Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Feb. 2015 - 5 TaBV 6/14

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2015:0212.5TABV6.14.0A
bei uns veröffentlicht am12.02.2015

1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11. Februar 2014, Az. 9 BV 11/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Umsetzung/Versetzung der Zustellerin C. G. vom Übergabepunkt L. zum Übergabepunkt K.-Zentrum.

2

Die 1969 geborene Zustellerin ist seit 1997 in der Niederlassung K. (Beteiligte zu 1) mit einer Wochenarbeitszeit von 19,5 Stunden zu einem Arbeitsentgelt nach Entgeltgruppe 3 ETV-DPAG angestellt. Sie ist Vertrauensfrau der Gewerkschaft ver.di.

3

In einer Vereinbarung zum Schutz der gewerkschaftlichen Vertrauensleute vom 11.03.1975 zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen und der Deutschen Postgewerkschaft (sog. Vertrauensleute-Schutzabkommen) ist ua. folgendes geregelt:

"§ 6

4

(1) Die Funktionsträgern der Deutschen Postgewerkschaft dürfen gegen ihren Willen nur dann zu einem anderen Amt versetzt oder länger als drei Monate abgeordnet werden, wenn die Versetzung oder Abordnung zuvor von dem Dienstvorgesetzten mit dem zuständigen Organ der Deutschen Postgewerkschaft in der ernsthaften Absicht einer Verständigung erörtert worden ist. Sollte hierbei eine Einigung nicht erzielt werden, ist die Angelegenheit von dem Präsidenten der Oberpostdirektion mit der Bezirksverwaltung der Deutschen Postgewerkschaft nochmals mit dem ernsthaften Ziel einer Verständigung zu erörtern.

5

(2) Umsetzungen von Stelle zu Stelle innerhalb eines Amtsbereichs, die länger als drei Monate dauern, oder Abordnungen bis zu drei Monaten zu einem anderen Amt hat der Amtsvorsteher rechtzeitig mit dem zuständigen Organ der Deutschen Postgewerkschaft zu erörtern."

6

Das Vertrauensleute-Schutzabkommen ist weiterhin gültig, was der Vorstand der D. AG der Deutschen Postgewerkschaft (DPG) mit Schreiben vom 13.10.1997 bestätigt hat. In diesem Schreiben heißt es ua:

7

"Anstelle der in der Vereinbarung genannten Ämter und Dienststellen der Deutschen Bundespost sind die Niederlassungen der Deutschen Post AG und deren organisatorische Unterteilungen getreten. Die in § 6 Abs. 1 genannten Oberpostdirektionen sind durch die Direktionen der Deutschen Post AG ersetzt worden."

8

Für die Niederlassung K., die rund 3.400 Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Betriebsrat (Beteiligter zu 2) gebildet. Zur Niederlassung gehört ua. der Zustellstützpunkt mit Leitungsfunktion (ZSPL) K., dem 11 Zustellpunkte (ZP) und 6 Übergabepunkte (ÜP) untergeordnet sind. Der ZSPL-Leiter ist der Vorgesetzte der Zustell- und Verteilkräfte, die in den ZSP und ÜP arbeiten. Insgesamt gibt es im ZSPL K. ca. 340 Beschäftigte. Im ÜP L. sind 8 Beschäftigte, im ÜP K.-Zentrum 13 Beschäftigte tätig.

9

Die Zustellerin G. stellte am 31.08.2012 einen Antrag auf Entlastung. Der Überlastungsausschuss, der nach § 10 der Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit in der Zustellung gebildet worden ist, prüfte den Antrag und kam in seiner Sitzung vom 20.09.2012 zum Ergebnis, dass nach objektiven Kriterien keine Überlastung vorliege.

10

Die Zustellerin ist aus Sicht der Arbeitgeberin jedoch subjektiv überlastet. In einem Zeitraum von 13 Wochen (Okt. bis Dez. 2012) sammelte sie insgesamt 42,38 Plusstunden an, obwohl sie 5 Wochen nicht gearbeitet und an 9 Tagen die Zustellung 60 Minuten nach dem dienstplanmäßigen Ende abgebrochen hat, so dass Rückstände aufgetreten sind. An diesen 9 Tagen stellte sie 1.036 Standard- und Kompaktbriefe sowie 442 Großbriefe nicht zu.

11

Mit Schreiben vom 14.01.2013 beantragte die Niederlassungsleitung die Zustimmung des Betriebsrats zur Umsetzung der Zustellerin G. vom ÜP L. zum ÜP K..

12

In dem Schreiben heißt es ua:

13

"Bei der für Frau G. geplanten Maßnahme handelt es sich tarifvertraglich um eine Umsetzung gemäß § 20 Abs. 1c MTV. Für diese personelle Maßnahme sieht das VL-Schutzabkommen in § 6 Abs. 2 vor, dass die geplante Umsetzung rechtzeitig mit dem zuständigen Organ der DPG (heute ver.di) zu erörtern ist. Zuständiges Organ ist die Betriebsgruppe, die die Wahl der VL vor Ort veranlasst. Vorsitzender der Betriebsgruppe K. ist Herr E., der gleichzeitig auch Betriebsratsvorsitzender ist. Mit Herrn E. und anderen Mitgliedern der Betriebsgruppe und des Betriebsrates wurden in der 50. und 51. Kalenderwoche Gespräche zur geplanten Maßnahme geführt und die Sachlage (ua. auch das VL-Schutzabkommen) erörtert."

14

In Anwendung einer Betriebsvereinbarung, die die Frist für die Zustimmungsverweigerung ggü. der gesetzlichen Wochenfrist verlängert, verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung mit Schreiben vom 29.01.2013. Das Schreiben hat ua. folgenden Wortlaut:

15

"Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am 22./23.01.2013 für die oa. Umsetzung seine Zustimmung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 BetrVG verweigert.

16

Begründung:

17

Sie behaupten, dass nach Prüfung der persönlichen und zeitwirtschaftlichen Voraussetzungen im Überlassungsausschuss keine Überlastung festzustellen sei.

18

Dies ist so nicht richtig. Tatsächlich hat der Überlassungsausschuss gegen die Stimmen der Arbeitnehmerseite festgestellt, dass es keine Überlastung gebe.

19

Es bleibt festzustellen, dass es objektiv keine Gründe für eine Umsetzung gibt.

20

Da keine objektiven und nachvollziehbaren Gründe für eine Umsetzung vorliegen, es aber im Kollegenkreis bekannt ist, dass Frau G. sich gegen ungerechte Beurteilungen und ständige Ableistungen von Überstunden wehrt, ist die Maßnahme als Disziplinierung zu sehen, insbesondere aufgrund der Anhörung geäußerten Erwartung des Arbeitgebers. Wegen der längeren Anfahrt und der Herausnahme aus der bisherigen als ver.di-Vertrauensfrau betreuten Arbeitsstätte (ÜP L.) entstehen Frau G. Nachteile. Der Betriebsrat macht hier von seinem Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 (Vertrauensleute-Schutzabkommen) und Nr. 4 Gebrauch.
…"

21

Mit Schriftsatz vom 04.02.2013 leitete die Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren ein. Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird zur Vermeidung von Wiederholungen in analoger Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.02.2014 (dort S. 2-5).

22

Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt,

23

die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Arbeitnehmerin G. innerhalb des Zustellstützpunkts mit Leitungsfunktion (ZSPL) K. vom Übergabepunkt (ÜP) L. zum ÜP K. zu ersetzen.

24

Der Betriebsrat hat beantragt,

25

den Antrag zurückzuweisen.

26

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 11.02.2014 den Antrag der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Der Antrag sei unbegründet. Der Zustellerin G. solle innerhalb des organisatorisch verselbständigten ZSPL K. auf Dauer eine Tätigkeit im ÜP K., somit über die politischen Grenzen ihres bisherigen Arbeitsortes im ÜP L. hinaus, zugewiesen werden. Diese Maßnahme sei eine Versetzung iSd. §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG. Es liege ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor, denn die beabsichtigte Versetzung verstoße gegen § 6 Abs. 2 des Vertrauensleute-Schutzabkommens. Das Schutzabkommen habe den Charakter eines Tarifvertrags, der in den zu prüfenden Bereich des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG falle. Es sei nicht ersichtlich, dass eine Erörterung mit dem zuständigen Organ der Gewerkschaft ver.di stattgefunden habe. Die Durchführung der notwendigen Erörterung sei vom Betriebsrat bestritten worden. Nähere Ausführungen der Arbeitgeberin seien nicht erfolgt. Es sei insb. nicht ersichtlich, dass der (damalige) Betriebsratsvorsitzende E. zuständiges Organ der Gewerkschaft zur Erörterung der geplanten Personalmaßnahme gewesen sei. Zur näheren Darstellung der Entscheidungsbegründung des Arbeitsgerichts wird auf den begründeten Teil des Beschlusses vom 11.02.2014 (dort S. 6-8) Bezug genommen.

27

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 17.03.2014 zugestellt worden ist, hat die Arbeitgeberin mit am 21.03.2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der bis zum 17.06.2014 verlängerten Beschwerdebegründungsfrist am 17.06.2014 begründet.

28

Die Arbeitgeberin macht geltend, die streitbefangene Maßnahme sei nicht mitbestimmungspflichtig, denn es handele sich um keine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne. Frau G. sei im betrieblichen Organisationsbereich des ZSPL K. tätig und werde auch nach Durchführung der Maßnahme dort tätig bleiben. Ein Wechsel von einem Betriebsteil in einen räumlich weit entfernten Betriebsteil finde nicht statt, denn der Anfahrtsweg von der Wohnung betrage sowohl zum ÜP L. als auch zum ÜP K.-Zentrum 5,7 km. Frau G. werde auch nach Durchführung der Maßnahme als Zustellerin eingesetzt, sie fahre zum jeweiligen Übergabepunkt, nehme dort die bereits fertig in der Gangfolge sortierten Sendungen in Empfang und führe die Zustellung durch.

29

Die Maßnahme verstoße nicht gegen das Vertrauensleute-Schutzabkommen. Das Schutzabkommen sei vor der Postreform I vereinbart worden, als es sich bei der Post noch um eine staatliche Behörde gehandelt habe. Mit den Begriffen "Abordnung" und "Versetzung" sei der Wechsel zwischen selbständigen Ämtern/ Organisationseinheiten gemeint, denn im Jahr 1975 habe für die Deutsche Bundespost das BPersVG und nicht das BetrVG gegolten. Bei der für Frau G. geplanten Maßnahme handele es sich tarifvertraglich um eine Umsetzung gem. § 20 Abs. 1c MTV-DPAG. Für diese personelle Maßnahme sehe das Schutzabkommen in § 6 Abs. 2 vor, dass die geplante Umsetzung rechtzeitig mit dem zuständigen Organ der Deutschen Postgewerkschaft - heute ver.di - zu erörtern sei. Zuständiges Organ sei die Betriebsgruppe, die die Wahl der Vertrauensleute vor Ort veranlasse. Vorsitzender der ver.di-Betriebsgruppe K. sei zum Zeitpunkt des Beteiligungsverfahrens der Betriebsratsvorsitzende E. gewesen.

30

Die Niederlassungsleitung habe mit Herrn E. die geplante Umsetzung der Zustellerin G. iSd. Vertrauensleute-Schutzabkommens erörtert. Das Gespräch der Personalsachgebietsleiterin X. mit Herrn E. habe am 14.12.2012 stattgefunden. Frau X. habe Herrn E. in dessen Funktion als Betriebsratsvorsitzender aufgesucht, um ihn noch vor der Anhörung der betroffenen Zustellerin über die geplante Maßnahme zu informieren. Auch Herr F., der Vorsitzende des ver.di-Bezirksfachbereichs 10 und gleichzeitig Betriebsratsmitglied, sei anwesend gewesen. In dem Gespräch sei im Wesentlichen über die Themen geredet worden, die später dem Betriebsrat auch schriftlich mitgeteilt worden seien, insb. die Überlastung der Zustellerin, das Ist-Zeitaufkommen, die Zustellabbrüche und daraus resultierende Rückstände. Frau X. sei von den Herren E. und F. im Gespräch darauf hingewiesen worden, dass die Zustellerin ver.di-Vertrauensfrau sei und somit das Schutzabkommen für sie gelte.

31

Herr E. habe Frau X. eine Kopie des Vertrauensleute-Schutzabkommens ausgehändigt. Frau X. habe ihn gefragt, wer der Niederlassung die Mitteilung gem. § 4 des Abkommens gemacht habe und wann diese erfolgt sei. Herr E. habe ihr ein Anschreiben der ver.di-Betriebsgruppen B. K. und T. ausgedruckt. Mit diesem Anschreiben sei eine Liste an die Niederlassungsleiterin geschickt worden. Die Liste selbst habe Herr E. der Zeugin X. nicht mehr aushändigen können. Als Datum sei auf dem Ausdruck des Anschreibens das Druckdatum, dh. der 14.12.2012, erschienen. Dieses Druckdatum habe Herr E. gestrichen und durch 30.07.2010 ersetzt. Das Originalschreiben vom 30.07.2010 sei Frau X. nicht bekannt. Es habe sich auch in der Folgezeit nicht mehr auffinden lassen.

32

Die ver.di-Betriebsgruppe sei zuständiges Organ nach dem Schutzabkommen und Herr E. als deren Vorsitzender Ansprechpartner in dieser Angelegenheit. Belegt werde dies auch durch das Anschreiben der Betriebsgruppe mit dem gem. § 4 des Schutzabkommens der Niederlassung die ver.di-Vertrauensleute genannt worden seien. Wollte man der Argumentation des Betriebsrats folgen und den ver.di-Bezirksfachbereichsvorstand als zuständiges Organ ansehen, dann sei auch insoweit die Erörterung mit dem zuständigen Gewerkschaftsorgan erfolgt, weil Herr F., der Vorsitzende des Bezirksfachbereichs, bei dem Gespräch am 14.12.2012 anwesend gewesen sei.

33

Wegen weiterer Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 17.06.2014, 09.10.2014, 17.11.2014 Bezug genommen.

34

Die Arbeitgeberin beantragt zweitinstanzlich,

35

den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 11.02.2014, Az. 9 BV 11/13, abzuändern und

36

1. festzustellen, dass sie die Arbeitnehmerin G. als Zustellerin im Übergabestützpunkt (ÜP) K.-Zentrum einsetzen darf, ohne dass der Betriebsrat im Rahmen eines Verfahrens nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist,

37

2. hilfsweise, die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Arbeitnehmerin G. vom ÜP L. zum ÜP K.-Zentrum innerhalb des Zustellstützpunkts mit Leitungsfunktion (ZSPL) K. zu ersetzen.

38

Der Betriebsrat beantragt,

39

die Beschwerde zurückzuweisen.

40

Er verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 25.08.2014 und vom 20.11.2014 auf die Bezug genommen wird, als zutreffend. Bei der personellen Maßnahme handele es sich um eine Versetzung iSd. §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG, denn die Zustellerin solle vom ÜP L. zum ÜP K. wechseln. Bei den Übergabenpunkten handele es sich um organisatorisch abgegrenzte Betriebsteile mit jeweils eigenen Vorgesetzten. Durch die Änderung des Arbeitsortes ändere sich gleichzeitig die Stellung der Zustellerin innerhalb der Betriebsorganisation, denn sie wechsle von einem Mitarbeiter-Team in ein anderes, wodurch sich auch der Vorgesetzte ändere. Darüber hinaus ändere sich der Zustellbezirk; die Zustellerin müsse ihrer Tätigkeit in einem vollkommen fremden Bezirk ausüben. Soweit die Arbeitgeberin die personelle Maßnahme als Umsetzung bezeichne, ändere sich nichts an der Tatsache, dass es sich um eine Versetzung handele. Personalvertretungsrechtlich sei eine Umsetzung mitbestimmungspflichtig, wenn hiermit ein Wechsel des Dienstortes verbunden sei. Unter Dienstort sei die politische Gemeinde zu verstehen, in der die Dienststelle liege. Beim Wechsel vom ÜP L. zum ÜP K. handele sich um den Wechsel von einer politischen Gemeinde in eine andere. Der Hinweis auf den Anfahrtsweg zu den jeweiligen Übergabepunkten sei daher unbeachtlich.

41

Die Versetzung verstoße gegen das Vertrauensleute-Schutzabkommen. Herr E. sei nicht das zuständige Organ der Gewerkschaft ver.di nach § 6 Abs. 2 des Abkommens gewesen. Vielmehr sei der Bezirksfachbereichsvorstand zuständiges Organ, der nach § 53 Abs. 2 der ver.di-Satzung ua. die Aufgabe habe, die Vertrauensleute zu beraten und zu betreuen.

42

Er [der Betriebsrat] könne im vorliegenden Beschlussverfahren nicht angeben, welche Personen nach § 6 des Schutzabkommens für die Erörterungen auf Gewerkschaftsseite zuständig seien. Er könne auch nicht angeben, welche ver.di-Vertrauensleute für welche Organisationseinheiten innerhalb der Niederlassung B. K. zuständig seien. Diese Fragen seien mit der Gewerkschaft ver.di zu klären, zumal die namentliche Benennung der ver.di-Vertrauensleute auch datenschutzrechtlichen Bedenken begegne. Er rege daher nach dem Amtsermittlungsgrundsatz an, eine Auskunft des ver.di-Bundesvorstandes einzuholen.

43

Im Übrigen finde § 6 Abs. 1 (nicht Abs. 2) des Vertrauensleute-Schutzabkommens Anwendung, weil Frau G. durch die Versetzung aus ihrem Wahlbereich heraus, ihre Funktion als ver.di-Vertrauensfrau verlöre, denn diese sei an die Tätigkeit im Wahlbezirk gebunden. Es handele sich um ein anderes Amt, denn der ÜP L. habe früher zum Postamt L., der ÜP K. zum Postamt K. gehört. Das Verfahren nach § 6 Abs. 1 des Schutzabkommens sei von der Niederlassungsleitung nicht durchgeführt worden.

44

Die Beschwerdekammer hat Beweis erhoben über die Behauptung der Arbeitgeberin, die Personalsachgebietsleiterin X. habe in einem Gespräch am 14.12.2012 mit dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden E. in Anwesenheit des Betriebsratsmitglieds F. die Umsetzung der Zustellerin G. gem. § 6 Abs. 2 des Vertrauensleute-Schutzabkommens erörtert. Wegen des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.02.2015 Bezug genommen.

45

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

B.

46

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Zustimmungsersetzungsantrag zu Recht zurückgewiesen.

I.

47

Der zweitinstanzliche Antrag zu 1 (Hauptantrag) ist zulässig, aber unbegründet.

48

1. Der Hauptantrag ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Zwischen den Beteiligten bestehen zweitinstanzlich unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die Arbeitgeberin für die Umsetzung der Zustellerin G. vom Übergabepunkt (ÜP) L. zum ÜP K.-Zentrum innerhalb des Zustellstützpunkts mit Leitungsfunktion (ZSPL) K. die Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG einholen muss.

49

2. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Umsetzung der Zustellerin G. bedarf der Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Nach dieser Vorschrift ist der Betriebsrat ua. vor jeder Versetzung zu unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen.

50

Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass es sich bei der beabsichtigten Maßnahme, die tarifvertraglich eine Umsetzung gem. § 20 Abs. 1c MTV-DPAG darstellt, um eine Versetzung iSv. §§ 99 Abs. 1, 95 Abs. 3 BetrVG handelt. Versetzung in diesem Sinne ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. „Arbeitsbereich“ sind die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen (st. Rspr., vgl. BAG 10.10.2012 - 7 ABR 42/11 - Rn. 41 mwN, Juris).

51

Nach diesen Grundsätzen liegt im beabsichtigten dauerhaften Wechsel der Zustellerin G. vom ÜP L. zum ÜP K.-Zentrum die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Allein in der räumlichen Verlagerung des Arbeitsplatzes ist schon die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs zu sehen. Die bloße Veränderung des Arbeitsortes stellt, von Bagatellfällen abgesehen, eine Versetzung dar. Bereits nach allgemeinem Sprachgebrauch ist Versetzung die Zuweisung eines anderen Dienst- oder Arbeitsortes. § 95 Abs. 3 BetrVG weicht hiervon nicht ab (vgl. ausführlich BAG 18.02.1986 - 1 ABR 27/84 - NZA 1986, 616; BAG 14.11.1989 - 1 ABR 87/88 - NZA 1990, 357).

52

Auch vom Schutzzweck des § 95 Abs. 3 BetrVG ist es gerechtfertigt, die bloße Veränderung des Arbeitsortes als Versetzung anzusehen. Die Beteiligung des Betriebsrats bei Versetzungen dient ua. dem Schutz des von der Versetzung betroffenen Arbeitnehmers. Der Ort der Arbeitsleistung ist für den Arbeitnehmer von entscheidender Bedeutung. Das Recht des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zuzuweisen, muss daher regelmäßig im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Ist das nicht der Fall, kann der Arbeitsort nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers geändert werden. Von daher ist es gerechtfertigt, das Beteiligungsrecht des Betriebsrats zum Schutz des Arbeitnehmers auch dann eingreifen zu lassen, wenn lediglich der Arbeitsort geändert werden soll, und diesen Schutz nicht davon abhängig zu machen, ob sich mit der Veränderung des Arbeitsortes auch die Arbeitsaufgaben ändern oder der Arbeitnehmer in eine andere organisatorische Einheit eingegliedert wird. Die mit einem Wechsel des Arbeitsortes verbundenen Änderungen der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, können unabhängig davon eintreten.

53

Das belegt der vorliegende Fall anschaulich. Die Zustellerin G. ist nicht in der Lage, in dem ihr vertrauten Zustellbezirk die Postsendungen innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit zuzustellen. In der Vergangenheit sind unstreitig Ist-Zeitüberschreitungen, Zustellabbrüche und Rückstände aufgetreten, obwohl der zuständige Überlastungsausschuss keine Überlastung der Zustellerin festgestellt hat. Die Niederlassungsleitung will durch den Wechsel der Zustellerin zum ÜP K.-Zentrum erreichen, dass Frau G. im neuen Zustellbezirk ihre Arbeit innerhalb der vertraglichen Wochenarbeitszeit erledigen kann. Sollte dies Frau G. nicht gelingen, stehen im ÜP K.-Zentrum im Gegensatz zum ÜP L. ständige Kräfte zur Verfügung, die im Bedarfsfall, zB. bei Zustellabbrüchen, noch taggleich mit der Zustellung der Restsendungen beauftragt werden können. Der Betriebsrat ist ua. der Ansicht, dass sich durch den Wechsel in einen anderen Zustellbezirk nichts ändern werde, wenn eine subjektive Überlastung der Zustellerin vorliegen sollte. Die beabsichtigte Umsetzung ist aus Sicht des Betriebsrats als Disziplinierung gedacht, weil sich die Zustellerin gegen ungerechte Beurteilungen und die ständige Ableistung von Überstunden gewehrt habe.

54

Unabhängig von der Kontroverse, welchen Sinn und Nutzen die beabsichtigte Umsetzung hat, ist der Wechsel zu einem anderen Übergabepunkt für die Zustellerin jedenfalls damit verbunden, dass sie die Arbeit in einer ungewohnten Arbeitsumgebung zu leisten hat. Dabei kann dahinstehen, ob die Übergabepunkte (ÜP) L. und K.-Zentrum innerhalb des Organisationsbereichs des Zustellstützpunkts mit Leitungsfunktion (ZSPL) K. eigene organisatorische Einheiten darstellen. Zwar bleibt die von der Zustellerin zu verrichtende Tätigkeit, Postsendungen an einem Übergabepunkt in Empfang zu nehmen und in der vorgegebenen Gangfolge den Kunden zuzustellen, im Grunde unverändert. Die Zustellerin muss ihre Tätigkeit aber in einem fremden Bezirk ausüben.

55

Da die Zuweisung des neuen Arbeitsortes die Dauer eines Monats überschreiten soll, bedarf sie nach § 99 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Deshalb ist der Hauptantrag der Arbeitgeberin unbegründet.

II.

56

Der zweitinstanzliche Antrag zu 2 (Hilfsantrag) ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet.

57

1. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist zulässig. Die Arbeitgeberin besitzt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Sie beabsichtigt - wie unter I. der Gründe ausgeführt - eine Versetzung der Zustellerin G., der der Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zuzustimmen hat, da die in dieser Vorschrift vorgesehene Arbeitnehmerzahl erreicht ist. Diese Zustimmung gilt auch nicht als erteilt, weil der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung wirksam erklärt hat (§ 99 Abs. 3 BetrVG). Die Wochenfrist beginnt aufgrund einer Regelung vom 28.10.2003 (gem. GD Anw 514 - 56160 v. 27.12.1994) mit dem Tag, der dem letzten Tag der nächsten Betriebsratssitzung folgt. Diese Frist wurde gewahrt.

58

2. Der Hilfsantrag ist unbegründet. Der Antrag der Arbeitgeberin auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG hat keinen Erfolg, weil der Betriebsrat seine Zustimmung zu Recht mit der Begründung verweigert hat, die geplante Versetzung der Zustellerin G. vom ÜP L. zum ÜP K.-Zentrum verstoße gegen das Vertrauensleute-Schutzabkommen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

59

a) Der Betriebsrat kann bei einer personellen Einzelmaßnahme seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen die dort genannten Rechtsvorschriften - und damit auch gegen einen Tarifvertrag - verstoßen würde. Es muss sich bei der maßgeblichen Rechtsnorm nicht um ein Verbotsgesetz im technischen Sinne handeln, das unmittelbar die Unwirksamkeit der Maßnahme herbeiführt. Es muss aber hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass der Zweck der betreffenden Norm darin besteht, die personelle Maßnahme selbst zu verhindern. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist bei Versetzungen deshalb nur gegeben, wenn das Ziel der Norm allein dadurch erreicht werden kann, dass die Versetzung insgesamt unterbleibt (vgl. BAG 10.10.2012 - 7 ABR 42/11 - Rn. 65, Juris).

60

b) Bei der Vereinbarung zum Schutz der gewerkschaftlichen Vertrauensleute vom 11.03.1975 zwischen dem Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen und der Deutschen Postgewerkschaft (sog. Vertrauensleute - Schutzabkommen) handelt es sich um einen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG, der dem Anwendungsbereich des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG unterfällt.

61

Tariffähige Koalitionen und Arbeitgeber können zwar auch nichttarifliche Vereinbarungen treffen. Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden müssen nicht zwingend Tarifverträge iSd. § 1 Abs. 1 TVG sein. Welche Art von Vereinbarung geschlossen wurde, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Diese richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und über die Auslegung schuldrechtlicher Verträge nach §§ 133, 157 BGB (vgl. BAG 26.01.2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 18 mwN, Juris; BAG 08.12.2011 - 6 AZR 350/10 - Rn. 15 mwN, Juris).

62

Danach handelt es sich bei dem Vertrauensleute-Schutzabkommen um einen rein schuldrechtlichen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 Alt. 1 TVG. Es ist für die rechtliche Bewertung als Tarifvertrag unerheblich, dass die Vereinbarung als "Abkommen" bezeichnet wird. Die bei Vertragsschluss im Jahr 1975 beteiligte Deutsche Postgewerkschaft (DPG) und der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen wollten eine tarifvertragliche Bindung mit zwingendem Charakter eingehen, deren Weitergeltung der Vorstand der Deutschen Post AG am 13.10.1997 ausdrücklich bestätigt hat. Das Abkommen zum Schutz der Funktionsträger der DPG - heute ver.di - regelt die schuldrechtlichen Verpflichtungen der Tarifvertragsparteien iSd. § 1 Abs. 1 Alt. 1 TVG.

63

c) Nach § 6 Abs. 2 des Vertrauensleute-Schutzabkommens sind Umsetzungen von Stelle zu Stelle innerhalb eines Amtsbereichs, die länger als drei Monate dauern, vom Amtsvorsteher rechtszeitig mit dem zuständigen Organ der DPG zu erörtern. Anstelle der in der Vereinbarung vom 11.03.1975 genannten Ämter und Dienststellen der Deutschen Bundespost sind nach der Privatisierung die Niederlassungen der Deutschen Post AG und deren organisatorische Unterteilungen getreten. Dies hat der Vorstand der Deutschen Bundespost der DPG am 13.10.1997 schriftlich bestätigt.

64

Danach war vorliegend eine Erörterung nach § 6 Abs. 2 des Vertrauensleute-Schutzabkommens erforderlich, weil die Zustellerin G. Vertrauensfrau der Gewerkschaft ver.di war (und ist). Der von der Arbeitgeberin gewünschte Wechsel vom Übergabepunkt (ÜP) L. zum ÜP K.-Zentrum innerhalb des Zustellstützpunkts mit Leitungsfunktion (ZSPL) K. ist aufgrund der organisatorischen Unterteilung der Niederlassung B. K. einer "Umsetzung von Stelle zu Stelle" nach personalvertretungsrechtlicher Terminologie gleichzusetzen.

65

Die im Vertrauensleute-Schutzabkommen verwendeten Begriffe "Versetzung", "Abordnung" und "Umsetzung" haben ihren Ursprung im öffentlichen Dienstrecht, als es sich bei der Deutschen Bundespost noch um eine Behörde gehandelt hat. Der Versetzungsbegriff nach dem Personalvertretungsrecht ist nicht identisch mit dem in § 95 Abs. 3 BetrVG definierten Versetzungsbegriff. Die Personalvertretungsgesetze unterscheiden die Mitbestimmung bei der Versetzung zu einer anderen Dienststelle, der Umsetzung innerhalb der Dienststelle für eine Dauer von mehr als drei Monaten, der Umsetzung innerhalb der Dienststelle, die mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist, sowie die Abordnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten und ihre Aufhebung. Daraus folgt, dass anders als im BetrVG im Personalvertretungsrecht nur von einer Versetzung gesprochen werden kann, wenn ein Arbeitnehmer auf Dauer einer anderen Dienststelle zugewiesen wird (vgl. BAG 23.04.1991 - 1 ABR 52/90 - Juris).

66

Vorliegend stellt der beabsichtigte Wechsel der Zustellerin G. vom ÜP L. zum ÜP K.-Zentrum nach personalvertretungsrechtlicher Terminologie eine mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung dar. Im Bereich des Arbeitsrechts des öffentlichen Dienstes liegt eine Umsetzung dann vor, wenn dem Angestellten unter Verbleib in der Dienststelle ganz oder teilweise, vorübergehend oder auf Dauer andere Aufgaben zugewiesen werden (vgl. BAG 17.04.1997 - 6 AZR 877/95 - Juris).

67

d) Eine Erörterung iSd. § 6 Abs. 2 des Schutzabkommens zwischen der Niederlassungsleitung und dem zuständigen Organ der Gewerkschaft ver.di hat nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme nicht stattgefunden.

68

aa) Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch heißt “Erörtern”: “Ausführlich und oft ins Einzelne gehend über einen noch nicht geklärten Sachverhalt sprechen, diskutieren” und “eingehend besprechen, diskutieren, debattieren über”. Nach dem Sprachgebrauch setzt “Erörtern” daher ein Gespräch zwischen den Beteiligten voraus (vgl. ausführlich BAG 15.08.2006 - 9 AZR 571/05 - Rn. 34 ff, Juris). In einer einseitigen schriftlichen Unterrichtung oder auch in einer bloßen Anhörung ist nicht bereits eine "Erörterung" zu sehen. Mindestbestandteil einer "Erörterung" ist, dass es zu einem Informations- und/oder Gedankenaustausch kommen kann (BVerwG 27.01.1995 - 6 P 22/92 - Rn. 21, Juris).

69

bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zwar zur Überzeugung der Beschwerdekammer fest, dass die Personalsachgebietsleiterin X. als Vertreterin der Niederlassungsleitung am 14.12.2012 ein Gespräch mit dem Betriebsratsvorsitzenden E. in Anwesenheit des Betriebsratsmitglieds F. geführt hat. Herr E. war nicht nur Betriebsratsvorsitzender, sondern bis März 2014 auch Betriebsgruppenvorsitzender der ver.di-Betriebsgruppe B. K.. Herr F. war nicht nur Betriebsratsmitglied, sondern war (und ist) Vorsitzender des ver.di-Bezirksfachbereichs 10 (Postdienste, Speditionen und Logistik) in K..

70

In dem Gespräch vom 14.12.2012, das die Zeugen im K. übereinstimmend schilderten, ist eine "Erörterung" iSd. § 6 Abs. 2 Vertrauensleute - Schutzabkommens nicht erfolgt. Die Zeugin X. hat den Zeugen E. am 14.12.2012 aufgesucht, um mit ihm in seiner Eigenschaft als Betriebsratsvorsitzender über eine Umsetzung der Zustellerin G. vom ÜP L. zum ÜP K.-Zentrum zu reden. In diesem Gespräch, das betriebsverfassungsrechtliche Erörterungen zum Gegenstand hatte, ist die Zeugin von den Betriebsratsmitgliedern E. und F. darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Zustellerin G. Vertrauensfrau der Gewerkschaft ver.di ist. Sie wurde außerdem auf das Vertrauensleute-Schutzabkommen hingewiesen, das ihr bis dahin nicht bekannt war.

71

Die Zeugen E. und F. händigten Frau X. im Gespräch vom 14.12.2012 eine Kopie des Vertrauensleute-Schutzabkommens aus. Nach der Lektüre des ausgehändigten Textes versuchte Frau X. zu klären, ob die Gewerkschaft ver.di der Niederlassungsleiterin gem. § 4 des Schutzabkommens die durch § 6 erfassten Vertrauensleute benannt hat. Die Zeugen E. und F. konnten ihr zwar das Anschreiben der ver.di-Betriebsgruppe K. und T. an die Niederlassungsleiterin ausdrucken, jedoch nicht die Namensliste, die diesem Anschreiben beigefügt worden sein soll. Allerdings bezweifelte Frau X. nicht, dass Frau G. zum Kreis der ver.di-Vertrauensleute gehört.

72

Die drei Zeugen haben übereinstimmen bekundet, dass das Vertrauensleute-Schutzabkommen als solches am 14.12.2012 zum Gesprächsthema geworden ist. Die mündliche Unterrichtung des Betriebsrats über die beabsichtigte Umsetzung der Zustellerin G. mit dem Ziel, den betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungsvorschriften zu genügen und die anschließende Diskussion über Bestand, Weitergeltung und Inhalt des Vertrauensleute-Schutzabkommens stellt noch keine "Erörterung" iSd. § 6 Abs. 2 mit dem zuständigen Gewerkschaftsorgan dar. Eine Erörterung hätte vorausgesetzt, dass auf Initiative der Niederlassungsleitung über die beabsichtigte Umsetzung der Zustellerin G. gerade im Hinblick auf ihre Funktion als ver.di-Vertrauensfrau mit den zuständigen Organen der Gewerkschaft diskutiert worden wäre. Obwohl zwischen den Organen der Gewerkschaft und den Betriebsräten Personenidentität bestand, hat am 14.12.2012 ein Meinungsaustausch über die Auswirkungen der geplanten Umsetzung auf die Funktion der Zustellerin G. als ver.di-Vertrauensfrau nicht stattgefunden. Das Gespräch hat sich vielmehr darin erschöpft, dass die Zeugen E. und F. Frau X. auf das Schutzabkommen und die Funktionsträgereigenschaft hingewiesen haben. Eine Erörterung in der Sache selbst, insbesondere über Bedeutung und Konsequenzen der geplanten Umsetzung auf die Funktion der Zustellerin als ver.di-Vertrauensfrau, die für den ÜP L. gewählt worden war, ist nicht erfolgt.

73

Damit liegt ein Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG vor, so dass die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung der Zustellerin Günther nicht zu ersetzen ist. Ob sich der Betriebsrat auch auf den Zustimmungsverweigerungsgrund der Benachteiligung der Zustellerin nach § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG berufen konnte, kann dahinstehen.

C.

74

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien der §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, besteht nicht.

Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Feb. 2015 - 5 TaBV 6/14

Urteilsbesprechungen zu Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Feb. 2015 - 5 TaBV 6/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Betriebsverfassungsgesetz


§ 21a idF d. Art. 1 Nr. 51 G v. 23.7.2001 I 1852 dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 69 Urteil


(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Woch
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Feb. 2015 - 5 TaBV 6/14 zitiert 11 §§.

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(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 1 Inhalt und Form des Tarifvertrags


(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen könne

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

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(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antra

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Feb. 2015 - 5 TaBV 6/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Feb. 2015 - 5 TaBV 6/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 10. Okt. 2012 - 7 ABR 42/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Juli 2010 - 4 TaBV 13/10 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 08. Dez. 2011 - 6 AZR 350/10

bei uns veröffentlicht am 08.12.2011

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. April 2010 - 5 Sa 379/09 - teilweise aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 26. Jan. 2011 - 4 AZR 159/09

bei uns veröffentlicht am 26.01.2011

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. Januar 2009 - 4 Sa 269/08 - wird zurückgewiesen.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 12. Feb. 2015 - 5 TaBV 6/14.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Okt. 2014 - 8 ZB 14.1142

bei uns veröffentlicht am 27.10.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Juli 2010 - 4 TaBV 13/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - über die Ersetzung der vom zu 2. beteiligten Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu zwei von der zu 1. beteiligten Arbeitgeberin beabsichtigten Personalmaßnahmen, nämlich dem geplanten anderweitigen Einsatz der Postobersekretärin U und der Arbeitnehmerin K.

2

Die Arbeitgeberin ist ein aus der ehemaligen Deutschen Bundespost hervorgegangenes Unternehmen, auf das die Vorschriften des Postpersonalrechtsgesetzes (künftig: PostPersRG) Anwendung finden. Sie beschäftigt mehr als 20 nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahlberechtigte Arbeitnehmer. Der Betriebsrat ist für ihre Niederlassung BRIEF G gebildet. Die Arbeitgeberin plant den anderweitigen Einsatz der beiden Beschäftigten, weil sie die Filiale S-W zum 14. Juli 2009 geschlossen hat. Sie holte die Zustimmung des Betriebsrats jeweils mit Schreiben vom 25. Juni 2009 ein. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung jeweils mit Schreiben vom 30. Juni 2009, die bei der Arbeitgeberin am selben Tag eingingen.

3

Frau U ist als Postobersekretärin Beamtin der Besoldungsgruppe A 7. Sie soll statt wie zuvor in der Filiale S-W vorübergehend in der Abteilung 33 des Zustellstützpunkts S eingesetzt werden. Frau U war bis zum 30. Juni 2010 in der Filiale Kr tätig. Danach wurde sie der Postbankfiliale S-W zugewiesen. Ab dem 1. Januar 2011 soll sie wie beantragt beschäftigt werden. Die Arbeitgeberin beantragte die Zustimmung des Betriebsrats mit einem Schreiben, das auszugsweise wie folgt lautet:

        

„…    

        

wir werden trotz Ihrer Ablehnung die POSn U ab dem 20.07.2009 bis zur endgültigen sozialplanmäßigen Unterbringung befristet zur Abteilung 33 - Auslieferung BRIEF - ZSPL S versetzen, da die Maßnahme gem. § 100 BetrVG aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Der Einsatz erfolgt im Tätigkeitsbereich Qualitätsbearbeitung (Qualitätsarbeiten, Prüfen der Zustellungsurkunden, Bearbeitung der Sorryvorgänge, Überprüfen Begehungspläne etc.). Die Tätigkeiten sind entsprechend dem Entgelttarifvertrag nach der EGr. 5 (entspricht BesGr. A7/A9vz) zu bewerten. Frau U unterstützt die in diesem Bereich tätigen Kräfte. Hierdurch ist eine Intensivierung der Tätigkeiten möglich, die ohne Unterstützung nicht möglich wäre. Mit diesem Einsatz verwirklicht die Niederlassung im übrigen auch den Anspruch der Frau U auf amtsangemessene Beschäftigung.

        

Der Einsatz erfolgt auf den Ihnen ebenfalls zur Zustimmung vorgelegten personenbezogenen Dienstplan -QM-, die räumliche Zumutbarkeit ist gemäß TV 444 § 5 Abs. 4 vorhanden.

        

In Anlehnung an die weiteren Ausführungen des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Gießen vom 07.05.2009 Az 1 BV 6/09 zur Erforderlichkeit der Mitteilung von Auswirkungen auf die im ZSPL S bereits beschäftigten Mitarbeiter teilen wir Ihnen mit, dass eine Verdrängung von Arbeitsposteninhabern beim ZSPL S nicht stattfindet.

        

Für die Filiale S-W wurde zunächst eine Betroffenenliste erstellt, auf der sich alle von der Filialschließung betroffenen Mitarbeiter befinden. Soweit diese Mitarbeiter nunmehr beim ZSPL S eingesetzt werden, führt dies nur zu einer vorübergehenden Beschäftigung bis zur Lösung des Sozialplanes. In dem Zeitpunkt, in dem eine dauerhafte Beschäftigung eines Betroffenen möglich wird, wird ein Teilsozialplan zur dauerhaften Unterbringung dieses Mitarbeiters erstellt. Die übrigen Mitarbeiter verbleiben auf der Betroffenenliste. Die Beschäftigung von Mitarbeitern aus dem Betroffenheitsplan bei einer anderen Einsatzstelle führt demgemäß nicht zu einer Verdrängung der dortigen Arbeitsposteninhaber. Im Falle eines zukünftigen Wegfalls einer Beschäftigungsmöglichkeit beim ZSPL S würde für die Mitarbeiter des ZSPL S ein eigener Betroffenheitsplan erstellt. Die ehemaligen ‚S’ Kräfte bleiben insoweit jedoch außen vor.

        

...     

        

Die Kurzfristigkeit dieser Maßnahme ergibt sich aufgrund der Schließung der Filiale S-W aus sachlichen Gründen am 14.07.2009. Die Beschäftigte wäre ohne die vorläufige personelle Maßnahme ohne Arbeit. Die Beschäftigte müsste ohne Arbeitsleistung bezahlt werden, dies ist der Niederlassung nicht zuzumuten.

        

...     

        

Die POSn U ist mit der Maßnahme einverstanden.

        

Gleichzeitig erbitten wir Ihre Zustimmung gem. § 99 BetrVG zu der geplanten Maßnahme.

        

…“    

4

Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung mit einem Schreiben, das auszugsweise wie folgt lautet:

        

„…    

        

Darüber hinaus verweigert der BR die Zustimmung nach § 99 BetrVG aus folgenden Gründen:

        

-       

Der Einsatz der Kollegin U entspricht nicht den Vorgaben der Rechtsprechung. Nach dem rechtskräftigen Urteil des OVG Sachsen-Anhalt hat jeder Beamte einen Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 33 GG sowie § 18 Bundesbesoldungsgesetz. Eine Unterbringung im Überhang entspricht somit nicht der gültigen Rechtssprechung. Dieser Tatbestand stellt somit eine Benachteiligung der POSn U dar.

        

-       

Darüber hinaus können wegen der fehlenden Angaben zur zukünftigen Beschäftigung die Benachteiligung im Hinblick auf die Zumutbarkeitsprüfungen gem. TV 444 nicht ausgeschlossen werden.

        

-       

Der BR bleibt weiterhin bei seiner Auffassung, dass die AP-Inhaber des ZSPL S durch Frau U verdrängt werden könnten.

        

-       

Nach Durchführung der Maßnahme wären dann drei Beschäftigte auf einem Arbeitsposten eingesetzt. Dies könnte eine extreme psychische Belastung für den AP-Inhaber bedeuten, der zum einen ständig bemüht sein muss zwei Kollegen zu beschäftigen und zum anderen die Sorge um den eigenen Arbeitsplatz wächst.

        

-       

Die Unterstützung im Tätigkeitsbereich Qualitätsbearbeitung wurde bisher von werdenden Müttern vorgenommen, die während der Schwangerschaft nicht in der Zustellung eingesetzt werden dürfen. Das Gleiche gilt für Beschäftigte, die auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen vorübergehend nicht in der Zustellung eingesetzt werden können. Zukünftig hätten wir für den Personenkreis keine Arbeit mehr.

        

-       

Erneut legen Sie dem BR nur eine befristete Versetzung vor. Da es sich bei der Versetzung aber um die Umsetzung einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des TV 444 handelt, wäre die Vorlage eines Sozialplans erforderlich.

        

...“   

        
5

Frau K ist Arbeitnehmerin. Sie soll statt wie bisher in der Filiale Siegen-Weidenau vorübergehend im Zustellstützpunkt S in der Abteilung 33 eingesetzt werden. Die Arbeitgeberin beantragte die Zustimmung des Betriebsrats zur personellen Maßnahme mit einem Schreiben, das auszugsweise wie folgt lautet:

        

„…    

        

wir werden trotz Ihrer Ablehnung die AN K ab dem 20.07.2009 bis zur endgültigen sozialplanmäßigen Unterbringung befristet zur Abteilung 33 - Auslieferung BRIEF - ZSPL S versetzen, da die Maßnahme gem. § 100 BetrVG aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Der Einsatz erfolgt im Tätigkeitsbereich Qualitätsbearbeitung (Qualitätsarbeiten, Prüfen der Zustellungsurkunden, Bearbeiten der Sorryvorgänge, Überprüfen Begehungspläne etc.). Die Tätigkeiten sind entsprechend dem Entgelttarifvertrag nach der EGr. 5 zu bewerten. Frau K unterstützt die in diesem Bereich tätigen Kräfte. Hierdurch ist eine Intensivierung der Tätigkeiten möglich, die ohne Unterstützung nicht möglich wäre.

        

Frau K wird auf dem als Anlage beigefügten beim ZSPL S bereits geltenden mitbestimmten Dienstplan eingesetzt werden. Die räumliche Zumutbarkeit ist gemäß TV Nr. 444 § 5 Absatz 4 vorhanden. Der Einsatz auf einem bereits mitbestimmten Dienstplan ist gemäß Beschluss des Arbeitsgerichtes Gießen vom 07.05.2009 Az 1 BV 6/09 zulässig und stellt daher keinen Grund für die Verweigerung der Zustimmung zu einer Versetzung dar.

        

In Anlehnung an die weiteren Ausführungen des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Gießen vom 07.05.2009 Az 1 BV 6/09 zur Erforderlichkeit der Mitteilung von Auswirkungen auf die im ZSPL S bereits beschäftigten Mitarbeiter teilen wir Ihnen mit, dass eine Verdrängung von Arbeitsposteninhabern beim ZSPL S nicht stattfindet.

        

Für die Filiale S-W wurde zunächst eine Betroffenenliste erstellt, auf der sich alle von der Filialschließung betroffenen Mitarbeiter befinden. Soweit diese Mitarbeiter nunmehr beim ZSPL S eingesetzt werden führt dies nur zu einer vorübergehenden Beschäftigung bis zur Lösung des Sozialplans. In dem Zeitpunkt, in dem eine dauerhafte Beschäftigung eines Betroffenen möglich wird, wird ein Teilsozialplan zur dauerhaften Unterbringung dieses Mitarbeiters erstellt. Die übrigen Mitarbeiter verbleiben auf der Betroffenenliste. Die Beschäftigung von Mitarbeitern aus dem Betroffenheitsplan bei einer anderen Einsatzstelle führt demgemäß nicht zu einer Verdrängung der dortigen Arbeitsposteninhaber. Im Falle eines zukünftigen Wegfalls einer Beschäftigungsmöglichkeit beim ZSPL S würde für die Mitarbeiter des ZSPL S ein eigener Betroffenheitsplan erstellt. Die ehemaligen ‚S-W’ Kräfte bleiben insoweit jedoch außen vor.

        

Nach Ablauf der Erstattung gemäß den Unternehmensrichtlinien Auswärtstätigkeit und Doppelte Haushaltsführung werden Fahrkosten in analoger Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 TV Nr. 444 sowie den entsprechenden Regelungen für Beamte gezahlt.

        

Die Kurzfristigkeit dieser Maßnahme ergibt sich aufgrund der Schließung der Filiale S-W aus sachlichen Gründen am 14.07.2009. Die Beschäftigte wäre ohne die vorläufige personelle Maßnahme ohne Arbeit. Die Beschäftigte müsste ohne Arbeitsleistung bezahlt werden, dies ist der Niederlassung nicht zuzumuten.

        

…       

        

Die AN K ist mit der Maßnahme einverstanden.

        

Gleichzeitig erbitten wir Ihre Zustimmung gem. § 99 BetrVG zu der geplanten Maßnahme.

        

…“    

6

Das Schreiben, mit dem der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert hat, lautet auszugsweise:

        

„…    

        

Darüber hinaus verweigert der BR die Zustimmung nach § 99 BetrVG aus folgenden Gründen:

        

-       

Nach Durchführung der Maßnahme wären dann drei Beschäftigte auf einem Arbeitsposten eingesetzt. Dies könnte eine extreme psychische Belastung für den AP-Inhaber bedeuten, da er zum einen ständig bemüht sein muss zwei Kollegen zu beschäftigen und zum anderen die Sorge um den eigenen Arbeitsplatz wächst.

        

-       

Der BR bleibt bei seiner Auffassung, dass die AP-Inhaber beim ZSPL S durch Frau K verdrängt werden könnten.

        

-       

Die Unterstützung im Tätigkeitsbereich Qualitätsbearbeitung wurde bisher von werdenden Müttern vorgenommen, da sie während der Schwangerschaft nicht in der Zustellung eingesetzt werden dürfen. Zukünftig hätten wir für den Personenkreis keine Arbeit mehr. Weiterhin sehen wir eine Benachteiligung dieser Beschäftigten.

        

-       

Wiederum legen Sie dem Betriebsrat nur eine befristete Versetzung vor. Da es sich bei der Versetzung aber um die Umsetzung einer Rationalisierungsmaßname im Sinne des TV 444 handelt, wäre die Vorlage eines Sozialplans in dem die Kollegin K mit allen Angaben zur zukünftigen Beschäftigung erfasst ist, erforderlich. Eine Prüfung der Zumutbarkeitskriterien des TV 444 ist bislang nicht möglich. Somit kann auch eine Benachteiligung nicht ausgeschlossen werden.

        

…“    

7

Der von der Arbeitgeberin genannte Tarifvertrag, der TV Nr. 444, wird von ihr angewandt, auch auf Beamte. Er lautet auszugsweise:

        

Erster Teil. Allgemeine Schutzregelungen          

        

...     

        

§ 3     

        

Gleichwertige und zumutbare Weiterbeschäftigung

        

Die Deutsche Post AG ist verpflichtet, dem unter § 1 und § 2 fallenden Arbeitnehmer einen anderen gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatz anzubieten.

                 
        

§ 4     

        

Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes

        

Eine Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer in der bisherigen Entgeltgruppe mit der bisherigen arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (WAZ) eingesetzt werden kann.

                 
        

§ 5     

        

Zumutbarkeit des Arbeitsplatzes

        

(1)     

Die Deutsche Post AG wird dem unter § 1 und § 2 fallenden Arbeitnehmer nur Arbeitsplätze anbieten, die in funktioneller, zeitlicher, räumlicher, gesundheitlicher und sozialer Hinsicht zumutbar sind.

        

…       

        
                          
        

§ 6     

        

Unterwertige zumutbare Weiterbeschäftigung

        

(1)     

Soweit unter Ausnutzung der vorstehenden Regelungen ausnahmsweise und im Einzelfall das Angebot eines gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatzes nicht sogleich möglich ist, ist die Deutsche Post AG verpflichtet, dem betroffenen Arbeitnehmer einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz mit geringerem Entgelt anzubieten. Davon betroffene Arbeitnehmer haben einen vorrangigen Anspruch auf unverzügliche Wiederverwendung auf einem Arbeitsplatz mit gleichwertigen Bedingungen. Ein Arbeitsplatz mit geringerem Entgelt ist ein Arbeitsplatz, der gemäß § 4 nicht gleichwertig ist.

        

(2)     

Für die Zumutbarkeit gelten die Regelungen gem. § 5.

        

…       

        

§ 7     

        

Annahmeverpflichtung

        

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz i.S.v. § 3 bis § 6 anzunehmen. Ansonsten verliert er alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.

        

…       

        

§ 13   

        

Bestandsschutz

        

...     

        

(3)     

Bis zum Zustandekommen eines gültigen Sozialplans, längstens jedoch für die Dauer von 9 Monaten nach Eintritt der Rationalisierungsmaßnahme, werden von der Deutschen Post AG aufgrund von Maßnahmen i.S.v. § 1 lediglich vorläufige personalrechtliche Maßnahmen vorgenommen. Hierbei handelt es sich um befristete Umsetzungen und Abordnungen. Während dieses Zeitraums bleibt bei einer solchen Maßnahme, die eine Minderung des bisherigen monatlichen Einkommens bewirkt, dessen Höhe gesichert.

        

...     

        
                          
        

Dritter Teil. Durchführungsbestimmungen (Schuldrechtlicher Teil)            

        

§ 19   

        

Sozialplanverfahren

        

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der in § 1 aufgeführten Rationalisierungsmaßnahmen vereinbaren die Tarifvertragsparteien das in Anlage 1 beschriebene Verfahren.

        

...“   

8

Die Anlage 1 zu § 19 des TV Nr. 444 lautet auszugsweise wie folgt:

        

„Aufstellung von Sozialplänen für die Ein- und Durchführung der Maßnahmen gem. TV Nr. 444            

        

§ 1     

        

Grundsatz

        

(1)     

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Rationalisierungsmaßnahmen i.S.v. § 1 TV Nr. 444 ist die Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich und zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Arbeitnehmern, die unter § 1 und § 2 TV Nr. 444 fallen, infolge dieser Rationalisierungsmaßnahmen entstehen, erforderlich.

        

…       

        
                          
        

§ 2     

        

Sozialplan/Beteiligung des Betriebsrates

        

(1)     

Der Arbeitgeber prüft in enger Abstimmung mit dem Betriebsrat, welche Arbeitnehmer von der Rationalisierungsmaßnahme betroffen sind. In diese Prüfungen sind nicht nur die Inhaber der Personalposten, die durch die Rationalisierungsmaßnahme unmittelbar betroffen sind, sondern auch die Inhaber aller gleichwertigen Personalposten des Betriebes am bisherigen Beschäftigungsort einzubeziehen. Die Weiterbeschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer richtet sich nach den Regelungen dieses Tarifvertrages.

        

(2)     

Nach der Festlegung der betroffenen Arbeitnehmer ist die gleichwertige und zumutbare Weiterbeschäftigung

        

-       

im Zuständigkeitsbereich des Betriebes am bisherigen Beschäftigungs- oder Wohnort, soweit der Wohnort im Zuständigkeitsbereich des Betriebes liegt,

        

-       

im Einzugsgebiet (i.S.d. Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung vom 11.12.1992) des bisherigen Beschäftigungs- oder Wohnortes, soweit dieses im Zuständigkeitsbereich des Betriebes liegt,

        

-       

im übrigen Zuständigkeitsbereich des Betriebes

        

in vorstehender Reihenfolge zu prüfen.

        

(3)     

Sind innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Betriebes am bisherigen Beschäftigungs- oder Wohnort gleichwertige und zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten vorhanden, so ist ein Sozialplanentwurf aufzustellen und dem Betriebsrat zur Zustimmung zuzuleiten. Dies gilt auch, wenn zunächst nur für einen Teil der Betroffenen eine gleichwertige und zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Beschäftigungs- oder Wohnort gefunden werden kann. Nach Zuleitung des Sozialplanentwurfs eintretende Änderungen sind dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen.

        

(4)     

Dieser prüft aufgrund des ihm durch Tarifvertrag eingeräumten Rechts den Entwurf. Stimmt der Betriebsrat dem Entwurf zu, ist der Sozialplan gültig und kann umgesetzt werden. Dies gilt auch für die Beteiligung gemäß Abs. (3) Satz 2. Nimmt der Betriebsrat nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Sozialplanentwurfes Stellung zu diesem Entwurf, ist der Sozialplan gültig.

        

(5)     

Stimmt der Betriebsrat dem Entwurf innerhalb der Frist nicht zu, so kann die Schiedsstelle (Beilage 1) durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat angerufen werden. Die Schiedsstelle entscheidet abschließend im Rahmen der tarifvertraglich vorgegebenen Regelungen über den strittigen Teil des jeweiligen Sozialplanentwurfs. Insoweit die Schiedsstelle dem Sozialplanentwurf zustimmt, ist dieser gültig.

        

...     

        

§ 7     

        

Vorrang des Tarifvertrages

        

Das oben beschriebene Sozialplanverfahren ist durch den Tarifvertrag abschließend geregelt. Die tarifliche Regelung ist eine endgültige Regelung, die es gem. § 77 Abs. 3 BetrVG ausschließt, weitere Regelungen zu treffen. Die eingerichtete Schiedsstelle entscheidet abschließend über die Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Arbeitnehmern infolge von Rationalisierungsmaßnahmen i.S.v. § 1 TV Nr. 444 entstehen. Von den Sätzen 1 bis 3 bleiben die §§ 111 ff BetrVG unberührt.“

9

Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens wurde ein gerichtliches Verfahren geführt, mit dem der Betriebsrat der Arbeitgeberin aufgeben lassen wollte, „für Beschäftigte, die aufgrund von Filialschließungen, die zum Wegfall ihrer bisherigen Arbeitsplätze führen, auf unbestimmte Zeit in den sogenannten ‚Überhang’ versetzt werden, ‚Sozialpläne’ im Sinne der Anlage 1 des TV Nr. 444, die Angaben zur zukünftigen Beschäftigung der Betroffenen enthalten, vorzulegen und ihn um Zustimmung zu diesen Sozialplänen zu ersuchen“. Nachdem der Betriebsrat mit diesem Antrag vor dem Arbeitsgericht zunächst erfolgreich war, hat ihn das Hessische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2010 - 4 TaBV 16/10 - abgewiesen. Diese Entscheidung ist nach Zurückweisung der dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig.

10

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den von ihr geplanten personellen Einzelmaßnahmen. Zustimmungsverweigerungsgründe lägen nicht vor.

11

Eine Pflicht zur Vorlage eines „Sozialplans“ nach dem TV Nr. 444 - der für die Beamten ohnehin nicht gelte - bestehe nicht. Ein „Sozialplan“ sei vielmehr erst vorzulegen, wenn eine gleichwertige und zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gefunden sei. Hinsichtlich der hier in Frage stehenden Beschäftigten sei dies nicht der Fall gewesen. Der TV Nr. 444 verbiete auch nicht den Einsatz an sich, soweit er einen „Sozialplan“ verlange. Der Betriebsrat könne sich auch nicht darauf stützen, Frau U als Beamtin sei bei dem anderweitigen Einsatz nicht amtsangemessen beschäftigt. Der Betriebsrat habe gegen die konkret übertragenen Tätigkeiten keine Einwände in seinen Zustimmungsverweigerungsschreiben geäußert. Die Beamtin sei in die betrieblichen Abläufe integriert und faktisch ein Teil der Stammbelegschaft. Sie würde neben den auf Regelarbeitsposten Beschäftigten eingesetzt und unterstütze deren Arbeit. Dadurch könnten die betrieblichen Abläufe optimiert werden. Die Stammkräfte könnten ihre Aufgaben intensiver und noch genauer mit weniger Zeitdruck erledigen. Dass sie dem Überhang zugeordnet sei, trete dagegen zurück. Es komme auf die konkrete Tätigkeit und nicht auf die organisatorische Zuordnung zum Überhang an. Im Übrigen sei Frau U mit ihrem Einsatz einverstanden. Gleiches gelte für die Arbeitnehmerin K.

12

Die Arbeitgeberin hat - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - zuletzt beantragt,

        

die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der jeweils am 20. Juli 2009 vorgenommenen Versetzung

        

-       

der Postobersekretärin U von der Filiale S-W in die Abteilung 33 - Auslieferung BRIEF -, ZSPL S (Tätigkeitsbereich Qualitätsbearbeitung) bis zur endgültigen sozialplanmäßigen Unterbringung

        

-       

der Arbeitnehmerin K von der Filiale S-W in die Abteilung 33 - Auslieferung BRIEF -, ZSPL S (Tätigkeitsbereich Qualitätsbearbeitung) bis zur endgültigen sozialplanmäßigen Unterbringung

        

zu ersetzen.

13

Der Betriebsrat hat die Abweisung des Antrags beantragt.

14

Er hat gemeint, hinsichtlich der Maßnahmen schon nicht ausreichend unterrichtet worden zu sein. Da ihm kein „Sozialplan“ vorgelegt worden sei, könne er auch nicht beurteilen, inwieweit die von den Beschäftigten auszuübenden Tätigkeiten zumutbar seien. Zudem fehle es an Angaben über die wirtschaftlichen Hintergründe der Filialschließung. Die Arbeitgeberin sei nach dem TV Nr. 444 auch verpflichtet gewesen, einen „Sozialplan“ vorzulegen. Da sie dies nicht getan habe, habe er, der Betriebsrat, ein Zustimmungsverweigerungsrecht. Er bestreite mit Nichtwissen, dass die Beamtin U keine Einwände gegen ihren Einsatz erhoben hätte. Darauf komme es jedoch ohnehin nicht an, da nur, wenn die Tätigkeit auf ihrem ausdrücklichen Wunsch beruhe, ein Zustimmungsverweigerungsrecht ausgeschlossen sei. Da vorliegend keine Regeltätigkeiten ausgeübt würden, sei eine Versetzung von Frau U als Beamtin in den Überhang nicht amtsangemessen. Denn die am Einsatzort anfallenden Tätigkeiten würden schon von den eingesetzten Beschäftigten, die einen Arbeitsposten innehaben, ausgeführt. Für zusätzliche Kräfte bestehe keinerlei Bedarf. Entsprechendes gelte - abgesehen von den beamtenrechtlichen Besonderheiten - für die Arbeitnehmerin K.

15

Das Arbeitsgericht hat die Zustimmungsersetzungsanträge abgewiesen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat ihnen das Landesarbeitsgericht entsprochen. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Betriebsrat die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Arbeitgeberin begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

16

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung den nach § 99 Abs. 4 BetrVG gestellten Zustimmungsersetzungsanträgen der Arbeitgeberin entsprochen.

17

I. Das gilt zunächst hinsichtlich des Zustimmungsersetzungsantrags zur Versetzung der Beamtin U. Dem Antrag fehlt nicht bereits deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil dem Betriebsrat etwa kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zustünde; ein solches steht ihm vielmehr zur Seite. Das Verfahren ist auch nicht wegen des kurzfristigen anderweitigen Einsatzes der Beamtin erledigt. Der Antrag ist nicht bereits deswegen abzuweisen, weil die Arbeitgeberin das Zustimmungsersetzungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet hätte; ebenso wenig ist dem Zustimmungsersetzungsantrag deshalb stattzugeben, weil der Betriebsrat nicht in wirksamer Weise Zustimmungsverweigerungsgründe gegenüber der Arbeitgeberin geltend gemacht hätte. Die wirksam geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe liegen jedoch nicht vor.

18

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der vom Arbeitgeber noch beabsichtigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und der Arbeitgeber daher der Zustimmung des Betriebsrats bedarf(vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 24/10 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 137; 19. April 2012 - 7 ABR 52/10 - Rn. 26; 15. August 2012 - 7 ABR 6/11 - Rn. 12). Dieses Rechtsschutzbedürfnis liegt hier vor. Hinsichtlich der personellen Einzelmaßnahme, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu. Ein solches ist nicht nach § 28 Abs. 1 PostPersRG iVm. § 76 Abs. 1 BPersVG verdrängt. Die Voraussetzungen des § 99 BetrVG liegen vor.

19

a) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht nach § 28 Abs. 1 PostPersRG iVm. § 76 Abs. 1 BPersVG verdrängt.

20

aa) Nach der Systematik des Postpersonalrechtsgesetzes ist auf die dem Gesetz unterfallenden Unternehmen und damit auch auf die Arbeitgeberin als privatisiertem Postunternehmen das Betriebsverfassungsgesetz anwendbar, soweit im Postpersonalrechtsgesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 24 Abs. 1 PostPersRG). Dabei gelten die bei dem Unternehmen beschäftigten Beamten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer (§ 24 Abs. 2 PostPersRG). Nach § 28 Abs. 1 PostPersRG hat der Betriebsrat in personellen Angelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht nur nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz; dabei sind in diesen Angelegenheiten nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlussfassung berufen. Dies bedeutet nicht, dass bei den die Beamten betreffenden personellen Einzelmaßnahmen nur ein „personalvertretungsrechtliches“ Mitbestimmungsrecht besteht und die Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG immer ausgeschlossen sind. Vielmehr ist ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG nur dann ausgeschlossen, wenn im konkreten Fall ein Mitbestimmungsrecht nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz greift(vgl. BAG 12. August 1997 - 1 ABR 7/97 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 86, 198; 15. August 2012 - 7 ABR 6/11 - Rn. 14).

21

bb) Der Einsatz der Beamtin U im Zustellstützpunkt S statt in der Filiale S-W ist nicht nach § 76 Abs. 1 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG werden daher nicht verdrängt.

22

(1) Die Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 BPersVG liegen nicht vor. Danach unterliegt eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle der Mitbestimmung. Bei der Anwendung des Postpersonalrechtsgesetzes tritt an die Stelle des Dienststellenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG 25. Januar 2012 - 6 P 25.10 - Rn. 18, BVerwGE 141, 346). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beamtin soll weiterhin in der Niederlassung BRIEF G tätig sein.

23

(2) Ebenso wenig besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 BPersVG. Dieses setzt eine Umsetzung innerhalb der Dienststelle voraus, die jedoch mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sein muss, wobei das Einzugsgebiet iSd. Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört. Die Beamtin ist weiterhin in S eingesetzt. Ein Wechsel des Dienstortes liegt daher nicht vor.

24

(3) Auch die Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BPersVG sind nicht gegeben. Nach dieser Regelung besteht das Mitbestimmungsrecht bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Die Voraussetzungen dieses Mitbestimmungsrechts wären erfüllt, wenn die vorgesehene Tätigkeit der Beamtin U nicht amtsangemessen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

25

(a) Soll ein Beamter nicht amtsangemessen beschäftigt werden, löst dies das Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BPersVG aus. Dies ergibt die Auslegung der Bestimmung.

26

(aa) Soweit der personalvertretungsrechtliche Gesetzgeber Begriffe verwendet, die dem Dienstrecht entnommen sind, liegt es nahe, dass er sich auch auf deren dienstrechtlichen Inhalt bezieht. Mangels anderer Anhaltspunkte ist deshalb zunächst auf die dienstrechtliche Definition abzustellen. Auch wenn dies der Ausgangspunkt der Auslegung ist, muss darüber hinaus aber auch der Zweck des jeweiligen Mitbestimmungsrechts berücksichtigt werden (vgl. zB BVerwG 28. Oktober 2002 - 6 P 13.01 - zu 1 und 3 der Gründe, PersV 2003, 225). Dies ist auf den Fall zu übertragen, dass der personalvertretungsrechtliche Gesetzgeber an allgemeine beamtenrechtliche Grundsätze anknüpft.

27

(bb) Wenn § 76 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BPersVG bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit ein Mitbestimmungsrecht einräumt, knüpft dies an den in § 18 BBesG niedergelegten beamtenrechtlichen Grundsatz an. Dort ist bestimmt, dass jedem Amt im statusrechtlichen Sinne ein Amt im abstrakt funktionellen und konkret funktionellen Sinne zuzuordnen ist, das von der Wertigkeit her dem Amt im statusrechtlichen Sinne zu entsprechen hat (vgl. zu diesem beamtenrechtlichen Grundsatz BVerwG 3. März 2005 - 2 C 11.04 - zu 2 c der Gründe, BVerwGE 123, 107). Das gilt auch für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG bestimmt, dass diese Beamten „unter Wahrung ihrer Rechtsstellung“ bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden. Diese Verfassungsnorm garantiert den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten nicht nur den bloßen Status als Bundesbeamte, sondern auch die mit diesem Status verbundene und sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten (BVerfG 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - Rn. 62, NVwZ 2012, 627). Dementsprechend findet nach § 8 PostPersRG § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsangemessene Funktionen gelten. Die Regelung stellt klar, dass auch im Bereich der Postnachfolgeunternehmen der Grundsatz der funktionsgerechten Ämterbewertung gilt, dessen Anwendung für die Erfüllung der Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung erforderlich ist (BVerwG 18. September 2008 - 2 C 126.07 - Rn. 8 ff., BVerwGE 132, 40). Das Mitbestimmungsrecht nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wird deshalb ausgelöst, wenn der Beamte mit einer Tätigkeit befasst wird, die von ihrer Bewertung her nicht seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht.

28

(cc) Das Mitbestimmungsrecht beschränkt sich jedoch nicht auf diese Fallgestaltung. Der Mitbestimmungstatbestand soll nämlich nach seinem Sinn und Zweck dem Schutz des Beamten in seinem statusrechtlichen Amt vor der Übertragung von Dienstaufgaben dienen, die gegenüber seinem abstrakten Aufgabenbereich beamtenrechtlich „unterwertig“ sind. Sein Zweck ist es, den Anspruch des Beamten auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes, dh. eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs, zu schützen (vgl. für eine ähnlich formulierte Vorschrift des baden-württembergischen Landespersonalvertretungsrechts: BVerwG 12. März 1990 - 6 P 32.87 - PersR 1990, 135). Dieser Zweck gebietet es, den Mitbestimmungstatbestand auch dann anzuwenden, wenn ein Beamter in anderer Weise nicht amtsangemessen beschäftigt werden soll.

29

(b) Danach sind die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestands nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BPersVG nicht gegeben.

30

(aa) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Behauptung der Arbeitgeberin, die Beamtin hätte ihrem Einsatz zugestimmt. Allerdings ist bei Zustimmung des Beamten eine Beschäftigung dauerhaft auch auf „unterwertigen“ Positionen zulässig (BVerwG 25. Oktober 2007 - 2 C 30.07 - PersR 2008, 72). Damit wird das übertragene Amt aber noch nicht amtsangemessen. Die Zustimmung führt lediglich dazu, dass ein objektiv „unterwertiger“ Einsatz individualrechtlich nicht rechtswidrig ist. Das ist keine Frage der Erfüllung der Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestands, der an die Einordnung des Amtes als amtsangemessen anknüpft, sondern eine Frage, die allenfalls im Rahmen der Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 77 Abs. 2 BPersVG eine Rolle spielen kann.

31

(bb) Eine Zuweisung von fachlichen Tätigkeiten, die gemessen am Statusamt der Beamtin U „unterwertig“ sind, liegt nicht vor. Die dahingehenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat nicht angegriffen.

32

(cc) Auch sonstige Gesichtspunkte stehen einer Einordnung der geplanten Tätigkeit der Beamtin U als amtsangemessen nicht entgegen. Die Tätigkeit ist insbesondere nicht deshalb amtsunangemessen, weil die Beamtin nicht auf einem Arbeitsposten eingesetzt ist, sondern dem „Überhang“ zugewiesen.

33

(aaa) Allerdings ist es nicht amtsangemessen, wenn einem Beamten überhaupt kein Funktionsamt übertragen wird (BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - Rn. 23 ff., BVerwGE 126, 182) oder wenn eine dauernde Trennung zwischen Funktionsamt und Dienststelle erfolgt (BVerwG 18. September 2008 - 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31).

34

(bbb) Beides ist hier nicht der Fall.

35

(aaaa) Die Beamtin U bleibt der Niederlassung BRIEF G zugeordnet und dort soll ihr mit der Übernahme von Tätigkeiten im Zustellstützpunkt auch ein Funktionsamt zugeordnet werden. Das entspricht grundsätzlich den rechtlichen Vorgaben. Ein - auf unmittelbare Anforderung des Beamten zu erfüllender (BVerwG 18. September 2008 - 2 C 126.07 - Rn. 11 ff., BVerwGE 132, 40) - Beschäftigungsanspruch besteht auch, wenn der Beschäftigungsbedarf sinkt (vgl. BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - Rn. 25, BVerwGE 126, 182). Dass die Beamtin U eingesetzt wird, obwohl kein freier Arbeitsposten vorhanden ist, dient damit der Erfüllung dieses Anspruchs.

36

Die vorliegende interne Zuordnung zu einem „Überhang“ ist nur Ausdruck dafür, dass die Arbeitgeberin, die die Rechte des Dienstherrn wahrnimmt (§ 1 Abs. 1 PostPersRG), beabsichtigt, die Beamtin sobald wie möglich anderweitig einzusetzen, ihr also ein anderes Funktionsamt zuzuweisen. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung hindert den Dienstherrn nicht daran, dem Beamten aus sachlichen Gründen eine anderweitige amtsangemessene Funktion zu übertragen (vgl. BVerwG 25. Oktober 2007 - 2 C 30.07 - Rn. 14, PersR 2008, 72).

37

(bbbb) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der der Beamtin übertragenen Tätigkeit auch nicht um eine „Pseudobeschäftigung“, also eine Ausgrenzung aus dem normalen Arbeitsprozess, die sich als nicht amtsangemessen darstellen könnte.

38

b) Die Voraussetzungen eines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG liegen vor. Die Maßnahme ist als Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

39

aa) Die Arbeitgeberin beschäftigt - wie es die gesetzliche Regelung erfordert - in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer nach dem Betriebsverfassungsrecht.

40

bb) Bei der beabsichtigten Maßnahme handelt es sich um eine Versetzung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

41

(1) Versetzung in diesem Sinne ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. „Arbeitsbereich“ sind die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes. Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere“ anzusehen ist. Das kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung des Arbeitsortes und der Art der Tätigkeit, dh. der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs erfüllt für sich allein den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aber nur dann, wenn sie für eine längere Zeit als einen Monat geplant ist(vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 31/09 - Rn. 36 mwN, BAGE 133, 307).

42

(2) Mit der Auflösung der Filiale S-W und der Zuordnung der Beschäftigten zu einem Zustellstützpunkt sind erhebliche Änderungen beim Arbeitsort und der organisatorischen Zugehörigkeit verbunden. Dies reicht aus, um eine Versetzung des betroffenen Beschäftigten anzunehmen.

43

2. Das Verfahren ist nicht wegen der vorübergehenden anderweitigen Einsätze von Frau U in der Filiale Kr und der Postbankfiliale S-W erledigt. Davon bleibt die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unberührt.

44

3. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist nicht etwa deswegen abzuweisen, weil die Arbeitgeberin das Zustimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet hätte.

45

a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Urkunden zu unterrichten. Erforderlich und ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genanten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt(BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 24/10 - Rn. 20 f., AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 137).

46

b) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat ausreichend unterrichtet.

47

aa) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats war die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, ihn über die Gründe zur Schließung der Filiale S-W zu unterrichten. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung. Diese ist im Rahmen von § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen(BAG 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 - Rn. 47, AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52 = EzA BetrVG 2001 § 99 Versetzung Nr. 3). Der Betriebsrat benötigt daher die Informationen über die Gründe für die Filialschließung nicht, um zu prüfen, ob er den Zustimmungsverweigerungsgrund nach dieser Vorschrift geltend machen kann. Auch ein Bezug dieser Information zu anderen Zustimmungsverweigerungsgründen besteht nicht.

48

bb) Entgegen der Ansicht des Betriebsrats hat die Arbeitgeberin durch die Nichtvorlage eines „Sozialplans“ nicht gegen ihre Pflichten aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verstoßen. Einen „Sozialplan“, den die Arbeitgeberin dem Betriebsrat hätte vorlegen können, gab es auch nach dessen Vorbringen nicht. Die Frage, ob die Arbeitgeberin materiellrechtlich zur Erstellung eines „Sozialplans“ nach dem TV Nr. 444 verpflichtet war, betrifft die Begründetheit der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats.

49

4. Die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Versetzung der Beamtin U gilt nicht etwa nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt.

50

a) Nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme als erteilt, wenn er seine Zustimmungsverweigerung dem Arbeitgeber nicht innerhalb einer Woche nach ordnungsgemäßer Unterrichtung unter Angaben von Gründen schriftlich mitteilt. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung nicht fristgerecht mit beachtlicher Begründung, so ist auf den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers hin auszusprechen, dass die Zustimmung als erteilt gilt (vgl. BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 33/87 - zu B II der Gründe, BAGE 60, 57). Der Betriebsrat genügt der gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass mit seiner schriftlich gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist dagegen unbeachtlich. Die Begründung des Betriebsrats braucht nicht schlüssig zu sein. Konkrete Tatsachen und Gründe müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden(vgl. BAG 19. April 2012 - 7 ABR 52/10 - Rn. 45 mwN; 16. März 2010 - 3 AZR 31/09 - Rn. 41, BAGE 133, 307; 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - Rn. 48 mwN, BAGE 128, 364).

51

b) Danach sind die Voraussetzungen zur Begründung einer Zustimmungsverweigerung teilweise erfüllt.

52

aa) Ausreichend ist die Zustimmungsverweigerung, soweit sich der Betriebsrat im ersten Spiegelstrich des Zustimmungsverweigerungsschreibens auf die mangelnde amtsangemessene Beschäftigung der Beamtin U beruft. Insoweit erscheint ein Verstoß der personellen Maßnahme gegen ein Gesetz (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) und eine Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers - wozu hier nach § 24 Abs. 2 PostPersRG auch Beamte gehören -(§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG) möglich.

53

Mit Spiegelstrich fünf des Zustimmungsersetzungsschreibens macht der Betriebsrat in hinreichender Weise deutlich, warum werdende Mütter und Beschäftigte mit gesundheitlichen Einschränkungen Nachteile durch die Versetzung haben sollen, weil ihr - bislang üblicher - Einsatz nicht mehr möglich sein wird. Damit ist ein Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG hinreichend geltend gemacht. Insbesondere sind auch konkrete Tatsachen und Gründe angeführt.

54

Soweit der Betriebsrat schließlich mit Spiegelstrich sechs geltend macht, es hätte ein „Sozialplan“ iSd. TV Nr. 444 vorgelegt werden müssen, nimmt er hinreichend Bezug auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Er beruft sich auf die Verletzung einer Bestimmung eines Tarifvertrages.

55

bb) Die weiteren im Zustimmungsersetzungsschreiben enthaltenen Zustimmungsverweigerungsgründe sind jedoch nur unzureichend geltend gemacht.

56

Soweit der Betriebsrat in seinem zweiten Spiegelstrich fehlende Angaben zur künftigen Beschäftigung der Beamtin U rügt, verlangt er lediglich weitere Informationen. Darin liegt kein Zustimmungsverweigerungsgrund.

57

Mit dem dritten Spiegelstrich des Zustimmungsverweigerungsschreibens bekräftigt der Betriebsrat seine Auffassung, es „könnten“ Arbeitsplatzinhaber durch Frau U verdrängt werden. Damit soll § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG in Bezug genommen werden. Danach kann die Zustimmungsverweigerung darauf gestützt werden, dass die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer erlitten Nachteile, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Geltendmachung dieses Zustimmungsverweigerungsgrundes erfordert daher die Angabe konkreter Tatsachen und Gründe. Solche hat der Betriebsrat nicht angegeben.

58

Das gleiche gilt, soweit er in Spiegelstrich vier meint, durch den Einsatz von drei Beschäftigten auf einem Dienstposten „könnte“ eine extreme psychische Belastung für den Arbeitsplatzinhaber entstehen.

59

5. Die danach wirksam geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe, auf die sich das gerichtliche Prüfprogramm beschränkt (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 ABR 120/09 - Rn. 34, AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 20), liegen nicht vor.

60

a) Dahingestellt bleiben kann, inwieweit eine nicht amtsangemessene Beschäftigung eines Beamten bei einem Postnachfolgeunternehmen einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 BetrVG darstellen könnte. Aus den oben (B I 1 a) bb) (3) (b) (cc)) angegebenen Gründen liegt hier eine amtsangemessene Beschäftigung der Beamtin U vor.

61

b) Ein Zustimmungsverweigerungsgrund ist auch nicht deshalb gegeben, weil - worauf sich der Betriebsrat beruft - durch die Versetzung von Frau U ein Einsatz werdender Mütter und Beschäftigter, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen vorübergehend nicht in der Zustellung eingesetzt werden können, mit der Frau U neu übertragenen Tätigkeit dort nunmehr nicht mehr möglich ist. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG liegen nicht vor. Danach muss die durch Tatsachen begründete Besorgnis bestehen, dass infolge der Versetzung im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Ein Nachteil in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass einem im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer Rechtsansprüche verloren gehen. Es reicht aus - ist aber auch erforderlich -, dass eine rechtserhebliche Anwartschaft, die mehr als eine Chance oder bloße Erwartungshaltung darstellt, besteht (BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 20/07 - Rn. 29 mwN, BAGE 127, 51). Bei der Aussicht der anderen Beschäftigten wegen Schwangerschaft oder aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in der Qualitätsbearbeitung eingesetzt zu werden, handelt es sich um eine solche bloße Erwartung. Eine rechtlich verfestigte Anwartschaft ist nicht gegeben.

62

c) Durch die Nichtvorlage eines „Sozialplans“ bei gleichzeitiger Versetzung von Frau U ist auch nicht der Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegeben. Damit hat die Arbeitgeberin nicht gegen einen Tarifvertrag verstoßen.

63

aa) Der Senat kann dahingestellt lassen, ob der Tarifvertrag Nr. 444 noch normative Wirkung hat. Ebenso kann offenbleiben, ob die personelle Einzelmaßnahme dem Tarifvertrag in sachlicher und zeitlicher Hinsicht unterfällt. Unentschieden bleiben kann auch, inwieweit dieser Tarifvertrag auf Beamte - etwa weil sie nach § 5 Abs. 1 PostPersRG bei ihrem beruflichen Fortkommen wegen ihres Beamtenstatus nicht benachteiligt werden dürfen - der Sache nach Anwendung findet. Schließlich bedarf es keiner Entscheidung, welche Auswirkung die Rechtskraft des Beschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Juli 2010 - 4 TaBV 16/10 - hat.

64

bb) Auch wenn man zu Gunsten des Betriebsrats die Anwendbarkeit des Tarifvertrages unterstellt, ist der Zustimmungsverweigerungsgrund nicht gegeben. Es liegt kein Verstoß gegen den Tarifvertrag vor, der den Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats trägt.

65

(1) Der Betriebsrat kann bei einer personellen Einzelmaßnahme seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen die dort genannten Rechtsvorschriften - und damit auch gegen einen Tarifvertrag - verstoßen würde. Es muss sich bei der maßgeblichen Rechtsnorm nicht um ein Verbotsgesetz im technischen Sinne handeln, das unmittelbar die Unwirksamkeit der Maßnahme herbeiführt. Es muss aber hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass der Zweck der betreffenden Norm darin besteht, die personelle Maßnahme selbst zu verhindern. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist bei Versetzungen deshalb nur gegeben, wenn das Ziel der Norm allein dadurch erreicht werden kann, dass die Versetzung insgesamt unterbleibt(BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 20/07 - Rn. 23, BAGE 127, 51).

66

(2) Hier erscheint es nicht ausgeschlossen, bei einer Versetzung, hinsichtlich derer der TV Nr. 444 einen gültigen „Sozialplan“ fordert, den Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG anzunehmen, wenn eine solche Versetzung ohne einen gültigen „Sozialplan“ durchgeführt wird. Dafür könnte § 2 Abs. 4 Satz 2 der Anlage 1 zu § 19 TV Nr. 444 sprechen. Stimmt der Betriebsrat dem Entwurf eines „Sozialplans“ zu, ist dieser danach „gültig und kann umgesetzt werden“. Das könnte den Umkehrschluss nahelegen, dass ohne einen gültigen „Sozialplan“ in diesen Fällen die personelle Einzelmaßnahme nicht umgesetzt werden kann und darf.

67

(3) Auch dies kann indes dahingestellt bleiben. Die Versetzung von Frau U von der geschlossenen Filiale S-W zum Zustellstützpunkt S bedurfte nach dem TV Nr. 444 keines gültigen „Sozialplans“. Das ergibt sich aus der Systematik dieses Tarifvertrages.

68

(a) §§ 3 bis 6 TV Nr. 444 beschreiben, auf welchen Arbeitsplätzen die Arbeitgeberin bei den vom Tarifvertrag erfassten Umorganisationsmaßnahmen verpflichtet ist, die Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen und inwieweit sie verpflichtet ist, den Arbeitnehmern ein Arbeitsplatzangebot zu machen. Damit korrespondiert die Annahmepflicht des Arbeitnehmers nach § 7 TV Nr. 444. Aus § 19 TV Nr. 444 ergibt sich, dass der Umsetzung dieser Regelungen das in der Anlage 1 beschriebene Verfahren, also das „Sozialplanverfahren“, dient. Dieses greift, wie sich aus § 2 Abs. 3 Satz 2 der Anlage 1 zu § 19 TV Nr. 444 ergibt, auch dann ein, wenn eine diesen Kriterien entsprechende Umsetzungsmöglichkeit nur für einen Teil der von der Umorganisationsmaßnahme betroffenen Arbeitnehmer gefunden werden kann. Es greift aber dann nur hinsichtlich dieser Arbeitnehmer. Nur bezogen auf diese ist ein „Sozialplan“ aufzustellen und der Betriebsrat entsprechend der Anlage 1 zu § 19 TV Nr. 444 zu beteiligen.

69

(b) Dass der Betriebsrat dabei ggf. auch Auswahlkriterien einbringen, also geltend machen kann, die den materiellen „Sozialplankriterien“ entsprechende Einsatzmöglichkeit sollte einem anderen Arbeitnehmer zugutekommen, ist dabei in der Systematik angelegt. Es ändert aber nichts daran, dass der „Sozialplanentwurf“ und damit das „Sozialplanverfahren“ lediglich für die Arbeitnehmer eingehalten werden muss, hinsichtlich derer die Arbeitgeberin meint, es bestehe eine Unterbringungsmöglichkeit entsprechend den Kriterien des TV Nr. 444. Allenfalls als Ergebnis des „Sozialplanverfahrens“ kann sich ergeben, dass ein anderer Arbeitnehmer den Kriterien entsprechend untergebracht wird. In diesem Falle kommt dann hinsichtlich dieses Arbeitnehmers ein „Sozialplan“ zustande.

70

(c) Soweit allerdings aus Arbeitgebersicht ein den materiellen Kriterien des TV Nr. 444 entsprechender Arbeitsplatz, auf dem der Beschäftigte endgültig untergebracht werden kann, noch nicht vorhanden ist, ist allein § 13 Abs. 3 TV Nr. 444 einschlägig. Dieser legt fest, was bis „zum Zustandekommen eines gültigen Sozialplans, längstens jedoch für die Dauer von neun Monaten nach Eintritt der Rationalisierungsmaßnahme“ gilt. Die Bestimmung erlaubt insoweit - im Sinne des TV Nr. 444 - „vorläufige“ personelle Maßnahmen. Diese sind gerade möglich, ohne dass ein gültiger „Sozialplan“ vorliegt. Daher ist für ihre Durchführung auch die Vorlage eines „Sozialplans“ nach dem Tarifvertrag nicht erforderlich.

71

(d) Die Arbeitgeberin beabsichtigt - wie sich aus dem Zustimmungsbegehren ergibt -, Frau U lediglich „bis zur endgültigen sozialplanmäßigen Unterbringung“ zu versetzen und hat auch nur insoweit die Zustimmung des Betriebsrats einholen wollen. Die geplante personelle Einzelmaßnahme ist deshalb allein an § 13 Abs. 3 TV Nr. 444 zu messen, erfordert aber keine Vorlage eines „Sozialplans“ nach § 19 iVm. Anlage 1 TV Nr. 444. Zustimmungsverweigerungsgründe, die sich auf § 13 Abs. 3 TV Nr. 444 stützen, hat der Betriebsrat nicht angebracht.

72

II. Ebenso ist die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Arbeitnehmerin K zu ersetzen.

73

Frau K ist keine Beamtin. Es stellt sich deshalb bei ihr nicht die Frage, ob das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG durch § 28 Abs. 1 PostPersRG iVm. § 76 Abs. 1 BPersVG verdrängt wird, ob sich Zustimmungsverweigerungsgründe aus einer nicht amtsangemessenen Beschäftigung iSd. Beamtenrechts ergeben können und ob der Tarifvertrag Nr. 444 auf sie wegen ihres Rechtsstatus nicht anzuwenden ist. Auch kommt bei Frau K eine Erledigung des Verfahrens schon deshalb nicht in Betracht, da sie ununterbrochen im Zustellstützpunkt S eingesetzt ist. Im Übrigen gleichen sowohl die personelle Einzelmaßnahme als auch das innerbetriebliche Zustimmungsverfahren und die Zustimmungsverweigerungsgründe dem, was für die Versetzung von Frau U gilt. Daher ist die Zustimmung des Betriebsrats auch zu der Versetzung von Frau K aus denselben Gründen zu ersetzen, die insoweit für die Versetzung von Frau U gelten.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Zwanziger    

        

        

        

    Holzhausen    

        

    Gerschermann    

                 

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Juli 2010 - 4 TaBV 13/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - über die Ersetzung der vom zu 2. beteiligten Betriebsrat verweigerten Zustimmung zu zwei von der zu 1. beteiligten Arbeitgeberin beabsichtigten Personalmaßnahmen, nämlich dem geplanten anderweitigen Einsatz der Postobersekretärin U und der Arbeitnehmerin K.

2

Die Arbeitgeberin ist ein aus der ehemaligen Deutschen Bundespost hervorgegangenes Unternehmen, auf das die Vorschriften des Postpersonalrechtsgesetzes (künftig: PostPersRG) Anwendung finden. Sie beschäftigt mehr als 20 nach dem Betriebsverfassungsgesetz wahlberechtigte Arbeitnehmer. Der Betriebsrat ist für ihre Niederlassung BRIEF G gebildet. Die Arbeitgeberin plant den anderweitigen Einsatz der beiden Beschäftigten, weil sie die Filiale S-W zum 14. Juli 2009 geschlossen hat. Sie holte die Zustimmung des Betriebsrats jeweils mit Schreiben vom 25. Juni 2009 ein. Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung jeweils mit Schreiben vom 30. Juni 2009, die bei der Arbeitgeberin am selben Tag eingingen.

3

Frau U ist als Postobersekretärin Beamtin der Besoldungsgruppe A 7. Sie soll statt wie zuvor in der Filiale S-W vorübergehend in der Abteilung 33 des Zustellstützpunkts S eingesetzt werden. Frau U war bis zum 30. Juni 2010 in der Filiale Kr tätig. Danach wurde sie der Postbankfiliale S-W zugewiesen. Ab dem 1. Januar 2011 soll sie wie beantragt beschäftigt werden. Die Arbeitgeberin beantragte die Zustimmung des Betriebsrats mit einem Schreiben, das auszugsweise wie folgt lautet:

        

„…    

        

wir werden trotz Ihrer Ablehnung die POSn U ab dem 20.07.2009 bis zur endgültigen sozialplanmäßigen Unterbringung befristet zur Abteilung 33 - Auslieferung BRIEF - ZSPL S versetzen, da die Maßnahme gem. § 100 BetrVG aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Der Einsatz erfolgt im Tätigkeitsbereich Qualitätsbearbeitung (Qualitätsarbeiten, Prüfen der Zustellungsurkunden, Bearbeitung der Sorryvorgänge, Überprüfen Begehungspläne etc.). Die Tätigkeiten sind entsprechend dem Entgelttarifvertrag nach der EGr. 5 (entspricht BesGr. A7/A9vz) zu bewerten. Frau U unterstützt die in diesem Bereich tätigen Kräfte. Hierdurch ist eine Intensivierung der Tätigkeiten möglich, die ohne Unterstützung nicht möglich wäre. Mit diesem Einsatz verwirklicht die Niederlassung im übrigen auch den Anspruch der Frau U auf amtsangemessene Beschäftigung.

        

Der Einsatz erfolgt auf den Ihnen ebenfalls zur Zustimmung vorgelegten personenbezogenen Dienstplan -QM-, die räumliche Zumutbarkeit ist gemäß TV 444 § 5 Abs. 4 vorhanden.

        

In Anlehnung an die weiteren Ausführungen des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Gießen vom 07.05.2009 Az 1 BV 6/09 zur Erforderlichkeit der Mitteilung von Auswirkungen auf die im ZSPL S bereits beschäftigten Mitarbeiter teilen wir Ihnen mit, dass eine Verdrängung von Arbeitsposteninhabern beim ZSPL S nicht stattfindet.

        

Für die Filiale S-W wurde zunächst eine Betroffenenliste erstellt, auf der sich alle von der Filialschließung betroffenen Mitarbeiter befinden. Soweit diese Mitarbeiter nunmehr beim ZSPL S eingesetzt werden, führt dies nur zu einer vorübergehenden Beschäftigung bis zur Lösung des Sozialplanes. In dem Zeitpunkt, in dem eine dauerhafte Beschäftigung eines Betroffenen möglich wird, wird ein Teilsozialplan zur dauerhaften Unterbringung dieses Mitarbeiters erstellt. Die übrigen Mitarbeiter verbleiben auf der Betroffenenliste. Die Beschäftigung von Mitarbeitern aus dem Betroffenheitsplan bei einer anderen Einsatzstelle führt demgemäß nicht zu einer Verdrängung der dortigen Arbeitsposteninhaber. Im Falle eines zukünftigen Wegfalls einer Beschäftigungsmöglichkeit beim ZSPL S würde für die Mitarbeiter des ZSPL S ein eigener Betroffenheitsplan erstellt. Die ehemaligen ‚S’ Kräfte bleiben insoweit jedoch außen vor.

        

...     

        

Die Kurzfristigkeit dieser Maßnahme ergibt sich aufgrund der Schließung der Filiale S-W aus sachlichen Gründen am 14.07.2009. Die Beschäftigte wäre ohne die vorläufige personelle Maßnahme ohne Arbeit. Die Beschäftigte müsste ohne Arbeitsleistung bezahlt werden, dies ist der Niederlassung nicht zuzumuten.

        

...     

        

Die POSn U ist mit der Maßnahme einverstanden.

        

Gleichzeitig erbitten wir Ihre Zustimmung gem. § 99 BetrVG zu der geplanten Maßnahme.

        

…“    

4

Der Betriebsrat verweigerte seine Zustimmung mit einem Schreiben, das auszugsweise wie folgt lautet:

        

„…    

        

Darüber hinaus verweigert der BR die Zustimmung nach § 99 BetrVG aus folgenden Gründen:

        

-       

Der Einsatz der Kollegin U entspricht nicht den Vorgaben der Rechtsprechung. Nach dem rechtskräftigen Urteil des OVG Sachsen-Anhalt hat jeder Beamte einen Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 33 GG sowie § 18 Bundesbesoldungsgesetz. Eine Unterbringung im Überhang entspricht somit nicht der gültigen Rechtssprechung. Dieser Tatbestand stellt somit eine Benachteiligung der POSn U dar.

        

-       

Darüber hinaus können wegen der fehlenden Angaben zur zukünftigen Beschäftigung die Benachteiligung im Hinblick auf die Zumutbarkeitsprüfungen gem. TV 444 nicht ausgeschlossen werden.

        

-       

Der BR bleibt weiterhin bei seiner Auffassung, dass die AP-Inhaber des ZSPL S durch Frau U verdrängt werden könnten.

        

-       

Nach Durchführung der Maßnahme wären dann drei Beschäftigte auf einem Arbeitsposten eingesetzt. Dies könnte eine extreme psychische Belastung für den AP-Inhaber bedeuten, der zum einen ständig bemüht sein muss zwei Kollegen zu beschäftigen und zum anderen die Sorge um den eigenen Arbeitsplatz wächst.

        

-       

Die Unterstützung im Tätigkeitsbereich Qualitätsbearbeitung wurde bisher von werdenden Müttern vorgenommen, die während der Schwangerschaft nicht in der Zustellung eingesetzt werden dürfen. Das Gleiche gilt für Beschäftigte, die auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen vorübergehend nicht in der Zustellung eingesetzt werden können. Zukünftig hätten wir für den Personenkreis keine Arbeit mehr.

        

-       

Erneut legen Sie dem BR nur eine befristete Versetzung vor. Da es sich bei der Versetzung aber um die Umsetzung einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des TV 444 handelt, wäre die Vorlage eines Sozialplans erforderlich.

        

...“   

        
5

Frau K ist Arbeitnehmerin. Sie soll statt wie bisher in der Filiale Siegen-Weidenau vorübergehend im Zustellstützpunkt S in der Abteilung 33 eingesetzt werden. Die Arbeitgeberin beantragte die Zustimmung des Betriebsrats zur personellen Maßnahme mit einem Schreiben, das auszugsweise wie folgt lautet:

        

„…    

        

wir werden trotz Ihrer Ablehnung die AN K ab dem 20.07.2009 bis zur endgültigen sozialplanmäßigen Unterbringung befristet zur Abteilung 33 - Auslieferung BRIEF - ZSPL S versetzen, da die Maßnahme gem. § 100 BetrVG aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Der Einsatz erfolgt im Tätigkeitsbereich Qualitätsbearbeitung (Qualitätsarbeiten, Prüfen der Zustellungsurkunden, Bearbeiten der Sorryvorgänge, Überprüfen Begehungspläne etc.). Die Tätigkeiten sind entsprechend dem Entgelttarifvertrag nach der EGr. 5 zu bewerten. Frau K unterstützt die in diesem Bereich tätigen Kräfte. Hierdurch ist eine Intensivierung der Tätigkeiten möglich, die ohne Unterstützung nicht möglich wäre.

        

Frau K wird auf dem als Anlage beigefügten beim ZSPL S bereits geltenden mitbestimmten Dienstplan eingesetzt werden. Die räumliche Zumutbarkeit ist gemäß TV Nr. 444 § 5 Absatz 4 vorhanden. Der Einsatz auf einem bereits mitbestimmten Dienstplan ist gemäß Beschluss des Arbeitsgerichtes Gießen vom 07.05.2009 Az 1 BV 6/09 zulässig und stellt daher keinen Grund für die Verweigerung der Zustimmung zu einer Versetzung dar.

        

In Anlehnung an die weiteren Ausführungen des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Gießen vom 07.05.2009 Az 1 BV 6/09 zur Erforderlichkeit der Mitteilung von Auswirkungen auf die im ZSPL S bereits beschäftigten Mitarbeiter teilen wir Ihnen mit, dass eine Verdrängung von Arbeitsposteninhabern beim ZSPL S nicht stattfindet.

        

Für die Filiale S-W wurde zunächst eine Betroffenenliste erstellt, auf der sich alle von der Filialschließung betroffenen Mitarbeiter befinden. Soweit diese Mitarbeiter nunmehr beim ZSPL S eingesetzt werden führt dies nur zu einer vorübergehenden Beschäftigung bis zur Lösung des Sozialplans. In dem Zeitpunkt, in dem eine dauerhafte Beschäftigung eines Betroffenen möglich wird, wird ein Teilsozialplan zur dauerhaften Unterbringung dieses Mitarbeiters erstellt. Die übrigen Mitarbeiter verbleiben auf der Betroffenenliste. Die Beschäftigung von Mitarbeitern aus dem Betroffenheitsplan bei einer anderen Einsatzstelle führt demgemäß nicht zu einer Verdrängung der dortigen Arbeitsposteninhaber. Im Falle eines zukünftigen Wegfalls einer Beschäftigungsmöglichkeit beim ZSPL S würde für die Mitarbeiter des ZSPL S ein eigener Betroffenheitsplan erstellt. Die ehemaligen ‚S-W’ Kräfte bleiben insoweit jedoch außen vor.

        

Nach Ablauf der Erstattung gemäß den Unternehmensrichtlinien Auswärtstätigkeit und Doppelte Haushaltsführung werden Fahrkosten in analoger Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 3 TV Nr. 444 sowie den entsprechenden Regelungen für Beamte gezahlt.

        

Die Kurzfristigkeit dieser Maßnahme ergibt sich aufgrund der Schließung der Filiale S-W aus sachlichen Gründen am 14.07.2009. Die Beschäftigte wäre ohne die vorläufige personelle Maßnahme ohne Arbeit. Die Beschäftigte müsste ohne Arbeitsleistung bezahlt werden, dies ist der Niederlassung nicht zuzumuten.

        

…       

        

Die AN K ist mit der Maßnahme einverstanden.

        

Gleichzeitig erbitten wir Ihre Zustimmung gem. § 99 BetrVG zu der geplanten Maßnahme.

        

…“    

6

Das Schreiben, mit dem der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert hat, lautet auszugsweise:

        

„…    

        

Darüber hinaus verweigert der BR die Zustimmung nach § 99 BetrVG aus folgenden Gründen:

        

-       

Nach Durchführung der Maßnahme wären dann drei Beschäftigte auf einem Arbeitsposten eingesetzt. Dies könnte eine extreme psychische Belastung für den AP-Inhaber bedeuten, da er zum einen ständig bemüht sein muss zwei Kollegen zu beschäftigen und zum anderen die Sorge um den eigenen Arbeitsplatz wächst.

        

-       

Der BR bleibt bei seiner Auffassung, dass die AP-Inhaber beim ZSPL S durch Frau K verdrängt werden könnten.

        

-       

Die Unterstützung im Tätigkeitsbereich Qualitätsbearbeitung wurde bisher von werdenden Müttern vorgenommen, da sie während der Schwangerschaft nicht in der Zustellung eingesetzt werden dürfen. Zukünftig hätten wir für den Personenkreis keine Arbeit mehr. Weiterhin sehen wir eine Benachteiligung dieser Beschäftigten.

        

-       

Wiederum legen Sie dem Betriebsrat nur eine befristete Versetzung vor. Da es sich bei der Versetzung aber um die Umsetzung einer Rationalisierungsmaßname im Sinne des TV 444 handelt, wäre die Vorlage eines Sozialplans in dem die Kollegin K mit allen Angaben zur zukünftigen Beschäftigung erfasst ist, erforderlich. Eine Prüfung der Zumutbarkeitskriterien des TV 444 ist bislang nicht möglich. Somit kann auch eine Benachteiligung nicht ausgeschlossen werden.

        

…“    

7

Der von der Arbeitgeberin genannte Tarifvertrag, der TV Nr. 444, wird von ihr angewandt, auch auf Beamte. Er lautet auszugsweise:

        

Erster Teil. Allgemeine Schutzregelungen          

        

...     

        

§ 3     

        

Gleichwertige und zumutbare Weiterbeschäftigung

        

Die Deutsche Post AG ist verpflichtet, dem unter § 1 und § 2 fallenden Arbeitnehmer einen anderen gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatz anzubieten.

                 
        

§ 4     

        

Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes

        

Eine Gleichwertigkeit des Arbeitsplatzes ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer in der bisherigen Entgeltgruppe mit der bisherigen arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (WAZ) eingesetzt werden kann.

                 
        

§ 5     

        

Zumutbarkeit des Arbeitsplatzes

        

(1)     

Die Deutsche Post AG wird dem unter § 1 und § 2 fallenden Arbeitnehmer nur Arbeitsplätze anbieten, die in funktioneller, zeitlicher, räumlicher, gesundheitlicher und sozialer Hinsicht zumutbar sind.

        

…       

        
                          
        

§ 6     

        

Unterwertige zumutbare Weiterbeschäftigung

        

(1)     

Soweit unter Ausnutzung der vorstehenden Regelungen ausnahmsweise und im Einzelfall das Angebot eines gleichwertigen und zumutbaren Arbeitsplatzes nicht sogleich möglich ist, ist die Deutsche Post AG verpflichtet, dem betroffenen Arbeitnehmer einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz mit geringerem Entgelt anzubieten. Davon betroffene Arbeitnehmer haben einen vorrangigen Anspruch auf unverzügliche Wiederverwendung auf einem Arbeitsplatz mit gleichwertigen Bedingungen. Ein Arbeitsplatz mit geringerem Entgelt ist ein Arbeitsplatz, der gemäß § 4 nicht gleichwertig ist.

        

(2)     

Für die Zumutbarkeit gelten die Regelungen gem. § 5.

        

…       

        

§ 7     

        

Annahmeverpflichtung

        

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, den angebotenen zumutbaren Arbeitsplatz i.S.v. § 3 bis § 6 anzunehmen. Ansonsten verliert er alle Ansprüche aus diesem Tarifvertrag.

        

…       

        

§ 13   

        

Bestandsschutz

        

...     

        

(3)     

Bis zum Zustandekommen eines gültigen Sozialplans, längstens jedoch für die Dauer von 9 Monaten nach Eintritt der Rationalisierungsmaßnahme, werden von der Deutschen Post AG aufgrund von Maßnahmen i.S.v. § 1 lediglich vorläufige personalrechtliche Maßnahmen vorgenommen. Hierbei handelt es sich um befristete Umsetzungen und Abordnungen. Während dieses Zeitraums bleibt bei einer solchen Maßnahme, die eine Minderung des bisherigen monatlichen Einkommens bewirkt, dessen Höhe gesichert.

        

...     

        
                          
        

Dritter Teil. Durchführungsbestimmungen (Schuldrechtlicher Teil)            

        

§ 19   

        

Sozialplanverfahren

        

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der in § 1 aufgeführten Rationalisierungsmaßnahmen vereinbaren die Tarifvertragsparteien das in Anlage 1 beschriebene Verfahren.

        

...“   

8

Die Anlage 1 zu § 19 des TV Nr. 444 lautet auszugsweise wie folgt:

        

„Aufstellung von Sozialplänen für die Ein- und Durchführung der Maßnahmen gem. TV Nr. 444            

        

§ 1     

        

Grundsatz

        

(1)     

Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Rationalisierungsmaßnahmen i.S.v. § 1 TV Nr. 444 ist die Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich und zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Arbeitnehmern, die unter § 1 und § 2 TV Nr. 444 fallen, infolge dieser Rationalisierungsmaßnahmen entstehen, erforderlich.

        

…       

        
                          
        

§ 2     

        

Sozialplan/Beteiligung des Betriebsrates

        

(1)     

Der Arbeitgeber prüft in enger Abstimmung mit dem Betriebsrat, welche Arbeitnehmer von der Rationalisierungsmaßnahme betroffen sind. In diese Prüfungen sind nicht nur die Inhaber der Personalposten, die durch die Rationalisierungsmaßnahme unmittelbar betroffen sind, sondern auch die Inhaber aller gleichwertigen Personalposten des Betriebes am bisherigen Beschäftigungsort einzubeziehen. Die Weiterbeschäftigung der betroffenen Arbeitnehmer richtet sich nach den Regelungen dieses Tarifvertrages.

        

(2)     

Nach der Festlegung der betroffenen Arbeitnehmer ist die gleichwertige und zumutbare Weiterbeschäftigung

        

-       

im Zuständigkeitsbereich des Betriebes am bisherigen Beschäftigungs- oder Wohnort, soweit der Wohnort im Zuständigkeitsbereich des Betriebes liegt,

        

-       

im Einzugsgebiet (i.S.d. Bundesumzugskostengesetzes in der Fassung vom 11.12.1992) des bisherigen Beschäftigungs- oder Wohnortes, soweit dieses im Zuständigkeitsbereich des Betriebes liegt,

        

-       

im übrigen Zuständigkeitsbereich des Betriebes

        

in vorstehender Reihenfolge zu prüfen.

        

(3)     

Sind innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Betriebes am bisherigen Beschäftigungs- oder Wohnort gleichwertige und zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten vorhanden, so ist ein Sozialplanentwurf aufzustellen und dem Betriebsrat zur Zustimmung zuzuleiten. Dies gilt auch, wenn zunächst nur für einen Teil der Betroffenen eine gleichwertige und zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Beschäftigungs- oder Wohnort gefunden werden kann. Nach Zuleitung des Sozialplanentwurfs eintretende Änderungen sind dem Betriebsrat unverzüglich mitzuteilen.

        

(4)     

Dieser prüft aufgrund des ihm durch Tarifvertrag eingeräumten Rechts den Entwurf. Stimmt der Betriebsrat dem Entwurf zu, ist der Sozialplan gültig und kann umgesetzt werden. Dies gilt auch für die Beteiligung gemäß Abs. (3) Satz 2. Nimmt der Betriebsrat nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Sozialplanentwurfes Stellung zu diesem Entwurf, ist der Sozialplan gültig.

        

(5)     

Stimmt der Betriebsrat dem Entwurf innerhalb der Frist nicht zu, so kann die Schiedsstelle (Beilage 1) durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat angerufen werden. Die Schiedsstelle entscheidet abschließend im Rahmen der tarifvertraglich vorgegebenen Regelungen über den strittigen Teil des jeweiligen Sozialplanentwurfs. Insoweit die Schiedsstelle dem Sozialplanentwurf zustimmt, ist dieser gültig.

        

...     

        

§ 7     

        

Vorrang des Tarifvertrages

        

Das oben beschriebene Sozialplanverfahren ist durch den Tarifvertrag abschließend geregelt. Die tarifliche Regelung ist eine endgültige Regelung, die es gem. § 77 Abs. 3 BetrVG ausschließt, weitere Regelungen zu treffen. Die eingerichtete Schiedsstelle entscheidet abschließend über die Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Arbeitnehmern infolge von Rationalisierungsmaßnahmen i.S.v. § 1 TV Nr. 444 entstehen. Von den Sätzen 1 bis 3 bleiben die §§ 111 ff BetrVG unberührt.“

9

Zwischen den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens wurde ein gerichtliches Verfahren geführt, mit dem der Betriebsrat der Arbeitgeberin aufgeben lassen wollte, „für Beschäftigte, die aufgrund von Filialschließungen, die zum Wegfall ihrer bisherigen Arbeitsplätze führen, auf unbestimmte Zeit in den sogenannten ‚Überhang’ versetzt werden, ‚Sozialpläne’ im Sinne der Anlage 1 des TV Nr. 444, die Angaben zur zukünftigen Beschäftigung der Betroffenen enthalten, vorzulegen und ihn um Zustimmung zu diesen Sozialplänen zu ersuchen“. Nachdem der Betriebsrat mit diesem Antrag vor dem Arbeitsgericht zunächst erfolgreich war, hat ihn das Hessische Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 6. Juli 2010 - 4 TaBV 16/10 - abgewiesen. Diese Entscheidung ist nach Zurückweisung der dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig.

10

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu den von ihr geplanten personellen Einzelmaßnahmen. Zustimmungsverweigerungsgründe lägen nicht vor.

11

Eine Pflicht zur Vorlage eines „Sozialplans“ nach dem TV Nr. 444 - der für die Beamten ohnehin nicht gelte - bestehe nicht. Ein „Sozialplan“ sei vielmehr erst vorzulegen, wenn eine gleichwertige und zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit gefunden sei. Hinsichtlich der hier in Frage stehenden Beschäftigten sei dies nicht der Fall gewesen. Der TV Nr. 444 verbiete auch nicht den Einsatz an sich, soweit er einen „Sozialplan“ verlange. Der Betriebsrat könne sich auch nicht darauf stützen, Frau U als Beamtin sei bei dem anderweitigen Einsatz nicht amtsangemessen beschäftigt. Der Betriebsrat habe gegen die konkret übertragenen Tätigkeiten keine Einwände in seinen Zustimmungsverweigerungsschreiben geäußert. Die Beamtin sei in die betrieblichen Abläufe integriert und faktisch ein Teil der Stammbelegschaft. Sie würde neben den auf Regelarbeitsposten Beschäftigten eingesetzt und unterstütze deren Arbeit. Dadurch könnten die betrieblichen Abläufe optimiert werden. Die Stammkräfte könnten ihre Aufgaben intensiver und noch genauer mit weniger Zeitdruck erledigen. Dass sie dem Überhang zugeordnet sei, trete dagegen zurück. Es komme auf die konkrete Tätigkeit und nicht auf die organisatorische Zuordnung zum Überhang an. Im Übrigen sei Frau U mit ihrem Einsatz einverstanden. Gleiches gelte für die Arbeitnehmerin K.

12

Die Arbeitgeberin hat - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Interesse - zuletzt beantragt,

        

die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zu der jeweils am 20. Juli 2009 vorgenommenen Versetzung

        

-       

der Postobersekretärin U von der Filiale S-W in die Abteilung 33 - Auslieferung BRIEF -, ZSPL S (Tätigkeitsbereich Qualitätsbearbeitung) bis zur endgültigen sozialplanmäßigen Unterbringung

        

-       

der Arbeitnehmerin K von der Filiale S-W in die Abteilung 33 - Auslieferung BRIEF -, ZSPL S (Tätigkeitsbereich Qualitätsbearbeitung) bis zur endgültigen sozialplanmäßigen Unterbringung

        

zu ersetzen.

13

Der Betriebsrat hat die Abweisung des Antrags beantragt.

14

Er hat gemeint, hinsichtlich der Maßnahmen schon nicht ausreichend unterrichtet worden zu sein. Da ihm kein „Sozialplan“ vorgelegt worden sei, könne er auch nicht beurteilen, inwieweit die von den Beschäftigten auszuübenden Tätigkeiten zumutbar seien. Zudem fehle es an Angaben über die wirtschaftlichen Hintergründe der Filialschließung. Die Arbeitgeberin sei nach dem TV Nr. 444 auch verpflichtet gewesen, einen „Sozialplan“ vorzulegen. Da sie dies nicht getan habe, habe er, der Betriebsrat, ein Zustimmungsverweigerungsrecht. Er bestreite mit Nichtwissen, dass die Beamtin U keine Einwände gegen ihren Einsatz erhoben hätte. Darauf komme es jedoch ohnehin nicht an, da nur, wenn die Tätigkeit auf ihrem ausdrücklichen Wunsch beruhe, ein Zustimmungsverweigerungsrecht ausgeschlossen sei. Da vorliegend keine Regeltätigkeiten ausgeübt würden, sei eine Versetzung von Frau U als Beamtin in den Überhang nicht amtsangemessen. Denn die am Einsatzort anfallenden Tätigkeiten würden schon von den eingesetzten Beschäftigten, die einen Arbeitsposten innehaben, ausgeführt. Für zusätzliche Kräfte bestehe keinerlei Bedarf. Entsprechendes gelte - abgesehen von den beamtenrechtlichen Besonderheiten - für die Arbeitnehmerin K.

15

Das Arbeitsgericht hat die Zustimmungsersetzungsanträge abgewiesen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat ihnen das Landesarbeitsgericht entsprochen. Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Betriebsrat die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Arbeitgeberin begehrt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

16

B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landesarbeitsgericht unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung den nach § 99 Abs. 4 BetrVG gestellten Zustimmungsersetzungsanträgen der Arbeitgeberin entsprochen.

17

I. Das gilt zunächst hinsichtlich des Zustimmungsersetzungsantrags zur Versetzung der Beamtin U. Dem Antrag fehlt nicht bereits deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil dem Betriebsrat etwa kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zustünde; ein solches steht ihm vielmehr zur Seite. Das Verfahren ist auch nicht wegen des kurzfristigen anderweitigen Einsatzes der Beamtin erledigt. Der Antrag ist nicht bereits deswegen abzuweisen, weil die Arbeitgeberin das Zustimmungsersetzungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet hätte; ebenso wenig ist dem Zustimmungsersetzungsantrag deshalb stattzugeben, weil der Betriebsrat nicht in wirksamer Weise Zustimmungsverweigerungsgründe gegenüber der Arbeitgeberin geltend gemacht hätte. Die wirksam geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe liegen jedoch nicht vor.

18

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der vom Arbeitgeber noch beabsichtigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und der Arbeitgeber daher der Zustimmung des Betriebsrats bedarf(vgl. BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 24/10 - Rn. 18, AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 137; 19. April 2012 - 7 ABR 52/10 - Rn. 26; 15. August 2012 - 7 ABR 6/11 - Rn. 12). Dieses Rechtsschutzbedürfnis liegt hier vor. Hinsichtlich der personellen Einzelmaßnahme, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zu. Ein solches ist nicht nach § 28 Abs. 1 PostPersRG iVm. § 76 Abs. 1 BPersVG verdrängt. Die Voraussetzungen des § 99 BetrVG liegen vor.

19

a) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats ist nicht nach § 28 Abs. 1 PostPersRG iVm. § 76 Abs. 1 BPersVG verdrängt.

20

aa) Nach der Systematik des Postpersonalrechtsgesetzes ist auf die dem Gesetz unterfallenden Unternehmen und damit auch auf die Arbeitgeberin als privatisiertem Postunternehmen das Betriebsverfassungsgesetz anwendbar, soweit im Postpersonalrechtsgesetz nichts anderes bestimmt ist (§ 24 Abs. 1 PostPersRG). Dabei gelten die bei dem Unternehmen beschäftigten Beamten für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer (§ 24 Abs. 2 PostPersRG). Nach § 28 Abs. 1 PostPersRG hat der Betriebsrat in personellen Angelegenheiten der Beamten nach § 76 Abs. 1 BPersVG ein Mitbestimmungsrecht nur nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz; dabei sind in diesen Angelegenheiten nach gemeinsamer Beratung im Betriebsrat nur die Vertreter der Beamten zur Beschlussfassung berufen. Dies bedeutet nicht, dass bei den die Beamten betreffenden personellen Einzelmaßnahmen nur ein „personalvertretungsrechtliches“ Mitbestimmungsrecht besteht und die Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG immer ausgeschlossen sind. Vielmehr ist ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG nur dann ausgeschlossen, wenn im konkreten Fall ein Mitbestimmungsrecht nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz greift(vgl. BAG 12. August 1997 - 1 ABR 7/97 - zu B I 2 der Gründe, BAGE 86, 198; 15. August 2012 - 7 ABR 6/11 - Rn. 14).

21

bb) Der Einsatz der Beamtin U im Zustellstützpunkt S statt in der Filiale S-W ist nicht nach § 76 Abs. 1 BPersVG mitbestimmungspflichtig. Mitbestimmungsrechte nach § 99 BetrVG werden daher nicht verdrängt.

22

(1) Die Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 1 BPersVG liegen nicht vor. Danach unterliegt eine Versetzung zu einer anderen Dienststelle der Mitbestimmung. Bei der Anwendung des Postpersonalrechtsgesetzes tritt an die Stelle des Dienststellenwechsels der Betriebswechsel (BVerwG 25. Januar 2012 - 6 P 25.10 - Rn. 18, BVerwGE 141, 346). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beamtin soll weiterhin in der Niederlassung BRIEF G tätig sein.

23

(2) Ebenso wenig besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 4 Alt. 2 BPersVG. Dieses setzt eine Umsetzung innerhalb der Dienststelle voraus, die jedoch mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden sein muss, wobei das Einzugsgebiet iSd. Umzugskostenrechts zum Dienstort gehört. Die Beamtin ist weiterhin in S eingesetzt. Ein Wechsel des Dienstortes liegt daher nicht vor.

24

(3) Auch die Voraussetzungen des Mitbestimmungsrechts nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BPersVG sind nicht gegeben. Nach dieser Regelung besteht das Mitbestimmungsrecht bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit. Die Voraussetzungen dieses Mitbestimmungsrechts wären erfüllt, wenn die vorgesehene Tätigkeit der Beamtin U nicht amtsangemessen wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

25

(a) Soll ein Beamter nicht amtsangemessen beschäftigt werden, löst dies das Mitbestimmungsrecht nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BPersVG aus. Dies ergibt die Auslegung der Bestimmung.

26

(aa) Soweit der personalvertretungsrechtliche Gesetzgeber Begriffe verwendet, die dem Dienstrecht entnommen sind, liegt es nahe, dass er sich auch auf deren dienstrechtlichen Inhalt bezieht. Mangels anderer Anhaltspunkte ist deshalb zunächst auf die dienstrechtliche Definition abzustellen. Auch wenn dies der Ausgangspunkt der Auslegung ist, muss darüber hinaus aber auch der Zweck des jeweiligen Mitbestimmungsrechts berücksichtigt werden (vgl. zB BVerwG 28. Oktober 2002 - 6 P 13.01 - zu 1 und 3 der Gründe, PersV 2003, 225). Dies ist auf den Fall zu übertragen, dass der personalvertretungsrechtliche Gesetzgeber an allgemeine beamtenrechtliche Grundsätze anknüpft.

27

(bb) Wenn § 76 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BPersVG bei der Übertragung einer niedriger zu bewertenden Tätigkeit ein Mitbestimmungsrecht einräumt, knüpft dies an den in § 18 BBesG niedergelegten beamtenrechtlichen Grundsatz an. Dort ist bestimmt, dass jedem Amt im statusrechtlichen Sinne ein Amt im abstrakt funktionellen und konkret funktionellen Sinne zuzuordnen ist, das von der Wertigkeit her dem Amt im statusrechtlichen Sinne zu entsprechen hat (vgl. zu diesem beamtenrechtlichen Grundsatz BVerwG 3. März 2005 - 2 C 11.04 - zu 2 c der Gründe, BVerwGE 123, 107). Das gilt auch für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG bestimmt, dass diese Beamten „unter Wahrung ihrer Rechtsstellung“ bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden. Diese Verfassungsnorm garantiert den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten nicht nur den bloßen Status als Bundesbeamte, sondern auch die mit diesem Status verbundene und sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten (BVerfG 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - Rn. 62, NVwZ 2012, 627). Dementsprechend findet nach § 8 PostPersRG § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsangemessene Funktionen gelten. Die Regelung stellt klar, dass auch im Bereich der Postnachfolgeunternehmen der Grundsatz der funktionsgerechten Ämterbewertung gilt, dessen Anwendung für die Erfüllung der Ansprüche auf amtsangemessene Beschäftigung erforderlich ist (BVerwG 18. September 2008 - 2 C 126.07 - Rn. 8 ff., BVerwGE 132, 40). Das Mitbestimmungsrecht nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz wird deshalb ausgelöst, wenn der Beamte mit einer Tätigkeit befasst wird, die von ihrer Bewertung her nicht seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht.

28

(cc) Das Mitbestimmungsrecht beschränkt sich jedoch nicht auf diese Fallgestaltung. Der Mitbestimmungstatbestand soll nämlich nach seinem Sinn und Zweck dem Schutz des Beamten in seinem statusrechtlichen Amt vor der Übertragung von Dienstaufgaben dienen, die gegenüber seinem abstrakten Aufgabenbereich beamtenrechtlich „unterwertig“ sind. Sein Zweck ist es, den Anspruch des Beamten auf Übertragung eines seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden funktionellen Amtes, dh. eines amtsangemessenen Aufgabenbereichs, zu schützen (vgl. für eine ähnlich formulierte Vorschrift des baden-württembergischen Landespersonalvertretungsrechts: BVerwG 12. März 1990 - 6 P 32.87 - PersR 1990, 135). Dieser Zweck gebietet es, den Mitbestimmungstatbestand auch dann anzuwenden, wenn ein Beamter in anderer Weise nicht amtsangemessen beschäftigt werden soll.

29

(b) Danach sind die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestands nach § 76 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 BPersVG nicht gegeben.

30

(aa) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Behauptung der Arbeitgeberin, die Beamtin hätte ihrem Einsatz zugestimmt. Allerdings ist bei Zustimmung des Beamten eine Beschäftigung dauerhaft auch auf „unterwertigen“ Positionen zulässig (BVerwG 25. Oktober 2007 - 2 C 30.07 - PersR 2008, 72). Damit wird das übertragene Amt aber noch nicht amtsangemessen. Die Zustimmung führt lediglich dazu, dass ein objektiv „unterwertiger“ Einsatz individualrechtlich nicht rechtswidrig ist. Das ist keine Frage der Erfüllung der Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestands, der an die Einordnung des Amtes als amtsangemessen anknüpft, sondern eine Frage, die allenfalls im Rahmen der Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 77 Abs. 2 BPersVG eine Rolle spielen kann.

31

(bb) Eine Zuweisung von fachlichen Tätigkeiten, die gemessen am Statusamt der Beamtin U „unterwertig“ sind, liegt nicht vor. Die dahingehenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Betriebsrat nicht angegriffen.

32

(cc) Auch sonstige Gesichtspunkte stehen einer Einordnung der geplanten Tätigkeit der Beamtin U als amtsangemessen nicht entgegen. Die Tätigkeit ist insbesondere nicht deshalb amtsunangemessen, weil die Beamtin nicht auf einem Arbeitsposten eingesetzt ist, sondern dem „Überhang“ zugewiesen.

33

(aaa) Allerdings ist es nicht amtsangemessen, wenn einem Beamten überhaupt kein Funktionsamt übertragen wird (BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - Rn. 23 ff., BVerwGE 126, 182) oder wenn eine dauernde Trennung zwischen Funktionsamt und Dienststelle erfolgt (BVerwG 18. September 2008 - 2 C 8.07 - BVerwGE 132, 31).

34

(bbb) Beides ist hier nicht der Fall.

35

(aaaa) Die Beamtin U bleibt der Niederlassung BRIEF G zugeordnet und dort soll ihr mit der Übernahme von Tätigkeiten im Zustellstützpunkt auch ein Funktionsamt zugeordnet werden. Das entspricht grundsätzlich den rechtlichen Vorgaben. Ein - auf unmittelbare Anforderung des Beamten zu erfüllender (BVerwG 18. September 2008 - 2 C 126.07 - Rn. 11 ff., BVerwGE 132, 40) - Beschäftigungsanspruch besteht auch, wenn der Beschäftigungsbedarf sinkt (vgl. BVerwG 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 - Rn. 25, BVerwGE 126, 182). Dass die Beamtin U eingesetzt wird, obwohl kein freier Arbeitsposten vorhanden ist, dient damit der Erfüllung dieses Anspruchs.

36

Die vorliegende interne Zuordnung zu einem „Überhang“ ist nur Ausdruck dafür, dass die Arbeitgeberin, die die Rechte des Dienstherrn wahrnimmt (§ 1 Abs. 1 PostPersRG), beabsichtigt, die Beamtin sobald wie möglich anderweitig einzusetzen, ihr also ein anderes Funktionsamt zuzuweisen. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung hindert den Dienstherrn nicht daran, dem Beamten aus sachlichen Gründen eine anderweitige amtsangemessene Funktion zu übertragen (vgl. BVerwG 25. Oktober 2007 - 2 C 30.07 - Rn. 14, PersR 2008, 72).

37

(bbbb) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der der Beamtin übertragenen Tätigkeit auch nicht um eine „Pseudobeschäftigung“, also eine Ausgrenzung aus dem normalen Arbeitsprozess, die sich als nicht amtsangemessen darstellen könnte.

38

b) Die Voraussetzungen eines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG liegen vor. Die Maßnahme ist als Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.

39

aa) Die Arbeitgeberin beschäftigt - wie es die gesetzliche Regelung erfordert - in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer nach dem Betriebsverfassungsrecht.

40

bb) Bei der beabsichtigten Maßnahme handelt es sich um eine Versetzung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

41

(1) Versetzung in diesem Sinne ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. „Arbeitsbereich“ sind die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes. Der Begriff ist räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere“ anzusehen ist. Das kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung des Arbeitsortes und der Art der Tätigkeit, dh. der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs erfüllt für sich allein den Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG aber nur dann, wenn sie für eine längere Zeit als einen Monat geplant ist(vgl. BAG 16. März 2010 - 3 AZR 31/09 - Rn. 36 mwN, BAGE 133, 307).

42

(2) Mit der Auflösung der Filiale S-W und der Zuordnung der Beschäftigten zu einem Zustellstützpunkt sind erhebliche Änderungen beim Arbeitsort und der organisatorischen Zugehörigkeit verbunden. Dies reicht aus, um eine Versetzung des betroffenen Beschäftigten anzunehmen.

43

2. Das Verfahren ist nicht wegen der vorübergehenden anderweitigen Einsätze von Frau U in der Filiale Kr und der Postbankfiliale S-W erledigt. Davon bleibt die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unberührt.

44

3. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist nicht etwa deswegen abzuweisen, weil die Arbeitgeberin das Zustimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß eingeleitet hätte.

45

a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Urkunden zu unterrichten. Erforderlich und ausreichend ist eine Unterrichtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tatsachen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genanten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt(BAG 29. Juni 2011 - 7 ABR 24/10 - Rn. 20 f., AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 137).

46

b) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat ausreichend unterrichtet.

47

aa) Entgegen der Auffassung des Betriebsrats war die Arbeitgeberin nicht verpflichtet, ihn über die Gründe zur Schließung der Filiale S-W zu unterrichten. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine unternehmerische Entscheidung. Diese ist im Rahmen von § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG nicht auf ihre Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen(BAG 16. Januar 2007 - 1 ABR 16/06 - Rn. 47, AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 52 = EzA BetrVG 2001 § 99 Versetzung Nr. 3). Der Betriebsrat benötigt daher die Informationen über die Gründe für die Filialschließung nicht, um zu prüfen, ob er den Zustimmungsverweigerungsgrund nach dieser Vorschrift geltend machen kann. Auch ein Bezug dieser Information zu anderen Zustimmungsverweigerungsgründen besteht nicht.

48

bb) Entgegen der Ansicht des Betriebsrats hat die Arbeitgeberin durch die Nichtvorlage eines „Sozialplans“ nicht gegen ihre Pflichten aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG verstoßen. Einen „Sozialplan“, den die Arbeitgeberin dem Betriebsrat hätte vorlegen können, gab es auch nach dessen Vorbringen nicht. Die Frage, ob die Arbeitgeberin materiellrechtlich zur Erstellung eines „Sozialplans“ nach dem TV Nr. 444 verpflichtet war, betrifft die Begründetheit der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats.

49

4. Die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Versetzung der Beamtin U gilt nicht etwa nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt.

50

a) Nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Einzelmaßnahme als erteilt, wenn er seine Zustimmungsverweigerung dem Arbeitgeber nicht innerhalb einer Woche nach ordnungsgemäßer Unterrichtung unter Angaben von Gründen schriftlich mitteilt. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung nicht fristgerecht mit beachtlicher Begründung, so ist auf den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers hin auszusprechen, dass die Zustimmung als erteilt gilt (vgl. BAG 18. Oktober 1988 - 1 ABR 33/87 - zu B II der Gründe, BAGE 60, 57). Der Betriebsrat genügt der gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass mit seiner schriftlich gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist dagegen unbeachtlich. Die Begründung des Betriebsrats braucht nicht schlüssig zu sein. Konkrete Tatsachen und Gründe müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden(vgl. BAG 19. April 2012 - 7 ABR 52/10 - Rn. 45 mwN; 16. März 2010 - 3 AZR 31/09 - Rn. 41, BAGE 133, 307; 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - Rn. 48 mwN, BAGE 128, 364).

51

b) Danach sind die Voraussetzungen zur Begründung einer Zustimmungsverweigerung teilweise erfüllt.

52

aa) Ausreichend ist die Zustimmungsverweigerung, soweit sich der Betriebsrat im ersten Spiegelstrich des Zustimmungsverweigerungsschreibens auf die mangelnde amtsangemessene Beschäftigung der Beamtin U beruft. Insoweit erscheint ein Verstoß der personellen Maßnahme gegen ein Gesetz (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) und eine Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers - wozu hier nach § 24 Abs. 2 PostPersRG auch Beamte gehören -(§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG) möglich.

53

Mit Spiegelstrich fünf des Zustimmungsersetzungsschreibens macht der Betriebsrat in hinreichender Weise deutlich, warum werdende Mütter und Beschäftigte mit gesundheitlichen Einschränkungen Nachteile durch die Versetzung haben sollen, weil ihr - bislang üblicher - Einsatz nicht mehr möglich sein wird. Damit ist ein Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG hinreichend geltend gemacht. Insbesondere sind auch konkrete Tatsachen und Gründe angeführt.

54

Soweit der Betriebsrat schließlich mit Spiegelstrich sechs geltend macht, es hätte ein „Sozialplan“ iSd. TV Nr. 444 vorgelegt werden müssen, nimmt er hinreichend Bezug auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Er beruft sich auf die Verletzung einer Bestimmung eines Tarifvertrages.

55

bb) Die weiteren im Zustimmungsersetzungsschreiben enthaltenen Zustimmungsverweigerungsgründe sind jedoch nur unzureichend geltend gemacht.

56

Soweit der Betriebsrat in seinem zweiten Spiegelstrich fehlende Angaben zur künftigen Beschäftigung der Beamtin U rügt, verlangt er lediglich weitere Informationen. Darin liegt kein Zustimmungsverweigerungsgrund.

57

Mit dem dritten Spiegelstrich des Zustimmungsverweigerungsschreibens bekräftigt der Betriebsrat seine Auffassung, es „könnten“ Arbeitsplatzinhaber durch Frau U verdrängt werden. Damit soll § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG in Bezug genommen werden. Danach kann die Zustimmungsverweigerung darauf gestützt werden, dass die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer erlitten Nachteile, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die Geltendmachung dieses Zustimmungsverweigerungsgrundes erfordert daher die Angabe konkreter Tatsachen und Gründe. Solche hat der Betriebsrat nicht angegeben.

58

Das gleiche gilt, soweit er in Spiegelstrich vier meint, durch den Einsatz von drei Beschäftigten auf einem Dienstposten „könnte“ eine extreme psychische Belastung für den Arbeitsplatzinhaber entstehen.

59

5. Die danach wirksam geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe, auf die sich das gerichtliche Prüfprogramm beschränkt (vgl. BAG 17. November 2010 - 7 ABR 120/09 - Rn. 34, AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 50 = EzA BetrVG 2001 § 99 Nr. 20), liegen nicht vor.

60

a) Dahingestellt bleiben kann, inwieweit eine nicht amtsangemessene Beschäftigung eines Beamten bei einem Postnachfolgeunternehmen einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 BetrVG darstellen könnte. Aus den oben (B I 1 a) bb) (3) (b) (cc)) angegebenen Gründen liegt hier eine amtsangemessene Beschäftigung der Beamtin U vor.

61

b) Ein Zustimmungsverweigerungsgrund ist auch nicht deshalb gegeben, weil - worauf sich der Betriebsrat beruft - durch die Versetzung von Frau U ein Einsatz werdender Mütter und Beschäftigter, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen vorübergehend nicht in der Zustellung eingesetzt werden können, mit der Frau U neu übertragenen Tätigkeit dort nunmehr nicht mehr möglich ist. Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Zustimmungsverweigerungsgrundes nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG liegen nicht vor. Danach muss die durch Tatsachen begründete Besorgnis bestehen, dass infolge der Versetzung im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Ein Nachteil in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass einem im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer Rechtsansprüche verloren gehen. Es reicht aus - ist aber auch erforderlich -, dass eine rechtserhebliche Anwartschaft, die mehr als eine Chance oder bloße Erwartungshaltung darstellt, besteht (BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 20/07 - Rn. 29 mwN, BAGE 127, 51). Bei der Aussicht der anderen Beschäftigten wegen Schwangerschaft oder aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in der Qualitätsbearbeitung eingesetzt zu werden, handelt es sich um eine solche bloße Erwartung. Eine rechtlich verfestigte Anwartschaft ist nicht gegeben.

62

c) Durch die Nichtvorlage eines „Sozialplans“ bei gleichzeitiger Versetzung von Frau U ist auch nicht der Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegeben. Damit hat die Arbeitgeberin nicht gegen einen Tarifvertrag verstoßen.

63

aa) Der Senat kann dahingestellt lassen, ob der Tarifvertrag Nr. 444 noch normative Wirkung hat. Ebenso kann offenbleiben, ob die personelle Einzelmaßnahme dem Tarifvertrag in sachlicher und zeitlicher Hinsicht unterfällt. Unentschieden bleiben kann auch, inwieweit dieser Tarifvertrag auf Beamte - etwa weil sie nach § 5 Abs. 1 PostPersRG bei ihrem beruflichen Fortkommen wegen ihres Beamtenstatus nicht benachteiligt werden dürfen - der Sache nach Anwendung findet. Schließlich bedarf es keiner Entscheidung, welche Auswirkung die Rechtskraft des Beschlusses des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 6. Juli 2010 - 4 TaBV 16/10 - hat.

64

bb) Auch wenn man zu Gunsten des Betriebsrats die Anwendbarkeit des Tarifvertrages unterstellt, ist der Zustimmungsverweigerungsgrund nicht gegeben. Es liegt kein Verstoß gegen den Tarifvertrag vor, der den Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats trägt.

65

(1) Der Betriebsrat kann bei einer personellen Einzelmaßnahme seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG verweigern, wenn die personelle Maßnahme gegen die dort genannten Rechtsvorschriften - und damit auch gegen einen Tarifvertrag - verstoßen würde. Es muss sich bei der maßgeblichen Rechtsnorm nicht um ein Verbotsgesetz im technischen Sinne handeln, das unmittelbar die Unwirksamkeit der Maßnahme herbeiführt. Es muss aber hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass der Zweck der betreffenden Norm darin besteht, die personelle Maßnahme selbst zu verhindern. Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist bei Versetzungen deshalb nur gegeben, wenn das Ziel der Norm allein dadurch erreicht werden kann, dass die Versetzung insgesamt unterbleibt(BAG 17. Juni 2008 - 1 ABR 20/07 - Rn. 23, BAGE 127, 51).

66

(2) Hier erscheint es nicht ausgeschlossen, bei einer Versetzung, hinsichtlich derer der TV Nr. 444 einen gültigen „Sozialplan“ fordert, den Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG anzunehmen, wenn eine solche Versetzung ohne einen gültigen „Sozialplan“ durchgeführt wird. Dafür könnte § 2 Abs. 4 Satz 2 der Anlage 1 zu § 19 TV Nr. 444 sprechen. Stimmt der Betriebsrat dem Entwurf eines „Sozialplans“ zu, ist dieser danach „gültig und kann umgesetzt werden“. Das könnte den Umkehrschluss nahelegen, dass ohne einen gültigen „Sozialplan“ in diesen Fällen die personelle Einzelmaßnahme nicht umgesetzt werden kann und darf.

67

(3) Auch dies kann indes dahingestellt bleiben. Die Versetzung von Frau U von der geschlossenen Filiale S-W zum Zustellstützpunkt S bedurfte nach dem TV Nr. 444 keines gültigen „Sozialplans“. Das ergibt sich aus der Systematik dieses Tarifvertrages.

68

(a) §§ 3 bis 6 TV Nr. 444 beschreiben, auf welchen Arbeitsplätzen die Arbeitgeberin bei den vom Tarifvertrag erfassten Umorganisationsmaßnahmen verpflichtet ist, die Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen und inwieweit sie verpflichtet ist, den Arbeitnehmern ein Arbeitsplatzangebot zu machen. Damit korrespondiert die Annahmepflicht des Arbeitnehmers nach § 7 TV Nr. 444. Aus § 19 TV Nr. 444 ergibt sich, dass der Umsetzung dieser Regelungen das in der Anlage 1 beschriebene Verfahren, also das „Sozialplanverfahren“, dient. Dieses greift, wie sich aus § 2 Abs. 3 Satz 2 der Anlage 1 zu § 19 TV Nr. 444 ergibt, auch dann ein, wenn eine diesen Kriterien entsprechende Umsetzungsmöglichkeit nur für einen Teil der von der Umorganisationsmaßnahme betroffenen Arbeitnehmer gefunden werden kann. Es greift aber dann nur hinsichtlich dieser Arbeitnehmer. Nur bezogen auf diese ist ein „Sozialplan“ aufzustellen und der Betriebsrat entsprechend der Anlage 1 zu § 19 TV Nr. 444 zu beteiligen.

69

(b) Dass der Betriebsrat dabei ggf. auch Auswahlkriterien einbringen, also geltend machen kann, die den materiellen „Sozialplankriterien“ entsprechende Einsatzmöglichkeit sollte einem anderen Arbeitnehmer zugutekommen, ist dabei in der Systematik angelegt. Es ändert aber nichts daran, dass der „Sozialplanentwurf“ und damit das „Sozialplanverfahren“ lediglich für die Arbeitnehmer eingehalten werden muss, hinsichtlich derer die Arbeitgeberin meint, es bestehe eine Unterbringungsmöglichkeit entsprechend den Kriterien des TV Nr. 444. Allenfalls als Ergebnis des „Sozialplanverfahrens“ kann sich ergeben, dass ein anderer Arbeitnehmer den Kriterien entsprechend untergebracht wird. In diesem Falle kommt dann hinsichtlich dieses Arbeitnehmers ein „Sozialplan“ zustande.

70

(c) Soweit allerdings aus Arbeitgebersicht ein den materiellen Kriterien des TV Nr. 444 entsprechender Arbeitsplatz, auf dem der Beschäftigte endgültig untergebracht werden kann, noch nicht vorhanden ist, ist allein § 13 Abs. 3 TV Nr. 444 einschlägig. Dieser legt fest, was bis „zum Zustandekommen eines gültigen Sozialplans, längstens jedoch für die Dauer von neun Monaten nach Eintritt der Rationalisierungsmaßnahme“ gilt. Die Bestimmung erlaubt insoweit - im Sinne des TV Nr. 444 - „vorläufige“ personelle Maßnahmen. Diese sind gerade möglich, ohne dass ein gültiger „Sozialplan“ vorliegt. Daher ist für ihre Durchführung auch die Vorlage eines „Sozialplans“ nach dem Tarifvertrag nicht erforderlich.

71

(d) Die Arbeitgeberin beabsichtigt - wie sich aus dem Zustimmungsbegehren ergibt -, Frau U lediglich „bis zur endgültigen sozialplanmäßigen Unterbringung“ zu versetzen und hat auch nur insoweit die Zustimmung des Betriebsrats einholen wollen. Die geplante personelle Einzelmaßnahme ist deshalb allein an § 13 Abs. 3 TV Nr. 444 zu messen, erfordert aber keine Vorlage eines „Sozialplans“ nach § 19 iVm. Anlage 1 TV Nr. 444. Zustimmungsverweigerungsgründe, die sich auf § 13 Abs. 3 TV Nr. 444 stützen, hat der Betriebsrat nicht angebracht.

72

II. Ebenso ist die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Arbeitnehmerin K zu ersetzen.

73

Frau K ist keine Beamtin. Es stellt sich deshalb bei ihr nicht die Frage, ob das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG durch § 28 Abs. 1 PostPersRG iVm. § 76 Abs. 1 BPersVG verdrängt wird, ob sich Zustimmungsverweigerungsgründe aus einer nicht amtsangemessenen Beschäftigung iSd. Beamtenrechts ergeben können und ob der Tarifvertrag Nr. 444 auf sie wegen ihres Rechtsstatus nicht anzuwenden ist. Auch kommt bei Frau K eine Erledigung des Verfahrens schon deshalb nicht in Betracht, da sie ununterbrochen im Zustellstützpunkt S eingesetzt ist. Im Übrigen gleichen sowohl die personelle Einzelmaßnahme als auch das innerbetriebliche Zustimmungsverfahren und die Zustimmungsverweigerungsgründe dem, was für die Versetzung von Frau U gilt. Daher ist die Zustimmung des Betriebsrats auch zu der Versetzung von Frau K aus denselben Gründen zu ersetzen, die insoweit für die Versetzung von Frau U gelten.

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Zwanziger    

        

        

        

    Holzhausen    

        

    Gerschermann    

                 

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. Januar 2009 - 4 Sa 269/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten, ob der Klägerin ein tarifvertraglicher Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Fremdvergabe von Tätigkeiten zusteht, die bisher in der von ihr betriebenen Wäscherei durchgeführt wurden.

2

Die Beklagte betreibt jeweils eine Klinik in B und in G, Alten- und Pflegeheime in A und R sowie eine Kurzzeitpflege in B. Die Klinik in B bildet mit den Alten- und Pflegeheimen und der Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Betrieb mit etwa 470 Arbeitnehmern. Träger der Klinik in B sowie der Alten- und Pflegeheime war ursprünglich der Landkreis S, der diese Einrichtungen mit Wirkung zum 1. Januar 2002 an die Beklagte veräußerte.

3

Bereits am 24. Oktober 2001 vereinbarten die Parteien einen Personalüberleitungstarifvertrag (nachfolgend TV PÜ), in dem es ua. heißt:

        

„§ 2   

        

Verpflichtungen

        

…       

        

5.    

        

Maßnahmen des Outsourcing sind ausgeschlossen, es sei denn, dass diese zur Vermeidung von betriebsbedingten Kündigungen zwingend erforderlich sind. Alle Maßnahmen des Outsourcing bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Tarifvertragsparteien.“

4

Der TV PÜ kann „mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, frühestens zum 31.12.2006.“ Die Beklagte kündigte den TV PÜ mit Schreiben vom 19. März 2007 zum 31. Dezember 2007, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Sie beschloss, die von ihr betriebene Wäscherei zum 30. September 2008 stillzulegen und die dortigen Tätigkeiten mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 an einen Dritten zu vergeben. Die in der Wäscherei vorhandenen technischen Geräte und Maschinen sollten verschrottet werden. Der bei ihr bestehende „Hol- und Bringdienst“ für die Wäsche sollte diese dann an den zukünftigen Dienstleister übergeben. Am 4. September 2008 ersuchte die Beklagte die Klägerin vorsorglich um Zustimmung bis 19. September 2008 zu der Fremdvergabe. Die Klägerin äußerte sich jedoch nicht.

5

Mit ihrer Klage will die Klägerin der Beklagten untersagen, ohne ihre Zustimmung die Aufgaben der Wäscherei an einen Dritten zu vergeben. Die Pflichten nach § 2 Nr. 5 TV PÜ wirkten iSv. § 4 Abs. 5 TVG nach, weil es sich um eine Betriebsnorm handele. Ein unzulässiger Eingriff in die unternehmerische Freiheit liege nicht vor, weil sich die wirtschaftliche und soziale Seite der beabsichtigten Fremdvergabe nicht trennen ließen und die Tarifautonomie sich auch auf die wirtschaftliche Unternehmerentscheidung erstrecke. Die Klägerin sei als Partei des Tarifvertrages klagebefugt.

6

Die Klägerin hat beantragt:

        

1.    

Der Beklagten wird untersagt, ohne die Zustimmung der Klägerin den Betriebsteil Wäscherei mit Wirkung zum 1. Oktober 2008 auf einen Dritten, insbesondere die T GmbH zu übertragen.

        

2.    

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Entscheidung entsprechend dem Antrag zu 1. ein Ordnungsgeld angedroht, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, sowie für den Fall der Stattgabe der Klage zuletzt widerklagend beantragt,

        

1.    

die Zustimmung der Klägerin zu der Outsourcingmaßnahme - die Fremdvergabe sämtlicher Tätigkeiten/Aufgaben des Betriebsteils Wäscherei an einen Dritten - zu ersetzen,

        

2.    

festzustellen, dass § 2 Nr. 5 Personalüberleitungstarifvertrag vom 24. Oktober 2001 unwirksam ist, wenn es sich bei einer Outsourcingmaßnahme der Beklagten um eine Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG handelt.

8

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

9

Die Beklagte ist der Auffassung, § 2 Nr. 5 TV PÜ komme als schuldrechtlicher Bestimmung keine Nachwirkung zu. Aus der Regelung folge kein eigener Anspruch der Klägerin, weil es sich um Verpflichtungen gegenüber „den Beschäftigten und dem Personalrat oder Betriebsrat“ handele. Zudem sei die Nachwirkung des Tarifvertrages jedenfalls konkludent ausgeschlossen worden. § 2 Nr. 5 TV PÜ verstoße zudem gegen Art. 12 GG, weil eine unternehmerische Maßnahme von der Zustimmung der Klägerin abhänge. Eine zeitlich unbegrenzte Beschränkung ihrer wirtschaftlichen Entschlussfreiheit sei jedenfalls sittenwidrig iSd. § 138 BGB und verstoße gegen § 242 BGB.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten zu Recht stattgeben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die nur hilfsweise gestellten Wideranträge sind daher nicht zur Entscheidung angefallen.

12

I. Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet.

13

1. Der Antrag zu 1) ist, wie die gebotene Auslegung ergibt, darauf gerichtet, der Beklagten unabhängig von dem im Antrag genannten Datum 1. Oktober 2008 zeitlich unbefristet aufzugeben, die Fremdvergabe der Tätigkeiten der Wäscherei an einen Dritten zu unterlassen, solange die Klägerin dem nicht zugestimmt hat.

14

a) Anträge der Parteien sind als Prozesshandlungen der Auslegung fähig. Dabei ist der wirkliche Wille der klagenden Partei zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften; der Antragswortlaut hat hinter dem erkennbaren Sinn und Zweck des Antrages zurückzutreten (BAG 16. März 1994 - 8 AZR 97/93 - zu III 2 a der Gründe, BAGE 76, 148; 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 4 a der Gründe, BAGE 85, 262). Bei der Auslegung ist neben der Klagebegründung auch das sonstige Prozessvorbringen zu berücksichtigen (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 636/02 - zu A II der Gründe, BAGE 108, 103; 15. März 2001 - 2 AZR 141/00 - zu B II 1 der Gründe, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 46 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 61).

15

b) Danach ist der Klageantrag dahin zu verstehen, dass der Beklagten nicht nur zum - bereits bei der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt - 1. Oktober 2008 eine Fremdvergabe der Aufgaben der Wäscherei untersagt werden soll, sondern davon unabhängig. Erkennbarer Sinn und Zweck des Klageantrages ist die zeitlich unbefristete Unterlassung der Fremdvergabe der Aufgaben und Tätigkeiten der Wäscherei auf einen Dritten. In diesem Sinne hat auch die Beklagte den Antrag verstanden. Sie hat noch nach dem 1. Oktober 2008 erklärt, sich an die dem Antrag stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts bis zu einer in ihrem Sinne ergehenden Entscheidung zu halten. Darüber hinaus hat bereits das Landesarbeitsgericht den Antrag zutreffend dahin ausgelegt, der Beklagten solle nicht untersagt werden, „den Betriebsteil Wäscherei … zu übertragen“, sondern vielmehr deren Aufgaben und Tätigkeiten an einen Dritten - unabhängig von der Übertragung von materiellen oder immateriellen Betriebsmitteln - zu vergeben.

16

2. Die Klage ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass sich der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Übertragung der Tätigkeiten oder Aufgaben der Wäscherei an Dritte nicht aus § 2 Nr. 5 TV PÜ ergibt. § 2 Nr. 5 TV PÜ wirkt als schuldrechtliche Verpflichtung nicht gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach.

17

a) Bei dem von den Parteien geschlossenen TV PÜ handelt es sich um einen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG und nicht, wie von der Beklagten angenommen, um einen sonstigen schuldrechtlichen Koalitionsvertrag zugunsten Dritter.

18

aa) Tariffähige Koalitionen und Arbeitgeber können zwar auch nichttarifliche Vereinbarungen treffen (BAG 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 110, 164; 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II 1 1.2 der Gründe, BAGE 87, 45). Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern oder Arbeitgeberverbänden müssen nicht zwingend Tarifverträge iSd. § 1 Abs. 1 TVG sein. Welche Art von Vereinbarung geschlossen wurde, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Diese richtet sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und über die Auslegung schuldrechtlicher Verträge nach den §§ 133, 157 BGB. Die Regeln über die Auslegung von Tarifverträgen sind erst heranzuziehen, wenn feststeht, dass es sich um ein tarifliches Normenwerk handelt (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 25, AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - aaO). Bei der Auslegung ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien keinen Koalitionsvertrag zugunsten Dritter, sondern angesichts ihrer tarifautonomen Möglichkeit zu unmittelbarer Rechtsetzung nach dem TVG einen Tarifvertrag vereinbaren wollen (BAG 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II 1 1.3 der Gründe, aaO).

19

bb) Danach handelt es sich bei dem TV PÜ um einen Tarifvertrag iSd. § 1 Abs. 1 TVG. Hierfür spricht bereits dessen Wortlaut. Die Vertragsparteien haben die Vereinbarung in der Überschrift als „Personalüberleitungstarifvertrag“ und in verschiedenen Einzelbestimmungen als „Tarifvertrag“ bezeichnet (Präambel, § 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 4 und § 5 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 5 TV PÜ). Weiterhin haben sie in § 1 TV PÜ einen „Geltungsbereich“ festgelegt. Verwenden Tarifvertragsparteien feststehende Rechtsbegriffe wie „Tarifvertrag“ und „Geltungsbereich“ für den Umfang der normativen Wirkung iSd. § 4 Abs. 1 TVG, ist davon auszugehen, dass sie die Formulierungen in ihrem gesetzlichen Sinne verstanden wissen wollen. Der weitere Sinn und Zweck der Vereinbarung wie die Bildung eines „Interimsbetriebsrats“ gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG sprechen ebenfalls für den Abschluss eines Tarifvertrages.

20

b) Auch wenn § 2 Nr. 5 TV PÜ hiernach Teil eines Tarifvertrages ist, wirkt diese Bestimmung nach der fristgerechten Kündigung des TV PÜ nicht mehr nach, so dass sie auch nicht mehr Grundlage des klägerischen Unterlassungsbegehrens sein kann. Nach § 4 Abs. 5 TVG wirken nur die Rechtsnormen eines Tarifvertrages nach. § 2 Nr. 5 TV PÜ stellt jedoch keine solche Rechtsnorm dar. Es handelt sich vielmehr um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien, die nicht nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkt.

21

aa) Die Auslegung, ob es sich innerhalb eines Tarifvertrages um eine normative oder eine schuldrechtliche Bestimmung handelt, richtet sich ebenso wie die, ob ein Tarifvertrag oder eine sonstige schuldrechtliche Koalitionsvereinbarung vorliegt, nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB(BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 25, AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 110, 164).

22

bb) Die Auslegung des TV PÜ ergibt, dass es sich bei der Regelung in § 2 Nr. 5 TV PÜ entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um eine Betriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 TVG handelt, sondern um eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Tarifvertragsparteien.

23

(1) Einer Auslegung der tariflichen Bestimmung als Rechtsnorm steht nicht bereits entgegen, dass der gewählte Begriff des „Outsourcings“, den auch § 15 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder verwenden, zu unbestimmt ist(vgl. zu den Anforderungen an die Justitiabilität von Tarifnormen BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - zu 7 der Gründe, BAGE 51, 59; 23. August 2006 - 4 AZR 444/05 - Rn. 25). Unbestimmte Rechtsbegriffe genügen den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und Justitiabilität, wenn sie mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden können (BVerfG 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99, 276, 2061/00 - zu B I 2 b der Gründe, BVerfGE 103, 21). Bei dem Begriff des „Outsourcings“ handelt es sich um die Vergabe bisher selbst im eigenen Unternehmen durchgeführter Aufgaben an einen Dritten (s. nur ErfK/Preis 11. Aufl. § 613a BGB Rn. 37; Sieg/Maschmann Unternehmensumstrukturierung aus arbeitsrechtlicher Sicht 2. Aufl. Rn. 79; Budrus/Wiese in: Bepler/Böhle/Meerkamp/Stöhr TVöD Stand Oktober 2010 § 15 TVöD-AT Rn. 16; vgl. auch Balze/Rebel/Schuck Outsourcing und arbeitsrechtliche Restrukturierung von Unternehmen 3. Aufl. S. 1 und 5; ebenso BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP BAT § 53 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14; BVerwG 22. Oktober 2009 - BVerwG 5 C 16.08 - Rn. 16, BVerwGE 135, 150). Dies kann, muss aber nicht mit den Aufgaben eines Betriebsteils zusammenfallen (so in BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 22, BAGE 126, 169). Dem entspricht es, wenn im Krankenhausbereich unter Outsourcing die „Ausgliederung und Fremdbewirtschaftung einzelner Krankenhauseinrichtungen durch einen rechtlich außerhalb des Krankenhausträgers stehenden Dritten“ „(ua Küche, Wäscherei, Radiologie, physikalische Therapie, Labor)“ verstanden wird (Genzel/Degener-Hencke in Laufs/Kern Handbuch des Arztrechts 4. Aufl. § 82 Rn. 89). Hiervon ausgehend kann die Anwendung des Begriffs des Outsourcings auf einzelne Fallgestaltungen zwar im Einzelfall schwierig sein. Sie ist aber möglich.

24

(2) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betreffen Rechtsnormen eines Tarifvertrages über betriebliche Fragen nach § 3 Abs. 2 TVG Regelungsgegenstände, die nur einheitlich gelten können. Ihre Regelung in einem Individualvertrag wäre zwar nicht im naturwissenschaftlichen Sinne unmöglich, sie würde aber wegen „evident sachlogischer Unzweckmäßigkeit ausscheiden“, weil eine einheitliche Regelung auf betrieblicher Ebene unerlässlich ist. Bei der näheren Bestimmung dieses Normtyps ist auszugehen von dem in § 3 Abs. 2 TVG verwandten Begriff der „betrieblichen Fragen“. Dies sind nicht etwa alle Fragen, die im weitesten Sinne durch die Existenz des Betriebes und durch die besonderen Bedingungen der betrieblichen Zusammenarbeit entstehen können. Gemeint sind vielmehr nur solche Fragen, die unmittelbar die Organisation und Gestaltung des Betriebes, also der Betriebsmittel und der Belegschaft, betreffen. Diese Umschreibung markiert zwar keine scharfe Grenze, sie verdeutlicht aber Funktion und Eigenart der Betriebsnormen im Sinne von § 3 Abs. 2 TVG. Betriebsnormen regeln normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, hingegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die hiervon allenfalls mittelbar betroffen sind (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 a der Gründe mwN, BAGE 86, 126).

25

Der Senat muss vorliegend nicht darüber befinden, ob mithilfe einer Betriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 TVG eine für das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft unmittelbar bindende Regelung(BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 c der Gründe, BAGE 86, 126) gerichtet auf Unterlassung von Maßnahmen des Outsourcings rechtswirksam möglich ist, weil es sich um eine „Betriebsgestaltung“ im genannten Sinne handelt (zu Öffnungszeiten vgl. BAG 7. November 1995 - 3 AZR 676/94 - zu II 1 b der Gründe, AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 1 = EzA TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 1), die jedenfalls mittelbar dem Arbeitnehmerschutz dient (vgl. dazu nur Dieterich FS Däubler S. 451, 462 mwN; abl. Greiner NZA 2008, 1274, 1278; Jacobs/Krause/Oetker Tarifvertragsrecht § 4 Rn. 66; Thüsing NZA 2008, 201, 204) oder ob hier rein unternehmerische Fragen betroffen sind.

26

(3) Denn vorliegend fehlt es aufgrund des Zustimmungsvorbehalts zugunsten der tarifschließenden Gewerkschaft an einer normativen Regelung des betrieblichen Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Belegschaft.

27

(a) Zwar ist nach dem Wortlaut des § 2 Nr. 5 Satz 1 TV PÜ - „Maßnahmen des Outsourcing sind ausgeschlossen“ - die Annahme einer unmittelbar und zwingend geltenden Regelung des betrieblichen Rechtsverhältnisses nicht ausgeschlossen, zumal Satz 2 ausdrücklich von einer „Wirksamkeit“ des Outsourcings spricht. Dabei bliebe aber - und vorliegend wesentlich - außer Acht, dass in Satz 2 der Bestimmung ein Zustimmungsvorbehalt zugunsten der tarifschließenden Gewerkschaft, der Klägerin, vorgesehen ist. Mit einer solchen Regelung wird der Bereich normativer Regelungen des betrieblichen Rechtsverhältnisses verlassen.

28

(aa) Eine Betriebsnorm setzt voraus, dass sie eine normative Regelung enthält, die eine über das einzelne Arbeitsverhältnis hinausgehende unmittelbare und zwingende Geltung auch gegenüber den Arbeitnehmern beansprucht. Ohne normativen Regelungsgehalt handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 TVG(BAG 1. August 2001 - 4 AZR 388/99 - zu I 2 c bb der Gründe, BAGE 98, 303).

29

(bb) Aufgrund des Zustimmungsvorbehalts zugunsten der Gewerkschaft in Satz 2 handelt es sich bei der Regelung in § 2 Nr. 5 TV PÜ insgesamt nicht um eine normative Regelung, die das betriebliche Rechtsverhältnis unmittelbar und zwingend gestaltet(vgl. Anm. Dieterich AR-Blattei ES 1550.5.1 S. 10). Ob es zu Maßnahmen des Outsourcings kommt oder sie zu unterbleiben haben, hängt vom Verhalten der Gewerkschaft im jeweiligen Einzelfall ab, die nicht Teil des betrieblichen Rechtsverhältnisses ist. Mit der Festlegung des Zustimmungsvorbehalts wird nur das Verhältnis zwischen den Tarifvertragsparteien geregelt (vgl. BAG 1. August 2001 - 4 AZR 388/99 - zu I 2 c bb der Gründe, BAGE 98, 303).

30

§ 2 Nr. 5 TV PÜ beinhaltet ein einheitliches Verbot mit Erlaubnisvorhalt. Die Bestimmung kann nicht dahin verstanden werden, Satz 1 enthalte eine Betriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 TVG, während sich in Satz 2 ein separates Zustimmungserfordernis als schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien finde. Der Zustimmungsvorbehalt in Satz 2 ist ohne das Verbot nach Satz 1 inhaltsleer und kann nicht ohne dessen Inhalt angewendet werden. In der Folge kann die Vorschrift nur einheitlich und als Ganzes ausgelegt werden.

31

(b) Die Auslegung als schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien folgt zudem aus der Systematik der Regelungen in § 2 TV PÜ. § 2 TV PÜ handelt von „Verpflichtungen“; hiermit werden regelmäßig schuldrechtliche Verpflichtungen gekennzeichnet. Die Wortwahl entspricht der Unterscheidung in § 1 Abs. 1 TVG zwischen „Pflichten der Tarifvertragsparteien“ und „Rechtsnormen“. Ebenso handelt es sich bei den weiteren Regelungen in § 2 Nr. 2 und Nr. 3 TV PÜ, die den Nachweis der Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern und in der Kommunalen Zusatzversorgungskasse durch Vorlage der Aufnahmebeschlüsse betreffen, um schuldrechtliche Verpflichtungen der Beklagten gegenüber der tarifschließenden Gewerkschaft, nicht um die normative Gestaltung eines betrieblichen Rechtsverhältnisses. Rechtsnormen sind gleichfalls nicht Inhalt von § 2 Nr. 4 TV PÜ, der von der Einrichtung eines Aufsichtsrates „nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen“ und vom „Verzicht“ auf „die Einrede des Tendenzschutzes“ durch die Beklagte als tarifschließende Arbeitgeberin handelt.

32

(c) Für die Annahme einer schuldrechtlichen Unterlassungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin spricht weiterhin, dass durch die Zustimmungsberechtigung in § 2 Nr. 5 Satz 2 TV PÜ die Gewerkschaft selbst die Unterlassungsverpflichtung in Satz 1 unter den Vorbehalt ihrer Zustimmung stellen und sich so zugleich das Recht verschaffen konnte, während des Bestehens des TV PÜ die Verpflichtung auf der Grundlage eines eigenen Unterlassungsanspruchs klageweise durchzusetzen.

33

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der TV PÜ anlässlich einer Privatisierung geschlossen wurde, in der der ununterbrochene Fortbestand des bei der Rechtsvorgängerin bestehenden Personalrats als nunmehr betriebliche Interessenvertretung durch einen „Interimsbetriebsrat“ „gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3“ BetrVG, bestehend aus den Mitgliedern des Personalrats, durch § 3 TV PÜ abgesichert werden sollte. Begründen Betriebsnormen keine individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 c der Gründe, BAGE 86, 126) und ist ein Übergangsmandat des Personalrats oder eine Regelungsmöglichkeit nach § 3 BetrVG rechtlich zumindest nicht geklärt(abl. etwa LAG Köln 10. März 2000 - 13 TaBV 9/00 - NZA-RR 2001, 423; vgl. auch Pawlak/Leydecker ZTR 2008, 74 mwN), kann jedenfalls die Gewerkschaft die Unterlassungsverpflichtung klageweise durchsetzen, wenn sie selbst aus der entsprechenden Abrede anspruchsberechtigt ist. Eine solche eigene, originäre Anspruchsberechtigung einer Tarifvertragspartei gegenüber einer anderen iSd. § 1 Abs. 1 Alt. 1 TVG ist Teil einer schuldrechtlichen Rechtsbeziehung. Deren Begründung ist etwas grundsätzlich anderes als eine das betriebliche Rechtsverhältnis unmittelbar und zwingend regelnde Betriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 TVG.

34

II. Der Klageantrag zu 2) ist infolge der Unbegründetheit des Antrages zu 1) gleichfalls ohne Erfolg.

35

III. Die nur für den Fall der Stattgabe der Klage gestellten (Eventual-)Wideranträge der Beklagten sind nicht zur Entscheidung angefallen.

36

IV. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber     

        

        

        

    von Dassel    

        

    J. Ratayczak    

                 

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. April 2010 - 5 Sa 379/09 - teilweise aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 16. April 2009 - 4 Ca 3973/08 - hinsichtlich des Zinsausspruchs teilweise abgeändert und in Ziff. 1. des Tenors insgesamt wie folgt gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Juni 2007 nach der Entgeltgruppe U 9* Stufe 3 des zwischen der Beklagten und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossenen Haustarifvertrages für das Nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (HTV Nichtärztl. Personal UKD) vom 24. Oktober 2007 zu vergüten. Die monatlichen Bruttodifferenzbeträge zwischen den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe U 9* des HTV Nichtärztl. Personal UKD vom 24. Oktober 2007 sind für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 30. November 2008 ab dem 12. Dezember 2008 und für die Zeit seit dem 1. Dezember 2008 ab dem Tag nach der jeweiligen Fälligkeit gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 bzw. Satz 3 des HTV Nichtärztl. Personal UKD vom 24. Oktober 2007 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Im Übrigen werden die Berufung und die Revision zurückgewiesen.

4. Die Beklagte hat auch die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin seit dem 1. Juni 2007 Vergütung gemäß der Stufe 2 der Entgeltgruppe U 9* oder der Stufe 3 der Entgeltgruppe U 9* des von der Beklagten und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di am 24. Oktober 2007 abgeschlossenen Haustarifvertrags für das nichtärztliche Personal des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden (UKD) an der Technischen Universität Dresden (HTV) zusteht.

2

Die Beklagte ist ein Universitätsklinikum in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Am 24. Oktober 2007 kam zwischen ihr und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di nicht nur der HTV, sondern auch der Tarifvertrag zur Regelung des Überleitungsrechts für das nichtärztliche Personal des UKD (HTV-Ü) zustande. Abschnitt II dieses Tarifvertrags regelt unter der Überschrift „Überleitungsregelungen“ ua. Folgendes:

        

„§ 2   

        

Überleitung in den HTV Nichtärztl. Personal UKD

        

Die von § 1 Abs. 1 erfassten Beschäftigten werden am 01. Juni 2007 nach den folgenden Regelungen in den HTV Nichtärztl. Personal UKD übergeleitet.

        

§ 3     

        

Zuordnung zu den Entgeltgruppen

        

1.    

BAT-O/MTArb-O-Beschäftigte werden nach ihrer Vergütungs- bzw. Lohngruppe (§ 22 BAT-O bzw. entsprechende Regelungen des MTArb-O beziehungsweise besondere tarifvertragliche Vorschriften jeweils in der am 31.12.2002 geltenden Fassung) den 15 Entgeltgruppen des HTV Nichtärztl. Personal UKD entsprechend den Zuordnungstabellen gemäß Anlage 1 dieses Tarifvertrages zugeordnet.

        

2.    

IVR-Beschäftigte werden entsprechend der Eingruppierungs- bzw. Einreihungsregelungen des BAT-O/MTArb-O in der am 31.12.2002 geltenden Fassung in eine Fallgruppe einer Vergütungs- bzw. Lohngruppe fiktiv eingruppiert, als wenn seit ihrer Einstellung der BAT-O/MTArb-O in der am 31.12.2002 geltenden Fassung gegolten hätte. Bewährungs-, Tätigkeits-, Fallgruppen- und Zeitaufstiege werden entsprechend berücksichtigt. ...

        

§ 4     

        

Vergleichsentgelt

        

1.    

Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des HTV Nichtärztl. Personal UKD wird für die Beschäftigten im Sinne des § 1 Abs. 1 nach den Absätzen 2 bis 5 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der ihnen im Monat Mai 2007 zustehenden Bezüge gebildet. …

        

§ 5     

        

Stufenzuordnung der Beschäftigten

        

1.    

Die Beschäftigten werden in der für sie ermittelten Entgeltgruppe (§ 3) der ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden Stufe bzw. - wenn es keine betragsgleiche Stufe gibt - der nächsthöheren Stufe zugeordnet. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach dem HTV Nichtärztl. Personal UKD (§ 13).

        

...“   

        
3

§ 13 HTV regelt:

        

„§ 13 

        

Stufen der Entgelttabelle

        

1.    

Die in den Entgelttabellen (Anlage 1) bezeichneten Entgeltgruppen umfassen die dort bezeichneten und mit einem Entgeltbetrag definierten Stufen.

        

2.    

Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum oder einem anderen Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Berücksichtigung dieser Berufserfahrung mindestens in der Stufe 2. Ist eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erworben worden, erfolgt die Einstellung mindestens in die Stufe 3. Unabhängig davon kann das Universitätsklinikum bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

        

Protokollerklärung zu § 13 Absatz 2:

        

Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogenen entsprechenden Tätigkeit.

        

3.    

Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei dem Universitätsklinikum:

                 

-       

Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,

                 

-       

Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,

                 

…“    

        
4

Die im HTV und im HTV-Ü geregelten Entgeltgruppen- und Stufenzuordnungen führten in Einzelfällen dazu, dass ab dem 1. Juni 2007 von der Beklagten neu eingestellte Beschäftigte eine höhere Vergütung erhielten als in den HTV übergeleitete Beschäftigte, die dieselbe Tätigkeit ausübten und über dieselbe Berufserfahrung verfügten. So wurde zB ein seit fünf Jahren bei der Beklagten Beschäftigter mit einem Vergleichsentgelt iHv. 1.685,00 Euro brutto der Stufe 1 der Entgeltgruppe U 8 zugeordnet, während die Zuordnung eines ab dem 1. Juni 2007 neu eingestellten Beschäftigten mit derselben Qualifikation und Berufserfahrung zur Stufe 3 der Entgeltgruppe U 8 erfolgte. Dies führte zu einer monatlichen Bruttovergütung des neu eingestellten Beschäftigten iHv. 1.960,00 Euro brutto. Nachdem die Tarifvertragsparteien diese mögliche Benachteiligung übergeleiteter Beschäftigter erkannt hatten, unterzeichneten sie am 24. Januar 2008 folgende Gemeinsame Erklärung:

        

„Gemeinsame Erklärung des Vorstandes des Universitätsklinikums Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (AöR) und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft zur Umsetzung des § 5 HTV-Ü Nichtärztl. Personal UKD (Stufenzuordnung der übergeleiteten Beschäftigten)

        

Gemäß § 13 HTV Nichtärztl. Personal UKD werden die Beschäftigten bei Einstellung der Stufe zugeordnet, die der einschlägigen Berufserfahrung entspricht (bei Berufserfahrung von mindestens drei Jahren mindestens Stufe 3).

        

Gemäß § 5 HTV-Ü Nichtärztl. Personal UKD erfolgt die Stufenzuordnung der übergeleiteten Beschäftigten der ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden bzw. der nächsthöheren Stufe.

        

Die Tarifvertragsparteien waren sich der Gestaltung des Überleitungsrechts für die Beschäftigten in den Haustarifvertrag einig, dass die Mitarbeiterinnen - die bereits am 31. Mai 2007 und am 1. Juni 2007 noch in einem Arbeitsverhältnis zum Universitätsklinikum Dresden standen - nicht schlechter gestellt werden als Beschäftigte, die ab dem 1. Juni 2007 eingestellt werden. Zur Klarstellung gilt deshalb Folgendes bei der Überleitung von Beschäftigten nach dem HTV-Ü:

        

1.    

Die Ermittlung des Vergleichsentgelts erfolgt gemäß § 4 HTV-Ü.

        

2.    

Bei übergeleiteten Beschäftigten, die aufgrund ihres Vergleichsentgelts gemäß § 5 HTV-Ü nicht mindestens der Stufe 3 der ermittelten Entgeltgruppe zuzuordnen sind, erfolgt eine Einzelfallprüfung nach Maßgabe des § 13 HTV, da der § 5 Abs. 1 Satz 2 HTV-Ü wegen der Stufenzuordnung auf den gesamten § 13 HTV verweist, so dass übergeleitete Beschäftigte mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gem. § 13 Abs. 2 HTV ergibt.

        

Dresden, 24. Januar 2008

        

gez. Professor Dr. med. A

        

gez. P

        

gez. W“

5

Die Klägerin, die seit dem 1. August 1999 in einer privaten radiologischen Praxis als medizinisch-technische Radiologieassistentin beschäftigt war, übt seit dem 4. November 2002 bei der Beklagten dieselbe Tätigkeit aus. In § 1 des von der Beklagten am 23. Mai 2005 und von der Klägerin am 30. Mai 2005 unterzeichneten Arbeitsvertrags ist vereinbart, dass die Klägerin ab dem 21. Juli 2005 unbefristet weiterbeschäftigt wird. Eine Bezugnahme auf die Bestimmungen des BAT-O enthält der Arbeitsvertrag nicht. Im Rahmen der Überleitung in den HTV wurde die Klägerin zunächst fiktiv zum 4. November 2002 in die Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 24, des Teils II Abschnitt D der Vergütungsordnung zum BAT-O eingruppiert und dann berücksichtigt, dass die Klägerin aufgrund der Dauer ihrer Tätigkeit bei der Beklagten zum 4. November 2005 in die Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 25, des Teils II Abschnitt D BAT-O aufgestiegen wäre. Diese Vergütungsgruppe ist nach erfolgtem Aufstieg aus der Vergütungsgruppe V c BAT-O gemäß der Anlage 1 zum HTV-Ü der Entgeltgruppe U 9* zugeordnet.

6

Die Beklagte teilte der Klägerin in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2007 mit, dass sie aufgrund des ermittelten Vergleichsentgelts iHv. 1.678,91 Euro mit Wirkung zum 1. Juni 2007 in die Entgeltgruppe U 9*, Stufe 1, eingruppiert sei. Diese Eingruppierung und Zuordnung zur Stufe 1 führte zu einer monatlichen Vergütung iHv. 1.803,00 Euro brutto. Wäre die Klägerin von der Beklagten zum 1. Juni 2007 neu eingestellt worden, hätte ihr Vergütung der Entgeltgruppe U 8, Stufe 3, iHv. monatlich 1.960,00 Euro brutto zugestanden. Die Beklagte änderte die Stufenzuordnung der Klägerin und ordnete die Klägerin rückwirkend zum 1. Juni 2007 der Stufe 2 der Vergütungsgruppe U 9* zu. Dies führte zu einer monatlichen Vergütung der Klägerin iHv. 2.004,00 Euro brutto nach ihrer Überleitung in den HTV. Nach der Anlage 1 zum HTV/Tabelle 2007 beträgt die Vergütung der Entgeltgruppe U 9*, Stufe 3, monatlich 2.109,00 Euro brutto. Beschäftigte, die aus der Vergütungsgruppe V c BAT-O nach dreijähriger Bewährung in der Tätigkeit in die Vergütungsgruppe V b BAT-O aufgestiegen sind und der Entgeltgruppe U 9* zugeordnet wurden, erreichen gemäß der Anlage 1 zum HTV/Tabelle 2007 die Stufe 3 dieser Entgeltgruppe nach fünf Jahren in der Stufe 2 dieser Entgeltgruppe.

7

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe sie ab dem 1. Juni 2007 nach der Stufe 3 der Entgeltgruppe U 9* zu vergüten. Bei der Gemeinsamen Erklärung vom 24. Januar 2008 handele es sich um einen Tarifvertrag. Bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erfolge nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs. 2 HTV die Zuordnung mindestens zur Stufe 3, und zwar unabhängig von der zuvor ermittelten Entgeltgruppe. Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin. Hätten die Tarifvertragsparteien eine Stufenzuordnung in Abhängigkeit von der jeweiligen Entgeltgruppe gewollt, hätten sie dies regeln können. Sie hätten jedoch die mit der Zuordnung zur Stufe 3 verbundene Besserstellung der Klägerin offenbar bewusst in Kauf genommen.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 1. Juni 2007 nach der Entgeltgruppe U 9* Stufe 3 des zwischen der Beklagten und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossenen Haustarifvertrags für das Nichtärztliche Personal des UKD (HTV Nichtärztl. Personal UKD) vom 24. Oktober 2007 zu vergüten und die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen der Entgeltgruppe U 9* Stufe 2 des HTV Nichtärztl. Personal UKD und der Entgeltgruppe U 9* Stufe 3 des HTV Nichtärztl. Personal UKD mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12. Dezember 2008 zu verzinsen.

9

Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nicht der Stufe 3 der Entgeltgruppe U 9* zuzuordnen. Die Tarifvertragsparteien hätten mit der Gemeinsamen Erklärung vom 24. Januar 2008 nur finanzielle Schlechterstellungen der bereits zum Überleitungszeitpunkt bei ihr beschäftigten Mitarbeiter gegenüber neu eingestellten Mitarbeitern vermeiden wollen. Eine finanzielle Schlechterstellung der Klägerin werde aber bereits durch ihre Zuordnung zur Stufe 2 der Entgeltgruppe U 9* vermieden. Mit der von den Tarifvertragsparteien in der Gemeinsamen Erklärung angeordneten Einzelfallprüfung sollten nur Schlechterstellungen der den Stufen 1 oder 2 zugeordneten übergeleiteten Beschäftigten ausgeschlossen werden, jedoch Beschäftigte nicht „blind“ und ohne Berücksichtigung ihrer Eingruppierung einer höheren Entgeltstufe zugeordnet werden. Von Bedeutung sei, dass die Klägerin nur aufgrund der Berücksichtigung ihres fiktiven Bewährungsaufstiegs in die Vergütungsgruppe V b BAT-O in die Entgeltgruppe U 9* eingruppiert sei und bei einer Einstellung nach dem Überleitungszeitpunkt nur in die Entgeltgruppe U 8, Stufe 3, einzugruppieren gewesen wäre. Bei einer Zuordnung der Klägerin zur Stufe 3 der Entgeltgruppe U 9* würde ihre Berufserfahrung doppelt berücksichtigt. Dies entspräche nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien. Die für den Bewährungsaufstieg erforderlichen drei Jahre Berufserfahrung seien deshalb in Abzug zu bringen. Die Systematik des HTV bestätige das Auslegungsergebnis. Der HTV sehe entgeltgruppenunabhängige Stufen nicht vor. Eine von der Entgeltgruppe und damit von der Entgeltsumme losgelöste Schlechterstellung sei nicht denkbar. Wenn die Gemeinsame Erklärung vom 24. Januar 2008 anordne, dass übergeleitete Beschäftigte mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 13 Abs. 2 HTV ergibt, führe dies bei der Klägerin zu dem Ergebnis, dass sie mindestens der Stufe 3 der Entgeltgruppe U 8 zuzuordnen wäre. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Gemeinsame Erklärung überhaupt keine Ansprüche der Klägerin begründe. Diese Erklärung sei nicht als Tarifvertrag zu qualifizieren. Das werde schon aus ihrer Bezeichnung deutlich. Darüber hinaus zeige auch die Formulierung in der Überschrift „zur Umsetzung des § 5 HTV-Ü“, dass die Tarifvertragsparteien keine weitere bzw. keine die tariflichen Bestimmungen ergänzende normativ wirkende tarifliche Regelung hätten treffen wollen. Mit der angeordneten Einzelfallprüfung hätten sie der Beklagten einen Spielraum bei der Anwendung des Tarifrechts eingeräumt. Die Gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 24. Januar 2008 sei auch kein Vertrag zugunsten Dritter. Allenfalls könne die Klägerin aus der Gemeinsamen Erklärung einen Anspruch auf eine Einzelfallprüfung in ihrem Fall ableiten.

10

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin Zinsen auf die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Stufen 2 und 3 der Entgeltgruppe U 9* von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2008 zugesprochen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten hat nur im Hinblick auf einen Teil des Zinsausspruches Erfolg. Im übrigen ist die Klage begründet. Das haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt.

12

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Das angestrebte Feststellungsurteil ist geeignet, den Konflikt der Parteien über die Stufenzuordnung im Anspruchszeitraum endgültig beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Es kann von der Beklagten als Anstalt des öffentlichen Rechts erwartet werden, dass sie einem stattgebenden Feststellungsurteil nachkommen wird und der Klägerin die Differenz zwischen der Vergütung der Stufe 2 und der Vergütung der Stufe 3 der Entgeltgruppe U 9* der Anlage 1 zum HTV/Tabelle 2007 zahlt (vgl. BAG 21. Januar 2010 - 6 AZR 449/09 - Rn. 14 mwN, AP BGB § 611 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 78 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Dienstordnungs-Angestellte Nr. 3). Darüber, dass sich die Vergütung der Klägerin nach diesem Tarifvertrag richtet, besteht zwischen den Parteien kein Streit.

13

II. Der Klägerin steht die beanspruchte Vergütung der Stufe 3 der Entgeltgruppe U 9* der Anlage 1 zum HTV/Tabelle 2007 gemäß Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Gemeinsamen Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 24. Januar 2008 iVm. § 13 Abs. 2 Satz 2 HTV zu.

14

1. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Gemeinsamen Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 24. Januar 2008 um einen normativ wirkenden Tarifvertrag, soweit Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 regelt, dass die von der Gemeinsamen Erklärung erfassten übergeleiteten Beschäftigten mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 13 Abs. 2 HTV ergibt. Insoweit ist die Gemeinsame Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 24. Januar 2008 deshalb nach Wortlaut und tariflichem Gesamtzusammenhang auszulegen (BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 590/09 - Rn. 13, ZTR 2011, 369; 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17, EzTöD 300 TVÜ-Bund § 12 Nr. 1).

15

a) Welche Kriterien für die Auslegung von Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien angewandt werden, richtet sich nach dem Charakter der Vereinbarung. Haben die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag mit Rechtsnormen vereinbart, sind diese nach der objektiven Methode auszulegen. Handelt es sich um einen rein schuldrechtlichen Tarifvertrag oder um einen nichttariflichen sonstigen Vertrag, ist er nach der subjektiven Methode wie ein Vertrag auszulegen. Die gesetzlichen Kriterien hierfür finden sich in den §§ 133, 157 BGB. Ist umstritten, ob es sich um einen Tarifvertrag oder um eine sonstige nichttarifliche Vereinbarung handelt, ist der Inhalt und damit die Charakterisierung anhand des zu ermittelnden Willens der Parteien festzustellen (BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21). Die objektive Auslegung ist erst dann vorzunehmen, wenn feststeht, dass es sich um ein Normenwerk handelt (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 25, AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - BAGE 110, 164, 171). Insoweit unterliegt der schuldrechtliche Teil eines Tarifvertrags anderen Auslegungskriterien als der normative Teil, denn im schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrags werden lediglich Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt. Normative Wirkung entfaltet er nicht. Dies gilt erst recht für nichttarifvertragliche Vereinbarungen der Parteien, in denen gleichfalls verbindliche Festlegungen getroffen werden sollen, die jedoch keine Außenwirkung entfalten, insbesondere keine eigenständigen Normen setzen, die für die Arbeitsverhältnisse der Tarifunterworfenen zwingend und unmittelbar gelten. Ob die Tarifvertragsparteien einen Tarifvertrag mit Rechtsnormen abschließen oder eine andersartige schriftliche Vereinbarung treffen wollten, ist in Zweifelsfällen nach den allgemeinen Grundsätzen des bürgerlichen Rechts (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln (BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 19, aaO; 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - aaO; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - aaO; 26. Januar 1983 - 4 AZR 224/80 - BAGE 41, 307, 314).

16

b) Der Beklagten ist einzuräumen, dass die Worte „Gemeinsame Erklärung“ sowie die Formulierung „zur Umsetzung des § 5 HTV-Ü“ in der Überschrift der Einigung der Tarifvertragsparteien vom 24. Januar 2008 gegen die Annahme einer tariflichen Regelung mit normativem Charakter sprechen könnten. Allerdings ist die Einordnung einer vertraglichen Einigung von Tarifvertragsparteien als Tarifvertrag nicht davon abhängig, dass diese ihre Vereinbarung auch als Tarifvertrag bezeichnen (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 27, AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43). Auch ein als „Vereinbarung“ bezeichneter Vertrag kann ein Tarifvertrag sein, wenn dies nicht dem erklärten Willen der tariffähigen Vertragspartner widerspricht (BAG 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - BAGE 87, 45, 56). Für eine von tariffähigen Vertragsparteien als Gemeinsame Erklärung bezeichnete Einigung gilt nichts anderes, wenn diese Einigung der Sache nach als Tarifvertrag anzusehen ist und wie hier die nach § 1 Abs. 2 TVG erforderliche Schriftform gewahrt ist.

17

c) Gemäß § 1 Abs. 1 TVG regelt der Tarifvertrag die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können. Wenn die Tarifvertragsparteien in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Gemeinsamen Erklärung vom 24. Januar 2008 ausdrücklich angeordnet haben, dass die von der Erklärung erfassten übergeleiteten Beschäftigten mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 13 Abs. 2 HTV ergibt, haben sie dem Wortlaut nach eine Regelung getroffen, die die Stufenzuordnung der Beschäftigten und damit ihre Vergütung betrifft. Eine solche auf das Austauschverhältnis der Arbeitsvertragsparteien zielende Regelung wirkt bei beiderseitiger Tarifgebundenheit gemäß § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis ein, legt den Inhalt von Arbeitsbedingungen fest und ordnet somit normativ den Inhalt des Arbeitsverhältnisses iSv. § 1 Abs. 1 TVG.

18

d) Sinn und Zweck der Regelung geben kein anderes Auslegungsergebnis vor, sondern bestätigen den normativen Charakter der Stufenzuordnung in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Gemeinsamen Erklärung vom 24. Januar 2008. Die Tarifvertragsparteien haben in Abs. 3 Satz 1 der Gemeinsamen Erklärung zum Ausdruck gebracht, dass sie übergeleitete Beschäftigte gegenüber ab dem 1. Juni 2007 neu eingestellten Beschäftigten nicht schlechter stellen wollten. Aus Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Gemeinsamen Erklärung wird deutlich, dass die Tarifvertragsparteien Benachteiligungen von übergeleiteten Beschäftigten, die aufgrund ihres Vergleichsentgelts nicht mindestens der Stufe 3 der ermittelten Entgeltgruppe zuzuordnen waren, beseitigen wollten. Dieses Ziel konnten sie mit der vorgesehenen Einzelfallprüfung allein nicht erreichen. Eine bloße Überprüfung seiner Stufenzuordnung hebt eine Benachteiligung eines übergeleiteten Beschäftigten noch nicht auf. Zur Beseitigung der Schlechterstellung ist vielmehr eine Änderung der Entgeltgruppen- und/oder Stufenzuordnung erforderlich, wenn die Vergütungsdifferenz nicht auf andere Art und Weise, zB eine Zulage, ausgeglichen wird. Deshalb trägt auch das Argument der Beklagten nicht, die Tarifvertragsparteien hätten der Beklagten mit der Regelung in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Gemeinsamen Erklärung nur einen Spielraum bei der Anwendung des geltenden Tarifrechts einräumen wollen. Ein solcher Spielraum der Beklagten würde den benachteiligten übergeleiteten Beschäftigten ebenso wenig wie ein auf eine Einzelfallprüfung beschränkter Anspruch weiterhelfen. Die Beklagte war auch ohne die Gemeinsame Erklärung nicht gehindert, die Benachteiligung übergeleiteter Beschäftigter, die aufgrund ihres Vergleichsentgelts nicht mindestens der Stufe 3 der ermittelten Entgeltgruppe zuzuordnen waren, gegenüber ab dem 1. Juni 2007 neu eingestellten Beschäftigten durch übertarifliche Leistungen abzustellen. Nur ein tariflicher Anspruch auf die Beseitigung der Schlechterstellung stellte die von den Tarifvertragsparteien mit der Gemeinsamen Erklärung bezweckte Aufhebung der Benachteiligung sicher. Wenn die Tarifvertragsparteien entsprechend der Rechtsauffassung der Beklagten gleichwohl keine normative Regelung gewollt haben sollten, hätten sie diesen Willen zum Ausdruck bringen müssen und nicht anordnen dürfen, dass übergeleitete Beschäftigte, die aufgrund ihres Vergleichsentgelts nicht mindestens der Stufe 3 der ermittelten Entgeltgruppe zuzuordnen waren, mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 13 Abs. 2 HTV ergibt.

19

2. Die Klägerin war aufgrund ihrer fiktiven Eingruppierung gemäß § 3 Abs. 2 HTV-Ü in die Vergütungsgruppe V b BAT-O und angesichts ihres Vergleichsentgelts iHv. 1.678,91 Euro brutto gemäß § 3 Abs. 1 HTV-Ü iVm. der Anlage 1 zum HTV-Ü der Entgeltgruppe U 9* und nach § 5 Abs. 1 HTV-Ü der Stufe 1 dieser Entgeltgruppe zuzuordnen, wie dies die Beklagte der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2007 mitgeteilt hat. Allerdings hätte der Klägerin, wäre sie von der Beklagten zum 1. Juni 2007 neu eingestellt worden, nicht nur die ihr ab dem 1. Juni 2007 von der Beklagten gezahlte monatliche Vergütung iHv. 1.803,00 Euro brutto, sondern die Vergütung der Entgeltgruppe U 8, Stufe 3, iHv. monatlich 1.960,00 Euro brutto zugestanden. Da die Klägerin nicht mindestens der Stufe 3 der für sie ermittelten Entgeltgruppe zuzuordnen war und bezüglich der Höhe ihrer Vergütung gegenüber einem ab dem 1. Juni 2007 von der Beklagten neu eingestellten Beschäftigten mit derselben einschlägigen Berufserfahrung benachteiligt wurde, unterfällt sie jedenfalls der von den Tarifvertragsparteien in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Gemeinsamen Erklärung vom 24. Januar 2008 angeordneten Stufenzuordnung. Es kann deshalb unentschieden bleiben, ob die Regelung auch dann Anwendung finden würde, wenn keine finanzielle Benachteiligung der Klägerin vorgelegen hätte.

20

3. Die Anordnung der Tarifvertragsparteien in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Gemeinsamen Erklärung vom 24. Januar 2008, dass übergeleitete Beschäftigte, die aufgrund ihres Vergleichsentgelts nicht mindestens der Stufe 3 der ermittelten Entgeltgruppe zuzuordnen waren, mindestens der Stufe zuzuordnen sind, die sich entsprechend ihrer einschlägigen Berufserfahrung gemäß § 13 Abs. 2 HTV ergibt, lässt die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung zur Stufe 2 der Entgeltgruppe U 9* nicht zu. Darüber, dass die Klägerin über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren verfügt, besteht kein Streit. Eine solche Berufserfahrung führt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 2 HTV mindestens zur Zuordnung zur Stufe 3.

21

a) Der Umstand, dass die einschlägige Berufserfahrung der Klägerin bereits bei ihrer fiktiven Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe V c BAT-O in die Vergütungsgruppe V b BAT-O berücksichtigt wurde, stellt die wortlautgetreue Auslegung nicht in Frage. Die Tarifvertragsparteien haben in § 3 Abs. 1 HTV-Ü iVm. der Anlage 1 zum HTV/Tabelle 2007 festgelegt, dass Beschäftigte der Vergütungsgruppe V b BAT-O nach ihrem Aufstieg aus der Vergütungsgruppe V c BAT-O der Entgeltgruppe U 9* zugeordnet werden. Dafür, dass den Tarifvertragsparteien nicht bewusst war, dass für den Aufstieg aus der Vergütungsgruppe V c , Fallgruppe 24, in die Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 25, Teil II Abschnitt D der Vergütungsordnung zum BAT-O eine dreijährige Bewährung in der Tätigkeit erforderlich war, fehlt jeder Anhaltspunkt, zumal die Tarifvertragsparteien in der Anlage 1 zum HTV/Tabelle 2007 bei der Entgeltgruppenzuordnung zwischen einem ausstehenden Aufstieg aus der Vergütungsgruppe V c BAT-O in die Vergütungsgruppe V b BAT-O und einem erfolgten Aufstieg aus der Vergütungsgruppe V c BAT-O in die Vergütungsgruppe V b BAT-O unterschieden haben. Wenn die Tarifvertragsparteien in Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 der Gemeinsamen Erklärung vom 24. Januar 2008 gleichwohl ohne jede Differenzierung, ob eine einschlägige Berufserfahrung bereits bei einem (fiktiven) Bewährungsaufstieg berücksichtigt worden ist oder nicht, für die Stufenzuordnung ausschließlich auf die einschlägige Berufserfahrung abgestellt haben, zeigt dies, dass sie den von der Beklagten vorgenommenen Abzug der für den Bewährungsaufstieg erforderlichen Bewährungszeit für nicht angemessen oder für nicht praktikabel gehalten haben.

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b) Der Hinweis der Beklagten, dass die Klägerin bei einer Neueinstellung ab dem 1. Juni 2007 nicht in die Entgeltgruppe U 9*, sondern nur in die Entgeltgruppe U 8 eingruppiert worden wäre, hilft ihr nicht weiter. Den Tarifvertragsparteien hätte es zwar freigestanden, übergeleitete und nach dem 1. Juni 2007 von der Beklagten neu eingestellte Beschäftigte bezüglich der Zuordnung zu den Entgeltgruppen gleich zu behandeln. Davon haben sie jedoch ausdrücklich abgesehen und für die übergeleiteten Beschäftigten die Zuordnung zu den Entgeltgruppen in § 3 HTV-Ü iVm. der Anlage 1 zu diesem Tarifvertrag geregelt, während sie für die Eingruppierung der neu eingestellten Beschäftigten in § 11 Abs. 1 HTV festgelegt haben, dass sich die Eingruppierung dieser Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung richtet. In Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 24. Januar 2008 haben sie an dieser Differenzierung ausdrücklich festgehalten, indem sie klargestellt haben, dass die Ermittlung des Vergleichsentgelts gemäß § 4 HTV-Ü erfolgt. Dies zeigt, dass sie bei der Beseitigung der Benachteiligung übergeleiteter Beschäftigter keine Änderung der aufgrund des Vergleichsentgelts ermittelten Entgeltgruppen wollten, sondern nach ihrem Willen die Schlechterstellung ausschließlich durch die Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung wie bei den ab dem 1. Juni 2007 von der Beklagten neu eingestellten Beschäftigten beseitigt werden sollte. Deshalb trägt das Argument der Beklagten nicht, eine von der Entgeltgruppe und damit von der Entgeltsumme losgelöste Schlechterstellung sei nicht denkbar.

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4. Freilich ist nicht zu übersehen, dass die Klägerin schon bei einer Zuordnung zur Stufe 2 der für sie zutreffend ermittelten Entgeltgruppe U 9* gegenüber einem ab dem 1. Juni 2007 von der Beklagten neu eingestellten Beschäftigten mit derselben Berufserfahrung nicht benachteiligt würde. Auch trifft es zu, dass die Tarifvertragsparteien mit der Gemeinsamen Erklärung vom 24. Januar 2008 die Benachteiligung übergeleiteter Beschäftigter beseitigen wollten und nicht beabsichtigten, übergeleitete Beschäftigte ungeachtet einer solchen Benachteiligung durch die Zuordnung zu einer höheren Stufe besserzustellen. Maßgebend ist jedoch, dass die Tarifvertragsparteien nicht in Anlehnung an § 5 HTV-Ü angeordnet haben, dass übergeleitete Beschäftigte in der für sie ermittelten Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet werden, die dem Entgelt eines ab dem 1. Juni 2007 neu eingestellten Beschäftigten entspricht bzw. - wenn es keine betragsgleiche Stufe gibt - der nächsthöheren Stufe. Die Tarifvertragsparteien haben sich vielmehr ungeachtet der Entgeltgruppenzuordnung für die Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung wie bei neu eingestellten Beschäftigten gemäß § 13 Abs. 2 HTV entschieden. Dieser Wille der Tarifvertragsparteien ist zu achten.

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III. Gemäß § 288 Abs. 1 BGB iVm. § 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie § 24 Abs. 1 HTV stehen der Klägerin Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins zu. Das Arbeitsgericht hat Zinsen auf die anfallenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge seit dem 12. Dezember 2008 zugesprochen. Die Entgeltdifferenzen für die Monate seit Dezember 2008 waren jeweils erst am 16. des Monats bzw. an dem vorhergehenden oder zweiten vorhergehenden Werktag fällig (§ 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 HTV). Zinsen stehen der Klägerin erst ab dem jeweils darauf folgenden Tag zu. Insoweit hat die Revision Erfolg.

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1. Nach ständiger Rechtsprechung (seit BAG 21. Januar 1970 - 4 AZR 106/69 - BAGE 22, 247) kann auch mit einer Feststellungsklage die Verpflichtung zur Verzinsung der jeweils fälligen festzustellenden Vergütungsbeträge begehrt werden. Das für die begehrten Verzugszinsen erforderliche Verschulden der Beklagten ergibt sich daraus, dass diese trotz Mahnung und Fälligkeit nicht geleistet hat. Die erforderliche Auslegung der Stufenzuordnungsvorschriften im HTV und HTV-Ü unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Erklärung vom 24. Januar 2008 begründete ein normales Prozessrisiko, das die Beklagte nicht entlastet (vgl. BAG 18. März 2010 - 6 AZR 156/09 - Rn. 59, BAGE 133, 354).

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2. Obwohl die Klägerin mit ihrem Klageantrag Zinsen lediglich auf den Bruttonachzahlungsbetrag ab dem „jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt“ verlangt hatte, hat das Arbeitsgericht den Zinsbeginn einheitlich auf den 12. Dezember 2008 festgesetzt. Hinsichtlich der Zinsen für die vor dem 12. Dezember 2008 fälligen Entgeltdifferenzen ist es damit hinter dem Antrag der Klägerin zurückgeblieben und hat damit der Sache nach die Klage abgewiesen. Insoweit ist das Urteil rechtskräftig geworden. Zinsen für die Entgeltdifferenzen bis einschließlich November 2008 stehen der Klägerin damit erst ab dem 12. Dezember 2008 zu.

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Für die ab Dezember 2008 fälligen Entgeltdifferenzen hat das Arbeitsgericht der Klägerin Zinsen für die Zeit ab dem 12. Dezember 2008 unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO zugesprochen. Die Klägerin hat jedoch in der Berufungsinstanz uneingeschränkt die Zurückweisung der Berufung beantragt, sich dadurch die Entscheidung des Arbeitsgerichts zu eigen gemacht und stillschweigend den Zinsantrag geändert. Damit war der Verstoß des Arbeitsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO geheilt(vgl. BAG 28. Februar 2006 - 1 AZR 460/04 - Rn. 15, BAGE 117, 137; BGH 20. April 1990 - V ZR 282/88 - BGHZ 111, 158, 161). Zinsen für die Entgeltdifferenzen ab Dezember 2008 stehen der Klägerin jedoch erst ab dem auf die jeweilige Fälligkeit gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 HTV folgenden Tag zu.

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IV. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten der Revision zu tragen. Das Teilunterliegen hinsichtlich der Zinsen führt zu keiner Kostenbeteiligung der Klägerin (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

        

    Fischermeier    

        

    Brühler    

        

    Spelge    

        

        

        

    Uwe Zabel    

        

    Matiaske    

                 

(1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt.

(3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.