Landgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2004 - 1 S 123/03

bei uns veröffentlicht am10.03.2004

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe-Durlach vom 12.09.2003 – 1 C 123/03 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 611 Abs. 1, 421 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 719,24 EUR zu. Darüber hinaus schuldet die Beklagte gemäß §§ 284, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. gesetzliche Verzugszinsen ab 19.07.2000.
I.
1.
Vorliegend steht allein die Vergütungspflicht der Beklagten für die von der Klägerin im Zeitraum von Anfang März bis Anfang April 2000 abgerechneten 0190-Verbindungen im Streit. Es handelt sich hierbei um 12 Verbindungen zu einem Tele-Info-Service 0190x, die nach dem Einzelverbindungsnachweis der Klägerin vom 17.04.2000 in der Zeitspanne vom 02.04.2000, 03:44 Uhr, und 04.04.2000, 10:20 Uhr, hergestellt worden sein sollen. Die Beklagte bestreitet letztlich nicht, dass die auf diese Verbindungen entfallenden Gebühren in technischer Hinsicht tatsächlich ihrem Telefonanschluss zuzurechnen sind. Sie stellt aber die Vermutung auf, dass es sich bei den im Einzelverbindungsnachweis vom 17.04.2000 ausgewiesenen und um die letzten drei Ziffern gekürzten 0190-Verbindungen um Dienstleistungen eines Telefonsexanbieters aus Guyana handele, wobei die Verbindungen vermutlich über ein sogenanntes Selbstwahlsystem (Dialer) über das Internet hergestellt worden seien. Die Beklagte vertritt daher die Auffassung, dass mangels wirksamen Vertragsschlusses zwischen ihr als Anschlussinhaberin und dem Mehrwertdiensteanbieter keine Vergütungspflicht für die abgerechneten 0190-Verbindungen bestehe. Es obliege der Klägerin, den erforderlichen wirksamen Vertragsabschluss zwischen dem 0190-Anbieter und der Beklagten nachzuweisen. Die von der Beklagten vorgebrachten Einwände berühren jedoch – wie nachfolgend näher aufzuzeigen ist – ihre auf § 611 Abs. 1 BGB gestützte Vergütungspflicht nicht.
2.a)
Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass im Streitfall mehrere Vertragsverhältnisse zu unterscheiden sind. Zum einen besteht zwischen den Parteien unstreitig ein Telefondienstvertrag, der die Klägerin verpflichtet, der Beklagten und ihrem Ehemann als Anschlussinhaber den Zugang zu ihrem Telefonnetz zu eröffnen sowie die Kommunikation mit anderen Teilnehmern zu ermöglichen, indem sie den Aufbau beliebiger abgehender und ankommender Verbindungen bewerkstelligt (vgl. hierzu BGH, NJW 2002, 361 ff.). Im Gegenzug haben die Beklagte und ihr Ehemann das vereinbarte Entgelt gemäß der für die jeweilige Telefondienstleistung maßgebenden Preisliste zu entrichten (vgl. BGH a. a. O.). Von diesem, allein die technische Nutzung des Telekommunikationsnetzes betreffenden Telefondienstvertrag ist bei einer Nutzung von 0190-Nummern-Verbindungen das rechtliche Verhältnis zwischen Anschlussinhaber und dem sogenannten Mehrwertdiensteanbieter über die eigentliche Dienstleistung (bsp. Telefonsex) zu unterscheiden (vgl. BGH a. a. O.). Allerdings wird die Abrechnung der auf unterschiedlichen Vertragsverhältnissen beruhenden Serviceleistungen einheitlich durch den Netzbetreiber vorgenommen. Grundlage für diese Abrechnungsweise ist § 15 Abs. 1 TKV (Telekommunikations-KundenschutzVO vom 11.12.1997 – BGBI I Seite 2910 ff.). Diese Bestimmung verpflichtet den Netzbetreiber – hier die Klägerin – eine Rechnung zu erstellen, die auch die Entgelte für die Verbindungen ausweist, die durch die Inanspruchnahme von Netzdienstleistungen anderer Anbieter entstehen. Außerdem ordnet die genannte Vorschrift zusätzlich die befreiende Wirkung einer Zahlung an den Rechnungssteller an. Zweck dieser Bestimmung ist es, dem Endkunden eine einheitliche Rechnung für alle von ihm genutzten Telekommunikationsleistungen zu verschaffen und ihn so davor zu schützen, eine Vielzahl von Rechnungen verschiedener Anbieter zu erhalten und im Einzelnen bezahlen zu müssen (vgl. etwa Hoffmann, ZIP, 2002, 1705, 1707 m. w. N.; Spindler, JZ 2002, 408). § 15 Abs. 1 TKV erfordert jedoch nicht, dass der Netzbetreiber in seiner Abrechnung die auf die verschiedenen Dienstleistungen entfallenden Entgeltanteile gesondert ausweist, vielmehr genügt die Angabe des Gesamtpreises (vgl. BGH a. a. O.). Die bei Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten berechnete Vergütung enthält damit sowohl die für die Bereitstellung der Netzverbindung geschuldeten Verbindungspreise als auch die für die Entgegennahme der Dienstleistungen des Mehrwertdiensteanbieters zu entrichtenden Entgelte (vgl. hierzu BGH a. a. O.).
b)
Angesichts dieser Abrechnungsweise stellt sich die Frage, ob die dem Anschlussinhaber vom Netzbetreiber für 0190-Verbindungen in Rechnung gestellten Gesamtentgelte aus- schließlich auf den zwischen dem Telefonkunden und dem Netzbetreiber bestehenden Telefondienstvertrag zu stützen sind oder ob es sich bei demjenigen Anteil des Gesamtpreises, der auf die Dienstleistung des Mehrwertdiensteanbieters entfällt, um eine Forderung handelt, die ausschließlich aus einem Vertragsverhältnis zwischen dem Anschlussinhaber und dem Mehrwertdiensteanbieter resultiert und vom Netzbetreiber daher als fremde Forderung geltend gemacht wird. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 22.11.2001 (NJW 2002, 361 ff.) und vom 16.05.2002 (unveröffentlicht AZ. III ZR 253/01) den zwischen Anschlussinhaber und Netzbetreiber bestehenden Telefondienstvertrag als alleinige Anspruchsgrundlage für die bei Anwahl von Mehrwertdiensten anfallenden Gesamtgebühren genügen lassen. Er hat die Auffassung vertreten, dass trotz der rechtlichen Selbstständigkeit der aufgezeigten Vertragsverhältnisse das – auf dem Telefondienstvertrag beruhende – Abrechnungsverhältnis des Netzbetreibers zum Anschlussinhaber – anders als bei herkömmlichen Inkassogeschäften – von der konkret in Anspruch genommenen Mehrwertdienstleistung gelöst sei (BGH, NJW 2002, 361 ff.). Grundlage der Rechnungsstellung soll damit offensichtlich nicht eine neben den Telefondienstvertrag tretende besondere Entgeltabrede zwischen Kunden und Mehrwertdienstleister sein, sondern vielmehr ausschließlich der zwischen Netzbetreiber und Anschlussinhaber bestehende (wertneutrale) Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen in Verbindung mit der jeweils geltenden Preisliste (so BGH a. a. O.; vgl. ferner Hoffmann, ZIP 2002, 1705, 1706; so wohl auch OLG Stuttgart, ZIP 1999, 1217; Hoffmann, ZIP 2002, 1705, 1706 m. w. N.; Klees CR 2003, 331, 332; Burg, Gimnich, DRiZ 2003, 381, 384). Der Bundesgerichtshof geht folglich davon aus, dass die auf die Dienstleistung des Mehrwertdiensteanbieters entfallenden Entgelte vom Netzanbieter nicht als fremde Forderung eingezogen werden, sondern lediglich kalkulatorisch in die Preisberechnung für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen durch den Endkunden mit einbezogen werden (so auch Burg/Gimnich, a. a. O.). Nach dieser Rechtsprechung wäre eine Vergütungspflicht des Kunden letztlich auch dann anzunehmen, wenn zwar kein rechtswirksamer Vertrag zwischen Endkunde und Mehrwertdienstleister zu Stande gekommen ist, aber die durch den automatischen Gebührenzähler dem betroffenen Telefonanschluss zugeordneten (0190)-Tarifeinheiten tatsächlich aufgrund eines über diesen Anschluss erfolgten Verbindungsaufbaus angefallen sind (vgl. BGH, Urteil vom 16.05.2002 – III ZR 253/01). Allerdings hat der Bundesgerichthof seine Rechtsprechung im Urteil vom 04.03.2004 – III ZR 96/03 – (noch nicht veröffentlicht) weiterentwickelt. Der Entscheidung lag ein Urteil des Kammergerichts vom 27.01.2003, MMR 2003, 399, zugrunde. Wie sich aus der Presseerklärung des Bundesgerichtshofes Nr. 27/2004 vom 05.03.2004 ergibt, bestimmt der Bundesgerichtshof zwar die Vergütungspflicht des Kunden wohl nach wie vor ausschließlich nach den zwischen dem Netzbetreiber und dem Anschlussinhaber bestehenden Rechtsbeziehungen. Weil diese vertraglichen Abreden regelmäßig aber keine ausdrückliche Bestimmung über die Zahlungspflicht eines Telefonkunden enthalten, wenn sich dieser oder ein berechtigter Nutzer unbemerkt und ohne Verschulden beim Surfen im Internet einen Dialer heruntergeladen haben, der verdeckt die Standardeinstellungen im DFÜ-Netz dahin verändert, dass die Verbindung fortan über eine teuere 0190-Mehrwertdienstenummer hergestellt wird, hat der Bundesgerichtshof insoweit eine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen. Zur Ausfüllung der bestehenden Lücke hat er einerseits eine Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ... und anderseits den in § 16 Abs. 3 Satz 3 TKG zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken herangezogen (vgl. Presseerklärung vom 05.03.2004). Die letztgenannte Bestimmung regelt den Grundsatz, dass einen Kunden keine Vergütungspflicht für eine Nutzung seines Anschlusses durch Dritte trifft, wenn er diese nicht zu vertreten hat. Angesichts dieser gesetzlichen Wertung und des bei der ... vorhandenen eigenen wirtschaftlichen Interesses an einer Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten hat der Bundesgerichtshof für den von ihm entschiedenen Fall einer verdeckten Dialereinwahl eine vertragliche Vergütungspflicht des Kunden verneint.
c)
Damit wählt der Bundesgerichtshof einen anderen Lösungsansatz als die wohl überwiegende Auffassung in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum. Die Instanzgerichte und die Literatur ziehen als vertragliche Grundlage für die Zahlungspflicht eines Anschlussinhabers nicht die – gegebenenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermittelnden – Regelungen im Telefondienstvertrag zwischen Kunden und Netzbetreiber heran, sondern verlangen insoweit ein wirksames Vertragsverhältnis zwischen Anschlussinhaber und Mehrwertdienstleister (vgl. statt vieler LG Kiel, MMR 2003, 422 ff.; AG Freiburg, NJW 2002, 2959 ff.; AG Berlin-Wedding, MMR 2003, 802; Hoffmann a. a. O. m. w. N.; Spindler, a. a. O., S. 409 ff; differenzierend Klees, a. a. O. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Im Streitfall führen beide Ansätze zum gleichen Ergebnis. Denn auch die wohl derzeit herrschende Meinung unter den Instanzgerichten und im Schrifttum lehnt eine Zahlungspflicht des Anschlussinhabers ab, wenn die Verwendung einer Rufnummer eines Mehrwertdienstanbieters (beispielsweise einer 0190-Verbindung) vom Anschlussinhaber unbemerkt oder ungewollt durch die Selbsteinwahl eines sogenannten Dialers erfolgte (statt vieler vgl. LG Kiel, MMR 2003, 422 ff.; AG Freiburg, NJW 2002, 2959 ff.; AG Berlin-Wedding, MMR 2003, 802; vgl. ferner Hoffmann, ZIP 2002, 1709; differenzierend Klees, CR 2003, 334 ff.). Dies beruht darauf, dass die Instanzgerichte überwiegend eine Vergütungspflicht für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten nur dann bejahen, wenn zwischen dem Anschlussinhaber und dem Anbieter von Mehrwertdiensten durch eine bewusste und gewollte Einwahl in die Netzverbindung und durch eine anschließende Entgegennahme des jeweiligen Anrufs ein Dienstleistungsvertrag gemäß § 611 Abs. 1 BGB zustande gekommen ist (vgl. etwa LG Kiel, MMR 2003, 422 ff.; AG Freiburg, MMR 2002, 634 ff. = NJW 2002, 2959 ff.; AG Bühl, MMR 2003, 801 ff.; AG Herborn, MMR 2003, 606 ff.; AG Berlin-Wedding, MMR 2003, 802; AG Donaueschingen, Urteil vom 22.05.2003 – 31 C 134/03; AG Freiburg, CR 2002, 898 ff.; Klees, CR 2003, 336, 333 m. w. N.; Hoffmann, ZIP 2002, 1705, 1709; aA. u. a. LG Mannheim, NJW- RR 2002, 995; AG Rastatt, Urteil vom 05.10.2001 – 2 C 285/01; AG Wiesbaden, Urteil vom 29.08.2000, 92 C 1328/00; ähnlich AG München, NJW 2002, 2960; AG Dillenburg, MMR 2003, 548; AG Torgau, MMR 2003, 759 ff.). Bei beiden Lösungsansätzen kommt es im Streitfall damit entscheidend darauf an, ob von einem Verbindungsaufbau durch eine unbemerkte Dialereinwahl ausgegangen werden kann. Hierfür ist jedoch – unabhängig davon, welchem Ansatz man folgt – die Beklagte darlegungsbelastet. Wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, lässt ihr Vortrag nicht hinreichend erkennen, dass ein solcher Missbrauchsfall tatsächlich vorliegt.
aa)
Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass die von der Klägerin abgerechneten Verbindungen ihrem Telefonanschluss zuzurechnen sind. Sie hat lediglich die Vermutung geäußert, die Verbindungen seien durch die Selbsteinwahl eines sogenannten Dialers entstanden. Die Beklagte bestreitet damit nicht die Korrektheit der Gebührenerfassung als solche, sondern die Richtigkeit der angewandten 0190-Tarife (vgl. zu dieser Unterscheidung auch Hoffmann, Urteilsanmerkung, MMR, 1999, 482 ff.). Sie macht nämlich nicht geltend, es sei ein Softwareprogramm tätig geworden, das einen Verbindungsaufbau nur simuliert habe (vgl. zu diesem Gesichtspunkt AG Starnberg, NJW 2002, 3714). Vielmehr wendet sie ein, es seien zwar Verbindungen tatsächlich hergestellt worden, jedoch nicht auf ihre Veranlassung. Dies ist zwischen den Parteien jedoch streitig, so dass es auf die Frage ankommt, wem die Darlegungs- und gegebenenfalls die Beweislast hierfür aufzubürden ist.
bb)
Mit dem Bundesgerichtshof ist davon auszugehen, dass die Bestimmung in § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV auch für die Fälle einer unbemerkten Dialereinwahl eine angemessene Risikoverteilung enthält (vgl. auch bereits Burg/Gimnich, DRiZ 2003, 381, 385). Dann ist aber dem Kunden die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzuerlegen, dass tatsächlich ein von ihm nicht zu vertretender Missbrauch in Form einer unbemerkten Dialerinstallation vorlag. Denn § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV sieht eine Befreiung von der Vergütungspflicht nur dann vor, wenn der Nachweis erbracht ist, dass der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretenden Umfang benutzt wurde oder Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist. Die in § 16 Abs. 3 Satz TKV zum Ausdruck gekommene Verteilung der Risikosphären trägt auch den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung. Denn ein verdeckter bzw. unbewusster Verbindungsaufbau durch einen Dialer setzt regelmäßig ein Nutzungsverhalten voraus, das die Installation eines solchen Computerprogramms ermöglicht oder erleichtert. Dies wird besonders deutlich, wenn man sich die häufigsten Fälle einer Dialer-Einwahl vor Augen hält. Bei Einsatz eines sogenannten Auto Dialers, der keinen bewussten Download durch einen Internet-Nutzer erfordert, erfolgt die Installation durch das Öffnen einer entsprechenden Internetseite (vgl. hierzu instruktiv Klees, CR 2003, 334). In den Fällen eines erschlichenen Downloads eines 0190-Dialers verfügt der Internetnutzer sogar aufgrund eines willentlich veranlassten Downloads regelmäßig über das Bewusstsein rechtsgeschäftlich tätig zu werden (Klees, a. a. O.). Auch soweit ein Nutzer schließlich bewusst einen 0190-Dialer in voller Kenntnis der Kostenfolge heruntergeladen, jedoch nicht bemerkt hat, dass sich der Dialer ohne weitere Hinweise als (künftige) Standardverbindung in das DFÜ-Netzwerk des Nutzers eingetragen hat (vgl. auch hierzu Klees, a. a. O. sowie die Fallgestaltung im Urteil des BGH vom 04.03.2004 – II ZR 96/03), ist ebenfalls der Installation des Dialers ein entsprechendes Nutzungsverhalten vorausgegangen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es letztlich auch von den Schutzvorkehrungen des Kunden (Virenschutzsoftware, Dialerblocker) abhängt, ob die unbemerkte Installation eines Dialers ermöglicht oder jedenfalls erleichtert wird. Angesichts dieser ausschließlich in der Sphäre des Telefonkunden bzw. des Internetnutzers liegenden Umstände ist – in Anwendung des Rechtsgedanken des § 16 Abs. 3 TKV – dem Kunden die originäre Darlegungslast dafür aufzuerlegen, dass der Verbindungsaufbau nicht auf einem willentlichen Entschluss des Anschlussnutzers, sondern auf einer unbemerkten Dialereinwahl beruhte.
cc)
Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man mit der überwiegenden Anzahl der Instanzgerichte die originäre Darlegungslast dafür, dass der Verbindungsaufbau zu einem Mehrwertdiensteanbieter auf einem willentlichen Verhalten des Anschlussinhabers oder jedenfalls eines ihm zuzurechnenden Dritten beruht, dem das Entgelt einziehenden Telekommunikationsunternehmen auferlegt (vgl. hierzu etwa LG Kiel, MMR 2003, 422; AG Berlin-Wedding, MMR 2003, 802; AG Gelsenkirchen, MMR 2003, 802; AG Donaueschingen, Urteil vom 22.05.2003 – 31 C 184/03 sowie – nur die Beweislastfrage betreffend: LG Kiel, Urteil vom 09.01.2003 – 11 O 433/02; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27.03.2003 – 11 S 8162/02; vgl. ferner auch OLG Köln, Urteil vom 06.09.2002 – 19 O 16/02 – zur Frage der Beweislastverteilung bei Vertragsschlüssen im Rahmen einer Online- Auktion; aA LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.12.2003 – 2 S 116/03; LG Frankfurt (oder), Urteil vom 14.12.2001 – 6 (b) S 76/01; AG Bühl, MMR 2003, 801; AG Herborn, MMR 2003, 606; vgl. ferner LG Mannheim, NJW-RR 2002, 995 ff; AG München, NJW 2002, 2960; AG Rastatt, Urteil vom 05.10.2001 – 2 C 285/01; AG Dillenburg, Urteil vom 13.09.2002 – 5 C 286/02; AG Wiesbaden, Urteil vom 29.08.2000 – 92 C 1328/00). Denn nach Auffassung der Kammer trägt die Beklagte unabhängig davon, welcher Vertragspartei (Endkunde oder Netzbetreiber) man die primäre Darlegungslast für ein vom Nutzer gewolltes Zustandekommen der Verbindungen aufbürdet, jedenfalls sekundär die Darlegungslast dafür, dass kein ihr zuzurechnendes Einwahlverhalten vorliegt. Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur sekundären Darlegungslast hat sich nämlich in bestimmten Fällen auch eine ursprünglich nicht darlegungsbelastete Gegenpartei im Rahmen der ihr nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegenden Erklärungspflicht substantiiert zu – möglicherweise weniger konkreten – Behauptungen der darlegungs- und beweispflichtigen Partei zu äußern. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die maßgeblichen Vorgänge in ihrem Wahrnehmungsbereich abgespielt haben und es ihr zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (vgl. etwa BGH, NJW 1999, 714 ff. m. w. N. aus der Rechtsprechung). So liegen die Dinge hier. Die Selbsteinwahl eines Dialers hängt – wie bereits aufgezeigt – entscheidend vom Nutzerverhalten und dessen Schutzvorkehrungen ab.
dd)
Diesen Anforderungen an die ihr obliegende Darlegungslast hat Beklagte nicht genügt. Die Klägerin hat durch Vorlage eines Einzelverbindungsnachweises offengelegt, zu welchen Zeiten und in welchem Umfang entsprechende 0190-Verbindungen erfolgt sein sollen. Die Beklagte hat – worauf das Amtsgericht bereits eingehend hingewiesen hat – keine konkreten Angaben über die Nutzung ihres Telefonanschlusses im Zeitraum vom 02.04.2000 bis 04.04.2000 gemacht. Sie hat weder angegeben, ob und zu welchen Zeitpunkt Telefonate geführt wurden, noch ob und durch wen Internetnutzungen erfolgt sind. Vielmehr hat sie nur die unbestätigte Vermutung aufgestellt, die Verbindungen – vermutlich handle es sich um einen Sexanbieter aus Guyana – seien durch die Selbsteinwahl eines Dialers erfolgt. Dabei hat sie keine konkreten Hinweise dafür vorgetragen, welches frühere Nutzungsverhalten die Selbsteinwahl eines Dialers ermöglicht haben soll, sondern nur darauf verwiesen, die in der Rechnung ausgewiesenen Verbindungszeiten und die aus dem Rahmen fallende Höhe der Telefonrechnung ließen nur den Schluss auf eine selbsttätige Dialereinwahl zu. Dies ist jedoch keineswegs zwingend, insbesondere kann ein Nutzerverhalten jederzeit geändert werden. Die Beklagte hat sich offensichtlich nicht veranlasst gesehen, den angeschlossenen Computer dahin zu untersuchen, ob Eintragungen vorhanden sind oder waren, die Rückschlüsse auf eine entsprechende Dialer-Selbsteinwahl ermöglichen. Nähere Angaben zu den aufgeführten Gesichtspunkten sind von der Beklagten auch unter Berücksichtigung des Umstands zu verlangen, dass die Klägerin in dem vorgelegten Einzelverbindungsnachweis die 0190-Verbindungen nur unter Streichung der letzten drei Ziffern angegeben hat (vgl. § 6 Abs. 3, Abs. 4 Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung (TDSV) vom 07.06.1996). Dies gilt unabhängig davon, ob dieser Regelung auch Bedeutung für die Darlegungs- und die Beweislast im Zivilprozess über Telefongebühren zukommt oder nicht (vgl. zu dieser Streitfrage LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 14.12.2001 – 6 b S 76/01 – mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Denn vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beklagten allein deswegen, weil im Einzelverbindungsnachweis vom 17.04.2000 die 0190-Verbindungen nur unter Kürzung der letzten drei Ziffern angegeben worden sind, eine nähere Darlegung des Nutzungsverhaltens ihres Haushalts im Zeitraum vom 02.40.2000 bis 04.04.2000 nicht einmal ansatzweise möglich gewesen sein soll. Eine Vernehmung des von der Beklagten angebotenen Zeugen kam nicht in Betracht, da es bereits an einer hinreichend substantiierten Darlegung einer verdeckten Selbsteinwahl durch einen Dialer fehlt. Auch die Frage, ob der vom Amtsgericht herangezogene Beweis des ersten Anscheins nicht nur für die Richtigkeit der Gebührenzuordnung zum Anschluss der Beklagten, sondern auch für die für die Richtigkeit der in Ansatz gebrachten Tarife (vgl. zu dieser Unterscheidung Hoffmann, Urteilsanmerkung, MMR 1999, 1217, 1218) streitet, ist aus den gleichen Gründen nicht entscheidungserheblich.
d).
10 
Der Anspruch der Klägerin scheitert schließlich auch nicht an der von der Beklagten eingewandten Sittenwidrigkeit der abgerechneten 0190-Verbindungen. Stellt man mit dem Bundesgerichtshof allein auf das Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Netzbetreiber ab, kommt es auf die Frage der Sittenwidrigkeit ohnehin nicht an (vgl. BGH, NJW 2002, 361 ff). Sieht man dagegen – wie die überwiegenden Stimmen unter den Instanzgerichten und im Schrifttum – als Grundlage der Vergütungspflicht einen wirksamen Vertrag zwischen Endkunde und Mehrwertdienstleister, ist diese Frage zwar entscheidungserheblich. Jedoch ist eine Sittenwidrigkeit solcher Vertragsverhältnisse nach derzeitigem Erkenntnisstand zu verneinen. Der Bundesgerichtshof hat ursprünglich sogenannte Telefonsex-Verträge als sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB und damit als nichtig beurteilt (vgl. BGH, NJW 2002, 361 ff. m. w. N.; vgl. ferner BGH, WM 1998, 1676 ff.). Dabei hat er allerdings angedeutet, dass dieses Sittenwidrigkeitsverdikt dann nicht mehr aufrechterhalten werden kann, wenn der Gesetzgeber Telefonsex-Verträgen nicht mehr die rechtliche Anerkennung versagt (vgl. BGH, NJW 2002, 361 ff.). Dieser Fall ist nunmehr eingetreten. In § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der rechtlichen und sozialen Stellung von Prostituierten (BGBI I 2001, 3983) ist zwischenzeitlich klargestellt worden, dass auch dann, wenn sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen werden, eine rechtswirksame Forderung begründet wird. Danach kann die Ausübung der Prostitution grundsätzlich nicht mehr als sittenwidrig angesehen werden, da ein ausdrücklich durch das Gesetz anerkannter Anspruch nicht mit den Wertungen der Rechts- und Sittenverordnung unvereinbar sein kann (vgl. LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 14.12.2001 – 6 b S 76/01). Entsprechendes gilt für die Frage der Sittenwidrigkeit von Telefonsex-Verträgen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass gerade dem bezahlten Sexualkontakt per Telefon oder Internet ein erhöhter sittlicher Unwert gegenüber dem entgeltlichen körperlichen Sexualkontakt zukommt. Folglich können entsprechende Telefonsex-Verträge nicht mehr als sittenwidrig angesehen werden (vgl. hierzu auch LG Konstanz, NJW-RR 2002, 995; LG Braunschweig, Rtkom 2001, 182; LG Frankfurt (Oder), a. a. O.). Dies gilt auch für Telefonsexdienstleistungen, die – wie hier – vor der Änderung der Rechtslage in Anspruch genommen, aber noch nicht bezahlt worden sind. Denn es kommt auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungen an.
11 
Nach alle dem ist davon auszugehen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Gebührenanspruch besteht.
IV.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 708 Nr. 10 analog, § 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen im Streitfall nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.03.2004 die wesentlichen Beurteilungskriterien aufgezeigt. Außerdem ist eine Zahlungspflicht der Beklagten unabhängig davon begründet, welchem Lösungsansatz man folgt. Die Probleme liegen im Streitfall vorwiegend im tatsächlichen Bereich.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2004 - 1 S 123/03

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Amtsgericht Donaueschingen Urteil, 22. Mai 2003 - 31 C 184/03

bei uns veröffentlicht am 22.05.2003

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Berufung wird gegen das Urteil nicht zugelassen. Tatbestand   1  Von der Darste

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(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
III ZR 253/01
Verkündet am:
16. Mai 2002
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2002 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. September 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Verbindungsentgelt in Höhe von 16.654,67 DM nebst Zinsen für Telefongespräche, die nach Behauptung der Klägerin in der Zeit von Oktober 1994 bis Juli 1996 unter Benutzung zweier Telefonanschlüsse des Beklagten geführt wurden.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe


Über die Revision ist gemäß §§ 557 a.F., 331 ZPO durch Versäumnisurteil , jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff). Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die in den Rechnungen der Klägerin aufgeführten eminent hohen Telefongebühren beruhten darauf, daß nach Anwahl von überwiegend 0190-, vereinzelt auch 0180-Sondernummern Sextelefonate geführt worden seien. Eine Abgrenzung zu anderen Telefonaten habe die Klägerin nicht vorgenommen; eine solche lasse sich auch nicht aufgrund der zu den Akten gereichten Unterlagen durchführen.
Hinsichtlich der geführten Sextelefonate stehe der Klägerin ein Entgelt nicht zu, da sie sich in ihrer Eigenschaft als Netzbetreiber in vorwerfbarer Weise an der kommerziellen Ausnutzung eines sittenwidrigen Geschäfts beteiligt habe.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2. Wie der erkennende Senat bereits durch das nach Erlaû der Berufungsentscheidung ergangene Urteil vom 22. November 2001 (III ZR 5/01 - NJW 2002, 361) ausgesprochen hat, werden Verbindungsentgelte auch dann geschuldet , wenn die in Rechnung gestellten 0190-Sondernummern zu dem Zweck angewählt worden sind, (sittenwidrige) Telefonsex-Gespräche zu führen.
Das zwischen dem Betreiber eines Fest- oder Mobilfunknetzes und einem Anschluûnehmer bestehende Vertragsverhältnis ist nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter nicht deshalb nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil bereits bei Vertragsschluû objektiv die Möglichkeit bestand, unter Benutzung des Anschlusses Telefonsex zu betreiben. Der Telefondienstvertrag und die bei Durchführung dieses Vertrags erbrachten Leistungen des Netzbetreibers (Herstellen und Aufrechterhalten von Verbindungen) stellen unabhängig davon wertneutrale Hilfsgeschäfte dar, ob die (sittenwidrigen) Telefonsexleistungen unter Verwendung eines normalen Telefonanschlusses oder nach Anwahl einer 0190-Sondernummer erbracht werden. Das ergibt sich daraus, daû auch im letzteren Falle der Netzbetreiber für den Inhalt der angebotenen Sexdienstleistungen nicht verantwortlich ist (vgl. § 5 Abs. 1 und 3 des Teledienstegesetzes ). Die Wertneutralität der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Netzbetreiber erstreckt sich auf die getroffenen Preisabreden , auch wenn dabei - wie dies bei 0190-Sondernummern der Fall ist - die Verbindungsleistung und die weitere Dienstleistung zu deutlich höheren Gesamt - (einheitlichen, d.h. nicht weiter aufgeschlüsselten) Entgelten als Telefon-
oder Sprachmehrwertdienste angeboten und in Anspruch genommen werden (eingehend hierzu Senatsurteil aaO S. 362 f).

II.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben.
Eine abschlieûende sachliche Entscheidung des Senats (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.) kommt nicht in Betracht. Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht, er habe die in den Einzelverbindungsnachweisen der Klägerin aufgeführten 0190-Sondernummer-Gespräche nicht geführt; er könne sich diese Aufstellung nur dadurch erklären, daû er Opfer betrügerischer Manipulationen geworden sei. Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung mehrerer Zeugen die Klage mit der Begründung abgewiesen, der für die Klägerin streitende Beweis des ersten Anscheins , daû die durch automatische Gebührenzähler den Telefonanschlüssen des Beklagten zugeordneten Tarifeinheiten tatsächlich durch über diese Anschlüsse geführte Gespräche angefallen seien, sei durch die erhobenen Beweise erschüttert worden. Diese Beweiswürdigung des Landgerichts hat die Klägerin in der Berufungsbegründung angegriffen. Damit hat sich das Berufungsgericht , von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, nicht befaût. Das ist nachzuholen.
Wurm Streck Schlick Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 96/03
Verkündet am:
4. März 2004
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
TKV § 16 Abs. 3 Satz 3

a) Der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlußinhaber trägt das
Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogramms
(sogenannter Dialer) in einen Computer, das für den durchschnittlichen
Anschlußnutzer unbemerkbar die Verbindungen in das
Internet über eine Mehrwertdienstenummer herstellt, sofern der Anschlußnutzer
dies nicht zu vertreten hat (Rechtsgedanke des § 16
Abs. 3 Satz 3 TKV).

b) Es obliegt dem Anschlußnutzer nicht, Vorkehrungen gegen sogenannte
Dialer zu treffen, solange kein konkreter Hinweis auf einen
Mißbrauch vorliegt.
BGH, Urteil vom 4. März 2004 - III ZR 96/03 - Kammergericht
LG Berlin
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 27. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Vergütung für die Inanspruchnahme von Telefonmehrwertdiensten.
Die Klägerin betreibt im Raum B. ein Telekommunikationsnetz für die Öffentlichkeit und stellt ihren Kunden Teilnehmeranschlüsse zur Verfügung. Für Verbindungen, die nicht zwischen ihren Netzkunden hergestellt werden, nimmt die Klägerin das Netz der D. T. AG (nachfolgend DTAG) entgeltlich in Anspruch. Bei der Anwahl von 0190- oder 0900-Mehrwertdiensten wird die Verbindung von der DTAG zu dem Inhaber der Zuteilung der 0190-
oder 0900-Rufnummer weitergeleitet, der in der Regel ebenfalls als Telekom- munikationsunternehmen (Plattformbetreiber) tätig ist. Dieser stellt seinerseits die Rufnummern den Diensteanbietern zur Verfügung und leitet die eingehenden Verbindungen an diese weiter. Zwischen dem Anschlußkunden und der Klägerin, der Klägerin und der DTAG, der DTAG und dem Plattformbetreiber sowie zwischen diesem und dem Diensteanbieter bestehen jeweils gesonderte Verträge.
Die Beklagte hatte mit der Klägerin einen Vertrag über die Bereitstellung eines ISDN-Telefonanschlusses geschlossen. Einbezogen waren die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die auszugsweise wie folgt lauteten:
"4.1 Soweit der Kunde Leistungen der B. (= Klägerin) in Anspruch nimmt, ist er zur Zahlung der Vergütungen verpflichtet , wie sie sich aus den veröffentlichten und dem Kunden bei Vertragsschluß bekanntgegebenen Tarifen im einzelnen ergeben. Die Vergütungspflicht trifft den Kunden auch dann, wenn sein Anschluß durch Dritte benutzt wurde und der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat."
Nach der Preisliste der Klägerin waren für die Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten an die Klägerin Entgelte zwischen 0,41414 und 1,85599 pro Minute zu entrichten. Für die Verbindungen, bei deren Herstellung die Klägerin das Netz der DTAG in Anspruch nimmt, hat sie an diese einen Teil der von ihr vereinnahmten Beträge abzuführen. Der ihr verbleibende Anteil ist bei der Nutzung von Mehrwertdiensten höher als bei der Anwahl von geographischen Rufnummern.
Von Mai bis August 2000 wurde von dem Anschluß der Beklagten eine Vielzahl von Verbindungen zu der Rufnummer 0190-............ hergestellt. Hierfür berechnete die Klägerin auf der Grundlage ihrer Preisliste insgesamt 15.770,92 DM. Die genannte Nummer ist an einen H. H. vergeben, von dem lediglich eine spanische Postfachadresse bekannt ist. Darüber hinaus wurden weitere Mehrwertdienste angewählt, für die die Klägerin 1.201,28 DM in Rechnung stellte.
Die Beklagte hat behauptet, die Verbindungen zu der oben genannten 0190-Nummer seien durch ein heimlich installiertes Einwahlprogramm, einen sogenannten Dialer, hergestellt worden. Ihr seinerzeit 16-jähriger Sohn habe aus dem Internet eine Datei namens "................exe" auf seinen Computer heruntergeladen , von der er sich eine bessere Bilddarstellung versprochen habe. Nachdem er bemerkt habe, daß lediglich eine teure 0190-Verbindung zu Erotikseiten hergestellt wurde, habe er die Datei gelöscht. Diese habe aber zuvor die Einstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk (DFÜ-Netzwerk) heimlich derart verändert, daß sämtliche Verbindungen in das Internet nicht mehr über die Standardeinwahl der Klägerin erfolgten, sondern über die Nummer 0190... , ohne daß dies jeweils bemerkbar gewesen sei.
Die Klage, mit der außer dem Entgelt für die Verbindungen zu der vorgenannten Nummer auch weitere Forderungen geltend gemacht wurden, hatte vor dem Landgericht Erfolg. Das Kammergericht (NJW-RR 2003, 637) hat die Klage bis auf eine Teilsumme, die andere Verbindungen betraf, und den Betrag , den die Beklagte zu zahlen gehabt hätte, wenn die strittigen Einwahlen in das Internet über die Standardverbindung der Klägerin erfolgt wären, abgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe


Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.

I.


Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtlichen Würdigung den Sachvortrag der Beklagten zum Zustandekommen der Verbindungen zu der vorgenannten Nummer als zutreffend zugrunde gelegt. Es hat die Klageabweisung im wesentlichen auf die Erwägung gestützt, dem Anspruch der Klägerin wegen der Anwahl der Nummer 0190-........... stehe ein Schadensersatzanspruch der Beklagten aus culpa in contrahendo in Verbindung mit § 278 BGB gegenüber. Dieser sei darauf gerichtet, sie so zu stellen, als ob die Einwahl in das Internet über die von der Klägerin angebotene Standardverbindung erfolgt wäre. Die Klägerin müsse sich das Verhalten des Diensteanbieters H. nach § 278 BGB zurechnen lassen. Dieser sei Verhandlungsgehilfe für den Abschluß der jeweiligen Einzelverträge gewesen, die aufgrund der Wahl der genannten Ziffernfolge im Rahmen des Vertrages zwischen den Parteien zustande gekommen seien. Die Klägerin sei mittels ihrer vertraglichen Beziehungen zur DTAG als Wiederverkäuferin der Leistung des Mehrwertdiensteanbieters aufgetreten. Sie müsse damit das Risiko von Einwendungen des Anschlußinhabers tragen.
Die Herstellung von Verbindungen zum Mehrwertdiensteanbieter sei aufgrund des eigenen wirtschaftlichen Interesses der Klägerin hieran auch nicht als neutrales Geschäft anzusehen. Der Diensteanbieter H. habe seine Sorgfaltspflichten gegenüber den potentiellen Kunden schuldhaft verletzt, indem er es unterlassen habe, darauf hinzuweisen, daß sich mit dem Herunterladen des scheinbar der Verbesserung der Bilddarstellung dienenden Programms ein sog. Dialer im DFÜ-Netzwerk installiere.

II.


Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe entscheidungserheblichen Vortrag übergangen. Es habe nicht berücksichtigt, daß die Klägerin die Behauptung der Beklagten, die Anwahl der Telefonnummer 0190-.......... sei ausschließlich durch einen Dialer erfolgt, bestritten habe. Vielmehr begründe die Tatsache, daß von dem Anschluß der Beklagten weitere 0190-Nummern angerufen worden seien, die Vermutung, daß es sich insgesamt bei der Anwahl solcher Nummern nicht um unbewußte Nutzungen gehandelt habe. Diese Rüge ist unbegründet.
Das Berufungsgericht hat die entsprechende Behauptung der Beklagten im Tatbestand seines Urteils als strittig gekennzeichnet.
Auch in den Entscheidungsgründen hat es sich mit der Frage auseinandergesetzt , ob sich durch das Herunterladen der Datei "...............exe" auf den vom Sohn der Beklagten benutzten Computer heimlich ein Dialer installierte, der Einwahlen in das Internet unbemerkbar zu der Rufnummer 0190-..........
umleitete. Das Berufungsgericht hat dies unter Hinweis auf die unbestritten gebliebenen, von der Beklagten vorgelegten Bildschirmausdrucke bejaht. Es hat ferner als lebensfremd gewürdigt, daß die Beklagte oder ihr Sohn bei zutreffender Information über den Dialer die Einwahl in das Internet über die 0190-Nummer des H. vorgenommen hätten. Diese Ausführungen zeigen, daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin, dessen Berücksichtigung die Revision vermißt, einbezogen hat. Die Würdigung des Sachverhalts hält sich in den Grenzen des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums.

III.


In materiellrechtlicher Hinsicht hält das Berufungsurteil im Ergebnis der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
1. Durch den Abschluß des als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrages verpflichtete sich die Klägerin, der Beklagten den Zugang zu dem öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen , unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache und sonstige Daten auszutauschen (vgl. Senat, Urteil vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97 - NJW 1998, 3188, 3191; Graf v. Westphalen/Grote/Pohle, Der Telefondienstvertrag, 2001, S. 21, 25; so auch zum Mobilfunkvertrag: Senat , Urteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362). Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien richten sich nach diesem Vertragsverhältnis.
Nimmt der Anschlußkunde einen sogenannten Mehrwertdienst in Anspruch , zu dem die Verbindung regelmäßig über eine mit den Ziffernfolgen 0190 oder 0900 beginnende Nummer hergestellt wird, tritt nach der vorzitierten Entscheidung des Senats vom 22. November 2001 (aaO) ein weiteres Rechtsverhältnis hinzu. Neben der die technische Seite des Verbindungsaufbaus betreffenden und im Rahmen des Telefondienstvertrages zu erbringenden Dienstleistung des Netzbetreibers (vgl. § 3 Nr. 16, 19 TKG) entsteht ein Rechtsverhältnis mit dem Anbieter der die inhaltliche Seite des Vorgangs betreffenden Dienstleistung. Bei dieser weiteren Dienstleistung handelt es sich um Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes (Senatsurteil vom 22. November 2001 aaO, m.w.N.). Nach § 5 Abs. 1 und 3 TDG in der hier maßgeblichen Fassung (jetzt: § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 TDG in der Fassung des Gesetzes über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr vom 14. Dezember 2001, BGBl. I S. 3721) trifft die Verantwortlichkeit für den Inhalt der angebotenen Dienste grundsätzlich nur den Diensteanbieter, nicht aber daneben auch den den Zugang zur Nutzung vermittelnden Netzbetreiber. Hieraus hat der Senat den Schluß gezogen, daß der Einwand der Sittenwidrigkeit der Leistung des Diensteanbieters den Anspruch des Netzbetreibers auf das für die Herstellung der 0190-Sondernummer-Verbindung geschuldete erhöhte Entgelt unberührt läßt. Diese Rechtsprechung hat in der Literatur vielfältige Kritik erfahren (ablehnend: Härting, recht der mehrwertdienste - 0190/0900 -, 2004, Rn. 120; ders. DB 2002, 2147, 2148 f; Klees CR 2003, 331, 335 f; Hoffmann ZIP 2002, 1705, 1706 ff; Fluhme NJW 2002, 3519, 3520 f; Spindler JZ 2002, 408 ff; Koos K&R 2002, 617, 618 ff; zustimmend: Schlegel MDR 2004, 125, 126; Eckhardt CR 2003, 109 ff; Draznin MDR 2002, 265 ff).
Die rechtlichen Erwägungen des Senats in der vorzitierten Entscheidung sind mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations -Kundenschutzverordnung (TKV) vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3365), durch die § 15 Abs. 3 TKV eingefügt wurde, in weiten Teilen obsolet geworden. Nach dieser Bestimmung hat der die Telefonrechnung erstellende Netzbetreiber den Kunden darauf hinzuweisen, daß er begründete Einwendungen gegen einzelne in Rechnung gestellte Forderungen erheben kann. Mit dieser Regelung sollten die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem die Rechnung erstellenden Telekommunikationsunternehmen gerade mit Blick auf die Nutzung von Mehrwertdiensten in dem Sinne gestärkt werden, daß sich der Rechnungsersteller über begründete Einwendungen des Rechnungsempfängers nicht hinwegsetzen darf (vgl. BR-Drucks. 505/02, Begründung zum Verordnungsentwurf der Bundesregierung S. 3, 5) Allerdings würde sich am Ergebnis , nicht zuletzt unter Berücksichtigung des inzwischen in Kraft getretenen Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3983), nichts ändern. Hierauf näher einzugehen, bietet der hier zu beurteilende Fall allerdings keinen Anlaß.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des strittigen Betrages aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Telefondienstvertrag. Aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis ergibt sich nicht, daß die Beklagte der Klägerin eine Vergütung nach den erhöhten Tarifen der 0190Nummern für die Verbindungen in das Internet schuldet, die der heimlich installierte sog. Dialer hergestellt hat.

a) Dies folgt allerdings nicht schon unmittelbar aus § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV. Nach dieser Bestimmung ist der Netzbetreiber nicht berechtigt, Verbin-
dungsentgelte zu fordern, soweit der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretenden Umfang genutzt wurde, oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist. Die Vorschrift ist nicht unmittelbar einschlägig. Die Bestimmung regelt nicht die Folgen eines Sachverhalts wie des vorliegenden, in dem durch Manipulationen Dritter im Datenbestand des Anschlußendgeräts die Art der Nutzung des Netzzugangs durch den Kunden oder einer sonst berechtigten Person unbemerkt verändert wird. Vielmehr bestimmt sie die Rechtsfolgen von physischen Zugriffen auf den Netzzugang (vgl. die amtliche Begründung zu § 15 des Verordnungsentwurfs der Bundesregierung = § 16 TKV in BR-Drucks. 551/97, S. 36: "Nutzung des Netzzugangs in den Räumlichkeiten des Kunden", und die Beispiele bei Ehmer in Beck’scher TKG-Kommentar, 2. Aufl., Anh. § 41, § 16 TKV Rn. 18), durch die sich Dritte anstelle des Kunden die Leistungen des Telekommunikationsnetzes zunutze machen.

b) Jedoch weist der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag der Klägerin und nicht dem Anschlußkunden das Risiko der unbemerkten Herstellung von Verbindungen durch heimliche Manipulationen Dritter an den Daten des Endgeräts zu, soweit der Kunde dies nicht zu vertreten hat. Dies ergibt sich aus einer ergänzenden Auslegung des Vertrages, wobei der Rechtsgedanke des § 16 Abs. 3 TKV herangezogen werden kann (vgl. auch Burg/Gimnich DRiZ 2003, 381, 385, die sich ebenfalls auf den Rechtsgedanken von § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV berufen). Der Senat ist zu einer ergänzenden Auslegung des möglicherweise nur im Bezirk des Kammergerichts anwendbaren Vertrages befugt (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 545 Rn. 7; siehe auch BGHZ 24, 159, 164).

aa) Eine im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke besteht, wenn der Vertrag innerhalb des durch ihn gesteckten Rahmens oder innerhalb der objektiv gewollten Vereinbarung ergänzungsbedürftig ist, weil eine Vereinbarung in einem regelungsbedürftigen Punkt fehlt (z.B.: Senatsurteile BGHZ 125, 7, 17; 84, 1, 7 und BGHZ 77, 301, 304; Bamberger /Roth/Wendtland, BGB, § 157 Rn. 35). Unmaßgeblich ist grundsätzlich, auf welchen Gründen die Unvollständigkeit der Regelung beruht (Senat in BGHZ 84 aaO; Bamberger/Roth/Wendtland aaO, Rn. 36). Die ergänzende Vertragsauslegung kommt allerdings zumeist nicht in Betracht, wenn das dispositive Recht Regelungen für die offen gebliebene Problematik bereit hält (BGHZ 77 aaO; 40, 91, 103; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl, § 157 Rn. 4).
Die Voraussetzungen für die ergänzende Vertragsauslegung sind hier erfüllt. Dem Vertrag zwischen den Parteien liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (nachfolgend AGB) zugrunde. Eine Regelung darüber , ob der Anschlußkunde das tarifliche Entgelt auch für Verbindungen zu zahlen hat, die ein von Dritten heimlich im DFÜ-Netzwerk installierter Dialer unbemerkt herstellt, ist in dem Vorschriftenwerk nicht enthalten. Nummer 4.1 Satz 2 AGB ist ersichtlich an § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV angelehnt und trifft daher die zu beurteilende Fallkonstellation nicht unmittelbar. Die Ergänzung dieses offenen Punktes ist geboten, weil eine interessengerechte Lösung der vorliegenden Problematik innerhalb des ausdrücklich vereinbarten Regelwerkes nicht gefunden werden kann, jedoch eine Regelung, nicht zuletzt wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung für die Vertragsparteien, zwingend erforderlich ist. Dispositive gesetzliche Bestimmungen, die das Vertragswerk zu dem fraglichen Punkt vervollständigen könnten, existieren nicht.

bb) Die ergänzende Vertragsauslegung richtet sich danach, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (z.B.: Senat in BGHZ 84 aaO; Bamberger /Roth/Wendtland aaO, Rn. 41; Palandt/Heinrichs aaO, Rn. 7). Bei der Ermittlung dieses hypothetischen Parteiwillens sind in erster Linie die in dem Vertrag schon vorhandenen Regelungen und Wertungen zu berücksichtigen (z.B.: BGHZ 77 aaO; Bamberger/Roth/Wendtland aaO, Rn. 40; Palandt /Heinrichs aaO). Die hieraus herzuleitende Vertragsauslegung muß sich als zwanglose Folge aus dem gesamten Zusammenhang des Vereinbarten ergeben (BGHZ 77 aaO; 40, 91, 104; Bamberger/Roth/Wendtland aaO).
Demnach sind Ausgangspunkt der ergänzenden Vertragsauslegung im hier zur Entscheidung stehenden Fall der zwischen den Parteien geschlossene Telefondienstvertrag und die ihm zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.
Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ist dadurch gekennzeichnet , daß der Diensteanbieter H. , also im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ein Dritter, die Einstellungen im DFÜ-Netzwerk des Computers des Sohnes der Beklagten heimlich verändert hat. Die AGB enthalten eine Regelung über die Zurechnung des Zugriffs Dritter auf den Teilnehmeranschluß in Nummer 4.1 Satz 2. Nach dieser Bestimmung trifft den Kunden nur dann eine Vergütungspflicht für die Benutzung seines Anschlusses durch Dritte, wenn er diese zu vertreten hat. Nummer 4.1 Satz 2 der AGB und der inhaltsgleiche § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV grenzen damit die Risikosphären zwischen dem Netzanbie-
ter und dem Anschlußkunden unter dem Gesichtspunkt voneinander ab, ob der Kunde die Nutzung seines Netzzugangs zu vertreten hat.
Diese Abgrenzung der Risikobereiche ist als in dem Telefondienstvertrag angelegte grundsätzliche Wertung auf die Installation eines Dialers durch Dritte übertragbar (ähnlich: LG Kiel CR 2003, 684, 685; AG Freiburg NJW 2002, 2959; a.A.: LG Mannheim NJW-RR 2002, 995, 996). Der in den vorgenannten Bestimmungen geregelte Sachverhalt kommt dem hier zu beurteilenden sehr nahe. Beide haben denselben Kern: Ein Dritter verschafft sich durch den Zugriff auf einen Telekommunikationsanschluß zu Lasten seines Inhabers Nutzungsvorteile. Beide Sachverhalte unterscheiden sich allerdings durch den Weg, auf dem der Dritte auf den Anschluß des Kunden zugreift, und durch die Art der (mißbräuchlichen) Nutzung. Diese Unterschiede in den technischen Details bilden jedoch keine sachliche Grundlage für eine verschiedene Bewertung beider Sachverhalte im Verhältnis zwischen Anschlußkunden und Netzbetreiber.
Allein die Erweiterung dieser in Nummer 4.1 Satz 2 AGB und in § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV vorgenommenen Risikoverteilung auf die hier zu entscheidende Konstellation führt zu einem angemessenen Ausgleich der objektiven Interessen der Vertragsparteien.
Hierbei ist maßgebend zu berücksichtigen, daß die Klägerin, wie andere Netzanbieter auch, mit der Eröffnung des Zugangs zu den Mehrwertdiensten für den geschäftlichen Verkehr ein Risiko veranlaßt hat (vgl. zu diesem Kriterium für die Abgrenzung von Risikosphären BGHZ 150, 286, 296; 114, 238, 245). Die Mehrwertdienste sind, wie nicht zuletzt der hier zu entscheidende
Sachverhalt zeigt, in erhöhtem Maße mißbrauchsanfällig (vgl. auch Buchstabe A. des Entwurfs der Bundesregierung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung, BR-Drucks. 505/02, S. 1 des Vorblatts; Empfehlungen des Wirtschaftsausschusses des Bundesrats zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Mißbrauchs von 0190er-/ 0900er-Mehrwertdiensterufnummern, BR-Drucks. 248/1/03, S. 5, Nr. 9). Die Klägerin zieht aus der risikobehafteten Nutzung der Mehrwertdienste wirtschaftliche Vorteile, da sie für die Herstellung von Verbindungen zu diesen Diensten, auch unter Berücksichtigung der an die DTAG abzuführenden Beträge , von ihren Kunden ein höheres Entgelt erhält als bei der Inanspruchnahme der Standarddienstleistungen. Genießt die Klägerin wirtschaftlichen Nutzen aus einem von ihr mitveranlaßten, mißbrauchsanfälligen System, ist es angemessen , sie die Risiken solchen Mißbrauchs tragen zu lassen, den ihre Kunden nicht zu vertreten haben.

c) Die Beklagte hat die Nutzung ihres Telefonanschlusses für die von dem Dialer hergestellten Verbindungen in das Internet jedenfalls insoweit nicht zu vertreten, als hierdurch Kosten verursacht wurden, die diejenigen der Inanspruchnahme des von der Klägerin bereitgestellten Standardzugangs überschritten.
aa) Die Einwahlen in das Internet durch ihren Sohn als solche sind der Beklagten zuzurechnen. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend berücksichtigt und die Beklagte zur Zahlung der Vergütung verurteilt, die für die Inanspruchnahme der Interneteinwahlnummer der Klägerin zu entrichten gewesen wäre.
bb) Nicht zu vertreten hat sie hingegen, daß der Dialer die Verbindungen mit der teureren Nummer 0190-........... herstellte und nicht die Standardnummer der Klägerin verwendet wurde. Zu vertreten im Sinne von Nummer 4.1 Satz 2 AGB und § 16 Abs. 3 Satz 3 TKG hat der Anschlußinhaber entsprechend § 276 Abs. 1 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit (zu § 16 TKG: Ehmer aaO Rn. 17; Nießen in: Manssen, Telekommunikations- und Multimediarecht, Kommentar , Stand 7/03, C § 41/§ 16 TKV, Rn. 49). Ferner muß er sich das Verhalten derjenigen, denen er Zugang zu dem Netzanschluß gewährt, entsprechend § 278 BGB zurechnen lassen.
Die Beklagte und ihr Sohn handelten bei dem Gebrauch ihres Computers und des Internetzugangs in der Zeit von Mai bis August 2000 im Hinblick auf den Dialer nicht fahrlässig.
(1) Der Sohn der Beklagten verstieß nicht gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, indem er die vorgebliche Bildbeschleunigungsdatei, in der sich der Dialer verbarg, lediglich löschte und nicht auch die durch den Dialer bewirkten Veränderungen der Einstellungen im DFÜ-Netzwerk rückgängig machte. Der durchschnittliche Internetbenutzer muß nicht damit rechnen, daß sich in harmlos erscheinenden Dateien illegale Dialer verstecken, die nicht durch bloßes Löschen unschädlich gemacht werden können.
(2) Es bestand für die Beklagte und ihren Sohn auch keine besondere Veranlassung, die Zugangsprogramme darauf hin zu überprüfen, ob sich ein Dialer eingeschlichen hatte, da sie keinen Hinweis hierauf hatten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war es bei der normalen, standardmäßigen Nutzung des auf dem Rechner der Beklagten installierten Internetzu-
gangsprogramms nicht zu erkennen, daß sich der Dialer einnistete, die Einstellungen im DFÜ-Netzwerk veränderte und die Einwahl in das Internet über die teure 0190-Verbindung herstellte.
(3) Weiterhin oblag es der Beklagten nicht, vorsorglich ohne besondere Verdachtsmomente für einen Mißbrauch (hier: Zugang der Rechnung Ende August 2000), gleichsam routinemäßig den Computer auf Dialer zu überprüfen, den Aufbau von Verbindungen in das Internet zu überwachen und nur mit ausdrücklicher Freigabe zuzulassen sowie ein sogenanntes Dialerschutzprogramm einzusetzen. Soweit derartige Vorkehrungen in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung gefordert werden (z.B.: AG Wiesbaden CR 2003, 754 [Leitsatz]; AG München NJW 2002, 2960 [Leitsatz]; zustimmend: Burg/Gimmich aaO, S. 384 f; wie hier: LG Kiel aaO), ist dem nicht zu folgen. (4) Schließlich war die Beklagte auch nicht gehalten, vorsorglich ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Mißbrauch den Zugang zu sämtlichen Mehrwertdienstenummern sperren zu lassen, um ihren Sorgfaltsobliegenheiten im Verhältnis zur Klägerin nachzukommen.
3. Die Klägerin, die allein einen Anspruch aus eigenem Recht geltend macht, könnte auch keinen Anspruch aus einem Vertrag zwischen der Beklagten und dem Diensteanbieter H. herleiten.
Dabei kann offen bleiben, ob der Netzbetreiber nach § 15 Abs. 1 TKV überhaupt berechtigt ist, Ansprüche von Mehrwertdiensteanbietern auch gerichtlich im eigenen Namen geltend zu machen (ablehnend z.B.: Piepenbrock/ Müller MMR 2000, Beilage 4, S. 15; Hoffmann aaO, S. 1707). Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob eine vertragliche Beziehung zwischen der Beklag-
ten und dem Mehrwertdiensteanbieter ausscheidet, weil es bei der Herstellung der Verbindungen zu dem Dienst am Erklärungsbewußtsein des Sohnes der Beklagten fehlte (so für die Anwahl durch einen heimlichen Dialer: LG Kiel aaO; AG Mönchengladbach NJW-RR 2003, 1208, 1209; Braun ZUM 2003, 200, 203; Härtig, recht der mehrwertdienste – 0190/0900, Rn. 51 f; Koenig /Koch TKMR 2002, 457), oder ob eine mögliche Willenserklärung des Anschlußnutzers wegen Inhaltsirrtums oder arglistiger Täuschung anfechtbar ist (vgl. Hein, Neue Juristische Internet-Praxis 2003, 6, 11; Klees aaO; Winter CR 2002, 899) und ob hier eine Anfechtungserklärung dem richtigen Anfechtungsgegner gegenüber abgegeben worden ist.
In Fällen wie dem vorliegenden könnte nämlich dem Mehrwertdiensteanbieter ein Anspruch - wenn nicht schon aus culpa in contrahendo, so jedenfalls - aus § 826 BGB entgegengehalten werden.

a) Grundlage eines Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB kann unter anderem die Veranlassung zum Vertragsschluß durch eine vorsätzliche Täuschung sein (Senatsurteil vom 7. März 1985 - III ZR 90/83 - WM 1985, 866, 868; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 826 Rn. 20; Staudinger/Oechsler, BGB (2003), § 826 Rn. 149; vgl. auch: BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90 - NJW 1992, 3167, 3174). Sollte im hier zur Beurteilung stehenden Fall ein Vertragsschluß anzunehmen sein, hätte der Diensteanbieter H. diesen vorsätzlich in sittenwidriger Weise durch Täuschung erschlichen. H. hat, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, über den Inhalt der Datei ".............exe" getäuscht. Die Werbung für die angebotene Software, in der der Dialer verborgen war, war so gehalten, daß sich der falsche Eindruck aufdrängte , es handele sich bei dem herunterzuladenden Programm um ein solches, mit
dem eine verbesserte Übertragungsgeschwindigkeit bei der Internetnutzung er- reicht werden konnte. Zudem war der verschleiernde Hinweis gegeben, das Herunterladen des Programms sei ungefährlich, weil es frei von Viren sei. Darüber hinaus wurde nicht deutlich, daß ein Löschen des Programms die Veränderungen der Computereinstellungen nicht rückgängig machte, sondern daß dafür ein besonderes Programm erforderlich war. Zwar war ein Hinweis auf ein Programm zur Entfernung der Datei gegeben worden. Dieser enthielt aber nicht den entscheidenden Punkt, daß nur so die erfolgten Änderungen rückgängig gemacht werden konnten. Das gesamte Vorgehen H.'s war auf eine Täuschung über den Inhalt des Programms angelegt. Hierdurch sollten die Computernutzer zu seinem Vorteil zur unbemerkten Verwendung der teuren 0190Verbindung bei der Einwahl in das Internet und damit zu dem (möglichen) Vertragsschluß veranlaßt werden. Ein derartiges Vorgehen verstößt, unabhängig von seiner eventuellen strafrechtlichen Relevanz (vgl. hierzu Buggisch NStZ 2002, 178, 179 ff), gegen die guten Sitten. Es ist ferner auf die Schädigung der Internetnutzer beziehungsweise der Anschlußinhaber durch überhöhte Telefonentgelte gerichtet. Bei alledem handelte H. vorsätzlich. Der Vorsatz bezog sich auch auf die Schädigung. Insoweit genügt der hier mindestens vorliegende dolus enventualis (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - IX ZR 209/98 - NJW 2001, 3187, 3189; Bamberger/Roth/Spindler aaO, Rn. 10; MünchKomm-BGB/ Wagner, 4. Aufl., § 826 Rn. 19).

b) Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ist, sofern infolge des vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens des Schädigers ein Vertragsschluß bewirkt wurde, nach § 249 Abs. 1 BGB darauf gerichtet, den Geschädigten so zu stellen, als ob vertragliche Beziehungen nicht bestünden (Bamberger/Roth/ Spindler aaO, Rn. 20; MünchKomm-BGB/Wagner aaO, Rn. 43; Staudinger/
Oechsler aaO, Rn. 153; vgl. auch: BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - IX ZR 121/99 - NJW 2000, 2669, 2670). Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Anfechtbarkeit des Vertrages (Bamberger/Roth/Spindler aaO, Rn. 2, 20; MünchKomm-BGB/Wagner aaO, Rn. 40 jew. m.w.N.).
4. Das Berufungsurteil hält auch hinsichtlich der übrigen Forderungen, wegen der das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Dies gilt insbesondere für den geltend gemachten
Schadensersatzanspruch wegen entgangener Grundgebühren in Höhe von 486,35 DM), den das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen hat. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen.
Schlick Wurm Streck Galke Herrmann

Außer in den Fällen der §§ 10, 11 und 13 hat die Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das Verfahren nach § 12 Absatz 1 durchzuführen, soweit nicht gesetzlich abweichend geregelt. § 12 Absatz 7 gilt entsprechend.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Berufung wird gegen das Urteil nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a, 511 Abs. 2 ZPO abgesehen, weil gegen das Urteil ein Rechtsmittel mangels Erreichens der Beschwerdesumme von 600,00 EUR unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.

Entscheidungsgründe

 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Das Amtsgericht Donaueschingen schließt sich der Rechtsauffassung des Landgerichts Kiel (Urteil vom 09.01.2003 AZ: O 433/02) und des Amtsgerichts Freiburg (NJW 2002, 2959) an. Danach ist Voraussetzung für das Entstehen eines Vergütungsanspruches der Klägerin das Zustandekommen eines Vertrages über die Nutzung der Mehrwertdienste. Ein Vertrag kommt bekannter weise durch übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich durch eine Angebot und dessen Annahme zu Stande. Für das Vorliegen der erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Dieser Grundsatz gilt für alle vertraglichen Ansprüche, mithin auch für den von der Klägerin geltend gemachten. Im Falle einer verdeckten bzw. unbewussten Einwahl durch ein sogenanntes Dialer-Programm kommt kein Verbindungs- bzw. Mehrdienstevertrag zu Stande (AG Freiburg a.a.O.). Das Gericht verkennt nicht, dass die nach BGB bestehende Freiheit in der Wahl der Erklärungshandlung auch eine Verantwortung des Erklärenden einschließt. Ihm und nicht dem Erklärungsempfänger muss regelmäßig das Erklärungsrisiko angelastet werden. Ein Verhalten, das sich für den Erklärungsempfänger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellt, ist dem Erklärenden daher auch dann als Willenserklärung zuzurechnen, wenn er kein Erklärungsbewusstsein hat. Voraussetzung für eine Zurechnung ist aber, dass der Erklärungsempfänger schutzbedürftig ist; der Handelnde muss bei ihm fahrlässig das Vertrauen auf einen bestimmten Erklärungsinhalt hervorgerufen haben. Mangels eines schutzbedürftigen Vertrauenstatbestandes kommt eine Zurechnung als Willenserklärung nicht in Betracht, wenn der Erklärungsempfänger das Fehlen des Erklärungsbewusstseins kannte oder mit ihm rechnete. Hiervon ist in Fällen der vorliegenden Art auszugehen. Es besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen des Mehrwertdienstanbieters dahingehend, dass der Internet-Nutzer bei jeder Einwahl ein weiter überhöhtes Entgelt bezahlen will. Vielmehr ist Gegenteiliges der Fall. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin das Zustandekommen eines Vertrages mit einem Mehrwertdienstanbieter nicht schlüssig dargelegt. Mindestvoraussetzung wäre die Nennung des Mehrwertdienstanbieters gewesen und die Art und Weise wie dessen Programm von den Beklagten installiert worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 Ziff. 1 und 2 ZPO).

Gründe

 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat einen vertraglichen Anspruch gegen die Beklagte nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Das Amtsgericht Donaueschingen schließt sich der Rechtsauffassung des Landgerichts Kiel (Urteil vom 09.01.2003 AZ: O 433/02) und des Amtsgerichts Freiburg (NJW 2002, 2959) an. Danach ist Voraussetzung für das Entstehen eines Vergütungsanspruches der Klägerin das Zustandekommen eines Vertrages über die Nutzung der Mehrwertdienste. Ein Vertrag kommt bekannter weise durch übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich durch eine Angebot und dessen Annahme zu Stande. Für das Vorliegen der erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast. Dieser Grundsatz gilt für alle vertraglichen Ansprüche, mithin auch für den von der Klägerin geltend gemachten. Im Falle einer verdeckten bzw. unbewussten Einwahl durch ein sogenanntes Dialer-Programm kommt kein Verbindungs- bzw. Mehrdienstevertrag zu Stande (AG Freiburg a.a.O.). Das Gericht verkennt nicht, dass die nach BGB bestehende Freiheit in der Wahl der Erklärungshandlung auch eine Verantwortung des Erklärenden einschließt. Ihm und nicht dem Erklärungsempfänger muss regelmäßig das Erklärungsrisiko angelastet werden. Ein Verhalten, das sich für den Erklärungsempfänger als Ausdruck eines bestimmten Rechtsfolgewillens darstellt, ist dem Erklärenden daher auch dann als Willenserklärung zuzurechnen, wenn er kein Erklärungsbewusstsein hat. Voraussetzung für eine Zurechnung ist aber, dass der Erklärungsempfänger schutzbedürftig ist; der Handelnde muss bei ihm fahrlässig das Vertrauen auf einen bestimmten Erklärungsinhalt hervorgerufen haben. Mangels eines schutzbedürftigen Vertrauenstatbestandes kommt eine Zurechnung als Willenserklärung nicht in Betracht, wenn der Erklärungsempfänger das Fehlen des Erklärungsbewusstseins kannte oder mit ihm rechnete. Hiervon ist in Fällen der vorliegenden Art auszugehen. Es besteht grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen des Mehrwertdienstanbieters dahingehend, dass der Internet-Nutzer bei jeder Einwahl ein weiter überhöhtes Entgelt bezahlen will. Vielmehr ist Gegenteiliges der Fall. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin das Zustandekommen eines Vertrages mit einem Mehrwertdienstanbieter nicht schlüssig dargelegt. Mindestvoraussetzung wäre die Nennung des Mehrwertdienstanbieters gewesen und die Art und Weise wie dessen Programm von den Beklagten installiert worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert (§ 511 Abs. 4 Ziff. 1 und 2 ZPO).

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.