Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 19. Aug. 2016 - 9 Sa 415/15
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Bonn vom 05.03.2015 – 1 Ca 2342/14 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Fortzahlung einer Erschwerniszulage in pauschalierter Form.
3Der am 26.05. geborene Kläger war seit dem 04.03.2002 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 04.03.2002 bei der Stadt B im Geschäftsbereich des Amts für Stadtreinigung und Abfallwirtschaft (Amt ) beschäftigt. Gemäß Nr. 1 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge wie dem Bezirkszusatztarifvertrag (BZT-G/NRW) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach den an deren Stelle tretenden Tarifverträgen.
4Gemäß einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 29.04.2002 erhielt der Kläger ab dem 04.03.2002 für geleistete Arbeiten, für die tariflich ein Erschwerniszuschlag zu zahlen war, eine Pauschale i.H.v. zunächst101,35 EUR/Monat, die entsprechend der jährlichen Lohnerhöhung steigen sollte. Gemäß Nr. 4 der Vereinbarung ist die Nebenabrede mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss kündbar. Zuletzt war der Kläger ausweislich der von ihm vorgelegten Verdienstabrechnung für August 2014 in die Entgeltgruppe 7 Stufe 5 TVÖD eingruppiert, wobei die Erschwerniszuschlagspauschale 122,31 EUR/Monat betrug.
5Das Amt ging zum 01.01.2013 auf die Beklagte, ein als Anstalt des öffentlichen Rechts neu gegründetes kommunales Dienstleistungsunternehmen für Abfallwirtschaft und Stadtreinigung, über. Im Zuge der damit verbundenen Überleitung der Arbeitsverhältnisse schloss die Stadt B mit dem Gesamtpersonalrat und dem Personalrat Technik und Verwaltung im August 2012 eine Vereinbarung zur Personalüberleitung, die unter Abs. 3 der Grundsätze vorsieht, dass „zukünftige abweichende Regelungen, die Ansprüche der Beschäftigten (…) betreffen, (…) nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Personalrat der zukünftigen AöR möglich“ sind. Gemäß Nr. I.2 der Vereinbarung dürfen den betroffenen Beschäftigten durch die Überleitung keine Nachteile entstehen. Dies soll insbesondere hinsichtlich der Vergütungshöhe, des Bestandsschutzes, der sozialen Absicherung und des Einsatzortes im Stadtgebiet von B gelten.
6Zwischen dem Personalrat der Stadt B und dem Amt wurde vereinbart, dass die Zahlung der Erschwerniszuschläge überprüft werden solle. Aus diesem Grund wurde in einer Testphase vom 01.10.2012 bis 31.03.2013 veranlasst, dass die Mitarbeiter ihre zuschlagspflichtigen Tätigkeiten einzeln erfassen und dokumentieren.
7Mit Schreiben vom 11.09.2014, dem Kläger am 30.09.2014 zugegangen, kündigte die Beklagte die Nebenabrede vom 29.04.2002 zum 30.09.2014. Seit Oktober 2014 rechnet die Beklagte die Erschwerniszulage auf den Einzelfall ab.
8Mit seiner am 07.10.2014 beim Arbeitsgericht Bonn eingereichten Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung der Nebenabrede geltend. Er hat die Auffassung vertreten, dass bereits Nr. I.2 der Vereinbarung zur Personalüberleitung der Kündigung entgegenstehe. Gemäß Abs. 3 der Grundsätze hätte es einer vorherigen Vereinbarung mit dem Personalrat bedurft. Außerdem hätte der Personalrat nach § 74 Abs. 1 LPVG NRW vor Ausspruch der Kündigung beteiligt werden müssen. Schließlich habe die Beklagte das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NRW missachtet.
9Der Kläger hat beantragt,
10festzustellen, dass die Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 04.03.2002 mit Datum vom 29.04.2002 nicht wirksam durch die Kündigung vom 11.09.2014 beseitigt worden ist.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 05.03.2015 abgewiesen und dies wie folgt begründet: § 2 Abs. 3 TVÖD lasse eine Kündigung der Nebenabrede ohne weitere Voraussetzungen zu, soweit dies wie im vorliegenden Fall – vertraglich vereinbart sei. Mit dem Wechsel von der Pauschalierung zur Spitzabrechnung werde nicht wesentlich in das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung eingegriffen. Die Kündigung sei auch nicht willkürlich. Der Kündigung stehe Nr. I.2 der Vereinbarung zur Personalüberleitung nicht entgegen, da die Kündigung nicht in Zusammenhang mit der Überleitung erfolgt sei. Die Kündigungsmöglichkeit sei bereits vor der Überleitung vereinbart worden. Einer Beteiligung des Personalrats habe es nach § 74 Abs. 1 LPVG NRW nicht bedurft, da die streitgegenständliche Teilkündigung nicht unter den Anwendungsbereich dieser Vorschrift falle. Ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG habe ebenfalls nicht bestanden; die Norm erfasse die inhaltliche Ausgestaltung von Arbeitsverträgen, nicht hingegen die Ausübung eines vertraglich und unter Beteiligung des Personalrats vereinbarten Kündigungsrechts. Eine Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG sei ebenfalls nicht einschlägig gewesen, da eine wesentliche Änderung der Arbeitsbedingungen nicht vorliege. Zudem unterliege die Kündigung der Nebenabrede nicht dem Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG, da die vorrangige Tarifvorschriften eine abschließende Regelung enthielten. Danach besehe nur eine Wahlmöglichkeit zwischen der Spitzabrechnung und der Pauschalierung, die keinen Spielraum für betriebliche Regelungen eröffne. Abs. 3 der Grundsätze in der Vereinbarung zur Personalüberleitung begründe ebenfalls kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats, da sich die Regelung auf Änderungen der vertraglichen Bestimmungen beziehe.
14Das Urteil ist dem Kläger am 27.03.2015 zugestellt worden. Seine dagegen gerichtete Berufung ist am 02.04.2015 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen mit einem am 21.05.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
15Der Kläger vertiefte seinen Sachvortrag unter Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des arbeitsrechtlichen Urteils. Er vertritt die Auffassung, dass die vertragliche Klausel zum Widerruf der Pauschalierung mangels Angabe jeglichen Widerrufsgrundes unwirksam sei.
16Der Kläger beantragt,
17das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 05.03.2015 mit dem Az. 1 Ca 2342/14 abzuändern und nach den erstinstanzlich gestellten Schlussanträgen zu erkennen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Berufung zurückzuweisen.
20Sie verteidigt die arbeitsrechtliche Entscheidung. Sie ist der Auffassung, dass die Kündigungsmöglichkeit von Nebenabreden bereits tariflich in § 2 Abs. 3 Satz 2 TVÖD geregelt sei. Jedenfalls liege keine unangemessene Benachteiligung des Klägers vor. Die Kündigung der Pauschalisierungsabrede halte auch einer Ausübungskontrolle stand. Der Kläger habe aufgrund der Fortentwicklung der tatsächlichen Arbeitsbedingungen - wenn überhaupt – nur noch in einem untergeordneten Maß Arbeiten ausgeführt, die einen Anspruch auf Zahlung eines Erschwerniszuschlags begründen könnten. In dem Zeitraum von Oktober 2012 bis März 2013 hätte der durchschnittliche Monatsbetrag17,87 EUR betragen. Im Januar 2016 hätten die zuschlagspflichtigen Tätigkeiten 7,33 EUR, im April 2016 6,93 EUR und im Juni 2106 4,95 EUR ausgemacht.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze, den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Insoweit wird zunächst gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Die Kammer macht sich diese Ausführungen in vollem Umfang zu Eigen. Ergänzend sei ausgeführt:
241.) Bei der Pauschalierungsvereinbarung vom 29.04.2002 handelt es sich um eine Nebenabrede i.S.d. § 2 Abs. 3 TVÖD, § 4 Abs. 2 Satz 2 BMT-G. Der TVÖD ist ein an die Stelle des BMT-G tretender Tarifvertrag im Sinne der Vereinbarung unter Nr. 1 des Arbeitsvertrags und liegt dem Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig nunmehr zu Grunde. Eine vertragliche Abrede über die Zahlung einer Pauschale für Erschwerniszuschläge unterfällt daher als Nebenabrede dem Anwendungsbereich des § 2 Abs. 3 TVÖD sowie der Vorgängervorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 BMT-G (vgl. BAG, Urteil vom 13. Juli 2010 – 9 AZR 264/09 –, Rn. 49, juris). Denn es ist wie folgt zu unterscheiden: Die Verpflichtung zur Zahlung einer Erschwerniszulage zählt als solche zu den Hauptpflichten der Beklagten. Die Vereinbarung über eine Pauschalierung der Zuschläge selbst ist hingegen nur eine Nebenabrede (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 12. September 2013 – 11 Sa 37/13 –, Rn. 113, juris). Denn eine Pauschalierung hat nicht den Sinn, Entgeltansprüche zu generieren, sondern dient nur der Vereinfachung der Erfassung von Vergütungsbestandteilen.
252.) Die Nebenabrede war gesondert kündbar. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 TVÖD, der insoweit § 4 Abs. 2 Satz 2 BMT-G entspricht, können Nebenabreden gesondert gekündigt werden, soweit dies, wie hier, einzelvertraglich vereinbart ist.
26a) Eine AGB-Kontrolle findet insoweit nicht statt. Zwar finden die Regelungen zur Gestaltung der Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen in vollem Umfang Anwendung für Vereinbarungen, die wie die hier vorliegende ab dem 01.01.2002 abgeschlossen wurden, Anwendung. Während vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom26. November 2001 bei weit gefassten Vertragsklauseln jeweils nur geprüft wurde, ob das Handeln des Arbeitgebers im konkreten Einzelfall Treu und Glauben (§ 242 BGB) beachtete oder billiges Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) wahrte, ist die Vereinbarung eines Widerrufsrechts nach neuer Rechtslage gemäß § 308 Nr. 4 BGB nur dann zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser sachliche Grund bereits in der Änderungsklausel beschrieben ist. Eine Widerrufsregelung muss daher grundsätzlich nicht nur klar und verständlich sein (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Sachgrund muss zudem in der Klausel in einer Weise konkretisiert werden, die für den Arbeitnehmer deutlich macht, was gegebenenfalls auf ihn zukommt und unter welchen Voraussetzungen er mit einem Widerruf rechnen muss (BAG, Urteil vom 13. April 2010 – 9 AZR 113/09 –, Rn. 28, 29, juris).
27b) Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass die Kündigung bzw. der Widerruf einer Nebenabrede in § 2 Abs. 3 Satz 2 TVÖD tariflich geregelt ist. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach die Bestimmungen des BGB zur Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf Tarifverträge keine Anwendung finden, enthält seinem Wortlaut nach keine Einschränkung dahin, dass dies nur für Tarifverträge gelten soll, die kraft Tarifbindung unmittelbar und zwingend gelten. Der gesetzliche Gesamtzusammenhang spricht gleichfalls gegen eine Inhaltskontrolle einschlägiger tarifvertraglicher Regelungen, die wie hier - im Arbeitsvertrag - wie hier - im Wege der Globalverweisung in Bezug genommen worden sind. Da Tarifverträge gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften i.S.d. § 307 Abs. 3 BGB gleichstehen, erlangen die tarifvertraglichen Bestimmungen bei nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern erst Geltung im Arbeitsverhältnis. Die Verweisung führt damit nicht zu einer Abweichung von Rechtsvorschriften i.S.d. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, sondern zu deren Anwendbarkeit. Eine Inhaltskontrolle hat in diesem Fall nicht zu erfolgen, weil sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet (BAG, Urteil vom 28. Juni 2007 – 6 AZR 750/06 –, BAGE 123, 191-208, Rn. 22).
28c) § 2 Abs. 3 Satz 2 TVÖD verlangt ebenso wenig wie § 4 Abs. 2Satz 2 BMT-G und insoweit abweichend von der gesetzlichen Regelung, dass die Voraussetzungen für die Kündigung in die Vereinbarung aufgenommen werden. § 308 Nr. 4 BGB findet insoweit keine Anwendung (a.A. Burger/Dick TVÖD, 3. Aufl. 2016, § 24 Rn. 21). Hierzu bestand, jedenfalls in Bezug auf die Pauschalierung von Entgeltansprüchen nach § 24 Abs. 6 TVÖD auch kein Anlass. Denn sachliche Voraussetzung für eine Pauschalierung ist, ohne dass dies ein unmittelbares Tatbestandsmerkmal wäre, dass die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile während des Pauschalierungszeitraums voraussichtlich im Durchschnitt regelmäßig anfallen. Denn die Festsetzung eines Pauschalentgelts ist nur vertretbar, wenn die zuschlagsberechtigenden Tätigkeiten regelmäßig anfallen und hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Häufigkeit nur geringen Schwankungen unterliegen (Sponer/Steinherr, TVÖD,§ 24, Rn. 76). Die Tarifregelung setzt daher voraus, dass die Kündigung einer Pauschalierungsabrede nicht (wesentlich) in das Synallagma des Arbeitsverhältnisses eingreift und daher – anders als bei anderen Entgeltbestandteilen – keines Schutzes durch eine AGB-Kontrolle bedarf. Diese Auffassung wird bestätigt durch das Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren vom 28.12.2005 - D II 2 - 220 210-2/24 – wonach „die Pauschalierung (…) als jederzeit widerrufliche Nebenabrede zum Arbeitsvertrag zu gestalten“ ist, ohne dass weitere Voraussetzungen in die Pauschalierungsabrede aufzunehmen wären.
293.) Allerdings unterliegt die Ausübung des Kündigungsrechts nach wie vor einer an § 315 BGB ausgerichteten Billigkeitskontrolle (Bepler/Böhle/Meerkamp/Russ/Schwill, TVÖD, § 2 Rn. 97; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVÖD, § 2, Rn. 37). Die Kündigung der Nebenabrede hält im vorliegenden Fall einer solchen Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB stand. Denn sie erfolgte unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Falls und unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beim Kläger in dem Erhebungszeitraum und danach kaum zuschlagspflichtige Tätigkeiten angefallen sind. Ein Festhalten an der Pauschalierungsabrede hätte daher zu Lasten der Beklagten und zur Begünstigung des Klägers dazu geführt, dass eine tariflich nicht geschuldete überhöhte Vergütung gezahlt würde.
304.) Die Frage, ob die Kündigung der Pauschalierungsabrede der Mitbestimmung des Personalrats unterlag, hat das Arbeitsgericht ausführlich und überzeugend beantwortet. Bei der Kündigung einer Nebenabrede greift kein Mitbestimmungsrecht nach dem LPVG NRW ein (Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, § 72 LPVG NRW, § 72, Rn. 97). Auch Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2002/73/EG führt nicht zur Bejahung eines Mitbestimmungsrechts. Der Grundsatz der Gleichbehandlung bei den Arbeitsbedingungen erfordert nicht zwingend eine Mitbestimmung der Personalvertretung bei der Kündigung von arbeitsvertraglichen Nebenabreden und eine entsprechende richtlinienkonforme Auslegung des nordrhein-westfälischen Personalvertretungsrechts.
31Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
32Die Kammer misst den entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG bei und hat deshalb die Revision für den Kläger zugelassen.
33RECHTSMITTELBELEHRUNG
34Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei
35R E V I S I O N
36eingelegt werden.
37Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
38Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
39Bundesarbeitsgericht
40Hugo-Preuß-Platz 1
4199084 Erfurt
42Fax: 0361-2636 2000
43eingelegt werden.
44Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
45Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
46- 47
1. Rechtsanwälte,
- 48
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- 49
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
51Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
52Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Revision wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
53* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 19. Aug. 2016 - 9 Sa 415/15
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Landesarbeitsgericht Köln Urteil, 19. Aug. 2016 - 9 Sa 415/15 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.403,16 € festgesetzt.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Fortzahlung einer Erschwerniszulage in pauschalierter Form.
3Der Kläger war vom 04.03.2002 bis zum 31.12.2012 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 04.03.2002 (Bl. 7f. d.A.) bei der … bei deren … beschäftigt.
4Unter dem 29.04.2002 vereinbarten der Kläger und die … in einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag (Bl. 15 d.A.) die Pauschalierung der Erschwerniszulage gem. § 23 BMT-G iVm. § 5 BZT-G. Weiterhin vereinbarten sie die Kündbarkeit der Nebenabrede mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss. Die Pauschale betrug zuletzt EUR 122,31 monatlich. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers findet jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TVöD Anwendung.
5Das … wurde zum 01.01.2012 auf die Beklagte übertragen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging nach übereinstimmender Auffassung der daran Beteiligten im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über.
6Im Zuge der Überleitung der Arbeitsverhältnisse schloss die … mit dem Gesamtpersonalrat und dem Personalrat … im August 2012 eine Vereinbarung zur Personalüberleitung (Bl. 9ff. d.A.), dem die Beklagte nach ihrer Gründung beitrat und der in Auszügen wie folgt lautet:
7„Grundsätze
8(…)
9Zukünftige abweichende Regelungen, die Ansprüche der Beschäftigten und der Beamtinnen und Beamten betreffen, sind nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Personalrat der zukünftigen … möglich.
10-
11
I. Individualrechtliche Folgen
(…)
132. Genereller Ausschluss von Nachteilen
14Die Parteien sind sich darüber einig, dass den betroffenen Beschäftigten durch die Überleitung keine Nachteile entstehen dürfen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Vergütungshöhe, des Bestandsschutzes, der sozialen Absicherung und des Einsatzortes im ….“
15Mit Schreiben vom 11.09.2014 (Bl. 20 d.A.), dem Kläger am 13.09.2014 zugegangen, kündigte die Beklagte die Nebenabrede vom 29.04.2002 mit Wirkung zum 30.09.2014. Seit Oktober 2014 rechnet die Beklagte die Zulage auf den Einzelfall bezogen ab. Vor Ausspruch der etwa 15 Kündigungen hat die Beklagte den bei ihr gebildeten Personalrat über ihre Kündigungsabsicht informiert.
16Mit seiner am 07.10.2014 bei Gericht eingegangenen Klage macht der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung der Nebenabrede geltend.
17Der Kläger ist der Auffassung, die Kündigung der Nebenabrede sei sowohl aus individualrechtlicher als auch aus kollektivrechtlicher Sicht unwirksam. Ziffer 2 der Vereinbarung zur Personalüberleitung stehe einer Kündigung entgegen. Aus Abs. 3 der Grundsätze dieser Vereinbarung ergebe sich zudem, dass es vor der Kündigung einer schriftlichen Vereinbarung mit dem Personalrat bedurft hätte.
18Außerdem hätte der Personalrat nach § 74 Abs. 1 LPVG NRW beteiligt werden müssen, der nicht zwischen einer Kündigung, die auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abziele und der Kündigung nebenvertraglicher Abreden unterscheide. Außerdem habe der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Ziff. 1 LPVG NRW. Die dieses Mitbestimmungsrecht tragenden Gründe würden gleichermaßen für den Ausspruch einer Kündigung der arbeitsvertraglichen Nebenabrede gelten. Es stünde mithin in einem Widerspruch, dem Personalrat einerseits beim Abschluss von Nebenabreden ein zwingendes Mitbestimmungsrecht einzuräumen, ihm andererseits jedoch bei deren Beseitigung durch Kündigung ein Mitbestimmungsrecht abzusprechen.
19Der Kläger beantragt,
20festzustellen, dass die Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 04.03.2002 mit Datum vom 29.04.2002 nicht wirksam durch Kündigung vom 11.09.2014 beseitigt worden ist.
21Die Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Sie ist der Auffassung, die Kündigung der Nebenabrede sei rechtswirksam. Ihr stünden weder tarifliche Vorschriften noch die des Personalüberleitungsvertrags noch des Personalvertretungsrechts entgegen. § 74 LPVG NRW erfasse keine Teilkündigungen und § 72 LPVG NRW räume nur ein Mitbestimmungsrecht beim Abschluss von Nebenabreden ein. Sinn und Zweck des Personalüberleitungsvertrags sei es überdies, dem Rechtsgedanken des § 613a BGB folgend, sicher zu stellen, dass die übergeleiteten Mitarbeiter keine Nachteile erleiden. Rechte und Pflichten sollten so weiter Bestand haben, als hätte es den Betriebsübergang nicht gegeben.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26A. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte konnte mit ihrer Erklärung vom 19.09.2014 die Nebenabrede zum Arbeitsvertrag des Klägers vom 04.03.2002 wirksam zum 30.09.2014 kündigen.
27I. Die Klage ist als Feststellungsklage iSd. § 256 ZPO zulässig.
28Zwar besteht das Rechtsschutzziel des Klägers letztlich darin, weiterhin die 2002 vereinbarte pauschalierte Erschwerniszulage zu erhalten, so dass er auch eine Leistungsklage hätte erheben können. Allerdings führt dies im Streitfall nicht zur Verneinung des erforderlichen Feststellungsinteresses. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG (vgl. nur BAG 15. Februar 1990 – 6 AZR 386/88 – juris) besteht gleichwohl ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, wenn das angestrebte Urteil mit seiner lediglich ideellen, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen. Dies gilt nur dann nicht, wenn nur ein Teilaspekt eines Gesamtstreits zwischen zwei Prozessparteien gelöst und ein weiterer Prozess nicht vermieden wird. Die erhobene Feststellungsklage muss vielmehr geeignet sein, weitere Prozesse durch einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu verhindern.
29Dies trifft im Streitfall zu. Mit der Entscheidung über den Feststellungsantrag steht fest, ob dem Kläger seit dem 01.10.2014 „lediglich“ die „spitz“ abgerechnete Zulage oder die Zulage in pauschalierter Form zusteht. Weitere Streitpunkte gibt es nicht zwischen den Parteien. Auch kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte sich einem rechtskräftigen Feststellungsurteil beugen wird. Dem Kläger ist es vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, allmonatlich die pauschalierte Zulage abzüglich der „spitz“ und damit voraussichtlich in unterschiedlicher Höhe abgerechneten Pauschale einzuklagen.
30II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kündigung der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag ist wirksam. Die Kammer folgt in vollem Umfang den zutreffenden Erwägungen der 6. Kammer in dem den Parteien bekannten Urteil vom 10.03.2014 (6 Ca 2330/14).
31-
32
1. Die Kündigung ist zunächst nicht aus individualrechtlichen Gründen unwirksam.
a) Der Kündigung steht nicht § 2 Abs. 3 S. 2 TVöD entgegen. Danach können Nebenabreden zum Arbeitsvertrag gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. Gesondert kündbar sind damit nur Nebenabreden im tariflichen Sinne. Nebenabreden im tariflichen Sinne sind Vereinbarungen der Parteien des Arbeitsvertrags, die weder die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers noch die Gegenleistung des Arbeitgebers unmittelbar betreffen (BAG 15. März 2011 – 9 AZR 799/09 – juris). Die Verpflichtung zur Zahlung einer Erschwerniszulage als solche gehört – wie die 6. Kammer zutreffend ausgeführt hat – zu den Hauptpflichten des Arbeitgebers. Demgegenüber betrifft die Nebenabrede nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Zahlung dieser Zulage, sondern regelt deren Pauschalierung, die tarifvertraglich zwar vorgesehen, aber nicht zwingend ist. Insoweit betrifft sie nicht unmittelbar die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten (vgl. auch LAG Baden-Württemberg 12. September 2013 – 11 Sa 37/13 – juris).
34§ 2 Abs. 3 TVöD lässt eine ordentliche Kündigung der Nebenabrede ohne weitere Voraussetzungen zu, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist. Außer der Beachtung der Kündigungsfrist gelten für die Kündigung einer Nebenabrede keine weiteren Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (vgl. zu § 4 Abs. 2 S. 2 BAT: LAG Hessen 17. März 2006 – 3 Sa 1877/04 – juris). Eine Beschränkung ergibt sich allenfalls aus dem Willkürverbot oder aus § 134 BGB wegen Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes (vgl. BAG 15. Februar 1990 – 6 AZR 386/88 – juris; 12. Februar 1987 – 6 AZR 129/84 – juris). Derartige Unwirksamkeitsgründe sind im Streitfall nicht einschlägig. Mit dem Wechsel von der Pauschalierung zur sog. Spitzabrechnung wird nicht wesentlich in das Gleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung eingegriffen. Die Kündigung ist auch nicht willkürlich. Sie beruht, wie die Beklagte unwidersprochen ausgeführt hat, auf entsprechenden Überprüfungen der Werkstattorganisation.
35b) Der Kündigung steht auch Ziffer I.2 des Personalüberleitungsvertrags nicht entgegen. Unabhängig davon, wie dieser Geltung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits erlangt, führt er bereits deshalb nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, weil er sich auf Nachteile bezieht, welche durch die Überleitung entstehen. Die Kündigung der Nebenabrede steht indes nicht im Zusammenhang mit der Überleitung, die Kündigungsmöglichkeit ist bereits vor der Überleitung in der Nebenabrede vereinbart worden. Durch die Regelung in Ziffer 2 sollen die übergeleiteten Beschäftigten nicht besser gestellt werden als sie ohne die Überleitung stünden. Die Nebenabrede war indes auch vor der Überleitung kündbar.
362. Die Kündigung der Nebenabrede ist auch nicht deshalb unwirksam, weil der Personalrat vor ihrem Ausspruch nicht beteiligt worden ist.
37a) Der Personalrat war vor Ausspruch der Kündigung zunächst nicht nach § 74 Abs. 1 LPVG NRW zu beteiligen. Danach bestimmt der Personalrat bei ordentlichen Kündigungen durch den Arbeitgeber mit.
38Auch nach Auffassung der erkennenden Kammer fällt die ausgesprochene Teilkündigung nicht unter den Anwendungsbereich des § 74 Abs. 1 LPVG NRW. Kündigung iSd. Vorschrift ist nur die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder dessen Fortsetzung zu geänderten Bedingungen (so zu § 72 Abs. 1 Nr. 8 LPVG NRW aF.: BAG 12. Februar 1987 – 6 AZR 129/84 – juris; ebenso Welkoborsky/Herget LPVG NRW § 74 Rdn. 2f.). Dies ergibt sich bereits aus der Systematik des § 74 LPVG NRW, der ausschließlich (vorbereitende) Maßnahmen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses betrifft. Die Kündigung der Nebenabrede greift demgegenüber nicht in den Bestand des Arbeitsverhältnisses ein, sie stellt auch keine Änderungskündigung iSd. § 2 KSchG dar.
39b) Der Personalrat war auch nicht nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NRW zu beteiligen.
40Nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NRW hat der Personalrat ua. in Personalangelegenheiten bei Nebenabreden zum Arbeitsvertrag mitzubestimmen.
41Damit fällt die Kündigung der Nebenabrede nicht unter den Wortlaut der Vorschrift. Auch Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestands gebieten eine Beteiligung bei der Kündigung der Nebenabrede nicht. Diese bestehen nach der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 9/3091, S. 38) darin, dem Personalrat zur Vermeidung von Unruhe und Ungleichbehandlung Möglichkeiten der Einflussnahme einzuräumen, da der Mitbestimmungstatbestand grundlegende Entscheidungen der Beschäftigten betreffe (LT-Drs. 15/1644, S. 84). Wie die 6. Kammer zutreffend ausgeführt hat, ist damit der Inhalt einzelner Arbeitsverträge der Mitbestimmung unterworfen werden. Dessen inhaltliche Ausgestaltung ist Gegenstand des Mitbestimmungsrechts, nicht hingegen die Ausübung des vertraglich und unter Beteiligung des Personalrats vereinbarten Kündigungsrechts (iE. ebenso Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen § 72 Rdn. 97). So sieht der Mitbestimmungstatbestand auch nur eine Beteiligung des Personalrats bei der Vereinbarung einer Befristung, nicht aber bei deren Ablauf vor.
42c) Eine Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NRW kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine „wesentliche Änderung von Arbeitsbedingungen“ iSd. Vorschrift liegt nur bei einer Änderung der Hauptleistungspflichten vor.
43d) Ferner unterliegt die Kündigung der Nebenabrede nicht der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Nr. 5 LPVG NRW:
44Nach dieser Vorschrift hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über Fragen der Gestaltung des Entgelts innerhalb der Dienststelle, ua. insbesondere die Aufstellung von Entgeltgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entgeltmethoden und deren Änderung, mitzubestimmen.
45Wie bereits die 6. Kammer zutreffend ausgeführt hat, steht einer Mitbestimmung des Personalrats nach diesem Tatbestand bei der „Rückführung“ der Zahlung zur tariflich vorgesehenen „Spitzabrechnung“ der Tarifvorrang entgegen. Danach ist das Mitbestimmungsrecht ausgeschlossen, soweit die Tarifvertragsparteien eine abschließende Regelung getroffen haben, nicht aber dann, wenn der Tarifvertrag insgesamt oder in einzelnen Punkten noch ergänzungsbedürftige Rahmenvorschriften enthält oder die Mitbestimmung des Betriebsrates zur weiteren Durchführung eine von den Tarifvertragsparteien geregelten Angelegenheit vorsieht. Das Mitbestimmungsrecht ist ausgeschlossen, wenn die tarifliche Regelung einigermaßen vollständig ist. Es genügt, wenn sie aus sich heraus praktisch handhabbar ist (BAG 12. Februar 1987 – 6 AZR 129/84 – juris). Die der Pauschalierung der Zulage zugrunde liegende tarifliche Vorschrift der § 23 BMT-G iVm. § 5 BZT-G bzw. aktuell des § 24 Abs. 6 TVöD, enthalten für den mit der Kündigung der Nebenabrede herbeigeführten Rechtszustand eine abschließende Regelung. Denn die Wahlmöglichkeit zwischen der Spitzabrechnung und der Pauschalierung lässt keinen Spielraum für betriebliche Regelungen. Vielmehr wird es den Arbeitsvertragsparteien überlassen, welche Gestaltungsform sie wählen (vgl. BAG 12. Februar 1987 – 6 AZR 129/84 – juris; Schart/Waldinger Erläuterungen zum BMT-G und BZT-G NRW zu § 7 BZT-G).
46e) Die Kündigung der Nebenabrede unterlag schließlich auch nicht nach Abs. 3 der Grundsätze des Personalüberleitungsvertrags der Mitbestimmung des Personalrats. Die Regelung bezieht sich auf künftige Änderungen der mitbestimmt getroffenen Regelungen dieses Vertrags. Sie begründet keine neuen Mitbestimmungstatbestände.
47B. Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 1 S. 1 GKG und erfolgte in Höhe des dreifachen Jahresbezugs der pauschalierten Erschwerniszulage.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. Februar 2009 - 15 Sa 1478/08 - aufgehoben.
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Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 29. August 2008 - 12 Ca 3625/08 - wird zurückgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Reinigung der Dienstkleidung eine monatliche Pauschale in Höhe von 5,11 Euro zu zahlen.
- 2
-
Der Kläger ist seit 1980 als Fluggastkontrolleur/Luftsicherheitsassistent am Flughafen Düsseldorf beschäftigt. Er wurde vom Land Nordrhein-Westfalen (NRW) mit Wirkung zum 1. März 1980 eingestellt. In dem Arbeitsvertrag vom 7. März 1980 vereinbarten der Kläger und das Land NRW, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen bestimmt.
-
Der Kläger ist von Beginn seines Arbeitsverhältnisses an verpflichtet, Dienstkleidung zu tragen. Der Polizeipräsident von Düsseldorf wies ihn mit Schreiben vom 11. März 1980 darauf hin, dass die Dienstkleidung nur während des Diensts getragen werden dürfe und pfleglich zu behandeln sei. Weiter heißt es in diesem Schreiben ua.:
-
„6.
Analog zur Pol.-Bekleidungsvorschrift II. Teil sind kleinere Instandsetzungsarbeiten (z. B.: Annähen von Knöpfen, Zunähen von Nähten usw.) von den Bediensteten selbst auszuführen.
7.
Die Kosten für die Reinigung der Dienstkleidung werden nur dann von der Behörde übernommen, wenn eine im Dienst entstandene außergewöhnliche Verschmutzung vorliegt, wobei die sachliche Richtigkeit vom zuständigen Dienststellenleiter zu bestätigen ist.“
- 4
-
Seit den 90er-Jahren zahlte das Land NRW dem Kläger eine Reinigungskostenpauschale in Höhe von 3,25 DM monatlich, letztmalig im Juli 2000.
-
Die Beklagte und das Land NRW vereinbarten in einem Verwaltungsabkommen vom 25. /28. März 2000, dass die Aufgaben der Luftsicherheit nach § 29c LuftVG im Land NRW für die Flughäfen Köln/Bonn und Düsseldorf in bundeseigene Verwaltung übernommen werden. In § 6 des Verwaltungsabkommens ist festgelegt:
-
„…
(2)
Die zum Zeitpunkt der Übernahme der Aufgaben im Fluggastkontrolldienst des Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigten Angestellten werden zur weiteren Wahrnehmung dieser Aufgaben auf den Flughäfen Köln/Bonn und Düsseldorf in ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Bund (Bundesgrenzschutz) übernommen.
(3)
Im Dienst Nordrhein-Westfalens abgeleistete oder von Nordrhein-Westfalen anerkannte Dienst-, Beschäftigungs- und Bewährungszeiten werden vom Bund (Bundesgrenzschutz) anerkannt (§ 19 Abs. 2, 4 BAT).
(4)
Im Übrigen bleiben die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen für den Fall grundlegender Veränderungen der Arbeitssituation unberührt.“
- 6
-
Das Verwaltungsabkommen trat gemäß seinem § 7 mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft.
- 7
-
Das Bundesgrenzschutzamt Köln wies den Kläger in einem mit „Bescheinigung“ überschriebenen Schreiben vom 1. August 2000 darauf hin, die zum 1. April 2000 im Fluggastkontrolldienst des Landes NRW an den Flughäfen Köln/Bonn und Düsseldorf beschäftigten Angestellten seien zur Wahrnehmung der Aufgaben in ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Bund (Bundesgrenzschutz) übergeleitet worden. Die seinerzeit mit dem Land NRW abgeschlossenen Arbeitsverträge würden uneingeschränkt fortgelten. Der Kläger setzte seine Tätigkeit auf dem Flughafen Düsseldorf ohne Widerspruch fort.
- 8
-
Die Beklagte zahlte dem Kläger seit August 2000 monatlich einen Betrag in Höhe von 10,00 DM und seit dem 1. Januar 2002 in Höhe von 5,11 Euro mit der Bezeichnung in den Gehaltsmitteilungen „Reinigung Dienst“.
-
Der Bundesminister des Innern hatte im Jahr 1967 die auch heute noch gültige Polizeidienstvorschrift 621 „Bekleidungsvorschrift für den Bundesgrenzschutz - 1967 -“ (BGS) erlassen. Dort ist auszugsweise bestimmt:
-
„Pflegen
39.
Ordnung, Sauberkeit und Pflege des Anzugs sind ein Prüfstein für die Disziplin des Einzelnen und zeigen, wie die für den Zustand der Bekleidung verantwortlichen Vorgesetzten ihre Aufsichtspflicht erfüllen.
Bei jedem Antreten zum Dienst und sonst möglichst oft und regelmäßig ist zu prüfen, ob sich die Bekleidung in einem guten, vorschriftsmäßigen Zustand befindet.
Der Bekleidungszustand ist auch für die Beurteilung des Bundesgrenzschutzes in der Öffentlichkeit mitbestimmend.
Das Ansehen des Beamten verlangt, dass er in sauberem und gepflegtem Anzug auf der Straße erscheint. Dieser Forderung müssen der Ausgehanzug wie auch die Dienstanzüge entsprechen.
Über die sachgemäße Behandlung der im Gebrauch befindlichen Ausrüstungs- und Bekleidungsstücke müssen alle Beamten unterrichtet sein. Gründliches Reinigen, Aufbügeln des Anzugs und zeitgerechtes Erneuern der Abzeichen und Schulterstücke sind zweckmäßige Hilfsmittel.
Für das Reinigen der Leibwäsche hat der Beamte selbst zu sorgen. Bundesmittel dürfen hierzu nicht verwendet werden.
Die Reinigung der dem Beamten zum Gebrauch übergebenen übrigen Bekleidung liegt ihm nur insoweit ob, wie er sie selbst mit den üblichen Mitteln ausführen kann. Die durch die Eigenart des Dienstes einer besonders starken Verschmutzung ausgesetzten Bekleidungsstücke sind zu Lasten der S-Mittel zu reinigen. Außerdem sind beim Wechsel des Trägers stets Einsatzanzug, Bergmütze, Rock, Hose, Langbinder, Pullover, Arbeitsanzug, Wollschal und Trainingsanzug ebenfalls zu Lasten der S-Mittel reinigen zu lassen. Dabei sind chemische Reinigungen wegen der Kosten auf das unbedingt Notwendige zu beschränken.“
-
Durch das Bundesministerium des Innern (BMI) wurde am 1. Dezember 1977 - BGS I 3 - 634 200 - 1/2 - die „Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz“ zu § 70 Bundesbesoldungsgesetz erlassen. Diese wurde mit Erlass vom 6. September 1993 - P II 5 - 634 200 - 1/2 - durch das BMI mit Wirkung zum 1. Januar 1994 wie folgt geändert:
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„Der 1. und 2. Absatz zu Nr. (7) lauten künftig:
Die dem mittleren Polizeivollzugsdienst angehörenden Polizeivollzugsbeamten des grenzpolizeilichen Einzeldienstes, der Bahnpolizei und der Luftsicherheit sowie die Angestellten der Fluggastkontrolle haben die in ihrem Besitz befindlichen bundeseigenen Dienstkleidungsstücke stets in einem für den Dienst brauchbaren Zustand zu halten und sachgemäß zu pflegen.
Hierfür wird ihnen ein Pauschbetrag von monatlich 10,00 DM gewährt, sofern sie nicht die Möglichkeit haben, ihre Dienstkleidung in einer BGS-eigenen Schneider- und/oder Schuhmacherwerkstatt ändern, instandsetzen und pflegen zu lassen. Die Grenzschutzpräsidien und die Grenzschutzschule legen für ihren jeweiligen Bereich fest, welche BGS-eigenen Werkstätten für diese Zwecke in Anspruch zu nehmen sind.“
-
Das Grenzschutzpräsidium West legte mit Verfügung vom 3. Januar 1994 fest, dass die damaligen Grenzschutzstellen der Flughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn, die heutigen Inspektionen, an die Bekleidungswerkstätten und die Bekleidungskammer Sankt Augustin angebunden werden. In dieser Verfügung heißt es ferner auszugsweise:
-
„Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass das Waschen bzw. Reinigen durch den Beamten/Angestellten selbst vorzunehmen ist. Lediglich durch besondere Dienstverrichtungen besonders starker Verschmutzung ausgesetzte Dienstkleidung wird, soweit die Verschmutzung mit haushaltsüblichen Mitteln nicht entfernt werden kann, zu Lasten des Bundes gereinigt. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der PDV 621 (BGS) über die Instandhaltung und Pflege der bundeseigenen Dienstkleidung.“
- 12
-
Seitdem wurde die Instandhaltungs- und Reinigungspauschale jedenfalls nicht mehr denjenigen Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes, die dem damaligen Grenzschutzpräsidium West zugeordnet und deren Dienststellen an die Bekleidungskammer Sankt Augustin angebunden waren, gezahlt. Die Beklagte beschäftigte zu diesem Zeitpunkt keine Fluggastkontrollkräfte im Bereich der Oberbehörde Grenzschutzpräsidium West.
- 13
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Nachdem die Beklagte auf der Grundlage des Verwaltungsabkommens die Aufgaben der Luftsicherheit nach § 29c LuftVG übernommen hatte, war das Bundesgrenzschutzamt Köln für die Auszahlung der Vergütung der übernommenen Fluggastkontrollkräfte zuständig. Mit der Neuorganisation der Bundespolizei zum 1. März 2008 ist die Bundespolizeidirektion Sankt Augustin zuständig für die Beschäftigten der Bundespolizeiinspektionen Flughafen Düsseldorf und Flughafen Köln/Bonn. Diese Direktion stellte mit Verfügung vom 24. April 2008 - SG 37 - 14 06 12 - 02 - die Zahlung der monatlichen Instandhaltungs- und Unterhaltungspauschale in Höhe von 5,11 Euro für die bundespolizeieigenen Luftsicherheitsassistenten im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin ein. Sie wies darauf hin, die bereits mit Datum vom 3. Januar 1994 verfügte Einstellung dieser Zahlungen sei nicht umgesetzt worden. Die Beklagte informierte die Beschäftigten mit Schreiben vom 2. Juni 2008 über die Einstellung der Zahlung der monatlichen Instandhaltungs- und Unterhaltungspauschale in Höhe von 5,11 Euro. Sie wies darauf hin, dass in den Fällen einer außergewöhnlichen Verschmutzung und Beschädigung die Reinigung und Instandsetzung durch die Bekleidungskammer am Standort der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin durchzuführen sei.
- 14
-
Die Beklagte zahlt dem Kläger, dem gestattet ist, seine Dienstkleidung auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte zu tragen, seit Mai 2008 keinen Pauschbetrag in Höhe von 5,11 Euro mehr. Die dem Kläger überlassenen Jacken und Jacketts können nicht in der Waschmaschine gewaschen werden.
- 15
-
Der Kläger ist der Ansicht, aus dem Erlass vom 6. September 1993 ergebe sich nicht, dass der Pauschbetrag nur für die außergewöhnliche Reinigung gezahlt würde. Vielmehr werde der Betrag für die grundsätzliche Verpflichtung des Beamten gezahlt, die Dienstkleidungsstücke in brauchbarem Zustand zu halten und sachgemäß zu pflegen. Er habe deshalb einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf die Reinigungspauschale. Sein Anspruch ergebe sich auch aus § 612 BGB, weil er zur Reinigung der Dienstkleidung verpflichtet sei, ferner aus § 670 BGB. Es komme auch ein Anspruch aus betrieblicher Übung in Frage.
-
Der Kläger hat beantragt
-
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm für die Reinigung der Dienstkleidung monatlich 5,11 Euro zu zahlen.
- 17
-
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die gezahlte Reinigungspauschale sei eine Pauschale für außergewöhnliche Verschmutzungen und Beschädigungen gewesen. Für die übliche Reinigung und Instandsetzung der Dienstkleidung müsse jeder Arbeitnehmer selbst aufkommen. Dies ergebe sich sowohl aus dem Schreiben vom 11. März 1980 als auch aus der Polizeidienstvorschrift 621, dem Erlass des BMI vom 6. September 1993 und der Verfügung des Grenzschutzpräsidiums West vom 3. Januar 1994 und auch aus der Höhe der Pauschale. Der Kläger könne im Fall der außergewöhnlichen Verschmutzung und Beschädigung der Dienstkleidung diese der Bekleidungskammer Sankt Augustin zuführen. Das Bundesgrenzschutzamt Köln habe die Pauschale unter dem Gesichtspunkt der Besitzstandswahrung gewährt, ohne zu berücksichtigen, dass nach der damaligen Regelung aus dem Jahr 1994 die Beschäftigten der Flughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn an die Bekleidungskammer bzw. die Bekleidungswerkstätten angebunden gewesen seien. Das Landesarbeitsgericht habe übersehen, dass § 67 BAT auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung mehr finde. Nebenabreden bedürften zu ihrer Wirksamkeit gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD sowie zuvor nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BAT der Schriftform. Neben § 67 BAT habe eine betriebliche Übung nicht entstehen können.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts.
Entscheidungsgründe
- 19
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A. Die Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wiederherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts.
- 20
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I. Die Feststellungsklage ist zulässig.
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1. Eine allgemeine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (st. Rspr., Senat 15. Dezember 2009 - 9 AZR 46/09 - Rn. 21, NZA 2010, 452; 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 22, EzA GewO § 106 Nr. 4).
- 22
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2. Mit der begehrten Feststellung wird die Leistungspflicht der Beklagten auf der Grundlage des gegenwärtigen Sach- und Streitstands auch in den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft abschließend geklärt (BAG 23. September 2009 - 5 AZR 628/08 - Rn. 18, AP BGB § 157 Nr. 36 = EzA BGB 2002 § 151 Nr. 1 ). Das Feststellungsbegehren ist dahin auszulegen, die Beklagte solle nur im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses und nur für den Fall der bestehenden Verpflichtung, Dienstkleidung zu tragen, zur Zahlung der monatlichen Pauschale verpflichtet sein.
- 23
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3. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Trotz der Möglichkeit einer grundsätzlich vorrangigen Leistungsklage besteht ein Feststellungsinteresse, wenn eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte durch ein Feststellungsurteil zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (Senat 19. Mai 2009 - 9 AZR 145/08 - Rn. 38 mwN, AP ATG § 6 Nr. 5). Hier ist ein Feststellungsurteil geeignet, den Konflikt endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Im Übrigen ist zu erwarten, dass ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber sich einer gerichtlichen Feststellung entsprechend verhalten wird (vgl. Senat 16. August 2005 - 9 AZR 580/04 - zu II 1 der Gründe mwN, EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 17).
- 24
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II. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht begründet. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage.
- 25
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1. Aus dem schriftlichen Arbeitsvertrag mit dem Land NRW vom 7. März 1980 folgt keine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Pauschale für die Reinigung der Dienstkleidung.
- 26
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a) Das Arbeitsverhältnis bestand spätestens ab August 2000 mit der Beklagten zu unveränderten Bedingungen. Das zwischen der Beklagten und dem Land NRW geschlossene Verwaltungsabkommen vom 25./28. März 2000 bewirkte allerdings keinen Übergang des Arbeitsverhältnisses vom Land NRW auf die Beklagte. Ein Verwaltungsabkommen ist kein formelles Gesetz, also keine durch die gesetzgebende Körperschaft im Verfahren der Gesetzgebung und in Form eines Gesetzes geschaffene Norm (vgl. dazu BAG 6. Juni 2000 - 1 ABR 21/99 - zu B II 4 c der Gründe, BAGE 95, 47). Es stellt daher keine Rechtsgrundlage für einen gesetzlich angeordneten Übergang eines Arbeitsverhältnisses dar. In dem Verwaltungsabkommen hat sich die Beklagte allerdings verpflichtet, die Arbeitsverhältnisse der im Zeitpunkt der Übernahme der Aufgaben im Fluggastkontrolldienst beschäftigten Arbeitnehmer zu übernehmen. Ob die Voraussetzungen des § 613a Abs. 1 BGB für einen Betriebsteilübergang vorlagen oder ob in § 6 des Verwaltungsabkommens zugleich ein Vertrag zugunsten Dritter zu sehen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls entsprach es dem zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien, dass das Arbeitsverhältnis spätestens ab August 2000 mit der Beklagten als Arbeitgeberin fortgesetzt wird.
- 27
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b) In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 7. März 1980 ist die Zahlung eines pauschalen Betrags für die Reinigung der Dienstkleidung nicht geregelt.
- 28
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2. Der Anspruch folgt auch nicht aus tariflichen Vorschriften.
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a) Nach § 2 des Arbeitsvertrags vom 7. März 1980 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Es kann dahingestellt bleiben, ob auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auch seit dem 1. Oktober 2005 noch der BAT Anwendung findet oder ob sich das Arbeitsverhältnis nach den Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13. September 2005 (TVöD) richtet. Der TVöD ist zwar kein den BAT ändernder oder ergänzender Tarifvertrag, vielmehr wird der BAT durch den TVöD ersetzt (§ 2 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-Bund] vom 13. September 2005). Es handelt sich um eine Tarifsukzession (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 19, EzA TVG § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44 ). Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob es sich bei dem TVÜ-Bund um einen den BAT ergänzenden Tarifvertrag handelt oder ob § 2 des Arbeitsvertrags eine sogenannte große dynamische Verweisungsklausel auf die bei dem Arbeitgeber jeweils anzuwendenden Tarifverträge beinhaltet oder ob im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung die Bestimmungen des TVöD anstelle der Bestimmungen des BAT treten(vgl. dazu auch BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 - Rn. 19, aaO).
- 30
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b) Weder der TVöD noch der BAT begründen tarifliche Ansprüche auf Zahlung einer monatlichen Pauschale für die Reinigung oder Instandhaltung von Dienstkleidung.
- 31
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aa) Im TVöD finden sich keine Bestimmungen über die Reinigung und Instandhaltung von Dienstkleidung.
- 32
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bb) Gemäß § 67 Satz 1 BAT richten sich die Voraussetzungen für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Angestellten an den Kosten nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen. Damit haben die Tarifvertragsparteien von einer eigenständigen tariflichen Regelung abgesehen. In § 67 Satz 1 BAT ist dem Arbeitgeber auch kein Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 Abs. 1 BGB eingeräumt worden. Vielmehr wird dort vorausgesetzt, dass bereits Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung an den Kosten bestehen.
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3. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger herangezogenen Verwaltungsvorschriften. Nr. (7) der Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz vom 1. Dezember 1977 für den Grenzschutzeinzeldienst kommt nicht als Anspruchsgrundlage in Betracht. Sie galt nur für Beamte, ohne dass in ihr eine entsprechende Anwendung auf Angestellte geregelt war. Demgegenüber sollen die Bestimmungen in Absatz 1 und 2 zu Nr. (7) der Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz nach der Fassung vom 6. September 1993 auch für Angestellte gelten, die - wie der Kläger - mit der Fluggastkontrolle beschäftigt werden. Die Voraussetzungen, nach denen Nr. (7) der Verwaltungsvorschrift einen Anspruch auf einen Pauschbetrag von monatlich 10,00 DM (jetzt 5,11 Euro) gewährt, sind hier jedoch nicht erfüllt.
- 34
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a) Die Beklagte ist an die Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten idF vom 6. September 1993 (im Folgenden: Verwaltungsvorschrift) gebunden.
- 35
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aa) Erlasse, Verfügungen und Verwaltungsvorschriften haben regelmäßig nur verwaltungsinterne Bedeutung. Mit ihnen richtet sich der Dienstherr an nachgeordnete weisungsabhängige Organe, Ämter oder Dienststellen. Sie sollen ein einheitliches und den rechtlichen Anforderungen entsprechendes Verwaltungshandeln sichern. Ihnen fehlt der normative Charakter. Sie sind daher grundsätzlich nicht geeignet, Ansprüche Dritter zu begründen. Allerdings kann die Verwaltung auch an die von ihr erlassenen Vorschriften im Verhältnis zu Dritten - dazu gehören auch Arbeitnehmer - gebunden sein. Eine derartige Bindungswirkung setzt voraus, dass die Verwaltungsvorschriften sich ihrem Inhalt nach auch an die Arbeitnehmer wenden und für diese Personen Rechte, Handlungspflichten oder Obliegenheiten begründet werden sollen (vgl. Senat 18. August 2009 - 9 AZR 617/08 - Rn. 39 mwN, AP BGB § 611 Personalakte Nr. 3 = EzA GG Art. 33 Nr. 37; 13. November 2001 - 9 AZR 442/00 - zu B II 2 b cc (1) der Gründe mwN, AP BAT § 15b Nr. 1 = EzBAT BAT § 15b Nr. 7). Rechtsgrundlage für die Außenwirkung im Verhältnis zu den Arbeitnehmern ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Denn die Verwaltungsvorschriften dienen der Sicherung einer gleichförmigen Handhabung. Dagegen werden durch Verwaltungsvorschriften regelmäßig keine rechtsgeschäftlichen Ansprüche, etwa in Form einer Gesamtzusage, begründet (vgl. aber zu einer Gesamtzusage durch ein den Arbeitnehmern bekannt gegebenes Schreiben eines Senatsamts auch BAG 23. September 2009 - 5 AZR 628/08 - Rn. 21 f., AP BGB § 157 Nr. 36 = EzA BGB 2002 § 151 Nr. 1). Verwaltungsvorschriften können daher für die Zukunft geändert werden, wenn die Änderung sachlich gerechtfertigt ist und nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz führt(vgl. zur jederzeit möglichen Änderung einer durch Verwaltungsvorschriften vorgenommenen Ermessensbindung für die Zukunft aus sachgerechten Erwägungen BVerwG 26. Juni 2007 - 1 WB 12.07 - Rn. 29, Buchholz 449.2 SLV 2002 § 40 Nr. 3).
- 36
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bb) Die Beklagte hatte sich auch gegenüber den im ehemaligen Bundesgrenzschutz (jetzt Bundespolizei) tätigen Angestellten der Fluggastkontrolle gebunden. In Nr. (7) Abs. 1 und 2 der Verwaltungsvorschrift sind Rechte und Pflichten geregelt. So haben die Polizeivollzugsbeamten und Angestellten „die Dienstkleidungsstücke in einem für den Dienst brauchbaren Zustand zu halten und sachgemäß zu pflegen“ (Abs. 1). Hierfür wird ihnen ein Pauschbetrag gewährt, „sofern sie nicht die Möglichkeit haben, ihre Dienstkleidung in einer BGS-eigenen Schneider- und/oder Schuhmacherwerkstatt ändern, instandsetzen und pflegen zu lassen“ (Abs. 2).
- 37
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b) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Regelung in der Verwaltungsvorschrift sei eindeutig und insofern einer Auslegung nicht zugänglich. Schon aus dem Wortlaut des Abs. 2 („Hierfür wird ihnen ein Pauschbetrag von monatlich 10,00 DM gewährt, …“) folge, dass die Pauschale für den normalen Pflege- und Instandhaltungsaufwand gewährt werden solle. Das hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
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aa) Eine Verwaltungsvorschrift ist unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen (st. Rspr., vgl. Senat 18. August 2009 - 9 AZR 617/08 - Rn. 39 f., AP BGB § 611 Personalakte Nr. 3 = EzA GG Art. 33 Nr. 37; BVerwG 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 - juris Rn. 18, ZTR 1995, 332). Da es sich dabei um eine typische, über den Einzelfall hinausgehende Regelung handelt, unterliegt deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. Senat 16. Oktober 2007 - 9 AZR 170/07 - Rn. 16 mwN zur Gesamtzusage, BAGE 124, 210 ).
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bb) Schon nach dem Wortlaut von Nr. (7) Abs. 2 der Verwaltungsvorschrift wird der Pauschbetrag dafür gezahlt, dass der Beschäftigte nach Abs. 1 verpflichtet ist, die Dienstkleidungsstücke „in einem für den Dienst brauchbaren Zustand zu halten und sachgemäß zu pflegen“. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts erfordert das Maßnahmen, die über das Waschen und das einfache Reinigen eines allein vom normalen Tragen verschmutzten Kleidungsstücks hinausgehen. Pflegen bedeutet nämlich, sich um etwas zu kümmern, zur Erhaltung eines guten Zustands mit den erforderlichen Maßnahmen zu behandeln (Duden Das Bedeutungswörterbuch 3. Aufl.). Das schließt auch die Beseitigung von starken Verschmutzungen oder Flecken ein, die sich mit normalem Waschen und einer oberflächlichen Reinigung der Textiloberfläche, zB mit Kleiderbürsten, nicht restlos entfernen lassen.
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cc) Selbst wenn die in Nr. (7) Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift festgelegte Verpflichtung nur das einfache Reinigen und Waschen der normal verschmutzten Kleidung beinhalten sollte, weil so regelmäßig sichergestellt werden kann, dass die Polizeivollzugsbeamten und Angestellten der Fluggastkontrolle in einem angemessenen Äußeren ihren Dienst versehen, begründet Abs. 2 dieser Vorschrift für die Erfüllung dieser Verpflichtung keinen Anspruch auf Zahlung des Pauschbetrags. Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung. Durch die ausdrücklich formulierte Einschränkung in Nr. (7) Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 der Verwaltungsvorschrift wird trotz des Worts „hierfür“ eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass der Pauschbetrag nicht verlangt werden kann, wenn der Beschäftigte die Möglichkeit hat, seine Dienstkleidung „in einer BGS-eigenen Schneider- und/oder Schuhmacherwerkstatt ändern, instandsetzen und pflegen zu lassen“. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser „Werkstattleistungen“ ersetzt damit die Zahlung der Pauschale. In einer „Schneiderwerkstatt“ werden üblicherweise normal verschmutzte Kleidungsstücke nicht gewaschen oder gereinigt. Auch die Parteien gehen vorliegend davon aus, dass zu dem üblichen Angebot einer bundeseigenen „Schneiderwerkstatt“ nicht das normale Reinigen der Dienstkleidung gehört. Damit wird deutlich, dass der Pauschbetrag gerade keine Gegenleistung für sämtliche Maßnahmen ist, die im Zusammenhang mit einer sachgemäßen Pflege stehen oder die dazu dienen, Kleidungsstücke in einem brauchbaren Zustand zu erhalten. Der Pauschbetrag soll nur für solche Leistungen erstattet werden, die üblicherweise in „Schneider- und/oder Schuhmacherwerkstätten“ angeboten werden und damit grundsätzlich ein spezielles Fachwissen erfordern, also nicht mit den üblichen Mitteln von einem Angestellten bzw. Polizeivollzugsbeamten erbracht werden können. Nur Beschäftigte, die nicht die Möglichkeit haben, Leistungen einer bundeseigenen „Schneider- und/oder Schuhmacherwerkstatt“ in Anspruch zu nehmen, sondern stattdessen solche Leistungen selbst vornehmen oder - wenn sie dazu nicht in der Lage sind - eine nicht bundeseigene „Werkstatt“ damit beauftragen müssen, sollen den Pauschbetrag erhalten.
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dd) Die Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz erging zu § 70 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz(BBesG). Danach werden für Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei die Ausrüstung und die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt. § 70 Abs. 1 BBesG regelt nicht, wer für die Reinigung der Dienstkleidung verantwortlich ist. Durch die Verpflichtung, Dienstkleidung zu tragen, wird dem Beamten vielmehr gleichzeitig die Pflicht auferlegt, die Dienstkleidung in einem ordentlichen Zustand zu halten, der den Anforderungen des Amts entspricht. Dazu gehört es auch, die Dienstkleidung zu waschen und/oder zu reinigen. Durch die Stellenzulage für Polizeivollzugsbeamte des Bundes gemäß Nr. 9 der Anlage I Bundesbesoldungsordnungen A und B wird diese Verpflichtung mit ausgeglichen (vgl. auch VG Osnabrück 4. November 2004 - 3 A 133/03 - juris Rn. 23 ff.).
- 42
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ee) Diese Grundsätze entsprechen, wie sich aus Nr. 39 der Bekleidungsvorschrift für den Bundesgrenzschutz aus dem Jahr 1967 (Polizeidienstvorschrift 621) ergibt, auch dem Verständnis des Bundesministeriums des Innern, das die Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz in der Fassung vom 6. September 1993 erließ. Gemäß Nr. 39 der Bekleidungsvorschrift gehört es zu den Dienstpflichten der Polizeivollzugsbeamten, in einem „sauberen und gepflegten Anzug auf der Straße zu erscheinen“, weil der Bekleidungszustand auch für die Beurteilung des Bundesgrenzschutzes (jetzt Bundespolizei) in der Öffentlichkeit mitbestimmend ist. Nach dieser Bestimmung hat der Beamte für das Reinigen der „Leibwäsche“ selbst zu sorgen, wobei dafür keine Bundesmittel verwendet werden dürfen. Die Reinigung der dem Beamten zum Gebrauch übergebenen übrigen Bekleidung obliegt ihm nur, soweit er sie selbst mit den üblichen Mitteln ausführen kann. Zwar enthält die Bekleidungsvorschrift keine konkrete Aussage darüber, wer die Kosten zu tragen hat. Aus dem Regelungszusammenhang folgt aber, dass der Beamte für die Reinigung der normal verschmutzten Kleidungsstücke mit den üblichen Mitteln selbst aufkommen muss. Denn hierfür sollen keine Bundesmittel zur Verfügung gestellt werden. Da nach Nr. 39 der Bekleidungsvorschrift die durch die Eigenart des Dienstes einer besonders starken Verschmutzung ausgesetzten Bekleidungsstücke zu Lasten der Beklagten zu reinigen sind, folgt im Umkehrschluss, dass der Beamte die Reinigung der normal verschmutzen Kleidung mit eigenen Mitteln vornehmen muss. Wie sich aus der Anlage 8 zu der Bekleidungsvorschrift - Anleitung über die Behandlung und Pflege der Ausrüstungs- und Bekleidungsstücke - ergibt, ging der Erlassgeber der Bekleidungsvorschrift davon aus, dass die normal durch das Tragen verschmutzte Kleidung zur Reinigung nicht fremdvergeben wird. Danach sind Tuchsachen nämlich durch Klopfen und Bürsten zu reinigen, Flecken können mit Benzin, Fleckenwasser oder verdünntem Salmiak entfernt werden, das Waschen des Futters war gestattet. Diese Tätigkeiten kann der Beamte mit den üblichen Mitteln selbst vornehmen. Es kann nicht angenommen werden, dass durch die Verwaltungsvorschrift über die Dienstkleidung der Polizeivollzugsbeamten diese Dienstvorschriften gleichsam außer Kraft gesetzt werden sollten, indem ihnen nunmehr ein Pauschbetrag für solche Verrichtungen gezahlt wird, zumal mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Nr. (7) Abs. 2 ausdrücklich eine Einschränkung für die Zahlung des Pauschbetrags vorgesehen ist.
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-
ff) Die bei der Auslegung von Verwaltungsvorschriften zu beachtende tatsächliche Handhabung bestätigt diese Auslegung. Nachdem durch Verfügung des Grenzschutzpräsidiums West vom 3. Januar 1994 bestimmt worden war, dass die Grenzschutzstellen Flughafen Düsseldorf und Flughafen Köln/Bonn an die Bekleidungswerkstätten/Bekleidungskammer Sankt Augustin angebunden sind, wurde die Zahlung des Pauschbetrags an die dort beschäftigten Polizeivollzugsbeamten im Jahr 1994 eingestellt.
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c) Nach Nr. (7) Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsvorschrift haben die Grenzschutzpräsidien in ihrem Bereich festzulegen, welche BGS-eigenen Werkstätten für die in Nr. (7) Abs. 2 Satz 1 genannten Zwecke in Anspruch zu nehmen sind. Durch das Grenzschutzpräsidium West wurde mit Verfügung vom 3. Januar 1994 festgelegt, dass die Grenzschutzstellen Flughafen Düsseldorf und Flughafen Köln/Bonn an die Bekleidungswerkstätten/Bekleidungskammer Sankt Augustin angebunden werden. Damit entfielen für die dort eingesetzten Polizeivollzugsbeamten und Angestellten der Fluggastkontrolle die Voraussetzungen für die Zahlung des Pauschbetrags. Aufgrund der verfügten Anbindung an die Bekleidungswerkstätten/Bekleidungskammer müssen die Beschäftigten solche Änderungs-, Instandsetzungs- und Pflegemaßnahmen, die üblicherweise in einer „Schuhmacher- und/oder Schneiderwerkstatt“ erbracht werden, nicht mehr selbst vornehmen oder durch von ihnen beauftragte Werkstätten erledigen lassen, sondern sie können und müssen die Dienstkleidung mit einem Dienst-Kfz an die Bekleidungskammer schicken. Es obliegt dann dieser Einrichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die Beschäftigten eine gebrauchstaugliche Dienstkleidung zurückerhalten. Die Zweifel des Klägers, ob dies praktikabel sei, sind unerheblich. Er genügt aufgrund der Verfügung vom 3. Januar 1994 seiner Verpflichtung, wenn er die iSv. Nr. (7) Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift zu ändernde, instandzusetzende oder zu pflegende Dienstkleidung mit einem Dienst-Kfz an die Bekleidungskammer schickt.
- 45
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4. Die Beklagte hat sich gegenüber dem Kläger auch nicht individualrechtlich verpflichtet, die geltend gemachte Reinigungspauschale zu zahlen.
- 46
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Das Landesarbeitsgericht hat weder festgestellt, noch hat der Kläger behauptet, dass das Land NRW oder die Beklagte im Zusammenhang mit der Zahlung des Betrags von zunächst 3,25 DM monatlich, ab August 2000 in Höhe von 10,00 DM monatlich und später in Höhe von 5,11 Euro monatlich ausdrückliche Erklärungen abgaben.
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5. Der Anspruch folgt auch nicht aus betrieblicher Übung. Dem stehen schon die Schriftformgebote des § 4 Abs. 2 Satz 1 BAT und des § 2 Abs. 3 Satz 1 TVöD entgegen.
- 48
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a) Nach diesen tariflichen Vorschriften sind Nebenabreden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Schriftform iSd. § 126 BGB. Ihre Missachtung hat die Unwirksamkeit des betreffenden Rechtsgeschäfts zur Folge. Im Geltungsbereich des BAT bzw. des TVöD kann deshalb die wiederholte Gewährung einer Vergünstigung eine bindende Wirkung grundsätzlich nur dann entfalten, wenn der tariflichen Formvorschrift genügt wird (vgl. BAG 18. September 2002 - 1 AZR 477/01 - zu I 3 a der Gründe, BAGE 102, 351).
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b) Eine vertragliche Abrede über die Zahlung einer Pauschale für die Reinigung der Dienstkleidung würde als Nebenabrede dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 BAT und des § 2 Abs. 3 TVöD unterfallen. Bei der Reinigungspauschale handelt es sich nicht um einen Vergütungsbestandteil, der eine synallagmatische Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis betrifft (vgl. BAG 4. Juni 2008 - 4 AZR 421/07 - Rn. 35, AP BGB § 151 Nr. 4 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Betriebliche Übung Nr. 2). Der Aufwendungscharakter der Pauschale steht im Vordergrund. Es soll nicht die geschuldete Arbeitsleistung als Fluggastkontrolleur vergütet, sondern der zeitliche und finanzielle Aufwand für die Reinigung der Dienstkleidung pauschal ausgeglichen werden.
- 50
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c) Das tarifliche Schriftformgebot ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Es findet weder eine Inhaltskontrolle noch eine Transparenzkontrolle statt. Denn nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden die §§ 305 bis 310 BGB auf Tarifverträge keine Anwendung. Auch wenn der betreffende Tarifvertrag kraft einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet, hat eine Inhaltskontrolle nicht zu erfolgen, weil sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nur bei einer Abweichung von Rechtsvorschriften stattfindet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall die uneingeschränkte Anwendung eines einschlägigen Tarifvertrags vereinbart wurde. § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB gebietet auch keine Transparenzkontrolle, wenn - wie hier - der Arbeitgeber tarifgebunden ist und mittels arbeitsvertraglicher Verweisung der Tarifvertrag Anwendung findet, der für den Arbeitgeber im Übrigen kraft Tarifbindung gilt(vgl. BAG 13. Dezember 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 25 f., BAGE 125, 216).
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6. Der geltend gemachte Anspruch ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Aufwendungsersatzes gerechtfertigt. Ein Anspruch aus § 670 BGB scheitert bereits daran, dass nach dieser Vorschrift nur die Erstattung der konkret entstandenen Aufwendungen verlangt werden kann. Diese macht der Kläger nicht geltend. Er verlangt die Zahlung einer monatlichen Pauschale.
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7. Der Anspruch folgt schließlich nicht aus § 612 Abs. 1 BGB. Danach gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger mit dem Reinigen verschmutzter Dienstkleidung überhaupt eine Dienstleistung iSv. § 612 Abs. 1 BGB erbringt(vgl. zu der Frage, ob Umkleiden als vergütungspflichtige Arbeitszeit anzusehen ist: BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - Rn. 15, AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 125 = EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 14; vgl. auch BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 122/99 - zu IV 3 d der Gründe, BAGE 96, 45). Der Kläger verlangt die Zahlung einer Pauschale und nicht die Vergütung der konkret für das Reinigen aufgewendeten Zeit. Im Übrigen hat er auch nicht dargelegt, wie viel Zeit er für die Reinigung der Dienstkleidung jeden Monat aufbringen muss. Eine Bestimmung der Vergütungshöhe nach § 612 Abs. 2 BGB wäre deshalb schon nicht möglich.
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B. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung (§ 97 Abs. 1 ZPO) und als unterliegende Partei auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO).
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Düwell
Gallner
Krasshöfer
Ropertz
D. Wege
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Tenor
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24. November 2008 - 2 Sa 1462/08 - aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Überlassung eines Dienstwagens und Schadensersatz für die im November 2007 unterbliebene Dienstwagennutzung.
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Die Klägerin ist seit 2001 als Vertriebsbeauftragte im Bereich Training für die Beklagte und deren Rechtsvorgängerin tätig. Ihr war seit Beginn des Arbeitsverhältnisses ein Dienstfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen.
- 3
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Die Klägerin ging in einem Antrag auf Überlassung eines Dienstwagens von Februar 2005 von 130 Reisetagen pro Jahr und einer jährlichen Fahrleistung von 28.360 km aus. Mit weiterem Antrag von Mai 2005 legte sie 166 Reisetage bei 44.400 dienstlich gefahrenen Kilometern und eine private Fahrleistung von 5.000 km zugrunde.
-
Die Parteien trafen unter dem 13. November 2005 eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 28. November 2000. Dort ist auszugsweise bestimmt:
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„Geschäftsfahrzeugüberlassung
gem. Ziffer 3.a) u. 3b der Konzern-Car-Policy
Frau D (nachfolgend “Berechtigte“) wird ein Geschäftsfahrzeug der Kat. V gemäß der Konzern-Car-Policy in der jeweils gültigen Fassung zur Verfügung gestellt.
Die Konzern-Car-Policy in ihrer jeweils gültigen Fassung einschließlich aller jeweils geltenden Anlagen zur Konzern-Car-Policy ist Bestandteil dieser Überlassungsvereinbarung. Die in der Konzern-Car-Policy und den Anlagen geregelten Verpflichtungen sind mit Abschluss dieser Überlassungsvereinbarung für den Geschäftsfahrzeugberechtigten bindend. …
…
Auf die Möglichkeit des Widerrufs der Überlassung des Geschäftsfahrzeugs gem. Konzern-Car-Policy (Beendigung/Widerruf der Gfz-Überlassung) wird besonders hingewiesen. Das Unternehmen behält sich darüber hinaus im Rahmen der Konzern-Car-Policy vor, den Berechtigtenkreis aus wirtschaftlichen Gründen einzuschränken und die Geschäftsfahrzeugüberlassung auch deshalb zu widerrufen. Ein Anspruch auf Kompensationszahlungen besteht in diesen Fällen ebenfalls nicht.“
-
In der Konzern-Car-Policy vom 1. September 2005 heißt es ua.:
-
„3 Berechtigtenkreis
Geschäftsfahrzeuge (Gfz) werden zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt:
a)
Business Leadern, Executives und Senior Executives der Funktionsgruppen F1 - F5 und
b)
soweit unter Markt- und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll, weiteren Funktionen des außertariflichen und tariflichen Bereichs nach spezifischer Festlegung und Definition in der Verantwortung der Unternehmen.
Das Vorliegen dieser Gesichtspunkte wird durch das Unternehmen regelmäßig überprüft.
…
9.4 Wirtschaftlichkeit
Für die Nutzung des Gfz für Geschäfts- und Privatfahrten sind strenge Wirtschaftlichkeitsmaßstäbe anzulegen und einzuhalten. Dies erfordert neben kraftstoffsparender und wagenschonender Fahrweise vor allem auch eine kostenbewusste Beschränkung der Fahrleistung.
…
12 Beendigung/Widerruf der Gfz-Überlassung
Die Überlassung des Gfz ist an das bestehende Anstellungsverhältnis gebunden und endet automatisch mit der Beendigung des Anstellungsvertrages.
Vom Angestellten zu vertretende Verstöße gegen die Bestimmungen der Konzern-Car-Policy oder die Verletzung von Pflichten als Fahrzeugführer berechtigen das Unternehmen zum Widerruf der Gfz-Überlassung.
...
Bei Geschäftsfahrzeugen, die gemäß Ziffer 3b) vergeben wurden, ist der jeweilige Entscheider verantwortlich für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit. Die Überprüfung ist durch geeignete jährliche Maßnahmen sicherzustellen. Fallen die Voraussetzungen für die Überlassung des Gfz weg, hat der jeweilige Entscheider dafür Sorge zu tragen, dass die Überlassung des Gfz widerrufen wird. In diesem Fall hat der Angestellte das Gfz unverzüglich zurückzugeben.“
- 6
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Der Klägerin wurde 2005 ein Fahrzeug des Typs Mercedes-Benz A 160 CDI Classic DPF zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. 1 % des Listenpreises für diesen Wagen entspricht einem Betrag von 369,08 Euro. Die Beklagte vergütete die Nutzungsvorteile der Überlassung des Fahrzeugs in dieser Höhe.
- 7
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Eine von der Beklagten durchgeführte Wirtschaftlichkeitsüberprüfung ergab im Mai 2007, dass die Klägerin das Dienstfahrzeug an 55 Reisetagen mit insgesamt 29.540 gefahrenen Kilometern nutzte.
- 8
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Die Beklagte widerrief die Überlassung des Dienstwagens mit Schreiben vom 15. August 2007. Sie begründete ihren Schritt damit, die Wirtschaftlichkeitsüberprüfung habe ergeben, dass die Wirtschaftlichkeitskriterien nicht erfüllt seien. Zugleich bat die Beklagte um Herausgabe des Fahrzeugs zum 31. Oktober 2007. Die Klägerin widersprach dem Widerruf. Sie gab das Fahrzeug zum 31. Oktober 2007 heraus, um arbeitsrechtliche Nachteile zu vermeiden, forderte die Beklagte jedoch auf, ihr ab dem 1. November 2007 wieder einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen.
- 9
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Die Klägerin meint, der vereinbarte Widerrufsvorbehalt sei nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Der Widerrufsgrund in Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy sei nicht hinreichend bestimmt. Der Widerruf wahre jedenfalls nicht die Grenzen billigen Ermessens.
-
Die Klägerin hat beantragt,
-
1.
die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Dienstfahrzeug gemäß Kategorie V der Konzern-Car-Policy zur Verfügung zu stellen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an sie 369,08 Euro brutto zu zahlen.
- 11
-
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
-
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie hat in der Revisionsverhandlung zunächst die Gegenrüge erhoben, die Konzern-Car-Policy sei eine sog. Konzernbetriebsvereinbarung. Sie hat diese Rüge danach wieder fallengelassen, weil in der mündlichen Verhandlung keine von beiden Konzernbetriebspartnern unterschriebene Fassung beigebracht werden konnte.
Entscheidungsgründe
- 13
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Die Revision ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts lassen keine abschließende Entscheidung darüber zu, ob die Klägerin die Überlassung eines Dienstwagens der Kategorie V der Konzern-Car-Policy und Schadensersatz für die im November 2007 unterbliebene Dienstwagennutzung beanspruchen kann.
- 14
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A. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist nach § 562 Abs. 1 ZPO aufzuheben. Der Tatbestand ist lückenhaft. Der Senat stimmt auch der Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht zu. Das Berufungsgericht hat zum einen nicht festgestellt, ob es sich bei der Konzern-Car-Policy überhaupt um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §§ 305 ff. BGB handelt oder das Regelwerk eine von der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommene Betriebsvereinbarung der Konzernbetriebspartner ist(§ 310 Abs. 4 Satz 1 BGB). Die im Berufungsurteil getroffenen Feststellungen und die vom Senat durchgeführten Ermittlungen zu den Normtatsachen (§ 293 Satz 2 ZPO) erlauben noch keine sichere Beantwortung dieser Frage. Das Landesarbeitsgericht ist zum anderen zu Unrecht davon ausgegangen, dass der in der Konzern-Car-Policy enthaltene Widerrufsvorbehalt einer sog. AGB-Kontrolle standhält.
- 15
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I. Der Senat ist revisionsrechtlich nicht daran gehindert, die Rechtsnatur der Konzern-Car-Policy zu untersuchen. Die Klägerin nimmt in der Revisionsbegründung zwar nur an, der Widerruf der Beklagten sei nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam oder wahre jedenfalls nicht die Grenzen billigen Ermessens iSv. § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB. Diese Sachrügen sind für die Zulässigkeit der Revision erforderlich(§ 73 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Sie binden das Revisionsgericht nach § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO innerhalb derselben Streitgegenstände aber nicht an die geltend gemachten Revisionsgründe. Bei einer fehlerhaften Rechtsanwendung ist das angefochtene Urteil auch dann aufzuheben, wenn ein materieller Mangel oder ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensfehler nicht gerügt ist (vgl. nur Senat 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 34 mwN, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21).
- 16
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II. Das Revisionsgericht hat das tatsächliche Vorbringen einer Partei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 314 ZPO in erster Linie dem Tatbestand des angefochtenen Urteils zu entnehmen. Die Beweiskraft des Tatbestands und seine Bindungswirkung für das Revisionsgericht entfallen dagegen, wenn die Feststellungen unklar, lückenhaft oder widersprüchlich sind. Solche Mängel sind auch ohne Verfahrensrüge iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 559 Abs. 1 Satz 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen. Beruht die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts auf Feststellungen, die dem Revisionsgericht keine hinreichend sichere Beurteilung des Parteivorbringens erlauben, ist das Berufungsurteil schon wegen dieses Mangels aufzuheben(für die st. Rspr. Senat 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 39 mwN, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21).
- 17
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III. Der Tatbestand des angefochtenen Urteils ist im Hinblick auf die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsnatur der Konzern-Car-Policy lückenhaft.
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1. Das Landesarbeitsgericht ist nach dem in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend gehaltenen Vortrag der Parteien davon ausgegangen, es handle sich bei der Konzern-Car-Policy um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Das Problem des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB hat das Landesarbeitsgericht folgerichtig nicht untersucht.
- 19
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2. Nach dem Vortrag des Beklagtenvertreters in der Revisionsverhandlung bestehen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die Konzern-Car-Policy eine Betriebsvereinbarung der Konzernbetriebspartner ist.
- 20
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a) Sollte die Urschrift dieser Vereinbarung dem Schriftformerfordernis des § 77 Abs. 2 Satz 1 BetrVG genügen, wirkte sie nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar und zwingend für die Arbeitsverhältnisse der in den Konzernunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer(vgl. BAG 22. Januar 2002 - 3 AZR 554/00 - zu II 3 und III der Gründe, AP BetrVG 1972 § 77 Betriebsvereinbarung Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 77 Ruhestand Nr. 2; Fitting 25. Aufl. § 58 Rn. 35). Der in Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy enthaltene Widerrufsvorbehalt wäre nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen. § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB bestimmt, dass §§ 305 ff. BGB auf Betriebsvereinbarungen nicht anzuwenden sind (vgl. BAG 1. Februar 2006 - 5 AZR 187/05 - Rn. 26, BAGE 117, 44).
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b) Der Senat muss dem Vorbringen des Beklagtenvertreters zu den Normtatsachen nach § 293 ZPO von Amts wegen nachgehen. Er hat sie als Bestandteil des auf den Sachverhalt anzuwendenden Rechts zu ermitteln und darauf zu überprüfen, ob der ermittelte Sachverhalt die erhobenen Ansprüche betrifft. Das ermittelnde Gericht ist nicht an Beweisangebote gebunden, sondern darf auch andere Erkenntnisquellen einschließlich des Freibeweises nutzen. Hierfür besteht auch im Revisionsverfahren eine Pflicht zur Amtsermittlung(vgl. Senat 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 41 mwN, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21).
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c) In der Revisionsverhandlung konnten die Normtatsachen nicht aufgeklärt werden. Die Sache war deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Sachvortrag zu geben(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung trifft die Pflicht zur Ermittlung des anzuwendenden fremden oder statutarischen Rechts in erster Linie den Tatrichter (vgl. Senat 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 42 mwN, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten war sich in der Revisionsverhandlung nicht sicher, ob es eine von den Konzernbetriebspartnern unterschriebene Urschrift der Konzern-Car-Policy gibt. Der Klägervertreter konnte sich zu dieser bisher unerörtert gebliebenen Frage nicht einlassen.
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B. Eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht entbehrlich. Das angefochtene Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar(§ 561 ZPO). Die Feststellung der tatsächlichen Grundlagen der Rechtsnatur der Konzern-Car-Policy ist entscheidungserheblich. Handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung der Konzernbetriebspartner, findet nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB keine sog. AGB-Kontrolle statt. Unterstellt der Senat, dass es sich bei der Konzern-Car-Policy um vom Arbeitgeber aufgestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. §§ 305 ff. BGB handelt, hält das in Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy vereinbarte Widerrufsrecht einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht stand.
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I. Die Beklagte hätte die Überlassung des Dienstfahrzeugs in diesem Fall nicht wirksam mit Schreiben vom 15. August 2007 widerrufen. Die Klägerin hätte aus der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 13. November 2005 iVm. der Konzern-Car-Policy seit November 2007 unverändert Anspruch auf Nutzung eines Dienstwagens der Kategorie V der Konzern-Car-Policy.
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1. Die Vereinbarung eines Widerrufsvorbehalts ist eine abweichende Regelung iSv. § 307 Abs. 3 BGB. Einseitige Leistungsbestimmungsrechte, die dem Verwender das Recht einräumen, die Hauptleistungspflichten einzuschränken, zu verändern, auszugestalten oder zu modifizieren, unterliegen der Inhaltskontrolle. Sie weichen von dem allgemeinen Grundsatz ab, dass Verträge einzuhalten sind(vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 18, AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6).
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2. Unter der Voraussetzung einer unterstellten Allgemeinen Geschäftsbedingung richtet sich die Wirksamkeit des in der Nebenabrede zum Arbeitsvertrag iVm. Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy vereinbarten Widerrufsrechts nach § 308 Nr. 4 BGB als der gegenüber § 307 BGB spezielleren Norm. Für die Auslegung von § 308 Nr. 4 BGB sind ergänzend die allgemeinen Wertungen des § 307 BGB heranzuziehen. Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB angemessen zu berücksichtigen. Das Recht, von der versprochenen Leistung abzuweichen, das sich der Verwender in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält, ist nur wirksam vereinbart, wenn der Vorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders auch dem anderen Vertragsteil zumutbar ist(vgl. zB Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 22, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17).
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3. Das in Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy enthaltene Widerrufsrecht ist nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Sein Inhalt genügt den Anforderungen der § 308 Nr. 4, § 307 BGB nicht.
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a) Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist nach § 308 Nr. 4 BGB nur dann zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser sachliche Grund bereits in der Änderungsklausel beschrieben ist. Das Widerrufsrecht muss wegen der unsicheren Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sein (vgl. BAG 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 24, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 9; siehe auch Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 26, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17). Ohne einen sachlichen Grund für den Widerruf der Überlassung des Dienstwagens auch zur privaten Nutzung überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an der Unveränderlichkeit der vereinbarten Leistung gegenüber dem Interesse des Arbeitgebers an der Änderung der versprochenen Hauptleistungspflicht.
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b) Die Widerrufsregelung muss nicht nur klar und verständlich sein(§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Sie darf den Vertragspartner als solche nicht unangemessen benachteiligen. Die Bestimmung muss daher selbst erkennen lassen, dass der Widerruf nicht ohne Grund erfolgen darf. Die Änderung muss angemessen und zumutbar sein. Der Maßstab der § 307 Abs. 1 und 2, § 308 Nr. 4 BGB muss im Text der Klausel zum Ausdruck kommen(vgl. nur BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 27, AP BGB § 308 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 308 Nr. 6). Die Widerrufsklausel hat sich demnach auf die Fälle zu beschränken, in denen ein anzuerkennender Sachgrund besteht, die Dienstwagenüberlassung zu widerrufen und die Privatnutzung damit einzustellen (vgl. Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 26, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17). Der Sachgrund muss in der Klausel in einer Weise konkretisiert werden, die für den Arbeitnehmer deutlich macht, was gegebenenfalls auf ihn zukommt (vgl. BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - Rn. 28, aaO; 12. Januar 2005 - 5 AZR 364/04 - zu B I 5 a der Gründe, BAGE 113, 140). Der Arbeitnehmer muss erkennen können, unter welchen Voraussetzungen er mit einem Widerruf rechnen muss. Die Besonderheiten des Arbeitsrechts (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB)rechtfertigen keine Abweichung. Der nötigen Flexibilisierung wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Vertragsparteien auch in vorformulierten Vereinbarungen die Möglichkeit haben, die Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung unter einen Widerrufsvorbehalt zu stellen, wenn die typisierten Sachgründe für den Widerruf bereits in der Vertragsklausel benannt werden. Ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht besteht im Streitfall, in dem die Höhe des Arbeitsentgelts betroffen ist, nicht (vgl. dagegen zu § 106 GewO Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 41 ff., BAGE 118, 22).
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c) Für die nach §§ 307 ff. BGB vorzunehmende Inhaltskontrolle ist unerheblich, ob objektiv betrachtet Widerrufsgründe in Betracht kommen, die für den Arbeitnehmer nicht unzumutbar sind. Entscheidend ist allein, was der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingung im Text der Vorbehaltsbestimmung zum Ausdruck gebracht hat(vgl. Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 26, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17). Bei der Angemessenheitskontrolle ist deshalb nicht auf die Gründe abzustellen, aus denen der Widerruf im konkreten Fall erfolgt, sondern auf die Möglichkeiten, die das vorformulierte Widerrufsrecht dem Arbeitgeber einräumt.
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aa) Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001(BGBl. I S. 3138) wurde bei weit gefassten Vertragsklauseln jeweils geprüft, ob das Handeln des Arbeitgebers im konkreten Einzelfall Treu und Glauben (§ 242 BGB) beachtete oder billiges Ermessen (§ 315 Abs. 3 BGB) wahrte.
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bb) Die Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruht dagegen auf der typisierenden Betrachtung einer Klausel, die ohne Rücksicht auf individuelle Besonderheiten der Vertragsparteien und des konkreten Einzelfalls vorzunehmen ist(vgl. Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 27, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 28, BAGE 118, 36). Die gesetzlichen Vorschriften der §§ 305 ff. BGB missbilligen bereits, dass inhaltlich unangemessene Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellt werden, nicht erst den unangemessenen Gebrauch einer Klausel im Einzelfall. Auch solche Klauseln sind unwirksam, die in ihrem „Übermaßteil“ in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat (vgl. BAG 11. Februar 2009 - 10 AZR 222/08 - Rn. 25, EzA BGB 2002 § 308 Nr. 9; Gaul/Ludwig BB 2010, 55, 57).
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d) Der Widerruf eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens ist für den Arbeitnehmer nicht bereits deswegen zumutbar, weil er noch nicht in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses eingreift, der Sachwert der privaten Nutzungsmöglichkeit also weniger als 25 % der Gesamtvergütung beträgt. Gibt es keinen sachlichen Grund für den Entzug des Dienstwagens, ist es für den Arbeitnehmer nicht hinnehmbar, auf Entgeltbestandteile zu verzichten, die unter 25 % des Gesamtverdienstes liegen.
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e) Der in der Nebenabrede vom 13. November 2005 iVm. Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy vereinbarte Widerrufsvorbehalt geht inhaltlich zu weit. Er ist unwirksam. Nach dem Klauselinhalt ist die Beklagte auch dann berechtigt, die Überlassung des Dienstfahrzeugs und der privaten Nutzung zu widerrufen, wenn hierfür kein sachlicher Grund besteht und der Widerruf damit unzumutbar ist. Nr. 12 Abs. 6 der in der Nebenabrede in Bezug genommenen Konzern-Car-Policy berechtigt die Beklagte schon dann zu einem Widerruf der Dienstwagennutzung, wenn die in Nr. 3b der Konzern-Car-Policy genannten Voraussetzungen für die Überlassung eines Dienstfahrzeugs nicht mehr erfüllt sind.
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aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen in Formularverträgen hat das Revisionsgericht selbständig und uneingeschränkt nach den Grundsätzen von Normen auszulegen. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen(vgl. für die st. Rspr. Senat 17. November 2009 - 9 AZR 851/08 - Rn. 37 mwN). Ein vom Landesarbeitsgericht festgestellter übereinstimmender Parteiwille bleibt jedoch maßgeblich (vgl. BAG 19. März 2009 - 6 AZR 557/07 - Rn. 21, AP BGB § 611 Arbeitgeberdarlehen Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 305c Nr. 17; 9. November 2005 - 5 AZR 128/05 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 116, 185).
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bb) Das Widerrufsrecht ist hier nicht - jedenfalls nicht ausschließlich - an die fehlende Wirtschaftlichkeit gebunden. Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy bestimmt, dass der jeweilige Entscheider für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit verantwortlich ist. Nach Nr. 12 Abs. 6 Satz 3 der Konzern-Car-Policy hat der Entscheider für den Widerruf Sorge zu tragen, wenn die Voraussetzungen für die Überlassung des Dienstfahrzeugs wegfallen. Die Anforderungen an die Überlassung des Dienstwagens sind in Nr. 3b der Konzern-Car-Policy geregelt. Danach werden sog. Geschäftsfahrzeuge weiteren Funktionen des außertariflichen und tariflichen Bereichs nach spezifischer Festlegung und Definition in der Verantwortung des Unternehmens zur Verfügung gestellt, soweit das unter Markt- und wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist. Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy verpflichtet den Entscheider dazu, die Überlassung des „Geschäftsfahrzeugs“ bereits dann zu widerrufen, wenn die in Nr. 3b der Konzern-Car-Policy genannten Erfordernisse für die Überlassung nicht mehr gewahrt sind. Ein Widerruf kann demnach auf jeden Grund gestützt werden, der Marktaspekte oder wirtschaftliche Gesichtspunkte betrifft und es aus Sicht der Beklagten nicht mehr sinnvoll macht, den Dienstwagen zu überlassen.
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(1) Zu Gründen des Markts gehören ua. Gründe, die den Arbeitsmarkt oder Konkurrenzunternehmen betreffen.
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(2) Wirtschaftliche Gründe sind zB verstärktes Gewinnstreben, der Ausgleich wirtschaftlicher Verluste, Kostensenkungsmaßnahmen oder der Wegfall des Interesses, bestimmte Arbeitnehmergruppen durch die Überlassung eines Dienstwagens an das Unternehmen zu binden.
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cc) Das Landesarbeitsgericht hat nicht bindend iSv. § 559 Abs. 2 ZPO festgestellt, dass die Parteien das Widerrufsrecht entgegen seinem objektiven Sinn übereinstimmend in der Weise verstehen, die Beklagte solle nur dann zum Widerruf berechtigt sein, wenn sich die Prognose hinsichtlich der Zahl der Dienstreisetage und der Kilometerzahlen als unrichtig herausstelle. Das Landesarbeitsgericht hat lediglich angenommen, aufgrund der Umstände, die zur Überlassung des Dienstfahrzeugs geführt hätten, sei für die Klägerin erkennbar gewesen, dass diese Daten den Begriff der „wirtschaftlichen Gründe“ näher ausfüllen sollten. Damit wird über einen rechtsgeschäftlichen Willen der Klägerin bei Abschluss der Nebenabrede keine Aussage getroffen. Das Landesarbeitsgericht hat zudem nicht festgestellt, dass die Beklagte Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy nur dann ein Widerrufsrecht entnommen hat, wenn sich die von der Klägerin im Februar und Mai 2005 gestellten Prognosen nicht bestätigten. Die Beklagte hat vielmehr vorgetragen, sie habe ganz allgemein wirtschaftliche Gründe ausreichen lassen und sich nicht auf bestimmte Gründe festlegen wollen.
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dd) Nicht jeder Grund, der wirtschaftliche Aspekte betrifft, ist ein anzuerkennender Sachgrund für den Entzug der Dienstwagennutzung und der damit verbundenen privaten Nutzungsmöglichkeit. Für den Arbeitnehmer ist es typisierend betrachtet unzumutbar, die Entziehung hinzunehmen, wenn der Dienstwagen für die auszuübende Tätigkeit gebraucht wird und die Kosten für einen Mietwagen nicht geringer sind.
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ee) Eine geltungserhaltende Reduktion der zu weit gefassten Widerrufsklausel in Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy scheidet aus.
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(1) Unwirksame Klauseln sind grundsätzlich nicht auf einen Regelungsgehalt zurückzuführen, der im Einklang mit dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen steht. § 306 BGB sieht eine solche Rechtsfolge nicht vor. Eine Aufrechterhaltung mit eingeschränktem Inhalt widerspräche dem Zweck der §§ 305 ff. BGB. Ziel des Gesetzes ist es, auf einen angemessenen Inhalt der in der Praxis verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuwirken. Dem Vertragspartner des Verwenders soll die Möglichkeit sachgerechter Information über die Rechte und Pflichten verschafft werden, die durch den vorformulierten Vertrag begründet werden. Dieses Ziel ließe sich nicht erreichen, wenn jeder Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen zunächst die Grenze des Zulässigen überschreiten dürfte. Könnten überzogene Klauseln geltungserhaltend zurückgeführt werden, liefe das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB weitgehend leer(vgl. Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 30, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 30 mwN, BAGE 118, 36).
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(2) Die Widerrufsklausel ist nicht teilweise wirksam.
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(a) Die Teilung von Vertragsklauseln in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil kommt nur in Betracht, wenn der unzulässige Teil eindeutig abgetrennt werden kann. Voraussetzung ist eine inhaltlich und sprachlich teilbare Klausel, die ohne ihre unzulässigen Bestandteile mit ihrem zulässigen Inhalt aufrechterhalten werden kann. Gegenstand der Inhaltskontrolle sind dann jeweils verschiedene, nur formal verbundene Allgemeine Geschäftsbedingungen. Eine nach ihrem Wortlaut eindeutig einheitliche Regelung darf nicht in mehrere selbständige Regelungen zerlegt werden(vgl. Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 32, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17).
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(b) Die umstrittene Widerrufsklausel in der Nebenabrede vom 13. November 2005 iVm. Nr. 12 Abs. 6 der Konzern-Car-Policy ist nicht teilbar. Der Widerruf ist nach der getroffenen Regelung immer dann zu erklären, wenn die Voraussetzungen für die Überlassung des sog. Geschäftsfahrzeugs wegfallen.
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ff) Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betracht.
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(1) Sie setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien vervollständigt werden muss, weil durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel eine Regelungslücke entsteht. Das ist nur anzunehmen, wenn die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel keine angemessene Lösung bietet, die den typischen Interessen des Verwenders und seines Vertragspartners Rechnung trägt. Nicht jede Verschiebung der Gewichte zulasten des Verwenders rechtfertigt jedoch die Annahme einer ergänzungsbedürftigen Lücke. Grundsätzlich sind die Gerichte nicht befugt, die unzulässige Klausel mithilfe ergänzender Vertragsauslegung durch eine zulässige Klauselfassung zu ersetzen, die der Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen voraussichtlich gewählt hätte, wäre ihm die Unzulässigkeit der Klausel bekannt gewesen.
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(2) Die Nebenabrede vom 13. November 2005 wurde erst nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 geschlossen. Eine ergänzende Auslegung der unwirksamen Widerrufsklausel auf konkret benannte anerkennenswerte Sachgründe für den Widerruf der Dienstwagenüberlassung nähme der Beklagten das Risiko der unzulässig zu weit gefassten Klausel vollständig und wäre eine Vertragshilfe allein zu ihren Gunsten(vgl. Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 35 f., AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 35, BAGE 118, 36).
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(3) Auch eine unzumutbare Härte für die Beklagte iSv. § 306 Abs. 3 BGB ist nicht ersichtlich, wenn an der Verpflichtung zur Überlassung des Dienstwagens festgehalten wird.
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4. Die Beklagte kann den Widerruf vom 15. August 2007 weder auf das in der Nebenabrede vom 13. November 2005 vorgesehene Widerrufsrecht noch auf die sonstigen Bestimmungen in Nr. 12 der Konzern-Car-Policy stützen.
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a) Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht behauptet, dass sie den Berechtigtenkreis für die Dienstwagenüberlassung eingeschränkt hat. Auch dieses in der Nebenabrede vorformulierte Widerrufsrecht ist im Übrigen nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Aus der Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass eine Einschränkung des Berechtigtenkreises und der damit verbundene Dienstwagenentzug nur aus anerkennenswerten Sachgründen erfolgen können.
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b) Die weiteren in Nr. 12 der Konzern-Car-Policy geregelten Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Herausgabeverpflichtung sind nicht erfüllt. Die Klägerin wurde weder von der Arbeit freigestellt, noch beruft sich die Beklagte auf Gründe im Verhalten der Klägerin oder einen Wechsel des Aufgabengebiets.
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II. Sollte es sich bei der Konzern-Car-Policy um Allgemeine Geschäftsbedingungen und keine Betriebsvereinbarung der Konzernbetriebspartner handeln, hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der ihr im November 2007 entzogenen Privatnutzung des Dienstwagens(§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1, § 251 Abs. 1 BGB).
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1. Die Beklagte hat - unter der Voraussetzung anzunehmender Allgemeiner Geschäftsbedingungen - ihre Pflicht, der Klägerin aufgrund der Nebenabrede ein Dienstfahrzeug der Kategorie V der Konzern-Car-Policy zur Verfügung zu stellen, verletzt. Sie hat die Klägerin aufgefordert, den Dienstwagen herauszugeben, und ihr kein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestellt. Die Überlassung eines Dienstfahrzeugs auch zur privaten Nutzung für den Monat November 2007 ist durch Zeitablauf unmöglich geworden. Die Beklagte ist deshalb nach § 275 Abs. 1 BGB von der Leistungspflicht befreit. Anhaltspunkte für nicht schuldhaftes Verhalten der Beklagten bestehen nicht(§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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2. Die Pflichtverletzung führt unter der Voraussetzung Allgemeiner Geschäftsbedingungen dazu, dass die Beklagte der Klägerin den Schaden zu ersetzen hat, den diese durch die unterbliebene Überlassung des Dienstfahrzeugs zur privaten Nutzung erlitten hat. Die Schadenshöhe errechnet sich auf der Grundlage der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung(vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Diese Berechnungsweise ist von der Rechtsprechung anerkannt (vgl. Senat 19. Dezember 2006 - 9 AZR 294/06 - Rn. 43 mwN, AP BGB § 611 Sachbezüge Nr. 21 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 17). Der Betrag beläuft sich unstreitig auf 369,08 Euro.
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C. Das Landesarbeitsgericht wird daher aufzuklären haben, ob es sich bei der Konzern-Car-Policy um eine Betriebsvereinbarung der Konzernbetriebspartner oder Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.
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Düwell
Krasshöfer
Gallner
Jungermann
Pfelzer
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.