Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Feb. 2018 - 19 O 68/17

bei uns veröffentlicht am08.02.2018

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die ihm aus der bei Manipulation der Abgasbehandlung durch die Motorsteuerungssoftware bezüglich des Fahrzeugs Audi A4, FIN: ..., durch die Beklagte resultieren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 958,19 freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, der Kläger leistet Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Beschluss

Der Streitwert wird auf bis 13.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Der Kläger erwarb am 26.10.2014 einen gebrauchten Audi A4 mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189, der vom so genannten Abgasskandal betroffen ist, und verlangt von der Beklagten, der Herstellerin des Fahrzeugs, Schadensersatz. Er erwarb das Fahrzeug mit einer Laufleistung von 24.700 km zum Preis von 18.200 EUR von einem privaten Autoverkäufer, der nicht am Verfahren beteiligt ist. Das Fahrzeug verfügte zum Zeitpunkt des Erwerbs über eine EG-Typgenehmigung. Die Motorsteuergerätesoftware verfügte über eine Fahrzykluserkennung, die erkennt, wenn das Fahrzeug den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchfährt. Die Software kennt zwei unterschiedliche Betriebsmodi. Im NEFZ schaltet es in den Modus 1, indem es zu einer höheren Abgasrückführungsrate und zu einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) kommt. Außerhalb des NEFZ wird das Fahrzeug im Modus 0 betrieben.
Die Entscheidung für den Einsatz der Software erfolgte im Jahr 2005/2006. Die Firma B... war an der Entwicklung der Software beteiligt und warnte im Jahr 2007 die Beklagte vor dem gesetzwidrigen Einsatz der Abgastechnik. Auf ein entsprechendes Schreiben stieß die interne Revision der Beklagten. Ein Mitarbeiter der Beklagten wies intern bereits im Jahr 2011 auf den Rechtsverstoß hin.
Mit Bescheid vom 15.10.2015 erließ das Kraftfahrt-Bundesamt bezüglich der EG-Typgenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug nachträglich eine Nebenbestimmung mit der Aufforderung zur Entfernung der Abschalteinrichtung.
Die Parteien streiten darüber, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (im Folgenden: EG-VO 715/2007), vorliegt und ob der Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts für die Beklagte auch im vorliegenden Verfahren bindende Feststellungen enthält. Von der Verwendung der Abschalteinrichtungen hatten Mitarbeiter der Beklagten unterhalb der Ebene der Vorstände im aktienrechtlichen Sinne Kenntnis. Streitig ist dies nur bezüglich des damaligen Entwicklungsvorstands Dr. H... . Der damalige Leiter der Aggregate-Entwicklung und Markenvorstand der Marke VW, H... N..., wusste ebenfalls von der Verwendung der Abschalteinrichtung; ob er bereits im Jahr 2011 diesbezüglich gewarnt wurde, ist streitig.
In der Schweiz ist die Zulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs ohne entsprechende Nachrüstung nicht möglich.
Der Kläger trägt vor:
Sein Fahrzeug habe von Anfang an nicht die Voraussetzungen für die Typgenehmigung erfüllt und die vorgeschriebenen Grenzwerte eingehalten. Daher bestehe das Risiko, dass das Fahrzeug mangels Genehmigung stillgelegt werde, jedenfalls wenn kein Update installiert werde. Der Marktwert des Fahrzeuges sei um mindestens 10 % gesunken. Das Update verändere wichtige Eigenschaften des Fahrzeuges. So drohten im Langzeitbetrieb Versottungsschäden am Abgasrückführungsventil und an Leitungen, wovor auch die EU-Kommission gewarnt habe, es entstehe ein höherer Kraftstoffverbrauch als vorher und wegen der verzögerten Verbrennung lasse das Ansprechverhalten des Motors zu wünschen übrig.
Die Beklagte, namentlich auch der Vorstand im aktienrechtlichen Sinne, hätten Kenntnis von dem Einsatz der unzulässigen Software gehabt. Die komplexe Beschaffungslogistik unter Beteiligung der Firma B... schließe es aus, dass eine Implementierung ohne das Wissen des Vorstands der Beklagten erfolgt sei. Der Entwicklungsvorstand Dr. U... H... habe die Anweisung zum Einbau erteilt. Nach Klageerhebung sei die - unstreitige - Nachrüstung seines Fahrzeugs heimlich und gegen seine Anweisung erfolgt.
Der Kläger beantragt:
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1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Audi A4, FIN: ... durch die Beklagtenpartei resultieren.
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2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.680,28 freizustellen.
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Die Beklagte beantragt:
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Die Klage wird abgewiesen.
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Sie trägt vor:
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Nach dem derzeitigen Stand ihrer Ermittlungen lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien. Daher bestreite sie, dass ihr damaliger Vorstandsvorsitzender und andere Mitglieder des Vorstands im Zeitpunkt der Entwicklung der Software von dieser wussten. Ebenso bestreite sie, dass der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten und andere Vorstände im aktienrechtlichen Sinne im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages von der Verwendung der Software im streitgegenständlichen Typ Kenntnis gehabt hätten. Nach derzeitigem Kenntnisstand sei auch nicht erwiesen, dass Dr. U... H... oder ein anderes Vorstandsmitglied der Beklagten die Software des Dieselmotors EA 189 EU5 oder EU4 in Auftrag gegeben hätten. Die diesbezügliche Behauptung des Klägers würde bestritten. Bei den Ausführungen des Klägers zu der Kenntnis des Vorstands aufgrund von Aussagen von Mitarbeitern handele es sich lediglich um Spekulationen. Nach den eigenen Angaben des Zeugen N... sei dieser im Jahr 2011 nicht über die Verwendung der Umschaltlogik in den Fahrzeugen des Typs Ea189 informiert gewesen. Mit dem Vortrag der Beklagten, „nach derzeitigem Ermittlungsstand wurde die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen", habe die Beklagte in keiner Form eingestanden, dass ein (oder mehrere) konkreter Verrichtungsgehilfe die Motorsteuersoftware eingebaut habe.

Entscheidungsgründe

 
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Die Klage ist zulässig (I.) und überwiegend begründet (II.).
I.
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Die Klage ist zulässig.
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1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart folgt aus § 32 ZPO. Der Kläger macht einen deliktischen Schadensersatzanspruch geltend unter anderem mit der Behauptung, die Beklagte habe ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, § 826 BGB. Zum zuständigkeitsbegründenden Begehungsort im Sinne von § 32 ZPO gehört auch der Ort, wo der schädigende Erfolg eingetreten ist, wenn der Schaden zum Tatbestandsmerkmal gehört (MünchkommZPO/Patzina, 5. Aufl., § 32 Rn. 20; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 32 Rn. 19). Dies ist bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Fall. Der Schaden ist am Wohnsitz des Klägers eingetreten, der im Gerichtsbezirk des Landgerichts liegt.
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2. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Der Kläger hat das gemäß § 256 ZPO erforderliche Interesse an der Feststellung des Schadensersatzanspruchs. Insbesondere ist die Feststellungsklage im vorliegenden Fall nicht subsidiär gegenüber einer Leistungsklage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Kläger einer Schadensersatzklage nicht gehalten, eine Leistungsklage zu erheben, wenn er den Schaden noch nicht abschließend beziffern kann, weil dieser noch nicht abgeschlossen ist (vgl. nur: BGH, Urteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 53/07 -, Rn. 7, juris). War ein Schadensereignis zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen, vermag der Kläger jedoch im Laufe des Verfahrens den Schaden abschließend zu beziffern, ist er hierzu ebenfalls nicht verpflichtet, sondern kann weiterhin seinen Feststellungsantrag aufrechterhalten (BGH, Urteil vom 04. November 1998 - VIII ZR 248/97 -, Rn. 15, juris).
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So liegt der Fall hier. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war das Fahrzeug des Klägers noch nicht nachgerüstet. Es bestand daher die Gefahr, dass ihm im Falle der Verweigerung der Nachrüstung der Betrieb des Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle gemäß § 5 FZV untersagt und das Fahrzeug stillgelegt wird. Der Zeitpunkt des damit verbundenen weiteren Schadens wegen des Nutzungsausfalls sowie etwaiger Rechtsverteidigungskosten gegen das Vorgehen der Zulassungsstelle etc. stand noch nicht fest. Der Schadenseintritt war jedoch ausreichend wahrscheinlich.
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Zwar wäre der Schaden abschließend bezifferbar gewesen, wenn die Beklagte sich sofort auf die auch von dem Kläger primär begehrte Rückabwicklung eingelassen hätte. Der Kläger musste jedoch - wie sich herausgestellt hat zu Recht - damit rechnen, dass er nicht sofort zu seinem Recht kommt und ihm daher im Laufe des Gerichtsverfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung ein weiterer Schaden entstehen kann. Die zwischenzeitliche Nachrüstung des Klägerfahrzeugs lässt zwar diese Gefahr entfallen. Dieser Umstand ist jedoch erst nach der Klageerhebung eingetreten. Im Übrigen ist durch die Nachrüstung nicht ausgeschlossen, dass nunmehr die von dem Kläger geltend gemachten Nachteile und Folgeschäden am Fahrzeug (erhöhter Kraftstoffverbrauch, häufigerer Austausch des Partikelfilters, Versottungsschäden etc.) entstehen.
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3. Der Klageantrag Ziff. 1 war dahingehend auszulegen, dass es dem Kläger um die Erstattung von Schäden geht, die im Zusammenhang mit der Manipulation der Abgasbehandlung durch die Motorsteuerungssoftware geht und nicht um irgendwelche anderen, unbenannten Manipulationen. Dies geht aus dem gesamten Vorbringen des Klägers hervor, der sich ausschließlich mit dieser Thematik befasst. Entsprechend war dies bei der Tenorierung klarzustellen.
II.
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Die Klage ist mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderung begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Er hat einen Schaden erlitten (1.). Dieser ist durch ein Verhalten der Beklagten entstanden (2.), welches als sittenwidrig zu qualifizieren ist (3.). Die Beklagte hat dabei vorsätzlich gehandelt (4.). Aufgrund dessen hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz (5.).
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1. Der Kläger hat durch den Erwerb des Audi A4 einen Schaden erlitten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Der Schadensbegriff des § 826 BGB ist auch subjektbezogen, so dass bei wertender Betrachtung Vermögensminderungen umfasst sind, wie - bei Eingriff in die Dispositionsfreiheit - die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung oder die Vermögensgefährdung durch Eingehung eines nachteiligen Geschäfts (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03 -, BGHZ 161, 361, Rn. 16; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, Rn. 18, juris; MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 41ff.). Dabei ist bei dem Abschluss von Verträgen unter Eingriff in die Dispositionsfreiheit maßgeblich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, nicht auf die tatsächliche Realisierung eines Schadens zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10 -, BGHZ 192, 90, Rn. 58).
25 
Einen solchen Schaden hat der Kläger erlitten. Er hat einen Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abgeschlossen, das formal über eine erteilte EG-Typgenehmigung verfügte. Durch dieses Geschäft ist bei ihm eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten. Das Fahrzeug verfügte über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007, die einer Zulassung entgegenstand. Dadurch bestand die Gefahr, dass jederzeit die Zulassung widerrufen werden konnte, weil das Fahrzeug tatsächlich die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllte. In der Folge drohten Nutzungsbeschränkungen und ein Wertverlust.
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a. Gemäß Art. 10 Abs. 1 EG-VO 715/2007 erteilt die nationale Zulassungsbehörde die Typgenehmigung, wenn das betreffende Fahrzeug den Vorschriften der Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen entspricht. Gemäß § 4 Abs. 4 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV) darf eine EG-Typgenehmigung nur erteilt werden, wenn die erforderlichen Prüfverfahren ordnungsgemäß und mit zufriedenstellenden Ergebnis durchgeführt wurden. Nach Art. 5 Abs. 1 EG-VO 715/2007 hat der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Gemäß Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig. Nach Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 ist eine „Abschalteinrichtung“ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.
27 
b. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügte über eine derartige unzulässige Abschalteinrichtung, so dass das Prüfverfahren und somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typgenehmigung nicht vorlagen. Nach dem Vortrag der Beklagten erfolgte eine unterschiedliche Emissionsbehandlung je nachdem, ob sich das Fahrzeug im NEFZ im Modus 1 befand oder im Modus 0 für den Normalbetrieb. Im Prüfbetrieb wurden Emissionen aus dem Verbrennungsprozess durch eine Abgasrückführung teilweise dem Verbrennungsprozess wieder zugeführt. Eine solche Steuerung ist Teil eines Emissionskontrollsystems im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007. Die Emissionen werden kontrolliert und gesteuert: Die Motorsteuerung, die anhand der Parameter den Prüfzyklus erkennt, schaltet im Normalbetrieb die Abgasrückführung, die der Kontrolle der Emissionen und der Reduzierung des Schadstoffausstoßes dient, ab.
28 
Die von der Beklagten gemachte Unterscheidung zwischen „so genannten innermotorischen Maßnahmen“ und denjenigen der „Abgasreinigung im Emissionskontrollsystem“ lässt sich der Verordnung nicht entnehmen und widerspricht offensichtlich deren Zweck. Die Emissionskontrolle im Sinne der Verordnung ist nicht auf die Abgasreinigung beschränkt. Durch die Rückführung eines Teils der Abgase (Emissionen) in den Verbrennungsprozess im Motor werden die Emissionen kontrolliert. Durch die Fahrzykluserkennung wird dieser Teil des Kontrollsystems abgeschaltet. Die Auslegung der Beklagten widerspricht auch offensichtlich dem Zweck der Verordnung, wonach das Testverfahren möglichst das Verhalten des Fahrzeugs unter normalen Betriebsbedingungen widerspiegeln soll. So schreibt Art. 5 Abs. 1 EG-VO 715/2007 ausdrücklich vor, dass der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten hat, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Erwägungsgrund 15 der Verordnung weist auf das Ziel hin, dass die bei den Typgenehmigungsprüfungen gemessenen Emissionen denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen sollen. Die Motorsteuerung der Beklagten knüpft demgegenüber nicht an bestimmte Betriebszustände oder Umweltbedingungen an, sondern ausschließlich an die Feststellung des NEFZ, zielt also bewusst auf eine Steuerung der Emissionen für den Ausnahmefall der Genehmigungsprüfung.
29 
Nachdem die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung zur Überzeugung des Gerichts feststeht, kommt es auf die Frage der Bindungswirkung des Bescheids des Kraftfahrt-Bundesamts nicht an.
30 
c. Die Installation der unzulässigen Abschalteinrichtung begründete die konkrete Gefahr des Widerrufs der Zulassung und somit der Stilllegung des Fahrzeugs sowie des massiven Wertverlustes. Zu dem Widerruf der Typgenehmigung wäre das Kraftfahrt-Bundesamt berechtigt gewesen, weil sie von der Beklagten über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen getäuscht wurde. Unabhängig von der konkreten Vorgehensweise des Kraftfahrt-Bundesamts nach Bekanntwerden der Abschalteinrichtung bestand seit Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit der zweifelhaften EG-Typgenehmigung die Gefahr des Bekanntwerdens der Manipulation und des sofortigen Widerrufs der Zulassung ohne Auflagen. Dies war nicht fernliegend, da Auflagen als Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten nicht erzwingbar sind und die Beklagte als Adressatin einer Auflage zur Durchführung einer Nachbesserung von in Verkehr gebrachten Fahrzeugen es nicht in der Hand hat, sämtliche Fahrzeughalter zu einer Nachrüstung zu zwingen. Auch ist zwischen der Pflicht zur Nachrüstung zum Zwecke des Erhalts der Betriebserlaubnis und dem Integritätsinteresse des Fahrzeugeigentümers zu unterscheiden. Ein Fahrzeugeigentümer kann eine Nachrüstung unter Umständen zu Recht ablehnen, weil er eine Verschlechterung seines Fahrzeugs erwartet, die er zum Erhalt der Zulassung nicht bereit ist in Kauf zu nehmen. Es ist unstreitig, dass die Zulassungsstellen den Betrieb von nicht nachgerüsteten Fahrzeugen gemäß § 5 FZV untersagen und Fahrzeuge stilllegen können. Soweit die Beklagte bestreitet, dass dieser Widerruf - entsprechend dem Klägervortrag - durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen kann, streitet sie nicht die generelle Möglichkeit der Betriebsuntersagung ab, wie sie es nach dem unstreitigen Klägervortrag selbst Kunden des VW Amarok in Schreiben mitgeteilt hat.
31 
Weiter war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht damit zu rechnen, dass die Beklagte in der Lage sein würde, innerhalb kurzer Frist ein Software-Update ausliefern zu können, das ohne nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Fahrzeuges die Abschalteinrichtung deaktiviert und gleichzeitig zu zulässigen Emissionswerten führt. Die Beklagte hat vorgetragen, dass das Software-Update die Erkenntnisse aus der Weiterentwicklung des Diesel-Brennverfahrens der letzten zehn Jahre aufgreife. Das Bekanntwerden der unzulässigen Abschalteinrichtung und der Gefährdung der EG-Typgenehmigung hätte angesichts der Ungewissheit über die Nachbesserungsfähigkeit durch die Beklagte sofort zu einem Wertverlust geführt. Dass nunmehr auf dem Gebrauchtwagenmarkt die mit einem Software-Update ausgestatteten Fahrzeuge ohne Preisabschlag gehandelt werden, wie die Beklagte es behauptet, ändert nichts daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages diese Kenntnisse noch nicht vorlagen und daher wegen der Unsicherheit des Widerrufs der EG-Typgenehmigung und der Gefahr der Stilllegung mit erheblichen Preisabschlägen zu rechnen war.
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Weiter ist dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden, dass er es nicht mehr - ohne Software-Update - in der Schweiz zulassen kann. Dies ist unstreitig. Unerheblich ist, ob der Kläger bei Erwerb des Fahrzeuges vorgehabt hat, das Fahrzeug in der Schweiz zuzulassen oder es dorthin weiterzuverkaufen. Maßgeblich ist, dass die Einschränkung besteht. Eine Zulassung in der Schweiz oder eine Weiterveräußerung in diesen Raum auf der Grundlage der EG-Typgenehmigung gehört zu den wertbildenden Eigenschaften, die jedem Fahrzeug anhaften, nicht jedoch dem streitgegenständlichen. Die Gefahr bestand bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, denn es ist anzunehmen, dass die Schweiz sich auch schon zu einem früheren Zeitpunkt in der Weise verhält, wie sie es nun getan hat.
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2. Der Kläger hat diesen Schaden aufgrund eines Verhaltens der Beklagten erlitten. Erforderlich ist insoweit ein adäquat kausaler Zusammenhang unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm (BGH, Urteil vom 03. März 2008 - II ZR 310/06 -, Rn. 15, juris; MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 45 ff.). Ein adäquater Zusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war.
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So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat die Fahrzeuge, insbesondere die Motoren mit der unzulässigen Abschalteinrichtung, produziert und in Verkehr gebracht. Dabei hat sie durch Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt scheinbar zulässige Emissionswerte vorgespiegelt und sich die EG-Typgenehmigung erschlichen. Der Fortbestand der allgemeinen Betriebserlaubnis auf der Grundlage der EG-Typgenehmigung hing wesentlich an den Eigenschaften des Motors und seiner Steuerung sowie der Rechtmäßigkeit des Zulassungsverfahrens. Bei einem Widerruf der Typgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt und einer Untersagung des Betriebs drohte jedem Halter dieses Typs die Stilllegung seines Fahrzeugs. Ebenso war jedes Fahrzeug dieses Typs von einem massiven Wertverlust bei Bekanntwerden der Täuschungen bei der Typgenehmigungsprüfung bedroht.
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Die Fahrzeuge werden von der Beklagten als Herstellerin entweder selbst oder durch selbständige Verkäufer vertrieben. Häufig werden die Fahrzeuge vom Ersterwerber weiterveräußert an Zweit- und Folgeerwerber. Jeder Erwerber knüpft unabhängig von der Person des Verkäufers an das Fahrzeug die Erwartung, dass er dieses dauerhaft und ohne Gefahr des Widerrufs der Typgenehmigung und der Stilllegung nutzen kann. Diese selbstverständliche Erwartung prägt den Wert des Fahrzeugs und stellt ein wesentliches Kriterium für die Anschaffungsentscheidung dar.
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Vor diesem Hintergrund ist es sehr wahrscheinlich bis sicher, dass ein potenzieller Gebrauchtwagenkäufer, wie der Kläger, von dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs mit diesem Motorentyp absieht, wenn er weiß, dass das Zulassungsverfahren nicht ordnungsgemäß betrieben wurde. Dann erkennt er die Gefahr der Stilllegung und des drohenden Wertverlusts und die Ungewissheit, ob es der Beklagten gelingen wird, ein Software-Update zu entwickeln, mit dem die Voraussetzungen des Zulassungsverfahrens erfüllt werden, ohne dass die Eigenschaften des Fahrzeugs nachteilig verändert werden. Das Inverkehrbringen eines derart mangelbehafteten Fahrzeugs, dessen Mangel nicht erkennbar ist, beeinträchtigt die Dispositionsfreiheit sämtlicher Erwerber, gleichgültig ob Erst- oder Folgeerwerber, und begründet somit einen Vermögensschaden durch den Abschluss eines ungünstigen Vertrages.
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Eine Zurechnung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm zu verneinen. Die EG-Typgenehmigung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Nutzbarkeit eines Fahrzeugs. Das Prüfverfahren dient dem Nachweis, dass das Fahrzeug den allgemeinen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Emission- und Verbrauchswerte entspricht. Gleichzeitig hat es den Zweck, Verbrauchswerte (Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch) nach einem geregelten Verfahren zu ermitteln und dem Verbraucher und Anwender objektive und genaue Informationen zu geben (Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3, 4, Erwägungsgrund Nr. 17 EG-VO 715/2007). Derartige Informationen sind nicht nur bei der Erstanschaffung, sondern auch bei einem Folgeerwerb von Gebrauchtfahrzeugen von Bedeutung.
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3. Das Verhalten der Beklagten war sittenwidrig. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, Rn. 16, juris). Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (Staudinger/Oechsler BGB [2014] § 826, Rn. 31).
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Die berechtigten Verkehrserwartungen gehen dahin, dass ein Autohersteller sich gewissenhaft an die Regeln hält, denen er im Rahmen des Zulassungsverfahrens unterliegt, und sich nicht durch falsche Angaben zu wichtigen zulassungsrelevanten Eigenschaften eine Typgenehmigung erschleicht. Dabei wird eine sehr hohe Sorgfalt erwartet, wenn das Handeln von einer großen Tragweite ist und Verstöße zu hohen Schäden führen können. Dies ist in der Automobilindustrie, die in zig-tausendfacher Stückzahl hochwertige Güter mit langer Lebensdauer herstellt, die für die Mobilität der Kunden von großer Bedeutung sind, der Fall. In der Automobilindustrie spielt zudem die Einhaltung von Umweltstandards eine große Rolle, da systematische Abweichungen bei in großer Stückzahl produzierten Fahrzeugen eine entsprechend hohe Auswirkung auf die Umweltbelastung haben. Den europäischen Normen entsprechend erwartet der Verbraucher objektive und genaue, und somit wahrheitsgemäße Informationen. Verbrauchs- und Emissionswerte haben allgemein eine hohe Bedeutung bei den Anschaffungsentscheidungen. Die allgemeine Verkehrserwartung geht auch dahin, dass sich ein Hersteller nicht durch falsche Angaben oder durch Manipulationen im Rahmen des Prüfverfahrens mit nicht vergleichbaren Werten Wettbewerbsvorteile verschafft. An die Redlichkeit werden besonders hohe Erwartungen gestellt, da der Verbraucher auf die Richtigkeit der Angaben durch den Hersteller angewiesen ist, weil er zu einer eigenen Überprüfung nicht in der Lage ist.
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Gegen diese berechtigte Verkehrserwartung hat die Beklagte in einem erheblichen Maße verstoßen. Die Installation einer Abschalteinrichtung widersprach offensichtlich den Vorgaben der EG-VO 715/2007. Ein Fahr- und Emissionsverhalten, das durch eine spezielle Steuerungssoftware allein auf das Prüfverfahren abgestimmt war und somit - wie die Beklagte selbst vorträgt - keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Eigenschaften im Normalbetrieb erlaubt, widersprach dem erkennbaren Zweck der Vorschrift und erfüllte die Zulassungsvoraussetzungen nicht. Unstreitig wurde die Beklagte durch den Hersteller der Software, die Firma B..., vor dem gesetzeswidrigen Einsatz der Software gewarnt. Das Handeln entgegen der Warnung verstärkt das Unwerturteil.
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Bei der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns ist der hohe Schaden, den die Beklagte verursacht hat, sowie das hohe Risiko für die zahlreichen Fahrzeugkäufer zu berücksichtigen, das die Beklagte in Kauf genommen hat. Der Beklagten war bewusst, dass sie die Anforderungen der Abgasnormen nicht ohne die unzulässige Abschalteinrichtung erfüllen konnte. Dies folgt bereits aus der Installation der Software, die speziell eine Motorsteuerung für den Prüfzyklus vorsah, und somit für die Prüfung nicht geeignete Emissionswerte erzeugte. Als Automobilhersteller war ihr weiter bekannt, dass sie keine rechtsbeständige EG-Typgenehmigung durch eine Täuschung im Prüfverfahren erhalten kann und somit die Gefahr des Widerrufs der EG-Typgenehmigung und der Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Fahrzeuge bestand. Der dadurch drohende Schaden war angesichts der hohen Stückzahl der produzierten Motoren enorm. Die Inkaufnahme eines derartigen Schadens zum Zwecke des Gewinnstrebens enthält ein hohes Maß an Skrupellosigkeit. Gleichzeitig hat sich die Beklagte gegenüber ihren Mitbewerbern, die auf ordnungsgemäße Weise die Einhaltung der Anforderungen der EG-VO 715/2007 nachgewiesen haben, einen unerlaubten Wettbewerbsvorteil verschafft. Sie hat sich die Kosten der Entwicklung einer Technik gespart, die den Anforderungen der Vorschriften gerecht geworden wäre.
42 
4. Die Beklagte hat den Kläger vorsätzlich geschädigt. Sie muss sich das Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen lassen (a.). Deren Wissen ist unstreitig bzw. als zugestanden anzusehen und ihr Verhalten als vorsätzlich zu qualifizieren (b.).
43 
a. Die Beklagte muss sich das Wissen und Verhalten ihrer Repräsentanten auch im Zusammenhang mit der Haftung nach § 826 BGB zurechnen lassen.
44 
Grundsätzlich haftet eine juristische Person gemäß § 31 BGB für das Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Vertreter. Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich die Zurechnung im Rahmen des § 826 BGB nicht auf Organe im aktienrechtlichen Sinn. Dies ergibt sich nicht aus der von ihr zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, Rn. 13, juris).
45 
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft eine juristische Person über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus eine Repräsentantenhaftung für solche Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des „Vertreters“ in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 296/11 -, BGHZ 196, 340, Rn. 12). Entgegen der weiteren Auffassung der Beklagten gilt die Repräsentantenhaftung nicht nur im vertraglichen Bereich, sondern auch bei der deliktischen Haftung. In der von der Beklagten zum Beleg des Gegenteils zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, Rn. 13, juris) hat dieser im Zusammenhang mit der Haftung nach § 826 BGB ausdrücklich auf die weite Auslegung des Begriffs des verfassungsmäßigen Vertreters hingewiesen und die hierzu ergangene Grundsatzentscheidung zitiert (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 - VII ZR 82/65 -, BGHZ 49, 19, Rn. 11).
46 
b. Die Repräsentanten der Beklagten haben die Schädigung des Klägers vorsätzlich veranlasst bzw. zugelassen. Dies gilt für ihren damaligen Entwicklungsvorstand Dr. H ..., für den Markenvorstand von VW N... sowie für die von der Beklagten nicht benannten weiteren Repräsentanten (aa.). Diese haben vorsätzlich gehandelt (bb).
47 
aa. Es ist unstreitig, dass die Zeugen Dr. H... und N..., die als Repräsentanten der Beklagten anzusehen sind, Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages hatten ([1]). Die Kenntnis weiterer Repräsentanten der Beklagten von der Verwendung der unzulässigen Software ist unter Berücksichtigung der sekundären Darlegungslast der Beklagten als zugestanden anzusehen ([2]).
48 
(1) Der Kläger hat behauptet, dass der Entwicklungsvorstand Dr. H... Kenntnis von der Manipulation gehabt habe und der Markenvorstand von VW und damalige Leiter der Aggregateentwicklung der Marke Volkswagen im Jahr 2011 vor illegalen Praktiken mit den Abgaswerten gewarnt worden sei. Dieser Vortrag ist zur Behauptung eines Vorsatzes bei Repräsentanten der Beklagten ausreichend. Die Beklagte als Weltkonzern hat auch unterhalb der Ebene der Vorstände im aktienrechtlichen Sinne Personen, die wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind. Sie selbst bezeichnet sie als Vorstände. Beispielsweise bestreitet sie nicht die von der Beklagten verwendete Bezeichnung des Dr. H... als „Entwicklungsvorstand“, sondern beschränkt sich auf die Klarstellung, dass dieser kein Vorstand im aktienrechtlichen Sinne sei. Auch der Zeuge N... führte unstreitig die Bezeichnung als Markenvorstand von VW. Beiden waren somit wesensmäßige Funktionen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen, so dass sie als Repräsentant der Beklagten anzusehen sind.
49 
Die Beklagte hat die Kenntnis der beiden Repräsentanten nicht (wirksam) bestritten. Ihr Vortrag, dass nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erwiesen sei, dass Herr Dr. U... H... im relevanten Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses von der Programmierung oder von der Verwendung der streitgegenständlichen Software in Fahrzeugen Kenntnis hatte, stellt kein eindeutiges Bestreiten dar. Die Feststellung, ob eine Tatsache „erwiesen“ ist, ist Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Tatsachenfeststellung und stellt keine Tatsachenbehauptung der Beklagten, sondern allenfalls eine eigene Würdigung von nicht offen gelegten Indizien dar. Die Beklagte legt nicht dar, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage sei, sich eindeutig zu der Tatsachenbehauptung des Klägers zu äußern und sah sich auf ausdrückliche Nachfrage nicht in der Lage, unter Beachtung ihrer prozessualen Wahrheitspflicht die Behauptung aktiv zu bestreiten. Bezüglich des Zeugen N... bestreitet die Beklagte nicht, dass dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages im Jahr 2014 Kenntnis von der Abschalteinrichtung gehabt habe. Die Beklagte bestreitet insoweit nur die Kenntnis ihrer Vorstände im aktienrechtlichen Sinn, zu denen der Zeuge N... nicht zählt. Soweit die Beklagte lediglich vorträgt, der Zeuge N... wie „nach eigenen Angaben im Jahr 2011 nicht über die Verwendung der Umschaltlogik in den Fahrzeugen des Typs EA 189 informiert“ gewesen, ist dieses Bestreiten daher unerheblich.
50 
(2) Ein konkreterer Vortrag bezüglich einzelner weiterer Personen, die als Repräsentanten der Beklagten Kenntnis von der unzulässigen Verwendung der Abschalteinrichtung hatten und diese nicht verhindert haben, war zudem nicht erforderlich. Insofern greifen die Grundsätze der sekundären Darlegungslast.
51 
Grundsätzlich muss zwar der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Dieser Grundsatz bedarf aber einer Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Prozessgegner die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist. Dabei obliegt es dem Bestreitenden im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14 -, Rn. 18, juris).
52 
Diese Voraussetzungen liegen vor.
53 
(a) Der Kläger hat mit seiner Behauptung, die Unternehmensleitung habe Kenntnis von dem Einsatz der Manipulationssoftware gehabt, den maßgeblichen Personenkreis der Repräsentanten der Beklagten auch unterhalb der Ebene des Vorstands im aktienrechtlichen Sinne bezeichnet. Eine namentliche Benennung war nicht erforderlich, weil er hiervon keine Kenntnis hatte und er als Nichtkonzernangehöriger außerhalb des Geschehensablaufs steht. Insbesondere kann er nicht wissen, wie die interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Volkswagenkonzerns und konkret der Motorenentwicklung zum Zeitpunkt der Entwicklung war. Dass ein Weltkonzern wie die Beklagte auch unterhalb der Ebene des Vorstands im aktienrechtlichen Sinne Personen wesensmäßige Aufgaben wie die Entwicklung von Motoren, den Einkauf, die Entwicklung einer Marke, die Produktsicherheit, das Qualitätsmanagement etc. zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung überträgt, ergibt sich aus der Notwendigkeit zur Organisation und Überwachung des enorm großen Geschäftsbetriebs, die nicht allein von wenigen Personen des Konzernvorstands geleistet werden können. Demgegenüber ist es der Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar, die in den Entwicklungsprozess des Motors EA 189 eingebundenen Verantwortlichen bis zu den Bereichsvorständen und den Vorständen im aktienrechtlichen Sinn zu benennen. Weiter ist unstreitig, dass Mitarbeiter der Beklagten Kenntnis von dem Einsatz der Abschalteinrichtung hatten. Sogar eine interne Warnung im Jahr 2011 ist unstreitig, ohne dass die Beklagte dazu vorträgt, dass diese die Verantwortlichen nicht erreicht hätte. Auch schweigt die Beklagte zu der Kenntnisnahme des Schreibens der Fa. B... GmbH im Jahr 2007, in dem diese die Beklagte vor der Verwendung der Software gewarnt hat. Es ist aber zu erwarten, dass die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb derartig organisiert, dass die Verantwortlichen die für den Betrieb wesentlichen Informationen auch erhalten. Es ist naheliegend - und keinesfalls aus der Luft gegriffen und von dem Kläger ins Blaue hinein behauptet -, dass jedenfalls die aus Repräsentanten bestehende Unternehmensführung unterhalb der Ebene des Konzernvorstands Kenntnis von den Vorgängen gehabt hat.
54 
(b) Die Beklagte hat die Kenntnis ihrer Repräsentanten nicht ausreichend bestritten und zudem ihrer diesbezüglichen sekundären Darlegungslast nicht genügt, so dass der Vortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln ist.
55 
Die Beklagte differenziert zunächst selbst zwischen den Vorständen im aktienrechtlichen Sinn und weiteren Vorständen. Bezüglich der Kenntnis von dem Einsatz der Manipulationssoftware hält sie einen differenzierten Vortrag:
56 
Bezüglich der Kenntnis ihres Vorstandsvorsitzenden oder andere Mitglieder des Vorstands (ohne Differenzierung nach ihrer Organstellung) bestreitet sie lediglich die Kenntnis zum Zeitpunkt der Entwicklung der Software. Dieses Bestreiten ist unerheblich, weil es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs (hier Oktober 2014) ankommt, nicht auf einen früheren Entwicklungszeitpunkt.
57 
Weiter bestreitet sie, beschränkt auf die Vorstände im aktienrechtlichen Sinne, dass diese Kenntnis von der Verwendung der Software im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses hatten. Damit bestreitet die Beklagte nicht, dass auf der Vorstandsebene unterhalb der Vorstände im aktienrechtlichen Sinn die Repräsentanten der Beklagten Kenntnis von dem Einsatz der Software hatten. Die Beklagte wäre im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast verpflichtet gewesen, substantiiert darzulegen, dass nach ihren Recherchen die in Betracht kommenden Repräsentanten keine Kenntnis von der Verwendung der Manipulationssoftware gehabt haben.
58 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie nicht deshalb von einer sekundären Darlegungslast befreit, weil es sich bei dem Bestreiten der Kenntnis um eine negative Tatsache handelt. Es ist nämlich unstreitig, dass das Wissen über die Verwendung der Manipulationssoftware bei der Beklagten unterhalb der Ebene des Vorstands im aktienrechtlichen Sinne vorhanden war. Sie wurde von der Firma B... GmbH, wie ausgeführt, sogar auf die Rechtswidrigkeit der Verwendung hingewiesen. Die Beklagte hätte daher darlegen können, wie die interne Kommunikation verlaufen ist und dass die Information nicht die Repräsentanten der Beklagten erreicht hätte. Insofern war sie zu einem positiven Vortrag in der Lage. Dieser Vortrag war ihr auch zuzumuten, da angesichts der Bedeutung des Vorganges ein Exzess von nicht führenden Mitarbeitern der Beklagten als unwahrscheinlich erscheint. Es ist daher davon auszugehen, dass die namentlich nicht genannte Repräsentanten der Beklagten unterhalb der Ebene der Vorstände im aktienrechtlichen Sinne, die für die Entwicklung des Motors EA 189 sowie die Zulassung und den Vertrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps zuständig waren, in den Vorgang involviert waren.
59 
bb. Der Entwicklungschef der Beklagten, Dr. H..., der frühere Markenvorstand von VW N... sowie die nicht genannten Repräsentanten der Beklagten unterhalb der Ebene des Vorstands im aktienrechtlichen Sinne haben vorsätzlich gehandelt. Ein vorsätzliches Handeln erfordert ein Wissens- und ein Wollenselement bezogen auf die maßgeblichen Umstände, hier die Schädigung des Klägers. Der Handelnde muss die Schädigung gekannt oder zumindest vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Beim bedingten Vorsatz muss er die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Da es sich beim Vorsatz um eine innere Tatsache handelt, lässt sich diese nur aus äußeren Umständen folgern. Hierbei kann beispielsweise die Leichtfertigkeit des Handelns oder die starke Gefährdung des betroffenen Rechtsguts die Schlussfolgerung im Einzelfall rechtfertigen. Allerdings ist der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadens kein alleiniges Kriterium für die Frage, ob der Handelnde mit dem schädigenden Erfolg einverstanden ist. Maßgeblich sind sämtliche Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 -, Rn. 10f, juris; MünchKommBGB/Wagner, aaO, § 826 Rn. 33)
60 
Aus den geschilderten Umständen des Einzelfalls lässt sich ein Vorsatz der handelnden Personen feststellen. Unstreitig wurde die Beklagte durch die Entwicklerin der Software mit der Abschalteinrichtung vor deren Verwendung gewarnt. Die Entwicklung eines gesonderten Betriebsmodus für den NEFZ widerspricht offensichtlich der Vorgabe der EG-VO 715/2007. Diese hat zum Ziel, bestimmte umweltrelevante Emissions- und Verbrauchswerte in einem normierten Prüfverfahren festzustellen, die möglichst nahe an den Werten im normalen Fahrzeugbetrieb liegen sollen. Die Beklagte hat demgegenüber eine Steuerung eingesetzt, die nur für den Prüfzyklus zu reduzierten Emissionswerten führte und für den Normalbetrieb eine hiervon abweichende Behandlung der Abgase vorsah. Damit lassen die im Prüfzyklus festgestellten Werte keinen Rückschluss auf die tatsächlichen Werte im praktischen Betrieb zu.
61 
Bei der Produktion eines derart hochwertigen und strengsten Qualitätsanforderungen unterliegenden Produkts ist es ausgeschlossen, dass die Bedeutung der eindeutigen Vorschriften missverstanden worden sein konnten. Auf die Rechtswidrigkeit wurde die Beklagte von extern und intern wiederholt hingewiesen. Aus der Verwendung einer solchen offensichtlich rechtswidrigen Manipulationssoftware lässt sich folgern, dass den handelnden Personen die Angreifbarkeit der so erschlichenen EG-Typgenehmigung bekannt war. Die Täuschungshandlung rechtfertigt auch den Schluss, dass die handelnden Personen den daraus für die Erwerber möglicherweise entstehenden Schaden billigend in Kauf genommen haben. Wer im Zulassungsverfahren täuscht, rechnet damit, dass bei Offenlegung der verheimlichten Tatsache die getäuschte Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte bzw. ihre ursprüngliche Entscheidung revidiert. Andernfalls hätte kein Anlass für eine Täuschung bestanden. Der Beklagten als Automobilhersteller war bekannt, dass Fahrzeuge, die über keine EG-Typgenehmigung verfügen, ihre allgemeine Betriebserlaubnis verlieren und stillgelegt werden können. Der mögliche Schaden für die Fahrzeugeigentümer in der Form eines Wertverlustes bei Bekanntwerden der Manipulationssoftware ist so offensichtlich, dass sich daraus nur ein Inkaufnehmen seitens der handelnden Personen folgern lässt. Diesen war ohne vernünftigen Zweifel bekannt, dass bereits kleinste Fehler einen erheblichen Schaden, beispielsweise durch Rückrufaktionen, auslösen können. Umso mehr drängte sich ihnen auf, dass ein enormer Schaden entstehen würde, wenn sämtliche Fahrzeuge, in denen der Motor des Typs EA 189 verbaut war, ihre Zulassung verlieren würden.
62 
5. Der Kläger kann gemäß § 249 BGB Schadensersatz verlangen. Er hat einen Anspruch so gestellt zu werden, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Aufgrund der Umstände steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die EG-Typgenehmigung von der Beklagte unter Einsatz einer Manipulationssoftware erschlichen wurde und daher die Stilllegung im Falle eines Widerrufs der Genehmigung drohte. Hierfür spricht die allgemeine Lebenserfahrung, dass niemand unnötig derartig erhebliche Risiken eingeht, wenn ihm auf dem Markt vergleichbare Produkte ohne entsprechende Risiken angeboten werden. Dabei ist unerheblich, dass das Kraftfahrt-Bundesamt sich später nicht zu einem Widerruf der Genehmigung, sondern zu dem nachträglichen Erlass einer Auflage entschlossen hat. Maßgeblich ist auf den Zeitpunkt abzustellen, bei dem aufgrund der Handlung der Beklagten bei dem Kläger der Schaden eingetreten ist. Das ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
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Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, zum Zwecke der Schadenminderung das Software-Update aufspielen zu lassen. Er kann die Rückgängigmachung des ihm entstandenen Schadens in der Form des Abschlusses eines unvorteilhaften Vertrages verlangen und muss sich nicht vom Schädiger das Festhalten an dem Vertrag aufdrängen lassen. Dies gilt umso mehr, als nicht feststeht, dass das Software-Update ohne nachteilige Folgen, die möglicherweise erst nach einem längeren Dauerbetrieb auftreten, aufgespielt werden kann. Dies ließe sich erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen, dessen kostspielige Einholung dem deliktisch geschädigten Kläger nicht zuzumuten ist. Aus dem gleichen Grund ist das nachträgliche - nach Klägervortrag heimliche - Aufspielen der Software entscheidungserheblich. Der Schaden ist bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden. Aus den ungeklärten Umständen des Aufspielens der Software lässt sich kein gemäß § 242 BGB missbräuchliches Schadensersatzverlangen des Klägers ableiten. Zu dem Schaden gehört auch ein etwaiger Schaden, der beim Kläger infolge des Aufspielens des Software-Updates entstehen kann, da das Aufspielen des Software-Updates selbst eine Folge der ursprünglichen Installation einer Motorsteuersoftware mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung darstellt.
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6. Der Kläger hat gemäß §§ 826, 249, 257 BGB einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR. Hierbei hat das Gericht einen Gegenstandswert in Höhe des Kaufpreises von 18.200 EUR abzüglich eines Nutzungsvorteils in Höhe von 1.966,50 EUR und unter Abzug eines 20%-igen Abschlags für die Feststellungsklage angesetzt. Der Nutzungsvorteil wird auf der Grundlage der vom Kläger angegebenen Laufleistung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geschätzt. Bei einer angenommenen Gesamtlaufleistung von 300.000 km für einen Audi A4 Diesel und einer Restlaufleistung vom 275.300 km bei Vertragsschluss errechnet sich der Nutzungsvorteil auf 0,07 EUR/km und - ausgehend vom Kilometerstand von 24.700 km bei Vertragsschluss - eine durchschnittliche Fahrleistung von 28.092,8 km p.a.. Zum Zeitpunkt des Anwaltsschreibens des Klägervertreters hatte der Kläger das Fahrzeug ca. 1 Jahr. Eine 1,3-fache Geschäftsgebühr, die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer sind als erforderlich anzusetzen. Unter der Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um ein Massenverfahren handelt, bei dem der wesentliche Aufwand beim Klägervertreter gleichzeitig für mehrere Verfahren anfällt, erscheint ein höherer Ansatz als der Mittelsatz von 1,3 für die Geschäftsgebühr nicht gerechtfertigt.
65 
7. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 2 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 1, § 711 ZPO. Der Streitwert wurde in Höhe des Schadens, der im Wesentlichen dem Kaufpreis abzüglich des rechnerischen Nutzungsvorteils bei Klageeinreichung unter Abzug eines 20 %-Abschlags für die Feststellungsklage entspricht, festgesetzt.

Gründe

 
16 
Die Klage ist zulässig (I.) und überwiegend begründet (II.).
I.
17 
Die Klage ist zulässig.
18 
1. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart folgt aus § 32 ZPO. Der Kläger macht einen deliktischen Schadensersatzanspruch geltend unter anderem mit der Behauptung, die Beklagte habe ihn vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, § 826 BGB. Zum zuständigkeitsbegründenden Begehungsort im Sinne von § 32 ZPO gehört auch der Ort, wo der schädigende Erfolg eingetreten ist, wenn der Schaden zum Tatbestandsmerkmal gehört (MünchkommZPO/Patzina, 5. Aufl., § 32 Rn. 20; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl., § 32 Rn. 19). Dies ist bei Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Fall. Der Schaden ist am Wohnsitz des Klägers eingetreten, der im Gerichtsbezirk des Landgerichts liegt.
19 
2. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Der Kläger hat das gemäß § 256 ZPO erforderliche Interesse an der Feststellung des Schadensersatzanspruchs. Insbesondere ist die Feststellungsklage im vorliegenden Fall nicht subsidiär gegenüber einer Leistungsklage. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Kläger einer Schadensersatzklage nicht gehalten, eine Leistungsklage zu erheben, wenn er den Schaden noch nicht abschließend beziffern kann, weil dieser noch nicht abgeschlossen ist (vgl. nur: BGH, Urteil vom 15. Januar 2008 - VI ZR 53/07 -, Rn. 7, juris). War ein Schadensereignis zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen, vermag der Kläger jedoch im Laufe des Verfahrens den Schaden abschließend zu beziffern, ist er hierzu ebenfalls nicht verpflichtet, sondern kann weiterhin seinen Feststellungsantrag aufrechterhalten (BGH, Urteil vom 04. November 1998 - VIII ZR 248/97 -, Rn. 15, juris).
20 
So liegt der Fall hier. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung war das Fahrzeug des Klägers noch nicht nachgerüstet. Es bestand daher die Gefahr, dass ihm im Falle der Verweigerung der Nachrüstung der Betrieb des Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle gemäß § 5 FZV untersagt und das Fahrzeug stillgelegt wird. Der Zeitpunkt des damit verbundenen weiteren Schadens wegen des Nutzungsausfalls sowie etwaiger Rechtsverteidigungskosten gegen das Vorgehen der Zulassungsstelle etc. stand noch nicht fest. Der Schadenseintritt war jedoch ausreichend wahrscheinlich.
21 
Zwar wäre der Schaden abschließend bezifferbar gewesen, wenn die Beklagte sich sofort auf die auch von dem Kläger primär begehrte Rückabwicklung eingelassen hätte. Der Kläger musste jedoch - wie sich herausgestellt hat zu Recht - damit rechnen, dass er nicht sofort zu seinem Recht kommt und ihm daher im Laufe des Gerichtsverfahrens bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung ein weiterer Schaden entstehen kann. Die zwischenzeitliche Nachrüstung des Klägerfahrzeugs lässt zwar diese Gefahr entfallen. Dieser Umstand ist jedoch erst nach der Klageerhebung eingetreten. Im Übrigen ist durch die Nachrüstung nicht ausgeschlossen, dass nunmehr die von dem Kläger geltend gemachten Nachteile und Folgeschäden am Fahrzeug (erhöhter Kraftstoffverbrauch, häufigerer Austausch des Partikelfilters, Versottungsschäden etc.) entstehen.
22 
3. Der Klageantrag Ziff. 1 war dahingehend auszulegen, dass es dem Kläger um die Erstattung von Schäden geht, die im Zusammenhang mit der Manipulation der Abgasbehandlung durch die Motorsteuerungssoftware geht und nicht um irgendwelche anderen, unbenannten Manipulationen. Dies geht aus dem gesamten Vorbringen des Klägers hervor, der sich ausschließlich mit dieser Thematik befasst. Entsprechend war dies bei der Tenorierung klarzustellen.
II.
23 
Die Klage ist mit Ausnahme eines Teils der Nebenforderung begründet. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB. Er hat einen Schaden erlitten (1.). Dieser ist durch ein Verhalten der Beklagten entstanden (2.), welches als sittenwidrig zu qualifizieren ist (3.). Die Beklagte hat dabei vorsätzlich gehandelt (4.). Aufgrund dessen hat der Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz (5.).
24 
1. Der Kläger hat durch den Erwerb des Audi A4 einen Schaden erlitten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schaden nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Der Schadensbegriff des § 826 BGB ist auch subjektbezogen, so dass bei wertender Betrachtung Vermögensminderungen umfasst sind, wie - bei Eingriff in die Dispositionsfreiheit - die Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung oder die Vermögensgefährdung durch Eingehung eines nachteiligen Geschäfts (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03 -, BGHZ 161, 361, Rn. 16; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14 -, Rn. 18, juris; MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 41ff.). Dabei ist bei dem Abschluss von Verträgen unter Eingriff in die Dispositionsfreiheit maßgeblich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, nicht auf die tatsächliche Realisierung eines Schadens zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10 -, BGHZ 192, 90, Rn. 58).
25 
Einen solchen Schaden hat der Kläger erlitten. Er hat einen Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug abgeschlossen, das formal über eine erteilte EG-Typgenehmigung verfügte. Durch dieses Geschäft ist bei ihm eine konkrete Vermögensgefährdung eingetreten. Das Fahrzeug verfügte über eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007, die einer Zulassung entgegenstand. Dadurch bestand die Gefahr, dass jederzeit die Zulassung widerrufen werden konnte, weil das Fahrzeug tatsächlich die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllte. In der Folge drohten Nutzungsbeschränkungen und ein Wertverlust.
26 
a. Gemäß Art. 10 Abs. 1 EG-VO 715/2007 erteilt die nationale Zulassungsbehörde die Typgenehmigung, wenn das betreffende Fahrzeug den Vorschriften der Verordnung und ihrer Durchführungsbestimmungen entspricht. Gemäß § 4 Abs. 4 der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-FGV) darf eine EG-Typgenehmigung nur erteilt werden, wenn die erforderlichen Prüfverfahren ordnungsgemäß und mit zufriedenstellenden Ergebnis durchgeführt wurden. Nach Art. 5 Abs. 1 EG-VO 715/2007 hat der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Gemäß Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 ist die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig. Nach Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007 ist eine „Abschalteinrichtung“ ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl (UpM), den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlasskrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird.
27 
b. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügte über eine derartige unzulässige Abschalteinrichtung, so dass das Prüfverfahren und somit die Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typgenehmigung nicht vorlagen. Nach dem Vortrag der Beklagten erfolgte eine unterschiedliche Emissionsbehandlung je nachdem, ob sich das Fahrzeug im NEFZ im Modus 1 befand oder im Modus 0 für den Normalbetrieb. Im Prüfbetrieb wurden Emissionen aus dem Verbrennungsprozess durch eine Abgasrückführung teilweise dem Verbrennungsprozess wieder zugeführt. Eine solche Steuerung ist Teil eines Emissionskontrollsystems im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007. Die Emissionen werden kontrolliert und gesteuert: Die Motorsteuerung, die anhand der Parameter den Prüfzyklus erkennt, schaltet im Normalbetrieb die Abgasrückführung, die der Kontrolle der Emissionen und der Reduzierung des Schadstoffausstoßes dient, ab.
28 
Die von der Beklagten gemachte Unterscheidung zwischen „so genannten innermotorischen Maßnahmen“ und denjenigen der „Abgasreinigung im Emissionskontrollsystem“ lässt sich der Verordnung nicht entnehmen und widerspricht offensichtlich deren Zweck. Die Emissionskontrolle im Sinne der Verordnung ist nicht auf die Abgasreinigung beschränkt. Durch die Rückführung eines Teils der Abgase (Emissionen) in den Verbrennungsprozess im Motor werden die Emissionen kontrolliert. Durch die Fahrzykluserkennung wird dieser Teil des Kontrollsystems abgeschaltet. Die Auslegung der Beklagten widerspricht auch offensichtlich dem Zweck der Verordnung, wonach das Testverfahren möglichst das Verhalten des Fahrzeugs unter normalen Betriebsbedingungen widerspiegeln soll. So schreibt Art. 5 Abs. 1 EG-VO 715/2007 ausdrücklich vor, dass der Hersteller das Fahrzeug so auszurüsten hat, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Erwägungsgrund 15 der Verordnung weist auf das Ziel hin, dass die bei den Typgenehmigungsprüfungen gemessenen Emissionen denen im praktischen Fahrbetrieb entsprechen sollen. Die Motorsteuerung der Beklagten knüpft demgegenüber nicht an bestimmte Betriebszustände oder Umweltbedingungen an, sondern ausschließlich an die Feststellung des NEFZ, zielt also bewusst auf eine Steuerung der Emissionen für den Ausnahmefall der Genehmigungsprüfung.
29 
Nachdem die Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung zur Überzeugung des Gerichts feststeht, kommt es auf die Frage der Bindungswirkung des Bescheids des Kraftfahrt-Bundesamts nicht an.
30 
c. Die Installation der unzulässigen Abschalteinrichtung begründete die konkrete Gefahr des Widerrufs der Zulassung und somit der Stilllegung des Fahrzeugs sowie des massiven Wertverlustes. Zu dem Widerruf der Typgenehmigung wäre das Kraftfahrt-Bundesamt berechtigt gewesen, weil sie von der Beklagten über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen getäuscht wurde. Unabhängig von der konkreten Vorgehensweise des Kraftfahrt-Bundesamts nach Bekanntwerden der Abschalteinrichtung bestand seit Inverkehrbringen der Fahrzeuge mit der zweifelhaften EG-Typgenehmigung die Gefahr des Bekanntwerdens der Manipulation und des sofortigen Widerrufs der Zulassung ohne Auflagen. Dies war nicht fernliegend, da Auflagen als Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten nicht erzwingbar sind und die Beklagte als Adressatin einer Auflage zur Durchführung einer Nachbesserung von in Verkehr gebrachten Fahrzeugen es nicht in der Hand hat, sämtliche Fahrzeughalter zu einer Nachrüstung zu zwingen. Auch ist zwischen der Pflicht zur Nachrüstung zum Zwecke des Erhalts der Betriebserlaubnis und dem Integritätsinteresse des Fahrzeugeigentümers zu unterscheiden. Ein Fahrzeugeigentümer kann eine Nachrüstung unter Umständen zu Recht ablehnen, weil er eine Verschlechterung seines Fahrzeugs erwartet, die er zum Erhalt der Zulassung nicht bereit ist in Kauf zu nehmen. Es ist unstreitig, dass die Zulassungsstellen den Betrieb von nicht nachgerüsteten Fahrzeugen gemäß § 5 FZV untersagen und Fahrzeuge stilllegen können. Soweit die Beklagte bestreitet, dass dieser Widerruf - entsprechend dem Klägervortrag - durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgen kann, streitet sie nicht die generelle Möglichkeit der Betriebsuntersagung ab, wie sie es nach dem unstreitigen Klägervortrag selbst Kunden des VW Amarok in Schreiben mitgeteilt hat.
31 
Weiter war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht damit zu rechnen, dass die Beklagte in der Lage sein würde, innerhalb kurzer Frist ein Software-Update ausliefern zu können, das ohne nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Fahrzeuges die Abschalteinrichtung deaktiviert und gleichzeitig zu zulässigen Emissionswerten führt. Die Beklagte hat vorgetragen, dass das Software-Update die Erkenntnisse aus der Weiterentwicklung des Diesel-Brennverfahrens der letzten zehn Jahre aufgreife. Das Bekanntwerden der unzulässigen Abschalteinrichtung und der Gefährdung der EG-Typgenehmigung hätte angesichts der Ungewissheit über die Nachbesserungsfähigkeit durch die Beklagte sofort zu einem Wertverlust geführt. Dass nunmehr auf dem Gebrauchtwagenmarkt die mit einem Software-Update ausgestatteten Fahrzeuge ohne Preisabschlag gehandelt werden, wie die Beklagte es behauptet, ändert nichts daran, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages diese Kenntnisse noch nicht vorlagen und daher wegen der Unsicherheit des Widerrufs der EG-Typgenehmigung und der Gefahr der Stilllegung mit erheblichen Preisabschlägen zu rechnen war.
32 
Weiter ist dem Kläger dadurch ein Schaden entstanden, dass er es nicht mehr - ohne Software-Update - in der Schweiz zulassen kann. Dies ist unstreitig. Unerheblich ist, ob der Kläger bei Erwerb des Fahrzeuges vorgehabt hat, das Fahrzeug in der Schweiz zuzulassen oder es dorthin weiterzuverkaufen. Maßgeblich ist, dass die Einschränkung besteht. Eine Zulassung in der Schweiz oder eine Weiterveräußerung in diesen Raum auf der Grundlage der EG-Typgenehmigung gehört zu den wertbildenden Eigenschaften, die jedem Fahrzeug anhaften, nicht jedoch dem streitgegenständlichen. Die Gefahr bestand bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, denn es ist anzunehmen, dass die Schweiz sich auch schon zu einem früheren Zeitpunkt in der Weise verhält, wie sie es nun getan hat.
33 
2. Der Kläger hat diesen Schaden aufgrund eines Verhaltens der Beklagten erlitten. Erforderlich ist insoweit ein adäquat kausaler Zusammenhang unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm (BGH, Urteil vom 03. März 2008 - II ZR 310/06 -, Rn. 15, juris; MünchKommBGB/Wagner, 7. Aufl., § 826 Rn. 45 ff.). Ein adäquater Zusammenhang besteht, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet war.
34 
So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat die Fahrzeuge, insbesondere die Motoren mit der unzulässigen Abschalteinrichtung, produziert und in Verkehr gebracht. Dabei hat sie durch Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber dem Kraftfahrt-Bundesamt scheinbar zulässige Emissionswerte vorgespiegelt und sich die EG-Typgenehmigung erschlichen. Der Fortbestand der allgemeinen Betriebserlaubnis auf der Grundlage der EG-Typgenehmigung hing wesentlich an den Eigenschaften des Motors und seiner Steuerung sowie der Rechtmäßigkeit des Zulassungsverfahrens. Bei einem Widerruf der Typgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt und einer Untersagung des Betriebs drohte jedem Halter dieses Typs die Stilllegung seines Fahrzeugs. Ebenso war jedes Fahrzeug dieses Typs von einem massiven Wertverlust bei Bekanntwerden der Täuschungen bei der Typgenehmigungsprüfung bedroht.
35 
Die Fahrzeuge werden von der Beklagten als Herstellerin entweder selbst oder durch selbständige Verkäufer vertrieben. Häufig werden die Fahrzeuge vom Ersterwerber weiterveräußert an Zweit- und Folgeerwerber. Jeder Erwerber knüpft unabhängig von der Person des Verkäufers an das Fahrzeug die Erwartung, dass er dieses dauerhaft und ohne Gefahr des Widerrufs der Typgenehmigung und der Stilllegung nutzen kann. Diese selbstverständliche Erwartung prägt den Wert des Fahrzeugs und stellt ein wesentliches Kriterium für die Anschaffungsentscheidung dar.
36 
Vor diesem Hintergrund ist es sehr wahrscheinlich bis sicher, dass ein potenzieller Gebrauchtwagenkäufer, wie der Kläger, von dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs mit diesem Motorentyp absieht, wenn er weiß, dass das Zulassungsverfahren nicht ordnungsgemäß betrieben wurde. Dann erkennt er die Gefahr der Stilllegung und des drohenden Wertverlusts und die Ungewissheit, ob es der Beklagten gelingen wird, ein Software-Update zu entwickeln, mit dem die Voraussetzungen des Zulassungsverfahrens erfüllt werden, ohne dass die Eigenschaften des Fahrzeugs nachteilig verändert werden. Das Inverkehrbringen eines derart mangelbehafteten Fahrzeugs, dessen Mangel nicht erkennbar ist, beeinträchtigt die Dispositionsfreiheit sämtlicher Erwerber, gleichgültig ob Erst- oder Folgeerwerber, und begründet somit einen Vermögensschaden durch den Abschluss eines ungünstigen Vertrages.
37 
Eine Zurechnung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der Norm zu verneinen. Die EG-Typgenehmigung ist eine wesentliche Voraussetzung für die Nutzbarkeit eines Fahrzeugs. Das Prüfverfahren dient dem Nachweis, dass das Fahrzeug den allgemeinen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der Emission- und Verbrauchswerte entspricht. Gleichzeitig hat es den Zweck, Verbrauchswerte (Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch) nach einem geregelten Verfahren zu ermitteln und dem Verbraucher und Anwender objektive und genaue Informationen zu geben (Art. 1 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3, 4, Erwägungsgrund Nr. 17 EG-VO 715/2007). Derartige Informationen sind nicht nur bei der Erstanschaffung, sondern auch bei einem Folgeerwerb von Gebrauchtfahrzeugen von Bedeutung.
38 
3. Das Verhalten der Beklagten war sittenwidrig. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Dabei kann es auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Sie kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, Rn. 16, juris). Bezüglich des Anstandsgefühls aller billig und gerecht Denkenden kommt es wesentlich auf die berechtigten Verhaltenserwartungen im Verkehr an (Staudinger/Oechsler BGB [2014] § 826, Rn. 31).
39 
Die berechtigten Verkehrserwartungen gehen dahin, dass ein Autohersteller sich gewissenhaft an die Regeln hält, denen er im Rahmen des Zulassungsverfahrens unterliegt, und sich nicht durch falsche Angaben zu wichtigen zulassungsrelevanten Eigenschaften eine Typgenehmigung erschleicht. Dabei wird eine sehr hohe Sorgfalt erwartet, wenn das Handeln von einer großen Tragweite ist und Verstöße zu hohen Schäden führen können. Dies ist in der Automobilindustrie, die in zig-tausendfacher Stückzahl hochwertige Güter mit langer Lebensdauer herstellt, die für die Mobilität der Kunden von großer Bedeutung sind, der Fall. In der Automobilindustrie spielt zudem die Einhaltung von Umweltstandards eine große Rolle, da systematische Abweichungen bei in großer Stückzahl produzierten Fahrzeugen eine entsprechend hohe Auswirkung auf die Umweltbelastung haben. Den europäischen Normen entsprechend erwartet der Verbraucher objektive und genaue, und somit wahrheitsgemäße Informationen. Verbrauchs- und Emissionswerte haben allgemein eine hohe Bedeutung bei den Anschaffungsentscheidungen. Die allgemeine Verkehrserwartung geht auch dahin, dass sich ein Hersteller nicht durch falsche Angaben oder durch Manipulationen im Rahmen des Prüfverfahrens mit nicht vergleichbaren Werten Wettbewerbsvorteile verschafft. An die Redlichkeit werden besonders hohe Erwartungen gestellt, da der Verbraucher auf die Richtigkeit der Angaben durch den Hersteller angewiesen ist, weil er zu einer eigenen Überprüfung nicht in der Lage ist.
40 
Gegen diese berechtigte Verkehrserwartung hat die Beklagte in einem erheblichen Maße verstoßen. Die Installation einer Abschalteinrichtung widersprach offensichtlich den Vorgaben der EG-VO 715/2007. Ein Fahr- und Emissionsverhalten, das durch eine spezielle Steuerungssoftware allein auf das Prüfverfahren abgestimmt war und somit - wie die Beklagte selbst vorträgt - keine Rückschlüsse auf die tatsächlichen Eigenschaften im Normalbetrieb erlaubt, widersprach dem erkennbaren Zweck der Vorschrift und erfüllte die Zulassungsvoraussetzungen nicht. Unstreitig wurde die Beklagte durch den Hersteller der Software, die Firma B..., vor dem gesetzeswidrigen Einsatz der Software gewarnt. Das Handeln entgegen der Warnung verstärkt das Unwerturteil.
41 
Bei der Beurteilung der Verwerflichkeit des Handelns ist der hohe Schaden, den die Beklagte verursacht hat, sowie das hohe Risiko für die zahlreichen Fahrzeugkäufer zu berücksichtigen, das die Beklagte in Kauf genommen hat. Der Beklagten war bewusst, dass sie die Anforderungen der Abgasnormen nicht ohne die unzulässige Abschalteinrichtung erfüllen konnte. Dies folgt bereits aus der Installation der Software, die speziell eine Motorsteuerung für den Prüfzyklus vorsah, und somit für die Prüfung nicht geeignete Emissionswerte erzeugte. Als Automobilhersteller war ihr weiter bekannt, dass sie keine rechtsbeständige EG-Typgenehmigung durch eine Täuschung im Prüfverfahren erhalten kann und somit die Gefahr des Widerrufs der EG-Typgenehmigung und der Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Fahrzeuge bestand. Der dadurch drohende Schaden war angesichts der hohen Stückzahl der produzierten Motoren enorm. Die Inkaufnahme eines derartigen Schadens zum Zwecke des Gewinnstrebens enthält ein hohes Maß an Skrupellosigkeit. Gleichzeitig hat sich die Beklagte gegenüber ihren Mitbewerbern, die auf ordnungsgemäße Weise die Einhaltung der Anforderungen der EG-VO 715/2007 nachgewiesen haben, einen unerlaubten Wettbewerbsvorteil verschafft. Sie hat sich die Kosten der Entwicklung einer Technik gespart, die den Anforderungen der Vorschriften gerecht geworden wäre.
42 
4. Die Beklagte hat den Kläger vorsätzlich geschädigt. Sie muss sich das Verhalten ihrer Repräsentanten zurechnen lassen (a.). Deren Wissen ist unstreitig bzw. als zugestanden anzusehen und ihr Verhalten als vorsätzlich zu qualifizieren (b.).
43 
a. Die Beklagte muss sich das Wissen und Verhalten ihrer Repräsentanten auch im Zusammenhang mit der Haftung nach § 826 BGB zurechnen lassen.
44 
Grundsätzlich haftet eine juristische Person gemäß § 31 BGB für das Verhalten ihrer verfassungsmäßigen Vertreter. Entgegen der Auffassung der Beklagten beschränkt sich die Zurechnung im Rahmen des § 826 BGB nicht auf Organe im aktienrechtlichen Sinn. Dies ergibt sich nicht aus der von ihr zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, Rn. 13, juris).
45 
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft eine juristische Person über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus eine Repräsentantenhaftung für solche Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des „Vertreters“ in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (BGH, Urteil vom 14. März 2013 - III ZR 296/11 -, BGHZ 196, 340, Rn. 12). Entgegen der weiteren Auffassung der Beklagten gilt die Repräsentantenhaftung nicht nur im vertraglichen Bereich, sondern auch bei der deliktischen Haftung. In der von der Beklagten zum Beleg des Gegenteils zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 -, Rn. 13, juris) hat dieser im Zusammenhang mit der Haftung nach § 826 BGB ausdrücklich auf die weite Auslegung des Begriffs des verfassungsmäßigen Vertreters hingewiesen und die hierzu ergangene Grundsatzentscheidung zitiert (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 - VII ZR 82/65 -, BGHZ 49, 19, Rn. 11).
46 
b. Die Repräsentanten der Beklagten haben die Schädigung des Klägers vorsätzlich veranlasst bzw. zugelassen. Dies gilt für ihren damaligen Entwicklungsvorstand Dr. H ..., für den Markenvorstand von VW N... sowie für die von der Beklagten nicht benannten weiteren Repräsentanten (aa.). Diese haben vorsätzlich gehandelt (bb).
47 
aa. Es ist unstreitig, dass die Zeugen Dr. H... und N..., die als Repräsentanten der Beklagten anzusehen sind, Kenntnis von der unzulässigen Abschalteinrichtung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages hatten ([1]). Die Kenntnis weiterer Repräsentanten der Beklagten von der Verwendung der unzulässigen Software ist unter Berücksichtigung der sekundären Darlegungslast der Beklagten als zugestanden anzusehen ([2]).
48 
(1) Der Kläger hat behauptet, dass der Entwicklungsvorstand Dr. H... Kenntnis von der Manipulation gehabt habe und der Markenvorstand von VW und damalige Leiter der Aggregateentwicklung der Marke Volkswagen im Jahr 2011 vor illegalen Praktiken mit den Abgaswerten gewarnt worden sei. Dieser Vortrag ist zur Behauptung eines Vorsatzes bei Repräsentanten der Beklagten ausreichend. Die Beklagte als Weltkonzern hat auch unterhalb der Ebene der Vorstände im aktienrechtlichen Sinne Personen, die wesensmäßige Funktionen der Beklagten zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind. Sie selbst bezeichnet sie als Vorstände. Beispielsweise bestreitet sie nicht die von der Beklagten verwendete Bezeichnung des Dr. H... als „Entwicklungsvorstand“, sondern beschränkt sich auf die Klarstellung, dass dieser kein Vorstand im aktienrechtlichen Sinne sei. Auch der Zeuge N... führte unstreitig die Bezeichnung als Markenvorstand von VW. Beiden waren somit wesensmäßige Funktionen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen, so dass sie als Repräsentant der Beklagten anzusehen sind.
49 
Die Beklagte hat die Kenntnis der beiden Repräsentanten nicht (wirksam) bestritten. Ihr Vortrag, dass nach derzeitigem Kenntnisstand nicht erwiesen sei, dass Herr Dr. U... H... im relevanten Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses von der Programmierung oder von der Verwendung der streitgegenständlichen Software in Fahrzeugen Kenntnis hatte, stellt kein eindeutiges Bestreiten dar. Die Feststellung, ob eine Tatsache „erwiesen“ ist, ist Aufgabe des Gerichts im Rahmen der Tatsachenfeststellung und stellt keine Tatsachenbehauptung der Beklagten, sondern allenfalls eine eigene Würdigung von nicht offen gelegten Indizien dar. Die Beklagte legt nicht dar, aus welchen Gründen sie nicht in der Lage sei, sich eindeutig zu der Tatsachenbehauptung des Klägers zu äußern und sah sich auf ausdrückliche Nachfrage nicht in der Lage, unter Beachtung ihrer prozessualen Wahrheitspflicht die Behauptung aktiv zu bestreiten. Bezüglich des Zeugen N... bestreitet die Beklagte nicht, dass dieser zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages im Jahr 2014 Kenntnis von der Abschalteinrichtung gehabt habe. Die Beklagte bestreitet insoweit nur die Kenntnis ihrer Vorstände im aktienrechtlichen Sinn, zu denen der Zeuge N... nicht zählt. Soweit die Beklagte lediglich vorträgt, der Zeuge N... wie „nach eigenen Angaben im Jahr 2011 nicht über die Verwendung der Umschaltlogik in den Fahrzeugen des Typs EA 189 informiert“ gewesen, ist dieses Bestreiten daher unerheblich.
50 
(2) Ein konkreterer Vortrag bezüglich einzelner weiterer Personen, die als Repräsentanten der Beklagten Kenntnis von der unzulässigen Verwendung der Abschalteinrichtung hatten und diese nicht verhindert haben, war zudem nicht erforderlich. Insofern greifen die Grundsätze der sekundären Darlegungslast.
51 
Grundsätzlich muss zwar der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Dieser Grundsatz bedarf aber einer Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Prozessgegner die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist. Dabei obliegt es dem Bestreitenden im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen (BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14 -, Rn. 18, juris).
52 
Diese Voraussetzungen liegen vor.
53 
(a) Der Kläger hat mit seiner Behauptung, die Unternehmensleitung habe Kenntnis von dem Einsatz der Manipulationssoftware gehabt, den maßgeblichen Personenkreis der Repräsentanten der Beklagten auch unterhalb der Ebene des Vorstands im aktienrechtlichen Sinne bezeichnet. Eine namentliche Benennung war nicht erforderlich, weil er hiervon keine Kenntnis hatte und er als Nichtkonzernangehöriger außerhalb des Geschehensablaufs steht. Insbesondere kann er nicht wissen, wie die interne Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Volkswagenkonzerns und konkret der Motorenentwicklung zum Zeitpunkt der Entwicklung war. Dass ein Weltkonzern wie die Beklagte auch unterhalb der Ebene des Vorstands im aktienrechtlichen Sinne Personen wesensmäßige Aufgaben wie die Entwicklung von Motoren, den Einkauf, die Entwicklung einer Marke, die Produktsicherheit, das Qualitätsmanagement etc. zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erledigung überträgt, ergibt sich aus der Notwendigkeit zur Organisation und Überwachung des enorm großen Geschäftsbetriebs, die nicht allein von wenigen Personen des Konzernvorstands geleistet werden können. Demgegenüber ist es der Beklagten ohne weiteres möglich und zumutbar, die in den Entwicklungsprozess des Motors EA 189 eingebundenen Verantwortlichen bis zu den Bereichsvorständen und den Vorständen im aktienrechtlichen Sinn zu benennen. Weiter ist unstreitig, dass Mitarbeiter der Beklagten Kenntnis von dem Einsatz der Abschalteinrichtung hatten. Sogar eine interne Warnung im Jahr 2011 ist unstreitig, ohne dass die Beklagte dazu vorträgt, dass diese die Verantwortlichen nicht erreicht hätte. Auch schweigt die Beklagte zu der Kenntnisnahme des Schreibens der Fa. B... GmbH im Jahr 2007, in dem diese die Beklagte vor der Verwendung der Software gewarnt hat. Es ist aber zu erwarten, dass die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb derartig organisiert, dass die Verantwortlichen die für den Betrieb wesentlichen Informationen auch erhalten. Es ist naheliegend - und keinesfalls aus der Luft gegriffen und von dem Kläger ins Blaue hinein behauptet -, dass jedenfalls die aus Repräsentanten bestehende Unternehmensführung unterhalb der Ebene des Konzernvorstands Kenntnis von den Vorgängen gehabt hat.
54 
(b) Die Beklagte hat die Kenntnis ihrer Repräsentanten nicht ausreichend bestritten und zudem ihrer diesbezüglichen sekundären Darlegungslast nicht genügt, so dass der Vortrag des Klägers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig zu behandeln ist.
55 
Die Beklagte differenziert zunächst selbst zwischen den Vorständen im aktienrechtlichen Sinn und weiteren Vorständen. Bezüglich der Kenntnis von dem Einsatz der Manipulationssoftware hält sie einen differenzierten Vortrag:
56 
Bezüglich der Kenntnis ihres Vorstandsvorsitzenden oder andere Mitglieder des Vorstands (ohne Differenzierung nach ihrer Organstellung) bestreitet sie lediglich die Kenntnis zum Zeitpunkt der Entwicklung der Software. Dieses Bestreiten ist unerheblich, weil es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs (hier Oktober 2014) ankommt, nicht auf einen früheren Entwicklungszeitpunkt.
57 
Weiter bestreitet sie, beschränkt auf die Vorstände im aktienrechtlichen Sinne, dass diese Kenntnis von der Verwendung der Software im streitgegenständlichen Fahrzeugtyp zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses hatten. Damit bestreitet die Beklagte nicht, dass auf der Vorstandsebene unterhalb der Vorstände im aktienrechtlichen Sinn die Repräsentanten der Beklagten Kenntnis von dem Einsatz der Software hatten. Die Beklagte wäre im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast verpflichtet gewesen, substantiiert darzulegen, dass nach ihren Recherchen die in Betracht kommenden Repräsentanten keine Kenntnis von der Verwendung der Manipulationssoftware gehabt haben.
58 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie nicht deshalb von einer sekundären Darlegungslast befreit, weil es sich bei dem Bestreiten der Kenntnis um eine negative Tatsache handelt. Es ist nämlich unstreitig, dass das Wissen über die Verwendung der Manipulationssoftware bei der Beklagten unterhalb der Ebene des Vorstands im aktienrechtlichen Sinne vorhanden war. Sie wurde von der Firma B... GmbH, wie ausgeführt, sogar auf die Rechtswidrigkeit der Verwendung hingewiesen. Die Beklagte hätte daher darlegen können, wie die interne Kommunikation verlaufen ist und dass die Information nicht die Repräsentanten der Beklagten erreicht hätte. Insofern war sie zu einem positiven Vortrag in der Lage. Dieser Vortrag war ihr auch zuzumuten, da angesichts der Bedeutung des Vorganges ein Exzess von nicht führenden Mitarbeitern der Beklagten als unwahrscheinlich erscheint. Es ist daher davon auszugehen, dass die namentlich nicht genannte Repräsentanten der Beklagten unterhalb der Ebene der Vorstände im aktienrechtlichen Sinne, die für die Entwicklung des Motors EA 189 sowie die Zulassung und den Vertrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps zuständig waren, in den Vorgang involviert waren.
59 
bb. Der Entwicklungschef der Beklagten, Dr. H..., der frühere Markenvorstand von VW N... sowie die nicht genannten Repräsentanten der Beklagten unterhalb der Ebene des Vorstands im aktienrechtlichen Sinne haben vorsätzlich gehandelt. Ein vorsätzliches Handeln erfordert ein Wissens- und ein Wollenselement bezogen auf die maßgeblichen Umstände, hier die Schädigung des Klägers. Der Handelnde muss die Schädigung gekannt oder zumindest vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Beim bedingten Vorsatz muss er die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Da es sich beim Vorsatz um eine innere Tatsache handelt, lässt sich diese nur aus äußeren Umständen folgern. Hierbei kann beispielsweise die Leichtfertigkeit des Handelns oder die starke Gefährdung des betroffenen Rechtsguts die Schlussfolgerung im Einzelfall rechtfertigen. Allerdings ist der Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadens kein alleiniges Kriterium für die Frage, ob der Handelnde mit dem schädigenden Erfolg einverstanden ist. Maßgeblich sind sämtliche Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 -, Rn. 10f, juris; MünchKommBGB/Wagner, aaO, § 826 Rn. 33)
60 
Aus den geschilderten Umständen des Einzelfalls lässt sich ein Vorsatz der handelnden Personen feststellen. Unstreitig wurde die Beklagte durch die Entwicklerin der Software mit der Abschalteinrichtung vor deren Verwendung gewarnt. Die Entwicklung eines gesonderten Betriebsmodus für den NEFZ widerspricht offensichtlich der Vorgabe der EG-VO 715/2007. Diese hat zum Ziel, bestimmte umweltrelevante Emissions- und Verbrauchswerte in einem normierten Prüfverfahren festzustellen, die möglichst nahe an den Werten im normalen Fahrzeugbetrieb liegen sollen. Die Beklagte hat demgegenüber eine Steuerung eingesetzt, die nur für den Prüfzyklus zu reduzierten Emissionswerten führte und für den Normalbetrieb eine hiervon abweichende Behandlung der Abgase vorsah. Damit lassen die im Prüfzyklus festgestellten Werte keinen Rückschluss auf die tatsächlichen Werte im praktischen Betrieb zu.
61 
Bei der Produktion eines derart hochwertigen und strengsten Qualitätsanforderungen unterliegenden Produkts ist es ausgeschlossen, dass die Bedeutung der eindeutigen Vorschriften missverstanden worden sein konnten. Auf die Rechtswidrigkeit wurde die Beklagte von extern und intern wiederholt hingewiesen. Aus der Verwendung einer solchen offensichtlich rechtswidrigen Manipulationssoftware lässt sich folgern, dass den handelnden Personen die Angreifbarkeit der so erschlichenen EG-Typgenehmigung bekannt war. Die Täuschungshandlung rechtfertigt auch den Schluss, dass die handelnden Personen den daraus für die Erwerber möglicherweise entstehenden Schaden billigend in Kauf genommen haben. Wer im Zulassungsverfahren täuscht, rechnet damit, dass bei Offenlegung der verheimlichten Tatsache die getäuschte Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte bzw. ihre ursprüngliche Entscheidung revidiert. Andernfalls hätte kein Anlass für eine Täuschung bestanden. Der Beklagten als Automobilhersteller war bekannt, dass Fahrzeuge, die über keine EG-Typgenehmigung verfügen, ihre allgemeine Betriebserlaubnis verlieren und stillgelegt werden können. Der mögliche Schaden für die Fahrzeugeigentümer in der Form eines Wertverlustes bei Bekanntwerden der Manipulationssoftware ist so offensichtlich, dass sich daraus nur ein Inkaufnehmen seitens der handelnden Personen folgern lässt. Diesen war ohne vernünftigen Zweifel bekannt, dass bereits kleinste Fehler einen erheblichen Schaden, beispielsweise durch Rückrufaktionen, auslösen können. Umso mehr drängte sich ihnen auf, dass ein enormer Schaden entstehen würde, wenn sämtliche Fahrzeuge, in denen der Motor des Typs EA 189 verbaut war, ihre Zulassung verlieren würden.
62 
5. Der Kläger kann gemäß § 249 BGB Schadensersatz verlangen. Er hat einen Anspruch so gestellt zu werden, als ob das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Aufgrund der Umstände steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger das Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass die EG-Typgenehmigung von der Beklagte unter Einsatz einer Manipulationssoftware erschlichen wurde und daher die Stilllegung im Falle eines Widerrufs der Genehmigung drohte. Hierfür spricht die allgemeine Lebenserfahrung, dass niemand unnötig derartig erhebliche Risiken eingeht, wenn ihm auf dem Markt vergleichbare Produkte ohne entsprechende Risiken angeboten werden. Dabei ist unerheblich, dass das Kraftfahrt-Bundesamt sich später nicht zu einem Widerruf der Genehmigung, sondern zu dem nachträglichen Erlass einer Auflage entschlossen hat. Maßgeblich ist auf den Zeitpunkt abzustellen, bei dem aufgrund der Handlung der Beklagten bei dem Kläger der Schaden eingetreten ist. Das ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
63 
Der Kläger ist auch nicht verpflichtet, zum Zwecke der Schadenminderung das Software-Update aufspielen zu lassen. Er kann die Rückgängigmachung des ihm entstandenen Schadens in der Form des Abschlusses eines unvorteilhaften Vertrages verlangen und muss sich nicht vom Schädiger das Festhalten an dem Vertrag aufdrängen lassen. Dies gilt umso mehr, als nicht feststeht, dass das Software-Update ohne nachteilige Folgen, die möglicherweise erst nach einem längeren Dauerbetrieb auftreten, aufgespielt werden kann. Dies ließe sich erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen, dessen kostspielige Einholung dem deliktisch geschädigten Kläger nicht zuzumuten ist. Aus dem gleichen Grund ist das nachträgliche - nach Klägervortrag heimliche - Aufspielen der Software entscheidungserheblich. Der Schaden ist bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden. Aus den ungeklärten Umständen des Aufspielens der Software lässt sich kein gemäß § 242 BGB missbräuchliches Schadensersatzverlangen des Klägers ableiten. Zu dem Schaden gehört auch ein etwaiger Schaden, der beim Kläger infolge des Aufspielens des Software-Updates entstehen kann, da das Aufspielen des Software-Updates selbst eine Folge der ursprünglichen Installation einer Motorsteuersoftware mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung darstellt.
64 
6. Der Kläger hat gemäß §§ 826, 249, 257 BGB einen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 958,19 EUR. Hierbei hat das Gericht einen Gegenstandswert in Höhe des Kaufpreises von 18.200 EUR abzüglich eines Nutzungsvorteils in Höhe von 1.966,50 EUR und unter Abzug eines 20%-igen Abschlags für die Feststellungsklage angesetzt. Der Nutzungsvorteil wird auf der Grundlage der vom Kläger angegebenen Laufleistung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geschätzt. Bei einer angenommenen Gesamtlaufleistung von 300.000 km für einen Audi A4 Diesel und einer Restlaufleistung vom 275.300 km bei Vertragsschluss errechnet sich der Nutzungsvorteil auf 0,07 EUR/km und - ausgehend vom Kilometerstand von 24.700 km bei Vertragsschluss - eine durchschnittliche Fahrleistung von 28.092,8 km p.a.. Zum Zeitpunkt des Anwaltsschreibens des Klägervertreters hatte der Kläger das Fahrzeug ca. 1 Jahr. Eine 1,3-fache Geschäftsgebühr, die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer sind als erforderlich anzusetzen. Unter der Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um ein Massenverfahren handelt, bei dem der wesentliche Aufwand beim Klägervertreter gleichzeitig für mehrere Verfahren anfällt, erscheint ein höherer Ansatz als der Mittelsatz von 1,3 für die Geschäftsgebühr nicht gerechtfertigt.
65 
7. Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 92 Abs. 2 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 1, § 711 ZPO. Der Streitwert wurde in Höhe des Schadens, der im Wesentlichen dem Kaufpreis abzüglich des rechnerischen Nutzungsvorteils bei Klageeinreichung unter Abzug eines 20 %-Abschlags für die Feststellungsklage entspricht, festgesetzt.

Urteilsbesprechung zu Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Feb. 2018 - 19 O 68/17

Urteilsbesprechungen zu Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Feb. 2018 - 19 O 68/17

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Feb. 2018 - 19 O 68/17 zitiert 17 §§.

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(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes


(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadenser

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 31 Haftung des Vereins für Organe


Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende

Zivilprozessordnung - ZPO | § 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung


Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 257 Befreiungsanspruch


Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen


(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer o

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 30 Besondere Vertreter


Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Ges

EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV 2011 | § 4 Erteilung der EG-Typgenehmigung


(1) Für das Antragsverfahren gelten die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG. Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.

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Landgericht Stuttgart Urteil, 08. Feb. 2018 - 19 O 68/17 zitiert oder wird zitiert von 10 Urteil(en).

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR15/14 Verkündet am: 28. Oktober 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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Landgericht Bamberg Endurteil, 06. Feb. 2019 - 2 O 192/18

bei uns veröffentlicht am 06.02.2019

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.239,59 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.01.2019 Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... zu

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Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

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Es verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Rechtsvorgänger der Kläger lediglich eine Feststellungsklage erhoben hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten und seiner Haftpflichtversicherung hat sich der Rechtsvorgänger der Kläger nicht widersprüchlich verhalten. Der Beklagte verkennt, dass der Rechtsvorgänger der Kläger das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt hatte und hiernach gerade offen geblieben war, ob zur Beseitigung der Kontamination eine Spülung des Systems ausreichend ist. Es begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken, wenn der Rechtsvorgänger der Kläger unter diesen Umständen lediglich die Feststellung der Ersatzverpflichtung begehrt und damit zugleich in Kauf genommen hat, dass er seine Ersatzforderungen später im Einzelnen beziffern und deren Ursachenzusammenhang mit der Kontaminierung im Einzelnen beweisen muss. Sein Ersatzbegehren war nicht von einer vorgängigen Besichtigung durch einen Sachverständigen der Haftpflichtversicherung des Beklagten abhängig, auch wenn eine solche Be- sichtigung im Regelfall zu einer rascheren, einvernehmlichen Regulierung des Schadens dienlich sein mag.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 306/03 Verkündet am:
21. Dezember 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 826 E, Gb; § 249 A
Werden zweckgebundene, öffentliche Mittel infolge falscher Angaben ausbezahlt,
obwohl der Empfänger nicht zu der begünstigten Bevölkerungsgruppe gehört, besteht
der Schaden schon in der Verringerung der zweckgebundenen Mittel, ohne daß
insoweit der erstrebte Zweck erreicht wird.
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz für Wohnungsbauförderungsdarlehen , die sie auf Grund falscher Angaben an die Bauherren S. und G. gewährt hat. Im September 1991 entschlossen sich die Ehepaare S. und G. gemeinsam ein Dreifamilienhaus zu errichten. Sie schlossen hierfür einen BauherrenBetreuer -Vertrag mit der Firma Baubüro T.-O. GmbH (künftig: GmbH) ab, deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte zu 1 und deren Prokurist der Beklagte
zu 2 war. Bei Bewilligung öffentlicher Fördermittel sah der Vertrag für die GmbH eine Provision in Höhe von 3.000 DM vor. Ende September stellten die Ehepaare G. und S. beim Kreis O. entsprechende Anträge auf Gewährung von Wohnungsbaumitteln. Der Beklagte zu 2 überarbeitete die von ihm ausgefüllten Antragsformulare und reichte sie am 24. Juni 1992 beim Kreis O. neu ein. Als Beruf der Ehefrauen gab er jeweils "Hausfrau" an, obwohl diese seit 1990 als Krankenschwestern beschäftigt waren. In den von den Antragstellern unterzeichneten , aber vom Beklagten zu 2 ebenfalls ausgefüllten Selbstauskünften waren für Frau G. keine Einkünfte und für Frau S. ein zu niedriges monatliches Einkommen von 480 DM eingetragen. Beiden Ehepaaren bewilligte der Kreis O. öffentliche Baufördermittel, obwohl die Voraussetzungen für eine Bauförderung wegen deren zu hohen Einkünften nicht erfüllt waren. In der Folgezeit schloß die Klägerin der Bewilligung entsprechende Verträge mit den Eheleuten G. über ein Baudarlehen über 49.000 DM und ein Aufwendungsdarlehen über insgesamt 28.800 DM. Mit den Eheleuten S. vereinbarte sie Baudarlehen in Höhe von insgesamt 85.000 DM, sowie ein Aufwendungsdarlehen über 29.800 DM. Die Aufwendungsdarlehen sollten jeweils über 15 Jahre in halbjährlichen Raten zur Auszahlung kommen. Sämtliche Darlehen wurden grundpfandrechtlich abgesichert. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten die von G. und S. jeweils blanko unterzeichneten Anträge nebst Selbstauskünften wider besseres Wissen mit falschen Einkommensangaben ausgefüllt, um den Antragstellern öffentliche Förderungsmittel zu verschaffen. Über die richtige Höhe der Einkünfte seien sie spätestens im Juni 1992 vor Überarbeitung der Anträge informiert gewesen. Inzwischen seien die Darlehen in voller Höhe an G. und S. ausgezahlt. Die zinslosen bzw. geringverzinsten Darlehen würden zu marktüblichen Zinsen refinanziert.
Die Klägerin macht im Fall der Eheleute S. 52.556,51 € für noch nicht getilgte Darlehensbeträge und 30.663,91 € für den entsprechenden Refinanzierungsaufwand geltend. Im Fall der Eheleute G. beziffert sie ihren Schaden für noch nicht getilgte Darlehensbeträge mit 35.197,33 € und für den Refinanzierungsaufwand mit 19.663,48 €. Sie begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung Zug-um-Zug gegen Einräumung eines Anspruchs auf Auskehrung der zukünftig von ihr vereinnahmten Tilgungs- und Zinsleistungen der Darlehensnehmer S. und G., die Freistellung von den ratenweise ab Oktober 2002 zu zahlenden Beträge für die Aufwendungsdarlehen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für zukünftig entstehende Refinanzierungskosten. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden infolge fehlender oder unvollständiger Rückzahlung der Darlehen durch S. und G. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nicht zu, da dem Vortrag der Klägerin nicht schlüssig zu entnehmen sei, daß ihr ein Vermögensschaden entstanden sei. Allerdings sei es ein die Haftung nach § 826 BGB auslösender Verstoß gegen die guten Sitten, wenn die Beklagten planmäßig entweder gemeinschaftlich
mit den antragstellenden Eheleuten oder abredewidrig ohne deren Wissen die maßgeblichen Einkommensverhältnisse gegenüber der Bewilligungsbehörde verfälscht hätten, um für die Antragsteller die Bewilligung öffentlicher Bauförderung zu erreichen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts spreche eine Reihe von Indizien dafür, daß die Beklagten beim Ausfüllen der Antragsformulare bewußt Einkommen und Beruf der Ehefrauen falsch angegeben bzw. sich der Erkenntnis, daß die Eintragungen falsch seien, bewußt verschlossen hätten. Denn spätestens bei der Überarbeitung der Anträge am 24. Juni 1992 hätten die Beklagten die richtige Höhe der Einkommensverhältnisse der Antragsteller gekannt. Eine Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei indessen nicht erforderlich, weil die Klägerin nicht schlüssig dargetan habe, daß ihr durch das Verhalten der Beklagten ein erstattungsfähiger Vermögensschaden entstanden sei. Bei dem nach der Differenzhypothese anzustellenden Vergleich zwischen der tatsächlichen Vermögenslage der Klägerin und deren hypothetischer Vermögenslage unter Außerachtlassung des haftungsbegründenden Ereignisses stehe der Vermögenseinbuße durch die Hingabe des Darlehensbetrages ein entsprechender, valider Rückzahlungsanspruch und ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Zinsen nach Ablauf der Zinsfreiheit gegen die Darlehensnehmer gegenüber. Auch wenn ein gewisses Ausfallrisiko bestehe, weil der Rückzahlungsanspruch durch die gemäß § 42 Abs. 2 II. WoBauG nur zur "nachstelligen" Finanzierung bestellten Hypotheken nicht ausreichend gesichert sei, sei ein Ausfall der Forderungen in Anbetracht der bisherigen Erfüllung der Darlehensverpflichtungen durch S. und G. rein theoretischer Natur. Die Klägerin habe im Vergleich zu ihren sonstigen Darlehensnehmern leistungsfähigere Schuldner erhalten. Soweit der Rückzahlungsanspruch weniger werthaltig sei als ein solcher aus Bankdarlehen, liege ein Fall der bewussten Selbstschädigung vor, die einen Schadensersatzanspruch ausschließe. Der Klägerin komme es nämlich nicht darauf an, gewinnbringende Geschäfte durch die Gewährung
von Darlehen gegen Zinsen zu tätigen. Es sei vielmehr ihre Aufgabe, Bauwilligen unter den entsprechenden Voraussetzungen zinsvergünstigte Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus zur Verfügung zu stellen, weshalb sie in jedem Fall die Gelder an förderungswürdige Antragsteller nicht zu banküblichen Konditionen verliehen hätte. Ein erstattungsfähiger Vermögensschaden sei auch nicht deshalb gegeben , weil G. und S. aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehörten. Ein solcher Schaden könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einer objektiven Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung nur angenommen werden, wenn die Leistung für die Zwekke des getäuschten Vertragspartners nicht voll brauchbar sei. Dazu müsse der Vertragsschluß auch nach der Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände als unvernünftig, im Hinblick auf die konkreten Vermögensinteressen als nicht angemessen und damit als nachteilig anzusehen sein und nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen werden. Durch Abschluß der Darlehensverträge mit S. und G. sei die Klägerin aber weder in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit noch in der Durchführung ihrer Aufgaben nachhaltig beeinträchtigt worden. Auch fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, daß andere förderungswürdige Antragsteller nicht mehr berücksichtigt werden konnten, weil infolge der Darlehensgewährungen an S. und G. keine ausreichenden Fördermittel mehr vorhanden gewesen wären. Ob nach den im Strafrecht zu § 263 StGB entwickelten Grundsätzen der Zweckverfehlung haushaltsrechtlich gebundener Mittel (vgl. BGHSt 31, 93, 95 = JR 1983, 211, 212) ein Vermögensschaden der Klägerin zu begründen sei, könne offenbleiben, da dies lediglich zur Folge hätte, daß die Klägerin das negative Interesse ersetzt verlangen könne. Dementsprechend käme nur eine Rückabwicklung der Darlehensverträge im Verhältnis zu den Darlehensneh-
mern in Betracht. Da die Darlehensverträge im Hinblick auf die erteilten Bewilligungsbescheide nicht rückabgewickelt werden könnten, scheide eine Rückerstattung der beiderseits erbrachten Leistungen aus, so daß die Klägerin auch im Verhältnis zu den Beklagten nicht so gestellt werden könne, als ob sie die Darlehen nicht gewährt hätte. Sie könne nur die Aufwendungen ersetzt verlangen , die sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens zuviel erbracht habe. Hierbei könne es sich allenfalls um die Refinanzierungskosten handeln. Diese seien aber trotz entsprechender richterlicher Hinweise nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Die Klägerin könne auch nicht die abstrakte Berechnungsweise beanspruchen, nach der der Verzugsschaden der Banken bei Verzug des Darlehensnehmers mit der Rückerstattung des Darlehens abstrakt ohne nähere Darlegung im durchschnittlichen Bruttosollzinssatz liege. Im vorliegenden Fall handle es sich um den Ersatz aufgewendeter Kreditzinsen, die, wenn der Schuldner sie bestreite, konkret darzulegen seien. Nach §§ 16, 18 Wohnungsbauförderungsgesetz gehöre außerdem zum Vermögen der Klägerin neben einem Grundkapital das Landeswohnungsbauvermögen, das u.a. durch Darlehen im Auftrag oder für Rechnung des Landes bereitgestellt werde. Eine Zinszahlungsverpflichtung der Klägerin ergebe sich daraus nicht. Für die hilfsweise erhobenen Feststellungsanträge hinsichtlich eines Schadens durch den Ausfall der Rückzahlungsansprüche gegenüber G. und S. fehle es in Anbetracht des bisherigen Rückzahlungsverhaltens an einer gewissen Wahrscheinlichkeit für einen solchen Ausfall.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht bewertet das Berufungsgericht allerdings nach dem für die Revision zu unterstellenden Sachvortrag der Klägerin das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Haben die Beklagten wissentlich die Anträge der Bauherren S. und G. wahrheitswidrig mit zu niedrigen Einkommensangaben versehen oder zumindest diese in Kenntnis von deren Unrichtigkeit an die Klägerin weitergegeben, liegt darin eine bewußt arglistige Täuschung seitens der Beklagten. Diese stellt regelmäßig zugleich einen Verstoß gegen die guten Sitten dar (vgl. RGZ 59, 155, 156; BGH, Urteile vom 29. Oktober 1959 - VIII ZR 125/58 - NJW 1960, 237; vom 31. Januar 1962 - VIII ZR 120/60 - NJW 1962, 1196, 1198 und vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90 - NJW 1992, 3167, 3174; MünchKomm/Wagner, BGB, 4. Aufl., § 826 Rn. 43; RGRK/Steffen, BGB, 1989, § 826 Rn. 44). 2. Jedoch liegt den Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht einen erstattungsfähigen Schaden der Klägerin verneint, ein unzutreffendes Verständnis des Schadensbegriffes im Falle einer durch arglistige Täuschung verübten sittenwidrigen Schädigung zugrunde.
a) Im Ansatz zutreffend sieht auch das Berufungsgericht eine Vermögenseinbuße der Klägerin in der Gewährung der Darlehen an G. und S.. Denn unzweifelhaft wären bei wahrheitsgemäßen Angaben die Förderungen nicht bewilligt worden und hätte die Klägerin keine Darlehensverträge mit S. und G. abgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird diese Vermögenseinbuße jedoch nicht durch die Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen und Zahlung der vereinbarten Zinsen nach Ablauf des zinsfreien Zeit-
raums gegen G. und S. ausgeglichen. Dabei läßt das Berufungsgericht nämlich außer Betracht, daß der Schaden der Klägerin schon in den aufgrund der arglistigen Täuschung durch die Beklagten eingegangenen Verpflichtungen besteht, die sie bei richtiger Kenntnis der Umstände nicht eingegangen wäre.
b) Ein Schaden ist nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82 - VersR 1984, 943; BGHZ 99, 182, 196 f.; 86, 128, 130 f.; 75, 366, 372). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Differenzhypothese muß nämlich stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt (GSZ, BGHZ 98, 212, 217). Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. GSZ, BGHZ 98, aaO, 223; BGHZ 99, aaO; 75, aaO; 74, 231, 234; 71, 234, 240). Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96 - VersR 1998, 905, 907; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., Vorb. § 249 Rn. 45; Lange, Schadensersatz, § 1 III 2). Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, daß er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluß eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht ge-
schlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96 - aaO).
c) Auch das Berufungsgericht hat grundsätzlich eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes für erforderlich gehalten, doch hat es für den Streitfall verkannt, daß im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten dient. Vielmehr muß sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 - NJW 2004, 2971, 2972 - z.V.b. in BGHZ; MünchKomm /Wagner aaO, Rn. 6; OLG Koblenz WM 1989, 622; MünchKomm /Mertens, BGB, 2. Aufl., § 826 Rn. 51; Soergel/Hönn/Dönneweg, BGB, 12. Aufl., § 826 Rn. 61; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 826 Rn. 81; Rietzler , Recht 1922, 166; ebenso RGRK/Steffen, aaO, Rn. 38; Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 826 Rn. 14; Stephan Lorenz, Der Schutz vor dem unerwünschten Vertrag, 1997, S. 384). Insoweit bewirkt die Norm einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. Stephan Lorenz, aaO, 385).
d) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der der Klägerin entstandene Schaden gerade in der Eingehung der Darlehensverpflichtungen mit den nicht förderungswürdigen Bauherren S. und G. besteht. Wer die Voraussetzungen für die Leistung einer Subvention nicht erfüllt, hat auf sie keinen Anspruch. Unabhängig vom wirtschaftlichen Wert der von G. und S. erbrachten und zu erbringenden Leistungen wird die Klägerin durch die Verpflichtung zur
Auszahlung der Gelder trotz der fehlenden Voraussetzungen für die Förderung in der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert, weil diese Mittel nicht mehr für andere förderungswürdige Antragsteller zur Verfügung stehen. Werden zweckgebundene Mittel, um die es sich bei der Wohnungsbauförderung handelt, ausbezahlt, ohne daß der Empfänger zu der begünstigten Bevölkerungsgruppe gehört, entsteht der entsprechenden öffentlichen Institution und damit im weiteren Sinne dem Staat und der Allgemeinheit Schaden, weil dadurch die Mittel verringert werden, ohne daß der erstrebte sozialpolitische Zweck erreicht wird (vgl. zum Subventionsbetrug BGHSt 31, 93, 95 f.; 19, 37, 44 f. m.w.N.). Hierfür kann es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf ankommen, ob andere förderungswürdige Antragsteller im einzelnen benannt werden können, die infolge der unberechtigten Darlehensgewährungen nicht mehr berücksichtigt werden konnten, weil die vorhandenen Fördermittel nicht mehr ausreichten. Schon in der Verfehlung des Zweckes - im Streitfall, den Erwerb von Wohnungseigentum durch einkommensschwache Bürger zu fördern - liegt bei Darlehensgewährungen an Unberechtigte ein Vermögensschaden, da die zweckgebundenen Mittel verringert werden, ohne daß insoweit der erstrebte Zweck erreicht werden könnte. Eine auf den Ausgleich von Vermögensschäden ausgerichtete Differenzrechnung kann nämlich nicht außer Acht lassen, daß Wesen und Bedeutung des Vermögens sich nicht in dessen Bestand - dem »Haben« - erschöpfen, sondern daß sie auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten für den Vermögensträger umfassen, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen. Diese funktionale Zuweisung ist im vermögenswerten Recht mitgeschützt (BGHZ 98, aaO, 218 m.w.N.).
e) Danach kann im Streitfall der Klägerin - bei Erweislichkeit der vorsätzlichen arglistigen Täuschung durch die Beklagten - ein Schaden entstanden sein, der gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichen ist. Die Klägerin wäre in diesem Fall so zu stellen, als ob sie die Darlehen nicht ausgezahlt und sich zur
Zahlung weiterer Beträge nicht verpflichtet hätte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sie nicht nur Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen , die sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten zuviel erbracht hat, weil sie sich nach ihrem Vortrag von den Darlehensverträgen nicht lösen kann. aa) Zwar entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 69, 53, 56 f; 111, 75, 82 f.; zuletzt BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 - NJW-RR 1991, 599, 600), daß der im Vertrauen auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben seines Vertragspartners Enttäuschte entweder im Wege des Schadensersatzes Rückgängigmachung des Vertrages verlangen oder am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz beanspruchen kann. Eine solche Beschränkung des Schadensersatzes ist jedoch grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den jeweiligen Vertragsparteien gerechtfertigt. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Hingegen wäre die Restitution für die Klägerin völlig unzureichend, würde sie ausschließlich auf die - nach ihrem Vortrag - rechtlich unmögliche Rückabwicklung der jeweils erbrachten Leistungen im Verhältnis zwischen ihr und S. und G. verwiesen. Nach den §§ 249 ff. BGB kann der Geschädigte zwar nicht die Herstellung des gleichen Zustandes verlangen, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat. Dies wäre in den meisten Fällen kaum zu erreichen. Es kommt vielmehr darauf an, den Geschädigten wirtschaftlich möglichst so zu stellen wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 - aaO). bb) Für die Klägerin ergibt sich wirtschaftlich ein gleichwertiger Zustand, wenn sie - entsprechend den von ihr gestellten Klageanträgen - die bereits an S. und G. gezahlten Beträge abzüglich der bereits erhaltenen Tilgungsleistungen von den Beklagten (zurück) erhält, die Beklagten die Klägerin von den zu-
künftigen Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen freistellen und die Klägerin im Gegenzug die zukünftig vereinnahmten entsprechenden Tilgungs- und Zinsleistungen an die Beklagten auskehrt. Hierdurch wird für die Klägerin wirtschaftlich die Vermögenslage erreicht, die für sie ohne den Abschluß der Darlehensverträge bestünde. Daß die Klägerin als Zug-um-Zug Leistung den Beklagten nur einen Anspruch auf Auskehrung der zukünftig noch zu vereinnahmenden Tilgungs- und Zinsleistungen anbieten will, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Übertragung der Rückzahlungsansprüche gegen die Begünstigten auf die Beklagten scheidet nach dem mangels tatsächlicher Feststellungen zu unterstellenden Vortrag der Klägerin aus, weil die Höhe der Zinsverpflichtungen und die Rückzahlungsmodalitäten landesgesetzlich geregelt seien und auch einer gesetzlichen Neuregelung unterliegen könnten. Die Beklagten stehen sich dadurch im Vergleich zu einer Abtretung der entsprechenden Ansprüche aus den Darlehensverträgen nicht schlechter, weil das Land Nordrhein-Westfalen nach § 19 Wohnungsbauförderungsgesetz (NRW) für die Verbindlichkeiten der Klägerin haftet und deshalb ein insolvenzbedingter Ausfall der Klägerin mit ihren Ansprüchen ernsthaft nicht in Betracht zu ziehen ist. 3. Für den Erfolg der Revision kommt es nicht mehr darauf an, daß das Berufungsgericht, obwohl auch nach seiner Auffassung die Klägerin Ersatz der Refinanzierungsaufwendungen verlangen könnte, diesen Anspruch unter Übergehung entscheidungserheblichen Vortrags der Klägerin verneint hat. Das rügt die Revision allerdings mit Recht unter Hinweis auf die unter Beweis gestellten Darlegungen der Klägerin in der Klageschrift und in der Berufungsbegründungsschrift. Soweit das Berufungsgericht den Nachweis einer konkret der Auszahlung der Darlehensbeträge an S. und G. entsprechenden Darlehensaufnahme verlangt, überspannt es die Darlegungslast der Klägerin. Eine so weitgehende Darlegung eines solchen Zinsschadens wie bei privaten Personen
(vgl. dazu BGH Urteil vom 27. Februar 1991 - XII ZR 39/90 - NJW-RR 1991, 1406 f.) ist von der Klägerin nicht zu verlangen (vgl. Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 288 BGB, Rn. 9). Vielmehr genügt es für die Klägerin als einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit einem umfangreichen Aktiv- und Passivvermögen darzulegen, in welcher Höhe sie Kreditkosten schätzungsweise erspart hätte, wenn sie die an S. und G. abgeflossenen Darlehensbeträge zur Verfügung gehabt hätte. Insoweit stellt sich ihre betriebswirtschaftliche Situation nicht anders dar als bei Kaufleuten und anderen öffentlichen Kassen. Es ist von der Klägerin aufgrund der bankmäßigen Arbeitsweise nicht zu erwarten, daß sie eine Kreditaufnahme im konkreten Einzelfall nachweisen kann, wenn sie wie andere Unternehmen und öffentliche Kassen regelmäßig mit Fremdgeld arbeitet. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sich ihr Kreditvolumen im ganzen entsprechend den abgeflossenen Darlehensbeträgen an G. und S. verringert hätte. Dann aber wäre eine sittenwidrige arglistige Täuschung durch die Beklagten auch für den erhöhten Zinsaufwand ursächlich geworden (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1965 - VI ZR 207/63 - VersR 1965, 479, 481, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 43, 337 ff.; BGH, Urteile vom 17. April 1978 - II ZR 77/77 - WM 1978, 616, 617 und vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 35/90 - NJW-RR 1991, 793; Staudinger/ Löwisch, BGB, Bearb. 2001, § 288, Rn. 41). 4. Ob die Einrede der Verjährung durch die Beklagten durchgreifen würde , kann der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen nicht überprüfen.

III.

Nach alldem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
18
Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, aaO, 367; BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, VersR 1998, 905, 907; jeweils mwN).
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ff) Dem Ersatz des Vertragsabschlussschadens steht auch nicht die Überlegung entgegen, dem Emittenten werde damit das allgemeine Marktrisiko aufgebürdet (so vor allem Fleischer, BB 2002, 1869, 1871; ders. DB 2004, 2031, 2035; Hutter/Leppert, NZG 2002, 649, 655; Zimmer/Grotheer in Schwark/ Zimmer, Kapitalmarktrechtskommentar, 4. Aufl., § 37c WpHG Rn. 89; Fuchs/ Dühn, BKR 2002, 1063, 1069; Mülbert/Steup, WM 2005, 1633, 1637: "drohende Übermaßhaftung"). Denn schon die dieser Argumentation unausgesprochen zugrunde liegende Annahme, der Emittent habe nur das Risiko der Irreführung zu tragen, während die aufgrund allgemeiner (ungünstiger) Marktentwicklung eingetretenen Schäden grundsätzlich beim Kunden zu verbleiben hätten, erweist sich als unzutreffend. Wie schon der - auch im Schadensersatzrecht in Bezug genommene (vgl. §§ 281 Abs. 5, 283 Satz 2 BGB) - § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB zeigt, verbleibt die Gefahr der zufälligen Verschlechterung der zurück zu gewährenden Sache generell beim Schädiger. Dementsprechend kommt die Rechtsprechung nicht nur bei vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen im Regelfall zu einem auf dem Grundsatz der Totalreparation (§ 249 Abs. 1 BGB) fußenden uneingeschränkten Schadensersatzanspruch (vgl. nur Senatsurteile vom 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97, ZIP 1998, 1306, 1308 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f. jeweils mwN), sondern auch bei einer Verletzung der aktienrechtlichen Publizitätspflicht des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG (BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358, 1359). Das muss mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ebenso im Rahmen der wertpapierhandelsrechtlichen Veröffentlichungspflicht der §§ 37b, 37c WpHG gelten, denn die infolge allgemeiner Marktrisiken eingetretene Vermögensminderung ist trotzdem (auch) Folge der durch die unrichtige bzw. unterbliebene Ad-hoc-Mitteilung bedingten Investitionsentscheidung des Anlegers.

(1) Für das Antragsverfahren gelten die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG. Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.

(2) Die Vorlage der EG-Typgenehmigungsbögen für Systeme, selbstständige technische Einheiten und Bauteile entfällt, soweit die betreffenden EG-Typgenehmigungen bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wurden.

(3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines benannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der Angaben über die Erfüllung der Bedingungen zur Erteilung der Typgenehmigung enthält. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller vorzuführen ist.

(4) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp oder die zu genehmigenden Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG vorliegen und nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie2007/46/EGdie Erfüllung der spezifischen Bestimmungen der Artikel 9 und 10 sichergestellt ist und die erforderlichen Prüfverfahren ordnungsgemäß und mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurden und der Antragsteller nachweist, dass er nach Anhang X der Richtlinie 2007/46/EG über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion verfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

(5) Die EG-Typgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

15
Bei der Frage, welche Anforderungen an die haftungsbegründende Kausalität im Rahmen der Fallgruppe der sog. Informationsdeliktshaftung nach § 826 BGB auf dem Primärmarkt wie auch auf dem Sekundärmarkt zu stellen sind, ist die - im Strafrecht geltende - reine Bedingungstheorie (condicio-sinequa -non-Formel) ein untaugliches Instrument, weil im Zivilrecht - namentlich im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB) - auf die adäquate Kausalität und ergänzend auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (vgl. nur: Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. Vorb. v. § 249 Rdn. 58 ff., 62 m.w.Nachw.; st. Rspr.: vgl. BGHZ 57, 137, 142; Sen.Urt. v. 11. November 1985 - II ZR 109/84, ZIP 1986, 14, 16 - jew. m.w.Nachw.). Geschützt wird sowohl im Bereich des Primärmarktes der sog. Verkaufsprospekthaftung als auch bei der den Sekundärmarkt betreffenden Informationsdeliktshaftung für fehlerhafte Adhoc -Mitteilungen die Integrität der Willensentschließung des potentiellen Anlegers vor einer unlauteren irreführenden Beeinträchtigung durch falsche Prospekt - oder Ad-hoc-Publizität (Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1563 Tz. 30 - ComROAD IV; v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05 und - II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 15 - ComROAD VI und
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Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, aaO Rn. 8 mwN). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (Senatsurteile vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, aaO Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, aaO Rn. 12; vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00, VersR 2001, 1431, 1432). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 Rn. 8 für die Verleitung zum Vertragsbruch; BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, NJW 1992, 3167, 3174 für die Erteilung einer bewusst unrichtigen Auskunft aus eigennützigen Interessen). Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 366 für das Erschleichen eines Wohnungsbauförderungsdarlehens durch Falschangaben; BGH, Urteile vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, aaO Rn. 24; vom 28. Februar 2005 - II ZR 13/03, aaO).

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, aaO Rn. 8 mwN). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (Senatsurteile vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, aaO Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, aaO Rn. 12; vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00, VersR 2001, 1431, 1432). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 Rn. 8 für die Verleitung zum Vertragsbruch; BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, NJW 1992, 3167, 3174 für die Erteilung einer bewusst unrichtigen Auskunft aus eigennützigen Interessen). Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 366 für das Erschleichen eines Wohnungsbauförderungsdarlehens durch Falschangaben; BGH, Urteile vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, aaO Rn. 24; vom 28. Februar 2005 - II ZR 13/03, aaO).

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

12
a) Nach § 31 BGB ist die juristische Person für den Schaden verantwortlich , den ein Organ oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus hat die Rechtsprechung eine Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 - VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19, 21 f; Senat , Urteile vom 5. März 1998 - III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1856 mwN und vom 10. Februar 2005 - III ZR 258/04, WM 2005, 701,704; MünchKommBGB/ Reuter, 6. Aufl., § 31 Rn. 20 ff). Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des "Vertre- ters” in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine ent- sprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt. Entscheidend ist bei selbständigen Handelsvertretern vor allem, ob der Vertreter Abschlussvollmachten und Inkassobefugnisse besitzt oder sonst eine in der Hierarchie des Unternehmens herausgehobene Position als Führungskraft inne hat (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 aaO; Senat, Urteile vom 5. März 1998 und 10. Februar 2005, jeweils aaO).
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Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, aaO Rn. 8 mwN). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (Senatsurteile vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, aaO Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, aaO Rn. 12; vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00, VersR 2001, 1431, 1432). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 Rn. 8 für die Verleitung zum Vertragsbruch; BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, NJW 1992, 3167, 3174 für die Erteilung einer bewusst unrichtigen Auskunft aus eigennützigen Interessen). Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 366 für das Erschleichen eines Wohnungsbauförderungsdarlehens durch Falschangaben; BGH, Urteile vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, aaO Rn. 24; vom 28. Februar 2005 - II ZR 13/03, aaO).

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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(1) Grundsätzlich muss zwar der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Dieser Grundsatz bedarf aber einer Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Prozessgegner die erforderli- che tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04, BGHZ 163, 210 Rn. 18; vom 10. Februar 2013 - VI ZR 343/13, NJW-RR 2015, 1279 Rn. 11; vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, VersR 2016, 666 Rn. 47 f. - jameda.de II; jeweils mwN). Dabei obliegt es dem Bestreitenden im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. So hat beispielsweise der Frachtführer darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret angewendet hat, sowie Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung zu machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte (BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, NJW 2012, 3774 Rn. 17).

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 309/10 Verkündet am:
20. Dezember 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Abgrenzung bedingten Vorsatzes von Fahrlässigkeit.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 - OLG München
LG München I
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. November 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte) auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG (nachfolgend: Vif 3 KG) in Anspruch.
2
Am 14. Dezember 2000 beteiligte sich der Kläger mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 200.000 DM zuzüglich Agio in Höhe von 5 % an der Vif 3 KG. Der Zweck dieser Gesellschaft bestand laut dem Emissionsprospekt vom 26. Mai 2000 darin, kommerzielle Fernseh- und Kinospielfilme sowie Fernsehserien zu entwickeln, zu produzieren und zu verwerten. Nach den Angaben im Prospekt sollten die Filmproduktionen durch den Abschluss von Erlösausfallversicherungen abgesichert werden. Die Beklagte hatte im Rahmen der Konsti- tuierung des Filmfonds verschiedene Aufgaben übernommen, darunter die Eigenkapitalvermittlung , die Erstellung des Prospektentwurfs und Beratungsleistungen. Im Jahre 2002 geriet die Vif 3 KG im Zusammenhang mit der Insolvenz des Produktionsdienstleisters in wirtschaftliche Schwierigkeiten. An den Produktionsdienstleister überwiesene Gelder waren nicht zurückzuerlangen. Es stellte sich heraus, dass keine Erlösausfallversicherungen für die einzelnen Produktionen abgeschlossen worden waren, sondern für die Vif 3 KG sowie drei weitere Fondsgesellschaften lediglich ein Rahmenvertrag ("cover-note") mit der R. - Versicherung bestand, der den späteren Abschluss von Einzelerlösausfallversicherungen vorsah. Am 7. Oktober 2002 einigten sich die Gesellschafter der vier Fondsgesellschaften mit der R. - Versicherung auf eine Aufhebung des Rahmenversicherungsvertrages gegen Zahlung von 6.171.246 €. Auf die Vif 3 KG entfiel ein Anteil in Höhe von 2.244.399 €.
3
Die auf Rückzahlung der geleisteten Einlage Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag gegen die Beklagte weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse , ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB nicht bestehe. Der Kläger habe jedenfalls nicht bewiesen , dass dem damaligen Geschäftsführer (nachfolgend: Geschäftsführer) der Beklagten klar gewesen sei, dass die Prospektaussage, Filmproduktionen wür- den durch Erlösausfallversicherungen abgesichert, unrichtig sei und dadurch potentielle Anleger sittenwidrig geschädigt würden. Der Senat schließe sich der vom 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 6. August 2008 (Az.: 15 U 1775/06) und vom 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 26. Februar 2008 (Az.: 18 U 1698/06) vorgenommenen Beweiswürdigung an, wonach sich der subjektive Tatbestand der deliktischen Anspruchsgrundlagen nicht nachweisen lasse. Der Geschäftsführer der Beklagten habe davon ausgehen dürfen, dass für die produzierten Filme entsprechende Erlösausfallversicherungen abgeschlossen werden könnten. Er habe geglaubt, dass durch den Wechsel des Erlösausfallversicherers und des Riskmanagers im Dezember 1999 die zuvor mit dem Erlösausfallversicherer eines Schwesterfonds - der Firma L. - bestehenden Probleme gelöst worden seien und deshalb ein Warnhinweis im Prospekt der Vif 3 KG nicht erforderlich sei. Darüber hinaus habe er durch ein von der Fondsgesellschaft eingeholtes Gutachten eines englischen Rechtsanwalts die Bestätigung erhalten, dass der nunmehrige Erlösausfallversicherer R. infolge der cover-note verpflichtet sei, für jede einzelne der geplanten Filmproduktionen eine Einzelversicherung abzuschließen.
5
Es sei rechtlich unerheblich, dass der frühere Riskmanager bei einem Schwesterfonds trotz Vorliegens einer cover-note unhaltbare, einer Ausstellung von Einzelpolicen entgegenstehende Forderungen aufgestellt habe und trotz dieses Umstands die Produktion von zwei Filmen bereits im August 1999 aufgenommen worden sei. Ebenso komme es nicht darauf an, dass der Geschäftsführer der Beklagten bei einer Gesellschafterversammlung der Vif 3 KG vom 11. November 1999 hiervon Kenntnis erlangt habe. Denn eine Haftung der Beklagten komme nur dann in Betracht, wenn das Versicherungskonzept im Kern durch die Erfahrungen in der Vergangenheit in Frage gestellt gewesen sei. Nur dann hätte bei der Beklagten der Eindruck entstehen müssen, dass das Absicherungskonzept des Fonds grundsätzlich nicht durchführbar sein könnte. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten sei davon ausgegangen, dass diesen Schwierigkeiten durch den Wechsel des Versicherers und des Riskmanagers begegnet worden sei und der nunmehrige Versicherer nach Unterzeichnung der cover-note verpflichtet sei, Einzelpolicen auszustellen. Abgesehen davon sei für die Verwirklichung des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nur Kenntnis der tatsächlichen Umstände erforderlich; vielmehr müsse der Täter auch die rechtliche Wertung der Erheblichkeit nachvollziehen. Im Hinblick auf die eingeholte Rechtsauskunft und den Wechsel sowohl des Erlösausfallversicherers als auch des Riskmanagers habe der Geschäftsführer der Beklagten nicht davon ausgehen müssen, dass der Prospekt um einen Hinweis auf die nach seiner Vorstellung bewältigten Vorgänge zu erweitern sei. Die Vergleichszahlung des neuen Erlösausfallversicherers spreche im Übrigen dafür, dass die Annahme des Geschäftsführers der Beklagten, es hätten verbindliche Versicherungsverträge vorgelegen, nicht so falsch gewesen sein könne.
6
Auch soweit die Beklagte im Emissionsprospekt der Vif 3 KG den noch im Prospekt der Vif 1 KG enthaltenen Hinweis darauf weggelassen habe, dass die Absicherung durch Versicherungen unter dem Vorbehalt stehe, dass die sicherungsgebenden Versicherungen solvent seien und keine bedingungsgemäßen Ausschlüsse zum Tragen kämen, scheide eine Haftung aus. Bei den weggelassenen Hinweisen handle es sich um jedermann geläufige Binsenwahrheiten , auf die nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Abgesehen davon fehle es an dem erforderlichen Vorsatz. Der Geschäftsführer der Beklagten habe im Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts nicht davon ausgehen müssen , dass ein solcher Hinweis rechtlich erforderlich sei.

II.

7
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , es fehle an dem für eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB, § 826 BGB erforderlichen Vorsatz ihres Geschäftsführers.
8
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB voraussetzt, dass ihr gesetzlicher Vertreter den objektiven Tatbestand des § 264a StGB vorsätzlich - zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes - verwirklicht hat. Entsprechendes gilt für eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB; sie erfordert, dass ihr gesetzlicher Vertreter den dem Kläger entstandenen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass der Kläger die Beweislast für den danach erforderlichen Vorsatz des Geschäftsführers der Beklagten trägt. Denn als Anspruchsteller hat er alle Tatsachen zu beweisen, aus denen er seinen Anspruch herleitet (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195; vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, VersR 2002, 321; vom 19. Juli2011 - VI ZR 367/09, VersR 2011, 1276 Rn. 13; BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 145; Katzenmeier in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 823 Abs. 2 Rn. 1, 5; Luckey in Baumgärtel /Laumen/Prütting, aaO, § 826 Rn. 1, 4). Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision nicht.
9
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist Vorsatz aber nicht immer bereits dann zu bejahen, wenn ein vernünftig denkender Dritter in der Situation des in Anspruch Genommenen über Erkenntnisse in Bezug auf die relevanten Tatumstände verfügt hätte oder hätte verfügen müssen, aufgrund derer auf der Hand liegt, dass für ein Vertrauen in das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs kein Raum ist. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.
10
a) Vorsatz enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, - im Fall des § 264a StGB die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers - gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615; BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346; vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 538/99; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240; Palandt /Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 276 Rn. 10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 3 ff.). Die Annahme der - vorliegend allein in Betracht kommenden - Form des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 20; vom 21. April 2009 - VI ZR 304/07, VersR 2009, 942 Rn. 24; vom 23. November 2010 - VI ZR 244/09, VersR 2011, 216 Rn. 20; BGH, Urteil vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 33, 346 f.; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240 jeweils mwN). Entgegen der Auffassung der Revision genügt es dagegen nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, aaO, S. 322; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 4, 9 b). In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt.
11
b) Von den materiellen Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes sind die Anforderungen zu unterscheiden, die an seinen Beweis zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30, 35; Staudinger/ Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2009, § 826 Rn. 96). So kann sich im Rahmen des § 826 BGB aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben , dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 39 mwN; vom 17. Mai 2011 - XI ZR 300/08, juris Rn. 18). Auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen , dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 305/99, NJW-RR 2002, 740; vom 11. November 2003 - VI ZR 371/02, VersR 2004, 210, 212; vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346). Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, aaO, S. 322; BGH, Urteile vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30, 35; vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346 f.; Beschlüsse vom 3. Oktober1989 - 5 StR 208/89, Wistra 1990, 20; vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240). Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 27. März 1984 - VI ZR 246/81, WM 1984, 744, 745; vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, aaO, S. 20 f.; BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, aaO, S. 348; vom 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04, NJW 2005, 2242, 2244).
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3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den für eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB, § 826 BGB erforderlichen Vorsatz ihres Geschäftsführers nicht nachgewiesen; er habe insbesondere nicht bewiesen, dass dem Geschäftsführer klar gewesen sei, die Prospektaussage, Filmproduktionen würden durch Erlösausfallversicherungen abgesichert, sei unrichtig und dadurch würden potentielle Anleger sittenwidrig geschädigt.
13
a) Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406 Rn. 5 mwN; und Senatsurteile vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, VersR 2010, 1220 Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 241/09, VersR 2011, 223 Rn. 10).
14
b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben.
15
aa) Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass der Erlösausfallversicherer des VIP-Schwesterfonds, die Fa. L., im Sommer 1999 dem Abschluss von Einzelversicherungen entgegenstehende Bedingungen nachgeschoben und der Schwesterfonds trotzdem mit Filmproduktionen begonnen hatte. Es hat auch in seine Würdigung mit einbezogen, dass der Geschäftsführer der Beklagten hiervon Kenntnis hatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das im Emissionsprospekt der Vif 3 KG vorgesehene Versicherungskonzept durch diese negativen Erfahrungen in der Vergangenheit aber nicht in Frage gestellt. Denn im Dezember 1999 sei ein neuer Rahmenversicherungsvertrag (cover-note) mit einem anderen Versicherer, der R. - Versicherung, abgeschlossen worden, der auch einen Wechsel des Riskmanagers zur Folge gehabt habe. In dem Bestätigungsschreiben zur cover-note vom 20. Dezember 1999 sei vermerkt gewesen, dass es sich um eine verbindliche Deckungsbestätigung handele (Berufungsurteil S. 8 unter c) i.V.m. S. 11 des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2008 - 15 U 1775/06). Der Geschäftsführer der Beklagten habe angenommen, dass durch den Wechsel des Versicherers und des Riskmanagers im Dezember 1999 die mit dem früheren Erlösausfallversicherer bestehenden Probleme gelöst worden seien und der neue Versicherer aufgrund der Unterzeichnung der cover-note verpflichtet sei, Einzelpolicen für die einzelnen Filmvorhaben auszustellen.
16
bb) Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Entgegen ihrer Auffassung erweist sich die - vom Berufungsgericht für glaubhaft gehaltene - Aussage des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München vom 27. November 2007 in der Sache 18 U 1698/06, wonach mit der Produktion der Filme begonnen worden sei, sobald der Riskmanager seine Zustimmung erteilt habe, nicht deshalb als unwahr, weil das Landgericht Frankfurt/Main im Urteil vom 21. Dezember 2006 (2/25 O 147/03, S. 15) angenommen hat, der gemäß der cover-note erforderliche vollständige Risikomanagementbericht habe erst am 3. November 2000 vorgelegen. Diese Ausführungen entfalten keine Bindungswirkung.
17
Entgegen der Auffassung der Revision steht aufgrund der Aussage des Zeugen T. auch nicht fest, dass bei dem VIP-Schwesterfonds die Filmproduktionen vor dem Bestehen jeglichen Versicherungsschutzes, d.h. vor Abschluss eines Rahmenvertrags, begonnen hätten. Soweit der Zeuge T. in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München vom 9. November 2007 in der Sache 5 U 4081/05 angegeben hat, die Rahmenvereinbarung sei im Dezember 1999 unterzeichnet worden, hat er ersichtlich Bezug auf den mit der R-Versicherung im Dezember 1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag genommen. Nach seinen Angaben in derselben Verhandlung sowie in der Verhandlung vom 27. November 2007 war zuvor aber bereits ein Rahmenvertrag mit der Fa. L. abgeschlossen worden (vgl. Protokoll 5 U 4081/05, S. 4 Abs. 4 sowie Protokoll 18 U 1698/06, S. 5, 6; Urteile des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2008 - 15 U 1775/06, S. 15, 17 und vom 26. Februar 2008 - 18 U 1698/06, S. 14).
18
Soweit die Revision geltend macht, der maßgebliche Sachverhalt habe sich durch den Wechsel des Erlösausfallversicherers nicht wesentlich geändert, der Wert einer cover-note sei weitgehend ausgehöhlt, weil sich der Versicherer durch das Nachschieben unerfüllbarer Bedingungen faktisch von seinen Verpflichtungen befreien könne, will sie lediglich aus den getroffenen Feststellungen andere Schlüsse ziehen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Gleiches gilt für den Einwand, der Geschäftsführer der Beklagten habe davon ausgehen müssen, dass mit dem Rahmenvertrag erhebliche tatsächliche und rechtliche Unsicherheiten verbunden gewesen seien, weshalb er auf eine eigene Prüfung der Versicherungsfrage nicht habe verzichten dürfen. Abgesehen davon könnte dies allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen. Die Revision zeigt nicht auf, dass der Geschäftsführer der Beklagten diese rechtlichen Unsicherheiten für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hätte.
19
Die weiteren Verfahrensrügen hat der erkennende Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.07.2005 - 32 O 4783/05 -
OLG München, Entscheidung vom 19.11.2010 - 10 U 4037/05 -

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

7
Es verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Rechtsvorgänger der Kläger lediglich eine Feststellungsklage erhoben hat. Entgegen der Ansicht des Beklagten und seiner Haftpflichtversicherung hat sich der Rechtsvorgänger der Kläger nicht widersprüchlich verhalten. Der Beklagte verkennt, dass der Rechtsvorgänger der Kläger das Gutachten eines Sachverständigen eingeholt hatte und hiernach gerade offen geblieben war, ob zur Beseitigung der Kontamination eine Spülung des Systems ausreichend ist. Es begegnet aus Rechtsgründen keinen Bedenken, wenn der Rechtsvorgänger der Kläger unter diesen Umständen lediglich die Feststellung der Ersatzverpflichtung begehrt und damit zugleich in Kauf genommen hat, dass er seine Ersatzforderungen später im Einzelnen beziffern und deren Ursachenzusammenhang mit der Kontaminierung im Einzelnen beweisen muss. Sein Ersatzbegehren war nicht von einer vorgängigen Besichtigung durch einen Sachverständigen der Haftpflichtversicherung des Beklagten abhängig, auch wenn eine solche Be- sichtigung im Regelfall zu einer rascheren, einvernehmlichen Regulierung des Schadens dienlich sein mag.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 306/03 Verkündet am:
21. Dezember 2004
Böhringer-Mangold,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB § 826 E, Gb; § 249 A
Werden zweckgebundene, öffentliche Mittel infolge falscher Angaben ausbezahlt,
obwohl der Empfänger nicht zu der begünstigten Bevölkerungsgruppe gehört, besteht
der Schaden schon in der Verringerung der zweckgebundenen Mittel, ohne daß
insoweit der erstrebte Zweck erreicht wird.
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt Schadensersatz für Wohnungsbauförderungsdarlehen , die sie auf Grund falscher Angaben an die Bauherren S. und G. gewährt hat. Im September 1991 entschlossen sich die Ehepaare S. und G. gemeinsam ein Dreifamilienhaus zu errichten. Sie schlossen hierfür einen BauherrenBetreuer -Vertrag mit der Firma Baubüro T.-O. GmbH (künftig: GmbH) ab, deren alleiniger Geschäftsführer der Beklagte zu 1 und deren Prokurist der Beklagte
zu 2 war. Bei Bewilligung öffentlicher Fördermittel sah der Vertrag für die GmbH eine Provision in Höhe von 3.000 DM vor. Ende September stellten die Ehepaare G. und S. beim Kreis O. entsprechende Anträge auf Gewährung von Wohnungsbaumitteln. Der Beklagte zu 2 überarbeitete die von ihm ausgefüllten Antragsformulare und reichte sie am 24. Juni 1992 beim Kreis O. neu ein. Als Beruf der Ehefrauen gab er jeweils "Hausfrau" an, obwohl diese seit 1990 als Krankenschwestern beschäftigt waren. In den von den Antragstellern unterzeichneten , aber vom Beklagten zu 2 ebenfalls ausgefüllten Selbstauskünften waren für Frau G. keine Einkünfte und für Frau S. ein zu niedriges monatliches Einkommen von 480 DM eingetragen. Beiden Ehepaaren bewilligte der Kreis O. öffentliche Baufördermittel, obwohl die Voraussetzungen für eine Bauförderung wegen deren zu hohen Einkünften nicht erfüllt waren. In der Folgezeit schloß die Klägerin der Bewilligung entsprechende Verträge mit den Eheleuten G. über ein Baudarlehen über 49.000 DM und ein Aufwendungsdarlehen über insgesamt 28.800 DM. Mit den Eheleuten S. vereinbarte sie Baudarlehen in Höhe von insgesamt 85.000 DM, sowie ein Aufwendungsdarlehen über 29.800 DM. Die Aufwendungsdarlehen sollten jeweils über 15 Jahre in halbjährlichen Raten zur Auszahlung kommen. Sämtliche Darlehen wurden grundpfandrechtlich abgesichert. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagten hätten die von G. und S. jeweils blanko unterzeichneten Anträge nebst Selbstauskünften wider besseres Wissen mit falschen Einkommensangaben ausgefüllt, um den Antragstellern öffentliche Förderungsmittel zu verschaffen. Über die richtige Höhe der Einkünfte seien sie spätestens im Juni 1992 vor Überarbeitung der Anträge informiert gewesen. Inzwischen seien die Darlehen in voller Höhe an G. und S. ausgezahlt. Die zinslosen bzw. geringverzinsten Darlehen würden zu marktüblichen Zinsen refinanziert.
Die Klägerin macht im Fall der Eheleute S. 52.556,51 € für noch nicht getilgte Darlehensbeträge und 30.663,91 € für den entsprechenden Refinanzierungsaufwand geltend. Im Fall der Eheleute G. beziffert sie ihren Schaden für noch nicht getilgte Darlehensbeträge mit 35.197,33 € und für den Refinanzierungsaufwand mit 19.663,48 €. Sie begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Zahlung Zug-um-Zug gegen Einräumung eines Anspruchs auf Auskehrung der zukünftig von ihr vereinnahmten Tilgungs- und Zinsleistungen der Darlehensnehmer S. und G., die Freistellung von den ratenweise ab Oktober 2002 zu zahlenden Beträge für die Aufwendungsdarlehen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für zukünftig entstehende Refinanzierungskosten. Hilfsweise begehrt die Klägerin die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Schäden infolge fehlender oder unvollständiger Rückzahlung der Darlehen durch S. und G. Die Beklagten haben die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nicht zu, da dem Vortrag der Klägerin nicht schlüssig zu entnehmen sei, daß ihr ein Vermögensschaden entstanden sei. Allerdings sei es ein die Haftung nach § 826 BGB auslösender Verstoß gegen die guten Sitten, wenn die Beklagten planmäßig entweder gemeinschaftlich
mit den antragstellenden Eheleuten oder abredewidrig ohne deren Wissen die maßgeblichen Einkommensverhältnisse gegenüber der Bewilligungsbehörde verfälscht hätten, um für die Antragsteller die Bewilligung öffentlicher Bauförderung zu erreichen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts spreche eine Reihe von Indizien dafür, daß die Beklagten beim Ausfüllen der Antragsformulare bewußt Einkommen und Beruf der Ehefrauen falsch angegeben bzw. sich der Erkenntnis, daß die Eintragungen falsch seien, bewußt verschlossen hätten. Denn spätestens bei der Überarbeitung der Anträge am 24. Juni 1992 hätten die Beklagten die richtige Höhe der Einkommensverhältnisse der Antragsteller gekannt. Eine Wiederholung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei indessen nicht erforderlich, weil die Klägerin nicht schlüssig dargetan habe, daß ihr durch das Verhalten der Beklagten ein erstattungsfähiger Vermögensschaden entstanden sei. Bei dem nach der Differenzhypothese anzustellenden Vergleich zwischen der tatsächlichen Vermögenslage der Klägerin und deren hypothetischer Vermögenslage unter Außerachtlassung des haftungsbegründenden Ereignisses stehe der Vermögenseinbuße durch die Hingabe des Darlehensbetrages ein entsprechender, valider Rückzahlungsanspruch und ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Zinsen nach Ablauf der Zinsfreiheit gegen die Darlehensnehmer gegenüber. Auch wenn ein gewisses Ausfallrisiko bestehe, weil der Rückzahlungsanspruch durch die gemäß § 42 Abs. 2 II. WoBauG nur zur "nachstelligen" Finanzierung bestellten Hypotheken nicht ausreichend gesichert sei, sei ein Ausfall der Forderungen in Anbetracht der bisherigen Erfüllung der Darlehensverpflichtungen durch S. und G. rein theoretischer Natur. Die Klägerin habe im Vergleich zu ihren sonstigen Darlehensnehmern leistungsfähigere Schuldner erhalten. Soweit der Rückzahlungsanspruch weniger werthaltig sei als ein solcher aus Bankdarlehen, liege ein Fall der bewussten Selbstschädigung vor, die einen Schadensersatzanspruch ausschließe. Der Klägerin komme es nämlich nicht darauf an, gewinnbringende Geschäfte durch die Gewährung
von Darlehen gegen Zinsen zu tätigen. Es sei vielmehr ihre Aufgabe, Bauwilligen unter den entsprechenden Voraussetzungen zinsvergünstigte Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus zur Verfügung zu stellen, weshalb sie in jedem Fall die Gelder an förderungswürdige Antragsteller nicht zu banküblichen Konditionen verliehen hätte. Ein erstattungsfähiger Vermögensschaden sei auch nicht deshalb gegeben , weil G. und S. aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehörten. Ein solcher Schaden könne nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einer objektiven Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung nur angenommen werden, wenn die Leistung für die Zwekke des getäuschten Vertragspartners nicht voll brauchbar sei. Dazu müsse der Vertragsschluß auch nach der Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände als unvernünftig, im Hinblick auf die konkreten Vermögensinteressen als nicht angemessen und damit als nachteilig anzusehen sein und nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen werden. Durch Abschluß der Darlehensverträge mit S. und G. sei die Klägerin aber weder in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit noch in der Durchführung ihrer Aufgaben nachhaltig beeinträchtigt worden. Auch fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, daß andere förderungswürdige Antragsteller nicht mehr berücksichtigt werden konnten, weil infolge der Darlehensgewährungen an S. und G. keine ausreichenden Fördermittel mehr vorhanden gewesen wären. Ob nach den im Strafrecht zu § 263 StGB entwickelten Grundsätzen der Zweckverfehlung haushaltsrechtlich gebundener Mittel (vgl. BGHSt 31, 93, 95 = JR 1983, 211, 212) ein Vermögensschaden der Klägerin zu begründen sei, könne offenbleiben, da dies lediglich zur Folge hätte, daß die Klägerin das negative Interesse ersetzt verlangen könne. Dementsprechend käme nur eine Rückabwicklung der Darlehensverträge im Verhältnis zu den Darlehensneh-
mern in Betracht. Da die Darlehensverträge im Hinblick auf die erteilten Bewilligungsbescheide nicht rückabgewickelt werden könnten, scheide eine Rückerstattung der beiderseits erbrachten Leistungen aus, so daß die Klägerin auch im Verhältnis zu den Beklagten nicht so gestellt werden könne, als ob sie die Darlehen nicht gewährt hätte. Sie könne nur die Aufwendungen ersetzt verlangen , die sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens zuviel erbracht habe. Hierbei könne es sich allenfalls um die Refinanzierungskosten handeln. Diese seien aber trotz entsprechender richterlicher Hinweise nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Die Klägerin könne auch nicht die abstrakte Berechnungsweise beanspruchen, nach der der Verzugsschaden der Banken bei Verzug des Darlehensnehmers mit der Rückerstattung des Darlehens abstrakt ohne nähere Darlegung im durchschnittlichen Bruttosollzinssatz liege. Im vorliegenden Fall handle es sich um den Ersatz aufgewendeter Kreditzinsen, die, wenn der Schuldner sie bestreite, konkret darzulegen seien. Nach §§ 16, 18 Wohnungsbauförderungsgesetz gehöre außerdem zum Vermögen der Klägerin neben einem Grundkapital das Landeswohnungsbauvermögen, das u.a. durch Darlehen im Auftrag oder für Rechnung des Landes bereitgestellt werde. Eine Zinszahlungsverpflichtung der Klägerin ergebe sich daraus nicht. Für die hilfsweise erhobenen Feststellungsanträge hinsichtlich eines Schadens durch den Ausfall der Rückzahlungsansprüche gegenüber G. und S. fehle es in Anbetracht des bisherigen Rückzahlungsverhaltens an einer gewissen Wahrscheinlichkeit für einen solchen Ausfall.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 1. Zu Recht bewertet das Berufungsgericht allerdings nach dem für die Revision zu unterstellenden Sachvortrag der Klägerin das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB. Haben die Beklagten wissentlich die Anträge der Bauherren S. und G. wahrheitswidrig mit zu niedrigen Einkommensangaben versehen oder zumindest diese in Kenntnis von deren Unrichtigkeit an die Klägerin weitergegeben, liegt darin eine bewußt arglistige Täuschung seitens der Beklagten. Diese stellt regelmäßig zugleich einen Verstoß gegen die guten Sitten dar (vgl. RGZ 59, 155, 156; BGH, Urteile vom 29. Oktober 1959 - VIII ZR 125/58 - NJW 1960, 237; vom 31. Januar 1962 - VIII ZR 120/60 - NJW 1962, 1196, 1198 und vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90 - NJW 1992, 3167, 3174; MünchKomm/Wagner, BGB, 4. Aufl., § 826 Rn. 43; RGRK/Steffen, BGB, 1989, § 826 Rn. 44). 2. Jedoch liegt den Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht einen erstattungsfähigen Schaden der Klägerin verneint, ein unzutreffendes Verständnis des Schadensbegriffes im Falle einer durch arglistige Täuschung verübten sittenwidrigen Schädigung zugrunde.
a) Im Ansatz zutreffend sieht auch das Berufungsgericht eine Vermögenseinbuße der Klägerin in der Gewährung der Darlehen an G. und S.. Denn unzweifelhaft wären bei wahrheitsgemäßen Angaben die Förderungen nicht bewilligt worden und hätte die Klägerin keine Darlehensverträge mit S. und G. abgeschlossen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird diese Vermögenseinbuße jedoch nicht durch die Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen und Zahlung der vereinbarten Zinsen nach Ablauf des zinsfreien Zeit-
raums gegen G. und S. ausgeglichen. Dabei läßt das Berufungsgericht nämlich außer Betracht, daß der Schaden der Klägerin schon in den aufgrund der arglistigen Täuschung durch die Beklagten eingegangenen Verpflichtungen besteht, die sie bei richtiger Kenntnis der Umstände nicht eingegangen wäre.
b) Ein Schaden ist nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 1984 - VI ZR 264/82 - VersR 1984, 943; BGHZ 99, 182, 196 f.; 86, 128, 130 f.; 75, 366, 372). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Differenzhypothese muß nämlich stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt (GSZ, BGHZ 98, 212, 217). Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. GSZ, BGHZ 98, aaO, 223; BGHZ 99, aaO; 75, aaO; 74, 231, 234; 71, 234, 240). Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96 - VersR 1998, 905, 907; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., Vorb. § 249 Rn. 45; Lange, Schadensersatz, § 1 III 2). Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, daß er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluß eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht ge-
schlossen hätte, und die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96 - aaO).
c) Auch das Berufungsgericht hat grundsätzlich eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes für erforderlich gehalten, doch hat es für den Streitfall verkannt, daß im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten dient. Vielmehr muß sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02 - NJW 2004, 2971, 2972 - z.V.b. in BGHZ; MünchKomm /Wagner aaO, Rn. 6; OLG Koblenz WM 1989, 622; MünchKomm /Mertens, BGB, 2. Aufl., § 826 Rn. 51; Soergel/Hönn/Dönneweg, BGB, 12. Aufl., § 826 Rn. 61; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 826 Rn. 81; Rietzler , Recht 1922, 166; ebenso RGRK/Steffen, aaO, Rn. 38; Palandt/Sprau, BGB, 63. Aufl., § 826 Rn. 14; Stephan Lorenz, Der Schutz vor dem unerwünschten Vertrag, 1997, S. 384). Insoweit bewirkt die Norm einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. Stephan Lorenz, aaO, 385).
d) Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der der Klägerin entstandene Schaden gerade in der Eingehung der Darlehensverpflichtungen mit den nicht förderungswürdigen Bauherren S. und G. besteht. Wer die Voraussetzungen für die Leistung einer Subvention nicht erfüllt, hat auf sie keinen Anspruch. Unabhängig vom wirtschaftlichen Wert der von G. und S. erbrachten und zu erbringenden Leistungen wird die Klägerin durch die Verpflichtung zur
Auszahlung der Gelder trotz der fehlenden Voraussetzungen für die Förderung in der Erfüllung ihrer Aufgaben behindert, weil diese Mittel nicht mehr für andere förderungswürdige Antragsteller zur Verfügung stehen. Werden zweckgebundene Mittel, um die es sich bei der Wohnungsbauförderung handelt, ausbezahlt, ohne daß der Empfänger zu der begünstigten Bevölkerungsgruppe gehört, entsteht der entsprechenden öffentlichen Institution und damit im weiteren Sinne dem Staat und der Allgemeinheit Schaden, weil dadurch die Mittel verringert werden, ohne daß der erstrebte sozialpolitische Zweck erreicht wird (vgl. zum Subventionsbetrug BGHSt 31, 93, 95 f.; 19, 37, 44 f. m.w.N.). Hierfür kann es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht darauf ankommen, ob andere förderungswürdige Antragsteller im einzelnen benannt werden können, die infolge der unberechtigten Darlehensgewährungen nicht mehr berücksichtigt werden konnten, weil die vorhandenen Fördermittel nicht mehr ausreichten. Schon in der Verfehlung des Zweckes - im Streitfall, den Erwerb von Wohnungseigentum durch einkommensschwache Bürger zu fördern - liegt bei Darlehensgewährungen an Unberechtigte ein Vermögensschaden, da die zweckgebundenen Mittel verringert werden, ohne daß insoweit der erstrebte Zweck erreicht werden könnte. Eine auf den Ausgleich von Vermögensschäden ausgerichtete Differenzrechnung kann nämlich nicht außer Acht lassen, daß Wesen und Bedeutung des Vermögens sich nicht in dessen Bestand - dem »Haben« - erschöpfen, sondern daß sie auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten für den Vermögensträger umfassen, es zur Verwirklichung seiner Lebensziele zu nutzen. Diese funktionale Zuweisung ist im vermögenswerten Recht mitgeschützt (BGHZ 98, aaO, 218 m.w.N.).
e) Danach kann im Streitfall der Klägerin - bei Erweislichkeit der vorsätzlichen arglistigen Täuschung durch die Beklagten - ein Schaden entstanden sein, der gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichen ist. Die Klägerin wäre in diesem Fall so zu stellen, als ob sie die Darlehen nicht ausgezahlt und sich zur
Zahlung weiterer Beträge nicht verpflichtet hätte. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann sie nicht nur Ersatz derjenigen Aufwendungen verlangen , die sie infolge des pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten zuviel erbracht hat, weil sie sich nach ihrem Vortrag von den Darlehensverträgen nicht lösen kann. aa) Zwar entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHZ 69, 53, 56 f; 111, 75, 82 f.; zuletzt BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 - NJW-RR 1991, 599, 600), daß der im Vertrauen auf die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben seines Vertragspartners Enttäuschte entweder im Wege des Schadensersatzes Rückgängigmachung des Vertrages verlangen oder am Vertrag festhalten und lediglich zusätzlich Schadensersatz beanspruchen kann. Eine solche Beschränkung des Schadensersatzes ist jedoch grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den jeweiligen Vertragsparteien gerechtfertigt. Darauf weist die Revision mit Recht hin. Hingegen wäre die Restitution für die Klägerin völlig unzureichend, würde sie ausschließlich auf die - nach ihrem Vortrag - rechtlich unmögliche Rückabwicklung der jeweils erbrachten Leistungen im Verhältnis zwischen ihr und S. und G. verwiesen. Nach den §§ 249 ff. BGB kann der Geschädigte zwar nicht die Herstellung des gleichen Zustandes verlangen, wie er vor dem Eintritt des schädigenden Ereignisses bestanden hat. Dies wäre in den meisten Fällen kaum zu erreichen. Es kommt vielmehr darauf an, den Geschädigten wirtschaftlich möglichst so zu stellen wie er ohne das schadensstiftende Ereignis stünde (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1991 - VIII ZR 14/90 - aaO). bb) Für die Klägerin ergibt sich wirtschaftlich ein gleichwertiger Zustand, wenn sie - entsprechend den von ihr gestellten Klageanträgen - die bereits an S. und G. gezahlten Beträge abzüglich der bereits erhaltenen Tilgungsleistungen von den Beklagten (zurück) erhält, die Beklagten die Klägerin von den zu-
künftigen Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen freistellen und die Klägerin im Gegenzug die zukünftig vereinnahmten entsprechenden Tilgungs- und Zinsleistungen an die Beklagten auskehrt. Hierdurch wird für die Klägerin wirtschaftlich die Vermögenslage erreicht, die für sie ohne den Abschluß der Darlehensverträge bestünde. Daß die Klägerin als Zug-um-Zug Leistung den Beklagten nur einen Anspruch auf Auskehrung der zukünftig noch zu vereinnahmenden Tilgungs- und Zinsleistungen anbieten will, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Übertragung der Rückzahlungsansprüche gegen die Begünstigten auf die Beklagten scheidet nach dem mangels tatsächlicher Feststellungen zu unterstellenden Vortrag der Klägerin aus, weil die Höhe der Zinsverpflichtungen und die Rückzahlungsmodalitäten landesgesetzlich geregelt seien und auch einer gesetzlichen Neuregelung unterliegen könnten. Die Beklagten stehen sich dadurch im Vergleich zu einer Abtretung der entsprechenden Ansprüche aus den Darlehensverträgen nicht schlechter, weil das Land Nordrhein-Westfalen nach § 19 Wohnungsbauförderungsgesetz (NRW) für die Verbindlichkeiten der Klägerin haftet und deshalb ein insolvenzbedingter Ausfall der Klägerin mit ihren Ansprüchen ernsthaft nicht in Betracht zu ziehen ist. 3. Für den Erfolg der Revision kommt es nicht mehr darauf an, daß das Berufungsgericht, obwohl auch nach seiner Auffassung die Klägerin Ersatz der Refinanzierungsaufwendungen verlangen könnte, diesen Anspruch unter Übergehung entscheidungserheblichen Vortrags der Klägerin verneint hat. Das rügt die Revision allerdings mit Recht unter Hinweis auf die unter Beweis gestellten Darlegungen der Klägerin in der Klageschrift und in der Berufungsbegründungsschrift. Soweit das Berufungsgericht den Nachweis einer konkret der Auszahlung der Darlehensbeträge an S. und G. entsprechenden Darlehensaufnahme verlangt, überspannt es die Darlegungslast der Klägerin. Eine so weitgehende Darlegung eines solchen Zinsschadens wie bei privaten Personen
(vgl. dazu BGH Urteil vom 27. Februar 1991 - XII ZR 39/90 - NJW-RR 1991, 1406 f.) ist von der Klägerin nicht zu verlangen (vgl. Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 288 BGB, Rn. 9). Vielmehr genügt es für die Klägerin als einer Anstalt des öffentlichen Rechts mit einem umfangreichen Aktiv- und Passivvermögen darzulegen, in welcher Höhe sie Kreditkosten schätzungsweise erspart hätte, wenn sie die an S. und G. abgeflossenen Darlehensbeträge zur Verfügung gehabt hätte. Insoweit stellt sich ihre betriebswirtschaftliche Situation nicht anders dar als bei Kaufleuten und anderen öffentlichen Kassen. Es ist von der Klägerin aufgrund der bankmäßigen Arbeitsweise nicht zu erwarten, daß sie eine Kreditaufnahme im konkreten Einzelfall nachweisen kann, wenn sie wie andere Unternehmen und öffentliche Kassen regelmäßig mit Fremdgeld arbeitet. Vielmehr ist davon auszugehen, daß sich ihr Kreditvolumen im ganzen entsprechend den abgeflossenen Darlehensbeträgen an G. und S. verringert hätte. Dann aber wäre eine sittenwidrige arglistige Täuschung durch die Beklagten auch für den erhöhten Zinsaufwand ursächlich geworden (vgl. Senatsurteil vom 26. Januar 1965 - VI ZR 207/63 - VersR 1965, 479, 481, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 43, 337 ff.; BGH, Urteile vom 17. April 1978 - II ZR 77/77 - WM 1978, 616, 617 und vom 12. Dezember 1990 - VIII ZR 35/90 - NJW-RR 1991, 793; Staudinger/ Löwisch, BGB, Bearb. 2001, § 288, Rn. 41). 4. Ob die Einrede der Verjährung durch die Beklagten durchgreifen würde , kann der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen nicht überprüfen.

III.

Nach alldem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll
18
Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Deshalb kann jemand auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass er durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht worden ist, den er sonst nicht geschlossen hätte, und dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, aaO, 367; BGH, Urteil vom 26. September 1997 - V ZR 29/96, VersR 1998, 905, 907; jeweils mwN).
58
ff) Dem Ersatz des Vertragsabschlussschadens steht auch nicht die Überlegung entgegen, dem Emittenten werde damit das allgemeine Marktrisiko aufgebürdet (so vor allem Fleischer, BB 2002, 1869, 1871; ders. DB 2004, 2031, 2035; Hutter/Leppert, NZG 2002, 649, 655; Zimmer/Grotheer in Schwark/ Zimmer, Kapitalmarktrechtskommentar, 4. Aufl., § 37c WpHG Rn. 89; Fuchs/ Dühn, BKR 2002, 1063, 1069; Mülbert/Steup, WM 2005, 1633, 1637: "drohende Übermaßhaftung"). Denn schon die dieser Argumentation unausgesprochen zugrunde liegende Annahme, der Emittent habe nur das Risiko der Irreführung zu tragen, während die aufgrund allgemeiner (ungünstiger) Marktentwicklung eingetretenen Schäden grundsätzlich beim Kunden zu verbleiben hätten, erweist sich als unzutreffend. Wie schon der - auch im Schadensersatzrecht in Bezug genommene (vgl. §§ 281 Abs. 5, 283 Satz 2 BGB) - § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB zeigt, verbleibt die Gefahr der zufälligen Verschlechterung der zurück zu gewährenden Sache generell beim Schädiger. Dementsprechend kommt die Rechtsprechung nicht nur bei vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen im Regelfall zu einem auf dem Grundsatz der Totalreparation (§ 249 Abs. 1 BGB) fußenden uneingeschränkten Schadensersatzanspruch (vgl. nur Senatsurteile vom 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97, ZIP 1998, 1306, 1308 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f. jeweils mwN), sondern auch bei einer Verletzung der aktienrechtlichen Publizitätspflicht des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG (BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358, 1359). Das muss mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ebenso im Rahmen der wertpapierhandelsrechtlichen Veröffentlichungspflicht der §§ 37b, 37c WpHG gelten, denn die infolge allgemeiner Marktrisiken eingetretene Vermögensminderung ist trotzdem (auch) Folge der durch die unrichtige bzw. unterbliebene Ad-hoc-Mitteilung bedingten Investitionsentscheidung des Anlegers.

(1) Für das Antragsverfahren gelten die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2007/46/EG. Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde zu erklären, dass für denselben Typ in einem anderen Mitgliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt worden ist.

(2) Die Vorlage der EG-Typgenehmigungsbögen für Systeme, selbstständige technische Einheiten und Bauteile entfällt, soweit die betreffenden EG-Typgenehmigungen bereits vom Kraftfahrt-Bundesamt erteilt wurden.

(3) Mit dem Antrag kann ein Prüfbericht eines benannten Technischen Dienstes vorgelegt werden, der Angaben über die Erfüllung der Bedingungen zur Erteilung der Typgenehmigung enthält. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann anordnen, dass für den Fahrzeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihm oder beim Hersteller vorzuführen ist.

(4) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp oder die zu genehmigenden Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2007/46/EG vorliegen und nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie2007/46/EGdie Erfüllung der spezifischen Bestimmungen der Artikel 9 und 10 sichergestellt ist und die erforderlichen Prüfverfahren ordnungsgemäß und mit zufriedenstellendem Ergebnis durchgeführt wurden und der Antragsteller nachweist, dass er nach Anhang X der Richtlinie 2007/46/EG über ein wirksames System zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion verfügt, um zu gewährleisten, dass die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten jeweils mit dem genehmigten Typ übereinstimmen.

(5) Die EG-Typgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(1) Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung, kann die die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen.

(2) Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug unverzüglich nach Maßgabe des § 14 außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn der Betrieb des Fahrzeugs nach Absatz 1 untersagt ist oder die Beschränkung nicht eingehalten werden kann.

(3) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahrzeug nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung oder der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist, so kann die Zulassungsbehörde anordnen, dass

1.
ein von ihr bestimmter Nachweis über die Vorschriftsmäßigkeit oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieurs einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgelegt oder
2.
das Fahrzeug vorgeführt
wird. Wenn nötig, kann die Zulassungsbehörde mehrere solcher Anordnungen treffen.

15
Bei der Frage, welche Anforderungen an die haftungsbegründende Kausalität im Rahmen der Fallgruppe der sog. Informationsdeliktshaftung nach § 826 BGB auf dem Primärmarkt wie auch auf dem Sekundärmarkt zu stellen sind, ist die - im Strafrecht geltende - reine Bedingungstheorie (condicio-sinequa -non-Formel) ein untaugliches Instrument, weil im Zivilrecht - namentlich im Bereich des Rechts der unerlaubten Handlungen (§§ 823 ff. BGB) - auf die adäquate Kausalität und ergänzend auf den Schutzzweck der Norm abzustellen ist (vgl. nur: Palandt/Heinrichs, BGB 67. Aufl. Vorb. v. § 249 Rdn. 58 ff., 62 m.w.Nachw.; st. Rspr.: vgl. BGHZ 57, 137, 142; Sen.Urt. v. 11. November 1985 - II ZR 109/84, ZIP 1986, 14, 16 - jew. m.w.Nachw.). Geschützt wird sowohl im Bereich des Primärmarktes der sog. Verkaufsprospekthaftung als auch bei der den Sekundärmarkt betreffenden Informationsdeliktshaftung für fehlerhafte Adhoc -Mitteilungen die Integrität der Willensentschließung des potentiellen Anlegers vor einer unlauteren irreführenden Beeinträchtigung durch falsche Prospekt - oder Ad-hoc-Publizität (Sen.Urt. v. 4. Juni 2007 - II ZR 147/05, ZIP 2007, 1560, 1563 Tz. 30 - ComROAD IV; v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05 und - II ZR 68/06, ZIP 2008, 407 ff. und 410 ff., jeweils Tz. 15 - ComROAD VI und
16
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, aaO Rn. 8 mwN). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (Senatsurteile vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, aaO Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, aaO Rn. 12; vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00, VersR 2001, 1431, 1432). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 Rn. 8 für die Verleitung zum Vertragsbruch; BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, NJW 1992, 3167, 3174 für die Erteilung einer bewusst unrichtigen Auskunft aus eigennützigen Interessen). Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 366 für das Erschleichen eines Wohnungsbauförderungsdarlehens durch Falschangaben; BGH, Urteile vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, aaO Rn. 24; vom 28. Februar 2005 - II ZR 13/03, aaO).

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

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Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, aaO Rn. 8 mwN). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (Senatsurteile vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, aaO Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, aaO Rn. 12; vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00, VersR 2001, 1431, 1432). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 Rn. 8 für die Verleitung zum Vertragsbruch; BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, NJW 1992, 3167, 3174 für die Erteilung einer bewusst unrichtigen Auskunft aus eigennützigen Interessen). Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 366 für das Erschleichen eines Wohnungsbauförderungsdarlehens durch Falschangaben; BGH, Urteile vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, aaO Rn. 24; vom 28. Februar 2005 - II ZR 13/03, aaO).

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

12
a) Nach § 31 BGB ist die juristische Person für den Schaden verantwortlich , den ein Organ oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus hat die Rechtsprechung eine Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (vgl. nur BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 - VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19, 21 f; Senat , Urteile vom 5. März 1998 - III ZR 183/96, NJW 1998, 1854, 1856 mwN und vom 10. Februar 2005 - III ZR 258/04, WM 2005, 701,704; MünchKommBGB/ Reuter, 6. Aufl., § 31 Rn. 20 ff). Da es der juristischen Person nicht freisteht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des "Vertre- ters” in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine ent- sprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt. Entscheidend ist bei selbständigen Handelsvertretern vor allem, ob der Vertreter Abschlussvollmachten und Inkassobefugnisse besitzt oder sonst eine in der Hierarchie des Unternehmens herausgehobene Position als Führungskraft inne hat (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1967 aaO; Senat, Urteile vom 5. März 1998 und 10. Februar 2005, jeweils aaO).
16
Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, aaO Rn. 8 mwN). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (Senatsurteile vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12, aaO Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 124/09, aaO Rn. 12; vom 10. Juli 2001 - VI ZR 160/00, VersR 2001, 1431, 1432). Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12, NJW 2014, 1380 Rn. 8 für die Verleitung zum Vertragsbruch; BGH, Urteil vom 22. Juni 1992 - II ZR 178/90, NJW 1992, 3167, 3174 für die Erteilung einer bewusst unrichtigen Auskunft aus eigennützigen Interessen). Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361, 366 für das Erschleichen eines Wohnungsbauförderungsdarlehens durch Falschangaben; BGH, Urteile vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, aaO Rn. 24; vom 28. Februar 2005 - II ZR 13/03, aaO).

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

18
(1) Grundsätzlich muss zwar der Anspruchsteller alle Tatsachen behaupten und beweisen, aus denen sich sein Anspruch herleitet. Dieser Grundsatz bedarf aber einer Einschränkung, wenn die primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Prozessgegner die erforderli- che tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 179/04, BGHZ 163, 210 Rn. 18; vom 10. Februar 2013 - VI ZR 343/13, NJW-RR 2015, 1279 Rn. 11; vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, VersR 2016, 666 Rn. 47 f. - jameda.de II; jeweils mwN). Dabei obliegt es dem Bestreitenden im Rahmen der sekundären Darlegungslast auch, zumutbare Nachforschungen zu unternehmen. So hat beispielsweise der Frachtführer darzulegen, welche Sorgfalt er zur Vermeidung des eingetretenen Schadens konkret angewendet hat, sowie Angaben zu den näheren Umständen der Schadensentstehung zu machen. Er muss insbesondere mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte (BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 87/11, NJW 2012, 3774 Rn. 17).

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 309/10 Verkündet am:
20. Dezember 2011
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Abgrenzung bedingten Vorsatzes von Fahrlässigkeit.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 - OLG München
LG München I
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter
Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. November 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1 (nachfolgend: Beklagte) auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer Beteiligung an dem Filmfonds Vif Babelsberger Filmproduktion GmbH & Co. Dritte KG (nachfolgend: Vif 3 KG) in Anspruch.
2
Am 14. Dezember 2000 beteiligte sich der Kläger mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 200.000 DM zuzüglich Agio in Höhe von 5 % an der Vif 3 KG. Der Zweck dieser Gesellschaft bestand laut dem Emissionsprospekt vom 26. Mai 2000 darin, kommerzielle Fernseh- und Kinospielfilme sowie Fernsehserien zu entwickeln, zu produzieren und zu verwerten. Nach den Angaben im Prospekt sollten die Filmproduktionen durch den Abschluss von Erlösausfallversicherungen abgesichert werden. Die Beklagte hatte im Rahmen der Konsti- tuierung des Filmfonds verschiedene Aufgaben übernommen, darunter die Eigenkapitalvermittlung , die Erstellung des Prospektentwurfs und Beratungsleistungen. Im Jahre 2002 geriet die Vif 3 KG im Zusammenhang mit der Insolvenz des Produktionsdienstleisters in wirtschaftliche Schwierigkeiten. An den Produktionsdienstleister überwiesene Gelder waren nicht zurückzuerlangen. Es stellte sich heraus, dass keine Erlösausfallversicherungen für die einzelnen Produktionen abgeschlossen worden waren, sondern für die Vif 3 KG sowie drei weitere Fondsgesellschaften lediglich ein Rahmenvertrag ("cover-note") mit der R. - Versicherung bestand, der den späteren Abschluss von Einzelerlösausfallversicherungen vorsah. Am 7. Oktober 2002 einigten sich die Gesellschafter der vier Fondsgesellschaften mit der R. - Versicherung auf eine Aufhebung des Rahmenversicherungsvertrages gegen Zahlung von 6.171.246 €. Auf die Vif 3 KG entfiel ein Anteil in Höhe von 2.244.399 €.
3
Die auf Rückzahlung der geleisteten Einlage Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Beteiligung gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag gegen die Beklagte weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse , ausgeführt, dass eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB nicht bestehe. Der Kläger habe jedenfalls nicht bewiesen , dass dem damaligen Geschäftsführer (nachfolgend: Geschäftsführer) der Beklagten klar gewesen sei, dass die Prospektaussage, Filmproduktionen wür- den durch Erlösausfallversicherungen abgesichert, unrichtig sei und dadurch potentielle Anleger sittenwidrig geschädigt würden. Der Senat schließe sich der vom 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 6. August 2008 (Az.: 15 U 1775/06) und vom 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München im Urteil vom 26. Februar 2008 (Az.: 18 U 1698/06) vorgenommenen Beweiswürdigung an, wonach sich der subjektive Tatbestand der deliktischen Anspruchsgrundlagen nicht nachweisen lasse. Der Geschäftsführer der Beklagten habe davon ausgehen dürfen, dass für die produzierten Filme entsprechende Erlösausfallversicherungen abgeschlossen werden könnten. Er habe geglaubt, dass durch den Wechsel des Erlösausfallversicherers und des Riskmanagers im Dezember 1999 die zuvor mit dem Erlösausfallversicherer eines Schwesterfonds - der Firma L. - bestehenden Probleme gelöst worden seien und deshalb ein Warnhinweis im Prospekt der Vif 3 KG nicht erforderlich sei. Darüber hinaus habe er durch ein von der Fondsgesellschaft eingeholtes Gutachten eines englischen Rechtsanwalts die Bestätigung erhalten, dass der nunmehrige Erlösausfallversicherer R. infolge der cover-note verpflichtet sei, für jede einzelne der geplanten Filmproduktionen eine Einzelversicherung abzuschließen.
5
Es sei rechtlich unerheblich, dass der frühere Riskmanager bei einem Schwesterfonds trotz Vorliegens einer cover-note unhaltbare, einer Ausstellung von Einzelpolicen entgegenstehende Forderungen aufgestellt habe und trotz dieses Umstands die Produktion von zwei Filmen bereits im August 1999 aufgenommen worden sei. Ebenso komme es nicht darauf an, dass der Geschäftsführer der Beklagten bei einer Gesellschafterversammlung der Vif 3 KG vom 11. November 1999 hiervon Kenntnis erlangt habe. Denn eine Haftung der Beklagten komme nur dann in Betracht, wenn das Versicherungskonzept im Kern durch die Erfahrungen in der Vergangenheit in Frage gestellt gewesen sei. Nur dann hätte bei der Beklagten der Eindruck entstehen müssen, dass das Absicherungskonzept des Fonds grundsätzlich nicht durchführbar sein könnte. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten sei davon ausgegangen, dass diesen Schwierigkeiten durch den Wechsel des Versicherers und des Riskmanagers begegnet worden sei und der nunmehrige Versicherer nach Unterzeichnung der cover-note verpflichtet sei, Einzelpolicen auszustellen. Abgesehen davon sei für die Verwirklichung des § 264a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht nur Kenntnis der tatsächlichen Umstände erforderlich; vielmehr müsse der Täter auch die rechtliche Wertung der Erheblichkeit nachvollziehen. Im Hinblick auf die eingeholte Rechtsauskunft und den Wechsel sowohl des Erlösausfallversicherers als auch des Riskmanagers habe der Geschäftsführer der Beklagten nicht davon ausgehen müssen, dass der Prospekt um einen Hinweis auf die nach seiner Vorstellung bewältigten Vorgänge zu erweitern sei. Die Vergleichszahlung des neuen Erlösausfallversicherers spreche im Übrigen dafür, dass die Annahme des Geschäftsführers der Beklagten, es hätten verbindliche Versicherungsverträge vorgelegen, nicht so falsch gewesen sein könne.
6
Auch soweit die Beklagte im Emissionsprospekt der Vif 3 KG den noch im Prospekt der Vif 1 KG enthaltenen Hinweis darauf weggelassen habe, dass die Absicherung durch Versicherungen unter dem Vorbehalt stehe, dass die sicherungsgebenden Versicherungen solvent seien und keine bedingungsgemäßen Ausschlüsse zum Tragen kämen, scheide eine Haftung aus. Bei den weggelassenen Hinweisen handle es sich um jedermann geläufige Binsenwahrheiten , auf die nicht gesondert hingewiesen werden müsse. Abgesehen davon fehle es an dem erforderlichen Vorsatz. Der Geschäftsführer der Beklagten habe im Zeitpunkt der Erstellung des Prospekts nicht davon ausgehen müssen , dass ein solcher Hinweis rechtlich erforderlich sei.

II.

7
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , es fehle an dem für eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB, § 826 BGB erforderlichen Vorsatz ihres Geschäftsführers.
8
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB voraussetzt, dass ihr gesetzlicher Vertreter den objektiven Tatbestand des § 264a StGB vorsätzlich - zumindest in der Form des bedingten Vorsatzes - verwirklicht hat. Entsprechendes gilt für eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB; sie erfordert, dass ihr gesetzlicher Vertreter den dem Kläger entstandenen Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass der Kläger die Beweislast für den danach erforderlichen Vorsatz des Geschäftsführers der Beklagten trägt. Denn als Anspruchsteller hat er alle Tatsachen zu beweisen, aus denen er seinen Anspruch herleitet (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1987 - VI ZR 282/85, BGHZ 100, 190, 195; vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, VersR 2002, 321; vom 19. Juli2011 - VI ZR 367/09, VersR 2011, 1276 Rn. 13; BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 145; Katzenmeier in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., § 823 Abs. 2 Rn. 1, 5; Luckey in Baumgärtel /Laumen/Prütting, aaO, § 826 Rn. 1, 4). Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision nicht.
9
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist Vorsatz aber nicht immer bereits dann zu bejahen, wenn ein vernünftig denkender Dritter in der Situation des in Anspruch Genommenen über Erkenntnisse in Bezug auf die relevanten Tatumstände verfügt hätte oder hätte verfügen müssen, aufgrund derer auf der Hand liegt, dass für ein Vertrauen in das Ausbleiben des tatbestandlichen Erfolgs kein Raum ist. Dem kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden.
10
a) Vorsatz enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz beziehen muss, - im Fall des § 264a StGB die Verwirklichung des objektiven Tatbestands, im Fall des § 826 BGB die Schädigung des Anspruchstellers - gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. Senatsurteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00, VersR 2002, 613, 615; BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346; vom 7. Dezember 1999 - 1 StR 538/99; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240; Palandt /Grüneberg, BGB, 71. Aufl., § 276 Rn. 10; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 3 ff.). Die Annahme der - vorliegend allein in Betracht kommenden - Form des bedingten Vorsatzes setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, BGHZ 154, 11, 20; vom 21. April 2009 - VI ZR 304/07, VersR 2009, 942 Rn. 24; vom 23. November 2010 - VI ZR 244/09, VersR 2011, 216 Rn. 20; BGH, Urteil vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 33, 346 f.; Beschluss vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240 jeweils mwN). Entgegen der Auffassung der Revision genügt es dagegen nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, aaO, S. 322; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 15 Rn. 4, 9 b). In einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt.
11
b) Von den materiellen Voraussetzungen des bedingten Vorsatzes sind die Anforderungen zu unterscheiden, die an seinen Beweis zu stellen sind (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30, 35; Staudinger/ Oechsler, BGB, Neubearbeitung 2009, § 826 Rn. 96). So kann sich im Rahmen des § 826 BGB aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben , dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat (vgl. BGH, Urteile vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09, BGHZ 184, 365 Rn. 39 mwN; vom 17. Mai 2011 - XI ZR 300/08, juris Rn. 18). Auch kann es im Einzelfall beweisrechtlich naheliegen , dass der Schädiger einen pflichtwidrigen Erfolg gebilligt hat, wenn er sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des betroffenen Rechtsguts durchführt, ohne auf einen glücklichen Ausgang vertrauen zu können, und es dem Zufall überlässt, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirklicht oder nicht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 305/99, NJW-RR 2002, 740; vom 11. November 2003 - VI ZR 371/02, VersR 2004, 210, 212; vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346). Allerdings kann der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts nicht allein das Kriterium für die Frage sein, ob der Handelnde mit dem Erfolg auch einverstanden war (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 2001 - VI ZR 350/00, aaO, S. 322; BGH, Urteile vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99, BGHSt 46, 30, 35; vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, BGHSt 48, 331, 346 f.; Beschlüsse vom 3. Oktober1989 - 5 StR 208/89, Wistra 1990, 20; vom 16. April 2008 - 5 StR 615/07, NStZ-RR 2008, 239, 240). Vielmehr ist immer eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles erforderlich (vgl. Senatsurteile vom 27. März 1984 - VI ZR 246/81, WM 1984, 744, 745; vom 11. Februar 2003 - VI ZR 34/02, aaO, S. 20 f.; BGH, Urteile vom 26. August 2003 - 5 StR 145/03, aaO, S. 348; vom 12. Mai 2005 - 5 StR 283/04, NJW 2005, 2242, 2244).
12
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe den für eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB, § 826 BGB erforderlichen Vorsatz ihres Geschäftsführers nicht nachgewiesen; er habe insbesondere nicht bewiesen, dass dem Geschäftsführer klar gewesen sei, die Prospektaussage, Filmproduktionen würden durch Erlösausfallversicherungen abgesichert, sei unrichtig und dadurch würden potentielle Anleger sittenwidrig geschädigt.
13
a) Nach § 286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. Revisionsrechtlich ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406 Rn. 5 mwN; und Senatsurteile vom 6. Juli 2010 - VI ZR 198/09, VersR 2010, 1220 Rn. 14; vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 241/09, VersR 2011, 223 Rn. 10).
14
b) Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht gegeben.
15
aa) Das Berufungsgericht hat berücksichtigt, dass der Erlösausfallversicherer des VIP-Schwesterfonds, die Fa. L., im Sommer 1999 dem Abschluss von Einzelversicherungen entgegenstehende Bedingungen nachgeschoben und der Schwesterfonds trotzdem mit Filmproduktionen begonnen hatte. Es hat auch in seine Würdigung mit einbezogen, dass der Geschäftsführer der Beklagten hiervon Kenntnis hatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das im Emissionsprospekt der Vif 3 KG vorgesehene Versicherungskonzept durch diese negativen Erfahrungen in der Vergangenheit aber nicht in Frage gestellt. Denn im Dezember 1999 sei ein neuer Rahmenversicherungsvertrag (cover-note) mit einem anderen Versicherer, der R. - Versicherung, abgeschlossen worden, der auch einen Wechsel des Riskmanagers zur Folge gehabt habe. In dem Bestätigungsschreiben zur cover-note vom 20. Dezember 1999 sei vermerkt gewesen, dass es sich um eine verbindliche Deckungsbestätigung handele (Berufungsurteil S. 8 unter c) i.V.m. S. 11 des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2008 - 15 U 1775/06). Der Geschäftsführer der Beklagten habe angenommen, dass durch den Wechsel des Versicherers und des Riskmanagers im Dezember 1999 die mit dem früheren Erlösausfallversicherer bestehenden Probleme gelöst worden seien und der neue Versicherer aufgrund der Unterzeichnung der cover-note verpflichtet sei, Einzelpolicen für die einzelnen Filmvorhaben auszustellen.
16
bb) Gegen diese Feststellungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Entgegen ihrer Auffassung erweist sich die - vom Berufungsgericht für glaubhaft gehaltene - Aussage des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München vom 27. November 2007 in der Sache 18 U 1698/06, wonach mit der Produktion der Filme begonnen worden sei, sobald der Riskmanager seine Zustimmung erteilt habe, nicht deshalb als unwahr, weil das Landgericht Frankfurt/Main im Urteil vom 21. Dezember 2006 (2/25 O 147/03, S. 15) angenommen hat, der gemäß der cover-note erforderliche vollständige Risikomanagementbericht habe erst am 3. November 2000 vorgelegen. Diese Ausführungen entfalten keine Bindungswirkung.
17
Entgegen der Auffassung der Revision steht aufgrund der Aussage des Zeugen T. auch nicht fest, dass bei dem VIP-Schwesterfonds die Filmproduktionen vor dem Bestehen jeglichen Versicherungsschutzes, d.h. vor Abschluss eines Rahmenvertrags, begonnen hätten. Soweit der Zeuge T. in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht München vom 9. November 2007 in der Sache 5 U 4081/05 angegeben hat, die Rahmenvereinbarung sei im Dezember 1999 unterzeichnet worden, hat er ersichtlich Bezug auf den mit der R-Versicherung im Dezember 1999 abgeschlossenen Rahmenvertrag genommen. Nach seinen Angaben in derselben Verhandlung sowie in der Verhandlung vom 27. November 2007 war zuvor aber bereits ein Rahmenvertrag mit der Fa. L. abgeschlossen worden (vgl. Protokoll 5 U 4081/05, S. 4 Abs. 4 sowie Protokoll 18 U 1698/06, S. 5, 6; Urteile des Oberlandesgerichts München vom 6. August 2008 - 15 U 1775/06, S. 15, 17 und vom 26. Februar 2008 - 18 U 1698/06, S. 14).
18
Soweit die Revision geltend macht, der maßgebliche Sachverhalt habe sich durch den Wechsel des Erlösausfallversicherers nicht wesentlich geändert, der Wert einer cover-note sei weitgehend ausgehöhlt, weil sich der Versicherer durch das Nachschieben unerfüllbarer Bedingungen faktisch von seinen Verpflichtungen befreien könne, will sie lediglich aus den getroffenen Feststellungen andere Schlüsse ziehen. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Gleiches gilt für den Einwand, der Geschäftsführer der Beklagten habe davon ausgehen müssen, dass mit dem Rahmenvertrag erhebliche tatsächliche und rechtliche Unsicherheiten verbunden gewesen seien, weshalb er auf eine eigene Prüfung der Versicherungsfrage nicht habe verzichten dürfen. Abgesehen davon könnte dies allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf begründen. Die Revision zeigt nicht auf, dass der Geschäftsführer der Beklagten diese rechtlichen Unsicherheiten für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hätte.
19
Die weiteren Verfahrensrügen hat der erkennende Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 ZPO abgesehen.
20
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.07.2005 - 32 O 4783/05 -
OLG München, Entscheidung vom 19.11.2010 - 10 U 4037/05 -

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.