Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. Aug. 2011 - 5 Sa 295/10

bei uns veröffentlicht am16.08.2011

Tenor

1.Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

2.Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um den Bestand eines zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie um die Auszahlung vom Arbeitgeber einbehaltener Lohnbestandteile.

2

Der Kläger steht seit Dezember 2008 in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten als Kraftfahrer mit Einsatz im In- und Ausland. Der Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 15 Arbeitnehmer. In dem Arbeitsvertrag vom 13. Dezember 2008 vereinbarten die Parteien einen Lohn in Höhe von 1.300,00 Euro brutto monatlich zuzüglich monatlicher Spesen in Höhe von 500,00 Euro (Kopie als Anlage K 1 überreicht, hier Blatt 24, es wird Bezug genommen).

3

Von dem abgerechneten Nettoentgelt hat der Beklagte im Juni 2009 einen Betrag in Höhe von 14,85 Euro, im Oktober 2009 in Höhe von 13,07 Euro und November 2009 nochmals in Höhe von 19,40 Euro für Telefonkosten abgezogen, insgesamt also in Höhe von 47,32 Euro. Von dem abgerechneten Nettogehalt für den Monat November 2009 hat der Beklagte außerdem einen Betrag für "Erstattung Strafen" in Höhe von 280,00 Euro netto in Abzug gebracht.

4

Aufgrund Bußgeldbescheides des Landkreises R vom 23. September 2009, bestandskräftig seit dem 10. Oktober 2009, wurde für den Zeitraum vom 29. Januar 2010 bis 28. Februar 2010 gegenüber dem Kläger ein Fahrverbot angeordnet. Der Führerschein des Klägers wurde in amtliche Verwahrung genommen. Die Parteien streiten über den Zeitpunkt, zu dem der Kläger den Beklagten auf diesen Umstand hingewiesen hat. Unstreitig ist dieser Umstand dem Beklagten jedenfalls spätestens seit dem 17. Januar 2010 bekannt (Angabe des Beklagten im Kündigungsschreiben).

5

Mit Schreiben vom 29. Januar 2010, dem Kläger zugegangen am 1. Februar 2010, hat der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum Kläger fristlos jedoch unter Anrechnung der dem Kläger noch zustehenden Urlaubstage zum 12. Februar 2010 gekündigt (Kopie als Anlage K 2 überreicht, hier Blatt 7, es wird Bezug genommen).

6

Mit seiner am 18. Februar 2010 bei Gericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen diese Kündigung und begehrt - soweit im Berufungsrechtszug noch von Interesse - des Weiteren die Auszahlung der einbehaltenen Lohnbestandteile in der Gesamthöhe von 327,32 Euro netto.

7

Das Arbeitsgericht hat der Klage, soweit der Rechtsstreit im Berufungsrechtszug anhängig gemacht wurde, mit Urteil vom 8. September 2010 stattgegeben. Auf dieses Urteil wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.

8

Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Beklagte das Ziel der vollständigen Klagabweisung weiter fort.

9

Die Kündigung sei fristlos ausgesprochen worden, da der Kläger den Beklagten erst kurz vor Ablauf der 4-Monats-Frist aus § 25 Absatz 2a StVG von dem Fahrverbot unterrichtet habe. Der Kläger sei verpflichtet gewesen, spätestens mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides den Beklagten davon zu unterrichten. Denn zu diesem Zeitpunkt wäre es noch möglich gewesen, durch betriebsinterne Planungen des Beklagten und unter Ausnutzung der auftragsärmeren Zeit, durch Inanspruchnahme von Urlaub und unter Ausnutzung von Feiertagen das Fahrverbot schon im Dezember 2009 wirksam werden zu lassen. Die späte Unterrichtung stelle damit ein betriebsschädigendes Verhalten dar, welches der Beklagte nicht hinnehmen müsse. Eine Überbrückung des Arbeitsausfalls wäre im Januar 2010 nicht mehr möglich gewesen. Auch sei es nicht möglich gewesen, dem Kläger sofort Urlaub zu gewähren.

10

Schließlich sei es im höchsten Maße unbillig, wenn der Kläger sich unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung krankschreiben ließe. Ferner hätte der Kläger lediglich einen Urlaubsanspruch von 10 Tagen gehabt.

11

Eine vorherige Abmahnung sei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entbehrlich gewesen. Dem Kläger sei seit Oktober 2009 bewusst gewesen, dass der Beklagte auf rechtzeitige Information, hinsichtlich der Einsatzfähigkeit der Kraftfahrer angewiesen sei. Anderenfalls sei eine verlässliche Disposition nicht möglich, was wiederum zu Störung im Verhältnis zu Auftraggebern ggfs. Vertragsstrafen und zum Abbruch der teilweise langjährigen Vertragsbeziehungen hätte führen können. Dies stelle aufgrund der starken Konkurrenzsituation im Transportgewerbe eine erhebliche Gefahr für den Gewerbebetrieb dar. Dem Kläger sei daher auch bewusst gewesen, dass der Beklagte das klägerische Verhalten nicht hinnehmen werde.

12

Ferner habe der Kläger Ende Januar 2010 gegenüber einem Disponenten eines Kunden in Schweden sinngemäß erklärt, er müsse Anfang Februar für einen Monat seinen Führerschein abgeben. Dies sei aber nicht so tragisch, da er sowieso keine Lust mehr habe, für den Beklagten zu fahren; zudem habe er ab Anfang März einen neuen Arbeitsplatz. Zumindest rechtfertige dieses Verhalten des Klägers eine ordentliche Kündigung.

13

Auch der Lohneinbehalt sei zu Recht erfolgt. Ausweislich der Einzelverbindungsnachweise für Juni, September und Oktober 2009 habe der Kläger mit seinem Dienstmobiltelefon Privattelefonate geführt. Der weitere Einbehalt im November 2009 in Höhe von 280,00 Euro beruhe auf einem Schadensersatzanspruch. Der Kläger habe im September 2009 in T (Schweden) auf dem von ihm geführten LKW bereits geladene Paletten abgeladen, um diese neu zu positionieren. Bei dem Wiederbeladen habe der Kläger 18 Paletten am Ladeort stehen lassen, welche daraufhin per Expressfrachtgut an dem Empfänger geliefert worden seien. Hierdurch seien Kosten in Höhe von 1.000,00 Euro entstanden, die der Beklagte in Höhe von 500,00 Euro habe tragen müssen (Kopie der Rechnung als Anlage B 4 überreicht, hier Blatt 74, es wird Bezug genommen).

14

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

15

das arbeitsgerichtliche Urteil - soweit der Kläger obsiegt hat - abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen.

16

Der Kläger beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Ein Kündigungsgrund liege nicht vor. Die Verhängung eines nur kurze Zeit geltenden Fahrverbotes stelle in der Regel keinen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Absatz 1 BGB dar. Die Zeit, in der er keine LKW hatte führen dürfen, hätte man ohne Weiteres durch Urlaubsgewährung überbrücken können. Eine betriebliche Beeinträchtigung durch das Fahrverbot sei mithin vermeidbar gewesen. Der Ausspruch der Kündigung sei unverhältnismäßig. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, er habe den Beklagten mehrfach ab Oktober 2009 über den Entzug des Führerscheins informiert, und führt dazu als Beleg zwei konkrete Ereignisse an.

19

Die Lohnabzüge im Juni, Oktober und November 2009 seien zu Unrecht vorgenommen worden, da er keine privaten Telefonate von dem Dienstmobiltelefon geführt habe. Auch sei der Abzug "Erstattung Strafen" im November 2009 nicht berechtigt, der ganze Vortrag zum angeblichen Schaden sei unsubstantiiert. Dessen ungeachtet habe der Beklagte die Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Berufung ist nicht begründet. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der Kündigung und zur fehlenden Rechtfertigung der Lohneinbehalte sind zutreffend. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen eine andere Entscheidung nicht.

I.

22

1. Das Arbeitsgericht hat angenommen, die fristlose Kündigung sei unwirksam, weil es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 626 BGB mangele. Der Verlust der Fahrerlaubnis stelle bei einem Berufskraftfahrer zwar an sich einen Grund zur Kündigung dar. Im vorliegenden Einzelfall komme eine Kündigung aber nicht in Betracht, da der Entzug der Fahrerlaubnis nur kurze Zeit angedauert habe und man diese Zeit durch Urlaub hätte überbrücken können.

23

Die (streitige) verspätete Mitteilung des Klägers über das anstehende Fahrverbot könne auch nach dem Vortrag des Beklagten die Kündigung nicht rechtfertigen. Sie sei zwar pflichtwidrig, führe aber in der Bewertung nicht zu einem so weitreichenden Vertrauensverlust, dass allein daraus ein Kündigungsgrund erwachse.

24

2. Dieser Bewertung schließt sich das Berufungsgericht ausdrücklich an. Das Berufungsvorbringen lässt eine andere Entscheidung nicht zu.

25

a) In der vom Beklagten zitierten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht in der Tat erkannt, dass der Entzug der Fahrerlaubnis an sich ein Grund zur Kündigung sein könne (BAG 5. Juni 2008 - 2 AZR 984/06 - AP Nr. 212 zu § 626 BGB = DB 2009, 123). Davon ist aber auch das Arbeitsgericht ausgegangen. Es hat dann allerdings in dem notwendigen zweiten Prüfungsschritt festgestellt, dass der vorliegende konkrete Einzelfall (kurzes Fahrverbot, das mit Urlaub überbrückt werden könnte) nicht zur Kündigung geeignet sei. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für diese Feststellung die Anzahl der seinerzeit noch offenen Urlaubstage keine Rolle spielt. Denn, wenn seinerzeit keine Kündigung ausgesprochen worden wäre, hätte dem Kläger noch der gesamte Urlausanspruch für 2010 zugestanden, der allemal ausgereicht hätte, den Monat des Fahrverbots zu überbrücken.

26

b) Die angeblich verspätete Bekanntgabe des einmonatigen Fahrverbots kann die Kündigung ebenfalls nicht rechtfertigen.

27

Prozessual kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Beklagten erst am 17. Januar 2010 von dem Umstand des Fahrverbots unterrichtet hat. Denn der Kläger hat zwei konkrete davorliegende Ereignisse geschildert, bei denen es zur Unterrichtung des Beklagten gekommen sein soll und der Beklagte hat sich zu ihnen nicht substantiiert eingelassen. So hat der Kläger behauptet, seine Mutter hätte den Bußgeldbescheid (und nicht die Mitteilung über die Vollziehung eines Fahrverbots vom 29. Januar 2010) auf Wunsch des Beklagten diesem bereits im Dezember gefaxt. Außerdem hätte er - der Kläger - den Beklagten mehrfach auf den Bußgeldbescheid angesprochen und eine Absprache über den geeigneten Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins angemahnt. Dazu hat der Beklagte nur vorgetragen, er habe von dem anstehenden Fahrverbot erst mit dem Fax vom 29. Januar 2010 erfahren, das er in Kopie als Anlage B 1 (hier Blatt 61) überreicht habe. Diese Angabe steht in Widerspruch zu seiner eigenen Aussage im Kündigungsschreiben (Kenntnis seit 17. Januar 2010) und ist schon von daher nicht geeignet, die Behauptungen des Klägers zu widerlegen. Zu der klägerischen Behauptung, er - der Kläger - habe immer wieder auf eine Absprache gedrängt, hat sich der Beklagte gar nicht eingelassen. Da der Arbeitgeber die Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes trägt, trägt er auch das Risiko, wenn er die Einlassung des Klägers nicht widerlegen kann.

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Aber selbst dann, wenn man mit dem Beklagten davon ausgeht, dass der Kläger ihn erst am 17. Januar 2010 von dem anstehenden Fahrverbot unterrichtet hat, rechtfertigt das die streitgegenständliche Kündigung nicht. Für diese Bewertung kann sogar zu Gunsten des Beklagten unterstellt werden, dass der Kläger arbeitsvertraglich verpflichtet gewesen wäre, den Arbeitgeber alsbald nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides darüber zu unterrichten. Denn die Unterrichtung rund zehn Tage vor Beginn des Fahrverbots bietet dem Arbeitgeber immer noch ausreichend Zeit, sich auf diese Situation einzustellen. Dass die Zeit zu kurz gewesen sein soll, vermag das Gericht dem Beklagten nicht abzunehmen. Denn da ein Arbeitgeber immer mit Personalausfall, beispielsweise wegen Erkrankung seiner Arbeitnehmer, rechnen muss, muss er schon in seinem eigenen Interesse seinen Betrieb so organisieren, dass ein solcher ungeplanter Personalausfall bewältigt werden kann. Gemessen an den Problemen, die ein unerwarteter Krankheitsfall aufwerfen kann, hatte der Beklagte hier sogar noch großzügig Zeit, seinen Betrieb auf den Ausfall einzustellen.

29

Soweit der Beklagte darauf abstellen will, dass eine frühere Bekanntgabe des Bußgeldbescheides noch die Möglichkeit eröffnet hätte, die Abgabe des Führerscheins und damit die zeitliche Lage des Fahrverbots besser zu steuern, vermag auch dieser Umstand die Kündigung nicht zu rechtfertigen. Es liegt zwar auf der Hand, dass eine frühere Kenntnis die betrieblichen Probleme erst gar nicht hätte entstehen lassen, die durch das Unterlassen der Unterrichtung entstehenden Probleme sind aber nicht so gravierend, dass allein dies schon die Kündigung rechtfertigen könnte.

30

3. Die Hinweise auf weitere angebliche Kündigungsgründe in der Berufungsbegründung sind ebenfalls nicht geeignet, die Kündigung zu rechtfertigen.

31

a) Dass der Kläger nach Ausspruch der Kündigung arbeitsunfähig erkrankt ist, kann die Kündigung selbstverständlich nicht rechtfertigen, denn im Falle einer Krankheit ist der Arbeitnehmer berechtigt, der Arbeit fern zu bleiben. Außerdem handelt es sich um ein Ereignis nach Ausspruch der Kündigung, das daher ohnehin nicht geeignet wäre, die Kündigung zu rechtfertigen.

32

b) Auch soweit der Beklagte im Berufungsrechtszug den Kündigungsgrund des Abkehrwillens des Arbeitnehmers in den Vordergrund zu rücken versucht, kann das die streitgegenständliche Kündigung nicht rechtfertigen.

33

In einer sehr alten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht einmal den Abkehrwillen des Arbeitnehmers als Kündigungsgrund anerkannt (22. Oktober 1964 - 2 AZR 515/63 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung = DB 1965, 38), hat dies aber an die Bedingung geknüpft, dass die Kündigung erforderlich sein muss, um den Arbeitsplatz für eine stattdessen einzustellende Ersatzkraft frei zu machen. Eine solche Situation liegt hier nicht vor.

34

II. Das Arbeitsgericht hat den Beklagten auch zu Recht zur Auszahlung der Lohneinbehalte in der unstreitigen Gesamthöhe von 327,32 Euro verurteilt.

35

Zutreffend hat das Arbeitsgericht die vorgenommene Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Beklagten bereits an den Pfändungsschutzvorschriften scheitern lassen. Denn vorliegend hat der Beklagte die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO nicht beachtet, so dass die Aufrechnung nach § 394 BGB unzulässig ist. Gemäß der Anlage zu § 850 c ZPO ist der monatliche Nettolohn bis 989,99 Euro unpfändbar. Ohne Spesen betrug das monatliche Nettoeinkommen des Klägers 972,41 Euro. Soweit der Kläger pauschale monatliche Spesen in Höhe von 500,00 Euro erhielt, sind diese gemäß § 850a Nr. 3 ZPO vollständig unpfändbar.

36

1. Zunächst kann entgegen dem Vorbringen des Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass in den Spesen verstecktes Entgelt enthalten ist. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass der Kläger im Jahre 2009 so häufig für den Beklagten auswärts unterwegs war, dass der Beklagte ihm steuer- und beitragsfrei Aufwendungen in Höhe von 9.426,00 Euro hätte ersetzen können. Das hat der Beklagte dem Kläger zur Verwendung bei der eigenen Steuererklärung bescheinigt und es ist nicht ersichtlich, dass diese Bescheinigung falsch erstellt wurde. Wenn in dieser Situation der Beklagte dem Kläger pauschaliert monatlich 500,00 Euro, im Jahr also nur 6.000,00 Euro, ersetzt hat, muss man davon ausgehen, dass die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers noch viel höher waren und daher mit dem Aufwendungsersatz kein versteckter Lohn gewährt wurde.

37

Aus den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Rostock lässt sich - entgegen der Darstellung des Beklagten - nichts Gegenteiliges ableiten. Denn unter Ziffer 1.4 heißt es dort wörtlich: "Ersatz für Spesen und Reisekosten sowie Auslösungen gelten in der Regel als Einkommen. Damit zusammenhängende Aufwendungen - vermindert um häusliche Ersparnis - sind jedoch abzuziehen. Bei Aufwendungspauschalen (außer Kilometergeld) kann 1/3 als Einkommen eingesetzt werden." Wenn man also die erhaltenen Spesen als Einkommen ansehen will, müsste man die dabei entstandenen Werbungskosten des Klägers in Abzug bringen. Der Beklagte hat nicht nachweisen können, dass dabei ein positiver Betrag übrig geblieben wäre.

38

2. Der Einwand des Aufrechnungsverbots ist vom Arbeitsgericht zu Recht auch nicht als verspätet zurückgewiesen worden, da die dafür zu Grunde zu legenden Tatsachen bereits in den Rechtsstreit eingeführt waren und sie im Übrigen auch nicht streitig sind. Soweit der Beklagte meint, ihm sei dadurch die Möglichkeit abgeschnitten worden, sich auf § 242 BGB wegen der vorsätzlichen Schädigung durch den Kläger zu berufen, ist dieser mögliche Mangel in der Verfahrensgestaltung des Arbeitsgerichts durch die Berufungseinlegung geheilt worden. Allerdings hat der Beklagte es nicht vermocht schlüssig darzulegen, dass er aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) berechtigt ist, unter Nichtbeachtung der Pfändungsschutzvorschriften mit klägerischen Ansprüchen aufzurechnen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger den Beklagten vorsätzlich geschädigt hat.

39

a) Der Schaden durch die im September in T zurückgelassene Ladung ist vom Kläger nicht vorsätzlich herbei geführt worden. Das ergibt sich schon aus dem eigenen Vortrag des Beklagten. Denn der Beklagte behauptet, er habe den Kläger wegen dieses Vorfalles abgemahnt und hat als Beweis dafür ein Abmahnungsschreiben vom 19. September 2009 vorgelegt (Kopie als Anlage B 5 überreicht, hier Blatt 100, es wird Bezug genommen). Darin spricht der Beklagte selbst von einer "Nachlässigkeit" und von einem "Vergessen" des Klägers und gerade nicht von einem vorsätzlichen Verhalten. Im Übrigen dürfte der Beklagte übersehen haben, dass sich der Vorsatz im Arbeitsrecht nicht nur auf die pflichtwidrige Handlung selbst, sondern auch auf den Schadenseintritt beziehen muss (BAG 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP Nr. 122 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers = DB 2002, 2050 = NJW 2003, 377). Zum Vorsatz hinsichtlich des Schadenseintritts liegt aber keinerlei verwertbarer Tatsachenvortrag vor.

40

b) Auch durch die (bestrittene) private Nutzung des dem Kläger zu dienstlichen Zwecken überlassenen Mobiltelefons hat der Kläger schon nach dem eigenen Vortrag des Beklagten diesen nicht vorsätzlich geschädigt, so dass es auch insoweit bei der Anwendung der Pfändungsschutzvorschriften zu Gunsten des Klägers verbleiben muss. Denn selbst nach dem Vortrag des Beklagten scheint die Verrechnung ein Routinevorgang gewesen zu sein, den er monatlich vorgenommen hat, ohne damit einen Vorwurf gegenüber dem Kläger zu verbinden. Das wird auch indirekt dadurch bestätigt, dass der Kläger wegen der angeblichen Privattelefonate auch nie abgemahnt wurde oder der Beklagte sonst wie auf der Einhaltung der Regeln zur ausschließlich dienstlichen Nutzung des Telefons bestanden hat. Daraus schließt das Gericht, dass die Verrechnung der Gebühren bei privater Nutzung üblich war. Damit entfällt dann aber der Schädigungsvorsatz des Klägers im Falle der dementsprechenden Nutzung des Telefons.

41

III. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO).

42

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 72 ArbGG) sind nicht erfüllt.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. Aug. 2011 - 5 Sa 295/10

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Kündigungsschutzgesetz - KSchG | § 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen


(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt is
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. Aug. 2011 - 5 Sa 295/10 zitiert 11 §§.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen


(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als1.1 178,59 Euro monatlich,2.271,24 Euro wöchentlich oder3.54,25 Euro täglichbeträgt. (2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 25 Fahrverbot


(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbeh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 394 Keine Aufrechnung gegen unpfändbare Forderung


Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 850a Unpfändbare Bezüge


Unpfändbar sind1.zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;2.die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereigni

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(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.