Landgericht Detmold Urteil, 14. Jan. 2015 - 10 S 110/14



Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 30.05.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Lemgo abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.578,14 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.09.2013 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
I.
3Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. den §§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
4II.
5Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg.
6Sie führt in Abänderung des angefochtenen Urteils – bis auf einen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs – zu einer antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich aus den §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1, 398 BGB. Zu dem nach diesen Vorschriften ersatzfähigen Schaden zählen auch die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
71.
8Eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten im Sinne des § 280 Abs. 1 BGB liegt darin, dass sie die Ausführung der Zahlungsanweisung des Bevollmächtigten bezüglich des besagten Sparkontos von Voraussetzungen abhängig gemacht hat, die – wovon mangels entsprechenden Sachvortrages auszugehen ist – weder vertraglich vereinbart worden sind, noch gesetzlich oder aus haftungsrechtlichen Gesichtspunkten erforderlich waren.
9a)
10Die Zedentin hat dem Bevollmächtigten am 16.12.2002 wirksam eine Vorsorgevollmacht erteilt, die diesen dazu berechtigte, die Zedentin in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies rechtlich möglich ist, zu vertreten (vergleiche Ziff. I. 1. der Vorsorgevollmacht). Unstreitig lag diese Vorsorgevollmacht der Beklagten jedenfalls als Telefax vor, wie sich insbesondere der vorgerichtlichen Korrespondenz entnehmen lässt. Begründete Zweifel an der Wirksamkeit dieser Vorsorgevollmacht hat die Beklagte weder vorgerichtlich noch im vorliegenden Rechtsstreit geäußert. Der Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Beklagten hat nach dem Aktenvermerk des Betreuungsgerichts G vom 29.05.2013 zudem eingeräumt, dass die Unterschrift unter der Vorsorgevollmacht mit den hinterlegten Vergleichsunterschriften der Zedentin übereinstimme. Wie sich insbesondere den beiden E-Mails ihres Mitarbeiters vom 15. und 17.05.2013 entnehmen lässt, verlangte die Beklagte allerdings die Vorlage einer Bestellungsurkunde und eines Betreuerausweises. Insbesondere sind auch in diesen beiden E-Mails keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht erhoben worden. Der Mitarbeiter der Beklagten spricht in der E-Mail vom 15.05.2013 vielmehr nur von möglichen abweichenden juristischen Auslegungen einer solchen Vorsorgevollmacht.
11b)
12Aufgrund des zitierten Inhalts der Vorsorgevollmacht, die auch nicht widerrufen worden ist, war der Bevollmächtigte berechtigt, auch über das Sparkonto zu verfügen, für welches unstreitig keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist. Eine andere rechtliche Beurteilung wäre allenfalls dann gerechtfertigt gewesen, wenn entweder die Vorsorgevollmacht gefälscht oder aber nach ihrer Errichtung durch eine andere Erklärung der Zedentin widerrufen, eingeschränkt oder abgeändert worden wäre. Dies war unstreitig nicht der Fall.
13c)
14Wegen des Bestehens dieser Vorsorgevollmacht hat das Betreuungsgericht G mit zutreffenden Erwägungen die Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ abgelehnt. Eine Erforderlichkeit einer Betreuung im Sinne des § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB lässt sich wegen der Existenz dieser Vollmacht gerade nicht feststellen.
15d)
16Im Weiteren kann bei der rechtlichen Beurteilung dahinstehen, ob die Beklagte tatsächlich die Ausführung der Anweisung von der Vorlage der Originalvollmacht abhängig gemacht hat. Denn jedenfalls ist nicht festzustellen, dass sie den Bevollmächtigten vor der Einschaltung des Klägers unmissverständlich auf das Erfordernis der Vorlage der Originalvollmacht hingewiesen hat.
17e)
18Soweit sie die Beklagte mit der Berufung entgegen der von ihr in der vorgerichtlichen Korrespondenz vertretenen Auffassung geltend macht, auch wegen § 174 S. 1 BGB berechtigt gewesen zu sein, die Ausführung der Anweisung des Bevollmächtigten zu verweigern, ist darauf hinzuweisen, dass § 174 BGB vorliegend nicht einschlägig ist. Bei der Anweisung an eine Bank handelt es sich – wie insbesondere § 784 BGB zeigt – gerade nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft. Abgesehen davon vermag die Kammer auch nicht festzustellen, dass die Beklagte unverzüglich und unmissverständlich die Vorsorgevollmacht zurückgewiesen hat, weil sie nicht im Original vorgelegen hat.
19f)
20Schließlich spricht auch das weitere Verhalten der Beklagten dafür, dass diese selbst die Vorlage einer Originalvollmacht nicht (mehr) für erforderlich hielt. Denn in ihrem Schreiben vom 19.06.2013 ist keine Rede mehr von der Vorlage der Originalvollmacht. Vielmehr werden dort zur Aufklärung des Sachverhalts noch zwei Fragen gestellt. Auch im Weiteren lassen sich dem Sachvortrag der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Originalvollmacht in der Folgezeit noch vor der Ausführung der Anweisung vorgelegt worden ist.
212.
22Die Beklagte hat auch die Pflichtverletzung im Sinne des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB zu vertreten. Dabei trägt die Beklagte die Darlegung- und Beweislast für ein fehlendes Verschulden.
23Der Sachvortrag der Beklagten reicht indes nicht aus, um vorliegend die Vermutung eines Verschuldens zu widerlegen. Denn spätestens mit der Übersendung der Stellungnahme des Amtsgerichts G vom 24.05.2013 durch das Schreiben des Klägers vom 29.05 2013 konnte die Beklagte gefahrlos die Anweisungen des Bevollmächtigten ausführen. Aufgrund dieses „Negativattestes“ drohten ihr keine haftungsrechtlichen Risiken, nachdem das Amtsgericht G von einer wirksamen Vollmachtserteilung ausgegangen und darüber hinaus eine Erweiterung der Betreuung um den Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ gerade wegen der bestehenden Vorsorgevollmacht nicht für möglich gehalten hat. Gleichwohl hat die Beklagte auch in der Folgezeit die Anweisung zunächst noch nicht ausgeführt, sondern auch noch mit Schreiben vom 31.05.2013 daran festgehalten, dass aus ihrer Sicht eine Betreuung sachgerecht sei.
24Auch der Umstand, dass die Zedentin bezüglich des 2009 eröffneten Sparkontos dem Bevollmächtigten gerade keine spezielle Bankvollmacht erteilt hat, vermag die Beklagte nicht zu entlasten. Ohne einen Widerruf, eine Einschränkung oder Abänderung der bestehenden Vorsorgevollmachtkonto konnte und durfte die Beklagte allein aufgrund dieser Vorsorgevollmacht Anweisungen des Bevollmächtigten ausführen, ohne sich haftungsrechtlichen Risiken auszusetzen. Schließlich lässt die Beklagte bei ihrer Argumentation auch außer Betracht, dass gerade wegen des Bestehens der Vorsorgevollmacht eine gesonderte Vollmacht für das im Jahr 2009 eröffnete Sparkonto nicht mehr erteilt worden sein könnte.
253.
26Die objektive Pflichtverletzung der Beklagten war auch ursächlich für den eingetretenen Schaden. Nachdem die Beklagte die Ausführung der Anweisung des Bevollmächtigten von unberechtigten Anforderungen abhängig gemacht hatte, konnte und durfte der für die Zedentin handelnde Bevollmächtigte die Einschaltung eines Rechtsbeistandes für notwendig und erforderlich halten. Ohne die entsprechenden Verhaltensweisen der Beklagten wäre eine Einschaltung des Klägers nicht notwendig gewesen.
274.
28Der Höhe nach ist die Klageforderung zwischen den Parteien nicht im Streit; insbesondere hat die Beklagte auch den Ansatz einer 1,5-Geschäftsgebühr nicht beanstandet. Dieser Ansatz dürfte im Hinblick auf den Umfang und die Bedeutung der anwaltlichen Tätigkeit auch nicht überhöht sein.
295.
30Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Zinsen können allerdings erst ab dem 13.09.2013 verlangt werden, nämlich mit Ablauf der mit Schreiben vom 02.09.2013 gesetzten Zahlungsfrist zum 12.09.2013.
316.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
337.
34Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 2578,14 EUR festgesetzt.

Rechtsanwalt



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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
(1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung oder dem Inhalt der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen.
(2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung. Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.