Mehrwertsteuer: MwSt bei Ersatzkauf auch aus Überführungskosten

bei uns veröffentlicht am03.07.2014

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Zusammenfassung des Autors
Beim Kauf eines Neuwagens dessen Preis sich aus dem Kaufpreis zzgl. Überführungskosten zusammensetzt, ist im Haftpflichtfall auch die auf die Überführung entfallende MwSt zu erstatten.
So entschied es das Landgericht (LG) Duisburg im Fall eines Unfallgeschädigten, der sein Fahrzeug unrepariert verkaufte. Er rechnete also im ersten Arbeitsgang die Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungswert (WBW) fiktiv ab. Dann kaufte er ein Neufahrzeug. Anschließend verlangte er die aufgewendete Mehrwertsteuer bis zur Höhe der in den Reparaturkosten oder dem WBW enthaltenen Mehrwertsteuer nach.

Die Besonderheit in dem Fall war, dass der Geschädigte einen von vorneherein sehr preiswerten Ersatz gekauft hat, der als Tageszulassung abermals billiger war. Die Mehrwertsteuer aus dem puren Kaufpreis überstieg daher nicht die aus dem WBW. Die Überführungskosten sind im wirtschaftlichen Ergebnis aber ein Teil des Geldes, das für die Ersatzbeschaffung aufgewendet werden musste. Die darin enthaltene Mehrwertsteuer ist also ebenfalls zu erstatten (LG Duisburg, 12 S 153/13).

Urteile

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Landgericht Duisburg Urteil, 17. Apr. 2014 - 12 S 153/13

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.11.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen - 36 C 2101/13 - insoweit abgeändert, als die Beklagte über den bereits zugesprochenen Betrag hinaus verurteilt wird, an den Kläger weitere 155,9

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Referenzen

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.11.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Oberhausen - 36 C 2101/13 - insoweit abgeändert, als die Beklagte über den bereits zugesprochenen Betrag hinaus verurteilt wird, an den Kläger weitere 155,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2013 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 84 % und die Beklagte zu 16 %  zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung: 1.355,93 €


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