| |
|
Die Klägerin und ihr Ehemann wurden im Jahre 1990 von einer Arbeitskollegin mit der Zeugin R. W. bekannt gemacht. Diese erläuterte den Eheleuten K. ein weitgehend fremdfinanziertes Anlagemodell.
|
|
|
In der Folge erteilten die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge K., durch notarielle Urkunde vom 17. Juli 1990 der Firma T.GmbH eine Vollmacht und schlossen mit ihr einen Treuhandvertrag ab. Der Treuhandvertrag war darauf gerichtet, eine Eigentumswohnung an einem von der Firma S. in Kaiserslautern zu errichtenden Studentenwohnheim zu erwerben. Der Treuhänder wurde mit der umfassenden Abwicklung des Baus, der wirtschaftlichen und finanztechnischen Betreuung des Erwerbvorgangs einschließlich aller Finanzierungsfragen beauftragt.
|
|
|
Hierzu erteilten die Treugeber der Treuhänderin im notariellen Vertrag die Vollmacht zur uneingeschränkten Vertretung und zur Verfügung über den im Treuhandvertrag genannten Erwerbergegenstand nach freiem Ermessen bei der Durchführung des Treuhandvertrages. Die Vollmacht erstreckte sich auf die Vornahme aller Handlungen, die Abgabe und Entgegennahme aller Willenserklärungen sowie den Abschluss aller Rechtsgeschäfte, die im Rahmen des vorstehenden Treuhandvertrages genannt wurden. Weiterhin berechtigte die Vollmacht zur Vertretung des Vollmachtgebers gegenüber Gerichten jedweder Art, Behörden der allgemeinen Verwaltung, Bauverwaltungsbehörden, Finanzbehörden sowie gegenüber jedem Dritten.
|
|
|
Die T.GmbH verfügt nicht über eine Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem Rechtsberatungsgesetz.
|
|
|
Am 14.08.1990 erhielt die Beklagte über eine Firma F. Finanzierungsanalyse und Finanzbetreuung eine einfache Ausfertigung des notariellen Treuhandvertrages nebst Treuhandvollmacht zugeleitet. Am 27.09.1990 schloss der Vertreter der Treuhänderin, der Zeuge Rechtsanwalt K., für die Eheleute K. vor dem Notar, einen Kaufvertrag über eine Eigentumswohnung in Kaiserslautern ab.
|
|
|
Am 30.11.1990 schloss wiederum der Zeuge K. für die Eheleute K. mit der Beklagten einen Darlehensvertrag zur Finanzierung der Immobilie ab. Es handelte sich dabei um einen gemischten Personal- und Realkredit über insgesamt 122.240,00 DM. Zur Sicherheit wurden zwei Lebensversicherungen bei der Ö. an die Beklagte abgetreten. Eine Belehrung über ein etwaiges Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz erfolgte durch die Beklagte nicht.
|
|
|
Die Eheleute K. zahlten von 1991 bis Mitte 1999 die anfallenden Zinsen und Kontoführungsgebühren an die Beklagte. Der Zeuge K. trat sodann alle etwaigen Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung an die Klägerin ab. Am 07.09.1999 erklärte diese den Widerruf des mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages unter Hinweis auf das Haustürwiderrufsgesetz.
|
|
|
Die Klägerin trägt vor, sie sei bei Abschluss des Vertrages in einer Haustürsituation überrumpelt worden. Die Kreditvermittler B. und W., die sie Zuhause aufgesucht hätten, hätten sie im Hinblick auf die Kreditkonditionen fehlerhaft beraten. Es seien im Rahmen dieses Gesprächs falsche Angaben über die tatsächliche Zinsbelastung gemacht worden. Zudem sei über die wirtschaftliche Auswirkung des vereinbarten Disagios nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden.
|
|
|
Sie ist der Ansicht, der Darlehensvertrag sei mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz wirksam widerrufen. Zudem fehlten in der Darlehensurkunde die Pflichtangaben nach dem Verbraucherkreditgesetz, was ebenfalls zur Unwirksamkeit führe. Zudem seien der Treuhandvertrag und die Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Insoweit liege ein Fall erkennbar unzulässiger Rechtsbesorgung durch die Treuhänderin vor. Weiterhin müsse sich die Beklagte die Falschberatung durch die Anlagevermittler zurechnen lassen.
|
|
|
Die Klägerin trägt weiter vor, sie habe an die Beklagte insgesamt 79.704,30 DM Zinsen und Kontoführungsgebühren in Höhe von 1.249,43 DM bezahlt.
|
|
|
Die Klägerin hat zunächst beantragt, festzustellen, dass der Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 30.11.1990 keine Ansprüche mehr zustehen, sowie sie zu verurteilen, die an sie abgetretenen Lebensversicherungsverträge rückabzutreten.
|
|
|
Nachdem die Klägerin im Termin vom 31.05.2001 säumig war, hat das Gericht durch Versäumnisurteil vom 31.05.2001 die Klage abgewiesen. Gegen das ihrem Prozessvertreter am 29.06.2001 zugestellte Urteil ist am 05.07.2001 bei Gericht Einspruch eingegangen.
|
|
|
Nach weiteren Klagenänderungen
beantragt
die Klägerin zuletzt:
|
|
|
1. Die Beklagte zu verurteilen,
|
|
|
a) an die Klägerin 40.752,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. der Europäischen Zentralbank
aus 7.049,00 DM seit 01.01.92,
aus 8.556,84 DM seit 01.01.93,
aus 8.556,84 DM seit 01.01.94,
aus 8.724,64 DM seit 01.01.95,
aus 10.405,44 DM seit 01.01.96,
aus 10.405,44 DM seit 01.01.97,
aus 10.405,44 DM seit 01.01.98,
aus 10.405,44 DM seit 01.01.99,
sowie aus 5.195,22 DM seit 01.01.2000
zu zahlen;
|
|
|
b) die Beklagte weiter zu verurteilen, 633,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. der Europäischen Zentralbank
|
|
|
aus 6,40 DM seit 01.01.92,
aus 69,93 DM seit 01.01.93,
aus 69,93 DM seit 01.01.94,
aus 69,93 DM seit 01.01.95,
aus 72,37 DM seit 01.01.96,
aus 72,37 DM seit 01.01.97,
aus 138,65 DM seit 01.01.98,
aus 310,34 DM seit 01.01.99,
aus 196,07 DM seit 01.01.2000,
aus 88,40 DM seit 01.01.2001,
aus 93,23 DM seit 01.01.2002
zu zahlen.
2. festzustellen, dass der Beklagten im übrigen aus den Darlehensverträgen Nr. 60182748 und 61432795 keine weiteren Forderungen mehr zustehen;
|
|
|
3. die Beklagte zu verurteilen, die Lebensversicherungs Nr. 336684/00 und 336684/01 bei der Ö. an den Zedenten rückabzutreten, hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 27.973,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. der Europäischen Zentralbank, gestaffelt vom 01.01.1992 bis 01.01.2000 zu zahlen.
|
|
|
|
|
das Versäumnisurteil vom 31.05.2001 aufrecht zu erhalten und die Klage abzuweisen.
|
|
|
Die Beklagte trägt vor, sie habe sich ausschließlich auf ihre Rolle als Kreditgeberin beschränkt. Im Beteiligungsprospekt seien alle relevanten Angaben zu dem Anlagekonzept enthalten. Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die T.GmbH durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei. Zudem könne sie sich auf Rechtsscheingesichtspunkte stützen.
|
|
|
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 14.03.2000 durch Vernehmung der Zeugen K., B., K., W., B., H.,. G., K., P., M. und K.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 25.04., 06.06. und 24.10.2002 Bezug genommen.
|
|
|
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
|
|