Landgericht Kiel Urteil, 19. Okt. 2012 - 8 O 49/11

ECLI:ECLI:DE:LGKIEL:2012:1019.8O49.11.0A
bei uns veröffentlicht am19.10.2012

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger in Erbengemeinschaft nach der am verstorbenen E. K. 11.407,90 € zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der der Erbengemeinschaft durch den Erwerb vom 18.6.2008 von 381 Stück Premium Management Immobilien-Anl Inhaber-Anteile P WKN A0ND6C entstanden ist.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger in Erbengemeinschaft die Halbjahresberichte des Premium Management Immobilien-Anl Inhaber-Anteile P WKN A0ND6C ab dem Jahre 2008 herauszugeben.

4. Wegen der geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wird die Klage abgewiesen.

5. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist.

6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Kläger machen gegen die Beklagte, eine deutsche Großbank, Ansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung geltend.

2

Die Kläger sind in Erbengemeinschaft die Erben der am geborenen und am verstorbenen Frau E. K. (im Folgenden als Erblasserin bezeichnet). Frau K. war langjährige Kundin der Beklagten und wurde durch deren K. Filiale betreut. Schon seit 1991 vertrat der Kläger zu 1.), der Sohn der Erblasserin, diese in ihren Bankgeschäften.

3

Die Erblasserin hatte am 8.9.2005 auf einem Formular der Beklagten eine von dem damaligen Anlageberater der Beklagten, Herrn W., aufgenommene Erklärung über ihre Anlagenkenntnisse, Anlagestrategie und ihre persönliche Situation abgegeben (Anlage B4). Danach erfolgte seinerzeit eine Einstufung in die Produkt-Risikokategorie C (z.B. gemischte Fonds, Wandel-Währungs- und Optionsanleihen, AS-Fonds zuzüglich der Kategorien A bis B; zur Kategorie B gehörten auch offene Immobilienfonds). Als Anlagestrategie war angegeben „Rentenorientiert, überwiegend kontinuierliche Wertentwicklung; geringer Wertverlust auf Jahressicht möglich; eher keine Aktien, kurz- bis mittelfristiger Anlagehorizont; Zusatz: „Kunden können sich potentielle Verluste leisten“.

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Am 29.03.2007 erwarb die damals fast 92-jährige Erblasserin durch ihren für sie in Vollmacht handelnden Sohn, den Kläger zu 1.), 459 Anteile am „Hausinvest Europa“, einem offenen Immobilienfonds (im folgenden bezeichnet als Hausinvest), zum Ausgabepreis von 43,68 € nach Beratung durch die Zeugin H., eine nunmehr für die Beratung der Erblasserin zuständig gewordene Mitarbeiterin der Beklagten. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Erblasserin außerdem noch über Termingeld bei einem anderen Kreditinstitut in Höhe von ca. 25.000,00 €.

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Am 03.08.2007 wurde eine neue Erklärung der Erblasserin nach dem Wertpapierhandelsgesetz durch die Zeugin H. aufgenommen. Darin wurde wiederum die Produkt-Risikokategorie mit „C“ angegeben und die Angabe „Rentenorientiert“ wiederholt (vgl. Anlage B5).

6

Wertpapierspezialisten aus dem Hause der Beklagten gelangten alsdann zu der Einschätzung, dass offene Immobilienfonds aus dem europäischen Raum von einer Schließung bedroht sein könnten. Sie sahen derartige Fonds als „Klumpenrisiko“ an. Gegenüber den als Anlageberatern tätigen Mitarbeitern wurde kommuniziert, dass den Kunden, die in derartige Produkte investiert seien, ein Tausch ihrer Anlagen in weiter diversifizierte Immobilien-Dachfonds zu empfehlen sei.

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Aufgrund dessen rief kurz vor dem 18.06.2008 die Zeugin H., die nunmehr als Anlageberaterin der Filiale in K. tätig war, bei dem Kläger zu 1.) an und forderte ihn auf, zu einem Beratungsgespräch in die Filiale der Beklagten in K. zu kommen, da sie mit ihm über die Geldanlage seiner Mutter sprechen müsse.

8

Bei diesem Beratungsgespräch empfahl die Zeugin H. dem Kläger zu 1.), den Haus-invest-Fonds zu veräußern und stattdessen den erst im Mai 2008 auf den Markt gekommenen PREMIUM MANAGEMENT IMMOBILIEN-Anl Inhaber-Anteile P WKN A0ND6C (im Folgenden PMI genannt) zu erwerben. Dabei handelt es sich um einen Dachfonds, der seinerseits im wesentlichen in andere Immobilienfonds investiert. Dieser Fonds setzte sich in seinem Vermögen zu 75,37 % aus einer Vielzahl europäischer und außereuropäischer Immobilienfonds verschiedener Art zusammen, darunter auch den Hausinvest mit einem Prozentanteil von 9,13 %, des Weiteren war der PMI mit 12,96 % in Rentenfonds investiert sowie – anders als der Hausinvest- zu 0,48 %-Anteil in sogenannte REITs (Aktienfonds auf Immobilien).

9

Die Zeugin H. erklärte dem Kläger zu 1., dieser Dachfonds sei sehr viel breiter aufgestellt als der nur in Europa investierte Hausinvest, weil er auch außerhalb Europas und damit globaler investiert sei. Er sei deshalb besser und sicherer als der Hausinvest. Der Kläger zu 1.) folgte dieser Empfehlung der Zeugin H. und veräußerte die Hausinvest-Anteile der Erblasserin zum Rücknahmepreis von 41,88 € und erwarb 381 Anteile des PMI zum Ausgabepreis von 52,542 € zum Gesamtpreis von 20.018,50 €.

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Im September 2010 setzte die Verwaltungsgesellschaft des PMI, die Allianz Global Investors, die Ausgabe und Rücknahme von Anteilsscheinen aus, nachdem es zu Liquiditätsengpässen gekommen war. Die erworbenen Anteile am PMI konnten daher nicht mehr an die Fonds-Gesellschaft zurückgegeben werden, sondern nur mit erheblichen Abschlägen an der Börse verkauft werden. Schließlich wurde der PMI-Fonds liquidiert. Aus der Liquidationsmasse wurden den Klägern 22,60 € pro Anteil gutgeschrieben.

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Die Kläger behaupten,
der am 18.06.2008 erworbene PMI-Fonds sei erheblich risikoreicher gewesen als der zuvor von der Erblasserin innegehaltene Hausinvest-Fonds. Der PMI-Fonds habe insbesondere nicht der Risikoklasse entsprochen, in welche die Erblasserin sich selbst eingestuft hatte, so dass die Empfehlung dieses Fonds nicht anlegergerecht gewesen sei. Die Zeugin H. habe den Kläger zu 1. nicht über das Risiko aufgeklärt, dass der PMI-Fonds wegen Liquiditätsmangels geschlossen werden könnte. Auch habe sie den Kläger zu 1.) nicht darüber informiert, dass die Beklagte über die Fonds-Gesellschaft des PMI eine Rückvergütung des Ausgabeaufschlags und der Verwaltungsgebühren erhalte. Der Kläger zu 1.) habe in dem Beratungsgespräch auch auf das hohe Sicherheitsbedürfnis seiner Mutter hinsichtlich der Geldanlage hingewiesen. Die Zeugin H. habe in dem Beratungsgespräch suggeriert, dass der Hausinvest-Fonds im Fallen begriffen und schnellstmöglich verkauft werden solle, die bisherigen Renditen seien nicht mehr zu erwarten.

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Die Kläger hatten zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den erworbenen PREMIUM MANAGEMENT-Fonds zurückzunehmen gegen Rückerstattung des Kaufpreises, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.381,10 € freizuhalten, die seit dem 23.062008 entstandenen Ausschüttungen aus dem Hausinvest-Fonds zu zahlen zuzüglich 1.363,23 € sowie den Immissionsprospekt und die Halbjahresberichte ab 2008 für den PMI-Fonds herauszugeben. Hinsichtlich der ursprünglichen Anträge wird verwiesen auf Bl. 2 der Klageschrift vom 04.03.2011.

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In der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2012 haben die Kläger sodann beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 11.407,90 € zu zahlen;
2. die Kläger von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Nebenforderung in Höhe von 4.381,10 € freizuhalten; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch den Erwerb von 381 Stück
PREMIUM MANAGEMENT IMMOBILIEN-Anl Inhaber-Anteile P WKN A0ND6C entstanden ist;
4. die Halbjahresberichte ab 2008 für die Anlage WKN A0ND6C herauszugeben.

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Im Übrigen haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Die Beklagte hat sich dieser Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet,
die Tauschempfehlung sei vor dem Hintergrund der damaligen Finanzkrise sachgerecht, mindestens vertretbar gewesen. Das angenommene „Klumpenrisiko“ habe tatsächlich bestanden. Durch die Empfehlung, einen Immobilien-Dachfonds zu erwerben, habe man dem Risiko einer ansonsten bei einem offenen Immobilienfonds drohenden Aussetzung der Rücknahme und Schließung des offenen Immobilienfonds vorbeugen wollen. Dass auch ein Dachfonds wie der PMI einmal geschlossen werden könnte, habe man sich damals nicht vorstellen können. Eine Aufklärungspflicht über eine Rückvergütung von Provisionen seitens der Beklagten habe gegenüber dem Kunden nicht bestanden, da es sich nicht um ein kommissionsartiges Geschäft, sondern um ein Festpreisgeschäft gehandelt habe. Der PMI-Fonds enthalte keine größeren Risiken als der Hausinvest-Fonds. Letztlich habe sich der Kläger zu 1.) aufgrund ausreichender Beratung selbst für den PMI-Fonds entschieden.

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Mit Beschluss vom 25.05.2012 hat das Gericht der Beklagten aufgegeben, näher darzulegen, auf welchen konkreten Tatsachen die Einschätzung der Beklagten beruht habe, dass der PMI-Fonds sicherer sei, weil er die Anlagen weiter streue, indem auch in außereuropäische Anlagen investiert werde. Das Gericht hat weiter darauf hingewiesen, dass die von der Beklagten dann vorzutragenden Tatsachen und die damalige Einschätzung der Beklagten aus ex-ante-Sicht dann gegebenenfalls zum Gegenstand einer Begutachtung werden würden. Auf diese Auflage hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 02.07.2012 geäußert. Es wird insoweit verwiesen auf den entsprechenden Schriftsatz Bl. 151 bis 156 d.A. - insbesondere Bl 155, 156 d.A.. Darin wurde die Auffassung vertreten, dass allein schon die breite Streuung des PMI ein Sicherheitskriterium sei. Es wird die Auffassung wiederholt, dass man damals sich nicht vorstellen konnte, dass PMI zwei Jahre später die Anteilsrücknahme würde ausschließen müssen. Vor dem Hintergrund der damaligen Verhältnisse auf den internationalen Finanzmärkten sei eine Investition in den PMI aus damaliger Expertensicht zumindest vertretbar gewesen.

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In der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2012 hat das Gericht den Kläger zu 1.) persönlich gehört sowie die Zeugin H. vernommen. Es wird insoweit verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2012 (Bl. 121 bis 129 d.A.).

21

Dieser Rechtsstreit ist gerichtsbekannt einer von einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten unter anderem beim Landgericht Kiel, in denen es um ähnliche Sachverhalte geht. In einem dieser Rechtsstreite zum Aktenzeichen 12 O 45/11 war ein Sachverständigengutachten des Sachverständigen F. H. vom 20.01.2012 eingeholt worden. Dieses Gutachten befasst sich mit den jeweiligen Risiken des Hausinvest-Fonds und des PMI. Es ist auf Anregung des Gerichts auch in diesem Rechtsstreit von den Parteien eingereicht worden. Es wird insoweit verwiesen auf die Anlage K1 im Anlagenband.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet.

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Die Schadensersatzansprüche der klagenden Erbengemeinschaft folgen aus § 280 Abs. 1 i.V.m. § 1922 BGB. Der Anspruch steht den Klägern als Erbengemeinschaft zur gesamten Hand zu, § 2032 BGB.

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1. Zwischen Frau E. K., vertreten durch ihren Sohn, den Kläger zu 1.) und der Beklagten ist zumindest schlüssig ein Anlageberatungsvertrag vereinbart worden, in dem die Zeugin H. den Kläger zu 1.) anrief, um mit ihm über die Geldanlage seiner Mutter zu sprechen, worauf es dann zu einem Gespräch zwischen dem Kläger zu 1.) und der Zeugin H. kam, dessen Ergebnis der Verkauf des Hausinvest-Wertpapiers und der Erwerb des PMI gewesen ist.

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2. Die Beklagte hat ihre Beratungspflichten aus diesem Vertragsverhältnis verletzt. Unter den gegebenen Umständen war die Empfehlung der Zeugin H., den Hausinvest zu verkaufen und stattdessen den PMI-Fonds zu erwerben, nicht mehr vertretbar. Die Beklagte hat jedenfalls nicht hinreichend dargetan, aus welchen konkreten Gründen der Erwerb des PMI bei gleichzeitigem Verkauf des Hausinvest zu empfehlen war. Sie war ausdrücklich durch Beschluss vom 25.05.2012 durch das Gericht zur näheren Darlegung dieser Gründe aufgefordert worden.

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3. Nach ständiger Rechtsprechung ist die beratende Bank zu einer anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (BGHZ 123, 126, 129 f.). Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjekts ergeben. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben und haben können. Während die Bank über diese Umstände richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den Kunden verständlich zu unterrichten hat, muss die Bewertung und Empfehlung des Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten lediglich ex ante betrachtet vertretbar sein. Das Risiko, das eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH NJW-RR 2012 S. 43 ff. m.w.N.).

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4. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob die Zeugin H. in dem Beratungsgespräch auf spezielle Risiken des PMI hingewiesen hat, namentlich auf das Risiko der Aussetzung der Rücknahme der Fondsanteile, das Risiko der Schließung des Fonds und auch auf die Frage, ob die Beklagte durch die Vermittlung des Papiers an die Erblasserin eine Rückvergütung aus dem Ausgabeaufschlag und den Verwaltungsgebühren erhielt, die sie dem Kläger zu 1.) hätte offenbaren müssen. Aufgrund der Besonderheiten dieses Falls muss jedoch, unabhängig von der Frage der Aufklärung über die Risiken der Anlage, die Empfehlung des PMI-Fonds auch bei ex-ante-Betrachtung als verfehlt und unvertretbar angesehen werden.

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5. Für die Bewertung des Beratungsgesprächs und dem aus der Beratung resultierenden Umfang der Vertragspflichten der Beklagten ist von entscheidender Bedeutung, dass die Erblasserin bzw. der Kläger zu 1.) in der Beratung der für die Beklagte handelnden Zeugin H. ein besonderes Vertrauen entgegenbrachte, dieses besondere Vertrauen für die Zeugin H. auch erkennbar war und die Erblasserin daher eine besondere Sorgfalt der Beklagten bei dem Ausspruch der Empfehlung, vom Hausinvest auf den PMI-Fonds zu wechseln, erwarten durfte. Die Initiative zu dem Beratungsgespräch war nicht von der Klägerin ausgegangen, sondern von der Beklagten. Aus der Aussage der Zeugin H. ist zu entnehmen, dass diese und wohl auch andere Berater der Beklagten gezielt von ihren Vorgesetzten aufgefordert wurden, einen bestimmten Kundenkreis anzusprechen im Hinblick auf angebliche Risiken offener Immobilienfonds wie dem Hausinvest. Der ursprünglich von der Erblasserin erworbene Hausinvest entsprach unstreitig ihrem damaligen Anlegerprofil, wie es in dem protokollierten Beratungsgespräch vom 03.08.2007 zum Ausdruck kam. Mit dem Hinweis, über die Geldanlage der Erblasserin sprechen zu wollen, war der Kläger zu 1.) der Aufforderung der Zeugin H., zu einem Gespräch in die C.-Filiale zu kommen, gefolgt. Die Beweisaufnahme hat auch ergeben, dass die Zeugin H. das Gespräch gezielt geführt hat, um den Kläger zu 1.) dazu zu bewegen, den Hausinvest in den PMI-Fonds umzutauschen. Die Zeugin H. hat bekundet, dass sie in dem Gespräch das Risiko des Hausinvest ansprach, dass dieser geschlossen werden könne, wenn er an Volumen weniger werde. Sie habe dann gefragt, ob es trotz dieses Risikos so bleiben solle oder ob er lieber eine andere Anlageform wolle. Nach seiner Frage nach Alternativen habe die Zeugin H. ihm den PMI-Fonds empfohlen. Diese Passage der Zeugenaussage zeigt recht deutlich auf, dass dem Kläger zu 1.) bei dem Gespräch auf eine subtile Weise vermittelt wurde, dass beim Hausinvest-Fonds ein erhebliches Risiko der Schließung bestehe. Die Frage der Zeugin H., ob es trotz dieses Risikos bei der Geldanlage bleiben solle, ist erkennbar suggestiv und geeignet, den Gesprächspartner zu verunsichern. Daß der Kläger zu 1. deswegen zu einem Beratungsgespräch aufgefordert war, musste für ihn zusätzlich den Eindruck der Dringlichkeit erwecken. Bei der dadurch entstandenen Verunsicherung wird er umso leichter geneigt sein, einer dann folgenden Empfehlung auch tatsächlich zu folgen. Dementsprechend wurde dem Kläger zu 1.) in dem Beratungsgespräch dann auch offensichtlich als einzige Alternative der PMI-Fonds empfohlen, ein Dachfonds, der erst seit kurzer Zeit auf dem Markt war. Für wenig glaubhaft hält das Gericht im Übrigen die weitere Aussage der Zeugin H., sie habe, obwohl man sich zum damaligen Zeitpunkt nicht vorstellen konnte, dass ein Dachfonds wie der PMI einmal geschlossen werden könnte, den Kläger gleichwohl auf das Risiko der Schließung dieses Fonds hingewiesen. Das passt nicht dazu, dass sie ihn zunächst gerade auf das Risiko der Schließung des Hausinvest-Fonds hinwies und dann eben die Frage stellte, ob es trotz dieses Risikos so bleiben sollte oder ob er lieber eine andere Anlageform wolle. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass aus Sicht der Zeugin H. das Beratungsgespräch keineswegs vom Ergebnis her offen sein sollte, sondern dass es ihr darum ging, den Kunden von der von ihr empfohlenen Anlage zu überzeugen.

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Weiter steht fest, dass es zu dem Gespräch allein auf Initiative der Zeugin H. gekommen war, obwohl seitens der Erblasserin keine Absicht bestanden hatte, an der Anlage in den Hausinvest, irgend etwas zu ändern und dieser Fonds erst 16 Monate zuvor aufgrund einer unstreitig nicht zu beanstandenen Empfehlung der Beklagten und entsprechend dem Risikoprofil der Erblasserin erworben wurde. Ferner ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beklagte wegen der Provision für dieses Geschäfts durchaus ein Eigeninteresse hatte, während ein Umtausch der Anlage auf Seiten des Kunden zunächst einmal zu weiteren Kosten führte. Der Verkauf des Hausinvest erfolgte nämlich wegen des ursprünglichen Ausgabeaufschlags zu einem Rücknahmepreis von 41,88 € gegenüber dem seinerzeitigen Ausgabepreis von 43,68 €, bereits das stellt die Realisierung eines Vermögensverlustes von 826,20 € dar. Der Verkauf des Hausinvest war mit der Zahlung von Kapitalertragssteuer verbunden und für den Erwerb des PMI-Fonds musste wiederum ein Ausgabeaufschlag gezahlt werden. Zwar wird man aus den Angaben des Klägers zu 1.) in der mündlichen Verhandlung entnehmen können, dass ihm durchaus klar war, dass zusätzliche Kosten anfielen und wohl auch, dass die Beklagte an der Abwicklung des Geschäfts verdiente. Umso mehr durfte er aber erwarten, dass diese neue, zunächst mit einem finanziellen Opfer verbundene Empfehlung, auf wirklich ernsthaften und durch Fakten belegbaren Einschätzungen beruhte. Diese berechtigte Erwartung wurde außerdem gestützt durch das langjährige Kundenverhältnisses seiner Mutter zur Beklagten und der sich aus dem Anlageprotokoll vom 03.08.2007 ergebenden Tatsache, dass die Klägerin nicht besonders risikobereit war, wie auch aufgrund der auch von der Zeugin H. bekundeten Nachfrage des Klägers zu 1.) nach Risiken der Anlage. Eine besondere Sachkunde des Klägers zu 1. oder seiner Mutter ist nicht ersichtlich, deswegen hatte man ja auch in der Vergangenheit Beratungen durch Mitarbeiter der Beklagten in Anspruch genommen. Aus all diesen Gründen durfte der Kläger zu 1. davon ausgehen, dass die (neue) Anlageempfehlung auf einer gründlichen und gewissenhaften Prüfung von Fakten beruhte, dass insbesondere aufgrund konkreter Tatsachen tatsächlich Anzeichen für die von der Zeugin H. heraufbeschworene Gefahr der Schließung des Hausinvest bestanden und dass diese Gefahr bei dem PMI-Fonds nicht oder jedenfalls in deutlich geringerem Ausmaß bestand.

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6. Wenn in der dargestellten Beratungssituation dem Kläger zu 1.) ein Umtausch des Hausinvest empfohlen wurde und statt dessen vorgeschlagen wurde, einen erst seit kurzem auf dem Markt befindlichen Dachfonds zu erwerben, der zudem noch zu einem gewissen Anteil hoch spekulative Anlagen in Gestalt sogenannter REITs enthielt, so bedarf eine derartige Empfehlung einer besonderen Rechtfertigung. Es handelte sich nicht um die (wahrscheinlich häufigere) Situation, dass ein Kunde einen bestimmten Betrag investieren möchte und bei der Bank aus eigener Initiative um eine Empfehlung bittet. In einer derartigen Konstellation mag es sein, dass zum damaligen Zeitpunkt die Empfehlung des PMI gerechtfertigt und vertretbar gewesen wäre, wie auch zahlreiche andere Anlageformen sicher zu einem derartigen Risikoprofil gepasst hätten. Darum ging es hier aber nicht, sondern darum, dass dem Kläger zu 1.) ein Produkt mit einer höheren Sicherheit, das möglichst auch noch einen höheren Gewinn bringen sollte, verkauft werden sollte anstelle eines anderen Anlageproduktes, welches der Kunde bereits besaß und mit dem er augenscheinlich zufrieden war. Dem Kläger zu 1. wurde vermittelt, dass der neue Fonds noch besser und sicherer sei, weil die Anlagen im neuen Fonds globaler gestreut seien und auch weltweit investierende Unternehmen mit dabei seien. Dieser Aussage des Klägers zu 1.) in der mündlichen Verhandlung ist die Beklagte nicht entgegengetreten, die Aussage der Zeugin H. steht, soweit sie sich an das Beratungsgespräch erinnern kann, nicht im Widerspruch dazu. Auch sie hat bekundet, dass das Risiko der Anlage eine Rolle spielte und dass sie gegenüber dem Kläger zu 1.) die Auffassung vertrat, der PMI habe wegen der globaleren Streuung als Dachfonds Vorteile, gerade auch im Hinblick auf eine mögliche Schließung des Hausinvest. An dieser konkreten Aussage, der PMI sei sicherer als der Hausinvest, muss sich die Beklagte festhalten lassen. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob der PMI-Fonds möglicherweise eine andere Risikoklasse darstellt als der Hausinvest-Fonds (dazu das Gutachten des Sachverständigen H. in dem Parallelrechtsstreit 12 O 45/11 Landgericht Kiel, der allerdings auch nicht zu der Feststellung gelangt, dass der PMI sicherer sei als der Hausinvest). Entscheidend ist gerade auch die Frage, ob unabhängig von der jeweiligen Struktur der Fonds es Gründe gab, den Hausinvest-Fonds als nicht mehr sicher zu betrachten, wohl dagegen den PMI-Fonds.

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Die Initiative zu der Tauschempfehlung ging von der Einschätzung der Wertpapierspezialisten im Hause der Beklagten aus. Für die Richtigkeit der Empfehlung beruft sich die Beklagte auf deren Expertenmeinung. Grund sei die Lage an den Kapitalmärkten und die Finanzkrise gewesen, also nicht irgendwelche Veränderungen in der Zusammensetzung des Hausinvest . Es ist daher die Frage nach der höheren Sicherheit des PMI gerade vor diesem von der Beklagten behaupteten Hintergrund der allgemeinwirtschaftlichen und internationalen Rahmenbedingungen zu stellen.

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7. Die eingangs zitierte Rechtsprechung des BGH, wonach es bei ansonsten ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken der Anlage genügt, dass die Empfehlung zum Erwerb eines bestimmten Produktes bei ex-ante-Betrachtung vertretbar sein muss, bedarf daher für den hier vorliegenden Fall einer Präzisierung. Wegen des in überaus hohem Maße in Anspruch genommenen Vertrauen des Kunden muss die Vertretbarkeit der Empfehlung auf objektiv nachvollziehbaren guten Gründen beruhen, die eindeutig dafür sprechen, dass der empfohlene Fonds -bei ex ante-Betrachtung- tatsächlich sicherer als der Hausinvest ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird damit keine allgemeine Garantiehaftung der Bank für ihre Empfehlungen begründet, sondern lediglich eine gewissenhafte Prüfung ihrer Anlageempfehlung eingefordert vor dem Hintergrund, dass in diesem Fall der Kunde berechtigterweise ein besonderes Vertrauen in die gründliche und verantwortungsvolle Anlageempfehlung der Bank - gerade auch im Kundeninteressehaben durfte. Daß eine eigene Prüfungspflicht der Bank hinsichtlich der Eigenschaften empfohlener Wertpapiere besteht, ist in der Rechtsprechung zudem anerkannt (BGHZ 123, 126ff). Genauso ist eine Prüfungspflicht in einer Beratungssituation wie dieser anzunehmen, wenn aus allgemeinen gesamtwirtschaftlichen Erwägungen heraus Tauschempfehlungen von Wertpapierspezialisten abgegeben und zur Grundlage einer Anlageentscheidung eines wenig anlageerfahrenen Kunden gemacht werden.

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8. Die Gründe für die Einschätzung der Wertpapierspezialisten der Beklagten, die nach dem Vortrag der Beklagten auslösend für die Empfehlung zum Umtausch in den PMI waren, sind im Rechtsstreit nicht hinreichend begründet dargelegt worden. So wird in keiner Weise erklärt, warum in der damaligen Situation eine Investition in den Hausinvest als ein „Klumpenrisiko“ anzusehen war, das durch den Umtausch in den globaler aufgestellten Dachfonds PMI vermieden werden würde. Es mag sein, dass der PMI als Dachfonds in gewisser Weise eine weitere Diversifikation gegenüber dem (wegen verschiedenen Immobilienbeteiligungen ebenfalls schon diversifizierten) Hausinvest darstellte und dass ganz allgemein betrachtet bei der Geldanlage eine gewisse Diversifikation als günstig anzusehen ist. Man fragt sich allerdings, wieso dann das Argument einer größeren Diversifizierung im vorliegenden Fall 16 Monate vorher bei Erwerb des Hausinvest keine Geltung hatte. Immobiliendachfonds gab es auch damals schon und hätten ebenfalls schon damals empfohlen werden können. Wäre das „Klumpenrisiko“-Argument in dieser allgemeinen Form, wie es die Beklagte anführt, grundsätzlich und stets richtig, dürften sicherheitsorientierten Anlegern niemals Einzelfonds, sondern stets nur Dachfonds empfohlen werden. Eine größere Diversifizierung des PMI ist zudem allenfalls in regionaler Hinsicht erkennbar, nicht dagegen hinsichtlich der grundsätzlichen Anlageform in Immobilien. Bei dem PMI wie auch bei jedem anderen Fonds bestand das grundsätzliche Risiko, dass Anleger ihre Einlagen zurückfordern könnten, so dass der Fonds dann in Liquiditätsprobleme geraten könnte mit der Folge einer Aussetzung der Rücknahme. Warum dieses Risiko bei einem Dachfonds geringer sein soll als bei einem Einzelfonds wird nicht näher erklärt; entscheidend für dieses Risiko dürfte eher die Haltung der Marktteilnehmer sein, die Anteile am jeweiligen Fonds besitzen, als die Frage, auf welche Art und Weise der Fonds in Immobilien investiert . Für eine sachgerechte Empfehlung sind selbstverständlich auch die dem Anleger entstehenden Kosten des Wechsels vom Hausinvest in den PMI zu berücksichtigen und ob die vermeintliche zusätzliche Sicherheit des Dachfonds diesen Kostenaufwand zu rechtfertigen vermag. Auch insoweit fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten. Wenn der Dachfonds PMI globaler aufgestellt ist, so darf man auch damit rechnen, dass insoweit auch Währungsrisiken eine Rolle spielen, wenn zum Fonds auch außereuropäische Immobilien dazugehören. Gewisse Zweifel erweckt auch die weitere Behauptung der Beklagten, der PMI habe einerseits eine größere Sicherheit gegen eine Schließung geboten, andererseits habe man sich hohe Renditen, möglichst bessere als die, die mit dem Hausinvest zu den damaligen Prognosen erreichbar seien, versprochen. Diese Aussage scheint dem Grundsatz zu widersprechen, dass eine sichere Geldanlage in der Regel einen geringeren Ertrag verspricht und umgekehrt eine Anlage mit einem hohen Risiko auch höhere Erträge oder Verluste erwarten lässt. Instruktiv sind insoweit die Ausführungen des Sachverständigen H. in seinem Gutachten für das Verfahren 12 O 54/11: Bei einem Dachfonds entsteht eine Doppelbelastung an Verwaltungskosten. Der Dachfondsmanager muss daher durch seine Zielfondsauswahl eine Überrendite erzielen, um nur die durchschnittliche Rendite seiner Einzelbeteiligungen zu erreichen. Diese zu erreichende „Überperformance“ ist im Immobilienbereich nur durch Beteiligung an offenen Immobilienfonds kaum zu erreichen, so dass regelmäßig auch andere stärker risikobehaftete Investments notwendig sind (Gutachten H., Anlage K1, S. 4/5).

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Nicht zuletzt spricht auch der tatsächliche Verlauf, dass nämlich, anders als von der Beklagten erwartet, gerade der von ihr empfohlene PMI geschlossen wurde und nicht der Hausinvest-Fonds jedenfalls als ein weiteres Indiz gegen die seinerzeitige Vertretbarkeit der Empfehlung, auch wenn es dabei bleibt, dass insoweit die ex-ante - Einschätzung maßgeblich ist.

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9. Nach allem ist jedenfalls festzustellen, dass die Beklagte die tatsächlichen Grundlagen, auf denen ihre Empfehlung zum Tausch des Hausinvest in den PMI beruhte, nicht dargelegt hat. Auf die Notwendigkeit der Darlegung dieser konkreten Tatsachen hatte das Gericht in dem Beschluss vom 25.05.2012 hingewiesen. Nähere Darlegungen als die allgemeine Berufung auf das damals angenommene „Klumpenrisiko“ sind daraufhin nicht erfolgt. Das allein genügt als substantiierter Vortrag nicht. Ein eventuell zu beauftragender Sachverständiger müsste zur Beantwortung der Beweisfrage, ob der PMI sicherer war als der Hausinvest, die dahinterstehenden Überlegungen der Beklagten und ihrer Wertpapierspezialisten kennen.

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Grundsätzlich trägt zwar der Anleger die Darlegungs- und die Beweislast für die Behauptung einer fehlerhaften Beratung. Allerdings kommen insoweit dem Anleger auch Be-weiserleichterungen zugute, so muss die Bank etwa eine behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten (vgl. Schimansky/Bunte, Lwowski, Bankrechts-Handbuch 4. Aufl., Bd. 2 § 110 Rn. 110). Wenn, wie hier, Empfehlungen aufgrund von Einschätzungen von Wertpapierspezialisten aus dem Hause der Beklagten gegeben werden, so müssen im Streitfall diese Überlegungen auch offengelegt werden und es bedarf einer Begründung anhand von konkreten Tatsachen, wieso der PMI-Fonds eine größere Sicherheit als der Hausinvest-Fonds bot. Von dem unkundigen Anleger kann nicht erwartet werden, ohne Kenntnis dieser Umstände den Gegenbeweis einer fehlerhaften Beratung zu führen. Die fehlende Darlegung hierzu geht zu Lasten der Beklagten, so dass die erfolgte Anlageberatung als fehlerhaft anzusehen ist.

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10. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass fehlerhafte Beratung kausal für den eingetretenen Schaden war, weil man nach Sachlage ohne weiteres davon ausgehen kann, dass die Erblasserin den Tausch des Hausinvest nicht vorgenommen hätte, wenn ihr seitens der Beklagten nicht dazu geraten worden wäre.

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11. Der der Erblasserin entstandene Schaden durch die fehlerhafte Anlageberatung besteht zunächst in der Differenz zwischen dem Ausgabepreis von 52,542 € gegenüber der Gutschrift, welche der Nachlass nach erfolgter Liquidation der Gesellschaft in Höhe von 22,60 € pro Anteil erhielt. Bei 381 erworbenen Anteilen beläuft sich der Schaden mithin auf 11.407,80 €.

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Der Feststellungsantrag ist begründet, weil ohne die fehlerhafte Beratung die Kläger mutmaßlich immer noch im Hausinvest-Fonds investiert wären und ihnen deshalb die Erträge dieses Fonds entgangen sind. Der Feststellungsantrag ist insoweit zulässig, da es immerhin noch möglich ist, dass auch in Zukunft noch Schäden entstehen hinsichtlich der Erträge des Hausinvest-Fonds, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstehen.

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Den Anspruch der Kläger auf Herausgabe der Halbjahresberichte für den PMI-Fonds ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Rechtsgrundlage ist insoweit der zwischen den Parteien bestehende Depotvertrag in Verbindung mit § 675, 666 BGB.

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Einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus § 286 BGB sieht das Gericht dagegen aufgrund des als Anlage K8 vorgelegten anwaltlichen Schreibens nicht. In diesem Schreiben wird die Beklagte zwar zur Rückabwicklung des erworbenen PMI-Fonds aufgefordert, allerdings schreibt der Prozessbevollmächtigte der Kläger lediglich und ausdrücklich in Vollmacht des Klägers zu 1.). Zum Zeitpunkt dieses Schreibens war die Erblasserin bereits verstorben, so dass die hinsichtlich des Schadensersatzanspruches ungeteilte Erbengemeinschaft, bestehend aus den drei Klägern, berechtigt gewesen wäre. Eine derartige Erbengemeinschaft nach der Erblasserin wird in dem Schreiben gemäß Anlage K8 (offenbar ist das Datum des Schreibens falsch) nicht einmal erwähnt. Es heißt in dem Schreiben weiter, dass der Kläger zu 1.) seine Mutter vertreten hätte. Daß die Erblasserin verstorben ist, wird nicht einmal erwähnt. Insofern lässt sich dem Anspruchsschreiben auch nicht einmal eindeutig entnehmen, dass der Kläger zu 1.) Berechtigter hinsichtlich der Forderung sein soll, was er als Einzelperson auch tatsächlich gar nicht ist. Zwar mag es sein, dass der Kläger zu 1.) als einzelner Miterbe auch Ansprüche im Namen der Erbengemeinschaft geltend machen könnte, dieser Sachverhalt kommt aber in dem Schreiben gemäß Anlage K8 in keiner Weise zum Ausdruck. Bei genauer Betrachtung wird in dem Schreiben gemäß Anlage K8 also eine dem Mandanten gar nicht zustehende Forderung erhoben. Deshalb war dieses Schreiben auch nicht geeignet, einen Verzug zu begründen. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht, abgesehen davon, dass sowohl die Höhe der Geschäftsgebühr (2,5 fach), als auch der angenommene Gegenstandswert deutlich überhöht erscheinen.

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Weiter ist die Erledigung der klägerischen Ansprüche festzustellen, soweit sie in der ursprünglichen Klageschrift vom 04.03.2011 beantragt waren und dann seitens des Klägers für erledigt erklärt worden sind. Ausgenommen hiervon ist die verlangte Herausgabe des Emmissionsprospektes, da unstreitig der Klägervertreter diesen bereits im Zusammenhang mit einem der anderen Parallelverfahren erhalten hat. Der ursprüngliche Klagantrag zu 1. war der Formulierung nach verunglückt gestellt, war aber ersichtlich als Zahlungsantrag Zug um Zug gegen Rücknahme der erworbenen Wertpapiere gemeint und in dieser Form zum Zeitpunkt der Klagerhebung begründet. Die verlangte Rücknahme des PMI-Fonds hat sich durch die mittlerweile erfolgte Liquidation des Fonds erledigt. Der Klagantrag zu Ziffer 3. aus dem Schriftsatz vom 04.03.2011 wurde sinnvollerweise durch einen Feststellungsantrag ersetzt und stellt somit eine zulässige und sinnvolle Klagänderung dar. Die Klage war mithin zum überwiegenden Teil erfolgreich, wobei die Abweisung der außergerichtlichen Anwaltskosten als Nebenforderung den Streitwert nicht beeinflusst. Im Übrigen hat die Klage ganz überwiegend Erfolg. Das rechtfertigt es, gemäß § 92 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.


Urteilsbesprechung zu Landgericht Kiel Urteil, 19. Okt. 2012 - 8 O 49/11

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Kiel Urteil, 19. Okt. 2012 - 8 O 49/11

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun
Landgericht Kiel Urteil, 19. Okt. 2012 - 8 O 49/11 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1922 Gesamtrechtsnachfolge


(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über. (2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 666 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht


Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2032 Erbengemeinschaft


(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Referenzen - Urteile

Landgericht Kiel Urteil, 19. Okt. 2012 - 8 O 49/11 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Kiel Urteil, 19. Okt. 2012 - 8 O 49/11.

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 19. Sept. 2013 - 5 U 34/13

bei uns veröffentlicht am 19.09.2013

Tenor Auf die Berufung der Beklagten vom 28. Februar 2013 wird das am 8. Februar 2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck geändert und die Klage abgewiesen. Die Anschlussberufung der Klägerin wir

Referenzen

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.