Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 24. Apr. 2015 - 4 Sa 774/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.05.2014 – 1 Ca 2486/13 h – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche aus ihrem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und noch zu beziffernde Zahlung wegen einer von ihm behaupteten vertraglichen Abrede, nach welcher er eine Steigerung seiner Bruttovergütung von 39,00 € pro neuem Vereinsmitglied netto per annum erhalten sollte und dieser Anspruch auch nicht an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden sein sollte, vielmehr – so jedenfalls die Rechtsansicht des Klägers – auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Folgejahre jährlich weiter bestehen sollte.
3Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
4Das Arbeitsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen, weil es zu der Überzeugung gelangt ist, dass die ersten zwei Seiten der vom Kläger vorgelegten dreiseitigen Vertragsurkunde, bei der die Unterschrift auf der letzten Seite unstreitig echt ist, vom Kläger gefälscht worden sind.
5Gegen dieses ihm am 28.07.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.08.2014 Berufung eingelegt und diese am 19.09.2014 begründet.
6Beide Parteien verfolgen im Wesentlichen mit Rechtsausführungen und Ausführungen zur Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts ihr Prozessziel in der Berufungsinstanz weiter. Insoweit wird auf die Berufungsbegründung, die Berufungserwiderung und die weiteren zweitinstanzlichen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
7Der Kläger beantragt,
8das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.05.2014, Aktenzeichen 1 Ca 2486/13 h aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen,
9- 10
1. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welchen genauen Mitgliederbestand (Anzahl der Vereinsmitglieder) der Beklagte am 01.06.2011 hatte;
- 12
2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern;
- 14
3. an den Kläger nach der Erteilung der Auskunft einen noch zu beziffernden Zahlungsanspruch nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Die Kammer hat den Vorsitzenden des Beklagten, Herrn T , gemäß § 141 ZPO als Partei angehört. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2015 (Bl. 416 ff. d. A.) Bezug genommen. Die strittige, vom Kläger eingereichte Vertragsversion befand sich zur Zeit der mündlichen Verhandlung der Kammer im Original in der Strafakte des Amtsgerichts Düsseldorf (126 Ds 25/15 dort in dem Umschlag Bl. 709 d. A.). Dieser Teil der Strafakte mit dem Original der vom Kläger eingereichten Vertragsversion war zur mündlichen Verhandlung beigezogen. Auch insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2015 (Bl. 418 d. A.) Bezug genommen.
18Wegen des übrigen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätzen nebst Anlage Bezug genommen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
21A. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht deshalb prozessual fehlerhaft, weil das Arbeitsgericht nicht über die Widerklage der Beklagten entschieden hat.
22Der Kläger hat im Schriftsatz vom 16.01.2015 vorgetragen, über die Widerklage sei am 06.05.2014 verhandelt worden, dem Protokoll der Verhandlung sei eine Rücknahme jedenfalls nicht zu entnehmen. Der Beklagte habe die Widerklage auch nicht schriftsätzlich zurückgenommen. Gleichwohl habe das Arbeitsgericht eine Entscheidung über die Widerklage nicht getroffen. Allein wegen dieses Rechtsfehlers – so meint der Kläger – sei das Urteil aufzuheben.
23Der Kläger hat übersehen, dass laut Protokoll des Arbeitsgerichts vom 06.05.2014 (Bl. 293 d. A.) das Arbeitsgericht die Beklagtenseite darauf hingewiesen hat, dass für die Widerklage der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben sei. Sodann heißt es in diesem Protokoll (Seite 1):
24„Unter Bezugnahme auf diesen Hinweis erklärt die Beklagtenseite, das hiermit die Widerklage gemäß Schriftsatz vom 14.03.2014 (Bl. 207 ff. d. A.) zurückgenommen wird… Die Erklärung wurde vorgespielt und genehmigt.“
25Die Klage konnte auch ohne Einwilligung des Klägers zurückgenommen werden, da über die Widerklage noch nicht mündlich verhandelt worden war (§ 269 Abs. 1 ZPO). Gemäß § 137 Abs. 1 ZPO wird die mündliche Verhandlung dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen. Laut Protokoll vom 06.05.2014 nahmen die Parteien zu Beginn der Verhandlung auf die Anträge „aus dem letzten Kammertermin“ Bezug. Der letzte Kammertermin war am 11.03.2014. Dort wurden nur die Anträge aus der Klageschrift und der Klageabweisungsantrag gestellt. Die Widerklage ging erst am 15.03.2014 beim Arbeitsgericht ein. Über die Widerklage wurde mithin noch nicht mündlich verhandelt.
26Dahinstehen kann dabei, inwieweit es das anhängige Berufungsverfahren berühren könnte, wenn über die Widerklage versehentlich nicht entschieden worden wäre.
27B. Die Stufenklage war insgesamt abzuweisen, weil nicht festgestellt werden kann, dass eine Provisionsvereinbarung wie die in dem angeblichen § 4 Abs. 2 und 3 des vom Kläger vorgelegten Arbeitsvertrages getroffen wurde.
28Das Arbeitsgericht hat schon zu Recht festgestellt, dass der Kläger erstinstanzlich zum Beweis seiner Behauptung einer entsprechende Provisionsvereinbarung sich ausschließlich auf den Urkundenbeweis gestützt hat. Das Arbeitsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger beweisbelastet ist.
29Auch zweitinstanzlich hat der Kläger keine weiteren Beweisangebote unterbreitet, insbesondere sich nicht auf Zeugenbeweis oder Parteivernehmung bezogen. Er hat auch keinen Antrag nach § 424 ZPO gestellt. Er hat indes in Bezug auf das von ihm bestrittene Verschwinden des Vertragsexemplares der Beklagten und in Bezug auf die von ihm zitierte Aussage der Zeugin M („Meiner Kenntnis nach werden im Hause T alle unterschriebenen Verträge auch noch mal eingescannt.“) sich auf Beweisvereitelung berufen.
30Insgesamt kann die Kammer nicht feststellen, dass eine Vereinbarung wie in dem vom Kläger vorgelegten Vertragsexemplar in § 4 Abs. 2 und 3 getroffen worden ist.
31- 32
I. Dieses hat der Kläger nicht durch Urkundenbeweis bewiesen:
1. Der Kläger beruft sich zunächst auf § 416 ZPO. Dieser regelt:
34Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Anzeichen unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
35§ 416 ZPO wird ergänzt durch § 419 ZPO, der lautet:
36Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
37Schließlich ordnet § 440 ZPO in Absatz 1 an:
38Die Echtheit einer nichtanerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
39In § 440 Absatz 2 ist geregelt:
40Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
41Zum Zusammenhang dieser Vorschriften ist zunächst darauf hinzuweisen, dass § 416 ZPO nicht den Beweis der Echtheit einer Urkunde regelt. Vielmehr hat nach einhelliger Meinung in der praktischen Rechtsanwendung der Beweis der Echtheit des Urkundentextes (§ 440 ZPO), wenn sie bestritten ist, der Anwendung des § 416 ZPO vorzugehen (vgl. hierzu statt vieler Wieczorek-Schütze/Ahrens § 416 ZPO Rn. 22). Wegen § 440 Abs. 2 ZPO ist – soAhrens (a. a. O) – der Anwendungsbereich des § 416 ZPO „sehr schmal, wenn die Regel nicht sogar sinnlos“. § 416 ZPO ist zum Beispiel dann einschlägig, wenn streitig ist, ob eine schriftliche Willenserklärung „begeben“ wurde (vgl. dazu die Entscheidung des BGH vom 08.03.2006 – VI ZR 145/05, auf die der Kläger sich selbst bezieht). In dieser Entscheidung hat auch der BGH festgehalten: „Die formelle Beweiskraft gemäß § 416 ZPO bezieht ihre Berechtigung daraus, dass es sich um eine echte Urkunde handelt.“ Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass dann, wenn die Echtheit bestritten ist, der Beweis der Echtheit der Partei obliegt, die sich auf die Urkunde beruft, und nach § 440 ZPO zu beurteilen ist.
422. Der Beklagte hat die Echtheit der Urkunde insofern nach § 439 ZPO bestritten, als er zwar zugestanden hat, dass die Unterschrift auf der Seite drei des vom Kläger vorgelegten „Arbeitsvertrages“ echt ist und auch der auf der Seite 3 stehende Text echt ist. Der Streit der Parteien dreht sich um die Frage, ob auch das, was in der vom Kläger vorgelegten Urkunde auf der ersten Seite steht, nämlich § 4 Abs. 2 und 3 der dortigen Fassung schon ursprünglich bei Unterzeichnung der Urkunde dort auf der ersten Seite enthalten war oder ob – was der Beklagte behauptet – der Kläger diese Seiten ausgetauscht hat.
43Der Kläger meint, auch die Echtheit dieser zwei Seiten sei von der gesetzlichen Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO umfasst. Er hält es für offenkundig, dass als der über der Unterschrift stehende Text „der gesamte Vertragstext gilt“. Er beruft sich dazu auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Urkundenbegriff nach § 126 BGB (dazu noch unten).
44a) Die entscheidende Frage ist in diesem Zusammenhang, ob § 440 Abs. 2 ZPO so zu verstehen ist, dass bei einer mehrseitigen Urkunde die Echtheitsvermutung für die gesamten Urkunde im Sinne des § 126 BGB aufgrund der Echtheit der Namensunterschrift gilt oder ob nur der Text als echt nach § 440 Abs. 2 ZPO gilt, der auf der unterschriebenen Seite über der Unterschrift steht.
45Da heute mehrseitige Urkunden üblich sind, könnte man annehmen, dass diese Rechtsfrage schon wiederholt die Rechtswissenschaft und die Rechtsprechung beschäftigt haben müsste. Jedoch findet sich in der gesamten der Kammer zugänglichen ZPO-Kommentarliteratur nichts dazu. Keiner der ZPO-Kommentare behandelt diese Frage auch nur andeutungsweise. Auch lässt sich keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage auffinden.
46b) Soweit ersichtlich gibt es nur ein veröffentlichtes Urteil zu dieser Frage, nämlich das des saarländischen Oberlandesgerichts vom 21.06.2013 (5 U 367/12 – vollständig veröffentlicht in juris). Das saarländische Oberlandesgericht stellt dort (Rn. 51) zunächst die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage dar, wann ein Mietvertrag die Voraussetzungen des § 126 BGB, mithin die urkundliche Schriftform erfüllt.
47Sodann heißt es:
48„Der Senat überträgt diese Erwägungen auf die Definition des Begriffs der „Unterschrift“ im Rahmen des § 420 Abs. 2 ZPO.“
49Als Begründung wird allein auf die Rechtsprechung des BGH zur Echtheitsvermutung bei Blankounterschriften verwiesen. Auch in diesen Fällen könne „naturgemäß nicht entscheidend sein, ob der Unterschrift – später – eine Seite Text vorangestellt wurde oder ob dieser die Vor- und Rückseite des Blattes einnahm.“
50c) Dieser einfachen Übertragung der Rechtsprechung des BGH zur Formwirksamkeit von Mietverträgen auf § 440 Abs. 2 ZPO in dem Sinne, dass die Echtheitsvermutung die gesamte nach den Grundsätzen dieser Rechtsprechung des BGH als einheitliche geltende Urkunde abdeckt, kann sich die erkennende Kammer nicht anschließen. Das ergibt eine Auslegung des § 440 Abs. 2 ZPO nach Wortlaut und Sinn und Zweck unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Aspekte:
51(1) Der Wortlaut des § 440 Abs. 2 ZPO deckt die vom saarländischen Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung der Norm nicht: Nach § 440 Abs. 2 ZPO hat bei Echtheit der Namensunterschrift nur „dieüber der Unterschrift … stehende Schrift“ die Vermutung der Echtheit für sich. Über der Unterschrift aber steht nur der Text, der sich auf derselben Seite darüber befindet. Bei einer mehrseitigen Urkunde stehen die vorhergehenden Seiten jedenfalls bei wörtlicher Anwendung der Norm nicht „über der Unterschrift“. Der Text auf den Vorseiten steht auf weiteren Seiten neben dem unterschriebenen Text.
52Der Bundesgerichtshof hat sich stets für eine enge, wortlautgetreue Auslegung des § 440 Abs. 2 ZPO ausgesprochen: Das gilt insbesondere für die sogenannte „Oberschrift“ ebenso wie für die „Nebenschrift“. Im Urteil vom 20.11.1990 (XI ZR 107/89) hat der Bundesgerichtshofs – bezogen auf ein bankübliches Überweisungsformular – ausgeführt:
53„Die Schrift, deren Echtheit vermutet wird, steht nicht, wie in § 440 Abs. 2 ZPO ausdrücklich gefordert, „über der Unterschrift“. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit eindeutig. Eine Auslegung dahin, die Echtheitsvermutung gelte auch für einen unter der Unterschrift stehenden Text ist nicht möglich…“
54Das gilt nach dieser Entscheidung selbst für „durchgestaltete Formulare“.
55Das Urteil des BGH vom 21.01.1992 (XI ZR 71/91) verhält sich zu einer „Nebenschrift“. Dort heißt es, dass für einen „links neben dem Text stehenden Namenszug“ nichts anderes gelten könne, als für die „Oberschrift“. Das gelte umso mehr, wenn es sich nicht um ein durchgestaltetes Formular handele. Wiederum wird der Wortlaut der Norm des § 440 Abs. 2 („über der Unterschrift“) betont und ausdrücklich wird festgehalten, dass eine Ausdehnung der Echtheitsvermutung auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung, etwa durch analoge Anwendung erfolgen könne.
56Aus der Rechtsprechung des BGH zum Blankettmissbrauch (vgl. z.B. 17.4.1986 – III ZR 215/84) ist nicht Gegenteiliges herzuleiten. Sie verhält sich gar nicht zu der Frage, wo eine Unterschrift zu stehen hat und ob sie auch im Sinne des § 440 Absatz 2 ZPO den Text auf anderen, nicht unterschriebenen Seiten abdeckt. In der oben zitierten Entscheidung des BGH zur „Oberschrift“ ging es gerade um einen Blankettmissbrauch. Der BGH legt gleichwohl § 440 Abs. 2 ZPO eng aus.
57Festzuhalten ist mithin, dass der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu § 440 Abs. 2 ZPO eine enge, wortlautgetreue Auslegung verfolgt.
58(2) Schon dieses spricht dagegen, die nachfolgend darzustellende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Urkundenbegriff und zu § 126 BGB auf die Norm des § 440 Abs. 2 ZPO im oben dargestellten Sinne zu übertragen.
59Der Bundesgerichtshof hat ursprünglich für den Urkundenbegriff nach § 126 BGB das Erfordernis einer festen körperlichen Verbindung aufgestellt (BGH 13.11.1963 – V ZR 8/62). Mit Urteil vom 24.09.1997 (XII ZR 234/95) hat der BGH sodann für das Mietrecht entschieden, dass die Urkundeneigenschaft eines Schriftstücks, das aus mehreren Blättern besteht, deren körperliche Verbindung nicht voraussetzt. Er hat dabei ausdrücklich auf Sinn und Zweck der Schriftform nach § 126 BGB abgehoben (a. a. O. Rn. 37) und festgehalten, dass jeder gesetzliche Formzwang eine Erschwerung des Abschlusses von Verträgen darstelle, denn er füge dem als Geltungsgrund des Rechtsgeschäfts im Allgemeinen ausreichenden privatautonomen Willen der Parteien ein fremdbestimmtes Moment hinzu (Rn. 38). Die teleologische Auslegung der Formvorschrift müsse deshalb „jede unnötige Erschwerung des Rechtsverkehrs vermeiden und für Klarheit sorgen“. Dieses gelte insbesondere für die Schriftform, deren Anforderungen von häufig rechtsunkundigen Personen ohne fachjuristischen Rat gewahrt werden müsse (a. a. O.) Aus dem besonderen Zweck des § 566 BGB wird sodann abgeleitet, dass es einer körperlichen Verbindung der einzelnen Blätter, die zwar wünschenswert sei, nicht bedarf. Dass die „Klarstellungs- und Beweisfunktion“ auch bei einer aus mehreren nicht gehefteten Blättern bestehenden Urkunde nicht entscheidend beeinträchtigt sei, belege allein schon der Umstand, dass in zahlreichen höchstrichterlichen Entscheidungen zur Urkundeneinheit der Inhalt der vertraglichen Abreden kaum je zweifelhaft gewesen sei (a. a. O. Rn. 45). Auch eine Heftung, die möglicherweise einfach wieder zu lösen sei und häufig auch gedankenlos wieder gelöst zu werden pflege, biete nur einen geringen Fälschungsschutz.
60Schließlich folgert der BGH (Rn. 47), dass dem generellen Schriftformerfordernis nach § 126 BGB nach alledem bei einer mehrere Blätter umfassenden und am Ende des Textes unterzeichneten Urkunde dann genügt sei, „wenn sich die Einheit der Urkunde aus anderen eindeutigen Merkmalen ergibt, zu denen insbesondere fortlaufende Paginierung, fortlaufende Nummerierung der einzelnen Textabschnitte sowie über das jeweilige Seitenende fortlaufender Text zu rechnen sind“.
61Diese Rechtsprechung wird in nachfolgenden Entscheidungen des BGH als „Auflockerungsrechtsprechung“ bezeichnet (vgl. z. B. BGH 21.01.2004 – VIII ZR 99/03 – Rn. 15). Dort wird über die in der Ursprungsentscheidung von 1997 genannten Kriterien hinaus noch weiter aufgelockert: Die Urkundeneinheit könne auch „durch fortlaufende Seitenzahlen, fortlaufende Nummerierung der einzelnen Bestimmungen, einheitliche grafische Gestaltung, inhaltlichen Zusammenhang des Textes oder vergleichbare Merkmale geschehen“. Der Urkundenbegriff wird sogar auf Anlagen ausgedehnt, die „in der Haupturkunde so genau bezeichnet“ sind, dass „eine zweifelsfreie Zuordnung möglich ist“ (BGH 18.12.2002 – XII ZR 253/01; 21.01.2004 – VIII ZR 99/03).
62In der Entscheidung vom 18.12.2002 (XII ZR 253/01) heißt es zur Beweisfunktion des so aufgelockerten Urkundenbegriffs: „Soweit § 566 BGB a. F. durch die Schriftform daneben auch die Beweisbarkeit langfristiger Abreden und eine gewisse Warnfunktion sicherstellen soll, sind diese Zwecke nachrangig“. Dabei wird auf das Urteil vom 24.09.1997 verwiesen. Der BGH sieht mithin selbst, dass die Beweisfunktion durch seine „Auflockerungsrechtsprechung“ erheblich beeinträchtigt wird, verweist aber darauf, dass diese wenig bedeutend sei, da die Erfahrung lehre, dass selten ein Streit über die Echtheit der Urkunde bestehe. In derselben Entscheidung vom 18.12.2002 wird hinsichtlich der Merkmale, die der BGH in seiner Auflockerungsrechtsprechung für § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB allein noch verlangt, von einer „bloßen gedanklichen Verbindung“ mehrerer Blätter zu einer einheitlichen Urkunde gesprochen.
63Das Bundesarbeitsgericht hat insbesondere zum Interessenausgleich mit Namensliste diese im Mietrecht entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 126 BGB übernommen (vgl. insbesondere BAG 06.07.2006 – 2 AZR 520/05; 22.01.2004 – 2 AZR 111/02; 14.07.2010 – 10 AZR 291/09).
64Es liegt auf der Hand, dass eine solche bloße „gedankliche Verbindung“ einzelner Blätter zu einer einheitlichen Urkunde den verlässlichen Rückschluss, dass der Text auf diesen Blättern insgesamt von dem stammt, der auf der letzten Seite unterzeichnet, und damit die sehr weitgehende Beweislastvorschrift des § 440 Abs. 2 ZPO nicht mehr tragen kann. Wenn allein die Paginierung, der Fließtext u. ä. ausreichen, so ist es gerade heute mit den Mitteln computergestützter Schreibtechnik kinderleicht, aus einer nicht weiter verbundenen Urkunde einen nach den vom BGH und BAG genannten Merkmalen einheitlichen Urkundentext mit verändertem Inhalt herzustellen.
65Dementsprechend wird auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur zu den Beweisvorschriften der ZPO betont, dass von deren Anwendung (in concreto § 419 ZPO) die Beurteilung der Formwirksamkeit zu trennen sei. Bei letzterer gehe es um die Anwendung des § 125 BGB. Dass zum Beispiel auch dann, wenn es sich um nachträgliche Ergänzungen und Veränderungen im Sinne des § 419 ZPO handele, gleichwohl die Einhaltung von Formerfordernissen bejaht werde, besage nichts für § 419 ZPO (Ahrens a. a. O. § 419 ZPO Rn. 12, 13).
66(3) Schließlich spricht gegen die Übertragung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Urkundeneinheit im Sinne des § 126 BGB auf § 440 Abs. 2 ZPO, dass auch bei der Auslegung zivilprozessualer Normen und der Anwendung richterrechtlicher Beweislastregeln Art. 103 Abs. 1 GG zu beachten ist, der die richterliche Verpflichtung enthält, für ein faires Verfahren Sorge zu tragen (BVerfG 25.07.1979 – 2 BvR 878/74). Das ist insbesondere bei Beweislastregeln zu beachten (BVerfG a. a. O.).
67Dem nach allgemeinen zivilprozessualen Regeln nicht beweisbelasteten Klagegegner auch bei mehrseitigen Urkunden, von denen er nur die letzte Seite unterschrieben hat, den vollen Beweis aufzubürden, das auch mit dieser letzten Seite nicht körperlich fest und praktisch unlösbar verbundene Seiten nicht echt sind, verstößt gegen das Gebot eines fairen Verfahrens. Zu leicht sind nach der heutigen Rechtsprechung des BGH und des BAG die Manipulationsmöglichkeiten durch bloßen Austausch einer lediglich durch „gedankliche Verbindung“ mit der letzten Seite verbundenen Seite.
68Will man überhaupt die Beweisregel des § 440 Abs. 2 ZPO auf mehrseitige Urkunden anwenden, so müsste jedenfalls feststehen, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung eine feste Verbindung mit den Vorseiten bestand und diese auch nicht zwischen der Erstellung der Urkunde und der prozessualen Verwertung gelöst oder sonst verändert wurde.
69d) Nach diesen Maßgaben kann der vom Kläger vorgelegte „Arbeitsvertrag“ die von ihm behauptete Provisionsvereinbarung nicht beweisen.
70Selbst wenn man § 440 Abs. 2 ZPO mit den zuletzt genannten Maßgaben der körperlichen Verbindung anwenden würde, so ist im vorliegenden Fall bestritten und vom Kläger nicht bewiesen und auch mit keinem Beweisangebot versehen, dass der von ihm vorgelegte Vertrag schon zum Zeitpunkt der Unterzeichnung die jetzt enthaltenen Ösen enthielt und mit diesen Ösen unterzeichnet wurde. Es ist darüber hinaus nicht beweisen und vom Kläger auch nicht mit Beweisangeboten versehen, dass der Vertrag – selbst wenn er ursprünglich geöst worden wäre – nicht dahingehend manipuliert worden ist, dass diese Ösen gelöst und neu gesetzt wurden.
71Nach Vorbringen des Beklagten war der Originalarbeitsvertrag ursprünglich nur getackert. In dem vom Kläger vorgelegten Exemplar aber hat dieser selbst – wie er zu Protokoll in der erstinstanzlichen Verhandlung vom 06.05.2014 (Bl. 293 R d. A.) eingeräumt hat, „eine erneute Tackerung“ vorgenommen, weil, so der Kläger, „die Tackerung sich gelöst“ habe (dazu noch unten).
72Nur ergänzend sei bemerkt, dass dahinstehen kann, ob die Aussagen der erstinstanzlichen vernommenen Zeugen ausreichen, wie das Arbeitsgericht die volle Überzeugung zu gewinnen, dass der Vertrag ursprünglich nicht geöst war. Jedenfalls können diese Zeugenaussagen nicht dazu führen, das Gegenteil anzunehmen. Der Kläger selbst hat auch insoweit überhaupt keinen Beweis angeboten. Dass die vom Kläger ursprünglich mit der Klageschrift eingereichte Kopie (Bl. 15 d. A.) links oben (jedenfalls auf den ersten Anschein) zwei Ösen mitkopiert hat, besagt nicht, dass diese schon bei Unterschrift des Vertrages vorhanden waren.
73II. Selbst wenn man aber § 440 Abs. 2 ZPO entgegen dem zuvor Ausgeführten im Sinne des Klägers auslegen wollte, dann wäre insoweit gemäß § 419 ZPO der Beweiswert erschüttert und die Beweiskraft der Urkunde entkräftet. § 419 ZPO ist auch im Rahmen § 440 Abs. 2 ZPO anzuwenden. Greift er ein, ist die Echtheitsvermutung nach § 440 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. § 419 ZPO greift nicht nur ein, wenn feststeht, dass die bereits unterzeichnete Urkunde nachträglich geändert worden ist, sondern schon dann, wenn eine Änderung nach dem äußeren Erscheinungsbild lediglich möglich ist. Die Norm erstreckt sich auf sämtliche in den §§ 415 ff. behandelten Urkunden (vgl. statt vieler Ahrens a. a. O. § 419 Rn. 1 m. w. N.).
74Im vorliegenden Fall ist nach des Klägers eigenem Vorbringen davon auszugehen, dass die Urkunde in ihrem äußeren Erscheinungsbild geändert wurde: Nach Vorbringen beider Parteien war die Originalurkunde ursprünglich (jedenfalls auch) getackert. Streitig ist, ob sie ursprünglich auch die Ösungen enthielt. Die jetzt auf der Urkunde befindliche Tackerung aber hat der Kläger nach seiner eigenen Einlassung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.05.2014 (Bl. 293 R d. A.) vorgenommen. Die ursprüngliche Tackerung ist mithin unstreitig nicht mehr vorhanden.
75Vom Arbeitsgericht festgestellt und vom Kläger auch nicht bestritten ist dabei, dass der Kläger die Urkunde, auf die er sich als Original im vorliegenden Fall beruft (und die sich in der staatsanwaltschaftlichen Akte 126 Ds 25/15 Blatt 709 befindet), zwar zunächst im Gütetermin vor dem Arbeitsgericht übergeben hatte, dann aber diese seinerzeit als Inhalt von Blatt 30 der Akte des Arbeitsgerichts bei der Akte befindliche Urkunde bei einem nicht vorangekündigten Besuch auf der Geschäftsstelle und ohne schriftlichen Antrag auf entsprechende richterliche Entscheidung am 18.10.2013 der Gerichtsakte wieder entnommen hat.
76Erst auf Befragen des Arbeitsgerichts (vgl. Protokoll der Sitzung vom 06.05.2014 – Bl. 293 R d. A.) erklärte der Kläger, dass er diesen Vertrag im damaligen Termin dabei habe und legte ihn vor. Weiter ergibt sich aus dem Protokoll dieser Sitzung (einer öffentlichen Urkunde), dass bei Einsichtnahme des sodann vom Kläger vorgelegten Exemplars festzuhalten war, dass sich die Ösung in der vom Gericht im November gefertigten Kopie mit zwei sichtbaren Ösen auch auf der Kopie (sichtbar) befinde, während nunmehr lediglich noch eine Ösung sichtbar sei und insofern offenbar nachträglich eine Veränderung an der Urkunde vorgenommen wurde.
77Dasselbe ergibt auch heute noch ein Vergleich der bei der Strafakte (Bl. 709) befindlichen Urkunde mit der als Anlage K 1 eingereichten Kopie (Bl. 4 d. A.). Dort sind zwei Ösen abgebildet, während in der jetzigen Form der Urkunde dadurch, dass die obere linke Ecke der Blätter umgeklappt ist und mit der Tackerung versehen ist, bei Aufsicht auf die erste Seite nur noch eine Öse zu sehen ist.
78Zu dieser Auffälligkeit erklärte der Kläger sodann (vgl. Protokoll vom 06.05.2014), dass „die Tackerung sich gelöst habe und er insofern eine erneute Tackerung habe vornehmen müssen.“
79Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz – während unstreitig ist, dass auf dem ursprünglich unterzeichneten Vertragsexemplar (jedenfalls) eine Tackerung vorhanden war – vorgetragen, aus der vom Kläger mit der Klageschrift überreichten Kopie ergebe sich, dass auf der ersten Seite (des kopierten Exemplars) eine Tackerung nicht vorhanden gewesen sei. Dieses kann die Kammer nach dem eigen Augenschein so nicht feststellen. Zwar ist auf der ersten Seite (Bl. 4 d. A.) oben links eine Tackerklammer nicht in der Kopie erkennbar, wohingegen die Ösen gut abgebildet sind. Die Kopie ist indes links oben so undeutlich, dass nicht sicher davon ausgegangen werden kann, dass auf der kopierten Seite überhaupt keine Tackerung befindlich war.
80Soweit der Kläger dem gegenüber behauptet (Schriftsatz vom 16.01.2015, Bl. 402 d. A.), er habe „im November 2011“ die Urkunde mit einer Tackerung (neben der Ösung) dem Gericht eingereicht und sich dazu auf das Zeugnis Rechtsanwalt W beruft, so ist diese Behauptung so unsubstantiiert und widersprüchlich zum Akteninhalt, dass sie unschlüssig ist: Der Kläger hat mit der Klageschrift (vom 18.11.2011) überhaupt noch nicht das Original vorgelegt, sondern sich ausschließlich auf die Anlage K 1 bezogen (vgl. Bl. 2 d. A.). Die Anlage K 1 aber ist lediglich eine Kopie, zudem noch eine solche, die mehrfach mit „zur Kenntnisnahme“ gestempelt ist. Der Kläger substantiiert seine Behauptung, er habe die Urkunde „im November 2011“ dem Gericht eingereicht, ansonsten auch nicht. Demgegenüber ergibt sich aus dem Protokoll der Gütesitzung vom 10.01.2012, dass der Kläger „seinen Originalarbeitsvertrag“ vorlegte und diesen zur Gerichtsakte reichte. Es steht damit aufgrund öffentlicher Urkunde fest, dass der Kläger den Originalarbeitsvertrag im Januar 2012 eingereicht hat. Dass der „Arbeitsvertrag“ zu diesem Zeitpunkt mit einer Tackerung versehen war, hat der Beklagte bestritten und unter Zeugnis seines Prozessbevollmächtigten gestellt (Bl. 408 d. A.). Der Kläger hat das Vorhandensein einer Tackerung zu diesem Zeitpunkt indes auch nicht behauptet, so dass insoweit von dem Vortrag des Beklagten auszugehen ist.
81Ob auf dem strittigen, vom Kläger eingereichten „Arbeitsvertrag“ schon bei der erstmaligen Einreichung bei Gericht eine Tackerung vorhanden war, kann jedoch letztlich dahinstehen. Unstreitig ist jedenfalls, dass der Kläger die jetzt vorhandene Tackerung selbst eingesetzt hat. Er hat sich dazu zu Protokoll des Arbeitsgerichts dahingehend eingelassen, dass er das deshalb getan habe, weil „die Tackerung sich gelöst“ habe. Der Beklagte hat dieses als völlig unglaubhaft bezeichnet (Bl. 408 d. A.).
82In der Tat ist diese Einlassung des Klägers völlig unglaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, wie sich eine Tackerklammer selbst lösen könnte. Sie könnte allenfalls aus dem Papier ausreißen. Dieses müsste einen von den beiden Einstichlöchern der Klammer umgrenzten Riss im Papier hinterlassen. Die in Blatt 709 der Strafakte befindliche Urkunde indes weist insoweit keinerlei Riss auf. Es ist daher mit Sicherheit davon auszugehen, dass der Kläger die Tackerung nicht eingesetzt hat, weil „sich“ eine vorhergehende „gelöst“ hätte. Dieses spricht wiederum dafür, dass der Kläger mit der von ihm vorgenommenen Tackerung andere Zwecke verfolgt hat. Dabei liegt die Erklärung nahe, die der Beklagte vorgetragen hat: War die vom Kläger vorgelegte Urkunde geöst, so gab es keinen Grund, zum Zwecke der Stabilisierung der Urkunde noch zusätzlich eine Tackerung aufzubringen. Indes liegt es umgekehrt sehr nahe, dass auf der (unstreitig echten) Seite 3 zwei durch eine im echten Originalvertrag vorhandene Tackerung hervorgerufene Einstichlöcher waren, welche auf den Seiten 1 und 2 des vom Kläger eingereichten Exemplars nicht vorhanden waren und durch die vom Kläger angebrachte Tackerung manipulativ nunmehr hergestellt wurden, damit nicht die ursprüngliche Nichtzugehörigkeit der Seiten 1 und 2 zu der unterschriebenen Seite 3 augenfällig werde.
83Aber selbst dann, wenn diese Erklärung ausscheiden sollte, bleibt es zur vollen Überzeugung der Kammer dabei, dass der Kläger jedenfalls nicht aus dem von ihm behaupteten Grunde die Tackerung gelöst hat. Die Veränderung der Urkunde durch die Anbringung der Tackerung begründet, weil der Kläger keinen nachvollziehbaren Grund dafür nennt, nachhaltige Zweifel an der Echtheit und entwertet damit deren Beweiskraft im Sinne des § 419 ZPO.
84IV. Schließlich hinaus spricht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) ebenfalls in hohem Maße Folgendes gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers:
85§ 4 Abs. 2 und 3 in der vom Kläger vorgelegten Version, die nach Behauptung des Klägers den wirklichen Abreden der Parteien entsprechen sollen, lauten wie folgt:
86„Die weitere Entwicklung der Vergütung ist an die Entwicklung der Mitgliederzahl des Vereins gekoppelt. Der Arbeitnehmer erhält eine Steigerung seiner Brutto-Vergütung von € 39,00 pro Netto-Neumitglied p. a. Die Vergütung ist rückwirkend für einen Zeitraum von jeweils 12 Monaten zu zahlen und kann auf 12 Monate verteilt werden, sofern das Arbeitsverhältnis noch besteht.“ (Absatz 2)
87„Der einmal erworbene Anspruch aus § 4 Abs. 2 S. 2 ist an den Bestand des Mitglieds im Verein, nicht aber an den Bestand des Arbeitsverhältnisses gebunden. Die Vergütung des Arbeitnehmers soll einen Bruttobetrag von € 60.00,00 p. a. nicht überschreiten. Nach dem Erreichen der Maximalvergütung orientiert sich die weitere Entwicklung der Vergütung an der Entwicklung der Inflation in der Bundesrepublik Deutschland. Dabei ist die jeweilige wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.“ (Absatz3)
88Nach Vortrag des Klägers handelt es sich bei Zahl 60.00,00 um einen Tippfehler. Richtig seien 60.000,00 €.
89Festzuhalten ist dabei Folgendes: Die Vereinsmitgliedsbeiträge betragen nach Angaben des Klägers brutto 98,00 € pro Jahr, nach Angaben des Beklagten – denen der Kläger nicht entgegengetreten ist – 80,00 € netto pro Jahr. Nach der behaupteten Abrede soll der Kläger fast die Hälfte davon, nämlich 39,00 € pro Jahr an Gehalt für jedes Vereinsmitglied mehr erhalten, welches netto in dem Jahr neu hinzukommt. Nach den Behauptungen des Klägers in der Klageschrift – denen der Beklagte nicht entgegengetreten ist – betrug der Mitgliederbestand am 02.06.2010, also zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 711 Mitglieder, am 06.05.2011 hingegen 1176 Mitglieder, hatte sich also in weniger als einem Jahr um 456 Mitglieder zusätzlich entwickelt. Daraus berechnet der Kläger eine Forderung von 17.748,00 €. Das als Minimum für ein Jahr.
90Eine entsprechende Mitgliederentwicklung weitergedacht, hätte die Klausel in einigen Jahren dazu geführt, dass ein Großteil der Mitgliedsbeiträge des Beklagten an den Kläger abzuführen gewesen wäre. Dazu sollte diese Klausel noch das Arbeitsverhältnis überdauern. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass der Beklagte durch eine angestellte Kraft und weitere freie Mitarbeiter in der Buchhaltung sowie durch sonstige Kosten wie Steuerberaterkosten und Ähnliches noch weitere erhebliche Mittel aufwenden musste, so widerspricht diese Klausel, die pro hinzugewonnenem Neumitglied fast die Hälfte des dazugewonnenen Mitgliedsbeitragsvolumens dem Kläger zuspricht, und dieses ohne Begrenzung durch das Ende des Arbeitsverhältnisses, jeder wirtschaftlichen Vernunft. Es ist auch nicht im Geringsten ersichtlich, weshalb der Beklagte eine solche Regelung dem Kläger hätte zugestehen sollen. Der Kläger war arbeitslos. Er war nicht einmal Volljurist und hatte damit auf dem Arbeitsmarkt wenig Verhandlungsmacht. Er war zudem unstreitig nicht für die Mitgliedergewinnung zuständig. Erst Recht widerspricht es damit jeder wirtschaftlichen Vernunft, eine solche Provisionsvereinbarung über den Bestand des Arbeitsverhältnisses hinaus fortgelten zu lassen.
91Bei dem für den Beklagten handelnden Vorsitzenden Herrn T handelt es sich um einen Immobilienkaufmann, welcher mit mehreren Unternehmen tätig ist, also um eine kaufmännisch erfahrene Person. Es ist völlig unglaubhaft, dass eine wirtschaftlich erfahrene Person eine solche Provisionsabrede mit einem Arbeitnehmer wie dem Kläger hätte treffen sollen. Der Inhalt der vom Kläger behaupteten Klausel allein spricht damit ebenfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine solche Abrede nicht getroffen wurde und dass die Urkunde vom Kläger gefälscht wurde.
92IV. Es kann schließlich auch im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO kein geringerer Beweismaßstab angelegt werden, weil davon auszugehen wäre, dass der Beklagte sein eigenes Arbeitsvertragsexemplar schuldhaft oder absichtlich nicht vorlegte.
931. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das dem Beklagten ursprünglich verbliebene Vertragsexemplar gar nicht zum Beweis für den Kläger bestimmt war. Der Kläger hatte sein eigenes Exemplar. Aus den oben dargestellten Gründen hat der Kläger aber die Beweiskraft seiner eigenen Urkunde jedenfalls im Sinne von § 419 ZPO entwertet.
942. Selbst wenn man gleichwohl nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Beklagten für verpflichtet hielte, ein noch bei ihm vorhandenes Exemplar vorzulegen, so lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte dieses vorwerfbar nicht vorlegte.
95a) Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (23.11.2005 – VIII ZR 43/05) liegt in Anwendung des Rechtsgedankens aus §§ 227, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und § 242 BGB eine Beweisvereitelung vor, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigem Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Das Verschulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen und künftigen Prozess nachteilig zu beeinflussen. Als Folge der Beweisvereitelung kommen in solchen Fällen Beweiserleichterungen in Betracht, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (BGH a. a. O. Rn. 23).
96b) Nach Vorbringen des Beklagten ist das bei ihm ursprünglich in den Akten befindliche Exemplar des Arbeitsvertrages verschwunden, nachdem der Kläger – als solches unstreitig – am 10.05.2011 gegen 00:40 Uhr sich in den Büroräumen des Beklagten befunden hat.
97Dass der Kläger sich dort befunden hat, hat der Beklagte auch durch Fotos aus der Überwachungskamera (Anlage X 2 bis X 6 – Bl. 169 ff. d. A.) belegt.
98Unstreitig ist ferner, dass das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt, am 10.05.2011, bereits gekündigt war und der 17.05.2011 der letzte Arbeitsvertrag des Klägers war. Der Kläger hat sich darauf im Schriftsatz vom 26.02.2014 (Bl. 200 d. A.) wie folgt eingelassen:
99„Es hat keinen Einbruch gegeben und der Kläger hat auch keine Unterlagen der Beklagten entwendet. Er befand sich rechtmäßig dort und hat dort im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses gearbeitet.“
100Im selben Schriftsatz hat der Kläger weiter vorgetragen (Bl. 199 d. A.):
101„Dem Kläger war nicht bekannt, wo der Beklagte sein Exemplar des Vertrages aufbewahrt. Im Übrigen hätte der Kläger auch zu den normalen Arbeits- und Bürozeiten die Möglichkeit gehabt, Akten einzusehen, wie nunmehr behauptet wird.“
102Der Kläger bestreitet also nicht, dass er in der Nacht des 10.05.2011 gegen 00:40 Uhr in den Büroräumen des Beklagten war. Er behauptet auch nicht, dass er keinen Zugang zu den Akten des Beklagten gehabt hätte. Der Kläger behauptet aber, er habe sich zu jenem Zeitpunkt „rechtmäßig dort“ befunden und habe „dort im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses gearbeitet“.
103Diese letzte Einlassung des Klägers ist völlig unglaubhaft. Der Beklagte sitzt in H . Dort befinden sich auch seine Büroräume. Der Kläger aber wohnt in Düsseldorf. Es erscheint nach aller Lebenserfahrung extrem unwahrscheinlich, dass ein Arbeitnehmer in der Nachtzeit diesen Fahrweg zurücklegt, um dort in den Büroräumen seines Arbeitgebers eine gewisse Zeit zu arbeiten. Dies umso mehr, als zu jenem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt war und der Kläger nur noch kurze Zeit überhaupt zu arbeiten hatte. Der Kläger hatte auch seine Behauptung, er habe dort gearbeitet, in keiner Weise substantiiert. Es ist nicht im Geringsten erkennbar, warum eine Notlage vorlag, wegen der er nach Mitternacht zu seiner Arbeitsstätte hätte fahren müssen, um dort zu arbeiten.
104Diese Indizien führen dazu, dass die Kammer sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgeht, dass der Kläger den Arbeitsvertrag der Beklagten dort entwendet hat. Dieses gilt umso mehr, als auf den Bildern zu sehen ist, dass der Kläger ein helles Objekt in der Hand hält, welches wie ein Blatt oder mehrere Blätter Papier aussieht (vgl. dazu auch den polizeilichen Vermerk vom 22.08.2012 – Bl. 192 d. A.). Letztlich kann dieses jedoch dahinstehen.
105c) Denn der Kläger hat nichts Substantiiertes vorgetragen, woraus geschlossen werden könnte, dass der Beklagte seinerseits den Arbeitsvertrag schuldhaft hätte verschwinden lassen:
106Dass der Vorstand des Beklagten erst mit Schreiben vom 23.01.2011 Strafanzeige erstattet hat, lässt keine Rückschlüsse darauf zu. Es ist nicht nachvollziehbar, wie daraus geschlossen werden sollte, dass der Beklagte seinerseits den Arbeitsvertrag hat verschwinden lassen. Wenn der Kläger meint „jede vernünftig handelnde Person“ stelle unmittelbar nach Bekanntwerden eines Diebstahls einen Strafantrag, so hat die Kammer eine entsprechende Lebenserfahrung nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, woraus der Kläger diese Schlussfolgerung ableitet. Gerade bei schwebenden zivilrechtlichen Auseinandersetzungen wird – wenn z. B. der Verdacht eines Prozessbetruges aufkommt – nicht sofort Strafantrag gestellt. Dass der Beklagte mit der Strafanzeige auf die Klage des Klägers reagiert hat, wofür der zeitliche Zusammenhang zwischen dem 18.11. und dem 23.11. spricht, spricht nicht gegen den Beklagten. Viel spricht indes dafür, dass der Beklagte erst im Zusammenhang mit der Klage darauf gekommen ist, dass der Kläger deshalb anwesend war, um das Arbeitsvertragsexemplar des Beklagten zu beseitigen.
107Auch die Aussage der Zeugin M kann nicht belegen, dass der Beklagte die Vertragsurkunde beseitigt hätte. Der Kläger verweist darauf, dass diese ausgesagt habe, dass sie sich zur Vorbereitung des Jahresabschlusses den Anstellungsvertrag des Klägers habe geben lassen, „um (auch) diesen dann an den Steuerberater weiterzuleiten“. Der Kläger meint, konsequent weiter gedacht bedeutet dies, dass der Steuerberater im Besitz des Anstellungsvertrages sein müsse. Der Kläger zitiert indes die Zeugin falsch. Die Zeugin hat ausgesagt:
108„Ich habe den Arbeitsvertrag des Herrn R einmal gesehen, Anfang 2011. Ich habe ihn mir da komplett durchgesehen und die für die Buchhaltung wesentlichen Angaben notiert.“
109Dass sie, entgegen dieser Aussage, den Vertrag dem Steuerberater weitergeleitet habe, hat die Zeugin nicht ausgesagt.
110Schließlich will der Kläger daraus ableiten, „dass an dem Vortrag des Beklagten etwas nicht stimmen kann“, dass der Beklagte die ursprünglich benannte Zeugin M , die für eine Vielzahl von Vorwürfen gegenüber dem Kläger benannt gewesen sei, zurückgezogen habe. Das Vorbringen des Klägers ist insofern nebulös. Er verdeutlicht nicht, welcher genaue Schluss daraus gezogen werden sollte. Die Zeugin M war bereits zum Termin des Arbeitsgerichts vom 11.03.2014 geladen. Sie war auch erschienen. In der Verhandlung wies das Gericht ausweislich des Protokolls (Bl. 204 d. A.) darauf hin, dass es die Vernehmung der Zeugin M zu der Tatsache vorgesehen habe, dass im Original des Arbeitsvertrages die zu § 4 Abs. 2 und 3 behaupteten Vergütungsvereinbarungen nicht enthalten gewesen seien. Zuvor hatte der Vorstand der Beklagten, Herr T , erklärt, dass der Vertrag seinerzeit durch Frau K und nicht durch Frau M vorbereitet worden sei. Frau Krämer habe den Vertrag auch vorbereitet und getackert. Weiter erklärte die Beklagtenseite auf den Hinweis des Gerichts, dass der diesbezügliche Vortrag nicht aufrechterhalten werde, sondern es sich insofern um einen Fehler gehandelt habe. Frau M könne nichts dazu bezeugen, was Inhalt des unterschriebenen Vertrages gewesen sei. Insofern habe Frau K den Arbeitsvertrag vorbereitet und nach Abschluss des Arbeitsvertrages habe Frau M den Arbeitsvertrag gesehen. Insoweit sollten zur Darstellung der Beklagtenseite die Zeuginnen M und K vernommen werden. Genau dieses ist dann später durch das Arbeitsgericht geschehen. Aus dem Hergang ist in keiner Weise abzuleiten, „dass mit dem Beklagtenvorbringen etwas nicht stimmt“. Es Recht ist nicht daraus abzuleiten, dass der Beklagte das Original des Arbeitsvertrages schuldhaft beseitigt hätte.
111Schließlich meint der Kläger, der Beklagte hätte dafür sorgen müssen, dass Dokumente in seinem Herrschaftsbereich so aufbewahrt würden, dass sie nicht einfach verschwänden.
112Es ist schon nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte den Arbeitsvertrag in irgendeiner Weise so aufbewahrt hätte, „dass er einfach verschwand“.
113Davon abgesehen aber erfüllt dieser Vortrag des Klägers auch nicht die oben zitierten Voraussetzungen, die der BGH aufgestellt hat. Danach muss sich – damit es bei der Frage von Beweiserleichterungen relevant sein kann – das Verschulden sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen. Selbst wenn der Beklagte ursprünglich den Vertrag nicht sorgfältig aufbewahrt hätte, ist nichts dafür ersichtlich, dass sich dieses Verschulden auf die Beseitigung der Beweisfunktion des Vertrages bezöge.
114d) Schließlich meint der Kläger, der Beklagte habe zumindest die digitalisierten Fassungen vorlegen müssen. Es ist nicht nachvollziehbar, was der Kläger hier rügen will. Der Beklagte hat mit der Anlage X 1 die bei ihm noch befindliche digitale Fassung des nach Vortrag des Beklagten richtigen Inhalts des Ursprungsvertrages vorgelegt. Er hat auch eine weitere digitale Version eingereicht, wozu er vorgetragen hat, dass ausweislich des EDV-Systems diese Fassung am 08.04.2011 12:59 Uhr geändert worden sei. Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass dieser Zeitpunkt der gewesen sei, zu dem der Kläger gerade seine Kündigung erhalten habe. All das spricht gegen den Kläger und nicht dafür, dass der Beklagte in irgendeiner Weise versucht, einen zu führenden Beweis zu vereiteln.
115e) Schließlich verweist der Kläger darauf, dass die Zeugin M in ihrer Vernehmung ausgesagt hat:
116„Meiner Kenntnis nach werden im Hause T alle unterschriebenen Verträge auch nochmal eingescannt.“
117Der Kläger bemängelt dabei, dass das Arbeitsgericht den Beklagten nicht verpflichtet habe, die digitalisierte Version des Anstellungsvertrages in den Prozess einzuführen (Bl. 364 d. A.).
118Dabei wird schon übersehen, dass der Zivilprozess ein Parteiprozess ist und das Gericht nicht von Amts wegen ermittelt.
119Die Kammer hat aber gleichwohl den in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2015 anwesenden Herrn T als Partei gemäß § 141 ZPO angehört. Herr T bestätigte auch seinerseits, dass grundsätzlich in der „T Gruppe“ alle Eingangspost zunächst in der EDV erfasst, dann eingescannt und das eingescannte Dokument mit einem Datensatz verknüpft werde. Er erläuterte sodann, dass das entsprechende Laufwerk für alle Angestellten zugänglich sei und der Arbeitsvertrag des Klägers aber, obwohl danach geforscht worden sei, auf dem entsprechenden Laufwerk nicht habe aufgefunden werden können.
120Da insgesamt nicht festgestellt werden kann, dass sich eine eingescannte Fassung noch bei dem Beklagten befindet oder aber seitens des Beklagten diese vernichtet worden ist, lässt sich auch insoweit keine Beweisvereitelung feststellen.
121Insgesamt hat der Kläger mithin die von ihm behauptete Vereinbarung nicht bewiesen. Daran scheitern alle Klageansprüche.
122Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
123Rechtsmittelbelehrung
124Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
125Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen.
Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 24. Apr. 2015 - 4 Sa 774/14
Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 24. Apr. 2015 - 4 Sa 774/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 24. Apr. 2015 - 4 Sa 774/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, dass die Parteien ihre Anträge stellen.
(2) Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das Streitverhältnis in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen.
(3) Eine Bezugnahme auf Dokumente ist zulässig, soweit keine der Parteien widerspricht und das Gericht sie für angemessen hält. Die Vorlesung von Dokumenten findet nur insoweit statt, als es auf ihren wörtlichen Inhalt ankommt.
(4) In Anwaltsprozessen ist neben dem Anwalt auch der Partei selbst auf Antrag das Wort zu gestatten.
Der Antrag soll enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Urkunde; - 2.
die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen; - 3.
die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde; - 4.
die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet; - 5.
die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. Der Grund ist glaubhaft zu machen.
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
(1) Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.
(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.
(3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegenüber den Beklagten restliche Ansprüche aus einem Untermietvertrag für die Zeit von Januar 1998 bis einschließlich Juni 1999 geltend. Die Eheleute Kurt und Wilma W. vermieteten mit schriftlichem Vertrag für die Zeit vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 2000 ein Ladenlokal an die Firma S. GmbH & Co. KG. Diese vermietete das Objekt mit schriftlichem Untermietvertrag vom 28. Januar 1994 an den Kläger. Ziffer 2 dieses Untermietvertrages lautet: "Der Untermieter verpflichtet sich, sämtliche sich aus diesem UnterMietvertrag als Anlage beigefügten Mietvertrag zwischen den Eheleuten W. und der Firma K. S. ergebenden Verpflichtungen in ei-gener Verantwortung als eigene Pflichten zu übernehmen und dafür zu haften." Der Kläger vermietete die Räumlichkeiten mit schriftlichem "UnterMietvertrag" vom 28. Oktober 1995 bis zum 30. September 2000 an die Beklagten weiter. Ziffer 4 dieses Vertrages lautet: "Der Untermieter verpflichtet sich, sämtliche sich aus diesem UnterMietvertrag als Anlage beigefügten Mietvertrag zwischen den Eheleuten W. und der Firma K. S. ergebenden Verpflichtungen in eigener Verantwortung als eigene Pflichten zu übernehmen und dafür zu haften. Der vorgenannte Mietvertrag zwischen den Eheleuten W. und der Firma K. S. wird insoweit integraler Bestandteil dieses UnterMietvertrages. Dies gilt gleichfalls für den Vertrag zwischen der Firma S. und dem Untervermieter." Die beiden in Ziffer 4 des Vertrages vom 28. Oktober 1995 als Anlage bezeichneten Mietverträge aus den Jahren 1990 und 1994 zwischen W. und Fa. S. einerseits und Fa. S. und Kläger andererseits wurden mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Untermietvertrag nicht verbunden. Zwischen den Parteien besteht Streit, ob und wann sie den Beklagten bekannt gemacht und ausgehändigt worden sind. Mit Schreiben vom 27. März 1997 kündigten die Beklagten unter Berufung auf mangelnde Schriftform den Vertrag mit dem Kläger zum Ablauf des nächsten möglichen Quartals, spätestens jedoch zum 30. September 1997. Der Kläger widersprach der Kündigung auf Grund der vereinbarten Vertragsdauer
bis zum 30. September 2000, vermietete das Objekt jedoch mit Einverständnis der Beklagten an einen Dritten weiter. Die Klage auf Zahlung von Miete einschließlich Nebenkosten und Auslagen in Höhe von 51.712,16 DM nebst Zinsen hat das Landgericht abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 51.712,16 DM nebst Zinsen verurteilt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision bleibt ohne Erfolg. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, die Beklagten schuldeten die vom Kläger verlangte restliche Miete, da der Untermietvertrag durch ihre ordentliche Kündigung nicht beendet worden sei. Die Befristung bis 30. September 2000 sei wirksam vereinbart, da die Schriftform des § 566 Satz 1 BGB eingehalten sei. Deshalb komme eine Kündigung nach § 566 Satz 2 BGB nicht in Betracht. Zwar müsse die Zusammengehörigkeit der Haupturkunde mit den beiden Anlagen zweifelsfrei kenntlich gemacht werden. Dazu sei aber eine körperliche Verbindung nicht nötig. Vielmehr reiche es aus, daß sich die Einheit aus anderen Umständen zweifelsfrei ergebe, etwa durch eine wechselseitige Bezugnahme in den mehreren die Gesamtregelung enthaltenden Schriftstücken. Erforderlich sei eine solche Rückverweisung in der Anlage auf die Haupturkunde jedoch nicht. Dem Schutzzweck des § 566 BGB werde genügt, wenn ein späterer Grundstückserwerber durch den Hinweis im Hauptvertrag auf die Existenz eines ergänzenden Schriftstückes aufmerksamgemacht werde und aufgrund von Art und Inhalt der Verweisung eine gedankli- che Verbindung mit der Anlage hergestellt werden könne. Dies sei hier der Fall. Ein späterer Erwerber habe dem Vertrag sicher entnehmen können, daß sich der Inhalt der mietvertraglichen Regelung nicht allein aus ihm, sondern auch aus den darin in Bezug genommenen Anlagen ergebe. Daß die Anlagen nicht von den Parteien unterzeichnet seien, schade nicht. Es reiche aus, daß sie von den damaligen Vertragsparteien unterzeichnet seien. Für Nachtrags- und Änderungsvereinbarungen und im Falle des Mieterwechsels sei anerkannt, daß die Stammurkunde nicht von denselben Parteien unterzeichnet sein müsse wie der Nachtrag bzw. die Auswechslungsvereinbarung. Durch die Unterzeichnung des Hauptvertrages seien die in Bezug genommenen Verträge Vertragsbestandteil geworden. Ob sie bei Vertragsunterzeichnung vorgelegt worden bzw. den Beklagten bekannt gemacht worden seien, sei ohne rechtliche Bedeutung. Entscheidend sei nur, daß sie im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Hauptvertrages existent gewesen seien, was hier zwischen den Partein außer Streit stehe. 2. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Nach § 566 BGB a.F. ist eine Befristung im Mietvertrag nur wirksam, wenn die Schriftform eingehalten ist. Bei Verträgen ist diese gewahrt, wenn dieselbe Urkunde von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird (§ 126 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das bedeutet, daß alle wesentlichen vertraglichen Abreden in einer Urkunde enthalten sein müssen (Prinzip der Einheitlichkeit der Vertragsurkunde ; vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. September 1997 - XII ZR 234/95 - ZMR 1998, 12 f. = NJW 1998, 58 f.). Die Rechtsprechung hatte zunächst gefordert, daß die Einheit der Urkunde äußerlich durch Beifügung der in Bezug genommenen Urkunden zur Haupturkunde in Erscheinung treten müsse und die bloße gedankliche Verbindung, die in der Bezugnahme liege, nicht ausreiche (BGHZ
40, 255, 263). Notwendig sei in jedem Fall eine Verbindung, deren Auflösung nur durch teilweise Substanzverletzung oder Gewaltanwendung möglich sei. Mit Urteil vom 24. September 1997 (aaO 16) hat der Senat jedoch entschieden, daß die feste körperliche Verbindung der einzelnen Blätter nicht erforderlich sei, wenn sich die Einheit der Urkunde aus anderen eindeutigen Merkmalen ergebe, zu denen insbesondere fortlaufende Paginierung, fortlaufende Numerierung der einzelnen Textabschnitte sowie ein über das jeweilige Seitenende fortlaufender Text gehörten. Diese "gedankliche" Verbindung mehrerer Blätter zu einer einheitlichen Urkunde hat der VII. Zivilsenat dahin fortgeführt, daß die Schriftform des § 126 BGB keine körperliche Verbindung der Urkunde mit den in Bezug genommenen Anlagen verlange, sondern auch dann gewahrt sei, wenn sich die Einheit von Urkunde und Anlagen aus der Verweisung sowie der Unterschrift der Vertragsparteien auf jedem Blatt der Anlage ergebe (Urteil vom 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - NJW 1999, 1104, 1105). Der erkennende Senat hat die Einheit der Vertragsurkunde ferner in einem Fall bejaht, in dem im Hauptvertrag auf eine Anlage Bezug genommen und alle Blätter der Anlage von den Vertragsparteien paraphiert waren (Urteil vom 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354, 357). Er hat dabei auch ausgeführt, daß es der Eindeutigkeit der Verweisung nicht entgegenstehe, wenn ein als Anlage bezeichnetes Schriftstück keine ausdrückliche Rückverweisung auf den Mietvertrag enthalte, da es für den Schutzzweck des § 566 BGB ausreiche, daß ein späterer Grundstückserwerber durch die Verweisung im Hauptvertrag auf die Existenz einer Anlage hingewiesen werde. Darüber hinaus hat der Senat die Einhaltung der Schriftform für einen Nachtragsvertrag bejaht, wenn eine Nachtragsurkunde auf den ursprünglichen Vertrag Bezug nimmt und zum Ausdruck kommt, es solle unter Einbeziehung der Nachträge bei dem verbleiben, was früher formgültig niedergelegt war (Senatsurteil vom 23. Februar 2000 - XII ZR 251/97 - NJW-RR 2000, 744, 745). Diese Form der Bezugnahme hat unter dem
Stichwort "Auflockerungsrechtsprechung" Eingang in Rechtsprechung und Literatur gefunden (Senatsurteil vom 24. September 1997 aaO 13; Palandt /Weidenkaff BGB 60. Aufl. § 566 a.F. Rdn. 17).
b) Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht beachtet. aa) Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, das Oberlandesgericht sei von der Entscheidung vom 29. September 1999 (aaO) abgewichen, wonach neben der Bezugnahme im Hauptvertrag auf die Anlage zumindest eine Paraphierung der Anlagenblätter durch die Vertragsparteien erforderlich sei. In diesem Sinne kann die Senatsrechtsprechung nicht verstanden werden. Der Senat hat in dieser Entscheidung keine Mindestanforderungen für die Wahrung der Urkundeneinheit aufgestellt, insbesondere nicht zwingend eine Paraphierung gefordert, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Bezugnahme im Hauptvertrag auf eine Anlage in Verbindung mit der Paraphierung der Anlage jedenfalls zur Wahrung der Schriftform ausreicht. Auch die Formulierung "so etwa" (im Senatsurteil vom 25. Oktober 2000 - XII ZR 133/98 - NZM 2001, 43, 44) läßt den Beispielcharakter erkennen. Bei der Vielzahl denkbarer Vertragsgestaltungen lassen sich Mindestanforderungen schwer formulieren. Der Senat hat stets darauf hingewiesen, entscheidendes Kriterium müsse die zweifelsfreie Bezugnahme der Haupturkunde auf die Anlage sein (Urteil vom 25. Oktober 2000 aaO 44). Entgegen der Auffassung der Revision ist diese im vorliegenden Fall gegeben. Im Vertrag zwischen den Parteien (Unter-Untermietvertrag) wird Bezug genommen auf den Vertrag zwischen dem Kläger und der Firma S. (Untermietvertrag) und den Vertrag zwischen der Firma S. und den Eheleuten W. (Hauptmietvertrag). Vertragsgegenstand ist stets das gleiche Mietobjekt, das jeweils weitervermietet wird. Diese Form der Bezugnahme enthält eine ausreichende Identifizierung der in Bezug genommenen Verträge. Eine Paraphierung ist - über die Bezugnahme hinaus - nicht geboten,
um eine zweifelsfreie Zuordnung sicherzustellen. Der Eindeutigkeit der Verwei- sung steht auch nicht entgegen, daß die in Bezug genommenen Verträge keine Rückverweisung auf den Vertrag zwischen den Parteien enthalten, aus ihnen also nicht zu entnehmen ist, daß sie diesen Vertrag ergänzen. Für den Schutzzweck des § 566 BGB a.F. reicht es nämlich aus, daß ein späterer Grundstückserwerber durch die Verweisung im Hauptvertrag auf die Existenz einer Anlage hingewiesen wird (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 aaO 357). bb) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die "Auflockerungsrechtsprechung" könne hier deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil die Vertragsparteien nicht identisch seien mit den Parteien der in Bezug genommenen Verträge. Entscheidend für die Frage der Einheitlichkeit der Urkunde ist nicht, daß die Vertragsparteien den früheren Vertrag, auf den Bezug genommen wird, geschlossen haben, sondern ob dieser in der Haupturkunde hinreichend konkret bezeichnet wird. So hat es, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist , die Rechtsprechung für die Wahrung der Schriftform ausreichen lassen, wenn bei Eintritt eines neuen Mieters in einen Mietvertrag die Urkunde über dessen Vertragseintritt eine ausdrückliche Bezugnahme auf den ursprünglichen Mietvertrag enthält. Der Senat hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Ausnahmen vom Erfordernis der körperlichen Verbindung mehrerer Urkunden auch dann zuzulassen sind, wenn die Haupturkunde und der Nachtrags- oder Änderungsvertrag nicht von denselben Parteien oder ihren Gesamtrechtsnachfolgern unterzeichnet wurden (Senatsbeschluß vom 17. September 1997 - XII ZR 296/95 - NJW 1998, 62 m.w.N.).
c) Die Revision rügt weiter, die Beweis- und Warnfunktion der Schriftform erfordere die Beifügung der in Bezug genommenen Anlagen. Nur so könne der vollständige Vertragsinhalt klargestellt und den Parteien der Inhalt der von ih-
nen beabsichtigten langfristigen Bindung vor Augen geführt werden. Auch dieser Rüge bleibt der Erfolg versagt. § 566 BGB a.F. verfolgt vor allem den Zweck, es dem Grundstückserwerber , der nach § 571 BGB a.F. in bestehende Mietverträge eintritt, zu erleichtern , sich über den Umfang der auf ihn übergehenden Bindungen zu unterrichten (st.Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 24. September 1997 aaO 16). Soweit § 566 BGB a.F. durch die Schriftform daneben auch die Beweisbarkeit langfristiger Abreden und eine gewisse Warnfunktion sicherstellen soll, sind diese Zwecke nachrangig (Senatsurteil vom 24. September 1997 aaO) und stehen der Einhaltung der Schriftform hier nicht entgegen. Entgegen der Auffassung der Revision ist im übrigen aber auch der Warnfunktion hinreichend Rechnung getragen. Sie ist erfüllt, wenn dem Erklärenden der formbedürftige Inhalt seiner Erklärung hinreichend verdeutlicht wird (Senatsurteil vom 24. September 1997 aaO 15). Das ist hier der Fall. Im Vertrag ist klargestellt, daß der Mieter die Verpflichtung seiner Vermieter gegenüber deren Vermieter als eigene übernimmt. Diese Formulierung ist eindeutig. Hahne Gerber Wagenitz Fuchs Vézina
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Tenor
-
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. Januar 2009 - 8 Sa 35/08 - aufgehoben.
-
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über die Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung.
- 2
-
Der Kläger war vom 15. Juni 2000 bis zum 30. Juni 2007 als Referent für Logistik und allgemeine Verwaltung bei der Beklagten beschäftigt. Seine monatliche Vergütung betrug 3.782,04 Euro brutto. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis im Januar 2007 betriebsbedingt zum 30. Juni 2007. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage wurde mit Urteil vom 19. Juni 2007 abgewiesen, die Berufung des Klägers mit Urteil vom 10. Januar 2008 zurückgewiesen. Seit dem 1. Juli 2007 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld iHv. 1.582,50 Euro monatlich.
-
Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. Juni 2000 heißt es in § 10 Abs. 4:
-
„Im Hinblick auf sein besonderes Tätigkeits- und Aufgabengebiet in der Firma erklärt sich der Mitarbeiter bereit, nach Ablauf der Probezeit jederzeit auf Verlangen der Firma das als Anlage zu diesem Vertrag beigefügte Wettbewerbsverbot abzuschließen.“
- 4
-
Am Schluss der Vertragsurkunde unter den Unterschriften der Beklagten ist vermerkt: „ Anlage Wettbewerbsverbot“.
- 5
-
Die Anlage zum Arbeitsvertrag enthält die Überschrift „WETTBEWERBSVERBOT“ sowie den Namen und die Anschrift des Klägers. Danach verpflichtet sich der Mitarbeiter, während der Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses jede Betätigung auf dem Gebiet der Kaffeeveredelung und der Koffeinaufbereitung zu unterlassen. Die Beklagte verpflichtet sich, für die Dauer des Verbots eine jährliche Entschädigung iHv. 50 % der vom Mitarbeiter im Jahr vor Beendigung des Vertragsverhältnisses bezogenen vertragsgemäßen Leistungen in monatlichen Teilbeträgen zahlen, wobei eine Anrechnung des anderweitigen Erwerbs gem. § 74c HGB stattfinden soll. Die Anlage schließt mit einer Unterschriftszeile und dem maschinenschriftlichen Namen des Klägers. Sie wurde nicht unterzeichnet.
- 6
-
Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er werde sich an das Wettbewerbsverbot halten. Aufgrund des Vorvertrags stehe ihm ein Wahlrecht zu. Zugleich verlangte der Kläger Zahlung der Karenzentschädigung.
- 7
-
Der Kläger hat geltend gemacht, dass für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 ein Wettbewerbsverbot zustande gekommen sei. Der Vorvertrag verstoße gegen die §§ 74 ff. HGB, weil die Verpflichtung zum Abschluss eines Wettbewerbsverbots nicht auf den Zeitraum bis zum Ausspruch einer Kündigung beschränkt worden sei. Ein derartiger Vorvertrag habe die gleiche Wirkung wie ein bedingtes Wettbewerbsverbot. Der Arbeitnehmer habe daher ein Wahlrecht, ob er Wettbewerb unterlasse. Für diesen Fall könne er die Karenzentschädigung verlangen. Sie betrage monatlich 1.891,02 Euro brutto, für die Zeit von Juli 2007 bis August 2008 mithin 26.474,28 Euro. Anderweitigen Verdienst habe er abgesehen von dem innerhalb des Rahmens von § 74c HGB liegenden Arbeitslosengeld nicht erzielt.
-
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
-
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.474,28 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach bestimmter zeitlicher Staffelung aus jeweils 1.891,02 Euro brutto zu zahlen,
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Zeit von September 2008 bis einschließlich Juni 2009 eine monatliche Entschädigung iHv. 1.891,02 Euro brutto unter Anrechnung anderweitigen Erwerbs gem. § 74c HGB zu zahlen.
- 9
-
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei kein Wettbewerbsverbot zustande gekommen. Es sei lediglich der spätere Abschluss in Aussicht gestellt worden, ohne dass sie hiervon Gebrauch gemacht habe. Der Vorvertrag sei nichtig, da die in Bezug genommene Anlage weder unterschrieben noch mit dem Arbeitsvertrag fest verbunden worden sei. Außerdem habe der Kläger das ihm ggf. zustehende Wahlrecht nicht rechtzeitig ausgeübt.
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
- 11
-
Die Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Wirkung des Vorvertrags nicht zutreffend beurteilt. Der Rechtsstreit ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts noch nicht zur Entscheidung reif. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Form des § 74 Abs. 1 HGB iVm. § 126 Abs. 2 BGB gewahrt ist.
- 12
-
I. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kann sich der Anspruch auf Karenzentschädigung aus der Abrede in § 10 Abs. 4 des Arbeitsvertrags vom 15. Juni 2000 in Verb. mit der Anlage zum Arbeitsvertrag ergeben. Eine weitere Vereinbarung der Parteien über das Wettbewerbsverbot war hierfür nicht erforderlich.
- 13
-
1. Das Landesarbeitsgericht hat in Übereinstimmung mit der von beiden Parteien vertretenen Auslegung zu Recht das Zustandekommen eines Vorvertrags angenommen. Vorverträge sind schuldrechtliche Vereinbarungen, durch die die Verpflichtung begründet wird, demnächst einen anderen schuldrechtlichen Vertrag, den Hauptvertrag zu schließen. Die Verpflichtung kann im Vorvertrag von beiden Teilen oder nur von einem Teil eingegangen werden und entsprechend dem Zweck des Vorvertrags von bestimmten Voraussetzungen abhängen (vgl. BGH 18. Januar 1989 - VIII ZR 311/87 - NJW 1990, 1233, 1234; 17. Dezember 1987 - VII ZR 307/86 - BGHZ 102, 384, 388 ff.). Ein Vorvertrag kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dem Abschluss des Hauptvertrags Hindernisse rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegenstehen, die Parteien eine zweckentsprechende Bindung aber schon jetzt begründen wollen, um sich die Zweckerreichung für später zu sichern (BGH 8. Juni 1962 - I ZR 6/61 - NJW 1962, 1812, 1813). Im Streitfall sollte der Kläger bindend verpflichtet werden, eine Wettbewerbsabrede mit feststehendem Inhalt abzuschließen, wenn die Beklagte dies verlangte. Das Verlangen sollte nach Ablauf der Probezeit des Klägers „jederzeit“ möglich sein. Eine Bindung der Beklagten war nicht vorgesehen.
- 14
-
2. Vorverträge sind aufgrund der Vertragsfreiheit auch bei Wettbewerbsverboten im Grundsatz zulässig. Es kann dafür ein berechtigtes Interesse bestehen, wenn bei Abschluss des Arbeitsvertrags die künftige Entwicklung des Mitarbeiters, die Weiterentwicklung der schutzwerten wettbewerblichen Interessen des Arbeitgebers oder dessen finanzielle Belastbarkeit nicht hinreichend absehbar sind (Buchner Wettbewerbsverbote während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2. Aufl. C 215; Bauer/Diller Wettbewerbsverbote 5. Aufl. Rn. 319). Deshalb wird auch die einseitige Verpflichtung des Arbeitnehmers, auf Verlangen des Arbeitgebers zu einem späteren Zeitpunkt ein Wettbewerbsverbot zu vereinbaren, nicht von vornherein als unzulässig angesehen (Bauer/Diller Rn. 318 mit Nachweisen auch für die Gegenmeinung). Andererseits ist der Arbeitnehmer einer erheblichen Unsicherheit ausgesetzt, wenn er nicht weiß, ob er im Anschluss an das Arbeitsverhältnis eine Konkurrenztätigkeit aufnehmen darf. Das Bundesarbeitsgericht hat eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Arbeitnehmers darin gesehen, dass die Verpflichtungen bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses ungewiss bleiben, und deshalb auf Unverbindlichkeit eines entsprechenden Vorvertrags für den Arbeitnehmer erkannt (BAG 18. April 1969 - 3 AZR 154/68 - zu 2 der Gründe, AP GewO § 133f Nr. 22). Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum wird angenommen, dass ein Vorvertrag, durch den sich der Arbeitnehmer zum Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots auf Verlangen des Arbeitgebers verpflichtet, jedenfalls dann unzulässig ist, wenn die dem Arbeitgeber eingeräumte Option nicht auf den Zeitraum bis zum Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer oder bis zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags beschränkt wird (Schaub/Schaub ArbR-Hdb. 13. Aufl. § 58 Rn. 47; Küttner/Reinecke Personalbuch 2010 Wettbewerbsverbot Rn. 16; Bauer/Diller Rn. 318, 320; Buchner C 214 ff.; derselbe in AR-Blattei-SD Stand Dezember 2007 1830.3 Rn. 187 f.; Grüll/Janert Die Konkurrenzklausel 5. Aufl. S. 19; Hiekel in Tschöpe Arbeitsrecht 6. Aufl. Teil 2 F Rn. 18). Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen eine unbillige Erschwerung des Fortkommens auch dann vorliegen kann, wenn die Option des Arbeitgebers bis zu diesem Zeitpunkt beschränkt ist, bedarf keiner Entscheidung.
- 15
-
Die Sach- und Interessenlage stellt sich ohne feste zeitliche Begrenzung der Verpflichtung für den Arbeitnehmer ebenso wie bei einem unzulässig bedingten Wettbewerbsverbot dar. Da die Verpflichtung zur Wettbewerbsenthaltung gegen Zahlung der Entschädigung von einer Entscheidung des Arbeitgebers abhängen soll, diese aber ungewiss ist, könnte der Arbeitnehmer bei der für ihn erforderlichen weiteren Planung weder von einem Wettbewerbsverbot mit Entschädigung noch von der Zulässigkeit eines Wettbewerbs ausgehen (vgl. BAG 22. Mai 1990 - 3 AZR 647/88 - AP HGB § 74 Nr. 60 = EzA HGB § 74 Nr. 53; 13. Mai 1986 - 3 AZR 85/85 - AP HGB § 74 Nr. 51 = EzA HGB § 74 Nr. 48; 4. Juni 1985 - 3 AZR 265/83 - AP HGB § 74 Nr. 50 = EzA HGB § 74 Nr. 47; ErfK/Oetker 10. Aufl. § 74 HGB Rn. 12; Schaub/Schaub § 58 Rn. 49; Bauer/Diller Rn. 75 und 326 ff.). Ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers für die Wahl dieser Konstruktion besteht nicht. Es liegt gerade anders als bei der Vereinbarung einer festen zeitlichen Grenze für das Inkrafttreten des Wettbewerbsverbots (vgl. Senat 13. Juli 2005 - 10 AZR 532/04 - AP HGB § 74 Nr. 78).
- 16
-
3. Der Vorvertrag der Parteien sollte den Kläger „jederzeit“ binden, ohne dass dieser mit einem Anspruch rechnen konnte. Eine derart weitgehende Verpflichtung erschwert das Fortkommen unbillig und ist deshalb unzulässig. Der Vorvertrag ist für den Kläger entsprechend § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB unverbindlich.
- 17
-
4. Die Unverbindlichkeit des Vorvertrags für den Kläger bedeutet nicht lediglich, dass der Kläger die Wettbewerbsabrede nicht eingehen musste, weil die vereinbarte Option unwirksam war und von der Beklagten nicht ausgeübt werden konnte. Vielmehr kommen dem Kläger die Ansprüche zu, als ob die Beklagte die Option ausgeübt hätte. Voraussetzung ist, dass der Kläger seinerseits für das Wettbewerbsverbot optiert hat.
- 18
-
a) Die Rechtsfolge des unverbindlichen Vorvertrags ist keine andere als die des unzulässig bedingten Wettbewerbsverbots (hierzu insbesondere BAG 22. Mai 1990 - 3 AZR 647/88 - AP HGB § 74 Nr. 60 = EzA HGB § 74 Nr. 53; 13. Mai 1986 - 3 AZR 85/85 - AP HGB § 74 Nr. 51 = EzA HGB § 74 Nr. 48; 4. Juni 1985 - 3 AZR 265/83 - AP HGB § 74 Nr. 50 = EzA HGB § 74 Nr. 47). Die nachträgliche Wettbewerbsbeschränkung und der Anspruch auf die Zahlung einer Karenzentschädigung sollen in beiden Fällen von einer Entscheidung des Arbeitgebers abhängig gemacht werden. Besteht dafür kein anerkennenswertes Interesse des Arbeitgebers, gebietet es der Schutz des Arbeitnehmers, diesem die Entscheidung zu überlassen. Nur so kann die eintretende Ungewissheit beendet und der Arbeitgeber entsprechend § 74a HGB an der dem Arbeitnehmer auferlegten Bindung seinerseits festgehalten werden.
- 19
-
b) Dieser Rechtsfolge steht der Charakter des Vorvertrags, insbesondere das Fehlen des Hauptvertrags mangels Ausübung der Option seitens des Arbeitgebers nicht entgegen. Auch bei einem vom Willen des Arbeitgebers abhängig gemachten und damit unzulässig bedingten Wettbewerbsverbot bleibt unberücksichtigt, dass der Arbeitgeber das Wettbewerbsverbot gerade nicht in Kraft gesetzt hat und es damit an der vorgesehenen Bedingung fehlt. Der Arbeitnehmer kann entscheiden, ob er sich an das Wettbewerbsverbot halten will oder nicht (vgl. BAG 23. November 2004 - 9 AZR 595/03 - BAGE 112, 376, 379; 18. Januar 2000 - 9 AZR 929/98 - zu II a der Gründe; 13. Mai 1986 - 3 AZR 85/85 - AP HGB § 74 Nr. 51 = EzA HGB § 74 Nr. 48; 19. Januar 1978 - 3 AZR 573/77 - BAGE 30, 23; ErfK/Oetker § 74 HGB Rn. 20; MüArbR/Wank 3. Aufl. § 107 Rn. 18; Schaub/Schaub § 58 Rn. 52; Küttner/Reinecke Wettbewerbsverbot Rn. 17). Entscheidet er sich für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots, wird das bis dahin nur unverbindliche Wettbewerbsverbot wirksam.
- 20
-
c) Auf die verwendete vertragliche Konstruktion kommt es dementsprechend nicht an. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits entschieden, dass sowohl aufschiebend als auch auflösend bedingte Wettbewerbsverbote zu einer Umgehung der gesetzlichen Schutzvorschriften führen können (13. Mai 1986 - 3 AZR 85/85 - zu 2 b der Gründe, AP HGB § 74 Nr. 51 = EzA HGB § 74 Nr. 48). Nichts anderes gilt, wenn die Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung dadurch umgangen wird, dass die Aufnahme einer Konkurrenztätigkeit von der vorherigen Zustimmung durch den Arbeitgeber abhängig gemacht wird (BAG 4. Juni 1985 - 3 AZR 265/83 - zu 2 der Gründe, AP HGB § 74 Nr. 50 = EzA HGB § 74 Nr. 47; 18. November 1967 - 3 AZR 471/66 - BAGE 20, 162, 168). Das Erfordernis eines Verlangens des Arbeitgebers auf Abschluss des Wettbewerbsverbots ist nicht anders zu bewerten als das Erfordernis einer Erklärung, das Wettbewerbsverbot in Kraft zu setzen. Auch wenn für einen wirksamen Hauptvertrag noch die Annahme seitens des Arbeitnehmers erforderlich ist, kann der Vorvertrag doch bereits Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche auslösen (vgl. BGH 7. März 2007 - XII ZR 40/05 - NJW 2007, 1817, 1818). Der wirksame Vorvertrag begründet einen Anspruch des Arbeitgebers auf Abschluss des Wettbewerbsverbots, so dass sich der Arbeitnehmer in derselben Situation wie im Falle des bedingten Wettbewerbsverbots sehen muss.
- 21
-
II. Einem Anspruch auf Karenzentschädigung steht nicht entgegen, dass der Kläger sein Wahlrecht gegenüber der Beklagten erst Ende Juli 2007 ausgeübt hat.
- 22
-
1. Der Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem unverbindlichen Wettbewerbsverbot setzt voraus, dass der Arbeitnehmer sich zu Beginn der Karenzzeit für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots entscheidet. Seine Entscheidung muss endgültig sein und den gesamten Karenzzeitraum umfassen (BAG 22. Mai 1990 - 3 AZR 647/88 - zu I 2 c der Gründe, AP HGB § 74 Nr. 60 = EzA HGB § 74 Nr. 53). Mit der Wettbewerbsenthaltung entsteht der Anspruch auf die Entschädigung. Das Bundesarbeitsgericht hat die Entbehrlichkeit einer besonderen Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber mit dem Schutz des Arbeitnehmers begründet, der auf die Verbindlichkeit eines in Wahrheit unverbindlichen Wettbewerbsverbots vertraue und sich des Wettbewerbs enthalte.
- 23
-
2. Bei einem unverbindlichen Vorvertrag kann der Arbeitnehmer nicht in gleicher Weise auf die Wirksamkeit des Wettbewerbsverbots vertrauen. Solange der Arbeitgeber den Abschluss des Wettbewerbsverbots nicht verlangt hat, besteht zwar eine Unsicherheit, ob das Verlangen noch gestellt werden wird, ggf. auch, ob es überhaupt noch wirksam gestellt werden kann. Der Arbeitnehmer darf aber ohne jede Erklärung des Arbeitgebers kaum davon ausgehen, er müsse sich bereits jetzt des Wettbewerbs enthalten. Der Arbeitgeber wird anders als in den gesetzlich geregelten Fällen des unverbindlichen Wettbewerbsverbots regelmäßig keine Veranlassung haben, den Arbeitnehmer entsprechend § 264 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Vornahme der Wahl aufzufordern. Das spricht dafür, bei einem unverbindlichen Vorvertrag auf Abschluss des Wettbewerbsverbots eine rechtzeitige Erklärung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber darüber zu verlangen, wie er sich verhalten werde und in welcher Weise er sein Wahlrecht ausüben wolle.
- 24
-
3. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die getroffene Wahl gegenüber der Beklagten erklären musste. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte eine Erklärung des Klägers nicht bereits nach Ausspruch der Kündigung im Januar 2007 erwartet werden. Vielmehr durfte der Kläger in jedem Falle bis zum Ablauf der Kündigungsfrist abwarten, welche Entscheidung die Beklagte treffen werde. Er brauchte nicht seine Absichten offenzulegen, um damit eventuell eine gegenteilige Entscheidung der Beklagten herauszufordern. Auch wenn ab dem 1. Juli 2007 klar gewesen sein mag, dass die Beklagte kein Wettbewerbsverbot mehr verlangen konnte, stand dem Kläger jetzt eine angemessene Überlegungsfrist zu. Die Mitteilung der Wettbewerbsenthaltung noch vor Fälligkeit der ersten Monatsrate der Karenzentschädigung war unter diesen Umständen noch rechtzeitig.
- 25
-
III. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lassen keine Entscheidung darüber zu, ob die Form des § 74 Abs. 1 HGB gewahrt ist.
- 26
-
1. Die Aushändigung einer vom Arbeitgeber unterzeichneten, die vereinbarten Bedingungen enthaltenden Urkunde an den Arbeitnehmer ist auch bei einem Vorvertrag erforderlich. Die etwa fehlende Aushändigung an den Kläger stünde dem Anspruch aber nicht entgegen. Sie hätte nicht zur Nichtigkeit des Vorvertrags, sondern nur zu dessen Unverbindlichkeit zugunsten des Klägers geführt (vgl. BAG 23. November 2004 - 9 AZR 595/03 - BAGE 112, 376, 379).
- 27
-
2. Das Landesarbeitsgericht muss noch prüfen, ob die gesetzliche Schriftform eingehalten ist.
- 28
-
a) Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot bedarf der Schriftform (§ 74 Abs. 1 HGB in Verb. mit § 126 Abs. 2 BGB). Ein unter Verstoß gegen die gesetzliche Schriftform vereinbartes Wettbewerbsverbot ist gem. § 125 BGB nichtig(BAG 26. September 1957 - 2 AZR 309/56 - AP HGB § 74 Nr. 2; ErfK/Oetker § 74 HGB Rn. 14; MüArbR/Wank § 107 Rn. 10; Oetker/Kotzian-Marggraf HGB § 74 Rn. 25; E/B/J/S/Boecken 2. Aufl. § 74 HGB Rn. 21; Bauer/Diller Rn. 87; Buchner in AR-Blattei-SD Nr. 1830.3 Rn. 131 ff.). Auf eine nichtige Vereinbarung können sich beide Vertragsparteien nicht berufen.
- 29
-
b) Ebenso unterliegt der auf den späteren Abschluss eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gerichtete Vorvertrag der gesetzlichen Schriftform. Zwar kann ein Vorvertrag auch dann formlos wirksam sein, wenn der Hauptvertrag der Schriftform bedarf. Dies setzt jedoch voraus, dass dem Schriftformerfordernis keine Warnfunktion, sondern lediglich eine Klarstellungs- und Beweisfunktion zukommt (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 242/09 - Rn. 25, AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 41 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 10; MünchKommBGB/Kramer 5. Aufl. vor § 145 Rn. 54 mwN). Durch die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform für nachvertragliche Wettbewerbsverbote sollen nicht nur Streitigkeiten darüber vermieden werden, ob und mit welchem Inhalt eine Wettbewerbsvereinbarung geschlossen wurde. Vielmehr kommt dem Formzwang vor allem eine Warnfunktion zu. Der Arbeitnehmer soll vor übereilten Entschlüssen im Hinblick auf sein künftiges berufliches Fortkommen möglichst bewahrt werden (BAG 24. Oktober 1972 - 3 AZR 102/72 - zu I 3 der Gründe, AP HGB § 74 Nr. 31 = EzA HGB § 75d Nr. 5). Der Vorvertrag, der der gesetzlichen Schriftform nicht entspricht, ist nicht lediglich unverbindlich, sondern nichtig.
- 30
-
c) Ist durch Gesetz Schriftform vorgeschrieben, muss die Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1 BGB). Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen (§ 126 Abs. 2 Satz 1 BGB). Nach § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB genügt es, dass jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet, wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden. Aus dem Vortrag der Parteien und der vorgelegten Vertragsurkunde ergibt sich nicht, dass der den Vorvertrag enthaltende Arbeitsvertrag den genannten Voraussetzungen entspricht.
- 31
-
d) Unabhängig hiervon ist der Vorvertrag formnichtig, falls nicht auch die Anlage zum Arbeitsvertrag von den Unterschriften der Parteien gedeckt ist. Eine Unterschrift hat ua. die Funktion, einen Urkundentext räumlich abzuschließen (BGH 20. November 1990 - XI ZR 107/89 - BGHZ 113, 48, 51; Palandt/Ellenberger BGB 69. Aufl. § 126 Rn. 6; MünchKommBGB/Einsele § 126 Rn. 10). Für Anlagen können insoweit Besonderheiten gelten (Staudinger/Hertel [2004] § 126 BGB Rn. 127 ff.).
- 32
-
aa) § 10 Abs. 4 des Arbeitsvertrags war von den Parteien nicht als isolierte Verpflichtung, sondern in Verbindung mit der Anlage zum Arbeitsvertrag gewollt. Formbedürftig ist der gesamte Vertragsinhalt einschl. der Anlage. Als isolierte Verpflichtung würde § 10 Abs. 4 des Arbeitsvertrags im Übrigen der erforderlichen Bestimmtheit entbehren. Auch wenn der Vorvertrag nicht die gleiche Vollständigkeit aufweisen muss, die für den vorgesehenen Hauptvertrag zu verlangen ist (so BGH 21. Dezember 2000 - V ZR 254/99 - NJW 2001, 1285, 1286 mwN; kritisch MünchKommBGB/Kramer vor § 145 Rn. 53), kann § 10 Abs. 4 des Arbeitsvertrags nicht als bestimmte oder wenigstens bestimmbare Verpflichtung angesehen werden. Die Durchsetzung der isolierten Verpflichtung wäre von vornherein ausgeschlossen. Die wesentlichen Bedingungen des Wettbewerbsverbots ergeben sich allein aus der Anlage. Deshalb kommt auch eine teilweise Nichtigkeit gem. den §§ 125, 126, 139 BGB unter Aufrechterhaltung einer wirksamen Grundverpflichtung zum Abschluss eines Wettbewerbsverbots nicht in Betracht.
- 33
-
bb) Für die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform ist es ausreichend, wenn sich der wesentliche Inhalt des der Schriftform unterliegenden Rechtsgeschäfts aus einer den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Gesamturkunde ergibt. Der von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Arbeitsvertrag und die dort in Bezug genommene Anlage können eine Gesamturkunde darstellen. In einer Gesamturkunde sind mehrere Blätter einer Urkunde so zusammengefasst, dass sich ihre Zusammengehörigkeit ergibt. Dabei kann die Einheitlichkeit der Urkunde insbesondere durch Zusammenheften, Nummerieren der Blätter, Bezugnahme oder den eindeutigen Sinnzusammenhang des fortlaufenden Textes hergestellt werden (vgl. BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 213/82 - BAGE 47, 125, 127).
- 34
-
cc) Eine feste körperliche Verbindung, die nur durch teilweise Substanzzerstörung oder mit Gewalt wieder gelöst werden kann, ist für die Annahme einer aus mehreren Schriftstücken bestehenden Gesamturkunde nicht erforderlich (so aber noch BAG 30. Oktober 1984 - 3 AZR 213/82 - BAGE 47, 125, 127 und die hierauf bezugnehmende Literatur ErfK/Oetker § 74 Rn. 13; Schaub/Schaub § 58 Rn. 27; Bauer/Diller Rn. 95; Oetker/Kotzian-Marggraf § 74 Rn. 25). Die Zusammengehörigkeit einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde kann vielmehr auch sonst in geeigneter Weise erkennbar gemacht werden (BGH 24. September 1997 - XII ZR 234/95 - BGHZ 136, 357, 359; Palandt/Ellenberger § 126 Rn. 4 mwN).
- 35
-
Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Interessenausgleich mit Namensliste, wonach die bloße gedankliche Verbindung (Bezugnahme) zweier Urkunden nicht ausreicht, um von einer Einheitlichkeit der Urkunden auszugehen (6. Juli 2006 - 2 AZR 520/05 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 80 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 68), folgt nicht zwingend, dass stets eine körperliche Verbindung, zB durch eine Heftklammer erforderlich ist. Der Zweite Senat hat dies ausdrücklich im Hinblick auf die weitreichenden Folgen des § 1 Abs. 5 KSchG entschieden. Diese Interessenlage besteht bei einem Wettbewerbsverbot nicht im selben Maße.
- 36
-
dd) Der Bundesgerichtshof hat an dem ursprünglichen Erfordernis einer festen körperlichen Verbindung (13. November 1963 - V ZR 8/62 - BGHZ 40, 255, 263) nicht festgehalten. Vielmehr hat er entschieden, dass eine derartige Verbindung der einzelnen Blätter einer Urkunde nicht erforderlich ist, wenn sich die Einheit der Urkunde bereits aus anderen eindeutigen Merkmalen ergibt (BGH 24. September 1997 - XII ZR 234/95 - BGHZ 136, 357). Es reiche aus, wenn sich die Einheit der Urkunde und der in Bezug genommenen Anlage aus den Unterschriften der Vertragspartner auf jedem Blatt der Anlage zweifelsfrei ergebe (BGH 21. Januar 1999 - VII ZR 93/97 - NJW 1999, 1104; so auch zum Interessenausgleich mit Namensliste BAG 6. Juli 2006 - 2 AZR 520/05 - Rn. 33, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 80 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 68; 22. Januar 2004 - 2 AZR 111/02 - zu C III 4 a der Gründe, AP BetrVG 1972 § 112 Namensliste Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 11). Nichts anderes gelte, wenn die von dem Hauptvertrag in Bezug genommene Anlage durch die Vertragsparteien paraphiert worden sei (BGH 29. September 1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354). Darüber hinaus hat es der Bundesgerichtshof für ausreichend erachtet, dass einzelne Regelungen eines formwirksam zustande gekommenen Vertrags durch eine später ebenfalls formwirksam unterzeichnete Nachtragsurkunde abgeändert werden und dabei unmissverständlich zum Ausdruck gebracht wird, es solle im Übrigen bei den bisherigen Vereinbarungen verbleiben (23. Februar 2000 - XII ZR 251/97 - NJW-RR 2000, 744). Aufgrund der Vielzahl denkbarer Vertragsgestaltungen seien Mindestanforderungen für die Wahrung der Einheitlichkeit einer Urkunde nur schwer zu bestimmen. Die in Bezug genommene Anlage müsse sich aber hinreichend deutlich identifizieren lassen (BGH 18. Dezember 2002 - XII ZR 253/01 - zu 2 b der Gründe, NJW 2003, 1248). Entscheidend sei, dass die Zusammengehörigkeit der einzelnen Schriftstücke in geeigneter Weise zweifelsfrei kenntlich gemacht worden sei (BGH 4. April 2007 - VIII ZR 223/06 - zu II 2 der Gründe, NJW 2007, 1742).
- 37
-
ee) Das Landesarbeitsgericht wird unter Beachtung dieser auch vom Senat vertretenen Grundsätze zu beurteilen haben, ob der Arbeitsvertrag und die dort in Bezug genommene Anlage eine dem Schutzzweck der gesetzlichen Schriftform genügende Gesamturkunde darstellen. Der Kläger hat sich gem. § 10 Abs. 4 des Arbeitsvertrags verpflichtet, auf Verlangen der Beklagten das „als Anlage zu diesem Vertrag beigefügte Wettbewerbsverbot abzuschließen“. Durch eine derartige Bezugnahme könnte die Zusammengehörigkeit zwischen dem Arbeitsvertrag und der Anlage hinreichend deutlich kenntlich gemacht worden sein. Die Anlage ist als „WETTBEWERBSVERBOT“ überschrieben und enthält den Namen und die Anschrift des Klägers. Aus den weiteren, vom Landesarbeitsgericht noch aufzuklärenden Umständen des Zustandekommens des Vertrags kann demnach folgen, dass die Parteien den Inhalt der dem Vertrag beigefügten Anlage auch ohne das Vorhandensein einer körperlichen Verbindung zur Kenntnis nehmen konnten. In jedem Falle müssen die Schriftstücke im Augenblick der Unterzeichnung äußerlich als einheitliche Urkunde erkennbar gewesen sein, also tatsächlich eine Einheit gebildet haben.
- 38
-
IV. Die Höhe einer etwaigen Karenzentschädigung richtet sich nach der vertraglichen Regelung der Parteien. Bei Unverbindlichkeit eines Wettbewerbsverbots kann der Arbeitnehmer, der sich für die Wettbewerbsenthaltung entscheidet, die vertraglich vereinbarte Entschädigung verlangen (BAG 18. Januar 2000 - 9 AZR 929/98 - zu II a der Gründe; 19. Januar 1978 - 3 AZR 573/77 - BAGE 30, 23, 28 f.). Folgt die Unverbindlichkeit aus einem unzulässigen Vorvertrag, ergibt sich der Anspruch aus dem, was gelten würde, wenn der Arbeitgeber von seiner Option Gebrauch gemacht hätte. Die Beklagte darf sich hinsichtlich eines anderweitigen Erwerbs des Klägers nicht, wie erstinstanzlich geschehen, auf die Erklärung beschränken, sie bestreite den Vortrag des Klägers (vgl. BAG 13. Februar 1996 - 9 AZR 931/94 - BAGE 82, 157, 160). Entgegen ihrer Auffassung liegt in ihrem Schreiben vom 15. August 2007 keine Verzichtserklärung mit der Wirkung des § 75a HGB. Eine solche Erklärung wäre nach § 75a HGB nur vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und damit spätestens am 30. Juni 2007 möglich gewesen. Dem schriftlichen Verzicht steht es nicht gleich, dass die Beklagte von ihrer Option auf Abschluss eines Wettbewerbsverbots bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses keinen Gebrauch gemacht hat. Schon mangels Schriftform ergibt sich daraus nicht mit der von § 75a HGB geforderten Klarheit, auf das Wettbewerbsverbot zu verzichten, dh. von der Vereinbarung eines Wettbewerbsverbots endgültig absehen zu wollen.
-
V. Der Feststellungsantrag ist gem. § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung der Zahlungspflicht für die restliche Dauer des Wettbewerbsverbots und damit die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses. Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Beklagte eine Zahlung ablehnt. Der Kläger kann schon deswegen nicht vorrangig auf die Leistungsklage verwiesen werden, weil die Ansprüche erst nach der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2008 vor dem Landesarbeitsgericht fällig wurden (vgl. BAG 18. März 1997 - 9 AZR 84/96 - BAGE 85, 306, 308) und zudem von einem künftigen anderweitigen Erwerb abhängen. Der Feststellungsantrag ist aus denselben Gründen wie der Zahlungsantrag noch nicht zur Entscheidung reif.
-
Mikosch
Richterin am Bundesarbeitsgericht Marquardt
ist aus dem Richterdienst ausgeschieden und
deshalb verhindert, zu unterschreiben.
MikoschW. Reinfelder
Züfle
Großmann
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich.
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Inwiefern Durchstreichungen, Radierungen, Einschaltungen oder sonstige äußere Mängel die Beweiskraft einer Urkunde ganz oder teilweise aufheben oder mindern, entscheidet das Gericht nach freier Überzeugung.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Der Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde kann auch durch Schriftvergleichung geführt werden.
(2) In diesem Fall hat der Beweisführer zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen oder ihre Mitteilung nach der Vorschrift des § 432 zu beantragen und erforderlichenfalls den Beweis ihrer Echtheit anzutreten.
(3) Befinden sich zur Vergleichung geeignete Schriften in den Händen des Gegners, so ist dieser auf Antrag des Beweisführers zur Vorlegung verpflichtet. Die Vorschriften der §§ 421 bis 426 gelten entsprechend. Kommt der Gegner der Anordnung, die zur Vergleichung geeigneten Schriften vorzulegen, nicht nach oder gelangt das Gericht im Falle des § 426 zu der Überzeugung, dass der Gegner nach dem Verbleib der Schriften nicht sorgfältig geforscht habe, so kann die Urkunde als echt angesehen werden.
(4) Macht der Beweisführer glaubhaft, dass in den Händen eines Dritten geeignete Vergleichungsschriften sich befinden, deren Vorlegung er im Wege der Klage zu erwirken imstande sei, so gelten die Vorschriften des § 431 entsprechend.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:
- 1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit, - 2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder - 3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.