Landgericht Heidelberg Urteil, 24. März 2017 - 3 O 286/16

bei uns veröffentlicht am24.03.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger macht gegen die Beklagte nach Widerspruch Ansprüche aus drei Lebensversicherungsverträgen geltend.
Der Kläger war ab 2001 als Versicherungsmakler für die M. Lebensversicherung AG, die Rechtsvorgängerin der Beklagten, tätig und schloss in den Jahren 1999 bis 2004 sieben Lebensversicherungen ab, wobei er sich die während seiner Tätigkeit bei der M. Lebensversicherung AG abgeschlossenen Verträge selbst vermittelte und hierfür Provisionen vereinnahmte. Von den sieben Lebensversicherungsverträgen des Klägers sind die folgenden drei - aufgelistet entsprechend der Nummerierung in der Klageschrift und nachfolgend als Vertrag a) bzw. b) bzw. c) bezeichnet - streitgegenständlich:
a) Vertrag Nr. 00074648-01 vom 16.11.2001
b) Vertrag Nr. V-03000029-05 aus dem Jahr 1998
c) Vertrag Nr. 01312747-01 vom 21.10.2004
Seit dem Jahr 2008 berät der Kläger selbstständig in der Wirtschafts- und Finanzberatung H. & H. Privatkunden zu Lebensversicherungen und sonstigen Produkten der privaten Altersvorsorge, Finanzierungen, Existenzgründungen und Kapitalanlagen.
In den Jahren 2005, 2006, 2010, 2011 und 2012 widersprach der Kläger den dynamischen Erhöhungen der Verträge. Im Jahr 2008 beantragte der Kläger zu sämtlichen Verträgen eine Umstellung zum so genannten "verminderten Zwischenbeitrag". Die Umstellungen wurden von der Beklagten antragsgemäß durchgeführt. In den Jahren 2008 [Vertrag c)] bzw. 2010 [Verträge a) und b)] trat der Kläger die streitgegenständlichen Verträge sicherungshalber an die Deutsche Apotheker- und Ärztebank ab. Die Abtretungen umfassten jeweils auch die "für den Todesfall entstehenden gegenwärtigen und künftig entstehenden Ansprüche und Rechte". Im Juli 2010 beantragte der Kläger bezüglich des Vertrags a) einen Wechsel des Anlagekonzepts. Im Dezember 2010 beantragte er erneut eine temporäre Beitragsreduktion. Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, schrieb er in einer E-Mail vom 10.12.2010 an die Beklagte:
"Diese Regelung ist wohl neu ab 2010. Ich bitte euch dies dennoch zuzulassen, da ich ansonsten gezwungen bin, die Verträge dauerhaft teilweise zu kündigen. Ich fände das sehr schade, da ich immer noch die Hoffnung habe, dass diese Verträge einmal aus dem Bestand von M. rausgehen und auch die Geldanlage zum Besseren verändert werden kann."
Im August 2013 kündigte der Kläger mindestens vier seiner Versicherungen, darunter die streitgegenständlichen Verträge. Die Beklagte zahlte ihm hierauf jeweils den Rückkaufswert aus.
10 
Mit Schreiben vom 26.5.2016 widersprach der Kläger zumindest vier seiner Verträge und wies darauf hin, dass die Widerspruchsbelehrungen bei sämtlichen Verträgen fehlerhaft gewesen seien. Die Beklagte erkannte den Widerspruch nur bei einem der Verträge an und führte die Rückabwicklung zur Zufriedenheit des Klägers aus. Die drei anderen Verträge sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
11 
Hinsichtlich der Verträge a) und b) liegen dem Kläger die Widerspruchsbelehrungen nicht vor, weshalb er die Beklagte vorgerichtlich bat, diese vorzulegen. Die Beklagte verweigerte dies.
12 
Der Kläger behauptet gleichwohl, bei den Widerspruchsbelehrungen zu diesen Verträgen habe das Adjektiv "schriftlich" gefehlt. Dieser Fehler sei bei den von der Beklagten in den Jahren 1998 bis 2001 verwendeten Widerspruchsbelehrungen regelmäßig vorgekommen.
13 
Hinsichtlich des Vertrags c) hat der Kläger zunächst die Rechtsauffassung vertreten, die verwendete Widerspruchsbelehrung sei fehlerhaft.
14 
Der Kläger hat von der Beklagten zunächst Auskunft über die Höhe der Differenz zwischen dem ausgezahlten Rückkaufswert und dem näher beschriebenen Rückabwicklungswert sowie über die Höhe der aus dem Sparanteil gezogenen Nutzungen, die Höhe der aus dem Kostenanteil gezogenen Nutzungen, die Höhe des Risikoanteils der Prämien und die daraus gezogenen Nutzungen begehrt und entsprechende Leistungsanträge angekündigt.
15 
Hinsichtlich des Vertrags c) hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, er halte an seiner Rechtsauffassung, die verwendete Widerspruchsbelehrung sei fehlerhaft, nicht mehr fest, und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der teilweisen Erledigterklärung zugestimmt.
16 
Hinsichtlich der Verträge a) und b) hat die Beklagte kurz vor der mündlichen Verhandlung am 24.3.2017 die begehrten Auskünfte teilweise erteilt. Hiernach beträgt die Differenz zwischen Rückkaufswert und Rückabwicklungswert bezüglich Vertrag a) 4.094,53 EUR und bezüglich Vertrag b) 2.990,12 EUR. Die Höhe der aus dem Sparanteil gezogenen Nutzungen liegt bezüglich Vertrag a) bei 2.425,25 EUR und bezüglich Vertrag b) bei 1.403,37 EUR.
17 
Der Kläger hat hierauf in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Verträge a) und b) seine Leistungsanträge beziffert und beantragt nunmehr,
18 
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.113,20 EUR zu zahlen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Die Beklagte meint, dass der Kläger sein Widerspruchsrecht verwirkt habe. Erstens habe der Kläger als Versicherungsmakler sein Widerspruchsrecht gekannt. Zweitens sei es rechtsmissbräuchlich, dass der Kläger, nachdem er bereits durch den Abschluss der Verträge Provisionen erlangt habe, nun auch noch im Rahmen der Rückabwicklung profitieren wolle. Drittens habe er weit überdurchschnittlich über die Verträge verfügt und damit ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten hervorgerufen, dass er an den Verträgen festhalten wolle.
22 
Die Kammer hat den Kläger persönlich informatorisch gehört.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.3.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
I.
24 
Die zulässige Klage ist, soweit über sie nach den übereinstimmenden teilweisen Erledigterklärungen noch zu entscheiden war, unbegründet. Insbesondere hat der Kläger keine Zahlungsansprüche aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB.
25 
Es kann dahinstehen, ob bei den zu den Verträgen a) und b) erteilten Widerspruchsbelehrungen der Hinweis darauf fehlte, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben sei - was die Beklagte nicht ernstlich in Abrede gestellt hat und zur Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrungen führt (vgl. hierzu LG Heidelberg, Urteil vom 16.12.2016, Az. 3 O 156/16, Rn. 33, juris; OLG Köln, VersR 2015, 179, Rn. 22, juris) - und der Kläger diesen Verträgen daher noch im Jahr 2016 fristgemäß widersprechen konnte.
26 
Die seitens des Klägers geltend gemachten, auf den Widerspruch gestützten Ansprüche sind auch unter der Zugrundelegung der Annahme, dass die erteilten Widerspruchsbelehrungen fehlerhaft waren, jedenfalls verwirkt.
27 
Zwar ist der Versicherer, der den Versicherungsnehmer fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt hat, grundsätzlich nicht schutzwürdig, weil er die Situation, dass den Verträgen auch nach langjähriger Vertragsdurchführung noch widersprochen werden kann, durch die nicht ordnungsgemäße Belehrung selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2014, Az. IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101-121, Rn. 39). Etwas anderes kann sich aber im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb ausnahmsweise treuwidrig erscheint (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 26). Insoweit reicht die "normale" Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus (OLG Köln, Urteil vom 12.6.2015, Az. 20 U 25/15, BeckRS 2016, 13832, Rn. 19). Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 26). Solche besonders gravierenden Umstände hat der Bundesgerichtshof in einem Fall angenommen, in welchem der unter umfassender Verbraucherinformation und Übergabe der Versicherungsbedingungen im Jahr 1996 abgeschlossene Versicherungsvertrag zunächst aufgrund von Beitragsrückständen im Jahr 2000 gekündigt und rückabgewickelt, dann aber auf Bitten des Versicherungsnehmers wieder in Kraft gesetzt worden war (BGH, Beschluss vom 13.1.2016, Az. IV ZR 117/15, juris, Orientierungssatz 2). Weiter hat der Bundesgerichtshof die genannten besonders gravierenden Umstände in einem Fall bejaht, in welchem der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag unmittelbar nach Erhalt des Versicherungsscheins und später noch einmal unter Abtretung auch der Todesfallleistung zur Kreditsicherung eingesetzt hatte, die Versicherung darüber informiert worden war und deshalb bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet worden war (BGH, Beschluss vom 27.1.2016, Az. IV ZR 130/15, juris, Orientierungssatz 3). Der Bundesgerichtshof hat hierbei insbesondere argumentiert, dass der Einsatz als Sicherungsmittel das Bestehen eines wirksamen Vertrages zwingend voraussetzt (BGH, Beschluss vom 27.1.2016, Az. IV ZR 130/15, juris, Rn. 16).
28 
Dies zugrunde gelegt kann bei der gebotenen Gesamtschau unter Berücksichtigung sowohl des Zeit- als auch des Umstandsmoments (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.4.2016, Az. 20 U 205/15, BeckRS 2016, 13805) im Streitfall kein Zweifel darüber bestehen, dass der Kläger angesichts besonders gravierender Umstände im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung seine Widerspruchsmöglichkeit gegenüber der Beklagten verwirkt hat.
29 
Zwar hat der Kläger seine Ansprüche aus den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen nur jeweils einmal zur Kreditsicherung abgetreten, was für sich genommen noch keinen zwingenden Schluss auf die Verwirkung zulässt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 26). Der Kläger hat aber durch eine Vielzahl weiterer Verhaltensweisen der Beklagten den Eindruck vermittelt, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen:
30 
So hat er bei der Beklagten nach dem in den Jahren 1998 und 2001 erfolgten Abschluss der Verträge a) und b) im Jahr 2004 vier weitere Lebensversicherungsverträge abgeschlossen. Diese weiteren Vertragsschlüsse mussten bei der Beklagten den Eindruck erwecken, dass der Kläger mit den bestehenden Vertragsbindungen nicht grundsätzlich unzufrieden sei. Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrag eigentlich lösen will, wird in der Regel nicht eine zusätzliche Lebensversicherung beim selben Versicherer abschließen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 28).
31 
In der Folge hat der Kläger immer wieder auf die Ausgestaltung der Versicherungsverträge eingewirkt. So hat er mehrfach den dynamischen Beitragserhöhungen widersprochen. Außerdem hat er mehrfach eine temporäre Beitragsreduktion und bezüglich des Vertrags a) im Jahr 2010 einen Wechsel des Anlagekonzepts beantragt. Damit hat er seinen Vertragsbindungswillen dokumentiert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.9.2014, Az. 20 U 69/14). Denn es stand ihm jederzeit frei, die streitgegenständlichen Verträge zu kündigen (§§ 166, 171 VVG). Die Widersprüche gegen die dynamischen Beitragserhöhungen und die Anträge auf temporäre Beitragsreduktion waren damit nicht auf das angesichts eines vermeintlich bindenden Vertrages geringste Übel, sondern auf eine aktive Anpassung an die jeweiligen gegenwärtigen Vermögensverhältnisse unter Bewahrung der bestehenden Vertragsbeziehungen gerichtet.
32 
Auch die E-Mail vom 10.12.2010, in welcher der Kläger formulierte, er fände es "sehr schade", die Verträge dauerhaft teilweise zu kündigen, da er "immer noch die Hoffnung habe, dass diese Verträge einmal aus dem Bestand von M. rausgehen und auch die Geldanlage zum Besseren verändert werden" könne, war geeignet, ein zusätzliches Vertrauensmoment für die Beklagte zu schaffen. Der Kläger hat hiermit nicht lediglich sein Bedauern über den mit einer möglichen teilweisen Kündigung der Verträge verbundenen wirtschaftlichen Verlust erklärt. Vielmehr hat er der Beklagten gegenüber seine positiven Erwartungen an die künftige Entwicklung der Vertragsbeziehungen zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte konnte die gewählte Formulierung nur so verstehen, dass der Kläger unbedingt an der Vertragsbeziehung festhalten wollte und lediglich aus Gründen gegenwärtig fehlender Liquidität gezwungen war, bei einer Verweigerung der temporären Beitragsreduktion zumindest einen Teil der Verträge zu kündigen.
33 
Schließlich ist bei der gebotenen Gesamtwürdigung die wechselseitige Beeinflussung von Zeit- und Umstandsmoment dahingehend zu berücksichtigen, dass an das Umstandsmoment umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je mehr Zeit vergangen ist (BGH, NJW 2006, 219, 220). Hier liegen zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerspruch bei Vertrag a) aus dem Jahr 2001 fast 15 Jahre und bei Vertrag b) aus dem Jahr 1998 sogar 18 Jahre. Bei derart langen Zeiträumen sind die Anforderungen an das Umstandsmoment nicht unerheblich reduziert (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 33, und OLG Köln, Urteil vom 19.9.2014, Az. 20 U 69/14, jeweils für einen Zeitraum von 20 Jahren). Danach begründen bereits die vorgenannten Umstände zusammen mit dem Zeitmoment ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers hinsichtlich der wirksamen Durchführung der Versicherungsverträge.
34 
Im Streitfall kommt als weitere Besonderheit hinzu, dass der Kläger während der gesamten Vertragsdauer und bis zum Widerspruch im Jahr 2016 beruflich die Vermittlung und Beratung von Kunden unter anderem auch zu Lebensversicherungsverträgen betrieben hat. Die Problematik eines möglichen "ewigen Widerspruchsrechts" war schon viele Jahre vor dem auf einen Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.3.2012, Az. IV ZR 76/11, juris) hin ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Unionsrechtswidrigkeit von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, Rs. C-209/12, juris) nicht nur in der juristischen Fachöffentlichkeit hinlänglich bekannt und Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen bis hin zum Bundesgerichtshof, sondern zweifellos auch in der Praxis der versicherungsberatenden Berufe angekommen. Die Beklagte durfte und musste daher auch bei dem Kläger als Versicherungsberater entsprechende Kenntnisse erwarten. Dass er gleichwohl - jedenfalls bis zu den Kündigungen im August 2013 - an den Verträgen festhielt, musste daher bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht des Versicherers als weiteres Indiz dafür gelten, dass der Kläger auf einen Widerspruch verzichten wollte. Insofern muss die Kammer nicht abschließend beurteilen, ob die Aussage des informatorisch angehörten Klägers, er habe erst im Jahr 2015 durch seinen Prozessbevollmächtigten von der genannten Problematik erfahren, glaubhaft ist. Denn für die Frage der Verwirkung kommt es nicht entscheidend darauf an, wie der Kläger sein Verhalten verstand, sondern darauf, wie die Beklagte dieses vom Standpunkt eines objektiven Dritten aus verstehen musste (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 25). Soweit in der Rechtsprechung entschieden worden ist, dass es nicht ohne Weiteres zur Verwirkung führe, dass der Versicherungsnehmer sich den Versicherungsvertrag als Versicherungsmakler selbst vermittelt habe, wenn nicht im Einzelfall festgestellt sei, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis insbesondere vom Formerfordernis des Widerspruchs hatte (BGH, Beschluss vom 23.3.2016, Az. IV ZR 329/15, juris, Rn. 19, 25; OLG Köln, Urteil vom 12.6.2015, Az. I-20 U 25/15, juris, Orientierungssatz 4), kann daraus jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass die berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers und deren Anforderungen im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung keine Berücksichtigung finden dürfen.
35 
Da der Kläger nach den Maßstäben des deutschen Rechts sein Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt hat, kommt es auf den Gesichtspunkt einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit des Policenmodells nicht mehr an (vgl. dazu sogleich noch unter II.).
II.
36 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.
37 
Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der in Bezug auf den Vertrag c) geltend gemachten Ansprüche übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten nach billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger wäre im Falle einer streitigen Entscheidung auch insoweit unterlegen.
38 
Dem Kläger steht auch insofern der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB nicht zu.
39 
Hinsichtlich Vertrag c) war die Widerspruchsfrist im Zeitpunkt des am 26.5.2016 erklärten Widerspruchs schon seit langem abgelaufen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, ist die als Anlage K6 vorgelegte Widerspruchsbelehrung nicht zu beanstanden. Die Kammer verweist insofern auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5.5.2015, Az. 12 U 503/14 (n.v.), in welchem eine wortgleiche Widerspruchsbelehrung für wirksam gehalten wurde. Soweit der Kläger gegen die Widerspruchsbelehrungen einwendet, es heiße darin "Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung" und nicht "Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs", liegt darin kein Defizit der Widerspruchsbelehrung. Die verwendete Formulierung birgt nicht die Gefahr, einen Irrtum des Verbrauchers über seine Rechte entstehen zu lassen. Die Vermutung des Klägers, ein durchschnittlicher Verbraucher könne die Absendung eines anderen Schriftstücks als des Widerspruchs für erforderlich halten, ist fernliegend und kann daher auch mit Blick auf die strengen Maßstäbe bei der Überprüfung von Widerspruchsbelehrungen außer Betracht bleiben. Auch die Beanstandung des Klägers, die Widerspruchsbelehrung sei nicht hinreichend optisch hervorgehoben, teilt die Kammer nicht, denn die Widerspruchsbelehrung erfolgte ausweislich Anlage K6 in Fettdruck am Ende des Begleitschreibens und damit an hervorgehobener Stelle.
40 
Soweit auch in Fällen, in denen ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrungen erteilt wurden, ein "ewiges Widerspruchsrecht" unter dem Gesichtspunkt einer Unionsrechtswidrigkeit des in § 5a VVG a.F. normierten Policenmodells geltend gemacht worden ist, führt dies vorliegend zu keiner anderen Entscheidung. Unabhängig davon, ob die Kammer das Policenmodell des § 5a VVG a.F. nach wie vor für unionsrechtskonform hält (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 14.11.2014, Az. 3 O 154/14, n.v., im Anschluss an BGH, Urteil vom 16.7.2014, Az. IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723, Rn. 17 ff.), wäre vorliegend auch ein sich unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit des Policenmodells ergebendes Widerspruchsrecht des Klägers jedenfalls verwirkt. Der aus dem nationalen Recht stammende Einwand der Verwirkung ist auch bei einem unterstellten Verstoß gegen Unionsrecht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16.7.2014, Az. IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723, Rn. 41). Die oben zu den Verträgen a) und b) angestellten Erwägungen zur Verwirkung sind auf den Vertrag c) weitgehend übertragbar. Zwar entfällt hinsichtlich des Vertrags c) das erhebliche Umstandsmoment, welches sich für die Verträge a) und b) aus dem späteren Abschluss weiterer Lebensversicherungsverträge ergibt. Jedoch hat die Beklagte den Kläger bei Vertrag c) ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt, weshalb ihr Vertrauen auf den Fortbestand dieses Vertrags von vornherein schutzwürdig ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.7.2014, Az. IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723, Rn. 39).
41 
Der Kläger hatte auch keinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Die unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben begründete Auskunftspflicht stellt eine Nebenverpflichtung dar und setzt daher einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, Rn. 15). Hieran fehlt es vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen, nach denen dem Kläger gerade kein Zahlungsanspruch zusteht.
III.
42 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Gründe

 
I.
24 
Die zulässige Klage ist, soweit über sie nach den übereinstimmenden teilweisen Erledigterklärungen noch zu entscheiden war, unbegründet. Insbesondere hat der Kläger keine Zahlungsansprüche aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB.
25 
Es kann dahinstehen, ob bei den zu den Verträgen a) und b) erteilten Widerspruchsbelehrungen der Hinweis darauf fehlte, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben sei - was die Beklagte nicht ernstlich in Abrede gestellt hat und zur Fehlerhaftigkeit der Widerspruchsbelehrungen führt (vgl. hierzu LG Heidelberg, Urteil vom 16.12.2016, Az. 3 O 156/16, Rn. 33, juris; OLG Köln, VersR 2015, 179, Rn. 22, juris) - und der Kläger diesen Verträgen daher noch im Jahr 2016 fristgemäß widersprechen konnte.
26 
Die seitens des Klägers geltend gemachten, auf den Widerspruch gestützten Ansprüche sind auch unter der Zugrundelegung der Annahme, dass die erteilten Widerspruchsbelehrungen fehlerhaft waren, jedenfalls verwirkt.
27 
Zwar ist der Versicherer, der den Versicherungsnehmer fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht belehrt hat, grundsätzlich nicht schutzwürdig, weil er die Situation, dass den Verträgen auch nach langjähriger Vertragsdurchführung noch widersprochen werden kann, durch die nicht ordnungsgemäße Belehrung selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7.5.2014, Az. IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101-121, Rn. 39). Etwas anderes kann sich aber im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb ausnahmsweise treuwidrig erscheint (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 26). Insoweit reicht die "normale" Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus (OLG Köln, Urteil vom 12.6.2015, Az. 20 U 25/15, BeckRS 2016, 13832, Rn. 19). Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 26). Solche besonders gravierenden Umstände hat der Bundesgerichtshof in einem Fall angenommen, in welchem der unter umfassender Verbraucherinformation und Übergabe der Versicherungsbedingungen im Jahr 1996 abgeschlossene Versicherungsvertrag zunächst aufgrund von Beitragsrückständen im Jahr 2000 gekündigt und rückabgewickelt, dann aber auf Bitten des Versicherungsnehmers wieder in Kraft gesetzt worden war (BGH, Beschluss vom 13.1.2016, Az. IV ZR 117/15, juris, Orientierungssatz 2). Weiter hat der Bundesgerichtshof die genannten besonders gravierenden Umstände in einem Fall bejaht, in welchem der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag unmittelbar nach Erhalt des Versicherungsscheins und später noch einmal unter Abtretung auch der Todesfallleistung zur Kreditsicherung eingesetzt hatte, die Versicherung darüber informiert worden war und deshalb bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den unbedingten Bestand des Vertrages begründet worden war (BGH, Beschluss vom 27.1.2016, Az. IV ZR 130/15, juris, Orientierungssatz 3). Der Bundesgerichtshof hat hierbei insbesondere argumentiert, dass der Einsatz als Sicherungsmittel das Bestehen eines wirksamen Vertrages zwingend voraussetzt (BGH, Beschluss vom 27.1.2016, Az. IV ZR 130/15, juris, Rn. 16).
28 
Dies zugrunde gelegt kann bei der gebotenen Gesamtschau unter Berücksichtigung sowohl des Zeit- als auch des Umstandsmoments (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 29.4.2016, Az. 20 U 205/15, BeckRS 2016, 13805) im Streitfall kein Zweifel darüber bestehen, dass der Kläger angesichts besonders gravierender Umstände im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung seine Widerspruchsmöglichkeit gegenüber der Beklagten verwirkt hat.
29 
Zwar hat der Kläger seine Ansprüche aus den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen nur jeweils einmal zur Kreditsicherung abgetreten, was für sich genommen noch keinen zwingenden Schluss auf die Verwirkung zulässt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 26). Der Kläger hat aber durch eine Vielzahl weiterer Verhaltensweisen der Beklagten den Eindruck vermittelt, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen:
30 
So hat er bei der Beklagten nach dem in den Jahren 1998 und 2001 erfolgten Abschluss der Verträge a) und b) im Jahr 2004 vier weitere Lebensversicherungsverträge abgeschlossen. Diese weiteren Vertragsschlüsse mussten bei der Beklagten den Eindruck erwecken, dass der Kläger mit den bestehenden Vertragsbindungen nicht grundsätzlich unzufrieden sei. Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrag eigentlich lösen will, wird in der Regel nicht eine zusätzliche Lebensversicherung beim selben Versicherer abschließen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 28).
31 
In der Folge hat der Kläger immer wieder auf die Ausgestaltung der Versicherungsverträge eingewirkt. So hat er mehrfach den dynamischen Beitragserhöhungen widersprochen. Außerdem hat er mehrfach eine temporäre Beitragsreduktion und bezüglich des Vertrags a) im Jahr 2010 einen Wechsel des Anlagekonzepts beantragt. Damit hat er seinen Vertragsbindungswillen dokumentiert (vgl. OLG Köln, Urteil vom 19.9.2014, Az. 20 U 69/14). Denn es stand ihm jederzeit frei, die streitgegenständlichen Verträge zu kündigen (§§ 166, 171 VVG). Die Widersprüche gegen die dynamischen Beitragserhöhungen und die Anträge auf temporäre Beitragsreduktion waren damit nicht auf das angesichts eines vermeintlich bindenden Vertrages geringste Übel, sondern auf eine aktive Anpassung an die jeweiligen gegenwärtigen Vermögensverhältnisse unter Bewahrung der bestehenden Vertragsbeziehungen gerichtet.
32 
Auch die E-Mail vom 10.12.2010, in welcher der Kläger formulierte, er fände es "sehr schade", die Verträge dauerhaft teilweise zu kündigen, da er "immer noch die Hoffnung habe, dass diese Verträge einmal aus dem Bestand von M. rausgehen und auch die Geldanlage zum Besseren verändert werden" könne, war geeignet, ein zusätzliches Vertrauensmoment für die Beklagte zu schaffen. Der Kläger hat hiermit nicht lediglich sein Bedauern über den mit einer möglichen teilweisen Kündigung der Verträge verbundenen wirtschaftlichen Verlust erklärt. Vielmehr hat er der Beklagten gegenüber seine positiven Erwartungen an die künftige Entwicklung der Vertragsbeziehungen zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte konnte die gewählte Formulierung nur so verstehen, dass der Kläger unbedingt an der Vertragsbeziehung festhalten wollte und lediglich aus Gründen gegenwärtig fehlender Liquidität gezwungen war, bei einer Verweigerung der temporären Beitragsreduktion zumindest einen Teil der Verträge zu kündigen.
33 
Schließlich ist bei der gebotenen Gesamtwürdigung die wechselseitige Beeinflussung von Zeit- und Umstandsmoment dahingehend zu berücksichtigen, dass an das Umstandsmoment umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je mehr Zeit vergangen ist (BGH, NJW 2006, 219, 220). Hier liegen zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerspruch bei Vertrag a) aus dem Jahr 2001 fast 15 Jahre und bei Vertrag b) aus dem Jahr 1998 sogar 18 Jahre. Bei derart langen Zeiträumen sind die Anforderungen an das Umstandsmoment nicht unerheblich reduziert (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 33, und OLG Köln, Urteil vom 19.9.2014, Az. 20 U 69/14, jeweils für einen Zeitraum von 20 Jahren). Danach begründen bereits die vorgenannten Umstände zusammen mit dem Zeitmoment ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers hinsichtlich der wirksamen Durchführung der Versicherungsverträge.
34 
Im Streitfall kommt als weitere Besonderheit hinzu, dass der Kläger während der gesamten Vertragsdauer und bis zum Widerspruch im Jahr 2016 beruflich die Vermittlung und Beratung von Kunden unter anderem auch zu Lebensversicherungsverträgen betrieben hat. Die Problematik eines möglichen "ewigen Widerspruchsrechts" war schon viele Jahre vor dem auf einen Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 28.3.2012, Az. IV ZR 76/11, juris) hin ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Unionsrechtswidrigkeit von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, Rs. C-209/12, juris) nicht nur in der juristischen Fachöffentlichkeit hinlänglich bekannt und Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen bis hin zum Bundesgerichtshof, sondern zweifellos auch in der Praxis der versicherungsberatenden Berufe angekommen. Die Beklagte durfte und musste daher auch bei dem Kläger als Versicherungsberater entsprechende Kenntnisse erwarten. Dass er gleichwohl - jedenfalls bis zu den Kündigungen im August 2013 - an den Verträgen festhielt, musste daher bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht des Versicherers als weiteres Indiz dafür gelten, dass der Kläger auf einen Widerspruch verzichten wollte. Insofern muss die Kammer nicht abschließend beurteilen, ob die Aussage des informatorisch angehörten Klägers, er habe erst im Jahr 2015 durch seinen Prozessbevollmächtigten von der genannten Problematik erfahren, glaubhaft ist. Denn für die Frage der Verwirkung kommt es nicht entscheidend darauf an, wie der Kläger sein Verhalten verstand, sondern darauf, wie die Beklagte dieses vom Standpunkt eines objektiven Dritten aus verstehen musste (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.12.2016, Az. 12 U 137/16, Rn. 25). Soweit in der Rechtsprechung entschieden worden ist, dass es nicht ohne Weiteres zur Verwirkung führe, dass der Versicherungsnehmer sich den Versicherungsvertrag als Versicherungsmakler selbst vermittelt habe, wenn nicht im Einzelfall festgestellt sei, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis insbesondere vom Formerfordernis des Widerspruchs hatte (BGH, Beschluss vom 23.3.2016, Az. IV ZR 329/15, juris, Rn. 19, 25; OLG Köln, Urteil vom 12.6.2015, Az. I-20 U 25/15, juris, Orientierungssatz 4), kann daraus jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass die berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers und deren Anforderungen im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung keine Berücksichtigung finden dürfen.
35 
Da der Kläger nach den Maßstäben des deutschen Rechts sein Widerspruchsrecht jedenfalls verwirkt hat, kommt es auf den Gesichtspunkt einer etwaigen Unionsrechtswidrigkeit des Policenmodells nicht mehr an (vgl. dazu sogleich noch unter II.).
II.
36 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO.
37 
Soweit die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der in Bezug auf den Vertrag c) geltend gemachten Ansprüche übereinstimmend für erledigt erklärt haben, sind die Kosten nach billigem Ermessen dem Kläger aufzuerlegen. Der Kläger wäre im Falle einer streitigen Entscheidung auch insoweit unterlegen.
38 
Dem Kläger steht auch insofern der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1 BGB nicht zu.
39 
Hinsichtlich Vertrag c) war die Widerspruchsfrist im Zeitpunkt des am 26.5.2016 erklärten Widerspruchs schon seit langem abgelaufen. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, ist die als Anlage K6 vorgelegte Widerspruchsbelehrung nicht zu beanstanden. Die Kammer verweist insofern auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5.5.2015, Az. 12 U 503/14 (n.v.), in welchem eine wortgleiche Widerspruchsbelehrung für wirksam gehalten wurde. Soweit der Kläger gegen die Widerspruchsbelehrungen einwendet, es heiße darin "Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung" und nicht "Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs", liegt darin kein Defizit der Widerspruchsbelehrung. Die verwendete Formulierung birgt nicht die Gefahr, einen Irrtum des Verbrauchers über seine Rechte entstehen zu lassen. Die Vermutung des Klägers, ein durchschnittlicher Verbraucher könne die Absendung eines anderen Schriftstücks als des Widerspruchs für erforderlich halten, ist fernliegend und kann daher auch mit Blick auf die strengen Maßstäbe bei der Überprüfung von Widerspruchsbelehrungen außer Betracht bleiben. Auch die Beanstandung des Klägers, die Widerspruchsbelehrung sei nicht hinreichend optisch hervorgehoben, teilt die Kammer nicht, denn die Widerspruchsbelehrung erfolgte ausweislich Anlage K6 in Fettdruck am Ende des Begleitschreibens und damit an hervorgehobener Stelle.
40 
Soweit auch in Fällen, in denen ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrungen erteilt wurden, ein "ewiges Widerspruchsrecht" unter dem Gesichtspunkt einer Unionsrechtswidrigkeit des in § 5a VVG a.F. normierten Policenmodells geltend gemacht worden ist, führt dies vorliegend zu keiner anderen Entscheidung. Unabhängig davon, ob die Kammer das Policenmodell des § 5a VVG a.F. nach wie vor für unionsrechtskonform hält (vgl. LG Heidelberg, Urteil vom 14.11.2014, Az. 3 O 154/14, n.v., im Anschluss an BGH, Urteil vom 16.7.2014, Az. IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723, Rn. 17 ff.), wäre vorliegend auch ein sich unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten Unionsrechtswidrigkeit des Policenmodells ergebendes Widerspruchsrecht des Klägers jedenfalls verwirkt. Der aus dem nationalen Recht stammende Einwand der Verwirkung ist auch bei einem unterstellten Verstoß gegen Unionsrecht zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16.7.2014, Az. IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723, Rn. 41). Die oben zu den Verträgen a) und b) angestellten Erwägungen zur Verwirkung sind auf den Vertrag c) weitgehend übertragbar. Zwar entfällt hinsichtlich des Vertrags c) das erhebliche Umstandsmoment, welches sich für die Verträge a) und b) aus dem späteren Abschluss weiterer Lebensversicherungsverträge ergibt. Jedoch hat die Beklagte den Kläger bei Vertrag c) ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt, weshalb ihr Vertrauen auf den Fortbestand dieses Vertrags von vornherein schutzwürdig ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.7.2014, Az. IV ZR 73/13, NJW 2014, 2723, Rn. 39).
41 
Der Kläger hatte auch keinen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB. Die unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben begründete Auskunftspflicht stellt eine Nebenverpflichtung dar und setzt daher einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (Krüger, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, Rn. 15). Hieran fehlt es vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen, nach denen dem Kläger gerade kein Zahlungsanspruch zusteht.
III.
42 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Heidelberg Urteil, 24. März 2017 - 3 O 286/16

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Heidelberg Urteil, 24. März 2017 - 3 O 286/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG
Landgericht Heidelberg Urteil, 24. März 2017 - 3 O 286/16 zitiert 8 §§.

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 166 Kündigung des Versicherers


(1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung ist § 165 anzuwenden. (2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung v

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 171 Abweichende Vereinbarungen


Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Um

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Landgericht Heidelberg Urteil, 24. März 2017 - 3 O 286/16 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

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Oberlandesgericht Köln Urteil, 12. Juni 2015 - 20 U 25/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR76/11 Verkündet am: 7. Mai 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; Zweite

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(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

39
(1) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat er sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und be- sondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.). Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen , weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, VersR 2014, 225 Rn. 30).

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.08.2016 - 8 O 14/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Zahlungen aus der Rückabwicklung zweier Lebensversicherungsverträge.
Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 1996 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Vers.-Nr. -030;) und im Jahr 2002 eine fondsgebundene Lebensversicherung (Vers.-Nr. -790; ) ab. Beide Vertragsschlüsse erfolgten nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.). Mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilte die Beklagte jeweils folgende formularmäßige Belehrung:
„Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Im Oktober 2009 trat der Kläger die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus beiden Verträgen für den Todes- wie den Erlebensfall in voller Höhe zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehens (Nr. -325) an die Darlehensgeberin ab. Im November 2009 erweiterte er den Sicherungszweck der Sicherungsabtretungen um ein weiteres Darlehen (Nr. -243) derselben Darlehensgeberin .
Im Jahr 2012 kündigte der Kläger - mit Zustimmung der Darlehensgeberin als Sicherungszessionarin - beide Versicherungen. Die Beklagte zahlte Rückkaufswerte von 13.068,62 EUR zur Vers.-Nr. -030 und 28.103,40 EUR zur Vers.-Nr. -790 aus. Die Zessionarin erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07.05.2012, aus den beiden streitgegenständlichen Versicherungen „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr herzuleiten.
Im Jahr 2015 ließ der Kläger mit mehreren Anwaltsschreiben den Widerspruch gegen das Zustandekommen der Verträge aussprechen. Er begehrt Rückzahlung der geleisteten Prämien samt gezogener Nutzungen abzüglich der erbrachten Auszahlungen.
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, er sei im Jahr 2015 noch zum Widerspruch berechtigt gewesen. Die Widerspruchsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß gewesen. Sein Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt. Ihm stehe noch ein Gesamtbetrag von 43.564,29 EUR zu.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1) 43.564,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 und
10 
2) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 2.414,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit
11 
zu zahlen.
12 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
13 
Sie hat gemeint, die Widerspruchsrechte seien verfristet ausgeübt worden, jedenfalls aber verwirkt. Im Übrigen hat sie die geltend gemachten Beträge der Höhe nach bestritten.
14 
Das Landgericht hat die Klage wegen Verwirkung abgewiesen.
15 
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und seinen erstinstanzlichen Antrag zum Teil weiterverfolgt.
16 
Er beantragt nunmehr,
17 
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 25.265,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 sowie weiterer 2.414,51 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
21 
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Widerspruchsrechte des Klägers verwirkt sind.
22 
1. Zutreffend ist dabei auch der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass dem Kläger grundsätzlich ein fortdauerndes Widerspruchsrecht zustand.
23 
Dieses fortdauernde Widerspruchsrecht ergab sich aus dem Umstand, dass der Kläger bei beiden Vertragsschlüssen jeweils nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, § 5a Abs. 2 VVG a.F. (vgl. zu ähnlichen Belehrungen BGH VersR 2015, 1101 und 1104; Senat VersR 2016, 516). Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung hatte zur Folge, dass das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. fortbestand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO. mwN.) findet diese Vorschrift als Folge europarechtskonformer Gesetzesauslegung keine Anwendung auf Lebensversicherungsverträge.
24 
2. Zu Recht hat das Landgericht das Widerspruchsrecht hier als verwirkt angesehen.
25 
Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
26 
Im Fall nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung kann der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH VersR 2016, 973 mwN.). Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus; erst recht spricht eine zwischenzeitliche Kündigungserklärung nicht für einen unbedingten Fortführungswillen. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (vgl. BGH r+s 2016, 230; Senat, Urt. v. 29.09.2016 - 12 U 101/16, juris Rn. 33). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist Frage der Würdigung im Einzelfall (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24). Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung abgetreten hat, lässt dabei für sich genommen noch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Vertragslösungsrechts am Vertrag festgehalten und von seinem Lösungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH aaO.; Senat aaO.; a.A. KG VersR 2016, 1045). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages kann in diesen Fällen aber etwa in Betracht kommen bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung (vgl. BGH r+s 2016, 230; r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).
27 
Auch unter Zugrundelegung dieser hohen Anforderungen ist hier - trotz mangelhafter Belehrung - ausnahmsweise eine Verwirkung anzunehmen. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls:
28 
a) Zunächst ist zu beachten, dass der Kläger mit einem zeitlichen Abstand von mehreren Jahren zwei Lebensversicherungsverträge abschloss. Zwar liegt in dem zweiten Vertragsschluss 2002 keine unmittelbare Bestätigung des ersten Versicherungsvertrags von 1996, weil beide Verträge nach Art und Ausgestaltung voneinander abwichen. Immerhin war der weitere Vertragsschluss aber geeignet, bei der Beklagten den Eindruck zu erwecken, dass der Kläger mit der bestehenden Vertragsbindung nicht grundsätzlich unzufrieden war. Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrag eigentlich lösen will, wird in der Regel nicht eine zusätzliche Lebensversicherung beim selben Versicherer abschließen.
29 
b) Ferner hat der Kläger die Lebensversicherungsverträge wiederholt zur Kreditsicherung eingesetzt.
30 
Er hat seine Ansprüche und Rechte aus beiden Verträgen im Oktober 2009 zur Sicherung eines Darlehens an die Darlehensgeberin abgetreten. Die Abtretung umfasste ausdrücklich auch die Todesfallleistungen. Das setzt, worauf das Landgericht zutreffend verwiesen hat, zwingend das Bestehen wirksamer Verträge voraus. Von der Abtretung hat der Kläger die Beklagte in Kenntnis gesetzt, die dies entsprechend bestätigte.
31 
Kurze Zeit später hat der Kläger den Sicherungszweck der Abtretung auf ein zweites Darlehen erweitert. Das stellt zwar formal keine zweite Abtretung dar, kommt dem aber in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen nahe. Dementsprechend wurde auch die Erweiterung des Sicherungszwecks - zum Teil mit denselben Formularen wie bei der erstmaligen Abtretung - für beide Verträge der Beklagten erneut angezeigt und von dieser wiederum bestätigt.
32 
c) Darüber hinaus wurde durch die Darlehensgeberin später ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand gegenüber der Beklagten geschaffen. Nach Kündigung und Abrechnung der beiden Verträge im Jahr 2012 bestätigte sie der Beklagten nämlich ausdrücklich, dass „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr aus den beiden Versicherungsverträgen hergeleitet würden. Dabei ist hervorzuheben, dass sich diese Bestätigung nicht etwa auf das Verhältnis der Darlehensgeberin zum Kläger und die ihm gegenüber bestehenden Sicherungsansprüche bezog, sondern auf das Verhältnis zur Beklagten und die Ansprüche aus den Lebensversicherungen. Diese Bestätigung war geeignet, bei der Beklagten die Erwartung zu begründen, dass die Versicherungsverhältnisse damit endgültig abgeschlossen seien. Zu einer derartigen Bestätigung war die Darlehensgeberin auch befugt: Durch die Sicherungsabtretung war sie Inhaberin sämtlicher Rechte und Ansprüche aus beiden Versicherungsverträgen geworden; zumindest in Teilen war sie aus dem Abtretungsvertrag sogar zur Verfügung über die Vertragsverhältnisse berechtigt (etwa zur Kündigung). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint, nachdem eine Rückübertragung etwaiger Ansprüche auf den Kläger nicht ersichtlich ist, im Übrigen auch die Aktivlegitimation des Klägers nicht zweifelsfrei; angesichts der Verwirkung kann diese Frage aber dahinstehen.
33 
d) Ergänzend lassen sich zudem die Besonderheiten des Zeitmoments anführen. Der Widerspruch erfolgte fast 20 Jahre nach dem ersten Vertragsschluss (zur Nr. -030). Zwar erübrigt sich durch den Zeitablauf nicht das Umstandsmoment. Zwischen Umstands- und Zeitmoment besteht aber eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf um so kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH NJW 2006, 219; BGHZ 146, 217).
34 
e) Die Gesamtschau aller dieser Umstände zusammen rechtfertigt hier ausnahmsweise die Annahme der Verwirkung trotz unwirksamer Belehrung.
35 
3. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Annahme der Verwirkung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung dem Tat-richter vorbehalten ist (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Januar 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 177/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 871,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 77% und der Beklagten zu 23% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.


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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.08.2016 - 8 O 14/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Zahlungen aus der Rückabwicklung zweier Lebensversicherungsverträge.
Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 1996 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Vers.-Nr. -030;) und im Jahr 2002 eine fondsgebundene Lebensversicherung (Vers.-Nr. -790; ) ab. Beide Vertragsschlüsse erfolgten nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.). Mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilte die Beklagte jeweils folgende formularmäßige Belehrung:
„Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Im Oktober 2009 trat der Kläger die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus beiden Verträgen für den Todes- wie den Erlebensfall in voller Höhe zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehens (Nr. -325) an die Darlehensgeberin ab. Im November 2009 erweiterte er den Sicherungszweck der Sicherungsabtretungen um ein weiteres Darlehen (Nr. -243) derselben Darlehensgeberin .
Im Jahr 2012 kündigte der Kläger - mit Zustimmung der Darlehensgeberin als Sicherungszessionarin - beide Versicherungen. Die Beklagte zahlte Rückkaufswerte von 13.068,62 EUR zur Vers.-Nr. -030 und 28.103,40 EUR zur Vers.-Nr. -790 aus. Die Zessionarin erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07.05.2012, aus den beiden streitgegenständlichen Versicherungen „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr herzuleiten.
Im Jahr 2015 ließ der Kläger mit mehreren Anwaltsschreiben den Widerspruch gegen das Zustandekommen der Verträge aussprechen. Er begehrt Rückzahlung der geleisteten Prämien samt gezogener Nutzungen abzüglich der erbrachten Auszahlungen.
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, er sei im Jahr 2015 noch zum Widerspruch berechtigt gewesen. Die Widerspruchsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß gewesen. Sein Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt. Ihm stehe noch ein Gesamtbetrag von 43.564,29 EUR zu.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1) 43.564,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 und
10 
2) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 2.414,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit
11 
zu zahlen.
12 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
13 
Sie hat gemeint, die Widerspruchsrechte seien verfristet ausgeübt worden, jedenfalls aber verwirkt. Im Übrigen hat sie die geltend gemachten Beträge der Höhe nach bestritten.
14 
Das Landgericht hat die Klage wegen Verwirkung abgewiesen.
15 
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und seinen erstinstanzlichen Antrag zum Teil weiterverfolgt.
16 
Er beantragt nunmehr,
17 
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 25.265,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 sowie weiterer 2.414,51 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
21 
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Widerspruchsrechte des Klägers verwirkt sind.
22 
1. Zutreffend ist dabei auch der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass dem Kläger grundsätzlich ein fortdauerndes Widerspruchsrecht zustand.
23 
Dieses fortdauernde Widerspruchsrecht ergab sich aus dem Umstand, dass der Kläger bei beiden Vertragsschlüssen jeweils nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, § 5a Abs. 2 VVG a.F. (vgl. zu ähnlichen Belehrungen BGH VersR 2015, 1101 und 1104; Senat VersR 2016, 516). Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung hatte zur Folge, dass das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. fortbestand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO. mwN.) findet diese Vorschrift als Folge europarechtskonformer Gesetzesauslegung keine Anwendung auf Lebensversicherungsverträge.
24 
2. Zu Recht hat das Landgericht das Widerspruchsrecht hier als verwirkt angesehen.
25 
Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
26 
Im Fall nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung kann der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH VersR 2016, 973 mwN.). Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus; erst recht spricht eine zwischenzeitliche Kündigungserklärung nicht für einen unbedingten Fortführungswillen. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (vgl. BGH r+s 2016, 230; Senat, Urt. v. 29.09.2016 - 12 U 101/16, juris Rn. 33). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist Frage der Würdigung im Einzelfall (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24). Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung abgetreten hat, lässt dabei für sich genommen noch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Vertragslösungsrechts am Vertrag festgehalten und von seinem Lösungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH aaO.; Senat aaO.; a.A. KG VersR 2016, 1045). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages kann in diesen Fällen aber etwa in Betracht kommen bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung (vgl. BGH r+s 2016, 230; r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).
27 
Auch unter Zugrundelegung dieser hohen Anforderungen ist hier - trotz mangelhafter Belehrung - ausnahmsweise eine Verwirkung anzunehmen. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls:
28 
a) Zunächst ist zu beachten, dass der Kläger mit einem zeitlichen Abstand von mehreren Jahren zwei Lebensversicherungsverträge abschloss. Zwar liegt in dem zweiten Vertragsschluss 2002 keine unmittelbare Bestätigung des ersten Versicherungsvertrags von 1996, weil beide Verträge nach Art und Ausgestaltung voneinander abwichen. Immerhin war der weitere Vertragsschluss aber geeignet, bei der Beklagten den Eindruck zu erwecken, dass der Kläger mit der bestehenden Vertragsbindung nicht grundsätzlich unzufrieden war. Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrag eigentlich lösen will, wird in der Regel nicht eine zusätzliche Lebensversicherung beim selben Versicherer abschließen.
29 
b) Ferner hat der Kläger die Lebensversicherungsverträge wiederholt zur Kreditsicherung eingesetzt.
30 
Er hat seine Ansprüche und Rechte aus beiden Verträgen im Oktober 2009 zur Sicherung eines Darlehens an die Darlehensgeberin abgetreten. Die Abtretung umfasste ausdrücklich auch die Todesfallleistungen. Das setzt, worauf das Landgericht zutreffend verwiesen hat, zwingend das Bestehen wirksamer Verträge voraus. Von der Abtretung hat der Kläger die Beklagte in Kenntnis gesetzt, die dies entsprechend bestätigte.
31 
Kurze Zeit später hat der Kläger den Sicherungszweck der Abtretung auf ein zweites Darlehen erweitert. Das stellt zwar formal keine zweite Abtretung dar, kommt dem aber in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen nahe. Dementsprechend wurde auch die Erweiterung des Sicherungszwecks - zum Teil mit denselben Formularen wie bei der erstmaligen Abtretung - für beide Verträge der Beklagten erneut angezeigt und von dieser wiederum bestätigt.
32 
c) Darüber hinaus wurde durch die Darlehensgeberin später ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand gegenüber der Beklagten geschaffen. Nach Kündigung und Abrechnung der beiden Verträge im Jahr 2012 bestätigte sie der Beklagten nämlich ausdrücklich, dass „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr aus den beiden Versicherungsverträgen hergeleitet würden. Dabei ist hervorzuheben, dass sich diese Bestätigung nicht etwa auf das Verhältnis der Darlehensgeberin zum Kläger und die ihm gegenüber bestehenden Sicherungsansprüche bezog, sondern auf das Verhältnis zur Beklagten und die Ansprüche aus den Lebensversicherungen. Diese Bestätigung war geeignet, bei der Beklagten die Erwartung zu begründen, dass die Versicherungsverhältnisse damit endgültig abgeschlossen seien. Zu einer derartigen Bestätigung war die Darlehensgeberin auch befugt: Durch die Sicherungsabtretung war sie Inhaberin sämtlicher Rechte und Ansprüche aus beiden Versicherungsverträgen geworden; zumindest in Teilen war sie aus dem Abtretungsvertrag sogar zur Verfügung über die Vertragsverhältnisse berechtigt (etwa zur Kündigung). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint, nachdem eine Rückübertragung etwaiger Ansprüche auf den Kläger nicht ersichtlich ist, im Übrigen auch die Aktivlegitimation des Klägers nicht zweifelsfrei; angesichts der Verwirkung kann diese Frage aber dahinstehen.
33 
d) Ergänzend lassen sich zudem die Besonderheiten des Zeitmoments anführen. Der Widerspruch erfolgte fast 20 Jahre nach dem ersten Vertragsschluss (zur Nr. -030). Zwar erübrigt sich durch den Zeitablauf nicht das Umstandsmoment. Zwischen Umstands- und Zeitmoment besteht aber eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf um so kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH NJW 2006, 219; BGHZ 146, 217).
34 
e) Die Gesamtschau aller dieser Umstände zusammen rechtfertigt hier ausnahmsweise die Annahme der Verwirkung trotz unwirksamer Belehrung.
35 
3. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Annahme der Verwirkung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung dem Tat-richter vorbehalten ist (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 117/15
vom
13. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:130116BIVZR117.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 13. Januar 2016

beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 9. Dezember 2014 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 11.589,42 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen , weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 11. November 2015 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.
2
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 28. Dezember 2015 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
3
Der Einwand, das Berufungsgericht, sei schon nach Maßstäben des Europarechts gehindert gewesen, Verwirkung anzunehmen, greift nicht durch. Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 43 ff.). Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht hier in Einklang mit dieser Rechtsprechung.
4
Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften , berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 44 m.w.N.).
5
Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträchtigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen , werden auch hier nicht berührt. Ob d. VN bei Wiederin- kraftsetzung des Versicherungsvertrages im Jahr 2000 ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt wurde, ist nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon, dass d. VN aufgrund der ihm 1996 erteilten Informationen Kenntnis vom Vertragsinhalt hatte, knüpft seine Treuwidrigkeit - anders als in dem der Senatsentscheidung vom 16. Juli 2014 zugrunde liegenden Fall - nicht an die jahrelange Prämienzahlung nach ordnungsgemäßer Belehrung an. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass d. VN durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Wiederinkraftsetzung des Vertrages den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.02.2014- 25 O 16184/13 -
OLG München, Entscheidung vom 09.12.2014- 25 U 1381/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 130/15
vom
22. März 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:220316BIVZR130.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 22. März 2016

beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 9.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen , weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 27. Januar 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 11. März2016 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
2
Entgegen dessen Auffassung greift hier der Einwand nicht, dass schon nach Maßstäben des Europarechts das Berufungsgericht gehindert gewesen sei, Verwirkung anzunehmen. Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 43 ff.). Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht hier im Einklang mit dieser Rechtsprechung.
3
Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 44 m.w.N.).
4
Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträchtigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen , werden hier nicht berührt. Ob d. VN ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde, ist hier ausnahmsweise nicht entscheidungserheblich. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass d. VN durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem zweimaligen Einsatz des Versicherungsvertrages zur Sicherung eines Kredits bei dem Versicherer den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 25.06.2013- 10 O 458/12 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.01.2015- 11 U 112/13 -

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.08.2016 - 8 O 14/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Zahlungen aus der Rückabwicklung zweier Lebensversicherungsverträge.
Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 1996 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Vers.-Nr. -030;) und im Jahr 2002 eine fondsgebundene Lebensversicherung (Vers.-Nr. -790; ) ab. Beide Vertragsschlüsse erfolgten nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.). Mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilte die Beklagte jeweils folgende formularmäßige Belehrung:
„Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Im Oktober 2009 trat der Kläger die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus beiden Verträgen für den Todes- wie den Erlebensfall in voller Höhe zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehens (Nr. -325) an die Darlehensgeberin ab. Im November 2009 erweiterte er den Sicherungszweck der Sicherungsabtretungen um ein weiteres Darlehen (Nr. -243) derselben Darlehensgeberin .
Im Jahr 2012 kündigte der Kläger - mit Zustimmung der Darlehensgeberin als Sicherungszessionarin - beide Versicherungen. Die Beklagte zahlte Rückkaufswerte von 13.068,62 EUR zur Vers.-Nr. -030 und 28.103,40 EUR zur Vers.-Nr. -790 aus. Die Zessionarin erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07.05.2012, aus den beiden streitgegenständlichen Versicherungen „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr herzuleiten.
Im Jahr 2015 ließ der Kläger mit mehreren Anwaltsschreiben den Widerspruch gegen das Zustandekommen der Verträge aussprechen. Er begehrt Rückzahlung der geleisteten Prämien samt gezogener Nutzungen abzüglich der erbrachten Auszahlungen.
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, er sei im Jahr 2015 noch zum Widerspruch berechtigt gewesen. Die Widerspruchsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß gewesen. Sein Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt. Ihm stehe noch ein Gesamtbetrag von 43.564,29 EUR zu.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1) 43.564,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 und
10 
2) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 2.414,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit
11 
zu zahlen.
12 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
13 
Sie hat gemeint, die Widerspruchsrechte seien verfristet ausgeübt worden, jedenfalls aber verwirkt. Im Übrigen hat sie die geltend gemachten Beträge der Höhe nach bestritten.
14 
Das Landgericht hat die Klage wegen Verwirkung abgewiesen.
15 
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und seinen erstinstanzlichen Antrag zum Teil weiterverfolgt.
16 
Er beantragt nunmehr,
17 
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 25.265,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 sowie weiterer 2.414,51 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
21 
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Widerspruchsrechte des Klägers verwirkt sind.
22 
1. Zutreffend ist dabei auch der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass dem Kläger grundsätzlich ein fortdauerndes Widerspruchsrecht zustand.
23 
Dieses fortdauernde Widerspruchsrecht ergab sich aus dem Umstand, dass der Kläger bei beiden Vertragsschlüssen jeweils nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, § 5a Abs. 2 VVG a.F. (vgl. zu ähnlichen Belehrungen BGH VersR 2015, 1101 und 1104; Senat VersR 2016, 516). Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung hatte zur Folge, dass das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. fortbestand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO. mwN.) findet diese Vorschrift als Folge europarechtskonformer Gesetzesauslegung keine Anwendung auf Lebensversicherungsverträge.
24 
2. Zu Recht hat das Landgericht das Widerspruchsrecht hier als verwirkt angesehen.
25 
Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
26 
Im Fall nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung kann der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH VersR 2016, 973 mwN.). Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus; erst recht spricht eine zwischenzeitliche Kündigungserklärung nicht für einen unbedingten Fortführungswillen. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (vgl. BGH r+s 2016, 230; Senat, Urt. v. 29.09.2016 - 12 U 101/16, juris Rn. 33). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist Frage der Würdigung im Einzelfall (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24). Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung abgetreten hat, lässt dabei für sich genommen noch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Vertragslösungsrechts am Vertrag festgehalten und von seinem Lösungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH aaO.; Senat aaO.; a.A. KG VersR 2016, 1045). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages kann in diesen Fällen aber etwa in Betracht kommen bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung (vgl. BGH r+s 2016, 230; r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).
27 
Auch unter Zugrundelegung dieser hohen Anforderungen ist hier - trotz mangelhafter Belehrung - ausnahmsweise eine Verwirkung anzunehmen. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls:
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a) Zunächst ist zu beachten, dass der Kläger mit einem zeitlichen Abstand von mehreren Jahren zwei Lebensversicherungsverträge abschloss. Zwar liegt in dem zweiten Vertragsschluss 2002 keine unmittelbare Bestätigung des ersten Versicherungsvertrags von 1996, weil beide Verträge nach Art und Ausgestaltung voneinander abwichen. Immerhin war der weitere Vertragsschluss aber geeignet, bei der Beklagten den Eindruck zu erwecken, dass der Kläger mit der bestehenden Vertragsbindung nicht grundsätzlich unzufrieden war. Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrag eigentlich lösen will, wird in der Regel nicht eine zusätzliche Lebensversicherung beim selben Versicherer abschließen.
29 
b) Ferner hat der Kläger die Lebensversicherungsverträge wiederholt zur Kreditsicherung eingesetzt.
30 
Er hat seine Ansprüche und Rechte aus beiden Verträgen im Oktober 2009 zur Sicherung eines Darlehens an die Darlehensgeberin abgetreten. Die Abtretung umfasste ausdrücklich auch die Todesfallleistungen. Das setzt, worauf das Landgericht zutreffend verwiesen hat, zwingend das Bestehen wirksamer Verträge voraus. Von der Abtretung hat der Kläger die Beklagte in Kenntnis gesetzt, die dies entsprechend bestätigte.
31 
Kurze Zeit später hat der Kläger den Sicherungszweck der Abtretung auf ein zweites Darlehen erweitert. Das stellt zwar formal keine zweite Abtretung dar, kommt dem aber in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen nahe. Dementsprechend wurde auch die Erweiterung des Sicherungszwecks - zum Teil mit denselben Formularen wie bei der erstmaligen Abtretung - für beide Verträge der Beklagten erneut angezeigt und von dieser wiederum bestätigt.
32 
c) Darüber hinaus wurde durch die Darlehensgeberin später ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand gegenüber der Beklagten geschaffen. Nach Kündigung und Abrechnung der beiden Verträge im Jahr 2012 bestätigte sie der Beklagten nämlich ausdrücklich, dass „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr aus den beiden Versicherungsverträgen hergeleitet würden. Dabei ist hervorzuheben, dass sich diese Bestätigung nicht etwa auf das Verhältnis der Darlehensgeberin zum Kläger und die ihm gegenüber bestehenden Sicherungsansprüche bezog, sondern auf das Verhältnis zur Beklagten und die Ansprüche aus den Lebensversicherungen. Diese Bestätigung war geeignet, bei der Beklagten die Erwartung zu begründen, dass die Versicherungsverhältnisse damit endgültig abgeschlossen seien. Zu einer derartigen Bestätigung war die Darlehensgeberin auch befugt: Durch die Sicherungsabtretung war sie Inhaberin sämtlicher Rechte und Ansprüche aus beiden Versicherungsverträgen geworden; zumindest in Teilen war sie aus dem Abtretungsvertrag sogar zur Verfügung über die Vertragsverhältnisse berechtigt (etwa zur Kündigung). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint, nachdem eine Rückübertragung etwaiger Ansprüche auf den Kläger nicht ersichtlich ist, im Übrigen auch die Aktivlegitimation des Klägers nicht zweifelsfrei; angesichts der Verwirkung kann diese Frage aber dahinstehen.
33 
d) Ergänzend lassen sich zudem die Besonderheiten des Zeitmoments anführen. Der Widerspruch erfolgte fast 20 Jahre nach dem ersten Vertragsschluss (zur Nr. -030). Zwar erübrigt sich durch den Zeitablauf nicht das Umstandsmoment. Zwischen Umstands- und Zeitmoment besteht aber eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf um so kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH NJW 2006, 219; BGHZ 146, 217).
34 
e) Die Gesamtschau aller dieser Umstände zusammen rechtfertigt hier ausnahmsweise die Annahme der Verwirkung trotz unwirksamer Belehrung.
35 
3. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Annahme der Verwirkung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung dem Tat-richter vorbehalten ist (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. April 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 474/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung ist § 165 anzuwenden.

(2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die er erbringen müsste, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.

(3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 hat der Versicherer auf die eintretende Umwandlung der Versicherung hinzuweisen.

(4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer die versicherte Person über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 und die eintretende Umwandlung der Versicherung in Textform zu informieren und ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen.

Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.08.2016 - 8 O 14/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Zahlungen aus der Rückabwicklung zweier Lebensversicherungsverträge.
Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 1996 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Vers.-Nr. -030;) und im Jahr 2002 eine fondsgebundene Lebensversicherung (Vers.-Nr. -790; ) ab. Beide Vertragsschlüsse erfolgten nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.). Mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilte die Beklagte jeweils folgende formularmäßige Belehrung:
„Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Im Oktober 2009 trat der Kläger die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus beiden Verträgen für den Todes- wie den Erlebensfall in voller Höhe zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehens (Nr. -325) an die Darlehensgeberin ab. Im November 2009 erweiterte er den Sicherungszweck der Sicherungsabtretungen um ein weiteres Darlehen (Nr. -243) derselben Darlehensgeberin .
Im Jahr 2012 kündigte der Kläger - mit Zustimmung der Darlehensgeberin als Sicherungszessionarin - beide Versicherungen. Die Beklagte zahlte Rückkaufswerte von 13.068,62 EUR zur Vers.-Nr. -030 und 28.103,40 EUR zur Vers.-Nr. -790 aus. Die Zessionarin erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07.05.2012, aus den beiden streitgegenständlichen Versicherungen „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr herzuleiten.
Im Jahr 2015 ließ der Kläger mit mehreren Anwaltsschreiben den Widerspruch gegen das Zustandekommen der Verträge aussprechen. Er begehrt Rückzahlung der geleisteten Prämien samt gezogener Nutzungen abzüglich der erbrachten Auszahlungen.
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, er sei im Jahr 2015 noch zum Widerspruch berechtigt gewesen. Die Widerspruchsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß gewesen. Sein Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt. Ihm stehe noch ein Gesamtbetrag von 43.564,29 EUR zu.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1) 43.564,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 und
10 
2) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 2.414,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit
11 
zu zahlen.
12 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
13 
Sie hat gemeint, die Widerspruchsrechte seien verfristet ausgeübt worden, jedenfalls aber verwirkt. Im Übrigen hat sie die geltend gemachten Beträge der Höhe nach bestritten.
14 
Das Landgericht hat die Klage wegen Verwirkung abgewiesen.
15 
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und seinen erstinstanzlichen Antrag zum Teil weiterverfolgt.
16 
Er beantragt nunmehr,
17 
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 25.265,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 sowie weiterer 2.414,51 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
21 
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Widerspruchsrechte des Klägers verwirkt sind.
22 
1. Zutreffend ist dabei auch der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass dem Kläger grundsätzlich ein fortdauerndes Widerspruchsrecht zustand.
23 
Dieses fortdauernde Widerspruchsrecht ergab sich aus dem Umstand, dass der Kläger bei beiden Vertragsschlüssen jeweils nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, § 5a Abs. 2 VVG a.F. (vgl. zu ähnlichen Belehrungen BGH VersR 2015, 1101 und 1104; Senat VersR 2016, 516). Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung hatte zur Folge, dass das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. fortbestand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO. mwN.) findet diese Vorschrift als Folge europarechtskonformer Gesetzesauslegung keine Anwendung auf Lebensversicherungsverträge.
24 
2. Zu Recht hat das Landgericht das Widerspruchsrecht hier als verwirkt angesehen.
25 
Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
26 
Im Fall nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung kann der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH VersR 2016, 973 mwN.). Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus; erst recht spricht eine zwischenzeitliche Kündigungserklärung nicht für einen unbedingten Fortführungswillen. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (vgl. BGH r+s 2016, 230; Senat, Urt. v. 29.09.2016 - 12 U 101/16, juris Rn. 33). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist Frage der Würdigung im Einzelfall (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24). Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung abgetreten hat, lässt dabei für sich genommen noch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Vertragslösungsrechts am Vertrag festgehalten und von seinem Lösungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH aaO.; Senat aaO.; a.A. KG VersR 2016, 1045). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages kann in diesen Fällen aber etwa in Betracht kommen bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung (vgl. BGH r+s 2016, 230; r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).
27 
Auch unter Zugrundelegung dieser hohen Anforderungen ist hier - trotz mangelhafter Belehrung - ausnahmsweise eine Verwirkung anzunehmen. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls:
28 
a) Zunächst ist zu beachten, dass der Kläger mit einem zeitlichen Abstand von mehreren Jahren zwei Lebensversicherungsverträge abschloss. Zwar liegt in dem zweiten Vertragsschluss 2002 keine unmittelbare Bestätigung des ersten Versicherungsvertrags von 1996, weil beide Verträge nach Art und Ausgestaltung voneinander abwichen. Immerhin war der weitere Vertragsschluss aber geeignet, bei der Beklagten den Eindruck zu erwecken, dass der Kläger mit der bestehenden Vertragsbindung nicht grundsätzlich unzufrieden war. Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrag eigentlich lösen will, wird in der Regel nicht eine zusätzliche Lebensversicherung beim selben Versicherer abschließen.
29 
b) Ferner hat der Kläger die Lebensversicherungsverträge wiederholt zur Kreditsicherung eingesetzt.
30 
Er hat seine Ansprüche und Rechte aus beiden Verträgen im Oktober 2009 zur Sicherung eines Darlehens an die Darlehensgeberin abgetreten. Die Abtretung umfasste ausdrücklich auch die Todesfallleistungen. Das setzt, worauf das Landgericht zutreffend verwiesen hat, zwingend das Bestehen wirksamer Verträge voraus. Von der Abtretung hat der Kläger die Beklagte in Kenntnis gesetzt, die dies entsprechend bestätigte.
31 
Kurze Zeit später hat der Kläger den Sicherungszweck der Abtretung auf ein zweites Darlehen erweitert. Das stellt zwar formal keine zweite Abtretung dar, kommt dem aber in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen nahe. Dementsprechend wurde auch die Erweiterung des Sicherungszwecks - zum Teil mit denselben Formularen wie bei der erstmaligen Abtretung - für beide Verträge der Beklagten erneut angezeigt und von dieser wiederum bestätigt.
32 
c) Darüber hinaus wurde durch die Darlehensgeberin später ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand gegenüber der Beklagten geschaffen. Nach Kündigung und Abrechnung der beiden Verträge im Jahr 2012 bestätigte sie der Beklagten nämlich ausdrücklich, dass „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr aus den beiden Versicherungsverträgen hergeleitet würden. Dabei ist hervorzuheben, dass sich diese Bestätigung nicht etwa auf das Verhältnis der Darlehensgeberin zum Kläger und die ihm gegenüber bestehenden Sicherungsansprüche bezog, sondern auf das Verhältnis zur Beklagten und die Ansprüche aus den Lebensversicherungen. Diese Bestätigung war geeignet, bei der Beklagten die Erwartung zu begründen, dass die Versicherungsverhältnisse damit endgültig abgeschlossen seien. Zu einer derartigen Bestätigung war die Darlehensgeberin auch befugt: Durch die Sicherungsabtretung war sie Inhaberin sämtlicher Rechte und Ansprüche aus beiden Versicherungsverträgen geworden; zumindest in Teilen war sie aus dem Abtretungsvertrag sogar zur Verfügung über die Vertragsverhältnisse berechtigt (etwa zur Kündigung). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint, nachdem eine Rückübertragung etwaiger Ansprüche auf den Kläger nicht ersichtlich ist, im Übrigen auch die Aktivlegitimation des Klägers nicht zweifelsfrei; angesichts der Verwirkung kann diese Frage aber dahinstehen.
33 
d) Ergänzend lassen sich zudem die Besonderheiten des Zeitmoments anführen. Der Widerspruch erfolgte fast 20 Jahre nach dem ersten Vertragsschluss (zur Nr. -030). Zwar erübrigt sich durch den Zeitablauf nicht das Umstandsmoment. Zwischen Umstands- und Zeitmoment besteht aber eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf um so kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH NJW 2006, 219; BGHZ 146, 217).
34 
e) Die Gesamtschau aller dieser Umstände zusammen rechtfertigt hier ausnahmsweise die Annahme der Verwirkung trotz unwirksamer Belehrung.
35 
3. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Annahme der Verwirkung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung dem Tat-richter vorbehalten ist (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. April 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 474/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 76/11
vom
28. März 2012
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter
Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski,
Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 28. März 2012

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung ) unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) dahin auszulegen, dass er einer Regelung - wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) - entgegensteht, nach der ein Rücktrittsoder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist?

Gründe:


1
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen.
2
Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 1998. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er erst mit dem Versicherungsschein. Über sein Widerspruchsrecht nach § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 wurde der Kläger nicht ausreichend belehrt.
3
Diese inzwischen außer Kraft getretene Vorschrift hatte folgenden Wortlaut: "(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen , wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterla- gen schriftlich widerspricht. … (2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht , den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie."
4
Von Dezember 1998 bis Dezember 2002 zahlte der Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 51.129,15 €. Nachdem er den Vertrag am 1. Juni 2007 gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte im September 2007 einen Rückkaufswert von 52.705,94 € aus. Mit Schreiben vom 31. März 2008 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber der Beklagten und forderte sie zur Rückzahlung aller Beiträge nebst Zinsen auf.
5
Der Kläger meint, der Rentenversicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen die oben genannten Richtlinien verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe er den Widerspruch erklären können.

6
Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger unter Verrechnung des Rückkaufswerts weitere 22.272,56 € von der Beklagten verlangt , abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
7
II. Unter Aussetzung des Verfahrens ist gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Die Entscheidung über die Revision des Klägers hängt von der - weder offenkundigen noch bereits geklärten - Beantwortung der vorgelegten Frage ab.
8
Die Revision des Klägers hat nur Erfolg, wenn er ungeachtet der Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. noch zu einem Widerspruch berechtigt war, nachdem mehr als ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie verstrichen war. Insofern kommt es darauf an, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) dahin auszulegen ist, dass er einer zeitlichen Beschränkung des Widerspruchsrechtsentgegensteht.
9
1. Nach nationalem deutschem Recht hat der Kläger keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der Prämien , weil er durch den im März 2008 erklärten Widerspruch das Zustandekommen des Versicherungsvertrages nicht mehr verhindern konnte.
10
a) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte, konnte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten Policenmodell. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Der Versicherer nahm dieses dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch diese Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr "galt" er erst dann als abgeschlossen , wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 24. November 2010 - IV 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 22 m.w.N.; a.A. Rehberg, Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem, Versicherungswissenschaftliche Studien Bd. 23 S. 110 f.; Renger, VersR 1994, 753, 758; Dörner /Hoffmann, NJW 1996, 153, 155 ff.; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 5a VVG Rn. 8, 23 ff.; LG Essen VersR 1997, 993,

994).


11
Die 14-tägige Frist wurde gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt. Nach den für den Bundesgerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte die Beklagte auch im Zuge der Annahme des Antrags und Übersendung des Versicherungsscheins den Kläger nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht.

12
b) Für diesen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das hatte zur Folge, dass der zunächst schwebend unwirksame Vertrag mit Wegfall des Widerspruchsrechts rückwirkend auf den Zeitpunkt der Vertragsannahme durch den Versicherer Wirksamkeit erlangte. Das nationale deutsche Recht ermöglichte auf diese Weise das Zustandekommen eines wirksamen Lebensversicherungsvertrages, selbst wenn dem Versicherungsnehmer vor dessen Wirksamwerden die erforderliche Verbraucherinformation, die auch die Belehrung über das Recht zum Widerspruch einschließt (vgl. Anlage D zum VAG Abschnitt I Nr. 1 Buchst. g), nicht zugegangen war.
13
Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im Dezember 1998 gezahlt hatte, war gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sein Recht zum Widerspruch bereits erloschen, als er diesen im Dezember 2007 erklärte.
14
2. Der Senats hält eine Auslegung für möglich, dass Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG einer einschränkenden Regelung wie in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht.
15
a) Ob mit den europarechtlichen Vorgaben die Annahme der Wirksamkeit eines Versicherungsvertrages vereinbar ist, wenn der Versicherungsnehmer keine ausreichende Belehrung über das Recht zum Widerspruch erhalten hat, wird in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
16
aa) Eine Auffassung verneint dies (BK/Schwintowski, VVG § 5a Rn. 5; Berg, VuR 1999, 335, 342; Döhmer, ZfS 1997, 281, 282 f.; Dörner in Brömmelmeyer u.a., Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsreform - Schwachstellen der VVGReform , Versicherungswissenschaftliche Studien Bd. 34 S. 135, 145; Ebers in Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland - Stand und Perspektiven S. 253, 260 ff.; Lenzing in Basedow/Fock, Europäisches Versicherungsvertragsrecht I 2002 S. 139, 165; Rehberg aaO S. 112 ff., 116 f.; Schwintowski, VuR 1996, 223, 238 f.).
17
bb) Demgegenüber sehen andere - unter anderem die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung und das Berufungsgericht - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben. Die Regelung schütze nicht zuletzt das Vertrauen von Versicherungsnehmern, die mit den Prämienzahlungen begonnen hätten, in das Bestehen ihres Versicherungsschutzes (vgl. OLG Frankfurt VersR 2005, 631, 633; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837, 839; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 8 m.w.N.; Dörner/Hoffmann aaO 156; Lorenz, VersR 1995, 616, 625 f.; ders. VersR 1997, 773, 782; Reiff VersR 1997, 267, 271 f.; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem Recht, Münsteraner Reihe Heft 24 S. 33).
18
b) Zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages und zu den Folgen einer unterbliebenen Belehrung des Versicherungsnehmers über die ihm zustehenden Rechte zur Lösung vom Vertrag enthalten die Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG selbst allerdings keine Vorgaben.

19
aa) Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG, die nach ihrem Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 Buchst. A der Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag Anwendung findet, bestimmt insofern lediglich, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages "mindestens die in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen" sind. Daraus folgt nur, dass der künftige Versicherungsnehmer nach Anhang II - Buchst. A, rechte Spalte, a.13 zur Richtlinie 92/96/EWG unter anderem über die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittrechts" zu belehren ist (vgl. auch Anlage D zum VAG Abschnitt I Nr. 1 Buchst. g "Belehrung über das Recht zum Widerruf oder zum Rücktritt").
20
bb) Das Recht zum Widerspruch oder Rücktritt selbst ist in der Richtlinie 92/96/EWG nicht geregelt. Jedoch wird ein Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers innerhalb einer Frist zwischen 14 und 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der vorangegangenen Richtlinie 90/619/EWG festgeschrieben, die ihrerseits nach Art. 1 Buchst. a die Richtlinie 79/267/EWG ergänzt und daher ebenfalls auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag Anwendung findet. Allerdings setzt das dortige Rücktrittsrecht einen bereits geschlossenen Versicherungsvertrag voraus. Bei § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. geht es aber um die vorgelagerte Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Vertragsschluss ausgegangen werden kann. Zudem sind nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 90/619/EWG die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden nationalen Recht zu beurteilen, "insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach denen der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist".

21
cc) Die Richtlinie 92/96/EWG trifft auch keine Aussage dazu, wie die Nichterfüllung von Informationspflichten zivilrechtlich zu sanktionieren ist oder ob sie gar das Zustandekommen eines Vertrages verhindern kann. Es findet sich weder eine Regelung dazu, ob und in welchem Umfang dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht bei fehlender Information oder unzureichender Belehrung zukommen soll, noch wird den Mitgliedstaaten - im Gegensatz zu Art. 4 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers vorsehen, wenn eine vorgesehene Belehrung nicht erfolgt.
22
dd) Die Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG, denen kein auf das materielle Versicherungsvertragsrecht bezogenes Harmonisierungsziel zugrunde liegt (vgl. nur Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 92/96/EWG), überlassen insofern die Regelung des Vertragsschlusses und der Folgen einer unterbliebenen Belehrung dem nationalen Gesetzgeber (so z.B. auch Lorenz, VersR 1995 aaO; Präve, ZfV 1994, 374, 380; Rehberg aaO S. 109 f.; Reiff aaO). Der deutsche Gesetzgeber hat die Bestimmung des § 5a VVG a.F. - auch diejenige in Abs. 2 Satz 4 - zur Umsetzung der genannten Richtlinien eingefügt (vgl. BTDrucks. 12/7595; Lorenz VersR 1997 aaO; Renger VersR 1994, 753,

754).


23
c) Nach Auffassung des Senats könnten aber Sinn und Zweck der Informationspflicht in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG sowie die wirksame Gewährleistung des Rücktrittsrechts nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG eine Auslegung rechtfertigen, dass ein Vertrag nicht ohne Information und Belehrung des Versicherungsnehmers zustande kommen darf und das in § 5a VVG a.F. vorgesehene Widerspruchsrecht zeitlich unbegrenzt bleiben muss.
24
Dafür könnten insbesondere die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, Heininger , NJW 2002, 281 Rn. 45 ff.) sprechen. Danach müssen Überlegungen zur Rechtssicherheit zurücktreten, soweit sie eine Einschränkung der Rechte implizieren, die dem Verbraucher mit der Richtlinie ausdrücklich verliehen worden sind, um ihn vor den Gefahren zu schützen, die mit einer besonderen Situation bei Abschluss des Vertrages einhergehen. Dieser Schutz ist ein wesentliches Anliegen der Richtlinie 92/96/EWG. Nach deren Erwägungsgründen 20 und 23 soll sich der Versicherungsnehmer vollständig informiert über ein bestimmtes Produkt für den Vertragsschluss entscheiden können (vgl. Lorenz, VersR 1995 aaO 625; Wandt aaO S. 32). Hierzu sind auch Angaben zu den "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittrechts" erforderlich (Anhang II der Richtlinie 92/96/EWG - Buchst. A, rechte Spalte, a.13).
25
3. Sollte die zeitliche Beschränkung des Widerspruchsrechts in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG und Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vereinbar sein, hätte dem Kläger noch im Dezember 2007 die Möglichkeit offen gestanden , dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages zu widerspre- chen. Infolgedessen wäre kein Rechtsgrund für die Leistung der Prämien gegeben und der mit der Klage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB entstanden.
Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2010- 22 O 587/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.03.2011 - 7 U 147/10 -

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.08.2016 - 8 O 14/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Zahlungen aus der Rückabwicklung zweier Lebensversicherungsverträge.
Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 1996 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Vers.-Nr. -030;) und im Jahr 2002 eine fondsgebundene Lebensversicherung (Vers.-Nr. -790; ) ab. Beide Vertragsschlüsse erfolgten nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.). Mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilte die Beklagte jeweils folgende formularmäßige Belehrung:
„Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Im Oktober 2009 trat der Kläger die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus beiden Verträgen für den Todes- wie den Erlebensfall in voller Höhe zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehens (Nr. -325) an die Darlehensgeberin ab. Im November 2009 erweiterte er den Sicherungszweck der Sicherungsabtretungen um ein weiteres Darlehen (Nr. -243) derselben Darlehensgeberin .
Im Jahr 2012 kündigte der Kläger - mit Zustimmung der Darlehensgeberin als Sicherungszessionarin - beide Versicherungen. Die Beklagte zahlte Rückkaufswerte von 13.068,62 EUR zur Vers.-Nr. -030 und 28.103,40 EUR zur Vers.-Nr. -790 aus. Die Zessionarin erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07.05.2012, aus den beiden streitgegenständlichen Versicherungen „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr herzuleiten.
Im Jahr 2015 ließ der Kläger mit mehreren Anwaltsschreiben den Widerspruch gegen das Zustandekommen der Verträge aussprechen. Er begehrt Rückzahlung der geleisteten Prämien samt gezogener Nutzungen abzüglich der erbrachten Auszahlungen.
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, er sei im Jahr 2015 noch zum Widerspruch berechtigt gewesen. Die Widerspruchsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß gewesen. Sein Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt. Ihm stehe noch ein Gesamtbetrag von 43.564,29 EUR zu.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1) 43.564,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 und
10 
2) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 2.414,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit
11 
zu zahlen.
12 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
13 
Sie hat gemeint, die Widerspruchsrechte seien verfristet ausgeübt worden, jedenfalls aber verwirkt. Im Übrigen hat sie die geltend gemachten Beträge der Höhe nach bestritten.
14 
Das Landgericht hat die Klage wegen Verwirkung abgewiesen.
15 
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und seinen erstinstanzlichen Antrag zum Teil weiterverfolgt.
16 
Er beantragt nunmehr,
17 
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 25.265,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 sowie weiterer 2.414,51 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
21 
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Widerspruchsrechte des Klägers verwirkt sind.
22 
1. Zutreffend ist dabei auch der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass dem Kläger grundsätzlich ein fortdauerndes Widerspruchsrecht zustand.
23 
Dieses fortdauernde Widerspruchsrecht ergab sich aus dem Umstand, dass der Kläger bei beiden Vertragsschlüssen jeweils nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, § 5a Abs. 2 VVG a.F. (vgl. zu ähnlichen Belehrungen BGH VersR 2015, 1101 und 1104; Senat VersR 2016, 516). Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung hatte zur Folge, dass das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. fortbestand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO. mwN.) findet diese Vorschrift als Folge europarechtskonformer Gesetzesauslegung keine Anwendung auf Lebensversicherungsverträge.
24 
2. Zu Recht hat das Landgericht das Widerspruchsrecht hier als verwirkt angesehen.
25 
Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
26 
Im Fall nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung kann der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH VersR 2016, 973 mwN.). Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus; erst recht spricht eine zwischenzeitliche Kündigungserklärung nicht für einen unbedingten Fortführungswillen. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (vgl. BGH r+s 2016, 230; Senat, Urt. v. 29.09.2016 - 12 U 101/16, juris Rn. 33). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist Frage der Würdigung im Einzelfall (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24). Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung abgetreten hat, lässt dabei für sich genommen noch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Vertragslösungsrechts am Vertrag festgehalten und von seinem Lösungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH aaO.; Senat aaO.; a.A. KG VersR 2016, 1045). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages kann in diesen Fällen aber etwa in Betracht kommen bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung (vgl. BGH r+s 2016, 230; r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).
27 
Auch unter Zugrundelegung dieser hohen Anforderungen ist hier - trotz mangelhafter Belehrung - ausnahmsweise eine Verwirkung anzunehmen. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls:
28 
a) Zunächst ist zu beachten, dass der Kläger mit einem zeitlichen Abstand von mehreren Jahren zwei Lebensversicherungsverträge abschloss. Zwar liegt in dem zweiten Vertragsschluss 2002 keine unmittelbare Bestätigung des ersten Versicherungsvertrags von 1996, weil beide Verträge nach Art und Ausgestaltung voneinander abwichen. Immerhin war der weitere Vertragsschluss aber geeignet, bei der Beklagten den Eindruck zu erwecken, dass der Kläger mit der bestehenden Vertragsbindung nicht grundsätzlich unzufrieden war. Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrag eigentlich lösen will, wird in der Regel nicht eine zusätzliche Lebensversicherung beim selben Versicherer abschließen.
29 
b) Ferner hat der Kläger die Lebensversicherungsverträge wiederholt zur Kreditsicherung eingesetzt.
30 
Er hat seine Ansprüche und Rechte aus beiden Verträgen im Oktober 2009 zur Sicherung eines Darlehens an die Darlehensgeberin abgetreten. Die Abtretung umfasste ausdrücklich auch die Todesfallleistungen. Das setzt, worauf das Landgericht zutreffend verwiesen hat, zwingend das Bestehen wirksamer Verträge voraus. Von der Abtretung hat der Kläger die Beklagte in Kenntnis gesetzt, die dies entsprechend bestätigte.
31 
Kurze Zeit später hat der Kläger den Sicherungszweck der Abtretung auf ein zweites Darlehen erweitert. Das stellt zwar formal keine zweite Abtretung dar, kommt dem aber in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen nahe. Dementsprechend wurde auch die Erweiterung des Sicherungszwecks - zum Teil mit denselben Formularen wie bei der erstmaligen Abtretung - für beide Verträge der Beklagten erneut angezeigt und von dieser wiederum bestätigt.
32 
c) Darüber hinaus wurde durch die Darlehensgeberin später ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand gegenüber der Beklagten geschaffen. Nach Kündigung und Abrechnung der beiden Verträge im Jahr 2012 bestätigte sie der Beklagten nämlich ausdrücklich, dass „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr aus den beiden Versicherungsverträgen hergeleitet würden. Dabei ist hervorzuheben, dass sich diese Bestätigung nicht etwa auf das Verhältnis der Darlehensgeberin zum Kläger und die ihm gegenüber bestehenden Sicherungsansprüche bezog, sondern auf das Verhältnis zur Beklagten und die Ansprüche aus den Lebensversicherungen. Diese Bestätigung war geeignet, bei der Beklagten die Erwartung zu begründen, dass die Versicherungsverhältnisse damit endgültig abgeschlossen seien. Zu einer derartigen Bestätigung war die Darlehensgeberin auch befugt: Durch die Sicherungsabtretung war sie Inhaberin sämtlicher Rechte und Ansprüche aus beiden Versicherungsverträgen geworden; zumindest in Teilen war sie aus dem Abtretungsvertrag sogar zur Verfügung über die Vertragsverhältnisse berechtigt (etwa zur Kündigung). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint, nachdem eine Rückübertragung etwaiger Ansprüche auf den Kläger nicht ersichtlich ist, im Übrigen auch die Aktivlegitimation des Klägers nicht zweifelsfrei; angesichts der Verwirkung kann diese Frage aber dahinstehen.
33 
d) Ergänzend lassen sich zudem die Besonderheiten des Zeitmoments anführen. Der Widerspruch erfolgte fast 20 Jahre nach dem ersten Vertragsschluss (zur Nr. -030). Zwar erübrigt sich durch den Zeitablauf nicht das Umstandsmoment. Zwischen Umstands- und Zeitmoment besteht aber eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf um so kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH NJW 2006, 219; BGHZ 146, 217).
34 
e) Die Gesamtschau aller dieser Umstände zusammen rechtfertigt hier ausnahmsweise die Annahme der Verwirkung trotz unwirksamer Belehrung.
35 
3. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Annahme der Verwirkung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung dem Tat-richter vorbehalten ist (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 329/15
vom
13. Juli 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:130716BIVZR329.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 13. Juli 2016

beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 871,08 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten (Versicherer) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 23. März 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 10. Mai 2016 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
2
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist ein Widerspruchsrecht d. VN nicht selbst dann ausgeschlossen, wenn man die Widerspruchsbelehrung - wegen fehlenden Hinweises auf die erforderliche Textform - als fehlerhaft ansieht. Dies folgt nicht, wie die Revision meint, aus § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. Diese Vorschrift bestimmte zwar, dass das W iderspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse - abweichend vom Wortlaut - richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
3
Etwas anderes gilt hier entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb, weil bei Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages bereits die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen in Kraft getreten war, durch welche die Zweite und die Dritte Richtlinie Lebensversicherung, die in dem Verfahren IV ZR 76/11 noch maßgeblich waren, ersetzt wurden. Ob gemäß Art. 35 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2002/83/EG gegenüber einem gewerblichen Versicherungsmakler , der sich selbst einen Vertrag vermittelt hat, ein Lösungsrecht ausgeschlossen werden kann, weil er "aufgrund seines Status" des besonderen Schutzes nicht bedarf, braucht hier nicht entschieden zu werden. Dies kommt allenfalls dann in Betracht, wenn ein solcher Versicherungsmakler über die Einzelheiten des Widerspruchsrechts genau informiert war. Wie im Hinweisbeschluss (Rn. 19 f.) ausgeführt, musste das Berufungsgericht nicht als unstreitig zugrunde legen, dass d. VN die Modalitäten der Ausübung des Widerspruchsrechts bei Abschluss des Versicherungsvertrages bekannt waren. Das Berufungsgericht konnte aufgrund der Anhörung d. VN insbesondere nicht feststellen, dass er bei Vertragsschluss wusste, wann die Widerspruchsfrist begann.
4
2. Die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ist auch nicht, wie im Hinweisbeschluss (Rn. 23 ff.) dargelegt, allein aufgrund des Zeitablaufs verwirkt, weil das erforderliche Umstandsmoment nicht erfüllt ist. Auch insoweit genügt es entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass es sich bei d. VN um einen gewerbsmäßigen Versicherungsmakler handelte. Der Versicherer verweist ohne Erfolg darauf, er habe im Gegenzug für die Provisionszahlungen erwarten dürfen, dass die Versicherungsinteressenten (auch) durch d. VN als Makler ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht aufgeklärt würden. Dabei verkennt er, dass er - und nicht der Versicherungsmakler - für die ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung verantwortlich war. Dies gilt auch dann, wenn sich - wiehier - ein Versicherungsmakler selbst eine Versicherung vermittelte und nicht wusste, wann die Widerspruchsfrist begann. Das Wissensdefizit hinsichtlich der Voraussetzungen des Fristbeginns konnte nicht, wie die Revision meint, durch die übrigen Angaben in der Widerspruchsbelehrung ausgeglichen werden, zumal d. VN nicht auf die nötige Textform des Wider- spruchs hingewiesen worden war. Dass d. VN das Formerfordernis kannte , ist, wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, nicht festgestellt worden. Mit Blick darauf musste das Berufungsgericht auch die Inanspruchnahme des Policendarlehens nicht als vertrauensbegründenden Umstand werten. Dafür reicht es nicht, wie die Revision einwendet, dass tatrichterlich nicht festgestellt ist, dass d. VN im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Darlehens keine Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht hatte. Eine solche Kenntnis hätte d. VN mit der Widerspruchsbelehrung und nicht irgendwann später auf anderem Weg vermittelt werden müssen.
5
Aus den genannten Erwägungen kann d. VN auch keine widersprüchliche und deshalb treuwidrige Rechtsausübung angelastet werden.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 21.01.2015- 26 O 177/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2015 - 20 U 25/15 -

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Januar 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 177/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 871,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 77% und der Beklagten zu 23% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz in Anspruch.

2

Er beantragte am 14. August 1998 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger im August 1998 mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über sein Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630).

3

Diese mehrfach geänderte und mit Ablauf des Jahres 2007 außer Kraft getretene Vorschrift hatte in der bis zum 31. Juli 2001 gültigen Fassung folgenden Wortlaut:

"(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. …

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. …"

4

Aufgrund eines Änderungsantrages des Klägers wurde im Januar 2004 ein neuer Versicherungsschein ausgestellt, den der Kläger nach den - von der Revision ebenfalls nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts mit den Versicherungsbedingungen, einer Verbraucherinformation und einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung erhielt.

5

Der Kläger zahlte von September 1998 bis März 2004 Prämien in Höhe von insgesamt 17.128,55 €. Nachdem er den Vertrag im März 2004 gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte den Rückkaufswert in Höhe von 12.481,57 € aus.

6

Mit Schreiben vom 8. März 2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG bzw. den Widerruf nach § 355 BGB".

7

Mit der Klage begehrt der Kläger die Differenz zwischen gezahlten Prämien und ausgekehrtem Rückkaufswert sowie Nutzungsersatz in Höhe einer 7%-igen Verzinsung der Prämien. Er meint, der Lebensversicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, weil das in § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

10

I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Dem Kläger stünden keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden Prämien nebst Zinsen zu. Er habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells gemäß § 5a VVG a.F. verstoße nicht gegen die Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Das Widerspruchsrecht des Klägers sei 14 Tage nach dem Zugang der Police nebst ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erloschen. Dasselbe gelte hinsichtlich der 2004 durchgeführten Vertragsänderung, so dass offen bleiben könne, ob dem Kläger insoweit ein Recht zum Widerspruch zugestanden habe.

11

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

12

Der Kläger kann nicht gemäß den §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz verlangen. Er hat die Prämien mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet (dazu unter 1.). Im Übrigen ist ihm nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt (dazu unter 2.).

13

1. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. wirksam zustande gekommen.

14

a) Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten Policenmodell. Es betraf Fälle, in denen der Versicherer - wie hier die Beklagte - dem Versicherungsnehmer bei dessen Antragstellung die Versicherungsbedingungen zunächst nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a VAG a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der vollständigen Unterlagen schriftlich widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 15; vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 22 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 10 m.w.N.). Der Vertrag erlangte rückwirkend zum Zeitpunkt der Vertragsannahme Wirksamkeit, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Widerspruchsfrist von seinem Recht zum Widerspruch keinen Gebrauch gemacht hatte (Senatsurteil vom 24. November 2010 aaO m.w.N.).

15

Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Vertrages nach dem Policenmodell sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger mit dem Versicherungsschein im August 1998 die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte der Kläger den Widerspruch nicht.

16

b) Der so geschlossene Versicherungsvertrag unterliegt entgegen der Auffassung der Revision nicht wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln. Dabei ist der erkennende Senat - anders als es in Bezug auf die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 14 ff.) der Fall war - nicht gehalten, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Zum einen (dazu sogleich unter c) steht die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezogen auf das Policenmodell außer Zweifel, so dass die Vorlagepflicht gemäß § 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entfällt (vgl. EuGH Slg. 1982, 3415, 3430 und ständig; BVerfG WM 2014, 644 Rn. 27 f.; WM 2014, 647 Rn. 26 ff.). Zum anderen scheidet eine Vorlage aus, weil die Frage der Vereinbarkeit des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. mit dem Gemeinschaftsrecht im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist (dazu unter 2.; vgl. BVerfG aaO).

17

c) Das Policenmodell steht nach Auffassung des Senats eindeutig in Einklang mit den - für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen - Bestimmungen der Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 330 S. 50) und Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 360 S. 1) und den inhaltsgleichen Bestimmungen der Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 der späteren Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (Abl. L 345 S. 1).

18

aa) Zwar hat ein Teil der Literatur Bedenken gegen die Richtlinienkonformität des Policenmodells geäußert (BK/Schwintowski, § 5a VVG Rn. 5; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR/Ebers, § 8 Rn. 9 f.; Berg, VuR 1999, 335, 341 f.; Döhmer, zfs 1997, 281, 283; Dörner in Brömmelmeyer/Heiss/Meyer/Rückle/Schwintowski/Wallrabenstein, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsreform, Schwachstellen der VVG-Reform 2009 S. 137, 145 f.; Ebers in Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland - Stand und Perspektiven 2005 S. 253, 260 ff.; Lenzing in Basedow/Fock, Europäisches Versicherungsvertragsrecht, Band I 2002, S. 139, 164 f.; Meyer in Basedow/Meyer/Schwintowski, Lebensversicherung, Internationale Versicherungsverträge und Verbraucherschutz, Versicherungsvertrieb 1996 S. 157, 201 f.; Micklitz/Ebers in Basedow/Meyer/Rückle/Schwintowski, Verbraucherschutz durch und im Internet bei Abschluss von privaten Versicherungsverträgen, Altersvorsorgeverträge, VVG-Reform 2003 S. 43, 82 f.; Osing, Informationspflichten des Versicherers und Abschluß des Versicherungsvertrages 1996 S. 92 f.; Rehberg, Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem 2003 S. 109 ff.; Schwintowski, VuR 1996, 223, 238 f.).

19

Diese Zweifel werden aber in der Instanzrechtsprechung und im weiteren Schrifttum (zu Recht) nicht geteilt (so etwa von weiteren aktuellen, zur revisionsrechtlichen Überprüfung stehenden Berufungsurteilen: OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2014 - 20 U 31/14, S. 7 ff. nicht veröffentlicht; OLG München, Urteil vom 8. Mai 2014 - 14 U 5100/13 S. 4 ff., nicht veröffentlicht; aus der neueren veröffentlichten Rechtsprechung u.a.: OLG München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 14 U 1804/12, juris Rn. 36 f.; VersR 2013, 1025, 1026; VersR 2012, 1545 f.; OLG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 14. Februar 2013 - 4 U 63/12, juris Rn. 41 f.; vom 17. Januar 2013 - 4 U 35/12, juris Rn. 37 ff.; OLG Köln VersR 2013, 443, 445; Urteile vom 2. März 2012 - 20 U 178/11, juris Rn. 25; vom 3. Februar 2012 - 20 U 140/11, juris Rn. 47 ff.; vom 25. November 2011 - 20 U 126/11, juris Rn. 21 ff.; VersR 2011, 248; vom 9. Juli 2010 - 20 U 51/10, juris Rn. 4 ff.; vom 5. Februar 2010 - 20 U 150/09, juris Rn. 5 ff.; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 21. Dezember 2012 - 11 U 40/12, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe VersR 2013, 440, 441 f.; OLG Stuttgart VersR 2012, 1373, 1374 f.; OLG Celle, Urteil vom 9. Februar 2012 - 8 U 191/11, juris Rn. 44 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 31. August 2011 - 20 U 81/11, juris Rn. 10 ff.; VersR 2012, 745, 746; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837, 838 f.; LG Dessau-Roßlau NJW-RR 2014, 606, 608 f.; LG Köln, Urteil vom 4. März 2013 - 26 O 301/12, juris Rn. 40; r+s 2011, 243, 244; Urteil vom 7. Juli 2010 - 26 O 609/09, juris Rn. 24; LG Münster, Urteil vom 30. August 2011 - 115 O 53/11, juris Rn. 52 ff.; LG Bielefeld, Urteil vom 31. März 2011 - 7 O 329/10, juris Rn. 18; LG Aachen, Urteil vom 5. März 2010 - 9 O 560/09, juris Rn. 36 ff.; LG Kassel r+s 2010, 339; Bruck/Möller/Herrmann, VVG 9. Aufl. § 7 Rn. 65; Prölss/Martin/Prölss, VVG 27. Aufl. § 5a VVG Rn. 8; Römer/Langheid/Römer, VVG 2. Aufl. § 5a Rn. 3; Hofmann, Schutzbriefversicherung (Assistance) 1996 Einf. Rn. 11; Lorenz, VersR 1997, 773, 780 f.; ders. VersR 1995, 616, 625 f.; Reiff, VersR 1997, 267, 271 f.; Römer, Festschrift 50 Jahre BGH S. 375, 389 f.; Schimikowski, r+s 2000, 353, 355; Schirmer, VersR 1996, 1045, 1056; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem Recht 1995 S. 32 f., anders nur bezüglich § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.).

20

bb) Der Senat sieht ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass die einschlägigen Richtlinien dem in § 5a VVG a.F. geregelten Policenmodell entgegenstehen könnten.

21

(1) Die Widerspruchslösung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil die Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages enthalten (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 18 f., 22). Wie der in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG erwähnte und für die rechtzeitige Information des Versicherungsnehmers maßgebliche "Abschluss" des Versicherungsvertrages auszugestalten ist, ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus dem in Bezug genommenen Anhang. In den Materialien zu Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung wird zu dem Passus "vor Abschluss des Vertrages" ausgeführt, die Mitgliedstaaten könnten selbst darüber bestimmen, "wann genau ein Vertrag als abgeschlossen gilt und wann genau die … vorgeschriebenen Angaben dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden müssen" (Ratsprotokoll Nr. 2 zu Art. 31, Dok. 7307/92, abgedruckt bei Büchner, Der Referentenentwurf eines Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG auf dem Prüfstand, Münsteraner Reihe Bd. 18 S. 13). Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 im Rahmen des gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens 2005/5046 ausdrücklich festgehalten, die Frage, wann ein Versicherungsvertrag als abgeschlossen gelten solle, sei "in der Tat eine Sache des nationalen Rechts".

22

Die Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG verfolgen zudem kein auf das materielle Versicherungsvertragsrecht bezogenes Harmonisierungsziel. Mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung sollten insbesondere Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der Mitgliedstaaten beseitigt werden. Die insoweit angestrebte Harmonisierung sollte nach Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 92/96/EWG zu "einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme" führen. Diese Zielsetzung nahm die spätere Richtlinie 2002/83/EG auf; sie wurde in Erwägungsgrund 2 dergestalt umschrieben, dass "zur Erleichterung der Aufnahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Lebensversicherung … gewisse Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten zu beseitigen" sind, "wobei ein angemessener Schutz der Versicherten und der Begünstigten in allen Mitgliedstaaten gewahrt bleiben muss". Daraus ergibt sich, dass neben dem Verbraucherschutz auch die Tätigkeit der Lebensversicherer in den Mitgliedstaaten erleichtert werden sollte. Hingegen sollte die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts "keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor" sein. Dies betont Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 92/96/EG und führt weiter aus, die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stelle deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar (ebenso Erwägungsgrund 44 der Richtlinie 2002/83/EG). Demnach haben die Richtlinien die Regelung des Vertragsschlusses dem nationalen Gesetzgeber überlassen (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 22 m.w.N.).

23

Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der genannten Richtlinien neben der aufsichtsrechtlichen Vorschrift des § 10a VAG a.F. die versicherungsvertragsrechtliche Bestimmung des § 5a VVG a.F. eingeführt (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 24 f. unter Bezugnahme auf die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses BT-Drucks. 12/7595 S. 102 m.w.N.). Mit § 5a VVG a.F. bezweckte er nicht primär eine Harmonisierung des Aufsichtsrechts (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 25). Allerdings ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Richtlinie 92/96/EWG aufsichtsrechtlich keine praktische Wirksamkeit verschafft wurde (vgl. BVerfG WM 2014, 644 Rn. 42; WM 2014, 647 Rn. 43). Die Aufsichtsbehörde brauchte bei Vertragsabschlüssen nach dem Policenmodell nicht einzuschreiten, wenn die Versicherer - wie im Streitfall geschehen - ihrer Informationspflicht nach § 10a VAG a.F. nachkamen und den Versicherungsnehmern mit den Policen die erforderlichen Informationen zukommen ließen. Die Überwachungspflicht gemäß § 81 Abs. 1 VAG wurde aber nicht obsolet. Verstöße gegen die Vorgaben des § 10a VAG a.F. zur Gestaltung der Verbraucherinformation waren auch in Bezug auf das Policenmodell zu ahnden.

24

(2) Ausgehend von dem sich nach nationalem Recht bestimmenden Zustandekommen des Vertrages entspricht § 5a VVG a.F. den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der in den Richtlinien geregelten Informationspflichten in der Ausprägung, die sie durch die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union gefunden haben. Sinn und Zweck der in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG normierten Informationspflicht sowie die wirksame Gewährleistung des Rücktrittsrechts nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG rechtfertigen nach der - vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten - Ansicht des Senats die Auslegung, dass ein Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag nicht ohne Information und Belehrung des Versicherungsnehmers zustande kommen darf (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 23; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, VersR 2014, 225 Rn. 24 f.). Das Interesse des Versicherungsnehmers wurde im Erwägungsgrund 20 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dergestalt umschrieben, "daß er Zugang zu einer möglichst weiten Palette von in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukten hat, um aus ihnen das seinen Bedürfnissen am besten entsprechende Angebot auswählen zu können". Daran anknüpfend wurde der Zweck der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung im Erwägungsgrund 23 so formuliert: "Im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen." Im Hinblick auf diesen Informationszweck sah Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung in Verbindung mit deren Anhang II A Nr. a.13 vor, dass dem Versicherungsnehmer "mindestens" die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts" mitgeteilt werden mussten, und zwar "vor Abschluss des Vertrages". Sowohl aus der Struktur als auch aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Dritten Richtlinie Lebensversicherung ging demnach eindeutig hervor, dass mit ihr sichergestellt werden sollte, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt wird (EuGH aaO Rn. 25).

25

Diesen Anforderungen genügte § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., indem er anordnete, dass der Vertrag erst als geschlossen galt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der maßgeblichen Unterlagen - Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformation und ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung - widersprach. Die Konstruktion eines schwebend unwirksamen Vertrages gewährleistete, dass der Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sein musste, bevor der Vertrag wirksam werden konnte. Eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers konnte erst nach der von den Richtlinien geforderten Verbraucherinformation eintreten (vgl. OLG Köln VersR 2013, 443, 445). Auf diese Weise war eine Belehrung des Versicherungsnehmers vor dem (wirksamen) Zustandekommen und damit "vor Abschluss des Vertrages" sichergestellt.

26

(3) Die für das Policenmodell charakteristische schwebende Unwirksamkeit des Vertrages wurde in dem genannten Vertragsverletzungsverfahren zunächst nicht hinreichend beachtet. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sah in ihrem an das deutsche Bundesministerium der Justiz gerichteten Aufforderungsschreiben vom 4. April 2006 (S. 4 f.) "die praktische Folge der deutschen Regelung in § 5a VVG bezüglich des Vertragsschlusses (sog. Policenmodell)" darin, "dass ein Versicherungsvertrag zunächst als abgeschlossen gilt, obwohl dem Versicherungsnehmer im Moment seiner Entscheidung betreffend des Versicherungsprodukts keine vollständigen Verbraucherinformationen vorlagen". Daraus zog die Kommission den Schluss, der Versicherungsnehmer werde "an seine Antragstellung auch in den Fällen gebunden, in denen ihm vor Abschluss des Vertrages nicht die von den Richtlinien vorgesehenen Informationen vorlagen". Daran hielt sie nicht mehr fest, nachdem die Bundesregierung mit Schreiben vom 8. Juni 2006 darauf hingewiesen hatte, dass nach dem Policenmodell ein bindender Abschluss erst dann erfolge, wenn der Versicherungsnehmer die vorgeschriebene Verbraucherinformation erhalten habe, über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei und den Widerspruch innerhalb der gesetzlich gewährten Frist von 14 Tagen unterlassen habe. In ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 stellte die Kommission dann ihre - ebenfalls bereits in dem Aufforderungsschreiben enthaltene - Argumentation, dass "zu dieser Zeit die Entscheidung betreffend des Versicherungsprodukts längst getroffen" sei, in den Mittelpunkt. Daher könne nach dem deutschen Recht ein Versicherungsvertrag zunächst als abgeschlossen gelten, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer selbst aktiv werde, um der endgültigen Wirksamkeit des Vertrages zu entgehen. Dem Versicherungsnehmer werde damit eine Widerrufslast aufgebürdet. Darüber hinaus müsse der Versicherungsnehmer eine Auswahlentscheidung treffen, ohne zuvor entsprechend unterrichtet worden zu sein. Der eigentliche Zweck der Richtlinienbestimmungen, nach denen der Versicherungsnehmer vor einem Vertragsabschluss über alle notwendigen Informationen verfügen soll, werde vereitelt.

27

Das rechtfertigt ersichtlich keine abweichende Beurteilung. Da die Richtlinien - wie dargelegt - dem nationalen Gesetzgeber keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrags machten und § 5a VVG a.F. sicherstellte, dass dem Versicherungsnehmer die von den Richtlinien geforderten Informationen vorlagen, bevor der Vertrag nach nationalem Recht zustande kam, war die den Richtlinien zu entnehmende Verpflichtung, den Versicherungsnehmer vor dem ihn bindenden Vertragsschluss umfassend über den künftigen Vertragsinhalt und die ihn begleitenden Umstände zu unterrichten (EuGH VersR 2014, 225 Rn. 24 f.), durch den Regelungsgehalt des § 5a VVG a.F. ohne weiteres gewährleistet (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2001, 837, 838 f.; Prölss/Martin/Prölss aaO § 5a Rn. 8; Lorenz, VersR 1995, 616, 625; Römer aaO; Reiff, VersR 1997, 267, 269; Wandt aaO S. 32). Die dem Versicherer in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. eingeräumte Möglichkeit, dem Versicherungsnehmer erst nach dessen Antrag die Vertragsbestimmungen und die maßgebliche Verbraucherinformation zukommen zu lassen, führte auch nicht etwa zu einer Aushöhlung oder gar Vereitelung der sich aus den Richtlinien ergebenden Informationspflichten (a.A. Meyer aaO S. 202; Schwintowski, VuR 1996, 223, 239). § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. stellte sicher, dass die Widerspruchsfrist erst und nur dann zu laufen begann, wenn der Versicherungsnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben informiert worden war. Er konnte in Kenntnis der Vertragsbedingungen, der erforderlichen Information und des ihm zustehenden Widerspruchsrechts frei entscheiden, ob er den Vertrag wirksam werden ließ und von einem Widerspruch Abstand nahm. Damit wurde den erwähnten Erwägungsgründen 20 und 23 der Richtlinie 92/96/EWG Genüge getan, nach denen sich der Versicherungsnehmer vollständig informiert über ein bestimmtes Produkt für den Vertragsschluss entscheiden können soll (Wandt aaO S. 32).

28

(4) Das in den Richtlinien vorgesehene Informationsmodell lief durch § 5a VVG a.F. nicht etwa deshalb leer, weil innerhalb der auf 14 Tage beschränkten Widerspruchsfrist hinreichende Informationsmöglichkeiten für den Versicherungsnehmer nicht bestanden (so aber Berg, VuR 1999, 335, 339 ff.; Lenzing aaO S. 165; Meyer aaO S. 202). Während des Fristenlaufs konnte der Versicherungsnehmer die Vertragsbedingungen und sonstigen Informationen ohne weiteres eingehend durchsehen und dabei insbesondere erkennen, dass ihm die Möglichkeit zu einem Widerspruch zustand. Die Fristdauer von 14 Tagen - und von 30 Tagen für Lebensversicherungsverträge ab dem 8. Dezember 2004 - war angemessen; sie bewegte sich in dem von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG für den Rücktritt vorgegebenen Rahmen von 14 bis 30 Tagen.

29

Die hinsichtlich der Widerspruchsfrist von der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12 zu dem Vorlagebeschluss des Senats vom 28. März 2012 erhobenen Bedenken gegen die Europarechtskonformität des Policenmodells führen zu keiner anderen Beurteilung. Unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 23 sieht sie den Zweck der in Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung verankerten Mitteilungspflicht darin, den künftigen Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen und ihm "klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte …" zur Verfügung zu stellen (Schlussanträge Nr. 59). Der in Art. 15 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung vorgesehene Rücktritt sei von einem Vertrag, der noch nicht geschlossen sei, weil kein Angebot und keine Annahme vorlägen, die zu einer Vereinbarung der Parteien mit bindenden Vertragsbedingungen führten, nicht möglich (Schlussanträge Nr. 60). Daraus folgert die Generalanwältin, dem (künftigen) Versicherungsnehmer müssten bestimmte Angaben vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden und nach Mitteilung des Vertragsschlusses müsse ihm eine Rücktrittsfrist von 14 bis 30 Tagen zur Verfügung stehen (Schlussanträge Nr. 61). Der Zweck der Belehrungspflicht wäre nach Auffassung der Generalanwältin verfehlt worden, wenn die Informationen erst nach Abgabe des Angebots durch den Versicherungsnehmer und somit nach seiner Wahl eines Versicherers und eines Vertrages vorgelegt worden wären (Schlussanträge Nr. 62).

30

Auch daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der in jener Sache ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (aaO) aber kein Anhaltspunkt für eine Richtlinienwidrigkeit des Policenmodells. Der Gerichtshof hat dort ausgeführt, die Mitgliedstaaten hätten zwar in der Tat dafür zu sorgen gehabt, dass die praktische Wirksamkeit der einschlägigen Lebensversicherungsrichtlinien unter Berücksichtigung des mit diesen verfolgten Zwecks gewährleistet war (aaO Rn. 23). Er hat aber weiter betont, dass Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung im Hinblick auf den dort angeführten Informationszweck eine Mitteilung der Informationen "vor" Abschluss des Vertrages vorsehe (aaO Rn. 25). Dem Zweck der Informationspflicht ist danach genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Informationen erhält, bevor er - wie nach nationalem Recht in § 5a VVG a.F. geregelt - vertraglich gebunden ist (so auch OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2014 - 20 U 31/14 S. 10, nicht veröffentlicht). Dies ist zugleich mit Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung in Einklang zu bringen. Danach beginnt die Rücktrittsfrist, wenn der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, "dass der Vertrag geschlossen ist". Diese Kenntnis konnte dem Versicherungsnehmer nach dem Policenmodell durch die mit dem Versicherungsschein zu erteilende Widerspruchsbelehrung vermittelt werden. Daraus konnte er entnehmen, dass ein - zunächst noch nicht wirksamer - Vertrag geschlossen würde und er sich davon bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist ohne Weiteres lösen, ein Zustandekommen des Vertrages also verhindern konnte.

31

(5) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass § 5a VVG a.F. dem Versicherungsnehmer eine - von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beanstandete - "Widerspruchslast" auferlegte und ihn damit zu einem Handeln verpflichtete, wollte er nach Erhalt der erforderlichen Verbraucherinformation das Zustandekommen des Vertrages in der Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. verhindern (so aber Micklitz/Ebers aaO S. 83; Rehberg aaO S. 98, 112 ff.; vgl. BVerfG WM 2014, 644 Rn. 42; WM 2014, 647 Rn. 43). Eine Ausgestaltung in Form einer Hinderung des Wirksamwerdens des Vertrages durch Widerspruch oder Widerruf genügt auch in anderen Fällen europarechtlichen Vorgaben bzw. beruht sogar auf solchen (vergleiche nur § 7 VerbrKrG und § 1 HWiG). Insoweit überzeugt auch der Einwand nicht, dass der künftige Versicherungsnehmer nach dem Policenmodell gegenüber mehreren Versicherern Anträge auf Abschluss von Versicherungsverträgen stellen musste, um mit den Versicherungspolicen die Informationen zu erhalten, die ihm eine sachgerechte Auswahlentscheidung ermöglichten (so Meyer S. 201 f.; vgl. BVerfG aaO). Dass ein Interessent gleichzeitig Anträge bei mehreren Versicherern stellt, um dann die nicht immer zeitgleich bei ihm eingehenden Versicherungsbedingungen während der regelmäßig unterschiedlich laufenden Widerspruchsfristen eingehend zu vergleichen, erscheint in der Tat lebensfremd (vgl. Meyer aaO S. 202 f.; BVerfG aaO m.w.N.). Ihm wurde aber nicht angesonnen, mehrere auf Abschluss verschiedener Versicherungsverträge gerichtete Willenserklärungen abzugeben, von vornherein mit der Absicht, alle Erklärungen bis auf eine fristgerecht zu widerrufen. Wenn der Versicherungsnehmer vor Abgabe einer Vertragserklärung die Leistungen verschiedener Versicherer miteinander vergleichen wollte, war er nicht gezwungen, den Abschluss mehrerer Versicherungen zu beantragen und nach Erhalt der Policen seine Auswahlentscheidung zu treffen. Vielmehr konnte er mehrere Versicherer um entsprechende Informationen oder konkrete Angebote bitten und sich für eine Versicherung entscheiden. Im Übrigen stand dem Versicherungsnehmer eine zeitlich unbegrenzte Wahlfreiheit auch bei einem Vertragsschluss nach dem so genannten Antragsmodell oder vergleichbaren Vertragsgestaltungen nicht zur Verfügung. Wenn er zunächst verschiedene Angebote bei mehreren Versicherern eingeholt hatte, musste er, nachdem er eines angenommen hatte, dann aber noch ein besseres erhielt, durch eine Widerrufs- oder Rücktrittserklärung tätig werden.

32

2. Die von der der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet im Übrigen auch bereits deshalb aus (vgl. BVerfG WM 2014, 644 Rn. 27; WM 2014, 647 Rn. 24), weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG unvereinbar ist, hier ohnedies nicht entscheidungserheblich ankommt. Offenbleiben kann daher auch, ob in diesem Fall - wie die Revision meint - alle nach dem Policenmodell geschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträge ohne weiteres - selbst ohne Widerspruch - von Anfang an unwirksam wären und ob sich darauf auch Versicherer - sogar nach Auszahlung des Rückkaufswertes oder der Versicherungsleistung - berufen könnten. Die Entscheidung dieses Rechtsstreits hängt nicht von der genannten unionsrechtlichen Frage ab, weil es dem Kläger auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

33

a) Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13 m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen; vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 40; BGH, Urteil vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343 Rn. 41; jeweils m.w.N.; vgl. Brand, VersR 2014, 269, 276).

34

b) So liegt der Fall hier. Der Kläger verhielt sich treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte.

35

aa) Das Verhalten des Klägers war objektiv widersprüchlich. Die - ihm zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte - Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 1998 und sogar im Zuge der Vertragsänderung 2004 ungenutzt verstreichen. Bis zur Kündigung des Vertrages im März 2004 zahlte er vielmehr regelmäßig die vereinbarten Versicherungsprämien. Nach der Kündigung ließ er rund sieben weitere Jahre vergehen, bis er sich entschied, dem Vertragsschluss zu widersprechen und sich hilfsweise darauf zu berufen, ein Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Mit seinem im eigenen Interesse begründeten und über lange Zeit fortgeführten Verhalten setzt sich der Kläger in Widerspruch, wenn er nun geltend macht, ein Vertrag habe nie bestanden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 130/88, NJW-RR 1990, 417, 418; vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, NJW-RR 1987, 335, 335 f.).

36

bb) Der Kläger war (anders als etwa der Kläger im Verfahren IV ZR 76/11) von der Beklagten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen des § 5a VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Daher war ihm bekannt, dass er den Vertrag nicht hätte zustande kommen lassen müssen und ihm die Beklagte jedenfalls ein Recht zur Lösung zugestand. Vor diesem Hintergrund können seine jahrelangen Prämienzahlungen nur als Ausdruck seines Willens, den Vertrag durchzuführen, verstanden werden. Da die Beklagte die Prämien entgegennahm und erkennbar von einem bestehenden Versicherungsvertrag ausging, konnte er bis zur Kündigung erwarten, Versicherungsschutz zu genießen, der zweifelsfrei bei Eintritt eines Versicherungsfalles in Anspruch genommen worden wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger nicht sicher wissen konnte, ob das Policenmodell gemeinschaftsrechtswidrig war und ihm - wenn es so wäre - der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung der Prämien zustünde. Ein Rechtsverlust durch widersprüchliches Verhalten kann wegen der an Treu und Glauben ausgerichteten objektiven Beurteilung selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 8 m.w.N.).

37

cc) Ebenso wenig sind für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs unredliche Absichten oder ein Verschulden des Klägers erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 2008 aaO Rn. 41; vom 20. März 1968 - VIII ZR 127/67, WM 1968, 876 unter 3 c; MünchKomm-BGB/Roth/Schubert, 6. Aufl. § 242 Rn. 288 m.w.N.; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2009] § 242 Rn. 293 m.w.N.). Durch das Verhalten des Rechtsinhabers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (MünchKomm-BGB/Roth/Schubert aaO Rn. 288; Staudinger/Looschelders/Olzen aaO Rn. 292 m.w.N.).

38

Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits 1998 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten Klägers haben bei der Beklagten ein solches schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Dieses Vertrauen wurde durch den Änderungsantrag des Klägers, der das Festhalten an dem Versicherungsverhältnis nochmals verdeutlichte, sogar noch verstärkt. Das Verhalten des Klägers sprach aus Sicht der Beklagten dafür, dass er selbst den Vertrag durchführen, ihn als wirksam behandeln und erfüllen wolle, und begründete das Vertrauen der Beklagten, der Kläger halte am Bestehen des Vertrages - auch für die Vergangenheit - fest.

39

Die Beklagte hatte durch die Wahl des Policenmodells zwar die Ursache für die vom Kläger behauptete Unwirksamkeit des Vertrages gesetzt. Ihr Vertrauen ist gleichwohl schutzwürdig, weil sie dem Kläger den gesetzlichen Vorgaben des nationalen Rechts entsprechend eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung und auch die weiteren Informationen erteilt hatte. Dem Vertrauensschutz der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Richtlinienkonformität des Policenmodells im Schrifttum in Zweifel gezogen wurde. Das Policenmodell entsprach dem damals geltenden nationalen Recht; seine etwaige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit stand nicht fest und konnte der Beklagten nicht positiv bekannt sein. Von einer überlegenen Rechtskenntnis auf ihrer Seite kann insoweit jedenfalls keine Rede sein.

40

Für den Kläger war die vertrauensbegründende Wirkung seines Verhaltens auch erkennbar. Er konnte bemerken, dass die Beklagte auf den Bestand des Versicherungsvertrages vertraute, nachdem er trotz Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, jahrelang die Prämien gezahlt hat, ohne die Unwirksamkeit des Vertrages geltend zu machen.

41

c) Der - von Amts wegen zu berücksichtigende, im Revisionsverfahren von der Beklagten auch geltend gemachte - Einwand von Treu und Glauben greift auch im Falle einer - zugunsten des Klägers unterstellten - Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH GRUR 2014, 368 Rn. 42, 49; Slg. 2010, I-635 Rn. 31, 33; jeweils m.w.N.) unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss. Diese vom Gerichtshof anerkannten Verfahrensgrundsätze gebieten, dass die verfahrensrechtlichen Vorgaben des nationalen Rechts nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Die Grundsätze finden auch bei materiellen Ausschlussgründen nach nationalem Recht - wie dem Grundsatz von Treu und Glauben - Anwendung (König, Der Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 2011 S. 114 m.w.N.) und sind hier gewahrt. Der Versicherungsnehmer, dem nach jahrelanger Durchführung des Vertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit wegen Richtlinienwidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben versagt ist, wird nicht ungünstiger gestellt als bei alleiniger Anwendung des deutschen Rechts. Das in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG vorgesehene und in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 VVG a.F. umgesetzte Recht, sich vom Vertrag zu lösen, wird dem Versicherungsnehmer dadurch nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, da der Gesichtspunkt von Treu und Glauben keineswegs stets bei ordnungsgemäßer Belehrung greift, sondern nur in Fällen jahrelanger Durchführung des Vertrages.

42

Auch zum Einwand von Treu und Glauben ist entgegen der Ansicht der Revision eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich. Die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht (EuGH Slg. 2000, I-1705 Rn. 35). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (EuGH ZfZ 2014, 100 Rn. 29 m.w.N.; Slg. 2000 aaO Rn. 33; Slg. 1998, I-2843 Rn. 20 m.w.N.; Slg. 1996, I-2357 Rn. 24 m.w.N.). Dies hat der Gerichtshof - ähnlich wie die Anwendung nationaler Fristenregelungen (vgl. EuGH Slg. 1996, I-5223 Rn. 9, 35) - nicht davon abhängig gemacht, ob dem Berechtigten die Rechtslage bekannt war. Die nationalen Gerichte können vielmehr das missbräuchliche Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihm gegebenenfalls die Berufung auf die geltend gemachte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verwehren. Dabei müssen sie jedoch die mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecke beachten (EuGH Slg. 2000 aaO Rn. 34; Slg. 1996 aaO Rn. 25). Die Anwendung einer nationalen Vorschrift - wie hier § 242 BGB - darf somit die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen (EuGH Slg. 2000 aaO Rn. 34 m.w.N.; Slg. 1998 aaO Rn. 22; Slg. 1996, I-1347 Rn. 68). Es obliegt dem nationalen Gericht, im bei ihm anhängigen Rechtsstreit festzustellen, ob die Anwendung der nationalen Vorschrift mit dieser Anforderung vereinbar ist (EuGH Slg. 2000 aaO Rn. 35). Hier beeinträchtigt die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben weder die Wirksamkeit noch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Der vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (aaO Rn. 25) dargelegte Zweck der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, wird nicht berührt, wenn einem Versicherungsnehmer, der vom Versicherer dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß belehrt wurde, nach jahrelanger Durchführung des Vertrages die Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs unter Berufung auf ein gemeinschaftsrechtswidriges Zustandekommen des Vertrages verwehrt wird.

Mayen                              Felsch                                 Harsdorf-Gebhardt

             Dr. Karczewski                    Dr. Brockmöller

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

39
(1) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat er sein Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und be- sondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (st. Rspr., BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - VII ZR 177/13, NJW 2014, 1230 Rn. 13 m.w.N.). Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen , weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit EuGH, VersR 2014, 225 Rn. 30).

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.08.2016 - 8 O 14/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Zahlungen aus der Rückabwicklung zweier Lebensversicherungsverträge.
Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 1996 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Vers.-Nr. -030;) und im Jahr 2002 eine fondsgebundene Lebensversicherung (Vers.-Nr. -790; ) ab. Beide Vertragsschlüsse erfolgten nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.). Mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilte die Beklagte jeweils folgende formularmäßige Belehrung:
„Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Im Oktober 2009 trat der Kläger die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus beiden Verträgen für den Todes- wie den Erlebensfall in voller Höhe zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehens (Nr. -325) an die Darlehensgeberin ab. Im November 2009 erweiterte er den Sicherungszweck der Sicherungsabtretungen um ein weiteres Darlehen (Nr. -243) derselben Darlehensgeberin .
Im Jahr 2012 kündigte der Kläger - mit Zustimmung der Darlehensgeberin als Sicherungszessionarin - beide Versicherungen. Die Beklagte zahlte Rückkaufswerte von 13.068,62 EUR zur Vers.-Nr. -030 und 28.103,40 EUR zur Vers.-Nr. -790 aus. Die Zessionarin erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07.05.2012, aus den beiden streitgegenständlichen Versicherungen „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr herzuleiten.
Im Jahr 2015 ließ der Kläger mit mehreren Anwaltsschreiben den Widerspruch gegen das Zustandekommen der Verträge aussprechen. Er begehrt Rückzahlung der geleisteten Prämien samt gezogener Nutzungen abzüglich der erbrachten Auszahlungen.
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, er sei im Jahr 2015 noch zum Widerspruch berechtigt gewesen. Die Widerspruchsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß gewesen. Sein Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt. Ihm stehe noch ein Gesamtbetrag von 43.564,29 EUR zu.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1) 43.564,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 und
10 
2) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 2.414,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit
11 
zu zahlen.
12 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
13 
Sie hat gemeint, die Widerspruchsrechte seien verfristet ausgeübt worden, jedenfalls aber verwirkt. Im Übrigen hat sie die geltend gemachten Beträge der Höhe nach bestritten.
14 
Das Landgericht hat die Klage wegen Verwirkung abgewiesen.
15 
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und seinen erstinstanzlichen Antrag zum Teil weiterverfolgt.
16 
Er beantragt nunmehr,
17 
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 25.265,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 sowie weiterer 2.414,51 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
21 
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Widerspruchsrechte des Klägers verwirkt sind.
22 
1. Zutreffend ist dabei auch der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass dem Kläger grundsätzlich ein fortdauerndes Widerspruchsrecht zustand.
23 
Dieses fortdauernde Widerspruchsrecht ergab sich aus dem Umstand, dass der Kläger bei beiden Vertragsschlüssen jeweils nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, § 5a Abs. 2 VVG a.F. (vgl. zu ähnlichen Belehrungen BGH VersR 2015, 1101 und 1104; Senat VersR 2016, 516). Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung hatte zur Folge, dass das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. fortbestand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO. mwN.) findet diese Vorschrift als Folge europarechtskonformer Gesetzesauslegung keine Anwendung auf Lebensversicherungsverträge.
24 
2. Zu Recht hat das Landgericht das Widerspruchsrecht hier als verwirkt angesehen.
25 
Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
26 
Im Fall nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung kann der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH VersR 2016, 973 mwN.). Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus; erst recht spricht eine zwischenzeitliche Kündigungserklärung nicht für einen unbedingten Fortführungswillen. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (vgl. BGH r+s 2016, 230; Senat, Urt. v. 29.09.2016 - 12 U 101/16, juris Rn. 33). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist Frage der Würdigung im Einzelfall (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24). Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung abgetreten hat, lässt dabei für sich genommen noch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Vertragslösungsrechts am Vertrag festgehalten und von seinem Lösungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH aaO.; Senat aaO.; a.A. KG VersR 2016, 1045). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages kann in diesen Fällen aber etwa in Betracht kommen bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung (vgl. BGH r+s 2016, 230; r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).
27 
Auch unter Zugrundelegung dieser hohen Anforderungen ist hier - trotz mangelhafter Belehrung - ausnahmsweise eine Verwirkung anzunehmen. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls:
28 
a) Zunächst ist zu beachten, dass der Kläger mit einem zeitlichen Abstand von mehreren Jahren zwei Lebensversicherungsverträge abschloss. Zwar liegt in dem zweiten Vertragsschluss 2002 keine unmittelbare Bestätigung des ersten Versicherungsvertrags von 1996, weil beide Verträge nach Art und Ausgestaltung voneinander abwichen. Immerhin war der weitere Vertragsschluss aber geeignet, bei der Beklagten den Eindruck zu erwecken, dass der Kläger mit der bestehenden Vertragsbindung nicht grundsätzlich unzufrieden war. Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrag eigentlich lösen will, wird in der Regel nicht eine zusätzliche Lebensversicherung beim selben Versicherer abschließen.
29 
b) Ferner hat der Kläger die Lebensversicherungsverträge wiederholt zur Kreditsicherung eingesetzt.
30 
Er hat seine Ansprüche und Rechte aus beiden Verträgen im Oktober 2009 zur Sicherung eines Darlehens an die Darlehensgeberin abgetreten. Die Abtretung umfasste ausdrücklich auch die Todesfallleistungen. Das setzt, worauf das Landgericht zutreffend verwiesen hat, zwingend das Bestehen wirksamer Verträge voraus. Von der Abtretung hat der Kläger die Beklagte in Kenntnis gesetzt, die dies entsprechend bestätigte.
31 
Kurze Zeit später hat der Kläger den Sicherungszweck der Abtretung auf ein zweites Darlehen erweitert. Das stellt zwar formal keine zweite Abtretung dar, kommt dem aber in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen nahe. Dementsprechend wurde auch die Erweiterung des Sicherungszwecks - zum Teil mit denselben Formularen wie bei der erstmaligen Abtretung - für beide Verträge der Beklagten erneut angezeigt und von dieser wiederum bestätigt.
32 
c) Darüber hinaus wurde durch die Darlehensgeberin später ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand gegenüber der Beklagten geschaffen. Nach Kündigung und Abrechnung der beiden Verträge im Jahr 2012 bestätigte sie der Beklagten nämlich ausdrücklich, dass „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr aus den beiden Versicherungsverträgen hergeleitet würden. Dabei ist hervorzuheben, dass sich diese Bestätigung nicht etwa auf das Verhältnis der Darlehensgeberin zum Kläger und die ihm gegenüber bestehenden Sicherungsansprüche bezog, sondern auf das Verhältnis zur Beklagten und die Ansprüche aus den Lebensversicherungen. Diese Bestätigung war geeignet, bei der Beklagten die Erwartung zu begründen, dass die Versicherungsverhältnisse damit endgültig abgeschlossen seien. Zu einer derartigen Bestätigung war die Darlehensgeberin auch befugt: Durch die Sicherungsabtretung war sie Inhaberin sämtlicher Rechte und Ansprüche aus beiden Versicherungsverträgen geworden; zumindest in Teilen war sie aus dem Abtretungsvertrag sogar zur Verfügung über die Vertragsverhältnisse berechtigt (etwa zur Kündigung). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint, nachdem eine Rückübertragung etwaiger Ansprüche auf den Kläger nicht ersichtlich ist, im Übrigen auch die Aktivlegitimation des Klägers nicht zweifelsfrei; angesichts der Verwirkung kann diese Frage aber dahinstehen.
33 
d) Ergänzend lassen sich zudem die Besonderheiten des Zeitmoments anführen. Der Widerspruch erfolgte fast 20 Jahre nach dem ersten Vertragsschluss (zur Nr. -030). Zwar erübrigt sich durch den Zeitablauf nicht das Umstandsmoment. Zwischen Umstands- und Zeitmoment besteht aber eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf um so kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH NJW 2006, 219; BGHZ 146, 217).
34 
e) Die Gesamtschau aller dieser Umstände zusammen rechtfertigt hier ausnahmsweise die Annahme der Verwirkung trotz unwirksamer Belehrung.
35 
3. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Annahme der Verwirkung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung dem Tat-richter vorbehalten ist (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Januar 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 177/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 871,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 77% und der Beklagten zu 23% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.


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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.08.2016 - 8 O 14/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Zahlungen aus der Rückabwicklung zweier Lebensversicherungsverträge.
Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 1996 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Vers.-Nr. -030;) und im Jahr 2002 eine fondsgebundene Lebensversicherung (Vers.-Nr. -790; ) ab. Beide Vertragsschlüsse erfolgten nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.). Mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilte die Beklagte jeweils folgende formularmäßige Belehrung:
„Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Im Oktober 2009 trat der Kläger die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus beiden Verträgen für den Todes- wie den Erlebensfall in voller Höhe zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehens (Nr. -325) an die Darlehensgeberin ab. Im November 2009 erweiterte er den Sicherungszweck der Sicherungsabtretungen um ein weiteres Darlehen (Nr. -243) derselben Darlehensgeberin .
Im Jahr 2012 kündigte der Kläger - mit Zustimmung der Darlehensgeberin als Sicherungszessionarin - beide Versicherungen. Die Beklagte zahlte Rückkaufswerte von 13.068,62 EUR zur Vers.-Nr. -030 und 28.103,40 EUR zur Vers.-Nr. -790 aus. Die Zessionarin erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07.05.2012, aus den beiden streitgegenständlichen Versicherungen „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr herzuleiten.
Im Jahr 2015 ließ der Kläger mit mehreren Anwaltsschreiben den Widerspruch gegen das Zustandekommen der Verträge aussprechen. Er begehrt Rückzahlung der geleisteten Prämien samt gezogener Nutzungen abzüglich der erbrachten Auszahlungen.
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, er sei im Jahr 2015 noch zum Widerspruch berechtigt gewesen. Die Widerspruchsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß gewesen. Sein Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt. Ihm stehe noch ein Gesamtbetrag von 43.564,29 EUR zu.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1) 43.564,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 und
10 
2) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 2.414,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit
11 
zu zahlen.
12 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
13 
Sie hat gemeint, die Widerspruchsrechte seien verfristet ausgeübt worden, jedenfalls aber verwirkt. Im Übrigen hat sie die geltend gemachten Beträge der Höhe nach bestritten.
14 
Das Landgericht hat die Klage wegen Verwirkung abgewiesen.
15 
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und seinen erstinstanzlichen Antrag zum Teil weiterverfolgt.
16 
Er beantragt nunmehr,
17 
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 25.265,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 sowie weiterer 2.414,51 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
21 
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Widerspruchsrechte des Klägers verwirkt sind.
22 
1. Zutreffend ist dabei auch der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass dem Kläger grundsätzlich ein fortdauerndes Widerspruchsrecht zustand.
23 
Dieses fortdauernde Widerspruchsrecht ergab sich aus dem Umstand, dass der Kläger bei beiden Vertragsschlüssen jeweils nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, § 5a Abs. 2 VVG a.F. (vgl. zu ähnlichen Belehrungen BGH VersR 2015, 1101 und 1104; Senat VersR 2016, 516). Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung hatte zur Folge, dass das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. fortbestand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO. mwN.) findet diese Vorschrift als Folge europarechtskonformer Gesetzesauslegung keine Anwendung auf Lebensversicherungsverträge.
24 
2. Zu Recht hat das Landgericht das Widerspruchsrecht hier als verwirkt angesehen.
25 
Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
26 
Im Fall nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung kann der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH VersR 2016, 973 mwN.). Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus; erst recht spricht eine zwischenzeitliche Kündigungserklärung nicht für einen unbedingten Fortführungswillen. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (vgl. BGH r+s 2016, 230; Senat, Urt. v. 29.09.2016 - 12 U 101/16, juris Rn. 33). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist Frage der Würdigung im Einzelfall (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24). Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung abgetreten hat, lässt dabei für sich genommen noch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Vertragslösungsrechts am Vertrag festgehalten und von seinem Lösungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH aaO.; Senat aaO.; a.A. KG VersR 2016, 1045). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages kann in diesen Fällen aber etwa in Betracht kommen bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung (vgl. BGH r+s 2016, 230; r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).
27 
Auch unter Zugrundelegung dieser hohen Anforderungen ist hier - trotz mangelhafter Belehrung - ausnahmsweise eine Verwirkung anzunehmen. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls:
28 
a) Zunächst ist zu beachten, dass der Kläger mit einem zeitlichen Abstand von mehreren Jahren zwei Lebensversicherungsverträge abschloss. Zwar liegt in dem zweiten Vertragsschluss 2002 keine unmittelbare Bestätigung des ersten Versicherungsvertrags von 1996, weil beide Verträge nach Art und Ausgestaltung voneinander abwichen. Immerhin war der weitere Vertragsschluss aber geeignet, bei der Beklagten den Eindruck zu erwecken, dass der Kläger mit der bestehenden Vertragsbindung nicht grundsätzlich unzufrieden war. Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrag eigentlich lösen will, wird in der Regel nicht eine zusätzliche Lebensversicherung beim selben Versicherer abschließen.
29 
b) Ferner hat der Kläger die Lebensversicherungsverträge wiederholt zur Kreditsicherung eingesetzt.
30 
Er hat seine Ansprüche und Rechte aus beiden Verträgen im Oktober 2009 zur Sicherung eines Darlehens an die Darlehensgeberin abgetreten. Die Abtretung umfasste ausdrücklich auch die Todesfallleistungen. Das setzt, worauf das Landgericht zutreffend verwiesen hat, zwingend das Bestehen wirksamer Verträge voraus. Von der Abtretung hat der Kläger die Beklagte in Kenntnis gesetzt, die dies entsprechend bestätigte.
31 
Kurze Zeit später hat der Kläger den Sicherungszweck der Abtretung auf ein zweites Darlehen erweitert. Das stellt zwar formal keine zweite Abtretung dar, kommt dem aber in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen nahe. Dementsprechend wurde auch die Erweiterung des Sicherungszwecks - zum Teil mit denselben Formularen wie bei der erstmaligen Abtretung - für beide Verträge der Beklagten erneut angezeigt und von dieser wiederum bestätigt.
32 
c) Darüber hinaus wurde durch die Darlehensgeberin später ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand gegenüber der Beklagten geschaffen. Nach Kündigung und Abrechnung der beiden Verträge im Jahr 2012 bestätigte sie der Beklagten nämlich ausdrücklich, dass „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr aus den beiden Versicherungsverträgen hergeleitet würden. Dabei ist hervorzuheben, dass sich diese Bestätigung nicht etwa auf das Verhältnis der Darlehensgeberin zum Kläger und die ihm gegenüber bestehenden Sicherungsansprüche bezog, sondern auf das Verhältnis zur Beklagten und die Ansprüche aus den Lebensversicherungen. Diese Bestätigung war geeignet, bei der Beklagten die Erwartung zu begründen, dass die Versicherungsverhältnisse damit endgültig abgeschlossen seien. Zu einer derartigen Bestätigung war die Darlehensgeberin auch befugt: Durch die Sicherungsabtretung war sie Inhaberin sämtlicher Rechte und Ansprüche aus beiden Versicherungsverträgen geworden; zumindest in Teilen war sie aus dem Abtretungsvertrag sogar zur Verfügung über die Vertragsverhältnisse berechtigt (etwa zur Kündigung). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint, nachdem eine Rückübertragung etwaiger Ansprüche auf den Kläger nicht ersichtlich ist, im Übrigen auch die Aktivlegitimation des Klägers nicht zweifelsfrei; angesichts der Verwirkung kann diese Frage aber dahinstehen.
33 
d) Ergänzend lassen sich zudem die Besonderheiten des Zeitmoments anführen. Der Widerspruch erfolgte fast 20 Jahre nach dem ersten Vertragsschluss (zur Nr. -030). Zwar erübrigt sich durch den Zeitablauf nicht das Umstandsmoment. Zwischen Umstands- und Zeitmoment besteht aber eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf um so kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH NJW 2006, 219; BGHZ 146, 217).
34 
e) Die Gesamtschau aller dieser Umstände zusammen rechtfertigt hier ausnahmsweise die Annahme der Verwirkung trotz unwirksamer Belehrung.
35 
3. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Annahme der Verwirkung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung dem Tat-richter vorbehalten ist (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 117/15
vom
13. Januar 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:130116BIVZR117.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 13. Januar 2016

beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 25. Zivilsenat - vom 9. Dezember 2014 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 11.589,42 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen , weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 11. November 2015 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen.
2
Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 28. Dezember 2015 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
3
Der Einwand, das Berufungsgericht, sei schon nach Maßstäben des Europarechts gehindert gewesen, Verwirkung anzunehmen, greift nicht durch. Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 43 ff.). Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht hier in Einklang mit dieser Rechtsprechung.
4
Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürften , berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 44 m.w.N.).
5
Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträchtigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen , werden auch hier nicht berührt. Ob d. VN bei Wiederin- kraftsetzung des Versicherungsvertrages im Jahr 2000 ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht aus § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt wurde, ist nicht entscheidungserheblich. Abgesehen davon, dass d. VN aufgrund der ihm 1996 erteilten Informationen Kenntnis vom Vertragsinhalt hatte, knüpft seine Treuwidrigkeit - anders als in dem der Senatsentscheidung vom 16. Juli 2014 zugrunde liegenden Fall - nicht an die jahrelange Prämienzahlung nach ordnungsgemäßer Belehrung an. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass d. VN durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Wiederinkraftsetzung des Vertrages den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.02.2014- 25 O 16184/13 -
OLG München, Entscheidung vom 09.12.2014- 25 U 1381/14 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 130/15
vom
22. März 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:220316BIVZR130.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 22. März 2016

beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14. Januar 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 9.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen , weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 27. Januar 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 11. März2016 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
2
Entgegen dessen Auffassung greift hier der Einwand nicht, dass schon nach Maßstäben des Europarechts das Berufungsgericht gehindert gewesen sei, Verwirkung anzunehmen. Die Maßstäbe für die Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt (siehe im Einzelnen Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 41 f.; BVerfG VersR 2015, 693 Rn. 43 ff.). Die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens steht hier im Einklang mit dieser Rechtsprechung.
3
Die Frage, ob verbraucherschützende Widerspruchsrechte durch nationale Vorschriften zum Rechtsmissbrauch beschränkt werden dürfen, berührt zwar das Gebot der praktischen Wirksamkeit. Der Anwendung von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung steht dies aber nicht entgegen, weil die Ausübung dieser Rechte in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (BVerfG aaO Rn. 44 m.w.N.).
4
Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträchtigt auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht. Die Erwägungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung der Versicherungsnehmer über ihr Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen , werden hier nicht berührt. Ob d. VN ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt wurde, ist hier ausnahmsweise nicht entscheidungserheblich. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass d. VN durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem zweimaligen Einsatz des Versicherungsvertrages zur Sicherung eines Kredits bei dem Versicherer den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 25.06.2013- 10 O 458/12 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 14.01.2015- 11 U 112/13 -

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.08.2016 - 8 O 14/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Zahlungen aus der Rückabwicklung zweier Lebensversicherungsverträge.
Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 1996 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Vers.-Nr. -030;) und im Jahr 2002 eine fondsgebundene Lebensversicherung (Vers.-Nr. -790; ) ab. Beide Vertragsschlüsse erfolgten nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.). Mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilte die Beklagte jeweils folgende formularmäßige Belehrung:
„Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Im Oktober 2009 trat der Kläger die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus beiden Verträgen für den Todes- wie den Erlebensfall in voller Höhe zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehens (Nr. -325) an die Darlehensgeberin ab. Im November 2009 erweiterte er den Sicherungszweck der Sicherungsabtretungen um ein weiteres Darlehen (Nr. -243) derselben Darlehensgeberin .
Im Jahr 2012 kündigte der Kläger - mit Zustimmung der Darlehensgeberin als Sicherungszessionarin - beide Versicherungen. Die Beklagte zahlte Rückkaufswerte von 13.068,62 EUR zur Vers.-Nr. -030 und 28.103,40 EUR zur Vers.-Nr. -790 aus. Die Zessionarin erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07.05.2012, aus den beiden streitgegenständlichen Versicherungen „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr herzuleiten.
Im Jahr 2015 ließ der Kläger mit mehreren Anwaltsschreiben den Widerspruch gegen das Zustandekommen der Verträge aussprechen. Er begehrt Rückzahlung der geleisteten Prämien samt gezogener Nutzungen abzüglich der erbrachten Auszahlungen.
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, er sei im Jahr 2015 noch zum Widerspruch berechtigt gewesen. Die Widerspruchsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß gewesen. Sein Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt. Ihm stehe noch ein Gesamtbetrag von 43.564,29 EUR zu.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1) 43.564,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 und
10 
2) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 2.414,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit
11 
zu zahlen.
12 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
13 
Sie hat gemeint, die Widerspruchsrechte seien verfristet ausgeübt worden, jedenfalls aber verwirkt. Im Übrigen hat sie die geltend gemachten Beträge der Höhe nach bestritten.
14 
Das Landgericht hat die Klage wegen Verwirkung abgewiesen.
15 
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und seinen erstinstanzlichen Antrag zum Teil weiterverfolgt.
16 
Er beantragt nunmehr,
17 
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 25.265,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 sowie weiterer 2.414,51 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
21 
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Widerspruchsrechte des Klägers verwirkt sind.
22 
1. Zutreffend ist dabei auch der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass dem Kläger grundsätzlich ein fortdauerndes Widerspruchsrecht zustand.
23 
Dieses fortdauernde Widerspruchsrecht ergab sich aus dem Umstand, dass der Kläger bei beiden Vertragsschlüssen jeweils nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, § 5a Abs. 2 VVG a.F. (vgl. zu ähnlichen Belehrungen BGH VersR 2015, 1101 und 1104; Senat VersR 2016, 516). Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung hatte zur Folge, dass das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. fortbestand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO. mwN.) findet diese Vorschrift als Folge europarechtskonformer Gesetzesauslegung keine Anwendung auf Lebensversicherungsverträge.
24 
2. Zu Recht hat das Landgericht das Widerspruchsrecht hier als verwirkt angesehen.
25 
Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
26 
Im Fall nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung kann der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH VersR 2016, 973 mwN.). Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus; erst recht spricht eine zwischenzeitliche Kündigungserklärung nicht für einen unbedingten Fortführungswillen. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (vgl. BGH r+s 2016, 230; Senat, Urt. v. 29.09.2016 - 12 U 101/16, juris Rn. 33). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist Frage der Würdigung im Einzelfall (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24). Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung abgetreten hat, lässt dabei für sich genommen noch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Vertragslösungsrechts am Vertrag festgehalten und von seinem Lösungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH aaO.; Senat aaO.; a.A. KG VersR 2016, 1045). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages kann in diesen Fällen aber etwa in Betracht kommen bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung (vgl. BGH r+s 2016, 230; r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).
27 
Auch unter Zugrundelegung dieser hohen Anforderungen ist hier - trotz mangelhafter Belehrung - ausnahmsweise eine Verwirkung anzunehmen. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls:
28 
a) Zunächst ist zu beachten, dass der Kläger mit einem zeitlichen Abstand von mehreren Jahren zwei Lebensversicherungsverträge abschloss. Zwar liegt in dem zweiten Vertragsschluss 2002 keine unmittelbare Bestätigung des ersten Versicherungsvertrags von 1996, weil beide Verträge nach Art und Ausgestaltung voneinander abwichen. Immerhin war der weitere Vertragsschluss aber geeignet, bei der Beklagten den Eindruck zu erwecken, dass der Kläger mit der bestehenden Vertragsbindung nicht grundsätzlich unzufrieden war. Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrag eigentlich lösen will, wird in der Regel nicht eine zusätzliche Lebensversicherung beim selben Versicherer abschließen.
29 
b) Ferner hat der Kläger die Lebensversicherungsverträge wiederholt zur Kreditsicherung eingesetzt.
30 
Er hat seine Ansprüche und Rechte aus beiden Verträgen im Oktober 2009 zur Sicherung eines Darlehens an die Darlehensgeberin abgetreten. Die Abtretung umfasste ausdrücklich auch die Todesfallleistungen. Das setzt, worauf das Landgericht zutreffend verwiesen hat, zwingend das Bestehen wirksamer Verträge voraus. Von der Abtretung hat der Kläger die Beklagte in Kenntnis gesetzt, die dies entsprechend bestätigte.
31 
Kurze Zeit später hat der Kläger den Sicherungszweck der Abtretung auf ein zweites Darlehen erweitert. Das stellt zwar formal keine zweite Abtretung dar, kommt dem aber in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen nahe. Dementsprechend wurde auch die Erweiterung des Sicherungszwecks - zum Teil mit denselben Formularen wie bei der erstmaligen Abtretung - für beide Verträge der Beklagten erneut angezeigt und von dieser wiederum bestätigt.
32 
c) Darüber hinaus wurde durch die Darlehensgeberin später ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand gegenüber der Beklagten geschaffen. Nach Kündigung und Abrechnung der beiden Verträge im Jahr 2012 bestätigte sie der Beklagten nämlich ausdrücklich, dass „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr aus den beiden Versicherungsverträgen hergeleitet würden. Dabei ist hervorzuheben, dass sich diese Bestätigung nicht etwa auf das Verhältnis der Darlehensgeberin zum Kläger und die ihm gegenüber bestehenden Sicherungsansprüche bezog, sondern auf das Verhältnis zur Beklagten und die Ansprüche aus den Lebensversicherungen. Diese Bestätigung war geeignet, bei der Beklagten die Erwartung zu begründen, dass die Versicherungsverhältnisse damit endgültig abgeschlossen seien. Zu einer derartigen Bestätigung war die Darlehensgeberin auch befugt: Durch die Sicherungsabtretung war sie Inhaberin sämtlicher Rechte und Ansprüche aus beiden Versicherungsverträgen geworden; zumindest in Teilen war sie aus dem Abtretungsvertrag sogar zur Verfügung über die Vertragsverhältnisse berechtigt (etwa zur Kündigung). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint, nachdem eine Rückübertragung etwaiger Ansprüche auf den Kläger nicht ersichtlich ist, im Übrigen auch die Aktivlegitimation des Klägers nicht zweifelsfrei; angesichts der Verwirkung kann diese Frage aber dahinstehen.
33 
d) Ergänzend lassen sich zudem die Besonderheiten des Zeitmoments anführen. Der Widerspruch erfolgte fast 20 Jahre nach dem ersten Vertragsschluss (zur Nr. -030). Zwar erübrigt sich durch den Zeitablauf nicht das Umstandsmoment. Zwischen Umstands- und Zeitmoment besteht aber eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf um so kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH NJW 2006, 219; BGHZ 146, 217).
34 
e) Die Gesamtschau aller dieser Umstände zusammen rechtfertigt hier ausnahmsweise die Annahme der Verwirkung trotz unwirksamer Belehrung.
35 
3. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Annahme der Verwirkung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung dem Tat-richter vorbehalten ist (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. April 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 474/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28

(1) Kündigt der Versicherer das Versicherungsverhältnis, wandelt sich mit der Kündigung die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung um. Auf die Umwandlung ist § 165 anzuwenden.

(2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die er erbringen müsste, wenn sich mit dem Eintritt des Versicherungsfalles die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hätte.

(3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 hat der Versicherer auf die eintretende Umwandlung der Versicherung hinzuweisen.

(4) Bei einer Lebensversicherung, die vom Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgeschlossen worden ist, hat der Versicherer die versicherte Person über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 und die eintretende Umwandlung der Versicherung in Textform zu informieren und ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Monaten einzuräumen.

Von § 152 Abs. 1 und 2 und den §§ 153 bis 155, 157, 158, 161 und 163 bis 170 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers, der versicherten Person oder des Eintrittsberechtigten abgewichen werden. Für das Verlangen des Versicherungsnehmers auf Umwandlung nach § 165 und für seine Kündigung nach § 168 kann die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.08.2016 - 8 O 14/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Zahlungen aus der Rückabwicklung zweier Lebensversicherungsverträge.
Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 1996 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Vers.-Nr. -030;) und im Jahr 2002 eine fondsgebundene Lebensversicherung (Vers.-Nr. -790; ) ab. Beide Vertragsschlüsse erfolgten nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.). Mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilte die Beklagte jeweils folgende formularmäßige Belehrung:
„Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Im Oktober 2009 trat der Kläger die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus beiden Verträgen für den Todes- wie den Erlebensfall in voller Höhe zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehens (Nr. -325) an die Darlehensgeberin ab. Im November 2009 erweiterte er den Sicherungszweck der Sicherungsabtretungen um ein weiteres Darlehen (Nr. -243) derselben Darlehensgeberin .
Im Jahr 2012 kündigte der Kläger - mit Zustimmung der Darlehensgeberin als Sicherungszessionarin - beide Versicherungen. Die Beklagte zahlte Rückkaufswerte von 13.068,62 EUR zur Vers.-Nr. -030 und 28.103,40 EUR zur Vers.-Nr. -790 aus. Die Zessionarin erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07.05.2012, aus den beiden streitgegenständlichen Versicherungen „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr herzuleiten.
Im Jahr 2015 ließ der Kläger mit mehreren Anwaltsschreiben den Widerspruch gegen das Zustandekommen der Verträge aussprechen. Er begehrt Rückzahlung der geleisteten Prämien samt gezogener Nutzungen abzüglich der erbrachten Auszahlungen.
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, er sei im Jahr 2015 noch zum Widerspruch berechtigt gewesen. Die Widerspruchsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß gewesen. Sein Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt. Ihm stehe noch ein Gesamtbetrag von 43.564,29 EUR zu.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1) 43.564,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 und
10 
2) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 2.414,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit
11 
zu zahlen.
12 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
13 
Sie hat gemeint, die Widerspruchsrechte seien verfristet ausgeübt worden, jedenfalls aber verwirkt. Im Übrigen hat sie die geltend gemachten Beträge der Höhe nach bestritten.
14 
Das Landgericht hat die Klage wegen Verwirkung abgewiesen.
15 
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und seinen erstinstanzlichen Antrag zum Teil weiterverfolgt.
16 
Er beantragt nunmehr,
17 
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 25.265,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 sowie weiterer 2.414,51 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
21 
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Widerspruchsrechte des Klägers verwirkt sind.
22 
1. Zutreffend ist dabei auch der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass dem Kläger grundsätzlich ein fortdauerndes Widerspruchsrecht zustand.
23 
Dieses fortdauernde Widerspruchsrecht ergab sich aus dem Umstand, dass der Kläger bei beiden Vertragsschlüssen jeweils nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, § 5a Abs. 2 VVG a.F. (vgl. zu ähnlichen Belehrungen BGH VersR 2015, 1101 und 1104; Senat VersR 2016, 516). Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung hatte zur Folge, dass das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. fortbestand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO. mwN.) findet diese Vorschrift als Folge europarechtskonformer Gesetzesauslegung keine Anwendung auf Lebensversicherungsverträge.
24 
2. Zu Recht hat das Landgericht das Widerspruchsrecht hier als verwirkt angesehen.
25 
Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
26 
Im Fall nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung kann der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH VersR 2016, 973 mwN.). Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus; erst recht spricht eine zwischenzeitliche Kündigungserklärung nicht für einen unbedingten Fortführungswillen. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (vgl. BGH r+s 2016, 230; Senat, Urt. v. 29.09.2016 - 12 U 101/16, juris Rn. 33). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist Frage der Würdigung im Einzelfall (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24). Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung abgetreten hat, lässt dabei für sich genommen noch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Vertragslösungsrechts am Vertrag festgehalten und von seinem Lösungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH aaO.; Senat aaO.; a.A. KG VersR 2016, 1045). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages kann in diesen Fällen aber etwa in Betracht kommen bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung (vgl. BGH r+s 2016, 230; r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).
27 
Auch unter Zugrundelegung dieser hohen Anforderungen ist hier - trotz mangelhafter Belehrung - ausnahmsweise eine Verwirkung anzunehmen. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls:
28 
a) Zunächst ist zu beachten, dass der Kläger mit einem zeitlichen Abstand von mehreren Jahren zwei Lebensversicherungsverträge abschloss. Zwar liegt in dem zweiten Vertragsschluss 2002 keine unmittelbare Bestätigung des ersten Versicherungsvertrags von 1996, weil beide Verträge nach Art und Ausgestaltung voneinander abwichen. Immerhin war der weitere Vertragsschluss aber geeignet, bei der Beklagten den Eindruck zu erwecken, dass der Kläger mit der bestehenden Vertragsbindung nicht grundsätzlich unzufrieden war. Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrag eigentlich lösen will, wird in der Regel nicht eine zusätzliche Lebensversicherung beim selben Versicherer abschließen.
29 
b) Ferner hat der Kläger die Lebensversicherungsverträge wiederholt zur Kreditsicherung eingesetzt.
30 
Er hat seine Ansprüche und Rechte aus beiden Verträgen im Oktober 2009 zur Sicherung eines Darlehens an die Darlehensgeberin abgetreten. Die Abtretung umfasste ausdrücklich auch die Todesfallleistungen. Das setzt, worauf das Landgericht zutreffend verwiesen hat, zwingend das Bestehen wirksamer Verträge voraus. Von der Abtretung hat der Kläger die Beklagte in Kenntnis gesetzt, die dies entsprechend bestätigte.
31 
Kurze Zeit später hat der Kläger den Sicherungszweck der Abtretung auf ein zweites Darlehen erweitert. Das stellt zwar formal keine zweite Abtretung dar, kommt dem aber in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen nahe. Dementsprechend wurde auch die Erweiterung des Sicherungszwecks - zum Teil mit denselben Formularen wie bei der erstmaligen Abtretung - für beide Verträge der Beklagten erneut angezeigt und von dieser wiederum bestätigt.
32 
c) Darüber hinaus wurde durch die Darlehensgeberin später ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand gegenüber der Beklagten geschaffen. Nach Kündigung und Abrechnung der beiden Verträge im Jahr 2012 bestätigte sie der Beklagten nämlich ausdrücklich, dass „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr aus den beiden Versicherungsverträgen hergeleitet würden. Dabei ist hervorzuheben, dass sich diese Bestätigung nicht etwa auf das Verhältnis der Darlehensgeberin zum Kläger und die ihm gegenüber bestehenden Sicherungsansprüche bezog, sondern auf das Verhältnis zur Beklagten und die Ansprüche aus den Lebensversicherungen. Diese Bestätigung war geeignet, bei der Beklagten die Erwartung zu begründen, dass die Versicherungsverhältnisse damit endgültig abgeschlossen seien. Zu einer derartigen Bestätigung war die Darlehensgeberin auch befugt: Durch die Sicherungsabtretung war sie Inhaberin sämtlicher Rechte und Ansprüche aus beiden Versicherungsverträgen geworden; zumindest in Teilen war sie aus dem Abtretungsvertrag sogar zur Verfügung über die Vertragsverhältnisse berechtigt (etwa zur Kündigung). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint, nachdem eine Rückübertragung etwaiger Ansprüche auf den Kläger nicht ersichtlich ist, im Übrigen auch die Aktivlegitimation des Klägers nicht zweifelsfrei; angesichts der Verwirkung kann diese Frage aber dahinstehen.
33 
d) Ergänzend lassen sich zudem die Besonderheiten des Zeitmoments anführen. Der Widerspruch erfolgte fast 20 Jahre nach dem ersten Vertragsschluss (zur Nr. -030). Zwar erübrigt sich durch den Zeitablauf nicht das Umstandsmoment. Zwischen Umstands- und Zeitmoment besteht aber eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf um so kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH NJW 2006, 219; BGHZ 146, 217).
34 
e) Die Gesamtschau aller dieser Umstände zusammen rechtfertigt hier ausnahmsweise die Annahme der Verwirkung trotz unwirksamer Belehrung.
35 
3. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Annahme der Verwirkung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung dem Tat-richter vorbehalten ist (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. April 2014 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 474/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 76/11
vom
28. März 2012
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter
Wendt, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski,
Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 28. März 2012

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung ) unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) dahin auszulegen, dass er einer Regelung - wie § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG) - entgegensteht, nach der ein Rücktrittsoder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist?

Gründe:


1
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung von Versicherungsbeiträgen.
2
Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 1998. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er erst mit dem Versicherungsschein. Über sein Widerspruchsrecht nach § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 wurde der Kläger nicht ausreichend belehrt.
3
Diese inzwischen außer Kraft getretene Vorschrift hatte folgenden Wortlaut: "(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen , wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterla- gen schriftlich widerspricht. … (2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht , den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie."
4
Von Dezember 1998 bis Dezember 2002 zahlte der Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 51.129,15 €. Nachdem er den Vertrag am 1. Juni 2007 gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte im September 2007 einen Rückkaufswert von 52.705,94 € aus. Mit Schreiben vom 31. März 2008 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber der Beklagten und forderte sie zur Rückzahlung aller Beiträge nebst Zinsen auf.
5
Der Kläger meint, der Rentenversicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen die oben genannten Richtlinien verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe er den Widerspruch erklären können.

6
Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger unter Verrechnung des Rückkaufswerts weitere 22.272,56 € von der Beklagten verlangt , abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
7
II. Unter Aussetzung des Verfahrens ist gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Die Entscheidung über die Revision des Klägers hängt von der - weder offenkundigen noch bereits geklärten - Beantwortung der vorgelegten Frage ab.
8
Die Revision des Klägers hat nur Erfolg, wenn er ungeachtet der Bestimmung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. noch zu einem Widerspruch berechtigt war, nachdem mehr als ein Jahr seit Zahlung der ersten Prämie verstrichen war. Insofern kommt es darauf an, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 (Zweite Richtlinie Lebensversicherung) unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) dahin auszulegen ist, dass er einer zeitlichen Beschränkung des Widerspruchsrechtsentgegensteht.
9
1. Nach nationalem deutschem Recht hat der Kläger keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der Prämien , weil er durch den im März 2008 erklärten Widerspruch das Zustandekommen des Versicherungsvertrages nicht mehr verhindern konnte.
10
a) Da die Beklagte dem Kläger bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte, konnte ein wirksamer Vertrag nur nach Maßgabe des § 5a VVG a.F. zustande kommen. Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten Policenmodell. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Der Versicherer nahm dieses dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch diese Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr "galt" er erst dann als abgeschlossen , wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassen der Unterlagen widersprach (§ 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.). Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. dazu nur Senatsurteil vom 24. November 2010 - IV 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 22 m.w.N.; a.A. Rehberg, Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem, Versicherungswissenschaftliche Studien Bd. 23 S. 110 f.; Renger, VersR 1994, 753, 758; Dörner /Hoffmann, NJW 1996, 153, 155 ff.; Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. § 5a VVG Rn. 8, 23 ff.; LG Essen VersR 1997, 993,

994).


11
Die 14-tägige Frist wurde gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt. Nach den für den Bundesgerichtshof bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts belehrte die Beklagte auch im Zuge der Annahme des Antrags und Übersendung des Versicherungsscheins den Kläger nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht.

12
b) Für diesen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das hatte zur Folge, dass der zunächst schwebend unwirksame Vertrag mit Wegfall des Widerspruchsrechts rückwirkend auf den Zeitpunkt der Vertragsannahme durch den Versicherer Wirksamkeit erlangte. Das nationale deutsche Recht ermöglichte auf diese Weise das Zustandekommen eines wirksamen Lebensversicherungsvertrages, selbst wenn dem Versicherungsnehmer vor dessen Wirksamwerden die erforderliche Verbraucherinformation, die auch die Belehrung über das Recht zum Widerspruch einschließt (vgl. Anlage D zum VAG Abschnitt I Nr. 1 Buchst. g), nicht zugegangen war.
13
Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im Dezember 1998 gezahlt hatte, war gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sein Recht zum Widerspruch bereits erloschen, als er diesen im Dezember 2007 erklärte.
14
2. Der Senats hält eine Auslegung für möglich, dass Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG einer einschränkenden Regelung wie in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht.
15
a) Ob mit den europarechtlichen Vorgaben die Annahme der Wirksamkeit eines Versicherungsvertrages vereinbar ist, wenn der Versicherungsnehmer keine ausreichende Belehrung über das Recht zum Widerspruch erhalten hat, wird in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
16
aa) Eine Auffassung verneint dies (BK/Schwintowski, VVG § 5a Rn. 5; Berg, VuR 1999, 335, 342; Döhmer, ZfS 1997, 281, 282 f.; Dörner in Brömmelmeyer u.a., Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsreform - Schwachstellen der VVGReform , Versicherungswissenschaftliche Studien Bd. 34 S. 135, 145; Ebers in Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland - Stand und Perspektiven S. 253, 260 ff.; Lenzing in Basedow/Fock, Europäisches Versicherungsvertragsrecht I 2002 S. 139, 165; Rehberg aaO S. 112 ff., 116 f.; Schwintowski, VuR 1996, 223, 238 f.).
17
bb) Demgegenüber sehen andere - unter anderem die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung und das Berufungsgericht - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. im Einklang mit europarechtlichen Vorgaben. Die Regelung schütze nicht zuletzt das Vertrauen von Versicherungsnehmern, die mit den Prämienzahlungen begonnen hätten, in das Bestehen ihres Versicherungsschutzes (vgl. OLG Frankfurt VersR 2005, 631, 633; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837, 839; Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 8 m.w.N.; Dörner/Hoffmann aaO 156; Lorenz, VersR 1995, 616, 625 f.; ders. VersR 1997, 773, 782; Reiff VersR 1997, 267, 271 f.; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem Recht, Münsteraner Reihe Heft 24 S. 33).
18
b) Zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages und zu den Folgen einer unterbliebenen Belehrung des Versicherungsnehmers über die ihm zustehenden Rechte zur Lösung vom Vertrag enthalten die Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG selbst allerdings keine Vorgaben.

19
aa) Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG, die nach ihrem Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Nr. 1 Buchst. A der Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag Anwendung findet, bestimmt insofern lediglich, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages "mindestens die in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen" sind. Daraus folgt nur, dass der künftige Versicherungsnehmer nach Anhang II - Buchst. A, rechte Spalte, a.13 zur Richtlinie 92/96/EWG unter anderem über die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittrechts" zu belehren ist (vgl. auch Anlage D zum VAG Abschnitt I Nr. 1 Buchst. g "Belehrung über das Recht zum Widerruf oder zum Rücktritt").
20
bb) Das Recht zum Widerspruch oder Rücktritt selbst ist in der Richtlinie 92/96/EWG nicht geregelt. Jedoch wird ein Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers innerhalb einer Frist zwischen 14 und 30 Tagen nach Abschluss des Vertrages in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der vorangegangenen Richtlinie 90/619/EWG festgeschrieben, die ihrerseits nach Art. 1 Buchst. a die Richtlinie 79/267/EWG ergänzt und daher ebenfalls auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag Anwendung findet. Allerdings setzt das dortige Rücktrittsrecht einen bereits geschlossenen Versicherungsvertrag voraus. Bei § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. geht es aber um die vorgelagerte Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Vertragsschluss ausgegangen werden kann. Zudem sind nach Art. 15 Abs. 1 Satz 3 der Richtlinie 90/619/EWG die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts nach dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden nationalen Recht zu beurteilen, "insbesondere was die Modalitäten betrifft, nach denen der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist".

21
cc) Die Richtlinie 92/96/EWG trifft auch keine Aussage dazu, wie die Nichterfüllung von Informationspflichten zivilrechtlich zu sanktionieren ist oder ob sie gar das Zustandekommen eines Vertrages verhindern kann. Es findet sich weder eine Regelung dazu, ob und in welchem Umfang dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht bei fehlender Information oder unzureichender Belehrung zukommen soll, noch wird den Mitgliedstaaten - im Gegensatz zu Art. 4 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - aufgegeben, dafür Sorge zu tragen, dass ihre innerstaatlichen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers vorsehen, wenn eine vorgesehene Belehrung nicht erfolgt.
22
dd) Die Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG, denen kein auf das materielle Versicherungsvertragsrecht bezogenes Harmonisierungsziel zugrunde liegt (vgl. nur Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 92/96/EWG), überlassen insofern die Regelung des Vertragsschlusses und der Folgen einer unterbliebenen Belehrung dem nationalen Gesetzgeber (so z.B. auch Lorenz, VersR 1995 aaO; Präve, ZfV 1994, 374, 380; Rehberg aaO S. 109 f.; Reiff aaO). Der deutsche Gesetzgeber hat die Bestimmung des § 5a VVG a.F. - auch diejenige in Abs. 2 Satz 4 - zur Umsetzung der genannten Richtlinien eingefügt (vgl. BTDrucks. 12/7595; Lorenz VersR 1997 aaO; Renger VersR 1994, 753,

754).


23
c) Nach Auffassung des Senats könnten aber Sinn und Zweck der Informationspflicht in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG sowie die wirksame Gewährleistung des Rücktrittsrechts nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG eine Auslegung rechtfertigen, dass ein Vertrag nicht ohne Information und Belehrung des Versicherungsnehmers zustande kommen darf und das in § 5a VVG a.F. vorgesehene Widerspruchsrecht zeitlich unbegrenzt bleiben muss.
24
Dafür könnten insbesondere die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, Heininger , NJW 2002, 281 Rn. 45 ff.) sprechen. Danach müssen Überlegungen zur Rechtssicherheit zurücktreten, soweit sie eine Einschränkung der Rechte implizieren, die dem Verbraucher mit der Richtlinie ausdrücklich verliehen worden sind, um ihn vor den Gefahren zu schützen, die mit einer besonderen Situation bei Abschluss des Vertrages einhergehen. Dieser Schutz ist ein wesentliches Anliegen der Richtlinie 92/96/EWG. Nach deren Erwägungsgründen 20 und 23 soll sich der Versicherungsnehmer vollständig informiert über ein bestimmtes Produkt für den Vertragsschluss entscheiden können (vgl. Lorenz, VersR 1995 aaO 625; Wandt aaO S. 32). Hierzu sind auch Angaben zu den "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittrechts" erforderlich (Anhang II der Richtlinie 92/96/EWG - Buchst. A, rechte Spalte, a.13).
25
3. Sollte die zeitliche Beschränkung des Widerspruchsrechts in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. nicht mit Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG und Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vereinbar sein, hätte dem Kläger noch im Dezember 2007 die Möglichkeit offen gestanden , dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages zu widerspre- chen. Infolgedessen wäre kein Rechtsgrund für die Leistung der Prämien gegeben und der mit der Klage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB entstanden.
Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.07.2010- 22 O 587/09 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.03.2011 - 7 U 147/10 -

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 19.08.2016 - 8 O 14/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Zahlungen aus der Rückabwicklung zweier Lebensversicherungsverträge.
Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 1996 eine kapitalbildende Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (Vers.-Nr. -030;) und im Jahr 2002 eine fondsgebundene Lebensversicherung (Vers.-Nr. -790; ) ab. Beide Vertragsschlüsse erfolgten nach dem Policenmodell (§ 5a VVG a.F.). Mit der Übersendung des Versicherungsscheins erteilte die Beklagte jeweils folgende formularmäßige Belehrung:
„Wie Ihnen bereits aufgrund unseres Hinweises im Versicherungsantrag bekannt ist, können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins dem Versicherungsvertrag widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs.“
Im Oktober 2009 trat der Kläger die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus beiden Verträgen für den Todes- wie den Erlebensfall in voller Höhe zur Sicherung eines ihm gewährten Darlehens (Nr. -325) an die Darlehensgeberin ab. Im November 2009 erweiterte er den Sicherungszweck der Sicherungsabtretungen um ein weiteres Darlehen (Nr. -243) derselben Darlehensgeberin .
Im Jahr 2012 kündigte der Kläger - mit Zustimmung der Darlehensgeberin als Sicherungszessionarin - beide Versicherungen. Die Beklagte zahlte Rückkaufswerte von 13.068,62 EUR zur Vers.-Nr. -030 und 28.103,40 EUR zur Vers.-Nr. -790 aus. Die Zessionarin erklärte daraufhin gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 07.05.2012, aus den beiden streitgegenständlichen Versicherungen „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr herzuleiten.
Im Jahr 2015 ließ der Kläger mit mehreren Anwaltsschreiben den Widerspruch gegen das Zustandekommen der Verträge aussprechen. Er begehrt Rückzahlung der geleisteten Prämien samt gezogener Nutzungen abzüglich der erbrachten Auszahlungen.
Der Kläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, er sei im Jahr 2015 noch zum Widerspruch berechtigt gewesen. Die Widerspruchsbelehrungen seien nicht ordnungsgemäß gewesen. Sein Widerspruchsrecht sei auch nicht verwirkt. Ihm stehe noch ein Gesamtbetrag von 43.564,29 EUR zu.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn
1) 43.564,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 und
10 
2) vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von weiteren 2.414,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit
11 
zu zahlen.
12 
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
13 
Sie hat gemeint, die Widerspruchsrechte seien verfristet ausgeübt worden, jedenfalls aber verwirkt. Im Übrigen hat sie die geltend gemachten Beträge der Höhe nach bestritten.
14 
Das Landgericht hat die Klage wegen Verwirkung abgewiesen.
15 
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft und seinen erstinstanzlichen Antrag zum Teil weiterverfolgt.
16 
Er beantragt nunmehr,
17 
die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn 25.265,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2016 sowie weiterer 2.414,51 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
18 
Die Beklagte beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird, soweit in diesem Urteil keine anderen Feststellungen getroffen sind, auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung, die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die von ihnen vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
21 
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die Widerspruchsrechte des Klägers verwirkt sind.
22 
1. Zutreffend ist dabei auch der Ausgangspunkt des Landgerichts, dass dem Kläger grundsätzlich ein fortdauerndes Widerspruchsrecht zustand.
23 
Dieses fortdauernde Widerspruchsrecht ergab sich aus dem Umstand, dass der Kläger bei beiden Vertragsschlüssen jeweils nicht ordnungsgemäß belehrt worden war, § 5a Abs. 2 VVG a.F. (vgl. zu ähnlichen Belehrungen BGH VersR 2015, 1101 und 1104; Senat VersR 2016, 516). Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung hatte zur Folge, dass das Widerspruchsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. fortbestand. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO. mwN.) findet diese Vorschrift als Folge europarechtskonformer Gesetzesauslegung keine Anwendung auf Lebensversicherungsverträge.
24 
2. Zu Recht hat das Landgericht das Widerspruchsrecht hier als verwirkt angesehen.
25 
Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
26 
Im Fall nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung kann der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (vgl. BGH VersR 2016, 973 mwN.). Etwas anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint. Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus; erst recht spricht eine zwischenzeitliche Kündigungserklärung nicht für einen unbedingten Fortführungswillen. Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (vgl. BGH r+s 2016, 230; Senat, Urt. v. 29.09.2016 - 12 U 101/16, juris Rn. 33). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist Frage der Würdigung im Einzelfall (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24). Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zur Kreditsicherung abgetreten hat, lässt dabei für sich genommen noch keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass der Versicherungsnehmer in Kenntnis seines Vertragslösungsrechts am Vertrag festgehalten und von seinem Lösungsrecht keinen Gebrauch gemacht hätte (BGH aaO.; Senat aaO.; a.A. KG VersR 2016, 1045). Ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages kann in diesen Fällen aber etwa in Betracht kommen bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung (vgl. BGH r+s 2016, 230; r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).
27 
Auch unter Zugrundelegung dieser hohen Anforderungen ist hier - trotz mangelhafter Belehrung - ausnahmsweise eine Verwirkung anzunehmen. Das ergibt sich aus einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls:
28 
a) Zunächst ist zu beachten, dass der Kläger mit einem zeitlichen Abstand von mehreren Jahren zwei Lebensversicherungsverträge abschloss. Zwar liegt in dem zweiten Vertragsschluss 2002 keine unmittelbare Bestätigung des ersten Versicherungsvertrags von 1996, weil beide Verträge nach Art und Ausgestaltung voneinander abwichen. Immerhin war der weitere Vertragsschluss aber geeignet, bei der Beklagten den Eindruck zu erwecken, dass der Kläger mit der bestehenden Vertragsbindung nicht grundsätzlich unzufrieden war. Ein Versicherungsnehmer, der sich von einem bereits bestehenden Lebensversicherungsvertrag eigentlich lösen will, wird in der Regel nicht eine zusätzliche Lebensversicherung beim selben Versicherer abschließen.
29 
b) Ferner hat der Kläger die Lebensversicherungsverträge wiederholt zur Kreditsicherung eingesetzt.
30 
Er hat seine Ansprüche und Rechte aus beiden Verträgen im Oktober 2009 zur Sicherung eines Darlehens an die Darlehensgeberin abgetreten. Die Abtretung umfasste ausdrücklich auch die Todesfallleistungen. Das setzt, worauf das Landgericht zutreffend verwiesen hat, zwingend das Bestehen wirksamer Verträge voraus. Von der Abtretung hat der Kläger die Beklagte in Kenntnis gesetzt, die dies entsprechend bestätigte.
31 
Kurze Zeit später hat der Kläger den Sicherungszweck der Abtretung auf ein zweites Darlehen erweitert. Das stellt zwar formal keine zweite Abtretung dar, kommt dem aber in seinen wirtschaftlichen Auswirkungen nahe. Dementsprechend wurde auch die Erweiterung des Sicherungszwecks - zum Teil mit denselben Formularen wie bei der erstmaligen Abtretung - für beide Verträge der Beklagten erneut angezeigt und von dieser wiederum bestätigt.
32 
c) Darüber hinaus wurde durch die Darlehensgeberin später ein zusätzlicher Vertrauenstatbestand gegenüber der Beklagten geschaffen. Nach Kündigung und Abrechnung der beiden Verträge im Jahr 2012 bestätigte sie der Beklagten nämlich ausdrücklich, dass „keinerlei Rechte und Ansprüche“ mehr aus den beiden Versicherungsverträgen hergeleitet würden. Dabei ist hervorzuheben, dass sich diese Bestätigung nicht etwa auf das Verhältnis der Darlehensgeberin zum Kläger und die ihm gegenüber bestehenden Sicherungsansprüche bezog, sondern auf das Verhältnis zur Beklagten und die Ansprüche aus den Lebensversicherungen. Diese Bestätigung war geeignet, bei der Beklagten die Erwartung zu begründen, dass die Versicherungsverhältnisse damit endgültig abgeschlossen seien. Zu einer derartigen Bestätigung war die Darlehensgeberin auch befugt: Durch die Sicherungsabtretung war sie Inhaberin sämtlicher Rechte und Ansprüche aus beiden Versicherungsverträgen geworden; zumindest in Teilen war sie aus dem Abtretungsvertrag sogar zur Verfügung über die Vertragsverhältnisse berechtigt (etwa zur Kündigung). Unter diesem Gesichtspunkt erscheint, nachdem eine Rückübertragung etwaiger Ansprüche auf den Kläger nicht ersichtlich ist, im Übrigen auch die Aktivlegitimation des Klägers nicht zweifelsfrei; angesichts der Verwirkung kann diese Frage aber dahinstehen.
33 
d) Ergänzend lassen sich zudem die Besonderheiten des Zeitmoments anführen. Der Widerspruch erfolgte fast 20 Jahre nach dem ersten Vertragsschluss (zur Nr. -030). Zwar erübrigt sich durch den Zeitablauf nicht das Umstandsmoment. Zwischen Umstands- und Zeitmoment besteht aber eine Wechselwirkung insofern, als der Zeitablauf um so kürzer sein kann, je gravierender die sonstigen Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (BGH NJW 2006, 219; BGHZ 146, 217).
34 
e) Die Gesamtschau aller dieser Umstände zusammen rechtfertigt hier ausnahmsweise die Annahme der Verwirkung trotz unwirksamer Belehrung.
35 
3. Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
36 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Die Annahme der Verwirkung beruht auf den besonderen Umständen des Einzelfalls, deren Würdigung dem Tat-richter vorbehalten ist (BGH r+s 2016, 339; Urt. v. 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris Rn. 24).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 329/15
vom
13. Juli 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:130716BIVZR329.15.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 13. Juli 2016

beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12. Juni 2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 871,08 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten (Versicherer) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 23. März 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. Der Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 10. Mai 2016 gibt keine Veranlassung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen.
2
1. Entgegen der Auffassung der Revision ist ein Widerspruchsrecht d. VN nicht selbst dann ausgeschlossen, wenn man die Widerspruchsbelehrung - wegen fehlenden Hinweises auf die erforderliche Textform - als fehlerhaft ansieht. Dies folgt nicht, wie die Revision meint, aus § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. Diese Vorschrift bestimmte zwar, dass das W iderspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse - abweichend vom Wortlaut - richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.
3
Etwas anderes gilt hier entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb, weil bei Abschluss des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages bereits die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen in Kraft getreten war, durch welche die Zweite und die Dritte Richtlinie Lebensversicherung, die in dem Verfahren IV ZR 76/11 noch maßgeblich waren, ersetzt wurden. Ob gemäß Art. 35 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2002/83/EG gegenüber einem gewerblichen Versicherungsmakler , der sich selbst einen Vertrag vermittelt hat, ein Lösungsrecht ausgeschlossen werden kann, weil er "aufgrund seines Status" des besonderen Schutzes nicht bedarf, braucht hier nicht entschieden zu werden. Dies kommt allenfalls dann in Betracht, wenn ein solcher Versicherungsmakler über die Einzelheiten des Widerspruchsrechts genau informiert war. Wie im Hinweisbeschluss (Rn. 19 f.) ausgeführt, musste das Berufungsgericht nicht als unstreitig zugrunde legen, dass d. VN die Modalitäten der Ausübung des Widerspruchsrechts bei Abschluss des Versicherungsvertrages bekannt waren. Das Berufungsgericht konnte aufgrund der Anhörung d. VN insbesondere nicht feststellen, dass er bei Vertragsschluss wusste, wann die Widerspruchsfrist begann.
4
2. Die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ist auch nicht, wie im Hinweisbeschluss (Rn. 23 ff.) dargelegt, allein aufgrund des Zeitablaufs verwirkt, weil das erforderliche Umstandsmoment nicht erfüllt ist. Auch insoweit genügt es entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass es sich bei d. VN um einen gewerbsmäßigen Versicherungsmakler handelte. Der Versicherer verweist ohne Erfolg darauf, er habe im Gegenzug für die Provisionszahlungen erwarten dürfen, dass die Versicherungsinteressenten (auch) durch d. VN als Makler ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht aufgeklärt würden. Dabei verkennt er, dass er - und nicht der Versicherungsmakler - für die ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung verantwortlich war. Dies gilt auch dann, wenn sich - wiehier - ein Versicherungsmakler selbst eine Versicherung vermittelte und nicht wusste, wann die Widerspruchsfrist begann. Das Wissensdefizit hinsichtlich der Voraussetzungen des Fristbeginns konnte nicht, wie die Revision meint, durch die übrigen Angaben in der Widerspruchsbelehrung ausgeglichen werden, zumal d. VN nicht auf die nötige Textform des Wider- spruchs hingewiesen worden war. Dass d. VN das Formerfordernis kannte , ist, wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, nicht festgestellt worden. Mit Blick darauf musste das Berufungsgericht auch die Inanspruchnahme des Policendarlehens nicht als vertrauensbegründenden Umstand werten. Dafür reicht es nicht, wie die Revision einwendet, dass tatrichterlich nicht festgestellt ist, dass d. VN im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Darlehens keine Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht hatte. Eine solche Kenntnis hätte d. VN mit der Widerspruchsbelehrung und nicht irgendwann später auf anderem Weg vermittelt werden müssen.
5
Aus den genannten Erwägungen kann d. VN auch keine widersprüchliche und deshalb treuwidrige Rechtsausübung angelastet werden.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 21.01.2015- 26 O 177/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2015 - 20 U 25/15 -

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Januar 2015 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln ‑ 26 O 177/14 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 871,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Januar 2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 77% und der Beklagten zu 23% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die gegnerische Partei nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Januar 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz in Anspruch.

2

Er beantragte am 14. August 1998 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger im August 1998 mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über sein Widerspruchsrecht in drucktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630).

3

Diese mehrfach geänderte und mit Ablauf des Jahres 2007 außer Kraft getretene Vorschrift hatte in der bis zum 31. Juli 2001 gültigen Fassung folgenden Wortlaut:

"(1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. …

(2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. …"

4

Aufgrund eines Änderungsantrages des Klägers wurde im Januar 2004 ein neuer Versicherungsschein ausgestellt, den der Kläger nach den - von der Revision ebenfalls nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts mit den Versicherungsbedingungen, einer Verbraucherinformation und einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung erhielt.

5

Der Kläger zahlte von September 1998 bis März 2004 Prämien in Höhe von insgesamt 17.128,55 €. Nachdem er den Vertrag im März 2004 gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte den Rückkaufswert in Höhe von 12.481,57 € aus.

6

Mit Schreiben vom 8. März 2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG bzw. den Widerruf nach § 355 BGB".

7

Mit der Klage begehrt der Kläger die Differenz zwischen gezahlten Prämien und ausgekehrtem Rückkaufswert sowie Nutzungsersatz in Höhe einer 7%-igen Verzinsung der Prämien. Er meint, der Lebensversicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, weil das in § 5a VVG a.F. geregelte Policenmodell mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Forderung weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg.

10

I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt: Dem Kläger stünden keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche auf Rückzahlung der den Rückkaufswert übersteigenden Prämien nebst Zinsen zu. Er habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells gemäß § 5a VVG a.F. verstoße nicht gegen die Dritte Richtlinie Lebensversicherung. Das Widerspruchsrecht des Klägers sei 14 Tage nach dem Zugang der Police nebst ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen erloschen. Dasselbe gelte hinsichtlich der 2004 durchgeführten Vertragsänderung, so dass offen bleiben könne, ob dem Kläger insoweit ein Recht zum Widerspruch zugestanden habe.

11

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

12

Der Kläger kann nicht gemäß den §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 818 Abs. 1 BGB Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz verlangen. Er hat die Prämien mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet (dazu unter 1.). Im Übrigen ist ihm nach jahrelanger Durchführung des Versicherungsvertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit nach Treu und Glauben wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt (dazu unter 2.).

13

1. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. wirksam zustande gekommen.

14

a) Diese Vorschrift regelte den Vertragsschluss nach dem so genannten Policenmodell. Es betraf Fälle, in denen der Versicherer - wie hier die Beklagte - dem Versicherungsnehmer bei dessen Antragstellung die Versicherungsbedingungen zunächst nicht übergeben und eine den Anforderungen des § 10a VAG a.F. genügende Verbraucherinformation unterlassen hatte. Der Antrag des Versicherungsnehmers stellte das Angebot zum Abschluss des Vertrages dar. Dieses nahm der Versicherer dadurch an, dass er dem Versicherungsnehmer mit der Versicherungspolice die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsschluss maßgebliche Verbraucherinformation übersandte. Durch die Annahme kam der Vertrag aber noch nicht zustande; vielmehr galt er gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erst dann als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der vollständigen Unterlagen schriftlich widersprach. Bis zum Ablauf dieser Frist war von einem schwebend unwirksamen Vertrag auszugehen (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 15; vom 24. November 2010 - IV ZR 252/08, VersR 2011, 337 Rn. 22 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 10 m.w.N.). Der Vertrag erlangte rückwirkend zum Zeitpunkt der Vertragsannahme Wirksamkeit, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der Widerspruchsfrist von seinem Recht zum Widerspruch keinen Gebrauch gemacht hatte (Senatsurteil vom 24. November 2010 aaO m.w.N.).

15

Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Vertrages nach dem Policenmodell sind hier erfüllt. Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger mit dem Versicherungsschein im August 1998 die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 14-tägigen Widerspruchsfrist erklärte der Kläger den Widerspruch nicht.

16

b) Der so geschlossene Versicherungsvertrag unterliegt entgegen der Auffassung der Revision nicht wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln. Dabei ist der erkennende Senat - anders als es in Bezug auf die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 - IV ZR 76/11, VersR 2012, 608 Rn. 14 ff.) der Fall war - nicht gehalten, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Zum einen (dazu sogleich unter c) steht die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezogen auf das Policenmodell außer Zweifel, so dass die Vorlagepflicht gemäß § 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) entfällt (vgl. EuGH Slg. 1982, 3415, 3430 und ständig; BVerfG WM 2014, 644 Rn. 27 f.; WM 2014, 647 Rn. 26 ff.). Zum anderen scheidet eine Vorlage aus, weil die Frage der Vereinbarkeit des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. mit dem Gemeinschaftsrecht im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist (dazu unter 2.; vgl. BVerfG aaO).

17

c) Das Policenmodell steht nach Auffassung des Senats eindeutig in Einklang mit den - für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen - Bestimmungen der Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 330 S. 50) und Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 360 S. 1) und den inhaltsgleichen Bestimmungen der Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 der späteren Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (Abl. L 345 S. 1).

18

aa) Zwar hat ein Teil der Literatur Bedenken gegen die Richtlinienkonformität des Policenmodells geäußert (BK/Schwintowski, § 5a VVG Rn. 5; Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR/Ebers, § 8 Rn. 9 f.; Berg, VuR 1999, 335, 341 f.; Döhmer, zfs 1997, 281, 283; Dörner in Brömmelmeyer/Heiss/Meyer/Rückle/Schwintowski/Wallrabenstein, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Private Krankenversicherung und Gesundheitsreform, Schwachstellen der VVG-Reform 2009 S. 137, 145 f.; Ebers in Micklitz, Verbraucherrecht in Deutschland - Stand und Perspektiven 2005 S. 253, 260 ff.; Lenzing in Basedow/Fock, Europäisches Versicherungsvertragsrecht, Band I 2002, S. 139, 164 f.; Meyer in Basedow/Meyer/Schwintowski, Lebensversicherung, Internationale Versicherungsverträge und Verbraucherschutz, Versicherungsvertrieb 1996 S. 157, 201 f.; Micklitz/Ebers in Basedow/Meyer/Rückle/Schwintowski, Verbraucherschutz durch und im Internet bei Abschluss von privaten Versicherungsverträgen, Altersvorsorgeverträge, VVG-Reform 2003 S. 43, 82 f.; Osing, Informationspflichten des Versicherers und Abschluß des Versicherungsvertrages 1996 S. 92 f.; Rehberg, Der Versicherungsabschluss als Informationsproblem 2003 S. 109 ff.; Schwintowski, VuR 1996, 223, 238 f.).

19

Diese Zweifel werden aber in der Instanzrechtsprechung und im weiteren Schrifttum (zu Recht) nicht geteilt (so etwa von weiteren aktuellen, zur revisionsrechtlichen Überprüfung stehenden Berufungsurteilen: OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2014 - 20 U 31/14, S. 7 ff. nicht veröffentlicht; OLG München, Urteil vom 8. Mai 2014 - 14 U 5100/13 S. 4 ff., nicht veröffentlicht; aus der neueren veröffentlichten Rechtsprechung u.a.: OLG München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 14 U 1804/12, juris Rn. 36 f.; VersR 2013, 1025, 1026; VersR 2012, 1545 f.; OLG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 14. Februar 2013 - 4 U 63/12, juris Rn. 41 f.; vom 17. Januar 2013 - 4 U 35/12, juris Rn. 37 ff.; OLG Köln VersR 2013, 443, 445; Urteile vom 2. März 2012 - 20 U 178/11, juris Rn. 25; vom 3. Februar 2012 - 20 U 140/11, juris Rn. 47 ff.; vom 25. November 2011 - 20 U 126/11, juris Rn. 21 ff.; VersR 2011, 248; vom 9. Juli 2010 - 20 U 51/10, juris Rn. 4 ff.; vom 5. Februar 2010 - 20 U 150/09, juris Rn. 5 ff.; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 21. Dezember 2012 - 11 U 40/12, juris Rn. 17; OLG Karlsruhe VersR 2013, 440, 441 f.; OLG Stuttgart VersR 2012, 1373, 1374 f.; OLG Celle, Urteil vom 9. Februar 2012 - 8 U 191/11, juris Rn. 44 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 31. August 2011 - 20 U 81/11, juris Rn. 10 ff.; VersR 2012, 745, 746; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837, 838 f.; LG Dessau-Roßlau NJW-RR 2014, 606, 608 f.; LG Köln, Urteil vom 4. März 2013 - 26 O 301/12, juris Rn. 40; r+s 2011, 243, 244; Urteil vom 7. Juli 2010 - 26 O 609/09, juris Rn. 24; LG Münster, Urteil vom 30. August 2011 - 115 O 53/11, juris Rn. 52 ff.; LG Bielefeld, Urteil vom 31. März 2011 - 7 O 329/10, juris Rn. 18; LG Aachen, Urteil vom 5. März 2010 - 9 O 560/09, juris Rn. 36 ff.; LG Kassel r+s 2010, 339; Bruck/Möller/Herrmann, VVG 9. Aufl. § 7 Rn. 65; Prölss/Martin/Prölss, VVG 27. Aufl. § 5a VVG Rn. 8; Römer/Langheid/Römer, VVG 2. Aufl. § 5a Rn. 3; Hofmann, Schutzbriefversicherung (Assistance) 1996 Einf. Rn. 11; Lorenz, VersR 1997, 773, 780 f.; ders. VersR 1995, 616, 625 f.; Reiff, VersR 1997, 267, 271 f.; Römer, Festschrift 50 Jahre BGH S. 375, 389 f.; Schimikowski, r+s 2000, 353, 355; Schirmer, VersR 1996, 1045, 1056; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem Recht 1995 S. 32 f., anders nur bezüglich § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.).

20

bb) Der Senat sieht ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass die einschlägigen Richtlinien dem in § 5a VVG a.F. geregelten Policenmodell entgegenstehen könnten.

21

(1) Die Widerspruchslösung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil die Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages enthalten (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 18 f., 22). Wie der in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG erwähnte und für die rechtzeitige Information des Versicherungsnehmers maßgebliche "Abschluss" des Versicherungsvertrages auszugestalten ist, ergibt sich daraus ebenso wenig wie aus dem in Bezug genommenen Anhang. In den Materialien zu Art. 31 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung wird zu dem Passus "vor Abschluss des Vertrages" ausgeführt, die Mitgliedstaaten könnten selbst darüber bestimmen, "wann genau ein Vertrag als abgeschlossen gilt und wann genau die … vorgeschriebenen Angaben dem Versicherungsnehmer mitgeteilt werden müssen" (Ratsprotokoll Nr. 2 zu Art. 31, Dok. 7307/92, abgedruckt bei Büchner, Der Referentenentwurf eines Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG auf dem Prüfstand, Münsteraner Reihe Bd. 18 S. 13). Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 im Rahmen des gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahrens 2005/5046 ausdrücklich festgehalten, die Frage, wann ein Versicherungsvertrag als abgeschlossen gelten solle, sei "in der Tat eine Sache des nationalen Rechts".

22

Die Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG verfolgen zudem kein auf das materielle Versicherungsvertragsrecht bezogenes Harmonisierungsziel. Mit der Dritten Richtlinie Lebensversicherung sollten insbesondere Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der Mitgliedstaaten beseitigt werden. Die insoweit angestrebte Harmonisierung sollte nach Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 92/96/EWG zu "einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme" führen. Diese Zielsetzung nahm die spätere Richtlinie 2002/83/EG auf; sie wurde in Erwägungsgrund 2 dergestalt umschrieben, dass "zur Erleichterung der Aufnahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Lebensversicherung … gewisse Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten zu beseitigen" sind, "wobei ein angemessener Schutz der Versicherten und der Begünstigten in allen Mitgliedstaaten gewahrt bleiben muss". Daraus ergibt sich, dass neben dem Verbraucherschutz auch die Tätigkeit der Lebensversicherer in den Mitgliedstaaten erleichtert werden sollte. Hingegen sollte die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts "keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor" sein. Dies betont Erwägungsgrund 19 der Richtlinie 92/96/EG und führt weiter aus, die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stelle deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar (ebenso Erwägungsgrund 44 der Richtlinie 2002/83/EG). Demnach haben die Richtlinien die Regelung des Vertragsschlusses dem nationalen Gesetzgeber überlassen (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 22 m.w.N.).

23

Der deutsche Gesetzgeber hat zur Umsetzung der genannten Richtlinien neben der aufsichtsrechtlichen Vorschrift des § 10a VAG a.F. die versicherungsvertragsrechtliche Bestimmung des § 5a VVG a.F. eingeführt (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 24 f. unter Bezugnahme auf die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses BT-Drucks. 12/7595 S. 102 m.w.N.). Mit § 5a VVG a.F. bezweckte er nicht primär eine Harmonisierung des Aufsichtsrechts (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 25). Allerdings ist für den Senat nicht ersichtlich, dass der Richtlinie 92/96/EWG aufsichtsrechtlich keine praktische Wirksamkeit verschafft wurde (vgl. BVerfG WM 2014, 644 Rn. 42; WM 2014, 647 Rn. 43). Die Aufsichtsbehörde brauchte bei Vertragsabschlüssen nach dem Policenmodell nicht einzuschreiten, wenn die Versicherer - wie im Streitfall geschehen - ihrer Informationspflicht nach § 10a VAG a.F. nachkamen und den Versicherungsnehmern mit den Policen die erforderlichen Informationen zukommen ließen. Die Überwachungspflicht gemäß § 81 Abs. 1 VAG wurde aber nicht obsolet. Verstöße gegen die Vorgaben des § 10a VAG a.F. zur Gestaltung der Verbraucherinformation waren auch in Bezug auf das Policenmodell zu ahnden.

24

(2) Ausgehend von dem sich nach nationalem Recht bestimmenden Zustandekommen des Vertrages entspricht § 5a VVG a.F. den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der in den Richtlinien geregelten Informationspflichten in der Ausprägung, die sie durch die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union gefunden haben. Sinn und Zweck der in Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96/EWG normierten Informationspflicht sowie die wirksame Gewährleistung des Rücktrittsrechts nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 90/619/EWG rechtfertigen nach der - vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigten - Ansicht des Senats die Auslegung, dass ein Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag nicht ohne Information und Belehrung des Versicherungsnehmers zustande kommen darf (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 aaO Rn. 23; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, VersR 2014, 225 Rn. 24 f.). Das Interesse des Versicherungsnehmers wurde im Erwägungsgrund 20 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dergestalt umschrieben, "daß er Zugang zu einer möglichst weiten Palette von in der Gemeinschaft angebotenen Versicherungsprodukten hat, um aus ihnen das seinen Bedürfnissen am besten entsprechende Angebot auswählen zu können". Daran anknüpfend wurde der Zweck der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung im Erwägungsgrund 23 so formuliert: "Im Rahmen eines einheitlichen Versicherungsmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen." Im Hinblick auf diesen Informationszweck sah Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung in Verbindung mit deren Anhang II A Nr. a.13 vor, dass dem Versicherungsnehmer "mindestens" die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts" mitgeteilt werden mussten, und zwar "vor Abschluss des Vertrages". Sowohl aus der Struktur als auch aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der Dritten Richtlinie Lebensversicherung ging demnach eindeutig hervor, dass mit ihr sichergestellt werden sollte, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht genau belehrt wird (EuGH aaO Rn. 25).

25

Diesen Anforderungen genügte § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., indem er anordnete, dass der Vertrag erst als geschlossen galt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der maßgeblichen Unterlagen - Versicherungsbedingungen, Verbraucherinformation und ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung - widersprach. Die Konstruktion eines schwebend unwirksamen Vertrages gewährleistete, dass der Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht belehrt worden sein musste, bevor der Vertrag wirksam werden konnte. Eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers konnte erst nach der von den Richtlinien geforderten Verbraucherinformation eintreten (vgl. OLG Köln VersR 2013, 443, 445). Auf diese Weise war eine Belehrung des Versicherungsnehmers vor dem (wirksamen) Zustandekommen und damit "vor Abschluss des Vertrages" sichergestellt.

26

(3) Die für das Policenmodell charakteristische schwebende Unwirksamkeit des Vertrages wurde in dem genannten Vertragsverletzungsverfahren zunächst nicht hinreichend beachtet. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sah in ihrem an das deutsche Bundesministerium der Justiz gerichteten Aufforderungsschreiben vom 4. April 2006 (S. 4 f.) "die praktische Folge der deutschen Regelung in § 5a VVG bezüglich des Vertragsschlusses (sog. Policenmodell)" darin, "dass ein Versicherungsvertrag zunächst als abgeschlossen gilt, obwohl dem Versicherungsnehmer im Moment seiner Entscheidung betreffend des Versicherungsprodukts keine vollständigen Verbraucherinformationen vorlagen". Daraus zog die Kommission den Schluss, der Versicherungsnehmer werde "an seine Antragstellung auch in den Fällen gebunden, in denen ihm vor Abschluss des Vertrages nicht die von den Richtlinien vorgesehenen Informationen vorlagen". Daran hielt sie nicht mehr fest, nachdem die Bundesregierung mit Schreiben vom 8. Juni 2006 darauf hingewiesen hatte, dass nach dem Policenmodell ein bindender Abschluss erst dann erfolge, wenn der Versicherungsnehmer die vorgeschriebene Verbraucherinformation erhalten habe, über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei und den Widerspruch innerhalb der gesetzlich gewährten Frist von 14 Tagen unterlassen habe. In ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2006 stellte die Kommission dann ihre - ebenfalls bereits in dem Aufforderungsschreiben enthaltene - Argumentation, dass "zu dieser Zeit die Entscheidung betreffend des Versicherungsprodukts längst getroffen" sei, in den Mittelpunkt. Daher könne nach dem deutschen Recht ein Versicherungsvertrag zunächst als abgeschlossen gelten, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer selbst aktiv werde, um der endgültigen Wirksamkeit des Vertrages zu entgehen. Dem Versicherungsnehmer werde damit eine Widerrufslast aufgebürdet. Darüber hinaus müsse der Versicherungsnehmer eine Auswahlentscheidung treffen, ohne zuvor entsprechend unterrichtet worden zu sein. Der eigentliche Zweck der Richtlinienbestimmungen, nach denen der Versicherungsnehmer vor einem Vertragsabschluss über alle notwendigen Informationen verfügen soll, werde vereitelt.

27

Das rechtfertigt ersichtlich keine abweichende Beurteilung. Da die Richtlinien - wie dargelegt - dem nationalen Gesetzgeber keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrags machten und § 5a VVG a.F. sicherstellte, dass dem Versicherungsnehmer die von den Richtlinien geforderten Informationen vorlagen, bevor der Vertrag nach nationalem Recht zustande kam, war die den Richtlinien zu entnehmende Verpflichtung, den Versicherungsnehmer vor dem ihn bindenden Vertragsschluss umfassend über den künftigen Vertragsinhalt und die ihn begleitenden Umstände zu unterrichten (EuGH VersR 2014, 225 Rn. 24 f.), durch den Regelungsgehalt des § 5a VVG a.F. ohne weiteres gewährleistet (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2001, 837, 838 f.; Prölss/Martin/Prölss aaO § 5a Rn. 8; Lorenz, VersR 1995, 616, 625; Römer aaO; Reiff, VersR 1997, 267, 269; Wandt aaO S. 32). Die dem Versicherer in § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. eingeräumte Möglichkeit, dem Versicherungsnehmer erst nach dessen Antrag die Vertragsbestimmungen und die maßgebliche Verbraucherinformation zukommen zu lassen, führte auch nicht etwa zu einer Aushöhlung oder gar Vereitelung der sich aus den Richtlinien ergebenden Informationspflichten (a.A. Meyer aaO S. 202; Schwintowski, VuR 1996, 223, 239). § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. stellte sicher, dass die Widerspruchsfrist erst und nur dann zu laufen begann, wenn der Versicherungsnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorgaben informiert worden war. Er konnte in Kenntnis der Vertragsbedingungen, der erforderlichen Information und des ihm zustehenden Widerspruchsrechts frei entscheiden, ob er den Vertrag wirksam werden ließ und von einem Widerspruch Abstand nahm. Damit wurde den erwähnten Erwägungsgründen 20 und 23 der Richtlinie 92/96/EWG Genüge getan, nach denen sich der Versicherungsnehmer vollständig informiert über ein bestimmtes Produkt für den Vertragsschluss entscheiden können soll (Wandt aaO S. 32).

28

(4) Das in den Richtlinien vorgesehene Informationsmodell lief durch § 5a VVG a.F. nicht etwa deshalb leer, weil innerhalb der auf 14 Tage beschränkten Widerspruchsfrist hinreichende Informationsmöglichkeiten für den Versicherungsnehmer nicht bestanden (so aber Berg, VuR 1999, 335, 339 ff.; Lenzing aaO S. 165; Meyer aaO S. 202). Während des Fristenlaufs konnte der Versicherungsnehmer die Vertragsbedingungen und sonstigen Informationen ohne weiteres eingehend durchsehen und dabei insbesondere erkennen, dass ihm die Möglichkeit zu einem Widerspruch zustand. Die Fristdauer von 14 Tagen - und von 30 Tagen für Lebensversicherungsverträge ab dem 8. Dezember 2004 - war angemessen; sie bewegte sich in dem von Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG für den Rücktritt vorgegebenen Rahmen von 14 bis 30 Tagen.

29

Die hinsichtlich der Widerspruchsfrist von der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 11. Juli 2013 in der Rechtssache C-209/12 zu dem Vorlagebeschluss des Senats vom 28. März 2012 erhobenen Bedenken gegen die Europarechtskonformität des Policenmodells führen zu keiner anderen Beurteilung. Unter Hinweis auf den Erwägungsgrund 23 sieht sie den Zweck der in Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung verankerten Mitteilungspflicht darin, den künftigen Versicherungsnehmer in die Lage zu versetzen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen und ihm "klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte …" zur Verfügung zu stellen (Schlussanträge Nr. 59). Der in Art. 15 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung vorgesehene Rücktritt sei von einem Vertrag, der noch nicht geschlossen sei, weil kein Angebot und keine Annahme vorlägen, die zu einer Vereinbarung der Parteien mit bindenden Vertragsbedingungen führten, nicht möglich (Schlussanträge Nr. 60). Daraus folgert die Generalanwältin, dem (künftigen) Versicherungsnehmer müssten bestimmte Angaben vor Abschluss des Vertrages mitgeteilt werden und nach Mitteilung des Vertragsschlusses müsse ihm eine Rücktrittsfrist von 14 bis 30 Tagen zur Verfügung stehen (Schlussanträge Nr. 61). Der Zweck der Belehrungspflicht wäre nach Auffassung der Generalanwältin verfehlt worden, wenn die Informationen erst nach Abgabe des Angebots durch den Versicherungsnehmer und somit nach seiner Wahl eines Versicherers und eines Vertrages vorgelegt worden wären (Schlussanträge Nr. 62).

30

Auch daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der in jener Sache ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (aaO) aber kein Anhaltspunkt für eine Richtlinienwidrigkeit des Policenmodells. Der Gerichtshof hat dort ausgeführt, die Mitgliedstaaten hätten zwar in der Tat dafür zu sorgen gehabt, dass die praktische Wirksamkeit der einschlägigen Lebensversicherungsrichtlinien unter Berücksichtigung des mit diesen verfolgten Zwecks gewährleistet war (aaO Rn. 23). Er hat aber weiter betont, dass Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung im Hinblick auf den dort angeführten Informationszweck eine Mitteilung der Informationen "vor" Abschluss des Vertrages vorsehe (aaO Rn. 25). Dem Zweck der Informationspflicht ist danach genügt, wenn der Versicherungsnehmer die Informationen erhält, bevor er - wie nach nationalem Recht in § 5a VVG a.F. geregelt - vertraglich gebunden ist (so auch OLG Köln, Urteil vom 16. Mai 2014 - 20 U 31/14 S. 10, nicht veröffentlicht). Dies ist zugleich mit Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung in Einklang zu bringen. Danach beginnt die Rücktrittsfrist, wenn der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, "dass der Vertrag geschlossen ist". Diese Kenntnis konnte dem Versicherungsnehmer nach dem Policenmodell durch die mit dem Versicherungsschein zu erteilende Widerspruchsbelehrung vermittelt werden. Daraus konnte er entnehmen, dass ein - zunächst noch nicht wirksamer - Vertrag geschlossen würde und er sich davon bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist ohne Weiteres lösen, ein Zustandekommen des Vertrages also verhindern konnte.

31

(5) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass § 5a VVG a.F. dem Versicherungsnehmer eine - von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beanstandete - "Widerspruchslast" auferlegte und ihn damit zu einem Handeln verpflichtete, wollte er nach Erhalt der erforderlichen Verbraucherinformation das Zustandekommen des Vertrages in der Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. verhindern (so aber Micklitz/Ebers aaO S. 83; Rehberg aaO S. 98, 112 ff.; vgl. BVerfG WM 2014, 644 Rn. 42; WM 2014, 647 Rn. 43). Eine Ausgestaltung in Form einer Hinderung des Wirksamwerdens des Vertrages durch Widerspruch oder Widerruf genügt auch in anderen Fällen europarechtlichen Vorgaben bzw. beruht sogar auf solchen (vergleiche nur § 7 VerbrKrG und § 1 HWiG). Insoweit überzeugt auch der Einwand nicht, dass der künftige Versicherungsnehmer nach dem Policenmodell gegenüber mehreren Versicherern Anträge auf Abschluss von Versicherungsverträgen stellen musste, um mit den Versicherungspolicen die Informationen zu erhalten, die ihm eine sachgerechte Auswahlentscheidung ermöglichten (so Meyer S. 201 f.; vgl. BVerfG aaO). Dass ein Interessent gleichzeitig Anträge bei mehreren Versicherern stellt, um dann die nicht immer zeitgleich bei ihm eingehenden Versicherungsbedingungen während der regelmäßig unterschiedlich laufenden Widerspruchsfristen eingehend zu vergleichen, erscheint in der Tat lebensfremd (vgl. Meyer aaO S. 202 f.; BVerfG aaO m.w.N.). Ihm wurde aber nicht angesonnen, mehrere auf Abschluss verschiedener Versicherungsverträge gerichtete Willenserklärungen abzugeben, von vornherein mit der Absicht, alle Erklärungen bis auf eine fristgerecht zu widerrufen. Wenn der Versicherungsnehmer vor Abgabe einer Vertragserklärung die Leistungen verschiedener Versicherer miteinander vergleichen wollte, war er nicht gezwungen, den Abschluss mehrerer Versicherungen zu beantragen und nach Erhalt der Policen seine Auswahlentscheidung zu treffen. Vielmehr konnte er mehrere Versicherer um entsprechende Informationen oder konkrete Angebote bitten und sich für eine Versicherung entscheiden. Im Übrigen stand dem Versicherungsnehmer eine zeitlich unbegrenzte Wahlfreiheit auch bei einem Vertragsschluss nach dem so genannten Antragsmodell oder vergleichbaren Vertragsgestaltungen nicht zur Verfügung. Wenn er zunächst verschiedene Angebote bei mehreren Versicherern eingeholt hatte, musste er, nachdem er eines angenommen hatte, dann aber noch ein besseres erhielt, durch eine Widerrufs- oder Rücktrittserklärung tätig werden.

32

2. Die von der der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet im Übrigen auch bereits deshalb aus (vgl. BVerfG WM 2014, 644 Rn. 27; WM 2014, 647 Rn. 24), weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG unvereinbar ist, hier ohnedies nicht entscheidungserheblich ankommt. Offenbleiben kann daher auch, ob in diesem Fall - wie die Revision meint - alle nach dem Policenmodell geschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträge ohne weiteres - selbst ohne Widerspruch - von Anfang an unwirksam wären und ob sich darauf auch Versicherer - sogar nach Auszahlung des Rückkaufswertes oder der Versicherungsleistung - berufen könnten. Die Entscheidung dieses Rechtsstreits hängt nicht von der genannten unionsrechtlichen Frage ab, weil es dem Kläger auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten.

33

a) Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (Senatsurteile vom 16. Juli 2014 - IV ZR 88/13 m.w.N., zur Veröffentlichung vorgesehen; vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 40; BGH, Urteil vom 12. November 2008 - XII ZR 134/04, NJW 2009, 1343 Rn. 41; jeweils m.w.N.; vgl. Brand, VersR 2014, 269, 276).

34

b) So liegt der Fall hier. Der Kläger verhielt sich treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrags vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte.

35

aa) Das Verhalten des Klägers war objektiv widersprüchlich. Die - ihm zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte - Widerspruchsfrist ließ er bei Vertragsschluss 1998 und sogar im Zuge der Vertragsänderung 2004 ungenutzt verstreichen. Bis zur Kündigung des Vertrages im März 2004 zahlte er vielmehr regelmäßig die vereinbarten Versicherungsprämien. Nach der Kündigung ließ er rund sieben weitere Jahre vergehen, bis er sich entschied, dem Vertragsschluss zu widersprechen und sich hilfsweise darauf zu berufen, ein Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Mit seinem im eigenen Interesse begründeten und über lange Zeit fortgeführten Verhalten setzt sich der Kläger in Widerspruch, wenn er nun geltend macht, ein Vertrag habe nie bestanden (vgl. BGH, Urteile vom 7. Dezember 1989 - VII ZR 130/88, NJW-RR 1990, 417, 418; vom 23. Oktober 1986 - VII ZR 195/85, NJW-RR 1987, 335, 335 f.).

36

bb) Der Kläger war (anders als etwa der Kläger im Verfahren IV ZR 76/11) von der Beklagten in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen des § 5a VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt worden. Daher war ihm bekannt, dass er den Vertrag nicht hätte zustande kommen lassen müssen und ihm die Beklagte jedenfalls ein Recht zur Lösung zugestand. Vor diesem Hintergrund können seine jahrelangen Prämienzahlungen nur als Ausdruck seines Willens, den Vertrag durchzuführen, verstanden werden. Da die Beklagte die Prämien entgegennahm und erkennbar von einem bestehenden Versicherungsvertrag ausging, konnte er bis zur Kündigung erwarten, Versicherungsschutz zu genießen, der zweifelsfrei bei Eintritt eines Versicherungsfalles in Anspruch genommen worden wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Kläger nicht sicher wissen konnte, ob das Policenmodell gemeinschaftsrechtswidrig war und ihm - wenn es so wäre - der geltend gemachte bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückzahlung der Prämien zustünde. Ein Rechtsverlust durch widersprüchliches Verhalten kann wegen der an Treu und Glauben ausgerichteten objektiven Beurteilung selbst dann eintreten, wenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2007 - V ZR 190/06, NJW 2007, 2183 Rn. 8 m.w.N.).

37

cc) Ebenso wenig sind für den aus widersprüchlichem Verhalten hergeleiteten Einwand des Rechtsmissbrauchs unredliche Absichten oder ein Verschulden des Klägers erforderlich (vgl. BGH, Urteile vom 12. November 2008 aaO Rn. 41; vom 20. März 1968 - VIII ZR 127/67, WM 1968, 876 unter 3 c; MünchKomm-BGB/Roth/Schubert, 6. Aufl. § 242 Rn. 288 m.w.N.; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB [2009] § 242 Rn. 293 m.w.N.). Durch das Verhalten des Rechtsinhabers muss nur ein ihm erkennbares, schutzwürdiges Vertrauen der Gegenseite auf eine bestimmte Sach- oder Rechtslage hervorgerufen worden sein (MünchKomm-BGB/Roth/Schubert aaO Rn. 288; Staudinger/Looschelders/Olzen aaO Rn. 292 m.w.N.).

38

Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits 1998 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten Klägers haben bei der Beklagten ein solches schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet. Dieses Vertrauen wurde durch den Änderungsantrag des Klägers, der das Festhalten an dem Versicherungsverhältnis nochmals verdeutlichte, sogar noch verstärkt. Das Verhalten des Klägers sprach aus Sicht der Beklagten dafür, dass er selbst den Vertrag durchführen, ihn als wirksam behandeln und erfüllen wolle, und begründete das Vertrauen der Beklagten, der Kläger halte am Bestehen des Vertrages - auch für die Vergangenheit - fest.

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Die Beklagte hatte durch die Wahl des Policenmodells zwar die Ursache für die vom Kläger behauptete Unwirksamkeit des Vertrages gesetzt. Ihr Vertrauen ist gleichwohl schutzwürdig, weil sie dem Kläger den gesetzlichen Vorgaben des nationalen Rechts entsprechend eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung und auch die weiteren Informationen erteilt hatte. Dem Vertrauensschutz der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass die Richtlinienkonformität des Policenmodells im Schrifttum in Zweifel gezogen wurde. Das Policenmodell entsprach dem damals geltenden nationalen Recht; seine etwaige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit stand nicht fest und konnte der Beklagten nicht positiv bekannt sein. Von einer überlegenen Rechtskenntnis auf ihrer Seite kann insoweit jedenfalls keine Rede sein.

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Für den Kläger war die vertrauensbegründende Wirkung seines Verhaltens auch erkennbar. Er konnte bemerken, dass die Beklagte auf den Bestand des Versicherungsvertrages vertraute, nachdem er trotz Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, jahrelang die Prämien gezahlt hat, ohne die Unwirksamkeit des Vertrages geltend zu machen.

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c) Der - von Amts wegen zu berücksichtigende, im Revisionsverfahren von der Beklagten auch geltend gemachte - Einwand von Treu und Glauben greift auch im Falle einer - zugunsten des Klägers unterstellten - Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells durch. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH GRUR 2014, 368 Rn. 42, 49; Slg. 2010, I-635 Rn. 31, 33; jeweils m.w.N.) unterliegen nationale Rechtsmaximen, die einem Anspruch entgegengehalten werden können, dem nationalen Recht, das unter Beachtung des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes angewandt werden muss. Diese vom Gerichtshof anerkannten Verfahrensgrundsätze gebieten, dass die verfahrensrechtlichen Vorgaben des nationalen Rechts nicht ungünstiger sind als bei vergleichbaren Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Die Grundsätze finden auch bei materiellen Ausschlussgründen nach nationalem Recht - wie dem Grundsatz von Treu und Glauben - Anwendung (König, Der Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs 2011 S. 114 m.w.N.) und sind hier gewahrt. Der Versicherungsnehmer, dem nach jahrelanger Durchführung des Vertrages die Berufung auf dessen Unwirksamkeit wegen Richtlinienwidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben versagt ist, wird nicht ungünstiger gestellt als bei alleiniger Anwendung des deutschen Rechts. Das in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG vorgesehene und in § 5a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 VVG a.F. umgesetzte Recht, sich vom Vertrag zu lösen, wird dem Versicherungsnehmer dadurch nicht unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert, da der Gesichtspunkt von Treu und Glauben keineswegs stets bei ordnungsgemäßer Belehrung greift, sondern nur in Fällen jahrelanger Durchführung des Vertrages.

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Auch zum Einwand von Treu und Glauben ist entgegen der Ansicht der Revision eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich. Die Maßstäbe für eine Berücksichtigung der Gesichtspunkte von Treu und Glauben sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt. Die Anwendung auf den Einzelfall obliegt dem nationalen Gericht (EuGH Slg. 2000, I-1705 Rn. 35). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die missbräuchliche Berufung auf Gemeinschaftsrecht nicht gestattet (EuGH ZfZ 2014, 100 Rn. 29 m.w.N.; Slg. 2000 aaO Rn. 33; Slg. 1998, I-2843 Rn. 20 m.w.N.; Slg. 1996, I-2357 Rn. 24 m.w.N.). Dies hat der Gerichtshof - ähnlich wie die Anwendung nationaler Fristenregelungen (vgl. EuGH Slg. 1996, I-5223 Rn. 9, 35) - nicht davon abhängig gemacht, ob dem Berechtigten die Rechtslage bekannt war. Die nationalen Gerichte können vielmehr das missbräuchliche Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihm gegebenenfalls die Berufung auf die geltend gemachte Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu verwehren. Dabei müssen sie jedoch die mit dieser Bestimmung verfolgten Zwecke beachten (EuGH Slg. 2000 aaO Rn. 34; Slg. 1996 aaO Rn. 25). Die Anwendung einer nationalen Vorschrift - wie hier § 242 BGB - darf somit die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen (EuGH Slg. 2000 aaO Rn. 34 m.w.N.; Slg. 1998 aaO Rn. 22; Slg. 1996, I-1347 Rn. 68). Es obliegt dem nationalen Gericht, im bei ihm anhängigen Rechtsstreit festzustellen, ob die Anwendung der nationalen Vorschrift mit dieser Anforderung vereinbar ist (EuGH Slg. 2000 aaO Rn. 35). Hier beeinträchtigt die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben weder die Wirksamkeit noch die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts. Der vom Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2013 (aaO Rn. 25) dargelegte Zweck der Dritten Richtlinie Lebensversicherung, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen, wird nicht berührt, wenn einem Versicherungsnehmer, der vom Versicherer dem geltenden nationalen Recht entsprechend ordnungsgemäß belehrt wurde, nach jahrelanger Durchführung des Vertrages die Geltendmachung eines bereicherungsrechtlichen Anspruchs unter Berufung auf ein gemeinschaftsrechtswidriges Zustandekommen des Vertrages verwehrt wird.

Mayen                              Felsch                                 Harsdorf-Gebhardt

             Dr. Karczewski                    Dr. Brockmöller

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.