Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Feb. 2012 - 13 S 160/11

bei uns veröffentlicht am08.02.2012

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 06.09.2011 (Az.: 7 C 2244/10) wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die vorläufige Vollstreckung der Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages, es sei denn, dass die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Berufungsstreitwert: 1.140,00 Euro

Gründe

 
I.
Die Klägerin kaufte für ihre Wohnung bei der Beklagten, einem gewerblich auftretenden Möbelhaus, am 28.12.2009 eine lederne Polstergarnitur mit Zusatzleistungen zum Gesamtpreis von 3.850,00 EUR. Auf diesen Kaufpreis zahlte sie bei Abschluss des Vertrages 1.140,00 EUR an. Nach Rücktritt vom Kaufvertrag verlangt die Klägerin von der Beklagten die Rückerstattung dieser Anzahlung.
Die Beklagte ließ die Polstergarnitur am 06.04.2010 durch ein Transportunternehmen bei der Klägerin anliefern und aufstellen. Bei der Aufstellung erkannte die Klägerin, dass sich jene nicht in einem vertragsgemäßen Zustand befand; die Parteien sind sich darüber einig, dass ein erheblicher Sachmangel vorlag. Weil der Transportunternehmer Weisung der Beklagten hatte, die Polstergarnitur nur Zug um Zug gegen Zahlung des Restkaufpreises bei der Klägerin zu belassen, die Klägerin wegen des Mangels aber nicht zur vollständigen Zahlung bereit war, nahm der Transportunternehmer die Polstergarnitur wieder mit. Zwischen den Parteien gab es noch am 06.04.2010 eine Kontaktaufnahme, deren Inhalt streitig ist.
Unter dem Datum des 06.04.2010 schrieb die Beklagte an die Klägerin, dass sie deren Beanstandung an den Hersteller weitergeleitet habe. Die Klägerin werde deswegen um ein wenig Geduld gebeten (Anl. K 5, Bl. 20 d.A.). Nachdem die Klägerin bis zum 18.04.2010 keine weitere Nachricht von der Beklagten erhalten hatte, schrieb sie jener, dass sie, weil nicht abzusehen sei, wie und wann die Beanstandung beantwortet werde, vom Kaufvertrag zurücktrete (Anl. K 6, Bl. 21 d.A.). Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2010, in welchem sie den Rücktritt zurückwies und mitteilte, dass sie ihr Nachbesserungsrecht in Anspruch nehmen wolle; sie werde unaufgefordert wieder auf die Klägerin zukommen (Anl. K 7, Bl. 22 d.A.). Die Beklagte meldete sich erneut bei der Klägerin mit Schreiben vom 10.05.2010, in welchem sie mitteilte, dass die Polstergarnitur nunmehr zunächst zum Hersteller transportiert werden müsse. Mit einer Rücklieferung an die Klägerin sei nicht vor Ende Juni 2010 zu rechnen (Anl. K 8, Bl. 23 d.A.). Daraufhin suchte die Klägerin ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten auf, welcher der Beklagten im Namen der Klägerin schrieb, dass der Klägerin angesichts des Zeitablaufs und der Ankündigung einer weiteren langen Frist ein Zuwarten nun endgültig nicht mehr zumutbar sei, weswegen sie vom Kaufvertrag zurücktrete (Anl. K 9, Bl. 24 d.A.).
Die Klägerin trägt vor, dass sie am Tag der Anlieferung, dem 06.04.2010, telefonisch gegenüber der Beklagten erklärt habe, dass sie die mangelhafte Polstergarnitur so nicht akzeptiere und von der Beklagten verlange, dass diese entweder die Polstergarnitur unverzüglich repariere oder ihr eine neue, mangelfreie liefere. Am Abend des 06.04.2010 habe sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen B., das Möbelhaus der Beklagten aufgesucht und dort mit dem Filialleiter gesprochen. Auch jenem habe sie gesagt, dass sie auf einer Reparatur oder einer mangelfreien Neulieferung bestehe. Damals habe sie keineswegs die Absicht gehabt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ihr sei es darum gegangen, dass die Beklagte ihr eine mangelfreie Polstergarnitur liefere. Das habe sie auch deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Klägerin steht auf dem Rechtsstandpunkt, dass eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht erforderlich gewesen sei. Wegen des langen Zeitablaufes und des zögerlichen Verhaltens der Beklagten sei für sie eine Fristsetzung unzumutbar gewesen.
Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, die Beklagte zur Rückzahlung der angezahlten 1.140,00 EUR nebst Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.
Die Beklagte hat im ersten Rechtszug Klagabweisung beantragt.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage stattgegeben. Das Urteil ist im Wesentlichen auf die Begründung gestützt, dass der Klägerin eine Fristsetzung nach § 440 BGB nicht zumutbar gewesen sei.
Die Beklagte wendet sich gegen das Urteil des Amtsgerichtes mit der Behauptung, dass die Klägerin niemals eine Nacherfüllung verlangt habe. Dies sei nicht telefonisch geschehen und die Klägerin sei auch nicht am 06.04.2010 im Möbelhaus gewesen. Zudem steht die Beklagte auf dem Rechtsstandpunkt, dass ein Rücktritt schon deswegen ausgeschlossen sei, weil die Klägerin der Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Ein Fall der Unzumutbarkeit liege nicht vor.
Deswegen beantragt die Beklagte,
10 
das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
11 
Die Klägerin beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen. Wegen des Berufungsvorbringens wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
14 
Das Berufungsgericht hat über die Frage, ob die Klägerin die Beklagte zur Nacherfüllung aufgefordert hat, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B.
II.
15 
Der form- und fristgerecht eingelegten und mit einer Begründung versehenen Berufung der Beklagten bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Das Amtsgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass die Klägerin wirksam von dem Kaufvertrag zurückgetreten ist und daher einen Anspruch auf Rückerstattung des angezahlten Kaufpreises hat.
16 
1. Nachdem zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Polstergarnitur sachmangelbehaftet war, stehen der Klägerin die Gewährleistungsrechte des § 437 BGB zu. Die Klägerin kann gem. § 437 Nr. 2 BGB in Verbindung mit den dort genannten weiteren Vorschriften von dem Kaufvertrag zurücktreten und den teilweise gezahlten Kaufpreis zurückverlangen.
17 
2. Die rechtliche Voraussetzung des vorgelagerten Nacherfüllungsverlangens nach § 439 BGB ist erfüllt.
18 
a) Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte das behauptete Nacherfüllungsverlangen verspätet bestritten hat, kann dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht ohne Verzögerung des Rechtsstreits über diese Frage Beweis erheben konnte. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin von der Beklagten eine Nacherfüllung verlangt hat. Der Zeuge B. hat den streitigen Vortrag der Klägerin glaubhaft bestätigt. Das Gericht hat bei der Würdigung der Aussage berücksichtigt, dass es sich bei dem Zeugen um den Lebensgefährten der Klägerin handelt. Ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits ist evident. Gleichwohl gibt das Näheverhältnis zwischen der Klägerin und dem Zeugen keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Der Zeuge hat sowohl das Telefongespräch als auch das von der Beklagten bestrittene Gespräch mit dem Niederlassungsleiter in den Räumen des Möbelhauses widerspruchsfrei und detailreich geschildert. Angesichts des Umstandes, dass der Zeuge den Besuch im Möbelhaus und das Gespräch mit dem Filialleiter in allen Einzelheiten beschreiben konnte, bis hin zu dem von jenem angebotenen Glas Sekt, ist die Kammer davon überzeugt, dass dieses Gespräch entgegen den Behauptungen der Beklagten stattgefunden hat. Die Kammer ist weiter davon überzeugt, dass die Klägerin das Gespräch nicht mit dem Ziel geführt hat, sofort von dem Kaufvertrag zurückzutreten und die Anzahlung zurückzuerhalten. Vielmehr war es offensichtlich so, dass die Klägerin an dem Erhalt der mangelfreien Ware, wie bestellt, interessiert war. Der Schriftverkehr und vor allem die Äußerungen der Beklagten darin begründen keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass es der Klägerin zunächst um die Nacherfüllung ging und sie diese von der Beklagten deutlich verlangt hat. Nicht erst als die Klägerin Tage später die Rücktrittsabsicht bekundet hat, hat die Beklagte auf ihrem Nacherfüllungsrecht bestanden. Auch davor war von Seiten der Beklagten von Versuchen zur Mangelbeseitigung die Rede. Daraus ergibt sich für die Kammer in Verbindung mit der Zeugenaussage die sichere Überzeugung, dass die Klägerin zunächst von der Beklagten Nacherfüllung verlangt hat.
19 
b) Entgegen den Rechtsausführungen der Klägerin und des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil war für die Klägerin eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 440 BGB keineswegs unzumutbar. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich nachvollziehbar ergibt, dass eine Nacherfüllung nach Ablauf einer angemessenen Frist für sie wertlos oder aus anderen Gründen nicht zumutbar sei. Einer Fristsetzung nach § 323 BGB bedurfte es hier aber aus anderen Gründen nicht. Das Setzen einer Frist ist nämlich im Verbrauchsgüterkauf grundsätzlich nicht erforderlich. § 323 BGB sieht zwar - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen - das Erfordernis der Fristsetzung vor. Die Vorschrift des § 323 BGB ist jedoch im Hinblick auf die Verbrauchsgüterrichtlinie der Europäischen Union (EU RL 1999/44) richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass für den Rücktritt alleine der Ablauf, nicht aber das Setzen einer angemessenen Frist erforderlich ist. Immer dann, wenn ein nationales Gesetz nicht mit einer EU-Richtlinie übereinstimmt, besteht Anlass für die Prüfung einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung (vgl. BGH NJW 2009, 427). Ein Fall der fehlenden Übereinstimmung liegt hier vor. Während das deutsche Gesetz in § 323 Abs. 1 BGB ausdrücklich das Setzen einer Frist verlangt, genügt nach Art. 3 Abs. 5 2. Spiegelstrich EU RL 1999/44 der Ablauf einer Frist, indem es dort heißt: „…wenn der Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe geschaffen hat…“. Damit hat das deutsche Gesetz die Voraussetzungen des Rücktritts für den Verbraucher in einer Weise erschwert, welche die Richtlinie so nicht vorgesehen hat. § 323 BGB hat einen erheblich weiteren Anwendungsbereich als Art. 3 Abs. 5 2. Spiegelstrich EU RL 1999/44. Die überschießende Umsetzung ist deswegen im Wege der richtlinienkonformen Auslegung einschränkend dahingehend auszulegen, dass es der Fristsetzung nach § 323 BGB bei Verbrauchsgüterkäufen als Voraussetzung für den Rücktritt nicht bedarf. Vielmehr genügt es, wenn eine angemessene Frist für die gegebene Gelegenheit der Nacherfüllung verstrichen ist, ohne dass der Käufer jene gesetzt hatte (ganz h.M. in der Rechtsliteratur, vgl. nur Ernst in Münchener Kommentar, 5. Auflage, § 323 BGB Rn 50a; Grothe in Bamberger/Roth, Edition 21, § 323 BGB Rn 11, jeweils m.w.N.). Weil die zu privaten Zwecken handelnde Klägerin Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB und die Beklagte Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB ist, liegt ein Fall des Verbrauchsgüterkaufes vor.
20 
c) Jedenfalls bis zu der zweiten Erklärung des Rücktritts am 19.05.2010 war eine solche angemessene Frist abgelaufen. Der Verkäufer einer mangelhaften Sache muss sich auf das Nacherfüllungsverlangen des Käufers hin besonders anstrengen, den Mangel zügig zu beseitigen. Maßstab für die Nacherfüllungsfrist kann daher regelmäßig nicht die ursprüngliche Lieferfrist sein und der Verkäufer darf auch nicht mit der Nacherfüllung zuwarten, bis er seinerseits Gewährleistungsansprüche mit seinem Lieferanten geklärt hat (vgl. BGH NJW 1985, 320; Ernst in Münchener Kommentar, 5. Auflage, § 323 BGB Rn 70 ff., m.w.N.). Eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für Nacherfüllungsfristen ist nicht vorgetragen, ebenso wenig sind es die wohl einbezogenen allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. Bei Gebrauchsgegenständen aus Serienproduktion ist regelmäßig eine Nacherfüllung binnen weniger Tage zu erwarten. Beim Möbelkauf kann eine angemessene Frist für die Nacherfüllung wegen der Produktions- und Lieferdauer gegebenenfalls etwas länger sein. Ohne dass - wie hier - Besonderheiten einer längeren Produktions- und Lieferfrist vorgetragen sind, ist davon auszugehen, dass die maximale Nacherfüllungsfrist beim Möbelkauf vier Wochen beträgt (vgl. BGH aaO V.2.a.). Hier ist der Rücktritt erst sechs Wochen nach der mangelhaften Lieferung erklärt worden. Zudem hatte die Beklagte mitgeteilt, dass für eine Überprüfung durch den Hersteller und eine eventuelle Nacherfüllung einige weitere Wochen Zeit gebraucht werde. Unter diesen Umständen war bei der zweiten Rücktrittserklärung eine angemessene Nacherfüllungsfrist abgelaufen, so dass die Klägerin zum Rücktritt berechtigt war.
21 
3. Die Klägerin hat neben der Hauptforderung gem. §§ 288, 291 BGB Anspruch auf Ersatz der Prozesszinsen.
III.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Weil es sich bei der entscheidungserheblichen Frage der richtlinienkonformen Auslegung des § 323 BGB um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt, die zudem eine Fortbildung des Rechts durch einheitliche Rechtsprechung erfordert und die bislang - soweit ersichtlich - nicht obergerichtlich entschieden sowie insbesondere in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2010 (VIII ZR 310/08) und 13.07.2011 (VIII ZR 215/10) nicht behandelt worden ist, wird gem. § 543 ZPO die Revision zugelassen.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Feb. 2012 - 13 S 160/11

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Feb. 2012 - 13 S 160/11

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Feb. 2012 - 13 S 160/11 zitiert 12 §§.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung


#BJNR001950896BJNE031602377 (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 14 Unternehmer


(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. (2) Eine rechtsfähig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 439 Nacherfüllung


(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 13 Verbraucher


Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 440 Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz


Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlg

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. März 2010 - VIII ZR 310/08

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 14. Jan. 2016 - I-5 U 49/15

bei uns veröffentlicht am 14.01.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 20.03.2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten träg

Landgericht Heidelberg Urteil, 05. Feb. 2015 - 2 O 75/14

bei uns veröffentlicht am 05.02.2015

Tenor 1. Das Versäumnisurteil vom 04.09.2014 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die durch die Säumnis im Termin vom 04.09.2014 bedingten Kosten; diese

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Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 310/08
Verkündet am:
10. März 2010
Ring
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Obliegenheit des Käufers, dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben
, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur
Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer
die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen
(im Anschluss an BGHZ 162, 219 ff. und das Senatsurteil vom 21. Dezember
2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195).
BGH, Urteil vom 10. März 2010 - VIII ZR 310/08 - KG Berlin
LG Berlin
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter
Dr. Frellesen und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer sowie den Richter
Dr. Bünger

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. Oktober 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger kaufte von der Beklagten, einer Renault-Niederlassung, auf der Grundlage einer Bestellung vom 23. April 2005 einen Renault-Neuwagen zum Preis von 18.500 € brutto. Das Fahrzeug wurde ihm am 10. Juni 2005 gegen Zahlung des Kaufpreises übergeben.
2
Mit Schreiben vom 23. Juni 2005 beanstandete der Kläger Mängel im Bereich der Elektronik des Fahrzeugs. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 27. Juni 2005, dass ihr die Mängel nicht bekannt seien, und bat den Kläger , ihr das Fahrzeug nochmals zur Prüfung vorzustellen. Dem kam der Kläger nicht nach. Er vertrat im Schreiben vom 3. Juli 2005 die Auffassung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen, weil er befürchte, dass Defekte der Elektronik trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden; mit dieser Begründung verlangte er unter Fristsetzung bis zum 11. Juli 2005 "eine komplette Lieferung eines anderen Fahrzeuges, das der Bestellung entspricht". Weiter heißt es in dem Schreiben: "Selbstverständlich kann Renault - früher oder später - das Fahrzeug untersuchen lassen - dies sofort, falls Sie sich mit einer Ersatzlieferung, wie von mir jetzt verlangt, einverstanden erklären."
3
Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 13. Juli 2005, sie könne auf die vom Kläger begehrte Ersatzlieferung nicht eingehen, erklärte sich aber für den Fall, dass nachweislich ein Mangel vorliegen sollte, zu dessen Beseitigung bereit; sie bot an, das Fahrzeug durch ihren hauseigenen Abschleppdienst abzuholen und dem Kläger für die Zeit des Werkstattaufenthalts einen kostenfreien Ersatzwagen zu stellen. Im Anschluss an das Schreiben des Klägers vom 15. Juli 2005, mit dem dieser nochmals darauf beharrte, dass ihm ein Anspruch auf Mangelbeseitigung in Form der Ersatzlieferung eines kompletten Neuwagens zustehe, bestand die Beklagte mit Schreiben vom 20. Juli 2005 darauf, dass der Kläger ihr, bevor sie weitere Schritte einleiten könne, Gelegenheit geben müsse, das Fahrzeug in ihrem Haus zu überprüfen und gegebenenfalls auftretende Mängel zu beseitigen. Nach weiterer Korrespondenz erklärte der Kläger mit Schreiben vom 30. November 2005 den Rücktritt vom Kaufvertrag.
4
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungswertersatz Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie die Feststellung des Annahmeverzugs und der Verpflichtung der Beklagten , die dem Kläger infolge der Nichtrücknahme des Fahrzeugs bereits entstandenen und noch entstehenden Schäden zu ersetzen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
7
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags und Schadensersatz, weil der mit Schreiben vom 30. November 2005 erklärte Rücktritt vom Vertrag unwirksam sei. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die vom Kläger geforderte Nacherfüllung in Form der Lieferung eines neuen Renault, wie das Landgericht angenommen habe, wegen unverhältnismäßig hoher Kosten gemäß § 439 Abs. 3 BGB wirksam verweigert habe. Denn jedenfalls habe der Kläger Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB nicht verlangen können, da er sich selbst nicht vertragsgerecht verhalten habe. Nachdem der Kläger im Schreiben vom 3. Juli 2005 die Lieferung eines anderen Fahrzeugs verlangt habe, sei er verpflichtet gewesen, dem Wunsch der Beklagten , das Fahrzeug zu untersuchen, nachzukommen, damit diese ihr weiteres Verhalten - insbesondere in Bezug auf die Frage, ob ein Mangel gegeben sei, welcher Aufwand gegebenenfalls für dessen Beseitigung erforderlich sein würde und ob sie von ihrem Verweigerungsrecht gemäß § 439 Abs. 3 BGB Gebrauch machen wolle - sachgerecht hätte abstimmen können.
8
Die Beklagte habe eine zuverlässige Beurteilung der gerügten Mängel nur nach eigener Überprüfung des Fahrzeugs treffen können; angesichts der vielfältigen Ursachen, die für die vom Kläger gerügten Fehlfunktionen in Betracht kämen, sei der Beklagten eine Ferndiagnose nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit möglich gewesen. Für den Kläger sei aufgrund der Umstände erkennbar gewesen, dass der erstmals mit Schreiben vom 27. Juni 2005 geäu- ßerte Wunsch der Beklagten, das Fahrzeug auf die gerügten Mängel hin überprüfen zu können, deren berechtigtem Interesse entsprochen habe. Der Kläger habe demgegenüber im Schreiben vom 3. Juli 2005 ausdrücklich eine Untersuchung des Wagens davon abhängig gemacht, dass die Beklagte der von ihm verlangten Ersatzlieferung zustimme, und habe auch im weiteren Verlauf keine Prüfung des Fahrzeugs zugelassen. Damit habe er die Untersuchung des Pkw faktisch verweigert, weil er diese von einer Bedingung abhängig gemacht habe, auf die die Beklagte nicht habe einzugehen brauchen. Durch diese Verhaltensweise habe der Kläger seine vertragliche Nebenpflicht auf Mitwirkung und Rücksichtnahme verletzt. Rechtsfolge sei, dass die Beklagte die Nacherfüllung in der Form der Ersatzlieferung gemäß § 439 Abs. 1 BGB habe verweigern können, was sie mit Schreiben vom 13. Juli 2005 getan habe. Ein Rücktrittsrecht des Klägers sei damit nicht gegeben.

II.

9
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und Schadensersatz nicht zu. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen , dass der vom Kläger mit Schreiben vom 30. November 2005 erklärte Rücktritt vom Vertrag nicht wirksam ist, weil der Kläger es versäumt hat, der Beklagten in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) zu geben.
10
Das Recht des Käufers, vom Vertrag gemäß § 437 Nr. 2 BGB nach den Bestimmungen der §§ 440, 323 BGB zurückzutreten, setzt nach § 323 Abs. 1 BGB grundsätzlich voraus, dass der Käufer dem Verkäufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (§ 439 BGB) bestimmt hat. Der darin zum Ausdruck kommende Vorrang der Nacherfüllung folgt für die Gestaltungsrechte des Rücktritts und der Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB) sowie für die Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 437 Nr. 3 BGB) aus dem Umstand, dass diese Rechte des Käufers regelmäßig den Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung voraussetzen (BGHZ 162, 219, 221, 226 f. m.w.N.; vgl. auch Begründung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz, BT-Drs. 14/6040, S. 94 f., 221, 230). An einem den Anforderungen der § 323 Abs. 1, § 439 Abs. 1 BGB entsprechenden Nacherfüllungsverlangen des Klägers fehlt es, so dass die Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht des Klägers nach § 437 Nr. 2 in Verbindung mit § 323 BGB nicht erfüllt sind.
11
1. Gemäß § 439 Abs. 1 BGB kann der Käufer als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Eine Beseitigung des Mangels durch die Beklagte hat der Kläger nicht verlangt, sondern abgelehnt. Zur Lieferung einer mangelfreien Sache hat der Kläger die Beklagte in seinen Schreiben vom 3. und 15. Juli 2005 zwar unter Fristsetzung aufgefordert. Mit diesen Aufforderungen ist der Kläger jedoch seiner Obliegenheit, der Beklagten Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, nicht in gehöriger Weise nachgekommen.
12
Das Erfordernis eines Nacherfüllungsverlangens als Voraussetzung für die Rechte des Käufers aus § 437 Nr. 2 und 3 BGB umschreibt keine Vertragspflicht , sondern eine Obliegenheit des Käufers (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195, Tz. 20; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 10. Aufl., Rdnr. 350). Diese Obliegenheit, der der Käufer im eigenen Interesse nachzukommen hat, wenn er die in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte geltend machen will, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängel- rügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm nicht Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung der Kaufsache gegeben hat. Denn dem Verkäufer soll es mit der ihm vom Käufer einzuräumenden Gelegenheit zur Nacherfüllung gerade ermöglicht werden, die verkaufte Sache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht und ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann (vgl. § 439 Abs. 3 BGB), und hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern (BGHZ aaO, 228; Senatsurteil vom 21. Dezember 2005, aaO, Tz. 21). Der Verkäufer kann von der ihm zustehenden Untersuchungsmöglichkeit nur Gebrauch machen, wenn ihm der Käufer die Kaufsache zu diesem Zweck zur Verfügung stellt.
13
Der Kläger hat der Beklagten keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben. Er hat eine Untersuchung durch die Beklagte in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig gemacht, dass sich die Beklagte zuvor mit der vom Kläger gewählten Art der Nacherfüllung - der Lieferung eines neuen Fahrzeugs - einverstanden erklärt. Darauf brauchte sich die Beklagte nicht einzulassen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor er Gelegenheit gehabt hat, die Kaufsache auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen. Dies folgt bereits daraus, dass der Verkäufer erst aufgrund einer solchen Untersuchung beurteilen kann, ob die gerügten Mängel bestehen und bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben; nur unter dieser Voraussetzung ist der Verkäufer überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet. Darüber hinaus bedarf es der vorherigen Untersuchung auch im Hinblick auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung. Denn von den Feststellungen des Verkäufers zur Ursache eines etwa vorhandenen Mangels und dazu, ob und auf welche Weise dieser beseitigt werden kann, hängt ab, ob sich der Verkäufer auf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung einlassen muss oder ob er sie nach § 275 Abs. 2 und 3 oder § 439 Abs. 3 BGB verweigern kann.
14
2. Das Vorbringen der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung.
15
a) Die Revision meint, der Kläger sei nach allgemeinen Grundsätzen nicht verpflichtet, die Beklagte mit den für sie erforderlichen Informationen zu versorgen, die sie benötige, um entscheiden zu können, ob sie auf das Verlangen des Klägers nach Ersatzlieferung eingehen oder sich auf die Einrede aus § 439 Abs. 3 BGB berufen wolle; vielmehr habe sie darüber allein aufgrund der vom Kläger dargelegten Mängelsymptome entscheiden können und müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie ist mit § 439 BGB und der dargelegten Senatsrechtsprechung zu dieser Bestimmung (BGHZ aaO; Senatsurteil vom 21. Dezember 2005, aaO) nicht vereinbar. Auf eine "Ferndiagnose" allein auf der Grundlage der Beanstandungen des Klägers brauchte sich die Beklagte, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht einzulassen.
16
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Anspruch des Verkäufers auf eine vorherige Untersuchung des Fahrzeugs nicht davon abhängig, dass der Verkäufer dem Käufer gegenüber zuvor darlegt, warum aus seiner Sicht die Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB gegeben sein könnten. Abgesehen davon, dass Darlegungen zur Unverhältnismäßigkeit der Kosten für die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung eine vorherige Untersuchung der Kaufsache voraussetzen, dient diese Untersuchung auch nicht lediglich der Prüfung der Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB, sondern bereits der vorgelagerten Feststellung, ob überhaupt ein Mangel gegeben ist und bei Gefahr- übergang vorgelegen hat (BGHZ aaO). Dass die Beklagte eine Untersuchung des Fahrzeugs gerade zu diesem Zweck verlangte, ergibt sich bereits aus ihrem ersten Schreiben vom 27. Juni 2005.
17
c) Die Obliegenheit des Klägers, der Beklagten das Fahrzeug zur Untersuchung zur Verfügung zu stellen, ist schließlich auch nicht aufgrund der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Einzelfalls ausgeschlossen. Die Revision meint, der Kläger habe das Fahrzeug der Beklagten deshalb nicht zur Untersuchung zu überlassen brauchen, weil er Anlass zu der Befürchtung gehabt habe, dass diese den Mangel nicht lediglich untersuchen, sondern auch (durch Nachbesserung) beseitigen werde, womit der Kläger nicht einverstanden gewesen sei. Eine solche Befürchtung des Klägers rechtfertigte es jedoch nicht, eine Untersuchung des Fahrzeugs durch die Beklagte zu verweigern. Denn falls die Beklagte zu der vom Kläger geforderten Ersatzlieferung verpflichtet sein sollte, hätte sie sich durch eine gegen den Willen des Klägers vorgenommene Mangelbeseitigung durch Nachbesserung von dieser Pflicht nicht befreien können. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Schreiben der Beklagten, in denen diese eine Beseitigung etwaiger Mängel angeboten hat, nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht dahin zu verstehen sind, dass die Beklagte das Fahrzeug auch ohne Einverständnis des Klägers reparieren würde. Rechtsfehler dieser tatrichterlichen Würdigung der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz werden von der Revision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Ball Dr. Frellesen Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.10.2007 - 18 O 216/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 29.10.2008 - 26 U 24/08 -

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.