Landgericht Mannheim Urteil, 23. Jan. 2003 - 3 O 403/00

bei uns veröffentlicht am23.01.2003

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 31.05.2001 wird aufgehoben.

2 .Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 41.385,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz
aus 3.607,37 EUR seit dem 01.10.1992,
aus weiteren 4.410,80 EUR seit dem 01.01.1993,
aus weiteren 4.410,80 EUR seit dem 01.01.1994,
aus weiteren 4.496,85 EUR seit dem 01.01.1995,
aus weiteren 5.357,22 EUR seit dem 01.01.1996,
aus weiteren 5.357,22 EUR seit dem 01.01.1997,
aus weiteren 5.391,11 EUR seit dem 01.01.1998,
aus weiteren 5.478,89 EUR seit dem 01.01.1999,
sowie aus weiteren 2.756,52 EUR seit dem 01.01.2000,
sowie aus weiteren 45,20 EUR seit dem 01.01.2001
und aus weiteren 47,67 EUR seit dem 01.01.2002
zu bezahlen.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen Nr. 60182748 und 61432795 keine weiteren Forderungen mehr zustehen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Lebensversicherungs-Nr. 336684/00 und 336684/01 bei der Ö. an den Zedenten zurück abzutreten.

5. Die Klägerin hat vorab die durch ihre Säumnis im Termin vom 31.05.2001 entstandenen Kosten zu tragen; die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Klägerin und ihr Ehemann wurden im Jahre 1990 von einer Arbeitskollegin mit der Zeugin R. W. bekannt gemacht. Diese erläuterte den Eheleuten K. ein weitgehend fremdfinanziertes Anlagemodell.
In der Folge erteilten die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge K., durch notarielle Urkunde vom 17. Juli 1990 der Firma T.GmbH eine Vollmacht und schlossen mit ihr einen Treuhandvertrag ab. Der Treuhandvertrag war darauf gerichtet, eine Eigentumswohnung an einem von der Firma S. in Kaiserslautern zu errichtenden Studentenwohnheim zu erwerben. Der Treuhänder wurde mit der umfassenden Abwicklung des Baus, der wirtschaftlichen und finanztechnischen Betreuung des Erwerbvorgangs einschließlich aller Finanzierungsfragen beauftragt.
Hierzu erteilten die Treugeber der Treuhänderin im notariellen Vertrag die Vollmacht zur uneingeschränkten Vertretung und zur Verfügung über den im Treuhandvertrag genannten Erwerbergegenstand nach freiem Ermessen bei der Durchführung des Treuhandvertrages. Die Vollmacht erstreckte sich auf die Vornahme aller Handlungen, die Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen sowie den Abschluss aller Rechtsgeschäfte, die im Rahmen des vorstehenden Treuhandvertrages genannt wurden. Weiterhin berechtigte die Vollmacht zur Vertretung des Vollmachtgebers gegenüber Gerichten jedweder Art, Behörden der allgemeinen Verwaltung, Bauverwaltungsbehörden, Finanzbehörden sowie gegenüber jedem Dritten.
Die T.GmbH verfügt nicht über eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem Rechtsberatungsgesetz.
Am 14.08.1990 erhielt die Beklagte über eine Firma F. Finanzierungsanalyse und Finanzbetreuung eine einfache Ausfertigung des notariellen Treuhandvertrages nebst Treuhandvollmacht zugeleitet. Am 27.09.1990 schloss der Vertreter der Treuhänderin, der Zeuge Rechtsanwalt K., für die Eheleute K. vor dem Notar, einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung in Kaiserslautern ab.
Am 30.11.1990 schloss wiederum der Zeuge K. für die Eheleute K. mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zur Finanzierung der Immobilie ab. Es handelte sich dabei um einen gemischten Personal- und Realkredit über insgesamt 122.240,00 DM. Zur Sicherheit wurden zwei Lebensversicherungen bei der Ö. an die Beklagte abgetreten. Eine Belehrung über ein etwaiges Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfolgte durch die Beklagte nicht.
Die Eheleute K. zahlten von 1991 bis Mitte 1999 die anfallenden Zinsen und Kontoführungsgebühren an die Beklagte. Der Zeuge K. trat sodann alle etwaigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung an die Klägerin ab. Am 07.09.1999 erklärte diese den Widerruf des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages unter Hinweis auf das Haustürwiderrufsgesetz.
Die Klägerin trägt vor, sie sei bei Abschluss des Vertrages in einer Haustürsituation   überrumpelt worden. Die Kreditvermittler B. und W., die sie Zuhause aufgesucht hätten, hätten sie im Hinblick auf die Kreditkonditionen fehlerhaft beraten. Es seien im Rahmen dieses Gesprächs falsche Angaben über die tatsächliche Zinsbelastung gemacht worden. Zudem sei über die wirtschaftliche Auswirkung des vereinbarten Disagios nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden.
Sie ist der Ansicht, der Darlehensvertrag sei mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen. Zudem fehlten in der Darlehensurkunde die Pflichtangaben nach dem Verbraucherkreditgesetz, was ebenfalls zur Unwirksamkeit führe. Zudem seien der Treuhandvertrag und die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Insoweit liege ein Fall erkennbar unzulässiger Rechtsbesorgung durch die Treuhänderin vor. Weiterhin müsse sich die Beklagte die Falschberatung durch die Anlagevermittler zurechnen lassen.
10 
Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe an die Beklagte insgesamt 79.704,30 DM Zinsen und Kontoführungsgebühren in Höhe von 1.249,43 DM bezahlt.
11 
Die Klägerin hat zunächst beantragt, festzustellen, dass der Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 30.11.1990 keine Ansprüche mehr zustehen, sowie sie zu verurteilen, die an sie abgetretenen Lebensversicherungsverträge rückabzutreten.
12 
Nachdem die Klägerin im Termin vom 31.05.2001 säumig war, hat das Gericht durch Versäumnisurteil vom 31.05.2001 die Klage abgewiesen. Gegen das ihrem Prozessvertreter am 29.06.2001 zugestellte Urteil ist am 05.07.2001 bei Gericht Einspruch eingegangen.
13 
Nach weiteren Klagenänderungen beantragt die Klägerin zuletzt:
14 
1. Die Beklagte zu verurteilen,
15 
a) an die Klägerin 40.752,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. der Europäischen Zentralbank
aus 7.049,00 DM seit 01.01.92,
aus 8.556,84 DM seit 01.01.93,
aus 8.556,84 DM seit 01.01.94,
aus 8.724,64 DM seit 01.01.95,
aus 10.405,44 DM seit 01.01.96,
aus 10.405,44 DM seit 01.01.97,
aus 10.405,44 DM seit 01.01.98,
aus 10.405,44 DM seit 01.01.99,
sowie aus 5.195,22 DM seit 01.01.2000
zu zahlen;
16 
b) die Beklagte weiter zu verurteilen, 633,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. der Europäischen Zentralbank
17 
 aus 6,40 DM seit 01.01.92,
aus 69,93 DM seit 01.01.93,
aus 69,93 DM seit 01.01.94,
aus 69,93 DM seit 01.01.95,
aus 72,37 DM seit 01.01.96,
aus 72,37 DM seit 01.01.97,
aus 138,65 DM seit 01.01.98,
aus 310,34 DM seit 01.01.99,
aus 196,07 DM seit 01.01.2000,
aus 88,40 DM seit 01.01.2001,
aus 93,23 DM seit 01.01.2002
zu zahlen.
2. festzustellen, dass der Beklagten im übrigen aus den Darlehensverträgen Nr. 60182748 und 61432795 keine weiteren Forderungen mehr zustehen;
18 
3. die Beklagte zu verurteilen, die Lebensversicherungs Nr. 336684/00 und 336684/01 bei der Ö. an den Zedenten rückabzutreten,  hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.973,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. der Europäischen Zentralbank, gestaffelt vom 01.01.1992 bis 01.01.2000 zu zahlen.
19 
Die Beklagte beantragt,
20 
das Versäumnisurteil vom 31.05.2001 aufrecht zu erhalten und die Klage abzuweisen.
21 
Die Beklagte trägt vor, sie habe sich ausschließlich auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt. Im Beteiligungsprospekt seien alle relevanten Angaben zu dem Anlagekonzept enthalten. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die T.GmbH durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Zudem könne sie sich auf Rechtsscheingesichtspunkte stützen.
22 
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 14.03.2000 durch Vernehmung der Zeugen K., B., K., W., B., H.,. G., K., P., M. und K.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 25.04., 06.06. und 24.10.2002 Bezug genommen.
23 
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Klage ist begründet.
25 
Auf den zulässigen und insbesondere form- und fristgerecht eingegangenen Einspruch war das Versäumnisurteil vom 31.05.2001 aufzuheben und die Beklagte gemäß dem letztgestellten Antrag der Klägerin zu verurteilen.
26 
Die Klageänderung auf den Zahlungsantrag, wie er zuletzt von der Klägerin gestellt worden ist, ist zulässig. Die Beklagte hat den im Schriftsatz vom 22.10.2002 enthaltenen Anträgen im schriftlichen Verfahren des § 128 Abs. 2 ZPO nicht widersprochen. Gemäß § 267 ZPO wird daher vermutet, dass die Beklagte in die Änderung der Klage gemäß § 263 ZPO eingewilligt hat.
27 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 41.390,98 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt. BGB. Die Zahlungen für Zinsen und Kontoführungsgebühren an die Beklagte durch die Klägerin erfolgten ohne rechtlichen Grund.
28 
Der Treuhandvertrag vom 17.07.1990 sowie die darin enthaltene Vollmacht sind wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nach § 134 BGB nichtig.
29 
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die T.GmbH besaß eine solche vom Gesetz erforderliche Erlaubnis nicht.
30 
Der Umstand, dass für die Treuhänderin Rechtsanwalt K. handelte ist unerheblich. Abzustellen ist darauf, ob die Treuhänderin über die entsprechende Erlaubnis verfügt, denn diese haftet für etwaige Fehler bei der Rechtsbesorgung.
31 
Eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen, oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten, wobei hierzu insbesondere der Abschluss von Verträgen umfasst wird, die von einem Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten abgeschlossen werden.
32 
Nach dem Inhalt des Treuhandvertrages hatte die Treuhänderin eine umfassende Rechtsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung zu erbringen. Sie sollte alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die zum Erwerb der Eigentumswohnung notwendig waren oder zweckdienlich erschienen, insbesondere auch den hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag abschließen. Die Treuhänderin war überwiegend mit rechtsbesorgenden Tätigkeiten von Gewicht befasst.
33 
Es handelt sich vorliegend nicht um eine zulässige Erledigung von Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 5 Nr. 1 des RBerG. Danach dürfen kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang bestehen. Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Es ist danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Pläne bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht.
34 
Bei der Treuhänderin T.GmbH stammt diese rechtsbesorgende Tätigkeit eindeutig im Vordergrund. Die Treuhänderin war zu umfassenden Vertragsabschlüssen ermächtigt. Zudem konnte die Treuhänderin umfangreiche Erklärungen abgeben, die zur Übertragung des Eigentums und zur Finanzierung erforderlich waren. Neben dieser rechtsbesorgenden Aufgabe hat die T.GmbH für die Klägerin keine weiteren Aufgaben übernommen. Sie war mit der Erstellung der Eigentumswohnungsanlage nicht betraut. Die Rechtsbesorgung war der Schwerpunkt der Treuhandtätigkeit.
35 
Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst auch die der Treuhänderin zur Ausführung des Vertrags erteilte Vollmacht. Einer solchen Erstreckung der Nichtigkeit auf die Vollmacht bedarf es mit Rücksicht auf die Zweckrichtung des Rechtsberatungsgesetzes schon deshalb, um den Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer Angelegenheiten wirksam zu schützen (vgl. BGH WM 2001, 2260 m.w.N.). Die Nichtigkeit der Vollmacht hat zur Folge, dass auch der Darlehensvertrag vom 30.11.1990 unwirksam ist.
36 
Der Darlehensvertrag wurde gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann nicht wirksam, weil die Treuhänderin mangels wirksam erteilter Vollmacht als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt hatte (§ 177 Abs. 1 BGB).
37 
Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall auch nicht auf einen Rechtsschein berufen. Ein solcher Rechtsschein könnte der Beklagten nur zugute kommen, wenn sie auf den Bestand der Vollmacht aufgrund von anderen Umständen vertrauen durfte und als schutzwürdig anzusehen gewesen wäre. Dieses ist vorliegend nicht der Fall.
38 
Dabei kommt es nach Ansicht der Kammer nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen hat.
39 
Im vorliegenden Fall konnte auch eine notarielle Ausfertigung keinen wirksamen Rechtsschein bei der Beklagten erwecken. Der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und die daraus folgende Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht ergeben sich nämlich unmittelbar aus dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. In der Vollmachtsurkunde sind die uneingeschränkten Vertretungs- und Verfügungsrechte des Treuhänders ausführlich dargestellt. Zudem wird der Treuhänder zur Vornahme aller Handlungen, Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen sowie zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte nach freiem Ermessen ermächtigt. Besonders ins Gewicht fällt, dass nach dem Inhalt der Urkunde die Vertretung gegenüber Gerichten jedweder Art erlaubt war.
40 
Eine solche umfassende und weitreichende Bevollmächtigung stellt einen evidenten Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dar.
41 
Die Kammer schließt sich insofern vollumfänglich dem ausführlich und sorgfältig begründeten Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11.10.2002 (Az.: 9 O 76/01) an. Auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts könnte der Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde sich allenfalls auf tatsächliche Mängel des Bevollmächtigungsaktes beziehen. Rechtsmakel, die der Vollmachtsurkunde unmittelbar anhaften, stehen einem etwaigen Rechtsschein entgegen. Wenn sich - wie im vorliegenden Fall - aus der vorgelegten Vollmachtsurkunde unmittelbar die Rechtsmängel ergeben, wird der Vertragspartner auch durch Rechtsscheinsgesichtspunkte nicht geschützt. Nach Ansicht der Kammer besteht im Rahmen der analogen Anwendung der §§ 171 bis 173 BGB lediglich ein Schutz des Vertragspartners dahingehend, dass er sich tatsächliche Mängel der Vollmacht nicht entgegenhalten lassen muss.
42 
Der Umstand, dass in der Vergangenheit ähnliche Vollmachten überwiegend für rechtlich wirksam angesehen wurden, vermag nicht zu einer anderen Bewertung der Rechtslage zu führen. Auch hieraus kann kein schützenswerter Rechtsschein zugunsten der Beklagten abgeleitet werden. Auch eine für von weiten Verkehrskreisen geteilte Rechtsauffassung, die sich schließlich nach einiger Zeit aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung als unrichtig heraus stellte, ist nicht geeignet, einen Vertrauensschutztatbestand zu schaffen. Die Frage, was von weiten Kreisen als rechtlich richtig angesehen wurde, bedarf lediglich dann der Klärung, wenn die Frage eines etwaigen Verschuldens zu klären wäre. Diese Überlegung war auch der tragende Grund für die Klageabweisung in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zur Schadensersatzpflicht eines wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetzes unwirksam beurkundeten Vertrages. Solche Schadensersatzgesichtspunkte spielen im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle.
43 
Anhaltspunkte für eine Wirksamkeit des Vertrages nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht sind vorliegend von der Beklagten selbst nicht behauptet worden.
44 
Auch hat die Beklagte nicht behauptet, dass die Klägerin und ihr Ehemann den unwirksamen Darlehensvertrag nachträglich genehmigt hätten.
45 
Die Klägerin kann die an die Beklagte geflossenen Zinsen und Kontoführungsgebühren in Höhe von insgesamt 41.390,98 EUR heraus verlangen. Die Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist durch die vorgelegten Urkunden belegt. Angesichts der einzelnen Überweisungsträger und Kontoauszüge durfte sich die Beklagte nicht auf ein pauschales Bestreiten beschränken. Zudem handelt es sich insofern um Gegenstände, die in den eigenen Wahrnehmungsbereich der Beklagten fallen. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist ein Bestreiten mit Nichtwissen insoweit unbeachtlich. Die Klägerin braucht sich die erhaltenen Mietzahlungen nicht anrechnen zu lassen, weil diese nicht im Synallagma zwischen den Parteien erfolgt sind. Zudem hat die Beklagte die eingestellten Mieteinnahmen mit Schriftsatz vom 18.11.2002 bestritten.
46 
Mangels Rechtsgrundes kann die Beklagte aus den Darlehensverträgen auch keine weitergehenden Rechte gegen die Klägerin herleiten. Der diesbezügliche Feststellungsantrag ist begründet.
47 
Zudem hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückübertragung der zur Sicherung der Darlehen abgetretenen Lebensversicherungen. Auch diese Abtretungen erfolgten durch den Treuhänder ohne rechtlichen Grund.
48 
Die Zinsentscheidung folgt aus § 818 Abs. 1 BGB. Bereicherungsansprüche gegen eine Bank sind mit 5 % über dem Diskontsatz zu verzinsen (vgl. BGH NJW 1998, 2529).
49 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 344, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
50 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1, 709 S. 2 ZPO.

Gründe

 
24 
Die Klage ist begründet.
25 
Auf den zulässigen und insbesondere form- und fristgerecht eingegangenen Einspruch war das Versäumnisurteil vom 31.05.2001 aufzuheben und die Beklagte gemäß dem letztgestellten Antrag der Klägerin zu verurteilen.
26 
Die Klageänderung auf den Zahlungsantrag, wie er zuletzt von der Klägerin gestellt worden ist, ist zulässig. Die Beklagte hat den im Schriftsatz vom 22.10.2002 enthaltenen Anträgen im schriftlichen Verfahren des § 128 Abs. 2 ZPO nicht widersprochen. Gemäß § 267 ZPO wird daher vermutet, dass die Beklagte in die Änderung der Klage gemäß § 263 ZPO eingewilligt hat.
27 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 41.390,98 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 1.Alt. BGB. Die Zahlungen für Zinsen und Kontoführungsgebühren an die Beklagte durch die Klägerin erfolgten ohne rechtlichen Grund.
28 
Der Treuhandvertrag vom 17.07.1990 sowie die darin enthaltene Vollmacht sind wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nach § 134 BGB nichtig.
29 
Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG darf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die T.GmbH besaß eine solche vom Gesetz erforderliche Erlaubnis nicht.
30 
Der Umstand, dass für die Treuhänderin Rechtsanwalt K. handelte ist unerheblich. Abzustellen ist darauf, ob die Treuhänderin über die entsprechende Erlaubnis verfügt, denn diese haftet für etwaige Fehler bei der Rechtsbesorgung.
31 
Eine erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen, oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten, wobei hierzu insbesondere der Abschluss von Verträgen umfasst wird, die von einem Geschäftsbesorger im Namen eines Dritten abgeschlossen werden.
32 
Nach dem Inhalt des Treuhandvertrages hatte die Treuhänderin eine umfassende Rechtsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung zu erbringen. Sie sollte alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen, die zum Erwerb der Eigentumswohnung notwendig waren oder zweckdienlich erschienen, insbesondere auch den hier streitgegenständlichen Darlehensvertrag abschließen. Die Treuhänderin war überwiegend mit rechtsbesorgenden Tätigkeiten von Gewicht befasst.
33 
Es handelt sich vorliegend nicht um eine zulässige Erledigung von Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 5 Nr. 1 des RBerG. Danach dürfen kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebs in unmittelbarem Zusammenhang bestehen. Zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Es ist danach zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Pläne bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht.
34 
Bei der Treuhänderin T.GmbH stammt diese rechtsbesorgende Tätigkeit eindeutig im Vordergrund. Die Treuhänderin war zu umfassenden Vertragsabschlüssen ermächtigt. Zudem konnte die Treuhänderin umfangreiche Erklärungen abgeben, die zur Übertragung des Eigentums und zur Finanzierung erforderlich waren. Neben dieser rechtsbesorgenden Aufgabe hat die T.GmbH für die Klägerin keine weiteren Aufgaben übernommen. Sie war mit der Erstellung der Eigentumswohnungsanlage nicht betraut. Die Rechtsbesorgung war der Schwerpunkt der Treuhandtätigkeit.
35 
Die Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages erfasst auch die der Treuhänderin zur Ausführung des Vertrags erteilte Vollmacht. Einer solchen Erstreckung der Nichtigkeit auf die Vollmacht bedarf es mit Rücksicht auf die Zweckrichtung des Rechtsberatungsgesetzes schon deshalb, um den Rechtssuchenden vor unsachgemäßer Erledigung ihrer Angelegenheiten wirksam zu schützen (vgl. BGH WM 2001, 2260 m.w.N.). Die Nichtigkeit der Vollmacht hat zur Folge, dass auch der Darlehensvertrag vom 30.11.1990 unwirksam ist.
36 
Der Darlehensvertrag wurde gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann nicht wirksam, weil die Treuhänderin mangels wirksam erteilter Vollmacht als Vertreterin ohne Vertretungsmacht gehandelt hatte (§ 177 Abs. 1 BGB).
37 
Die Beklagte kann sich im vorliegenden Fall auch nicht auf einen Rechtsschein berufen. Ein solcher Rechtsschein könnte der Beklagten nur zugute kommen, wenn sie auf den Bestand der Vollmacht aufgrund von anderen Umständen vertrauen durfte und als schutzwürdig anzusehen gewesen wäre. Dieses ist vorliegend nicht der Fall.
38 
Dabei kommt es nach Ansicht der Kammer nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht vorgelegen hat.
39 
Im vorliegenden Fall konnte auch eine notarielle Ausfertigung keinen wirksamen Rechtsschein bei der Beklagten erwecken. Der Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und die daraus folgende Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht ergeben sich nämlich unmittelbar aus dem Inhalt der Vollmachtsurkunde. In der Vollmachtsurkunde sind die uneingeschränkten Vertretungs- und Verfügungsrechte des Treuhänders ausführlich dargestellt. Zudem wird der Treuhänder zur Vornahme aller Handlungen, Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen sowie zum Abschluss aller Rechtsgeschäfte nach freiem Ermessen ermächtigt. Besonders ins Gewicht fällt, dass nach dem Inhalt der Urkunde die Vertretung gegenüber Gerichten jedweder Art erlaubt war.
40 
Eine solche umfassende und weitreichende Bevollmächtigung stellt einen evidenten Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz dar.
41 
Die Kammer schließt sich insofern vollumfänglich dem ausführlich und sorgfältig begründeten Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11.10.2002 (Az.: 9 O 76/01) an. Auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts könnte der Rechtsschein einer Vollmachtsurkunde sich allenfalls auf tatsächliche Mängel des Bevollmächtigungsaktes beziehen. Rechtsmakel, die der Vollmachtsurkunde unmittelbar anhaften, stehen einem etwaigen Rechtsschein entgegen. Wenn sich - wie im vorliegenden Fall - aus der vorgelegten Vollmachtsurkunde unmittelbar die Rechtsmängel ergeben, wird der Vertragspartner auch durch Rechtsscheinsgesichtspunkte nicht geschützt. Nach Ansicht der Kammer besteht im Rahmen der analogen Anwendung der §§ 171 bis 173 BGB lediglich ein Schutz des Vertragspartners dahingehend, dass er sich tatsächliche Mängel der Vollmacht nicht entgegenhalten lassen muss.
42 
Der Umstand, dass in der Vergangenheit ähnliche Vollmachten überwiegend für rechtlich wirksam angesehen wurden, vermag nicht zu einer anderen Bewertung der Rechtslage zu führen. Auch hieraus kann kein schützenswerter Rechtsschein zugunsten der Beklagten abgeleitet werden. Auch eine für von weiten Verkehrskreisen geteilte Rechtsauffassung, die sich schließlich nach einiger Zeit aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung als unrichtig heraus stellte, ist nicht geeignet, einen Vertrauensschutztatbestand zu schaffen. Die Frage, was von weiten Kreisen als rechtlich richtig angesehen wurde, bedarf lediglich dann der Klärung, wenn die Frage eines etwaigen Verschuldens zu klären wäre. Diese Überlegung war auch der tragende Grund für die Klageabweisung in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall zur Schadensersatzpflicht eines wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetzes unwirksam beurkundeten Vertrages. Solche Schadensersatzgesichtspunkte spielen im vorliegenden Fall jedoch keine Rolle.
43 
Anhaltspunkte für eine Wirksamkeit des Vertrages nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht sind vorliegend von der Beklagten selbst nicht behauptet worden.
44 
Auch hat die Beklagte nicht behauptet, dass die Klägerin und ihr Ehemann den unwirksamen Darlehensvertrag nachträglich genehmigt hätten.
45 
Die Klägerin kann die an die Beklagte geflossenen Zinsen und Kontoführungsgebühren in Höhe von insgesamt 41.390,98 EUR heraus verlangen. Die Höhe des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist durch die vorgelegten Urkunden belegt. Angesichts der einzelnen Überweisungsträger und Kontoauszüge durfte sich die Beklagte nicht auf ein pauschales Bestreiten beschränken. Zudem handelt es sich insofern um Gegenstände, die in den eigenen Wahrnehmungsbereich der Beklagten fallen. Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist ein Bestreiten mit Nichtwissen insoweit unbeachtlich. Die Klägerin braucht sich die erhaltenen Mietzahlungen nicht anrechnen zu lassen, weil diese nicht im Synallagma zwischen den Parteien erfolgt sind. Zudem hat die Beklagte die eingestellten Mieteinnahmen mit Schriftsatz vom 18.11.2002 bestritten.
46 
Mangels Rechtsgrundes kann die Beklagte aus den Darlehensverträgen auch keine weitergehenden Rechte gegen die Klägerin herleiten. Der diesbezügliche Feststellungsantrag ist begründet.
47 
Zudem hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückübertragung der zur Sicherung der Darlehen abgetretenen Lebensversicherungen. Auch diese Abtretungen erfolgten durch den Treuhänder ohne rechtlichen Grund.
48 
Die Zinsentscheidung folgt aus § 818 Abs. 1 BGB. Bereicherungsansprüche gegen eine Bank sind mit 5 % über dem Diskontsatz zu verzinsen (vgl. BGH NJW 1998, 2529).
49 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 344, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
50 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1, 709 S. 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Mannheim Urteil, 23. Jan. 2003 - 3 O 403/00

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Mannheim Urteil, 23. Jan. 2003 - 3 O 403/00

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Landgericht Mannheim Urteil, 23. Jan. 2003 - 3 O 403/00 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 128 Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren


(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich. (2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche V

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 177 Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht


(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Gene

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 171 Wirkungsdauer bei Kundgebung


(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Fall

Zivilprozessordnung - ZPO | § 344 Versäumniskosten


Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung


Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

Referenzen - Urteile

Landgericht Mannheim Urteil, 23. Jan. 2003 - 3 O 403/00 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Mannheim Urteil, 23. Jan. 2003 - 3 O 403/00.

Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 22. Apr. 2008 - 1 U 61/08

bei uns veröffentlicht am 22.04.2008

Tenor Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 08.01.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Schwerin (Az.: 3 O 65/07) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert der Berufung: 17.482,32 €. Gründe I. 1 Die Klägerinnen nehmen die Bek

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 22. Juli 2003 - 8 U 33/03

bei uns veröffentlicht am 22.07.2003

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 23. Januar 2003 - 3 O 403/00 - im Kostenpunkt aufgehoben und abgeändert: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Mannheim vom 31. Mai 2001 - 3 O 403/00 -, durch

Referenzen

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.