Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2014 - L 11 KR 540/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 06.12.2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Klage- und das Berufungsverfahren wird auf 1.793,77 EUR festgesetzt.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2014 - L 11 KR 540/14
Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2014 - L 11 KR 540/14
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Dez. 2014 - L 11 KR 540/14 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4484,70 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Es ist streitig, ob die von der klagenden Gesellschaft an zwei selbstständig tätige Werbefotografen gezahlten Vergütungen für Werbefotografien der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegen.
- 2
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Gegenstand des von der Klägerin seit 1974 betriebenen und am Markt als "Werkstatt für Werbung" (www.farbecht-werbung.de) auftretenden Unternehmens ist die "Herstellung und Vermittlung von Produkten der Druckvorstufe, wie Satz, Illustration, Gestaltung, Bildbearbeitung, Retusche, sowie die Vermittlung und Abwicklung von Drucksachen für Kunden". Seit dem Jahr 2004 erteilt sie dem Fotografenmeister L. (L) und der Fotografin P. (P) Aufträge für Werbefotografien, die sie zur Erfüllung von Aufträgen ihrer Kunden (zB die Gestaltung von Verpackungen für Unterwäsche) benötigt. L und P sind selbstständig tätig, betreiben Studios für Werbefotografie, befassen sich dabei zu einem erheblichen Teil (L) bzw ausschließlich (P) mit der Modefotografie und sind nicht selbst nach dem KSVG versichert. L ist Meister des Fotografenhandwerks und mit seinem Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen. Die an L und P gezahlten Vergütungen für Werbefotografien beliefen sich 2004 auf insgesamt 4700 Euro, 2005 auf 28 700 Euro, 2006 auf 47 600 Euro und 2007 auf 41 800 Euro. Die Models sind gesondert bezahlt worden.
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Aufgrund einer den Zeitraum von 2002 bis 2006 betreffenden Betriebsprüfung stellte die beklagte Trägerin der Rentenversicherung fest, die Klägerin unterliege der Abgabepflicht nach dem KSVG, weil sie ein Unternehmen betreibe, das sich mit der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte befasse (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG)und regelmäßig selbstständige Künstler einschalte, um Aufträge ihrer Werbekunden zu erfüllen (§ 24 Abs 2 Satz 1 KSVG). Die KSA belaufe sich für die Jahre 2004 bis 2006 auf insgesamt 4484,70 Euro, weil Werbefotografien gattungsgemäß zur "bildenden Kunst" im Sinne des KSVG gehörten und die dafür gezahlten Vergütungen mit der KSA belegt seien. In die Bemessungsgrundlage (§ 25 KSVG) seien auch die in den Vergütungen von L und P enthaltenen Kostenanteile für die Fotoassistenten und die Aufnahmetechnik einzubeziehen (Bescheid vom 18.3.2008, Widerspruchsbescheid vom 30.7.2008).
- 4
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Im Klageverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, die Werbefotografie sei im Wesentlichen handwerklich geprägt und nur in Ausnahmefällen künstlerischer Natur. L und P seien nicht als Künstler anerkannt und erhöben für ihre Arbeit auch keinen künstlerischen Anspruch. Es fehle hier am kunsttypischen kreativen Gestaltungsspielraum, weil L und P an enge Vorgaben der Kunden gebunden seien. Die Aufträge hätten sich auf die naturgetreue Ablichtung der Objekte beschränkt. Außerdem seien mindestens 55,7 % der Vergütungen nicht eigentliches Honorar, sondern Kosten für Aufnahmetechnik und zusätzliches Personal, sodass im Falle des Bestehens einer grundsätzlichen KSA-Pflicht die festgelegte KSA-Schuld zu reduzieren sei.
- 5
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Das SG hat der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 19.3.2009): L und P seien weder als Künstler noch als Publizisten im Sinne des KSVG anzusehen. Sie seien für die Klägerin zwar als Werbefotografen tätig geworden, hätten dabei aber die handwerkliche Fotografie nicht verlassen. Die Werbefotografie sei nur dann künstlerisch, wenn der Betroffene mit seinen Werken in Fachkreisen als Künstler anerkannt werde. Daran fehle es hier.
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Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.1.2010): Nach der Entstehungsgeschichte des KSVG sei die Werbefotografie in ihrer gesamten Bandbreite als Teil der "bildenden Kunst" iS des § 2 KSVG einzustufen. Eine Unterscheidung zwischen handwerklicher und künstlerischer Betätigung sei bei der Werbefotografie - anders als zB beim Kunsthandwerk - nicht vorzunehmen. Es komme allein darauf an, dass eine Fotografie zu Werbezwecken hergestellt werde.
- 7
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§§ 2, 24 und 25 KSVG). Nur die - hier nicht vorliegende - künstlerische Werbefotografie werde vom KSVG erfasst. Außerdem macht sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) geltend, weil das LSG auf das Argument, die Kosten für die Aufnahmetechnik und die Assistenten seien bei der Bemessung der KSA auszuklammern, nicht eingegangen und die Höhe der festgelegten KSA als unstreitig behandelt habe.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.1.2010 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 19.3.2009 zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind.
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1. Die hier erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) ist die richtige Klageart, weil die Klägerin die ersatzlose Aufhebung des von der Beklagten erlassenen Bescheides vom 18.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2008 begehrt. Diese Anfechtungsklage betrifft zwei voneinander zu unterscheidende Streitgegenstände. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 18.3.2008 mit dem ersten Verfügungssatz festgestellt, dass die Klägerin wegen des Betriebs eines "kunstvermarktenden" Unternehmens (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 und Abs 2 Satz 1 KSVG) dem Grunde nach zur Abführung der KSA verpflichtet ist (Erfassungsbescheid). Mit dem zweiten Verfügungssatz ist die von der Klägerin für die Jahre 2004 bis 2006 zu entrichtende KSA auf 4484,70 Euro festgesetzt worden (Abgabebescheid). Es handelt sich also um einen kombinierten Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der hinsichtlich beider durch die Verfügungssätze gekennzeichneten Verwaltungsentscheidungen angefochten ist, weil die Klägerin die vollständige Aufhebung des Bescheides vom 18.3.2008 begehrt. Die darin liegende objektive Klagenhäufung ist nach § 56 SGG zulässig, weil sich die Begehren gegen dieselbe Beklagte richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Der Annahme einer umfassenden Anfechtung des Bescheides steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin gemäß ihren Angaben im Erhebungsbogen vom 10.2.2008 ursprünglich selbst von einer grundsätzlichen Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG ausgegangen ist. Sie hat im vorliegenden Rechtsstreit verdeutlicht, auch die Erfassungsentscheidung anfechten zu wollen, weil L und P nicht als Künstler anzusehen seien, sie auch ansonsten keine Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt habe und dies gegenwärtig ebenfalls nicht der Fall sei.
- 12
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2. Der Bescheid vom 18.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2008 ist formell rechtmäßig, weil er von der Beklagten als zuständiger Behörde erlassen worden ist. Nach § 28p Abs 1a SGB IV(in der Fassung von Art 2 Nr 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze <3. KSVG-ÄndG> vom 12.6.2007, BGBl I 1034, in Kraft getreten zum 15.6.2007) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern ua, ob diese die KSA rechtzeitig und vollständig entrichten (Satz 1). Sie erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide (Satz 3) und unterrichten die Künstlersozialkasse (KSK) über Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem KSVG betreffen (Satz 4). Damit korrespondierende Vorschriften sind durch das 3. KSVG-ÄndG zum 15.6.2007 auch in das KSVG selbst eingefügt worden (§ 27 Abs 1 Satz 3, § 29 Satz 1, § 35 Abs 1 Satz 2, § 36 Abs 4 Nr 1 KSVG). Die KSK überwacht seit diesem Zeitpunkt nur noch die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der KSA bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen (§ 35 Abs 1 Satz 1 KSVG), während die Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfungen bei den Arbeitgebern nach § 28p SGB IV die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der KSA durch diese Unternehmer überwachen(§ 35 Abs 1 Satz 2 KSVG iVm § 28p Abs 1a SGB IV). Diese Zuständigkeitstrennung ist zum 15.6.2007 auch in der nach § 35 Abs 2 KSVG erlassenen KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung(vgl § 1 Abs 1 KSVG-BÜVO vom 13.10.1994, BGBl I 2972, in der Fassung durch Art 3 3. KSVG-ÄndG) umgesetzt worden. Hier ist der angefochtene Bescheid im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs 1a SGB IV erlassen worden. Deshalb war die Beklagte und nicht die KSK für den Erlass des Erfassungs- und Abgabebescheides sowie des Widerspruchsbescheides zuständig. Die Anfechtungsklage war demzufolge auch gegen die Beklagte und nicht gegen die KSK zu richten.
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3. Die KSK war zum vorliegenden Rechtsstreit nicht notwendig beizuladen (§ 75 SGG). Seit der zum 15.6.2007 eingeführten Zuständigkeitstrennung bei den Prüfungspflichten nach den §§ 29 und 35 KSVG(vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 29 RdNr 6 sowie § 35 RdNr 3, 8 und 9) entscheiden die Träger der Rentenversicherung nach § 28p Abs 1a SGB IV iVm § 35 Abs 1 Satz 2 KSVG im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern abschließend und endgültig über die Erfassung der geprüften Unternehmer als abgabepflichtige Vermarkter nach § 24 KSVG und über die Höhe der von ihnen zu entrichtenden KSA nach § 25 KSVG. Die KSK ist an die von den Trägern der Rentenversicherung erlassenen Bescheide gebunden, ohne dass ihr insoweit ein Beteiligungsrecht zusteht. Die Träger der Rentenversicherung haben die KSK lediglich über die von ihnen geführten Rechtsstreitigkeiten nach dem KSVG und deren Ausgang zu unterrichten (§ 28p Abs 1a Satz 4 SGB IV).
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4. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich des ersten Verfügungssatzes (Erfassungsbescheid) materiell rechtmäßig, weil das von der Klägerin betriebene Unternehmen als "Werkstatt für Werbung" zu den im Katalog des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG aufgeführten typischen Kunst und Publizistik vermarktenden oder verwertenden Unternehmen gehört. Konkret wird sie von der Regelung des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG erfasst, weil sie "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" anbietet. Dabei kommt es - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht darauf an, ob ein von dem Katalog des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG erfasstes Unternehmen tatsächlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt. Die KSK ist berechtigt, die grundsätzliche Abgabepflicht eines Unternehmens nach dem KSVG gesondert festzustellen (Erfassungsbescheid), um etwaige Unklarheiten über das Bestehen der Abgabepflicht vorab zu beseitigen (BSGE 64, 221 = SozR 5425 § 24 Nr 2; BSGE 69, 259 = SozR 3-5425 § 24 Nr 1; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 und 9; stRspr). Die gleiche Befugnis steht dem Träger der Rentenversicherung zu, wenn die Abgabepflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Arbeitgeber nach § 35 Abs 1 Satz 2 KSVG iVm § 28p Abs 1a SGB IV festgestellt wird. Falls in einem Kalenderjahr keine Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt worden sind, hat die Erfassung als abgabepflichtiges Unternehmen lediglich zur Folge, dass gegenüber der KSK eine "Nullmeldung" abzugeben ist (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 9 S 51 - Landwirtschaftsmuseum).
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Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Abgabepflicht hier auch auf die Generalklausel des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG gestützt werden kann. Danach sind zur KSA solche - von § 24 Abs 1 KSVG nicht erfasste - Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden. Dieser Abgabetatbestand ist ebenfalls erfüllt. Die Klägerin beauftragt L und P, die selbstständige Künstler iS des § 2 KSVG sind(vgl dazu unter 5.), seit dem Jahr 2004 regelmäßig und mehrfach im Jahr mit der Erstellung der Werbefotografien, um ihrerseits Aufträge von Kunden zu erfüllen, aus denen sie ihre Umsätze erzielt. Für die Praxis ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Generalklausel des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG lediglich einen Auffangtatbestand darstellt, auf den die Abgabepflicht nur dann zu stützen ist, wenn ein Unternehmen nicht zu den typischen Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik iS des § 24 Abs 1 KSVG gehört.
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5. Der angefochtene Bescheid ist auch hinsichtlich des zweiten Verfügungssatzes (Abgabebescheid) rechtmäßig, weil die KSA dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgelegt worden ist. Rechtsgrundlage ist insoweit § 25 KSVG.
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a) Bemessungsgrundlage der KSA sind nach § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Die Abgabepflicht der Unternehmer knüpft damit nur im Reflex an die Versicherungspflicht der Beauftragten nach dem KSVG an. Nach § 1 Nr 1 KSVG(in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung von Art 48 Nr 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, BGBl I 3242, die im hier relevanten Teil mit der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung durch das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26.5.1994, BGBl I 1014, übereinstimmt) werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und dabei - abgesehen von Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten (§ 8 SGB IV) -nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 Nr 2 KSVG). Gemäß § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 Satz 2 KSVG). Die Abgabepflicht der Unternehmen ist also insofern von der Versicherungspflicht der selbstständigen Künstler entkoppelt, als auch solche Entgelte in die Bemessungsgrundlage einfließen, die an nicht selbst versicherungspflichtige Künstler gezahlt werden. Mit der Einbeziehung von an nicht versicherungspflichtige Künstler gezahlten Entgelten sollte vermieden werden, dass diese gegenüber den versicherungspflichtigen Künstlern dadurch einen Wettbewerbsvorteil erhalten, dass die Unternehmen bei ihnen Kosten in Höhe der KSA hätten einsparen können. Diese Regelung ist rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 10 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1; BSGE 99, 297 = SozR 4-5425 § 2 Nr 13; Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 25 RdNr 9).
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b) In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik sowie die bildende und die darstellende Kunst. Eine weitergehende Festlegung, was man darunter im Einzelnen zu verstehen hat, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten". Auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172, S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 33 - jeweils mwN; zum Kunstbegriff des Art 5 GG vgl BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26, S 18 und BT-Drucks 8/3172, S 19 ff). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt. Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Gemälde, Konzert) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11 mwN; stRspr). L und P sind hiernach als Werbefotografen Künstler iS des § 2 KSVG.
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c) Der erkennende Senat hat schon mehrfach entschieden, dass die Werbefotografie "bildende Kunst" iS des § 2 KSVG darstellt(BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2, 3 und 6; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 4). Dies gilt unabhängig davon, ob dem Werbefotografen im konkreten Einzelfall ein kunsttypischer eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, ob die Fotografien tatsächlich eine künstlerische Qualität besitzen oder ob zumindest der Fotograf für sich einen künstlerischen Anspruch erhebt (BSG aaO). Daran ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten.
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aa) Die Fotografie kann als spezielle Form bildlicher Darstellung von Personen, Sachen und Ereignissen sowohl eindeutig künstlerischer Natur sein als auch in handwerklicher Form ausgeübt werden. Sie ist sowohl Unterrichtsfach an Kunsthochschulen als auch Gegenstand einer staatlich geregelten Ausbildung für einen Handwerksberuf. Damit weist sie Gemeinsamkeiten mit anderen beruflichen Tätigkeiten auf, die sowohl in handwerklicher (vgl BSGE 80, 136 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 - Musikinstrumentenbauer; BSGE 82, 164 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 - Feintäschner; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 14 - Textilrestaurator)als auch in künstlerischer Form ausgeübt werden können. Bei der Zuordnung zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dem KSVG hat es der Senat stets abgelehnt, die künstlerische Qualität der jeweiligen Arbeiten zu bewerten, sondern als maßgebend angesehen, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichen Umfeld die einzelnen Leistungen erbracht werden: Wer sich auf dem herkömmlichen Berufsfeld eines Handwerks bewegt, wird auch nicht dadurch zum Künstler im Sinne des KSVG, dass seine Leistungen einen eigenschöpferischen, gestalterischen Charakter aufweisen, weil ein solcher bei diesen Handwerksberufen typisch ist. Als Künstler ist er vielmehr erst dann einzuordnen, wenn er das typische handwerkliche Berufsfeld verlässt, sich mit seinen Produkten in einem künstlerischen Umfeld bewegt und in künstlerischen Kreisen als gleichrangig anerkannt wird. Andererseits hat der Senat bei Berufstätigkeiten, die nach dem gesetzgeberischen Willen in pauschaler Weise den künstlerischen Betätigungen zuzuordnen sind, nicht als entscheidend angesehen, ob im Einzelfall (zB wegen der Eigenart des Produkts oder wegen konkreter Vorgaben des Auftraggebers) ein großer oder kleiner Gestaltungsspielraum bei der Auftragsdurchführung verbleibt (vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 - Industriedesigner; BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11 - Tätowierer). Die Zweckgebundenheit der Produkte (Gebrauchsgegenstände, Werbemittel) steht ihrer Einordnung als künstlerisch in keinem Fall entgegen.
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bb) Bei der von Werbefotografen betriebenen Art der Fotografie ist für die Einordnung als künstlerisch allein entscheidend, dass sie zu Werbezwecken erfolgt. Für diese Auslegung spricht bereits der schon erwähnte Katalog der typischen Kunst vermarktenden und verwertenden Unternehmen in § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG, der unter Nr 7 ausdrücklich die "Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" betreibenden Unternehmen erfasst. Hinzu kommen nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG noch die "Eigenwerbung" betreibenden Unternehmen. Werbeagenturen, Public-Relations-Büros sowie die Werbeabteilungen von Unternehmen ziehen für die optische Gestaltung von Werbung und Marketing vielfach selbstständige Grafiker, Werbefotografen, Designer und sonstige Künstler heran (Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 151 und 152). Dabei ist der Bereich der Werbung weit zu fassen. Es geht um die Gestaltung von Werbung in den verschiedenen Medien (Film, Fernsehen, Internet, Zeitungen, Zeitschriften usw) durch Werbefilme, Werbespots, Werbeanzeigen, werbenden Webseiten und Werbeflyern. Zur Werbung gehören deshalb zB auch die Versandhauskataloge (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2)sowie die Verpackungen der Produkte, um deren werbewirksame Gestaltung es bei den Werbefotografien geht, die von der Klägerin in Auftrag gegeben werden (Verpackung von Unterwäsche und anderen Textilien). Die Einbeziehung der diese verschiedenen Formen der Werbung betreibenden Unternehmen in den Kreis der Kunstvermarkter und Kunstverwerter lässt darauf schließen, dass gerade die von ihnen typischerweise herangezogenen "kreativen" Selbstständigen zu dem Personenkreis zählen, der in § 2 KSVG mit "bildende Kunst Schaffenden" bezeichnet worden ist.
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Dass dies tatsächlich auch der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, folgt - worauf der Senat immer wieder hingewiesen hat - aus den Materialien zum KSVG (BT-Drucks 8/3172, S 20), wonach ausdrücklich alle "Berufsgruppen" als künstlerisch angesehen werden, die im Künstlerbericht der Bundesregierung aufgeführt sind. Dort sind in der Berufsgruppe "Fotodesigner" künstlerische Fotografen, Lichtbildner, Kameramänner und Werbefotografen genannt (BT-Drucks 7/3071, S 7). Der gesamte Bereich der "kreativen" Werbefotografie ist damit als bildende Kunst iS des KSVG einzustufen, ohne dass es auf den konkreten Auftragsgegenstand und den damit verbundenen - engen oder weiten - Gestaltungsspielraum des Fotografen ankommt (vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 4; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2, 3 und 6; BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1; stRspr).
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cc) Die von der Klägerin in den Vordergrund gestellte Abgrenzung der von Fotografenmeistern praktizierten professionellen Fotografie als Handwerk, zu der sie auch die von L und P erstellten Werbefotografien zählt, von der "künstlerischen Fotografie", wie sie der Senat im Jahre 1998 im Urteil zur Tätigkeit der Gemäldefotografie für ein Kunstdia-Archiv (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11) definiert hat, übersieht indes, dass die Berufsgattung der Werbefotografie vom Gesetzgeber pauschal dem Bereich der bildenden Kunst iS des § 2 KSVG zugeordnet worden ist. Sie berücksichtigt nicht, dass die Berufsgattung der Werbefotografie von der Berufsgattung der (zweckfreien) künstlerischen Fotografie zu unterscheiden ist und aus der Verneinung dieser noch nicht folgt, dass es sich um eine handwerkliche Ausübung handelt. Die Werbefotografie - hier in Form der Modefotografie - kann je nach der Ausgestaltung des Auftrags und des geforderten Ergebnisses zwar einen eigenschöpferischen künstlerischen Ausdruck haben, der derjenigen der künstlerischen Fotografie im engeren Sinne nahekommt, der Gestaltungsspielraum kann aber auch stark eingeschränkt sein, ohne dass die Einordnung als "bildende Kunst" iS des § 2 KSVG in Frage zu stellen ist. Allein der bei der Erstellung der Fotografie bestimmte Zweck, der Werbung zu dienen, bewirkt, dass der Fotograf sich nicht auf eine bloße naturgetreue Ablichtung eines Bildobjekts beschränken darf, sondern bemüht sein muss, dieses Objekt nach den Vorstellungen seines Auftraggebers möglichst vorteilhaft - also werbewirksam - ins Bild zu setzen. Wenn dem Auftraggeber eine Anzahl von Aufnahmen desselben Motivs zur Auswahl überlassen wird, besagt dies nur, dass der Auftraggeber das Bild auswählen kann, das aus seiner Sicht sein Angebot für den Kunden am vorteilhaftesten präsentiert, nicht aber, dass es darum ginge, die handwerklich gelungenste Aufnahme herauszusuchen. Letzteres könnte ohne Weiteres dem Fotografen selbst als Fachmann überlassen werden. Die Vielzahl der Aufnahmen eines Motivs bestätigt somit, dass es zahlreiche Möglichkeiten gibt, ein Objekt handwerklich einwandfrei abzulichten, und dass es einer geschmacklich-ästhetischen - und hier auch werbepsychologischen - Entscheidung bedarf, welches die beste Form der Ablichtung ist. Diese Entscheidung muss zunächst vom Fotografen getroffen werden, was nicht ausschließt, dass er seinem Auftraggeber mehrere Varianten zur Auswahl überlässt. Darin liegt der Unterschied zur bloßen Ablichtung von Gemälden für ein Kunstdia-Archiv (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11), die sich in einer möglichst originalgetreuen Wiedergabe, also der Erfüllung einer handwerklich-technischen Vorgabe, erschöpft.
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d) Die Einwände der Klägerin und des SG gegen die maßgebliche Heranziehung der Gesetzesmaterialien zum KSVG und des Künstlerberichts der Bundesregierung, auf den der Gesetzgeber im Rahmen des § 2 KSVG verwiesen hat, greifen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass der Künstlerbericht im Bereich "Bildende Kunst/Design" mehrere Berufe erwähnt, die zum breiten Gebiet des Kunsthandwerks zählen (zB Keramiker, Graveure, Glas-, Textil-, Holz- und Metallgestalter) und als Handwerksberufe deshalb nur dann zur "Kunst" iS des § 2 KSVG gehören, wenn sich der Betroffene schwerpunktmäßig als Produktdesigner betätigt oder er in einschlägigen Fachkreisen trotz seiner kunsthandwerklichen Ausrichtung als "bildender Künstler" anerkannt ist(BSGE 80, 136 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5; BSGE 82, 164 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 und 14). Eine vergleichbare Mehrdeutigkeit findet sich im Bereich der Werbung aber nicht.
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aa) Hätten die Verfasser des Künstlerberichts - und ihnen folgend der Gesetzgeber des KSVG - nur solche Formen und Produkte der Werbefotografie in den Kunstbegriff einbeziehen wollen, die im herkömmlichen Sinne "künstlerische" Qualität aufweisen oder eine "künstlerische" Werkhöhe repräsentieren, hätte es nahegelegen, auf die gesonderte Aufführung des Berufs des Werbefotografen gänzlich zu verzichten, weil diese "künstlerischen" Teile der Werbefotografie bereits durch die im Künstlerbericht ebenfalls erwähnten Berufsfelder der künstlerischen Fotografie und des Fotodesigns abgedeckt wären.
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bb) Für die Einbeziehung der Werbefotografie in ihrer gesamten Bandbreite spricht ferner der Umstand, dass auch die anderen Berufe, die am kreativen Prozess der bildlichen und textlichen Gestaltung von Werbung und Werbemitteln beteiligt sind, insgesamt und ohne Differenzierung nach künstlerischer oder publizistischer Qualität bzw Werkhöhe und ohne Berücksichtigung der Breite des gestalterischen Spielraums im Einzelfall dem Anwendungsbereich des § 2 KSVG zuzuordnen sind. So gehören zB Werbefilmregisseure, Werbefilmautoren, Werbesprecher, Werbegrafiker, Plakatmaler und Werbetexter unabhängig vom konkreten Inhalt eines Auftrages aus der Werbebranche und unabhängig von dem Umfang des eingeräumten Gestaltungsspielraumes zu den Künstlern und Publizisten iS des § 2 KSVG, weil ihre berufliche Tätigkeit als Gattung künstlerischer bzw publizistischer Natur ist (Regisseur, Drehbuchautor, Sprecher, Grafikdesigner, Maler, "in anderer Weise als durch Schriftstellerei oder Journalismus publizistisch Tätiger") und die Betätigung im Bereich der Werbung an der künstlerischen bzw publizistischen Natur ihrer Arbeit nichts ändert(vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 2 RdNr 13, 14, 16, 17, 19, 20, § 24 RdNr 146). Daher wäre es sachwidrig, allein bei der Werbefotografie zwischen künstlerischer und nicht-künstlerischer Natur der Leistung zu unterscheiden.
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e) Die Ausbildung eines Werbefotografen als Fotografenhandwerker steht - ebenso wie die Eintragung seines Betriebs in der Handwerksrolle - der Einstufung als "bildender Künstler" iS des § 2 KSVG nicht entgegen, weil er als Werbefotograf das handwerkliche Berufsfeld des Fotografenmeisters verlässt. Werbefotografen sind damit Pressefotografen vergleichbar, die ebenfalls unabhängig von ihrer Ausbildung und der künstlerischen Qualität ihrer Bilder allein deshalb - als Publizisten - von § 2 KSVG erfasst werden, weil ihre Tätigkeit einem bestimmten Zweck dient (Pressefotografie, Bildjournalismus, Bildberichterstattung), der vom Berufsfeld des Fotografenhandwerks nicht umfasst wird(BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr 2).
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Bei der Werbefotografie bleibt für ihre Einordnung als künstlerisch also entscheidend, dass sie gerade zu Werbezwecken erfolgt. Dass ein Werbefotograf mit seinen Werken in einschlägigen Fachkreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird, beispielsweise an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen, ist hingegen nicht Voraussetzung. Darauf könnte es nur ankommen, wenn es sich um ein Berufsfeld handeln würde, das dem Handwerk bzw Kunsthandwerk zuzuordnen wäre. Dies ist bei der Werbefotografie aber nicht der Fall, weil sie ein anderes Berufsfeld darstellt als die handwerkliche Fotografie. Die Werbeagenturen und Werbung betreibenden Unternehmen beauftragen deswegen für den für sie wichtigen Werbebereich in aller Regel auch nur professionelle Werbefotografen. Die Werbefotografie verkörpert zudem nicht lediglich einen Annex zur handwerklichen Fotografie. Dies könnte nur angenommen werden, wenn die Mehrzahl der Fotografenmeister sich zugleich als Werbefotografen betätigen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Nur in Ausnahmefällen werden - wie hier von L - beide Berufsfelder gleichzeitig abgedeckt.
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f) Festzuhalten bleibt somit, dass eine Begrenzung der Abgabepflicht nach dem KSVG auf jene Formen der Werbefotografie, die nach herkömmlichem Verständnis "künstlerischer Natur" ist und deshalb der künstlerischen Fotografie gleichzustellen wäre, weder von der Entstehungsgeschichte des KSVG noch von dessen Sinn und Zweck her möglich ist. Da die Einbeziehung aller Formen der Werbefotografie in den Kunstbegriff des § 2 KSVG auf einer Entscheidung des Gesetzgebers beruht, könnte eine denkbare Korrektur auch nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen. Eine Korrektur allein durch eine Änderung der Rechtsprechung wäre ausgeschlossen, weil die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Grundentscheidung des Gesetzgebers (BT-Drucks 8/3172, S 20) eindeutig ist.
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6. Die Höhe der zu entrichtenden KSA ist zutreffend berechnet. Nach § 25 Abs 2 Satz 1 KSVG ist Entgelt iS des § 25 Abs 1 KSVG alles, was der zur Abgabe Verpflichtete(§ 24 KSVG)aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen sind nach § 25 Abs 2 Satz 2 KSVG auch die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden(Nr 1) sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen(Nr 2). Nach der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 25 Abs 2 Satz 3 KSVG beruhenden Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung vom 22.1.1991 (BGBl I 156) sind ferner Aufwendungen für nachgewiesene Reisekosten sowie übliche Aufwendungen für die Bewirtung der selbstständigen Künstler und Publizisten aus der Bemessungsgrundlage auszuklammern. Diese Ausnahmetatbestände sind hier nicht erfüllt; weitere Ausnahmetatbestände haben weder der Gesetzgeber noch der Verordnungsgeber vorgesehen. Damit sind auch die in den Vergütungen für L und P enthaltenen Anteile für die Aufnahmetechnik und die Assistenten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl im Einzelnen BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6). Offen bleiben kann die Frage, ob auch die gesondert berechneten Honorare für die Models mit der KSA zu belegen wären. Die Beklagte hat diese Honorare nicht in die Bemessungsgrundlage der KSA einbezogen, sondern sich auf die Vergütungen für L und P beschränkt.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
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8. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG. Obgleich hier zwei Streitgegenstände vorliegen (siehe dazu unter 1.), wird das für die Streitwertbemessung maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Klage allein durch die für drei Jahre auf insgesamt 4484,70 Euro festgelegte KSA-Schuld bestimmt, weil das Begehren einheitlich auf die Vermeidung der KSA-Pflicht bezüglich der Vergütungen von L und P in diesem Zeitraum gerichtet ist.
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
-
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4484,70 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Es ist streitig, ob die von der klagenden Gesellschaft an zwei selbstständig tätige Werbefotografen gezahlten Vergütungen für Werbefotografien der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegen.
- 2
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Gegenstand des von der Klägerin seit 1974 betriebenen und am Markt als "Werkstatt für Werbung" (www.farbecht-werbung.de) auftretenden Unternehmens ist die "Herstellung und Vermittlung von Produkten der Druckvorstufe, wie Satz, Illustration, Gestaltung, Bildbearbeitung, Retusche, sowie die Vermittlung und Abwicklung von Drucksachen für Kunden". Seit dem Jahr 2004 erteilt sie dem Fotografenmeister L. (L) und der Fotografin P. (P) Aufträge für Werbefotografien, die sie zur Erfüllung von Aufträgen ihrer Kunden (zB die Gestaltung von Verpackungen für Unterwäsche) benötigt. L und P sind selbstständig tätig, betreiben Studios für Werbefotografie, befassen sich dabei zu einem erheblichen Teil (L) bzw ausschließlich (P) mit der Modefotografie und sind nicht selbst nach dem KSVG versichert. L ist Meister des Fotografenhandwerks und mit seinem Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen. Die an L und P gezahlten Vergütungen für Werbefotografien beliefen sich 2004 auf insgesamt 4700 Euro, 2005 auf 28 700 Euro, 2006 auf 47 600 Euro und 2007 auf 41 800 Euro. Die Models sind gesondert bezahlt worden.
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Aufgrund einer den Zeitraum von 2002 bis 2006 betreffenden Betriebsprüfung stellte die beklagte Trägerin der Rentenversicherung fest, die Klägerin unterliege der Abgabepflicht nach dem KSVG, weil sie ein Unternehmen betreibe, das sich mit der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte befasse (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG)und regelmäßig selbstständige Künstler einschalte, um Aufträge ihrer Werbekunden zu erfüllen (§ 24 Abs 2 Satz 1 KSVG). Die KSA belaufe sich für die Jahre 2004 bis 2006 auf insgesamt 4484,70 Euro, weil Werbefotografien gattungsgemäß zur "bildenden Kunst" im Sinne des KSVG gehörten und die dafür gezahlten Vergütungen mit der KSA belegt seien. In die Bemessungsgrundlage (§ 25 KSVG) seien auch die in den Vergütungen von L und P enthaltenen Kostenanteile für die Fotoassistenten und die Aufnahmetechnik einzubeziehen (Bescheid vom 18.3.2008, Widerspruchsbescheid vom 30.7.2008).
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Im Klageverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, die Werbefotografie sei im Wesentlichen handwerklich geprägt und nur in Ausnahmefällen künstlerischer Natur. L und P seien nicht als Künstler anerkannt und erhöben für ihre Arbeit auch keinen künstlerischen Anspruch. Es fehle hier am kunsttypischen kreativen Gestaltungsspielraum, weil L und P an enge Vorgaben der Kunden gebunden seien. Die Aufträge hätten sich auf die naturgetreue Ablichtung der Objekte beschränkt. Außerdem seien mindestens 55,7 % der Vergütungen nicht eigentliches Honorar, sondern Kosten für Aufnahmetechnik und zusätzliches Personal, sodass im Falle des Bestehens einer grundsätzlichen KSA-Pflicht die festgelegte KSA-Schuld zu reduzieren sei.
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Das SG hat der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 19.3.2009): L und P seien weder als Künstler noch als Publizisten im Sinne des KSVG anzusehen. Sie seien für die Klägerin zwar als Werbefotografen tätig geworden, hätten dabei aber die handwerkliche Fotografie nicht verlassen. Die Werbefotografie sei nur dann künstlerisch, wenn der Betroffene mit seinen Werken in Fachkreisen als Künstler anerkannt werde. Daran fehle es hier.
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Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.1.2010): Nach der Entstehungsgeschichte des KSVG sei die Werbefotografie in ihrer gesamten Bandbreite als Teil der "bildenden Kunst" iS des § 2 KSVG einzustufen. Eine Unterscheidung zwischen handwerklicher und künstlerischer Betätigung sei bei der Werbefotografie - anders als zB beim Kunsthandwerk - nicht vorzunehmen. Es komme allein darauf an, dass eine Fotografie zu Werbezwecken hergestellt werde.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§§ 2, 24 und 25 KSVG). Nur die - hier nicht vorliegende - künstlerische Werbefotografie werde vom KSVG erfasst. Außerdem macht sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) geltend, weil das LSG auf das Argument, die Kosten für die Aufnahmetechnik und die Assistenten seien bei der Bemessung der KSA auszuklammern, nicht eingegangen und die Höhe der festgelegten KSA als unstreitig behandelt habe.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.1.2010 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 19.3.2009 zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind.
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1. Die hier erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) ist die richtige Klageart, weil die Klägerin die ersatzlose Aufhebung des von der Beklagten erlassenen Bescheides vom 18.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2008 begehrt. Diese Anfechtungsklage betrifft zwei voneinander zu unterscheidende Streitgegenstände. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 18.3.2008 mit dem ersten Verfügungssatz festgestellt, dass die Klägerin wegen des Betriebs eines "kunstvermarktenden" Unternehmens (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 und Abs 2 Satz 1 KSVG) dem Grunde nach zur Abführung der KSA verpflichtet ist (Erfassungsbescheid). Mit dem zweiten Verfügungssatz ist die von der Klägerin für die Jahre 2004 bis 2006 zu entrichtende KSA auf 4484,70 Euro festgesetzt worden (Abgabebescheid). Es handelt sich also um einen kombinierten Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der hinsichtlich beider durch die Verfügungssätze gekennzeichneten Verwaltungsentscheidungen angefochten ist, weil die Klägerin die vollständige Aufhebung des Bescheides vom 18.3.2008 begehrt. Die darin liegende objektive Klagenhäufung ist nach § 56 SGG zulässig, weil sich die Begehren gegen dieselbe Beklagte richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Der Annahme einer umfassenden Anfechtung des Bescheides steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin gemäß ihren Angaben im Erhebungsbogen vom 10.2.2008 ursprünglich selbst von einer grundsätzlichen Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG ausgegangen ist. Sie hat im vorliegenden Rechtsstreit verdeutlicht, auch die Erfassungsentscheidung anfechten zu wollen, weil L und P nicht als Künstler anzusehen seien, sie auch ansonsten keine Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt habe und dies gegenwärtig ebenfalls nicht der Fall sei.
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2. Der Bescheid vom 18.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2008 ist formell rechtmäßig, weil er von der Beklagten als zuständiger Behörde erlassen worden ist. Nach § 28p Abs 1a SGB IV(in der Fassung von Art 2 Nr 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze <3. KSVG-ÄndG> vom 12.6.2007, BGBl I 1034, in Kraft getreten zum 15.6.2007) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern ua, ob diese die KSA rechtzeitig und vollständig entrichten (Satz 1). Sie erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide (Satz 3) und unterrichten die Künstlersozialkasse (KSK) über Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem KSVG betreffen (Satz 4). Damit korrespondierende Vorschriften sind durch das 3. KSVG-ÄndG zum 15.6.2007 auch in das KSVG selbst eingefügt worden (§ 27 Abs 1 Satz 3, § 29 Satz 1, § 35 Abs 1 Satz 2, § 36 Abs 4 Nr 1 KSVG). Die KSK überwacht seit diesem Zeitpunkt nur noch die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der KSA bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen (§ 35 Abs 1 Satz 1 KSVG), während die Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfungen bei den Arbeitgebern nach § 28p SGB IV die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der KSA durch diese Unternehmer überwachen(§ 35 Abs 1 Satz 2 KSVG iVm § 28p Abs 1a SGB IV). Diese Zuständigkeitstrennung ist zum 15.6.2007 auch in der nach § 35 Abs 2 KSVG erlassenen KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung(vgl § 1 Abs 1 KSVG-BÜVO vom 13.10.1994, BGBl I 2972, in der Fassung durch Art 3 3. KSVG-ÄndG) umgesetzt worden. Hier ist der angefochtene Bescheid im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs 1a SGB IV erlassen worden. Deshalb war die Beklagte und nicht die KSK für den Erlass des Erfassungs- und Abgabebescheides sowie des Widerspruchsbescheides zuständig. Die Anfechtungsklage war demzufolge auch gegen die Beklagte und nicht gegen die KSK zu richten.
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3. Die KSK war zum vorliegenden Rechtsstreit nicht notwendig beizuladen (§ 75 SGG). Seit der zum 15.6.2007 eingeführten Zuständigkeitstrennung bei den Prüfungspflichten nach den §§ 29 und 35 KSVG(vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 29 RdNr 6 sowie § 35 RdNr 3, 8 und 9) entscheiden die Träger der Rentenversicherung nach § 28p Abs 1a SGB IV iVm § 35 Abs 1 Satz 2 KSVG im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern abschließend und endgültig über die Erfassung der geprüften Unternehmer als abgabepflichtige Vermarkter nach § 24 KSVG und über die Höhe der von ihnen zu entrichtenden KSA nach § 25 KSVG. Die KSK ist an die von den Trägern der Rentenversicherung erlassenen Bescheide gebunden, ohne dass ihr insoweit ein Beteiligungsrecht zusteht. Die Träger der Rentenversicherung haben die KSK lediglich über die von ihnen geführten Rechtsstreitigkeiten nach dem KSVG und deren Ausgang zu unterrichten (§ 28p Abs 1a Satz 4 SGB IV).
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4. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich des ersten Verfügungssatzes (Erfassungsbescheid) materiell rechtmäßig, weil das von der Klägerin betriebene Unternehmen als "Werkstatt für Werbung" zu den im Katalog des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG aufgeführten typischen Kunst und Publizistik vermarktenden oder verwertenden Unternehmen gehört. Konkret wird sie von der Regelung des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG erfasst, weil sie "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" anbietet. Dabei kommt es - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht darauf an, ob ein von dem Katalog des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG erfasstes Unternehmen tatsächlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt. Die KSK ist berechtigt, die grundsätzliche Abgabepflicht eines Unternehmens nach dem KSVG gesondert festzustellen (Erfassungsbescheid), um etwaige Unklarheiten über das Bestehen der Abgabepflicht vorab zu beseitigen (BSGE 64, 221 = SozR 5425 § 24 Nr 2; BSGE 69, 259 = SozR 3-5425 § 24 Nr 1; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 und 9; stRspr). Die gleiche Befugnis steht dem Träger der Rentenversicherung zu, wenn die Abgabepflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Arbeitgeber nach § 35 Abs 1 Satz 2 KSVG iVm § 28p Abs 1a SGB IV festgestellt wird. Falls in einem Kalenderjahr keine Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt worden sind, hat die Erfassung als abgabepflichtiges Unternehmen lediglich zur Folge, dass gegenüber der KSK eine "Nullmeldung" abzugeben ist (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 9 S 51 - Landwirtschaftsmuseum).
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Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Abgabepflicht hier auch auf die Generalklausel des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG gestützt werden kann. Danach sind zur KSA solche - von § 24 Abs 1 KSVG nicht erfasste - Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden. Dieser Abgabetatbestand ist ebenfalls erfüllt. Die Klägerin beauftragt L und P, die selbstständige Künstler iS des § 2 KSVG sind(vgl dazu unter 5.), seit dem Jahr 2004 regelmäßig und mehrfach im Jahr mit der Erstellung der Werbefotografien, um ihrerseits Aufträge von Kunden zu erfüllen, aus denen sie ihre Umsätze erzielt. Für die Praxis ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Generalklausel des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG lediglich einen Auffangtatbestand darstellt, auf den die Abgabepflicht nur dann zu stützen ist, wenn ein Unternehmen nicht zu den typischen Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik iS des § 24 Abs 1 KSVG gehört.
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5. Der angefochtene Bescheid ist auch hinsichtlich des zweiten Verfügungssatzes (Abgabebescheid) rechtmäßig, weil die KSA dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgelegt worden ist. Rechtsgrundlage ist insoweit § 25 KSVG.
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a) Bemessungsgrundlage der KSA sind nach § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Die Abgabepflicht der Unternehmer knüpft damit nur im Reflex an die Versicherungspflicht der Beauftragten nach dem KSVG an. Nach § 1 Nr 1 KSVG(in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung von Art 48 Nr 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, BGBl I 3242, die im hier relevanten Teil mit der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung durch das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26.5.1994, BGBl I 1014, übereinstimmt) werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und dabei - abgesehen von Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten (§ 8 SGB IV) -nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 Nr 2 KSVG). Gemäß § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 Satz 2 KSVG). Die Abgabepflicht der Unternehmen ist also insofern von der Versicherungspflicht der selbstständigen Künstler entkoppelt, als auch solche Entgelte in die Bemessungsgrundlage einfließen, die an nicht selbst versicherungspflichtige Künstler gezahlt werden. Mit der Einbeziehung von an nicht versicherungspflichtige Künstler gezahlten Entgelten sollte vermieden werden, dass diese gegenüber den versicherungspflichtigen Künstlern dadurch einen Wettbewerbsvorteil erhalten, dass die Unternehmen bei ihnen Kosten in Höhe der KSA hätten einsparen können. Diese Regelung ist rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 10 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1; BSGE 99, 297 = SozR 4-5425 § 2 Nr 13; Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 25 RdNr 9).
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b) In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik sowie die bildende und die darstellende Kunst. Eine weitergehende Festlegung, was man darunter im Einzelnen zu verstehen hat, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten". Auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172, S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 33 - jeweils mwN; zum Kunstbegriff des Art 5 GG vgl BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26, S 18 und BT-Drucks 8/3172, S 19 ff). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt. Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Gemälde, Konzert) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11 mwN; stRspr). L und P sind hiernach als Werbefotografen Künstler iS des § 2 KSVG.
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c) Der erkennende Senat hat schon mehrfach entschieden, dass die Werbefotografie "bildende Kunst" iS des § 2 KSVG darstellt(BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2, 3 und 6; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 4). Dies gilt unabhängig davon, ob dem Werbefotografen im konkreten Einzelfall ein kunsttypischer eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, ob die Fotografien tatsächlich eine künstlerische Qualität besitzen oder ob zumindest der Fotograf für sich einen künstlerischen Anspruch erhebt (BSG aaO). Daran ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten.
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aa) Die Fotografie kann als spezielle Form bildlicher Darstellung von Personen, Sachen und Ereignissen sowohl eindeutig künstlerischer Natur sein als auch in handwerklicher Form ausgeübt werden. Sie ist sowohl Unterrichtsfach an Kunsthochschulen als auch Gegenstand einer staatlich geregelten Ausbildung für einen Handwerksberuf. Damit weist sie Gemeinsamkeiten mit anderen beruflichen Tätigkeiten auf, die sowohl in handwerklicher (vgl BSGE 80, 136 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 - Musikinstrumentenbauer; BSGE 82, 164 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 - Feintäschner; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 14 - Textilrestaurator)als auch in künstlerischer Form ausgeübt werden können. Bei der Zuordnung zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dem KSVG hat es der Senat stets abgelehnt, die künstlerische Qualität der jeweiligen Arbeiten zu bewerten, sondern als maßgebend angesehen, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichen Umfeld die einzelnen Leistungen erbracht werden: Wer sich auf dem herkömmlichen Berufsfeld eines Handwerks bewegt, wird auch nicht dadurch zum Künstler im Sinne des KSVG, dass seine Leistungen einen eigenschöpferischen, gestalterischen Charakter aufweisen, weil ein solcher bei diesen Handwerksberufen typisch ist. Als Künstler ist er vielmehr erst dann einzuordnen, wenn er das typische handwerkliche Berufsfeld verlässt, sich mit seinen Produkten in einem künstlerischen Umfeld bewegt und in künstlerischen Kreisen als gleichrangig anerkannt wird. Andererseits hat der Senat bei Berufstätigkeiten, die nach dem gesetzgeberischen Willen in pauschaler Weise den künstlerischen Betätigungen zuzuordnen sind, nicht als entscheidend angesehen, ob im Einzelfall (zB wegen der Eigenart des Produkts oder wegen konkreter Vorgaben des Auftraggebers) ein großer oder kleiner Gestaltungsspielraum bei der Auftragsdurchführung verbleibt (vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 - Industriedesigner; BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11 - Tätowierer). Die Zweckgebundenheit der Produkte (Gebrauchsgegenstände, Werbemittel) steht ihrer Einordnung als künstlerisch in keinem Fall entgegen.
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bb) Bei der von Werbefotografen betriebenen Art der Fotografie ist für die Einordnung als künstlerisch allein entscheidend, dass sie zu Werbezwecken erfolgt. Für diese Auslegung spricht bereits der schon erwähnte Katalog der typischen Kunst vermarktenden und verwertenden Unternehmen in § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG, der unter Nr 7 ausdrücklich die "Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" betreibenden Unternehmen erfasst. Hinzu kommen nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG noch die "Eigenwerbung" betreibenden Unternehmen. Werbeagenturen, Public-Relations-Büros sowie die Werbeabteilungen von Unternehmen ziehen für die optische Gestaltung von Werbung und Marketing vielfach selbstständige Grafiker, Werbefotografen, Designer und sonstige Künstler heran (Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 151 und 152). Dabei ist der Bereich der Werbung weit zu fassen. Es geht um die Gestaltung von Werbung in den verschiedenen Medien (Film, Fernsehen, Internet, Zeitungen, Zeitschriften usw) durch Werbefilme, Werbespots, Werbeanzeigen, werbenden Webseiten und Werbeflyern. Zur Werbung gehören deshalb zB auch die Versandhauskataloge (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2)sowie die Verpackungen der Produkte, um deren werbewirksame Gestaltung es bei den Werbefotografien geht, die von der Klägerin in Auftrag gegeben werden (Verpackung von Unterwäsche und anderen Textilien). Die Einbeziehung der diese verschiedenen Formen der Werbung betreibenden Unternehmen in den Kreis der Kunstvermarkter und Kunstverwerter lässt darauf schließen, dass gerade die von ihnen typischerweise herangezogenen "kreativen" Selbstständigen zu dem Personenkreis zählen, der in § 2 KSVG mit "bildende Kunst Schaffenden" bezeichnet worden ist.
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Dass dies tatsächlich auch der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, folgt - worauf der Senat immer wieder hingewiesen hat - aus den Materialien zum KSVG (BT-Drucks 8/3172, S 20), wonach ausdrücklich alle "Berufsgruppen" als künstlerisch angesehen werden, die im Künstlerbericht der Bundesregierung aufgeführt sind. Dort sind in der Berufsgruppe "Fotodesigner" künstlerische Fotografen, Lichtbildner, Kameramänner und Werbefotografen genannt (BT-Drucks 7/3071, S 7). Der gesamte Bereich der "kreativen" Werbefotografie ist damit als bildende Kunst iS des KSVG einzustufen, ohne dass es auf den konkreten Auftragsgegenstand und den damit verbundenen - engen oder weiten - Gestaltungsspielraum des Fotografen ankommt (vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 4; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2, 3 und 6; BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1; stRspr).
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cc) Die von der Klägerin in den Vordergrund gestellte Abgrenzung der von Fotografenmeistern praktizierten professionellen Fotografie als Handwerk, zu der sie auch die von L und P erstellten Werbefotografien zählt, von der "künstlerischen Fotografie", wie sie der Senat im Jahre 1998 im Urteil zur Tätigkeit der Gemäldefotografie für ein Kunstdia-Archiv (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11) definiert hat, übersieht indes, dass die Berufsgattung der Werbefotografie vom Gesetzgeber pauschal dem Bereich der bildenden Kunst iS des § 2 KSVG zugeordnet worden ist. Sie berücksichtigt nicht, dass die Berufsgattung der Werbefotografie von der Berufsgattung der (zweckfreien) künstlerischen Fotografie zu unterscheiden ist und aus der Verneinung dieser noch nicht folgt, dass es sich um eine handwerkliche Ausübung handelt. Die Werbefotografie - hier in Form der Modefotografie - kann je nach der Ausgestaltung des Auftrags und des geforderten Ergebnisses zwar einen eigenschöpferischen künstlerischen Ausdruck haben, der derjenigen der künstlerischen Fotografie im engeren Sinne nahekommt, der Gestaltungsspielraum kann aber auch stark eingeschränkt sein, ohne dass die Einordnung als "bildende Kunst" iS des § 2 KSVG in Frage zu stellen ist. Allein der bei der Erstellung der Fotografie bestimmte Zweck, der Werbung zu dienen, bewirkt, dass der Fotograf sich nicht auf eine bloße naturgetreue Ablichtung eines Bildobjekts beschränken darf, sondern bemüht sein muss, dieses Objekt nach den Vorstellungen seines Auftraggebers möglichst vorteilhaft - also werbewirksam - ins Bild zu setzen. Wenn dem Auftraggeber eine Anzahl von Aufnahmen desselben Motivs zur Auswahl überlassen wird, besagt dies nur, dass der Auftraggeber das Bild auswählen kann, das aus seiner Sicht sein Angebot für den Kunden am vorteilhaftesten präsentiert, nicht aber, dass es darum ginge, die handwerklich gelungenste Aufnahme herauszusuchen. Letzteres könnte ohne Weiteres dem Fotografen selbst als Fachmann überlassen werden. Die Vielzahl der Aufnahmen eines Motivs bestätigt somit, dass es zahlreiche Möglichkeiten gibt, ein Objekt handwerklich einwandfrei abzulichten, und dass es einer geschmacklich-ästhetischen - und hier auch werbepsychologischen - Entscheidung bedarf, welches die beste Form der Ablichtung ist. Diese Entscheidung muss zunächst vom Fotografen getroffen werden, was nicht ausschließt, dass er seinem Auftraggeber mehrere Varianten zur Auswahl überlässt. Darin liegt der Unterschied zur bloßen Ablichtung von Gemälden für ein Kunstdia-Archiv (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11), die sich in einer möglichst originalgetreuen Wiedergabe, also der Erfüllung einer handwerklich-technischen Vorgabe, erschöpft.
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d) Die Einwände der Klägerin und des SG gegen die maßgebliche Heranziehung der Gesetzesmaterialien zum KSVG und des Künstlerberichts der Bundesregierung, auf den der Gesetzgeber im Rahmen des § 2 KSVG verwiesen hat, greifen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass der Künstlerbericht im Bereich "Bildende Kunst/Design" mehrere Berufe erwähnt, die zum breiten Gebiet des Kunsthandwerks zählen (zB Keramiker, Graveure, Glas-, Textil-, Holz- und Metallgestalter) und als Handwerksberufe deshalb nur dann zur "Kunst" iS des § 2 KSVG gehören, wenn sich der Betroffene schwerpunktmäßig als Produktdesigner betätigt oder er in einschlägigen Fachkreisen trotz seiner kunsthandwerklichen Ausrichtung als "bildender Künstler" anerkannt ist(BSGE 80, 136 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5; BSGE 82, 164 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 und 14). Eine vergleichbare Mehrdeutigkeit findet sich im Bereich der Werbung aber nicht.
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aa) Hätten die Verfasser des Künstlerberichts - und ihnen folgend der Gesetzgeber des KSVG - nur solche Formen und Produkte der Werbefotografie in den Kunstbegriff einbeziehen wollen, die im herkömmlichen Sinne "künstlerische" Qualität aufweisen oder eine "künstlerische" Werkhöhe repräsentieren, hätte es nahegelegen, auf die gesonderte Aufführung des Berufs des Werbefotografen gänzlich zu verzichten, weil diese "künstlerischen" Teile der Werbefotografie bereits durch die im Künstlerbericht ebenfalls erwähnten Berufsfelder der künstlerischen Fotografie und des Fotodesigns abgedeckt wären.
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bb) Für die Einbeziehung der Werbefotografie in ihrer gesamten Bandbreite spricht ferner der Umstand, dass auch die anderen Berufe, die am kreativen Prozess der bildlichen und textlichen Gestaltung von Werbung und Werbemitteln beteiligt sind, insgesamt und ohne Differenzierung nach künstlerischer oder publizistischer Qualität bzw Werkhöhe und ohne Berücksichtigung der Breite des gestalterischen Spielraums im Einzelfall dem Anwendungsbereich des § 2 KSVG zuzuordnen sind. So gehören zB Werbefilmregisseure, Werbefilmautoren, Werbesprecher, Werbegrafiker, Plakatmaler und Werbetexter unabhängig vom konkreten Inhalt eines Auftrages aus der Werbebranche und unabhängig von dem Umfang des eingeräumten Gestaltungsspielraumes zu den Künstlern und Publizisten iS des § 2 KSVG, weil ihre berufliche Tätigkeit als Gattung künstlerischer bzw publizistischer Natur ist (Regisseur, Drehbuchautor, Sprecher, Grafikdesigner, Maler, "in anderer Weise als durch Schriftstellerei oder Journalismus publizistisch Tätiger") und die Betätigung im Bereich der Werbung an der künstlerischen bzw publizistischen Natur ihrer Arbeit nichts ändert(vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 2 RdNr 13, 14, 16, 17, 19, 20, § 24 RdNr 146). Daher wäre es sachwidrig, allein bei der Werbefotografie zwischen künstlerischer und nicht-künstlerischer Natur der Leistung zu unterscheiden.
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e) Die Ausbildung eines Werbefotografen als Fotografenhandwerker steht - ebenso wie die Eintragung seines Betriebs in der Handwerksrolle - der Einstufung als "bildender Künstler" iS des § 2 KSVG nicht entgegen, weil er als Werbefotograf das handwerkliche Berufsfeld des Fotografenmeisters verlässt. Werbefotografen sind damit Pressefotografen vergleichbar, die ebenfalls unabhängig von ihrer Ausbildung und der künstlerischen Qualität ihrer Bilder allein deshalb - als Publizisten - von § 2 KSVG erfasst werden, weil ihre Tätigkeit einem bestimmten Zweck dient (Pressefotografie, Bildjournalismus, Bildberichterstattung), der vom Berufsfeld des Fotografenhandwerks nicht umfasst wird(BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr 2).
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Bei der Werbefotografie bleibt für ihre Einordnung als künstlerisch also entscheidend, dass sie gerade zu Werbezwecken erfolgt. Dass ein Werbefotograf mit seinen Werken in einschlägigen Fachkreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird, beispielsweise an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen, ist hingegen nicht Voraussetzung. Darauf könnte es nur ankommen, wenn es sich um ein Berufsfeld handeln würde, das dem Handwerk bzw Kunsthandwerk zuzuordnen wäre. Dies ist bei der Werbefotografie aber nicht der Fall, weil sie ein anderes Berufsfeld darstellt als die handwerkliche Fotografie. Die Werbeagenturen und Werbung betreibenden Unternehmen beauftragen deswegen für den für sie wichtigen Werbebereich in aller Regel auch nur professionelle Werbefotografen. Die Werbefotografie verkörpert zudem nicht lediglich einen Annex zur handwerklichen Fotografie. Dies könnte nur angenommen werden, wenn die Mehrzahl der Fotografenmeister sich zugleich als Werbefotografen betätigen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Nur in Ausnahmefällen werden - wie hier von L - beide Berufsfelder gleichzeitig abgedeckt.
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f) Festzuhalten bleibt somit, dass eine Begrenzung der Abgabepflicht nach dem KSVG auf jene Formen der Werbefotografie, die nach herkömmlichem Verständnis "künstlerischer Natur" ist und deshalb der künstlerischen Fotografie gleichzustellen wäre, weder von der Entstehungsgeschichte des KSVG noch von dessen Sinn und Zweck her möglich ist. Da die Einbeziehung aller Formen der Werbefotografie in den Kunstbegriff des § 2 KSVG auf einer Entscheidung des Gesetzgebers beruht, könnte eine denkbare Korrektur auch nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen. Eine Korrektur allein durch eine Änderung der Rechtsprechung wäre ausgeschlossen, weil die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Grundentscheidung des Gesetzgebers (BT-Drucks 8/3172, S 20) eindeutig ist.
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6. Die Höhe der zu entrichtenden KSA ist zutreffend berechnet. Nach § 25 Abs 2 Satz 1 KSVG ist Entgelt iS des § 25 Abs 1 KSVG alles, was der zur Abgabe Verpflichtete(§ 24 KSVG)aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen sind nach § 25 Abs 2 Satz 2 KSVG auch die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden(Nr 1) sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen(Nr 2). Nach der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 25 Abs 2 Satz 3 KSVG beruhenden Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung vom 22.1.1991 (BGBl I 156) sind ferner Aufwendungen für nachgewiesene Reisekosten sowie übliche Aufwendungen für die Bewirtung der selbstständigen Künstler und Publizisten aus der Bemessungsgrundlage auszuklammern. Diese Ausnahmetatbestände sind hier nicht erfüllt; weitere Ausnahmetatbestände haben weder der Gesetzgeber noch der Verordnungsgeber vorgesehen. Damit sind auch die in den Vergütungen für L und P enthaltenen Anteile für die Aufnahmetechnik und die Assistenten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl im Einzelnen BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6). Offen bleiben kann die Frage, ob auch die gesondert berechneten Honorare für die Models mit der KSA zu belegen wären. Die Beklagte hat diese Honorare nicht in die Bemessungsgrundlage der KSA einbezogen, sondern sich auf die Vergütungen für L und P beschränkt.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
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8. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG. Obgleich hier zwei Streitgegenstände vorliegen (siehe dazu unter 1.), wird das für die Streitwertbemessung maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Klage allein durch die für drei Jahre auf insgesamt 4484,70 Euro festgelegte KSA-Schuld bestimmt, weil das Begehren einheitlich auf die Vermeidung der KSA-Pflicht bezüglich der Vergütungen von L und P in diesem Zeitraum gerichtet ist.
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt
- 1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, - 2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und - 3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
- 1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, - 2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, - 3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, - 4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie - 5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
- 1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, - 2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und - 3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
-
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
-
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4484,70 Euro festgesetzt.
Tatbestand
- 1
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Es ist streitig, ob die von der klagenden Gesellschaft an zwei selbstständig tätige Werbefotografen gezahlten Vergütungen für Werbefotografien der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegen.
- 2
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Gegenstand des von der Klägerin seit 1974 betriebenen und am Markt als "Werkstatt für Werbung" (www.farbecht-werbung.de) auftretenden Unternehmens ist die "Herstellung und Vermittlung von Produkten der Druckvorstufe, wie Satz, Illustration, Gestaltung, Bildbearbeitung, Retusche, sowie die Vermittlung und Abwicklung von Drucksachen für Kunden". Seit dem Jahr 2004 erteilt sie dem Fotografenmeister L. (L) und der Fotografin P. (P) Aufträge für Werbefotografien, die sie zur Erfüllung von Aufträgen ihrer Kunden (zB die Gestaltung von Verpackungen für Unterwäsche) benötigt. L und P sind selbstständig tätig, betreiben Studios für Werbefotografie, befassen sich dabei zu einem erheblichen Teil (L) bzw ausschließlich (P) mit der Modefotografie und sind nicht selbst nach dem KSVG versichert. L ist Meister des Fotografenhandwerks und mit seinem Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen. Die an L und P gezahlten Vergütungen für Werbefotografien beliefen sich 2004 auf insgesamt 4700 Euro, 2005 auf 28 700 Euro, 2006 auf 47 600 Euro und 2007 auf 41 800 Euro. Die Models sind gesondert bezahlt worden.
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Aufgrund einer den Zeitraum von 2002 bis 2006 betreffenden Betriebsprüfung stellte die beklagte Trägerin der Rentenversicherung fest, die Klägerin unterliege der Abgabepflicht nach dem KSVG, weil sie ein Unternehmen betreibe, das sich mit der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte befasse (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG)und regelmäßig selbstständige Künstler einschalte, um Aufträge ihrer Werbekunden zu erfüllen (§ 24 Abs 2 Satz 1 KSVG). Die KSA belaufe sich für die Jahre 2004 bis 2006 auf insgesamt 4484,70 Euro, weil Werbefotografien gattungsgemäß zur "bildenden Kunst" im Sinne des KSVG gehörten und die dafür gezahlten Vergütungen mit der KSA belegt seien. In die Bemessungsgrundlage (§ 25 KSVG) seien auch die in den Vergütungen von L und P enthaltenen Kostenanteile für die Fotoassistenten und die Aufnahmetechnik einzubeziehen (Bescheid vom 18.3.2008, Widerspruchsbescheid vom 30.7.2008).
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Im Klageverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, die Werbefotografie sei im Wesentlichen handwerklich geprägt und nur in Ausnahmefällen künstlerischer Natur. L und P seien nicht als Künstler anerkannt und erhöben für ihre Arbeit auch keinen künstlerischen Anspruch. Es fehle hier am kunsttypischen kreativen Gestaltungsspielraum, weil L und P an enge Vorgaben der Kunden gebunden seien. Die Aufträge hätten sich auf die naturgetreue Ablichtung der Objekte beschränkt. Außerdem seien mindestens 55,7 % der Vergütungen nicht eigentliches Honorar, sondern Kosten für Aufnahmetechnik und zusätzliches Personal, sodass im Falle des Bestehens einer grundsätzlichen KSA-Pflicht die festgelegte KSA-Schuld zu reduzieren sei.
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Das SG hat der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 19.3.2009): L und P seien weder als Künstler noch als Publizisten im Sinne des KSVG anzusehen. Sie seien für die Klägerin zwar als Werbefotografen tätig geworden, hätten dabei aber die handwerkliche Fotografie nicht verlassen. Die Werbefotografie sei nur dann künstlerisch, wenn der Betroffene mit seinen Werken in Fachkreisen als Künstler anerkannt werde. Daran fehle es hier.
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Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.1.2010): Nach der Entstehungsgeschichte des KSVG sei die Werbefotografie in ihrer gesamten Bandbreite als Teil der "bildenden Kunst" iS des § 2 KSVG einzustufen. Eine Unterscheidung zwischen handwerklicher und künstlerischer Betätigung sei bei der Werbefotografie - anders als zB beim Kunsthandwerk - nicht vorzunehmen. Es komme allein darauf an, dass eine Fotografie zu Werbezwecken hergestellt werde.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§§ 2, 24 und 25 KSVG). Nur die - hier nicht vorliegende - künstlerische Werbefotografie werde vom KSVG erfasst. Außerdem macht sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) geltend, weil das LSG auf das Argument, die Kosten für die Aufnahmetechnik und die Assistenten seien bei der Bemessung der KSA auszuklammern, nicht eingegangen und die Höhe der festgelegten KSA als unstreitig behandelt habe.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.1.2010 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 19.3.2009 zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind.
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1. Die hier erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) ist die richtige Klageart, weil die Klägerin die ersatzlose Aufhebung des von der Beklagten erlassenen Bescheides vom 18.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2008 begehrt. Diese Anfechtungsklage betrifft zwei voneinander zu unterscheidende Streitgegenstände. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 18.3.2008 mit dem ersten Verfügungssatz festgestellt, dass die Klägerin wegen des Betriebs eines "kunstvermarktenden" Unternehmens (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 und Abs 2 Satz 1 KSVG) dem Grunde nach zur Abführung der KSA verpflichtet ist (Erfassungsbescheid). Mit dem zweiten Verfügungssatz ist die von der Klägerin für die Jahre 2004 bis 2006 zu entrichtende KSA auf 4484,70 Euro festgesetzt worden (Abgabebescheid). Es handelt sich also um einen kombinierten Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der hinsichtlich beider durch die Verfügungssätze gekennzeichneten Verwaltungsentscheidungen angefochten ist, weil die Klägerin die vollständige Aufhebung des Bescheides vom 18.3.2008 begehrt. Die darin liegende objektive Klagenhäufung ist nach § 56 SGG zulässig, weil sich die Begehren gegen dieselbe Beklagte richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Der Annahme einer umfassenden Anfechtung des Bescheides steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin gemäß ihren Angaben im Erhebungsbogen vom 10.2.2008 ursprünglich selbst von einer grundsätzlichen Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG ausgegangen ist. Sie hat im vorliegenden Rechtsstreit verdeutlicht, auch die Erfassungsentscheidung anfechten zu wollen, weil L und P nicht als Künstler anzusehen seien, sie auch ansonsten keine Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt habe und dies gegenwärtig ebenfalls nicht der Fall sei.
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2. Der Bescheid vom 18.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2008 ist formell rechtmäßig, weil er von der Beklagten als zuständiger Behörde erlassen worden ist. Nach § 28p Abs 1a SGB IV(in der Fassung von Art 2 Nr 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze <3. KSVG-ÄndG> vom 12.6.2007, BGBl I 1034, in Kraft getreten zum 15.6.2007) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern ua, ob diese die KSA rechtzeitig und vollständig entrichten (Satz 1). Sie erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide (Satz 3) und unterrichten die Künstlersozialkasse (KSK) über Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem KSVG betreffen (Satz 4). Damit korrespondierende Vorschriften sind durch das 3. KSVG-ÄndG zum 15.6.2007 auch in das KSVG selbst eingefügt worden (§ 27 Abs 1 Satz 3, § 29 Satz 1, § 35 Abs 1 Satz 2, § 36 Abs 4 Nr 1 KSVG). Die KSK überwacht seit diesem Zeitpunkt nur noch die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der KSA bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen (§ 35 Abs 1 Satz 1 KSVG), während die Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfungen bei den Arbeitgebern nach § 28p SGB IV die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der KSA durch diese Unternehmer überwachen(§ 35 Abs 1 Satz 2 KSVG iVm § 28p Abs 1a SGB IV). Diese Zuständigkeitstrennung ist zum 15.6.2007 auch in der nach § 35 Abs 2 KSVG erlassenen KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung(vgl § 1 Abs 1 KSVG-BÜVO vom 13.10.1994, BGBl I 2972, in der Fassung durch Art 3 3. KSVG-ÄndG) umgesetzt worden. Hier ist der angefochtene Bescheid im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs 1a SGB IV erlassen worden. Deshalb war die Beklagte und nicht die KSK für den Erlass des Erfassungs- und Abgabebescheides sowie des Widerspruchsbescheides zuständig. Die Anfechtungsklage war demzufolge auch gegen die Beklagte und nicht gegen die KSK zu richten.
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3. Die KSK war zum vorliegenden Rechtsstreit nicht notwendig beizuladen (§ 75 SGG). Seit der zum 15.6.2007 eingeführten Zuständigkeitstrennung bei den Prüfungspflichten nach den §§ 29 und 35 KSVG(vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 29 RdNr 6 sowie § 35 RdNr 3, 8 und 9) entscheiden die Träger der Rentenversicherung nach § 28p Abs 1a SGB IV iVm § 35 Abs 1 Satz 2 KSVG im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern abschließend und endgültig über die Erfassung der geprüften Unternehmer als abgabepflichtige Vermarkter nach § 24 KSVG und über die Höhe der von ihnen zu entrichtenden KSA nach § 25 KSVG. Die KSK ist an die von den Trägern der Rentenversicherung erlassenen Bescheide gebunden, ohne dass ihr insoweit ein Beteiligungsrecht zusteht. Die Träger der Rentenversicherung haben die KSK lediglich über die von ihnen geführten Rechtsstreitigkeiten nach dem KSVG und deren Ausgang zu unterrichten (§ 28p Abs 1a Satz 4 SGB IV).
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4. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich des ersten Verfügungssatzes (Erfassungsbescheid) materiell rechtmäßig, weil das von der Klägerin betriebene Unternehmen als "Werkstatt für Werbung" zu den im Katalog des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG aufgeführten typischen Kunst und Publizistik vermarktenden oder verwertenden Unternehmen gehört. Konkret wird sie von der Regelung des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG erfasst, weil sie "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" anbietet. Dabei kommt es - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht darauf an, ob ein von dem Katalog des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG erfasstes Unternehmen tatsächlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt. Die KSK ist berechtigt, die grundsätzliche Abgabepflicht eines Unternehmens nach dem KSVG gesondert festzustellen (Erfassungsbescheid), um etwaige Unklarheiten über das Bestehen der Abgabepflicht vorab zu beseitigen (BSGE 64, 221 = SozR 5425 § 24 Nr 2; BSGE 69, 259 = SozR 3-5425 § 24 Nr 1; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 und 9; stRspr). Die gleiche Befugnis steht dem Träger der Rentenversicherung zu, wenn die Abgabepflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Arbeitgeber nach § 35 Abs 1 Satz 2 KSVG iVm § 28p Abs 1a SGB IV festgestellt wird. Falls in einem Kalenderjahr keine Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt worden sind, hat die Erfassung als abgabepflichtiges Unternehmen lediglich zur Folge, dass gegenüber der KSK eine "Nullmeldung" abzugeben ist (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 9 S 51 - Landwirtschaftsmuseum).
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Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Abgabepflicht hier auch auf die Generalklausel des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG gestützt werden kann. Danach sind zur KSA solche - von § 24 Abs 1 KSVG nicht erfasste - Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden. Dieser Abgabetatbestand ist ebenfalls erfüllt. Die Klägerin beauftragt L und P, die selbstständige Künstler iS des § 2 KSVG sind(vgl dazu unter 5.), seit dem Jahr 2004 regelmäßig und mehrfach im Jahr mit der Erstellung der Werbefotografien, um ihrerseits Aufträge von Kunden zu erfüllen, aus denen sie ihre Umsätze erzielt. Für die Praxis ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Generalklausel des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG lediglich einen Auffangtatbestand darstellt, auf den die Abgabepflicht nur dann zu stützen ist, wenn ein Unternehmen nicht zu den typischen Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik iS des § 24 Abs 1 KSVG gehört.
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5. Der angefochtene Bescheid ist auch hinsichtlich des zweiten Verfügungssatzes (Abgabebescheid) rechtmäßig, weil die KSA dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgelegt worden ist. Rechtsgrundlage ist insoweit § 25 KSVG.
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a) Bemessungsgrundlage der KSA sind nach § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Die Abgabepflicht der Unternehmer knüpft damit nur im Reflex an die Versicherungspflicht der Beauftragten nach dem KSVG an. Nach § 1 Nr 1 KSVG(in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung von Art 48 Nr 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, BGBl I 3242, die im hier relevanten Teil mit der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung durch das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26.5.1994, BGBl I 1014, übereinstimmt) werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und dabei - abgesehen von Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten (§ 8 SGB IV) -nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 Nr 2 KSVG). Gemäß § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 Satz 2 KSVG). Die Abgabepflicht der Unternehmen ist also insofern von der Versicherungspflicht der selbstständigen Künstler entkoppelt, als auch solche Entgelte in die Bemessungsgrundlage einfließen, die an nicht selbst versicherungspflichtige Künstler gezahlt werden. Mit der Einbeziehung von an nicht versicherungspflichtige Künstler gezahlten Entgelten sollte vermieden werden, dass diese gegenüber den versicherungspflichtigen Künstlern dadurch einen Wettbewerbsvorteil erhalten, dass die Unternehmen bei ihnen Kosten in Höhe der KSA hätten einsparen können. Diese Regelung ist rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 10 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1; BSGE 99, 297 = SozR 4-5425 § 2 Nr 13; Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 25 RdNr 9).
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b) In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik sowie die bildende und die darstellende Kunst. Eine weitergehende Festlegung, was man darunter im Einzelnen zu verstehen hat, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten". Auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172, S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 33 - jeweils mwN; zum Kunstbegriff des Art 5 GG vgl BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26, S 18 und BT-Drucks 8/3172, S 19 ff). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt. Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Gemälde, Konzert) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11 mwN; stRspr). L und P sind hiernach als Werbefotografen Künstler iS des § 2 KSVG.
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c) Der erkennende Senat hat schon mehrfach entschieden, dass die Werbefotografie "bildende Kunst" iS des § 2 KSVG darstellt(BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2, 3 und 6; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 4). Dies gilt unabhängig davon, ob dem Werbefotografen im konkreten Einzelfall ein kunsttypischer eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, ob die Fotografien tatsächlich eine künstlerische Qualität besitzen oder ob zumindest der Fotograf für sich einen künstlerischen Anspruch erhebt (BSG aaO). Daran ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten.
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aa) Die Fotografie kann als spezielle Form bildlicher Darstellung von Personen, Sachen und Ereignissen sowohl eindeutig künstlerischer Natur sein als auch in handwerklicher Form ausgeübt werden. Sie ist sowohl Unterrichtsfach an Kunsthochschulen als auch Gegenstand einer staatlich geregelten Ausbildung für einen Handwerksberuf. Damit weist sie Gemeinsamkeiten mit anderen beruflichen Tätigkeiten auf, die sowohl in handwerklicher (vgl BSGE 80, 136 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 - Musikinstrumentenbauer; BSGE 82, 164 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 - Feintäschner; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 14 - Textilrestaurator)als auch in künstlerischer Form ausgeübt werden können. Bei der Zuordnung zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dem KSVG hat es der Senat stets abgelehnt, die künstlerische Qualität der jeweiligen Arbeiten zu bewerten, sondern als maßgebend angesehen, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichen Umfeld die einzelnen Leistungen erbracht werden: Wer sich auf dem herkömmlichen Berufsfeld eines Handwerks bewegt, wird auch nicht dadurch zum Künstler im Sinne des KSVG, dass seine Leistungen einen eigenschöpferischen, gestalterischen Charakter aufweisen, weil ein solcher bei diesen Handwerksberufen typisch ist. Als Künstler ist er vielmehr erst dann einzuordnen, wenn er das typische handwerkliche Berufsfeld verlässt, sich mit seinen Produkten in einem künstlerischen Umfeld bewegt und in künstlerischen Kreisen als gleichrangig anerkannt wird. Andererseits hat der Senat bei Berufstätigkeiten, die nach dem gesetzgeberischen Willen in pauschaler Weise den künstlerischen Betätigungen zuzuordnen sind, nicht als entscheidend angesehen, ob im Einzelfall (zB wegen der Eigenart des Produkts oder wegen konkreter Vorgaben des Auftraggebers) ein großer oder kleiner Gestaltungsspielraum bei der Auftragsdurchführung verbleibt (vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 - Industriedesigner; BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11 - Tätowierer). Die Zweckgebundenheit der Produkte (Gebrauchsgegenstände, Werbemittel) steht ihrer Einordnung als künstlerisch in keinem Fall entgegen.
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bb) Bei der von Werbefotografen betriebenen Art der Fotografie ist für die Einordnung als künstlerisch allein entscheidend, dass sie zu Werbezwecken erfolgt. Für diese Auslegung spricht bereits der schon erwähnte Katalog der typischen Kunst vermarktenden und verwertenden Unternehmen in § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG, der unter Nr 7 ausdrücklich die "Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" betreibenden Unternehmen erfasst. Hinzu kommen nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG noch die "Eigenwerbung" betreibenden Unternehmen. Werbeagenturen, Public-Relations-Büros sowie die Werbeabteilungen von Unternehmen ziehen für die optische Gestaltung von Werbung und Marketing vielfach selbstständige Grafiker, Werbefotografen, Designer und sonstige Künstler heran (Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 151 und 152). Dabei ist der Bereich der Werbung weit zu fassen. Es geht um die Gestaltung von Werbung in den verschiedenen Medien (Film, Fernsehen, Internet, Zeitungen, Zeitschriften usw) durch Werbefilme, Werbespots, Werbeanzeigen, werbenden Webseiten und Werbeflyern. Zur Werbung gehören deshalb zB auch die Versandhauskataloge (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2)sowie die Verpackungen der Produkte, um deren werbewirksame Gestaltung es bei den Werbefotografien geht, die von der Klägerin in Auftrag gegeben werden (Verpackung von Unterwäsche und anderen Textilien). Die Einbeziehung der diese verschiedenen Formen der Werbung betreibenden Unternehmen in den Kreis der Kunstvermarkter und Kunstverwerter lässt darauf schließen, dass gerade die von ihnen typischerweise herangezogenen "kreativen" Selbstständigen zu dem Personenkreis zählen, der in § 2 KSVG mit "bildende Kunst Schaffenden" bezeichnet worden ist.
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Dass dies tatsächlich auch der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, folgt - worauf der Senat immer wieder hingewiesen hat - aus den Materialien zum KSVG (BT-Drucks 8/3172, S 20), wonach ausdrücklich alle "Berufsgruppen" als künstlerisch angesehen werden, die im Künstlerbericht der Bundesregierung aufgeführt sind. Dort sind in der Berufsgruppe "Fotodesigner" künstlerische Fotografen, Lichtbildner, Kameramänner und Werbefotografen genannt (BT-Drucks 7/3071, S 7). Der gesamte Bereich der "kreativen" Werbefotografie ist damit als bildende Kunst iS des KSVG einzustufen, ohne dass es auf den konkreten Auftragsgegenstand und den damit verbundenen - engen oder weiten - Gestaltungsspielraum des Fotografen ankommt (vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 4; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2, 3 und 6; BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1; stRspr).
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cc) Die von der Klägerin in den Vordergrund gestellte Abgrenzung der von Fotografenmeistern praktizierten professionellen Fotografie als Handwerk, zu der sie auch die von L und P erstellten Werbefotografien zählt, von der "künstlerischen Fotografie", wie sie der Senat im Jahre 1998 im Urteil zur Tätigkeit der Gemäldefotografie für ein Kunstdia-Archiv (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11) definiert hat, übersieht indes, dass die Berufsgattung der Werbefotografie vom Gesetzgeber pauschal dem Bereich der bildenden Kunst iS des § 2 KSVG zugeordnet worden ist. Sie berücksichtigt nicht, dass die Berufsgattung der Werbefotografie von der Berufsgattung der (zweckfreien) künstlerischen Fotografie zu unterscheiden ist und aus der Verneinung dieser noch nicht folgt, dass es sich um eine handwerkliche Ausübung handelt. Die Werbefotografie - hier in Form der Modefotografie - kann je nach der Ausgestaltung des Auftrags und des geforderten Ergebnisses zwar einen eigenschöpferischen künstlerischen Ausdruck haben, der derjenigen der künstlerischen Fotografie im engeren Sinne nahekommt, der Gestaltungsspielraum kann aber auch stark eingeschränkt sein, ohne dass die Einordnung als "bildende Kunst" iS des § 2 KSVG in Frage zu stellen ist. Allein der bei der Erstellung der Fotografie bestimmte Zweck, der Werbung zu dienen, bewirkt, dass der Fotograf sich nicht auf eine bloße naturgetreue Ablichtung eines Bildobjekts beschränken darf, sondern bemüht sein muss, dieses Objekt nach den Vorstellungen seines Auftraggebers möglichst vorteilhaft - also werbewirksam - ins Bild zu setzen. Wenn dem Auftraggeber eine Anzahl von Aufnahmen desselben Motivs zur Auswahl überlassen wird, besagt dies nur, dass der Auftraggeber das Bild auswählen kann, das aus seiner Sicht sein Angebot für den Kunden am vorteilhaftesten präsentiert, nicht aber, dass es darum ginge, die handwerklich gelungenste Aufnahme herauszusuchen. Letzteres könnte ohne Weiteres dem Fotografen selbst als Fachmann überlassen werden. Die Vielzahl der Aufnahmen eines Motivs bestätigt somit, dass es zahlreiche Möglichkeiten gibt, ein Objekt handwerklich einwandfrei abzulichten, und dass es einer geschmacklich-ästhetischen - und hier auch werbepsychologischen - Entscheidung bedarf, welches die beste Form der Ablichtung ist. Diese Entscheidung muss zunächst vom Fotografen getroffen werden, was nicht ausschließt, dass er seinem Auftraggeber mehrere Varianten zur Auswahl überlässt. Darin liegt der Unterschied zur bloßen Ablichtung von Gemälden für ein Kunstdia-Archiv (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11), die sich in einer möglichst originalgetreuen Wiedergabe, also der Erfüllung einer handwerklich-technischen Vorgabe, erschöpft.
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d) Die Einwände der Klägerin und des SG gegen die maßgebliche Heranziehung der Gesetzesmaterialien zum KSVG und des Künstlerberichts der Bundesregierung, auf den der Gesetzgeber im Rahmen des § 2 KSVG verwiesen hat, greifen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass der Künstlerbericht im Bereich "Bildende Kunst/Design" mehrere Berufe erwähnt, die zum breiten Gebiet des Kunsthandwerks zählen (zB Keramiker, Graveure, Glas-, Textil-, Holz- und Metallgestalter) und als Handwerksberufe deshalb nur dann zur "Kunst" iS des § 2 KSVG gehören, wenn sich der Betroffene schwerpunktmäßig als Produktdesigner betätigt oder er in einschlägigen Fachkreisen trotz seiner kunsthandwerklichen Ausrichtung als "bildender Künstler" anerkannt ist(BSGE 80, 136 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5; BSGE 82, 164 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 und 14). Eine vergleichbare Mehrdeutigkeit findet sich im Bereich der Werbung aber nicht.
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aa) Hätten die Verfasser des Künstlerberichts - und ihnen folgend der Gesetzgeber des KSVG - nur solche Formen und Produkte der Werbefotografie in den Kunstbegriff einbeziehen wollen, die im herkömmlichen Sinne "künstlerische" Qualität aufweisen oder eine "künstlerische" Werkhöhe repräsentieren, hätte es nahegelegen, auf die gesonderte Aufführung des Berufs des Werbefotografen gänzlich zu verzichten, weil diese "künstlerischen" Teile der Werbefotografie bereits durch die im Künstlerbericht ebenfalls erwähnten Berufsfelder der künstlerischen Fotografie und des Fotodesigns abgedeckt wären.
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bb) Für die Einbeziehung der Werbefotografie in ihrer gesamten Bandbreite spricht ferner der Umstand, dass auch die anderen Berufe, die am kreativen Prozess der bildlichen und textlichen Gestaltung von Werbung und Werbemitteln beteiligt sind, insgesamt und ohne Differenzierung nach künstlerischer oder publizistischer Qualität bzw Werkhöhe und ohne Berücksichtigung der Breite des gestalterischen Spielraums im Einzelfall dem Anwendungsbereich des § 2 KSVG zuzuordnen sind. So gehören zB Werbefilmregisseure, Werbefilmautoren, Werbesprecher, Werbegrafiker, Plakatmaler und Werbetexter unabhängig vom konkreten Inhalt eines Auftrages aus der Werbebranche und unabhängig von dem Umfang des eingeräumten Gestaltungsspielraumes zu den Künstlern und Publizisten iS des § 2 KSVG, weil ihre berufliche Tätigkeit als Gattung künstlerischer bzw publizistischer Natur ist (Regisseur, Drehbuchautor, Sprecher, Grafikdesigner, Maler, "in anderer Weise als durch Schriftstellerei oder Journalismus publizistisch Tätiger") und die Betätigung im Bereich der Werbung an der künstlerischen bzw publizistischen Natur ihrer Arbeit nichts ändert(vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 2 RdNr 13, 14, 16, 17, 19, 20, § 24 RdNr 146). Daher wäre es sachwidrig, allein bei der Werbefotografie zwischen künstlerischer und nicht-künstlerischer Natur der Leistung zu unterscheiden.
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e) Die Ausbildung eines Werbefotografen als Fotografenhandwerker steht - ebenso wie die Eintragung seines Betriebs in der Handwerksrolle - der Einstufung als "bildender Künstler" iS des § 2 KSVG nicht entgegen, weil er als Werbefotograf das handwerkliche Berufsfeld des Fotografenmeisters verlässt. Werbefotografen sind damit Pressefotografen vergleichbar, die ebenfalls unabhängig von ihrer Ausbildung und der künstlerischen Qualität ihrer Bilder allein deshalb - als Publizisten - von § 2 KSVG erfasst werden, weil ihre Tätigkeit einem bestimmten Zweck dient (Pressefotografie, Bildjournalismus, Bildberichterstattung), der vom Berufsfeld des Fotografenhandwerks nicht umfasst wird(BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr 2).
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Bei der Werbefotografie bleibt für ihre Einordnung als künstlerisch also entscheidend, dass sie gerade zu Werbezwecken erfolgt. Dass ein Werbefotograf mit seinen Werken in einschlägigen Fachkreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird, beispielsweise an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen, ist hingegen nicht Voraussetzung. Darauf könnte es nur ankommen, wenn es sich um ein Berufsfeld handeln würde, das dem Handwerk bzw Kunsthandwerk zuzuordnen wäre. Dies ist bei der Werbefotografie aber nicht der Fall, weil sie ein anderes Berufsfeld darstellt als die handwerkliche Fotografie. Die Werbeagenturen und Werbung betreibenden Unternehmen beauftragen deswegen für den für sie wichtigen Werbebereich in aller Regel auch nur professionelle Werbefotografen. Die Werbefotografie verkörpert zudem nicht lediglich einen Annex zur handwerklichen Fotografie. Dies könnte nur angenommen werden, wenn die Mehrzahl der Fotografenmeister sich zugleich als Werbefotografen betätigen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Nur in Ausnahmefällen werden - wie hier von L - beide Berufsfelder gleichzeitig abgedeckt.
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f) Festzuhalten bleibt somit, dass eine Begrenzung der Abgabepflicht nach dem KSVG auf jene Formen der Werbefotografie, die nach herkömmlichem Verständnis "künstlerischer Natur" ist und deshalb der künstlerischen Fotografie gleichzustellen wäre, weder von der Entstehungsgeschichte des KSVG noch von dessen Sinn und Zweck her möglich ist. Da die Einbeziehung aller Formen der Werbefotografie in den Kunstbegriff des § 2 KSVG auf einer Entscheidung des Gesetzgebers beruht, könnte eine denkbare Korrektur auch nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen. Eine Korrektur allein durch eine Änderung der Rechtsprechung wäre ausgeschlossen, weil die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Grundentscheidung des Gesetzgebers (BT-Drucks 8/3172, S 20) eindeutig ist.
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6. Die Höhe der zu entrichtenden KSA ist zutreffend berechnet. Nach § 25 Abs 2 Satz 1 KSVG ist Entgelt iS des § 25 Abs 1 KSVG alles, was der zur Abgabe Verpflichtete(§ 24 KSVG)aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen sind nach § 25 Abs 2 Satz 2 KSVG auch die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden(Nr 1) sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen(Nr 2). Nach der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 25 Abs 2 Satz 3 KSVG beruhenden Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung vom 22.1.1991 (BGBl I 156) sind ferner Aufwendungen für nachgewiesene Reisekosten sowie übliche Aufwendungen für die Bewirtung der selbstständigen Künstler und Publizisten aus der Bemessungsgrundlage auszuklammern. Diese Ausnahmetatbestände sind hier nicht erfüllt; weitere Ausnahmetatbestände haben weder der Gesetzgeber noch der Verordnungsgeber vorgesehen. Damit sind auch die in den Vergütungen für L und P enthaltenen Anteile für die Aufnahmetechnik und die Assistenten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl im Einzelnen BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6). Offen bleiben kann die Frage, ob auch die gesondert berechneten Honorare für die Models mit der KSA zu belegen wären. Die Beklagte hat diese Honorare nicht in die Bemessungsgrundlage der KSA einbezogen, sondern sich auf die Vergütungen für L und P beschränkt.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
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8. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG. Obgleich hier zwei Streitgegenstände vorliegen (siehe dazu unter 1.), wird das für die Streitwertbemessung maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Klage allein durch die für drei Jahre auf insgesamt 4484,70 Euro festgelegte KSA-Schuld bestimmt, weil das Begehren einheitlich auf die Vermeidung der KSA-Pflicht bezüglich der Vergütungen von L und P in diesem Zeitraum gerichtet ist.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie
- 1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und - 2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 244 525 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Streitig ist, ob Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG) in die Bemessung der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) einzubeziehen sind.
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Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer Aktiengesellschaft (AG), die im Lebensmitteleinzelhandel tätig war. Die AG betrieb bis zum Jahr 2005 Eigenwerbung in Form ua von Werbejournalen und Zeitungswerbung. Werbeaufträge dazu übernahm neben Einzelkünstlern, Publizisten und anderen Werbefirmen auch die Firma P KG (im Folgenden: P KG). Hierfür erhielt die P KG von 2001 bis 2005 Honorare in Höhe von insgesamt 5 850 913 Euro.
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Die beklagte Künstlersozialkasse stellte mit Erfassungsbescheid vom 5.2.2005 die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 KSVG dem Grunde nach fest und schätzte mit weiterem Bescheid vom 15.4.2005 die von ihr zu entrichtende KSA für die Jahre 2000 bis 2003 auf 15 433,39 Euro. Nach einer Betriebsprüfung setzte sie die KSA für 2001 bis 2005 auf 296 253,14 Euro fest, darunter 244 525 Euro für an die P KG gezahlte Entgelte (Bescheid vom 20.4.2006). Den Widerspruch der Klägerin mit dem Begehren, die Zahlungen an die P KG von der Bemessung auszunehmen, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.9.2006).
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Das SG hat den Bescheid vom 20.4.2006 aufgehoben, soweit die Bemessung der KSA auf den an die P KG gezahlten Entgelten beruhte (Urteil vom 19.3.2008). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 25.3.2009): Die Zahlungen an die P KG seien nicht in die Bemessungsgrundlage der KSA einzubeziehen, da eine KG aufgrund ihrer Rechtsform keine selbständige Künstlerin oder Publizistin iS von § 25 Abs 1 KSVG sei. Die KG unterscheide sich wegen der Sonderstellung des Kommanditisten, der weder Einflussmöglichkeiten noch Gesamtverantwortung für das Werk habe, maßgeblich von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 25 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 KSVG. Da die KG keine juristische Person sei, existiere keine von einzelnen Gesellschaftern trennbare Rechtspersönlichkeit. Trotz der Teilrechtsfähigkeit einer KG genüge es im Hinblick auf die Abgabepflichtigkeit, wenn zumindest ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter - bei einer KG jedenfalls der Komplementär - die Möglichkeit besitze, jederzeit steuernd auf die Erstellung des künstlerischen Werkes Einfluss zu nehmen. Das LSG hätte zudem die P KG notwendig beiladen müssen.
- 6
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 25. März 2009 und des SG Itzehoe vom 19. März 2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Der Bescheid vom 20.4.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2006 ist rechtswidrig, soweit die Beklagte auch die Zahlungen an die P KG in die KSA einbezogen hat. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass Entgelte an eine KG keine Zahlungen an selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG darstellen und deshalb nicht der KSA unterliegen.
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1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Sachentscheidung steht insbesondere nicht entgegen, dass die P KG nicht nach § 75 Abs 2 Satz 1, 1. Alt SGG zum Rechtsstreit beigeladen worden ist. Hiernach ist ein Dritter notwendig zum Rechtsstreit beizuladen, soweit er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann ("echte" notwendige Beiladung). An einer solchen Beteiligung der P KG fehlt es hier. Zwar kann der Ausgang des Rechtsstreits auch wirtschaftliche Interessen der P KG berühren, weil sie ihrerseits zur KSA heranzuziehen sein könnte, wenn Zahlungen an eine KG aus Rechtsgründen kein Entgelt für selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG(insoweit in der für das Verfahren hier im Wesentlichen unveränderten Fassung von Art 1 Nr 6 Buchst a des Gesetzes zur Änderung des KSVG vom 20.12.1988, BGBl I 2606 - im Folgenden: KSVG-ÄndG) darstellen und die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin an die P KG gezahlten Honorare deshalb nicht der KSA-Bemessung unterliegen (dazu unter 5. und 6.). Daher wäre es gerechtfertigt - und aus Sicht des erkennenden Senats auch naheliegend - gewesen, die P KG im Wege der (einfachen) und im Revisionsverfahren nicht mehr nachzuholenden (§ 168 Satz 1 SGG) Beiladung gemäß § 75 Abs 1 Satz 1 SGG an dem Streitverfahren zu beteiligen. Gleichwohl ist die P KG in das zwischen der Klägerin und der Beklagten streitige Rechtsverhältnis nicht so eingebunden, dass mit der Entscheidung darüber zugleich notwendig unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingegriffen würde (zu dieser Voraussetzung Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 75 RdNr 10 mwN). Denn die Verneinung einer Abgabepflicht der Klägerin ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer Zahlungsverpflichtung der P KG.
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2. Rechtsgrundlage des Abgabebescheids sind die §§ 23, 25 Abs 1 Satz 1 KSVG iVm - für den Zeitraum von 2001 bis 2003 - § 27 Abs 1a Satz 2 KSVG und - für die Jahre 2004 und 2005 - § 27 Abs 1a Satz 1 KSVG(beide in der zum Zeitpunkt der letzten angegriffenen Verwaltungsentscheidung geltenden Fassung von Art 1 Nr 18 Buchst b des Zweiten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze vom 13.6.2001, BGBl I 1027 - 2. KSVG-ÄndG). Hiernach erhebt die Künstlersozialkasse (KSK) von den nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteten eine Umlage (KSA) nach dem nach § 26 KSVG festzusetzenden Vomhundertsatz der in § 25 KSVG bestimmten Bemessungsgrundlage(§ 23 KSVG). Insoweit erlässt die KSK einen entsprechenden schriftlichen Bescheid über den zu zahlenden Betrag, soweit die Abgabe - wie hier für die Jahre 2004 und 2005 - noch nicht festgesetzt war (§ 27 Abs 1a Satz 1 KSVG). Ist für die Vergangenheit ein Abgabebescheid bereits ergangen - hier für den Zeitraum von 2001 bis 2003 -, wird er mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Abgabepflichtigen zurückgenommen, wenn sich die Schätzung nach § 27 Abs 1 Satz 3 KSVG als unrichtig erweist oder die Meldung des Abgabepflichtigen unrichtige Angaben enthält(§ 27 Abs 1a Satz 2 KSVG); § 45 SGB X findet daneben keine Anwendung(BSG Urteil vom 1.10.2009 - B 3 KS 4/08 R, BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr 5, RdNr 12). Bemessungsgrundlage der hiernach erstmals oder in geänderter Höhe festzusetzenden KSA sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ua ein nach § 24 Abs 2 KSVG zur Abgabe verpflichtetes Unternehmen - wie hier die Klägerin - im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres "an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind"(§ 25 Abs 1 Satz 1 KSVG). Daran fehlt es hier, weil Zahlungen an eine KG nicht als Entgelte für selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG anzusehen sind; dies haben die Vorinstanzen entgegen der Auffassung der Beklagten zutreffend entschieden.
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3. Abgabenrelevante Honorare iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG sind alle Entgelte, die an versicherungspflichtige Künstler/Publizisten iS von § 1 KSVG gezahlt werden. Darunter fallen selbstständige Künstler und Publizisten, die eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben, soweit sie im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen - es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder sie ist geringfügig iS des § 8 SGB IV. In die Bemessungsgrundlage der KSA sind darüber hinaus aber auch solche Zahlungen einzubeziehen, die an Künstler und Publizisten iS des § 2 KSVG geleistet werden, selbst wenn diese nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind.
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Die grundsätzliche Anknüpfung der Abgabepflicht an den Versichertenstatus ist verfassungsrechtlich geboten. Belastungen mit Sozialversicherungsbeiträgen erfordern von Verfassungs wegen eine besondere Legitimation und setzen deshalb regelmäßig spezifische Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten voraus (vgl BVerfGE 75, 108, 158 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 12; s auch BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 10 S 50). Maßgeblich dafür ist in der KSV die besondere Verantwortungsbeziehung zwischen den selbstständigen Künstlern und Publizisten einerseits und den Unternehmern andererseits, die ständig Werke solcher Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen und daraus Einnahmen erzielen. Darin hat der Gesetzgeber ein Verhältnis ähnlich wie das zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gesehen und dem die innere Begründung für die Beteiligung der Kunstvermarkter und -verwerter an der sozialen Absicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten entnommen.
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Diesen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme KSV-versicherter Künstler und Publizisten hat der Gesetzgeber auch nicht dadurch aufgelöst, dass die KSA grundsätzlich auch dann anfällt, wenn die Künstler/Publizisten selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind. Damit ist zwar der Kreis der abgabepflichtigen Zahlungen erweitert worden; dies bedeutet jedoch nicht, dass die abgabepflichtigen Kunstvermarkter oder -verwerter deshalb für schlechthin jede künstlerische oder publizistische Leistung Abgaben zu entrichten hätten. Das wäre verfassungsrechtlich auch schwerlich zu rechtfertigen. Legitimiert ist die Ausdehnung der KSA-Pflicht auf Geschäfte mit Personen, die selbst von der Versicherung nicht begünstigt werden, nach der gesetzlichen Konzeption allein deshalb, weil zum einen das Erhebungsverfahren vereinfacht wird und zum anderen Wettbewerbsnachteile für versicherungspflichtige Künstler und Publizisten verhindert werden, weil deren - oft gleichartige - Leistungen ansonsten wegen des Einbezugs in die KSA teurer würden (vgl BT-Drucks 9/26 S 17). Der Senat hat deshalb schon wiederholt betont, die Abgabepflicht setze unverändert voraus, dass ein Entgelt an Künstler/Publizisten iS des KSVG geleistet sein muss. Diese Eigenschaft kommt aber nur solchen Personen zu, die ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann (vgl Urteil des Senats vom 28.8.1997 - SozR 3-5425 § 25 Nr 10 und BSGE 99, 297 = SozR 4-5425 § 2 Nr 13, RdNr 12).
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Die vorstehenden Grundsätze gelten allerdings nur für natürliche, nicht für juristische Personen. Handelt es sich nämlich um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die ggf selbst als abgabepflichtiges Unternehmen zur KSA heranzuziehen ist, dann fehlt es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme eines KSV-versicherten Künstlers oder Publizisten (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 16 mwN).
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4. Diese Maßstäbe gelten auch, wenn mehrere Künstler oder Publizisten gemeinsam eine künstlerische oder publizistische Leistung erbringen. Deshalb kann auch eine Mehrheit von Künstlern und Publizisten als selbstständig in dem dargelegten Sinne anzusehen sein, wenn diese sich zur gemeinschaftlichen Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke verpflichten und dazu zusammenwirken. Das hat der Senat zunächst angenommen für die Beauftragung von Musikern durch Einrichtungen oder Konzertveranstalter, die gelegentlich oder regelmäßig Konzerte mit Ensembles oder Gruppen selbstständiger Musiker organisieren. Danach ist es für die Heranziehung zur KSA unbeachtlich, ob der Veranstalter mit den Musikern jeweils zweiseitige Verträge geschlossen hat oder ob die Auftrittsensembles als GbR organisiert waren (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 11 S 64; zuvor im Ergebnis ebenso bereits BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10). Später hat der Senat diese Rechtsprechung auch auf Gruppen anderer selbstständiger Künstler und Publizisten erstreckt, die in der Rechtsform einer GbR künstlerische oder publizistische Leistungen erbringen. Zwar kann die GbR nach der neueren Rechtsprechung des BGH Rechtsfähigkeit besitzen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; sie ist jedoch nach wie vor keine juristische Person (vgl BGHZ 146, 341; BGH NJW 2002, 368; Sprau in: Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 705 RdNr 24 mwN). Deshalb wird auch durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Einzel-Selbstständigkeit "als Künstler" in der Regel nicht berührt, wenn es um die gemeinschaftliche Erstellung eines oder mehrerer Werke geht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht iS von § 705 BGB gemeinschaftlich geschieht oder eine Aufgabendelegation außerhalb der GbR vorgenommen wird(vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 8 und BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 14 jeweils mwN).
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5. Diese für die Gesellschafter einer GbR im Regelfall zutreffende Wertung gilt für die Gesellschafter einer KG nicht in gleicher Weise. Anders als bei der GbR kann bei einer KG nicht regelmäßig angenommen werden, dass an der Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werks alle Gesellschafter gemeinschaftlich als selbstständige Künstler oder Publizisten mitwirken.
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Ob die Gesellschafter einer KG als selbstständige Künstler oder Publizisten anzusehen sind oder nicht, bedarf im Verhältnis zu einem außen stehenden Kunstvermarkter oder -verwerter einer typisierenden Betrachtung und hängt nicht von den Umständen des Einzelfalls ab. Zwar sind sowohl bei der GbR als auch bei der KG die Vorschriften insbesondere über die Geschäftsführung dispositives Recht, so dass es gesellschaftsrechtlich zulässig ist, im Gesellschaftsvertrag der KG auch oder ausschließlich einen Kommanditisten mit der Geschäftsführung zu betrauen (Windbichler, Gesellschaftsrecht, 22. Aufl 2009, S 172; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl 2010, § 164 RdNr 6 f); umgekehrt ist es bei einer GbR ebenfalls zulässig, einen Teil der Gesellschafter von der Geschäftsführungsbefugnis auszuschließen (Sprau in: Palandt, aaO, § 705, RdNr 31). Derartige gesellschaftsinterne vertragliche Abreden müssen bei der Feststellung der KSA-Pflicht grundsätzlich außer Betracht bleiben, denn für die Eindeutigkeit des Abgabetatbestandes bedarf es leicht feststellbarer Kriterien (vgl BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 18). Dies gilt insbesondere für die Festlegung der Kriterien, an Hand derer eine bestimmte Zahlung als abgaberelevant einzustufen ist. Deshalb ist allein auf die gewählte Gesellschaftsform abzustellen und nicht auf die interne Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, denn diese werden einem abgabepflichtigen Kunstverwerter regelmäßig nicht bzw bei entsprechender Eintragung in das Handelsregister nur in Grundzügen bekannt sein. Die Höhe der KSA hat sich an den für den Kunstvermarkter erkennbaren Verhältnissen zu orientieren, denn der Abgabepflichtige muss in der Lage sein, die auf ihn entfallende Belastung vorauszuberechnen (BSGE 74, 117, 120 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4 S 16).
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Deshalb kann nicht angenommen werden, dass jeder Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG schon kraft seiner Gesellschafterstellung typischerweise ähnlich dem GbR-Gesellschafter als selbstständiger Künstler/Publizist iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG an der Herstellung eines gemeinschaftlichen künstlerischen oder publizistischen Werkes beteiligt ist. Zu beachten ist weiterhin, dass der KG im Vergleich zur GbR eine gesteigerte rechtliche Verselbstständigung im Verhältnis zu den sie tragenden Gesellschaftern zukommt, weil sie in das Handelsregister einzutragen ist (§ 162 iVm § 106 Handelsgesetzbuch
) . Auch kann sie unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 161 Abs 2 iVm § 124 HGB). Dem gegenüber sind die Ein- und Mitwirkungsmöglichkeiten von GbR-Gesellschaftern auf die Geschäftsführung in der GbR nach dem gesetzlichen Leitbild stärker ausgeprägt als bei der KG. So geschieht die Zweckverfolgung innerhalb einer GbR nach §§ 705 ff BGB grundsätzlich gemeinschaftlich, obliegt die Geschäftsführung der GbR nach § 709 BGB grundsätzlich allen Gesellschaftern und sind nach § 722 BGB grundsätzlich alle Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Bei der KG stehen indes typischerweise mindestens ein geschäftsführender und unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) und mindestens ein nur Kapital gebender Gesellschafter (Kommanditist) nebeneinander (vgl Baumbach/Hopt, aaO, § 161 RdNr 9); letzterer ist grundsätzlich gemäß §§ 161, 164 HGB nicht geschäftsführungsbefugt, gemäß § 167 Abs 2, 3 HGB am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nur beschränkt beteiligt und nach außen gemäß § 171 HGB ebenfalls nur beschränkt und allenfalls bis zur Höhe seiner Einlage haftbar. Dies unterscheidet den gesetzlichen Normaltyp einer KG deutlich von der GbR, die sich typischerweise durch die Gemeinschaftlichkeit der Zweckverfolgung gleichberechtigter Gesellschafter auszeichnet und der eine nach außen erkennbare rechtliche Struktur vollständig fehlt. Dies schließt es aus, die Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG als selbstständige Künstler oder Publizisten iS des KSVG anzusehen (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1996 - L 4 KR 2274/94 - nicht veröffentlicht; Berndt, Künstlersozialversicherungsrecht, 2008, S 123; anders dagegen: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9.12.2004 - L 5 ER 95/04 KR - juris; von der Decken/Mittelmann, AnwBl 3/2008, S 191, 193; Hansen, Die Beiträge 11/2007, S 641, 645).
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6. Im Ergebnis bedeutet dies jedoch nicht, dass die von der Klägerin erbrachten Zahlungen grundsätzlich von jeglicher sozialversicherungsrechtlicher Abgabe befreit sind. Denkbar ist vielmehr, dass die Abgabepflicht auf einen anderen Verwerter - die P KG - verlagert sein kann, soweit sie sich selbst selbstständiger Künstler zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient hat, und damit auch auf eine andere KSA-Bemessungsgrundlage abzustellen ist. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, bewirkt die Zwischenschaltung eines selbstständigen Kunstverwerters zwischen Künstlern oder Publizisten und der letzten Vermarktungs- oder Verwertungsstufe nicht den Wegfall der KSA-Pflicht, sondern eine Verlagerung der Abgabepflicht auf diesen Zwischenverwerter (vgl etwa BSGE 82, 107, 109 f = SozR 3-5425 § 25 Nr 12 S 62 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 13 S 68 f; BSGE 88, 1, 5 = SozR 3-5425 § 1 Nr 6 S 32). Der Rechtsprechung des Senats ist nicht zu entnehmen, dass Kunstvermarkter oder -verwerter nur natürliche oder juristische Personen sein können. Ebenso wie von natürlichen Einzelpersonen kann ein nach § 24 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen vielmehr auch von Personengesellschaften betrieben werden(so etwa die Fallgestaltung bei BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 20 oder BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5). Der KSA-Pflicht unterlägen dann alle Zahlungen, die die P KG ihrerseits an selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG bewirkt hat. Dies könnten zunächst Zahlungen an ihre Gesellschafter sein, wenn sie - auch soweit sie in einem Anstellungsverhältnis zur KG stehen - einen maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft haben und deshalb als Selbstständige anzusehen sind (vgl BSGE 82, 107, 108 f = SozR 3-5425 § 25 Nr 12 S 61 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 13 S 68 ff) und zudem künstlerische oder publizistische Leistungen iS von § 2 KSVG erbracht haben. Auch Zahlungen an außerhalb der Gesellschaft stehende Künstler oder Publizisten rechnen hierzu, soweit sie ihre Leistungen in selbstständiger Tätigkeit erbracht haben. Anders läge es hingegen, wenn und soweit sich die P KG bei der Bearbeitung der Werbeaufträge (auch) angestellter Mitarbeiter bedient hat. Deren Gehälter bleiben bei der KSA-Bemessung unberücksichtigt, unterfallen jedoch den üblichen sozialversicherungsrechtlichen Regeln. Deshalb könnte die KSA im vorliegenden Fall erheblich niedriger ausfallen als bislang festgesetzt, wenn ein größerer Teil des nicht unbeträchtlichen Werbebudgets von nahezu 6 Mio Euro für fünf Jahre mit angestellten Mitarbeitern und nicht - wie die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid zu Grunde gelegt hat - von selbstständigen Künstlern und Publizisten abgearbeitet worden ist. Das allerdings wäre auch systemgerecht, weil für angestellte Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind und kein Grund dafür besteht, rechtlich verselbstständigte Unternehmen zweifach zu belasten - nämlich mit der vollen KSA und zusätzlich auch noch mit Beiträgen zur Sozialversicherung.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 1 GKG.
(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.
(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind
- 1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden, - 2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter
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den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder - 2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 244 525 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Streitig ist, ob Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG) in die Bemessung der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) einzubeziehen sind.
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Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer Aktiengesellschaft (AG), die im Lebensmitteleinzelhandel tätig war. Die AG betrieb bis zum Jahr 2005 Eigenwerbung in Form ua von Werbejournalen und Zeitungswerbung. Werbeaufträge dazu übernahm neben Einzelkünstlern, Publizisten und anderen Werbefirmen auch die Firma P KG (im Folgenden: P KG). Hierfür erhielt die P KG von 2001 bis 2005 Honorare in Höhe von insgesamt 5 850 913 Euro.
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Die beklagte Künstlersozialkasse stellte mit Erfassungsbescheid vom 5.2.2005 die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 KSVG dem Grunde nach fest und schätzte mit weiterem Bescheid vom 15.4.2005 die von ihr zu entrichtende KSA für die Jahre 2000 bis 2003 auf 15 433,39 Euro. Nach einer Betriebsprüfung setzte sie die KSA für 2001 bis 2005 auf 296 253,14 Euro fest, darunter 244 525 Euro für an die P KG gezahlte Entgelte (Bescheid vom 20.4.2006). Den Widerspruch der Klägerin mit dem Begehren, die Zahlungen an die P KG von der Bemessung auszunehmen, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.9.2006).
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Das SG hat den Bescheid vom 20.4.2006 aufgehoben, soweit die Bemessung der KSA auf den an die P KG gezahlten Entgelten beruhte (Urteil vom 19.3.2008). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 25.3.2009): Die Zahlungen an die P KG seien nicht in die Bemessungsgrundlage der KSA einzubeziehen, da eine KG aufgrund ihrer Rechtsform keine selbständige Künstlerin oder Publizistin iS von § 25 Abs 1 KSVG sei. Die KG unterscheide sich wegen der Sonderstellung des Kommanditisten, der weder Einflussmöglichkeiten noch Gesamtverantwortung für das Werk habe, maßgeblich von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 25 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 KSVG. Da die KG keine juristische Person sei, existiere keine von einzelnen Gesellschaftern trennbare Rechtspersönlichkeit. Trotz der Teilrechtsfähigkeit einer KG genüge es im Hinblick auf die Abgabepflichtigkeit, wenn zumindest ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter - bei einer KG jedenfalls der Komplementär - die Möglichkeit besitze, jederzeit steuernd auf die Erstellung des künstlerischen Werkes Einfluss zu nehmen. Das LSG hätte zudem die P KG notwendig beiladen müssen.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 25. März 2009 und des SG Itzehoe vom 19. März 2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Der Bescheid vom 20.4.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2006 ist rechtswidrig, soweit die Beklagte auch die Zahlungen an die P KG in die KSA einbezogen hat. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass Entgelte an eine KG keine Zahlungen an selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG darstellen und deshalb nicht der KSA unterliegen.
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1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Sachentscheidung steht insbesondere nicht entgegen, dass die P KG nicht nach § 75 Abs 2 Satz 1, 1. Alt SGG zum Rechtsstreit beigeladen worden ist. Hiernach ist ein Dritter notwendig zum Rechtsstreit beizuladen, soweit er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann ("echte" notwendige Beiladung). An einer solchen Beteiligung der P KG fehlt es hier. Zwar kann der Ausgang des Rechtsstreits auch wirtschaftliche Interessen der P KG berühren, weil sie ihrerseits zur KSA heranzuziehen sein könnte, wenn Zahlungen an eine KG aus Rechtsgründen kein Entgelt für selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG(insoweit in der für das Verfahren hier im Wesentlichen unveränderten Fassung von Art 1 Nr 6 Buchst a des Gesetzes zur Änderung des KSVG vom 20.12.1988, BGBl I 2606 - im Folgenden: KSVG-ÄndG) darstellen und die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin an die P KG gezahlten Honorare deshalb nicht der KSA-Bemessung unterliegen (dazu unter 5. und 6.). Daher wäre es gerechtfertigt - und aus Sicht des erkennenden Senats auch naheliegend - gewesen, die P KG im Wege der (einfachen) und im Revisionsverfahren nicht mehr nachzuholenden (§ 168 Satz 1 SGG) Beiladung gemäß § 75 Abs 1 Satz 1 SGG an dem Streitverfahren zu beteiligen. Gleichwohl ist die P KG in das zwischen der Klägerin und der Beklagten streitige Rechtsverhältnis nicht so eingebunden, dass mit der Entscheidung darüber zugleich notwendig unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingegriffen würde (zu dieser Voraussetzung Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 75 RdNr 10 mwN). Denn die Verneinung einer Abgabepflicht der Klägerin ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer Zahlungsverpflichtung der P KG.
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2. Rechtsgrundlage des Abgabebescheids sind die §§ 23, 25 Abs 1 Satz 1 KSVG iVm - für den Zeitraum von 2001 bis 2003 - § 27 Abs 1a Satz 2 KSVG und - für die Jahre 2004 und 2005 - § 27 Abs 1a Satz 1 KSVG(beide in der zum Zeitpunkt der letzten angegriffenen Verwaltungsentscheidung geltenden Fassung von Art 1 Nr 18 Buchst b des Zweiten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze vom 13.6.2001, BGBl I 1027 - 2. KSVG-ÄndG). Hiernach erhebt die Künstlersozialkasse (KSK) von den nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteten eine Umlage (KSA) nach dem nach § 26 KSVG festzusetzenden Vomhundertsatz der in § 25 KSVG bestimmten Bemessungsgrundlage(§ 23 KSVG). Insoweit erlässt die KSK einen entsprechenden schriftlichen Bescheid über den zu zahlenden Betrag, soweit die Abgabe - wie hier für die Jahre 2004 und 2005 - noch nicht festgesetzt war (§ 27 Abs 1a Satz 1 KSVG). Ist für die Vergangenheit ein Abgabebescheid bereits ergangen - hier für den Zeitraum von 2001 bis 2003 -, wird er mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Abgabepflichtigen zurückgenommen, wenn sich die Schätzung nach § 27 Abs 1 Satz 3 KSVG als unrichtig erweist oder die Meldung des Abgabepflichtigen unrichtige Angaben enthält(§ 27 Abs 1a Satz 2 KSVG); § 45 SGB X findet daneben keine Anwendung(BSG Urteil vom 1.10.2009 - B 3 KS 4/08 R, BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr 5, RdNr 12). Bemessungsgrundlage der hiernach erstmals oder in geänderter Höhe festzusetzenden KSA sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ua ein nach § 24 Abs 2 KSVG zur Abgabe verpflichtetes Unternehmen - wie hier die Klägerin - im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres "an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind"(§ 25 Abs 1 Satz 1 KSVG). Daran fehlt es hier, weil Zahlungen an eine KG nicht als Entgelte für selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG anzusehen sind; dies haben die Vorinstanzen entgegen der Auffassung der Beklagten zutreffend entschieden.
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3. Abgabenrelevante Honorare iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG sind alle Entgelte, die an versicherungspflichtige Künstler/Publizisten iS von § 1 KSVG gezahlt werden. Darunter fallen selbstständige Künstler und Publizisten, die eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben, soweit sie im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen - es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder sie ist geringfügig iS des § 8 SGB IV. In die Bemessungsgrundlage der KSA sind darüber hinaus aber auch solche Zahlungen einzubeziehen, die an Künstler und Publizisten iS des § 2 KSVG geleistet werden, selbst wenn diese nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind.
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Die grundsätzliche Anknüpfung der Abgabepflicht an den Versichertenstatus ist verfassungsrechtlich geboten. Belastungen mit Sozialversicherungsbeiträgen erfordern von Verfassungs wegen eine besondere Legitimation und setzen deshalb regelmäßig spezifische Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten voraus (vgl BVerfGE 75, 108, 158 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 12; s auch BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 10 S 50). Maßgeblich dafür ist in der KSV die besondere Verantwortungsbeziehung zwischen den selbstständigen Künstlern und Publizisten einerseits und den Unternehmern andererseits, die ständig Werke solcher Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen und daraus Einnahmen erzielen. Darin hat der Gesetzgeber ein Verhältnis ähnlich wie das zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gesehen und dem die innere Begründung für die Beteiligung der Kunstvermarkter und -verwerter an der sozialen Absicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten entnommen.
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Diesen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme KSV-versicherter Künstler und Publizisten hat der Gesetzgeber auch nicht dadurch aufgelöst, dass die KSA grundsätzlich auch dann anfällt, wenn die Künstler/Publizisten selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind. Damit ist zwar der Kreis der abgabepflichtigen Zahlungen erweitert worden; dies bedeutet jedoch nicht, dass die abgabepflichtigen Kunstvermarkter oder -verwerter deshalb für schlechthin jede künstlerische oder publizistische Leistung Abgaben zu entrichten hätten. Das wäre verfassungsrechtlich auch schwerlich zu rechtfertigen. Legitimiert ist die Ausdehnung der KSA-Pflicht auf Geschäfte mit Personen, die selbst von der Versicherung nicht begünstigt werden, nach der gesetzlichen Konzeption allein deshalb, weil zum einen das Erhebungsverfahren vereinfacht wird und zum anderen Wettbewerbsnachteile für versicherungspflichtige Künstler und Publizisten verhindert werden, weil deren - oft gleichartige - Leistungen ansonsten wegen des Einbezugs in die KSA teurer würden (vgl BT-Drucks 9/26 S 17). Der Senat hat deshalb schon wiederholt betont, die Abgabepflicht setze unverändert voraus, dass ein Entgelt an Künstler/Publizisten iS des KSVG geleistet sein muss. Diese Eigenschaft kommt aber nur solchen Personen zu, die ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann (vgl Urteil des Senats vom 28.8.1997 - SozR 3-5425 § 25 Nr 10 und BSGE 99, 297 = SozR 4-5425 § 2 Nr 13, RdNr 12).
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Die vorstehenden Grundsätze gelten allerdings nur für natürliche, nicht für juristische Personen. Handelt es sich nämlich um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die ggf selbst als abgabepflichtiges Unternehmen zur KSA heranzuziehen ist, dann fehlt es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme eines KSV-versicherten Künstlers oder Publizisten (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 16 mwN).
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4. Diese Maßstäbe gelten auch, wenn mehrere Künstler oder Publizisten gemeinsam eine künstlerische oder publizistische Leistung erbringen. Deshalb kann auch eine Mehrheit von Künstlern und Publizisten als selbstständig in dem dargelegten Sinne anzusehen sein, wenn diese sich zur gemeinschaftlichen Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke verpflichten und dazu zusammenwirken. Das hat der Senat zunächst angenommen für die Beauftragung von Musikern durch Einrichtungen oder Konzertveranstalter, die gelegentlich oder regelmäßig Konzerte mit Ensembles oder Gruppen selbstständiger Musiker organisieren. Danach ist es für die Heranziehung zur KSA unbeachtlich, ob der Veranstalter mit den Musikern jeweils zweiseitige Verträge geschlossen hat oder ob die Auftrittsensembles als GbR organisiert waren (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 11 S 64; zuvor im Ergebnis ebenso bereits BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10). Später hat der Senat diese Rechtsprechung auch auf Gruppen anderer selbstständiger Künstler und Publizisten erstreckt, die in der Rechtsform einer GbR künstlerische oder publizistische Leistungen erbringen. Zwar kann die GbR nach der neueren Rechtsprechung des BGH Rechtsfähigkeit besitzen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; sie ist jedoch nach wie vor keine juristische Person (vgl BGHZ 146, 341; BGH NJW 2002, 368; Sprau in: Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 705 RdNr 24 mwN). Deshalb wird auch durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Einzel-Selbstständigkeit "als Künstler" in der Regel nicht berührt, wenn es um die gemeinschaftliche Erstellung eines oder mehrerer Werke geht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht iS von § 705 BGB gemeinschaftlich geschieht oder eine Aufgabendelegation außerhalb der GbR vorgenommen wird(vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 8 und BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 14 jeweils mwN).
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5. Diese für die Gesellschafter einer GbR im Regelfall zutreffende Wertung gilt für die Gesellschafter einer KG nicht in gleicher Weise. Anders als bei der GbR kann bei einer KG nicht regelmäßig angenommen werden, dass an der Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werks alle Gesellschafter gemeinschaftlich als selbstständige Künstler oder Publizisten mitwirken.
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Ob die Gesellschafter einer KG als selbstständige Künstler oder Publizisten anzusehen sind oder nicht, bedarf im Verhältnis zu einem außen stehenden Kunstvermarkter oder -verwerter einer typisierenden Betrachtung und hängt nicht von den Umständen des Einzelfalls ab. Zwar sind sowohl bei der GbR als auch bei der KG die Vorschriften insbesondere über die Geschäftsführung dispositives Recht, so dass es gesellschaftsrechtlich zulässig ist, im Gesellschaftsvertrag der KG auch oder ausschließlich einen Kommanditisten mit der Geschäftsführung zu betrauen (Windbichler, Gesellschaftsrecht, 22. Aufl 2009, S 172; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl 2010, § 164 RdNr 6 f); umgekehrt ist es bei einer GbR ebenfalls zulässig, einen Teil der Gesellschafter von der Geschäftsführungsbefugnis auszuschließen (Sprau in: Palandt, aaO, § 705, RdNr 31). Derartige gesellschaftsinterne vertragliche Abreden müssen bei der Feststellung der KSA-Pflicht grundsätzlich außer Betracht bleiben, denn für die Eindeutigkeit des Abgabetatbestandes bedarf es leicht feststellbarer Kriterien (vgl BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 18). Dies gilt insbesondere für die Festlegung der Kriterien, an Hand derer eine bestimmte Zahlung als abgaberelevant einzustufen ist. Deshalb ist allein auf die gewählte Gesellschaftsform abzustellen und nicht auf die interne Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, denn diese werden einem abgabepflichtigen Kunstverwerter regelmäßig nicht bzw bei entsprechender Eintragung in das Handelsregister nur in Grundzügen bekannt sein. Die Höhe der KSA hat sich an den für den Kunstvermarkter erkennbaren Verhältnissen zu orientieren, denn der Abgabepflichtige muss in der Lage sein, die auf ihn entfallende Belastung vorauszuberechnen (BSGE 74, 117, 120 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4 S 16).
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Deshalb kann nicht angenommen werden, dass jeder Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG schon kraft seiner Gesellschafterstellung typischerweise ähnlich dem GbR-Gesellschafter als selbstständiger Künstler/Publizist iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG an der Herstellung eines gemeinschaftlichen künstlerischen oder publizistischen Werkes beteiligt ist. Zu beachten ist weiterhin, dass der KG im Vergleich zur GbR eine gesteigerte rechtliche Verselbstständigung im Verhältnis zu den sie tragenden Gesellschaftern zukommt, weil sie in das Handelsregister einzutragen ist (§ 162 iVm § 106 Handelsgesetzbuch
) . Auch kann sie unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 161 Abs 2 iVm § 124 HGB). Dem gegenüber sind die Ein- und Mitwirkungsmöglichkeiten von GbR-Gesellschaftern auf die Geschäftsführung in der GbR nach dem gesetzlichen Leitbild stärker ausgeprägt als bei der KG. So geschieht die Zweckverfolgung innerhalb einer GbR nach §§ 705 ff BGB grundsätzlich gemeinschaftlich, obliegt die Geschäftsführung der GbR nach § 709 BGB grundsätzlich allen Gesellschaftern und sind nach § 722 BGB grundsätzlich alle Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Bei der KG stehen indes typischerweise mindestens ein geschäftsführender und unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) und mindestens ein nur Kapital gebender Gesellschafter (Kommanditist) nebeneinander (vgl Baumbach/Hopt, aaO, § 161 RdNr 9); letzterer ist grundsätzlich gemäß §§ 161, 164 HGB nicht geschäftsführungsbefugt, gemäß § 167 Abs 2, 3 HGB am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nur beschränkt beteiligt und nach außen gemäß § 171 HGB ebenfalls nur beschränkt und allenfalls bis zur Höhe seiner Einlage haftbar. Dies unterscheidet den gesetzlichen Normaltyp einer KG deutlich von der GbR, die sich typischerweise durch die Gemeinschaftlichkeit der Zweckverfolgung gleichberechtigter Gesellschafter auszeichnet und der eine nach außen erkennbare rechtliche Struktur vollständig fehlt. Dies schließt es aus, die Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG als selbstständige Künstler oder Publizisten iS des KSVG anzusehen (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1996 - L 4 KR 2274/94 - nicht veröffentlicht; Berndt, Künstlersozialversicherungsrecht, 2008, S 123; anders dagegen: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9.12.2004 - L 5 ER 95/04 KR - juris; von der Decken/Mittelmann, AnwBl 3/2008, S 191, 193; Hansen, Die Beiträge 11/2007, S 641, 645).
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6. Im Ergebnis bedeutet dies jedoch nicht, dass die von der Klägerin erbrachten Zahlungen grundsätzlich von jeglicher sozialversicherungsrechtlicher Abgabe befreit sind. Denkbar ist vielmehr, dass die Abgabepflicht auf einen anderen Verwerter - die P KG - verlagert sein kann, soweit sie sich selbst selbstständiger Künstler zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient hat, und damit auch auf eine andere KSA-Bemessungsgrundlage abzustellen ist. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, bewirkt die Zwischenschaltung eines selbstständigen Kunstverwerters zwischen Künstlern oder Publizisten und der letzten Vermarktungs- oder Verwertungsstufe nicht den Wegfall der KSA-Pflicht, sondern eine Verlagerung der Abgabepflicht auf diesen Zwischenverwerter (vgl etwa BSGE 82, 107, 109 f = SozR 3-5425 § 25 Nr 12 S 62 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 13 S 68 f; BSGE 88, 1, 5 = SozR 3-5425 § 1 Nr 6 S 32). Der Rechtsprechung des Senats ist nicht zu entnehmen, dass Kunstvermarkter oder -verwerter nur natürliche oder juristische Personen sein können. Ebenso wie von natürlichen Einzelpersonen kann ein nach § 24 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen vielmehr auch von Personengesellschaften betrieben werden(so etwa die Fallgestaltung bei BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 20 oder BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5). Der KSA-Pflicht unterlägen dann alle Zahlungen, die die P KG ihrerseits an selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG bewirkt hat. Dies könnten zunächst Zahlungen an ihre Gesellschafter sein, wenn sie - auch soweit sie in einem Anstellungsverhältnis zur KG stehen - einen maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft haben und deshalb als Selbstständige anzusehen sind (vgl BSGE 82, 107, 108 f = SozR 3-5425 § 25 Nr 12 S 61 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 13 S 68 ff) und zudem künstlerische oder publizistische Leistungen iS von § 2 KSVG erbracht haben. Auch Zahlungen an außerhalb der Gesellschaft stehende Künstler oder Publizisten rechnen hierzu, soweit sie ihre Leistungen in selbstständiger Tätigkeit erbracht haben. Anders läge es hingegen, wenn und soweit sich die P KG bei der Bearbeitung der Werbeaufträge (auch) angestellter Mitarbeiter bedient hat. Deren Gehälter bleiben bei der KSA-Bemessung unberücksichtigt, unterfallen jedoch den üblichen sozialversicherungsrechtlichen Regeln. Deshalb könnte die KSA im vorliegenden Fall erheblich niedriger ausfallen als bislang festgesetzt, wenn ein größerer Teil des nicht unbeträchtlichen Werbebudgets von nahezu 6 Mio Euro für fünf Jahre mit angestellten Mitarbeitern und nicht - wie die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid zu Grunde gelegt hat - von selbstständigen Künstlern und Publizisten abgearbeitet worden ist. Das allerdings wäre auch systemgerecht, weil für angestellte Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind und kein Grund dafür besteht, rechtlich verselbstständigte Unternehmen zweifach zu belasten - nämlich mit der vollen KSA und zusätzlich auch noch mit Beiträgen zur Sozialversicherung.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 1 GKG.
(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.
(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind
- 1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden, - 2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter
- 1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder - 2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
Tenor
-
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.
-
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
-
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 244 525 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Streitig ist, ob Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG) in die Bemessung der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) einzubeziehen sind.
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Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer Aktiengesellschaft (AG), die im Lebensmitteleinzelhandel tätig war. Die AG betrieb bis zum Jahr 2005 Eigenwerbung in Form ua von Werbejournalen und Zeitungswerbung. Werbeaufträge dazu übernahm neben Einzelkünstlern, Publizisten und anderen Werbefirmen auch die Firma P KG (im Folgenden: P KG). Hierfür erhielt die P KG von 2001 bis 2005 Honorare in Höhe von insgesamt 5 850 913 Euro.
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Die beklagte Künstlersozialkasse stellte mit Erfassungsbescheid vom 5.2.2005 die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 KSVG dem Grunde nach fest und schätzte mit weiterem Bescheid vom 15.4.2005 die von ihr zu entrichtende KSA für die Jahre 2000 bis 2003 auf 15 433,39 Euro. Nach einer Betriebsprüfung setzte sie die KSA für 2001 bis 2005 auf 296 253,14 Euro fest, darunter 244 525 Euro für an die P KG gezahlte Entgelte (Bescheid vom 20.4.2006). Den Widerspruch der Klägerin mit dem Begehren, die Zahlungen an die P KG von der Bemessung auszunehmen, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.9.2006).
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Das SG hat den Bescheid vom 20.4.2006 aufgehoben, soweit die Bemessung der KSA auf den an die P KG gezahlten Entgelten beruhte (Urteil vom 19.3.2008). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 25.3.2009): Die Zahlungen an die P KG seien nicht in die Bemessungsgrundlage der KSA einzubeziehen, da eine KG aufgrund ihrer Rechtsform keine selbständige Künstlerin oder Publizistin iS von § 25 Abs 1 KSVG sei. Die KG unterscheide sich wegen der Sonderstellung des Kommanditisten, der weder Einflussmöglichkeiten noch Gesamtverantwortung für das Werk habe, maßgeblich von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 25 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 KSVG. Da die KG keine juristische Person sei, existiere keine von einzelnen Gesellschaftern trennbare Rechtspersönlichkeit. Trotz der Teilrechtsfähigkeit einer KG genüge es im Hinblick auf die Abgabepflichtigkeit, wenn zumindest ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter - bei einer KG jedenfalls der Komplementär - die Möglichkeit besitze, jederzeit steuernd auf die Erstellung des künstlerischen Werkes Einfluss zu nehmen. Das LSG hätte zudem die P KG notwendig beiladen müssen.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 25. März 2009 und des SG Itzehoe vom 19. März 2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Der Bescheid vom 20.4.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2006 ist rechtswidrig, soweit die Beklagte auch die Zahlungen an die P KG in die KSA einbezogen hat. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass Entgelte an eine KG keine Zahlungen an selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG darstellen und deshalb nicht der KSA unterliegen.
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1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Sachentscheidung steht insbesondere nicht entgegen, dass die P KG nicht nach § 75 Abs 2 Satz 1, 1. Alt SGG zum Rechtsstreit beigeladen worden ist. Hiernach ist ein Dritter notwendig zum Rechtsstreit beizuladen, soweit er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann ("echte" notwendige Beiladung). An einer solchen Beteiligung der P KG fehlt es hier. Zwar kann der Ausgang des Rechtsstreits auch wirtschaftliche Interessen der P KG berühren, weil sie ihrerseits zur KSA heranzuziehen sein könnte, wenn Zahlungen an eine KG aus Rechtsgründen kein Entgelt für selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG(insoweit in der für das Verfahren hier im Wesentlichen unveränderten Fassung von Art 1 Nr 6 Buchst a des Gesetzes zur Änderung des KSVG vom 20.12.1988, BGBl I 2606 - im Folgenden: KSVG-ÄndG) darstellen und die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin an die P KG gezahlten Honorare deshalb nicht der KSA-Bemessung unterliegen (dazu unter 5. und 6.). Daher wäre es gerechtfertigt - und aus Sicht des erkennenden Senats auch naheliegend - gewesen, die P KG im Wege der (einfachen) und im Revisionsverfahren nicht mehr nachzuholenden (§ 168 Satz 1 SGG) Beiladung gemäß § 75 Abs 1 Satz 1 SGG an dem Streitverfahren zu beteiligen. Gleichwohl ist die P KG in das zwischen der Klägerin und der Beklagten streitige Rechtsverhältnis nicht so eingebunden, dass mit der Entscheidung darüber zugleich notwendig unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingegriffen würde (zu dieser Voraussetzung Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 75 RdNr 10 mwN). Denn die Verneinung einer Abgabepflicht der Klägerin ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer Zahlungsverpflichtung der P KG.
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2. Rechtsgrundlage des Abgabebescheids sind die §§ 23, 25 Abs 1 Satz 1 KSVG iVm - für den Zeitraum von 2001 bis 2003 - § 27 Abs 1a Satz 2 KSVG und - für die Jahre 2004 und 2005 - § 27 Abs 1a Satz 1 KSVG(beide in der zum Zeitpunkt der letzten angegriffenen Verwaltungsentscheidung geltenden Fassung von Art 1 Nr 18 Buchst b des Zweiten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze vom 13.6.2001, BGBl I 1027 - 2. KSVG-ÄndG). Hiernach erhebt die Künstlersozialkasse (KSK) von den nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteten eine Umlage (KSA) nach dem nach § 26 KSVG festzusetzenden Vomhundertsatz der in § 25 KSVG bestimmten Bemessungsgrundlage(§ 23 KSVG). Insoweit erlässt die KSK einen entsprechenden schriftlichen Bescheid über den zu zahlenden Betrag, soweit die Abgabe - wie hier für die Jahre 2004 und 2005 - noch nicht festgesetzt war (§ 27 Abs 1a Satz 1 KSVG). Ist für die Vergangenheit ein Abgabebescheid bereits ergangen - hier für den Zeitraum von 2001 bis 2003 -, wird er mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Abgabepflichtigen zurückgenommen, wenn sich die Schätzung nach § 27 Abs 1 Satz 3 KSVG als unrichtig erweist oder die Meldung des Abgabepflichtigen unrichtige Angaben enthält(§ 27 Abs 1a Satz 2 KSVG); § 45 SGB X findet daneben keine Anwendung(BSG Urteil vom 1.10.2009 - B 3 KS 4/08 R, BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr 5, RdNr 12). Bemessungsgrundlage der hiernach erstmals oder in geänderter Höhe festzusetzenden KSA sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ua ein nach § 24 Abs 2 KSVG zur Abgabe verpflichtetes Unternehmen - wie hier die Klägerin - im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres "an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind"(§ 25 Abs 1 Satz 1 KSVG). Daran fehlt es hier, weil Zahlungen an eine KG nicht als Entgelte für selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG anzusehen sind; dies haben die Vorinstanzen entgegen der Auffassung der Beklagten zutreffend entschieden.
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3. Abgabenrelevante Honorare iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG sind alle Entgelte, die an versicherungspflichtige Künstler/Publizisten iS von § 1 KSVG gezahlt werden. Darunter fallen selbstständige Künstler und Publizisten, die eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben, soweit sie im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen - es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder sie ist geringfügig iS des § 8 SGB IV. In die Bemessungsgrundlage der KSA sind darüber hinaus aber auch solche Zahlungen einzubeziehen, die an Künstler und Publizisten iS des § 2 KSVG geleistet werden, selbst wenn diese nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind.
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Die grundsätzliche Anknüpfung der Abgabepflicht an den Versichertenstatus ist verfassungsrechtlich geboten. Belastungen mit Sozialversicherungsbeiträgen erfordern von Verfassungs wegen eine besondere Legitimation und setzen deshalb regelmäßig spezifische Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten voraus (vgl BVerfGE 75, 108, 158 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 12; s auch BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 10 S 50). Maßgeblich dafür ist in der KSV die besondere Verantwortungsbeziehung zwischen den selbstständigen Künstlern und Publizisten einerseits und den Unternehmern andererseits, die ständig Werke solcher Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen und daraus Einnahmen erzielen. Darin hat der Gesetzgeber ein Verhältnis ähnlich wie das zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gesehen und dem die innere Begründung für die Beteiligung der Kunstvermarkter und -verwerter an der sozialen Absicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten entnommen.
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Diesen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme KSV-versicherter Künstler und Publizisten hat der Gesetzgeber auch nicht dadurch aufgelöst, dass die KSA grundsätzlich auch dann anfällt, wenn die Künstler/Publizisten selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind. Damit ist zwar der Kreis der abgabepflichtigen Zahlungen erweitert worden; dies bedeutet jedoch nicht, dass die abgabepflichtigen Kunstvermarkter oder -verwerter deshalb für schlechthin jede künstlerische oder publizistische Leistung Abgaben zu entrichten hätten. Das wäre verfassungsrechtlich auch schwerlich zu rechtfertigen. Legitimiert ist die Ausdehnung der KSA-Pflicht auf Geschäfte mit Personen, die selbst von der Versicherung nicht begünstigt werden, nach der gesetzlichen Konzeption allein deshalb, weil zum einen das Erhebungsverfahren vereinfacht wird und zum anderen Wettbewerbsnachteile für versicherungspflichtige Künstler und Publizisten verhindert werden, weil deren - oft gleichartige - Leistungen ansonsten wegen des Einbezugs in die KSA teurer würden (vgl BT-Drucks 9/26 S 17). Der Senat hat deshalb schon wiederholt betont, die Abgabepflicht setze unverändert voraus, dass ein Entgelt an Künstler/Publizisten iS des KSVG geleistet sein muss. Diese Eigenschaft kommt aber nur solchen Personen zu, die ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann (vgl Urteil des Senats vom 28.8.1997 - SozR 3-5425 § 25 Nr 10 und BSGE 99, 297 = SozR 4-5425 § 2 Nr 13, RdNr 12).
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Die vorstehenden Grundsätze gelten allerdings nur für natürliche, nicht für juristische Personen. Handelt es sich nämlich um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die ggf selbst als abgabepflichtiges Unternehmen zur KSA heranzuziehen ist, dann fehlt es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme eines KSV-versicherten Künstlers oder Publizisten (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 16 mwN).
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4. Diese Maßstäbe gelten auch, wenn mehrere Künstler oder Publizisten gemeinsam eine künstlerische oder publizistische Leistung erbringen. Deshalb kann auch eine Mehrheit von Künstlern und Publizisten als selbstständig in dem dargelegten Sinne anzusehen sein, wenn diese sich zur gemeinschaftlichen Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke verpflichten und dazu zusammenwirken. Das hat der Senat zunächst angenommen für die Beauftragung von Musikern durch Einrichtungen oder Konzertveranstalter, die gelegentlich oder regelmäßig Konzerte mit Ensembles oder Gruppen selbstständiger Musiker organisieren. Danach ist es für die Heranziehung zur KSA unbeachtlich, ob der Veranstalter mit den Musikern jeweils zweiseitige Verträge geschlossen hat oder ob die Auftrittsensembles als GbR organisiert waren (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 11 S 64; zuvor im Ergebnis ebenso bereits BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10). Später hat der Senat diese Rechtsprechung auch auf Gruppen anderer selbstständiger Künstler und Publizisten erstreckt, die in der Rechtsform einer GbR künstlerische oder publizistische Leistungen erbringen. Zwar kann die GbR nach der neueren Rechtsprechung des BGH Rechtsfähigkeit besitzen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; sie ist jedoch nach wie vor keine juristische Person (vgl BGHZ 146, 341; BGH NJW 2002, 368; Sprau in: Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 705 RdNr 24 mwN). Deshalb wird auch durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Einzel-Selbstständigkeit "als Künstler" in der Regel nicht berührt, wenn es um die gemeinschaftliche Erstellung eines oder mehrerer Werke geht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht iS von § 705 BGB gemeinschaftlich geschieht oder eine Aufgabendelegation außerhalb der GbR vorgenommen wird(vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 8 und BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 14 jeweils mwN).
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5. Diese für die Gesellschafter einer GbR im Regelfall zutreffende Wertung gilt für die Gesellschafter einer KG nicht in gleicher Weise. Anders als bei der GbR kann bei einer KG nicht regelmäßig angenommen werden, dass an der Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werks alle Gesellschafter gemeinschaftlich als selbstständige Künstler oder Publizisten mitwirken.
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Ob die Gesellschafter einer KG als selbstständige Künstler oder Publizisten anzusehen sind oder nicht, bedarf im Verhältnis zu einem außen stehenden Kunstvermarkter oder -verwerter einer typisierenden Betrachtung und hängt nicht von den Umständen des Einzelfalls ab. Zwar sind sowohl bei der GbR als auch bei der KG die Vorschriften insbesondere über die Geschäftsführung dispositives Recht, so dass es gesellschaftsrechtlich zulässig ist, im Gesellschaftsvertrag der KG auch oder ausschließlich einen Kommanditisten mit der Geschäftsführung zu betrauen (Windbichler, Gesellschaftsrecht, 22. Aufl 2009, S 172; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl 2010, § 164 RdNr 6 f); umgekehrt ist es bei einer GbR ebenfalls zulässig, einen Teil der Gesellschafter von der Geschäftsführungsbefugnis auszuschließen (Sprau in: Palandt, aaO, § 705, RdNr 31). Derartige gesellschaftsinterne vertragliche Abreden müssen bei der Feststellung der KSA-Pflicht grundsätzlich außer Betracht bleiben, denn für die Eindeutigkeit des Abgabetatbestandes bedarf es leicht feststellbarer Kriterien (vgl BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 18). Dies gilt insbesondere für die Festlegung der Kriterien, an Hand derer eine bestimmte Zahlung als abgaberelevant einzustufen ist. Deshalb ist allein auf die gewählte Gesellschaftsform abzustellen und nicht auf die interne Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, denn diese werden einem abgabepflichtigen Kunstverwerter regelmäßig nicht bzw bei entsprechender Eintragung in das Handelsregister nur in Grundzügen bekannt sein. Die Höhe der KSA hat sich an den für den Kunstvermarkter erkennbaren Verhältnissen zu orientieren, denn der Abgabepflichtige muss in der Lage sein, die auf ihn entfallende Belastung vorauszuberechnen (BSGE 74, 117, 120 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4 S 16).
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Deshalb kann nicht angenommen werden, dass jeder Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG schon kraft seiner Gesellschafterstellung typischerweise ähnlich dem GbR-Gesellschafter als selbstständiger Künstler/Publizist iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG an der Herstellung eines gemeinschaftlichen künstlerischen oder publizistischen Werkes beteiligt ist. Zu beachten ist weiterhin, dass der KG im Vergleich zur GbR eine gesteigerte rechtliche Verselbstständigung im Verhältnis zu den sie tragenden Gesellschaftern zukommt, weil sie in das Handelsregister einzutragen ist (§ 162 iVm § 106 Handelsgesetzbuch
) . Auch kann sie unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 161 Abs 2 iVm § 124 HGB). Dem gegenüber sind die Ein- und Mitwirkungsmöglichkeiten von GbR-Gesellschaftern auf die Geschäftsführung in der GbR nach dem gesetzlichen Leitbild stärker ausgeprägt als bei der KG. So geschieht die Zweckverfolgung innerhalb einer GbR nach §§ 705 ff BGB grundsätzlich gemeinschaftlich, obliegt die Geschäftsführung der GbR nach § 709 BGB grundsätzlich allen Gesellschaftern und sind nach § 722 BGB grundsätzlich alle Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Bei der KG stehen indes typischerweise mindestens ein geschäftsführender und unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) und mindestens ein nur Kapital gebender Gesellschafter (Kommanditist) nebeneinander (vgl Baumbach/Hopt, aaO, § 161 RdNr 9); letzterer ist grundsätzlich gemäß §§ 161, 164 HGB nicht geschäftsführungsbefugt, gemäß § 167 Abs 2, 3 HGB am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nur beschränkt beteiligt und nach außen gemäß § 171 HGB ebenfalls nur beschränkt und allenfalls bis zur Höhe seiner Einlage haftbar. Dies unterscheidet den gesetzlichen Normaltyp einer KG deutlich von der GbR, die sich typischerweise durch die Gemeinschaftlichkeit der Zweckverfolgung gleichberechtigter Gesellschafter auszeichnet und der eine nach außen erkennbare rechtliche Struktur vollständig fehlt. Dies schließt es aus, die Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG als selbstständige Künstler oder Publizisten iS des KSVG anzusehen (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1996 - L 4 KR 2274/94 - nicht veröffentlicht; Berndt, Künstlersozialversicherungsrecht, 2008, S 123; anders dagegen: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9.12.2004 - L 5 ER 95/04 KR - juris; von der Decken/Mittelmann, AnwBl 3/2008, S 191, 193; Hansen, Die Beiträge 11/2007, S 641, 645).
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6. Im Ergebnis bedeutet dies jedoch nicht, dass die von der Klägerin erbrachten Zahlungen grundsätzlich von jeglicher sozialversicherungsrechtlicher Abgabe befreit sind. Denkbar ist vielmehr, dass die Abgabepflicht auf einen anderen Verwerter - die P KG - verlagert sein kann, soweit sie sich selbst selbstständiger Künstler zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient hat, und damit auch auf eine andere KSA-Bemessungsgrundlage abzustellen ist. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, bewirkt die Zwischenschaltung eines selbstständigen Kunstverwerters zwischen Künstlern oder Publizisten und der letzten Vermarktungs- oder Verwertungsstufe nicht den Wegfall der KSA-Pflicht, sondern eine Verlagerung der Abgabepflicht auf diesen Zwischenverwerter (vgl etwa BSGE 82, 107, 109 f = SozR 3-5425 § 25 Nr 12 S 62 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 13 S 68 f; BSGE 88, 1, 5 = SozR 3-5425 § 1 Nr 6 S 32). Der Rechtsprechung des Senats ist nicht zu entnehmen, dass Kunstvermarkter oder -verwerter nur natürliche oder juristische Personen sein können. Ebenso wie von natürlichen Einzelpersonen kann ein nach § 24 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen vielmehr auch von Personengesellschaften betrieben werden(so etwa die Fallgestaltung bei BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 20 oder BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5). Der KSA-Pflicht unterlägen dann alle Zahlungen, die die P KG ihrerseits an selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG bewirkt hat. Dies könnten zunächst Zahlungen an ihre Gesellschafter sein, wenn sie - auch soweit sie in einem Anstellungsverhältnis zur KG stehen - einen maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft haben und deshalb als Selbstständige anzusehen sind (vgl BSGE 82, 107, 108 f = SozR 3-5425 § 25 Nr 12 S 61 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 13 S 68 ff) und zudem künstlerische oder publizistische Leistungen iS von § 2 KSVG erbracht haben. Auch Zahlungen an außerhalb der Gesellschaft stehende Künstler oder Publizisten rechnen hierzu, soweit sie ihre Leistungen in selbstständiger Tätigkeit erbracht haben. Anders läge es hingegen, wenn und soweit sich die P KG bei der Bearbeitung der Werbeaufträge (auch) angestellter Mitarbeiter bedient hat. Deren Gehälter bleiben bei der KSA-Bemessung unberücksichtigt, unterfallen jedoch den üblichen sozialversicherungsrechtlichen Regeln. Deshalb könnte die KSA im vorliegenden Fall erheblich niedriger ausfallen als bislang festgesetzt, wenn ein größerer Teil des nicht unbeträchtlichen Werbebudgets von nahezu 6 Mio Euro für fünf Jahre mit angestellten Mitarbeitern und nicht - wie die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid zu Grunde gelegt hat - von selbstständigen Künstlern und Publizisten abgearbeitet worden ist. Das allerdings wäre auch systemgerecht, weil für angestellte Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind und kein Grund dafür besteht, rechtlich verselbstständigte Unternehmen zweifach zu belasten - nämlich mit der vollen KSA und zusätzlich auch noch mit Beiträgen zur Sozialversicherung.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 1 GKG.
(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.
(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind
- 1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden, - 2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter
- 1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder - 2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Januar 2011 und des Sozialgerichts Halle vom 7. Mai 2007 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
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Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
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Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin als Modedesignerin in der Künstlersozialver-sicherung (KSV).
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Die 1973 geborene Klägerin hat ein Studium an der Hochschule für Kunst und Design Burg Giebichenstein in Halle/Saale absolviert und ist seit 1998 diplomierte Modedesignerin. Nach einem einjährigen Lehrauftrag am Berufsbildenden Institut Halle im Bereich Design-, Kunst- und Kostümgeschichte zeigte sie dem Finanzamt zum 12.4.1999 den Beginn einer freiberuflichen Tätigkeit ("Modedesign und Koordination der Fertigung und Marketing, Grafikdesign, Kostümdesign") an. Unter der Firma "S. Modedesign" eröffnete sie in Halle ein Modeatelier, in dem sie hochwertige, nach Maß gefertigte Kleidungsstücke (vor allem Braut-, Abend- und Tanzkleider sowie Umstandsmode) und Modeaccessoires anbietet. Die Klägerin selbst berät die Kundinnen, fertigt die Entwürfe an, leitet die Anproben und verkauft schließlich die fertigen Kleidungsstücke (Unikate), während die zur Umsetzung ihrer Entwürfe notwendigen Näharbeiten entweder von einer angestellten Schneiderin oder von einer externen Maßschneiderei ausgeführt werden. Anlaufschwierigkeiten führten aber dazu, dass sie von Dezember 2002 bis November 2003 auf Sozialhilfe angewiesen war; in dieser Zeit absolvierte sie zwei sechswöchige Kostümpraktika bei Filmproduktionsunternehmen. Im Dezember 2003 nahm die Klägerin die selbstständige Tätigkeit als Betreiberin ihres Modeateliers wieder auf, für das sie nunmehr auch im Internet wirbt (www.schildbach-modedesign.de). Sie konzentriert sich dabei unverändert auf Beratung, Design und Verkauf, während sie die Schneiderarbeiten anderweitig ausführen lässt.
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Zum 15.12.2003 beantragte die Klägerin bei der beklagten Künstlersozialkasse (KSK) die Feststellung ihrer Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), weil sie als Modedesignerin selbstständig künstlerisch tätig sei und im Jahr 2004 voraussichtlich ein Arbeitseinkommen von 4200 Euro erzielen werde. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Tätigkeit der Klägerin ungeachtet der gestalterischen Elemente mit eigenschöpferischem Charakter in erster Linie von handwerklichen Aspekten geprägt werde. Es erfolge keine Vermarktung der eigenen Entwürfe über Modeunternehmen, wie es für das reine Modedesign typisch sei, sondern eine Kleiderherstellung in Einzelanfertigung nach auf Kundenwünschen beruhenden Entwürfen, wie sie auch in der handwerklichen Maßschneiderei angeboten werde (Bescheid der Beklagten vom 10.3.2004, Widerspruchsbescheid vom 9.6.2004).
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Neben dem Modeatelier in Halle, mit dem sie seit 1.12.2005 als Betreiberin des zulassungsfreien Handwerks "Damen- und Herrenschneider" in der Gewerberolle der Handwerkskammer Halle eingetragen ist (Bescheinigung vom 13.5.2009, Registriernummer 2), betreibt die Klägerin über eine mit einem Geschäftspartner gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (D. & S. GbR) seit dem 1.1.2007 ein weiteres Modeatelier in Berlin. Zweck des Unternehmens ist nach der Gewerbe-Anmeldung vom 14.12.2006 der "Verkauf von Braut- und Festmoden, festlicher Kindermode und Accessoires". Der Gesellschaftszweck ist nach dem GbR-Vertrag vom 21.1.2007 der "gemeinsame Betrieb eines Ladenlokals für Braut- und Festmoden". Beide Gesellschafter sind verpflichtet, durch persönliche Leistungen zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks beizutragen, wobei der Geschäftspartner der Klägerin zusätzlich ein Darlehen über 30 000 Euro zur Verfügung gestellt hat. Die Gesellschafter sind jeweils allein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet, wobei allerdings für alle wesentlichen Geschäfte die Zustimmung beider Gesellschafter erforderlich ist, die zu gleichen Teilen an den stillen Reserven der GbR und ab 1.1.2010 gemeinsam am Gewinn und Verlust beteiligt sind. Bis zum 31.12.2009 standen dem Geschäftspartner der Klägerin 100 % des GbR-Ergebnisses zu, während die Klägerin lediglich eine Tätigkeitsvergütung von monatlich 1000 Euro erhielt.
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Bis 2005 erzielte die Klägerin aus ihrer selbstständigen Tätigkeit nur steuerlich negative Einkünfte. Im Jahr 2006 erwirtschaftete sie einen Überschuss, der über der Geringfügigkeitsgrenze von 3900 Euro (§ 3 Abs 1 KSVG)lag. In den Jahren 2007 bis 2009 verfügte sie unter Einschluss ihrer Tätigkeitsvergütungen aus der GbR über Einnahmen, die insgesamt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze lagen; der Betrieb in Halle warf dabei allerdings nur steuerliche Verluste ab.
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Die Klägerin gibt an, sie biete mittlerweile nicht nur exklusive Mode auf Einzelbestellung an, sondern lasse aus ihren Entwürfen auch Kleider herstellen, die dann in den Ateliers "von der Stange" gekauft werden könnten. Dabei diene das Atelier in Halle als "Designstudio, Werkstatt und Ladengeschäft", während das Atelier in Berlin nur als "Verkaufs- bzw Schauraum sowie für gelegentliche Anproben" genutzt werde. In der GbR erledige ihr Geschäftspartner die Buchhaltung, während sie für die Beratung der Kundschaft, das Design und den Verkauf zuständig sei. Sie habe niemals mehr als eine Arbeitnehmerin mit einem Gehalt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV beschäftigt, sondern nur eine Näherin in der Zeit vom 1.4.2007 bis zum 31.7.2008 und eine Verkäuferin in der Zeit vom 1.12.2008 bis zum 31.10.2010.
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Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 1 KSVG ab 15.12.2003 festgestellt (Urteil vom 7.5.2007). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen, soweit es um die Zeiträume vom 15.12.2003 bis zum 31.12.2005 sowie ab 1.1.2007 geht, und die Berufung zurückgewiesen, soweit das Jahr 2006 betroffen ist (Urteil vom 27.1.2011): Die Klägerin sei schwerpunktmäßig als Modedesignerin tätig und damit bildende Künstlerin iS des § 2 KSVG. Allerdings sei sie nach § 3 Abs 1 S 1 KSVG bis auf das Jahr 2006 versicherungsfrei, weil ihr Arbeitseinkommen aus der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit(§ 15 SGB IV) in den Jahren 2003 bis 2005 und ab 2007 jeweils unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 3900 Euro gelegen habe. Dabei sei die ab 2007 gezahlte Tätigkeitsvergütung aus der Beteiligung an der GbR nicht zu berücksichtigen, weil nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin zur Erreichung des Gesellschaftszwecks - "Betrieb eines Ladenlokals für Braut- und Festmoden" in Berlin - eine künstlerische Tätigkeit schulde. Da die Tätigkeit als Modedesignerin am 12.4.1999 aufgenommen worden sei, habe die Geringfügigkeitsgrenze nur bis zum 12.4.2002 unterschritten werden dürfen ("Berufsanfänger-Privileg" gemäß § 3 Abs 2 S 1 KSVG). Ein Verlängerungstatbestand nach § 3 Abs 2 S 2 KSVG sei nicht erfüllt.
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Gegen das LSG-Urteil haben beide Beteiligten Revision eingelegt. Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 10.3.2011 (B 3 KS 4/10 R - SozR 4-5425 § 2 Nr 19) zähle das Modedesign nur dann zur bildenden Kunst iS des § 2 KSVG, wenn die Entwürfe zumindest überwiegend durch die Vergabe von Lizenzen verwertet werden. Wer hingegen Modeartikel nach eigenen Entwürfen selbst fertige oder - wie die Klägerin - im eigenen Namen fertigen lasse und sie anschließend verkaufe, sei als Modeproduzent und nicht als Modedesigner einzustufen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin in künstlerischen Fachkreisen als Künstlerin angesehen werde. Da es bereits an der Künstlereigenschaft der Klägerin fehle, komme es auf die streitige Frage der Versicherungsfreiheit wegen Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze in den Jahren ab 2007 nicht an. Abgesehen davon teile sie aber die Auffassung des LSG, dass die Zahlungen aus der GbR kein Entgelt für eine speziell künstlerische Tätigkeit der Klägerin darstellten.
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Die Beklagte beantragt,
1)
die Urteile des LSG Sachsen-Anhalt vom 27.1.2011 und des SG Halle vom 7.5.2007 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen;
2)
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
1)
das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 27.1.2011 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Halle vom 7.5.2007 insgesamt zurückzuweisen;
2)
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
- 11
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Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts (§ 2 KSVG) sowie Verstöße gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Sie nehme an Modemessen, Ausstellungen und Modedesign-Wettbewerben teil und sei dadurch in Fachkreisen des Modedesigns anerkannt, sodass sie als bildende Künstlerin iS des § 2 KSVG einzustufen sei. Für die Zeit ab 2007 komme hinzu, dass die Zahlungen der GbR mit den designtypischen Einkünften aus "Lizenzen für die Überlassung von Entwürfen" gleichzustellen seien. Das LSG habe den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2010 nachgereichten GbR-Vertrag vom 21.1.2007 hinsichtlich der Tätigkeitsvergütung (§ 6 Abs 1) in einer den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Weise ausgelegt, ohne ihr die Möglichkeit zu geben, die eigene Sicht darzustellen. Außerdem habe das LSG die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als Modedesignerin auf den 12.4.1999 datiert, ohne zuvor darauf hinzuweisen, dass es von der Auffassung des SG abzuweichen gedenke, das insoweit vom 15.12.2003 ausgegangen sei.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.6.2004 ist rechtmäßig. Zu Unrecht hat das LSG entschieden, dass die Klägerin im Jahre 2006 als Modedesignerin der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterlag. Weder entspricht ihre Tätigkeit der einer Designerin im Sinne des KSVG noch hat sich die Klägerin aus dem angestammten Bereich des (Kunst-)Handwerks gelöst und ist als in Kunstkreisen anerkannte Künstlerin anzusehen. Deshalb musste ihre auf die Wiederherstellung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils gerichtete Revision zurückgewiesen werden.
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1. Vorab sieht der Senat Veranlassung, auf die sehr lange Verfahrensdauer in erster und zweiter Instanz hinzuweisen: Die Klageschrift ist am 5.7.2004 beim SG Halle eingegangen. Das SG hat am 7.5.2007 entschieden, also knapp drei Jahre nach Rechtshängigkeit. Über die Berufung der Beklagten hat das LSG am 27.1.2011 entschieden, also nach weiteren 3½ Jahren und insgesamt 6½ Jahren nach Rechtshängigkeit. Eine solche Verfahrensdauer ist auch unter Berücksichtigung der zweimaligen Erörterung des Sach- und Streitstands vor dem SG am 2.3.2006 und dem LSG am 16.2.2010 deutlich zu lang, ohne dass indes eine schuldhafte Verfahrensverzögerung durch einzelne Richter erkennbar ist. Der Streit über eine Versicherungspflicht nach dem KSVG berührt die berufliche Existenz und hat für den Betroffenen deshalb eine besondere Bedeutung. In Anlehnung an den Rechtsgedanken aus Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention gehört es auch im öffentlichen Recht zum fairen Verfahren, eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist zu treffen und tatsächliche oder rechtliche Hindernisse zügig auszuräumen, die einer solchen Entscheidung entgegenstehen. Dem Senat ist durchaus bewusst, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit schon seit mehreren Jahren stark überlastet sind und sich Bergen von Klagen und Eilanträgen gegenüber sehen; dies gilt auch für das SG Halle und das LSG Sachsen-Anhalt (vgl die statistische Übersicht für die Jahre 2009 bis 2011 im Justizministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 2012, 58-59). Der hohe Bestand an Streitsachen pro Richter führt dazu, dass zeitnaher Rechtsschutz nicht mehr überall in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Die Justizverwaltungen der Länder - hier konkret in Sachsen-Anhalt - sind deshalb aufgerufen, diesem Missstand durch Einrichtung weiterer Richterplanstellen zu begegnen. Die in der Vergangenheit bereits erfolgte Bereitstellung neuer Richterplanstellen ist zwar anerkennenswert, reicht aber bei Weitem noch nicht aus.
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2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Feststellungsanspruchs ist § 1 iVm § 2 S 1 KSVG. Dabei ist hier § 1 KSVG für die Zeit vom 15.12.2003 bis zum 31.12.2004 in der Fassung von Art 12 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26.5.1994 (BGBl I 1014) und für die Folgezeit ab 1.1.2005 in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 (BGBl I 3242) anzuwenden, wobei sich beide Fassungen lediglich durch die Ersetzung des Begriffs "Rentenversicherung der Angestellten" durch den Begriff "allgemeine Rentenversicherung" unterscheiden. § 2 KSVG ist einheitlich in der Fassung des 2. KSVG-Änderungsgesetzes vom 13.6.2001 (BGBl I 1027) anzuwenden. Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben(Nr 1) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig iS des § 8 SGB IV(Nr 2). Nach § 2 S 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Im vorliegenden Fall kommt ersichtlich nur das "Schaffen von bildender Kunst" iS des § 2 S 1 KSVG in Betracht. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind hier aber nicht erfüllt.
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3. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten", auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172 S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 33 - jeweils mwN; zum Kunstbegriff des Art 5 GG vgl BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26 S 18 und BT-Drucks 8/3172 S 19 ff). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (BSGE 83, 160, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 37 f; BSGE 83, 246, 250 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5 S 23; vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 2 RdNr 3 und 9; Schriever "Der Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht" in: von Wulffen/Krasney
, Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 709, 714 f) . Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird.
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4. Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht der einer Designerin im Sinne des KSVG. Soweit der Entwurf von Modeartikeln sowie von Gebrauchs- und Industrieprodukten betroffen ist, gilt als Designer/-in nur diejenige Person, die ihre Entwürfe ganz oder zumindest überwiegend durch die Vergabe von Lizenzen verwertet. Wer hingegen solche Güter nach eigenen Entwürfen selbst fertigt oder im eigenen Namen fertigen lässt und sie anschließend entweder selbst an die Endverbraucher veräußert oder an Handelsunternehmen oder sonstige Dritte, im Fall von Modeartikeln also zB an Modekaufhäuser oder Boutiquen verkauft, ist nach der Wertung des KSVG als Hersteller bzw als Produzent und nicht als Designer anzusehen. Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 10.3.2011 (B 3 KS 4/10 R - SozR 4-5425 § 2 Nr 19) unter Bezugnahme auf den Künstlerbericht der Bundesregierung (BT-Drucks 7/3071 S 7) und die - zwischenzeitlich wieder aufgehobene - "Verordnung zur Durchführung des KSVG" (KSVGDV) vom 23.5.1984 (BGBl I 709) entschieden. Hieran wird festgehalten.
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a) Künstlerstatus im Sinne des KSVG hat im Bereich des Entwurfs von modischer Kleidung (sowie von Modeaccessoires) nur der Designer, der seine Tätigkeit auf das Entwerfen beschränkt und mit der Herstellung und dem Absatz (Vermarktung) der entworfenen Güter nicht befasst ist. Denn als Künstler anzusehen iS von § 2 S 1 KSVG ist ein Designer ausschließlich um seiner gestaltenden Tätigkeiten wegen. Design ist die formgerechte und funktionale Gestaltung von Gegenständen aller Art unter künstlerisch-ästhetischen Gesichtspunkten. Dabei wird unter dem Begriff Produkt- oder Industriedesign eine den Erfordernissen der (handwerklichen, gewerblichen oder industriellen) Herstellung angepasste Gestaltung von Gebrauchsgegenständen aller Art verstanden (Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl 1996, Bd 10, Stichwort "Industriedesign"). Demgemäß hat der Senat als charakteristisches Merkmal des Industriedesigns den Entwurf der äußeren Gestalt von Gegenständen (einschließlich der Farbgebung) nach ästhetischen, den vorgesehenen Verwendungszweck und die Funktion uneingeschränkt wahrenden Gesichtspunkten (Gestaltung der "schönen Form") angesehen und dies als eine eigenschöpferisch gestaltende, der "bildenden Kunst" iS des § 2 KSVG zuzurechnende Tätigkeit gewertet(vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 S 46 - Industriedesignerfür Tür- und Fensterbeschläge; vgl auch BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 21 - Tätowierer und Tattoo-Designer; ferner auch BSGE 82, 164, 167 f = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 30 - Feintäschner und BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 5 RdNr 15 - Web-Designer). Diese Umschreibung der Begriffe Produkt- und Industriedesign gilt in entsprechender Weise auch für das Modedesign, das lediglich eine spezielle Ausformung des Produktdesigns darstellt.
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b) Grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit ist dagegen das Herstellen oder die Produktion von Gebrauchsgütern, auch wenn dies im Einzelfall auf extra angefertigten Entwürfen beruht. Dies gilt sowohl für die handwerksmäßige Fertigung als auch für gewerblich oder industriell hergestellte Produkte, bei denen am Anfang ein Entwurf steht, der sodann in der Fertigung Gestalt annimmt und an dessen Ende die - möglichst gewinnbringende - Vermarktung folgt. Versicherungsschutz iS des § 2 S 1 KSVG genießt nicht der Produzent, sondern nur der mit dem Entwurf betraute Designer, weil dessen Werk nach den für die Aufstellung des Künstlerberichts maßgebenden Kriterien einem der drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit zuzurechnen ist. Bei Designern, die sich auf das Entwerfen der Produktvorlagen beschränken und ihre Einkünfte ausschließlich oder zumindest weit überwiegend aus Lizenzen für die Überlassung der Entwürfe beziehen, ist das verwertete Arbeitsergebnis - der Produktentwurf - ohne Weiteres der bildenden Kunst iS von § 2 KSVG zuzurechnen. Im Gegensatz dazu stehen Berufsbilder bzw Tätigkeitsbereiche, in denen jemand einen Gebrauchsgegenstand nach eigenen Entwürfen selbst anfertigt bzw auf eigene Rechnung anfertigen lässt und anschließend sogar die Vermarktung vornimmt, also seine Einkünfte nicht allein an der Überlassung eines Entwurfs zur Verwertung durch Dritte erzielt, sondern vielmehr aus der Produktion und/oder der anschließenden Veräußerung der Gegenstände. Dann mag der Verwertungserfolg zwar auch von der Qualität des eigenen Entwurfs abhängen, aber das vorbereitende Design ist nur ein Teilbereich des komplexen Tätigkeitsbildes. In der Gesamtschau prägend ist in solchen Fällen eine Einheit aus Entwurf, Produktion und Vermarktung, wobei dies gleichermaßen für in kleiner und in großer Serie produzierte Gegenstände gilt. Ebenso wie beim Kunsthandwerker steht auch bei der Herstellung/Vermarktung selbst entworfener Produkte die Verwertung der Produktpalette im Vordergrund, sodass wegen einer etwaigen Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht mehr allein an die eigenschöpferische Leistung beim Entwurf angeknüpft werden kann (BSGE 80, 136, 138 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 - Cembalobauer; BSGE 82, 164, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 - Feintäschner; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11 - Gemäldefotografie für Diaarchiv; BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 18 - Tätowierer; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 19 RdNr 14 - Modedesignerin).
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c) Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) beschränkt sich die Klägerin nicht auf das Entwerfen hochwertiger Braut- und Festmoden, sondern sie lässt die Kleidungsstücke nach den Entwürfen auch selbst herstellen und verkauft sie an die Endverbraucher, die ihre Ateliers aufsuchen. Dabei ist es unerheblich, dass sie die Näharbeiten mangels hinreichender eigener Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst ausführt, sondern entweder durch eine angestellte Näherin oder durch eine externe Maßschneiderei erledigen lässt. Die Herstellung der Kleidungsstücke erfolgt unter der ständigen Kontrolle und auf Rechnung der Klägerin und steht deshalb der selbst durchgeführten Herstellung der Kleidungsstücke gleich (BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 19 RdNr 15 - Modedesignerin). Über das Design hinaus berät die Klägerin die Kundschaft, führt die Anproben durch, überwacht die Umsetzung ihrer Entwürfe im Herstellungsprozess und verkauft die Kleidungsstücke sowie die Accessoires in ihren Ateliers. Darüber hinaus bietet sie selbst entworfene Kleidung als fertige Teile in den Ateliers zum Kauf "von der Stange" an. Die Klägerin erzielt ihre Einnahmen also nicht über die Vergabe von Lizenzen zur Verwertung ihrer Entwürfe, sondern über die Herstellung und den Verkauf der nach ihren Entwürfen gefertigten Kleidung. Dabei geht es im Fall der Einzelanfertigung nach Bestellung um Werklohnansprüche aus Werkverträgen (§ 631 BGB) und im Fall des Verkaufs auf Vorrat produzierter Stücke um Kaufpreisansprüche aus Kaufverträgen (§ 433 BGB). Dieses breit angelegte Geschäftsmodell schließt es aus, die Klägerin als Modedesignerin iS des § 2 KSVG qualifizieren zu können. Vielmehr bewegt sie sich im hergebrachten handwerklichen Berufsfeld eines Schneiderbetriebs, der sich auf hochwertige Kleidung und auf die Maßschneiderei spezialisiert hat. Dies belegt im Übrigen auch die Eintragung des Modeateliers in Halle in der Gewerberolle als Betrieb des Damen- und Herrenschneiderhandwerks.
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5. Die Klägerin ist auch nicht durch die hälftige Beteiligung an der mit Gesellschaftsvertrag vom 21.1.2007 errichteten D. & S. GbR und der Eröffnung des zweiten Modeateliers in Berlin zum 1.1.2007 zur bildenden Künstlerin iS des § 2 KSVG geworden.
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a) Gegen die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit als Modedesignerin spricht allerdings nicht, dass die Klägerin ihre Tätigkeit für das Berliner Atelier im Rahmen einer GbR entfaltet. Die GbR kann zwar auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH, der sich der erkennende Senat schon seit geraumer Zeit angeschlossen hat, Rechtsfähigkeit besitzen, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Sie ist jedoch nach wie vor keine juristische Person (BGHZ 142, 315; 146, 341; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 14; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 7; vgl auch Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl 2012, § 705 RdNr 24 mwN). Deshalb wird auch durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Selbstständigkeit "als Künstler" in der Regel nicht berührt, wenn sie zur Erstellung eines oder mehrerer Werke zusammenarbeiten und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht iS von § 705 BGB gemeinschaftlich geschieht. So liegt es hier: Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 21.1.2007 wird die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft von beiden Gesellschaftern jeweils allein wahrgenommen, wobei jedoch für alle wesentlichen Geschäfte (Abschluss von Mietverträgen, Personalentscheidungen, Ausstellen von Wechseln, Haftungsübernahme für Dritte, Kreditaufnahme, Grundstücksgeschäfte, Eingehung von Verpflichtungen jeglicher Art über 1000 Euro) Einstimmigkeit erforderlich ist. Diese Regelung liegt im Rahmen der durch die §§ 709 und 710 BGB geschaffenen Dispositionsmöglichkeiten. Beide Gesellschafter sind seit dem 1.1.2010 zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der GbR beteiligt (§ 722 Abs 1 BGB). In der Zeit bis zum 31.12.2009 hatte der Mitgesellschafter D zwar allein Anspruch auf die Gewinne und dafür auch die Verluste allein zu tragen; im Gegenzug für den Ausschluss vom Gewinnanspruch für diese drei Jahre (zur Zulässigkeit dieses Ausschlusses vgl BGH WM 1967, 346; Palandt/Sprau, aaO, § 722 RdNr 1) stand der Klägerin jedoch eine monatliche Tätigkeitsvergütung von 1000 Euro zu, die als vertragliches gewinnunabhängiges Entnahmerecht einzustufen ist und von der Rechtsprechung des BGH als mit der Regelung des § 721 BGB (Gewinn- und Verlustverteilung in einer GbR) vereinbar erachtet wird(BGH NJW-RR 1994, 996; Palandt/Sprau, aaO, § 721 RdNr 4). Das von den Gesellschaftern empfangene Geld wird in der GbR lediglich gesamthänderisch gebunden, ohne dass dadurch die Selbstständigkeit der einzelnen Gesellschafter "als Künstler" tangiert wird (so auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 25 RdNr 26). Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits zu § 25 KSVG entschieden, dass die Zahlung eines Entgelts an eine GbR als Zahlung des Entgeltes an den einzelnen Künstler zu werten ist, selbst wenn die künstlerische Leistung gemeinsam in Form einer GbR erbracht wird(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 11; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 8; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 14).
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b) Die Klägerin könnte nach diesen Grundsätzen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der GbR bildende Künstlerin iS von § 2 KSVG sein, wenn sich ihre Tätigkeit für die GbR auf das reine Modedesign, also das Entwerfen der Braut- und Festmode, beschränken würde und die GbR durch die Vergabe von Lizenzen zur Produktion dieser Mode die Entwürfe der Klägerin vermarkten würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
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Zweck der Gesellschaft ist der "gemeinsame Betrieb eines Ladenlokals für Braut- und Festmoden in Berlin" und nicht die Lizensierung Dritter zur Verwertung von Entwürfen für diese Mode. Die GbR erzielt ihre Einnahmen demgemäß aus der Herstellung der Kleidungsstücke nach den Entwürfen der Klägerin auf Einzelbestellung (Werkverträge) bzw dem Verkauf der im Voraus produzierten Ware im Laden "von der Stange" (Kaufverträge). Die den Gesellschaftern vertraglich auferlegte Pflicht, durch persönliche Leistungen zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks beizutragen, erfüllt der Mitgesellschafter durch die Erledigung der Buchhaltung und die Gewährung des Kredits über 30 000 Euro, während die Klägerin selbst - wie in ihrem Atelier in Halle - die Kundschaft berät, die Entwürfe fertigt, die Anproben durchführt und die Kleidung verkauft. Die Näharbeiten werden für die GbR und auf deren Rechnung durch die von der Klägerin angestellte Näherin oder extern durch eine Maßschneiderei durchgeführt. Damit ist das von der Klägerin für ihr Atelier in Halle produzierte Geschäftsmodell ohne Einschränkung auf das Atelier in Berlin übertragen worden. Die gesellschaftsrechtliche Beitragspflicht der Klägerin besteht also in den beschriebenen Dienstleistungen, was nach § 706 Abs 3 BGB ausdrücklich zugelassen ist. Der Beitrag eines Gesellschafters kann grundsätzlich jede Art von Leistung sein, die er zur Förderung des gemeinsamen Zweckes im Gesellschaftsvertrag versprochen hat, also insbesondere - auch wiederholte - Geld-, Dienst- oder Werkleistungen (BGH DB 1980, 731; BGH NJW 1987, 3124; Palandt/Sprau, aaO, § 706 RdNr 4 mwN). Da die Beitragspflicht schon vertraglich nicht auf das Entwerfen der Braut- und Festmode, die im Berliner Atelier angeboten wird, beschränkt ist, kann die Klägerin auch in ihrer Funktion als GbR-Mitglied nicht als Modedesignerin und damit als bildende Künstlerin iS des § 2 KSVG angesehen werden. Die Tätigkeitsvergütung von monatlich 1000 Euro, die sie bis zum 31.12.2009 bezogen hat und als gewinnunabhängiges Entnahmerecht einzustufen ist, ist ihr daher auch nicht für eine künstlerische Tätigkeit eingeräumt worden.
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c) Selbst wenn aber die Klägerin die im GbR-Vertrag verankerten persönlichen Leistungen ausschließlich oder zumindest schwerpunktmäßig durch das Anfertigen von Entwürfen für die Braut- und Festmoden zu erbringen hätte und sie sich insofern "künstlerisch" betätigen würde, käme eine Zuordnung zur bildenden Kunst iS des § 2 KSVG nicht in Betracht. Es ist zu beachten, dass die Umsetzung der Entwürfe in Modeartikel, deren Herstellung und Verkauf in der GbR und für deren Rechnung erfolgen und die Klägerin sich deshalb die Produktion und den Verkauf wie eine persönlich durchgeführte Tätigkeit zurechnen lassen müsste, weil die GbR keine juristische Person darstellt. Es ist demnach unerheblich, ob die Klägerin wie in Halle die Kleidungsstücke selbst produziert und verkauft oder ob dies wie in Berlin über die GbR geschieht, an der sie zur Hälfte beteiligt ist. Die Tätigkeitsvergütung erhielte die Klägerin wegen ihrer Beteiligung an dem arbeitsteiligen Prozess der Modeproduktion und nicht allein wegen ihrer für die GbR angefertigten Entwürfe.
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d) Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die GbR die Entwürfe durch die Vergabe von Lizenzen vermarkten und dadurch (und nicht durch den Verkauf der Kleidung) den wesentlichen Teil ihrer Einnahme erzielen würde. Eine solche Lizenzvergabe durch die GbR an Dritte findet jedoch nicht statt. Deshalb ist die von der Klägerin gewünschte Gleichstellung ihrer Tätigkeitsvergütung bzw ihres Entnahmerechts mit einer Lizenzabgabe auch ausgeschlossen. Auf die Frage, ob dem LSG durch die Auslegung der Regelungen in § 2 Abs 1 und § 6 Abs 1 des GbR-Vertrages ohne vorherige Anhörung der Klägerin ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kommt es somit nicht an; denn schon nach dem Vorbringen der Klägerin zu diesen Regelungen scheidet eine der Klage für die Zeit ab 1.1.2007 stattgebende Entscheidung aus.
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6. Die Klägerin hat sich nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) auch nicht in einem solchen Maße aus dem angestammten handwerklichen Berufsfeld gelöst, dass sie als in Kunstkreisen anerkannte Künstlerin der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen könnte.
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a) Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, ist nicht schlechthin jede Tätigkeit, die dem Handwerksbereich zuzuordnen ist, aus der Versicherungspflicht nach dem KSVG ausgeklammert. Zwar gilt im Grundsatz für alle handwerklichen Berufe, dass sie keine Versicherungspflicht nach dem KSVG begründen. Darunter fallen alle Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs 2 HwO - Anlage A der HwO), sowie die in der Anlage B der HwO genannten Gewerbe, die - wie der Betrieb der Klägerin - als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe geführt werden können (§ 18 Abs 2 HwO), aber darüber hinaus auch alle nicht in der HwO verzeichneten handwerklichen Tätigkeiten im weiteren Sinne (vgl zusammenfassend zuletzt BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 18 - Tätowierer). Jedoch kommt eine Einstufung als Künstler auch bei grundsätzlich handwerklicher Tätigkeit ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird und deshalb den Bereich der rein handwerksmäßigen oder gewerblichen Berufsausübung verlassen hat (vgl BSGE 80, 136, 140 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 S 17 - Cembalobauer; BSGE 82, 164, 168 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 31 - Feintäschner; BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 22 - Tätowierer und Tattoo-Designer).
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b) Anerkennung als Künstler können Angehörige grundsätzlich handwerklich geprägter Berufe indes nur für solche Werke erfahren, die ihrerseits dem Kunstbegriff des KSVG genügen und daher den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entsprechen. Dafür reicht es nicht aus, dass die Ausführung in Fachkreisen als besonders qualitätsvoll oder hochwertig angesehen wird (vgl BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 22 - Tätowierer). Vielmehr ist eine Zuordnung zum Bereich der Kunst nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird (vgl BSGE 80, 136, 140 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 S 17 - Cembalobauer). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist hierfür bei Vertretern der bildenden Kunst vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat, von Kunstkritikern beachtet wird oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen lassen (vgl BSGE 82, 164, 168 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 31 - Feintäschner). Als ein solches Indiz hat der Senat zB die Abbildung oder Besprechung einer Arbeit in einer Kunstzeitschrift angesehen (vgl BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 22 - Tätowierer), während der Besuch von Verkaufsmessen nicht ausreicht (vgl BSGE 82, 164, 169 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 32 - Feintäschner).
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c) Diese besonderen Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der vom LSG festgestellte Sachverhalt gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Arbeiten der Klägerin durch Fachkreise der bildenden Kunst (zB Kunstkritiker, Museumsleute, Galeristen, Kunstvereine) dieser Kunstgattung zugerechnet werden. Die Klägerin selbst behauptet nicht einmal, sich in solchen Kreisen zu bewegen und schon gar nicht, dort als Vertreterin der bildenden Kunst anerkannt zu sein. Vielmehr bewegt sie sich in Kreisen des Modedesigns sowie des Modehandels und nimmt in diesem Rahmen an Modemessen, Ausstellungen und Modedesign-Wettbewerben teil. Ihre Wertschätzung in der Modebranche als Entwerferin und Herstellerin von Braut- und Festmoden ist indes nicht gleichzustellen mit einer Anerkennung ihrer Entwürfe und Modelle durch Fachkreise der bildenden Kunst als Kunstgegenstände iS des § 2 KSVG.
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7. Nach alledem kommt es auf die Frage, ob und in welchem Umfang Versicherungsfreiheit wegen Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 3 Abs 1 KSVG eingetreten sein könnte, nicht an.
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Januar 2011 und des Sozialgerichts Halle vom 7. Mai 2007 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
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Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
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Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin als Modedesignerin in der Künstlersozialver-sicherung (KSV).
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Die 1973 geborene Klägerin hat ein Studium an der Hochschule für Kunst und Design Burg Giebichenstein in Halle/Saale absolviert und ist seit 1998 diplomierte Modedesignerin. Nach einem einjährigen Lehrauftrag am Berufsbildenden Institut Halle im Bereich Design-, Kunst- und Kostümgeschichte zeigte sie dem Finanzamt zum 12.4.1999 den Beginn einer freiberuflichen Tätigkeit ("Modedesign und Koordination der Fertigung und Marketing, Grafikdesign, Kostümdesign") an. Unter der Firma "S. Modedesign" eröffnete sie in Halle ein Modeatelier, in dem sie hochwertige, nach Maß gefertigte Kleidungsstücke (vor allem Braut-, Abend- und Tanzkleider sowie Umstandsmode) und Modeaccessoires anbietet. Die Klägerin selbst berät die Kundinnen, fertigt die Entwürfe an, leitet die Anproben und verkauft schließlich die fertigen Kleidungsstücke (Unikate), während die zur Umsetzung ihrer Entwürfe notwendigen Näharbeiten entweder von einer angestellten Schneiderin oder von einer externen Maßschneiderei ausgeführt werden. Anlaufschwierigkeiten führten aber dazu, dass sie von Dezember 2002 bis November 2003 auf Sozialhilfe angewiesen war; in dieser Zeit absolvierte sie zwei sechswöchige Kostümpraktika bei Filmproduktionsunternehmen. Im Dezember 2003 nahm die Klägerin die selbstständige Tätigkeit als Betreiberin ihres Modeateliers wieder auf, für das sie nunmehr auch im Internet wirbt (www.schildbach-modedesign.de). Sie konzentriert sich dabei unverändert auf Beratung, Design und Verkauf, während sie die Schneiderarbeiten anderweitig ausführen lässt.
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Zum 15.12.2003 beantragte die Klägerin bei der beklagten Künstlersozialkasse (KSK) die Feststellung ihrer Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), weil sie als Modedesignerin selbstständig künstlerisch tätig sei und im Jahr 2004 voraussichtlich ein Arbeitseinkommen von 4200 Euro erzielen werde. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Tätigkeit der Klägerin ungeachtet der gestalterischen Elemente mit eigenschöpferischem Charakter in erster Linie von handwerklichen Aspekten geprägt werde. Es erfolge keine Vermarktung der eigenen Entwürfe über Modeunternehmen, wie es für das reine Modedesign typisch sei, sondern eine Kleiderherstellung in Einzelanfertigung nach auf Kundenwünschen beruhenden Entwürfen, wie sie auch in der handwerklichen Maßschneiderei angeboten werde (Bescheid der Beklagten vom 10.3.2004, Widerspruchsbescheid vom 9.6.2004).
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Neben dem Modeatelier in Halle, mit dem sie seit 1.12.2005 als Betreiberin des zulassungsfreien Handwerks "Damen- und Herrenschneider" in der Gewerberolle der Handwerkskammer Halle eingetragen ist (Bescheinigung vom 13.5.2009, Registriernummer 2), betreibt die Klägerin über eine mit einem Geschäftspartner gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (D. & S. GbR) seit dem 1.1.2007 ein weiteres Modeatelier in Berlin. Zweck des Unternehmens ist nach der Gewerbe-Anmeldung vom 14.12.2006 der "Verkauf von Braut- und Festmoden, festlicher Kindermode und Accessoires". Der Gesellschaftszweck ist nach dem GbR-Vertrag vom 21.1.2007 der "gemeinsame Betrieb eines Ladenlokals für Braut- und Festmoden". Beide Gesellschafter sind verpflichtet, durch persönliche Leistungen zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks beizutragen, wobei der Geschäftspartner der Klägerin zusätzlich ein Darlehen über 30 000 Euro zur Verfügung gestellt hat. Die Gesellschafter sind jeweils allein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet, wobei allerdings für alle wesentlichen Geschäfte die Zustimmung beider Gesellschafter erforderlich ist, die zu gleichen Teilen an den stillen Reserven der GbR und ab 1.1.2010 gemeinsam am Gewinn und Verlust beteiligt sind. Bis zum 31.12.2009 standen dem Geschäftspartner der Klägerin 100 % des GbR-Ergebnisses zu, während die Klägerin lediglich eine Tätigkeitsvergütung von monatlich 1000 Euro erhielt.
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Bis 2005 erzielte die Klägerin aus ihrer selbstständigen Tätigkeit nur steuerlich negative Einkünfte. Im Jahr 2006 erwirtschaftete sie einen Überschuss, der über der Geringfügigkeitsgrenze von 3900 Euro (§ 3 Abs 1 KSVG)lag. In den Jahren 2007 bis 2009 verfügte sie unter Einschluss ihrer Tätigkeitsvergütungen aus der GbR über Einnahmen, die insgesamt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze lagen; der Betrieb in Halle warf dabei allerdings nur steuerliche Verluste ab.
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Die Klägerin gibt an, sie biete mittlerweile nicht nur exklusive Mode auf Einzelbestellung an, sondern lasse aus ihren Entwürfen auch Kleider herstellen, die dann in den Ateliers "von der Stange" gekauft werden könnten. Dabei diene das Atelier in Halle als "Designstudio, Werkstatt und Ladengeschäft", während das Atelier in Berlin nur als "Verkaufs- bzw Schauraum sowie für gelegentliche Anproben" genutzt werde. In der GbR erledige ihr Geschäftspartner die Buchhaltung, während sie für die Beratung der Kundschaft, das Design und den Verkauf zuständig sei. Sie habe niemals mehr als eine Arbeitnehmerin mit einem Gehalt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV beschäftigt, sondern nur eine Näherin in der Zeit vom 1.4.2007 bis zum 31.7.2008 und eine Verkäuferin in der Zeit vom 1.12.2008 bis zum 31.10.2010.
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Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 1 KSVG ab 15.12.2003 festgestellt (Urteil vom 7.5.2007). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen, soweit es um die Zeiträume vom 15.12.2003 bis zum 31.12.2005 sowie ab 1.1.2007 geht, und die Berufung zurückgewiesen, soweit das Jahr 2006 betroffen ist (Urteil vom 27.1.2011): Die Klägerin sei schwerpunktmäßig als Modedesignerin tätig und damit bildende Künstlerin iS des § 2 KSVG. Allerdings sei sie nach § 3 Abs 1 S 1 KSVG bis auf das Jahr 2006 versicherungsfrei, weil ihr Arbeitseinkommen aus der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit(§ 15 SGB IV) in den Jahren 2003 bis 2005 und ab 2007 jeweils unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 3900 Euro gelegen habe. Dabei sei die ab 2007 gezahlte Tätigkeitsvergütung aus der Beteiligung an der GbR nicht zu berücksichtigen, weil nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin zur Erreichung des Gesellschaftszwecks - "Betrieb eines Ladenlokals für Braut- und Festmoden" in Berlin - eine künstlerische Tätigkeit schulde. Da die Tätigkeit als Modedesignerin am 12.4.1999 aufgenommen worden sei, habe die Geringfügigkeitsgrenze nur bis zum 12.4.2002 unterschritten werden dürfen ("Berufsanfänger-Privileg" gemäß § 3 Abs 2 S 1 KSVG). Ein Verlängerungstatbestand nach § 3 Abs 2 S 2 KSVG sei nicht erfüllt.
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Gegen das LSG-Urteil haben beide Beteiligten Revision eingelegt. Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 10.3.2011 (B 3 KS 4/10 R - SozR 4-5425 § 2 Nr 19) zähle das Modedesign nur dann zur bildenden Kunst iS des § 2 KSVG, wenn die Entwürfe zumindest überwiegend durch die Vergabe von Lizenzen verwertet werden. Wer hingegen Modeartikel nach eigenen Entwürfen selbst fertige oder - wie die Klägerin - im eigenen Namen fertigen lasse und sie anschließend verkaufe, sei als Modeproduzent und nicht als Modedesigner einzustufen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin in künstlerischen Fachkreisen als Künstlerin angesehen werde. Da es bereits an der Künstlereigenschaft der Klägerin fehle, komme es auf die streitige Frage der Versicherungsfreiheit wegen Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze in den Jahren ab 2007 nicht an. Abgesehen davon teile sie aber die Auffassung des LSG, dass die Zahlungen aus der GbR kein Entgelt für eine speziell künstlerische Tätigkeit der Klägerin darstellten.
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Die Beklagte beantragt,
1)
die Urteile des LSG Sachsen-Anhalt vom 27.1.2011 und des SG Halle vom 7.5.2007 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen;
2)
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
1)
das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 27.1.2011 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Halle vom 7.5.2007 insgesamt zurückzuweisen;
2)
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts (§ 2 KSVG) sowie Verstöße gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Sie nehme an Modemessen, Ausstellungen und Modedesign-Wettbewerben teil und sei dadurch in Fachkreisen des Modedesigns anerkannt, sodass sie als bildende Künstlerin iS des § 2 KSVG einzustufen sei. Für die Zeit ab 2007 komme hinzu, dass die Zahlungen der GbR mit den designtypischen Einkünften aus "Lizenzen für die Überlassung von Entwürfen" gleichzustellen seien. Das LSG habe den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2010 nachgereichten GbR-Vertrag vom 21.1.2007 hinsichtlich der Tätigkeitsvergütung (§ 6 Abs 1) in einer den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Weise ausgelegt, ohne ihr die Möglichkeit zu geben, die eigene Sicht darzustellen. Außerdem habe das LSG die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als Modedesignerin auf den 12.4.1999 datiert, ohne zuvor darauf hinzuweisen, dass es von der Auffassung des SG abzuweichen gedenke, das insoweit vom 15.12.2003 ausgegangen sei.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.6.2004 ist rechtmäßig. Zu Unrecht hat das LSG entschieden, dass die Klägerin im Jahre 2006 als Modedesignerin der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterlag. Weder entspricht ihre Tätigkeit der einer Designerin im Sinne des KSVG noch hat sich die Klägerin aus dem angestammten Bereich des (Kunst-)Handwerks gelöst und ist als in Kunstkreisen anerkannte Künstlerin anzusehen. Deshalb musste ihre auf die Wiederherstellung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils gerichtete Revision zurückgewiesen werden.
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1. Vorab sieht der Senat Veranlassung, auf die sehr lange Verfahrensdauer in erster und zweiter Instanz hinzuweisen: Die Klageschrift ist am 5.7.2004 beim SG Halle eingegangen. Das SG hat am 7.5.2007 entschieden, also knapp drei Jahre nach Rechtshängigkeit. Über die Berufung der Beklagten hat das LSG am 27.1.2011 entschieden, also nach weiteren 3½ Jahren und insgesamt 6½ Jahren nach Rechtshängigkeit. Eine solche Verfahrensdauer ist auch unter Berücksichtigung der zweimaligen Erörterung des Sach- und Streitstands vor dem SG am 2.3.2006 und dem LSG am 16.2.2010 deutlich zu lang, ohne dass indes eine schuldhafte Verfahrensverzögerung durch einzelne Richter erkennbar ist. Der Streit über eine Versicherungspflicht nach dem KSVG berührt die berufliche Existenz und hat für den Betroffenen deshalb eine besondere Bedeutung. In Anlehnung an den Rechtsgedanken aus Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention gehört es auch im öffentlichen Recht zum fairen Verfahren, eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist zu treffen und tatsächliche oder rechtliche Hindernisse zügig auszuräumen, die einer solchen Entscheidung entgegenstehen. Dem Senat ist durchaus bewusst, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit schon seit mehreren Jahren stark überlastet sind und sich Bergen von Klagen und Eilanträgen gegenüber sehen; dies gilt auch für das SG Halle und das LSG Sachsen-Anhalt (vgl die statistische Übersicht für die Jahre 2009 bis 2011 im Justizministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 2012, 58-59). Der hohe Bestand an Streitsachen pro Richter führt dazu, dass zeitnaher Rechtsschutz nicht mehr überall in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Die Justizverwaltungen der Länder - hier konkret in Sachsen-Anhalt - sind deshalb aufgerufen, diesem Missstand durch Einrichtung weiterer Richterplanstellen zu begegnen. Die in der Vergangenheit bereits erfolgte Bereitstellung neuer Richterplanstellen ist zwar anerkennenswert, reicht aber bei Weitem noch nicht aus.
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2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Feststellungsanspruchs ist § 1 iVm § 2 S 1 KSVG. Dabei ist hier § 1 KSVG für die Zeit vom 15.12.2003 bis zum 31.12.2004 in der Fassung von Art 12 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26.5.1994 (BGBl I 1014) und für die Folgezeit ab 1.1.2005 in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 (BGBl I 3242) anzuwenden, wobei sich beide Fassungen lediglich durch die Ersetzung des Begriffs "Rentenversicherung der Angestellten" durch den Begriff "allgemeine Rentenversicherung" unterscheiden. § 2 KSVG ist einheitlich in der Fassung des 2. KSVG-Änderungsgesetzes vom 13.6.2001 (BGBl I 1027) anzuwenden. Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben(Nr 1) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig iS des § 8 SGB IV(Nr 2). Nach § 2 S 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Im vorliegenden Fall kommt ersichtlich nur das "Schaffen von bildender Kunst" iS des § 2 S 1 KSVG in Betracht. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind hier aber nicht erfüllt.
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3. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten", auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172 S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 33 - jeweils mwN; zum Kunstbegriff des Art 5 GG vgl BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26 S 18 und BT-Drucks 8/3172 S 19 ff). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (BSGE 83, 160, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 37 f; BSGE 83, 246, 250 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5 S 23; vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 2 RdNr 3 und 9; Schriever "Der Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht" in: von Wulffen/Krasney
, Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 709, 714 f) . Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird.
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4. Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht der einer Designerin im Sinne des KSVG. Soweit der Entwurf von Modeartikeln sowie von Gebrauchs- und Industrieprodukten betroffen ist, gilt als Designer/-in nur diejenige Person, die ihre Entwürfe ganz oder zumindest überwiegend durch die Vergabe von Lizenzen verwertet. Wer hingegen solche Güter nach eigenen Entwürfen selbst fertigt oder im eigenen Namen fertigen lässt und sie anschließend entweder selbst an die Endverbraucher veräußert oder an Handelsunternehmen oder sonstige Dritte, im Fall von Modeartikeln also zB an Modekaufhäuser oder Boutiquen verkauft, ist nach der Wertung des KSVG als Hersteller bzw als Produzent und nicht als Designer anzusehen. Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 10.3.2011 (B 3 KS 4/10 R - SozR 4-5425 § 2 Nr 19) unter Bezugnahme auf den Künstlerbericht der Bundesregierung (BT-Drucks 7/3071 S 7) und die - zwischenzeitlich wieder aufgehobene - "Verordnung zur Durchführung des KSVG" (KSVGDV) vom 23.5.1984 (BGBl I 709) entschieden. Hieran wird festgehalten.
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a) Künstlerstatus im Sinne des KSVG hat im Bereich des Entwurfs von modischer Kleidung (sowie von Modeaccessoires) nur der Designer, der seine Tätigkeit auf das Entwerfen beschränkt und mit der Herstellung und dem Absatz (Vermarktung) der entworfenen Güter nicht befasst ist. Denn als Künstler anzusehen iS von § 2 S 1 KSVG ist ein Designer ausschließlich um seiner gestaltenden Tätigkeiten wegen. Design ist die formgerechte und funktionale Gestaltung von Gegenständen aller Art unter künstlerisch-ästhetischen Gesichtspunkten. Dabei wird unter dem Begriff Produkt- oder Industriedesign eine den Erfordernissen der (handwerklichen, gewerblichen oder industriellen) Herstellung angepasste Gestaltung von Gebrauchsgegenständen aller Art verstanden (Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl 1996, Bd 10, Stichwort "Industriedesign"). Demgemäß hat der Senat als charakteristisches Merkmal des Industriedesigns den Entwurf der äußeren Gestalt von Gegenständen (einschließlich der Farbgebung) nach ästhetischen, den vorgesehenen Verwendungszweck und die Funktion uneingeschränkt wahrenden Gesichtspunkten (Gestaltung der "schönen Form") angesehen und dies als eine eigenschöpferisch gestaltende, der "bildenden Kunst" iS des § 2 KSVG zuzurechnende Tätigkeit gewertet(vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 S 46 - Industriedesignerfür Tür- und Fensterbeschläge; vgl auch BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 21 - Tätowierer und Tattoo-Designer; ferner auch BSGE 82, 164, 167 f = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 30 - Feintäschner und BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 5 RdNr 15 - Web-Designer). Diese Umschreibung der Begriffe Produkt- und Industriedesign gilt in entsprechender Weise auch für das Modedesign, das lediglich eine spezielle Ausformung des Produktdesigns darstellt.
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b) Grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit ist dagegen das Herstellen oder die Produktion von Gebrauchsgütern, auch wenn dies im Einzelfall auf extra angefertigten Entwürfen beruht. Dies gilt sowohl für die handwerksmäßige Fertigung als auch für gewerblich oder industriell hergestellte Produkte, bei denen am Anfang ein Entwurf steht, der sodann in der Fertigung Gestalt annimmt und an dessen Ende die - möglichst gewinnbringende - Vermarktung folgt. Versicherungsschutz iS des § 2 S 1 KSVG genießt nicht der Produzent, sondern nur der mit dem Entwurf betraute Designer, weil dessen Werk nach den für die Aufstellung des Künstlerberichts maßgebenden Kriterien einem der drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit zuzurechnen ist. Bei Designern, die sich auf das Entwerfen der Produktvorlagen beschränken und ihre Einkünfte ausschließlich oder zumindest weit überwiegend aus Lizenzen für die Überlassung der Entwürfe beziehen, ist das verwertete Arbeitsergebnis - der Produktentwurf - ohne Weiteres der bildenden Kunst iS von § 2 KSVG zuzurechnen. Im Gegensatz dazu stehen Berufsbilder bzw Tätigkeitsbereiche, in denen jemand einen Gebrauchsgegenstand nach eigenen Entwürfen selbst anfertigt bzw auf eigene Rechnung anfertigen lässt und anschließend sogar die Vermarktung vornimmt, also seine Einkünfte nicht allein an der Überlassung eines Entwurfs zur Verwertung durch Dritte erzielt, sondern vielmehr aus der Produktion und/oder der anschließenden Veräußerung der Gegenstände. Dann mag der Verwertungserfolg zwar auch von der Qualität des eigenen Entwurfs abhängen, aber das vorbereitende Design ist nur ein Teilbereich des komplexen Tätigkeitsbildes. In der Gesamtschau prägend ist in solchen Fällen eine Einheit aus Entwurf, Produktion und Vermarktung, wobei dies gleichermaßen für in kleiner und in großer Serie produzierte Gegenstände gilt. Ebenso wie beim Kunsthandwerker steht auch bei der Herstellung/Vermarktung selbst entworfener Produkte die Verwertung der Produktpalette im Vordergrund, sodass wegen einer etwaigen Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht mehr allein an die eigenschöpferische Leistung beim Entwurf angeknüpft werden kann (BSGE 80, 136, 138 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 - Cembalobauer; BSGE 82, 164, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 - Feintäschner; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11 - Gemäldefotografie für Diaarchiv; BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 18 - Tätowierer; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 19 RdNr 14 - Modedesignerin).
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c) Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) beschränkt sich die Klägerin nicht auf das Entwerfen hochwertiger Braut- und Festmoden, sondern sie lässt die Kleidungsstücke nach den Entwürfen auch selbst herstellen und verkauft sie an die Endverbraucher, die ihre Ateliers aufsuchen. Dabei ist es unerheblich, dass sie die Näharbeiten mangels hinreichender eigener Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst ausführt, sondern entweder durch eine angestellte Näherin oder durch eine externe Maßschneiderei erledigen lässt. Die Herstellung der Kleidungsstücke erfolgt unter der ständigen Kontrolle und auf Rechnung der Klägerin und steht deshalb der selbst durchgeführten Herstellung der Kleidungsstücke gleich (BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 19 RdNr 15 - Modedesignerin). Über das Design hinaus berät die Klägerin die Kundschaft, führt die Anproben durch, überwacht die Umsetzung ihrer Entwürfe im Herstellungsprozess und verkauft die Kleidungsstücke sowie die Accessoires in ihren Ateliers. Darüber hinaus bietet sie selbst entworfene Kleidung als fertige Teile in den Ateliers zum Kauf "von der Stange" an. Die Klägerin erzielt ihre Einnahmen also nicht über die Vergabe von Lizenzen zur Verwertung ihrer Entwürfe, sondern über die Herstellung und den Verkauf der nach ihren Entwürfen gefertigten Kleidung. Dabei geht es im Fall der Einzelanfertigung nach Bestellung um Werklohnansprüche aus Werkverträgen (§ 631 BGB) und im Fall des Verkaufs auf Vorrat produzierter Stücke um Kaufpreisansprüche aus Kaufverträgen (§ 433 BGB). Dieses breit angelegte Geschäftsmodell schließt es aus, die Klägerin als Modedesignerin iS des § 2 KSVG qualifizieren zu können. Vielmehr bewegt sie sich im hergebrachten handwerklichen Berufsfeld eines Schneiderbetriebs, der sich auf hochwertige Kleidung und auf die Maßschneiderei spezialisiert hat. Dies belegt im Übrigen auch die Eintragung des Modeateliers in Halle in der Gewerberolle als Betrieb des Damen- und Herrenschneiderhandwerks.
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5. Die Klägerin ist auch nicht durch die hälftige Beteiligung an der mit Gesellschaftsvertrag vom 21.1.2007 errichteten D. & S. GbR und der Eröffnung des zweiten Modeateliers in Berlin zum 1.1.2007 zur bildenden Künstlerin iS des § 2 KSVG geworden.
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a) Gegen die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit als Modedesignerin spricht allerdings nicht, dass die Klägerin ihre Tätigkeit für das Berliner Atelier im Rahmen einer GbR entfaltet. Die GbR kann zwar auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH, der sich der erkennende Senat schon seit geraumer Zeit angeschlossen hat, Rechtsfähigkeit besitzen, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Sie ist jedoch nach wie vor keine juristische Person (BGHZ 142, 315; 146, 341; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 14; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 7; vgl auch Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl 2012, § 705 RdNr 24 mwN). Deshalb wird auch durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Selbstständigkeit "als Künstler" in der Regel nicht berührt, wenn sie zur Erstellung eines oder mehrerer Werke zusammenarbeiten und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht iS von § 705 BGB gemeinschaftlich geschieht. So liegt es hier: Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 21.1.2007 wird die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft von beiden Gesellschaftern jeweils allein wahrgenommen, wobei jedoch für alle wesentlichen Geschäfte (Abschluss von Mietverträgen, Personalentscheidungen, Ausstellen von Wechseln, Haftungsübernahme für Dritte, Kreditaufnahme, Grundstücksgeschäfte, Eingehung von Verpflichtungen jeglicher Art über 1000 Euro) Einstimmigkeit erforderlich ist. Diese Regelung liegt im Rahmen der durch die §§ 709 und 710 BGB geschaffenen Dispositionsmöglichkeiten. Beide Gesellschafter sind seit dem 1.1.2010 zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der GbR beteiligt (§ 722 Abs 1 BGB). In der Zeit bis zum 31.12.2009 hatte der Mitgesellschafter D zwar allein Anspruch auf die Gewinne und dafür auch die Verluste allein zu tragen; im Gegenzug für den Ausschluss vom Gewinnanspruch für diese drei Jahre (zur Zulässigkeit dieses Ausschlusses vgl BGH WM 1967, 346; Palandt/Sprau, aaO, § 722 RdNr 1) stand der Klägerin jedoch eine monatliche Tätigkeitsvergütung von 1000 Euro zu, die als vertragliches gewinnunabhängiges Entnahmerecht einzustufen ist und von der Rechtsprechung des BGH als mit der Regelung des § 721 BGB (Gewinn- und Verlustverteilung in einer GbR) vereinbar erachtet wird(BGH NJW-RR 1994, 996; Palandt/Sprau, aaO, § 721 RdNr 4). Das von den Gesellschaftern empfangene Geld wird in der GbR lediglich gesamthänderisch gebunden, ohne dass dadurch die Selbstständigkeit der einzelnen Gesellschafter "als Künstler" tangiert wird (so auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 25 RdNr 26). Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits zu § 25 KSVG entschieden, dass die Zahlung eines Entgelts an eine GbR als Zahlung des Entgeltes an den einzelnen Künstler zu werten ist, selbst wenn die künstlerische Leistung gemeinsam in Form einer GbR erbracht wird(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 11; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 8; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 14).
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b) Die Klägerin könnte nach diesen Grundsätzen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der GbR bildende Künstlerin iS von § 2 KSVG sein, wenn sich ihre Tätigkeit für die GbR auf das reine Modedesign, also das Entwerfen der Braut- und Festmode, beschränken würde und die GbR durch die Vergabe von Lizenzen zur Produktion dieser Mode die Entwürfe der Klägerin vermarkten würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
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Zweck der Gesellschaft ist der "gemeinsame Betrieb eines Ladenlokals für Braut- und Festmoden in Berlin" und nicht die Lizensierung Dritter zur Verwertung von Entwürfen für diese Mode. Die GbR erzielt ihre Einnahmen demgemäß aus der Herstellung der Kleidungsstücke nach den Entwürfen der Klägerin auf Einzelbestellung (Werkverträge) bzw dem Verkauf der im Voraus produzierten Ware im Laden "von der Stange" (Kaufverträge). Die den Gesellschaftern vertraglich auferlegte Pflicht, durch persönliche Leistungen zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks beizutragen, erfüllt der Mitgesellschafter durch die Erledigung der Buchhaltung und die Gewährung des Kredits über 30 000 Euro, während die Klägerin selbst - wie in ihrem Atelier in Halle - die Kundschaft berät, die Entwürfe fertigt, die Anproben durchführt und die Kleidung verkauft. Die Näharbeiten werden für die GbR und auf deren Rechnung durch die von der Klägerin angestellte Näherin oder extern durch eine Maßschneiderei durchgeführt. Damit ist das von der Klägerin für ihr Atelier in Halle produzierte Geschäftsmodell ohne Einschränkung auf das Atelier in Berlin übertragen worden. Die gesellschaftsrechtliche Beitragspflicht der Klägerin besteht also in den beschriebenen Dienstleistungen, was nach § 706 Abs 3 BGB ausdrücklich zugelassen ist. Der Beitrag eines Gesellschafters kann grundsätzlich jede Art von Leistung sein, die er zur Förderung des gemeinsamen Zweckes im Gesellschaftsvertrag versprochen hat, also insbesondere - auch wiederholte - Geld-, Dienst- oder Werkleistungen (BGH DB 1980, 731; BGH NJW 1987, 3124; Palandt/Sprau, aaO, § 706 RdNr 4 mwN). Da die Beitragspflicht schon vertraglich nicht auf das Entwerfen der Braut- und Festmode, die im Berliner Atelier angeboten wird, beschränkt ist, kann die Klägerin auch in ihrer Funktion als GbR-Mitglied nicht als Modedesignerin und damit als bildende Künstlerin iS des § 2 KSVG angesehen werden. Die Tätigkeitsvergütung von monatlich 1000 Euro, die sie bis zum 31.12.2009 bezogen hat und als gewinnunabhängiges Entnahmerecht einzustufen ist, ist ihr daher auch nicht für eine künstlerische Tätigkeit eingeräumt worden.
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c) Selbst wenn aber die Klägerin die im GbR-Vertrag verankerten persönlichen Leistungen ausschließlich oder zumindest schwerpunktmäßig durch das Anfertigen von Entwürfen für die Braut- und Festmoden zu erbringen hätte und sie sich insofern "künstlerisch" betätigen würde, käme eine Zuordnung zur bildenden Kunst iS des § 2 KSVG nicht in Betracht. Es ist zu beachten, dass die Umsetzung der Entwürfe in Modeartikel, deren Herstellung und Verkauf in der GbR und für deren Rechnung erfolgen und die Klägerin sich deshalb die Produktion und den Verkauf wie eine persönlich durchgeführte Tätigkeit zurechnen lassen müsste, weil die GbR keine juristische Person darstellt. Es ist demnach unerheblich, ob die Klägerin wie in Halle die Kleidungsstücke selbst produziert und verkauft oder ob dies wie in Berlin über die GbR geschieht, an der sie zur Hälfte beteiligt ist. Die Tätigkeitsvergütung erhielte die Klägerin wegen ihrer Beteiligung an dem arbeitsteiligen Prozess der Modeproduktion und nicht allein wegen ihrer für die GbR angefertigten Entwürfe.
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d) Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die GbR die Entwürfe durch die Vergabe von Lizenzen vermarkten und dadurch (und nicht durch den Verkauf der Kleidung) den wesentlichen Teil ihrer Einnahme erzielen würde. Eine solche Lizenzvergabe durch die GbR an Dritte findet jedoch nicht statt. Deshalb ist die von der Klägerin gewünschte Gleichstellung ihrer Tätigkeitsvergütung bzw ihres Entnahmerechts mit einer Lizenzabgabe auch ausgeschlossen. Auf die Frage, ob dem LSG durch die Auslegung der Regelungen in § 2 Abs 1 und § 6 Abs 1 des GbR-Vertrages ohne vorherige Anhörung der Klägerin ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kommt es somit nicht an; denn schon nach dem Vorbringen der Klägerin zu diesen Regelungen scheidet eine der Klage für die Zeit ab 1.1.2007 stattgebende Entscheidung aus.
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6. Die Klägerin hat sich nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) auch nicht in einem solchen Maße aus dem angestammten handwerklichen Berufsfeld gelöst, dass sie als in Kunstkreisen anerkannte Künstlerin der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen könnte.
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a) Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, ist nicht schlechthin jede Tätigkeit, die dem Handwerksbereich zuzuordnen ist, aus der Versicherungspflicht nach dem KSVG ausgeklammert. Zwar gilt im Grundsatz für alle handwerklichen Berufe, dass sie keine Versicherungspflicht nach dem KSVG begründen. Darunter fallen alle Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs 2 HwO - Anlage A der HwO), sowie die in der Anlage B der HwO genannten Gewerbe, die - wie der Betrieb der Klägerin - als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe geführt werden können (§ 18 Abs 2 HwO), aber darüber hinaus auch alle nicht in der HwO verzeichneten handwerklichen Tätigkeiten im weiteren Sinne (vgl zusammenfassend zuletzt BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 18 - Tätowierer). Jedoch kommt eine Einstufung als Künstler auch bei grundsätzlich handwerklicher Tätigkeit ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird und deshalb den Bereich der rein handwerksmäßigen oder gewerblichen Berufsausübung verlassen hat (vgl BSGE 80, 136, 140 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 S 17 - Cembalobauer; BSGE 82, 164, 168 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 31 - Feintäschner; BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 22 - Tätowierer und Tattoo-Designer).
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b) Anerkennung als Künstler können Angehörige grundsätzlich handwerklich geprägter Berufe indes nur für solche Werke erfahren, die ihrerseits dem Kunstbegriff des KSVG genügen und daher den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entsprechen. Dafür reicht es nicht aus, dass die Ausführung in Fachkreisen als besonders qualitätsvoll oder hochwertig angesehen wird (vgl BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 22 - Tätowierer). Vielmehr ist eine Zuordnung zum Bereich der Kunst nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird (vgl BSGE 80, 136, 140 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 S 17 - Cembalobauer). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist hierfür bei Vertretern der bildenden Kunst vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat, von Kunstkritikern beachtet wird oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen lassen (vgl BSGE 82, 164, 168 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 31 - Feintäschner). Als ein solches Indiz hat der Senat zB die Abbildung oder Besprechung einer Arbeit in einer Kunstzeitschrift angesehen (vgl BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 22 - Tätowierer), während der Besuch von Verkaufsmessen nicht ausreicht (vgl BSGE 82, 164, 169 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 32 - Feintäschner).
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c) Diese besonderen Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der vom LSG festgestellte Sachverhalt gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Arbeiten der Klägerin durch Fachkreise der bildenden Kunst (zB Kunstkritiker, Museumsleute, Galeristen, Kunstvereine) dieser Kunstgattung zugerechnet werden. Die Klägerin selbst behauptet nicht einmal, sich in solchen Kreisen zu bewegen und schon gar nicht, dort als Vertreterin der bildenden Kunst anerkannt zu sein. Vielmehr bewegt sie sich in Kreisen des Modedesigns sowie des Modehandels und nimmt in diesem Rahmen an Modemessen, Ausstellungen und Modedesign-Wettbewerben teil. Ihre Wertschätzung in der Modebranche als Entwerferin und Herstellerin von Braut- und Festmoden ist indes nicht gleichzustellen mit einer Anerkennung ihrer Entwürfe und Modelle durch Fachkreise der bildenden Kunst als Kunstgegenstände iS des § 2 KSVG.
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7. Nach alledem kommt es auf die Frage, ob und in welchem Umfang Versicherungsfreiheit wegen Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 3 Abs 1 KSVG eingetreten sein könnte, nicht an.
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil das Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2011 geändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2009 zurückgewiesen.
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Die Kosten werden für alle Instanzen gegeneinander aufgehoben.
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Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 5000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Streitig ist die Abgabepflicht des Landes Berlin - Senatskanzlei - nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
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Der Kläger präsentierte bis zum 31.1.2006 in den Räumlichkeiten der seinerzeit noch für die Kulturförderung zuständigen Senatsverwaltung unter der Bezeichnung "KunstBank" in monatlich wechselnden Doppelausstellungen die Werke von jeweils zwei Künstlerinnen oder Künstlern, die von ihm zuvor mit einem Arbeitsstipendium auf dem Gebiet der Bildenden Kunst gefördert worden waren. Die Betreuung der Ausstellung erfolgte durch Absolventen des Studiengangs Kunstgeschichte/Kunstwissenschaft, ab September 2005 durch eine externe Projektleiterin sowie durch den Neuen Berliner Kunstverein (NBK), der jeweils am Vorabend der monatlich stattfindenden Ausstellungseröffnung die Stipendiaten in der Gesprächsreihe "Treffpunkt NBK" der interessierten Öffentlichkeit vorstellte. Anlässlich der Ausstellungen wurden keine Eintrittsgelder erhoben, ein Verkauf der ausgestellten Werke fand dort nicht statt. Die ausstellenden Stipendiaten erhielten vom Kläger eine individuell bemessene Materialaufwandsentschädigung. Im Übrigen erfolgte die Finanzierung der Ausstellungs- und Gesprächsreihe durch die Finanzgruppe "Sparkassen-Kulturfond". Die "KunstBank" verfügte über einen von angestellten Mitarbeitern des Klägers erstellten Internetauftritt auf der klägerischen Homepage. Der in der Senatsverwaltung zur Verfügung gestellte Ausstellungsraum wurde nach einem Brand am 1.2.2006 geschlossen. In der Folgezeit fanden die Ausstellungen zunächst in den Räumen der "Stiftung Berlinische Galerie" und sodann bis heute in der "Neuen Gesellschaft für Bildende Kunst e.V." statt.
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Die beklagte Künstlersozialkasse (KSK) stellte nach Kenntniserlangung von dem Kulturförderprojekt "KunstBank" die Abgabepflicht des Klägers nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG dem Grunde nach fest, weil dieser als Träger der "KunstBank" eine Galerie bzw einen Kunsthandel betreibe(Erfassungsbescheid vom 15.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 20.3.2006). Das SG hat die auf Aufhebung des Erfassungsbescheides gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger betreibe mit der Ausstellungsreihe im Galerieraum "KunstBank" Öffentlichkeitsarbeit für die Stipendiaten und sei daher nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG abgabepflichtig(Gerichtsbescheid vom 3.12.2009). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 15.7.2011): Die Klage sei auch in Anbetracht der zwischenzeitlich erfolgten Schließung des Ausstellungsraums "KunstBank" zulässig, weil unabhängig von dieser konkreten Art der Präsentation zwischen den Beteiligten ein Dissens über die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers für die Präsentation von Werken geförderter Stipendiaten im Rahmen öffentlicher Ausstellungen bestehe und im Übrigen auch ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliege. Sie sei zudem begründet, da der Kläger mit der "KunstBank" kein abgabepflichtiges Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG betrieben habe. Mangels eines Verkaufs der präsentierten Werke unterliege der Kläger nicht der Abgabepflicht als Betreiber einer Galerie oder eines Kunsthandels nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG. Die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG seien ebenfalls nicht erfüllt, weil der Kläger nach den landesrechtlichen Vorschriften weder zur Vergabe von Stipendien noch zur Ausstellung der Werke von Stipendiaten verpflichtet und daher diese Form der Kulturförderung nicht als wesentlicher Unternehmenszweck anzusehen sei. Soweit der Kläger mit der Ausstellungsreihe Werbung für die Stipendiaten und somit für Dritte betreibe, fehle es an dem im Rahmen von § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG erforderlichen arbeitnehmerähnlichen Einsatz der Stipendiaten und somit an einer für die Abgabepflicht notwendigen symbiotischen Beziehung zwischen Künstler und Verwerter. Schließlich diene weder die Ausstellungsreihe noch der diesbezügliche Internetauftritt der Eigendarstellung des Klägers, sodass auch eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG ausscheide.
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Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG iVm § 123 SGG) sowie die Verletzung materiellen Rechts (§ 24 Abs 1 S 1 KSVG). Das LSG habe den Sachverhalt aufgrund der unzulässigen Beschränkung des Streitgegenstands auf die kulturfördernde Tätigkeit des Klägers nur im Rahmen der Ausstellungsreihe "KunstBank" nicht hinreichend von Amts wegen ermittelt. Gegenstand des Rechtsstreits sei vielmehr die gesamte Kultur- und Kunstförderung des Klägers. Deren wesentlicher Zweck bestehe darin, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke oder Leistungen durch Dritte zu sorgen; der Kläger erfülle somit die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG. Er halte für diese Aufgaben nicht nur eine eigene Abteilung in der Senatsverwaltung vor, sondern wende auch erhebliche Geldmittel auf, welche über Zuwendungsbescheide an die geförderten Künstler und damit kausal für eine konkrete künstlerische Leistung gezahlt würden. Soweit der Kläger durch Presseinformationen oder Werbeschriften und über das Internet auf kulturelle Veranstaltungen aufmerksam mache, betreibe er zudem Öffentlichkeitsarbeit zu Gunsten der geförderten Künstler und unterliege daher auch nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG der Abgabepflicht. Deshalb sei es unerheblich, ob vorliegend ebenso die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG erfüllt seien, was angesichts der verfahrensfehlerhaft unterlassenen Ermittlungen des LSG derzeit nicht beurteilt werden könne.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2011 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2009 zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Erfassungsbescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006 ist rechtmäßig. Zutreffend hat deshalb das SG die Anfechtungsklage abgewiesen; die den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid ändernde Entscheidung des LSG ist im Ergebnis zu Unrecht ergangen.
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A. Vorab sieht der Senat Veranlassung, auf Folgendes hinzuweisen: Die Klageschrift ist am 13.4.2006 beim SG Berlin eingegangen. Umfangreiche Ermittlungen oder eine aufwändige Beweisaufnahme haben nicht stattgefunden. Gleichwohl ist eine erstinstanzliche Endentscheidung erst am 3.12.2009 getroffen worden, also mehr als 3 ½ Jahre nach Rechtshängigkeit. Eine solche Verfahrensdauer ist in Anbetracht des Streitstoffes und des konkreten Verfahrensganges deutlich zu lang, zumal das SG mit Gerichtsbescheid entschieden, der Sache selbst also keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art beigemessen hat (§ 105 Abs 1 S 1 SGG). In Anlehnung an den Rechtsgedanken aus Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention gehört es auch im öffentlichen Recht zum fairen Verfahren, eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist zu treffen und tatsächliche oder rechtliche Hindernisse zügig auszuräumen, die einer solchen Entscheidung entgegenstehen. Dem Senat ist durchaus bewusst, dass die deutschen Sozialgerichte seit geraumer Zeit stark überlastet sind und sich Bergen von Klagen und Eilanträgen gegenüber sehen - dies gilt auch für das SG Berlin (vgl Berliner Tagesspiegel, online-Bericht vom 4.1.2012). Der Bestand von teilweise im Schnitt über 500 Streitsachen pro Richter führt dazu, dass die Gewährung zeitnahen Rechtsschutzes nicht mehr überall in ausreichendem Maße möglich ist. Die Justizverwaltungen der Länder - hier konkret in Berlin - sind deshalb aufgerufen, diesen Missstand möglichst umgehend durch Einrichtung weiterer Richterplanstellen zu beheben.
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B. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Abgabepflicht des Klägers dem Grunde nach für die von ihm betriebene öffentliche Kunst- und Kulturförderung in Form der Präsentation von Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich Bildende Kunst in öffentlichen Ausstellungen einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für diese Veranstaltungen (dazu unter Punkt 1). Dabei geht es aber nur um die Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheides vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006, nicht um die Überprüfung der später ergangenen Abgabebescheide (dazu unter Punkt 2).
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1. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung ist Streitgegenstand vorliegend nicht die gesamte kunst- und kulturfördernde Tätigkeit des Landes Berlin, sondern allein die öffentliche Kunstförderung des Klägers durch die Präsentation von Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen und die insoweit von ihm betriebene Öffentlichkeitsarbeit und Werbung. Das LSG hat mit dieser Bestimmung des Streitgegenstandes weder gegen § 123 SGG verstoßen noch die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht(§ 103 S 1 Halbs 1 SGG) verletzt.
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a) Maßgebend für die Bestimmung des Streitgegenstandes ist der geltend gemachte prozessuale Anspruch, dh Klageantrag und Klagegrund im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt (BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 4 RdNr 26 mwN). Hiervon ausgehend wird der Streitgegenstand vorliegend durch den objektiven Regelungsgehalt der angefochtenen Bescheide bestimmt. Der Erfassungsbescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006 regelt die Abgabepflicht des Klägers für seine kunstfördernde Tätigkeit in Form der Veranstaltung öffentlicher Stipendiatenausstellungen im Bereich der Bildenden Kunst einschließlich der in diesem Zusammenhang vom Kläger betriebenen Öffentlichkeitsarbeit und Werbung. Diese Eingrenzung des den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Lebenssachverhalts ergibt sich zwar nicht aus deren Verfügungssatz, folgt aber aus einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung. Ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006, die ebenfalls als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (BSG SozR 3-4100 § 242q Nr 1 S 2 f), war allein die durch den Kläger - seinerzeit noch im Ausstellungsraum "KunstBank" - durchgeführte Veranstaltung öffentlicher Ausstellungen mit Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und der Bescheide.
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b) Diese Beschränkung des dem Erfassungsbescheid zugrundeliegenden Lebenssachverhalts und somit des Streitgegenstandes auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich des abgabepflichtigen Unternehmens ist rechtlich zulässig und in Fällen der vorliegenden Art unter Berücksichtigung der dem Erfassungsbescheid zukommenden Zweckbestimmung sogar geboten.
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Grundsätzlich ist zwar der auf der Grundlage von § 24 KSVG ergehende Erfassungsbescheid unternehmensbezogen, dh er stuft ein bestimmtes Unternehmen insgesamt als nach § 24 KSVG dem Grunde nach abgabepflichtig ein, stellt also gewissermaßen eine "rechtliche Eigenschaft" des Unternehmens fest, und regelt als Konsequenz dieser rechtlichen Qualifikation die Abgabepflicht des Inhabers des Unternehmens(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 20 S 126 f). Eine Differenzierung nach abgabepflichtigen Tätigkeitsbereichen ist dagegen aufgrund der durch die Systematik des KSVG vorgegebenen Unterscheidung zwischen dem Erfassungsbescheid, der auf einer ersten Stufe über die Abgabepflicht dem Grunde nach entscheidet, und dem Abgabebescheid, der die abgabepflichtigen Entgelte und die sich daraus ergebende Höhe der Abgabe festlegt, im Regelfall erst in Letzterem vorzunehmen. Da aber andererseits die Abgabetatbestände des § 24 KSVG tätigkeitsbezogen formuliert sind(vgl auch BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 37 f), muss bereits aus dem Erfassungsbescheid klar hervorgehen, ob Gegenstand der Prüfung der Abgabepflicht das gesamte Tätigkeitsspektrum eines Unternehmens ist oder ob nur einzelne Tätigkeitsbereiche bewertet wurden. Diese Notwendigkeit besteht umso eher, je vielfältiger und ausdifferenzierter das Tätigkeitsspektrum eines Unternehmens ist - insbesondere aber dann, wenn ein Unternehmen über mehrere organisatorisch abgrenzbare Tätigkeitsbereiche verfügt (offengelassen in BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 39). In solchen Fällen muss der Erfassungsbescheid konkret erkennen lassen, für welche Tätigkeitsbereiche die Abgabepflicht bejaht worden ist (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 92). Dies gebietet nicht nur die dem Erfassungsbescheid zukommende Zweckbestimmung, sondern auch der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 33 SGB X).
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Der Erfassungsbescheid bildet die rechtliche Grundlage für den Abgabebescheid, ist mithin für diesen vorgreiflich. In der Regel schafft erst eine - positive oder negative - Entscheidung über die Zugehörigkeit zum abgabepflichtigen Personenkreis für die Beteiligten Klarheit darüber, ob gezahlte Entgelte der Abgabepflicht unterliegen. Diesem Zweck wird der Erfassungsbescheid nur gerecht, wenn der unternehmensbezogene Lebenssachverhalt, für den die Abgabepflicht dem Grunde nach bejaht wird, aus dem Bescheid ersichtlich ist. Andernfalls ist der Adressat eines Erfassungsbescheides nicht in der Lage, den an die Abgabepflicht dem Grunde nach geknüpften gesetzlichen Mitwirkungs- und Nebenpflichten (§§ 27 ff KSVG) nachzukommen. Denn der Umfang dieser gesetzlichen Aufzeichnungs-, Auskunfts- und Meldepflichten wird zwangsläufig mit der Entscheidung über die Abgabepflicht dem Grunde nach festgelegt: Zahlungen an Künstler oder Publizisten im Rahmen der Tätigkeit eines dem Grunde nach abgabepflichtigen Unternehmens, die nicht zu den in § 24 KSVG aufgezählten Tätigkeitsbereichen gehören, müssen vom Unternehmer weder aufgezeichnet noch der KSK gemeldet werden(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 37 f - Rundfunkanstalt). Wird bei einem Unternehmen, das über ein breites, ausdifferenziertes Betätigungsfeld mit abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen verfügt, keine entsprechende Konkretisierung der von der Abgabepflicht erfassten Tätigkeiten vorgenommen, fehlt dem Erfassungsbereich ggf die nach § 33 SGB X erforderliche hinreichende Bestimmtheit. Die Konkretisierung trägt in diesen Fällen den Interessen aller am KSVG-Rechtsverhältnis Beteiligten Rechnung und dient darüber hinaus der Optimierung des Melde- und Abgabeverfahrens. Unternehmen, die ein differenziertes und vielschichtiges Tätigkeitsspektrum aufweisen, sind auf eine solche Konkretisierung der von der Abgabepflicht dem Grunde nach erfassten Tätigkeitsbereiche angewiesen, um den sich hieraus ergebenden Mitwirkungs- und Nebenpflichten nachkommen zu können und ein ordnungswidriges Verhalten zu vermeiden (vgl § 36 Abs 2 KSVG). Die KSK wird hierdurch nicht in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben einschränkt, da sie selbst über den Umfang des Prüfungsverfahrens vor Erlass eines Abgabebescheides und damit auch über den Gegenstand eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens entscheidet. Ergeben sich nach dem Abschluss eines Verwaltungsverfahrens Anhaltspunkte für weitere abgabepflichtige, aber organisationsmäßig abgrenzbare Tätigkeitsbereiche des betreffenden Unternehmens, bleibt es der KSK unbenommen, insoweit ein neues - ergänzendes - Verwaltungsverfahren einzuleiten.
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Im vorliegenden Fall musste bereits im Erfassungsbescheid der von der Abgabepflicht dem Grunde nach erfasste Tätigkeitsbereich näher umschrieben werden, um von einer hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides ausgehen zu können, weil die Kunst- und Kulturförderung des Landes Berlin eine Vielzahl unterschiedlicher, aber organisationsmäßig abgrenzbarer Wirkungskreise umfasst. Das Land ist Betreiber zahlreicher kultureller und musealer Einrichtungen und betreut eine Vielzahl kultureller Projekte. Aufgrund dieser Aufgabenvielfalt sind für einzelne thematisch abgrenzbare Bereiche innerhalb der für Kultur zuständigen Abteilung der Senatskanzlei organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheiten (Referate) gebildet worden. So besteht etwa für Angelegenheiten der Förderung von Künstlerinnen und Künstlern, Projekten und Freien Gruppen ein eigenständiges Fachreferat (Abteilung V Referat D - Organigramm der Senatskanzlei, Stand 04/2012), während zB für Angelegenheiten der Einrichtungsförderung (für Bühnen, Orchester usw) ein anderes Fachreferat zuständig ist (Abteilung V Referat B - aaO). Diese einem Fachreferat zugewiesenen Tätigkeitsbereiche der Kulturförderung können jeweils den Gegenstand eines gesonderten Prüfungsverfahrens nach § 24 KSVG bilden. Dem hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid/Widerspruchsbescheid im Ergebnis selbst Rechnung getragen, weil sie sich allein auf die durch den Kläger - seinerzeit noch im Ausstellungsraum "KunstBank" - durchgeführte Veranstaltung öffentlicher Ausstellungen mit Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst gestützt hat.
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c) Die von der Beklagten im Gerichtsverfahren begehrte Erweiterung des Streitgegenstandes auf die Erfassung der gesamten Tätigkeit des Klägers im Bereich der Kunst- und Kulturförderung wäre nur unter den Voraussetzungen des § 99 SGG möglich gewesen, weil diese Erweiterung mit einer Änderung des Klagegrundes - also des historischen Lebenssachverhalts, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet - verbunden gewesen wäre(§ 99 Abs 3 SGG). Eine Klageänderung hat im Verfahren vor dem SG und LSG nicht stattgefunden, weil sie von den Vorinstanzen offensichtlich nicht als sachdienlich angesehen worden ist und der Kläger einer solchen Änderung nicht zugestimmt hat (§ 99 Abs 1 SGG); sie ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 168 S 1 SGG). Ob im Falle einer zulässigen Klageänderung auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen vorgelegen hätten, bedarf hier keiner näheren Darlegung.
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d) Die somit allein streitgegenständliche kunstfördernde Tätigkeit des Klägers in Form der Präsentation von Stipendiatenwerken aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen ist allerdings weder an einen bestimmten Ausstellungsraum noch an eine bestimmte Projektbezeichnung gebunden. Daher ist die zum 1.2.2006 erfolgte Schließung des ursprünglich für die Präsentation der Stipendiatenwerke genutzten Ausstellungsraums "KunstBank", dessen Bezeichnung zugleich als Projektname diente, für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, weil auch in der Folgezeit - bis heute - eine diesem Projekt inhaltlich vergleichbare Kulturförderung stattfindet, wenn auch unter einer neuen Bezeichnung und in anderen Räumlichkeiten.
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2. Gegenstand des Verfahrens ist nur der Erfassungsbescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006. Weder ist der vor Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides ergangene Abgabebescheid vom 18.1.2006 nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden noch ist der diesen ändernde und zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheides und der Erhebung der Klage ergangene Bescheid vom 22.3.2006 (Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null) entsprechend dem in §§ 86, 96 SGG enthaltenen Rechtsgedanken Gegenstand des Klageverfahren geworden, weil diese die Künstlersozialabgaben (KSA) betreffenden Bescheide den angefochtenen Erfassungsbescheid weder ändern noch ergänzen. Erfassungs- und Abgabebescheid betreffen vielmehr jeweils unterschiedliche Regelungsgegenstände (stRspr, vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 111 mwN zu § 96 SGG).
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C. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilungsvoraussetzungen liegen vor.
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1. Verfahrensbeteiligt auf der Klägerseite ist das Land Berlin als Rechtsträger der Behörde, auf welche die Aufgaben der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuständigen Ausführungsbehörde übergegangen sind (§ 70 Nr 1 SGG iVm § 4 Abs 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit in der Allgemeinen Berliner Verwaltung - AZG - iVm Nr 17 des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs zu § 4 Abs 1 S 1 - ZustKat AZG iVm Abschnitt I Nr 36 Geschäftsverteilung des Senats von Berlin vom 20.2.2007 [ABl 2007, 986 ff]). Eine Beteiligtenfähigkeit der Behörde selbst (§ 70 Nr 3 SGG) ist im Landesrecht Berlins nicht vorgesehen.
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2. Zulässige Klageart ist die - hier auch so erhobene - Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG). Diese hat sich durch die Schließung des Ausstellungsraumes "KunstBank" zum 1.2.2006 nicht prozessual erledigt, weil der angefochtene Erfassungsbescheid zum einen die rechtliche Grundlage für die Zahlung der KSA im Zeitraum bis 1.2.2006 bilden kann und zum anderen der Kläger auch nach diesem Zeitpunkt noch eine dem Projekt "KunstBank" inhaltlich vergleichbare öffentliche Künstlerförderung betrieben hat und weiterhin betreibt. So sind die künstlerischen Werke von Stipendiaten aus dem Förderzeitraum 2005/2006 auf Initiative der seinerzeit noch für die Künstlerförderung zuständigen Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur in Zusammenarbeit mit dem NBK in den Räumlichkeiten der "Stiftung Berlinische Galerie" ausgestellt worden. Auch nach dem Wechsel der Zuständigkeit in den Aufgabenbereich der Senatskanzlei werden unter deren Federführung weiterhin die Werke von geförderten Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen präsentiert. Im Jahr 2007 fand zwar keine solche Ausstellung statt, aber seit 2008 werden die Präsentationen in Zusammenarbeit mit der "Neuen Gesellschaft für Bildende Kunst e.V." in deren Räumen durchgeführt. Die Tatsache, dass diese Ausstellungen nicht mehr im Ausstellungsraum und unter der Projektbezeichnung "KunstBank" veranstaltet werden, ist deshalb unerheblich; sie sind Teil der vom Kläger organisierten Stipendiatenförderung und dieser ist weiterhin in die Organisation und Durchführung entsprechender Veranstaltungen eingebunden.
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3. Das für die Durchführung der Anfechtungsklage notwendige Rechtsschutzbedürfnis liegt ebenfalls vor. Es wird insbesondere nicht durch die mit Bescheid vom 22.3.2006 erfolgte Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null ausgeschlossen, denn die hier streitgegenständliche Abgabepflicht dem Grunde nach besteht unabhängig davon, ob tatsächlich Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt werden, von denen die KSA zu entrichten ist (stRspr seit BSGE 64, 221, 223 = SozR 5425 § 24 Nr 2; zuletzt BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 11). Maßgeblich hierfür ist die unmittelbar aus der Systematik des KSVG folgende zweiphasige Ausgestaltung des Verfahrens zur Feststellung und Erhebung der KSA, mit einer dem Abgaberecht vergleichbaren Unterscheidung zwischen der KSA-Pflicht und der KSA-Schuld (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 33 mwN). Obwohl der Gesetzgeber bei den in § 24 Abs 1 S 1 KSVG genannten Unternehmen als typisch unterstellt, dass sie Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen und mithin Entgelte für deren Leistungen zahlen, gehört die entgeltliche Inanspruchnahme solcher Leistungen in der Regel nicht zum Erfassungstatbestand(anders: § 24 Abs 1 S 2 und Abs 2 KSVG). Zudem ergeben sich bereits aus der Feststellung der Abgabepflicht dem Grunde nach belastende Mitwirkungs- und Nebenpflichten (vgl §§ 27 ff KSVG), die den Betroffenen selbst im Falle der späteren Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null beschweren können und deshalb die Anfechtungsmöglichkeit des Erfassungsbescheides rechtfertigen.
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D. Der Erfassungsbescheid der Beklagten vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006 ist im Ergebnis formell und materiell rechtmäßig. Der Bescheid ist gegen den richtigen Adressaten gerichtet (dazu unter Punkt 1), der ein Unternehmen iS von § 24 KSVG betreibt(dazu unter Punkt 2a). Zwar handelt es sich dabei weder um eine Galerie noch um einen Kunsthandel (dazu unter Punkt 2b) und auch nicht um ein sonstiges Unternehmen iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG(dazu unter Punkt 2c); der Kläger ist jedoch nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG zur KSA verpflichtet, weil er Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibt(dazu unter Punkt 2d).
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1. Der angefochtene Bescheid ist gegen den richtigen Adressaten erlassen worden. Zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung fielen die Angelegenheiten der Kunst- und Kulturförderung in die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur (§§ 3, 4 Abs 1 AZG iVm Nr 17 Abs 2 ZustKat AZG iVm dem Beschluss über die Geschäftsverteilung des Senats vom 24.5.2002 - ABl 2002, 2062). Im Zuge der 2006/2007 vorgenommenen Neustrukturierung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur wurde das Ressort Kultur in die Zuständigkeit der Senatskanzlei überführt (Abschnitt I Nr 33 bis 45 der Geschäftsverteilung des Senats von Berlin vom 20.2.2007 - ABl 2007, 986), welche insoweit als Nachfolgebehörde der Senatsverwaltung fungiert.
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Ohne Bedeutung ist es, dass die Adressierung der streitgegenständlichen Bescheide an die ursprünglich zuständige Ausführungsbehörde - die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur - erfolgt ist, ohne das Land Berlin als Rechtsträger zu benennen. Bei objektiver Betrachtungsweise bezieht sich der Regelungsgehalt der Bescheide unzweifelhaft auf das Land Berlin als Rechtsträger der öffentlichen Kunst- und Kulturförderung und nicht auf die seinerzeit zuständige Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur als ausführende Behörde (ähnlich BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 92).
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2. Rechtsgrundlage für die Einbeziehung des Klägers in den Kreis der abgabepflichtigen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen ist § 24 Abs 1 KSVG in der hier maßgeblichen Fassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 (BGBl I 1027). Danach sind Unternehmer dem Grunde nach zur KSA verpflichtet, wenn sie eines der in § 24 KSVG genannten kunstvermarktenden bzw kunstverwertenden Unternehmen betreiben.
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a) Der Kläger betreibt mit der Präsentation der Werke geförderter Stipendiaten - hier aus dem Bereich der Bildenden Kunst - in öffentlichen Ausstellungen ein Unternehmen iS des § 24 KSVG. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dieser Art der Kunstförderung keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, sondern in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelt (§ 4 Abs 1 AZG iVm Nr 17 ZustKat AZG). Im KSVG gilt ein sozialversicherungsrechtlicher, am Zweck des KSVG ausgerichteter Unternehmerbegriff (BT-Drucks 11/2964 S 18; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 2 und 3). Maßgebend für diesen Unternehmerbegriff ist nicht eine mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke. Daher unterliegen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts der Abgabepflicht nach § 24 KSVG, und zwar selbst dann, wenn sie - wie vorliegend - bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig werden(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f - soziale Künstlerförderung durch einen Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7 - Bürgerfunk).
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Der Kläger betreibt diese Tätigkeit auch mit der für den Begriff des Unternehmens erforderlichen Nachhaltigkeit, dh nicht nur gelegentlich. Das Erfordernis der Nachhaltigkeit setzt eine auf Wiederholung und unbestimmte Dauer angelegte Betätigung voraus (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10 S 56 f). Hierfür sind sowohl Bedeutung und Umfang der Betätigung als auch deren Häufigkeit im Jahr maßgebend. Dabei ist die Häufigkeit einer Veranstaltung in ihrer Bedeutung für die Abgabepflicht umso geringer, je umfangreicher und gezielter die organisatorischen Vorbereitungen sind. Umgekehrt liegt bei einer Häufigkeit von zwei bis drei Veranstaltungen pro Jahr auch ohne weiterreichende Planung und Organisation eine hinreichend intensive unternehmerische Tätigkeit vor, um sie der Abgabepflicht nach dem KSVG zu unterwerfen (BSG aaO). Die vom Kläger in Zusammenarbeit mit dem NBK und später mit der "Neuen Gesellschaft für Bildende Kunst e.V." organisierten und im monatlichen Wechsel stattfindenden Stipendiatenausstellungen erfüllen diese Voraussetzungen, zumal die Vorbereitung dieser Ausstellungen mit einem nicht unbedeutenden organisatorischen Aufwand verbunden ist (Werbung durch Flyer im Vorfeld der Ausstellung, Erstellung von Presseinformation, Erarbeitung des Ausstellungskonzepts, Kontakt mit den Künstlern usw).
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Soweit der Senat in ständiger Rechtsprechung für den Unternehmensbegriff des KSVG neben einer nachhaltigen Tätigkeit die Absicht der Erzielung von Einnahmen fordert (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7 mwN), ist diese Voraussetzung vorliegend ebenfalls erfüllt. Der Senat hat es in diesem Zusammenhang als ausreichend angesehen, wenn zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen und der Erzielung von Einnahmen nur eine mittelbare Verbindung besteht. Es genügt insoweit, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 33 f - Mitgliederzeitschrift; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 8 S 42 f - pädagogische Hochschule; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f - öffentliche Künstlerförderung durch Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7 - Bürgerfunk). Dabei können die unterschiedlichsten Tätigkeitsbereiche betroffen sein; entscheidend ist, dass es sich um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln muss. So liegt es hier - sowohl die Stipendiatenförderung im Bereich der Bildenden Kunst als auch die Durchführung von Ausstellungen in dieser Sparte werden durch Haushaltsmittel des Landes Berlin finanziert (vgl Übersicht über die Kulturausgaben der Hauptverwaltung des Landes Berlin, Stand 29.6.2007; Haushaltsplan 2010/2011 des Landes Berlin, S 71, 113).
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b) Der Kläger betreibt mit der Präsentation der Werke geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst - entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten im Erfassungsbescheid - weder eine Galerie noch einen Kunsthandel iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG.
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Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer zur KSA verpflichtet, die mit Werken der Bildenden Kunst Handel treiben. Während der Oberbegriff des Kunsthandels nicht an eine Räumlichkeit gebunden ist und somit zB auch den Katalog- und Internethandel mit Werken der Bildenden Kunst umfasst, umschreibt der Galeriebegriff des § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG den stationären Kunsthandel, bei dem Werke der Bildenden Kunst in eigens dafür unterhaltenen Räumlichkeiten mit der nach außen erkennbaren Absicht ihres Verkaufs ausgestellt werden. Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung den (beabsichtigten) Handel mit Kunst als notwendige Voraussetzung für den Galeriebegriff des KSVG gewertet (BSG Urteil vom 21.8.1996 - 3 RK 31/95 - SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 93; offengelassen dagegen in BSG Urteil vom 31.8.2000 - B 3 KR 27/99 R - SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 121). An dieser Auslegung des Galeriebegriffs wird festgehalten. Hierfür spricht neben der dieser Begrifflichkeit in Fachkreisen beigemessenen Bedeutung auch der Sinn und Zweck des in § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG geregelten Abgabentatbestands und dessen systematische Stellung. Galerien sind Mittler zwischen Künstlern und interessierten Sammlern oder Museen. Die Aufgabe des Galeristen besteht ua darin, unbekannte Künstler zu entdecken, durch die Ausstellung ihrer Werke zu fördern und an den Kunstmarkt heranzuführen (vgl Berufsbild "Galerist" des Verbandes Deutscher Kunsthistoriker e.V.), dh die Ausstellung der Werke erfolgt mit dem Ziel ihres Verkaufs. Dementsprechend wird die Aufgabe des Galeristen in Fachkreisen als im Spannungsfeld zwischen Kunst und Wirtschaftlichkeit stehend beschrieben. Bestätigt wird diese Auslegung des Begriffs "Galerie" durch den Umstand, dass der Abgabetatbestand des § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG neben den Galerien auch den Kunsthandel als abgabepflichtige Unternehmensform bezeichnet. Bei Unternehmen des Kunsthandels steht ebenfalls die Vermarktung künstlerischer Werke im Vordergrund. Einen Kunsthandel betreibt, wer künstlerische Werke mit dem Ziel der Weiterveräußerung erwirbt oder sie in Kommission nimmt (Brandmüller/Zacher, KSVG, Stand Januar 2002, § 24 S 11). Die Zusammenfassung von Galerien und Kunsthandlungen in einem Abgabetatbestand zeigt, dass auch der Galeriebegriff die Absicht der Kunstvermarktung voraussetzt. Bei beiden in § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG aufgezählten Unternehmern unterstellt der Gesetzgeber als typisch, dass sie Leistungen selbstständiger Bildender Künstler gegen Entgelt in Anspruch nehmen, um daraus Einnahmen zu erzielen(BT-Drucks 8/3172 S 19 f), sie also zu vermarkten.
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Hiervon ausgehend betreibt der Kläger mit dem Kunstförderprojekt "KunstBank" bzw mit inhaltlich vergleichbaren Förderprogrammen keine Galerie und auch keinen Kunsthandel iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG. Zwar initiiert und organisiert er im monatlichen Wechsel öffentliche Ausstellungen für die von ihm durch Arbeitsstipendien geförderten Künstlerinnen und Künstler aus dem Bereich der Bildenden Kunst, die bis zum 1.2.2006 sogar in einem eigens dafür vorgehaltenen Raum der Senatsverwaltung stattfanden. Allerdings war nach den die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ein Verkauf der ausgestellten Werke durch den Kläger oder die ausstellenden Künstler weder vorgesehen noch ist eine entsprechende Verkaufsabsicht anhand objektiver Umstände später erkennbar geworden. Es handelt sich nicht um eine Verkaufs-, sondern um eine reine Präsentationsausstellung, die nicht der Vermarktung der ausgestellten künstlerischen Werke dient. Die von den Stipendiaten erstellten künstlerischen Werke werden lediglich im Rahmen einer öffentlichen Ausstellung präsentiert, um einerseits die Allgemeinheit über die Ergebnisse der aus Haushaltsmitteln finanzierten Kunst- und Kulturförderung zu informieren und andererseits die geförderten Künstlerinnen und Künstler der interessierten Öffentlichkeit vorzustellen. Die ausgestellten und nicht preislich ausgezeichneten Kunstwerke werden nach dem Ende des Ausstellungszeitraums an die Künstler zurückgegeben. Soweit einzelne Ausstellungsstücke nach dem Ende der Ausstellung von den Künstlern verkauft werden, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kontaktaufnahme zwischen den ausstellenden Künstlern und den Endabnehmern durch die vom Kläger initiierten Stipendiatenausstellungen konkret gefördert worden ist. Der Kläger hat weder organisatorische Strukturen für den Verkauf der ausgestellten Werke zur Verfügung gestellt noch hat er vom Verkauf der Werke in finanzieller Hinsicht - etwa durch Zahlung einer Provision - profitiert (anders in BSG Urteil vom 20.4.1994 - 3/12 RK 33/92 - SozR 3-5425 § 24 Nr 5 S 30 - Kunstverein).
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Dass sich der Kläger ausweislich seiner Homepage mit dem Kulturförderprojekt "KunstBank" als Teil der Berliner Galerieszene verstanden hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Der Galeriebegriff des § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG ist in dem rechtlichen Kontext auszulegen, in dem er verwendet wird. Bei dieser Auslegung ist das Gericht nicht an die Einschätzung der Beteiligten gebunden.
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c) Rechtlich zutreffend hat die Vorinstanz auch die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG als nicht erfüllt angesehen. Danach sind die Betreiber von Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.
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Zwar scheidet die Abgabepflicht des Klägers nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG nicht bereits deshalb aus, weil die Darbietung von Werken der Bildenden Kunst in den Abgabetatbeständen des § 24 Abs 1 S 1 Nr 2 und 6 KSVG eine spezielle Regelung erfahren hat(in diesem Sinne BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 122). Denn der Gesetzgeber hat nach dem Inkrafttreten des KSVG ein Bedürfnis dafür gesehen, neben der detaillierten Aufführung typischer Kunstverwerter Auffangtatbestände zu schaffen, um nicht nur die Vermarkter, sondern auch die Verwerter von Kunst im Interesse der Gleichbehandlung möglichst umfassend in die Abgabepflicht einzubeziehen (BT-Drucks 11/3629 S 6). Dem diente insbesondere die mit Gesetz vom 20.12.1988 (BGBl I 2606) eingeführte Erweiterung des in § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG geregelten Abgabetatbestandes um die sog "kleine Generalklausel"(zum Begriff vgl BSG aaO). Der Kläger betreibt mit der Organisation von Stipendiatenausstellungen im Bereich der Bildenden Kunst indes kein "sonstiges Unternehmen", dessen wesentlicher Zweck auf die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke gerichtet ist.
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Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 18), wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet (in diesem Sinne auch BT-Drucks 13/5108 S 17). Bei Behörden oder öffentlichen Einrichtungen wird der wesentliche Unternehmenszweck durch die ihnen gesetzlich zugewiesenen Pflichtaufgaben bestimmt (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 17). Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des in § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG geregelten Abgabetatbestands nicht erfüllt. Zwar ist das Land Berlin aufgrund des verfassungsrechtlichen Auftrags zum Schutz und zur Förderung der Kultur (Art 20 Abs 2 Verfassung des Landes Berlin) auch für die Landesangelegenheiten der Kultur zuständig (§ 4 Abs 1 AZG iVm Nr 17 Abs 2 ZustKat AZG), ohne allerdings nach dem Gesetz zu einer bestimmten Art der Kunst- und Kulturförderung verpflichtet zu sein. Das Land kann vielmehr im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung und unter Berücksichtigung der hierfür im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel über Art und Umfang dieser Förderung nach freiem Ermessen entscheiden. Die Kunst- und Kulturförderung im Allgemeinen und die Stipendiatenförderung im Bereich der Bildenden Kunst im Besonderen sind somit keine landesrechtliche Pflichtaufgabe und gehören deshalb nicht zu den wesentlichen Aufgaben des Landes Berlin.
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Aus diesem Grunde kann hier offenbleiben, ob aus der in § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG vorgenommenen gesetzlichen Gleichstellung der "sonstigen Unternehmen" mit Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen folgt, dass von der "kleinen Generalklausel" nur solche Unternehmen erfasst werden, die am Markt überwiegend wie eine Theater-, Konzert- und Gastspieldirektion fungieren und deren Organisation und Arbeitsweise derjenigen der benannten Unternehmen entspricht(so BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 115; anders möglicherweise BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 122) - etwa Promotion-, Event- und Werbeagenturen oder sonstige kulturelle Unternehmungen (vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 100).
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d) Der Kläger ist jedoch nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG zur KSA verpflichtet. Nach dieser Vorschrift unterliegen Unternehmer der Abgabepflicht, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben.
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Der Kläger betreibt mit der Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Flyern über die von ihm initiierten Stipendiatenausstellungen sowie mit dem seinerzeit für das Kulturförderprojekt "KunstBank" gestalteten Internetauftritt Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die ausstellenden Künstlerinnen und Künstler. Der in § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG verwendete Begriff der Werbung beschränkt sich nicht auf die positive Darstellung eines Unternehmens in der Öffentlichkeit und seiner Leistungen (Imagepflege) zum Zwecke der Gewinnung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- bzw Produktwerbung(vgl dazu BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 34; Erweiterung durch BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2 RdNr 13 zur Erfassung von Warenpräsentationen durch Versandkataloge), sondern er gilt auch dann, wenn unter Einsatz von Werbemitteln auf eine bestimmte Person und ihr Wirken oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht wird. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet(Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 137).
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Mit dem Internetauftritt der Senatsverwaltung zum Kulturförderprojekt "KunstBank", den im Vorfeld aller Stipendiatenausstellungen erstellten Flyern und den durch die Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei veröffentlichten Pressemitteilungen über die Stipendiaten sowie die ausgestellten Werke beabsichtigt der Kläger einerseits, die interessierte Öffentlichkeit zum Besuch der Ausstellungen zu veranlassen, um so einen publikumswirksamen Nachweis seiner Kunstförderung zu erhalten; anderseits verfolgt er aber auch als wesentliches Ziel, die geförderten Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst einer breiteren Öffentlichkeit vorzustellen, sie bekannt zu machen und gleichzeitig einen Kontakt zwischen den geförderten Künstlern und der Öffentlichkeit herzustellen. Dies erfüllt den Tatbestand der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte.
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Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Auftrag zur Werbung bzw Öffentlichkeitsarbeit vorliegend nicht von den geförderten Künstlern - also einem Dritten - ausgeht. Vielmehr ist es ausreichend, wenn entsprechende Aufträge von anderer Seite stammen oder - gerade im öffentlich-rechtlichen Bereich - Teil eines sozio-kulturellen Programms sind, für das der Gesetzgeber Haushaltsmittel zur Verfügung stellt. Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, da die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Teil der Künstlerförderung des Landes Berlin ist, die durch Haushaltsmittel gefördert wird (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 96 - soziale Künstlerförderung durch einen Sozialhilfeträger).
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E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 155 Abs 1 S 1 VwGO. Sie berücksichtigt den teilweisen Erfolg der Rechtsverfolgung für beide Beteiligte: Zwar hat das Gericht entsprechend dem Antrag der Beklagten die Entscheidung der Vorinstanz geändert und die Berufung gegen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid zurückgewiesen - allerdings mit der Maßgabe, dass lediglich die vom Kläger im Zusammenhang mit den Stipendiatenausstellungen im Bereich der Bildenden Kunst betriebene Werbung und Öffentlichkeitsarbeit der Abgabepflicht unterliegt, während weder die Stipendiatenausstellungen selbst den Kläger zur KSA verpflichten noch seine übrige Kulturförderung Gegenstand dieses Rechtsstreits war; insoweit hat der Kläger zumindest inhaltlich und in Bezug auf seine Verpflichtungen nach §§ 27 ff KSVG teilweise obsiegt.
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F. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG. In Streitigkeiten über die KSA dem Grunde nach richtet sich der Streitwert zwar im Regelfall nach der zu erwartenden KSA in den ersten drei Jahren (BSG Beschluss vom 30.5.2006 - B 3 KR 7/06 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 5). Angesichts der im vorliegenden Fall mit Bescheid vom 22.3.2006 vorgenommenen Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null bestehen jedoch derzeit keine Anhaltspunkte für die Bestimmung eines erhöhten Streitwertes, sodass der Regelstreitwert festzusetzen war.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
(1) Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) § 23 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(4) (weggefallen)
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
Tenor
-
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
-
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
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Streitig ist die Abgabepflicht eines als gemeinnützig eingetragenen Country- und Westerntanzvereins nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) dem Grunde nach.
- 2
-
Der Kläger ist ein seit Januar 2001 in das Vereinsregister eingetragener gemeinnütziger Verein mit dem satzungsmäßigen Ziel der Pflege, Förderung und Popularisierung der Country- und Westernkultur. Diesem Zweck dienen nach der Satzung ua die:
"a)
Bekanntmachung des Country- und Westerntanzes durch Auftritte
b)
Organisation, Durchführung und Teilnahme an Country- und Westernveranstaltungen
c)
Einrichtung und Unterhaltung eines Vereinstreffpunkts, wo insbesondere Country-Music gepflegt wird
d)
Unterhaltung des Kontaktes zu gleichgesinnten Vereinen und Gruppen
e)
Förderung der Ausbildung von Gruppen und Kursleitern/innen
f)
Nachwuchsförderung".
- 3
-
Die Vereinsmittel dürfen nach der Satzung nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein veranstaltet einmal jährlich von Freitagnachmittag bis Sonntag ein sog "Country-Weekend", bei dem vereinsfremde Künstler und Bands gegen Gage auftreten, die aus den Eintrittsgeldern bezahlt wird. Besucher können entweder eine Karte für das gesamte Wochenende oder einzelne Tageskarten kaufen. Daneben veranstaltet der Kläger einmal jährlich eine sog "Country-Weihnacht", bei der ebenfalls andere Künstler gegen Entgelt auftreten. Der Kläger selbst tritt mit seinen Mitgliedern bei diesen Veranstaltungen sowie drei- bis viermal im Jahr bei Dorffesten (gegen ein Honorar von ca 75 bis 100 Euro), auf Weihnachtsfeiern (gegen eine Spendenquittung) und in einem Heim für behinderte Menschen (ohne Honorar) auf. Außerdem präsentiert er sich beim "Fest der Vereine". Er organisiert montags und sonntags Linedance-Tanzkurse, an denen auch Nichtmitglieder teilnehmen dürfen, ein- bis zweimal im Monat Freizeitveranstaltungen für seine Mitglieder und gelegentliche Besuche anderer Country- und Westernveranstaltungen.
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Die Beklagte stellte die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG fest(Bescheid vom 1.9.2005) und erhob für die Jahre 2001 bis 2004 eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 1050,23 Euro (Bescheid vom 14.12.2005). Nach erfolglosem Widerspruch gegen den Abgabebescheid beantragte der Kläger am 2.1.2007 die Überprüfung des die grundsätzliche Abgabepflicht feststellenden Bescheides. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag ab (Bescheid vom 9.1.2007) und wies durch den für den Bereich Musik zuständigen Widerspruchsausschuss den dagegen gerichteten Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 11.2.2008). Zur Begründung führte sie aus, der wesentliche Zweck iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG sei in der Regel bereits gegeben, wenn die Organisation von Veranstaltungen unter Vermarktung fremder künstlerischer Leistungen zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehöre(BT-Drucks 13/5108 S 17, zu Art 9c
) . Dies sei beim Kläger schon nach seiner Satzung der Fall. Die durch den Unternehmensbegriff geforderte Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der Tätigkeit liege bei der Ausrichtung von jährlich zwei bis drei solcher Veranstaltungen oder bei einmal jährlich oder noch seltener ausgerichteten, mehrere Tage oder Wochen dauernden Großveranstaltungen vor. Nach § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG liege eine nicht nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen iS des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG bei mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr vor. Da Besucher des Country-Weekends für jeden der drei Tage ein gesondertes Eintrittsentgelt entrichten könnten, handele es sich um drei Veranstaltungen, sodass zusammen mit der Country-Weihnacht mehr als drei Veranstaltungen jährlich durchgeführt würden.
- 5
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Das SG Potsdam hat auf die Klage den Bescheid der Beklagten vom 9.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2008 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 1.9.2005 aufzuheben (Urteil vom 21.9.2010). Die dagegen von der Beklagten erhobene Berufung ist erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 19.6.2013). Das LSG Berlin-Brandenburg hat ausgeführt, die Beklagte habe den rechtswidrigen Verwaltungsakt nach § 44 Abs 2 SGB X für die Zukunft und wegen Ermessensreduzierung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen. Da die öffentlichen Auftritte nicht der Hauptzweck des Klägers und die Durchführung von Country-Weekend und Country-Weihnacht nicht sein wesensbestimmender Zweck sei, komme eine Abgabepflicht weder nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 2 noch nach Nr 3 KSVG in Betracht. Sein Hauptzweck liege in der Freizeitgestaltung und Hobbypflege, die neben der Freude an der Bewegung, der Ausübung des Linedance, der regelmäßigen Kontaktpflege der Vereinsmitglieder, den Tanzkursen und den vereinsinternen Veranstaltungen für den Kläger auch wesensbestimmend seien. Die Abgabepflicht ergebe sich auch nicht aus § 24 Abs 2 KSVG, da das als eine (einheitliche) Veranstaltung genehmigte Country-Weekend nicht allein wegen des Verkaufs von Tageskarten wie drei gesonderte Veranstaltungen gewertet werden könne. Zusammen mit der Country-Weihnacht organisiere der Kläger daher nur zwei Veranstaltungen jährlich. Dabei handele es sich um eine nicht abgabepflichtige nur gelegentliche Auftragserteilung.
- 6
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 24 Abs 1 Satz 2 und § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG. Die mit umfangreichen Planungs- und Vorbereitungszeiten verbundene dreitägige Veranstaltung verursache zusammen mit der Country-Weihnacht ca zwei Drittel der Betriebseinnahmen und -ausgaben. Daher sei die Durchführung von Veranstaltungen organisatorisch und wirtschaftlich für den Kläger "wesentlich" iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG. Da die musikalischen Veranstaltungen der Öffentlichkeitsarbeit/Werbung dienten, unterliege der Kläger auch der Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG. Bei dem Country-Weekend müsse es sich bei rechtlicher Betrachtung um drei Veranstaltungen iS des § 24 Abs 2 KSVG handeln, da der Kläger an jedem Veranstaltungstag Bands engagiere, durch den Verkauf der Eintrittskarten für einzelne Veranstaltungstage mit den Besuchern jeweils neue Verträge abschließe und dadurch seine Einnahmeerzielungsabsicht jeweils an einzelnen Tagen realisiere.
- 7
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.6.2013 und des Sozialgerichts Potsdam vom 21.9.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.
- 8
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er bezieht sich auf die angegriffenen Entscheidungen und meint, der weitere Vortrag der Beklagten zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei in der Revisionsinstanz neu eingebracht worden und daher gemäß § 163 SGG unbeachtlich. Zudem hielten sich die Einnahmen und Ausgaben aus den Veranstaltungen in etwa die Waage. Demgegenüber seien die Mitgliedsbeiträge, Kurseinnahmen, Aufnahmegebühren und Sponsorengelder für die Förderung der Countrykultur maßgeblich.
Entscheidungsgründe
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1. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Ihr Bescheid zur Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers vom 1.9.2005 ist rechtswidrig und daher - ebenso wie der dem entgegenstehende Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 9.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2008 - aufzuheben.
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a) Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid der Beklagten vom 9.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2008, in dem die Beklagte erneut über die Frage der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers nach dem KSVG entschieden und den Antrag auf Aufhebung des Erfassungsbescheides vom 1.9.2005 abgelehnt hat. Die Künstlersozialkasse kann zunächst einen Erfassungsbescheid erlassen, durch den die Abgabepflicht dem Grunde nach (§ 24 KSVG) festgestellt wird (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11; BSGE 11, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11; stRspr).
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b) Rechtsgrundlage für die Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Bescheides mit der Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers vom 1.9.2005 ist - anders als das LSG Berlin-Brandenburg meint - nicht § 44 Abs 2 SGB X, sondern § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X(vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11). Die Vorschriften des § 44 SGB X sind gemäß § 36a KSVG auch im Bereich des Künstlersozialversicherungsrechts anwendbar. Während die Rücknahme nach § 44 Abs 2 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft erfolgt und für die Vergangenheit im Ermessen der Behörde steht, ist der Verwaltungsakt nach § 44 Abs 1 SGB X auch für die Vergangenheit in gebundener Entscheidung zurückzunehmen.
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§ 44 Abs 2 SGB X erfasst als Auffangtatbestand rechtswidrige, unanfechtbare Verwaltungsakte, deren Rücknahme nicht in den Geltungsbereich des § 44 Abs 1 SGB X einbezogen ist. Nach § 44 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst damit Leistungs- und Beitragsbescheide sowie alle Verwaltungsakte, soweit die vollständige oder teilweise Verwehrung der Sozialleistung oder die Erhebung eines Beitrages auf ihm beruht. Dazu ist eine regelnde Wirkung des Verwaltungsaktes für die fragliche Leistungs- bzw Beitragsposition erforderlich, die unter anderem gegeben ist, wenn eine Beitragszahlungspflicht festgestellt wird. Materiell-rechtlich muss dann eine auf dieser Feststellung beruhende Beitragserhebung hinzu kommen (vgl Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014 § 44 RdNr 16; vgl auch BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11).
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Bei diesem Verständnis ist der Geltungsbereich des § 44 Abs 1 SGB X für den die grundsätzliche Abgabepflicht feststellenden Verwaltungsakt vom 1.9.2005 eröffnet, denn die Beklagte hat auf der Grundlage dieser Feststellung die Künstlersozialabgabe für die Jahre 2001 bis 2004 in Höhe von 1050,23 Euro (Bescheid vom 14.12.2005) vom Kläger erhoben. Als Beitrag ist jede Zahlung anzusehen, die iS der §§ 20 ff SGB IV der Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherungsträger dient und im Rahmen einer Versicherungspflicht oder freiwilligen Versicherung nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige von Versicherten, Arbeitgebern oder Dritten erhoben wird. Bei der Künstlersozialabgabe nach §§ 23 ff KSVG handelt es sich um Sozialversicherungsbeiträge. Sie stellt einen "Quasi-Arbeitgeberbeitrag" dar, den Verwerter und Vermarkter von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen an die Künstlersozialkasse zu entrichten haben (vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11). Das BVerfG hat bestätigt, dass die Künstlersozialabgabe ein verfassungsmäßiger Sozialversicherungsbeitrag ist (Beschluss vom 8.4.1987, BVerfGE 75, 108 = NJW 1987, 3115).
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c) Der die grundsätzliche Abgabepflicht feststellende Verwaltungsakt war bereits unanfechtbar (vgl §§ 77, 84 SGG), als der Kläger ihn erstmalig angegriffen hat. Denn der Kläger hat sich zunächst nur gegen den Abgabebescheid gewandt und den Überprüfungsantrag vom 2.1.2007 gegen den feststellenden Bescheid vom 1.9.2005 erst nach erfolglosem Widerspruch gestellt.
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d) Die Beklagte hat das Recht unrichtig angewandt, da der Kläger kein abgabepflichtiges Unternehmen iS des § 24 KSVG betreibt. Der die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers feststellende Bescheid vom 1.9.2005 ist rechtswidrig.
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aa) Der Kläger betreibt kein Unternehmen nach § 24 Abs 1 Nr 2 KSVG. Der Zweck des klägerischen Vereins ist nicht überwiegend darauf gerichtet, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten. Bei den eigenen Auftritten der Mitglieder des Klägers werden keine künstlerischen Leistungen dargeboten, da es sich beim Country- und Westerntanz, auch in Form des Linedance, nicht um eine künstlerische, sondern um eine sportliche Tätigkeit handelt.
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In § 2 Satz 1 KSVG werden die drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit - Musik, bildende und darstellende Kunst - jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben. Eine weitergehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten"; auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172 S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Reglungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSGE 104, 258 = SozR 4-5425 § 2 Nr 15, RdNr 11 mwN). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (vgl Schriever "Der Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht" in: von Wulffen/Krasney
Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 709, 714 f) . Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Wertungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- oder Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG aaO).
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In dem inzwischen knapp vierzig Jahre alten Künstlerbericht finden sich im Bereich der darstellenden Kunst als Einordnungshilfe für den Bereich Tanz und Tanztheater nur die Katalogberufe des "Balletttänzers", des "Ballettmeisters" sowie des Choreographen (BT-Drucks 7/3071 S 7). Neben diesem Bereich der "Tanzkunst", die Teil der sehr weit gefächerten "Unterhaltungskunst" ist und zur "darstellenden Kunst" iS des § 2 Satz 1 KSVG gehört, gibt es den Tanz aber auch als Teil des Sports. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann eine Form des Tanzes, die Bestandteil des (professionellen) Spitzen- bzw Leistungssports oder des (nicht professionellen) Breiten- bzw Freizeitsports ist, nicht als Kunst eingeordnet werden (vgl BSGE 104, 258 = SozR 4-5425 § 2 Nr 15, RdNr 17 sowie BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 10 zum Tanzlehrer für den Tango Argentino).
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Der Country- und Westerntanz ist eine offiziell anerkannte Breiten- und Wettkampfsportart und keine künstlerische Tätigkeit. Die Deutsche Meisterschaft im Country- und Westerntanz wurde vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannt. Country- und Westerntanzsportvereine können Mitglied im Landessportbund werden (vgl die Internetseite des Bundesverbandes für Country- & Westerntanz Deutschland e.V. unter www.bfcw.com, der als Tanzsportverband auftritt). Der im klägerischen Verein hauptsächlich praktizierte Linedance ist eine spezifische Form des Country- und Westerntanzes, bei der die einzelnen Tänzer in Reihen und Linien vor- und nebeneinander tanzen. Es werden beim Country- und Westerntanz insbesondere auch Linedance Meisterschaften ausgerichtet.
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bb) Da die Linedance-Tanzkurse somit nicht der Ausbildung für künstlerische Tätigkeiten dienen, betreibt der Kläger auch keine Aus- und Fortbildungseinrichtung für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten iS des § 24 Abs 1 Nr 9 KSVG.
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cc) Der Kläger betreibt kein Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen (§ 24 Abs 1 Nr 3 KSVG).
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Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 18), wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 36). Diese ergeben sich maßgeblich aus der satzungsmäßigen Aufgabenstellung sowie aus den tatsächlichen Verhältnissen (so auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 100).
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Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) mit Wirkung zum 1.1.1997 in § 24 Abs 1 Nr 2 KSVG "Chöre und vergleichbare Unternehmen" aufgenommen und die Voraussetzung, "dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten" eingefügt. § 24 Abs 1 Nr 3 KSVG, der schon zuvor sonstige Unternehmen enthielt, "deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten", hat er mit diesem Gesetz auf Unternehmen begrenzt, deren "wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen". § 24 Abs 2 KSVG hat er mit diesem Gesetz einen Satz 2 angefügt, nach dem eine nicht nur gelegentliche (und damit grundsätzlich abgabepflichtige) Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 nicht bereits dann vorliegt, wenn in einem Kalenderjahr lediglich zwei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.
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In den Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 13/5108 S 17 zu Art 9c) ist dazu ausgeführt: "Die Abgabeverpflichtung nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG ist von der Rechtsprechung so extensiv ausgelegt worden, dass insbesondere im Interesse von Vereinen, die das heimatliche Brauchtum pflegen, gesetzliche Korrekturen zur Einschränkung der Abgabepflicht geboten sind. Künftig sollen die Nr 2 und 3 des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG nur die typischen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erfassen, dh der Hauptzweck muss wie bei Konzertchören die öffentliche Aufführung oder Darbietung sein(Nr 2) bzw die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern muss zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehören (Nr 3). Gesang-, Musik- und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester fallen damit regelmäßig nicht mehr unter die Abgabepflicht des § 24 Abs 1 KSVG. Auch die Abgabepflicht nach der Generalklausel des § 24 Abs 2 KSVG soll eingeschränkt werden. Der neue Satz 2 stellt klar, dass die Abgabepflicht mindestens drei Veranstaltungen im Kalenderjahr voraussetzt." Durch diese Begründung hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass es sich bei der Neufassung nicht nur um eine Klarstellung zu der schon vor dem 1.1.1997 geltenden Rechtslage handelt, sondern um eine echte Einschränkung der bis dahin sehr weitgehenden Abgabepflicht ("künftig") ab 1.1.1997 (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 9 RdNr 23, 24).
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Der wesentliche Zweck des Klägers in diesem Sinne liegt nicht darin, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Denn weder die Darstellung der Country- und Westernkultur als solche, noch der Country- und Westerntanz stellen künstlerische Werke oder Leistungen dar. Lediglich bei den Auftritten von Bands (und ggf anderen Künstlern) werden künstlerische Leistungen dargeboten. Es ist aber nicht der wesentliche Zweck des klägerischen Vereins für die Auftritte von Musikbands (oder anderen Künstlern) zu sorgen. Diese treten selbst während der Veranstaltung des Country-Weekends und der Country-Weihnacht nur neben die Pflege der Country- und Westernkultur durch Tanzdarbietungen, Workshops ua.
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Nach der Satzung des Klägers sind seine prägenden Aufgaben und Ziele die Pflege, Förderung und Popularisierung der Country- und Westernkultur. Sein wesentlicher Zweck liegt daher in der Brauchtumspflege im speziellen Segment der Country- und Westernkultur. Umgesetzt werden diese Ziele in erster Linie durch die regelmäßig stattfindenden Tanzkurse, die eigenen Auftritte der Vereinsmitglieder bei Veranstaltungen, ggf auch beim Country-Weekend, die Freizeitveranstaltungen für die Mitglieder einschließlich deren Besuche bei anderen Country- und Westernveranstaltungen sowie die Einrichtung und Unterhaltung des Vereinstreffpunktes.
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Die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern bildet auch nicht den wesentlichen Geschäftsinhalt des Klägers, da mit dem Country-Weekend und der Country-Weihnacht nur geringe Überschüsse erzielt werden. Die eingenommenen Eintrittsgelder werden für die Gagen der auftretenden Musikbands regelmäßig fast vollständig aufgebraucht. Die wesentlichen dem Kläger für eigene Zwecke verbleibenden Einnahmen basieren demgegenüber auf den Mitgliedsbeiträgen, den Aufnahme- und Kursgebühren.
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dd) Der Kläger ist auch nicht nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG(idF durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 - BGBl I 1027) zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Danach sind Unternehmen abgabepflichtig zur Künstlersozialversicherung, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen in diesem Sinne liegt nach Satz 2 der Vorschrift vor, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.
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Der Gesetzgeber hat durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 mit Wirkung zum 1.7.2001 durch die Einfügung eines zweiten Halbsatzes zu § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und 3 KSVG klargestellt, dass Abs 2 jeweils unberührt bleibt und daher eine Abgabepflicht auch unabhängig vom wesentlichen Zweck des Unternehmens eintritt, wenn die Auftragserteilung an selbstständige Künstler ein gewisses Maß überschreitet und damit eine Einnahmeabsicht verbunden ist. § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG hat er aus Klarstellungsgründen neugefasst(vgl BT-Drucks 14/5792 S 27).
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Schließlich ist mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - KSAStabG - BGBl I 1311) vom 30.7.2014 allerdings erst mit Wirkung zum 1.1.2015 § 24 Abs 3 KSVG angefügt worden. Danach werden Aufträge nur gelegentlich an selbstständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Abs 1 Satz 2 oder Abs 2 Satz 1 erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 aus den in einem Kalenderjahr nach Abs 1 Satz 2 oder Abs 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. Abs 2 Satz 2 bleibt unberührt. Mit dem neuen § 24 Abs 3 Satz 2 KSVG ist klargestellt, dass eine Auftragserteilung auch dann nur gelegentlich erfolgt und damit keine Abgabepflicht auslöst, wenn in einem Jahr nicht mehr als drei Veranstaltungen iS des § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG durchgeführt werden, selbst wenn das Entgelt für beauftragte selbstständige Künstler oder Publizisten 450 Euro übersteigt.
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Der Kläger erteilt nur im Rahmen des Country-Weekends und der Country-Weihnacht Aufträge an selbstständige Künstler. Ob der Kläger mit der Aufführung ihrer Leistungen eine Einnahmeabsicht verbindet, kann dahinstehen, denn jedenfalls handelt es sich nur um "gelegentliche Aufträge" an selbstständige Künstler iS von § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG. Der Kläger führt lediglich zweimal jährlich eine Veranstaltung durch, bei der künstlerische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden. Sowohl die Country-Weihnacht als auch das Country-Weekend sind nach den umfassenden und unangegriffenen Feststellungen und der rechtsfehlerfreien Würdigung des LSG jeweils nur eine Veranstaltung in diesem Sinne.
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Was unter dem Begriff der Veranstaltung zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht näher konkretisiert. Er hat aber in § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG nicht darauf abgestellt, ob in einem Kalenderjahr mehr als drei Aufträge zur Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erteilt werden, sondern ausdrücklich an "Veranstaltungen" angeknüpft. Damit hat er in Kauf genommen, dass während einer Veranstaltung möglicherweise mehrere Aufführungen oder Darbietungen unter Beauftragung selbstständiger Künstler durchgeführt werden. Deshalb kann der Begriff der Veranstaltung nicht entgegen dem offenkundigen gesetzgeberischen Willen durch Auslegung dahingehend atomisiert werden, dass zu seiner Konkretisierung an die einzelne Auftragserteilung angeknüpft wird. Zudem sind Abgabetatbestände einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich, da der Abgabepflichtige, hier der Unternehmer, regelmäßig in der Lage sein muss, seine Abgabepflichtigkeit einzuschätzen, insbesondere wenn sie von Faktoren abhängt, die der Unternehmer unterschiedlich gestalten kann (hier kann er mehr oder weniger Veranstaltungen durchführen).
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Dennoch muss es im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Begriffs der Veranstaltung in § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG, den Umfang nur gelegentlicher Auftragserteilung zu konkretisieren, Grenzen geben, bei deren Überschreiten nicht mehr vom Vorliegen nur einer Veranstaltung ausgegangen werden kann. So besteht eine Veranstaltungsreihe, bei der etwa in regelmäßigem Zyklus - zB an drei Wochenenden hintereinander - unter einem bestimmten Thema oder Motto ein künstlerisches Programm angeboten wird, grundsätzlich aus mehreren, voneinander abgrenzbaren Veranstaltungen iS des § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG. Insoweit bietet die zeitliche Unterbrechung ein geeignetes Abgrenzungskriterium. Das schließt aber nicht aus, dass auch das Angebot einer Großveranstaltung, die sich wie ein Festival über mehrere Tage hinzieht, aus mehreren eigenständigen Veranstaltungen bestehen kann. Die Entscheidung darüber erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung. Dabei sind auch alle mit der Auftragserteilung verbundenen Umstände zu berücksichtigen, wie insbesondere Zahl und Umfang der Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten und die damit verbundene Einnahmeabsicht. Denn der Gesetzgeber knüpft an den Begriff der Veranstaltung an, um damit die Grenze aufzuzeigen, bis zu der noch vom Vorliegen nur gelegentlicher und damit abgabefreier Auftragserteilung auszugehen ist.
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Für die Würdigung weiterer Umstände und ihrer Gewichtung im Rahmen einer Gesamtabwägung lassen sich kaum allgemeine Maßstäbe finden. Der Gesetzgeber hat bewusst einen breit angelegten Begriff gewählt, um möglichst alle künstlerischen und publizistischen Aufführungen und Darbietungen zu erfassen und dennoch nicht an einen einzelnen Auftrag, sondern die Gesamtveranstaltung anzuknüpfen. Die Bandbreite verschiedener Veranstaltungen umfasst beispielsweise Lesungen im kleinsten Kreis ebenso wie mehrtägige Großereignissen, bei denen verschiedene Künstler auf mehreren Bühnen gleichzeitig auftreten. Den Möglichkeiten, Veranstaltungen zu organisieren, zu vermarkten und durchzuführen, sind praktisch kaum Grenzen gesetzt, und die Veranstalter verfolgen je unterschiedliche Zwecke. Die Beurteilung, ob eine mehrtägige Großveranstaltung noch als einheitliche Veranstaltung angesehen werden kann, hängt deshalb - neben Zahl und Umfang der erteilten Aufträge und der Einnahmeabsicht - nach der Verkehrsauffassung von zahlreichen Einzelheiten ab, die von Fall zu Fall verschieden liegen, also von abstrakt nicht vollständig angebbaren Umständen (vgl dazu Röhl, Grundlagen der Methodenlehre II: Rechtspraxis, Auslegungsmethoden, Kontext des Rechts, http://www.enzyklopaedie-rechtsphilosophie.net, RdNr 47 f).
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Die Ermittlung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, etwa die Art der angebotenen Eintrittskarten und ggf Übernachtungsmöglichkeiten für eine Veranstaltung, die Werbung, die Regelmäßigkeit ihrer Durchführung sowie Größe und Einnahmeabsicht, obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht ist an dessen Feststellungen nach § 163 SGG gebunden. Auch die Würdigung der - zutreffend festgestellten - Einzelumstände und ihre Gewichtung, gerade soweit einzelnen Umständen gegensätzliche Tendenzen zu entnehmen sind, obliegt der Tatsacheninstanz. Diese ist insoweit nicht auf gewisse Tatsachenfeststellungen beschränkt, sondern hat die getroffenen Feststellungen insgesamt zu würdigen. Auch an eine solche Würdigung ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden. Dieses Gericht prüft lediglich nach, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (vgl etwa BGH Urteil vom 25.3.2014 - X ZR 94/12 - NJW 2014, 3021, RdNr 19). Denn die Richter der Tatsacheninstanzen haben bei der Konkretisierung eines allgemeinen Maßstabs mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls eine größere Sachnähe als die an die Feststellungen des Tatsachengerichts gebundenen revisionsinstanzlichen Richter. In der Tatsacheninstanz kann der Sachverhalt durch Ausübung des Fragerechts praktisch zeitgleich weiter aufgeklärt und rechtlich bewertet werden. Häufig ergeben sich erst aus den konkreten Antworten weitere Fragen. Diese Möglichkeit, die rechtliche Bedeutung verschiedener Einzelheiten zu bewerten und zu gewichten und zugleich alle weiter für aufschlussreich gehaltenen Einzelheiten aufzuklären, hat der Revisionsrichter nicht, da er auf den ihm vom Tatrichter übermittelten Sachverhalt angewiesen ist. Kommt es aber wesentlich auf die individuellen Einzelheiten des Falles an, tritt der Rechtsvereinheitlichungszweck der Revision zurück, weshalb es gerechtfertigt erscheint, der Tatsacheninstanz einen Beurteilungsspielraum zu überlassen (vgl hierzu Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, S 130 f, mwN).
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Das LSG hat die Einzelfallumstände in diesem Sinne umfassend festgestellt und rechtsfehlerfrei gewürdigt. Seine Schlussfolgerung, dass es sich bei dem nach einem geschlossenen Konzept durchgeführten Country-Weekend nur um eine Veranstaltung handelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dafür sprechen neben der Wahrnehmung der Veranstaltung als Einheit in der Öffentlichkeit insbesondere der einheitliche Name, die ganzheitliche Bewerbung, die Erteilung nur einer ordnungsbehördlichen Genehmigung sowie die Möglichkeit der Besucher der Veranstaltung mit einem Eintrittsticket über die gesamte Dauer beizuwohnen. Aufgrund der Campingmöglichkeiten auf dem Veranstaltungsgelände ist sogar die ununterbrochene Teilnahme die Regel. Viele organisatorische Leistungen, wie die Herrichtung des Platzes, der Aufbau von Bühnen, die Bereitstellung von Technik, der Ticket-Verkauf, die Werbung, die Einholung von Genehmigungen und Sicherheitsvorkehrungen etc, fallen für die Veranstaltung nur einmalig an. Wenn das LSG bei dieser Sachlage allein die Tatsache, dass die Veranstaltung von freitagnachmittags bis sonntagnachmittags dauert und die Besucher auch nur Teile der Veranstaltung besuchen können, nicht genügen lässt, um in dem Country-Weekend drei Einzelveranstaltungen zu sehen, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach den festgestellten Einzelfallumständen besteht gerade auch im Hinblick auf eine möglichst gleichmäßige Abgabeverpflichtung vergleichbarer Unternehmer kein Anlass, von einer mehr als nur gelegentlichen Auftragserteilung auszugehen. Der klägerische Verein gestaltet das Country-Weekend nicht ausschließlich mit selbstständigen Künstlern, sondern wesentlich auch durch eigene Mitglieder. Die Musik der engagierten Künstler bietet regelmäßig nur den Rahmen für Tanzaufführungen oder für die Möglichkeit zu tanzen und erfolgt auch unter diesem Gesichtspunkt nur "bei Gelegenheit", nicht als Hauptprogramm oder alleiniger Gegenstand der Veranstaltung. Die Einnahmen, die erzielt werden, halten sich mit den Ausgaben für die Veranstaltungen in etwa die Waage. Der Kläger verfolgt also mit diesen Veranstaltungen kaum eine Einnahmeabsicht. Vielmehr steht der Unterhaltungswert für Mitglieder und andere interessierte Besucher, die Hobby- und Brauchtumspflege sowie der Charakter der Liebhaberei auch bei diesen Veranstaltungen deutlich im Vordergrund.
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ee) Schließlich ist der Kläger auch nicht nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG(idF durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 - BGBl I 1027) zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Diese Vorschrift regelt die Abgabepflicht für Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Die Formen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit können vielfältig sein. Im Vordergrund stehen Presse- und Medienarbeiten, Publikationen und sonstige Werbemittel. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit kann aber auch durch Veranstaltungen wie Konzerte, Aufführungen und Ähnliches erfolgen.
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Aufträge an selbstständige Künstler erteilt der Kläger nur im Rahmen der beiden genannten jährlichen Veranstaltungen, die in erster Linie der Brauchtumspflege, nicht der Werbung dienen. Der Kläger präsentiert dabei aber zugleich seinen satzungsmäßigen Zweck der Öffentlichkeit und wird insoweit mithilfe der beauftragten selbstständigen Künstler auch öffentlichkeitswirksam tätig.
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Die nicht nur gelegentliche Auftragserteilung wird im Rahmen des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG nicht näher gesetzlich bestimmt. Lediglich die neue, hier jedoch noch nicht anwendbare gesetzliche Vorschrift des § 24 Abs 3 KSVG enthält hierzu mit Wirkung zum 1.1.2015 eine Regelung (s oben).
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Zur Auslegung, in welchem Rahmen solche Aufträge als nur gelegentlich anzusehen sind, sind gesetzessystematische Argumente, die Gesetzesmaterialen sowie der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen heranzuziehen. § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG enthält einen Katalog der typischen kunstvermarktenden Unternehmen und zieht diese zur Künstlersozialabgabe heran. Zu ihnen zählt der Gesetzgeber ua Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben (Nr 7). Zunächst hatte der Gesetzgeber für die Abgabepflicht von Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben, auf diese Nr 7 Bezug genommen und zusätzlich zur nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung eine Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der Nr 7 gefordert. Diese Voraussetzung ist mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 (BGBl I 1027) entfallen. In der Gesetzesbegründung ist dazu lediglich ausgeführt, dass die Neufassung die bisherige Vorschrift vereinfacht und die Öffentlichkeitsarbeit ausdrücklich mit in die Abgabepflicht einbezieht (BR-Drucks 729/00 S 25). Es bleibt aber bei dem Sinn und Zweck der Regelung, die Verwertung künstlerischer Leistungen über den Kreis der typischen Kunstverwerter in § 24 Abs 1 KSVG hinaus nur bei solchen Unternehmen zu erfassen, die zu Zwecken der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich und daher zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit(vgl dazu BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 S 49 = Juris RdNr 29) derartige Leistungen in Anspruch nehmen.
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Eine solche, das Maß von gelegentlicher Auftragserteilung überschreitende Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit, kann nicht angenommen werden, wenn Aufträge lediglich im Rahmen von zwei Veranstaltungen jährlich erteilt werden, deren Zweck nicht in erster Linie die Öffentlichkeitsarbeit selbst, sondern die Hobby- und Brauchtumspflege ist und die lediglich begleitend, dh bei dieser Gelegenheit nebenbei auch eine gewisse Öffentlichkeitswirkung entfalten. Denn gerade der Brauchtumspflege ist eine Öffentlichkeitswirkung ohnehin immanent. Der Gesetzgeber wollte aber die Abgabepflicht durch das WFG vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) für die Zeit ab 1.1.1997 "insbesondere im Interesse von Vereinen, die das heimatliche Brauchtum pflegen," einschränken. Die Gesetzesbegründung ist oben bereits wiedergegeben (vgl oben 1. d) cc)). Danach sollten Gesang, Musik und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester regelmäßig nicht mehr unter die Abgabepflicht des § 24 Abs 1 KSVG fallen und unter die Abgabepflicht nach § 24 Abs 2 KSVG nur, wenn in einem Kalenderjahr mehr als zwei (inzwischen sogar mehr als drei) Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden(vgl BT-Drucks 13/5108 zu § 9c
) . Dieser gesetzgeberische Wille ist bei der Auslegung zu berücksichtigen. Er ist mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar und entspricht der Zielsetzung des Gesetzes.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der mit Wirkung zum 1.1.2015 eingefügten Neuregelung in § 24 Abs 3 KSVG, die sich ausdrücklich sowohl auf § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG als auch auf § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG bezieht. Da die Regelung erst zum 1.1.2015 wirksam wird, entfaltet sie unmittelbare Wirkung nur für Erfassungsbescheide, bei denen es um Zeiträume nach dem 31.12.2014 geht. Zudem beantwortet die Neuregelung nicht abschließend die Frage, wann eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung vorliegt, denn sie besagt lediglich, unter welchen Voraussetzungen jedenfalls von einer nur gelegentlichen und damit grundsätzlich nicht nach diesen Vorschriften abgabepflichtigen Auftragserteilung auszugehen ist. Nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG und § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG nicht abgabepflichtig bleiben danach Unternehmen dann, wenn die Entgelte für solche Aufträge 450 Euro nicht übersteigen und nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG zusätzlich dann, wenn nicht mehr als drei Veranstaltungen mit künstlerischen oder publizistischen Darbietungen jährlich durchgeführt werden. Nach dieser Regelungssystematik führt auch im Rahmen des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG eine Auftragserteilung mit Entgelten von mehr als 450 Euro nicht zwingend zu der Annahme von mehr als nur gelegentlicher Auftragserteilung, sodass die Auslegung dieses Begriffs weiterhin nicht abschließend geklärt ist.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Klageverfahren S 9 KR 1540/08 und das Berufungsverfahren L 4 KR 3419/09 wird endgültig auf EUR 8.761,54 festgesetzt.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.
(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind
- 1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden, - 2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter
- 1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder - 2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.
(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind
- 1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden, - 2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter
- 1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder - 2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.
(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
-
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
-
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4484,70 Euro festgesetzt.
Tatbestand
- 1
-
Es ist streitig, ob die von der klagenden Gesellschaft an zwei selbstständig tätige Werbefotografen gezahlten Vergütungen für Werbefotografien der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegen.
- 2
-
Gegenstand des von der Klägerin seit 1974 betriebenen und am Markt als "Werkstatt für Werbung" (www.farbecht-werbung.de) auftretenden Unternehmens ist die "Herstellung und Vermittlung von Produkten der Druckvorstufe, wie Satz, Illustration, Gestaltung, Bildbearbeitung, Retusche, sowie die Vermittlung und Abwicklung von Drucksachen für Kunden". Seit dem Jahr 2004 erteilt sie dem Fotografenmeister L. (L) und der Fotografin P. (P) Aufträge für Werbefotografien, die sie zur Erfüllung von Aufträgen ihrer Kunden (zB die Gestaltung von Verpackungen für Unterwäsche) benötigt. L und P sind selbstständig tätig, betreiben Studios für Werbefotografie, befassen sich dabei zu einem erheblichen Teil (L) bzw ausschließlich (P) mit der Modefotografie und sind nicht selbst nach dem KSVG versichert. L ist Meister des Fotografenhandwerks und mit seinem Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen. Die an L und P gezahlten Vergütungen für Werbefotografien beliefen sich 2004 auf insgesamt 4700 Euro, 2005 auf 28 700 Euro, 2006 auf 47 600 Euro und 2007 auf 41 800 Euro. Die Models sind gesondert bezahlt worden.
- 3
-
Aufgrund einer den Zeitraum von 2002 bis 2006 betreffenden Betriebsprüfung stellte die beklagte Trägerin der Rentenversicherung fest, die Klägerin unterliege der Abgabepflicht nach dem KSVG, weil sie ein Unternehmen betreibe, das sich mit der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte befasse (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG)und regelmäßig selbstständige Künstler einschalte, um Aufträge ihrer Werbekunden zu erfüllen (§ 24 Abs 2 Satz 1 KSVG). Die KSA belaufe sich für die Jahre 2004 bis 2006 auf insgesamt 4484,70 Euro, weil Werbefotografien gattungsgemäß zur "bildenden Kunst" im Sinne des KSVG gehörten und die dafür gezahlten Vergütungen mit der KSA belegt seien. In die Bemessungsgrundlage (§ 25 KSVG) seien auch die in den Vergütungen von L und P enthaltenen Kostenanteile für die Fotoassistenten und die Aufnahmetechnik einzubeziehen (Bescheid vom 18.3.2008, Widerspruchsbescheid vom 30.7.2008).
- 4
-
Im Klageverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, die Werbefotografie sei im Wesentlichen handwerklich geprägt und nur in Ausnahmefällen künstlerischer Natur. L und P seien nicht als Künstler anerkannt und erhöben für ihre Arbeit auch keinen künstlerischen Anspruch. Es fehle hier am kunsttypischen kreativen Gestaltungsspielraum, weil L und P an enge Vorgaben der Kunden gebunden seien. Die Aufträge hätten sich auf die naturgetreue Ablichtung der Objekte beschränkt. Außerdem seien mindestens 55,7 % der Vergütungen nicht eigentliches Honorar, sondern Kosten für Aufnahmetechnik und zusätzliches Personal, sodass im Falle des Bestehens einer grundsätzlichen KSA-Pflicht die festgelegte KSA-Schuld zu reduzieren sei.
- 5
-
Das SG hat der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 19.3.2009): L und P seien weder als Künstler noch als Publizisten im Sinne des KSVG anzusehen. Sie seien für die Klägerin zwar als Werbefotografen tätig geworden, hätten dabei aber die handwerkliche Fotografie nicht verlassen. Die Werbefotografie sei nur dann künstlerisch, wenn der Betroffene mit seinen Werken in Fachkreisen als Künstler anerkannt werde. Daran fehle es hier.
- 6
-
Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.1.2010): Nach der Entstehungsgeschichte des KSVG sei die Werbefotografie in ihrer gesamten Bandbreite als Teil der "bildenden Kunst" iS des § 2 KSVG einzustufen. Eine Unterscheidung zwischen handwerklicher und künstlerischer Betätigung sei bei der Werbefotografie - anders als zB beim Kunsthandwerk - nicht vorzunehmen. Es komme allein darauf an, dass eine Fotografie zu Werbezwecken hergestellt werde.
- 7
-
Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§§ 2, 24 und 25 KSVG). Nur die - hier nicht vorliegende - künstlerische Werbefotografie werde vom KSVG erfasst. Außerdem macht sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) geltend, weil das LSG auf das Argument, die Kosten für die Aufnahmetechnik und die Assistenten seien bei der Bemessung der KSA auszuklammern, nicht eingegangen und die Höhe der festgelegten KSA als unstreitig behandelt habe.
- 8
-
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.1.2010 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 19.3.2009 zurückzuweisen.
- 9
-
Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 10
-
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind.
- 11
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1. Die hier erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) ist die richtige Klageart, weil die Klägerin die ersatzlose Aufhebung des von der Beklagten erlassenen Bescheides vom 18.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2008 begehrt. Diese Anfechtungsklage betrifft zwei voneinander zu unterscheidende Streitgegenstände. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 18.3.2008 mit dem ersten Verfügungssatz festgestellt, dass die Klägerin wegen des Betriebs eines "kunstvermarktenden" Unternehmens (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 und Abs 2 Satz 1 KSVG) dem Grunde nach zur Abführung der KSA verpflichtet ist (Erfassungsbescheid). Mit dem zweiten Verfügungssatz ist die von der Klägerin für die Jahre 2004 bis 2006 zu entrichtende KSA auf 4484,70 Euro festgesetzt worden (Abgabebescheid). Es handelt sich also um einen kombinierten Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der hinsichtlich beider durch die Verfügungssätze gekennzeichneten Verwaltungsentscheidungen angefochten ist, weil die Klägerin die vollständige Aufhebung des Bescheides vom 18.3.2008 begehrt. Die darin liegende objektive Klagenhäufung ist nach § 56 SGG zulässig, weil sich die Begehren gegen dieselbe Beklagte richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Der Annahme einer umfassenden Anfechtung des Bescheides steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin gemäß ihren Angaben im Erhebungsbogen vom 10.2.2008 ursprünglich selbst von einer grundsätzlichen Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG ausgegangen ist. Sie hat im vorliegenden Rechtsstreit verdeutlicht, auch die Erfassungsentscheidung anfechten zu wollen, weil L und P nicht als Künstler anzusehen seien, sie auch ansonsten keine Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt habe und dies gegenwärtig ebenfalls nicht der Fall sei.
- 12
-
2. Der Bescheid vom 18.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2008 ist formell rechtmäßig, weil er von der Beklagten als zuständiger Behörde erlassen worden ist. Nach § 28p Abs 1a SGB IV(in der Fassung von Art 2 Nr 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze <3. KSVG-ÄndG> vom 12.6.2007, BGBl I 1034, in Kraft getreten zum 15.6.2007) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern ua, ob diese die KSA rechtzeitig und vollständig entrichten (Satz 1). Sie erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide (Satz 3) und unterrichten die Künstlersozialkasse (KSK) über Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem KSVG betreffen (Satz 4). Damit korrespondierende Vorschriften sind durch das 3. KSVG-ÄndG zum 15.6.2007 auch in das KSVG selbst eingefügt worden (§ 27 Abs 1 Satz 3, § 29 Satz 1, § 35 Abs 1 Satz 2, § 36 Abs 4 Nr 1 KSVG). Die KSK überwacht seit diesem Zeitpunkt nur noch die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der KSA bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen (§ 35 Abs 1 Satz 1 KSVG), während die Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfungen bei den Arbeitgebern nach § 28p SGB IV die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der KSA durch diese Unternehmer überwachen(§ 35 Abs 1 Satz 2 KSVG iVm § 28p Abs 1a SGB IV). Diese Zuständigkeitstrennung ist zum 15.6.2007 auch in der nach § 35 Abs 2 KSVG erlassenen KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung(vgl § 1 Abs 1 KSVG-BÜVO vom 13.10.1994, BGBl I 2972, in der Fassung durch Art 3 3. KSVG-ÄndG) umgesetzt worden. Hier ist der angefochtene Bescheid im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs 1a SGB IV erlassen worden. Deshalb war die Beklagte und nicht die KSK für den Erlass des Erfassungs- und Abgabebescheides sowie des Widerspruchsbescheides zuständig. Die Anfechtungsklage war demzufolge auch gegen die Beklagte und nicht gegen die KSK zu richten.
- 13
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3. Die KSK war zum vorliegenden Rechtsstreit nicht notwendig beizuladen (§ 75 SGG). Seit der zum 15.6.2007 eingeführten Zuständigkeitstrennung bei den Prüfungspflichten nach den §§ 29 und 35 KSVG(vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 29 RdNr 6 sowie § 35 RdNr 3, 8 und 9) entscheiden die Träger der Rentenversicherung nach § 28p Abs 1a SGB IV iVm § 35 Abs 1 Satz 2 KSVG im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern abschließend und endgültig über die Erfassung der geprüften Unternehmer als abgabepflichtige Vermarkter nach § 24 KSVG und über die Höhe der von ihnen zu entrichtenden KSA nach § 25 KSVG. Die KSK ist an die von den Trägern der Rentenversicherung erlassenen Bescheide gebunden, ohne dass ihr insoweit ein Beteiligungsrecht zusteht. Die Träger der Rentenversicherung haben die KSK lediglich über die von ihnen geführten Rechtsstreitigkeiten nach dem KSVG und deren Ausgang zu unterrichten (§ 28p Abs 1a Satz 4 SGB IV).
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4. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich des ersten Verfügungssatzes (Erfassungsbescheid) materiell rechtmäßig, weil das von der Klägerin betriebene Unternehmen als "Werkstatt für Werbung" zu den im Katalog des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG aufgeführten typischen Kunst und Publizistik vermarktenden oder verwertenden Unternehmen gehört. Konkret wird sie von der Regelung des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG erfasst, weil sie "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" anbietet. Dabei kommt es - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht darauf an, ob ein von dem Katalog des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG erfasstes Unternehmen tatsächlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt. Die KSK ist berechtigt, die grundsätzliche Abgabepflicht eines Unternehmens nach dem KSVG gesondert festzustellen (Erfassungsbescheid), um etwaige Unklarheiten über das Bestehen der Abgabepflicht vorab zu beseitigen (BSGE 64, 221 = SozR 5425 § 24 Nr 2; BSGE 69, 259 = SozR 3-5425 § 24 Nr 1; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 und 9; stRspr). Die gleiche Befugnis steht dem Träger der Rentenversicherung zu, wenn die Abgabepflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Arbeitgeber nach § 35 Abs 1 Satz 2 KSVG iVm § 28p Abs 1a SGB IV festgestellt wird. Falls in einem Kalenderjahr keine Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt worden sind, hat die Erfassung als abgabepflichtiges Unternehmen lediglich zur Folge, dass gegenüber der KSK eine "Nullmeldung" abzugeben ist (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 9 S 51 - Landwirtschaftsmuseum).
- 15
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Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Abgabepflicht hier auch auf die Generalklausel des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG gestützt werden kann. Danach sind zur KSA solche - von § 24 Abs 1 KSVG nicht erfasste - Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden. Dieser Abgabetatbestand ist ebenfalls erfüllt. Die Klägerin beauftragt L und P, die selbstständige Künstler iS des § 2 KSVG sind(vgl dazu unter 5.), seit dem Jahr 2004 regelmäßig und mehrfach im Jahr mit der Erstellung der Werbefotografien, um ihrerseits Aufträge von Kunden zu erfüllen, aus denen sie ihre Umsätze erzielt. Für die Praxis ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Generalklausel des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG lediglich einen Auffangtatbestand darstellt, auf den die Abgabepflicht nur dann zu stützen ist, wenn ein Unternehmen nicht zu den typischen Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik iS des § 24 Abs 1 KSVG gehört.
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5. Der angefochtene Bescheid ist auch hinsichtlich des zweiten Verfügungssatzes (Abgabebescheid) rechtmäßig, weil die KSA dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgelegt worden ist. Rechtsgrundlage ist insoweit § 25 KSVG.
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a) Bemessungsgrundlage der KSA sind nach § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Die Abgabepflicht der Unternehmer knüpft damit nur im Reflex an die Versicherungspflicht der Beauftragten nach dem KSVG an. Nach § 1 Nr 1 KSVG(in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung von Art 48 Nr 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, BGBl I 3242, die im hier relevanten Teil mit der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung durch das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26.5.1994, BGBl I 1014, übereinstimmt) werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und dabei - abgesehen von Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten (§ 8 SGB IV) -nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 Nr 2 KSVG). Gemäß § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 Satz 2 KSVG). Die Abgabepflicht der Unternehmen ist also insofern von der Versicherungspflicht der selbstständigen Künstler entkoppelt, als auch solche Entgelte in die Bemessungsgrundlage einfließen, die an nicht selbst versicherungspflichtige Künstler gezahlt werden. Mit der Einbeziehung von an nicht versicherungspflichtige Künstler gezahlten Entgelten sollte vermieden werden, dass diese gegenüber den versicherungspflichtigen Künstlern dadurch einen Wettbewerbsvorteil erhalten, dass die Unternehmen bei ihnen Kosten in Höhe der KSA hätten einsparen können. Diese Regelung ist rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 10 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1; BSGE 99, 297 = SozR 4-5425 § 2 Nr 13; Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 25 RdNr 9).
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b) In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik sowie die bildende und die darstellende Kunst. Eine weitergehende Festlegung, was man darunter im Einzelnen zu verstehen hat, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten". Auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172, S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 33 - jeweils mwN; zum Kunstbegriff des Art 5 GG vgl BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26, S 18 und BT-Drucks 8/3172, S 19 ff). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt. Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Gemälde, Konzert) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11 mwN; stRspr). L und P sind hiernach als Werbefotografen Künstler iS des § 2 KSVG.
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c) Der erkennende Senat hat schon mehrfach entschieden, dass die Werbefotografie "bildende Kunst" iS des § 2 KSVG darstellt(BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2, 3 und 6; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 4). Dies gilt unabhängig davon, ob dem Werbefotografen im konkreten Einzelfall ein kunsttypischer eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, ob die Fotografien tatsächlich eine künstlerische Qualität besitzen oder ob zumindest der Fotograf für sich einen künstlerischen Anspruch erhebt (BSG aaO). Daran ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten.
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aa) Die Fotografie kann als spezielle Form bildlicher Darstellung von Personen, Sachen und Ereignissen sowohl eindeutig künstlerischer Natur sein als auch in handwerklicher Form ausgeübt werden. Sie ist sowohl Unterrichtsfach an Kunsthochschulen als auch Gegenstand einer staatlich geregelten Ausbildung für einen Handwerksberuf. Damit weist sie Gemeinsamkeiten mit anderen beruflichen Tätigkeiten auf, die sowohl in handwerklicher (vgl BSGE 80, 136 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 - Musikinstrumentenbauer; BSGE 82, 164 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 - Feintäschner; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 14 - Textilrestaurator)als auch in künstlerischer Form ausgeübt werden können. Bei der Zuordnung zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dem KSVG hat es der Senat stets abgelehnt, die künstlerische Qualität der jeweiligen Arbeiten zu bewerten, sondern als maßgebend angesehen, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichen Umfeld die einzelnen Leistungen erbracht werden: Wer sich auf dem herkömmlichen Berufsfeld eines Handwerks bewegt, wird auch nicht dadurch zum Künstler im Sinne des KSVG, dass seine Leistungen einen eigenschöpferischen, gestalterischen Charakter aufweisen, weil ein solcher bei diesen Handwerksberufen typisch ist. Als Künstler ist er vielmehr erst dann einzuordnen, wenn er das typische handwerkliche Berufsfeld verlässt, sich mit seinen Produkten in einem künstlerischen Umfeld bewegt und in künstlerischen Kreisen als gleichrangig anerkannt wird. Andererseits hat der Senat bei Berufstätigkeiten, die nach dem gesetzgeberischen Willen in pauschaler Weise den künstlerischen Betätigungen zuzuordnen sind, nicht als entscheidend angesehen, ob im Einzelfall (zB wegen der Eigenart des Produkts oder wegen konkreter Vorgaben des Auftraggebers) ein großer oder kleiner Gestaltungsspielraum bei der Auftragsdurchführung verbleibt (vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 - Industriedesigner; BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11 - Tätowierer). Die Zweckgebundenheit der Produkte (Gebrauchsgegenstände, Werbemittel) steht ihrer Einordnung als künstlerisch in keinem Fall entgegen.
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bb) Bei der von Werbefotografen betriebenen Art der Fotografie ist für die Einordnung als künstlerisch allein entscheidend, dass sie zu Werbezwecken erfolgt. Für diese Auslegung spricht bereits der schon erwähnte Katalog der typischen Kunst vermarktenden und verwertenden Unternehmen in § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG, der unter Nr 7 ausdrücklich die "Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" betreibenden Unternehmen erfasst. Hinzu kommen nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG noch die "Eigenwerbung" betreibenden Unternehmen. Werbeagenturen, Public-Relations-Büros sowie die Werbeabteilungen von Unternehmen ziehen für die optische Gestaltung von Werbung und Marketing vielfach selbstständige Grafiker, Werbefotografen, Designer und sonstige Künstler heran (Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 151 und 152). Dabei ist der Bereich der Werbung weit zu fassen. Es geht um die Gestaltung von Werbung in den verschiedenen Medien (Film, Fernsehen, Internet, Zeitungen, Zeitschriften usw) durch Werbefilme, Werbespots, Werbeanzeigen, werbenden Webseiten und Werbeflyern. Zur Werbung gehören deshalb zB auch die Versandhauskataloge (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2)sowie die Verpackungen der Produkte, um deren werbewirksame Gestaltung es bei den Werbefotografien geht, die von der Klägerin in Auftrag gegeben werden (Verpackung von Unterwäsche und anderen Textilien). Die Einbeziehung der diese verschiedenen Formen der Werbung betreibenden Unternehmen in den Kreis der Kunstvermarkter und Kunstverwerter lässt darauf schließen, dass gerade die von ihnen typischerweise herangezogenen "kreativen" Selbstständigen zu dem Personenkreis zählen, der in § 2 KSVG mit "bildende Kunst Schaffenden" bezeichnet worden ist.
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Dass dies tatsächlich auch der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, folgt - worauf der Senat immer wieder hingewiesen hat - aus den Materialien zum KSVG (BT-Drucks 8/3172, S 20), wonach ausdrücklich alle "Berufsgruppen" als künstlerisch angesehen werden, die im Künstlerbericht der Bundesregierung aufgeführt sind. Dort sind in der Berufsgruppe "Fotodesigner" künstlerische Fotografen, Lichtbildner, Kameramänner und Werbefotografen genannt (BT-Drucks 7/3071, S 7). Der gesamte Bereich der "kreativen" Werbefotografie ist damit als bildende Kunst iS des KSVG einzustufen, ohne dass es auf den konkreten Auftragsgegenstand und den damit verbundenen - engen oder weiten - Gestaltungsspielraum des Fotografen ankommt (vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 4; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2, 3 und 6; BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1; stRspr).
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cc) Die von der Klägerin in den Vordergrund gestellte Abgrenzung der von Fotografenmeistern praktizierten professionellen Fotografie als Handwerk, zu der sie auch die von L und P erstellten Werbefotografien zählt, von der "künstlerischen Fotografie", wie sie der Senat im Jahre 1998 im Urteil zur Tätigkeit der Gemäldefotografie für ein Kunstdia-Archiv (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11) definiert hat, übersieht indes, dass die Berufsgattung der Werbefotografie vom Gesetzgeber pauschal dem Bereich der bildenden Kunst iS des § 2 KSVG zugeordnet worden ist. Sie berücksichtigt nicht, dass die Berufsgattung der Werbefotografie von der Berufsgattung der (zweckfreien) künstlerischen Fotografie zu unterscheiden ist und aus der Verneinung dieser noch nicht folgt, dass es sich um eine handwerkliche Ausübung handelt. Die Werbefotografie - hier in Form der Modefotografie - kann je nach der Ausgestaltung des Auftrags und des geforderten Ergebnisses zwar einen eigenschöpferischen künstlerischen Ausdruck haben, der derjenigen der künstlerischen Fotografie im engeren Sinne nahekommt, der Gestaltungsspielraum kann aber auch stark eingeschränkt sein, ohne dass die Einordnung als "bildende Kunst" iS des § 2 KSVG in Frage zu stellen ist. Allein der bei der Erstellung der Fotografie bestimmte Zweck, der Werbung zu dienen, bewirkt, dass der Fotograf sich nicht auf eine bloße naturgetreue Ablichtung eines Bildobjekts beschränken darf, sondern bemüht sein muss, dieses Objekt nach den Vorstellungen seines Auftraggebers möglichst vorteilhaft - also werbewirksam - ins Bild zu setzen. Wenn dem Auftraggeber eine Anzahl von Aufnahmen desselben Motivs zur Auswahl überlassen wird, besagt dies nur, dass der Auftraggeber das Bild auswählen kann, das aus seiner Sicht sein Angebot für den Kunden am vorteilhaftesten präsentiert, nicht aber, dass es darum ginge, die handwerklich gelungenste Aufnahme herauszusuchen. Letzteres könnte ohne Weiteres dem Fotografen selbst als Fachmann überlassen werden. Die Vielzahl der Aufnahmen eines Motivs bestätigt somit, dass es zahlreiche Möglichkeiten gibt, ein Objekt handwerklich einwandfrei abzulichten, und dass es einer geschmacklich-ästhetischen - und hier auch werbepsychologischen - Entscheidung bedarf, welches die beste Form der Ablichtung ist. Diese Entscheidung muss zunächst vom Fotografen getroffen werden, was nicht ausschließt, dass er seinem Auftraggeber mehrere Varianten zur Auswahl überlässt. Darin liegt der Unterschied zur bloßen Ablichtung von Gemälden für ein Kunstdia-Archiv (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11), die sich in einer möglichst originalgetreuen Wiedergabe, also der Erfüllung einer handwerklich-technischen Vorgabe, erschöpft.
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d) Die Einwände der Klägerin und des SG gegen die maßgebliche Heranziehung der Gesetzesmaterialien zum KSVG und des Künstlerberichts der Bundesregierung, auf den der Gesetzgeber im Rahmen des § 2 KSVG verwiesen hat, greifen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass der Künstlerbericht im Bereich "Bildende Kunst/Design" mehrere Berufe erwähnt, die zum breiten Gebiet des Kunsthandwerks zählen (zB Keramiker, Graveure, Glas-, Textil-, Holz- und Metallgestalter) und als Handwerksberufe deshalb nur dann zur "Kunst" iS des § 2 KSVG gehören, wenn sich der Betroffene schwerpunktmäßig als Produktdesigner betätigt oder er in einschlägigen Fachkreisen trotz seiner kunsthandwerklichen Ausrichtung als "bildender Künstler" anerkannt ist(BSGE 80, 136 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5; BSGE 82, 164 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 und 14). Eine vergleichbare Mehrdeutigkeit findet sich im Bereich der Werbung aber nicht.
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aa) Hätten die Verfasser des Künstlerberichts - und ihnen folgend der Gesetzgeber des KSVG - nur solche Formen und Produkte der Werbefotografie in den Kunstbegriff einbeziehen wollen, die im herkömmlichen Sinne "künstlerische" Qualität aufweisen oder eine "künstlerische" Werkhöhe repräsentieren, hätte es nahegelegen, auf die gesonderte Aufführung des Berufs des Werbefotografen gänzlich zu verzichten, weil diese "künstlerischen" Teile der Werbefotografie bereits durch die im Künstlerbericht ebenfalls erwähnten Berufsfelder der künstlerischen Fotografie und des Fotodesigns abgedeckt wären.
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bb) Für die Einbeziehung der Werbefotografie in ihrer gesamten Bandbreite spricht ferner der Umstand, dass auch die anderen Berufe, die am kreativen Prozess der bildlichen und textlichen Gestaltung von Werbung und Werbemitteln beteiligt sind, insgesamt und ohne Differenzierung nach künstlerischer oder publizistischer Qualität bzw Werkhöhe und ohne Berücksichtigung der Breite des gestalterischen Spielraums im Einzelfall dem Anwendungsbereich des § 2 KSVG zuzuordnen sind. So gehören zB Werbefilmregisseure, Werbefilmautoren, Werbesprecher, Werbegrafiker, Plakatmaler und Werbetexter unabhängig vom konkreten Inhalt eines Auftrages aus der Werbebranche und unabhängig von dem Umfang des eingeräumten Gestaltungsspielraumes zu den Künstlern und Publizisten iS des § 2 KSVG, weil ihre berufliche Tätigkeit als Gattung künstlerischer bzw publizistischer Natur ist (Regisseur, Drehbuchautor, Sprecher, Grafikdesigner, Maler, "in anderer Weise als durch Schriftstellerei oder Journalismus publizistisch Tätiger") und die Betätigung im Bereich der Werbung an der künstlerischen bzw publizistischen Natur ihrer Arbeit nichts ändert(vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 2 RdNr 13, 14, 16, 17, 19, 20, § 24 RdNr 146). Daher wäre es sachwidrig, allein bei der Werbefotografie zwischen künstlerischer und nicht-künstlerischer Natur der Leistung zu unterscheiden.
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e) Die Ausbildung eines Werbefotografen als Fotografenhandwerker steht - ebenso wie die Eintragung seines Betriebs in der Handwerksrolle - der Einstufung als "bildender Künstler" iS des § 2 KSVG nicht entgegen, weil er als Werbefotograf das handwerkliche Berufsfeld des Fotografenmeisters verlässt. Werbefotografen sind damit Pressefotografen vergleichbar, die ebenfalls unabhängig von ihrer Ausbildung und der künstlerischen Qualität ihrer Bilder allein deshalb - als Publizisten - von § 2 KSVG erfasst werden, weil ihre Tätigkeit einem bestimmten Zweck dient (Pressefotografie, Bildjournalismus, Bildberichterstattung), der vom Berufsfeld des Fotografenhandwerks nicht umfasst wird(BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr 2).
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Bei der Werbefotografie bleibt für ihre Einordnung als künstlerisch also entscheidend, dass sie gerade zu Werbezwecken erfolgt. Dass ein Werbefotograf mit seinen Werken in einschlägigen Fachkreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird, beispielsweise an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen, ist hingegen nicht Voraussetzung. Darauf könnte es nur ankommen, wenn es sich um ein Berufsfeld handeln würde, das dem Handwerk bzw Kunsthandwerk zuzuordnen wäre. Dies ist bei der Werbefotografie aber nicht der Fall, weil sie ein anderes Berufsfeld darstellt als die handwerkliche Fotografie. Die Werbeagenturen und Werbung betreibenden Unternehmen beauftragen deswegen für den für sie wichtigen Werbebereich in aller Regel auch nur professionelle Werbefotografen. Die Werbefotografie verkörpert zudem nicht lediglich einen Annex zur handwerklichen Fotografie. Dies könnte nur angenommen werden, wenn die Mehrzahl der Fotografenmeister sich zugleich als Werbefotografen betätigen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Nur in Ausnahmefällen werden - wie hier von L - beide Berufsfelder gleichzeitig abgedeckt.
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f) Festzuhalten bleibt somit, dass eine Begrenzung der Abgabepflicht nach dem KSVG auf jene Formen der Werbefotografie, die nach herkömmlichem Verständnis "künstlerischer Natur" ist und deshalb der künstlerischen Fotografie gleichzustellen wäre, weder von der Entstehungsgeschichte des KSVG noch von dessen Sinn und Zweck her möglich ist. Da die Einbeziehung aller Formen der Werbefotografie in den Kunstbegriff des § 2 KSVG auf einer Entscheidung des Gesetzgebers beruht, könnte eine denkbare Korrektur auch nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen. Eine Korrektur allein durch eine Änderung der Rechtsprechung wäre ausgeschlossen, weil die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Grundentscheidung des Gesetzgebers (BT-Drucks 8/3172, S 20) eindeutig ist.
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6. Die Höhe der zu entrichtenden KSA ist zutreffend berechnet. Nach § 25 Abs 2 Satz 1 KSVG ist Entgelt iS des § 25 Abs 1 KSVG alles, was der zur Abgabe Verpflichtete(§ 24 KSVG)aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen sind nach § 25 Abs 2 Satz 2 KSVG auch die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden(Nr 1) sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen(Nr 2). Nach der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 25 Abs 2 Satz 3 KSVG beruhenden Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung vom 22.1.1991 (BGBl I 156) sind ferner Aufwendungen für nachgewiesene Reisekosten sowie übliche Aufwendungen für die Bewirtung der selbstständigen Künstler und Publizisten aus der Bemessungsgrundlage auszuklammern. Diese Ausnahmetatbestände sind hier nicht erfüllt; weitere Ausnahmetatbestände haben weder der Gesetzgeber noch der Verordnungsgeber vorgesehen. Damit sind auch die in den Vergütungen für L und P enthaltenen Anteile für die Aufnahmetechnik und die Assistenten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl im Einzelnen BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6). Offen bleiben kann die Frage, ob auch die gesondert berechneten Honorare für die Models mit der KSA zu belegen wären. Die Beklagte hat diese Honorare nicht in die Bemessungsgrundlage der KSA einbezogen, sondern sich auf die Vergütungen für L und P beschränkt.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
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8. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG. Obgleich hier zwei Streitgegenstände vorliegen (siehe dazu unter 1.), wird das für die Streitwertbemessung maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Klage allein durch die für drei Jahre auf insgesamt 4484,70 Euro festgelegte KSA-Schuld bestimmt, weil das Begehren einheitlich auf die Vermeidung der KSA-Pflicht bezüglich der Vergütungen von L und P in diesem Zeitraum gerichtet ist.
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
-
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
-
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4484,70 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Es ist streitig, ob die von der klagenden Gesellschaft an zwei selbstständig tätige Werbefotografen gezahlten Vergütungen für Werbefotografien der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegen.
- 2
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Gegenstand des von der Klägerin seit 1974 betriebenen und am Markt als "Werkstatt für Werbung" (www.farbecht-werbung.de) auftretenden Unternehmens ist die "Herstellung und Vermittlung von Produkten der Druckvorstufe, wie Satz, Illustration, Gestaltung, Bildbearbeitung, Retusche, sowie die Vermittlung und Abwicklung von Drucksachen für Kunden". Seit dem Jahr 2004 erteilt sie dem Fotografenmeister L. (L) und der Fotografin P. (P) Aufträge für Werbefotografien, die sie zur Erfüllung von Aufträgen ihrer Kunden (zB die Gestaltung von Verpackungen für Unterwäsche) benötigt. L und P sind selbstständig tätig, betreiben Studios für Werbefotografie, befassen sich dabei zu einem erheblichen Teil (L) bzw ausschließlich (P) mit der Modefotografie und sind nicht selbst nach dem KSVG versichert. L ist Meister des Fotografenhandwerks und mit seinem Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen. Die an L und P gezahlten Vergütungen für Werbefotografien beliefen sich 2004 auf insgesamt 4700 Euro, 2005 auf 28 700 Euro, 2006 auf 47 600 Euro und 2007 auf 41 800 Euro. Die Models sind gesondert bezahlt worden.
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Aufgrund einer den Zeitraum von 2002 bis 2006 betreffenden Betriebsprüfung stellte die beklagte Trägerin der Rentenversicherung fest, die Klägerin unterliege der Abgabepflicht nach dem KSVG, weil sie ein Unternehmen betreibe, das sich mit der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte befasse (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG)und regelmäßig selbstständige Künstler einschalte, um Aufträge ihrer Werbekunden zu erfüllen (§ 24 Abs 2 Satz 1 KSVG). Die KSA belaufe sich für die Jahre 2004 bis 2006 auf insgesamt 4484,70 Euro, weil Werbefotografien gattungsgemäß zur "bildenden Kunst" im Sinne des KSVG gehörten und die dafür gezahlten Vergütungen mit der KSA belegt seien. In die Bemessungsgrundlage (§ 25 KSVG) seien auch die in den Vergütungen von L und P enthaltenen Kostenanteile für die Fotoassistenten und die Aufnahmetechnik einzubeziehen (Bescheid vom 18.3.2008, Widerspruchsbescheid vom 30.7.2008).
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Im Klageverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, die Werbefotografie sei im Wesentlichen handwerklich geprägt und nur in Ausnahmefällen künstlerischer Natur. L und P seien nicht als Künstler anerkannt und erhöben für ihre Arbeit auch keinen künstlerischen Anspruch. Es fehle hier am kunsttypischen kreativen Gestaltungsspielraum, weil L und P an enge Vorgaben der Kunden gebunden seien. Die Aufträge hätten sich auf die naturgetreue Ablichtung der Objekte beschränkt. Außerdem seien mindestens 55,7 % der Vergütungen nicht eigentliches Honorar, sondern Kosten für Aufnahmetechnik und zusätzliches Personal, sodass im Falle des Bestehens einer grundsätzlichen KSA-Pflicht die festgelegte KSA-Schuld zu reduzieren sei.
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Das SG hat der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 19.3.2009): L und P seien weder als Künstler noch als Publizisten im Sinne des KSVG anzusehen. Sie seien für die Klägerin zwar als Werbefotografen tätig geworden, hätten dabei aber die handwerkliche Fotografie nicht verlassen. Die Werbefotografie sei nur dann künstlerisch, wenn der Betroffene mit seinen Werken in Fachkreisen als Künstler anerkannt werde. Daran fehle es hier.
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Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.1.2010): Nach der Entstehungsgeschichte des KSVG sei die Werbefotografie in ihrer gesamten Bandbreite als Teil der "bildenden Kunst" iS des § 2 KSVG einzustufen. Eine Unterscheidung zwischen handwerklicher und künstlerischer Betätigung sei bei der Werbefotografie - anders als zB beim Kunsthandwerk - nicht vorzunehmen. Es komme allein darauf an, dass eine Fotografie zu Werbezwecken hergestellt werde.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§§ 2, 24 und 25 KSVG). Nur die - hier nicht vorliegende - künstlerische Werbefotografie werde vom KSVG erfasst. Außerdem macht sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) geltend, weil das LSG auf das Argument, die Kosten für die Aufnahmetechnik und die Assistenten seien bei der Bemessung der KSA auszuklammern, nicht eingegangen und die Höhe der festgelegten KSA als unstreitig behandelt habe.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.1.2010 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 19.3.2009 zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind.
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1. Die hier erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) ist die richtige Klageart, weil die Klägerin die ersatzlose Aufhebung des von der Beklagten erlassenen Bescheides vom 18.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2008 begehrt. Diese Anfechtungsklage betrifft zwei voneinander zu unterscheidende Streitgegenstände. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 18.3.2008 mit dem ersten Verfügungssatz festgestellt, dass die Klägerin wegen des Betriebs eines "kunstvermarktenden" Unternehmens (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 und Abs 2 Satz 1 KSVG) dem Grunde nach zur Abführung der KSA verpflichtet ist (Erfassungsbescheid). Mit dem zweiten Verfügungssatz ist die von der Klägerin für die Jahre 2004 bis 2006 zu entrichtende KSA auf 4484,70 Euro festgesetzt worden (Abgabebescheid). Es handelt sich also um einen kombinierten Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der hinsichtlich beider durch die Verfügungssätze gekennzeichneten Verwaltungsentscheidungen angefochten ist, weil die Klägerin die vollständige Aufhebung des Bescheides vom 18.3.2008 begehrt. Die darin liegende objektive Klagenhäufung ist nach § 56 SGG zulässig, weil sich die Begehren gegen dieselbe Beklagte richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Der Annahme einer umfassenden Anfechtung des Bescheides steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin gemäß ihren Angaben im Erhebungsbogen vom 10.2.2008 ursprünglich selbst von einer grundsätzlichen Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG ausgegangen ist. Sie hat im vorliegenden Rechtsstreit verdeutlicht, auch die Erfassungsentscheidung anfechten zu wollen, weil L und P nicht als Künstler anzusehen seien, sie auch ansonsten keine Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt habe und dies gegenwärtig ebenfalls nicht der Fall sei.
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2. Der Bescheid vom 18.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2008 ist formell rechtmäßig, weil er von der Beklagten als zuständiger Behörde erlassen worden ist. Nach § 28p Abs 1a SGB IV(in der Fassung von Art 2 Nr 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze <3. KSVG-ÄndG> vom 12.6.2007, BGBl I 1034, in Kraft getreten zum 15.6.2007) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern ua, ob diese die KSA rechtzeitig und vollständig entrichten (Satz 1). Sie erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide (Satz 3) und unterrichten die Künstlersozialkasse (KSK) über Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem KSVG betreffen (Satz 4). Damit korrespondierende Vorschriften sind durch das 3. KSVG-ÄndG zum 15.6.2007 auch in das KSVG selbst eingefügt worden (§ 27 Abs 1 Satz 3, § 29 Satz 1, § 35 Abs 1 Satz 2, § 36 Abs 4 Nr 1 KSVG). Die KSK überwacht seit diesem Zeitpunkt nur noch die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der KSA bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen (§ 35 Abs 1 Satz 1 KSVG), während die Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfungen bei den Arbeitgebern nach § 28p SGB IV die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der KSA durch diese Unternehmer überwachen(§ 35 Abs 1 Satz 2 KSVG iVm § 28p Abs 1a SGB IV). Diese Zuständigkeitstrennung ist zum 15.6.2007 auch in der nach § 35 Abs 2 KSVG erlassenen KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung(vgl § 1 Abs 1 KSVG-BÜVO vom 13.10.1994, BGBl I 2972, in der Fassung durch Art 3 3. KSVG-ÄndG) umgesetzt worden. Hier ist der angefochtene Bescheid im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs 1a SGB IV erlassen worden. Deshalb war die Beklagte und nicht die KSK für den Erlass des Erfassungs- und Abgabebescheides sowie des Widerspruchsbescheides zuständig. Die Anfechtungsklage war demzufolge auch gegen die Beklagte und nicht gegen die KSK zu richten.
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3. Die KSK war zum vorliegenden Rechtsstreit nicht notwendig beizuladen (§ 75 SGG). Seit der zum 15.6.2007 eingeführten Zuständigkeitstrennung bei den Prüfungspflichten nach den §§ 29 und 35 KSVG(vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 29 RdNr 6 sowie § 35 RdNr 3, 8 und 9) entscheiden die Träger der Rentenversicherung nach § 28p Abs 1a SGB IV iVm § 35 Abs 1 Satz 2 KSVG im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern abschließend und endgültig über die Erfassung der geprüften Unternehmer als abgabepflichtige Vermarkter nach § 24 KSVG und über die Höhe der von ihnen zu entrichtenden KSA nach § 25 KSVG. Die KSK ist an die von den Trägern der Rentenversicherung erlassenen Bescheide gebunden, ohne dass ihr insoweit ein Beteiligungsrecht zusteht. Die Träger der Rentenversicherung haben die KSK lediglich über die von ihnen geführten Rechtsstreitigkeiten nach dem KSVG und deren Ausgang zu unterrichten (§ 28p Abs 1a Satz 4 SGB IV).
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4. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich des ersten Verfügungssatzes (Erfassungsbescheid) materiell rechtmäßig, weil das von der Klägerin betriebene Unternehmen als "Werkstatt für Werbung" zu den im Katalog des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG aufgeführten typischen Kunst und Publizistik vermarktenden oder verwertenden Unternehmen gehört. Konkret wird sie von der Regelung des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG erfasst, weil sie "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" anbietet. Dabei kommt es - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht darauf an, ob ein von dem Katalog des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG erfasstes Unternehmen tatsächlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt. Die KSK ist berechtigt, die grundsätzliche Abgabepflicht eines Unternehmens nach dem KSVG gesondert festzustellen (Erfassungsbescheid), um etwaige Unklarheiten über das Bestehen der Abgabepflicht vorab zu beseitigen (BSGE 64, 221 = SozR 5425 § 24 Nr 2; BSGE 69, 259 = SozR 3-5425 § 24 Nr 1; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 und 9; stRspr). Die gleiche Befugnis steht dem Träger der Rentenversicherung zu, wenn die Abgabepflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Arbeitgeber nach § 35 Abs 1 Satz 2 KSVG iVm § 28p Abs 1a SGB IV festgestellt wird. Falls in einem Kalenderjahr keine Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt worden sind, hat die Erfassung als abgabepflichtiges Unternehmen lediglich zur Folge, dass gegenüber der KSK eine "Nullmeldung" abzugeben ist (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 9 S 51 - Landwirtschaftsmuseum).
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Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Abgabepflicht hier auch auf die Generalklausel des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG gestützt werden kann. Danach sind zur KSA solche - von § 24 Abs 1 KSVG nicht erfasste - Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden. Dieser Abgabetatbestand ist ebenfalls erfüllt. Die Klägerin beauftragt L und P, die selbstständige Künstler iS des § 2 KSVG sind(vgl dazu unter 5.), seit dem Jahr 2004 regelmäßig und mehrfach im Jahr mit der Erstellung der Werbefotografien, um ihrerseits Aufträge von Kunden zu erfüllen, aus denen sie ihre Umsätze erzielt. Für die Praxis ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Generalklausel des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG lediglich einen Auffangtatbestand darstellt, auf den die Abgabepflicht nur dann zu stützen ist, wenn ein Unternehmen nicht zu den typischen Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik iS des § 24 Abs 1 KSVG gehört.
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5. Der angefochtene Bescheid ist auch hinsichtlich des zweiten Verfügungssatzes (Abgabebescheid) rechtmäßig, weil die KSA dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgelegt worden ist. Rechtsgrundlage ist insoweit § 25 KSVG.
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a) Bemessungsgrundlage der KSA sind nach § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Die Abgabepflicht der Unternehmer knüpft damit nur im Reflex an die Versicherungspflicht der Beauftragten nach dem KSVG an. Nach § 1 Nr 1 KSVG(in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung von Art 48 Nr 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, BGBl I 3242, die im hier relevanten Teil mit der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung durch das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26.5.1994, BGBl I 1014, übereinstimmt) werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und dabei - abgesehen von Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten (§ 8 SGB IV) -nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 Nr 2 KSVG). Gemäß § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 Satz 2 KSVG). Die Abgabepflicht der Unternehmen ist also insofern von der Versicherungspflicht der selbstständigen Künstler entkoppelt, als auch solche Entgelte in die Bemessungsgrundlage einfließen, die an nicht selbst versicherungspflichtige Künstler gezahlt werden. Mit der Einbeziehung von an nicht versicherungspflichtige Künstler gezahlten Entgelten sollte vermieden werden, dass diese gegenüber den versicherungspflichtigen Künstlern dadurch einen Wettbewerbsvorteil erhalten, dass die Unternehmen bei ihnen Kosten in Höhe der KSA hätten einsparen können. Diese Regelung ist rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 10 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1; BSGE 99, 297 = SozR 4-5425 § 2 Nr 13; Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 25 RdNr 9).
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b) In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik sowie die bildende und die darstellende Kunst. Eine weitergehende Festlegung, was man darunter im Einzelnen zu verstehen hat, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten". Auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172, S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 33 - jeweils mwN; zum Kunstbegriff des Art 5 GG vgl BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26, S 18 und BT-Drucks 8/3172, S 19 ff). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt. Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Gemälde, Konzert) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11 mwN; stRspr). L und P sind hiernach als Werbefotografen Künstler iS des § 2 KSVG.
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c) Der erkennende Senat hat schon mehrfach entschieden, dass die Werbefotografie "bildende Kunst" iS des § 2 KSVG darstellt(BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2, 3 und 6; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 4). Dies gilt unabhängig davon, ob dem Werbefotografen im konkreten Einzelfall ein kunsttypischer eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, ob die Fotografien tatsächlich eine künstlerische Qualität besitzen oder ob zumindest der Fotograf für sich einen künstlerischen Anspruch erhebt (BSG aaO). Daran ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten.
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aa) Die Fotografie kann als spezielle Form bildlicher Darstellung von Personen, Sachen und Ereignissen sowohl eindeutig künstlerischer Natur sein als auch in handwerklicher Form ausgeübt werden. Sie ist sowohl Unterrichtsfach an Kunsthochschulen als auch Gegenstand einer staatlich geregelten Ausbildung für einen Handwerksberuf. Damit weist sie Gemeinsamkeiten mit anderen beruflichen Tätigkeiten auf, die sowohl in handwerklicher (vgl BSGE 80, 136 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 - Musikinstrumentenbauer; BSGE 82, 164 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 - Feintäschner; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 14 - Textilrestaurator)als auch in künstlerischer Form ausgeübt werden können. Bei der Zuordnung zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dem KSVG hat es der Senat stets abgelehnt, die künstlerische Qualität der jeweiligen Arbeiten zu bewerten, sondern als maßgebend angesehen, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichen Umfeld die einzelnen Leistungen erbracht werden: Wer sich auf dem herkömmlichen Berufsfeld eines Handwerks bewegt, wird auch nicht dadurch zum Künstler im Sinne des KSVG, dass seine Leistungen einen eigenschöpferischen, gestalterischen Charakter aufweisen, weil ein solcher bei diesen Handwerksberufen typisch ist. Als Künstler ist er vielmehr erst dann einzuordnen, wenn er das typische handwerkliche Berufsfeld verlässt, sich mit seinen Produkten in einem künstlerischen Umfeld bewegt und in künstlerischen Kreisen als gleichrangig anerkannt wird. Andererseits hat der Senat bei Berufstätigkeiten, die nach dem gesetzgeberischen Willen in pauschaler Weise den künstlerischen Betätigungen zuzuordnen sind, nicht als entscheidend angesehen, ob im Einzelfall (zB wegen der Eigenart des Produkts oder wegen konkreter Vorgaben des Auftraggebers) ein großer oder kleiner Gestaltungsspielraum bei der Auftragsdurchführung verbleibt (vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 - Industriedesigner; BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11 - Tätowierer). Die Zweckgebundenheit der Produkte (Gebrauchsgegenstände, Werbemittel) steht ihrer Einordnung als künstlerisch in keinem Fall entgegen.
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bb) Bei der von Werbefotografen betriebenen Art der Fotografie ist für die Einordnung als künstlerisch allein entscheidend, dass sie zu Werbezwecken erfolgt. Für diese Auslegung spricht bereits der schon erwähnte Katalog der typischen Kunst vermarktenden und verwertenden Unternehmen in § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG, der unter Nr 7 ausdrücklich die "Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" betreibenden Unternehmen erfasst. Hinzu kommen nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG noch die "Eigenwerbung" betreibenden Unternehmen. Werbeagenturen, Public-Relations-Büros sowie die Werbeabteilungen von Unternehmen ziehen für die optische Gestaltung von Werbung und Marketing vielfach selbstständige Grafiker, Werbefotografen, Designer und sonstige Künstler heran (Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 151 und 152). Dabei ist der Bereich der Werbung weit zu fassen. Es geht um die Gestaltung von Werbung in den verschiedenen Medien (Film, Fernsehen, Internet, Zeitungen, Zeitschriften usw) durch Werbefilme, Werbespots, Werbeanzeigen, werbenden Webseiten und Werbeflyern. Zur Werbung gehören deshalb zB auch die Versandhauskataloge (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2)sowie die Verpackungen der Produkte, um deren werbewirksame Gestaltung es bei den Werbefotografien geht, die von der Klägerin in Auftrag gegeben werden (Verpackung von Unterwäsche und anderen Textilien). Die Einbeziehung der diese verschiedenen Formen der Werbung betreibenden Unternehmen in den Kreis der Kunstvermarkter und Kunstverwerter lässt darauf schließen, dass gerade die von ihnen typischerweise herangezogenen "kreativen" Selbstständigen zu dem Personenkreis zählen, der in § 2 KSVG mit "bildende Kunst Schaffenden" bezeichnet worden ist.
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Dass dies tatsächlich auch der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, folgt - worauf der Senat immer wieder hingewiesen hat - aus den Materialien zum KSVG (BT-Drucks 8/3172, S 20), wonach ausdrücklich alle "Berufsgruppen" als künstlerisch angesehen werden, die im Künstlerbericht der Bundesregierung aufgeführt sind. Dort sind in der Berufsgruppe "Fotodesigner" künstlerische Fotografen, Lichtbildner, Kameramänner und Werbefotografen genannt (BT-Drucks 7/3071, S 7). Der gesamte Bereich der "kreativen" Werbefotografie ist damit als bildende Kunst iS des KSVG einzustufen, ohne dass es auf den konkreten Auftragsgegenstand und den damit verbundenen - engen oder weiten - Gestaltungsspielraum des Fotografen ankommt (vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 4; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2, 3 und 6; BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1; stRspr).
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cc) Die von der Klägerin in den Vordergrund gestellte Abgrenzung der von Fotografenmeistern praktizierten professionellen Fotografie als Handwerk, zu der sie auch die von L und P erstellten Werbefotografien zählt, von der "künstlerischen Fotografie", wie sie der Senat im Jahre 1998 im Urteil zur Tätigkeit der Gemäldefotografie für ein Kunstdia-Archiv (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11) definiert hat, übersieht indes, dass die Berufsgattung der Werbefotografie vom Gesetzgeber pauschal dem Bereich der bildenden Kunst iS des § 2 KSVG zugeordnet worden ist. Sie berücksichtigt nicht, dass die Berufsgattung der Werbefotografie von der Berufsgattung der (zweckfreien) künstlerischen Fotografie zu unterscheiden ist und aus der Verneinung dieser noch nicht folgt, dass es sich um eine handwerkliche Ausübung handelt. Die Werbefotografie - hier in Form der Modefotografie - kann je nach der Ausgestaltung des Auftrags und des geforderten Ergebnisses zwar einen eigenschöpferischen künstlerischen Ausdruck haben, der derjenigen der künstlerischen Fotografie im engeren Sinne nahekommt, der Gestaltungsspielraum kann aber auch stark eingeschränkt sein, ohne dass die Einordnung als "bildende Kunst" iS des § 2 KSVG in Frage zu stellen ist. Allein der bei der Erstellung der Fotografie bestimmte Zweck, der Werbung zu dienen, bewirkt, dass der Fotograf sich nicht auf eine bloße naturgetreue Ablichtung eines Bildobjekts beschränken darf, sondern bemüht sein muss, dieses Objekt nach den Vorstellungen seines Auftraggebers möglichst vorteilhaft - also werbewirksam - ins Bild zu setzen. Wenn dem Auftraggeber eine Anzahl von Aufnahmen desselben Motivs zur Auswahl überlassen wird, besagt dies nur, dass der Auftraggeber das Bild auswählen kann, das aus seiner Sicht sein Angebot für den Kunden am vorteilhaftesten präsentiert, nicht aber, dass es darum ginge, die handwerklich gelungenste Aufnahme herauszusuchen. Letzteres könnte ohne Weiteres dem Fotografen selbst als Fachmann überlassen werden. Die Vielzahl der Aufnahmen eines Motivs bestätigt somit, dass es zahlreiche Möglichkeiten gibt, ein Objekt handwerklich einwandfrei abzulichten, und dass es einer geschmacklich-ästhetischen - und hier auch werbepsychologischen - Entscheidung bedarf, welches die beste Form der Ablichtung ist. Diese Entscheidung muss zunächst vom Fotografen getroffen werden, was nicht ausschließt, dass er seinem Auftraggeber mehrere Varianten zur Auswahl überlässt. Darin liegt der Unterschied zur bloßen Ablichtung von Gemälden für ein Kunstdia-Archiv (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11), die sich in einer möglichst originalgetreuen Wiedergabe, also der Erfüllung einer handwerklich-technischen Vorgabe, erschöpft.
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d) Die Einwände der Klägerin und des SG gegen die maßgebliche Heranziehung der Gesetzesmaterialien zum KSVG und des Künstlerberichts der Bundesregierung, auf den der Gesetzgeber im Rahmen des § 2 KSVG verwiesen hat, greifen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass der Künstlerbericht im Bereich "Bildende Kunst/Design" mehrere Berufe erwähnt, die zum breiten Gebiet des Kunsthandwerks zählen (zB Keramiker, Graveure, Glas-, Textil-, Holz- und Metallgestalter) und als Handwerksberufe deshalb nur dann zur "Kunst" iS des § 2 KSVG gehören, wenn sich der Betroffene schwerpunktmäßig als Produktdesigner betätigt oder er in einschlägigen Fachkreisen trotz seiner kunsthandwerklichen Ausrichtung als "bildender Künstler" anerkannt ist(BSGE 80, 136 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5; BSGE 82, 164 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 und 14). Eine vergleichbare Mehrdeutigkeit findet sich im Bereich der Werbung aber nicht.
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aa) Hätten die Verfasser des Künstlerberichts - und ihnen folgend der Gesetzgeber des KSVG - nur solche Formen und Produkte der Werbefotografie in den Kunstbegriff einbeziehen wollen, die im herkömmlichen Sinne "künstlerische" Qualität aufweisen oder eine "künstlerische" Werkhöhe repräsentieren, hätte es nahegelegen, auf die gesonderte Aufführung des Berufs des Werbefotografen gänzlich zu verzichten, weil diese "künstlerischen" Teile der Werbefotografie bereits durch die im Künstlerbericht ebenfalls erwähnten Berufsfelder der künstlerischen Fotografie und des Fotodesigns abgedeckt wären.
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bb) Für die Einbeziehung der Werbefotografie in ihrer gesamten Bandbreite spricht ferner der Umstand, dass auch die anderen Berufe, die am kreativen Prozess der bildlichen und textlichen Gestaltung von Werbung und Werbemitteln beteiligt sind, insgesamt und ohne Differenzierung nach künstlerischer oder publizistischer Qualität bzw Werkhöhe und ohne Berücksichtigung der Breite des gestalterischen Spielraums im Einzelfall dem Anwendungsbereich des § 2 KSVG zuzuordnen sind. So gehören zB Werbefilmregisseure, Werbefilmautoren, Werbesprecher, Werbegrafiker, Plakatmaler und Werbetexter unabhängig vom konkreten Inhalt eines Auftrages aus der Werbebranche und unabhängig von dem Umfang des eingeräumten Gestaltungsspielraumes zu den Künstlern und Publizisten iS des § 2 KSVG, weil ihre berufliche Tätigkeit als Gattung künstlerischer bzw publizistischer Natur ist (Regisseur, Drehbuchautor, Sprecher, Grafikdesigner, Maler, "in anderer Weise als durch Schriftstellerei oder Journalismus publizistisch Tätiger") und die Betätigung im Bereich der Werbung an der künstlerischen bzw publizistischen Natur ihrer Arbeit nichts ändert(vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 2 RdNr 13, 14, 16, 17, 19, 20, § 24 RdNr 146). Daher wäre es sachwidrig, allein bei der Werbefotografie zwischen künstlerischer und nicht-künstlerischer Natur der Leistung zu unterscheiden.
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e) Die Ausbildung eines Werbefotografen als Fotografenhandwerker steht - ebenso wie die Eintragung seines Betriebs in der Handwerksrolle - der Einstufung als "bildender Künstler" iS des § 2 KSVG nicht entgegen, weil er als Werbefotograf das handwerkliche Berufsfeld des Fotografenmeisters verlässt. Werbefotografen sind damit Pressefotografen vergleichbar, die ebenfalls unabhängig von ihrer Ausbildung und der künstlerischen Qualität ihrer Bilder allein deshalb - als Publizisten - von § 2 KSVG erfasst werden, weil ihre Tätigkeit einem bestimmten Zweck dient (Pressefotografie, Bildjournalismus, Bildberichterstattung), der vom Berufsfeld des Fotografenhandwerks nicht umfasst wird(BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr 2).
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Bei der Werbefotografie bleibt für ihre Einordnung als künstlerisch also entscheidend, dass sie gerade zu Werbezwecken erfolgt. Dass ein Werbefotograf mit seinen Werken in einschlägigen Fachkreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird, beispielsweise an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen, ist hingegen nicht Voraussetzung. Darauf könnte es nur ankommen, wenn es sich um ein Berufsfeld handeln würde, das dem Handwerk bzw Kunsthandwerk zuzuordnen wäre. Dies ist bei der Werbefotografie aber nicht der Fall, weil sie ein anderes Berufsfeld darstellt als die handwerkliche Fotografie. Die Werbeagenturen und Werbung betreibenden Unternehmen beauftragen deswegen für den für sie wichtigen Werbebereich in aller Regel auch nur professionelle Werbefotografen. Die Werbefotografie verkörpert zudem nicht lediglich einen Annex zur handwerklichen Fotografie. Dies könnte nur angenommen werden, wenn die Mehrzahl der Fotografenmeister sich zugleich als Werbefotografen betätigen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Nur in Ausnahmefällen werden - wie hier von L - beide Berufsfelder gleichzeitig abgedeckt.
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f) Festzuhalten bleibt somit, dass eine Begrenzung der Abgabepflicht nach dem KSVG auf jene Formen der Werbefotografie, die nach herkömmlichem Verständnis "künstlerischer Natur" ist und deshalb der künstlerischen Fotografie gleichzustellen wäre, weder von der Entstehungsgeschichte des KSVG noch von dessen Sinn und Zweck her möglich ist. Da die Einbeziehung aller Formen der Werbefotografie in den Kunstbegriff des § 2 KSVG auf einer Entscheidung des Gesetzgebers beruht, könnte eine denkbare Korrektur auch nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen. Eine Korrektur allein durch eine Änderung der Rechtsprechung wäre ausgeschlossen, weil die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Grundentscheidung des Gesetzgebers (BT-Drucks 8/3172, S 20) eindeutig ist.
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6. Die Höhe der zu entrichtenden KSA ist zutreffend berechnet. Nach § 25 Abs 2 Satz 1 KSVG ist Entgelt iS des § 25 Abs 1 KSVG alles, was der zur Abgabe Verpflichtete(§ 24 KSVG)aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen sind nach § 25 Abs 2 Satz 2 KSVG auch die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden(Nr 1) sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen(Nr 2). Nach der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 25 Abs 2 Satz 3 KSVG beruhenden Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung vom 22.1.1991 (BGBl I 156) sind ferner Aufwendungen für nachgewiesene Reisekosten sowie übliche Aufwendungen für die Bewirtung der selbstständigen Künstler und Publizisten aus der Bemessungsgrundlage auszuklammern. Diese Ausnahmetatbestände sind hier nicht erfüllt; weitere Ausnahmetatbestände haben weder der Gesetzgeber noch der Verordnungsgeber vorgesehen. Damit sind auch die in den Vergütungen für L und P enthaltenen Anteile für die Aufnahmetechnik und die Assistenten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl im Einzelnen BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6). Offen bleiben kann die Frage, ob auch die gesondert berechneten Honorare für die Models mit der KSA zu belegen wären. Die Beklagte hat diese Honorare nicht in die Bemessungsgrundlage der KSA einbezogen, sondern sich auf die Vergütungen für L und P beschränkt.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
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8. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG. Obgleich hier zwei Streitgegenstände vorliegen (siehe dazu unter 1.), wird das für die Streitwertbemessung maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Klage allein durch die für drei Jahre auf insgesamt 4484,70 Euro festgelegte KSA-Schuld bestimmt, weil das Begehren einheitlich auf die Vermeidung der KSA-Pflicht bezüglich der Vergütungen von L und P in diesem Zeitraum gerichtet ist.
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.
(1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt
- 1.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der Künstlersozialkasse erfasst wurden, - 2.
mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 Beschäftigten und - 3.
bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten.
(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der Rentenversicherung verarbeitet werden.
(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend.
(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 sind dem zuständigen Rentenversicherungsträger die notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln; für Daten aus der Finanzbuchhaltung kann dies nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber erfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
- 1.
die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, - 2.
die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, - 3.
die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, - 4.
die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie - 5.
die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der letzten Prüfung
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
- 1.
den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers, der Beschäftigten und der in Absatz 6 genannten Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, - 2.
die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der Prüfung festgestellt worden sind, und - 3.
den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 abgerufen werden können.
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Januar 2010 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4484,70 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Es ist streitig, ob die von der klagenden Gesellschaft an zwei selbstständig tätige Werbefotografen gezahlten Vergütungen für Werbefotografien der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) unterliegen.
- 2
-
Gegenstand des von der Klägerin seit 1974 betriebenen und am Markt als "Werkstatt für Werbung" (www.farbecht-werbung.de) auftretenden Unternehmens ist die "Herstellung und Vermittlung von Produkten der Druckvorstufe, wie Satz, Illustration, Gestaltung, Bildbearbeitung, Retusche, sowie die Vermittlung und Abwicklung von Drucksachen für Kunden". Seit dem Jahr 2004 erteilt sie dem Fotografenmeister L. (L) und der Fotografin P. (P) Aufträge für Werbefotografien, die sie zur Erfüllung von Aufträgen ihrer Kunden (zB die Gestaltung von Verpackungen für Unterwäsche) benötigt. L und P sind selbstständig tätig, betreiben Studios für Werbefotografie, befassen sich dabei zu einem erheblichen Teil (L) bzw ausschließlich (P) mit der Modefotografie und sind nicht selbst nach dem KSVG versichert. L ist Meister des Fotografenhandwerks und mit seinem Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen. Die an L und P gezahlten Vergütungen für Werbefotografien beliefen sich 2004 auf insgesamt 4700 Euro, 2005 auf 28 700 Euro, 2006 auf 47 600 Euro und 2007 auf 41 800 Euro. Die Models sind gesondert bezahlt worden.
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Aufgrund einer den Zeitraum von 2002 bis 2006 betreffenden Betriebsprüfung stellte die beklagte Trägerin der Rentenversicherung fest, die Klägerin unterliege der Abgabepflicht nach dem KSVG, weil sie ein Unternehmen betreibe, das sich mit der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte befasse (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG)und regelmäßig selbstständige Künstler einschalte, um Aufträge ihrer Werbekunden zu erfüllen (§ 24 Abs 2 Satz 1 KSVG). Die KSA belaufe sich für die Jahre 2004 bis 2006 auf insgesamt 4484,70 Euro, weil Werbefotografien gattungsgemäß zur "bildenden Kunst" im Sinne des KSVG gehörten und die dafür gezahlten Vergütungen mit der KSA belegt seien. In die Bemessungsgrundlage (§ 25 KSVG) seien auch die in den Vergütungen von L und P enthaltenen Kostenanteile für die Fotoassistenten und die Aufnahmetechnik einzubeziehen (Bescheid vom 18.3.2008, Widerspruchsbescheid vom 30.7.2008).
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Im Klageverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, die Werbefotografie sei im Wesentlichen handwerklich geprägt und nur in Ausnahmefällen künstlerischer Natur. L und P seien nicht als Künstler anerkannt und erhöben für ihre Arbeit auch keinen künstlerischen Anspruch. Es fehle hier am kunsttypischen kreativen Gestaltungsspielraum, weil L und P an enge Vorgaben der Kunden gebunden seien. Die Aufträge hätten sich auf die naturgetreue Ablichtung der Objekte beschränkt. Außerdem seien mindestens 55,7 % der Vergütungen nicht eigentliches Honorar, sondern Kosten für Aufnahmetechnik und zusätzliches Personal, sodass im Falle des Bestehens einer grundsätzlichen KSA-Pflicht die festgelegte KSA-Schuld zu reduzieren sei.
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Das SG hat der Klage stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 19.3.2009): L und P seien weder als Künstler noch als Publizisten im Sinne des KSVG anzusehen. Sie seien für die Klägerin zwar als Werbefotografen tätig geworden, hätten dabei aber die handwerkliche Fotografie nicht verlassen. Die Werbefotografie sei nur dann künstlerisch, wenn der Betroffene mit seinen Werken in Fachkreisen als Künstler anerkannt werde. Daran fehle es hier.
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Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom 26.1.2010): Nach der Entstehungsgeschichte des KSVG sei die Werbefotografie in ihrer gesamten Bandbreite als Teil der "bildenden Kunst" iS des § 2 KSVG einzustufen. Eine Unterscheidung zwischen handwerklicher und künstlerischer Betätigung sei bei der Werbefotografie - anders als zB beim Kunsthandwerk - nicht vorzunehmen. Es komme allein darauf an, dass eine Fotografie zu Werbezwecken hergestellt werde.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§§ 2, 24 und 25 KSVG). Nur die - hier nicht vorliegende - künstlerische Werbefotografie werde vom KSVG erfasst. Außerdem macht sie die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG) geltend, weil das LSG auf das Argument, die Kosten für die Aufnahmetechnik und die Assistenten seien bei der Bemessung der KSA auszuklammern, nicht eingegangen und die Höhe der festgelegten KSA als unstreitig behandelt habe.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 26.1.2010 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Reutlingen vom 19.3.2009 zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind.
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1. Die hier erhobene Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) ist die richtige Klageart, weil die Klägerin die ersatzlose Aufhebung des von der Beklagten erlassenen Bescheides vom 18.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2008 begehrt. Diese Anfechtungsklage betrifft zwei voneinander zu unterscheidende Streitgegenstände. Die Beklagte hat in dem Bescheid vom 18.3.2008 mit dem ersten Verfügungssatz festgestellt, dass die Klägerin wegen des Betriebs eines "kunstvermarktenden" Unternehmens (§ 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 und Abs 2 Satz 1 KSVG) dem Grunde nach zur Abführung der KSA verpflichtet ist (Erfassungsbescheid). Mit dem zweiten Verfügungssatz ist die von der Klägerin für die Jahre 2004 bis 2006 zu entrichtende KSA auf 4484,70 Euro festgesetzt worden (Abgabebescheid). Es handelt sich also um einen kombinierten Verwaltungsakt (§ 31 SGB X), der hinsichtlich beider durch die Verfügungssätze gekennzeichneten Verwaltungsentscheidungen angefochten ist, weil die Klägerin die vollständige Aufhebung des Bescheides vom 18.3.2008 begehrt. Die darin liegende objektive Klagenhäufung ist nach § 56 SGG zulässig, weil sich die Begehren gegen dieselbe Beklagte richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist. Der Annahme einer umfassenden Anfechtung des Bescheides steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin gemäß ihren Angaben im Erhebungsbogen vom 10.2.2008 ursprünglich selbst von einer grundsätzlichen Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG ausgegangen ist. Sie hat im vorliegenden Rechtsstreit verdeutlicht, auch die Erfassungsentscheidung anfechten zu wollen, weil L und P nicht als Künstler anzusehen seien, sie auch ansonsten keine Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt habe und dies gegenwärtig ebenfalls nicht der Fall sei.
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2. Der Bescheid vom 18.3.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.7.2008 ist formell rechtmäßig, weil er von der Beklagten als zuständiger Behörde erlassen worden ist. Nach § 28p Abs 1a SGB IV(in der Fassung von Art 2 Nr 1a des Dritten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze <3. KSVG-ÄndG> vom 12.6.2007, BGBl I 1034, in Kraft getreten zum 15.6.2007) prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern ua, ob diese die KSA rechtzeitig und vollständig entrichten (Satz 1). Sie erlassen insoweit die erforderlichen Verwaltungsakte einschließlich der Widerspruchsbescheide (Satz 3) und unterrichten die Künstlersozialkasse (KSK) über Sachverhalte, soweit sie Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem KSVG betreffen (Satz 4). Damit korrespondierende Vorschriften sind durch das 3. KSVG-ÄndG zum 15.6.2007 auch in das KSVG selbst eingefügt worden (§ 27 Abs 1 Satz 3, § 29 Satz 1, § 35 Abs 1 Satz 2, § 36 Abs 4 Nr 1 KSVG). Die KSK überwacht seit diesem Zeitpunkt nur noch die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der KSA bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen (§ 35 Abs 1 Satz 1 KSVG), während die Träger der Rentenversicherung im Rahmen ihrer Prüfungen bei den Arbeitgebern nach § 28p SGB IV die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der KSA durch diese Unternehmer überwachen(§ 35 Abs 1 Satz 2 KSVG iVm § 28p Abs 1a SGB IV). Diese Zuständigkeitstrennung ist zum 15.6.2007 auch in der nach § 35 Abs 2 KSVG erlassenen KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung(vgl § 1 Abs 1 KSVG-BÜVO vom 13.10.1994, BGBl I 2972, in der Fassung durch Art 3 3. KSVG-ÄndG) umgesetzt worden. Hier ist der angefochtene Bescheid im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs 1a SGB IV erlassen worden. Deshalb war die Beklagte und nicht die KSK für den Erlass des Erfassungs- und Abgabebescheides sowie des Widerspruchsbescheides zuständig. Die Anfechtungsklage war demzufolge auch gegen die Beklagte und nicht gegen die KSK zu richten.
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3. Die KSK war zum vorliegenden Rechtsstreit nicht notwendig beizuladen (§ 75 SGG). Seit der zum 15.6.2007 eingeführten Zuständigkeitstrennung bei den Prüfungspflichten nach den §§ 29 und 35 KSVG(vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 29 RdNr 6 sowie § 35 RdNr 3, 8 und 9) entscheiden die Träger der Rentenversicherung nach § 28p Abs 1a SGB IV iVm § 35 Abs 1 Satz 2 KSVG im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern abschließend und endgültig über die Erfassung der geprüften Unternehmer als abgabepflichtige Vermarkter nach § 24 KSVG und über die Höhe der von ihnen zu entrichtenden KSA nach § 25 KSVG. Die KSK ist an die von den Trägern der Rentenversicherung erlassenen Bescheide gebunden, ohne dass ihr insoweit ein Beteiligungsrecht zusteht. Die Träger der Rentenversicherung haben die KSK lediglich über die von ihnen geführten Rechtsstreitigkeiten nach dem KSVG und deren Ausgang zu unterrichten (§ 28p Abs 1a Satz 4 SGB IV).
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4. Der angefochtene Bescheid ist hinsichtlich des ersten Verfügungssatzes (Erfassungsbescheid) materiell rechtmäßig, weil das von der Klägerin betriebene Unternehmen als "Werkstatt für Werbung" zu den im Katalog des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG aufgeführten typischen Kunst und Publizistik vermarktenden oder verwertenden Unternehmen gehört. Konkret wird sie von der Regelung des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 7 KSVG erfasst, weil sie "Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" anbietet. Dabei kommt es - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht darauf an, ob ein von dem Katalog des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG erfasstes Unternehmen tatsächlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt. Die KSK ist berechtigt, die grundsätzliche Abgabepflicht eines Unternehmens nach dem KSVG gesondert festzustellen (Erfassungsbescheid), um etwaige Unklarheiten über das Bestehen der Abgabepflicht vorab zu beseitigen (BSGE 64, 221 = SozR 5425 § 24 Nr 2; BSGE 69, 259 = SozR 3-5425 § 24 Nr 1; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 und 9; stRspr). Die gleiche Befugnis steht dem Träger der Rentenversicherung zu, wenn die Abgabepflicht im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einem Arbeitgeber nach § 35 Abs 1 Satz 2 KSVG iVm § 28p Abs 1a SGB IV festgestellt wird. Falls in einem Kalenderjahr keine Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilt worden sind, hat die Erfassung als abgabepflichtiges Unternehmen lediglich zur Folge, dass gegenüber der KSK eine "Nullmeldung" abzugeben ist (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 9 S 51 - Landwirtschaftsmuseum).
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Ergänzend bleibt anzumerken, dass die Abgabepflicht hier auch auf die Generalklausel des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG gestützt werden kann. Danach sind zur KSA solche - von § 24 Abs 1 KSVG nicht erfasste - Unternehmer verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden. Dieser Abgabetatbestand ist ebenfalls erfüllt. Die Klägerin beauftragt L und P, die selbstständige Künstler iS des § 2 KSVG sind(vgl dazu unter 5.), seit dem Jahr 2004 regelmäßig und mehrfach im Jahr mit der Erstellung der Werbefotografien, um ihrerseits Aufträge von Kunden zu erfüllen, aus denen sie ihre Umsätze erzielt. Für die Praxis ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Generalklausel des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG lediglich einen Auffangtatbestand darstellt, auf den die Abgabepflicht nur dann zu stützen ist, wenn ein Unternehmen nicht zu den typischen Vermarktern und Verwertern von Kunst und Publizistik iS des § 24 Abs 1 KSVG gehört.
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5. Der angefochtene Bescheid ist auch hinsichtlich des zweiten Verfügungssatzes (Abgabebescheid) rechtmäßig, weil die KSA dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgelegt worden ist. Rechtsgrundlage ist insoweit § 25 KSVG.
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a) Bemessungsgrundlage der KSA sind nach § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs 1 oder 2 KSVG zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach dem KSVG nicht versicherungspflichtig sind. Die Abgabepflicht der Unternehmer knüpft damit nur im Reflex an die Versicherungspflicht der Beauftragten nach dem KSVG an. Nach § 1 Nr 1 KSVG(in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung von Art 48 Nr 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004, BGBl I 3242, die im hier relevanten Teil mit der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung durch das Pflege-Versicherungsgesetz vom 26.5.1994, BGBl I 1014, übereinstimmt) werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und dabei - abgesehen von Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten (§ 8 SGB IV) -nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen (§ 1 Nr 2 KSVG). Gemäß § 2 Satz 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 Satz 2 KSVG). Die Abgabepflicht der Unternehmen ist also insofern von der Versicherungspflicht der selbstständigen Künstler entkoppelt, als auch solche Entgelte in die Bemessungsgrundlage einfließen, die an nicht selbst versicherungspflichtige Künstler gezahlt werden. Mit der Einbeziehung von an nicht versicherungspflichtige Künstler gezahlten Entgelten sollte vermieden werden, dass diese gegenüber den versicherungspflichtigen Künstlern dadurch einen Wettbewerbsvorteil erhalten, dass die Unternehmen bei ihnen Kosten in Höhe der KSA hätten einsparen können. Diese Regelung ist rechtmäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 10 unter Hinweis auf BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1; BSGE 99, 297 = SozR 4-5425 § 2 Nr 13; Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 25 RdNr 9).
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b) In § 2 Satz 1 KSVG werden drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben, nämlich die Musik sowie die bildende und die darstellende Kunst. Eine weitergehende Festlegung, was man darunter im Einzelnen zu verstehen hat, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten". Auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172, S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 33 - jeweils mwN; zum Kunstbegriff des Art 5 GG vgl BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26, S 18 und BT-Drucks 8/3172, S 19 ff). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt. Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Gemälde, Konzert) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11 mwN; stRspr). L und P sind hiernach als Werbefotografen Künstler iS des § 2 KSVG.
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c) Der erkennende Senat hat schon mehrfach entschieden, dass die Werbefotografie "bildende Kunst" iS des § 2 KSVG darstellt(BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2, 3 und 6; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 4). Dies gilt unabhängig davon, ob dem Werbefotografen im konkreten Einzelfall ein kunsttypischer eigenschöpferischer Gestaltungsspielraum zur Verfügung steht, ob die Fotografien tatsächlich eine künstlerische Qualität besitzen oder ob zumindest der Fotograf für sich einen künstlerischen Anspruch erhebt (BSG aaO). Daran ist auch nach erneuter Prüfung festzuhalten.
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aa) Die Fotografie kann als spezielle Form bildlicher Darstellung von Personen, Sachen und Ereignissen sowohl eindeutig künstlerischer Natur sein als auch in handwerklicher Form ausgeübt werden. Sie ist sowohl Unterrichtsfach an Kunsthochschulen als auch Gegenstand einer staatlich geregelten Ausbildung für einen Handwerksberuf. Damit weist sie Gemeinsamkeiten mit anderen beruflichen Tätigkeiten auf, die sowohl in handwerklicher (vgl BSGE 80, 136 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 - Musikinstrumentenbauer; BSGE 82, 164 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 - Feintäschner; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 14 - Textilrestaurator)als auch in künstlerischer Form ausgeübt werden können. Bei der Zuordnung zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dem KSVG hat es der Senat stets abgelehnt, die künstlerische Qualität der jeweiligen Arbeiten zu bewerten, sondern als maßgebend angesehen, in welchem Tätigkeitsbereich und gesellschaftlichen Umfeld die einzelnen Leistungen erbracht werden: Wer sich auf dem herkömmlichen Berufsfeld eines Handwerks bewegt, wird auch nicht dadurch zum Künstler im Sinne des KSVG, dass seine Leistungen einen eigenschöpferischen, gestalterischen Charakter aufweisen, weil ein solcher bei diesen Handwerksberufen typisch ist. Als Künstler ist er vielmehr erst dann einzuordnen, wenn er das typische handwerkliche Berufsfeld verlässt, sich mit seinen Produkten in einem künstlerischen Umfeld bewegt und in künstlerischen Kreisen als gleichrangig anerkannt wird. Andererseits hat der Senat bei Berufstätigkeiten, die nach dem gesetzgeberischen Willen in pauschaler Weise den künstlerischen Betätigungen zuzuordnen sind, nicht als entscheidend angesehen, ob im Einzelfall (zB wegen der Eigenart des Produkts oder wegen konkreter Vorgaben des Auftraggebers) ein großer oder kleiner Gestaltungsspielraum bei der Auftragsdurchführung verbleibt (vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 - Industriedesigner; BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11 - Tätowierer). Die Zweckgebundenheit der Produkte (Gebrauchsgegenstände, Werbemittel) steht ihrer Einordnung als künstlerisch in keinem Fall entgegen.
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bb) Bei der von Werbefotografen betriebenen Art der Fotografie ist für die Einordnung als künstlerisch allein entscheidend, dass sie zu Werbezwecken erfolgt. Für diese Auslegung spricht bereits der schon erwähnte Katalog der typischen Kunst vermarktenden und verwertenden Unternehmen in § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG, der unter Nr 7 ausdrücklich die "Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte" betreibenden Unternehmen erfasst. Hinzu kommen nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG noch die "Eigenwerbung" betreibenden Unternehmen. Werbeagenturen, Public-Relations-Büros sowie die Werbeabteilungen von Unternehmen ziehen für die optische Gestaltung von Werbung und Marketing vielfach selbstständige Grafiker, Werbefotografen, Designer und sonstige Künstler heran (Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 151 und 152). Dabei ist der Bereich der Werbung weit zu fassen. Es geht um die Gestaltung von Werbung in den verschiedenen Medien (Film, Fernsehen, Internet, Zeitungen, Zeitschriften usw) durch Werbefilme, Werbespots, Werbeanzeigen, werbenden Webseiten und Werbeflyern. Zur Werbung gehören deshalb zB auch die Versandhauskataloge (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2)sowie die Verpackungen der Produkte, um deren werbewirksame Gestaltung es bei den Werbefotografien geht, die von der Klägerin in Auftrag gegeben werden (Verpackung von Unterwäsche und anderen Textilien). Die Einbeziehung der diese verschiedenen Formen der Werbung betreibenden Unternehmen in den Kreis der Kunstvermarkter und Kunstverwerter lässt darauf schließen, dass gerade die von ihnen typischerweise herangezogenen "kreativen" Selbstständigen zu dem Personenkreis zählen, der in § 2 KSVG mit "bildende Kunst Schaffenden" bezeichnet worden ist.
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Dass dies tatsächlich auch der Vorstellung des Gesetzgebers entspricht, folgt - worauf der Senat immer wieder hingewiesen hat - aus den Materialien zum KSVG (BT-Drucks 8/3172, S 20), wonach ausdrücklich alle "Berufsgruppen" als künstlerisch angesehen werden, die im Künstlerbericht der Bundesregierung aufgeführt sind. Dort sind in der Berufsgruppe "Fotodesigner" künstlerische Fotografen, Lichtbildner, Kameramänner und Werbefotografen genannt (BT-Drucks 7/3071, S 7). Der gesamte Bereich der "kreativen" Werbefotografie ist damit als bildende Kunst iS des KSVG einzustufen, ohne dass es auf den konkreten Auftragsgegenstand und den damit verbundenen - engen oder weiten - Gestaltungsspielraum des Fotografen ankommt (vgl BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 4; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2, 3 und 6; BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1; stRspr).
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cc) Die von der Klägerin in den Vordergrund gestellte Abgrenzung der von Fotografenmeistern praktizierten professionellen Fotografie als Handwerk, zu der sie auch die von L und P erstellten Werbefotografien zählt, von der "künstlerischen Fotografie", wie sie der Senat im Jahre 1998 im Urteil zur Tätigkeit der Gemäldefotografie für ein Kunstdia-Archiv (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11) definiert hat, übersieht indes, dass die Berufsgattung der Werbefotografie vom Gesetzgeber pauschal dem Bereich der bildenden Kunst iS des § 2 KSVG zugeordnet worden ist. Sie berücksichtigt nicht, dass die Berufsgattung der Werbefotografie von der Berufsgattung der (zweckfreien) künstlerischen Fotografie zu unterscheiden ist und aus der Verneinung dieser noch nicht folgt, dass es sich um eine handwerkliche Ausübung handelt. Die Werbefotografie - hier in Form der Modefotografie - kann je nach der Ausgestaltung des Auftrags und des geforderten Ergebnisses zwar einen eigenschöpferischen künstlerischen Ausdruck haben, der derjenigen der künstlerischen Fotografie im engeren Sinne nahekommt, der Gestaltungsspielraum kann aber auch stark eingeschränkt sein, ohne dass die Einordnung als "bildende Kunst" iS des § 2 KSVG in Frage zu stellen ist. Allein der bei der Erstellung der Fotografie bestimmte Zweck, der Werbung zu dienen, bewirkt, dass der Fotograf sich nicht auf eine bloße naturgetreue Ablichtung eines Bildobjekts beschränken darf, sondern bemüht sein muss, dieses Objekt nach den Vorstellungen seines Auftraggebers möglichst vorteilhaft - also werbewirksam - ins Bild zu setzen. Wenn dem Auftraggeber eine Anzahl von Aufnahmen desselben Motivs zur Auswahl überlassen wird, besagt dies nur, dass der Auftraggeber das Bild auswählen kann, das aus seiner Sicht sein Angebot für den Kunden am vorteilhaftesten präsentiert, nicht aber, dass es darum ginge, die handwerklich gelungenste Aufnahme herauszusuchen. Letzteres könnte ohne Weiteres dem Fotografen selbst als Fachmann überlassen werden. Die Vielzahl der Aufnahmen eines Motivs bestätigt somit, dass es zahlreiche Möglichkeiten gibt, ein Objekt handwerklich einwandfrei abzulichten, und dass es einer geschmacklich-ästhetischen - und hier auch werbepsychologischen - Entscheidung bedarf, welches die beste Form der Ablichtung ist. Diese Entscheidung muss zunächst vom Fotografen getroffen werden, was nicht ausschließt, dass er seinem Auftraggeber mehrere Varianten zur Auswahl überlässt. Darin liegt der Unterschied zur bloßen Ablichtung von Gemälden für ein Kunstdia-Archiv (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11), die sich in einer möglichst originalgetreuen Wiedergabe, also der Erfüllung einer handwerklich-technischen Vorgabe, erschöpft.
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d) Die Einwände der Klägerin und des SG gegen die maßgebliche Heranziehung der Gesetzesmaterialien zum KSVG und des Künstlerberichts der Bundesregierung, auf den der Gesetzgeber im Rahmen des § 2 KSVG verwiesen hat, greifen nicht durch. Es trifft zwar zu, dass der Künstlerbericht im Bereich "Bildende Kunst/Design" mehrere Berufe erwähnt, die zum breiten Gebiet des Kunsthandwerks zählen (zB Keramiker, Graveure, Glas-, Textil-, Holz- und Metallgestalter) und als Handwerksberufe deshalb nur dann zur "Kunst" iS des § 2 KSVG gehören, wenn sich der Betroffene schwerpunktmäßig als Produktdesigner betätigt oder er in einschlägigen Fachkreisen trotz seiner kunsthandwerklichen Ausrichtung als "bildender Künstler" anerkannt ist(BSGE 80, 136 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5; BSGE 82, 164 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 und 14). Eine vergleichbare Mehrdeutigkeit findet sich im Bereich der Werbung aber nicht.
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aa) Hätten die Verfasser des Künstlerberichts - und ihnen folgend der Gesetzgeber des KSVG - nur solche Formen und Produkte der Werbefotografie in den Kunstbegriff einbeziehen wollen, die im herkömmlichen Sinne "künstlerische" Qualität aufweisen oder eine "künstlerische" Werkhöhe repräsentieren, hätte es nahegelegen, auf die gesonderte Aufführung des Berufs des Werbefotografen gänzlich zu verzichten, weil diese "künstlerischen" Teile der Werbefotografie bereits durch die im Künstlerbericht ebenfalls erwähnten Berufsfelder der künstlerischen Fotografie und des Fotodesigns abgedeckt wären.
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bb) Für die Einbeziehung der Werbefotografie in ihrer gesamten Bandbreite spricht ferner der Umstand, dass auch die anderen Berufe, die am kreativen Prozess der bildlichen und textlichen Gestaltung von Werbung und Werbemitteln beteiligt sind, insgesamt und ohne Differenzierung nach künstlerischer oder publizistischer Qualität bzw Werkhöhe und ohne Berücksichtigung der Breite des gestalterischen Spielraums im Einzelfall dem Anwendungsbereich des § 2 KSVG zuzuordnen sind. So gehören zB Werbefilmregisseure, Werbefilmautoren, Werbesprecher, Werbegrafiker, Plakatmaler und Werbetexter unabhängig vom konkreten Inhalt eines Auftrages aus der Werbebranche und unabhängig von dem Umfang des eingeräumten Gestaltungsspielraumes zu den Künstlern und Publizisten iS des § 2 KSVG, weil ihre berufliche Tätigkeit als Gattung künstlerischer bzw publizistischer Natur ist (Regisseur, Drehbuchautor, Sprecher, Grafikdesigner, Maler, "in anderer Weise als durch Schriftstellerei oder Journalismus publizistisch Tätiger") und die Betätigung im Bereich der Werbung an der künstlerischen bzw publizistischen Natur ihrer Arbeit nichts ändert(vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 2 RdNr 13, 14, 16, 17, 19, 20, § 24 RdNr 146). Daher wäre es sachwidrig, allein bei der Werbefotografie zwischen künstlerischer und nicht-künstlerischer Natur der Leistung zu unterscheiden.
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e) Die Ausbildung eines Werbefotografen als Fotografenhandwerker steht - ebenso wie die Eintragung seines Betriebs in der Handwerksrolle - der Einstufung als "bildender Künstler" iS des § 2 KSVG nicht entgegen, weil er als Werbefotograf das handwerkliche Berufsfeld des Fotografenmeisters verlässt. Werbefotografen sind damit Pressefotografen vergleichbar, die ebenfalls unabhängig von ihrer Ausbildung und der künstlerischen Qualität ihrer Bilder allein deshalb - als Publizisten - von § 2 KSVG erfasst werden, weil ihre Tätigkeit einem bestimmten Zweck dient (Pressefotografie, Bildjournalismus, Bildberichterstattung), der vom Berufsfeld des Fotografenhandwerks nicht umfasst wird(BSGE 78, 118 = SozR 3-5425 § 26 Nr 2).
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Bei der Werbefotografie bleibt für ihre Einordnung als künstlerisch also entscheidend, dass sie gerade zu Werbezwecken erfolgt. Dass ein Werbefotograf mit seinen Werken in einschlägigen Fachkreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird, beispielsweise an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen, ist hingegen nicht Voraussetzung. Darauf könnte es nur ankommen, wenn es sich um ein Berufsfeld handeln würde, das dem Handwerk bzw Kunsthandwerk zuzuordnen wäre. Dies ist bei der Werbefotografie aber nicht der Fall, weil sie ein anderes Berufsfeld darstellt als die handwerkliche Fotografie. Die Werbeagenturen und Werbung betreibenden Unternehmen beauftragen deswegen für den für sie wichtigen Werbebereich in aller Regel auch nur professionelle Werbefotografen. Die Werbefotografie verkörpert zudem nicht lediglich einen Annex zur handwerklichen Fotografie. Dies könnte nur angenommen werden, wenn die Mehrzahl der Fotografenmeister sich zugleich als Werbefotografen betätigen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Nur in Ausnahmefällen werden - wie hier von L - beide Berufsfelder gleichzeitig abgedeckt.
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f) Festzuhalten bleibt somit, dass eine Begrenzung der Abgabepflicht nach dem KSVG auf jene Formen der Werbefotografie, die nach herkömmlichem Verständnis "künstlerischer Natur" ist und deshalb der künstlerischen Fotografie gleichzustellen wäre, weder von der Entstehungsgeschichte des KSVG noch von dessen Sinn und Zweck her möglich ist. Da die Einbeziehung aller Formen der Werbefotografie in den Kunstbegriff des § 2 KSVG auf einer Entscheidung des Gesetzgebers beruht, könnte eine denkbare Korrektur auch nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen. Eine Korrektur allein durch eine Änderung der Rechtsprechung wäre ausgeschlossen, weil die aus den Gesetzesmaterialien ersichtliche Grundentscheidung des Gesetzgebers (BT-Drucks 8/3172, S 20) eindeutig ist.
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6. Die Höhe der zu entrichtenden KSA ist zutreffend berechnet. Nach § 25 Abs 2 Satz 1 KSVG ist Entgelt iS des § 25 Abs 1 KSVG alles, was der zur Abgabe Verpflichtete(§ 24 KSVG)aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen sind nach § 25 Abs 2 Satz 2 KSVG auch die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden(Nr 1) sowie steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen(Nr 2). Nach der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 25 Abs 2 Satz 3 KSVG beruhenden Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung vom 22.1.1991 (BGBl I 156) sind ferner Aufwendungen für nachgewiesene Reisekosten sowie übliche Aufwendungen für die Bewirtung der selbstständigen Künstler und Publizisten aus der Bemessungsgrundlage auszuklammern. Diese Ausnahmetatbestände sind hier nicht erfüllt; weitere Ausnahmetatbestände haben weder der Gesetzgeber noch der Verordnungsgeber vorgesehen. Damit sind auch die in den Vergütungen für L und P enthaltenen Anteile für die Aufnahmetechnik und die Assistenten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl im Einzelnen BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 6). Offen bleiben kann die Frage, ob auch die gesondert berechneten Honorare für die Models mit der KSA zu belegen wären. Die Beklagte hat diese Honorare nicht in die Bemessungsgrundlage der KSA einbezogen, sondern sich auf die Vergütungen für L und P beschränkt.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
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8. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG. Obgleich hier zwei Streitgegenstände vorliegen (siehe dazu unter 1.), wird das für die Streitwertbemessung maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Klage allein durch die für drei Jahre auf insgesamt 4484,70 Euro festgelegte KSA-Schuld bestimmt, weil das Begehren einheitlich auf die Vermeidung der KSA-Pflicht bezüglich der Vergütungen von L und P in diesem Zeitraum gerichtet ist.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie
- 1.
die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und - 2.
im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 244 525 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Streitig ist, ob Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG) in die Bemessung der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) einzubeziehen sind.
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Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer Aktiengesellschaft (AG), die im Lebensmitteleinzelhandel tätig war. Die AG betrieb bis zum Jahr 2005 Eigenwerbung in Form ua von Werbejournalen und Zeitungswerbung. Werbeaufträge dazu übernahm neben Einzelkünstlern, Publizisten und anderen Werbefirmen auch die Firma P KG (im Folgenden: P KG). Hierfür erhielt die P KG von 2001 bis 2005 Honorare in Höhe von insgesamt 5 850 913 Euro.
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Die beklagte Künstlersozialkasse stellte mit Erfassungsbescheid vom 5.2.2005 die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 KSVG dem Grunde nach fest und schätzte mit weiterem Bescheid vom 15.4.2005 die von ihr zu entrichtende KSA für die Jahre 2000 bis 2003 auf 15 433,39 Euro. Nach einer Betriebsprüfung setzte sie die KSA für 2001 bis 2005 auf 296 253,14 Euro fest, darunter 244 525 Euro für an die P KG gezahlte Entgelte (Bescheid vom 20.4.2006). Den Widerspruch der Klägerin mit dem Begehren, die Zahlungen an die P KG von der Bemessung auszunehmen, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.9.2006).
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Das SG hat den Bescheid vom 20.4.2006 aufgehoben, soweit die Bemessung der KSA auf den an die P KG gezahlten Entgelten beruhte (Urteil vom 19.3.2008). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 25.3.2009): Die Zahlungen an die P KG seien nicht in die Bemessungsgrundlage der KSA einzubeziehen, da eine KG aufgrund ihrer Rechtsform keine selbständige Künstlerin oder Publizistin iS von § 25 Abs 1 KSVG sei. Die KG unterscheide sich wegen der Sonderstellung des Kommanditisten, der weder Einflussmöglichkeiten noch Gesamtverantwortung für das Werk habe, maßgeblich von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 25 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 KSVG. Da die KG keine juristische Person sei, existiere keine von einzelnen Gesellschaftern trennbare Rechtspersönlichkeit. Trotz der Teilrechtsfähigkeit einer KG genüge es im Hinblick auf die Abgabepflichtigkeit, wenn zumindest ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter - bei einer KG jedenfalls der Komplementär - die Möglichkeit besitze, jederzeit steuernd auf die Erstellung des künstlerischen Werkes Einfluss zu nehmen. Das LSG hätte zudem die P KG notwendig beiladen müssen.
- 6
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 25. März 2009 und des SG Itzehoe vom 19. März 2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Der Bescheid vom 20.4.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2006 ist rechtswidrig, soweit die Beklagte auch die Zahlungen an die P KG in die KSA einbezogen hat. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass Entgelte an eine KG keine Zahlungen an selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG darstellen und deshalb nicht der KSA unterliegen.
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1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Sachentscheidung steht insbesondere nicht entgegen, dass die P KG nicht nach § 75 Abs 2 Satz 1, 1. Alt SGG zum Rechtsstreit beigeladen worden ist. Hiernach ist ein Dritter notwendig zum Rechtsstreit beizuladen, soweit er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann ("echte" notwendige Beiladung). An einer solchen Beteiligung der P KG fehlt es hier. Zwar kann der Ausgang des Rechtsstreits auch wirtschaftliche Interessen der P KG berühren, weil sie ihrerseits zur KSA heranzuziehen sein könnte, wenn Zahlungen an eine KG aus Rechtsgründen kein Entgelt für selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG(insoweit in der für das Verfahren hier im Wesentlichen unveränderten Fassung von Art 1 Nr 6 Buchst a des Gesetzes zur Änderung des KSVG vom 20.12.1988, BGBl I 2606 - im Folgenden: KSVG-ÄndG) darstellen und die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin an die P KG gezahlten Honorare deshalb nicht der KSA-Bemessung unterliegen (dazu unter 5. und 6.). Daher wäre es gerechtfertigt - und aus Sicht des erkennenden Senats auch naheliegend - gewesen, die P KG im Wege der (einfachen) und im Revisionsverfahren nicht mehr nachzuholenden (§ 168 Satz 1 SGG) Beiladung gemäß § 75 Abs 1 Satz 1 SGG an dem Streitverfahren zu beteiligen. Gleichwohl ist die P KG in das zwischen der Klägerin und der Beklagten streitige Rechtsverhältnis nicht so eingebunden, dass mit der Entscheidung darüber zugleich notwendig unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingegriffen würde (zu dieser Voraussetzung Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 75 RdNr 10 mwN). Denn die Verneinung einer Abgabepflicht der Klägerin ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer Zahlungsverpflichtung der P KG.
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2. Rechtsgrundlage des Abgabebescheids sind die §§ 23, 25 Abs 1 Satz 1 KSVG iVm - für den Zeitraum von 2001 bis 2003 - § 27 Abs 1a Satz 2 KSVG und - für die Jahre 2004 und 2005 - § 27 Abs 1a Satz 1 KSVG(beide in der zum Zeitpunkt der letzten angegriffenen Verwaltungsentscheidung geltenden Fassung von Art 1 Nr 18 Buchst b des Zweiten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze vom 13.6.2001, BGBl I 1027 - 2. KSVG-ÄndG). Hiernach erhebt die Künstlersozialkasse (KSK) von den nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteten eine Umlage (KSA) nach dem nach § 26 KSVG festzusetzenden Vomhundertsatz der in § 25 KSVG bestimmten Bemessungsgrundlage(§ 23 KSVG). Insoweit erlässt die KSK einen entsprechenden schriftlichen Bescheid über den zu zahlenden Betrag, soweit die Abgabe - wie hier für die Jahre 2004 und 2005 - noch nicht festgesetzt war (§ 27 Abs 1a Satz 1 KSVG). Ist für die Vergangenheit ein Abgabebescheid bereits ergangen - hier für den Zeitraum von 2001 bis 2003 -, wird er mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Abgabepflichtigen zurückgenommen, wenn sich die Schätzung nach § 27 Abs 1 Satz 3 KSVG als unrichtig erweist oder die Meldung des Abgabepflichtigen unrichtige Angaben enthält(§ 27 Abs 1a Satz 2 KSVG); § 45 SGB X findet daneben keine Anwendung(BSG Urteil vom 1.10.2009 - B 3 KS 4/08 R, BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr 5, RdNr 12). Bemessungsgrundlage der hiernach erstmals oder in geänderter Höhe festzusetzenden KSA sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ua ein nach § 24 Abs 2 KSVG zur Abgabe verpflichtetes Unternehmen - wie hier die Klägerin - im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres "an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind"(§ 25 Abs 1 Satz 1 KSVG). Daran fehlt es hier, weil Zahlungen an eine KG nicht als Entgelte für selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG anzusehen sind; dies haben die Vorinstanzen entgegen der Auffassung der Beklagten zutreffend entschieden.
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3. Abgabenrelevante Honorare iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG sind alle Entgelte, die an versicherungspflichtige Künstler/Publizisten iS von § 1 KSVG gezahlt werden. Darunter fallen selbstständige Künstler und Publizisten, die eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben, soweit sie im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen - es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder sie ist geringfügig iS des § 8 SGB IV. In die Bemessungsgrundlage der KSA sind darüber hinaus aber auch solche Zahlungen einzubeziehen, die an Künstler und Publizisten iS des § 2 KSVG geleistet werden, selbst wenn diese nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind.
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Die grundsätzliche Anknüpfung der Abgabepflicht an den Versichertenstatus ist verfassungsrechtlich geboten. Belastungen mit Sozialversicherungsbeiträgen erfordern von Verfassungs wegen eine besondere Legitimation und setzen deshalb regelmäßig spezifische Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten voraus (vgl BVerfGE 75, 108, 158 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 12; s auch BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 10 S 50). Maßgeblich dafür ist in der KSV die besondere Verantwortungsbeziehung zwischen den selbstständigen Künstlern und Publizisten einerseits und den Unternehmern andererseits, die ständig Werke solcher Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen und daraus Einnahmen erzielen. Darin hat der Gesetzgeber ein Verhältnis ähnlich wie das zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gesehen und dem die innere Begründung für die Beteiligung der Kunstvermarkter und -verwerter an der sozialen Absicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten entnommen.
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Diesen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme KSV-versicherter Künstler und Publizisten hat der Gesetzgeber auch nicht dadurch aufgelöst, dass die KSA grundsätzlich auch dann anfällt, wenn die Künstler/Publizisten selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind. Damit ist zwar der Kreis der abgabepflichtigen Zahlungen erweitert worden; dies bedeutet jedoch nicht, dass die abgabepflichtigen Kunstvermarkter oder -verwerter deshalb für schlechthin jede künstlerische oder publizistische Leistung Abgaben zu entrichten hätten. Das wäre verfassungsrechtlich auch schwerlich zu rechtfertigen. Legitimiert ist die Ausdehnung der KSA-Pflicht auf Geschäfte mit Personen, die selbst von der Versicherung nicht begünstigt werden, nach der gesetzlichen Konzeption allein deshalb, weil zum einen das Erhebungsverfahren vereinfacht wird und zum anderen Wettbewerbsnachteile für versicherungspflichtige Künstler und Publizisten verhindert werden, weil deren - oft gleichartige - Leistungen ansonsten wegen des Einbezugs in die KSA teurer würden (vgl BT-Drucks 9/26 S 17). Der Senat hat deshalb schon wiederholt betont, die Abgabepflicht setze unverändert voraus, dass ein Entgelt an Künstler/Publizisten iS des KSVG geleistet sein muss. Diese Eigenschaft kommt aber nur solchen Personen zu, die ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann (vgl Urteil des Senats vom 28.8.1997 - SozR 3-5425 § 25 Nr 10 und BSGE 99, 297 = SozR 4-5425 § 2 Nr 13, RdNr 12).
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Die vorstehenden Grundsätze gelten allerdings nur für natürliche, nicht für juristische Personen. Handelt es sich nämlich um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die ggf selbst als abgabepflichtiges Unternehmen zur KSA heranzuziehen ist, dann fehlt es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme eines KSV-versicherten Künstlers oder Publizisten (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 16 mwN).
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4. Diese Maßstäbe gelten auch, wenn mehrere Künstler oder Publizisten gemeinsam eine künstlerische oder publizistische Leistung erbringen. Deshalb kann auch eine Mehrheit von Künstlern und Publizisten als selbstständig in dem dargelegten Sinne anzusehen sein, wenn diese sich zur gemeinschaftlichen Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke verpflichten und dazu zusammenwirken. Das hat der Senat zunächst angenommen für die Beauftragung von Musikern durch Einrichtungen oder Konzertveranstalter, die gelegentlich oder regelmäßig Konzerte mit Ensembles oder Gruppen selbstständiger Musiker organisieren. Danach ist es für die Heranziehung zur KSA unbeachtlich, ob der Veranstalter mit den Musikern jeweils zweiseitige Verträge geschlossen hat oder ob die Auftrittsensembles als GbR organisiert waren (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 11 S 64; zuvor im Ergebnis ebenso bereits BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10). Später hat der Senat diese Rechtsprechung auch auf Gruppen anderer selbstständiger Künstler und Publizisten erstreckt, die in der Rechtsform einer GbR künstlerische oder publizistische Leistungen erbringen. Zwar kann die GbR nach der neueren Rechtsprechung des BGH Rechtsfähigkeit besitzen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; sie ist jedoch nach wie vor keine juristische Person (vgl BGHZ 146, 341; BGH NJW 2002, 368; Sprau in: Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 705 RdNr 24 mwN). Deshalb wird auch durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Einzel-Selbstständigkeit "als Künstler" in der Regel nicht berührt, wenn es um die gemeinschaftliche Erstellung eines oder mehrerer Werke geht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht iS von § 705 BGB gemeinschaftlich geschieht oder eine Aufgabendelegation außerhalb der GbR vorgenommen wird(vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 8 und BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 14 jeweils mwN).
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5. Diese für die Gesellschafter einer GbR im Regelfall zutreffende Wertung gilt für die Gesellschafter einer KG nicht in gleicher Weise. Anders als bei der GbR kann bei einer KG nicht regelmäßig angenommen werden, dass an der Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werks alle Gesellschafter gemeinschaftlich als selbstständige Künstler oder Publizisten mitwirken.
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Ob die Gesellschafter einer KG als selbstständige Künstler oder Publizisten anzusehen sind oder nicht, bedarf im Verhältnis zu einem außen stehenden Kunstvermarkter oder -verwerter einer typisierenden Betrachtung und hängt nicht von den Umständen des Einzelfalls ab. Zwar sind sowohl bei der GbR als auch bei der KG die Vorschriften insbesondere über die Geschäftsführung dispositives Recht, so dass es gesellschaftsrechtlich zulässig ist, im Gesellschaftsvertrag der KG auch oder ausschließlich einen Kommanditisten mit der Geschäftsführung zu betrauen (Windbichler, Gesellschaftsrecht, 22. Aufl 2009, S 172; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl 2010, § 164 RdNr 6 f); umgekehrt ist es bei einer GbR ebenfalls zulässig, einen Teil der Gesellschafter von der Geschäftsführungsbefugnis auszuschließen (Sprau in: Palandt, aaO, § 705, RdNr 31). Derartige gesellschaftsinterne vertragliche Abreden müssen bei der Feststellung der KSA-Pflicht grundsätzlich außer Betracht bleiben, denn für die Eindeutigkeit des Abgabetatbestandes bedarf es leicht feststellbarer Kriterien (vgl BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 18). Dies gilt insbesondere für die Festlegung der Kriterien, an Hand derer eine bestimmte Zahlung als abgaberelevant einzustufen ist. Deshalb ist allein auf die gewählte Gesellschaftsform abzustellen und nicht auf die interne Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, denn diese werden einem abgabepflichtigen Kunstverwerter regelmäßig nicht bzw bei entsprechender Eintragung in das Handelsregister nur in Grundzügen bekannt sein. Die Höhe der KSA hat sich an den für den Kunstvermarkter erkennbaren Verhältnissen zu orientieren, denn der Abgabepflichtige muss in der Lage sein, die auf ihn entfallende Belastung vorauszuberechnen (BSGE 74, 117, 120 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4 S 16).
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Deshalb kann nicht angenommen werden, dass jeder Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG schon kraft seiner Gesellschafterstellung typischerweise ähnlich dem GbR-Gesellschafter als selbstständiger Künstler/Publizist iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG an der Herstellung eines gemeinschaftlichen künstlerischen oder publizistischen Werkes beteiligt ist. Zu beachten ist weiterhin, dass der KG im Vergleich zur GbR eine gesteigerte rechtliche Verselbstständigung im Verhältnis zu den sie tragenden Gesellschaftern zukommt, weil sie in das Handelsregister einzutragen ist (§ 162 iVm § 106 Handelsgesetzbuch
) . Auch kann sie unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 161 Abs 2 iVm § 124 HGB). Dem gegenüber sind die Ein- und Mitwirkungsmöglichkeiten von GbR-Gesellschaftern auf die Geschäftsführung in der GbR nach dem gesetzlichen Leitbild stärker ausgeprägt als bei der KG. So geschieht die Zweckverfolgung innerhalb einer GbR nach §§ 705 ff BGB grundsätzlich gemeinschaftlich, obliegt die Geschäftsführung der GbR nach § 709 BGB grundsätzlich allen Gesellschaftern und sind nach § 722 BGB grundsätzlich alle Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Bei der KG stehen indes typischerweise mindestens ein geschäftsführender und unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) und mindestens ein nur Kapital gebender Gesellschafter (Kommanditist) nebeneinander (vgl Baumbach/Hopt, aaO, § 161 RdNr 9); letzterer ist grundsätzlich gemäß §§ 161, 164 HGB nicht geschäftsführungsbefugt, gemäß § 167 Abs 2, 3 HGB am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nur beschränkt beteiligt und nach außen gemäß § 171 HGB ebenfalls nur beschränkt und allenfalls bis zur Höhe seiner Einlage haftbar. Dies unterscheidet den gesetzlichen Normaltyp einer KG deutlich von der GbR, die sich typischerweise durch die Gemeinschaftlichkeit der Zweckverfolgung gleichberechtigter Gesellschafter auszeichnet und der eine nach außen erkennbare rechtliche Struktur vollständig fehlt. Dies schließt es aus, die Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG als selbstständige Künstler oder Publizisten iS des KSVG anzusehen (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1996 - L 4 KR 2274/94 - nicht veröffentlicht; Berndt, Künstlersozialversicherungsrecht, 2008, S 123; anders dagegen: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9.12.2004 - L 5 ER 95/04 KR - juris; von der Decken/Mittelmann, AnwBl 3/2008, S 191, 193; Hansen, Die Beiträge 11/2007, S 641, 645).
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6. Im Ergebnis bedeutet dies jedoch nicht, dass die von der Klägerin erbrachten Zahlungen grundsätzlich von jeglicher sozialversicherungsrechtlicher Abgabe befreit sind. Denkbar ist vielmehr, dass die Abgabepflicht auf einen anderen Verwerter - die P KG - verlagert sein kann, soweit sie sich selbst selbstständiger Künstler zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient hat, und damit auch auf eine andere KSA-Bemessungsgrundlage abzustellen ist. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, bewirkt die Zwischenschaltung eines selbstständigen Kunstverwerters zwischen Künstlern oder Publizisten und der letzten Vermarktungs- oder Verwertungsstufe nicht den Wegfall der KSA-Pflicht, sondern eine Verlagerung der Abgabepflicht auf diesen Zwischenverwerter (vgl etwa BSGE 82, 107, 109 f = SozR 3-5425 § 25 Nr 12 S 62 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 13 S 68 f; BSGE 88, 1, 5 = SozR 3-5425 § 1 Nr 6 S 32). Der Rechtsprechung des Senats ist nicht zu entnehmen, dass Kunstvermarkter oder -verwerter nur natürliche oder juristische Personen sein können. Ebenso wie von natürlichen Einzelpersonen kann ein nach § 24 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen vielmehr auch von Personengesellschaften betrieben werden(so etwa die Fallgestaltung bei BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 20 oder BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5). Der KSA-Pflicht unterlägen dann alle Zahlungen, die die P KG ihrerseits an selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG bewirkt hat. Dies könnten zunächst Zahlungen an ihre Gesellschafter sein, wenn sie - auch soweit sie in einem Anstellungsverhältnis zur KG stehen - einen maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft haben und deshalb als Selbstständige anzusehen sind (vgl BSGE 82, 107, 108 f = SozR 3-5425 § 25 Nr 12 S 61 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 13 S 68 ff) und zudem künstlerische oder publizistische Leistungen iS von § 2 KSVG erbracht haben. Auch Zahlungen an außerhalb der Gesellschaft stehende Künstler oder Publizisten rechnen hierzu, soweit sie ihre Leistungen in selbstständiger Tätigkeit erbracht haben. Anders läge es hingegen, wenn und soweit sich die P KG bei der Bearbeitung der Werbeaufträge (auch) angestellter Mitarbeiter bedient hat. Deren Gehälter bleiben bei der KSA-Bemessung unberücksichtigt, unterfallen jedoch den üblichen sozialversicherungsrechtlichen Regeln. Deshalb könnte die KSA im vorliegenden Fall erheblich niedriger ausfallen als bislang festgesetzt, wenn ein größerer Teil des nicht unbeträchtlichen Werbebudgets von nahezu 6 Mio Euro für fünf Jahre mit angestellten Mitarbeitern und nicht - wie die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid zu Grunde gelegt hat - von selbstständigen Künstlern und Publizisten abgearbeitet worden ist. Das allerdings wäre auch systemgerecht, weil für angestellte Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind und kein Grund dafür besteht, rechtlich verselbstständigte Unternehmen zweifach zu belasten - nämlich mit der vollen KSA und zusätzlich auch noch mit Beiträgen zur Sozialversicherung.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 1 GKG.
(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.
(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind
- 1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden, - 2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter
- 1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder - 2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 244 525 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Streitig ist, ob Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG) in die Bemessung der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) einzubeziehen sind.
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Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer Aktiengesellschaft (AG), die im Lebensmitteleinzelhandel tätig war. Die AG betrieb bis zum Jahr 2005 Eigenwerbung in Form ua von Werbejournalen und Zeitungswerbung. Werbeaufträge dazu übernahm neben Einzelkünstlern, Publizisten und anderen Werbefirmen auch die Firma P KG (im Folgenden: P KG). Hierfür erhielt die P KG von 2001 bis 2005 Honorare in Höhe von insgesamt 5 850 913 Euro.
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Die beklagte Künstlersozialkasse stellte mit Erfassungsbescheid vom 5.2.2005 die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 KSVG dem Grunde nach fest und schätzte mit weiterem Bescheid vom 15.4.2005 die von ihr zu entrichtende KSA für die Jahre 2000 bis 2003 auf 15 433,39 Euro. Nach einer Betriebsprüfung setzte sie die KSA für 2001 bis 2005 auf 296 253,14 Euro fest, darunter 244 525 Euro für an die P KG gezahlte Entgelte (Bescheid vom 20.4.2006). Den Widerspruch der Klägerin mit dem Begehren, die Zahlungen an die P KG von der Bemessung auszunehmen, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.9.2006).
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Das SG hat den Bescheid vom 20.4.2006 aufgehoben, soweit die Bemessung der KSA auf den an die P KG gezahlten Entgelten beruhte (Urteil vom 19.3.2008). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 25.3.2009): Die Zahlungen an die P KG seien nicht in die Bemessungsgrundlage der KSA einzubeziehen, da eine KG aufgrund ihrer Rechtsform keine selbständige Künstlerin oder Publizistin iS von § 25 Abs 1 KSVG sei. Die KG unterscheide sich wegen der Sonderstellung des Kommanditisten, der weder Einflussmöglichkeiten noch Gesamtverantwortung für das Werk habe, maßgeblich von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 25 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 KSVG. Da die KG keine juristische Person sei, existiere keine von einzelnen Gesellschaftern trennbare Rechtspersönlichkeit. Trotz der Teilrechtsfähigkeit einer KG genüge es im Hinblick auf die Abgabepflichtigkeit, wenn zumindest ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter - bei einer KG jedenfalls der Komplementär - die Möglichkeit besitze, jederzeit steuernd auf die Erstellung des künstlerischen Werkes Einfluss zu nehmen. Das LSG hätte zudem die P KG notwendig beiladen müssen.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 25. März 2009 und des SG Itzehoe vom 19. März 2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Der Bescheid vom 20.4.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2006 ist rechtswidrig, soweit die Beklagte auch die Zahlungen an die P KG in die KSA einbezogen hat. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass Entgelte an eine KG keine Zahlungen an selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG darstellen und deshalb nicht der KSA unterliegen.
- 9
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1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Sachentscheidung steht insbesondere nicht entgegen, dass die P KG nicht nach § 75 Abs 2 Satz 1, 1. Alt SGG zum Rechtsstreit beigeladen worden ist. Hiernach ist ein Dritter notwendig zum Rechtsstreit beizuladen, soweit er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann ("echte" notwendige Beiladung). An einer solchen Beteiligung der P KG fehlt es hier. Zwar kann der Ausgang des Rechtsstreits auch wirtschaftliche Interessen der P KG berühren, weil sie ihrerseits zur KSA heranzuziehen sein könnte, wenn Zahlungen an eine KG aus Rechtsgründen kein Entgelt für selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG(insoweit in der für das Verfahren hier im Wesentlichen unveränderten Fassung von Art 1 Nr 6 Buchst a des Gesetzes zur Änderung des KSVG vom 20.12.1988, BGBl I 2606 - im Folgenden: KSVG-ÄndG) darstellen und die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin an die P KG gezahlten Honorare deshalb nicht der KSA-Bemessung unterliegen (dazu unter 5. und 6.). Daher wäre es gerechtfertigt - und aus Sicht des erkennenden Senats auch naheliegend - gewesen, die P KG im Wege der (einfachen) und im Revisionsverfahren nicht mehr nachzuholenden (§ 168 Satz 1 SGG) Beiladung gemäß § 75 Abs 1 Satz 1 SGG an dem Streitverfahren zu beteiligen. Gleichwohl ist die P KG in das zwischen der Klägerin und der Beklagten streitige Rechtsverhältnis nicht so eingebunden, dass mit der Entscheidung darüber zugleich notwendig unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingegriffen würde (zu dieser Voraussetzung Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 75 RdNr 10 mwN). Denn die Verneinung einer Abgabepflicht der Klägerin ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer Zahlungsverpflichtung der P KG.
- 10
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2. Rechtsgrundlage des Abgabebescheids sind die §§ 23, 25 Abs 1 Satz 1 KSVG iVm - für den Zeitraum von 2001 bis 2003 - § 27 Abs 1a Satz 2 KSVG und - für die Jahre 2004 und 2005 - § 27 Abs 1a Satz 1 KSVG(beide in der zum Zeitpunkt der letzten angegriffenen Verwaltungsentscheidung geltenden Fassung von Art 1 Nr 18 Buchst b des Zweiten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze vom 13.6.2001, BGBl I 1027 - 2. KSVG-ÄndG). Hiernach erhebt die Künstlersozialkasse (KSK) von den nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteten eine Umlage (KSA) nach dem nach § 26 KSVG festzusetzenden Vomhundertsatz der in § 25 KSVG bestimmten Bemessungsgrundlage(§ 23 KSVG). Insoweit erlässt die KSK einen entsprechenden schriftlichen Bescheid über den zu zahlenden Betrag, soweit die Abgabe - wie hier für die Jahre 2004 und 2005 - noch nicht festgesetzt war (§ 27 Abs 1a Satz 1 KSVG). Ist für die Vergangenheit ein Abgabebescheid bereits ergangen - hier für den Zeitraum von 2001 bis 2003 -, wird er mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Abgabepflichtigen zurückgenommen, wenn sich die Schätzung nach § 27 Abs 1 Satz 3 KSVG als unrichtig erweist oder die Meldung des Abgabepflichtigen unrichtige Angaben enthält(§ 27 Abs 1a Satz 2 KSVG); § 45 SGB X findet daneben keine Anwendung(BSG Urteil vom 1.10.2009 - B 3 KS 4/08 R, BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr 5, RdNr 12). Bemessungsgrundlage der hiernach erstmals oder in geänderter Höhe festzusetzenden KSA sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ua ein nach § 24 Abs 2 KSVG zur Abgabe verpflichtetes Unternehmen - wie hier die Klägerin - im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres "an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind"(§ 25 Abs 1 Satz 1 KSVG). Daran fehlt es hier, weil Zahlungen an eine KG nicht als Entgelte für selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG anzusehen sind; dies haben die Vorinstanzen entgegen der Auffassung der Beklagten zutreffend entschieden.
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3. Abgabenrelevante Honorare iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG sind alle Entgelte, die an versicherungspflichtige Künstler/Publizisten iS von § 1 KSVG gezahlt werden. Darunter fallen selbstständige Künstler und Publizisten, die eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben, soweit sie im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen - es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder sie ist geringfügig iS des § 8 SGB IV. In die Bemessungsgrundlage der KSA sind darüber hinaus aber auch solche Zahlungen einzubeziehen, die an Künstler und Publizisten iS des § 2 KSVG geleistet werden, selbst wenn diese nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind.
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Die grundsätzliche Anknüpfung der Abgabepflicht an den Versichertenstatus ist verfassungsrechtlich geboten. Belastungen mit Sozialversicherungsbeiträgen erfordern von Verfassungs wegen eine besondere Legitimation und setzen deshalb regelmäßig spezifische Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten voraus (vgl BVerfGE 75, 108, 158 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 12; s auch BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 10 S 50). Maßgeblich dafür ist in der KSV die besondere Verantwortungsbeziehung zwischen den selbstständigen Künstlern und Publizisten einerseits und den Unternehmern andererseits, die ständig Werke solcher Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen und daraus Einnahmen erzielen. Darin hat der Gesetzgeber ein Verhältnis ähnlich wie das zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gesehen und dem die innere Begründung für die Beteiligung der Kunstvermarkter und -verwerter an der sozialen Absicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten entnommen.
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Diesen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme KSV-versicherter Künstler und Publizisten hat der Gesetzgeber auch nicht dadurch aufgelöst, dass die KSA grundsätzlich auch dann anfällt, wenn die Künstler/Publizisten selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind. Damit ist zwar der Kreis der abgabepflichtigen Zahlungen erweitert worden; dies bedeutet jedoch nicht, dass die abgabepflichtigen Kunstvermarkter oder -verwerter deshalb für schlechthin jede künstlerische oder publizistische Leistung Abgaben zu entrichten hätten. Das wäre verfassungsrechtlich auch schwerlich zu rechtfertigen. Legitimiert ist die Ausdehnung der KSA-Pflicht auf Geschäfte mit Personen, die selbst von der Versicherung nicht begünstigt werden, nach der gesetzlichen Konzeption allein deshalb, weil zum einen das Erhebungsverfahren vereinfacht wird und zum anderen Wettbewerbsnachteile für versicherungspflichtige Künstler und Publizisten verhindert werden, weil deren - oft gleichartige - Leistungen ansonsten wegen des Einbezugs in die KSA teurer würden (vgl BT-Drucks 9/26 S 17). Der Senat hat deshalb schon wiederholt betont, die Abgabepflicht setze unverändert voraus, dass ein Entgelt an Künstler/Publizisten iS des KSVG geleistet sein muss. Diese Eigenschaft kommt aber nur solchen Personen zu, die ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann (vgl Urteil des Senats vom 28.8.1997 - SozR 3-5425 § 25 Nr 10 und BSGE 99, 297 = SozR 4-5425 § 2 Nr 13, RdNr 12).
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Die vorstehenden Grundsätze gelten allerdings nur für natürliche, nicht für juristische Personen. Handelt es sich nämlich um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die ggf selbst als abgabepflichtiges Unternehmen zur KSA heranzuziehen ist, dann fehlt es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme eines KSV-versicherten Künstlers oder Publizisten (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 16 mwN).
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4. Diese Maßstäbe gelten auch, wenn mehrere Künstler oder Publizisten gemeinsam eine künstlerische oder publizistische Leistung erbringen. Deshalb kann auch eine Mehrheit von Künstlern und Publizisten als selbstständig in dem dargelegten Sinne anzusehen sein, wenn diese sich zur gemeinschaftlichen Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke verpflichten und dazu zusammenwirken. Das hat der Senat zunächst angenommen für die Beauftragung von Musikern durch Einrichtungen oder Konzertveranstalter, die gelegentlich oder regelmäßig Konzerte mit Ensembles oder Gruppen selbstständiger Musiker organisieren. Danach ist es für die Heranziehung zur KSA unbeachtlich, ob der Veranstalter mit den Musikern jeweils zweiseitige Verträge geschlossen hat oder ob die Auftrittsensembles als GbR organisiert waren (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 11 S 64; zuvor im Ergebnis ebenso bereits BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10). Später hat der Senat diese Rechtsprechung auch auf Gruppen anderer selbstständiger Künstler und Publizisten erstreckt, die in der Rechtsform einer GbR künstlerische oder publizistische Leistungen erbringen. Zwar kann die GbR nach der neueren Rechtsprechung des BGH Rechtsfähigkeit besitzen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; sie ist jedoch nach wie vor keine juristische Person (vgl BGHZ 146, 341; BGH NJW 2002, 368; Sprau in: Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 705 RdNr 24 mwN). Deshalb wird auch durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Einzel-Selbstständigkeit "als Künstler" in der Regel nicht berührt, wenn es um die gemeinschaftliche Erstellung eines oder mehrerer Werke geht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht iS von § 705 BGB gemeinschaftlich geschieht oder eine Aufgabendelegation außerhalb der GbR vorgenommen wird(vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 8 und BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 14 jeweils mwN).
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5. Diese für die Gesellschafter einer GbR im Regelfall zutreffende Wertung gilt für die Gesellschafter einer KG nicht in gleicher Weise. Anders als bei der GbR kann bei einer KG nicht regelmäßig angenommen werden, dass an der Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werks alle Gesellschafter gemeinschaftlich als selbstständige Künstler oder Publizisten mitwirken.
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Ob die Gesellschafter einer KG als selbstständige Künstler oder Publizisten anzusehen sind oder nicht, bedarf im Verhältnis zu einem außen stehenden Kunstvermarkter oder -verwerter einer typisierenden Betrachtung und hängt nicht von den Umständen des Einzelfalls ab. Zwar sind sowohl bei der GbR als auch bei der KG die Vorschriften insbesondere über die Geschäftsführung dispositives Recht, so dass es gesellschaftsrechtlich zulässig ist, im Gesellschaftsvertrag der KG auch oder ausschließlich einen Kommanditisten mit der Geschäftsführung zu betrauen (Windbichler, Gesellschaftsrecht, 22. Aufl 2009, S 172; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl 2010, § 164 RdNr 6 f); umgekehrt ist es bei einer GbR ebenfalls zulässig, einen Teil der Gesellschafter von der Geschäftsführungsbefugnis auszuschließen (Sprau in: Palandt, aaO, § 705, RdNr 31). Derartige gesellschaftsinterne vertragliche Abreden müssen bei der Feststellung der KSA-Pflicht grundsätzlich außer Betracht bleiben, denn für die Eindeutigkeit des Abgabetatbestandes bedarf es leicht feststellbarer Kriterien (vgl BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 18). Dies gilt insbesondere für die Festlegung der Kriterien, an Hand derer eine bestimmte Zahlung als abgaberelevant einzustufen ist. Deshalb ist allein auf die gewählte Gesellschaftsform abzustellen und nicht auf die interne Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, denn diese werden einem abgabepflichtigen Kunstverwerter regelmäßig nicht bzw bei entsprechender Eintragung in das Handelsregister nur in Grundzügen bekannt sein. Die Höhe der KSA hat sich an den für den Kunstvermarkter erkennbaren Verhältnissen zu orientieren, denn der Abgabepflichtige muss in der Lage sein, die auf ihn entfallende Belastung vorauszuberechnen (BSGE 74, 117, 120 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4 S 16).
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Deshalb kann nicht angenommen werden, dass jeder Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG schon kraft seiner Gesellschafterstellung typischerweise ähnlich dem GbR-Gesellschafter als selbstständiger Künstler/Publizist iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG an der Herstellung eines gemeinschaftlichen künstlerischen oder publizistischen Werkes beteiligt ist. Zu beachten ist weiterhin, dass der KG im Vergleich zur GbR eine gesteigerte rechtliche Verselbstständigung im Verhältnis zu den sie tragenden Gesellschaftern zukommt, weil sie in das Handelsregister einzutragen ist (§ 162 iVm § 106 Handelsgesetzbuch
) . Auch kann sie unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 161 Abs 2 iVm § 124 HGB). Dem gegenüber sind die Ein- und Mitwirkungsmöglichkeiten von GbR-Gesellschaftern auf die Geschäftsführung in der GbR nach dem gesetzlichen Leitbild stärker ausgeprägt als bei der KG. So geschieht die Zweckverfolgung innerhalb einer GbR nach §§ 705 ff BGB grundsätzlich gemeinschaftlich, obliegt die Geschäftsführung der GbR nach § 709 BGB grundsätzlich allen Gesellschaftern und sind nach § 722 BGB grundsätzlich alle Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Bei der KG stehen indes typischerweise mindestens ein geschäftsführender und unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) und mindestens ein nur Kapital gebender Gesellschafter (Kommanditist) nebeneinander (vgl Baumbach/Hopt, aaO, § 161 RdNr 9); letzterer ist grundsätzlich gemäß §§ 161, 164 HGB nicht geschäftsführungsbefugt, gemäß § 167 Abs 2, 3 HGB am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nur beschränkt beteiligt und nach außen gemäß § 171 HGB ebenfalls nur beschränkt und allenfalls bis zur Höhe seiner Einlage haftbar. Dies unterscheidet den gesetzlichen Normaltyp einer KG deutlich von der GbR, die sich typischerweise durch die Gemeinschaftlichkeit der Zweckverfolgung gleichberechtigter Gesellschafter auszeichnet und der eine nach außen erkennbare rechtliche Struktur vollständig fehlt. Dies schließt es aus, die Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG als selbstständige Künstler oder Publizisten iS des KSVG anzusehen (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1996 - L 4 KR 2274/94 - nicht veröffentlicht; Berndt, Künstlersozialversicherungsrecht, 2008, S 123; anders dagegen: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9.12.2004 - L 5 ER 95/04 KR - juris; von der Decken/Mittelmann, AnwBl 3/2008, S 191, 193; Hansen, Die Beiträge 11/2007, S 641, 645).
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6. Im Ergebnis bedeutet dies jedoch nicht, dass die von der Klägerin erbrachten Zahlungen grundsätzlich von jeglicher sozialversicherungsrechtlicher Abgabe befreit sind. Denkbar ist vielmehr, dass die Abgabepflicht auf einen anderen Verwerter - die P KG - verlagert sein kann, soweit sie sich selbst selbstständiger Künstler zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient hat, und damit auch auf eine andere KSA-Bemessungsgrundlage abzustellen ist. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, bewirkt die Zwischenschaltung eines selbstständigen Kunstverwerters zwischen Künstlern oder Publizisten und der letzten Vermarktungs- oder Verwertungsstufe nicht den Wegfall der KSA-Pflicht, sondern eine Verlagerung der Abgabepflicht auf diesen Zwischenverwerter (vgl etwa BSGE 82, 107, 109 f = SozR 3-5425 § 25 Nr 12 S 62 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 13 S 68 f; BSGE 88, 1, 5 = SozR 3-5425 § 1 Nr 6 S 32). Der Rechtsprechung des Senats ist nicht zu entnehmen, dass Kunstvermarkter oder -verwerter nur natürliche oder juristische Personen sein können. Ebenso wie von natürlichen Einzelpersonen kann ein nach § 24 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen vielmehr auch von Personengesellschaften betrieben werden(so etwa die Fallgestaltung bei BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 20 oder BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5). Der KSA-Pflicht unterlägen dann alle Zahlungen, die die P KG ihrerseits an selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG bewirkt hat. Dies könnten zunächst Zahlungen an ihre Gesellschafter sein, wenn sie - auch soweit sie in einem Anstellungsverhältnis zur KG stehen - einen maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft haben und deshalb als Selbstständige anzusehen sind (vgl BSGE 82, 107, 108 f = SozR 3-5425 § 25 Nr 12 S 61 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 13 S 68 ff) und zudem künstlerische oder publizistische Leistungen iS von § 2 KSVG erbracht haben. Auch Zahlungen an außerhalb der Gesellschaft stehende Künstler oder Publizisten rechnen hierzu, soweit sie ihre Leistungen in selbstständiger Tätigkeit erbracht haben. Anders läge es hingegen, wenn und soweit sich die P KG bei der Bearbeitung der Werbeaufträge (auch) angestellter Mitarbeiter bedient hat. Deren Gehälter bleiben bei der KSA-Bemessung unberücksichtigt, unterfallen jedoch den üblichen sozialversicherungsrechtlichen Regeln. Deshalb könnte die KSA im vorliegenden Fall erheblich niedriger ausfallen als bislang festgesetzt, wenn ein größerer Teil des nicht unbeträchtlichen Werbebudgets von nahezu 6 Mio Euro für fünf Jahre mit angestellten Mitarbeitern und nicht - wie die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid zu Grunde gelegt hat - von selbstständigen Künstlern und Publizisten abgearbeitet worden ist. Das allerdings wäre auch systemgerecht, weil für angestellte Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind und kein Grund dafür besteht, rechtlich verselbstständigte Unternehmen zweifach zu belasten - nämlich mit der vollen KSA und zusätzlich auch noch mit Beiträgen zur Sozialversicherung.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 1 GKG.
(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.
(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind
- 1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden, - 2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter
- 1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder - 2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
Tenor
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Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 244 525 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Streitig ist, ob Zahlungen an eine Kommanditgesellschaft (KG) in die Bemessung der Künstlersozialabgabe (KSA) nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) einzubeziehen sind.
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Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin einer Aktiengesellschaft (AG), die im Lebensmitteleinzelhandel tätig war. Die AG betrieb bis zum Jahr 2005 Eigenwerbung in Form ua von Werbejournalen und Zeitungswerbung. Werbeaufträge dazu übernahm neben Einzelkünstlern, Publizisten und anderen Werbefirmen auch die Firma P KG (im Folgenden: P KG). Hierfür erhielt die P KG von 2001 bis 2005 Honorare in Höhe von insgesamt 5 850 913 Euro.
- 3
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Die beklagte Künstlersozialkasse stellte mit Erfassungsbescheid vom 5.2.2005 die Abgabepflicht der Klägerin nach § 24 KSVG dem Grunde nach fest und schätzte mit weiterem Bescheid vom 15.4.2005 die von ihr zu entrichtende KSA für die Jahre 2000 bis 2003 auf 15 433,39 Euro. Nach einer Betriebsprüfung setzte sie die KSA für 2001 bis 2005 auf 296 253,14 Euro fest, darunter 244 525 Euro für an die P KG gezahlte Entgelte (Bescheid vom 20.4.2006). Den Widerspruch der Klägerin mit dem Begehren, die Zahlungen an die P KG von der Bemessung auszunehmen, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.9.2006).
- 4
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Das SG hat den Bescheid vom 20.4.2006 aufgehoben, soweit die Bemessung der KSA auf den an die P KG gezahlten Entgelten beruhte (Urteil vom 19.3.2008). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen (Urteil vom 25.3.2009): Die Zahlungen an die P KG seien nicht in die Bemessungsgrundlage der KSA einzubeziehen, da eine KG aufgrund ihrer Rechtsform keine selbständige Künstlerin oder Publizistin iS von § 25 Abs 1 KSVG sei. Die KG unterscheide sich wegen der Sonderstellung des Kommanditisten, der weder Einflussmöglichkeiten noch Gesamtverantwortung für das Werk habe, maßgeblich von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
- 5
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 25 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Satz 1 KSVG. Da die KG keine juristische Person sei, existiere keine von einzelnen Gesellschaftern trennbare Rechtspersönlichkeit. Trotz der Teilrechtsfähigkeit einer KG genüge es im Hinblick auf die Abgabepflichtigkeit, wenn zumindest ein geschäftsführungsbefugter Gesellschafter - bei einer KG jedenfalls der Komplementär - die Möglichkeit besitze, jederzeit steuernd auf die Erstellung des künstlerischen Werkes Einfluss zu nehmen. Das LSG hätte zudem die P KG notwendig beiladen müssen.
- 6
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 25. März 2009 und des SG Itzehoe vom 19. März 2008 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist unbegründet. Der Bescheid vom 20.4.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2006 ist rechtswidrig, soweit die Beklagte auch die Zahlungen an die P KG in die KSA einbezogen hat. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass Entgelte an eine KG keine Zahlungen an selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG darstellen und deshalb nicht der KSA unterliegen.
- 9
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1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Sachentscheidung steht insbesondere nicht entgegen, dass die P KG nicht nach § 75 Abs 2 Satz 1, 1. Alt SGG zum Rechtsstreit beigeladen worden ist. Hiernach ist ein Dritter notwendig zum Rechtsstreit beizuladen, soweit er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann ("echte" notwendige Beiladung). An einer solchen Beteiligung der P KG fehlt es hier. Zwar kann der Ausgang des Rechtsstreits auch wirtschaftliche Interessen der P KG berühren, weil sie ihrerseits zur KSA heranzuziehen sein könnte, wenn Zahlungen an eine KG aus Rechtsgründen kein Entgelt für selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG(insoweit in der für das Verfahren hier im Wesentlichen unveränderten Fassung von Art 1 Nr 6 Buchst a des Gesetzes zur Änderung des KSVG vom 20.12.1988, BGBl I 2606 - im Folgenden: KSVG-ÄndG) darstellen und die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin an die P KG gezahlten Honorare deshalb nicht der KSA-Bemessung unterliegen (dazu unter 5. und 6.). Daher wäre es gerechtfertigt - und aus Sicht des erkennenden Senats auch naheliegend - gewesen, die P KG im Wege der (einfachen) und im Revisionsverfahren nicht mehr nachzuholenden (§ 168 Satz 1 SGG) Beiladung gemäß § 75 Abs 1 Satz 1 SGG an dem Streitverfahren zu beteiligen. Gleichwohl ist die P KG in das zwischen der Klägerin und der Beklagten streitige Rechtsverhältnis nicht so eingebunden, dass mit der Entscheidung darüber zugleich notwendig unmittelbar in ihre Rechtssphäre eingegriffen würde (zu dieser Voraussetzung Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 75 RdNr 10 mwN). Denn die Verneinung einer Abgabepflicht der Klägerin ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einer Zahlungsverpflichtung der P KG.
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2. Rechtsgrundlage des Abgabebescheids sind die §§ 23, 25 Abs 1 Satz 1 KSVG iVm - für den Zeitraum von 2001 bis 2003 - § 27 Abs 1a Satz 2 KSVG und - für die Jahre 2004 und 2005 - § 27 Abs 1a Satz 1 KSVG(beide in der zum Zeitpunkt der letzten angegriffenen Verwaltungsentscheidung geltenden Fassung von Art 1 Nr 18 Buchst b des Zweiten Gesetzes zur Änderung des KSVG und anderer Gesetze vom 13.6.2001, BGBl I 1027 - 2. KSVG-ÄndG). Hiernach erhebt die Künstlersozialkasse (KSK) von den nach § 24 KSVG zur Abgabe Verpflichteten eine Umlage (KSA) nach dem nach § 26 KSVG festzusetzenden Vomhundertsatz der in § 25 KSVG bestimmten Bemessungsgrundlage(§ 23 KSVG). Insoweit erlässt die KSK einen entsprechenden schriftlichen Bescheid über den zu zahlenden Betrag, soweit die Abgabe - wie hier für die Jahre 2004 und 2005 - noch nicht festgesetzt war (§ 27 Abs 1a Satz 1 KSVG). Ist für die Vergangenheit ein Abgabebescheid bereits ergangen - hier für den Zeitraum von 2001 bis 2003 -, wird er mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Abgabepflichtigen zurückgenommen, wenn sich die Schätzung nach § 27 Abs 1 Satz 3 KSVG als unrichtig erweist oder die Meldung des Abgabepflichtigen unrichtige Angaben enthält(§ 27 Abs 1a Satz 2 KSVG); § 45 SGB X findet daneben keine Anwendung(BSG Urteil vom 1.10.2009 - B 3 KS 4/08 R, BSGE 104, 265 = SozR 4-5425 § 25 Nr 5, RdNr 12). Bemessungsgrundlage der hiernach erstmals oder in geänderter Höhe festzusetzenden KSA sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ua ein nach § 24 Abs 2 KSVG zur Abgabe verpflichtetes Unternehmen - wie hier die Klägerin - im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres "an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind"(§ 25 Abs 1 Satz 1 KSVG). Daran fehlt es hier, weil Zahlungen an eine KG nicht als Entgelte für selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG anzusehen sind; dies haben die Vorinstanzen entgegen der Auffassung der Beklagten zutreffend entschieden.
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3. Abgabenrelevante Honorare iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG sind alle Entgelte, die an versicherungspflichtige Künstler/Publizisten iS von § 1 KSVG gezahlt werden. Darunter fallen selbstständige Künstler und Publizisten, die eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben, soweit sie im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen - es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder sie ist geringfügig iS des § 8 SGB IV. In die Bemessungsgrundlage der KSA sind darüber hinaus aber auch solche Zahlungen einzubeziehen, die an Künstler und Publizisten iS des § 2 KSVG geleistet werden, selbst wenn diese nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind.
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Die grundsätzliche Anknüpfung der Abgabepflicht an den Versichertenstatus ist verfassungsrechtlich geboten. Belastungen mit Sozialversicherungsbeiträgen erfordern von Verfassungs wegen eine besondere Legitimation und setzen deshalb regelmäßig spezifische Solidaritäts- oder Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten voraus (vgl BVerfGE 75, 108, 158 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 12; s auch BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 10 S 50). Maßgeblich dafür ist in der KSV die besondere Verantwortungsbeziehung zwischen den selbstständigen Künstlern und Publizisten einerseits und den Unternehmern andererseits, die ständig Werke solcher Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen und daraus Einnahmen erzielen. Darin hat der Gesetzgeber ein Verhältnis ähnlich wie das zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern gesehen und dem die innere Begründung für die Beteiligung der Kunstvermarkter und -verwerter an der sozialen Absicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten entnommen.
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Diesen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme KSV-versicherter Künstler und Publizisten hat der Gesetzgeber auch nicht dadurch aufgelöst, dass die KSA grundsätzlich auch dann anfällt, wenn die Künstler/Publizisten selbst nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sind. Damit ist zwar der Kreis der abgabepflichtigen Zahlungen erweitert worden; dies bedeutet jedoch nicht, dass die abgabepflichtigen Kunstvermarkter oder -verwerter deshalb für schlechthin jede künstlerische oder publizistische Leistung Abgaben zu entrichten hätten. Das wäre verfassungsrechtlich auch schwerlich zu rechtfertigen. Legitimiert ist die Ausdehnung der KSA-Pflicht auf Geschäfte mit Personen, die selbst von der Versicherung nicht begünstigt werden, nach der gesetzlichen Konzeption allein deshalb, weil zum einen das Erhebungsverfahren vereinfacht wird und zum anderen Wettbewerbsnachteile für versicherungspflichtige Künstler und Publizisten verhindert werden, weil deren - oft gleichartige - Leistungen ansonsten wegen des Einbezugs in die KSA teurer würden (vgl BT-Drucks 9/26 S 17). Der Senat hat deshalb schon wiederholt betont, die Abgabepflicht setze unverändert voraus, dass ein Entgelt an Künstler/Publizisten iS des KSVG geleistet sein muss. Diese Eigenschaft kommt aber nur solchen Personen zu, die ihre künstlerische oder publizistische Tätigkeit nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig ausüben, dass sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann (vgl Urteil des Senats vom 28.8.1997 - SozR 3-5425 § 25 Nr 10 und BSGE 99, 297 = SozR 4-5425 § 2 Nr 13, RdNr 12).
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Die vorstehenden Grundsätze gelten allerdings nur für natürliche, nicht für juristische Personen. Handelt es sich nämlich um eine eigenständige Rechtspersönlichkeit, die ggf selbst als abgabepflichtiges Unternehmen zur KSA heranzuziehen ist, dann fehlt es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Abgabepflicht und der Inanspruchnahme eines KSV-versicherten Künstlers oder Publizisten (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 16 mwN).
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4. Diese Maßstäbe gelten auch, wenn mehrere Künstler oder Publizisten gemeinsam eine künstlerische oder publizistische Leistung erbringen. Deshalb kann auch eine Mehrheit von Künstlern und Publizisten als selbstständig in dem dargelegten Sinne anzusehen sein, wenn diese sich zur gemeinschaftlichen Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke verpflichten und dazu zusammenwirken. Das hat der Senat zunächst angenommen für die Beauftragung von Musikern durch Einrichtungen oder Konzertveranstalter, die gelegentlich oder regelmäßig Konzerte mit Ensembles oder Gruppen selbstständiger Musiker organisieren. Danach ist es für die Heranziehung zur KSA unbeachtlich, ob der Veranstalter mit den Musikern jeweils zweiseitige Verträge geschlossen hat oder ob die Auftrittsensembles als GbR organisiert waren (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 11 S 64; zuvor im Ergebnis ebenso bereits BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10). Später hat der Senat diese Rechtsprechung auch auf Gruppen anderer selbstständiger Künstler und Publizisten erstreckt, die in der Rechtsform einer GbR künstlerische oder publizistische Leistungen erbringen. Zwar kann die GbR nach der neueren Rechtsprechung des BGH Rechtsfähigkeit besitzen, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet; sie ist jedoch nach wie vor keine juristische Person (vgl BGHZ 146, 341; BGH NJW 2002, 368; Sprau in: Palandt, BGB, 69. Aufl 2010, § 705 RdNr 24 mwN). Deshalb wird auch durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Einzel-Selbstständigkeit "als Künstler" in der Regel nicht berührt, wenn es um die gemeinschaftliche Erstellung eines oder mehrerer Werke geht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht iS von § 705 BGB gemeinschaftlich geschieht oder eine Aufgabendelegation außerhalb der GbR vorgenommen wird(vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 8 und BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 14 jeweils mwN).
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5. Diese für die Gesellschafter einer GbR im Regelfall zutreffende Wertung gilt für die Gesellschafter einer KG nicht in gleicher Weise. Anders als bei der GbR kann bei einer KG nicht regelmäßig angenommen werden, dass an der Erstellung eines künstlerischen oder publizistischen Werks alle Gesellschafter gemeinschaftlich als selbstständige Künstler oder Publizisten mitwirken.
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Ob die Gesellschafter einer KG als selbstständige Künstler oder Publizisten anzusehen sind oder nicht, bedarf im Verhältnis zu einem außen stehenden Kunstvermarkter oder -verwerter einer typisierenden Betrachtung und hängt nicht von den Umständen des Einzelfalls ab. Zwar sind sowohl bei der GbR als auch bei der KG die Vorschriften insbesondere über die Geschäftsführung dispositives Recht, so dass es gesellschaftsrechtlich zulässig ist, im Gesellschaftsvertrag der KG auch oder ausschließlich einen Kommanditisten mit der Geschäftsführung zu betrauen (Windbichler, Gesellschaftsrecht, 22. Aufl 2009, S 172; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl 2010, § 164 RdNr 6 f); umgekehrt ist es bei einer GbR ebenfalls zulässig, einen Teil der Gesellschafter von der Geschäftsführungsbefugnis auszuschließen (Sprau in: Palandt, aaO, § 705, RdNr 31). Derartige gesellschaftsinterne vertragliche Abreden müssen bei der Feststellung der KSA-Pflicht grundsätzlich außer Betracht bleiben, denn für die Eindeutigkeit des Abgabetatbestandes bedarf es leicht feststellbarer Kriterien (vgl BSG SozR 4-5425 § 25 Nr 1 RdNr 18). Dies gilt insbesondere für die Festlegung der Kriterien, an Hand derer eine bestimmte Zahlung als abgaberelevant einzustufen ist. Deshalb ist allein auf die gewählte Gesellschaftsform abzustellen und nicht auf die interne Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, denn diese werden einem abgabepflichtigen Kunstverwerter regelmäßig nicht bzw bei entsprechender Eintragung in das Handelsregister nur in Grundzügen bekannt sein. Die Höhe der KSA hat sich an den für den Kunstvermarkter erkennbaren Verhältnissen zu orientieren, denn der Abgabepflichtige muss in der Lage sein, die auf ihn entfallende Belastung vorauszuberechnen (BSGE 74, 117, 120 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4 S 16).
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Deshalb kann nicht angenommen werden, dass jeder Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG schon kraft seiner Gesellschafterstellung typischerweise ähnlich dem GbR-Gesellschafter als selbstständiger Künstler/Publizist iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG an der Herstellung eines gemeinschaftlichen künstlerischen oder publizistischen Werkes beteiligt ist. Zu beachten ist weiterhin, dass der KG im Vergleich zur GbR eine gesteigerte rechtliche Verselbstständigung im Verhältnis zu den sie tragenden Gesellschaftern zukommt, weil sie in das Handelsregister einzutragen ist (§ 162 iVm § 106 Handelsgesetzbuch
) . Auch kann sie unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen (§ 161 Abs 2 iVm § 124 HGB). Dem gegenüber sind die Ein- und Mitwirkungsmöglichkeiten von GbR-Gesellschaftern auf die Geschäftsführung in der GbR nach dem gesetzlichen Leitbild stärker ausgeprägt als bei der KG. So geschieht die Zweckverfolgung innerhalb einer GbR nach §§ 705 ff BGB grundsätzlich gemeinschaftlich, obliegt die Geschäftsführung der GbR nach § 709 BGB grundsätzlich allen Gesellschaftern und sind nach § 722 BGB grundsätzlich alle Gesellschafter zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der Gesellschaft beteiligt. Bei der KG stehen indes typischerweise mindestens ein geschäftsführender und unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) und mindestens ein nur Kapital gebender Gesellschafter (Kommanditist) nebeneinander (vgl Baumbach/Hopt, aaO, § 161 RdNr 9); letzterer ist grundsätzlich gemäß §§ 161, 164 HGB nicht geschäftsführungsbefugt, gemäß § 167 Abs 2, 3 HGB am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nur beschränkt beteiligt und nach außen gemäß § 171 HGB ebenfalls nur beschränkt und allenfalls bis zur Höhe seiner Einlage haftbar. Dies unterscheidet den gesetzlichen Normaltyp einer KG deutlich von der GbR, die sich typischerweise durch die Gemeinschaftlichkeit der Zweckverfolgung gleichberechtigter Gesellschafter auszeichnet und der eine nach außen erkennbare rechtliche Struktur vollständig fehlt. Dies schließt es aus, die Gesellschafter einer mit der Erstellung künstlerischer oder publizistischer Werke befassten KG als selbstständige Künstler oder Publizisten iS des KSVG anzusehen (ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.1996 - L 4 KR 2274/94 - nicht veröffentlicht; Berndt, Künstlersozialversicherungsrecht, 2008, S 123; anders dagegen: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 9.12.2004 - L 5 ER 95/04 KR - juris; von der Decken/Mittelmann, AnwBl 3/2008, S 191, 193; Hansen, Die Beiträge 11/2007, S 641, 645).
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6. Im Ergebnis bedeutet dies jedoch nicht, dass die von der Klägerin erbrachten Zahlungen grundsätzlich von jeglicher sozialversicherungsrechtlicher Abgabe befreit sind. Denkbar ist vielmehr, dass die Abgabepflicht auf einen anderen Verwerter - die P KG - verlagert sein kann, soweit sie sich selbst selbstständiger Künstler zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient hat, und damit auch auf eine andere KSA-Bemessungsgrundlage abzustellen ist. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, bewirkt die Zwischenschaltung eines selbstständigen Kunstverwerters zwischen Künstlern oder Publizisten und der letzten Vermarktungs- oder Verwertungsstufe nicht den Wegfall der KSA-Pflicht, sondern eine Verlagerung der Abgabepflicht auf diesen Zwischenverwerter (vgl etwa BSGE 82, 107, 109 f = SozR 3-5425 § 25 Nr 12 S 62 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 13 S 68 f; BSGE 88, 1, 5 = SozR 3-5425 § 1 Nr 6 S 32). Der Rechtsprechung des Senats ist nicht zu entnehmen, dass Kunstvermarkter oder -verwerter nur natürliche oder juristische Personen sein können. Ebenso wie von natürlichen Einzelpersonen kann ein nach § 24 KSVG abgabepflichtiges Unternehmen vielmehr auch von Personengesellschaften betrieben werden(so etwa die Fallgestaltung bei BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 20 oder BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 5). Der KSA-Pflicht unterlägen dann alle Zahlungen, die die P KG ihrerseits an selbstständige Künstler iS von § 25 Abs 1 Satz 1 KSVG bewirkt hat. Dies könnten zunächst Zahlungen an ihre Gesellschafter sein, wenn sie - auch soweit sie in einem Anstellungsverhältnis zur KG stehen - einen maßgebenden Einfluss auf die Gesellschaft haben und deshalb als Selbstständige anzusehen sind (vgl BSGE 82, 107, 108 f = SozR 3-5425 § 25 Nr 12 S 61 f; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 13 S 68 ff) und zudem künstlerische oder publizistische Leistungen iS von § 2 KSVG erbracht haben. Auch Zahlungen an außerhalb der Gesellschaft stehende Künstler oder Publizisten rechnen hierzu, soweit sie ihre Leistungen in selbstständiger Tätigkeit erbracht haben. Anders läge es hingegen, wenn und soweit sich die P KG bei der Bearbeitung der Werbeaufträge (auch) angestellter Mitarbeiter bedient hat. Deren Gehälter bleiben bei der KSA-Bemessung unberücksichtigt, unterfallen jedoch den üblichen sozialversicherungsrechtlichen Regeln. Deshalb könnte die KSA im vorliegenden Fall erheblich niedriger ausfallen als bislang festgesetzt, wenn ein größerer Teil des nicht unbeträchtlichen Werbebudgets von nahezu 6 Mio Euro für fünf Jahre mit angestellten Mitarbeitern und nicht - wie die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid zu Grunde gelegt hat - von selbstständigen Künstlern und Publizisten abgearbeitet worden ist. Das allerdings wäre auch systemgerecht, weil für angestellte Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind und kein Grund dafür besteht, rechtlich verselbstständigte Unternehmen zweifach zu belasten - nämlich mit der vollen KSA und zusätzlich auch noch mit Beiträgen zur Sozialversicherung.
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7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 1 GKG.
(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.
(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind
- 1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden, - 2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter
- 1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder - 2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Januar 2011 und des Sozialgerichts Halle vom 7. Mai 2007 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
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Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
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Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin als Modedesignerin in der Künstlersozialver-sicherung (KSV).
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Die 1973 geborene Klägerin hat ein Studium an der Hochschule für Kunst und Design Burg Giebichenstein in Halle/Saale absolviert und ist seit 1998 diplomierte Modedesignerin. Nach einem einjährigen Lehrauftrag am Berufsbildenden Institut Halle im Bereich Design-, Kunst- und Kostümgeschichte zeigte sie dem Finanzamt zum 12.4.1999 den Beginn einer freiberuflichen Tätigkeit ("Modedesign und Koordination der Fertigung und Marketing, Grafikdesign, Kostümdesign") an. Unter der Firma "S. Modedesign" eröffnete sie in Halle ein Modeatelier, in dem sie hochwertige, nach Maß gefertigte Kleidungsstücke (vor allem Braut-, Abend- und Tanzkleider sowie Umstandsmode) und Modeaccessoires anbietet. Die Klägerin selbst berät die Kundinnen, fertigt die Entwürfe an, leitet die Anproben und verkauft schließlich die fertigen Kleidungsstücke (Unikate), während die zur Umsetzung ihrer Entwürfe notwendigen Näharbeiten entweder von einer angestellten Schneiderin oder von einer externen Maßschneiderei ausgeführt werden. Anlaufschwierigkeiten führten aber dazu, dass sie von Dezember 2002 bis November 2003 auf Sozialhilfe angewiesen war; in dieser Zeit absolvierte sie zwei sechswöchige Kostümpraktika bei Filmproduktionsunternehmen. Im Dezember 2003 nahm die Klägerin die selbstständige Tätigkeit als Betreiberin ihres Modeateliers wieder auf, für das sie nunmehr auch im Internet wirbt (www.schildbach-modedesign.de). Sie konzentriert sich dabei unverändert auf Beratung, Design und Verkauf, während sie die Schneiderarbeiten anderweitig ausführen lässt.
- 3
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Zum 15.12.2003 beantragte die Klägerin bei der beklagten Künstlersozialkasse (KSK) die Feststellung ihrer Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), weil sie als Modedesignerin selbstständig künstlerisch tätig sei und im Jahr 2004 voraussichtlich ein Arbeitseinkommen von 4200 Euro erzielen werde. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Tätigkeit der Klägerin ungeachtet der gestalterischen Elemente mit eigenschöpferischem Charakter in erster Linie von handwerklichen Aspekten geprägt werde. Es erfolge keine Vermarktung der eigenen Entwürfe über Modeunternehmen, wie es für das reine Modedesign typisch sei, sondern eine Kleiderherstellung in Einzelanfertigung nach auf Kundenwünschen beruhenden Entwürfen, wie sie auch in der handwerklichen Maßschneiderei angeboten werde (Bescheid der Beklagten vom 10.3.2004, Widerspruchsbescheid vom 9.6.2004).
- 4
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Neben dem Modeatelier in Halle, mit dem sie seit 1.12.2005 als Betreiberin des zulassungsfreien Handwerks "Damen- und Herrenschneider" in der Gewerberolle der Handwerkskammer Halle eingetragen ist (Bescheinigung vom 13.5.2009, Registriernummer 2), betreibt die Klägerin über eine mit einem Geschäftspartner gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (D. & S. GbR) seit dem 1.1.2007 ein weiteres Modeatelier in Berlin. Zweck des Unternehmens ist nach der Gewerbe-Anmeldung vom 14.12.2006 der "Verkauf von Braut- und Festmoden, festlicher Kindermode und Accessoires". Der Gesellschaftszweck ist nach dem GbR-Vertrag vom 21.1.2007 der "gemeinsame Betrieb eines Ladenlokals für Braut- und Festmoden". Beide Gesellschafter sind verpflichtet, durch persönliche Leistungen zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks beizutragen, wobei der Geschäftspartner der Klägerin zusätzlich ein Darlehen über 30 000 Euro zur Verfügung gestellt hat. Die Gesellschafter sind jeweils allein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet, wobei allerdings für alle wesentlichen Geschäfte die Zustimmung beider Gesellschafter erforderlich ist, die zu gleichen Teilen an den stillen Reserven der GbR und ab 1.1.2010 gemeinsam am Gewinn und Verlust beteiligt sind. Bis zum 31.12.2009 standen dem Geschäftspartner der Klägerin 100 % des GbR-Ergebnisses zu, während die Klägerin lediglich eine Tätigkeitsvergütung von monatlich 1000 Euro erhielt.
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Bis 2005 erzielte die Klägerin aus ihrer selbstständigen Tätigkeit nur steuerlich negative Einkünfte. Im Jahr 2006 erwirtschaftete sie einen Überschuss, der über der Geringfügigkeitsgrenze von 3900 Euro (§ 3 Abs 1 KSVG)lag. In den Jahren 2007 bis 2009 verfügte sie unter Einschluss ihrer Tätigkeitsvergütungen aus der GbR über Einnahmen, die insgesamt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze lagen; der Betrieb in Halle warf dabei allerdings nur steuerliche Verluste ab.
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Die Klägerin gibt an, sie biete mittlerweile nicht nur exklusive Mode auf Einzelbestellung an, sondern lasse aus ihren Entwürfen auch Kleider herstellen, die dann in den Ateliers "von der Stange" gekauft werden könnten. Dabei diene das Atelier in Halle als "Designstudio, Werkstatt und Ladengeschäft", während das Atelier in Berlin nur als "Verkaufs- bzw Schauraum sowie für gelegentliche Anproben" genutzt werde. In der GbR erledige ihr Geschäftspartner die Buchhaltung, während sie für die Beratung der Kundschaft, das Design und den Verkauf zuständig sei. Sie habe niemals mehr als eine Arbeitnehmerin mit einem Gehalt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV beschäftigt, sondern nur eine Näherin in der Zeit vom 1.4.2007 bis zum 31.7.2008 und eine Verkäuferin in der Zeit vom 1.12.2008 bis zum 31.10.2010.
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Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 1 KSVG ab 15.12.2003 festgestellt (Urteil vom 7.5.2007). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen, soweit es um die Zeiträume vom 15.12.2003 bis zum 31.12.2005 sowie ab 1.1.2007 geht, und die Berufung zurückgewiesen, soweit das Jahr 2006 betroffen ist (Urteil vom 27.1.2011): Die Klägerin sei schwerpunktmäßig als Modedesignerin tätig und damit bildende Künstlerin iS des § 2 KSVG. Allerdings sei sie nach § 3 Abs 1 S 1 KSVG bis auf das Jahr 2006 versicherungsfrei, weil ihr Arbeitseinkommen aus der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit(§ 15 SGB IV) in den Jahren 2003 bis 2005 und ab 2007 jeweils unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 3900 Euro gelegen habe. Dabei sei die ab 2007 gezahlte Tätigkeitsvergütung aus der Beteiligung an der GbR nicht zu berücksichtigen, weil nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin zur Erreichung des Gesellschaftszwecks - "Betrieb eines Ladenlokals für Braut- und Festmoden" in Berlin - eine künstlerische Tätigkeit schulde. Da die Tätigkeit als Modedesignerin am 12.4.1999 aufgenommen worden sei, habe die Geringfügigkeitsgrenze nur bis zum 12.4.2002 unterschritten werden dürfen ("Berufsanfänger-Privileg" gemäß § 3 Abs 2 S 1 KSVG). Ein Verlängerungstatbestand nach § 3 Abs 2 S 2 KSVG sei nicht erfüllt.
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Gegen das LSG-Urteil haben beide Beteiligten Revision eingelegt. Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 10.3.2011 (B 3 KS 4/10 R - SozR 4-5425 § 2 Nr 19) zähle das Modedesign nur dann zur bildenden Kunst iS des § 2 KSVG, wenn die Entwürfe zumindest überwiegend durch die Vergabe von Lizenzen verwertet werden. Wer hingegen Modeartikel nach eigenen Entwürfen selbst fertige oder - wie die Klägerin - im eigenen Namen fertigen lasse und sie anschließend verkaufe, sei als Modeproduzent und nicht als Modedesigner einzustufen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin in künstlerischen Fachkreisen als Künstlerin angesehen werde. Da es bereits an der Künstlereigenschaft der Klägerin fehle, komme es auf die streitige Frage der Versicherungsfreiheit wegen Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze in den Jahren ab 2007 nicht an. Abgesehen davon teile sie aber die Auffassung des LSG, dass die Zahlungen aus der GbR kein Entgelt für eine speziell künstlerische Tätigkeit der Klägerin darstellten.
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Die Beklagte beantragt,
1)
die Urteile des LSG Sachsen-Anhalt vom 27.1.2011 und des SG Halle vom 7.5.2007 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen;
2)
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
1)
das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 27.1.2011 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Halle vom 7.5.2007 insgesamt zurückzuweisen;
2)
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts (§ 2 KSVG) sowie Verstöße gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Sie nehme an Modemessen, Ausstellungen und Modedesign-Wettbewerben teil und sei dadurch in Fachkreisen des Modedesigns anerkannt, sodass sie als bildende Künstlerin iS des § 2 KSVG einzustufen sei. Für die Zeit ab 2007 komme hinzu, dass die Zahlungen der GbR mit den designtypischen Einkünften aus "Lizenzen für die Überlassung von Entwürfen" gleichzustellen seien. Das LSG habe den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2010 nachgereichten GbR-Vertrag vom 21.1.2007 hinsichtlich der Tätigkeitsvergütung (§ 6 Abs 1) in einer den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Weise ausgelegt, ohne ihr die Möglichkeit zu geben, die eigene Sicht darzustellen. Außerdem habe das LSG die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als Modedesignerin auf den 12.4.1999 datiert, ohne zuvor darauf hinzuweisen, dass es von der Auffassung des SG abzuweichen gedenke, das insoweit vom 15.12.2003 ausgegangen sei.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.6.2004 ist rechtmäßig. Zu Unrecht hat das LSG entschieden, dass die Klägerin im Jahre 2006 als Modedesignerin der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterlag. Weder entspricht ihre Tätigkeit der einer Designerin im Sinne des KSVG noch hat sich die Klägerin aus dem angestammten Bereich des (Kunst-)Handwerks gelöst und ist als in Kunstkreisen anerkannte Künstlerin anzusehen. Deshalb musste ihre auf die Wiederherstellung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils gerichtete Revision zurückgewiesen werden.
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1. Vorab sieht der Senat Veranlassung, auf die sehr lange Verfahrensdauer in erster und zweiter Instanz hinzuweisen: Die Klageschrift ist am 5.7.2004 beim SG Halle eingegangen. Das SG hat am 7.5.2007 entschieden, also knapp drei Jahre nach Rechtshängigkeit. Über die Berufung der Beklagten hat das LSG am 27.1.2011 entschieden, also nach weiteren 3½ Jahren und insgesamt 6½ Jahren nach Rechtshängigkeit. Eine solche Verfahrensdauer ist auch unter Berücksichtigung der zweimaligen Erörterung des Sach- und Streitstands vor dem SG am 2.3.2006 und dem LSG am 16.2.2010 deutlich zu lang, ohne dass indes eine schuldhafte Verfahrensverzögerung durch einzelne Richter erkennbar ist. Der Streit über eine Versicherungspflicht nach dem KSVG berührt die berufliche Existenz und hat für den Betroffenen deshalb eine besondere Bedeutung. In Anlehnung an den Rechtsgedanken aus Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention gehört es auch im öffentlichen Recht zum fairen Verfahren, eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist zu treffen und tatsächliche oder rechtliche Hindernisse zügig auszuräumen, die einer solchen Entscheidung entgegenstehen. Dem Senat ist durchaus bewusst, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit schon seit mehreren Jahren stark überlastet sind und sich Bergen von Klagen und Eilanträgen gegenüber sehen; dies gilt auch für das SG Halle und das LSG Sachsen-Anhalt (vgl die statistische Übersicht für die Jahre 2009 bis 2011 im Justizministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 2012, 58-59). Der hohe Bestand an Streitsachen pro Richter führt dazu, dass zeitnaher Rechtsschutz nicht mehr überall in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Die Justizverwaltungen der Länder - hier konkret in Sachsen-Anhalt - sind deshalb aufgerufen, diesem Missstand durch Einrichtung weiterer Richterplanstellen zu begegnen. Die in der Vergangenheit bereits erfolgte Bereitstellung neuer Richterplanstellen ist zwar anerkennenswert, reicht aber bei Weitem noch nicht aus.
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2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Feststellungsanspruchs ist § 1 iVm § 2 S 1 KSVG. Dabei ist hier § 1 KSVG für die Zeit vom 15.12.2003 bis zum 31.12.2004 in der Fassung von Art 12 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26.5.1994 (BGBl I 1014) und für die Folgezeit ab 1.1.2005 in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 (BGBl I 3242) anzuwenden, wobei sich beide Fassungen lediglich durch die Ersetzung des Begriffs "Rentenversicherung der Angestellten" durch den Begriff "allgemeine Rentenversicherung" unterscheiden. § 2 KSVG ist einheitlich in der Fassung des 2. KSVG-Änderungsgesetzes vom 13.6.2001 (BGBl I 1027) anzuwenden. Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben(Nr 1) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig iS des § 8 SGB IV(Nr 2). Nach § 2 S 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Im vorliegenden Fall kommt ersichtlich nur das "Schaffen von bildender Kunst" iS des § 2 S 1 KSVG in Betracht. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind hier aber nicht erfüllt.
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3. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten", auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172 S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 33 - jeweils mwN; zum Kunstbegriff des Art 5 GG vgl BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26 S 18 und BT-Drucks 8/3172 S 19 ff). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (BSGE 83, 160, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 37 f; BSGE 83, 246, 250 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5 S 23; vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 2 RdNr 3 und 9; Schriever "Der Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht" in: von Wulffen/Krasney
, Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 709, 714 f) . Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird.
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4. Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht der einer Designerin im Sinne des KSVG. Soweit der Entwurf von Modeartikeln sowie von Gebrauchs- und Industrieprodukten betroffen ist, gilt als Designer/-in nur diejenige Person, die ihre Entwürfe ganz oder zumindest überwiegend durch die Vergabe von Lizenzen verwertet. Wer hingegen solche Güter nach eigenen Entwürfen selbst fertigt oder im eigenen Namen fertigen lässt und sie anschließend entweder selbst an die Endverbraucher veräußert oder an Handelsunternehmen oder sonstige Dritte, im Fall von Modeartikeln also zB an Modekaufhäuser oder Boutiquen verkauft, ist nach der Wertung des KSVG als Hersteller bzw als Produzent und nicht als Designer anzusehen. Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 10.3.2011 (B 3 KS 4/10 R - SozR 4-5425 § 2 Nr 19) unter Bezugnahme auf den Künstlerbericht der Bundesregierung (BT-Drucks 7/3071 S 7) und die - zwischenzeitlich wieder aufgehobene - "Verordnung zur Durchführung des KSVG" (KSVGDV) vom 23.5.1984 (BGBl I 709) entschieden. Hieran wird festgehalten.
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a) Künstlerstatus im Sinne des KSVG hat im Bereich des Entwurfs von modischer Kleidung (sowie von Modeaccessoires) nur der Designer, der seine Tätigkeit auf das Entwerfen beschränkt und mit der Herstellung und dem Absatz (Vermarktung) der entworfenen Güter nicht befasst ist. Denn als Künstler anzusehen iS von § 2 S 1 KSVG ist ein Designer ausschließlich um seiner gestaltenden Tätigkeiten wegen. Design ist die formgerechte und funktionale Gestaltung von Gegenständen aller Art unter künstlerisch-ästhetischen Gesichtspunkten. Dabei wird unter dem Begriff Produkt- oder Industriedesign eine den Erfordernissen der (handwerklichen, gewerblichen oder industriellen) Herstellung angepasste Gestaltung von Gebrauchsgegenständen aller Art verstanden (Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl 1996, Bd 10, Stichwort "Industriedesign"). Demgemäß hat der Senat als charakteristisches Merkmal des Industriedesigns den Entwurf der äußeren Gestalt von Gegenständen (einschließlich der Farbgebung) nach ästhetischen, den vorgesehenen Verwendungszweck und die Funktion uneingeschränkt wahrenden Gesichtspunkten (Gestaltung der "schönen Form") angesehen und dies als eine eigenschöpferisch gestaltende, der "bildenden Kunst" iS des § 2 KSVG zuzurechnende Tätigkeit gewertet(vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 S 46 - Industriedesignerfür Tür- und Fensterbeschläge; vgl auch BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 21 - Tätowierer und Tattoo-Designer; ferner auch BSGE 82, 164, 167 f = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 30 - Feintäschner und BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 5 RdNr 15 - Web-Designer). Diese Umschreibung der Begriffe Produkt- und Industriedesign gilt in entsprechender Weise auch für das Modedesign, das lediglich eine spezielle Ausformung des Produktdesigns darstellt.
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b) Grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit ist dagegen das Herstellen oder die Produktion von Gebrauchsgütern, auch wenn dies im Einzelfall auf extra angefertigten Entwürfen beruht. Dies gilt sowohl für die handwerksmäßige Fertigung als auch für gewerblich oder industriell hergestellte Produkte, bei denen am Anfang ein Entwurf steht, der sodann in der Fertigung Gestalt annimmt und an dessen Ende die - möglichst gewinnbringende - Vermarktung folgt. Versicherungsschutz iS des § 2 S 1 KSVG genießt nicht der Produzent, sondern nur der mit dem Entwurf betraute Designer, weil dessen Werk nach den für die Aufstellung des Künstlerberichts maßgebenden Kriterien einem der drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit zuzurechnen ist. Bei Designern, die sich auf das Entwerfen der Produktvorlagen beschränken und ihre Einkünfte ausschließlich oder zumindest weit überwiegend aus Lizenzen für die Überlassung der Entwürfe beziehen, ist das verwertete Arbeitsergebnis - der Produktentwurf - ohne Weiteres der bildenden Kunst iS von § 2 KSVG zuzurechnen. Im Gegensatz dazu stehen Berufsbilder bzw Tätigkeitsbereiche, in denen jemand einen Gebrauchsgegenstand nach eigenen Entwürfen selbst anfertigt bzw auf eigene Rechnung anfertigen lässt und anschließend sogar die Vermarktung vornimmt, also seine Einkünfte nicht allein an der Überlassung eines Entwurfs zur Verwertung durch Dritte erzielt, sondern vielmehr aus der Produktion und/oder der anschließenden Veräußerung der Gegenstände. Dann mag der Verwertungserfolg zwar auch von der Qualität des eigenen Entwurfs abhängen, aber das vorbereitende Design ist nur ein Teilbereich des komplexen Tätigkeitsbildes. In der Gesamtschau prägend ist in solchen Fällen eine Einheit aus Entwurf, Produktion und Vermarktung, wobei dies gleichermaßen für in kleiner und in großer Serie produzierte Gegenstände gilt. Ebenso wie beim Kunsthandwerker steht auch bei der Herstellung/Vermarktung selbst entworfener Produkte die Verwertung der Produktpalette im Vordergrund, sodass wegen einer etwaigen Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht mehr allein an die eigenschöpferische Leistung beim Entwurf angeknüpft werden kann (BSGE 80, 136, 138 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 - Cembalobauer; BSGE 82, 164, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 - Feintäschner; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11 - Gemäldefotografie für Diaarchiv; BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 18 - Tätowierer; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 19 RdNr 14 - Modedesignerin).
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c) Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) beschränkt sich die Klägerin nicht auf das Entwerfen hochwertiger Braut- und Festmoden, sondern sie lässt die Kleidungsstücke nach den Entwürfen auch selbst herstellen und verkauft sie an die Endverbraucher, die ihre Ateliers aufsuchen. Dabei ist es unerheblich, dass sie die Näharbeiten mangels hinreichender eigener Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst ausführt, sondern entweder durch eine angestellte Näherin oder durch eine externe Maßschneiderei erledigen lässt. Die Herstellung der Kleidungsstücke erfolgt unter der ständigen Kontrolle und auf Rechnung der Klägerin und steht deshalb der selbst durchgeführten Herstellung der Kleidungsstücke gleich (BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 19 RdNr 15 - Modedesignerin). Über das Design hinaus berät die Klägerin die Kundschaft, führt die Anproben durch, überwacht die Umsetzung ihrer Entwürfe im Herstellungsprozess und verkauft die Kleidungsstücke sowie die Accessoires in ihren Ateliers. Darüber hinaus bietet sie selbst entworfene Kleidung als fertige Teile in den Ateliers zum Kauf "von der Stange" an. Die Klägerin erzielt ihre Einnahmen also nicht über die Vergabe von Lizenzen zur Verwertung ihrer Entwürfe, sondern über die Herstellung und den Verkauf der nach ihren Entwürfen gefertigten Kleidung. Dabei geht es im Fall der Einzelanfertigung nach Bestellung um Werklohnansprüche aus Werkverträgen (§ 631 BGB) und im Fall des Verkaufs auf Vorrat produzierter Stücke um Kaufpreisansprüche aus Kaufverträgen (§ 433 BGB). Dieses breit angelegte Geschäftsmodell schließt es aus, die Klägerin als Modedesignerin iS des § 2 KSVG qualifizieren zu können. Vielmehr bewegt sie sich im hergebrachten handwerklichen Berufsfeld eines Schneiderbetriebs, der sich auf hochwertige Kleidung und auf die Maßschneiderei spezialisiert hat. Dies belegt im Übrigen auch die Eintragung des Modeateliers in Halle in der Gewerberolle als Betrieb des Damen- und Herrenschneiderhandwerks.
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5. Die Klägerin ist auch nicht durch die hälftige Beteiligung an der mit Gesellschaftsvertrag vom 21.1.2007 errichteten D. & S. GbR und der Eröffnung des zweiten Modeateliers in Berlin zum 1.1.2007 zur bildenden Künstlerin iS des § 2 KSVG geworden.
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a) Gegen die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit als Modedesignerin spricht allerdings nicht, dass die Klägerin ihre Tätigkeit für das Berliner Atelier im Rahmen einer GbR entfaltet. Die GbR kann zwar auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH, der sich der erkennende Senat schon seit geraumer Zeit angeschlossen hat, Rechtsfähigkeit besitzen, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Sie ist jedoch nach wie vor keine juristische Person (BGHZ 142, 315; 146, 341; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 14; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 7; vgl auch Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl 2012, § 705 RdNr 24 mwN). Deshalb wird auch durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Selbstständigkeit "als Künstler" in der Regel nicht berührt, wenn sie zur Erstellung eines oder mehrerer Werke zusammenarbeiten und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht iS von § 705 BGB gemeinschaftlich geschieht. So liegt es hier: Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 21.1.2007 wird die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft von beiden Gesellschaftern jeweils allein wahrgenommen, wobei jedoch für alle wesentlichen Geschäfte (Abschluss von Mietverträgen, Personalentscheidungen, Ausstellen von Wechseln, Haftungsübernahme für Dritte, Kreditaufnahme, Grundstücksgeschäfte, Eingehung von Verpflichtungen jeglicher Art über 1000 Euro) Einstimmigkeit erforderlich ist. Diese Regelung liegt im Rahmen der durch die §§ 709 und 710 BGB geschaffenen Dispositionsmöglichkeiten. Beide Gesellschafter sind seit dem 1.1.2010 zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der GbR beteiligt (§ 722 Abs 1 BGB). In der Zeit bis zum 31.12.2009 hatte der Mitgesellschafter D zwar allein Anspruch auf die Gewinne und dafür auch die Verluste allein zu tragen; im Gegenzug für den Ausschluss vom Gewinnanspruch für diese drei Jahre (zur Zulässigkeit dieses Ausschlusses vgl BGH WM 1967, 346; Palandt/Sprau, aaO, § 722 RdNr 1) stand der Klägerin jedoch eine monatliche Tätigkeitsvergütung von 1000 Euro zu, die als vertragliches gewinnunabhängiges Entnahmerecht einzustufen ist und von der Rechtsprechung des BGH als mit der Regelung des § 721 BGB (Gewinn- und Verlustverteilung in einer GbR) vereinbar erachtet wird(BGH NJW-RR 1994, 996; Palandt/Sprau, aaO, § 721 RdNr 4). Das von den Gesellschaftern empfangene Geld wird in der GbR lediglich gesamthänderisch gebunden, ohne dass dadurch die Selbstständigkeit der einzelnen Gesellschafter "als Künstler" tangiert wird (so auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 25 RdNr 26). Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits zu § 25 KSVG entschieden, dass die Zahlung eines Entgelts an eine GbR als Zahlung des Entgeltes an den einzelnen Künstler zu werten ist, selbst wenn die künstlerische Leistung gemeinsam in Form einer GbR erbracht wird(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 11; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 8; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 14).
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b) Die Klägerin könnte nach diesen Grundsätzen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der GbR bildende Künstlerin iS von § 2 KSVG sein, wenn sich ihre Tätigkeit für die GbR auf das reine Modedesign, also das Entwerfen der Braut- und Festmode, beschränken würde und die GbR durch die Vergabe von Lizenzen zur Produktion dieser Mode die Entwürfe der Klägerin vermarkten würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
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Zweck der Gesellschaft ist der "gemeinsame Betrieb eines Ladenlokals für Braut- und Festmoden in Berlin" und nicht die Lizensierung Dritter zur Verwertung von Entwürfen für diese Mode. Die GbR erzielt ihre Einnahmen demgemäß aus der Herstellung der Kleidungsstücke nach den Entwürfen der Klägerin auf Einzelbestellung (Werkverträge) bzw dem Verkauf der im Voraus produzierten Ware im Laden "von der Stange" (Kaufverträge). Die den Gesellschaftern vertraglich auferlegte Pflicht, durch persönliche Leistungen zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks beizutragen, erfüllt der Mitgesellschafter durch die Erledigung der Buchhaltung und die Gewährung des Kredits über 30 000 Euro, während die Klägerin selbst - wie in ihrem Atelier in Halle - die Kundschaft berät, die Entwürfe fertigt, die Anproben durchführt und die Kleidung verkauft. Die Näharbeiten werden für die GbR und auf deren Rechnung durch die von der Klägerin angestellte Näherin oder extern durch eine Maßschneiderei durchgeführt. Damit ist das von der Klägerin für ihr Atelier in Halle produzierte Geschäftsmodell ohne Einschränkung auf das Atelier in Berlin übertragen worden. Die gesellschaftsrechtliche Beitragspflicht der Klägerin besteht also in den beschriebenen Dienstleistungen, was nach § 706 Abs 3 BGB ausdrücklich zugelassen ist. Der Beitrag eines Gesellschafters kann grundsätzlich jede Art von Leistung sein, die er zur Förderung des gemeinsamen Zweckes im Gesellschaftsvertrag versprochen hat, also insbesondere - auch wiederholte - Geld-, Dienst- oder Werkleistungen (BGH DB 1980, 731; BGH NJW 1987, 3124; Palandt/Sprau, aaO, § 706 RdNr 4 mwN). Da die Beitragspflicht schon vertraglich nicht auf das Entwerfen der Braut- und Festmode, die im Berliner Atelier angeboten wird, beschränkt ist, kann die Klägerin auch in ihrer Funktion als GbR-Mitglied nicht als Modedesignerin und damit als bildende Künstlerin iS des § 2 KSVG angesehen werden. Die Tätigkeitsvergütung von monatlich 1000 Euro, die sie bis zum 31.12.2009 bezogen hat und als gewinnunabhängiges Entnahmerecht einzustufen ist, ist ihr daher auch nicht für eine künstlerische Tätigkeit eingeräumt worden.
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c) Selbst wenn aber die Klägerin die im GbR-Vertrag verankerten persönlichen Leistungen ausschließlich oder zumindest schwerpunktmäßig durch das Anfertigen von Entwürfen für die Braut- und Festmoden zu erbringen hätte und sie sich insofern "künstlerisch" betätigen würde, käme eine Zuordnung zur bildenden Kunst iS des § 2 KSVG nicht in Betracht. Es ist zu beachten, dass die Umsetzung der Entwürfe in Modeartikel, deren Herstellung und Verkauf in der GbR und für deren Rechnung erfolgen und die Klägerin sich deshalb die Produktion und den Verkauf wie eine persönlich durchgeführte Tätigkeit zurechnen lassen müsste, weil die GbR keine juristische Person darstellt. Es ist demnach unerheblich, ob die Klägerin wie in Halle die Kleidungsstücke selbst produziert und verkauft oder ob dies wie in Berlin über die GbR geschieht, an der sie zur Hälfte beteiligt ist. Die Tätigkeitsvergütung erhielte die Klägerin wegen ihrer Beteiligung an dem arbeitsteiligen Prozess der Modeproduktion und nicht allein wegen ihrer für die GbR angefertigten Entwürfe.
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d) Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die GbR die Entwürfe durch die Vergabe von Lizenzen vermarkten und dadurch (und nicht durch den Verkauf der Kleidung) den wesentlichen Teil ihrer Einnahme erzielen würde. Eine solche Lizenzvergabe durch die GbR an Dritte findet jedoch nicht statt. Deshalb ist die von der Klägerin gewünschte Gleichstellung ihrer Tätigkeitsvergütung bzw ihres Entnahmerechts mit einer Lizenzabgabe auch ausgeschlossen. Auf die Frage, ob dem LSG durch die Auslegung der Regelungen in § 2 Abs 1 und § 6 Abs 1 des GbR-Vertrages ohne vorherige Anhörung der Klägerin ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kommt es somit nicht an; denn schon nach dem Vorbringen der Klägerin zu diesen Regelungen scheidet eine der Klage für die Zeit ab 1.1.2007 stattgebende Entscheidung aus.
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6. Die Klägerin hat sich nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) auch nicht in einem solchen Maße aus dem angestammten handwerklichen Berufsfeld gelöst, dass sie als in Kunstkreisen anerkannte Künstlerin der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen könnte.
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a) Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, ist nicht schlechthin jede Tätigkeit, die dem Handwerksbereich zuzuordnen ist, aus der Versicherungspflicht nach dem KSVG ausgeklammert. Zwar gilt im Grundsatz für alle handwerklichen Berufe, dass sie keine Versicherungspflicht nach dem KSVG begründen. Darunter fallen alle Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs 2 HwO - Anlage A der HwO), sowie die in der Anlage B der HwO genannten Gewerbe, die - wie der Betrieb der Klägerin - als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe geführt werden können (§ 18 Abs 2 HwO), aber darüber hinaus auch alle nicht in der HwO verzeichneten handwerklichen Tätigkeiten im weiteren Sinne (vgl zusammenfassend zuletzt BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 18 - Tätowierer). Jedoch kommt eine Einstufung als Künstler auch bei grundsätzlich handwerklicher Tätigkeit ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird und deshalb den Bereich der rein handwerksmäßigen oder gewerblichen Berufsausübung verlassen hat (vgl BSGE 80, 136, 140 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 S 17 - Cembalobauer; BSGE 82, 164, 168 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 31 - Feintäschner; BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 22 - Tätowierer und Tattoo-Designer).
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b) Anerkennung als Künstler können Angehörige grundsätzlich handwerklich geprägter Berufe indes nur für solche Werke erfahren, die ihrerseits dem Kunstbegriff des KSVG genügen und daher den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entsprechen. Dafür reicht es nicht aus, dass die Ausführung in Fachkreisen als besonders qualitätsvoll oder hochwertig angesehen wird (vgl BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 22 - Tätowierer). Vielmehr ist eine Zuordnung zum Bereich der Kunst nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird (vgl BSGE 80, 136, 140 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 S 17 - Cembalobauer). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist hierfür bei Vertretern der bildenden Kunst vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat, von Kunstkritikern beachtet wird oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen lassen (vgl BSGE 82, 164, 168 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 31 - Feintäschner). Als ein solches Indiz hat der Senat zB die Abbildung oder Besprechung einer Arbeit in einer Kunstzeitschrift angesehen (vgl BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 22 - Tätowierer), während der Besuch von Verkaufsmessen nicht ausreicht (vgl BSGE 82, 164, 169 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 32 - Feintäschner).
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c) Diese besonderen Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der vom LSG festgestellte Sachverhalt gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Arbeiten der Klägerin durch Fachkreise der bildenden Kunst (zB Kunstkritiker, Museumsleute, Galeristen, Kunstvereine) dieser Kunstgattung zugerechnet werden. Die Klägerin selbst behauptet nicht einmal, sich in solchen Kreisen zu bewegen und schon gar nicht, dort als Vertreterin der bildenden Kunst anerkannt zu sein. Vielmehr bewegt sie sich in Kreisen des Modedesigns sowie des Modehandels und nimmt in diesem Rahmen an Modemessen, Ausstellungen und Modedesign-Wettbewerben teil. Ihre Wertschätzung in der Modebranche als Entwerferin und Herstellerin von Braut- und Festmoden ist indes nicht gleichzustellen mit einer Anerkennung ihrer Entwürfe und Modelle durch Fachkreise der bildenden Kunst als Kunstgegenstände iS des § 2 KSVG.
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7. Nach alledem kommt es auf die Frage, ob und in welchem Umfang Versicherungsfreiheit wegen Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 3 Abs 1 KSVG eingetreten sein könnte, nicht an.
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 27. Januar 2011 und des Sozialgerichts Halle vom 7. Mai 2007 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
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Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
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Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin als Modedesignerin in der Künstlersozialver-sicherung (KSV).
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Die 1973 geborene Klägerin hat ein Studium an der Hochschule für Kunst und Design Burg Giebichenstein in Halle/Saale absolviert und ist seit 1998 diplomierte Modedesignerin. Nach einem einjährigen Lehrauftrag am Berufsbildenden Institut Halle im Bereich Design-, Kunst- und Kostümgeschichte zeigte sie dem Finanzamt zum 12.4.1999 den Beginn einer freiberuflichen Tätigkeit ("Modedesign und Koordination der Fertigung und Marketing, Grafikdesign, Kostümdesign") an. Unter der Firma "S. Modedesign" eröffnete sie in Halle ein Modeatelier, in dem sie hochwertige, nach Maß gefertigte Kleidungsstücke (vor allem Braut-, Abend- und Tanzkleider sowie Umstandsmode) und Modeaccessoires anbietet. Die Klägerin selbst berät die Kundinnen, fertigt die Entwürfe an, leitet die Anproben und verkauft schließlich die fertigen Kleidungsstücke (Unikate), während die zur Umsetzung ihrer Entwürfe notwendigen Näharbeiten entweder von einer angestellten Schneiderin oder von einer externen Maßschneiderei ausgeführt werden. Anlaufschwierigkeiten führten aber dazu, dass sie von Dezember 2002 bis November 2003 auf Sozialhilfe angewiesen war; in dieser Zeit absolvierte sie zwei sechswöchige Kostümpraktika bei Filmproduktionsunternehmen. Im Dezember 2003 nahm die Klägerin die selbstständige Tätigkeit als Betreiberin ihres Modeateliers wieder auf, für das sie nunmehr auch im Internet wirbt (www.schildbach-modedesign.de). Sie konzentriert sich dabei unverändert auf Beratung, Design und Verkauf, während sie die Schneiderarbeiten anderweitig ausführen lässt.
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Zum 15.12.2003 beantragte die Klägerin bei der beklagten Künstlersozialkasse (KSK) die Feststellung ihrer Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), weil sie als Modedesignerin selbstständig künstlerisch tätig sei und im Jahr 2004 voraussichtlich ein Arbeitseinkommen von 4200 Euro erzielen werde. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Tätigkeit der Klägerin ungeachtet der gestalterischen Elemente mit eigenschöpferischem Charakter in erster Linie von handwerklichen Aspekten geprägt werde. Es erfolge keine Vermarktung der eigenen Entwürfe über Modeunternehmen, wie es für das reine Modedesign typisch sei, sondern eine Kleiderherstellung in Einzelanfertigung nach auf Kundenwünschen beruhenden Entwürfen, wie sie auch in der handwerklichen Maßschneiderei angeboten werde (Bescheid der Beklagten vom 10.3.2004, Widerspruchsbescheid vom 9.6.2004).
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Neben dem Modeatelier in Halle, mit dem sie seit 1.12.2005 als Betreiberin des zulassungsfreien Handwerks "Damen- und Herrenschneider" in der Gewerberolle der Handwerkskammer Halle eingetragen ist (Bescheinigung vom 13.5.2009, Registriernummer 2), betreibt die Klägerin über eine mit einem Geschäftspartner gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (D. & S. GbR) seit dem 1.1.2007 ein weiteres Modeatelier in Berlin. Zweck des Unternehmens ist nach der Gewerbe-Anmeldung vom 14.12.2006 der "Verkauf von Braut- und Festmoden, festlicher Kindermode und Accessoires". Der Gesellschaftszweck ist nach dem GbR-Vertrag vom 21.1.2007 der "gemeinsame Betrieb eines Ladenlokals für Braut- und Festmoden". Beide Gesellschafter sind verpflichtet, durch persönliche Leistungen zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks beizutragen, wobei der Geschäftspartner der Klägerin zusätzlich ein Darlehen über 30 000 Euro zur Verfügung gestellt hat. Die Gesellschafter sind jeweils allein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet, wobei allerdings für alle wesentlichen Geschäfte die Zustimmung beider Gesellschafter erforderlich ist, die zu gleichen Teilen an den stillen Reserven der GbR und ab 1.1.2010 gemeinsam am Gewinn und Verlust beteiligt sind. Bis zum 31.12.2009 standen dem Geschäftspartner der Klägerin 100 % des GbR-Ergebnisses zu, während die Klägerin lediglich eine Tätigkeitsvergütung von monatlich 1000 Euro erhielt.
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Bis 2005 erzielte die Klägerin aus ihrer selbstständigen Tätigkeit nur steuerlich negative Einkünfte. Im Jahr 2006 erwirtschaftete sie einen Überschuss, der über der Geringfügigkeitsgrenze von 3900 Euro (§ 3 Abs 1 KSVG)lag. In den Jahren 2007 bis 2009 verfügte sie unter Einschluss ihrer Tätigkeitsvergütungen aus der GbR über Einnahmen, die insgesamt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze lagen; der Betrieb in Halle warf dabei allerdings nur steuerliche Verluste ab.
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Die Klägerin gibt an, sie biete mittlerweile nicht nur exklusive Mode auf Einzelbestellung an, sondern lasse aus ihren Entwürfen auch Kleider herstellen, die dann in den Ateliers "von der Stange" gekauft werden könnten. Dabei diene das Atelier in Halle als "Designstudio, Werkstatt und Ladengeschäft", während das Atelier in Berlin nur als "Verkaufs- bzw Schauraum sowie für gelegentliche Anproben" genutzt werde. In der GbR erledige ihr Geschäftspartner die Buchhaltung, während sie für die Beratung der Kundschaft, das Design und den Verkauf zuständig sei. Sie habe niemals mehr als eine Arbeitnehmerin mit einem Gehalt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV beschäftigt, sondern nur eine Näherin in der Zeit vom 1.4.2007 bis zum 31.7.2008 und eine Verkäuferin in der Zeit vom 1.12.2008 bis zum 31.10.2010.
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Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Versicherungspflicht der Klägerin nach § 1 KSVG ab 15.12.2003 festgestellt (Urteil vom 7.5.2007). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen, soweit es um die Zeiträume vom 15.12.2003 bis zum 31.12.2005 sowie ab 1.1.2007 geht, und die Berufung zurückgewiesen, soweit das Jahr 2006 betroffen ist (Urteil vom 27.1.2011): Die Klägerin sei schwerpunktmäßig als Modedesignerin tätig und damit bildende Künstlerin iS des § 2 KSVG. Allerdings sei sie nach § 3 Abs 1 S 1 KSVG bis auf das Jahr 2006 versicherungsfrei, weil ihr Arbeitseinkommen aus der selbstständigen künstlerischen Tätigkeit(§ 15 SGB IV) in den Jahren 2003 bis 2005 und ab 2007 jeweils unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 3900 Euro gelegen habe. Dabei sei die ab 2007 gezahlte Tätigkeitsvergütung aus der Beteiligung an der GbR nicht zu berücksichtigen, weil nicht ersichtlich sei, dass die Klägerin zur Erreichung des Gesellschaftszwecks - "Betrieb eines Ladenlokals für Braut- und Festmoden" in Berlin - eine künstlerische Tätigkeit schulde. Da die Tätigkeit als Modedesignerin am 12.4.1999 aufgenommen worden sei, habe die Geringfügigkeitsgrenze nur bis zum 12.4.2002 unterschritten werden dürfen ("Berufsanfänger-Privileg" gemäß § 3 Abs 2 S 1 KSVG). Ein Verlängerungstatbestand nach § 3 Abs 2 S 2 KSVG sei nicht erfüllt.
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Gegen das LSG-Urteil haben beide Beteiligten Revision eingelegt. Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 10.3.2011 (B 3 KS 4/10 R - SozR 4-5425 § 2 Nr 19) zähle das Modedesign nur dann zur bildenden Kunst iS des § 2 KSVG, wenn die Entwürfe zumindest überwiegend durch die Vergabe von Lizenzen verwertet werden. Wer hingegen Modeartikel nach eigenen Entwürfen selbst fertige oder - wie die Klägerin - im eigenen Namen fertigen lasse und sie anschließend verkaufe, sei als Modeproduzent und nicht als Modedesigner einzustufen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin in künstlerischen Fachkreisen als Künstlerin angesehen werde. Da es bereits an der Künstlereigenschaft der Klägerin fehle, komme es auf die streitige Frage der Versicherungsfreiheit wegen Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze in den Jahren ab 2007 nicht an. Abgesehen davon teile sie aber die Auffassung des LSG, dass die Zahlungen aus der GbR kein Entgelt für eine speziell künstlerische Tätigkeit der Klägerin darstellten.
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Die Beklagte beantragt,
1)
die Urteile des LSG Sachsen-Anhalt vom 27.1.2011 und des SG Halle vom 7.5.2007 zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen;
2)
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
1)
das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 27.1.2011 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Halle vom 7.5.2007 insgesamt zurückzuweisen;
2)
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts (§ 2 KSVG) sowie Verstöße gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Sie nehme an Modemessen, Ausstellungen und Modedesign-Wettbewerben teil und sei dadurch in Fachkreisen des Modedesigns anerkannt, sodass sie als bildende Künstlerin iS des § 2 KSVG einzustufen sei. Für die Zeit ab 2007 komme hinzu, dass die Zahlungen der GbR mit den designtypischen Einkünften aus "Lizenzen für die Überlassung von Entwürfen" gleichzustellen seien. Das LSG habe den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2010 nachgereichten GbR-Vertrag vom 21.1.2007 hinsichtlich der Tätigkeitsvergütung (§ 6 Abs 1) in einer den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Weise ausgelegt, ohne ihr die Möglichkeit zu geben, die eigene Sicht darzustellen. Außerdem habe das LSG die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als Modedesignerin auf den 12.4.1999 datiert, ohne zuvor darauf hinzuweisen, dass es von der Auffassung des SG abzuweichen gedenke, das insoweit vom 15.12.2003 ausgegangen sei.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10.3.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.6.2004 ist rechtmäßig. Zu Unrecht hat das LSG entschieden, dass die Klägerin im Jahre 2006 als Modedesignerin der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterlag. Weder entspricht ihre Tätigkeit der einer Designerin im Sinne des KSVG noch hat sich die Klägerin aus dem angestammten Bereich des (Kunst-)Handwerks gelöst und ist als in Kunstkreisen anerkannte Künstlerin anzusehen. Deshalb musste ihre auf die Wiederherstellung des der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils gerichtete Revision zurückgewiesen werden.
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1. Vorab sieht der Senat Veranlassung, auf die sehr lange Verfahrensdauer in erster und zweiter Instanz hinzuweisen: Die Klageschrift ist am 5.7.2004 beim SG Halle eingegangen. Das SG hat am 7.5.2007 entschieden, also knapp drei Jahre nach Rechtshängigkeit. Über die Berufung der Beklagten hat das LSG am 27.1.2011 entschieden, also nach weiteren 3½ Jahren und insgesamt 6½ Jahren nach Rechtshängigkeit. Eine solche Verfahrensdauer ist auch unter Berücksichtigung der zweimaligen Erörterung des Sach- und Streitstands vor dem SG am 2.3.2006 und dem LSG am 16.2.2010 deutlich zu lang, ohne dass indes eine schuldhafte Verfahrensverzögerung durch einzelne Richter erkennbar ist. Der Streit über eine Versicherungspflicht nach dem KSVG berührt die berufliche Existenz und hat für den Betroffenen deshalb eine besondere Bedeutung. In Anlehnung an den Rechtsgedanken aus Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention gehört es auch im öffentlichen Recht zum fairen Verfahren, eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist zu treffen und tatsächliche oder rechtliche Hindernisse zügig auszuräumen, die einer solchen Entscheidung entgegenstehen. Dem Senat ist durchaus bewusst, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit schon seit mehreren Jahren stark überlastet sind und sich Bergen von Klagen und Eilanträgen gegenüber sehen; dies gilt auch für das SG Halle und das LSG Sachsen-Anhalt (vgl die statistische Übersicht für die Jahre 2009 bis 2011 im Justizministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt 2012, 58-59). Der hohe Bestand an Streitsachen pro Richter führt dazu, dass zeitnaher Rechtsschutz nicht mehr überall in ausreichendem Maße gewährleistet ist. Die Justizverwaltungen der Länder - hier konkret in Sachsen-Anhalt - sind deshalb aufgerufen, diesem Missstand durch Einrichtung weiterer Richterplanstellen zu begegnen. Die in der Vergangenheit bereits erfolgte Bereitstellung neuer Richterplanstellen ist zwar anerkennenswert, reicht aber bei Weitem noch nicht aus.
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2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Feststellungsanspruchs ist § 1 iVm § 2 S 1 KSVG. Dabei ist hier § 1 KSVG für die Zeit vom 15.12.2003 bis zum 31.12.2004 in der Fassung von Art 12 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26.5.1994 (BGBl I 1014) und für die Folgezeit ab 1.1.2005 in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 9.12.2004 (BGBl I 3242) anzuwenden, wobei sich beide Fassungen lediglich durch die Ersetzung des Begriffs "Rentenversicherung der Angestellten" durch den Begriff "allgemeine Rentenversicherung" unterscheiden. § 2 KSVG ist einheitlich in der Fassung des 2. KSVG-Änderungsgesetzes vom 13.6.2001 (BGBl I 1027) anzuwenden. Nach § 1 KSVG werden selbstständige Künstler und Publizisten in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben(Nr 1) und im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig iS des § 8 SGB IV(Nr 2). Nach § 2 S 1 KSVG ist Künstler im Sinne dieses Gesetzes, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Im vorliegenden Fall kommt ersichtlich nur das "Schaffen von bildender Kunst" iS des § 2 S 1 KSVG in Betracht. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift sind hier aber nicht erfüllt.
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3. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten", auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172 S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Regelungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 6 RdNr 13 und BSGE 83, 160, 161 = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 33 - jeweils mwN; zum Kunstbegriff des Art 5 GG vgl BVerfGE 30, 173, 188 ff und 81, 108, 116; zur Zielrichtung des KSVG vgl BT-Drucks 9/26 S 18 und BT-Drucks 8/3172 S 19 ff). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (BSGE 83, 160, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr 9 S 37 f; BSGE 83, 246, 250 = SozR 3-5425 § 1 Nr 5 S 23; vgl auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 2 RdNr 3 und 9; Schriever "Der Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht" in: von Wulffen/Krasney
, Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 709, 714 f) . Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- und Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird.
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4. Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht der einer Designerin im Sinne des KSVG. Soweit der Entwurf von Modeartikeln sowie von Gebrauchs- und Industrieprodukten betroffen ist, gilt als Designer/-in nur diejenige Person, die ihre Entwürfe ganz oder zumindest überwiegend durch die Vergabe von Lizenzen verwertet. Wer hingegen solche Güter nach eigenen Entwürfen selbst fertigt oder im eigenen Namen fertigen lässt und sie anschließend entweder selbst an die Endverbraucher veräußert oder an Handelsunternehmen oder sonstige Dritte, im Fall von Modeartikeln also zB an Modekaufhäuser oder Boutiquen verkauft, ist nach der Wertung des KSVG als Hersteller bzw als Produzent und nicht als Designer anzusehen. Dies hat der erkennende Senat bereits in seinem grundlegenden Urteil vom 10.3.2011 (B 3 KS 4/10 R - SozR 4-5425 § 2 Nr 19) unter Bezugnahme auf den Künstlerbericht der Bundesregierung (BT-Drucks 7/3071 S 7) und die - zwischenzeitlich wieder aufgehobene - "Verordnung zur Durchführung des KSVG" (KSVGDV) vom 23.5.1984 (BGBl I 709) entschieden. Hieran wird festgehalten.
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a) Künstlerstatus im Sinne des KSVG hat im Bereich des Entwurfs von modischer Kleidung (sowie von Modeaccessoires) nur der Designer, der seine Tätigkeit auf das Entwerfen beschränkt und mit der Herstellung und dem Absatz (Vermarktung) der entworfenen Güter nicht befasst ist. Denn als Künstler anzusehen iS von § 2 S 1 KSVG ist ein Designer ausschließlich um seiner gestaltenden Tätigkeiten wegen. Design ist die formgerechte und funktionale Gestaltung von Gegenständen aller Art unter künstlerisch-ästhetischen Gesichtspunkten. Dabei wird unter dem Begriff Produkt- oder Industriedesign eine den Erfordernissen der (handwerklichen, gewerblichen oder industriellen) Herstellung angepasste Gestaltung von Gebrauchsgegenständen aller Art verstanden (Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl 1996, Bd 10, Stichwort "Industriedesign"). Demgemäß hat der Senat als charakteristisches Merkmal des Industriedesigns den Entwurf der äußeren Gestalt von Gegenständen (einschließlich der Farbgebung) nach ästhetischen, den vorgesehenen Verwendungszweck und die Funktion uneingeschränkt wahrenden Gesichtspunkten (Gestaltung der "schönen Form") angesehen und dies als eine eigenschöpferisch gestaltende, der "bildenden Kunst" iS des § 2 KSVG zuzurechnende Tätigkeit gewertet(vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 S 46 - Industriedesignerfür Tür- und Fensterbeschläge; vgl auch BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 21 - Tätowierer und Tattoo-Designer; ferner auch BSGE 82, 164, 167 f = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 30 - Feintäschner und BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 5 RdNr 15 - Web-Designer). Diese Umschreibung der Begriffe Produkt- und Industriedesign gilt in entsprechender Weise auch für das Modedesign, das lediglich eine spezielle Ausformung des Produktdesigns darstellt.
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b) Grundsätzlich keine künstlerische Tätigkeit ist dagegen das Herstellen oder die Produktion von Gebrauchsgütern, auch wenn dies im Einzelfall auf extra angefertigten Entwürfen beruht. Dies gilt sowohl für die handwerksmäßige Fertigung als auch für gewerblich oder industriell hergestellte Produkte, bei denen am Anfang ein Entwurf steht, der sodann in der Fertigung Gestalt annimmt und an dessen Ende die - möglichst gewinnbringende - Vermarktung folgt. Versicherungsschutz iS des § 2 S 1 KSVG genießt nicht der Produzent, sondern nur der mit dem Entwurf betraute Designer, weil dessen Werk nach den für die Aufstellung des Künstlerberichts maßgebenden Kriterien einem der drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit zuzurechnen ist. Bei Designern, die sich auf das Entwerfen der Produktvorlagen beschränken und ihre Einkünfte ausschließlich oder zumindest weit überwiegend aus Lizenzen für die Überlassung der Entwürfe beziehen, ist das verwertete Arbeitsergebnis - der Produktentwurf - ohne Weiteres der bildenden Kunst iS von § 2 KSVG zuzurechnen. Im Gegensatz dazu stehen Berufsbilder bzw Tätigkeitsbereiche, in denen jemand einen Gebrauchsgegenstand nach eigenen Entwürfen selbst anfertigt bzw auf eigene Rechnung anfertigen lässt und anschließend sogar die Vermarktung vornimmt, also seine Einkünfte nicht allein an der Überlassung eines Entwurfs zur Verwertung durch Dritte erzielt, sondern vielmehr aus der Produktion und/oder der anschließenden Veräußerung der Gegenstände. Dann mag der Verwertungserfolg zwar auch von der Qualität des eigenen Entwurfs abhängen, aber das vorbereitende Design ist nur ein Teilbereich des komplexen Tätigkeitsbildes. In der Gesamtschau prägend ist in solchen Fällen eine Einheit aus Entwurf, Produktion und Vermarktung, wobei dies gleichermaßen für in kleiner und in großer Serie produzierte Gegenstände gilt. Ebenso wie beim Kunsthandwerker steht auch bei der Herstellung/Vermarktung selbst entworfener Produkte die Verwertung der Produktpalette im Vordergrund, sodass wegen einer etwaigen Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht mehr allein an die eigenschöpferische Leistung beim Entwurf angeknüpft werden kann (BSGE 80, 136, 138 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 - Cembalobauer; BSGE 82, 164, 165 f = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 - Feintäschner; BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11 - Gemäldefotografie für Diaarchiv; BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 18 - Tätowierer; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 19 RdNr 14 - Modedesignerin).
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c) Diese Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und deshalb für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) beschränkt sich die Klägerin nicht auf das Entwerfen hochwertiger Braut- und Festmoden, sondern sie lässt die Kleidungsstücke nach den Entwürfen auch selbst herstellen und verkauft sie an die Endverbraucher, die ihre Ateliers aufsuchen. Dabei ist es unerheblich, dass sie die Näharbeiten mangels hinreichender eigener Kenntnisse und Fähigkeiten nicht selbst ausführt, sondern entweder durch eine angestellte Näherin oder durch eine externe Maßschneiderei erledigen lässt. Die Herstellung der Kleidungsstücke erfolgt unter der ständigen Kontrolle und auf Rechnung der Klägerin und steht deshalb der selbst durchgeführten Herstellung der Kleidungsstücke gleich (BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 19 RdNr 15 - Modedesignerin). Über das Design hinaus berät die Klägerin die Kundschaft, führt die Anproben durch, überwacht die Umsetzung ihrer Entwürfe im Herstellungsprozess und verkauft die Kleidungsstücke sowie die Accessoires in ihren Ateliers. Darüber hinaus bietet sie selbst entworfene Kleidung als fertige Teile in den Ateliers zum Kauf "von der Stange" an. Die Klägerin erzielt ihre Einnahmen also nicht über die Vergabe von Lizenzen zur Verwertung ihrer Entwürfe, sondern über die Herstellung und den Verkauf der nach ihren Entwürfen gefertigten Kleidung. Dabei geht es im Fall der Einzelanfertigung nach Bestellung um Werklohnansprüche aus Werkverträgen (§ 631 BGB) und im Fall des Verkaufs auf Vorrat produzierter Stücke um Kaufpreisansprüche aus Kaufverträgen (§ 433 BGB). Dieses breit angelegte Geschäftsmodell schließt es aus, die Klägerin als Modedesignerin iS des § 2 KSVG qualifizieren zu können. Vielmehr bewegt sie sich im hergebrachten handwerklichen Berufsfeld eines Schneiderbetriebs, der sich auf hochwertige Kleidung und auf die Maßschneiderei spezialisiert hat. Dies belegt im Übrigen auch die Eintragung des Modeateliers in Halle in der Gewerberolle als Betrieb des Damen- und Herrenschneiderhandwerks.
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5. Die Klägerin ist auch nicht durch die hälftige Beteiligung an der mit Gesellschaftsvertrag vom 21.1.2007 errichteten D. & S. GbR und der Eröffnung des zweiten Modeateliers in Berlin zum 1.1.2007 zur bildenden Künstlerin iS des § 2 KSVG geworden.
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a) Gegen die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit als Modedesignerin spricht allerdings nicht, dass die Klägerin ihre Tätigkeit für das Berliner Atelier im Rahmen einer GbR entfaltet. Die GbR kann zwar auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH, der sich der erkennende Senat schon seit geraumer Zeit angeschlossen hat, Rechtsfähigkeit besitzen, soweit sie durch die Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Sie ist jedoch nach wie vor keine juristische Person (BGHZ 142, 315; 146, 341; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 14; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 7; vgl auch Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl 2012, § 705 RdNr 24 mwN). Deshalb wird auch durch den Zusammenschluss mehrerer Personen in einer GbR deren Selbstständigkeit "als Künstler" in der Regel nicht berührt, wenn sie zur Erstellung eines oder mehrerer Werke zusammenarbeiten und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zweckverfolgung nicht iS von § 705 BGB gemeinschaftlich geschieht. So liegt es hier: Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 21.1.2007 wird die Führung der Geschäfte und die Vertretung der Gesellschaft von beiden Gesellschaftern jeweils allein wahrgenommen, wobei jedoch für alle wesentlichen Geschäfte (Abschluss von Mietverträgen, Personalentscheidungen, Ausstellen von Wechseln, Haftungsübernahme für Dritte, Kreditaufnahme, Grundstücksgeschäfte, Eingehung von Verpflichtungen jeglicher Art über 1000 Euro) Einstimmigkeit erforderlich ist. Diese Regelung liegt im Rahmen der durch die §§ 709 und 710 BGB geschaffenen Dispositionsmöglichkeiten. Beide Gesellschafter sind seit dem 1.1.2010 zu gleichen Teilen am Gewinn und Verlust der GbR beteiligt (§ 722 Abs 1 BGB). In der Zeit bis zum 31.12.2009 hatte der Mitgesellschafter D zwar allein Anspruch auf die Gewinne und dafür auch die Verluste allein zu tragen; im Gegenzug für den Ausschluss vom Gewinnanspruch für diese drei Jahre (zur Zulässigkeit dieses Ausschlusses vgl BGH WM 1967, 346; Palandt/Sprau, aaO, § 722 RdNr 1) stand der Klägerin jedoch eine monatliche Tätigkeitsvergütung von 1000 Euro zu, die als vertragliches gewinnunabhängiges Entnahmerecht einzustufen ist und von der Rechtsprechung des BGH als mit der Regelung des § 721 BGB (Gewinn- und Verlustverteilung in einer GbR) vereinbar erachtet wird(BGH NJW-RR 1994, 996; Palandt/Sprau, aaO, § 721 RdNr 4). Das von den Gesellschaftern empfangene Geld wird in der GbR lediglich gesamthänderisch gebunden, ohne dass dadurch die Selbstständigkeit der einzelnen Gesellschafter "als Künstler" tangiert wird (so auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 25 RdNr 26). Dementsprechend hat der erkennende Senat bereits zu § 25 KSVG entschieden, dass die Zahlung eines Entgelts an eine GbR als Zahlung des Entgeltes an den einzelnen Künstler zu werten ist, selbst wenn die künstlerische Leistung gemeinsam in Form einer GbR erbracht wird(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 11; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 7 RdNr 8; BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 6 RdNr 14).
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b) Die Klägerin könnte nach diesen Grundsätzen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafterin der GbR bildende Künstlerin iS von § 2 KSVG sein, wenn sich ihre Tätigkeit für die GbR auf das reine Modedesign, also das Entwerfen der Braut- und Festmode, beschränken würde und die GbR durch die Vergabe von Lizenzen zur Produktion dieser Mode die Entwürfe der Klägerin vermarkten würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
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Zweck der Gesellschaft ist der "gemeinsame Betrieb eines Ladenlokals für Braut- und Festmoden in Berlin" und nicht die Lizensierung Dritter zur Verwertung von Entwürfen für diese Mode. Die GbR erzielt ihre Einnahmen demgemäß aus der Herstellung der Kleidungsstücke nach den Entwürfen der Klägerin auf Einzelbestellung (Werkverträge) bzw dem Verkauf der im Voraus produzierten Ware im Laden "von der Stange" (Kaufverträge). Die den Gesellschaftern vertraglich auferlegte Pflicht, durch persönliche Leistungen zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks beizutragen, erfüllt der Mitgesellschafter durch die Erledigung der Buchhaltung und die Gewährung des Kredits über 30 000 Euro, während die Klägerin selbst - wie in ihrem Atelier in Halle - die Kundschaft berät, die Entwürfe fertigt, die Anproben durchführt und die Kleidung verkauft. Die Näharbeiten werden für die GbR und auf deren Rechnung durch die von der Klägerin angestellte Näherin oder extern durch eine Maßschneiderei durchgeführt. Damit ist das von der Klägerin für ihr Atelier in Halle produzierte Geschäftsmodell ohne Einschränkung auf das Atelier in Berlin übertragen worden. Die gesellschaftsrechtliche Beitragspflicht der Klägerin besteht also in den beschriebenen Dienstleistungen, was nach § 706 Abs 3 BGB ausdrücklich zugelassen ist. Der Beitrag eines Gesellschafters kann grundsätzlich jede Art von Leistung sein, die er zur Förderung des gemeinsamen Zweckes im Gesellschaftsvertrag versprochen hat, also insbesondere - auch wiederholte - Geld-, Dienst- oder Werkleistungen (BGH DB 1980, 731; BGH NJW 1987, 3124; Palandt/Sprau, aaO, § 706 RdNr 4 mwN). Da die Beitragspflicht schon vertraglich nicht auf das Entwerfen der Braut- und Festmode, die im Berliner Atelier angeboten wird, beschränkt ist, kann die Klägerin auch in ihrer Funktion als GbR-Mitglied nicht als Modedesignerin und damit als bildende Künstlerin iS des § 2 KSVG angesehen werden. Die Tätigkeitsvergütung von monatlich 1000 Euro, die sie bis zum 31.12.2009 bezogen hat und als gewinnunabhängiges Entnahmerecht einzustufen ist, ist ihr daher auch nicht für eine künstlerische Tätigkeit eingeräumt worden.
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c) Selbst wenn aber die Klägerin die im GbR-Vertrag verankerten persönlichen Leistungen ausschließlich oder zumindest schwerpunktmäßig durch das Anfertigen von Entwürfen für die Braut- und Festmoden zu erbringen hätte und sie sich insofern "künstlerisch" betätigen würde, käme eine Zuordnung zur bildenden Kunst iS des § 2 KSVG nicht in Betracht. Es ist zu beachten, dass die Umsetzung der Entwürfe in Modeartikel, deren Herstellung und Verkauf in der GbR und für deren Rechnung erfolgen und die Klägerin sich deshalb die Produktion und den Verkauf wie eine persönlich durchgeführte Tätigkeit zurechnen lassen müsste, weil die GbR keine juristische Person darstellt. Es ist demnach unerheblich, ob die Klägerin wie in Halle die Kleidungsstücke selbst produziert und verkauft oder ob dies wie in Berlin über die GbR geschieht, an der sie zur Hälfte beteiligt ist. Die Tätigkeitsvergütung erhielte die Klägerin wegen ihrer Beteiligung an dem arbeitsteiligen Prozess der Modeproduktion und nicht allein wegen ihrer für die GbR angefertigten Entwürfe.
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d) Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die GbR die Entwürfe durch die Vergabe von Lizenzen vermarkten und dadurch (und nicht durch den Verkauf der Kleidung) den wesentlichen Teil ihrer Einnahme erzielen würde. Eine solche Lizenzvergabe durch die GbR an Dritte findet jedoch nicht statt. Deshalb ist die von der Klägerin gewünschte Gleichstellung ihrer Tätigkeitsvergütung bzw ihres Entnahmerechts mit einer Lizenzabgabe auch ausgeschlossen. Auf die Frage, ob dem LSG durch die Auslegung der Regelungen in § 2 Abs 1 und § 6 Abs 1 des GbR-Vertrages ohne vorherige Anhörung der Klägerin ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, kommt es somit nicht an; denn schon nach dem Vorbringen der Klägerin zu diesen Regelungen scheidet eine der Klage für die Zeit ab 1.1.2007 stattgebende Entscheidung aus.
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6. Die Klägerin hat sich nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) auch nicht in einem solchen Maße aus dem angestammten handwerklichen Berufsfeld gelöst, dass sie als in Kunstkreisen anerkannte Künstlerin der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegen könnte.
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a) Wie der Senat schon wiederholt entschieden hat, ist nicht schlechthin jede Tätigkeit, die dem Handwerksbereich zuzuordnen ist, aus der Versicherungspflicht nach dem KSVG ausgeklammert. Zwar gilt im Grundsatz für alle handwerklichen Berufe, dass sie keine Versicherungspflicht nach dem KSVG begründen. Darunter fallen alle Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Abs 2 HwO - Anlage A der HwO), sowie die in der Anlage B der HwO genannten Gewerbe, die - wie der Betrieb der Klägerin - als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe geführt werden können (§ 18 Abs 2 HwO), aber darüber hinaus auch alle nicht in der HwO verzeichneten handwerklichen Tätigkeiten im weiteren Sinne (vgl zusammenfassend zuletzt BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 18 - Tätowierer). Jedoch kommt eine Einstufung als Künstler auch bei grundsätzlich handwerklicher Tätigkeit ausnahmsweise dann in Betracht, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird und deshalb den Bereich der rein handwerksmäßigen oder gewerblichen Berufsausübung verlassen hat (vgl BSGE 80, 136, 140 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 S 17 - Cembalobauer; BSGE 82, 164, 168 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 31 - Feintäschner; BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 22 - Tätowierer und Tattoo-Designer).
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b) Anerkennung als Künstler können Angehörige grundsätzlich handwerklich geprägter Berufe indes nur für solche Werke erfahren, die ihrerseits dem Kunstbegriff des KSVG genügen und daher den Gattungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entsprechen. Dafür reicht es nicht aus, dass die Ausführung in Fachkreisen als besonders qualitätsvoll oder hochwertig angesehen wird (vgl BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 22 - Tätowierer). Vielmehr ist eine Zuordnung zum Bereich der Kunst nur dann anzunehmen, wenn der Betroffene mit seinen Werken in einschlägigen fachkundigen Kreisen als "Künstler" anerkannt und behandelt wird (vgl BSGE 80, 136, 140 = SozR 3-5425 § 2 Nr 5 S 17 - Cembalobauer). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist hierfür bei Vertretern der bildenden Kunst vor allem maßgebend, ob der Betroffene an Kunstausstellungen teilnimmt, Mitglied von Künstlervereinen ist, in Künstlerlexika aufgeführt wird, Auszeichnungen als Künstler erhalten hat, von Kunstkritikern beachtet wird oder andere Indizien auf eine derartige Anerkennung schließen lassen (vgl BSGE 82, 164, 168 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 31 - Feintäschner). Als ein solches Indiz hat der Senat zB die Abbildung oder Besprechung einer Arbeit in einer Kunstzeitschrift angesehen (vgl BSGE 98, 152 = SozR 4-5425 § 2 Nr 11, RdNr 22 - Tätowierer), während der Besuch von Verkaufsmessen nicht ausreicht (vgl BSGE 82, 164, 169 = SozR 3-5425 § 2 Nr 8 S 32 - Feintäschner).
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c) Diese besonderen Kriterien sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der vom LSG festgestellte Sachverhalt gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Arbeiten der Klägerin durch Fachkreise der bildenden Kunst (zB Kunstkritiker, Museumsleute, Galeristen, Kunstvereine) dieser Kunstgattung zugerechnet werden. Die Klägerin selbst behauptet nicht einmal, sich in solchen Kreisen zu bewegen und schon gar nicht, dort als Vertreterin der bildenden Kunst anerkannt zu sein. Vielmehr bewegt sie sich in Kreisen des Modedesigns sowie des Modehandels und nimmt in diesem Rahmen an Modemessen, Ausstellungen und Modedesign-Wettbewerben teil. Ihre Wertschätzung in der Modebranche als Entwerferin und Herstellerin von Braut- und Festmoden ist indes nicht gleichzustellen mit einer Anerkennung ihrer Entwürfe und Modelle durch Fachkreise der bildenden Kunst als Kunstgegenstände iS des § 2 KSVG.
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7. Nach alledem kommt es auf die Frage, ob und in welchem Umfang Versicherungsfreiheit wegen Unterschreitung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 3 Abs 1 KSVG eingetreten sein könnte, nicht an.
Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil das Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2011 geändert und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2009 zurückgewiesen.
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Die Kosten werden für alle Instanzen gegeneinander aufgehoben.
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Der Streitwert wird für alle Instanzen auf 5000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Streitig ist die Abgabepflicht des Landes Berlin - Senatskanzlei - nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG).
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Der Kläger präsentierte bis zum 31.1.2006 in den Räumlichkeiten der seinerzeit noch für die Kulturförderung zuständigen Senatsverwaltung unter der Bezeichnung "KunstBank" in monatlich wechselnden Doppelausstellungen die Werke von jeweils zwei Künstlerinnen oder Künstlern, die von ihm zuvor mit einem Arbeitsstipendium auf dem Gebiet der Bildenden Kunst gefördert worden waren. Die Betreuung der Ausstellung erfolgte durch Absolventen des Studiengangs Kunstgeschichte/Kunstwissenschaft, ab September 2005 durch eine externe Projektleiterin sowie durch den Neuen Berliner Kunstverein (NBK), der jeweils am Vorabend der monatlich stattfindenden Ausstellungseröffnung die Stipendiaten in der Gesprächsreihe "Treffpunkt NBK" der interessierten Öffentlichkeit vorstellte. Anlässlich der Ausstellungen wurden keine Eintrittsgelder erhoben, ein Verkauf der ausgestellten Werke fand dort nicht statt. Die ausstellenden Stipendiaten erhielten vom Kläger eine individuell bemessene Materialaufwandsentschädigung. Im Übrigen erfolgte die Finanzierung der Ausstellungs- und Gesprächsreihe durch die Finanzgruppe "Sparkassen-Kulturfond". Die "KunstBank" verfügte über einen von angestellten Mitarbeitern des Klägers erstellten Internetauftritt auf der klägerischen Homepage. Der in der Senatsverwaltung zur Verfügung gestellte Ausstellungsraum wurde nach einem Brand am 1.2.2006 geschlossen. In der Folgezeit fanden die Ausstellungen zunächst in den Räumen der "Stiftung Berlinische Galerie" und sodann bis heute in der "Neuen Gesellschaft für Bildende Kunst e.V." statt.
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Die beklagte Künstlersozialkasse (KSK) stellte nach Kenntniserlangung von dem Kulturförderprojekt "KunstBank" die Abgabepflicht des Klägers nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG dem Grunde nach fest, weil dieser als Träger der "KunstBank" eine Galerie bzw einen Kunsthandel betreibe(Erfassungsbescheid vom 15.11.2005; Widerspruchsbescheid vom 20.3.2006). Das SG hat die auf Aufhebung des Erfassungsbescheides gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger betreibe mit der Ausstellungsreihe im Galerieraum "KunstBank" Öffentlichkeitsarbeit für die Stipendiaten und sei daher nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG abgabepflichtig(Gerichtsbescheid vom 3.12.2009). Auf die Berufung des Klägers hat das LSG die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 15.7.2011): Die Klage sei auch in Anbetracht der zwischenzeitlich erfolgten Schließung des Ausstellungsraums "KunstBank" zulässig, weil unabhängig von dieser konkreten Art der Präsentation zwischen den Beteiligten ein Dissens über die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers für die Präsentation von Werken geförderter Stipendiaten im Rahmen öffentlicher Ausstellungen bestehe und im Übrigen auch ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse vorliege. Sie sei zudem begründet, da der Kläger mit der "KunstBank" kein abgabepflichtiges Unternehmen im Sinne des § 24 KSVG betrieben habe. Mangels eines Verkaufs der präsentierten Werke unterliege der Kläger nicht der Abgabepflicht als Betreiber einer Galerie oder eines Kunsthandels nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG. Die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG seien ebenfalls nicht erfüllt, weil der Kläger nach den landesrechtlichen Vorschriften weder zur Vergabe von Stipendien noch zur Ausstellung der Werke von Stipendiaten verpflichtet und daher diese Form der Kulturförderung nicht als wesentlicher Unternehmenszweck anzusehen sei. Soweit der Kläger mit der Ausstellungsreihe Werbung für die Stipendiaten und somit für Dritte betreibe, fehle es an dem im Rahmen von § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG erforderlichen arbeitnehmerähnlichen Einsatz der Stipendiaten und somit an einer für die Abgabepflicht notwendigen symbiotischen Beziehung zwischen Künstler und Verwerter. Schließlich diene weder die Ausstellungsreihe noch der diesbezügliche Internetauftritt der Eigendarstellung des Klägers, sodass auch eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG ausscheide.
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Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG iVm § 123 SGG) sowie die Verletzung materiellen Rechts (§ 24 Abs 1 S 1 KSVG). Das LSG habe den Sachverhalt aufgrund der unzulässigen Beschränkung des Streitgegenstands auf die kulturfördernde Tätigkeit des Klägers nur im Rahmen der Ausstellungsreihe "KunstBank" nicht hinreichend von Amts wegen ermittelt. Gegenstand des Rechtsstreits sei vielmehr die gesamte Kultur- und Kunstförderung des Klägers. Deren wesentlicher Zweck bestehe darin, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke oder Leistungen durch Dritte zu sorgen; der Kläger erfülle somit die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG. Er halte für diese Aufgaben nicht nur eine eigene Abteilung in der Senatsverwaltung vor, sondern wende auch erhebliche Geldmittel auf, welche über Zuwendungsbescheide an die geförderten Künstler und damit kausal für eine konkrete künstlerische Leistung gezahlt würden. Soweit der Kläger durch Presseinformationen oder Werbeschriften und über das Internet auf kulturelle Veranstaltungen aufmerksam mache, betreibe er zudem Öffentlichkeitsarbeit zu Gunsten der geförderten Künstler und unterliege daher auch nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG der Abgabepflicht. Deshalb sei es unerheblich, ob vorliegend ebenso die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 2 KSVG erfüllt seien, was angesichts der verfahrensfehlerhaft unterlassenen Ermittlungen des LSG derzeit nicht beurteilt werden könne.
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Die Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 15. Juli 2011 zu ändern und die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. Dezember 2009 zurückzuweisen.
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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Erfassungsbescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006 ist rechtmäßig. Zutreffend hat deshalb das SG die Anfechtungsklage abgewiesen; die den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid ändernde Entscheidung des LSG ist im Ergebnis zu Unrecht ergangen.
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A. Vorab sieht der Senat Veranlassung, auf Folgendes hinzuweisen: Die Klageschrift ist am 13.4.2006 beim SG Berlin eingegangen. Umfangreiche Ermittlungen oder eine aufwändige Beweisaufnahme haben nicht stattgefunden. Gleichwohl ist eine erstinstanzliche Endentscheidung erst am 3.12.2009 getroffen worden, also mehr als 3 ½ Jahre nach Rechtshängigkeit. Eine solche Verfahrensdauer ist in Anbetracht des Streitstoffes und des konkreten Verfahrensganges deutlich zu lang, zumal das SG mit Gerichtsbescheid entschieden, der Sache selbst also keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art beigemessen hat (§ 105 Abs 1 S 1 SGG). In Anlehnung an den Rechtsgedanken aus Art 6 Europäische Menschenrechtskonvention gehört es auch im öffentlichen Recht zum fairen Verfahren, eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist zu treffen und tatsächliche oder rechtliche Hindernisse zügig auszuräumen, die einer solchen Entscheidung entgegenstehen. Dem Senat ist durchaus bewusst, dass die deutschen Sozialgerichte seit geraumer Zeit stark überlastet sind und sich Bergen von Klagen und Eilanträgen gegenüber sehen - dies gilt auch für das SG Berlin (vgl Berliner Tagesspiegel, online-Bericht vom 4.1.2012). Der Bestand von teilweise im Schnitt über 500 Streitsachen pro Richter führt dazu, dass die Gewährung zeitnahen Rechtsschutzes nicht mehr überall in ausreichendem Maße möglich ist. Die Justizverwaltungen der Länder - hier konkret in Berlin - sind deshalb aufgerufen, diesen Missstand möglichst umgehend durch Einrichtung weiterer Richterplanstellen zu beheben.
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B. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Abgabepflicht des Klägers dem Grunde nach für die von ihm betriebene öffentliche Kunst- und Kulturförderung in Form der Präsentation von Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich Bildende Kunst in öffentlichen Ausstellungen einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit und Werbung für diese Veranstaltungen (dazu unter Punkt 1). Dabei geht es aber nur um die Rechtmäßigkeit des Erfassungsbescheides vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006, nicht um die Überprüfung der später ergangenen Abgabebescheide (dazu unter Punkt 2).
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1. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung ist Streitgegenstand vorliegend nicht die gesamte kunst- und kulturfördernde Tätigkeit des Landes Berlin, sondern allein die öffentliche Kunstförderung des Klägers durch die Präsentation von Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen und die insoweit von ihm betriebene Öffentlichkeitsarbeit und Werbung. Das LSG hat mit dieser Bestimmung des Streitgegenstandes weder gegen § 123 SGG verstoßen noch die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht(§ 103 S 1 Halbs 1 SGG) verletzt.
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a) Maßgebend für die Bestimmung des Streitgegenstandes ist der geltend gemachte prozessuale Anspruch, dh Klageantrag und Klagegrund im Hinblick auf einen bestimmten Sachverhalt (BSG SozR 4-1500 § 51 Nr 4 RdNr 26 mwN). Hiervon ausgehend wird der Streitgegenstand vorliegend durch den objektiven Regelungsgehalt der angefochtenen Bescheide bestimmt. Der Erfassungsbescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006 regelt die Abgabepflicht des Klägers für seine kunstfördernde Tätigkeit in Form der Veranstaltung öffentlicher Stipendiatenausstellungen im Bereich der Bildenden Kunst einschließlich der in diesem Zusammenhang vom Kläger betriebenen Öffentlichkeitsarbeit und Werbung. Diese Eingrenzung des den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegenden Lebenssachverhalts ergibt sich zwar nicht aus deren Verfügungssatz, folgt aber aus einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung. Ausweislich der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006, die ebenfalls als Auslegungshilfe herangezogen werden kann (BSG SozR 3-4100 § 242q Nr 1 S 2 f), war allein die durch den Kläger - seinerzeit noch im Ausstellungsraum "KunstBank" - durchgeführte Veranstaltung öffentlicher Ausstellungen mit Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und der Bescheide.
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b) Diese Beschränkung des dem Erfassungsbescheid zugrundeliegenden Lebenssachverhalts und somit des Streitgegenstandes auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich des abgabepflichtigen Unternehmens ist rechtlich zulässig und in Fällen der vorliegenden Art unter Berücksichtigung der dem Erfassungsbescheid zukommenden Zweckbestimmung sogar geboten.
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Grundsätzlich ist zwar der auf der Grundlage von § 24 KSVG ergehende Erfassungsbescheid unternehmensbezogen, dh er stuft ein bestimmtes Unternehmen insgesamt als nach § 24 KSVG dem Grunde nach abgabepflichtig ein, stellt also gewissermaßen eine "rechtliche Eigenschaft" des Unternehmens fest, und regelt als Konsequenz dieser rechtlichen Qualifikation die Abgabepflicht des Inhabers des Unternehmens(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 20 S 126 f). Eine Differenzierung nach abgabepflichtigen Tätigkeitsbereichen ist dagegen aufgrund der durch die Systematik des KSVG vorgegebenen Unterscheidung zwischen dem Erfassungsbescheid, der auf einer ersten Stufe über die Abgabepflicht dem Grunde nach entscheidet, und dem Abgabebescheid, der die abgabepflichtigen Entgelte und die sich daraus ergebende Höhe der Abgabe festlegt, im Regelfall erst in Letzterem vorzunehmen. Da aber andererseits die Abgabetatbestände des § 24 KSVG tätigkeitsbezogen formuliert sind(vgl auch BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 37 f), muss bereits aus dem Erfassungsbescheid klar hervorgehen, ob Gegenstand der Prüfung der Abgabepflicht das gesamte Tätigkeitsspektrum eines Unternehmens ist oder ob nur einzelne Tätigkeitsbereiche bewertet wurden. Diese Notwendigkeit besteht umso eher, je vielfältiger und ausdifferenzierter das Tätigkeitsspektrum eines Unternehmens ist - insbesondere aber dann, wenn ein Unternehmen über mehrere organisatorisch abgrenzbare Tätigkeitsbereiche verfügt (offengelassen in BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 39). In solchen Fällen muss der Erfassungsbescheid konkret erkennen lassen, für welche Tätigkeitsbereiche die Abgabepflicht bejaht worden ist (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 92). Dies gebietet nicht nur die dem Erfassungsbescheid zukommende Zweckbestimmung, sondern auch der Bestimmtheitsgrundsatz (§ 33 SGB X).
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Der Erfassungsbescheid bildet die rechtliche Grundlage für den Abgabebescheid, ist mithin für diesen vorgreiflich. In der Regel schafft erst eine - positive oder negative - Entscheidung über die Zugehörigkeit zum abgabepflichtigen Personenkreis für die Beteiligten Klarheit darüber, ob gezahlte Entgelte der Abgabepflicht unterliegen. Diesem Zweck wird der Erfassungsbescheid nur gerecht, wenn der unternehmensbezogene Lebenssachverhalt, für den die Abgabepflicht dem Grunde nach bejaht wird, aus dem Bescheid ersichtlich ist. Andernfalls ist der Adressat eines Erfassungsbescheides nicht in der Lage, den an die Abgabepflicht dem Grunde nach geknüpften gesetzlichen Mitwirkungs- und Nebenpflichten (§§ 27 ff KSVG) nachzukommen. Denn der Umfang dieser gesetzlichen Aufzeichnungs-, Auskunfts- und Meldepflichten wird zwangsläufig mit der Entscheidung über die Abgabepflicht dem Grunde nach festgelegt: Zahlungen an Künstler oder Publizisten im Rahmen der Tätigkeit eines dem Grunde nach abgabepflichtigen Unternehmens, die nicht zu den in § 24 KSVG aufgezählten Tätigkeitsbereichen gehören, müssen vom Unternehmer weder aufgezeichnet noch der KSK gemeldet werden(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 7 S 37 f - Rundfunkanstalt). Wird bei einem Unternehmen, das über ein breites, ausdifferenziertes Betätigungsfeld mit abgrenzbaren Tätigkeitsbereichen verfügt, keine entsprechende Konkretisierung der von der Abgabepflicht erfassten Tätigkeiten vorgenommen, fehlt dem Erfassungsbereich ggf die nach § 33 SGB X erforderliche hinreichende Bestimmtheit. Die Konkretisierung trägt in diesen Fällen den Interessen aller am KSVG-Rechtsverhältnis Beteiligten Rechnung und dient darüber hinaus der Optimierung des Melde- und Abgabeverfahrens. Unternehmen, die ein differenziertes und vielschichtiges Tätigkeitsspektrum aufweisen, sind auf eine solche Konkretisierung der von der Abgabepflicht dem Grunde nach erfassten Tätigkeitsbereiche angewiesen, um den sich hieraus ergebenden Mitwirkungs- und Nebenpflichten nachkommen zu können und ein ordnungswidriges Verhalten zu vermeiden (vgl § 36 Abs 2 KSVG). Die KSK wird hierdurch nicht in der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben einschränkt, da sie selbst über den Umfang des Prüfungsverfahrens vor Erlass eines Abgabebescheides und damit auch über den Gegenstand eines nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens entscheidet. Ergeben sich nach dem Abschluss eines Verwaltungsverfahrens Anhaltspunkte für weitere abgabepflichtige, aber organisationsmäßig abgrenzbare Tätigkeitsbereiche des betreffenden Unternehmens, bleibt es der KSK unbenommen, insoweit ein neues - ergänzendes - Verwaltungsverfahren einzuleiten.
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Im vorliegenden Fall musste bereits im Erfassungsbescheid der von der Abgabepflicht dem Grunde nach erfasste Tätigkeitsbereich näher umschrieben werden, um von einer hinreichenden Bestimmtheit des Bescheides ausgehen zu können, weil die Kunst- und Kulturförderung des Landes Berlin eine Vielzahl unterschiedlicher, aber organisationsmäßig abgrenzbarer Wirkungskreise umfasst. Das Land ist Betreiber zahlreicher kultureller und musealer Einrichtungen und betreut eine Vielzahl kultureller Projekte. Aufgrund dieser Aufgabenvielfalt sind für einzelne thematisch abgrenzbare Bereiche innerhalb der für Kultur zuständigen Abteilung der Senatskanzlei organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheiten (Referate) gebildet worden. So besteht etwa für Angelegenheiten der Förderung von Künstlerinnen und Künstlern, Projekten und Freien Gruppen ein eigenständiges Fachreferat (Abteilung V Referat D - Organigramm der Senatskanzlei, Stand 04/2012), während zB für Angelegenheiten der Einrichtungsförderung (für Bühnen, Orchester usw) ein anderes Fachreferat zuständig ist (Abteilung V Referat B - aaO). Diese einem Fachreferat zugewiesenen Tätigkeitsbereiche der Kulturförderung können jeweils den Gegenstand eines gesonderten Prüfungsverfahrens nach § 24 KSVG bilden. Dem hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid/Widerspruchsbescheid im Ergebnis selbst Rechnung getragen, weil sie sich allein auf die durch den Kläger - seinerzeit noch im Ausstellungsraum "KunstBank" - durchgeführte Veranstaltung öffentlicher Ausstellungen mit Werken geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst gestützt hat.
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c) Die von der Beklagten im Gerichtsverfahren begehrte Erweiterung des Streitgegenstandes auf die Erfassung der gesamten Tätigkeit des Klägers im Bereich der Kunst- und Kulturförderung wäre nur unter den Voraussetzungen des § 99 SGG möglich gewesen, weil diese Erweiterung mit einer Änderung des Klagegrundes - also des historischen Lebenssachverhalts, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet - verbunden gewesen wäre(§ 99 Abs 3 SGG). Eine Klageänderung hat im Verfahren vor dem SG und LSG nicht stattgefunden, weil sie von den Vorinstanzen offensichtlich nicht als sachdienlich angesehen worden ist und der Kläger einer solchen Änderung nicht zugestimmt hat (§ 99 Abs 1 SGG); sie ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 168 S 1 SGG). Ob im Falle einer zulässigen Klageänderung auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen vorgelegen hätten, bedarf hier keiner näheren Darlegung.
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d) Die somit allein streitgegenständliche kunstfördernde Tätigkeit des Klägers in Form der Präsentation von Stipendiatenwerken aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen ist allerdings weder an einen bestimmten Ausstellungsraum noch an eine bestimmte Projektbezeichnung gebunden. Daher ist die zum 1.2.2006 erfolgte Schließung des ursprünglich für die Präsentation der Stipendiatenwerke genutzten Ausstellungsraums "KunstBank", dessen Bezeichnung zugleich als Projektname diente, für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, weil auch in der Folgezeit - bis heute - eine diesem Projekt inhaltlich vergleichbare Kulturförderung stattfindet, wenn auch unter einer neuen Bezeichnung und in anderen Räumlichkeiten.
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2. Gegenstand des Verfahrens ist nur der Erfassungsbescheid vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006. Weder ist der vor Erlass des streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides ergangene Abgabebescheid vom 18.1.2006 nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden noch ist der diesen ändernde und zwischen dem Erlass des Widerspruchsbescheides und der Erhebung der Klage ergangene Bescheid vom 22.3.2006 (Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null) entsprechend dem in §§ 86, 96 SGG enthaltenen Rechtsgedanken Gegenstand des Klageverfahren geworden, weil diese die Künstlersozialabgaben (KSA) betreffenden Bescheide den angefochtenen Erfassungsbescheid weder ändern noch ergänzen. Erfassungs- und Abgabebescheid betreffen vielmehr jeweils unterschiedliche Regelungsgegenstände (stRspr, vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 111 mwN zu § 96 SGG).
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C. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilungsvoraussetzungen liegen vor.
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1. Verfahrensbeteiligt auf der Klägerseite ist das Land Berlin als Rechtsträger der Behörde, auf welche die Aufgaben der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuständigen Ausführungsbehörde übergegangen sind (§ 70 Nr 1 SGG iVm § 4 Abs 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit in der Allgemeinen Berliner Verwaltung - AZG - iVm Nr 17 des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs zu § 4 Abs 1 S 1 - ZustKat AZG iVm Abschnitt I Nr 36 Geschäftsverteilung des Senats von Berlin vom 20.2.2007 [ABl 2007, 986 ff]). Eine Beteiligtenfähigkeit der Behörde selbst (§ 70 Nr 3 SGG) ist im Landesrecht Berlins nicht vorgesehen.
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2. Zulässige Klageart ist die - hier auch so erhobene - Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 SGG). Diese hat sich durch die Schließung des Ausstellungsraumes "KunstBank" zum 1.2.2006 nicht prozessual erledigt, weil der angefochtene Erfassungsbescheid zum einen die rechtliche Grundlage für die Zahlung der KSA im Zeitraum bis 1.2.2006 bilden kann und zum anderen der Kläger auch nach diesem Zeitpunkt noch eine dem Projekt "KunstBank" inhaltlich vergleichbare öffentliche Künstlerförderung betrieben hat und weiterhin betreibt. So sind die künstlerischen Werke von Stipendiaten aus dem Förderzeitraum 2005/2006 auf Initiative der seinerzeit noch für die Künstlerförderung zuständigen Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur in Zusammenarbeit mit dem NBK in den Räumlichkeiten der "Stiftung Berlinische Galerie" ausgestellt worden. Auch nach dem Wechsel der Zuständigkeit in den Aufgabenbereich der Senatskanzlei werden unter deren Federführung weiterhin die Werke von geförderten Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst in öffentlichen Ausstellungen präsentiert. Im Jahr 2007 fand zwar keine solche Ausstellung statt, aber seit 2008 werden die Präsentationen in Zusammenarbeit mit der "Neuen Gesellschaft für Bildende Kunst e.V." in deren Räumen durchgeführt. Die Tatsache, dass diese Ausstellungen nicht mehr im Ausstellungsraum und unter der Projektbezeichnung "KunstBank" veranstaltet werden, ist deshalb unerheblich; sie sind Teil der vom Kläger organisierten Stipendiatenförderung und dieser ist weiterhin in die Organisation und Durchführung entsprechender Veranstaltungen eingebunden.
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3. Das für die Durchführung der Anfechtungsklage notwendige Rechtsschutzbedürfnis liegt ebenfalls vor. Es wird insbesondere nicht durch die mit Bescheid vom 22.3.2006 erfolgte Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null ausgeschlossen, denn die hier streitgegenständliche Abgabepflicht dem Grunde nach besteht unabhängig davon, ob tatsächlich Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt werden, von denen die KSA zu entrichten ist (stRspr seit BSGE 64, 221, 223 = SozR 5425 § 24 Nr 2; zuletzt BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 11). Maßgeblich hierfür ist die unmittelbar aus der Systematik des KSVG folgende zweiphasige Ausgestaltung des Verfahrens zur Feststellung und Erhebung der KSA, mit einer dem Abgaberecht vergleichbaren Unterscheidung zwischen der KSA-Pflicht und der KSA-Schuld (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 8 RdNr 33 mwN). Obwohl der Gesetzgeber bei den in § 24 Abs 1 S 1 KSVG genannten Unternehmen als typisch unterstellt, dass sie Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten in Anspruch nehmen und mithin Entgelte für deren Leistungen zahlen, gehört die entgeltliche Inanspruchnahme solcher Leistungen in der Regel nicht zum Erfassungstatbestand(anders: § 24 Abs 1 S 2 und Abs 2 KSVG). Zudem ergeben sich bereits aus der Feststellung der Abgabepflicht dem Grunde nach belastende Mitwirkungs- und Nebenpflichten (vgl §§ 27 ff KSVG), die den Betroffenen selbst im Falle der späteren Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null beschweren können und deshalb die Anfechtungsmöglichkeit des Erfassungsbescheides rechtfertigen.
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D. Der Erfassungsbescheid der Beklagten vom 15.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2006 ist im Ergebnis formell und materiell rechtmäßig. Der Bescheid ist gegen den richtigen Adressaten gerichtet (dazu unter Punkt 1), der ein Unternehmen iS von § 24 KSVG betreibt(dazu unter Punkt 2a). Zwar handelt es sich dabei weder um eine Galerie noch um einen Kunsthandel (dazu unter Punkt 2b) und auch nicht um ein sonstiges Unternehmen iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG(dazu unter Punkt 2c); der Kläger ist jedoch nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG zur KSA verpflichtet, weil er Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreibt(dazu unter Punkt 2d).
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1. Der angefochtene Bescheid ist gegen den richtigen Adressaten erlassen worden. Zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung fielen die Angelegenheiten der Kunst- und Kulturförderung in die Zuständigkeit der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur (§§ 3, 4 Abs 1 AZG iVm Nr 17 Abs 2 ZustKat AZG iVm dem Beschluss über die Geschäftsverteilung des Senats vom 24.5.2002 - ABl 2002, 2062). Im Zuge der 2006/2007 vorgenommenen Neustrukturierung der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur wurde das Ressort Kultur in die Zuständigkeit der Senatskanzlei überführt (Abschnitt I Nr 33 bis 45 der Geschäftsverteilung des Senats von Berlin vom 20.2.2007 - ABl 2007, 986), welche insoweit als Nachfolgebehörde der Senatsverwaltung fungiert.
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Ohne Bedeutung ist es, dass die Adressierung der streitgegenständlichen Bescheide an die ursprünglich zuständige Ausführungsbehörde - die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur - erfolgt ist, ohne das Land Berlin als Rechtsträger zu benennen. Bei objektiver Betrachtungsweise bezieht sich der Regelungsgehalt der Bescheide unzweifelhaft auf das Land Berlin als Rechtsträger der öffentlichen Kunst- und Kulturförderung und nicht auf die seinerzeit zuständige Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur als ausführende Behörde (ähnlich BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 92).
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2. Rechtsgrundlage für die Einbeziehung des Klägers in den Kreis der abgabepflichtigen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen ist § 24 Abs 1 KSVG in der hier maßgeblichen Fassung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 (BGBl I 1027). Danach sind Unternehmer dem Grunde nach zur KSA verpflichtet, wenn sie eines der in § 24 KSVG genannten kunstvermarktenden bzw kunstverwertenden Unternehmen betreiben.
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a) Der Kläger betreibt mit der Präsentation der Werke geförderter Stipendiaten - hier aus dem Bereich der Bildenden Kunst - in öffentlichen Ausstellungen ein Unternehmen iS des § 24 KSVG. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dieser Art der Kunstförderung keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, sondern in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelt (§ 4 Abs 1 AZG iVm Nr 17 ZustKat AZG). Im KSVG gilt ein sozialversicherungsrechtlicher, am Zweck des KSVG ausgerichteter Unternehmerbegriff (BT-Drucks 11/2964 S 18; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 2 und 3). Maßgebend für diesen Unternehmerbegriff ist nicht eine mit Gewinnerzielungsabsicht vorgenommene Vermarktung künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern deren Inanspruchnahme und Verwertung für eigene Zwecke. Daher unterliegen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts der Abgabepflicht nach § 24 KSVG, und zwar selbst dann, wenn sie - wie vorliegend - bei der Verwertung von Kunst oder Publizistik gerade in Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig werden(BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f - soziale Künstlerförderung durch einen Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7 - Bürgerfunk).
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Der Kläger betreibt diese Tätigkeit auch mit der für den Begriff des Unternehmens erforderlichen Nachhaltigkeit, dh nicht nur gelegentlich. Das Erfordernis der Nachhaltigkeit setzt eine auf Wiederholung und unbestimmte Dauer angelegte Betätigung voraus (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 10 S 56 f). Hierfür sind sowohl Bedeutung und Umfang der Betätigung als auch deren Häufigkeit im Jahr maßgebend. Dabei ist die Häufigkeit einer Veranstaltung in ihrer Bedeutung für die Abgabepflicht umso geringer, je umfangreicher und gezielter die organisatorischen Vorbereitungen sind. Umgekehrt liegt bei einer Häufigkeit von zwei bis drei Veranstaltungen pro Jahr auch ohne weiterreichende Planung und Organisation eine hinreichend intensive unternehmerische Tätigkeit vor, um sie der Abgabepflicht nach dem KSVG zu unterwerfen (BSG aaO). Die vom Kläger in Zusammenarbeit mit dem NBK und später mit der "Neuen Gesellschaft für Bildende Kunst e.V." organisierten und im monatlichen Wechsel stattfindenden Stipendiatenausstellungen erfüllen diese Voraussetzungen, zumal die Vorbereitung dieser Ausstellungen mit einem nicht unbedeutenden organisatorischen Aufwand verbunden ist (Werbung durch Flyer im Vorfeld der Ausstellung, Erstellung von Presseinformation, Erarbeitung des Ausstellungskonzepts, Kontakt mit den Künstlern usw).
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Soweit der Senat in ständiger Rechtsprechung für den Unternehmensbegriff des KSVG neben einer nachhaltigen Tätigkeit die Absicht der Erzielung von Einnahmen fordert (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7 mwN), ist diese Voraussetzung vorliegend ebenfalls erfüllt. Der Senat hat es in diesem Zusammenhang als ausreichend angesehen, wenn zwischen der Verwertung künstlerischer oder publizistischer Leistungen und der Erzielung von Einnahmen nur eine mittelbare Verbindung besteht. Es genügt insoweit, dass die Kunstverwertung im Zusammenhang mit Aufgaben steht, die aus Haushaltszuweisungen, aus Beiträgen oder aus anderen Einnahmen finanziert werden (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 33 f - Mitgliederzeitschrift; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 8 S 42 f - pädagogische Hochschule; BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 97 f - öffentliche Künstlerförderung durch Sozialhilfeträger; BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 7 - Bürgerfunk). Dabei können die unterschiedlichsten Tätigkeitsbereiche betroffen sein; entscheidend ist, dass es sich um die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe handeln muss. So liegt es hier - sowohl die Stipendiatenförderung im Bereich der Bildenden Kunst als auch die Durchführung von Ausstellungen in dieser Sparte werden durch Haushaltsmittel des Landes Berlin finanziert (vgl Übersicht über die Kulturausgaben der Hauptverwaltung des Landes Berlin, Stand 29.6.2007; Haushaltsplan 2010/2011 des Landes Berlin, S 71, 113).
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b) Der Kläger betreibt mit der Präsentation der Werke geförderter Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst - entgegen der ursprünglichen Annahme der Beklagten im Erfassungsbescheid - weder eine Galerie noch einen Kunsthandel iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG.
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Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer zur KSA verpflichtet, die mit Werken der Bildenden Kunst Handel treiben. Während der Oberbegriff des Kunsthandels nicht an eine Räumlichkeit gebunden ist und somit zB auch den Katalog- und Internethandel mit Werken der Bildenden Kunst umfasst, umschreibt der Galeriebegriff des § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG den stationären Kunsthandel, bei dem Werke der Bildenden Kunst in eigens dafür unterhaltenen Räumlichkeiten mit der nach außen erkennbaren Absicht ihres Verkaufs ausgestellt werden. Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung den (beabsichtigten) Handel mit Kunst als notwendige Voraussetzung für den Galeriebegriff des KSVG gewertet (BSG Urteil vom 21.8.1996 - 3 RK 31/95 - SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 93; offengelassen dagegen in BSG Urteil vom 31.8.2000 - B 3 KR 27/99 R - SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 121). An dieser Auslegung des Galeriebegriffs wird festgehalten. Hierfür spricht neben der dieser Begrifflichkeit in Fachkreisen beigemessenen Bedeutung auch der Sinn und Zweck des in § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG geregelten Abgabentatbestands und dessen systematische Stellung. Galerien sind Mittler zwischen Künstlern und interessierten Sammlern oder Museen. Die Aufgabe des Galeristen besteht ua darin, unbekannte Künstler zu entdecken, durch die Ausstellung ihrer Werke zu fördern und an den Kunstmarkt heranzuführen (vgl Berufsbild "Galerist" des Verbandes Deutscher Kunsthistoriker e.V.), dh die Ausstellung der Werke erfolgt mit dem Ziel ihres Verkaufs. Dementsprechend wird die Aufgabe des Galeristen in Fachkreisen als im Spannungsfeld zwischen Kunst und Wirtschaftlichkeit stehend beschrieben. Bestätigt wird diese Auslegung des Begriffs "Galerie" durch den Umstand, dass der Abgabetatbestand des § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG neben den Galerien auch den Kunsthandel als abgabepflichtige Unternehmensform bezeichnet. Bei Unternehmen des Kunsthandels steht ebenfalls die Vermarktung künstlerischer Werke im Vordergrund. Einen Kunsthandel betreibt, wer künstlerische Werke mit dem Ziel der Weiterveräußerung erwirbt oder sie in Kommission nimmt (Brandmüller/Zacher, KSVG, Stand Januar 2002, § 24 S 11). Die Zusammenfassung von Galerien und Kunsthandlungen in einem Abgabetatbestand zeigt, dass auch der Galeriebegriff die Absicht der Kunstvermarktung voraussetzt. Bei beiden in § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG aufgezählten Unternehmern unterstellt der Gesetzgeber als typisch, dass sie Leistungen selbstständiger Bildender Künstler gegen Entgelt in Anspruch nehmen, um daraus Einnahmen zu erzielen(BT-Drucks 8/3172 S 19 f), sie also zu vermarkten.
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Hiervon ausgehend betreibt der Kläger mit dem Kunstförderprojekt "KunstBank" bzw mit inhaltlich vergleichbaren Förderprogrammen keine Galerie und auch keinen Kunsthandel iS von § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG. Zwar initiiert und organisiert er im monatlichen Wechsel öffentliche Ausstellungen für die von ihm durch Arbeitsstipendien geförderten Künstlerinnen und Künstler aus dem Bereich der Bildenden Kunst, die bis zum 1.2.2006 sogar in einem eigens dafür vorgehaltenen Raum der Senatsverwaltung stattfanden. Allerdings war nach den die Revisionsinstanz bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) ein Verkauf der ausgestellten Werke durch den Kläger oder die ausstellenden Künstler weder vorgesehen noch ist eine entsprechende Verkaufsabsicht anhand objektiver Umstände später erkennbar geworden. Es handelt sich nicht um eine Verkaufs-, sondern um eine reine Präsentationsausstellung, die nicht der Vermarktung der ausgestellten künstlerischen Werke dient. Die von den Stipendiaten erstellten künstlerischen Werke werden lediglich im Rahmen einer öffentlichen Ausstellung präsentiert, um einerseits die Allgemeinheit über die Ergebnisse der aus Haushaltsmitteln finanzierten Kunst- und Kulturförderung zu informieren und andererseits die geförderten Künstlerinnen und Künstler der interessierten Öffentlichkeit vorzustellen. Die ausgestellten und nicht preislich ausgezeichneten Kunstwerke werden nach dem Ende des Ausstellungszeitraums an die Künstler zurückgegeben. Soweit einzelne Ausstellungsstücke nach dem Ende der Ausstellung von den Künstlern verkauft werden, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kontaktaufnahme zwischen den ausstellenden Künstlern und den Endabnehmern durch die vom Kläger initiierten Stipendiatenausstellungen konkret gefördert worden ist. Der Kläger hat weder organisatorische Strukturen für den Verkauf der ausgestellten Werke zur Verfügung gestellt noch hat er vom Verkauf der Werke in finanzieller Hinsicht - etwa durch Zahlung einer Provision - profitiert (anders in BSG Urteil vom 20.4.1994 - 3/12 RK 33/92 - SozR 3-5425 § 24 Nr 5 S 30 - Kunstverein).
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Dass sich der Kläger ausweislich seiner Homepage mit dem Kulturförderprojekt "KunstBank" als Teil der Berliner Galerieszene verstanden hat, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Der Galeriebegriff des § 24 Abs 1 S 1 Nr 6 KSVG ist in dem rechtlichen Kontext auszulegen, in dem er verwendet wird. Bei dieser Auslegung ist das Gericht nicht an die Einschätzung der Beteiligten gebunden.
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c) Rechtlich zutreffend hat die Vorinstanz auch die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG als nicht erfüllt angesehen. Danach sind die Betreiber von Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen.
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Zwar scheidet die Abgabepflicht des Klägers nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG nicht bereits deshalb aus, weil die Darbietung von Werken der Bildenden Kunst in den Abgabetatbeständen des § 24 Abs 1 S 1 Nr 2 und 6 KSVG eine spezielle Regelung erfahren hat(in diesem Sinne BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 122). Denn der Gesetzgeber hat nach dem Inkrafttreten des KSVG ein Bedürfnis dafür gesehen, neben der detaillierten Aufführung typischer Kunstverwerter Auffangtatbestände zu schaffen, um nicht nur die Vermarkter, sondern auch die Verwerter von Kunst im Interesse der Gleichbehandlung möglichst umfassend in die Abgabepflicht einzubeziehen (BT-Drucks 11/3629 S 6). Dem diente insbesondere die mit Gesetz vom 20.12.1988 (BGBl I 2606) eingeführte Erweiterung des in § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG geregelten Abgabetatbestandes um die sog "kleine Generalklausel"(zum Begriff vgl BSG aaO). Der Kläger betreibt mit der Organisation von Stipendiatenausstellungen im Bereich der Bildenden Kunst indes kein "sonstiges Unternehmen", dessen wesentlicher Zweck auf die Aufführung oder Darbietung künstlerischer Werke gerichtet ist.
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Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 18), wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet (in diesem Sinne auch BT-Drucks 13/5108 S 17). Bei Behörden oder öffentlichen Einrichtungen wird der wesentliche Unternehmenszweck durch die ihnen gesetzlich zugewiesenen Pflichtaufgaben bestimmt (BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 17). Hiervon ausgehend sind die Voraussetzungen des in § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG geregelten Abgabetatbestands nicht erfüllt. Zwar ist das Land Berlin aufgrund des verfassungsrechtlichen Auftrags zum Schutz und zur Förderung der Kultur (Art 20 Abs 2 Verfassung des Landes Berlin) auch für die Landesangelegenheiten der Kultur zuständig (§ 4 Abs 1 AZG iVm Nr 17 Abs 2 ZustKat AZG), ohne allerdings nach dem Gesetz zu einer bestimmten Art der Kunst- und Kulturförderung verpflichtet zu sein. Das Land kann vielmehr im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenzuweisung und unter Berücksichtigung der hierfür im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel über Art und Umfang dieser Förderung nach freiem Ermessen entscheiden. Die Kunst- und Kulturförderung im Allgemeinen und die Stipendiatenförderung im Bereich der Bildenden Kunst im Besonderen sind somit keine landesrechtliche Pflichtaufgabe und gehören deshalb nicht zu den wesentlichen Aufgaben des Landes Berlin.
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Aus diesem Grunde kann hier offenbleiben, ob aus der in § 24 Abs 1 S 1 Nr 3 KSVG vorgenommenen gesetzlichen Gleichstellung der "sonstigen Unternehmen" mit Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen folgt, dass von der "kleinen Generalklausel" nur solche Unternehmen erfasst werden, die am Markt überwiegend wie eine Theater-, Konzert- und Gastspieldirektion fungieren und deren Organisation und Arbeitsweise derjenigen der benannten Unternehmen entspricht(so BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17 S 115; anders möglicherweise BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 19 S 122) - etwa Promotion-, Event- und Werbeagenturen oder sonstige kulturelle Unternehmungen (vgl Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 100).
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d) Der Kläger ist jedoch nach § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG zur KSA verpflichtet. Nach dieser Vorschrift unterliegen Unternehmer der Abgabepflicht, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben.
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Der Kläger betreibt mit der Veröffentlichung von Pressemitteilungen und Flyern über die von ihm initiierten Stipendiatenausstellungen sowie mit dem seinerzeit für das Kulturförderprojekt "KunstBank" gestalteten Internetauftritt Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für die ausstellenden Künstlerinnen und Künstler. Der in § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG verwendete Begriff der Werbung beschränkt sich nicht auf die positive Darstellung eines Unternehmens in der Öffentlichkeit und seiner Leistungen (Imagepflege) zum Zwecke der Gewinnung von Kunden im Sinne einer kommerziellen Waren- bzw Produktwerbung(vgl dazu BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 6 S 34; Erweiterung durch BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 2 RdNr 13 zur Erfassung von Warenpräsentationen durch Versandkataloge), sondern er gilt auch dann, wenn unter Einsatz von Werbemitteln auf eine bestimmte Person und ihr Wirken oder eine bestimmte Veranstaltung aufmerksam gemacht wird. Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des § 24 Abs 1 S 1 Nr 7 KSVG ist durch das methodische Bemühen eines Unternehmens, einer Institution, einer Gruppe oder einer Person um das Verständnis und das Vertrauen der Öffentlichkeit durch den Aufbau und die Pflege von Kommunikationsbeziehungen gekennzeichnet(Finke/Brachmann/Nordhausen, aaO, § 24 RdNr 137).
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Mit dem Internetauftritt der Senatsverwaltung zum Kulturförderprojekt "KunstBank", den im Vorfeld aller Stipendiatenausstellungen erstellten Flyern und den durch die Senatsverwaltung bzw Senatskanzlei veröffentlichten Pressemitteilungen über die Stipendiaten sowie die ausgestellten Werke beabsichtigt der Kläger einerseits, die interessierte Öffentlichkeit zum Besuch der Ausstellungen zu veranlassen, um so einen publikumswirksamen Nachweis seiner Kunstförderung zu erhalten; anderseits verfolgt er aber auch als wesentliches Ziel, die geförderten Stipendiaten aus dem Bereich der Bildenden Kunst einer breiteren Öffentlichkeit vorzustellen, sie bekannt zu machen und gleichzeitig einen Kontakt zwischen den geförderten Künstlern und der Öffentlichkeit herzustellen. Dies erfüllt den Tatbestand der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Dritte.
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Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass der Auftrag zur Werbung bzw Öffentlichkeitsarbeit vorliegend nicht von den geförderten Künstlern - also einem Dritten - ausgeht. Vielmehr ist es ausreichend, wenn entsprechende Aufträge von anderer Seite stammen oder - gerade im öffentlich-rechtlichen Bereich - Teil eines sozio-kulturellen Programms sind, für das der Gesetzgeber Haushaltsmittel zur Verfügung stellt. Letzteres trifft im vorliegenden Fall zu, da die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit Teil der Künstlerförderung des Landes Berlin ist, die durch Haushaltsmittel gefördert wird (vgl BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 15 S 96 - soziale Künstlerförderung durch einen Sozialhilfeträger).
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E. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 155 Abs 1 S 1 VwGO. Sie berücksichtigt den teilweisen Erfolg der Rechtsverfolgung für beide Beteiligte: Zwar hat das Gericht entsprechend dem Antrag der Beklagten die Entscheidung der Vorinstanz geändert und die Berufung gegen den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid zurückgewiesen - allerdings mit der Maßgabe, dass lediglich die vom Kläger im Zusammenhang mit den Stipendiatenausstellungen im Bereich der Bildenden Kunst betriebene Werbung und Öffentlichkeitsarbeit der Abgabepflicht unterliegt, während weder die Stipendiatenausstellungen selbst den Kläger zur KSA verpflichten noch seine übrige Kulturförderung Gegenstand dieses Rechtsstreits war; insoweit hat der Kläger zumindest inhaltlich und in Bezug auf seine Verpflichtungen nach §§ 27 ff KSVG teilweise obsiegt.
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F. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG. In Streitigkeiten über die KSA dem Grunde nach richtet sich der Streitwert zwar im Regelfall nach der zu erwartenden KSA in den ersten drei Jahren (BSG Beschluss vom 30.5.2006 - B 3 KR 7/06 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 5). Angesichts der im vorliegenden Fall mit Bescheid vom 22.3.2006 vorgenommenen Festsetzung der abgabepflichtigen Entgelte auf null bestehen jedoch derzeit keine Anhaltspunkte für die Bestimmung eines erhöhten Streitwertes, sodass der Regelstreitwert festzusetzen war.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
(1) Versicherte haben unter den in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen Anspruch auf aus medizinischen Gründen erforderliche Vorsorgeleistungen in einer Einrichtung des Müttergenesungswerks oder einer gleichartigen Einrichtung; die Leistung kann in Form einer Mutter-Kind-Maßnahme erbracht werden. Satz 1 gilt auch für Vater-Kind-Maßnahmen in dafür geeigneten Einrichtungen. Vorsorgeleistungen nach den Sätzen 1 und 2 werden in Einrichtungen erbracht, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht. § 23 Abs. 4 Satz 1 gilt nicht; § 23 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) § 23 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlung ist an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(4) (weggefallen)
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
Tenor
-
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Juni 2013 wird zurückgewiesen.
-
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
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Streitig ist die Abgabepflicht eines als gemeinnützig eingetragenen Country- und Westerntanzvereins nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) dem Grunde nach.
- 2
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Der Kläger ist ein seit Januar 2001 in das Vereinsregister eingetragener gemeinnütziger Verein mit dem satzungsmäßigen Ziel der Pflege, Förderung und Popularisierung der Country- und Westernkultur. Diesem Zweck dienen nach der Satzung ua die:
"a)
Bekanntmachung des Country- und Westerntanzes durch Auftritte
b)
Organisation, Durchführung und Teilnahme an Country- und Westernveranstaltungen
c)
Einrichtung und Unterhaltung eines Vereinstreffpunkts, wo insbesondere Country-Music gepflegt wird
d)
Unterhaltung des Kontaktes zu gleichgesinnten Vereinen und Gruppen
e)
Förderung der Ausbildung von Gruppen und Kursleitern/innen
f)
Nachwuchsförderung".
- 3
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Die Vereinsmittel dürfen nach der Satzung nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein veranstaltet einmal jährlich von Freitagnachmittag bis Sonntag ein sog "Country-Weekend", bei dem vereinsfremde Künstler und Bands gegen Gage auftreten, die aus den Eintrittsgeldern bezahlt wird. Besucher können entweder eine Karte für das gesamte Wochenende oder einzelne Tageskarten kaufen. Daneben veranstaltet der Kläger einmal jährlich eine sog "Country-Weihnacht", bei der ebenfalls andere Künstler gegen Entgelt auftreten. Der Kläger selbst tritt mit seinen Mitgliedern bei diesen Veranstaltungen sowie drei- bis viermal im Jahr bei Dorffesten (gegen ein Honorar von ca 75 bis 100 Euro), auf Weihnachtsfeiern (gegen eine Spendenquittung) und in einem Heim für behinderte Menschen (ohne Honorar) auf. Außerdem präsentiert er sich beim "Fest der Vereine". Er organisiert montags und sonntags Linedance-Tanzkurse, an denen auch Nichtmitglieder teilnehmen dürfen, ein- bis zweimal im Monat Freizeitveranstaltungen für seine Mitglieder und gelegentliche Besuche anderer Country- und Westernveranstaltungen.
- 4
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Die Beklagte stellte die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG fest(Bescheid vom 1.9.2005) und erhob für die Jahre 2001 bis 2004 eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 1050,23 Euro (Bescheid vom 14.12.2005). Nach erfolglosem Widerspruch gegen den Abgabebescheid beantragte der Kläger am 2.1.2007 die Überprüfung des die grundsätzliche Abgabepflicht feststellenden Bescheides. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag ab (Bescheid vom 9.1.2007) und wies durch den für den Bereich Musik zuständigen Widerspruchsausschuss den dagegen gerichteten Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 11.2.2008). Zur Begründung führte sie aus, der wesentliche Zweck iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG sei in der Regel bereits gegeben, wenn die Organisation von Veranstaltungen unter Vermarktung fremder künstlerischer Leistungen zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehöre(BT-Drucks 13/5108 S 17, zu Art 9c
) . Dies sei beim Kläger schon nach seiner Satzung der Fall. Die durch den Unternehmensbegriff geforderte Regelmäßigkeit und Nachhaltigkeit der Tätigkeit liege bei der Ausrichtung von jährlich zwei bis drei solcher Veranstaltungen oder bei einmal jährlich oder noch seltener ausgerichteten, mehrere Tage oder Wochen dauernden Großveranstaltungen vor. Nach § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG liege eine nicht nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen iS des § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG bei mehr als drei Veranstaltungen im Kalenderjahr vor. Da Besucher des Country-Weekends für jeden der drei Tage ein gesondertes Eintrittsentgelt entrichten könnten, handele es sich um drei Veranstaltungen, sodass zusammen mit der Country-Weihnacht mehr als drei Veranstaltungen jährlich durchgeführt würden.
- 5
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Das SG Potsdam hat auf die Klage den Bescheid der Beklagten vom 9.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2008 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 1.9.2005 aufzuheben (Urteil vom 21.9.2010). Die dagegen von der Beklagten erhobene Berufung ist erfolglos geblieben (Urteil des LSG vom 19.6.2013). Das LSG Berlin-Brandenburg hat ausgeführt, die Beklagte habe den rechtswidrigen Verwaltungsakt nach § 44 Abs 2 SGB X für die Zukunft und wegen Ermessensreduzierung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen. Da die öffentlichen Auftritte nicht der Hauptzweck des Klägers und die Durchführung von Country-Weekend und Country-Weihnacht nicht sein wesensbestimmender Zweck sei, komme eine Abgabepflicht weder nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 2 noch nach Nr 3 KSVG in Betracht. Sein Hauptzweck liege in der Freizeitgestaltung und Hobbypflege, die neben der Freude an der Bewegung, der Ausübung des Linedance, der regelmäßigen Kontaktpflege der Vereinsmitglieder, den Tanzkursen und den vereinsinternen Veranstaltungen für den Kläger auch wesensbestimmend seien. Die Abgabepflicht ergebe sich auch nicht aus § 24 Abs 2 KSVG, da das als eine (einheitliche) Veranstaltung genehmigte Country-Weekend nicht allein wegen des Verkaufs von Tageskarten wie drei gesonderte Veranstaltungen gewertet werden könne. Zusammen mit der Country-Weihnacht organisiere der Kläger daher nur zwei Veranstaltungen jährlich. Dabei handele es sich um eine nicht abgabepflichtige nur gelegentliche Auftragserteilung.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3, § 24 Abs 1 Satz 2 und § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG. Die mit umfangreichen Planungs- und Vorbereitungszeiten verbundene dreitägige Veranstaltung verursache zusammen mit der Country-Weihnacht ca zwei Drittel der Betriebseinnahmen und -ausgaben. Daher sei die Durchführung von Veranstaltungen organisatorisch und wirtschaftlich für den Kläger "wesentlich" iS des § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG. Da die musikalischen Veranstaltungen der Öffentlichkeitsarbeit/Werbung dienten, unterliege der Kläger auch der Abgabepflicht nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG. Bei dem Country-Weekend müsse es sich bei rechtlicher Betrachtung um drei Veranstaltungen iS des § 24 Abs 2 KSVG handeln, da der Kläger an jedem Veranstaltungstag Bands engagiere, durch den Verkauf der Eintrittskarten für einzelne Veranstaltungstage mit den Besuchern jeweils neue Verträge abschließe und dadurch seine Einnahmeerzielungsabsicht jeweils an einzelnen Tagen realisiere.
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Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.6.2013 und des Sozialgerichts Potsdam vom 21.9.2010 zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er bezieht sich auf die angegriffenen Entscheidungen und meint, der weitere Vortrag der Beklagten zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise sei in der Revisionsinstanz neu eingebracht worden und daher gemäß § 163 SGG unbeachtlich. Zudem hielten sich die Einnahmen und Ausgaben aus den Veranstaltungen in etwa die Waage. Demgegenüber seien die Mitgliedsbeiträge, Kurseinnahmen, Aufnahmegebühren und Sponsorengelder für die Förderung der Countrykultur maßgeblich.
Entscheidungsgründe
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1. Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Ihr Bescheid zur Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers vom 1.9.2005 ist rechtswidrig und daher - ebenso wie der dem entgegenstehende Überprüfungsbescheid der Beklagten vom 9.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2008 - aufzuheben.
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a) Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid der Beklagten vom 9.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.2.2008, in dem die Beklagte erneut über die Frage der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers nach dem KSVG entschieden und den Antrag auf Aufhebung des Erfassungsbescheides vom 1.9.2005 abgelehnt hat. Die Künstlersozialkasse kann zunächst einen Erfassungsbescheid erlassen, durch den die Abgabepflicht dem Grunde nach (§ 24 KSVG) festgestellt wird (BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11; BSGE 11, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11; stRspr).
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b) Rechtsgrundlage für die Rücknahme des bestandskräftig gewordenen Bescheides mit der Feststellung der grundsätzlichen Abgabepflicht des Klägers vom 1.9.2005 ist - anders als das LSG Berlin-Brandenburg meint - nicht § 44 Abs 2 SGB X, sondern § 44 Abs 1 Satz 1 SGB X(vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11). Die Vorschriften des § 44 SGB X sind gemäß § 36a KSVG auch im Bereich des Künstlersozialversicherungsrechts anwendbar. Während die Rücknahme nach § 44 Abs 2 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft erfolgt und für die Vergangenheit im Ermessen der Behörde steht, ist der Verwaltungsakt nach § 44 Abs 1 SGB X auch für die Vergangenheit in gebundener Entscheidung zurückzunehmen.
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§ 44 Abs 2 SGB X erfasst als Auffangtatbestand rechtswidrige, unanfechtbare Verwaltungsakte, deren Rücknahme nicht in den Geltungsbereich des § 44 Abs 1 SGB X einbezogen ist. Nach § 44 Abs 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erfasst damit Leistungs- und Beitragsbescheide sowie alle Verwaltungsakte, soweit die vollständige oder teilweise Verwehrung der Sozialleistung oder die Erhebung eines Beitrages auf ihm beruht. Dazu ist eine regelnde Wirkung des Verwaltungsaktes für die fragliche Leistungs- bzw Beitragsposition erforderlich, die unter anderem gegeben ist, wenn eine Beitragszahlungspflicht festgestellt wird. Materiell-rechtlich muss dann eine auf dieser Feststellung beruhende Beitragserhebung hinzu kommen (vgl Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014 § 44 RdNr 16; vgl auch BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11).
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Bei diesem Verständnis ist der Geltungsbereich des § 44 Abs 1 SGB X für den die grundsätzliche Abgabepflicht feststellenden Verwaltungsakt vom 1.9.2005 eröffnet, denn die Beklagte hat auf der Grundlage dieser Feststellung die Künstlersozialabgabe für die Jahre 2001 bis 2004 in Höhe von 1050,23 Euro (Bescheid vom 14.12.2005) vom Kläger erhoben. Als Beitrag ist jede Zahlung anzusehen, die iS der §§ 20 ff SGB IV der Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherungsträger dient und im Rahmen einer Versicherungspflicht oder freiwilligen Versicherung nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige von Versicherten, Arbeitgebern oder Dritten erhoben wird. Bei der Künstlersozialabgabe nach §§ 23 ff KSVG handelt es sich um Sozialversicherungsbeiträge. Sie stellt einen "Quasi-Arbeitgeberbeitrag" dar, den Verwerter und Vermarkter von künstlerischen oder publizistischen Werken oder Leistungen an die Künstlersozialkasse zu entrichten haben (vgl BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11). Das BVerfG hat bestätigt, dass die Künstlersozialabgabe ein verfassungsmäßiger Sozialversicherungsbeitrag ist (Beschluss vom 8.4.1987, BVerfGE 75, 108 = NJW 1987, 3115).
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c) Der die grundsätzliche Abgabepflicht feststellende Verwaltungsakt war bereits unanfechtbar (vgl §§ 77, 84 SGG), als der Kläger ihn erstmalig angegriffen hat. Denn der Kläger hat sich zunächst nur gegen den Abgabebescheid gewandt und den Überprüfungsantrag vom 2.1.2007 gegen den feststellenden Bescheid vom 1.9.2005 erst nach erfolglosem Widerspruch gestellt.
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d) Die Beklagte hat das Recht unrichtig angewandt, da der Kläger kein abgabepflichtiges Unternehmen iS des § 24 KSVG betreibt. Der die grundsätzliche Abgabepflicht des Klägers feststellende Bescheid vom 1.9.2005 ist rechtswidrig.
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aa) Der Kläger betreibt kein Unternehmen nach § 24 Abs 1 Nr 2 KSVG. Der Zweck des klägerischen Vereins ist nicht überwiegend darauf gerichtet, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten. Bei den eigenen Auftritten der Mitglieder des Klägers werden keine künstlerischen Leistungen dargeboten, da es sich beim Country- und Westerntanz, auch in Form des Linedance, nicht um eine künstlerische, sondern um eine sportliche Tätigkeit handelt.
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In § 2 Satz 1 KSVG werden die drei Bereiche künstlerischer Tätigkeit - Musik, bildende und darstellende Kunst - jeweils in den Spielarten des Schaffens, Ausübens und Lehrens umschrieben. Eine weitergehende Festlegung, was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, ist im Hinblick auf die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen künstlerischer Betätigungsfelder nicht erfolgt. Der Gesetzgeber spricht im KSVG nur allgemein von "Künstlern" und "künstlerischen Tätigkeiten"; auf eine materielle Definition des Kunstbegriffs hat er hingegen bewusst verzichtet (BT-Drucks 8/3172 S 21). Dieser Begriff ist deshalb aus dem Reglungszweck des KSVG unter Berücksichtigung der allgemeinen Verkehrsauffassung und der historischen Entwicklung zu erschließen (vgl BSGE 104, 258 = SozR 4-5425 § 2 Nr 15, RdNr 11 mwN). Aus den Materialien zum KSVG ergibt sich, dass der Begriff der Kunst trotz seiner Unschärfe auf jeden Fall solche künstlerischen Tätigkeiten umfassen soll, mit denen sich der "Bericht der Bundesregierung über die wirtschaftliche und soziale Lage der künstlerischen Berufe (Künstlerbericht)" aus dem Jahre 1975 (BT-Drucks 7/3071) beschäftigt (vgl Schriever "Der Begriff der Kunst im Künstlersozialversicherungsrecht" in: von Wulffen/Krasney
Festschrift 50 Jahre Bundessozialgericht, 2004, S 709, 714 f) . Der Gesetzgeber hat damit einen an der Typologie von Ausübungsformen orientierten Kunstbegriff vorgegeben, der in aller Regel dann erfüllt ist, wenn das zu beurteilende Werk den Wertungsanforderungen eines bestimmten Kunsttyps (zB Theater, Malerei, Musik) entspricht. Bei diesen Berufsfeldern ist das soziale Schutzbedürfnis der Betroffenen zu unterstellen, ohne dass es auf die Qualität der künstlerischen Tätigkeit ankommt oder eine bestimmte Werk- oder Gestaltungshöhe vorausgesetzt wird (BSG aaO).
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In dem inzwischen knapp vierzig Jahre alten Künstlerbericht finden sich im Bereich der darstellenden Kunst als Einordnungshilfe für den Bereich Tanz und Tanztheater nur die Katalogberufe des "Balletttänzers", des "Ballettmeisters" sowie des Choreographen (BT-Drucks 7/3071 S 7). Neben diesem Bereich der "Tanzkunst", die Teil der sehr weit gefächerten "Unterhaltungskunst" ist und zur "darstellenden Kunst" iS des § 2 Satz 1 KSVG gehört, gibt es den Tanz aber auch als Teil des Sports. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kann eine Form des Tanzes, die Bestandteil des (professionellen) Spitzen- bzw Leistungssports oder des (nicht professionellen) Breiten- bzw Freizeitsports ist, nicht als Kunst eingeordnet werden (vgl BSGE 104, 258 = SozR 4-5425 § 2 Nr 15, RdNr 17 sowie BSG SozR 4-5425 § 2 Nr 10 zum Tanzlehrer für den Tango Argentino).
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Der Country- und Westerntanz ist eine offiziell anerkannte Breiten- und Wettkampfsportart und keine künstlerische Tätigkeit. Die Deutsche Meisterschaft im Country- und Westerntanz wurde vom Deutschen Olympischen Sportbund anerkannt. Country- und Westerntanzsportvereine können Mitglied im Landessportbund werden (vgl die Internetseite des Bundesverbandes für Country- & Westerntanz Deutschland e.V. unter www.bfcw.com, der als Tanzsportverband auftritt). Der im klägerischen Verein hauptsächlich praktizierte Linedance ist eine spezifische Form des Country- und Westerntanzes, bei der die einzelnen Tänzer in Reihen und Linien vor- und nebeneinander tanzen. Es werden beim Country- und Westerntanz insbesondere auch Linedance Meisterschaften ausgerichtet.
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bb) Da die Linedance-Tanzkurse somit nicht der Ausbildung für künstlerische Tätigkeiten dienen, betreibt der Kläger auch keine Aus- und Fortbildungseinrichtung für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten iS des § 24 Abs 1 Nr 9 KSVG.
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cc) Der Kläger betreibt kein Unternehmen, dessen wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen (§ 24 Abs 1 Nr 3 KSVG).
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Der wesentliche Zweck eines Unternehmens, der nicht mit seinem überwiegenden Zweck gleichzusetzen ist (vgl dazu BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 4 RdNr 18), wird durch seine prägenden Aufgaben und Ziele gekennzeichnet (vgl BSGE 111, 94 = SozR 4-5425 § 24 Nr 11, RdNr 36). Diese ergeben sich maßgeblich aus der satzungsmäßigen Aufgabenstellung sowie aus den tatsächlichen Verhältnissen (so auch Finke/Brachmann/Nordhausen, KSVG, 4. Aufl 2009, § 24 RdNr 100).
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Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG) vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) mit Wirkung zum 1.1.1997 in § 24 Abs 1 Nr 2 KSVG "Chöre und vergleichbare Unternehmen" aufgenommen und die Voraussetzung, "dass ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten" eingefügt. § 24 Abs 1 Nr 3 KSVG, der schon zuvor sonstige Unternehmen enthielt, "deren Zweck darauf gerichtet ist, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten", hat er mit diesem Gesetz auf Unternehmen begrenzt, deren "wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen". § 24 Abs 2 KSVG hat er mit diesem Gesetz einen Satz 2 angefügt, nach dem eine nicht nur gelegentliche (und damit grundsätzlich abgabepflichtige) Erteilung von Aufträgen im Sinne des Satzes 1 nicht bereits dann vorliegt, wenn in einem Kalenderjahr lediglich zwei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.
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In den Gesetzesmaterialien (vgl BT-Drucks 13/5108 S 17 zu Art 9c) ist dazu ausgeführt: "Die Abgabeverpflichtung nach § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 3 KSVG ist von der Rechtsprechung so extensiv ausgelegt worden, dass insbesondere im Interesse von Vereinen, die das heimatliche Brauchtum pflegen, gesetzliche Korrekturen zur Einschränkung der Abgabepflicht geboten sind. Künftig sollen die Nr 2 und 3 des § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG nur die typischen Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erfassen, dh der Hauptzweck muss wie bei Konzertchören die öffentliche Aufführung oder Darbietung sein(Nr 2) bzw die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern muss zum wesentlichen Geschäftsinhalt gehören (Nr 3). Gesang-, Musik- und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester fallen damit regelmäßig nicht mehr unter die Abgabepflicht des § 24 Abs 1 KSVG. Auch die Abgabepflicht nach der Generalklausel des § 24 Abs 2 KSVG soll eingeschränkt werden. Der neue Satz 2 stellt klar, dass die Abgabepflicht mindestens drei Veranstaltungen im Kalenderjahr voraussetzt." Durch diese Begründung hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass es sich bei der Neufassung nicht nur um eine Klarstellung zu der schon vor dem 1.1.1997 geltenden Rechtslage handelt, sondern um eine echte Einschränkung der bis dahin sehr weitgehenden Abgabepflicht ("künftig") ab 1.1.1997 (vgl BSG SozR 4-5425 § 24 Nr 9 RdNr 23, 24).
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Der wesentliche Zweck des Klägers in diesem Sinne liegt nicht darin, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen. Denn weder die Darstellung der Country- und Westernkultur als solche, noch der Country- und Westerntanz stellen künstlerische Werke oder Leistungen dar. Lediglich bei den Auftritten von Bands (und ggf anderen Künstlern) werden künstlerische Leistungen dargeboten. Es ist aber nicht der wesentliche Zweck des klägerischen Vereins für die Auftritte von Musikbands (oder anderen Künstlern) zu sorgen. Diese treten selbst während der Veranstaltung des Country-Weekends und der Country-Weihnacht nur neben die Pflege der Country- und Westernkultur durch Tanzdarbietungen, Workshops ua.
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Nach der Satzung des Klägers sind seine prägenden Aufgaben und Ziele die Pflege, Förderung und Popularisierung der Country- und Westernkultur. Sein wesentlicher Zweck liegt daher in der Brauchtumspflege im speziellen Segment der Country- und Westernkultur. Umgesetzt werden diese Ziele in erster Linie durch die regelmäßig stattfindenden Tanzkurse, die eigenen Auftritte der Vereinsmitglieder bei Veranstaltungen, ggf auch beim Country-Weekend, die Freizeitveranstaltungen für die Mitglieder einschließlich deren Besuche bei anderen Country- und Westernveranstaltungen sowie die Einrichtung und Unterhaltung des Vereinstreffpunktes.
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Die Organisation von Veranstaltungen mit Künstlern bildet auch nicht den wesentlichen Geschäftsinhalt des Klägers, da mit dem Country-Weekend und der Country-Weihnacht nur geringe Überschüsse erzielt werden. Die eingenommenen Eintrittsgelder werden für die Gagen der auftretenden Musikbands regelmäßig fast vollständig aufgebraucht. Die wesentlichen dem Kläger für eigene Zwecke verbleibenden Einnahmen basieren demgegenüber auf den Mitgliedsbeiträgen, den Aufnahme- und Kursgebühren.
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dd) Der Kläger ist auch nicht nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG(idF durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 - BGBl I 1027) zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Danach sind Unternehmen abgabepflichtig zur Künstlersozialversicherung, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen in diesem Sinne liegt nach Satz 2 der Vorschrift vor, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden.
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Der Gesetzgeber hat durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 mit Wirkung zum 1.7.2001 durch die Einfügung eines zweiten Halbsatzes zu § 24 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und 3 KSVG klargestellt, dass Abs 2 jeweils unberührt bleibt und daher eine Abgabepflicht auch unabhängig vom wesentlichen Zweck des Unternehmens eintritt, wenn die Auftragserteilung an selbstständige Künstler ein gewisses Maß überschreitet und damit eine Einnahmeabsicht verbunden ist. § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG hat er aus Klarstellungsgründen neugefasst(vgl BT-Drucks 14/5792 S 27).
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Schließlich ist mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - KSAStabG - BGBl I 1311) vom 30.7.2014 allerdings erst mit Wirkung zum 1.1.2015 § 24 Abs 3 KSVG angefügt worden. Danach werden Aufträge nur gelegentlich an selbstständige Künstler oder Publizisten im Sinne von Abs 1 Satz 2 oder Abs 2 Satz 1 erteilt, wenn die Summe der Entgelte nach § 25 aus den in einem Kalenderjahr nach Abs 1 Satz 2 oder Abs 2 Satz 1 erteilten Aufträgen 450 Euro nicht übersteigt. Abs 2 Satz 2 bleibt unberührt. Mit dem neuen § 24 Abs 3 Satz 2 KSVG ist klargestellt, dass eine Auftragserteilung auch dann nur gelegentlich erfolgt und damit keine Abgabepflicht auslöst, wenn in einem Jahr nicht mehr als drei Veranstaltungen iS des § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG durchgeführt werden, selbst wenn das Entgelt für beauftragte selbstständige Künstler oder Publizisten 450 Euro übersteigt.
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Der Kläger erteilt nur im Rahmen des Country-Weekends und der Country-Weihnacht Aufträge an selbstständige Künstler. Ob der Kläger mit der Aufführung ihrer Leistungen eine Einnahmeabsicht verbindet, kann dahinstehen, denn jedenfalls handelt es sich nur um "gelegentliche Aufträge" an selbstständige Künstler iS von § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG. Der Kläger führt lediglich zweimal jährlich eine Veranstaltung durch, bei der künstlerische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden. Sowohl die Country-Weihnacht als auch das Country-Weekend sind nach den umfassenden und unangegriffenen Feststellungen und der rechtsfehlerfreien Würdigung des LSG jeweils nur eine Veranstaltung in diesem Sinne.
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Was unter dem Begriff der Veranstaltung zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht näher konkretisiert. Er hat aber in § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG nicht darauf abgestellt, ob in einem Kalenderjahr mehr als drei Aufträge zur Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen erteilt werden, sondern ausdrücklich an "Veranstaltungen" angeknüpft. Damit hat er in Kauf genommen, dass während einer Veranstaltung möglicherweise mehrere Aufführungen oder Darbietungen unter Beauftragung selbstständiger Künstler durchgeführt werden. Deshalb kann der Begriff der Veranstaltung nicht entgegen dem offenkundigen gesetzgeberischen Willen durch Auslegung dahingehend atomisiert werden, dass zu seiner Konkretisierung an die einzelne Auftragserteilung angeknüpft wird. Zudem sind Abgabetatbestände einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich, da der Abgabepflichtige, hier der Unternehmer, regelmäßig in der Lage sein muss, seine Abgabepflichtigkeit einzuschätzen, insbesondere wenn sie von Faktoren abhängt, die der Unternehmer unterschiedlich gestalten kann (hier kann er mehr oder weniger Veranstaltungen durchführen).
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Dennoch muss es im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Begriffs der Veranstaltung in § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG, den Umfang nur gelegentlicher Auftragserteilung zu konkretisieren, Grenzen geben, bei deren Überschreiten nicht mehr vom Vorliegen nur einer Veranstaltung ausgegangen werden kann. So besteht eine Veranstaltungsreihe, bei der etwa in regelmäßigem Zyklus - zB an drei Wochenenden hintereinander - unter einem bestimmten Thema oder Motto ein künstlerisches Programm angeboten wird, grundsätzlich aus mehreren, voneinander abgrenzbaren Veranstaltungen iS des § 24 Abs 2 Satz 2 KSVG. Insoweit bietet die zeitliche Unterbrechung ein geeignetes Abgrenzungskriterium. Das schließt aber nicht aus, dass auch das Angebot einer Großveranstaltung, die sich wie ein Festival über mehrere Tage hinzieht, aus mehreren eigenständigen Veranstaltungen bestehen kann. Die Entscheidung darüber erfordert eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung. Dabei sind auch alle mit der Auftragserteilung verbundenen Umstände zu berücksichtigen, wie insbesondere Zahl und Umfang der Aufträge an selbstständige Künstler und Publizisten und die damit verbundene Einnahmeabsicht. Denn der Gesetzgeber knüpft an den Begriff der Veranstaltung an, um damit die Grenze aufzuzeigen, bis zu der noch vom Vorliegen nur gelegentlicher und damit abgabefreier Auftragserteilung auszugehen ist.
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Für die Würdigung weiterer Umstände und ihrer Gewichtung im Rahmen einer Gesamtabwägung lassen sich kaum allgemeine Maßstäbe finden. Der Gesetzgeber hat bewusst einen breit angelegten Begriff gewählt, um möglichst alle künstlerischen und publizistischen Aufführungen und Darbietungen zu erfassen und dennoch nicht an einen einzelnen Auftrag, sondern die Gesamtveranstaltung anzuknüpfen. Die Bandbreite verschiedener Veranstaltungen umfasst beispielsweise Lesungen im kleinsten Kreis ebenso wie mehrtägige Großereignissen, bei denen verschiedene Künstler auf mehreren Bühnen gleichzeitig auftreten. Den Möglichkeiten, Veranstaltungen zu organisieren, zu vermarkten und durchzuführen, sind praktisch kaum Grenzen gesetzt, und die Veranstalter verfolgen je unterschiedliche Zwecke. Die Beurteilung, ob eine mehrtägige Großveranstaltung noch als einheitliche Veranstaltung angesehen werden kann, hängt deshalb - neben Zahl und Umfang der erteilten Aufträge und der Einnahmeabsicht - nach der Verkehrsauffassung von zahlreichen Einzelheiten ab, die von Fall zu Fall verschieden liegen, also von abstrakt nicht vollständig angebbaren Umständen (vgl dazu Röhl, Grundlagen der Methodenlehre II: Rechtspraxis, Auslegungsmethoden, Kontext des Rechts, http://www.enzyklopaedie-rechtsphilosophie.net, RdNr 47 f).
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Die Ermittlung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, etwa die Art der angebotenen Eintrittskarten und ggf Übernachtungsmöglichkeiten für eine Veranstaltung, die Werbung, die Regelmäßigkeit ihrer Durchführung sowie Größe und Einnahmeabsicht, obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht ist an dessen Feststellungen nach § 163 SGG gebunden. Auch die Würdigung der - zutreffend festgestellten - Einzelumstände und ihre Gewichtung, gerade soweit einzelnen Umständen gegensätzliche Tendenzen zu entnehmen sind, obliegt der Tatsacheninstanz. Diese ist insoweit nicht auf gewisse Tatsachenfeststellungen beschränkt, sondern hat die getroffenen Feststellungen insgesamt zu würdigen. Auch an eine solche Würdigung ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden. Dieses Gericht prüft lediglich nach, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat (vgl etwa BGH Urteil vom 25.3.2014 - X ZR 94/12 - NJW 2014, 3021, RdNr 19). Denn die Richter der Tatsacheninstanzen haben bei der Konkretisierung eines allgemeinen Maßstabs mit Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls eine größere Sachnähe als die an die Feststellungen des Tatsachengerichts gebundenen revisionsinstanzlichen Richter. In der Tatsacheninstanz kann der Sachverhalt durch Ausübung des Fragerechts praktisch zeitgleich weiter aufgeklärt und rechtlich bewertet werden. Häufig ergeben sich erst aus den konkreten Antworten weitere Fragen. Diese Möglichkeit, die rechtliche Bedeutung verschiedener Einzelheiten zu bewerten und zu gewichten und zugleich alle weiter für aufschlussreich gehaltenen Einzelheiten aufzuklären, hat der Revisionsrichter nicht, da er auf den ihm vom Tatrichter übermittelten Sachverhalt angewiesen ist. Kommt es aber wesentlich auf die individuellen Einzelheiten des Falles an, tritt der Rechtsvereinheitlichungszweck der Revision zurück, weshalb es gerechtfertigt erscheint, der Tatsacheninstanz einen Beurteilungsspielraum zu überlassen (vgl hierzu Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, S 130 f, mwN).
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Das LSG hat die Einzelfallumstände in diesem Sinne umfassend festgestellt und rechtsfehlerfrei gewürdigt. Seine Schlussfolgerung, dass es sich bei dem nach einem geschlossenen Konzept durchgeführten Country-Weekend nur um eine Veranstaltung handelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dafür sprechen neben der Wahrnehmung der Veranstaltung als Einheit in der Öffentlichkeit insbesondere der einheitliche Name, die ganzheitliche Bewerbung, die Erteilung nur einer ordnungsbehördlichen Genehmigung sowie die Möglichkeit der Besucher der Veranstaltung mit einem Eintrittsticket über die gesamte Dauer beizuwohnen. Aufgrund der Campingmöglichkeiten auf dem Veranstaltungsgelände ist sogar die ununterbrochene Teilnahme die Regel. Viele organisatorische Leistungen, wie die Herrichtung des Platzes, der Aufbau von Bühnen, die Bereitstellung von Technik, der Ticket-Verkauf, die Werbung, die Einholung von Genehmigungen und Sicherheitsvorkehrungen etc, fallen für die Veranstaltung nur einmalig an. Wenn das LSG bei dieser Sachlage allein die Tatsache, dass die Veranstaltung von freitagnachmittags bis sonntagnachmittags dauert und die Besucher auch nur Teile der Veranstaltung besuchen können, nicht genügen lässt, um in dem Country-Weekend drei Einzelveranstaltungen zu sehen, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn nach den festgestellten Einzelfallumständen besteht gerade auch im Hinblick auf eine möglichst gleichmäßige Abgabeverpflichtung vergleichbarer Unternehmer kein Anlass, von einer mehr als nur gelegentlichen Auftragserteilung auszugehen. Der klägerische Verein gestaltet das Country-Weekend nicht ausschließlich mit selbstständigen Künstlern, sondern wesentlich auch durch eigene Mitglieder. Die Musik der engagierten Künstler bietet regelmäßig nur den Rahmen für Tanzaufführungen oder für die Möglichkeit zu tanzen und erfolgt auch unter diesem Gesichtspunkt nur "bei Gelegenheit", nicht als Hauptprogramm oder alleiniger Gegenstand der Veranstaltung. Die Einnahmen, die erzielt werden, halten sich mit den Ausgaben für die Veranstaltungen in etwa die Waage. Der Kläger verfolgt also mit diesen Veranstaltungen kaum eine Einnahmeabsicht. Vielmehr steht der Unterhaltungswert für Mitglieder und andere interessierte Besucher, die Hobby- und Brauchtumspflege sowie der Charakter der Liebhaberei auch bei diesen Veranstaltungen deutlich im Vordergrund.
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ee) Schließlich ist der Kläger auch nicht nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG(idF durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 - BGBl I 1027) zur Künstlersozialabgabe verpflichtet. Diese Vorschrift regelt die Abgabepflicht für Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen. Die Formen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit können vielfältig sein. Im Vordergrund stehen Presse- und Medienarbeiten, Publikationen und sonstige Werbemittel. Werbung und Öffentlichkeitsarbeit kann aber auch durch Veranstaltungen wie Konzerte, Aufführungen und Ähnliches erfolgen.
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Aufträge an selbstständige Künstler erteilt der Kläger nur im Rahmen der beiden genannten jährlichen Veranstaltungen, die in erster Linie der Brauchtumspflege, nicht der Werbung dienen. Der Kläger präsentiert dabei aber zugleich seinen satzungsmäßigen Zweck der Öffentlichkeit und wird insoweit mithilfe der beauftragten selbstständigen Künstler auch öffentlichkeitswirksam tätig.
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Die nicht nur gelegentliche Auftragserteilung wird im Rahmen des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG nicht näher gesetzlich bestimmt. Lediglich die neue, hier jedoch noch nicht anwendbare gesetzliche Vorschrift des § 24 Abs 3 KSVG enthält hierzu mit Wirkung zum 1.1.2015 eine Regelung (s oben).
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Zur Auslegung, in welchem Rahmen solche Aufträge als nur gelegentlich anzusehen sind, sind gesetzessystematische Argumente, die Gesetzesmaterialen sowie der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen heranzuziehen. § 24 Abs 1 Satz 1 KSVG enthält einen Katalog der typischen kunstvermarktenden Unternehmen und zieht diese zur Künstlersozialabgabe heran. Zu ihnen zählt der Gesetzgeber ua Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte betreiben (Nr 7). Zunächst hatte der Gesetzgeber für die Abgabepflicht von Unternehmen, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung betreiben, auf diese Nr 7 Bezug genommen und zusätzlich zur nicht nur gelegentlichen Auftragserteilung eine Werbung nach Art und Umfang der Tätigkeit der Nr 7 gefordert. Diese Voraussetzung ist mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.6.2001 (BGBl I 1027) entfallen. In der Gesetzesbegründung ist dazu lediglich ausgeführt, dass die Neufassung die bisherige Vorschrift vereinfacht und die Öffentlichkeitsarbeit ausdrücklich mit in die Abgabepflicht einbezieht (BR-Drucks 729/00 S 25). Es bleibt aber bei dem Sinn und Zweck der Regelung, die Verwertung künstlerischer Leistungen über den Kreis der typischen Kunstverwerter in § 24 Abs 1 KSVG hinaus nur bei solchen Unternehmen zu erfassen, die zu Zwecken der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich und daher zumindest mit einer gewissen Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit(vgl dazu BSG SozR 3-5425 § 24 Nr 17; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr 11 S 49 = Juris RdNr 29) derartige Leistungen in Anspruch nehmen.
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Eine solche, das Maß von gelegentlicher Auftragserteilung überschreitende Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit, kann nicht angenommen werden, wenn Aufträge lediglich im Rahmen von zwei Veranstaltungen jährlich erteilt werden, deren Zweck nicht in erster Linie die Öffentlichkeitsarbeit selbst, sondern die Hobby- und Brauchtumspflege ist und die lediglich begleitend, dh bei dieser Gelegenheit nebenbei auch eine gewisse Öffentlichkeitswirkung entfalten. Denn gerade der Brauchtumspflege ist eine Öffentlichkeitswirkung ohnehin immanent. Der Gesetzgeber wollte aber die Abgabepflicht durch das WFG vom 25.9.1996 (BGBl I 1461) für die Zeit ab 1.1.1997 "insbesondere im Interesse von Vereinen, die das heimatliche Brauchtum pflegen," einschränken. Die Gesetzesbegründung ist oben bereits wiedergegeben (vgl oben 1. d) cc)). Danach sollten Gesang, Musik und Karnevalsvereine sowie Liebhaberorchester regelmäßig nicht mehr unter die Abgabepflicht des § 24 Abs 1 KSVG fallen und unter die Abgabepflicht nach § 24 Abs 2 KSVG nur, wenn in einem Kalenderjahr mehr als zwei (inzwischen sogar mehr als drei) Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden(vgl BT-Drucks 13/5108 zu § 9c
) . Dieser gesetzgeberische Wille ist bei der Auslegung zu berücksichtigen. Er ist mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar und entspricht der Zielsetzung des Gesetzes.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der mit Wirkung zum 1.1.2015 eingefügten Neuregelung in § 24 Abs 3 KSVG, die sich ausdrücklich sowohl auf § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG als auch auf § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG bezieht. Da die Regelung erst zum 1.1.2015 wirksam wird, entfaltet sie unmittelbare Wirkung nur für Erfassungsbescheide, bei denen es um Zeiträume nach dem 31.12.2014 geht. Zudem beantwortet die Neuregelung nicht abschließend die Frage, wann eine nicht nur gelegentliche Auftragserteilung vorliegt, denn sie besagt lediglich, unter welchen Voraussetzungen jedenfalls von einer nur gelegentlichen und damit grundsätzlich nicht nach diesen Vorschriften abgabepflichtigen Auftragserteilung auszugehen ist. Nach § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG und § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG nicht abgabepflichtig bleiben danach Unternehmen dann, wenn die Entgelte für solche Aufträge 450 Euro nicht übersteigen und nach § 24 Abs 2 Satz 1 KSVG zusätzlich dann, wenn nicht mehr als drei Veranstaltungen mit künstlerischen oder publizistischen Darbietungen jährlich durchgeführt werden. Nach dieser Regelungssystematik führt auch im Rahmen des § 24 Abs 1 Satz 2 KSVG eine Auftragserteilung mit Entgelten von mehr als 450 Euro nicht zwingend zu der Annahme von mehr als nur gelegentlicher Auftragserteilung, sodass die Auslegung dieses Begriffs weiterhin nicht abschließend geklärt ist.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Klageverfahren S 9 KR 1540/08 und das Berufungsverfahren L 4 KR 3419/09 wird endgültig auf EUR 8.761,54 festgesetzt.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.
(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind
- 1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden, - 2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter
- 1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder - 2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.
(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:
- 1.
Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste), - 2.
Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 3.
Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bleibt unberührt, - 4.
Rundfunk, Fernsehen, - 5.
Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung), - 6.
Galerien, Kunsthandel, - 7.
Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte, - 8.
Variete- und Zirkusunternehmen, Museen, - 9.
Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.
(2) Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet,
- 1.
die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und hierbei selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen oder - 2.
die selbständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen.
- 1.
für Entgelte, die im Rahmen der Durchführung von Veranstaltungen gezahlt werden, wenn in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden sowie - 2.
für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind.
(3) (weggefallen)
(1) Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind die Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen, die ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter im Rahmen der dort aufgeführten Tätigkeiten im Laufe eines Kalenderjahres an selbständige Künstler oder Publizisten zahlt, auch wenn diese selbst nach diesem Gesetz nicht versicherungspflichtig sind. Bemessungsgrundlage sind auch die Entgelte, die ein nicht abgabepflichtiger Dritter für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen zahlt, die für einen zur Abgabe Verpflichteten erbracht werden.
(2) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist alles, was der zur Abgabe Verpflichtete aufwendet, um das Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, abzüglich der in einer Rechnung oder Gutschrift gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer. Ausgenommen hiervon sind
- 1.
die Entgelte, die für urheberrechtliche Nutzungsrechte, sonstige Rechte des Urhebers oder Leistungsschutzrechte an Verwertungsgesellschaften gezahlt werden, - 2.
steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen.
(3) Entgelt im Sinne des Absatzes 1 ist auch der Preis, der dem Künstler oder Publizisten aus der Veräußerung seines Werkes im Wege eines Kommissionsgeschäfts für seine eigene Leistung zusteht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein nach § 24 Abs. 1 zur Abgabe Verpflichteter
- 1.
den Vertrag im Namen des Künstlers oder Publizisten mit einem Dritten oder im Namen eines Dritten mit dem Künstler oder Publizisten abgeschlossen hat oder - 2.
den Künstler oder Publizisten an einen Dritten vermittelt und für diesen dabei Leistungen erbringt, die über einen Gelegenheitsnachweis hinausgehen,
(4) Erwirbt ein nach § 24 Abs. 1 oder 2 zur Abgabe Verpflichteter von einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, ein künstlerisches oder publizistisches Werk eines selbständigen Künstlers oder Publizisten, der zur Zeit der Herstellung des Werkes seinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, gilt als Entgelt im Sinne des Absatzes 1 auch das Entgelt, das der Künstler oder Publizist aus der Veräußerung seines Werkes von dieser Person erhalten hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der zur Abgabe Verpflichtete nachweist, daß von dem Entgelt Künstlersozialabgabe gezahlt worden ist oder die Veräußerung des Werkes mehr als zwei Jahre zurückliegt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine künstlerische oder publizistische Leistung erbracht wird.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.
(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.
Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.