Landgericht Krefeld Urteil, 07. Sept. 2016 - 2 O 153/13
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 348.100,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2013 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Bis März 2009 war der Beklagte Gesellschafter der Rechtsanwaltskanzlei Rechtsanwälte E. T, P, X, K, M und L GbR. Durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 04.12.2012 (Az. 92 IN 36/12) wurde über das Vermögen der Kanzlei das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. In dieser Eigenschaft nimmt der Kläger den Beklagten im Wege einer Teilklage auf Schadensersatz wegen Barabhebungen von einem Fremdgeldkonto für Mandantengelder i.H.v. 348.100,00 € in Anspruch.
3Der Beklagte war für die Gesellschaft alleinvertretungsberechtigt. Er hatte auch Vollmacht für das Anderkonto, auf dem die besagten Mandantengelder hinterlegt waren. In dem Zeitraum vom 30.11.2007 bis zum 25.02.2009 hat der Beklagte Barentnahmen i.H.v. insgesamt 588.100,00 € von dem Anderkonto getätigt. Hiervon hat er eine Summe von 240.000,00 € an Mandanten ausgezahlt. Eine Aufstellung und Feststellung einer Jahresbilanz der Gesellschaft lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor.
4Anfang des Jahres 2009 bemerkten die übrigen Gesellschafter der Kanzlei, dass der Beklagte die Gelder abgehoben hatte, ohne sie zweckentsprechend an Mandanten oder empfangsberechtigte Dritte ausgekehrt zu haben. Deswegen hat die Gesellschafterversammlung am 04.03.2009 und 11.03.2009 den Ausschluss des Beklagten aus der Anwaltssozietät beschlossen. Nach der vom Kläger erstellten vorläufigen Schlussbilanz (Anlage K9) verzeichnete der Anteil des Beklagten am 16.03.2009 einen Verlust von 82.348,60 € und einen Verlust der Gesellschaft von insgesamt 1.967.965,34 €.
5Der Kläger behauptet:
6Die durch den Beklagten getätigten Entnahmen hätten zur finanziellen Schieflage und letztlich zur Insolvenz der Anwaltskanzlei geführt. Der Beklagte sei nicht zur zweckwidrigen Entnahme von Mandantengeldern berechtigt gewesen, er habe insofern eine Untreue nach § 266 StGB begangen und sei deshalb zum Schadensersatz verpflichtet. Hilfsweise beruft sich der Kläger zur Begründung seiner Klage auf einen Teilsaldo aus der in seinem Auftrag erstellten Auseinandersetzungsbilanz, sowie äußerst hilfsweise auf eine Insolvenzanfechtung unter dem Gesichtspunkt des § 143 Abs. 1 i.V.m. § 133 Abs. 1 InsO.
7Der Kläger beantragt,
8den Beklagten zu verurteilen, an ihn 348.100,00 € neben Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2013 zu zahlen.
9der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Der Beklagte hat geltend gemacht, er sei psychisch erkrankt und deshalb schon seit Beginn des Verfahrens prozessunfähig. Außerdem sei das Landgericht Krefeld örtlich unzuständig, da der Beklagte aufgrund seiner regionalen Bekanntheit als Lokalpolitiker keinen fairen Prozess erwarten könne. Schließlich hat er sich auf die Unzulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der doppelten Rechtshängigkeit berufen und zur Begründung auf einen unter dem Az. 2 O 78/09 geführten Vorprozess beim Landgericht Krefeld verwiesen. Im Übrigen sei der Anspruch auch unbegründet, da es sich bei den Abhebungen um die Befriedigung der ihm zustehenden Gewinnentnahmen gehandelt habe. Ihm könne weder ein treuwidriges Verhalten noch die Verwirklichung des Tatbestandes der Untreue zur Last gelegt werden. Der Geltendmachung des streitgegenständlichen Einzelanspruchs im Rahmen des Abwicklungsverhältnisses zwischen ihm und der Gesellschaft stehe auch die sog. gesellschaftsrechtliche Durchsetzungssperre entgegen.
12Die Kammer hat die Zulässigkeit der Klage mit dem am 24.09.2014 verkündeten Zwischenurteil bejaht. Die hiergegen mit Schriftsatz vom 06.10.2014 eingelegte Berufung des Beklagten hat das OLG Düsseldorf mit dem am 29.05.2015 verkündeten Urteil zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen das Urteil des OLG Düsseldorf hat der BGH mit Beschluss vom 12.04.2016 zurückgewiesen.
13Das Gericht hatte hinsichtlich der Frage der Prozessfähigkeit des Beklagten vor dem Zwischenurteil mit Beschluss vom 20.01.2014 eine Beweisanordnung erlassen, nach der der Sachverständige E. B ein Gutachten über die Frage der Prozessfähigkeit erstellen sollte. Unter dem 07.02.2014 lehnte der Beklagte den Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 20.03.2014 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.04.2014 sofortige Beschwerde eingelegt, der nicht abgeholfen wurde. Hierauf gründend stellte der Beklagte - mehr als 2 Jahre später - mit Schriftsatz vom 25.08.2016 einen Befangenheitsantrag gegen die beiden Kammermitglieder, die auch an dem Beschluss vom 20.03.2014 beteiligt waren (Vorsitzender Richter am Landgericht T und Richterin am Landgericht L). Nach dem Beschluss vom 20.03.2014 hatte der Beklagte über die Zulässigkeit der Klage verhandelt und in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2015 vor dem OLG Düsseldorf über das Zwischenurteil das Ablehnungsverfahren gegen den Sachverständigen B in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 07.09.2016 erging durch Verfügung vom 03.06.2016 und wurde dem Beklagtenvertreter am 06.06.2016 zugestellt. Daraufhin hatte der Beklagte mit Schriftsatz vom 13.07.2016 weiter zur Sache vorgetragen.
14Am 08.08.2016 wurde ein Antrag beim Amtsgericht Krefeld auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten gestellt. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtige des Beklagten aus eigenem Recht mit Schriftsatz vom 01.09.2016 beantragt, das Verfahren gemäß § 246 ZPO auszusetzen.
15Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Zwischenurteil vom 14.09.2014 und das daraufhin ergangene Berufungsurteil vom 29.05.2015 Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage ist zulässig und begründet.
18I.
19Der Antrag auf Ablehnung der beiden Kammermitglieder wegen der Besorgnis der Befangenheit ist wegen der offenkundig auf die Verfolgung verfahrensfremder Zwecke, nämlich der Prozessverschleppung, als offensichtlich rechtsmissbräuchlich und daher als (offensichtlich) unzulässig zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 7/05; OLG Köln Beschluss vom 29.01.1999 - 8 W 1/99). Um der Verzögerung des Verfahrens entgegenzuwirken, konnte über die Ablehnung des Antrags in den Gründen der Sachentscheidung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter auch ohne dienstliche Äußerung entschieden werden (vgl. BFH, Beschluss vom 04.03.2014 - VII B 131/13; Beschluss vom 11.02.2003, Az. VII B 330/02).
20Die Rechtsmissbräuchlichkeit des Befangenheitsgesuchs ergibt sich aus Folgendem:
21Das Prozessgebaren diente allein der Prozessverschleppung. Der Befangenheitsantrag wurde knapp zwei Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung gestellt, obwohl der Beklagte seit mehr als zwei Jahren Kenntnis der relevanten Tatsachen hatte. Die angeführten Befangenheitsgründe waren dem Beklagten nämlich seit dem Beschluss vom 20.03.2014 bekannt, mit dem der Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen E. B zurückgewiesen wurde. Zwischenzeitlich hatte der Beklagte das Ablehnungsverfahren gegen den Sachverständigen E. B in der Verhandlung vor dem OLG Düsseldorf am 08.05.2015 in Übereinstimmung mit der Klägerin in der Hauptsache für erledigt erklärt und sich nach Zurückweisung an die erkennende Kammer inhaltlich mit Schriftsatz vom 13.07.2016 zur Sache eingelassen. Wenn er dennoch ohne nachvollziehbare Erklärung bis so kurz vor dem Termin mit dem Gesuch zuwartet, dass wegen abzuwartender Beschwerdefristen der Termin nicht aufrecht erhalten werden kann, dann lässt das nur den Schluss zu, dass er das Verfahren wegen der mit dem Befangenheitsgesuch mutmaßlich verbundenen Terminverlegung verzögern will. Dass dies der alleinige Zweck des Gesuchs war, ergibt sich auch aus dessen offensichtlicher Aussichtslosigkeit. Denn der Beklagte hat sich nach Entstehen des vermeintlichen Ablehnungsrechts auf eine Verhandlung eingelassen und Anträge gestellt, indem er vor der erkennenden Kammer, der schon damals die abgelehnten Richter angehörten, über die Zulässigkeit der Klage verhandelt hat. Das führt gem. § 43 ZPO selbst dann zum Verlust des Ablehnungsrechts, wenn sich die Verhandlung - wie vorliegend - auf prozessuale Fragen beschränkt (vgl. Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 43 Rdn. 4 und 5).
22II.
23Das Verfahren war nicht gemäß § 246 ZPO auszusetzen. Auf den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten findet § 246 ZPO keine Anwendung. Mangels Eröffnungsbeschlusses in dem Insolvenzverfahren ist das Verfahren auch nicht nach § 240 ZPO unterbrochen.
24Im Übrigen wurde die Zulässigkeit der Klage bereits durch Zwischenurteil vom 24.09.2014 festgestellt.
25III.
26Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 348.100,00 € wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht zu.
271.
28Der Beklagte hat durch die Barabhebungen von dem Anderkonto als Gesellschafter seine Pflicht verletzt, die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen und alles zu unterlassen, was die Gesellschaft schädigt.
29Durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags der Kanzlei ist eine rechtliche Beziehung sowohl zwischen den Gesellschaftern untereinander als auch zwischen den Gesellschaftern und der Kanzlei entstanden. Diese Beziehung wird u.a. durch die allgemeine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gemäß § 242 BGB bestimmt. Die Gesellschafter haben bei der Ausübung von Befugnissen, die ihnen im Interesse der Gesellschaft verliehen sind (z.B. Geschäftsführungsbefugnis), vorrangig die Interessen der Gesellschaft zu verfolgen; bei der Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten, die ihnen im eigenen Interesse zustehen (z.B. Gewinnentnahmerechte), haben sie ebenfalls auf die Belange der Gesellschaft Rücksicht zu nehmen (vgl. Bergmann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 7. Auflage 2014, § 705 BGB, Rn. 51).
30Das Abheben der Gelder von Anderkonto und das Unterlassen des zweckgebundenen Auskehrens an Mandanten bzw. Dritte stellt eine Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht der Gesellschaft gegenüber den Mandanten dar. Dies gilt ungeachtet dessen, ob sich der Beklagte auch einer Untreue gemäß § 266 StGB und damit einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB schuldig gemacht hat. Die Gelder wurden getrennt vom Vermögen der Gesellschaft auf einem Anderkonto zur jederzeitigen Durchführung des der Kanzlei erteilten Auftrags bereitgehalten und durften zweckgebunden nur an Mandanten oder Dritte ausgezahlt werden. Das zweckwidrige Abheben der Fremdgelder vom Anderkonto durch den Beklagten, nämlich das Abheben ohne Befriedigung Dritter oder Rückerstattung der Gelder an die Mandanten, für die die Gelder zweckgebunden verwahrt wurden, ist unzulässig und damit als Treuepflichtverletzung zu bewerten. Denn ein Anderkonto dient dazu, Fremdgelder der Kanzlei von deren Vermögen getrennt zu halten und durch die offene Ausweisung als Anderkonto vor einem Zugriff der Kanzleigläubiger bzw. vor einer Insolvenz der Kanzlei zu sichern. Sobald die Gelder von dem Anderkonto abgehoben werden, ohne ihrem bestimmungsgemäßen Zweck (insbesondere Auskehrung an die Mandanten, für die die Gelder verwahrt werden) zugeführt zu werden, geht dieser Schutz verloren. Das Handeln des Beklagten war auch nicht von einer Einwilligung der Gesellschaft bzw. der Gesellschafter gedeckt.
31Aufgrund der Barabhebungen und des entsprechenden Rückzahlungsanspruchs der Mandanten ist der Gesellschaft ein Schaden i.H.v. 348.100,00 € entstanden (Differenz zwischen dem insgesamt abgehobenen Betrag von 588.100,00 € und dem an die Mandanten ausgekehrten Teil von 240.000,00 €). Der Beklagte hatte auch keinen Anspruch auf Entnahme des auf ihn anfallenden Gewinns entsprechend seines Gesellschaftsanteils, mit dem er meinte aufrechnen zu können. Voraussetzung für die Befriedigung von Gewinnentnahmeansprüchen wäre die Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses durch Gesellschafterbeschluss gewesen. Eine solche Feststellung lag zum Zeitpunkt der Barabhebungen jedoch nicht vor.
322.
33Der Schadensersatzanspruch des Klägers unterliegt nicht der gesellschaftsrechtlichen Durchsetzungssperre.
34Vorliegend geht es um Ansprüche der Gesellschaft gegen den Beklagten wegen unzulässiger Abhebungen von einem Fremdkonto. Grundsätzlich besteht ebenso wie bei Auflösung der Gesellschaft während der Auseinandersetzung bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft eine Durchsetzungssperre hinsichtlich der isolierten Geltendmachung von Einzelansprüchen der Gesamthand gegen einen Gesellschafter. Solche Ansprüche werden unselbstständige Rechnungsposten in der Auseinandersetzungs- bzw. Abfindungsbilanz. Es ist Aufgabe der Auseinandersetzung, sämtliche wechselseitigen Ansprüche in einem einheitlichen Verfahren zu berücksichtigen. Die Durchsetzungssperre entspricht der Reduktion der Rechte und Pflichten der Gesellschafter auf den Abwicklungszweck und dient einer erleichterten Abrechnung unter Vermeidung von Hin- und Herzahlungen.
35Dies gilt grundsätzlich auch für gesellschaftsvertragliche Schadensersatzansprüche (vgl. BGH, NJW 1999, 2438 Rn. 9 zu unzulässigen Entnahmen). Solche Ansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter sind in der Schlussabrechnung zu berücksichtigen und führen zu einer entsprechenden Verminderung des Auseinandersetzungsguthabens des betroffenen Gesellschafters.
36Nichtsdestotrotz hat der Grundsatz der Durchsetzungssperre durch die Rechtsprechung einige Ausnahmen erfahren. Das OLG Düsseldorf hat in seinem im vorliegenden Verfahren ergangenen Urteil vom 29.05.2015 unter Bezugnahme auf entsprechende Rechtsprechung und Literatur darauf hingewiesen, dass ein Schadensersatzanspruch einer Durchsetzungssperre grundsätzlich nicht unterliegt, wenn die Schadensersatzleistung schon im Zuge der Abwicklung der Gesellschaft zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger benötigt wird. Eine solche Ausnahme liegt vor. Zwar sind die geschädigten Mandanten - wie gerichtsbekannt ist - bereits durch die Gesellschaft befriedigt worden. Auf sie allein dürfte aber nicht abzustellen sein, sondern auf alle Gesellschaftsgläubiger. Die Insolvenz der Kanzlei zeigt, dass deren Ansprüche nicht vollständig befriedigt sind.
37Weiter findet die Durchsetzungssperre deshalb keine Anwendung, weil andernfalls durch die unberechtigten Barabhebungen eine zivilrechtlich sanktionslose unzulässige Selbstentnahme des Gesellschafters ermöglicht würde. Ein solches eigenmächtiges Vorgehen wollen die Regeln eines geordneten Ausscheidens mit einer Auseinandersetzungsbilanz gerade verhindern (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16. Januar 2003 – 27 U 208/01 Rn. 41, juris; kritisch dazu OLG München, Urteil vom 07.04.2012 – 20 U 772/12). Die der Durchsetzungssperre zugrunde liegende Vermeidung des Hin- und Herschiebens von Geldern besteht nicht, da der Beklagte einen möglichen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Gewinnausschüttung im Rahmen der Auseinandersetzung weder darlegen konnte noch ein solcher Anspruch angesichts der Insolvenz der Gesellschaft sonstwie ersichtlich ist.
38Schließlich folgt die Nichtanwendbarkeit der Durchsetzungssperre aus der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Anwaltskanzlei Rechtsanwälte E. T, P, X, K, M und L GbR, deren Gesellschafter der Beklagte war. Im Falle der Insolvenz einer GbR gehören die sog. Sozialansprüche zur Masse, also die auf dem Gesellschaftsvertrag beruhenden Ansprüche der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter wie etwa der hier streitgegenständliche Anspruch auf Schadensersatz wegen Treuepflichtverletzung (vgl. MünchKommBGB-Schäfer, 6. Aufl., § 728 Rn. 18). Der Schadensersatzanspruch geht nicht in dem Abfindungsanspruch auf, Letzterer stellt eine bloße Insolvenzforderung dar (vgl. MünchKommBGB-Schäfer, 6. Aufl., § 728 Rn. 20). Der Insolvenzverwalter ist vielmehr im Interesse der Verwirklichung der Insolvenzziele, die der Befriedigung der Insolvenzgläubiger dient, in der Lage, Sozialansprüche unabhängig von der Durchsetzungssperre zur Masse zu ziehen.
39Das gilt auch für einen bei Insolvenzeröffnung bereits ausgeschiedenen Gesellschafter (den Beklagten). Ein ausgeschiedener Gesellschafter kann insofern nicht besser stehen als ein Gesellschafter, der zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch der Gesellschaft angehörte. Das ergibt sich unter anderem aus der vergleichbaren Problematik des § 93 InsO. Nach dieser Vorschrift kann nur der Insolvenzverwalter einen Gesellschafter wegen dessen persönlicher Haftung für die Gesellschaftsschulden in Anspruch nehmen, nicht aber die Gläubiger der Gesellschaft. Die Vorschrift wird entsprechend auch auf ausgeschiedene Gesellschafter angewandt (Gerhardt, ZIP 2000, 2181; Palandt, BGB, § 728 Rn. 1).
40Im Fall der Auseinandersetzung werden die wechselseitigen Ansprüche wegen der Durchsetzungssperre grundsätzlich bloße unselbständige Rechnungsposten (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.2000 – II ZR 6/99). Die Rechtslage ist insofern ähnlich wie bei einer Saldierung im Bereicherungsausgleich. Dort aber ist anerkannt, dass Forderungen, die ohne eine Saldierungsmöglichkeit Insolvenzforderungen wären, von der Saldierung auszunehmen, also dem Bereicherungsanspruch des Insolvenzverwalters nicht entgegenzusetzen sind (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2004 – IX ZR 200/03). Auf das Gesellschaftsrecht übertragen bedeutet das, dass alle Forderungen bzw. Positionen, die ohne Insolvenz zu Gunsten des Beklagten in eine Abfindungsbilanz einzustellen wären, bloße Insolvenzforderungen sind, weil sie das auch wären, wenn es die durch die Auseinandersetzung ausgelöste Saldierung nicht gäbe; hingegen kann der Kläger als Insolvenzverwalter den streitgegenständlichen Sozialanspruch gegen den Beklagten zu Gunsten der Gesellschaftsgläubiger zur Masse ziehen und verteilen.
41IV.
42Der Zinsanspruch ist begründet gem. §§ 280, 286, 288 BGB. Der Mahnbescheid über die Summe von 348.100,00 € wurde dem Beklagten am 05.01.2013 zugestellt.
43V.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708, 711 ZPO.
45Der Streitwert wird auf 348.100,00 EUR festgesetzt.
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(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
Eine Partei kann einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat.
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
