Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 09. Mai 2017 - 7 Sa 560/16

bei uns veröffentlicht am09.05.2017

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.10.2016 und gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.02.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Überstunden und Urlaubsabgeltung.

Der Kläger war vom 01.01.2014 bis 31.07.2015 bei der Beklagten beschäftigt. Die monatliche Vergütung betrug zuletzt 4.361,00 € brutto.

Dem Arbeitsverhältnis lag ein schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde. Nach dessen § 5 hatte der Kläger einen Urlaubsanspruch von 28 Tagen im Jahr.

§ 10 des Arbeitsvertrags lautet:

Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden. Entscheidend ist der Zugang des Schreibens. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder äußert sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Geltendmachung, so ist der Anspruch innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bzw. Ablauf der Zweiwochenfrist bei Gericht anhängig zu machen. Anderenfalls ist der Anspruch verfallen und kann nicht mehr geltend gemacht werden.

Mit Schreiben vom 14.09.2015 (Bl. 55 d.A.) machte der Kläger gegenüber dem Beklagten geltend, es seien 4 Urlaubstage aus 2014 und 28 Urlaubstage aus dem Jahr 2015 mit einem Betrag von insgesamt 6.387,52 € abzugelten.

Ferner forderte er 4.671,88 € brutto als Abgeltung von 182,25 Überstunden.

Der Beklagte wandte mit Schreiben seines Prozessvertreters vom 28.09.2015 (Bl. 57 d.A.), dem Prozessvertreter des Klägers per Fax am selben Tag zugegangen, bezüglich der 4 Urlaubstage aus dem Jahr 2014 ein, diese seien verfallen, der Anspruch auf Urlaubsabgeltung belaufe sich daher maximal auf 5.589,08 € brutto, wobei er sich die Überprüfung der übrigen Parameter vorbehalte. Der Anspruch bezüglich der Überstunden wurde zurückgewiesen. Darüber hinaus wurde die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 6.245,43 € erklärt.

Am 28.10.2015 fand zwischen den Prozessvertretern der Parteien ein Telefonat statt. In dem Telefonat erklärte der Prozessvertreter des Klägers, er sei beauftragt, das arbeitsrechtliche Klageverfahren anhängig zu machen. Der Prozessvertreter des Beklagten unterbreitete den Vergleichsvorschlag, dass der Beklagte bei Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche noch einen Betrag in Höhe von 3.000,00 € brutto abrechne und vergüte.

Am 25.11.2015 fand ein weiteres Telefonat zwischen den Prozessvertretern statt. Die Prozessvertreter vereinbarten, beim Kläger nachzufragen, ob Vergleichsbereitschaft bezüglich eines Betrags von 5.000,00 € brutto bestünde.

Unter dem 26.11.2015 (Bl. 89 d.A.) teilte der Prozessvertreter des Klägers seinem Mandanten mit, er sei mit Herrn Rechtsanwalt D. so verblieben, dass er dem Kläger das modifizierte Vergleichsangebot der Gegenseite mitteile und vor Klageeinreichung mit ihm Rücksprache halte.

Dem Beklagten wurde seitens des Klägers ein Gegenangebot in Höhe zwischen 7.500,00 € brutto und 8.000,00 € brutto gemacht. Diesen lehnte der Beklagte am 15.01.206 per Fax ab.

Der Kläger erhob am 21.01.2016 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht Nürnberg, mit der er die Abgeltung für nicht genommenen Urlaub aus den Jahren 2014 und 2015, die Bezahlung von Überstunden sowie die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses geltend machte.

Das Arbeitsgericht Nürnberg wies die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für Urlaub aus 2014 und Überstunden mit Teilurteil vom 06.10.2016 ab, die übrigen Ansprüche wies es mit Schlussurteil vom 09.02.2017 ab.

Bezüglich der Urlaubstage aus dem Jahr 2014 wies das Erstgericht die Klage mit der Begründung ab, der Urlaubsanspruch sei bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits verfallen gewesen. Den Anspruch auf Vergütung von Überstunden verneinte es, weil der Kläger diese nicht ausreichend substantiiert dargelegt habe. Die Klageanträge hinsichtlich der Urlaubsabgeltung für 2015 und der Erteilung eines Zeugnisses wies das Erstgericht zurück, weil die Ansprüche nach der vertraglichen Ausschlussfrist verfallen seien.

Das Teilurteil wurde dem Kläger am 29.11.2016, das Schlussurteil am 16.02.2017 zugestellt.

Der Kläger legte gegen das Teilurteil am 12.12.2016 Berufung ein und begründete sie am 13.02.2017. Bis dahin war die Berufungsbegründungsfrist verlängert worden.

Gegen das Schlussurteil legte der Kläger unter dem Aktenzeichen 7 Sa 560/16 am 06.03.2017 Berufung ein und begründete sie gleichzeitig.

Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe hinsichtlich der Urlaubsansprüche für 2015 einen Betrag in Höhe von 5.589,08 € brutto anerkannt.

Der Beklagte sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen, da der Prozessvertreter des Beklagten ihn, den Kläger, durch sein Handeln davon abgehalten habe, die Klage innerhalb der Ausschlussfrist zu erheben.

Der Kläger trägt vor, bei dem Telefonat am 25.11.2015 habe der Prozessvertreter des Beklagten das Vergleichsangebot auf 5.000,00 € brutto erhöht.

Die Ausschlussfrist sei im Übrigen unwirksam.

Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen, die nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes abgeschlossen worden seien, verstießen gegen § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB, wenn sie den Anspruch auf Mindestlohn nicht ausdrücklich ausnähmen.

Die Ausschlussfrist verstoße darüber hinaus gegen § 309 Nr. 7 BGB. Sie umfasse auch die Verschuldenshaftung bei einer Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit sowie die Haftung wegen groben Verschuldens. Folge sei, dass die Ausschlussklausel insgesamt unwirksam sei. § 306 Absatz 2 BGB sei gegenüber § 139 BGB die speziellere Vorschrift.

Die Unwirksamkeit der Ausschlussfrist ergebe sich zusätzlich aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB. Die Ausschlussfrist verstoße gegen das Transparenzgebot, weil sie die Ansprüche aus der Verschuldenshaftung im Sinne des § 309 Nr. 7 BGB nicht ausdrücklich ausnehme.

Der Kläger beantragt,

Das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.10.2016 sowie das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.02.2017 werden abgeändert und I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.440,86 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen EU-Basiszinssatz seit 01.08.2015 zu bezahlen.

II.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 805,08 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen EU-Basiszinssatz seit 01.08.2015 als Resturlaubsanspruch für das Jahr 2014 zu bezahlen.

III.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.635,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 01.08.2015 zu bezahlen.

IV.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Der Beklagte beantragt,

I.

Die am 12.12.2016 eingelegte Berufung des Klägers gegen das am 06.10.2016 verkündete und am 29.11.2016 zugestellte Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg, Az.: 11 Ca 340/16, wird zurückgewiesen.

II.

Die am 06.03.2017 eingelegte Berufung des Klägers gegen das am 09.02.2017 verkündete und am 16.02.2017 zugestellte Schlussurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg, Az.: 11 Ca 340/16, wird verworfen, rein vorsorglich zurückgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Beklagte wendet ein, die Berufung gegen das Schlussurteil sei unzulässig, weil der Kläger sie unter dem Aktenzeichen 7 Sa 560/16 eingelegt habe. Er macht geltend, die Ansprüche des Klägers seien aufgrund der vertraglichen Ausschlussfrist seit dem 28.12.2015 verfallen. Er habe den Kläger durch sein Verhalten nicht davon abgehalten, seine Ansprüche rechtzeitig gerichtlich geltend zu machen. Der Beklagte trägt vor, das Vergleichsangebot des Klägers über einen Betrag von 7.500,00 € brutto bis 8.000,00 € brutto sei am 13.01.2016 telefonisch erklärt worden.

In der mündlichen Verhandlung am 09.05.2017 sind die Verfahren 7 Sa 560/16 und 7 Sa 85/17 gemäß § 147 ZPO miteinander verbunden worden.

Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.

Gründe

Die Berufungen des Klägers gegen das Teilurteil sowie gegen das Schlussurteil sind zulässig. Sie sind statthaft, § 64 Absatz 2 b) ArbGG, sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, § 66 Absatz 1 ArbGG.

Die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts vom 09.02.2016 ist auch nicht deshalb unzulässig, weil der Kläger sie unter dem Aktenzeichen des bereits anhängigen Verfahrens 7 Sa 560/16 eingelegt hat. Die Behandlung einer eingehenden Berufungsschrift, insbesondere die Zuweisung eines Aktenzeichens, ist Sache der Gerichtsverwaltung und erfolgt unabhängig von der Bezeichnung durch die Parteien. So war die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil gemäß Ziffer 3.6 des richterlichen Geschäftsverteilungsplans der Kammer 7 zuzuweisen und hat ein entsprechendes Aktenzeichen erhalten.

Die Berufungen des Klägers sind unbegründet.

Das Erstgericht hat die geltend gemachten Ansprüche zu Recht abgewiesen.

Die erhobenen Ansprüche sind entsprechend der in § 10 des Arbeitsvertrags enthaltenen Ausschlussfrist verfallen.

Nach dem Wortlaut der Vereinbarung unterfallen alle geltend gemachten Ansprüche der Ausschlussklausel. Die vertragliche Regelung nimmt keinen etwaigen Anspruch aus.

Die streitgegenständlichen Ansprüche sind nicht innerhalb der Ausschlussfrist geltend gemacht.

Nach der vertraglichen Ausschlussfrist hätten alle Ansprüche schriftlich bis 31.10.2015 geltend gemacht werden müssen. Dies ist bezüglich der in der Berufung noch geltend gemachten Ansprüche mit dem außergerichtlichen Schreiben vom 14.09.2015 erfolgt.

Der Kläger hat indes seine Klage nicht innerhalb der Frist des § 10 Absatz 2 des Arbeitsvertrags erhoben. Der Beklagte hat die mit Schreiben vom 14.09.2015 erhobenen Ansprüche am 28.09.2015 zurückgewiesen. Dies ist unstreitig. Der Kläger hätte somit bis 28.12.2015 seine Ansprüche klageweise geltend machen müssen. Die Klage ist indes erst am 21.01.2015 bei Gericht eingegangen.

Damit ist die Ausschlussfrist hinsichtlich aller Ansprüche versäumt worden.

Der Beklagte ist aufgrund der Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht gehindert, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Anspruchsgegner dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begegnen, wenn der andere ihn durch aktives Handeln von der Einhaltung der Ausschlussfrist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 10.03.2005 ‒ 6 AZR 217/04; juris).

Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisstands kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies der Fall ist.

Nach dem Sachvortrag des Klägers erhöhte der Prozessvertreter des Beklagten in dem Telefonat am 25.11.2015 das Vergleichsangebot auf 5.000,00 € brutto. Dementsprechend teilte der Prozessvertreter des Klägers diesem mit Schreiben vom 26.11.2015 mit, der Beklagtenvertreter habe das Angebot in dem Telefonat am 25.11.2015 auf 5.000,00 € brutto erhöht und zwischen den Prozessvertretern sei vereinbart worden, dass das Angebot mit dem Kläger besprochen werden würde und vor Erhebung der Klage eine Rücksprache mit dem Prozessvertreter des Beklagten erfolgen werde.

In diesem Ablauf lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür finden, dass der Kläger vom Beklagten davon abgehalten wurde, Klage zu erheben. Es fehlt insbesondere an einem aktiven Eingreifen des Beklagten oder seines Prozessvertreters, das den Kläger an der Erhebung der Klage hätte hindern können.

Nach dem unstreitigen Sachverhalt wies vielmehr der Klägervertreter den Beklagtenvertreter telefonisch darauf hin, dass die Klage im Entwurf bereits gefertigt sei. Der Kläger trägt selbst nicht vor, zwischen den Prozessvertretern sei darüber gesprochen worden, die Klage solle bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht erhoben werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Prozessvertreter des Beklagten eine entsprechende Zusage erteilte.

Die Ausschlussfrist war durch die Vergleichsverhandlungen nicht gemäß § 203 BGB gehemmt. Auf Ausschlussfristen findet § 203 BGB keine Anwendung. Durch Verhandlungen wird lediglich der Ablauf der Verjährung gehemmt, d.h., die Zeiten, in denen die Parteien über den strittigen Anspruch verhandeln, werden beim Ablauf der Verjährungsfrist nicht berücksichtigt. Die Verjährung hat zur Folge, dass der Anspruchsgegner durch die entsprechende Einrede die Durchsetzbarkeit des Rechts verhindern kann, ohne dass das Recht als solches erlischt. Dagegen bewirkt der Ablauf einer Ausschlussfrist, dass das Recht selbst erlischt und in keiner Form mehr geltend gemacht werden kann. Der Anwendungsbereich des § 203 BGB ist somit nicht eröffnet.

Der Beklagte hat die Ansprüche auf die Resturlaubstage für 2014 nicht anerkannt. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus den Vermerken, die Frau S. auf der e-mail des Klägers vom 06.07.2015 angebracht hat. Es ist wegen des Vermerks „Herr A. bitte RS wg. Abstimmung!“ bereits zweifelhaft, ob diesen Notizen der vom Kläger reklamierte Rechtsbindungswille zugesprochen werden kann. Soll in einer Angelegenheit mit dem Anspruchsgegner Rücksprache genommen werden, ist im Zweifel davon auszugehen, dass das Bestehen des Anspruchs eben (noch) nicht als sicher angenommen wird. Selbst wenn dies bejaht würde, ist nicht ersichtlich, inwieweit die Erklärung von Frau S. dem Beklagten zuzurechnen ist, insbesondere, ob Frau S. als Vertreterin des Beklagten gehandelt hat, § 164 BGB.

Auch der Urlaubsanspruch für 2015 ist nicht anerkannt worden. Das Schreiben vom 28.09.2015 enthält kein Anerkenntnis. Vielmehr hat der Beklagte sich ausdrücklich vorbehalten, den Anspruch prüfen zu wollen.

Die Ausschlussfrist ist wirksam vereinbart worden.

Die Ausschlussklausel ist nicht gemäß § 3 Satz 1 MiLoG iVm § 134 BGB (insgesamt) unwirksam.

Allerdings sind Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, nach der zitierten Bestimmung unwirksam. Dem Wortlaut nach beschränkt § 10 des Arbeitsvertrags die Geltendmachung des Mindestlohns. Die Bestimmung unterscheidet nicht zwischen Mindestlohn und sonstigen Ansprüchen.

Soweit die Klausel etwaige Ansprüche auf Mindestlohn erfasst, ist sie unwirksam. Diese Wirkung umfasst indes nicht die gesamte Klausel, sondern lediglich die Anwendung auf Mindestlohnansprüche. Das Ziel des Gesetzgebers war es u.a., die Arbeitnehmer vor unangemessen niedrigen Löhnen zu schützen. Ein Instrument der Durchsetzungsfähigkeit ist die Regelung des § 3 MiLoG, der den Anspruch auf Mindestlohn sichern und den Arbeitnehmer vor missbräuchlichen Konstruktionen bewahren soll (vgl. BT-Drucksache 18/1558). Dagegen war es nicht das Anliegen des Gesetzgebers, (arbeitsvertragliche) Ausschlussklauseln generell zu unterbinden. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Formulierung des Gesetzes. Der Begriff „insoweit“ schränkt die Rechtsfolge ‒ die Unwirksamkeit einer entsprechenden, den Mindestlohn gefährdenden Regelung ‒ ein und begrenzt sie auf diesen Fall. Dies entspricht dem am Regelungszweck orientierten Übermaßverbot. Eine andere Auslegung wäre im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip der Gewaltenteilung bedenklich.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts steht die Anwendung und Auslegung der Gesetze durch die Gerichte mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Absatz 3 GG in Einklang, wenn sie sich in den Grenzen vertretbarer Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung bewegt. Art. 2 Absatz 1 GG gewährleistet in Verbindung mit Art. 20 Absatz 3 GG dem Einzelnen, dass ihm gegenüber ergehende Entscheidungen diesen Anforderungen genügen. Zu den Aufgaben der Rechtsprechung gehört die Rechtsfortbildung. Von daher ist auch eine analoge Anwendung einfachgesetzlicher Vorschriften sowie die Schließung von Regelungslücken von Verfassungs wegen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Rechtsfortbildung stellt keine unzulässige richterliche Eigenmacht dar, sofern durch sie der erkennbare Wille des Gesetzgebers nicht beiseite geschoben und durch eine autark getroffene richterliche Abwägung der Interessen ersetzt wird. Richterliche Rechtsfortbildung darf hingegen nicht dazu führen, dass die Gerichte ihre eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen. Die Aufgabe der Rechtsprechung beschränkt sich vielmehr darauf, den vom Gesetzgeber festgelegten Sinn und Zweck eines Gesetzes unter gewandelten Bedingungen möglichst zuverlässig zur Geltung zu bringen oder eine planwidrige Regelungslücke mit den anerkannten Auslegungsmethoden zu füllen. Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. Bundesverfassungsgericht ‒ Urteil vom 11.07.2012 ‒ 1 BvR 3142/07 und 1 BvR 1569/08; juris https: …www.juris.de/jportal/portal/t/l0j/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige& showdoccase=1& js_peid=Trefferliste& documentnumber=3& numberofresults=31& fromdoctodoc=yes& doc.id=KVRE399661201& doc.part=K& doc.price=0.0 - focuspoint).

Nachdem der Gesetzgeber in § 3 MiLoG das Wort „insoweit“ eingefügt hat, ist die Ausschlussfrist nur insoweit unwirksam, wie sie Ansprüche auf Mindestlohn ausschließen würde.

Vorliegend sind Mindestlohnansprüche nicht tangiert.

Der Anspruch auf die Urlaubsabgeltung unterliegt nicht der Regelung des § 3 MiLoG. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung, insbesondere deren Höhe, ergibt sich nicht unmittelbar aus § 1 MiLoG. Der Mindestlohn ist nach dem Gesetzeswortlaut Arbeitsvergütung, d.h., Vergütung für geleistete Arbeit. Dagegen bestimmt sich das Urlaubsentgelt gemäß § 11 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst. Weder enthält das Mindestlohngesetz Regelungen bezüglich des Urlaubsentgelts/der Urlaubsabgeltung noch verweist das Bundesurlaubsgesetz auf das Mindestlohngesetz (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 13.05.2015 ‒ 10 AZR 495/14; juris).

Die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung liegt weit über dem Mindestlohn. Der Urlaubsabgeltungsanspruch bemisst sich nach dem Verdienst, den der Kläger im Referenzzeitraum auf der Basis dieser Vereinbarung erhalten hat.

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Überstunden besteht kein Anspruch nach dem Mindestlohngesetz. Zwar handelt es sich bei der Vergütung für Überstunden um Arbeitslohn, der jedenfalls in Höhe des Mindestlohns geschuldet wird und der deshalb auch nicht eingeschränkt werden kann. Die geltend gemachten Überstunden können indes nicht isoliert von der im Übrigen gezahlten Vergütung betrachtet werden. Vielmehr ist insoweit § 2 Absatz 2 Satz 1 MiLoG zumindest entsprechend anzuwenden, d.h., soweit die verstetigt gezahlte Vergütung für die Zeiträume, in denen die Überstunden geleistet worden sind, den Mindestlohnanspruch bereits erfüllt haben, besteht kein gesonderter Anspruch auf einen Mindestlohn.

Nach den vom Kläger vorgelegten Stundennachweisen hat er im Dezember 2014 die meisten Stunden geleistet, nämlich 211,75. Das Gehalt betrug 4.361,00 € brutto im Monat, dies ergibt für Dezember 2014 einen Stundenlohn von 20,60 € brutto.

§ 10 des vorliegenden Arbeitsvertrags ist nicht gemäß §§ 202 Absatz 1, 134 BGB unwirksam. Zwar verkürzt § 10 Arbeitsvertrag entgegen § 202 Absatz 1 BGB die Verjährung auch für Ansprüche aus Haftung wegen Vorsatzes. Dies führt indes nicht zur Unwirksamkeit des § 10 des Arbeitsvertrags insgesamt. Es ist der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu folgen, wonach eine Ausschlussklausel, wenn das Gesetz die Einbeziehung bestimmter Ansprüche verbietet, nur insoweit unwirksam ist (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 25.05.2005 ‒ 5 AZR 572/04; juris).

Insbesondere sind die Bestimmungen der §§ 134, 139 BGB anzuwenden.

Verstößt eine vertragliche Regelung unmittelbar gegen ein gesetzliches Verbot, ergibt sich ihre Unwirksamkeit aus § 134 BGB. Betrifft der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nur einen Teil der Regelung, ist die Frage, ob der Vertrag bzw. die in Rede stehende vertragliche Regelung insgesamt unwirksam ist, gemäß § 139 BGB zu entscheiden. Insbesondere findet § 306 Absatz 2 BGB keine Anwendung. Das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion nach § 306 Absatz 2 BGB ist, auch wenn die strittige Regelung eine AGB ist, auf die Fälle beschränkt, in denen die vertragliche Regelung zumindest auch nach den Bestimmungen der §§ 305 ff BGB unwirksam ist. (Nur) insoweit ist § 306 Absatz 2 BGB lex specialis gegenüber § 139 BGB.

Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist hält, wie noch ausgeführt wird, einer AGB-Kontrolle stand.

Es ist davon auszugehen, dass die Parteien die Ausschlussklausel auch ohne die Einbeziehung der Haftung wegen Vorsatzes abgeschlossen hätten.

§ 10 des Arbeitsvertrags ist nicht unter dem Gesichtspunkt der §§ 305 ff BGB zu beanstanden.

Die §§ 305 ff BGB sind grundsätzlich neben § 3 MiLoG anwendbar.

§ 10 des Arbeitsvertrags stellt eine AGB im Sinne des § 305 BGB dar. Es besteht zwischen den Parteien insbesondere kein Streit darüber, dass der Beklagte den Arbeitsvertrag vorformuliert hat.

Die Ausschlussklausel enthält keine Unklarheiten, die zu Lasten des Beklagten gehen würden, § 305 c Absatz 2 BGB. Dies würde voraussetzen, dass Zweifel bei der Auslegung der Bestimmung bestehen. Es kommt bereits eine Auslegung des § 10 des Arbeitsvertrags nicht in Betracht. Die Klausel ist weder auslegungsfähig noch auslegungsbedürftig, sondern eindeutig. Sie betrifft alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben können. Eine andere Deutung ist ausgeschlossen.

Die Klausel ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 BGB unwirksam. Die Ausschlussfrist erfüllt nicht die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen. § 309 Nr. 7 BGB betrifft das Entstehen und den Umfang von Schadensersatzansprüchen sowie die Verantwortlichkeit des Schädigers. In einer Ausschlussfrist geht es darum nicht. Eine Ausschlussfrist lässt sowohl das Entstehen des Anspruchs als auch seinen Umfang sowie die Haftung des Schädigers unberührt. Es wird lediglich die Möglichkeit, den entstandenen Anspruch geltend zu machen, zeitlich eingeschränkt (s.a. Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 28.09.2005 ‒ 5 AZR 52/05; juris).

Dies steht zwar im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach stellt auch die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist eine gemäß § 309 Nr. 7 BGB unzulässige (mittelbare) Haftungsbeschränkung dar (Bundesgerichtshof ‒ Urteil vom 22.09.2015 ‒ II ZR 340/14; juris).

Das erkennende Gericht folgt indes der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

§ 309 Nr. 7 BGB beinhaltet das Verbot einer inhaltlichen, materiellen Beschränkung der dort genannten Haftungsansprüche. Dieses Verbot ist durch eine Verkürzung der Verjährungsfrist nicht tangiert. Insbesondere wirkt sich eine solche Klausel weder auf die Höhe eines Schadensersatzanspruches aus noch schränkt sie die Verantwortlichkeit des Schädigers ein. Der Ausweitung der Rechtsfolge über den gesetzlichen Anwendungsbereich hinaus stehen rechtliche Bedenken entgegen. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil der Gesetzgeber bereits in § 202 Absatz 1 BGB zum Ausdruck gebracht hat, welche Ansprüche im Schadensrecht einer zeitlichen Beschränkung jenseits der Verjährung nicht unterworfen werden dürfen.

Darüber hinaus verstößt § 10 des Arbeitsvertrags nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB.

Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB (Bundesarbeitsgericht ‒ Urteil vom 15.11.2016 ‒ 3 AZR 579/15; juris).

Eine Klausel, deren Wortlaut ein gesetzliches Verbot nicht wiedergibt, ist nicht intransparent, sondern jedenfalls insoweit unwirksam. Gesetzliche Verbote gelten ersichtlich für jedermann und sind insbesondere auch Arbeitnehmern zugänglich. Das Wissen oder jedenfalls das Wissenkönnen um das gesetzliche Verbot steht der Kausalität zwischen der vertraglichen Klausel und der Entscheidung, davon abzusehen, einen Anspruch geltend zu machen, entgegen.

Schließlich ist § 10 des Arbeitsvertrags nicht nach § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BGB unwirksam. Verstößt eine vertragliche Bestimmung (teilweise) gegen ein gesetzliches Verbot, ist von vornherein kein Raum für die Frage, ob die Regelung angemessen im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 BGB ist. § 307 BGB beinhaltet ein Prüfungsermessen. Der Begriff „unangemessene Benachteiligung“ stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der eine Prüfung im Einzelfall erfordert. Liegt ein gesetzliches Verbot vor, kommt eine Prüfung im Einzelfall nicht in Betracht. Die Bestimmung ist vielmehr, ohne dass dies im Einzelfall abgewogen werden könnte, kraft Gesetzes stets unwirksam.

Die Ausschlussfrist in § 10 des Arbeitsvertrags stellt sich somit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten als wirksam dar.

Eine Änderung der Urteile des Erstgerichts war daher nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfragen zugelassen.

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Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit


(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit


Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam1.(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die inn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 11 Urlaubsentgelt


(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Be

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung


(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus

Mindestlohngesetz - MiLoG | § 1 Mindestlohn


(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 147 Prozessverbindung


Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlic

Mindestlohngesetz - MiLoG | § 3 Unabdingbarkeit des Mindestlohns


Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch

Mindestlohngesetz - MiLoG | § 2 Fälligkeit des Mindestlohns


(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn1.zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,2.spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbei

Referenzen - Urteile

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 09. Mai 2017 - 7 Sa 560/16 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 09. Mai 2017 - 7 Sa 560/16 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Arbeitsgericht Nürnberg Schlussurteil, 09. Feb. 2017 - 11 Ca 340/16

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Streitwert des Schlussurteils wird auf 9.996,56 € festgesetzt. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. Tatbe

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 09. Mai 2017 - 7 Sa 560/16

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.10.2016 und gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.02.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Nov. 2016 - 3 AZR 579/15

bei uns veröffentlicht am 15.11.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. August 2015 - 9 Sa 301/15 - wird zurückgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Sept. 2015 - II ZR 340/14

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 340 / 1 4 Verkündet am: 22. September 2015 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlag

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Mai 2015 - 10 AZR 495/14

bei uns veröffentlicht am 13.05.2015

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Juni 2014 - 16 Sa 20/14 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass ein Zinsanspruch der
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 09. Mai 2017 - 7 Sa 560/16.

Arbeitsgericht Nürnberg Schlussurteil, 09. Feb. 2017 - 11 Ca 340/16

bei uns veröffentlicht am 09.02.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Streitwert des Schlussurteils wird auf 9.996,56 € festgesetzt. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. Tatbe

Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil, 09. Mai 2017 - 7 Sa 560/16

bei uns veröffentlicht am 09.05.2017

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 06.10.2016 und gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 09.02.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird

Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil, 31. Jan. 2018 - 33 Sa 17/17

bei uns veröffentlicht am 31.01.2018

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 31. August 2017 - 29 Ca 39/17 - abgeändert. Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und des Berufungsverfa

Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Streitwert des Schlussurteils wird auf 9.996,56 € festgesetzt.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im noch zur Entscheidung anstehenden Teil um einen Urlaubsabgeltungsanspruch für 28 Tage aus dem Kalenderjahr 2015 sowie um die Erteilung eines qualifizierten Endzeugnisses.

Der Kläger war bei dem Beklagten auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages ab dem 01.01.2014 als technischer Sachbearbeiter/Versorgungstechniker beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag Anlage K1, Ergänzungsvereinbarung vom 03.03.2015, Anlage K 1a).

Der Arbeitsvertrag ist auf der ersten Seite maschinenschriftlich auf den 08.10.2013 datiert. Der Kläger hat den Vertrag ausweislich des auf Seite 7 des Vertrages handschriftlich eingetragenen Datums am 27.10.2013 unterzeichnet. Die Unterschrift des Beklagten trägt das maschinenschriftlich eingetragene Datum 08.10.2014.

Die zuletzt abgerechnete Vergütung betrug 4.361,00 € brutto (vgl. Anlage K 2). Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung vom Beklagten mit Wirkung zum 31.07.2015 beendet.

Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:

§ 5 Urlaub

Als Urlaub werden dem Arbeitnehmer 28 Arbeitstage (bezogen auf das volle Jahr) gewährt (…).

§ 10 Ausschlussklausel

Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich gegenüber der Gegenseite geltend gemacht werden. Entscheidend ist der Zugang des Schreibens. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden.

Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder äußert sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Geltendmachung, so ist der Anspruch innerhalb von weiteren drei Monaten ab Zugang der Ablehnung bzw. bei Ablauf der Zweiwochenfrist bei Gericht anhängig zu machen. Andernfalls ist der Anspruch verfallen und kann nicht mehr geltend gemacht werden.

Per E-Mail vom 06.07.2015 übersandte der Kläger der Mitarbeiterin des Beklagten, Frau ..., eine E-Mail, in der er eine Auflistung seiner Urlaubsanträge für das Jahr 2014 und 2015 vornahm (vgl. Anlage K 3). Dahn kommt er zu dem Ergebnis, dass ihm ein Resturlaubsanspruch für 2014 in Höhe von 5 Tagen sowie für 2015 in Höhe von 28 Tagen zusteht. Auf dieser E-Mail ist ein handschriftlicher Vermerk enthalten, auf dem für das Jahr 2015 16 Urlaubstage und für das Jahr 2014 5 Urlaubstage, somit gesamt 21 Tage vermerkt wurden mit dem Zusatz "bitte RS wegen Abstimmung!".

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14.09.2015 (Anlage B1) machte der Kläger die streitgegenständlichen Ansprüche gegenüber dem Beklagten geltend unter Fristsetzung zum 30.09.2015.

Mit Schreiben vom 28.09.2015 (Anlage B2), der Klagepartei per Fax zugegangen am selben Tag, lehnte der Beklagte die Urlaubsansprüche für 2014 als verfallen ab. Hinsichtlich der Urlaubsansprüche für 2015 führte der Beklagte aus: „Der Anspruch Ihres Mandanten beläuft sich somit maximal auf 5.589,08 brutto, wobei sich mein Mandant die Überprüfung der übrigen Parameter vort>ehält.“ Die Ansprüche auf Überstundenabgeltung wies der Beklagte in diesem Schreiben zurück, machte Gegenansprüchen in Höhe von 6.245,43 € netto geltend und teilte mit, dass eine einvernehmliche Lösung angestrebt werde.

In der Folgezeit gab es mehrere Telefonate und Schreiben zwischen den Prozessbevollmächtigten (vgl. hierzu Schriftsatz des Klägervertreters vom 15.10.2015 - Anlage K 7, Fristverlängerungsgesuch dem Beklagten vom 19.10.2015 - Anlage K 8, Schriftsatz dem Beklagten vom 29.10.2015 - Anlage K 9).

Mit Schreiben vom 26.11.2015 (Anlage K10) teilte der Klägervertreter seinem Mandanten mit, dass er derzeit die Klage vorbereite, die Klageschrift bereits diktiert habe und der Be-klagtenveitreter ihm gegenüber am 25.11.2015 ein erhöhtes Vergleichsangebot von 5.000,-€ unterbreitet habe. Er sei mit dem Beklagtenvertreter so verblieben, dass er (der Klägervertreter) dem Kläger das modifizierte Vergleichsangebot mitteile und vor Klageeinreichung Rücksprache halte und bat den Kläger um telefonische Rücksprache.

Mit Schreiben vom 15.01.2016 lehnte der Beklagte ein Vergleichsangebot von 7.500 € ab (vgl. Anlage K14).

Der Kläger begehrt mit seiner am 21.01.2016 bei Gericht eingegangenen, dem Beklagten am 27.01.2016 zugestellten Klage zuletzt noch die Abgeltung von 28 Urlaubstagen für das Jahr 2015 in Höhe von gesamt 5.635,56 € brutto sowie die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.

Von den ihm arbeitsvertraglich für das Jahr 2015 zustehenden Urlaubstagen habe er noch keinen Tag eingebracht. Im Übrigen ergebe sich aus dem handschriftlichen Vermerk auf seiner E-Mail vom 06.07.2015 ein Anerkenntnis des Beklagten hinsichtlich der dort darge stellten Urlaubstage. Zudem habe der Beklagtenvertreter in seinem Schreiben vom 28.09.2015 die Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2015 anerkannt. Soweit sich der Beklagte auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist berufe, so sei dies ein Verstoß gegen Treu und Glauben, da die späte Klageeinreichung auf das Verhalten des Beklagtenvertreters zurückzuführen gewesen sei. Nach dem Gespräch vom 25.11.2015 sei bis zum 15.01.2016 keine Rückmeldung des Beklagtenvertreters mehr erfolgt. Erst an diesem Tag sei per Fax die Ablehnung des erhöhten Vergleichsvorschlages des Klägers erfolgt (Anlage K14). Im Übrigen sei die Ausschlussklausel des Arbeitsvertrages unwirksam, da sie Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz nicht ausnehme und auch die in § 309 Nr. 7 BGB geregelten Fälle der Verschuldenshaftung nicht ausnehme. Eine geltungserhaltende Reduktion sei ausgeschlossen, vgl. LAG Hamm vom 25.09.2012 -14 Sa 280/12. Da der Beklagte den Arbeitsvertrag ausweislich des im Vertrag genannten Datums der am 10.08.2014 geltenden Rechtslage unterwerfen wollte, sei die nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes geltende Rechtslage maßgeblich.

Der Kläger beantragt zuletzt noch:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.635,56 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen EU-Basiszinssatz seit 01.08.2015 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis über die Leistung und Führung im Betrieb zu erstellen und herauszugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Etwaige Ansprüche seien nach § 10 des Arbeitsvertrages verfallen, da der Kläger zwar die erste Stufe der Ausschlussfrist durch das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14.09.2015 noch eingehalten habe, die Klage beim Arbeitsgericht Nürnberg aber erst am 21.01.2016 anhängig geworden ist. Die vereinbarte Ausschlussfrist sei wirksam. Der Arbeitsvertrag sei am 08.10.2013, nicht 2014, ausgefertigt worden, bei der Zahl 2014 habe es sich lediglich um ein Schreibversehen gehandelt. Soweit der Kläger behauptet, nach dem 25.11.2015 habe es an dem Beklagten gelegen, weitere Schritte bzgl. Vergleichsverhandlungen zu unternehmen, so sei dies nicht zutreffend, wie sich auch aus dem Schreiben des Klägervertreters an den Kläger ergebe. Der Klägervertreter habe einen Rückruf geschuldet, nicht dem Beklagtenvertreter. Dem Beklagtenvertreter habe dennoch am 22.12.2015 versucht, den Klägervertreter zu erreichen, was ihm aber nicht gelungen sei. Ein zugesagter Rückruf sei ebenfalls unterblieben, was die Zeugin ... bestätigen könne. Erst am 13.01.2016 habe der Klägervertreter angerufen und ein Vergleichsangebot von 7.500-8.000,-€ unterbreitet. Dieses Angebot habe der Beklagte am 15.01.2016 zurückgewiesen. Zu keinem Zeitpunkt sei zwischen den Parteien über die Ausschlussfrist gesprochen worden. Es sei daher nicht rechtsmissbräuchlich, dass sich der Beklagte auf die Ausschlussfrist berufe.

Die mit der Klage zunächst auch geltend gemachten Ansprüche auf Urlaubsabgeltung für das Jahr 2014 sowie auf Überstundenvergütung hat die Kammer am 22.09.2016 durch Teilurteil abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum LAG Nürnberg eingelegt, Az. 7 Sa 560/16.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien, der erteilten Hinweise des Gerichts sowie der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 46 Abs. 2, 495 Abs. 1,313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle vom 07.03.2016, 22.09.2016 und 09.02.2017 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 a, 46,48 ArbGG, §§ 17 f. GVG eröffnet.

Das Arbeitsgericht Nürnberg ist gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 12,17 ZPO örtlich zuständig, da der Beklagte seinen Sitz in Fürth und damit im Bezirk des Arbeitsgerichts Nürnberg hat.

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet, da etwaig entstandene Ansprüche des Klägers aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist mit Ablauf des 28.12.2015 erloschen sind. Dabei geht das Gericht aufgrund des insoweit unstreitigen Sachvortrags davon aus, dass dem Kläger zunächst ein Urlaubsabgeftungsanspruch in der beantragten Höhe sowie das begehrte qualifizierte Endzeugnis zustanden. Eine abschließende Klärung dieser Ansprüche dahinstehen, da die Kammer der Auffassung ist, dass die in § 10 des Arbeitsvertrags geregelte zweistufige Ausschlussfrist wirksam ist, auch wenn sie ausweislich des Wortlautes für „Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis“ gilt und somit weder Ansprüche bei Vorsatzhaftung noch auf den Mindestlohn explizit ausnimmt und dass der Beklagte auch nicht daran gehindert war, sich auf diese Ausschlussfrist zu berufen.

1. Die Ausschlussfrist ist nicht wie vom Kläger vorgetragen wegen der Formulierung „Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis“ wegen Verstoßes gegen §§ 202 Abs. 1, 276 Abs. 3 oder 309 Nr. 7 BGB unwirksam.

Unstreitig im Verfahren ist die Annahme, dass die Bedingungen des Arbeitsvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen sind, die von dem Beklagten vorgegeben wurden. Hierfür spricht auch das äußere Erscheinungsbild (vgl. BAG 19.03.2014 -5 AZR 299/13).

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind dabei nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden nicht rechtskundigen Vertragspartners. Anhaltspunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut (vgl. BAG vom 24. Januar 2013 - 8 AZR 965/11 - Rn. 24).

Auf den zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag findet das BGB in der seit dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung. Demzufolge kann gemäß § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Diese Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden kann. § 202 Abs. 1 BGB erfasst nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen. Es handelt sich um eine Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB. Das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass regelmäßig davon auszugehen ist, dass die Vertragspartner mit ihren Vertragsklauseln keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm im Sinne des § 134 BGB regeln wollen. Vertragsklauseln, die nur in außergewöhnlichen, von den Vertragspartnern bei Ver-tragsabschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fällen gegen das Gesetz verstoßen, sind wirksam. Eine am Sinn und Zweck solcher Klauseln orientierte Auslegung ergibt, dass derartige Ausnahmefälle von der Klausel gar nicht erfasst werden sollen (vgl. BAG vom 20.06.2013-8 AZR 280/12 mit weiteren Nachweisen, BAG vom 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04). Daher ist eine zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages vereinbarte Ausschlussfrist dahingehend auszulegen, dass sie nur die von den Parteien für regelungsbedürftig gehaltenen Fälle erfassen soll. Ohne besondere Hinweise im Einzelfall ist eine Anwendung auch auf die Fälle, die durch zwingende gesetzliche Verbote oder Gebote geregelt sind, regelmäßig gerade nicht gewollt. Ohne solche Besonderheiten kann auch nicht angenommen werden, die Ausschlussfrist beziehe sich auf Kriterien, die aufgrund von Rückausnahmen, hier § 278 Satz 2 BGB, ausnahmsweise doch regelbar seien. Ein Verstoß gegen § 276 Abs. 3 oder 309 Nr. 7 BGB ist daher nicht anzunehmen. Sind von der vertraglich vereinbarten Ausschlussklausel Schadensersatzansprüche der in § 309 Nr. 7 BGB oder § 202 Abs. 1 BGB erfassten Art nicht umfasst, so kommt es auf die weitere Frage, ob die Klausel nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam ist, nicht an (vgl. zum Ganzen BAG vom 20.06.2013 - 8 AZR 280/12).

Insofern ist nach Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass die Parteien in § 10 des Arbeitsvertrages trotz Fehlens einer expliziten Regelung hierzu nicht entgegen gesetzlicher Regelungen eine Vorsatzhaftung des Schädigers ausnehmen wollten. Anhaltspunkte dafür, dies im vorliegenden Fall anders sehen zu müssen, wurden von keiner Partei vorgetragen und sind für die Kammer auch nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger weiter ausführt, dass Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, so ist dies nach § 305 c Abs. 2 BGB zutreffend. Diese sogenannte Unklarheitenregel stellt bei objektiv mehrdeutigen Klauseln eine Auslegungshilfe dar, wonach in solchen Fällen die Interessen des Verwenders hinter denjenigen der anderen Partei zurücktreten sollen. Auf diese Unklarheitenregel kann jedoch nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung der anerkannten Auslegungsmethoden nicht behebbare Zweifel verbleiben (vgl. BAG vom 14. November 2012-5 AZR 107/11 - Rn. 19). Derartige Zweifel bei der Auslegung bestehen im vorliegenden Fall nicht (vgl. BAG vom 20.06.2013 - 8 AZR 280/12 m.w.N.).

2. Entgegen der Ansicht der Klagepartei hält die erkennende Kammer § 10 des Arbeitsvertrages auch nicht deshalb für unwirksam, weil Ansprüche auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) nicht explizit ausgenommen sind.

a) Das Gericht geht zunächst davon aus, dass der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien am 27.10.2013 geschlossen wurde. Unstreitig hat an diesem Tag der Kläger den Vert trag unterschrieben. Auch wenn die Unterschrift des Beklagten im Vertrag auf den 08.10.2014 datiert, ist die Kammer davon überzeugt, dass dies allein auf einen Schreibfehler zurückzuführen ist und die Unterschrift am 08.10.2013 erfolgt ist. Hierfür spricht, dass der Arbeitsvertrag auf Seite 1 das Datum 08.10.2013 trägt, die Unterschrift des Klägers am 27.10.2013 erfolgte und das Arbeitsverhältnis gemäß § 1 des Arbeitsvertrages ab dem 01.01.2014 beginnen sollte. Der Kläger hat im Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt substantiiert dargelegt, dass der Vertrag erst 2014 zustande gekommen ist. Soweit die Klagepartei vorträgt, der Beklagte habe durch die Datierung auf das Jahr 2014 den Vertrag der Rechtslage vom Oktober 2014 unterwerfen wollen, so sind hierfür weder weitere Anhaltspunkte vorgetragen worden noch für dass Gericht ersichtlich.

b) Das Mindestlohngesetz ist am 16.08.2014 in Kraft getreten, Artikel 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie. § 3 S. 1 MiLoG sieht vor, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam sind. In der Literatur wird vertreten, dass § 3 S. 1 MiLoG auch auf Ausschlussfristen anzuwenden ist, dass aber zumindest bei Altverträgen, d.h. Verträgen, die (wie hier) vor Inkrafttreten des MiLoG am 16.08.2014 geschlossen wurden, vereinbarte Ausschlussfristen nicht vollständig unwirksam sind, weil § 3 S. 1 MiLoG die Unwirksamkeit von Ausschlussfristen nur „insoweit“ anordnet (vgl. hierzu ErfK/Franzen MiLoG § 3 Rn. 2-3a, mit vielen weiteren Nachweisen, beck-online).

Nach Ansicht der Kammer kommt es im hier zur Entscheidung stehenden Fall jedoch nicht auf die Frage der Bedeutung und der hieraus zu ziehenden rechtlichen Konsequenzen des Wortes „insoweit“ an, weil der hier vorliegende Altvertrag so auszulegen ist, dass Ansprüche auf Mindestlohn nicht erfassen werden sollten.

Wie bereits oben unter im Rahmen der Vorsatzhaftung dargestellt, sind allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Die Auslegung orientiert sich an dem Maßstab dessen, was die Parteien, hätten sie die ynwirksamkeit der AGB-Klausel erkannt, bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten (vgl. BAG vom 16.12.2009 - 5 AZR 888/08, Rn. 22 bei juris).

Nach dem Wortlaut von § 10 Arbeitsvertrag enthält die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist keine sachlichen Einschränkungen. Danach fallen - vom Wortlaut her - unter den darin verwendeten Begriff der „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ alle gesetzlichen, tariflichen und vertraglichen Ansprüche, die die Vertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben, somit auch Ansprüche auf Mindestlohn. Nach Ansicht der erkennenden Kammer ist dabei jedoch zu berücksichtigen, dass die Parteien den Arbeitsvertrag zu einem Zeitpunkt abgeschlossen haben, als das Mindestlohngesetz noch nicht in Kraft getreten war. Insofern ist -mangels Anhaltspunkten dafür - nicht davon auszugehen, dass sie auch solche Ansprüche der Ausschlussfrist unterwerfen wollten oder dass sie, hätten sie den Vertrag später abgeschlossen, in Kenntnis des Mindestlohngesetzes dennoch eine Ausschlussklausel ohne Ausnahme vereinbart hätten, Daher ist die Ausschlussfrist nach Überzeugung der Kammer so auszulegen, dass Ansprüche auf den Mindestlohn mit der Klausel nicht geregelt werden sollten und dieser damit nicht unterfallen.

Diese Möglichkeit wird auch nicht durch das - aufgrund der vergleichbaren gesetzlichen Regelung möglicherweise auf den Bereich des Mindestlohngesetzes übertragbare - Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2016 - 5 AZR 703/15 ausgeschlossen. Dieses hat für den dort zu entscheidenden Bereich der Pflegearbeitsbedingungenverordnung (PflegeArbbV) angemerkt, dass für Altverträge eine einengende, das Mindestentgelt nicht erfassende Auslegung in Erwägung gezogen werden könnte (vgl. BAG, a.a.O., Orientierungssatz 27 Rn. 20). Genau dies hat die erkennende Kammer hier getan.

Für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB bleibt mangels Zweifeln bei der Auslegung - wie bereits oben zur Vorsatzhaftung dargestellt - kein Raum.

Das Gericht geht weiter davon aus, dass der geltend gemacht& Anspruch auf Urlaubsabgeltung keinen Anspruch auf Mindestentgelt im Sinne des Mindestlohngesetzes darsteift. § 1 MiLoG setzt den Mindestlohn je Zeitstunde fest, Regelungen über Mindesturlaub bzw. dessen Abgeltung hingegen sind nicht getroffen. Für den Urlaubsabgeltungsanspruch können seit der Aufgabe der Surrogatstheorie tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen oder Verfallfristen in Arbeitsverträgen Anwendung finden (vgl. ErfK/Gallner BUrIG § 7 Rn. 84-86,m. w. N., beck-online)

Auch das begehrte Zeugnis unterfällt nicht dem Mindestlohngesetz. Insofern unterliegen beide Ansprüche der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist.

Unter Zugrundelegung der wirksamen Ausschlussfrist sind die Ansprüche des Klägers mit Ablauf des 28.12.2015 erloschen.

Streitig ist im Verfahren aliein die Einhaltung der 2. Stufe der Ausschlussfrist, nachdem der Kläger mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14.09.2015 (vgl. Anlage B 1), dem Kläger zugegangen am 15.09.2015, die Ansprüche unter Fristsetzung zum 30.09.2015 geltend gemacht hat.

Jedoch hat die Klagepartei mit der Klagerhebung vom 21.01.2016, dem Beklagten zugestellt am 27.01.2015, die 2. Stufe der Ausschlussfrist nicht gewahrt. Mitschreiben des Beklagtenvertreters vom 28.09.2015 würde dem Kläger mitgeteilt, dass nach Ansicht des Beklagten die Urlaubsansprüche für das Jahr 2014 verfallen seien, er sich die Prüfung der weiteren Parameter hinsichtlich des Urlaubsanspruchs 2015 vorbehalte und die weiter geltend gemachten Ansprüche auf Überstunden Vergütung bestritten würden. Hinsichtlich des begehrten Zeugnisses hat sich der Beklagte in diesem Schreiben nicht geäußert. Insofern war dem Kläger mit Zugang dieses Schreibens am 28.09.2015 bekannt, dass der Beklagte die Ansprüche des Klägers nicht ohne weiteres zu erfüllen gedenkt, auch wenn der Beklagte grundsätzlich Vergleichsbereftschaft signalisiert hat. Nach Ansicht der Kammer hat mit Zugang dieses Schreibens somit die Frist der 2. Stufe der Verfallsklausel zur gerichtlichen Geltendmachung begonnen.

Diese Frist hat 3 Monate nach Zugang des Ablehnungsschreibens, somit am 28.12.2015 geendet, so dass die am 21.01.2015 erfolgte Klageerhebung nicht fristgerecht erfolgte.

Dabei geht die Kammer davon aus, dass dieser Fristablauf nicht durch die zwischen den Parteien erfolgten Vergleichsverhandlungen gemäß §§ 203 BGB gehemmt wurde. Ausschlussfristen sind von Verjährungsfristen streng zu unterscheiden. Sie sind in Anwendungsbereich, Rechtswirkung und Zweck grundlegend verschieden. Anders als bei der Verjährungsfrist führt der Ablauf der Ausschlussfrist zum Erlöschen eines nicht fristgemäß geltend gemachten Anspruchs. Eine Übertragung von Wertungen des Verjährungsrechts ist wegen der strukturellen Verschiedenheit nur möglich, soweit hierfür Sachgründe bestehen oder diese Wertungen nicht auf die spezifische Rechtsnatur der Verjährung als Einrede zugeschnitten sind. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts muss es aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit möglich sein, eine zeitliche Begrenzung für die Geltendmachung eines Anspruches zu setzen (BAG 30.3.1962 NJW 1962, 1460, 1461). Der Schuldner solle binnen einer angemessenen Frist darauf hingewiesen werden müssen, welche Ansprüche gegen ihn noch geltend gemacht werden. Ferner soll er sich darauf verlassen können, dass nach Fristablauf gegen ihn keine Ansprüche mehr erhoben werden (vgl. zum Ganzen ErfK/Preis BGB § 218 Rn. 32, beck-online). Diesen Grundsätzen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit würde es entgegenstehen, wenn Verhandlungen über den Anspruch zu einer Fristverlängerung fuhren würden. Insofern sind nach Auffassung der Kammer die Regelungen der §§ 203 ff. BGB im vorliegenden Fall nicht auf den Ablauf der Frist zu gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs anzuwenden.

5. Dem Beklagten ist es auch nicht wegen der Vergleichsverhandlungen auf Grund von Treu und Glauben verwehrt, sich auf die vereinbarte arbeitsvertragliche Ausschlussfrist zu berufen.

Hinsichtlich des Zeugnisanspruches gab es keine Verhandlungen, so dass diese ohne weiteres drei Monate nach Zugang des Beklagtenschreibens vom 28.09.2015, somit mit Ablauf des 28.12.2015 verfallen sind. Die Klageerhebung vom 21.01.2016 konnte die Frist der 2. Stufe der Verfallklausel nicht wahren.

Hinsichtlich der Urtaubsansprüche für 2015, über die die Parteien Vergleichsverhandlungen geführt haben, ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen zur Überzeugung der Kammer, dass es nach dem Telefonat der ProzessbevoHmächtigten vom 25.11.2015 an der Klägerseite lag, den nächsten Schritt zu unternehmen. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Klägervertreters an den Kläger vom 26.11.2015 (vgl. Anlage K 10), in dem er ausdrücklich ausführt, dass er mit dem Beklagtenvertreter so verblieben sei, dass dem Kläger das modifizierte Vergleichsangebot der Gegenseite unterbreitet werden solle und dann (vor Klageeinreichung) mit dem Beklagtenvertreter nochmals Rücksprache gehalten werden sollte. Insofern hält die Kammer den Vortrag der Klagepartei, es habe am Beklagtenvertreter gelegen, sich wieder zu melden, für nicht schlüssig. Im Übrigen wäre der Klagepartei selbst in diesem Fall die rechtzeitige Klageerhebung zur Wahrung der 2. Stufe der Ausschlussfrist bzw. der Versuch einer Einigung mit der Gegenseite über die Verlängerung der Ausschlussfrist möglich gewesen. Das Gespräch hat am 25.11.2015 stattgefunden, so dass noch über einen Monat Zeit gewesen wäre, die Klage rechtzeitig einzureichen. Insofern ist es auch nicht aus Gründen von Treu und Glauben geboten, von der Anwendung der Verfallfrist abzusehen.

6. Auch ist der Beklagte nicht durch den handschriftliche Zusatz hinsichtlich der Urlaubstage auf der E-Mail vom 06.07.2015 (vgl. Anlage K 3) gehindert, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen, da diesbezüglich ausweislich des Wortlautes der Anmerkung noch eine Rücksprache zwischen den Parteien erfolgen sollte. Ebenso ist nach Ansicht der Kammer im Schreiben des Beklagtenvertreters vom 28.09.2015 kein Anerkenntnis hinsichtlich der Urtaubsansprüche für das Jahr 2015 zu sehen, da der Beklagte sich darin ausdrücklich die „Überprüfung der weiteren Parameter“ vorbehalten hat.

Die Klage war somit abzuweisen.

III.

1. Die Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers ergibt sich aus seinem Unterliegen sowohl im Teilurteil vom 06.10.2016 als auch in diesem Schlussurteil, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

2. Die Streitwertfestsetzung für das Schlussurteil beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht der Höhe der geltend gemachten Forderungen sowie einem Bruttomonatsgehalt für das begehrte Zeugnis.

3. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG in den Tenor aufzunehmen. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt.

Die Kammer hat zudem die Berufung gesondert zugelassen, weil die Problematik der Wirksamkeit von Ausschlussfristen im Hinblick auf das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes am 16.08.2014 und die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.08.2016 nach ihrer Ansicht von grundsätzlicher Bedeutung ist, § 64 Abs. 3 ArbGG.

Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage hätten geltend gemacht werden können.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.

(2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden.

(3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 4. Juni 2014 - 16 Sa 20/14 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass ein Zinsanspruch der Klägerin in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 720,70 Euro brutto erst seit dem 6. September 2013 besteht.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen.

2

Die Klägerin war vom 1. Februar 2008 bis zum 31. März 2013 bei der Beklagten als pädagogische Mitarbeiterin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 33,5 Stunden beschäftigt. Das vertraglich vereinbarte Bruttomonatsgehalt betrug 1.546,15 Euro. Auf das Arbeitsverhältnis fanden weder kraft beiderseitiger Tarifbindung noch aufgrund vertraglicher Bezugnahme Tarifverträge Anwendung.

3

Die Beklagte beschäftigt ca. 50 Mitarbeiter und erbringt in ihrem Betrieb in H im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Nach einem mit der Bundesagentur für Arbeit geschlossenen „Vertrag über die Durchführung von Maßnahmen nach § 102 Abs. 1 Nr. 1a Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) in vergleichbaren Einrichtungen nach § 35 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (SGB IX)“ vom 6./8. Juli 2011 erfüllt sie die Kriterien als vergleichbare Einrichtung der beruflichen Rehabilitation iSv. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Jedenfalls bis März 2014 führte sie eine Maßnahme zur Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nach § 117 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB III(bis 31. März 2012: § 102 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a SGB III) in ihren barrierefreien Räumlichkeiten in der M in H unter Einsatz von 2 bis 3 Mitarbeitern durch. Sonstige Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Sozialgesetzbuch wurden von den übrigen Mitarbeitern im etwa 500 m entfernten Hauptgebäude der Beklagten erbracht.

4

Mit der am 1. August 2012 in Kraft getretenen „Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ vom 17. Juli 2012 (MindestlohnVO) erklärte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 7 AEntG in der im Zeitraum vom 20. April 2009 bis zum 15. August 2014 geltenden Fassung die Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 für allgemein anwendbar. In der MindestlohnVO heißt es auszugsweise:

        

§ 1   

        

Zwingende Arbeitsbedingungen

        

Die in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 (…) finden auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung, wenn der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch durchführt; ausgenommen sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich der Verordnung beschäftigten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen.“

5

Der TV Mindestlohn enthält ua. folgende Regelungen:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt

        

…       

        
                          
        

2.    

sachlich für Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen von Trägern der beruflichen Bildung, soweit diese Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch des Sozialgesetzbuches erbringen. Ausgenommen sind die Träger der beruflichen Rehabilitation behinderter Menschen;

        

…       

        
        

§ 2     

        

Regelungsgegenstände

        

1.    

Dieser Tarifvertrag regelt ausschließlich die Mindeststundenvergütung und den jährlichen Urlaubsanspruch. Für andere Regelungsgegenstände ist die Vereinbarung eines tariflichen Anspruchs aus diesem Tarifvertrag ausdrücklich nicht gewollt.

        

2.    

Für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer günstigere Regelungen bleiben unberührt.

        

§ 3     

        

Entgelt

        

1.    

Die Mindeststundenvergütung (brutto) beträgt - abhängig vom Einsatzort - mindestens

                 

12,60 €

(Berlin, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern)

                 

11,25 €

(Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen).

        

…       

                 
        

§ 4     

        

Urlaub

        

Die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer haben unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes Anspruch auf Jahresurlaub; Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch 26 Arbeitstage; der volle Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von sechs Monaten.“

6

Die Beklagte nahm eine Nachberechnung des Entgelts der Klägerin für die Monate August 2012 bis März 2013 auf Basis der Mindeststundenvergütung von 12,60 Euro brutto vor und erbrachte Nachzahlungen für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und Urlaubsstunden in Höhe von insgesamt 993,25 Euro brutto. Aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder von Feiertagen ausgefallene Arbeitszeit berücksichtigte sie dabei nicht.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, gemäß §§ 2, 3 EFZG stehe ihr die Mindeststundenvergütung nach § 3 TV Mindestlohn auch für Arbeitsstunden zu, die wegen Krankheit oder aufgrund von Feiertagen ausgefallen sind. Der TV Mindestlohn finde auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung, da die Beklagte in ihrem Betrieb in H überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch erbringe. Die Durchführung von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen für behinderte Menschen sei im Betrieb der Beklagten von weit untergeordneter Bedeutung. Ausgehend von einer Gesamtzahl von 1.174,94 Arbeits- oder Urlaubsstunden oder wegen Arbeitsunfähigkeit oder Feiertagen ausgefallener Stunden ergebe sich für den Zeitraum 1. August 2012 bis 31. März 2013 unter Anrechnung erhaltener Zahlungen ein Differenzanspruch in Höhe von 1.129,94 Euro brutto.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.129,94 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. September 2013 zu zahlen.

9

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der TV Mindestlohn finde keine Anwendung, da es sich bei dem Betrieb in H um eine Einrichtung iSv. § 35 Abs. 1 SGB IX handele. Im Übrigen sei die Mindeststundenvergütung nach § 3 TV Mindestlohn nur für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden zu zahlen, nicht aber im Krankheitsfall oder an Feiertagen.

10

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage hinsichtlich der wegen Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund von Feiertagen ausgefallenen Arbeitsstunden in Höhe von 720,70 Euro brutto stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin eine vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine weitere Entgeltzahlung für die infolge Arbeitsunfähigkeit oder aufgrund von Feiertagen ausgefallenen Arbeitsstunden in der vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Höhe.

12

I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, verlangt sie im Weg der abschließenden Gesamtklage (vgl. zu den Anforderungen BAG 19. März 2014 - 7 AZR 480/12 - Rn. 11 f.) Differenzvergütungsansprüche für den Zeitraum 1. August 2012 bis 31. März 2013. Über den Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und die Höhe der hieraus für diesen Zeitraum resultierenden Vergütungsansprüche hat das Landesarbeitsgericht bereits rechtskräftig entschieden. Die Anzahl der im Streitzeitraum angefallenen vergütungspflichtigen Krankheits- und Feiertagsstunden ist ebenso wie die Höhe und Berechnung des monatlich gezahlten und anrechenbaren Entgelts festgestellt und steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Entscheidung des Senats hängt damit allein von der Frage ab, ob diese wegen Arbeitsunfähigkeit oder Feiertagen ausgefallenen Arbeitsstunden in Höhe der Mindeststundenvergütung nach § 3 TV Mindestlohn zu vergüten sind oder ob die Beklagte nur die geringere vertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen hat. Mit der Entscheidung des Senats ist abschließend geklärt, welche Vergütung die Klägerin für den Zeitraum 1. August 2012 bis 31. März 2013 noch zu beanspruchen hat.

13

II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gemäß § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG auch für die wegen eines Feiertags und Arbeitsunfähigkeit ausgefallenen Arbeitsstunden Anspruch auf eine Vergütung in Höhe der in § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn bestimmten Mindeststundenvergütung.

14

1. Es besteht kein Anlass, den Rechtsstreit nach § 98 Abs. 6 ArbGG in der seit dem 16. August 2014 geltenden Fassung auszusetzen (vgl. zu den Voraussetzungen: BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 -; 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 17 ff.). Vorliegend kommt es zwar entscheidungserheblich auf die Wirksamkeit der nach § 7 AEntG aF ergangenen MindestlohnVO an, da sich ein Anspruch auf die Mindeststundenvergütung nach § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn mangels Tarifbindung der Parteien und fehlender arbeitsvertraglicher Grundlage nur aus § 1 MindestlohnVO ergeben kann und der Klageantrag unter diesen Voraussetzungen begründet ist(vgl. unten II. 3.). Doch haben weder die Parteien Sachvortrag gehalten, der ernsthafte Zweifel (vgl. zu diesem Maßstab BAG 7. Januar 2015 - 10 AZB 109/14 - Rn. 17 ff. mwN) an der Wirksamkeit der MindestlohnVO wecken könnte, noch sind dem Senat von Amts wegen solche Zweifel bekannt.

15

2. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch der Klägerin für die aufgrund von Arbeitsunfähigkeit oder wegen Feiertagen ausgefallenen Arbeitsstunden ergibt sich nicht unmittelbar aus § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn iVm. § 1 MindestlohnVO, § 8 Abs. 1 AEntG aF.

16

a) Entgegen der Auffassung der Revision unterfielen die Parteien allerdings dem Geltungsbereich der MindestlohnVO und des TV Mindestlohn.

17

aa) Gemäß § 1 Nr. 2 TV Mindestlohn gilt dieser Tarifvertrag sachlich für Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen von Trägern beruflicher Bildung, soweit diese Betriebe oder selbständigen Betriebsabteilungen überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder dem SGB III erbringen. Ausgenommen sind Träger der beruflichen Rehabilitation. § 1 MindestlohnVO knüpft hieran an und nimmt - orientiert am Wortlaut von § 6 Abs. 9 Satz 2 AEntG aF - Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation iSd. § 35 Abs. 1 SGB IX von der Anwendungserstreckung aus.

18

bb) Die Beklagte erbringt als Träger beruflicher Bildung in ihrem Betrieb in H überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und SGB III. Dies ist vom Landesarbeitsgericht festgestellt und steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Betrieb nicht als Einrichtung der beruflichen Rehabilitation iSv. § 35 Abs. 1 SGB IX von der Erstreckung des TV Mindestlohn ausgenommen. Zwar handelt es sich um eine vergleichbare Einrichtung iSd. § 35 Abs. 1 SGB IX. Die bloße Anerkennung als solche Einrichtung genügt jedoch nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob dort überwiegend Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation für Menschen mit Behinderung durchgeführt werden. Dies ergibt eine Auslegung der Vorschrift (vgl. zu den Grundsätzen der Gesetzesauslegung zB BAG 11. Juni 2013 - 1 ABR 32/12 - Rn. 31, BAGE 145, 211).

19

(1) Nach dem Wortlaut von § 1 Satz 1 Halbs. 1 MindestlohnVO, § 1 Nr. 2 Satz 1 TV Mindestlohn kommt es für die Eröffnung des Geltungsbereichs des Tarifvertrags und der Verordnung zunächst darauf an, ob überwiegend Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen im Tarifsinn durchgeführt werden. Die Normen knüpfen mit dieser Formulierung an das nach der Rechtsprechung zur Branchenzuordnung von Mischbetrieben maßgebliche Überwiegensprinzip an (vgl. zuletzt zB BAG 10. September 2014 - 10 AZR 959/13 - Rn. 37). § 1 Satz 1 Halbs. 2 MindestlohnVO stellt hingegen nach seinem Wortlaut zunächst allein darauf ab, ob es sich um eine Einrichtung iSd. § 35 Abs. 1 SGB IX handelt. Gleiches gilt für § 1 Nr. 2 Satz 2 TV Mindestlohn, wonach „Träger“ der beruflichen Rehabilitation vom sachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen sind. Dies könnte für die Auffassung der Revision sprechen, dass die Anerkennung als entsprechende Einrichtung alleinige Tatbestandsvoraussetzung für die Ausnahme vom Anwendungsbereich bzw. der Erstreckung ist. Einer solchen Annahme stehen aber der Gesamtzusammenhang der Regelung und ihr Sinn und Zweck entgegen.

20

(2) § 1 Satz 1 Halbs. 2 MindestlohnVO steht in unmittelbarem grammatikalischen Zusammenhang zum vorangestellten Halbsatz 1 und kann deshalb nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr legt diese enge Verknüpfung das Verständnis nahe, dass der zweite Halbsatz das Überwiegensprinzip voraussetzt. Bestätigt wird dies durch die systematische Anknüpfung des § 1 MindestlohnVO an § 6 AEntG in der im Streitzeitraum maßgeblichen Fassung. § 1 MindestlohnVO wiederholt wörtlich die Regelung des § 6 Abs. 9 AEntG aF. § 6 AEntG aF stellt für alle im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung in den Absätzen 2 bis 9 erfassten Branchen auf das Überwiegensprinzip ab. Mit der generellen Anwendung des Überwiegensprinzips auf Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland wird dabei auch unionsrechtlichen Bedenken gegen die frühere Fassung von § 1 Abs. 4 AEntG Rechnung getragen(vgl. EuGH 25. Oktober 2001 - C-49/98 ua. - Rn. 82 f., Slg. 2001, I-7831). Dass vor diesem Hintergrund für die Herausnahme der Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation etwas anderes gelten sollte, lässt sich deshalb alleine aus dem Wortlaut nicht herleiten.

21

(3) Sinn und Zweck des § 1 Satz 1 MindestlohnVO und die Systematik der Verordnung und des TV Mindestlohn gebieten ein am Überwiegensprinzip orientiertes Verständnis. Durch das Überwiegensprinzip soll sichergestellt werden, dass auch branchenfremde Nebentätigkeiten und Mischbetriebe den Mindestlohnregelungen der §§ 3 - 9 AEntG aF unterliegen, wenn die von § 4 AEntG aF erfassten branchenbezogenen Dienstleistungen im jeweiligen Betrieb überwiegen. Die Arbeitnehmer eines Betriebs sollen dann in den Genuss der Mindestlohnregelungen kommen und deren Schutz unterfallen, wenn im Betrieb arbeitszeitlich überwiegend solche Arbeiten erbracht werden, bei denen das öffentliche Interesse eine Erstreckung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags iSv. § 7 Abs. 1 AEntG aF gebietet. Mit dieser Zielsetzung wäre es nicht in Einklang zu bringen, wenn alleine die Anerkennung eines Betriebs als Einrichtung iSd. § 35 Abs. 1 SGB IX die Anwendung der Mindestlohnregelungen zu sperren vermag, obwohl arbeitszeitlich überwiegend durch die Arbeitnehmer allgemeine Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und dem SGB III erbracht werden. Eine am Zweck der Regelung orientierte Begründung für eine Ausnahme von diesem Prinzip ist weder dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz noch der MindestlohnVO zu entnehmen. Auch die Beklagte hat nicht begründen können, warum die Beschäftigten nicht dem Schutz der Verordnung unterfallen sollen, wenn im Betrieb nur in untergeordnetem Umfang Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation durchgeführt werden.

22

(4) Damit fallen Betriebe oder selbständige Betriebsabteilungen, in denen überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und dem SGB III erbracht werden, zunächst nach § 1 Satz 1 Halbs. 1 MindestlohnVO grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Verordnung. Werden hingegen arbeitszeitlich überwiegend andere Tätigkeiten erbracht, ist deren Geltungsbereich bereits unabhängig von der Ausnahmeregelung nach Halbsatz 2 nicht eröffnet. Erbringen der Betrieb oder die selbständige Betriebsabteilung überwiegend Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II und dem SGB III und ist die Einrichtung als eine der beruflichen Rehabilitation iSd. § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IX anerkannt, bedarf es der weiteren Prüfung, ob überwiegend Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die der beruflichen Rehabilitation iSd. SGB IX zuzuordnen sind, durchgeführt werden. Ist dies der Fall, scheidet eine Anwendung des TV Mindestlohn aus. Andernfalls findet dieser auf alle Arbeitnehmer des Betriebs oder der selbständigen Betriebsabteilung Anwendung.

23

(5) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Verordnung nach § 1 Satz 1 Halbs. 2 MindestlohnVO nicht vor. Im Betrieb in H wurden im Streitzeitraum nur in geringem, deutlich unterhälftigem Umfang Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation für Menschen mit Behinderung durchgeführt.

24

b) Aus § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn iVm. § 1 MindestlohnVO ergibt sich kein unmittelbarer tariflicher Mindestlohnanspruch für Arbeitszeit, die wegen eines Feiertags oder aufgrund von Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist. Hiervon geht das Landesarbeitsgericht zutreffend aus. Die Ansprüche der Klägerin auf Vergütung tatsächlich geleisteter Arbeitsstunden und für Zeiten des Urlaubs im Streitzeitraum hat die Beklagte nach Maßgabe des TV Mindestlohn erfüllt.

25

aa) § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn legt eine „Mindeststundenvergütung“ fest, § 4 die Höhe des Jahresurlaubsanspruchs „unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts“. Ausdrückliche Regelungen zur Entgeltfortzahlung an Feiertagen oder bei Arbeitsunfähigkeit enthält der TV Mindestlohn nicht. Zwar ließe sich unter den Begriff der „Mindeststundenvergütung“ auch die Vergütung solcher Stunden fassen, für die dem Grunde nach ein Vergütungsanspruch besteht, unabhängig davon, ob die Vergütung eine Gegenleistung für tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung ist oder ausnahmsweise aufgrund anderer Rechtsgrundlagen auch für Zeiten ohne Arbeitsleistung zu erbringen ist. Gegen eine solche Auslegung des TV Mindestlohn spricht jedoch der Umstand, dass nach § 2 Nr. 1 Satz 1 TV Mindestlohn tariflich „ausschließlich“ die Mindeststundenvergütung und der jährliche Urlaubsanspruch geregelt werden sollen und für andere Regelungsgegenstände nach § 2 Nr. 1 Satz 2 TV Mindestlohn die „Vereinbarung eines tariflichen Anspruchs“ von den Tarifvertragsparteien ausdrücklich nicht gewollt ist. Dies schließt die Annahme eines Entgeltfortzahlungsanspruchs für Feiertage oder Zeiten der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit auf der Grundlage von § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn mangels Regelung der Anspruchsvoraussetzungen aus. Der TV Mindestlohn nimmt auch nicht im Sinne einer Rechtsgrundverweisung auf die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes Bezug.

26

bb) Dieses Verständnis wird bestätigt durch eine Betrachtung im Kontext der Normen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Die Vereinbarung des TV Mindestlohn erfolgte durch die Tarifvertragsparteien ersichtlich mit dem Ziel, diesen Tarifvertrag nach § 7 Abs. 1 AEntG aF durch Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland erstrecken zu lassen. Eine solche Erstreckung ist auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien erfolgt. Gegenstand einer erstreckungsfähigen tariflichen Regelung können nach § 5 Satz 1 Nr. 1 AEntG ua. Mindestentgeltsätze und nach § 5 Satz 1 Nr. 2 AEntG die Dauer des Erholungsurlaubs und das Urlaubsentgelt sein. Der Begriff der „Mindestentgeltsätze“ iSd. § 5 Satz 1 Nr. 1 und auch des § 2 Nr. 1 AEntG ist dabei einheitlich auszulegen, und zwar unabhängig davon, ob ein innerstaatlicher Sachverhalt oder ein Sachverhalt mit Auslandsbezug zu entscheiden ist(BAG 18. April 2012 - 4 AZR 168/10 (A) - Rn. 16, BAGE 141, 173). International zwingend sind im Rahmen von Bestimmungen über Branchenmindestlöhne aber zunächst nur Regelungen über die Vergütung für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden (vgl. zu Art. 34 EGBGB BAG 12. Januar 2005 - 5 AZR 617/01 - zu VIII der Gründe, BAGE 113, 149). Nicht zu den international zwingenden Rechtsnormen iSv. Art. 34 EGBGB gehören demgegenüber § 2 EFZG und § 615 BGB(BAG 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - Rn. 13, BAGE 141, 129; 12. Januar 2005 - 5 AZR 279/01 - zu IX 1 der Gründe). § 3 EFZG ist nur dann eine Eingriffsnorm, wenn der Arbeitnehmer deutschem Sozialversicherungsrecht unterliegt(BAG 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - Rn. 18, aaO). Vor diesem Hintergrund hätte es deutlicher Anhaltspunkte im Tarifvertrag bedurft, um anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien weiter gehende Regelungen schaffen wollten, obwohl diese nur teilweise auf tarifliche Außenseiter und Arbeitgeber mit Sitz im Ausland hätten erstreckt werden können. Derartige Hinweise sind dem TV Mindestlohn jedoch nicht zu entnehmen.

27

3. Der Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit in Höhe der Mindeststundenvergütung des § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn ergibt sich aus § 2 Abs. 1 sowie § 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG und dem diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Entgeltausfallprinzip.

28

a) Die Klägerin hat dem Grunde nach gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 148,25 Arbeitsstunden, die durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit im Zeitraum 1. August 2012 bis 31. März 2013 ausgefallen sind. Gemäß § 2 Abs. 1 EFZG hat sie im selben Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf Entgeltfortzahlung für 42 Arbeitsstunden, die feiertagsbedingt ausgefallen sind. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

29

b) Die Höhe der Entgeltfortzahlungsansprüche ergibt sich für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit aus § 4 Abs. 1 EFZG und für Feiertage aus § 2 Abs. 1 EFZG. Das hiernach grundsätzlich maßgebliche Entgeltausfallprinzip verlangt, den Mindestlohn nach § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn als Geldfaktor in die Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs einzustellen(im Ergebnis ebenso zur PflegeArbbV vom 15. Juli 2010 BAG 19. November 2014 - 5 AZR 1101/12 - Rn. 15; vgl. auch zum MiLoG zuletzt zB Greiner/Strippelmann BB 2015, 949, 950 f.). Weder legt der TV Mindestlohn eine abweichende Bemessungsgrundlage iSv. § 4 Abs. 4 EFZG fest noch ist der Anwendungsbereich des Entgeltfortzahlungsgesetzes durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder unionsrechtliche Vorschriften eingeschränkt.

30

aa) Nach § 2 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte(vgl. dazu zuletzt zB BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 139/12 -). Hiervon darf gemäß § 12 EFZG nicht zuungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden.

31

bb) Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt nach § 4 Abs. 1 EFZG ein modifiziertes Entgeltausfallprinzip(BAG 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 16). Der Arbeitnehmer soll grundsätzlich diejenige Vergütung erhalten, die er nach der für ihn maßgeblichen Arbeitszeit erzielt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank geworden wäre, sondern gearbeitet hätte. § 4 Abs. 1a EFZG schränkt dies - hier nicht relevant - hinsichtlich des Entgelts für Überstunden und für Aufwendungsersatzleistungen ein. § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG erlaubt, durch Tarifvertrag eine von § 4 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festzulegen. Im Übrigen sind auch die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zwingend (§ 12 EFZG).

32

cc) Der TV Mindestlohn regelt keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Bemessungsgrundlage für die Höhe des im Krankheitsfall fortzuzahlenden Arbeitsentgelts iSv. § 4 Abs. 4 EFZG. Vielmehr enthält der Tarifvertrag - wie oben dargelegt - weder dem Grunde noch der Höhe nach Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Aus der bloßen Nichtregelung kann auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Tarifvertragsparteien eine abweichende Bemessungsgrundlage iSv. § 4 Abs. 4 EFZG schaffen wollten. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob eine Tarifregelung wirksam ist, die ausdrücklich bestimmt, dass der Tariflohn nicht für Ausfallzeiten nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 EFZG zu leisten ist.

33

dd) Ebenso wenig modifiziert das Arbeitnehmer-Entsendegesetz für seinen Anwendungsbereich die national und teilweise auch international zwingenden (vgl. dazu BAG 18. April 2012 - 10 AZR 200/11 - BAGE 141, 129) Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Ausdrückliche Regelungen fehlen und ein solcher Regelungswille lässt sich auch weder dem Gesetzeswortlaut noch der Gesetzesbegründung entnehmen. Anhaltspunkte dafür benennt auch die Revision nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt sich der Senat damit nicht in Widerspruch zu den Entscheidungen des Fünften Senats vom 12. Januar 2005 (- 5 AZR 279/01 - zu IX der Gründe und - 5 AZR 617/01 - zu VIII und IX der Gründe, BAGE 113, 149). Beide haben sich - soweit hier von Interesse - ausschließlich mit der Frage befasst, welche Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber von der Bürgenhaftung nach § 1a AEntG aF(jetzt § 14 AEntG)erfasst werden. Für Ansprüche aus Annahmeverzug nach § 615 BGB und für Verzugszinsen wegen verspäteter Lohnzahlung durch den Arbeitgeber wurde eine solche Haftung verneint. Die Frage, in welcher Höhe der Arbeitgeber selbst Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 EFZG zu leisten hat, behandeln diese Entscheidungen nicht.

34

ee) Eine andere Sichtweise ist auch unionsrechtlich nicht geboten. Die Bestimmungen der „Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen“ (Entsende-RL) dienen der Koordination der Gesetze der Mitgliedstaaten, um einen Kern zwingender Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz festzulegen, das im Aufnahmemitgliedstaat von Arbeitgebern zu gewährleisten ist, die Arbeitnehmer dorthin entsenden. Die Richtlinie hat jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht den materiell-rechtlichen Inhalt dieser zwingenden Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz harmonisiert. Ihr Inhalt kann daher von den Mitgliedstaaten unter Beachtung der Verträge und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts frei bestimmt werden (EuGH 7. November 2013 - C-522/12 - [Isbir] Rn. 33 mwN). Damit scheidet die Annahme aus, dass durch die Entsende-RL außerhalb des Gegenstands der Richtlinie bestehende nationale Regelungen über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen harmonisiert oder begrenzt werden sollten. Selbst wenn daher nach zwingendem nationalem Recht in Teilbereichen der Entgeltfortzahlung eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitgebern mit Sitz im Inland gegenüber Arbeitgebern mit Sitz im Ausland bestehen sollte und dies - was im Hinblick auf die verschiedenen Entgeltfortzahlungssysteme in anderen Mitgliedsländern keineswegs zwingend ist - zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte, hätte dies nicht die Unanwendbarkeit der zwingenden Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur Folge.

35

c) Hätte die Klägerin in den noch streitgegenständlichen 148,25 Krankheits- und 42 Feiertagsstunden gearbeitet, wäre ihr nach § 3 Nr. 1 TV Mindestlohn ein Stundensatz von 12,60 Euro brutto gezahlt worden. Dieser ist der Höhe nach dem Entgeltfortzahlungsanspruch zugrunde zu legen. Ein Rückgriff auf die niedrigere vertragliche Vergütung scheidet nach § 12 EFZG aus. Danach ergibt sich für den Zeitraum 1. August 2012 bis 31. März 2013 ein weiterer Vergütungsanspruch der Klägerin in unstreitiger Höhe von 720,70 Euro brutto.

36

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB. Er besteht - anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen - allerdings erst ab dem Tag nach Zustellung der Klage (BAG 15. November 2000 - 5 AZR 365/99 - zu III der Gründe, BAGE 96, 228) und damit ab dem 6. September 2013.

37

III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Linck    

        

    Brune    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    D. Schumann    

        

    W. Guthier    

                 

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Mindestlohn

1.
zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit,
2.
spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde,
zu zahlen. Für den Fall, dass keine Vereinbarung über die Fälligkeit getroffen worden ist, bleibt § 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unberührt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nach § 1 Absatz 1 nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Kalendermonat auszugleichen. Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wertguthabenvereinbarungen im Sinne des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Satz 1 gilt entsprechend für eine im Hinblick auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbare ausländische Regelung.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Anspruch nach § 1 Absatz 1 nur durch gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Die Verwirkung des Anspruchs ist ausgeschlossen.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I I ZR 340 / 1 4 Verkündet am:
22. September 2015
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist in einer die Haftung regelnden
Klausel in einem formularmäßigen Emissionsprospekt stellt eine gemäß § 309
Nr. 7 Buchst. b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung dar, weil sie die Haftung
auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert.

b) Der Zusatz "soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (…) entgegenstehen"
führt nicht zur Wirksamkeit der verjährungsverkürzenden Klausel, weil er seinerseits
inhaltlich nicht verständlich ist und ihm im Wesentlichen die Funktion zukommt
, die AGB-rechtlichen Folgen unwirksamer Klauseln zu umgehen.
BGH, Urteil vom 22. September 2015 - II ZR 340/14 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann,
die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart und die Richter Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2014 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung seiner Beteiligung an der Streithelferin der Beklagten, der V. GmbH & Co. KG, heute firmierend als U. GmbH & Co. KG (im Folgenden : Fondsgesellschaft), deren Gründungs- und Treuhandkommanditistin die Beklagte ist.
2
Der Kläger zeichnete am 10. Februar 2004 eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 40.000 US-Dollar zuzüglich 5 % Agio, indem er der Beklagten den Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrages über eine Kommanditbeteiligung anbot. Seinem Angebot lagen ausweislich der von ihm unterschriebe- nen Beitrittserklärung „das vorgenannte Informations-Memorandum, der dort abgebildete Treuhand- und Verwaltungsvertrag, der dort abgebildete Gesellschaftsvertrag der V. GmbH & Co. KG und der dort abgebil- dete Mittelverwendungskontrollvertrag“ zugrunde, deren Erhalt er mit seiner Unterschrift bestätigte.
3
Der als „Informations-Memorandum“ bezeichnete Prospekt enthält auf der letzten Seite in Kapitel VIII des Abschnitts C unter der Überschrift „Angabenvorbehalt“ in Absatz 6 folgende Regelungen: „Die Haftung der Vertragspartner und Verantwortlichen für unrichtige oder unvollständige Prospektangaben sowie für die Verletzung eventueller Aufklärungspflichten ist, soweit rechtlich zulässig, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Ansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten nach Kenntniserlangung, spätestens 3 Jahre nach Beitritt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften oder abweichende vertragliche Rege- lungen entgegenstehen.“
4
Der im Anhang des Prospekts abgedruckte Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft regelt in § 23 Absatz 2: „Die Gesellschafter haften untereinander aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche , gleich aus welchem Rechtsgrund, auch solche wegen der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Kenntnis des Anspruchstellers von dem Schaden schriftlich geltend zu machen und verjähren in 3 Jahren ab diesem Zeitpunkt, soweit nicht Gesetz oder Rechtsprechung eine kürzere Verjährungsfrist vorsehen.“
5
§ 8 des ebenfalls im Anhang des Prospekts wiedergegebenen Treuhandund Verwaltungsvertrags zwischen den beigetretenen Treugebern und der Beklagten als Treuhandkommanditistin lautet u.a.: „… 3. Alle Schadensersatzansprüche des Treugebers aus diesem Vertrag verjähren in 3 Jahren, von dem Zeitpunkt an gerechnet, in dem der Anspruch entstanden ist, soweit sie nicht kraft Gesetzes oder Rechtsprechung einer kürzeren Verjährung unterliegen. Schadensersatzansprüche hat der Treugeber/Direktkommanditist innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Kenntniserlangung von dem Schaden gegenüber dem Treuhänder schriftlich geltend zu machen. 4. Der Treuhänderin obliegen keine weitergehenden Prüfungspflichten. Insbesondere hat sie nicht die Fragen des unternehmerischen Ermessens des Treugebers zu prüfen, wie z.B. richtige Beurteilung der Marktsituation oder Zweckmäßigkeit geschäftlicher Maßnahmen bzw. Zweckmäßigkeit der Investitionsentscheidung des Treugebers. Die Treuhänderin haftet deshalb nicht für die Erreichung der von dem Treugeber mit der Beteiligung an der Gesellschaft verfolgten wirtschaftlichen , rechtlichen und steuerlichen Zielsetzungen; diese sind weder Vertragsinhalt noch Geschäftsgrundlage. 5. Der Treugeber und die Treuhänderin sind sich darüber einig, dass die Treuhänderin keine Haftung für die Bonität der Vertragspartner der Gesellschaft oder dafür übernimmt, dass die Vertragspartner der Gesellschaft die eingegangenen vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.“
6
Der Kläger ist der Auffassung, der Prospekt kläre in verschiedener Hinsicht nicht zutreffend und vollständig über die Risiken einer Beteiligung auf. Er verlangt deshalb von der Beklagten aus Prospekthaftung Schadensersatz in Höhe von 29.178,29 € nebst Zinsen (Zeichnungssumme abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von umgerechnet 3.926,51 €) sowie Freistellung von sämtlichen Verbindlichkeiten, die aus der Beteiligung noch entstehen werden, jeweils Zug um Zug gegen Übertragung seiner Rechte aus der Beteiligung, ferner Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten und begehrt weiter die Feststellung, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.
7
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
9
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Durch die in § 8 Absatz 4 und 5 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages enthaltenen Regelungen werde zwar - entgegen der Ansicht des Landgerichts - die vorvertragliche Aufklärungspflicht der Beklagten über falsche oder irreführende Prospektangaben nicht ausgeschlossen.
11
Ob die vom Kläger behaupteten Prospektfehler vorlägen, könne aber dahingestellt bleiben. Mögliche Ansprüche wegen Verletzung der Aufklärungs- pflicht seien infolge der Regelung in Kapitel VIII des Prospekts jedenfalls verjährt , nachdem der Beitritt des Klägers am 10. Februar 2004 erfolgt, die Klage aber erst im September 2012 erhoben worden sei. Diese Verjährungsregelung verstoße nicht gegen § 309 Nr. 7b BGB, weil darin ausdrücklich ein Vorbehalt zugunsten zwingender gesetzlicher Vorschriften enthalten sei. Zwar stelle die Klausel für den Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt des Beitritts zur Gesellschaft ab. Der in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorgesehene kenntnisabhängige Verjährungsbeginn besitze aber nicht den Charakter eines gesetzlichen Grundgedankens , so dass die davon abweichende Ausgestaltung keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners gemäß § 307 Abs.1, Abs. 2 Nr. 1 BGB darstelle. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen von Gesellschaftern einer Publikums-Kommanditgesellschaft beziehe sich nur auf das Verjährungsrecht vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform. Angesichts der Besonderheit einer kurzen Zeichnungsfrist und einer insgesamt geringen Laufzeit der Anlage habe ein besonderes Interesse der Beklagten als Treuhandkommanditistin bestanden, durch eine Verkürzung der Verjährungsfrist Rechtssicherheit über den Bestand der gezeichneten Beteiligungen zu erhalten. Infolge der in den ersten drei Jahren gegenüber der prognostizierten Rendite von 15,14 % p.a. vor Agio nur geringen Ausschüttung von 864,26 € habe der Kläger auch erkennen können, ob der Prospekt falsche oder irreführende Angaben enthalte. Im Verhältnis zu § 23 des Gesellschaftsvertrages sei die Regelung in Kapitel VIII des Prospekts schon nach dem Wortlaut die speziellere.
12
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Ansicht sind die Vertragsbedingungen/Allgemeinen Geschäftsbedingungen zwischen den Parteien zwar wirksam vereinbart worden (1.). Das Berufungsgericht ist jedoch zu Unrecht von der Wirksamkeit der verjährungsverkür- zenden Regelung in Abschnitt C, Kapitel VIII Abs. 6 des Prospekts und infolgedessen von der Verjährung möglicher Prospekthaftungsansprüche des Klägers ausgegangen (2.).
13
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zwischen den Parteien wirksam gemäß § 305 Abs. 2 BGB vereinbart worden. Dafür reicht es aus, dass der Kläger sein Vertragsangebot auf einem Formular der Fondsgesellschaft erklärt hat, das den ausdrücklichen Hinweis enthielt, dass das Angebot auf der Grundlage der (gestellten) vorformulierten Vertragsbedingungen erfolge. Hat der Verwender - wie hier - ausdrücklich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen und eine zumutbare Kenntnisnahmemöglichkeit durch Aushändigung der Vertragsunterlagen eingeräumt, liegt in der Annahme der angebotenen Leistung durch den Kunden in der Regel das Einverständnis mit den Vertragsbedingungen (vgl. nur Erman/S. Roloff, BGB, 14. Aufl., § 305 Rn. 27, 41; Staudinger/Schlosser, BGB, [2013], § 305 Rn. 160, jew. mwN). Umstände , denen sich entnehmen ließe, dass der Kläger sich hier - abweichend vom Regelfall - nicht mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden erklärt hat, zeigt die Revision nicht auf.
14
2. Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, dass mögliche Ansprüche des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluss verjährt sind. Die vom Berufungsgericht dazu herangezogene, für wirksam gehaltene verjährungsverkürzende Regelung in Abschnitt C, Kapitel VIII Abs. 6 des Prospekts ist wegen Verstoßes gegen das Freizeichnungsverbot nach § 309 Nr. 7b BGB unwirksam.
15
a) Als Klausel in einem formularmäßigen Emissionsprospekt ist die verjährungsverkürzende Regelung in Kapitel VIII des Prospekts einer AGBrechtlichen Inhaltskontrolle zugänglich. Mangels gesellschaftsvertraglicher Na- tur wird sie nicht von der Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB erfasst (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 43; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 41; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 41, jew. mwN).
16
b) Die Regelung hat zwar nicht unmittelbar die Frage des Haftungsmaßstabes zum Gegenstand. Es entspricht aber ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch die generelle Verkürzung der Verjährungsfrist eine gem. § 309 Nr. 7b BGB unzulässige Haftungsbeschränkung darstellt, indem sie die Haftung auch für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen mittelbar erleichtert (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 34 f.; Urteil vom 18. Dezember 2008 - III ZR 56/08, NJW-RR 2009, 1416 Rn. 20 f.; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, juris Rn. 8; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231 Rn. 42; Urteil vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 174/12, ZIP 2013, 1672 Rn. 15 ff.; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 45).
17
Die Regelung in Abschnitt C, Kapitel VIII Abs. 6 Satz 2 des Prospekts erfasst - isoliert betrachtet - alle Ansprüche unabhängig von der Art des Verschuldens. Die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes darf aber schon gem. § 202 Abs. 1 BGB nicht im Voraus verkürzt werden. Zudem verkürzt Satz 2 im Zusammenhang mit Satz 1 des Absatzes 6 die Verjährung aller in Betracht kommenden , auf grober Fahrlässigkeit beruhenden Schadensersatzansprüche.
18
Weder aus dem Wortlaut noch aus dem systematischen Zusammenhang ergeben sich Anhaltspunkte für den von der Beklagten und der Streithelferin vertretenen Standpunkt, die verjährungsverkürzende Regelung in Abschnitt C, Kapitel VIII Abs. 6 Satz 2 beziehe sich ausschließlich auf Haftungsansprüche infolge leicht fahrlässiger Begehungsweise. Aus dem systematischen Zusam- menhang der Gesamtregelung, die in Satz 1 die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, folgt - ungeachtet der Frage nach der Wirksamkeit einer solchen Begrenzung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, NJW-RR 2002, 915 sowie nachfolgend IV.) - genau das Gegenteil. Ist die Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit bereits dem Grunde nach ausgeschlossen, bezieht ein Anleger auch die nachfolgende Verkürzung der Verjährungsfrist nur noch auf die nach dem Regelungswerk überhaupt in Betracht kommende Haftung wegen Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit.
19
c) Der Zusatz „soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften (…) entgegenstehen“ vermag der verjährungsverkürzenden Klausel schon deshalb nicht zur Wirksamkeit zu verhelfen, weil er seinerseits inhaltlich nicht verständlich ist und ihm im Wesentlichen die Funktion zukommt, die AGB-rechtlich vorgesehenen Folgen unwirksamer Klauseln zu umgehen (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1984 - VIII ZR 214/83, BGHZ 93, 29, 48; Urteil vom 26. Juni 1991 - VIII ZR 231/90, NJW 1991, 2630, 2632; Urteil vom 12. Oktober 1995 - I ZR 172/93, NJW 1996, 1407, 1408; Urteil vom 5. Dezember 1995 - X ZR 14/93, NJW-RR 1996, 783, 789; Beschluss vom 20. November 2012 - VIII ZR 137/12, WuM 2013, 293 Rn. 3; Beschluss vom 5. März 2013 - VIII ZR 137/12, NJW 2013, 1668 Rn. 3; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 26/14, ZIP 2015, 1295 Rn. 17; Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Salvatorische Klauseln, Stand 2014, Rn. 1, 17; H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 306 Rn. 14, 39 ff.; Staudinger/Schlosser, BGB, [2013], § 306 Rn. 22 und 26). Zudem macht der Verwender damit auch nicht hinreichend transparent, in welchem Umfang mit der betreffenden Klausel Abweichungen vom dispositiven Recht vereinbart werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14, ZIP 2015, 1380 Rn. 15 mwN; Lindacher/Hau in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 6. Aufl., § 306 Rn. 45; Stoffels, AGB-Recht, 3. Aufl., Rn. 626).
20
d) Die Klausel ist insgesamt unwirksam und lässt sich infolge des dem AGB-Recht immanenten Verbots einer geltungserhaltenden Reduktion (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1982 - VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109, 114 ff.; Urteil vom 12. Oktober 1995 - I ZR 172/93, NJW 1996, 1407; Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 35; Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, BGHZ 183, 220 Rn. 16; Urteil vom 27. Januar 2015 - XI ZR 174/13, ZIP 2015, 517 Rn. 18) auch nicht auf einen noch zulässigen Inhalt zurückführen. Unerheblich ist dabei, ob im konkreten Haftungsfall überhaupt ein grobes Verschulden feststellbar ist (BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 35; Urteil vom 23. Juli 2009 - III ZR 323/07, juris Rn. 8).
21
3. Angesichts der bereits aus § 309 Nr. 7b BGB folgenden Unwirksamkeit der verjährungsverkürzenden Regelung in Abschnitt C, Kapitel VIII Abs. 6 kommt es für die Entscheidung auf die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob der an die Kenntnis anknüpfenden Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine gesetzliche Leitbildbildfunktion beizumessen ist, ebenso wenig an wie darauf, ob die Klausel zudem - wie die Revision geltend macht - gegen das Transparenzgebot verstößt, weil Kapitel VIII des Prospekts einerseits und § 8 Abs. 3 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages (künftig: TV) andererseits unterschiedliche Verjährungsregelungen enthalten.
22
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
23
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich aus § 8 Abs. 4 und Abs. 5 TV kein Haftungsausschluss zugunsten der Beklagten entnehmen lässt.
24
a) Die Klauseln des formularmäßigen Treuhandvertrages unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen einer objektiven Auslegung. Danach sind diese ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14; Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 12; Urteil vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 37). Außer Betracht bleiben dabei Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 16). Die Auslegung durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar (vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11).
25
b) Fraglich erscheint bereits, ob die Regelungen des Treuhand- und Verwaltungsvertrages auf eine mögliche Haftung der Beklagten, die diese infolge ihrer Stellung als Gesellschafterin und gerade nicht in ihrer Funktion als Treuhänderin trifft, überhaupt zur Anwendung gelangen. Das kann aber dahingestellt bleiben. Denn § 8 Abs. 4 TV ist schon nach seinem Wortlaut nicht zu entnehmen, dass die Beklagte von einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss infolge Verletzung der Aufklärungspflicht über falsche oder irreführende Angaben im Prospekt freigezeichnet werden soll. Der in der Klausel zu- nächst enthaltene Ausschluss von „weitergehenden Prüfungspflichten“ lässt sich nicht isoliert betrachten, sondern erklärt sich im Zusammenhang mit den ihm folgenden Regelungen. Danach bezieht sich die Prüfungspflicht zwar nicht nur, aber „insbesondere“ auf Fragen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der jeweils individuellen Anlageentscheidung eines Beitretenden. Gerade infol- ge der ausdrücklichen Regelung zur Haftung für Inhalte des Prospekts in Abschnitt C, Kapitel VIII erschließt sich für einen Durchschnittskunden, von dem zu erwarten ist, dass er den Prospekt aufmerksam und sorgfältig liest, nicht, dass durch § 8 Abs. 4 TV über den ausdrücklich genannten Gegenstand der Prüfung hinaus („insbesondere“) auch die Prüfung des objektiven Prospektin- halts, mit dem die Kapitalanlage vorgestellt wird, ausgeschlossen werden sollte, ohne dass dies - entsprechend Kapitel VIII - ausdrücklich erwähnt wird. Dies gilt umso mehr, als es sich um eine wesentliche vorvertragliche Pflicht des Treuhänders handelt, den Treugeber über alle wesentlichen Umstände der Beteiligung aufzuklären (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Mai 1982 - II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 144).
26
Jegliche Anhaltspunkte für einen (umfassenden) Haftungsausschluss für Prospekthaftungsansprüche von Anlegern fehlen der Regelung in § 8 Abs. 5 TV, der sich nur auf die Haftungsfreizeichnung für die Bonität und mögliche Pflichtverletzungen von „Vertragspartnern der Gesellschaft“ bezieht, also von Dritten. Dass davon nicht die Haftungsbefreiung der Beklagten vom Vorwurf möglicher Pflichtverletzungen bei der Anbahnung des Gesellschaftsverhältnisses mit den Anlegern erfasst wird, denen die Beklagte in ihrer Funktion als Gründungskommanditistin und damit vertragsschließende Altgesellschafterin ausgesetzt ist, liegt auf der Hand. Unbehelflich ist deshalb auch der Einwand der Beklagten, dass sich insbesondere aus dem Prospekt die Stellung der Beklagten als bloßer Treuhandkommanditistin mit beschränktem Aufgabenbereich innerhalb der Gesellschaft ergebe. Denn dies vermag an ihrer gerade aus der Stellung als Vertragspartnerin bei der Begründung des Gesellschaftsverhältnisses resultierenden Pflicht zur Aufklärung der Anlagegesellschafter nichts zu ändern.
27
2. Aus der verjährungsverkürzenden Regelung in § 23 des Gesellschaftsvertrages - soweit man sie für anwendbar hält - lässt sich keine Verjährung möglicher Ansprüche des Klägers herleiten, weil auch diese Regelung einer Inhaltskontrolle nicht standhält.
28
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften objektiv auszulegen sind. Der Senat kann deshalb die notwendigen Feststellungen selbst treffen (vgl. nur BGH, Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32; Urteil vom 8. Oktober 2013 - II ZR 335/12, juris Rn. 15; Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 72/12, juris Rn. 16 f.). Dahinstehen kann ferner, ob die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB für Gesellschaftsverträge im Hinblick auf die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABL. L 95 vom 21. April 1993, S. 29-34) nicht eingreift, wenn sich Verbraucher an der Publikumsgesellschaft beteiligen (so OLG Oldenburg, NZG 1999, 896, 897; OLG Frankfurt, NJW-RR 2004, 991, 992; KG, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 23 U 163/11, BeckRS 2013, 14059 aE; aA Staudinger/ Schlosser, BGB, [2013], § 310 Rn. 32, 44). Selbst in der Annahme, dass Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften auch weiterhin einer an den Maßstäben von Treu und Glauben ausgerichteten ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1975 - II ZR 147/73, BGHZ 64, 238, 241; Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 1. Juli 2014 - II ZR 72/12, juris Rn. 17 mwN), hält die Regelung in § 23 des Gesellschaftsvertrages einer individualvertraglichen Billigkeitskontrolle gemäß §§ 157, 242 BGB nicht stand. Indem sie pauschal die Verjährungsfrist für sämtliche Schadensersatzansprüche und damit auch bei Haftung wegen Vorsatzes unter Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB sowie wegen grober Fahrlässigkeit verkürzt, bevorzugt sie einseitig die Belange der Gründungsgesellschafter zu Lasten der berechtigten Interessen der Anlagegesellschafter. Insoweit gelten dieselben Erwägungen wie zur Verjährungsregelung in Kapitel VIII des Prospekts, die im Übrigen (zusätzlich) auch gegen die generelle Einführung einer Ausschlussfrist sprechen (zu letzterer BGH, Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 44 f.).
29
3. Aus der verjährungsverkürzenden Regelung des § 8 Absatz 3 TV, der eine - weitere - eigenständige Regelung zur Verjährung betreffend „Schadens- ersatzansprüche aus diesem Vertrag“ enthält, kann die Beklagte ebenfalls nichts zu ihren Gunsten herleiten, da diese schon nicht zur Anwendung kommt, soweit die Beklagte - wie hier - in ihrer Stellung als Gründungsgesellschafterin haftbar gemacht wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 9). Ungeachtet dessen wäre aber auch § 8 Abs. 3 TV wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7b BGB unwirksam (vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 59/07, ZIP 2008, 1481 Rn. 34 f.).
30
4. Anders als die Beklagte und ihre Streithelferin meinen, kann nicht ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts von der Verjährung möglicher Ansprüche des Klägers ausgegangen werden.
31
a) Entgegen der Ansicht der Beklagten und ihrer Streithelferin gilt für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche aus erweiterter Prospekthaftung die dreijährige, kenntnisabhängige Verjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Dies entspricht der von der Literatur - entgegen der unzutreffenden Darstellung der Beklagten und ihrer Streithelferin - einhellig geteilten, gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urteil vom 22. März 1982 - II ZR 114/81, BGHZ 83, 222, 227; Urteil vom 24. Mai 1982 - II ZR 124/81, BGHZ 84, 141, 149; im Ergebnis bestätigend auch BGH, Urteil vom 20. März 2006 - II ZR 326/04, ZIP 2006, 849 Rn. 8 mwN; zustimmend - entgegen der Darstellung der Beklagten und der Streithelferin - Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, [2014], § 195 Rn. 57), von der abzuweichen keine Veranlassung besteht.
32
b) Das Berufungsgericht hat ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob die vom Kläger behaupteten Prospektfehler vorliegen. Feststellungen zu Prospektfehlern , die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legen könnte, fehlen. Das gilt auch, anders als die Beklagte und ihre Streithelferin meinen, für den angeblichen Aufklärungsmangel hinsichtlich der Prognoserechnung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger zwar eine gegenüber dem prognostizierten Gewinn deutlich geringere tatsächliche Gewinnausschüttung erhalten. Allein der Umstand, dass sich eine im Prospekt enthaltene Prognose nicht verwirklicht hat, stellt aber als solcher noch keinen Prospektfehler dar und lässt - wie die Revision zutreffend bemerkt - auch nicht zwingend auf einen solchen schließen. Die Verjährung, insbesondere die Frage nach dem Zeitpunkt ihres an die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis anknüpfenden Beginns, ist im Übrigen für jeden Aufklärungs- oder Beratungsfehler gesondert zu betrachten (dazu nur BGH, Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 13; Urteil vom 24. März 2011 - III ZR 81/10, ZIP 2011, 1012 Rn. 11; Urteil vom 2. Juli 2015 - III ZR 149/14, ZIP 2015, 1491 Rn. 14 ff., jew. mwN).
33
IV. Das Urteil ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die bislang unterbliebenen Feststellungen zu den von dem Kläger behaupteten Prospektfehlern nachholen kann.
34
Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die in Abschnitt C, Ziffer VIII Abs. 6 Satz 1 des Prospekts wie auch in § 23 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Beschränkung des Haftungsmaßstabes auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einer inhaltlichen Kontrolle ebenfalls nicht standhält und deshalb unwirksam ist.
35
Der Prospekt ist in der Regel die einzige Grundlage für den späteren Vertragsschluss des Anlegers. Seine Aufgabe ist es, die potentiellen Anleger verlässlich, umfassend und wahrheitsgemäß zu informieren. Ein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit widerspräche dieser grundlegenden Aufklärungspflicht , durch die der Schutz der Investoren sichergestellt werden soll. Die Beschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ist deshalb wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB9 AGBG a.F.) unwirksam (BGH, Urteil vom 14. Januar 2002 - II ZR 41/00, NJW-RR 2002, 915; Urteil vom 9. Juli 2013 - II ZR 9/12, ZIP 2013, 1616 Rn. 42 mwN); zum selben Ergebnis führt die anhand von §§ 157, 242 BGB durchzuführende Inhaltskontrolle der gesellschaftsvertraglichen Regelung.
Bergmann Caliebe Reichart Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.07.2013 - 2-14 O 309/12 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.03.2014 - 16 U 146/13 -

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. August 2015 - 9 Sa 301/15 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zusteht.

2

Der Kläger steht seit dem 1. April 1999 mit der Beklagten zu 1. in einem Arbeitsverhältnis. Die Beklagte zu 1., deren Träger der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Im Zuge der Ausgliederung des Geschäftsbereichs „Abteilung für Immobilienbewertung“ bei der Beklagten zu 1. erfolgte eine Beurlaubung des Klägers bei gleichzeitiger Aufnahme eines zweiten Vertragsverhältnisses mit der Beklagten zu 2. In der hierzu zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. geschlossenen Vereinbarung vom 1. Juli 2002 ist geregelt, dass die bei der Beklagten zu 1. erworbenen Versorgungsanwartschaften des Klägers während der Beurlaubung und seiner Beschäftigung bei der Beklagten zu 2. aufrecht erhalten werden; die Beurlaubung endet mit Eintritt eines Versorgungsfalls.

3

Die Beklagte zu 1. hatte ihren Arbeitnehmern, die mindestens zehn Jahre bei ihr, ihren Rechtsvorgängerinnen, einer ihrer Tochtergesellschaften oder dem Bayerischen Sparkassen- und Giroverband tätig waren, nach Vollendung des 17. Lebensjahrs eine Versorgung über eine Unterstützungskasse - die Versorgungskasse der Bayerischen Gemeindebank (im Folgenden Versorgungskasse) - zugesagt. Die Richtlinien der Versorgungkasse sahen Versorgungsleistungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Mit nahezu allen Arbeitnehmern, die 20 Jahre im Bankgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei der Beklagten zu 1. oder ihren Rechtsvorgängerinnen tätig waren, vereinbarte die Beklagte zu 1. ab dem Jahr 1972 Versorgungsverträge, sofern der jeweilige Mitarbeiter gute Beurteilungen erhalten hatte und sein Gesundheitszustand eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ. Der Versorgungsvertrag verpflichtet die Beklagte zu 1., den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu gewähren. Zudem regelt der Vertrag Ansprüche auf Beihilfe und Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall sowie einen besonderen Kündigungsschutz. Arbeitnehmer, die einen Versorgungsvertrag geschlossen haben, erhalten nach den Richtlinien der Versorgungskasse von dieser keine Leistungen mehr.

4

In einer allen Mitarbeitern der Beklagten zu 1. zugänglichen Broschüre - auch bezeichnet als Mitarbeiterhandbuch - heißt es in der Fassung von Oktober 1988 unter der Überschrift „Altersversorgung“ zum Versorgungsvertrag ua.:

        

Alternative 2 (Versorgung durch die Bank)

        

Mitarbeiter, … die auf eine Dienstzeit von 20 Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Bayerischen Landesbank oder einer ihrer Rechtsvorgängerinnen, zurückblicken können, erhalten - bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten - einen Versorgungsvertrag. Voraussetzung für die Verleihung des Versorgungsrechts ist ferner, daß die gesundheitliche Verfassung eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten läßt. Der Versorgungsvertrag räumt Mitarbeitern und ihren Hinterbliebenen im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt bzw. Witwen-, Witwer- und Waisengeld ein. Für diese Versorgungsleistungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie bereits bei der Alternative 1 beschrieben wurden.

        

Der Versorgungsvertrag bringt im übrigen noch folgende weitere Vorteile:

        

-       

Mit der Verleihung der Versorgungsrechte ist grundsätzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung (und damit eine spürbare Erhöhung des Nettogehalts trotz der durch die gekürzte Vorsorgepauschale geringfügig höheren Steuerbelastung) verbunden.

        

-       

Im Krankheitsfall wird das Gehalt bis zu 6 Monaten weitergewährt (nach Ablauf dieser 6 Monate werden gekürzte Bezüge ausbezahlt, die dem Ruhegehalt entsprechen, das Sie erhielten, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand treten würden).

        

-       

Sie haben die Möglichkeit - ungeachtet der Einkommenshöhe -, zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung zu wählen. Dabei kommt Ihnen bei der Wahl des Versicherungstarifs die volle Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall (siehe Kapitel ‚Beihilfen‘) zugute. Sie müssen allerdings den gesamten Krankenversicherungsbeitrag selbst bezahlen.

        

-       

Sie haben außerdem einen erweiterten Kündigungsschutz. Eine Kündigung seitens der Bank hat grundsätzlich die Versetzung in den (einstweiligen) Ruhestand zur Folge. Nur bei grob schuldhaftem Verhalten kann die Bank den Vertrag frist- und entschädigungslos kündigen.“

5

Für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1. bestand nach dem Gesetz über die Bayerische Landesbank (im Folgenden BayLBG) vom 27. Juni 1972 zunächst eine unbeschränkte Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes. Seit dem 19. Juli 2005 lautet Art. 4 Abs. 1 BayLBG:

        

„Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haften für die Erfüllung sämtlicher am 18. Juli 2005 bestehenden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.“

6

Im Rahmen der Finanzmarktkrise 2007/2008 geriet die Beklagte zu 1. in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Das Geschäftsjahr 2008 endete für die Beklagte zu 1. mit einem Verlust von über drei Mrd. Euro. In diesem Zusammenhang kam es bis in das Jahr 2009 hinein zur Zuführung neuen Eigenkapitals iHv. rund zehn Mrd. Euro durch den Freistaat Bayern und einer staatlich garantierten Abschirmung bis zu einem Höchstbetrag von rund 4,8 Mrd. Euro. Diese Beihilfen wurden von der Europäischen Kommission am 18. Dezember 2008 genehmigt.

7

Am 21. Juli 2009 beschloss der Verwaltungsrat der Beklagten zu 1., zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen und die betriebliche Altersversorgung für die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf ein marktübliches, beitragsorientiertes System umzustellen. Der Entscheidung der Beklagten zu 1., zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, lag ein anwaltliches Gutachten vom 20. Mai 2009 zugrunde, das - abweichend von früheren internen Stellungnahmen - die Auffassung vertrat, ein Anspruch hierauf bestehe nicht.

8

Im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens schlossen die Beklagte zu 1. und der bei ihr gebildete Gesamtpersonalrat am 19. November 2009 eine zum 1. Januar 2010 in Kraft getretene Dienstvereinbarung „Vereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung“ (im Folgenden DV 2009). In der DV 2009 ist ua. Folgendes geregelt:

        

Präambel

        

Die BayernLB ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der betrieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der BayernLB entschieden, die Systeme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend umzustellen.

        

Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individuellen Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben.

        

In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Versorgungskasse von der BayernLB mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

        

Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Einigungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestellten Budgets geregelt.

        

…       

        

II.     

Versorgungsordnung 2010

        

Ab dem 01.01.2010 gilt in der BayernLB die ‚Versorgungsordnung 2010‘ (‚VO2010‘) mit folgendem Inhalt:

        

1.    

Träger der betrieblichen Altersversorgung

                 

Träger der betrieblichen Altersversorgung ist ab 01.01.2010 der BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. …

        

2.    

Beitrag

                 

Mit Wirkung ab 01.04.2010 werden folgende Beiträge entrichtet:

                 

…       

        

III.   

Anwartschaften gegenüber der Versorgungskasse

        

Vor dem 01.01.2002 eingetretene Beschäftigte können ihre Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse nach Maßgabe der folgenden Regelungen in die VO2010 überführen. …

        

1.    

Die BayernLB errechnet für jeden betroffenen Beschäftigten eine Einmalzahlung nach folgendem Modus

                 

…       

                 

e)    

Berechnung der vorläufigen Einmalzahlung

                          

Zunächst wird das versorgungsfähige Gehalt, einschließlich Tarif- und Karrieretrend bis zum 65. Lebensjahr, ermittelt. Dieses dynamisierte Gehalt wird mit dem Versorgungssatz zum 65. Lebensjahr … multipliziert. Es erfolgt keine Anrechnung von Sozialversicherungsrenten oder Renten aus früheren Beschäftigungsverhältnissen. Dieser auf das 65. Lebensjahr berechnete Betrag wird nach dem m/n-tel-Verhältnis … gekürzt. Die fiktive Betriebsrente wird nach versicherungsmathematischen Grundsätzen analog der Pensionsrückstellungsberechnung nach IFRS … kapitalisiert. …

                          

…       

                 

h)    

Ausgleich für Beitragslücke

                          

Als pauschalierten Ausgleich für die zwischen der Schließung des Altsystems zum 31.12.2009 und des Starts der neu gestalteten Altersversorgung am 01.04.2010 entstehende Zinslücke erhöhen sich die Einmalzahlungen nach Nr. 1 a) bis f) um 1,0 %. …

        

2.    

Beschäftigte, die der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bank innerhalb der von der BayernLB gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechselprämie in Höhe von 25 % der angebotenen Einmalzahlung nach Nr. 1 a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. € zur Verfügung.

                 

Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Einmalzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll.

        

3.    

Die Einmalzahlung nach Nr. 1 wird, sofern die betroffenen Beschäftigten der Überführung der Versorgungsanwartschaft zustimmen, einem externen Träger zum Aufbau einer individuellen Altersversorgung in Form einer rückgedeckten, insolvenzgesicherten Kapitalzusage zur Verfügung gestellt. …

        

4.    

Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überführung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht innerhalb der von der BayernLB gesetzten Frist, spätestens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erhalten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2 b). Darüber hinaus wird die nach Nr. 1 errechnete Einmalzahlung zum Zeitpunkt der späteren Zustimmung dem externen Träger zur Verfügung gestellt. … Eine Wechselprämie nach Nr. 2 wird nachträglich nicht mehr gewährt.“

9

Die bei der Beklagten zu 2. beschäftigten - beurlaubten - Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. wurden über den Abschluss des Einigungsstellenverfahrens und die wesentlichen Inhalte des in ihm geregelten Versorgungssystems mit E-Mail der Beklagten zu 2. vom 23. November 2009 informiert. Gleichzeitig wurde ihnen die DV 2009 übersandt.

10

Die im Intranet der Beklagten zu 1. unter der Überschrift „Betriebliche Altersversorgung (bAV) 2010 Fragen und Antworten (Stand 01.12.2009)“ veröffentlichte Zusammenstellung von Fragen wurde dem Kläger mit E-Mail vom 3. Dezember 2009 von der Beklagten zu 2. übersandt. Die Zusammenstellung hat auszugsweise folgenden Inhalt:

        

„…    

        

Versorgungsrecht (Direktzusage) - Bewertung der ‚sonstigen Vorteile‘

        

F:    

Wie werden die ‚sonstigen Leistungen‘ aus der Direktzusage (Unkündbarkeit, Sozialversicherungsfreiheit = Nettovorteil, Hinterbliebenen-Versorgung, Beihilfe etc.) abgefunden?

        

A:    

Der Ablösebetrag verkörpert den Wert der Anwartschaft aus der betrieblichen Altersversorgung, die Hinterbliebenenversorgung ist darin enthalten. Die in der Frage genannten ‚sonstigen Vorteile‘ stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wert der Versorgungsanwartschaft und sind daher nicht in der Bemessung der Ablösebeträge enthalten.

        

…       

        

Versorgungsrecht:

        

F:    

Aus den Veröffentlichungen zur betrieblichen Altersversorgung geht hervor, dass die Schließung des Altsystems per 31.12.2009 vollzogen wird. Es stellt sich die Frage, ob ich nicht doch noch eine Direktzusage im Altsystem erhalten müsste, nachdem ich am xx.yy.2009 meine Bedingungen erfüllt habe. Ich verstehe nicht, warum mir die Direktzusage trotzdem nicht gewährt wurde? Das Altsystem schließt doch erst per 31.12.2009!

        

A:    

Die Zusagen des Versorgungsrechts (vertragliche Direktzusage) wurden bereits zu Beginn des Jahres zunächst ausgesetzt und dann endgültig eingestellt. Aus diesem Grunde haben Sie in 2009 auch keinen Versorgungsvertrag mehr bekommen. Die Folge war, dass Sie im Versorgungssystem ‚Versorgungskasse‘ geblieben sind und damit nicht mehr in das System ‚Versorgungsrecht‘ wechseln konnten. Nun wird das System ‚Versorgungskasse‘ geschlossen und durch die Versorgungsordnung 2010 abgelöst. Das ist ein eigenständiger Vorgang, der der Einstellung von Direktzusagen folgt. Ihr Rückschluss, dass Sie das Versorgungsrecht noch hätten erhalten müssen, ist daher falsch.

        

Versorgungsrecht:

        

F:    

Wie wird der konkrete Gehaltsverlust in der Phase vom verliehenen Versorgungsrecht bis zum Dienstzeitende mit 65. Lebensjahr … in die Kalkulation der Einmalzahlung einfließen?

        

A:    

Es entsteht kein Gehaltsverlust, an der Höhe Ihres Gehalts ändert sich doch nichts. Was Sie meinen, ist der Nettovorteil, der sich nach der Zusage des Versorgungsrechts aus der Sozialversicherungsbefreiung ergeben hat. Die Sozialversicherungsbefreiung ist in den Sozialgesetzbüchern geregelt und somit nicht von der BayernLB begründet. … Insoweit sind finanzielle Differenzen, die sich aus dem Wegfall der Sozialversicherungsbefreiung ergeben, nicht berücksichtigt.

        

Beihilfe:

        

F:    

Als bereits Privatversicherter wäre ich mit Versorgungsrecht bis zum Lebensende beihilfeberechtigt. Ohne Versorgungsrecht erhalte ich lediglich einen Zuschuss zur Krankenkasse in Höhe des maximal möglichen Arbeitgeberbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung. Wie fließt dieser Nachteil in die Berechnung der Einmalzahlung ein?

        

A:    

Sie konnten nie mit Sicherheit von einer lebenslangen Beihilfeberechtigung ausgehen ...

                 

Fazit: keine Berücksichtigung bei der Berechnung.“

11

Für die beurlaubten Mitarbeiter der Beklagten zu 1. fanden am 1. und am 11. Februar 2010 Informationsveranstaltungen über das neue Versorgungswerk der Beklagten zu 1. statt. Zu diesen wurden die Mitarbeiter per E-Mail eingeladen. Mit Hilfe einer auf diesen Veranstaltungen verwendeten Präsentation zum Thema „Betriebliche Altersversorgung in der BayernLB - Neuordnung des Versorgungssystems“ informierte die Beklagte zu 1. die Arbeitnehmer über ihr neues Versorgungswerk. Die Präsentation wurde den von der Beklagten zu 1. beurlaubten Arbeitnehmern der Beklagten zu 2. mit E-Mail vom 1. Februar 2010 übermittelt. Auf Folie 14 der Präsentation heißt es auszugsweise:

        

Zusageformen der Altsysteme in der BayernLB

        

•       

Anwartschaft Versorgungskasse:

                 

-       

Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesamtversorgung

                 

-       

Unterstützungskassenzusage (mittelbare Zusage)

        

•       

Versorgungsrecht:

                 

-       

Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesamtversorgung

                 

-       

Direktzusage (unmittelbare Zusage)“

12

Im Laufe des Jahres 2009 erhoben zahlreiche Arbeitnehmer der Beklagten zu 1. vor dem Arbeitsgericht München Klage. Sie machten geltend, die Beklagte zu 1. sei verpflichtet, mit ihnen einen Versorgungsvertrag zu vereinbaren. Mitte Januar 2010 gab das Arbeitsgericht München den Klagen zweier Mitarbeiter statt. Die Beklagte zu 2. übersandte den bei ihr beschäftigten und von der Beklagten zu 1. beurlaubten Arbeitnehmern mit E-Mail vom 5. Februar 2010 ein Schreiben des Gesamtpersonalrats der Beklagten zu 1. vom 4. Februar 2010, in dem dieser die Mitarbeiter ua. über die beiden arbeitsgerichtlichen Entscheidungen informierte.

13

Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 teilte die Beklagte zu 1. dem Kläger und den anderen betroffenen Arbeitnehmern Folgendes mit:

        

Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung

        

Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung

        

…       

        

wie Ihnen bereits bekannt ist, wurden die bisherigen Richtlinien der Versorgungskasse BayernLB GmbH mit Wirkung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren.

        

Die Bank will trotz der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit bieten, in einem vertretbaren finanziellen Rahmen auch in der Zukunft Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung zu erhalten. Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen daher an, Ihre Anwartschaft in die VO 2010 nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 19.11.2009 … zu überführen. Die Dienstvereinbarung sowie weitere Informationen erhalten Sie über Ihre Personalabteilung der L mbH.

        

Wenn Sie sich bis spätestens zum 12.03.2010 (Eingang der Erklärung bei der BayernLB) für eine Überführung Ihrer Anwartschaft entscheiden, gilt für Sie Folgendes:

        

1.    

Unterstützungskasse der BayernLB: Neuer Versorgungsplan für den Past Service

        

Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Versorgungsanwartschaft wird nach Maßgabe der Ziffer III. der Dienstvereinbarung in eine Einmalzahlung (Ablösebetrag) umgerechnet. Dieser Ablösebetrag wird in einen neuen Versorgungsplan für den Past Service eingebracht, dessen Leistungen sich aus der Verwendung des jeweils maßgeblichen Tarifs einer Rückdeckungsversicherung ergeben. Die Versorgungsleistung für Sie wird von der Unterstützungskasse der BayernLB erbracht.

        

…       

        

Die BayernLB gewährt Ihnen bei Zustimmung innerhalb der oben genannten Frist zusätzlich einmalig eine Wechselprämie: Diese soll vorrangig als Versorgungsaufwand in voller Bruttohöhe zur Leistungserhöhung in den neuen Versorgungsplan für den Past Service eingebracht werden. Sie können allerdings ausnahmsweise dafür optieren, sich die Wechselprämie nach Vornahme der gesetzlichen Abzüge, auszahlen zu lassen. ...

        

Mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihre individuellen Berechnungen, insbesondere zur Einmalzahlung, Wechselprämie und den Leistungen des neuen Versorgungsplans für den Past Service.

        

…       

        

2.    

Unterstützungskasse des BVV (Future Service)

        

Für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 erhalten Sie von der L mbH Beiträge an die rückgedeckte Unterstützungskasse des BVV - (BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V.):

        

•       

5% des versorgungsfähigen Bruttomonatsgrundgehalts bzw. Bruttojahresfestgehalts bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) zur gesetzlichen Rentenversicherung (BBG RV) und zusätzlich

        

•       

10% des versorgungsfähigen Bruttojahresgrundgehalts bzw. Bruttojahresfestgehalts über der BBG RV.

        

In der Anlage finden Sie auch hierzu Ihre individuellen Berechnungen, die vom BVV zur Verfügung gestellt wurden. Basis für den Future Service ist ebenfalls die Dienstvereinbarung der BayernLB vom 19.11.2009.

        

3.    

Wenn Sie sich gegen eine Überführung Ihrer Anwartschaft in die VO2010 entscheiden, beachten Sie bitte Folgendes:

        

•       

Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Anwartschaft (UVA) im Sinne des BetrAVG bestehen.

        

•       

Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht.

        

•       

Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine arbeitgeberfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D. h. konkret, dass für Sie weder durch die BayernLB noch durch die L mbH Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden.

        

Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebotsfrist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nachteile:

        

•       

Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt.

        

•       

Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrages in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum ersten Tag des Quartals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum ersten Tag des übernächsten Quartals.

        

•       

Future Service: arbeitgeberfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt.

        

Bitte beachten Sie, dass wir in jedem Fall Ihre Rückmeldung benötigen: Bitte senden Sie das entsprechende Rückmeldeformular (Anlage 3a - grün oder 3b - rosé) bis zum 12.03.2010 vollständig ausgefüllt und unterschrieben an den Bereich Personal 

        

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E-Mail an den Postkorb. Bitte geben Sie Ihre Personalnummer (der BayernLB) und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Ihnen in Verbindung setzen.“

14

Dem Schreiben waren mehrere Anlagen beigefügt. Diese enthalten ua. Angaben zur Höhe des dem Kläger bei einer Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 zustehenden Versorgungskapitals und der ab dem Alter 65 vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a. G. (im Folgenden BVV) gewährten Leistungen. Die Anlage 3a hat folgenden Inhalt:

        

Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 (‚Zustimmung‘)

        

…       

        

Empfangsbestätigung

        

Ich bestätige hiermit, folgende Dokumente erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen zu haben:

        

●       

Anschreiben ‚Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung vom 05.02.2010‘

        

●       

Individueller Berechnungsbogen zum neuen Versorgungsmodell

        

●       

Informatorischer Leistungsausweis BVV

        

_________________

        

____________________

        

Ort, Datum

        

Unterschrift (Vor- und Nachname)

                 
        

Zustimmung zur Überführung

        

Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselprämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet.

        

Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) einverstanden.

        

Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorientierten System der Versorgungsordnung 2010 teil.

        

[] Ich wünsche eine Netto-Auszahlung der Wechselprämie

                 
        

_________________

        

____________________

        

Ort, Datum

        

Unterschrift (Vor- und Nachname)“

15

Die mit „Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 (,Ablehnung‘)“ überschriebene Anlage 3b enthielt neben einer Empfangsbestätigung folgende Erklärung:

        

Ablehnung des Angebots

        

Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Informationen zur Überführung der bisherigen Versorgung in die VO2010 Kenntnis genommen, lehne jedoch - trotz der damit für mich verbundenen Nachteile - das Angebot vom (05.02.2010) ab.

16

Mit Datum vom 4. März 2010 unterzeichnete der Kläger die in der Anlage 3a enthaltene Empfangsbestätigung und mit Datum vom 14. März 2010 die „Zustimmung zur Überführung“. Die ausgefüllte und unterzeichnete Anlage 3a übermittelte er innerhalb der vorgegebenen Frist an die Beklagte zu 1.

17

Das Bundesarbeitsgericht entschied in mehreren Urteilen vom 15. Mai 2012 (ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222), dass bei der Beklagten zu 1. eine betriebliche Übung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht. Danach hat jeder Mitarbeiter, der vor dem 1. Januar 2002 eingestellt wurde, über eine Beschäftigungszeit im Bankgewerbe vom mindestens 20 Jahren, davon zehn Jahre bei der Beklagten zu 1. verfügt, eine gute Beurteilung durch seinen Vorgesetzten erhalten hat und in einer gesundheitlichen Verfassung ist, die eine vorzeitige Ruhestandsversetzung nicht erwarten lässt, einen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags.

18

Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagten müssten auch mit ihm einen Versorgungsvertrag vereinbaren. Die von ihm unterzeichnete Anlage 3a ändere hieran nichts. Damit habe er lediglich das in dem Schreiben enthaltene Angebot der Beklagten zu 1. zur Überführung seiner Anwartschaften und zur Teilnahme an der VO 2010 angenommen. Ein Angebot zur einvernehmlichen Aufhebung des Versorgungsrechts habe das Schreiben der Beklagten zu 1. nicht enthalten; daher gehe sein diesbezüglich erklärtes Einverständnis ins Leere. Auch habe er - der Kläger - mit der Unterzeichnung der Anlage 3a keine rechtsgeschäftliche Erklärung über die Aufhebung des Versorgungsrechts abgegeben. Einer solchen Auslegung stehe § 305c Abs. 2 BGB entgegen. Eine ggf. in der Anlage 3a enthaltene Regelung über die Aufhebung des Versorgungsrechts sei nicht nur überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB, sondern auch intransparent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, da sie einen kompensationslosen Verzicht auf weitreichende Versorgungsrechte zur Folge habe. Jedenfalls sei nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus Mai 2012 die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung entfallen.

19

Darüber hinaus sei die Beklagte zu 1. unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zum Abschluss eines Versorgungsvertrags verpflichtet. Sie habe ihre Hinweis- und Aufklärungspflichten verletzt.

20

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagten zu verurteilen, mit Wirkung zum 1. Januar 2013 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag dem Abschluss einer Versorgungszusage mit dem Kläger mit folgendem Wortlaut zuzustimmen:

        

§ 1. Zusage

        

Der Mitarbeiter steht seit dem ‚Beginn_Datum‘ in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft. Zu diesem Zweck ist er seit diesem Zeitpunkt von der Bank beurlaubt.

        

Die Bank gewährt dem Mitarbeiter Leistungen bei Dienstunfähigkeit und im Alter sowie seinen Hinterbliebenen (Witwen und Waisen) Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieses Vertrags.

        

§ 2. Kündigung

        

(1)     

Der Mitarbeiter kann seinen Arbeitsvertrag mit der Gesellschaft mit 6monatiger Frist zum Monatsende kündigen. In diesem Falle erlöschen die Anwartschaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallbare Anwartschaften des Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen auf Versorgungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt. Für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften.

        

(2)     

Die Gesellschaft kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung folgender Regelungen kündigen:

                 

a)    

Kündigung aus wichtigem Grund:

                 

aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schuldhaften Verhalten des Mitarbeiters liegt, kann die Gesellschaft den Arbeitsvertrag frist- und entschädigungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Versorgungszusage.

                 

ab) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grobschuldhaften Verhalten des Mitarbeiters liegt, kann die Gesellschaft den Mitarbeiter mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluss kündigen. In diesem Fall versetzt die Bank den Mitarbeiter zum gleichen Zeitpunkt in den Ruhestand.

                 

b)    

Kündigung wegen organisatorischer Veränderungen:

                 

Bei einer Auflösung, einer Eingliederung der Gesellschaft in eine andere juristische Person, bei Zusammenschluss der Gesellschaft mit einer anderen juristischen Person oder bei einer anderen wesentlichen organisatorischen Änderung des Aufbaus der Gesellschaft, insbesondere durch Übertragung von Aufgaben auf andere Stellen kann die Gesellschaft den Mitarbeiter mit 3monatiger Frist zum Quartalsschluss kündigen. In diesem Fall versetzt die Bank den Mitarbeiter nach dem Ermessen der Gesellschaft entweder in den Ruhestand oder bis zu seiner Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Gesellschaft bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand.

                 

c)    

wegen Dienstunfähigkeit:

                 

Die Gesellschaft kann den Mitarbeiter durch Kündigung mit dreimonatiger Frist zum Quartalsschluss kündigen, wenn er infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten dauernd unfähig ist. In diesem Fall versetzt die Bank den Mitarbeiter zum gleichen Zeitpunkt in den Ruhestand. Die Regelungen des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 BayBG sowie des § 29 BeamtenStG gelten entsprechend.

        

§ 3. Eintritt in den Ruhestand

        

(1)     

Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts des Mitarbeiters in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung für die bayerischen Staatsbeamten geltende Lebensalter für die Erfüllung der Altersgrenze vollendet oder mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente von der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Gewährt der Rentenversicherungsträger nur eine Rente auf Zeit, ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beendigungszeitpunkt nach diesem Absatz 1 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeitsvertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Versorgungsbezüge nach § 4 dieses Vertrages.

        

(2)     

Der Mitarbeiter kann auf seinen Antrag zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das in Art. 64 BayBG festgelegte Lebensalter vollendet hat (derzeit: 64. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung 60. Lebensjahr).

        

§ 4. Höhe der Versorgungsbezüge

        

(1)     

Die Bank verpflichtet sich, dem Mitarbeiter im Versorgungsfall ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet wird. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsgesetzes sind 1/12 des ruhegehaltsfähigen Jahresfestgehalts, das dem Mitarbeiter vor Eintritt in den Ruhestand von der Gesellschaft zuletzt gezahlt wird und das von der Bank als versorgungsfähig bestätigt wurde. Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, wenn diese von der Gesellschaft ausdrücklich als versorgungsfähig bezeichnet und von der Bank als versorgungsfähig bestätigt sind.

                 

Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten

                 

a) die Zeit der Arbeitsleistung für die Bank, eines ihrer Vorgängerinstitute, die Gesellschaft oder eine andere Bank im Sinne des Kreditwesengesetzes,

                 

b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen Arbeitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Tätigkeit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte,

                 

c) vorher zurückgelegte Zeiten, soweit sie nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Vorschriften berücksichtigungsfähig sind.

                 

Beamtenrechtliche Vorschriften für allgemeine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Regelung, finden keine Anwendung; § 7 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpassung entsprechend dem Tarifvertrag bleiben unberührt.

        

(2)     

Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer Beschäftigung über das in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannte Lebensalter hinaus ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge.

        

(3)     

Die Hinterbliebenen des Versorgungsberechtigten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entsprechender Anwendung der für die Hinterbliebenen von bayerischen Staatsbeamten und Ruhestandsbeamten geltenden Vorschriften.

        

(4)     

Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt.

        

§ 5. Anrechnung.

        

(1)     

Auf das Ruhegehalt werden angerechnet:

                 

a) Leistungen aus der Renten- oder Gruppenrentenversicherung;

                 

b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Versorgungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Zusatzversorgungseinrichtungen (z.B. des Versicherungsvereins des Bankgewerbes a.G. oder der Zusatzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden;

                 

c) Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder einer befreienden Lebensversicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat;

                 

d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der Anrechnung höchstzulässigen Umfang.

        

(2)     

Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinterbliebenenbezüge entsprechend.

        

(3)     

Soweit anrechenbare Renten oder Versorgungsleistungen deshalb nicht gewährt werden, weil

                 

a) ihnen zugrunde liegende Beitragsleistungen (insbesondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden,

                 

b) sie nicht beantragt worden sind oder auf sie verzichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt wurde,

                 

so tritt an die Stelle der Rente oder Versorgungsleistung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre.

        

(4)     

Renten, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach § 1587 f BGB bleiben unberücksichtigt.

        

(5)     

Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen.

        

(6)     

Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versorgungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für bayerische Staatsbeamte jeweils geltenden Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften auf die Versorgungsbezüge anzurechnen wären.

        

§ 6. Unverfallbarkeit.

        

Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt; die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b dieses Gesetzes beginnt mit dem Eintritt in die Bank, sie wird durch die Arbeitsleistung bei der Gesellschaft nicht unterbrochen.

        

§ 7. Ergänzende Bestimmungen.

        

(1)     

Für die Anpassung der Versorgungsbezüge gelten die jeweils für die Bezahlung der Tarifangestellten maßgeblichen Festsetzungen des Tarifvertrages entsprechend. Die Anpassung der Versorgungsbezüge erfolgt, wenn die Gehälter des Tarifvertrages allgemein geändert werden. Im Übrigen gelten zusätzlich die jeweils für die Versorgung der bayerischen Staatsbeamten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergangsgeld und das Besoldungsdienstalter entsprechend.

        

(2)     

Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen keinen Aufschluss geben, wird der betreffende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zwischen dem Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.“

21

Die Beklagten haben beantragt

        

die Klage abzuweisen,

        

hilfsweise

        

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1. 74.072,19 Euro nebst Zinsen daraus iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwiderung vom 16. Mai 2014 zu zahlen.

22

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagten begehren die Zurückweisung der Revision, hilfsweise verfolgen sie die Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe

23

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

24

A. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.

25

I. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

26

1. Ausweislich der gegebenen Begründung zielt der Klageantrag darauf ab, dass beide Beklagten das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Versorgungsvertrags mit dem sich aus dem Klageantrag ergebenden Inhalt annehmen. Die Klage nach § 894 ZPO richtet sich damit sowohl auf die Abgabe einer Willenserklärung durch die Beklagte zu 1. als auch die Beklagte zu 2. Beide Beklagten sollen das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Versorgungsvertrags annehmen, damit - wie der Inhalt des vom Kläger begehrten Versorgungsvertrags zeigt - ein dreiseitiger Vertrag zwischen dem Kläger und beiden Beklagten zustande kommt.

27

2. Der Klageantrag genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

28

a) Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist nur dann hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist(vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 9 AZR 572/12 - Rn. 18). Zudem muss klar sein, mit Wirkung zu welchem Zeitpunkt durch die nach § 894 Satz 1 ZPO fingierte Annahmeerklärung der begehrte Vertrag zustande kommen soll.

29

b) Daran gemessen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Er benennt den Zeitpunkt, zu dem der begehrte Vertragsabschluss erstrebt wird, und beschreibt präzise den Inhalt des abzuschließenden Versorgungsvertrags.

30

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1. auf Abschluss des begehrten Versorgungsvertrags. Da der Kläger den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit beiden Beklagten und damit einen dreiseitigen Vertrag begehrt, bleibt die Klage insgesamt - mithin auch, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2. richtet - erfolglos.

31

1. Ein nach Maßgabe der Entscheidung des Senats vom 15. Mai 2012 (- 3 AZR 610/11 - Rn. 64 ff., BAGE 141, 222) bestehender Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. auf Abschluss des begehrten Versorgungsvertrags aus betrieblicher Übung ist durch die zwischen ihm und der Beklagten zu 1. abgeschlossene Änderungsvereinbarung „zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers und zur Teilnahme an der VO 2010“ erloschen.

32

a) Der Kläger und die Beklagte zu 1. haben sich in der genannten Vereinbarung darauf geeinigt, dass die vom Kläger bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in die VO 2010 überführt werden und ihm künftig Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur noch nach Maßgabe der VO 2010 zustehen. Die Beklagte zu 1. hat in der Anlage 3a zudem das Angebot unterbreitet, eine etwa bestehende Verpflichtung der Beklagten zu 1. auf Abschluss eines Versorgungsvertrags aufzuheben. Durch seine Unterschrift unter die Anlage 3a hat der Kläger dieses Angebot angenommen. Ein Einigungsmangel liegt nicht vor. Dies ergibt die Auslegung.

33

aa) Die Anlage 3a enthält - soweit es die „Zustimmung zur Überführung“ betrifft - Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB). Dies ergibt sich bereits aus dem äußeren Erscheinungsbild. Die Beklagte zu 1. hat den Inhalt der Anlage für eine Vielzahl von Änderungsverträgen vorformuliert und als Verwenderin dem Kläger gestellt. Unschädlich ist, dass die Arbeitnehmer auch die Möglichkeit hatten, die Anlage 3b zu unterschreiben und durch Ankreuzen auf dem Formular zu wählen, ob ihnen die Wechselprämie als Nettobetrag ausgezahlt werden soll. Dies ändert nichts daran, dass die Formulierungen in der Anlage 3a von der Beklagten zu 1. stammen.

34

bb) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN).

35

Umstände, die allein den konkreten Vertragspartnern bekannt sind oder die den besonderen Einzelfall kennzeichnen, dürfen bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht herangezogen werden. Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass jegliche Begleitumstände für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unbedeutend sind. Ausgeschlossen sind vielmehr nur konkret-individuelle Umstände. Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen auch sonstige Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 492/12 - Rn. 59 mwN). Entgegen der Annahme der Revision sind daher bei der Auslegung der Anlage 3a nicht nur die der Anlage beigefügten Schreiben, sondern auch die sonstigen für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände zu berücksichtigen.

36

cc) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beklagte zu 1. den Arbeitnehmern mit der Anlage 3a das Angebot unterbreitet, unter Überführung ihrer bereits erworbenen Versorgungsanwartschaften Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zukünftig nur noch entsprechend der VO 2010 zu gewähren und eine etwaige Verpflichtung der Beklagten zu 1. auf Abschluss eines Versorgungsvertrags einvernehmlich aufzuheben.

37

(1) Dies folgt bereits aus dem Wortlaut der Anlage 3a.

38

Schon nach ihrer Überschrift - somit für die Arbeitnehmer erkennbar - enthält die Anlage 3a ein Angebot der Beklagten zu 1. zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung der angesprochenen Arbeitnehmer („Ihrer“). Dieses ist lediglich in seinem weiteren Inhalt aus der Sicht der das Angebot annehmenden Arbeitnehmer formuliert. Unerheblich ist, dass die Beklagte zu 1. die Anlage 3a nicht unterschrieben hat. Eine rechtsverbindliche Willenserklärung kann auch ohne Unterschrift abgegeben werden.

39

Das von der Beklagten zu 1. unterbreitete Angebot bezieht sich in seinem ersten Absatz auf die Überführung der bislang von den Arbeitnehmern bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in eine rückgedeckte Kapitalzusage nach der VO 2010. Wie der Verweis auf die VO 2010 zeigt, sollte damit die bisherige Zusage von beamtenähnlichen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse durch eine Zusage von Kapitalleistungen nach Maßgabe der Regelungen in Nr. III DV 2009 abgelöst werden.

40

Der zweite Absatz des Änderungsangebots ist darauf gerichtet, eine etwaige rechtliche Verpflichtung der Beklagten zu 1. zur Erteilung eines Versorgungsrechts und damit auf Abschluss eines Versorgungsvertrags zu beseitigen. Die Arbeitnehmer konnten ohne Weiteres erkennen, dass die Beklagte zu 1. nicht lediglich ihr bei der Versorgungskasse bestehendes beamtenähnliches Versorgungswerk ablösen, sondern auch ihr bestehendes System zur Erteilung von Versorgungsrechten und damit eine etwa hierfür bestehende rechtliche Grundlage beseitigen wollte. Bereits die Formulierung „bin … einverstanden“ lässt darauf schließen, dass es der Beklagten zu 1. mit diesem Teil des Vertragsangebots nicht darum ging, die Arbeitnehmer nur in Kenntnis zu setzen über ihre seit dem Jahr 2009 geänderte Praxis, keine Versorgungsrechte mehr zu erteilen und damit keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen, sondern diese Vorgehensweise rechtsverbindlich abzusichern. Der Begriff „Einstellung“ bringt zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer - auch bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen - künftig kein Versorgungsvertrag mehr angeboten werden soll. Vielmehr wollte die Beklagte zu 1., wie der Verweis auf die VO 2010 und damit die Regelungen in Nr. II und Nr. III DV 2009 für die betroffenen Arbeitnehmer zeigen, zukünftig nur noch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG und zwar lediglich nach Maßgabe der VO 2010 erbringen. Dementsprechend enthält die Änderungsvereinbarung auch die Regelung, dass für die Beschäftigungszeiten ab dem 1. April 2010 nur noch eine beitragsorientierte betriebliche Altersversorgung durch den BVV gewährt wird.

41

(2) Die der Anlage 3a beigefügten Schriftstücke bestätigen diese Auslegung.

42

Zwar erwähnt die Beklagte zu 1. in ihrem Begleitschreiben zur Anlage 3a vom 5. Februar 2010 das Versorgungsrecht nicht ausdrücklich. Das Schreiben ist jedoch mit „Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung“ überschrieben. Zudem bezieht sich die Beklagte zu 1. in dem Anschreiben ausdrücklich auf die den beurlaubten Arbeitnehmern übersandte DV 2009, die in ihrer Präambel den Hinweis enthält, dass die Beklagte zu 1. entschieden habe, die „Systeme der betrieblichen Altersversorgung umzustellen“ und damit auch „keine individuellen Versorgungszusagen“ mehr zu erteilen. Aus den beigefügten Anlagen konnten die Arbeitnehmer ebenfalls ersehen, dass das in der Anlage 3a enthaltene Angebot darauf abzielte, das bei der Beklagten zu 1. bestehende System der beamtenähnlichen Versorgung nicht nur für den Durchführungsweg Unterstützungskasse, sondern auch in Bezug auf die durch die Versorgungsverträge gewährten Direktzusagen durch das neue in der DV 2009 vereinbarte Versorgungswerk - die VO 2010 - abzulösen. In den genannten Unterlagen wird den Arbeitnehmern mitgeteilt, welche Versorgungsleistungen sie im Fall einer Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft und zukünftigen Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 voraussichtlich erhalten werden. Eine solche Berechnung wäre überflüssig, wenn das in der Anlage 3a enthaltene Angebot der Beklagten zu 1. lediglich bezweckt hätte, nur die Ablösung der bereits erworbenen Anwartschaften auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei der Versorgungskasse und nicht auch die Beseitigung einer etwaigen rechtlichen Verpflichtung zum Abschluss eines Versorgungsvertrags nach 20jähriger Beschäftigungszeit zu regeln. Die Arbeitnehmer konnten nicht erwarten, eine Doppelversorgung zu erhalten.

43

(3) Der für die Arbeitnehmer erkennbare Zweck der Änderungsvereinbarung spricht ebenfalls für das vorliegende Verständnis.

44

Nach der Präambel der DV 2009 wollte die Beklagte zu 1. die bei ihr bestehenden beamtenähnlichen Versorgungssysteme grundlegend umgestalten. Hierzu gehörte auch der Abschluss von Versorgungsverträgen. Zum Zeitpunkt der Übersendung des Überführungsangebots durch die Beklagte zu 1. bestand in ihrem Unternehmen Unklarheit darüber, ob sie berechtigt war, ihre bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einzustellen. Zwar vertrat die Beklagte zu 1. - gestützt auf ein Rechtsgutachten - die Ansicht, diese Entscheidung einseitig, also ohne Zustimmung der jeweils hiervon betroffenen Arbeitnehmer, umsetzen zu dürfen. Eine Reihe von Arbeitnehmern hatte sich hiergegen jedoch gerichtlich zur Wehr gesetzt. Kurz vor der Übersendung des Angebots waren zwei erstinstanzliche Entscheidungen zugunsten der klagenden Arbeitnehmer ergangen. Aufgrund der im Intranet veröffentlichten Stellungnahme der Beklagten zu 1. hierzu war dies für die von der Neustrukturierung der betrieblichen Altersversorgung in der VO 2010 betroffenen Arbeitnehmer ersichtlich. Dies galt auch für die beurlaubten und bei der Beklagten zu 2. beschäftigten Arbeitnehmer. Diese waren aufgrund der mit E-Mail vom 5. Februar 2010 von der Beklagten zu 2. übersandten Information des Gesamtpersonalrats über die beiden Entscheidungen in Kenntnis gesetzt worden. Damit hatte die Beklagte zu 1. ein Interesse daran, die rechtliche Unsicherheit über die Zulässigkeit ihres Vorgehens abschließend zu beseitigen und ihr tatsächliches Handeln - vorsorglich - rechtlich absichern zu lassen. Diesem für die betroffenen Arbeitnehmer und damit die beteiligten Verkehrskreise erkennbaren Ziel diente die Vereinbarung über die „Einstellung des Versorgungsrechts“.

45

Aus Sicht der Empfänger hatte die Beklagte zu 1. insoweit auch einen rechtsverbindlichen Erklärungswillen. Der Inhalt der Anlage 3a geht über die nach Nr. II 2 Buchst. b iVm. Nr. III 2 Abs. 1 DV 2009 erforderliche Zustimmung der Arbeitnehmer zur Überführung ihrer Versorgungsanwartschaft in die VO 2010 hinaus. Im Übrigen ist bei einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung grundsätzlich davon auszugehen, dass ihrem Inhalt rechtsgeschäftliche Wirkung zukommen soll. Sofern es sich ausnahmsweise nur um eine deklaratorische Angabe in Form einer sog. Wissenserklärung handeln soll, muss dies im Vertrag deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein (vgl. BAG 8. Juli 2015 - 4 AZR 51/14 - Rn. 28 mwN). Hieran fehlt es vorliegend.

46

dd) Der Kläger hat durch seine Unterschrift das in der Anlage 3a liegende Angebot der Beklagten zu 1. angenommen. Für die objektive Bedeutung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung ist maßgeblich, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BAG 19. März 2014 - 5 AZR 252/12 (B) - Rn. 46 mwN, BAGE 147, 342). Die Beklagte zu 1. - als Empfängerin der Zustimmungserklärung - musste und durfte davon ausgehen, dass die Arbeitnehmer mit ihrer Unterschrift ihre Zustimmung und damit die Annahme des in der Anlage 3a liegenden Angebots mit Rechtsbindungswillen erklären. Ein Einigungsmangel liegt insoweit nicht vor. Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine rechtlich bedeutsame Erklärung und nicht lediglich eine Wissenserklärung abgeben. Durch den Abschluss der Änderungsvereinbarung hat sich der Kläger eines möglichen Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts begeben.

47

ee) Die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Es bestehen keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung (vgl. BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 23 mwN). Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht(BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 80 mwN, BAGE 151, 235).

48

b) Die Bestimmung über das Versorgungsrecht ist nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB.

49

aa) Nach dieser Vorschrift werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 32 mwN).

50

bb) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Bestimmung nicht überraschend iSd. § 305c Abs. 1 BGB.

51

(1) Der Kläger musste bei Abschluss der Änderungsvereinbarung damit rechnen, dass diese auch eine Bestimmung zum Versorgungsrecht enthalten würde. Die Beklagte zu 1. wollte aufgrund ihrer durch die Finanzkrise verursachten erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten das bei ihr bestehende beamtenähnliche Versorgungssystem - zu dem auch der Abschluss von Versorgungsverträgen nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren zählte - durch ein neues kapitalfinanziertes System der betrieblichen Altersversorgung ablösen. Ob sie die bisherige Praxis auf Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen durfte, war rechtlich nicht abschließend geklärt. Eine umfassende und rechtssichere Ablösung des beamtenähnlichen Versorgungssystems konnte die Beklagte zu 1. nur mit einer Vereinbarung erzielen, die auch etwaige Rechte der Arbeitnehmer auf Abschluss entsprechender Versorgungsverträge erfasste. Angesichts dieser für die Arbeitnehmer erkennbaren Umstände mussten diese damit rechnen, dass die in der Anlage 3a vorformulierte Vereinbarung auch eine Regelung enthalten würde, mit der eine mögliche Verpflichtung der Beklagten zu 1. auf Abschluss eines Versorgungsvertrags beseitigt werden sollte.

52

(2) Aus dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage 3a folgt nichts anderes.

53

Die in der Anlage 3a unter der Zeile „Zustimmung zur Überführung“ enthaltenen Bestimmungen sind kurz und übersichtlich gestaltet. Die Vereinbarung über das Versorgungsrecht findet sich nicht an versteckter Stelle, sondern in der Mitte der rechtgeschäftlichen Erklärung. Zudem ist sie von dem vorangegangenen und dem nachfolgenden Absatz drucktechnisch abgesetzt.

54

Ein Überraschungseffekt ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Anlage 3a in ihrer Überschrift nur auf die „betriebliche Altersversorgung“ bezieht. Zwar enthielten die von der Beklagten zu 1. abgeschlossenen Versorgungsverträge nicht nur Regelungen über die betriebliche Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 BetrAVG; vielmehr waren hiermit weitere Vergünstigungen, etwa ein erweiterter Kündigungsschutz oder ein Anspruch auf Beihilfe, verbunden. Grund hierfür war jedoch, dass die Arbeitnehmer durch den Abschluss dieser Verträge möglichst weitgehend einem bayerischen Staatsbeamten gleichgestellt werden sollten. Der gesamte Inhalt der Versorgungsverträge war damit Teil des bei der Beklagten zu 1. bestehenden „beamtenähnlichen Versorgungssystems“, das abgelöst werden sollte. Da ein zentraler Bestandteil die Direktzusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung war, waren die Versorgungsrechte - wie das Mitarbeiterhandbuch, die Präambel der DV 2009 und die Präsentation auf den Informationsveranstaltungen zeigen - bei der Beklagten zu 1. für die Arbeitnehmer erkennbar thematisch der betrieblichen Altersversorgung zugeordnet.

55

(3) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist auch nicht deshalb überraschend, weil das Versorgungsrecht in dem Begleitschreiben der Beklagten zu 1. vom 5. Februar 2010 nicht erwähnt wird. Der Kläger könnte vorliegend nur dann hieraus etwas zu seinen Gunsten ableiten, wenn zwischen den durch den Inhalt des Begleitschreibens bei den Arbeitnehmern begründeten Erwartungen und dem Inhalt der Anlage 3a ein deutlicher Widerspruch bestünde. Dies ist - auch vor dem Hintergrund der für die Arbeitnehmer erkennbaren Interessenlage der Beklagten zu 1. - nicht der Fall.

56

c) Der Kläger wird durch die Bestimmung über das Versorgungsrecht auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt.

57

aa) Die DV 2009 steht einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Zwar unterliegen nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB Dienstvereinbarungen nicht dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Zudem stehen sie nach § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften iSv. § 307 Abs. 3 BGB gleich. Die DV 2009 gibt jedoch nur vor, wie sich die Leistungen der Arbeitnehmer nach der VO 2010 berechnen. Sie bestimmt nicht unmittelbar, dass eine Überführung in die VO 2010 stattzufinden hat. Dies bedarf vielmehr nach Nr. II 2 Buchst. b DV 2009 einer Zustimmung der Arbeitnehmer. Zudem zeigt die Präambel der DV 2009, dass die Betriebsparteien keine Regelungen darüber getroffen haben, dass Versorgungsrechte nicht mehr erteilt werden.

58

bb) Die Bestimmung zum Versorgungsrecht ist hinreichend transparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

59

(1) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung schon daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt. Eine Klausel verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB(st. Rspr., etwa BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33 mwN, BAGE 150, 286).

60

(2) Daran gemessen ist die streitbefangene Regelung hinreichend klar und verständlich.

61

Der Begriff „Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung“ ist in der Anlage 3a durch den Klammerzusatz „Versorgungsrecht“ näher definiert. Wie das Mitarbeiterhandbuch, die auf den Informationsveranstaltungen am 1. und 11. Februar 2010 verwendete Präsentation sowie die ebenfalls im Intranet veröffentlichten Fragen und Antworten zeigen, handelt es sich bei diesen beiden Formulierungen um bei der Beklagten zu 1. gebräuchliche Begriffe. Sie bezeichnen - für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar - schlagwortartig das von der Beklagten zu 1. nach einer bestimmten Beschäftigungszeit und unter bestimmten Voraussetzungen erfolgte Angebot an die Arbeitnehmer auf Abschluss des vorliegend begehrten Versorgungsvertrags. Auch der übrige Inhalt der Regelung ist hinreichend klar. Mit der Formulierung „Ich bin mit der Einstellung der Erteilung … einverstanden“ war für die unterzeichnenden Arbeitnehmer erkennbar, dass sie sich möglicher Rechte in Bezug auf den Abschluss eines Versorgungsvertrags begeben und ihnen zukünftig nur noch Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der VO 2010 zustehen.

62

Unschädlich für die erforderliche Bestimmtheit der Klausel ist, dass sich ihr Inhalt für die Arbeitnehmer ggf. erst im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Die Gefahr, dass die betroffenen Arbeitnehmer wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen ihre Rechte nicht wahrnehmen, bestand dadurch vorliegend nicht.

63

cc) Die in der Änderungsvereinbarung enthaltene Bestimmung zum Versorgungsrecht benachteiligt den Kläger auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

64

(1) Die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung sind uneingeschränkt kontrollfähig.

65

(a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB findet eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle nur statt, wenn durch Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Danach sind formularmäßige Abreden zu den Hauptleistungspflichten aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen(st. Rspr., vgl. nur BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 37 mwN). Auch Klauseln, die Rechtsvorschriften nur wiederholen oder in jeder Hinsicht mit ihnen übereinstimmen (sog. deklaratorische Klauseln) sind einer Inhaltskontrolle entzogen (vgl. etwa BAG 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Rn. 35, BAGE 132, 100).

66

(b) Die Änderungsvereinbarung enthält Rechtsvorschriften ergänzende Bestimmungen.

67

(aa) Zu den Rechtsvorschriften iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehören neben dem dispositiven Gesetzesrecht auch anerkannte, ungeschriebene Rechtsgrundsätze und Prinzipien sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben(vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN; 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 20 mwN, BAGE 140, 231; BGH 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 137, 27). Hierzu zählt auch das sich aus § 779 BGB ergebende gesetzliche Vertragsleitbild. Danach ist eine Ungewissheit über die Rechtslage oder ein Rechtsverhältnis durch gegenseitiges Nachgeben zu beseitigen. Die Regelung des § 779 BGB bestimmt nicht nur, wann Vergleiche unwirksam sind, sondern enthält zudem ein gesetzliches Leitbild für Vereinbarungen, mit denen ein im Hinblick auf ein Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Punkten bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit beseitigt werden soll. Voraussetzung ist, dass tatsächlich eine Rechtsunsicherheit beseitigt werden soll. Dies erfordert, dass sich der Arbeitgeber als Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Vorfeld der Vertragsänderung im Hinblick auf die geänderten Regelungen einer Rechtsposition berühmt. Die bloße Rechtsgestaltung ist dagegen nicht am Leitbild des § 779 BGB zu messen(vgl. auch BAG 13. Mai 1998 - 7 ABR 65/96 - zu B I der Gründe).

68

(bb) Danach unterliegen die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung der uneingeschränkten Inhaltskontrolle. Die Beklagte zu 1. hatte vor Abschluss der Vereinbarung geltend gemacht, die Richtlinien der Versorgungskasse über eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit Ablauf des 31. Dezember 2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen zu dürfen und den Arbeitnehmern daher bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nur noch entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG gewähren zu müssen. Zudem hatte sie sich des Rechts berühmt, die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen zu dürfen. Ob die von ihr eingenommenen Rechtspositionen zutreffend waren, war nicht abschließend geklärt. Diese rechtliche Unsicherheit wurde durch die Änderungsvereinbarung beseitigt.

69

(2) Der Kläger wird durch die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung nicht unangemessen benachteiligt iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 BGB.

70

(a) Unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 67; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 41 mwN, BAGE 147, 1).

71

Nach § 307 Abs. 2 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist(§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

72

Bei Verbraucherverträgen - zu denen auch vom Arbeitgeber vorformulierte Verträge mit Arbeitnehmern gehören (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu V der Gründe, BAGE 115, 19) - sind bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 69; 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30).

73

(b) Danach liegt keine unangemessene Benachteiligung des Klägers vor.

74

(aa) Die Bestimmungen in der Änderungsvereinbarung sind mit dem gesetzlichen Leitbild des § 779 BGB nicht unvereinbar.

75

§ 779 BGB geht davon aus, dass ein im Hinblick auf ein Rechtsverhältnis bestehender Streit oder eine rechtliche Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden soll. Eine lediglich einseitige Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses steht mit diesem Modell in Widerspruch, weil ihr kein gegenseitiges Nachgeben zugrunde liegt (vgl. auch BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 74; 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe, BAGE 114, 97). Entscheidend ist, ob bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung auch der den Vertragsschluss begleitenden Umstände eine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Bedingungen vorliegt (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 76).

76

Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte zu 1. befand sich in den Jahren 2008 und 2009 in einer ihre Existenz bedrohenden wirtschaftlichen Lage. Angesichts dieser Umstände war ihre Annahme, die Zusage einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen durch die Versorgungkasse hinsichtlich der zukünftigen Zuwächse widerrufen zu können, rechtlich nicht fernliegend. Auch die Frage, ob die Beklagte zu 1. ihre bisherige Praxis, unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsrechte zu erteilen, einseitig einstellen durfte, war bei Abschluss der Änderungsvereinbarung höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Aufgrund ihrer erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten hatte die Beklagte zu 1. zudem ein Interesse daran, ihr bislang geltendes beamtenähnliches Versorgungssystem insgesamt rechtssicher abzulösen. Vor diesem Hintergrund enthält die Änderungsvereinbarung - gemessen am Grundsatz gegenseitigen Nachgebens - keine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Versorgungsbedingungen. Durch die Änderungsvereinbarung werden das bisherige beamtenähnliche Versorgungssystem und damit auch eine mögliche Verpflichtung der Beklagten zu 1. auf Abschluss eines Versorgungsvertrags nicht ersatzlos aufgehoben. Vielmehr gewährt die Beklagte zu 1. den betroffenen Arbeitnehmern auch für die Zukunft weiterhin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der VO 2010. Damit haben die Arbeitnehmer, die das Angebot angenommen haben, weiterhin die Möglichkeit, für zukünftige Beschäftigungszeiten Versorgungsanwartschaften zu erwerben.

77

Der Einwand des Klägers, er habe im Fall der Ablehnung des Angebots der Beklagten zu 1. eine Versorgungslücke für sich und seine Familie befürchtet, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Es bestand nicht nur für die Arbeitnehmer, sondern auch für die Beklagte zu 1. zum Zeitpunkt des Änderungsangebots eine ungeklärte Rechtslage, die für beide Seiten mit wirtschaftlichen Risiken verbunden war. Die Beklagte zu 1. hat auch nicht dadurch unangemessenen Druck auf die Arbeitnehmer ausgeübt, dass sie sich einer eindeutig nicht berechtigten Rechtsposition berühmt hat. Vor diesem Hintergrund diente daher der Abschluss der Änderungsvereinbarung der Planungssicherheit beider Vertragsparteien. Durch die Annahme des Angebots hat der Kläger es vorgezogen, Gewissheit über den Umfang seiner Versorgungsansprüche zu erlangen.

78

(bb) Das im Schuldrecht verankerte und anerkannte Äquivalenzprinzip gebietet vorliegend kein anderes Ergebnis.

79

Das Äquivalenzprinzip, das zu den Rechtsgrundsätzen iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört, dient dazu, das ursprünglich von den Parteien festgelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhalten(vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN). Vereinbarungen, durch die der Arbeitnehmer durch einseitigen Verzicht oder Erlass ohne rechtfertigende sachliche Gründe und kompensatorische Gegenleistung bereits entstandene Ansprüche verliert, sind hiermit nicht in Einklang zu bringen (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 ff.; 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 44 mwN, BAGE 138, 136). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn zwischen den Parteien Streit oder eine rechtliche Ungewissheit über das Rechtsverhältnis besteht. Eine derartige Unsicherheit kann - wie vorliegend - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 779 BGB im Wege des gegenseitigen Nachgebens bereinigt werden.

80

(cc) Eine unangemessene Benachteiligung durch die Änderungsvereinbarung ergibt sich auch weder daraus, dass die betroffenen Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich darüber aufgeklärt wurden, wie sich eine Ablehnung des Angebots auf ihre Versorgung auswirkt, noch daraus, dass die Beklagte zu 1. die Möglichkeit zur Annahme des Angebots zeitlich befristet hat.

81

Die Beklagte zu 1. hat die betroffenen Arbeitnehmer in dem Begleitschreiben vom 5. Februar 2010 über die ihrer Ansicht nach eintretenden Folgen bei einer nicht innerhalb der Frist erfolgenden Annahme des Angebots ausreichend unterrichtet. Die den Arbeitnehmern eingeräumte Annahmefrist von über vier Wochen war hinreichend lang. Im Übrigen bestand noch nach Ablauf der Frist bis zum 31. Dezember 2014 die Möglichkeit, dem Wechsel in die VO 2010 zuzustimmen.

82

d) Die Änderungsvereinbarung verstößt auch nicht gegen § 3 BetrAVG. Die Vorschrift findet nur auf Vereinbarungen Anwendung, die im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen werden. Vereinbarungen im laufenden Arbeitsverhältnis - wie im Streitfall - werden nicht erfasst (vgl. BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 88/15 - Rn. 34 mwN).

83

e) Die Beklagte zu 1. hat nicht gegen den aus § 242 BGB folgenden Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) verstoßen. Auch wenn sie die Rechtsposition eingenommen hat, sie dürfe die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einstellen, ist es nicht missbräuchlich, wenn sie zur Absicherung ihrer Rechtsauffassung eine Klärung im Wege einer vergleichsweisen Einigung herbeiführt. Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Eine Partei darf ihre Rechtsansicht ändern (vgl. BAG 11. November 2014 - 3 AZR 849/11 - Rn. 64 mwN). Widersprüchliches Verhalten ist nur dann missbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 57 mwN). Beides ist nicht der Fall.

84

2. Der Kläger kann nicht wegen einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB wirksam von der Änderungsvereinbarung zurücktreten. Durch die Entscheidungen des Senats vom 15. Mai 2012 (ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222) ist die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung nicht nach § 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB weggefallen. Deren Zweck bestand vielmehr darin, die bestehende rechtliche Unsicherheit über die Berechtigung der Beklagten zu 1., die Erteilung von Versorgungsrechten einseitig einzustellen, abschließend zu beseitigen.

85

3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Aufhebung der Änderungsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 BGB zu. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte zu 1. keine Nebenpflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB verletzt.

86

a) Der Arbeitgeber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht verpflichtet, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Interessen und Belange beider Vertragsparteien nach Treu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 15 mwN, BAGE 147, 155).

87

Die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich zwar nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen. Der Arbeitgeber kann zur Vermeidung von Rechtsnachteilen auch gehalten sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die Beratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers andererseits sind stets zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 16 mwN, BAGE 147, 155).

88

b) Nach diesen Grundsätzen liegt kein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten zu 1. vor.

89

aa) Entgegen der Ansicht der Revision musste die Beklagte zu 1. den Kläger nicht über das rechtliche Risiko bei der einseitigen Einstellung der beamtenähnlichen Versorgung oder eine mögliche Erforderlichkeit der individuellen Zustimmung hierfür unterrichten. Die Frage der Zulässigkeit des Vorgehens der Beklagten zu 1. war Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren. Im Hinblick auf diese laufenden Verfahren bestand für die Beklagte zu 1. keine Obliegenheit, auf eine mögliche Fehlerhaftigkeit ihrer sowohl in als auch außerhalb der Verfahren vertretenen Rechtsauffassung hinzuweisen.

90

Zudem war für die Beklagte zu 1. nicht erkennbar, dass beim Kläger insoweit ein Informationsbedürfnis bestand. Kurz vor Übersendung der Angebote auf Überführung der betrieblichen Altersversorgung hatte das Arbeitsgericht München zwei Klagen von Arbeitnehmern auf Erteilung von Versorgungsrechten stattgegeben. Die Beklagte zu 1. durfte sich darauf verlassen, dass der Kläger sich vor Unterzeichnung der Änderungsvereinbarung über den Stand der Diskussion informiert und ggf. rechtlichen Rat einholt.

91

bb) Die Beklagte zu 1. war auch nicht gehalten, den Kläger noch weiter über den Inhalt und die Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung sowie über die Unterschiede zwischen dem System nach der VO 2010 und der alten beamtenähnlichen Versorgung zu unterrichten. Für die Beklagte zu 1. bestand keine Veranlassung anzunehmen, dass der Kläger insoweit noch ein individuelles Informationsbedürfnis hatte. Die DV 2009 und damit der Inhalt des „neuen“ Systems nach der VO 2010 war dem Kläger per E-Mail übersandt worden. Die Beklagte zu 1. durfte sich darauf verlassen, dass der Kläger diese zur Kenntnis nehmen würde. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, dass ihm nicht alle mit dem Abschluss eines Versorgungsvertrags verbundenen Vorteile bekannt gewesen sind, musste die Beklagte zu 1. nicht mit einem weiter gehenden Unterrichtungsbedarf bei dem Kläger rechnen. Der Inhalt der beamtenähnlichen Versorgung ergab sich aus dem bereits aus der Zeit vor der Beurlaubung des Klägers stammenden Mitarbeiterhandbuch. Zudem waren dem Kläger die im Intranet veröffentlichten Fragen und Antworten per E-Mail übersandt worden. Die Beklagte zu 1. durfte deshalb darauf vertrauen, dass auch den beurlaubten Arbeitnehmern die wesentlichen Inhalte des Versorgungsrechts bekannt waren.

92

cc) Die Beklagte zu 1. musste den Kläger nicht darauf hinweisen, dass es sich bei der Vereinbarung um eine Art „Klageverzichtsvertrag oder Vergleich“ handelte. Vor dem Hintergrund der bei der Beklagten zu 1. bestehenden Situation und der laufenden Rechtsstreitigkeiten war angesichts des Inhalts der Anlage 3a für den Kläger erkennbar, dass der darin angebotenen Vereinbarung eine entsprechende Wirkung zukam.

93

dd) Entgegen der Revision war die Beklagte zu 1. nicht gehalten darauf hinzuweisen, dass - wovon der Kläger ausgeht - für die Versorgung nach der VO 2010 keine Gewährträgerhaftung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayLBG mehr besteht. Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger vertretene Ansicht zutreffend ist. Die Beklagte zu 1. war nicht verpflichtet, über eine Rechtsauffassung zu informieren, die sie - in Übereinstimmung mit einem von ihr hierzu eingeholten Gutachten - rechtlich selbst nicht für zutreffend hält (vgl. BAG 11. Mai 1999 - 3 AZR 106/98 - zu IV 2 der Gründe).

94

ee) Anders als von der Revision angenommen, hat die Beklagte zu 1. dem Kläger keine Falschauskünfte erteilt. Soweit sich die Beklagte zu 1. trotz der damit verbundenen rechtlichen Risiken für berechtigt gehalten hat, den Abschluss von Versorgungsverträgen für die Zukunft einseitig einzustellen, hat sie erkennbar lediglich eine - wenn auch letztlich unzutreffende - Rechtsmeinung vertreten, nicht jedoch die Arbeitnehmer über eine bestimmte - objektive - Rechtslage unterrichten wollen. Die Beklagte zu 1. hat diese Rechtsauffassung auch nicht wider besseres Wissen kundgetan. Zwar gab es bei ihr interne Stellungnahmen, die gegen die Rechtsansicht der Beklagten zu 1. sprachen. Die Beklagte zu 1. hat jedoch ein externes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, welches im Mai 2009 zu dem Ergebnis kam, die Beklagte zu 1. könne ihre bisherige Praxis zur Erteilung von Versorgungsrechten beenden. Die Beklagte zu 1. war berechtigt, sich diese Rechtsansicht des externen Gutachters zu eigen zu machen. Angesichts der beiden noch vor Abschluss der Änderungsvereinbarung zugunsten der Arbeitnehmer ergangenen gerichtlichen Entscheidungen musste der Kläger damit rechnen, dass die Auffassung der Beklagten zu 1. unzutreffend sein konnte.

95

B. Die von dem Kläger gerügten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO).

96

C. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob es mit der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft sowie mit Art. 27 und Art. 28 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vereinbar wäre, wenn von den Arbeitnehmervertretungen veröffentlichte Informationen dem Arbeitgeber zugerechnet werden, ist für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Auf vom Personalrat veröffentlichte Informationen kommt es vorliegend nicht entscheidend an. Soweit der Kläger durch das Schreiben des Gesamtpersonalrats vom 4. Februar 2010 über die beiden Urteile des Arbeitsgerichts München informiert wurde, wurde ihm diese Information nicht vom Gesamtpersonalrat der Beklagten zu 1., sondern von der Beklagten zu 2. und damit von seiner Arbeitgeberin übermittelt.

97

D. Die Hilfswiderklage der Beklagten ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen.

98

E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Ahrendt    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    Wischnath    

        

    Hormel    

                 

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)