Landgericht Aachen Urteil, 01. Feb. 2016 - 5 S 112/15


Gericht
Tenor
Unter - teilweiser- Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 29.05.2015 Az. 100 C 32/15 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 48,91 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 54 % die Beklagte zu 46 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 540 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
4Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Erstattung restlicher Sachverständigenkosten aus einem Schadensersatzanspruch bezüglich eines Verkehrsunfalls vom 04.01.2015. Für den hieraus entstandenen Schaden ist die Beklagte als Haftpflichtversicherung uneingeschränkt einstandspflichtig. Die Geschädigte aus diesem Verkehrsunfall, Frau Z D, beauftragte den Sachverständigen Dr. I unter dem 06.01.2015 mit der Erstellung eines Schadensgutachtens (vgl. Anl. K3 zur Klageschrift, Bl. 25 d.A.). Zum Sachverständigenhonorar heißt es in dem Gutachtenauftrag: "Das Sachverständigenbüro berechnet sein Honorar nach der ermittelten Schadenhöhe zuzüglich der entstandenen Nebenkosten." Zugleich trat die Geschädigte formularmäßig ihren Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Sachverständigenkosten gegen die Beklagte in Höhe des Honoraranspruchs erfüllungshalber an den Sachverständigen ab. Der Sachverständige ermittelte in seinem Gutachten vom 09.01.2015 Reparaturkosten i.H.v. 4.309,95 EUR netto und eine Wertminderung von 500,00 EUR. Für die Begutachtung stellte er unter dem 09.01.2015 einen Betrag von 867,00 EUR in Rechnung (Bl. 24 d.A.)
5Die streitgegenständliche Rechnung setzt sich wie folgt zusammen:
6Grundhonorar EUR 603,00
7Schreibkosten je Seite 2,93 EUR EUR 46,88
81. Fotosatz je Foto 2,53 EUR EUR 32,89
9Fahrtkosten EUR 30,80
10Porto/Telekommunikation EUR 15,00
11Rechnungsbetrag ohne Mehrwertsteuer EUR 728,57
1219 % Mehrwertsteuer EUR 138,43
13Summe EUR 867,00
14Hierauf zahlte die Beklagte unstreitig vorgerichtlich einen Betrag von 761,60 EUR. Hinsichtlich des Mehrbetrags macht sie geltend, dass sowohl das Grundhonorar als auch die Nebenkosten überhöht seien.
15Erstinstanzlich hat die Klägerin vorgetragen, die Einstandspflicht treffe die Beklagte in vollem Umfange der abgerechneten Sachverständigenkosten. Unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Klägerin ausgeführt, dass ein Geschädigter seiner Darlegung- und Beweislast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen genüge. Ein Indiz für die Erforderlichkeit bilde die Übereinstimmung des vom Geschädigten erbrachten Kostenaufwands mit der Rechnung und der ihr zugrundeliegenden getroffenen Preisvereinbarung, sofern diese nicht auch für den Geschädigten deutlich erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liege. Da sich die geltend gemachten Positionen jeweils in der BVSK Honorarbefragung 2013 für den Postleitzahlbereich 5 bewegen, seien die Positionen zumindest für einen laienhaften Geschädigten nicht erkennbar überhöht, so dass eine Überprüfung einzelner Kostenpositionen zu unterbleiben habe. An diesen Grundsätzen ändere sich auch nichts, wenn – wie hier- der Anspruch zunächst an den Sachverständigen und dann an einen Dritten –hier die Klägerin- abgetreten worden sei.
16Das Amtsgericht Aachen hat der Klage aufgrund fehlender Erkennbarkeit einer deutlichen Überteuerung für einen Laien in Höhe der geltend gemachten 105,40 EUR stattgegeben und die Berufung zugelassen.
17Gegen das erstinstanzliche Urteil wendet sich die Beklagte mit hiesiger Berufung und verfolgt weiter den Klageabweisungsantrag.
18Die Beklagte hat erstinstanzlich sowohl eine unangemessene Überhöhung des Grundhonorars als auch der abgerechneten Nebenkosten gerügt. Hierzu hat sie sich darauf berufen, dass sie nicht zur Zahlung unüblicher und unangemessener Sachverständigenkosten verpflichtet sei, sondern diese Zahlung berechtigt verweigern dürfe. Zur Kontrolle missbräuchlicher Preisgestaltung sei auch nicht allein auf die Erkennbarkeit der Überteuerung abzustellen. Vielmehr dürfe der Sachverständige oder dessen Rechtsnachfolger nicht besser gestellt werden als der Sachverständige im Wege eines direkt gegenüber dem Geschädigten geltend gemachten Anspruchs. Hierzu hat sie behauptet, bei den Nebenkosten würden nicht angefallene Kosten geltend gemacht und insoweit intransparente Pauschalen berechnet. Druck-, Fotoentwicklungs- und Telekommunikationskosten seien durch den technischen Fortschritt in deutlich geringerer Höhe angefallen. Wegen der weiteren Einwendungen gegen Einzelpositionen wird auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Klageerwiderung vom 24.2.2014 (Bl. 35 ff.) verwiesen. Zu den Fahrtkosten fehle es an einer Angabe zu den zurückgelegten Kilometern. Wegen der unstreitigen Bezifferung der Entfernung zwischen Besichtigungsort und Sachverständigensitz von 12 km wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 3.3.2015 (Bl. 47 f.) Bezug genommen.
19Die Beklagte beantragt,
20das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 29.5.2015, AG AC 100 C 32/15, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
21Die Klägerin beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
24II.
251.
26Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
27Der Klägerin steht nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 823, 249 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB ein Anspruch auf Zahlung weiterer 48,91 € gegenüber der Beklagten zu.
28Unstreitig ist die Beklagte zur Erstattung von – der Höhe nach erforderlichen - Sachverständigenkosten dem Grunde nach verpflichtet.
29Das Bestehen des Schadensersatzanspruchs der Geschädigten gegenüber der Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 04.01.2015 steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Dieser Anspruch ist infolge wirksamer Abtretung am 06.01.2015 zunächst auf das Sachverständigenbüro und sodann am 09.01.2015 auf die Klägerin übergegangen. Aufgrund der beauftragten Schadensbegutachtung hat der Sachverständige unter dem 09.01.2015 auf den Namen der Geschädigten eine Rechnung i.H.v. 867,00 EUR erstellt. Nach vorgerichtlicher Zahlung der Beklagten i.H.v. 761,61 EUR verbleibt ein Differenzbetrag von 105,40 EUR. Hiervon sind noch 48,91 EUR zu erstatten.
30Gibt ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung der Höhe des Sachschadens in Auftrag, kann der Geschädigte Erstattung dieser Kosten vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherung insoweit verlangen, als diese Kosten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich waren. Als erforderlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH, NJW 2014, 3151, juris-Rn. 15). Der von einem Geschädigten aufgewendete Betrag ist nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch (BGH, NJW 2014, 3151, juris-Rn. 17). Soweit die Rechnungslegung durch den Sachverständigen als Indiz für die Erforderlichkeit i.R. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB herangezogen werden, schlagen sich insoweit regelmäßig insbesondere die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des jeweiligen Geschädigten nieder (BGH, NJW 2014, 3151, juris-Rn. 16). Vorliegend wurde der Honoraranspruch bereits vor Rechnungsstellung an den Sachverständigen selbst abgetreten. Insoweit liegt in der Person des Sachverständigen keinerlei beschränkte Erkenntnismöglichkeit vor. Vielmehr ist für diesen ohne Weiteres die Vereinbarkeit angemessener und ortsüblicher Preise mit den berechneten Preisen ersichtlich.
31So ist der Klägerin auch im Rahmen der Geltendmachung eines abgetretenen Schadensersatzanspruches und trotz der in diesem Zusammenhang regelmäßig geltenden eingeschränkten Haftungsbegrenzung auf ein Auswahlverschulden der Geschädigten verwehrt, den Ausgleich einer höheren Forderung von der Beklagten zu fordern, als die ursprünglich Geschädigte dem Sachverständigen im Innenverhältnis gegenüber schuldete. In Ermangelung einer konkreten Preisabrede konnte der Sachverständige hier gegenüber der Geschädigten nur den ortsüblichen und angemessenen Tarif für seine Leistung abrechnen. Der Gegenstand der abgetretenen Forderung ist zwar nicht der Werklohnanspruch des Sachverständigen, sondern vielmehr die Schadensersatzforderung der Geschädigten (mit der oben angesprochenen regelmäßigen Begrenzung der Überprüfbarkeit). Dies ändert jedoch nichts daran, dass der Sachverständige über den Weg der Forderungsabtretung nicht besser gestellt werden kann, als im Wege eines direkt gegenüber der Geschädigten geltend gemachten Anspruchs. Gegenüber der Geschädigten selbst könnte der Sachverständige nur das ortsübliche und angemessene Honorar abrechnen. Bei Abrechnung eines überteuerten Honorars gegenüber der Geschädigten könnte diese – im Wege der direkten Inanspruchnahme – dieses zwar, sofern kein Auswahlverschulden vorlag, von der ersatzpflichtigen Beklagten erstattet verlangen. Die Beklagte könnte dann jedoch im Wege des Forderungsübergangs den Sachverständigen wegen seiner vereinbarungswidrigen Abrechnung in Regress nehmen. Da dieser Weg der Beklagten in vorliegender Konstellation versperrt ist, käme es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Sachverständigen, in der eine Kontrolle missbräuchlicher Preisgestaltung faktisch nicht mehr möglich wäre. Sofern also die Abrechnung des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten unmittelbar zwischen dem Sachverständigen (bzw. einem Abrechnungsempfänger) und der Haftpflichtversicherung des Schädigers erfolgt, muss nach Auffassung der Kammer eine Überhöhung des Honorars unabhängig von der Frage der Erkennbarkeit durch den Geschädigten entgegengehalten werden können.
32Zur Feststellung einer etwaig vereinbarungswidrigen – also einer über das gesetzlich vorgesehene Maß der Ortsüblichkeit und Angemessenheit hinausgehenden – Abrechnung kam es im vorliegenden Fall daher entscheidend auf die Beantwortung dieser Frage an. Ist die Erforderlichkeit der Kosten – wie hier - hinreichend konkret bestritten, ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters, wobei die Schätzung nicht völlig abstrakt erfolgen darf, sondern dem jeweiligen Einzelfall Rechnung zu tragen hat (BGH, a.a.O. juris-Rn. 12, 17). Die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten nimmt die Kammer anhand der BVSK-Honorarbefragung 2015 vor, da Streitgegenstand eine Sachverständigenrechnung aus diesem Jahr ist. Ferner sind die Nebenkosten nunmehr denen des JVEG angeglichen, so dass die neue Honorarbefragung auch vor diesem Hintergrund eine taugliche Schätzgrundlage darstellt. Hinsichtlich des Honorars erachtet die Kammer das arithmetische Mittel des jeweiligen HB V Korridors für angemessen. Somit ergibt sich folgende Rechnung:
33EUR
341) Grundhonorar 594,50
35(Nettoschaden bis 5.000,00 EUR
36[4.309,00EUR zuzüglich Wertminderung 500,00EUR]
37korrespondierend Korridor 570,00 EUR bis 619 EUR:
38arithmetisches Mittel: 594,50 EUR)
392) Nebenkosten
40- 41
Schreibkosten (16 Seiten zu je 1,80 EUR) 28,80
- 42
1. Fotosatz (13 Bilder zu je 2,00 EUR) 26,00
- 43
Fahrtkosten (2 x 12 km x 0,70 €) 16,80
- Porto/Telefonkosten (wie abgerechnet) 15,00
Zwischensumme 681,10
46zzgl. 19 % MwSt. 129,41
47Summe: 810,51
48Hiervon ist der bereits vorgerichtlich regulierte Betrag von 761,60 EU in Abzug zu
49bringen, so dass ein zu erstattender Saldo von 48,91 EUR verbleibt.
502.
51Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 288 Abs.1, 286 Abs.1 BGB.
523.
53Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 Satz1, 2.Alt. ZPO.
544.
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO
565.
57Die Revision ist zuzulassen, da eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 ZPO.
58III.
59Der Streitwert wird auf 105,40 EUR festgesetzt.
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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.