Landgericht Hamburg Urteil, 28. Apr. 2015 - 411 HKO 103/14

bei uns veröffentlicht am28.04.2015

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 8.567,75 (i. W.: EURO achttausendfünfhundertsiebenundsechzig 75/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.04.2014 zu zahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Rückholbarkeit von Ausschüttungen an Kommanditisten. Im Einzelnen:

2

Bei der Beklagten handelt es sich um eine sog. Publikumsgesellschaft mit den sich aus der Anlage K 2 ergebenden zahlreichen Kommanditisten. Die Klägerin ist aufgrund Beitrittserklärung vom 14.12.1996 (Anlage K 1) Kommanditistin der Beklagten mit einer geleisteten Einlage in Höhe von 50.000,-- DM.

3

Die Kommanditisten erhielten in den Jahren 1996 – 2008 mehrfach sog. Liquiditätsausschüttungen, und zwar die Klägerin in der Gesamthöhe von mindestens € 12.567,75 gemäß Aufstellung Anlage K 3.

4

Mit Schreiben vom 29.11.2012 (Anlage K 4) stellte sich die Beklagte gegenüber der Klägerin auf den Standpunkt, die Liquiditätsauszahlungen stellten Darlehen der Gesellschaft an die Kommanditisten dar. Diese Darlehensforderung gegen die Klägerin in Höhe von € 12.567,75 habe sich durch eine Beteiligung der Klägerin an einer Kapitalmaßnahme (Kapitalerhöhung) im Jahre 2010 um € 4.000,-- reduziert, so dass die Forderung der Beklagten gegen die Klägerin derzeit noch € 8.567,75 betrage. In dem Schreiben kündigte die Beklagte dieses „Darlehen“ zum 02.03.2013 „zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft“.

5

Als die Klägerin den Betrag zunächst nicht zahlte, ließ die Beklagte die Klägerin anwaltlich zur Zahlung auffordern. Nachdem die Klägerin ihrerseits den Rechtsanwalt B. konsultiert und dieser ihr trotz seiner Bedenken gegen den geltend gemachten Anspruch im Hinblick auf das Kostenrisiko zu einer freiwilligen Zahlung geraten hatte, zahlte die Klägerin in der Folgezeit den geforderten Betrag unter Vorbehalt an die Beklagte. Nach anwaltlicher Beratung durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten begehrt die Klägerin von der Beklagten nunmehr Rückzahlung des Betrages in Höhe von € 8.567,75.

6

Die Klägerin trägt vor, eine Rechtsgrundlage für den Einbehalt des streitgegenständlichen Betrages durch die Beklagte bestehe nicht. Insbesondere habe kein Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten bestanden. Weder sei – unstreitig – eine ausdrückliche oder konkludente Darlehensvereinbarung anlässlich der Ausschüttungen getroffen worden, noch ergebe sich aus dem Gesellschaftsvertrag, dass es sich insoweit um Darlehen der Gesellschaft handele. Aufgrund der jüngsten BGH-Rechtsprechung stehe fest, dass eine Rückzahlungsverpflichtung eines Kommanditisten bezüglich empfangener Auszahlungen nur dann in Betracht komme, wenn dies im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehen sei. Vorliegend habe die Klägerin nicht erkennen können, in welchen Fällen die Ausschüttungen ggf. als Darlehen an die Gesellschafter zu behandeln seien. Soweit in den Bestimmungen der Satzung in § 12 Nr. 4 Abs. 2 Satz 5 sowie § 15 Abs. 2 von Darlehen und Darlehenskonten die Rede sei, lasse sich daraus für die Klägerin nicht klar und eindeutig entnehmen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Ausschüttungen um Darlehen gehandelt habe. Darüber hinaus erhalte der gesamte Gesellschaftsvertrag keinerlei Regelungen darüber, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eventuelle Darlehen zurückgefordert werden könnten. Im Hinblick darauf, dass die Liquiditätsausschüttungen jeweils auf Gesellschafterbeschlüssen beruhten, wäre für deren Rückforderung ebenfalls ein Gesellschafterbeschluss notwendig gewesen.

7

Die Klägerin beantragt

8

wie erkannt.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen

11

und widerklagend,

12

die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte Zinsen in Höhe von € 26,16 zu bezahlen und die Beklagte von Honorarforderungen des Rechtsanwalts John Wilts in Höhe von 476,30 € freizustellen.

13

Die Beklagte trägt vor, der Klägerin stehe kein Anspruch auf Rückzahlung des bezahlten Betrages von 8.567,75 € zu. Die Klägerin habe auf eine bestehende Darlehensschuld gegenüber der Beklagten geleistet und diese damit erfüllt. Bei Ausführung der Zahlung habe sie sich bereits in Verzug befunden, so dass sie sowohl die Verzugszinsen als auch die verzugsbedingten Rechtsanwaltskosten, die Gegenstand der Widerklage seien, zu übernehmen habe.

14

Nach dem zum Zeitpunkt aller Auszahlungen an die Gesellschafter der Jahre 1996 – 2008 maßgeblichen Gesellschaftsvertrag (Anlage B 1) handele es sich bei den streitigen Liquiditätsausschüttungen um Darlehen. Dies ergebe sich aus der Regelung in § 12 Ziff. 4 letzter Satz: „Solange Verlustsonderkonten bestehen, stellen Liquiditätsausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar.“ Zum Zeitpunkt aller Auszahlungen an die Klägerin seien die Ergebnissonderkonten der Gesellschafter negativ gewesen. Die Entwicklung der Ergebnissonderkonten für den Zeitraum 21.12.1995 – 31.12.2011 ergebe sich aus der Anlage B 3. Die Ausschüttungen seien von den Gesellschaftern regelmäßig zusammen mit der Feststellung der Jahresabschlüsse der Beklagten beschlossen worden (exemplarisch Protokoll über die Beschlussfassung vom 05.07.2007 = Anlage B 4). Die Ausschüttungen seien in den jeweiligen Jahresabschlüssen als Darlehensgewährung gemäß § 12 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages ausgewiesen (vgl. Anlage B 6). Damit sei zum Zeitpunkt einer jeden Auszahlung der Beklagten an ihre Gesellschafter für diese in Kenntnis des Gesellschaftsvertrages und des jeweiligen Jahresabschlusses eindeutig festzustellen gewesen, ob es sich um Darlehen handelte oder ein sonstiger Grund für die Auszahlung bestand. Es sei dem Gesellschafter ohne weiteres zumutbar, dies anhand des Gesellschaftsvertrages und des Jahresabschlusses zu prüfen. Zur Geltendmachung des Rückzahlungsanspruches habe es keines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedurft. Für die vorliegende Klage komme es hierauf bereits deshalb nicht an, da gemäß §§ 164, 116 HGB der fehlende Gesellschafterbeschluss nicht zu einer Unwirksamkeit der Rechtshandlungen der Geschäftsführung und damit der Beklagten geführt habe. Ungeachtet dessen sei die Geschäftsführung auch verpflichtet gewesen, angesichts der finanziellen Notlage der Gesellschaft bestehende Ansprüche geltend zu machen, um den Fortbestand der Gesellschaft zu ermöglichen. Hätte die Geschäftsführung von der Durchsetzung bestehender Ansprüche Abstand genommen, hätte ein Insolvenzantrag über das Vermögen der Beklagten gestellt werden müssen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist begründet, während die Widerklage abzuweisen war, wie sich aus den nachfolgend gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefassten Erwägungen ergibt:

17

Die Klägerin kann nach den Grundsätzen ungerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 f. BGB von der Beklagten den unter Vorbehalt der Rückforderung geleisteten Betrag von € 8.567,75 zurückverlangen. Die Beklagte hat diesen Betrag ohne Rechtsgrund erlangt, denn auf einen Darlehensrückzahlungsanspruch kann sie sich nach Auffassung des Gerichts nicht mit Recht berufen.

18

Die streitgegenständlichen Ausschüttungen in den Jahren ab 1996 erfolgten unstreitig aufgrund entsprechender Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten und im Einklang mit der Satzung der Beklagten, die bei vorhandener freier Liquidität die Möglichkeit von Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter in § 12 Ziff. 4 vorsieht.

19

Die bloße Tatsache der Ausschüttung an sich und der Umstand, dass die Ausschüttungen lediglich im Hinblick auf das Vorhandensein freier Liquidität erfolgten und nicht durch entsprechenden Gewinn gedeckt waren, führt für sich allein nicht zu einem Rückzahlungsanspruch gegenüber den begünstigten Gesellschaftern. Wie der BGH mit Urteil vom 12.03.2013 (Az. II ZR 73/11) entschieden hat, führen derartige Auszahlungen selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung den Kapitalanteil des Kommanditisten und die vereinbarte Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Die Haftungsvorschriften nach §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB betreffen demgegenüber ausschließlich die Haftung der Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht deren Verhältnis zur Gesellschaft (BGH a.a.O. m. w. N.).

20

Ergibt sich danach ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft bezüglich Liquiditätsausschüttungen nicht „von selbst“, kann sich dieser nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, z. B. aus entsprechenden Darlehensvereinbarungen oder aus Regelungen im Gesellschaftsvertrag.

21

Gesonderte Darlehensvereinbarungen hinsichtlich der Ausschüttungen sind zwischen der Beklagten und ihren Gesellschaftern unstreitig nicht getroffen worden. Die Beklagte leitet ihren angeblichen Darlehensanspruch ausschließlich aus den Regelungen der Satzung her.

22

Die Auslegung der vorliegenden Satzung dahingehend, ob sich aus ihr in Ansehung der streitigen Ausschüttungen ein Rückzahlungsanspruch ergibt, hat bei der vorliegenden Publikumsgesellschaft in Anlehnung an die Auslegung und die Inhaltskontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erfolgen. Daraus folgt, dass sich für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten klar aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben müssen. Zweifel bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages gehen in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Gesellschaft. Die Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind auch daran zu messen, ob sie überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB sind (BGH a.a.O. m. w. N.).

23

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze finden sich im vorliegenden Gesellschaftsvertrag der Beklagten (Anlage B 1) keine Regelungen, aus denen die Kommanditisten mit der erforderlichen Klarheit und Eindeutigkeit entnehmen konnten, dass und unter welchen Voraussetzungen sie die empfangenen Ausschüttungen an die Beklagte zurückzahlen mussten. Die Satzungsbestimmungen, die sich mit den Liquiditätsausschüttungen und daraus folgenden Darlehen befassen, sind vielmehr widersprüchlich und intransparent:

24

§ 12 Ziff. 4 lautet:

25

„Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter – auch im Wege einer Darlehensgewährung – dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn keine Kapitaldienstleistungsrückstände hinsichtlich der langfristigen Investitionsfinanzierung bestehen und der Ausgleich der laufenden Betriebskosten sowie der Kapitaldienstraten auf die Schiffshypothekendarlehen für das laufende Geschäftsjahr gesichert sind und bankseitig diesen Zahlungen zugestimmt worden ist.“

26

Hieraus ergibt sich, dass Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter nicht sämtlich notwendig Darlehen sind, da sie „auch“ im Wege einer Darlehensgewährung, mithin auch auf anderem Wege erfolgen können.

27

Wann Liquiditätsausschüttungen Darlehen seien, ergibt sich aus Ziff. 4 letzter Satz:

28

„Solange Verlustsonderkonten bestehen, stellen Liquiditätsausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar.“

29

Im Übrigen befasst sich die Satzung lediglich noch in § 15 Ziff. 2 mit Liquiditätsausschüttungen, indem es dort (letzter Satz) heißt:

30

„Liquiditätsausschüttungen sind auf gesonderten unverzinslichen Darlehenskonten der Gesellschafter zu erfassen.“

31

Dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass Liquiditätsausschüttungen in jedem Falle auf gesonderten Darlehenskonten der Gesellschafter zu erfassen sind, da eine anderweitige Erfassung nicht vorgesehen ist. Damit waren auch solche Liquiditätsausschüttungen auf Darlehenskonten der Gesellschafter zu erfassen, die nicht im Wege einer Darlehensgewährung (siehe § 12 Ziff. 4 Satz 1) an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

32

In § 15 Ziff. 2 ist im Übrigen geregelt, dass - außer dem Darlehenskonto - für jeden Gesellschafter neben einem festen Kapitalkonto I ein weiteres Kapitalkonto II sowie ein Ergebnissonderkonto geführt werden.

33

Aufgrund der vorstehenden Klauseln ist für den Vertragspartner des Verwenders, mithin für den nicht kaufmännisch erfahrenen Kommanditisten, nicht erkennbar, ob die Deklarierung von Liquiditätsausschüttungen als Darlehen lediglich eine buchhalterische Verfahrensweise sein soll oder ob sie zu tatsächlichen Rückforderungsansprüchen gegen ihn führen kann. Da nach der Bestimmung des § 15 Ziff. 2 alle Liquiditätsausschüttungen - auch Nichtdarlehen - auf Darlehenskonten der Gesellschafter zu buchen sind, stellt sich dieser Buchungsvorgang für den Kommanditisten jedenfalls noch nicht ohne weiteres als Belastung mit einer Forderung dar.

34

Darüber hinaus sind Anhaltspunkte für einen Vorbehalt der Rückforderung der Ausschüttungen weder aus der Satzung noch im Zusammenhang mit den jeweiligen Auszahlungen ersichtlich. Die Ausschüttungen erfolgten unstreitig nach dem Muster des Protokolls der Gesellschafterversammlung 2007 (Anlage B 4) ohne Rückforderungsvorbehalt und ohne ausdrücklichen Hinweis darauf, dass es sich dabei angeblich um Darlehen handele. Allein der Umstand, dass die Ausschüttungen in den jeweiligen Jahresabschlüssen (z. B. Anlage B 6) auf Darlehenskonten der Kommanditisten gebucht wurden, was die Kommanditisten erst durch eingehende Lektüre der entsprechenden Jahresabschlüsse erkennen konnten, stellt keinen hinreichend deutlichen Hinweis auf die Rückzahlbarkeit der Ausschüttung dar, zumal dies – wie ausgeführt – im Lichte von § 15 Ziff. 2 letzter Satz der Satzung lediglich buchungstechnische Gründe haben konnte.

35

Weiterhin ist nach der Satzung unklar, welche Auswirkungen spätere Gewinnanteile auf frühere Ausschüttungen und deren Rückzahlbarkeit haben würden. Die Regelung in § 12 Ziff.4, letzter Satz: „Solange Verlustsonderkonten bestehen, stellen Liquiditätsausschüttungen Darlehen an die Gesellschafter dar“ lässt nämlich offen, ob bei Bestehen eines Verlustsonderkontos erfolgte Ausschüttungen auch dann noch zurückgezahlt werden müssen bzw. ihre Qualifizierung als Darlehen behalten, wenn später hinzu zu buchende Gewinne das Verlustsonderkonto in ein Gewinnsonderkonto wandeln (vgl. Hans. OLG Hamburg Urteil vom 07.11.2014 - 11 U 60/14 -)

36

Letztendlich sind auch die Voraussetzungen der Rückforderung von „Ausschüttungsdarlehen“ in der Satzung nicht geregelt. Es fehlt insoweit gänzlich an Satzungsbestimmungen, aus denen ein Kommanditist ggf. entnehmen konnte, dass und unter welchen Voraussetzungen ein Rückzahlungsanspruch gegen ihn erhoben werden konnte. Da über die Ausschüttungen nach der Satzung entweder durch Beschluss des Beirates oder der Gesellschafterversammlung zu befinden war (§ 12 Ziff. 4, 2.Abs.), wäre es für die Kommanditisten überraschend, wenn die Rückforderung ohne besondere Voraussetzungen allein von der Geschäftsführung bestimmt werden könnte.

37

Soweit die Beklagte geltend macht, sie sei zur Durchsetzung der Darlehensforderungen zur Abwendung einer Liquiditätskrise und der Insolvenz der Beklagten angewiesen, ist dies – abgesehen davon, dass der Vortrag unsubstantiiert ist – als Rückforderungsgrund aus dem Gesellschaftsvertrag nicht ablesbar. Es hätte aber nahegelegen, dies in der Satzung festzulegen, wenn die Gesellschaft tatsächlich den Willen hatte, Liquiditätsausschüttungen rückholbar zu machen. Jedenfalls durfte ein durchschnittlicher Publikumskommanditist davon ausgehen, dass im Vertrag die Voraussetzungen geregelt werden, unter denen geprüfte und beschlossene Auszahlungen wieder zurückverlangt werden können. Das Fehlen derartiger Bestimmungen bestärkte die Gesellschafter in der Erwartung, die Ausschüttungen behalten zu dürfen. Die angebliche Befugnis der Geschäftsführung der Beklagten, die per Gesellschafterbeschluss erfolgten Ausschüttungen mittels erklärter Darlehenskündigung jederzeit zurückholen zu können, kann danach nur als für den Kommanditisten überraschend bezeichnet werden (Anschluss an OLG Hamburg vom 07.11.2014 – 11 U 60/14).

38

Im Ergebnis sieht das Gericht danach aufgrund der intransparenten und teilweise überraschenden Satzungsbestimmungen über die Behandlung von Liquiditätsausschüttungen als Darlehen keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer satzungsgemäßen Darlehensvereinbarung zwischen der Beklagten und ihren Kommanditisten im Hinblick auf die hier streitigen Ausschüttungen. Die Beklagte hat den streitgegenständlichen Betrag nicht mit Rechtsgrund erlangt und muss ihn - da sie insoweit ungerechtfertigt bereichert ist - an die Klägerin zurückerstatten.

39

Da sich die Klägerin mit der Zahlung des Klagebetrages gegenüber der Beklagten nicht in Verzug befand, schuldet sie der Beklagten auch nicht die mit der Widerklage geltend gemachten Verzugskosten. Die Widerklage war danach abzuweisen.

40

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Hamburg Urteil, 28. Apr. 2015 - 411 HKO 103/14

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Hamburg Urteil, 28. Apr. 2015 - 411 HKO 103/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 313 Form und Inhalt des Urteils


(1) Das Urteil enthält:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;3.den Tag, an dem die mündliche Ve
Landgericht Hamburg Urteil, 28. Apr. 2015 - 411 HKO 103/14 zitiert 8 §§.

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(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt. (2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Ha

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Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.

(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.

(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß sämtlicher Gesellschafter erforderlich.

(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 73/11
Verkündet am:
12. März 2013
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wird an einen Kommanditisten auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag eine Auszahlung
geleistet, obwohl sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten
Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert wird, ist der
Kommanditist nur dann zur Rückzahlung an die Gesellschaft verpflichtet, wenn der Gesellschaftsvertrag
dies vorsieht.

b) Allein der Bestimmung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft, dass eine solche
Ausschüttung „auf Darlehenskonto gebucht wird“ und bei einem Verzicht des Gesellschafters auf diese
Entnahmen „die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit“ entfällt, lässt sich nicht mit der aus der Sicht eines
beitretenden Gesellschafters erforderlichen Klarheit entnehmen, dass die Ausschüttung unter dem Vorbehalt
der Rückforderung steht.
BGH, Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
12. März 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter
Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. März 2011 aufgehoben und das Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 22. Juli 2010 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Ehemann der Beklagten beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 8. August 1994 mit einer Einlage in Höhe von 400.000 DM als Kommanditist an der Klägerin, einer Fondsgesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und der Be- trieb des Containerschiffes MS C. war. Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen: § 4 Gesellschafter, Gesellschaftskapital, Einlagen (…) 5. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f HGB etwas anderes ergibt. (…) 7. Kapitalkonten für die Einlage sind Festkonten. Hiernach bemisst sich das Stimmrecht, das Verhältnis der Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie am Auseinandersetzungsguthaben. (…) (…) 9. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, ein partiarisches Darlehen bis zu einem Gesamtbetrag von DM 1.000.000,- aufzunehmen. Der mit dem Darlehensgeber bestehende Vertrag lautet wie folgt: (…)
b) Die Darlehenseinlage ist mit 7,5 % p.a. zu verzinsen. Im Übrigen nimmt das partiarische Darlehen am Ergebnis der Gesellschaft nicht teil, soweit sich nicht aus c) etwas anderes ergibt. Die Auszahlung der Zinsen wird zinslos gestundet, sofern die Liquiditätslage der Gesellschaft unter Berücksichtigung einer Ausschüttung von 7 % auf das Kommanditkapital ab 1995 eine Auszahlung nicht zulässt.
c) Die Darlehenseinlage und etwaige aufgelaufene Zinsen sind erst rückzahlbar und kündbar bei Veräußerung des der Gesellschaft gehörenden Seeschiffes. Sie gelten als erlassen, sofern und soweit der Veräußerungserlös zur Rückzahlung des partiarischen Darlehens sowie der ge- stundeten Zinsen nicht ausreicht. (…) Nach Abzug der etwaigen noch bestehenden Verbindlichkeiten und der Veräußerungskosten werden aus dem Veräußerungserlös zunächst gestundete Darlehenszinsen auf das partiarische Darlehen und nicht gezahlte Ausschüttungen auf das KG-Kapital bis zur Höhe von durchschnittlich 7% ab 1995 im gleichen Verhältnis zueinander, sodann das partiarische Darlehen, sodann das nominelle Kommanditkapital gezahlt. Ein sodann noch verbleibender Überschuß wird im Verhältnis des nominellen KG-Kapitals zum partiarischen Darlehen aufgeteilt und verteilt. (…) § 8 Gesellschafterbeschlüsse (…) 4. Kein Kommanditist kann durch Gesellschafterbeschlüsse gegen seinen Willen verpflichtet werden, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen , unbeschadet der nicht abdingbaren gesetzlichen Haftungsregelung. (…) § 11 Gewinn- und Verlustrechnung 1. Der im Jahresabschluss ausgewiesene Gewinn oder Verlust eines Geschäftsjahres ist den Kommanditisten entsprechend dem Verhältnis der nominellen Kommanditanteile und unbeschadet der Regelung in § 4 Ziff. 9 c) zueinander voll zuzuweisen. (…) (…) 3. Unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust schüttet die Gesellschaft für den Fall, dass die Liquiditätslage es zulässt, ab 1995 einen Betrag in Höhe von voraussichtlich 7% in den Jahren 1995 - 2000 7,5% 2001 8% 2002 9% 2003 10% 2004, 2005 des Kommanditkapitals p.a. an die Gesellschafter aus, der auf Darlehenskonto gebucht wird. Sofern ein Gesellschafter im Hinblick auf das Wiederaufleben der Haftung auf diese Entnahmen verzichtet, entfällt für ihn insoweit die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit. 4. Weitere Entnahmen außerhalb der vorgenannten Ausschüttungen sind nur zulässig, wenn die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen fassen, die persönlich haftende Gesellschafterin zustimmt und die Liquiditätslage der Gesellschaft es zulässt. Auch in diesem Fall kann jeder Gesellschafter für sich entscheiden, ob er eine Entnahme tätigt.
2
Der Ehemann der Beklagten übertrug dieser mit Zustimmung der Klägerin seinen Kommanditanteil zum 1. Januar 2006. Auf den Kommanditanteil wurden seit 1995 Ausschüttungen nach § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags in Höhe von 61.355,03 € gezahlt.Die Jahresabschlüsse der Klägerin wiesen diese Ausschüt- tungen auf der Passivseite der Bilanz in der Position „Entnahmen“ und auf der Aktivseite in der Position „Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Verlustanteile und Entnahmen der Kommanditisten“ in einer Gesamtsumme aus. Nachdem sich die Liquiditätslage der Klägerin im Zuge der Wirtschaftskrise am Ende des Jahres 2008 verschlechtert hatte, beschloss die Gesellschafterversammlung am 25. Juni 2009 ein Restrukturierungskonzept, das auch die Anweisung an die Geschäftsführung zum Inhalt hatte, Ausschüttungen an Kommanditisten in Höhe von 2.687.142,46 € zurückzufordern. Die Beklagte wurde daraufhin erfolglos zur Rück- zahlung der an sie bzw. ihren Ehemann gewährten Ausschüttungen aufgefordert. Die MS C. wurde in der Folgezeit veräußert.
3
Das Landgericht hat der auf Rückzahlung der Ausschüttungen gerichteten Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten , mit der sie ihren auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
5
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
6
Die Beklagte sei verpflichtet, die als Ausschüttungen erhaltenen Zahlungen an die Klägerin zurückzuzahlen. Der Gesellschaftsvertrag sehe in § 11 Ziff. 3 in Abweichung von § 169 Abs. 1 HGB gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten vor. Diese Ausschüttungen unterlägen der Rückforderung, weil sich den gesellschaftsvertraglichen Regelungen ein Rückforderungsanspruch ent- nehmen lasse. Aus § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags ergebe sich, dass die gewinnunabhängigen Ausschüttungen den Gesellschaftern im Verhältnis zur Klä- gerin nicht „unentziehbar“ hätten verbleiben sollen. Das werdeaus dem Nachsatz „der auf Darlehenskonto gebucht wird“ sowie durch § 11 Ziff. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags hinreichend deutlich. Die Formulierung „Bildung der Darlehensverbindlichkeit“ beziehe sich eindeutig („insoweit“) auf die zuvor erwähnte Buchung „auf Darlehenskonto“ und betreffe damit (nur) das Innenverhältnis zwischen Ge- sellschafter und Gesellschaft. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrags außerhalb des § 11 böten keinen Anlass für die Annahme, gewinnunabhängig ausgeschüttete Beträge dürften von der Gesellschaft nicht zurückgefordert werden.
7
II. Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen , dass sich aus dem Gesellschaftsvertrag ein Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen ergibt.
8
1. Das Berufungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass ein Rückzahlungsanspruch nicht schon dann entsteht, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage von § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet werden. Der Gesellschafter schuldet vielmehr die Rückzahlung nur dann, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.
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a) Nach § 169 Abs. 1 Satz 2 HGB hat der Kommanditist nur einen Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns. Er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert würde. Es ist aber allgemein anerkannt , dass auch über die Regelung des § 169 Abs. 1 HGB hinaus Ausschüttun- gen an die Kommanditisten zulässig sind, wenn der Gesellschaftsvertrag dies wie hier in § 11 Ziff. 3 vorsieht oder die Ausschüttung durch das Einverständnis aller Gesellschafter gedeckt ist (BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447; Urteil vom 5. April 1979 - II ZR 98/76, WM 1979, 803, 804; Gummert in Henssler/Strohn, GesR, § 169 HGB Rn. 14; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 169 Rn. 20; MünchKommHGB/ Grunewald, 3. Aufl., § 169 Rn. 9; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 169 Rn. 7; Oetker in Oetker, HGB, 2. Aufl., § 169 Rn. 15; Gehling, BB 2011, 73, 75 f.; Wagner, DStR 2008, 563, 564). Solche Ausschüttungen können in der Weise vereinbart werden, dass sie auch insoweit zu gewähren und zu belassen sind, als sie nicht durch Gewinne gedeckt sind, also letztlich in Form einer festen Kapitalverzinsung oder garantierten Mindesttantieme zu Lasten des Kapitals gehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447).
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b) Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447; Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 110/77, WM 1978, 1228, 1229 f.; Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 172 Rn. 18; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 172 Rn. 62).
11
Der Kommanditist ist im Innenverhältnis zur Kommanditgesellschaft verpflichtet , die vereinbarte Einlage zu erbringen. Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB). Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der Gesellschaft. Seine Haftung im Außenverhältnis entfällt gem. § 171 Abs. 1 Halbsatz 2 HGB, wenn er einen der eingetragenen Haftsumme entsprechenden Wert in das Gesellschaftsvermögen geleistet und ihn auch dort belassen hat. Wird dem Kommanditisten die Einlage ganz oder teilweise zurückbezahlt, gilt sie gemäß § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB den Gläubigern der Gesellschaft gegenüber insoweit als nicht geleistet, d.h. die Außenhaftung entsteht wieder. Dasselbe gilt nach § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB. Die in § 172 Abs. 4 HGB beschriebene Wirkung tritt aber nur gegenüber den Gläubigern ein, d.h. das Innenverhältnis zur Gesellschaft ist davon nicht berührt. Ein Rückgewähranspruch der Gesellschaft entsteht bei einer Rückzahlung der Einlage somit nicht automatisch, sondern kann sich nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer entsprechenden vertraglichen Abrede (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; Strohn in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 19).
12
Es gibt bei der Kommanditgesellschaft keinen im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsgrundsatz. Die Gesellschafter können ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis insoweit untereinander und zur Gesellschaft weitgehend frei gestalten. Das schließt die Entscheidung darüber ein, ob und wie erbrachte Einlagen zurückgewährt werden. Auch die Auslegungsregel in § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 706 Abs. 2 Satz 1 BGB, nach der beizutragende vertretbare und verbrauchbare Sachen im Zweifel in das Eigentum der Gesellschaft zu übertragen sind (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, § 706 Rn. 9; Servatius in Henssler /Strohn, GesR, § 706 BGB Rn. 4), rechtfertigt nicht die Annahme, dass im Ge- sellschaftsvertrag ausdrücklich vorgesehene Kapitalrückzahlungen der Gesellschaft im Zweifel wieder zuzuführen sind (aA OLG Köln, Urteil vom 11. August 2003 - 18 U 13/03, juris Rn. 25; Weipert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 169 Rn. 23).
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2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Auslegung des Gesellschaftsvertrags durch das Berufungsgericht. Sie gewichtet zum einen für die Auslegung wesentliche Umstände fehlerhaft und berücksichtigt zum anderen nicht sämtliche relevanten Umstände. Dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin lässt sich ein Vorbehalt der Rückforderung der auf der Grundlage von § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags an die Kommanditisten gezahlten Beträge nicht entnehmen. Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften nach ihrem objektiven Erklärungsbefund auszulegen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 11; Urteil vom 16. Oktober 2012 - II ZR 251/10, ZIP 2013, 68 Rn. 13).
14
a) Nach der Rechtsprechung des Senats unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 23 Abs. 1 AGBG bzw. § 310 Abs. 4 BGB n.F. eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117 Rn. 50; Urteil vom 23. April 2012 - II ZR 75/10, ZIP 2012, 1342 Rn. 32). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.). Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag daher klar ergeben.
15
b) Hieran gemessen enthält der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten Auszahlungen gem. § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben.
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aa) Das Berufungsgericht hat seine gegenteilige Annahme maßgeblich aus dem Wortlaut von § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags abgeleitet, nach dessen Satz 1 die Ausschüttung „auf Darlehenskonto gebucht“ wird und nach dessen Satz 2 „die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit“ unterbleibt, sofern ein Gesellschafter auf diese Entnahme verzichtet. Hierbei geht das Berufungsgericht davon aus, dass es sich um eine Verbindlichkeit des jeweiligen Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft handelt, ohne dass sich hierfür im Gesellschaftsvertrag hinreichende Anhaltspunkte finden lassen.
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(1) Die in § 11 Ziff. 3 und 4 des Gesellschaftsvertrags verwendeten Begriffe „Ausschüttung“ und „Entnahme“ weisen nicht auf einen Vorbehalt der Rückforde- rung hin. Der Begriff der „Ausschüttung“ wird im Handelsgesetzbuch im Zusammenhang mit der Auszahlung von Gewinnen verwandt (z.B. § 268 Abs. 8 HGB). Diesbezüglich regelt § 169 Abs. 2 HGB, dass der Kommanditist nicht verpflichtet ist, bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen. Nach § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags sind die Ausschüttungen hier allerdings unabhängig von einem im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn oder Verlust zu gewähren. Daraus kann aber nicht auf eine Verpflichtung zur Rückzahlung geschlossen werden. Vielmehr sprechen die Regelungen des Gesellschaftsvertrags zur Ergebnisverteilung in § 11 Ziff. 1 und zur Zahlung der gewinnunabhängigen Ausschüttungen nach § 11 Ziff. 3 gegen die Annahme, dass die Ausschüttungen etwa nur Vorauszahlungen auf künftige Gewinne darstellen und gegebenenfalls erstattet werden sollen. Auch eine Verrechnung der nach § 11 Ziff. 3 gezahlten Ausschüttungen mit späteren Gewinnen ist im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen. Der Gesellschaftsvertrag macht die Ausschüttungen nach § 11 Ziff. 3 nicht von einem zumindest erwarteten und später endgültig festzustellenden Gewinn abhängig. Aus der Verwendung des Begriffs der „Entnahme“ lässt sich gleichfalls kein Anhaltspunkt für ein Rückforderungsrecht entnehmen. Dieser findet in der Überschrift zu der Vorschrift des § 122 HGB Verwendung, die in Absatz 1 Halbsatz 1 gerade regelt, dass der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft unter den dort genannten Voraussetzungen berechtigt ist, Geldbeträge aus dem Gesellschaftsvermögen zu seinen Lasten zu erheben, oder Auszahlungen in bestimmter Höhe zu verlangen, ohne diese (gesetzlich zulässigen) Entnahmen der Gesellschaft später erstatten zu müssen (vgl. Ehricke in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 122 Rn. 4).
18
(2) Aus der Verwendung des Begriffs „Darlehenskonto“ in § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gleichfalls nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass auf diesem Konto Darlehensverbindlichkeiten i.S.d. § 488 BGB gebucht werden. Entsprechend legt auch die Verwendung des Begriffs der „Darlehensverbindlichkeit“ in § 11 Ziff. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags ein solches Verständnis nicht zwingend nahe. Im Übrigen ließe auch die Annahme einer „Darlehensverbindlichkeit“ im schuldrechtlichen Sinne nicht den Schluss zu, dass es sich jedenfalls um eine Forderung der Gesellschaft gegen den Gesellschafter handelt. Der vom Berufungsgericht allein am Wortlaut orientierte Schluss ist fehlerhaft, weil er denkbare weitere Auslegungsmöglichkeiten außer Acht lässt.
19
Das Gesetz enthält keine Regelungen darüber, ob und gegebenenfalls welche Konten für die Gesellschafter geführt und wie diese bezeichnet werden. Die Gesellschafter können vielmehr frei darüber bestimmen, in welcher Weise sie ihre Kapitalanteile sowie die wechselseitigen Verbindlichkeiten und Forderungen auf Konten verbuchen (v. Falkenhausen/Schneider in MünchHdbGesR, Bd. 2, 3. Aufl., § 22 Rn. 34 f.). Die zivilrechtliche Bedeutung der Konten richtet sich dabeinicht nach ihrer Bezeichnung. Führt eine Kommanditgesellschaft für die Kommanditisten mehrere Konten mit verschiedenen Bezeichnungen, ist zunächst anhand des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln, welche zivilrechtliche Rechtsnatur diese Konten haben (vgl. BFH, Urteil vom 15. Mai 2008 - IV R 46/05, BFHE 221, 162 Rn. 42 mwN); die vereinbarte Art der Führung und der Bezeichnung der Konten ist dabei lediglich als ein Gesichtspunkt in die alle relevanten Umstände berücksichtigende Auslegung einzubeziehen.
20
Eine eindeutige Bestimmung lässt sich insoweit dem Gesellschaftsvertrag im vorliegenden Fall nicht entnehmen. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine abschließende Regelung darüber, welche Konten im Einzelnen geführt werden und welche Buchungen für die jeweiligen Konten vorgesehen sind. Das in § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags genannte Darlehenskonto wird an anderer Stelle nicht mehr erwähnt. In § 4 Ziff. 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags ist bestimmt, dass die Kapitalkonten für die Einlage Festkonten sind. Bei der gesellschaftsvertraglichen Gestaltung der Kontenführung in Personenhandelsgesellschaften wird neben einem festen Kapitalkonto, auf dem die vereinbarte Einlage verbucht wird, regelmäßig ein weiteres, variables Konto (gewöhnlich als Kapitalkonto II bezeichnet) geführt , auf dem Gewinnanteile, Verluste und Entnahmen gebucht werden. Da bei dieser Form des Kapitalkontos II stehen gelassene Gewinne mit späteren Verlusten verrechnet werden, wird insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Regelung der Verlustverteilung beim Kommanditisten (§ 167 Abs. 2 und 3 HGB) häufig ein weiteres, als Darlehenskonto bezeichnetes variables Konto geführt, auf dem entnahmefähige Gewinne, sonstige Einlagen und Entnahmen gebucht werden; dieses Darlehenskonto stellt ein Forderungskonto dar, das, wenn es nicht überzogen wird, eine Forderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft ausweist (vgl. BFH, Urteil vom 16. Oktober 2008 - IV R 98/06, BFHE 223, 149 Rn. 40 ff. mwN). Das Kapitalkonto II erfasst dann nur noch die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste.
21
Über die Buchung der Ausschüttungen auf dem Darlehenskonto sowie über die Führung sonstiger variabler Konten neben den festen Kapitalkonten für die Einlage (§ 4 Ziff. 7) enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelungen. Dass die Aus- schüttungen nach § 11 Ziff. 3 Satz 1 „auf Darlehenskonto gebucht“ werden, besagt nichts darüber, ob sie ähnlich wie entnahmefähige Gewinne als dem Kommanditisten endgültig verbleibende oder als nur vorläufige Zuweisungen aus dem Gesellschaftsvermögen wie etwa Vorschüsse auf künftige Gewinngutschriften gebucht werden sollen. Eine Ausschüttung, die dem Kommanditisten unentziehbar verbleiben soll, ist, wenn es sich um ein Darlehenskonto handeln sollte, das entnahmefähige Zuweisungen an den Kommanditisten und dessen Entnahmen ausweist, so zu buchen, dass dieses Konto nach der Buchung der (gemäß § 11 Ziff. 3 bei entsprechender Liquiditätslage beschlossenen) Ausschüttung im Haben eine entsprechende Forderung des Kommanditisten gegen die Gesellschaft ausweist, die erlischt , wenn der ausgeschüttete Betrag an den Kommanditisten gezahlt und diese Zahlung als Entnahme im Soll gebucht wird. Eine Verbindlichkeit zugunsten der Gesellschaft wird insoweit nicht gebildet. Vielmehr weist die Buchung der Ausschüttung im Haben des Darlehenskontos gerade eine Verbindlichkeit des Kommanditisten gegen die Gesellschaft aus.
22
Dass die Buchung im vorliegenden Fall dagegen in der Weise zu erfolgen hat, dass das Darlehenskonto letztlich ein Debet und einen dementsprechenden Anspruch der Gesellschaft gegen den Kommanditisten ausweist, lässt sich auch nicht aus dem Zusammenhang von Satz 1 und Satz 2 des § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags mit der erforderlichen Klarheit entnehmen. Das wäre nur der Fall, wenn die Regelung in Satz 2, dass für den Gesellschafter, der im Hinblick auf das Wiederaufleben der (Außen)Haftung auf die Entnahme verzichtet, die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit entfällt, mit dem Berufungsgericht dahin verstanden werden müsste, dass mit Darlehensverbindlichkeit hier nur die Bildung einer Verbindlichkeit zugunsten der Gesellschaft gemeint sein kann. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Die Regelung in § 11 Ziff. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags kann vielmehr auch dahin verstanden werden, dass hier die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit zugunsten des Gesellschafters angesprochen ist. § 11 Ziff. 3 Satz 2 Halbs. 1 ermöglicht es dem Gesellschafter für den Fall, dass ihm eine Ausschüttung nach Satz 1 zusteht, im Hinblick auf das (mögliche) Wiederaufleben der Außenhaftung „auf diese Entnahme“ zu verzichten. Ein solcher Verzicht auf die Entnahme könnte als ein bloßes Stehenlassen des dem Gesellschafter nach Satz 1 zustehenden Ausschüttungsbetrags auf dem Darlehenskonto verstanden werden mit der Folge, dass das Darlehenskonto ein entsprechendes Haben zugunsten des Gesellschafters und demgemäß eine entsprechende Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft zugunsten des Gesellschafters ausweisen würde. Auch im Hinblick auf die vom Gesellschafter beabsichtigte Folge seines Verzichts, die Außenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB nicht wieder aufleben zu lassen (zur Anwendbarkeit des § 172 Abs. 4 HGB bei der Umwandlung von Haftkapital in eine Darlehensforderung vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 24 mwN einerseits und MünchKommHGB/K. Schmidt, §§ 171, 172 Rn. 72 mwN andererseits), stellt § 11 Ziff. 3 Satz 2 Halbs. 2 bei diesem Verständ- nis dann klar, dass für den Gesellschafter insoweit die Bildung einer Darlehensverbindlichkeit entfällt.
23
bb) Bei der Auslegung ist weiter zu berücksichtigen, dass es naheliegend gewesen wäre, im Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen zu regeln, unter denen der Gesellschafter zur Rückzahlung der Ausschüttungen an die Gesellschaft verpflichtet sein sollte, wenn die Auszahlungen unter dem Vorbehalt einer Rückforderung hätten stehen sollen. Das Recht der Personenhandelsgesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich eingeräumten ) Ausschüttungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlichrechtlichen Darlehensrechts (§ 488 Abs. 3 BGB bzw. § 609 BGB a.F.) würde dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Gesellschafter nicht gerecht. Es wäre widersprüchlich, wenn die Gesellschafter, wie dies § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags vorsieht, regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese - möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten - Zahlungen aber ohne besonderen Grund binnen einer Frist von drei Monaten wieder entzogen werden könnten.
24
cc) Hinzu kommt, dass weitere Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags gegen die Auslegung des Berufungsgerichts sprechen. § 4 Ziff. 9 Buchst. c regelt für den Fall der Veräußerung des Schiffs die Rückzahlbarkeit eines partiarischen Darlehens, das die persönlich haftende Gesellschafterin in Höhe von 1.000.000 DM aufzunehmen berechtigt sein sollte, sowie die Zahlung gestundeter Zinsen auf dieses Darlehen. Darüber hinaus wird das Rangverhältnis zwischen den Verbindlichkeiten aus dem partiarischen Darlehensvertrag, nicht gezahlten Ausschüttungen auf das Kommanditkapital und der Rückzahlung des nominellen Kommanditkapitals selbst im Falle der Veräußerung des Schiffs festgelegt.
25
Dabei unterscheidet der Gesellschaftsvertrag zwischen der Zahlung gestundeter Darlehenszinsen auf das partiarische Darlehen und nicht gezahlter Ausschüttungen auf das Kommanditkapital einerseits und Rückzahlungen auf das partiarische Darlehen und auf die nominellen Kapitalanteile andererseits. Erstere haben untereinander ranggleich, jedoch vorrangig vor etwaigen Rückzahlungen auf das Darlehen und auf die nominellen Kapitalanteile zu erfolgen. Diese Regelung ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass für den Fall fehlender Liquidität nicht nur die Ausschüttungen auf das Kommanditkapital gem. § 11 Ziff. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags zu unterbleiben hatten, sondern auch die Zinsen auf das partiarische Darlehen zinslos gestundet sein sollten (§ 4 Ziff. 9 Buchst. b Satz 3 des Gesellschaftsvertrags ). Die erfolgten Ausschüttungen nach § 11 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags werden in der Verteilungsregelung nach § 4 Ziff. 9 Buchst. c nicht angesprochen.
26
Sieht der Gesellschaftsvertrag danach aber vor, nicht gezahlte Ausschüttungen vorrangig vor Rückzahlungen auf die Kapitalanteile und ranggleich mit den gestundeten Zinsen auf das partiarische Darlehen nachzuholen, erschließt sich, dass jedenfalls in der Liquidation bereits erfolgte Ausschüttungen nicht zum Ausgleich etwaiger Belastungen des Kapitalkontos herangezogen werden sollen. Im Gegenteil lässt sich das in der Bestimmung des § 4 Ziff. 9 Buchst. c vorgesehene Rangverhältnis zwischen den nicht gezahlten Ausschüttungen und den gestundeten Darlehenszinsen nur wahren, wenn den Kommanditisten die aus Liquiditätsüberschüssen gewährten gewinnunabhängigen Ausschüttungen - ebenso wie dem Darlehensgeber gezahlte Darlehenszinsen - endgültig verbleiben. Sollten den Kommanditisten die (gewinnunabhängigen) Ausschüttungen danach in der Liquidation der Gesellschaft verbleiben, ist dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch in der Phase des Betriebs des Schiffs eine Rückforderung dieser Ausschüttungen nicht gewollt war.
27
III. Der Senat hat gem. § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden , weil diese zur Endentscheidung reif ist. Ist - wie aufgezeigt - die Beklagte nach dem Gesellschaftsvertrag nicht zur Wiederauffüllung ihres Kapitalanteils verpflichtet , ist der Gesellschafterbeschluss vom 25. Juni 2009 keine taugliche Grundlage für das Rückzahlungsverlangen der Klägerin. Dieser verstößt zum einen gegen § 8 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrags, nach der die Beklagte als Kommanditistin nicht gegen ihren Willen durch Gesellschafterbeschluss verpflichtet werden kann, der Gesellschaft weitere Mittel nachzuschießen. Eine Regelung, nach der die Gesellschafterversammlung beschließen kann, dass die nach § 11 Ziff. 3 gewährten Ausschüttungen zurückzuzahlen sind, enthält der Gesellschaftsvertrag nicht. Unabhängig davon ist der Gesellschafterbeschluss einer Personengesellschaft, durch den eine Nachschussverpflichtung begründet wird, die im Gesellschaftsvertrag keine Grundlage hat, jedenfalls gegenüber dem Gesellschafter grundsätzlich unwirksam , der dem Beschluss nicht zugestimmt hat (§ 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2007 - II ZR 282/05, ZIP 2007, 766 Rn. 11, 15; Beschluss vom 26. März 2007 - II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368 Rn. 10).
28
Die Beklagte kann die Unwirksamkeit des Beschlusses der auf Zahlung gestützten Klage der Klägerin auch dann als Einwendung entgegenhalten, wenn nach dem Gesellschaftsvertrag Beschlussmängelstreitigkeiten binnen einer bestimmten Frist eingeleitet werden müssen und diese Frist abgelaufen ist. Denn durch eine verfahrensrechtliche Regelung im Gesellschaftsvertrag darf das mitgliedschaftliche Grundrecht eines Gesellschafters, nicht ohne seine Zustimmung mit weiteren Beitragspflichten beschwert zu werden, nicht ausgehebelt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - II ZR 22/06, ZIP 2007, 1368 Rn. 10; Urteil vom 9. Februar 2009 - II ZR 231/07, ZIP 2009, 864 Rn. 16). Beschlüsse, die zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedürfen, unterfallen nicht den Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen im Sinne des Kapital- gesellschaftsrechts, sondern die fehlende Zustimmung stellt eine „dritte Kategorie“ von Mängeln des Beschlusses dar, die im Wege der allgemeinen, nicht fristgebundenen Feststellungsklage gem. § 256 ZPO oder durch Einwendung im Prozess geltend gemacht werden kann (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, ZIP 2009, 2289 Rn. 12 mwN). Dass die Beklagte der Erweiterung der Beitragspflicht zugestimmt hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Klägerin behauptet das auch nicht.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born

Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 22.07.2010 - 18 O 162/09 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.03.2011 - I-8 U 132/10 -

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 413 HKO 95/13), Kammer 13 für Handelssachen, vom 23.01.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 71.580,86 € festgesetzt.

Gründe

1

Gemäß § 540 Abs. 1 ZPO wird anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Bezug genommen und zu den Gründen für die Zurückweisung der Berufung folgendes ausgeführt:

I.

2

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Rückzahlung von Ausschüttungen, die die Klägerin an die Beklagte und deren Rechtsvorgänger als ihre Kommanditisten geleistet hat.

3

Die Klägerin ist eine Schifffahrtsgesellschaft, die seit 1993 das im Laufe des Rechtsstreits veräußerte Containerschiff MS „...“ betreibt. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin (Anlage K 1) enthält unter anderem die folgenden Regelungen:

4

§ 8
Gesellschafterversammlung

5

(…)
8. Die Gesellschafterversammlung beschließt außer über die sonst in diesem Vertrag bezeichneten Angelegenheiten über
(…)
e) die Ausschüttung von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen;
(…)

6

§ 11
Gesellschafterkonten

7

1. Die Pflichteinlagen der Kommanditisten sind Festeinlagen. Sie werden auf Kapitalkonten I der Kommanditisten gebucht.
2. Das Agio wird auf einem Kapitalkonto II der Kommanditisten gebucht.
3. Verlustanteile werden auf Verlustsonderkonten der Gesellschafter gebucht. Dies gilt auch dann, wenn die Verlustanteile die Pflichteinlagen der Kommanditisten übersteigen. Gewinnanteile sind den Verlustsonderkonten so lange gutzuschreiben, bis diese ausgeglichen sind. Die Kommanditisten haben Verlustanteile nur durch zukünftige Gewinne auszugleichen.
4. Gewinnanteile, soweit sie nicht auf Verlustsonderkonten zu buchen sind, und der gesamte übrige Zahlungsverkehr zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern werden auf Gesellschafterkonten gebucht. Guthaben auf den Gesellschafterkonten werden nicht verzinst.

8

§ 13
Ergebnisverteilung, Entnahmen

9

(…)
7. Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen werden den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt, sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind.
8. Ist die Kommanditeinlage durch Verluste unter den Betrag der eingetragenen Haftsumme gemindert, und tätigt der Kommanditist Entnahmen oder wird die Kommanditeinlage durch Entnahmen gemindert, lebt die Haftung des Kommanditisten bis zur Höhe der von ihm getätigten Entnahmen wieder auf. Aus diesem Grunde ist ein Kommanditist nicht verpflichtet, sein Entnahmerecht auszuüben.

10

§ 17
Auseinandersetzungsguthaben

11

(…)
4. Ergibt sich bei den Kommanditisten ein negatives Auseinandersetzungsguthaben, kann die Gesellschaft keinen Ausgleich verlangen. Hat er jedoch Entnahmen getätigt, sind diese an die Gesellschaft unverzüglich zurückzuzahlen, soweit sie die Gewinnanteile des Kommanditisten übersteigen.
(…)

12

Im Hinblick auf die Einwerbung von Kommanditkapital für die Klägerin war ein Prospekt (Anlage B 1) über die Schiffsbeteiligung an der „...“ herausgegeben worden. Auf Seite 19 dieses Prospekts befindet sich eine tabellarische Übersicht über den beabsichtigten Liquiditätsrückfluss an die Gesellschafter, dem sich für den Konzeptionszeitraum bis 2006 Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 98 % entnehmen lassen.

13

Die Beklagte erwarb ihre Kommanditbeteiligung an der Klägerin im Nominalwert von insgesamt € 350.000,00 im Jahr 2004 aufgrund entsprechender Verträge mit früheren Kommanditisten der Klägerin (Anlage B 2). Auf die von der Beklagten gehaltene Kommanditbeteiligung entfielen Ausschüttungen aus verfügbarer Liquidität in Höhe von insgesamt € 347.167,23. Die Ausschüttungen erfolgten bei durchgehend negativem Stand des Kapitalkontos und waren jedenfalls nicht in voller Höhe durch im Verlaufe der Betriebsjahre erzielte Gewinne gedeckt. Aus einer Aufstellung der Treuhandgesellschaft vom 06.05.2013 ergibt sich, dass den Ausschüttungen ein negatives kumuliertes Handelsbilanzergebnis in Höhe von - 86.950,07 gegenübersteht (Anlage K 2).

14

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2012 (Anlage K 3) informierte die Klägerin die Kommanditisten darüber, dass im Hinblick auf die nicht auskömmlichen Charterraten der Verkauf des Schiffs unausweichlich sei. Zur Vorbereitung eines „geordneten Schiffsverkaufs“ sei aus Liquiditätsgründen die Rückforderung bereits erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 20 % der Zeichnungssumme zwingend erforderlich. Unter Verweis auf § 13 Ziffer 7. des Gesellschaftsvertrages kündigte die Klägerin die den Kommanditisten angeblich gewährten Darlehen und forderte sie zur unverzüglichen Rückzahlung in Höhe eines ersten Teilbetrages von 20% auf, dabei behielt sie sich weitere Zahlungsaufforderungen vor. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 (Anlage K 4) forderte die Klägerin die Kommanditisten unter Hinweis darauf, dass die Rückforderung eine reine Geschäftsführungsmaßnahme sei und der Abwendung der Insolvenz diene, erneut zur unverzüglichen Rückzahlung auf. Diesen Zahlungsaufforderungen kam eine Vielzahl von Kommanditisten nach, ungeachtet zweier Mahnungen vom 11. Dezember 2012 und 25. Februar 2013 (Anlagen K 5 und K 6) allerdings nicht die Beklagte.

15

Die Klägerin hat geltend gemacht, auf die Teilrückzahlung der Ausschüttungen deshalb angewiesen zu sein, weil es ihr angesichts der anhaltenden Schifffahrtskrise, die zu einem Preisverfall der Charterraten und zugleich zu einem erheblichen Wertverlust des Schiffes geführt habe, nicht gelungen sei, einen ausgelaufenen Betriebsmittelkredit für das Schiff zu verlängern. Die Regelung in § 13 Ziffer 7. ihres Gesellschaftsvertrags sei auch eindeutig, um für diesen Fall eines akuten Liquiditätsbedarfs die Rückzahlung der an die Kommanditisten geleisteten Ausschüttungen verlangen zu können.

16

Die Klägerin hat beantragt,

17

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 71.580,86 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.02.2013 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 1.192,40 zu zahlen.

18

Die Beklagte hat beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Sie hat unter anderem geltend gemacht, dass der Regelung in § 13 Ziffer 7. des Gesellschaftsvertrags nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen sei, dass die Klägerin den Kommanditisten Liquiditätsausschüttungen ohne entsprechende Gewinne nur darlehensweise mit dem Recht auf jederzeitige Rückgewähr überlasse. Die Beklagte hat darüber hinaus geltend gemacht, dass der Emissionsprospekt über die Kommanditbeteiligung an der Klägerin an keiner Stelle auf eine mögliche Verpflichtung zur Rückzahlung von Ausschüttungen hingewiesen habe, die in dem Emissionsprospekt gerade werbend herausgestellt worden seien.

21

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesellschaftsvertrag der Klägerin keine hinreichend klare Regelung hinsichtlich einer Verpflichtung der Kommanditisten zur Rückzahlung geleisteter Ausschüttungen enthalte. So lege bereits der Begriff Ausschüttung nahe, dass es sich um eine nicht zurückzahlbare Leistung handele. Der Verweis auf den Stand der Gesellschafterkonten, von dem es abhängen solle, ob die Ausschüttung als Darlehen zu behandeln sei, verunklare die Regelung in § 13 Ziffer 7. des Gesellschaftsvertrags weiter, weil es einerseits mehrere Gesellschafterkonten gebe und andererseits nicht ersichtlich sei, wo Darlehen an die Kommanditisten zu buchen sein sollten. Gegen eine gesellschaftsvertraglich begründete Verpflichtung zur Darlehensrückzahlung spreche zudem, dass der Gesellschaftsvertrag der Klägerin insoweit keinerlei nähere Regelungen enthalte. Eine hinsichtlich der laufenden Ausschüttungen bestehende Darlehensrückzahlungsverpflichtung der Kommanditisten wäre schließlich, sofern diese sich dem Vertragswerk im Wege der Auslegung überhaupt entnehmen lassen sollte, jedenfalls auch in einem Maße ungewöhnlich, dass deren Wirksamkeit auch die Regelung in § 305c Abs. 1 BGB entgegenstünde.

22

Gegen dieses ihr am 27. Januar 2014 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. Februar 2014 Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung mit am 17. April 2014 eingegangener Berufungsbegründung begründet hat.

23

Sie macht im Anschluss an ihr erstinstanzliches Vorbringen weiterhin geltend, es könne in Ansehung der ausdrücklichen Regelung in § 13 Ziffer 7. des Gesellschaftsvertrages nicht zweifelhaft sein, dass die an die Kommanditisten geleisteten Liquiditätsausschüttungen, sofern diese nicht durch Gewinne gedeckt seien, von vornherein nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolgt seien.

24

Die Klägerin beantragt,

25

das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.01.2014, Az.: 413 HKO 95/13, wird aufgehoben und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen der Klägerin erkannt.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Sie verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

29

Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf das angefochtene Urteil, die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

II.

30

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf (anteilige) Rückzahlung der empfangenen Ausschüttungen.

31

Wie der Bundesgerichtshof in seinem Grundsatzurteil vom 12. März 2013 (II ZR 73/11) ausgeführt hat, schuldet ein Gesellschafter die Rückzahlung nicht durch Gewinn gedeckter Auszahlungen an die Gesellschaft nicht bereits nach den §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB, die nur für das Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft gelten, beziehungsweise nach denen Rückzahlungsansprüche nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem Insolvenzverwalter gemäß § 171 Abs. 2 HGB geltend gemacht werden (juris Rn. 10). Vielmehr kann sich ein solcher Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft im Innenverhältnis gegenüber dem Gesellschafter nur aus anderen Rechtsgründen ergeben, insbesondere aus einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag (BGH, aaO., juris Rn. 11; Urteile vom 1. Juli 2014, II ZR 72/12, II ZII ZR 73/12, jeweils Rn. 14).

32

Ob die Vereinbarung eines solchen Rückforderungsvorbehalts vorliegt, ist durch eine objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrages in Anlehnung an die Auslegung und Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2013, II ZR 73/11, juris Rn. 13 ff.). Für den einer Publikumspersonengesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten klar aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben; Zweifel bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages gehen in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der Gesellschaft (vgl. BGH, aaO., Rn. 14). Die Regelungen im Gesellschaftsvertrag sind auch daran zu messen, ob sie überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB sind (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2003, III ZR 118/03, juris Rn 18 ff.).

33

Nach diesen Grundsätzen findet sich im Gesellschaftsvertrag der Klägerin (Anlage K 1) bereits keine Regelung, der die Kommanditisten klar entnehmen konnten, dass sie die empfangenen Ausschüttungen ggf. jederzeit an die Klägerin zurückzahlen müssen. Einziger Anhaltspunkt hierfür könnte § 13 Ziff. 7. sein, wonach „Ausschüttungen von Liquiditätsüberschüssen (...) den Kommanditisten als unverzinsliche Darlehen gewährt (werden), sofern die Ausschüttungen nicht durch Guthaben auf den Gesellschafterkonten gedeckt sind.“. Diese Regelung ist jedoch schon für sich genommen unklar, im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesellschaftsvertrages aber jedenfalls überraschend. Im Übrigen sprechen gewichtige Indizien und die äußeren Umstände dafür, dass tatsächlich keine Rückforderbarkeit gewollt war. Die Beklagte hat den Anspruch auch nicht anerkannt.

34

1. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass sich nach den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes ein Rückzahlungsvorbehalt stets bereits aus einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung ergebe, der zufolge die betreffenden Ausschüttungen an die Kommanditisten „als Darlehen gewährt“ werden. Zwar ist der Klägerin im Hinblick auf den Wortlaut des § 13 Nr. 7. zuzugeben, dass die Formulierung „Ausschüttungen werden den Kommanditisten als Darlehen gewährt“ über die Begriffe „Darlehenskonto“ und „Darlehensverbindlichkeit“ in § 11 Nr. 3. des den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrages insoweit hinausgeht, als dass Unsicherheiten bezüglich der Einordnung von Gläubiger und Schuldner der Darlehensverbindlichkeit zumindest eingegrenzt werden. Allein die Verwendung des Begriffes „Darlehen“ genügt jedoch nicht, um die Rückforderbarkeit der Ausschüttungen sicher feststellen zu können. Vielmehr erfordert eine klare Regelung, dass die Voraussetzungen der Darlehensgewährung hinreichend deutlich werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. § 13 Ziff. 7. lässt nicht hinreichend deutlich erkennen, wann die Kommanditisten eine Ausschüttung dauerhaft und wann nur darlehensweise empfangen sollen. Vielmehr verunklart der Verweis auf vorhandene „Guthaben auf den Gesellschafterkonten“ die Regelung, da hiermit Bezug genommen wird auf einen Sachverhalt, der sich dem fraglichen Zahlungsvorgang nicht entnehmen lässt und damit aus Sicht des Kommanditisten als Zahlungsempfänger die sichere Beurteilung, ob die Klägerin ihm eine Ausschüttung ohne Rückforderungsrecht oder nur ein Darlehen gewähren will, von vornherein verhindert.

35

Soweit die Klägerin meint, diese Unklarheit werde dadurch beseitigt, dass die Bezugnahme auf Gesellschafterkonten in § 13 Ziffer 7. ausschließlich auf das Gesellschafterkonto gemäß § 11 Ziffer 4. des Gesellschaftsvertrages verweise und nicht auf die in § 11 ebenfalls angesprochenen Kapitalkonten I und II oder ein Verlustsonderkonto des Kommanditisten, kann dem nicht gefolgt werden.

36

Zwar trifft es zu, dass nach der Systematik des § 11 des Gesellschaftsvertrages ein Guthaben auf dem Gesellschafterkonto gemäß § 11 Ziffer 4. lediglich dann entstehen kann, wenn das Verlustsonderkonto gemäß § 11 Ziffer 3. durch entsprechende Gewinnanteile ausgeglichen sei, da weitere Gewinnanteile erst danach auf das Gesellschafterkonto gemäß § 11 Ziffer 4. gebucht werden können, so dass ein etwaiger Darlehenscharakter der Ausschüttungen gemäß § 13 Ziffer 7. erst dann entfiele, wenn sämtliche Verlustanteile des Kommanditisten durch Gewinnanteile ausgeglichen sind.

37

Allerdings kann das Regelungsmodell des Gesellschaftsvertrages mangels näherer Regelungen zu den Gesellschafterkonten auch dahin verstanden werden, dass aufgrund des dem Auszahlungsvorgang gemäß § 8 Ziffer 8. e) des Gesellschaftsvertrages vorausgehenden Ausschüttungsbeschlusses zunächst ein Gesellschafterkonto gemäß § 11 Ziffer 4. angelegt und auf dieses der entsprechend dem Ausschüttungsbeschluss an den jeweiligen Kommanditisten zu leistende Betrag als Forderung gegen die Gesellschaft gebucht wird. Hiernach stünde der anschließenden Auszahlung des Ausschüttungsbetrages dann aber ein entsprechendes Guthaben auf dem betreffenden Gesellschafterkonto gegenüber, so dass die Voraussetzung des § 13 Ziffer 7. des Gesellschaftsvertrages insoweit gerade nicht eintreten könnte. Für eine solche Interpretation spricht immerhin, dass durch den entsprechenden Ausschüttungsbeschluss ein Anspruch des Kommanditisten gegen die Klägerin entstanden ist, der auch schon vor dem tatsächlichen Auszahlungsvorgang auf einem Gesellschafterkonto zu seinen Gunsten verbucht werden muss. Andernfalls hätte der Kommanditist nicht die Möglichkeit, sich einen zunächst stehen gelassenen Ausschüttungsbetrag (vgl. § 13 Ziffer 8. Satz 2 des Gesellschaftsvertrages) später doch noch auszahlen zu lassen. Zugleich ist unklar, ob der stehen gelassene Ausschüttungsbetrag, der nach dem Wortlaut des § 13. Ziffer 7. ggf. trotzdem nur darlehensweise gewährt wurde, für die Frage, ob bei der nächsten Ausschüttung das Gesellschafterkonto einen negativen Saldo aufweist, zu berücksichtigen ist oder nicht (hierzu auch unter 2. c). Diese Unklarheiten müssen zu Lasten der Klägerin gehen.

38

2. Selbst wenn § 13 Ziffer 7. - entgegen dem zuvor festgestellten Befund - für ausreichend erachtet werden könnte, um eine Darlehensgewährung zu begründen, dürfte die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch hierauf nicht stützen, denn die Klausel wäre entsprechend § 305c Abs. 1 BGB unwirksam. Danach werden Bestimmungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Diese Voraussetzungen liegen in Bezug auf § 13 Ziffer 7. vor, denn die Kommanditisten mussten nicht damit rechnen, dass sie die Ausschüttungen ggf. zu erstatten haben. Weder aus den sonstigen Regelungen des Gesellschaftsvertrages noch aus dem Emissionsprospekt lassen sich Anhaltspunkte für den Willen der Klägerin entnehmen, die aus Liquidität erfolgten Ausschüttungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu stellen.

39

a) Der Gesellschaftsvertrag sieht Auszahlungen durch Ausschüttungen von Gewinnen und Liquiditätsüberschüssen vor (vgl. § 8 Ziffer 8. e) und macht diese - neben dem erforderlichen zustimmenden Gesellschafterbeschluss - nur davon abhängig, dass die Liquiditätslage der Gesellschaft nicht gefährdet wird (vgl. § 13 Ziffer 6.). Schon aus Gründen der Klarheit hätte in diesem Zusammenhang in § 13 darauf hingewiesen werden müssen, dass die Gesellschaft sich ein Rückforderungsrecht unabhängig von einer Kündigung des Anlegers vorbehält. Denn immerhin kann der Anleger dem Gesellschaftsvertrag ohne Weiteres entnehmen, dass er im Falle seiner Kündigung die Ausschüttungen, die nicht durch Gewinnanteile gedeckt sind, zurückzahlen muss, wenn sein Auseinandersetzungsguthaben negativ ist (vgl. § 17 Ziffer 4. a.E.).

40

b) Überraschend ist die Klausel auch deshalb, weil bei wortlautgetreuem Verständnis des § 13 Ziffer 7. ein Darlehensrückzahlungsanspruch der Gesellschaft auch dann fortbestehen würde, wenn nach der in Rede stehenden Ausschüttung im späteren Verlauf im Umfang des Ausschüttungsbetrages Gewinnanteile zu Gunsten des Kommanditisten zu buchen sind, die zu einem Guthaben auf dem – dem Verständnis der Klägerin folgend – gemäß § 11 Ziffer 4. anzulegenden Gesellschafterkonto führen. In dieser Lage würden zwar spätere Ausschüttungen auch nach Auffassung der Klägerin keinen weiteren Darlehensrückzahlungsanspruch begründen, gleichwohl bestünde die Verpflichtung zur Rückzahlung früherer Ausschüttungen aber auf Dauer unverändert fort. Dieses Verständnis hat offenbar auch die Klägerin, die – obwohl den Ausschüttungen von € 347.167,23 ein kumuliertes Handelsbilanzergebnis von lediglich minus € 86.950,07 entgegensteht - die Kündigung sämtlicher Auszahlungen unabhängig davon erklärt hat, dass plangemäß ein Großteil der aus Sicht der Klägerin gewährten „Darlehen“ inzwischen durch Gewinnanteile ausgeglichen sind. So fordert die Klägerin in ihrem Schreiben vom 15.10.2012 20 % der Zeichnungssumme als „ersten Teilbetrag“ zurück und behält sich weitere Zahlungsaufforderungen vor (Anlage K 3). Dies wird auch dadurch belegt, dass die Ausschüttungen in den Jahresabschlüssen der Klägerin, vorgelegt mit ihrem Schriftsatz vom 17.10.2014, zunächst bis 2010 in voller Höhe (ca. 13,4 Mio) als Entnahmen passiviert worden sind, im Jahr 2011 20 % der Ausschüttungen (ca. 2,75 Mio) unter Hinweis auf die geplante Teilrückforderung als “Forderungen gegen Gesellschafter“ aktiviert und die restliche Summe (ca. 10,6 Mio) weiterhin als Entnahme ausgewiesen wurden sowie im Jahr 2012 die noch nicht zurückgeforderten 80 % (ca. 10,6 Mio) nicht mehr als Entnahme, sondern als „Darlehensweise ausgezahlte Ausschüttungen“ passiviert worden sind. Deutlicher kann nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass die Klägerin der Auffassung ist, dass eine Verrechnung der Ausschüttungen mit späteren Gewinnen nicht vorgesehen ist. Diesen Umstand hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich als Indiz gegen eine Rückzahlungsverpflichtung des Kommanditisten gewürdigt (BGH, Urteil vom 12. März 2013, II ZR 73/11, juris Rn. 17).

41

c) Die Klausel überrascht auch in Bezug auf die Folgen stehen gelassener Ausschüttungen.

42

Nach dem unter 1. Gesagten bleibt unklar, ob der stehen gelassene Ausschüttungsbetrag für die Frage, ob bei der nächsten Ausschüttung das Gesellschafterkonto einen negativen Saldo aufweist, zu berücksichtigen ist oder nicht. Für beide Varianten ergäben sich überraschende Folgen:

43

Ist der stehen gelassene Ausschüttungsbetrag nicht zu berücksichtigen, überrascht es den Anleger, dass sein Gesellschafterkonto zwar einen positiven Saldo aufweist, ihm eine weitere Ausschüttung aber dennoch nur als Darlehen gewährt wird.

44

Ist der stehen gelassene Ausschüttungsbetrag dagegen zu berücksichtigen, führt dies zu einer Besserstellung derjenigen, die Ausschüttungen stehen lassen, ohne dass dies für die Anleger erkennbar wäre, denn in dieser Konstellation dürfte der Anleger, der vorherige Ausschüttungen stehen gelassen und damit einen positiven Saldo herbeigeführt hat, die folgende Ausschüttung dauerhaft behalten, während diejenigen, die die vorherigen Ausschüttungen entnommen haben, auch die folgende Ausschüttung nur als Darlehen erhalten sollen. Diese Folge wird schon deshalb nicht deutlich, weil § 13 Ziff. 7. die Darlehensgewährung nicht erst an die Entnahme knüpft, sondern bereits an die Ausschüttung. Dass beide Begriffe nicht inhaltsgleich verwendet werden, folgt schon daraus, dass andernfalls eine Ausschüttung nicht stehen gelassen werden könnte. Mit dieser Folge brauchten die Anleger auch nicht deshalb zu rechnen, weil derjenige, der eine Ausschüttung stehen lässt, der Gesellschaft gerade keine Mittel entzieht, denn nach § 18 Ziff. 2. a) des Gesellschaftsvertrages erhält dieser Anleger die stehen gelassenen Ausschüttungen bei der Verteilung des Liquidationserlöses vorab. Gleichzeitig durften die Anleger angesichts dieser Regelung auch annehmen, dass mit dieser Gleichbehandlung aller Anleger zugleich die Konsequenz verbunden ist, dass sämtliche Ausschüttungen dauerhaft bei ihnen verbleiben sollen, denn § 18 Ziff. 2. a) unterscheidet nicht danach, ob die Ausschüttung als Darlehen im Sinne von § 13 Ziff. 7. oder zum dauerhaften Verbleib gewährt wurde, auch im ersten Fall ist die Auszahlung vorgesehen. Im Übrigen hält der Bundesgerichtshof Regelungen wie diese für ein gewichtiges Indiz dafür, dass in der Phase des Betriebs des Schiffs eine Rückforderung dieser Auszahlungen nicht gewollt gewesen ist (vgl. BGH, aaO., Rn. 26). Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin im Schriftsatz vom 17.10.2014, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofes insoweit nicht übertragbar sei, denn neben dem zuvor dargestellten Widerspruch fehlt es auch vorliegend an einem ausdrücklichen Hinweis darauf, dass eine Pflicht zur Rückzahlung der Darlehen droht.

45

d) Dass die Kommanditisten nicht mit einer darlehensweisen Gewährung rechnen mussten, ergibt sich auch daraus, dass es naheliegend gewesen wäre, im Gesellschaftsvertrag die Voraussetzungen zu regeln, unter denen der Gesellschafter zur Rückzahlung der Ausschüttungen an die Gesellschaft verpflichtet sein sollte, wenn die Auszahlungen unter dem Vorbehalt einer Rückforderung hätten stehen sollen. Das Recht der Personenhandelsgesellschaften gewährt keinen gesetzlichen Anspruch auf Rückzahlung von (vertraglich eingeräumten) Ausschüttungen, auf den mangels vertraglicher Regelungen zurückgegriffen werden könnte. Ein Rückgriff auf gesetzliche Regelungen des bürgerlichen -rechtlichen Darlehensvertrages würde dem im Gesellschaftsvertrag zum Ausdruck kommenden Willen der Gesellschafter nicht gerecht. Es wäre widersprüchlich, wenn die Gesellschafter, wie dies der Gesellschaftsvertrag und die Finanzplanung (S. 19 des Prospektes) vorsehen, regelmäßig aus Liquiditätsüberschüssen Zahlungen von der Gesellschaft erhalten sollen, ihnen diese - möglicherweise über erhebliche Zeiträume hinweg geleisteten - Zahlungen aber ohne besonderen Grund kurzfristig wieder entzogen werden könnten (BGH, aaO., Rn 23). Dies muss umso mehr gelten, als in § 13 Ziffer 6. des Vertrages ausdrücklich geregelt ist, dass Ausschüttungen nur dann zulässig sind, wenn diese die Zahlungsverpflichtungen nicht gefährden. Bei dieser Sachlage darf ein verständiger Leser erwarten, dass im Vertrag geregelt wird, unter welchen Voraussetzungen geprüfte Auszahlungen gleichwohl wieder zurückverlangt werden können.

46

Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei selbstverständlich nur im Falle einer Liquiditätskrise zur Rückforderung berechtigt, ergibt sich diese Einschränkung nicht aus dem Vertrag. Diese wäre aber aus Gründen der Klarheit zwingend geboten gewesen. Dies zeigt sich auch an dem Umstand, dass die Klägerin das angebliche Darlehen ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und zur sofortigen Rückzahlung aufgefordert hat.

47

Im Übrigen spricht auch dieser Umstand vor dem Hintergrund ganz erheblicher Ausschüttungen von nahezu 100 % der Zeichnungssumme dafür, dass eine solche Konsequenz bei Abfassung der Satzung nicht gewollt war.

48

e) Überraschend ist die Regelung auch deshalb, weil die Ausschüttung als solche gemäß §§ 8 Ziffer 8. Buchst. e), 9 Ziffer 2. Satz 1 des Gesellschaftsvertrages einer qualifizierten Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter bedarf, die Rückforderung als „actus contrarius“ aber allein von der an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Entscheidung der Komplementärin der Klägerin abhängen soll (hierzu auch unter 4.).

49

f) Auch der Emissionsprospekt, der nicht zuletzt wegen der mit der Beitrittserklärung ausdrücklich erfolgten Inbezugnahme auch im Rahmen der Auslegung des Gesellschaftsvertrages zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 08.10.2013, II ZR 272/12, juris Rn. 20) und den die Beklagte vorgelegt hat (Anlage B 1), legt nicht nahe, dass es sich bei den Ausschüttungen, die bereits in der Einleitung auf Seite 4 und dann später bei der Liquiditätsvorschau auf Seite 19 in Höhe von insgesamt 98 % des Anlagebetrages in Aussicht gestellt werden, um bloß darlehenshalber und mithin jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist rückforderbar gewährte Zahlungen handeln solle. Hierauf wird der Anleger auch nicht in der weiteren Darstellung zu den Ausschüttungen auf Seite 13 des Prospekts hingewiesen, dort findet sich vielmehr allein ein Hinweis darauf, dass in Höhe der Ausschüttungen „die Haftung für die Kommanditisten/Treugeber gemäß §§ 169 ff. HGB wieder auflebt“. Der Verweis auf Seite 16 des Emissionsprospekts unter dem Stichwort „Haftung“ bezieht sich ebenfalls lediglich darauf, dass „die Ausschüttungen …(zumindest teilweise) zu einem Wiederaufleben der Haftung führen“ werden. Die Übersicht „Liquiditätsvorschau und steuerliche Ergebnisrechnung“ auf Seite 19 des Emissionsprospekts lässt im Zusammenhang mit den dort prognostizierten Ausschüttungen einen Hinweis auf deren jederzeitige Rückforderbarkeit durch die Klägerin ebenfalls nicht erkennen. Von einer „eventuelle(n) Rückzahlungsverpflichtung“ in Höhe der in Anspruch genommenen Ausschüttungen ist lediglich auf Seite 39 des Prospekts unter „Prospektangaben“ insoweit die Rede, als dass dort auf die Ausführungen auf Seite 13 des Emissionsprospekts verwiesen worden ist. Auf eine etwaige Darlehensgewährung der Gesellschaft an die Kommanditisten findet sich dort aber gleichfalls kein Hinweis.

50

3. Neben den zuvor dargestellten Gründen sprechen auch die äußeren Umstände gegen den Willen, ein Rückforderungsrecht bezüglich liquiditätsbedingter Ausschüttungen zu begründen. Während der gesamten Laufzeit des Fonds sind Mitteilungen an die Kommanditisten unterblieben, dass die jeweiligen Ausschüttungen lediglich darlehenshalber gewährt werden. Eine Verbuchung als Darlehen auf den Gesellschafterkonten ist nicht erfolgt. Die angeblichen Darlehensforderungen sind erstmals im Jahresabschluss 2011 als Vermögensgegenstand aktiviert worden. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 17.10.2014 vorträgt, dass eine Aktivierung deshalb nicht erfolgt sei, weil die Geschäftsführung der Klägerin die Auffassung vertreten habe, dass (nur) ein aufschiebend bedingter Rückforderungsanspruch der Gesellschaft vorliege, der erst in einer Krise der Gesellschaft durch die Geschäftsführer geltend gemacht dürfe, spricht dies nicht für einen ernsthaften Rückforderungswillen. Denn für die rechtliche Konstruktion eines aufschiebend bedingten Rückzahlungsanspruchs (Eintritt einer Krise) findet sich im Gesellschaftsvertrag keinerlei Ansatz, insbesondere ist nicht geregelt, wann eine Krise vorliegen soll.

51

4. Ob selbst bei Annahme eines Darlehens der Rückzahlungsanspruch wirksam begründet worden wäre, obwohl die Klägerin vor der Kündigung noch nicht einmal die Zustimmung des Beirates eingeholt hatte, wozu sie nach der Satzung bei allen Maßnahmen verpflichtet ist, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (vgl. § 6 Ziffer 3. des Gesellschaftsvertrages), kann im Ergebnis offenbleiben. Die fristlose Kündigung von Gesellschafterdarlehen im Umfang von nahezu 100 % der Zeichnungssummen dürfte jedoch keine Handlung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes darstellen. Die Entscheidung, ob ein Schiff trotz laufender Verluste unter Einsatz von Mitteln der Gesellschafter weiter fahren oder unverzüglich (möglicherweise zu einem hohen Schrottpreis) verkauft werden soll, ist keine Maßnahme, die die Geschäftsführung ohne Beteiligung der Gesellschafter entscheiden darf.

52

5. Soweit die Klägerin meint, die Beklagte sei jedenfalls deshalb zur Zahlung verpflichtet, da sie dem Jahresabschluss 2011, der „Forderungen gegen die Gesellschafter“ ausweist, zugestimmt habe (Anlage K 22), kann dem nicht gefolgt werden. Dem steht schon entgegen, dass die Zustimmung zum Jahresabschluss 2011 nicht als Anerkenntnis des erst Ende 2012 geltend gemachten Darlehnsrückzahlungsanspruches gewertet werden kann. Die bloße Zustimmung zum Jahresabschluss kann auch nicht als Anerkenntnis der in der Bilanz aktivierten „Forderungen gegen Gesellschafter“ angesehen werden, da diese Bilanzposition zu unbestimmt ist, als dass insoweit von einem Erklärungswillen ausgegangen werden könnte.

53

6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

54

Die Zulassung der Revision ist nicht geboten. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Aspekte der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. § 543 ZPO). Der BGH hat in seinen Urteilen (II ZR 73/11 und II ZR 73/12) bereits die Auslegungsgrundsätze dargelegt, die für die Vereinbarung eines Rückzahlungsvorbehalts bezüglich Ausschüttungen aus Liquidität in Gesellschaftsverträgen gelten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.