Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. Juli 2016 - 2 TaBV 1/16

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2016:0707.2TaBV1.16.00
bei uns veröffentlicht am07.07.2016

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29.10.2015 - 2 BV 14/15 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des vorgenannten Beschlusses wie folgt gefasst wird:

Es wird festgestellt, dass die Einführung der Kleiderordnung in den Abteilungen Assistance (X.) und Customer Y. das Mitbestimmungsrecht der Antragstellerin verletzt.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Einführung der Kleiderordnung in den Abteilungen Assistance (X.) und Customer Y. der Mitbestimmung unterliegt und die ggf. erforderliche Zustimmung der Hauptbetriebsvertretung als erteilt gilt.

2

Die zu 1) beteiligte Antragstellerin ist die aus der letzten turnusmäßigen Wahl hervorgegangene Hauptbetriebsvertretung im Kommandobereich der Beschäftigungsdienststelle der US-Stationierungsstreitkräfte "Q" am Flugplatz R-Stadt Beteiligte zu 2) ist die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin der Vereinigten Staaten von Amerika.

3

Mit Schreiben vom 29. September 2014 (Bl. 8, 9 d. A.) beantragten die US-Stationierungsstreitkräfte auf der örtlichen Ebene bei der Betriebsvertretung die Zustimmung zur Einführung einer Kleiderordnung in den Abteilungen Assistance (X.) und Customer Y. und führten zur Begründung in der dem Schreiben beigefügten Anlage u.a. Folgendes aus:

4

"Wie in der gemeinsamen Besprechung vom 15.8.2014 erörtert, soll für den Bereich der Abteilung CEH eine Kleiderordnung eingeführt werden. Ausgangspunkt der Überlegungen hierzu waren, wie in der Besprechung erwähnt, eine Beschwerde auf Wing-Ebene die an das Management weitergeleitet wurde (die Beschwerde betraf 2 Arbeitnehmer jeweils aus US und L-Bereich, die sich unangemessen gekleidet hatten). In der Praxis besteht gerade in der Zusammenarbeit mit Kunden ein besonders schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers daran, sicherzustellen, dass die Mitarbeiter nach außen hin professionell auftreten und das Ansehen des Arbeitgebers gewahrt wird.

5

Die Intention ist daher, dass alle Arbeitnehmer, die im Bereich Assistance bzw. bei Y. im Bereich Customer Y. arbeiten einen Mindeststandard für ein professionelles Erscheinungsbild zur Repräsentation der Abteilung und letztlich des Arbeitgebers beibehalten.

6

Es sollen inhaltlich die folgenden Regelungen gelten:

7

a. Jede Bekleidung muss sauber und in gutem Zustand sein (z.B. keine Risse, fehlende Knöpfe). Kleidung mit beleidigenden oder anstößigen Abbildungen oder Texten ist nicht erlaubt.

8

b. Sportbekleidung darf nicht getragen werden.

9

c. Zusätzlich zu den bereits oben genannten Regelungen haben Männer lange Hosen zu tragen.

10

d. Schulterfreie Bekleidung darf am Arbeitsplatz nicht als Oberbekleidung getragen werden, diese Kleidungsstücke sollen ausschließlich als Unterbekleidung oder aber mit eleganterer Oberbekleidung in Kombination getragen werden (z.B. Jacken/Blazer). Oberbekleidung für Frauen soll ebenfalls die Vertiefung zwischen den Brüsten voll bedecken.

11

e. Sollten Frauen beinfreie Kleidung wie z.B. Kleider, Röcke oder kurze Hosen tragen, so ist dies nur zulässig, wenn diese mindestens knielang ist.

12

f. Ausnahmen zur oben geschilderten Regelung können bei Nachweis und auf Antrag aus medizinischen Gründen oder aufgrund betrieblicher Umstände (z.B. besondere Veranstaltungen, Clean-ups oder ähnliches) erlaubt werden.

13

(…)"

14

Am 02. Oktober 2014 verweigerte die Betriebsvertretung ihre Zustimmung zu dieser Maßnahme und führte zur Begründung Folgendes aus (Bl. 10 d. A.):

15

"Mit Vorlage der Maßnahme R-Stadt II 12/2014 erbaten Sie die Zustimmung der Betriebsvertretung zu einer Kleiderordnung im Z., in den Abteilungen Assistance (X.) und Customer Y.).

16

Die Betriebsvertretung hat die Maßnahme abgelehnt mit folgender Begründung:

17

Solange X. und Y. bestehen, gab es keine Probleme bzgl. des Tragens bestimmter Kleidung. Wir haben ständig mit den Kolleginnen und Kollegen dieser Büros zu tun und sehen deshalb keinen Bedarf, eine Kleiderordnung einzuführen. Die Kolleginnen und Kollegen sind in unseren Augen stets sauber und angemessen gekleidet. Treten Fälle auf wie in der Vorlage beschrieben, sind dies Einzelfälle, die auch einzeln zu regeln sind.

18

Unsere Ablehnung stützt sich im Wesentlichen auf das in Artikel 2 des Grundgesetzes bestehende Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer.

19

Desweiteren verstößt die geplante Kleiderordnung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (wieso sollten Männer keine kürzeren Hosen tragen dürfen, Frau jedoch kurze Röcke?).

20

Einen weiteren Grund für unsere Ablehnung sehen wir darin, dass die Kleiderordnung nicht auch auf die Vorgesetzten zutreffen soll. Bei keinem/-r Beschäftigten sehen wir die Notwendigkeit der Anwendung der geplanten Kleiderordnung, wobei sicherlich Anwendungsbedarf bei den Vorgesetzten zu sehen ist.

21

Wir wären jedoch durchaus gesprächsbereit, im Falle, dass die Dienststelle planen sollte, eine einheitliche Kleidung, geeignet für die Zwecke des Z., einzuführen und auch bereit wäre, diese zu bezahlen.

22

Aus den oben angegebenen Gründen lehnt die Betriebsvertretung diese Maßnahme ab."

23

Nachdem die Mitbestimmungsangelegenheit dem Hauptquartier (Q) vorgelegt worden war, bat das Hauptquartier die Hauptbetriebsvertretung mit Schreiben vom 24. November 2014 (Bl. 11 d. A.), bei dieser am 04. Dezember 2014 eingegangen, um Zustimmung zu der beabsichtigten Kleiderordnung. In der am 11. Dezember 2014 durchgeführten Besprechung einigte sich die Hauptbetriebsvertretung mit dem Hauptquartier darauf, dass die Erörterung der Maßnahme in die nächste im Januar 2015 anstehende Besprechung vertagt wird. In der nachfolgenden Besprechung am 27. Januar 2015 teilte die Hauptbetriebsvertretung mit, dass sie die Angelegenheit nicht mehr erörtern wolle und ihre Entscheidung zu dem Zustimmungsantrag schriftlich mitteilen werde. Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 (Bl. 15 d. A.) lehnte die Hauptbetriebsvertretung die beabsichtigte Maßnahme ab und führte zur Begründung Folgendes aus:

24

"(…)
Die HBV ist der Auffassung, dass dieses eine Kollektivbestrafung wäre, weil nur ein oder zwei Arbeitnehmer nicht dementsprechend gekleidet waren. Hier sollte es möglich sein, dass die Vorgesetzten Fingerspitzengefühl zeigen und in einem vernünftigen Gespräch mit den Arbeitnehmern diese Vorkommnisse zukünftig zu vermeiden.

25

Aus alle diesen Gründen, hat die Hauptbetriebsvertretung in ihrer Sitzung vom 26. - 28. Januar 2015 den entsprechenden Gruppenbeschluss (Gruppe der Angestellten) gefasst, die Maßnahme, so wie vorgelegt, abzulehnen.

26

Wie begründen unsere Beschlussfassung mit den einschlägigen Mitbestimmungsparagraphen des BPersVG."

27

Mit Schreiben vom 03. März 2015 (Bl. 16 d. A.) teilte die oberste Dienstbehörde (Q) dem Dienststellenleiter mit, dass sie die Mitbestimmungsangelegenheit mangels stichhaltiger Begründung der Hauptbetriebsvertretung für ihre Ablehnung als abgeschlossen betrachte und die Kleiderordnung realisiert werden könne. Daraufhin wurde die Kleiderordnung mit Memorandum der Dienststelle vom 06. März 2015 eingeführt.

28

Mit dem von ihr beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Hauptbetriebsvertretung die Feststellung begehrt, dass das auf ihrer Ebene in der Angelegenheit "Kleiderordnung im X." anhängige personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren nicht abgeschlossen sei, und zur Begründung geltend gemacht, dass die Maßnahme gemäß § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG der Mitbestimmung unterliege und sie ihre erforderliche Zustimmung mit einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Begründung abgelehnt habe.

29

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten erster Instanz wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

30

Die Hauptbetriebsvertretung hat beantragt

31

festzustellen, dass das im Stufenverfahren auf ihrer Ebene in der Angelegenheit "Kleiderordnung im Housing-Office" anhängige personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren nicht abgeschlossen ist.

32

Die Beteiligte zu 2) hat beantragt,

33

den Antrag zurückzuweisen.

34

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BV 14/15 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern dem Feststellungsantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Aufstellen einer Kleiderordnung nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG mitbestimmungspflichtig sei. Die Zustimmungsverweigerung der Hauptbetriebsvertretung vom 29. Januar 2015 sei zulässig. Die Betriebsvertretung könne ihre Zustimmung zu einer beabsichtigten Maßnahme, die der vollen Mitbestimmung unterliege, aus jedem ihr bedeutsam erscheinenden Grund verweigern, und zwar ohne dass es auf die Qualität oder Zielrichtung der Begründung ankomme. Aus dem Schreiben vom 29. Januar 2015 werde jedenfalls deutlich, dass die Hauptbetriebsvertretung die gewünschte Kleiderordnung ablehne, wobei es ihr ersichtlich nicht um den Inhalt gehe. Vielmehr halte die Hauptbetriebsvertretung eine solche Kleiderordnung für überflüssig und sei der Meinung, es würde genügen, wenn die Vorgesetzten mit Fingerspitzengefühl mit den betreffenden Arbeitnehmern reden würden. Deshalb sei die Hauptbetriebsvertretung auch nicht verpflichtet, sich mit dem Inhalt der begehrten Regelung auseinanderzusetzen.

35

Gegen den ihr am 28. Dezember 2015 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 19. Januar 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 20. Januar 2016 eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Februar 2016, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag (Montag) eingegangen, begründet.

36

Sie trägt vor, das Arbeitsgericht habe das Aufstellen einer Kleiderordnung im konkreten Fall zu Unrecht als eine Maßnahme angesehen, die dem Mitbestimmungsrecht des § 75 Ab. 3 Nr. 15 BPersVG unterfalle. Diene die Maßnahme des Arbeitgebers nicht der Koordinierung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Arbeitnehmer, sondern der Regelung des Arbeitsverhaltens der Arbeitnehmer, sei keine Zuordnung zum Ordnungsverhalten gegeben, das der Mitbestimmung unterliege. Das Ziel und der objektive Zweck der ausschließlich Arbeitnehmer mit Kundenkontakt betreffenden Kleiderordnung sei keinesfalls auf eine Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens und kollektiven Zusammenwirkens der Beschäftigten gerichtet, sondern konzentriere sich auf die Pflicht der Arbeitnehmer der betroffenen Abteilung, gegenüber außenstehenden Dritten die Minimalanforderungen an ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild zu erfüllen. Hierbei würden lediglich die rudimentärsten Vorgaben an die beruflich orientierte Kleiderwahl gestellt. Bei der Durchsicht des Katalogs werde deutlich, dass es sich für eine Abteilung mit Kundenkontakt lediglich um die elementare Regeln der Höflichkeit handele, welche sich auch in der Kleidung der Beschäftigten ausdrücken solle. Auch das Bundesarbeitsgericht betone in diesem Zusammenhang, dass ohne Minimalanforderungen an die Bekleidung der einzelne Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß erbringen könne. Der Regelungszweck der Maßnahme, Minimalanforderungen an das äußere Erscheinungsbild einzufordern, liege schwerpunktmäßig eindeutig im Bereich der Konkretisierung der Arbeitspflicht. Soweit auch das Zusammenleben der Beschäftigten tangiert werde, resultiere dies aus der Natur der Sache. Die bloße Standardisierung des Arbeitsverhalts bewirke keine Zuordnung zum Ordnungsverhalten. Ein Mitbestimmungsrecht der Betriebsvertretung bestehe vor diesem Hintergrund nicht. Jedenfalls sei die Zustimmungsverweigerung der Antragstellerin unbeachtlich. Zwar seien an die Begründung der Zustimmungsverweigerung keine strengen Anforderungen zu stellen. Jedoch müssten die Gründe sachbezogen und einen konkreten Bezug zu der Maßnahme haben. In der Ablehnung der Antragstellerin komme inhaltlich lediglich zum Ausdruck, dass die Antragstellerin eine Kollektivbestrafung für ein Verhalten von ein oder zwei Arbeitnehmern befürchte, welche aufgrund von nicht entsprechender Kleidung Anlass für Kundenbeschwerden gewesen seien. Zudem schlage die Antragstellerin vor, dass die Vorgesetzten mit den zwei Arbeitnehmern, deren Kleidung Anlass für die Kundenbeschwerden gewesen sei, vernünftige Gespräche führen sollten. Mit einem solchen Inhalt gehe die Antragstellerin aber lediglich auf die bereits vergangenen Vorfälle mit den zwei Mitarbeitern ein, welche Anlass zu den Beschwerden über das äußere Erscheinungsbild gegeben hätten. Dies sei jedoch nicht das Thema der Einführung einer Kleiderordnung für die Zukunft gewesen. Mithin betreffe auch der Hinweis, die Maßnahme wäre eine Kollektivbestrafung, nicht den Inhalt der Maßnahme der zukünftigen Einführung einer Kleiderordnung, sondern das Thema des Umgangs mit dem bereits vergangenen Verhalten von zwei Mitarbeitern. Zu dem maßgeblichen Thema, nämlich der Sicherstellung eines zukünftig ordnungsgemäßen äußeren Erscheinungsbildes aller Mitarbeiter der betroffenen Abteilungen mit Kundenkontakt, habe sich die Antragstellerin nicht geäußert und folglich hierzu auch keine Stellungnahme abgegeben. Es sei anerkannt, dass eine Betriebsvertretung die Zustimmung nur aus sachlichen Gründen verweigern könne, die nicht offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes liegen würden. Danach liege eine sachgerechte Verweigerung der Zustimmung zur vorgelegten Kleiderordnung nicht vor. Vielmehr fasse die Antragstellerin die Kleiderregelung als Kollektivbestrafung auf, ohne dass es hierfür Anhaltspunkte gebe. Die Zustimmungsverweigerung liege damit außerhalb irgendeines Mitbestimmungstatbestandes, so dass die Maßnahme gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt gelte.

37

Die Beteiligte zu 2) beantragt,

38

den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 29. Oktober 2015 - 2 BV 14/15 - abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

39

Die Hauptbetriebsvertretung beantragt,

40

die Beschwerde zurückzuweisen.

41

Sie erwidert, die streitgegenständliche Kleiderordnung gebe gerade nicht eine zur vertragsgemäßen Erfüllung der Arbeitsleistung gebotene Kleidung vor, sondern diene dazu, die betroffenen Arbeitnehmer zu einer von den Besuchern der Dienststelle erwarteten angemessenen Kleidung anzuhalten. Genau diese Fallgestaltung sei jedoch gerade nicht als mitbestimmungsfreie Regelung des Arbeitsverhaltens, sondern vielmehr als mitbestimmungspflichtige Regelung des Ordnungsverhaltens anzusehen. Die Beteiligte zu 2) werde wohl nicht ernsthaft behaupten und vertreten wollen, eine ordnungsgemäße Arbeitsleistung sei nicht mehr möglich, wenn an einem Hand oder an einer Bluse ein Knopf fehle oder wenn der von einer Mitarbeiterin getragene Rock zwei Finger oberhalb des Knies ende. Ziel der streitgegenständlichen Kleiderordnung sei offensichtlich die Durchsetzung der konservativen und kaum mehr zeitgemäßen Auffassung der Dienststellenleitung darüber, was als angemessene Kleidung anzusehen sei. Damit betreffe die streitgegenständliche Kleiderordnung jedoch genau und gerade das Ordnungsverhalten der betroffenen Mitarbeiter. Zu Unrecht mache die Beteiligte zu 2) geltend, dass die Ablehnung der Kleiderordnung mangels sachbezogener Begründung unbeachtlich sei. Im Hinblick darauf, dass bei ihrer ablehnenden Entscheidung keine Bindung an einen bestimmten Einwendungskatalog bestanden habe, sei lediglich erforderlich, dass sie die für ihre Ablehnung maßgeblichen Gesichtspunkte mitteile und die mitgeteilten Gründe sowohl sachbezogen seien als auch einen konkreten Bezug zu der beabsichtigten Maßnahme hätten. Beide Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Sie habe deutlich gemacht, dass eine lediglich für 28 Mitarbeiter geltende Kleiderordnung, die nur aufgrund zweier Beschwerden über angeblich unangemessene Kleidung willkürlich festgesetzte und übertrieben detaillierte Vorgaben beinhalte, überhaupt nicht erforderlich sei. Selbstverständlich sei es ihr auch ein Anliegen, dass die Beschäftigten angemessen gekleidet seien und hierbei die Grenzen des guten Geschmacks nicht überschritten. Sie sei jedoch der Auffassung, dass dieses Ziel nicht durch eine Kleiderordnung erreicht und gewährleistet werden könne, die nur für einen kleinen Teil der Mitarbeiter detaillierte Vorgaben bis hin zur Rocklänge und bis hin zur Größe bzw. Tiefe des Ausschnitts mache. Vielmehr sei ggf. von den zuständigen Vorgesetzten mit Fingerspitzengefühl auf eine Abhilfe hinzuwirken. Ihre Auffassung, dass die geplante Kleiderordnung eine untaugliche und völlig überzogene Maßnahme darstelle, um das im Grundsatz auch von ihr geteilte Bemühen um eine angemessene Kleidung aller Mitarbeiter zu erreichen, stelle zweifelsfrei eine Erwägung dar, die von dem ihr in Bezug auf die Maßnahme zustehenden pflichtgemäßen Ermessen umfasst werde. Die diesbezügliche Ablehnungsbegründung sei sachbezogen und habe den erforderlichen konkreten Bezug zu der beabsichtigten Maßnahme.

42

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

43

Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist unbegründet.

44

1. Das Antragsbegehren der Hauptbetriebsvertretung ist bei der gebotenen Auslegung auf die Feststellung gerichtet, dass die Einführung der Kleiderordnung in den Abteilungen Assistance (X.) und Customer Y. ihr Mitbestimmungsrecht verletzt (vgl. zur Antragsauslegung Hessischer Verwaltungsgerichtshof 27. Februar 1991 - BPV TK 2675/90 - Rn. 23, PersR 1991, 295; OVG Berlin-Brandenburg 20. Februar 2015 - OVG 62 PV 12.13 - PersV 2015, 299). Das Beteiligungsrecht der Hauptbetriebsvertretung bei der Einführung der Kleiderordnung ist ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist. Nach der Antragsbegründung sieht sich die Hauptbetriebsvertretung dadurch in ihrem Mitbestimmungsrecht verletzt, dass das Hauptquartier (Q) mit Schreiben vom 03. März 2015 ihre Ablehnungsentscheidung vom 29. Januar 2015 als "nicht stichhaltig" ansehe und mit dieser Begründung davon ausgehe, die gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung gelte als erteilt. An der hiernach erstrebten Feststellung, dass die Einführung der Kleiderordnung in den betreffenden Abteilungen ihr Mitbestimmungsrecht verletzt, hat die Hauptbetriebsvertretung ungeachtet des erfolgten Vollzugs der Maßnahme entsprechend § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse (vgl. BVerwG 20. Januar 1993 - 6 P 18/90 - Rn. 12, PersR 1993, 307; BVerwG 28. Dezember 1994 - 6 P 35/93 - Rn. 17, PersR 1995, 209). Die Hauptbetriebsvertretung ist auch antragsbefugt. Aufgrund der von der obersten Dienstbehörde mit Schreiben vom 24. November 2014 beantragten Zustimmung der Hauptbetriebsvertretung zur Einführung der Kleiderordnung hat die Hauptbetriebsvertretung als Stufenvertretung eine Rechtsposition erworben, deren Verletzung infolge des Schreibens vom 03. März 2015 von ihr geltend gemacht werden kann (vgl. BVerwG 28. Dezember 1994 - 6 P 35/93 - Rn. 17, PersR 1995, 209).

45

2. Der mit dem vorgenannten Antragsinhalt zulässige Feststellungsantrag ist auch begründet. Die US-Stationierungsstreitkräfte haben das Mitbestimmungsrecht der Hauptbetriebsvertretung dadurch verletzt, dass sie zu Unrecht die Mitbestimmungsangelegenheit wegen der als "nicht stichhaltig" bezeichneten Begründung für die Ablehnung der Maßnahme als abgeschlossen angesehen haben.

46

a) Die Einführung der Kleiderordnung in den betreffenden Abteilungen unterliegt der Mitbestimmung.

47

aa) Nach Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (ZA-NTS) gelten für die Betriebsvertretung der zivilen Arbeitskräfte bei einer Truppe und einem zivilen Gefolge die für die zivilen Bediensteten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretung, soweit in dem auf diesen Artikel Bezug nehmenden Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls nicht etwas anderes bestimmt ist. Damit findet auf die Betriebsvertretung für die zivilen Arbeitskräfte bei den amerikanischen Streitkräften das Bundespersonalvertretungsgesetz Anwendung. Nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG hat der Personalrat bzw. hier die Betriebsvertretung, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten.

48

Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dieses kann der Arbeitgeber kraft seiner Leitungsmacht durch das Aufstellen von Verhaltensregeln oder durch sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren. Das bei solchen Maßnahmen bestehende Mitbestimmungsrecht soll gewährleisten, dass die Arbeitnehmer gleichberechtigt an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens teilhaben. Zur Gestaltung der Ordnung des Betriebs gehört auch die Anordnung des Tragens einer einheitlichen Arbeitskleidung, die lediglich dazu dient, das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens zu fördern. Mitbestimmungsfrei sind Anordnungen, die das sog. Arbeitsverhalten betreffen und mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird. Wirkt sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, so kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt. Ob das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betroffen ist, beurteilt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu einer Maßnahme bewogen haben. Entscheidend ist der jeweilige objektive Regelungszweck. Dieser bestimmt sich nach dem Inhalt der Maßnahme sowie nach der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens (vgl. zu § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: BAG 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 - Rn. 22, NZA 2012, 687).

49

bb) Nach diesen Grundsätzen fällt die vorliegende Kleiderordnung unter § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG.

50

Die in den Abteilungen Assistance (X.) und Customer Y. eingeführte Kleiderordnung beschränkt sich ihrem Schwerpunkt nach nicht darauf, eine zur vertragsgemäßen Erfüllung der Arbeitsleistung gebotene Kleidung vorzuschreiben. Die Abteilung Assistance (X.) vermittelt Wohnungen und Häuser an Angehörige der Streitkräfte (Soldaten der US-Streitkräfte, US-Zivilbeschäftigte und deren Angehörige). Die Abteilung Customer Y. vermittelt das Mobiliar an diese Gruppe. Gemäß der Begründung für die Einführung der Kleiderordnung soll diese sicherstellen, dass die Mitarbeiter nach außen hin professionell auftreten und das Ansehen des Arbeitgebers gewahrt wird. Intension sei daher, dass alle Arbeitnehmer, die in den beiden Abteilungen arbeiten, einen Mindeststandard für ein professionelles Erscheinungsbild zur Repräsentation der Abteilung bzw. des Arbeitgebers beibehalten. Danach geht es in erster Linie nicht darum, dass die Mitarbeiter der betreffenden Abteilungen nach der allgemeinen Erwartungshaltung ihre Aufgaben nur unter Beachtung der aufgestellten Bekleidungsvorgaben erfüllen können. Vielmehr soll durch die Kleiderordnung nach außen hin ein "professionelles" äußeres Erscheinungsbild der Mitarbeiter zur Repräsentation des Arbeitgebers sichergestellt bzw. zur Wahrung des Ansehens des Arbeitgebers ein "anstößiges" Auftreten der Mitarbeiter vermieden werden. Das betrifft eine Frage der Ordnung des Betriebs und nicht allein oder in erster Linie eine Frage des Arbeitsverhaltens (vgl. BAG 08. August 1989 - 1 ABR 65/88 - Rn. 23, NZA 1990, 320). Nach der Kleiderordnung muss jede Bekleidung sauber und in gutem Zustand (z.B. keine Risse, fehlenden Knöpfe) sein. Kleidung mit beleidigenden oder anstößigen Abbildungen oder Texten ist nicht erlaubt. Sportbekleidung darf nicht getragen werden. Männer haben lange Hosen zu tragen. Bei Frauen ist "beinfreie Kleidung wie zum Beispiel Kleider, Röcke oder kurze Hosen" nur zulässig, wenn diese "mindestens knielang" ist. Schulterfreie Bekleidung darf am Arbeitsplatz nicht als Oberbekleidung getragen werden. Diese Kleidungsstücke sollen ausschließlich als Unterbekleidung oder aber mit eleganterer Oberbekleidung in Kombination getragen werden (z. B. Jacken/Blazer). Oberbekleidung für Frauen soll die "Vertiefung zwischen den Brüsten voll bedecken". Die US-Stationierungsstreitkräfte haben bei einer durchaus bestehenden Bandbreite einer allgemeinen Erwartungshaltung in Bezug auf die Kleidung der in den betreffenden Abteilungen beschäftigten Mitarbeiter diese nach ihren eigenen Vorstellungen durch konkrete Vorgaben näher festgelegt. Die festgelegte Kleiderordnung betrifft damit nicht in erster Linie den unmittelbaren Bereich der Arbeitspflicht, sondern das betriebsbezogene Verhalten der Arbeitnehmer. Zur Gestaltung der Ordnung des Betriebs gehören auch die in der Kleiderordnung gemachten Vorgaben, die dazu dienen sollen, das äußere Erscheinungsbild der Abteilung im Interesse des Arbeitgebers zu fördern, ohne dass damit die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird.

51

b) Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) ist die von der Hauptbetriebsvertretung mit Schreiben vom 29. Januar 2016 erklärte Zustimmungsverweigerung nicht unbeachtlich.

52

Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, kann sie nach § 69 Abs. 1 BPersVG nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG unterrichtet der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. Die Maßnahme gilt nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb der in Satz 3 festgelegten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle, bei der eine Stufenvertretung besteht, vorlegen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG). In diesem Fall gilt nach § 69 Abs. 3 Satz 4 BPersVG Absatz 2 entsprechend. Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, so entscheidet nach § 69 Abs. 4 Satz 1 BPersVG die Einigungsstelle.

53

aa) Die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme ist, wenn - wie hier - eine Bindung an gesetzliche Zustimmungsverweigerungsgründe nicht vorgesehen ist, dann unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Lassen sie sich dem Inhalt des Mitbestimmungstatbestandes sowie dem Zweck des Mitbestimmungserfordernisses offensichtlich nicht zuordnen, so erweist sich das Verhalten des Personalrates als nicht vom Recht geschützt. Es kann nicht die Verpflichtung der Dienststelle auslösen, das Einigungsverfahren einzuleiten (BVerwG 30. April 2001 - 6 P 9/00 - Rn. 21, PersV 2001, 411; BAG 19. Juni 2007 - 2 AZR 58/06 - Rn. 22, NZA 2008, 52). Dagegen ist es der Dienststelle verwehrt, die angegebene Begründung einer Schlüssigkeitsprüfung zu unterziehen und die einzelnen Gründe auf ihre Richtigkeit zu untersuchen sowie davon die Fortführung des Verfahrens abhängig zu machen; sie ist nicht berechtigt, hierüber außerhalb des in § 69 Abs. 2 bis 4, 71 BPersVG geregelten Verfahrens letztverbindlich zu entscheiden und damit ihre Auffassung dem personalvertretungsrechtlichen Partner aufzuzwingen (BVerwG 09. Dezember 1992 - 6 P 16/91 - Rn. 30, AP BPersVG § 75 Nr. 41).

54

bb) Nach diesen Grundsätzen war die Zustimmungsverweigerung der Hauptbetriebsvertretung nicht unbeachtlich.

55

Die Hauptbetriebsvertretung hat zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung mit Schreiben vom 29. Januar 2015 ausgeführt, dass die Maßnahme ihrer Auffassung nach eine Kollektivbestrafung wäre, weil nur ein oder zwei Arbeitnehmer nicht dementsprechend gekleidet gewesen seien. Vielmehr sollte es möglich sein, dass die Vorgesetzten Fingerspitzengefühl zeigten und in einem vernünftigen Gespräch mit den Arbeitnehmern diese Vorkommnisse zukünftig vermeiden würden. Daher habe sie den Beschluss gefasst, die Maßnahme, so wie vorgelegt, abzulehnen.

56

Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) liegt diese Begründung nicht offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung. Zweck des nach § 75 Abs. 3 Nr. 15 BPersVG bestehenden Mitbestimmungsrechts ist, die Arbeitnehmer gleichberechtigt an der Gestaltung der betrieblichen Ordnung teilhaben zu lassen. Die Auffassung der Hauptbetriebsvertretung, dass es einer Kleiderordnung, so wie sie ihr vorgelegt sei, nicht bedürfe, weil die Vorgesetzten Fingerspitzengefühl zeigen und in einem vernünftigen Gespräch mit den Arbeitnehmern Vorkommnisse der aufgetretenen Art zukünftig vermeiden könnten, lässt sich ohne Weiteres dem Sinn und Zweck des Mitbestimmungserfordernisses zuordnen, das sich auch darauf erstreckt, ob und ggf. welche Vorgaben es zur Regelung des Ordnungsverhaltens der Arbeitnehmer bedarf und ob die vorgelegte Kleiderordnung in ihrer konkreten Ausgestaltung eingeführt werden soll. Gleiches gilt für die Auffassung der Hauptbetriebsvertretung, dass die ihr vorgelegte Kleiderordnung mit den darin enthaltenen Vorgaben als Kollektivbestrafung anzusehen wäre, weil nur ein oder zwei Arbeitnehmer nicht dementsprechend gekleidet gewesen seien. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich gerade auf die Frage, ob und ggf. welche Vorgaben zur Regelung des Ordnungsverhaltens getroffen werden und auf welche Weise die hier betroffene Ordnung des Betriebes bzw. das betriebliche Zusammenleben der Arbeitnehmer gestaltet wird. Ob die Hauptbetriebsvertretung die Vorgaben der Kleiderordnung berechtigterweise als Kollektivbestrafung empfindet und es anstelle der angeregten Gespräche der Vorgesetzten mit den Arbeitnehmern zur Vermeidung künftiger Vorkommnisse einer verbindlichen Kleiderordnung mit den getroffenen Bekleidungsvorgaben bedarf, hat ggf. die Einigungsstelle zu entscheiden.

57

Zur Klarstellung wurde der Tenor des erstinstanzlichen Beschlusses entsprechend dem Begehren der Hauptbetriebsvertretung neu gefasst (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg 20. Februar 2015 - OVG 62 PV 12.13 - Rn. 19, PersV 2015, 299).

58

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 92 Abs. 1 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. Juli 2016 - 2 TaBV 1/16

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(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beschäftigten, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die als übertarifliche Arbeitne

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 71 Stufenverfahren


(1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen fünf Arbeitstagen auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, s

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. Juli 2016 - 2 TaBV 1/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 07. Juli 2016 - 2 TaBV 1/16 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 17. Jan. 2012 - 1 ABR 45/10

bei uns veröffentlicht am 17.01.2012

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. April 2010 - 5 TaBV 123/09 - wird zurückgewiesen.

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(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. April 2010 - 5 TaBV 123/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Dienstkleidung.

2

Die Arbeitgeberin betreibt eine Fluggesellschaft. Antragsteller ist der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat. Das bei der Arbeitgeberin beschäftigte Bodenpersonal ist arbeitsvertraglich verpflichtet, auf entsprechende Anordnung der Arbeitgeberin während der Arbeitszeit Dienstkleidung zu tragen. Gesonderte Umkleideräume gibt es bei der Arbeitgeberin nicht.

3

Nach § 44 Abs. 1 des bei der Arbeitgeberin anwendbaren Manteltarifvertrags Nr. 14(MTV) gelten als Dienstkleidung Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden. Hierfür hat die Arbeitgeberin nach § 44 Abs. 1 Satz 3 MTV dienstkleidungspflichtigen Mitarbeitern Zuschüsse zu den Kosten der Dienstkleidung zu gewähren.

4

Nach erfolglosen Verhandlungen zwischen der Arbeitgeberin und dem Gesamtbetriebsrat beschloss die zum Thema „Regelung zur Dienstbekleidung für das Bodenpersonal der Arbeitgeberin“ gebildete Einigungsstelle mit Spruch vom 23. September 2008 die Betriebsvereinbarung „Dienstbekleidung“. Diese regelt im Einzelnen die Art und Zusammenstellung der Dienstkleidung und bestimmt, dass deren private Nutzung nicht gestattet ist. Nach I § 1 gilt sie für alle dienstkleidungspflichtigen Mitarbeiter des Bodenpersonals der Arbeitgeberin. Der unterzeichnete Einigungsstellenspruch wurde dem Gesamtbetriebsrat am 2. Oktober 2008 zugestellt.

5

Mit einem am 6. Oktober 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Gesamtbetriebsrat geltend gemacht, der Einigungsstellenspruch sei unwirksam, weil er den Kreis der dienstkleidungspflichtigen Mitarbeiter nicht selbst regele, sondern der Arbeitgeberin insoweit das alleinige Bestimmungsrecht überlasse. Weiterhin enthalte der Einigungsstellenspruch keine Regelungen über Umkleideräume. Die Beschäftigten seien faktisch gezwungen, die Dienstkleidung auf dem Weg von und zur Arbeit auch im Privatbereich zu tragen.

6

Der Gesamtbetriebsrat hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle über den Regelungsgegenstand „Dienstbekleidung“ vom 23. September 2008 unwirksam ist;

        

2.    

festzustellen, dass die Festlegung und/oder Änderung des Kreises der dienstbekleidungspflichtigen Arbeitnehmer der Arbeitgeberin im Bodenpersonal dem Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegt.

7

Die Arbeitgeberin hat zur Begründung ihres Abweisungsantrags ausgeführt, sie sei kraft ihrer Organisations- und Leitungsmacht berechtigt, den Kreis der dienstkleidungspflichtigen Mitarbeiter allein festzulegen. Eine Entscheidung hierüber sei der Einigungsstelle entzogen. Zur Regelung von Umkleidemöglichkeiten für die Mitarbeiter sei die beim Gesamtbetriebsrat gebildete Einigungsstelle nicht zuständig gewesen.

8

Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihnen entsprochen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihren Abweisungsantrag weiter.

9

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Einigungsstellenspruch unwirksam ist.

10

I. Beteiligte des Verfahrens sind gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG der Gesamtbetriebsrat als Antragsteller sowie die Arbeitgeberin. Die örtlichen Betriebsräte sind nicht zu beteiligen. Diese sind in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtstellung durch eine Entscheidung in diesem Verfahren nicht unmittelbar betroffen.

11

II. Die Anträge sind zulässig.

12

1. Der Antrag zu 1) ist zu Recht auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs und nicht auf dessen Aufhebung gerichtet. Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung (BAG 11. Januar 2011 - 1 ABR 104/09 - Rn. 12, EzA BetrVG 2001 § 87 Gesundheitsschutz Nr. 5).

13

2. Der Antrag zu 2) ist gleichfalls zulässig.

14

a) Die gebotene Auslegung ergibt, dass der Feststellungsantrag zu 2) inhaltlich über den Antrag zu 1) hinausgeht. Er betrifft die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts in Bezug auf einen bestimmten Lebenssachverhalt. Die damit aufgeworfene Rechtsfrage ist durch den Feststellungsantrag zu 1) nicht notwendig beantwortet, weil sich die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs auch aus anderen Gründen als der fehlenden Bestimmung des Personenkreises, der verpflichtet ist, die Dienstkleidung zu tragen, ergeben kann.

15

b) Der Antrag zu 2) ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Gesamtbetriebsrat hat die Maßnahme, für die er ein Mitbestimmungsrecht reklamiert, genau bezeichnet. Es geht um die Festlegung und/oder Änderung des Kreises derjenigen Mitarbeiter, die bei der Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung Dienstkleidung iSd. § 44 Abs. 1 MTV tragen sollen. Der Begriff der Dienstkleidungspflicht ist durch die im Vortrag des Betriebsrats zum Ausdruck kommende Verknüpfung mit der Tarifvorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 3 MTV hinreichend klar.

16

c) Der Antrag zu 2) betrifft ein Rechtsverhältnis iSd. § 256 Abs. 1 ZPO. Das Bestehen eines betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei einem bestimmten Regelungstatbestand ist ein Rechtsverhältnis, das einer gerichtlichen Feststellung zugänglich ist (BAG 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 38, BAGE 127, 146).

17

d) Für die mit dem Antrag zu 2) begehrte Feststellung besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Arbeitgeberin stellt das vom Gesamtbetriebsrat in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht in Abrede. Dies ist grundsätzlich ausreichend (BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - Rn. 12, AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 125 = EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 14). Das Feststellungsinteresse besteht trotz der in demselben Verfahren beantragten Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs. Dieser kann auch aus anderen Gründen unwirksam sein, so dass hierdurch die zwischen den Beteiligten strittige Frage der Mitbestimmung bei der Festlegung des dienstkleidungspflichtigen Personenkreises nicht notwendig geklärt wird.

18

III. Der Antrag zu 1) ist begründet. Der Einigungsstellenspruch vom 23. September 2008 ist unwirksam. Die Einigungsstelle besaß zwar die erforderliche Regelungskompetenz. Sie hat jedoch den Bereich „Dienstbekleidung“ durch die fehlende Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs unvollständig geregelt. Zudem hat sie unzutreffend davon abgesehen, Regelungen über Umkleidemöglichkeiten am Arbeitsplatz zu treffen.

19

1. Der Gesamtbetriebsrat ist für die Regelung einer einheitlichen Dienstkleidung im Unternehmen der Arbeitgeberin gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuständig. Das folgt aus dem Zweck der Bekleidungsvorschrift. Diese soll dazu dienen, das Bodenpersonal der Arbeitgeberin auf den von ihr angeflogenen Flughäfen in Deutschland gegenüber den Fluggästen besonders kenntlich zu machen und es von dem Personal anderer Fluggesellschaften zu unterscheiden. Dieses Ziel kann nur durch eine unternehmenseinheitliche Regelung erreicht werden. Hiervon gehen auch die Beteiligten aus.

20

2. Der Gesamtbetriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung der Dienstkleidungspflicht.

21

a) Die Regelungen über die Dienstkleidung im MTV schließen das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats nach § 87 Abs. 1 Eingangshalbs. BetrVG nicht aus. Dies wäre nur anzunehmen, wenn die Tarifvertragsparteien selbst über die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung getroffen und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts Genüge getan haben (BAG 17. November 1998 - 1 ABR 12/98 - zu B II 2 a aa der Gründe, BAGE 90, 194). Der MTV enthält jedoch keine abschließende Regelung über die Dienstkleidung, sondern definiert lediglich allgemein, was unter einer Dienstkleidung zu verstehen ist, und bestimmt weiterhin, dass sich die Arbeitgeberin an den Kosten der Dienstkleidung durch Zuschüsse zu beteiligen hat. Im Rahmen dieser Vorgaben haben die Betriebsparteien und damit auch die Einigungsstelle einen weiten Gestaltungsspielraum.

22

b) Gegenstand der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Es beruht darauf, dass die Arbeitnehmer ihre vertraglich geschuldete Leistung innerhalb einer vom Arbeitgeber vorgegebenen Arbeitsorganisation erbringen und dabei dessen Weisungsrecht unterliegen. Das berechtigt den Arbeitgeber dazu, Regelungen vorzugeben, die das Verhalten der Belegschaft im Betrieb beeinflussen und koordinieren sollen. Bei solchen Maßnahmen hat der Betriebsrat mitzubestimmen. Das soll gewährleisten, dass die Arbeitnehmer gleichberechtigt an der Gestaltung des betrieblichen Zusammenlebens teilhaben (BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 - Rn. 23, BAGE 131, 225). Zur Gestaltung der Ordnung des Betriebs gehört auch die Anordnung des Tragens einer einheitlichen Arbeitskleidung, die dazu dient, das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens zu fördern. Mitbestimmungsfrei sind dagegen Anordnungen, die das sog. Arbeitsverhalten betreffen und mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird. Wirkt sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt (BAG 13. Februar 2007 - 1 ABR 18/06 - Rn. 9, BAGE 121, 147). Ob das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betroffen ist, beurteilt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu einer Maßnahme bewogen haben. Entscheidend ist der jeweilige objektive Regelungszweck. Dieser bestimmt sich nach dem Inhalt der Maßnahme sowie nach der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens (BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 46/01 - zu B I der Gründe, BAGE 101, 285).

23

c) Nach diesen Grundsätzen unterliegt die Ausgestaltung der bei der Arbeitgeberin bestehenden Dienstkleidungspflicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG der Mitbestimmung des Gesamtbetriebsrats. Hierdurch ist das Ordnungs- und nicht das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer berührt. Die Dienstkleidung dient dazu, Mitarbeiter der Arbeitgeberin gegenüber Fluggästen kenntlich zu machen. Durch die einheitliche Kleidung sollen diese deren Bodenpersonal auf allen von der Arbeitgeberin angeflogenen Flughäfen in Deutschland schnell erkennen und vom Personal anderer Fluglinien unterscheiden können. Das Tragen von Dienstkleidung ist jedoch nicht notwendige Voraussetzung für die Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung des Bodenpersonals. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt das vom MTV vorausgesetzte dienstliche Interesse der Arbeitgeberin am Tragen von Dienstkleidung nicht dazu, eine darauf gerichtete Pflicht der Arbeitnehmer dem Arbeitsverhalten zuzuordnen. Vielmehr bringt die Tarifvorschrift nur zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber für das „Ob“ einer Bekleidungsvorschrift sachlicher Gründe bedarf. Diese können sowohl das Arbeitsverhalten als auch das Ordnungsverhalten betreffen. Zum jeweiligen Regelungszweck, der mit dem Tragen einer einheitlichen Arbeitskleidung verfolgt werden soll und der für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ausschlaggebend ist, trifft die Tarifvorschrift keine Aussage.

24

3. Der Einigungsstellenspruch vom 23. September 2008 ist unwirksam, weil die Einigungsstelle darin ihrem Regelungsauftrag nicht vollständig nachgekommen ist, sondern einer einseitigen Festlegung durch den Arbeitgeber überantwortet hat.

25

a) Aufgabe der Einigungsstelle ist es, durch ihren Spruch die Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen und zu einem billigen Ausgleich zu bringen (§ 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG). Dabei ist der Zweck des jeweiligen Mitbestimmungsrechts zu beachten. Die getroffene Regelung muss auch denjenigen Interessen Rechnung tragen, um deren Willen dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Dem wird ein Spruch der Einigungsstelle, der nicht selbst eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten trifft, sondern die der Einigungsstelle zustehenden Regelungsbefugnis auf den Arbeitgeber überträgt, nicht gerecht (BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - zu B III 4 a der Gründe, BAGE 111, 48).

26

b) Hiernach hat die Einigungsstelle zu Unrecht von der Regelung des persönlichen Geltungsbereichs der beschlossenen Betriebsvereinbarung abgesehen. Soweit unter I § 1 des Spruchs bestimmt ist, die Betriebsvereinbarung gelte für alle dienstkleidungspflichtigen Mitarbeiter des Bodenpersonals der D, ist dies keine ausreichende Konkretisierung des Geltungsbereichs. Hierdurch wird dem Arbeitgeber vielmehr das Recht übertragen, durch einseitige Anordnung den Kreis der dienstkleidungspflichtigen Arbeitnehmer und damit den persönlichen Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung festzulegen. Die nähere Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs war auch nicht deshalb entbehrlich, weil es sich nicht um eine Regelungs-, sondern auch um eine Rechtsfrage handelt. Die Einigungsstelle hat im Rahmen des vorgegebenen Zwecks der Dienstkleidung einen Ermessensspielraum bei der Bestimmung des Personenkreises, der diese zu tragen hat. Dabei hat sie in den Blick zu nehmen, dass das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG auch dazu dient, bei einseitigen Maßnahmen des Arbeitgebers die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen(Fitting BetrVG 25. Aufl. § 87 Rn. 63). Die Einigungsstelle hätte deshalb prüfen müssen, inwieweit der Zweck der einheitlichen Dienstkleidung die mit dem Tragen der Dienstkleidung verbundenen Einschränkungen der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Arbeitnehmer rechtfertigt und hiernach den persönlichen Geltungsbereich des Einigungsstellenspruchs festlegen müssen. Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin geht es dabei nicht um die Begründung eines Initiativrechts des Gesamtbetriebsrats zur Einführung von Dienstkleidung. Das Verfahren vor der Einigungsstelle betraf nicht das „Ob“ des Tragens von Dienstkleidung, sondern allein die Ausgestaltung des darauf bezogenen Ordnungsverhaltens.

27

4. Der Spruch der Einigungsstelle ist auch deswegen unwirksam, weil er keine Regelungen über Umkleidemöglichkeiten für das dienstkleidungspflichtige Bodenpersonal enthält.

28

a) Für eine Regelung der Umkleidemöglichkeiten im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der unternehmenseinheitlichen Dienstkleidungspflicht war der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig. Hierbei handelt es sich um einen notwendigen Teilaspekt des zur Dienstkleidung für das Bodenpersonal der Arbeitgeberin beschlossenen Regelwerks. Fällt eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit in die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, ist diese gemeinsam mit dem Arbeitgeber und im Konfliktfall von der Einigungsstelle zu regeln. Deshalb ist innerhalb eines Mitbestimmungstatbestands eine Aufspaltung der Zuständigkeiten auf unterschiedliche Betriebsverfassungsorgane ausgeschlossen (BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 35, BAGE 120, 146).

29

b) Die unterbliebene Regelung der Umkleidemöglichkeiten ist ermessensfehlerhaft iSd. § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG. Die Beschäftigten können nicht darauf verwiesen werden, sich ggf. auf den Toiletten umzukleiden oder die Dienstkleidung zu Hause an- und auszuziehen.

30

aa) Nach I § 2 Abs. 2 des Einigungsstellenspruchs ist die private Nutzung der Dienstkleidung nicht gestattet. Damit ist nach dem klaren Wortlaut der Betriebsvereinbarung ausgeschlossen, dass die Mitarbeiter die Dienstkleidung auf dem Weg von und zur Arbeit tragen und sich zu Hause umkleiden. Diese Wegezeiten sind nicht Arbeitszeiten, sie gehören vielmehr zum außerdienstlichen Bereich privater Lebensführung. Schon aus diesem Grund hätte die Einigungsstelle eine Regelung zu Umkleidemöglichkeiten treffen müssen. Soweit die Arbeitgeberin geltend macht, die Beschäftigten könnten sich in den vorhandenen Toilettenräumen umkleiden, stellt dies offenkundig keine angemessene Umkleidemöglichkeit dar. Mitarbeitertoiletten dienen anderen Zwecken und sind im Hinblick auf die hygienischen Zustände und die räumliche Enge keine geeigneten Umkleideräume.

31

bb) Die Ermessensfehlerhaftigkeit des Einigungsstellenspruchs wird nicht dadurch beseitigt, dass die Arbeitgeberin - einseitig - dem Bodenpersonal gestattet, die Dienstkleidung auf dem direkten Weg von und zur Arbeit zu tragen. Soweit sie damit den dienstkleidungspflichtigen Mitarbeitern die Gelegenheit bietet, sich nicht in den Toilettenräumen im Betrieb umziehen zu müssen, eröffnet sie den Beschäftigten zwar eine Alternative zu den unzureichenden betrieblichen Umkleidebedingungen. Diese stellt jedoch keinen angemessenen Ersatz für die erforderlichen betrieblichen Umkleidemöglichkeiten dar, weil hierdurch die dienstkleidungspflichtigen Arbeitnehmer in der privaten Lebensführung unangemessen eingeschränkt werden. Wollen sie sich nicht in Toilettenräumen umziehen, müssen sie den direkten Weg von und zur Arbeit nehmen und sich zu Hause umkleiden. Erst danach haben sie die Möglichkeit, ohne Dienstkleidung ihrer privaten Lebensführung nachzugehen.

32

Hinzu kommt, dass die im Einigungsstellenspruch geregelte Dienstkleidung aufgrund ihrer Farbgebung und ihres Zuschnitts besonders auffällig ist. Sie dient dazu, Fluggästen die schnelle und sichere Identifizierung der Mitarbeiter als Bodenpersonal der Arbeitgeberin zu ermöglichen. Ein Beschäftigter, der diese Dienstkleidung auf dem Weg von und zur Arbeit trägt, ist im öffentlichen Raum ohne Weiteres als Mitarbeiter der Arbeitgeberin erkennbar. An einer derartigen Offenlegung ihres Arbeitgebers gegenüber Dritten sowie einer Verbreitung des Bekanntheitsgrades des Unternehmens besteht kein objektiv feststellbares eigenes Interesse der Arbeitnehmer. Das Tragen der Dienstkleidung auf dem Weg von und zur Arbeit, zu dem weder die Betriebsparteien noch eine Einigungsstelle die Arbeitnehmer wegen des damit verbundenen Eingriffs in die private Lebensführung verpflichten könnten, dient allein dem Interesse der Arbeitgeberin (vgl. BAG 10. November 2009 - 1 ABR 54/08 - Rn. 20, AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 125 = EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 14). Der Einigungsstellenspruch entspricht daher im Hinblick auf die unterbliebene Regelung von Umkleidemöglichkeiten nicht billigem Ermessen iSd. § 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG, weil er einseitig das Interesse der Arbeitgeberin an einer kostengünstigen Regelung berücksichtigt und die berechtigten Interessen der Beschäftigten an einer freien Gestaltung der Freizeit außer Acht lässt.

33

5. Die unterbliebene Regelung des persönlichen Geltungsbereichs sowie der Umkleidemöglichkeiten führt zur Unwirksamkeit des gesamten Einigungsstellenspruchs. Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt bei Teilnichtigkeit einer Betriebsvereinbarung der übrige Teil nur dann wirksam, wenn er noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (BAG 9. November 2010 - 1 ABR 75/09 - Rn. 51, EzA BetrVG 2001 § 87 Arbeitszeit Nr. 15). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Die normative Wirkung der von der Einigungsstelle beschlossenen Dienstkleidungsvorschriften erfordert notwendig die Festlegung des Kreises der Normadressaten. Es muss klar sein, für wen die Betriebsvereinbarung gilt. Die Bestimmung ihres Geltungsbereichs darf der Arbeitgeberin nicht einseitig übertragen werden. Die Arbeitnehmer können auch nicht zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtet werden, ohne dass die Einigungsstelle zugleich über angemessene Umkleidemöglichkeiten entscheidet.

34

IV. Der Antrag zu 2) ist begründet. Der Gesamtbetriebsrat hat - wie oben ausgeführt - bei der Festlegung und/oder Änderung des dienstkleidungspflichtigen Kreises des Bodenpersonals nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubestimmen.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Federlin    

        

    Olaf Kunz    

                 

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Beschäftigten, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind, die als übertarifliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden,
2.
Arbeitstage die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage,
3.
Beamtinnen und Beamte die Beschäftigten, die nach den jeweils für sie geltenden Beamtengesetzen Beamtinnen und Beamte sind,
4.
Behörden der Mittelstufe die der obersten Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind,
5.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst vorbehaltlich des Absatzes 2 die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie Richterinnen und Richter, die an eine der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen oder zur Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht des Bundes abgeordnet sind,
6.
Dienststellen vorbehaltlich des § 6 die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 Absatz 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte,
7.
Personalvertretungen die Personalräte, die Stufenvertretungen und die Gesamtpersonalräte.

(2) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen,

1.
deren Beschäftigung überwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist oder
2.
die überwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung oder Erziehung beschäftigt werden.

(1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen fünf Arbeitstagen auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, schriftlich oder elektronisch vorlegen. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall schriftlich oder elektronisch eine abweichende Frist vereinbaren. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Legt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, teilt sie oder er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(2) Die übergeordnete Dienststelle soll die Angelegenheit, sofern sie dem Anliegen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, innerhalb von sechs Wochen der bei ihr gebildeten Stufenvertretung vorlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 70 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.