Landgericht Bonn Urteil, 26. März 2014 - 2 O 568/11

ECLI:ECLI:DE:LGBN:2014:0326.2O568.11.00
bei uns veröffentlicht am26.03.2014

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 7)

a) 1.412.805,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.384.675,23 EUR ab dem 01.01.2013, und

b) 100.094,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 97.997,33 EUR ab dem 01.01.2013

zu zahlen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 9).

4.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Urteilsbesprechung zu Landgericht Bonn Urteil, 26. März 2014 - 2 O 568/11

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Auf die Widerklage werden – unter Abweisung der weitergehenden Zinsanträge - : 1. der Kläger zu 1. verurteilt, an die Beklagte zu 1. 21.798.432,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins

Referenzen

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Tenor

1.

Die Angeklagten K, O, J und P sind der Untreue in zwei Fällen, der Angeklagte E des fahrlässigen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften schuldig.

2.

Es werden deshalb verurteilt:

Der Angeklagte J zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von zwei Jahren und zehn Monaten,

die Angeklagten K und P jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von zwei Jahren,

der Angeklagte O zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von einem Jahr und elf Monaten

und der Angeklagte E zu einer Geldstrafe von

90 Tagessätzen zu je 5.500,00 €.

3.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen der Angeklagten K, O und P wird zur Bewährung ausgesetzt.

4.

Die Kosten des Verfahrens werden den Angeklagten auferlegt.

Angewandte Vorschriften:

Hinsichtlich des Angeklagten J §§ 266 Abs. 1 u. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 1. Alt., 25 Abs. 2, 52, 53, 54 StGB,

hinsichtlich der Angeklagten K, O und P §§ 266 Abs. 1 u. 2, 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 1. Alt., 25 Abs. 2, 52, 53, 54, 56 StGB,

hinsichtlich des Angeklagten E § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG a.F., § 14 Abs. 1 Nr. 1 StGB.


1 2 3 4

I.                    Angeklagter K

6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17

II.                 Angeklagter O

18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30

III.              Angeklagter J

31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42

IV.             Angeklagter P

43 44 45 46 47 48 49 50

V.                Angeklagter E

51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 63 64 65 66

I.                    Die Struktur des Bankhauses vor Verlagerung der Konzernspitze nach Luxemburg zum 1. Juli 2007

68 69 70

(1)               Persönlich haftende Gesellschafter

71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 116 117 118 119 120 125 126 127 128 129 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147

(2)               Kommanditaktionäre

(a)   Gesellschafter-Pool

148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181 182 183 184 185 186 187 188 189

(b)   Hauptversammlung

190 191 192 193 194 195 196 197 198 199 200 201 202 203 204 205 206 207 208 209 210 211 212 213 214 215 216

(c)    Aktionärsausschuss

217 218 219 220 221 222 223 224 225 226 227 228 229 230 231 232 233 234 235 236 237 238 239 240 241 242 243 244 245 246 247 248 249 250 251 252 253 254 255 256 257 258

(3)               Aufsichtsrat

259 260 261 262 263 264 265 266 267 268 269 270 271 272 273 274 275 276 277 278 279 280 281 282 283 284 285 286 287 288 289 290 291 292 293 294 295 296

(4)               Stille Gesellschafterin (Konsortium)

297 298

II.                 Die Struktur des Bankhauses nach Verlagerung der Konzernspitze nach Luxemburg zum 1. Juli 2007 bis zum Eintritt der V11 Ende 2009

299 300

(1)               SCA

301 302

(a)   Persönlich haftende Gesellschafter

303 304 305 306 307 308 309 310 311 312 313 314 315 316 317 322 323 324 325 326 332 333 334 335 340 341 342 343 344 345 346 347 348 349 350 351 352 353 354

(b)   Kommanditaktionäre

(aa) Aktionärs-Pool

355 356 357 358 359 360 361 362 363 364 365 366 367 368 369 370 371 372 373 374 375 376

(bb) Generalversammlung

377 378 379 380 381 382 383 384 385 386 387 388 389 390 391 392 393 394 395 396 397 398 399 400

(cc) Aktionärsausschuss

401 402 403 404 405 406 407 408 409 410 411 412 413 414 415 416 417 418 419 420 421 422 423 424 425 426 427 428 429 430 431 432 433 434 435 436 437 438 439

(c)    Aufsichtsrat

440 441 442 443 444 445 446 447 448 449 450 451 452 453 454 455 456 457

(2)               KGaA

458 459

(a)   Persönlich haftende Gesellschafter 

460 461 462 463 464

(b)   Kommanditaktionäre

(aa) Hauptversammlung

465

(bb) Aktionärsausschuss

466 467

(c)    Aufsichtsrat

468 469 470 471

III.              Die O-E Gruppe

(1)               Struktur vor Verlagerung der Konzernspitze nach Luxemburg

472 473 474 475 476 477 478

(2)               Struktur nach Verlagerung der Konzernspitze nach Luxemburg

479 480 481

(3)               Funktionsweise der „O-E-Fonds“

482 483 484 485 486 487 488 489 490 491 492

I.                    Einführung

494 495 496

II.                 Vorgeschichte

497

(1)               Unmittelbare Beziehungen des Bankhauses SOP zum X1-Konzern

498

(2)               Die Ratingklassen für Kredite bei SOP

499

(3)               „Strategische Überlegungen“

500 501 502 503 504 505 506 507 508 509 510 511 512 513 514

(4)               Das I6-I-Darlehen („I5“-Darlehen)

515 516 517 518 519 520

(5)               Die Begleitung des „I5“-Darlehens in der Bank

521 522 523 524

(6)               Der „T3-Kredit“ über 170 Millionen € und seine Besprechung in der Partnerschaft

525 526 527 528 529 530 531 532

(7)               Das Gespräch in X19

533 534

(8)               I6 II - der „kleine I6-Kredit“ (50 Millionen €):

535 536 537 538 539

(9)               Der „Y14-Kredit“ über 380 Millionen €

540 541 542 543 544 545 546 547 548 549 550 551 552 553 554 555 556 557 558 559 560 561 562 563 564 565 566 567 568 569 570 571

(10)           Die Nachfragen der Aufsichtsbehörden

572 573 574 575

(11)           Die Frage nach der Kreditnehmereinheit (das sog. „ M6-Gutachten“)

576 577 578 579 580

(12)           Veränderungen im Kreditverhältnis Y14/T3

581 582 583 584 585

(13)           Die Struktur des X1-Konzerns

586 587 588 589 590 591 592 593 594 595 596 597 598 599 600 601 602 603 604 605 606 607 608 609 610 611 612 613 614 615 616 617 618 619 620 621 622 623 624 625 626 627 628 629 630 631 632 633

(14)           K--Warenhäuser als Immobilienfonds

634 635 636 637 638

(15)           Die Bewertungen der Fachabteilungen für 2002 und 2003

639 640 641 642 643 644 645 646 647

(16)           Die wirtschaftliche Anspannung im Frühjahr 2004

648 649 650 651 652 653

(17)           Der Eintritt des Zeugen Dr. N9 bei der X1 AG

654 655 656 657 658 659

(18)           Die Einschätzung der X1 AG durch SOP

660 661

(19)           Das Restrukturierungskonzept 2004

662 663 664 665 666 667 668 669

(20)           Der „erste“ Konsortialkredit aus dem Jahr 2004

670 671 672 673 674 675 676 677 678 679 680 681 682

(21)           Weiterer Finanzierungsbedarf des X1-Konzerns

683 684 685 686 687

(22)           Die Veräußerungen des Immobilienbestands (HIGH STREET I)

688 689 690 691 692 693

(23)           Der Zukauf der weiteren 50 % Anteile an der H4 AG durch die X1 AG

694 695

(24)           Wesentliche Veränderungen bei der X1 AG

696

(25)           Der Konsortialkredit aus dem Jahr 2007

697 698 699

(26)           Verkauf der restlichen Anteile an der HIGH STREET-Beteiligung (HIGH STREET II) und von X8.de

700 701 702 703 704

(27)           Die Erhöhung des Konsortialkredits / „Tranche F“

705

(28)           Die Begleitung durch die Q41 AG

706 707 708

(29)           Bewertungen im Bankhaus

709 710 711 712 713 714 716 718 720 721 722 723 724 725 726

(30)           Die Entwicklungen bei X1 im Sommer 2008

727 728 729 730 731 732 733 734 735 736 737 738

(31)           Weiteres Anregen von Nachbesicherungen durch die Kreditabteilung von SOP

739 740 741 742 743 744 745 746 747

(32)           Der Fortgang der Finanzierungsverhandlungen mit den Konsortialbanken und Warenkreditversicherern

748 749 750 751 752 753 754 755 756 757

(33)           Die Präsentation des sog. „Amendment“ am 10. September 2008

758 759 760 761 762 763 764 765 766 767 768 769 770 771 772 773

III.              Das Tatgeschehen

(1)               Das Angebot von SOP an die Zeugin T3 zur Finanzierung weiterer 45 Millionen €

774 775

(2)               Nachfrage der luxemburgischen Bankenaufsicht CSSF

776 777 778 779

(3)               Die Mahnung des Zeugen G2 zur Offenlegung des Y14-Kredits

780 781 782 783

(4)               Das Gespräch zwischen den Angeklagten K und E sowie dem Zeugen Dr. N9 am 24. September 2008

784 785 786 787

(5)               Die Vorgänge am Donnerstag, den 25. September 2008

(a)   Das Gespräch zwischen dem Angeklagten K und dem Zeugen M12

788 789 790

(b)   Das Treffen im Hause T3 / die Zusage der Nachbesicherung

791 792 793 794

(c)    Die Erörterungen im Privathaus des Angeklagten K 

795 796 797 798 799

(6)               Der weitere Verlauf am Freitag, den 26. September 2008

(a)   Die Gespräche des Zeugen J6 mit dem Angeklagten E und dem Zeugen Dr. N9

800 801 802 803

(b)   Die Erörterungen im Bankhaus 

804 805 806 807 808 809 810 811 812

(c)    Der Entwurf der schriftlichen Erklärung der Zeugin T3

813 814 815 816 817

(d)   Die Schreiben des Bankhauses vom 26. September 2008

818 819 820 821 822 823 824 825 826 827

(e)   Der Abbruch des Verkaufs der H4-Anteile und seine Folgen

828 829 830 831

(7)               Die weiteren Entwicklungen am Wochenende

(a)   Der Anruf des Angeklagten E beim Zeugen Dr. N9 und das neue Finanzierungskonzept der X1 AG

832 833

(b)   Die Gespräche des Angeklagten E mit der Zeugin T3

834 835 836 837 838

(c)    Die Vorbereitung des Aktienankaufs im Bankhaus

839 840

(d)   Die Kapitalerhöhung als Finanzierungsmittel

841 842 843 844 845 846 847 848 849 850 851 852 853 854 855 856 857 858 859

(e)   Der Ankauf der Aktien durch SOP von der Zeugin T3 und ihren Firmen

860 861 862 863 864 865 866

(f)     Die telefonische Benachrichtigung der CSSF am Sonntagmorgen

867 868 869 870

(g)   Die Einzelheiten der Kapitalerhöhung

871 872 873 874 875 876 877 878 879 880 881 882 883 884 885 886

(h)   Das Telefonat zwischen den Angeklagten J und P am Sonntagabend

887 888 889 890 891 892

(i)     Die Umwälzungen in der Nacht auf Montag, 29. September

893 894 895 896 897 898 899 900 901 902

(8)               Der weitere Verlauf am Montag, den 29. September 2008 

(a)   Pressemitteilungen

903 904 905

(b)   Die Übergabe des Zeichnungsscheins an die X1 AG

906 907 908 909 910

(c)    Die Einbeziehung der Angeklagten O und P in das zugesagte Darlehen aus der Nacht

911 912

(9)               Die Gegenwerte der von SOP zugunsten der X1 AG eingesetzten Finanzierungsmittel

913 914

(10)           Der Vorsatz der angeklagten persönlich haftenden Gesellschafter betreffend die Kapitalerhöhung

915 916 917 918 919

(11)           Die Kreditvereinbarung zwischen der X1 AG und den Konsortialbanken vom 29. September 2008

920 921

(12)           Erfüllung der aufschiebenden Bedingungen aus dem Kreditvertrag

922 923 924 925 926 927 928 929 930 931 932 933 934 935 936

(13)           Die Vorgaben über den Prozess von Beteiligungsnahmen durch SOP

937 938

(14)           Der Anruf des Zeugen G2 beim Zeugen C6

939 940

(15)           Die Anfragen der Aufsichten vom 29. September 2008

941 942 943 944

(16)           Der Anruf des Zeugen G2 bei der CSSF am 29. September 2008

945 946 947 948 949 950 951 952 953

(17)           Die Vorlagen für die X1-Beteiligungen im Bankhaus

(a)   Bei der KGaA

954 955 956 957 958 959 960

(b)   Bei der SCA

961 962 963 964 965

(c)    Die Genehmigungsvorlage für die CSSF

966 967 968 969 970 971 972 973 974

(18)           Die Vorlagen für den Kredit an die X1 AG

(a)   Das Kreditprotokoll für die KGaA

975 976 977 978 979 980 981 982 983 984 985 986 987 988 989 990 991 992 993 994 995 996 997 998 999 1000 1001 1002

(b)   Die Konzernvorlage

1003 1004 1005 1006 1007 1008 1009 1010 1011 1012 1013 1014 1015 1016 1017

(19)           Die Stimmrechtsmitteilungen vom 1. Oktober und 16. Dezember 2008

1018

(20)           Verhandlungen der X1 AG über die Besicherung des 50-Millionen-€-Kredits

1019 1020

(21)           Die Geschäftsführungssitzung der SCA am 14. Oktober 2008 – der Eklat um den Zeugen Dr. T12

1021 1022 1023

(22)           Der teilweise Austausch der Bürgschaften für den Y14-Kredit

1024 1025 1026 1027 1028

(23)           Die Vereinbarungen der Y14 mit den Bürgen

1029 1030

(24)           Die Umsetzung der Nachbesicherung

1031 1032 1033 1034 1035 1036

(25)           Die Vereinbarungen der Zeugin T3 mit der Y14

1037 1038 1039 1040 1041

(26)           Die Besprechung mit der CSSF am 16. Oktober 2008

1042 1043 1044 1045 1046 1047

(27)           Die Erörterungen in den Gremien der Bank 

1048 1049 1050 1051 1052

(28)           Die Schreiben des Bankhauses an die Deutsche Bundesbank 

1053 1054 1055 1056 1057 1058 1059

(29)           Die Roland-Berger-Präsentation zum Projekt „V8“

1060

(30)           Das Drängen der X1 AG auf Auszahlung des Kredits über 20 Millionen €

1061 1062 1063 1064 1065 1066 1067 1068

(31)           Der Kreditvertrag zwischen SOP und der X1 AG am 3. November 2008

1069 1070

(32)           Der Vorsatz der angeklagten persönlich haftenden Gesellschafter betreffend den Kreditvertrag

1071 1072 1073

IV.             Das Nachtatgeschehen

(1)               Der Führungswechsel bei der X1 AG

1074 1075

(2)               Korrespondenz und Gespräche der CSSF mit dem Bankhaus bis Januar 2009

1076 1077 1078 1079 1080 1081 1082 1083 1084 1085 1086 1087 1088 1089 1090 1091 1092 1093 1094 1095 1096

(3)               Das Prüfungstestat der BDO vom 5. Dezember 2008

1097 1098 1099

(4)               Die Vorstellung des „Independent Business Review“ am 16. Dezember 2008

1100

(5)               Die Z35-Präsentation zum Projekt „V9“ am 20. Januar 2009

1101

(6)               Die Nichtrückzahlung der 80-Millionen-€-Tranche bis Ende Februar 2009

1102

(7)               Die Ausgliederung der X1-Aktien in eine „Familienholding“

1103 1104

(8)               Das weitere Vorgehen der CSSF

1105 1106 1107 1108 1109 1110

(9)               Die Desinvestitionsvorlage vom 17. März 2009

1111 1112

(10)           Das Schreiben der CSSF an die SCA vom 7. April 2009 - der „Kredit-Stopp“ gegenüber der X1 AG

1113

(11)           Die konkrete Übertragung der X1-Beteiligung auf die Familienholding 

1114 1115 1116 1117 1118 1119 1120 1121

(12)           Die weitere Korrespondenz des Bankhauses mit der CSSF 

1122 1123 1124

(13)           Die Abschreibung der Kreditforderung

1125 1126

(14)           Die Auskunft des Angeklagten J vom 26. Mai 2009

1127

(15)           Das Bemühen der X1 AG um eine Bürgschaft des Bundes

1128 1129

(16)           Die Insolvenz der X1 AG im Juni 2009

1130

(17)           Die Kündigung des Y14-Kredits durch SOP am 9. Juni 2009

1131 1132 1133

(18)           Die Kündigung des Kredits durch die Y14 gegenüber der Zeugin T3

1134

(19)           Das Schreiben des Angeklagten J an die BaFin vom 9. Juni 2009

1135 1136 1137

(20)           Der Verkauf der restlichen Aktien der X1 AG durch SOP

1138

(21)           Keine Verluste der Konsorten

1139

(22)           Die Sitzung des Aktionärsausschusses am 11. Juni 2009

1140 1141 1142 1143 1144 1145

(23)           Schreiben der CSSF vom 16. Juni 2009

1146

(24)           Das Schreiben der SCA vom 22. Juni 2009 an die CSSF

1147

(25)           Der Austausch über die „Umstrukturierung“ des Y14-Kredits zwischen der SCA und der CSSF vom 15. September 2009

1148

(26)           Die Kündigung der Kredite des Bankhauses gegenüber der Zeugin T3

1149 1150 1151

(27)           Die Gläubigervereinbarung vom 1. Februar 2010

1152 1153 1154 1155

(28)           Sonderprüfung durch die BaFin 

1156 1157 1158 1159 1160 1161 1162 1163 1164 1165 1166 1167 1168 1169 1170 1171 1172

I.                    Einführung

1174

II.                 Die zum Verständnis des Tatgeschehens darzustellende Vorgeschichte

(1)               Das Geschehen bis zur Einigung über den Kaufpreis für die Liegenschaft mit der H33 / X22

1175 1176 1177 1178 1179 1180 1181 1182 1183 1184 1185 1186 1187 1188 1189 1190 1191 1192 1193 1194 1195 1196 1197 1198 1199 1200 1201 1202 1203 1204

(2)               Die Entscheidung für die Einbringung der Liegenschaft in eine GbR-Fondskonstruktion

1205 1206 1207 1208

(3)               Die Fondskonzeption

1209 1210 1211 1212 1213 1214 1215 1216 1217 1218 1219 1220 1221 1222 1223 1224 1225 1226 1227 1228 1229 1230 1231

(4)               Die Erstellung der Kreditprotokolle für die Fondsfinanzierung

1232 1233 1234 1235 1236 1237 1238 1239 1240 1241 1242 1243 1244 1245 1246 1247 1248

(5)               Die Gründung der GbR

1249 1250 1251 1252 1253 1254 1255 1256

(6)               Der erste Gesellschafterbeschluss aus März 2007

1257

(7)               Der Abschluss der Kreditverträge für die Fondsfinanzierung

1258 1259 1260 1261

(8)               Die Folgen der GbR-Struktur für die Einbindung der Abteilung Facility Management in das Projekt

1262

(9)               Der Steuerberatungsvertrag

1263

(10)           Der nicht zu Stande gekommene frühe Mietvertrag für die Gesamtliegenschaft

1264 1265 1266

(11)           Der Projektentwicklungs- und Generalübernehmervertrag

1267 1268 1269 1270 1271 1272 1273 1274 1275 1276 1277 1278 1279 1280 1281 1282 1283 1284 1285 1286

(12)           Die Anmietung erster Flächen in der „H11“ durch SOP

1287 1288

(13)           Die Entscheidung gegen die Beibehaltung der vorhandenen Tiefgarage unter dem Neubau

1289 1290 1291 1292

(14)           Der Grundstückskaufvertrag und hiermit im Zusammenhang stehende Vereinbarungen

1293 1294 1295 1296 1297 1298 1299 1300 1301 1302 1303 1304 1305 1306 1307 1308 1309 1310 1311 1312 1313 1314 1315 1316 1317 1318 1319 1320 1321 1322 1323 1324 1325 1326 1327

(15)           Die aktualisierten Flächen- und Mietansätze des Angeklagten E nach der Entscheidung für den Abriss und einen viergeschossigen Neubau der Tiefgarage

1328 1329 1330 1331 1332 1333 1334 1335 1336 1337 1338 1339 1340 1341 1342 1344 1346 1348 1350 1351 1352 1353 1354 1355 1356 1357 1358 1359 1360 1361 1362 1363 1364 1365 1366 1367 1368

(16)           Die Erwähnung der Liegenschaft in der Poolversammlung

1369

(17)           Das Gespräch zwischen dem Zeugen L1 und dem Angeklagten J über die Bauantragspläne und die Mietentwicklung

1370 1371 1372 1373 1374 1375 1376 1377 1378

(18)           Der erste Bauantrag

1379 1380

(19)           Der 1. Nachtrag zum Projektentwicklungs- und Generalübenehmervertrag und die ersten Einlagenleistungen

1381 1382 1383 1384

(20)           Die Abrissgenehmigung

1385

(21)           Die Anmietung weiterer Flächen in der „H11“ durch SOP

1386 1387 1388

(22)           Die Planungsänderungen betreffend den Neubau einer nur zweigeschossigen Tiefgarage und den Entfall des Handelsraums

1389 1390 1391 1392 1393

(23)           Die Eintrübung der wirtschaftlichen Situation bei SOP

1394 1395 1396 1397 1398 1399 1400 1401

(24)           Die erste Baugenehmigung

1402 1403

(25)           Die Entscheidung für den Entfall des Handelsraums und weitere die Liegenschaft betreffende Überlegungen

1404 1405 1406 1407 1408 1409 1410 1411 1412 1413 1414 1415 1416 1417 1418 1419 1420 1421 1422 1423 1424 1426 1428 1429 1430 1431 1432 1434 1435 1436 1437 1438 1439 1440 1441

(26)           Die Verschärfung der wirtschaftlichen Krise bei SOP

1442 1443 1444 1445 1446

III.              Das eigentliche Tatgeschehen

(1)               Das aufkommende Thema der Höhe der Gesellschafterkredite

1447 1448 1449 1450 1451 1452 1453 1454 1455 1456 1457 1458 1459 1460 1461 1462

(2)               Die ersten Überlegungen der Angeklagten K und J zur Übernahme der Liegenschaft in das Bankhaus

1463 1464 1465 1466 1467

(3)               Die Einbindung des Angeklagten O in die Überlegungen zur Übernahme der Liegenschaft in das Bankhaus

1468 1469 1470

(4)               Die Einbindung des Angeklagten E in die Überlegungen zur Übernahme der Liegenschaft in das Bankhaus

1471 1472

(5)               Der Beschluss zwischen den Angeklagten K, J und E zur Übernahme von 94,9 % der GbR-Anteile durch das Bankhaus

1473 1474 1475 1476 1477 1479 1481 1483 1484 1485 1486 1487 1488 1489 1490 1491 1492 1493 1494 1495 1496 1497 1498 1499 1500 1501 1503 1505 1507 1508 1509 1510 1511 1512 1513

(6)               Die ersten Reduzierungen der Kreditlinien für die Fondsfinanzierung

1514 1515

(7)               Das Projekt „V7“

1516 1517 1518 1519 1520 1521 1522 1523 1524 1525 1526 1527 1528 1529 1530 1531 1532 1533 1534 1535 1536 1537 1538

(8)               Die Entscheidungsvorlage zur Zahlung des Grundstückskaufpreises

1539 1540 1541 1542 1543 1545 1547 1549 1551 1553 1554 1555 1556 1557 1558 1559 1560

(9)               Die Initiierung des SOP-Beteiligungsvorlagenprozesses durch die Abteilung des Zeugen L2

1561 1562 1563 1564 1565 1566 1567 1568 1569 1570 1571 1572 1573 1574 1575 1576 1577 1578 1579

(10)           Die Erstellung der SOP-Beteiligungsvorlage durch die Abteilung Strategische Beteiligungen

1580 1581 1582 1583 1584 1585 1586 1587 1588 1589 1590 1591 1592 1593 1594 1595 1596 1597 1598 1599 1600

(11)           Die SCA-Beteiligungsvorlage

1601 1602 1603 1604 1605

(12)           Das Formular für die CSSF-Genehmigung

1606 1607 1608 1609 1610

(13)           Der 2. Nachtrag zum Projektentwicklungs- und Generalübernehmervertrag

1611 1612 1613 1614 1616 1617 1618 1620 1621 1622 1624 1625 1626 1627 1628 1629 1630 1631 1632 1633 1634 1635 1636 1637 1638 1639 1640 1641 1642 1643 1644 1645 1646 1647

(14)           Der Anteilsübertragungsvertrag

1648 1649 1650 1651 1652 1653 1654 1655 1656 1657 1658

(15)           Die Abzeichnung der Beteiligungsvorlagen

1659 1660 1661 1662

(16)           Die Nichterörterung des Anteilsankaufs in den Gremien des Bankhauses

1663 1664 1665

(17)           Die Genehmigungen der auf den Anteilsübertragungsvertrag gerichteten Willenserklärungen

1666 1667 1668 1669

(18)           Der zu erwartende Verkehrswert der Gesamtliegenschaft im Zustand der Fertigstellung

1670

(19)           Die CSSF-Genehmigung

1671 1672 1673 1674 1675 1676 1677 1678 1679 1680 1681 1682

(20)           Die ersten Umsetzungsmaßnahmen der Anteilsübertragung

1683 1684 1685 1686 1687 1688 1689

(21)           Die Zahlung des Grundstückskaufpreises

1690

(22)           Die Übergabe der Liegenschaft an die GbR und deren Eintragung im Grundbuch

1691 1692

(23)           Der Vorsatz der angeklagten persönlich haftenden Gesellschafter

1693 1694 1695 1696 1697

IV.             Das Nachtatgeschehen

(1)               Die Besprechung bei der CSSF vom 19. Dezember 2008

1698 1699 1700 1701 1702 1703 1704

(2)               Die von der schwierigen Lage des Bankhauses geprägten Gremiensitzungen Ende 2008

1705 1706 1707 1708 1709 1710 1711 1712 1713 1714 1715 1716 1717 1718 1719 1720 1721

(3)               Der Einzeljahresabschluss von SOP zum 31. Dezember 2008

1722 1723

(4)               Die weitere Konkretisierung der Kosteneinsparmaßnahmen im Bereich Investment Banking

1724 1725 1726

(5)               Die weitere Umsetzung des Planungsstandes aus dem Dezember 2008 durch Erstellung neuer BQA und Einreichung eines neuen Bauantrages

1727 1728

(6)               Der zunächst fehlende Mietvertrag zwischen der GbR und SOP hinsichtlich der in der „H11“ genutzten Flächen nach dem Besitzübergang

1729 1730

(7)               Die weiteren Einlagen von SOP in die GbR bis Ende 2009

1731 1732 1733 1734 1735 1736 1737

(8)               Die Korrespondenz zwischen der CSSF und der SCA zu den Gesellschafterkrediten bis April 2009

1738 1739 1740 1741 1742 1743 1744 1745 1746 1747 1748

(9)               Die Pläne zur Veräußerung von Bankimmobilien

1749 1750

(10)           Die Folgen des Insolvenzantrags der X1 AG

1751 1752 1753

(11)           Der Q41-Bericht über die Gesellschafterkredite und die Reaktion der CSSF hierauf

1754 1755 1756 1757 1758 1759 1760 1761 1762 1763 1764 1765 1766 1767 1768 1769 1770 1771 1772 1773 1774 1775 1776 1777 1778 1779 1780 1781 1782 1783 1784 1785 1786 1787

(12)           Der letztlich abgeschlossene Mietvertrag zwischen der GbR und SOP hinsichtlich der in der „H11“ genutzten Flächen

1788 1789 1790 1791

(13)           Die ersten Verkehrswertermittlungen für die Liegenschaft im zweiten Halbjahr 2009

1792 1793 1794 1795 1796

(14)           Der H8-Bericht

1797 1798 1799 1800 1801 1802 1803 1804 1805

(15)           Die weitere Korrespondenz zwischen der CSSF und der SCA zu den Gesellschafterkrediten bis Oktober 2009

1806 1807 1808 1809 1810 1811 1812 1813 1814 1815 1816 1817 1818 1819 1820

(16)           Die zweite Baugenehmigung

1821 1822

(17)           Der 3. Nachtrag zum Projektentwicklungs- und Generalübernehmervertrag

1823

(18)           Das Ausscheiden der Angeklagten J und P aus dem Aktionärs- und Gesellschafterpool und die Übernahme des Bankhauses durch die V11

1824 1825 1826 1827 1828 1829 1830 1831 1832

(19)           Die Diskussionen über den Vollzug der Entscheidungsvorlagen zur Veräußerung von Bankimmobilien und das Bestehen von Abreden über eine Anmietung der Gesamtliegenschaft durch SOP

1833 1834 1835 1836 1837

(20)           Die Abschreibung auf die Beteiligung an der GbR im Einzeljahresabschluss von SOP zum 31. Dezember 2009

1838 1839 1840

(21)           Die ersten Überlegungen zum weiteren Umgang mit der Liegenschaft nach der Übernahme des Bankhauses durch die V11

1841 1842 1843 1844 1845 1846 1847 1848 1849 1851 1852 1853 1854

(22)           Die weiteren Einlagen von SOP in die GbR bis Oktober 2010 und die Beteiligung an der GbR im Einzeljahresabschluss von SOP zum 30. Juni 2010

1856 1857 1858 1859 1860 1861 1862

(23)           Die Konkretisierung der Umplanungen für die Liegenschaft

1863

(24)           Die Beteiligung an der GbR im Einzeljahresabschluss von SOP zum 31. Dezember 2010

1864

(25)           Die letztlich durchgeführten Umplanungen und die Vermarktung der B-Straße 25 / K-Straße 22, 22a

1865 1866 1867 1868 1869 1870 1871 1872 1873 1874 1875 1876

(26)           Die Bewertung der „H11“ durch H10 im August 2012

1877 1878 1879

(27)           Der Widerruf von Willenserklärungen durch den Angeklagten K

1880 1881 1882 1883 1884 1885 1886 1887 1888 1889

(28)           Die Vermarktung der „H11“

1890 1891 1893 1894 1895 1896 1897 1898 1899 1900 1901 1902 1903 1904 1905 1906 1907 1908 1909 1910 1911 1912 1914 1915 1916 1918 1919 1920

I.                    Zuständigkeit für den Geschäftsbereich O-E

1921 1922 1923 1924

II.                 Zuständigkeit für den Bereich Facility Management

1925 1926 1927 1928 1929

III.              Der EZI-Code zu § 8 der Geschäftsordnung der persönlich haftenden Gesellschafter

1930 1931 1932 1933 1934 1935 1936 1937 1938 1939

IV.             Der Ablauf der Gremiensitzungen und die sonstige Einbindung der Gremienmitglieder in das Bankgeschäft

1940 1941 1942 1943

V.                Die Rolle des Aktionärs-Pools für die Hauptversammlung der KGaA

1944

VI.             Der Fortbestand des Aktionärsausschusses der KGaA nach der Verlagerung der Konzernspitze nach Luxemburg

1945 1946 1947 1948 1949 1950 1951 1952 1953 1954 1955 1956

VII.           Die Doppelrolle des Aktionärsausschussvorsitzenden nach der Verlagerung der Konzernspitze nach Luxemburg

1957 1958

VIII.        Die Struktur der O-E-Gruppe und die Funktionsweise der O-E-Fonds

1959 1960 1961 1963

I.                    Einlassungen der Angeklagten

(1)               Das Einlassungsverhalten 

1964 1965 1966

(2)               Angeklagter K

1967 1968 1969 1970 1971 1972 1973 1974 1975 1976 1977 1978 1979 1980 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990

(3)               Angeklagter O

1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015

(4)               Angeklagter J

2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 2027 2028 2029 2030 2031 2032 2033 2034 2035 2036 2037 2038 2039 2040

(5)               Angeklagter P

2041 2042 2043 2044 2045 2046 2047 2048 2049 2050 2051 2052 2053 2054 2055 2056 2057

II.                 Feststellungen zu den unmittelbaren Beziehungen des Bankhauses SOP zum X1-Konzern (Teil 1, D., II., (1))

2058

III.              Feststellungen zu den Ratingklassen für Kredite bei SOP (Teil 1, D. II., (2))

2059

IV.             Feststellungen zu den „strategischen Überlegungen“ (Teil 1, D., II., (3))

2060 2061 2062 2063 2064 2065 2066

V.                Feststellungen zum I6-I-Darlehen („I5“-Darlehen; Teil 1, D., II., (4))

2067

VI.             Feststellungen zur Begleitung des „I5“-Darlehens in der Bank (Teil 1, D., II., (5))

2068

VII.           Feststellungen zum „T3“-Kredit und seiner Besprechung in der Partnerschaft (Teil 1, D. II., (6))

2069 2070 2071

VIII.        Feststellungen zum Gespräch in X19 (Teil 1, D., II., (7))

2072

IX.              Feststellungen zum I6 II-Kredit (Teil 1, D., II., (8))

2073 2074

X.                 Feststellungen zum Y14-Kredit (Teil 1, D., II., (9))

2075 2076 2077 2078 2079 2080 2081 2082 2083 2084

XI.              Feststellungen zu den Nachfragen der Aufsicht (Teil 1, D., II., (10))

2085

XII.           Feststellungen zum sog. „ M6-Gutachten“ (Teil 1, D., II., (11))

2086 2087

XIII.        Feststellungen zu den Veränderungen im Kreditverhältnis Y14/T3 (Teil 1., D., II., (12))

2088

XIV.       Feststellungen zur Struktur des X1-Konzern (Teil 1, D. II., (13))

2089

XV.          Feststellungen zu den K--Warenhäusern als Immobilienfonds (Teil 1, D., II., (14))

2090

XVI.       Feststellungen zu den Bewertungen der Fachabteilungen für 2002 und 2003 (Teil 1, D., II., (15))

2091 2092 2093 2094

XVII.     Feststellungen zur wirtschaftlichen Anspannung im Frühjahr 2004 (Teil 1, D., II.,(16))

2095

XVIII.  Feststellungen zum Eintritt des Zeugen Dr. N9 bei X1 (Teil 1, D., II., (17))

2096 2097

XIX.        Feststellungen zur Einschätzung der X1 AG durch SOP (Teil 1, D., II., (18))

2098 2099

XX.           Feststellungen zum Restrukturierungskonzept 2004 (Teil 1, D., II., (19))

2100

XXI.        Feststellungen zum „ersten“ Konsortialkredit aus 2004 (Teil 1, D., II., (20))

2101

XXII.     Feststellungen zum weiteren Finanzierungsbedarf des X1-Konzerns (Teil 1, D., II., (21))

2102

XXIII.  Feststellungen zur Veräußerung des Immobilienbestandes (Teil 1, D., II., (22))

2103 2104 2105

XXIV.  Feststellungen zum Zukauf der weiteren 50 % der Anteile an der H4 AG (Teil 1, D., II., (23))

2106

XXV.    Feststellungen zu den wesentlichen Veränderungen bei X1 (Teil 1, D., II., 24)

2107

XXVI.  Feststellungen zum Konsortialkredit aus dem Jahr 2007 (Teil 1, D., II., (25))

2108

XXVII.          Feststellungen zum Verkauf der restlichen Immobilienbeteiligung und von X8 (Teil 1, D., II., (26))

2109 2110 2111 2112 2113

XXVIII.       Feststellungen zur Erhöhung des Konsortialkredits und zur Begleitung durch die Q41 (Teil 1, D., II., (27) und (28))

2114 2115 2116

XXIX.  Feststellungen zu den Bewertungen im Bankhaus (Teil 1, D., II., (29))

2117 2118 2119

XXX.     Feststellungen zu den Entwicklungen bei X1 im Sommer 2008 (Teil 1, D., II., (30))

2120 2121 2122 2123

XXXI.  Feststellungen zum weiteren Anregen von Nachbesicherungen (Teil 1, D., II., (31))

2124

XXXII.           Feststellungen zum Fortgang der Finanzierungsverhandlungen (Teil 1, D., II, 32)

2125 2126 2127

XXXIII.        Feststellungen zur Präsentation des „Amendment“ am 10. September 2008 (Teil 1, D., II., (33))

2128 2129 2130 2131 2132 2133 2134

XXXIV.       Feststellungen zum Angebot an die Zeugin T3 zur Finanzierung von 45 Millionen € (Teil 1, D., III., (1))

2135

XXXV.          Feststellungen zur Nachfrage der luxemburgischen CSSF (Teil 1, D., III., (2))

2136 2137

XXXVI.       Feststellungen zur Mahnung des Zeugen G2 (Teil 1, D., III., (3))

2138

XXXVII.    Feststellungen zum Gespräch zwischen K, Dr. N9 und E am 24. September 2008 und zum Gespräch zwischen E und der Familie T3 (Teil 1, D., III., (4) und (5b))

2139 2140 2141

XXXVIII. Feststellungen zum Gespräch zwischen K und M12 am 25. September 2008 (Teil 1, D., III., (5), (a))

2142 2143 2144 2145

XXXIX.        Feststellungen zu den Gesprächen des Zeugen J6 mit dem Angeklagten E und dem Zeugen Dr. N9 (Teil 1, D., III., (6a))

2146 2147 2148

XL.            Feststellungen zu den Erörterungen im Bankhaus am Freitag, 26. September 2008 (Teil 1, D., III., (6), (b), (d))

2149 2150 2151 2152 2153 2154 2155 2156 2157

XLI.         Feststellungen zum Abbruch des Verkaufs der H4-Anteile (Teil 1, D., III., (6), (e))

2158

XLII.      Feststellungen zum Anruf des Angeklagten E bei Dr. N9 und dem neuen Finanzierungskonzept (Teil 1, D., III., (7), (a))

2159 2160

XLIII.   Feststellungen zu den Gesprächen des Angeklagten E mit der Zeugin T3 (Teil 1, D., III., (6), (c), (7), (b))

2161 2162

XLIV.   Feststellungen zur Vorbereitung des Aktienankaufs (Teil 1, D., III., (7), (c))

2163

XLV.      Feststellungen zur Kapitalerhöhung als Finanzierungsmittel (Teil 1, D., III., (7), (d))

2164 2165 2166

XLVI.   Feststellungen zum Ankauf der Aktien von T3 und ihrer Firmen (Teil 1, D., II., (7), €)

2167

XLVII. Feststellungen zur telefonischen Benachrichtigung der CSSF am Sonntagmorgen (Teil 1, D., III., (7), (f))

2168

XLVIII.         Feststellungen zu den Einzelheiten der Kapitalerhöhung (Teil 1, D., III., (7), (g))

2169 2170 2171 2172

XLIX.   Feststellungen zum Telefonat zwischen J und P am Sonntagabend (Teil 1, D., III., (7), (h))

2173

L.                  Feststellungen zu den Geschehnissen am Montag (Teil 1, D., III., (7), (i) bis (8), (c))

2174 2175 2176 2177 2178 2179 2180 2181

LI.               Feststellungen zum Geschehen um die Nachbesicherung (Teil 1., D., III., (5), (c), (6), (a) bis (c), (7), (b))

2182 2183 2184 2185 2186 2187 2188 2189 2190 2191 2192 2193 2194 2195 2196 2197 2198 2199 2200 2201 2202 2203 2204 2205 2206 2207 2208 2209 2210 2211 2212 2213 2214 2215 2216 2217 2218 2219 2220 2221 2222 2223 2224 2225 2226 2227 2228 2229 2230 2231 2232 2233 2234 2235 2236 2237 2238 2239 2240 2241 2242 2243 2244 2245 2246 2247

LII.            Feststellungen zur Kreditvereinbarung vom 29. September 2008 (Teil 1, D., III., (11))

2248

LIII.         Feststellungen zur Erfüllung der aufschiebenden Bedingungen (Teil 1, D., III., (12))

2249 2250

LIV.         Feststellungen zu den Vorgaben über Beteiligungsnahmen (Teil 1, D., III., (13))

2251

LV.            Feststellungen zum Anruf des Zeugen G2 beim Zeugen C6 (Teil 1, D., III., (14))

2252

LVI.         Feststellungen zu den Anfragen der Aufsichten vom 29. September 2008 (Teil 1, D., III., (15))

2253

LVII.      Feststellungen zum Anruf des Zeugen G2 bei der CSSF (Teil 1, D, III., (16))

2254

LVIII.   Feststellungen zu den erstellten Vorlagen (Teil 1, D., III, (17) bis (18))

2255 2256 2257 2258 2259 2260

LIX.         Feststellungen zu den Stimmrechtsmittelungen (Teil 1, D., III., (19))

2261

LX.            Feststellungen zu den Verhandlungen der X1 über die Kreditbesicherung (Teil 1, D., III., (20))

2262

LXI.         Feststellungen zum Eklat um den Zeugen Dr. T12 in der Geschäftsführungssitzung der SCA (Teil 1, D., III., (21))

2263

LXII.      Feststellungen zum teilweisen Austausch der Y14-Bürgschaften (Teil 1, D., III., (22))

2264 2265

LXIII.   Feststellungen zur Vereinbarung der Y14 mit den Bürgen (Teil 1, D., III., (23))

2266

LXIV.   Feststellungen zur Umsetzung der Nachbesicherung und zu den Vereinbarungen von T3 mit der Y14 (Teil 1, D., III., (24) und (25))

2267 2268 2269 2270 2271

LXV.      Feststellungen zur Besprechung mit der CSSF am 16. Oktober 2008 (Teil 1, D., III,  (26))

2272

LXVI.   Feststellungen zu den Erörterungen in den Gremien der Bank (Teil 1, D., III., (27))

2273 2274 2275 2276 2277 2278

LXVII. Feststellungen zu den Schreiben des Bankhauses an die Deutsche Bundesbank und der Präsentation „V8“ (Teil 1, D., III., (28), (29))

2279

LXVIII.         Feststellungen zum Drängen der X1 auf Auszahlung des Kredits (Teil 1, D., III., (30))

2280 2281

LXIX.   Feststellungen zum Kreditvertrag vom 3. November 2008 (Teil 1, D., III., (31))

2282

LXX.      Feststellungen zum Wert der Gegenleistungen der von SOP eingesetzten Gelder(Teil 1, D., III., (31))

2283

(1)               Gutachter

2284

(2)               Die Kreditforderung

2285

(a)   Die angewandte Methode

2286 2287 2288 2289 2290 2291 2292 2293 2294 2295 2296 2297 2298 2299 2300 2301 2302 2303 2304 2305 2306 2307 2308 2309 2310 2311 2312 2313 2314 2315 2316 2317 2318 2319 2320 2321 2322 2323 2324 2325 2326 2327

(b)   Die konkreten Prüfungen

 

2328 2329 2330 2331 2332 2333 2334 2335 2336 2337 2338 2339 2340 2341 2342 2343 2344 2345 2346 2347 2348 2349 2350 2351 2352 2353 2354 2355 2356 2357 2358 2359 2360 2361 2362 2363 2364 2365 2366 2367 2368 2369 2370 2371 2372 2373 2374 2375 2376 2377 2378 2379 2380 2381 2382 2383 2384 2385 2386 2387 2388 2389 2390 2391 2392 2393 2394 2395 2396 2397 2398 2399 2400 2401 2402 2403 2404 2405 2406 2407 2408 2409 2410 2411 2412 2413 2414 2415 2416 2417 2418 2419 2420 2421 2422 2423 2424 2425 2426 2427 2428

(3)               Der Gegenwert der Zahlungen auf die Kapitalerhöhung

2429 2430

(a)   Die angewandte Methode

2431

(b)   Einführung

2432

(c) Die konkreten Prüfungen

2433 2434 2435 2436 2437 2438 2439 2440 2441 2442 2443 2444 2445 2446 2447 2448 2449 2450 2451 2452

LXXI.   Feststellungen zum Vorsatz der Angeklagten (Teil 1, D., III., (10), (32))

(1)               Vorsatz hinsichtlich der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht

2453 2454 2455 2456 2457

(a)   Angeklagter K

2458 2459 2460 2461 2462

(b)   Angeklagter O

2463 2464 2465 2466

(c)    Angeklagter J

2467 2468 2469 2470 2471

(d)   Angeklagter P

2472 2473 2474 2475

(e)   Vorsatz über das Fehlen eines Einverständnisses

2476

(2)               Vorsatz hinsichtlich des Vermögensnachteils

2477

(a)   Kognitives Vorsatzelement

2478 2479 2480

(aa) Angeklagter K

2481

(bb) Angeklagter O

2482

(cc) Angeklagter J

2483

(dd) Angeklagter P

2484

(b)   Voluntatives Vorsatzelement

2485

(aa) Angeklagter K 

2486 2487

(bb) Angeklagter O

2488 2489

(cc) Angeklagter J

2490 2491 2492 2493 2494 2495 2496 2497 2498 2499 2500 2501 2502 2503

(dd) Angeklagter P

2504 2505 2506 2507

LXXII. Feststellungen zum Führungswechsel bei X1 (Teil 1, D., IV., (1))

2508

LXXIII.         Feststellungen zur Korrespondenz und den Gesprächen mit der CSSF (Teil 1, D., IV., (2))

2509

LXXIV.         Feststellungen zum Prüfungstestat der BDO (Teil 1, D,., IV., (3))

2510

LXXV.           Feststellungen zum „Independent Business Review“ zu der Z35-Präsentation „V9“ (Teil 1, D., IV, (4))

2511

LXXVI.         Feststellungen zur Nichtrückzahlung der 80-Millionen-€-Tranche (Teil 1, D., IV., (6))

2512

LXXVII.      Feststellungen zur Ausgliederung der X1-Beteiligung in eine Holding (Teil 1, D., IV, (7), (9), (11))

2513 2514 2515 2516 2517

LXXVIII.   Feststellungen zur weiteren Korrespondenz zwischen der Bank und den Aufsichten (Teil 1,. D., IV., (8), (10), (12), (14), (19), (23), (24), (25))

2518

LXXIX.         Feststellungen zur Abschreibung der Kreditforderung (Teil 1, D., IV., (13))

2519

LXXX. Feststellungen zum Bemühen um eine Bundesbürgschaft und zur Insolvenz der X1 AG (Teil 1, D., IV, (15), (16))

2520 2521

LXXXI.         Feststellungen zu den Kündigungen der Verträge, dem Verkauf der Aktien, den ausgebliebenen Verlusten der Konsorten und der Y14-Gläubigervereinbarung (Teil 1, D., IV., (17), (18), (20), (21), (26), (27))

2522

LXXXII.      Feststellungen zur Sitzung des Aktionärsausschusses vom 11. Juni 2009 (Teil 1, D., IV., (22))

2523 2524

LXXXIII.   Feststellungen zur Sonderprüfung durch die BaFin (Teil 1, D., IV., (28))

2525 2526 2527

I.                    Einlassungen der Angeklagten

2529

(1)               Angeklagter K

2530 2531 2532 2533 2534 2535 2536 2537 2538 2539 2540 2541 2542 2543 2544 2545 2546 2547 2548 2549 2550 2551 2552 2553 2554

(2)               Angeklagter O

2555 2556 2557 2558 2559 2560 2561 2562 2563 2564 2565 2566 2567 2568 2569 2570 2571 2572 2573 2574 2575 2576 2577 2578 2579 2580 2581

(3)               Angeklagter J

2582 2583 2584 2585 2586 2587 2588 2589 2590 2591 2592 2593 2594 2595 2596 2597 2598 2599 2600 2601 2602

(4)               Angeklagter P

2603 2604 2605 2606 2607 2608 2609 2610 2611 2612 2613 2614 2615 2616 2617 2618 2619 2620 2621 2622 2623 2624 2625 2626 2627 2628 2629 2630 2631 2632

II.                 Feststellungen zum Geschehen bis zur Einigung über den Kaufpreis für die Liegenschaft mit der H33 / X22 (Teil 1, E., II., (1))

2633 2634 2635 2636 2637 2638 2639 2640 2641 2642 2643 2644 2645 2646 2647 2648 2649 2650 2651 2652

III.              Festellungen zur Entscheidung für die Einbringung der Liegenschaft in eine GbR-Fondskonstruktion (Teil 1, E., II., (2))

2653 2654 2655 2656 2657

IV.             Feststellungen zur Fondskonzeption (Teil 1, E., II., (3))

2658 2659 2660 2661 2662 2663 2664 2665 2666 2667 2668 2669 2670 2671 2672 2673

V.                Feststellungen zur Erstellung der Kreditprotokolle für die Fondsfinanzierung (Teil 1, E., II., (4))

2674 2675 2676 2677 2678

VI.             Feststellungen zur Gründung der GbR (Teil 1, E., II., (5))

2679

VII.           Feststellungen zum ersten Gesellschafterbeschluss aus März 2007 (Teil 1, E., II., (6))

2680

VIII.        Feststellungen zum Abschluss der Kreditverträge für die Fondsfinanzierung (Teil 1, E., II., (7))

2681 2682

IX.              Feststellungen zu den Folgen der GbR-Struktur für die Einbindung der Abteilung Facility Management in das Projekt (Teil 1, E., II., (8))

2683

X.                 Feststellungen zum Steuerberatungsvertrag (Teil 1, E., II., (9))

2684

XI.              Feststellungen zum nicht zu Stande gekommenen frühen Mietvertrag für die Gesamtliegenschaft (Teil 1, E., II., (10))

2685 2686 2687 2688 2689

XII.           Feststellungen zum Projektentwicklungs- und Generalübernehmervertrag (Teil 1, E., II., (11))

2690 2691 2692 2693

XIII.        Feststellungen zur Anmietung erster Flächen in der „H11“ durch SOP (Teil 1, E., II., (12))

2694 2695

XIV.       Feststellungen zur Entscheidung gegen die Beibehaltung der vorhandenen Tiefgarage unter dem Neubau (Teil 1, E., II., (13))

2696 2697 2698 2699 2700 2701

XV.          Feststellungen zum Grundstückskaufvertrag und hiermit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen (Teil 1, E., II., (14))

2702 2703 2704

XVI.       Feststellungen zu den aktualisierten Flächen- und Mietansätzen des Angeklagten E nach der Entscheidung für den Abriss und einen viergeschossigen Neubau der Tiefgarage (Teil 1, E., II., (15))

2705 2706 2707

XVII.     Feststellungen zur Erwähnung der Liegenschaft in der Poolversammlung (Teil 1, E., II., (16))

2708

XVIII.  Feststellungen zum Gespräch zwischen dem Zeugen L1 und dem Angeklagten J über die Bauantragspläne und die Mietentwicklung (Teil 1, E., II., (17))

2709 2710 2711

XIX.        Feststellungen zum ersten Bauantrag (Teil 1, E., II., (18))

2712 2713

XX.           Feststellungen zum 1. Nachtrag zum Projektentwicklungs- und Generalübernehmervertrag und den ersten Einlagenleistungen (Teil 1, E., II., (19))

2714 2715

XXI.        Feststellungen zur Abrissgenehmigung (Teil 1, E., II., (20))

2716

XXII.     Feststellungen zur Anmietung weiterer Flächen in der „H11“ durch SOP (Teil 1, E., II., (21))

2717 2718 2719

XXIII.  Feststellungen zu den Planungsänderungen betreffend den Neubau einer nur zweigeschossigen Tiefgarage und den Entfall des Handelsraums (Teil 1, E., II., (22))

2720 2721 2722 2723 2724 2725

XXIV.  Feststellungen zur Eintrübung der wirtschaftlichen Situation bei SOP (Teil 1, E., II., (23))

2726 2727

XXV.    Feststellungen zur ersten Baugenehmigung (Teil 1, E., II., (24))

2728

XXVI.  Feststellungen zur Entscheidung für den Entfall des Handelsraums und weitere die Liegenschaft betreffende Überlegungen (Teil 1, E., II., (25))

2729 2730 2731 2732 2733 2734 2735

XXVII.          Feststellungen zur Verschärfung der wirtschaftlichen Krise bei SOP (Teil 1, E., II., (26))

2736 2737 2738

XXVIII.       Feststellungen zum aufkommenden Thema der Höhe der Gesellschafterkredite und zu den ersten Überlegungen der Angeklagten K und J zur Übernahme der Liegenschaft in das Bankhaus (Teil 1, E., III., (1) und (2))

2739 2740 2741 2742 2743 2744 2745 2746 2747 2748 2749 2750 2751 2752 2753 2754 2755 2756 2757 2758 2759 2760 2761 2762 2763 2764 2765 2766 2767 2768 2769

XXIX.  Feststellungen zur Einbindung des Angeklagten O in die Überlegungen zur Übernahme der Liegenschaft in das Bankhaus (Teil 1, E., III., (3))

2770 2771 2772 2773 2774 2775

XXX.     Feststellungen zur Einbindung des Angeklagten E in die Überlegungen zur Übernahme der Liegenschaft in das Bankhaus (Teil 1, E., III., (4))

2776 2777

XXXI.  Feststellungen zum Beschluss zwischen den Angeklagten K, J und E zur Übernahme von 94,9 % der GbR-Anteile durch das Bankhaus (Teil 1, E., III., (5))

2778 2779 2780 2781 2782 2783

XXXII.           Feststellungen zu den ersten Reduzierungen der Kreditlinien für die Fondsfinanzierung (Teil 1, E., III., (6))

2784

XXXIII.        Feststellungen zum Projekt „V7“ (Teil 1, E., III., (7))

2785 2786

XXXIV.       Feststellungen zur Entscheidungsvorlage zur Zahlung des Grundstückskaufpreises (Teil 1, E., III., (8))

2787 2788

XXXV.          Feststellungen zur Initiierung des SOP-Beteiligungsvorlagenprozesses durch die Abteilung des Zeugen L2 (Teil 1, E., III., (9))

2789 2790 2791 2792 2793 2794 2795 2796 2797 2798

XXXVI.       Feststellungen zur Erstellung der SOP-Beteiligungsvorlage durch die Abteilung Strategische Beteiligungen (Teil 1, E., III., (10))

2799 2800 2801 2802 2803

XXXVII.    Feststellungen zur SCA-Beteiligungsvorlage (Teil 1, E., III., (11))

2804 2805 2806

XXXVIII. Feststellungen zum Formular für die CSSF-Genehmigung (Teil 1, E., III., (12))

2807

XXXIX.        Feststellungen zum 2. Nachtrag zum Projektentwicklungs- und Generalübernehmervertrag (Teil 1, E., III., (13))

2808 2809

XL.            Feststellungen zum Anteilsübertragungsvertrag (Teil 1, E., III., (14))

2810

XLI.         Feststellungen zur Abzeichnung der Beteiligungsvorlagen (Teil 1, E., III., (15))

2811 2812 2813 2814 2815 2816

XLII.      Feststellungen zur Nichterörterung des Anteilsankaufs in den Gremien des Bankhauses (Teil 1, E., III., (16))

2817 2818

XLIII.   Feststellungen zu den Genehmigungen der auf den Anteilsübertragungsvertrag gerichteten Willenserklärungen (Teil 1, E., III., (17))

2819 2820 2821 2822 2823 2824

XLIV.   Feststellungen zum zu erwartenden Verkehrswert der Gesamtliegenschaft im Zustand der Fertigstellung (Teil 1, E., III., (18))

2825

(1)               Gutachter

2826

(2)               Gutachtenauftrag

2827 2828 2829 2830

(3)               Methodik

2831 2832 2833

(4)               Grundlagen für die Bewertung

2834

(5)               Bewertungsergebnis

2835

(6)               Die Bewertung im Einzelnen

2836

(a)   Lage des Objekts

2837

(b)   Wirtschaftliche Lage

2838

(c)    Zustand des Grundstücks

2839

(d)   Parkplatzangebot

2840 2841

(e)   Gebäudebeschreibung

2842 2843

(f)     Vermietbare Fläche

2844 2845 2846

(g)   Bodenwert

2847 2848

(h)   Ertragswert B-Straße 23

2849 2850 2851 2852 2853 2854 2855 2856 2857 2858 2859 2860 2861 2862 2863 2864 2865 2866 2867 2868 2869 2870 2871 2872 2873

(i)     Ertragswert B-Straße 25, K-Straße 22, 22a

2874 2875 2876 2877 2878 2879 2880 2881 2882 2883 2884 2885 2886 2887 2888 2889 2890 2891 2892 2893 2894 2895 2896

(j)     Ableitung des Verkehrswerts aus dem Ertragswert

2897 2898 2899

(7)               Abschließende Bewertung und „Sicherheitsaufschlag“

2900 2901 2902 2903

XLV.      Feststellungen zur CSSF-Genehmigung (Teil 1, E., III., (19))

2904 2905 2906 2907 2908 2909

XLVI.   Feststellungen zu den ersten Umsetzungsmaßnahmen der Anteilsübertragung (Teil 1, E., III., (20))

2910 2911 2912 2913

XLVII. Feststellungen zur Zahlung des Grundstückskaufpreises (Teil 1, E., III., (21))

2914

XLVIII.         Feststellungen zur Übergabe der Liegenschaft an die GbR und deren Eintragung im Grundbuch (Teil 1, E., III., (22))

2915 2916

XLIX.   Feststellungen zum Vorsatz der angeklagten persönlich haftenden Gesellschafter (Teil 1, E., III., (23))

(1)               Vorsatz hinsichtlich der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht

2917 2918 2919 2920 2921

(a)   Angeklagter P

2922 2923 2924 2925 2926 2927

(b)   Angeklagter J

2928 2929 2930 2931 2932 2933

(c)    Angeklagter K

2934 2935 2936

(d)   Angeklagter O

2937 2938 2939

(e)   Kein tatbestandsausschließendes Einverständnis

2940

(2)               Vorsatz hinsichtlich des Vermögensnachteils

2941

(a)   Kognitives Vorsatzelement

2942 2943 2944 2945

(b)   Voluntatives Vorsatzelement

2946 2947

(aa) Angeklagter K

2948 2949 2950 2951 2952

(bb) Angeklagter O

2953 2954 2955 2956

(cc) Angeklagter J

2957 2958 2959 2960 2961 2962 2963 2964

(dd) Angeklagter P

2965 2966 2967

L.                  Feststellungen zur Besprechung bei der CSSF vom 19. Dezember 2008 (Teil 1, E., IV., (1))

2968

LI.               Feststellungen zu den von der schwierigen Lage des Bankhauses geprägten Gremiensitzungen Ende 2008 (Teil 1, E., IV., (2))

2969 2970 2971 2972

LII.            Feststellungen zum Einzeljahresabschluss von SOP zum 31. Dezember 2008 (Teil 1, E., IV., (3))

2973 2974

LIII.         Feststellungen zu den weiteren Konkretisierungen der Kosteneinsparmaßnahmen im Bereich Investment Banking (Teil 1, E., IV., (4))

2975 2976

LIV.         Feststellungen zur weiteren Umsetzung des Planungsstandes aus dem Dezember 2008 durch Erstellung neuer BQA und Einreichung eines neuen Bauantrages (Teil 1, E., IV., (5))

2977 2978 2979

LV.            Feststellungen zum zunächst fehlenden Mietvertrag zwischen der GbR und SOP hinsichtlich der in der „H11“ genutzten Flächen nach dem Besitzübergang (Teil 1, E., IV., (6))

2980 2981

LVI.         Feststellungen zu den weiteren Einlagen von SOP in die GbR bis Ende 2009 (Teil 1, E., IV., (7))

2982 2983

LVII.      Feststellungen zur Korrespondenz zwischen der CSSF und der SCA zu den Gesellschafterkrediten bis April 2009 (Teil 1, E., IV., (8))

2984

LVIII.   Feststellungen zu den Plänen zur Veräußerung von Bankimmobilien (Teil 1, E., IV., (9))

2985

LIX.         Feststellungen zu den Folgen des Insolvenzantrags der X1 AG (Teil 1, E., IV., (10))

2986 2987 2988 2989

LX.            Feststellungen zum Q41-Bericht über die Gesellschafterkredite und die Reaktion der CSSF hierauf (Teil 1, E., IV., (11))

2990

LXI.         Feststellungen zum letztlich abgeschlossenen Mietvertrag zwischen der GbR und SOP hinsichtlich der in der „H11“ genutzten Flächen (Teil 1, E., IV., (12))

2991 2992 2993 2994

LXII.      Feststellungen zu den ersten Verkehrswertermittlungen für die Liegenschaft im zweiten Halbjahr 2009 (Teil 1, E., IV., (13))

2995 2996 2997 2998 2999

LXIII.   Feststellungen zum H8-Bericht (Teil 1, E., IV., (14))

3000

LXIV.   Feststellungen zur weiteren Korrespondenz zwischen der CSSF und der SCA zu den Gesellschafterkrediten bis Oktober 2009 (Teil 1, E., IV., (15))

3001

LXV.      Feststellungen zur zweiten Baugenehmigung (Teil 1, E., IV., (16))

3002

LXVI.   Feststellungen zum 3. Nachtrag zum Projektentwicklungs- und Generalübernehmervertrag (Teil 1, E., IV., (17))

3003

LXVII. Feststellungen zum Ausscheiden der Angeklagten J und P aus dem Aktionärs- und Gesellschafterpool und zur Übernahme des Bankhauses durch die V11 (Teil 1, E., IV., (18))

3004 3005 3006 3007 3008 3009 3010 3011 3012

LXVIII.         Feststellungen zu den Diskussionen über den Vollzug der Entscheidungsvorlagen zur Veräußerung von Bankimmobilien und das Bestehen von Abreden über eine Anmietung der Gesamtliegenschaft durch SOP (Teil 1, E., IV., (19))

3013 3014 3015

LXIX.   Feststellungen zur Abschreibung auf die Beteiligung der GbR im Einzeljahresabschluss von SOP zum 31. Dezember 2009 (Teil 1, E., IV., (20))

3016

LXX.      Feststellungen zu den ersten Überlegungen zum weiteren Umgang mit der Liegenschaft nach der Übernahme des Bankhauses durch die V11 (Teil 1, E., IV., (21))

3017 3018 3019 3020

LXXI.   Feststellungen zu den weiteren Einlagen von SOP in die GbR bis Oktober 2010 und der Beteiligung an der GbR im Einzeljahresabschluss von SOP zum 30. Juni 2010 (Teil 1, E., IV., (22))

3021 3022

LXXII. Feststellungen zur Konkretisierung der Umplanungen für die Liegenschaft (Teil 1, E., IV., (23))

3023

LXXIII.         Feststellungen zur Beteiligung an der GbR im Einzeljahresabschluss von SOP zum 31. Dezember 2010  (Teil 1, E., IV., (24))

3024

LXXIV.         Feststellungen zu den letztlich durchgeführten Umplanungen und der Vermarktung der B-Straße 25 / K-Straße 22, 22a (Teil 1, E., IV., (25))

3025 3026 3027 3028 3029 3030

LXXV.           Feststellungen zur Bewertung der „H11“ durch H10 im August 2012 (Teil 1, E., IV., (26))

3031

LXXVI.         Feststellungen zum Widerruf von Willenserklärungen durch den Angeklagten K (Teil 1, E., IV., (27))

3032

LXXVII.      Feststellungen zur Vermarktung der „H11“ (Teil 1, E., IV., (28))

3033 3034 3036 3037 3038 3039 3040 3041 3042 3043 3044 3045 3046 3047 3049

I.                    Objektiver Tatbestand

(1)               Vermögensbetreuungspflicht

3050 3051 3052 3053 3054 3055

(2)               Tathandlung

3056 3057 3058

(3)               Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht

3059

(a)   Anzulegender Pflichtenmaßstab

3060 3061 3062 3063

(b)   Bedeutung der Ressortzuständigkeit

3064 3065 3066 3067 3068 3069 3070 3071

(c)    Pflichtenverstoß

3072 3073 3074 3075 3076 3077 3078 3079 3080 3081 3082 3083 3084 3085 3086 3087 3088 3089 3090 3091 3092 3093 3094 3095 3096 3097 3098 3099 3100 3101 3102 3103 3104 3105 3106

(d)   Kein tatbestandsausschließendes Einverständnis

3107 3108 3109 3110 3111 3112 3113 3114 3115 3116 3117 3118

(4)               Vermögensnachteil

3119 3120 3121

(a)   Vermögensabfluss

3122 3123 3124 3125 3126 3127 3128 3129 3130 3131 3132 3133 3134

(b)   Vermögenszufluss

3135 3136 3137 3138 3139 3140 3141 3142 3143 3144 3145 3146 3147

II.                 Vorsatz

3148 3149 3150 3151 3152 3153 3154 3155 3157

I.                    Objektiver Tatbestand

(1)               Tathandlung

3158 3159 3160

(2)               Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht

3161

(a)   Anzulegender Pflichtenmaßstab

3162 3163

(b)   Bedeutung der Ressortzuständigkeit

3164 3165

(c)    Pflichtenverstoß

3166 3167 3168 3169 3170 3171 3172 3173 3174 3175 3176 3177 3178 3179 3180 3181

(d)   Kein tatbestandsausschließendes Einverständnis

3182 3183 3184 3185 3186

(3)               Vermögensnachteil

3187 3188 3189 3190 3191 3192

II.                 Vorsatz

3193 3194 3195 3196 3197 3198 3199

III.              Konkurrenzen

3200 3201 3202 3204 3205 3206 3207 3208 3209 3210 3211 3212 3213 3214 3215 3216 3217 3218 3219 3220

I.                    Die Einzelstrafen

(1)               Der Strafrahmen

3222 3223

(a)   Komplex X1

3224 3225 3226 3227 3228 3229 3230 3231 3232 3233 3234 3235

(b)   Komplex B-Straße

3236 3237 3238 3239 3240 3241 3242 3243 3244 3245 3246 3247 3248 3249 3250

(c)    Kein Entfallen der Indizwirkung des Regelbeispiels

3251 3252 3253

(d)   Alle angeklagten persönlich haftenden Gesellschafter betreffende Strafzumessungserwägungen

3254 3255 3256 3257 3258 3259 3260 3261

(e)   Besondere Strafzumessungserwägungen betreffend den Angeklagten K

3262 3263 3264 3265

(f)     Besondere Strafzumessungserwägungen betreffend den Angeklagten O

3266 3267 3268 3269 3270 3271

(g)   Besondere Strafzumessungserwägungen betreffend den Angeklagten J

3272 3273 3274 3275

(h)   Besondere Strafzumessungserwägungen betreffend den Angeklagten P

3276 3277 3278 3279 3280 3281 3282 3283

(2)               Die konkreten Einzelstrafen

3284 3285 3286 3287 3288 3289 3290 3291 3292 3293 3294 3295 3296 3297 3298 3299 3300

II.                 Die Gesamtstrafen

3301 3302 3303 3304 3305 3306 3307 3308 3309 3310 3311

III.              Strafaussetzung zur Bewährung

3312 3313 3314 3315 3316 3318 3319 3320 3321 3322 3323 3324 3325 3326 3327 3328 3329 3330 3331 3332 3333 3334 3335 3336 3337 3338 3339 3340 3341 3342 3343 3344 3345 3346 3347 3348 3349 3350 3351 3352 3353 3354 3355 3356 3357 3358 3359 3360 3361 3362 3363 3364 3365 3366 3367 3368 3369 3370 3371 3372 3373 3374 3375 3376 3377 3378 3379 3380 3381 3382 3383 3384 3385 3386 3387 3388 3389 3390 3391 3392 3393 3394 3395 3396 3397 3398 3399 3400 3401 3402 3403 3404 3405 3406 3407 3408 3409 3410 3411 3412 3413 3414 3415 3416 3417 3418 3419 3420 3421 3422 3423 3424 3425 3426 3427 3428 3429 3430 3431 3432 3433 3434 3435 3436 3437 3438 3439 3440 3441 3442 3443 3444 3445 3446 3447 3448 3449 3450 3451 3452 3453 3454 3455 3456 3457 3458 3459 3460 3461 3462 3463 3464 3465 3466 3467 3468 3469 3470 3471 3472 3473 3474 3475 3476 3477 3478 3479 3480 3481 3482 3483 3484 3485 3486 3487 3488 3489 3490 3491 3492 3493 3494 3495 3496 3497 3498 3499 3500 3501 3502 3503 3504 3505 3506 3507 3508 3509 3510 3511 3512 3513 3514 3515 3516 3517 3518 3519 3520 3521 3522 3523 3524 3525 3526 3527 3528 3529 3530 3531 3532 3533 3534 3535 3536 3537 3538 3539 3540 3541 3542 3543 3544 3545 3546 3547 3548 3549 3550 3551 3552 3553 3554 3555 3556 3557 3558 3559 3560 3561 3562 3563 3564 3565 3566 3567 3568 3569 3570 3571 3572 3573 3574 3575 3576 3577 3578 3579 3580 3581 3582 3583 3584 3585 3586 3587 3588 3589 3590 3591 3592 3593 3594 3595 3596 3597 3598 3599 3600 3601 3602 3603 3604 3605 3606 3607 3608 3609 3610 3611 3612 3613 3614 3615 3616 3617 3618 3619 3620 3621 3622 3623 3624 3625 3626 3627 3628 3629 3630 3631 3632 3633 3634 3635 3636 3637 3638 3639 3640 3641 3642 3643 3644 3645 3646 3647 3648 3649 3650 3651 3652 3653 3654 3655 3656 3657 3658 3659 3660 3661 3662 3663 3664 3665 3666 3667 3668 3669 3670 3671 3672 3673 3674 3675 3676 3677 3678 3679 3680 3681 3682 3683 3684 3685 3686 3687 3688 3689 3690 3691 3692 3693 3694 3695 3696 3697 3698 3699 3700 3701 3702 3703 3704 3705 3706 3707 3708 3709 3710 3711 3712 3713 3714 3715 3716 3717 3718 3719 3720 3721 3722 3723 3724 3725 3726 3727 3728 3729 3730 3731 3732 3733 3734 3735 3736 3737 3738 3739 3740 3741 3742 3743 3744 3745 3746 3747 3748 3749 3750 3751 3752 3753 3754 3755 3756 3757 3758 3759 3760 3761 3762 3763 3764 3765 3766 3767 3768 3769 3770 3771 3772 3773 3774 3775 3776 3777 3778 3779 3780 3781 3782 3783 3784 3785 3786 3787 3788 3789 3790 3791 3792 3793 3794 3795 3796 3797 3798 3799 3800 3801 3802 3803 3804 3805 3806 3807 3808 3809 3810 3811 3812 3813 3814 3815 3816 3817 3818 3819 3820 3821 3822 3823 3824 3825 3826 3827 3828 3829 3830 3831 3832 3833 3834 3835 3836 3837 3838 3839 3840 3841 3842 3843 3844 3845 3846 3847 3848 3849

Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn

1.
der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
2.
der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
3.
der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an
1.
Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden,
2.
multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder
3.
Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 103/10
Verkündet am:
17. November 2011
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 276 Fa, 311 Abs. 3

a) Auch ein körperlich von dem ausdrücklich als Emissionsprospekt bezeichneten
Druckwerk getrenntes Schriftstück, das zusammen mit diesem vertrieben
wird, kann bei der gebotenen Gesamtbetrachtung Bestandteil eines
Anlageprospekts im Rechtssinn sein.

b) Zur Verantwortlichkeit eines früheren Spitzenpolitikers und Inhabers eines
Lehrstuhls unter anderem für Finanzrecht nach den Grundsätzen der Prospekthaftung
im engeren Sinn, wenn er sich in einem Prospektbestandteil
über die Eigenschaften einer Anlage äußert.
BGH, Urteil vom 17. November 2011 - III ZR 103/10 - OLG Karlsruhe
LG Mosbach
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. November 2011 durch denVizepräsidenten Schlick und die Richter
Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Seiters

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. April 2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die Kläger machen Ersatzansprüche wegen fehlgeschlagener Beteiligungen an der MSF M. S. F. D. V. I AG & Co. KG (im Folgenden: MSF KG) geltend. Nach teilweiser Erledigung durch Vergleich sowie Rechtskrafteintritt gegen weitere Beklagte ist die Klage nur noch gegen den Beklagten zu 5 (im Folgenden: Beklagter) anhängig.
2
Der Beklagte ist - mittlerweile emeritierter - Inhaber eines rechtswissenschaftlichen Lehrstuhls der Universität M. und ehemaliger Bundesminister . Im Frühjahr 2004 erklärte er sich bereit, als Vorsitzender des Beirats der D. A. AG tätig zu werden. Dieses Unternehmen war einzige Gesellschafterin der DPM D. P. M. AG, die ihrerseits die Komplementärin der MSF KG war.
3
Zur Werbung der Anleger gab die DPM D. P. M. AG einen Emissionsprospekt heraus, in dem unter anderem die Beteiligungen an der MSF KG dargestellt wurden. Daneben vertrieb die DPM P. M. AG eine 80 Seiten umfassende so genannte Produktinformation, in der neben einer Präsentation der Anlagestrategie mit umfangreicher Erläuterung der einzelnen vorgesehenen Portfolios sowie beispielhafter Berechnungen der Wertentwicklung die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der MSF KG dargelegt waren. Weiter wurden - nach dem einleitenden Hinweis: "Für die Umsetzung unserer Philosophie haben wir hochrangige Persönlichkeiten aus der Wirtschaft und dem öffentlichen Leben sorgfältig ausgewählt." - die Personen vorgestellt, die den Vorstand und den Aufsichtsrat der DPM D. P. M. AG sowie den Aufsichtsrat und den Beirat der D. A. AG bildeten. Dort wurde der Beklagte als Beiratsvorsitzender des letztgenannten Unternehmens mit folgender Aussage zitiert: "Wir wissen, wie wichtig es heute für jeden Menschen ist, frühzeitig eine private Vorsorge anzustreben. Die richtige Entscheidung zu fällen, ist nicht leicht und bedarf einer gründlichen Prüfung mit allen fachlichen und gesetzlichen Aspekten. Sicherheit und Vertrauen sind auf dem Kapitalmarkt keine Selbstverständlichkeit mehr. Nach Finanzskandalen und unsicheren Börsenzeiten erhält die Verlässlichkeit einer Anlage einen neuen Stellenwert für den Verbraucher. Wir verstehen uns als kompetenter Wegbegleiter unserer Unternehmen gerade im Hinblick auf die Förderung der Kontakte mit Politik und Wirtschaft. Dabei setzen wir uns für die Realisierung der Ziele der Geschäftsleitung ein."
4
Weiter wurde mit dem Emissionsprospekt ein Sonderdruck der Finanzzeitschrift "C. " herausgegeben, in dem ein zweiseitiges Interview mit mehreren dort als "führende Personen der DA D. A. " und "Verantwortliche" des Fonds bezeichneten Funktionsträgern abgedruckt war, zu denen auch der Beklagte gehörte. Dieser wurde dort auf die Frage, was den Fonds im Hinblick auf Anlegerfreundlichkeit und Qualität auszeichne, mit folgender Antwort zitiert: "Meine Forderung an das Management der D. A. AG für meine Mitwirkung als Vorsitzender des Beirats war: Durchgehende Qualitätssicherung für jeden einzelnen Anleger. Dazu Kompetenz, Kontrolle und Transparenz für das Konzept und die handelnden Personen des Fonds. Das haben wir geschafft. Mich hat die Beachtung aller denkbaren Anlegerschutzregelungen, die das Fondskonzept auszeichnet, beeindruckt."
5
Auf die Frage, ob die neben dem Beklagten weiter involvierten bekannten Persönlichkeiten lediglich ihren Namen gegeben hätten oder auch Risiken mittrügen, gab der Beklagte unter anderem an, er sei für wenigstens zwei Jahre verantwortlich im Beirat, die anderen seien "bewusst im Obligo mit ihrem guten und unbelasteten Namen".
6
Sowohl in der Produktinformation als auch in dem Sonderdruck aus der Zeitschrift "C. " wurde der Beklagte unter anderem mit seinen früheren Positionen als Bundesminister sowie als Lehrstuhlinhaber für Staats- und Verwaltungsrecht, Verwaltungslehre und Finanzrecht vorgestellt.
7
Schließlich wurde mit dem Emissionsprospekt ein den Fonds darstellender Artikel der Zeitung "W. K. " herausgegeben. Als optischer Aufmacher war ein Bild des Beklagten abgedruckt, der als "renommierter Verfas- sungsrechtler und Ex-Bundesminister" vorgestellt und unter anderem mit folgenden Aussagen zitiert wurde: "Die Rente war bereits zu Zeiten, in denen sie noch sicher ge- nannt wurde, nicht mehr sicher. (…) Die Menschen müssen mehr Eigenverantwortung übernehmen. (…) Es müssen solide Alterna- tiven aufgezeigt werden, wie man aus eigener Anstrengung und finanzieller Möglichkeit für eine sichere Zukunft vorsorgen kann. Erst nach einer genauen Prüfung der Strukturen und der Personen habe ich meine persönliche Mitwirkung und Unterstützung zugesagt. Denn wir wissen, dass es in der Vergangenheit im Fondsgeschäft nicht überall gut gelaufen ist. Deshalb musste ein Konzept entwickelt werden, das nicht nur Renditen offeriert, sondern voll durchkontrolliert ist und von unabhängigen und erfahrenen Persönlichkeiten geleitet wird. Dies ist der DA überzeugend gelungen."
8
In Bezug auf die Anlegerfreundlichkeit der Vertragsgestaltung war die Äußerung des Beklagten zitiert: "Meine Forderung an das Management der D. A. AG für meine Mitwirkung war: durchgehende Qualitätssicherung für jeden einzelnen Anleger; dazu Kompetenz, Kontrolle und Transparenz. Das haben wir geschafft."
9
Die klagenden Eheleute beteiligten sich mit Treuhandangebot/Beitrittserklärung vom 7. Oktober 2004 an der MSF KG.
10
Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 15. Juni 2005 untersagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht der MSF KG ihre geschäftliche Tätigkeit, da es sich bei dieser um ein gemäß § 32 KWG erlaubnispflichtiges Finanzkommissionsgeschäft handele. Nachdem ein Antrag des Unternehmens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg blieb, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der MSF KG eröffnet.
11
Die Kläger erheben Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten und machen hierzu unter anderem geltend, in dem Emissionsprospekt sei das Geschäftsmodell der MSF KG teilweise unzutreffend dargestellt worden. Der Beklagte beruft sich darauf, dass er als Beiratsvorsitzender der Konzerndachgesellschaft keine operative oder organschaftliche Funktion ausgeübt und auch keinen Einfluss auf den Inhalt des Emissionsprospekts genommen habe. Im Übrigen habe er schon Anfang August 2004 seine Beiratstätigkeit beendet.
12
Das Landgericht hat der unter anderem auf Erstattung der Einlagen und Freistellung von weiteren Zahlungsverpflichtungen gerichteten Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die inzwischen nur noch auf Freistellung von weiteren Zahlungsverpflichtungen sowie Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger diese Begehren weiter.

Entscheidungsgründe


13
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.


14
Das Berufungsgericht (WM 2010, 1261; zust. Anm. Fink, WuB I G 8 Prospekthaftung 5.10; Melzer/Ueding EWiR 2010, 523 f) hat eine Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne verneint, da der Beklagte nicht prospektverantwortlich sei. Er sei weder Initiator noch Hintermann der Fondsgesellschaft gewesen. Auch hafte er nicht als Garant. Er werde nicht im Emissionsprospekt, sondern nur in der Produktinformation benannt. Diese aber sei schon kein Emissionsprospekt oder Teil eines solchen. Zudem handele es sich bei den dort wiedergegebenen Äußerungen des Beklagten um ganz allgemeine Aussagen ohne konkreten Tatsachenkern, die als solche nicht unrichtig seien. Die Erklärungen des Beklagten in den Interviews seien ebenfalls nicht Teil des Emissionsprospekts. Darüber hinaus verbinde ein Anlageinteressent mit der Nennung des Beklagten als Vorsitzenden des Beirats und mit dessen eher allgemein gehaltenen Aussagen nicht die Vorstellung, dieser habe eine umfassende Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Initiatoren und ihrer Bonität vorgenommen. Schließlich lasse sich nicht feststellen, dass die Zeitschriftenartikel auch nach Beendigung der Beiratstätigkeit des Beklagten mit seinem Wissen und Wollen oder auch nur mit seiner Duldung zur Werbung eingesetzt worden seien.
15
Eine Haftung nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne scheide aus, da der Beklagte weder als Anlageberater noch als -vermittler aufgetreten sei. Auch eine deliktische Haftung sei nicht begründet.

II.


16
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist nicht auszuschließen , dass der Beklagte den Klägern nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne zum Schadensersatz verpflichtet ist.
17
1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in dem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts die Gründer, Initiatoren und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen. Darüber hinaus haften als so genannte Hintermänner alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Anlagemodells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (z.B. Senatsurteile vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, NJW-RR 2008, 1365 Rn. 15 und vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05, NJW-RR 2007, 1479 Rn. 11; BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 340, jew. mwN). Maßgeblich für die Haftung des Hintermannes ist sein Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des Projekts (Senat jew. aaO). Er muss eine Schlüsselposition besitzen, die mit derjenigen der Geschäftsleitung vergleichbar ist (z.B. Senatsurteil vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, NJW 2010, 1279 Rn. 13).
18
Ohne Hinzutreten weiterer Umstände lässt allein die Position eines Beiratsmitglieds oder -vorsitzenden regelmäßig nicht den Schluss auf einen solchen maßgeblichen Einfluss zu (BGH, Urteile vom 22. Oktober 1984 - II ZR 2/84, WM 1984, 1640, 1641 a.E. und vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 348 f; Assmann in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlage- rechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 145; Eyles in: Vortmann, Prospekthaftung und Anlageberatung , § 2 Rn. 41; Gehrlein BB 1995, 1965, 1967; Grumann BKR 2002, 310, 315). Ein Beirat ist kein Gesellschaftsorgan mit allgemein vorgegebenen Aufgaben (K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 36 IV 3; Haertlein ZIP 2008, 726, 731). In der Publikums-Kommanditgesellschaft hat er zwar typischerweise eine Überwachungsfunktion (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1979 - II ZR 151/77, WM 1979, 1425, 1426). Abgesehen davon, dass auch eine solche Kontrolle der allgemeinen Geschäftstätigkeit grundsätzlich keinen besonderen Einfluss bei der Initiierung des Projekts mit sich bringt, sollte der Beklagte schon nicht Mitglied im Beirat der MSF KG werden, sondern in demjenigen der D. A. AG. In einer Aktiengesellschaft kann ein Beirat grundsätzlich nicht die Aufgaben und Funktionen des Vorstands übernehmen, so dass ihm im Wesentlichen nur Beratungsfunktionen diesem gegenüber verbleiben (MünchKommAG /Spindler, 3. Aufl., § 76 Rn. 10; MünchKommAG/Habersack, 3. Aufl., § 95 Rn. 6). Im Einzelfall mag zwar der tatsächliche Einfluss eines Beiratsmitglieds über seine rechtliche Funktion hinausgehen und eine Prospektverantwortlichkeit begründen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Fall angenommen , in dem das betreffende Beiratsmitglied gleichzeitig Gesellschafter der Komplementärin war, an den Sitzungen der Geschäftsführung teilnahm, dort faktisch alle wichtigen Fragen erörterte und alle wesentlichen Entscheidungen traf, wobei sich die Geschäftsführer tatsächlich an die Beschlüsse des Beirats hielten, der damit die Geschäfte der Gesellschaft entscheidend mitbestimmte sowie die Geschicke der Gesellschaft weitgehend leitete (BGH, Urteil vom 16. November 1978 - II ZR 94/77, BGHZ 72, 382, 385 f).
19
b) Der Prospekthaftung im engeren Sinne unterliegen darüber hinaus auch diejenigen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte und hervorgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Emissionsprospekt einen besonderen, zusätzlichen Vertrauenstatbestand schaffen und Erklärungen abgeben (z.B. Senatsurteile vom 6. März 2008 - III ZR 298/05, NJW-RR 2008, 1365 Rn. 18 und vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110,115; BGH, Urteile vom 31. Mai 1990 - VII ZR 340/88, BGHZ 111, 314, 319; vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 348 und vom 22. Mai 1980 - II ZR 209/79, BGHZ 77, 172, 176 f). Der Vertrauenstatbestand muss sich aus dem Prospekt ergeben, sofern nicht die Mitwirkung an der Prospektgestaltung auf andere Weise nach außen hervorgetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, 197; Assmann in Assmann/ Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 156 f). Eine Haftung ist auf die den Garanten selbst zuzurechnenden Prospektaussagen beschränkt (z.B. Senatsurteile vom 6. März 2008 aaO, Rn. 18 f mwN und vom 14. Juni 2007 - III ZR 185/05, NJW-RR 2007, 1479 Rn. 15).
20
Zu den berufsmäßigen Sachkennern, denen eine Garantenstellung zukommen kann, gehören zum Beispiel Rechtsanwälte, die gutachtliche Stellungnahmen abgeben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1980 - II ZR 209/79, BGHZ 77, 172, 173), Wirtschaftsprüfer, die den Prospekt geprüft haben (BGH, Urteil vom 31. Mai 1990 - VII ZR 340/88, BGHZ 111, 314, 320), und Steuerberater.
21
c) Prospekt in diesem Sinne ist eine marktbezogene schriftliche Erklärung , die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder den Anschein eines solchen Inhalts erweckt (Assmann in: Assmann/ Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 6 Rn. 67; Ehricke, in: Hopt/Voigt, Prospekt- und Kapitalmarktinformationshaftung, S. 195 f; Lenenbach , Kapitalmarkt- und Börsenrecht, Rn. 9.27; zu § 264a StGB: Regierungsbegründung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität , BT-Drucks. 10/318, 23). Sie muss dabei tatsächlich oder zumindest dem von ihr vermittelten Eindruck nach den Anspruch erheben, eine das Publikum umfassend informierende Beschreibung der Anlage zu sein (BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 138 und II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593, 1595 [insoweit nicht in BGHZ 160, 149 abgedruckt]).
22
2. Unter Anwendung dieser Maßstäbe, der ihnen zugrunde liegenden Wertungen und der erforderlichen Gesamtbetrachtung hat der Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wegen seiner Äußerungen in den Zeitschriften die Stellung eines Verantwortlichen nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinne.
23
a) Die von der Muttergesellschaft der MSF KG gemeinsam mit dem ausdrücklich als solchen bezeichneten Emissionsprospekt herausgegebene "Produktinformation" und die als Sonderdrucke ebenfalls gezielt zusammen mit dem Prospekt vertriebenen Presseartikel in den Zeitschriften "C. " und "W. K. " sind bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sämtlich Bestandteile eines Anlageprospekts in dem vorgenannten Sinn. Dabei kommt es weder darauf an, dass diese Schriftstücke nicht körperlich mit dem als Emissionsprospekt titulierten Druckwerk verbunden waren, noch ist es von Belang, dass sich auf der letzten Seite der "Produktinformation" der Hinweis befindet, diese stelle nicht den Emissionsprospekt dar, und dass die Presseartikel redaktionell erkennbar von Dritten verfasst worden waren.
24
Alle vier Drucksachen wurden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts miteinander vertrieben und gemeinsam zur Gewinnung von Anlegern eingesetzt.
25
Die 80-seitige "Produktinformation", in der auch der Beklagte - im Gegensatz zu dem ausdrücklich als Emissionsprospekt bezeichneten Werk - als Vorsitzender des Beirats präsentiert wurde, sparte dabei zwar rechtstechnische, steuerliche und finanzmathematische Details aus. Gleichwohl stellte sie eine - wenn auch oberflächlichere - den Konzern, die handelnden Personen und die angebotenen Produkte im Überblick umfassend erläuternde Ergänzung des "Emissionsprospekts" dar. Als leichter lesbares Werk vervollständigte die "Produktinformation" damit diesen Prospekt. Im Übrigen vermittelt die "Produktinformation" , anders als etwa ein Flyer oder Info-Brief, bereits für sich genommen den Eindruck einer umfassenden, informierenden Beschreibung der Anlage und genügt damit schon allein der Definition eines Prospekts im Rechtssinn. Der abschließende Hinweis in der "Produktinformation", diese stelle nicht den Emissionsprospekt dar, ist vor diesem Hintergrund nur dahin zu verstehen, dass das Druckwerk allein nicht sämtliche für die Anlageentscheidung maßgeblichen Angaben enthalte. Gerade der Umstand, dass eine solche klarstellende Mitteilung geboten war, verdeutlicht, dass die "Produktinformation" eine, wenn auch vereinfachte und gekürzte, so doch aber umfassende Darstellung der von der Muttergesellschaft der MSF KG angebotenen Portfolios war, die für den durchschnittlichen Anleger die Gefahr der Verwechslung mit einem vollständigen Anlageprospekt in sich barg.
26
Die in der "Produktinformation" wiedergegebenen Äußerungen des Beklagten , die sich, wie das Berufungsgericht insoweit mit Recht ausgeführt hat, in ganz allgemeinen Aussagen ohne konkreten Tatsachenkern erschöpfen, werden wiederum durch die beiden gemeinsam mit dem "Emissionsprospekt" und der "Produktinformation" als Sonderdrucke vertriebenen Zeitschriftenartikel ergänzt. Die darin veröffentlichten Ausführungen des Beklagten knüpfen ihrem Inhalt nach an die in der "Produktinformation" enthaltenen, ihn betreffenden und von ihm getätigten Aussagen an. Sie vervollständigen die Angaben zu seiner Funktion, seinem Einfluss auf die Muttergesellschaft der MSF KG und seiner positiven Einschätzung der beworbenen Anlageprodukte, insbesondere hinsichtlich ihrer Verlässlichkeit. Da die Zeitschriftenartikel auf diese Weise inhaltlich mit dem als "Produktinformation" bezeichneten Druckwerk verknüpft waren und gemeinsam mit diesem sowie dem "Emissionsprospekt" vertrieben wurden, wurden sie ebenfalls Bestandteil des Anlageprospekts. Dies wird hinsichtlich des Sonderdrucks des Artikels aus "C. " zusätzlich dadurch unterstrichen, dass er mit einem Vorblatt der MSF KG versehen war, das dasselbe Bildmotiv aufwies, wie das erste Blatt der Produktinformation. Dass die Artikel redaktionell von Dritten gefertigt wurden, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht, da sich die MSF KG die darin enthaltenen Ausführungen durch den Vertrieb der Sonderdrucke zu eigen machte.
27
Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung stellen damit der "Emissionsprospekt" , die "Produktinformation" und die Sonderdrucke mit den Zeitschrifteninterviews ungeachtet ihrer körperlichen Trennung einen einheitlichen Anlageprospekt im Rechtsinne dar. Diese jedenfalls teilweise an sich dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht die hierfür maßgeblichen Feststellungen getroffen hat und weitere Auf- klärung nicht mehr zu erwarten ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10, juris Rn. 17 mwN).
28
b) Dem Beklagten kam aufgrund seines beruflichen Hintergrunds und seiner Fachkunde sowie infolge seiner - zum Prospektbestandteil gewordenen - Zeitschrifteninterviews die Stellung eines Prospektverantwortlichen zu. Soweit neben Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft sowie den Hintermännern auch weitere Personen aufgrund ihres nach außen in Erscheinung tretenden Mitwirkens am Emissionsprospekt für diesen haftungsmäßig Verantwortung tragen, handelt es sich zwar - wie ausgeführt - regelmäßig um Sachkenner , die in Ausübung ihres Berufs an der Gestaltung des Prospekts mitwirken , wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater. In einer solchen Eigenschaft war der Beklagte im Rahmen seiner Mitwirkung bei der D. A. AG nicht tätig. Er nahm jedoch mit seinen veröffentlichten Äußerungen , in denen er sich unter anderem sogar - über die üblichen Kompetenzen eines Sonderfachmanns deutlich hinausgehend - eines Einflusses auf die Gestaltung des Anlagekonzepts berühmte, in mindestens gleicher Weise wie dieser Personenkreis das durch seinen Werdegang und Beruf begründete Vertrauen in seine Integrität, Objektivität und Fachkompetenz in Anspruch und setzte es ein, um Einfluss auf die Investitionsentscheidung von potentiellen Anlageinteressenten zu nehmen.
29
aa) Die Aussagen in den Presseberichten und ihre weitere Verbreitung durch die Herausgeber der Anlage zielten erkennbar darauf ab, diese dem Beklagten zugeschriebenen Eigenschaften für das Anlagekonzept der D. A. AG, zu dem auch die Beteiligung an der MSF KG gehörte, in Anspruch zu nehmen. Der Beklagte stand bei dem Bericht in der Zeitschrift "W. K. " durch die optische Aufmachung mit Voranstellung seines Bildes, das Zitat seiner Aussagen als Aufmacher und auch inhaltlich mit seinen Aussagen im Vordergrund. Der Bericht in der Zeitschrift "C. " stellte ihn als Mitverantwortlichen dar, dem in dem Interview eine im Wesentlichen gleichrangige Bedeutung mit den anderen "führenden Personen" der Anlagengruppe beigemessen wurde.
30
Die Aussagen des Beklagten gehen inhaltlich erheblich darüber hinaus, sich als bloßen Beiratsvorsitzenden vorzustellen, was für sich genommen - auch wenn es einen Politiker betrifft - ein schutzwürdiges Vertrauen lediglich in die Wahrnehmung dieser Funktion hätte begründen können (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 1980 - II ZR 60/80, BGHZ 79, 337, 349). In beiden Interviews stehen Aussagen des Beklagten im Vordergrund, die die Qualitätssicherung für die Anleger betreffen. Er berühmte sich dabei, insoweit Forderungen an das Management der D. A. AG gestellt und diese gemeinsam verwirklicht zu haben. Dabei implizieren seine Aussagen auch, die Anlegerschutzregelungen überprüft und für gut befunden zu haben ("Mich hat die Beachtung aller denkbaren Anlegerschutzregelungen, die das Fondskonzept auszeichnet, beeindruckt.", "Erst nach einer genauen Prüfung der Strukturen und der Personen habe ich meine persönliche Mitwirkung und Unterstützung zugesagt.", "Deshalb musste ein Konzept entwickelt werden, das nicht nur Renditen offeriert , sondern voll durchkontrolliert ist und von unabhängigen und erfahrenen Persönlichkeiten geleitet wird. Dies ist der DA überzeugend gelungen."). Jedenfalls in der Einleitung zu dem Bericht der Zeitschrift "W. K. " grenzte er die Beteiligung an der MSF KG dabei von anderen Anlagen im Fondsgeschäft ab, bei denen es in der Vergangenheit nicht "gut gelaufen" sei, und stellte die fragliche Fondsbeteiligung damit auch unter Berücksichtigung seines vorangegangenen Appells zur Suche nach einer "soliden Alternative" für eine sichere Altersvorsorge als eine solche dar. Schließlich erweckte der Beklagte mit seinen auf die Qualitätssicherung bezogenen Aussagen ("Das haben wir geschafft" ) den Eindruck, das Anlagekonzept mitgestaltet zu haben und damit nicht nur einen besonderen Einfluss gleich dem eines Initiators gehabt zu haben , sondern das Anlagekonzept mit seinen Stärken und (vermeintlich unwesentlichen ) Schwächen auch besonders detailliert zu kennen.
31
Der Inanspruchnahme besonderer Fachkunde stand auch nicht entgegen , dass sich die Äußerungen des Beklagten schwerpunktmäßig nicht auf einzelne Fakten bezogen, sondern überwiegend ein positives Gesamtbild der Anlage und ihrer Sicherheit zeichneten. Auch wenn die Offenlegung der näheren Umstände des Anlagekonzeptes für dessen sachliche Bewertung unverzichtbar ist, kann der Schaffung einer positiven Anlagestimmung und der Erzeugung eines Gefühls der Sicherheit letztlich eine größere Bedeutung für die Anlageentscheidung eines durchschnittlichen Interessenten zukommen (vgl. auch Ellenberger , Prospekthaftung im Wertpapierhandel, S. 32 f). Bei einer reinen Sympathiewerbung ist ein möglicherweise im Einzelfall begründetes Vertrauen durch Schaffung einer positiven Anlagestimmung zwar regelmäßig nicht schutzwürdig. Der vorliegende Sachverhalt liegt aufgrund der schlüssigen Betonung der Seriosität und der (vermeintlichen) Fachkenntnisse des Beklagten (siehe hierzu sogleich unter Buchst. bb) sowie des suggerierten Einsatzes dieser Eigenschaften bei einer Prüfung der Anlage jedoch entscheidend anders.
32
In der Gesamtschau seiner Aussagen in den Presseveröffentlichungen erweckte der Beklagte zudem den Anschein, er setze sich besonders für die Belange der einzelnen Anleger ein. Seine Aussagen können von einem durchschnittlichen Anlageinteressenten dahingehend verstanden werden, er biete eine zusätzliche, von ihm ausgehende Gewähr für die Sicherheit der Investition und das Gelingen des Anlagegeschäfts.

33
Diese teilweise ebenfalls grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung kann der Senat selbst vornehmen, da das Berufungsgericht diese - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - unterlassen, jedoch die hierfür maßgeblichen Feststellungen getroffen hat und weitere Aufklärung nicht mehr zu erwarten ist (vgl. z.B. Senatsurteil vom 21. Oktober 2010 - III ZR 17/10, juris Rn. 17 mwN).
34
bb) Der durchschnittliche Anleger konnte davon ausgehen, dass der Beklagte über die erforderliche Seriosität, die Fachkompetenz zur Beurteilung der Anlage und das notwendige Durchsetzungsvermögen zur Erfüllung der seinen Angaben zufolge gestellten Forderungen verfügte.
35
Die Präsentation des Beklagten mit den ausgewählten Stationen seines Lebenslaufs war geeignet, Zutrauen in seine besondere persönliche Zuverlässigkeit hervorzurufen. Der Beklagte war als Politiker und Bundesminister Inhaber herausragender öffentlicher Ämter, die zumal dann allgemein Ansehen begründen , wenn ihr Inhaber - wie der Beklagte - nicht allein Berufspolitiker ist. Sie weisen zudem darauf hin, dass der Betroffene darauf bedacht sein wird, seinen guten Ruf nicht zu gefährden, da - wie die Veröffentlichungen zum vorliegenden Sachverhalt belegen - auch aus ihren Ämtern ausgeschiedene Spitzenpolitiker weiterhin im Blickpunkt der interessierten Öffentlichkeit stehen. Überdies deutet eine erfolgreiche politische Karriere auf eine ausgeprägte Durchsetzungsfähigkeit hin, welcher im vorliegenden Zusammenhang besondere Bedeutung zukommt, weil sich der Beklagte berühmte, Forderungen an das Management zum Anlegerschutz gestellt und durchgesetzt zu haben. Die Stellung eines Universitätsprofessors, die der Beklagte weiter innehatte, vermittelte den zusätzlichen Eindruck von Kompetenz und besonderer Seriosität. Den An- gehörigen dieses Berufsstands wird im Allgemeinen neben herausragenden geistigen Fähigkeiten, die es ihnen ermöglichen, auch hochkomplexe Sachverhalte - wie sie unter anderem Anlagemodelle darstellen können - zu durchschauen , auch eine besondere persönliche Integrität zugebilligt. Vor allem aber dadurch, dass die "Produktinformation" sowie die Veröffentlichung in der Zeitschrift "C. " die Fachgebiete hervorhoben, die der Lehrstuhl des Beklagten umfasste, wurde der Eindruck hervorragender Fachkompetenz bei der vom Beklagten zumindest schlüssig behaupteten Prüfung der Anlagemodelle vermittelt. Insbesondere, dass die Lehrstuhlbezeichnung das "Finanzrecht" umfasste, war geeignet, bei dem durchschnittlich verständigen Anleger den Eindruck eines besonderen, akademisch geschärften Sachverstands des Beklagten für die Beurteilung von Vermögensanlagen hervorzurufen. Dieser Rechtszweig beschränkt sich zwar auf das öffentliche Finanz- und Abgabenrecht und umfasst das Kapitalanlagerecht nicht. Sofern dies dem durchschnittlich gebildeten Anlageinteressenten überhaupt bewusst sein sollte, darf er jedenfalls davon ausgehen , dass auch der Inhaber eines solchen Lehrstuhls in der Lage ist, sich schnell und zuverlässig in die Materie des Kapitalanlagerechts einzuarbeiten und sich ein qualifiziertes Urteil über ein Anlagekonzept zu bilden.
36
Dass die tatsächliche Funktion des Beiratsvorsitzenden schwach ausgeprägt und der Beklagte zudem nur Vorsitzender des Beirats der Konzernmutter der MSF KG sein sollte, ist in der Produktinformation für sich genommen zwar noch erkennbar, tritt in der Gesamtschau sämtlicher Veröffentlichungen jedoch derart in den Hintergrund, dass es das Entstehen eines objektiven Vertrauenstatbestandes nicht hindert (anders: Haertlein ZIP 2008, 726, 731).
37
c) Es liegt nahe, dass der Beklagte diesen auf der Hand liegenden vorgesehenen Einsatz seiner Aussagen und seiner Vita zu Werbezwecken kannte und jedenfalls zunächst auch billigte. Das Berufungsgericht hat hierzu - entsprechend seiner Rechtsauffassung - noch keine Feststellungen getroffen.
38
d) Die in den Prospektbestandteilen enthaltenen Angaben des Beklagten dürften nach dem bisherigen Sach- und Streitstand einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage entbehrt haben. Es bestehen schon Zweifel daran, ob der Beklagte die in der Werbung für sich reklamierte Kompetenz und Seriosität angesichts seines beschränkten Aufgabenbereichs im Beirat der Konzernmutter im Zusammenhang mit der Anlage tatsächlich hätte einbringen können. Es spricht einiges dafür, dass dies nicht der Fall war. Offen ist auch, ob der Beklagte die - nicht näher bezeichneten - Aspekte der Qualitätssicherung und der Sicherheit der Anlage tatsächlich geprüft hat.
39
Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich der Beklagte gegenüber geschädigten Anlegern an seinen "vertrauensbildenden" Erklärungen festhalten lassen muss. Wenn er - wie er geltend macht - keinerlei Einfluss ausgeübt und keinerlei Prüfungen vorgenommen haben sollte, so hätte er seine Aussagen nicht so wie geschehen treffen dürfen.
40
Für die Haftung des Beklagten spielt es auch keine Rolle, ob er im August 2004 - also noch bevor die Kläger ihre Anlageentscheidung getroffen haben - seine Beiratstätigkeit beendet hat. Die Aussagen des Beklagten beschränkten sich nicht auf eine retrospektive Prüfung des Anlagekonzepts, sondern begründeten auch die in die Zukunft gerichtete Erwartung, er werde weiterhin die Belange der Anleger berücksichtigen und wahren sowie die Belange der Fondsgesellschaften bei seinen Kontakten zu Politik und Wirtschaft vertre- ten. Nicht anders kann seine Antwort auf die Frage in dem Interview der Zeitschrift "C. " verstanden werden, ob er nur des "name droppings" wegen engagiert sei oder auch Risiken mittrage, er selbst sei für wenigstens zwei Jahre verantwortlich im Beirat. Dabei grenzte er sich von weiteren Personen ab, die (nur) mit "mit ihrem guten und unbelasteten Namen (…) im Obligo" seien. Die hierdurch geschaffene Erwartungshaltung ging zumindest mit dem Widerruf seiner Bereitschaft zur Mitarbeit im Beirat nur wenige Monate nach Veröffentlichung des Interviews ins Leere. Er hätte deshalb darauf hinwirken müssen, dass die betreffenden Interviews nicht mehr oder zumindest nicht ohne entsprechende Hinweise zu Werbezwecken eingesetzt wurden. Ob die Zeitschriftenartikel seither noch mit seinem Wissen und Wollen oder auch nur mit seiner Duldung verwendet wurden, ist als solches unerheblich. Dass er solche Bemühungen unternommen hatte oder diese keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätten, ist nicht festgestellt. Die bloße Behauptung, er habe weder rechtlich noch faktisch die Möglichkeit gehabt, sämtliche Produktinformationen aus dem Verkehr zu ziehen, ist jedenfalls nicht ausreichend (vgl. hierzu: Senatsurteil vom 19. November 2009 - III ZR 109/08, NJW 2010, 1279, Rn. 30).
41
3. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Der Senat kann nicht in der Sache entscheiden, da weitere Feststellungen zu treffen sind. Bei der neuen Verhandlung hat das Berufungsgericht auch Gelegenheit, sich gegebenenfalls mit den in der Revisionserwiderung erhobenen weiteren Einwendungen zu befassen , auf die im Revisionsverfahren einzugehen, keine Veranlassung besteht. Dies betrifft insbesondere das Vorbringen, welchem neue streitige Tatsachen zugrunde liegen. Hinsichtlich der geltend gemachten Gesamtwirkung des Vergleichs ist eine Auslegung erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 39/99, NJW 2000, 1942, 1943), zu der zunächst tatsächliche Feststellungen zu treffen sind.
Schlick Herrmann Wöstmann
Hucke Seiters
Vorinstanzen:
LG Mosbach, Entscheidung vom 15.08.2007 - 1 O 135/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.04.2010 - 6 U 155/07 -

(1) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre).

(2) Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft.

(3) Im übrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt, die Vorschriften des Ersten Buchs über die Aktiengesellschaft sinngemäß.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Auf die Widerklage werden – unter Abweisung der weitergehenden Zinsanträge - :

1.

der Kläger zu 1. verurteilt, an die Beklagte zu 1. 21.798.432,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.327.947,11 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 14.983.819,27 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen;

2.

der Kläger zu 2. verurteilt, an die Beklagte zu 1. 22.165.319,15 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.694.834,06 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 14.983.819,27 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen;

3.

die Klägerin zu 3., an die Beklagte zu 1. 5.539.809,89 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.172.188,64 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 3.745.954,82 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen;

4.

die Klägerin zu 4. verurteilt, an die Beklagte zu 1. 5.539.839,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.172.217,82 € seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 3.745.954,82 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen;

5.

die Klägerin zu 5. verurteilt, an die Beklagte zu 1. 5.531.060,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.163.438,90€ seit dem 01.07.2010 und aus weiteren 3.745.954,82 € seit dem 01.01.2010 zu zahlen;

III.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 10. bis 12.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Ein Kreditinstitut darf einen Kredit, der insgesamt 750 000 Euro oder 10 Prozent seines Kernkapitals nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überschreitet, nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen lässt. Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre. Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn

1.
der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist,
2.
der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes nicht übersteigt und
3.
der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an
1.
Zentralregierungen oder Zentralnotenbanken im Ausland, den Bund, die Deutsche Bundesbank oder ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes, wenn sie ungesichert ein Kreditrisiko-Standardansatz-Risikogewicht (KSA-Risikogewicht) von 0 Prozent erhalten würden,
2.
multilaterale Entwicklungsbanken oder internationale Organisationen, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden, oder
3.
Regionalregierungen oder örtliche Gebietskörperschaften in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes oder Einrichtungen des öffentlichen Bereichs, wenn sie ungesichert ein KSA-Risikogewicht von 0 Prozent erhalten würden.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 50/07 Verkündet am:
6. Juni 2008
Langendörfer-Kunz,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom
6. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter
Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Februar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als gegenüber dem Beklagten zu 2 zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Am 4. Oktober 1996 schloss die frühere Beklagte zu 1, vertreten durch ihren Mitarbeiter, den Beklagten zu 2, mit dem Ehemann der Klägerin einen Vertrag zur Vermittlung der Finanzierung des Erwerbs einer von der früheren Beklagten zu 3 vertriebenen Eigentumswohnung. Dieser erwarb die Wohnung aufgrund notariell beurkundeten Angebots vom 17. Oktober 1996, das die frühere Beklagte zu 3 am 19. November 1996 in notarieller Form annahm. Vorausgegangen waren dem Beratungsgespräche mit dem Beklagten zu 2, deren Inhalt streitig ist. Ein auf den Tag nach Abgabe des Kaufangebots datiertes von dem Beklagten zu 2 erstelltes Berechnungsbeispiel weist als monatliche Belastung des Käufers einen Betrag von 387 DM vor Steuern und einen Betrag zwischen 64 und 81 DM nach Steuern aus.
2
Die Klägerin, die sich Ansprüche ihres Ehemannes hat abtreten lassen, hält das Berechnungsbeispiel und die Beratung insgesamt aus mehreren Gründen für falsch. Sie hat die Beklagten auf Zahlung von 110.875,95 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung der Eigentumswohnung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Senat, beschränkt auf die Klage gegen den Beklagten zu 2, zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag gegen diesen Beklagten, der die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt, weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht meint, zwischen dem Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Zedent) und dem Beklagten zu 2 sei zwar ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Die Klägerin habe jedoch nicht den Nachweis erbracht, dass der Beklagte zu 2 Beratungspflichten verletzt habe. Sie habe weder ihre Behauptung bewiesen, dass der Beklagte zu 2 eine Wertsteigerung der Wohnung von 2% pro Jahr zugesichert habe noch dass er das ihrer Behauptung nach falsche Berechnungsbeispiel dem Zedenten zeitlich vor dessen Kaufangebot vorgelegt habe. Soweit der Beklagte zu 2 möglicherweise gesagt habe, die Kapitalanlage trage sich selbst, sei davon auszugehen, dass sich diese Aussage auf das Berechnungsbeispiel bezogen habe; die Beweisaufnahme habe aber keine Zusicherung des Inhalts ergeben, dass es auch so, wie in dem Beispiel berechnet, kommen werde.

II.

4
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5
1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass zwischen dem Zedenten und dem Beklagten zu 2 ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist.
6
Ein solcher Vertrag wird nach ständiger Rechtsprechung stillschweigend abgeschlossen, wenn der Anlageinteressent die Dienste und Erfahrungen eines Vermögensverwalters, Anlageberaters oder Anlagevermittlers in Anspruch nehmen will und dieser mit der gewünschten Tätigkeit beginnt; dabei ist es ohne Bedeutung für den Vertragsschluss, von welcher Seite die Initiative zu dem Beratungsgespräch ausgegangen ist (BGHZ 100, 117, 118; 123, 126, 128; Urt. v. 27. Oktober 2005, III ZR 71/05, NJW-RR 2006, 109; Urt. v. 19. April 2007, III ZR 75/06, NJW-RR 2007, 1271, 1272). Diese Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Danach ist der Beklagte zu 2 weder ausdrücklich noch nach den Umständen für die Beklagte zu 1 aufgetreten und war für den Zedenten die maßgebliche Person und dessen Anspruchpartner. Er ist von sich aus an den Zedenten mit Vorschlägen über steuerlich günstige Kapitalanlagen herangetreten und hat in diesem Zusammenhang die Immobilie als eine für die Zwecke geeignete Anlage benannt.
7
Soweit die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht hat, dass ein Beratungsvertrag allenfalls zwischen dem Zedenten und der früheren Beklagten zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 sei, zustande gekommen sein könne, bleibt das ohne Erfolg, da sie die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angegriffen hat. Das ist jedoch unverzichtbar, weil der Beklagte zu 2 die Umstände für die Betriebsbezogenheit seiner Beratung vortragen muss, wenn der von ihm abgegebenen Erklärungen nicht für seine Person gelten lassen will (vgl. BGH, Urt. v. 13. Oktober 1994, IX ZR 25/94, NJW 1995, 43, 44).
8
2. Das Berufungsgericht hat jedoch einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen eines Beratungsfehlers mit fehlerhafter Begründung verneint.
9
a) Der Senat hat für die Haftung des Verkäufers entschieden, dass dieser zwar grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Käufer über die Wirtschaftlichkeit des Erwerbs und seinen Nutzen zu beraten oder aufzuklären, er aber aus einem Beratungsvertrag haftet, wenn er sich nicht auf Auskünfte über das Objekt und Verhandlungen über den Kaufvertrag beschränkt, sondern den Käufer auch unabhängig davon berät (Urt. v. 10. November 2006, V ZR 73/06, Rdn 8, 9 - in juris veröffentlicht; Urt. v. 13. Oktober 2007, V ZR 66/06, NJW 2007, 1874). Entscheidend ist, dass eine über die Angaben zum Objekt hinausgehende Beratung erfolgt. Auch ein Anlagevermittler haftet über die Pflicht zu richtiger und vollständiger Auskunft über das Objekt hinaus aus einem Beratungsvertrag, wenn er die Vermögensbelange des Anlageinteressenten wahrnimmt und über die sich für diesen aus dem Erwerb ergebenden finanziellen Belastungen berät (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 2007, III ZR 100/06, WM 2007, 2228, 2229).
10
b) Der Beratungsvertrag verpflichtet zu richtiger vollständiger Information über die tatsächlichen Umstände, die für den Kaufentschluss des Interessenten von wesentlicher Bedeutung sind (BGHZ 123, 126, 129; Senat, Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, NJW 2005, 983).
11
aa) Bei der Beratung über den Erwerb einer Immobilie zu Anlagezwecken bildet die Ermittlung des monatlichen Eigenaufwands das Kernstück der Beratung. Sie soll den Käufer von der Möglichkeit überzeugen, mit seinen finanziellen Mitteln das Objekt erwerben und halten zu können (Senat, BGHZ 156, 371, 377; Urt. v. 13. Oktober 2007, V ZR 66/06, NJW 2007, 1874, 1876; Urt. v. 30. November 2007, V ZR 284/06, NJW 2008, 649).
12
bb) Wird als Kaufanreiz die wirtschaftliche Rentabilität des Erwerbs herausgestellt , muss der Berater auch über die hierfür bedeutsamen Umstände richtig informieren. Er verletzt seine Beratungspflichten, wenn er ein in tatsächlicher Hinsicht unzutreffendes, zu positives Bild der Ertragserwartung der Immobilie oder ihres Wertsteigerungspotenzials gibt (Senat, Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, NJW 2005, 983; Urt. v. 20. Juli 2007, V ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1660, 1661).
13
c) Gemessen daran, kann eine Verletzung eines Beratungsvertrages nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht verneint werden.
14
aa) Sind die Angaben des Beraters zur Höhe der monatlichen Belastung des Käufers falsch, so ist dieser nicht richtig informiert und damit die Beratungspflicht verletzt worden. Grundlage der Schadensersatzpflicht des Beraters sind dessen schuldhaft fehlerhafte Erklärungen zur Höhe der monatlichen Belastung (vgl. Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1813). Einer Zusicherung in dem Sinne, dass der Berater auch zum Ausdruck gebracht haben muss, für die Richtigkeit seiner – regelmäßig auf einer Berechnung beruhenden - Angabe zur Höhe der monatlichen Belastung einzustehen, bedarf es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht.
15
Nach dem Vortrag der Klägerin war die Beratung fehlerhaft, wenn die monatliche Belastung nicht - wie von dem Beklagten zu 2 angegeben - zwischen von 70 bis 80 DM/mtl. lag, sondern ein Mehrfaches dieses Betrages ausmachte. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf das schriftliche Berechnungsbeispiel die Ursachen für die fehlerhafte Angabe des Beklagten zu 2 benannt, die darin begründet sein sollen, dass dieser den Aufwand des Erwerbers infolge Nichtberücksichtigung der Beiträge zur Lebensversicherung und der Grundsteuer zu niedrig, die erzielbaren Erträge dagegen zu hoch, nämlich nach einer befristeten Mietgarantie von 18 DM/m2, und nicht mit der erheblich niedrigeren ortsüblichen Vergleichsmiete von 11,90 DM/m2, angesetzt hatte. Bei der Berechnung des monatlichen Eigenaufwands des Käufers müssen die Zahlungen für die Tilgung der zur Finanzierung des Kaufs aufzunehmenden Darlehen berücksichtigt werden (Senat, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 308/02, NJW 2003, 1811, 1812). Hierzu gehören die an eine Lebensversicherung zu zahlenden Beiträge, die zur Finanzierung des Erwerbs abgeschlossen wird; es sei denn, dass der Beratende deutlich macht, dass die von ihm angegebene monatliche Belastung Aufwand zur Tilgung nicht einschließt (Senat, Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, NJW 2005, 983, 985). Ebenso fehlerhaft ist es, wenn bei der Berechnung der Belastung die Erträge aus einer befristeten Mietgarantie in Ansatz gebracht werden, welche die ortsübliche Vergleichsmiete erheblich übersteigt. Der Zufluss der garantierten Mieten ist nur von begrenzter Dauer und zudem von der Bonität des Garanten abhängig. Durch den Ansatz solcher Garantiebeträge wird daher ein zu positives Bild der für den Erwerber wichtigen längerfristigen Ertragserwartung der Immobilie gezeichnet (vgl. Senat, Urt. v. 14. Januar 2005, V ZR 260/03, WuM 2005, 205, 207; Urt. v. 13. Oktober 2006, V ZR 66/06, NJW 2007, 1874, 1876).
16
Ob und welche der in dem schriftlichen Berechnungsbeispiel ausgewiesenen Angaben zur Höhe der monatlichen Belastung der Beklagte zu 2 dem Zedenten bereits vor dessen notarieller Angebotserklärung mitgeteilt hat, lässt das Berufungsgericht dahinstehen. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat es jedoch keine Beweislastentscheidung hinsichtlich des Inhalts der Erklärungen des Beklagten zu 2 zu Ungunsten der Klägerin getroffen. Es hat die Bekundung des als Zeugen vernommenen Zedenten über eine Erklärung des Beklagten zu 2, die Finanzierungskosten seien mit einer geringen Zuzahlung von 70 bis 80 DM im Monat gedeckt, nämlich nach den Umständen als plausibel angesehen, die Richtigkeit dieser Aussage jedoch mit der rechtsfehlerhaften Begründung dahinstehen lassen, auch der Zeuge habe sich nicht an eine Zusicherung des Beklagten zu 2 erinnern können, dass es so wie berechnet, kommen werde.
17
bb) Auch Angaben des Beraters über den künftigen Wert einer Immobilie können - unabhängig von dem in einer solchen Erklärung enthaltenen spekulativen Element - unrichtig sein und einen Beratungsfehler darstellen, wenn die von diesem benannte Wertentwicklung wegen eines überhöhten Erwerbspreises ausgeschlossen oder zumindest gänzlich unwahrscheinlich ist (Senat, Urt. v. 15. Oktober 2004, V ZR 223/03, NJW 2005, 983, 984).
18
Gemessen daran, kommt auch in diesem Punkt ein Beratungsfehler in Betracht , wenn der Beklagte zu 2 dem Zedenten unter Zugrundelegung einer allgemeinen jährlichen Wertsteigerung am Immobilienmarkt von 1 bis 2 % p.a. einen künftigen Wert der Wohnung nach 30 Jahren von 300.000 DM in Aussicht gestellt hat. Ein Beratungsfehler lässt sich nicht mit der Erwägung des Berufungsgerichts verneinen, dass eine solche Wertsteigerung von 1 bis 2 % im Jahr im Rahmen des Möglichen liege. Nach den getroffenen Feststellungen zum Verhältnis zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der verkauften Wohnung kann ein Beratungsfehler auch dann vorliegen, wenn der prognostizierte Steigerungssatz nicht zu beanstanden ist. War der Verkehrswert der Wohnung nämlich erheblich niedriger als der vereinbarte Kaufpreis, tritt eine Wertsteigerung erst ein, wenn sie den gezahlten Kaufpreis übersteigt.

III.

19
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zurückzuverweisen.
20
Es wird zu prüfen haben, ob der Beklagte zu 2 schuldhaft Beratungspflichten durch unzutreffende oder unvollständige Erklärungen - unterhalb der Schwelle einer Zusicherung - verletzt hat, die für den Kaufentschluss ursächlich waren.

Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 17.03.2006 - 30 O 9491/03 -
OLG München, Entscheidung vom 06.02.2007 - 18 U 3337/06 -

(1) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre).

(2) Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft.

(3) Im übrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt, die Vorschriften des Ersten Buchs über die Aktiengesellschaft sinngemäß.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.