Landgericht Köln Urteil, 25. Aug. 2016 - 15 O 266/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Kläger, ein niedergelassener Facharzt für Neurologie, nimmt die beklagte Sparkasse auf Schadensersatz wegen einer vermeintlich fehlerhaften Beratung im Zusammenhang mit Darlehensverträgen und einem Swap-Vertrag in Anspruch.
3Der Kläger hatte eine Vermögensanlage nach dem Modell der Sicherheitskompaktrente der Schnee-Gruppe vorgenommen. Dieses Anlagemodell sah den Abschluss von kreditfinanzierten Lebensversicherungen bei deutschen oder englischen Lebensversicherungen vor. Zur Kreditfinanzierung hatte der Kläger zwei Festzinsdarlehen bei der H AG in Schweizer Franken aufgenommen. Ansprechpartner des Klägers für die Schnee-Gruppe war der Zeuge J.
4Im Jahr 2005 wandte sich der Zeuge J für die Schnee-Gruppe an mehrere von ihm betreute Kunden, darunter Herrn StB T, dessen vermeintliche Ansprüche gegen die Beklagte Gegenstand des Verfahren LG Köln - 15 O 248/15 - vor der Kammer gewesen ist, und auch den Kläger, mit dem Hinweis, zur Ausnutzung der derzeit historisch niedrigen Zinssätze in Euro und Schweizer Franken sei es sinnvoll, schon jetzt eine Umfinanzierung vorzunehmen, um eine deutliche Zinsersparnis gegenüber der Prognoserechnung zu erzielen, und nannte als neue kreditierende Bank die Beklagte.
5Am Nachmittag des 18.11.2005 fand bei dem Kläger ein Gespräch mit den Zeugen J sowie N und R von der Beklagten statt. Die drei Zeugen hatten am Vormittag jedenfalls ein Kundengespräch mit Herrn T und dessen Bruder geführt. Bei dem Gespräch mit dem Kläger stellte der Zeuge J die beiden Mitarbeiter der Beklagten vor, die Zeugin R erläuterte die Einzelheiten einer möglichen Darlehensfinanzierung durch die Beklagte und der Zeuge N Möglichkeiten moderner Finanzierungsinstrumente. Der Inhalt des Gesprächs im Einzelnen ist zwischen den Parteien streitig. Der Zeuge N fertigte zur Erläuterung für den Kläger fünf handschriftliche Skizzen, für deren Inhalt auf die Anlage K1 zur Klageschrift (Bl. 63-67 GA) Bezug genommen wird. Der Kläger wurde jedenfalls nicht über die Gewinnmarge der Beklagten aus dem Swap aufgeklärt. Zu einem Vertragsschluss während des Gespräches kam es nicht.
6Datiert vom 15.11.2005 unterzeichnete der Kläger einen Rahmenvertrag über Finanztermingeschäfte (Anlage K2, Bl. 68 ff. GA). Die Parteien schlossen - bedingt durch unterschiedliche Ablösungszeitpunkt der vorbestehenden Finanzierung - zwei in EUR vereinbarte Darlehensverträge über zusammen 692.287,33 EUR, nämlich Nr. ###2, datiert vom 21.10./10.12.2005 (Anlage B1, Bl. 245 ff. GA), und Nr. ###1 vom 13.02.2006 (Anlage B3, Bl. 256 ff. GA), beide hinsichtlich der Laufzeit bis zum 30.12.2014 geändert durch Verträge jeweils vom 18.01./24.02.2006 (Anlagen B2, Bl. 251 ff. GA, und B4, Bl. 262 ff. GA)
7Am 22.05.2006 schloss der Kläger mit der Beklagten ein Zins- und Währungs-Swap-Geschäft, dessen Einzelabschluss dem Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 23.05.2006 (Anlage K3, Bl. 71 ff GA) bestätigt wurde. Die Laufzeit war bis zum 30.12.2014 vereinbart. Beim Einzelabschluss wurde der Bezugsbetrag bei der Bestimmung des Bezugsbetrags von 693.000,00 EUR entsprechend 1.075.536,00 CHF der tagesaktuelle Interbankenkurs von 1,552 EUR/CHF zu Grunde gelegt. Der zu Grunde gelegte variable Zins entsprach dem 3-Monats Euribor. Dieser Zinssatz des 3-Monats-Euribor war auch in den Darlehensverträgen der Parteien vereinbart, zuzüglich eines Aufschlags für die Beklagte.
8Die Beklagte unterrichtete den Kläger spätestens seit September 2006 über den Verlauf des Swap; für die Einzelheiten der Mitteilungen wird auf das Anlagenkonvolut K5 zur Klageschrift (Bl. 78-143 GA) Bezug genommen. Mit der Marktwertmitteilung vom 30.12.2012 (Anlage K4, Bl. 77 GA) wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass derzeit ein Marktwert in Höhe von 266.794,67 EUR zu seinen Lasten bestehe.
9Der Kläger ließ die Beklagte vorgerichtlich vergeblich mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.11.2014 zur Rückabwicklung des Geschäfts bis zum 08.12.2014 auffordern. Die Beklagte verzichtete mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.12.2014 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung bis zum 31.03.2015, soweit Ansprüche "bis zum heutigen Tag" noch nicht verjährt sind. Dieser Verzicht wurde bis zum 30.06.2015 verlängert.
10Der Kläger behauptet, die Beklagte habe eine Zusammenarbeit mit der Schnee-Gruppe vereinbart, die Schulungen von deren Mitarbeitern über Swap-Geschäfte durch die Beklagte und deren Verprovisionierung umfasst habe. Diese Zusammenarbeit sei ihm gegenüber nicht offengelegt worden.
11In dem Beratungsgespräch hätten die Mitarbeiter der Beklagten ihm den Abschluss eines Zins- und Währungsswaps zusammen mit den Darlehen empfohlen. Er - der Kläger - habe hervorgehoben, dass er die weitere Kursentwicklung des Schweizer Frankens zum Euro nicht beurteilen könne und gerade zu dieser Frage den Rat der Beklagten benötige. Der Zeuge N habe hervorgehoben, der Schweizer Franken sei sehr stabil und dementsprechend das Währungsrisiko minimal. Der Swap könne jederzeit aufgelöst werden und führe zu einer Verbilligung des Grundgeschäfts.
12Niemand habe ihn auf das Bestehen der Möglichkeit hingewiesen, "Haus und Hof" zu verlieren, also die Gefahr eines unbegrenzten Verlustrisikos. Unzutreffend sei die Anlage als kalkulierbares, jederzeit kontrollierbares und insgesamt nur sehr geringes Risiko beschrieben worden. Zudem habe der Zeuge N eine vollständige und permanente Betreuung zugesagt; der Kunde werde über relevante Veränderungen der ständig beobachteten Währung in Kenntnis gesetzt. Dies sei tatsächlich nicht geschehen.
13Niemand habe ihn darauf hingewiesen, dass bereits anfänglich ein negativer Marktwert bestanden habe, d.h. der informierte Marktteilnehmer bei Abschluss des Swaps davon ausgegangen sei, dass das Derivat zu einem Verlustgeschäft für den Kunden werde, der Kunde also nach den Bedingungen des Geschäfts gegen den Markt spekuliere. Ebenso sei er nicht auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass der Referenzzins EURIBOR negativ werden könne und die Beklagte negative Folgen aus einer solchen Entwicklung für sich durch die Regelung in § 3 Abs. 3 des Rahmenvertrags ausgeschlossen habe.
14Der Kläger ist der Ansicht, die Beratung sei nicht anlegergerecht gewesen, weil die empfohlenen Verträge (Darlehen und Swap) wegen des spekulativen Charakters für sein Anlageziel einer sicheren Altersvorsorge nicht geeignet gewesen seien.
15Anlagegerecht sei die Beratung nicht gewesen, weil keine ausreichende Beratung über die speziellen Risiken aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Zinsänderungsrisiko; Währungsrisiko) mit Wettcharakter erfolgt sei, und keine Hinweise auf das Risiko von Ausgleichszahlungen während der Laufzeit in nicht voraussehbarer Höhe, das theoretisch unendliches Verlustrisiko, den anfänglich negativen Marktwert, das Fehlen eines für die Beherrschung der Risiken erforderlichen speziellen Risikomanagements sowie keine Unterrichtung über die Entwicklungspotentiale und Hintergründe der an dem Geschäft beteiligten Volkswirtschaften erfolgt seien.
16Mit der Klage macht der Kläger die an die Beklagte während der Vertragslaufzeit erfolgten Zahlungen (Klageantrag zu 1.) geltend und zudem das Nichtbestehen von Belastungen auf dem im Klageantrag zu 2. genannten Konto, auf dem die Beklagte die Differenz aufgrund des zu Beginn und am Ende der Laufzeit vorgenommenen Kapitaltauschs in Höhe von 203.055,99 EUR und die letzte Rate in Höhe von 7.226,42 EUR zu Lasten des Klägers gebucht hat und Überziehungszinsen berechnet.
17Der Kläger beantragt,
181. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 105.642,96 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.12.2014 zu zahlen;
192. festzustellen, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem bei ihr bestehenden GiroKompakt-Konto mit der Konto-Nr. #####/#### gegen den Kläger zustehen;
203. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten in Höhe von 7.901,01 EUR freizustellen.
21Der Kläger beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
24Die Beklagte behauptet, bei dem Gespräch seien dem Kläger die Präsentation "Aktives Risikomanagement - Zinsen & Währungen" (Anlage B7, AH), die Basisinformationsbroschüre über Finanzderivate (Anlage B9, AH) sowie das Informationsblatt "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Finanztermingeschäften" (Anlage B10, AH) und eine Präsentation zu den modernen Finanzierungsinstrumenten übergeben worden. Der Zeuge N habe bei seiner Darstellung die Aussagen dieser Präsentation verwendet und erläutert, aber keine davon abweichende Aussagen getroffen und ausdrücklich klargestellt, dass er keine Empfehlung für oder gegen den Abschluss eines Swap aussprechen könne.
25Der Kläger habe aus eigenem Antrieb weiter im Schweizer Franken positioniert bleiben wollen. Mit dem Swap habe er das Zinsgefälle zwischen der Schweiz und dem Euro-Raum ausgenutzt und so gestellt werden sollen, als ob er ein Fremdwährungsdarlehen aufnimmt, einschließlich des Währungsrisikos.
26Soweit der Kläger nicht über ihre Gewinnmarge im Zweipersonenverhältnis aufgeklärt worden sei, sei dies auf der Grundlage einer sorgfältigen Bewertung ihrer Rechtsabteilung und entsprechend der vor der Entscheidung BGH, Urt. v. 22.03.2011 - XI ZR 33/10 - üblicher Auffassung geschehen. Der Kläger hätte die Verträge auch in Kenntnis des bei ihr, der Beklagten anfallenden Marge abgeschlossen.
27Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe seinen Schaden deshalb nicht zutreffend dargelegt, weil er ohne die mit ihr abgeschlossenen Verträge aus den vorbestehenden Fremdwährungsdarlehen Verluste realisiert hätte, die bei der Schadensberechnung nicht berücksichtig seien.
28Die Klage ist am 29.06.2015 bei Gericht eingegangen; der am 15.07.2015 bei dem Kläger nach seiner Streitwertangabe angeforderte Kostenvorschuss wurde am 22.07.2016 eingezahlt. Die Klage ist der Beklagten am 31.07.2015 zugestellt worden.
29Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J, R und N zum Inhalt der Gespräche mit dem Kläger vor den Vertragsschlüssen sowie Anhörung des Klägers persönlich. Für das Ergebnis wird auf das Protokoll der Sitzung vom 30.06.2016 (Bl. 396 ff. GA) Bezug genommen.
30Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
31Entscheidungsgründe
32Die Klage ist nicht begründet.
33I. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte durchsetzbare Ansprüche auf Schadensersatz aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, insbesondere nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
341. Zwischen den Parteien ist allerdings ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.
35Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen. Der Beratungsvertrag ist damit auf eine konkrete Anlageentscheidung bezogen. Mit der vollständigen und korrekten Erfüllung der diese Anlageentscheidung betreffenden Beratungspflichten sind die Leistungspflichten der Bank erfüllt. Fortdauernde Überwachungs- und Beratungspflichten folgen aus einem solchen Beratungsvertrag nicht (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 23).
36Hier ist ein Anlageberatungsvertrag dadurch zustande gekommen, dass die Mitarbeiter der Beklagten R und N den Kläger angesichts der bekannten Umfinanzierungssituation über eine neue Kreditfinanzierung und die Möglichkeit eines synthetischen Fremdwährungs- und Festzinsdarlehens durch Einbindung eines Fremdwährungs-Zinssatz-Swaps unterrichtet haben. Es handelte sich nach dem Inhalt der Gespräche, wie er vom Kläger wie den Zeugen berichtet worden ist, nicht nur um eine allgemeine, von einem Anlass unabhängige Unterrichtung über moderne Finanzierungsinstrumente.
372. Die Beklagte hat ihre Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung nicht verletzt.
38Anlegergerecht ist nur eine Anlageempfehlung, die den Anlagezielen des Kunden entspricht.
39Soweit der Kläger hier das Anlageziel der Eignung der Finanzierung im Rahmen der Altersvorsorge (Schnee-Rente) betont hat, will er damit neben einer Versorgung seiner Familie insbesondere die Vermeidung von Risiken insbesondere des Kapitalverlusts und der unbegrenzten Gefahr des Nachschusses weiterer Mittel bis hin zum Verlust von Haus und Hof zum Ausdruck gebracht haben. Dieses Verständnis der mit der Vorgabe der Eignung zur Altersvorsorge angestrebten Eigenschaften der Anlageziele fällt zusammen mit den Vorwürfen des Klägers zur unzutreffenden oder unzureichenden Unterrichtung über Gefahren aus der hier gewählten Kombination von Darlehen in Euro und Zinssatz- und Fremdwährungs-Swap. Dass dem Kläger gegenüber die Eigenschaften der Vertragskombination unzutreffend oder unzureichend, also nicht anlagegerecht dargestellt worden wären, lässt sich hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - wie zur Frage der anlagegerechten Beratung vertieft wird - nicht feststellen. Damit ist aber zugleich die Darstellung der Beklagten von dem insoweit für die Voraussetzungen einer Pflichtverletzung beweisbelasteten Kläger nicht widerlegt, der Kläger habe in Kenntnis der mit den Verträgen verbundenen Risiken die Verträge geschlossen und damit diese Risiken als Teil seines Anlageziels angenommen. Waren dem Kläger die Risiken der Anlage bekannt, wie sich etwa für das Wechselkursrisiko schon aus der Darstellung des Klägers ergibt, er habe - aus diesem Grund - wie schon bei der vorbestehenden Finanzierung das Fremdwährungsrisiko nicht eingehen wollen, und hat er sie gleichwohl abgeschlossen, waren die Risiken für die Anlage zudem nicht ursächlich. Die Beweisaufnahme hat insbesondere nicht bestätigt, dass dem Kläger nur die schließlich vereinbarte Vertragskombination von EUR-Darlehen und Fremdwährungs-Zinssatz-Swap-Vertrag vorgestellt worden wäre; vielmehr handelte es sich - wie die Zeugin R beschrieben hat - um eine Möglichkeit einer Anschlussfinanzierung mit einem synthetischen Festzins und / oder einem synthetischen Fremdwährungsdarlehen, wenn vom Kunden gewünscht. Daneben bot die Beklagte etwa auch ein Festzinsdarlehen in Euro an. Schließlich bestand schon nach dem zutreffenden Verständnis des Klägers kein Zwang, die Darlehen überhaupt mit einem Swap zu verbinden.
403. Dass die Beratung nicht anlagegerecht gewesen sei, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung des Klägers nicht feststellen. Auch die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amts wegen liegen nicht vor. Dies geht zu Lasten des für die Voraussetzungen einer Pflichtverletzung beweisbelasteten Klägers.
41a) In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urt. v. 24.04.2014 - III ZR 389/12, Rn. 9). Die persönliche Aufklärungspflicht des Beraters zur objektgerechten Beratung entfällt, wenn die entsprechende Belehrung in einem Prospekt oder anderen Unterlagen enthalten ist und der Berater davon ausgehen darf, dass der Kunde diesen gelesen und verstanden hat sowie gegebenenfalls von sich aus Nachfragen stellt (BGH, Urt. v. 11.12.2014 - III ZR 365/13, Rn. 18; vgl. ebenso BGH, Urt. v. 20.06.2013 - III ZR 293/12 Rn. 7). Allerdings ist es dem Berater in diesem Fall verwehrt, Risiken abweichend von den Prospektangaben darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (BGH, Urt. v. 24.04.2014 - III ZR 389/12, Rn. 23). Die schriftlichen Unterlagen über ein Anlageobjekt müssen den Anleger möglichst zeitnah über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind, sachlich richtig und vollständig unterrichten. Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (BGH, Urt. v. 24.04.2014 - III ZR 389/12, Rn. 12).
42b) Daran gemessen ist die Unterrichtung des Klägers nach deren feststellbarem Inhalt nicht zu beanstanden.
43aa) Das Risiko von Währungsentwicklungen war dem Kläger bereits aus der vorbestehenden Fremdwährungsfinanzierung in CHF bekannt. Zudem ist die Frage der möglichen Wechselkursentwicklung nach der Darstellung des Klägers wie auch der Zeugen R und N in dem Gespräch thematisiert worden. Dass die Mitarbeiter der Beklagten irgendwelche Aussagen oder Zusagen zur zukünftigen Wechselkursentwicklung getätigt hätten, hat die Beweisaufnahme nicht bestätigt.
44bb) Hinsichtlich der Risiken der hier vereinbarten Kombination von Darlehen mit variablem Zins und einem Zins-Währungs-Swap ist nicht widerlegt, dass der Kläger durch Übergabe der Präsentation (Anlage B7) über die wesentlichen Eigenschaften und Risiken unterrichtet worden ist.
45Die Darstellung des Klägers, er habe nur die fünf Blatt Handskizzen des Zeugen N erhalten, ist durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden. Gegen diese Erinnerung des Klägers bestehen zunächst erhebliche Bedenken im Hinblick auf sein Erinnerungsvermögen. Diese Bedenken ergeben sich zunächst daraus, dass der Kläger selbst beschrieben hat, er rekonstruiere das damalige Geschehen anhand der bei ihm vorhandenen Unterlagen; weil er die Präsentation (Anlage B7) nicht bei seinen Unterlagen habe und weil er die Basisinformationen über Finanzderivate (Anlage B9) bei seinen Unterlagen habe und stets alle Unterlagen privat wie geschäftlich sorgfältig archiviere, könne er sie damals nicht erhalten haben. Gegen das Erinnerungsvermögen des Klägers spricht auch, dass der Kläger bei seiner Darstellung des Beratungsgesprächs die Unterzeichnung des erst von der Zeugin R vorgelegten Bogen Anlageberatung (Bl. 416 ff. GA) nicht von sich aus erwähnt hat.
46Demgegenüber hat die Zeugin R angegeben, dass der Zeuge N im Beratungsgespräch immer die Präsentation (Anlage B7) dabeigehabt und zumindest am Ende des Gesprächs dem Kunden überlassen hat; diese Darstellung hat der Zeuge N bestätigt. Das wäre hier angesichts der erst Monate später erfolgten Vereinbarung des Swaps rechtzeitig gewesen.
47Auch der Zeuge J hat die Darstellung des Klägers nicht bestätigt, sondern keine konkrete Erinnerung, welche Unterlagen dem Kläger im Beratungsgespräch übergeben worden sind, und welche Aussagen über Funktion und Risiken des Swap gemacht worden sind. Soweit der Zeuge J die Präsentation (Anlage B7) als "berühmte rote Mappe" angesprochen und dazu berichtet hat, diese Unterlage sei in keinem Fall bei einem Kundengespräch unter seiner Beteiligung verwendet worden, weil dafür keine Zeit gewesen sei, hat er zumindest eine Übergabe im Beratungsgespräch vom 18.11.2005 nicht ausgeschlossen. Eine konkrete Erinnerung an die Beratung gerade des Klägers hatte der Zeuge J nicht, sondern mutmaßt, diese könne nach dem Beratungsgespräch übersandt worden sein. Rückschlüsse auf das konkrete Geschehen erlauben diese Hinweise zu möglichen Abläufe nicht.
48Auch aus dem Umstand, dass die Präsentation von der Beklagten zwar bereits in der Klageerwiderung angesprochen, ausführlich zitiert und kommentiert worden ist, dabei aber die handschriftlichen Skizzen des Zeugen N (Anlage K1) in Bezug genommen worden sind, ergibt sich nicht der Schluss, dass die Präsentation (Anlage B7) zum Zwecke des Verfahrens nachgefertigt worden wäre.
49Weil der Swap-Vertrag erst Monate später abgeschlossen worden ist, hatte der Kläger ausreichend Zeit, die dort zutreffend getroffenen Aussagen im Einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Die Aussagen der Präsentation sind zutreffend und benennen insbesondere die vom Kläger als fehlend beanstandeten Risiken von Totalverlust und unbegrenzter Nachschusspflicht mit dem Verlust von „Haus und Hof“. Zudem hat der Zeuge N beschrieben, dass er gerade dem Kläger bei zahlreichen telefonischen Nachfragen bis zum Vertragsschluss weitere Erläuterungen gegeben habe. Dieser Darstellung ist der Kläger, der sich nicht erinnern kann, nicht entgegengetreten; für ihre Richtigkeit spricht aber der lange Zeitablauf bis zum Abschluss des Swap-Vertrags im Mai 2006.
50Aus den von dem Zeugen N gefertigten Handskizzen (Anlage K1) ergibt sich auch nicht, dass die mündlichen Aussagen von den Aussagen der Präsentation (Anlage B7) abweichende oder relativierende Aussagen gemacht hätte, die auch sonst von keinem der Zeugen bestätigt worden sind.
51Auch aus der Bekundung der Zeugin R, dem Kunden sei keine Größenordnung zu möglichen Verlusten genannt und – entgegen der Bekundung des Zeugen N - auch nicht das Risiko des unbegrenzten Verlustes genannt worden, ergibt sich keine Relativierung der in der Präsentation zutreffend benannten Risiken. Was letztlich gesprochen worden ist, lässt sich - angesichts des Zeitablaufs verständlich – aus den kaum von konkreter Erinnerung geprägten Darstellungen des damaligen Geschehens durch die Beteiligten nicht mehr zuverlässig feststellen.
52cc) Zur objektgerechten Beratung gehört beim Währungs-Swap auch, ob die Bank dem Kunden die Konsequenzen des Fehlens einer Zinsobergrenze ("Cap") im Zusammenhang mit der vereinbarten Zinsformel anhand des Szenarios einer nicht nur unerheblichen Abwertung etwa des Euro gegenüber dem Schweizer Franken hinreichend klar erläutert hat (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 78).
53Hier ist dem Kläger die Möglichkeit einer Zinsobergrenze ("Cap") schon nach seiner eigenen Darstellung anhand einer handschriftlichen Skizze (Bl. 67 GA) durch den Zeugen N erläutert worden.
54dd) Dass die Beklagte eine Unterrichtung des Klägers über einen negativen Marktwert unterlassen hätte, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung des Klägers nicht feststellen.
55(1) Das Vorhandensein eines anfänglichen negativen Marktwerts eines Swap-Vertrags ist kein Umstand, über den die beratende Bank ihren Kunden im Rahmen der objektgerechten Beratung informieren müsste (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 31). Ein anfänglicher negativer Marktwert spiegelt nicht den voraussichtlichen Misserfolg des Geschäftes wider, sondern den Marktwert bei Abschluss des Vertrags, der zu diesem Zeitpunkt durch Glattstellung realisierbar wäre. Der jeweils aktuelle Marktwert wird anhand finanzmathematischer Berechnungsmodelle in der Weise ermittelt, dass - unter Berücksichtigung gegebenenfalls bestehender Optionsbestandteile und bei einem Währungsswap der Wechselkursentwicklung - die voraussichtlichen künftigen festen und variablen Zinszahlungen der Parteien gegenübergestellt und mit den an den entsprechenden Zahlungsterminen gültigen Abzinsungsfaktoren auf den Bewertungszeitpunkt abgezinst werden. Negativ wird der Marktwert, indem die Bank in diesen ermittelten "Modellwert" die Bruttomarge, ihren Nettogewinn und ihre Kosten, wie etwa zur Risikoabsicherung, Eigenkapitalunterlegung oder zur Geschäftsabwicklung, durch entsprechende Festlegung der Strukturelemente des Swaps einstrukturiert. Der Begriff des negativen Marktwertes meint also das Einpreisen der Bruttomarge der Bank und nicht eine Verschiebung des Chance-Risiko-Verhältnisses (BGH, Urt. v. 22.03.2016 – XI ZR 93/15, Rn. 18). Für den Kunden bedeutet der anfängliche negative Marktwert, dass er zunächst die einstrukturierte Bruttomarge erwirtschaften muss, um seinerseits in die Gewinnzone zu gelangen. Darin unterscheidet sich die Situation des Kunden nicht von der, in der er offen ausgewiesene Provisionen (z.B. Ausgabeaufschläge) zu zahlen hat. Zugleich muss er bei einer - allerdings von den Vertragsparteien regelmäßig nicht vorgesehenen - sofortigen Lösung vom Vertrag einen Verlust in Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts tragen. Eine überwiegende Verlustwahrscheinlichkeit indiziert der anfängliche stichtagsbezogene negative Marktwert dagegen nicht. Der Erfolg des Swaps hängt letztlich allein von der Zins- und/oder Währungskursentwicklung und gegebenenfalls der Entwicklung des "Spreads" während der Vertragslaufzeit ab. Die Empfehlung eines Swap-Vertrags kann daher trotz des anfänglichen negativen Marktwerts objektgerecht sein.
56Unabhängig von der Frage der objektgerechten Beratung kann eine Verpflichtung zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert wegen eines schwerwiegenden Interessenkonflikts bestehen (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 33). Für das Zweipersonenverhältnis gilt, in dem die beratende Bank zugleich Verkäuferin des empfohlenen Produkts ist, zunächst der Grundsatz, dass die Bank nicht verpflichtet ist, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit Produkten, die sie in ihrer Beratung empfiehlt, Gewinne erzielt. Für den Kunden ist bei der gebotenen normativ-objektiven Betrachtungsweise offensichtlich, dass die Bank eigene (Gewinn-)Interessen verfolgt, sodass darauf grundsätzlich nicht gesondert hingewiesen werden muss (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 37). Ein Umstand, der für den Kunden im Rahmen des aufgrund der Beratung zustande gekommenen Vertragsverhältnisses offenkundig ist, lässt auch innerhalb des Beratungsvertrags seine Schutzwürdigkeit entfallen. Die zu einem Swap-Vertrag mit ihr selbst ratende Bank realisiert ihren Gewinn ohne Rücksicht auf die konkrete Ausgestaltung des Swaps über das Einpreisen eines anfänglichen negativen Marktwerts. Das Einstrukturieren der Bruttomarge in die Risikostruktur des Swap-Vertrags kann der Kunde, der davon ausgeht, die Bank verdiene ausschließlich bei ihr günstigem Verlauf der Zinswette in Höhe der Zinsdifferenz, bei der gebotenen normativ-objektiven Betrachtungsweise unabhängig von den Bedingungen des Swap-Geschäfts nicht erkennen (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 38). Weil der schwerwiegende Interessenkonflikt, über den aufzuklären ist, allein aus dem Umstand folgt, dass der Kunde mit dem Einpreisen der Bruttomarge in die Risikostruktur des Swap-Geschäfts nicht rechnen muss, ist die Komplexität des Swap-Vertrags kein Kriterium, das über das Bestehen oder Nichtbestehen der Aufklärungspflicht entscheidet (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 39). Die beratende Bank ist im Zweipersonenverhältnis deshalb grundsätzlich bei allen Swap-Geschäften, denen kein konnexes Grundgeschäft zugeordnet ist, verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts über die Einpreisung eines anfänglichen negativen Marktwerts und dessen Höhe aufzuklären (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 42). Dies gilt auch dann, wenn sich der anfängliche negative Marktwert in marktüblicher Höhe bewegt (BGH, Beschl. v. 15.03.2016 – XI ZR 208/15, Rn. 10).
57Die Bank ist aber nicht verpflichtet zu erläutern, sie realisiere die Bruttomarge aufgrund des Umstands, dass der Markt das Risiko des Kunden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses negativ einschätzt (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 40). Ist also der anfängliche stichtagsbezogene negative Marktwert keine Kennziffer für eine überwiegende Verlustwahrscheinlichkeit, sondern nur Spiegelbild der Bruttomarge der Bank, beschränkt sich die Hinweispflicht auf deren Bekanntgabe (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 40). Die Verpflichtung zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert schließt - wie bei den sonstigen Fällen einer Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines schwerwiegenden Interessenkonflikts - die Verpflichtung zur Information über seine Höhe mit ein (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 41; OLG Köln, Beschl. v. 09.09.2013 - 13 U 120/12, juris Rn. 24). Nur bei Kenntnis auch der Höhe des anfänglichen negativen Marktwerts kann der Kunde das eigene Interesse der Bank an der Empfehlung des Swap-Vertrags richtig einschätzen.
58Die beratungsvertragliche Pflicht zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert besteht aber dann nicht, wenn die beratende Bank zu Swap-Geschäften rät, die der Absicherung gegenläufiger Zins- oder Währungsrisiken aus konnexen Grundgeschäften dienen (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 42). Existiert ein konnexes Grundgeschäft mit gegenläufigem Risiko, dient ein Zinssatz-Swap-Vertrag nicht der spekulativen Übernahme einer offenen Risikoposition, sondern bezweckt allein den "Tausch" einer variabel verzinslichen Mittelaufnahme in eine festverzinsliche Verschuldung unter gleichzeitigem Verzicht auf die Teilhabe an einer günstigen Entwicklung des Zinsniveaus. Ist die beratende Bank zugleich Vertragspartner des Darlehensvertrags, muss der Kunde bei normativ-objektiver Betrachtung damit rechnen, dass die Bank als Darlehensgeberin nicht nur mit dem Darlehensgeschäft, sondern auch mit dem wirtschaftlich einer Änderung der Bedingungen des Darlehensvertrags gleichkommenden Zinssatz-Swap-Geschäft eigennützige Interessen verfolgt (BGH, Urt. v. 22.03.2016 – XI ZR 425/14, Rn. 27). Konnexität in diesem Sinne liegt vor, wenn das Swap-Geschäft bei wirtschaftlicher Betrachtung ausschließlich die Parameter eines konkreten Kreditverhältnisses abändern soll (BGH, Urt. v. 22.03.2016 – XI ZR 425/14, Rn. 28). Ausgangs- und Bezugspunkt müssen ein unterhaltener, bestehender oder zeitgleich abgeschlossener Darlehensvertrag und dessen Bedingungen sein. Der Bezugsbetrag des Zinssatz-Swap-Vertrags muss der zur Rückzahlung ausstehenden Valuta dieses Darlehensvertrags als konnexem Grundgeschäft entsprechen oder darf sie jedenfalls nicht übersteigen. Bei variabel verzinslichen Darlehen muss die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrags der des Darlehensvertrags und bei Festzinsdarlehen die Laufzeit des Zinssatz-Swap-Vertrags der der Zinsbindung gleichstehen oder darf sie jedenfalls nicht überschreiten. Die Zahlungspflichten der Bank aus dem Zinssatz-Swap-Vertrag müssen sich mit dem vom Kunden in dem zugeordneten Darlehensvertrag übernommenen variablen oder festen Zins mindestens im Sinne einer partiellen Absicherung gegenläufiger Zinsrisiken decken. Die Bank muss jeweils zum gleichen Stichtag entweder den auf denselben Basiswert, etwa einen Referenzzinssatz, bezogenen variablen Zinssatz des Kunden aus dem Darlehensvertrag im Tausch gegen einen festen Zins übernehmen oder dem Kunden den von ihm aus dem Darlehensvertrag geschuldeten Festzins gegen einen variablen Zins zahlen. Die Parteien müssen mithin wirtschaftlich betrachtet zumindest partiell entweder ein variabel verzinsliches Darlehen in ein synthetisches Festzinsdarlehen oder ein Festzinsdarlehen in ein synthetisch variabel verzinsliches Darlehen umwandeln.
59(2) Für den vorliegenden Fall bedeuten diese Erwägungen, dass die Beklagte keine Pflichtverletzung begangen hat, wenn sie dem Kläger verschwiegen hat, dass der Markt das Risiko des Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses negativ einschätzt; entgegen dem Verständnis des Klägers geht es insoweit schon begrifflich nicht um einen negativen Marktwert.
60Soweit mit dem negativen Marktwert im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Einpreisen einer Marge oder von Kosten angesprochen ist, kann eine Pflichtverletzung der Beklagten schon deshalb verneint werden, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger nicht unterrichtet worden wäre. Der Kläger selbst hat berichtet, er sei davon ausgegangen, die Beklagte verdiene nicht nur am Darlehen, sondern auch am Swap; dieser Verdienst bezog sich nach dem Zusammenhang der Darstellung des Klägers auf eine Gewinnmarge der Beklagten, die unabhängig von der wirtschaftlichen Entwicklung der im Swap verbundenen Annahmen bestand. Soweit der Kläger seinen Vorwurf weiter dahin präzisiert hat, man habe ihm nicht gesagt, dass die Beklagte - wie eine Lebensversicherung bei der Zillmerung - Kosten eingepreist habe, überzeugt dies angesichts der vorgenannten Äußerung nicht. Der Zeuge N hat hierzu – wie in anderen Vernehmungen vor der Kammer – beschrieben, er habe jedem Kunden bei der Erläuterung der sich aus dem Währungs-Swap ergebenden wirtschaftlichen Vorteile, erläutert, die Beklagte erziele im Interbankenhandel im Verhältnis von Schweizer Franken und Euro seinerzeit einen Zinsvorteil von einem Prozent, den sie nur teilweise an den Kunden weitergebe. Dem Kläger war also der dem negativen Marktwert zugrundeliegende Interessenkonflikt der Beklagten bekannt. Soweit der Zeuge N berichtet hat, mit dem Kunden sei nicht über das Stichwort „(anfänglich) negativer Marktwert“ gesprochen worden, ergibt sich daraus nichts anderes, denn entscheidend ist nicht die Verwendung von Begriffen, sondern die inhaltliche zutreffende Unterrichtung über das Gemeinte.
61Damit war dem Kläger denknotwendig auch bekannt, wenn ihm die genaue Höhe dieser Marge der Beklagten nicht mitgeteilt worden sind, so dass Ansprüche wegen der unterlassenen Mitteilung der Höhe der Marge jedenfalls gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt sind (vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2014 - XI ZR 215/13, Rn. 34).
62d) Wegen einer vermeintlich fehlenden Aufklärung über die Möglichkeit eines negativen EURIBOR stehen dem Kläger Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu. Ob eine solche Aufklärungspflicht im Jahr 2005 bestand, bedarf dabei vorliegend keiner Entscheidung.
63Dass seinerzeit der negative Wert dieses Referenzzinssatzes allenfalls als theoretisch denkbar angesehen wurde, bedeutet zum einen, dass eine schuldhafte, jedenfalls eine vorsätzliche Pflichtverletzung der Beklagten fernliegt, so dass zumindest Verjährung gemäß § 37a WpHG a.F. anzunehmen ist. Zum anderen erlaubt diese allgemeine Markteinschätzung auch den Schluss, dass dieser Gesichtspunkt für die Anlageentscheidung des Klägers ohne Bedeutung, also eine etwaige Pflichtverletzung für seine Anlageentscheidung nicht kausal geworden ist.
64N?
65ee) Eine Aufklärungspflicht der Beklagten über die von dem Kläger behauptete Zusammenarbeit mit der Schnee-Gruppe etwa durch Schulung von deren Mitarbeitern bestand aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
664. Die Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit Aufklärungspflichten bei Abschluss der Verträge sind zudem verjährt.
67a) Die Verjährung ergibt sich zunächst aus § 37a WpHG a.F.
68Die Verjährungsvorschrift des § 37a WpHG in der Fassung vom 09.09.1998 ist allerdings auf vorsätzliche Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen nicht anwendbar. Ein vorsätzliches Organisationsverschulden liegt vor, wenn ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen in Kenntnis seiner Verpflichtung zur Aufklärung es gleichwohl unterlassen hat, seine als Berater tätigen Mitarbeiter anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (BGH, Beschl. v. 27.11.2014 – III ZR 294/13).
69Eine solche vorsätzliche Pflichtverletzung liegt hier aber nicht vor. Die Kammer folgt insoweit den Erwägungen der Entscheidung OLG Köln, Urt. v. 11.11. 2015 – I-13 U 159/13. Jedenfalls im Jahr 2005 durfte die Beklagte davon ausgehen, über den von ihr in Swap-Verträge einstrukturierten negativen Marktwert nicht aufklären zu müssen. Die Vorsatzvermutung ist insoweit jedenfalls aufgrund des Fehlens jeglicher, eine derartige Aufklärungspflicht bejahenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung widerlegt. Ein - auch bedingt - vorsätzliches Verhalten der Bank in Bezug auf die unterlassene Aufklärung über den negativen Marktwert der Swap-Geschäfte ist zu verneinen; auch ein vorsätzliches Organisationsverschulden kann insoweit nicht angenommen werden. Die Bank trägt zwar gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB die Darlegungs- und Beweislast für ein nicht vorsätzliches Handeln (BGH, Urt. v. 12.05.2009 - XI ZR 586/07). Die aus dieser Vorschrift folgende Vermutung ist jedoch widerlegt. Während die Haftung wegen Fahrlässigkeit nur bei einem unvermeidbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2014 - XI ZR 418/13, Rn. 14), entfällt die Haftung wegen Vorsatzes bereits bei einem bloßen Rechtsirrtum (BGH, a.a.O.). Auf einen solchen - einfachen - Rechtsirrtum kann sich die Bank schon aufgrund des unstreitigen Sachverhalts mit Erfolg berufen.
70Aus der Entwicklung eines synthetischen Finanzprodukts mit von der Beklagten bewusst einstrukturiertem negativen Marktwert ist nicht im Umkehrschluss auf eine - bedingt - vorsätzlich unterlassene Aufklärung hierüber zu schließen. Für die Annahme eines Rechtsirrtums über das Bestehen einer Aufklärungspflicht kommt es entscheidend auf den Stand der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt der an sich geschuldeten Aufklärung. So hat der BGH im Zusammenhang mit der Aufklärungspflicht der beratenden Bank über Kick-Back-Vereinbarungen, die ebenso wie die hier in Rede stehende Einstrukturierung eines negativen Marktwertes in ein Finanzprodukt einen möglichen Interessenkonflikt der Bank kennzeichnet, für das Vorliegen eines - anders als hier strengen Anforderungen unterliegenden - unvermeidbaren Rechtsirrtums darauf abgestellt, ob bei der dort gebotenen sorgfältigen Prüfung der Rechtslage die ergangene höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung genügend Anhaltspunkte dafür bot, dass das Verschweigen von Rückvergütungen und des damit einhergehenden Interessenkonflikts der Bank von der Rechtsprechung missbilligt werden würde. Mit Rücksicht auf eine solche Rechtsprechung hat er - zuletzt - entschieden, dass sich eine Bank jedenfalls für die Zeit ab 1984 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum berufen könne (vgl. BGH, Urt. v. 15.07.2014 - XI ZR 418/13, Rn. 18 ff.). In der Entscheidung BGH, Urt. v. 03.06.2014 - XI ZR 147/12, Rn. 22, 26 ff., in der erstmals eine Aufklärungspflicht beratender Banken auch über ihr von Dritten zugeflossene, im Anlagebetrag versteckte Innenprovisionen bejaht wurde, hat der BGH der Bank für Beratungsfälle vor dem 01.08.2014 die Berufung auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum ermöglicht, weil Banken angesichts der bisherigen Rechtsprechung bis dahin nicht mit einer - von der Höhe unabhängigen - Aufklärungspflicht über ihnen zufließende Innenprovisionen unter dem Gesichtspunkt des Interessenkonflikts hätten rechnen müssen. Auf die - in der Sache nicht zu bezweifelnde - Kenntnis der Bank von der ihr zufließenden Rückvergütung/Provision hat der Bundesgerichtshof für die Frage eines - unvermeidbaren - Rechtsirrtums in keinem Fall abgestellt. Höchstrichterlich ist aber erst mit der Entscheidung BGH, Urt. v. 22.3.2011 - XI ZR 33/10 - eine Aufklärungspflicht der Bank über den von ihr bewusst in einen Zinsswap einstrukturierten negativen Marktwert als Ausdruck eines schwerwiegenden Interessenkonflikts angenommen worden. Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich - soweit ersichtlich - vor Abschluss des Swap-Vertrags keine Entscheidung, die eine entsprechende Aufklärungspflicht der beratenden Bank bejaht hat. Die Urteile des OLG Stuttgart (WM 2010, 756, 762 f.; WM 2010, 2169, 2173 ff.), in denen eine Aufklärungspflicht der Bank angenommen wird, datieren vom 26.02.2010 bzw. 27.10.2010, während in den zeitlich früheren - wenn auch erst nach dem Abschluss des Swap-Vertrags ergangenen - Entscheidungen des OLG Düsseldorf (9 U 187/08 vom 29.06.2009), des OLG Bamberg (4 U 92/08 vom 11.05.2009), des OLG Frankfurt (23 U 76/08 vom 27.09.2009) und des OLG Celle (3 U 45/09 vom 30.09.2009) eine Aufklärungspflicht abgelehnt wurde. Es gab danach im fraglichen Zeitraum zwar keine obergerichtliche Rechtsprechung, die eine Aufklärungspflicht über den negativen Marktwert verneint hat. Das schließt aber eine Widerlegung der Vorsatzvermutung nicht aus; umgekehrt hatte auch noch kein Oberlandesgericht eine entsprechende Aufklärungspflicht bejaht. Bei Abschluss des Swap-Vertrags hier im Mai 2006 konnte die Beklagte angesichts dessen davon ausgehen, über den von ihr in die fraglichen Swap-Verträge einstrukturierten negativen Marktwert nicht aufklären zu müssen; die Vorsatzvermutung ist insoweit jedenfalls aufgrund des Fehlens jeglicher, eine derartige Aufklärungspflicht bejahenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung widerlegt.
71Dem steht nicht entgegen, dass auch die in der Entscheidung BGH, Urt. v. 22.03.2011 - XI ZR 33/10, angenommene Aufklärungspflicht über den bewusst einstrukturierten negativen Marktwert eines Swaps ihren Grund in einer Interessenkollision der als Beraterin dem Kundeninteresse verpflichteten Bank findet und in der Rechtsprechung des BGH eine Pflicht zur Aufklärung über heimliche Rückvergütungen als Konkretisierung der allgemeinen Aufklärungspflicht über Interessenkollisionen schon seit den 80er Jahren des letzten Jahrhunderts bejaht wurde. Abgesehen davon, dass die Fälle, in denen der BGH unter Hinweis auf diese seit langem bestehende Rechtsprechung einen Rechtsirrtum der Bank verneint hat (vgl. BGH, Beschl. v. 29.06.2010 - XI ZR 308/09; BGH, Urt. v. 15.07.2014 - XI ZR 418/13), einen unvermeidbaren - und nicht, wie hier, einen einfachen - Rechtsirrtum betrafen, liegen der Aufklärungspflicht über Interessenkollisionen aufgrund von Rückvergütungen und jetzt auch Innenprovisionen Dreipersonenverhältnisse zugrunde, in denen die Bank dem Anleger die von ihr empfohlene Kapitalanlage erst vermittelt hat. Demgegenüber geht es im Streitfall allein um die Empfehlung eigener Anlageprodukte im (Zwei-Personen)Verhältnis zwischen Bank und Kunde, bei der die Bank anerkanntermaßen weder über ihre Gewinnerzielungsabsicht und den daraus resultierenden - auf der Hand liegenden - Interessenkonflikt noch ihre Kalkulation bzw. Gewinnmarge aufklären musste (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2011 - XI ZR 33/10, Tz. 38).
72Im Ergebnis mag es daher - was hier nicht zu entscheiden ist - fahrlässig gewesen sein, wenn die Bank den Kunden nicht über den negativen Marktwert aufgeklärt hat. Die Vorsatzvermutung ist dagegen - auch in Bezug auf bedingten Vorsatz - aus den dargelegten Gründen widerlegt. Selbst wenn die Bank nicht vorträgt, wer, wann aufgrund welcher Überlegungen zu dem Ergebnis gelangt sei, der anfängliche negative Marktwert eines selbst strukturierten Swaps sei nicht aufklärungspflichtig und der zuständige Vorstand der Beklagten habe die Personen in der Rechtsabteilung nicht sorgfältig ausgesucht, überwacht und dazu angehalten, die bestehende Rechtslage auszuwerten und zu dokumentieren, ergäbe sich kein anderes Ergebnis. Diese Darlegungen und Maßnahmen wären von der Bank zu verlangen, wenn es um den Nachweis eines unvermeidbaren Rechtsirrtums ginge. Im Rahmen der Widerlegung der Vorsatzvermutung, an die keine zu hohen Anforderungen zu stellen sind, streitet neben dem Fehlen einer die Aufklärungspflicht bejahenden höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung auch der Umstand, dass dem Kunden eigene und deshalb ersichtlich mit einer grundsätzlich nicht aufklärungspflichtigen Gewinnerzielungsabsicht verbundene Produkte der Beklagten empfohlen wurden, für die Bank. Daran vermag auch die Entscheidung des LG Frankfurt, Urt. v. 10.3.2008 - 4 O 388/06, WM 2008, 1061, nichts zu ändern, bei der es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die jedenfalls nicht geeignet war, einen dolus eventualis der Bank zu begründen.
73b) Verjährung ergibt sich hinsichtlich der mit dem Swap verbundenen Risiken des Verlustrisikos, der Nachschusspflicht und des Währungsrisikos auch gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB eingetreten.
74Bereits zum Ende des Jahres 2009 war dem Kläger aus den regelmäßigen Mitteilungen der Beklagten die für ihn dauerhaft nachteilige wirtschaftliche Entwicklung des Swap-Geschäfts bekannt oder zumindest grob fahrlässig nicht bekannt. Die Verlustrisiken mussten sich dem Kläger spätestens ab September 2009 aufdrängen, als er weitaus höhere Zahlungen an die Beklagte zu leisten hatte, also diese an ihn. Der Swap entwickelte sich ab diesem Zeitpunkt entgegen der Darstellung des Klägers gerade nicht mehr so, wie im Beratungsgespräch oder auch sonst vor Abschluss dargestellt, wie der Kläger anhand des Umstands erkannte, dass er Geld zuschießen musste. Wenn dem Kläger erst mit Erhalt der Gewinnwarnung im Jahr 2012 "richtig aufgefallen" ist, dass die wirtschaftlichen Annahmen bei Abschluss des Swap-Vertrags nicht zutreffend waren, ist ihm anzulasten, dass er sich nicht bereits früher, nämlich nachdem er bereits im Jahr 2010 mehrere zehntausend Euro nachgeschossen hatte, mit den Ursachen befasst hat. Soweit der Kläger hierzu darauf hingewiesen hat, dass es sich bei den Zahlungen unter Berücksichtigung seiner übrigen Zahlungspflichten nicht um auffällige Beträge gehandelt habe, überzeugt dies angesichts der fortgesetzt erheblich aufsummierenden Verluste nicht. Weil das auffällige Missverhältnis der aus dem Geschäft zu Lasten des Klägers resultierenden Zahlungsverpflichtungen im Jahr 2010 durchgängig fortdauerten, so dass jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2013 Verjährung auch nach allgemeinen Vorschriften eingetreten ist. Im Jahr 2014, als es erstmals zur Inanspruchnahme der Beklagten gekommen ist, konnte die Verjährung nicht mehr gehemmt werden. Der Verjährungsverzicht der Beklagten ist nur hinsichtlich nicht bereits verjährter Ansprüche erklärt worden.
755. Der Beklagten fällt auch nicht die Verletzung von Pflichten nach Vertragsschluss bei der weiteren Betreuung des Klägers zur Last.
76Der Beratungsvertrag ist auf eine konkrete Anlageentscheidung bezogen. Mit der vollständigen und korrekten Erfüllung der diese Anlageentscheidung betreffenden Beratungspflichten sind die Leistungspflichten der Bank erfüllt. Fortdauernde Überwachungs- und Beratungspflichten folgen aus einem solchen Beratungsvertrag nicht (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 23). Ein Dauerberatungsvertrag, der es dem Kunden erlaubte, Beratungspflichten wiederholt auf derselben vertraglichen Grundlage abzurufen, und der bezogen auf ein konkretes Swap-Geschäft die Verpflichtung ergäbe, über einen anfänglichen negativen Marktwert aufzuklären, kommt nicht stillschweigend zustande, er muss ausdrücklich geschlossen werden (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 24). Aus dem Rahmenvertrag über Finanztermingeschäfte ergeben sich Beratungspflichten weder als Leistungspflichten noch als Rücksichtspflichten BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 25). Entspricht der Rahmenvertrag - wie hier - dem von den Spitzenverbänden des Kreditgewerbes erarbeiteten Muster 1993 mit Änderungen 2001, sind seine Bestimmungen als Formularklauseln zu bewerten (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 26). Durch den Rahmenvertrag werden Beratungspflichten als Leistungspflichten nicht begründet. Die Annahme einer (typisierten) Beratungspflicht als Nebenpflicht des Rahmenvertrags widerspräche dem Willen der vertragschließenden Parteien. Der Rahmenvertrag zieht Bedingungen von Finanztermingeschäften, deren künftigen Abschluss die Vertragsparteien des Rahmenvertrags in Aussicht nehmen, insoweit "vor die Klammer", als sie als Standard für sämtliche Finanztermingeschäfte gelten sollen. Er verlagert dadurch die Einigung über den Inhalt von Finanztermingeschäften in bestimmtem Umfang vor. Zu einer Beratung verpflichtet er dagegen nicht. Das hängt wesentlich mit dem Umstand zusammen, dass der Rahmenvertrag für einen Markt entwickelt wurde, bei dem sich Parteien hoher Bonität - international tätige Kreditinstitute und Unternehmen - gegenüberstehen. In einem solchen Verhältnis besteht kein Bedürfnis nach Beratung. Entsprechend verhält sich der Rahmenvertrag nicht zu den Vorgaben einer anleger- oder objektgerechten Beratung durch den Verwender, so dass er nicht Grundlage eines Schadenersatzanspruchs wegen der Verletzung entsprechender Pflichten sein kann (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 27). Beratungspflichten sind schließlich keine (bloßen) Rücksichtspflichten (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 29).
77Danach besteht hier schon keine vertragliche Grundlage für eine weitere Beratung. Für die Annahme des Zustandekommens eines fortdauerenden Beratungsvertrags zwischen den Parteien fehlt es hier an einer tatsächlichen Grundlage. Viel spricht dafür, dass schon nach den vom Kläger behaupteten und vom Zeugen J bekundeten Äußerungen der Mitarbeiter der Beklagten nicht ein fortdauerndes Beratungsverhältnis angeboten wurde, sondern nur für die weitere Vertragsabwicklung ein Ansprechpartner benannt worden ist. Zudem haben die Zeugen N und R Äußerungen ihrerseits ausgeschlossen, aus denen sich für den Kläger etwas anderes als die Benennung eines Ansprechpartners hätte ergeben können. Bei diesem Beweisergebnis bestand keine Veranlassung zu einer Parteivernehmung des Klägers von Amts wegen.
78II. Die Nebenansprüche teilen das Schicksal der Hauptforderung.
79III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 ZPO.
80Streitwert: 315.921,94 EUR
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand
2Der Kläger, ein Steuerberater, nimmt die beklagte Sparkasse wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss zweier Swap-Verträge in Anspruch.
3Der Kläger schloss im Jahr 2001 zwei Festzinsdarlehen im Rahmen von Sicherheitskompaktrenten, einem Anlagemodell der Schnee-Gruppe, bei der S-Bank (vormals Landesbank S1) ab. Im Jahr 2002 schloss der Kläger zwei weitere Sicherheitskompaktrenten mit Darlehen bei der Landesbank R (kurz R) ab. Das Anlagemodell sah vor, Einmalzahlungen für Lebensversicherungen durch Darlehen zu finanzieren; die Zahlungen der Lebensversicherungen sollten die Kreditzahlungen übersteigen.
4Mitte 2005 wurde dem Kläger seitens der Schnee-Gruppe empfohlen, die Darlehen wegen der historisch niedrigen Zinssätze in Euro und Schweizer Franken vorzeitig abzulösen und nunmehr bei der Beklagten zu finanzieren. Ob und in welchem Umfang es eine Kooperation zwischen der Schnee-Gruppe und der Beklagten gab, ist zwischen den Parteien streitig.
5Im November 2005 kam es zu einem Kontakt zwischen den Parteien über eine neue Finanzierung. Mit Datum vom 15.11.2005 übermittelte die Beklagte dem Kläger einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte nebst Anhängen (Anlagenkonvolut K2, AH). Am 18.11.2005 fand in den Büroräumen des Klägers in Ansbach ein Gesprächstermin bezüglich der streitgegenständlichen Swap-Verträge statt, an welchem neben dem Kläger auch dessen Bruder, der Zeuge T, ebenfalls Steuerberater, sowie von Seiten der Beklagten die Zeugin U und der Zeuge S und ferner der Zeuge H seitens der Schnee-Gruppe teilnahmen. Der Inhalt und die Dauer der Besprechung im Einzelnen sind streitig. Jedenfalls war die Präsentation „Aktives Risikomanagement Zinsen & Währungen“ (Anlage K1, AH) Gegenstand der Besprechung und wurde dem Kläger in der Folge überlassen. Auf Folie 48 (S. 8 der Anlage) heißt es dort: „Bei einer ungünstigen Währungsentwicklung … kann sich die Rückzahlung der Fremdwährungsverpflichtung unbegrenzt verteuern“. In einem zweiten Punkt wird dort ein negativer Barwert beschrieben.
6Mit Schreiben vom 29.11.2015 und 30.11.2015 bestätigte die Beklagte dem Kläger den Abschluss eines Zins- und Währungs-Swaps sowie eines Zinssatz-Swaps (Anlagen K3 und K4, AH) jeweils zum 24.11.2005.
7Der Zins- und Währungs-Swap sieht Bezugsbeträge von 855.101,78 CHF und 551.465,10 EUR vor. Zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen sollte der Kläger Festbeträge in CHF zahlen, die Beklagte sollte am 3-Monats-Euribor orientierte Zahlungen in EUR leisten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K3 Bezug genommen. Unter dem 13.02.2006 schloss der Kläger mit der Beklagten zudem zwei Darlehensverträge mit veränderlichem Zins ab, deren Darlehenssumme den Betrag von 551.465,10 EUR entspricht (Anlagen B1 und B2, Bl. 117 ff d.A.). Diesen Betrag benötigte der Kläger zur Ablösung der bei der S-Bank laufenden Darlehensverträge. Die Laufzeit der Darlehensverträge entspricht der des Zins- und Währungs-Swaps. Die in den Darlehensverträgen erwähnte Anlage, aus der sich Zinsanpassungen ergeben sollen, liegt nicht vor. Sie entspricht aber nach den Angaben des Klägers den Zinsanpassungen in der Anlage B2.
8Der Zins-Swap sieht einen Bezugsbetrag in Höhe von 409.162,00 EUR vor. Zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen sollte der Kläger Festbeträge zahlen, die Beklagte sollte am 3-Monats-Euribor orientierte Zahlungen leisten. Unter dem 12.01.2016 schloss der Kläger zwei Darlehensverträge mit der Beklagten ab, deren Gesamtsumme dem Betrag von 409.162,- EUR entspricht. Die vom Kläger zu entrichtenden Zinsen sollten sich am 3-Monats-Euribor orientieren. Für die Einzelheiten wird auf die Anlagen B4 und B5 (Bl. 133 ff d.A.) Bezug genommen.
9Ab dem 30.06.2009 zahlte der Kläger im Rahmen der Zahlungstermine stets mehr als die Beklagte. Bei beiden Swaps waren die Zahlungen des Klägers im Jahr 2010 durchgängig etwa viermal so hoch wie die der Beklagten; schon im Jahr 2009 war der Saldo zu den Austauschterminen zu Lasten des Klägers ausgefallen (vgl. Aufstellung des Klägers auf S. 10 der Klageschrift v. 15.06.2015, Bl. 43 ff d.A.).
10Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 23.08.2014 ließ der Kläger die Beklagte erfolglos zum Schadensersatz auffordern, den der Kläger mit insgesamt 214.727,70 EUR beziffert.
11Der Kläger behauptet insbesondere, der Zeuge S habe beide Swaps als sicher beschrieben. Die Möglichkeit, dass man „Haus und Hof“ verlieren könne, sei nie angesprochen worden. Es sollte sich um ein kalkulierbares und jederzeit kontrollierbares aber insgesamt nur sehr geringes Risiko handeln. Der Zeuge S habe zudem zugesagt, die Entwicklung für den Kläger im Auge zu behalten. Zu den Vertragsschlüssen bezüglich der Swap-Verträge behauptet der Kläger, diese seien im Rahmen des Besprechungstermins vom 18.11.2005 erfolgt. Weiteren telefonischen Kontakt hierzu habe es nicht gegeben.
12Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte ihn über einen negativen Marktwert der Swapverträge hätte aufklären müssen.
13Der Kläger beantragt,
141. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 214.727,70 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2014 zu zahlen;
152. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 3.831,21 EUR freizustellen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.
19Zudem behauptet die Beklagte, der Kläger sei anhand der Präsentation (Anlage K1) über alle Risiken des Swaps umfassend aufgeklärt worden. Die Vertragsschlüsse seien telefonisch am 24.11.2005 erfolgt.
20Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T, H, S und der Zeugin U. Für die Ergebnisse der persönlichen Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2016 verwiesen.
21Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe
23Die Klage ist nicht begründet.
24I. Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkte durchsetzbare Schadensersatzansprüche wegen der streitgegenständlichen Swap-Verträge zu, insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1 BGB.
251. Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.
26Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen. Der Beratungsvertrag ist damit auf eine konkrete Anlageentscheidung bezogen (BGH, Urt. v. 28.04.2015 – XI ZR 378/13, Rn. 23).
27Die Voraussetzungen lagen hier im Hinblick auf den Gesprächstermin vom 18.11.2015 vor, in welchem die Zeugin U und der Zeuge S dem Kläger Umfinanzierungsmöglichkeiten im Hinblick auf die sogenannten Schneerenten des Klägers und die mögliche Einbindung der Swap-Verträge vorgestellt haben.
282. Die Beklagte hat ihre Pflicht zu einer anlegergerechten Beratung verletzt. Dazu gehört es, dass der Berater vor Empfehlung eines Produkts den Wissensstand des Kunden und dessen Risikobereitschaft erfragt (BGH, Urt. v. 06.07.1993 – XI ZR 12/93). Bezüglich eines Zins-Swaps hat der Berater zu erfragen, ob der Kunde einen solchen zur Absicherung eines gegenläufigen Grundgeschäfts abschließt oder ob er ihn ohne ein solches Grundgeschäft abschließen möchte. Denn Ersteres deutet – ungeachtet der Risiken bei vorzeitiger Auflösung des Swaps wegen eines negativen Barwerts – auf einen Anleger hin, der Risiken vermeiden oder gering halten möchte, während im zweiten Fall eine reine Zinswette abgeschlossen werden soll.
29Hier hat eine umfassende Beratung zu Darlehen und Swap-Verträgen nicht stattgefunden. Die Zeugin U hat dem Kläger nach ihrer Bekundung nur die Einzelheiten der Darlehensverträge, hier mit der Ablösung von bestehenden Verträgen bei zwei Kreditinstituten, erläutert. Der Zeuge S hat die Frage nach einem Grundgeschäft als irrelevant angesehen; das Grundgeschäft hat ihn für die Beratung über moderne Finanzierungsinstrumente nicht interessiert. Dies ist auch vor dem Hintergrund erstaunlich, dass dem Zeugen der bestehende Hintergrund aus dem Konzept der Schnee-Rente bekannt war. Gerade dies hätte dem Zeugen Anlass geben müssen, die Risikobereitschaft des Klägers genau zu erfragen, zumal der Kläger angesichts des gemeinsamen Auftretens der Zeugen U und S auch eine umfassende Beratung erwarten durfte.
30Diese Pflichtverletzung ist aber für die Anlageentscheidung des Klägers nicht ursächlich geworden. Die sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ist hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme schon deshalb widerlegt, weil der Kläger dieses Nebeneinander der Beratung zu den Darlehensverträgen einerseits und den Swap-Verträgen andererseits erkannt hat und sich gleichwohl für die Kombination aus variabel verzinsten Darlehen als Grundgeschäft und gegenläufigen Swap-Verträgen entschieden.
313. Dass die Beratung im Übrigen zu den Swap-Verträgen fehlerhaft oder unzureichend gewesen ist, lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Anhörung des Klägers nicht feststellen. Dies geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.
32a) Unstreitig hat der Kläger im Rahmen des Termins vom 18.11.2015 die als Anlage K1 zur Akte gereichte Präsentation erhalten. Schon damit hat die Beklagte ihren Aufklärungspflichten genügt, wenn deren Inhalt nicht durch abweichende, insbesondere irreführende oder verharmlosende mündliche Erläuterungen abgeschwächt worden ist. Wie für die Anlageberatung beispielweise in Bezug auf geschlossene Fondsbeteiligungen gilt auch bei Swap-Verträgen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 28.10.2015 – 13 U 78/14, vorgelegt als Anlage B7), dass der Anlageberater seinen Aufklärungspflichten dadurch genügen kann, dass er dem Kunden einen Verkaufsprospekt aushändigt, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH Urt. v. 24.04.2014 – III ZR 389/12, Rn. 9). Nichts anderes kann bezüglich der Swapverträge bei Überlassung einer entsprechend geeigneten Präsentation gelten. Bei entsprechender Eignung der Präsentation kommt es deshalb nicht darauf an, dass der Zeuge S nach den übereinstimmenden Angaben aller Beteiligten diese nicht Seite für Seite durchgegangen ist.
33Die hier vorliegende Präsentation war – gerade für wirtschaftlich gebildete Kunden wie den Kläger und seinen Bruder – geeignet, Funktionsweise und Risiken der streitgegenständlichen Swap-Verträge zu vermitteln. Insbesondere werden auf den Seiten 3 ff. Zins-Swaps und auf den Seiten 42 ff. Zins- und Währungsswaps in ihrer Funktion beschrieben. Auf Seite 48 wird unter „Risiken“ ausdrücklich auf die Gefahr einer unbegrenzten Verteuerung der Rückzahlung der Fremdwährungsverpflichtung und das Risiko eines zusätzlichen Aufwandes (negativer Barwert) bei vorzeitiger Auflösung hingewiesen (im Einzelnen vgl. OLG Köln, a.a.O.).
34b) Das Risiko der Fremdwährung ist dem Kläger bereits bewusst gewesen, weil er bereits ein entsprechendes Fremdwährungsdarlehen hatte. Er selber hat angegeben, dass er aus dem Währungsrisiko des CHF-Darlehens heraus wollte. Unterstellt man, wie der Kläger berichtet, der Zeuge S habe ihm gesagt, dass der Schweizer-Franken eine sichere Währung sei, handelte es sich jedenfalls für den Kläger erkennbar um eine Prognose, die nicht ohne Risiken sein konnte. Ohnehin lässt sich eine solche Äußerung des Zeugen S nach dem Beweisergebnis im Übrigen nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen.
35c) Der auch insoweit beweisbelastete Kläger hat auch nicht den Nachweis dafür erbracht, er habe nicht ausreichend Zeit erhalten, um die Präsentation vor Geschäftsabschluss zur Kenntnis zu nehmen. Zwar sprechen er und sein Bruder davon, dass man bereits im Gespräch am 18.11.2005 „grünes Licht“ gegeben bzw. der Swap gemacht werden solle. Der Inhalt der vom Kläger gegengezeichneten Schreiben vom 29.11. bzw. 30.11.2005 spricht aber für einen Abschluss erst am 24.11.2005. Die Zeugin U und der Zeuge S haben insoweit auch plausibel dargelegt, dass man wegen der einzelnen Parameter üblicher Weise noch mit dem „Handel“ der Beklagten habe Rücksprache nehmen müssen. Der Zeuge S hat überdies ausgeschlossen, dass man diese für den Vertrag bedeutsamen Bestandteile bereits im Gesprächstermin festgelegt habe, und darauf hingewiesen, der Vertragsschluss sei so strukturiert gewesen sei, dass sich der Kunde nach der Vorstellung der modernen Finanzierungsinstrumente in einem Kundengespräch im Nachgang bei ihm telefonisch melden müsse. Weil somit nicht von einem Abschluss der Swap-Verträge bereits im Gespräch vom 18.11.2005 ausgegangen werden kann, sondern von einem Vertragsschluss zum 24.11.2005 auszugehen und ein zeitlicher Druck auf den Kläger nicht erkennbar ist, konnte die Beklagte auch davon ausgehen, dass der Kläger ausreichend Zeit zur Ansicht der ihm überreichten Präsentation hatte.
36Im Hinblick auf etwaige Verlustrisiken wären etwaige Ansprüche des Klägers – auch bei Annahme einer vorsätzlichen Falschberatung, für die nicht § 37a WpHG a.F., sondern §§ 195, 199 Abs. 1 BGB zur Anwendung kämen – verjährt. Denn ab Ende des Jahres 2009 lag jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers bezüglich der den Anspruch begründenden Tatsachen vor. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Gläubiger in Kenntnis eines drohenden, für möglich gehaltenen oder eingetretenen Schadens untätig bleibt, obwohl ihm die Beschaffung von Informationen über die zur Anspruchsverfolgung relevanten Tatsachen möglich und zumutbar ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 75. Auflage 2016, § 199 BGB Rn 39 ff. m.w.N.). Dem Kläger mussten sich die Verlustrisiken vor dem Hintergrund aufdrängen, dass er spätestens Ende September 2009 weitaus höhere Zahlungen an die Beklagte zu leisten hatte, als diese an ihn. Im Rahmen des reinen Zinsswaps betrug die Zahlungsverpflichtung des Klägers schon Ende 2009 mehr als das 8-fache der Zahlungsverpflichtung der Beklagten. Da die Zahlungen des Klägers bei beiden Swaps im Jahr 2010 durchgängig etwa viermal so hoch wie die der Beklagten waren, begann die diesbezügliche Verjährungsfrist spätestens Ende des Jahres 2010, womit jedenfalls Ende 2013 Verjährung eingetreten war. Sowohl bei Zustellung der Klage im Jahr 2015, als auch bei Aufnahme von Gesprächen zwischen den Parteien im Jahr 2014 konnte die Verjährung daher nicht mehr gehemmt werden.
374. Der Kläger hat auch keine Pflichtverletzung im Hinblick auf eine weitere Beratung und Betreuung nach Abschluss der Swap-Verträge durch die Beklagte nachgewiesen. Zwar haben sowohl der Kläger, als auch sein Bruder und der Zeuge H bekundet, der Zeuge S habe gesagt, dass man den Kunden an die Hand nehme. Eine derartige rechtsverbindliche Zusage ist allerdings bereits vor dem erkennbar gegenläufigen Risiko der Beklagten im Rahmen der jeweiligen Verträge nicht plausibel. Der Zeuge S hat eine derartige Aussage mit dieser Begründung auch ausgeschlossen. Die Zeugin U hat ebenfalls bekundet, der Zeuge S habe eine derartige Äußerung nie getätigt. Eine gerichtliche Überzeugung lässt sich anhand dieser widerstreitenden Aussagen und des über zehns Jahre zurückliegenden Geschehens nicht gewinnen.
385. Die Beklagte hat keine Pflichtverletzung durch unterlassene Aufklärung über einen negativen Marktwert der Swap-Verträge begangen.
39Für den Zinssatzswap ohne Währungskomponente war eine solche Aufklärung schon deshalb nicht erforderlich, weil diesem die als Anlagen B4 und B5 vorgelegten variablen Darlehensverträgen als konnexe Grundgeschäfte mit gegenläufigem Zinsrisiko gegenüber standen (zur Konnexität vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2016 – XI ZR 425/14).
40Bezüglich des Zins-Währungs-Swaps kann offen bleiben, ob die zusätzliche Währungskomponente zu einer derartigen Aufklärungspflicht führt. Sie wäre jedenfalls nicht verletzt. Der Zeuge S hat glaubhaft geschildert, dass er dem Kunden mitgeteilt habe, dass die Beklagte beim Währungsgeschäft im Interbankenhandel im Verhältnis des Schweizer Franken zum Euro damals einen Vorteil von 1% Zinsen erlangte und dieser nur teilweise an den Kunden weitergegeben werde, sodass der hinter dem negativen Marktwert stehende Interessenkonflikt der Beklagten jedenfalls dargelegt wurde. Die Zeugin U hat ebenfalls angegeben, dass der Zeuge S von einer Marge bezüglich der fremden Währung gesprochen hat. Zwar haben der Kläger und der Zeuge T angeben, dass über einen negativen Marktwert bzw. eine solche Marge nicht gesprochen worden sei, ihre Angaben waren aber bezüglich des über 10 Jahre zurückliegenden Geschehens eher vage und jedenfalls nicht geeignet, eine – dem Kläger obliegende - gerichtliche Überzeugung entgegen der Angaben der Zeugen S und der Zeugin U zu begründen.
41Im Übrigen wären Ansprüche wegen einer unterbliebenen Aufklärung über einen negativen Marktwert jedenfalls nach § 37a WpHG a.F. verjährt (vgl. hierzu OLG Köln a.a.O).
426. Auch wegen einer vermeintlich fehlenden Aufklärung über die Möglichkeit eines negativen Euribors stehen dem Kläger keine Ansprüche gegenüber der Beklagten zu. Unabhängig davon, dass im Hinblick auf die plausiblen Angaben der Zeugin U im Einklang mit der Bewertung durch den Kläger selbst, wonach mit einem negativen Euribor im Jahr 2005 nicht zu rechnen war, von einem fehlenden Verschulden auszugehen sein dürfte, hat der Zeuge S bekundet, jedenfalls auch in Bezug auf weitere Zinssätze wie den Libor erläutert zu haben, dass diese in der Vergangenheit bereits negativ waren, sodass sich diese Möglichkeit auch für den Euribor ergab. Der Kläger hat zwar angegeben, dass diesbezüglich nichts besprochen worden sei, jedoch spricht er auch davon, nicht mit einem negativen Euribor gerechnet zu haben. Dies lässt darauf schließen, dass ihm jedenfalls die theoretische Möglichkeit bewusst war. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass – wie der Kläger meint – ein negativer Euribor doppelt schlecht für ihn wäre. Denn anders als beim Swapvertrag profitiert der Kläger im Darlehen als gegenläufigem Geschäft von einem negativen Euribor. Es ist auch weder ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen, dass die Beklagte ihm diesen Vorteil entgegen der Vertragslage im Rahmen der Darlehensverträge nicht gewährt hätte.
43II. Mangels Hauptforderung hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrten Nebenforderungen.
44III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 2 ZPO.
45Streitwert: 214.727,70 EUR
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.800 €
Gründe:
- 1
- Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
- 2
- 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, der die Beklagte zu einer objekt- und anlegergerechten Beratung verpflichtete. Der Umstand , dass die Beklagte zugleich über ihr namensgleiches Tochterunternehmen die Anlagegesellschaft beherrschte, steht dem nicht entgegen.
- 3
- 2. Im Rahmen der geschuldeten Beratung hatte die Beklagte ihre Mitarbeiter anzuweisen, die Anlageinteressenten über die Hauptaktionärin der B. AG vollständig und richtig zu informieren (dazu Senatsurteil vom 30. Oktober 2014 - III ZR 493/13, juris Rn. 26). Die Beteiligungsverhältnisse an derB. AG mussten wahrheitsgemäß dargestellt und die Anleger darüber informiert werden, dass die Beklagte selbst keine Aktien hielt.
- 4
- 3. Die zwischen der Beklagten und der B. AG bestehende Provisionsvereinbarung war ebenfalls offen zu legen.
- 5
- a) Die Beschwerde verkennt, dass es im vorliegenden Fall nicht um den für den Anleger regelmäßig erkennbaren Interessenkonflikt geht, der sich daraus ergibt, dass der Anlageberater vom Anleger keinerlei Entgelt oder Provision erhält, sondern darauf angewiesen ist, sein Geld mit Leistungen von Seiten des Kapitalsuchenden zu verdienen (dazu Senatsurteile vom 15. April 2010 - III ZR 196/09, BGHZ 185, 185 Rn. 13 und vom 3. März 2011 - III ZR 170/10, NJW-RR 2011, 913 Rn. 20). Denn die Beklagte ist gegenüber den Anlageinteressenten als Hauptaktionärin der B. AG aufgetreten, die als Investorin im eigenen Interesse weitere Mitaktionäre suchte. Bei dieser Konstellation lag es für einen Anleger nicht auf der Hand, dass die ihn beratende Beklagte ihr Geld durch Provisionszahlungen der B. AG verdiente.
- 6
- b) Die Provisionsvereinbarung war aber auch deshalb offen zu legen, weil sie dazu führte, dass das von der Beklagten (mittelbar) über ihre namensgleiche Tochtergesellschaft investierte Kapital in Form von Provisionen wieder an die Beklagte zurückfließen sollte. Dies widersprach den Angaben in dem so genannten Businessplan (S. 8), wonach sich die Projektpartner auch mit eige- nen Mitteln dauerhaft an der B. AG beteiligten und die Beklagte zu diesem Zweck bereits 2.150.000 € Grundkapital einbezahlt hatte (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2014 aaO Rn. 25).
- 7
- 4. Aufzuklären war ferner darüber, dass die Aktien der B. AG, solange keine Börsennotierung vorlag, mangels eines funktionierenden (Zweit-)Markts faktisch unverkäuflich waren (vgl. OLG Stuttgart, WM 2008, 1368, 1370 f; siehe auch Senatsurteile vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621 Rn. 16 und vom 20. Juni 2013 - III ZR 293/12, BeckRS 2013, 11581 Rn. 7, 10).
- 8
- 5. Die Frage, ob die von der B. AG ausgegebenen Aktien Wertpapiere im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG (in der zum Zeitpunkt des Aktienerwerbs maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998, BGBl. I S. 2708) darstellen (dazu Senatsurteil vom 30. Oktober 2014 aaO Rn. 34), ist nicht entscheidungserheblich. Die bis zum 4. August 2009 geltende Sonderverjährungsvorschrift des § 37a WpHG ist auf vorsätzliche Aufklärungsund Beratungspflichtverletzungen, die das Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei festgestellt hat, sachlich nicht anwendbar (Senatsurteil vom 30. Oktober 2014 aaO Rn. 31; BGH, Urteile vom 8. März 2005 - XI ZR 170/04, BGHZ 162, 306, 312 und vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 20). Dabei kommt es, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die für die Beklagte tätig gewordenen Berater nicht an. Denn die Beklagte trifft jedenfalls der Vorwurf vorsätzlichen Organisationsverschuldens , da sie es in Kenntnis ihrer Verpflichtung zur Aufklärung gleichwohl unterlassen hat, ihre Mitarbeiter anzuweisen, die Kunden über die Beteiligungsverhältnisse an der B. AG, die getroffene Provisionsvereinbarung und die stark eingeschränkte Fungibilität der Aktien wahrheitsgemäß zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, NJW 2009, 2298 Rn. 14).
Seiters Reiter
Vorinstanzen:
LG Traunstein, Entscheidung vom 24.10.2012 - 5 O 1060/12 -
OLG München, Entscheidung vom 26.06.2013 - 3 U 4372/12 -
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 17. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht der H. GmbH (im Folgenden: Zedentin) im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften in Anspruch.
- 2
- Die Zedentin erwarb nach einem - inhaltlich im Einzelnen streitigen - Beratungsgespräch mit Mitarbeitern der Beklagten am 15. Februar 2000 zwischen dem 16. Februar und dem 14. Juni 2000 über die Beklagte für 141.478,21 € Anteile an Aktienfonds und für 106.395,72 € Aktien. In den Wertpapierabrechnungen über die Fondsanteile sind nicht besonders ausgewiesene Ausgabeaufschläge zwischen 3% und 5% enthalten. Die Beklagte, die aus diesen Aufschlägen und den von den konzerneigenen Fonds erhobenen Verwaltungsgebühren Rückvergütungen erhält, gewährte der Zedentin insoweit Bonifikationen von zumeist 1%, in einem Fall von 2,5%. Über die Ausgabeaufschläge wurde die Zedentin informiert , nicht aber über die Rückvergütungen an die Beklagte.
- 3
- Nach erheblichen Kursverlusten suchte der Geschäftsführer der Zedentin, der sich falsch beraten fühlte, am 8. August 2000 zusammen mit einem Rechtsanwalt die Beklagte auf. Der Inhalt des Gesprächs ist streitig. Nach Veräußerung eines Teils der Fondsanteile für 70.842,62 € und der Aktien für 54.908,60 € hat der Kläger am 13. August 2003 Klage eingereicht und unter Berücksichtigung erzielter Wertpapiererträge von 511,58 € die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 127.611,13 € zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der restlichen Wertpapiere beantragt.
- 4
- Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der erkennende Senat mit Urteil vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226) das Berufungsurteil aufgehoben, weil die Beklagte durch das Verschweigen der Rückvergütungen den zwischen der Zedentin und der Beklagten zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt hat und ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Zedentin aus vorsätzlichem Handeln der Beklagten nicht nach § 37a WpHG verjährt ist.
- 5
- Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Umfang der zuletzt gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Die Revision ist begründet.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2008, 351 veröffentlicht ist, hat im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Der für die Beklagte tätig gewesene Mitarbeiter K. habe seine Beratung damals als rechtlich ausreichend erachtet und noch nicht einmal als möglich erkannt, dass er Aufklärungspflichten verletze. Ihm habe daher das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Unterlassens gefehlt. Dieser Rechtsirrtum schließe den Vorsatz aus.
- 9
- Der Kläger könne sich auch nicht auf ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Beklagten berufen. Seine Behauptung, die Beklagte habe ihre Aufklärungspflicht gekannt, die Rückvergütung aber behalten wollen, ohne sie zu offenbaren, lasse kein vorsätzliches und für den Abschluss der streitgegenständlichen Wertpapiergeschäfte ursächliches Verhalten eines Entscheidungsträgers der Beklagten erkennen. Auch das weitere Vorbringen des Klägers, das zuständige Vorstandsmitglied der Beklagten sei nicht seiner Verpflichtung nachgekommen, sich bei der Rechtsabteilung über die Behandlung von Rückvergütungen zu vergewissern und dafür Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Rückvergütungen dem Kunden offenbarten, lasse die Feststellung vorsätzlichen Verhaltens nicht zu. Dass von einem Verantwortlichen der Beklagten durch eine Einzelfallweisung, eine generelle Anordnung oder eine bankinterne Richtlinie die gebotene Aufklärung im vorliegenden Fall vorsätzlich verhindert worden wäre, sei nicht ersichtlich.
- 10
- Dass es dem Kläger mangels Kenntnis von den Unternehmensinterna der Beklagten naturgemäß Schwierigkeiten bereite, ein etwaiges vorsätzliches Verhalten der Beklagten durch konkreten Tatsachenvortrag zu untermauern, rechtfertige es nicht, den Vorsatz einer Person, deren Verhalten der Beklagten nach § 31 BGB oder § 278 BGB zuzurechnen sei, zu unterstellen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass nach § 280 Abs. 1 BGB (§ 282 BGB aF) grundsätzlich der Schädiger die Beweislast dafür trage, die Pflichtverletzung nicht vertreten zu müssen. Komme - wie vorliegend wegen Verjährung (§ 37a WpHG) der auf Fahr- lässigkeit gestützten Ansprüche - nur eine Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens in Betracht, obliege es dem Geschädigten, das Vorliegen des Vorsatzes darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
II.
- 11
- Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht eine vorsätzliche Verletzung der der Beklagten obliegenden Pflicht, den Kläger über die Rückvergütungen zu unterrichten, zu Unrecht verneint.
- 12
- Ohne 1. Rechtsfehler hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , dass dem Anlageberater K. das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit seines Unterlassens gefehlt habe und er sich daher in einem Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum befunden habe. Die tatrichterliche Würdigung der Aussage des Zeugen K. , die in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbar ist, lässt Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision ausdrücklich hingenommen.
- 13
- 2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Beklagten verneint.
- 14
- Eine Bank muss ihren Geschäftsbetrieb zum Schutz des Rechtsverkehrs so organisieren, dass bei ihr vorhandenes Wissen den Mitarbeitern , die für die betreffenden Geschäftsvorgänge zuständig sind, zur Verfügung steht und von diesen auch genutzt wird (vgl. BGHZ 135, 202, 205 ff.; MünchKommBGB/Schramm, 5. Aufl., § 166 Rn. 26 m.w.N.). Danach ist hier ein vorsätzliches Organisationsverschulden der Beklagten gegeben, wenn sie ihre Verpflichtung zur Aufklärung der Kunden gekannt oder zumindest für möglich gehalten hat (bedingter Vorsatz) und es gleichwohl bewusst unterlassen hat, ihre Anlageberater anzuweisen, die Kunden entsprechend aufzuklären (Nobbe, ZBB 2009, 93, 104; Koller, ZBB 2007, 197, 201).
- 15
- a) Insoweit hat der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur auftrags- bzw. kommissionsrechtlichen Auskunfts- und Herausgabepflicht (§§ 666, 667 BGB, § 384 Abs. 2 HGB) in Bezug auf heimlich hinter dem Rücken des Auftraggebers geflossene Zahlungen (vgl. BGHZ 114, 87, 91; 146, 235, 239 und BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, WM 1992, 879, 880 f.) und unter Hinweis auf Ziffer 2.2 Abs. 2 der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel (BAWe) zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissions -, Festpreis- und Vermittlungsgeschäft der Kreditinstitute vom 26. Mai 1997 (BAnz. Nr. 98 vom 3. Juni 1997, S. 6586), nach der eine zivilrechtliche Aufklärungspflicht über die kommissionsrechtliche Verpflichtung zur Herausgabe von Rückvergütungen vorausgesetzt wird, behauptet, die Beklagte habe ihre Herausgabe- und Aufklärungspflicht zwar gekannt, die Rückvergütungen aber behalten wollen und deswegen nicht offenbart. Soweit das Berufungsgericht diesen Vortrag als unschlüssig angesehen hat, erscheint das im Hinblick auf die vom Kläger angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (die Revision hat sich zusätzlich noch auf BGHZ 78, 263, 268 und das Senatsurteil vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1051 bezogen) zu Herausgabe- und Aufklärungspflichten eines Beraters zweifelhaft, kann aber letztlich da- hinstehen, da das Berufungsgericht bereits die Darlegungs- und Beweislast für ein vorsätzliches Handeln der Beklagten verkannt hat.
- 16
- b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die Darlegungs - und Beweislast für vorsätzliches Handeln der Beklagten trage der Kläger.
- 17
- aa) Nach § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) muss der Schuldner beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zum Vertretenmüssen gehören gleichermaßen Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Teilweise wird zwar die Auffassung vertreten, dass dann, wenn die Haftung des Schuldners auf Vorsatz beschränkt ist, es im Regelfall zunächst Sache des Gläubigers sei, die Umstände darzutun, die für den Vorsatz des Schuldners sprächen (vgl. MünchKommBGB/ Ernst, 5. Aufl., § 280 Rn. 35 m.w.N.). Das ist jedoch mit der gesetzlichen Wertung des § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) nicht vereinbar. Der Gesetzeswortlaut und der Sinn und Zweck der Regelung sprechen gegen eine unterschiedliche Darlegungslast für vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten. Der Bundesgerichtshof hat eine Differenzierung der Darlegungs- und Beweislast nach Verschuldensgrad ausdrücklich abgelehnt und entschieden, dass der Schuldner, der nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit einzustehen hat, zu beweisen hat, dass beide Verschuldensgrade nicht vorliegen (BGHZ 46, 260, 267). Daraus folgt, dass auch eine Differenzierung zwischen Vorsatz und einfacher Fahrlässigkeit im Rahmen des Entlastungsbeweises nicht zulässig ist (vgl. Soergel /Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 282 Rn. 14 m.w.N.; Nobbe, ZBB 2009, 93, 104). Es gibt auch keinen sachlichen Grund, dem Gläubiger ausnahmsweise eine Darlegungslast aufzubürden. Ob vorsätzliches Handeln vorliegt, betrifft eine innere Tatsache des Schuldners, über die er ohne weiteres Auskunft geben kann, während sie dem Gläubiger verschlossen ist. Der Gläubiger kann lediglich Indizien anführen, aus denen sich der Vorsatz ergibt. Auch dies spricht dagegen, den Schuldner entgegen der gesetzlichen Wertung von ihm möglichen und zumutbaren Vortrag zu entlasten.
- 18
- bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts trägt der Kläger auch nicht ausnahmsweise die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz der Beklagten, weil die ohne Zweifel vorliegende fahrlässige Beratungspflichtverletzung der Beklagten nach § 37a WpHG verjährt ist und damit nur noch eine Vorsatzhaftung im Streit ist. Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht als Beleg für seine Ansicht auf das Senatsurteil vom 12. Oktober 1993 (XI ZR 155/92, WM 1993, 2251, 2252) berufen. Das Senatsurteil betraf den Aufrechnungsausschluss nach § 393 BGB, bei dem der Vorsatz eine Voraussetzung des Ausschlusses ist, so dass er von demjenigen, der sich darauf beruft, darzulegen und zu beweisen ist. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Es steht fest, dass die Beklagte den Kläger fehlerhaft beraten hat, indem sie die Rückvergütungen verschwiegen hat. Für diese fehlerhafte Aufklärung haftet die Beklagte grundsätzlich bereits bei leichter Fahrlässigkeit (§ 276 BGB). Ihre Haftung ist nicht auf vorsätzliches Handeln beschränkt. Die Besonderheit besteht vorliegend allein darin, dass der Anspruch des Klägers wegen fahrlässig unterlassener Aufklärung, der an sich gegeben ist, wegen der Sonderverjährungsregelung des § 37a WpHG bereits verjährt und damit lediglich nicht mehr durchsetzbar ist. Dadurch wird aber der Anspruch des Klägers nicht ein solcher, der allein durch vorsätzliches Handeln begründet werden kann und bei dem der Vorsatz zum Anspruchsgrund ge- hört (Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/Clouth/Lang, Praktiker-Handbuch Wertpapier- und Derivategeschäft, Rn. 864).
- 19
- cc) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Senatsurteil vom 1. Juli 2008 (XI ZR 411/06, WM 2008, 1596, Tz. 23), dessen Aussagen zur Beweislast nicht die allgemeine Vorsatzhaftung nach § 276 BGB betreffen. In jenem Fall ging es um arglistiges Verhalten eines Kapitalanlagevermittlers nach § 123 BGB, für das der Anspruchsteller darlegungsund beweispflichtig ist. Da die Arglist des Vermittlers bei einem verbundenen Geschäft nach den Grundsätzen des Senatsurteils vom 25. April 2006 (BGHZ 167, 239, Tz. 29 f.) zugleich eine Haftung der den Erwerb der Kapitalanlage finanzierenden Bank für ein vorsätzliches Verschulden bei Vertragsverhandlungen (jetzt § 311 Abs. 2 BGB) begründet, trägt die Beweislast für diesen aus der Arglist hergeleiteten Vorsatz ausnahmsweise ebenfalls der Anspruchsteller.
- 20
- c) Das Berufungsgericht hat zudem verkannt, dass es aufgrund der Aussage des Zeugen K. feststeht, dass die Beklagte ihre Anlageberater nicht angehalten hat, die Kunden über die Rückvergütungen aufzuklären. Es geht danach letztlich allein um die Frage, ob bei den Verantwortlichen der Beklagten in Bezug auf die Aufklärungspflicht ein Vorsatz ausschließender Rechtsirrtum bestand. Wer sich aber wie die Beklagte auf einen Rechtsirrtum beruft, muss diesen auch darlegen und beweisen (vgl. BGHZ 69, 128, 143; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 276 Rn. 11).
III.
- 21
- angefochtene Das Urteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, ist sie zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch macht. Die Beklagte wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren Gelegenheit haben, ergänzend dazu vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen, dass sie trotz Kenntnis der Auskunfts- und Herausgabepflichten des Geschäftsbesorgers nach §§ 675, 666, 667 BGB bzw. des Kommissionärs nach §§ 383, 384 Abs. 2 HGB und der dazu veröffentlichten Rechtsprechung sowie der darauf Bezug nehmenden BAWe-Richtlinie vom 26. Mai 1997 (aaO) eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht erkannt und auch nicht für möglich gehalten hat und sie es deswegen auch nicht im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit unterlassen hat, ihre Anlageberater zur Aufklärung der Kunden zu verpflichten.
- 22
- Für den Fall, dass das Berufungsgericht nach neuer Verhandlung eine Haftung der Beklagten aus vorsätzlichem Handeln bejahen sollte, weist der Senat darauf hin, dass bei der fehlerhaften Anlageberatung bereits der Erwerb der Kapitalanlage aufgrund einer fehlerhaften Information ursächlich für den späteren Schaden ist, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist. Auf die Gründe, warum die Kapitalanlage später im Wert gefallen ist, kommt es nicht an. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (vgl. BGHZ 61, 118, 122; 124, 151, 159 f.; auch BGH, Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07, WM 2009, 789, Tz. 6 m.w.N.). Diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt grundsätzlich für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen (Ellenberger in Ellenberger/Schäfer/ Clouth/Lang, Praktiker-Handbuch Wertpapier- und Derivategeschäft Rn. 863). Erwirbt der Anleger neben Produkten, bei denen ihm Rückvergütungen verschwiegen wurden, auch Produkte, bei denen die Bank keine Rückvergütungen erhalten hat, so kann er sich aber nur in Bezug auf die erstgenannten Produkte auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Hinsichtlich der Produkte, bei denen keine Rückvergütungen gezahlt wurden, muss der Anleger darlegen und beweisen, dass er bei gehöriger Aufklärung insgesamt den Geschäftskontakt mit der beratenden Bank abgebrochen und auch die Produkte nicht erworben hätte, bei denen keine Rückvergütungen geflossen sind (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, WM 2007, 487, Tz. 27, insoweit in BGHZ 170, 226 nicht abgedruckt).
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.04.2004 - 11 HKO 15075/03 -
OLG München, Entscheidung vom 19.12.2007 - 7 U 3009/04 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
- 2
- 1. Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die Verschuldensfrage eine Zulassung der Revision nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlerfrei angenommen, dass die beklagte Sparkasse den Kläger anlässlich der Beratungsgespräche im Dezember 1997 und 1998 über eine Zeichnung des Renditefonds schuldhaft nicht über ihr zufließende Rückvergütungen aufgeklärt hat.
- 3
- a) Nach § 282 BGB aF (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nF) muss der Aufklärungspflichtige darlegen und beweisen, dass er eine Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, WM 2007, 542, Tz. 18 und vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 17). Zum Vertretenmüssen gehören Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB), so dass die Beklagte bereits für leichte Fahrlässigkeit einzustehen hat. Soweit sich - wie hier - der Aufklärungspflichtige auf einen Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer konkreten Aufklärungspflicht beruft, ist zu unterscheiden. Während die vorsätzliche Haftung bereits bei einem bloßen Rechtsirrtum entfällt (vgl. BGHZ 170, 226, Tz. 25 m.w.N.), ist die Haftung wegen Fahrlässigkeit nur bei einem unvermeidbaren Rechtsirrtum ausgeschlossen (vgl. BGHZ 118, 201, 208). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen, wobei der Schuldner die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten muss (vgl. BGHZ 89, 296, 303; Urteile vom 14. Juni 1994 - XI ZR 210/93, WM 1994, 1613, 1614 und vom 4. Juli 2001 - VIII ZR 279/00, WM 2001, 2012, 2014). Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen musste, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnimmt (vgl. BGHZ 131, 346, 353 f. m.w.N.).
- 4
- b) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten wegen Fahrlässigkeit rechtsfehlerfrei bejaht.
- 5
- aa) Zwar lagen im Zeitpunkt des ersten Beratungsgesprächs im Dezember 1997 die Entscheidungen des Senats zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen vom 19. Dezember 2006 (BGHZ 170, 226 ff.) und vom 20. Januar 2009 (XI ZR 510/07, WM 2009, 405 f.) noch nicht vor. Der Senat hat aber bereits in den Jahren 1989 und 1990 in zwei Entscheidungen (Urteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1051 und vom 6. Februar 1990 - XI ZR 184/88, WM 1990, 462, 464) bei vermittelten Warentermingeschäften heimliche Kick-back-Vereinbarungen zwischen Anlagenvermittler und Broker missbilligt, den Vermittler zur Herausgabe der Rückvergütungen nach §§ 675, 667 BGB für verpflichtet gehalten und dem Berufungsgericht aufgegeben , Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu prüfen. In der Literatur sind diese Entscheidungen zu Recht dahin verstanden worden, dass die Verheimlichung der Rückvergütung nicht nur in Bezug auf die bloße Herausgabepflicht eine Täuschung des Kunden darstellt, sondern auch deswegen, weil die Rückvergütungen die Tätigkeit des Vermittlers zuungunsten des Anlegers beeinflussen (vgl. Nassall, WuB IV A § 826 BGB 8.89 unter 3.; Wach, EWiR 1989, 765, 766). Aufgrund dessen war für eine Bank bereits ab diesem Zeitpunkt erkennbar, dass auch im Verhältnis zu ihren Kunden bei der - allein in deren Interesse erfolgenden - Beratung über eine Kapitalanlage eine Aufklärungspflicht über solche Umstände besteht, die das Beratungsziel in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden.
- 6
- Eine Aufklärungspflicht des Anlageberaters über Rückvergütungen - als Konkretisierung der allgemeinen Aufklärungspflicht über Interessenkollisionen - wurde auch im einschlägigen Schrifttum angenommen (vgl. Roth in Assmann/ Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 1990, § 12 Rn. 49 f.; Schäfer, Haftung für fehlerhafte Anlageberatung und Vermögensverwaltung, 1. Aufl. 1993, S. 23 f.; zu § 384 HGB bereits Koller, BB 1978, 1733, 1738 f.; ebenso in der Folgezeit: Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 1. Aufl. 1995 und 2. Aufl. 1999, jeweils § 31 Rn. 74; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. 2000, Rn. 8.194 f. und 16.440; Schäfer, Haftung für fehlerhafte Anlageberatung und Vermögensverwaltung, 2. Aufl. 1995, S. 28; Schäfer in Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, 1. Aufl. 1997, § 11 Rn. 84 ff.; Schäfer in Schäfer/Müller, Haftung für fehlerhafte Wertpapierdienstleistungen, 1999, S. 62; Schäfer, Wertpapierhandelsgesetz , Börsengesetz, Verkaufsprospektgesetz, 1999, § 31 WpHG Rn. 82; offengelassen von Hopt in Aufklärungs- und Beratungspflichten der Kreditinstitute - der moderne Schuldturm?, Bankrechtstag 1992, S. 1, 19; allgemein auf die Vermeidung von Interessenkonflikten bzw. deren Offenbarung hinweisend: Claussen, Bank- und Börsenrecht, 1. Aufl. 1996 und 2. Aufl. 2000, jeweils § 6 Rn. 39 ff.). Lediglich in der älteren Literatur wurde eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bzw. Bonifikationen im Grundsatz verneint (vgl. Canaris in Staub, Großkommentar HGB, 3. Aufl., Bd. III/3, Bankvertragsrecht, 2. Bearb. 1981, Rn. 1891; Hopt, Der Kapitalanlegerschutz im Recht der Banken, 1975, S. 441 ff., 447 m.w.N.) und nur ausnahmsweise für den Fall bejaht, dass die Höhe der Rückvergütung ein Indiz für eine fehlende Solidität der empfohlenen Kapitalanlage darstelle (vgl. Canaris, aaO). Die Problematik der Interessenkollision wurde dagegen zu Unrecht ausgeblendet, weshalb diese Literaturmeinung jedenfalls nach 1989 nicht mehr maßgeblich sein konnte.
- 7
- bb) An seiner Rechtsprechung aus den Jahren 1989 und 1990 über die Aufklärungspflicht bei Rückvergütungen hat der Senat seitdem konsequent festgehalten. Mit Senatsurteil vom 19. Dezember 2000 (BGHZ 146, 235 ff.) wurde entschieden, dass eine Bank, die mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen hat, verpflichtet ist, dies gegenüber dem Kunden offen zu legen. Zur Begründung hat der Senat entscheidend darauf abgestellt, dass dadurch für den Vermögensverwalter ein Anreiz geschaffen wurde, sowohl bei der Auswahl der Bankverbindung als auch hinsichtlich der Anzahl und des Umfangs der für seine Kunden über die Bank abzuwickelnden Geschäfte nicht allein das Interesse der Kunden, sondern auch das eigene Interesse an möglichst umfangreichen Vergütungen der Bank zu berücksichtigen; über diese von ihr geschaffene Gefährdung der Kundeninteressen hat die Bank den Kunden, den ihr der Vermögensverwalter zuführt, noch vor Vertragsabschluß aufzuklären (BGHZ 146, 235, 239). Diese Ausführungen galten nicht nur für die besondere Konstellation der Vermögensverwaltung, sondern bezogen sich erkennbar allgemein auf die Aufklärungspflicht der Bank bei einer von ihr geschaffenen Gefährdung der Kundeninteressen. Darauf wurde auch in mehreren - teils zustimmenden, teils kritischen - Besprechungen der Entscheidung ausdrücklich hingewiesen (vgl. Balzer, ZIP 2001, 232, 233; Meder, WuB I G 9.-1.01 unter 3.; Tilp, EWiR 2001, 255, 256) und hervorgehoben, dass der Senat seine Rechtsprechung zu Aufklärungspflichten bei der Schaffung von Gefährdungstatbeständen durch eine Bank, speziell zu Rückvergütungen und Kick-back-Vereinbarungen bei Termingeschäften, fortführe (vgl. Tilp, aaO: "Offenbar lässt der XI. Zivilsenat bei kickback … nicht mit sich spaßen.").
- 8
- Vor diesem Hintergrund ist auch die Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG für das Kommissions-, Festpreis- und Vermittlungsgeschäft der Kreditinstitute vom 26. Mai 1997 (BAnz. Nr. 98 vom 3. Juni 1997, S. 6586) zu sehen, in deren Ziff. 2.2 Abs. 2 eine zivilrechtliche Aufklärungspflicht über die kommissionsrechtliche Verpflichtung zur Herausgabe von Rückvergütungen vorausgesetzt wird (Senatsurteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274, Tz. 15), die ihre Grundlage unter anderem in den Senatsurteilen aus den Jahren 1989 und 1990 findet.
- 9
- cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Senatsurteilen vom 2. Dezember 2003 (XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419) und 20. Januar 2004 (XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 523 f.). Dort wurde entschieden, dass die Bank ihren Kunden nicht darüber aufklären muss, wenn sie ohne dessen Wissen an einen Finanzierungsvermittler, der den Kontakt zwischen Kunde und Bank hergestellt hat, eine Vermittlungsprovision zahlt. Eine mit der Zahlung von Rückvergütungen vergleichbare Gefährdung der Interessen des Bankkunden ist hiermit offensichtlich nicht verbunden.
- 10
- dd) Die Beklagte musste daher bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt damit rechnen, dass eine generelle Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bestand. Ihr Rechtsirrtum war damit nicht entschuldbar (ebenso OLG Celle, WM 2009, 1794, 1796; OLG Frankfurt am Main, NZG 2010, 510; OLG Karlsruhe, NZG 2009, 1155, 1157; OLG München, WM 2010, 836, 837 f.; OLG Naumburg, BKR 2010, 215, 217 f.; OLG Stuttgart, WM 2009, 2312, 2316 ff. und WM 2010, 844, 846; Palandt/Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 276 Rn. 22; Nobbe, WuB I G 1.-5.10 m.w.N.; Theewen, EWiR 2009, 701, 702; a.A. OLG Dresden, WM 2009, 1689, 1691 f., aufgehoben durch Anerkenntnisurteil des Senats vom 16. März 2010 - XI ZR 258/09; OLG Oldenburg, BB 2009, 2390, 2391 f., aufgehoben durch Anerkenntnisurteil des Senats vom 23. Februar 2010 - XI ZR 286/09; Edelmann, BB 2010, 1163, 1170; Grys/Geist, BKR 2009, 127, 128 f.; Harnos, BKR 2009, 316, 319 f.; Herresthal, ZBB 2009, 348, 354 ff., die allerdings alle fälschlich auf die Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht über Innenprovisionen abstellen; Casper, ZIP 2009, 2409, 2413; Veil, WM 2009, 2193, 2195 ff.; Mülbert/Wilhelm, WM 2009, 2241, 2249; Mülbert, WuB I G 1.-10.09 unter 2.; die von Casper, ZIP 2009, 2409, 2414 Fn. 50 zur Stütze seiner Ansicht zitierten Aufsätze von Wagner, WM 1998, 694, 697 f. und Loritz, WM 2000, 1831, 1835 sind nicht einschlägig, weil sie nur die Aufklärungspflicht über Innenprovisionen behandeln).
- 11
- c) Anders als die Nichtzulassungsbeschwerde und Stimmen im Schrifttum (Herdegen, WM 2009, 2202 ff.; Pieroth/Hartmann, ZIP 2010, 753 ff.) meinen , führt die Annahme eines Verschuldens auch nicht zu einer rückwirkenden Anwendung einer neuen Rechtsprechung, die unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes bedenklich sein könnte. Eine rückwirkende Rechtsprechungsänderung liegt nicht vor. Wie oben unter 1 b dargelegt worden ist, stellt das Senatsurteil vom 19. Dezember 2006 zur Aufklärungspflicht über Rückvergütungen (BGHZ 170, 226 ff.) keine grundlegende Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung oder gar eine richterliche Rechtsfortbildung dar, sondern beinhaltet lediglich eine bloße Fortführung und weitere Ausformung der Senatsrechtsprechung zur Offenlegung von Interessenkollisionen der Bank gegenüber ihren Kunden im Allgemeinen und von Rückvergütungen im Besonderen, die für die beteiligten Verkehrskreise bei der gebotenen Sorgfalt bereits ab den Jahren 1989/90 absehbar war.
- 12
- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann sich im Hinblick auf die Verschuldensfrage auch nicht auf einen anderen Zulassungsgrund berufen. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) ist nicht hinreichend dargelegt; insbesondere fehlen jegliche spezifische Ausführungen dazu, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die hier entscheidungserhebliche Frage zum Vorliegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums über das Bestehen einer Aufklärungspflicht über Rückvergütungen zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten umstritten ist (vgl. BGHZ 159, 135, 138; BVerfG NJW-RR 2008, 26, 29). Einer Rechtsfortbildung im Hinblick auf die Voraussetzungen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums bedarf es ebenfalls nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO); der Rechtsstreit gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzuzeigen oder Gesetzeslücken zu schließen (BGHZ 151, 221, 225; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1945). Schließlich liegt auch die von der Nichtzulassungsbeschwerde nur unter Hinweis auf das Urteil des OLG Dresden (WM 2009, 1689, 1691 f.) dargelegte Divergenz nicht (mehr) vor, nachdem dieses Urteil durch Anerkenntnisurteil des Senats vom 16. März 2010 (XI ZR 258/09) aufgehoben worden ist.
- 13
- 3. Auch im Übrigen sind zulassungsrelevante Rechtsfehler nicht ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 05.02.2009 - 1 O 295/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.09.2009 - I-31 U 31/09 -
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.