Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Feb. 2009 - 5 Sa 256/08

bei uns veröffentlicht am24.02.2009

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach außerordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung. In Streit steht die Frage, ob der Kläger die Kündigung wirksam wegen fehlender Vollmachtsurkunde nach § 174 BGB zurückgewiesen hat.

2

Der Kläger ist bei dem beklagten Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit seit 2001 als Bankbetreuer in den Räumlichkeiten der S.-Bank mit einer monatlichen Vergütung - einschließlich Provisionen - in Höhe von durchschnittlich 5.100,00 EUR brutto beschäftigt. Mit Schreiben vom 28. März 2007, dem Kläger zugegangen am 30. März 2007, hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich gekündigt; auf das Kündigungsschreiben (Kopie Blatt 3) wird Bezug genommen.

3

In einem Vorprozess hatten die Parteien um die Wirksamkeit einer Versetzung des Klägers von Stralsund nach Stendal gestritten (Arbeitsgericht Stralsund 4 Ca 392/06; LAG Mecklenburg-Vorpommern 5 Sa 289/07). In diesem Rechtsstreit hatte die Wirksamkeit einer schriftlichen Abänderung des Arbeitsvertrages eine Rolle gespielt. Der Kläger hatte im Vorprozess zeitweilig bestritten, die Vertragsurkunde vom 14. Februar 2006 in der Form, wie sie vom Beklagten in den Rechtsstreit eingeführt worden war, unterzeichnet zu haben. Der Beklagte meint, dieses Bestreiten sei wider besseres Wissens erfolgt und stützt hierauf seine vorliegend streitgegenständliche Kündigung.

4

Das Kündigungsschreiben vom 28. März 2007 wurde unterzeichnet durch den Leiter der Regionaldirektion Berlin der Beklagten, Herrn W.. Eine ausdrückliche Unterrichtung des Klägers seitens des Beklagten über die Übertragung der Kündigungsbefugnis auf Herrn W. gibt es nicht. Dem Kündigungsschreiben war auch keine Vollmacht des Beklagten beigefügt.

5

Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger am 30. März 2007 (Freitag) zugegangen. Am darauffolgenden Montag, den 2. April 2007, vereinbarte der Kläger einen Besprechungstermin mit seinem Prozessbevollmächtigten für den darauffolgenden Tag (3. April 2007) um 17.00 Uhr. Noch am Tag der Besprechung diktierte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Schriftsatz an den Beklagten, mit dem er die Kündigung vom 28. März 2007 nach § 174 BGB zurückgewiesen hat (Kopie Blatt 41, es wird Bezug genommen). Dieses Schreiben wurde am Folgetag (Mittwoch 4. April 2007) gefertigt, unterzeichnet und mit dem Auftrag zur Post gegeben, es per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen. Am Donnerstag gab es keinen Zustellversuch, am Freitag war Feiertag (Karfreitag) und bei dem Zustellversuch am Samstag, den 7. April 2007 war in der in der Postanschrift angegebenen Regionaldirektion Berlin des Beklagten niemand anzutreffen. Das Zurückweisungsschreiben konnte durch die Post daher beim Beklagten erst am Dienstag nach Ostern (10. April 2007) zugestellt werden.

6

Auf die am 4. April 2007 beim Arbeitsgericht Stralsund eingegangene Kündigungsschutzklage hat das Gericht mit Urteil vom 30. Juni 2008 festgestellt, dass die Kündigung des Beklagten vom 28. März 2007 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst hat. Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

7

Im Rahmen der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

8

Eine Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB sei nicht möglich, da für den Kläger erkennbar Herr W. beim Beklagten eine Stellung bekleide, die üblicherweise mit einer Kündigungsbefugnis verbunden sei. Der Kläger habe in vielfältiger Form Personalgespräche mit dem Regionaldirektor Berlin, Herrn W., geführt. Ihm sei deshalb auch die Kündigungsbefugnis des Regionaldirektors, Herrn W., bekannt. Außerdem habe Herr W. auch den Arbeitsvertrag des Klägers unterzeichnet, woraus der Kläger habe schließen können, dass Herr W. auch die Kündigungsbefugnis besitzen müsse.

9

Das Arbeitsgericht habe außerdem zu Unrecht angenommen, die Zurückweisung der Kündigung sei nicht mehr unverzüglich im Sinne von § 174 BGB erfolgt, sie stehe daher der Wirksamkeit der Kündigung nicht entgegen. Der Kläger hätte sich noch am Freitag bei seinem Anwalt melden müssen und der Anwalt hätte die Zurückweisung noch am Besprechungstag per FAX dem Beklagten übermitteln müssen. Außerdem habe der Auftrag, die Sendung per Einschreiben mit Rückschein zuzustellen, unnötig weitere Zeit in Anspruch genommen.

10

Da der Kläger im Vorprozess wissentlich falsch vorgetragen habe und damit indirekt den Beklagten der Lüge und Urkundenfälschung bezichtigt habe, liege auch ein Kündigungsgrund vor.

11

Der Beklagte beantragt,

12

unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Der Kläger bestreitet das Vorliegen eines Kündigungsgrundes und vertritt die Auffassung, seine Zurückweisung der Kündigung sei noch unverzüglich im Sinne von § 174 BGB erfolgt. Es gebe auch keine hinreichenden Umstände, aus denen er auf die Kündigungsbefugnis des Herrn W. habe schließen können.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die dem Streitgegenstand nach statthafte Berufung ist nicht begründet. Die streitgegenständliche Kündigung hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet, da der Kläger sie wirksam nach § 174 BGB zurückgewiesen hat.

18

1. Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist (§ 174 BGB). Dies trifft vorliegend zu.

19

Die Kündigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne von § 174 BGB. Das Kündigungsschreiben vom 28. März 2007 ist unterzeichnet mit "i. V. W.". Der Unterzeichner des Kündigungsschreibens gehört nicht dem Vertretungsorgan des Beklagten an, die Rechtsmacht zur Kündigung kann Herr W. also nur durch Vollmacht erhalten haben. Eine Vollmachtsurkunde war dem Kündigungsschreiben allerdings nicht beigefügt.

20

Die Zurückweisung der Kündigung ist unverzüglich im Sinne von § 174 BGB erfolgt. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt. Unverzüglich bedeutet nach der Definition in § 121 Absatz 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der unter Berücksichtigung des Kontextes, in dem er jeweils verwendet wird, ausgelegt werden muss (Singer in: Staudinger, § 121 BGB RN 8). "Unverzüglich" bedeutet nicht "sofort". Vielmehr hat der Zurückweisende die Erklärung lediglich so rechtzeitig abzugeben, wie ihm dies unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der Interessen des anderen Teils an alsbaldiger Aufklärung möglich und zumutbar ist (Singer a. a. O. RN 9). Daraus folgt, dass es keine absoluten Grenzen gemessen in Kalendertagen gibt. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Zurückweisungsberechtigte die notwendigen Schritte bis zur Zurückweisung zügig gegangen ist.

21

Gemessen hieran ist die Zurückweisung noch rechtzeitig erfolgt. Das Kündigungsschreiben ist dem Kläger am Freitag (30. März) zugegangen; es bestand also Anlass für den Kläger, die dadurch entstandene Lage mit seinem Prozessbevollmächtigten zu besprechen. Der Besprechungstermin war am Dienstagnachmittag. Es kann nicht gesagt werden, dass dies ein auffällig später Besprechungstermin ist. Ein Rechtsanwalt hat häufig andere terminliche Verpflichtungen, es kann daher nicht erwartet werden, dass er innerhalb von 24 Stunden oder weniger einen Besprechungstermin anbieten kann. Da die Termine des Anwalts im Regelfall auch eine etwas längere Vorlaufzeit haben, wäre es für die Festsetzung des Besprechungstermins wohl gleichgültig gewesen, ob dieser bereits am Freitag vereinbart worden wäre oder erst - wie geschehen - am Montag. Dabei muss man auch in Rechnung stellen, dass der Kläger und seine Familie sich zunächst selber schlüssig werden mussten, wie sie auf die Kündigung reagieren wollten; es war daher nicht zögerlich, sich erst nach dem Wochenende um einen Termin beim Anwalt zu bemühen.

22

Auch der Rechtsanwalt hat die Angelegenheit nicht zögerlich behandelt. Er hat das Schreiben im Anschluss an die Besprechung diktiert; da dies schon nach Ablauf der üblichen Bürozeiten war, konnte das Schreiben aber erst am Folgetag gefertigt und unterzeichnet werden. Es ist an diesem Tag auch noch zur Post aufgegeben worden, so dass eine Zögerlichkeit nicht erkennbar ist.

23

Es gereicht dem Rechtsanwalt nicht zum Vorwurf, dass er das Schreiben nicht noch am 4. April (Mittwoch) per FAX an die Zieladresse übermittelt hat. Denn wegen des angespannten Verhältnisses zwischen den Parteien war nicht auszuschließen, dass der Beklagte ein per FAX übermitteltes Zurückweisungsschreiben seinerseits nach § 174 BGB zurückgewiesen hätte, da dem FAX keine Originalvollmacht beigelegen habe. Aus ähnlichen Erwägungen war es auch nicht zuzumuten, das Schreiben mit einfacher Post zu versenden, auch wenn dies aller Wahrscheinlichkeit nach dazu geführt hätte, dass es bereits am Folgetag (Donnerstag 5. April) zugegangen wäre. Denn bei den Spannungen im Arbeitsverhältnis konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte einen Nachweis des Datums der Zustellung verlangen würde. Dieser Nachweis hätte zwar auch durch das im Regelfall etwas schnellere Einwurfeinschreiben geführt werden können. Die Entscheidung für das im Regelfall noch langsamere Einschreiben mit Rückschein hat hier den Zeitablauf jedoch nicht beeinflusst, denn das Einwurfeinschreiben wäre aller Voraussicht nach erst am Samstag (7. April) dem Beklagten übermittelt worden, was - da samstags nicht gearbeitet wird - zu einer Kenntnisnahme durch den Beklagten erst am Dienstag nach Ostern (10. April) geführt hätte. Dies ist aber auch der Tag, zu dem der Beklagte nach der Gestaltung der Zustellung durch den Kläger und seinen Anwalt das Schreiben zur Kenntnis genommen hat.

24

2. Die Zurückweisung der Kündigungserklärung wegen fehlender Vollmachtsurkunde ist hier auch nicht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Nach § 174 Satz 2 BGB ist die Zurückweisung ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber - hier der Beklagte - den anderen - hier den Kläger - von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte. Eine solche In-Kenntnis-Setzung kann hier nicht festgestellt werden.

25

Eine ausdrückliche Unterrichtung ist nicht vorgetragen. Nach allgemeiner Auffassung reicht aber auch eine allgemeine an einen größeren Kreis gerichtete Erklärung, etwa durch einen Aushang aus. Vorliegend fehlt es aber auch an einer solchen an einen größeren Kreis gerichteten Hinweis auf die Vollmacht zur Erklärung von Kündigungen. Es liegt auch kein Hinweis durch Eintragung im Handels- oder Vereinsregister vor.

26

Über die bisher behandelten Möglichkeiten der Unterrichtung hinaus entspricht es allgemeiner Auffassung, dass es bestimmte Positionen in einem Unternehmen oder einer Behörde gibt, mit der nach allgemeiner Verkehrsauffassung die Vollmacht zur Kündigung üblicherweise verbunden ist. Für die Personen, die solche Positionen einnehmen, bedarf es daher nicht einmal eines ausdrücklichen Hinweises auf eine Kündigungsvollmacht, sie ergibt sich vielmehr schlüssig aus der von ihnen bekleideten Position.

27

Es ist dem Beklagten nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass Herr W. in einer solchen Position bei ihm beschäftigt ist. Der Beklagte hat es nicht für erforderlich gehalten, sein Organisationsmodell, aus dem sich die Stellung von Herrn W. ableiten ließe, im Rechtsstreit systematisch vorzustellen. Aus der Erörterung in der mündlichen Verhandlung ist festzuhalten, dass die Regionaldirektion in Berlin, der Herr W. angehört, nach den Vertriebswegen für die Produkte des Beklagten in drei Abteilungen gegliedert ist. Herr W. leitet den Bereich der Bankbetreuer, die als Arbeitnehmer angestellt und in den Filialen der S.-Bank angesiedelt sind. Die anderen beiden Abteilungsleiter sind für die den Innendienst und den Außendienst mit selbstständigen Mitarbeitern zuständig. Daraus schließt das Gericht, dass Herr W. der oberste Fachvorgesetzte des Klägers ist. Mit dieser Position ist nicht üblicherweise die Vollmacht zur Kündigung verbunden. Die in der Rechtsprechung bisher anerkannten Fälle beziehen sich auf die althergebrachte Organisationsstruktur mit einer eigenen Abteilung, die für Personal zuständig ist. Der Leiter dieser Abteilung (bei Behörden der Abteilungsleiter 1, in der Privatwirtschaft der Abteilungsleiter Personal) hat eine Stellung, die üblicherweise mit dem Recht zur Kündigung verbunden ist (vergleiche zum Beispiel BAG 20. August 1997 - 2 AZR 518/96 - NZA 1997, 1343; 29.10.1992 - 2 AZR 460/92 - AP Nr. 10 zu § 174 BGB; LAG Mecklenburg-Vorpommern 1. Dezember 2006 - 3 Sa 309/05 - auf juris.de verfügbar; 5. Oktober 2006 - 1 Sa 161/06 - auf juris.de verfügbar). Ein Fachvorgesetzter und mag er in der innerbetrieblichen Hierarchie noch so hoch angesiedelt sein, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn ist das Unternehmen in der althergebrachten Weise aufgestellt, gibt es neben dem Fachvorgesetzten den Abteilungsleiter Personal, dem die personalrechtlichen Befugnisse zustehen. Nimmt der Fachvorgesetzte abweichend von diesem Organisationsmodell selbst die Personalbefugnisse in seinem Bereich wahr, ist das ein Organisationsmodell, das vom Üblichen abweicht. Aus der Üblichkeit kann daher hier nicht auf die Kündigungsbefugnis geschlossen werden.

28

Auch der weitere Hinweis des Beklagten, Herr W. wäre gleichzeitig der Leiter der Regionaldirektion Berlin gewesen, ändert an diesem Befund nichts. Zum einen konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufgeklärt werden, welche besonderen Befugnisse mit dieser Funktion verbunden sind. Zum anderen ändert das nichts an dem Befund, dass Herr W. offensichtlich nicht der Leiter der Personalabteilung des Beklagten ist. Auch der nähere Gehalt der Bezeichnungen "Mitglied der Geschäftsführung" bzw. "Vertreter der Geschäftsführung", die der Beklagte in Bezug auf Herrn W. verwendet hat, konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht weiter aufgeklärt werden.

29

Es kann offen bleiben, ob es einen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, nach dem man von der Befugnis zur Einstellung von Personal auf die Befugnis zur Kündigung von Personal schließen kann (verneinend LAG Mecklenburg-Vorpommern 5. Oktober 2006 a. a. O.), denn aus dem Arbeitsvertrag des Klägers lässt sich nicht entnehmen, dass Herr W. die Befugnis zur Einstellung besitzt, denn der Arbeitsvertrag des Klägers ist auf Seiten des Beklagten von mehreren Personen unterzeichnet. Dass Herr W. mit dem Kläger auch Personalgespräche geführt hat, gehört zu seiner Stellung als Fachvorgesetzter und lässt daher keine Rückschlüsse auf die Kündigungsbefugnis zu.

30

3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 ZPO).

31

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision (§ 72 ArbGG) sind nicht erfüllt.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Feb. 2009 - 5 Sa 256/08

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Feb. 2009 - 5 Sa 256/08

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 174 Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten


Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Feb. 2009 - 5 Sa 256/08 zitiert 5 §§.

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Feb. 2009 - 5 Sa 256/08 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. Feb. 2008 - 5 Sa 289/07

bei uns veröffentlicht am 19.02.2008

Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzungsanordnung, die der Beklagte mit dem Ziel ausgesproche
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 24. Feb. 2009 - 5 Sa 256/08.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 20. Mai 2014 - 2 Sa 410/13

bei uns veröffentlicht am 20.05.2014

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg vom 19.09.2013 – 2 Ca 1427/11 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wehrt sich gegen eine

Referenzen

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Tenor

1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzungsanordnung, die der Beklagte mit dem Ziel ausgesprochen hat, den Kläger von Stralsund (mit zusätzlichen Einsätzen in Bergen auf Rügen) nach Stendal zu versetzen.

2

Der Beklagte hat in den Bankfilialen der Sparda-Bank eigene Vermittlungsagenten positioniert, die den Kunden der Sparda-Bank Versicherungsverträge des Beklagten und anderer Anbieter vermitteln. Die dafür von dem Beklagten eingesetzten Arbeitnehmer werden "Bankbetreuer" genannt.

3

Der Kläger ist seit 2001 als ein solcher Bankbetreuer für den Beklagten tätig.

4

In einer "besonderen Vereinbarung" zum Arbeitsvertrag vom 01.06.2001 haben die Parteien ursprünglich vereinbart:

5

"Ergänzend zu Ziffer 2 des Arbeitsvertrages wird der Mitarbeiter einer/mehreren Geschäftsstellen der Sparda-Bank Stralsund/Bergen eG zugeordnet."

6

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es eine so bezeichnete juristische Person nicht gibt und nie gegeben hat. Das Arbeitsgericht hat dazu festgestellt, dass es zum Einstellungszeitpunkt lediglich eine Zweigniederlassung der Sparda-Bank in Greifswald gegeben hätte, zu deren Zuständigkeitsbereich auch Stralsund und Bergen gehört hätten.

7

Im Weiteren ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass die Sparda-Bank inzwischen ihre Organisationsstruktur gestrafft und zentralisiert hat und daher heute allein die Sparda-Bank Berlin eG für die Steuerung und Beaufsichtigung aller Bankfilialen im Beitrittsgebiet zuständig ist.

8

Unter dem 14.02.2006 haben die Parteien einen Änderungsvertrag zu ihrem Arbeitsvertrag bzw. zu den vorerwähnten "besonderen Vereinbarungen" abgeschlossen, wegen dessen näheren Inhalt auf die überreichte Kopie (Blatt 32 d. A.) verwiesen wird. Unter dem Betreff "Ihr Arbeitsvertrag als Bankbetreuer - Hier: Neuordnung der Aufgaben und Änderung der Reisekostenpauschale ab dem

9

1. März 2006" heißt es sodann dort auszugsweise:

"...

10

in Abänderung der Ziffer 5 der besonderen Vereinbarungen wird der Mitarbeiter einer/mehreren Geschäftsstellen der Sparda-Bank Berlin e.G. zugeordnet.

11

Zu seinen Aufgaben gehört auch die Vermittlung von Versicherungen unter Nutzung des von der Sparda-Bank Berlin eG zur Verfügung gestellten Akquisitionspotential.

..."

12

Der Kläger hat am 28.02.2006 diesem Änderungsangebot durch Unterschrift zugestimmt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte ein solches Änderungsangebot nur dem Kläger unterbreitet hat und nicht auch anderen Beschäftigten.

13

Der Kläger wurde auch in der Folgezeit wie bisher in Stralsund und gegebenenfalls in Bergen auf Rügen eingesetzt.

14

Im April 2006 hat der Beklagte abermals versucht, den Kläger für eine Vertragsänderung zu gewinnen. Auf das Anschreiben der Beklagten vom 26.04.2006, das der Kläger nicht unterzeichnete, wird Bezug genommen (Kopie Blatt 12 d. A.). Es heißt dort auszugsweise:

"...

15

aufgrund diverser bereits erfolgter bzw. zukünftig vorgesehener Änderungen in der Besetzung der Geschäftsstellen im Vertriebsweg Sparda - Ost, wollen wir bei allen Bankbetreuern/-innen die Geschäftsstellenzuordnung in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag ab 01. Mai 2006 wie folgt einheitlich festlegen bzw. neu vereinbaren:

16

In Ergänzung zu Zf. 2 des Arbeitsvertrages für Bankbetreuer sind Sie der Geschäftsstelle Stralsund zugeordnet. Die Versetzung zu einer anderen Geschäftsstelle innerhalb der Vertriebsregion Mecklenburg/Vorpommern ist jederzeit mit Monatsfrist möglich. Die [Beklagte] wird Sie in diesem Fall schriftlich informieren.

..."

17

Während des Sommerurlaubs des Klägers im Jahre 2006 ist sein Arbeitsplatz bzw. Schreibtisch in der Sparda-Bank Stralsund von seiten der Bank kontrolliert worden. Dabei sollen Unterlagen zu Tage befördert worden sein, aus denen auf ein Versagen des Klägers in seiner Tätigkeit als Bankbetreuer geschlossen werden könne. In der Folgezeit hat sich das Verhältnis des Klägers zur Leitung der Bankfiliale in Stralsund und mittelbar auch zum Beklagten immer mehr verschlechtert.

18

Am 12.09.2006 ist der Kläger nach einem Personalgespräch in Berlin von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt worden. Wenige Tage später kam es dann zum Ausspruch von Abmahnungen durch den Beklagten (20.09.2006). Im Anschluss hieran haben die Parteien - allerdings ohne Ergebnis - Vertragsgespräche geführt.

19

Unter dem 06.10.2006 wurde der Kläger sodann nach vorheriger Beteiligung des Betriebsrates angewiesen, seinen Dienst ab dem 9. Oktober 2006 in Stendal anzutreten.

20

Dabei wurde ihm anheimgestellt, die Anwesenheit in Stendal auf zwei Arbeitstage in der Woche zu reduzieren und die weitere Arbeit von seinem Wohnsitz in L. bei Stralsund aus zu erledigen.

21

Mit der am 08.11.2006 beim Arbeitsgericht Stralsund eingegangenen Klage verlangt der Kläger die gerichtliche Feststellung, dass die Versetzung nach Stendal unwirksam sei.

22

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.08.2007 abgewiesen und den Streitwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts (5.100,00 €) festgesetzt. Das Urteil ist dem Kläger am 28.09.2007 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung vom 26.10.2007 ist per Fax hier am selben Tag eingegangen und sie ist mit Schriftsatz vom 23.11.2007, Fax-Eingang am selben Tag, begründet worden.

23

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren im vollen Umfang weiter. Die Berufung stützt sich auf zwei Rügen.

24

Zum einen sei das Arbeitsgericht nicht berechtigt gewesen, ihm vertiefte Rechtskenntnisse zu bescheinigen. Als Vermittler habe er keine Verträge zu formulieren; vielmehr vermittle er nur Verträge, die vom Beklagten vorgegeben werden.

25

Im Übrigen sei die Annahme des Arbeitsgerichtes, mit der Änderung vom 14.02.2006 sei der vertraglich vereinbarte Arbeitsort Stralsund (mit Einsätzen in Bergen) zu Gunsten einer Einsetzbarkeit im gesamten Filialgebiet der Sparda-Bank Berlin eG abgeändert worden, schon deshalb falsch, weil selbst der Beklagte dieser Vereinbarung nicht in diesem weiten Sinn beigemessen habe.

26

Der Kläger beantragt,

27

unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass die Versetzung des Klägers von Stralsund/Bergen-Rügen nach Stendal unwirksam sei.

28

Der Beklagte beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die der Beschwer nach statthafte Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, hat in der Sache keinen Erfolg.

32

1. Das Arbeitsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet. Die Versetzungsanordnung scheitere nicht auf Grund fehlerhafter Betriebsratsbeteiligung, da der Betriebsrat erst nach Ablauf der Wochenfrist aus § 99 BetrVG die Zustimmung zur Versetzung verweigert habe.

33

Die Versetzung scheitere auch nicht an entgegenstehenden vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Zwar müsse der ursprüngliche Arbeitsvertrag aus Juni 2001 auf Grund der verunglückten Formulierung mit der nicht existierenden Sparda-Bank Stralsund/Bergen eG so verstanden werden, dass der Arbeitsort die Bankfilialen in Stralsund und Bergen sein sollten. Diese Vertragslage sei jedoch einvernehmlich durch die Vereinbarung vom 14.02.2006 abgeändert worden. Diese Vertragsänderung könne nur dahin verstanden werden, dass damit ein fester Arbeitsort nicht mehr als vereinbart gelten sollte und stattdessen das Direktionsrecht auf das gesamte Filialgebiet der Bank ausgedehnt werden sollte. Dieser objektive Sinn der Vereinbarung müsse auch der Kläger, dem man auf Grund seiner Berufstätigkeit juristische Grundkenntnisse unterstellen müsse, gegen sich gelten lassen. Aber selbst dann, wenn der Kläger den Sinn der Vertragsänderung anders verstanden haben sollte, müsste er heute den Änderungsvertrag gegen sich gelten lassen, da er ihn nicht wegen Willensmängeln angefochten habe.

34

2. Diese Ausführungen halten den Berufungsangriffen stand.

35

a) Das Berufungsgericht sieht keinen Anlass, sich mit der Beteiligung des Betriebsrates vor Ausspruch der Versetzungsanordnung auseinanderzusetzen, da dazu keine klägerische Rüge vorliegt.

36

b) Es kann dahinstehen, von welchem juristischen - besser: kaufmännischen - Grundkenntnissen man bei einem angestellten Versicherungsvertreter ausgehen darf, denn selbst wenn man dem Kläger in seiner Kritik beitreten möchte, hat die Hilfserwägung des Gerichtes zur fehlenden Anfechtung des Änderungsvertrages durch den Kläger Bestand. Insoweit liegt kein Berufungsangriff vor.

37

c) Auch der weitere Berufungsangriff ist ohne Erfolg.

38

Der Kläger argumentiert, da selbst der Beklagte dem Änderungsvertrag vom 14.02.2006 nicht die Abbedingung des bisher vertraglich fixierten Arbeitsortes Stralsund/Bergen entnehme, sei die vom Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung falsch. Insoweit könne dahinstehen, welchen Erklärungswert die Vertragsänderung vom 14.02.2006 objektiv habe, subjektiv hätten jedenfalls beide Seiten lediglich das Ziel verfolgt, die Formulierung mit der nicht existierenden juristischen Person aus dem Vertrag zu entfernen.

39

Dieser Angriff ist von seiner Anlage geeignet, das arbeitsgerichtliche Urteil in Frage zu stellen. Denn wenn es tatsächlich gelingen sollte, einen übereinstimmenden Willen der Parteien festzustellen, der von der Auslegung der Vertragsurkunde abweicht, würde selbstverständlich der Parteiwille vorgehen ("falsa demonstratio non nocet").

40

Der Berufungsangriff bleibt aber dennoch ohne Erfolg, da selbst nach dem eigenen Vortrag des Klägers ein dahingehender eingeschränkter Wille des Beklagten nicht festgestellt werden kann.

41

Der Kläger will auf den eingeschränkten Änderungswillen aus zwei Umständen schließen. Zum einen sei es widersinnig, wenn der Beklagte unter dem 26.04.2006 eine Vertragsänderung anstrebe, die er - nach Auffassung des Arbeitsgerichtes - bereits mit der Vertragsänderung vom 14.02.2006 erreicht habe. Zum anderen trage - was unstreitig ist - das Exemplar der Urkunde vom 14.02.2006, das im Besitz des Beklagten steht, eine handschriftlich hinzugefügte Bemerkung eines Personalverantwortlichen des Beklagten mit dem Wortlaut:

42

"Sch..., gepennt, der Absatz 1 ist genauso, wie er nicht sein soll. Jetzt müssen wir damit leben."

43

Beide Umstände geben zwar Anlass zum Nachdenken. Sie ermöglichen jedoch nicht mit der gebotenen Sicherheit den Rückschluss auf den Willen des Beklagten bei Unterbreitung des Änderungsangebotes vom 14.02.2006 im Sinne des Klägers; vielmehr bleiben die vom Kläger gezogenen Schlüsse spekulativ.

44

Das Änderungsangebot vom 26.04.2006 ist in dieser Form einer Mehrzahl von Mitarbeitern des Beklagten vorgelegt worden, um die arbeitsvertraglichen Beziehungen insgesamt neu zu ordnen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass vor der Unterbreitung dieses Angebotes an den Kläger die Vertragsbeziehungen zu ihm vom Beklagten einer vertieften Analyse unterzogen wurde.

45

Auch der handschriftliche Vermerk des Personalverantwortlichen auf dem vom Kläger zurück überreichten Exemplar des Änderungsvertrages vom 14.02.2006 lässt eindeutige Schlüsse nicht zu. Gerade die sehr deftige Ausdrucksweise lässt vielmehr den Schluss zu, dass sich der Urheber der Anmerkung spontan zu der Angelegenheit geäußert hat ohne zuvor den vereinbarten Text einer gründlichen Analyse unterzogen zu haben.

46

Letztlich bleibt im klägerischen Vortrag auch unklar, was denn aus der Sicht des Beklagten das Ziel der Vertragsänderung gewesen sein sollte, wenn es denn nicht um das Abbedingen des vertraglich vereinbarten Arbeitsortes gegangen sein soll. Dass es allein das Ziel dieser Vereinbarung gewesen sein soll, den verunglückten Begriff einer nicht existierenden juristischen Person aus dem Vertragstext zu entfernen ohne an den vertraglichen Regelungen etwas zu verändern hält das Gericht für ausgeschlossen. Denn selbst nach der klägerischen Bewertung des Vertragswerkes verknüpfte sich mit der Erwähnung einer nicht existierenden juristischen Person im Vertrag die Festlegung des Arbeitsortes auf Stralsund bzw. Bergen auf Rügen. Gerade dann, wenn man diese Formulierung im Vertragswerk streichen will am Regelungsgehalt des Vertrages jedoch nichts ändern will, hätte man also zusätzliche Formulierungen aufnehmen müssen, die nunmehr ausdrücklich einen bestimmten vertraglichen Arbeitsort festlegen. Da dies nicht erfolgt ist, ist vielmehr mit dem Arbeitsgericht davon auszugehen, dass es gerade keine vertragliche Regelung des Arbeitsortes mehr geben sollte.

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d) Da der Kläger auch die Erwägungen des Arbeitsgerichtes zur Frage der Ausübung des billigem Ermessens im Sinne von § 106 Gewerbeordnung nicht angegriffen hat, bleibt insoweit nur festzustellen, dass die arbeitsgerichtlichen Erwägungen jedenfalls keinen Ermessensfehler erkennen lassen. Insbesondere ist es richtig, in der sehr arbeitnehmerfreundlichen Ausgestaltung der Arbeitszeit mit nur zwei wöchentlichen Anwesenheitstagen in Stendal ein gewichtiges Entgegenkommen des Beklagten zum Ausgleich für die große Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers und dem Arbeitsort in Stendal zu sehen.

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3. Der Kläger hat als die unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 ZPO).

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Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.