Landgericht Münster Urteil, 12. März 2015 - 114 O 87/13
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 29.01.2015 bleibt aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt Feststellung, dass die Beklagte ihm wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung zum Schadensersatz verpflichtet ist. Die Beklagte hat u.a. die Einrede der Verjährung erhoben.
3Der Kläger beteiligte sich treuhänderisch über die B1U1D1 B2 U2- und T1-Gesellschaft mbH am 02.11.1999 an der T2-E1-V E2 C Objekt E3M1G1 00/00 – X1 G2-KG mit einer Zeichnungssumme 50.000,00 DM zzgl. 5 % Agio. Dieser Fonds investierte in Immobilien in Deutschland und den USA sowie in ein Wertpapierdepot in der Schweiz. Vermittelt und empfohlen wurde die Anlage durch einen selbständigen Handelsvermittler der Beklagten, die seinerzeit unter B3X2E4 firmierte.
4Mit Schreiben vom 29.12.2011 reichten die Klägervertreter einen Güteantrag bei dem Schlichter Rechtsanwalt D2 E5 in M2 ein. Unter Ziffer III des Güteantrages heißt es wörtlich:
5„Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die für die Anlageentscheidung erheblichen Umstände hätte die antragstellende Partei die Beteiligung nicht abgeschlossen.
6Die Antragsgegnerin hat daher der antragstellenden Partei alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen und sie so zu stellen, als ob ihre Beteiligung nicht zustande gekommen wäre. Der Schadensersatz umfasst somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z. B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen). Diese Verpflichtung zum Ersatz des Schadens erstreckt sich auch auf die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung, vor allem Rechtsanwaltskosten (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 249, Rdnrn. 56, 57) und auf künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden.“
7Im Text ist unter I. fallbezogen lediglich angegeben „T2-E1-V E2 C Objekt E2C 00/00 – LD3 C GmbH & Co. KG, 000000000, T3 Bank“ und „Nach bisherigen Feststellungen des Unterzeichners sind darauf Einlagen in Höhe von insgesamt 25.564,59 € zzgl. 5 % Agio erfolgt. Wegen des genauen Wortlauts dieses Güteantrages wird auf Anlage K 1 a zum Schriftsatz vom 14.05.2014 (Bl. 360 ff. d. A.) Bezug genommen.
8Neben dem streitgegenständlichen Güteantrag wurden mit Schreiben vom 29.12.2011 weitere rund 4.500 Güteanträge, welche die Beklagte betrafen, bei der Schlichtungsstelle E5 eingereicht. Diese wurden mit Schreiben des Schlichters vom 05.11.2012 in 9 Paketsendungen am 08.11.2012 der Beklagten bekannt gegeben (vgl. Kopie des Schreibens vom 05.11.2012 Bl. 364 d. A.). Zugleich wurde für sämtliche Schlichtungsverfahren als Schlichtungstermin der 18.12.2012 bestimmt. Mit Schreiben vom 12.11.2012 beanstandete die Beklagte gegenüber dem Schlichter die lange Verfahrensdauer bis zur Bearbeitung der eingegangenen Güteanträge. (vgl. Anlage KE 7 im Anlagenband zum Schriftsatz der Beklagten vom 26.10.2013) Mit E-Mail vom 04.12.2012 beanstandete die Beklagte die fehlende Rückmeldung auf die Anfrage vom 12.11.2012 und verwies darauf, dass sich nach vorläufiger oberflächlicher und noch nicht abgeschlossener Sichtung der Anträge bereits eine Vielzahl von Ungereimtheiten herauskristallisiert hätten (Anlage KE 8 im Anlagenband zum Schriftsatz vom 26.10.2013). Mit E-Mail der Beklagten vom 11.12.2012 (Anlage KE 9) an den Schlichter E5 verwies die Beklagte darauf, dass die Aufarbeitung der zugestellten Güteanträge bei Weitem noch nicht abgeschlossen sei und regte an, den auf den 18.12.2012 anberaumten Gütetermin großzügig auf das Jahr 2013 zu verlegen. Mit Antwortschreiben vom 13.12.2012 (Anlage KE 10) teilte der Schlichter der Beklagten die Gründe für die Verzögerung mit sowie weiter, dass im Termin für den 18.12.2012 die weitere Verfahrensweise besprochen werden sollte. In dem Termin sollten auch die Vollmachten eingesehen werden. Soweit gewünscht, wurde ferner die Möglichkeit angeboten, auf eine Vorbesprechung zu verzichten und in Einzelverhandlungen einzutreten. Um rechtzeitige Rückmeldung vor dem 18.12.2012 wurde gebeten. Mit Rückantwort-E-Mail vom 14.12.2012 (Anlage KE 11) bat die Beklagte um Verlegung des Termins vom 18.12.2012. Der Gütetermin am 18.12.2012 wurde gleichwohl durchgeführt und seitens des Schlichters mit Schreiben vom 18.12.2012 das Scheitern des Güteverfahrens festgestellt (Anlage K 15 im Anlagenband zur Klageschrift).
9Der Kläger behauptet, von dem Mitarbeiter der Beklagten falsch beraten worden zu sein. Insbesondere wendet er ein, der Prospekt sei in wesentlichen Teilen unrichtig bzw. unvertretbar und die Beklagte habe als Anlageberaterin bzw. Anlagevermittlerin ihre Pflicht zur Plausibilitätsprüfung des Prospektes verletzt. Weiter rügt der Kläger eine unrichtige Schulung der Mitarbeiter der Beklagten. Wegen der im Einzelnen behaupteten Pflichtverletzungen wird auf die Klageschrift vom 10. Juni 2013 (Bl. 1 bis 51 d. A.) verwiesen sowie insbesondere auch auf den Schriftsatz vom 05.03.2015 (Bl. 878 ff. d.A.).
10Der Kläger ist des Weiteren der Ansicht, sei Anspruch sei nicht verjährt. Der Schlichtungsantrag sei rechtzeitig bei der Schlichtungsstelle E4 eingegangen. Die Bekanntgabe des Schlichtungsantrages sei auch demnächst gewesen. Der Einwand der Rechtsmißbräuchlichkeit greife nicht durch.
11Des Weiteren vertritt der Kläger die Ansicht, der Güteantrag sei auch hinreichend bestimmt. Die Partei und der Gegner seien genau bezeichnet. Der Rechtsgrund der bestehenden Ansprüche sei ausreichend mit Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Beteiligung an einer E2-C dem Grunde nach konkret bezeichnet. Die gezeichnete Anlage sei anhand der Bezeichnung T2-E1-V E2 C Objekt 00/00 E3M1G1 LD4 C GmbH & Co. KG sowie anhand der Vertragsnummer 000000000 sowie der Einlagesumme von 25.564,59 € zuzüglich 5 % Agio hinreichend bestimmbar in dem Schlichtungsantrag aufgeführt. Des Weiteren enthalte der Schlichtungsantrag eine Mehrzahl von konkret aufklärungsbedürftigen Tatsachen, über die die Beklagte falsch beraten habe. Die Beklagte habe auch über die Beteiligungsnummer aus ihren internen Unterlagen weitere Details über den Beratungsvorgang ermitteln können, wodurch der zugrunde liegende Lebenssachverhalt in Form des Beratungsvorgangs eindeutig bestimmt sei. Damit habe die Beklagte eine hinreichende Entscheidungsgrundlage gehabt um prüfen zu können, ob die Vorwürfe Anlass geben, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen oder nicht.
12Der Kläger vertritt die Ansicht, durch die Einreichung des Güteantrages seien Schadensersatzansprüche hinsichtlich aller Pflichtverletzungen gehemmt worden, da der Güteantrag den gesamten prozessualen Anspruch betreffe. Wegen der seitens des Klägers ausführlich vorgetragenen Begründung, warum keine Verjährung eingetreten sei, wird insbesondere auf den Schriftsatz vom 14.05.2014 (Bl. 345 ff. d. A.) und auf den Schriftsatz vom 06.01.2015 (Bl. 655 ff. d. A.) Bezug genommen.
13Nachdem in der mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2015 für den Kläger niemand erschienen war, ist ein Versäumnisurteil ergangen, in dem die Klage abgewiesen wurde. Hiergegen hatte der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt.
14Der Kläger beantragt nunmehr,
15das Versäumnisurteil vom 29.01.2015 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei sämtliche finanziellen Schäden zu ersetzen, die im Abschluss
16-der Beteiligung an der Vertragsnummer: 000000000
17-an der T2E1V E2 C Objekt E3M1G1 00/00 LD4 C GmbH & Co. KG ihre Ursachen haben.
18Die Beklagte beantragt nunmehr,
19das Versäumnisurteil vom 29.01.2015 aufrecht zu erhalten.
20Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei als Feststellungsklage unzulässig, da der Kläger Leistungsklage hätte erheben müssen. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers absolut verjährt seien, insbesondere entfalte das Schlichtungsverfahren keine Hemmungswirkung. Des Weiteren stellt die Beklagte den rechtzeitigen Eingang des Güteantrags bei dem Schlichter Rechtsanwalt E5 vor dem Ablauf des 02.01.2012 in Abrede. Die Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, dass der Güteantrag nicht hinreichend bestimmt sei, weil die Schadensersatzansprüche nicht hinreichend genau bezeichnet seien. Es fehle der konkrete Bezug zum Beratungsgespräch und zu der von dem Kläger erworbenen Kapitalanlage. Zudem sei der Güteantrag nicht demnächst bekannt gegeben worden. Ferner sei kein Kostenvorschuss gemäß Ziffern 6 und 8 der Schlichtungsordnung von Rechtsanwalt E5 eingezahlt worden. Des Weiteren vertritt die Beklagte die Ansicht, dass die Berufung des Klägers auf die verjährungshemmende Regelung des Güteantrages rechtsmissbräuchlich sei, weil es ausschließlich zu dem Zweck eingeleitet worden sei, die Verjährungshemmung zu erschleichen. Das Schlichtungsverfahren sei schon von vornherein nicht geeignet gewesen, dem Kläger auf Grundlage einer vergleichsweisen Einigung einen Vollstreckungstitel zu verschaffen. Darüber hinaus sei die Schlichtungsstelle nicht örtlich zuständig gewesen, da die Beklagte ihren Sitz in I habe, während der Schlichter im Amtsgerichtsbezirk des Amtsgerichts M2 tätig gewesen sei. Der Schlichter habe ferner eine gütliche Einigung gezielt verhindert, weil er den Schlichtungstermin mit 4.500 Fällen gezielt auf einen einzigen Tag gelegt habe.
21Des Weiteren sei der Anspruch auch kenntnisabhängig verjährt. Bereits ab dem Jahr 2001 hätten sich erhebliche Abweichungen von den Prognosen gezeigt. Dies sei dem Kläger ab 2001 aus den Geschäftsberichten positiv bekannt gewesen. Hierzu macht die Beklagte insbesondere im Schriftsatz vom 29.01.2014 (Bl.265 ff. d.A.) im einzelnen Ausführungen. Des Weiteren bestreitet die Beklagte eine falsche Beratung des Klägers und das Vorhandensein von Prospektfehlern und macht hierzu insbesondere in der Klageerwiderung vom 26.10.2013 (Bl. 65 ff. d.A.) umfangreiche Ausführungen.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
23Mit Schriftsatz vom 28.02.2014 hat der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines Kapitalanlagemusterverfahrens gestellt mit dem Antrag, festzustellen, dass der Emissionsprospekt der T2E1V E2 C Objekt E3M1G1 00/00 –X1 G2-KG Stand Februar 1999, zu den im einzelnen dargestellten Aussagen unrichtig, unvollständig und irreführend sei. Der Antrag auf Durchführung eines Kapitalmusterverfahrens wurde seitens der Kammer durch Beschluss vom 16.04.2014 (Bl. 337f. d.A.) zurückgewiesen mit der Begründung, etwaige Prospektfehler könnten dahinstehen, da der Anspruch verjährt sei, so dass die Feststellungsziele nicht vorgreiflich seien.
24Das Landgericht Berlin hat durch Beschluss vom 04.02.2015 (Aktenzeichen 0 OH 00/00 KapMuG) hinsichtlich des Prospektes der E2 C Objekt E3M1G1 00/00 –X1G2-KG Stand Februar 1999 einen Vorlagebeschluss erlassen, mit dem die Feststellungsziele, die auch mit dem Musterverfahrensantrag im hiesigen Verfahren geltend gemacht wurden, dem Kammergericht zum Zwecke des Musterentscheids vorgelegt wurden. Der Kläger hat daher mit Schriftsatz vom 05.03.2015 (Bl. 904 ff d.A.) die Ansicht vertreten, dass das Verfahren gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 KapMuG auszusetzen sei, weil die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits von den Feststellungszielen des Vorlagenbeschlusses abhänge und mithin Vorgreiflichkeit bestehe. In der mündlichen Verhandlung am 12.03.2015 hat der Klägervertreter beantragt, ihm eine Schriftsatzfrist zu § 8 KapMuG zu gewähren.
25Entscheidungsgründe
26Die Klage ist unbegründet, so dass das Versäumnisurteil vom 29. Januar 2015, mit dem die Klage abgewiesen wurde, aufrecht zu erhalten war.
27Es kann dahinstehen, ob dem Kläger gegen die Beklagte auf Grund der Zeichnung an dem E3M1G1-Fonds 00/00 Schadensersatzansprüche wegen angeblich falscher Anlageberatung zustehen und ob diese in Form der Feststellungsklage geltend gemacht werden können, da etwaige Ansprüche jedenfalls verjährt sind. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
28Der Kläger hat die Kapitalanlage am 02.11.1999 und damit vor dem 01.01.2001 gezeichnet. Es galt daher zunächst die 30-jährige Regelverjährungsfrist gemäß § 195 BGB a. F.. Auf Grund der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB finden auf die Kapitalanlage nunmehr die kürzeren Verjährungsfristen des § 199 BGB Anwendung, so dass ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB Schadensersatzansprüche in 10 Jahren von ihrer Entstehung an gerechnet verjähren. Bei Schadensersatzansprüchen gemäß § 280 Abs. 1 BGB und wegen culpa in contrahendo beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Schadens, d. h. im Zeitpunkt des Erwerbs der Anlage. Nach der Überleitungsvorschrift gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB begann die Verjährungszeit am 01.01.2002 zu laufen mit der Folge, dass Verjährungsfristende gemäß § 188 Abs. 2 BGB am 31.12.2011 eingetreten wäre. Da es sich bei dem 31.12.2011 um einen Samstag handelte, endete die Verjährungsfrist wegen der Regelung des § 193 BGB am nächsten Werktag, d. h. am 02.01.2012, 24.00 Uhr. Mit der Einreichung des Güteantrages vom 29.12.2011 bei der Gütestelle E5 konnte mangels erforderlicher Individualisierung des Güteantrages keine Hemmung der Verjährung eintreten, so dass mit Ablauf des 02.01.2012 sämtliche möglichen Ansprüche des Klägers jedenfalls verjährt waren, § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB.
29Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB wird die Verjährung gehemmt durch Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrages, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten und anerkannten Gütestelle eingereicht ist; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein. Der Antrag muss nicht nur die einschlägigen Formalien der jeweiligen Verfahrensordnung einhalten, er muss auch den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnen. Zur ausreichenden Individualisierung des Streitgegenstandes gehört neben der Darstellung des zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes auch die bestimmte Bezeichnung der begehrten Rechtsfolge, was in der Regel auch die Bezifferung des Anspruchs voraussetzt (OLG München, Urteil vom 06.11.2013 – 20 U 2064/13 zitiert nach beck-online). Die Angabe der Schadenshöhe ist auch deshalb wesentlich, weil etwa eine Teilklage die Verjährung nur in Höhe des eingeklagten Betrages hemmt (Urteil des BGH vom 09.01.2008 - XII ZR 33/06; NJW-RR 2008, 521). Entscheidend ist, ob der konkrete Güteantrag nach der ratio des § 204 Abs. 1 BGB die geforderte Warnfunktion erfüllt. Hierfür muss der Antrag einen bestimmten Rechtsdurchsetzungswillen des Gläubigers unmissverständlich kundgeben. Fehlt es an der Darstellung der Streitsache oder des konkreten Begehrens ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Mithin hemmt nur ein Güteantrag, der den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnet, sich also auf einen oder mehrere bestimmte Streitgegenstände bezieht, die Verjährung. Zur ausreichenden Individualisierung des Streitgegenstandes gehört neben der Darstellung des Lebenssachverhaltes deshalb auch die bestimmte Bezeichnung der begehrten Rechtsfolge. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab (Urteil des OLG Hamm vom 04.12.2014 I – 34 U 30/14 zitiert nach Juris und Urteil vom 16.06.2014 - 31 U 5/14 zitiert nach beck-online).
30Der vorliegende Güteantrag vom 29.12.2011 enthält weder Angaben zum Zeitpunkt des Beitritts oder noch Angaben zum Namen des Beraters, noch Angaben zur konkreten Beratungssituation und deren Dauer und Inhalt. Auch ist dem Güteantrag nicht zu entnehmen, wie sich die angeblich fehlerhafte Schulung der Mitarbeiter der Beklagten im konkreten Einzelfall auf die jeweilige Beratungssituation ausgewirkt haben soll.
31Der gestellte Güteantrag bleibt hinsichtlich der begehrten Rechtsfolge ohne konkreten Antrag oder sonstige Bezifferung der behaupteten Ansprüche gänzlich unbestimmt. Einzig beziffert ist die Einlagesumme von 25.564,59 € zzgl. 5 % Agio. Unter III des Antrages ist aufgeführt, dass die Beklagte dem Kläger alle im Zusammenhang mit der Beteiligung entstandenen Schäden zu ersetzen und ihn so zu stellen hat, als ob keine Beteiligung zustande gekommen wäre. Der Schadensersatz umfasse somit sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden z. B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlung. Konkrete Bezifferungen hierzu fehlen insgesamt. Nicht dargestellt ist der konkrete Schaden, nicht dargestellt sind mögliche Ausschüttungen, nicht dargestellt sind Forderungen zum angeblich entgangenen Gewinn und nicht dargestellt sind z. B. die in diesem Antrag erwähnten Steuerrückzahlungen. Insofern ist aus dem Güteantrag nicht zu entnehmen, in welcher Höhe der Kläger mit dem Güteantrag mögliche Ansprüche gegen die Beklagte geltend macht, so dass wiederum die Beklagte keine Grundlage für ihre Entscheidung hat, ob sie an dem Güteverfahren teilnehmen und ggf. Ansprüche mit dem Kläger gütlich regeln möchte. Dem Güteantrag lässt sich noch nicht einmal entnehmen, welche Schadenspositionen überhaupt im Wege der Schadensberechnung Berücksichtigung finden sollen oder in welcher Größenordnung Schadensersatz verlangt wird. Dies reicht für eine zur Verjährungshemmung erforderliche Individualisierung nicht aus, zumal der Antragsgegner nach der Verfahrensordnung der Gütestelle (Anlage KE 5 im Anlagenband zum Schriftsatz vom 26.10.2013) bereits mit der Bekanntgabe des Güteantrags aufgefordert wird, sich zu entscheiden, ob er in dieses Güteverfahren eintreten möchte oder nicht. Sofern der Kläger argumentiert, auf Grund der genannten Vertragsnummer habe die Beklagte die Möglichkeit gehabt, aus eigenen Unterlagen die Beratungssituation zu recherchieren, ist dies im Hinblick darauf, dass zeitgleich in 9 Paketsendungen rund 4.500 Güteanträge gestellt wurden, der Beklagten schon nicht zumutbar. Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, ob die Beklagte noch auf Unterlagen zurückgreifen kann oder ob diese Unterlagen im Hinblick auf den Zeitablauf und die Zeichnung in 1999 nicht schon weggelegt und vernichtet waren. Selbst wenn die Beklagte aber noch auf eigene Unterlagen hätte zurückgreifen können, hätte sie diesen Unterlagen zumindest nicht entnehmen können, welchen Ansprüchen in welcher Höhe sie bei den Forderungen des Klägers ausgesetzt ist, da ein etwaiger Schaden aus einer Darlehensfinanzierung, Steuerrückzahlung, entgangener Gewinn oder die Kosten der Rechtsverfolgung zwar in Aussicht gestellt, aber nicht ansatzweise beziffert wurde.
32Mangels der gebotenen Bestimmtheit des Güteantrags ist die Klage bereits deshalb wegen fehlender Hemmung der Verjährung abzuweisen. Insofern kann dahinstehen, ob die Einleitung des Güteverfahrens vorliegend auch rechtsmissbräuchlich war mit der Folge, dass die Bekanntgabe des Güteantrags auch insoweit die Verjährung nicht hemmen konnte. Des Weiteren kann dahinstehen, ob in der gewählten Form der Kläger davon ausgehen konnte, dass Rechtsanwalt E5 im Hinblick darauf, dass ihm gleichzeitig rund 4.500 Güteanträge eingereicht wurden, die in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB geforderte Veranlassung der Bekanntgabe „demnächst“ noch leisten konnte. Dass Rechtsanwalt E5 dies offenbar nicht konnte, zeigt sich darin, dass es erst im November 2012 zur Bekanntgabe gegenüber der Beklagten kam. Dahinstehen kann des Weiteren auch, ob die hier gewählte Form des Feststellungsantrages überhaupt zulässig ist oder ob der Kläger seinen Schadensersatz hier in Form der bezifferten Leistungsklage hätte geltend machen müssen.
33Das Verfahren war vorliegend nicht gemäß § 8 KapMuG auszusetzen, da eine Vorgreiflichkeit nicht besteht. Selbst wenn in dem Kapitalmusterverfahren festgestellt werden sollte, dass in dem streitgegenständlichen Fondprospekt Prospektfehler festzustellen sind, wäre dies wegen der bereits eingetretenen Verjährung für mögliche Ansprüche nicht vorgreiflich. Das Gericht musste auch entgegen der Ansicht des Klägers eine Anhörung der Parteien hierzu nicht durchführen, da das Gericht eine Aussetzung nach § 8 KapMuG überhaupt nicht beabsichtigt hat. Die seitens des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung am 12.03.2015 beantragte Schriftsatzfrist zu § 8 KapMuG war ihm schon deshalb nicht zu gewähren, weil er hierzu bereits im Schriftsatz vom 05.03.2015 vorgetragen hat und weil es sich zudem um eine Rechtsfrage handelt.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO.
Urteilsbesprechung zu Landgericht Münster Urteil, 12. März 2015 - 114 O 87/13
Urteilsbesprechungen zu Landgericht Münster Urteil, 12. März 2015 - 114 O 87/13
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Landgericht Münster Urteil, 12. März 2015 - 114 O 87/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über den Zugewinnausgleich.
- 2
- Im Scheidungsverbundverfahren begehrten die Parteien - die Klägerin (Ehefrau) im Wege der Stufenklage, der Beklagte (Ehemann) im Wege der Widerklage - wechselseitig Auskunft über ihr Endvermögen. Das Amtsgericht gab mit Teilurteil vom 16. Juli 1999 (rechtskräftig seit 20. August 1999) dem Auskunftsverlangen des Ehemannes statt und wies den Antrag der Ehefrau auf Auskunftserteilung ab. Die Ehefrau beantragte sodann, den Ehemann zur Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 89.193,76 DM zu verurteilen. Durch Verbundurteil vom 16. Mai 2000 wurde die Ehe der Parteien geschieden (insoweit rechtskräftig seit 26. September 2000; Rechtskraftzeugnis erteilt am 1. Dezember 2000); das Verfahren über den Zugewinnausgleich wurde abgetrennt.
- 3
- In einem von den Parteien in der Folgezeit geführten Schriftwechsel berühmte sich der Ehemann gegenüber der Ehefrau eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich "in fünfstelliger Höhe". Die Ehefrau erhob daraufhin Klage auf Feststellung, dass dem Ehemann kein Zugewinnausgleichsanspruch zustehe. Mit einem am 3. Februar 2003 eingereichten und der Ehefrau am 5. Februar 2003 zugestellten Schriftsatz erhob der Ehemann Widerklage auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 19.134,77 € nebst Zinsen. In der Begründung führte er aus, dass "Gegenstand der Widerklage … eine Teilforderung" sei und die "weitergehende Ausgleichsforderung … ausdrücklich vorbehalten" bleibe. Die Ehefrau beantragte daraufhin die Feststellung, dass dem Ehemann kein diesen Betrag übersteigender Anspruch auf Zugewinnausgleich zustehe, und erklärte ihre Feststellungsklage im Übrigen für erledigt. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung kündigte der Ehemann mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 an zu beantragen, die Ehefrau auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Höhe von 33.846,70 € zu verurteilen. Die Ehefrau erhob die Einrede der Verjährung.
- 4
- Das Amtsgericht hat die Ehefrau verurteilt, an den Ehemann einen Zugewinnausgleich in Höhe von 15.475,65 € zu zahlen; die weitergehende Widerklage des Ehemannes hat es abgewiesen. Auf die Klage der Ehefrau hat es festgestellt, dass dem Ehemann kein über den Betrag von 19.134,77 € hinausgehender Zugewinnausgleichsanspruch zusteht; die weitergehende Klage der Ehefrau hat es abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die Zugewinnausgleichsforderung des Ehemannes, soweit sie 19.134,77 € übersteige, verjährt sei. Der unverjährte Teil der Ausgleichsforderung sei in Höhe eines Be- trags von 3.659,12 € durch eine von der Ehefrau erklärte Aufrechung der Ehefrau erloschen.
- 5
- Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Ehemann hat beantragt, die Ehefrau zur Zahlung von insgesamt 33.846,70 € nebst Zinsen zu verurteilen; die negative Feststellungsklage der Ehefrau haben die Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt. Auf die Berufung des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die Ehefrau verurteilt, an den Ehemann einen Zugewinnausgleich in Höhe 19.134,77 € nebst Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Widerklage hat das Oberlandesgericht wegen Verjährung des Anspruchs abgewiesen ; die weitergehenden Berufungen der Parteien hat es zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Ehemann seine Widerklage, soweit sie in Höhe von 13.323,38 € abgewiesen worden ist, weiter.
Entscheidungsgründe:
- 6
- Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
- 7
- Die beklagte Ehefrau war zwar im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten. Gleichwohl ist über die Revision des klagenden Ehemannes nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil (unechtes Versäumnisurteil ) zu entscheiden, da sie sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 239/91 - FamRZ 1993, 788 m.w.N.).
I.
- 8
- Die Revision ist uneingeschränkt zulässig. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Beschränkung der Zulassung auf die Frage der Verjährung ist unwirksam, da sie auf eine einzelne Rechtsfrage abzielt (BGH Urteile vom 27. September 1995 - VIII ZR 257/94 - NJW 1995, 3380 und vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 - FamRZ 2007, 39; vgl. auch BGHZ 101, 276, 278). Fehlt es an einer wirksamen Beschränkung der Revision, so ist allein die Beschränkung , nicht aber die Zulassung der Revision unwirksam (BGH Urteil vom 21. September 2006 - I ZR 2/04 - FamRZ 2007, 39 m.w.N.). Die Revision ist jedoch nicht begründet.
II.
- 9
- 1. Nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Oberlandesgerichts betragen das Endvermögen der Ehefrau 220.278,19 € und ihr Anfangsvermögen (indexiert) 143.392 €, so dass sich ein Zugewinn von 76.886,19 € ergibt. Das Endvermögen des Ehemannes beträgt 187.358,63 €, sein Anfangsvermögen (indexiert) 182.707 €, sein Zugewinn mithin 4.651,63 €. Das Oberlandesgericht errechnet daraus einen Zugewinnausgleichsanspruch des Ehemannes gegen die Ehefrau in Höhe von (76.886,19 € - 4.651,63 € = 72.234,56 € : 2 =) 36.117,28 €. Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden; auch die Revision erinnert hiergegen nichts.
- 10
- 2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser Zugewinnausgleichsanspruch des Ehemannes jedoch teilweise verjährt. In Höhe des mit dem ursprünglichen Widerklageantrag geltend gemachten Betrags von 19.134,77 € nebst Zinsen sei der Eintritt der Verjährung zwar durch die - vom Ehemann ausdrücklich so bezeichnete - Teil(wider)klage gehemmt worden. Diese Hemmung erstrecke sich jedoch nicht auf die vom Ehemann im Anschluss an die Beweisaufnahme nachgeschobene Mehrforderung. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung dieser Mehrforderung sei die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen.
- 11
- 3. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
- 12
- Nach § 1378 Abs. 4 Satz 1 BGB verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich in drei Jahren; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, dass der Güterstand beendet ist. Im Falle der Beendigung des Güterstandes durch Scheidung muss der ausgleichsberechtigte Ehegatte also von der Scheidung als der den Güterstand beendenden Tatsache einschließlich der Rechtskraft des Scheidungsurteils positiv gewusst haben (vgl. Senatsurteil vom 19. März 1997 - XII ZR 287/95 - FamRZ 1997, 804). Der Ehemann hat mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 26. September 2000, spätestens jedoch mit der Erteilung des Rechtskraftzeugnisses am 1. Dezember 2000 von der Rechtskraft und damit auch von der Beendigung des Güterstandes Kenntnis erlangt. Die Verjährungsfrist ist somit spätestens im Dezember 2003 abgelaufen.
- 13
- a) Hinsichtlich des mit der ursprünglichen Teil-Widerklage geltend gemachten Teilbetrags der Zugewinnausgleichsforderung - also in Höhe von 19.134,77 € nebst Zinsen - ist die Verjährung allerdings gemäß § 204 BGB gehemmt worden. Denn die Teilwiderklage ist vom Ehemann am 3. Februar 2003 eingereicht (vgl. §§ 167, 261 Abs. 2 ZPO) und der Ehefrau am 5. Februar 2003 zugestellt worden; sie ist mithin vor Ablauf der Verjährungsfrist (spätestens Dezember 2003) erhoben worden.
- 14
- b) Seine darüber hinausgehende Zugewinnausgleichsforderung hat der Ehemann dagegen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist - nämlich erstmals mit Schriftsatz vom 23. Mai 2005 - im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht; eine Hemmung der (bereits eingetretenen) Verjährung kommt insoweit nicht in Betracht. Der Umstand, dass der Ehemann seine ursprüngliche, innerhalb der Verjährungsfrist erhobene Klage als Teilwiderklage bezeichnet und sich die Geltendmachung eines weitergehenden Anspruchs vorbehalten hatte, ändert daran nichts. Insbesondere erstreckt sich die Hemmung der Verjährung, welche die Erhebung der Teilwiderklage für den mit ihr geltend gemachten TeilAnspruch auf Zugewinnausgleich bewirkt hat, nicht auch auf den prozessual noch nicht geltend gemachten Teil des Zugewinnausgleichsanspruchs.
- 15
- aa) Wie sich schon aus den Materialien zum Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergibt, unterbrach (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.) eine Klagerhebung die Verjährung nur in dem Umfang, in dem sie den Anspruch der richterlichen Entscheidung unterstellt. Denn nur insoweit kann das Urteil Rechtskraft und damit Rechtsgewissheit schaffen (Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich, Bd. I, 1899, S. 532, § 170). Der Bundesgerichtshof hat daraus gefolgert, dass die Grenzen der Verjährungsunterbrechung mit denen der Rechtskraft kongruent sind (BGHZ 151, 1, 2 f.). Dementsprechend ist auch die Hemmung der Verjährung, wie sie nunmehr von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB (zum Überleitungsrecht Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB) für den Fall der Klagerhebung vorgesehen ist, grundsätzlich durch den prozessualen Leistungsantrag begrenzt; im Wege der Klagerweiterung geltend gemachte Nachforderungen unterliegen gesondert der Verjährung. Ein Gläubiger , der einen Teilanspruch ausdrücklich im Wege einer Teilklage geltend macht, ist deshalb zwar nicht gehindert, nach einer zusprechenden Entscheidung Mehrforderungen geltend zu machen; jedoch muss der Kläger es in sol- chen Fällen hinnehmen, dass die Verjährung des nachgeschobenen Anspruchsteils selbständig beurteilt wird.
- 16
- Besonderheiten ergeben sich im Schadensersatzrecht für den Fall einer sog. "verdeckten Teilklage", bei der weder für den Beklagten noch für das Gericht erkennbar ist, dass die bezifferte Klagforderung nicht den gesamten Schaden abdeckt. Zwar gilt auch hier, dass die Rechtskraft des Urteils den geltend gemachten Anspruch grundsätzlich nur im beantragten Umfang umfasst mit der Folge, dass nachträgliche Mehrforderungen zwar möglich, verjährungsrechtlich aber gesondert zu beurteilen sind (BGHZ 151, 1, 3; BGHZ 135, 178; zustimmend MünchKomm/Grothe BGB 5. Aufl. § 204 Rdn. 15 mit dem Hinweis, dass der Schuldner ein schutzwürdiges Interesse daran hat, nicht aufgrund einer Verjährungshemmung mit Nachforderungen rechnen zu müssen). Etwas anderes soll allerdings ausnahmsweise dann gelten, wenn die gegenüber dem Schädiger nach § 249 BGB zur Wiederherstellung des früheren Zustandes eingeklagte Geldleistung zwar beziffert wird, der bezifferte Leistungsantrag aber dahingehend ausgelegt werden kann, dass in Wahrheit der gesamte Geldbetrag gefordert werde, der entsprechend einem Sachverständigengutachten zur Wiederherstellung einer vom Schuldner beschädigten Sache erforderlich sei. Hier sei dem Gegner von vornherein erkennbar, dass die bezifferte Forderung "gegriffen" sei, also lediglich vorläufigen Charakter habe. In einem solchen Fall, in dem der ursprünglich geltend gemachte Anspruch bereits die spätere betragsmäßige Erweiterung umfasst, soll die Hemmung der Verjährung des ursprünglich eingeforderten Zahlbetrags auch für den nachgeforderten Betrag gelten.
- 17
- Für den vorliegenden Fall ist eine vergleichbare Beurteilung nicht angebracht. Soweit sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schadensersatzrecht die für einen bezifferten Zahlungsantrag eingetretene Hemmung der Verjährung ausnahmsweise auch auf einen weitergehenden und vom bisherigen prozessualen Leistungsantrag noch nicht erfassten Anspruchsteil erstreckt, setzt dies nämlich - wie dargelegt - voraus, dass mit der Klage bereits ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch in vollem Umfang - wenn auch in seiner Bezifferung nicht erschöpfend - geltend gemacht wird und sich Umfang und Ausprägung des Klaganspruchs ändern, nicht aber der Anspruchsgrund (BGHZ 151, 1, 3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier aber gerade nicht vor.
- 18
- Der Ehemann hat seinen Zugewinnausgleichsanspruch als Teilanspruch deklariert und ausdrücklich im Wege der Teilwiderklage geltend gemacht. Damit hat er sich bewusst die Möglichkeit offengehalten, eine weitergehende Ausgleichsforderung einzuklagen; dann muss er aber auch insoweit die Verjährungsfrist wahren. Andernfalls würde dem Gläubiger einer Forderung die Möglichkeit eröffnet, die mit der Verjährung bezweckte Rechtssicherheit für den Schuldner und den damit angestrebten Rechtsfrieden durch die Erhebung einer kostengünstigen Teilklage zu unterlaufen, ohne damit zugleich eigene Risiken für die künftige rechtliche Realisierbarkeit eines weitergehenden Anspruchs in Kauf zu nehmen. Das kann nicht richtig sein. Der Ehemann musste deshalb auch für die weitergehenden und von ihm prozessual bewusst und ausdrücklich ausgesparten Anspruchsteile eine Hemmung der Verjährung bewirken, was ihm im Wege der Stufenklage durchaus möglich gewesen wäre. Das hat er versäumt.
- 19
- bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Oberlandesgericht erörterten und von der Revision angeführten Senatsurteil vom 19. Januar 1994 (- XII ZR 190/92 - FamRZ 1994, 751 f.). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Ehefrau ihren behaupteten Anspruch auf Zugewinnausgleich im Scheidungsverbundverfahren geltend gemacht, ihren diesbezüglichen Klagantrag aber auf Übertragung eines Miteigentumsanteils des Ehemannes gerichtet; erst nach Ablauf der Verjährungsfrist hatte sie ihr Klagbegehren auf einen Zahlungsantrag umgestellt. Der Senat hat in dieser Entscheidung dargelegt, dass für die Verjährungsunterbrechung (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.) der den prozessualen Streitgegenstand bildende Lebenssachverhalt maßgebend sei; der Streitgegenstand werde nicht allein durch den Klagantrag bestimmt, sondern (auch) durch den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet werde. Für die verjährungsunterbrechende Wirkung einer Klage auf Zugewinnausgleich sei deshalb nicht erforderlich, dass der Berechtigte von Anfang an einen Hauptantrag auf Zahlung stelle. Die verjährungsrechtliche Unterbrechung trete schon dann ein, wenn der Zugewinnausgleich in irgendeiner Form als Leistungsantrag gerichtlich geltend gemacht werde. Eine solche Geltendmachung habe hier bereits in dem Antrag der Ehefrau bestanden , ihr im Wege des Zugewinnausgleichs die begehrte Miteigentumshälfte zu übertragen. Das Gesetz knüpfe an die Klagerhebung die Unterbrechung der Verjährung, weil der Berechtigte durch positive Betätigung seines Rechts im Prozesswege unmissverständlich zu erkennen gebe, dass er sein Recht durchsetzen wolle, und dem Verpflichteten deutlich gemacht werde, dass er sich darauf einrichten müsse, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährung in Anspruch genommen zu werden. Dementsprechend unterbreche selbst eine unzulässige Klage die Verjährung und es sei bedeutungslos, ob die Klage sachlich begründet sei.
- 20
- Es kann dahinstehen, ob an diesen Ausführungen im Hinblick auf die Problematik des Streitgegenstandes uneingeschränkt festzuhalten ist. Die Kongruenz von Streitgegenstand und Verjährungshemmung durch Klagerhebung schließt es jedenfalls aus, Teile eines Anspruchs, die der Kläger - anders als in dem vom Senat (Urteil vom 19. Januar 1994 - XII ZR 190/92 - FamRZ 1994, 751) entschiedenen Fall - mit seiner Klage ausdrücklich nicht geltend macht, gleichwohl der Verjährungshemmung, die das Gesetz an die klageweise Geltendmachung knüpft, zu unterwerfen. Nur diese Beurteilung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Schadensersatzrecht, welche die Hemmung der Verjährung auf Fälle erstreckt, in denen der Berechtigte erkennbar einen - wenn auch zu niedrig bezifferten - Gesamtschaden geltend machen will. Hat der Berechtigte dagegen - wie hier - sein Klagbegehren ausdrücklich auf einen Teil des behaupteten Anspruchs beschränkt, muss er sich - im Interesse des Verpflichteten an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden - auch verjährungsrechtlich an dieser Beschränkung festhalten lassen. Zugewinnausgleichsrechtliche Besonderheiten, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil ist gerade hier die - vom Ehemann schon im Verbund nicht genutzte - Möglichkeit eröffnet, einer etwaigen Ungewissheit über den genauen Anspruchsumfang im Wege der - insgesamt verjährungshemmenden - Stufenklage zu begegnen.
III.
- 21
- Das Oberlandesgericht hat - anders als das Amtsgericht - die Aufrechnung gegen die Gesamtforderung auf Zugewinnausgleich durchgreifen lassen, den unverjährten Teil also unverkürzt zugesprochen. Ob dies nach § 215 BGB geboten ist, kann dahinstehen; denn der Ehemann ist insoweit durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht beschwert.
Vorinstanzen:
AG Balingen, Entscheidung vom 06.06.2005 - 5 F 370/02 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2006 - 18 UF 189/05 -
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 19.12.2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2 3A)
4Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Schadensersatz im Zusammenhang mit dem am 23.07.1997 (GA 73, 74 f.) durch den Kläger erfolgten Erwerb von Anteilen an der G KG im Wert von 100.000 DM. Der Kläger war seit 1992 Kunde der E (zukünftig Beklagte).
5Mit Datum vom 22.12.2011 ließ der Kläger über seine Prozessbevollmächtigten ein Güteverfahren bei der staatlich anerkannten Gütestelle Rechtsanwalt und Mediator S einleiten (GA 158 f.).
6Der Kläger behauptet, sich am 23.07.1997 an die Beklagte gewandt und dort nach Geldanlagemöglichkeiten gefragt zu haben, da er eine Erbschaft gemacht hatte. Bei dieser Gelegenheit habe Herr N ihm eine Beteiligung am G auf der Grundlage des Emissionsprospektes und anhand einer „Kurzinfo geschlossener Immobilienfonds“ (GA 76 f.) empfohlen. Herr N habe ihm erläutert, dass es sich bei dieser Investition um eine sichere Beteiligung handele, die viele Vorteile mit sich bringe. Neben hohen Steuerersparnissen erhalte er regelmäßige Ausschüttungen. Er habe eine sichere Anlageform mit mittelfristiger Laufzeit gewünscht. Die Beteiligungssumme habe ihm und seiner zwischenzeitlich verstorbenen Frau im Alter zur Verfügung stehen sollen. Wesen und Funktionsweise des Fonds habe Herr N ihm nicht erläutert. Insbesondere habe er ihm nicht mitgeteilt, dass es sich bei der Beteiligung um eine unternehmerische Beteiligung handele, die mit verschiedenen Risiken verbunden sei. Verlustrisiken habe Herr N ebenso nicht angesprochen wie die mangelnde Fungibilität oder die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung. Außerdem habe Herr N ihm nicht erklärt, dass die Beklagte von der Fondsgesellschaft Rückvergütungen erhalte. Hätte er von diesen Umständen gewusst, hätte er die Beteiligung nicht gezeichnet.
7Der Kläger ist der Meinung, wegen der nicht anleger- und nicht anlagegerechten Beratungen stünden ihm Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Zudem sei der Prospekt (GA 31 ff.) fehlerhaft, weil in diesem nicht auf das Totalverlustrisiko hingewiesen werde. Auch weitere Umstände, wie die Sicherheit der Kapitalanlage, die mangelnde Fungibilität, die Kostentransparenz und die IRR–Methode seien nur unzureichend bzw. fehlerhaft dargestellt. Zwischen E und der G GmbH habe eine Vertriebsvereinbarung vom 28.07/02.09.1994 bestanden, ausweislich der die Beklagte für das von ihr vermittelte Emissionskapital eine Vertriebsprovision i.H.v. 7,5 % zuzüglich Mehrwertsteuer habe erhalten sollen (GA 143, 144). Mit Vereinbarung vom 16.09./12.09.1994 sei diese Vereinbarung dahingehend geändert worden, dass die Beklagte nur eine Provision i.H.v. 7,5% ohne Mehrwertsteuer habe erhalten sollen (GA 146). Zudem sei ihm der Prospekt nicht rechtzeitig übergeben worden. Er habe den Prospekt erst am 23.07.1999 bei Zeichnung der Beteiligung erhalten.
8Unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Beteiligungssumme einschließlich Agio und der Ausschüttungen i.H.v. 8.092,92 € stehe ihm ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 45.394,73 € zu. Außerdem könne er die Erstattung des ihm entgangenen Gewinns verlangen. Wäre er ordnungsgemäß über die Risiken der streitgegenständlichen Beteiligung informiert worden, hätte er den Fonds nicht gezeichnet. Nach einer Statistik des Bundesverbandes H e.V. vom 30.11.2011 habe man mit Fondsbeteiligungen innerhalb der letzten 15 Jahre, dem auch hier maßgeblichen Zeitraum, durchschnittlich eine Rendite von 3,7 % im Jahr erwirtschaften können (GA 78), so dass ihm ein Zinsanspruch von 4 % als angemessener Wert für die Vorenthaltung von Kapital zustehe, der Gegenstand des Klageantrags zu II. sei.
9Der Kläger behauptet, das Schreiben der Beklagten, mit der diese ihm mitgeteilt habe, dass sie an dem beantragten Güteverfahren nicht teilnehmen werde, sei ihm mit Bescheid der Gütestelle vom 23.10.2012, bei seinen Prozessbevollmächtigten eingegangen am 25.10.2012, zugestellt worden. Bei dieser Sachlage könnten seine Ansprüche nicht verjährt sein, zumal sich seine Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 31.01.2012 an die Beklagte gewandt und für ihn Schadensersatzansprüche geltend gemacht hätten. Diese Ansprüche habe die Beklagte erst mit Schreiben vom 20.06.2012 zurückgewiesen.
10Die verzögerte Zustellung des Güteantrags durch die Gütestelle an die Beklagte im Mai 2012 habe an der Hemmung der Verjährung nichts ändern können. Nach der Rechtsprechung seien Verzögerungen bei der Bekanntgabe des Güteantrags, die auf der Arbeitsbelastung der Gütestelle zurückzuführen seien, ihm nicht zuzurechnen. Der Güteantrag selbst erfülle die Voraussetzungen, die das Schlichtungsgesetz sowie die Verfahrensordnung der Gütestelle an dessen Wirksamkeit stellten. Es enthalte eine - nicht nur kurze, sondern ausführliche - Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und das Begehren des Güterantragstellers. Eine ausreichende Individualisierung sei bereits durch die Benennung der Fondsbeteiligung “G“ erfolgt.
11Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat bestritten, dass Herr N ein Beratungsgespräch mit dem Kläger geführt hat. Herr N habe intern geäußert, dass möglicherweise seine Kollegin, Frau K, das Gespräch geführt haben könne. Frau K habe auf Nachfrage erklärt, sie könne sich weder an den Kläger noch an ein Beratungsgespräch mit dem Kläger erinnern. Über schriftliche Unterlagen verfüge sie nicht mehr, da die 10 jährige handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen sei.
12Soweit sich in der Beitrittserklärung oben rechts der Namenszug „###“ finde, deute dies allenfalls darauf hin, dass der Kläger die Beitrittserklärung gegebenenfalls über die E AG bei der Fondsgesellschaft eingereicht habe.
13Die Behauptung, sie habe von der Fondsgesellschaft Rückvergütungen hinter dem Rücken des Klägers erhalten, hält die Beklagte für unsubstantiiert. Sie könne dies mangels ihr vorliegender Unterlagen nicht mehr prüfen. Jedenfalls müsse sich der Kläger die von ihm erlangten Steuervorteile anrechnen lassen. Konzeptgemäß sei bei dem Fonds im 1. Betriebsjahr ein negatives steuerliches Ergebnis von insgesamt rund 81% angefallen.
14Zudem hat sich die Beklagte auf Verwirkung und die Einrede der Verjährung berufen.
15Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Parteien einschließlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Sachanträge nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung.
16Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Etwaige Ansprüche des Klägers seien verjährt. Der Güteantrag des Klägers an die Schiedsstelle habe die Verjährung nicht hemmen können, weil der Antrag den geltend gemachten Anspruch nicht hinreichend genau individualisierte habe.
17Mit dieser Entscheidung ist der Kläger nicht einverstanden.
18Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht verkannt habe, dass durch die Einleitung des streitgegenständlichen Güteverfahrens die Verjährung hinsichtlich sämtlicher mit der vorliegenden Klage geltend gemachter materiell-rechtlicher Ansprüche gehemmt worden sei. Tatsächlich habe die Beklagte zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass sie Zuordnungsprobleme gehabt habe, weil er in seinem Güteantrag keine Angaben dazu gemacht habe, wann und wo er die streitgegenständliche Beteiligung gezeichnet habe. Eine Zuordnung sei der Beklagten allein schon durch den Namen des Antragstellers und die konkrete Bezeichnung der Kapitalanlage möglich gewesen. Der Vertrieb des G sei ausschließlich ab Prospektherausgabe im April des Jahres 1997 bis zum Jahresende und somit in einem überschaubaren Zeitfenster von nicht einmal 9 Monaten erfolgt. Darüber hinaus sei der Beklagten zum Zeitpunkt des Zugangs des Güteantrages der streitgegenständliche Lebenssachverhalt aufgrund des außergerichtlichen Anspruchsschreibens der Klägervertreter vom 31.01.2012 bekannt gewesen. Demzufolge hätten auch andere Oberlandesgerichte in Verfahren, in denen Güteanträge, wie in dem vorliegenden Verfahren streitgegenständlich gewesen seien, diese Anträge als für eine Verjährungshemmung ausreichend angesehen.
19In der Sache sei die Klage begründet. Die Risiken und Nachteile der Beteiligung seien im Rahmen des Beratungsgesprächs nicht angesprochen worden. Zudem sei der Emissionsprospekt fehlerhaft. Die Beteiligung sei dem Kläger als sicher empfohlen worden, obgleich sie dies nicht sei. Auf die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung sei er nicht hingewiesen worden. Ebenfalls sei mit ihm nicht das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung erörtert worden. Schließlich sei er nicht darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte von der Fondsgesellschaft aufklärungspflichtige Rückvergütungen erhalten habe.
20Soweit das Landgericht darauf hingewiesen habe, dass sein Prozessbevollmächtigter dem Güteantrag keine Vollmacht beigefügt habe, sei darauf zu verweisen, dass nach § 3 der Verfahrensordnung der Gütestelle dem Güteantrag eine schriftliche Vollmacht beizufügen sei oder auf Antrag nachzureichen sei. Aus dieser Regelung ergebe sich, dass es für eine Verjährungshemmung nicht zwingend erforderlich sei, dass die Vollmacht schon dem Güteantrag beigefügt sei, sondern es reiche aus, dass eine solche Vollmacht nachgereicht werde. Im Übrigen sei Rechtsanwalt S vor Einleitung des Güteverfahrens telefonisch befragt worden, ob dem Güteantrag eine Vollmacht beizufügen sei. Dies habe Rechtsanwalt S verneint.
21Der Kläger beantragt,
22I. unter Abänderung des am 19.12.2013 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster, Az. 114 O 61/13 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 45.394,73 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
23II. die Beklagte zu verurteilen an ihn einen weiteren Betrag i.H.v. 29.795,54 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
24III. Die Verurteilung gemäß Ziffer I. und II. erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhand Gesellschaft K2 & Q mbH, C-Straße, ##### C2, an die Beklagte.
25IV. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der an Abtretung der Ansprüche des Klägers aus dem Treuhandvertrag mit der Treuhand Gesellschaft K2 & Q mbH, C-Straße, ##### C2, in Verzug befindet.
26Die Beklagte beantragt,
27die Berufung zurückzuweisen.
28Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und vertritt die Meinung, etwaige Schadensersatzansprüche seien verjährt. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.
29Wegen des weiteren Tatsachenvortrags der Partei nimmt der Senat Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
30B)
31Die Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil etwaige Ansprüche des Klägers aus dem behaupteten Beratungsvertrag aus dem Jahr 1997 gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt sind, so dass die Beklagte berechtigt ist, die geforderte Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB).
32I. Die am 15.04.2013 bei Gericht eingereichte Klageschrift vom 08.04.2013 konnte die Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmen, weil die Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 BGB zu diesem Zeitpunkt bereits weit über ein Jahr abgelaufen war.
33II. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.11.2011 eingereichte und der Beklagten im Mai 2012 zugestellte Güteantrag die Verjährung nicht gemäß § 204 I Nr. 4 BGB hemmen konnte.
34Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 HS 1 BGB wird die Verjährung durch die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle oder, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegungen betreibt, eingereicht ist, gehemmt.
35Zwar kann ein Güteantrag die Verjährung hemmen. Voraussetzung ist aber, dass dieser Antrag den geltend gemachten Anspruch hinreichend genau bezeichnet (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 73. Auflage, § 204 Rz. 19; Staudinger-Peters/Jacoby, BGB, neu bearbeitet 2009, § 204 Rz. 61; Bamberger/Roth-Henrich, BGB, 3. Auflage, § 204 Rz. 26; Lakkis in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 204 BGB Rz. 57; OLG München, Beschluss vom 12. November 2007, 19 U 4170/07, Juris Rz. 21). Das folgt schon daraus, dass die Verjährung nur für ein oder mehrere bestimmte Streitgegenstände gehemmt werden kann und nicht pauschal für alle denkbaren Ansprüche zwischen zwei oder mehreren Parteien. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Hemmungswirkung eines Güteantrags voraus, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch Gegenstand des Güteverfahrens war. Denn nur im Falle einer Anspruchsidentität steht die Anbringung eines Antrags auf Durchführung eines Güteverfahrens in Ansehung der Verjährungsunterbrechung der Klageerhebung gleich (vergleiche BGH, Urteil vom 06.07.1993, VI ZR 306/92, Juris Rz. 27). Im Übrigen muss der Schuldner ebenso wie bei dem Erlass eines Mahnbescheides erkennen können, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Demzufolge verlangt auch § 5 S. 3 Schlichtungsgesetz Baden Württemberg, dass der Schlichtungsantrag eine kurze Darstellung der Streitsache, den Gegenstand des Streits und des Begehrens enthalten muss.
36Diesen an die Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen wird der Güteantrag des Klägers vom 22.11.2011 nicht gerecht. Mit diesem Güteantrag macht der Kläger Ansprüche auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung am G, G KG geltend. Dem Antrag kann entnommen werden, dass der Kläger behaupten wollte, dass er von einem Mitarbeiter der Beklagten und/oder deren Rechtsvorgängerin beraten worden sein will, dass dieser Mitarbeiter ihm die Risiken und Nachteile der Beteiligung nicht offen gelegt haben soll und dass der Kläger den Emissionsprospekt für fehlerhaft hält. Zudem habe der Mitarbeiter der Beklagten ihm nicht offen gelegt, dass die Beklagte Rückvergütungen erhalten habe.
37Angaben dazu, wann die Beratung in welcher Filiale stattgefunden haben soll, fehlen. Angesichts der Tatsache, dass die behauptete Beratung mehr als 14 Jahre zuvor
38stattgefunden haben soll und demzufolge angesichts des Ablaufs der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfrist damit zu rechnen war, dass die Beklagte über keine schriftlichen Informationen mehr verfügte, und im Güteantrag weder eine zeitliche noch eine örtliche Spezifizierung erfolgte, genügten die Angaben den an die Bestimmtheit zu stellenden Anforderungen nicht. Dies gilt erst recht, weil der Kläger nicht einmal angegeben hatte, dass die behauptete Beratung nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch die später von ihr übernommene E erfolgt sein soll. Zudem enthielt der Güteantrag keine anderen Angaben, mit denen der Beklagten eine Zuordnung möglich gewesen wäre. Den Berater hatte der Kläger nicht namentlich bezeichnet, Angaben zur Höhe der Beteiligungssumme enthält der Güteantrag ebenso wenig wie zur Höhe des dem Kläger vermeintlich entstandenen Schadens. Allein der Name des Klägers, dessen Anschrift im Jahre 2011 sowie die Angabe der Fondsbeteiligung reichten angesichts geplanter einzuwerbender Kommanditbeträge in Höhe von 210.000.000 DM (Prospekt S. 41 – GA 52) nicht aus, den geltend gemachten Anspruch hinreichend bestimmt zu bezeichnen, zumal der Kläger vor Einreichung des Güteantrags die Beklagte nicht mit dem streitgegenständlichen Sachverhalt konfrontiert hatte. Unerheblich ist insoweit der Hinweis des Klägers auf ein Anspruchsschreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 31.01.2012. Zu diesem Zeitpunkt war die 10 jährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 BGB bereits abgelaufen.
39Unverständlich ist der Hinweis der Klägervertreter auf das Sitzungsprotokoll des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25.02.2014 in dem Verfahren 4 U 1766/13. Dieses Protokoll enthält keinen Hinweis darauf, dass die Frage der Verjährung in dem Verfahren überhaupt eine Rolle spielte. Erst recht enthält es keine Angaben dazu, ob der 4. Senat des OLG Nürnberg den Güteantrag der Klägervertreter, sofern es auf diesen in dem betreffenden Verfahren überhaupt angekommen sein sollte, für hinreichend bestimmt gehalten hat. Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf die Ausführungen in einem Sitzungsprotokoll des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10.02.2014 in dem Verfahren 5 U 154/13. Der Kläger verkennt insoweit, dass in dem betreffenden Verfahren nicht die Beklagte, sondern eine Firma C AG Beklagte war. Den Ausführungen in dem Sitzungsprotokoll ist zu entnehmen, dass das Oberlandesgericht Stuttgart auf Umstände des Einzelfalls abgestellt hat. Die Umstände in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart sind mit den Umständen, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind, nicht vergleichbar. Im Übrigen sind die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in den Verfahren vor dem OLG Stuttgart und dem OLG Nürnberg in dem Verfahren 4 U 1766/13 vorgelegten Güteantrage mit Ausnahme der Beteiligung identisch mit dem in dem hiesigen Verfahren vorgelegten Güteantrag. Dies verdeutlicht, dass die Klägervertreter offenbar in zahlreichen Verfahren inhaltlich identische Güteranträge bei Gütestellen ohne Differenzierung auf den Einzelfall anhängig gemacht haben.
40III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(1) Nach der Bekanntmachung des Vorlagebeschlusses im Klageregister setzt das Prozessgericht von Amts wegen alle bereits anhängigen oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Feststellungsziele im Musterverfahren noch anhängig werdenden Verfahren aus, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt. Das gilt unabhängig davon, ob in dem Verfahren ein Musterverfahrensantrag gestellt wurde. Die Parteien sind anzuhören, es sei denn, dass sie darauf verzichtet haben.
(2) Der Kläger kann die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses ohne Einwilligung des Beklagten zurücknehmen, auch wenn bereits zur Hauptsache mündlich verhandelt wurde.
(3) Mit dem Aussetzungsbeschluss unterrichtet das Prozessgericht die Kläger darüber,
- 1.
dass die anteiligen Kosten des Musterverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und - 2.
dass Nummer 1 nicht gilt, wenn die Klage innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Aussetzungsbeschlusses im Ausgangsverfahren zurückgenommen wird (§ 24 Absatz 2).
(4) Das Prozessgericht hat das Oberlandesgericht, welches das Musterverfahren führt, unverzüglich über die Aussetzung zu unterrichten, wobei die Höhe des Anspruchs, soweit er von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen ist, anzugeben ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.