Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2016 - 2 Sa 136/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:1103.2SA136.16.0A
bei uns veröffentlicht am03.11.2016

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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.02.2016 - 12 Ca 2080/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen ist, der die Beklagte zur Zahlung einer Abfindung an den Kläger verpflichtet.

2

Der Kläger war bei der Beklagten zuletzt als Kfz-Meister gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.800,00 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 23. September 2014 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt zum 31. Januar 2015. Hiergegen erhob der Kläger Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Az: 12 Ca 3723/14). Im Gütetermin vom 14. Oktober 2014 konnte eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits nicht erzielt werden. Am 16. Oktober 2014 telefonierten die beiden Prozessbevollmächtigten der Parteien miteinander zum Zwecke einer gütlichen Einigung. Noch am selben Tag teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten per E-Mail (Bl. 7 d. A.) dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Folgendes mit:

3

"Sehr geehrter Herr Kollege L.,
Bezug nehmend auf unser Telefonat ist unsere Mandantin zum Abschluss folgenden Vergleichs bereit:

4

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis durch die arbeitgeberseitige ordentliche betriebsbedingte Kündigung vom 23.09.2014 mit Ablauf des 31.01.2015 endet.
2. Für den Verlust des Arbeitsplatzes und des sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 3.000,00 € brutto. Der Abfindungsanspruch entsteht sofort und vererblich. Fällig wird die Abfindungszahlung mit Ablauf des letzten Tages des Arbeitsverhältnisses.
3. Der Kläger ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis vor dem 31.01.2015 durch Eigenkündigung mit einer Frist von einer Woche zu beenden. In diesem Fall erhöht sich der Abfindungsbetrag aus Ziffer 2. um das Bruttoentgelt, das der Kläger im Zeitraum zwischen vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem 31.01.2015 ansonsten gezahlt erhalten hätte.
4. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Der Kläger ist berechtigt, der Beklagten einen Zeugnisentwurf zu unterbreiten, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf.
5. Damit ist der Rechtsstreit erledigt.

5

Sofern auch auf Seiten Ihres Mandanten Einverständnis mit dem Vergleich besteht, bitte ich Sie höflichst darum, sich an das Arbeitsgericht Koblenz mit der Bitte um Unterbreitung eines entsprechenden Vergleichsvorschlags gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu wenden."

6

Hierauf antwortete der Prozessbevollmächtigte des Klägers noch am selben Tag per E-Mail (Bl. 7 d. A.) wie folgt:

7

"Sehr geehrter Herr Kollege W.,
danke für die prompte Reaktion.

8

Namens und in Vollmacht unseres Mandanten nehmen wir den Vergleichsvorschlag an. Das Arbeitsgericht werden wir umgehend informieren."

9

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 (Bl. 8 d. A.) teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Arbeitsgericht mit, dass sich die Parteien geeinigt hätten und um gerichtliche Feststellung des aus der Anlage ersichtlichen Vergleichs gebeten werde.

10

Daraufhin unterbreitete das Arbeitsgericht unter dem 23. Oktober 2014 einen entsprechenden Vergleichsvorschlag. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nahm den bei ihm am 31. Oktober 2014 eingegangenen gerichtlichen Vergleichsvorschlag nicht an.

11

Nachdem ein anderer Kfz-Meister der Beklagten sein Arbeitsverhältnis kurzfristig beendet hatte, bot die Beklagte durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 (Bl. 9, 10 d. A.) dem Kläger die ungekündigte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen an. Darauf entgegnete der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 (Bl. 11 d. A.), dass der Kläger das Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht annehme, sondern entsprechend dem bereits geschlossenen Vergleich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 05. November 2014 erkläre. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten verwies demgegenüber per E-Mail vom 29. Oktober 2014 (Bl. 12 d. A.) darauf, dass zwischen den Parteien kein Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustande gekommen sei, weil sein Schreiben vom 16. Oktober 2014 kein Vergleichsangebot enthalte, was u. a. aus seiner Anregung folge, ggf. das Arbeitsgericht Koblenz um Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags zu bitten. Dem widersprach der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 10. November 2014 (Bl. 13 d. A.) unter Verweis darauf, dass die Parteien nach dem Schriftwechsel vom 16. Oktober 2014 bereits einen Vergleich geschlossen hätten und es lediglich um die prozessuale Erledigung des Rechtsstreits gegangen sei. Seinen Kündigungsschutzantrag im Verfahren 12 Ca 3723/14 vor dem Arbeitsgericht nahm der Kläger zurück.

12

Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Zahlung einer Abfindung in Höhe 11.400,00 € mit der Begründung in Anspruch, dass zwischen den Parteien aufgrund der Annahme des von Seiten der Beklagten unterbreiteten Vergleichsangebots am 16. Oktober 2014 bereits ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen worden sei.

13

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Februar 2016 - 12 Ca 2080/15 - verwiesen. Mit dem vorgenannten Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

14

Gegen das ihm am 07. März 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 07. April 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 07. Juni 2016 mit Schriftsatz vom 07. Juni 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

15

Er trägt vor, die vom Arbeitsgericht vorgenommene Wertung, dass eine bindende Vereinbarung der Parteien gemäß der Auslegungsregel des § 154 Abs.2 BGB nicht zustande gekommen sei, werde dem vorliegenden Sachverhalt nicht gerecht. Die Parteien hätten eine abschließende Vereinbarung getroffen. Basierend auf verschiedenen Gesprächen, der Erörterung im Gütetermin sowie dem nachfolgend geführten Telefonat der Bevollmächtigten habe die Beklagte unter dem 16. Oktober 2014 einen vollständig ausformulierten Vergleichsvorschlag unterbreitet, der von ihm mit einem schlichten "Ja" habe angenommen werden können. Zwar sei nach der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB anzunehmen, dass ein außergerichtlich vereinbarter Vergleich, der noch gerichtlich protokolliert werden solle, "im Zweifel" erst mit der Protokollierung abgeschlossen sei. Allerdings könnten die Parteien auch bereits dem außergerichtlichen Vergleich konstitutive Bedeutung beimessen, so dass dessen Mitteilung an das Gericht zur Feststellung nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO lediglich formalen Nebenzwecken diene. Hierfür bedürfe es zwar besonderer Anhaltspunkte. Die Anforderungen an das Vorliegen derartiger "besonderer Anhaltspunkte" dürften aber nicht überspannt werden und könnten sich im Einzelfall etwa daraus ergeben, dass die Parteien schriftlich ihr beiderseitiges Einverständnis mit dem ausformulierten und niedergelegten Vergleichsinhalt bestätigten. Gemessen an diesen Grundsätzen sei zwischen den Parteien am 16. Oktober 2014 ein außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen. Auf der Grundlage vorheriger Besprechungen bzw. Telefonate hätten die Bevollmächtigten ein ausformuliertes Vergleichsangebot und dessen Annahme ausgetauscht. Im Weiteren habe lediglich eine gerichtliche Bestätigung erfolgen sollen. Dieser sei jedoch keine für das Zustandekommen des Vergleichs konstitutive Bedeutung zugekommen, sondern habe lediglich dem formalen Abschluss des Verfahrens dienen sollen.

16

Der Kläger beantragt,

17

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16. Februar 2016 - 12 Ca 2080/15 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.400,00 € brutto als Abfindung im Sinne der §§ 9,10 KSchG nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. November 2014 zu zahlen.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Berufung zurückzuweisen.

20

Sie erwidert, zwischen den Parteien sei kein Vergleich zustande gekommen. Insbesondere stelle das Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16. Oktober 2014 ersichtlich kein Vergleichsangebot i.S.v. § 145 BGB dar. Es sei erklärtermaßen darum gegangen, dass ggf. das Arbeitsgericht einen Vergleichsvorschlag unterbreiten sollte, der dann dementsprechend noch von beiden Parteien hätte angenommen werden müssen.

21

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

22

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

23

Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Zwischen den Parteien ist kein (außergerichtlicher) Vergleich zustande gekommen, der die Beklagte zur Zahlung der vom Kläger begehrten Abfindung verpflichtet. Das Berufungsgericht folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der hiergegen gerichtete Berufungsangriff ist unbegründet.

24

1. Nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB ist bei Vereinbarung einer Vertragsbeurkundung im Zweifel anzunehmen, dass keine Vertragsbindung entsteht, solange die Beurkundung nicht erfolgt ist. Im Zweifelsfall ist damit von der Konstitutivität der Beurkundung auszugehen. Dies schließt zwar nicht den Nachweis aus, dass die Beurkundung lediglich deklaratorisch sein, d.h. insbesondere Beweiszwecken dienen sollte. Die Beweislast dafür, dass eine unstreitig vereinbarte Beurkundung nur Beweiszwecken dienen sollte, trifft aber angesichts der gesetzlichen Auslegungsregel denjenigen, der aus der formlosen Vereinbarung Rechte herleiten will. Soll ein außergerichtlich vereinbarter Vergleich noch gerichtlich protokolliert werden, so ist in der Regel anzunehmen, dass der Vergleich erst mit der Protokollierung abgeschlossen ist. Wenn die Parteien in einem anhängigen Rechtsstreit ihre materiell-rechtlichen Rechtsbeziehungen vergleichsweise regeln, so verfolgen sie mit der Vereinbarung der gerichtlichen Protokollierung vor allem den Zweck, dem Kläger einen Vollstreckungstitel zu verschaffen und den Rechtsstreit zu beenden. Der Vergleichsprotokollierung kommt damit eine wesentliche Bedeutung zu. Haben die Prozessbevollmächtigten eine gerichtliche Protokollierung ausdrücklich vereinbart, sind besondere Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass die Prozessbevollmächtigten schon dem außergerichtlichen Vergleich, der weder die Prozessbeendigung herbeiführen, noch einen Vollstreckungstitel schaffen konnte, eine konstitutive Bedeutung beimessen wollten. Sind solche besonderen Anhaltspunkte nicht ersichtlich bzw. von der Partei, die sich auf die lediglich deklaratorische Beurkundung beruft, nicht bewiesen, bleibt es bei der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB (BAG 16. Januar 1997, 2 AZR 35/96, Rn. 18 u. 20, NJW 1997, 1597; LAG Köln 01. März 2011 - 12 Sa 1298/10 - Rn. 30, juris; LAG Hamm 16. September 2011 - 19 Sa 711/11 - Rn. 58 ff., juris).

25

2. Nach diesen Grundsätzen ist zwischen den Parteien kein (außergerichtlicher) Vergleich zustande gekommen.

26

Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit seiner E-Mail vom 16. Oktober 2014 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Bezugnahme auf ihr Telefonat mitgeteilt, dass die Beklagte zum Abschluss des nachfolgenden Vergleichs bereit sei. Im Anschluss an den ausformulierten Vergleichstext hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im letzten Absatz seiner E-Mail den Prozessbevollmächtigten des Klägers ausdrücklich darum gebeten, sich für den Fall des Einverständnisses des Klägers mit dem Vergleich an das Arbeitsgericht mit der Bitte um Unterbreitung eines entsprechenden Vergleichsvorschlags gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu wenden. Danach hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht den Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs angeboten, sondern lediglich die Bereitschaft zum Abschluss des vorformulierten Vergleichs mit der Maßgabe erklärt, dass von Seiten des Arbeitsgerichts ein entsprechender gerichtlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet wird, um damit einen Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO herbeiführen zu können. Mit dieser Vorgehensweise hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers einverstanden erklärt, indem er seinerseits per E-Mail vom 16. Oktober 2014 mitgeteilt hat, dass er im Namen des Klägers den Vergleichsvorschlag annehme und das Arbeitsgericht umgehend informieren werde. Damit haben die Parteien ausdrücklich verabredet, dass der beabsichtigte Vergleich gerichtlich nach § 278 Abs. 6 ZPO beurkundet wird (vgl. zur Beurkundungswirkung eines nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossenen Vergleichs entsprechend § 127a BGB: BAG 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - NZA 2007, 466). Gemäß der Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB ist deshalb hier im Zweifel anzunehmen, dass keine Vertragsbindung entsteht, solange der verabredete Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO nicht erfolgt ist. Ebenso wie mit der Vereinbarung einer gerichtlichen Protokollierung bei Gericht verfolgen die Parteien mit dem verabredeten Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO vor allem den Zweck, einen Vollstreckungstitel zu schaffen und den Rechtsstreit zu beenden, so dass dem Vergleichsbeschluss eine wesentliche Bedeutung zukommt. Besondere Anhaltspunkte, die hier ausnahmsweise den Schluss darauf zulassen könnten, dass sowohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers als auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten schon dem außergerichtlichen Vergleich, der weder die Prozessbeendigung herbeiführen noch einen Vollstreckungstitel schaffen konnte, eine konstitutive Bedeutung beimessen wollten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nach dem geführten Telefonat in seiner E-Mail vom 16. Oktober 2014 die Bereitschaft zum Abschluss eines sodann bereits ausformulierten Vergleichs mitgeteilt hat, reicht hierfür nicht aus, weil in dem daran anschließenden letzten Absatz der E-Mail ausdrücklich ausgeführt wird, dass von Seiten des Arbeitsgerichts ein entsprechender Vergleichsvorschlag gemäß § 278 Abs. 6 ZPO unterbreitet werden soll. Nichts spricht dafür, weshalb trotz dieser erbetenen Vorgehensweise der Vergleich schon vor einem gerichtlichen Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO, der die Annahme eines entsprechenden gerichtlichen Vergleichsvorschlags durch beide Parteien gegenüber dem Arbeitsgericht voraussetzt (vgl. zum Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO: BAG 08. Juni 2016 - 7 AZR 339/14 - Rn. 17, NZA 2016, 1485), wirksam abgeschlossen sein sollte. Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers davon ausgegangen sein sollte, dass lediglich eine gerichtliche Bestätigung zum formalen Abschluss des Verfahrens erfolgen sollte, lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bereits einen außergerichtlichen Vergleich mit konstitutiver Bedeutung abschließen wollte. Vielmehr spricht die ausdrücklich an den Prozessbevollmächtigten des Klägers gerichtete Bitte, sich an das Arbeitsgericht Koblenz zur Unterbreitung eines entsprechenden Vergleichsvorschlags gemäß § 278 Abs. 6 ZPO zu wenden, dafür, dass er erst nach der Unterbreitung eines entsprechenden Vergleichsvorschlags durch das Arbeitsgericht eine rechtlich verbindliche Erklärung abgeben wollte. Mithin kann im Streitfall nicht angenommen werden, dass die verabredete Beurkundung durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO lediglich deklaratorisch sein sollte, so dass kein (außergerichtlicher) Vergleich zustande gekommen ist.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

28

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2016 - 2 Sa 136/16

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Nov. 2016 - 2 Sa 136/16 zitiert 13 §§.

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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mona

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 145 Bindung an den Antrag


Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 154 Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung


(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzel

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Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

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(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.

(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat.

(2) Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. Dezember 2013 - 25 Sa 1079/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 31. Dezember 2012 geendet hat.

2

Die Klägerin war bei dem beklagten Land zunächst aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags in der Zeit vom 25. Mai 2009 bis zum 24. Mai 2011 beschäftigt. In dem sich anschließenden Stellenbesetzungsverfahren blieb die Bewerbung der Klägerin unberücksichtigt. Das beklagte Land stellte eine andere Bewerberin ein. Daraufhin erhob die Klägerin eine Befristungskontrollklage gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 24. Mai 2011 und beantragte ferner die Feststellung der Unwirksamkeit der Auswahlentscheidung im Stellenbesetzungsverfahren sowie ihre Einstellung auf der ausgeschriebenen Stelle. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Im Laufe des Berufungsverfahrens bot das beklagte Land der Klägerin zur Beilegung des Rechtsstreits den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags im Wege eines gerichtlichen Vergleichs an. Nachdem die Parteien über die Bedingungen der befristeten Beschäftigung Einigkeit erzielt hatten, bat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagtenvertreter, dem Landesarbeitsgericht den Vergleichsvorschlag mitzuteilen, er werde ihn sodann annehmen. Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes dem Landesarbeitsgericht mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2011 Folgendes mit:

        

„In dem Rechtsstreit …

        

haben die Parteien sich geeinigt und bitten gem. § 278 Abs. 6 ZPO zu beschließen, dass nachstehender Vergleich zustande gekommen ist.

        

1.    

Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsabrede in dem Änderungsvertrag vom 21.05.2010 zum Arbeitsvertrag vom 15.05.2009 zum 24.05.2011 geendet hat.

        

2.    

Die Parteien sind sich einig, dass die zuungunsten der Klägerin ergangene Auswahlentscheidung des beklagten Landes zur Besetzung der Stelle als Bearbeiterin/Bearbeiter Aufsicht für unterstützende Wohnformen (Kennzahl:) im Dezernat Aufsicht für unterstützende Wohnformen am Standort P wirksam ist.

        

3.    

Das beklagte Land Brandenburg beschäftigt die Klägerin ab dem 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 als Bearbeiterin Aufsicht für unterstützende Wohnformen in der Außenstelle P unter Aufrechterhaltung des Direktionsrechts in der Entgeltgruppe 6. Eine Probezeit besteht nicht.

        

4.    

Das Arbeitsverhältnis endet zum 31.12.2012, ohne dass es einer Kündigung bedarf (§ 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG).

        

5.    

Die Berufungsklägerin trägt die ihr entstandenen Kosten des Rechtsstreites sowie die Kosten des beklagten Landes in dem Berufungsverfahren.

        

6.    

Damit ist der Rechtsstreit 18 Sa 2018/11 erledigt.“

3

Das Landesarbeitsgericht unterbreitete daraufhin den Parteien unter dem 5. Dezember 2011 einen Vergleichsvorschlag, der mit dem Vergleichsvorschlag des Beklagtenvertreters übereinstimmte. Es forderte zur Stellungnahme binnen zwei Wochen auf und führte ergänzend aus, es gehe von der Annahme des Vergleichs seitens des beklagten Landes aus, da der Vergleichsvorschlag dessen Anregung entspreche. Nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 sein Einverständnis erklärt hatte, stellte das Landesarbeitsgericht am 22. Dezember 2011 das Zustandekommen des Vergleichs fest. Am 30. Dezember 2011 unterzeichneten die Parteien einen zum 31. Dezember 2012 befristeten Arbeitsvertrag.

4

Mit ihrer am 16. Januar 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem beklagten Land am 24. Januar 2013 zugestellten Klage hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die Befristung sei mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Sie beruhe nicht auf einem gerichtlichen Vergleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG. Zwischen den Parteien habe im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses kein offener Streit über die Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung zum 24. Mai 2011 bestanden. Es fehle außerdem an der erforderlichen Mitwirkung des Gerichts an dem Abschluss des Vergleichs. Das Landesarbeitsgericht habe den zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien vereinbarten Vergleich ohne inhaltliche Prüfung als gerichtlichen Vergleichsvorschlag übernommen. Der Vergleich sei nicht nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommen.

5

Die Klägerin hat beantragt

        

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund des Arbeitsvertrags und der darin enthaltenen Befristungsabrede vom 30. Dezember 2011 sowie des gerichtlichen Vergleichs mit Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zum Geschäftszeichen - 18 Sa 2018/11 - vom 22. Dezember 2011 nicht zum 31. Dezember 2012 geendet hat, sondern zu unveränderten Bedingungen darüber hinaus fortbesteht.

6

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, der Vergleich sei nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommen und rechtfertige daher die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG. Jedenfalls sei es der Klägerin nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der in dem Vergleich vereinbarten Befristung zu berufen.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat aufgrund der vereinbarten Befristung am 31. Dezember 2012 geendet.

9

I. Bei dem Feststellungsantrag handelt es sich ausschließlich um eine gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2012 gerichtete Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 TzBfG. Die Klägerin greift die Befristung zum 31. Dezember 2012 an, die Gegenstand des am 22. Dezember 2011 festgestellten Vergleichs ist und im Arbeitsvertrag vom 30. Dezember 2011 nochmals deklaratorisch festgehalten wurde. Hierbei handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand. Dem letzten Halbsatz des Klageantrags („… sondern zu unveränderten Bedingungen darüber hinaus fortbesteht“) ist keine eigenständige Bedeutung im Sinne einer allgemeinen Feststellungsklage iSv. § 256 Abs. 1 ZPO beizumessen, da andere Beendigungstatbestände nicht im Streit sind.

10

II. Die Befristungskontrollklage ist unbegründet. Die Befristung zum 31. Dezember 2012 ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 8 TzBfG gerechtfertigt, da sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

11

1. Die Befristung zum 31. Dezember 2012 gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat deren Unwirksamkeit rechtzeitig innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 17 Satz 1 TzBfG geltend gemacht. Die Klageschrift vom 16. Januar 2013 ist beim Arbeitsgericht am selben Tag eingegangen und dem beklagten Land am 24. Januar 2013 und damit demnächst iSv. § 167 ZPO zugestellt worden.

12

2. Die Befristung des letzten Arbeitsvertrags zum 31. Dezember 2012, die aufgrund der vorangegangenen Beschäftigung der Klägerin bei dem beklagten Land eines sachlichen Grunds bedurfte, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 8 TzBfG gerechtfertigt.

13

a) Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines Arbeitsvertrags vor, wenn sie auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

14

aa) Voraussetzung für den Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG ist die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses in einem gerichtlichen Vergleich, soweit die Parteien darin zur Beendigung eines Kündigungsschutzverfahrens oder eines sonstigen Rechtsstreits über den Fortbestand oder die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses eine Einigung erzielen(vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 23; 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 13, BAGE 150, 8; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368).

15

(1) Der gerichtliche Vergleich, mit dem die Parteien zur Beilegung einer Rechtsstreitigkeit ein befristetes oder auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis vereinbaren, unterliegt keiner weiteren Befristungskontrolle. Deren Funktion erfüllt das Arbeitsgericht durch seine ordnungsgemäße Mitwirkung beim Zustandekommen des Vergleichs. Dem Gericht als Grundrechtsverpflichteten iSd. Art. 1 Abs. 3 GG obliegt im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle die Aufgabe, den Arbeitnehmer vor einem grundlosen Verlust seines Arbeitsplatzes zu bewahren und damit einen angemessenen Ausgleich der wechselseitigen, grundrechtsgeschützten Interessen der Arbeitsvertragsparteien zu finden. Diese aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitete Schutzpflicht erfüllt das Gericht nicht nur durch ein Urteil, sondern auch im Rahmen der gütlichen Beilegung eines Rechtsstreits. Schlägt das Arbeitsgericht zur Beendigung des Verfahrens über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses einen Vergleich vor, der eine weitere, allerdings zeitlich begrenzte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist das im Regelfall eine hinreichende Gewähr dafür, dass diese Befristung nicht deswegen gewählt worden ist, um dem Arbeitnehmer grundlos den gesetzlichen Bestandsschutz zu nehmen (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 24; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55, BAGE 120, 251).

16

(2) Der Sachgrund des gerichtlichen Vergleichs setzt neben der Mitwirkung des Gerichts am Zustandekommen des Vergleichs das Bestehen eines offenen Streits der Parteien über den Fortbestand oder die Fortsetzung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses voraus. Dabei erfordert der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nicht, dass der Vergleich zur Beilegung einer Bestandsstreitigkeit über den Eintritt oder die Wirksamkeit eines Beendigungstatbestands (Kündigung, Befristung, auflösende Bedingung, Aufhebungsvertrag) abgeschlossen wird. Auch ein Vergleich in einem Rechtsstreit, mit dem ein Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch Abschluss eines Folgevertrags erreichen will, kann die in dem Vergleich vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG rechtfertigen. Derartige Streitigkeiten können beispielsweise Ansprüche aus Art. 33 Abs. 2 GG, aus vertraglichen Zusagen, tariflichen Regelungen wie in § 30 Abs. 2 TVöD/TV-L, aus § 242 BGB bei einem Betriebsübergang nach Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung(vgl. BAG 13. Mai 2004 - 8 AZR 198/03 - zu II 2 d cc der Gründe, BAGE 110, 336) oder aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB bei Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern zum Gegenstand haben(vgl. BAG 12. November 2014 - 7 AZR 891/12 - Rn. 17, BAGE 150, 8). Die Parteien müssen dabei gegensätzliche Rechtsstandpunkte darüber eingenommen haben, ob bzw. wie lange zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht. Insbesondere muss der Arbeitnehmer nachdrücklich seine Rechtsposition vertreten und gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht haben. Der Arbeitgeber muss es daraufhin abgelehnt haben, den Arbeitnehmer entsprechend seiner Forderung zu beschäftigen (BAG 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 13, BAGE 140, 368).

17

(3) Ein nach § 278 Abs. 6 ZPO zustande gekommener Vergleich erfüllt die Voraussetzungen eines gerichtlichen Vergleichs iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG nur dann, wenn das Gericht am Vergleich verantwortlich mitwirkt. Deshalb genügt in der Regel nur ein nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommener gerichtlicher Vergleich den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG. Nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO wird ein Vergleich dadurch geschlossen, dass die Parteien einen schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht annehmen. Durch den Vergleichsvorschlag wirkt das Gericht am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mit. Das gilt auch dann, wenn das Gericht sich einen von den Parteien vorgelegten Einigungsentwurf als seinen Vorschlag zu eigen macht und diesen den Parteien unterbreitet (vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, BAGE 140, 368; 23. November 2006 - 6 AZR 394/06 - Rn. 55 f., BAGE 120, 251).

18

bb) Wird der Vergleich hingegen nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO dadurch geschlossen, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten, fehlt es in der Regel an der erforderlichen verantwortlichen Mitwirkung des Gerichts (BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 26; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 19, BAGE 140, 368). Bei einem solchen Vergleich ist der gerichtliche Beitrag - abgesehen von der Prüfung von Verstößen gegen Strafgesetze und gegen §§ 134, 138 BGB - regelmäßig auf eine Feststellungsfunktion beschränkt(vgl. BAG 14. Januar 2015 - 7 AZR 2/14 - Rn. 28; 15. Februar 2012 - 7 AZR 734/10 - Rn. 25, aaO). Eine auf einem solchen Vergleich beruhende Befristung ist deshalb in der Regel nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG sachlich gerechtfertigt.

19

b) Im Streitfall sind die an einen gerichtlichen Vergleich iSv. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zu stellenden Anforderungen erfüllt. Es kann dahinstehen, ob der Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommen ist. Jedenfalls erfüllt der Vergleich die Voraussetzungen des § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO. In dieser Form genügt er ausnahmsweise als Sachgrund für die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG, da er unter verantwortlicher Mitwirkung des Gerichts zustande gekommen ist.

20

aa) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Vergleich sei nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO zustande gekommen. Der gerichtliche Vergleichsvorschlag vom 5. Dezember 2011 sei nicht nur von der Klägerin, sondern auch seitens des beklagten Landes bereits vorab mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2011 angenommen worden. Die Frage, ob eine Partei schon vor der Unterbreitung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags dessen Annahme erklären kann, ist höchstrichterlich nicht geklärt (offengelassen von BGH 14. Juli 2015 - VI ZR 326/14 - Rn. 21, BGHZ 206, 219; verneinend OLG Hamm 13. Januar 2012 - 9 U 45/11 -; Nungeßer NZA 2005, 1027, 1031). Dem könnten der Wortlaut von § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 ZPO und die im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich gebotene Formstrenge beim Abschluss eines Vergleichs entgegenstehen.

21

bb) Diese Frage bedarf keiner Entscheidung, da der Vergleich den Anforderungen des § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO genügt und dieser Vergleich ausnahmsweise die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG rechtfertigt.

22

(1) Der Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO setzt voraus, dass die Parteien dem Gericht einen übereinstimmenden Vergleichsvorschlag unterbreiten. Der Vorschlag muss die Prozesserklärung enthalten, die Parteien beabsichtigten einen Vergleichsschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO. Ein Vergleichsvorschlag beider Parteien iSv. § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO liegt auch dann vor, wenn eine Partei dem Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet und die andere Partei gegenüber dem Gericht erklärt, sie sei mit diesem Vergleichsvorschlag einverstanden (vgl. etwa Musielak/Voit/Foerste ZPO 13. Aufl. § 278 Rn. 17a; Wieczorek/Schütze/Assmann 4. Aufl. § 278 ZPO Rn. 84; Nungeßer NZA 2005, 1027, 1029).

23

(2) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Prozessbevollmächtigte des beklagten Landes hat mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2011 dem Gericht einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Er hat den Inhalt des abzuschließenden Vergleichs mitgeteilt und um einen Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO ersucht. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2011 dem Gericht mitgeteilt, mit diesem Vergleichsvorschlag bestehe Einverständnis. Er hat zwar erklärt, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen. Da der gerichtliche Vergleichsvorschlag jedoch mit dem Vergleichsvorschlag des beklagten Landes übereinstimmte, lag in dieser Erklärung zugleich die Annahme des Vorschlags des beklagten Landes.

24

(3) Der nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO zustande gekommene Vergleich genügt ausnahmsweise den an einen gerichtlichen Vergleich nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG zu stellenden Anforderungen, da das Gericht durch seinen Vergleichsvorschlag am Inhalt des Vergleichs verantwortlich mitgewirkt hat. Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht sich den Vergleichsvorschlag des beklagen Landes zu eigen gemacht und diesen den Parteien unterbreitet hat. Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, das Gericht sei hierbei seiner aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleiteten Schutzpflicht nicht nachgekommen. Der Umstand, dass die Klägerin ihre Berufung noch nicht begründet hatte, schloss eine inhaltliche Prüfung nicht aus.

25

cc) Die Parteien haben den Vergleich zur Beendigung eines offenen Streits über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geschlossen. Die Klägerin hatte nicht nur eine Befristungskontrollklage in Bezug auf die Befristung zum 24. Mai 2011 erhoben, sondern auch unter Berufung auf Art. 33 Abs. 2 GG die Feststellung der Unwirksamkeit der Auswahlentscheidung im Stellenbesetzungsverfahren sowie ihre Einstellung auf der ausgeschriebenen Stelle beantragt. Dieser offene Streit über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wurde ausweislich der Regelung in Ziffer 2 des Vergleichs beigelegt. Auf den Einwand der Klägerin, es habe kein offener Streit über die Wirksamkeit der Befristung bestanden, kommt es daher nicht an.

26

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Auhuber    

        

    Meißner    

                 

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.