Landgericht Hamburg Urteil, 24. Apr. 2015 - 303 O 236/14

bei uns veröffentlicht am24.04.2015

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 117.555,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit 02.12.2013 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 5% und die Beklagte 95% zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter der E. A. E. GmbH (nachfolgend Schuldnerin genannt) von der Beklagten die Rückgewährt von Beitragszahlungen zur Sozialversicherung, die die Beklagte nach Stellung eines Eigeninsolvenzantrages durch die Schuldnerin und nach Mitteilung der Antragsstellung erhalten hat.

2

Die unternehmerische Tätigkeit der Schuldnerin bestand in dem sogenannten Retrofit von Druckmaschinen. Das Retrofitverfahren erlaubt die Modernisierung und Erweiterung von Druckmaschinen, sodass die Lebensdauer verlängert und die Produktqualität und Effizienz gesteigert wird. Daneben bot die Schuldnerin auch die Programmierung und den Service von Druckmaschinen an.

3

Am 30.08.2013 stellte die Schuldnerin beim Amtsgericht R. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Antrag enthielt auch den Antrag auf gerichtliche Anordnung der Eigenverwaltung gemäß den §§ 270 ff. InsO. Er enthielt ferner den Antrag anzuordnen, dass die Schuldnerin Masseverbindlichkeiten gemäß § 270b Abs. 3 InsO begründen darf. Für die Einzelheiten wird auf den Antrag vom 30.08.2013 in Anlage K1 verwiesen. Mit Beschluss vom 02.09.2013 traf das Amtsgericht R. - Insolvenzgericht (Az …) - folgenden Anordnungen:

4

„1.
Die vorläufige Eigenverwaltung wird angeordnet. Die Schuldnerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, §§ 270 - 285 InsO.

5

2.
Zum vorläufigen Sachwalter gem. §§ 270a, 270b InsO wird Rechtsanwalt P.-A. B., < Anschrift entfernt > bestellt.

6

3.
Der Schuldnerin wird eine Frist bis zum 02.12.2013 zur Vorlage eines Insolvenzplanes gesetzt.

7

4.
Die Schuldnerin darf Masseverbindlichkeiten begründen, § 270b Abs. 3 InsO. …“

8

Am 01.12.2013 wurde schließlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger, der bislang als Sachwalter fungierte, zum Insolvenzverwalter bestellt.

9

Die Schuldnerin informierte die Beklagte mit Schreiben vom 12.09.2013 über die Stellung des Insolvenzantrages wegen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. Schreiben vom 12.09.2013 in Anlage K4). In dem Schreiben heißt es:

10

„Sehr geehrte Damen und Herren,
wir teilen Ihnen mit, dass die E. A. E. … am 30.08.2013 bei dem zuständigen Amtsgericht R. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Anordnung gemäß § 270b InsO (Schutzschirmverfahren) wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung gestellt hat. Seit dem 02.09.2013 befindet sich die E. A. E. … durch gerichtlichen Beschluss im Insolvenzantrags- und Schutzschirmverfahren. Eine Kopie des Beschlusses zur Eröffnung des Verfahrens fügen wir als Anlage bei. …

11

Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung werden wir - vorbehaltlich einer späteren Anfechtung - weiter zahlen. …“

12

In Anschluss an diese der Beklagten auch zeitnah zugegangene Mitteilung erhielt die Beklagte von einem Geschäftskonto der Schuldnerin bei der P. Bank für die Beitragsmonate September bis einschließlich November 2013 den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung überwiesen. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Zahlungen:

13

24.09.2013

Arbeitnehmerbeitrag 09/2013

41.065,87 €

24.10.2013

Arbeitnehmerbeitrag 10/2013

51.228,72 €

25.11.2013

Arbeitnehmerbeitrag 11/2013

58.176,82 €

Summe

        

150.471,41 €

14

Die Beklagte erhielt diese Zahlungen auf unstreitig bestehende Beitragsforderungen der Beklagten zur Gesamtsozialversicherung von Mitarbeitern der Schuldnerin, die bei der Beklagten krankenversichert waren, in Kenntnis des am 30.08.2013 gestellten Insolvenzantrages. Die für die Monate September bis November 2013 angefallenen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung wurden von der Schuldnerin nicht bezahlt. Hinsichtlich dieser Beitragsanteile stellte die Beklagte bei der Bundesagentur für Arbeit einen Antrag auf Zahlung von Insolvenzgeld, dem stattgegeben wurde. Die Bundesagentur für Arbeit zahlte die Arbeitgeberanteile an die Beklagte aus. Diese meldete die Arbeitgeberanteile sodann als (einfache) Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle an.

15

Der Kläger behauptet, dass die drei streitbefangenen Zahlungen an die Beklagte auf Rechtshandlungen/Überweisungen der Schuldnerin zurückzuführen seien.

16

Der Kläger ist der Ansicht, dass die unter Anfechtungsvorbehalt geleisteten Zahlungen auf Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung anfechtbar seien. Die Zahlungen seien nicht als Masseverbindlichkeiten, sondern einfache Insolvenzforderungen zu behandeln und damit anfechtbar. Die Zurückstufung des Arbeitnehmerbeitrages als Insolvenzforderung ergebe sich aus Hintergrund, Zweck und Systematik des § 55 Abs. 2 und Abs. 3 InsO. Ausdrücklich im Interesse der Sanierung erhaltenswerter Unternehmen habe der Gesetzgeber die während des Insolvenzantragsverfahrens entstehenden insolvenzgeldfähigen Ansprüche einschließlich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Abgrenzung zu § 55 Abs. 2 InsO in den Rang von Insolvenzforderungen zurückgestuft. Auch die Tatsache, dass die Schuldnerin lediglich die Arbeitnehmeranteile auf die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt hat, lasse darauf schließen, dass die Zahlungen nicht erfolgt seien, um Masseverbindlichkeiten zu begründen bzw. zu tilgen, sondern um die anderenfalls drohende persönliche strafbewehrte Haftung der Geschäftsführung auszuschließen.

17

Der Kläger ist vor diesem Hintergrund der Ansicht, dass die Voraussetzungen sowohl von § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO als auch von § 133 Abs. 1 InsO vorlägen.

18

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 150.471,41 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2013 zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 20.11.2014 hat der Kläger sodann die Klage in Höhe von 32.915,66 € nebst Zinsen auf diesen Betrag in Bezug auf die Beiträge für September 2013 nach erfolgter Aufrechnung mit Masseverbindlichkeiten für die nach Insolvenzeröffnung freigestellten Arbeitnehmer zurückgenommen.

19

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

20

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 117.555,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit 02.12.2013 zu zahlen.

21

Die Beklagte beantragt,

22

die Klage abzuweisen.

23

Widerklagend beantragt die Beklagte.

24

1. festzustellen, dass die Aufrechnung des Klägers mit Schreiben vom 06.11.2014 gegen eine Masseforderung der Beklagten über 32.915,66 € unwirksam ist und

25

2. festzustellen, dass die Rückgewähransprüche des Klägers gegen die Beklagte aus der Zahlung vom 24.09.2013 über 41.065,87 €, aus der Zahlung vom 24.10.2013 über 51.228,72 € und aus der Zahlung vom 25.11.2013 über 58.176,82 € auch über den im hiesigen Verfahren nach Klagrücknahme noch geltend gemachten Teilbetrag von 117.555,75 € hinaus nicht bestehen.

26

Der Kläger beantragt,

27

die Widerklage abzuweisen.

28

Die Beklagte hat zunächst mit Nichtwissen bestritten, dass die streitbefangenen Zahlungen aus dem Vermögen der Schuldnerin erbracht worden sind. Nach Einreichen entsprechender Kontoauszüge (Anlagen K8 bis K10) durch den Kläger mit Schriftsatz vom 03.02.2015 hat die Beklagte ihr ursprüngliches Bestreiten inhaltlich nicht weiter verfolgt.

29

Die Beklagte ist der Ansicht, dass eine Anfechtung der erhaltenen Zahlungen auf die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung rechtlich ausgeschlossen sei. Bei dieser Forderung handele es sich um von der Schuldnerin gemäß § 270b Abs. 3 S. 1 und S. 2 InsO begründete Masseverbindlichkeiten. Selbst wenn die Schuldnerin nicht den Willen gehabt haben sollte, Masseverbindlichkeiten zu begründen, sei aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 270b Abs. 3 InsO zwingend, dass die im Rahmen der erteilten Globalermächtigung durch das Amtsgericht begründete Forderung eine Masseverbindlichkeit sei. Der Schuldner habe nicht die Möglichkeit, dies bei der Begründung einer Verbindlichkeit im Einzelfall wieder auszuschließen. Entsprechend sei auch der amtsgerichtliche Beschluss vom 02.09.2013 auszulegen.

30

Diese Masseverbindlichkeit sei auch nicht gemäß § 55 Abs. 3 InsO in Verbindung mit § 175 SGB III zu einer einfachen Insolvenzforderung rückgestuft worden. Die Vorschrift des § 55 Abs. 3 InsO, die unter gewissen Voraussetzungen Entsprechendes ermögliche, sei für den eigenverwaltenden Schuldner bereits nicht anwendbar, weil § 270b Abs. 3 InsO zwar auf § 55 Abs. 2 InsO verweise, aber eben nicht auf § 55 Abs. 3 InsO. Selbst wenn § 55 Abs. 3 InsO Anwendung finden sollte, so lägen die Voraussetzungen für eine Rückstufung nicht vor, weil § 55 Abs. 3 InsO auf § 175 SGB III verweise, dessen Voraussetzungen hier nicht erfüllt seien. Diese Vorschrift setze nämlich voraus, dass auf die Sozialversicherungsbeiträge bei Eintritt des Insolvenzereignisses (hier der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts R. vom 01.12.2013) noch nicht gezahlt worden sei. Tatsächlich seien hier aber - unstreitig - bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf die Arbeitnehmerbeiträge Zahlungen erbracht worden.

31

Darüber hinaus fehle es an einem Eröffnungsantrag im Sinne von § 130 Abs. 1 S. 1 InsO. Das Schutzschirmverfahren sei ein eigenständiges Sanierungsverfahren, sodass ein entsprechender Antrag nicht einem solchen entspreche, den § 130 Abs. 1 InsO voraussetze.

32

Ferner sei aus teleologischen Gründen eine Reduzierung von § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 InsO im Rahmen des sog. Schutzschirmverfahrens geboten, weil die Zahlung bereits ein Teil des Sanierungsverfahrens sei.

33

Schließlich erhebt die Beklagte den Bargeschäftseinwand.

34

Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie ein Zwischenfeststellungsinteresse bzw. Feststellungsinteresse bezüglich der Unwirksamkeit der vom Kläger erklärten Aufrechnung habe. Sie habe nach erfolgter Teil-Klagrücknahme ein Interesse daran klären zu lassen, dass ihre Masseforderungen nicht durch die mit den hier streitbefangenen insolvenzanfechtungsrechtlichen Rückerstattungsansprüchen erklärte Aufrechnung erloschen seien.

35

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die - teils umfangreiche rechtliche Ausführungen enthaltenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Die zulässige Klage hat in der Sache vollen Umfangs Erfolg (I.), während die insoweit spiegelbildlich zur erfolgten Teilklagrücknahme erhobene Widerklage unbegründet ist (II.).

I.

37

Die Klage hat im zuletzt noch erhobenen Umfang in der Sache vollen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein insolvenzanfechtungsrechtlicher Rückerstattungsanspruch in Bezug auf die hier streitgegenständlichen drei Zahlungen vom 24.09.2013 (Restbetrag in Höhe von 8.150,21 €), 24.10.2013 (51.228,72 €) und 25.11.2013 (58.176,82 €) aus § 143 Abs. 1 InsO in der zuletzt geltend gemachten Höhe zu. Der Kläger kann sich mit Erfolg auf den Anfechtungsgrund nach § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO im Hinblick auf die streitgegenständlichen Zahlungen berufen.

1.

38

Die angefochtenen Zahlungen haben das Vermögen der Schuldnerin gemindert. Soweit die Beklagte dies zunächst mit Nichtwissen bestritten hat, ist sie dem weiteren tatsächlichen Vortrag des Klägers unter Vorlage entsprechender Kontoauszüge, die Zahlungen stammten von einem Konto der Schuldnerin bei der P. Bank und hätten deshalb eine das Schuldnervermögen mindernde Wirkung gehabt, nicht mehr entgegengetreten. Das Gericht hat angesichts der eingereichten Kontoauszüge keine Zweifel daran, dass die streitbefangenen Zahlungen vom Konto der Schuldnerin und damit aus ihrem Vermögen erfolgt sind.

2.

39

Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt des Erhalts der streitbefangenen Zahlungen unstreitig Kenntnis von dem von der Schuldnerin gestellten (Insolvenz)-Eröffnungsantrag. Bei dem hier gestellten Eröffnungsantrag handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch um einen Antrag im Sinne von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO.

40

Aus § 270 InsO folgt, dass die Möglichkeit der Eigenverwaltung zunächst die Stellung eines Eröffnungsantrages nach § 13 InsO voraussetzt. Für das Verfahren verweist § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO ausdrücklich auf die allgemeinen Vorschriften, soweit in §§ 270 ff. InsO keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Dies ist in Bezug auf den Insolvenzantrag nicht geschehen. Soweit die Beklagte meint, hier sei eine teleologische Reduktion geboten, vermag diese Auffassung nicht zu überzeugen. Einen zwingenden Grund für eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung und der Systematik ist nicht ersichtlich, auch wenn man rechtspolitisch sicherlich hier im Sinne der Beklagten eine andere gesetzliche Regelung treffen kann. Soweit die Beklagte ausführt, durch die Eigenverwaltung werde bei Gläubigern ein schutzwürdiges Vertrauen in eine erfolgreiche Sanierung begründet, mag dies im Einzelfall zutreffen. Allerdings ändert dies nichts an der auch für Gläubiger erkennbaren Ausgangssituation der Stellung eines Insolvenzantrags durch die Schuldnerin und der dadurch bedingten Erschütterung des allgemeinen Vertrauens in die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Schuldnerin. Angesichts der trotz gerichtlicher Prüfung der Interessen der Gläubiger bei Anordnung der Eigenverwaltung stets unsicheren Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens und für eine teilweise oder vollständige Begleichung der bestehenden Forderungen kann von einer von einem „normalen“ Insolvenzverfahren substantiell abweichenden schutzwürdigen Vertrauenslage der Gläubigern nicht die Rede sein. Der wirtschaftliche Ausgang des normalen Insolvenzverfahrens wie der einer Selbstverwaltung durch die Schuldnerin ist zunächst ungewiss und rechtfertigt durchaus eine Gleichbehandlung.

3.

41

Die beglichenen Forderungen der Beklagten auf die Arbeitnehmeranteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die auf die Zeit des Schutzschirmverfahrens vom 02.09. bis 01.12.2013 entfallen, sind entgegen der Auffassung der Beklagten als Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO und nicht als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 InsO zu behandeln. Sie unterliegen damit der Insolvenzanfechtung nach §§ 129 ff. InsO.

3.1

3.1.1

42

Ursprünglich hat es sich um Insolvenzforderungen gehandelt, da die Gesamtsozialversicherungsbeitragsforderungen der Beklagten zu einer Zeit begründet worden sind, zu der ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht bestand hat.

43

Der Wortlaut des § 270b Abs. 3 S. 1 InsO, der von der Begründung von Masseverbindlichkeiten schon während des Schutzschirmverfahrens spricht, dürfte insoweit missglückt und zu weit gefasst sein. Tatsächlich dürfte angesichts der Gesetzessystematik und der Bezugnahme auf § 55 Abs. 2 InsO in § 270b Abs. 3 S. 2 InsO gemeint sein - freilich ohne dass das Amtsgericht R. dies in seinem Beschluss vom 02.09.2013 klargestellt hat -, dass der eigenverwaltende Schuldner Verbindlichkeiten begründet („begründen darf“, so das Amtsgericht), die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gelten.

3.1.2

44

Die Forderungen der Beklagten gelten auch nicht mit Insolvenzverfahrenseröffnung durch Beschluss des Insolvenzgerichts vom 01.12.2013 gemäß §§ 270b Abs. 3 S. 2, 55 Abs. 2 InsO als Masseverbindlichkeiten.

45

Es kann dahinstehen, ob eine insolvenzgerichtliche Anordnung nach § 270b Abs. 3 InsO im Sinne einer Globalermächtigung dem Schuldner auch die umfassende Möglichkeit einräumt, bei der Begründung einer Verbindlichkeit im Einzelfall auszuschließen, dass diese nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit gilt. Eine solche Möglichkeit des Schuldners, außerhalb einer gerichtlichen Globalermächtigung Forderungen zu begründen, die nach Verfahrenseröffnung nur als einfache Insolvenzforderungen gelten, wird von der herrschenden Meinung unter Hinweis auf den Wortlaut von § 270b Abs. 3 S. 1 InsO und die Gesetzgebungsgeschichte abgelehnt (vgl. insoweit Kreft/Landfermann, InsO, 7. Auflage, § 270b Rn. 41 m.w.N.; zweifelnd wohl MüKo/Kern, InsO, 3. Auflage, § 270b Rn. 111 und Marotzke, DB 2013, 1287). Nach dieser Auffassung besteht eine Handlungsmöglichkeit des Schuldners nur insoweit, als er bei Insolvenzantragstellung und bei Stellung des Antrags nach § 270b InsO zwischen einer Globalermächtigung - in deren Rahmen dann stets Masseverbindlichkeiten „begründet“ werden - und Einzel- bzw. Gruppenermächtigungen „wählen“ kann. Wählt er den Weg der Globalermächtigung greife mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens deshalb zunächst § 55 Abs. 2 InsO (so auch LG Hamburg, Urteil vom 19.11.2014, Az. 303 O 335/13).

46

Unabhängig davon, ob man im sog. Schutzschirmverfahren eine praktisch wohl eher wenig relevante allgemeine Wahlmöglichkeit des eigenverwaltenden Schuldners zwischen der „Begründung“ einer einfachen Insolvenzforderung und einer Masseverbindlichkeit auch bei beantragter und bewilligter Globalermächtigung nach § 270b Abs. 3 InsO zulässt, gelten nach Sinn und Zweck von § 270b InsO jedenfalls solche Forderungen, bei deren Begleichung der Schuldner einen Anfechtungsvorbehalt klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, deren Begleichung offensichtlich nicht der Vorbereitung der Sanierung des insolvenzreifen Unternehmens dient und bezüglich derer ein insolvenzrechtliches Ausfallrisiko wegen eines (kompensierenden) Anspruchs gegen die Bundesagentur für Arbeit auf Zahlung aus der Insolvenzausfallversicherung nicht besteht, nach erfolgter Insolvenzverfahrenseröffnung nicht als Masseverbindlichkeiten.

47

Die Vorschrift des § 270b InsO (amtliche Überschrift „Vorbereitung einer Sanierung“) legt als Ziel und gleichzeitig Rahmen einer Eigenverwaltung im sog. Schutzschirmverfahren die Vorbereitung einer (Unternehmens-)Sanierung fest. In diesem Rahmen gilt § 55 Abs. 2 InsO entsprechend. Eine Ermächtigung nach § 270b Abs. 3 InsO umfasst nach Ansicht des Gerichts damit auch nur solche Verbindlichkeiten, die unter diesen Sanierungszweck fallen. Eine Berufung auf eine erteilte Globalermächtigung kommt dann nicht in Betracht, wenn es sich um Verbindlichkeiten handelt, die mit der Betriebsfortführung und Sanierung nichts zu tun haben (vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.01.2014, Az. 5 U 195/13, bei juris Rn. 23 a.E.) oder deren Eigenschaft als spätere Masseverbindlichkeit für den Gläubiger wegen anderweitiger wirtschaftlicher Absicherung nicht erforderlich ist und damit einer Sanierung wegen der drohenden Verringerung der Insolvenzmasse entgegensteht.

48

Dabei kommt der Befugnis zur „Masseverbindlichkeitsbegründung“ für eine erfolgreiche Sanierung herausgehobene Bedeutung zu. Als vertrauensbildende Maßnahme dient sie dem Schuldner dazu, seine Geschäftspartner zu überzeugen, den Sanierungsversuch zu begleiten. Insoweit werden geschäftsbezogene Verbindlichkeiten praktisch fast immer vom Sanierungszweck getragen, weil eine weitere Zusammenarbeit mit dem Schuldner trotz der offensichtlichen wirtschaftlichen Krise nur bei geeigneter Absicherung künftiger Forderungen stattfinden wird. Etwas anderes kann aber für Löhne von Arbeitnehmern und die damit einhergehenden Sozialversicherungsbeiträge gelten. Allerdings sind Arbeitnehmer und deren Arbeitserbringung für die Betriebsfortführung existenziell. Da und soweit sie aber über das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit für den maximal dreimonatigen Zeitraum des Schutzschirmverfahrens abgesichert sind, muss um ihr Vertrauen nicht in Form der Sicherstellung ihrer Forderungen als Masseverbindlichkeiten besonders geworben werden. Auch die Sozialversicherungsträger zählen dann nicht zu den für eine Betriebsfortführung wichtigen Gläubigern. Die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge stellt mangels eines unmittelbar in das Schuldnervermögen fließenden Gegenwerts keine betriebsnotwendige Ausgabe dar. Ihnen gegenüber wird der Schuldner jedenfalls dann nicht um besonderes Vertrauen und Unterstützung werben müssen, um sie von etwaigen Aufhebungsanträgen nach § 270b Abs. 4 S. 1 Nr. 3 InsO abzuhalten, wenn und soweit sie für die dreimonatige Zeit des Schutzschirmverfahrens durch die Insolvenzausfallversicherung der Bundesagentur für Arbeit wirtschaftlich abgesichert sind.

49

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anfechtung einer dem Sozialversicherungsträger gewährten Befriedigung mit der Folge der Rückgewähr zur Insolvenzmasse der Geltendmachung der Beiträge aus der Insolvenzausfallversicherung nicht entgegensteht. Da nach der Anfechtung und Rückgewähr die Forderungen des Sozialversicherungsträgers gemäß § 144 Abs. 1 InsO wieder aufleben, bestehen sowohl von § 175 Abs. 1 SGB III vorausgesetzte Gesamtsozialversicherungsbeitragsforderung als auch die Nichtbegleichung derselben. Der Sozialversicherungsträger wäre dann wieder in die Lage versetzt, Leistungen aus der Insolvenzausfallversicherung erhalten zu können.

50

Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn und soweit durch die Fortbeschäftigung (das Nicht-Freistellen) eines Arbeitnehmers ein wirtschaftliches Risiko für den betroffenen Sozialversicherungsträger entstehen würde, namentlich wenn nach einer Rückerstattung wegen möglicher Anspruchsausschlüsse nach § 166 SGB III eine Inanspruchnahme der Insolvenzausfallversicherung ausgeschlossen wäre. In einem solchen Fall ist der Schuldner auf das Wohlwollen des Sozialversicherungsträgers und damit dessen Absicherung im Falle der Insolvenzverfahrenseröffnung angewiesen.

51

Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor. Die Beklagte hätte es auch nach ihrem eigenen Vortrag nach erfolgter Rückerstattung und nach entsprechender Antragstellung in der Hand, sich wirtschaftlich durch Leistungen aus der Insolvenzausfallversicherung der Bundesagentur für Arbeit schadlos zu halten. Dies ist in Bezug auf die von der Schuldnerin nicht beglichenen (nicht strafrechtlich bewehrten) Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung bereits geschehen. Es ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht einmal ansatzweise vorgetragen, dass die Bundesagentur für Arbeit Leistungen aus der Insolvenzausfallversicherung in Bezug auf die Arbeitnehmeranteile nunmehr versagen würde.

52

Vor diesem Hintergrund gelten die Sozialversicherungsbeiträge im hiesigen Fall auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht als Masseverbindlichkeiten.

3.1.3

53

Selbst wenn man auf die hier streitbefangenen Forderungen über § 270b Abs. 3 S. 2 InsO die Vorschrift des § 55 Abs. 2 InsO zur Anwendung bringen würde, würde nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis nichts anderes gelten. In diesem Fall käme es hier zu einer „Rückstufung“ der Masseverbindlichkeit über § 55 Abs. 3 InsO in den Rang einer einfachen Insolvenzforderung.

54

§ 55 Abs. 3 InsO gilt auch im Anwendungsbereich von § 270b InsO. Eines ausdrücklichen Verweises in § 270b Abs. 3 auf § 55 Abs. 3 InsO bedurfte es nicht. Zwar mag der Gesetzgeber - ggf. aus Gründen der Klarstellung - bei Regelung vergleichbarer Umstände einen Bereich ausdrücklich regeln und bei der Normierung eines anderen Bereichs durch umfangreiche Aufzählungen und Verweise auf die ausdrücklich getroffenen Regelungen verweisen. Es besteht aber gesetzgebungstechnisch ohne weiteres auch die Möglichkeit, ohne Einzelaufzählung auf ein zuvor für einen anderen Bereich festgelegtes Regelungsregime zu verweisen. So liegen die Dinge hier. Von der hier vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten Gleichstellung von starkem vorläufigen Insolvenzverwaltern und eigenverwaltendem Schuldner mit entsprechender gerichtlicher Ermächtigung sind sowohl § 55 Abs. 2 InsO als auch die diese Norm unmittelbar ergänzende Vorschrift des § 55 Abs. 3 InsO umfasst. Überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber sachlich unterschiedliche Kompetenzen zwischen starken vorläufigen Insolvenzverwaltern und eigenverwaltendem Schuldner hat normieren wollen, finden sich auch in den von der Beklagten angeführten Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucksache 17/7511, S. 37) nicht. Diese Gesetzesmaterialien belegen vielmehr die Absicht des Gesetzgebers zu einer inhaltlichen Gleichstellung. Soweit die Beklagte aus dem Wort „quasi“ eine gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter (noch) stärkere Position des eigenverwaltenden Schuldners ableiten will, überzeugt dies nicht. Gleiches gilt für die Passage „er (der eigenverwaltende Schuldner) erlangt damit die Befugnis, durch alle seine Rechtshandlungen Masseverbindlichkeiten zu begründen“. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich die von der Beklagten angenommene inhaltlich und wirtschaftlichen Bezug auf § 55 Abs. 3 InsO bedeutsame Abweichung zwischen selbstverwaltendem Schuldner und starkem vorläufigen Insolvenzverwalter gewollt, hätte es nahe gelegen, dies in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck zu bringen. Dies gilt umso mehr angesichts des rechtspolitischen Streits um die ehemalige Vorschrift des § 59 Abs. 2 KO, dessen Wegfall und die anschließend in § 55 Abs. 3 InsO wieder ins Gesetz aufgenommene entsprechende Regelung.

55

Allerdings beinhaltet § 55 Abs. 3 S. 2 InsO einen Verweis auf § 175 Abs. 1 SGB III, der für das Bestehenbleiben der sozialrechtlichen Ansprüche gegen den Schuldner und deren Übergang auf die Bundesagentur für Arbeit deren Nichtbegleichung vor Eintritt des Insolvenzereignisses voraussetzt. Dies führt aber gerade nach Sinn und Zweck des Insolvenzanfechtungsrechts einerseits (Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lage vor der Rechtshandlung) und nach dem mit der Insolvenzausfallversicherung verfolgten rechtspolitischen Absicht einer Subventionierung der Insolvenzmasse im Interesse einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung andererseits nicht dazu, dass eine Rückstufung der Forderung ausgeschlossen wäre (so im Ergebnis zur Konkursordnung zu Recht OLG Hamm, Urteil vom 18.09.1986, Az. 27 U 11/86, ZIP 1986, 1476-1478 (1477)). Dies gilt umso mehr, wenn der Schuldner seine Zahlung unter Anfechtungsvorbehalt geleistet hat, ein etwaiges Vertrauen auf den Fortbestand des Vermögensvorteils auf Seiten des Gläubigers damit nicht bestanden hat, dem Sozialversicherungsträger ein wirtschaftliches Risiko wegen des Eingreifens der Insolvenzausfallversicherung nicht droht und er die Zahlung lediglich dem Umstand der Strafbewehrtheit der Forderung verdankt. Unter diesen Voraussetzungen ist es dem Sozialversicherungsträger - hier der Beklagten - nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die zuvor erhaltene Zahlung zu berufen.

3.1.4

56

Soweit die Beklagte anführt, es könne nicht angehen, wenn die Schuldnerin zur Ermöglichung einer erfolgreichen Sanierung Zahlungen an die Beklagte erbringe, um deren Unterstützung im Schutzschirmverfahren zu erhalten, die Beklagte diese finanziellen Mittel jedoch nachfolgend in die Masse zurückzahlen müsse, überzeugt dies nicht. Wirtschaftlich bestehen für die Beklagte hier keine Risiken, weil sie sich nach entsprechendem Antrag jederzeit aus der Insolvenzausfallversicherung schadlos halten kann.

57

Es ist auch nicht zwingend so, dass die Annahme der Anfechtbarkeit von Leistungen auf Sozialversicherungsbeiträge im Schutzschirmverfahren die Sinnhaftigkeit des Schutzschirmverfahrens als Ganzes in Frage gestellt würde. Zwar mögen Leistungen an Sozialversicherungsträger mit wirtschaftlichen Rückerstattungs-Risiken für diese belastet sein. Auch mag dies dazu führen, dass Sozialversicherungsträger der Anordnung der Selbstverwaltung durch den Schuldner eher skeptisch gegenüberstehen. Dies muss aber keinesfalls zwangsläufig zu der regelhaften Aufhebung des Schutzschirmverfahrens nach bis zu drei Monaten gemäß § 270 b Abs. 4 Nr. 3 InsO führen. Entscheidend für die praktische Bedeutung des Schutzschirmverfahrens auch im Hinblick auf Sozialversicherungsträger dürfte vielmehr sein, wie sich die wirtschaftliche Lage beim Schuldner tatsächlich darstellt und inwieweit binnen maximal drei Monaten ein tragfähiges Sanierungskonzept erarbeitet wird. Dahinter und hinter die tatsächlichen Erfahrungen der Sozialversicherungsträger mit der Sanierung von Insolvenzschuldnern nach Selbstverwaltung dürfte die Frage der Anfechtbarkeit von Sozialversicherungsbeitragsleistungen im Rahmen des Schutzschirmverfahrens von der Bedeutung her zurücktreten. Zudem ist wiederum zu beachten, dass eine Anfechtbarkeit nur dann anzunehmen ist, wenn ein wirtschaftliche Absicherung des beklagten Sozialversicherungsträgers gewährleistet über die Insolvenzausfallversicherung gewährleistet ist.

58

Soweit die Beklagte anführt, dass eine Anfechtbarkeit zu einer gesetzgeberisch nicht gewollten Erhöhung der Kosten für die Insolvenzausfallversicherung führte, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Unabhängig davon, dass zu den Kosten für die Insolvenzausfallversicherung durch die hier vertretene Ansicht keine belastbaren Bezifferungen vorliegen, greift dieser Einwand zu kurz. Der Gesetzgeber hat mit der Schaffung der Insolvenzausfallversicherung und dem durch § 270b InsO verfolgten Zweck einer Sanierung eine Wertung vorgegeben. Gegebenenfalls entstehende Mehrkosten im Rahmen dieses solidarischen Systems sind deshalb kein Argument gegen die Ausschöpfung der systemimmanenten und gewollten Möglichkeiten.

3.1.5

59

Die Anfechtbarkeit der Leistungen ist hier auch nicht wegen der seinerzeit bestehenden Sanierungsbemühungen abzulehnen. Zwar mag ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz im Rahmen von § 133 Abs. 1 InsO bei Zahlungen im Rahmen von ernsthaften und Erfolg versprechenden Sanierungsbemühungen im Einzelfall ausscheiden. Dieser Umstand mag hier auch einem Anfechtungsgrund nach § 133 Abs. 1 InsO entgegenstehen. Die hinter diesem Ansatz stehenden Wertungen lassen sich aber auf das hiesige Problem im Rahmen von § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO nicht übertragen.

3.1.6

60

Der von der Beklagten erhobene Bargeschäftseinwand greift ebenfalls nicht.

61

Ein Bargeschäft gemäß § 142 InsO liegt vor, wenn der Schuldner in engem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Leistung aufgrund einer Vereinbarung mit dem Anfechtungsgegner eine gleichwertige Gegenleistung erhalten hat. Nur in einem solchen Fall liegt keine Vermögensverschiebung zu Lasten der Schuldnerin vor, sondern eine bloße Vermögensumschichtung.

62

Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin aber weder eine Vereinbarung mit der Beklagten getroffen noch eine Gegenleistung von ihr erhalten. Die sozialversicherungsrechtliche Pflicht der Schuldnerin, die Beiträge an die Einzugsstelle zu entrichten, ersetzt die notwendige Vereinbarung nicht. Außerdem ist keine dem Zugriff der übrigen Gläubiger offenstehende Gegenleistung der Beklagten in das Vermögen der Schuldnerin gelangt. Stellt man auf die durch das kassenärztliche Versicherungssystem bereitgestellten Leistungen ab, so fehlt es an einer Bereicherung der Masse. Sieht man die Gegenleistung in der Arbeitsleistung der bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer, so rührt diese nicht von der Beklagten her (vgl. BGH Entscheidung vom 9. Juni 2005, Aktenzeichen IX ZR 152/03). Ein Unmittelbarkeitsbezug zwischen dem Erbringen der Beiträge zur Sozialversicherung und der Erbringung der Arbeitsleistung durch die bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer besteht nicht. Wie das Nichtabführen der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung im hiesigen Falle belegt, ist die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Schuldnerin im Rahmen des Schutzschirmverfahrens zur Sicherstellung der Arbeitsleistung der bei der Beklagten versicherten Arbeitnehmer nicht zwingend erforderlich. Vor diesem Hintergrund fehlt es auch wertungstechnisch an dem Erfordernis der Unmittelbarkeit von Leistung (Abführen der Sozialversicherungsbeiträge) und Gegenleistung (Erlangung der Arbeitsleistung durch die Arbeitnehmer).

4.

63

Die Zinsentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 S. 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 BGB. Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen jedenfalls für den auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Tag zu entrichten (vgl. § 187 BGB).

II.

64

Die zulässige Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Kläger mit Rückerstattungsansprüchen für den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung für September 2013 erklärte Aufrechnung gegen Masseverbindlichkeiten der Beklagten ist wirksam.

65

Aus dem soeben unter Ziffer I. Ausgeführten folgt, dass die für September 2013 geleisteten Beitragszahlungen vollen Umfangs anfechtbar sind, somit Rückerstattungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte auch in Höhe von weiteren 32.915,66 € bestanden haben. Mit dieser Forderung hat der Kläger wirksam die Aufrechnung erklärt. Die jeweiligen Forderungshöhen sind zwischen den Parteien unstreitig.

III.

66

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und S. 2, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 24. Apr. 2015 - 303 O 236/14

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Tei
Landgericht Hamburg Urteil, 24. Apr. 2015 - 303 O 236/14 zitiert 18 §§.

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Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

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(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem E

Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

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(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner un

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(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Gesc

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(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf. (2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die

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(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht

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(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst: 1. einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, dur

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Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 29. Jan. 2014 - 5 U 195/13

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. September 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Dieses und das angefochtene Urteil sind

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(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden

1.
die höchsten Forderungen,
2.
die höchsten gesicherten Forderungen,
3.
die Forderungen der Finanzverwaltung,
4.
die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5.
die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
1.
der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
2.
der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
3.
die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Der Schuldner ist berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Vorschriften dieses Teils sind auf Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 304 nicht anzuwenden.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. September 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert der Berufung beträgt 20.981,22 €.

Gründe

I.

1

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Leseabschrift Bl. 151 - 159 Bd. I d. A.) Bezug genommen.

2

Ergänzend ist auszuführen:

3

Die Schuldnerin beantragte mit einem am 21. Juni 2012 bei dem Insolvenzgericht eingegangenen Schreiben, ihr im Wege der Einzelermächtigung zu gestatten, die nachfolgend genannten voraussichtlich anfallenden Verbindlichkeiten gegenüber den finanzierenden Bankinstituten, der H.  Bank  AG, der D.  Bank  AG sowie gegenüber den Lieferanten erforderlichenfalls im eröffneten Verfahren im Rang von Masseverbindlichkeiten zu begleichen:

4

1. Insolvenzgeldvorfinanzierung in Höhe von bis zu 45.000,00 € brutto (Zinsen, Kosten, Gebühren),

5

2. Massedarlehen in Höhe von bis zu 2 Mio. € nebst Zinsen und Kosten und Gebühren,

6

3. Lieferantenverbindlichkeiten für die Lieferungen und Leistungen nach dem 14. Juni 2012.

7

Zur Begründung führte sie aus, dass die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte für die Mitarbeiter während des Insolvenzeröffnungsverfahrens über die H.  Bank AG erfolgen sollen. Weiterhin solle bei der D.  Bank  AG ein Massedarlehen in Höhe von 2 Mio. € zur Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebes aufgenommen werden. Die Lieferanten seien grundsätzlich bereit, ihr kurze bis mittelfristige Zahlungsziele einzuräumen, wodurch zusätzliche Liquidität zur Stabilisierung des Geschäftsbetriebes geschaffen werden könne. Die Lieferanten würden die Einräumung entsprechender Zahlungsziele von einer entsprechenden Einzelermächtigung abhängig machen.

8

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Vergütung für die Reinigungsleistungen im August 2012. Die Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 12. August 2012 wurden in der Rechnung vom 15. August 2012 mit 8.253,16 € brutto, die Leistungen im Zeitraum vom 13. August 2012 bis zum 31. August 2012 in der Rechnung vom 4. September 2012 mit 12.728,06 € brutto berechnet.

9

Mit Beschluss vom 31. August 2012 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, die Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet und Rechtsanwalt Prof. Dr. L.  F.  zum Sachwalter bestellt. Dieser wurde mit weiterem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 15. November 2012 abberufen und an seiner Stelle der Rechtsanwalt Dr. R.  E.  als Sachwalter bestellt.

10

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Forderungen um Masseverbindlichkeiten handele (§ 270 b Abs. 3 InsO in Verb. mit § 55 Abs. 2 InsO). Die Beklagte sei ermächtigt gewesen, die Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin als Masseverbindlichkeit einzugehen auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Stendal vom 21. Juni 2012. Mit diesem habe das Amtsgericht die Eingehung von Masseverbindlichkeiten für Lieferantenverbindlichkeiten für Lieferungen und Leistungen zugelassen. Die Klägerin sei Lieferantin im Sinne dieses Beschlusses. Der Beschluss des Insolvenzgerichts sei dahin zu verstehen, dass die Lieferanteneigenschaft nicht auf die Lieferung von Waren beschränkt sei, sondern sie auch in der Bereitstellung einer Dienstleistung wie hier der Reinigungsleistung der Klägerin liegen könne. Sinn und Zweck der Eigenverwaltung und des Schutzschirmverfahrens sei es, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin aufrechtzuerhalten, um den Betrieb während des Verfahrens zu sanieren. Dass das Amtsgericht mit dem Beschluss die Aufrechterhaltung des Betriebes habe erreichen wollen, ergebe sich daraus, dass es die Eingehung von Darlehen als Masseverbindlichkeit zur Bezahlung der anstehenden Löhne zugelassen habe. Der Begriff Lieferantenverbindlichkeiten sei daher dahin zu verstehen, dass sie solche Verbindlichkeiten habe eingehen können, die zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes erforderlich gewesen seien. Die Klägerin habe für die Beklagte eine Leistung erbracht, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes ursächlich gewesen sei. Die Beklagte als Lebensmittelherstellerin unterliege hygienerechtlichen Vorschriften, zu deren Einhaltung sie verpflichtet sei. Soweit die Beklagte ausführe, dass sie die Leistungen selbst hätte durchführen können, sei dies unerheblich, da sie diesen Weg nicht gewählt habe, sondern die Klägerin mit der Durchführung der Leistungen beauftragt habe. Unerheblich sei auch, dass die Nichtdurchführung der Reinigungsleistungen nicht zum sofortigen Entzug der Gewerbeerlaubnis geführt hätten.

11

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Forderungen um Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO handele. Hinsichtlich der von der Klägerin erbrachten Leistungen liege keine Masseschuldbegründungskompetenz der Schuldnerin vor. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 21. Juni 2012 sei insoweit eindeutig und nicht auslegungsbedürftig.

12

Die Beklagte beantragt,

13

das am 25. September 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal abzuändern und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

17

Die Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

18

Die Klägerin hat aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Reinigungsvertrages i.V.m. §§ 270 b Abs. 3, 55 Abs. 2 InsO gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung der im August 2012 erbrachten Reinigungsleistungen.

19

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin beauftragt war, die Reinigungsleistungen im Produktionsbetrieb der Beklagten im August 2012 durchzuführen und ihr hierfür eine Vergütung in Höhe von insgesamt 20.981,22 € entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zusteht.

20

Bei dieser Forderung handelt es sich, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, um eine Masseverbindlichkeit (§ 270 b Abs. 3 in Verb. mit § 55 Abs. 2 InsO).

21

Die Beklagte hat die Reinigungsleistungen der Klägerin aus einem Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO in Anspruch genommen. Das Dauerschuldverhältnis unterscheidet sich von den auf eine einmalige Leistung gerichteten Schuldverhältnissen dadurch, dass aus ihm während einer Laufzeit ständig neue Leistungs-, Neben- und Schutzpflichten entstehen. Es wird durch seine zeitliche Dimension und das Merkmal ständiger Pflichtanspannung gekennzeichnet. Begrifflich setzt es voraus, dass ein dauerndes Verhalten oder wiederkehrende Leistungen geschuldet werden und dass der Gesamtumfang der Leistung von der Dauer der Rechtsbeziehung abhängt (Grüneberg/Palandt, BGB, 73. Aufl., § 314 RN. 2). So liegt hier der Fall. Die Klägerin schuldete aufgrund des von den Parteien geschlossenen Reinigungsvertrages dauernd die Herstellung der Sauberkeit im Produktionsbetrieb der Beklagten.

22

Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der hier in Rede stehenden Reinigungsarbeiten aufgrund der Anordnung des Insolvenzgerichts vom 21. Juni 2012 ermächtigt, für solche Leistungen Masseverbindlichkeiten zu begründen.

23

Das sogenannte Schutzschirmverfahren nach § 270 b InsO ist eine Variante der vorläufigen Eigenverwaltung. Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet (§ 270 b Abs. 3 Satz 1 InsO). § 55 Abs. 2 InsO gilt entsprechend (§ 270 b Abs. 3 Satz 2 InsO). Diese Vorschrift ermöglicht dem Schuldner, sich bereits im Eröffnungsverfahren zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigen zu lassen. Er kann über die Anordnung des Gerichts nach § 270 b Abs. 3 InsO praktisch in die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters einrücken und durch seine Rechtshandlungen Masseverbindlichkeiten begründen. Mit der Ermächtigung soll der Schuldner in die Lage gesetzt werden, in der besonders schwierigen Phase der vorläufigen Eigenverwaltung das Vertrauen der Geschäftspartner zu gewinnen, deren Mitwirkung für eine Betriebsfortführung notwendig ist (Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 270 b Rn. 74; Marotzke, Der Betrieb 2013, 1283 m.w.Nachw.). Aus der Verweisung auf § 55 Abs. 2 InsO folgt weiter, dass auch § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO in Bezug genommen ist. Danach begründet der Schuldner Masseverbindlichkeiten, soweit er die Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis für das von ihm verwaltete Vermögen in Anspruch nimmt (Pape, a.a.O. Rn. 79). Dem Schuldner steht es frei, eine Globalermächtigung oder eine Reihe von Einzelermächtigungen zu beantragen. In Betracht kommt ferner die Beantragung einer Gruppenermächtigung, mittels derer bestimmte einzelne Geschäfte oder ein abgrenzbarer Kreis von Geschäften – bezogen auf einen bestimmten Unternehmensteil oder die Erfüllung bestimmter Aufträge – zu Masseverbindlichkeiten gemacht werden (Pape, a.a.O. Rn. 78). Die Beklagte hat hier keine Globalermächtigung beantragt. Die ihr mit Beschluss vom 21. Juni 2012 erteilte Ermächtigung betrifft zum Einen die Aufnahme des beabsichtigten Massekredites zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte sowie die weiteren Massedarlehen. Insoweit handelt es sich jeweils um Einzelermächtigungen. Darüber hinaus wurde die Beklagte ermächtigt, Lieferantenverbindlichkeiten für Lieferungen und Leistungen als Masseverbindlichkeiten zu begründen. Insoweit liegt eine Gruppenermächtigung vor. Sie umfasst die Lieferantenverbindlichkeiten. Hierbei handelt es sich um die im Rahmen der Betriebsfortführung zu begründenden Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die durch die Inanspruchnahme solcher Lieferungen und Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis entstehenden Verbindlichkeiten. Es ist allgemein bekannt, dass Kaufleute und Betriebswirtschaftler die in der Handelsbilanz unter den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen auszuweisenden Verbindlichkeiten insgesamt als Lieferantenverbindlichkeiten bezeichnen (siehe nur MüKo HG, § 266 Rn. 118; www.welt-der-bwl.de, Stichwort: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; www.wirtschaftslexikon24.com, Stichwort: Kreditorenumschlag). Unter Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen fallen alle Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Inanspruchnahme von Gegenständen und Dienstleistungen eingegangen wurden. Somit zählen hierzu sämtliche Verpflichtungen, denen Kauf- oder Werkverträge, Dienstleistungsverträge, Miet- und Pachtverträge sowie ähnliche Verträge zugrunde liegen (Harald Wiedmann, Bilanzrecht, 2. Aufl., § 266 Rn. 58). Hierunter fallen auch die hier in Rede stehenden Verbindlichkeiten aus dem Reinigungsvertrag. Ob die Reinigungsleistungen durch die Klägerin für die Betriebsfortführung dringend erforderlich waren, ist unerheblich. Die Ermächtigung umfasst sämtliche Verpflichtungen, die die Beklagte zu 1. im Rahmen der Betriebsfortführung eingegangen ist. Eine Berufung auf die Ermächtigung würde nur dann nicht in Betracht kommen, wenn es sich um Verbindlichkeiten handeln würde, die ersichtlich nichts mit der Betriebsfortführung zu tun haben.

24

Die Nebenentscheidung beruhen auf den §§ 3, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.

25

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.


(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Gewährt der Empfänger einer anfechtbaren Leistung das Erlangte zurück, so lebt seine Forderung wieder auf.

(2) Eine Gegenleistung ist aus der Insolvenzmasse zu erstatten, soweit sie in dieser noch unterscheidbar vorhanden ist oder soweit die Masse um ihren Wert bereichert ist. Darüber hinaus kann der Empfänger der anfechtbaren Leistung die Forderung auf Rückgewähr der Gegenleistung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Insolvenzgeld für Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die

1.
sie wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben,
2.
sie durch eine nach der Insolvenzordnung angefochtene Rechtshandlung oder eine Rechtshandlung, die im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar wäre, erworben haben oder
3.
die Insolvenzverwalterin oder der Insolvenzverwalter wegen eines Rechts zur Leistungsverweigerung nicht erfüllt.

(2) Soweit Insolvenzgeld gezahlt worden ist, obwohl dies nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, ist es zu erstatten.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach § 28d des Vierten Buches, der auf Arbeitsentgelte für die letzten dem Insolvenzereignis vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses entfällt und bei Eintritt des Insolvenzereignisses noch nicht gezahlt worden ist, zahlt die Agentur für Arbeit auf Antrag der zuständigen Einzugsstelle; davon ausgenommen sind Säumniszuschläge, die infolge von Pflichtverletzungen des Arbeitgebers zu zahlen sind, sowie die Zinsen für dem Arbeitgeber gestundete Beiträge. Die Einzugsstelle hat der Agentur für Arbeit die Beiträge nachzuweisen und dafür zu sorgen, dass die Beschäftigungszeit und das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des Arbeitsentgelts, für das Beiträge nach Satz 1 gezahlt werden, dem zuständigen Rentenversicherungsträger mitgeteilt werden. Die §§ 166, 314, 323 Absatz 1 Satz 1 und § 327 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Die Ansprüche auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Beiträge bleiben gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Soweit Zahlungen geleistet werden, hat die Einzugsstelle der Agentur für Arbeit die nach Absatz 1 Satz 1 gezahlten Beiträge zu erstatten.

(1) Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, auf den die §§ 274 und 275 anzuwenden sind (vorläufige Eigenverwaltung), wenn

1.
die Eigenverwaltungsplanung des Schuldners vollständig und schlüssig ist und
2.
keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass die Eigenverwaltungsplanung in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Weist die Eigenverwaltungsplanung behebbare Mängel auf, kann das Gericht die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen anordnen; in diesem Fall setzt es dem Schuldner eine Frist zur Nachbesserung, die 20 Tage nicht übersteigt.

(2) Sind nach dem gemäß § 270a Absatz 1 Nummer 1 übermittelten Finanzplan die Kosten der Eigenverwaltung und der Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs nicht gedeckt, übersteigen die nach § 270a Absatz 1 Nummer 5 ausgewiesenen voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung in wesentlicher Weise die voraussichtlichen Kosten des Regelverfahrens oder sind Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass

1.
Zahlungsrückstände gegenüber Arbeitnehmern oder erhebliche Zahlungsrückstände gegenüber den weiteren in § 270a Absatz 2 Nummer 1 genannten Gläubigern bestehen,
2.
zugunsten des Schuldners in den letzten drei Jahren vor der Stellung des Antrags Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet worden sind oder
3.
der Schuldner in einem der letzten drei Jahre vor der Antragstellung gegen die Offenlegungsverpflichtungen, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs verstoßen hat,
erfolgt die Bestellung des vorläufigen Sachwalters nur, wenn trotz dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der Gläubiger auszurichten.

(3) Einem vorläufigen Gläubigerausschuss ist vor Erlass der Entscheidung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ohne Äußerung des Gläubigerausschusses darf eine Entscheidung nur ergehen, wenn seit der Antragstellung zwei Werktage vergangen sind oder wenn offensichtlich mit nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu rechnen ist, die sich nicht anders als durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abwenden lassen. An einen die vorläufige Eigenverwaltung unterstützenden einstimmigen Beschluss des vorläufigen Gläubigerausschusses ist das Gericht gebunden. Stimmt der vorläufige Gläubigerausschuss einstimmig gegen die vorläufige Eigenverwaltung, unterbleibt die Anordnung.

(4) Bestellt das Gericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, sind die Gründe hierfür schriftlich darzulegen. § 27 Absatz 2 Nummer 4 gilt entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.