Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Aug. 2014 - 5 Sa 160/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2014:0814.5SA160.14.0A
bei uns veröffentlicht am14.08.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30. Januar 2014, Az. 7 Ca 2888/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld für den Verlust des Arbeitsplatzes und der Mietwohnung.

2

Der Kläger (geb. 1962, schwerbehindert, Rentner) war aufgrund eines Mietvertrags ab 01.09.2008 Mieter einer Wohnung im Mehrparteienwohnhaus der Vermieterin T.. Die Kaltmiete betrug € 215,-. Mit Wirkung ab 01.03.2011 schloss er mit der Vermieterin einen schriftlichen Hausmeistervertrag zu einem Monatslohn von € 200,- netto. Der Beklagte (geb. 1972) war ebenfalls Mieter in diesem Wohnhaus und ab Juni 2012 Hausmeister. Der Beklagte verfasste für die Vermieterin/Arbeitgeberin (im Folgenden: Frau T.) schriftliche Protokolle über das Verhalten des Klägers am 09.05., 06.06. sowie am 23. und 24.06.2012.

3

Der Kläger führte vor dem Arbeitsgericht Koblenz drei Prozesse gegen Frau T.: Im Rechtsstreit 7 Ca 1617/12 (Klageerhebung 27.04.2012) machte er Lohnzahlungsansprüche geltend. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 11.10.2012 abgewiesen. Im Rechtsstreit 7 Ca 1703/12 (Klageerhebung 07.05.2012) wehrte er sich gegen eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 19.04. zum 31.05.2012. Da die Kündigung mangels Zustimmung des Integrationsamts unwirksam war, hat Frau T. am 31.05.2012 ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lassen. Im Rechtsstreit 7 Ca 2271/12 (Klageerhebung 19.06.2012) wehrte sich der Kläger gegen eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 06.06.2012, eine fristgerechte Kündigung vom 18.06. zum 31.07.2012, eine fristlose Kündigung vom 05.07.2012 und eine fristlose Kündigung vom 16.07.2012, denen das Integrationsamt jeweils zugestimmt hatte. Der Kläger einigte sich mit Frau T. in einem Vergleich, dessen Zustandekommen das Arbeitsgericht am 15.11.2012 antragsgemäß gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat, wie folgt:

4

Das Arbeitsverhältnis endet aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 30.06.2012.

5

Die Parteien sind sich darüber einig, dass die restliche offenstehende Vergütung des Klägers einen Betrag von € 200,- (Gehalt Juni 2012) ausmacht. Dieser Betrag ist fällig und zahlbar binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Vergleichs an eine der Bankverbindungen der Prozessbevollmächtigten des Klägers.

6

Damit sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien - mit Ausnahme des Zeugnisanspruchs - abgegolten."

7

Im Rechtsstreit 31 C 474/12 vor dem Amtsgericht B-Stadt (Klageerhebung 06.07.2012) hat Frau T. eine Räumungsklage gegen den Kläger erhoben, die sich erledigt hat, weil der Kläger die Wohnung am 10.01.2013 vollständig geräumt herausgegeben hat. Nunmehr begehrt Frau T. Nutzungsentschädigung und Ersatz der Renovierungskosten, während der Kläger widerklagend die Rückzahlung der Mietkaution und überzahlter Nebenkosten seit 2008 geltend macht.

8

Mit der vorliegenden Klage, die am 09.08.2012 beim Arbeitsgericht eingegangen ist, verlangt der Kläger vom Beklagten - als ehemaligem Arbeitskollegen - wegen Mobbings Schadensersatz und Schmerzensgeld iHv. € 7.700,-. Das Arbeitsgericht hat auf die Rüge des Beklagten mit Beschluss vom 16.03.2013 entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sei. Der Kläger behauptet, wegen sittenwidrigem und vorwerfbarem Verhalten des Beklagten sei ihm ein Schaden wie folgt entstanden:

9

Verlust des Arbeitsplatzes (12 Mon. x € 200,-)

€ 2.400,-

Verlust der Wohnung (12 Mon. x € 275,-)

€ 3.300,-

Schmerzensgeld

€ 2.000,-

Summe 

€ 7.700,-

10

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.01.2014 Bezug genommen.

11

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage mit Versäumnisurteil vom 17.10.2013 abgewiesen und dieses nach Einspruch des Klägers mit Urteil vom 30.01.2014 aufrechterhalten. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, dem Kläger stehe gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes zu. Der Kläger habe sich im Rechtsstreit 7 Ca 2271/12 mit Frau T. gütlich geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche, betriebsbedingte Kündigung geendet hat. Der Arbeitsplatzverlust sei folglich durch Abschluss des Vergleichs vom 15.11.2012 eingetreten. Der behauptete Schaden sei damit nicht durch die behaupteten falschen Angaben des Beklagten in den Protokollen über das Verhalten des Klägers entstanden, sondern durch eigenes Mitwirken. Sollte man dem nicht folgen, hätte der Kläger gleichwohl keinen Schadensersatzanspruch iHv. € 2.400,-. Es erschließe sich nicht, weshalb sich der Schaden auf 12 Monatslöhne á € 200,- belaufe. Die Berechnung sei völlig willkürlich und aus der Luft gegriffen. Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch für den Verlust der Wohnung iHv. € 3.300,- zu, denn er sei letztlich freiwillig aus der Wohnung ausgezogen. Deshalb sei nicht ersichtlich, dass der Wohnungsverlust durch adäquat kausales Verhalten des Beklagten entstanden sei. Hinsichtlich der Höhe des behaupteten Schadens (12 Monatsmieten á € 275,-) gelte das zuvor Gesagte.

12

Schließlich könne der Kläger auch kein Schmerzensgeld iHv. € 2.000,- beanspruchen, weil er ein Mobbingverhalten des Beklagten nicht substantiiert und schlüssig dargelegt habe. Der notwendige Fortsetzungszusammenhang bestehe nicht darin, dass der Beklagte schriftliche Protokolle für Frau T. verfasst habe. Außerdem fehle es an einem schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Nach dem Inhalt der Protokolle gebe der Beklagte dort seine eigenen subjektiv eingefärbten Wahrnehmungen wieder. Der Umstand, dass der Inhalt der Protokolle nach Meinung des Klägers objektiv falsch sei, rechtfertige nicht die Annahme, es handele sich hier um eine Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung durch den Beklagten. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 7 bis 11 des erstinstanzlichen Urteils vom 30.01.2014 Bezug genommen.

13

Gegen das am 17.03.2014 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 08.04.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 16.05.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.

14

Der Kläger stützt die Berufung auf neue Angriffsmittel. Im Februar 2014 habe er zufällig die Zeugin B. B. im Krankenhaus in Bad N. getroffen. Die Zeugin habe ihm erstmalig offenbart, dass der Beklagte die Protokolle mit wahrheitswidrigem Inhalt verfasst habe, damit er seine Arbeitsstelle und seine Mietwohnung verliere. Der Inhalt der Protokolle, die der Beklagte für Frau T. verfasst habe, sei in erheblichen Punkten wahrheitswidrig. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass in den Protokollen kein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander zu sehen sei. Der Beklagte habe durch seine wahrheitswidrigen Behauptungen, die er in Form von Protokollen verfasst und an Frau T. weitergeleitet habe, den Grundstein für einen Vertrauensbruch zwischen ihm und der Arbeitgeberin gesetzt. Dieser Vertrauensbruch habe er nicht mehr aus eigener Kraft wiederherstellen können, so dass der arbeitsvertragsauflösende Vergleich im Rechtsstreit 7 Ca 2171/12 zwingend gewesen sei, weil das Kündigungsschutzgesetz ohnehin nicht anwendbar gewesen sei. Zudem habe sich Frau T. geweigert, die Kündigungserklärung zurückzunehmen. Der Beklagte sei verantwortlich für den Verlust des vertragswesentlichen Vertrauens zwischen ihm und Frau T. Hätte das Arbeitsgericht das Verhalten des Beklagten als Mobbinghandlungen erkannt, dann hätte es ihm auch den nachvollziehbar geltend gemachten Schadensersatzanspruch für den Verlust des Arbeitsplatzes und der Mietwohnung sowie Schmerzensgeld zuerkannt. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 13.05.2014 Bezug genommen.

15

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

16

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.01.2014, Az. 7 Ca 2888/12, abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.10.2013 zu verurteilen, an ihn € 7.700,- nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.07.2012 zu zahlen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 26.06.2014, auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Die Behauptung des Klägers zu der angeblichen Offenbarung der Tatsache, dass er sämtliche Protokolle bewusst wahrheitswidrig verfasst habe, sei mit Ausnahme des Umstandes, dass der Kläger die Zeugin B. (seine getrennt lebende Ehefrau) im Krankenhaus getroffen habe, frei erfunden. Der Kläger sei auf die Zeugin zugegangen und habe sie gefragt, ob sie nicht ihm und Frau T. "einen reinwürgen" wolle. Sie brauche dazu nur in seinem Sinne auszusagen und anzugeben, dass die Protokolle sämtlich gefälscht worden seien. Die Zeugin habe dieses Ansinnen zurückgewiesen.

20

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 7 Ca 1617/12, 7 Ca 1703/12, 7 Ca 2271/12 des Arbeitsgerichts Koblenz und 31 C 474/12 des Amtsgericht B-Stadt (Stand 05.06.2014).

Entscheidungsgründe

I.

21

Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Der Kläger hat gerade noch ausreichend aufgezeigt, in welchen Punkten er das arbeitsgerichtliche Urteil aus welchen Gründen für unrichtig hält, obwohl er auf eine Vielzahl der rechtlichen und tatsächlichen Argumente des angefochtenen Urteils nicht eingegangen ist. Eine schlüssige, rechtlich haltbare Berufungsbegründung setzt § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht voraus.

II.

22

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld iHv. € 7.700,- wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes und der Mietwohnung.

23

Die Berufungskammer folgt der überzeugend begründeten Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer umfassenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die mit der Berufung vorgetragenen Gesichtspunkte rechtfertigen kein anderes Ergebnis. Das Vorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

24

1. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes als Hausmeister im Mehrparteienwohnhaus der Vermieterin T. nicht zu. Die Klage ist unbegründet.

25

Ein Anspruch des Klägers wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes und des daraus resultierenden Verlustes der Vergütung gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Recht am Arbeitsplatz ein sonstiges Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB ist. Mit den Protokollen, die der Beklagte für Frau T. verfasst hat, hat er nämlich nicht ein eventuelles Recht des Klägers an seinem Arbeitsplatz verletzt, sondern aus seiner subjektiven Sicht das Benehmen des Klägers am 09.05., 06.06., 23. und 24.06.2012 geschildert. Diese Schilderungen waren - ohne dass es darauf ankommt, ob sie wahrheitsgemäß sind - nicht ursächlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Frau T. hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger bereits am 19.04.2012 gekündigt. Diese Kündigung, die an der fehlenden Zustimmung des Integrationsamts scheiterte, zeigt, dass das Arbeitsverhältnis bereits erheblich belastet war, bevor der Beklagte die Protokolle für Frau T. angefertigt hat. Hinzu kommt, dass Frau T. den Kläger mit Schreiben vom 13.04., 20.04., 27.04., 28.04. und 04.05.2012 wegen Verletzung seiner Hausmeisterpflichten fünfmal abgemahnt hatte, bevor der Beklagte in den Protokollen ab 09.05.2012 seine Wahrnehmungen und Eindrücke über das Verhalten des Kläger schriftlich festgehalten hat. Eine Monokausalität der angefertigten Protokolle für den Verlust des Arbeitsplatzes lässt sich somit nicht feststellen.

26

Der Kläger hat gegen den Beklagten wegen des Verdienstausfalls auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 164, 167 StGB wegen Schutzgesetzverletzung oder gemäß § 824 BGB. Selbst wenn der Beklagte Straftatbestände verwirklicht haben sollte, weil seine Schilderungen in den Protokollen, die er für Frau T. angefertigt hat, nicht der Wahrheit entsprechen und rechtswidrig und schuldhaft erfolgt sein sollten, um dem Kläger "einen reinzuwürgen", scheidet ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitskollegen aus.

27

Der Kläger hat die maßgebliche Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst gesetzt. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Die in den angefertigten Protokollen des Beklagten geschilderten Vorkommnisse mögen zwar mitursächlich für den Ausspruch der Kündigungen des Hausmeistervertrages gewesen sein, sie waren aber nicht Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Kläger hat sich im Rechtsstreit 7 Ca 2271/12 mit Frau T. in einem Vergleich, dessen Zustandekommen das Arbeitsgericht am 15.11.2012 gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt hat, auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund ordentlicher, betriebsbedingter Arbeitgeberkündigung zum 30.06.2012 verglichen. In jedem Fall fehlt angesichts des Vergleichsabschlusses mit Frau T. die haftungsausfüllende Kausalität (vgl. LAG Schleswig Holstein 30.01.2007 - 2 Sa 399/06 - Juris).

28

Schließlich scheidet auch ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung aus, da sich im Anwendungsbereich dieser Norm der Vorsatz auch auf den Eintritt des Schadens erstrecken muss. Das kann für den hier geltend gemachten Schaden, der durch den Vergleichsabschluss des Klägers mit Frau T. entstanden ist, nicht angenommen werden (zum Ganzen vgl. BAG 18.01.2007 - 8 AZR 234/06 - NZA 2007, 1167). Der Verlust des Arbeitsplatzes infolge einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers ist kein Schaden, den der Arbeitskollege ersetzen muss.

29

Soweit die Berufung geltend macht, der Abschluss des Vergleichs mit Frau T. sei "zwingend" gewesen, weil das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung gefunden habe, steht diese Behauptung im Gegensatz zum Vortrag des Klägers in den Rechtsstreiten 7 Ca 1703/12 und 7 Ca 2171/12. Dort hat der Kläger behauptet, das Kündigungsschutzgesetz finde Anwendung, weil Frau T. insgesamt über 10 Vollzeitarbeitnehmer beschäftige. Der Kläger hätte also den Kündigungsschutzprozess 7 Ca 2171/12 durchführen können. Ihm stand die Möglichkeit zur Verfügung, sich im Kündigungsschutzverfahren gegenüber den aus seiner Sicht unberechtigten Vorwürfen zur Wehr zu setzen, für welche die seinerzeit verklagte Frau T. die Beweislast traf. Wenn sich der Kläger für eine Erledigung des Kündigungsrechtsstreits durch gerichtlich festgestellten Vergleich entschied, kann er seinen Arbeitskollegen nicht wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes in Anspruch nehmen.

30

Im Übrigen ist die Schadenersatzforderung des Klägers iHv. 12 Monatslöhnen á € 200,- - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - völlig aus der Luft gegriffen. Die Schadensberechnung entbehrt jeder Grundlage. Der Kläger hat die Höhe des angeblichen Schadens auch zweitinstanzlich nicht ansatzweise dargetan.

31

2. Dem Kläger steht auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen des Verlustes der Mietwohnung im Mehrparteienwohnhaus der Vermieterin T. nicht zu. Zur Begründung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

32

Der Kläger hat die Mietwohnung am 10.01.2013 vollständig geräumt herausgegeben. Die Räumung erfolgte freiwillig, obwohl sich Frau T. nicht auf das im Rechtsstreit 31 C 474/12 unterbreitete Vergleichsangebot des Klägers (dort Beklagten) vom 08.11.2012 eingelassen hatte, die geleistete Mietkaution iHv. € 430,- bei freiwilliger Räumung ungekürzt zurückzuzahlen. Wenn sich der Kläger gegenüber Frau T. bereit erklärt hat, die Wohnung gegen Rückzahlung der Kaution iHv. € 430,- zu räumen, ist es ihm verwehrt, den Beklagten auf Zahlung von € 3.300,- für den Verlust der Mietwohnung in Anspruch zu nehmen.

33

Im Übrigen ist die Forderung iHv. € 3.300,- unschlüssig. Welche Kosten und Schäden dem Kläger im Zusammenhang mit dem Wohnungsverlust entstanden sind, hat er auch zweitinstanzlich nicht ansatzweise vorgetragen. Seine Schadensersatzforderung iHv. 12 x € 275,- gegen den Beklagten entbehrt jeder Grundlage. Auch hierauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen.

34

3. Dem Kläger steht gegen den Beklagten auch kein Schmerzensgeldanspruch iHv. € 2.000,- zu. Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört auch der sog. Ehrenschutz, der auf den Schutz gegen unwahre Behauptungen und gegen herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen sowie die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs gerichtet ist (vgl. BAG 28.10.2010 - 8 AZR 546/09 - Rn. 18, NZA-RR 2011, 378).

35

Der Kläger hat auch zweitinstanzlich keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass das Verhalten des Beklagten als Mobbing bewertet werden kann. Die Schilderungen des Beklagten in den Protokollen über das Verhalten des Klägers am 09.05., 06.06. sowie am 23. und 24.06.2012 sind nicht geeignet, den Rückschluss auf eine fortgesetzte Schikane und damit einen sog. Mobbingkomplex zu begründen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten.

36

Es kann deshalb dahinstehen, ob etwaige Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen Mobbings ausgeschlossen sind, weil er sich in Ziff. 3 des Vergleichs vom 15.11.2012 mit Frau T. geeinigt hat, dass alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien - mit Ausnahme des Zeugnisanspruchs - abgegolten sind. Diese Regelung könnte auch Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten ausschließen (vgl. zu diesem Aspekt: LAG Berlin 26.08.2005 - 6 Sa 633/05 - Juris).

III.

37

Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.

38

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Aug. 2014 - 5 Sa 160/14

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Aug. 2014 - 5 Sa 160/14

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Aug. 2014 - 5 Sa 160/14 zitiert 13 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 64 Grundsatz


(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich


(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. (2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlun

Strafgesetzbuch - StGB | § 164 Falsche Verdächtigung


(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Abs

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 824 Kreditgefährdung


(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden au

Strafgesetzbuch - StGB | § 167 Störung der Religionsausübung


(1) Wer 1. den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder2. an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft

Referenzen - Urteile

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Aug. 2014 - 5 Sa 160/14 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Aug. 2014 - 5 Sa 160/14 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Okt. 2010 - 8 AZR 546/09

bei uns veröffentlicht am 28.10.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 2009 - 5 Sa 112/08 - aufgehoben.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil, 30. Jan. 2007 - 2 Sa 399/06

bei uns veröffentlicht am 30.01.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 08.06.2006, 2 Ca 374 d/06, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger verlangt vom Bekl

Referenzen

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer

1.
den Gottesdienst oder eine gottesdienstliche Handlung einer im Inland bestehenden Kirche oder anderen Religionsgesellschaft absichtlich und in grober Weise stört oder
2.
an einem Ort, der dem Gottesdienst einer solchen Religionsgesellschaft gewidmet ist, beschimpfenden Unfug verübt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Dem Gottesdienst stehen entsprechende Feiern einer im Inland bestehenden Weltanschauungsvereinigung gleich.

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 08.06.2006, 2 Ca 374 d/06, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt vom Beklagten sowie dessen Kollegen J., der in einem gesonderten Rechtsstreit in Anspruch genommen wird (5 Sa 396/06 LAG Schleswig-Holstein) Schadenersatz für den Verlust des Arbeitsplatzes.

2

Der Kläger ist von Beruf Industriemeister, Fachrichtung Lebensmitteltechnik. Er war bei der Fa. K. in E. seit dem 1.1.1990 bis zum 31.8.2005 beschäftigt und als Teamsprecher tätig. Die Vergütung betrug zuletzt 4.300 EUR brutto monatlich. Der Beklagte und der Mitarbeiter J. waren Vorgesetzte des Klägers. Der Beklagte unterzeichnete am 4.1.2005 eine Erklärung mit folgendem Inhalt:

3

Am Freitag den 31 .12.2004 in der Spätschicht, ca. 16 .00 Uhr in der Schaltwarte im 3. Obergeschoß hat Herr R. in Gegenwart der Mitarbeiter S. D., R. M. folgende Äußerung bezogen auf unsere Produktionsleiterin S. K. getätigt „Die alte Fotze , die hat doch ihre Tage . . ."

4

Außerdem hat Herr R. am gleichen Tag gegen 18 .30Uhr in der Schaltwarte im 3.Obergeschoß mir gegenüber folgende Äußerung gemacht: „Frau K. ist eine Lügnerin, Herr S. hat ihn nicht untersucht, sondern nur ein Gespräch geführt. Frau K. ist eine Lügnerin, weil sie behauptet hat der Arzt und Herr H. waren vor Ort in der Extraktion."

5

Der Mitarbeiter J. hat mit Datum vom 4.2.2005 eine ähnliche Erklärung über einen Vorfall vom 14.12.2004 unterzeichnet. Die genannte Frau K. war die Produktionsleiterin, die - unstreitig - bei diesen - strittigen - Äußerungen nicht anwesend war. Die Arbeitgeberin sprach wegen dieser Äußerungen am 18.2.2005 eine außerordentliche fristlose und am 22.2.2005 eine fristgerechte Kündigung aus. Der Kläger griff diese Kündigungen durch Klage vor dem Arbeitsgericht an (2 Ca 450 e/05 ArbG Elmshorn) und schloss in der streitigen Verhandlung vom 9.6.2005 einen Vergleich des Inhalts, dass das Arbeitsverhältnis durch fristgerechte Kündigung aus betrieblichen Gründen mit Ablauf des 31.8.2005 ende, der Kläger bis dahin bei Fortzahlung der Vergütung freigestellt sei und eine Abfindung in Höhe von 35.327,50 EUR erhalte.

6

Nach Abschluss dieses Rechtsstreits forderte der Kläger den Beklagten sowie den Mitarbeiter J. mit Schreiben vom 12.9.2005 auf, seine Schadenersatzpflicht anzuerkennen (Bl. 16 d.A.). Nachdem der Beklagte dies abgelehnt hatte, hat der Kläger am 23.9.2005 die vorstehende Klage erhoben.

7

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 8.6.2006, auf das hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens sowie der Entscheidungsgründe verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt und diese begründet.

8

Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht sei gehalten gewesen, eine Beweisaufnahme über die strittigen Behauptungen durchzuführen. Dass er sich im Kündigungsrechtsstreit mit der Arbeitgeberin verglichen habe, sei darauf zurückzuführen gewesen, dass ihm durch die Personalchefin Frau F. im Beisein des Werksleiters N. V. deutlich gemacht worden sei, dass unabhängig von dem Ausgang einer evtl. Beweisaufnahme das Vertrauensverhältnis zerstört sei. Ursache für die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses seien aber die zugetragenen - falschen - Informationen über Äußerungen des Klägers gewesen. Ihm, dem Kläger, könne nun nicht vorgehalten werden, dass er einen Vergleich abgeschlossen habe. Damit habe er die Möglichkeit wahrgenommen, die wirtschaftlichen Folgen der Kündigung abzufedern. Dies komme auch dem Beklagten als Schadensminderung zugute.

9

Der Kläger beantragt,

10

das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 8.6.2006 abzuändern und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Beendigung des mit der K. F. D. GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisses (Vergleich vom 09.06.2005, Az. Arbeitsgericht Elmshorn 2 Ca 450 e/05) künftig entstehen wird, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder zukünftig übergehen wird.

11

Der Beklagte beantragt,

12

die Berufung zurückzuweisen.

13

Er verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet eine Kausalität zwischen seiner gegenüber der Arbeitgeberin abgegebenen Erklärung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dabei weist er darauf hin, dass der Kläger frei entschieden habe, sich mit der Arbeitgeberin zu vergleichen.

14

Der Kläger hat im Berufungstermin die beiden Gespräche, die Gegenstand der Meldungen des Beklagten sowie seines Kollegen J. gewesen waren, aus seiner Sicht ausführlich geschildert. Der Beklagte hat aus Krankheitsgründen an der Verhandlung nicht teilgenommen.

15

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze mit Anlagen und Erklärungen zu Protokoll, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Berufung hat nicht Erfolg. Der Kläger hat nicht Anspruch auf Ersatz eines evtl. durch die Beendigung mit der Fa. K. entstandenen Schadens gegen den Beklagten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Die Angriffe der Berufung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

17

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es nicht darauf ankommt, ob die vom Beklagten weiter getragene - strittige - Äußerung des Klägers tatsächlich so gefallen ist. Denn sie ist nicht ursächlich für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

18

Die Kammer hat bereits erhebliche Bedenken, ob die von der Arbeitgeberin im Kündigungsrechtsstreit vorgetragenen, aus dem Zusammenhang gerissenen, Äußerungen überhaupt geeignet sind, eine außerordentliche, ggf. auch eine ordentliche, Kündigung zu rechtfertigen. Immerhin sollen die Äußerungen in Abwesenheit der betroffenen Produktionsleiterin gefallen sein. Eine vorherige Abmahnung dürfte ausreichend gewesen sein, um den Konfliktfall zu klären.

19

Auch erscheint die vom Kläger in der Berufungsverhandlung abgegebene Schilderung des Ablaufs an den beiden betreffenden Tagen höchst glaubwürdig. Der Kläger hat seine Darstellung ausführlich und widerspruchsfrei abgegeben. Demgegenüber hat der Beklagte, worauf die Kammer hinzuweisen Wert legt, sich einer Konfrontation mit dem Kläger entzogen, indem er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt hat, die hellseherische Fähigkeiten des bescheinigenden Arztes vermuten lässt. Denn am 21.1.2007 wusste der Arzt bereits, dass der Beklagte vom 29. bis 31.1.2007 arbeitsunfähig krank sein würde. Daher erscheint die Behauptung des Klägers, er habe die Äußerungen nicht getan, glaubhaft.

20

Hierauf kommt es jedoch nicht an, da der Kläger selbst die maßgebliche Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hat. Die vom Beklagten und dessen Kollegen J. weiter getragenen Äußerungen mögen zwar Anlass für den Ausspruch der Kündigung gewesen sein, sie waren aber nicht Ursache für die Beendigung. Dabei möge der Kläger berücksichtigen, dass aus seiner Darstellung in der Berufungsverhandlung deutlich wird, dass er selbst sich für das Opfer einer Intrige hält. Unterstellt, dies träfe zu, wären die Mitteilungen des Beklagten und des Mitarbeiters J. weder die tatsächlichen Gründe für den Ausspruch der Kündigung noch die Ursache für eine Zerstörung des Vertrauensverhältnisses gewesen. Hier ist die Argumentation des Klägers zum Ursachenzusammenhang widersprüchlich.

21

In jedem Fall fehlt angesichts des Vergleichsabschlusses die haftungsausfüllende Kausalität (LAG Berlin Urteil vom 26.8.2005 - 6 Sa 633/05 - LAGE BGB 2002 § 397 Nr. 1; entsprechend: BAG v. 18.01.2007 - 8 AZR 234/06 - Pressemitteilung Nr. 2/07): Die Berufung ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

22

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.

23

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 2009 - 5 Sa 112/08 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die der Kläger wegen „Mobbings“ geltend macht.

2

Der Kläger war als Diplomjurist in der DDR seit 1976 Staatsanwalt. Seit 1993 ist er beim beklagten Land angestellt und wird nach BAT VergGr. II a vergütet. Als stellvertretender Dezernatsleiter war er beim Landeskriminalamt mit der Auswertung der polizeilichen Kriminalstatistik in den Bereichen Kriminalitätsanalyse, Kriminalstrategie, Kriminalitätsprävention und Kriminalstatistik befasst. Zudem hat sich der Kläger in der Kriminalforschung engagiert, auch im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben.

3

Im Mai 2000 führte das beklagte Land ein System von Zielvereinbarungen für den Polizeibereich ein. Dies führte zu einem Konflikt zwischen dem Kläger und dem Direktor des Landeskriminalamtes W über die richtige Führung der Polizeistatistik, insbesondere über die Frage, ob die Zielvereinbarungen die Kriminalstatistik schädigen oder beeinflussen können oder dies schon getan haben. Der Kläger hat Zielvereinbarungen ua. wegen eines Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip für rechtswidrig gehalten. Seine Kritik veröffentlichte er im September 2000 in einer Fachzeitschrift, was zu weiteren Auseinandersetzungen auch mit anderen LKA-Mitarbeitern führte. 2002 wurde ein Antrag des Klägers auf Höhergruppierung abschlägig beschieden, was der Kläger erfolglos arbeitsgerichtlich überprüfen ließ.

4

Am 5. März 2004 erhielt der Kläger den Auftrag, eine vergleichende Stellungnahme zu einer aus Polen stammenden Kriminalstatistik abzugeben. Diese Stellungnahme legte der Kläger am 11. März 2004 vor. Der Leiter des Leitungsstabes im LKA M brachte auf der Ausarbeitung des Klägers den handschriftlichen Vermerk an:

        

„1.     

(Thema verfehlt): Aufgabe war nicht der Vergleich Stettin-MV;

        

2.    

auch noch verspätet vorgelegt.“

5

Nachdem der Kläger wiederholt aus kriminalwissenschaftlichen Gründen die Mitarbeit an bestimmten Projekten abgelehnt hatte, wurde er im Jahr 2004 von dem Kriminaldirektor W zu dem Eindruck angehört, er verhalte sich zunehmend destruktiv, sei nicht mehr gewillt, seine Aufgaben als Dezernent ordnungsgemäß wahrzunehmen und es sei zu überlegen, ob er noch geeignet sei, den ihm übertragenen Dienstposten auszufüllen. Der Kläger wies die Vorwürfe in der Sache zurück und kündigte an, sich gegen eine Fortsetzung solchen „Mobbings“ mit allen rechtlich zulässigen Mitteln zur Wehr zu setzen. Im Dezember 2004 wurde der Kläger wegen eines Verstoßes gegen seine Verschwiegenheits- und seine Wohlverhaltenspflicht abgemahnt. Die von ihm dagegen erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Schon seit dem Spätsommer 2004 war der Kläger zunehmend von Forschungsprojekten, die er bis dahin im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit mit verfolgte, ausgeschlossen worden.

6

Im Mai 2005 wurde der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit einem kritischen Artikel des Magazins „Focus“ zu dem Zielvereinbarungssystem für die Polizei Mecklenburg-Vorpommerns zum 1. Juni 2005 an das Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz abgeordnet und schließlich zum 1. Dezember 2005 dorthin dauerhaft versetzt, wobei ihm der höher bewertete Dienstposten eines Dezernatsleiters übertragen wurde. Ein gegen die Abordnung und Versetzung eingeleitetes arbeitsgerichtliches Verfahren wurde rechtskräftig zu Lasten des Klägers entschieden.

7

Nach Vorerkrankungen ist der Kläger seit dem 2. Januar 2007 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt, seit dem 1. September 2008 erhält er - befristet - eine Erwerbsminderungsrente. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nur er habe innerhalb des LKA wie des Landesdienstes überhaupt die Fachkompetenz, darüber zu entscheiden, wie die Polizeistatistik zu führen sei. Die Führung des LKA wie auch das Innenministerium hätten diese seine Entscheidungskompetenz missachtet und wegen seiner kritischen Haltung zu Zielvereinbarungen für den Polizeidienst beschlossen, ihn aus dem Dienst zu drängen. Dieser feindlichen Einstellung zu seiner Person sei seine Versetzung an das Amt für Brand- und Katastrophenschutz des Landes geschuldet, was sich schon aus dem zeitlichen Zusammenhang mit dem ebenfalls kritischen Focus-Artikel ergebe.

8

Neben einem Schmerzensgeld begehrt der Kläger ua. auch Ersatz für Verdienstausfall für die Zeit seiner Erkrankung in rechnerisch nicht streitiger Höhe von 5.951,80 Euro.

9

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, welches 35.000,00 Euro nicht unterschreiten sollte, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.951,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

        

3.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Januar 2008 die Differenz zwischen dem ihm von der Deutschen Angestellten Krankenkasse gezahlten Krankengeld und seinem monatlichen Nettoverdienst, welches er bis zum 7. September 2006 von der Beklagten bzw. der Abrechnungsstelle der Beklagten erhalten hat, zu zahlen;

        

4.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen hat, der ihm aufgrund des Mobbings der Beklagten bzw. des von der Beklagten gegenüber dem Kläger geduldeten Mobbings durch Angestellte und Mitarbeiter der Beklagten in der Zeit von 1997 bis 2006 entstanden ist und entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist.

10

Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage beantragt und die Mobbingvorwürfe des Klägers bestritten. Anfeindungen, Beleidigungen oder Ausgrenzungen des Klägers habe es nicht gegeben.

11

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht, da es bei seiner Entscheidung den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat.

13

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Teilaufgabe „Kriminalforschung/Teilnahme an Forschungsprojekten“ habe das beklagte Land dem Kläger in der achtmonatigen Schwebephase zwischen dem gescheiterten Personalgespräch im Herbst 2004 und der Abordnung des Klägers zum 1. Juni 2005 entzogen, indem es dem Kläger die Teilnahme an drei in diesen Zeitraum fallenden Veranstaltungen/Projekten verweigert habe. Da es dafür an einer sachlichen Rechtfertigung fehle, müsse gefolgert werden, dass der Kläger wegen seiner fehlenden Eingliederungsbereitschaft in den Dienstbetrieb bestraft werden sollte, was ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletze und insoweit auf eine feindliche Einstellung der Hausspitze des LKA gegenüber dem Kläger schließen lasse. Es liege ein Missbrauch der Vorgesetztenstellung vor, durch den der Kläger in seinem sozialen Geltungsbereich empfindlich verletzt worden sei. Dagegen könne in den weiteren vom Kläger dargelegten Vorfällen keine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gesehen werden, auch fehle es an den erforderlichen Indizien für die bewusste Schaffung eines feindlichen Umfeldes.

14

Die handschriftlichen Vermerke M auf dem Bericht des Klägers vom 11. März 2004 zur Vergleichbarkeit der polnischen und der deutschen Kriminalstatistik hätten zwar einen deutlich personenbezogenen Schwerpunkt, da der Eindruck einer Beurteilung der persönlichen Leistung des Klägers vermittelt werde, die jedenfalls mit der sachlichen Bewertung des Berichts nichts mehr zu tun habe. Die Vermerke „Thema verfehlt“ und „auch noch verspätet vorgelegt“ hätten allenfalls in die Personalakte des Klägers gehört, nicht jedoch in die Sachakte, der sie zugeführt worden seien. Dort hätten auch solche Personen von den Vermerken Kenntnis nehmen können, denen ein Zugriff auf die Personalakte des Klägers verwehrt gewesen sei. Aus dem Erfahrungshorizont des Gerichts sei aber festzuhalten, dass es heute nicht ungewöhnlich sei, dass sich Vorgesetzte im Rahmen ihrer Vermerke auf Berichte von Untergebenen solche ins Persönliche gehende Bemerkungen erlaubten. Mit dem Vermerk komme daher keine Sonderbehandlung gegenüber dem Kläger zum Ausdruck.

15

Bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung zeige der lange Konfliktzeitraum von 2000 bis 2005, dass die Auseinandersetzungen nicht als auf einem einheitlichen Plan beruhend begriffen werden könnten. Darauf weise auch die Vielzahl der handelnden Personen hin, die, wenn auch nicht nachweisbar bewusst, ihren Beitrag zu dem Konflikt geleistet hätten. Die drei festzustellenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen seit Herbst 2004 müssten als so geringfügig eingeschätzt werden, dass sie die aufgetretenen ernsthaften gesundheitlichen Probleme des Klägers nicht ausgelöst haben könnten. Die Ursachen dürften zwar im Arbeitsumfeld des Klägers zu suchen sein, könnten aber nicht auf Handlungen der Dienststelle zurückgeführt werden. Der Kläger habe zu seiner Außenseiterposition in eigener Verantwortung beigetragen. Ihm sei auch mehrfach ärztlicherseits die Unfähigkeit zur Anpassung an die neue Arbeitssituation bescheinigt worden. Könne somit eine schuldhaft verursachte Schädigung der Gesundheit des Klägers durch das beklagte Land in der Gesamtschau nicht festgestellt werden, so brauche es für einen Schmerzensgeldanspruch eine schwere, unmittelbare Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Zwar sei der Kläger ab 2004 daran gehindert worden, auch dienstlich an Projekten und Tagungen zur Kriminalforschung teilzunehmen. Dies stelle aber keine schwere Persönlichkeitsverletzung dar.

16

B. Das landesarbeitsgerichtliche Urteil hält wegen eines Verstoßes gegen § 139 ZPO, der den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör(Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG). In der Sache selbst kann der Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen nicht entscheiden, weswegen die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen ist, § 563 Abs. 3 ZPO.

17

I. „Mobbing“ ist kein Rechtsbegriff und damit auch keine mit einer Rechtsnorm vergleichbare selbständige Anspruchsgrundlage für Ansprüche eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber oder gegen Vorgesetzte bzw. Arbeitskollegen. Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche aufgrund von Mobbing geltend, muss jeweils geprüft werden, ob der in Anspruch Genommene in den vom Kläger genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers iSd. § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz iSd. § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung iSd. § 826 BGB begangen hat. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Arbeitskollegen, Vorgesetzten oder seines Arbeitgebers für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzungen darstellen, jedoch die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung aufgrund der ihnen zugrunde liegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt (BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - BAGE 124, 295 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 7; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Dies entspricht der in § 3 Abs. 3 AGG erfolgten Definition des Begriffes „Belästigung“, die eine Benachteiligung iSd. § 1 AGG darstellt. Da ein Umfeld grundsätzlich nicht durch ein einmaliges, sondern durch ein fortdauerndes Verhalten geschaffen wird, sind alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die dem systematischen Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in die Betrachtung mit einzubeziehen. Demzufolge dürfen einzelne zurückliegende Handlungen/Verhaltensweisen bei der Beurteilung nicht unberücksichtigt gelassen werden (BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - aaO; 24. April 2008 - 8 AZR 347/07 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 8).

18

II. Das beklagte Land hat als Arbeitgeber gegenüber dem Kläger als Arbeitnehmer bestimmte Fürsorge- und Schutzpflichten wahrzunehmen. Nach § 241 Abs. 2 BGB erwachsen jeder Vertragspartei aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Dies verbietet auch die Herabwürdigung und Missachtung eines Arbeitnehmers. Dieser hat daher Anspruch darauf, dass auf sein Wohl und seine berechtigten Interessen Rücksicht genommen wird, dass er vor Gesundheitsgefahren, auch psychischer Art, geschützt wird, und dass er keinem Verhalten ausgesetzt wird, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Der Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch zum Schutz der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers verpflichtet ( BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - BAGE 124, 295 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 7; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6 ).

19

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist das Recht des Einzelnen auf Achtung und Entfaltung seiner Persönlichkeit. Zum Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehört auch der sog. Ehrenschutz, der auf den Schutz gegen unwahre Behauptungen und gegen herabsetzende, entwürdigende Äußerungen und Verhaltensweisen und die Wahrung des sozialen Geltungsanspruchs gerichtet ist (ErfK/Schmidt 10. Aufl. Art. 2 GG Rn. 48, 84). Es umfasst damit auch den Anspruch auf Unterlassung der Herabwürdigung und Missachtung durch andere (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6 ).

20

III. Die Frage, ob ein Gesamtverhalten als eine einheitliche Verletzung von Rechten des Arbeitnehmers zu qualifizieren ist und ob einzelne Handlungen oder Verhaltensweisen für sich genommen oder in der Gesamtschau einen rechtsverletzenden Charakter haben, unterliegt der revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Würdigung. Ob Rechte des Arbeitnehmers verletzt worden sind, muss von den Tatsachengerichten aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Diese Würdigung darf dem Berufungsgericht nicht entzogen werden ( BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6 ). Daher kann das Revisionsgericht nur überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt, alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles beachtet und hinreichend gewürdigt hat und ob es in die vorzunehmende Güter- und Interessenabwägung die wesentlichen Umstände des Einzelfalles in nachvollziehbarer Weise mit einbezogen hat, sowie ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 593/06 - BAGE 124, 295 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 7; 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - aaO ).

21

1. Die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, die Vorgesetzten des Klägers hätten beim Aufgabenbereich „Kriminalforschung“ das Persönlichkeitsrecht des Klägers von Herbst 2004 bis zu seiner Abordnung am 1. Juni 2005 in drei Fällen verletzt, ihm für diesen Zeitraum in Ermangelung anderer Aufgaben diesen Tätigkeitsbereich komplett entzogen und ihre Vorgesetztenstellung missbraucht, um den Kläger wegen seiner fehlenden Eingliederungsbereitschaft in den Dienstbetrieb zu bestrafen, werden diesen Anforderungen gerecht und sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

22

2. Soweit das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht durch die handschriftlichen Vermerke des Vorgesetzten M auf dem Bericht des Klägers vom 11. März 2004 zur Vergleichbarkeit der polnischen und deutschen Kriminalstatistik verletzt worden ist, hat es den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, indem es der Entscheidung seinen eigenen Erfahrungshorizont zugrunde gelegt hat, ohne diesen zuvor offen zu legen.

23

a) Der Kläger hat eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, da es das Landesarbeitsgericht unterlassen habe, ihm einen nach § 139 Abs. 2 ZPO gebotenen Hinweis zu erteilen. Das Landesarbeitsgericht hätte darauf hinweisen müssen, dass es aufgrund eines eigenen Erfahrungshorizonts davon ausgehe, derartige Bemerkungen in einem Vermerk brächten keine Sonderbehandlung gegenüber dem Kläger zum Ausdruck und dass es aufgrund seines eigenen Erfahrungshorizonts auch nicht unüblich erscheine, dass sich Vorgesetzte im Rahmen ihrer Vermerke auf Berichten von Untergebenen derart ins Persönliche gehende Bemerkungen erlaubten. Auch hat der Kläger gerügt, dass der eigene Erfahrungshorizont vom Landesarbeitsgericht weder offen gelegt worden sei, noch dargelegt worden sei, aus welchen Erfahrungswerten dieser resultiere.

24

Der Kläger hat ausgeführt, dass er im Falle der gebotenen Hinweise durch das Landesarbeitsgericht vorgebracht hätte, derartige Bemerkungen entsprächen gerade nicht der Üblichkeit. Hierzu wäre die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeboten worden, aus dem sich ergeben hätte, dass es sich vielmehr um eine Sonderbehandlung des Klägers durch den Zeugen Mager handele. Das Landesarbeitsgericht wäre sodann zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich gerade nicht um eine im Arbeitsleben übliche Konfliktsituation gehandelt habe und es hätte das Vorhandensein einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung angenommen. Diese schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung hätte in Verbindung mit den festgestellten Persönlichkeitsrechtsverletzungen das Landesarbeitsgericht zu der Entscheidung gebracht, dass gegenüber dem Kläger tatsächlich Mobbinghandlungen ausgeführt worden seien und das Urteil wäre zu Gunsten des Klägers ausgefallen.

25

b) Neben dem Parteivorbringen darf das Gericht bei seiner Entscheidung auch offenkundige Tatsachen iSv. § 291 ZPO verwerten. Offenkundig ist eine Tatsache dann, wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen zuverlässigen Quellen - wahrnehmbar ist. Offenkundig kann eine Tatsache auch dann sein, wenn der Richter sie aus seiner jetzigen oder früheren amtlichen Tätigkeit kennt („gerichtskundige Tatsachen“), allerdings nur dann, wenn die zur Entscheidung berufenen Richter sich nicht erst durch Vorlegung von Akten uä. informieren müssen. Keine Gerichtskundigkeit begründet die Sachkunde, die das Gericht aus ähnlichen Verfahren gewonnen haben will (Zöller/Greger ZPO 28. Aufl. § 291 Rn. 1).

26

Solche offenkundigen oder gerichtskundigen Tatsachen sind seitens des Gerichts in die mündliche Verhandlung einzuführen, um den in Art. 103 Abs. 1 GG normierten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht zu sichern. Nur solche Tatsachen, Beweisergebnisse und Äußerungen anderer dürfen zugrunde gelegt werden, zu denen die Streitbeteiligten Stellung nehmen konnten (BAG 11. September 1997 - 8 AZR 4/96 - BAGE 86, 278 = AP Einigungsvertrag § 38 Nr. 7 = EzA Einigungsvertrag Art. 20 Soziale Auswahl Nr. 5; BVerfG 14. April 1959 - 1 BvR 109/58 - BVerfGE 9, 261; 7. Oktober 1980 - 2 BvR 1581/79 - BVerfGE 55, 95).

27

c) Das Landesarbeitsgericht hat seinen „Erfahrungshorizont“ in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt und dem Kläger die Möglichkeit genommen, sich damit auseinanderzusetzen und ihn gegebenenfalls zu widerlegen. Dabei handelt es sich bei dem Umstand, derartige ins Persönliche gehende Bemerkungen auf Sachberichten seien in der Verwaltung des Landeskriminalamts üblich, weder um eine offenkundige noch um eine gerichtskundige Tatsache, unabhängig davon, dass sie in die mündliche Verhandlung hätte eingeführt werden müssen. Auf diesem Verfahrensfehler kann die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts auch beruhen, da bei korrektem Verfahren das Berufungsgericht möglicherweise anders entschieden hätte (BAG 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - BAGE 109, 145 = AP ArbGG 1979 § 74 Nr. 11 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 1).

28

d) Bei einer erneuten Prüfung dieser Frage wird das Landesarbeitsgericht zudem klarzustellen haben, ob es eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers hier verneint oder bejaht. Im letzteren Fall könnte diese für die Gesamtbeurteilung nicht deswegen als unerheblich angesehen werden, weil sie womöglich, was sich nach weiterer Sachaufklärung herausstellen könnte, im Bereich des LKA des beklagten Landes „nicht ungewöhnlich“ ist. Auch übliche Persönlichkeitsverletzungen bleiben solche.

29

e) Der Verstoß ist auch entscheidungserheblich. Da es dem Senat verwehrt ist, die erforderlichen Feststellungen selbst zu treffen, erweist das Urteil sich nicht aus anderen Gründen als richtig, § 561 ZPO. Ob Rechte des Arbeitnehmers verletzt worden sind, muss stets von den Tatsachengerichten aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung unter sorgsamer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden, die dem Berufungsgericht nicht entzogen werden darf (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 609/06 - BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6).

30

Zwar sind die übrigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der vom Kläger bezeichneten Vorfälle revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sind nicht mit dem Thüringer Landesarbeitsgericht (10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2) Beweiserleichterungen für den Arbeitnehmer anzunehmen, weil es keine unwiderlegbare Vermutung für die Kausalität zwischen „mobbing-typischem“ medizinischen Befund und den behaupteten Mobbinghandlungen gibt. Vielmehr werden mit der Annahme einer solchen „Konnexität“ Vermutungsfolge und Voraussetzungen des Vermutungstatbestands unzulässig vermengt (BAG 16. Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - BAGE 122, 304 = AP BGB § 611 Mobbing Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6; Bennecke Mobbing Rn. 328). Das Landesarbeitsgericht ist auch von zutreffenden rechtlichen Grundlagen und Anspruchsvoraussetzungen ausgegangen und hat - ausgehend von drei persönlichkeitsrechtsverletzenden Handlungen - die Güter und Interessen unter Würdigung der maßgebenden Umstände sorgfältig abgewogen. Sollte aber eine weitere Persönlichkeitsrechtsverletzung hinzutreten, bedürfte es einer neuerlichen gründlichen Auseinandersetzung mit der Frage, ob nunmehr eine schwere Persönlichkeitsverletzung anzuerkennen und damit ein Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegeben ist.

        

    Hauck    

        

    Böck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Burr    

        

    F. Avenarius    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.