Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Juli 2013 - 6 Sa 68/13

ECLI:ECLI:DE:LAGRLP:2013:0716.6SA68.13.0A
bei uns veröffentlicht am16.07.2013

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 05. Dezember 2012 - 6 Ca 265/12 P - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die persönliche Haftung des Beklagten für Vergütungsansprüche der Klägerin.

2

Die Klägerin war seit dem 01. Januar 2010 kraft schriftlichen Arbeitsvertrages vom 21. Dezember 2009 bei der d. GmbH zu einem monatlichen Festgehalt von 1.200,- Euro brutto als kaufmännische Angestellte beschäftigt.

3

Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin nicht vereinbarungsgemäß vergütet. Nachdem sie die Vergütung für Januar 2010 bis dahin nur in Teilbeträgen erhalten hatte, machte die Klägerin mit Schreiben vom 28. April 2010 unter Bezugnahme auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist ihre Lohnansprüche für Februar, März und April 2010 gegenüber der d. GmbH geltend. Der Beklagte, damaliger Geschäftsführer der d. GmbH, übergab der Klägerin, die von ihm Ende April 2010 den Restlohn Januar 2010 erhalten hatte, am 27. Mai 2010 einen Betrag von 1.200,00 Euro als Vergütung für Februar 2010 und Teilvergütung März 2010, deren Erhalt die Klägerin gegenüber der dt-wohnen GmbH quittierte. Mit Schreiben vom 31. Mai 2010 erklärte der Beklagte für die d. GmbH, die bezifferten Vergütungsansprüche bis einschließlich Mai 2010 würden ebenso wie die folgenden Löhne anerkannt, ohne dass es weiterer schriftlichen Mahnungen bedürfe.

4

Am 30. Juni 2010 kündigte die d. GmbH das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis fristlos. Mit rechtskräftigem Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 05. August 2010 wurde feststellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist. Am 23. Juli 2010 wurde über das Vermögen der d. GmbH das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Am 24. Mai 2011 wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt und die Gesellschaft am 31. Oktober 2011 wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.

5

Die Klägerin hat am 10. Mai 2012 vorliegende Klage beim Arbeitsgericht erhoben, mit der sie den Beklagten als damaligen Geschäftsführer der d. GmbH unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen ihrer Vergütungsansprüche ab Juni 2010 in persönlicher Haftung in Anspruch nimmt und zugleich die Begleichung außergerichtlicher Anwaltskosten und die Feststellung begehrt, dass die Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung bestehen.

6

Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sie habe von Anfang an keine korrekten Lohnabrechnungen erhalten. Der Beklagte hafte als Geschäftsführer der d. GmbH persönlich im Wege der Durchgriffshaftung für ihre Lohnansprüche sowohl aus in Anspruch genommenem Vertrauen, als auch aus unerlaubter Handlung. Er habe die d. GmbH, deren Gesellschaftsvertrag am 29. Januar 2010 notariell beurkundet worden und die am 26. Februar 2010 im Handelsregister eingetragen worden sei, gegründet, obwohl er - sich seit 2007 im Verbraucherinsolvenzverfahren befindend - zuvor wohl faktischer Geschäftsführer der von seiner Mutter, einer berufsunfähigen bzw. erwerbsunfähigen Friseurmeisterin, gegründeten C. Immobilien GmbH gewesen sei, über deren Vermögen am 28. Februar 2011 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, weil die Gesellschaft, die keine Mitarbeiter gehabt habe, von Anfang an in wirtschaftlich schlechtem Zustand gewesen sei, wobei die Mutter des Beklagten bereits am 30. November 2009 eine Eidesstattliche Versicherung gegenüber 11 Gläubigern abgegeben habe und Mitte November bzw. Ende Dezember 2009 die Geschäftskonten gekündigt worden seien. Ein Geschäftsbetrieb der d. GmbH habe eigentlich nie stattgefunden, da sich nach Einschätzung der Mitarbeiter nur ein einziger Kunde gefunden habe. Die Stammeinlage habe der Beklagte nicht, zumindest nicht vollständig gezahlt. Ihr Arbeitsvertrag sei auf Geschäftspapier der d. GmbH geschlossen worden, an dessen Seite jedoch die Handelsregisterdaten der C. Immobilien GmbH gedruckt gewesen seien, offenbar, weil die d. GmbH zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetragen gewesen sei. Die Klägerin trägt vor, ihr Januar-Lohn sei sozusagen abgestottert worden und der Beklagte habe die Mitarbeiter im Februar und März 2010 wegen der ausstehenden Bezahlung damit vertröstet, dass noch Geldeingänge von Kunden zu erwarten seien, was spätestens ab April keiner mehr geglaubt habe. Der Beklagte habe dann im April 2010 erklärt, er werde persönlich dafür sorgen, dass sie ihr Geld erhalte, aus diesem Grunde habe er sich um einen Kredit bei einer auswärtigen Bank bemüht und er rechne in Kürze mit einem positiven Ergebnis, außerdem verlagere er die Geschäftstätigkeit auf Hausrenovierungen (obwohl die Firma hierzu überhaupt nicht ausgestattet gewesen sei). Nach ihrem Schreiben vom 28. April 2010 wegen der Verfallfristen habe der Beklagte gesagt, sie könne sich auf ihn persönlich verlassen, die Sache sei ihm wegen der bestehenden guten Bekanntschaft zwischen ihren Eltern schon peinlich genug, und er habe aus seinem eigenen Geldbeutel noch den Restlohn für Januar 2010 gegeben. Letztlich habe keine Bank dem Beklagten für die beiden Firmen einen Kredit gegeben und die d. GmbH habe keinerlei Einnahmen erzielt. Nachdem sie dem Beklagten im Mai 2010 gesagt habe, ohne Geld könne sie nicht leben, habe er ihr versprochen, er werde sich darum kümmern und irgendwo Geld organisieren, dazu sehe er sich persönlich in der Pflicht. Der ihr am 27. Mai 2010 überreichte Betrag von 1.200,00 Euro habe nicht aus Mitteln der d. GmbH gestammt. Der Beklagte habe damit persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, aber nicht erfüllt. Er schulde ihr daher Schadensersatz, welcher der im Einzelnen aufgeschlüsselten Vergütung von Juni 2010 bis einschließlich Juli 2011 (gemeint wohl Juni 2010 bis April 2012) abzüglich erhaltener Leistungen von Behörden (Insolvenzausfallgeld und Leistungen nach SGB II) entspreche und zudem die angefallenen außergerichtlichen Anwaltskosten.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

8

den Beklagten zu verurteilen an die Klägerin 14.844,29 Euro nebst Zinsen aus 6.688,04 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2012 und aus 8.156,25 Euro seit dem 07.06.2012 zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, nicht erstattbare außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 603,93 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2012 sowie weitere 718,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.09.2012 zu zahlen,
es wird festgestellt, dass die Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestehen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, seine persönliche Haftung sei nicht gegeben, da er zu keinem Zeitpunkt zugesagt habe, persönlich für das Geld der Klägerin einstehen zu wollen. Der Vortrag bezüglich der C. Immobilien GmbH sei unerheblich, die Klägerin habe ein Arbeitsverhältnis mit der d. GmbH gehabt, die ordnungsgemäß gegründet worden, deren Stammeinlage gezahlt worden sei und die auch Geschäftstätigkeit entfaltet habe. Dass letztendlich Insolvenz habe angemeldet werden müssen, habe aus der schlechten Wirtschaftslage resultiert. Weder aus dem Schreiben vom 28. April 2010, noch aus der Quittung vom 27. Mai 2010 ergebe sich seine persönliche Haftung. Er habe zu keinem Zeitpunkt persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, sämtliche vertraglichen Beziehungen seien zwischen der Klägerin und der d. GmbH gelaufen, deren schlechte wirtschaftliche Lage der Klägerin im April 2010, spätestens jedoch bei Einleitung des Insolvenzantragsverfahrens bekannt gewesen sei.

12

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - hat die Klage mit Urteil vom 05. Dezember 2012 (Bl. 88 - 98 d. A.), auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, abgewiesen und zur Begründung angeführt, die Klage sei zwar insgesamt zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin habe weder einen vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz ausreichend dargelegt, noch habe sie einen Anspruch aus Verletzung vertraglicher Nebenpflicht nach § 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB, da keinerlei Anhaltspunkte bestünden, dass der Beklagte besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen habe. Auch die Voraussetzungen eines Anspruchs wegen unerlaubter Handlung oder wegen sittenwidriger Schädigung habe die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 93 ff. d. A. Bezug genommen.

13

Die Klägerin hat gegen das ihr am 22. Januar 2013 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 08. Februar 2013, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 14. Februar 2013, Berufung eingelegt und diese mit am 06. März 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 05. März 2013 begründet.

14

Die Klägerin macht mit der Berufungsbegründung, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 125 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend,
der Beklagte hafte ausnahmsweise persönlich, weil er erklärt habe, er werde persönlich dafür sorgen, dass sie ihr Geld bekomme. Auch wenn sie sich im Juni 2010 geweigert habe, auf eigene Kosten für die d. GmbH nach L zu fahren, habe sie doch dem Wochen vorher abgegeben Garantieversprechen des Beklagten vertraut, das dann in den Monaten April bis Juni 2010 enttäuscht worden sei. Dieser zeitliche Ablauf widerspreche der Wertung des Arbeitsgerichts, es habe kein Garantieversprechen gegeben. Auch liege eine betrugsrelevante Täuschungshandlung vor, weil der Beklagte zu einer Zeit, als der Lohn bereits sehr schleppend gezahlt, ein Rückstand aufgebaut gewesen sei und die Geschäfte der Firma nicht so gelaufen seien, dass aus den Firmeneinnahmen der Lohn hätte bedient werden können, sie dennoch dazu bewogen habe, weiterzuarbeiten mit der Aussage, sie könne sich auf ihn verlassen, er werde persönlich dafür sorgen, dass sie ihr Geld erhalte. Hiergegen spreche auch nicht, dass der Beklagte für den übergebenen Geldbetrag im Mai 2010 eine Quittung für die d. GmbH habe ausstellen lassen, da in erster Linie entscheidend sei, dass das übergebene Geld vom Beklagten selbst gekommen sei. Auch eine Haftung wegen unerlaubter Handlung infolge Betrugs könne eigentlich nicht verneint werden, weil er sich ihre Arbeitsleistung erschlichen habe. Obwohl weder der Beklagte, noch seine Firmen etwas gehabt hätten, habe er mit ihr einen Arbeitsvertrag geschlossen, sei absehbar mit der Zahlung des Arbeitslohns in Verzug geraten und habe dann versprochen, persönlich dafür gerade zu stehen, dass sie nicht nur für die in der Vergangenheit geleistete Arbeit Geld bekomme, sondern auch für zukünftig zu erbringende Arbeit, weshalb sie weitergearbeitet habe.

15

Die Klägerin beantragt,

16

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens -, Aktenzeichen 6 Ca 265/12 vom 05. Dezember 2012, wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 14.844,29 Euro nebst Zinsen aus 6.688,04 Euro in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2012 und aus 8.156,25 Euro seit dem 07.06.2012 zu zahlen,
der Beklagte verurteilt, nicht erstattbare außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 603,93 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.04.2012 sowie weitere 718,40 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.09.2012 zu zahlen,
es wird festgestellt, dass die Ansprüche aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bestehen.

17

Der Beklagte beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe der Berufungserwiderung vom 10. April 2013 (Bl. 142 ff. d. A), auf die ergänzend Bezug genommen wird, und trägt im Wesentlichen vor,
ein Garantieversprechen oder eine Zusage, er wolle persönlich für das Geld der Klägerin einstehen, sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Ihm könne nicht der Vorwurf gemacht werden, dass er sich als Geschäftsführer bemüht habe, dass die Firma der Klägerin ihren Lohn ausbezahle, der nach ihrem eigenen Vortrag die schlechte wirtschaftliche Lage der Firma bekannt gewesen sei. Insbesondere nach Eröffnung der Insolvenz sei nicht ersichtlich, welches die Vertrauen die Klägerin noch gehabt haben solle, für die Firma zu arbeiten. Die Klage sei auch der Höhe nach unschlüssig bzw. mangels Aktivlegitimation abzuweisen, da ihre Zusammensetzung nicht nachvollziehbar sei und die Klägerin nicht angegeben habe, inwieweit welche Leistungen sie ab Insolvenzeröffnung von dritter Seite erhalten habe.

20

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes des zweitinstanzlichen Verfahrens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 07. Mai 2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

21

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen.

I.

22

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 22. Januar 2013 mit am 14. Februar 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 08. Februar 2013 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 05. März 2013, bei Gericht eingegangen am 06. März 2013, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO).

II.

23

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da sie unbegründet ist.

24

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe ihrer Vergütungsansprüche gegen die d. GmbH für die Monate Juni 2010 bis April 2012. Sie hat weder die Voraussetzungen eines vertraglichen Anspruchs gegen den Beklagten schlüssig vorgetragen, noch die Voraussetzungen einer Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung schlüssig dargelegt. Da bereits kein Anspruch dem Grunde nach besteht, kann dahinstehen, ob die Klägerin ihre Ansprüche der Höhe nach zutreffend bemessen hat.

25

1.1. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet grundsätzlich nicht persönlich. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft ist nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Den Geschäftsführer trifft nur in den Fällen eine Eigenhaftung, in denen ein besonderer Haftungsgrund vorliegt (vgl. BAG 12. April 2011 - 9 AZR 36/10 - Rn. 42, 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 21, jeweils zitiert nach juris). Dass ein solcher Haftungsgrund gegeben ist, hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen.

26

1.2. Der Beklagte haftet nicht aus Vertrag.

27

1.2.1. Eine Eigenhaftung des Beklagten als Geschäftsführer kraft vertraglicher Vereinbarung kommt nach dem Vorbringen der Klägerin nicht in Betracht.

28

a) Tritt ein Geschäftsführer oder ein Gesellschafter für eine Gesellschaft auf, nimmt er in der Regel nur normales Verhandlungsvertrauen in Anspruch (BGH 6. Juni 1994 - II ZR 292/91 - Rn. 19, zitiert nach juris). Sein allgemeines Interesse als Geschäftsführer oder Gesellschafter am Erfolg seines Unternehmens begründet keine Eigenhaftung. Auch wenn er den Verhandlungspartner durch positiv täuschendes Verhalten schädigt, haftet er in der Regel nicht persönlich. Dagegen kommt eine Eigenhaftung in Betracht, wenn er Erklärungen abgegeben hat, die als selbstständiges Garantieversprechen aufgefasst werden können (vgl. BAG 18. August 2011 - 8 AZR 220/10 - Rn. 27 mwN; zitiert nach juris).

29

b) Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass der Beklagte vorliegend hinsichtlich ihrer Vergütungsansprüche für die Monate Juni 2010 bis April 2012 ausdrücklich oder konkludent Erklärungen abgegeben hat, die seine Eigenhaftung in Abweichung zu § 13 Abs. 2 GmbHG rechtfertigen würden.

30

Die streitgegenständlichen Ansprüche der Klägerin scheitern für die Monate, in denen sie nicht mehr gearbeitet hat, bereits daran, dass nicht ersichtlich ist, dass der Beklagte irgendwelche Zusagen bezüglich dieser Lohnansprüche gemacht hätte. Soweit die Klägerin zuletzt erstmals mit der Berufungsbegründungsschrift vorgetragen hat, der Beklagte habe versprochen persönlich dafür gerade zu stehen, dass sie nicht nur für die in der Vergangenheit geleistete Arbeit, Geld bekomme, sondern auch für zukünftig zu erbringende Arbeit, fehlt es dieser pauschalen Behauptung an nachvollziehbarem Tatsachengehalt. Es nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Situation der Beklagte eine solche Erklärung abgegeben haben soll.

31

Auch für die vorangegangenen Monate fehlt es an einem Garantieversprechen des Beklagten, aus dem Rechtsfolgen für die Zukunft hergeleitet werden könnten. Wenn die Klägerin vorträgt, der Beklagte habe im April 2010 erklärt, er werde persönlich dafür sorgen, dass sie ihr Geld erhalte, liegt ein Garantieversprechen hierin nicht. Die Klägerin hat angegeben, der Beklagte habe in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, er werde sich um einen Kredit bemühen und zudem das Geschäftsfeld der Firma verändern. Damit hat der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er Erklärungen über die weitere wirtschaftliche Entwicklung der d. GmbH abgibt, nicht jedoch, dass er persönlich und in jedem Fall für die Forderungen der Klägerin einstehen wolle. Eine Zusage dergestalt, die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen und in Zukunft auflaufenden Lohnforderungen würden in jedem Fall, im Zweifel von ihm selbst, erfüllt, liegt damit nicht vor und zwar auch dann nicht, wenn die vom Beklagten bestrittene klägerische Behauptung zutreffend sein sollte, der Beklagte habe gesagt, sie könne sich auf ihn persönlich verlassen, die Sache sei ihm wegen der Bekanntschaft ihrer Eltern schon peinlich genug. Der Beklagte war zur uneingeschränkten Erfüllung der Lohnansprüche auch nur bis Mai und Juni 2010, geschweige denn eventueller Annahmeverzugslohnansprüche für die Zukunft aus eigenen Mitteln erkennbar nicht willens und/oder in der Lage. Dies zeigte sich im Übrigen auch daran, dass er der Klägerin Geldbeträge immer nur anteilig und dann auch nur für längstens fällige Vergütungsansprüche überlassen hat. Die Klägerin führt insoweit selbst an, der Beklagte habe im Mai 2010 erklärt, er wolle irgendwo Geld organisieren, was ersichtlich gegen seine Solvenz und einen etwaigen persönlichen Bindungswillen sprach. Dass es sich bei den Zahlungen des Beklagten um Erfüllungshandlungen der d. GmbH und nicht um die Begleichung eigener Schulden handeln sollte, ergibt sich - worauf das Arbeitsgericht zutreffend abstellt - bereits daraus, dass der Beklagte sich die Zahlungen von der Klägerin gegenüber der d. GmbH hat quittieren lassen.

32

1.2.2. Der Beklagte haftet auch nicht wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gemäß § 280 Abs. 1, 311 Abs. 3, 241 Abs. 2 BGB. Er hat gegenüber der Klägerin kein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen.

33

a) Ein Schuldverhältnis kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen (§ 311 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ein solches Schuldverhältnis entsteht nach § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Bei der im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung in § 311 Abs. 3 BGB geregelten Sachwalterhaftung handelt es sich um eine Ausprägung der Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss(vgl. BGH 12. Januar 2011 - VIII ZR 346/09 - Rn. 13; zitiert nach juris). Ein Vertreter haftet danach lediglich ausnahmsweise persönlich, wenn er dem Vertragsgegenstand besonders nahesteht und bei wirtschaftlicher Betrachtung gewissermaßen in eigener Sache handelt oder er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maß persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und damit die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (BAG 12. April 2011 - 9 AZR 36/10 -, 21. November 2006 - 9 AZR 29 AZR 206/06 - Rn. 22; jeweils zitiert nach juris).

34

b) Dem Vortrag der Klägerin lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte zu irgendeinem Zeitpunkt bei den Vertragsverhandlungen anlässlich des Abschlusses des Arbeitsvertrages im Dezember 2009 ihr gegenüber besonderes Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss beeinflusst hätte. Darauf, dass das Geschäftspapier der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht im Handelsregister eingetragenen d. GmbH seitlich die Handelsregisterdaten der C. Immobilien GmbH aufwies, lässt sich ein derartiges besonderes Vertrauen in den Beklagten persönlich nicht stützen. Die Klägerin hat auch keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass der Beklagte - obwohl er von Anfang an davon ausgegangen ist oder ausgehen musste, dass der Geschäftsbetrieb der d. GmbH nicht würde erfolgreich anlaufen können - der Klägerin unter Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens Gegenteiliges vorgespiegelt hat. Dagegen spricht bereits, dass auch die Klägerin von zumindest einem Kunden der d. GmbH ausgeht und ein Insolvenzverfahren erst mehr als ein halbes Jahr nach Aufnahme des Geschäftsbetriebes eingeleitet worden ist. Die weiter von der Klägerin angeführten Tatsachen begründen die Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens nicht, weil es sich sämtlich um Verhaltensweisen des Beklagten nach Vertragsschluss handelt. Unabhängig davon hat der Beklagte auch später besonderes Vertrauen der Klägerin aus den unter 1.1.2. a) (2) dargestellten Gründen. auf die verwiesen wird, nicht in Anspruch genommen.

35

1.3. Der Beklagte haftet auch nicht aus unerlaubter Handlung.

36

1.3.1 Das Arbeitsgericht geht zu Recht davon aus, dass Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger widerrechtlicher Verletzung der in der Vorschrift genannten Rechtsgüter und aus § 826 BGB aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ausscheiden. Die Berufungskammer folgt insoweit den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Berufung wendet sich gegen die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht.

37

1.3.2. Die Klägerin kann Vergütung für die Monate Juni 2010 bis April 2012 auch nicht als Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB verlangen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Betrug, § 263 StGB, begangen hat, der in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB einen Schadensersatzanspruch begründen würde(vgl. BAG in st. Rspr. zB 24. September 1974 - 3 AZR 589/73 - Rn. 13, zitiert nach juris).

38

a) Der objektive Betrugstatbestandes nach § 263 StGB erfordert die Tatbestandsmerkmale Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden. Die Täuschung des Täters muss den Irrtum des Getäuschten hervorrufen, der Irrtum zu einer Vermögensverfügung und diese dann zu einem Vermögensschaden führen. Alle Merkmale des objektiven Tatbestandes müssen in einem kausalen und funktionalen Zusammenhang zueinander stehen. Subjektiv muss die Absicht bestehen, sich oder einem anderen hierdurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 02. Oktober 2009 - 22 Sa 579/09 - Rn. 34; vgl. auch BAG 21. November 2006 - 9 AZR 206/06 - Rn. 32; jeweils zitiert nach juris).

39

b) Vorliegend sind diese Voraussetzungen nicht gegeben.

40

(1) Dem Beklagten ist kein Eingehungsbetrug bei Abschluss des Arbeitsvertrages vorzuwerfen, da es insoweit bereits an einer Täuschungshandlung fehlt. Die Klägerin behauptet selbst kein Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen, das sie zum Abschluss des Arbeitsvertrages bewogen hätte. Dass die d. GmbH zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht im Handelsregister eingetragen war, genügt hierfür nicht; unstreitig ist eine Eintragung der Gesellschaft zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass für den Beklagten bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages ersichtlich war, dass ein wirtschaftlicher Erfolg der d. GmbH keinesfalls zu erwarten war, der Beklagte der Klägerin daher falsche Tatsachen vorgespiegelt hat und ein Eingehungsbetrug anzunehmen wäre. Dass die Klägerin nicht darüber informiert wurde, dass die von der Mutter des Beklagten gegründete GmbH sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, konnte eine Täuschungshandlung des Beklagten gegenüber der Klägerin hinsichtlich des mit der d. GmbH abgeschlossenen Arbeitsvertrages nicht begründen.

41

(2) Auch zu einem späteren Zeitpunkt ist ein Betrugstatbestand nicht verwirklicht. Selbst wenn man annehmen wollte, dass der Beklagte die Klägerin im April oder Mai 2010 über die wirtschaftliche Situation der d. GmbH getäuscht und eine Vermögensverfügung der Klägerin darin sehen wollte, dass diese deshalb ihre Arbeitskraft weiter zur Verfügung gestellt hat, ist der von der Klägerin vorliegend geltend gemachte Schaden hierdurch nicht entstanden. Hätte die Klägerin - wie von ihr angedeutet - ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich ihrer Arbeitskraft ausgeübt, wäre sie mit ihren Lohnansprüchen gegenüber der zahlungsunfähigen d. GmbH dennoch ausgefallen, weshalb es an der erforderlichen Kausalität fehlt. Unabhängig davon macht die Klägerin vorliegend überwiegend Vergütungsansprüche für Monate geltend, in denen sie ohnehin keine Arbeitsleistung mehr erbracht hat, so dass es insoweit auch an einer Vermögensverfügung fehlt.

42

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 603,93 Euro bzw. 718,40 Euro besteht nicht. Hiervon geht das Arbeitsgericht zutreffend aus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, folgt aus § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht nur ein Ausschluss des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aus § 91 ZPO. Die Vorschrift erfasst auch materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche wie Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Verzugsschaden (BAG 11. März 2008 - 3 AZN 1311/07 - Rn. 6, 27. Oktober 2005 - 8 AZR 546/03 - Rn. 32, 30. April 1992 - 8 AZR 288/91 - Rn. 15; jeweils zitiert nach juris).

43

3. Der Feststellungsantrag zu 3) der Klägerin ist als titelergänzende Feststellungsklage (vgl. BGH 26. September 2002 - IX ZB 180/02 - Rn. 6, zitiert nach juris; MünchKomm Smid - 4. Auflage 2012 § 850 f Rn. 18) zulässig, in der Sache jedoch nicht erfolgreich. Der Klägerin stehen Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aus den dargestellten Gründen gegen den Beklagten nicht zu.

B.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

45

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 29. September 2009 - 7 Sa 874/08 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Neben der Feststellung eines zum Schadensersatz verpflichtenden Schuldverhältnisses verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Zahlung einer noch ausstehenden Abfindung in Höhe von restlichen 5.400,00 Euro, die die in Insolvenz geratene, gemeinsame Arbeitgeberin nicht an die Klägerin geleistet hat.

2

Die 1955 geborene Klägerin trat am 1. Februar 1992 bei der R KG ein und arbeitete dort als kaufmännische Sachbearbeiterin. Ihr letzter Bruttomonatsverdienst betrug 1.901,37 Euro.

3

Zum 1. Januar 2003 wurde die B KG gegründet. Komplementär war R, der Vater des Beklagten. Der Beklagte war mit einer Einlage iHv. 10.000,00 Euro Kommanditist, ihm wurde Einzelprokura erteilt. Am 14./18. Februar 2003 schlossen die B KG, vertreten durch den Komplementär R, und der Beklagte einen „Anstellungsvertrag“. Danach sollte der Beklagte als leitender Mitarbeiter die Geschäfte der B KG führen. Im Innenverhältnis sollten im Wesentlichen Geschäfte von mehr als 50.000,00 Euro, Kreditgeschäfte von mehr als 25.000,00 Euro, Bürgschaftsgewährungen, Grundstücksgeschäfte oder die Veräußerung des Unternehmens der vorherigen Zustimmung des Komplementärs bedürfen. Eine gewinnabhängige Tantieme wurde vereinbart. Der Beklagte sollte berechtigt sein, allein weitere Mitarbeiter einzustellen oder ihnen zu kündigen ohne Zustimmung der Gesellschafter. Außerdem wurde - wohl auch am 18. Februar 2003 - eine „ergänzende Vereinbarung“ geschlossen, derzufolge der Komplementär die Geschäftsführung der KG nur mit Zustimmung des Beklagten ausüben dürfen sollte und er weiter verpflichtet wurde, auf den täglichen Geschäftsgang keinen Einfluss zu nehmen. Andernfalls sollte der Beklagte ein Recht zur außerordentlichen, gegebenenfalls fristlosen Kündigung haben.

4

Seit 2005 soll der Beklagte gefälschte Zeugnisse bei der Handwerkskammer Mittelfranken vorgelegt haben, um - für die Fortführung des Handwerksbetriebs - in den Genuss einer „Altgesellenregelung“ zu kommen. Er ist in diesem Zusammenhang wegen eines Urkundendelikts erstinstanzlich vom Amtsgericht Schwabach verurteilt worden (- 3 Ds 508 Js 42807/05 -).

5

Ab Herbst 2005 bis 7./8. Dezember 2005 ließ sich die B KG von dem Unternehmensberater S in Sch beraten und eine Betriebsanalyse erstellen. Die Umstände dieser Beratung sind in den Einzelheiten zwischen den Parteien streitig.

6

Aus dem zusammenfassenden Bericht des Unternehmensberaters S vom 8. Dezember 2005 geht hervor, dass der Beklagte bei der Besprechung vom 18. Oktober 2005 die Meinung geäußert hatte, ein geplantes Insolvenzverfahren sei die einzige Möglichkeit, die betriebliche Situation zu bereinigen. Der Unternehmensberater will in einer weiteren Besprechung vom 30. Oktober 2005 auf die Notwendigkeit hingewiesen haben, die Kostenstruktur grundlegend zu ändern und nicht betriebsnotwendige Immobilien mit Nachdruck zu verwerten. Bis 8. Dezember 2005 habe sich dann die Aussicht auf eine Teilvermietung des Betriebsgebäudes ergeben, diese sei „offensichtlich bereits ausreichend um alle Bedenken zu vergessen“. Im Übrigen bestätigt der Unternehmensberater weder zu hohe Lohnkosten seitens des Beklagten noch zu hohe Privatentnahmen durch den Komplementär, beanstandet aber insbesondere zu hohe Kosten des Materialeinsatzes und zu hohe Fahrzeugkosten. Bei Gegenkontrolle monatlicher Geschäftspläne „sollte es jedoch möglich sein die Haltung der Bank zu verändern“.

7

Ende 2005 - am 30. oder 31. Dezember - wurde der Klägerin eine betriebsbedingte Kündigung zum 30. April 2006 ausgesprochen, unterzeichnet vom Komplementär und dem Beklagten. Die Klägerin beauftragte ihren Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage (ArbG Nürnberg - 9 Ca 81/06 -), die am 2. Januar 2006 gegen eine „Firma B KG, - Komplementäre: R und K B -“ erhoben wurde. Am 9. Februar 2006 schlossen die B KG und die Klägerin, jeweils vertreten durch ihre Rechtsanwälte, einen widerruflichen Vergleich, demzufolge die B KG an die Klägerin für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, betriebsbedingte Arbeitgeberkündigung zum 30. April 2006 einen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro (ohne Ratenzahlungsvereinbarung) zahlen sollte. Die Klägerin widerrief diesen Vergleich fristgerecht am 17. Februar 2006.

8

Im nachfolgenden Kammertermin vom 11. Mai 2006 vor dem Arbeitsgericht Nürnberg erschienen wiederum die Prozessbevollmächtigten sowie die Klägerin und der Beklagte in Person. Nach einer kurzen Sitzungsunterbrechung schlossen die B KG und die Klägerin einen Vergleich, wonach sich bei Beendigung durch betriebsbedingte Kündigung zum 30. April 2006 und Abrechnung bis dahin die B KG verpflichtete, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.750,00 Euro als Abfindung zu zahlen. Der Arbeitgeberin wurde eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 1.350,00 Euro bewilligt, fällig jeweils am Monatsersten, beginnend mit dem 1. Juni 2006. Sollte die B KG mit einer Rate mehr als zehn Tage in Rückstand geraten, so sollte der gesamte noch offene Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig werden.

9

Am 16./17. Juli 2006 beantragte die Klägerin die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs. Am 24. Juli 2006 kündigte der Beklagte sein Anstellungsverhältnis nebst ergänzender Vereinbarung zur B KG fristlos. Am 31. Juli 2006 beantragte der Komplementär R die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B KG. Am 3. August 2006 erstattete er Strafanzeige gegen seinen Sohn, die er am 21. September und 2. Oktober 2006 ergänzte. Mit Beschluss vom 16. August 2006 eröffnete das Amtsgericht Nürnberg über das Vermögen der B KG zuerst das vorläufige und dann das eigentliche Insolvenzverfahren am 20. September 2006 (AG Nürnberg - 8072 IN 1285/06 -). Danach erwarb der Beklagte vom Insolvenzverwalter einen Teil der Materialien und Betriebsmittel, die er zuvor zur Sicherung eigener Forderungen an sich genommen, dann aber an den Insolvenzverwalter zurückgegeben hatte.

10

Die B KG zahlte auf die vereinbarte Abfindung eine Rate in Höhe von 1.350,00 Euro. Die restlichen vier Raten im Gesamtbetrag von 5.400,00 Euro zahlte sie nicht.

11

Unter dem 28. Dezember 2007 ließ die Klägerin die vorliegende Klage gegen den Beklagten erheben.

12

Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei bei Abschluss des Vergleichs am 11. Mai 2006 als der eigentliche Herr des Verfahrens aufgetreten. Mit der Kündigungsschutzklage als Komplementär bezeichnet, habe er nie auf einer Rubrumsberichtigung bestanden. Nach dem Anstellungsvertrag und der ergänzenden Vereinbarung habe er zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses die Geschicke der Arbeitgeberin geleitet. Durch sein Auftreten im Kammertermin habe er beim Vergleichsabschluss in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen.

13

Außerdem habe er im eigenen wirtschaftlichen Interesse gehandelt. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der Anstellungsvertrag des Beklagten eine gewinnabhängige Tantieme vorgesehen habe. Daher habe es im eigenen wirtschaftlichen Interesse des Beklagten gelegen, den Kündigungsschutzprozess mit einem Abfindungsvergleich zu beenden. Zum anderen habe der Beklagte damals versucht, mit seiner Einzelfirma den Betrieb der B KG zu übernehmen, jedoch kein Interesse daran gehabt, dabei auch die Klägerin nach § 613a Abs. 1 BGB übernehmen zu müssen.

14

Der Beklagte hafte nach § 311 Abs. 3 BGB nicht nur auf den Vertrauensschaden, sondern auch auf das Erfüllungsinteresse. Er habe um die wirtschaftliche Schieflage der Arbeitgeberin gewusst. Schon im Oktober 2005 habe er mit dem Gedanken einer geplanten, sanierenden Insolvenz gespielt, was aus den Beratungen mit dem Unternehmensberater S bekannt sei. Die Insolvenzgefahr habe der Beklagte der Klägerin verschwiegen. Bei Kenntnis davon hätte die Klägerin die Abfindungsvereinbarung mit der B KG nur ohne Ratenzahlung abgeschlossen. Daher habe der Beklagte persönlich für den Restbetrag einzustehen.

15

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass zwischen Klägerin und Beklagtem ein Schuldverhältnis entstanden ist, weil der Beklagte als Dritter in besonderem Maße persönliches Vertrauen bei Vergleichsabschluss am 11. Mai 2006 im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Nürnberg mit dem Az. - 9 Ca 81/06 - in Anspruch nahm und dadurch die Vergleichsverhandlungen und das Vergleichsergebnis entscheidend beeinflusste;

        

2.    

festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin aus dem unter Ziff. 1 bezeichneten Schuldverhältnis zum Ersatz aller dieser entstandenen materiellen Schäden haftet;

        

3.    

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.400,00 Euro nebst fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

16

Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags darauf verweisen lassen, dass er bei Vergleichsabschluss nur seine bekannte Aufgabe als Prokurist und Geschäftsführer der B KG wahrgenommen habe. Er habe sich nicht verbürgt oder in anderer Weise persönlich stark gemacht für die bei Vergleichsabschluss von der B KG übernommene Abfindungsverpflichtung. Auch ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse habe nicht vorgelegen. Zu einer Tantiemenzahlung sei es 2006 nicht gekommen. Ebenso wenig gebe es einen Betriebsübergang auf ihn. Im Mai 2006 habe die Insolvenz nicht unmittelbar bevorgestanden und deswegen auch nicht verschwiegen werden können.

17

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Landesarbeitsgericht ohne Erfolg. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

18

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Im Ergebnis haben die Vorinstanzen die Zahlungsklage zu Recht abgewiesen.

19

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

20

In den Feststellungsanträgen zu 1. und 2. sei die Klage unzulässig, da ihr das Feststellungsinteresse fehle. Der Feststellungsantrag zu 1. beziehe sich auf Vorfragen, die bei der Prüfung der Klageanträge zu 2. und 3. inzident zu prüfen seien; das Interesse an einer darüber hinausgehenden Feststellung sei nicht vorgetragen. Ebenso habe die Klägerin hinsichtlich des Antrags zu 2. nicht dargelegt, inwiefern aus dem Vergleichsschluss am 11. Mai 2006 noch Schadensersatzansprüche entstehen könnten, die über den im Klageantrag zu 3. (Zahlung der restlichen Abfindung) gestellten Antrag hinausgingen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Vergleichsschluss und das Ende des Arbeitsverhältnisses nunmehr Jahre zurückliegen.

21

Im Antrag zu 3. sei die Klage nicht schlüssig. Die Voraussetzungen für eine Haftung des Beklagten als Sachwalter könnten dahinstehen. Denn die Haftung nach § 311 Abs. 3 BGB begründe lediglich einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, die Klägerin könne also nur erwarten, so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätte, wenn sie den Vergleich am 11. Mai 2006 nicht abgeschlossen hätte (BAG 25. Juni 2009 - 6 AZR 210/08 - AP InsO § 60 Nr. 3 = EzA InsO § 60 Nr. 2). Wäre der Vergleich nicht abgeschlossen worden, hätte das Kündigungsschutzverfahren durchgeführt werden müssen, dessen hypothetischer Ausgang ungewiss gewesen wäre. Sowohl bei Prozessverlust als auch bei Prozessgewinn hätte der Klägerin ein Abfindungsanspruch jedoch nicht zugestanden. Selbst wenn der Kündigungsschutzprozess in eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG gemündet hätte, wäre die Klägerin mit einem etwa ausgeurteilten Abfindungsanspruch ebenfalls nur in die Insolvenz ihrer Arbeitgeberin geraten.

22

B. Die Zahlungsklage ist unbegründet, weswegen die Revision der Klägerin ohne Erfolg bleibt.

23

I. Der Beklagte war bei der B KG Kommanditist. Persönlich haftender Gesellschafter dieser KG war als Komplementär nur sein Vater R, nicht aber er selbst (§ 161 Abs. 1 HGB). Seine Einlage in Höhe von 10.000,00 Euro hat der Beklagte auch geleistet. Damit haftet er den Gläubigern der KG nicht mehr unmittelbar, auch nicht bis zur Höhe seiner Einlage (§ 171 Abs. 1 HGB). Wegen der Publizitätswirkung dieser im Handelsregister so eingetragenen Tatsachen muss die Klägerin diese gegen sich gelten lassen (§ 15 Abs. 2 HGB). Aus diesem Grund kann die Klägerin eine Haftung des Beklagten als „Quasi-Komplementär“ auch nicht dadurch darstellen, dass sie den Beklagten in den Schriftsätzen des vorliegenden Rechtsstreits verschiedentlich fälschlich als Komplementär anspricht oder darauf verweist, im vorausgegangenen Kündigungsschutzverfahren gegen die KG den Beklagten im Klagerubrum als Komplementär aufgeführt zu haben, was sich bis zum gerichtlichen Vergleichsprotokoll erhalten und wogegen der Beklagte nie einen Korrekturversuch unternommen habe. Der Beklagte haftet nach Gesellschaftsrecht nicht persönlich.

24

II. Die Voraussetzungen für eine sog. Sachwalterhaftung des Beklagten nach § 311 Abs. 3 iVm. § 241 Abs. 2 BGB hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen.

25

1. Verhandlungsgehilfen (oder Vertreter) können in der Regel nur aus Delikt in Anspruch genommen werden (BGH 4. Juli 1983 - II ZR 220/82 - BGHZ 88, 67). Die Rechtsprechung hat aber darüber hinaus schon seit Längerem anerkannt, dass ausnahmsweise ein Verhandlungsgehilfe auch persönlich wegen Verschuldens bei Vertragsschluss in Anspruch genommen werden kann, wenn er die Verhandlungen oder den Vertragsschluss in unmittelbarem eigenen wirtschaftlichen Interesse geführt oder dadurch, dass er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, erheblich beeinflusst hat (BGH 3. April 1990 - XI ZR 206/88 - NJW 1990, 1907; 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01 - MDR 2005, 1313). Der mit der Schuldrechtsreform 2002 eingefügte § 311 Abs. 3 BGB kodifiziert diese von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze. Danach kann ein Schuldverhältnis mit der Folge einer persönlichen Haftung, wenn die Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt wurden, auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollten oder geworden sind. Das in § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB aufgeführte Beispiel für einen Haftungsgrund des Dritten stellt nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Vorschrift („... entsteht insbesondere, wenn ...“) keine abschließende Regelung dar. Es bleibt bei den bisher von der Rechtsprechung angewandten Grundsätzen (Palandt/Grüneberg 70. Aufl. § 311 BGB Rn. 60).

26

2. Eine Eigenhaftung des Beklagten als Geschäftsführer der B KG oder als ihr Gesellschafter kommt nach dem Vorbringen der Klägerin nicht in Betracht.

27

a) Tritt ein Geschäftsführer oder ein Gesellschafter für eine Gesellschaft auf, nimmt er in der Regel nur normales Verhandlungsvertrauen in Anspruch (BGH 6. Juni 1994 - II ZR 292/91 - BGHZ 126,181). Sein allgemeines Interesse als Geschäftsführer oder Gesellschafter am Erfolg seines Unternehmens begründet keine Eigenhaftung (vgl. BGH 3. Oktober 1989 - XI ZR 157/88 - DB 1989, 2320; 27. März 1995 - II ZR 136/94 - BB 1995, 997; BAG 13. Februar 2007 - 9 AZR 106/06 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 823 Nr. 7). Auch wenn er den Verhandlungspartner durch positiv täuschendes Verhalten schädigt, haftet er in der Regel nicht aus cic. (vgl. BGH 1. Juli 1991 - II ZR 180/90 - BB 1991, 1587). Dagegen kommt eine Eigenhaftung in Betracht, wenn er Erklärungen abgegeben hat, die als selbstständiges Garantieversprechen aufgefasst werden können (vgl. BGH 18. Juni 2001 - II ZR 248/99 - DB 2001, 1825).

28

b) Der Verweis der Klägerin auf die Prokura des Beklagten und seine durch Anstellungsvertrag und ergänzende Vereinbarung begründete Bestellung als Geschäftsführer der B KG, der die Geschicke des Unternehmens bei normalem Geschäftsgang, einschließlich der Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen in der Hand hatte, vermag für sich genommen eine Eigenhaftung des Beklagten daher nicht zu begründen. Tatsachen für eine darüber hinausgehende Erklärung des Beklagten bei Vergleichsabschluss, etwa im Sinne einer Garantieerklärung, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Ihr mit der Revisionsbegründung zusammengefasstes Vorbringen, der damals mitverklagte Beklagte habe „doch - zumindest schlüssig - erkennen [lassen], dass [er] die Ratenzahlungsverpflichtung zu erfüllen wirtschaftlich in der Lage sei“, reicht dafür nicht.

29

Denn der Vergleichsabschluss erfolgte zwischen der B KG als Arbeitgeberin und der Klägerin als Arbeitnehmerin. Dass der Beklagte als Geschäftsführer der Arbeitgeberin persönlich anwesend war und dem Abschluss eines unwiderruflichen Vergleichs am 11. Mai 2006 offensichtlich zugestimmt hat, lässt nicht den Schluss zu, er habe damit erklärt, der titulierte Anspruch werde in jedem Fall, im Zweifel von ihm selbst, erfüllt. Das konnte die bei Vergleichsabschluss anwaltlich vertretene und beratene Klägerin (eine kurze Sitzungsunterbrechung vermerkt das Protokoll) erkennen. Schon im erstinstanzlichen Urteil hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin keine besonderen Umstände vorgetragen hat, denen zufolge der Beklagte einen besonderen, auf sich selbst bezogenen Vertrauenstatbestand gesetzt hätte. Der Beklagte habe sich zB nicht selbst mit seinem Namen dafür verbürgt, dass der Vergleich erfüllt werde. Dies hat die Klägerin weder mit der Revisions- noch mit der Berufungsbegründung substanziiert angegriffen.

30

3. Weiter ist dem Vorbringen der Klägerin nicht schlüssig zu entnehmen, dass der Beklagte unabhängig von seiner Stellung als Geschäftsführer der KG bei Vertragsabschluss besonderes persönliches Vertrauen iSd. § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlung beeinflusst habe.

31

a) Ein die Eigenhaftung mitbegründender Umstand kann in der beruflichen Stellung des Verhandelnden liegen, insbesondere in seiner Funktion oder seiner Stellung als Sachwalter. So können die Voraussetzungen für eine Eigenhaftung vorliegen beim Unternehmenssanierer (vgl. BGH 3. April 1990 - XI ZR 206/88 - NJW 1990, 1907). Dagegen kommt eine Eigenhaftung regelmäßig nicht bei Angestellten (vgl. BGH 4. Juli 1983 - II ZR 220/82 - BGHZ 88, 67), Handlungsbevollmächtigten (vgl. BGH 16. Oktober 1987 - V ZR 153/86 - NJW-RR 1988, 328) oder bei Ehegatten (vgl. BGH 20. März 1987 - V ZR 27/86 - NJW 1987, 2511) in Betracht. Ebenso wenig beim Konkursverwalter (vgl. BGH 14. April 1987 - IX ZR 260/86 - BGHZ 100, 346 ), bei einem Betreuer (BGH vgl. 8. Dezember 1994 - III ZR 175/93 - DB 1995, 319) oder bei einem von einer Partei hinzugezogenen Rechtsanwalt (vgl. BGH 11. Juli 1988 - II ZR 232/87 - DB 1988, 2398).

32

b) Die Klägerin hat nicht schlüssig vorgetragen, dass der Beklagte bei Vergleichsabschluss ein solches, die Eigenhaftung begründendes besonderes persönliches Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Verhandlungen oder den Vertragsabschluss beeinflusst hat.

33

Mit der Revisionsbegründung fasst die Klägerin zusammen, der Beklagte habe bei Vergleichsabschluss von einer „wirtschaftlichen Schieflage der B KG“ gewusst, diese der Klägerin verschwiegen und sie dadurch zum Abschluss eines Vergleichs veranlasst, den sie bei Wissen um die prekäre wirtschaftliche Lage der Vertragspartnerin so nicht abgeschlossen hätte.

34

Dieser Vortrag ist selbst dann nicht schlüssig, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, der Beklagte habe nicht nur um eine „wirtschaftliche Schieflage“ gewusst, sondern - anknüpfend an seine Überlegungen gegenüber dem Unternehmensberater S im Oktober 2005 - bei Vergleichsabschluss im Mai 2006 auch einen für die KG in den nächsten fünf Monaten notwendig werdenden Insolvenzantrag nicht ausschließen können. Denn aus dem Akteninhalt geht hervor, dass der Beklagte sich bei Vergleichsabschluss so verhalten hat, dass auf wirtschaftliche Schwierigkeiten der Arbeitgeberin jeder vernünftige Dritte, erst recht die anwaltlich beratene Klägerin hätte schließen müssen.

35

In der Güteverhandlung des Kündigungsschutzverfahrens hatte die damals nur anwaltlich vertretene KG einen Vergleich abgeschlossen, demzufolge sie spätestens nach Ablauf der Widerrufsfrist, also am 24. Februar 2006, eine Abfindung als Einmalzahlung in Höhe von 5.000,00 Euro hätte bezahlen müssen. Diesen Vergleich hat nicht die B KG, sondern die Klägerin widerrufen. Drei Monate später, am 11. Mai 2006 tritt nun der Beklagte als Geschäftsführer der B KG im Kammertermin auf und stimmt einem erneuten, nunmehr unwiderruflichen Vergleich mit der Klägerin zu. Die Vergleichssumme wird um einen mäßigen Betrag auf 6.750,00 Euro erhöht, was im Hinblick auf eine über 14-jährige Beschäftigung der Klägerin und ihr letztes Bruttogehalt von über 1.900,00 Euro monatlich weder relativ noch absolut als hoch bezeichnet werden kann. Gleichwohl - das kann mit dem Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt werden - gibt der Beklagte vor, deswegen zunächst mit dem Komplementär, seinem Vater, telefoniert zu haben. Als Geschäftsführer der Arbeitgeberin handelte er weiter eine Ratenzahlungsmöglichkeit aus, nach der die Arbeitgeberin die Abfindung in nicht weniger als fünf Monatsraten á 1.350,00 Euro erbringen darf. Dies lässt für einen verständigen Dritten nur den Schluss zu, dass die B KG sich im Mai 2006 in so erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, dass sie nur noch eine monatliche Verpflichtung iHv. 1.350,00 Euro - also erheblich weniger als die Gehaltskosten der Klägerin bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - aufbringen konnte und dass sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber Februar 2006 verschlechtert hatten oder zum Zeitpunkt des ersten Vergleichsabschlusses von ihrem damals allein auftretenden Rechtsanwalt zu optimistisch eingeschätzt worden waren. Dies hat der Beklagte bei Vergleichsabschluss nicht verschwiegen, sondern im Gegenteil verdeutlicht. Auf einen unmittelbar bevorstehenden Insolvenzantrag musste der Beklagte nicht hinweisen, da dieser erst am 31. Juli 2006 und auch nicht von ihm, sondern vom Komplementär der B KG nach der Eigenkündigung des Beklagten gestellt wurde. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist am 20. September 2006 durch das Amtsgericht Nürnberg erfolgt und nicht etwa mangels Masse abgelehnt worden. Bei dieser Sachlage war der Beklagte als Geschäftsführer der KG am 11. Mai 2006 nicht verpflichtet gegenüber der Klägerin anzudeuten, dass womöglich ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgen werde. Dies hätte vielmehr seinen Pflichten als Geschäftsführer widersprochen und den Beklagten Schadensersatzansprüchen des anderen Gesellschafters mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Nach dem Abschlussbericht des Unternehmensberaters S vom 8. Dezember 2005 konnte dieser zudem die Bedenken des Beklagten vom Oktober 2005 zur Beantragung eines Insolvenzverfahrens mit begründeten wirtschaftlichen Überlegungen zerstreuen.

36

4. Der Beklagte handelte schließlich auch nicht in eigenem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse, was ebenfalls eine Haftung nach § 311 Abs. 3 BGB begründen könnte.

37

a) Dazu muss ein Verhandlungsführer wirtschaftlich betrachtet gleichsam in eigener Sache tätig geworden sein, er muss wirtschaftlich Herr des Geschehens oder eigentlicher wirtschaftlicher Interessenträger gewesen sein (BGH 23. Oktober 1985 - VIII ZR 210/84 - DB 1986, 163), etwa, wenn der Verhandlungsführer die Leistung des anderen Teils für sich verwenden will. Ein bloßes mittelbares Interesse, etwa die Aussicht auf eine Provision oder ein Entgelt, genügt nicht (vgl. BGH 17. Oktober 1989 - XI ZR 173/88 - NJW 1990, 506; 17. Juni 1991 - II ZR 171/90 - DB 1991, 2182; 29. Januar 1992 - VIII ZR 80/91 - MDR 1992, 939). Auch eine Mithaftung des Vertreters für die Schulden des Vertretenen soll nicht genügen (vgl. BGH 6. Juni 1994 - II ZR 292/91 - BGHZ 126, 181).

38

b) Danach ist bereits der Hinweis der Klägerin, der Beklagte habe an einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zur KG ein eigenes wirtschaftliches Interesse gehabt, weil er an seine nach dem Anstellungsvertrag gewinnabhängige Tantieme gedacht habe, rechtlich unerheblich. Wenn überhaupt, stellte dies ein mittelbares Interesse dar, das für eine Eigenhaftung nach § 311 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht genügt.

39

Ebenso wenig trägt der als wahr unterstellte Vortrag der Klägerin ihre Schlussfolgerung, der Beklagte habe den Vergleich abgeschlossen, um als Betriebsübernehmer den Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 BGB hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der B KG zu entgehen. Es kann als unstreitig gelten, dass der Beklagte vom Insolvenzverwalter einen Teil der sächlichen Betriebsmittel der KG durch Rechtsgeschäft erworben hat, was auch den Eintritt in Leasingverträge für Kraftfahrzeuge umfassen kann. Dass er den Betrieb der B KG fortgeführt hat, geschweige denn, dass ein Betriebsübergang erfolgt ist oder überhaupt erfolgen konnte, hat die Klägerin nie mit einem substanziierten Tatsachenvortrag untersetzt. Im Gegenteil hat sie darauf hingewiesen, dass der Beklagte persönlich überhaupt nicht in der Lage war, den Handwerksbetrieb als Unternehmensgegenstand der B KG weiter zu führen. Der Beklagte, der offensichtlich nicht über die dafür erforderliche Meisterprüfung verfügt, ist, worauf die Klägerin selbst hinweist, erstinstanzlich strafrechtlich verurteilt worden wegen eines Urkundsdelikts, als er 2005 bei der Handwerkskammer gefälschte Zeugnisse vorlegte, um in den Genuss einer Sonderregelung (sog. „Altgesellenregelung“) zu gelangen. Nach dem Vortrag der Klägerin ist es dem Beklagten mit seiner „Einzelfirma“ auch nicht gelungen, in den Kreis von Auftragnehmern aufgenommen zu werden, zu denen bis zu ihrer Insolvenz die B KG gehörte. Unter diesen Umständen ist ein Eigeninteresse des Klägers zur Vermeidung von § 613a BGB bei Vergleichsabschluss mit der Klägerin auszuschließen.

40

5. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht hinreichend für eine haftungsbegründende Kausalität im Handeln des Beklagten vorgetragen hat, kann es dahinstehen, ob die Klage hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität als unschlüssig aufzufassen ist, wie es das Landesarbeitsgericht gemeint hat. Allerdings kann durch das Verschulden bei Vertragsschluss (ausnahmsweise) auch das Erfüllungsinteresse zu ersetzen sein, wenn der Vertrag ohne die cic. für den Schädiger zu günstigeren Bedingungen zustande gekommen wäre (vgl. BGH 4. Juli 1989 - VI ZR 217/88 - BGHZ 108, 200 „gewohnheitsrechtliche Vertrauenshaftung“; 24. Juni 1998 - XII ZR 126/96 - BB 1998, 1710). Auch das vom Landesarbeitsgericht angeführte Urteil des Bundesarbeitsgerichts führt nur aus, dass der in § 311 Abs. 3 BGB geregelte Anspruch auf Schadensersatz wegen der Inanspruchnahme besonderen Vertrauens „regelmäßig“ nur auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet sei(BAG 25. Juni 2009 - 6 AZR 210/08 - AP InsO § 60 Nr. 3 = EzA InsO § 60 Nr. 2).

41

III. Eine Haftung des Beklagten aus Delikt, § 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 263, 266, 288 ff. StGB scheidet aus. Der Beklagte hat sich des Betruges, der Untreue oder einer Bankrottstraftat nicht schuldig gemacht.

42

IV. Den Feststellungsantrag zu 1. hat das Berufungsgericht zutreffend als unzulässig aufgrund mangelnden Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) zurückgewiesen. Ein gesondertes Interesse an der Feststellung dieser Vorfrage ist nicht dargelegt worden.

43

V. Der Feststellungsantrag zu 2. ist jedenfalls unbegründet, da es auch insoweit an einem schlüssigen Vorbringen zu der Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts fehlt.

44

C. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

        

    Hauck    

        

    Böck     

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Schuckmann    

        

    F. Avenarius    

                 

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

13
2. Entgegen der Auffassung der Revision steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch nicht unter dem erstmals vom Berufungsgericht ins Spiel gebrachten Gesichtspunkt einer Sachwalterhaftung der Beklagten zu 1 zu. Bei der im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung in § 311 Abs. 3 BGB geregelten Sachwalterhaftung von Personen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, aber in besonderem Maß Vertrauen für sich in Anspruch nehmen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsabschluss erheblich beeinflussen , handelt es sich um eine Ausprägung der Haftung aus Verschulden bei Vertragssschluss (BT-Drucks. 14/6040, S. 162 f.).

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.