Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Jan. 2018 - 5 Sa 305/17

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2018:0118.5Sa305.17.00
bei uns veröffentlicht am18.01.2018

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 25. April 2017, Az. 6 Ca 961/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Freizeitausgleich und eine sog. Krankheitspauschale im Zusammenhang mit krankheitsbedingt ausgefallenen Bringeschichten.

2

Der 1963 geborene Kläger ist seit 1985 bei der Beklagten als Prüfmechaniker im Dreischichtbetrieb beschäftigt. Er ist Mitglied des Betriebsrats im Werk A-Stadt. Die Beklagte beschäftigt in diesem Werk ca. 290 Arbeitnehmer. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Hohlglaserzeugungsindustrie, Landesgruppe Rhein-Weser, idF. vom 04.07.1992 (MTV 1) Anwendung. Weiter ist der Manteltarifvertrag zwischen dem Arbeitgeberverband der deutschen Glasindustrie und der Industriegewerkschaft BCE vom 02.12.2002 (MTV 2) auf das Arbeitsverhältnis anwendbar. Die regelmäßige tarifliche Wochenarbeitszeit beträgt 36,2 Stunden.

3

In einer Betriebsvereinbarung vom 26.10.2015 zum "VK-5-Schichtbetrieb mit einer 36,2 Stundenwoche"(BV Schichtbetrieb), die am 01.11.2015 in Kraft getreten ist, ist auszugsweise folgendes geregelt:

4

"…

5

2. Geltungsbereich

6

Diese Betriebsvereinbarung gilt … für alle Mitarbeiter in vollkontinuierlicher Arbeitsweise im Werk A-Stadt, …

7

3. Umsetzung der Arbeitszeitverkürzung

8

Die Umsetzung der tariflichen Arbeitszeitverkürzung erfolgt im Rahmen eines 5-Schichtsystems mit dem vorwärtsrollierenden Rhythmus 2 Frühschichten, 2 Spätschichten, 2 Nachtschichten auf der Basis von 33,6 Stunden/Woche.

9

Die Einteilung der Mitarbeiter auf die jeweiligen Schichten erfolgt durch die Werkleitung in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat.

10

4. Erreichung der tariflichen Arbeitszeit

11

Zur Erreichung der tariflichen Arbeitszeit von 36,2 Stunden ist es notwendig, je Mitarbeiter im VK-Bereich, 17 Bringeschichten zusätzlich zu dem unter Ziffer 3 genannten vorwärts rollierenden Rhythmus abzuleisten.

12

5. Bringeschichten und Urlaubsanspruch

13

Die zur Erreichung der tariflichen Arbeitszeit von 36,2 Stunden notwendigen 17 Bringeschichten aus Ziffer 4 werden um 3 zusätzlich bezahlte Freischichten gemäß "Tarifvertrag über zusätzlich bezahlte Freischichten" sowie um 2 Tage Tarifurlaub gemindert, so dass 12 Bringeschichten und 28 Tage Tarifurlaub für die Planung verbleiben.

14

15

Spätestens bis zum 30. November ist der Urlaubsplan zu erstellen und dabei mindestens 24 Tage des Jahresurlaubs im Voraus zu planen.

16

6. Umgang mit Bringeschichten

17

6.0 Grundsätzliches

18

6.0.1 Die Verplanung der Bringeschichten erfolgt durch einen Ausschuss der Schichtleiter mit Unterstützung des Betriebsrates.

19

6.0.2  Zusammen mit der Jahresurlaubsplanung des Mitarbeiters werden 5 der Bringeschichten von vorneherein gegen Urlaub eingetauscht und mit verplant. Siehe hierzu Punkt 5.

20

6.0.3 Sollten sich beide Parteien über die Ableistung von Bringeschichten nicht einigen können, so sind Betriebsrat und Werkleitung zu informieren. Diese entscheiden dann gemeinsam verbindlich.

21

6.0.4 Es wird sichergestellt, dass die Bringeschichten, die zu leisten sind, innerhalb des Kalenderjahres erbracht werden können. Sollte es aus krankheitsbedingten Gründen ausnahmsweise zum Jahresende noch zu leistende Zusatzschichten geben, werden diese auf das Folgejahr übertragen. Die Bringeschichten aus dem Vorjahr sind bis spätestens zum 28.02. des Folgejahres zu leisten und werden durch den jeweiligen Schichtleiter verplant.

22

6.0.5 …

23

6.0.6 Die Mitarbeiter können in Absprache mit ihrem Vorgesetzten unter Berücksichtigung der jeweiligen Qualifikation untereinander Schichten und Bringeschichten tauschen.

24

6.1. Langfristige Verplanung (Jahresplanung)

25

 …

26

6.2. Kurzfristige Verplanung (Bedarfsplanung)

27

28

6.3  Krankheit

29

Sollte ein Mitarbeiter durchgehend für 18 schichtplanmäßig anfallende Arbeitstage wegen Krankheit ausfallen, so wird eine nicht verplante Bringeschicht als erstes als erbracht verrechnet.

30

 …"

31

In der im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängerregelung vom 15.04.2013, die am 01.01.2014 in Kraft getreten ist, war auszugsweise folgendes geregelt:

32

"6.1. Langfristige Verplanung (Jahresplanung)

33

6.1.1 Mindestens 8 Bringeschichten müssen je Mitarbeiter im Zusammenhang mit der Urlaubsplanung fest verplant werden.

34

35

6.2. Kurzfristige Verplanung (Bedarfsplanung)

36

6.2.1 Um kurzfristige Ausfälle von Mitarbeitern (z.B. Krankheit, Urlaubswunsch etc.) kompensieren zu können, bleiben max. 4 Bringeschichten bei der Jahresplanung je Mitarbeiter stehen.

37

…"

38

Im November 2014 wurden auf einem Formblatt Urlaubstage für das Jahr 2015 vom Kläger beantragt und vom Vorgesetzten genehmigt. Im unteren Teil des Blattes finden sich folgende Eintragungen:

39

"Zu leistende Bringeschichten:

40

am: 14.01.15 Früh

am: 15.01.15 Früh

am: 11.07.15 Nacht

am: 12.07.15 Nacht

am: 24.07.15 Früh

am: 11.08.15 Mittag

am: 22.08.15 Mittag

am: 09.10.15 Nacht

am: 10.10.15 Nacht

am: 30.10.15 Mittag

                 

41

Bringeschichten in Absprache mit dem MA eingeteilt.

42
Datum: 28.11.14 Vorgesetzter: (Unterschrift) Mitarbeiter: (Unterschrift)"

43

Der Kläger erkrankte am 09.10.und 10.10.2015 arbeitsunfähig, so dass er die am 28.11.2014 im Formblatt eingetragenen Bringeschichten nicht leisten konnte. Die Beklagte plante für ihn deshalb am 01.12. und 19.12.2015 zwei Bringeschichten, die der Kläger auch leistete. Wäre der Kläger nicht erkrankt, hätte er bis 30.11.2015 alle 12 Bringeschichten für das Jahr 2015 bereits geleistet. Am Jahresende 2015 wurden für den Kläger auf einem Formblatt für das Jahr 2016 erneut 10 Bringeschichten geplant, ua. eine Schicht am 28.03.2016 (Mittag). Am 28.03.2016 war der Kläger arbeitsunfähig krank.

44

Mit seinem Klageantrag zu 1) verlangt der Kläger für die am 01.12. und 19.12.2015 geleistete Arbeit einen bezahlten Freizeitausgleich von 2,5 Tagen, weil er iSv. § 6 Ziff. 3 MTV 2 Mehrarbeit geleistet habe, die nach Ziff. 4 durch bezahlte Freizeit einschließlich des Mehrarbeitszuschlags von 25% auszugleichen sei. Mit seinem Klageantrag zu 2) verlangt er für drei Krankheitstage jeweils eine Pauschale ("Mehrverdienst Krank"), weil er wegen seiner Erkrankungen am 09.10. und 10.10.2015 sowie am 28.03.2016 keine Schichtzulagen verdient hat (2 x € 45,86, 1 x € 50,17).

45

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

46

1. die Beklagte zu verurteilen, ihn 2,5 Arbeitstage für geleistete Mehrarbeit bezahlt freizustellen,

47

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm € 141,89 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

48

Die Beklagte hat beantragt,

49

die Klage abzuweisen.

50

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 25.04.2017 stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, dem Kläger stehe gem. § 6 Ziff. 4 MTV 2 der geltend gemachte Freizeitausgleich zu. Er habe am 01.12. und 19.12.2015 Mehrarbeit geleistet. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Kläger nicht verpflichtet gewesen, die Bringeschichten vom 09.10. und 10.10.2015, die er infolge seiner Arbeitsunfähigkeit nicht geleistet habe, nachzuholen. Durch die Festlegung der Bringeschichten im November 2014 sei die Arbeitspflicht des Klägers konkretisiert worden. Wegen des Fixschuldcharakters der Arbeitsleistung sei eine Nachholung nicht zulässig. Der Hinweis der Beklagten auf eine vermeintlich gegenteilige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13.02.2002 - 5 AZR 470/00) verfange nicht. Die erbrachte Arbeitszeit des Klägers am 01.12. und 19.12.2015 stelle mithin Mehrarbeit iSd. § 6 Ziff. 3 MTV 2 dar. Da der Kläger am 09.10. und 10.10.2015 sowie am 28.03.2016 erkrankt gewesen sei, stehe ihm die der Höhe nach nicht streitige Pauschalabgeltung für die wegen Arbeitsunfähigkeit entfallenen Schichtzulagen gem. § 17 MTV 1 zu. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 25.04.2017 Bezug genommen.

51

Gegen das am 19.05.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 19.06.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 21.08.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am 21.08.2017 eingegangenen Schriftsatz begründet.

52

Sie macht geltend, die Klage sei unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf bezahlte Freistellung für geleistete Mehrarbeit bestehe nicht. Der Kläger habe keine Stunden geleistet, die über die von ihm zu erbringende wöchentliche Arbeitszeit hinausgingen. Die von ihm am 01.12. und 19.12.2015 geleisteten Bringeschichten seien geschuldet gewesen, um die arbeits- und tarifvertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu erfüllen. Seine Arbeitsleistung am 01.12. und 19.12.2015 könne mithin keine Mehrarbeit iSd. § 16 Ziff. 3 MTV 2 darstellen. Der Umstand, dass der Kläger sowohl am 09.10. als auch am 10.10.2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, ändere daran nichts. Dem Kläger sei die Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht unmöglich geworden. Von einer Unmöglichkeit der Arbeitsleistung wäre nur dann auszugehen, wenn die vom Kläger geschuldete Arbeitsleistung als absolute Fixschuld zu qualifizieren sei oder die Arbeitsleistung im vereinbarten Erfüllungszeitraum nicht hätte nachgeholt werden können. Dies sei nicht der Fall. Die Bringeschichten am 09.10. und 10.10.2015 seien nicht deshalb zu einer absoluten Fixschuld geworden, weil sie bereits im November 2014 verplant worden seien. In der Verplanung der Bringeschichten liege keine Ausübung ihres Direktionsrechts. Die Annahme des Arbeitsgerichts, durch die Verplanung der Bringeschichten seien die Pflichten des Klägers konkretisiert worden, so dass eine Nachholung der Arbeitsleistung wegen des Fixschuldcharakters ausgeschlossen sei, verkenne den Charakter der BV Schichtbetrieb und lasse außer Acht, dass die Bringeschichten nicht allein durch sie (die Beklagte) festgelegt worden seien. Der Zeitpunkt, zu dem die Bringeschichten zu leisten seien, werde nicht einseitig festgelegt, sondern sei das Ergebnis eines Abstimmungsprozesses zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite. Der Arbeitnehmer habe dabei laut BV Schichtbetrieb ausdrücklich das Recht, Vorschläge zurückzuweisen. Erst wenn der Arbeitnehmer zwei Vorschläge zurückgewiesen habe, könne der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Bringeschicht einseitig festlegen. Vorliegend sei es - auch nach den Feststellungen des Arbeitsgerichts - nicht zu einer einseitigen Bestimmung des Leistungszeitpunkts für die Bringeschichten gekommen. Vielmehr seien diese einvernehmlich auf den 09.10. und 10.10.2015 festgelegt worden. Deshalb sei die Feststellung des Arbeitsgerichts falsch, sie habe die Leistungspflicht konkretisiert, die zwei Bringeschichten seien vielmehr gemeinsam festgelegt worden. Schon aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Ziff. 6.0.6 BV Schichtbetrieb ergebe sich, dass die Bringeschichten auch nach der Verplanung keine absolute, sondern lediglich eine relative Fixschuld darstellten. In Ziff. 6.0.6 sei geregelt, dass Mitarbeiter ihre Schichten und Bringeschichten grundsätzlich tauschen können. Durch diese Regelung werde der Wille beider Parteien deutlich, die Arbeit für beide Seiten flexibel zu regeln und die Möglichkeit zu schaffen, Bringeschichten innerhalb des relevanten Jahreszeitraums nachzuholen. Es sei deshalb auch unbeachtlich, ob sie (die Beklagte) die geplanten Bringeschichten zwischenzeitlich aufgehoben habe oder nicht. Das Arbeitsgericht verkenne durchgehend, dass die Parteien die Möglichkeit, Bringeschichten nachzuholen, vorgesehen und gewünscht haben. So sei es Zweck der BV Schichtbetrieb, eine flexible Handhabung der Arbeitszeit sicherzustellen. Da es sich bei den Bringeschichten auch nach deren Verplanung um eine relative Fixschuld handele, sei die Arbeitsleistung erst dann iSv. § 275 BGB unmöglich geworden, wenn sie innerhalb des Jahreszeitraums nicht mehr nachgeholt werden könne. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Für die Annahme einer relativen Fixschuld spreche auch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13.02.2002 - 5 AZR 470/00 - Rn. 81). Das Bundesarbeitsgericht habe festgestellt, dass Bringeschichten im Grundsatz nachgeholt werden können. Es handele sich mithin bei den Bringeschichten innerhalb des relevanten Jahreszeitraums um relative Fixschulden. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ergebe sich nicht, dass dem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit während der Zeitschuldenphase entsprechend der konkret ausgefallenen Arbeit eine auszugleichende Zeitschuld zustehe. Dies sei nach den Feststellungen des Bundesarbeitsgerichts in der og. Entscheidung vielmehr nur deshalb der Fall gewesen, weil die Zusatzschichten und Schichtverlängerungen von vornherein im Einzelnen feststanden. Vorliegend sei es so, dass die Bringeschichten innerhalb des Jahreszeitraums nach dem Parteiwillen auch dann nachgeholt werden können, wenn sie bereits fest verplant worden seien. Dass eine solche Regelung im Allgemeinen zulässig sei und insbesondere keine Benachteiligung des Arbeitnehmers darstelle, habe das Bundesarbeitsgericht in der og. Entscheidung festgehalten. Dem Kläger seien die im Oktober 2015 ausgefallenen Arbeitszeiten demnach auch nicht nach den Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes gutzuschreiben. Der Zweck der BV Schichtbetrieb spreche gegen eine Qualifizierung der Bringeschichten als absolute Fixschuld. Hintergrund der BV Schichtbetrieb sei, dass sie (die Beklagte) etwaige Ausfälle von Arbeitnehmern aufgrund von Urlaub oder Krankheit nur durch ein flexibles Schichtsystem und den ungestörten Betriebsablauf gewährleisten könne. Dies habe sich auch den Arbeitnehmern erschlossen. Deshalb habe sie sich mit dem Betriebsrat auf das Schichtsystem geeinigt, dass in der BV Schichtbetrieb geregelt sei. Nach der getroffenen Regelung solle die "Ist"-Arbeitsleistung der Arbeitnehmer am Ende des einjährigen Erfüllungszeitraums dem tarifvertraglich vorgegebenen "Soll" an zu leistender Arbeitszeit entsprechen. Leiste der Arbeitnehmer hingegen keine Bringeschichten, sei sein Saldo an Arbeitszeit negativ. Dabei solle ein Teil der zu leistenden Bringeschichten bereits langfristig verplant werden. Komme es jedoch vor, dass ein Arbeitnehmer diese Bringeschichten aufgrund von Krankheit nicht wahrnehmen könne, werde dieser Fall durch die kurzfristig planbaren Bringeschichten eines anderen Arbeitnehmers aufgefangen. Damit das Soll an Arbeitszeit am Ende des Abrechnungszeitraums durch den krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitnehmer dennoch erfüllt sei, habe er die krankheitsbedingt nicht wahrgenommene Bringeschicht nachzuholen. Andernfalls würde der Arbeitnehmer, dessen Bringeschicht krankheitsbedingt von Kollegen übernommen wurde, am Ende die gleiche Vergütung wie seine Kollegen erhalten, obwohl er die tarifliche Arbeitszeit gerade nicht erfüllt habe. Auch der Wortlaut der BV Schichtbetrieb mache deutlich, dass die Nachholung von Arbeitszeit vorgesehen sei. So sei in Ziff. 6.3 BV Schichtbetrieb geregelt, dass Bringeschichten erst nach einem krankheitsbedingten Arbeitsausfall von durchgehend 18 Schichten erlassen werden. Sofern also umgekehrt kein Arbeitsausfall über einen Zeitraum von durchgehend 18 Schichten vorliege, würden zu leistende Bringeschichten nicht erlassen. Dieser Umkehrschluss sei offensichtlich. Schließlich werde gem. Ziff. 6.0.4 BV Schichtbetrieb sichergestellt, dass die Bringeschichten, die zu leisten seien, innerhalb des Kalenderjahres erbracht werden können. Lediglich wenn ausnahmsweise am Jahresende aus Krankheitsgründen noch zu leistende Zusatzschichten offen seien, würden diese auf das Folgejahr übertragen. Dh. nichts anderes, als dass Bringeschichten nachzuarbeiten seien, wenn ein Arbeitnehmer daran gehindert sei, sie zum geplanten Zeitpunkt zu leisten. Lege man die Klausel zutreffend aus, ergebe sich, dass die Parteien die Nacharbeitung von Bringeschichten, die aufgrund von Krankheit ausgefallen seien, für so wichtig erachtet haben, dass sie sogar einen Übertrag in das Folgejahr geregelt haben, für den Fall, dass eine Nacharbeitung innerhalb des Jahreszeitraums nicht möglich sein sollte. Im Übrigen spreche auch die tatsächliche Handhabung der Bringeschichten dafür, dass mit diesen die arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers erfüllt und keine Mehrarbeit geleistet werden sollte. Weder sei das betriebsinterne Verfahren zur Genehmigung von Überstunden eingehalten noch seien die Arbeitszeiten am 01.und 19.12.2015 im Zeitjournal als Mehrarbeit ausgewiesen worden. Der Kläger habe zudem bereits in dem für den Monat Oktober ausgehändigten Zeitjournal erkennen können, dass die ursprünglich für den 09.10. und 10.10.2015 verplanten Bringeschichten noch nicht abgeleistet waren. Dem Kläger stehe auch keine sog. Krankheitspauschale zu. Dies wäre nur dann der Fall, wenn er gehindert gewesen wäre, seine Arbeit zu einem bestimmten Tag zu erfüllen und es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Arbeitsleistung nachzuholen.

53

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

54

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 25.04.2017, Az. 6 Ca 961/16, abzuändern und die Klage abzuweisen.

55

Der Kläger beantragt,

56

die Berufung zurückzuweisen.

57

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

58

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

59

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG statthaft, weil sie im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.

II.

60

In der Sache hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger sowohl einen bezahlten Freizeitausgleich für 2,5 Tage als auch die sog. Krankheitspauschale für drei Tage beanspruchen kann.

61

1. Der Kläger hat gem. § 16 Ziff. 4 MTV 2 einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für geleistete Mehrarbeit im Umfang von 2,5 Tagen. Nach § 6 Ziff. 3 MTV 2 gelten alle Stunden als Mehrarbeit, die über die im Manteltarifvertrag geregelte wöchentliche Arbeitszeit unter Beachtung der betrieblichen Arbeitszeitregelungen hinausgehen. Nach § 16 Ziff. 4 wird Mehrarbeit durch bezahlte Freistellung von der Arbeit ausgeglichen. Erfolgt der Freizeitausgleich - wie hier - nicht innerhalb von sechs Monaten, so soll er einschließlich des Mehrarbeitszuschlags von 25 % in Freizeit ausgeglichen werden.

62

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Kläger am 01.12. und 19.12.2015 Mehrarbeit geleistet hat. Entgegen der Ansicht der Berufung war der Kläger nicht verpflichtet, die zwei Bringeschichten, die er am 09.10. und 10.10.2015 krankheitsbedingt nicht leisten konnte, nachzuarbeiten. Dem Kläger ist die Leistung dieser Schichten infolge Arbeitsunfähigkeit unmöglich geworden, so dass er gem. § 275 BGB von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei geworden und die Nachholung der Arbeit als einer sog. absoluten Fixschuld ausgeschlossen war.

63

Entgegen der Ansicht der Berufung war die Arbeitspflicht am 09.10. und 10.10.2015 absolute Fixschuld. Die zwei Bringeschichten waren im Voraus verplant (Jahresplanung) und zeitlich exakt festgelegt; nicht nur der Tag, sondern auch der Arbeitsbeginn: Früh-, Mittag- oder Nachtschicht. Dies hat zur Folge, dass die zu einer fest bestimmten Zeit geschuldete und wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit am 09.10. und 10.10.2015 nicht erbrachte Leistung als nicht nachholbar endgültig unmöglich geworden ist. Der Kläger und sein Vorgesetzter haben am 28.11.2014 auf dem dafür vorgesehenen Formblatt mit ihren Unterschriften bestätigt, dass der Kläger ua. am 09.10. und 10.10.2015 jeweils eine Nachtschicht zu leisten hat. Der Kläger war zu diesen Bringeschichten hinsichtlich des zeitlichen Einsatzes verpflichtet. Nicht anders ist der Satz: "Bringeschichten in Absprache mit dem MA eingeteilt" unter der Festlegung der einzelnen Schichten zu verstehen. Dabei ist unerheblich, dass die Zuordnung der Schichten in Absprache und im Einverständnis mit dem Kläger erfolgt ist. Es ist auch unerheblich, dass die Mitarbeiter nach Ziff. 6.0.6 der BV Schichtarbeit nach Absprache mit ihrem Vorgesetzten untereinander Schichten und Bringeschichten tauschen können, wenn ihre zeitliche Lage bereits festgelegt worden ist. Der Kläger hat von der Regelung zum Schichttausch keinen Gebrauch gemacht, so dass er verpflichtet war, am 09.10. und 10.10.2015 seine Arbeitsleistung in der verbindlich festgelegten Nachtschicht zu erbringen. Diese Arbeitsleistung ist ihm aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit unmöglich geworden, so dass er sie nicht nachholen muss.

64

An diesem Ergebnis ändert auch die von der Berufung zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13.02.2002 - 5 AZR 470/00) nichts. Die Beklagte rekurriert auf die in dieser Entscheidung formulierten Sätze (Rn. 81): "Daß der während angeordneter Zusatzschichten arbeitsunfähig kranke Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, Zeitschulden auszugleichen, stellt, soweit der Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" reicht, keine unberechtigte Benachteiligung dieses Arbeitsnehmers dar. Ein späterer Zeitausgleich durch andere Zusatzarbeit […] bleibt immerhin regelmäßig möglich". Die Ansicht der Beklagten, dass der Kläger die durch Krankheit ausgefallenen Bringeschichten vom 09.10. und 10.10.2015 aufgrund der Regelungen der BV Schichtbetrieb am 01.12. und 19.12.2015 nacharbeiten musste, um am Ende des relevanten Jahreszeitraums seine Soll-Arbeitszeit zu erfüllen, verstößt gegen das Entgeltfortzahlungsgesetz. Nach den Ausführungen der Berufung soll mit den Regelungen in der BV Schichtbetrieb wirtschaftlich bezweckt werden, dass der Arbeitnehmer, dessen Bringeschicht krankheitsbedingt von Kollegen übernommen wurde, am Ende nur dann die gleiche Vergütung wie seine Kollegen erhält, wenn er die Bringeschicht nachholt. Dieses Verständnis steht mit dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht im Einklang. Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt nach § 4 Abs. 1 EFZG ein modifiziertes Entgeltausfallprinzip (vgl. BAG 16.07.2014 - 10 AZR 242/13 - Rn. 16). Der Arbeitnehmer soll grundsätzlich diejenige Vergütung erhalten, die er nach der für ihn maßgeblichen Arbeitszeit erzielt hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank geworden wäre, sondern gearbeitet hätte. § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG erlaubt, durch Tarifvertrag - nicht durch Betriebsvereinbarung - eine von § 4 Abs. 1, Abs. 1a und Abs. 3 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festzulegen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zwingend (§ 12 EFZG).

65

Eine Betriebsvereinbarung, die von einem Arbeitnehmer verlangt, die durch Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Arbeitszeit nachzuarbeiten, verstößt gegen § 12 EFZG und ist nach § 134 BGB nichtig (vgl. BAG 26.09.2001 - 5 AZR 539/00). Deshalb muss die Zeitgutschrift für die am 09.10. und 10.10.2015 krankheitsbedingt ausgefallene Arbeitszeit des Klägers aus der Regelung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgen (vgl. BAG 13.02.2002 - 5 AZR 470/00 - Rn. 82 ff). Dem Arbeitnehmer ist nach dem in den § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EFZG angelegte Grundsatz die Vergütung zu sichern, die er verdient hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig krank gewesen wäre.

66

2. Die Beklagte ist auch verpflichtet, an den Kläger die sog. Krankheitspauschale für den 09.10. und 10.10.2015 sowie den 28.03.2016 iHv. insgesamt € 141,89 brutto zu zahlen. Nach § 17 Ziff. 2b MTV 1 hat die Beklagte bei Arbeitsunfähigkeit den Bruttoverdienst während des Berechnungszeitraums zu zahlen. Bei der Berechnung des fortzuzahlenden Bruttoverdienstes sind auch die Zuschläge für Schichtarbeit zu berücksichtigen, die bei der Beklagten pauschaliert und in der Entgeltabrechnung unter der Bezeichnung "Mehrverdienst Krank" abgerechnet werden. Diese Pauschale betrug nach den durch Vorlage von Abrechnungen belegten Angaben des Klägers, die von der Beklagten nicht bestritten wurden, im Jahr 2015 € 45,86 und im Jahr 2016 € 50,17 pro Krankheitstag mit Entgeltfortzahlung, so dass sich eine Summe von € 141,89 brutto ergibt. Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

III.

67

Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

68

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Jan. 2018 - 5 Sa 305/17

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Jan. 2018 - 5 Sa 305/17 zitiert 9 §§.

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 16. Juli 2014 - 10 AZR 242/13

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. Dezember 2012 - 10 Sa 230/12 - wird zurückgewiesen.

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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 10. Dezember 2012 - 10 Sa 230/12 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers für Zeiten seiner Arbeitsunfähigkeit.

2

Der Kläger ist als Mechaniker bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesmanteltarifvertrag für die Süßwarenindustrie vom 14. Mai 2007 (BMTV) kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung. Dieser bestimmt ua.:

        

§ 3   

        

Arbeitszeit

        

1.    

Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38 Stunden an in der Regel 5 Werktagen in der Woche.

        

2.    

Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber werden in Betriebsvereinbarungen die regelmäßigen wöchentlichen betrieblichen Arbeitszeiten festgelegt. Dabei kann eine betriebliche Arbeitszeit von bis zu 48 Stunden in der Woche ohne Mehrarbeitszuschläge vereinbart werden. Näheres dazu regeln die Ziff. 3 bis 11.

        

3.    

a)    

Wird von der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden abgewichen, so ist die sich daraus ergebende Zeitdifferenz einem für jeden Arbeitnehmer zu führenden Arbeitszeitkonto zu belasten bzw. mehrarbeitszuschlagsfrei, aber zuzüglich des Belastungsausgleiches gemäß § 3 Ziff. 4 gutzuschreiben.

                 

b)    

Minusstunden/Arbeitszeitdefizite sind auf 114 Stunden begrenzt.

                 

c)    

Beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb verfallen Arbeitszeitdefizite zu Lasten des Arbeitgebers, soweit die Entstehung dieser Zeitdefizite nicht durch den Arbeitnehmer verursacht wurde und ein nicht erfolgter Zeitausgleich nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist.

        

4.    

…       

[Belastungsausgleich]

        

5.    

Arbeitszeitguthaben, die sich aus der Differenz zwischen der tariflichen und der betrieblich vereinbarten Arbeitszeit ergeben, entstehen an Tagen mit tatsächlicher Arbeitsleistung, d. h. nicht bei Urlaub, Krankheit und sonstigen arbeitsfreien Tagen mit oder ohne Entgeltfortzahlung.

        

…       

        
        

10.     

Unabhängig von der jeweiligen betrieblichen Wochenarbeitszeit wird in jedem Monat das tarifliche bzw. einzelvertraglich vereinbarte Monatsentgelt gleichbleibend gezahlt.“

3

§ 10 Ziff. 1 BMTV regelt darüber hinaus, dass bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten.

4

Im Betrieb findet eine Betriebsvereinbarung über die Variable Arbeitszeit Anwendung. Auf dieser Grundlage war der Kläger in der Zeit vom 23. Mai bis zum 28. Mai 2011 dienstplanmäßig für 45,6 Stunden zur Arbeit eingeteilt. Vom 26. Mai bis zum 29. Mai 2011 war er arbeitsunfähig erkrankt. Für den 28. Mai 2011, einem Samstag, an dem der Kläger 7,6 Stunden hätte arbeiten sollen, schrieb die Beklagte seinem Arbeitszeitkonto keine Arbeitszeit gut.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf eine Gutschrift auch derjenigen geplanten Arbeitszeit, die die tarifliche Arbeitszeit übersteigt. Nach dem Entgeltausfallprinzip seien die Arbeitnehmer im Krankheitsfall so zu stellen, als hätten sie gearbeitet. § 3 Ziff. 5 BMTV überschreite den Regelungsrahmen des § 4 Abs. 4 EFZG, da ganze Zeiträume und nicht nur die Berechnungsgrundlage der Entgeltfortzahlung abweichend vom Gesetz geregelt würden. Die Norm verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer, die zu einer von der tariflichen Regelarbeitszeit abweichenden Arbeitszeit eingeteilt wurden, würden gegenüber solchen, die diese Arbeitszeit tatsächlich erbrachten, ohne sachlichen Grund ungleichbehandelt.

6

Der Kläger hat beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, ihm für den 28. Mai 2011 7,6 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Tarifnorm sei wirksam.

8

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen.

10

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Antrag nach der gebotenen Auslegung hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwischen den Parteien besteht keine Unklarheit, wie die Gutschrift erfolgen soll (vgl. zu dieser Anforderung: BAG 21. März 2012 - 5 AZR 676/11 - Rn. 16 mwN, BAGE 141, 88).

11

II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Gutschrift von 7,6 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto für den 28. Mai 2011.

12

1. Aus § 3 Ziff. 3 Buchst. a BMTV ergibt sich ein solcher Anspruch nicht.

13

a) Zwar galt im streitgegenständlichen Zeitraum betrieblich eine längere als die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden. Einer Gutschrift der begehrten 7,6 Stunden steht jedoch § 3 Ziff. 5 BMTV entgegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Norm und der Systematik der tariflichen Regelung kann ein Zeitguthaben aus der Differenz zwischen der tariflichen und einer höheren betrieblichen Arbeitszeit nur an Tagen mit tatsächlicher Arbeitsleistung entstehen, nicht hingegen bei Krankheit oder anderen arbeitsfreien Tagen. An dem Tag, für den der Kläger die Zeitgutschrift begehrt, war er arbeitsunfähig erkrankt.

14

b) Für die vom Kläger in den Vorinstanzen vertretene Auffassung, § 3 Ziff. 5 BMTV erfasse nur Fälle, in denen eine Überschreitung der täglichen Arbeitszeit vorliege, gibt es im Tarifvertrag keine Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung der Revision folgt auch aus § 10 BMTV, nach dessen Ziff. 1 bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten, kein anderes Ergebnis, da nach § 4 Abs. 4 EFZG durch Tarifvertrag eine von den Absätzen 1, 1a und 3 des § 4 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage festgelegt werden kann. Von dieser Möglichkeit haben die Tarifvertragsparteien in § 3 Ziff. 5 BMTV Gebrauch gemacht.

15

2. § 3 Ziff. 5 BMTV hält sich im Rahmen der gesetzlichen Öffnungsklausel des § 4 Abs. 4 EFZG.

16

a) Gemäß § 4 Abs. 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer für den in § 3 Abs. 1 EFZG bezeichneten Zeitraum das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Der Entgeltfortzahlung liegt damit ein modifiziertes Lohnausfallprinzip zugrunde. Für die Entgeltfortzahlung ist maßgeblich, welche Arbeitszeit aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausgefallen ist (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 110, 90). Da Gutschriften auf einem Arbeitszeitkonto nur eine andere Form von Entgelt sind, das lediglich nicht (sofort) ausgezahlt, sondern verrechnet wird, sind im Krankheitsfall grundsätzlich auch Zeitgutschriften zu gewähren, unabhängig davon, ob das Arbeitsentgelt verstetigt ausgezahlt wird (BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 58/03 - zu II 3 der Gründe; 13. Februar 2002 - 5 AZR 470/00 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 256).

17

b) Durch Tarifvertrag kann allerdings nach § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG eine von den Absätzen 1, 1a und 3 des § 4 EFZG abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts festgelegt werden. „Bemessungsgrundlage“ im Sinne dieser Vorschrift ist die Grundlage für die Bestimmung der Höhe der Entgeltfortzahlung. Hierzu gehören sowohl die Berechnungsmethode (Ausfall- oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage. Die Berechnungsgrundlage setzt sich aus Geld- und Zeitfaktor zusammen. Sie betrifft Umfang und Bestandteile des der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts sowie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers (BAG 18. November 2009 - 5 AZR 975/08 - Rn. 16; 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 der Gründe mwN, BAGE 110, 90; vgl. auch BT-Drs. 12/5798 S. 26). Arbeitszeit iSd. § 4 Abs. 4 EFZG meint dabei diejenige Arbeitszeit, für die der Arbeitnehmer in dem Zeitraum nach § 3 Abs. 1 EFZG Arbeitsentgelt bekommen hätte, wenn er nicht an der Arbeitsleistung verhindert gewesen wäre, sondern gearbeitet hätte(BAG 26. September 2001 - 5 AZR 539/00 - zu I 3 a bb der Gründe, BAGE 99, 112).

18

c) In diesem Rahmen sind Abweichungen auch zulasten des Arbeitnehmers zulässig. Bei der Gestaltung der Bemessungsgrundlage müssen die Tarifvertragsparteien aber darauf achten, dass sie weder unmittelbar noch mittelbar gegen die anderen, nach § 12 EFZG zwingenden und nicht tarifdispositiven Bestimmungen des EFZG verstoßen. Die Gestaltungsmacht der Tarifvertragsparteien findet dort ihre Grenze, wo der Anspruch auf Entgeltfortzahlung in seiner Substanz angetastet wird (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 b der Gründe, BAGE 110, 90). Insbesondere sind die Tarifvertragsparteien an den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung (100 %) im Krankheitsfall gebunden (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - aaO).

19

d) Hinsichtlich des Zeitfaktors erlaubt es § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG danach zwar nicht, die zu berücksichtigende Arbeitszeit lediglich anteilig in die Bemessung der Entgeltfortzahlung einfließen zu lassen. Für die Ermittlung der ausgefallenen Arbeitszeit muss aber nicht die individuelle Arbeitszeit maßgeblich sein, es kann vielmehr auch auf die betriebsübliche oder die regelmäßig tarifliche Arbeitszeit abgestellt werden (BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 426/09 - Rn. 57; 18. November 2009 - 5 AZR 975/08 - Rn. 16; 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 a bb der Gründe, BAGE 110, 90).

20

e) Dies ist durch § 3 Ziff. 5 BMTV erfolgt. Diese Bestimmung bewirkt im konkreten Fall - verglichen mit der Lage nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz selbst - eine Reduzierung des Entgeltfortzahlungsanspruchs um 7,6 Stunden, da sich der tarifliche Zeitfaktor für die Berechnung der Höhe des fortzuzahlenden Entgelts nach der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bemisst und nicht nach der individuellen Arbeitszeit des Klägers oder der in diesem Zeitraum vereinbarten betrieblichen Arbeitszeit. Diese Orientierung des Zeitfaktors an der tariflichen Arbeitszeit ist jedoch nach den obigen Grundsätzen zulässig; ein Eingriff in die Substanz des Entgeltfortzahlungsanspruchs liegt nicht vor.

21

3. § 3 Nr. 5 BMTV verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Bezugnahme auf die tarifliche Arbeitszeit ist sachlich begründet (BAG 18. November 2009 - 5 AZR 975/08 - Rn. 18; 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 4 der Gründe, BAGE 110, 90).

22

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Linck    

        

    Brune    

        

    W. Reinfelder    

        

        

        

    Thiel    

        

    R. Bicknase    

                 

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.