Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Nov. 2014 - 4 Sa 395/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:1126.4SA395.14.0A
bei uns veröffentlicht am26.11.2014

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.5.2014, Az.: 8 Ca 435/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klägers.

2

Der Kläger war bei der Beklagten, einem Logistik-Unternehmen, vom 15. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2010 als Speditionsleiter und stellvertretender Niederlassungsleiter beschäftigt. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses wurde ihm von der Beklagten ein Dienstwagen - auch zur privaten Nutzung - zur Verfügung gestellt. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils führte der Kläger ein Fahrtenbuch in Form einer Excel-Tabelle, auf deren Grundlage die Beklagte die aus der Privatnutzung des Fahrzeuges resultierende Lohnsteuer des Klägers errechnete und an das Finanzamt abführte.

3

Im Hinblick auf eine bei ihr anstehende Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 2009 bis 2011 forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26. April 2012 auf, "ordnungsgemäß und handschriftlich geführte Fahrtenbücher" einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Kläger nicht nach.

4

Im Rahmen der durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Beklagten wurden die Angaben des Klägers in dem von ihm in Form von Excel-Tabellen geführten Fahrtenbuch vom Finanzamt nicht anerkannt. Dies führte dazu, dass die Finanzverwaltung bei der Berechnung des geldwerten Vorteils der Dienstwagenbenutzung des Klägers die Ein-Prozent-Regelung in Ansatz brachte mit der Folge, dass der Kläger für die Jahre 2009 und 2010 Lohnsteuer in Höhe von 2.786,52 EUR nachzahlen musste.

5

Mit seiner am 12. März 2014 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe des an das Finanzamt nachgezahlten Betrages in Anspruch genommen.

6

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Sachanträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28. Mai 2014 (Bl. 98 - 100 d. A.).

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. Mai 2014 abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 ff. dieses Urteils (= Bl. 100 ff. d. A.) verwiesen.

8

Gegen das ihm am 06. Jun 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 30. Juni 2014 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

9

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die Beklagte habe es seinerzeit versäumt, mit ihm abzustimmen, wie im Rahmen der Versteuerung des Dienstwagens zu verfahren sei. Ihm sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, zwischen der pauschalen Versteuerung (Ein-Prozent-Regelung) und der Versteuerung nach tatsächlich gefahrenen Kilometern zu entscheiden. Vielmehr habe die Beklagte alternativlos das Führen eines Fahrtenbuchs gefordert, was betriebsüblicherweise mit Hilfe des Excel-Programms erfolgt sei. Dies habe dazu geführt, dass seine Fahrtenbücher seitens der Finanzverwaltung nicht anerkannt worden seien und er Steuern in Höhe der Klageforderung habe nachzahlen müssen. Der Ausdruck einer Excel-Datei sei nämlich zum Nachweis der Vollständigkeit und Richtigkeit der erforderlichen Angaben nicht geeignet, da es sich insoweit nicht um ein geschlossenes Verzeichnis und damit nicht um ein Fahrtenbuch im Sinne des Gesetzes handele. Inhaltlich seien die von ihm geführten Fahrtenbücher indessen korrekt. Das Arbeitsgericht sei somit gehalten gewesen, die von ihm in Form von Excel-Tabellen geführten Fahrtenbücher einer eigenen rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Eine solche Prüfung führe zu dem Ergebnis, dass die Fahrtenbücher inhaltlich den steuerrechtlichen Anforderungen entsprächen.

10

Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen Berufungsbegründungsschrift vom 30. Juni 2014 (Bl. 115 - 120 d. A.) Bezug genommen.

11

Der Kläger beantragt,

12

das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.786,52 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 01. August 2014 (Bl. 132 - 135 d. A.), auf die Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

I.

16

Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage vielmehr zu Recht abgewiesen.

II.

17

Die Klage ist unbegründet.

18

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm für die Nutzung seines Dienstfahrzeuges an das Finanzamt nachentrichteten Steuern. Die Beklagte ist dem Kläger insoweit nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

19

Eine einen Schadensersatzanspruch auslösende Pflichtverletzung der Beklagten i. S. v. § 280 Abs. 1 BGB ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend macht, die Beklagte habe - entgegen ihrer Verpflichtung aus R 8.1 (9 Nr. 3) der Lohnsteuer-Richtlinien - nicht mit ihm abgestimmt, nach welchem Verfahren (Ein-Prozent-Regelung oder tatsächlicher Umfang der Privatnutzung) der geldwerte Vorteil des Dienstfahrzeuges in Ansatz gebracht werden solle, sondern habe von ihm "alternativlos" das Führen eines Fahrtenbuches verlangt, so hat der Kläger für diese, seitens der Beklagten substantiiert bestrittene Behauptung keinerlei Beweis angeboten. Darüber hinaus fehlt es an jeglicher Kausalität zwischen der vom Kläger behaupteten Pflichtverletzung der Beklagten und dem geltend gemachten Schaden. Hätten die Parteien nämlich von vornherein die Ein-Prozent-Regelung angewandt, so wäre der Kläger im Ergebnis im selben Umfang zur Versteuerung der privaten Dienstfahrzeugnutzung herangezogen worden wie dies nunmehr nachträglich infolge der Nichtanerkennung seines Fahrtenbuches durch die Finanzverwaltung erfolgt ist.

20

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang erstinstanzlich vorgetragen hat, die Beklagte sei gehalten gewesen, ihm die Anforderungen an ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch zu erläutern bzw. ihm zumindest Anlass zu geben, sich mit diesen Anforderungen vertraut zu machen, so lässt sich hieraus eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung der Beklagten ebenfalls nicht herleiten. Der Kläger war - wie jeder Steuerpflichtige - selbst dafür verantwortlich, dass die von der Steuerverwaltung geforderten Nachweise zur Feststellung der Höhe eines bezogenen geldwerten Vorteils vorliegen. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger diesbezüglich zu beraten. Zwar sind die Parteien des Arbeitsverhältnisses gehalten, auf die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (§§ 241 Abs. 2, 242 BGB), wobei diese Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers auch für die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers gilt. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben. Grundsätzlich hat allerdings innerhalb vertraglicher Beziehungen jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen (BAG vom 13. November 2014 - 8 AZR 817/13 -, zitiert nach JURIS, m w. N.). Danach hat die Beklagte nicht gegen Hinweis- und Aufklärungspflichten verstoßen. Sie war nicht gehalten, dem Kläger die Anforderungen an die Ordnungsgemäßheit eines Fahrtenbuches zu erläutern. Steuerrechtliche Vorgaben bedürfen keines arbeitgeberseitigen Hinweises; die für den Arbeitnehmer individuell bestehenden steuerrechtlichen Belange betreffen nicht das Arbeitsverhältnis (vgl. BAG vom 13. November 2014 a. a. O.). Der Arbeitgeber ist lediglich verpflichtet, die ihm vom Arbeitnehmer angegebenen betrieblichen und privaten Entfernungskilometer zzgl. Fahrten zwischen Privatwohnung und Arbeitsstätte ordnungsgemäß in die vom Arbeitnehmer danach geschuldete Einkommensteuer umzurechnen. Wie der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diese Entfernungskilometer angibt, ist seine Sache. Die Verpflichtung des Arbeitgebers beschränkt sich auf die korrekte Berechnung der Steuerlast des Arbeitnehmers nach den von diesem angegebenen Entfernungskilometern. Die Haftung des Arbeitgebers erstreckt sich indessen nicht auf die steuerfeste Dokumentation der Fahrtstrecken, d. h. die korrekte Führung eines Fahrtenbuches durch den Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt. Dies ist ausschließlich Sache des Arbeitnehmers als Steuerpflichtiger.

21

Im Übrigen kann vorliegend - entgegen der Behauptung des Klägers - nicht davon ausgegangen werden, dass das Finanzamt das bei der Beklagten hinterlegte, in Form von Excel-Tabellen geführte Fahrtenbuch des Klägers deshalb nicht anerkannt hat, weil es nicht handschriftlich geführt wurde. Wie sich aus dem Bericht über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 21. Mai 2012 (Bl. 60 d. A.) ergibt, wurden die betreffenden, nach Behauptung des Klägers betriebsüblicherweise in Form von Excel-Tabellen geführten Fahrtenbücher nur bei einigen Arbeitnehmern verworfen. Hieraus folgt zugleich, dass das Finanzamt die Excel-Tabellen in einigen Fällen anerkannt hat. Es spricht daher vieles dafür, dass die Nichtanerkennung der Fahrtenbücher des Klägers - wie von der Beklagten vorgetragen - auf dem Umstand beruht, dass dieser die Anzahl der mit dem Firmenwagen privat gefahrenen Kilometer im Juni, Oktober, November und Dezember 2009 sowie im gesamten Zeitraum von Januar bis September 2010 mit "null" angegeben hatte, so dass das Finanzamt diese Angaben wohl (verständlicherweise) als unglaubwürdig erachtete.

22

Letztlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger infolge der Nichtanerkennung seiner Excel-Tabellen durch das Finanzamt überhaupt ein Steuerschaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn seine Angaben in den Excel-Tabellen der Richtigkeit entsprächen, was der Kläger jedoch nicht ausreichend substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. Die Behauptung des Klägers, er habe neben seinem Dienstfahrzeug über einen privaten Zweitwagen verfügt, mit dem er die meisten seiner Privatfahrten erledigt habe, erweist sich diesbezüglich als unzureichend. Hieraus lässt sich nicht ansatzweise die Richtigkeit der in den Excel-Tabellen enthaltenen Angaben herleiten, unter deren Zugrundelegung der Kläger über große Zeiträume hinweg mit dem Dienstfahrzeug keine einzige Privatfahrt durchgeführt hat.

III.

23

Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

24

Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Nov. 2014 - 4 Sa 395/14

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Nov. 2014 - 4 Sa 395/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Nov. 2014 - 4 Sa 395/14 zitiert 6 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Referenzen - Urteile

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Nov. 2014 - 4 Sa 395/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Nov. 2014 - 4 Sa 395/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Nov. 2014 - 8 AZR 817/13

bei uns veröffentlicht am 13.11.2014

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 2. Juli 2013 - 14 Sa 22/13 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 2. Juli 2013 - 14 Sa 22/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 1.263,95 Euro im Zusammenhang mit der Besteuerung des Entgelts aus einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Mini-Job).

2

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung geistig behinderter Menschen. Die Klägerin war bei ihm von Januar bis Oktober 2010 als Betreuerin beschäftigt. Für die ersten beiden Monate - Januar und Februar 2010 - wurde eine pauschale steuerfreie Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG in Höhe von insgesamt 2.100,00 Euro gezahlt. Von März bis Oktober 2010 erfolgte die Tätigkeit im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung für 400,00 Euro monatlich, insgesamt 3.200,00 Euro. Zum 1. März 2010 hatte die verheiratete Klägerin dem Beklagten auf Aufforderung ihre - auf die Steuerklasse III ausgestellte - Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 vorgelegt.

3

Der Beklagte machte nicht von der Wahlmöglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer für geringfügig Beschäftigte nach § 40a Abs. 2 EStG Gebrauch, die für ihn zu einer steuerlichen Belastung - bezogen auf den gesamten Zeitraum der geringfügigen Beschäftigung - von insgesamt 64,00 Euro (2 % Pauschalsteuer auf 3.200,00 Euro) geführt hätte. Er rechnete am Ende des Arbeitsverhältnisses das von der Klägerin für den Zeitraum von März bis Oktober 2010 bezogene Entgelt nach der Steuerklasse III ab und übermittelte die Lohnsteuerbescheinigung an das zuständige Finanzamt.

4

Hätte der Beklagte statt der Abrechnung nach der Steuerklasse III die Pauschalsteuer gewählt, hätten die Klägerin und ihr Ehegatte im Zuge der steuerlichen Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) für das Jahr 2010 insgesamt 1.327,95 Euro weniger Steuern zahlen müssen.

5

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten in Höhe des Differenzbetrages von 1.263,95 Euro (1.327,95 Euro abzüglich 64,00 Euro) zu. Der Beklagte habe sie darauf hinweisen müssen, dass er nach Lohnsteuerkarte abrechnen wolle und dies angesichts der von der Klägerin gewählten Lohnsteuerklasse III und gemeinsamer steuerlicher Veranlagung der Ehegatten ggf. im Vergleich zur Pauschalbesteuerung zu steuerlichen Nachteilen führen könne. Ggf. habe er sein Wahlrecht zwischen den Abrechnungsvarianten im Sinne arbeitsvertraglicher Fürsorgepflicht ausüben müssen. Er habe dabei die Möglichkeit gehabt, die Pauschalsteuer im Innenverhältnis auf die Klägerin abzuwälzen, zu deren Zahlung sie im Übrigen auch bereit gewesen sei. Bei der Aufforderung zur Vorlage der Lohnsteuerkarte sei sie davon ausgegangen, diese werde nur zur Vervollständigung der Personalakte benötigt.

6

Die Klägerin hat beantragt,

        

        

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.263,95 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10. November 2012 zu zahlen,

        

hilfsweise

                 

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin und ihren Ehemann S, als Gesamthandsgläubiger 1.263,95 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10. November 2012 zu zahlen.

7

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Ein Schadensersatzanspruch sei nicht gegeben. Es bestehe schon keine Hinweis- bzw. Aufklärungspflicht zu steuerlichen Angelegenheiten der Klägerin, zudem habe ihr bei Abgabe der Lohnsteuerkarte - die für eine Pauschalbesteuerung nicht erforderlich sei - klar sein müssen, dass danach abgerechnet werde.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz eines entstandenen Steuernachteils.

10

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Den Beklagten treffe keine Schadensersatzpflicht, denn er sei nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin über die beabsichtigte Abrechnungsart nach Steuerkarte mit der Lohnsteuerklasse III gesondert zu informieren und sie auf etwa daraus entstehende Nachteile hinzuweisen. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, Hinweise nach Kenntnisnahme von persönlichen, auf die Privatsphäre des Arbeitnehmers bezogenen Daten zu geben. Zudem habe der Beklagte mit der Aufforderung zur Vorlage der Lohnsteuerkarte deutlich gemacht, dass danach abgerechnet werden solle.

11

B. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

12

I. Schuldner der Lohnsteuer ist gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber haftet zwar für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat (§ 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG). Soweit diese Haftung reicht, sind der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Gesamtschuldner (§ 42d Abs. 3 Satz 1 EStG). Dabei erfüllt der Arbeitgeber jedoch eine fremde Schuld. Im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zueinander ist grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung (BAG 17. März 2010 - 5 AZR 301/09 - Rn. 17 mwN, BAGE 133, 332; 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 111, 131).

13

Eine Ausnahme von dieser Regel gilt jedoch für die pauschale Lohnsteuer. Schuldner dafür ist nach § 40 Abs. 3 Satz 2 EStG der Arbeitgeber. Darunter fällt auch die nach § 40a Abs. 2 EStG mögliche Pauschalbesteuerung bei geringfügiger Beschäftigung.

14

Ausnahmsweise kann im Innenverhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer der klar erkennbare Parteiwille dahin gehen, die Steuerlast solle den Arbeitgeber treffen (ua. BAG 17. März 2010 - 5 AZR 301/09 - Rn. 17 mwN, BAGE 133, 332; 16. Juni 2004 - 5 AZR 521/03 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 111, 131).

15

II. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf den mit der Klage geforderten Betrag.

16

1. Zur Begründung der Klageforderung ist von der hierfür darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht vorgetragen worden, dass eine Vereinbarung der Parteien besteht, nach der in ihrem Verhältnis der Arbeitgeber die Steuerlast tragen soll.

17

2. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, § 241 BGB. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin bzw. der Klägerin und ihrem Ehegatten den Betrag der zusätzlich angefallenen Steuern wegen einer Pflichtverletzung zu ersetzen. Der Beklagte hat sich weder bei der Ausübung der Wahlmöglichkeit nach § 40a Abs. 2 EStG noch damit im Zusammenhang - etwa durch einen der Klägerin gegenüber unterlassenen Hinweis - pflichtwidrig iSd. § 280 Abs. 1 BGB verhalten.

18

a) Eine gesetzliche Nebenpflicht des Arbeitgebers ist nicht verletzt.

19

Nach § 40a Abs. 2 EStG besteht bei geringfügiger Beschäftigung eine Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers zwischen der Pauschalbesteuerung und der individuellen Besteuerung nach Lohnsteuerkarte. Die Bestimmung enthält keine Regelung einer Einschränkung der arbeitgeberseitigen Wahlmöglichkeit. Eine diesbezügliche Aufklärungs- oder Hinweispflicht des Arbeitgebers ist weder in § 40a Abs. 2 EStG noch anderweitig gesetzlich geregelt.

20

b) Auch eine Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers ist nicht verletzt.

21

aa) Die Parteien des Arbeitsverhältnisses sind gehalten, auf die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des jeweils anderen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2, § 242 BGB). Die Schutz- und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer. Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. ua. BAG 15. April 2014 - 3 AZR 288/12 - Rn. 43 mwN; 16. Februar 2012 - 8 AZR 242/11 - Rn. 58; 27. Januar 2011 - 8 AZR 280/09 - Rn. 37 mwN), deren Verletzung einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB auslösen kann(vgl. BAG 24. September 2009 - 8 AZR 444/08 - Rn. 14).

22

Die arbeitsrechtlichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falschen und unvollständigen Auskünfte zu erteilen (vgl. etwa BAG 23. Mai 1989 - 3 AZR 257/88 - zu 2 b der Gründe mwN). Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 288/12 - Rn. 44). Grundsätzlich hat allerdings innerhalb vertraglicher Beziehungen jede Partei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen (ua. BAG 22. Januar 2009 - 8 AZR 161/08 - Rn. 28; BGH 19. Juli 2012 - III ZR 71/12 - Rn. 21 mwN). Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 288/12 - Rn. 44 mwN).

23

bb) Danach hat der Beklagte nicht gegen Hinweis- und Aufklärungspflichten verstoßen.

24

(1) Der Beklagte war nicht gehalten, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich allein der Arbeitnehmer Schuldner der Steuerforderung ist. Diese grundlegende steuerrechtliche Regelvorgabe bedarf keines arbeitgeberseitigen Hinweises.

25

(2) Dem Beklagten oblag es auch nicht, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass er nicht von der Möglichkeit im Rahmen des § 40a Abs. 2 EStG Gebrauch macht, statt der „normalen“ individuellen Besteuerung nach Lohnsteuerkarte die Pauschalbesteuerung zu wählen. Eine nicht gewählte und daher nicht zur Anwendung kommende Abweichung von der Regelbesteuerungsart bedarf keines Hinweises. Ein Arbeitnehmer, der besonderen Wert darauf legt, dass diese Sonderbesteuerungsart für sein Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, hat die Möglichkeit, von sich aus nachzufragen und ggf. eine entsprechende Vereinbarung vorzuschlagen.

26

(3) Im vorliegenden Fall kommt hinzu - ohne dass es darauf ankäme -, dass der Beklagte mit der Aufforderung zur Vorlage der Lohnsteuerkarte (die im Fall der Wahl der Ausnahme der Pauschalbesteuerung nicht erforderlich ist) zum 1. März 2010 als Beginn der geringfügigen Beschäftigung zum Ausdruck gebracht hat, nach der Regelbesteuerung zu verfahren. Mit der Aufforderung zur Abgabe der Lohnsteuerkarte musste die Klägerin davon ausgehen, dass diese auch zum Einsatz kommen soll.

27

(4) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Beklagte nicht gehalten, sie angesichts ihres Familienstands und/oder der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse darauf aufmerksam zu machen, dass die Regelbesteuerung in ihrem Fall mit Nachteilen verbunden sein könnte. Die für den Arbeitnehmer - und ggf. dessen Ehegatten - individuell bestehenden steuerrechtlichen Belange betreffen nicht das Arbeitsverhältnis.

28

3. Auf die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen zur weiteren Aufklärung und ggf. Beweiserhebung kommt es nach allem nicht an.

29

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Breinlinger    

        

    Winter    

        

        

        

    N. Reiners    

        

    Andreas Henniger    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.