Landgericht Potsdam Urteil, 28. Feb. 2014 - 1 O 471/11

erstmalig veröffentlicht: 25.08.2022, letzte Fassung: 19.10.2022

Eingereicht durch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Gericht

Landgericht Potsdam

Richter

Beteiligte Anwälte

Prozessbevollmächtigte/r der Beklagtenseite

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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LANDGERICHT POTSDAM 

Urteil vom 06.03.2014

Az.: 1 O 471/11

 

In dem Rechtsstreit

des Rechtsanwalts Stephan Mitlehner als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ___GMBH. ___Straße__, ___ Berlin, (Kläger)

- Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Mitlehner, Walter-Benjamin-Platz 8, 10629 Berlin -

gegen

1. A___,___Straße __, ___Berlin, (Beklagter zu 1)

- Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Streifler & Kollegen, Oranienburger Straße 69, 10117 Berlin -

 

1. B___,___Straße __, ___Berlin, (Beklagter zu 2)

-  Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Martin,Ohiostraße 10, 76149 Karlsruhe -

 

hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam
durch die Richterin am Landgericht Hesse-Lang als Einzelrichterin

im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 28.01.2014 eingereicht werden konnten,

 

 für R e c h t  erkannt:

 

 

1.                     Die Klage wird abgewiesen.

2.                      Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.                      Das  Urteil  ist  gegen  Sicherheitsleistung  in  Höhe  von  110%  des  jeweils  zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung einer Stammeinlage bzw. Feststeilung einer Ausfallhaftung in Anspruch.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der ___ GmbH i.L

Die Insolvenzschuldnerin wurde mit notariellem Gesellschaftsvertrag vom __.__.__ (Urkunde des Notariats ____, Ur.-Nr. ___/___) unter der Firma „Unternehmensberatung _____ GmbH" gegründet. Gründungsgesellschafter waren der Beklagte zu 1. sowie Herr ___,___ die beide jeweils eine Stammeinlage in Höhe von 25.000,­ DM übernahmen. Mit notariellem Vertrag vom 03.11.1995 (Urkunde des Notariats ___, Ur.-Nr.   __/__)                verkauften  der Beklagte   zu 1.  sowie _____  ihre Gesellschaftsanteile an die ___ GmbH in ___ zu einem Preis von 1,- DM pro Geschäftsanteil. In dem notariellen Vertrag wurde die volle Einzahlung des Kapitals von 50.000,- DM versichert. Gleichzeitig wurde die Firma „_____ _____ GmbH" in „_____  GmbH" geändert. Mit weiterem notariellen Vertrag vom 20.02.1997 (Ur.-Nr. __/__ des Notariats _____) trat die ___GmbH ihre Geschäftsanteile an der ___GmbH, die zuvor zu  einem  einzigen  Geschäftsanteil  von  50.000,-  DM  vereinigt worden waren,  an die Beklagten ab, und zwar einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 27.500,- DM an den Beklagten zu 1. und einen Teilgeschäftsanteil in Höhe von 22.500,- DM an den Beklagen zu 2., wobei die Beklagten jeweils einen Kaufpreis von 1,- DM für die von ihnen übernommenen Geschäftsanteile zahlten. Der Beklagte zu 1. verkaufte im Folgenden mit notariellem Vertrag vom 10.06.1997 seine Geschäftsanteile anteilig in Höhe von 25.500,- DM an Herrn ___ ___ und in Höhe von 2.000,- DM an Herrn ___ ___, und trat sie entsprechend an die Erwerber ab. Mit demselben Vertrag verkaufte der Beklagte zu 2.  seinen Geschäftsanteil an ___ ___ und trat ihn an ihn ab. Wegen der Einzelheiten der notariellen Verträge wird auf die Kopien BI. 8-14, BI. 68-72, 81-85 und 86-90 d. a. Bezug genommen.

Über das Vermögen der ___GmbH i.L. wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 27.08.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger nahm in dem Rechtsstreit 8 0 427102, Landgericht Potsdam, ___ ___ auf Zahlung einer ausstehenden Stammeinlage in Höhe von 12.782,23 € zzgl. Zinsen in Anspruch,  und  erstritt ein obsiegendes Urteil. Ferner führte er wegen ausstehender Stammeinlage einen Rechtsstreit  gegen den   Gesellschafter   ___ ___. Die dort gegen den Gesellschafter ____ titulierte Hauptforderung in Höhe von 12.526,65 € ist (nebst Zinsen und Kosten) seit Juli 2013 durch monatliche Ratenzahlungen des Gesellschafters ____ ausgeglichen.

Unter Verweis darauf, dass Herr ___ zahlungsunfähig ist, nahm der Kläger mit Schreiben vom 16.12.2011 den Beklagten zu 1. auf Zahlung von 13.383,02 € in Anspruch. Mit Schreiben vom 22.12.2011 forderte er den Beklagten zu 2. zur Zahlung von 12.782,23 € oder zumindest zur Anerkennung eines entsprechenden Anspruchs gemäß § 24 GmbHG auf. Zahlungen bzw. Anerkenntnisse der Beklagten erfolgten darauf nicht. Mit Schreiben vom 01.03.2012 an den Beklagten zu 1. sowie an ___ ___ jeweils übersandt mit Einschreiben, erklärte der Kläger die Adressaten ihrer Geschäftsanteile und etwaiger geleisteter Teilzahlungen auf die Stammeinlage für verlustig.

Der Gesellschafter ____ erklärte gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 19.12.2011, dass er seine Haftung für die ausstehende Stammeinlage des ___ ___anerkenne, und dass er darum bitte, seine weiteren  Zahlungen nach Tilgung der von  ihm zu erbringenden Stammeinlage  auf die ausstehende  Stammeinlage  des Herrn ___  anzurechnen.  Auch nach Ausgleich der gegen ihn titulierten Forderung zahlt der Gesellschafter ___ weiterhin monatliche Raten in Höhe von 200,- € an den Kläger.

Der Kläger behauptet, jedenfalls 25.000,- DM (12.782,23 €) an Stammkapital seien für die Insolvenzschuldnerin nicht einbezahlt worden und stünden noch aus. Belege über eine Einzahlung der Einlage bei Gründung der Gesellschaft fehlten. Er macht geltend, der Beklagte zu 1. könne sich auf die vermeintliche Erfüllung der Stammeinlagepflicht nicht berufen, da er unstreitig als Streithelfer an dem Rechtsstreit 8 0 427/02, Landgericht Potsdam, beteiligt war. Der Gesellschafter ___ habe durch Vertrag vom 10.06.1991 einen Geschäftsanteil am GmbH-Mantel der Schuldnerin erworben, was zur Folge habe, dass die Stammeinlage erneut geschuldet sei. Die Haftung der Beklagten für die Stammeinlage als Veräußerer des Mantels entfalle dadurch nicht.

 

Der Kläger beantragt,

1.  den Beklagten zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 13.383,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2011 zu zahlen

2.  festzustellen, dass der Beklagte zu 2. gemäß § 24 GmbHG zur Zahlung von 12.782,23 € an den Kläger verpflichtet ist, soweit die Stammeinlage vom Beklagten zu 1. nicht eingezogen werden kann.

 

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 1. behauptet, er habe seine Einlagepflicht 1990 vollständig erfüllt, indem er 25.000,- DM darauf bei der Deutschen Bank eingezahlt habe. Der Mitgesellschafter ___ habe seine Einlage zunächst in Form einer Sacheinlage geleistet und sie sodann im Jahr 1995 durch Barzahlung erbracht. Der Beklagte zu 2. behauptet, eine Kaduzierung des Geschäftsanteils des Gesellschafters ___ sei nicht erfolgt, die Rückscheine der Einschreiben  belegten  die  Zustellung  der Schreiben nicht.  Im  Übrigen  sei  er  nicht  im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einlageschuld Gesellschafter gewesen; dies sei Voraussetzung für eine Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG.

Der Beklagte zu 1) beruft sich ferner auf Verjährung der gegen ihn erhobenen Ansprüche.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ___ ___. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2013 (BI. 246 - 248 d. A.) Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Der Kläger kann den Beklagten zu 1. nicht auf Zahlung einer ausstehenden Stammeinlage in Höhe von 13.383,02 € in Anspruch nehmen. Es besteht kein entsprechender Anspruch des Klägers gemäß § 16 Abs. 2 GmbHG. Zwar haftet der Beklagte zu 1. grundsätzlich gemäß § 16 Abs. 2 GmbHG als Veräußerer des Geschäftsanteils neben dem Erwerber (Herrn ___) für ausstehende Einlageverpflichtungen. Im Zeitpunkt der letzen mündlichen Tatsachenverhandlung war jedoch keine Einlageverpflichtung, für die der Beklagte zu 1. haften würde, mehr offen. Die auf die Gründung der Insolvenzschuldnerin im Jahr 1990 zurückgehende Einlageverpflichtung in Höhe von 50.000,- DM ist erfüllt. Die Voraussetzungen dafür, dass weitere Einlageverpflichtungen entstanden seien, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass im Jahr 1990 eine Stammeinlage in Höhe von 25.000 DM eingezahlt worden war. Der Zeuge ____ hat überzeugend  dargelegt, dass er 1990, als er in Steuerangelegenheiten  für den Beklagten zu 1. und die spätere Insolvenzschuldnerin tätig war und zu dieser Zeit auch deren Buchhaltung machte,Kontoauszüge  in Bearbeitung hatte, aus denen die Einzahlung einer Stammeinlage von 25.000,- DM durch den Beklagten zu 1. hervorging. Die vom Zeugen für seine Erinnerung  gegebene Begründung, dass er im Zusammenhang mit dem Erstellen der Abschlüsse eine Nachfrage wegen der Einzahlung hatte, erscheint glaubhaft und nachvollziehbar. Der Zeuge sagte ruhig und überzeugend aus und wirkte aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks glaubwürdig. Da er lediglich  zwischen 1990 und 1995 in steuerlichen Angelegenheiten für den Beklagten zu 1. tätig war und darüber hinaus keine Verbindung zwischen beiden ersichtlich ist, ist kein persönliches Interesse des Zeugen am Ausgang dieses Rechtsstreits erkennbar. Auch der Umstand, dass er sich gerade an die Einzahlung der Stammeinlage und die entsprechenden Belege erinnern konnte, andere Details aber nicht mehr wusste (etwa, wie die Einzahlung erfolgt war oder wie die Steuerberatungsgesellschaft, für die er damals gearbeitet hatte, hieß), ist nicht geeignet, Misstrauen gegen die Aussage des Zeugen zu wecken. Die fraglichen Vorgänge waren im Zeitpunkt der Zeugenvernahme mehr als 23 Jahre her. Es gehört zu den Eigenheiten des menschlichen Gedächtnisses, dass einige Details auch noch nach so langer Zeit klar in der Erinnerung sind, während die meisten nicht mehr genau erinnerlich sind. Dass einem Buchhalter und Steuerfachangestellten, der eine Firma von Anfang an bei ihrer Gründung betreut hat, aus diesem Mandat gerade noch die Einzahlung einer Stammeinlage im Gedächtnis ist, erscheint nicht ungewöhnlich, da es sich dabei nicht um eine alltägliche Buchung, sondern um einen einmaligen Vorgang, welcher eher die Chance hat, im Gedächtnis zu bleiben, handelt.

Es ist damit auszugehen, dass im Zeitpunkt der Umfirmierung der „____GmbH"  in  „____GmbH", verbunden mit der Abtretung der Gesellschaftsanteile an die ____GmbH, im Jahr  1995 lediglich  noch  eine Stammeinlageverpflichtung  in Höhe von  25.000,- DM offen war.  Diese  ist  auf  die  ____Lösungen   GmbH  als  Zessionarin   des  betreffenden Gesellschaftsanteils übergegangen. Aufgrund  der 1997   zunächst  vorgenommenen Verschmelzung der beiden Geschäftsanteile, die auf den Beklagten zu 1. bzw. Herrn ___ zurückgingen, ging diese verbleibende Einzahlungsverpflichtung  sodann auf den aus der Verschmelzung entstandenen Gesamtgeschäftsanteil von 50.000,- DM über. Ob die daraus mit Abtretungsvertrag vom 20.02.1997 neu gebildeten Geschäftsanteile in Höhe von 27.500,- DM bzw. 22.500,- DM, die der Beklagte zu 1. bzw. der Beklagte zu 2. erwarben, dafür jeweils nur anteilig haften (so wohl zutreffend ____GmbHG, § 17 Rn 39) oder gesamtschuldnerisch, kann dahinstehen. Jedenfalls war insgesamt nur noch eine Einlageverpflichtung in Höhe von 25.000,- DM offen, für die der Beklagte zu L nach der Veräußerung seines Geschäftsanteiles im Juni 1997 gemäß § 16 Abs. 2 GmbH dem Grunde nach haften könnte. Diese eine Einlageverpflichtung ist jedoch zwischenzeitlich durch die (unstreitigen) Zahlungen des ____ ____, verbunden mit dessen  ausdrücklicher Erklärung, über seine eigene Verpflichtung auf noch offenstehende Forderungen aus dem Geschäftsanteil ___ zahlen zu wollen,  erfüllt und erloschen (§§ 362, 267 Abs. 1 BGB). Es sind auch nicht zwischenzeitlich durch  sogenannte „Mantelkäufe" weitere Einlageverpflichtungen  entstanden. Das Entstehen einer solchen generellen Verpflichtung zur Neueinlage scheitert schon daran,   dass   im Zeitpunkt der vorliegenden Gesellschaftsanteilsverkäufe  und -abtretungen  die herrschende  Meinung  in Rechtsprechung und Schrifttum und insbesondere  die ständige höchstrichterliche  Rechtsprechung  noch nicht davon ausgegangen sind. Die vom Kläger geltend gemachte Verpflichtung der Käufer eines GmbH-Mantels, bei bereits  aufgebrauchtem  Stammkapital der GmbH dieses analog zu den Gründungsvorschriften  erneut  einzuzahlen,  geht  auf  die  Grundsatzentscheidung  des  BGH vom  07.07.2003    (NJW  2003,  3198)    zurück.  Zuvor      war          die         Anwendung   der Gründungsvorschriften  bei  Verwendung  eines gebrauchten  GmbH-Mantels  sehr umstritten (Thüringer  Oberlandesgericht  ZIP 2004, 2327). Dies führt dazu, dass auf „Altfälle", die der Entscheidung des BGH vorangingen, diese    Rechtsprechung  aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht uneingeschränkt anwendbar ist (Thüringer Oberlandesgericht  aaO). Anwendbar, da bereits zuvor vertreten, ist allerdings der Grundsatz, dass bei Wiederbelebun g eines leeren GmbH-Mantels eine Haftung der Gesellschafter in Höhe der Differenz zwischen dem  Mindest-Stammkapitals   und   dem  Vermögen   der   GmbH   stattfinden   müsse,  wobei maßgebender   Stichtag   die   Aufnahme   einer  unternehmerischen  Tätigkeit,   insbesondere dokumentiert  durch  die Anmeldung  einer  unternehmerischen  Satzungsänderung,  sein  so11 (Thüringer Oberlandesgericht aaO). Die Voraussetzungen für eine entsprechende Haftung der Beklagten  als Gesellschafter  bzw.  Beteiligte an  einem  Mantelkauf  sind jedoch  vorliegend vom   Kläger   nicht  einmal vorgetragen.  Es  fehlt  bereits  Vortrag,  dass  bzw.   wann   die Insolvenzschuldnerin ihre wirtschatuiche Betätigung eingestellt und zu einem leeren GmbH­ Mantel geworden  sein  soll,  sowie  Vortrag,  wann  und  wie  sie  eine  unternehmerische Beteiligung  im Sinne einer wirtschaftlichen Neugründung wieder  aufgenommen haben  soll. Abzugrenzen  von einer wirtschaftlichen  Neugründung  sind  sowohl  Sanierungsbemühungen hinsichtlich einer „dahindümpelnden" GmbH als auch Umstrukturierungen,  wobei das aktive Weiter-)Betreiben  eines Unternehmens  maßgebliches  Abgrenzungskriterium  ist   (Thüringer Oberlandesgericht   aaO   mwN).   Allein   der   (mehrfache)   Verkauf   und   die   (mehrfache) Abtretung  von  Geschäftsanteilen  sind vor  diesem  Hintergrund  genauso wenig  hinreichend, um von einer Mantelverwendung auszugehen, wie die schlichte  Rechtsbehauptung,  eine solche habe vorgelegen.

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der  Beklagte zu  1. die geltend gemachte Zahlung unbeschadet der Zahlungen  des  Gesellschafters  _____ schulde, weil neben diesem auch der Gesellschafter ___ rechtskräftig zur Zahlung einer ausstehenden Stammeinlage in Höhe von 12.782,23 € verurteilt worden ist. Das Urteil gegen den Gesellschafter ___ entfaltet gegenüber dem Beklagten zu 1. als dortigem Streitverkündeten und Nebenintervenienten keine Interventionswirkung, da  die Voraussetzungen der §§ 74, 68 ZPO nicht vorliegen. Es ist in dem dortigen Rechtsstreit 8 0 427/02, Landgericht Potsdam, gerade kein Sachurteil zuungunsten des  Klägers  als Hauptpartei ergangen (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 68 Rn 4),  sondern  der Kläger hat obsiegt. Für die Ausfallhaftung des Beklagten  zu 1. gemäß § 16 Abs. 2 GmbHG lassen sich aus dem Urteil und der Streitverkündung keine Rückschlüsse ziehen, insbesondere nicht der Rückschluss, dass damit im vorliegenden Prozess Einwendungen des Beklagten zu

1. gegen die Einlageverptlichtung ausgeschlossen sind. Dies gilt umso weniger für Einwendungen, die nach Rechtskraft des Urteils entstanden sind, wie die seitdem erfolgte Erfüllung einer bestehenden Einlagepflicht durch Zahlungen eines Dritten bzw. Gesamtschuldners.

 

II.

Der Klageantrag zu 2. ist zulässig, da zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2. ein (mögliches) Rechtsverhältnis in Gestalt der (möglichen) Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG besteht und der Kläger ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens dieses Rechtsverhältnisses hat (§ 256 ZPO).

 

Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Da der Beklagte zu 1. aus den unter Ziff T dargelegten Gründen dem Kläger nicht mehr die Zahlung der geltend gemachten Stammeinlage schuldet, besteht auch keine Haftung des Beklagten zu 2. nach § 24 GmbHG.

 

Im Übrigen würde einer Haftung des Beklagten zu 2. aus § 24 GmbHG auch entgegenstehen, dass dieser weder im Zeitpunkt der Fälligstellung der ausstehenden Einlageforderung (spätestens vor dem erstmaligen Verkaufs der Gesellschaftsanteile im Jahr 1995, da in dem entsprechenden Vertrag die vollständige Einzahlung zugesichert worden war) noch im Zeitpunkt der Kaduzierung des entsprechenden Gesellschaftsanteils (im Jahr 2012) Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin war. Jedenfalls die (vorliegend nicht gegebene) Gesellschaftereigenschaft im Zeitpunkt der Fälligstellung ist Voraussetzung für eine Haftung nach § 24 GmbHG, die (vorliegend gegebene) Gesellschaftereigenschaft lediglich zu einem Zeitpunkt, in dem die Einlageforderung noch fällig war, ist dagegen nicht hinreichend (OLG Celle, Urteil vom 27.07.1994, 9 U 101/93).

 

III.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 S. 1 und 2 ZPO.

 

Hesse-Lang

 

Urteilsbesprechung zu Landgericht Potsdam Urteil, 28. Feb. 2014 - 1 O 471/11

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Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

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(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.

(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.

(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.

(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.

(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Soweit eine Stammeinlage weder von den Zahlungspflichtigen eingezogen, noch durch Verkauf des Geschäftsanteils gedeckt werden kann, haben die übrigen Gesellschafter den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile aufzubringen. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.