Landgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Juli 2008 - 3 OH 15/05

bei uns veröffentlicht am29.07.2008

Tenor

1. Die Vergütung des Sachverständigen Dr.-Ing. G. wird gemäß § 4 JVEG auf 5.919,69 EUR festgesetzt.

2. Die Rückforderung über diesen Betrag hinausgehender bereits bezahlter Beträge wird angeordnet.

3. Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

 
I.
Mit Beschluss vom 19.09.2005 (AS 33 - 37) ordnete das Gericht in dem vorliegenden selbstständigen Beweisverfahren die Begutachtung hinsichtlich von Mängelbehauptungen der Antragsteller an, die sich auf Feuchtigkeitseintritte in ihr Objekt auf dem Anwesen …, bezogen sowie auf Mängel im Bereich des Schallschutzes und fehlender Thermostate. Nach dem Beschluss sollte der Sachverständige ferner antragsgemäß ergänzend zu den Ursachen dieser Mängel Stellung nehmen sowie hinsichtlich erforderlicher Mängelbeseitigungsmaßnahmen und deren Kosten. Zum Sachverständigen wurde Dr.-Ing. G. bestellt. Mit Gutachterauftrag vom 10.10.2005 (AS 43/45) wurden dem Sachverständigen die Akten übersandt. In dem Gutachterauftrag heißt es u. a.:
„Prüfen sie bitte unverzüglich, ob der Auftrag in Ihr Fachgebiet fällt und ob Sie das erbetene Gutachten ohne Hinzuziehung weiterer Sachverständiger erstatten können. Ist das nicht der Fall, verständigen Sie bitte unverzüglich das Gericht.“
Der Sachverständige bestätigte mit Telefax vom 14.10.2005 (AS 47) die Auftragserteilung. Mit Schriftsatz vom 17.10.2005 (AS 49) baten die Antragsgegner im Hinblick darauf, dass die Bezeichnung des Sachverständigen die Fachgebiete Verkehrslärm, Bauakustik und Schallschutz umfasst, die Einholung einer nochmaligen Bestätigung, dass die Gutachtentätigkeit des Sachverständigen auch die behaupteten Mängel in der Antragsschrift hinsichtlich der Feuchtigkeitsprobleme und der fehlenden Thermostate umfasse. Dem Sachverständigen wurde mit Verfügung vom 20.10.2005 (AS 49) dieser Schriftsatz übersandt mit der Bitte um Stellungnahme. Mit Schreiben vom 24.10.2005 (AS 51) bestätigte er, dass er gutachterlich auch auf dem Gebiet des Feuchteschutzes und der Bauphysik tätig sei, er eine öffentliche Bestellung bisher jedoch nicht angestrebt habe. In der Folgezeit erbrachte der Sachverständige gutachterliche Leistungen, die er u. a. im Hinblick auf einen Beschluss vom 18.05.2007 (AS 193-197) ergänzte.
Im Zuge seiner Anhörung als Sachverständiger im Termin zur Erläuterung seines Gutachtens vom 23.04.2008 (Sitzungsniederschrift, AS 349-361) erklärte der Sachverständige u. a., er habe, weil er kein allgemeiner Bauschadensgutachter sei, sondern lediglich für Schallschutz und Akustik vereidigt sei, die Kosten der Beseitigung der Baumängel lediglich überschlägig ermittelt. Er sei es nicht gewohnt, abgesehen von Schallschutzmängeln, die Kosten der Beseitigung von Baumängeln im Gutachten zu ermitteln. Er sei in diesem Bereich nicht als Bausachverständiger ausreichend tätig. Der Grund, weshalb er gegenüber seinen zunächst gemachten schriftlichen Ausführungen hinsichtlich der Mangelbeseitigungskosten deren Höhe ändere sei, dass er die Angaben des Antragsgegners unter Umständen auch für zutreffend halte, dieser sei ja Architekt und hundertmal auf der Baustelle gewesen und von daher verfüge er über bessere Kenntnisse und beste Ortskenntnisse.
Zu dem Termin brachte der Sachverständige seinen Mitarbeiter, Herrn S., mit. In seiner Abrechnung vom 25.04.2008 (AS 379) rechnete er für diesen hinsichtlich der Terminvorbereitung eine Stunde sowie für die Terminswahrnehmung inklusive An- und Abfahrt weitere 3,5 Stunden jeweils à 59,00 EUR netto ab.
Auf die Verfügung des Gerichts vom 28.04.2008 hinsichtlich der Frage einer Vergütungskürzung (AS 281) sowie zur Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 07.05.2008 (AS 387/389) nahm der Sachverständige mit Schreiben vom 08.05.2008 (AS 403) Stellung.
Mit Verfügung vom 08.05.2008 (AS 395) wurde der Sachverständige aufgefordert, seine fiktive Vergütung für die Erstattung eines Gutachtens ausschließlich zu den Schallschutzmängeln und Kosten der Beseitigung dieser Mängel zu beziffern. Mit Schreiben vom 09.06.2008 (AS 417-421) nahm der Sachverständige hierzu ohne eine konkrete Bezifferung vorzunehmen Stellung, beanspruchte für sich ein Recht auf Nachbesserung hinsichtlich fehlender Teile oder fehlender Genauigkeit und fügte einen „Sanierungsvorschlag mit Kostenberechnung“ des Sachverständigen Dipl.-Ing. W. bei (AS 423/425), den er als „zugezogene Hilfskraft“ für sich reklamierte. Die Staatskasse hat auf die Verfügung vom 10.06.2008 (AS 427) am 03.07.2008 (AS 433-451) beantragt, die Vergütung des Sachverständigen auf 5.919,69 EUR festzusetzen. Der Sachverständige ist dem mit Telefax vom 22.07.2008 (AS 459) entgegengetreten.
II.
Ein Entschädigungsanspruch steht dem Sachverständigen lediglich in Höhe von 5.919,69 EUR zu. Eine darüber hinaus bereits gezahlte Entschädigung hat er zurückzuzahlen.
Der Sachverständige hat seinen über 5.919,69 EUR hinausgehende Entschädigungsanspruch verloren, weil er insoweit den Auftrag übernommen hat, obwohl seine Fachkenntnisse nicht ausreichten, das Gutachten zu erstatten, § 407a ZPO.
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1. Weder die ZPO noch das JVEG enthalten Vorschriften darüber, wie sich Leistungsstörungen bei der Gutachtenerstattung auf den Entschädigungsanspruch des Sachverständigen auswirken. Wegen der besonderen öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen dem Sachverständigen und dem Gericht kann insoweit auch nicht auf das BGB zurückgegriffen werden. Die Leistungsstörung kann aber wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben auch nicht ohne Auswirkung auf den Entschädigungsanspruch des Sachverständigen bleiben.
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a) Die Auswirkungen der Unverwertbarkeit von Sachverständigengutachten auf den Entschädigungsanspruch sind unterschiedlich zu behandeln, je nach dem, in welchem Stadium der Gutachtenerstattung der Fehler passiert.
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Bei einer Unverwertbarkeit der gutachterlichen Tätigkeit wegen sachlicher Mängel entfällt die Entschädigung regelmäßig nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, während Regelverstöße im Zusammenhang mit der Annahme des Gutachtensauftrags schon bei leichter Fahrlässigkeit zum Verlust des Entschädigungsanspruchs führen. Nach § 407a Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Sachverständige zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt. Öffentlich bestellte Sachverständige sind für bestimmte Fachgebiete bestellt. Von daher hat der Sachverständige zu prüfen, ob er die Gutachterfrage mit dem zu seinem Gebiet gehörenden Fachwissen beantworten kann. Bei allen anderen Personen, die das Gericht nach seinem Ermessen als Sachverständige auswählt, lässt sich nicht generell festlegen, wann der Auftrag in ihr Fachgebiet fällt. Es muss von diesem soviel Objektivität erwartet werden, dass sie sich in Bezug auf die Gutachtenphase nicht völlig überschätzen. Konnte der Sachverständige zunächst ohne Pflichtverletzung davon ausgehen, dass er der Sache gewachsen sein werde, so entfällt sein Vergütungsanspruch naturgemäß erst von dem Zeitpunkt an, in dem er erkannte oder erkennen musste, dass seine Fachkenntnisse nicht ausreichten. Prüft der Sachverständige also nicht sorgfältig genug, ob der Gutachtensauftrag in sein Fachgebiet fällt, oder gibt er einen solchen Auftrag ggf. ohne ausdrückliche Ermächtigung durch das Gericht an Dritte weiter, so muss er damit rechnen, für seine Arbeit nicht bezahlt zu werden (OLG Jena, BauR 2007, 918 f.; OLGR Rostock 2007, 1023 f.; OLGR Nürnberg 2006, 770 f. m. w. N.; BayVerfGH, BayVBl. 2004, 80).
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b) Ergibt die von § 407a ZPO vorgeschriebene Prüfung, dass der Sachverständige den Auftrag nicht selbst und eigenverantwortlich erledigen kann, muss er unverzüglich das Gericht verständigen. Er darf keinesfalls selbstständig Dritte mit der Erstattung des Gutachtens beauftragen. Eine Vertretung in der Ausarbeitung des Gutachtens ist ausgeschlossen. Die Tätigkeit des Sachverständigen als Erkenntnis- und Bewertungsakt stellt ihrer Natur nach eine höchstpersönliche und danach unvertretbare Arbeit dar. Eine Vertretung in der Ausarbeitung des Gutachtens würde die Aufgabe des Gerichts, eine nach ihrer Persönlichkeit und Qualifikation geeignet erscheinende Person auszuwählen, illusorisch machen und überdies den derart vertretenen Sachverständigen dem Risiko eines Eidesdelikts aussetzen. Der zunächst beauftragte Sachverständige ist in solchen Fällen ohne Honorar zu entlassen, da er etwas Unverwertbares geliefert hat (OLGR Nürnberg, a. a. O., m. w. N.).
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2. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Sachverständige schuldhaft gegen die ihm obliegenden Pflichten verstoßen.
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a) Der Sachverständige hätte bereits bei Auftragserteilung im Oktober 2005 erkennen können und müssen, dass seine Fachkenntnisse nicht ausreichten, die Fragen Ziff. 1a-d, f des Beweisbeschlusses vom 19.09.2005 zu beantworten. Bereits mit dem ersten Auftrag wurde ihm aufgegeben, u. a. die Frage zu beantworten, ob die von der Antragstellerin behaupteten Feuchtigkeitserscheinungen vorhanden seien, worauf diese zurückzuführen seien und welche Kosten für ihre Beseitigung entstehen würden. Der Sachverständige sollte auch die Kosten hinsichtlich der angeblich fehlenden Thermostate angeben.
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Aus den Ausführungen des Sachverständigen im Termin zu seine Anhörung vom 23.04.2008 ergibt sich, dass er dafür nicht über die erforderliche Sachkunde verfügt. Er hat selbst ausgeführt, er sei in diesem Bereich als Bausachverständiger nicht ausreichend tätig. Von den von ihm in seinem Gutachten ermittelten Kosten ist er abgerückt im Hinblick auf den Vorhalt der Antragsgegner. Zu diesem hat er ausgeführt, er sei auf diesem Gebiet nicht Bausachverständiger, wenn der Antragsgegner als Architekt diese Kosten anders beurteilte, halte er dies durchaus unter Umständen auch für zutreffend. Er könne in gewisser Weise verstehen, dass es aus Sicht der Beteiligten unangemessen aussähe, wenn er auf die Einwände der Gegenseite, im Hinblick darauf, dass dieser Architekt sei, deren ermittelte Kosten übernehme, und von seinem ursprünglichen Kostenvoranschlag abrücke. Er müsse von daher offenlassen, ob es 1.000,00 oder 3.000,00 EUR seien und es müsse der Kostenvoranschlag eines Handwerkers eingeholt werden. Daraus ergibt sich die fehlende Kompetenz des Sachverständigen für den nicht den Schallschutz betreffenden Behauptungen und Fragen der Antragsteller. Die Ausführungen des Sachverständigen zur Mangelfeststellung in diesem Bereich sowie die Kostenermittlung dazu sind nicht verwertbar. Entgegen der Auffassung des Sachverständigen bezieht sich seine fehlende Kompetenz danach nicht nur auf die Höhe der Mangelbeseitigungskosten, sondern auch auf die Ursachenfeststellung. Es lieg auf der Hand, dass das Gericht ihn unverzüglich von der Erstattung des Gutachtens insoweit wegen Inkompetenz entbunden hätte.
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b) Darauf, dass der Sachverständige die mangelhaften Ausführungen von sich aus mit Hilfe eines weiteren Sachverständigen versucht hat nachzubessern, kommt es nicht an. Es ist von dem Sachstand auszugehen, wie er sich nach dem Termin vom 23.04.2008 darstellt. Gelegenheit zur Nachbesserung bestand für den Sachverständigen zuletzt in diesem Termin. Mangels Kompetenz in diesem Bereich ist der Sachverständige im Übrigen nicht in der Lage, eine Nachbesserung vorzunehmen. Ferner hätte das Gericht bei einem entsprechenden Hinweis des Sachverständigen auf seine fehlende Kompetenz entscheiden können, ob es für die verschiedenen Teilbereiche mehrere Sachverständige beauftragt, was § 404 Abs. 1 ZPO ausdrücklich vorsieht oder ob es versucht, einen Sachverständigen zu finden, der imstande ist, den Auftrag allein zu erledigen. Keinesfalls durfte der Sachverständige wesentliche Teile des gerichtlichen Auftrags stillschweigend nach Feststellung seiner fehlenden Kompetenz weitergeben und letztlich die Ausarbeitung des Gutachtens dritten Personen in diesem Bereich überlassen. Die Stellungnahme des W. ist von vornherein nicht als Sachverständigengutachten im Sinne der ZPO verwertbar, da er nicht vom Gericht als Sachverständiger ausgewählt worden war. Eine Vertretung an der Ausarbeitung des Gutachtens ist nach dem oben Gesagten ausgeschlossen. Der vom Sachverständigen eingeschaltete Dipl.-Ing. W. ist entgegen den Ausführungen des Sachverständigen nicht lediglich seine bloße „Hilfskraft“, sondern soll seine fehlende Kompetenz für die fehlenden Teilbereiche ersetzen.
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3. Der Sachverständige kann danach insgesamt nur insoweit vergütet werden, wie wenn er von Anfang an nur ein Gutachten zu den behaupteten Schallschutzmängeln gemäß Ziff. 1.e), 2 des Beschlusses vom 19.09.2005 erstellt hätte. Nachdem er diese Kosten auch nach Aufforderung nicht beziffert hat, sind sie nach Aktenlage im Wege der Schätzung zu ermitteln (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2001, Az. 11 W 89/01). Danach beläuft sich seine Vergütung auf 5.919,69 EUR. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksrevisors in dem Schreiben vom 03.07.2008 (AS 433-451), die sich das Gericht nach eigener Prüfung in vollem Umfang zu eigen macht, Bezug genommen. Danach gilt hinsichtlich der einzelnen Rechnungen Folgendes:
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a) Rechnung vom 07.07.2006 (Gutachten vom 04.07.2006 einschließlich Mess-bericht):
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aa) Honorar des Sachverständigen (§ 9 Abs. 1 JVEG)         
23 Stunden Zeitaufwand à 70,00 EUR/Stunde         
(Honorargruppe 5) 1.610,00 EUR
                 
bb) Aufwendungen für Hilfskräfte (§ 12 Abs.1 S.2 Nr. 1 JVEG)         
Messingenieur 28 ½ Stunden à 59,00 EUR/Stunde 1.681,50 EUR
Sekretariat 1 Stunde à 35,00 EUR/Stunde 35,00 EUR
15 % Zuschlag nach § 12 Abs. 2 JVEG aus 1.716,50 EUR 257,48 EUR
                 
cc) Aufwendungen nach §§ 5,7 und 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2,         
3 JVEG         
Pauschale für die Erstellung des schriftlichen         
Gutachtens und des Messberichts (Schreibaufwand)         
nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG 14.000 Anschläge         
à 0,75 EUR/1.000 Anschläge 10,50 EUR
Kopien (Anlagen zum Gutachten und dem Messbericht         
sowie Mehrfertigungen des Gutachtens und des Messberichts)         
50 Seiten à 0,50 EUR/Seite und 335 Seiten à         
0,15 EUR/Seite nach § 7 Abs. 2 JVEG 75,25 EUR
Farbausdrucke von Lichtbildern (Anlage zum Messbericht)         
2 Ausdrucke à 2,00 EUR und 10 Ausdrucke à 0,50 EUR         
gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG 9,00 EUR
Farbkopien (Anlage zum Messbericht) 6 Kopien à         
2,00 EUR gem. § 7 Abs. 2 JVEG 12,00 EUR
                 
Aufwendungen für Porto, Telefon und Telefax nach         
§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG 15,00 EUR
                 
Fahrtkosten nach § 5 Abs. 2 JVEG (Ortstermin vom         
08.12.2005) 30 km à 0,30 EUR/km 9,00 EUR
                 
dd) Mehrwertsteuer (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG)         
16 % aus 3.714,73 EUR 594,36 EUR
                 
Summe 4.309,09 EUR
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Sachverständigengutachten auf dem Sachgebiet der Akustik sind nach § 9 Abs. 1 JVEG und der Anlage hierzu der Honorargruppe 5 zuzuordnen. Höhere Vergütungssätze kann der Sachverständige nicht beanspruchen. Entgegen seinen Angaben in den Rechnungen vom 07.07.2006 (AS 79) und 20.03.2007 (AS 157) - die Angabe in der Rechnung vom 20.03.2007 erfolgte, obwohl er mit Verfügung vom 12. Juli 2006 (AS 79b) bereits darauf hingewiesen worden war, dass ihm mangels Zustimmung der Verfahrensbeteiligten bzw. Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht ein über den gesetzlichen Sätzen liegender Stundensatz nicht gewährt werden könne - haben die Parteien bzw. das Gericht dem geltend gemachten Stundensatz gerade nicht zugestimmt.
22 
Die auf die Ortstermine vom 20.03.2006 und 22.03.2006 bezogene Tätigkeit des Sachverständigen und die dadurch bedingten Aufwendungen müssen unberücksichtigt bleiben, weil Gegenstand dieser Ortstermine nach Aktenlage nur die Baumängel nach Ziffer 1 a) bis d), f) des Beweisbeschlusses und die Kosten ihrer Beseitigung waren.
23 
Der anteilige Aufwand für das Aktenstudium wurde auf 2 Stunden veranschlagt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass der Sachverständige auch bei einem nur auf die Schallschutzmängel begrenzten Gutachtensauftrag die gesamten ihm übermittelten Akten hätte durchsehen müssen und das vom Sachverständigen durchgesehene, in einem Parallelverfahren für ein Nachbargrundstück erstattete Gutachten sich nach Aktenlage nur auf vergleichbare Akustikmängel bezogen hat, hinsichtlich der Baumängel an der Garage demgemäß nur ein geringer Mehraufwand angefallen ist.
24 
Der notwendige Zeitaufwand des Sachverständigen für Schriftwechsel ist auf 2 Stunden zu schätzen. Dabei wurde berücksichtigt, dass sich das Schreiben des Sachverständigen vom 20.03.2006 (AS. 63) ausschließlich und das Schreiben vom 07.04.2006 (AS. 65) überwiegend mit den Baumängeln an der Garage befasst hat sowie zwei Ortstermine ausschließlich diese Mängel betroffen haben.
25 
Von dem insgesamt vom Sachverständigen für eine Vorbereitung der Ortstermine abgerechneten Zeitaufwand von 10 ½ Stunden kann nur ein geringerer Teil auf den Ortstermin vom 08.12.2005 entfallen sein, um so mehr als ein Teil der vorbereitenden Arbeiten von dem als Hilfskraft zugezogenen Messingenieur erledigt werden konnte. Der anteilige notwendige Zeitaufwand wird insoweit auf 2 Stunden veranschlagt.
26 
Der Aufwand für den Ortstermin wurde mit 5 Stunden, ausgehend vom abgerechneten Zeitaufwand des eingesetzten Messingenieurs, angesetzt.
27 
Der Zeitaufwand für den Messbericht und die Auswertung der Messungen wurde in dem berechneten Umfang übernommen.
28 
Den Zeitaufwand für den Entwurf und die Korrektur des Gutachtens sowie des Messberichts ist auf insgesamt 6 Stunden zu veranschlagen. Das Gutachten befasst sich nur zu einem geringeren Teil mit den Schallschutzmängeln. Demgegenüber betrifft der Messbericht ausschließlich den erstattungsfähigen Teil der Sachverständigentätigkeit, besteht aber überwiegend aus Anlagen.
29 
Den sonstigen auf die Schallschutzmängel bezogenen Aufwand ist mit 3 Stunden anzusetzen (von insgesamt abgerechneten 5 ¼ Stunden).
30 
Der Zeitaufwand für den Einsatz des Messingenieurs wurde aus der Rechnung mit Ausnahme eines dort unter dem Stichwort „Messingenieur“ abgerechneten, nicht nachvollziehbaren Zeitaufwands von 7 Stunden übernommen, so dass sich hierfür ein berücksichtigungsfähiger Aufwand von 28 ½ Stunden ergibt. Der Sachverständige hat für den eingesetzten Messingenieur einen Stundensatz von 59,00 EUR in Ansatz gebracht, jedoch bei einem angesetzten Zeitaufwand von 35 ½ Stunden nur 1.242,50 EUR errechnet, offensichtlich demgemäß einen Stundensatz von 35,00 EUR berücksichtigt. Die Staatskasse geht davon aus, dass sich der auf die Stunde umgerechnete Aufwand für den eingesetzten Messingenieur auf 59,00 EUR beläuft.
31 
Den notwendigen, auf den Einsatz des Sekretariats entfallenden Aufwand beziffert die Staatskasse auf eine Stunde.
32 
Bei der Bezifferung der durch § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG abgegoltenen Schreibleistung für die Erstellung des Gutachtens wird berücksichtigt, dass die auf die Schallschutzmängel bezogene Leistung nur den geringeren Teil des Gutachtens, aber den gesamten Messbericht (ohne die in den Anlagen wiedergegebenen Messwerte) betrifft.
33 
Nach Aktenlage ist lediglich eine Farbkopie (Anlage 5 zum Messbericht) angefallen. Darüber hinaus sind als Anlage zum Messbericht (Anlage 4.1) zwei Farbausdrucke von Lichtbildern genommen. Farbausdrucke von Lichtbildern werden ausschließlich nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG vergütet. Danach werden 2,00 EUR für den 1. Ausdruck und 0,50 EUR für jeden weiteren Ausdruck (vorliegend insgesamt 10 für 5 Mehrfertigungen des Messberichts) erstattet.
34 
Insgesamt waren 6 Gutachtensexemplare, demgemäß 5 Mehrfertigungen, angefordert. Berechnet wurden die Kopien 6-fach. Das Original des Gutachtens wird nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG vergütet. Kopiekosten nach § 7 Abs. 2 JVEG können daher nur für die 5 Mehrfertigungen des Gutachtens und des Messberichts (einschließlich der Anlagen) und die zum Original des Gutachtens genommenen Kopien vergütet werden. Die notwendigen Kopien sind mit 385 anzusetzen (einschließlich 45 Anlagen zum Messbericht und zum Gutachten). Das Gutachten hätte bei einer Beschränkung auf die Schallschutzmängel aus nicht mehr als 10 Seiten (einschließlich 3 Anlagen) bestanden. Ein etwa für die Handakten gefertigtes Gutachtensexemplar kann nicht vergütet werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.04.2008 - 11 W 56/07).
35 
Einen pauschalen Ersatz für Porto, Telefon und Telefax sieht das JVEG nicht vor. Nach § 12 Abs. 1 JVEG sind insoweit nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattungsfähig. Die diesbezüglichen notwendigen Aufwendungen bei einem auf die Schallschutzmängel beschränkten Gutachten schätzt das Gericht auf 15,00 EUR. Dabei geht es davon aus, dass Portoaufwendungen vor allem durch die Versendung des Gutachtens und des umfangreichen Messberichts entstanden wären, demgemäß durch die Begutachtung der Baumängel insoweit nur geringere Mehrkosten angefallen sind.
36 
b) Rechnung vom 20.03.2007
37 
aa) Honorar des Sachverständigen (§ 9 Abs. 1 JVEG)         
4 Stunden Zeitaufwand zu je 70,00 EUR/Stunde         
(Honorargruppe 5) 280,00 EUR
                 
bb) Aufwendungen für Hilfskräfte (§ 12 Abs. 1 Satz 2         
Nr. 1 JVEG)         
Sekretariat ½ Stunde à 35,00 EUR/Stunde 17,50 EUR
                 
cc) Aufwendungen nach §§ 7 Abs. 2, 12 Abs. 1 Satz 2         
Nr. 3 JVEG         
Pauschale für die Erstellung des ergänzenden Gutachtens              
(Schreibaufwand), 2000 Anschläge à         
0,75 EUR/1000 Anschläge 1,50 EUR
Kopien 37 Seiten à 0,15 EUR/Seite gem. § 7 Abs.2 JVEG 5,55 EUR
Aufwendungen für Porto, Telefon nach § 12 Abs. 1 Satz 2         
Nr. 1 JVEG 10,00 EUR
                 
dd) Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG)         
19 % aus 314,55 EUR 59,76 EUR
                 
Summe 374,31 EUR
38 
Die Rechnung betrifft die Beantwortung der ergänzenden Fragen der Parteien zum Gutachten nach Maßgabe der Beschlüsse vom 23.10.2006 bzw. 23.08.2006. Die Fragen haben sich nur zu einem sehr geringen Teil auf die Schallschutzmängel bezogen. Diese Frage hat der Sachverständige auf den Seiten 6 und 15 des ergänzenden Gutachtens vom 19.07.2007 beantwortet.
39 
Der gesamte dadurch bedingte Zeitaufwand ist mit insgesamt 4 Stunden zu beziffern (einschließlich der vorbereitenden Arbeiten).
40 
Die Sekretariatsarbeiten bei beschränktem Gutachtensgegenstand ist mit ½ Stunde anzusetzen.
41 
Das ergänzende Gutachten hätte bei einer Beschränkung auf die Schallschutzmängel aus nicht mehr als 5 Seiten und 2 Anlagen bestanden. Den durch § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG abgegoltenen Schreibaufwand für ein ergänzendes Gutachten zu den Schallschutzmängeln schätzt das Gericht auf nicht mehr als 2000 Anschläge. Für die Mehrfertigungen des ergänzenden Gutachtens wären 35 Kopien und für das Original 2 weitere Kopien (Anlagen notwendig geworden. Wegen des Abgeltungsbereichs der Pauschalen nach §§ 7 Abs.2 und 12 Abs.1 S.2 Nr. 3 JVEG wird auf die Ausführungen zu Ziff. a) verwiesen.
42 
Eine Pauschale von 0,50 EUR für die ersten 50 Seiten kann nicht gewährt werden, weil durch das ergänzende Gutachten das unvollständige Gutachten vom 04.07.2006 vervollständigt und deshalb noch derselbe Auftrag erledigt wurde. Die erhöhte Pauschale wird für jeden Auftrag gezahlt.
43 
Notwendige Aufwendungen für Porto wären nach Aktenlage nur für die Versendung des ergänzenden Gutachtens und seiner Mehrfertigungen angefallen. Notwendige Telefonate sind nicht ersichtlich. Den Portoaufwand schätzt das Gericht auf 10,00 EUR.
44 
c) Rechnung vom 31.12.2007
45 
aa) Honorar des Sachverständigen (§ 9 Abs. 1 JVEG)         
9 Stunden Zeitaufwand à 70,00 EUR/Stunde 630,00 EUR
                 
bb) Aufwendungen für Hilfskräfte gem. § 12 Abs. 1         
Satz 2 Nr. 1 JVEG         
Sekretariat 0,5 Stunden à 35,00 EUR/Stunde 17,50 EUR
15 % Zuschlag nach § 12 Abs. 2 JVEG aus 35,00 EUR 5,25 EUR
                 
cc) Aufwendungen nach §§ 7 Abs. 2, 12 Abs. 1 Satz 2         
Nr. 3 JVEG         
Pauschale für die Erstellung des ergänzenden         
Gutachtens (Schreibaufwand) nach § 12 Abs. 1 Satz 2         
Nr. 3 JVEG) 16.000Anschläge à 0,75 EUR/1000         
Anschläge 12,00 EUR         
Kopiekosten 50 Kopien à 0,15 EUR nach § 7 Abs.2 JVEG 9,15 EUR
Porto, Telefon, Telefax gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG 14,00 EUR
                 
dd) Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG)         
19 % aus 687,90 EUR 130,70 EUR
                 
Summe 818,60 EUR
46 
Die Rechnung betrifft das ergänzende Gutachten des Sachverständigen vom 18.12.2007 zu den ergänzenden Fragen der Parteien zum Gutachten vom 04.07.2006 nach Maßgabe des Beschlusses vom 18.05.2007. Gegenstand des ergänzenden Gutachtens war ganz überwiegend die Beantwortung von Fragen der Parteien zu den Schallschutzmängeln. Fragen zu den Baumängeln an der Garage wurden lediglich auf den Seiten 11 und 12 des ergänzenden Gutachtens beantwortet. Außerdem wurde als Anlage zum Ergänzungsgutachten ein Kostenvoranschlag betreffend die Beseitigung dieser Mängel erfasst.
47 
Der abgerechnete Zeitaufwand des Sachverständigen für die Erläuterungen zum Messverfahren, den Ursachen und dem Sanierungsplan sowie die Erläuterungen der Nebenwege kann daher in vollem Umfange berücksichtigt werden. Den anteiligen Aufwand für den Entwurf und die Korrektur des Gutachtens veranschlagt das Gericht auf 4 ½ Stunden. Das Gutachten hat nach seinem Inhalt im wesentlichen die Schallschutzmängel betroffen. Den sonstigen Zeitaufwand des Sachverständigen (Aktenstudium, Schriftwechsel) beziffert das Gericht auf 1 ½ Stunden. Dieser Aufwand hat sich zu einem nicht unerheblichen Teil auf die Dachsanierung bezogen. Auf den diesbezüglichen Schriftwechsel in den Akten wird Bezug genommen.
48 
Die Sekretariatsarbeiten entfallen zur Hälfte auf die Begutachtung der Schallschutzmängel.
49 
Die Schreibleistung für die Erstellung des ergänzenden Gutachtens wurde im wesentlichen durch die Beantwortung der Fragen zu den Schallschutzmängeln verursacht.
50 
Bei einem auf diese Mängel beschränkten ergänzenden Gutachten hätte das Gutachten aus 12 Seiten und einer Anlage bestanden, so dass 61 Kopien (60 Kopien für 5 Mehrfertigungen und eine Kopie als Anlage zum Original) angefallen wären. Wegen des Abgeltungsbereichs der Pauschalen nach §§ 7 Abs.2, 12 Abs.1 S.2 Nr. 3 JVEG und der Höhe der Pauschale nach § 7 Abs.2 JVEG wird auf die Ausführungen zu a) bzw. b) verwiesen.
51 
Das Entstehen der vom Sachverständigen abgerechneten Farbkopien ist nicht ersichtlich.
52 
Die notwendigen Aufwendungen für Porto, Telefon und Telefax veranschlagt das Gericht mit 14,00 EUR. Diese sind im wesentlichen durch die Versendung des Gutachtens und der Mehrfertigungen sowie die Rückgabe der dem Sachverständigen übermittelten Akten entstanden.
53 
d) Rechnung vom 25.04.2008
54 
aa) Honorar des Sachverständigen (§ 9 Abs. 1 JVEG)         
4 ½ Stunden Zeitaufwand à 70,00 EUR/Stunde 315,00 EUR
                 
bb) Aufwendungen nach §§ 5 und 7 JVEG         
Kopiekosten nach § 7 Abs. 2 JVEG 30 Kopien à 0,50 EUR 15,00 EUR
Fahrtkosten nach § 5 Abs. 3 JVEG 70 km à 0,30 EUR 21,00 EUR
                 
cc) Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JVEG)         
19 % aus 351,00 EUR 66,69 EUR
                 
Summe 417,69 EUR
55 
Die Rechnung betrifft den Termin zur Anhörung des Sachverständigen vom 23.04.2008. Die Anhörung erstreckte sich auf beide Sachgebiete. Bei einer auf die Schallschutzmängel beschränkten Anhörung hätte der Termin etwa 45 Minuten gedauert. Hinzu kommt der Zeitaufwand für die An- und Rückreise, den das Gericht mit insgesamt 1 ½ Stunden (einschließlich einer Zeitreserve für etwaige Unwägbarkeiten bei der Anreise und des Zeitaufwands für in Karlsruhe zurückzulegende Fußwege) veranschlagt. Den sonstigen notwendigen Zeitaufwand des Sachverständigen (einschließlich der Vorbereitung des Termins) beziffert das Gericht auf 1 ¾ Stunden. Nach § 8 Abs. 2 JVEG war auf 4 ½ Stunden aufzurunden.
56 
Der Sachverständige hat auch nach Hinweis des Gerichts in keiner Weise dargelegt hat, weshalb die Heranziehung eines Mitarbeiters zum Anhörungstermin am 23.04.2008 erforderlich war. Die Vergütung eines Mitarbeiters erfolgt nicht deshalb allein, weil dieser während der Sitzungszeit mit im Sitzungssaal verbleibt. Die insoweit abgerechneten Aufwendungen sind nicht erstattungsfähig.
57 
Von den im Termin übergebenen 7 Kopien haben 6 Kopien die Schallschutzmängel betroffen. Der für ihre Herstellung verursachte Aufwand wird durch die Pauschale nach § 7 Abs. 2 JVEG mit abgegolten (Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl., § 7 Rdn. 7.20). Nachdem die Erläuterung des Gutachtens im Termin aufgrund eines neuen Auftrags erfolgt, wird für jede Kopie eine Pauschale von 0,50 EUR erstattet.
58 
Aufwendungen für Porto und Telefax wären nicht angefallen.
59 
4. Da der Sachverständige auf eine den Betrag von 5.919,69 EUR übersteigende Vergütung keinen Anspruch hat, ist eine insoweit eingetretene Überzahlung zurückzufordern.
III.
60 
Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 4 Abs. 8 JVEG nicht veranlasst.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Juli 2008 - 3 OH 15/05

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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde


(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzu

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 5 Fahrtkostenersatz


(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Plat
Landgericht Karlsruhe Beschluss, 29. Juli 2008 - 3 OH 15/05 zitiert 11 §§.

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 4 Gerichtliche Festsetzung und Beschwerde


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Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher


(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbri

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 8 Grundsatz der Vergütung


(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen


(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 404 Sachverständigenauswahl


(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es a

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 7 Ersatz für sonstige Aufwendungen


(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen. (2) Für die Anfertigung von Kop

Zivilprozessordnung - ZPO | § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen


(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der S

Referenzen

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt

1.
die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2.
für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto 2 Euro und, wenn die Fotos nicht Teil des schriftlichen Gutachtens sind (§ 7 Absatz 2), 0,50 Euro für den zweiten und jeden weiteren Abzug oder Ausdruck eines Fotos;
3.
für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens je angefangene 1 000 Anschläge 0,90 Euro, in Angelegenheiten, in denen der Sachverständige ein Honorar nach der Anlage 1 Teil 2 oder der Anlage 2 erhält, 1,50 Euro; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4.
die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt;
5.
die Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen; Sachverständige und Übersetzer können anstelle der tatsächlichen Aufwendungen eine Pauschale in Höhe von 20 Prozent des Honorars fordern, höchstens jedoch 15 Euro.

(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.