Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss, 16. Jan. 2017 - 1 Ta 111/16
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 07.09.2016 - 1 Ca 1869 c/14 - geändert.
Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben entsprechend dem Festsetzungsantrag der Beklagten vom 18.08.2015 € 257,80 als erstattungsfähige Kosten gemäß den §§ 104, 91 Abs. 1 ZPO gegen die Klägerin festzusetzen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
- 1
Die Parteien streiten über die Kostenfestsetzung hinsichtlich erstinstanzlich angefallener Reisekosten eines Mitarbeiters der Beklagten. Die Klage der Klägerin auf Inanspruchnahme der tariflichen Ruhensregelungen nach § 11 Abs. 1 TVUmBW ist durch Urteil des Arbeitsgerichts kostenpflichtig abgewiesen worden. Ein Rechtsmittel legte die Klägerin nicht ein. Vor dem Arbeitsgericht haben ein Gütetermin und zwei Kammertermine stattgefunden, der zweite mit einer Beweisaufnahme.
- 2
Bei der Beklagten ist die Prozessführung in Arbeitsgerichtsstreitigkeiten aufgrund einer entsprechenden Organisationsentscheidung (zentrale Dienstvorschrift A-1430/2, Bl. 106 - 118 d. A.) auf das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) übertragen worden. Dort werden sämtliche Prozesse der Bundeswehr durch Volljuristen zentral bearbeitet und betreut. Das BAPersBw hat seinen Sitz in S. A. bei B..
- 3
Für den Gütetermin erteilte der zuständige Sachbearbeiter in S. A., der selbst verhindert war, einem Mitarbeiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums K. (BwDLZ), der personalbearbeitenden Dienststelle, eine Terminsvollmacht. Zu beiden Kammerterminen reiste der Sachbearbeiter des BAPersBw aus S. A. an.
- 4
Mit Schriftsatz vom 18.08.2015 beantragte die Beklagte die Festsetzung ihrer außergerichtlichen Parteikosten. Da der Sachbearbeiter aus S. A. im zeitlichen Zusammenhang mit den Kammerterminen noch weitere Termine im Norden wahrnehmen musste, beantragte die Beklagte wegen des ersten Termins nur die Erstattung der Kosten für die Rückfahrt (111,20 €) und für den zweiten Termin nur die Erstattung der Kosten für die Hinfahrt (82,60 €) sowie einer Hotelübernachtung (64,-- €).
- 5
Sie hat die Auffassung vertreten, es sei sachgerecht und nachvollziehbar, dass sie sich vor Gericht von Volljuristen vertreten lassen wolle. Maßgeblich für ein Urteil sei die mündliche Verhandlung; sie habe ein berechtigtes Interesse daran, dass derjenige, der den Prozess führe und sachlich mit der Angelegenheit am intensivsten vertraut sei, diesen Termin wahrnehme. Nur bei Verhinderung erteile sie ausnahmsweise einmal Terminsvollmacht. Die Übernachtung sei von der zentralen Reisestelle der Bundeswehr (Travelmanagement) gebucht worden. Diese sei gehalten, die kostengünstigste Unterkunft zu wählen.
- 6
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Reise- und Übernachtungskosten seien nicht erstattungsfähig. Die Beklagte habe sich auch in den beiden Kammerterminen durch einen Mitarbeiter des BwDLZ aus K. vertreten lassen können. Eine Kostenerstattung sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts ausgeschlossen, wenn sich am Gerichtsort eine Außenstelle befinde, der Termin aber von einem Bediensteten der auswärtigen Verwaltung wahrgenommen werde. So sei die Beklagte auch im Gütetermin verfahren. Der Sachverhalt habe auch von S. A. aus ausreichend juristisch aufgearbeitet werden können. Die Hotelkosten seien im Übrigen nicht erforderlich, da der Terminvertreter in einer der zahlreichen Liegenschaften der Bundeswehr in K. habe übernachten können.
- 7
Das Arbeitsgericht (Rechtspfleger) hat mit Beschluss vom 07.09.2016 den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen.
- 8
Gegen den am 19.09.2016 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 30.09.2016 sofortige Beschwerde eingelegt.
- 9
Sie wiederholt im Wesentlichen ihre erstinstanzliche Argumentation und verweist auf einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (1 Ta 78/16) zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten der Partei im Berufungsverfahren, der zu ihren Gunsten ergangen sei. Die dortigen Grundsätze seien auch auf die Erstattung erstinstanzlicher Kosten übertragbar. Der vorliegende Rechtsstreit habe eine „überörtliche Bedeutung“ gehabt. Es sei auch darum gegangen, die Härtefallregelung in § 11 TVUmBW bundeswehreinheitlich anzuwenden.
- 10
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
- 11
Ergänzend wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
- 12
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
- 13
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthaft. Sie ist form- und fristgemäß eingelegt. Die notwendige Beschwer von 200,-- € in Kostensachen (§ 567 Abs. 2 ZPO) ist erreicht. Weitere Bedenken an der Zulässigkeit bestehen nicht.
- 14
2. Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
- 15
Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO trägt die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere hat sie die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
- 16
a) Reisekosten sind dabei notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO, wenn eine Partei in der konkreten Lage die die Kosten verursachende Reise vernünftigerweise als sachdienlich ansehen darf. Dabei ist jede Prozesspartei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle eines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Diese Verpflichtung beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BAG, Beschl. v. 17.08.2015 - 10 AZB 27/15 - Juris, Rn 13; LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 22.09.2016 - 1 Ta 78/16 - Juris). Für die Frage der Notwendigkeit der Reisekosten kommt es bei einer Klage am Erfüllungsort eines Arbeitsverhältnisses darauf an, ob eine ordnungsgemäße Prozessführung durch Mitarbeiter der Partei am Ort des Prozessgerichts möglich wäre. Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (BAG, a. a. O., Rn 17). Kosten sind dann auch nur erstattbar, wenn sich vor Ort keine zur Prozessführung geeignete Person befindet (Zöller-Herget, 30. Aufl., § 91, Rn 13 - ArbGVerf). Geht es etwa um konkrete Gegebenheiten vor Ort, die unter Umständen durch Befragen im Gerichtstermin aufgeklärt werden müssen und kommt eine gütliche Einigung erkennbar nicht in Betracht, kann im Einzelfall die Vertretung der Partei neben ihrem Prozessbevollmächtigten durch einen örtlichen Mitarbeiter ausreichend sein. Maßstab bleibt aber auch in diesem Fall die Sichtweise einer verständigen Partei. Muss diese etwa mit weiteren Fragen zum Sachverhalt rechnen, die sich nicht auf die örtlichen Verhältnisse beziehen, ist sie nicht unter dem Aspekt der Kostenschonung des Gegners dazu verpflichtet, auf den Entsendung des Sachbearbeiters der Verfahrensakte zu verzichten bzw. die Anreise auf eigene Kosten vornehmen zu lassen (LAG Schl.-Holst., a. a. O.; jetzt auch LAG Schl.-Holst., Beschl. v. 11.01.2017 - 4 Ta 118/16 -). Dabei nutzt eine Partei regelmäßig ihre Parteirechte nicht dann missbräuchlich aus, wenn sie sich im Termin durch denjenigen vertreten lässt, der den Prozess als verfahrensführender Sachbearbeiter intern betreut (LAG Schl.-Holst. - 1 Ta 78/16 -).
- 17
b) Nach diesen Grundsätzen sind die Reisekosten des prozessbearbeitenden Sachbearbeiters der Beklagten aus S. A. nach K. erstattungsfähig.
- 18
Die Beklagte muss sich nicht vorhalten lassen, sie habe die beiden Kammertermine auch durch einen Mitarbeiter des BwDLZ K. wahrnehmen lassen können. In dem Verfahren ging es um streitige tatsächliche Feststellungen, die vom Gericht letztendlich im Wege einer Beweisaufnahme geklärt wurden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte sich zur Aufklärung dieses Sachverhalts im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht durch den prozessbearbeitenden Mitarbeiter vertreten lässt und nicht jemand anderem eine Terminsvollmacht erteilt. Hinzu kommt, dass Gegenstand des Verfahrens Ansprüche nach einen die Beklagte bundesweit bindenden Tarifvertrag geltend gemacht wurden. Die Klägerin selbst hat sich in der Klage unter anderem auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass sie als Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes ein legitimes Interesse daran hat, dass die tariflichen Regelungen bundeswehreinheitlich angewandt werden. Insbesondere zu dieser Frage hätte ein Mitarbeiter der Dienststelle in K. im Termin nicht ohne weiteres Stellung nehmen können. Die Beklagte hat demgegenüber ein berechtigtes Interesse daran, dass bereits erstinstanzlich in den mündlichen Verhandlungen einheitlich argumentiert wird, was nur durch die Anwesenheit des jeweils zuständigen Prozessvertreters ihres Prozessreferats gewährleistet werden kann.
- 19
c) Die Festsetzung ist auch der Höhe nach begründet.
- 20
Einwendungen gegen die Höhe Reisekosten sind von der Klägerin nicht erhoben worden.
- 21
Auch die Kosten der Hotelübernachtung vom 11. auf den 12.03.2015 sind erstattungsfähig. Die Kosten sind zwar nicht unmittelbar wegen des Gerichtstermins am 12.03.2015 entstanden. Die Klägerin hätte zu diesem Termin auch am selben Tag anreisen können. Sie sind aber deswegen erforderlich gewesen, weil sie an die Stelle der ersparten Rückfahrt getreten sind. Der Prozessvertreter der Beklagten hatte im Norden noch einen weiteren Termin beim Arbeitsgericht Elmshorn wahrzunehmen und hat deswegen durch die Übernachtung zur Minimierung der Kosten beigetragen. Eine Rückfahrt nach S. A. wäre nämlich teurer gewesen.
- 22
Die Klägerin kann den Prozessvertreter der Beklagten auch nicht darauf verweisen „in einer der Liegenschaften“ der Bundeswehr in K. zu übernachten. Es steht schon nicht fest, dass eine entsprechende Übernachtung günstiger gewesen wäre. Es ist auch überhaupt nicht erkennbar, wo eine entsprechende Übernachtung hätte stattfinden sollen. Allein der pauschale Verweis auf diverse Liegenschaften belegt nicht die Existenz einer konkreten Übernachtungsmöglichkeit. Demgegenüber halten sich die Kosten der Hotelübernachtung mit 64,-- € in einem ausgesprochen maßvollem Rahmen.
- 23
3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.
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(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.06.2016 - 3 Ca 1652 c/14 - teilweise geändert:
Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben, entsprechend dem Antrag der Beklagten vom 23.02.1016 weitere 259,60 € als erstattungsfähige Kosten gemäß den §§ 104, 91 Abs. 1 ZPO gegen den Kläger festzusetzen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten über die Kostenfestsetzung in Bezug auf die Reisekosten der Partei zum Berufungstermin.
- 2
Durch rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im vorliegenden Verfahren ist der Kläger verurteilt worden, die Kosten der Berufung zu tragen. Am Berufungstermin nahm neben der Prozessbevollmächtigten als Vertreterin der Partei eine Mitarbeiterin der Beklagten teil. Diese hat ihren Dienstsitz in St. A.. Dort befindet sich der Sitz der zivilen Personalführung sowie Prozessvertretung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Beklagten. Daneben unterhält die Beklagte in Deutschland Servicezentren an verschiedenen Orten u. a. eine Außenstelle in K.. Nach der internen Organisation der Beklagten fallen sämtliche gerichtlichen Verfahren im Bereich Arbeits- und Tarifrecht ab der zweiten Instanz in die Zuständigkeit der Behörde in St. A..
- 3
Zum Terminstag reiste die Vertreterin der Beklagten aus U. nach K. an, da sie am Vortag um 11:30 Uhr einen Termin beim Arbeitsgericht U. wahrnehmen musste. Die Kosten der Anreise von U. nach K., der Rückreise von K. nach St. A. sowie einer Hotelübernachtung belaufen sich auf 259,60 €, deren Erstattung - neben weiteren Kosten - die Beklagte mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag begehrt.
- 4
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Reisekosten der Partei zum Berufungstermin und meint, die Beklagte habe sich im Berufungstermin durch einen Vertreter der Außenstelle in K. vertreten lassen können. Die Reisekosten seien daher nicht erforderlich.
- 5
Das Arbeitsgericht hat die Höhe der erstattungsfähigen Kosten mit Beschluss vom 14.06.2016 auf 2.248,62 € nebst Zinsen festgesetzt. In Höhe der Reisekosten der Partei von 259,60 € hat es die Festsetzung abgelehnt und ausgeführt, im Hinblick auf den Grundsatz der kostenbewussten Prozessführung hätte es ausgereicht, wenn sich die Beklagte durch einen Vertreter aus K. hätte vertreten lassen.
- 6
Gegen diesen am 24.06.2016 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 05.07.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, es müsse ihr zugestanden werden, dass der für das Berufungsverfahren intern zuständige Mitarbeiter auch den Termin wahrnehme. Im Übrigen sei der einzige mögliche Vertreter im Servicezentrum in K. am Terminstag verhindert gewesen.
- 7
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- 8
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf die Akte verwiesen.
II.
- 9
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist in vollem Umfang begründet.
- 10
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthaft und form- und fristgemäß eingelegt. Die notwendige Beschwer in Kostensachen von 200,-- € (§ 567 Abs. 2 ZPO) ist erreicht.
- 11
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die von der Beklagten geltend gemachten Reisekosten sind in vollem Umfang erstattungsfähig.
- 12
Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten diejenigen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Im Hinblick auf Reisekosten einer Partei im Anwaltsprozess gilt hierzu:
- 13
a) Reisekosten sind notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO, wenn eine Partei in der konkreten Lage die die Kosten verursachende Reise vernünftigerweise als sachdienlich ansehen darf. Dabei ist jede Prozesspartei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle eines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Diese Verpflichtung beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BAG, Beschl. v. 17.08.2015 - 10 AZB 27/15 - Juris, Rn 13).
- 14
Dabei ist die mündliche Verhandlung nach der Prozessordnung der Mittelpunkt des Rechtsstreits. Die Partei hat ein Recht darauf an dieser mündlichen Verhandlung teilzunehmen und ihre persönliche Anwesenheit dient regelmäßig auch der beschleunigten Erledigung des Rechtsstreits, da entscheidungserhebliche Punkte durch gezielte Nachfrage bei der anwesenden Partei sogleich in der mündlichen Verhandlung geklärt werden können. Ihre Anwesenheit ist demnach aus Gründen der Prozessökonomie wünschenswert, wobei weiter zu berücksichtigen ist, dass entsprechend dem Auftrag des Gesetzgebers das Gericht in jeder Lage des Verfahrens bestrebt sein muss, den Rechtsstreit gütlich beizulegen. Auch diesem Bestreben ist die persönliche Anwesenheit der Partei in der Regel dienlich. An der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten fehlt es lediglich in den Fällen, in denen die persönliche Anwesenheit der anwaltlich vertretenden Partei im Verhandlungstermin als missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten anzusehen ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die von der Partei aufzuwendenden Reisekosten in einem groben Missverhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen, wie dies z. B. bei kostspieligen Fahrten zur mündlichen Verhandlung in Bagatellstreitigkeiten der Fall ist oder in Streitigkeiten, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sich Rückfragen seitens des Gerichts ergeben oder eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu erzielen ist. Ob die Anwesenheit der Partei im Verhandlungstermin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, ist aus der Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen, denn jede Partei ist berechtigt, eine bestmögliche Wahrung ihrer Belange sicherzustellen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.05.2000 - 12 W 17/00 - Juris, Rn 4 f.).
- 15
Wer als Terminsvertreter für eine Partei auftritt, ist eine Frage des Einzelfalls. Geht es um konkrete Gegebenheiten vor Ort, die unter Umständen durch Befragen im Gerichtstermin aufgeklärt werden müssen und kommt eine gütliche Einigung erkennbar nicht in Betracht, kann im Einzelfall die Vertretung der Partei neben ihrem Prozessbevollmächtigten durch einen örtlichen Mitarbeiter ausreichend sein. Maßstab bleibt aber auch in diesem Fall die Sichtweise einer verständigen Partei. Muss diese etwa mit weiteren Fragen zum Sachverhalt rechnen, die sich nicht auf die örtlichen Verhältnisse beziehen, ist sie nicht unter dem Aspekt der Kostenschonung des Gegners dazu verpflichtet, auf die Entsendung des Sachbearbeiters der Verfahrensakte zu verzichten bzw. die Anreise auf eigene Kosten vornehmen lassen zu müssen.
- 16
b) Nach diesen Grundsätzen sind die Reisekosten der Terminsvertreterin der Beklagten dem Grunde nach erstattungsfähig.
- 17
Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass durch das Berufungsgericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht angeordnet war. Eine Partei hat jederzeit das Recht, an einem von ihr geführten Prozess auch teilzunehmen. Die durch die Anreise entstandenen Kosten standen auch nicht in einem groben Verhältnis zum Streitwert des Rechtsstreits. Es geht um Reisekosten in Höhe von 259,60 € bei einem Streitwert von 6.010,26 €. Hier liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen diesen beiden Beträgen vor, das die Anreise zum Termin aus U. und die Rückreise nach St. A. als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen.
- 18
Die Beklagte musste auch nicht davon ausgehen, dass der Sachverhalt so ausreichend geklärt war, dass eine Terminswahrnehmung durch einen Vertreter ihres Servicezentrums in K. ausreichte. Zwar kam eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits erkennbar nicht in Betracht. Ebenso unerheblich waren aber die örtlichen Verhältnisse in K.. Der Kläger hat mit seiner Klage die Nachzahlung von Altersteilzeitbezügen geltend gemacht. Dabei stellten sich insbesondere schwierige Fragen der Nachberechnung dieser Bezüge sowie die Frage der Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen. Zu beidem hätte ein Vertreter aus K. sachdienlich nichts weiter beitragen können. Im Gegenteil: Die entsprechenden Kenntnisse befanden sich allein bei der prozessbearbeitenden Stelle in St. A. bzw. dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten.
- 19
Auch generell nutzt eine Partei regelmäßig ihre Parteirechte nicht dann missbräuchlich aus, wenn sie sich im Termin durch denjenigen vertreten lässt, der den Prozess - in Zusammenarbeit mit dem Prozessbevollmächtigten - intern betreut. Die Beklagte, die wegen ihrer zahlreichen Standorte bundesweit verklagt werden kann, handelt auch nicht missbräuchlich, wenn sie die Prozessabteilung für die zweitinstanzliche Zuständigkeit in arbeitsgerichtlichen Verfahren an einem Standort in St. A. konzentriert. Diese Organisation sichert eine effektive Bearbeitung des Berufungsverfahrens in höchstmöglicher Qualität. Das Arbeitsgericht überdehnt den Grundsatz der Kostenschonung des Gegners. Seine Entscheidung würde im Ergebnis dazu führen, dass die für die Prozessbearbeitung zuständigen Mitarbeiter der Beklagten in St. A. in aller Regel nur auf eigene Kosten der Beklagten an einem Berufungstermin zur mündlichen Verhandlung teilnehmen dürften. Die mündliche Verhandlung ist aber auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht als Tatsacheninstanz der Ort der Entscheidungsfindung, in dem die wesentlichen Aspekte eines Falls erörtert und im Anschluss die Entscheidung gefällt wird. Hier ist der den Fall bearbeitende Parteivertreter neben dem Prozessbevollmächtigten besonders gefordert.
- 20
c) Der Kostenfestsetzungsantrag ist auch der Höhe nach gerechtfertigt.
- 21
Grundsätzlich sind die Reisekosten der Partei von dem Ort aus zu berechnen, von dem die Partei tatsächlich anreist (Zöller, 30. Aufl., § 91 ZPO, Rn 13 - Reisekosten der Partei -), hier also ab dem Ort der Anreise aus U. .
- 22
Hier war die Anreise der Parteivertreterin aus U. sachlich gerechtfertigt. Sie hat nachgewiesen, dass sie aufgrund eines Gerichtstermins am Vortag in U. anwesend sein musste. Von dort aus war dann der direkte Weg nach K. der ökonomischste. Auch die Übernachtung der Parteivertreterin ist nicht zusätzlich angefallen. Die Hotelkosten wären auch dann entstanden, wenn die Parteivertreterin direkt aus St. A. angefahren wäre, was die Beklagte durch Vorlage der entsprechenden Fahrpläne der Bundesbahn belegt hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Mehrkosten für die Anreise aus U. im Hinblick auf die gesamten Verfahrenskosten kaum ins Gewicht fallen. Sie belaufen sich auf 28,60 € (111,20 € abzüglich der Kosten für die Anreise von St. A. nach K. in Höhe von 82,60 €).
- 23
d) Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Tenor
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1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 27. April 2015 - 1 Ta 88/15 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
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3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.066,48 Euro festgesetzt.
Gründe
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A. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Erstattung von Reisekosten.
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Die Beklagte vertreibt an ihrem Sitz in A bei Augsburg Alarmanlagen und Videoüberwachungsanlagen an Händler. Sie beschäftigt nach eigenen Angaben 80, nach Angaben des Klägers etwa 150 bis 160 Mitarbeiter. In der einzigen weiteren Betriebsstätte der Beklagten in K bei Kiel wird ausschließlich Software entwickelt. Dort beschäftigt die Beklagte insgesamt fünf bis sechs Arbeitnehmer, darunter einen Teamleiter sowie - bis zu seinem Ausscheiden - den Kläger.
- 3
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Die Parteien stritten zunächst über die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte und einigten sich im Vergleichswege auf dessen Beendigung. In der Folgezeit klagte der Kläger einen Betrag von mehr als 57.000,00 Euro als Differenzvergütung für den Zeitraum Dezember 2009 bis Juni 2011 ein mit der Begründung, die mit ihm getroffene Vergütungsvereinbarung sei wegen Sittenwidrigkeit unwirksam. Dabei stritten die Parteien unter anderem um die Frage, welchem Wirtschaftszweig das Unternehmen der Beklagten zuzurechnen sei und in welche Gehaltsgruppe des betreffenden Rahmentarifvertrags der Kläger einzugruppieren wäre.
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Der Kläger erhob seine Klage vor dem Arbeitsgericht Kiel, welches drei Termine durchführte. Zu diesen Terminen erschien jeweils der anwaltliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten als deren einziger Vertreter. Er reiste zu den Terminen vom Sitz seiner Kanzlei in Augsburg an.
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Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und verurteilte den Kläger, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wies das Landesarbeitsgericht rechtskräftig zurück.
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Das Arbeitsgericht hat die vom Kläger der Beklagten zu erstattenden Kosten auf 6.024,33 Euro festgesetzt. Davon entfallen 2.066,48 Euro auf hypothetische Reisekosten der Beklagten für die drei erstinstanzlichen Gerichtstermine.
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Gegen die Festsetzung dieser hypothetischen Reisekosten hat sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde gewandt und geltend gemacht, die Beklagte habe den Rechtsstreit von K aus mit dem dortigen Teamleiter führen können, der auch Vertragsänderungen mitverhandelt und ein Zwischenzeugnis unterzeichnet habe. Im Übrigen bestehe kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Terminswahrnehmung, wenn der Arbeitgeber am Gerichtsstand des Erfüllungsorts verklagt werde.
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Die Beklagte hat geltend gemacht, sie habe durch keinen der in K beschäftigten Mitarbeiter einen arbeitsgerichtlichen Prozess führen können. Es handele sich um eine Niederlassung ohne eigene Personalverwaltung, in der die Mitarbeiter mit Tätigkeiten aus dem Bereich Technik und EDV beschäftigt würden.
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Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landesarbeitsgericht hat sie zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
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B. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist unbegründet.
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Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Die Beklagte kann vom Kläger Erstattung ihrer hypothetischen Reisekosten von A nach Kiel für die drei erstinstanzlichen Termine vor dem Arbeitsgericht verlangen.
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I. Die Beklagte hat gegen den Kläger gemäß § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch auf Erstattung der erstinstanzlichen Anwaltskosten in Höhe ihrer ersparten Reisekosten.
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1. Reisekosten sind notwendige Kosten iSv. § 91 Abs. 1 ZPO, wenn eine Partei in der konkreten Lage die die Kosten verursachende Reise vernünftigerweise als sachdienlich ansehen darf(vgl. BAG 21. Januar 2004 - 5 AZB 43/03 - zu II 1 der Gründe). Dabei ist jede Prozesspartei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle eines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Diese Verpflichtung beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (vgl. BAG 14. November 2007 - 3 AZB 36/07 - Rn. 11; BGH 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06 - Rn. 12 f.).
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2. Erscheint die Partei nicht selbst, sondern entsendet sie einen Prozessbevollmächtigten, sind die durch diesen entstehenden Kosten im Rahmen hypothetisch berechneter Reisekosten, die der Partei sonst entstanden wären, grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. GMP/Germelmann 8. Aufl. § 12a Rn. 22; GK-ArbGG/Schleusener Stand Juni 2015 2013 § 12a Rn. 46; Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG 4. Aufl. § 12a Rn. 25). Zwar sind nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG die Kosten für die Beiziehung eines Prozessbevollmächtigten erstinstanzlich nicht erstattungsfähig. Durch diese Regelung soll das Kostenrisiko der Partei begrenzt werden. Sie soll aber nicht dadurch begünstigt werden, dass die erstattungsberechtigte Gegenpartei nicht selbst erscheint, sondern einen Prozessbevollmächtigten entsendet. Das folgt aus dem vom Gesetz verfolgten Zweck, die durch einen Prozessbevollmächtigten eintretende Verteuerung des Prozesses zu verhindern, nicht jedoch Kostenerstattungsansprüche schlechthin auszuschließen (vgl. Schaub Arbeitsgerichtsverfahren 7. Aufl. § 49 Rn. 12). Alle außergerichtlichen Kosten der Partei, die nicht in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG genannt sind, bleiben erstattungsfähig(vgl. Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG § 12a Rn. 19).
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3. (Hypothetische) Reisekosten der Partei vom Sitz des Unternehmens zum Gerichtsort können auch dann notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO sein, wenn der Rechtsstreit am Erfüllungsort des Arbeitsverhältnisses geführt wird.
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a) Die prozessuale Möglichkeit, Klagen gemäß § 29 Abs. 1 ZPO am Erfüllungsort oder in arbeitsrechtlichen Verfahren am gewöhnlichen Arbeitsort gemäß § 48 Abs. 1a ArbGG erheben zu können, besagt noch nichts über den Umfang der Kostentragungspflicht nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen haben keinen kostenrechtlichen Bezug. Auch aus § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, der diesen kostenrechtlichen Bezug hat, folgt für die vorliegende Konstellation keine Besonderheit. Diese Norm schließt im ersten Rechtszug nur einen Entschädigungsanspruch der obsiegenden Partei wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten aus. (Hypothetische) Reisekosten der obsiegenden Partei werden von dieser Regelung nicht berührt. Insoweit bleibt es bei dem oben geschilderten Grundsatz eines Kostenerstattungsanspruchs der obsiegenden Partei in Verbindung mit dem Erfordernis eines möglichst kostenschonenden Vorgehens.
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b) Danach wird die Notwendigkeit von Reisekosten der Partei zum Gerichtsstand des Erfüllungsorts häufig ausgeschlossen sein. Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Für die Frage der Notwendigkeit der Reisekosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO kommt es darauf an, ob eine ordnungsgemäße Prozessführung durch Mitarbeiter der Partei am Ort des Prozessgerichts möglich wäre(vgl. Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 91 Rn. 13 Arbeitsgerichtsverfahren; ErfK/Koch 15. Aufl. § 12a ArbGG Rn. 4). Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (vgl. BAG 21. Januar 2004 - 5 AZB 43/03 - zu II 1 der Gründe).
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4. Die (hypothetischen) Reisekosten der Beklagten von A nach Kiel waren im vorliegenden Fall notwendig. Ihr war es nicht möglich, den Rechtsstreit durch einen ihrer Mitarbeiter aus der Betriebsstätte K zu führen. Dort werden nur wenige Arbeitnehmer und diese ausschließlich im technischen Bereich beschäftigt. Auch der dort beschäftigte Teamleiter kam nicht als Prozessvertreter der Beklagten in Betracht. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts im angegriffenen Beschluss war dieser angesichts der im Rechtsstreit inhaltlich zu behandelnden Rechtsfragen und dessen Bedeutung nicht ausreichend kompetent, diesen zu führen. Das Landesarbeitsgericht hat seine Feststellung, auch unter angemessener Berücksichtigung der Vorgesetztenstellung des Teamleiters, näher begründet. Ein Rechtsfehler ist dabei nicht zu erkennen. Der Kläger hat insoweit auch keine konkrete Verfahrensrüge erhoben, sondern nur seine Ansicht gegen die des Landesarbeitsgerichts gesetzt.
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II. Die Höhe der hypothetischen Reisekosten der Beklagten für die Wahrnehmung der drei Termine vor dem Arbeitsgericht von 2.066,48 Euro ist zwischen den Parteien unstreitig.
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III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.
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Linck
Brune
Schlünder
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.06.2016 - 3 Ca 1652 c/14 - teilweise geändert:
Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben, entsprechend dem Antrag der Beklagten vom 23.02.1016 weitere 259,60 € als erstattungsfähige Kosten gemäß den §§ 104, 91 Abs. 1 ZPO gegen den Kläger festzusetzen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten über die Kostenfestsetzung in Bezug auf die Reisekosten der Partei zum Berufungstermin.
- 2
Durch rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im vorliegenden Verfahren ist der Kläger verurteilt worden, die Kosten der Berufung zu tragen. Am Berufungstermin nahm neben der Prozessbevollmächtigten als Vertreterin der Partei eine Mitarbeiterin der Beklagten teil. Diese hat ihren Dienstsitz in St. A.. Dort befindet sich der Sitz der zivilen Personalführung sowie Prozessvertretung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Beklagten. Daneben unterhält die Beklagte in Deutschland Servicezentren an verschiedenen Orten u. a. eine Außenstelle in K.. Nach der internen Organisation der Beklagten fallen sämtliche gerichtlichen Verfahren im Bereich Arbeits- und Tarifrecht ab der zweiten Instanz in die Zuständigkeit der Behörde in St. A..
- 3
Zum Terminstag reiste die Vertreterin der Beklagten aus U. nach K. an, da sie am Vortag um 11:30 Uhr einen Termin beim Arbeitsgericht U. wahrnehmen musste. Die Kosten der Anreise von U. nach K., der Rückreise von K. nach St. A. sowie einer Hotelübernachtung belaufen sich auf 259,60 €, deren Erstattung - neben weiteren Kosten - die Beklagte mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag begehrt.
- 4
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Reisekosten der Partei zum Berufungstermin und meint, die Beklagte habe sich im Berufungstermin durch einen Vertreter der Außenstelle in K. vertreten lassen können. Die Reisekosten seien daher nicht erforderlich.
- 5
Das Arbeitsgericht hat die Höhe der erstattungsfähigen Kosten mit Beschluss vom 14.06.2016 auf 2.248,62 € nebst Zinsen festgesetzt. In Höhe der Reisekosten der Partei von 259,60 € hat es die Festsetzung abgelehnt und ausgeführt, im Hinblick auf den Grundsatz der kostenbewussten Prozessführung hätte es ausgereicht, wenn sich die Beklagte durch einen Vertreter aus K. hätte vertreten lassen.
- 6
Gegen diesen am 24.06.2016 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 05.07.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, es müsse ihr zugestanden werden, dass der für das Berufungsverfahren intern zuständige Mitarbeiter auch den Termin wahrnehme. Im Übrigen sei der einzige mögliche Vertreter im Servicezentrum in K. am Terminstag verhindert gewesen.
- 7
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- 8
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf die Akte verwiesen.
II.
- 9
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist in vollem Umfang begründet.
- 10
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthaft und form- und fristgemäß eingelegt. Die notwendige Beschwer in Kostensachen von 200,-- € (§ 567 Abs. 2 ZPO) ist erreicht.
- 11
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die von der Beklagten geltend gemachten Reisekosten sind in vollem Umfang erstattungsfähig.
- 12
Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten diejenigen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Im Hinblick auf Reisekosten einer Partei im Anwaltsprozess gilt hierzu:
- 13
a) Reisekosten sind notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO, wenn eine Partei in der konkreten Lage die die Kosten verursachende Reise vernünftigerweise als sachdienlich ansehen darf. Dabei ist jede Prozesspartei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle eines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Diese Verpflichtung beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BAG, Beschl. v. 17.08.2015 - 10 AZB 27/15 - Juris, Rn 13).
- 14
Dabei ist die mündliche Verhandlung nach der Prozessordnung der Mittelpunkt des Rechtsstreits. Die Partei hat ein Recht darauf an dieser mündlichen Verhandlung teilzunehmen und ihre persönliche Anwesenheit dient regelmäßig auch der beschleunigten Erledigung des Rechtsstreits, da entscheidungserhebliche Punkte durch gezielte Nachfrage bei der anwesenden Partei sogleich in der mündlichen Verhandlung geklärt werden können. Ihre Anwesenheit ist demnach aus Gründen der Prozessökonomie wünschenswert, wobei weiter zu berücksichtigen ist, dass entsprechend dem Auftrag des Gesetzgebers das Gericht in jeder Lage des Verfahrens bestrebt sein muss, den Rechtsstreit gütlich beizulegen. Auch diesem Bestreben ist die persönliche Anwesenheit der Partei in der Regel dienlich. An der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten fehlt es lediglich in den Fällen, in denen die persönliche Anwesenheit der anwaltlich vertretenden Partei im Verhandlungstermin als missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten anzusehen ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die von der Partei aufzuwendenden Reisekosten in einem groben Missverhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen, wie dies z. B. bei kostspieligen Fahrten zur mündlichen Verhandlung in Bagatellstreitigkeiten der Fall ist oder in Streitigkeiten, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sich Rückfragen seitens des Gerichts ergeben oder eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu erzielen ist. Ob die Anwesenheit der Partei im Verhandlungstermin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, ist aus der Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen, denn jede Partei ist berechtigt, eine bestmögliche Wahrung ihrer Belange sicherzustellen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.05.2000 - 12 W 17/00 - Juris, Rn 4 f.).
- 15
Wer als Terminsvertreter für eine Partei auftritt, ist eine Frage des Einzelfalls. Geht es um konkrete Gegebenheiten vor Ort, die unter Umständen durch Befragen im Gerichtstermin aufgeklärt werden müssen und kommt eine gütliche Einigung erkennbar nicht in Betracht, kann im Einzelfall die Vertretung der Partei neben ihrem Prozessbevollmächtigten durch einen örtlichen Mitarbeiter ausreichend sein. Maßstab bleibt aber auch in diesem Fall die Sichtweise einer verständigen Partei. Muss diese etwa mit weiteren Fragen zum Sachverhalt rechnen, die sich nicht auf die örtlichen Verhältnisse beziehen, ist sie nicht unter dem Aspekt der Kostenschonung des Gegners dazu verpflichtet, auf die Entsendung des Sachbearbeiters der Verfahrensakte zu verzichten bzw. die Anreise auf eigene Kosten vornehmen lassen zu müssen.
- 16
b) Nach diesen Grundsätzen sind die Reisekosten der Terminsvertreterin der Beklagten dem Grunde nach erstattungsfähig.
- 17
Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass durch das Berufungsgericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht angeordnet war. Eine Partei hat jederzeit das Recht, an einem von ihr geführten Prozess auch teilzunehmen. Die durch die Anreise entstandenen Kosten standen auch nicht in einem groben Verhältnis zum Streitwert des Rechtsstreits. Es geht um Reisekosten in Höhe von 259,60 € bei einem Streitwert von 6.010,26 €. Hier liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen diesen beiden Beträgen vor, das die Anreise zum Termin aus U. und die Rückreise nach St. A. als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen.
- 18
Die Beklagte musste auch nicht davon ausgehen, dass der Sachverhalt so ausreichend geklärt war, dass eine Terminswahrnehmung durch einen Vertreter ihres Servicezentrums in K. ausreichte. Zwar kam eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits erkennbar nicht in Betracht. Ebenso unerheblich waren aber die örtlichen Verhältnisse in K.. Der Kläger hat mit seiner Klage die Nachzahlung von Altersteilzeitbezügen geltend gemacht. Dabei stellten sich insbesondere schwierige Fragen der Nachberechnung dieser Bezüge sowie die Frage der Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen. Zu beidem hätte ein Vertreter aus K. sachdienlich nichts weiter beitragen können. Im Gegenteil: Die entsprechenden Kenntnisse befanden sich allein bei der prozessbearbeitenden Stelle in St. A. bzw. dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten.
- 19
Auch generell nutzt eine Partei regelmäßig ihre Parteirechte nicht dann missbräuchlich aus, wenn sie sich im Termin durch denjenigen vertreten lässt, der den Prozess - in Zusammenarbeit mit dem Prozessbevollmächtigten - intern betreut. Die Beklagte, die wegen ihrer zahlreichen Standorte bundesweit verklagt werden kann, handelt auch nicht missbräuchlich, wenn sie die Prozessabteilung für die zweitinstanzliche Zuständigkeit in arbeitsgerichtlichen Verfahren an einem Standort in St. A. konzentriert. Diese Organisation sichert eine effektive Bearbeitung des Berufungsverfahrens in höchstmöglicher Qualität. Das Arbeitsgericht überdehnt den Grundsatz der Kostenschonung des Gegners. Seine Entscheidung würde im Ergebnis dazu führen, dass die für die Prozessbearbeitung zuständigen Mitarbeiter der Beklagten in St. A. in aller Regel nur auf eigene Kosten der Beklagten an einem Berufungstermin zur mündlichen Verhandlung teilnehmen dürften. Die mündliche Verhandlung ist aber auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht als Tatsacheninstanz der Ort der Entscheidungsfindung, in dem die wesentlichen Aspekte eines Falls erörtert und im Anschluss die Entscheidung gefällt wird. Hier ist der den Fall bearbeitende Parteivertreter neben dem Prozessbevollmächtigten besonders gefordert.
- 20
c) Der Kostenfestsetzungsantrag ist auch der Höhe nach gerechtfertigt.
- 21
Grundsätzlich sind die Reisekosten der Partei von dem Ort aus zu berechnen, von dem die Partei tatsächlich anreist (Zöller, 30. Aufl., § 91 ZPO, Rn 13 - Reisekosten der Partei -), hier also ab dem Ort der Anreise aus U. .
- 22
Hier war die Anreise der Parteivertreterin aus U. sachlich gerechtfertigt. Sie hat nachgewiesen, dass sie aufgrund eines Gerichtstermins am Vortag in U. anwesend sein musste. Von dort aus war dann der direkte Weg nach K. der ökonomischste. Auch die Übernachtung der Parteivertreterin ist nicht zusätzlich angefallen. Die Hotelkosten wären auch dann entstanden, wenn die Parteivertreterin direkt aus St. A. angefahren wäre, was die Beklagte durch Vorlage der entsprechenden Fahrpläne der Bundesbahn belegt hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Mehrkosten für die Anreise aus U. im Hinblick auf die gesamten Verfahrenskosten kaum ins Gewicht fallen. Sie belaufen sich auf 28,60 € (111,20 € abzüglich der Kosten für die Anreise von St. A. nach K. in Höhe von 82,60 €).
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d) Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.02.2016 – 5 Ca 1459/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Die Schuldnerin wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.02.2016, mit dem gegen sie Zwangsmittel festgesetzt wurden.
4Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 1.11.1998 als technische und kaufmännische Mitarbeiterin beschäftigt und unmittelbar dem Geschäftsführer der Beklagten unterstellt. Im Rahmen eines Kündigungsschutzrechtsstreits, der vor dem Arbeitsgericht Iserlohn unter dem Aktenzeichen 5 Ca 2308/14 geführt wurde, einigten sich die Parteien durch gerichtlichen Vergleich auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2015. Ferner verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.
5Anlass für das vorliegende Verfahren war neben einem Streit über Urlaubsabgeltungsansprüche der Umstand, dass die Beklagte der Klägerin nachfolgend zwar ein Arbeitszeugnis erteilte, dessen Inhalt zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht, das jedoch nicht vom Geschäftsführer der Beklagten, sondern von ihrem Personalreferenten unterzeichnet wurde.
6Im Gütetermin am 01.10.2015 schlossen die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich, der in Ziffer 2 folgende Bestimmung enthält:
7Die Beklagte verpflichtet sich, das der Klägerin unter dem 31.05.2015 erteilte Zeugnis durch den Geschäftsführer der Beklagten I unterschreiben zu lassen und sodann der Klägerin auszuhändigen.
8Am 19.10.2015 wurde der Gläubigerin eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt.
9Nach Zustellung des Vergleichs stellte die Gläubigerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.11.2015 Zwangsmittelantrag. Zwischenzeitlich hatte die Schuldnerin ihr zwar ein neues Arbeitszeugnis übersandt, das mit dem Nachnamen ihres Geschäftsführers gezeichnet ist. Der Namenszug entspricht aber unstreitig nicht dessen üblicher Unterschrift, sondern erinnert an eine Art Kinderschrift. Die Schuldnerin hat dazu erklärt, die fragliche Unterschrift stamme von ihrem Geschäftsführer und sehe nur deshalb etwas anders aus, weil dieser zum Zeitpunkt der Unterzeichnung einen Schlüsselbeinbruch erlitten gehabt habe.
10Am 12.02.2016, der Schuldnerin zugestellt am 15.02.2016, erließ das Arbeitsgericht Iserlohn einen Beschluss mit folgendem Wortlaut:
11Gegen die Schuldnerin wird für die in Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleiches vom 01.10.2015 enthaltene Verpflichtung zur Unterzeichnung des der Gläubigerin unter dem 31.05.2015 erteilten Zeugnisses durch den Geschäftsführer der Schuldnerin I und zur Aushändigung dieses Zeugnisses an die Gläubigerin ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 €, ersatzweise für den Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes, für je 250,00 € ein Tag Zwangshaft festgesetzt, zu vollstrecken an dem Geschäftsführer der Schuldnerin I.
12…
13Zur Begründung führt das Arbeitsgericht aus, die Schuldnerin könne sich nicht mit Erfolg auf eine etwaige Erfüllung ihrer Verpflichtung berufen. Sie sei darlegungs- und beweisbelastet. Die auf dem Zeugnis enthaltene Unterschrift sei graphologisch sehr einfach. Inwieweit ein Schlüsselbeinbruch eine ordnungsgemäße Unterschriftsleistung verhindere, sei nicht nachvollziehbar. Selbst wenn es sich um eine Art der Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin handele, was nicht plausibel dargelegt und unter Beweisantritt vorgetragen sei, läge keine wirksame Erfüllung vor. Die Verpflichtung aus dem Vergleich sei dahin auszulegen, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin so unterzeichnen müsse, wie er im Geschäftsverkehr Dokumente unterschreibe. Bei der Höhe des Zwangsgeldes sei zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin seit über drei Monaten ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei.
14Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer am 25.02.2016 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom gleichen Tag, mit der sie im Wesentlichen geltend macht, ihr Geschäftsführer sei bereit, eidesstattlich zu versichern, dass die Unterschrift unter dem fraglichen Zeugnis von ihm stamme. Aus rein ökonomischen Gründen habe sie sich aber entschlossen, das Zeugnis neu auszudrucken und mit der aktuellen Unterschrift zu versehen.
15Das Arbeitsgericht Minden hat der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin durch Beschluss vom 02.03.2016 nicht abgeholfen.
16Bereits mit Anschreiben vom 26.02.2016 hatte die Schuldnerin ankündigungsgemäß ein weiteres Arbeitszeugnis an die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin übersandt. Dieses trägt auch die übliche Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin. Der Schriftzug kreuzt aber in einem Winkel von ca. 30 Grad von links oben nach rechts unten den unter den Zeugnistext maschinenschriftlich eingesetzten Firmennamen sowie nach zwei Leerzeilen die Namenswiedergabe des Geschäftsführers der Schuldnerin nebst Zusatz „Geschäftsführung“.
17Mit Schriftsatz vom 02.03.2015 hatten die Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin zunächst mitgeteilt, das Verfahren habe sich nunmehr erledigt, da das Zeugnis am 01.03.2016 mit der richtigen Unterschrift eingegangen sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 11.03.2016 wurde die Erledigungserklärung widerrufen und geltend gemacht, die Unterschrift sei quer geleistet worden. Dies deute darauf hin, dass die Schuldnerin mit der Leistung der Gläubigerin nicht zufrieden gewesen sei. Die diagonal abfallende Unterschrift bringe eine deutliche Distanzierung zum Ausdruck. Der Geschäftsführer der Schuldnerin müsse eine horizontal verlaufende Unterschrift leisten.
18Die Schuldnerin hat erwidert, bereits die erste Unterschrift sei „richtig“. Ihr Geschäftsführer sei lediglich verletzt gewesen. Dies führe nicht zur Nichterfüllung. Die Echtheit einer Unterschrift hänge davon ab, ob der Unterzeichnende die Unterschrift persönlich leiste. Nunmehr werde querulatorisch der Verlauf der Unterschrift beanstandet. Wenn die Gläubigerin die Unterschrift nicht „schön genug“ finde, führe dies nicht zu deren Unwirksamkeit. Eine Unzufriedenheit mit ihren Leistungen ergebe sich daraus nicht, zumal sie ein gutes Zeugnis erhalten habe.
19II.
20Die statthafte, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin (§§ 62 Abs. 2, 78 ArbGG, 567, 569, 793, 888 ZPO) ist zulässig, jedoch unbegründet.
21Zu Recht hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Schuldnerin ihrer Verpflichtung aus dem Vergleich vom 1.10.2015 bisher nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
22Der angefochtene Zwangsmittelbeschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.02.2016 beruht auf § 888 Abs. 1 ZPO. Die Schuldnerin war aus Ziffer 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 01.10.2015 verpflichtet, der Gläubigerin ein von ihrem Geschäftsführer unterschriebenes Zeugnis auszuhändigen.
231. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung der Zwangsvollstreckung (Titel, Klausel, Zustellung) sind erfüllt. Die Schuldnerin hat insoweit auch keine Einwände vorgebracht.
24Die Verpflichtung zur Aushändigung eines vom Geschäftsführer der Schuldnerin unterschriebenen Zeugnisses ist hinreichend bestimmt. Da der Prozessvergleich als Vollstreckungstitel den Inhalt und Umfang der Zwangsvollstreckung festlegt und der Schuldner staatlichen Zwang nur nach seiner Maßgabe zu dulden hat, ist er nur dann vollstreckungsfähig, wenn er den Anspruch des Gläubigers ausweist und Inhalt und Umfang der Leistungspflicht bezeichnet. Ob das mit der Vollstreckung des Vergleichs beauftragte Vollstreckungsorgan im Wege der Auslegung einen entsprechenden Inhalt ermitteln kann, richtet sich nach den für Titel – nicht den für Verträge – geltenden Grundsätzen. Danach müssen sich die für die genaue Bestimmung der Leistungspflicht maßgeblichen Faktoren aus dem Titel selbst ergeben oder er muss doch jedenfalls sämtliche Kriterien für seine Bestimmbarkeit eindeutig festlegen (Saarländisches OLG, Beschluss vom 13.08.2013 – 5 W 79/15 = MDR 2013, 1311 f.). Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch den Vollstreckungstitel festgelegt werden, kann grundsätzlich nur auf diesen selbst, nicht dagegen auf andere Schriftstücke zurückgegriffen werden (BAG, Beschluss vom 15.04.2009 – 3 AZB 93/08 = NZA 2009, 917 ff.). Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung dürfen nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Aufgabe des Vollstreckungsverfahrens ist die Klärung der Frage, ob der Schuldner einer titulierten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber die Frage, worin diese Verpflichtung besteht (LAG Hamm, Beschluss vom 23.03.2011 – 1 Ta 62/11 – juris).
25In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich aus Ziffer 2 des Vergleichs vom 01.10.2015 im Wege der Auslegung die Verpflichtung der Schuldnerin, der Gläubigerin ein vom Geschäftsführer der Schuldnerin unterschriebenes Arbeitszeugnis zu erteilen und an diese herauszugeben. Über den Inhalt des Arbeitszeugnisses besteht zwischen den Parteien kein Streit, so dass dahinstehen kann, ob auch die Bezugnahme auf das der Gläubigerin unter dem 31.05.2015 bereits erteilte Arbeitszeugnis für sich genommen das Bestimmtheitserfordernis erfüllt. Es ist jedenfalls möglich, in einem Vergleich bestimmte Vorgaben an ein zu erteilendes Arbeitszeugnis festzulegen. Die Erfüllung dieser Vorgaben kann im Wege der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden (vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 04.08.2010 – 1 Ta 196/10 – juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.09.2013 – 1 Ta 148/13 - juris). Darum geht es hier. Die Parteien streiten allein darum, ob der Geschäftsführer der Schuldnerin das Arbeitszeugnis der Gläubigerin ordnungsgemäß unterzeichnet hat. Insoweit hat Ziffer 2 des Vergleichs vom 01.10.2015 einen bestimmten und damit vollstreckungsfähigen Inhalt.
26Auch für die Beantwortung der Frage, welchen Vorschriften die Vollstreckung titulierter Verpflichtungen unterliegt, ist der Vollstreckungstitel auszulegen. Ergibt die Auslegung, dass im Titel ein Herausgabeanspruch mit weiteren sachbezogenen, die herauszugebende Sache betreffenden Handlungspflichten verbunden ist, so kommt - je nach Gegenstand dieser weiteren Handlungspflichten - eine unterschiedliche vollstreckungsrechtliche Einordnung in Betracht (BGH, Beschluss vom 07.01.2016 – I ZB 110/14 = NJW 2016, 645 f.). Sollen etwa bereits erstellte Arbeitspapiere lediglich herausgegeben werden, erfolgt die Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO. Ergibt sich aus dem der Zwangsvollstreckung zugrunde liegenden Titel hingegen, dass auch die Ausfüllung der Arbeitspapiere zu erfolgen hat, kann der Schuldner dazu durch einen Beschluss im Sinne des § 888 ZPO angehalten werden, der zugleich darauf gerichtet ist, die Herausgabe durchzusetzen. (LAG Hamm, Beschluss vom 08.08.2012 – 7 Ta 173/12 – Juris).
27Im vorliegenden Fall geht es um die (ordnungsgemäße) Unterschriftsleistung durch den Geschäftsführer der Schuldnerin. Diese ist nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken, denn bei der Unterschriftsleistung handelt es sich um eine höchstpersönliche und damit unvertretbare Handlung. Dass nach dem Inhalt des fraglichen Vergleichs das unterschriebene Arbeitszeugnis „sodann“ an die Gläubigerin herauszugeben ist, vermag daran nichts zu ändern.
282. Die Schuldnerin hat ihre Verpflichtung aus Ziffer 2 des Vergleichs vom 28.04.2015 bisher nicht erfüllt.
29a) Das erste der Gläubigerin erteilte und mit dem Namenszug „I“ versehene Arbeitszeugnis enthält keine Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin. Für die zur Wahrung der gesetzlichen Schriftform erforderliche eigenhändige Unterschrift, wie sie für Arbeitszeugnisse § 109 Abs. 1 Satz 1GewO i.V.m. § 126 Abs. 1 BGB vorschreibt, ist ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender Schriftzug erforderlich, der individuelle und entsprechend charakteristische Merkmale aufweist, die eine Nachahmung erschweren (BAG, Urteil vom 06.09.2012 – 2 AZR 585/11 = NJW 2013, 2219 ff.). Die Unterschrift soll die Identität des Ausstellers erkennbar und die Echtheit der Urkunde gewährleisten und beweisbar machen (Zuordnungsfunktion) (Staudinger/Hertel (2012), BGB § 126 Rn. 125; MüKoBGB/Einsele, 7. Aufl. 2015, § 126 BGB Rn. 10). Sobald die Schriftzeichen für Dritte unbekannt oder unverständlich sind, ist die Unterschrift als Handzeichen zu werten (Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. 1999, § 126 Rn. 16). Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift darstellt, ist nach dem äußeren Erscheinungsbild zu beurteilen. Der Wille des Unterzeichnenden ist nur insoweit von Bedeutung, als er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat (BGH, Urteil vom 22.10.1993 – V ZR 112/92 = NJW 1994, 55). Die Unterzeichnung muss in der Weise erfolgen, wie der Unterzeichner im Übrigen wichtige betriebliche Dokumente unterschreibt; er darf im Zeugnis keine Unterzeichnung wählen, die hiervon abweicht (Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 21. Aufl. 2015, Rn. 483).
30Gemessen daran ist das fragliche Arbeitszeugnis nicht mit einer Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin im Rechtssinne versehen. Dies gilt auch dann, wenn man den Vortrag der Schuldnerin zugrunde legt und annimmt, der Schriftzug stamme tatsächlich von ihrem Geschäftsführer und unterscheide sich nur deshalb von der sonst üblichen Unterschrift, weil ihn daran zum Zeitpunkt der Aufbringung des Namenszugs ein Schlüsselbeinbruch gehindert habe. Der Namenszug auf dem Arbeitszeugnis weicht jedenfalls unstreitig von der sonstigen Art und Weise der Unterschriftsleistung ab. Damit lässt sich nicht mehr eindeutig die Identität des Unterzeichners feststellen. Die im Interesse des Schutzes im Rechtsverkehr notwendige Echtheitsvermutung steht damit in Frage. Nach seinem äußeren Erscheinungsbild liegt daher ein sog. Handzeichen vor (zur Abgrenzung: OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2001 – 15 W 21/01 = DB 2001, 2037f.). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitszeugnis mit einem Handzeichen statt einer Unterschrift abgeschlossen werden darf. Jedenfalls erfordert das Handzeichen nach § 126 Abs. 1 BGB eine notarielle Beglaubigung bzw. nach § 129 Abs. 2 BGB eine notarielle Beurkundung, an der es hier fehlt.
31b) Auch das zweite der Gläubigerin mit Schreiben vom 26.02.2016 übersandte Arbeitszeugnis führte nicht zur Erfüllung der Verpflichtung der Schuldnerin aus dem Vergleich vom 01.10.2015. Zwar ist insoweit unstreitig, dass dieses Zeugnis die Unterschrift des Geschäftsführers der Schuldnerin trägt und die Unterzeichnung auch mit dem sonst üblichen Schriftzug erfolgt ist. Zur Unwirksamkeit der Unterschrift führt aber hier der Umstand, dass der Schriftzug nicht parallel zum maschinenschriftlichen Zeugnistext auf das Zeugnis gesetzt wurde, sondern von links oben nach rechts unten gekippt wurde.
32Das Zeugnis darf nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen (vgl. ArbG Kiel, Urteil vom 18.04.2013 – 5 Ca 80b/13 = LAGE § 630 BGB 2002 Nr. 7 zum „Smiley“ mit heruntergezogenem Mundwinkel). Eine Unterzeichnung ist daher unwirksam, wenn sie von der allgemein üblichen Gestaltung signifikant abweicht (Schleßmann a.a.O.). Beim Leser des Arbeitszeugnisses dürfen keine Zweifel über die Ernsthaftigkeit des Zeugnistextes aufkommen (LAG Nürnberg, Beschluss vom 29.07.2005 – 4 Ta 153/05 = DB 2005, 2476).
33Die insoweit darlegungsbelastete Schuldnerin behauptet selbst nicht, dass ihr Geschäftsführer sonst auf Urkunden diagonal unterschreibt. Eine derartige Form der Unterschriftsleistung ist im Rechtsverkehr völlig unüblich. Ein Zeugnisleser wird dies auf den ersten Blick feststellen und sich veranlasst sehen, sich über den Grund einer derartigen Unterschriftsleistung Gedanken zu machen. Die von der Gläubigerin befürchtete Möglichkeit, dass dies als eine Distanzierung vom Zeugnistext verstanden wird, ist dabei naheliegend. Jedenfalls begründet diese Art der Unterschrift erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Zeugnistextes und entwertet diesen vollständig. Die fragliche Unterschrift verstößt somit gegen § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO, wobei nach Auffassung der Kammer im Interesse des Rechtsverkehrs nicht auf die subjektive Zwecksetzung des Unterzeichners, sondern allein auf den objektivierten Eindruck eines durchschnittlichen Zeugnislesers abgestellt werden muss. Es ist daher nicht erforderlich, der Schuldnerin nachzuweisen, dass sie mit der Art der Unterschriftsleistung tatsächlich den Zweck verfolgt hat, das der Gläubigerin erteilte Arbeitszeugnis zu entwerten.
343. Nach alledem hat das Arbeitsgericht zu Recht Zwangsmittel gegen die Schuldnerin festgesetzt. Die Höhe der Zwangsmittel wurde von dieser nicht gesondert angegriffen. Sie bewegt sich im gesetzlichen Rahmen und hält sich angesichts der Hartnäckigkeit, mit der sie sich ihrer Verpflichtung, der Gläubigerin ein ordnungsgemäßes Arbeitszeugnis zu erteilen, entzieht, im untersten Bereich des Angemessenen.
35Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zwangsmittelbeschluss des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 12.02.2016 war daher zurückzuweisen.
36Die Kammer war an dieser Entscheidung nicht durch die Erledigungserklärung der Gläubigerin vom 02.03.2015 gehindert. Solange sich die Gegenseite der Erledigungserklärung noch nicht angeschlossen und das Gericht keine Entscheidung über die Erledigung in der Hauptsache getroffen hat, ist die (einseitige) Erledigungserklärung frei widerruflich (BGH, Urteil vom 07.06.2001 – 1 ZR 157/98 = NJW 2002, 442 f.). Dies ist hier durch Schriftsatz der Vertreter der Gläubigerin vom 11.03.2016 geschehen.
37Die Kostenfolge ergibt sich aus § 891 Satz 3, 97 Abs. 1 ZPO.
38Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 14.06.2016 - 3 Ca 1652 c/14 - teilweise geändert:
Dem Arbeitsgericht wird aufgegeben, entsprechend dem Antrag der Beklagten vom 23.02.1016 weitere 259,60 € als erstattungsfähige Kosten gemäß den §§ 104, 91 Abs. 1 ZPO gegen den Kläger festzusetzen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Parteien streiten über die Kostenfestsetzung in Bezug auf die Reisekosten der Partei zum Berufungstermin.
- 2
Durch rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts im vorliegenden Verfahren ist der Kläger verurteilt worden, die Kosten der Berufung zu tragen. Am Berufungstermin nahm neben der Prozessbevollmächtigten als Vertreterin der Partei eine Mitarbeiterin der Beklagten teil. Diese hat ihren Dienstsitz in St. A.. Dort befindet sich der Sitz der zivilen Personalführung sowie Prozessvertretung des Bundesamtes für das Personalmanagement der Beklagten. Daneben unterhält die Beklagte in Deutschland Servicezentren an verschiedenen Orten u. a. eine Außenstelle in K.. Nach der internen Organisation der Beklagten fallen sämtliche gerichtlichen Verfahren im Bereich Arbeits- und Tarifrecht ab der zweiten Instanz in die Zuständigkeit der Behörde in St. A..
- 3
Zum Terminstag reiste die Vertreterin der Beklagten aus U. nach K. an, da sie am Vortag um 11:30 Uhr einen Termin beim Arbeitsgericht U. wahrnehmen musste. Die Kosten der Anreise von U. nach K., der Rückreise von K. nach St. A. sowie einer Hotelübernachtung belaufen sich auf 259,60 €, deren Erstattung - neben weiteren Kosten - die Beklagte mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag begehrt.
- 4
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Reisekosten der Partei zum Berufungstermin und meint, die Beklagte habe sich im Berufungstermin durch einen Vertreter der Außenstelle in K. vertreten lassen können. Die Reisekosten seien daher nicht erforderlich.
- 5
Das Arbeitsgericht hat die Höhe der erstattungsfähigen Kosten mit Beschluss vom 14.06.2016 auf 2.248,62 € nebst Zinsen festgesetzt. In Höhe der Reisekosten der Partei von 259,60 € hat es die Festsetzung abgelehnt und ausgeführt, im Hinblick auf den Grundsatz der kostenbewussten Prozessführung hätte es ausgereicht, wenn sich die Beklagte durch einen Vertreter aus K. hätte vertreten lassen.
- 6
Gegen diesen am 24.06.2016 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 05.07.2016 sofortige Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, es müsse ihr zugestanden werden, dass der für das Berufungsverfahren intern zuständige Mitarbeiter auch den Termin wahrnehme. Im Übrigen sei der einzige mögliche Vertreter im Servicezentrum in K. am Terminstag verhindert gewesen.
- 7
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- 8
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf die Akte verwiesen.
II.
- 9
Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist in vollem Umfang begründet.
- 10
1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthaft und form- und fristgemäß eingelegt. Die notwendige Beschwer in Kostensachen von 200,-- € (§ 567 Abs. 2 ZPO) ist erreicht.
- 11
2. Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die von der Beklagten geltend gemachten Reisekosten sind in vollem Umfang erstattungsfähig.
- 12
Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten diejenigen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Im Hinblick auf Reisekosten einer Partei im Anwaltsprozess gilt hierzu:
- 13
a) Reisekosten sind notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO, wenn eine Partei in der konkreten Lage die die Kosten verursachende Reise vernünftigerweise als sachdienlich ansehen darf. Dabei ist jede Prozesspartei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle eines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Diese Verpflichtung beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BAG, Beschl. v. 17.08.2015 - 10 AZB 27/15 - Juris, Rn 13).
- 14
Dabei ist die mündliche Verhandlung nach der Prozessordnung der Mittelpunkt des Rechtsstreits. Die Partei hat ein Recht darauf an dieser mündlichen Verhandlung teilzunehmen und ihre persönliche Anwesenheit dient regelmäßig auch der beschleunigten Erledigung des Rechtsstreits, da entscheidungserhebliche Punkte durch gezielte Nachfrage bei der anwesenden Partei sogleich in der mündlichen Verhandlung geklärt werden können. Ihre Anwesenheit ist demnach aus Gründen der Prozessökonomie wünschenswert, wobei weiter zu berücksichtigen ist, dass entsprechend dem Auftrag des Gesetzgebers das Gericht in jeder Lage des Verfahrens bestrebt sein muss, den Rechtsstreit gütlich beizulegen. Auch diesem Bestreben ist die persönliche Anwesenheit der Partei in der Regel dienlich. An der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten fehlt es lediglich in den Fällen, in denen die persönliche Anwesenheit der anwaltlich vertretenden Partei im Verhandlungstermin als missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten anzusehen ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn die von der Partei aufzuwendenden Reisekosten in einem groben Missverhältnis zum Wert des Streitgegenstands stehen, wie dies z. B. bei kostspieligen Fahrten zur mündlichen Verhandlung in Bagatellstreitigkeiten der Fall ist oder in Streitigkeiten, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sich Rückfragen seitens des Gerichts ergeben oder eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu erzielen ist. Ob die Anwesenheit der Partei im Verhandlungstermin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war, ist aus der Sicht einer verständigen Partei zu beurteilen, denn jede Partei ist berechtigt, eine bestmögliche Wahrung ihrer Belange sicherzustellen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 25.05.2000 - 12 W 17/00 - Juris, Rn 4 f.).
- 15
Wer als Terminsvertreter für eine Partei auftritt, ist eine Frage des Einzelfalls. Geht es um konkrete Gegebenheiten vor Ort, die unter Umständen durch Befragen im Gerichtstermin aufgeklärt werden müssen und kommt eine gütliche Einigung erkennbar nicht in Betracht, kann im Einzelfall die Vertretung der Partei neben ihrem Prozessbevollmächtigten durch einen örtlichen Mitarbeiter ausreichend sein. Maßstab bleibt aber auch in diesem Fall die Sichtweise einer verständigen Partei. Muss diese etwa mit weiteren Fragen zum Sachverhalt rechnen, die sich nicht auf die örtlichen Verhältnisse beziehen, ist sie nicht unter dem Aspekt der Kostenschonung des Gegners dazu verpflichtet, auf die Entsendung des Sachbearbeiters der Verfahrensakte zu verzichten bzw. die Anreise auf eigene Kosten vornehmen lassen zu müssen.
- 16
b) Nach diesen Grundsätzen sind die Reisekosten der Terminsvertreterin der Beklagten dem Grunde nach erstattungsfähig.
- 17
Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass durch das Berufungsgericht das persönliche Erscheinen der Parteien nicht angeordnet war. Eine Partei hat jederzeit das Recht, an einem von ihr geführten Prozess auch teilzunehmen. Die durch die Anreise entstandenen Kosten standen auch nicht in einem groben Verhältnis zum Streitwert des Rechtsstreits. Es geht um Reisekosten in Höhe von 259,60 € bei einem Streitwert von 6.010,26 €. Hier liegt kein auffälliges Missverhältnis zwischen diesen beiden Beträgen vor, das die Anreise zum Termin aus U. und die Rückreise nach St. A. als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen.
- 18
Die Beklagte musste auch nicht davon ausgehen, dass der Sachverhalt so ausreichend geklärt war, dass eine Terminswahrnehmung durch einen Vertreter ihres Servicezentrums in K. ausreichte. Zwar kam eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits erkennbar nicht in Betracht. Ebenso unerheblich waren aber die örtlichen Verhältnisse in K.. Der Kläger hat mit seiner Klage die Nachzahlung von Altersteilzeitbezügen geltend gemacht. Dabei stellten sich insbesondere schwierige Fragen der Nachberechnung dieser Bezüge sowie die Frage der Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen. Zu beidem hätte ein Vertreter aus K. sachdienlich nichts weiter beitragen können. Im Gegenteil: Die entsprechenden Kenntnisse befanden sich allein bei der prozessbearbeitenden Stelle in St. A. bzw. dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten.
- 19
Auch generell nutzt eine Partei regelmäßig ihre Parteirechte nicht dann missbräuchlich aus, wenn sie sich im Termin durch denjenigen vertreten lässt, der den Prozess - in Zusammenarbeit mit dem Prozessbevollmächtigten - intern betreut. Die Beklagte, die wegen ihrer zahlreichen Standorte bundesweit verklagt werden kann, handelt auch nicht missbräuchlich, wenn sie die Prozessabteilung für die zweitinstanzliche Zuständigkeit in arbeitsgerichtlichen Verfahren an einem Standort in St. A. konzentriert. Diese Organisation sichert eine effektive Bearbeitung des Berufungsverfahrens in höchstmöglicher Qualität. Das Arbeitsgericht überdehnt den Grundsatz der Kostenschonung des Gegners. Seine Entscheidung würde im Ergebnis dazu führen, dass die für die Prozessbearbeitung zuständigen Mitarbeiter der Beklagten in St. A. in aller Regel nur auf eigene Kosten der Beklagten an einem Berufungstermin zur mündlichen Verhandlung teilnehmen dürften. Die mündliche Verhandlung ist aber auch im Berufungsverfahren vor dem Landesarbeitsgericht als Tatsacheninstanz der Ort der Entscheidungsfindung, in dem die wesentlichen Aspekte eines Falls erörtert und im Anschluss die Entscheidung gefällt wird. Hier ist der den Fall bearbeitende Parteivertreter neben dem Prozessbevollmächtigten besonders gefordert.
- 20
c) Der Kostenfestsetzungsantrag ist auch der Höhe nach gerechtfertigt.
- 21
Grundsätzlich sind die Reisekosten der Partei von dem Ort aus zu berechnen, von dem die Partei tatsächlich anreist (Zöller, 30. Aufl., § 91 ZPO, Rn 13 - Reisekosten der Partei -), hier also ab dem Ort der Anreise aus U. .
- 22
Hier war die Anreise der Parteivertreterin aus U. sachlich gerechtfertigt. Sie hat nachgewiesen, dass sie aufgrund eines Gerichtstermins am Vortag in U. anwesend sein musste. Von dort aus war dann der direkte Weg nach K. der ökonomischste. Auch die Übernachtung der Parteivertreterin ist nicht zusätzlich angefallen. Die Hotelkosten wären auch dann entstanden, wenn die Parteivertreterin direkt aus St. A. angefahren wäre, was die Beklagte durch Vorlage der entsprechenden Fahrpläne der Bundesbahn belegt hat. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Mehrkosten für die Anreise aus U. im Hinblick auf die gesamten Verfahrenskosten kaum ins Gewicht fallen. Sie belaufen sich auf 28,60 € (111,20 € abzüglich der Kosten für die Anreise von St. A. nach K. in Höhe von 82,60 €).
- 23
d) Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.