Landgericht Köln Urteil, 16. Sept. 2015 - 28 O 14/14
Tenor
I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), gegenüber den Klägern zu unterlassen, die folgenden Links
(es folgt eine Aufstellung der Links)
über die unter www.anonym1.de erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieser Links in den Suchergebnissen unter „anonym1.de“ vom 6.12.2011.
II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), gegenüber dem Kläger zu 2) zu unterlassen, die folgenden Links
(es folgt eine Aufstellung der Links)
über die unter www.anonym1.de erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieser Links in den Suchergebnissen unter „anonym1.de“ vom 21.12.2011.
III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), gegenüber dem Kläger zu 2) zu unterlassen, den folgenden Link
www.anonym.
über die unter www.anonym1.de erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieser Links in den Suchergebnissen unter „anonym1.de“ vom 21.12.2011. am 26.5.2014 sowie am 26.8.2014.
IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1190,24 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2011 zu zahlen, weitere 952,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2011 sowie weitere 362,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 3.1.2015.
V. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1), gegenüber den Klägern zu unterlassen, den folgenden Link
www.anonym.
über die unter www.anonym1.de erreichbare Suchmaschine auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieser Links in den Suchergebnissen unter „anonym1.de“ am 6.1.2012.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Die Gerichtskosten und die Rechtsanwaltskosten der Beklagen zu 1) tragen der Kläger zu 2) zu 47%, die Klägerin zu 1) zu 15 % und die Beklagte zu 1) zu 38 %. Die Rechtsanwaltskosten der Beklagten zu 2) tragen die Kläger. Die Rechtsanwaltskosten der Klägerin zu 1) tragen diese zu 57 % und die Beklagte zu 1) zu 43 %. Die Rechtsanwaltskosten des Klägers zu 2) tragen dieser zu 65% und die Beklagte zu 1) zu 35%.
VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu I.-IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Tatbestand
1Die Kläger sind Ehepartner, die unter der Firma „K“ Internetdienstleistungen anbieten. Zudem sind beide Kläger als selbstständige Handelsvertreter des Unternehmens L tätig.
2Die Beklagte zu 1) betreibt u.a. auf den Internetseiten www.anonym1.de und www.anonym2.de Internetsuchmaschinen. Dabei durchsucht eine Software regelmäßig und automatisch das Internet und übernimmt die so ermittelten Internetseiten in den Suchindex der Suchmaschinen auf. Diese Daten werden von den Nutzern der Suchmaschine sodann bei Eingabe eines Suchbegriffs in die Suchmaske abgefragt und ermöglichen eine schnelle Suche. Die Beklagte zu 2) ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1). Während im Impressum der Internetseiten www.anonym1.de und www.anonym2.de aufgeführt ist, dass die Beklagte zu 1) die auf der Seite vorgehaltenen Dienste anbiete, wird als Unternehmensgegenstand der Beklagten zu 2) im Handelsregister u.a. die Vermittlung des Verkaufs von Online-Werbung und von sonstigen Produkten und Leistungen (Anlage K 20) angegeben.
3Mit Schreiben vom 27.10.2011 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger an die Beklagten und monierte, dass persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf konkret benannten Drittseiten – insbesondere Foren - über den Suchindex der Suchmaschine der Beklagten auffindbar gemacht würden. Er forderte die Beklagten auf, diese Inhalte im Suchindex dauerhaft zu sperren, die Seite im Cache zu löschen und einen entsprechenden Suchfilter für bestimmte Begriffskombinationen einzurichten. Dieses Schreiben, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die Anlage K6 Bezug genommen wird, enthält dabei Screenshots der angegriffenen Suchergebnisse der Suchmaschine der Beklagten zu 1) sowie Screenshots von Auszügen aus den betreffenden Zielseiten, wobei verschiedene Formulierungen, u.a. die Namen der Kläger, durch Fettdruck hervorgehoben wurden. Zu diesen Auszügen wird in dem Schreiben ausgeführt, dass diese Aussagen die Kläger massiv in ihren Persönlichkeitsrechten verletzen würden, die Beiträge allein der Diffamierung, Kreditgefährdung, Rufschädigung und Beleidigung der Kläger dienen, um diese unternehmerisch und privat zu schädigen. Sie würden als Hintermänner eines „Fighterclub-Forums“ dargestellt und öffentlich an den Pranger gestellt. Der Kläger zu 2) sei jedoch nicht – wie dort regelmäßig behauptet - Betreiber des Forums, Administrator oder gar Mitglied, er stehe in keiner geschäftlichen oder privaten Verbindung zu diesem und distanziere sich von den dort gehosteten Inhalten. Die Klägerin zu 1) stehe ebenfalls in keinem Verhältnis zu dem benannten Forum. Beigefügt waren dem Schreiben eine Darstellung der Hintergründe sowie eidesstattliche Versicherungen der Kläger. Darin wird geschildert, dass der Kläger zu 2) in der Vergangenheit gebeten worden sei, bei technischen Problem beim Aufsetzen eines Internetforums zu helfen. Später hätten sich Mitglieder dieses Forums heftige Auseinandersetzungen mit Mitgliedern des Casinogeldboten Forums geliefert. Den Kläger zu 2) habe sodann eine Beschwerde-E-Mail über eine noch aktive E-Mailweiterleitung erreicht, diese habe er an den Admin des Forums weitergeleitet und sodann dem Sender eine Antwortmail gesendet, in welcher er diesen auf den Administrator des Forums vierwiesen habe. Daraufhin habe der Sender über die feste IP-Adresse des Klägers zu 2) und eine Whois-Abfrage dessen Identität festgestellt und diese mittelbar an die Mitglieder des Casinogeldbotenforums weitergegeben, welche sodann begonnen haben, ihn über die hier streitgegenständlichen Internetseiten für die Handlungen des Fighterclub Forums verantwortlich zu machen. Mit E-Mail vom 2.11.2011 bat die Beklagte zu 1) um Übersendung der Links in elektronischer Form. Zudem bat sie darum, darzulegen, welche konkreten Aussagen beanstandet würden, wo genau sich die angebliche Rechtsverletzung in Bezug auf die Links befinde und woraus sich diese begründe, woraufhin der Prozessbevollmächtigte der Kläger eine elektronische Sammlung der Links zusendete und inhaltlich auf sein Schreiben verwies. Eine Differenzierung sei nicht möglich, da die Forenbeiträge sich alle auf die unwahre Beziehung der Kläger zum sog. Fighterclubforum beziehen.
4Mit Schreiben vom 25.11.2011 (Anlage K 7) monierte der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 27.10.2011 eine Vielzahl weiterer Links. Mit Schreiben vom 21.11.2011 (Anlage K 7a) teilte die Beklage zu 1) mit, dass sie einige Links entfernt habe. Mit weiteren Schreiben vom 6.12.2011 mahnten die Kläger die Beklagte zu 1) ab, machten vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten geltend, führten mehrere Hundert recherchierte Links an und forderten deren Löschung (Anlage K8, 8a). Mit einer E-Mail vom 14.12.2011 teilte die Beklagte zu 1) mit, dass Links entfernt wurden (Anlage K 8b), ebenso mit E-Mail vom 22.12.2011 (Anlage K 9a). Mit Schreiben vom 21.12.2011 mahnten die Kläger die Beklagte zu 1) erneut ab (Anlage K 9). Die Abgabe einer Unterlassungs- oder Verpflichtungserklärung erfolgte ebenso wenig wie eine Kostenerstattung. Mit Schreiben vom 28.5.2014 (Anlage K16) wiesen die Kläger – nach zwischenzeitlicher Klageerhebung - die Beklagten auf eine weitere Verlinkung hin, worauf die Beklagte zu 2) erklärte, dass nicht ersichtlich sei, welche konkreten Aussagen beanstandet würden und warum diese rechtswidrig sein sollen. Mit E-Mail vom 27.6.2014 verwies der Prozessbevollmächtigte der Kläger erneut auf sein ursprüngliches Schreiben, worauf die Beklagten nicht mehr reagierten und die Kläger mit Schreiben vom 1.9.2014 die Beklagten abmahnten (Anlage K 19).
5Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die Beklagten mitverantwortlich für die fortwährende Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte seien und verlangen von diesen Unterlassung des Auffindbarmachens einzelner Internetseiten, die Einrichtung eines Suchfilters, Auskunft über die Verantwortlichen später herausgefilterter Beiträge, eine immaterielle Geldentschädigung sowie Erstattung für die vorprozessuale Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten.
6Die Klage sei zulässig auch hinsichtlich der auf deutschem Gebiet angebotenen Suchmaschine unter www.anonym2.de. Denn insofern würde die Beklagte zu 1) diese bestimmungsgemäß auch für deutsche Kunden anbieten.
7Insbesondere die Beklagte zu 1) hafte zunächst auf Unterlassung, da sie durch die Indexierung der Beiträge die Forenpostings erst allgemein auffindbar gemacht habe. Damit ermögliche sie wissentlich das Auffindbarmachen der falschen, unwahren und beleidigenden Aussagen gegenüber den Klägern. Trotz Kenntnis der Rechtsverletzung sei dennoch im streitgegenständlichen Umfang keine Sperrung vorgenommen worden. Jedenfalls hafte die Beklagte zu 1) deshalb aber als Störerin. Es liege auch eine Wiederholungsgefahr vor, da die Motivation der Beklagten zur Löschung gering sei und jederzeit damit gerechnet werden müsse, dass die entsprechenden Internetseiten - selbst wenn sie zwischenzeitlich nicht mehr erreichbar gewesen wären - erneut eingestellt würden. Soweit schließlich hinsichtlich einer Verlinkung auch die Beklagte zu 2) in Anspruch genommen wird, vertreten die Kläger die Auffassung, dass sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil v. 13.5.2015, Az C-131/12) und dem dort aufgestellten Wertekanon ergebe, dass auch die Zweigniederlassungen der Beklagten zu 1) für die Suchmaschine verantwortlich seien.
8Nach ihrer Auffassung stehe ihnen auch ein Anspruch auf die Einrichtung eines Filters zu, um in Zukunft eine Indexierung der rechtsverletzenden „Kernaussagen“ zu verhindern. Eine fortlaufende Kontrolle durch die Kläger selbst sei für diese unverhältnismäßig und unzumutbar – die Einrichtung eines Filters durch die Beklagten zu 1) i.S. einer Umkehr der Inkenntnissetzungslast zur Abwehr künftiger Verletzungen hingegen das einzige effektive und der Beklagten zu 1) auch zumutbare Mittel.
9Schließlich stehe ihnen auch ein Anspruch auf Geldentschädigung zu, den sie hinsichtlich des Klägers zu 2) mit mindestens 30.000,- EUR, hinsichtlich der Klägerin zu 1) mit mindestens 10.000,- EUR beziffern. Als Gehilfe habe die Beklagte zu 1) an schweren Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch das Auffindbarmachen der identifizierenden, verleumderischen Beiträge, welche auch den Vertrieb der Produkte von L negativ beeinflusse, mitgewirkt und nach wiederholtem Hinweis die Belange der Kläger hartnäckig ignoriert.
10Schließlich seien ihnen die vorgerichtlichen Anwaltskosten mit einer 2,0-fachen Geschäftsgebühr zu ersetzen.
11Die Kläger beantragen,
12I. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), es gegenüber ihnen zu unterlassen, die folgenden Links
13 (Es folgt eine Aufstellung der Links)
14über die Suchmaschine H auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieser Links über die Suchmaschine H in den Suchergebnissen unter „anonym1.de“ bzw. „anonym2.de“ vom 6.12.2011.
15II. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), es gegenüber dem Kläger zu 2) zu unterlassen die folgenden Links
16 (Es folgt eine Aufstellung der Links)
17über die Suchmaschine H auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieser Links über die Suchmaschine H in den Suchergebnissen unter „anonym1.de“ bzw. „anonym2.de“ vom 21.12.2011.
18III. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen Suchfilter in der Suchmaschine „H“ einzurichten, die die Suchwortkombination:
19b) „der hat seinen jahrelangen Arschkriecher und Fuss-soldaten G aus S ermuntert, die Seite Fighterclub.INFO ins Netz zu stellen.“
20und/oder
21c) „G aus S mit VORSATZ das Stalking so lange weiterbetrieben, bis er aufgrund der IP-Adresse aufflog und der Druck zu gross wurde.“
22und/oder
23d) „Enttarnt! DAS ist DER Stalkerseiten-Betreiber: Der kriminelle G aus S“
24und/oder
25e) „…im MLM-Infos wird immer noch die Familie O aus Schöppenstedt von T und G (Stalkerseite Fighterclub.INFO) vorsätzlich gestalkt“
26und/oder
27f) „Der Betreiber G aus S konnte anhand seiner festen IP-Adresse zweifelsfrei als Inhaber von Fighterclub.INFO identifiziert werden.“
28und/oder
29g) „Über seinen Freund G aus S (MLM), eröffnete der Obtainer T unter www.anonym.info ein eigenes Forum“
30enthalten und beim Feststellen eines Indexeintrags, den Eintrag im H Suchindex bis zur Stellungnahme des Verantwortlichen vorübergehend zu sperren und bei Ausbleiben der Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessen Frist dauerhaft zu sperren.
31IV. Erfolgt eine Stellungnahme des Verantwortlichen in den Fällen des Antrags zu III., so hat die Beklage zu 1) den Kläger zu 2 über Inhalt und Identität zu informieren.
32V. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) eine Geldentschädigung in Höhe eines entsprechend dem Ermessen des Gerichts festgelegten Betrages, mindestens jedoch 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
33VI. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger zu 2) eine Geldentschädigung in Höhe eines entsprechend dem Ermessen des Gerichts festgelegten Betrages, mindestens jedoch 21.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
34VII. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.808,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2011 zu zahlen.
35VIII. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 2.152,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2011 zu zahlen.
36IX. die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten), es gegenüber dem Kläger zu 2) zu unterlassen den folgenden Link
37 www.anonym.de
38über die Suchmaschine H auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieses Links über die Suchmaschine H in den Suchergebnissen unter „anonym1.de“ bzw. „anonym2.de“ am 26.5.2014 sowie am 26.8.2014.
39X. Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger zu 2) über den Antrag VI. hinaus eine Geldentschädigung in Höhe eines entsprechend dem Ermessen des Gerichts festgelegten Betrages, mindestens jedoch weitere 9.000,00 Euro (insgesamt mindestens 30.000,00 EUR) nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
40XI. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger zu 2) einen Betrag in Höhe von 554,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
41XII. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens Euro 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu 1), es gegenüber den Klägern zu unterlassen, den folgenden Link
42www.anonym.de
43über die Suchmaschine H auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auffindbar zu machen, wie geschehen durch das Auffindbarmachen dieses Links über die Suchmaschine H am 6.1.2012.
44Mit nach Ende der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 3.8.2015 haben die Kläger die Präzisierung ihres Klageantrags zu III. erklärt, hilfsweise in gleicher Form beantragt,
45XIII. festzustellen, dass es der Beklagten zu 1) im Rahmen der durch die Inkenntnissetzungsschreiben vom 27.10.2011 (Anlage K 6), 25.11.2011 (Anlage K 7), 6.12.2011 (Anlage K 8a) und 28.5.2014 (Anlage K 16) ausgelösten Prüfungspflicht oblag und obliegt, Suchergebnisse selbst zu recherchieren, die die nachfolgenden Suchwortkombinationen enthalten, wobei die in Anführungszeichen gesetzten Suchworte eine eindeutige Sucheingabe darstellen, d.h. kumulativ und in der wiedergegebenen Reihenfolge zwingend vorliegen müssen:
46a. „der hat seinen jahrelangen Arschkriecher und Fuss-soldaten G aus S ermuntert, die Seite Fighterclub.INFO ins Netz zu stellen.“
47und/oder
48b. „G aus S mit VORSATZ das Stalking so lange weiterbetrieben, bis er aufgrund der IP-Adresse aufflog und der Druck zu gross wurde.“
49und/oder
50c. „Enttarnt! DAS ist DER Stalkerseiten-Betreiber: Der kriminelle G aus S“
51und/oder
52d. „…im MLM-Infos wird immer noch die Familie O aus Schöppenstedt von T und G (Stalkerseite Fighterclub.INFO) vorsätzlich gestalkt“
53und/oder
54e. „Der Betreiber G aus S konnte anhand seiner festen IP-Adresse zweifelsfrei als Inhaber von Fighterclub.INFO identifiziert werden.“
55und/oder
56f. „Über seinen Freund G aus S (MLM), eröffnete der Obtainer T unter www.anonym.de ein eigenes Forum“
57Die Beklagten beantragen,
58die Klage abzuweisen.
59Sie sind der Auffassung, dass die Klage teilweise unzulässig, insgesamt jedoch jedenfalls unbegründet sei. Sie rügen die teilweise Unzuständigkeit des Landgerichts Kölns, soweit ein Anspruch auch hinsichtlich der Suchmaschine unter www.anonym2.de behauptet werde, da insofern keine besondere Sachnähe oder ein objektiver Inlandsbezug entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehe. Die Nutzbarkeit sei aufgrund einer Umleitung auf www.anonym1.de in Deutschland technisch eingeschränkt.
60Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Die Beklagte zu 2) sei schon nicht passivlegitimiert, da die Suchmaschine lediglich von der Beklagten zu 1) betrieben werde. Die Klage sei auch unschlüssig. Eine Verantwortlichkeit eines Suchmaschinenbetreibers, insbesondere für Verlinkungen, bestehe nicht, da Internetnutzer ohne weiteres erkennen würden, dass Suchergebnisse automatisch generiert werden und keine Zusammenfassung der verlinkten Webseite darstellen. Eine abschließende Ausnahme sei vom Europäischen Gerichtshof lediglich für die konkrete datenschutzrechtliche Fallgruppe getroffen worden. Bei den Anzeigen im Jahr 2011 sei zudem schon nicht dargelegt worden, dass die Suchmaschine der Beklagten überhaupt Suchergebnisse aufzeige, auf die vom Kläger behaupteten Zielseiten verlinken würden. Auch die Rechtsverletzungen seien lediglich pauschal behauptet worden. Da die Beklagte zu 1) höchstens als Störerin hafte, sei es jedoch notwendig, dass jeweils ein hinreichend konkreter Hinweis an die Beklagte erfolge, dass die Suchmaschine der Beklagten Suchergebnisse generiere, die auf die streitgegenständliche URL verlinke, worin die Verletzung der Rechte der Kläger liege und dass nach Hinweis und einer angemessenen Frist die Links weiterhin angezeigt würden. Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 8.5.2015 anhängig gemachten Verlinkung zur Seite www.wikipoli.de erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung. Schließlich bestehe auch keine Wiederholungsgefahr. Da die ursprünglich geltend gemachten Links allesamt nicht mehr auf die entsprechenden Inhalte führe, die Foren teilweise geschlossen oder Einträge nicht länger abrufbar seien, und es unwahrscheinlich sei, dass Dritte diese Beiträge wieder einstellen, sei die Vermutung einer Wiederholungsgefahr wiederlegt.
61Ein Anspruch auf Einrichtung eines Filters bestehe ebenfalls nicht. Ein solches System sei bei der Beklagten zu 1) nicht vorhanden, mithin in der Abwägung unverhältnismäßig.
62Auch ein Entschädigungsanspruch bestehe nicht. Dieser sei bereits aufgrund der Haftungsprivilegierung ausgeschlossen, auch könne eine Störerhaftung lediglich zu Unterlassungsansprüchen führen. Mithin habe die Beklagte zu 1) trotz Zweifel an der Zulässigkeit des Löschungsbegehrens zahlreiche Einträge aus dem Suchindex gelöscht.
63Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
64Die Klage ist teilweise unzulässig und hinsichtlich des zulässigen Teils teilweise begründet.
1.
65Die Klage ist zulässig, soweit sie sich auf die unter www.anonym1.de abrufbare Suchmaschinendienstleistung der Beklagten zu 1) bezieht, unzulässig, soweit sie die unter www.anonym2.de abrufbare Suchmaschinendienstleistung betrifft.
66Denn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bestimmt sich nach § 32 ZPO. Danach ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2010, Az.: VI ZR 23/09 – New York Times). Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte dann gegeben, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10).
67Daraus folgt im konkreten Fall, dass eine Zuständigkeit für die unter www.anonym1.de erreichbare Suchmaschine besteht, da diese bestimmungsgemäß für den deutschen Raum angeboten wird und die konkrete Auswirkung der Verletzung im Zusammenhang mit den angegriffenen Forenseiten und den Personen der Kläger über diese Suchmaschine in Deutschland naheliegt.
68Dies gilt hingegen nicht für die unter www.anonym2.de erreichbare Suchmaschine, welche die Beklagte zu 1) für die Region der Vereinigten Staaten von Amerika vorhält. Denn diese ist – wie auch weitere Länderportale - zwar auch von Rechnern aus Deutschland aus erreichbar. Jedoch haben die Beklagten dargelegt, dass technische Vorkehrungen getroffen wurden, sodass Besucher aus Deutschland bei Eingabe der URL www.anonym2.de automatisch auf www.anonym1.de umgeleitet werden. Die Verwendung der Suchmaschine auf www.anonym2.de bedarf damit eines weiteren bewussten Schritts durch den Nutzer, der im Anschluss an die automatische Weiterleitung die Anzeige der Seite www.anonym2.de anwählen kann. Damit ist die Nutzung der Suchmaschine unter www.anonym2.de zwar auch in Deutschland möglich. Weder dargelegt noch ersichtlich ist jedoch, inwiefern Nutzer im Zusammenhang mit einer Suchanfrage betreffend die Kläger und die entsprechenden Foren, auf denen die angegriffenen Äußerungen zu finden sind, – somit rein inländischen Sachverhalten – diese Option verwenden würden. Damit liegen die Voraussetzungen, unter denen eine internationale Zuständigkeit auch für diese Suchmaschine denkbar wäre, jedenfalls nicht vor.
2.
69Die Kläger haben einen Unterlassungsanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 GG gegenüber der Beklagten zu 1) im Hinblick auf die Anzeige der angegriffenen Suchergebnisse – gegenüber der Beklagten zu 2) besteht ein solcher Anspruch hingegen nicht.
70a) Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergibt sich dabei daraus, dass die Kläger ihr Bestimmungsrecht zu Gunsten des deutschen Rechts gem. Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB in der Klageschrift ausgeübt haben und der nach dieser Norm maßgebliche Erfolgsort in Deutschland liegt, da die Kläger, die in Deutschland leben, hier in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25.10.2011 – VI ZR 93/10).
71b) Soweit die Kläger hinsichtlich des Antrags IX. auch die Beklagte zu 2) auf Unterlassung in Anspruch nehmen, fehlt es nach Auffassung der Kammer jedoch an der notwendigen Passivlegitimation.
72Die Kläger haben nicht zur Überzeugung der Kammer dargelegt, inwiefern die Beklagte zu 2) als selbstständige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) für die Suchmaschine und aus ihr herrührenden Störungen ihres Persönlichkeitsrechts verantwortlich zu machen ist. Insofern tritt unstreitig – auch in ihrem Impressum - allein die Beklagte zu 1) als Betreiberin der Suchmaschinen auf, während die Beklagte zu 2) ausweislich des Handelsregisterauszugs (Anlage K 20) lediglich einen daran anknüpfenden Geschäftsgegenstand verfolgt, mithin in keiner Beziehung zu der Suchmaschine steht und nicht die erforderliche Einwirkungsmöglichkeit auf diese hat.
73Nichts anderes folgt nach Auffassung der Kammer auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 13.5.2014 ( EuGH, C-131/12 „H Spain“). Auch dieser hat ausweislich der Entscheidung lediglich die Beklagte zu 1) als Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts angesehen und ihre Tochtergesellschaft lediglich zur Bestimmung der räumlichen Reichweite der Richtlinie und zur Begründung deren Anwendbarkeit in Beziehung zur Beklagten zu 1) herangezogen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.7.2015 I-20 U 74/15 m.w.N.). Eine für den hiesigen Fall relevante Aussage darüber hinaus, die es ermöglichen würde, einen tatsächlich nicht Verantwortlichen als Störer heranzuziehen, ergibt sich insofern aus der Entscheidung nicht.
74c) Ein Anspruch auf Unterlassung besteht jedoch hinsichtlich der Beklagten zu 1), da diese als Störerin haftet.
75Zwar besteht keine Haftung der Beklagten zu 1) als Betreiberin einer Suchmaschine für das Auffindbarmachen von Internetseiten Dritter bzw. den dort enthaltenen Persönlichkeitsrechtsverletzungen als unmittelbare Störerin im äußerungsrechtlichen Sinne. Denn durch die automatisch ablaufende Indexierung und Darstellung der Suchergebnisse (nebst etwaiger Snippets) wird grundsätzlich weder eine eigene Behauptung der Beklagten zu 1) getroffen, noch macht diese sich die Äußerungen eines Dritten auf einer Internetseite zu Eigen. Denn insofern versteht der Nutzer der Suchmaschine diese Äußerungen – soweit sie überhaupt bei der Darstellung der Suchergebnisse auftauchen - nicht als Bekundungen des Suchmaschinenbetreibers. Nicht direkt anwendbar sind insofern auch die Erwägungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung „autocomplete“ (BGH, Urteil vom 14.5.2013 - VI ZR 269/12). Denn in diesem Fall stellte der Bundesgerichtshof darauf ab, dass bei der Autovervollständigung nicht lediglich Informationen für den Zugriff durch Dritte bereitgestellt werden, sondern die Beklagte zu 1) durch ihre Software bewusst Begriffsverbindungen bilde und hierfür direkt verantwortlich ist, also als unmittelbarer Störer durch Unterlassen hafte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 8.4.2014 – 15 U 199/11). Eine solche aktive Tätigkeit ist in dem periodischen Auslesen des Internets nebst Indexieren hingegen nicht zu erkennen.
76Nach Auffassung der Kammer haftet die Beklagte zu 1) als Betreiberin einer Suchmaschine jedoch als echte Störerin.
77Auf den Suchmaschinenbetreiber grundsätzlich übertragbar sind insofern die Erwägungen des Bundesgerichtshofs zur Haftung nur mittelbar an einer Persönlichkeitsrechtsverletzung Beteiligter (BGH, Urteil vom 25. 10. 2011 GRUR 2012, S. 311 – Blog-Eintrag; BGH, Urteil vom 30.6.2009 - VI ZR 210/08, Verpächter einer Domain). Danach ist als Störer verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (BGH, Urteil vom 25.10.2011 m.w.N.). Der Beitrag des Suchmaschinenbetreibers, für den ein Verschulden nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 14.5.2013 – VI ZR 269/12), besteht dabei in der Eröffnung der grundlegenden Möglichkeit zur Kenntnisnahme entsprechender Äußerungen für Nutzer der Suchmaschine. Im vorliegenden Fall könnten ohne Zutun der Beklagten zu 1) oder anderer Suchmaschinen die auf den Forenseiten getätigten Äußerungen lediglich von denjenigen wahrgenommen werden, welche die entsprechenden Internetseiten selbst regelmäßig aufsuchen und durchsuchen. Die Aufnahme in den Suchindex der Suchmaschine und die Zuordnung zu den betreffenden Personen und Schlagworten ermöglicht dahingegen die Kenntnisnahme einer Vielzahl weiterer Personen. Zudem ermöglicht die Indexierung die Auffindbarkeit der Seite auch für diejenigen Personen, welche nur vage Informationen über den Ort der Internetseite und den Inhalt der Aussagen haben. Diese Funktionsweise der Suchmaschine stellt auf der einen Seite das nicht grundlegend zu kritisierende Geschäftsmodell der Beklagten zu 1) dar, welches im positiven Sinne den Nutzern des Internets zugutekommt. Gleichzeitig besteht jedoch auch – wie hier – die Möglichkeit, dass somit an einer Aufrechterhaltung und passiven Verbreitung durch Dritte getätigter Persönlichkeitsrechtsverletzungen mitgewirkt wird. Vor diesem Hintergrund besteht ein Bedürfnis, die grundsätzliche Störerhaftung auch auf Suchmaschinenbetreiber für die Indexierung von Internetseiten anzunehmen.
78Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt daher die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 25.10. 2011 GRUR 2012, S. 311 – Blog-Eintrag, m.w.N.).
79Voraussetzung einer Haftung des Betreibers einer Suchmaschine ist daher nach Auffassung der Kammer eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Betrieb einer Suchmaschine um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die nach Eingabe eines Suchbegriffs angezeigten Suchergebnisse generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit dem Ziel einer schnellen Recherchemöglichkeit der Nutzer unzumutbar erschweren. Eine Verantwortlichkeit kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Suchmaschinenbetreiber Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt, welche durch die eigene Indexierung auffindbar gemacht wird. Weist ein Betroffener den Suchmaschinenbetreiber auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Dritte hin, kann der Suchmaschinenbetreiber wie ein Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch, dass der Betreiber einer Suchmaschine im Gegensatz etwa zu einem Blogbetreiber, für den der Bundesgerichtshof ein Anhörungsverfahren statuiert hat, regelmäßig in keiner Beziehung zu dem Dritten steht, somit von ihm auch nicht die Einholung einer Stellungnahme verlangt werden kann. Damit obliegt es regelmäßig dem Suchmaschinenbetreiber, über die Begründetheit des Löschungsgesuchs auf Grundlage des einseitigen Inkenntnissetzungsvortrags zu entscheiden. Damit ist der Hinweis jedoch so konkret zu fassen, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – d.h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit von dem Suchmaschinenbetreiber zu verlangenden Prüfungsaufwands von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Suchmaschinenbetreibers auf der anderen Seite.
80Nach diesen Grundsätzen ist aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls hier von einer hinreichenden Inkenntnissetzung auszugehen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat die Beklagte zu 1) in die Lage versetzt, das Vorliegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung zu prüfen. Denn hier hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 27.10.2011, auf das er bei späteren Schreiben Bezug nahm, sowohl bildlich dargestellt, dass die von ihm angegriffenen Verlinkungen im Suchindex der Beklagten zu 1) enthalten sind und mithin die Links einzeln – auch später zusätzlich per E-Mail - aufgeführt. Zudem hat er die betreffenden Passagen aus den Zielseiten ebenfalls bildlich in seinen Schriftsatz übertragen und dabei die von ihm als relevant angesehenen Stellen durch Fettdruck hervorgehoben. Hierzu hat er sodann erläutert, inwiefern die Äußerungen auf den Forenseiten die Rechte der Kläger verletzen. Dies stützt er zum einen auf die unwahre Behauptung, dass der Kläger zu 2) Betreiber des Forums sei. Zum anderen greift er die in diesem Zusammenhang auf den Seiten geäußerten Verleumdungen und Beleidigungen an. Hierzu legt er als eidesstattliche Versicherungen bezeichnete Erklärungen der Kläger bei. Zwar ist grundsätzlich – wie die Beklagten meinen - zu fordern, dass im Rahmen der Inkenntnissetzung möglichst konkret auf die angegriffenen Formulierungen Bezug genommen wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16.7.2013 – 15 U 21/13). Dies ist grundsätzlich notwendig, damit der Suchmaschinenbetreiber beurteilen kann, ob der einseitige Vortrag die Annahme einer Persönlichkeitsrechtsverletzung trägt. Hierbei kann etwa dem Umstand, ob es sich um eine zulässige Meinungsäußerung mit oder ohne Tatsachenkern oder eine Tatsachenbehauptung handelt, entscheidende Bedeutung zukommen. Gleichzeitig sind jedoch auch an den Betroffenen keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Mithin kommt es auch bei der wechselseitigen Inkenntnissetzungs- bzw. Prüfungslast auf die Umstände des Einzelfalls an.
81Danach erscheint im vorliegenden Fall eine verhältnismäßig allgemein gehaltene Inkenntnissetzung als ausreichend. Überspannte Anforderungen an die Form der Inkenntnissetzung sind insofern jedenfalls dann nicht angezeigt, je offensichtlicher die Rechtsverletzung im Gesamtkontext des Veröffentlichungszusammenhangs erscheint. Hier war insofern zu berücksichtigen, dass die Beiträge in den Foren bereits nach ihrer äußeren Form dem Ziel der Anprangerung des Klägers zu 2) und seiner damaligen Lebensgefährtin, der Klägerin zu 1) dienten, die Äußernden sich gleichzeitig weitestgehend anonym mitteilten. Die von den Klägern angegriffenen Seiten haben insofern allesamt gemein, dass auf Grundlage des von den Klägern auch explizit in dem ersten Inkenntnissetzungsschreiben als unwahr dargestellten Zusammenhangs zwischen ihnen und dem Fighterclub-Forum verschiedene abträgliche Handlungen durch deren Mitglieder dargestellt und dem Kläger zu 2) unter Verwendung von abträglichen Formulierungen wie „Stalker“, „Krimineller“, „Terrorist“, „Bande“, „Schwerstkriminialität“, „Stalkerbandenanführer“ „kriminieller Stalkerhaushalt“, „krimineller Schuft“ etc. zugerechnet werden. Der Kläger zu 2) wird dabei nicht nur namentlich genannt, sondern auch dessen Bildnis und seine Kontaktdaten – ebenso diejenigen der Klägerin zu 1) -, sein Wohnort, sowie der Name des von ihm betriebenen Unternehmens verbreitet. Teilweise ist auch ein Banner auf den Seiten eingestellt, welches offensichtlich in erheblichem Maße der Erzeugung einer Prangerwirkung dienen soll. Die Beiträge zeigen zugleich, dass der maßgebliche Beleg für eine Beteiligung des Klägers zu 2) an dem Forum die von ihm selbst zugestandene E-Mail sei, ohne dass weitere konkret mit dem Kläger zu 2) zusammenhängende Anhaltspunkte mitgeteilt werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass in den Beiträgen teilweise darauf hingewiesen wird, dass durch gezieltes Vervielfältigen der Beiträge und damit durch Beeinflussung der Suchmaschine der Beklagten zu 1) eine Kenntnisnahme möglichst vieler Internetnutzer aus dem Bekanntenkreis des Klägers zu 2) erreicht werden soll. Vor diesem Hintergrund einer Vervielfältigung der abträglichen Eintragungen – welche entsprechend auch zu dem Bedürfnis einer hohen Anzahl von Meldungen geführt hat – sind die Anforderungen an die Inkenntnissetzung ebenfalls nicht zu überhöhen. Aufgrund der fehlenden tatsächlichen Verantwortlichkeit der Kläger für das Forum, die anprangernde Art und die verwendeten Formalbeleidigungen liegen jeweils im Ergebnis Persönlichkeitsrechtsverletzungen vor.
82Die Kläger haben schließlich durch Vorlage von Screenshots dargelegt, dass die hier streitgegenständlichen Verlinkungen im Suchindex der Beklagten zu 1) auch nach Ablauf der angemessenen Prüfungspflicht jeweils noch enthalten waren (Anlage K 9, K 43). Aus den dort aufgeführten Screenshots der Suchergebnisse nebst Snippets ergibt sich schließlich auch, dass die entsprechenden Inhalte zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden waren.
83Auch die Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvoraussetzung des Unterlassungsanspruchs ist gegeben. Diese wurde bereits durch die Erstbegehung indiziert (Burkhardt, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 12, Rn. 17 m.w.N.). An ihre Widerlegung sind insofern strenge Anforderungen zu richten. Der Umstand, dass die entsprechenden Seiten später – insbesondere zu den von den Beklagten recherchierten Daten – nicht mehr abrufbar waren, bzw. einen geänderten Inhalt anzeigten, erscheint dabei grundsätzlich als unerheblich, da die Haftung bereits zuvor eingetreten ist. Belastbare Anhaltspunkte, aus denen heraus geschlussfolgert werden könnte, dass eine Wiedereinstellung der Seiten als nahezu ausgeschlossen erscheint, sind nicht ersichtlich, insbesondere ist nicht erkennbar, seit wann und aus welchem Grund die einzelnen Seiten die angegriffenen Inhalte nicht mehr beinhalten. Insofern kann es dahinstehen, ob damit eine Widerlegung der Vermutung einer Wiederholungsgefahr einhergehen würde (so wohl im Fall des KG, Urteil vom 12. Juni 2014, Az. 27 O 709/13).
84Die Beklagte beruft sich hinsichtlich des erst im Jahre 2015 im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Links www.anonym.de ohne Erfolg auf die Einrede der Verjährung. Der Unterlassungsanspruch ist insofern bereits zwar im Jahre 2011 entstanden. Die Kläger haben durch Screenshots von Dezember 2011 (Anlage K 50-52) sowie Screenshots der Suchergebnisse nebst Snippet aus dem Jahr 2012 (Anlage K 9d und K 44) dargelegt, dass die Inhalte auch in diesem Jahr noch auf der Seite abrufbar waren und eine Verjährung vor Ende 2015 damit nicht eintreten konnte.
3.
85Ein Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters für die von den Klägern formulierten Suchbegriffe bzw. eine Umkehrung der Inkenntnissetzungslast und ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu 1) bestehen nicht.
86Eine solche Pflicht trifft den Betreiber nach Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen auch im konkreten Fall nicht. Insofern ist bereits im Hinblick auf die grundsätzliche Möglichkeit der Haftung eines Suchmaschinenbetreibers als Störer und die Notwendigkeit der Inkenntnissetzung als Voraussetzung dieser Haftung dargestellt worden, dass auch die Anforderungen an die Beklagte zu 1) stets unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu bewerten ist. Denn die Suchmaschine der Beklagten zu 1) liefert zwar einen Beitrag dazu, dass entsprechende Inhalte auf Drittseiten eine wesentlich größere Auffindbarkeit erhalten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Inanspruchnahme des Betreibers als Dritter, der für die Äußerung nicht unmittelbar verantwortlich ist, sich in Grenzen halten muss. Insbesondere ist auch dem Suchmaschinenbetreiber keine größere Verantwortlichkeit aufzuerlegen als dem unmittelbaren Störer. Eine ständige Überwachung des Internets dergestalt, im Interesse der Kläger die hinter etwaigen indexierten Suchtreffern stehenden Inhalte zu überwachen, würde Prüfungs- und Vorsorgepflichten des Anbieters einer Internetsuchmaschine vielmehr bei weitem überdehnen. Insbesondere geht die Vorsorgepflicht des Anbieters einer Internetsuchmaschine nicht so weit, bei Kenntnis einer bestimmten inhaltlichen Wortfolge eine kostspielige Filtersoftware zu entwickeln und zu installieren, die vor Ausgabe der Daten auf dem Bildschirm des Nutzers die aufgerufenen Internetlinks auf rechtswidrige Inhalte überprüft (Urteil der Kammer vom 9.2.2011, 28 O 810/09). Schließlich hat auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „autocomplete“, bei der er die Beklagte zu 1) sogar als unmittelbare Störerin ansah, betont, dass keine überspannten Anforderungen im Hinblick darauf gestellt werden dürfen, dass es sich bei dem Betrieb einer Suchmaschine um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt (BGH, Urteil vom 14.5.2013 - VI ZR 269/12). Die Beklagte zu 1) trifft insofern nach Auffassung der Kammer keine allgemeine Verantwortlichkeit für jegliche Vorgänge im Internet und insbesondere nicht für solche Vorgänge, zu denen sie – im Gegensatz zu den Klägern selbst – in keinerlei Beziehung steht. Die Inanspruchnahme als Störer erscheint insofern im Hinblick auf die wechselseitigen Interessen als ausreichend. Eine Pflicht zur Kontrolle des Internets kann von der Beklagten zu 1) auch nicht allein deshalb verlangt werden, weil sie mit dem Betrieb der Suchmaschine Geld verdient.
87Soweit die Kläger im Schriftsatz vom 4.8.2015 eine Umformulierung ihres Antrags verfolgten bzw. einen Hilfsantrag einbringen wollten, so war dem nicht nachzugehen. Denn eine Klageänderung bzw. –erweiterung nach Ende der mündlichen Verhandlung ist unzulässig. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war auch nicht ersichtlich. Mithin bestehen gegenüber dem Feststellungsantrag die bereits dargestellten Bedenken.
4.
88Ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung besteht nicht.
89Ein immaterieller Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts setzt voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt, der schuldhaft erfolgt ist. Darüber hinaus darf die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden können und es muss ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung des Anspruchs bestehen (vgl. BGH NJW 1996, 1131). Ob ein derart schwerer Eingriff anzunehmen und die dadurch verursachte nicht vermögensmäßige Einbuße auf andere Weise nicht hinreichend ausgleichbar ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BGH in GRUR 2010, 171 – Roman „Esra“, m.w.N.). Dies hängt insbesondere von der Bedeutung und der Tragweite des Eingriffs ab, etwa von dem Ausmaß der Verbreitung der verletzenden Aussagen, von der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens (vgl. BGH NJW 1996, 1131). Bei der gebotenen Abwägung ist auch die Zweckbestimmung der Geldentschädigung zu berücksichtigen. Es handelt sich dabei um ein Recht, das auf den Schutzauftrag aus Art. 1 und 2 Abs. 1 GG zurückgeht. Die Zubilligung einer Geldentschädigung, die in Verbindung mit diesen Vorschriften ihre Grundlage in § 823 Abs. 1 BGB findet, beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Anders als beim Schmerzensgeldanspruch steht bei dem Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll er der Prävention dienen (BGH NJW 1996, 985, 987). Ein unabwendbares Bedürfnis liegt dann vor, wenn sich im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung aller maßgeblicher Umstände des Einzelfalles der Angriff gegen die Grundlagen der Persönlichkeit richtet, wenn das Schamgefühl durch die Persönlichkeitsverletzung berührt ist, wenn sie ein Gefühl des Ausgeliefertseins verursacht (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. A., Kap. 14, Rn. 128).
90Dies ist hier jedenfalls nicht der Fall.
91Die Kläger haben keine solche schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die Beklagte zu 1) dargelegt, welche geeignet wäre, ein entsprechendes Bedürfnis für eine Geldentschädigung zu erzeugen. Dabei ist auch hier maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) lediglich nachgeschaltet als echte Störerin auf Unterlassen wegen der Verletzung von Prüfungspflichten haftet. Hingegen ist sie nicht unmittelbare Störerin als Täterin oder Teilnehmer der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass nach dem Vortrag der Kläger die Funktionsweise der Suchmaschine der Beklagten zu 1) von den unmittelbar Verantwortlichen teilweise gezielt missbraucht wurde, um möglichst viele Suchergebnisse zu erzeugen. Maßgeblich gegen eine Geldentschädigung spricht sodann auch, dass die Kläger nach eigenem Vortrag gegenüber der Störungsquelle, den unmittelbaren Störern nicht vorgehen können bzw. dies nicht für erfolgsversprechend halten. Soweit die Kläger einen entschädigungswürdigen Umstand schließlich darin erkennen, dass die Beklagte zu 1) wissentlich und wiederholt, mithin vorsätzlich ihre Prüfungspflichten verletzt hätte, so liegt eine solche Fallkonstellation aus Sicht der Kammer nicht vor. Denn insofern hat die Beklagte zu 1) auf die Inkenntnissetzung von Hunderten von Links durch die Kläger zahlreiche Verlinkungen zu entsprechenden Seiten überprüft und entfernt und nicht zu erkennen gegeben, dass sie grundsätzlich die Belange der Kläger missachten und eine entsprechende Persönlichkeitsrechtsverletzung vertiefen wollte. Die große Zahl der angegriffenen Links, die damit auf Seiten der Kläger einhergehende allgemein formulierte Art der Inkenntnissetzung durch die Kläger und dem daraus folgenden gesteigerten Prüfungsaufwand für die Beklagte zu 1) ist schließlich auch unter dem Gesichtspunkt einer zumutbaren Belastung der Störerin zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen ist im Hinblick auf die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung auch, dass man ausweislich der von den Klägern vorgelegten Suchanfragen die Forenseiten nicht primär durch Eingabe der Namen der Kläger, sondern erst durch Eingabe zusätzlicher Inhalte – insbesondere der konkreten Verletzungsformen oder Seiten – auffinden konnte, die angegriffenen Links somit nicht an vorderster Stelle einer neutralen Suchanfrage auftauchten. Ein vorsätzliches oder hartnäckiges Ignorieren der klägerischen Rechte ist damit insgesamt nicht ersichtlich.
5.
92Soweit die Kläger gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Unterlassung haben, ist diese gemäß §§ 823, 249, 257 S. 1 BGB auch zur Freistellung der Kläger von den Anwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten verpflichtet.
93Soweit diese Kosten teilweise auch gegenüber der Beklagten zu 2) geltend gemacht werden (Antrag XI), scheitert ein entsprechender Anspruch jedoch an deren fehlender Passivlegitimation.
94Soweit die Kläger jeweils eine 2,0 fache Geschäftsgebühr und eine Berechnung des Streitwerts auf Grundlage eines Basisstreitwerts von 20.000,- EUR sowie zusätzlich 10.000,- EUR pro angegriffener Verlinkung berechnet haben, so sind die geltend gemachten Kosten überzogen. Eine besondere Schwierigkeit oder ein besonderer Aufwand, welcher eine 2,0 Gebühr rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich. Insofern ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Prozessbevollmächtigten sich – entsprechend ihres Vortrags – stets auf die gleiche rechtliche Begründung berufen haben und dies auch in ihren Schreiben durch Verweisung auf das erste Inkenntnissetzungsschreiben aus dem Oktober 2011 dokumentiert haben. Der mit der Vielzahl der angegriffenen Seiten verbundene Aufwand spiegelt sich insofern auch in dem angemessen kumulierenden Streitwert wieder.
95Die erstattungsfähigen Anwaltskosten der Abmahnungen für beide Kläger (entsprechend Antrag I.) berechnen sich daher nach einem Streitwert von 130.000,- EUR, so dass sich bei dem vom Kläger geltend gemachten Ansatz der nicht anzurechnenden 0,65-Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) nebst Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) und Umsatzsteuer ein Betrag in Höhe von insgesamt 1190,24 EUR ergibt.
96Hinsichtlich der betreffend den Kläger zu 2) geltend gemachten zusätzlichen Abmahnungen (entsprechend Antrag II.) ergibt sich unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 80.000,- EUR ein Betrag von 952,- EUR.
97Für die Abmahnung im Jahr 2014 (entsprechend Antrag IX.) ergibt sich unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 10.000,- EUR ein Betrag von 362,70 EUR.
98Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286 Abs. 1, 288 ZPO.
6. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO. Soweit die Klage hinsichtlich des Unterlassungsantrags weitestgehend hinsichtlich der Suchmaschine unter www.anonym1.de Erfolg hat, haben sie die Kosten jedoch auch insofern hälftig zu tragen, da die Klage hinsichtlich www.anonym2.de unzulässig war.
7. Streitwert: 280.000,- EUR
99Der Streitwert ist gemäß den §§ 39 ff., 48, 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 63 GKG, 3 ZPO vom Gericht nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des nach objektiven Maßstäben zu bestimmenden Interesses der Rechtsschutz begehrenden Partei an dem geltend gemachten Anspruch zu bestimmen. Maßgeblich ist dabei das objektive Interesse der Antragstellerin, wie es sich unter Beachtung dieser Gesichtspunkte im Zeitpunkt der Einreichung der Klage darstellt, § 4 ZPO. Dabei ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Kläger zwar sowohl vorprozessual, als auch im Verfahren von einer Vielzahl von Verlinkungen betroffen sind, diese jedoch auf einer überschaubaren Anzahl von Herkunftsseiten basieren, bei denen entsprechende Inhalte (Beiträge, Banner) teilweise auf weiteren Unterseiten übernommen worden sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Verlinkungen teilweise lediglich durch konkrete Recherche über die Suchmaschine der Beklagten zu 1) ermittelt werden konnten, es jedoch nicht davon auszugehen ist, dass diese Suchergebnisse an prominenter Stellung erscheinen, wenn man eine Suche lediglich mit den Namen der Kläger durchführt.
100Daraus folgt für die von beiden Klägern geltend gemachten Unterlassungsansprüche, bei denen insgesamt 10 Links (Antrag I. und XII.) von drei Internetseiten/Foren (anonym.com; anonym.com; anonym.de) angegriffen werden, dass das Interesse in der Weise geschätzt wird, dass für jede dieser Herkunftsseiten ein Streitwert von 10.000,- EUR angesetzt und zu dem für jeden zusätzlichen Link ein Wert von 5.000,- EUR ergänzt wird. Dies führt insgesamt zu einem anteiligen Streitwert von 130.000,- EUR (2 x 3 x 10.000,- EUR + 2 x 7 x 5.000,- EUR).
101Für die lediglich vom Kläger zu 2) geltend gemachten Unterlassungsansprüche, bei denen insgesamt 12 Links (Antrag II. und IX.) von vier Internetseiten/Foren (anonym.com; anonym.com; anonym.com; anonym.com) angegriffen werden, ergibt sich nach einer entsprechenden Schätzung ein anteiliger Streitwert von 80.000,- EUR (4 x 10.000,- EUR +8 x 5.000,- EUR).
102Das Interesse an der Einrichtung eines Suchfilters (Antrag III) sowie des damit im Zusammenhang stehenden Auskunftsanspruchs (Antrag IV) wird für die sechs Begriffskombinationen insgesamt auf 30.000,- EUR geschätzt.
103Der Streitwert für die geltend gemachten Entschädigungsansprüche (Anträge V, VI, X) ergibt sich aus der dort formulierten klägerseitigen Erwartung in Höhe von insgesamt 40.000,- EUR.
104Rechtsbehelfsbelehrung:
105Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1061. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
1072. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
108Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
109Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
110Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
111Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Köln Urteil, 16. Sept. 2015 - 28 O 14/14
Urteilsbesprechungen zu Landgericht Köln Urteil, 16. Sept. 2015 - 28 O 14/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Landgericht Köln Urteil, 16. Sept. 2015 - 28 O 14/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der in Deutschland wohnhafte Kläger nimmt die Verlegerin der Tageszeitung "The New York Times" sowie den in New York ansässigen Autor eines am 12. Juni 2001 in der Printausgabe der Zeitung veröffentlichten und am selben Tag in den Internetauftritt der Zeitung eingestellten und dort im "Online-Archiv" zum Abruf bereit gehaltenen Artikels, durch den sich der Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sieht, auf Unterlassung in Anspruch.
- 2
- Der beanstandete Artikel befasst sich mit einem in der Stadt New York eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen R. L. und das von ihm beherrschte Unternehmen C.E.M. wegen Bestechung ukrainischer Regierungsangestellter. In dem Artikel wird der Kläger namentlich erwähnt und als Goldschmuggler und Täter einer Unterschlagung bezeichnet, dessen Unternehmen in Deutschland nach Berichten der amerikanischen und deutschen Ermittlungsbehörden Teil der russischen organisierten Kriminalität sei. Es wird behauptet, der Kläger habe Verbindungen zum organisierten Verbrechen in Russland und ihm sei die Einreise in die USA untersagt.
- 3
- Beide Vorinstanzen haben die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte verneint und die Klage deshalb als unzulässig abgewiesen. Mit seiner vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, soweit es darauf gerichtet ist, den Beklagten zu untersagen, die beanstandeten Äußerungen im Internet zum Abruf bereit zu halten.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil u.a. in AfP 2009, 159 veröffentlicht ist, hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach § 32 ZPO verneint, weil die vom Kläger behauptete Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den beanstandeten Artikel nicht in Deutschland begangen worden sei. Die Printausgabe der "New York Times" vom 12. Juni 2001 sei nicht im regelmäßigen Geschäftsverkehr nach Deutschland ausgeliefert worden, weshalb es an einer zuständigkeitsbegründenden Verbreitung im Inland fehle.
- 5
- Auch die Veröffentlichung des Artikels im Internet begründe keinen Gerichtsstand in Deutschland. Der Artikel weise nicht den erforderlichen Inlandsbezug auf. Er richte sich nicht gezielt bzw. bestimmungsgemäß an Internetnutzer in Deutschland. Für diese Beurteilung sei insbesondere maßgebend, dass der Artikel lediglich im Lokalteil der "New York Times" abrufbar und deshalb von seinem äußeren Erscheinungsbild her auf das amerikanische, insbesondere das Publikum im Raum New York, abgestimmt sei. Die Sachlage sei insoweit vergleichbar mit der Online-Ausgabe einer lokalen oder regionalen Tageszeitung mit vornehmlich lokalen Inhalten, die typischerweise objektiv auf die entsprechende Region ausgerichtet seien. Es sei deshalb anzunehmen, dass der Artikel im Ausland kaum auf nennenswertes Interesse stoße. Dass Deutschland in der Online-Ausgabe der "New York Times" als "country of residence" genannt werde, führe ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung wie die Tatsache, dass 14.484 Leser im Juni 2001 im Wege der Selbstauskunft Deutschland als Wohnsitz angegeben hätten; denn dies entspreche lediglich einem Anteil von etwa einem halben Prozent der gesamten registrierten Online-Leserschaft der "New York Times" und bedeute unter Spürbarkeitsgesichtspunkten eine zu vernachlässigende Auswirkung im inländischen Marktbereich. Unerheblich sei, ob der beanstandete Artikel gerade auch in Deutschland Aufsehen erregt habe und dort von der deutschen Presse zitiert worden sei. Dass der Kläger in Deutschland einen Wohnsitz habe und in dem Artikel im Zusammenhang mit Straftaten genannt werde, begründe den erforderlichen Inlandsbezug ebenfalls nicht.
II.
- 6
- Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben.
- 7
- Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen ist (vgl. BGHZ 153, 82, 84 ff.; BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 70/06 - TranspR 2009, 26 Tz. 17 = VersR 2009, 807 m.w.N; vom 22. Oktober 2009 - I ZR 88/07 - TranspR 2009, 479), nach § 32 ZPO bestimmt. Denn die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - NJW 1977, 1590; BGH, Urteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91 - NJW 1995, 1225, 1226 jeweils m.w.N.).
- 8
- 1. Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zur Begründung der Zuständigkeit genügt es, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt (vgl. BGHZ 124, 237, 241; 132, 105, 110 f., jeweils m.w.N.). Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (vgl. BGHZ 132, 105, 110 f.). Erfasst werden neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch Unterlassungsansprüche (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 1994 - I ZR 304/91 - AfP 1994, 288, 290; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 32 Rn. 14, 16; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 32 Rn. 23). § 32 ZPO setzt nicht voraus, dass eine Rechtsgutsverletzung eingetreten ist. Es genügt , wenn eine solche droht, so dass auch vorbeugende Klagen in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.
- 9
- 2. In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, welche Anknüpfungskriterien für die Bestimmung und Abgrenzung des Ortes, an dem in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde bzw. an dem ein solcher Eingriff droht, maßgeblich sind, wenn die behauptete Rechtsgutsverletzung durch den Abruf von auf einer Internet-Website eingestellten Inhalten eintritt oder einzutreten droht.
- 10
- a) Zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch ehrverletzende Äußerungen in einem Druckerzeugnis hat der erkennende Senat entschieden, dass die Rechtsgutsverletzung u.a. an dem Ort "begangen" werde, an dem das Presseerzeugnis verbreitet werde (Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - aaO, S. 1590 f.). Von einem Verbreiten könne allerdings nur dann die Rede sein, wenn der Inhalt des Presseerzeugnisses dritten Personen bestimmungsgemäß und nicht bloß zufällig zur Kenntnis gebracht werde. Es könne nicht ausreichen, dass nur hier und da einmal durch Dritte ein oder mehrere Exemplare in ein Gebiet gelangten, das von der Betriebsorganisation des Verlegers oder Her- ausgebers nicht erfasst und in das das Druckerzeugnis nicht regelmäßig geliefert werde (ebenda).
- 11
- b) Die genannte Entscheidung kann auf Internetdelikte allerdings nicht ohne weiteres übertragen werden. Internetinhalte werden regelmäßig nicht "verbreitet", sondern zum Abruf bereit gehalten (vgl. Pichler in Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht, Stand Juni 2009, Kap. 25 Rn. 210; vgl. auch die Formulierung in § 7 Abs. 1 TMG: Informationen, die Diensteanbieter "zur Nutzung bereit halten"). Im Gegensatz zu Druckerzeugnissen lässt sich im Internet auch ein räumlich abgegrenztes Verbreitungsgebiet einer Website nur schwer bestimmen (vgl. Roth, Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, S. 254 f.). Dementsprechend ist die Übertragbarkeit der vom Senat entwickelten Einschränkung auf Delikte im Internet ebenso umstritten wie im Falle der grundsätzlichen Bejahung eines Erfordernisses der bestimmungsgemäßen "Verbreitung" dessen Konkretisierung (vgl. zum Meinungsstand Roth, aaO, S. 232 ff.).
- 12
- aa) Ein Teil der Instanzgerichte und der Literatur hält im Hinblick auf den Charakter des World-Wide-Web die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte im Inland ohne weiteres für zuständigkeitsbegründend (vgl. Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 831; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. Art. 5 EuGVVO Rn. 23; Bachmann, IPrax 1998, 179, 184; Coester-Waltjen, Festschrift für Schütze, 1999, S. 175, 184; Spindler, ZUM 1996, 533, 562; Schack MMR 2000, 135, 138 f.; zum Kennzeichenrecht: OLG Karlsruhe, MMR 2002, 814, 815; OLG Hamburg, MMR 2002, 822, 823; OLG Hamburg, IPrax 2004, 125, 126; zum Namensrecht: OLG München, MMR 2002, 166, 167; zum Persönlichkeitsrecht : KG AfP 2006, 258, 259).
- 13
- bb) Andere nehmen einen Erfolgsort bei Internetdelikten im Inland sowohl im Rahmen des § 32 ZPO als auch im Rahmen der - § 32 ZPO im Wesentlichen gleichgelagerten - Bestimmung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ/EuGVVO nur dann an, wenn der beanstandete Internetauftritt gemäß der zielgerichteten Bestimmung des Betreibers im Inland abrufbar ist (vgl. Pichler in Hoeren/Sieber, aaO, Rn. 207 ff. m.w.N.). So hält der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ bei Wettbewerbsverletzungen nur dann für gegeben, wenn sich der beanstandete Internetauftritt bestimmungsgemäß im Inland auswirken soll bzw. sich bestimmungsgemäß auch an deutsche Internetnutzer richtet (vgl. BGHZ 167, 91, 98 f.). Diese Grundsätze haben verschiedene Instanzgerichte zur Vermeidung einer uferlosen Gerichtspflichtigkeit des Beklagten auf Urheberrechtsverletzungen (OLG Köln, GRUR-RR 2008, 71), Namensrechtsverletzungen (KG, NJW 1997, 3321), Kennzeichenverletzungen (LG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 979, 980), Eingriffe in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (LG Krefeld , AfP 2008, 99, 100) und auf Persönlichkeitsrechtsverletzungen (OLG Celle, OLGR 2003, 47; OLG Düsseldorf, AfP 2009, 159; AG Charlottenburg, MMR 2006, 254, 255) übertragen.
- 14
- cc) Das Tribunal de grande instance de Paris hält im Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO die Anzahl der Abrufe der rechtsverletzenden Inhalte vom Gerichtsstaat für ein maßgebliches Abgrenzungskriterium (vgl. Ordonnance du Juge de la Mise en Etat, rendue le 27 Avril 2009, 17. Ch. PresseCivile , Nr. Rg. 08/15331 sowie Ordonnance du Juge de la Mise en Etat, rendue le 6 Juillet 2009, 17. Ch. Presse-Civile, Nr. Rg. 08/15331 = Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-278/09 - Verfahren erledigt durch die Unzuständigkeit feststellenden Beschluss des EuGH vom 20. November 2009, ABl. C 24/18 vom 30. Januar 2010).
- 15
- dd) Für Kennzeichenverletzungen neigt der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO zu einer Begrenzung der Gerichtsstände auf diejenigen, in deren Zuständigkeitsbereich eine Interessenkollision tatsächlich eingetreten sein kann (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02 - NJW 2005, 1435, 1436; ähnlich Roth, aaO, S. 276 ff.; von Hinden, Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, S. 80 ff., 88). Ähnliche Erwägungen liegen der Entscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2000 (BGHSt 46, 212) zugrunde. Danach tritt dann, wenn ein Ausländer von ihm verfasste Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllen, auf einem ausländischen Server in das Internet einstellt, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, ein zum Tatbestand gehörender Erfolg im Inland ein, wenn die Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind (ebenda).
- 16
- c) Für Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Internetveröffentlichungen ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte entsprechend der zuletzt genannten Auffassung zu bestimmen.
- 17
- aa) Die Ansicht, die die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte für zuständigkeitsbegründend hält, widerspricht dem Sinn und Zweck des § 32 ZPO. Die in dieser Bestimmung geregelte Tatortanknüpfung stellt eine Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass die Klage am Gerichtsstand des Beklagten zu erheben ist (actor sequitur forum rei, vgl. BGHZ 115, 90, 92; Pichler in Hoeren/Sieber, aaO, Rn. 9 ff.). Ihre Rechtfertigung liegt in der durch den Handlungs - oder Erfolgsort begründeten besonderen Beziehung der Streitigkeit zum Forum (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - aaO; Pichler in Hoeren /Sieber, aaO, Rn. 180, 195; Bachmann, aaO, S. 181; Roth, aaO, S. 276; Zöller-Vollkommer, aaO, § 32 Rn. 1). Eine besondere Beziehung zu einem bestimmten Forum wird durch die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhal- te allein jedoch nicht begründet. Denn die Abrufbarkeit einer Website ist infolge der technischen Rahmenbedingungen in jedem Staat gegeben. Ließe man die bloße Abrufbarkeit genügen, so käme es zu einer uferlosen Ausweitung der Gerichtspflichtigkeit des Beklagten, die den zuständigkeitsrechtlichen Leitprinzipien der Vermeidung beziehungsarmer Gerichtsstände, der Reduzierung konkurrierender Zuständigkeiten und der Vorhersehbarkeit und präventiven Steuerbarkeit der potentiellen Gerichtspflichtigkeit eklatant zuwiderliefe (vgl. Pichler in Hoeren/Sieber, aaO, Rn. 198).
- 18
- bb) Um das zu vermeiden, ist ein über die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehender Inlandsbezug erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08 - VersR 2010, 226 Rn. 19). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann ein derartiger Bezug bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen aber nicht voraussetzen, dass sich die beanstandete Website "gezielt" oder "bestimmungsgemäß" auch an deutsche Internetnutzer richten soll. Dieses Einschränkungskriterium, das bei marktbezogenen Delikten wie Wettbewerbsverletzungen seine Berechtigung hat, ist für die erforderliche Begrenzung der ansonsten bestehenden Vielzahl von Gerichtsständen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht geeignet. Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung setzt keine Marktbeeinflussung voraus, sondern tritt unabhängig von den Intentionen des Verletzers mit der Kenntnisnahme des rechtsverletzenden Inhalts durch Dritte ein (vgl. Pichler in Hoeren/Sieber, aaO, Rn. 229, 251; von Hinden, aaO, S. 83).
- 19
- cc) Der Senat misst auch der Anzahl der Abrufe der rechtsverletzenden Inhalte vom Gerichtsstaat aus jedenfalls bei Unterlassungsansprüchen keine über ein bloßes Indiz hinausgehende Bedeutung für die Bestimmung des erforderlichen Inlandsbezugs zu. Denn zum einen ist die Anzahl der erfolgten Abrufe nicht immer zuverlässig feststellbar; zum anderen ist sie dem insoweit darle- gungs- und beweisbelasteten Kläger schon aus Datenschutzgründen nicht uneingeschränkt zugänglich (vgl. Roth, aaO., S. 232 ff.). Abgesehen davon ist der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet und setzt keine bereits eingetretene Rechtsgutsverletzung voraus.
- 20
- dd) Entscheidend ist vielmehr, ob die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann (vgl. Senatsbeschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08 - aaO, Rn. 21; BGH, Urteil vom 13. Oktober 2004 - I ZR 163/02 - aaO; Pichler, in: Hoeren/Sieber aaO, Kap. 25 Rn. 210; Lütcke, Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet, 2000, S. 135, 137; Roth aaO, S. 276 f.; ähnlich High Court of Australia, Urteil vom 10. Dezember 2002 - Dow Jones and Company Inc. v. Gutnick [2002] HCA 56; 210 CLR 575; 194 ALR 433; 77 ALJR 255, abrufbar unter http://www.austlii.edu.au/au/cases/cth/HCA/2002/56.html). Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre (vgl. Roth aaO, S. 278 ff.) und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (vgl. Bachmann, IPrax 1998, 179, 185; Pichler in Hoeren/Sieber, aaO, Rn. 251; Roth aaO, S. 282 ff.).
- 21
- 3. Nach diesen Grundsätzen ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über den in der Revisionsinstanz noch anhängigen Unterlassungsanspruch gemäß § 32 ZPO zu bejahen. Die angegriffenen Äußerungen weisen schon inhaltlich einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an ihrer Kenntnisnahme nahe legt. In dem angegriffenen Artikel wird der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt. Ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt.
- 22
- Es liegt nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird. Bei der "New York Times" handelt es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Deutschland ist im Registrierungsbereich des Online-Portals ausdrücklich als "country of residence" aufgeführt. Im Juni 2001 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.
- 23
- Durch die angegriffenen Äußerungen wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte und geschäftlich tätige Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, jedenfalls auch in Deutschland gestört bzw. gefährdet (vgl. zur Störung des Achtungsanspruchs am Wohnort des Betroffenen: Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - aaO).
- 24
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Artikel der erforderliche Inlandsbezug nicht deshalb abzusprechen, weil er im Lokalteil des Internetauftritts, dem sogenannten "Metropolitan Desk", zum Abruf bereit gehalten wird. Er kann insbesondere nicht einer Meldung in der Onlineausgabe einer lokalen Tageszeitung oder einem Stadtmagazin mit vornehmlich lokalen Inhalten gleichgesetzt werden, die typischerweise objektiv auf die entsprechende Region ausgerichtet ist. Ausweislich des Artikels wurde er in Washington verfasst ; er befasst sich offensichtlich nicht mit einem lokalen Ereignis, sondern mit Vorgängen von erheblichem internationalen Interesse, nämlich der Bestechung osteuropäischer Beamter zur Förderung eigener geschäftlicher Interessen. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass der Leser einer Online-Ausgabe anders als der herkömmliche Zeitungsleser die Möglichkeit hat, ihn interessierende Inhalte mit der Suchfunktion - beispielsweise durch Eingabe des Wortes "Germany" in das Suchfeld - zu ermitteln. Soweit das Berufungsgericht annimmt , der angegriffene Artikel habe im Inland zu vernachlässigende Auswirkungen , weil ihn lediglich 14.484 Personen zur Kenntnis hätten nehmen können , übersieht es zum einen, dass es zur Begründung der internationalen Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht auf Spürbarkeitsgesichtspunkte ankommt (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 1977 - VI ZR 24/75 - aaO, S. 1591). Zum anderen berücksichtigt es nicht hinreichend, dass der soziale Geltungsanspruch des Klägers bereits dann erheblich tangiert sein kann, wenn auch nur eine Person aus seinem Lebenskreis die für ihn abträglichen Behauptungen zur Kenntnis nimmt.
- 25
- 4. Das Berufungsurteil war gemäß § 562 Abs. 1 ZPO teilweise aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung nach § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine Zurückverweisung an das Landgericht im Wege eigener Sachentscheidung des Senats nach §§ 563 Abs. 3, 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO kam schon deshalb nicht in Betracht, weil dies von keiner Partei beantragt worden ist (§ 538 Abs. 2 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 - III ZR 176/02 - NZM 2003, 375; Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 563 Rn. 3, 23). Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht auch den in der Revisionserwiderung vorgebrachten Bedenken gegen die Fassung des Klageantrags Rechnung zu tragen haben. Galke Diederichsen Pauge Stöhr von Pentz
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.01.2008 - 12 O 393/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.12.2008 - I-15 U 17/08 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger zu 1 (künftig: Kläger) nimmt die Beklagte zu 2 (künftig: Beklagte ) wegen der Verbreitung einer Äußerung, die sich auf der Webseite m….blogspot.com befindet, auf Unterlassung in Anspruch.
- 2
- Der Kläger ist im Immobiliengeschäft tätig. Er war Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen GmbH, die nach Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse im Jahr 2003 aufgelöst wurde. Ferner war er Geschäftsführer einer spanischen Bauträgergesellschaft mit Sitz in Palma de Mallorca. Nunmehr ist der Kläger Geschäftsführer einer anderen spanischen Gesellschaft.
- 3
- Die Beklagte, die ihren Sitz im Bundesstaat Kalifornien der Vereinigten Staaten hat, stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Website www.blogger.com und für die unter www.blogspot.com von Nutzern eingerichteten Weblogs (Blogs), also journal- oder tagebuchartig angelegte Webseiten, zur Verfügung.
- 4
- Ein an dem Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter richtete auf der Webseite www.blogspot.com den Blog m...blogspot.com ein. Dort hieß es in einem auf den 2. August 2007 datierten Eintrag unter der Überschrift "Hat Pleitier … F… ein Intelligenzproblem?" unter anderem: "Apropos Banco S…, im Frühjahr 2000 hat das Institut Herrn F…s Firmen … Visakarte auf Veranlassung seines Steuerberaters!!!, … gesperrt und eingezogen. Begründung: F… nützte diese Visa-Karteim Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen und sei allem Anschein nach ‚manchen Situationen nicht gewachsen.‘ Honi soit qui mal y pense!"
- 5
- Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, folgende Be- hauptung zu verbreiten: "F… nützte diese Visa-Karteim Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen", hilfsweise Beseitigung der Äußerung.
- 6
- Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dieses Unterlassungsbegehrens stattgegeben, allerdings nur bezogen auf die Verbreitung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte vollumfängliche Klageabweisung. Hinsichtlich einer Reihe weiterer vom Kläger beanstandeter Äußerungen sowie hinsichtlich der Beklag- ten zu 1 und der Klägerin zu 2 ist die Klage in den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen worden.
Entscheidungsgründe:
I.
- 7
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in MMR 2010, 490 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Das Landgericht habe die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts zu Recht und mit zutreffender Begründung aus Art. 40 EGBGB hergelei- tet. Bezüglich der Verbreitung des Satzes "F… nützte diese Visa-Karte im We- sentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen…" auf der von der Beklagten "gehosteten" Seite bestehe ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als Störerin. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die in dem Beitrag erwähnte Visa-Karte der Banco S… zur Begleichung einer SexClub -Rechnung verwendet worden sei. Der Kläger habe bestritten, jemals SexClub -Rechnungen mit Visa-Karte beglichen zu haben, und vorgetragen, dass die Banco S… der Firma C… niemals eine Kreditkarte ausgestellt habe. Diese Aussage sei hinreichend bestimmt. Der Kläger bringe damit zum Ausdruck, dass es keine Anhaltspunkte für die verbreitete Behauptung gebe, sondern dass es sich um eine freie Erfindung handele. Weitere Ausführungen zu einem nicht geschehenen Ereignis könne eine Partei naturgemäß nicht machen. Diese Erklärung des Klägers habe die Beklagte veranlassen müssen, in eine Prüfung einzutreten, ob die unzweifelhaft ehrenrührige Behauptung zutreffe, und, sofern dies nicht zu klären gewesen sei, den Betreiber zur Löschung der Passage zu veranlassen. Da die Beklagte abgesehen von der Weiterleitung der Beanstandung nichts unternommen habe, um den Verfasser zur Löschung zu veranlassen , und da sie auch weder dargetan noch bewiesen habe, dass die Tatsa- chenbehauptung zutreffend gewesen sei, sei sie insoweit ihrer Pflicht als technische Verbreiterin nicht nachgekommen. Dass ihr ein Handeln nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre, habe sie selbst nicht behauptet. Daher bestehe insoweit ein Unterlassungsanspruch des Klägers.
II.
- 8
- Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden , das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
- 9
- Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 10
- 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen, die in jedem Verfahrensabschnitt , auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, VersR 2011, 900 Rn. 6; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 16 - Internet-Versteigerung II).
- 11
- Zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen sind die deutschen Gerichte nach § 32 ZPO international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Um- ständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, aaO Rn. 8 ff.; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 16 ff.). Nach diesen Kriterien bestimmt sich der für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Erfolgsort auch dann, wenn gegen den Hostprovider als Störer geklagt wird, ungeachtet der eventuell strengeren Voraussetzungen für dessen Haftung (dazu nachfolgend
).
- 12
- Danach ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Der Kläger hat im Streitfall spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen deutlichen Inlandsbezug des beanstandeten Blogs schlüssig vorgetragen. Maßgebend ist der Inlandsbezug der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers. Insoweit ist auf den Inhalt des beanstandeten Blogs abzustellen. Dieser richtet sich vorrangig an auf Mallorca und in Deutschland ansässige Personen, die - etwa als "Residenten" oder "Immobilienbesitzer" - einen Bezug zu Mallorca und Interesse an den in der BlogÜberschrift angekündigten "Insiderinfos" und "Fakten" haben. Der Blogeintrag vom 2. August 2007, der die angegriffene Äußerung enthält, ist in deutscher Sprache abgefasst und der Kläger ist unter Angabe seines Wohnorts in Deutschland mit vollem Namen genannt. In dem Blogeintrag wird auch die angeblich fortdauernde Geschäftstätigkeit des Klägers in Deutschland angesprochen.
- 13
- 2. Das Berufungsgericht geht zu Recht von der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts aus. Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386; Zöller/ Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 293 Rn. 9 ff.).
- 14
- a) Das anwendbare Recht bestimmt sich nach den Art. 40 ff. EGBGB. Denn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte sind nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) vom Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen (vgl. dazu MünchKomm BGB/Junker, 5. Aufl., Art. 1 Rom II-VO Rn. 43). Auch § 3 TMG, dessen kollisionsrechtlicher Charakter streitig ist (vgl. Senat, Vorabentscheidungsersuchen vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08, VersR 2010, 226 Rn. 31 ff. mwN), greift nicht ein. Denn die Beklagte hat ihren Sitz nicht in dem Geltungsbereich der Richtlinien 2000/31/EG und 89/552/EWG, sondern in den Vereinigten Staaten (vgl. MünchKommBGB/Martiny, 5. Aufl., Art. 9 Rom I-VO Anh. III. Rn. 71).
- 15
- b) Maßgebend ist Art. 40 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (vgl. MünchKommBGB/Junker, 5. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 85, und die Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs BT-Drucks. 14/343, S. 10). Im Streitfall ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts jedenfalls daraus, dass der Kläger sein Bestimmungsrecht zugunsten deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der Klageschrift ausgeübt hat.
- 16
- aa) Dem Kläger stand ein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, liegt der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort in Deutschland. Der Kläger, der in Deutschland wohnt und Geschäfte betreibt, ist hier in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen; hier kollidiert sein Interesse an der Unterlassung der ehrverletzenden Veröffentlichung mit dem Interesse des Bloggers daran, ein deutsches Publikum über die behaupteten Machenschaften des Klägers zu informieren. Daran ist auch im Fall der Klage gegen den Hostprovider anzuknüpfen.
- 17
- bb) Den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist auch eine Ausübung des Bestimmungsrechts durch den Kläger zu entnehmen. Im Streitfall hat der Kläger sich in der Klageschrift vom 8. Juli 2008 auf deutsche Rechtsnormen berufen und auch auf den vorgerichtlichen Schriftwechsel verwiesen. Dazu gehört das Anwaltsschreiben vom 8. Februar 2008 (Anlage K6 zur Klageschrift vom 8. Juli 2008), auf das im Tatbestand des Berufungsurteils Bezug genommen wird. In dem Schreiben bezieht sich der Kläger auf deutsches Recht und widerspricht der E-Mail der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, in der sie für die Beklagte zu 2 die Auffassung vertreten hat, nur Recht der Vereinigten Staaten sei anwendbar. Danach hat der Kläger bereits mit der Klageschrift klar zum Ausdruck gebracht, dass deutsches Recht zur Anwendung kommen soll.
- 18
- 3. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nach deutschem Recht (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht bejaht werden.
- 19
- a) Allerdings ist die Beklagte nicht bereits nach § 10 Satz 1 TMG von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Website befreit. Sie hält zwar als Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 TMG Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG zur Nutzung bereit. Sie unterhält die Website www.blogger.com und speichert die unter www.blogspot.com eingerichteten Blogs, journal- oder tagebuchartige Webseiten mit chronologisch sortierten Beiträgen des "Bloggers" (vgl. Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 2. Aufl., Kap. 1.7 Rn. 34), zum Zwecke des Abrufs. Die Beklagte fungiert damit als Hostprovider (vgl. Art. 14 - "Hosting" - der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs , im Binnenmarkt). Die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG gilt aber nicht für Unterlassungsansprüche (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004 Rn. 7 - Meinungsforum; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 17 - Domainverpächter ; BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 19 - Internet-Versteigerung II; vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 26 - Kinderhochstühle im Internet). Wie sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, aaO; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 245 ff. - InternetVersteigerung I, zur Vorgängerregelung des § 11 Teledienstegesetz).
- 20
- b) Die Beklagte trifft aber hinsichtlich des vom Kläger beanstandeten Eintrags nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit, weil sie ihn weder verfasst noch sich seinen Inhalt zu Eigen gemacht hat. Sie kann lediglich als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Blogs zur Verfügung gestellt hat.
- 21
- aa) Als Störer ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 13 f. - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, aaO Rn. 45 - Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Rn. 20 - Stiftparfüm ). Indem die Beklagte die Website www.blogspot.com betreibt, dabei den Speicherplatz für die von den Nutzern eingerichteten Webseiten bereitstellt und den Abruf dieser Webseiten über das Internet ermöglicht, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen.
- 22
- bb) Die Störerhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 20 - Stiftparfüm, jeweils mwN).
- 23
- c) Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen gelten für die Inanspruchnahme des Hostproviders unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung für das Persönlichkeitsrecht verletzende Blogs die folgenden Maßstäbe.
- 24
- aa) Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 26 - Stiftparfüm). Diese Erwägungen stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für Markenrechtsverletzungen aufgestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, EuZW 2011, 754 - L’Oreal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
- 25
- bb) Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Hiernach ergeben sich für den Provider regelmäßig folgende Pflichten:
- 26
- Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.
- 27
- Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts , ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
- 28
- d) Danach kann ein Unterlassungsanspruch des Klägers derzeit nicht bejaht werden.
- 29
- Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei der beanstandeten Mitteilung betreffend die Verwendung der Visakarte um eine freie Erfindung handelte, so dass die Beklagte in eine Prüfung habe eintreten müssen.
- 30
- Dies hat die Beklagte indes zunächst getan, indem sie über die Beklagte zu 1 in einen Schriftwechsel eintrat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts widersprach der Kläger dem Angebot der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, die Abmahnung des Klägers an den Blogger weiterzuleiten, unter dem 8. Februar 2008 und erteilte der Klägervertreter erst nach Klageerhebung durch Schreiben vom 11. Dezember 2008 gegenüber den Beklagten die Erlaubnis zur Weiterleitung an den Blogger, was die Beklagte unverzüglich veranlasste. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs stellt das Berufungsgericht lediglich fest, dass die Seiten weiterhin abrufbar blieben.
- 31
- Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Parteien weiter hätten vortragen können und vorgetragen hätten, wenn sie die oben dargestellten Maßstäbe zu dem der Beklagten obliegenden Prüfungsvorgang in den Blick genommen hätten. Hierzu ist ihnen nunmehr rechtliches Gehör zu gewähren.
III.
- 32
- Die Sache ist demnach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses - eventuell nach ergänzendem Tatsachenvortrag der Parteien - die noch notwendigen Feststellungen treffen kann. Gegebenenfalls wird auch die Frage einer bestehenden Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr zu prüfen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 37 ff. - Stiftparfüm). Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu einer Verurteilung der Beklagten gelangt, wird es die Ausführungen der Revision zur Fassung des Unterlassungsausspruchs in Erwägung ziehen müssen.
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2009 - 325 O 145/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2010 - 7 U 70/09 -
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger zu 1 (künftig: Kläger) nimmt die Beklagte zu 2 (künftig: Beklagte ) wegen der Verbreitung einer Äußerung, die sich auf der Webseite m….blogspot.com befindet, auf Unterlassung in Anspruch.
- 2
- Der Kläger ist im Immobiliengeschäft tätig. Er war Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen GmbH, die nach Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse im Jahr 2003 aufgelöst wurde. Ferner war er Geschäftsführer einer spanischen Bauträgergesellschaft mit Sitz in Palma de Mallorca. Nunmehr ist der Kläger Geschäftsführer einer anderen spanischen Gesellschaft.
- 3
- Die Beklagte, die ihren Sitz im Bundesstaat Kalifornien der Vereinigten Staaten hat, stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für die Website www.blogger.com und für die unter www.blogspot.com von Nutzern eingerichteten Weblogs (Blogs), also journal- oder tagebuchartig angelegte Webseiten, zur Verfügung.
- 4
- Ein an dem Rechtsstreit nicht beteiligter Dritter richtete auf der Webseite www.blogspot.com den Blog m...blogspot.com ein. Dort hieß es in einem auf den 2. August 2007 datierten Eintrag unter der Überschrift "Hat Pleitier … F… ein Intelligenzproblem?" unter anderem: "Apropos Banco S…, im Frühjahr 2000 hat das Institut Herrn F…s Firmen … Visakarte auf Veranlassung seines Steuerberaters!!!, … gesperrt und eingezogen. Begründung: F… nützte diese Visa-Karteim Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen und sei allem Anschein nach ‚manchen Situationen nicht gewachsen.‘ Honi soit qui mal y pense!"
- 5
- Der Kläger verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, folgende Be- hauptung zu verbreiten: "F… nützte diese Visa-Karteim Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen", hilfsweise Beseitigung der Äußerung.
- 6
- Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich dieses Unterlassungsbegehrens stattgegeben, allerdings nur bezogen auf die Verbreitung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte vollumfängliche Klageabweisung. Hinsichtlich einer Reihe weiterer vom Kläger beanstandeter Äußerungen sowie hinsichtlich der Beklag- ten zu 1 und der Klägerin zu 2 ist die Klage in den Vorinstanzen rechtskräftig abgewiesen worden.
Entscheidungsgründe:
I.
- 7
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in MMR 2010, 490 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Das Landgericht habe die Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts zu Recht und mit zutreffender Begründung aus Art. 40 EGBGB hergelei- tet. Bezüglich der Verbreitung des Satzes "F… nützte diese Visa-Karte im We- sentlichen zur Begleichung von Sex-Club-Rechnungen…" auf der von der Beklagten "gehosteten" Seite bestehe ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte als Störerin. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass die in dem Beitrag erwähnte Visa-Karte der Banco S… zur Begleichung einer SexClub -Rechnung verwendet worden sei. Der Kläger habe bestritten, jemals SexClub -Rechnungen mit Visa-Karte beglichen zu haben, und vorgetragen, dass die Banco S… der Firma C… niemals eine Kreditkarte ausgestellt habe. Diese Aussage sei hinreichend bestimmt. Der Kläger bringe damit zum Ausdruck, dass es keine Anhaltspunkte für die verbreitete Behauptung gebe, sondern dass es sich um eine freie Erfindung handele. Weitere Ausführungen zu einem nicht geschehenen Ereignis könne eine Partei naturgemäß nicht machen. Diese Erklärung des Klägers habe die Beklagte veranlassen müssen, in eine Prüfung einzutreten, ob die unzweifelhaft ehrenrührige Behauptung zutreffe, und, sofern dies nicht zu klären gewesen sei, den Betreiber zur Löschung der Passage zu veranlassen. Da die Beklagte abgesehen von der Weiterleitung der Beanstandung nichts unternommen habe, um den Verfasser zur Löschung zu veranlassen , und da sie auch weder dargetan noch bewiesen habe, dass die Tatsa- chenbehauptung zutreffend gewesen sei, sei sie insoweit ihrer Pflicht als technische Verbreiterin nicht nachgekommen. Dass ihr ein Handeln nicht zumutbar oder möglich gewesen wäre, habe sie selbst nicht behauptet. Daher bestehe insoweit ein Unterlassungsanspruch des Klägers.
II.
- 8
- Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Termin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden , das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81).
- 9
- Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
- 10
- 1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte angenommen, die in jedem Verfahrensabschnitt , auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen ist (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, VersR 2011, 900 Rn. 6; vom 29. Juni 2010 - VI ZR 122/09, VersR 2011, 137 Rn. 10; BGH, Urteile vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 ff.; vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 16 - Internet-Versteigerung II).
- 11
- Zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen sind die deutschen Gerichte nach § 32 ZPO international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Um- ständen des konkreten Falls im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch eine Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde (Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, aaO Rn. 8 ff.; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 16 ff.). Nach diesen Kriterien bestimmt sich der für die internationale Zuständigkeit maßgebliche Erfolgsort auch dann, wenn gegen den Hostprovider als Störer geklagt wird, ungeachtet der eventuell strengeren Voraussetzungen für dessen Haftung (dazu nachfolgend
).
- 12
- Danach ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben. Der Kläger hat im Streitfall spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen deutlichen Inlandsbezug des beanstandeten Blogs schlüssig vorgetragen. Maßgebend ist der Inlandsbezug der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten des Klägers. Insoweit ist auf den Inhalt des beanstandeten Blogs abzustellen. Dieser richtet sich vorrangig an auf Mallorca und in Deutschland ansässige Personen, die - etwa als "Residenten" oder "Immobilienbesitzer" - einen Bezug zu Mallorca und Interesse an den in der BlogÜberschrift angekündigten "Insiderinfos" und "Fakten" haben. Der Blogeintrag vom 2. August 2007, der die angegriffene Äußerung enthält, ist in deutscher Sprache abgefasst und der Kläger ist unter Angabe seines Wohnorts in Deutschland mit vollem Namen genannt. In dem Blogeintrag wird auch die angeblich fortdauernde Geschäftstätigkeit des Klägers in Deutschland angesprochen.
- 13
- 2. Das Berufungsgericht geht zu Recht von der Anwendbarkeit deutschen materiellen Rechts aus. Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (vgl. Senatsurteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386; Zöller/ Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 293 Rn. 9 ff.).
- 14
- a) Das anwendbare Recht bestimmt sich nach den Art. 40 ff. EGBGB. Denn außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte sind nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) vom Anwendungsbereich der Rom II-VO ausgenommen (vgl. dazu MünchKomm BGB/Junker, 5. Aufl., Art. 1 Rom II-VO Rn. 43). Auch § 3 TMG, dessen kollisionsrechtlicher Charakter streitig ist (vgl. Senat, Vorabentscheidungsersuchen vom 10. November 2009 - VI ZR 217/08, VersR 2010, 226 Rn. 31 ff. mwN), greift nicht ein. Denn die Beklagte hat ihren Sitz nicht in dem Geltungsbereich der Richtlinien 2000/31/EG und 89/552/EWG, sondern in den Vereinigten Staaten (vgl. MünchKommBGB/Martiny, 5. Aufl., Art. 9 Rom I-VO Anh. III. Rn. 71).
- 15
- b) Maßgebend ist Art. 40 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (vgl. MünchKommBGB/Junker, 5. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 85, und die Begründung des zugrunde liegenden Gesetzentwurfs BT-Drucks. 14/343, S. 10). Im Streitfall ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts jedenfalls daraus, dass der Kläger sein Bestimmungsrecht zugunsten deutschen Rechts gemäß Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der Klageschrift ausgeübt hat.
- 16
- aa) Dem Kläger stand ein Bestimmungsrecht nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zu. Nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, liegt der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort in Deutschland. Der Kläger, der in Deutschland wohnt und Geschäfte betreibt, ist hier in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen; hier kollidiert sein Interesse an der Unterlassung der ehrverletzenden Veröffentlichung mit dem Interesse des Bloggers daran, ein deutsches Publikum über die behaupteten Machenschaften des Klägers zu informieren. Daran ist auch im Fall der Klage gegen den Hostprovider anzuknüpfen.
- 17
- bb) Den nicht angegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen ist auch eine Ausübung des Bestimmungsrechts durch den Kläger zu entnehmen. Im Streitfall hat der Kläger sich in der Klageschrift vom 8. Juli 2008 auf deutsche Rechtsnormen berufen und auch auf den vorgerichtlichen Schriftwechsel verwiesen. Dazu gehört das Anwaltsschreiben vom 8. Februar 2008 (Anlage K6 zur Klageschrift vom 8. Juli 2008), auf das im Tatbestand des Berufungsurteils Bezug genommen wird. In dem Schreiben bezieht sich der Kläger auf deutsches Recht und widerspricht der E-Mail der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, in der sie für die Beklagte zu 2 die Auffassung vertreten hat, nur Recht der Vereinigten Staaten sei anwendbar. Danach hat der Kläger bereits mit der Klageschrift klar zum Ausdruck gebracht, dass deutsches Recht zur Anwendung kommen soll.
- 18
- 3. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann nach deutschem Recht (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) ein Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nicht bejaht werden.
- 19
- a) Allerdings ist die Beklagte nicht bereits nach § 10 Satz 1 TMG von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Website befreit. Sie hält zwar als Diensteanbieter nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 1 TMG Telemedien im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 TMG zur Nutzung bereit. Sie unterhält die Website www.blogger.com und speichert die unter www.blogspot.com eingerichteten Blogs, journal- oder tagebuchartige Webseiten mit chronologisch sortierten Beiträgen des "Bloggers" (vgl. Heckmann in jurisPK-Internetrecht, 2. Aufl., Kap. 1.7 Rn. 34), zum Zwecke des Abrufs. Die Beklagte fungiert damit als Hostprovider (vgl. Art. 14 - "Hosting" - der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs , im Binnenmarkt). Die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG gilt aber nicht für Unterlassungsansprüche (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, VersR 2007, 1004 Rn. 7 - Meinungsforum; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 17 - Domainverpächter ; BGH, Urteile vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 19 - Internet-Versteigerung II; vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 26 - Kinderhochstühle im Internet). Wie sich aus § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG und dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung ergibt, betrifft § 10 TMG lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06, aaO; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 245 ff. - InternetVersteigerung I, zur Vorgängerregelung des § 11 Teledienstegesetz).
- 20
- b) Die Beklagte trifft aber hinsichtlich des vom Kläger beanstandeten Eintrags nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit, weil sie ihn weder verfasst noch sich seinen Inhalt zu Eigen gemacht hat. Sie kann lediglich als Störerin in Anspruch genommen werden, weil sie die technischen Möglichkeiten des Blogs zur Verfügung gestellt hat.
- 21
- aa) Als Störer ist verpflichtet, wer, ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 13 f. - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 22. Juli 2010 - I ZR 139/08, aaO Rn. 45 - Kinderhochstühle im Internet; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, Rn. 20 - Stiftparfüm ). Indem die Beklagte die Website www.blogspot.com betreibt, dabei den Speicherplatz für die von den Nutzern eingerichteten Webseiten bereitstellt und den Abruf dieser Webseiten über das Internet ermöglicht, trägt sie willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung von Äußerungen bei, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Dritter beeinträchtigen.
- 22
- bb) Die Störerhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteil vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, aaO Rn. 18 - Domainverpächter; BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internet-Versteigerung I; vom 30. April 2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Rn. 50 - Internet-Versteigerung III; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 20 - Stiftparfüm, jeweils mwN).
- 23
- c) Unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen gelten für die Inanspruchnahme des Hostproviders unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung für das Persönlichkeitsrecht verletzende Blogs die folgenden Maßstäbe.
- 24
- aa) Ein Hostprovider ist nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, kann der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 252 - Internet-Versteigerung I; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 - Internet-Versteigerung II; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 43 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 26 - Stiftparfüm). Diese Erwägungen stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der Gerichtshof der Europäischen Union und der Bundesgerichtshof hinsichtlich der Verantwortlichkeit von Betreibern eines Internet-Marktplatzes für Markenrechtsverletzungen aufgestellt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, EuZW 2011, 754 - L’Oreal/eBay; BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 22 ff. - Stiftparfüm).
- 25
- bb) Allerdings wird sich bei der behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten eine Rechtsverletzung nicht stets ohne weiteres feststellen lassen. Sie erfordert eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit sowie Achtung seines Privatlebens aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit. Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Hiernach ergeben sich für den Provider regelmäßig folgende Pflichten:
- 26
- Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.
- 27
- Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts , ist der beanstandete Eintrag zu löschen.
- 28
- d) Danach kann ein Unterlassungsanspruch des Klägers derzeit nicht bejaht werden.
- 29
- Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger habe hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei der beanstandeten Mitteilung betreffend die Verwendung der Visakarte um eine freie Erfindung handelte, so dass die Beklagte in eine Prüfung habe eintreten müssen.
- 30
- Dies hat die Beklagte indes zunächst getan, indem sie über die Beklagte zu 1 in einen Schriftwechsel eintrat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts widersprach der Kläger dem Angebot der Beklagten zu 1 vom 7. Februar 2008, die Abmahnung des Klägers an den Blogger weiterzuleiten, unter dem 8. Februar 2008 und erteilte der Klägervertreter erst nach Klageerhebung durch Schreiben vom 11. Dezember 2008 gegenüber den Beklagten die Erlaubnis zur Weiterleitung an den Blogger, was die Beklagte unverzüglich veranlasste. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs stellt das Berufungsgericht lediglich fest, dass die Seiten weiterhin abrufbar blieben.
- 31
- Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die Parteien weiter hätten vortragen können und vorgetragen hätten, wenn sie die oben dargestellten Maßstäbe zu dem der Beklagten obliegenden Prüfungsvorgang in den Blick genommen hätten. Hierzu ist ihnen nunmehr rechtliches Gehör zu gewähren.
III.
- 32
- Die Sache ist demnach an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses - eventuell nach ergänzendem Tatsachenvortrag der Parteien - die noch notwendigen Feststellungen treffen kann. Gegebenenfalls wird auch die Frage einer bestehenden Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr zu prüfen sein (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. August 2011 - I ZR 57/09, aaO Rn. 37 ff. - Stiftparfüm). Für den Fall, dass das Berufungsgericht erneut zu einer Verurteilung der Beklagten gelangt, wird es die Ausführungen der Revision zur Fassung des Unterlassungsausspruchs in Erwägung ziehen müssen.
Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 22.05.2009 - 325 O 145/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 02.03.2010 - 7 U 70/09 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin zu 1, eine Aktiengesellschaft, die im Internet über ein "Network -Marketing-System" Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, sowie der Kläger zu 2, ihr Gründer und Vorstandsvorsitzender, machen gegen die Beklagte mit Sitz in den USA, die unter der Internetadresse "www.google.de" eine Internet-Suchmaschine betreibt, Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche geltend. Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten können Nutzer über eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Seit April 2009 hat die Beklagte eine "Autocomplete"-Funktion in ihre Suchmaschine inte- griert, mit deren Hilfe dem Internetnutzer während der Eingabe seiner Suchbegriffe variierend mit der Reihenfolge der eingegebenen Buchstaben in einem sich daraufhin öffnenden Fenster automatisch verschiedene Suchvorschläge ("predictions") in Form von Wortkombinationen angezeigt werden. Die im Rahmen dieser Suchergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der u.a. die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht.
- 2
- Der Kläger zu 2 stellte im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe seines Namens R.S. in dem sich im Rahmen der "Autocomplete"-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge die Wortkombinationen "R.S. (voller Name) Scientology" und "R.S. (voller Name) Betrug" erschienen. Dadurch sehen sich die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Sie haben u.a. behauptet, der Kläger stehe weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology noch sei ihm ein Betrug vorzuwerfen noch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. In keinem einzigen Suchergebnis sei eine Verbindung zwischen dem Kläger und "Scientology" bzw. "Betrug" ersichtlich.
- 3
- Die Kläger haben zunächst im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung vom 12. Mai 2010 erwirkt, durch die der Beklagten untersagt wurde, auf der Internetseite ihrer Suchmaschine nach Eingabe des Namens des Klägers zu 2 als Suchbegriff im Rahmen der "Autocomplete"-Funktion die ergänzenden Kombinationsbegriffe "Scientology" und "Betrug" vorzuschlagen. Nach der Zustellung der Beschlussverfügung an die damalige administrative Ansprechpartnerin der Beklagten in Deutschland am 27. Mai 2010 erschienen die beanstandeten Ergänzungsvorschläge nicht mehr. Die Beklagte hat eine Abschlusserklärung verweigert. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren verlangen die Kläger über das bereits im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachte Unterlassungsbegehren hinaus Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten und der Kläger zu 2 zusätzlich die Zahlung einer Geldentschädigung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht (Urteil veröffentlicht u.a. in GRUR-RR 2012, 486 und ZUM 2012, 987 m. Anm. Seitz) hat sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts bejaht. Es hat jedoch die Klage nicht als begründet erachtet, weil den automatisierten Suchergänzungsvorschlägen in der Suchmaschine der Beklagten bei Eingabe des Namens des Klägers zu 2 kein eigener Aussagegehalt beizumessen sei. Die angezeigten Suchergänzungsbegriffe "R.S. Scientology" und "R.S. Betrug" enthielten keine (eigene) Aussage der Beklagten mit dem Inhalt, dass R.S. Mitglied bei Scientology sei oder dieser Sekte zumindest positiv gegenüberstehe oder Täter oder Teilnehmer eines Betruges sei. Es begegne bereits Zweifeln, ob den Begriffskombinationen überhaupt eine solche Konnotation bzw. ein insofern aus sich heraus verständlicher Sinngehalt beigemessen werden könne. Letztlich könne dies indessen offenbleiben, da es nach dem Erfahrungshorizont der Nutzer der Suchmaschine der Beklagten fernliege, die streitgegenständlichen Ergänzungssuchbegriffe als Äußerungen zu verstehen, mit denen inhaltliche Bezüge zwischen dem eingegebenen Suchbegriff und den dazu angezeigten Ergänzungsvorschlägen durch die Beklagte hergestellt würden. Eine hiervon abweichende Würdigung ergebe sich weder aus den von den Klägern vorgebrachten Manipu- lationsversuchen noch aus Presseberichterstattungen über ähnliche Vorgänge noch aus den Ergebnissen der von den Klägern zur Akte gereichten Verkehrsbefragung. Ein Anlass für die von den Klägern beantragte Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens bestehe nicht, da die Mitglieder des erkennenden Senats zu dem angesprochenen Adressatenkreis, nämlich dem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten der streitgegenständlichen Ergänzungssuchbegriffe, gehörten. Aus Sicht eines solchen Durchschnittsrezipienten lasse sich der Anzeige der Ergänzungssuchbegriffe lediglich die eigene Aussage der Suchmaschine der Beklagten entnehmen , dass andere vorherige Nutzer die gewählten Begriffskombinationen zur Recherche eingegeben hätten oder dass sich die Ergänzungssuchbegriffe in verlinkten Drittinhalten jeweils als solche auffinden ließen. Diese Aussage sei wahr und daher von den Klägern hinzunehmen.
II.
- 5
- Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 6
- 1. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht die Klage für zulässig erachtet.
- 7
- a) Zutreffend hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in entsprechender Anwendung des § 32 ZPO bejaht. Zwar genügt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Rahmen des § 32 ZPO nicht, dass der Kläger den Mittelpunkt seiner Interessen im Inland hat; erforderlich ist vielmehr, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts andererseits - nach den Umständen des konkreten Falles, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung , im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, NJW 2011, 2059 und vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall gegeben, da eine Kenntnisnahme der beanstandeten Suchergänzungsvorschläge im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Meldung der Fall wäre und die von den Klägern geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme der Suchergänzungsvorschläge auch im Inland eintreten würde. Im Übrigen ergibt sich die Zuständigkeit entsprechend § 39 ZPO auch aufgrund rügeloser Einlassung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 280/86, BGHZ 101, 296, 301).
- 8
- b) Das Berufungsgericht hat den - auch die alternative Verwendung der streitgegenständlichen Ergänzungsbegriffe umfassenden - Unterlassungsantrag für hinreichend bestimmt angesehen im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das nimmt die Revision als ihr günstig hin und begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken.
- 9
- 2. Die Begründetheit der Klage kann jedoch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht verneint werden.
- 10
- a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler deutsches Recht angewandt. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus uner- laubter Handlung grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann jedoch nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Von dieser Möglichkeit haben die Kläger im Streitfall Gebrauch gemacht. Der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Hier wird die Achtung des in Deutschland wohnhaften Klägers zu 2 bzw. der Klägerin zu 1 mit Sitz in Deutschland gestört bzw. gefährdet (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 31 - auch zur Nichtanwendbarkeit der Rom II-Verordnung (Rn. 22) und zu § 3 TMG als sachlichrechtliches Beschränkungsverbot (Rn. 30)).
- 11
- b) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Kläger entsprechend §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Artt. 1, 2 GG gegen die Beklagte als Betreiberin der Internet-Suchmaschine rechtsfehlerhaft verneint.
- 12
- aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beinhalten die Suchwortergänzungsvorschläge "Scientology" und "Betrug" bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers zu 2 in die Internet-Suchmaschine der Beklagten eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger, da ihnen ein verletzender Aussagegehalt innewohnt.
- 13
- (1) Der mit dem Begriff "Scientology" in Verbindung mit dem Namen einer real existierenden Person zum Ausdruck gebrachte Sinngehalt lässt sich - wie schon das Berufungsgericht in Betracht gezogen hat - hinreichend dahin spezifizieren, dass zwischen dieser Sekte, zu der im Verkehr nicht zuletzt durch eine vorangegangene Medienberichterstattung konkrete Vorstellungen existieren , und der namentlich erwähnten Person eine Verbindung besteht. Diese Verbindung ist geeignet, eine aus sich heraus aussagekräftige Vorstellung hervorzurufen.
- 14
- (2) Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es dem Begriff des Betrugs eine inhaltliche Aussagekraft mit der Begründung absprechen will, dass mit diesem Begriff ein vielfältiges, unspezifisches Bedeutungsspektrum verbunden sei. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (vgl. BVerfGE 93, 266, 295). Zwar mag es zutreffen, dass von einem durchschnittlichen Internetnutzer unter "Betrug" nicht die Verwirklichung eines rechtlich präzise bestimmten Straftatbestandes verstanden werden muss. Jedoch verbindet der Durchschnittsleser mit der Verwendung diesesBegriffes zumindest ein sittlich vorwerfbares Übervorteilen eines anderen und verleiht ihm damit einen hinreichend konkreten Aussagegehalt (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 42).
- 15
- (3) Das Berufungsgericht hat den von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Ergänzungssuchvorschlägen lediglich die Aussage entnommen, dass andere vorherige Nutzer die gewählten Begriffskombinationen zur Recherche eingegeben haben oder dass sich die Ergänzungssuchbegriffe in verlinkten Drittinhalten auffinden lassen (vgl. auch Härting K & R 2012, 633; Heckmann AnwZert ITR 18/2012 Anm. 1; Brosch AnwZert ITR 20/2012 Anm. 2; a.A. Weltig MMR 2011 Nr. 12 V f.; Seitz ZUM 2012, 994, 995 f.; s. auch Meyer K & R 2013, 221, 225 f. mwN auch zur Rechtsprechung ausländischer Gerichte ). Dem vermag der Senat nicht beizutreten.
- 16
- Der mittels der Suchmaschine der Beklagten nach Informationen forschende Internetnutzer erwartet von den ihm nach der Eingabe des Suchbegriffs angezeigten ergänzenden Suchvorschlägen durchaus einen inhaltlichen Bezug zu dem von ihm verwandten Suchbegriff, hält ihn jedenfalls für möglich. Aus dem "Ozean von Daten" werden dem suchenden Internetnutzer von der Suchmaschine der Beklagten nicht x-beliebige ergänzende Suchvorschläge präsentiert, die nur zufällig "Treffer" liefern. Die Suchmaschine ist, um für Internetnutzer möglichst attraktiv zu sein - und damit den gewerblichen Kunden der Beklagten ein möglichst großes Publikum zu eröffnen - auf inhaltlich weiterführende ergänzende Suchvorschläge angelegt. Das algorithmusgesteuerte Suchprogramm bezieht die schon gestellten Suchanfragen ein und präsentiert dem Internetnutzer als Ergänzungsvorschläge die Wortkombinationen, die zu dem fraglichen Suchbegriff am häufigsten eingegeben worden waren. Das geschieht in der - in der Praxis oft bestätigten - Erwartung, dass die mit dem Suchbegriff bereits verwandten Wortkombinationen - je häufiger desto eher - dem aktuell suchenden Internetnutzer hilfreich sein können, weil die zum Suchbegriff ergänzend angezeigten Wortkombinationen inhaltliche Bezüge widerspiegeln. Diese Erwartung hat das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Aussagegehalts der von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Ergänzungssuchvorschläge nicht berücksichtigt. Sie führt im Streitfall dazu, dass den bei Eingabe von Vor- und Zuname des Klägers zu 2 "automatisch" angezeigten Ergänzungssuchvorschlägen "r. s. scientology" und "r. s. betrug" die Aussage zu entnehmen ist, zwischen dem Kläger zu 2 und den - negativ konnotierten - Begriffen "Scientology" und/oder "Betrug" bestehe ein sachlicher Zusammenhang.
- 17
- bb) Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger ist der Beklagten auch unmittelbar zuzurechnen. Sie hat mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. Die Verknüpfungen der Begriffe werden von der Suchmaschine der Beklagten und nicht von einem Dritten hergestellt. Sie werden von der Beklagten im Netz zum Abruf bereitgehalten und stammen deshalb unmittelbar von ihr.
- 18
- c) Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Beklagte für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge haftet.
- 19
- aa) Zwar ist die Beklagte nicht bereits nach § 10 Telemediengesetz (künftig: TMG) von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Website befreit.
- 20
- Das Berufungsgericht hat die Beklagte zutreffend als Diensteanbieter (§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG) qualifiziert, der eigene Informationen zur Nutzung bereit hält und deshalb gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen - mithin auch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB - verantwortlich ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 13 f. s. auch Heckmann , aaO; a.A. Brosch, aaO). Die Kläger nehmen die Beklagte nicht wegen der Durchleitung, Zwischenspeicherung oder Speicherung fremder Informationen , sondern wegen einer eigenen Information in Anspruch, konkret wegen der als Ergebnisse ihres Autocomplete-Hilfsprogramms dem Nutzer ihrer InternetSuchmaschine angezeigten Suchwortergänzungsvorschläge. Es geht mithin um einen von der Suchmaschine der Beklagten angebotenen "eigenen" Inhalt und nicht um das Zugänglichmachen und/oder Präsentieren von Fremdinhalten, für die der Diensteanbieter gemäß §§ 8 bis 10 TMG nur eingeschränkt verantwortlich ist.
- 21
- bb) Es bedarf aber wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Se- natsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 13 und - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 16; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12; BVerfGE 114, 339, 348 mwN; 120, 180, 200 f.; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 20 ff. mwN; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 11 - Onlinearchiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 - Onlinearchiv II und vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO).
- 22
- cc) Danach sind das Interesse der Kläger am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte einerseits und die durch Artt. 2, 5 Abs. 1 und 14 GG geschützten Interessen der Beklagten auf Meinungs- und wirtschaftliche Handlungsfreiheit andererseits abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Suchmaschinenfunktion zwar in ihrem eigenen geschäftlichen Interesse in der beschriebenen Weise betreibt, um Nutzer wegen der Effektivität der Suche an sich zu binden. Doch ziehen die Nutzer ihrerseits daraus den Vorteil einer begriffsorientierten Suche nach Daten und Informationen. Auch die Kläger wenden sich nicht dagegen, dass mittels der Suchmaschine persönliche Daten, wie der Name des Klägers zu 2 und sein Bezug zur Klägerin zu 1, aufgefunden werden können. Auf Seiten der Kläger ist für die Abwägung entscheidend, dass die verknüpften Begriffe einen unwahren Aussagegehalt haben, weil der Kläger zu 2 - wovon nach dem Vortrag der Kläger revisionsrechtlich auszugehen ist - weder in Verbindung mit einem Betrug gebracht werden kann noch Scientology angehört oder auch nur nahe steht. Äußerungen von unwahren Tatsachen müssen nicht hingenommen werden (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 37; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, VersR 2013, 63, Rn. 12, jeweils mwN; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 mwN; NJW 2012, 1500 Rn. 39).
- 23
- d) Ist mithin nach den vorstehenden Grundsätzen davon auszugehen, dass die beanstandeten Suchwortergänzungsvorschläge das Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzen, kann eine Haftung der Beklagten als Störerin nicht von vornherein verneint werden.
- 24
- aa) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Im Allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre (vgl. Senat, Urteile vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72, NJW 1976, 799, 800; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, VersR 1986, 1075, 1076; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 524). Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 13, vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO mwN; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 9 ff.; Diederichsen, FS Müller, 2009 S. 507, 523).
- 25
- bb) Das bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte deshalb uneingeschränkt und unabhängig von Zumutbarkeitsgesichtspunkten haftet. Denn nach den besonderen Umständen des Streitfalles liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen.
- 26
- (1) Das Entwickeln und die Verwendung der die Suchvorschläge erarbeitenden Software ist der Beklagten nicht vorzuwerfen; hierbei handelt es sich vielmehr um eine durch Artt. 2, 14 GG geschützte wirtschaftliche Tätigkeit. Das Suchmaschinenangebot der Beklagten zielt auch nicht von vornherein auf eine Rechtsverletzung durch eine gegen eine bestimmte Person gerichtete unwahre Tatsachenbehauptung ab. Nur durch das Hinzutreten eines bestimmten Nutzerverhaltens können ehrverletzende Begriffsverbindungen entstehen. Die Tätigkeit der Beklagten ist andererseits aber nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art (anders liegen die Fälle: Google France/Louis Vuitton EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, NJW 2010, 2029 Rn. 114 und BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder - jeweils zum Hostprivileg nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG). Sie ist nicht ausschließlich beschränkt auf die Bereitstellung von Informationen für den Zugriff durch Dritte. Die Beklagte verarbeitet vielmehr die Abfragedaten der Nutzer in einem eigenen Programm, das Begriffsverbindungen bildet. Für deren Angebot in Form eigener Suchvorschläge ist die Beklagte grundsätzlich aufgrund der ihr zuzurechnenden Erarbeitung verantwortlich. Der Beklagten kann deshalb grundsätzlich nur vorgeworfen werden , keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen.
- 27
- (2) Bei Beeinträchtigungen, die eine pflichtwidrige Unterlassung als (Mit-) Ursache haben, ist zur Vermeidung einer zu weitgehenden Haftung eine fallweise wertende Betrachtung erforderlich. Die Verantwortlichkeit des Unterlassenden wird durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung begrenzt.
- 28
- Dabei kann sich die Möglichkeit der Beseitigung einer Beeinträchtigung daraus ergeben, dass der Betroffene die Quelle der Störung beherrscht oder Einfluss auf jemanden nehmen kann, der zur Beendigung der Beeinträchtigung in der Lage ist (Erman/Ebbing, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 120). Ist dies der Fall, kann für die Zumutbarkeit der Beseitigung der Beeinträchtigung eine dem Betroffenen obliegende Überwachungspflicht von Bedeutung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1960 - GSZ 1/60, BGHZ 34, 99, 108 f.).
- 29
- Voraussetzung einer Haftung des Betreibers einer Suchmaschine mit entsprechender Hilfsfunktion ist daher ebenso wie bei der Haftung eines Hostproviders wegen der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219) eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 38; vom 10. Oktober 1996 - I ZR 129/94, NJW 1997, 2180, 2181 f. = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de; Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I, vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 9 ff., jeweils mwN).
- 30
- Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet , die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion wenn nicht gar unmöglich machen, so doch unzumutbar erschweren. Eine entsprechende präventive Filterfunktion kann zwar für bestimmte Bereiche, wie etwa Kinderpornographie, erforderlich und realisierbar sein, sie vermag jedoch nicht allen denkbaren Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzubeugen. Den Betreiber einer InternetSuchmaschine trifft deshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, VersR 2012, 992 Rn. 19).
- 31
- 3. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - eine rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Prüfungspflichten ebenso wenig vorgenommen wie unter dem Gesichtspunkt des - nur in engen Grenzen zu gewährenden (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, VersR 2012, 630 Rn. 15 mwN) - Anspruchs auf Geldentschädigung und des Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dies wird es nachzuholen haben. Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz
LG Köln, Entscheidung vom 19.10.2011 - 28 O 116/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 10.05.2012 - 15 U 199/11 -
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 19.10.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 116/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage der Klägerin zu 1) und der des Klägers zu 2) im Übrigen wird die Beklagte verurteilt,
1.
es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder der Festsetzung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten – zu unterlassen,
auf der Internetseite www.H.de nach Eingabe der Suchbegriffe „T“ den Begriff „Scientology“ vorzuschlagen, wenn dies wie folgt geschieht:
Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich.
2.
an den Kläger zu 2) 703,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.05.2011 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den in erster und zweiter Instanz sowie in der Revision angefallenen Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1) 33,33 %, der Kläger zu 2) 50% und die Beklagte 16,67 % zu tragen.
Die in erster und zweiter Instanz sowie in der Revision angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Klägerin zu 1) zu 33,33 %, der Kläger zu 2) zu 50%; die in den erwähnten Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte zu ¼; im Übrigen tragen die Parteien ihre in erster und zweiter Instanz sowie in der Revision angefallenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 €, wegen der Kosten in Höhe von 120 % der von dem Kläger zu 2) und der Beklagten jeweils zu vollstreckenden Summe.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin zu 1), eine Aktiengesellschaft, befasst sich mit dem Direktvertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetika; der Klä ger zu 2) ist ihr Gründer und Vorstandsvorsitzender. Sie nehmen die in Kalifornien/USA ansässige Beklagte, die unter der Internetadresse www.H.de eine Suchmaschine betreibt, vor folgendem Hintergrund u.a. auf Unterlassung Anspruch:
4Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten können Nutzer über eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Seit April 2009 hat die Beklagte eine sog. „Autocomplete“-Funktion in ihre Suchmaschine integriert, mit deren Hilfe dem Nutzer bei Eingabe von Suchbegriffen in einem sich daraufhin öffnenden Fenster („dropdown-box“) automatisch - variierend mit der Reihenfolge der eingegebenen Buchstaben – verschiedene Suchvorschläge („predictions“) in Form von Wortkombinationen angezeigt werden. Die im Rahmen dieser Suchwortergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der u.a. die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht.
5Der Kläger zu 2) stellte im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe seines Namens in dem sich im Rahmen der Autocomplete-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge u.a. die Wortkombinationen „T scientology“ und „T betrug“ erschienen; beide Kläger sehen sich hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt.
6Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.05.2010 (Anlage K 23, Bl. 86 f d. A.) wandte sich der Kläger zu 2) an die H Germany GmbH, deren Mitarbeiterin U als administrative Ansprechpartnerin der Domain „H.de“ bei der E registriert war (Anlage K 37, Bl. 380 ff d. A.), und forderte diese unter Hinweis darauf, dass der Suchvorschlag „T Scientology“ nur über fiktive Suchanfragen erzielt werden könne und Ergebnis einer Manipulation sei, dazu auf, die Anzeige des vorbezeichneten Suchwortergänzungsvorschlags abzustellen. Eine diesem Schreiben inhaltsgleiche E-Mail versandte der Kläger zu 2) am 05.05.2010 an [email protected] (Anlage B 7, Bl. 256 d. A.). Mit E-Mail vom 07.05.2010 (Anlage K 24, Bl. 92 d. A.) bestätigte die H Germany GmbH durch Frau U den Eingang des an sie gerichteten Schreibens und teilte mit, dieses zuständigkeitshalber an die Beklagte als Betreiberin der Suchmaschine weitergeleitet zu haben, die den Sachverhalt prüfen und sich anschließend mit dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers in Verbindung setzen werde. Mit hierauf am selben Tag erwidernder E-Mail verfocht der Kläger den Standpunkt, dass es der eigenen Entscheidungsbefugnis der H Deutschland GmbH bzw. von Frau U als administrativer Ansprechpartnerin der Domain „H.de“ unterfalle, die gerügte Rechtsverletzung abzustellen und forderte sie auf, umgehend „dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsverletzung eingestellt wird“ (Anlage B 8, Bl. 257 d. A.). Alsdann beantragten beide Kläger mit Schriftsatz vom 10.05.2010 den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte, gerichtet auf das Verbot „auf der Internetseite www.H.de nach Eingabe der Suchbegriffe ‚T‘ die Begriffe ‚Scientology‘ und ‚Betrug‘ vorzuschlagen, wenn dies gemäß einem dem Antrag als konkrete Verletzungsform beigefügten Screenshot geschehe (Anlage K 25, Bl. 93 ff d. A.). Am folgenden Tag, dem 11.05.2010, wandte sich die H Deutschland GmbH durch Frau U mit der aus der Anlage B 9 (Bl. 258 d. A. = Anlage K 38, Bl. 384 d. A.) ersichtlichen E-Mail, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird, an den anwaltlichen Bevollmächtigten der Kläger. Darin lehnte sie einen Zugriff auf die Autocomplete-Funktion der Beklagten ab und führte im Übrigen aus, dass die Beklagte sie gebeten habe, dahin zu antworten, dass ein Anspruch auf Löschung der „angezeigten Suchwortauswahl“ aus näher dargestellten Gründen nicht zu erkennen sei. Durch E-Mail vom 13.05.2010 (Bl. 388 d. A.) teilte die Beklagte dem Bevollmächtigten der Kläger unter Bezugnahme auf dessen Schreiben vom 05.05.2010 u. a. mit, dass sie – da die „…betreffenden Suchanfragen automatisch erstellt…“ würden, „…dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern, nicht nachkommen…“ könne.
7Auf den vorbezeichneten Antrag der Kläger erging am 12.05.2010 im Beschlussweg die aus der Anlage K 26 (Bl. 105 ff d. A.) ersichtliche einstweilige Verfügung (LG Köln, Aktenzeichen 28 O 314/10), mit welcher es der Beklagten – sinngemäß - untersagt wurde, nach Eingabe der Vor- und Nachnamen des Klägers zu 2) als Suchbegriffe die Suchwortergänzungen „Scientology“ und „Betrug“ vorzuschlagen. Diese Beschlussverfügung wurde am 27.05.2010 zunächst der H Germany GmbH, am 13.09.2010 sodann der Beklagten zugestellt (Anlagen K 27 und K 28, Bl. 109, 110 ff d. A.). Bereits vor der förmlichen Zustellung der Beschlussverfügung an die Beklagte, nämlich am 16.06.2010, stellten die Kläger fest, dass die beanstandeten Suchergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ aus der Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten entfernt waren (vgl. Bl. 14 d. A. und die Anlage K 29, Bl. 113 d. A.). Die Parteien streiten u.a. darüber, ob die Beklagte die Löschung dieser Suchwortergänzungsvorschläge noch am selben Tag, konkret: dem 15.06.2010, vorgenommen hat, als sie ihrer Behauptung nach erstmals durch die H Deutschland GmbH die Mitteilung von dem Erlass der vorstehenden einstweiligen Verfügung erhalten habe. Die Abgabe einer Abschlusserklärung hat die mit Schreiben vom 28.06.2010 (Anlage K 31, Bl. 115 d. A.) seitens der Kläger hierzu aufgeforderte Beklagte indessen verweigert.
8Im Rahmen der vorliegenden, als Hauptsache zu dem vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren betriebenen Klage verlangen die Kläger von der Beklagten nunmehr über die bereits im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachte Unterlassung hinaus Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten, konkret: der Kosten des Abschlussschreibens vom 28.06.2010, der Kläger zu 2) außerdem die Zahlung einer Geldentschädigung.
9Die Kläger haben behauptet, dass der Kläger zu 2) weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology stehe noch dass ihm ein Betrug vorzuwerfen oder insoweit auch nur ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Die Anzeige der beanstandeten Suchergänzungsbegriffe im Rahmen der Autocomplete-Funktion der Beklagten gehe auf von dritter Seite – wahrscheinlich einem Wettbewerber - mit dem Ziel einer Schädigung ihres Ansehens initiierte Manipulation durch Eingabe „fiktiver“ Suchbegriffe zurück. Die Beklagte treffe insoweit eine eigene intellektuelle Verantwortlichkeit, denn die mittels der Autocomplete-Funktion angezeigten Suchvorschläge würden von ihr zur sinnvollen Vervollständigung des Suchauftrags angeboten.
10Die Kläger haben beantragt,
111.
12die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen auf der Internetseite www.H.de nach Eingabe der Suchbegriffe „T“ die Begriffe „Scientology“ und „Betrug“ vorzuschlagen, wenn dies wie folgt geschieht
13(es folgte sodann die Einblendung des Screenshots gemäß
14Bl. 2 d. A.);
152.
16der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehende Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten anzudrohen;
173.
18die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) 25.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 24.05.2011 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen;
194.
20die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.673,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 24.05.2011 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen.
21Die Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Die Beklagte hat eingewandt, dass der Anzeige der Suchvorschläge bereits nicht die Aussage zu entnehmen sei, dass der Kläger zu 2) in Verbindung mit „Scientology“ stehe oder einen „Betrug“ begangen habe. Den angezeigten Suchvorschlägen komme allenfalls die Bedeutung zu, dass Internetnutzer in ihrer, der Beklagten, Suchmaschine nach dem Namen des Klägers zu 2) und den weiteren, in den Suchvorschlägen kombinierten Begriffen gesucht hätten. Die Annahme einer Manipulation der Suchvorgaben sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls aber treffe sie keine Haftung als Störerin.
24Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass den mit Hilfe der Autocomplete-Funktion in der Suchmaschine der Beklagten als Suchwortergänzungen wiedergegebenen Wortkombinationen keine inhaltliche Aussage über die Kläger zu entnehmen sei. Bei dem von der Beklagten angebotenen Dienst handele es sich um eine Zusatzfunktion der Suchmaschine, die den Nutzern die Vervollständigung ihrer Suchanfrage erleichtern und die Suche schneller und für den Nutzer effektiver gestalten solle. Dem verständigen Internetnutzer sei bei der Inanspruchnahme der Hilfsfunktion der Suchmaschine bewusst, dass die Ergänzungsvorschläge nicht das Ergebnis einer sinnhaften Qualitätsprüfung seiner Anfrage, sondern allein das Resultat eines technischen Vorgangs widerspiegelten. Die Angabe bestimmter Suchworte und Suchvorschläge stelle aus der Sicht des Internetnutzers zunächst nichts anderes als eine Kombination von Suchvariablen dar, die zu den unterschiedlichsten Ergebnissen und Aussagen führen könnten. Es könne zwar aus der Sicht eines durchschnittlichen Internetnutzers möglich erscheinen, dass bei Durchführung einer Suche unter Verwendung der angezeigten Ergänzungssuchbegriffe „Ergebnistreffer“ wiedergegeben werden, welche die Kläger in ihren Rechten verletzen. Aufgrund der dem Nutzer bekannten technischen Funktion des Autocomplete-Hilfsprogramms verbiete es sich aber, die Suchergänzungs-Funktion gedanklich unter Vorwegnahme der Ergebnisliste mit einem bestimmten Aussageinhalt zu verbinden. Da mit der Wiedergabe der Ergänzungssuchbegriffe auch keine Aussage Dritter verbunden sei, hafte die Beklagte ebenfalls nicht nach den Grundsätzen der „Verbreiterhaftung“. Für eine bewusste Manipulation der Ergänzungsvorschläge seien keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen; eine solche Manipulation würde jedenfalls aber auch nichts am fehlenden Aussagegehalt der im Rahmen der Suchfunktion automatisch vervollständigten Wortkombinationen ändern.
25Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung suchen die Kläger die Verurteilung der Beklagten gemäß den erstinstanzlichen Klagebegehren zu erreichen und machen zur Begründung geltend, dass das Landgericht den Suchvorschlägen zu Unrecht keine Aussage des von ihnen, den Klägern, beanstandeten Inhalts beigemessen habe. Es treffe nicht zu, dass der Internetnutzer, der nach Informationen zu dem Namensträger „T“ suche, den ihm von H angebotenen Suchwort-Ergänzungen wie „Betrug“ und „Scientology“ keine inhaltliche Aussage über „T“ entnehme (Bl. 488 d. A.). Das Landgericht verkenne den Vorschlagscharakter der angebotenen Suchwortergänzungen (Bl. 492 d. A.). Aus der Sicht eines unbefangenen Nutzers der Suchmaschine der Beklagten erscheine der ihm präsentierte Ergänzungsvorschlag nicht zufällig und sinnlos, sondern als das Ergebnis eines von H bereitgestellten Dienstes, der ihm die Suche nach Informationen zu den bereits eingegebenen Begriffen bzw. die Internetrecherche vereinfachen solle. Die vorgeschlagenen Suchwort-Ergänzungen stellten sich als sinnvolle, auf den eigenen Suchbegriff bezogene Ergänzungsvorschläge dar, mit denen eine Aussage in dem Sinne verbunden sei, dass H empfehle, den Namen „T in der Suchanfrage mit den Begriffen ‚Scientology‘ oder ‚Betrug‘ zu verknüpfen, weil ‚T‘ etwas mit Scientology bzw. Betrug zu tun hat“ und deshalb eine Verknüpfung beider Suchbegriffe in der Suchanfrage naheliege (Bl. 488/489 d. A.). Zumindest aber wäre das Landgericht verpflichtet gewesen, zur Ermittlung des Verständnisses, welches die Nutzer der Suchmaschine der Beklagten zu den streitgegenständlichen Suchergänzungsvorschlägen entwickeln, ein Sachverständigengutachten in Form einer Verkehrsbefragung einzuholen, wie das in erster Instanz mehrfach angeregt worden sei (Bl. 487 d. A.). Die Kläger stellen das vorbezeichnete Verständnis des die Suchmaschine der Beklagten nutzenden Verkehrs erneut unter Sachverständigenbeweis in Form einer Verkehrsbefragung (Bl. 489 d. A.). Mit Schriftsatz vom 13.03.2011 reichen sie überdies eine von der Klägerin zu 1) in Auftrag gegebene Verkehrsbefragung der GfK vom 14.03.2012 (Anlage BK 4, Bl. 587 ff d. A.) zu den Akten, deren Ergebnisse belegten, dass die Nutzer der Suchmaschine der Beklagten mit den streitgegenständlichen Ergänzungssuchbegriffen einen inhaltlichen Bezug mit dem Namen „T“ dergestalt herstellen, dass dieser in Verbindung mit Scientology stehe und einen Betrug begangen habe (Bl 578 f d.A.). Die nach alledem mit den in der Autocomplete-Funktion angezeigten Ergänzungssuchbegriffen verbundene und naheliegende Annahme des Nutzers, dass T Mitglied bei Scientology sei und etwas mit Betrug zu tun habe, verletzten sowohl den Kläger zu 2) als auch die Klägerin zu 1) in ihren Persönlichkeitsrechten; es handele sich hierbei um unwahre Tatsachenbehauptungen (Bl. 490 d. A.). Das Landgericht weiche überdies von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Tatsachenbehauptungen mehrdeutigen Aussagegehalts ab („Stolpe-Rechtsprechung“); auf Seite 9 des angefochtenen Urteils habe das Landgericht selbst eingeräumt, dass die beanstandeten Begriffskombinationen einen mehrdeutigen Aussagegehalt haben könnten, diese Erwägung sodann aber aus „schlicht nicht nachvollziehbaren“ Erwägungen verworfen. Soweit das Landgericht ausgeführt habe, dass auf der Grundlage der vorgeschlagenen Ergänzungssuchbegriffe „eine Vielzahl von Aussagen denkbar sei, die nicht mit einer Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers verbunden“ sei, könne das dem Unterlassungsbegehren nicht entgegenstehen. Denn die Aussage, dass „T“ Mitglied bei „Scientology“ sei und etwas mit „Betrug“ zu tun habe, sei keinesfalls fernliegend, sondern liege im Gegenteil nahe. Die Beklagte treffe bei alledem auch die Haftung für die mit den von ihr vorgeschlagenen, negativ konnotierten Ergänzungssuchbegriffen jeweils bewirkte Verletzung des sozialen Geltungsanspruchs der Klägerin zu 1) als Unternehmen und des Anspruchs des Klägers zu 2) auf soziale Anerkennung. Hierzu verfechten die Kläger den Standpunkt, die Beklagte bereits vor der Mitte Juni 2010 erfolgten Löschung der angegriffenen Suchwortergänzungsvorschläge hinreichend auf die Rechtsverletzung hingewiesen zu haben. Die Beklagte müsse sich die Kenntnis von Frau U bzw. der H Deutschland GmbH zurechnen lassen und habe daher die sie treffende Prüfungspflicht verletzt; infolgedessen sei sie den Klägern gegenüber zur Unterlassung, Zahlung einer Geldentschädigung sowie zum Ersatz der Kosten des anwaltlichen Abschlussschreibens verpflichtet.
26Die Kläger beantragen,
27das am 19.10.2011 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln (28 O 116/11) abzuändern und die Beklagte – sinngemäß - zu verurteilen,
281.
29es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder der Festsetzung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten Dauer – die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten - zu unterlassen,
30auf der Internetseite www.H.de nach Eingabe der Suchbegriffe „T“ die Begriffe „Scientology“ und/oder „Betrug“ vorzuschlagen, wenn dies wie folgt geschieht:
31Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden.
322.
33an den Kläger zu 2) 25.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 24.05.2011 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen,
343.
35an die Kläger 1.673,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der am 24.05.2011 eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen.
36Die Beklagte beantragt,
37die Berufung zurückzuweisen.
38Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, in dem das Landgericht der Klage aus nicht zu beanstandenden Erwägungen zutreffend keinen Erfolg beigemessen habe. Die im Wege der Autocomplete-Funktion angezeigten Ergänzungssuchbegriffe stellen keine eigenen Inhalte der Beklagten dar, sondern lediglich die Ergebnisse eines vollständig automatisierten Verfahrens, welches die Häufigkeit entsprechender Suchanfragen anderer Nutzer im Internet widerspiegele (Bl. 527 ff d. A.). Der Anzeige eines Namens mit einem weiteren Begriff sei keine Aussage, jedenfalls aber keine solche zu entnehmen, die widerrechtlich Persönlichkeitsrechte verletze. Das Landgericht habe die Frage, wie ein verständiger Nutzer einer Suchmaschine die Anzeige von Suchvorschlägen im Rahmen der Autocomplete-Funktion verstehe, auch ohne Durchführung einer Beweisaufnahme aus eigener Sachkunde beurteilen können. Der Hinweis auf die Grundsätze der Stolpe-Rechtsprechung sei ebenfalls nicht geeignet, dem Rechtsmittel der Kläger zum Erfolg zu verhelfen, weil diese Grundsätze auf technische Dienstleister wie sie – die Beklagte – nicht anwendbar seien (Bl. 530 d. A.). Jedenfalls aber, so bringt die Beklagte schließlich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor, könne sie erst ab Zugang eines konkret gefassten Hinweises, der einen etwaigen Rechtsverstoß unschwer, d. h. ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung nachvollziehbar mache, eine Haftung treffen. Ein solcher konkreter Hinweis sei indessen von Seiten der Kläger vor der Entfernung der angegriffenen Suchvorschläge nicht erfolgt. Sie habe erstmals zu einem Zeitpunkt in rechtlich beachtlicher Weise Kenntnis der vermeintlichen Rechtsverletzung(en) erhalten, als die beiden Suchwortergänzungsvorschläge bereits gelöscht gewesen seien.
39Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf ihre Erklärungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
40Der Senat hat die Berufung der Kläger zunächst mit seinem am 10.05.2012 verkündeten Urteil (veröffentlicht u.a. in GRUR 2012, 486 und ZUM 2012, 987) im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass den mittels der „Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Suchergänzungsvorschlägen keine Aussagequalität beizumessen sei, die einen inhaltlichen Bezug zwischen dem Kläger zu 2) und den vorgeschlagenen Ergänzungsbegriffen etwa dergestalt herstelle, dass der Kläger zu 2) Mitglied bei Scientology sei oder dieser Sekte zumindest positiv gegenüberstehe oder Täter oder Teilnehmer eines Betruges sei. Eine solche gedankliche Verbindung zwischen einerseits dem eingegebenen Suchbegriff und andererseits den dazu angezeigten Ergänzungsvorschlägen liege nach dem Erfahrungshorizont der Nutzer der Suchmaschine fern. Diese erwarteten nicht, dass sich in den vorgeschlagenen Ergänzungssuchbegriffen nach einem materiellen kognitiven Abgleich erkannte Zusammenhänge abbildeten, sondern werteten die Ergänzungsvorschläge als Ergebnisse eines anhand bloß formaler Übereinstimmungen durchgeführten automatisierten Suchprozesses. Dies könne der erkennende Senat auch ohne Einholung des von den Klägern für das „gegenteilige“ Verständnis der Suchergänzungsvorschläge beantragten demoskopischen Sachverständigengutachtens aus eigener Sachkunde beurteilen, da seine Mitglieder zu dem angesprochenen Adressatenkreis der unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten der streitgegenständlichen Ergänzungssuchbegriffe gehörten.
41Das vorstehende Berufungsurteil hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.05.2013 (BGHZ 197, 213 –„Autocomplete-Funktion“-; darüber hinaus veröffentlicht u.a. in GRUR 2013, 751) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
42II.
43Das nach Zurückverweisung der Sache in der Berufungsinstanz wiedereröffnete Berufungsverfahren führt nur den Kläger zu 2) – dies auch nur hinsichtlich des von ihm in Bezug auf den Suchwortergänzungsvorschlag „T scientology“ geltend gemachten Unterlassungsbegehrens und der insoweit ersetzt verlangten Kosten des Abschlussschreibens vom 28.06.2010 - in der Sache zum Erfolg. Im darüberhinausgehenden Umfang dringen die Kläger mit ihrem Rechtsmittel demgegenüber nicht durch. Denn mit Ausnahme des vorstehenden Unterlassungspetitums und des Kostenerstattungsbegehrens lässt die innerhalb der Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO vorzunehmende berufungsrechtliche Prüfung kein von dem des angefochtenen landgerichtlichen Urteils abweichendes Ergebnis zu.
44Die Kläger dringen mit ihrer – zulässigen - Berufung gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung auch unter Beachtung der dem aufhebenden Revisionsurteil zugrundeliegenden rechtlichen Beurteilung in der Sache nur insoweit durch, als der Kläger zu 2) Unterlassung der Anzeige des vorbezeichneten Suchvorschlags sowie Erstattung der hierauf bezogenen Kosten des Abschlussschreibens verlangt. Im Übrigen steht den Klägern kein, unter den Umständen des gegebenen Falls allein unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des allgemeinen und/oder unternehmerischen Persönlichkeitsrechts bzw. des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Erwägung zu ziehender Unterlassungsanspruch (§§ 1004 Abs. 1 BGB analog i. V. mit § 823 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, §§ 185 ff StGB) und/oder materieller Kostenerstattungsanspruch zur Seite. Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Klägers zu 2) auf Zahlung einer Geldentschädigung. Die für eine Haftung in allen Fällen vorauszusetzende Verletzung von Prüfungspflichten durch die Beklagte ist im Streitfall nur hinsichtlich des Suchwortergänzungsvorschlags „T scientology“ im Verhältnis dem Kläger zu 2) gegenüber festzustellen. Im Übrigen scheitert das Unterlassungspetitum der Kläger mangels Begehungsgefahr, da insoweit weder eine durch die bereits geschehene Verletzung einer reaktiven Verhaltens- bzw. Prüfungspflicht der Beklagten begründete Wiederholungsgefahr noch die insoweit drohende Gefahr erstmaliger Begehung besteht. Nichts anderes gilt hinsichtlich des auf den Ersatz der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten gerichteten Anspruchs, dessen Entstehen ebenfalls die Verwirklichung eines Haftungstatbestandes durch die Beklagte bereits im Zeitpunkt der vorprozessualen Rechtsverfolgung durch das Abschlussschreiben voraussetzt. Im Ergebnis Gleiches gilt hinsichtlich des Geldentschädigungsverlangens des Klägers zu 2), für welches jedenfalls die besondere Voraussetzung eines auf andere Weise nicht ausreichend zu leistenden befriedigenden Ausgleichs für die Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht bejaht werden kann.
45Im Einzelnen:
461. „T scientology“
47a) Ansprüche des Klägers zu 2)
48aa) Unterlassung
49Auf der Grundlage der nach Maßgabe von § 563 Abs. 2 ZPO bindenden rechtlichen Beurteilung des Revisionsurteils ist der Kläger zu 2) durch den vorbezeichneten Suchwortergänzungsvorschlag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB i. V. mit den Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG).
50(1) Der Bundesgerichtshof hat seine Revisionsentscheidung wie folgt begründet:
51Entgegen der dem vorangegangenen Berufungsurteil des Senats maßgeblich zu Grunde liegenden Erwägung, dass den angegriffenen, im Rahmen der Autocomplete-Funktion der Beklagten in Verbindung mit dem Namen des Klägers zu 2) angezeigten Suchwortergänzungsvorschlägen „scientology“ und/oder „betrug“ keine, die Kläger beeinträchtigende inhaltliche Aussagequalität beizumessen sei, wohne den Suchwortergänzungsvorschlägen ein solcher Aussagegehalt inne. Der mit dem Begriff „Scientology“ in Verbindung mit dem Namen einer real existierenden Person zum Ausdruck gebrachte Sinngehalt lasse sich – wie dies bereits in dem Berufungsurteil in Betracht gezogen worden sei - hinreichend dahin spezifizieren, dass zwischen dieser Sekte, zu der im Verkehr nicht zuletzt durch eine vorangegangene Medienberichterstattung konkrete Vorstellungen existierten, und der namentlich erwähnten Person eine Verbindung bestehe. Diese Verbindung sei geeignet, eine aus sich heraus aussagekräftige Vorstellung hervorzurufen. Nichts anderes gelte hinsichtlich des Begriffs des „Betrugs“, mit dem die Durchschnittsleser zumindest ein sittlich vorwerfbares Übervorteilen eines anderen verbinden würden, was ihm einen hinreichend konkreten Aussagegehalt verleihe. Soweit der Senat den Ergänzungssuchvorschlägen demgegenüber lediglich die Aussage entnommen habe, dass andere Nutzer die gewählten Begriffskombinationen zur Recherche eingegeben haben oder dass sich die Ergänzungssuchbegriffe in verlinkten Drittinhalten auffinden lassen, sei dem nicht beizutreten. Dieses Verständnis trage der Erwartung der Internetnutzer nicht hinreichend Rechnung, die sich der Suchmaschine der Beklagten bedienten, um nach Informationen zu forschen und die sich von den nach Eingabe des Suchbegriffs angezeigten Suchvorschlägen durchaus einen inhaltlichen Bezug zu dem verwandten Suchbegriff versprächen, ihn jedenfalls für möglich hielten. Dies berücksichtigend sei den bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers „automatisch“ angezeigten Ergänzungssuchvorschlägen „…scientology“ und „…betrug“ die Aussage zu entnehmen, dass zwischen dem Kläger zu 2) und den negativ konnotierten Begriffen „Scientology“ und/oder „Betrug“ ein sachlicher Zusammenhang bestehe. Diese, unmittelbar von der Beklagten selbst stammenden, von ihr im Netz zum Abruf bereitgehaltenen und als „eigene Inhalte“ i. S. von § 7 Abs. 1 TMG einzuordnenden Suchwortergänzungsvorschläge begründeten eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Kläger. Die Abwägung einerseits des Interesses der Kläger am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte mit den kollidierenden, durch Artt. 2, 5 Abs. 1 und 14 GG geschützten Interessen der Beklagten auf Meinungs- und wirtschaftliche Handlungsfreiheit andererseits ergebe, dass die Kläger die angegriffenen Suchwortergänzungen nicht hinzunehmen hätten. Für dieses Abwägungsergebnis sei entscheidend, dass die verknüpften Begriffe einen unwahren Aussagegehalt hätten, weil der Kläger zu 2) nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden Klagevorbringen weder in Verbindung mit einem Betrug gebracht werden könne noch Scientology angehöre oder auch nur nahe stehe; die Äußerung von unwahren Tatsachen müsse nicht hingenommen werden. Sei infolgedessen davon auszugehen, dass die beanstandeten Suchwortergänzungsvorschläge das Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzten, so könne eine Haftung der Beklagten als Störerin nicht von vornherein verneint werden. Ungeachtet eines etwaigen Verschuldens sei zwar jeder als Störer anzusehen, der die Störung in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal herbeigeführt habe oder dessen Verhalten eine solche befürchten lasse. Allein deshalb treffe ihn allerdings eine Haftung noch nicht. Zur Vermeidung einer ausufernden Haftung sei eine fallweise wertende Betrachtung erforderlich. Nach der Art des der Beklagten anzulastenden Verhaltens, dessen Vorwerfbarkeit hier schwerpunktmäßig in einem Unterlassen liege, könne die Beklagte nur unter Einbeziehung von Gesichtspunkten der Zumutbarkeit aktiven Handelns, konkret der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung eine Haftung treffen. Sei der in Anspruch Genommene zur Beseitigung des Störung in der Lage, was sich aus der Beherrschung der Quelle der Störung oder der Möglichkeit des Einflusses auf einen Dritten, der zur Beendigung der Beeinträchtigung in der Lage sei, ergeben könne, so könne für die Zumutbarkeit der Beseitigung der Beeinträchtigung eine dem in Anspruch Genommenen obliegende Überwachungspflicht von Bedeutung sein. Voraussetzung der Haftung des Betreibers einer Suchmaschine mit entsprechender Hilfsfunktion sei daher ebenso wie bei der Haftung eines Hostproviders wegen der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten die Verletzung von Prüfungspflichten. Entsprechend den Grundsätzen der Störerhaftung komme es hierfür entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. Dem Betreiber einer Suchmaschine sei es danach grundsätzlich nicht abzuverlangen, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion unzumutbar erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen. Für bestimmte Bereiche, wie etwa Kinderpornographie, könne zwar eine generelle präventive Filterfunktion erforderlich und realisierbar sein. Eine entsprechende präventive Filterfunktion vermöge indes nicht in allen denkbaren Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzubeugen. Den Betreiber einer Internetsuchmaschine treffe deshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlange. Weise ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, sei der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.
52(2) Ist danach davon auszugehen, dass zumindest ein relevanter Teil der verständigen und unvoreingenommenen, die Suchmaschine der Beklagten nutzenden Durchschnittsrezipienten der in Rede stehenden Begriffskombination einen Aussagegehalt des Inhalts beimisst, dass der Kläger zu 2) Mitglied von Scientology sei oder aber Scientology zumindest nahe stehe, lässt sich eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers, das den Schutz vor ehrbeeinträchtigenden unwahren Tatsachenbehauptungen umfasst, nicht verneinen.
53Dabei kann es dahinstehen, inwiefern diese Würdigung bereits aufgrund der Bindungswirkung des Revisionsurteils der berufungsrechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen ist. Entgegen dem von der Beklagten verfochtenen Standpunkt spricht allerdings alles dafür, dies sowohl hinsichtlich des Verständnisses des in Rede stehenden Suchvorschlags „T scientology“ als auch hinsichtlich der bei dessen Einordnung als unwahre Tatsachenbehauptung für den Unterlassungsanspruch zu fordernden Rechtsverletzung zu bejahen: Das Berufungsgericht ist insoweit an die Rechtsansicht des Revisionsgerichts gebunden, als diese der Aufhebung zugrunde liegt. Dass es sich bei der in dem Revisionsurteil vorgenommenen Ermittlung des Verständnisses des Suchvorschlags „T scientology“ und der Würdigung, dass dieses bei Einordnung als unwahre Tatsachenbehauptung eine den Kläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht nur beeinträchtigende, sondern bei Abwägung der kollidierenden Interesen auch verletzende Aussage begründet, um eine ratio decidendi des Revisionsurteils handelt, liegt angesichts des Umstandes auf der Hand, dass es nur bei Bejahen der Voraussetzungen einer Rechtsverletzung überhaupt des weiteren Eingehens auf die Frage bedarf, ob die Beklagte nach den in dem Revisionsurteil sodann herausgearbeiteten Maßstäben hierfür eine Haftung trifft. Das Revisionsurteil ermittelt dabei auch nicht nur das Verständnis des vorbezeichneten Suchwortergänzungsvorschlags, sondern nimmt ebenfalls eine Abwägung der kollidierenden Grundrechtspositionen vor (vgl. RdNrn. 16 und 21 f des Revisionsurteils). Dabei handelt es sich auch nicht etwa um eine nicht an der Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO teilhabende (als solche unstatthafte) Tatsachenfeststellung des Revisionsgerichts, sondern um eine rechtliche Beurteilung. Bei der vorgenommenen Abwägung der Grundrechtspositionen liegt das auf der Hand, da diese auf der Herausarbeitung des Inhalts der jeweils betroffenen Grundrechtspositionen und deren Gewichtung anhand normativer Maßstäbe beruht. Nichts anderes gilt hinsichtlich der unter Anwendung der Maßstäbe eines normativ geprägten Rezipientenleitbildes vorzunehmenden Ermittlung des Verständnisses der Äußerung. Nicht von der Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO erfasst wird danach allein die mangels in der Berufung hierzu getroffener Feststellungen revisionsrechtlich nur unterstellte Unwahrheit der Behauptung, dass der Kläger zu 2) Scientology angehöre oder nahe stehe. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die – auf der Grundlage dieser Unterstellung – vorgenommene Würdigung im Übrigen den Senat als rechtliche Beurteilung bindet.
54Letztlich kann es jedoch dahinstehen, ob der Senat bereits nach Maßgabe von § 563 Abs. 2 ZPO an die Würdigung des Revisionsurteils gebunden ist, dass der Suchvorschlag „T scientology“ – als unwahre Tatsachenbehauptung – den Kläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Denn auf der Grundlage der in jedem Fall bindenden Wertung, dass diesem Suchbegriff überhaupt ein eigenständiger, einen inhaltlichen Bezug zwischen der Person des Klägers zu 2) und „Scientology“ herstellender Aussagegehalt innewohnt, ist ein solcher Verletzungstatbestand jedenfalls zu bejahen. Der vorstehenden Aussage wohnt danach zumindest auch das nicht fernliegende Verständnis inne, dass der Kläger Mitglied bei Scientology sei, welches der weiteren Würdigung nach den Grundsätzen der sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ (vgl. BVerfGE 114, 339 –„Manfred Stolpe“/Stasi-Streit“ – RdNr. 34 gem. Juris) bei dem in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch zu Grunde zu legen ist. In der vorstehenden Bedeutungsvariante ist die Aussage als Tatsachenbehauptung, nämlich als die Behauptung eines Geschehens zu verstehen, dessen Wahrheit oder Unwahrheit der objektiven Klärung zugänglich ist (vgl. BGH, NJW 1997, 1148 – „Stern-TV“); denn ob der Kläger Mitglied bei Scientology ist, lässt sich als solches mit den Mitteln des Beweises feststellen. Die Behauptung ist auch unwahr. Die Beklagte selbst hat in ihrer über die H Deutschland GmbH bzw. Frau U überbrachten Mitteilung gemäß E-Mail vom 11.05.2010 (Anlage K 38, Bl. 384 d. A.) ausgeführt, dass der Kläger zu 2) sich ausweislich der bei Eingabe des Suchbegriffs „T Scientology“ auf der „Trefferliste“ angezeigten Snippets ausdrücklich gegen die „Scientology-Kirche“ ausspreche und keinesfalls deren Mitglied sei. Soweit die Beklagte vor diesem Hintergrund in Abrede stellt, dass der Kläger kein Mitglied von Scientology sei und Scientology auch nicht nahe stehe, setzt sie sich in Widerspruch zu diesen, ihren eigenen Ausführungen. Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte im gegebenen Fall nicht ohnehin die Beweislast für die Wahrheit der von ihr mit den Suchvorschlägen aufgestellten, das Ansehen des Klägers zu 2) und die ihm entgegengebrachte Wertschätzung beeinträchtigenden Tatsachenbehauptung trägt, stellt sich daher jedenfalls schon ihr Bestreiten der Unwahrheit dieser Behauptung als unbeachtlich dar. Als unwahre Tatsachenbehauptung verletzt die in Rede stehend Aussage, dass er Mitglied von Scientology sei (oder dieser religiösen Gruppierung zumindest nahe stehe), den Kläger zu 2) in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches den Anspruch auf soziale Anerkennung umfasst: Die Behauptung, er sei Mitglied in einer intoleranten, ihre Mitglieder massiv kontrollierenden und einschränkenden Sekte oder stehe deren Überzeugungen und Praktiken jedenfalls nahe bzw. befürworte diese, ist geeignet, das Ansehen des Klägers zu mindern und die ihm sowohl privat als auch im beruflichen Umfeld entgegengebrachte Wertschätzung herabzusetzen. Auch bei abwägender Gewichtung der mit dem Persönlichkeitsrecht des Klägers kollidierenden grundrechtlich fundierten Interessen der Beklagten an freier Meinungsäußerung und gewerblicher/wirtschaftlicher Betätigung setzt sich aber das Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts durch, weil für unwahre, ehrbeeinträchtigende Tatsachenbehauptungen ein Äußerungsinteresse nicht in Anspruch genommen werden kann. Herabsetzende Tatsachenbehauptungen, die unwahr sind, müssen von dem Betroffenen nicht hingenommen werden; an ihrer Aufrechterhaltung und weiteren Verbreitung besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse (BVerfG, NJW 2012, 1500 - RdNr. 39 gemäß Juris; BVerfG, NJW 2012, 1643 – RdNr. 3 gem. Juris; BVerfG, NJW 2013, 217 – RdNr. 19 gem. Juris).
55(3) Ist der Kläger nach alledem durch den hier in Rede stehenden Suchwortergänzungsvorschlag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, trifft die Beklagte hierfür auch eine Haftung in der Form einer Unterlassungsverpflichtung.
56Nach den in dem Revisionsurteil formulierten Voraussetzungen der Haftung des Betreibers einer Internetsuchmaschine für rechtsverletzende – eigene – Inhalte, die in ihren Grundzügen den Maßstäben entsprechen, wie sie für die Störerhaftung eines Hostproviders für in der von ihm betriebenen und bereitgestellten Webseite gepostete Fremdinhalte gelten (vgl. BGH, GRUR 2012, 751 ff – „RSS-Feeds“ – RdNr. 18 gem. Juris; BGHZ 191, 219 ff – „Hostprovider“ – RdNr. 24 gem. Juris – jew. m. w. Nachw.), trifft die Beklagte nur dann eine Haftung für die Anzeige rechtsverletzender Suchvorschläge ihrer Autocomplete-Funktion, wenn ihr die Verletzung einer reaktiven Prüfungspflicht vorzuwerfen ist, was wiederum voraussetzt, dass sie Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat (Revisionsurteil, RdNr. 29 und 30). Die hiergegen vorgebrachte Kritik (vgl. etwa Stegmann, AfP 2013, 306/309; Engels, MMR 2013, 538), die sich gegen eine damit vermeintlich erfolgte Ausdehnung der Anforderungen der Störerhaftung des Hostproviders für Fremdinhalte auf die täterschaftliche Haftung einer Suchmaschine für eigene Inhalte wendet, überzeugt nicht. Denn sie verkennt, dass die Beklagte im gegebenen Fall nicht als „mittelbare“, sondern als „unmittelbare Störerin“ im Sinne des äußerungsrechtlichen Störerbegriffs in die Haftung genommen werden soll. In der Diktion des mit dem äußerungsrechtlichen Störerbegriff nicht konvergenten wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnisses soll die Beklagte danach als „Täterin“ und nicht lediglich als „Störerin“ bzw. - in der äußerungsrechtlichen Ausprägung des Begriffsverständnisses - als mittelbare Störerin, sondern für einen eigenen täterschaftlichen Rechtsverstoß haften (vgl. von Pentz, AfP 2014, 8 ff/16 f). Eine Einschränkung der insoweit zu übernehmenden täterschaftlichen Haftung unter dem Aspekt der Verletzung von Prüfungspflichten ergibt sich allein daraus, dass Anknüpfungspunkt nicht eine Rechtsverletzung durch eigenes positives Tun, sondern durch Unterlassen ist. Denn dass die Beklagte Software zur Erarbeitung und Präsentation der Ergänzungsvorschläge entwickelt und installiert hat, kann ihr nach den Ausführungen des Revisionsurteils (a.a.O. RdNr. 26) nicht vorgeworfen werden und daher auch nicht Anknüpfungspunkt einer Verantwortlichkeit für durch in ihrer Autocomplete-Funktion vorgeschlagene Suchwortkombinationen verwirklichte Rechtsverstöße sein. Rechtverstöße durch die mittels des Autocomplete-Programms vorgeschlagenen Suchworte ergeben sich vielmehr erst durch das Hinzutreten eines bestimmten Nutzerverhaltens, nämlich das Einstellen von Inhalten in das Internet, auf welche das von der Beklagten entwickelte „Autocomplete“-Programm zugreift und aus denen die vorgeschlagenen Suchworte generiert werden. Der in Bezug auf das Verhalten der Beklagten anzubringende Vorwurf ergibt sich daher erst und nur aus dem Unterlassen von Vorkehrungen um zu verhindern, dass die von ihrer Autocomplete-Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen. Ist damit aber gerade ein Unterlassen Anknüpfungspunkt der täterschaftlichen Haftung der Beklagten, so wird ihre Verantwortlichkeit durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung, d. h. der Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen durch die Suchvorschläge ihrer Autocomplete-Funktion, begrenzt (BGHZ 173, 188 – „Jugendgefährdende Medien bei eBay“ – RdNr. 22 gemäß Juris m. w. Nachw.). Vor diesem Hintergrund kommt es darauf an, ob und inwieweit der Beklagten nach den Umständen eine Prüfung zumutbar und sie dieser ggf. nicht hinreichend nachgekommen ist, was nach dem Revisionsurteil voraussetzt, dass sie zunächst von dem Kläger zu 2) auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hingewiesen wurde.
57Die ihr danach aufzuerlegende und auferlegte Prüfungspflicht hat die Beklagte unter den Umständen des gegebenen Falls hinsichtlich des Suchwortergänzungsvorschlags „T scientology“ verletzt.
58Nach der als Anlage K 38 (Bl. 384 d. A. = Anlage B 6, Bl. 258 d. A.) eingereichten E-Mail der H Deutschland GmbH hat die Beklagte jedenfalls bereits am 11.05.2010 Kenntnis der mit dem Schreiben des Klägers zu 2) vom 04.05.2010 an die H Deutschland GmbH gerichteten Abmahnung hinsichtlich (allein) des Suchvorschlags „T scientology“ erlangt. Denn gemäß dieser E-Mail hat Frau U den der H Germany GmbH in dem vorangegangenen Schreiben des Klägers vom 04.05.2010 unterbreiteten Sachverhalt mit „dem zuständigen Team“ der Beklagten besprochen. Mit E-Mail vom 13.05.2010 (Bl. 388 d. A.) hat sich die Beklagte unmittelbar an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2) gewandt und mitgeteilt, „…dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu verändern, nicht nachzukommen.“ Dieser Hinweis trifft zwar die von dem Kläger zu 2) in seiner E-Mail vom 04.05.2010 vorgebrachte Beanstandung nicht, weil es dem Kläger zu 2) dabei nicht um die Beseitigung von „links“, sondern um die Entfernung des Suchvorschlags „T Scientology“ aus der Maske bzw. der „dropdown-box“ der Autocomplete-Funktion ging. Jedoch lässt sich dem Schreiben der Beklagten nicht nur entnehmen, dass sie überhaupt Kenntnis des von dem Kläger zu 2) angezeigten und zur Beseitigung verlangten Rechtsverstoßes hatte, sondern es auch ausdrücklich ablehnte, diesem Beseitigungsverlangen nachzukommen. Der Kläger hat den von ihm gerügten Rechtsverstoß in seinem Schreiben vom 04.05.2010 auch hinreichend konkret aufgezeigt; er hat dargestellt gegen welche, in der Autocomplete-Funktion angezeigte Begriffskombination er sich aus welchem Grund wendet, nämlich dass es entgegen dem „…Formulierungsvorschlag ‚T Scientology‘…keine Verbindung“ zwischen ihm und Scientology gebe. Der Beklagten war es danach unschwer möglich, die Grundlage der vorgebrachten Beanstandung nachzuvollziehen und deren Berechtigung zu beurteilen. Entgegen den rechtlichen Ausführungen der Beklagten ist nicht etwa zu fordern, dass die beanstandete Rechtsverletzung außer Streit steht oder gar im Rahmen eines gerichtlichen Titels festgestellt ist. Aus diesem Grund kommt es im gegebenen Zusammenhang auch nicht darauf an, wann der Beklagten erstmals die am 12.05.2010 erlassene einstweilige Unterlassungsverfügung zur Kenntnis gebracht wurde. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass ihr der beanstandete Rechtsverstoß so weitgehend konkretisiert angezeigt wird, dass ihr die Möglichkeit zur Überprüfung der Beanstandung und eines etwaigen Handlungsbedarfs ohne weiteres eröffnet ist. Wollte man dies abweichend beurteilen, liefe das Erfordernis einer Prüfungspflicht der Beklagten ins Leere, weil der Betroffene in jedem Fall gezwungen würde, gegen sie einen gerichtlichen Unterlassungstitel zu erwirken, um die Entfernung eines – eigenen – Inhalts aus ihrer Autocomplete-Funktion zu erreichen.
59Die Beklagte war daher mit der jedenfalls am 13.05.2010 erlangten Kenntnis des in Bezug auf den Suchvorschlag „T scientology“ gerügten Rechtsverstoßes gehalten, dessen Berechtigung und die des insoweit geltend gemachten Löschungsverlangens zu prüfen; es war ihr folglich möglich und zumutbar, weitere Rechtsverstöße zu verhindern. Dem hat die Beklagte nicht genügt. Dass sie am 15./16.06.2010, also länger als einen Monat nach dem ihr von dem Kläger zu 2) zur Kenntnis gebrachten Rechtsverstoß den Suchwortergänzungsvorschlag „T scientology“ aus ihrer Autocomplete-Funktion entfernt hat, ändert nichts daran, dass sie in Bezug auf die hier in Rede stehende Rechtsverletzung ihre Verpflichtung, eben solche Rechtsverletzungen durch von ihrer Software generierte Suchvorschläge künftig zu verhindern, bereits verletzt hatte. Denn das Erfordernis der Prüfung einer zur Kenntnis gebrachten Rechtsverletzung ist kein Selbstzweck, sondern soll der Unterbindung weiterer Verstöße dienen, was aber eine Reaktion in angemessener Zeit voraussetzt. Ein rd. vierwöchiger Prüfungszeitraum liegt unter den Umständen des gegebenen Falls aber jenseits der Grenze einer als noch angemessen einzuordnenden Zeitspanne. Der Kläger hatte in seinem Schreiben vom 04.05.2010 und in seiner E-Mail vom 05.05.2010 die Umstände, welche die Rechtsverletzung begründeten, hinreichend konkret aufgezeigt. Aus der in der E-Mail vom 11.05.2010 (Anlage B 9 = K 38, Bl. 384 d. A.) übermittelten Stellungnahme der Beklagten geht auch hervor, dass es dieser zwanglos möglich war, der Beanstandung nachzugehen, und dass sie hierbei auf keine Anhaltspunkte gestoßen ist, die eine Mitgliedschaft des Klägers zu 2) bei Scientology oder auch nur die geistige Nähe des Klägers zu 2) zu dieser Vereinigung nahelegen. Vor diesem Hintergrund ist aber kein Grund zu erkennen, der die Beklagte zu weiteren Prüfungen und zum Hinauszögern der Löschung des in Rede stehenden Suchvorschlags veranlassen durfte.
60Der damit auf Seiten der Beklagten bereits vor der Entfernung des Suchvorschlags „T scientology“ vollendete Haftungstatbestand begründet auch die für den Unterlassungsanspruch materiell vorauszusetzende Wiederholungsfahr. Solange die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht abgibt, vermag daran auch die vorgenommene Beseitigung bzw. Löschung des Suchvorschlags nichts zu ändern.
61bb) Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens
62(1) Der Kläger kann dem Grunde nach auch Ersatz der durch das Abschlussschreiben vom 28.06.2010 (Anlagen K 30 und K 31, Bl. 114/115 d. A.) entstandenen Anwaltskosten verlangen. Die Kosten dieses Schreibens sind gebührenrechtlich nicht dem Eilverfahren, sondern dem Verfahren der Hauptsacheklage zuzuordnen, dessen Vorbereitung das Abschlussschreiben dient (vgl. BGH, NJW 2011, 2509 – Rdn. 20 gem. Juris; BGH, MDR 2008, 650 – Rdnrn. 7 und 8 gem. Juris). In der hier gegebenen Fallkonstellation setzt ein auf die Kosten des Abschlussschreibens gerichteter materieller Kostenerstattungsanspruch – gleich ob dieser unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag als verschuldensunabhängiger Aufwendungsersatzanspruch oder aber als verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch begründet wird – in jedem Fall voraus, dass die Beklagte bereits im Zeitpunkt des Abschlussschreibens bzw. der darin formulierten Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung zur Unterlassung der von dem Kläger zur Kenntnis gebrachten Rechtsverletzung verpflichtet war. Denn nur dann hat der Kläger zu 2) im hier maßgeblichen Zeitpunkt ein Geschäft der Beklagten geführt bzw. ist im Sinne der Adäquanz kausal durch eine unterlassungspflichtige Handlung der Beklagten ein Schaden durch Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstanden. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beklagte hat aus den vorstehend aufgezeigten Gründen ungeachtet der am 15./16.06.2010 vorgenommenen Löschung sowohl im Zeitpunkt des Zugangs des Abschlussschreibens vom 28.06.2010 als auch bei dessen Abfassung durch den anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers zu 2) in Bezug auf den Suchvorschlag „T scientology“ eine Prüfungspflicht verletzt und war insoweit zur Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen verpflichtet. Infolgedessen kann der Kläger zu 2) die für das Abschlussschreiben angefallenen Kosten dem Grunde nach erstattet verlangen.
63(2) Der Höhe nach ist der Kostenerstattungsanspruch allerdings auf 703,80 € zu beschränken, weil sich nicht nur der Gebührenstreitwert aus den nachfolgend noch näher dargestellten Erwägungen hinsichtlich des allein auf den hier in Rede stehenden Suchwortergänzungsvorschlag entfallenden anteiligen Werts auf lediglich 12.500,00 € reduziert, sondern überdies auch eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG ausscheidet (vgl. Bl. 17 d. A.). Ausgehend von einem nach den Maßstäben der §§ 48 Abs. 2 GKG, 3 ZPO als angemessen zu bestimmenden Gesamtstreitwert in Höhe von 50.000,00 € für die Unterlassungsbegehren beider Kläger entfällt auf das von dem Kläger zu 2) geltend gemachte Unterlassungspetitum ein anteiliger Streitwert von 25.000,00 €, davon ein Teilstreitwert in Höhe von 12.500,00 € auf den hier betroffenen, gegen den Suchvorschlag „T scientology“ gerichteten Unterlassungsantrag. Die gemäß den §§ 2 Abs. 2, 7, 13 RVG in Ansatz zu bringende 1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 des VV RVG bemisst sich auf 683,80 €, so dass sich zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 des VV RVG (20,00 €) ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von netto 703,80 € ergibt; Umsatzsteuer macht der Kläger zu 2) nicht geltend.
64(3) Der zuerkannte Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
65cc) Geldentschädigung:
66Die Zahlung einer Geldentschädigung kann der Kläger zu 2) demgegenüber nicht verlangen.
67(1) Soll der wegen einer in der Vergangenheit veröffentlichten mehrdeutigen Äußerung in Anspruch Genommene zu sanktionierenden Leistungen wie etwa Schadensersatz, Widerruf oder Berichtigung verpflichtet werden, setzt dies voraus, dass Deutungen, welche die Sanktionen nicht zu rechtfertigen vermögen, ausgeschlossen sind. Das Bundesverfassungsgericht geht bei der Überprüfung von straf- oder zivilrechtlichen Sanktionen wegen in der Vergangenheit erfolgter Meinungsäußerungen von dem Grundsatz aus, dass die Meinungsfreiheit verletzt wird, wenn ein Gericht bei mehrdeutigen Äußerungen die zu einer Verurteilung führende Bedeutung zu Grunde legt, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu rechtfertigen vermögen (BVerfGE 94, 1/9). Lassen Formulierungen oder die Umstände der Äußerung eine nicht das Persönlichkeitsrecht verletzende Deutung zu, so verstößt ein die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung aussprechendes zivilgerichtliches Urteil nach dieser Rechtsprechung gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ( BVerfGE 114, 339 – „Manfred Stolpe/Stasi-Streit“ – RdNr. 33 gem. Juris; BVerfGE 86, 1/11 f). Müsste der sich Äußernde befürchten, wegen einer Deutung, die den gemeinten Sinn verfehlt, mit staatlichen Sanktionen belegt zu werden, würden über die Beeinträchtigung der individuellen Meinungsfreiheit hinaus negative Auswirkungen auf die generelle Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit eintreten. Eine staatliche Sanktion könnte in einem solchen Fall wegen ihrer einschüchternden Wirkung die freie Rede, freie Information und freie Meinungsbildung empfindlich berühren und damit die Meinungsfreiheit in ihrer Substanz treffen (vgl. BVerfG, a.a.O.).
68Nach diesen Maßstäben scheidet aber ein die Veröffentlichung des Suchvorschlags „T scientology“ in der Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten sanktionierender Geldentschädigungsanspruch des Klägers zu 2) aus. Denn dieser Suchvorschlag ist mehrdeutig und verletzt nicht in allen seinen in Betracht zu ziehenden Deutungen gleichermaßen das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2).
69Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266/295; BGHZ 95, 212/215; BGHZ 132, 13/19). Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE, a.a.O.). Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen.
70Der in Rede stehende Suchvorschlag umfasst danach aber mehrere, nicht als fernliegend auszuscheidende Deutungsmöglichkeiten. Denn ein Teil der im Umgang mit Suchmaschinen vertrauten Nutzer wird die Angabe des Begriffs „Scientology“ in Kombination mit dem Namen des Klägers in dem Autocomplete-Fenster als Hinweis darauf verstehen, dass der Kläger zwar „irgendwie“ Gegenstand von eigenen oder fremden, thematisch im Zusammenhang mit dieser Sekte stehenden, per Internet aufrufbaren Verlautbarungen ist. Er entnimmt dem Hinweis für sich genommen jedoch noch keine inhaltlich wertende Information dahin, dass der Kläger dieser Sekte etwa positiv oder negativ gegenüberstehe oder etwa Mitglied oder Nichtmitglied sei. Dieser, im Umgang mit Suchmaschinen erfahrene Teil der Internetnutzer rechnet vielmehr angesichts der Funktion einer Suchmaschine, den Zugriff auf in das Internet eingestellte Informationen Dritter zu ermöglichen, damit, erst aus dem Zugriff auf eben diese Drittinhalte einen Aufschluss darüber zu erhalten, auf welche Weise die Person „T“ mit der begrifflich kombinierten Vereinigung „scientology“ in einen Zusammenhang zu bringen ist. Er entnimmt dem in der Autocomplete-Funktion angezeigten Suchwort „T scientology“ daher lediglich die Aussage, dass sich die Begriffe in verlinkten Drittinhalten jeweils als solche auffinden lassen. Angesichts der aus dem Umgang mit einer Suchmaschine gewonnenen Erfahrung, dass die über bestimmte eingegebene Suchbegriffe in der Ergebnisliste angezeigten „Treffer“ oftmals nur einen entlegenen inhaltlichen Bezug mit dem über die Eingabe eines Suchbegriffs recherchierten Thema aufweisen, lässt sich das vorstehende, der Anzeige des Suchvorschlags innewohnende Verständnis nicht als fernliegend einzuordnen. Der Suchvorschlag „T scientology“ wird danach zwar von einem relevanten Teil der Rezipienten in dem eingangs aufgezeigten, einen negativ konnotierten inhaltlichen Bezug zwischen „T“ und „scientology“ herstellenden Sinn verstanden. Daneben existiert aber eine andere, ebenso relevante Rezipientengruppe, die dem Suchwort bei unvoreingenommener und verständiger Sicht eine solche inhaltliche Aussage nicht entnimmt, sondern darin lediglich den Hinweis auf in verlinkten Inhalten zu dem Thema „T“ und „scientology“ auffindbare nähere Informationen sieht. In dieser „inhaltsneutral“ verstandenen Bedeutung begründet die Anzeige des Suchvorschlags „T scientology“ jedoch keine Rechtverletzung, weil danach offen gelassen ist, ob (erst) die verlinkten Drittinhalte einen das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) beeinträchtigenden inhaltlichen Zusammenhang mit Scientology ergeben oder ob aus ihnen hervorgeht, dass der Kläger sich dieser Sekte gegenüber kritisch und ablehnend geäußert hat und gerade nicht Mitglied ist.
71Lässt sich damit aber eine das Persönlichkeitsrecht des Klägers zu 2) nicht verletzende Deutung des Suchvorschlags nicht ausschließen, scheidet ein Geldentschädigungsanspruch bereits aus diesem Grund aus.
72(2) Ungeachtet dessen liegen aber jedenfalls auch die Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruchs selbst nicht vor.
73Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (st. Rechtsprechung, vgl. etwa BGH, VersR 2012, 630; BGHZ 183, 227 – RdNr. 11 gem. Juris). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, VersR 2012, 630 RdNr. 15 gem. Juris). Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGHZ 128,1/12 f).
74Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Zahlung einer Geldentschädigung an den Kläger zu 2) nicht geboten. Das gilt zum einen deshalb, weil das Verschulden der Beklagten nicht besonders schwer wiegt; sie hat den hier in Rede stehenden Suchwortergänzungsvorschlag zwar erst zu einem Zeitpunkt gelöscht, als ihr bereits eine Verletzung der Prüfungspflicht der ihr vorher zur Kenntnis gebrachten Rechtsverletzung anzulasten war, indessen mit der von ihr vorgenommenen Löschung den Rechtsverstoß beseitigt und damit dessen Auswirkungen begrenzt. Hinzu kommt, dass die Verletzungshandlung ihrer Tragweite nach nicht von besonders hoher Eingriffsintensität war. Denn der Kreis der sich der Suchmaschine der Beklagten zu Recherchezwecken bedienenden Nutzer, der dem beanstandeten Suchwortergänzungsvorschlag „T scientology“ nachgegangen ist, hat letztlich Kenntnis davon erlangt, dass der Kläger zu 2) weder Mitglied von Scientology ist noch Scientology nahesteht, dieser Sekte im Gegenteil vielmehr ablehnend gegenübersteht. Dies würdigend stellt sich die Zahlung einer Geldentschädigung weder unter dem – vorrangigen – Gesichtspunkt der Genugtuung noch der Prävention als erforderlich dar; ein Ausgleich der Rechtsverletzung ist vielmehr hinreichend mit dem Unterlassungstitel gewährleistet.
75b) Ansprüche der Klägerin zu 1)
76aa) Unterlassung
77Der Klägerin zu 1) steht ein gegen die Anzeige des Suchwortergänzungsvorschlags „T scientology“ gerichteter Unterlassungsanspruch demgegenüber nicht zu.
78Mangels Verletzung einer insoweit bestehenden Prüfungspflicht trifft die Beklagte keine Haftung für einen etwaigen Rechtsverstoß im Verhältnis gegenüber der Klägerin zu 1) als Unternehmen. Denn die Beklagte hat frühestens mit der ihr – formlos – durch die H Germany GmbH übermittelten Information über den Erlass der einstweiligen Verfügung Kenntnis von der Rechtsverletzung hinsichtlich (auch) der Klägerin zu 1) erlangt; unmittelbar nach diesem Zeitpunkt wurde der Suchvorschlag jedoch gelöscht. Soweit die Kläger bestreiten, dass die Beklagte erst am 15.06.2010 bzw. dem Tag, an dem sie den Suchvorschlag abgeschaltet hat, Kenntnis von der einstweiligen Verfügung erhielt, rechtfertigt das keine abweichende Beurteilung. Es oblag den Klägern, konkrete Umstände darzulegen, dass die Beklagte bereits längere Zeit vor der tatsächlich erfolgten Entfernung des Suchvorschlags aus ihrer Autocomplete-Funktion Kenntnis von der einstweiligen Unterlassungsverfügung erhalten hatte, und dies zu beweisen. Denn die Kläger als diejenigen, welche die Beklagte auf Unterlassung der erneuten Anzeige des Suchworts „T scientology“ in Anspruch nehmen, haben die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs darzulegen und zu beweisen, wozu unter den Umständen des gegebenen Falls die Kenntniserlangung von dem Rechtsverstoß als das die Pflicht zur Prüfung auslösende Merkmal zählt. Der Beklagten ist dabei zwar im Rahmen sekundärer Darlegungsobliegenheit abzuverlangen, zunächst näher dazu vorzutragen, wann sie erstmals Kenntnis von der einstweiligen Verfügung erlangt hat. Dem ist sie jedoch nachgekommen, indem sie im Termin am 23.01.2014 in der Sache vorgetragen hat, dass Kenntniserlangung und Entfernung des Suchworts auf denselben Tag, den 15.06.2010, fielen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte mit der Entfernung des Suchvorschlags demgegenüber nicht unmittelbar auf die ihr übermittelte Kenntnis der einstweiligen Unterlassungsverfügung reagierte, haben die Kläger nicht vorgebracht noch ergeben sich solche Anhaltspunkte aus dem Sachverhalt im Übrigen.
79Die vorherige Zustellung der einstweiligen Verfügung an die H Germany GmbH am 27.05.2010 (Anlage K 27, Bl. 109 d. A.) begründete keine Kenntnis der Beklagten. Frau U war zwar seinerzeit administrative Ansprechpartnerin bzw. „Admin-C“ sowie Zustellungsbevollmächtigte der Beklagten gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der E. Diese Position und die daraus erwachsenen Befugnisse erstreckten sich jedoch allein auf das Verhältnis der E gegenüber in die Domain betreffenden Angelegenheiten (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2009, 27/29; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, ZUM 2007, 658 – RdNr. 17 f gem. Juris – jew. m. w. Nachw.). Der administrative Ansprechpartner nimmt nur im internen Verhältnis zwischen Vergabestelle und Domaininhaber die Stellung eines Bevollmächtigten ein. Mit einer für den Domaininhaber auch gegenüber außenstehenden Dritten wirkenden Vollmacht ist sie nicht verbunden (vgl. OLG Köln, a.a.O.).
80Soweit die Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, dass sich die H Deutschland GmbH mit der E-Mail vom 11.05. 2010 (Anlage B 9 = K 38, Bl. 258, 384 d. A.) zur Erfüllungsgehilfin der Beklagten gemacht habe, so dass die Beklagte sich die am 27.05.2010 an die H Deutschland GmbH erfolgte Zustellung der einstweiligen Verfügung aus diesem Grund zurechnen lassen müsse, rechtfertigt das keine abweichende Würdigung. Es begegnet bereits durchgreifenden Bedenken, den Gedanken des § 278 BGB, nämlich die Zurechnung des schuldhaften Verhaltens eines Dritten in der gegebenen Fallkonstellation als einschlägig zu erachten. Denn es geht nicht um die Zurechnung einer von H Deutschland GmbH im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Aufgabe begangene Pflichtverletzung, sondern um eine schlichte Kenntniszurechnung bzw. eine „Vertretung im Wissen“. Entscheidend ist aber jedenfalls, dass die für die Anwendung des § 278 BGB vorauszusetzende Sonderrechtsbeziehung in den hier maßgeblichen Zeitpunkten sowohl des Schreibens vom 11.05.2010 als auch der Zustellung der einstweiligen Verfügung am 27.05.2010 fehlte. § 278 BGB ist nur auf bestehende Sonderrechtsverhältnisse anzuwenden. Diese können sich zwar aus bereits begangenem Delikt ergeben (vgl. Grundmann in Münchener Kommentar, 6. Aufl., § 278 Rdn. 15; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 278 RdNr. 2 – jew. m. w. Nachw.). Eine solche Situation liegt hier aber nicht vor. Denn selbst wenn der in Rede stehende Suchvorschlag „T scientology“ einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auch der Klägerin zu 1) bewirken sollte, so folgt allein daraus eine Verantwortung der Beklagten nicht. Unter den Umständen des hier zu beurteilenden Falls ergibt sich diese aus den oben dargelegten Gründen erst daraus, dass die Beklagte einer Verpflichtung zuwider handelt, erneute Rechtsverstöße zu verhindern, was wiederum voraussetzt, dass sie überhaupt Kenntnis des Rechtsverstoßes erlangt hat. Eine Sonderrechtsbeziehung, innerhalb deren die H Deutschland GmbH als Erfüllungsgehilfin der Beklagten fungierte, konnte daher frühestens ab der Kenntniserlangung der Beklagten von dem (auch) hinsichtlich der Klägerin zu 1) geltend gemachten Rechtsverstoß durch Anzeige des Suchvorschlags „T scientology“ eingreifen, also frühestens ab der ihr übermittelten Information über den Erlass der auch hinsichtlich der Klägerin zu 1) ergangenen Unterlassungsverfügung am 15.06.2010, nicht aber vor diesem Zeitpunkt.
81Die Zurechnung der früheren, mit Zustellung der einstweiligen Verfügung an die H Deutschland GmbH am 27.05.2010 in deren Person eingetretene Kenntnis von dem in Bezug auch auf die Klägerin zu 1) durch „T scientology“ geltend gemachten Rechtsverstoß ergibt sich ebenfalls nicht aus den Grundsätzen der Wissensvertretung. In analoger Anwendung von § 166 Abs. 1 BGB sind dem Geschäftsherrn Kenntnis und Kennenmüssen von sog. Wissensvertretern zuzurechnen, die ohne Vertretungsmacht eigenverantwortlich für ihn handeln. Wissensvertreter ist jeder, der nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte Aufgaben in eigenem Verantwortungsbereich zu erledigen und die dabei anfallenden Informationen zur Kenntnis zu nehmen und ggf. weiterzugeben (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 166 Rdn. 6 m. w. Nachw.). Eine solche Situation liegt hier nicht vor. Es trifft zwar zu, dass die Beklagte bzw. Frau U als Admin-C innerhalb des Rahmens der dabei anfallenden Aufgaben in eigenem Verantwortungsbereich handelte. Dieser ihr in selbständiger Aufgabenwahrnehmung übertragene Verantwortungsbereich ist hier aber nicht tangiert. Als Admin-C war Frau U zwar mit Fragen der Einrichtung der Domain und deren Verwaltung betraut und insoweit auch zustellungsbevollmächtigt für die Beklagte als Domaininhaberin. Die dabei anfallenden Informationen hat sie für die Beklagte als Wissensvertreterin erlangt. In diesen Bereich fallen jedoch die hier erlangten Informationen nicht. Denn es ging hier um durch ein von der Beklagten entwickeltes und installiertes Programm bewirkte materielle Rechtsverstöße und deren Beseitigung bzw. eine entsprechende Verpflichtung der Beklagten hierzu. Dieser Verantwortungsbereich, der nicht die Domain und deren Verwaltung als solche, sondern die Verantwortung für unter dieser Domain aufrufbare Inhalte betrifft, liegt aber jenseits der Aufgabe der Domainverwaltung und mit dieser in Zusammenhang stehender Tätigkeiten.
82Nichts anderes folgt schließlich aus dem Umstand, dass die Beklagte es in ihrer E-Mail vom 13.05.2010 (Bl. 388 d. A.) abgelehnt hat, „…dem Wunsch von Einzelpersonen…“ nachzukommen, „…die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern.“ Die generelle Ablehnung, Suchvorschläge abzuändern oder wenigstens prüfen zu wollen, so dass sich eine Anzeige des in Bezug auf die Klägerin zu 1) geltend gemachten Rechtsverstoßes von vornherein als zwecklos darstellen musste und die Beklagte sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) so behandeln lassen muss, als hätte sie bereits zu diesem Zeitpunkt die ihr insoweit mögliche und zumutbare Verhinderung eines Rechtsverstoßes nicht bewerkstelligt, folgt daraus nicht. Dass die Beklagte es ablehnen würde, jeglichen beanstandeten Suchvorschlag bzw. eine insoweit vorgebrachte Beanstandung zu prüfen und ggf. aus ihrer Autocomplete-Funktion zu entfernen, lässt sich diesem auf die Anzeige des Rechtsverstoßes allein durch den Kläger zu 2) erwidernden Schreiben nicht entnehmen.
83Des Eingehens auf die Frage, ob sich die Beklagte die Kenntnis zurechnen lassen muss, die Frau U bzw. H Deutschland GmbH aus der dem Erlass der einstweiligen Verfügung vorangegangenen Korrespondenz erlangten, bedarf es nicht. Denn erstmals aus der am 12.05.2010 erlassenen einstweiligen Verfügung war erkennbar, dass in Bezug auch auf die Klägerin zu 1) eine sich aus der Anzeige des Suchvorschlags „T scientology“ ergebender Rechtsverletzung geltend gemacht wird. Das frühere Abmahnschreiben vom 04.05.2010 ebenso wie die E-Mail vom 05.05.2010 brachten ausschließlich für den Kläger zu 2) einen Rechtsverstoß vor. Selbst wenn mit dem in Bezug allein auf dessen Person angegriffenen Suchwortergänzungsvorschlag zugleich ein Eingriff in den Anspruch der Klägerin zu 1) auf Achtung ihrer Wertgeltung als Unternehmen und/oder ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verbunden sein sollte, so stellt sich die Abmahnung nicht als eine auch für ihre Person ausgesprochene Rüge einer solchen Rechtsverletzung dar. Ungeachtet des Umstands, dass die Verwirklichung einer Rechtsverletzung nicht notwendig von jedem Betroffenen zum Anlass genommen wird, daraus einen Anspruch herzuleiten und zu verfolgen, stammten das Abmahnschreiben und die E-Mail von einem sich nur für den Kläger zu 2) bestellenden Bevollmächtigten.
84bb) Erstattung der Kosten des Abschlussschreibens:
85Aus den vorstehenden Erwägungen scheitert auch der auf die anwaltlichen Kosten des Abschlussschreibens vom 28.06.2010 gerichtete materielle Erstattungsanspruch der Klägerin zu 1). Da der Suchwortergänzungsvorschlag „T scientology“ unmittelbar nach der frühesten Kenntniserlangung der Beklagten von der auch in Bezug auf die Person der Klägerin zu 1) geltend gemachten Rechtsverletzung gelöscht wurde, war die Beklagte mangels Verletzung einer Prüfungspflicht gegenüber der Klägerin zu 1) nicht zur Unterlassung verpflichtet; ein materieller Kostenerstattungsanspruch auch der Klägerin zu 1) scheidet aus diesem Grund aus.
862. „T betrug“
87a) Ansprüche des Klägers zu 2)
88Sämtliche Ansprüche des Klägers zu 2) hinsichtlich des vorbezeichneten Suchvorschlags bzw. der mit dessen Anzeige in der „dropdown-box“ der Suchmaschine der Beklagten verbundenen Rechtsverletzung scheitern daran, dass die Beklagte insoweit keine Prüfungspflicht verletzt hat:
89aa) Die erforderliche Kenntnis einer durch die Verbindung des Namens des Klägers zu 2) mit dem Begriff „betrug“ bewirkten Rechtsverletzung konnte die Beklagte frühestens mit der Information über den Erlass der einstweiligen Verfügung durch die H Deutschland GmbH erlangen, die aus den vorstehend aufgezeigten Gründen auf den 15.06.2010, nämlich den Tag der Entfernung auch des hier in Rede stehenden Suchvorschlags aus der Autocomplete-Funktion zu datieren ist. Mit seinen dem Erlass der einstweiligen Verfügung vorangegangenen Schreiben und E-Mails hatte der Kläger zu 2) hinsichtlich des hier in Rede stehenden Suchvorschlags „T betrug“ noch keine Rechtsverletzung beanstandet. Die mit der Zustellung der einstweiligen Verfügung an die H Deutschland GmbH am 27.05.2010 in deren Person bewirkte Kenntnis muss sich die Beklagte aus den im Vorstehenden aufgezeigten Gründen weder wegen der Zustellungsvollmacht von Frau U als Admin-C noch unter dem Aspekt der Wissensvertretung oder deshalb zurechnen lassen, weil die H Deutschland GmbH oder Frau U als Erfüllungsgehilfen einzuordnen wären.
90bb) Hat die Beklagte den Suchwortergänzungsvorschlag „T betrug“ danach aber am 15.06.2010 unmittelbar nach Kenntniserlangung von einer insoweit geltend gemachten Rechtsverletzung gelöscht, ist eine Prüfungspflicht nicht verletzt und liegen auf Seiten der Beklagten die Voraussetzungen eines Haftungstatbestandes nicht vor, so dass die – sanktionierenden – Ansprüche auf Geldentschädigung und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten, die beide einen in der Vergangenheit bereits vollendeten Haftungstatbestand voraussetzen, ausscheiden.
91cc) Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs. Die insoweit als materielle Anspruchsvoraussetzung zu fordernde Begehungsgefahr besteht nicht.
92(1) Die Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass es in der Vergangenheit bereits zu einem Rechtsverstoß gekommen ist. Ein solcher Rechtsverstoß der Beklagten als Voraussetzung einer Haftungsbegründung erfordert hier die Verletzung einer Verhaltenspflicht, konkret einer mit der Kenntnis der von dem Betroffenen geltend gemachten Rechtsverletzung einsetzenden – reaktiven – Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen. Für die Annahme der Wiederholungsgefahr ist damit eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (vgl. BGHZ 191, 19 – „Stiftparfum“ – RdNr. 39 gemäß Juris; BGH/ 173, 188 – „Jugendgefährdende Schriften/Jugendgefährdende Medien bei eBay“ – RdNr. 53 gem. Juris; vgl. i. d. S. auch BGH, GRUR 2012, 751 –„RSS-Feed“ – RdNr. 20 gem. Juris). Danach könnte im Streitfall frühestens ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung und Beibehaltung des Suchwortergänzungsvorschlags auch noch nach Ablauf einer angemessenen Prüfungszeit eine Wiederholungsgefahr in Bezug auf den Suchwortergänzungsvorschlag „T betrug“ bejaht werden. Da dieser Suchwortergänzungsvorschlag nach der Löschung aber nicht erneut von der Beklagten im Rahmen ihrer Autocomplete-Funktion angezeigt wurde, lässt sich die Wiederholungsgefahr nicht bejahen.
93(2) Letzteres gilt aber auch hinsichtlich einer Gefahr der erstmaligen Begehung. Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft in der fraglichen Weise rechtswidrig verhalten. Eine Erstbegehungsgefahr kann auch begründen, wer sich des Rechts berühmt, bestimmte Handlungen vornehmen zu dürfen. Eine solche Berühmung, aus der die unmittelbar oder in naher Zukunft ernsthaft drohende Gefahr einer Begehung abzuleiten ist, kann unter Umständen auch in Erklärungen zu sehen sein, die im Rahmen der Rechtsverteidigung in einem gerichtlichen Verfahren abgegeben werden. Die Tatsache allein, dass sich ein Beklagter gegen die Klage verteidigt und dabei die Auffassung äußert, zu dem beanstandeten Verhalten berechtigt zu sein, ist jedoch nicht als eine Berühmung zu werten, die eine Erstbegehungsgefahr begründet. Eine Rechtsverteidigung kann aber dann eine Erstbegehungsgefahr begründen, wenn nicht nur der eigene Rechtsstandpunkt vertreten wird, um sich die bloße Möglichkeit eines entsprechenden Verhaltens für die Zukunft offenzuhalten, sondern den Erklärungen bei Würdigung der Einzelumstände des Falls auch die Bereitschaft zu entnehmen ist, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in dieser Weise zu verhalten ( BGH, a.a.O., -„Stiftparfum“ – RdNr. 44 gem. Juris; BGH, GRUR 2001, 1174/1175 –„Berühmungsaufgabe“ -). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall. Die Beklagte hat nicht nur den auch hier in Rede stehenden Suchvorschlag aus ihrer Autocomplete-Funktion gelöscht, sondern darüber hinaus erklärt, dass ihre Ausführungen nach Erlass des Revisionsurteils lediglich dem Zweck der Rechtsverteidigung dienen. Die konkrete Absicht, den – gelöschten – Suchwortergänzungsvorschlag wieder in ihre Autocomplete-Funktion aufzunehmen, ist danach nicht zu erkennen.
94b) Ansprüche der Klägerin zu 1)
95Die von der Klägerin zu 1) aus der Anzeige des Suchwortergänzungsvorschlags „T betrug“ hergeleiteten Ansprüche scheitern aus den aufgezeigten Erwägungen, die hier entsprechend gelten, ebenfalls.
96III.
97Die Kostenfolge ergibt sich aus den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO.
98Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 ZPO.
99Der Senat sah keinen Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Nach der Klärung der Maßstäbe einer Haftung der Beklagten für die mittels ihres Autocomplete-Hilfsprogramms generierten Suchvorschläge in dem vorangegangenen Revisionsurteil sind vorliegend ausschließlich in ihren Auswirkungen auf den entschiedenen Einzelfall beschränkte Subsumtionen auf der Basis in höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärter Rechtsfragen entscheidungserheblich.
100Wert: 75.000,00 € (Unterlassung: 2 x 25.000,00 €; Geldentschädigung: 25.000,00 €).
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger macht einen Anspruch auf Unterlassung unwahrer Äußerungen geltend, die Teil eines Beitrags waren, der ab 12. Juni 2007 im Internet abrufbar war. Die Beklagte verlegt das Nachrichtenmagazin "Focus". Sie ist als Inhaber der Domain "focus.de" eingetragen, welche die Tomorrow Focus AG gepachtet hat. Deren Website mit dem Nachrichtendienst "Focus online" ist unter der Adresse http://www.focus.de erreichbar.
- 2
- Im Impressum dieser Internetseite heißt es: "FOCUS ONLINE ist ein Angebot der TOMORROW FOCUS AG, Geschäftsbereich Portal. Für die Seiten des FOCUS-Magazins (http://focus.de/magazin mit allen Unterseiten) ist Diensteanbieter jedoch die FOCUS Magazin Verlag GmbH". Artikel, die in dem genannten Magazin erscheinen, sind unter www.focus.de/magazin abrufbar.
- 3
- Der Artikel, der Gegenstand der Klage ist, wurde von einer Journalistin verfasst, die bei dem von der Beklagten verlegten Magazin tätig ist. Er stand jedoch nicht in dem Magazin und wurde nicht unter www.focus.de/magazin, sondern im Online-Nachrichtendienst der Tomorrow Focus AG veröffentlicht.
- 4
- Die Beklagte erlangte durch Abmahnschreiben des Klägers vom 24. und 27. August 2007 Kenntnis von dem Beitrag. Sie leitete die Schreiben an die Tomorrow Focus AG weiter. Diese löschte den Beitrag und gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, was die Beklagte verweigerte.
- 5
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen, mit der der Kläger weiterhin die Verurteilung der Beklagten erstrebt.
Entscheidungsgründe:
I.
- 6
- Nach Auffassung des Berufungsgerichts haftet die Beklagte weder als Täter noch als Störer für den Inhalt der Äußerungen. Eine Täterhaftung als Verbreiterin komme nicht in Betracht, weil die Beklagte den Beitrag nicht selbst ins Netz gestellt und von ihm keine Kenntnis gehabt habe. Sie müsse für die Verfasserin nicht einstehen, weil diese zwar bei ihr beschäftigt, aber in Bezug auf den Beitrag nur für die Tomorrow Focus AG tätig gewesen sei.
- 7
- Die Beklagte hafte auch nicht deshalb für den Inhalt aller Beiträge auf der Internetseite www.focus.de, weil sich auf der Titelseite des von ihr verlegten Nachrichtenmagazins ein Hinweis auf die Domain "focus.de" befinde. Dieser Hinweis erleichtere zwar dem Leser des Magazins das Auffinden der Website, mit ihm mache sich jedoch die Beklagte nicht deren Inhalt zu eigen, auch wenn die Beklagte und die Tomorrow Focus AG mit personellen Überschneidungen dem gleichen Konzern angehörten.
- 8
- Zwar erbringe die Beklagte mit der Überlassung der Domain einen wesentlichen Beitrag zur Nutzung der Internetseite und komme somit als Störerin in Betracht. Sie habe die Möglichkeit, sich vertraglich Einfluss auf den Inhalt der Internetseite vorzubehalten oder durch Aufgabe der Domain oder Dekonnektierung des Access-Providers den Internetauftritt von der Domain zu trennen. Ihre Haftung setze aber die zusätzliche Verletzung von Pflichten voraus. Sie müsse nach Hinweis die Unterbindung des Beitrags veranlassen und Vorsorge treffen, dass es zu keinen erneuten Eingriffen in Rechte des Klägers komme. Eine weitergehende Prüfungs- und Überwachungspflicht bestehe nur, wenn sie konkret mit solchen Eingriffen rechnen müsse. Das sei nicht der Fall gewesen. Da sie unverzüglich die Löschung des Beitrages bewirkt habe, hafte sie nicht.
II.
- 9
- Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung.
- 10
- Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich unabhängig davon, ob die Beklagte Diensteanbieter gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG ist, nicht aus den Vorschriften über die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern im Telemediengesetz (TMG). Die §§ 7 bis 10 TMG weisen nämlich keinen haftungsbegründenden Charakter auf und enthalten keine Anspruchsgrundlagen, sondern setzen eine Verantwortlichkeit nach allgemeinen Vorschriften des Zivil- oder Strafrechts voraus (Senat, Urteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - VersR 2007, 1004 sowie BGHZ 158, 236, 246 ff.; 172, 119, 126). Eine nach den allgemeinen Vorschriften mögliche Haftung entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
- 11
- 1. Das Berufungsgericht hat seiner Beurteilung zugrunde gelegt, dass die vom Kläger angegriffenen Äußerungen unwahr sind und in sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreifen. Das rügen die Parteien im Revisionsverfahren nicht.
- 12
- 2. Davon ausgehend kann eine Störereigenschaft der Beklagten hinsichtlich eines eventuellen Unterlassungsanspruchs wegen ihres Beitrags zur Verbreitung der beanstandeten Äußerung im Online-Nachrichtendienst der Tomorrow Focus AG nicht von vornherein verneint werden. Soweit die Revision meint, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe die Beklagte das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht nur als Störerin sondern als Täterin verletzt , kommt es auf eine solche Unterscheidung bei dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht an.
- 13
- a) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Im Allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre (vgl. Senat, Urteile vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - GRUR 1977, 114, 115; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 524). Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften , der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - aaO m.w.N.). Deshalb kann etwa im Presserecht der Unterlassungsanspruch nicht nur gegen Autor und Verleger gerichtet werden (vgl. BGHZ 3, 270, 275 f.; 14, 163, 173 ff.), sondern auch gegen so genannte technische Verbreiter, wie Grossisten, Inhaber von Vertriebsstellen oder Buchhandlungen (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - aaO, S. 116; Beater, Medienrecht [2007], Rn. 1927 ff.).
- 14
- Soweit in der neueren Rechtsprechung eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem Institut der Störerhaftung zum Ausdruck kommt und erwogen wird, die Passivlegitimation für den Unterlassungsanspruch allein nach deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme zu begründen (vgl. BGHZ 155, 189, 194 f.; 173, 188, 194 ff.; BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - I ZR 292/00 - GRUR 2003, 969, 970), betrifft dies Fälle, in denen anders als beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht (BGHZ 158, 236, 251; 172, 119, 132; BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05 - GRUR 2008, 702, 706; KG, MMR 2006, 393, 394; Spind- ler/Weber in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien [2008], § 1004 BGB Rn. 10).
- 15
- b) Die Beklagte hat dadurch zur Verbreitung der Äußerungen beigetragen , dass sie die Nutzung ihrer Domain "focus.de" vertraglich der Tomorrow Focus AG überlassen hat (Domainpacht, vgl. Kilian/Heussen-Koch, Computerrechtshandbuch , Stand: 26. Lfg. 2008, Kap. 24 Rn. 276 ff.; Förster in Schwarz/Peschel-Mehner, Recht im Internet, Stand: 22. Lfg. 2009, Kap. 7-A, Teil 3.1 Rn. 1 ff.; Seifert, Das Recht der Domainnamen [2003], Kap. 10 Rn. 14 ff.). Deren Website mit dem Nachrichtendienst "Focus online" konnte dadurch unter der den Domainnamen enthaltenden Adresse http://www.focus.de aufgerufen werden, was die praktische Nutzung erleichtert (zur Abgrenzung von Domain und Website vgl. OGH, MMR 2006, 669, 670).
- 16
- Ebenso wie der Vermieter neben dem Mieter kann auch der Verpächter neben dem Pächter grundsätzlich als Störer in Anspruch genommen werden (vgl. BGHZ 95, 307, 308; 129, 329, 335; BGH, Urteil vom 11. November 1966 - V ZR 191/63 - NJW 1967, 246; Jauernig, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rn. 18). Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Beklagte als Domaininhaberin mit dem Betreiber der mit der verpachteten Domain verknüpften Website vertraglich verbunden ist und die Möglichkeit hat, sich durch entsprechende Vertragsgestaltung den Einfluss auf die Internetseite vorzubehalten und diesen Einfluss im Falle der Verletzung der Rechte Dritter auszuüben, wie im Streitfall geschehen. Außerdem hat es darauf verwiesen, dass im äußersten Fall die Möglichkeit der Trennung von Domain und Website bestehe (vgl. Kilian /Heussen-Koch, aaO, Kap. 24 Rn. 317, 334).
- 17
- c) Der weite Kreis der als Verbreiter möglicherweise auf Unterlassung Haftenden erfährt durch das TMG keine Begrenzung. Haftungsbeschränkungen wie § 10 TMG, die eine Art "Filterfunktion" haben (vgl. BT-Drs. 14/6098, S. 23), gelten nicht für Unterlassungsansprüche (Senat, Urteile vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - aaO, 1004 f. sowie BGHZ 172, 119, 126; so schon zum TDG BGHZ 158, 236, 246 ff.).
- 18
- 3. a) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit der begehrten Unterlassung stellt (vgl. Senat, BGHZ 106, 229, 235; Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - aaO, 116). Die Störerhaftung darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst den Eingriff vorgenommen haben. Die Haftung des Störers setzt deshalb das Bestehen so genannter Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, BGHZ 158, 236, 251; 158, 343, 350; 172, 119, 131 f.; BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05 - GRUR 2008, 702, 706; Wegner in Götting/Schertz/Seitz, Handbuch des Persönlichkeitsrechts [2008], § 32 Rn. 26 ff.; v. Hutten in Götting/Schertz/Seitz, aaO, § 47 Rn. 62). Dabei können Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch genommenen Dritten und die Eigenverantwortung des unmittelbar Handelnden eine Rolle spielen (BGHZ 148, 13, 18 f.; 158, 343, 350; vgl. auch Spindler/Volkmann, WRP 2003, 1, 8 ff.).
- 19
- b) Die Revision meint zu Unrecht, diese Grundsätze fänden keine Anwendung , weil die Beklagte sich die angegriffenen Äußerungen zu Eigen gemacht habe. Sie sei deshalb kein mittelbarer, sondern unmittelbarer Störer (vgl. Spindler/Volkmann, WRP 2008, 1) und Diensteanbieter eigener Informationen gemäß § 7 Abs. 1 TMG (vgl. BT-Drs. 14/6098, S. 23; Heckmann in juris PKInternetrecht , Kap. 1.7 Rn. 11 ff.; Schneider, Handbuch des EDV-Rechts, 4. Aufl., B Rn. 1141 ff. und 1282; Roggenkamp, jurisPR-ITR 10/2008 Anm. 4). Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung aber nur zu Eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert, so dass sie als seine eigene erscheint. Bei der Bejahung einer solchen Identifikation mit der Äußerung eines Anderen ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. Senat, BGHZ 66, 182, 189 f.). Die Beklagte macht sich Äußerungen, die unter http://www.focus.de abrufbar sind, nicht schon durch Verpachtung der Domain oder alleine dadurch zu Eigen, dass auf dem Titelblatt des von ihr verlegten Nachrichtenmagazins "Focus" die Domain wiedergegeben wird (anders OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 82, 84). Dieser Hinweis soll vielmehr dem Leser des Nachrichtenmagazins aufzeigen, unter welcher Domain er im Magazin erschienene Artikel im Internet aufrufen kann, nämlich unter www.focus.de/magazin, worauf im Impressum der Internetseite hingewiesen wird.
- 20
- 4. Die entscheidungserhebliche Frage nach der Zumutbarkeit von Prüfungspflichten hat das Berufungsgericht zutreffend beantwortet.
- 21
- a) Der Beklagten ist als Domainverpächterin nicht zuzumuten, die Website ihres Pächters allgemein dahingehend zu prüfen, ob sie Äußerungen enthält, die das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen. Demgemäß trifft den (bloßen) Inhaber der Domain grundsätzlich keine Haftung für Rechtsverletzungen, die durch den Inhalt der Website begangen werden (ebenso OGH, MMR 2006, 669 f.).
- 22
- aa) Allgemeine Prüfungspflichten hat der Bundesgerichtshof für den Alleinimporteur einer ausländischen Zeitschrift in Bezug auf dort abgedruckte, das Persönlichkeitsrecht Dritter verletzende Beiträge verneint (Senat, Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - aaO, 116), ebenso für den Spediteur in Bezug auf verletzende Kennzeichnungen der von ihm verbreiteten Waren (BGH, Urteil vom 15. Januar 1957 - I ZR 56/55 - GRUR 1957, 352, 354) oder für den Betreiber eines Internetauktionshauses in Bezug auf Angebote von Nutzern, die Mar- kenrechte verletzen (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f.; 172, 119, 133 f.; BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 73/05 - aaO).
- 23
- Entsprechendes gilt für die Beklagte als Domainverpächterin, jedenfalls dann, wenn sie keine konkreten Anhaltspunkte für (drohende) Rechtsverletzungen hat. Letzteres bejaht die Revision zwar mit der Erwägung, der Nachrichtendienst "Focus Online" stelle eine "Gefahrenquelle" dar, weil es durch die Medien immer wieder zu Verletzungen des Persönlichkeitsrechts komme. Diese allgemeine Erwägung begründet aber keine konkreten Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten zu bejahen. Nicht zu überzeugen vermag der Einwand, es gehe nicht um die vom Bundesgerichtshof als unzumutbar abgelehnte Prüfung von Angeboten, die eine Vielzahl von Nutzern eines Internetauktionsdienstes auf dessen Website einstellen (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f.), sondern nur um die Prüfung von Beiträgen des Pächters der Domain. Für die Unzumutbarkeit spricht hier die Anzahl der zu überprüfenden Beiträge, die bei einem umfangreichen Nachrichtendienst wie "Focus Online" beträchtlich ist. Zudem werden die Beiträge im Gegensatz zu Printpublikationen ständig ("in Echtzeit") aktualisiert, so dass schon deswegen keine gleich wirksamen Überprüfungen erfolgen können (vgl. Spindler/Weber, aaO, § 1004 BGB Rn. 9).
- 24
- bb) Zwar können, worauf die Revision abstellt, einen Verleger als "Herr der Zeitung" (Senat, BGHZ 39, 124, 129; Urteile vom 4. Juni 1974 - VI ZR 68/73 - VersR 1974, 1080; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - aaO, 1076) oder einen Rundfunkveranstalter als "Herr der Sendung" (Senat, BGHZ 66, 182, 187) allgemeine Prüfungspflichten treffen (vgl. Senat, Urteile vom 19. März 1957 - VI ZR 263/55 - NJW 1957, 1149, 1150; vom 8. Juli 1980 - VI ZR 158/78 - GRUR 1980, 1099, 1104). Da er die Herstellung und Verbreitung redaktioneller Beiträge mit sachlichen und persönlichen Mitteln ermöglicht, soll er als wirt- schaftlicher Träger das Haftungsrisiko tragen (Soehring, Presserecht, 3. Aufl., Rn. 28.2; v. Hutten, aaO, § 47 Rn. 21). Deshalb bestehen für ihn auch Prüfungspflichten , allerdings in reduzierter Form, wenn es um "fremde" Inhalte geht (vgl. Senat, BGHZ 59, 76, 80; Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - aaO, 1077).
- 25
- Die Beklagte hatte aber allein durch die Verpachtung der Domain nicht die Stellung eines Verlegers inne. Es ist nicht ersichtlich, dass sie auch "Herr des Angebots" von "Focus online" war, und die vom Berufungsgericht festgestellte "gemeinsame Konzernstruktur" - die Beklagte und die Tomorrow Focus AG gehören jeweils der Hubert Burda Media Holding GmbH & Co KG an - der Verschiebung oder Verschleierung von Verantwortlichkeiten diente.
- 26
- Entgegen der Auffassung der Revision entstand auch nicht der Anschein, die Beklagte sei "Herr des Angebots". Dagegen spricht das Impressum des elektronischen Informationsdienstes (vgl. § 5 TMG), in dem es im August 2007 hieß: "Focus online ist ein Angebot der Tomorrow Focus AG, Geschäftsbereich Portal. Für die Seiten des Focus-Magazins (http://focus.de/magazin mit allen Unterseiten) ist Diensteanbieter jedoch [die Beklagte]". Dies gilt umso mehr, weil anschließend die Tomorrow Focus AG nochmals als "Anbieter des Gesamtangebots außer http://focus.de/magazin mit Unterseiten" und die Beklagte als "Anbieter für die Seiten unter http://focus.de/magazin" bezeichnet wurde. Dadurch entsteht bei Beiträgen, die wie hier nicht unter http://focus.de/magazin abrufbar waren, nicht der Anschein, die Beklagte sei "Herr des Angebots". Dies gilt auch, soweit die Revision darauf verweist, dass der Name des von der Beklagten verlegten Nachrichtenmagazins ("Focus") teilweise mit dem des über die URL www.focus.de erreichbaren Online-Nachrichtendienstes ("Focus online" ) übereinstimmt und die URL auf dem Titelblatt des Nachrichtenmagazins genannt wird. Daran ändert nichts, dass im Impressum des Jahres 2006 als Diensteanbieter allein die Tomorrow Focus AG und im Impressum des Jahres 2007 mit dem Zusatz "Copyright © 2007 by Focus Online GmbH" noch eine dritte juristische Person genannt wurde. Schließlich führt auch der Umstand nicht zu einer Haftung, dass der Beitrag von einer bei der Beklagten angestellten Autorin stammte, die im Beitrag als "Focus-Redakteurin" bezeichnet und im Impressum des Nachrichtenmagazins, nicht aber im "Impressum Focus online" aufgeführt war. Die Beklagte haftet grundsätzlich nicht für Beiträge, die ihre Autoren außerhalb des von ihr verlegten Nachrichtenmagazins veröffentlichen.
- 27
- b) Der Beklagten war allerdings zuzumuten, die Website ihres Pächters zu prüfen, als sie von den konkreten Äußerungen, die das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers beeinträchtigten, Kenntnis erlangte. Insoweit sind - jedenfalls wenn wie hier die Äußerungen unstreitig unwahr waren - keine aufwändigen Nachforschungen erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - aaO, S. 116; BGH, BGHZ 148, 13, 20; 158, 236, 252; 158, 343, 353; Spindler/Weber, aaO, § 1004 BGB Rn. 9). Das Bestehen einer solchen Prüfungspflicht führt aber nur dann zu einem Unterlassungsanspruch, wenn der Störer nach Kenntniserlangung und Prüfung die Störung nicht unverzüglich beseitigt (vgl. OLG Karlsruhe, WRP 2004, 507, 508; LG Berlin, CR 2007, 742, 743). Das ist hier durch die Löschung des Beitrages geschehen (anders im dem Senatsurteil vom 27. März 2007 - VI ZR 101/06 - aaO zugrunde liegenden Fall).
- 28
- c) Jedenfalls scheitert ein Unterlassungsanspruch am Fehlen einer Wiederholungs - oder Erstbegehungsgefahr, die eine - ebenfalls vom Kläger darzulegende - materielle Anspruchsvoraussetzung ist (Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - VersR 2005, 84, 85).
- 29
- Zwar wird die Wiederholungsgefahr bei bereits geschehener Rechtsverletzung grundsätzlich vermutet (BVerfG, NJW-RR 2000, 1209, 1211; Senat, Urteil vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03 - aaO, S. 85). Dafür wäre aber eine vollendete Rechtsverletzung nach Begründung einer Prüfungspflicht erforderlich. Eine solche Verletzung kann vorliegen, wenn es nach Kenntniserlangung zu mindestens einem weiteren Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers kommt (vgl. BGHZ 173, 188, 207). Das ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die Unterlassungsverpflichtungserklärung der Tomorrow Focus AG einer Wiederholungsgefahr entgegenstehen könnte.
- 30
- Eine Erstbegehungsgefahr muss jeweils im Einzelfall konkret dargetan werden, weil sich in solchen Fällen keine Basis für eine tatsächliche Vermutung finden lässt (Senat, Urteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - aaO, S. 1077). Der Kläger muss dartun, dass eine erste Verletzungshandlung ernsthaft und greifbar zu befürchten ist bzw. als unmittelbar bevorstehend droht. Die bloße Möglichkeit des Eingriffs reicht nicht aus. Die drohende Verletzungshandlung muss sich in tatsächlicher Hinsicht so konkret abzeichnen, dass eine zuverlässige Beurteilung unter rechtlichen Gesichtspunkten möglich ist (Fritzsche in BeckOK BGB, § 1004 Rn. 88 m.w.N.). Auch einen solchen Vortrag des Klägers hat die Revision nicht aufgezeigt.
- 31
- 5. Nach allem hat das Rechtsmittel keinen Erfolg und ist mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Müller Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
LG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2008 - 324 O 862/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.08.2008 - 7 U 29/08 -
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin zu 1, eine Aktiengesellschaft, die im Internet über ein "Network -Marketing-System" Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt, sowie der Kläger zu 2, ihr Gründer und Vorstandsvorsitzender, machen gegen die Beklagte mit Sitz in den USA, die unter der Internetadresse "www.google.de" eine Internet-Suchmaschine betreibt, Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche geltend. Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten können Nutzer über eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Seit April 2009 hat die Beklagte eine "Autocomplete"-Funktion in ihre Suchmaschine inte- griert, mit deren Hilfe dem Internetnutzer während der Eingabe seiner Suchbegriffe variierend mit der Reihenfolge der eingegebenen Buchstaben in einem sich daraufhin öffnenden Fenster automatisch verschiedene Suchvorschläge ("predictions") in Form von Wortkombinationen angezeigt werden. Die im Rahmen dieser Suchergänzungsfunktion angezeigten Suchvorschläge werden auf der Basis eines Algorithmus ermittelt, der u.a. die Anzahl der von anderen Nutzern eingegebenen Suchanfragen einbezieht.
- 2
- Der Kläger zu 2 stellte im Mai 2010 fest, dass bei Eingabe seines Namens R.S. in dem sich im Rahmen der "Autocomplete"-Funktion öffnenden Fenster als Suchvorschläge die Wortkombinationen "R.S. (voller Name) Scientology" und "R.S. (voller Name) Betrug" erschienen. Dadurch sehen sich die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt. Sie haben u.a. behauptet, der Kläger stehe weder in irgendeinem Zusammenhang mit Scientology noch sei ihm ein Betrug vorzuwerfen noch ein entsprechendes Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. In keinem einzigen Suchergebnis sei eine Verbindung zwischen dem Kläger und "Scientology" bzw. "Betrug" ersichtlich.
- 3
- Die Kläger haben zunächst im Beschlusswege eine einstweilige Verfügung vom 12. Mai 2010 erwirkt, durch die der Beklagten untersagt wurde, auf der Internetseite ihrer Suchmaschine nach Eingabe des Namens des Klägers zu 2 als Suchbegriff im Rahmen der "Autocomplete"-Funktion die ergänzenden Kombinationsbegriffe "Scientology" und "Betrug" vorzuschlagen. Nach der Zustellung der Beschlussverfügung an die damalige administrative Ansprechpartnerin der Beklagten in Deutschland am 27. Mai 2010 erschienen die beanstandeten Ergänzungsvorschläge nicht mehr. Die Beklagte hat eine Abschlusserklärung verweigert. Im vorliegenden Hauptsacheverfahren verlangen die Kläger über das bereits im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes geltend gemachte Unterlassungsbegehren hinaus Ersatz vorprozessualer Rechtsverfolgungskosten und der Kläger zu 2 zusätzlich die Zahlung einer Geldentschädigung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 4
- Das Berufungsgericht (Urteil veröffentlicht u.a. in GRUR-RR 2012, 486 und ZUM 2012, 987 m. Anm. Seitz) hat sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts bejaht. Es hat jedoch die Klage nicht als begründet erachtet, weil den automatisierten Suchergänzungsvorschlägen in der Suchmaschine der Beklagten bei Eingabe des Namens des Klägers zu 2 kein eigener Aussagegehalt beizumessen sei. Die angezeigten Suchergänzungsbegriffe "R.S. Scientology" und "R.S. Betrug" enthielten keine (eigene) Aussage der Beklagten mit dem Inhalt, dass R.S. Mitglied bei Scientology sei oder dieser Sekte zumindest positiv gegenüberstehe oder Täter oder Teilnehmer eines Betruges sei. Es begegne bereits Zweifeln, ob den Begriffskombinationen überhaupt eine solche Konnotation bzw. ein insofern aus sich heraus verständlicher Sinngehalt beigemessen werden könne. Letztlich könne dies indessen offenbleiben, da es nach dem Erfahrungshorizont der Nutzer der Suchmaschine der Beklagten fernliege, die streitgegenständlichen Ergänzungssuchbegriffe als Äußerungen zu verstehen, mit denen inhaltliche Bezüge zwischen dem eingegebenen Suchbegriff und den dazu angezeigten Ergänzungsvorschlägen durch die Beklagte hergestellt würden. Eine hiervon abweichende Würdigung ergebe sich weder aus den von den Klägern vorgebrachten Manipu- lationsversuchen noch aus Presseberichterstattungen über ähnliche Vorgänge noch aus den Ergebnissen der von den Klägern zur Akte gereichten Verkehrsbefragung. Ein Anlass für die von den Klägern beantragte Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens bestehe nicht, da die Mitglieder des erkennenden Senats zu dem angesprochenen Adressatenkreis, nämlich dem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten der streitgegenständlichen Ergänzungssuchbegriffe, gehörten. Aus Sicht eines solchen Durchschnittsrezipienten lasse sich der Anzeige der Ergänzungssuchbegriffe lediglich die eigene Aussage der Suchmaschine der Beklagten entnehmen , dass andere vorherige Nutzer die gewählten Begriffskombinationen zur Recherche eingegeben hätten oder dass sich die Ergänzungssuchbegriffe in verlinkten Drittinhalten jeweils als solche auffinden ließen. Diese Aussage sei wahr und daher von den Klägern hinzunehmen.
II.
- 5
- Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 6
- 1. Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht die Klage für zulässig erachtet.
- 7
- a) Zutreffend hat das Berufungsgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in entsprechender Anwendung des § 32 ZPO bejaht. Zwar genügt es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Rahmen des § 32 ZPO nicht, dass der Kläger den Mittelpunkt seiner Interessen im Inland hat; erforderlich ist vielmehr, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts andererseits - nach den Umständen des konkreten Falles, insbesondere aufgrund des Inhalts der konkreten Meldung , im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann (vgl. Senatsurteile vom 29. März 2011 - VI ZR 111/10, NJW 2011, 2059 und vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall gegeben, da eine Kenntnisnahme der beanstandeten Suchergänzungsvorschläge im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit der Meldung der Fall wäre und die von den Klägern geltend gemachte Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme der Suchergänzungsvorschläge auch im Inland eintreten würde. Im Übrigen ergibt sich die Zuständigkeit entsprechend § 39 ZPO auch aufgrund rügeloser Einlassung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1987 - II ZR 280/86, BGHZ 101, 296, 301).
- 8
- b) Das Berufungsgericht hat den - auch die alternative Verwendung der streitgegenständlichen Ergänzungsbegriffe umfassenden - Unterlassungsantrag für hinreichend bestimmt angesehen im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das nimmt die Revision als ihr günstig hin und begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken.
- 9
- 2. Die Begründetheit der Klage kann jedoch - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen nicht verneint werden.
- 10
- a) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler deutsches Recht angewandt. Nach Art. 40 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegen Ansprüche aus uner- laubter Handlung grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Ersatzpflichtige gehandelt hat. Der Verletzte kann jedoch nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB im ersten Rechtszug bis zum Ende des frühen ersten Termins oder dem Ende des schriftlichen Vorverfahrens verlangen, dass anstelle dieses Rechts das Recht des Staates angewandt wird, in dem der Erfolg eingetreten ist. Von dieser Möglichkeit haben die Kläger im Streitfall Gebrauch gemacht. Der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Hier wird die Achtung des in Deutschland wohnhaften Klägers zu 2 bzw. der Klägerin zu 1 mit Sitz in Deutschland gestört bzw. gefährdet (vgl. Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 31 - auch zur Nichtanwendbarkeit der Rom II-Verordnung (Rn. 22) und zu § 3 TMG als sachlichrechtliches Beschränkungsverbot (Rn. 30)).
- 11
- b) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Kläger entsprechend §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. Artt. 1, 2 GG gegen die Beklagte als Betreiberin der Internet-Suchmaschine rechtsfehlerhaft verneint.
- 12
- aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beinhalten die Suchwortergänzungsvorschläge "Scientology" und "Betrug" bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers zu 2 in die Internet-Suchmaschine der Beklagten eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger, da ihnen ein verletzender Aussagegehalt innewohnt.
- 13
- (1) Der mit dem Begriff "Scientology" in Verbindung mit dem Namen einer real existierenden Person zum Ausdruck gebrachte Sinngehalt lässt sich - wie schon das Berufungsgericht in Betracht gezogen hat - hinreichend dahin spezifizieren, dass zwischen dieser Sekte, zu der im Verkehr nicht zuletzt durch eine vorangegangene Medienberichterstattung konkrete Vorstellungen existieren , und der namentlich erwähnten Person eine Verbindung besteht. Diese Verbindung ist geeignet, eine aus sich heraus aussagekräftige Vorstellung hervorzurufen.
- 14
- (2) Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, soweit es dem Begriff des Betrugs eine inhaltliche Aussagekraft mit der Begründung absprechen will, dass mit diesem Begriff ein vielfältiges, unspezifisches Bedeutungsspektrum verbunden sei. Maßgeblich für die Deutung einer Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums (vgl. BVerfGE 93, 266, 295). Zwar mag es zutreffen, dass von einem durchschnittlichen Internetnutzer unter "Betrug" nicht die Verwirklichung eines rechtlich präzise bestimmten Straftatbestandes verstanden werden muss. Jedoch verbindet der Durchschnittsleser mit der Verwendung diesesBegriffes zumindest ein sittlich vorwerfbares Übervorteilen eines anderen und verleiht ihm damit einen hinreichend konkreten Aussagegehalt (vgl. BVerfG, NJW 2012, 1643 Rn. 42).
- 15
- (3) Das Berufungsgericht hat den von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Ergänzungssuchvorschlägen lediglich die Aussage entnommen, dass andere vorherige Nutzer die gewählten Begriffskombinationen zur Recherche eingegeben haben oder dass sich die Ergänzungssuchbegriffe in verlinkten Drittinhalten auffinden lassen (vgl. auch Härting K & R 2012, 633; Heckmann AnwZert ITR 18/2012 Anm. 1; Brosch AnwZert ITR 20/2012 Anm. 2; a.A. Weltig MMR 2011 Nr. 12 V f.; Seitz ZUM 2012, 994, 995 f.; s. auch Meyer K & R 2013, 221, 225 f. mwN auch zur Rechtsprechung ausländischer Gerichte ). Dem vermag der Senat nicht beizutreten.
- 16
- Der mittels der Suchmaschine der Beklagten nach Informationen forschende Internetnutzer erwartet von den ihm nach der Eingabe des Suchbegriffs angezeigten ergänzenden Suchvorschlägen durchaus einen inhaltlichen Bezug zu dem von ihm verwandten Suchbegriff, hält ihn jedenfalls für möglich. Aus dem "Ozean von Daten" werden dem suchenden Internetnutzer von der Suchmaschine der Beklagten nicht x-beliebige ergänzende Suchvorschläge präsentiert, die nur zufällig "Treffer" liefern. Die Suchmaschine ist, um für Internetnutzer möglichst attraktiv zu sein - und damit den gewerblichen Kunden der Beklagten ein möglichst großes Publikum zu eröffnen - auf inhaltlich weiterführende ergänzende Suchvorschläge angelegt. Das algorithmusgesteuerte Suchprogramm bezieht die schon gestellten Suchanfragen ein und präsentiert dem Internetnutzer als Ergänzungsvorschläge die Wortkombinationen, die zu dem fraglichen Suchbegriff am häufigsten eingegeben worden waren. Das geschieht in der - in der Praxis oft bestätigten - Erwartung, dass die mit dem Suchbegriff bereits verwandten Wortkombinationen - je häufiger desto eher - dem aktuell suchenden Internetnutzer hilfreich sein können, weil die zum Suchbegriff ergänzend angezeigten Wortkombinationen inhaltliche Bezüge widerspiegeln. Diese Erwartung hat das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Aussagegehalts der von der Suchmaschine der Beklagten angezeigten Ergänzungssuchvorschläge nicht berücksichtigt. Sie führt im Streitfall dazu, dass den bei Eingabe von Vor- und Zuname des Klägers zu 2 "automatisch" angezeigten Ergänzungssuchvorschlägen "r. s. scientology" und "r. s. betrug" die Aussage zu entnehmen ist, zwischen dem Kläger zu 2 und den - negativ konnotierten - Begriffen "Scientology" und/oder "Betrug" bestehe ein sachlicher Zusammenhang.
- 17
- bb) Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger ist der Beklagten auch unmittelbar zuzurechnen. Sie hat mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet. Die Verknüpfungen der Begriffe werden von der Suchmaschine der Beklagten und nicht von einem Dritten hergestellt. Sie werden von der Beklagten im Netz zum Abruf bereitgehalten und stammen deshalb unmittelbar von ihr.
- 18
- c) Daraus folgt allerdings noch nicht, dass die Beklagte für jede Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung durch Suchvorschläge haftet.
- 19
- aa) Zwar ist die Beklagte nicht bereits nach § 10 Telemediengesetz (künftig: TMG) von der Verantwortlichkeit für den Inhalt der von ihr betriebenen Website befreit.
- 20
- Das Berufungsgericht hat die Beklagte zutreffend als Diensteanbieter (§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG) qualifiziert, der eigene Informationen zur Nutzung bereit hält und deshalb gemäß § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen Gesetzen - mithin auch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB - verantwortlich ist (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08, BGHZ 181, 328 Rn. 13 f. s. auch Heckmann , aaO; a.A. Brosch, aaO). Die Kläger nehmen die Beklagte nicht wegen der Durchleitung, Zwischenspeicherung oder Speicherung fremder Informationen , sondern wegen einer eigenen Information in Anspruch, konkret wegen der als Ergebnisse ihres Autocomplete-Hilfsprogramms dem Nutzer ihrer InternetSuchmaschine angezeigten Suchwortergänzungsvorschläge. Es geht mithin um einen von der Suchmaschine der Beklagten angebotenen "eigenen" Inhalt und nicht um das Zugänglichmachen und/oder Präsentieren von Fremdinhalten, für die der Diensteanbieter gemäß §§ 8 bis 10 TMG nur eingeschränkt verantwortlich ist.
- 21
- bb) Es bedarf aber wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts einer Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Se- natsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 13 und - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 16; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12; BVerfGE 114, 339, 348 mwN; 120, 180, 200 f.; BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 20 ff. mwN; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 11 - Onlinearchiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 - Onlinearchiv II und vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, aaO).
- 22
- cc) Danach sind das Interesse der Kläger am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte einerseits und die durch Artt. 2, 5 Abs. 1 und 14 GG geschützten Interessen der Beklagten auf Meinungs- und wirtschaftliche Handlungsfreiheit andererseits abzuwägen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Suchmaschinenfunktion zwar in ihrem eigenen geschäftlichen Interesse in der beschriebenen Weise betreibt, um Nutzer wegen der Effektivität der Suche an sich zu binden. Doch ziehen die Nutzer ihrerseits daraus den Vorteil einer begriffsorientierten Suche nach Daten und Informationen. Auch die Kläger wenden sich nicht dagegen, dass mittels der Suchmaschine persönliche Daten, wie der Name des Klägers zu 2 und sein Bezug zur Klägerin zu 1, aufgefunden werden können. Auf Seiten der Kläger ist für die Abwägung entscheidend, dass die verknüpften Begriffe einen unwahren Aussagegehalt haben, weil der Kläger zu 2 - wovon nach dem Vortrag der Kläger revisionsrechtlich auszugehen ist - weder in Verbindung mit einem Betrug gebracht werden kann noch Scientology angehört oder auch nur nahe steht. Äußerungen von unwahren Tatsachen müssen nicht hingenommen werden (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, VersR 2012, 994 Rn. 37; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, VersR 2013, 63, Rn. 12, jeweils mwN; BVerfG, AfP 2009, 480 Rn. 62 mwN; NJW 2012, 1500 Rn. 39).
- 23
- d) Ist mithin nach den vorstehenden Grundsätzen davon auszugehen, dass die beanstandeten Suchwortergänzungsvorschläge das Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzen, kann eine Haftung der Beklagten als Störerin nicht von vornherein verneint werden.
- 24
- aa) Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Im Allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre (vgl. Senat, Urteile vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72, NJW 1976, 799, 800; vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85, VersR 1986, 1075, 1076; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 524). Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08, VersR 2009, 1417 Rn. 13, vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, aaO mwN; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 9 ff.; Diederichsen, FS Müller, 2009 S. 507, 523).
- 25
- bb) Das bedeutet jedoch nicht, dass die Beklagte deshalb uneingeschränkt und unabhängig von Zumutbarkeitsgesichtspunkten haftet. Denn nach den besonderen Umständen des Streitfalles liegt der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit in einem Unterlassen.
- 26
- (1) Das Entwickeln und die Verwendung der die Suchvorschläge erarbeitenden Software ist der Beklagten nicht vorzuwerfen; hierbei handelt es sich vielmehr um eine durch Artt. 2, 14 GG geschützte wirtschaftliche Tätigkeit. Das Suchmaschinenangebot der Beklagten zielt auch nicht von vornherein auf eine Rechtsverletzung durch eine gegen eine bestimmte Person gerichtete unwahre Tatsachenbehauptung ab. Nur durch das Hinzutreten eines bestimmten Nutzerverhaltens können ehrverletzende Begriffsverbindungen entstehen. Die Tätigkeit der Beklagten ist andererseits aber nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art (anders liegen die Fälle: Google France/Louis Vuitton EuGH, Urteil vom 23. März 2010 - C-236/08 bis C-238/08, NJW 2010, 2029 Rn. 114 und BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 39 - Vorschaubilder - jeweils zum Hostprivileg nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG). Sie ist nicht ausschließlich beschränkt auf die Bereitstellung von Informationen für den Zugriff durch Dritte. Die Beklagte verarbeitet vielmehr die Abfragedaten der Nutzer in einem eigenen Programm, das Begriffsverbindungen bildet. Für deren Angebot in Form eigener Suchvorschläge ist die Beklagte grundsätzlich aufgrund der ihr zuzurechnenden Erarbeitung verantwortlich. Der Beklagten kann deshalb grundsätzlich nur vorgeworfen werden , keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen.
- 27
- (2) Bei Beeinträchtigungen, die eine pflichtwidrige Unterlassung als (Mit-) Ursache haben, ist zur Vermeidung einer zu weitgehenden Haftung eine fallweise wertende Betrachtung erforderlich. Die Verantwortlichkeit des Unterlassenden wird durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung begrenzt.
- 28
- Dabei kann sich die Möglichkeit der Beseitigung einer Beeinträchtigung daraus ergeben, dass der Betroffene die Quelle der Störung beherrscht oder Einfluss auf jemanden nehmen kann, der zur Beendigung der Beeinträchtigung in der Lage ist (Erman/Ebbing, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 120). Ist dies der Fall, kann für die Zumutbarkeit der Beseitigung der Beeinträchtigung eine dem Betroffenen obliegende Überwachungspflicht von Bedeutung sein (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1960 - GSZ 1/60, BGHZ 34, 99, 108 f.).
- 29
- Voraussetzung einer Haftung des Betreibers einer Suchmaschine mit entsprechender Hilfsfunktion ist daher ebenso wie bei der Haftung eines Hostproviders wegen der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten (vgl. hierzu Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219) eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Entsprechend den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juli 2007 - I ZR 18/04, BGHZ 173, 188 Rn. 38; vom 10. Oktober 1996 - I ZR 129/94, NJW 1997, 2180, 2181 f. = WRP 1997, 325 - Architektenwettbewerb; Urteil vom 17. Mai 2001 - I ZR 251/99, BGHZ 148, 13, 17 f. - ambiente.de; Urteil vom 11. März 2004 - I ZR 304/01, BGHZ 158, 236, 251 - Internetversteigerung I, vom 17. Dezember 2010 - V ZR 44/10, NJW 2011, 753 Rn. 9 ff., jeweils mwN).
- 30
- Der Betreiber einer Suchmaschine ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet , die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb einer Suchmaschine mit einer der schnellen Recherche der Nutzer dienenden Suchergänzungsfunktion wenn nicht gar unmöglich machen, so doch unzumutbar erschweren. Eine entsprechende präventive Filterfunktion kann zwar für bestimmte Bereiche, wie etwa Kinderpornographie, erforderlich und realisierbar sein, sie vermag jedoch nicht allen denkbaren Fällen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung vorzubeugen. Den Betreiber einer InternetSuchmaschine trifft deshalb grundsätzlich erst dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber der Suchmaschine verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, VersR 2012, 992 Rn. 19).
- 31
- 3. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - eine rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Prüfungspflichten ebenso wenig vorgenommen wie unter dem Gesichtspunkt des - nur in engen Grenzen zu gewährenden (vgl. Senatsurteil vom 20. März 2012 - VI ZR 123/11, VersR 2012, 630 Rn. 15 mwN) - Anspruchs auf Geldentschädigung und des Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dies wird es nachzuholen haben. Galke Wellner Diederichsen Pauge von Pentz
LG Köln, Entscheidung vom 19.10.2011 - 28 O 116/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 10.05.2012 - 15 U 199/11 -
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.