbunds geringere Kosten entstehen würden. Während nämlich die obsiegende Partei der isoliert geltend gemachten Folgesache einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner erlangt (§ 91 Abs. 1 ZPO), werden die Kosten der Folgesachen im Regelfall gegeneinander aufgehoben (§ 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für die Partei besteht jedenfalls keine Gewißheit, daß das Gericht im Verbundverfahren eine von § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abweichende Kostenverteilung vornimmt (vgl. OLG Koblenz OLG-Report 2004 aaO S. 665). Erstattet aber der unterlegene Gegner die Kosten, so wird der klagende Ehegatte durch den Zivilprozeß mit geringeren Kosten als in dem Fall belastet, daß er eine Entscheidung im Verbundverfahren begehrt hätte. Gegen diese Beurteilung wird zwar eingewandt, die Argumentation überzeuge nicht, weil über die Prozeßkostenhilfe vorab zu entscheiden und der Ausgang des Rechtsstreits noch offen sei (vgl. etwa OLG Köln FamRZ 2001 aaO 232). Dem ist entgegenzuhalten, daß für die rechtliche Prüfung, ob Prozeßkostenhilfe zu gewähren ist, der Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Beschlußfassung maßgebend ist (Johannsen/Henrich/Thalmann aaO § 114 Rdn. 26 m.N.). Da Prozeßkostenhilfe nur bei erfolgversprechender Rechtsverfolgung bewilligt
wird, ist mit einem Sieg der klagenden Partei und mit einer Verurteilung des Gegners in die Kosten zu rechnen. Gelingt die Realisierung des Kostenerstattungsanspruches , so ist der selbständige Zivilprozeß für sie günstiger als eine Entscheidung im Verbund. Das kommt auch der Staatskasse zugute, denn sie kann die Gerichtskosten und die für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gezahlten Anwaltskosten beim Gegner einziehen (§§ 29 Nr. 1 GKG, 59 Abs. 1 RVG). Zwar hat die unterliegende Partei nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Selbst wenn insofern davon ausgegangen würde, daß die für die Geltendmachung einer Folgesache außerhalb des Verbunds anfallenden Mehrkosten dann nicht notwendig sind, wenn für das isolierte Verfahren kein sachlicher Grund vorhanden ist (so OLG Düsseldorf FamRZ 2003, 938, 939) und deshalb nur die Kosten zu erstatten sind, die im Verbundverfahren entstanden wären, ist die Annahme gerechtfertigt, daß der selbständige Zivilprozeß - auch für die Staatskasse - günstiger ist. Denn die im Verbundverfahren nach dem entsprechend höheren Streitwert dann anfallenden höheren Kosten hätte sie - angesichts der in der Regel nach § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO getroffenen Kostenentscheidung - mitzutragen, während ihr die im isolierten Verfahren an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gezahlten Anwaltskosten jedenfalls im wesentlichen von dem Gegner zu erstatten sind und sie nur mit den (dann erheblich geringeren) Kosten aus dem Verbund belastet bleibt. Daß der Kostenerstattungsanspruch, wie das Oberlandesgericht angenommen hat, häufig nicht zu realisieren sei, kann nicht allgemein angenommen werden. Jedenfalls in Fällen, in denen eine Zugewinnausgleichsforderung geltend gemacht wird, erscheint das nicht naheliegend. Wenn aber die finanzielle Lage des Anspruchsgegners besorgen läßt, daß er einen Kostenerstattungsan-
spruch nicht erfüllen kann, dürfte der Antragsteller andererseits auch einen anerkennenswerten Grund für eine möglichst schnelle Scheidung und damit ein berechtigtes Interesse daran haben, eine Belastung des Scheidungsverfahrens mit zusätzlichen Streitpunkten zu vermeiden, so daß ihm jedenfalls nicht vorgeworfen werden kann, die Folgesache ohne triftigen Grund isoliert geltend zu machen. Denn die Ausgleichsforderung entsteht gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB erst mit Beendigung des Güterstandes und wird durch den dann noch vorhandenen Wert des Vermögens begrenzt (§ 1378 Abs. 2 BGB).
d) Außerdem ist zu berücksichtigen, daß Art. 3 Satz 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsgrundsatz eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (BVerfGE 81, 347, 356). In der Praxis bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, daß eine verständige, nicht bedürftige Partei grundsätzlich alle Folgesachen, in denen zwischen den Parteien (noch) keine Einigkeit besteht, im Verbund geltend macht. Vielmehr wird sie häufig darauf bedacht sein, das Scheidungsverfahren ohne zusätzliche, vermeidbare Belastung mit Folgesachen zügig zum Abschluß zu bringen und erst danach eine Regelung der Scheidungsfolgen zu betreiben (vgl. Wax, FPR aaO S. 472). Mit Rücksicht darauf bedarf die Einschränkung des nach § 623 Abs. 1 ZPO bestehenden Wahlrechts der Partei, eine Folgesache im Verbund oder isoliert geltend zu machen, einer besonderen Rechtfertigung, die indessen - auch aus Kostengründen - nicht besteht. 3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben, da nach den getroffenen Feststellungen von einer mutwilligen Rechtsverfolgung der Antragstellerin nicht ausgegangen werden kann. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das zu prüfen haben wird, ob die Antragstellerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßko-
stenhilfe erfüllt und die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 114 ZPO).
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Dezember 2010 - 2 Ta 172/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe sowie die Ablehnung der Beiordnung einer Rechtsanwältin für eine weitere Klage des Antragstellers.

2

Das Arbeitsgericht hat dem Antragsteller für seine Zahlungsklage, mit der dieser Vergütungsansprüche geltend gemacht hat, Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Den Antrag des Klägers vom 1. Juli 2010, ihm auch für seine Kündigungsschutzklage vom selben Tag Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beizuordnen, hat das Arbeitsgericht mit einem dem Antragsteller am 3. November 2010 zugestellten Beschluss vom 29. Oktober 2010 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 24. November 2010 hat es der am 15. November 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom selben Tag nicht abgeholfen. Im Kündigungsrechtsstreit war die Arbeitgeberin des Antragstellers als Gegenpartei nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten.

3

Im Rahmen seiner sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller hilfsweise den Antrag gestellt, ihm unter Abzug der vermeidbaren Mehrkosten, die durch zwei getrennte Verfahren anstelle eines Verfahrens mit Klageerweiterung entstanden sind, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

4

Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15. November 2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29. Oktober 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 24. November 2010 mit einem dem Antragsteller am 30. Dezember 2010 zugestellten Beschluss vom 28. Dezember 2010 zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen, am 11. Januar 2011 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter.

5

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

6

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, weil sie vom Landesarbeitsgericht zugelassen wurde (§ 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG). Der Antragsteller hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt und begründet. Die Beschwerdebegründung bezeichnet die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll, hinreichend bestimmt und setzt sich sachlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinander (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO).

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt und die Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte abgelehnt. Es hat auch den Hilfsantrag, dem Antragsteller unter Abzug der vermeidbaren Mehrkosten Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beizuordnen, mit Recht abgewiesen. Der beanspruchten Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung steht entgegen, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Wege einer neuen Klage statt einer kostengünstigeren Klageerweiterung im Forderungsrechtsstreit mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO war.

8

a) Gemäß § 11a Abs. 3 ArbGG gelten ua. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält nach § 114 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs betroffen (GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110).

9

b) Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BGH 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2005, 1497; 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246; OLG Bamberg - 2 WF 232/89 - zu 2 b der Gründe, NJW-RR 1990, 74; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 114 Rn. 34; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110; BCF/Bader ArbGG 5. Aufl. § 11a Rn. 34; DFL/Heider 3. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 9; ErfK/Koch 11. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 31; zum Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot, anstehende Verfahren seines Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, vgl. BGH 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - zu II 1 b der Gründe, NJW 2004, 1043). Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht(BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - aaO), oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -).

10

c) Daran gemessen war die Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO, soweit dieser seine Vergütungsansprüche und die Unwirksamkeit der Kündigung seiner Arbeitgeberin in getrennten Prozessen geltend gemacht hat. Der Antragsteller hat die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die eigenständige neue Klage habe im Vergleich zu einer Klageerweiterung die Kosten um 146,26 Euro erhöht, nicht mit Rügen angegriffen. Er hat auch nicht plausibel dargelegt, es habe ein sachlich begründeter Anlass bestanden, trotz der höheren Kosten von der möglichen Klageerweiterung im anhängigen Rechtsstreit abzusehen und die Unwirksamkeit der Kündigung seiner Arbeitgeberin in einem neuen Rechtsstreit geltend zu machen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde erschöpft sich in der Rüge, das Landesarbeitsgericht habe nicht schon im Rahmen der Beurteilung der Mutwilligkeit seiner Rechtsverfolgung kontrollieren dürfen, ob dem Gebot einer wirtschaftlichen Prozessführung genügt sei, sondern erst nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren. Das Landesarbeitsgericht hat die nachgesuchte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin F jedoch mit Recht wegen Mutwilligkeit versagt.

11

aa) Allerdings wird die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO begründet(vgl. LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) oder dieser Verstoß erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen ist(vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 - MDR 2008, 532; LAG Schleswig-Holstein 16. März 1999 - 4 Ta 147/98 -; LAG München 15. Juli 2009 - 10 Ta 386/08 - JurBüro 2010, 26) in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Weitgehend Einigkeit besteht nur insoweit, als die Staatskasse nicht verpflichtet ist, Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären, und deshalb Gebühren, die erst dadurch entstehen, dass Streitgegenstände in gesonderten Klagen statt durch Klagehäufung geltend gemacht werden, grundsätzlich nicht zu erstatten sind.

12

bb) Der Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO bindet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung mit der Formulierung „wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung … nicht mutwillig erscheint“ daran, dass diese nicht mutwillig ist. Wird mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum angenommen, dass derjenige mutwillig handelt, der von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er der kostspieligere ist, darf solch eine unwirtschaftliche Prozessführung nicht erst im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden. Selbst wenn eine uneingeschränkt in getrennt erhobenen Klagen jeweils erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Staatskasse nicht hindern würde, im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die durch den Rechtsanwalt verursachten Kosten überhaupt notwendig waren, so schließt der Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO doch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon von vornherein aus, wenn die genannten Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist. Die Möglichkeit einer Beschränkung der Mutwilligkeit auf durch eine unwirtschaftliche Prozessführung entstehende Mehrkosten hat im Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO keinen Niederschlag gefunden. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ist entweder mutwillig oder sie ist es nicht.

13

cc) Gegen eine nachträgliche Berücksichtigung einer möglichen unwirtschaftlichen Prozessführung aufgrund getrennt erhobener Klagen erst im Kostenfestsetzungsverfahren spricht auch, dass die Worte „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ deutlich machen, dass schon vor oder jedenfalls kurze Zeit nach dem Beginn der Rechtsverfolgung und nicht erst nach der Beendigung des Verfahrens feststehen soll, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Wird erst im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt, dass eine bedürftige Partei einen Anspruch statt mit einer neuen Klage kostengünstiger durch Klageerweiterung in einem anhängigen Rechtsstreit hätte geltend machen können, kann eine solche Erweiterung einer bereits anhängigen Klage nicht mehr vorgenommen werden. Demgegenüber kann eine bedürftige Partei, deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, aber noch nicht erhobene neue Klage abgewiesen worden ist, häufig ihren Anspruch noch im Wege der Erweiterung der bereits anhängigen Klage verfolgen, so dass vermeidbare Mehrkosten nicht erst entstehen.

14

dd) Schließlich ist eine beabsichtigte Teilklage (BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246) oder eine Rechtsverfolgung mehrerer Ansprüche gegen dieselbe Partei in getrennten Prozessen nur dann mutwillig, wenn dies zu höheren Kosten für die Staatskasse führt und keine nachvollziehbaren Sachgründe für diese Prozessführung vorliegen. Legt der Antragsteller plausibel dar, dass ein sachlich begründeter Anlass bestanden hat, trotz der höheren Kosten von der möglichen Klageerweiterung in einem anhängigen Rechtsstreit abzusehen, kann dies die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine neue Klage rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, ist aber vom Gericht im Bewilligungsverfahren zu beurteilen und nicht vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren.

15

d) Für den Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte gilt nichts anderes als für die beanspruchte Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Arbeitgeberin des Antragstellers war im Kündigungsrechtsstreit nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten. Die beantragte Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte richtete sich deshalb nicht nach § 11a Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG, sondern nach § 11a Abs. 3 ArbGG iVm. § 114 Satz 1, § 121 ZPO. Die Möglichkeit der Beiordnung nach § 121 ZPO wird durch § 11a Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG nicht berührt(Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG 3. Aufl. § 11a Rn. 3; GK-ArbGG/Bader Stand Dezember 2010 § 11a Rn. 5 und 166; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 1). Nach § 121 ZPO kann aber nur einer prozesskostenhilfeberechtigten Partei auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beigeordnet werden. Da ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kündigungsrechtsstreit nicht bestand, hatte der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte.

16

III. Der Antragsteller hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Rechtsbeschwerde zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Tenor

1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 28. Dezember 2010 - 2 Ta 172/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerde betrifft die Versagung von Prozesskostenhilfe sowie die Ablehnung der Beiordnung einer Rechtsanwältin für eine weitere Klage des Antragstellers.

2

Das Arbeitsgericht hat dem Antragsteller für seine Zahlungsklage, mit der dieser Vergütungsansprüche geltend gemacht hat, Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Den Antrag des Klägers vom 1. Juli 2010, ihm auch für seine Kündigungsschutzklage vom selben Tag Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beizuordnen, hat das Arbeitsgericht mit einem dem Antragsteller am 3. November 2010 zugestellten Beschluss vom 29. Oktober 2010 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 24. November 2010 hat es der am 15. November 2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom selben Tag nicht abgeholfen. Im Kündigungsrechtsstreit war die Arbeitgeberin des Antragstellers als Gegenpartei nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten.

3

Im Rahmen seiner sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller hilfsweise den Antrag gestellt, ihm unter Abzug der vermeidbaren Mehrkosten, die durch zwei getrennte Verfahren anstelle eines Verfahrens mit Klageerweiterung entstanden sind, Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beizuordnen.

4

Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 15. November 2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29. Oktober 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 24. November 2010 mit einem dem Antragsteller am 30. Dezember 2010 zugestellten Beschluss vom 28. Dezember 2010 zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen, am 11. Januar 2011 beim Bundesarbeitsgericht eingegangenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seine Anträge weiter.

5

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

6

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, weil sie vom Landesarbeitsgericht zugelassen wurde (§ 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG). Der Antragsteller hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Satz 1 ArbGG iVm. § 575 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt und begründet. Die Beschwerdebegründung bezeichnet die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll, hinreichend bestimmt und setzt sich sachlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinander (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a ZPO).

7

2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt und die Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte abgelehnt. Es hat auch den Hilfsantrag, dem Antragsteller unter Abzug der vermeidbaren Mehrkosten Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte beizuordnen, mit Recht abgewiesen. Der beanspruchten Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung steht entgegen, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Wege einer neuen Klage statt einer kostengünstigeren Klageerweiterung im Forderungsrechtsstreit mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO war.

8

a) Gemäß § 11a Abs. 3 ArbGG gelten ua. die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe in Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen entsprechend. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält nach § 114 Satz 1 ZPO auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Während die hinreichende Aussicht auf Erfolg die materielle Begründetheit des Anspruchs betrifft, wird von der Frage der Mutwilligkeit in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung des Anspruchs betroffen (GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110).

9

b) Mutwillig ist in der Regel eine Rechtsverfolgung, wenn eine wirtschaftlich leistungsfähige, also nicht bedürftige Partei bei sachgerechter und vernünftiger Einschätzung der Prozesslage von ihr Abstand nehmen oder ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg genauso Erfolg versprechend ist (vgl. BGH 10. März 2005 - XII ZB 20/04 - zu II 2 c der Gründe, NJW 2005, 1497; 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246; OLG Bamberg - 2 WF 232/89 - zu 2 b der Gründe, NJW-RR 1990, 74; Zöller/Geimer ZPO 28. Aufl. § 114 Rn. 34; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 110; BCF/Bader ArbGG 5. Aufl. § 11a Rn. 34; DFL/Heider 3. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 9; ErfK/Koch 11. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 31; zum Verstoß eines Rechtsanwalts gegen das Verbot, anstehende Verfahren seines Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, vgl. BGH 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - zu II 1 b der Gründe, NJW 2004, 1043). Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht(BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - aaO), oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -).

10

c) Daran gemessen war die Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig iSv. § 114 Satz 1 ZPO, soweit dieser seine Vergütungsansprüche und die Unwirksamkeit der Kündigung seiner Arbeitgeberin in getrennten Prozessen geltend gemacht hat. Der Antragsteller hat die Feststellung des Landesarbeitsgerichts, die eigenständige neue Klage habe im Vergleich zu einer Klageerweiterung die Kosten um 146,26 Euro erhöht, nicht mit Rügen angegriffen. Er hat auch nicht plausibel dargelegt, es habe ein sachlich begründeter Anlass bestanden, trotz der höheren Kosten von der möglichen Klageerweiterung im anhängigen Rechtsstreit abzusehen und die Unwirksamkeit der Kündigung seiner Arbeitgeberin in einem neuen Rechtsstreit geltend zu machen. Die Begründung der Rechtsbeschwerde erschöpft sich in der Rüge, das Landesarbeitsgericht habe nicht schon im Rahmen der Beurteilung der Mutwilligkeit seiner Rechtsverfolgung kontrollieren dürfen, ob dem Gebot einer wirtschaftlichen Prozessführung genügt sei, sondern erst nachträglich im Kostenfestsetzungsverfahren. Das Landesarbeitsgericht hat die nachgesuchte Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin F jedoch mit Recht wegen Mutwilligkeit versagt.

11

aa) Allerdings wird die Frage, ob ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur kostengünstigen Rechtsverfolgung Mutwilligkeit iSv. § 114 Satz 1 ZPO begründet(vgl. LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -) oder dieser Verstoß erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen ist(vgl. LAG Rheinland-Pfalz 19. Dezember 2007 - 9 Ta 270/07 - MDR 2008, 532; LAG Schleswig-Holstein 16. März 1999 - 4 Ta 147/98 -; LAG München 15. Juli 2009 - 10 Ta 386/08 - JurBüro 2010, 26) in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Weitgehend Einigkeit besteht nur insoweit, als die Staatskasse nicht verpflichtet ist, Kosten zu tragen, die bei Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Prozessführung nicht entstanden wären, und deshalb Gebühren, die erst dadurch entstehen, dass Streitgegenstände in gesonderten Klagen statt durch Klagehäufung geltend gemacht werden, grundsätzlich nicht zu erstatten sind.

12

bb) Der Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO bindet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung mit der Formulierung „wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung … nicht mutwillig erscheint“ daran, dass diese nicht mutwillig ist. Wird mit der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum angenommen, dass derjenige mutwillig handelt, der von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er der kostspieligere ist, darf solch eine unwirtschaftliche Prozessführung nicht erst im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden. Selbst wenn eine uneingeschränkt in getrennt erhobenen Klagen jeweils erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Staatskasse nicht hindern würde, im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die durch den Rechtsanwalt verursachten Kosten überhaupt notwendig waren, so schließt der Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO doch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe schon von vornherein aus, wenn die genannten Bewilligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig ist. Die Möglichkeit einer Beschränkung der Mutwilligkeit auf durch eine unwirtschaftliche Prozessführung entstehende Mehrkosten hat im Wortlaut des § 114 Satz 1 ZPO keinen Niederschlag gefunden. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ist entweder mutwillig oder sie ist es nicht.

13

cc) Gegen eine nachträgliche Berücksichtigung einer möglichen unwirtschaftlichen Prozessführung aufgrund getrennt erhobener Klagen erst im Kostenfestsetzungsverfahren spricht auch, dass die Worte „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ deutlich machen, dass schon vor oder jedenfalls kurze Zeit nach dem Beginn der Rechtsverfolgung und nicht erst nach der Beendigung des Verfahrens feststehen soll, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Wird erst im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt, dass eine bedürftige Partei einen Anspruch statt mit einer neuen Klage kostengünstiger durch Klageerweiterung in einem anhängigen Rechtsstreit hätte geltend machen können, kann eine solche Erweiterung einer bereits anhängigen Klage nicht mehr vorgenommen werden. Demgegenüber kann eine bedürftige Partei, deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, aber noch nicht erhobene neue Klage abgewiesen worden ist, häufig ihren Anspruch noch im Wege der Erweiterung der bereits anhängigen Klage verfolgen, so dass vermeidbare Mehrkosten nicht erst entstehen.

14

dd) Schließlich ist eine beabsichtigte Teilklage (BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - Rn. 8 f., ZIP 2011, 246) oder eine Rechtsverfolgung mehrerer Ansprüche gegen dieselbe Partei in getrennten Prozessen nur dann mutwillig, wenn dies zu höheren Kosten für die Staatskasse führt und keine nachvollziehbaren Sachgründe für diese Prozessführung vorliegen. Legt der Antragsteller plausibel dar, dass ein sachlich begründeter Anlass bestanden hat, trotz der höheren Kosten von der möglichen Klageerweiterung in einem anhängigen Rechtsstreit abzusehen, kann dies die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine neue Klage rechtfertigen. Ob dies der Fall ist, ist aber vom Gericht im Bewilligungsverfahren zu beurteilen und nicht vom Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren.

15

d) Für den Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte gilt nichts anderes als für die beanspruchte Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Die Arbeitgeberin des Antragstellers war im Kündigungsrechtsstreit nicht durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten. Die beantragte Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte richtete sich deshalb nicht nach § 11a Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG, sondern nach § 11a Abs. 3 ArbGG iVm. § 114 Satz 1, § 121 ZPO. Die Möglichkeit der Beiordnung nach § 121 ZPO wird durch § 11a Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG nicht berührt(Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG 3. Aufl. § 11a Rn. 3; GK-ArbGG/Bader Stand Dezember 2010 § 11a Rn. 5 und 166; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 11a ArbGG Rn. 1). Nach § 121 ZPO kann aber nur einer prozesskostenhilfeberechtigten Partei auf ihren Antrag ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beigeordnet werden. Da ein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kündigungsrechtsstreit nicht bestand, hatte der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Beiordnung von Rechtsanwältin F als Prozessbevollmächtigte.

16

III. Der Antragsteller hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Rechtsbeschwerde zu tragen.

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Gründe

LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG

2 Ta 118/15

Beschluss

Datum: 22.10.2015

12 Ca 483/14 (Arbeitsgericht Nürnberg)

Rechtsvorschriften:

Leitsatz:

Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 12.03.2015, Az. 12 Ca 483/14, wird zurückgewiesen.

Gründe:

A. Streitig ist im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG die Höhe der der Prozessbevollmächtigten des Klägers aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung.

Die Prozessbevollmächtigte des Klägers erhob gegen die Beklagte mit Schriftsätzen vom 22.01.2014 für insgesamt 13 Arbeitnehmer jeweils getrennte Lohnklagen für August und September 2013 nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und beantragte jeweils Prozesskostenhilfe sowie ihre Beiordnung als Prozessbevollmächtigte. Insgesamt wurden Löhne in Höhe von 62.603,30 € brutto geltend gemacht, davon im vorliegenden Verfahren 4.877,20 € brutto. Bei Klageeinreichung regte die Prozessbevollmächtigte außerdem an, die Klagen einheitlich einer Kammer vorzulegen, da die Sachverhalte und die Beklagtenseite identisch seien (Blatt 5 der Akten). Die Verfahren wurden entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan auf unterschiedliche Kammern verteilt und später auch nicht verbunden.

Die Klägervertreterin wurde den jeweiligen Klägern in allen 13 Verfahren beigeordnet, so auch im vorliegenden Verfahren mit Beschluss vom 23.02.2015 (Blatt 84 der Akte) rückwirkend zum 25.07.2014 unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten.

Die Verfahren endeten durch gerichtlich festgestellten Vergleich, im vorliegenden Fall durch Beschluss vom 05.02.2015.

Nach Abschluss der Verfahren machte die Klägervertreterin jeweils ihre Vergütung geltend und erhielt sie ausbezahlt, insgesamt 13.276,27 €. Im vorliegenden Verfahren wurde ausgehend vom Vergleichswert die Vergütung der Prozessbevollmächtigten auf 1094,21 € festgesetzt (Beschluss vom 12.03.2015).

Mit seiner Erinnerung vom 05.05.2015 wandte sich der Bezirksrevisor beim Landesarbeitsgericht Nürnberg gegen diese Festsetzungen. Die beigeordnete Anwältin sei verpflichtet gewesen, die Ansprüche im Wege der subjektiven Klagehäufung geltend zu machen, so dass letztlich nur die Kosten erstattet werden könnten, die entstanden wären, wenn alle Ansprüche zumindest in einer, maximal zwei Klagen geltend gemacht worden wären.

Der Bezirksrevisor beantragte daher,

die 13 Einzelfestsetzungen aufzuheben, einen Betrag von insgesamt 1885,56 € festzusetzen und den überzahlten Betrag von 11.390,71 € zurückzufordern.

Klägervertreterin beantragte die Erinnerung zurückzuweisen.

Die Einzelsachverhalte seien so unterschiedlich gewesen, dass die Geltendmachung in einer einzigen Klage nicht sachdienlich gewesen wäre. Verschiedene Kläger hätten unterschiedliche Vergleichsbereitschaft gezeigt. Bei der Geltendmachung in einer Klage wären die jeweils anderen Kläger nicht mehr als Zeugen, sondern lediglich als Partei zu vernehmen gewesen. Dies sei, weil sich die Kläger in den vorliegenden Fällen allein auf Zeugenbeweis hätten stützen können, nicht zumutbar gewesen. Ferner sei dem Gericht bei der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bekannt gewesen, dass weitere 12 ähnlich gelagerte Verfahren anhängig seien. Trotzdem habe das Gericht für jedes Verfahren getrennt Prozesskostenhilfe bewilligt.

Die Urkundsbeamtin half mit Beschluss vom 26.08.2015 der Erinnerung nicht ab (VI. des Kostenhefts) und legte sie der Kammervorsitzenden vor. Die Kammervorsitzende beim Arbeitsgericht wies die Erinnerung des Bezirksrevisors mit Beschluss vom 04.09.2015 zurück (VII. des Kostenhefts).

Hiergegen erhob der Bezirksrevisor beim Landesarbeitsgericht Nürnberg mit Schriftsatz vom 04.09.2015, eingegangen beim Arbeitsgericht Nürnberg am selben Tage, Beschwerde (Blatt 89 der Akten).

Mit Beschluss vom 08.09.2015 half das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht ab und legte diese dem Landesarbeitsgericht Nürnberg zur Entscheidung vor (Blatt 91, 92 der Akten).

Das Landesarbeitsgericht gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme bis 25.09.2015. Auf die Stellungnahmen des Bezirksrevisors vom 14.09.2015 (Blatt 94 der Akten) sowie der Klägervertreterin vom 24.09.2015 (Blatt 97, 98 der Akte) wird Bezug genommen.

Wegen des weiteren Vorbringens im Beschwerdeverfahren wird auf den Akteninhalt im Übrigen verwiesen.

B. Die sofortige Beschwerde der Staatskasse ist zwar zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht folgt dabei den ausführlichen Begründungen der Urkundsbeamtin im Nichtabhilfebeschluss vom 26.08.2015 und der Richterin in den Beschlüssen vom 04.09.2015 und vom 08.09.2015. Im Hinblick auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erscheinen noch folgende Ausführungen veranlasst:

I. Die Beschwerde der Staatskasse gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 12.03.2015 ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft und gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der die Erinnerung zurückweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 04.09.2015 eingelegt worden. Der Beschwerdewert von 200,- € (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG) ist deutlich überschritten.

II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die der Klägervertreterin zu erstattenden Kosten zu Recht auf 1024,91 € festgesetzt. Das Arbeitsgericht hat die Erinnerung des Bezirksrevisors zu Recht zurückgewiesen. Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe bewilligt und die Klägervertreterin beigeordnet worden. Damit hat die die Prozesskostenhilfe bewilligende Richterin auch entschieden, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO) war und durch die getrennte Klageerhebung nicht gegen die Pflicht zur kostensparenden Prozessführung verstoßen wurde. Der Urkundsbeamte ist hieran ebenso wie die Staatskasse und die Beschwerdekammer nach § 48 RVG gebunden. Im Übrigen läge im vorliegenden Fall ein solcher Verstoß nicht vor. Sonstige Einwände gegen die Kostenfestsetzung sind nicht erhoben und auch nicht ersichtlich.

1. Die Frage, ob die Partei gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstoßen hat, ist nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu prüfen, sondern im Rahmen des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (LAG Hessen15.10.2012 - 13 Ta 303/12; LAG Sachsen-Anhalt 28.12.2010 - 2 Ta 172/10). Der in ständiger Rechtsprechung vertretenen gegenteiligen Ansicht des LAG München (z. B. 23.07.2012 - 10 Ta 284/11; auch LAG Nürnberg 02.02.2009 - 5 Ta 160/07) kann jedenfalls seit Inkrafttreten des mit Wirkung zum 01.01.2014 (BGBl. 2013 I 3533) neu eingefügten § 114 Abs. 2 ZPO nicht mehr gefolgt werden.

a. Es besteht allerdings Einigkeit, dass die Parteien des Rechtsstreits verpflichtet sind, die Kosten des Verfahrens angemessen niedrig zu halten. Diese Pflicht zur kostensparenden Prozessführung findet Ausdruck in der Vorschrift des § 91 Abs. 1 ZPO, wonach nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu erstatten sind. Sie betrifft auch die durch gerichtliche Verfahren ausgelösten Anwaltskosten. Wegen der degressiven Ausgestaltung der vom Streitwert abhängigen Anwaltsgebühren im RVG ist die Rechtsverfolgung mehrerer Ansprüche in einem Verfahren regelmäßig kostengünstiger als in getrennten Verfahren. Werden mehrere Streitgegenstände in einem Verfahren zusammengefasst, wird auch der Streitwert oftmals insgesamt niedriger festzusetzen sein (vgl. z. B. Nr. 1.6. des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit für das Zusammentreffen von Bestandsschutzverfahren und Annahmeverzug, NZA 2014, 745 ff). Die Partei und der sie vertretende Rechtsanwalt sind daher grundsätzlich gehalten, mehrere Ansprüche in einem Verfahren geltend zu machen, soweit nicht nachvollziehbare Sachgründe für getrennte Klagen vorliegen. Ebenso ist nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass unter bestimmten Voraussetzungen mehrere Personen gehalten sind, in einem Verfahren ihre Ansprüche zu verfolgen. Der Rechtsanwalt soll im Ergebnis nicht mehr Gebühren erstattet erhalten, als er ohne Verstoß gegen die Pflicht zur kostensparenden Prozessführung erhalten würde.

b. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO, in dem die obsiegende Partei die ihr zu erstattenden Kosten gegen die unterlegene Partei festsetzen lässt, wird dies dadurch erreicht, dass der nach § 21 Nr. 1 RPflG zuständige Rechtspfleger auch zu prüfen hat, ob die Partei in Anwendung des § 91 Abs. 1 ZPO und des auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatzes des Missbrauchsverbots gegen ihre Pflicht zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstoßen hat. Die Partei wird dann kostenrechtlich so behandelt, als wären die Ansprüche in einem Verfahren verfolgt worden und die Gebühren entsprechend berechnet (BGH vom 11.09.2012 - VI ZB 60/11 - Rn. 7 ff).

c. Im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG - also im Verhältnis Mandant/Rechtsanwalt - wird ein Verstoß gegen die Pflicht zur kostensparenden Prozessführung nicht geprüft. Es ist zwar anerkannt, dass der Rechtsanwalt aus dem Mandatsverhältnis heraus auch seiner Partei gegenüber verpflichtet ist, die Kosten so niedrig zu halten, wie es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Hat der Rechtsanwalt nicht den kostengünstigsten Weg zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gewählt und den Mandanten hierüber nicht aufgeklärt, kann der Mandant gegen die Gebührenansprüche des Rechtsanwalts mit einem eigenen Schadensersatzanspruch aufrechnen. Macht dies der Mandant im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG geltend, werden die Kosten - da es sich um eine nicht gebührenrechtliche Einwendung handelt - wegen § 11 Abs. 5 RVG nicht gegen ihn festgesetzt (BeckOK RVG/v. Seltmann RVG § 11 Rn. 57). Der Anwalt muss seine Gebühren einklagen.

d. Im hier gegenständlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG, in dem die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse festgesetzt wird, ist spätestens seit Inkrafttreten des § 114 Abs. 2 ZPO am 01.01.2014 kein Raum mehr für den zuständigen Urkundsbeamten zu überprüfen, ob die Rechtsverfolgung kostengünstiger in einem statt in mehreren Verfahren hätte erfolgen müssen.

aa. Bereits im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 11a Abs. 1 ArbGG, 114 ff ZPO) und die anwaltliche Beiordnung (§§ 11a Abs. 1 ArbGG, 121 ZPO) ist zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung kostengünstiger in einem statt in mehreren Verfahren hätte erfolgen müssen. Dies ist Teil der Prüfung der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11; vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10; BGH vom 21.11.2013 - III ZA 28/13).

(1) Seit 01.01.2014 ist der Begriff der Mutwilligkeit gesetzlich im neu geschaffenen § 114 Abs. 2 ZPO definiert. Danach ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder der Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Die Mutwilligkeit erfasst in erster Linie die verfahrensmäßige Geltendmachung eines Anspruchs (BAG 08.09.2011 - 3 AZB 46/10 - Rn. 15).

Mutwillig in diesem Sinne handelt eine Partei insbesondere dann, wenn eine nicht bedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde, weil ihr ein kostengünstigerer Weg offensteht und dieser Weg ebenso erfolgversprechend ist. Hätte eine bemittelte Partei, die vernünftig abwägt und die möglichen Kostenfolgen berücksichtigt, begründeten Anlass gehabt, eine gesondertes Verfahren anhängig zu machen, statt eine bereits anhängige Klage zu erweitern oder in gleich gelagerten Parallelfällen gemeinsam mit anderen Personen als Streitgenossen Klage zu erheben, wäre die Rechtsverfolgung nicht mutwillig (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 9 m. w. N.; vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10; BGH vom 21.11.2013 - III ZA 28/13 m. w. N.; GK-ArbGG/Bader § 11a ArbGG, Rn. 114, Stand April 2014 m. w. N.; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 114 ZPO, Rn. 34 u. 35).

(2) Gegen die erst nachträgliche Berücksichtigung einer möglichen unwirtschaftlichen Prozessführung aufgrund getrennt erhobener Klagen im Kostenfestsetzungsverfahren spricht bereits der Wortlaut der § 114 Abs. 1 ZPO. Die „beabsichtigte Rechtsverfolgung“ darf nicht mutwillig sein. Hieraus wird deutlich, dass schon vor oder jedenfalls kurze Zeit nach dem Beginn der Rechtsverfolgung und nicht erst nach Beendigung des Verfahrens feststehen soll, ob und ggf. in welchem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Wird erst im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt, dass eine bedürftige Partei statt einer neuen Klage kostengünstiger durch Klageerweiterung in einem anhängigen Rechtsstreit hätte geltend machen können, kann eine solche Klageerweiterung nicht mehr vorgenommen werden. Demgegenüber kann eine bedürftige Partei, deren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte, aber noch nicht erhobene neue Klage abgewiesen worden ist, häufig ihren Anspruch noch im Wege der Erweiterung der bereits anhängigen Klage verfolgen, so dass vermeidbare Mehrkosten nicht erst entstehen (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 13).

Auch aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich, dass die Frage der kostensparenden Prozessführung Teil der Mutwilligkeitsprüfung im PKH-Verfahren ist. Ziel der Reform des Prozesskostenhilfeverfahrens zum 01.01.2014 war eine Senkung der Kostenlast (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., 2014, vor § 114 ZPO, Rn. 8). Deshalb wurde beispielsweise die Sondervorschrift im arbeitsgerichtlichen Verfahren, wonach ein Rechtsanwalt beizuordnen war, wenn die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich mutwillig war (§ 11a Abs. 1 und 2 ArbGG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung) ersatzlos gestrichen. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass die Frage der kostensparenden Prozessführung nicht im PKH-Verfahren geprüft werden soll, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich zu regeln. Stattdessen hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 114 Abs. 2 ZPO in Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung die eigenständige Bedeutung der Mutwilligkeitsprüfung noch besonders betont (GK-ArbGG/Bader § 11a ArbGG, Rn. 115, Stand April 2014 unter Hinweis auf BT-Drucks. 17/11472).

bb. Soweit die Frage nach der kostensparenden Rechtsverfolgung bereits Teil des PKH-Verfahrens ist, ist eine nochmalige Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG ausgeschlossen.

(1) Nach § 48 Abs. 1 RVG bestimmt sich der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist. Daraus folgt, dass der Urkundsbeamte und die im Festsetzungsverfahren entscheidenden Gerichte an die Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die Beiordnung gebunden sind (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., § 55 Rn. 24; Bischof/Mathias, RVG, 5.Aufl, 2013, § 48 RVG Rn. 3; Riedel/Süßbauer/Ahlmann, RVG, 10. Aufl., 2015, § 55 RVG, Rn. 33).

Im Zeitpunkt der Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht aber fest, dass

- die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur zum Teil in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen,

- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und

- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig erschien.

Damit steht auch mit bindender Wirkung für das Kostenfestsetzungsverfahren fest, dass die Klageerhebung, so wie sie erfolgt oder beabsichtigt ist, nicht gegen die Verpflichtung zur kostensparenden Rechtsverfolgung verstößt, weil dies Teil der Mutwilligkeitsprüfung ist (LAG Hessen vom 15.10.2012 - 13 Ta 303/12 - Rn. 8; LAG Sachsen-Anhalt vom 28.12.2010 - 2 Ta 172/10 - Rn. 59; Musielak/Fischer, ZPO, 12.Aufl., 2015, § 121 ZPO, Rn. 31; Bischof/Mathias, RVG, 5.Aufl, 2013, § 48 RVG Rn. 3; a. A. LAG München vom 23.07.2012 - 10 Ta 284/11 unter II.2.b.bb. der Gründe; OLG Koblenz vom 17.07.2014 - 7 WF 355/14; Schneider/Volpert/Fölsch/Köpf, Kostenrecht, 1. Aufl., 2014, § 11a ArbGG, Rn. 4). Anderenfalls könnte der Urkundsbeamte über die Kostenerstattung die vom Richter getroffene Entscheidung korrigieren.

(2) Dass die Pflicht zur kostensparenden Rechtsverfolgung nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 55 RVG ist, soweit sie Gegenstand im PKH-Verfahren ist, zeigt auch die Regelung in § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die Vorschrift betrifft die Angaben des Antragstellers, die zur Beurteilung der Erfolgsaussicht und der fehlenden Mutwilligkeit nach § 114 ZPO erforderlich waren, also im Wesentlichen den Tatsachenvortrag zum Streitgegenstand des PKH-Verfahrens (MüKo-ZPO/Motzer, 4. Aufl., 2013, § 124 ZPO, Rn. 8). Hat der Antragsteller durch unrichtige Darstellung die fehlende Mutwilligkeit vorgetäuscht, ist die PKH-Bewilligung aufzuheben. Die unrichtige Darstellung kann auch in einem Unterlassen bestehen. Bedingter Vorsatz genügt (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 124 ZPO Rn. 6). Für die Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Richter zuständig, da nur die Aufhebungstatbestände des § 124 Abs. 1 Nr. 2 - 5 ZPO dem Rechtspfleger zugewiesen sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 c RPflG).

Das Gesetz sieht somit in § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ganz konkrete Regelungen vor, wann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung wieder aufgehoben werden kann. Ist aber die Frage der kostensparenden Rechtsverfolgung Teil der Mutwilligkeitsprüfung, so ist dieses Verfahren auch einzuhalten. Die Entscheidung ist ebenso wie die Bewilligungsentscheidung ausdrücklich dem Richter vorbehalten und weder dem Rechtspfleger noch dem Urkundsbeamten übertragen.

Darüber hinaus schützt die Regelung des § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch das Vertrauen des Antragstellers in die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Soweit er sich diese nicht durch vorsätzliche unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses erschlichen hat, darf er darauf vertrauen, den Anspruch auf Kostenerstattung gegenüber der Staatskasse zu behalten. Diese gesetzgeberische Wertung kann nicht über eine erneute Prüfung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG konterkariert werden.

(3) Auch das BAG befürwortet eindeutig die alleinige Prüfung im PKH-Bewilligungsverfahren. Zwar formuliert das BAG in der Entscheidung vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 12: „Selbst wenn eine … Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Staatskasse nicht hindern würde, im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen, ob die durch den Rechtsanwalt verursachten Kosten … notwendig waren, …“. Hieraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das BAG eine weitere Überprüfung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG für richtig hält. Im Gegenteil: Nur zwei Randnummern weiter (Rn. 14) heißt es eindeutig, dass es nicht Sache des Urkundsbeamten im Festsetzungsverfahren sei zu beurteilen, ob ein sachlich begründeter Anlass bestanden habe, trotz der höheren Kosten von einer möglichen Klageerweiterung in einem anhängigen Rechtsstreit abzusehen, sondern Sache des Gerichts im PKH-Bewilligungsverfahren. Aus Sicht des erkennenden Beschwerdegerichts ist die zitierte offene Formulierung in Rn. 12 nur der Tatsache geschuldet, dass das BAG im Rahmen der Rechtsbeschwerde in einem PKH-Bewilligungsverfahren entschieden hat, als oberstes Bundesgericht aber nicht zur Entscheidung berufen ist, ob auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG die Frage der kostensparenden Rechtsverfolgung geprüft wird. Denn nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 4 RVG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG nicht statt.

(4) Dem entspricht auch die Rechtsprechung des BGH. Auch er prüft die Frage der kostensparenden Rechtsverfolgung im Rahmen der Mutwilligkeit im PKH-Verfahren (BGH vom 21.03.2013 - III ZA 28/13 - Rn. 9 unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung).

Die vom LAG München in ständiger Rechtsprechung zitierten Entscheidungen des BGH, wonach dies erst im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen sei, stehen dem nicht entgegen. Denn diese Entscheidungen sind nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG ergangen, wo eben keine Beschwerde zu einem obersten Bundesgericht stattfindet, sondern im Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO. Dort geht es - wie bereits dargetan - nicht um die Kostenerstattung durch die Staatskasse, sondern durch den unterlegenen Gegner. Ein Prozesskostenhilfeverfahren mit Mutwilligkeitsprüfung hatte nicht stattgefunden (vgl. BGH vom 02.05.2007 - XII ZB 156/06 = MDR 2007, 1160). Die Frage der Bindung an eine vorangegangene richterliche Entscheidung stellte sich insoweit nicht.

(5) Zwischen den Kostenerstattungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO und nach § 55 RVG bestehen wesentliche Unterschiede. Deshalb kann aus der Zulässigkeit der Prüfung der kostensparenden Rechtsverfolgung im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO nicht die Zulässigkeit dieser Prüfung im Verfahren nach § 55 RVG abgeleitet werden.

(a) Das Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO ist nach § 21 Nr. 1 RPflG dem Rechtspfleger übertragen. Demgegenüber weist § 55 RVG die Zuständigkeit dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass bei kleineren Gerichten der Rechtspfleger die Aufgaben des Urkundsbeamten wahrnimmt und insoweit als Urkundsbeamter handelt. Gleichwohl findet auch in diesem Fall das Rechtspflegergesetz keine Anwendung (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., 2013, § 55 RVG, Rn. 10). Die gesetzliche Zuweisung an den Urkundsbeamten und nicht an den Rechtspfleger ist jedoch ein Indiz, das Verfahren nach § 55 RVG einfach zu halten. Dementsprechend findet im Verfahren nach § 55 RVG die Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 6 Satz 4 RVG), im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO hingegen kann die Rechtsbeschwerde zugelassen werden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 78 ArbGG).

(b) Im Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO muss eine Kostengrundentscheidung vorliegen; ein Prozesskostenhilfeverfahren ist dagegen regelmäßig (Ausnahme § 126 ZPO) nicht vorangegangen. Im Gegensatz hierzu ist für das Verfahren nach § 55 RVG eine Kostengrundentscheidung nicht notwendig (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., 2013, § 55 RVG, Rn. 8); immer aber ist vorher Prozesskostenhilfe bewilligt und die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bereits geprüft worden. Es besteht daher im Gegensatz zum Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO nie die Notwendigkeit für eine Prüfung, ob gegen den Grundsatz der kostensparenden Rechtsverfolgung durch getrennte Klageerhebung verstoßen wurde.

Dem steht nicht entgegen, dass es auch im Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO Fälle gibt, in dem ein Prozesskostenhilfeverfahren voraus gegangen ist - wenn nämlich der für die Partei bestellte Rechtsanwalt seine Gebühren und Auslagen von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner in eigenem Namen nach § 126 Abs. 1 ZPO beitreibt und deshalb die Kosten nach §§ 103, 104 ZPO festsetzen lässt (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 126 ZPO, Rn. 1). Dieses Recht besteht unabhängig vom Beitreibungsrecht der Partei (MüKo-ZPO/Motzer, 4. Aufl., 2013, § 126 ZPO, Rn. 3). Im Hinblick auf die zuvor erfolgte Prüfung der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung im Prozesskostenhilfeverfahren wird auch hier der Rechtspfleger gehindert sein, die Vergütung des Rechtsanwalts entsprechend den Grundsätzen der kostensparenden Prozessführung so zu kürzen, als wären die Ansprüche in einem und nicht in mehreren Verfahren geltend gemacht worden. Dies ist auch für die gegnerische Partei hinnehmbar, denn sie war am Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beteiligt und hätte die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung einwenden können (vgl. § 118 Abs. 1 ZPO). Diese Frage kann im vorliegenden Verfahren allerdings offenbleiben.

(c) Es gelten im Verfahren nach § 55 RVG als justizförmigem Justizverwaltungsverfahren (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., 2013, § 55 RVG, Rn. 23) die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrens (vgl. Riedel/Süßbauer/Ahlmann, RVG, 10. Aufl., 2015, § 55 RVG, Rn. 30ff m. w. N.). Die sinngemäße Geltung der Vorschriften über das Kostenfestsetzungsverfahren ist - anders als in § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG - gerade nicht angeordnet. Zu den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsverfahren gehört zum einen das Amtsermittlungsprinzip, zum anderen aber auch die Bindung an die Entscheidungen, die in dem dem Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Staatskasse zugrunde liegenden gerichtlichen Verfahren ergangen sind (vgl. Riedel/Süßbauer/Ahlmann, RVG, 10. Aufl., 2015, § 55 RVG, Rn. 33; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., 2013, § 55 RVG, Rn. 24). Im Übrigen ist auch der Rechtspfleger im Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO an die vorangegangene Kostengrundentscheidung gebunden.

(6) Auch das Argument, dass die Staatskasse alle Einwendungen der Partei gegen den Kostenerstattungsanspruch geltend machen können müsse und hierzu insbesondere die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt wegen mangelnder Aufklärung über die kostengünstigste Rechtsverfolgung gehöre (z. B. OLG Koblenz vom 17.07.2014 - 7 WF 355/14, Rn. 14 ff), führt nicht dazu, dass hierüber nur im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG entschieden werden dürfte. So ist zwar richtig, dass die Staatskasse die Einwendungen, die die Partei gegen den Gebührenanspruch geltend machen könnte, im Kostenfestsetzungsverfahren auch erheben kann (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., 2013, § 55 RVG, Rn. 49). Dies kann aber nur für solche Einwendungen gelten, über die das Gericht noch nicht entschieden hat. Hat das Gericht aber entschieden, dass die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist, kann der Rechtsanwalt eine entsprechende Aufklärungspflicht nicht verletzt haben. Die Prämisse des OLG Koblenz, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe von vorneherein nur die Übernahme der notwendigen Kosten umfasst, negiert, dass spätestens nach der Einführung des § 114 Abs. 2 ZPO mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe festgestellt ist, dass gegen den Grundsatz der kostensparenden Rechtsverfolgung durch die Führung getrennter Verfahren nicht verstoßen wurde.

cc. Es besteht auch praktisch kein Bedürfnis, die Frage der kostensparenden Rechtsverfolgung nicht im PKH-Verfahren zu prüfen, sondern erst im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG.

(1) Das PKH-Verfahren ist ebenso zur Klärung dieser Fragen geeignet. Der zuständige Richter hat neben den hinreichenden Erfolgsaussichten auch die Frage der Mutwilligkeit zu prüfen. Enthält der PKH-Antrag keine Begründung, warum die Rechtsverfolgung nicht mutwillig ist, hat er im Zweifelsfalle nachzufragen und entsprechende Erklärungen einzufordern. Der Antragsteller hat die Gründe darzulegen, die ihn zur gesonderten Klageerhebung veranlasst haben (BAG vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10 - Rn. 18). Der Antragsgegner kann die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung einwenden (§ 118 Abs. 1 ZPO). Ist es plausibel, dass ein sachlich begründeter Anlass bestanden hat, trotz höherer Kosten von der möglichen Klageerweiterung oder gemeinsamen Klage mehrerer Parteien abzusehen, kann dies die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die neue Klage rechtfertigen (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 14).

Der im PKH-Bewilligungsverfahren zuständige Richter ist zu dieser Prüfung auch tatsächlich ebenso in der Lage wie der Urkundsbeamte im Verfahren nach § 55 RVG. Ob Verstöße gegen die Pflicht zur kostensparenden Prozessführung tatsächlich erkannt werden, kann beim Urkundsbeamten ebenso wie beim Richter durch die jeweilige Geschäftsverteilung erleichtert oder erschwert werden. Problematische Fälle werden umso eher auffallen, je mehr die Zuständigkeit bei einem Bearbeiter konzentriert wird. Sieht etwa die richterliche Geschäftsverteilung die Zuteilung nach Anfangsbuchstaben der beklagten Partei vor, oder werden Verfahren an die Kammer verteilt, bei der bereits ein Vorverfahren zwischen denselben Parteien anhängig ist, so wird der zuständige Richter Verstöße gegen die Pflicht zur kostensparenden Rechtsverfolgung besser erkennen können, als bei einer reinen Verteilung nach Turnus entsprechend dem Zeitpunkt des Eingangs. Umgekehrt werden die für die Verfahren nach § 55 RVG zuständigen Urkundsbeamten insbesondere bei größeren Gerichten nicht für alle Spruchkörper zuständig sein. Jedenfalls kann die dem Präsidium des Gerichts übertragene richterliche Geschäftsverteilung kein Argument dafür sein, dass die richterliche Prüfung der Mutwilligkeit im PKH-Verfahren entgegen klarer gesetzlicher Regelungen eingeschränkt wird. Die Geschäftsverteilung hat sich an den gesetzlichen Vorgaben zu orientieren und nicht umgekehrt.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren kommt hinzu, dass der PKH-Antrag regelmäßig zusammen mit der Hauptsacheklage gestellt wird. In diesen Fällen wird der PKH-Antrag nur selten bereits vor der nach § 54 ArbGG obligatorischen Güteverhandlung entscheidungsreif sein. Der Vorsitzende hat in der Güteverhandlung somit regelmäßig Gelegenheit, nach anhängigen Vor- oder Parallelverfahren zu fragen. Auch von der Gerichtsverwaltung könnten vorab entsprechende Hinweise an den Richter kommen.

(2) Soweit es als misslich empfunden wird, dass die Staatskasse im PKH-Bewilligungsverfahren bezogen auf die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung keine Beschwerde erheben kann (§ 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO), so ist dies als gesetzgeberische Entscheidung hinzunehmen. Die im Rahmen der PKH-Reform zur Senkung der Kostenlast des Staates angeregte Ausweitung des Beschwerderechts der Staatskasse ist in Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Prüfung der Mutwilligkeit bewusst verworfen worden (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., 2014, vor § 114 ZPO Rn. 8).

Für ein eigenes über den Umweg des § 56 RVG gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 55 RVG eingeführtes Beschwerderecht der Staatskasse bezogen auf die Pflicht zur kostensparenden Rechtsverfolgung besteht auch kein Bedürfnis. Denn auch ohne Beschwerderecht der Staatskasse soll das Gericht die Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufheben, wenn die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat. Tatsachen, die zur Aufhebung führen, sind von Amts wegen aufzuklären (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 124 ZPO Rn. 4). Wenn also der Richter etwa vom Urkundsbeamten oder der Staatskasse aus dem Kostenfestsetzungsverfahren heraus Hinweise bekommt, die die Aufhebung nach § 124 Abs. 1 ZPO rechtfertigen könnten, muss er diesen nachgehen.

(3) Die Berücksichtigung des Grundsatzes der kostensparenden Rechtsverfolgung im PKH-Bewilligungsverfahren und nicht im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG muss auch unter Kostengesichtspunkten nicht zu ungünstigeren Ergebnissen für die Staatskasse führen. Bei Berücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG würde der Rechtsanwalt nämlich so gestellt werden, als hätte er ein einheitliches Verfahren betrieben. Die Streitwerte der verschiedenen Verfahren würden zunächst zusammengerechnet und hieraus die zu erstattenden Gebühren errechnet. Darauf zielt auch die Erinnerung des Bezirksrevisors im vorliegenden Verfahren.

Wird hingegen Prozesskostenhilfe wegen Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung in weiteren eigenständigen Verfahren abgelehnt, entfällt ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Staat in diesen Verfahren ganz. Die Möglichkeit der Beschränkung der Mutwilligkeit auf durch die unwirtschaftliche Prozessführung entstehende Mehrkosten hat im Wortlaut des § 114 ZPO auch nach der PKH-Reform zum 01.01.2014 keinen Niederschlag gefunden. Eine beabsichtigte Rechtsverfolgung ist entweder mutwillig oder sie ist es nicht (BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 12).

e. Im vorliegenden Fall ist das Arbeitsgericht nicht von der Mutwilligkeit der gesonderten Klageerhebung ausgegangen und hat Prozesskostenhilfe bewilligt. Daran ist der Urkundsbeamte wie auch die über Erinnerung und Beschwerde entscheidenden Richter gebunden. Dies gilt erst recht, als die Prozessbevollmächtigte bereits bei Klageerhebung auf die Parallelverfahren hingewiesen hat. Die Prozesskostenhilfe ist somit in voller Kenntnis von zunächst möglicherweise die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung indizierender Umstände bewilligt worden. Daher hat der Urkundsbeamte die Rechtsanwaltsgebühren zu Recht getrennt abgerechnet.

2. Unabhängig hiervon läge im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen den Grundsatz der kostensparenden Prozessführung wohl nicht vor.

(1) Hinsichtlich der im vorliegenden Fall ausschließlich streitgegenständlichen Anwaltskosten könnte hier als Maßstab der Prüfung aber nicht § 91 Abs. 1 ZPO analog herangezogen werden. Vielmehr wäre auf den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs abzustellen. Allerdings sieht das LAG München (Beschlüsse vom 23.07.2012 - 10 Ta 284/11 unter II. 2 b der Gründe; vom 08.01.2010 - 10 Ta 349/08 - Rn. 25) und auch der BGH in mehreren Entscheidungen für das Verfahren nach §§ 103, 104 ZPO (z. B. BGH 02.05.2007 - XII ZB 156/06 Rn. 13) die Rechtsgrundlage in § 91 Abs. 1 ZPO. Dabei wird aber nicht beachtet, dass dem § 91 Abs. 1 ZPO die Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO insoweit vorgeht. Danach gelten die Rechtsanwaltsgebühren „von Rechts wegen als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung“. (BGH 02.11.2011 -XII ZB 458/10 - Rn. 35; vgl. auch BAG vom 01.11.2004 - 3 AZB 10/04 - Rn. 14;). Der BGH hat sich zuletzt nicht mehr festgelegt und wendet im Kostenfestsetzungsverfahren jedenfalls den Missbrauchstatbestand an (BGH vom 11.09.2012 - VI ZB 60/11 - Rn. 7 ff). Nicht die Notwendigkeit der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (vgl. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wäre daher der Maßstab, sondern ob die Rechtsverfolgung in getrennten Verfahren rechtsmissbräuchlich gewesen wäre. Allerdings dürfte sich diese Unterscheidung im Ergebnis kaum auswirken.

(2) Es ist allerdings richtig, dass es als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein kann, wenn der Kläger die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat (BGH vom 11.09.2012 - VI ZB 60/11 - Rn. 10 im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103, 104 ZPO; BAG vom 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 9 und vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10, jeweils im PKH-Bewilligungsverfahren). Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger in engem zeitlichen Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den - oder dieselben Beklagten vorgegangen sind (BGH vom 11.09.2012 - VI ZB 60/11 - Rn. 10; LAG München vom 23.07.2012 - 10 Ta 284/11). Ähnliche Maßstäbe hat auch der Richter für die Beurteilung der Mutwilligkeit im PKH-Verfahren anzulegen (vgl. BAG 17.02.2011 - 6 AZB 3/11 - Rn. 9; vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/10 - Rn. 16).

(3) Im vorliegenden Fall wäre die Grenze zum Rechtsmissbrauch bzw. zur Mutwilligkeit durch die getrennte Verfahrensführung wohl nicht überschritten.

Dem Bezirksrevisor ist zuzugeben, dass hier mehrere Kläger - insgesamt 13 - in engem zeitlichen Zusammenhang, nämlich gleichzeitig, mit weitgehend identischen Klagebegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt gegen dieselbe Beklagte in getrennten Prozessen vorgegangen sind. Dies wird schon daraus deutlich, dass die Prozessbevollmächtigte selbst um die Verhandlung in einer Kammer im zeitgleich mit den Klagen eingegangenen Schreiben vom 23.01.2014 (Blatt 5 der Akten) gebeten hat, da Sachverhalt und Beklagtenseite jeweils identisch seien.

Allerdings hat die Klägervertreterin jedenfalls nunmehr im Kostenfestsetzungsverfahren sachliche Gründe dargetan, die die getrennte Prozessführung plausibel erklären und daher wohl nicht als rechtsmissbräuchlich (oder mutwillig) erscheinen lassen. Ob dies bereits in den jeweiligen PKH-Verfahren thematisiert war, ist unerheblich. Vorliegend hatten 13 ausländische Arbeitnehmer (im vorliegenden Fall ein Bosnisch-Herzegowinischer Arbeitnehmer) Ansprüche gegen eine slowenische Firma geltend gemacht, die wiederum für die Beklagte als Subunternehmer tätig wurde. Eine gemeinsame Besprechung mit den Klägern habe nicht stattfinden können. Die Einsatzzeiten der Kläger auf der Baustelle des Generalunternehmers seien unterschiedlich gewesen. Die Kläger hätten auch unterschiedliche Klageziele verfolgt und seien nur zum Teil und in unterschiedlicher Höhe zu einem Lohnabzug bereit gewesen. Auch hätten die Kläger für den Nachweis der gearbeiteten Stunden keine unterzeichneten Stundenzettel oder Lohnabrechnungen, so dass der Nachweis nur durch die gegenseitige Zeugeneinvernahme hätte erfolgen können.

Insbesondere unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes erscheint es plausibel, dass die Kläger in getrennten Verfahren vorgegangen sind. So hat das BAG bereits für den Fall von Verfahren zwischen denselben Parteien darauf hingewiesen, dass in der Regel die Vermeidung der Überfrachtung eines Verfahrens durch eine Vielzahl inhaltlich nicht miteinander zusammenhängender Streitgegenstände berechtigten Anlass geben könne, eine gesonderte Klage zu erheben. Auch die Gefahr der sonstigen Überlastung des Rechtsstreits könne ebenfalls dafür sprechen, mehrere Rechtsstreitigkeiten anhängig zu machen, auch wenn die Streitgegenstände zusammenhingen (BAG vom 08.09.2011 - 3 AZB 46/11 - Rn. 18). Dies muss erst Recht gelten, wenn es - wie hier - um Verfahren mehrerer Kläger geht. Denn hier besteht die Gefahr der Überlastung des Verfahrens schon wegen der höheren Zahl der Beteiligten, aber auch aus der möglichen unterschiedlichen Interessenlage heraus. Auch die Terminsfindung ist bei weniger Beteiligten deutlich einfacher. Im Zweifel werden daher verschiedene Parteien nicht in einem Verfahren vorgehen müssen.

Im vorliegenden Fall bestand die Gefahr einer Überlastung des Rechtsstreits, wenn die Ansprüche in einem oder zwei Verfahren durchgeführt worden wären. Allerdings hätte die Rechtsverfolgung in einem Verfahren nicht automatisch zum Verlust der Zeugeneigenschaft der jeweiligen Kläger geführt. Denn auch einfache Streitgenossen sind als Zeugen zu vernehmen, wenn sie als Partei nicht selbst betroffen sind. Für die Betroffenheit genügt bei unterschiedlichen Klageansprüchen bereits die Identität des Anspruchsgrundes (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 373 ZPO, Rn. 5a). Um dieser im Einzelfall schwierigen Abgrenzung im Prozess zu entgehen, die auch zu erheblichen Verzögerungen im Verfahren hätte führen können, war es daher nicht rechtsmissbräuchlich bzw. nicht mutwillig, den - was die gegenseitige Zeugenstellung betrifft - sicheren Weg der getrennten Klageerhebung zu gehen. Hinzu kommt, dass die Kläger unterschiedliche Prozessziele verfolgten und daher eine gemeinsame Koordination des Vorgehens gegen die Beklagte in einem Verfahren schwierig gewesen wäre.

3. Der Urkundsbeamte hat die zu erstattenden Gebühren richtig berechnet. Fehler in der Gebührenberechnung sind weder gerügt noch sonst ersichtlich.

4. Die Beschwerde ist kostenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden.

(2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.