Landgericht Hamburg Urteil, 04. Dez. 2015 - 303 O 364/14

bei uns veröffentlicht am04.12.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Rechtsanwältin. Sie streitet als Darlehensnehmerin mit ihrer Bank um die Wirksamkeit ihres Widerrufs und die Ordnungsmäßigkeit der formularmäßig erteilten Widerrufsbelehrung.

2

Die Klägerin schloss als Verbraucherin mit der Beklagten am 18. Dezember 2007 zwei Darlehensverträge über zusammen netto € 600.000,- mit Widerrufsbelehrung, für deren Inhalt auf die jeweils vierte Seite der Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen wird. Die Darlehen dienten der Finanzierung eines im November 2007 erworbenen Hausgrundstücks und enthielten verschiedene „Besondere Vereinbarungen“ über vor Auszahlung bzw. regelmäßig zu erbringende Nachweise. Der vereinbarte Zinssatz von 4,88% p.a. war bis zum 31.1.2018 festgeschrieben.

3

Die Belehrung über das Widerrufsrecht war überschrieben mit „Widerrufsbelehrung zu ...“ mit Fußnote 1 (“Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ...“), enthielt im ersten Satz des Absatzes „Widerrufsrecht“ eine Fußnote 2 (“Bitte Frist im Einzelfall prüfen“), weiter Ausfüllhinweise (“Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und /oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internetadresse“), den Hinweis „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ und eine gegenüber der Musterwiderrufsbelehrung sprachlich veränderten Absatz „Finanziertes Geschäft“.

4

Die Klägerin erfuhr im Sommer 2014 zufällig von der Unwirksamkeit zahlreicher Widerrufsbelehrungen. Da sie bisher an einen Widerruf nicht gedacht hatte und von geringeren Zinsen profitieren wollte, beauftragte sie ihren Anwalt. Mit Anwaltsschreiben vom 18.8.2014, der Beklagten am 19.8.2014 zugegangen, erklärte sie den Widerruf beider Verträge, Anlage K 3, und regte die Neufinanzierung zu aktuellen Zinskonditionen an.

5

Die Klägerin ist der Auffassung, die Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß, so dass das Widerrufsrecht gem. § 355 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. noch nicht erloschen sei. Insbesondere könne die Widerufsbelehrung keinen Musterschutz nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV beanspruchen, da sie der Musterwiderrufsbelehrung nicht vollständig entspreche. Sie genüge auch nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB, da weder Fristbeginn noch Fristlänge klar seien und der Absatz über das finanzierte Geschäft missverständlich sei. Sie beruft sich zur Untermauerung ihrer überwiegend abstrakten Argumentation auf eine Vielzahl von Rechtsprechungsnachweisen.

6

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

7

festzustellen, dass sich die Darlehensverträge Nr. ..., Nennbetrag € 300.000,-, und ..., Nennbetrag € 300.000,- in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt haben, nachdem die Klägerin ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen mit Schreiben vom 18.8.2014 wirksam widerrufen hat.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Sie verweist inhaltlich auf die ordnungsgemäß erteilte Belehrung, auf den Musterschutz nach §§ 14, 16 BGB-InfoV und die Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufsrechts bzw. die unzulässige Rechtsausübung.

Entscheidungsgründe

11

Die - wohl mangels Feststellungsinteresse - unzulässige Klage ist jedenfalls unbegründet.

12

Der mit Schreiben vom 18.8.2014 erklärte Widerruf war infolge wirksam erteilter Widerrufsbelehrung bereits verfristet, jedenfalls aber treuwidrig, so dass die beiden streitgegenständlichen Darlehensverhältnisse unverändert fortbestehen.

13

I. Die Widerrufsfrist begann mit Mitteilung der Widerrufsbelehrung und Erhalt der Vertragsunterlagen am 18.12.2007 und endete zwei Wochen danach. Dies ergibt sich aus § 355 Abs. 2 Satz 1 und 3 i.V.m. Abs. 3 BGB in der Fassung vom 2.12.2004 (a.F.), denn die der Klägerin ausgehändigte Widerrufsbelehrung entsprach den gesetzlichen Anforderungen aus § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F., da die ihr in Textform mitgeteilten Belehrungen gem. Anlage K 1 und 2, jeweils auf Seite 4, deutlich gestaltet sind, ihr ihre Rechte deutlich machen und mit der Wendung „Die Frist beginnt frühestens...“ auch einen Hinweis auf den Fristbeginn enthalten, der nicht zu beanstanden ist.

14

Die deutliche Gestaltung ergibt sich ohne Weiteres aus einem Blick auf die genannten Anlagen, ohne dass es eigentlich weiterer Erörterungen bedürfte. Insbesondere machen wenige Fußnoten und in Klammern gesetzte Ausfüllungshinweise die deutlich abgesetzte und umrandete Belehrung nicht unübersichtlich. Gleichzeitig kann auch nicht nachvollzogen werden, aus welchem Grund die Fußnote 1 „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ...“ aus Deutlichkeitsgesichtspunkten zu bemängeln sein könnte. Ganz im Gegenteil erleichtert dies abstrakt die Zuordnung zu am gleichen Tag geschlossenen Darlehens- oder anderen Verträgen und damit die Prüfung, ob denn in allen Verträgen ein gleichlautendes Widerrufsrecht besteht. Ebenso wenig verwirrt die Fußnote 2, die sich in dem abgesetzten Teil ersichtlich nicht an den Verbraucher richtet. Jede andere Auslegung ist künstlich.

15

Die Belehrung macht dem Verbraucher auch seine Rechte deutlich. Er weiß bereits nach oberflächlicher Lektüre, dass er binnen zwei Wochen widerrufen kann, dass dies ohne Begründung möglich ist und er weiß auch, wohin er sich mit seinem Widerruf wenden muss. Die Aufnahme des Zusatzes zum verbundenen Geschäft hindert ihn an der Ausübung seines Rechtes nicht. Ganz im Gegenteil ist die Aufnahme der Erläuterungen zum finanzierten Erwerb eines Grundstücks im dritten Satz unter „Finanzierte Geschäfte“ besondern leicht verständlich, da die Rechtslage für die Parteien hier besonders klar ist und jeder - auch nicht so gewandte - Vertragspartner weiß, dass die Bank das Grundstück nicht verkauft hat und der Absatz daher für diese Vertragsbeziehung keine Gültigkeit hat. Das ist auch unproblematisch, entspricht es doch einer generellen Üblichkeit, dass Formulare verwandt werden, die verschiedene Fallgestaltungen abbilden, ohne dass deren Anwendungsvoraussetzungen immer und für jeden Fall erfüllt sein müssen, was ohne jeden Zweifel allen Teilnehmern am Rechtsverkehr geläufig ist.

16

Ferner sind auch die Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. im zweiten Teil erfüllt, da Name und Anschrift enthalten sind, die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthalten ist und ein Hinweis auf den Fristbeginn mitgeteilt worden ist. Soweit der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung das Ziel dieser Vorschrift dahingehend formuliert, den regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren, damit der Verbraucher über die sich daraus ergebende Berechnung ihres Ablaufs nicht im Unklaren ist und für den mit der Einräumung des befristeten Widerrufsrechts beabsichtigten Schutz des Verbrauchers eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (BGHZ 172, 58, Tz. 13 BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08, WM 2009, 932, Tz. 14 jeweils m.w.N.) fordert, mit der die Wendung betreffend den Fristbeginn „frühestens ...“ nicht zu vereinbaren sei, kann dieser Rechtsprechung für den hiesigen Fall nicht gefolgt werden.

17

Denn soweit sich für den Verbraucher daraus als nicht eben naheliegende, aber mögliche Auslegung ergeben könnte, dass die Berechnung der Frist auch noch von anderen Voraussetzungen abhängt und er darüber in Verwirrung gerät, ist dies hier aufgrund der vertraglichen Gestaltung schon nicht relevant, denn es gab nach Vertragsschluss keinen das „frühestens“ relativierenden Anknüpfungsumstand, und die Klägerin hatte nach den Umständen und auch im Übrigen keinen Anlass so zu denken, sich also über den Text der Belehrung hinaus abstrakte und sie deshalb verwirrende Möglichkeiten hinzuzudenken. Beides, Vertragsumstände und klägerisches Verständnis, ist aber für die Frage der Klarheit und Deutlichkeit maßgeblich, da sich aus den Bestimmungen der „ordnungsgemäßen“ Belehrung in Abs. 3 Satz 2, die dem Verbraucher „seine Rechte deutlich macht“ und einen „Hinweis auf den Fristbeginn“ enthält, ein objektiv-konkreter Maßstab herleiten lässt, der es dem informierten Verbraucher verwehrt, sich schwerfälliger darzustellen, als er ist. Auch der von der Klägerin - nach gerichtlichem Hinweis - in ihrer Anhörung angeführte Gesichtspunkt der verschiedenen noch einzureichenden Unterlagen stehen dem nicht entgegen. Denn auch die Klägerin ging nach eigenen Bekundungen von einem fortbestehenden Widerrufsrecht nicht aus, während sie als Rechtsanwältin durchaus einschätzen konnte, dass sie einen Vertrag - wie am 18.12.2007 durch ihre Unterschrift - bereits geschlossen hatte, während lediglich seine Durchführung von weiteren einzureichenden Unterlagen abhing.

18

Soweit der BGH demgegenüber in ständiger Rechtsprechung auf den unbefangenen durchschnittlichen Verbraucher abstellt (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 9.12.2009 zum Az. VIII ZR 219/08, Rn. 13 - juris), kann dem nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Nach dem Wortlaut besteht nämlich schon kein Anhaltspunkt dafür, dass immer eine Durchschnittsperson gemeint ist, sondern es geht auch nach dem Gesetzeswortlaut um ein konkretes Geschäft und um „den“ Verbraucher, nämlich genau die hiesige - rechtskundige - Klägerin in ihrer konkreten Geschäftssituation. Es ist auch im Übrigen weder aus dem Wortlaut noch aus dem Kontext noch aus dem Sinn und Zweck der alten und neuen Belehrungsvorschriften herzuleiten, dass ein informierter Verbraucher, der in der Belehrung alles verstanden hat, deshalb geschützt werden soll, weil Dritte meinen, dass jemand weniger Verständiges - im Formular angelegte oder andere Fälle betreffende - Verständnisprobleme hätte, während gleichzeitig ein nur etwas „unterdurchschnittlicher“ Verbraucher, vielleicht ein Bauarbeiter, Gärtner oder Verkäufer ohne höheren Schulabschluss sich auf durch die Formulierung bei ihm nachvollziehbar hervorgerufene Verständnisprobleme nicht berufen können soll, weil Maßstab der Durchschnitt ist. Es wäre mit dem BGH daher ein erstaunliches Auslegungsergebnis, dass gerade die besonders schützenswerte - und auf Kredite angewiesene - Gruppe derjenigen, die in jeder Hinsicht nicht dem Durchschnitt entspricht, von der geforderten Klarheit und Deutlichkeit nicht profitieren können, während sich die der besonders Verständigen auf das von Dritten nur unterstellte Unverständnis der anderen berufen können soll.

19

Auch das Gesetz kennt Fälle, in denen Klarheit, Deutlichkeit oder Offenkundigkeit zu bewerten sind, etwa in § 319 ZPO. Auch hier ist es selbstverständlich, etwa bei der „offenkundigen“ Verwechslung von Kläger und Beklagtem im Tenor, auf den Kontext, auf die Zusammenhänge und den Blick der Beteiligten abzustellen. Das bloße Textverständnis aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters, der die Zusammenhänge nicht kennt, ist überhaupt nicht hilfreich, und wird deshalb zu Recht auch nicht herangezogen.

20

Auch die vom BGH in ständiger Rechtsprechung herangezogene Auslegung nach den Grundsätzen über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vgl. Urteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350 Rn. 16, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 141/09, juris Rn. 13, s. auch schon BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027) hilft hierzu nicht weiter. Denn entgegen der in Bezug genommenen Rechtsprechung liegt es nicht eben nahe, dass es sich bei der Widerrufsbelehrung um Allgemeine Geschäftsbedingungen handeln könnte, weil es am Merkmal der einseitig gestellten Vertragsbedingungen fehlen dürfte. Für jeden erkennbar erfüllt die Bank nämlich ihre in § 355 BGB a.F. angelegte gesetzliche Pflicht - dies wohl in vorformulierter Form -, aber verfolgt keine eigenen Zwecke. Die oben in Bezug genommene höchstrichterliche Rechtsprechung geht über die genaue Subsumtion dann auch ohne detaillierte Begründung hinweg und verweist lediglich an einer Stelle (Rn. 13 im Beschluss vom 15. Dezember 2009) auf eigene (ältere) Rechtsprechung zu vorformulierten Kundenerklärungen, die mit der Erfüllung einer vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgabe aber nicht vergleichbar ist. Selbst wenn man daher den offensichtlichen Wunsch des 11. Senates zur breiten und vielleicht auch generellen Anwendung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berücksichtigt, bleibt doch offen, wie sich dieses zum vorgegebenen Gesetzeswortlaut in § 355 BGB a.F. verhalten soll, dem die Einschränkung auf den Durchschnittsverbraucher, die zu einer Verkürzung des Rechts (und in anderen Fällen zu dessen ungerechtfertigter Überbeanspruchung) führt, jedenfalls nicht zwingend innewohnt. Daher hat es bei der allgemeinen Auslegungsregel der §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont in der Person des Erklärungsempfängers zu verbleiben, die - naturgemäß und in sinnvoller Weise - die Berücksichtigung der konkreten Vertragsumstände erlaubt und wünscht und damit die stattgehabte Begegnung der Parteien auf Augenhöhe widerspiegelt.

21

Der danach zugrunde gelegte konkrete Maßstab, also der des - der Beklagten vermittelten - klägerischen Horizontes und Verständnisses und derjenige der Beurteilung einer konkreten Fallgestaltung, nämlich der hiesigen mit einheitlichem Fristbeginn mit Aushändigung der Vertragsdokumente, findet wegen der Anknüpfung in § 355 a.F. BGB an die „Mitteilung“ der textlichen Belehrung jedoch ihre Grenze in einer abstrakten bzw. objektiven Verständlichkeitsprüfung des Textes aus sich heraus, die in § 355 Abs. 2 BGB a.F. angelegt ist. Danach ist die Angabe zum Fristbeginn jedoch in jeder Hinsicht zutreffend, da die Frist früher nicht beginnt, und auch nicht missverständlich, da bei unvoreingenommenem Verständnis, also einem solchen ohne die gesetzlich vorgegebene Differenzierung oder die spätere strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Frist vor Aushändigung nicht zu laufen beginnt (“frühestens“), tatsächlich aber „mit“ Aushändigung beginnt, ohne dass im hiesigen Fall andere mögliche Fallgestaltungen relevant wären. Über nicht bestehende Optionen muss nicht belehrt werden; demgegenüber hat der Verbraucher die Belehrung auch nicht im Hinblick auf nicht bestehende Optionen zu hinterfragen, nur weil dies für andere Fälle oder abstrakt relevant sein könnte. Wartet der konkrete Verbraucher nach dieser Belehrung also länger als zwei Wochen zu, verhält er sich - auch auf Basis der erteilten Belehrung - spekulativ. Diese - der Lebenserfahrung entsprechende - Bewertung konnte auch die Klägerin in ihrer Anhörung jedenfalls zum Teil nachvollziehen.

22

Und am Ende deckt sich diese Auslegung mit dem Befund, der sich nach allgemeiner Einschätzung und objektiviert durch Suche in anerkannten Suchmaschinen dahingehend darstellt, dass man Fälle, in denen der Verbraucher durch die vermeintlich falsche Belehrung „frühestens ...“ tatsächlich in die Irre geleitet wurde, weil er ggfls. jahrelang untätig auf weitere ungewisse Ereignisse betreffend seinen Fristbeginn glaubte warten zu dürfen, vergeblich sucht.

23

II. Ohnehin aber steht der Geltendmachung des Widerrufsrechts der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, § 242 BGB. Zur weiteren Begründung wird auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Frankfurt am Main zum Az. 2-21 O 139/14, hier eingereicht als Anlage B 2, unter 1) verwiesen, die genauso auf den hiesigen Fall zutreffen, da die Klägerin vorgerichtlich - unstreitig - die gleichen dort in Bezug genommenen vertragsfremden Zwecke, nämlich kostengünstige Umschuldung ohne Vorfälligkeitsentschädigung, verfolgt hat und ihr Interesse am Widerruf allein aufgrund besserer Zinsen in der Anhörung unumwunden eingeräumt hat. Diesen Umstand auszunutzen, ist den Klägern aber nach § 242 BGB verwehrt.

24

Die Beklagte ist insoweit besonders schutzbedürftig (vgl. BGH Urteil vom 25. November 2009 - VIII 318/08, Rn. 20 - juris). Sie hat ersichtlich eine mit dem Gesetzestext konforme Belehrung geschaffen, jedenfalls aber schaffen wollen, und dies zu einem Zeitpunkt, in dem die Musterwiderrufsbelehrung lange in der Welt war, die Frage zum Fristbeginn mit der Formulierung „frühestens“ längst nicht höchstrichterlich entschieden war und aus der Entscheidung vom 12.4.2007 zum Az. VII ZR 122/06 aufgrund der Inbezugnahme unter II. 3 d) jedenfalls zwischen den Zeilen ein Bekenntnis des Bundesgerichtshofs zur Musterwiderrufsbelehrung herausgelesen wurde - sonst hätte man wohl damit nicht argumentieren dürfen.

25

Der Beklagten kann ihrerseits nicht entgegengehalten werden, dass sie es mittels Nachbelehrung in der Hand hatte, später für Rechtssicherheit zu sorgen. Denn einerseits ist in Anbetracht der facettenreichen Rechtsprechung und lange und bis heute ungeklärter Rechtsfragen völlig ungewiss, wie denn eigentlich - und dann nach jeder Entscheidung immer wieder - „richtig“ zu belehren wäre, andererseits ist überhaupt nichts dagegen einzuwenden, wenn eine Bank auch ohne Nachbelehrung ins Blaue bei einem Formular wie diesem davon ausgeht, dass ihre Vertragspartnerin, eine Rechtsanwältin, weiß, welche Rechte sich aus dem Vertrag ergeben, den sie da Monat für Monat bedient. Der Nachbelehrungsansatz verschiebt daher die Risikosphäre in unzulässiger Weise auf die Beklagtenseite, da es eine nachträgliche, die Schutzbedürftigkeit ausschließende vertragliche Optimierungspflicht nicht gibt.

26

Dieser Auslegung des § 355 Abs. 2 BGB a.F. steht auch nicht der Schutzzweck des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB a.F. entgegen. Für ein vom Gesetzgeber bewusst sanktionierend ausgestaltetes ewiges Widerrufsrecht, das den Grundsätzen von Treu und Glauben vorginge, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Gesetzgeber hat die heutige - durch eine besonders strenge und nicht immer der Lebenswirklichkeit entsprechende Interpretation der Anforderungen an die Widerrufsbelehrung hervorgerufene - Situation weder gesehen noch absehen können. Trotz der Fülle manchmal auch weniger nachvollziehbarer Wertentscheidungen des Gesetzgebers lässt sich aus der Gesetzgebungsgeschichte kein Hinweis darauf entnehmen, dass so weitgehende, letztlich lebensfremde Risikoverschiebungen zu Lasten von Banken und Unternehmern gewünscht waren. Warum auch. Das Gegenteil ist der Fall, denn der Gesetzgeber hat angesichts der wildgewachsenen Vorgaben aus Brüssel die Risikoverschiebung auf die Banken ebenso ohnmächtig wie innovativ begrenzen und Rechtssicherheit schaffen wollen (BT-Drs. 14/7052, S. 208).

27

Aus einem „ewigen Widerrufsrecht“ ergäbe sich weiter auch kein effektiver Verbraucherschutz (anders: Müggenborg / Horbach in NJW 2015, 2148 m.w.N.), da die Unternehmen infolge der Risikoverschiebung einer unabwägbaren Rechtsunsicherheit ausgesetzt wären, die sich nur durch erhebliche Risikoaufschläge begrenzen ließe. Diese gingen dann kalkulatorisch zu Lasten aller Verbraucher, auch derjenigen, die die Diskussion um die Widerrufsbelehrungen nur mit Befremden zur Kenntnis nehmen und im Sinne eines „Das tut man nicht!“ auf ihr - zutreffendes - Anstandsgefühl und ihr einmal gegebenes Wort verweisen. Verbraucherschutz - auch im Sinne des Gesetzgebers von 2004 - ist aber auf den Schutz aller Verbraucher angelegt. Der aktuelle Gesetzesentwurf zur Begrenzung des Widerrufsrechts belegt das.

28

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 04. Dez. 2015 - 303 O 364/14

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Landgericht Hamburg Urteil, 04. Dez. 2015 - 303 O 364/14 zitiert 9 §§.

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen


(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher

Zivilprozessordnung - ZPO | § 319 Berichtigung des Urteils


(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

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Referenzen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 33/08 Verkündet am:
10. März 2009
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________

a) Eine einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die von
einem unbefangenen rechtsunkundigen Leser dahin verstanden
werden kann, die Widerrufsfrist werde unabhängig von der Vertragserklärung
des Verbrauchers bereits durch den bloßen Zugang
des von einer Widerrufsbelehrung begleiteten Vertragsangebots
des Vertragspartners in Gang gesetzt, entspricht nicht
dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB.

b) Bilden Verbraucherdarlehensvertrag und finanziertes Geschäft
eine wirtschaftliche Einheit und ist das Darlehen dem Unternehmer
bereits teilweise zugeflossen, so hat der vom Verbraucher
erklärte Widerruf der auf den Abschluss des Darlehensvertrags
gerichteten Vertragserklärung zur Folge, dass der Darlehensgeber
im Abwicklungsverhältnis an die Stelle des Unter-
nehmers tritt. Ist das verbundene Geschäft nicht vollständig
fremdfinanziert worden, muss der Darlehensgeber dem Verbraucher
auch den von diesem aus eigenen Mitteln an den Unternehmer
gezahlten Eigenanteil zurückerstatten.
BGH, Urteil vom 10. März 2009 - XI ZR 33/08 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 10. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter
Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten, die die Streithelferin trägt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Darlehens, das ihm die Rechtsvorgängerin der beklagten Bank (im Folgenden: Beklagte) zur Finanzierung der Beteiligung an einer Immobilienfondsgesellschaft gewährt hat.
2
Der Kläger, ein damals 38 Jahre alter Diplomingenieur, wurde im Dezember 2002 von einem Vermittler geworben, sich über eine Treuhän- derin an der F. GmbH & Co. KG (im Folgenden : Fondsgesellschaft) mit einem Anteil von 40.000 € zuzüglich 5% Agio zu beteiligen. Er leistete am 30. Dezember 2002 eine Eigenkapitalzahlung in Höhe von 10.000 € an die Fondsgesellschaft. Den Restbetrag finanzierte er über ein Darlehen bei der Beklagten, die dem Kläger hierzu ein von ihr am 14. Februar 2003 unterzeichnetes, mit "Darlehensvertrag" überschriebenes und mit einer Widerrufsbelehrung versehenes Darlehensangebot über einen Nettokreditbetrag von 32.000 € unterbreitete. In dem Vertragsformular war die Provision von 1% des Darlehensnennbetrags (323,23 €), die die Beklagte für die Darlehensvermittlung an die Fondsgesellschaft gezahlt hatte, als „Bearbeitungsgebühr“ ausgewiesen.
3
Mit Datum vom 22. Februar 2003 bestätigte der Kläger den Empfang des Vertragsangebots und der beigefügten Widerrufsbelehrung. Diese lautete auszugsweise wie folgt: "Jeder Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (...) widerrufen. Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem dem Darlehensnehmer diese Belehrung mitgeteilt und eine Vertragsurkunde, der schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Darlehensantrages zur Verfügung gestellt wurde. … Von dieser Widerrufsbelehrung habe/n ich/wir Kenntnis genommen : ................ ........................................ Ort, Datum Unterschrift R. B. "
4
Am 15. März 2003 unterzeichnete der Kläger den Darlehensvertrag sowie - durch gesonderte Unterschrift - die Erklärung über die Kenntnisnahme der Widerrufsbelehrung. Er übersandte die Vertragsurkunde der Beklagten, erbrachte bis zum 30. Dezember 2005 auf das valutierte Darlehen ratenweise Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 10.065,48 € und erhielt in diesem Zeitraum Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 €. Nachdem die Fondsgesellschaft im Frühjahr 2005 in Insolvenz geraten war, widerrief der Kläger mit Schreiben vom 5. August 2005 seine Darlehensvertragserklärung.
5
Mit seiner Klage hat er die Beklagte auf Rückgewähr der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen - hilfsweise Zug um Zug gegen Übertragung seiner Gesellschaftsanteile - sowie auf Ersatz der ihm entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen und die Feststellung begehrt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche mehr zustehen. Zur Begründung hat er sich unter Hinweis auf die für fehlerhaft gehaltene Widerrufsbelehrung auf den Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung gestützt und sich ergänzend auf die Formnichtigkeit des Darlehensvertrags wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten berufen. Auch sei er durch die Fondsverantwortlichen arglistig getäuscht worden. Dies könne er der Beklagten entgegenhalten , da Kreditvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft seien. Sein Anspruch auf Rückzahlung der Annuitätenleistungen sei mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung nicht um die von ihm empfangenen Ausschüttungen zu kürzen.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht der Feststellungsklage und der Zahlungsklage im Hauptantrag stattgegeben mit Ausnahme der begehrten Anwaltskosten. Mit der - vom Berufungsgericht für die Beklagte zugelassenen - Revision erstrebt diese die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision ist unbegründet.

I.


8
Berufungsgericht Das hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit es der Klage stattgegeben hat, im Wesentlichen ausgeführt:
9
Zwar sei der Darlehensvertrag wirksam zustande gekommen und auch nicht wegen fehlender Pflichtangaben zu den Vermittlungskosten nichtig. Der Kläger habe aber seine Darlehensvertragserklärung wirksam widerrufen. Der Widerruf sei insbesondere rechtzeitig gewesen, da der Kläger über sein aus § 495 Abs. 1 BGB folgendes Widerrufsrecht nicht ordnungsgemäß (§ 355 Abs. 2 BGB) belehrt worden sei. Die ihm erteilte Widerrufsbelehrung sei irreführend gewesen. Sie erwecke bei einem unbefangenen und rechtsunkundigen Leser den falschen Eindruck, die Widerrufsfrist beginne unabhängig davon, von wem der "Darlehensantrag" stamme, einen Tag, nachdem der Verbraucher das Angebot der Beklagten mit der beigefügten Widerrufsbelehrung erhalten habe. Zudem sei die Belehrung verfrüht, da sie erteilt worden sei, bevor der Kläger seine bindende Vertragserklärung abgegeben habe. Der Kläger könne als Rechtsfolge seines Widerrufs von der Beklagten die Rückgewähr der Zahlungen verlangen, die er auf die Darlehensschuld erbracht habe. Die empfangenen Fondsausschüttungen, die er sich grundsätzlich anrechnen lassen müsse, minderten den eingeklagten Betrag mit Rücksicht auf die von ihm erklärte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückerstattung der Eigenkapitalzahlung nicht. Auf diesen könne er sich auch gegenüber der Beklagten berufen, da Darlehensvertrag und Fondsbeitritt ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB seien.

II.


10
Berufungsurteil Das hält rechtlicher Überprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Rückzahlungsanspruch des Klägers bejaht und festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 14. Februar/15. März 2003 keine Ansprüche mehr zustehen.
11
1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist sein Rückzahlungsbegehren allerdings nicht bereits wegen Formnichtigkeit des Vertrags gemäß § 494 Abs. 1, § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 4 BGB gerechtfertigt. Dabei kommt es auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Ausweisung der Vermittlungskosten als "Bearbeitungsgebühr" einen Formverstoß darstellt, nicht an. Die von ihm begehrte Rückabwicklung des Vertrags kann der Kläger mit diesem Vorbringen schon deshalb nicht erreichen , weil - worauf das Berufungsgericht zu Recht hinweist - der Vertrag durch die Inanspruchnahme des Darlehens gemäß § 494 Abs. 2 Satz 1 BGB jedenfalls geheilt worden ist.
12
2. Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass das Rückabwicklungsbegehren des Klägers jedoch mit Rücksicht auf den von ihm erklärten Widerruf seiner Darlehensvertragserklärung begründet ist. Nach den nicht angefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts steht dem Kläger ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB zu. Dieses konnte er entgegen der Auffassung der Revision mit seinem am 5. August 2005 erklärten Widerruf noch wirksam ausüben. Eine Widerrufsfrist hatte gemäß § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB in der hier anwendbaren Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I, S. 2850) nicht zu laufen begonnen, da die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
13
Die a) Beklagte hat für die Belehrung kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14 Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV entspricht. Aus der BGB-InfoV kann sie schon aus diesem Grund keine ihr günstigen Rechtswirkungen herleiten (BGHZ 172, 58, 61, Tz. 12).
14
b) Eine den Vorgaben des § 355 BGB entsprechende Widerrufsbelehrung hat sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - nicht erteilt. Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Er ist deshalb gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991).
15
aa) Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag schriftlich abzuschließen ist (§ 492 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist. § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB trägt insofern dem mit der Belehrung verfolgten Ziel Rechnung, dem Verbraucher sein Widerrufsrecht klar und deutlich vor Augen zu führen. Nur wenn der Verbraucher eine Vertragserklärung bereits abgegeben hat oder zumindest zeitgleich mit der Belehrung abgibt, wenn sich also die Belehrung auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht , kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992; vgl. auch zu § 7 VerbrKrG Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 18).
16
bb) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, weil sie - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - das unrichtige Verständnis nahe legt, die Widerrufsfrist beginne bereits einen Tag nach Zugang des mit der Widerrufsbelehrung versehenen Darlehensangebots der Beklagten zu laufen. Durch die Formulierung der in dem von der Beklagten übersandten Vertragsangebot enthaltenen Belehrung , die Widerrufsfrist beginne „einen Tag“ nach Mitteilung „dieser“ Belehrung und Zurverfügungstellung einer Vertragsurkunde, entsteht aus der Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Kunden, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 16; BGH, Urteil vom 18. April 2005 - II ZR 224/04, WM 2005, 1166, 1168), der Eindruck, diese Voraussetzungen seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantrags der Beklagten erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf eine Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach Zugang des Angebots der Beklagten zu laufen. Dies gilt umso mehr, als das Angebot der Beklagten mit "Darlehensvertrag" überschrieben ist, so dass für den unbefangenen Leser der Eindruck entsteht, es handele sich bei dieser Urkunde unabhängig von der Annahmeerklärung des Klägers um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde , die dem Kläger zur Verfügung gestellt wurde. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht in dem Angebot der Beklagten einen "Darlehensantrag" gesehen hat, kommt es daher nicht an. Entscheidend ist, dass die von der Beklagten verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht entspricht, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen kann, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers bereits am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung.
17
cc) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung hat schon aus diesem Grund den Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Auf die vom Berufungsgericht zusätzlich erörterte Frage, ob die Widerrufsbelehrung auch zu früh erteilt worden war (hierzu BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989 ff.), oder ob es insoweit - wie die Revision geltend macht - ausreichte, dass der Kläger - wie das von ihm bei der Unterschrift angegebene Datum ausweist - von der Widerrufsbelehrung jedenfalls zeitgleich mit der Vertragsannahme Kenntnis genommen hat, kommt es daher nicht an.
18
dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass ein Kenntnisnahmevermerk, wie ihn der Kläger hier unterschrieben hat, der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung nicht entgegen steht. Richtig ist zwar, dass die Widerrufsbelehrung nach § 355 BGB grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten darf, um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1991). Zulässig sind diesem Zweck entsprechend allerdings Ergänzungen, die keinen eigenen Inhalt aufweisen und den Inhalt der Widerrufsbelehrung verdeutlichen (Senatsurteile vom 11. März 2008 - XI ZR 317/06, WM 2008, 828, 829, Tz. 13 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 118/08, WM 2009, 350, 351, Tz. 14, jeweils m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, aaO). Hierzu gehört auch der Zusatz, der Verbraucher habe von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen. Ihm kommt kein weiterer Erklärungsinhalt zu, als dass der Darlehensnehmer auf die Widerrufsbelehrung - neben dem eigentlichen Vertragsinhalt - gesondert hingewiesen worden ist und um sein Widerrufsrecht weiß (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 2009 - XI ZR 508/07 und XI ZR 509/07, jeweils Umdruck S. 14, Tz. 25). Die vom Kläger erbetene Unterschrift sieht das neue Widerrufsrecht als Wirksamkeitsvoraussetzung der Belehrung zwar nicht mehr vor. Sie ist jedoch auch weiter unbedenklich und aus Beweisgründen empfehlenswert (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 355 Rn. 15; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2004, § 355 Rn. 51).
19
3. Durch den wirksamen Widerruf hat sich der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gemäß § 357 Abs. 1, § 346 BGB ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt.
20
a) Die Beklagte schuldet dem Kläger danach die Rückgewähr der von ihm aus seinem Vermögen erbrachten Zins- und Tilgungsraten (vgl. Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22). Dies zieht auch die Revision als Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs zu Recht nicht in Zweifel. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht den vom Kläger eingeklagten Betrag von 10.065,48 € nicht um die empfangenen Fondsausschüttungen in Höhe von 5.600 € gekürzt hat. Auch insoweit bleibt sie aber ohne Erfolg.
21
aa) Zutreffend ist allerdings, dass sich der Darlehensnehmer nach einem Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die an ihn oder an die Bank direkt geflossenen Fondsausschüttungen nach den Regeln des Vorteilsausgleichs anrechnen lassen muss, da er andernfalls besser stünde, als er ohne die Betei- ligung an dem Fonds gestanden hätte (Senat, BGHZ 172, 147, 153, Tz. 22; 167, 252, 267 f., Tz. 41).
22
bb) Dies hat auch das Berufungsgericht richtig gesehen. Zu Recht hat es jedoch angenommen, dass der Kläger gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der ihm zugeflossenen Fondsausschüttungen (5.600 €) wirksam mit seiner Forderung auf Rückzahlung der an den Fonds erbrachten Eigenkapitalzahlung von 10.000 € aufgerechnet hat.
23
Soweit (1) die Revision hiergegen einwendet, der Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung sei nicht rechtshängig, übersieht sie, dass der Kläger nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts , gegen die die Revision nichts Erhebliches vorbringt, im Rechtsstreit die unbedingte Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Rückzahlung der Eigenkapitalleistung erklärt hat. Gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, mit dieser Aufrechnungserklärung habe der Kläger seine Rechte aus § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Rahmen der Rückabwicklung der Fondsbeteiligung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 BGB) geltend gemacht, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern, zumal sie damit in Einklang steht, dass der Kläger bereits in erster Instanz von der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts ausdrücklich die Rückzahlung der erbrachten Eigenkapitalleistung abzüglich der erhaltenen Fondsausschüttungen verlangt hat. Auch die Revision bringt hiergegen nichts Beachtliches vor.
24
(2) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Kläger mit seinem ursprünglich gegen die Fondsgesellschaft gerich- teten Anspruch auf Rückzahlung seiner Eigenkapitalleistung gegenüber der Beklagten aufrechnen kann.
25
(a) Da es sich nach den von der Revision nicht angegriffenen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts bei dem Darlehensvertrag und dem Fondsbeitritt um ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 358 BGB handelt, führt der Widerruf der Darlehensvertragserklärung zugleich dazu, dass der Kläger gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 BGB auch nicht mehr an den finanzierten Vertrag , hier also den Beitritt zu der Fondsgesellschaft, gebunden ist. § 358 Abs. 2 BGB gilt auch für den finanzierten Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft, sofern - wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier der Fall - die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 358 Abs. 3 BGB vorliegen (MünchKommBGB/Habersack, 5. Aufl., § 358 Rn. 14; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 7; ebenso die gefestigte Rechtsprechung zu § 3 HWiG, § 9 VerbrKrG: vgl. BGHZ 156, 46, 50 ff.; 159, 294, 309 f.; 167, 252, 256, Tz. 12).
26
Die (b) Rückabwicklungsansprüche, die dem Kläger infolge der Erstreckung der Widerrufsfolgen auf das finanzierte Geschäft zustehen, kann er - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB der finanzierenden Bank, hier also der Beklagten , entgegenhalten. Sofern - wie hier - das auszuzahlende Darlehen bereits ganz oder teilweise dem Unternehmer zugeflossen ist, sieht § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB eine bilaterale Rückabwicklung allein im Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Verbraucher vor. Der Darlehensgeber tritt in diesem Fall anstelle des Unternehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem verbundenen Vertrag ein und wird an dessen Stelle Gläubiger und Schuldner des Verbrauchers im Abwicklungsverhältnis (MünchKomm BGB/Habersack, aaO, Rn. 82; Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 21; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO, § 358 Rn. 67; ebenso zu § 9 VerbrKrG BGHZ 131, 66, 72 f.). Ziel des § 358 BGB ist es, den Verbraucher vor Risiken zu schützen, die ihm durch die Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Vertrags in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Darlehensvertrag drohen (Palandt/Grüneberg, aaO, § 358 Rn. 1; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO). Der Gesetzgeber hat hiermit die in der Vergangenheit zum Widerruf im Rahmen des Verbraucherkreditgesetzes und des Haustürwiderrufsgesetzes entwickelte Rechtsprechung (vgl. BGHZ 131, aaO; 133, 254, 259 ff.; 152, 331, 337; 167, 252, 256 f., Tz. 12) aufgegriffen, nach welcher der Verbraucher innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist frei und ohne Furcht vor finanziellen Nachteilen die Entscheidung soll treffen können, ob er an seinen eine wirtschaftliche Einheit bildenden Verpflichtungserklärungen festhalten will oder nicht (st. Rspr., Senat, BGHZ 167, 252, 256, Tz. 12 m.w.N.). Dieses Ziel stellt § 358 BGB im Falle des Widerrufs der Darlehensvertragserklärung dadurch sicher, dass der Verbraucher auch an seine auf den Abschluss des mit dem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung insgesamt nicht mehr gebunden ist und sich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist.
27
Verbraucher Der hat daher - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - gegen die finanzierende Bank einen Anspruch auf Rückerstattung aller aus seinem Vermögen an Darlehensgeber und Unternehmer erbrachten Leistungen. Hierzu gehören sowohl die an den Darlehensgeber erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen als auch eine Anzahlung, die der Verbraucher aus eigenen Mitteln an den Unternehmer geleistet hat (Bamberger/Roth/C. Möller, BGB, 2. Aufl., § 358 Rn. 28, 34; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 290; Erman/ Saenger, BGB, 12. Aufl., § 358 Rn. 28; MünchKommBGB/Habersack, aaO, Rn. 84 f.; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO; ebenso schon zum AbzG: BGHZ 131, 66, 72 f.). Ist also die Beteiligung an der Fondsgesellschaft - wie hier - nicht vollständig fremdfinanziert, hat der Darlehensgeber dem Verbraucher auch dessen aus eigenen Mitteln an die Gesellschaft gezahlten Eigenanteil zu erstatten (Erman/Saenger, aaO; MünchKommBGB /Habersack, aaO, Rn. 85).
28
Dies hat das Berufungsgericht zutreffend gesehen und hat daher zu Recht die Aufrechnung des Klägers mit seinem Anspruch auf Rückgewähr der von ihm aus eigenen Mitteln geleisteten Bareinlage gegenüber der Forderung der Beklagten auf Anrechung der Fondsausschüttungen für durchgreifend erachtet.
29
b) Zutreffend - und von der Revision unbeanstandet - hat es dem Kläger des weiteren einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt. Der Anspruch folgt aus § 357, § 346 Abs. 1 BGB. Zwar sind nach § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben. Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. zu § 818 Abs. 1 BGB Senat, BGHZ 172, 147, 157, Tz. 35 m.w.N.).
30
c) Von der Revision zu Recht hingenommen, hat das Berufungsgericht die Beklagte auch nicht lediglich Zug um Zug gegen Abtretung der Fondsanteile des Klägers verurteilt. Die Beklagte hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht berufen und es war auch nicht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senat, BGHZ 174, 334, 344, Tz. 35).
Wiechers Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.10.2006 - 5 O 277/06 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28.12.2007 - 17 U 397/06 -
13
b) Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten verwendete Klausel 1 nicht. Sie belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

16
aa) Der Hinweis auf den Beginn der Widerrufsfrist ist Teil des gedruckten Textes und stellt sich nach der gesamten Gestaltung des Vertragsvordruckes als "vorformuliert" im Sinne des § 1 AGBG dar. Als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten muss der Hinweis danach beurteilt werden, welche Bedeutung ihm aus der Sicht des üblicherweise angesprochenen Kundenkreises unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 1982 - VIII ZR 115/81, WM 1982, 1027, 1028). Aus der Sicht der hier interessierenden durchschnittlichen Kunden sollte die Widerrufsfrist frühestens mit der Aushändigung der Widerrufsbelehrung beginnen, nicht jedoch vor Erhalt der von der Beklagten gegengezeichneten Darlehensvertragsurkunde.
13
Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeerwiderung setzt die Anwendbarkeit des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht voraus, dass die beanstandete Klausel Bestandteil zweiseitiger Verträge und damit Willenserklärung der Vertragsparteien ist. Vielmehr können nach dem Schutzzweck des AGB-Rechts auch vorformulierte Klauseln der Inhaltskontrolle unterliegen, die nicht im engeren Sinne Vertragsbedingungen sind, sofern sie - wie hier - im Zusammenhang mit einer vertraglichen Beziehung stehen (so für einseitige Erklärungen des Kunden, die auf einer Vorformulierung des Verwenders beruhen: BGHZ 98, 24, 28; 141, 124, 126; BGH, Urteile vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97, NJW 2000, 2677; für Vereinbarungen einer Fondsgesell- schaft mit Dritten zur Mittelverwendungskontrolle: BGH, Urteil vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, Umdruck, S. 6). Für vom Vertragspartner zu unterzeichnende , vorformulierte Belehrungen durch den anderen Vertragspartner kann nach dem Schutzzweck des AGB-Rechts nichts anderes gelten.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.