Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 29. Jan. 2014 - 5 U 195/13

bei uns veröffentlicht am29.01.2014

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. September 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Der Streitwert der Berufung beträgt 20.981,22 €.

Gründe

I.

1

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Leseabschrift Bl. 151 - 159 Bd. I d. A.) Bezug genommen.

2

Ergänzend ist auszuführen:

3

Die Schuldnerin beantragte mit einem am 21. Juni 2012 bei dem Insolvenzgericht eingegangenen Schreiben, ihr im Wege der Einzelermächtigung zu gestatten, die nachfolgend genannten voraussichtlich anfallenden Verbindlichkeiten gegenüber den finanzierenden Bankinstituten, der H.  Bank  AG, der D.  Bank  AG sowie gegenüber den Lieferanten erforderlichenfalls im eröffneten Verfahren im Rang von Masseverbindlichkeiten zu begleichen:

4

1. Insolvenzgeldvorfinanzierung in Höhe von bis zu 45.000,00 € brutto (Zinsen, Kosten, Gebühren),

5

2. Massedarlehen in Höhe von bis zu 2 Mio. € nebst Zinsen und Kosten und Gebühren,

6

3. Lieferantenverbindlichkeiten für die Lieferungen und Leistungen nach dem 14. Juni 2012.

7

Zur Begründung führte sie aus, dass die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte für die Mitarbeiter während des Insolvenzeröffnungsverfahrens über die H.  Bank AG erfolgen sollen. Weiterhin solle bei der D.  Bank  AG ein Massedarlehen in Höhe von 2 Mio. € zur Fortführung des laufenden Geschäftsbetriebes aufgenommen werden. Die Lieferanten seien grundsätzlich bereit, ihr kurze bis mittelfristige Zahlungsziele einzuräumen, wodurch zusätzliche Liquidität zur Stabilisierung des Geschäftsbetriebes geschaffen werden könne. Die Lieferanten würden die Einräumung entsprechender Zahlungsziele von einer entsprechenden Einzelermächtigung abhängig machen.

8

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Vergütung für die Reinigungsleistungen im August 2012. Die Leistungen für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 12. August 2012 wurden in der Rechnung vom 15. August 2012 mit 8.253,16 € brutto, die Leistungen im Zeitraum vom 13. August 2012 bis zum 31. August 2012 in der Rechnung vom 4. September 2012 mit 12.728,06 € brutto berechnet.

9

Mit Beschluss vom 31. August 2012 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet, die Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet und Rechtsanwalt Prof. Dr. L.  F.  zum Sachwalter bestellt. Dieser wurde mit weiterem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 15. November 2012 abberufen und an seiner Stelle der Rechtsanwalt Dr. R.  E.  als Sachwalter bestellt.

10

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Forderungen um Masseverbindlichkeiten handele (§ 270 b Abs. 3 InsO in Verb. mit § 55 Abs. 2 InsO). Die Beklagte sei ermächtigt gewesen, die Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin als Masseverbindlichkeit einzugehen auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Stendal vom 21. Juni 2012. Mit diesem habe das Amtsgericht die Eingehung von Masseverbindlichkeiten für Lieferantenverbindlichkeiten für Lieferungen und Leistungen zugelassen. Die Klägerin sei Lieferantin im Sinne dieses Beschlusses. Der Beschluss des Insolvenzgerichts sei dahin zu verstehen, dass die Lieferanteneigenschaft nicht auf die Lieferung von Waren beschränkt sei, sondern sie auch in der Bereitstellung einer Dienstleistung wie hier der Reinigungsleistung der Klägerin liegen könne. Sinn und Zweck der Eigenverwaltung und des Schutzschirmverfahrens sei es, den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin aufrechtzuerhalten, um den Betrieb während des Verfahrens zu sanieren. Dass das Amtsgericht mit dem Beschluss die Aufrechterhaltung des Betriebes habe erreichen wollen, ergebe sich daraus, dass es die Eingehung von Darlehen als Masseverbindlichkeit zur Bezahlung der anstehenden Löhne zugelassen habe. Der Begriff Lieferantenverbindlichkeiten sei daher dahin zu verstehen, dass sie solche Verbindlichkeiten habe eingehen können, die zur Aufrechterhaltung ihres Geschäftsbetriebes erforderlich gewesen seien. Die Klägerin habe für die Beklagte eine Leistung erbracht, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes ursächlich gewesen sei. Die Beklagte als Lebensmittelherstellerin unterliege hygienerechtlichen Vorschriften, zu deren Einhaltung sie verpflichtet sei. Soweit die Beklagte ausführe, dass sie die Leistungen selbst hätte durchführen können, sei dies unerheblich, da sie diesen Weg nicht gewählt habe, sondern die Klägerin mit der Durchführung der Leistungen beauftragt habe. Unerheblich sei auch, dass die Nichtdurchführung der Reinigungsleistungen nicht zum sofortigen Entzug der Gewerbeerlaubnis geführt hätten.

11

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage begehrt. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Forderungen um Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO handele. Hinsichtlich der von der Klägerin erbrachten Leistungen liege keine Masseschuldbegründungskompetenz der Schuldnerin vor. Der Beschluss des Insolvenzgerichts vom 21. Juni 2012 sei insoweit eindeutig und nicht auslegungsbedürftig.

12

Die Beklagte beantragt,

13

das am 25. September 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal abzuändern und die Klage abzuweisen.

14

Die Klägerin beantragt,

15

die Berufung zurückzuweisen.

16

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

17

Die Berufung ist zulässig (§§ 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1, 517, 519 f. ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

18

Die Klägerin hat aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Reinigungsvertrages i.V.m. §§ 270 b Abs. 3, 55 Abs. 2 InsO gegen die Beklagte einen Anspruch auf Vergütung der im August 2012 erbrachten Reinigungsleistungen.

19

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass die Klägerin beauftragt war, die Reinigungsleistungen im Produktionsbetrieb der Beklagten im August 2012 durchzuführen und ihr hierfür eine Vergütung in Höhe von insgesamt 20.981,22 € entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zusteht.

20

Bei dieser Forderung handelt es sich, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, um eine Masseverbindlichkeit (§ 270 b Abs. 3 in Verb. mit § 55 Abs. 2 InsO).

21

Die Beklagte hat die Reinigungsleistungen der Klägerin aus einem Dauerschuldverhältnis im Sinne des § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO in Anspruch genommen. Das Dauerschuldverhältnis unterscheidet sich von den auf eine einmalige Leistung gerichteten Schuldverhältnissen dadurch, dass aus ihm während einer Laufzeit ständig neue Leistungs-, Neben- und Schutzpflichten entstehen. Es wird durch seine zeitliche Dimension und das Merkmal ständiger Pflichtanspannung gekennzeichnet. Begrifflich setzt es voraus, dass ein dauerndes Verhalten oder wiederkehrende Leistungen geschuldet werden und dass der Gesamtumfang der Leistung von der Dauer der Rechtsbeziehung abhängt (Grüneberg/Palandt, BGB, 73. Aufl., § 314 RN. 2). So liegt hier der Fall. Die Klägerin schuldete aufgrund des von den Parteien geschlossenen Reinigungsvertrages dauernd die Herstellung der Sauberkeit im Produktionsbetrieb der Beklagten.

22

Die Beklagte war zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der hier in Rede stehenden Reinigungsarbeiten aufgrund der Anordnung des Insolvenzgerichts vom 21. Juni 2012 ermächtigt, für solche Leistungen Masseverbindlichkeiten zu begründen.

23

Das sogenannte Schutzschirmverfahren nach § 270 b InsO ist eine Variante der vorläufigen Eigenverwaltung. Auf Antrag des Schuldners hat das Gericht anzuordnen, dass der Schuldner Masseverbindlichkeiten begründet (§ 270 b Abs. 3 Satz 1 InsO). § 55 Abs. 2 InsO gilt entsprechend (§ 270 b Abs. 3 Satz 2 InsO). Diese Vorschrift ermöglicht dem Schuldner, sich bereits im Eröffnungsverfahren zur Begründung von Masseverbindlichkeiten ermächtigen zu lassen. Er kann über die Anordnung des Gerichts nach § 270 b Abs. 3 InsO praktisch in die Rechtsstellung eines starken vorläufigen Insolvenzverwalters einrücken und durch seine Rechtshandlungen Masseverbindlichkeiten begründen. Mit der Ermächtigung soll der Schuldner in die Lage gesetzt werden, in der besonders schwierigen Phase der vorläufigen Eigenverwaltung das Vertrauen der Geschäftspartner zu gewinnen, deren Mitwirkung für eine Betriebsfortführung notwendig ist (Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, § 270 b Rn. 74; Marotzke, Der Betrieb 2013, 1283 m.w.Nachw.). Aus der Verweisung auf § 55 Abs. 2 InsO folgt weiter, dass auch § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO in Bezug genommen ist. Danach begründet der Schuldner Masseverbindlichkeiten, soweit er die Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis für das von ihm verwaltete Vermögen in Anspruch nimmt (Pape, a.a.O. Rn. 79). Dem Schuldner steht es frei, eine Globalermächtigung oder eine Reihe von Einzelermächtigungen zu beantragen. In Betracht kommt ferner die Beantragung einer Gruppenermächtigung, mittels derer bestimmte einzelne Geschäfte oder ein abgrenzbarer Kreis von Geschäften – bezogen auf einen bestimmten Unternehmensteil oder die Erfüllung bestimmter Aufträge – zu Masseverbindlichkeiten gemacht werden (Pape, a.a.O. Rn. 78). Die Beklagte hat hier keine Globalermächtigung beantragt. Die ihr mit Beschluss vom 21. Juni 2012 erteilte Ermächtigung betrifft zum Einen die Aufnahme des beabsichtigten Massekredites zur Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte sowie die weiteren Massedarlehen. Insoweit handelt es sich jeweils um Einzelermächtigungen. Darüber hinaus wurde die Beklagte ermächtigt, Lieferantenverbindlichkeiten für Lieferungen und Leistungen als Masseverbindlichkeiten zu begründen. Insoweit liegt eine Gruppenermächtigung vor. Sie umfasst die Lieferantenverbindlichkeiten. Hierbei handelt es sich um die im Rahmen der Betriebsfortführung zu begründenden Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie die durch die Inanspruchnahme solcher Lieferungen und Leistungen aus einem Dauerschuldverhältnis entstehenden Verbindlichkeiten. Es ist allgemein bekannt, dass Kaufleute und Betriebswirtschaftler die in der Handelsbilanz unter den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen auszuweisenden Verbindlichkeiten insgesamt als Lieferantenverbindlichkeiten bezeichnen (siehe nur MüKo HG, § 266 Rn. 118; www.welt-der-bwl.de, Stichwort: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen; www.wirtschaftslexikon24.com, Stichwort: Kreditorenumschlag). Unter Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen fallen alle Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Inanspruchnahme von Gegenständen und Dienstleistungen eingegangen wurden. Somit zählen hierzu sämtliche Verpflichtungen, denen Kauf- oder Werkverträge, Dienstleistungsverträge, Miet- und Pachtverträge sowie ähnliche Verträge zugrunde liegen (Harald Wiedmann, Bilanzrecht, 2. Aufl., § 266 Rn. 58). Hierunter fallen auch die hier in Rede stehenden Verbindlichkeiten aus dem Reinigungsvertrag. Ob die Reinigungsleistungen durch die Klägerin für die Betriebsfortführung dringend erforderlich waren, ist unerheblich. Die Ermächtigung umfasst sämtliche Verpflichtungen, die die Beklagte zu 1. im Rahmen der Betriebsfortführung eingegangen ist. Eine Berufung auf die Ermächtigung würde nur dann nicht in Betracht kommen, wenn es sich um Verbindlichkeiten handeln würde, die ersichtlich nichts mit der Betriebsfortführung zu tun haben.

24

Die Nebenentscheidung beruhen auf den §§ 3, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG.

25

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.


Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 29. Jan. 2014 - 5 U 195/13

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 29. Jan. 2014 - 5 U 195/13

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 29. Jan. 2014 - 5 U 195/13 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

Insolvenzordnung - InsO | § 38 Begriff der Insolvenzgläubiger


Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 29. Jan. 2014 - 5 U 195/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 29. Jan. 2014 - 5 U 195/13.

Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil, 21. Okt. 2015 - 1 U 196/14

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 3, vom 02.09.2014, 303 O 29/14, abgeändert und wie folgt neugefasst: Die Beklagte wird verurt

Landgericht Hamburg Urteil, 24. Apr. 2015 - 303 O 236/14

bei uns veröffentlicht am 24.04.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 117.555,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf diesen Betrag seit 02.12.2013 zu zahlen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. 3. Von den Kosten d

Referenzen

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.