Landgericht Duisburg Urteil, 17. Apr. 2014 - 12 S 153/13




Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.11.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen - 36 C 2101/13 - insoweit abgeändert, als die Beklagte über den bereits zugesprochenen Betrag hinaus verurteilt wird, an den Kläger weitere 155,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für die Berufung: 1.355,93 €
1
G r ü n d e:
2I.
3Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil vom 08.11.2013 (Bl. 57 – 59 d. A.).
4II.
5Die Berufung ist teilweise begründet.
6Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung weiterer 29,- € Nutzungsausfallentschädigung für den 01.05.2013.
7Er rügt insoweit zu Recht, dass das Amtsgericht die Klage bzgl. der Nutzungsausfallentschädigung für den Unfalltag abgewiesen hat. Warum der Unfalltag nicht in die Berechnung des Nutzungsausfallschadens einbezogen worden ist, ist nicht erkennbar. Eine Nutzungsausfallentschädigung ist immer in vollen Tagen abzurechnen, jede andere Behandlung z. B. nach Stunden bzw. Tageszeiten wäre nicht praktikabel. Es kommt weder darauf an, um welche Uhrzeit der Unfall stattgefunden hat, noch, um welche Uhrzeit ein Geschädigter das reparierte oder neu erworbene (Ersatz-) Fahrzeug in Empfang nimmt. Maßgeblich für den Beginn des Zeitraums, für den eine Nutzungsausfallentschädigung zu leisten ist, ist der Tag, an dem der Geschädigte seine Nutzungsmöglichkeit verliert, also der Unfalltag.
8Der Kläger hat des Weiteren einen Anspruch auf Ersatz der gesamten Mehrwertsteuer, da diese tatsächlich angefallen ist, damit auf Zahlung eines weiteren Betrages von 126,93 €. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der auf die Überführungskosten anfallende Mehrwertsteuerbetrag nicht in Abzug zu bringen. Es ist vielmehr die gesamte Mehrwertsteuer zu zahlen. Dies folgt zum einen daraus, dass der Kläger tatsächlich ein Neufahrzeug erworben hat, das regelmäßig nur mit Einpreisung der Überführungskosten angeboten wird. Ausweislich der Rechnung vom 24.05.2013 war das Neufahrzeug 2 Monate zuvor, am 25.03.2013 erstmalig zugelassen worden. Da es nur einen Kilometerstand von 5 km aufwies, ist davon auszugehen, dass es sich um eine sog. Tageszulassung handelt. Tageszulassungen sind eine besondere Form des Neuwagengeschäfts. Der Kunde erwirbt in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug. Die Zulassung dient, anders als bei sogenannten Vorführwagen, nicht der Nutzung des Fahrzeugs. Tageszulassungen erfolgen insbesondere im Absatzinteresse des Händlers, der durch die Steigerung der Abnahmemenge in den Genuss höherer Prämien kommt, die er an den Endkunden weitergeben kann (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2000, Az. I ZR 253/97). Es handelte sich demnach weiterhin um ein Neufahrzeug, das i. d. R. ohne Zahlung der Überführungskosten nicht erworben werden kann. Darüber hinaus wäre eine Herausnahme der Überführungskosten zu Lasten des Geschädigten nicht gerechtfertigt, weil dieser auf die konkrete Preiskalkulation des Händlers keinen Einfluss und in diese regelmäßig keinen Einblick hat. Den Geschädigten interessiert nur der Endpreis, wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass der Kläger für das Neufahrzeug nur 8.130,- € gezahlt hat, obwohl der Unfallwagen noch 9.000,- € wert war.
9Zu Unrecht rügt die Berufung, dass der merkantile Minderwert von 1.200,- € zu ersetzen sei. Unter einem merkantilen Minderwert ist die Minderung des Verkaufswertes zu verstehen, die trotz völliger und ordnungsmäßiger Instandsetzung des Fahrzeugs allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallgeschädigter Kraftfahrzeuge besteht (BGH, Urteil vom 29.04.1958, Az. VI ZR 82/57). Während beim realen oder technischen Minderwert nach der Instandsetzung noch Mängel zurückbleiben, welche die Betriebssicherheit, die Lebensdauer oder das äußere Ansehen des Wagens beeinflussen und daher seinen Gebrauchswert beeinträchtigen, ist bei dem hier in Betracht kommenden merkantilen Minderwert, der ein völlig und ordnungsgemäß instandgesetztes Fahrzeug voraussetzt, nicht der Gebrauchswert, sondern wegen der Eigenschaft, ein "Unfallwagen" zu sein, nur sein Verkaufswert beeinträchtigt (BGH, a. a. O.).
10Der Kläger hat den Unfallwagen allerdings unrepariert veräußert, weshalb ein merkantiler Minderwert nicht besteht. Dass ein solcher nach einer Reparatur entstehen kann, wird i. d. R. schon dadurch wertbildend berücksichtigt, dass der Käufer eines unreparierten Unfallfahrzeuges bei seinem Preisangebot nicht nur die von ihm aufzuwendenden Reparaturkosten, sondern auch den Betrag, der sodann bei ihm als merkantiler Minderwert verbleibt, berücksichtigt. Der Unfallwagen wurde durch das Autohaus C2 zu einem Preis von 1.320,- € (Restwert lt. Gutachten) angekauft. Hierbei hatte das Autohaus C2 zu beurteilen, ob ihm das Fahrzeug unter Berücksichtigung der von ihm aufzuwendenden Reparaturkosten und des merkantilen Minderwerts, der sich bei einem Verkauf als Unfallfahrzeug in den Preisvorstellungen eines anderen Kunden preismindernd niederschlägt, noch 1.320,- € wert war, was offensichtlich der Fall war. Der merkantile Minderwert war somit bereits in dem Restwert berücksichtigt und kann nicht nochmals verlangt werden.
11Da der Kläger in seiner Berufungsbegründung die Entscheidung über die Rechtsanwaltskosten nicht angreift, kann dahin stehen, ob diese zutreffend berechnet sind.
12Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.
13III.
14Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
15Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.




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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
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Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
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Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
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