Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Okt. 2010 - L 4 R 1641/09

bei uns veröffentlicht am08.10.2010

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. März 2009 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 29. April 2008 abzuändern und der Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Mai 2008 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu zahlen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob die Klägerin beanspruchen kann, die ihr seit dem 01. Mai 2008 gewährte Altersrente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei - d.h. mit Zugangsfaktor 1,0 statt 0,892 - bewilligt zu erhalten.
Bei der am 1948 geborenen Klägerin wurde wegen eines am 08. Juli 1994 operierten Mammakarzinoms mit Bescheid des Versorgungsamts H. vom 18. November 1994 als Behinderung „Entfernung einer Brustdrüsengeschwulst links“ mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt. Mit Bescheid vom 17. Juli 2000 stellte das Versorgungsamt H. wegen Ablaufs der Heilungsbewährung nur noch den „Teilverlust der linken Brust“ mit einem GdB von weniger als 20 ab 20. Juli 2000 fest. Im Bescheid vom 17. Juli 2000 hieß es, dass ein Ausweis als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft nur noch bis zum Ablauf des Schwerbehindertenschutzes (§ 38 Schwerbehindertengesetz - SchwbG -), das sei bis Ende November 2000, zustehe. Auch auf dem Schwerbehindertenausweis befand sich der Vermerk, dass der GdB ab 20. Juli 2000 weniger als 20 betrage und dass der Schwerbehindertenschutz Ende November 2000 ablaufe. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Bescheid vom 18. Februar 2003 hob das Versorgungsamt H. den Bescheid vom 17. Juli 2000 auf und stellte wieder einen GdB von 50 seit 19. November 2002 fest. Ein nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) von der Klägerin im Juli 2004 eingeleitetes Überprüfungsverfahren wegen des Bescheids vom 17. Juli 2000 war erfolglos (Bescheid vom 25. August 2004, Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2004, Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 02. Februar 2005 - S 2 SB 3281/04 - und Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Juli 2006 - L 6 SB 1915/05 -).
Bereits im Rahmen einer der Klägerin unter dem 31. März 2003 erteilten Rentenauskunft, in der es u.a. hieß, dass die Klägerin bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen keinen Rentenabschlag bei einem Rentenbeginn ab 01. Mai 2011 hinnehmen müsse und dass sie diese Rente mit Abschlag frühestens ab 01. Mai 2008 beanspruchen könne, machte die Klägerin geltend, dass bei ihr die Vertrauensschutzregelung im Hinblick auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen eingreife. Ihr Schwerbehindertenschutz sei erst Ende November 2000 abgelaufen. Zur Unterstützung ihres Begehrens legte sie ein an sie gerichtetes Schreiben des Versorgungsamts Heilbronn vom 31. Juli 2003 vor, in dem ihr das Versorgungsamt mitteilte, dass bisher schwerbehinderte Menschen unstreitig bis zur Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides und darüber hinaus bis zum Ablauf der sich anschließenden Nachwirkungszeit alle Rechte und Pflichten besäßen, die sich aus dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) ergäben. Nach Auffassung von Cramer, Kommentar zum Schwerbehindertengesetz, 5. Aufl. 1998, § 38 Rdnr. 2a gelte dies auch für Behörden oder Sozialleistungsträger, die über Rechte außerhalb des SGB IX entschieden. In ihrem Fall habe der Schwerbehindertenschutz - und damit der Status einer Schwerbehinderten - nach § 116 SGB IX (früher § 38 SchwbG) bis einschließlich 30. November 2000 bestanden.
Mit Schreiben vom 11. August 2003 führte die Beklagte aus, dass § 236a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) bestimme, wann Vertrauensschutz vorliege. Dies sei der Fall, wenn der Versicherte bis einschließlich 16. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX gewesen sei. Die Schwerbehinderteneigenschaft liege kraft Gesetzes zu dem Zeitpunkt vor, in dem ein GdB von wenigstens 50 vorliege. Sie gelte bis zum Eintritt der Bindewirkung eines die Schwerbehinderung aufhebenden Bescheides. Die Schutzfrist von drei Monaten des § 116 SGB IX sei dabei unbeachtlich. Der Aufhebungsbescheid über einen GdB von 50 sei am 17. Juli 2000 erteilt worden, d.h. der Bescheid sei vor dem Stichtag 16. November 2000 bindend geworden. Damit habe am 16. November 2000 keine Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des § 236a SGB VI vorgelegen. Die Vertrauensschutzregelung finde auf die Klägerin damit keine Anwendung.
Für die Klägerin wandte sich hierauf das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg mit Schreiben vom 16. September 2003 an die Beklagte und wiederholte im Wesentlichen die Auffassung des Versorgungsamts Heilbronn.
Mit Bescheid vom 26. September 2003 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Vertrauensschutzregelung im Falle der Klägerin ab. Der Aufhebungsbescheid bezüglich der Schwerbehinderteneigenschaft sei am 17. Juli 2000 erteilt worden. Das bedeute, der Bescheid sei vor dem Stichtag 16. November 2000 bindend geworden. Die Schutzfrist von drei Monaten des § 116 SGB IX sei unbeachtlich. Damit habe am 16. November 2000 keine Schwerbehinderteneigenschaft vorgelegen.
Den von der Klägerin dagegen erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2003 zurück. Ergänzend führte sie aus, bei der Schutzfrist des § 116 Abs. 1 SGB IX handele es sich lediglich um eine Nachwirkungszeit aller Rechte und Pflichten, die sich aus dem SGB IX ergäben.
Zur Begründung der am 14. Januar 2004 zum Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 5 RA 128/04 und nach Wiederaufnahme des zum Ruhen gebrachten Verfahrens im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens nach § 44 SGB X wegen Bestehens der Schwerbehinderteneigenschaft (S 2 SB 3281/04) unter dem Aktenzeichen S 5 R 3101/06 geführt wurde, wiederholte die Klägerin im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend wies sie darauf hin, dass ihr GdB auf den Erhöhungsantrag mit Bescheid des Versorgungsamts H. vom 18. Februar 2003 wieder auf 50 erhöht worden sei.
Die Beklagte trat der Klage entgegen.
10 
Mit Bescheid vom 29. April 2008 bewilligte sie der Klägerin ab 01. Mai 2008 Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf der Grundlage von 38,5085 Entgeltpunkten und einem für 36 Kalendermonate vorzeitiger Inanspruchnahme um 0,108 reduzierten Zugangsfaktor von 0,892. Dies ergab 34,3496 persönliche Entgeltpunkte. Die Klägerin richtete ihre Klage auch gegen diesen Bescheid mit dem Begehren, ihr höhere Altersrente für schwerbehinderter Menschen unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu gewähren.
11 
Durch Urteil vom 25. März 2009 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, der Bescheid vom 29. April 2008 sei in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Die Klägerin sei am 16. November 2000 nicht schwerbehindert gewesen. Das Versorgungsamt habe mit Bescheid vom 17. Juli 2000 den GdB ab 20. Juli 2000 auf weniger als 20 herabgesetzt. § 116 Abs. 1 SGB IX führe zu keiner anderen Entscheidung, denn diese Vorschrift sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. § 116 SGB IX trage der Situation Rechnung, dass ein Leben ohne Schwerbehindertenstatus häufig eine neue Planung erfordere. Die Regelung finde sich im Zweiten Teil des SGB IX und dort im Achten Kapitel und damit in Abschnitten, die sich mit der Teilhabe schwerbehinderter Menschen befassten. Um solche Leistungen gehe es jedoch bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente ohne Abschläge nicht.
12 
Am 08. April 2009 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie vertritt weiter die Auffassung, dass § 116 Abs. 1 SGB IX auch hinsichtlich ihres Rentenbegehrens gelte. Weder aus der systematischen Stellung des § 116 Abs. 1 im Achten Kapitel des Zweiten Teil des SGB IX noch aus dessen Sinn und Zweck ergebe sich, dass er im Hinblick auf § 236a Abs. 4 SGB VI nicht gelte. Nach dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut fingiere § 116 Abs. 1 SGB IX die Schwerbehinderteneigenschaft bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides. Irgendwelche Einschränkungen der Fiktion des Fortbestandes der Schwerbehinderteneigenschaft auf Teilhabeleistungen seien dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Sie sei so zu behandeln, als sei sie bis 30. November 2000 schwerbehindert gewesen.
13 
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. März 2009 aufzuheben, den Bescheid vom 29. April 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Mai 2008 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu zahlen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung zurückzuweisen.
17 
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
18 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19 
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der Berufungs- und Klageakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
20 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
21 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist die Höhe des Monatsbetrags der der Klägerin im Bescheid vom 29. April 2008 gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei sachgerechter Fassung des Antrags (§ 123 SGG) begehrt die Klägerin zuletzt nur noch die Abänderung dieses Bescheids und die Verurteilung der Beklagten, ihr eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Mai 2008 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu zahlen. Der Rentenbescheid vom 29. April 2008 wurde gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens; er ersetzte den bis dahin im Streit befindlichen Bescheid vom 26. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2003 mit dem die Beklagte verfügt hatte, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag habe, in vollem Umfang (LSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - L 13 R 5984/08 - m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ), so dass diese Bescheide erledigt sind. Es kommt damit auch nicht darauf an, ob die Klage gegen diese Bescheide überhaupt zulässig war, weil damit lediglich die Feststellung eines Elements des Anspruchs der Klägerin auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen begehrt wurde. Der Rentenbescheid vom 29. April 2008 ist im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen, sodass § 96 Abs. 1 SGG anzuwenden ist.
22 
Die so gefasste Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0.
23 
Nach § 236a Abs. 4 SGB VI in der ab 01. Januar 2008 geltenden Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I, S. 554), die im vorliegenden Fall maßgeblich ist, da eine Rente ab 01. Mai 2008 im Streit ist, haben Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
24 
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
25 
2. bei Beginn der Altersrente
26 
a) als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt oder
b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
27 
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
28 
Diese Vertrauensschutzregelung bewirkt, dass die Anhebung der Altersgrenze die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht für diejenigen Versicherten gilt, die u.a. am 16. November 2000 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren. Sie haben deshalb bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme Anspruch auf diese Altersrente ohne Verminderung des Zugangsfaktors.
29 
Entgegen den Ausführungen der Beklagten und des SG sind diese Voraussetzungen bei der Klägerin erfüllt.
30 
Die Klägerin ist vor dem 17. November 1950, nämlich am 16. April 1948, geboren. Sie hatte am 01. Mai 2008 das 60. Lebensjahr vollendet und auch die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
31 
Die Klägerin war ausweislich des Bescheids vom 18. Februar 2003 am 01. Mai 2008 auch als Schwerbehinderte anerkannt und darüber hinaus stand ihr der Schwerbehindertenschutz auch (noch) am 16. November 2000 zu.
32 
Mit Bescheid vom 18. November 1994 war bei der Klägerin ab 02. August 1994 ein GdB von 50 festgestellt worden. Die Klägerin war im Besitz eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises. Der Ausweis selbst hatte deklaratorische Wirkung. Er diente nach § 4 Abs. 5 Satz 2 SchwbG in der vom 01. August 1986 bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Schwerbehinderten nach dem SchwbG oder nach anderen Vorschriften zustehen. Der Ausweis versetzte den Behinderten in die Lage, die Rechte und Vergünstigungen, die von den Feststellungen der Versorgungsverwaltung abhängen, gegenüber jedermann nachzuweisen (vgl. Jung/Kramer, Schwerbehindertengesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 4 Rdnr. 21; Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 9. Aufl., § 4 Rdnr. 32).
33 
Ein GdB in Höhe von 50 stand der Klägerin bis Ende November 2000 und damit auch am 16. November 2000 zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Bescheides des Versorgungsamtes Heilbronn vom 17. Juli 2000, mit dem bei der Klägerin wegen Ablaufs der Heilungsbewährung ab 20. Juli 2000 nur noch ein GdB von weniger als 20 festgestellt wurde. Denn dies hatte nicht zur Folge, dass damit ab 20. Juli 2000 der gesetzliche Schutz der Klägerin als Schwerbehinderte bedingungslos erlosch. Maßgeblich ist insoweit, nachdem es entscheidend darauf ankommt, ob sich die Klägerin noch am 16. November 2000 auf den Schwerbehindertenschutz berufen kann, § 38 Abs. 1 SchwbG in der vom 01. August 1986 bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung und nicht die entsprechende Nachfolgeregelung des § 116 Abs. 1 SGB IX. Danach erlischt der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 1 SchwbG; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides. Dies heißt, dass der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter mit dem Wegfall eines GdB`s von 50 entfällt. Dies war hier der Fall. Der GdB der Klägerin wurde von 50 auf 20 verringert. Nicht außer Acht gelassen werden darf aber auch § 38 Abs. 1 2. Halbsatz SchwbG, wonach der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheids eintritt. Dahingestellt bleiben kann, wann der Bescheid vom 17. Juli 2000 der Klägerin bekanntgegeben wurde. Denn der Bescheid wurde, auch wenn er der Klägerin noch im Juli 2000 zugestellt worden ist, frühestens mit Ablauf der Widerspruchsfrist im August 2000 unanfechtbar (§§ 84, 77 SGG). Dies hat hier zur Folge, dass der gesetzliche Schwerbehindertenschutz der Klägerin frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit und damit mit Ablauf des Monats November 2000 erlosch. Bis zum Ablauf dieser Schonfrist stand der Klägerin der komplette gesetzliche Schutz Schwerbehinderter auch im Hinblick auf die Rentenversicherung zu (so Schimansky in GK-SchwbG, 2. Aufl., § 38 Rdziff. 80; Gouder in Wiegand, Kommentar zum SchwbG, Stand Januar 2001, § 38 Rdziff. 16; Neumann/Pahlen, SchwbG, 9. Aufl. § 38 Rdziff. 13; so wohl auch Voelzke in SGb 1991, 80f.; a.A. für diesen Fall Cramer in SchwbG, 5. Aufl, § 38 Rd. 2a). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 SchwbG, der vom „gesetzlichen Schutz Schwerbehinderter“ spricht. Dieser Wortlaut des § 38 Abs. 1 SchwbG beschränkte den nachgehenden Schutz nicht nur auf die Rechte nach dem SchwbG, sondern spricht allgemein vom gesetzlichen Schutz. Insoweit unterscheidet sich der Wortlaut des § 38 Abs. 1 SchwbG auch von demjenigen des seit 01. Juli 2001 geltenden § 116 Abs. 1 SGB IX, der den Schutz des schwerbehinderten Menschen nach Herabsetzung des GdB auf die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, nach der Überschrift des Achten Kapitels auf die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen begrenzt.
34 
Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stehen dem nicht entgegen. Wie Gouder ausgeführt hat, soll durch die festgelegten Schonfristen für die Fälle der Verringerung des GdB auf weniger als 50 und des Widerrufs der Gleichstellung verhindert werden, dass die Betroffenen unmittelbar nach Eintritt der Bindungswirkung der entsprechenden Bescheide den gesetzlichen Schutz verlieren. Es soll ihnen die Umstellung auf den neuen, schutzlosen Zustand erleichtert und z.B. die Möglichkeit eingeräumt werden, in ein Arbeitsverhältnis überzuwechseln, das unbeeinflusst ist von den Bestimmungen des SchwbG (Gouder, Kommentar zum Schwerbehindertengesetz, herausgegeben von B. Wiegand, § 38 Rdziff. 7). Dies hat aber auch für die Möglichkeit eines Renteneintritts als Schwerbehinderter zu gelten. Auch insoweit bedarf es einer Umstellung auf den schutzlosen Zustand und gegebenenfalls Einrichtung einer neuen Lebensplanung im Hinblick auf eine längere Erwerbsdauer.
35 
Etwas anderes kann insoweit auch nicht aus der Stellung des § 38 SchwbG gefolgert werden. § 38 SchwbG befand sich im Achten Abschnitt des SchwbG, der sich mit dem Fortfall des Schwerbehindertenschutzes befasst. Dass sich die Nachfolgevorschrift des § 116 SGB IX in dem Abschnitt des SGB IX befindet, der sich mit der Teilhabe schwerbehinderter Menschen beschäftigt, ist ohne Belang. Hiervon ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 23. September 1989 - III R 167/86 - (SGb 91, 78ff. und in Juris) entschieden hat, dass es sich bei § 33b Einkommenssteuergesetz (EStG) nicht um eine Schutzvorschrift im Sinne des § 38 SchwbG handele. Der BFH hat sich in dieser Entscheidung dezidiert nur mit § 33b EStG auseinandergesetzt und mit normspezifischer Argumentation entschieden, dass § 33b EStG keine Schutzvorschrift im Sinne des § 38 SchwbG darstellt. Rückschlüsse auf die Rentenversicherung können aus dieser Entscheidung nicht gezogen werden.
36 
Darüber hinaus kann die Klägerin ihr Begehren aber auch darauf stützen, dass das Versorgungsamt Heilbronn im Bescheid vom 17. Juli 2000 ausgeführt hat, dass ihr der Ausweis als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft noch bis zum Ablauf des Schwerbehindertenschutzes, das sei bis Ende November 2000, zustehe. Damit hat das Versorgungsamt H. bescheidmäßig festgestellt, wann der gesetzliche Schutz als Schwerbehinderter erlischt, nämlich Ende November 2000. Denn mit dieser Regelung erfüllte das Versorgungsamt Heilbronn nicht lediglich eine allgemeine Beratungspflicht, sondern regelte konkret den Einzelfall mit Außenwirkung durch anfechtbaren Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juli 1989 - 9 RVs 3/88 - in Juris). Dies entspricht auch dem Vermerk auf dem Schwerbehindertenausweis. Damit stand für die Klägerin fest, dass sie sich noch bis Ende November 2000 auf ihre Rechte als Schwerbehinderte berufen kann. Hieran ist nicht nur das Versorgungsamt Heilbronn, sondern auch der Rentenversicherungsträger gebunden. Für die Klägerin bestand angesichts dessen keine Veranlassung, den Bescheid vom 17. Juli 2000 anzugreifen und den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Sie konnte und durfte sich darauf verlassen und kann sich im Hinblick auf die von ihr begehrte Rente nach § 236 a SGB VI darauf berufen, dass sie am 16. November 2000 schwerbehindert war.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
38 
Die Revision wird zugelassen. Zwar ist § 38 SchwbG seit 30. Juni 2001 außer Kraft. In der ab 01. Juli 2001 geltenden Nachfolgeregelung des § 116 SGB IX befindet sich jedoch eine nach Auffassung des Gesetzgebers inhaltsgleiche Regelung (Bundestags-Drucksache 14/5074, S. 114).

Gründe

 
20 
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheidet, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.
21 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist die Höhe des Monatsbetrags der der Klägerin im Bescheid vom 29. April 2008 gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei sachgerechter Fassung des Antrags (§ 123 SGG) begehrt die Klägerin zuletzt nur noch die Abänderung dieses Bescheids und die Verurteilung der Beklagten, ihr eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01. Mai 2008 unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0 zu zahlen. Der Rentenbescheid vom 29. April 2008 wurde gemäß § 96 Abs. 1 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens; er ersetzte den bis dahin im Streit befindlichen Bescheid vom 26. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2003 mit dem die Beklagte verfügt hatte, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschlag habe, in vollem Umfang (LSG, Urteil vom 22. Juni 2010 - L 13 R 5984/08 - m.w.N. auch zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ), so dass diese Bescheide erledigt sind. Es kommt damit auch nicht darauf an, ob die Klage gegen diese Bescheide überhaupt zulässig war, weil damit lediglich die Feststellung eines Elements des Anspruchs der Klägerin auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen begehrt wurde. Der Rentenbescheid vom 29. April 2008 ist im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen, sodass § 96 Abs. 1 SGG anzuwenden ist.
22 
Die so gefasste Berufung der Klägerin ist begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Zugrundelegung eines Zugangsfaktors von 1,0.
23 
Nach § 236a Abs. 4 SGB VI in der ab 01. Januar 2008 geltenden Fassung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I, S. 554), die im vorliegenden Fall maßgeblich ist, da eine Rente ab 01. Mai 2008 im Streit ist, haben Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie
24 
1. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
25 
2. bei Beginn der Altersrente
26 
a) als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt oder
b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
27 
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
28 
Diese Vertrauensschutzregelung bewirkt, dass die Anhebung der Altersgrenze die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht für diejenigen Versicherten gilt, die u.a. am 16. November 2000 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren. Sie haben deshalb bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auch bei vorzeitiger Inanspruchnahme Anspruch auf diese Altersrente ohne Verminderung des Zugangsfaktors.
29 
Entgegen den Ausführungen der Beklagten und des SG sind diese Voraussetzungen bei der Klägerin erfüllt.
30 
Die Klägerin ist vor dem 17. November 1950, nämlich am 16. April 1948, geboren. Sie hatte am 01. Mai 2008 das 60. Lebensjahr vollendet und auch die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt. Dies ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.
31 
Die Klägerin war ausweislich des Bescheids vom 18. Februar 2003 am 01. Mai 2008 auch als Schwerbehinderte anerkannt und darüber hinaus stand ihr der Schwerbehindertenschutz auch (noch) am 16. November 2000 zu.
32 
Mit Bescheid vom 18. November 1994 war bei der Klägerin ab 02. August 1994 ein GdB von 50 festgestellt worden. Die Klägerin war im Besitz eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises. Der Ausweis selbst hatte deklaratorische Wirkung. Er diente nach § 4 Abs. 5 Satz 2 SchwbG in der vom 01. August 1986 bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen, die Schwerbehinderten nach dem SchwbG oder nach anderen Vorschriften zustehen. Der Ausweis versetzte den Behinderten in die Lage, die Rechte und Vergünstigungen, die von den Feststellungen der Versorgungsverwaltung abhängen, gegenüber jedermann nachzuweisen (vgl. Jung/Kramer, Schwerbehindertengesetz, Kommentar, 5. Aufl., § 4 Rdnr. 21; Neumann/Pahlen, Schwerbehindertengesetz, 9. Aufl., § 4 Rdnr. 32).
33 
Ein GdB in Höhe von 50 stand der Klägerin bis Ende November 2000 und damit auch am 16. November 2000 zu. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Bescheides des Versorgungsamtes Heilbronn vom 17. Juli 2000, mit dem bei der Klägerin wegen Ablaufs der Heilungsbewährung ab 20. Juli 2000 nur noch ein GdB von weniger als 20 festgestellt wurde. Denn dies hatte nicht zur Folge, dass damit ab 20. Juli 2000 der gesetzliche Schutz der Klägerin als Schwerbehinderte bedingungslos erlosch. Maßgeblich ist insoweit, nachdem es entscheidend darauf ankommt, ob sich die Klägerin noch am 16. November 2000 auf den Schwerbehindertenschutz berufen kann, § 38 Abs. 1 SchwbG in der vom 01. August 1986 bis 30. Juni 2001 geltenden Fassung und nicht die entsprechende Nachfolgeregelung des § 116 Abs. 1 SGB IX. Danach erlischt der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter mit dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 1 SchwbG; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides. Dies heißt, dass der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter mit dem Wegfall eines GdB`s von 50 entfällt. Dies war hier der Fall. Der GdB der Klägerin wurde von 50 auf 20 verringert. Nicht außer Acht gelassen werden darf aber auch § 38 Abs. 1 2. Halbsatz SchwbG, wonach der gesetzliche Schutz Schwerbehinderter erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheids eintritt. Dahingestellt bleiben kann, wann der Bescheid vom 17. Juli 2000 der Klägerin bekanntgegeben wurde. Denn der Bescheid wurde, auch wenn er der Klägerin noch im Juli 2000 zugestellt worden ist, frühestens mit Ablauf der Widerspruchsfrist im August 2000 unanfechtbar (§§ 84, 77 SGG). Dies hat hier zur Folge, dass der gesetzliche Schwerbehindertenschutz der Klägerin frühestens mit Ablauf des dritten Monats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit und damit mit Ablauf des Monats November 2000 erlosch. Bis zum Ablauf dieser Schonfrist stand der Klägerin der komplette gesetzliche Schutz Schwerbehinderter auch im Hinblick auf die Rentenversicherung zu (so Schimansky in GK-SchwbG, 2. Aufl., § 38 Rdziff. 80; Gouder in Wiegand, Kommentar zum SchwbG, Stand Januar 2001, § 38 Rdziff. 16; Neumann/Pahlen, SchwbG, 9. Aufl. § 38 Rdziff. 13; so wohl auch Voelzke in SGb 1991, 80f.; a.A. für diesen Fall Cramer in SchwbG, 5. Aufl, § 38 Rd. 2a). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 SchwbG, der vom „gesetzlichen Schutz Schwerbehinderter“ spricht. Dieser Wortlaut des § 38 Abs. 1 SchwbG beschränkte den nachgehenden Schutz nicht nur auf die Rechte nach dem SchwbG, sondern spricht allgemein vom gesetzlichen Schutz. Insoweit unterscheidet sich der Wortlaut des § 38 Abs. 1 SchwbG auch von demjenigen des seit 01. Juli 2001 geltenden § 116 Abs. 1 SGB IX, der den Schutz des schwerbehinderten Menschen nach Herabsetzung des GdB auf die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, nach der Überschrift des Achten Kapitels auf die besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen begrenzt.
34 
Auch Sinn und Zweck der Vorschrift stehen dem nicht entgegen. Wie Gouder ausgeführt hat, soll durch die festgelegten Schonfristen für die Fälle der Verringerung des GdB auf weniger als 50 und des Widerrufs der Gleichstellung verhindert werden, dass die Betroffenen unmittelbar nach Eintritt der Bindungswirkung der entsprechenden Bescheide den gesetzlichen Schutz verlieren. Es soll ihnen die Umstellung auf den neuen, schutzlosen Zustand erleichtert und z.B. die Möglichkeit eingeräumt werden, in ein Arbeitsverhältnis überzuwechseln, das unbeeinflusst ist von den Bestimmungen des SchwbG (Gouder, Kommentar zum Schwerbehindertengesetz, herausgegeben von B. Wiegand, § 38 Rdziff. 7). Dies hat aber auch für die Möglichkeit eines Renteneintritts als Schwerbehinderter zu gelten. Auch insoweit bedarf es einer Umstellung auf den schutzlosen Zustand und gegebenenfalls Einrichtung einer neuen Lebensplanung im Hinblick auf eine längere Erwerbsdauer.
35 
Etwas anderes kann insoweit auch nicht aus der Stellung des § 38 SchwbG gefolgert werden. § 38 SchwbG befand sich im Achten Abschnitt des SchwbG, der sich mit dem Fortfall des Schwerbehindertenschutzes befasst. Dass sich die Nachfolgevorschrift des § 116 SGB IX in dem Abschnitt des SGB IX befindet, der sich mit der Teilhabe schwerbehinderter Menschen beschäftigt, ist ohne Belang. Hiervon ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 23. September 1989 - III R 167/86 - (SGb 91, 78ff. und in Juris) entschieden hat, dass es sich bei § 33b Einkommenssteuergesetz (EStG) nicht um eine Schutzvorschrift im Sinne des § 38 SchwbG handele. Der BFH hat sich in dieser Entscheidung dezidiert nur mit § 33b EStG auseinandergesetzt und mit normspezifischer Argumentation entschieden, dass § 33b EStG keine Schutzvorschrift im Sinne des § 38 SchwbG darstellt. Rückschlüsse auf die Rentenversicherung können aus dieser Entscheidung nicht gezogen werden.
36 
Darüber hinaus kann die Klägerin ihr Begehren aber auch darauf stützen, dass das Versorgungsamt Heilbronn im Bescheid vom 17. Juli 2000 ausgeführt hat, dass ihr der Ausweis als Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft noch bis zum Ablauf des Schwerbehindertenschutzes, das sei bis Ende November 2000, zustehe. Damit hat das Versorgungsamt H. bescheidmäßig festgestellt, wann der gesetzliche Schutz als Schwerbehinderter erlischt, nämlich Ende November 2000. Denn mit dieser Regelung erfüllte das Versorgungsamt Heilbronn nicht lediglich eine allgemeine Beratungspflicht, sondern regelte konkret den Einzelfall mit Außenwirkung durch anfechtbaren Verwaltungsakt (vgl. BSG, Urteil vom 04. Juli 1989 - 9 RVs 3/88 - in Juris). Dies entspricht auch dem Vermerk auf dem Schwerbehindertenausweis. Damit stand für die Klägerin fest, dass sie sich noch bis Ende November 2000 auf ihre Rechte als Schwerbehinderte berufen kann. Hieran ist nicht nur das Versorgungsamt Heilbronn, sondern auch der Rentenversicherungsträger gebunden. Für die Klägerin bestand angesichts dessen keine Veranlassung, den Bescheid vom 17. Juli 2000 anzugreifen und den Eintritt der Bestandskraft zu verhindern. Sie konnte und durfte sich darauf verlassen und kann sich im Hinblick auf die von ihr begehrte Rente nach § 236 a SGB VI darauf berufen, dass sie am 16. November 2000 schwerbehindert war.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 SGG.
38 
Die Revision wird zugelassen. Zwar ist § 38 SchwbG seit 30. Juni 2001 außer Kraft. In der ab 01. Juli 2001 geltenden Nachfolgeregelung des § 116 SGB IX befindet sich jedoch eine nach Auffassung des Gesetzgebers inhaltsgleiche Regelung (Bundestags-Drucksache 14/5074, S. 114).

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Okt. 2010 - L 4 R 1641/09

Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Okt. 2010 - L 4 R 1641/09

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha
Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Okt. 2010 - L 4 R 1641/09 zitiert 19 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 96


(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. (2) Eine Abschrift des neuen Ver

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 123


Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 33b Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Hinterbliebene und Pflegepersonen


(1) 1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Abs

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 84


(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzur

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 116 Pauschale Geldleistung, gemeinsame Inanspruchnahme


(1) Die Leistungen1.zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),2.zur Förderung der Verständigung (§ 113

Referenzen - Urteile

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Okt. 2010 - L 4 R 1641/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Okt. 2010 - L 4 R 1641/09 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2010 - L 13 R 5984/08

bei uns veröffentlicht am 22.06.2010

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. November 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass lediglich der Bescheid vom 12. Mai 2005 abgeändert wird. Die Beklagte hat
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 08. Okt. 2010 - L 4 R 1641/09.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. März 2013 - 4 K 1032/10

bei uns veröffentlicht am 21.03.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig sind die einkommensteuerlichen Auswirkungen e

Referenzen

(1) Die Leistungen

1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) Die Leistungen

1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Die Leistungen

1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) Die Leistungen

1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Die Leistungen

1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) Die Leistungen

1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Die Leistungen

1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) Die Leistungen

1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Die Leistungen

1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) Die Leistungen

1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. November 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass lediglich der Bescheid vom 12. Mai 2005 abgeändert wird.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 1. Januar 1966 bis 31. Juli 1967 sowie vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1977 als nachgewiesene Beitragszeiten gem. § 15 FRG („6/6-Anrechnung“).
Die 1942 im heutigen Rumänien geborene, am 19. Februar 1988 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Klägerin war in den Jahren 1960 bis 1977 Mitglied der damaligen LPG B.. Dort war sie vollzeitig im Ackerbau tätig; die Adeverinta (Arbeitsbescheinigung) Nr. vom 17. Juni 1988 gibt den Beruf der Klägerin als „LPG-Mitglied“ an. Am 26. August 1967 hat die Klägerin ein Kind geboren; ein weiteres Kind hat sie am 2. Oktober 1968 geboren. Die Adeverinta Nr. weist folgende Eintragungen auf:
(Jahr  
Anzahl der
geleisteten
Arbeitstage
Soll-Norm
Geleistete
Norm
Arbeitsplatz
Beruf)
                                                     
Anul
Nr. zile
lucrate
Norma planif.
Norma
Realiz.
Local de
munca
moseria
1960
-
  80
281
Sect. vegetal
Coop. agricol
1961
-
  80
230
1962
-
  80
224
1963
-
100
266
1964
-
  80
337
1965
-
140
252
1966
-
110
227
1967
-
110
199
1968
-
180
-
-
-
1969
-
180
358
1970
-
180
218
1971
-
180
243
1972
-
180
367
1973
-
180
338
1974
-
180
299
1975
-
190
283
1976
-
250
270
1977
-
250
297
Nachdem die Landesversicherungsanstalt Baden (LVA; die spätere Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) zunächst mit Bescheid vom 9. Januar 1989, den weder die Klägerin persönlich noch die Beklagte vorlegen konnte und dessen genauer Inhalt sich nicht mehr ermitteln lässt, Feststellungen getroffen und anschließend die LVA mit Bescheid vom 4. März 1999 folgende rentenrechtliche Zeiten der Klägerin festgestellt hatte
u.a. Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter, Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 der Anlage 14 zum SGB VI
Teilzeitbeschäftigung, 63,06 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
1. Januar 1966 - 31. Dezember 1966
Teilzeitbeschäftigung, 79,35 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
1. Januar 1967 - 4. Juli 1967
Teilzeitbeschäftigung, 80,30 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
26. Oktober 1967 - 31. Oktober 1967
1. November 1967 - 31. Dezember 1967
Teilzeitbeschäftigung, 99,44 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
1. Januar 1969 - 31. Oktober 1969
1. November 1969 - 31. Dezember 1969
Teilzeitbeschäftigung, 60,56 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
1. Januar 1970 - 31. Dezember 1970
Teilzeitbeschäftigung, 67,50 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
1. Januar 1971 - 31. Dezember 1971
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
1. Januar 1972 - 31. Dezember 1972
Teilzeitbeschäftigung, 93,89 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
1. Januar 1973 - 31. Dezember 1973
Teilzeitbeschäftigung, 83,06 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
1. Januar 1974 - 31. Dezember 1974
Teilzeitbeschäftigung, 78,61 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
1. Januar 1975 - 31. Dezember 1975
Teilzeitbeschäftigung, drei Viertel der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
1. Januar 1976 - 31. Dezember 1976
Teilzeitbeschäftigung, 82,50 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
1. Januar 1977 - 31. Juli 1977
1. August 1977 - 31. August 1977
1. September 1977 - 31. Dezember 1977,
beantragte die Klägerin unter Vorlage der Adeverinta Nr. vom 17. Juni 1988 und einer Bescheinigung des Bürgermeisteramts der Gemeinde B. vom 3. September 2002 am 8. November 2002 die Überprüfung der rentenrechtlichen Zeiten. Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 stellte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg die rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin neu fest und berücksichtigte dabei u.a. die Zeit vom
1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1966,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1967 bis 4. Juli 1967,
Pflichtbeiträge
26. Oktober 1967 bis 31. Oktober 1967,
1. November 1967 bis 31. Dezember 1967,
Pflichtbeiträge
Pflichtbeiträge
1. Januar 1969 bis 31. Oktober 1969,
1. November 1969 bis 31. Dezember 1969,
Pflichtbeiträge
Pflichtbeiträge
1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1974,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1975,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1977 bis 31. Juli 1977,
1. August 1977 - 31. August 1977 und
1. September 1977 - 31. Dezember 1977
Pflichtbeiträge
Pflichtbeiträge
Pflichtbeiträge
als Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter, Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht, Anrechnung zu 5/6. Den Widerspruch der Klägerin gegen die Berücksichtigung der genannten Zeiten im Umfang von nur 5/6 wies die damalige LVA mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2004 zurück. Eine Beitragszeit sei nur dann voll nachgewiesen, wenn der Beweis für eine ununterbrochene Beitragsentrichtung vorliege. Um eine ungekürzte Anrechnung zu erreichen, sei konkret erforderlich, nachzuweisen, dass die Beschäftigung im streitigen Zeitraum nicht durch nach deutschem Rentenversicherungsrecht erhebliche Tatbestände, insbesondere Krankheitszeiten von mindestens einem Monat Dauer, unterbrochen worden sei. Ein Sachverhalt sei als nachgewiesen anzusehen, wenn er mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit in der behaupteten Art und Weise geschehen sei. Die erforderlichen Beweismittel müssten daher nicht nur konkrete Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung, sondern auch über eventuelle Unterbrechungen (z.B. durch Krankheit) enthalten. Die in Rumänien durch Nachweise bescheinigten Arbeitstage stellten in der Regel ein Mittel der Glaubhaftmachung dar. Als Normtage ausgewiesene Tage könnten lediglich zu 5/6 Berücksichtigung finden. Da die rumänischen Arbeitsbescheinigungen lediglich die geplanten und erzielten Normen, nicht aber die tatsächlichen Arbeitstage enthielten, seien diese grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung geeignet.
Hiergegen hat die Klägerin am 15. September 2004 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben.
10 
Mit Bescheid vom 12. März 2005 gewährte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg der Klägerin, beginnend ab dem 1. Juli 2005, eine Altersrente für Frauen. Dieser Rente lag die Berücksichtigung der Zeiten vom
11 
1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1966,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1967 bis 4. Juli 1967,
Pflichtbeiträge
26. Oktober 1967 bis 31. Oktober 1967,
1. November 1967 bis 31. Dezember 1967,
Pflichtbeiträge
Pflichtbeiträge
1. Januar 1969 bis 31. Oktober 1969,
1. November 1969 bis 31. Dezember 1969,
Pflichtbeiträge
Pflichtbeiträge
1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1974,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1975,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1977 bis 31. Juli 1977,
1. August 1977 bis 31. August 1977 und
1. September 1977 bis 31. Dezember 1977
Pflichtbeiträge
Pflichtbeiträge
Pflichtbeiträge
12 
als Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht, Anrechnung zu 5/6, zugrunde.
13 
Das SG hat mit Urteil vom 24. November 2005 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 11. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2004 in der Gestalt des Bescheids vom 12. Mai 2005 verurteilt, die von der Klägerin im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1967 und vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1977 als nachgewiesene Zeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen. Aufgrund der Bescheinigung der LPG vom 17. Juni 1988 sowie des Bürgermeisteramtes B. vom 3. September 2002 stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin ununterbrochen Mitglied der LPG gewesen sei. Als Mitglied einer LPG sei die Klägerin in das durch das Dekret 535 vom 24. Juni 1966 geschaffene System der sozialen Sicherung einbezogen, wobei eine Beitragsverpflichtung bereits ab dem 1. Januar 1966 bestanden hatte. Die für die Klägerin pauschal zur rumänischen Sozialversicherung abgeführten Beiträge seien auch als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen. Die Beitragsentrichtung habe an die bloße Mitgliedschaft in der LPG geknüpft, nicht aber an die tatsächliche Arbeitsleistung. Es sei nicht darauf angekommen, ob das LPG-Mitglied an jedem Tag gearbeitet oder bestimmte Normen erfüllt habe. Wie auch das BSG (Urteil vom 8. September 2005 - B 13 RJ 44/04 R) ausgeführt habe, komme es beim Nachweis eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses auf die Frage etwaiger Arbeitsunfähigkeitszeiten oder ausgefallener Arbeitstage nicht an, weil die Beitragszahlung durch die LPG in den streitigen Zeiträumen nicht unterbrochen worden sei. Auch stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin die von der LPG aufgestellten Normen übererfüllt habe, womit von einer durchgehenden Arbeitsleistung für das gesamte Kalenderjahr auszugehen sei. Mit dem Nachweis der (Über-)Erfüllung der Normen und der Erzielung von Einkünften sei gleichzeitig der Nachweis erbracht, dass Lohnlisten/ Zahlungslisten geführt worden seien, aus denen sich die Erfüllung der Norm ableiten ließen, sodass nicht verlangt werden könne, diese Zahlungsnachweise vorzulegen.
14 
Gegen das der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg am 24. Februar 2006 zugestellte Urteil hat diese am 10. März 2006 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Mit den Beitrags- und Rentendezernenten der Süddeutschen Regionalträger, der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland und der Deutschen Rentenversicherung Bund sei man zu dem Ergebnis gelangt, dem Urteil des BSG vom 8. September 2005 (B 13 RJ 44/04 R) über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen, weil die Begründung nicht zu überzeugen vermöge. Dem BSG sei zu widersprechen, als dieses entschieden habe, im Zusammenhang mit der Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach § 15 FRG komme es auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (ununterbrochene Beschäftigung) nicht an. Für die Beurteilung von Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 15 FRG sei die Beitragsentrichtung zum rumänischen Versicherungsträger nicht das einzig entscheidende Kriterium. Die Beiträge müssten vielmehr auf einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit basieren um einer bundesdeutschen versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gleichstehen zu können (§ 15 Abs. 1 Satz 2 FRG). Durch dieses Gleichstellungserfordernis komme es auch bei der LPG-Mitgliedschaft auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und demzufolge gerade darauf an, ob an einzelnen Tagen des Jahres nicht gearbeitet worden sei. Auch bei Nachweis von erfüllten Normen könne nicht von einer ununterbrochenen Arbeit ausgegangen werden, da auch hier etwaige Arbeitsunterbrechungen nicht auszuschließen seien. Realisierte Normen ließen keine Rückschlüsse auf die Anzahl der Arbeitstage zu. Dies gelte selbst dann, wenn die Normen übererfüllt worden seien. Nach ihren Erkenntnissen, so die Beklagte, habe es in der Hand der LPG-Mitglieder gelegen, wie sie ihre Tagewerke bzw. Arbeitsnormen erfüllten. So sei es durchaus möglich gewesen, jede Art von Fehlzeiten durch verstärkten Arbeitseinsatz, also durch gesteigerte Erfüllung der Arbeitsnormen, auszugleichen. Es sei deshalb beispielsweise möglich, dass Personen ein halbes Jahr krank gewesen seien und Leistungen der Sozialversicherung erhalten hätten und dennoch ihre Arbeitsnormen erfüllt bzw. übererfüllt hätten.
15 
Die Tabellenentgelte für die Bewertung der LPG-Zeiten stellten auf tatsächlich geleistete Vollzeitarbeitstage ab; sei nur eine Teilzeitarbeit geleistet, seien die Tabellenwerte nur anteilig zu berücksichtigen (§ 26 Satz 3 FRG). Gleiches gelte, wenn an einzelnen Tagen eines Kalenderjahres nicht gearbeitet worden sei (§ 26 Satz 1 FRG). Dabei sei gerade für Beschäftigte in der Landwirtschaft eine unterschiedliche Arbeitsleistung innerhalb des Kalenderjahres typisch, da schon aufgrund der Witterungsverhältnisse an manchen Tagen des Kalenderjahres nur wenig, gar nicht oder mehr als üblich gearbeitet worden sei.
16 
Entsprechend den Entscheidungen des Großen Senats des BSG vom 4. Juni 1986 und 25. November 1987 (GS 1/85 und GS 2/85) sei der Entschädigung von im Herkunftsland erworbenen Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften nach § 15 FRG eine rechtliche Grenze dort gesetzt, wo deren Anrechnung mit der Struktur des innerstaatlichen Rechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre. Ein Tatbestand wie die Beitragsentrichtung zur rumänischen Sozialversicherung für LPG-Mitglieder ohne Gegenleistung in Form von Arbeit, Beschäftigung und ohne die Erzielung von Arbeitseinkommen sei in der Bundesrepublik Deutschland rentenrechtlich schlechthin irrelevant und könnte nach bundesdeutschem Recht nicht als Versicherungszeit anerkannt werden. Diese Personen würden anderenfalls gegenüber Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland besser gestellt. Berücksichtigt werden müsse auch, dass in Rumänien der Bezug einer Altersrente die Mitgliedschaft nicht beendet habe und selbst für diesen Personenkreis der eine Altersrente beziehenden Mitglieder Sozialversicherungsbeiträge von der LPG geleistet worden seien. Dies sei mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht kompatibel.
17 
Da die LPG-Mitglieder leistungsabhängig bezahlt worden seien und an einer Mindestzahl von Tagen pro Jahr Arbeit zu leisten bzw. festgelegte Normen zu erfüllen waren, könne die nach § 15 Abs. 1 FRG vorzunehmende Gleichstellung nur Beitragszeiten für LPG-Mitglieder erfassen, die tatsächlich gearbeitet hätten. Nur insoweit liege eine Vergleichbarkeit mit bundesdeutschen Sachverhalten vor.
18 
Auch die §§ 20, 22 und 256 FRG stellten auf eine (Vollzeit-)Beschäftigung ab. Ebenso stellten die Anlage 13 und 14 zum SGB VI sowie die Anlagen 1 und 16 zum FRG auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ab. Eine Ausnahme lasse nur § 23 Abs. 2 FRG bei freiwillig Versicherten zu. Insoweit sei den Regelungen des FRG nicht zu entnehmen, dass Pflichtbeitragszeiten ohne Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit abgegolten werden sollten und könnten.
19 
Nicht unberücksichtigt dürfe gelassen werden, dass die Klägerin am 26. August 1967 ein Kind geboren habe und Schwangerschafts-/ Mutterschutzzeiten vom 5. Juli 1967 bis 25. Oktober 1967 berücksichtigt seien.
20 
Aufgrund des am 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherung vom 8. April 2005 ging die Zuständigkeit auf die zunächst beigeladene Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (Beklagte) über, die zugleich die Funktionsnachfolge der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg antrat.
21 
Die Beklagte trägt vor, aus der vorliegenden Adeverinta Nr. vom 17. Juni 1988 ergebe sich lediglich die Mitgliedschaft der Klägerin in der LPG sowie geplante und realisierte Normen. Ob die LPG tatsächlich Beiträge an die rumänische Rentenkasse abgeführt habe, ergebe sich hieraus nicht, weshalb die tatsächliche Beitragsabführung bestritten werde. Alleine aus der Mitgliedschaft lasse sich der Beweis der Beitragsabführung nicht führen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2009 - B 5 R 39/06 R). Die Zahl der Normen selbst lasse sich durch die durchgehende tatsächliche Beschäftigung, die Voraussetzung für die ungekürzte Anerkennung der Beitragszeiten sei, nicht erkennen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2009 - B 5 R 40/08 R). Der 5. Senat des BSG gebe in seinen Urteilen vom 12. Februar 2009 zu erkennen, dass nach „übergeordneten Rechtsprinzipien“ eine Beschäftigung (Arbeitsleistung) des LPG-Mitglieds erforderlich sei, weshalb Jahre ohne Arbeitsleistung, im Fall der Klägerin das Jahr 1968, nicht anzuerkennen seien.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
das Urteil des SG Stuttgart vom 24. November 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
24 
Die Klägerin beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Die Klägerin hält das Urteil des SG für zutreffend. Sie habe weder in Teilzeit gearbeitet, noch unständig oder geringfügig. Aufgrund des Urteils des BSG vom 21. Januar 2008 (B 13 R 25/07 R) stehe fest, dass die von ihr zurückgelegten Zeiten in der LPG als nachgewiesene Zeiten anzuerkennen seien. Die Anwendung des § 26 Satz 3 FRG komme nicht in Betracht, nachdem sie durchgehend beschäftigt gewesen sei und in jedem Jahr mehr Normenjahre realisiert habe, als tatsächlich geplant gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, sie habe von 1960 bis zur Geburt ihres ersten Kindes im August 1967 durchgehend gearbeitet. Ab Januar 1969 habe sie wieder durchgehend bis 1977 weiter gearbeitet. In der Zeit von 1966 bis zur Kinderpause und von 1969 bis 1977 sei sie jeden Monat des Jahres in Vollzeit bei der LPG beschäftigt gewesen. Im Übrigen hat die Klägerin erklärt, sie verzichte auf die Anrechnung der Beitragszeit vom 1. August 1967 bis 31. Dezember 1967.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des LSG sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
29 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat mit seinem Urteil vom 24. November 2005, das die Beklagte gegen sich gelten lassen muss, im Ergebnis und soweit dieses in Folge des Verzichts der Klägerin noch streitgegenständlich ist, der Klage zu Recht statt gegeben. Die Klägerin hat auf die Anrechnung einer Beitragszeit vom 1. August 1967 bis 31. Dezember 1967 in der mündlichen Verhandlung verzichtet und damit die Klage insoweit zurückgenommen.
30 
Die jetzige Beklagte ist befugt, das Berufungsverfahren fortzuführen, denn sie ist im Wege der Funktionsnachfolge an die Stelle der ehemals beklagten Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg getreten. Beteiligte des Berufungsverfahrens sind nunmehr allein die Klägerin und die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern als Beklagte. Letztere ist für die Klägerin mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen) vom 8. April 2005 (BGBl II 2006, 164) zum 1. Juni 2006 funktionell zuständig geworden. Art 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung innerhalb der deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und rumänischen Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind. Das ist bei der Klägerin der Fall. Das Abkommen enthält keine Einschränkung dahin, dass bereits begonnene Verfahren von dem bisher zuständigen Träger zu Ende zu führen seien. Die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken wiederum hat sich gemäß § 141 Abs. 1 SGB VI zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken zur Deutschen Rentenversicherung Nordbayern zusammengeschlossen (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007). Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg ist damit durch einen kraft Gesetzes eingetretenen Beteiligtenwechsel aus dem Verfahren ausgeschieden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248-258 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6 = juris Rdnr 14 m.w.N.).
31 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist die Höhe des Monatsbetrages der der Klägerin im Bescheid vom 12. Mai 2005 gewährten Rente für Frauen. Die Klägerin begehrt zuletzt nur noch die Aufhebung dieses Bescheids und die Verurteilung der Beklagten, ihr eine höhere Rente für Frauen zu bezahlen. Der Rentenbescheid vom 12. Mai 2005 wurde gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens; er ersetzt den bis dahin der Beweissicherung und der verbindlichen Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin dienenden Bescheid vom 11. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2004 in vollem Umfang (BSG, Urteil vom 22. September 1981 - 1 RA 31/80 - SozR 1500 § 53 Nr. 2 = juris; BSG, Urteil vom 19. September 1979 - 11 RA 90/78 - SozR 1500 § 96 Nr. 18 = juris; BSG, Urteil vom 15. März 1979 - 11 RA 48/78 - BSGE 48, 100-103 = SozR 2200 § 1259 Nr. 37 = juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2008 - L 13 R 4061/05 - juris Rdnr. 16). Der Rentenbescheid vom 12. Mai 2005 ist im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen, sodass § 96 Abs. 1 SGG anzuwenden ist. Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils war daher entsprechend den folgenden Entscheidungsgründen durch den Senat klarzustellen.
32 
Nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das im Rentenbescheid vom 12. Mai 2005 bejahte Vorliegen der Voraussetzungen der der Klägerin gewährten Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI) sowie die Festsetzung des Rentenbeginns (§ 99 SGB VI), denn diese im genannten Bescheid enthaltenen, eigenständigen Verwaltungsakte wurden von der Klägerin nicht angefochten.
33 
Rechtsgrundlage der Berechnung des monatlichen Werts der Rente der Klägerin (Monatsbetrag der Rente) ist § 237a SGB VI in Verbindung mit § 63 SGB VI. Bei dem Beginn der Rente der Klägerin am 1. Juli 2005 sind die erst am 11. März 2006 (BGBl. II 2006, 164) in Kraft getretenen Regelungen des Abkommens noch nicht anzuwenden (Art 28 Abs. 1 Buchst. a) des Abkommens).
34 
Nach § 63 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Abweichend von § 66 SGB VI sind vorliegend die Entgeltpunkte für die Beitragszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Juli 1967 sowie vom 1. Januar 1969 zum 31. Dezember 1977 nach §§ 20, 22, 28b FRG in Verbindung mit § 256c SGB VI zu bestimmen. Zeiten der in den §§ 15 und 16 FRG genannten Art (Beitrags- und Beschäftigungszeiten) werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet (§ 20 Abs. 1 FRG), soweit die §§ 21 ff FRG nichts Abweichendes bestimmen. So werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Weitere Umwertungs- bzw. Umrechnungsregelungen enthalten die §§ 22 ff (insbesondere § 22 Abs. 3 und 4) FRG.
35 
Nach Prüfung durch den Senat erweist sich das Urteil des SG als zutreffend und die Berechnung der Altersrente für Frauen als rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der von der Klägerin in Rumänien in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Juli 1967 sowie vom 31. Januar 1969 bis 1. Dezember 1977 zurückgelegten Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG.
36 
Als anerkannte Vertriebene im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVG) gehört die Klägerin gem. § 1 Buchst. a Fremdrentengesetz (FRG) zum berechtigten Personenkreis nach dem FRG. Gem. § 15 Abs. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit dem Geltungsbereich des FRG gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 FRG). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Abs. 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Alters durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen (Renten) zu sichern.
37 
Diese Voraussetzungen für die Anrechnung von Beitragszeiten sind für die Klägerin in den streitigen Zeiträumen vom 1. Januar 1966 bis 31. Juli 1967 sowie 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1977 erfüllt. Aufgrund der Adeverinta (Arbeitsbescheinigung) Nr. 743 vom 17. Juni 1988, der Bescheinigung des Bürgermeisteramts der Gemeinde B. vom 3. September 2002 und den glaubhaften Angaben der Klägerin steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin in diesen Zeiträumen ununterbrochen Mitglied dieser LPG war. In der mündlichen Verhandlung hat sie glaubwürdig dargelegt, dass sie in der Zeit von Januar 1966 bis Juli 1967 jeden Monat in Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Sie hat aus freien Stücken erklärt, dass sie in der Zeit von August 1969 bis Dezember 1968 wegen Betreuung ihrer Kinder nicht beschäftigt gewesen sei. Dies würdigt der Senat als eindeutiges Indiz für den Wahrheitsgehalt der Angaben der Klägerin. Sie hat auch für ihre Tätigkeit in diesem Zeitraum für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Entgelt erhalten. Als Mitglied der LPG B. war sie in das in Rumänien für Mitglieder solcher Genossenschaften durch das Dekret Nr. 535 vom 24. Juni 1966 eigens geschaffene System der sozialen Sicherung einbezogen. Die entsprechende Beitragspflicht zur Rentenversicherung bestand bereits ab dem 1. Januar 1966 für die Dauer der Mitgliedschaft in der LPG. Die für die Klägerin pauschal zur rumänischen Sozialversicherung abgeführten Beiträge sind auch als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen (so zuletzt auch noch BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 18). Das BSG hat in der Entscheidung vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R ausgeführt, dass die aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG beruhenden Beitragszeiten (§ 15 FRG) als nachgewiesen (§ 22 Abs. 3 FRG) anzusehen sind. Auch danach hat das BSG an dieser Aussage festgehalten, solange eine ordnungsgemäße Beitragszahlung der LPG für ihre Mitglieder vorliege (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6).
38 
Auch die Tatsache, dass nach dem damals geltenden rumänischen Recht die Beitragsentrichtung grundsätzlich an die bloße Mitgliedschaft in der LPG, nicht aber an die tatsächliche Arbeitsleistung und somit an die Zahl der Tage, an denen gearbeitet wurde, anknüpfte, steht der Überzeugung des Senats nicht entgegen. Denn die Klägerin war in den streitigen Zeiträumen als Mitglied (diese Mitgliedschaft ist durch die Adeverinta und die Bescheinigung des Bürgermeisteramtes nachgewiesen, sowie durch die überzeugende Auskunft der Klägerin) und nach dem dort geltenden Recht in einer LPG ganzjährig zur rumänischen Sozialversicherung beitragspflichtig. Damit steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beiträge entrichtet wurden, ohne dass es im Hinblick auf die Beitragsentrichtung zum rumänischen Träger der Sozialversicherung darauf ankäme, ob an einzelnen Tagen gearbeitet wurde oder nicht. Denn dies folgt aus der Eigenart der Mitgliedschaft in einer LPG und den dem Rechnung tragenden Rechtsvorschriften zur Beitragspflicht in Rumänien (jedenfalls in den streitigen Zeiträumen).
39 
Anhaltspunkte dafür, dass die LPG die Beiträge tatsächlich nicht oder nur unzureichend abgeführt hätte, liegen nicht vor. Ausgehend von der glaubwürdigen Aussage der Klägerin, der aus der Adeverinta ersichtlichen Beschäftigung und der der Klägerin hierfür zugewandten Entlohnung sowie der entsprechend dem Dekret 535 vom 24. Juni 1966 geschaffenen, ab 1. Januar 1966 bestehenden Beitragspflicht für Mitglieder der LPG ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die LPG für die Klägerin im gesamten streitigen Zeitraum, auch in der Zeit vom 4. Juli 1967 bis 31. Juli 1967, Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung abgeführt hat. Soweit die Beklagte die Beitragszahlung rundherum bestreitet, konnte sie keinerlei Anhaltspunkte bieten, die für den vorliegenden Einzelfall vernünftige Zweifel an der vom Senat erlangten Überzeugung begründen könnten.
40 
Zeiten der in den §§ 15 und 16 FRG genannten Art werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet (§ 20 Abs. 1 FRG). Dabei beinhalten die §§ 21 ff FRG nähere Umwertungs- bzw. Umrechnungsregelungen (zur Umwertung in Entgeltpunkte siehe § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI). Während die Berechnung des Monatsbetrags der Rente im Übrigen zutreffend ist, wurde bei der Rentenberechnung § 22 Abs. 3 FRG - bezogen auf die hier noch streitigen Zeiträume - jedoch zu Unrecht angewandt. Nach dieser Vorschrift werden die für nicht nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
41 
Wie aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 FRG hervorgeht, werden für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Hierbei kommt es für Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG darauf an, ob diese "nachgewiesen" sind. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn in den streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 = juris Rdnr. 19). Diese Rechtsauffassung beruht auf dem Gedanken, dass es in den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung an einem irgendwie gearteten Beitragsaufkommen gefehlt hat (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 = juris Rdnr. 19); das BSG ging dabei - auch im Hinblick auf Rumänien - davon aus, dass die Anrechnung dieser Zeiten nach rumänischem Recht der Anrechnung von Ausfallzeiten nach deutschem Recht entsprach oder ihr doch zumindest nahe kam (BSG, Urteil vom 9. November 1982 - 11 RA 64/81 - SozR 5050 § 15 Nr. 23 = juris Rdnr. 10 f). Diesem Aspekt steht jedoch die damals in Rumänien an die Mitgliedschaft in der LPG anknüpfende, von einer tatsächlichen Arbeitsleistung unabhängige Beitragspflicht entgegen. Insoweit ist die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG als nachgewiesen anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 = juris Rdnr. 19). Aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG sind die entsprechenden Beitragszeiten (§ 15 FRG) daher als nachgewiesen (§ 22 Abs. 3 FRG) anzusehen, wenn für Mitglieder einer LPG eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 67/08 R - juris Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr 1 = juris Rdnr. 22).
42 
Wie ausgeführt ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass für die Klägerin in den streitigen Zeiträumen durchgängig eine Pflichtmitgliedschaft in der rumänischen gesetzlichen Sozialversicherung, einem System der sozialen Sicherung im Sinne des § 15 Abs. 2 FRG, bestanden hatte und die LPG für die Klägerin in den streitigen Zeiträumen (1. Januar 1966 bis 31. Juli 1967 sowie vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1977) und durchgängig Beiträge im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG zum Träger dieser sozialen Sicherung entrichtet hatte. Dabei war die Klägerin in den streitigen Zeiträumen durchgehend und in Vollzeit bei der LPG beschäftigt. Damit ist die Entrichtung dieser Beiträge nicht nur glaubhaft gemacht, sondern als nachgewiesen anzusehen. Denn ist von einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung für den gesamten Zeitraum auszugehen, so bleibt für die Beurteilung, es handele sich gleichwohl nur um glaubhaft gemachte Beitragszeiten, kein Raum (BSG, Urteil vom 8. September 2005 - B 13 RJ 44/04 R - SozR 4-5050 § 15 Nr. 2 = juris Rdnr. 27).
43 
Die Klägerin war in den streitigen Zeiträumen weder in Teilzeit, noch unständig beschäftigt. Auch eine Kürzung der Entgeltpunkte für diese Zeiträume gem. § 26 Satz 3 FRG scheidet damit aus.
44 
Das BSG (a.a.O) hat aufgezeigt, dass von der Kürzung der Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 3 FRG die Frage zu unterscheiden ist, ob in einem solchen Fall die ermittelten Entgeltpunkte für diese als "nachgewiesen" geltenden Beitragszeiten zwar nicht nach § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 zu kürzen, sondern nach § 26 Satz 3 FRG wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur nach dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.), ist selbst dann, wenn für das Mitglied einer rumänischen LPG durchgehend Beiträge entrichtet wurden, bei entsprechenden Anhaltspunkten stets noch zu prüfen ist, ob die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten nach Maßgabe des § 26 FRG nur anteilsmäßig zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 19. November 2009 B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 23 ff).
45 
Der Senat konnte sich davon überzeugen, dass die Klägerin in den gesamten streitigen Zeiträumen weder unständig, in Teilzeit (§ 26 Satz 3 FRG), noch unter 10 Stunden die Woche (§ 26 Satz 4 FRG) beschäftigt war. Der Senat folgt insoweit den glaubhaften Aussagen der Klägerin. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine anderweitigen Anhaltspunkte. Auch aus dem Vormerkungsbescheid vom 4. März 1999, in dem die streitigen Zeiten als Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung (mit einem Beschäftigungsgrad von zwischen 100 % und 63,06 %) berücksichtigt wurden, ergibt sich nichts anderes. Denn gerade die hohe, zwischen einer Zwei-Drittels- und einer Vollzeitbeschäftigung schwankende - von der Beklagten angenommene - Arbeitszeit, die unabhängig von der Jahreszeit oder einem erkennbaren Zusammenhang mit einem Arbeitsanfall berechnet ist, lässt den Nachweis einer Teilzeitbeschäftigung nicht zu, zumal Unterlagen aus den früheren Vormerkungsverfahren, die die damaligen Feststellungen stützen könnte, auch von der Beklagten nicht mehr vorgelegt werden konnten und die Klägerin eine Vollzeitbeschäftigung für den Senat überzeugend darlegen konnte.
46 
Dies gilt für die Jahre (1966 und 1967 [teilweise], 1969 bis 1977), in denen die Klägerin einer durchgehenden Vollerwerbstätigkeit bzw. einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist. Gleiches gilt aber auch bis zum 31. Juli 1967. Ausgehend von der Geburt des ersten Kindes hat die Beklagte eine rentenrechtliche Unterbrechung der Beschäftigung (Zeit vom 5. Juli 1967 bis 25. Oktober 1967) festgestellt. Denn nur außerhalb von durchgehender Vollerwerbstätigkeit bzw. Vollzeitbeschäftigung zwingen die in § 26, § 15 Abs. 1, Abs. 3 FRG enthaltenen Regelungen zur Prüfung, in welchen Zeiten der Versicherte im Lauf des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen für die LPG erbracht hat, damit diesen Zeiten Entgeltpunkten zugeordnet werden können (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 67/08 R - juris Rdnr. 30). Da das Gesetz in § 26 Satz 1 und Satz 2 FRG das Kalenderjahr zum maßgeblichen Bezugszeitraum erklärt, kann erst die Betrachtung des gesamten Kalenderjahres ergeben, für welche Monate vollwertige Entgeltpunkte (Satz 1 und 2), anteilige Entgeltpunkte wegen Teilzeitarbeit oder unständiger Beschäftigung (Satz 3) oder gar keine Entgeltpunkte wegen "geringfügiger" (= weniger als zehn Stunden in der Woche) oder fehlender Beschäftigung (Satz 4) zu berücksichtigen sind (BSG a.a.O.; BSG, Urteil vom 12. Februar 2009 - B 5 R 39/06 R- BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6, = juris Rdnr. 32).
47 
Für das Jahr 1967 trifft die Beitragszeit gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG vom 5. Juli 1967 bis zum 31. Juli 1967 - auf Beitragszeiten vom 1. August 1967 bis zum 31. Dezember 1967 hat die Klägerin verzichtet - zusammen mit Zeiten, die nach § 28b FRG zu bestimmen sind. Im Übrigen lässt weder die Beschäftigung der Klägerin im Jahr 1967 bis zum 31. Juli 1967, die Arbeitszeit noch eine Krankheitszeit auf das Vorliegen einer Beschäftigung schließen, bei der im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs 2 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung (Art I § 2 Abs. 2 BeschFG 1985) die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Klägerin kürzer war als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes. Eine Unterbrechung der Beschäftigung konnte der Senat in der Zeit bis 31. Juli 1967 nicht feststellen. Im Übrigen würde auch eine kurzzeitige Unterbrechung einer Tätigkeit nicht grds. dazu führen, dass die im Arbeitsjahr geleistete Arbeitszeit nur noch als teilzeitig anzusehen wäre.
48 
Auch hinsichtlich der Zeit vom 5. Juli 1967 bis zum 31. Juli 1967 hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Diese Zeit ist ebenfalls eine nachgewiesene Beitragszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG. Auch in dieser Zeit hat die Beklagte eine nachgewiesene Beitragszeit ihrer Rentenberechnung zugrunde zu legen. Die obigen Ausführungen zur nachgewiesenen Beitragszeit gelten hier genauso; der Senat ist der Überzeugung, dass die Klägerin auch in dieser Zeit Mitglied der LPG war, für sie Beiträge abgeführt wurden und die Klägerin in Vollzeit beschäftigt war. Da es in Rumänien damals keinen Mutterschutz gab, unterbricht allein der Umstand einer Geburt die Beschäftigung der Klägerin nicht.
49 
Auch bei Zeiten der Kindererziehung handelt es sich um nach § 28b FRG zu berücksichtigende Anrechnungszeiten. Hierzu enthält das FRG in § 28b Abs. 1 in Verbindung mit den bundesrechtlichen Vorschriften über Kindererziehungszeiten eine gegenüber §§ 15, 22 FRG spezielle Regelung, die abschließend bestimmt, bei welchen Versicherungsfällen und in welcher Weise fremdrentenrechtliche Tatbestände der Kindererziehung zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 8. August 1990 - 1 RA 81/88 - BSGE 67, 171-176 = SozR 3-5050 § 15 Nr. 2 = juris Rdnr. 16). Nur wenn während der Kindererziehung Beiträge aus einem anderen Rechtsgrund entrichtet worden sind, z.B. aufgrund fortgesetzter versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit, werden diese gem. § 15 FRG mit ihrem nach dem FRG anzusetzenden Wert (§ 22 FRG) berücksichtigt und ggf. angehoben (BSG a.a.O.). Gem. § 28b Satz 1 FRG steht für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem SGB VI die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich; die Zuordnung nach § 56 SGB VI kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen (§ 28b Satz 3 FRG). Hat ein Versicherter (bei Rentenbeginn) zeitgleich die Tatbestände mehrerer rentenrechtlicher Zeiten und auch deren Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt, sind alle anrechenbaren Rangstellenwerte (ggf. anteilig je Kalendermonat) bis zur Höchstgrenze nach der Anlage 2b zum SGB VI zusammenzurechnen (BSG, Urteil vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 49/02 R - SozR 4-2600 § 247 Nr. 1 = juris Rdnr. 15). Der allgemeine Grundsatz gilt nur dann nicht, soweit das Gesetz eine Ausnahme bestimmt oder nach den Regeln der Gesetzeskonkurrenz (vor allem nach Spezialität oder Exklusivität) vorsieht (siehe auch BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 46/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Die Klägerin hat auch im Jahr 1967 bis 31. Juli, sowie im Jahr 1969 durchgehend in Vollzeit und im Vollerwerb gearbeitet. Die Unterbrechung der Beschäftigung vom 1. August 1967 bis zum 31. Dezember 1968 führt weder zur Teilzeitigkeit der Beschäftigung im Jahre 1967, noch ist deswegen die Vollerwerbs- bzw. Vollzeittätigkeit oder die Beitragsabführung der LPG in diesem Zeitraum unterbrochen noch sind die nachgewiesenen Beitragszeiten bis zum 31. Juli 1967 und ab dem 1. Januar 1969 anteilig zu kürzen. Daher sind auch insoweit diese Zeiten als nachgewiesene Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG zu berücksichtigen.
50 
Insoweit hat das SG zu Recht geurteilt, dass die Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Juli 1967 und vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1977 der Rentenberechnung als ungekürzte Beitragszeit zugrundezulegen ist. Mit der Rücknahme der Klage für die Zeit vom 1. August 1967 bis zum 31. Dezember 1967 ist dieser Zeitraum nicht mehr Gegenstand der Berufung und des Klageverfahrens; insoweit war auch eine Klarstellung im Urteilstenor nicht mehr erforderlich. Da sich der Bescheid vom 11. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2004 mit Erlass des Rentenbescheids vom 12. Mai 2005, der gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden war, im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat, war im Tenor des Urteils klarzustellen, dass nur dieser Bescheid aufgehoben wird.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nachdem die Klägerin bis auf einen kurzen Zeitraum in beiden Instanzen voll obsiegt hat, hält es der Senat im Rahmen seines ihm zustehenden Ermessens für sachgerecht, der Beklagten die vollen Kostenerstattung aufzuerlegen.
52 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
28 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
29 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat mit seinem Urteil vom 24. November 2005, das die Beklagte gegen sich gelten lassen muss, im Ergebnis und soweit dieses in Folge des Verzichts der Klägerin noch streitgegenständlich ist, der Klage zu Recht statt gegeben. Die Klägerin hat auf die Anrechnung einer Beitragszeit vom 1. August 1967 bis 31. Dezember 1967 in der mündlichen Verhandlung verzichtet und damit die Klage insoweit zurückgenommen.
30 
Die jetzige Beklagte ist befugt, das Berufungsverfahren fortzuführen, denn sie ist im Wege der Funktionsnachfolge an die Stelle der ehemals beklagten Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg getreten. Beteiligte des Berufungsverfahrens sind nunmehr allein die Klägerin und die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern als Beklagte. Letztere ist für die Klägerin mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen) vom 8. April 2005 (BGBl II 2006, 164) zum 1. Juni 2006 funktionell zuständig geworden. Art 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung innerhalb der deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und rumänischen Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind. Das ist bei der Klägerin der Fall. Das Abkommen enthält keine Einschränkung dahin, dass bereits begonnene Verfahren von dem bisher zuständigen Träger zu Ende zu führen seien. Die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken wiederum hat sich gemäß § 141 Abs. 1 SGB VI zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken zur Deutschen Rentenversicherung Nordbayern zusammengeschlossen (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007). Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg ist damit durch einen kraft Gesetzes eingetretenen Beteiligtenwechsel aus dem Verfahren ausgeschieden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248-258 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6 = juris Rdnr 14 m.w.N.).
31 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist die Höhe des Monatsbetrages der der Klägerin im Bescheid vom 12. Mai 2005 gewährten Rente für Frauen. Die Klägerin begehrt zuletzt nur noch die Aufhebung dieses Bescheids und die Verurteilung der Beklagten, ihr eine höhere Rente für Frauen zu bezahlen. Der Rentenbescheid vom 12. Mai 2005 wurde gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens; er ersetzt den bis dahin der Beweissicherung und der verbindlichen Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin dienenden Bescheid vom 11. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2004 in vollem Umfang (BSG, Urteil vom 22. September 1981 - 1 RA 31/80 - SozR 1500 § 53 Nr. 2 = juris; BSG, Urteil vom 19. September 1979 - 11 RA 90/78 - SozR 1500 § 96 Nr. 18 = juris; BSG, Urteil vom 15. März 1979 - 11 RA 48/78 - BSGE 48, 100-103 = SozR 2200 § 1259 Nr. 37 = juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2008 - L 13 R 4061/05 - juris Rdnr. 16). Der Rentenbescheid vom 12. Mai 2005 ist im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen, sodass § 96 Abs. 1 SGG anzuwenden ist. Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils war daher entsprechend den folgenden Entscheidungsgründen durch den Senat klarzustellen.
32 
Nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das im Rentenbescheid vom 12. Mai 2005 bejahte Vorliegen der Voraussetzungen der der Klägerin gewährten Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI) sowie die Festsetzung des Rentenbeginns (§ 99 SGB VI), denn diese im genannten Bescheid enthaltenen, eigenständigen Verwaltungsakte wurden von der Klägerin nicht angefochten.
33 
Rechtsgrundlage der Berechnung des monatlichen Werts der Rente der Klägerin (Monatsbetrag der Rente) ist § 237a SGB VI in Verbindung mit § 63 SGB VI. Bei dem Beginn der Rente der Klägerin am 1. Juli 2005 sind die erst am 11. März 2006 (BGBl. II 2006, 164) in Kraft getretenen Regelungen des Abkommens noch nicht anzuwenden (Art 28 Abs. 1 Buchst. a) des Abkommens).
34 
Nach § 63 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Abweichend von § 66 SGB VI sind vorliegend die Entgeltpunkte für die Beitragszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Juli 1967 sowie vom 1. Januar 1969 zum 31. Dezember 1977 nach §§ 20, 22, 28b FRG in Verbindung mit § 256c SGB VI zu bestimmen. Zeiten der in den §§ 15 und 16 FRG genannten Art (Beitrags- und Beschäftigungszeiten) werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet (§ 20 Abs. 1 FRG), soweit die §§ 21 ff FRG nichts Abweichendes bestimmen. So werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Weitere Umwertungs- bzw. Umrechnungsregelungen enthalten die §§ 22 ff (insbesondere § 22 Abs. 3 und 4) FRG.
35 
Nach Prüfung durch den Senat erweist sich das Urteil des SG als zutreffend und die Berechnung der Altersrente für Frauen als rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der von der Klägerin in Rumänien in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Juli 1967 sowie vom 31. Januar 1969 bis 1. Dezember 1977 zurückgelegten Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG.
36 
Als anerkannte Vertriebene im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVG) gehört die Klägerin gem. § 1 Buchst. a Fremdrentengesetz (FRG) zum berechtigten Personenkreis nach dem FRG. Gem. § 15 Abs. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit dem Geltungsbereich des FRG gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 FRG). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Abs. 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Alters durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen (Renten) zu sichern.
37 
Diese Voraussetzungen für die Anrechnung von Beitragszeiten sind für die Klägerin in den streitigen Zeiträumen vom 1. Januar 1966 bis 31. Juli 1967 sowie 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1977 erfüllt. Aufgrund der Adeverinta (Arbeitsbescheinigung) Nr. 743 vom 17. Juni 1988, der Bescheinigung des Bürgermeisteramts der Gemeinde B. vom 3. September 2002 und den glaubhaften Angaben der Klägerin steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin in diesen Zeiträumen ununterbrochen Mitglied dieser LPG war. In der mündlichen Verhandlung hat sie glaubwürdig dargelegt, dass sie in der Zeit von Januar 1966 bis Juli 1967 jeden Monat in Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Sie hat aus freien Stücken erklärt, dass sie in der Zeit von August 1969 bis Dezember 1968 wegen Betreuung ihrer Kinder nicht beschäftigt gewesen sei. Dies würdigt der Senat als eindeutiges Indiz für den Wahrheitsgehalt der Angaben der Klägerin. Sie hat auch für ihre Tätigkeit in diesem Zeitraum für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Entgelt erhalten. Als Mitglied der LPG B. war sie in das in Rumänien für Mitglieder solcher Genossenschaften durch das Dekret Nr. 535 vom 24. Juni 1966 eigens geschaffene System der sozialen Sicherung einbezogen. Die entsprechende Beitragspflicht zur Rentenversicherung bestand bereits ab dem 1. Januar 1966 für die Dauer der Mitgliedschaft in der LPG. Die für die Klägerin pauschal zur rumänischen Sozialversicherung abgeführten Beiträge sind auch als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen (so zuletzt auch noch BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 18). Das BSG hat in der Entscheidung vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R ausgeführt, dass die aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG beruhenden Beitragszeiten (§ 15 FRG) als nachgewiesen (§ 22 Abs. 3 FRG) anzusehen sind. Auch danach hat das BSG an dieser Aussage festgehalten, solange eine ordnungsgemäße Beitragszahlung der LPG für ihre Mitglieder vorliege (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6).
38 
Auch die Tatsache, dass nach dem damals geltenden rumänischen Recht die Beitragsentrichtung grundsätzlich an die bloße Mitgliedschaft in der LPG, nicht aber an die tatsächliche Arbeitsleistung und somit an die Zahl der Tage, an denen gearbeitet wurde, anknüpfte, steht der Überzeugung des Senats nicht entgegen. Denn die Klägerin war in den streitigen Zeiträumen als Mitglied (diese Mitgliedschaft ist durch die Adeverinta und die Bescheinigung des Bürgermeisteramtes nachgewiesen, sowie durch die überzeugende Auskunft der Klägerin) und nach dem dort geltenden Recht in einer LPG ganzjährig zur rumänischen Sozialversicherung beitragspflichtig. Damit steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beiträge entrichtet wurden, ohne dass es im Hinblick auf die Beitragsentrichtung zum rumänischen Träger der Sozialversicherung darauf ankäme, ob an einzelnen Tagen gearbeitet wurde oder nicht. Denn dies folgt aus der Eigenart der Mitgliedschaft in einer LPG und den dem Rechnung tragenden Rechtsvorschriften zur Beitragspflicht in Rumänien (jedenfalls in den streitigen Zeiträumen).
39 
Anhaltspunkte dafür, dass die LPG die Beiträge tatsächlich nicht oder nur unzureichend abgeführt hätte, liegen nicht vor. Ausgehend von der glaubwürdigen Aussage der Klägerin, der aus der Adeverinta ersichtlichen Beschäftigung und der der Klägerin hierfür zugewandten Entlohnung sowie der entsprechend dem Dekret 535 vom 24. Juni 1966 geschaffenen, ab 1. Januar 1966 bestehenden Beitragspflicht für Mitglieder der LPG ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die LPG für die Klägerin im gesamten streitigen Zeitraum, auch in der Zeit vom 4. Juli 1967 bis 31. Juli 1967, Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung abgeführt hat. Soweit die Beklagte die Beitragszahlung rundherum bestreitet, konnte sie keinerlei Anhaltspunkte bieten, die für den vorliegenden Einzelfall vernünftige Zweifel an der vom Senat erlangten Überzeugung begründen könnten.
40 
Zeiten der in den §§ 15 und 16 FRG genannten Art werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet (§ 20 Abs. 1 FRG). Dabei beinhalten die §§ 21 ff FRG nähere Umwertungs- bzw. Umrechnungsregelungen (zur Umwertung in Entgeltpunkte siehe § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI). Während die Berechnung des Monatsbetrags der Rente im Übrigen zutreffend ist, wurde bei der Rentenberechnung § 22 Abs. 3 FRG - bezogen auf die hier noch streitigen Zeiträume - jedoch zu Unrecht angewandt. Nach dieser Vorschrift werden die für nicht nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
41 
Wie aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 FRG hervorgeht, werden für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Hierbei kommt es für Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG darauf an, ob diese "nachgewiesen" sind. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn in den streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 = juris Rdnr. 19). Diese Rechtsauffassung beruht auf dem Gedanken, dass es in den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung an einem irgendwie gearteten Beitragsaufkommen gefehlt hat (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 = juris Rdnr. 19); das BSG ging dabei - auch im Hinblick auf Rumänien - davon aus, dass die Anrechnung dieser Zeiten nach rumänischem Recht der Anrechnung von Ausfallzeiten nach deutschem Recht entsprach oder ihr doch zumindest nahe kam (BSG, Urteil vom 9. November 1982 - 11 RA 64/81 - SozR 5050 § 15 Nr. 23 = juris Rdnr. 10 f). Diesem Aspekt steht jedoch die damals in Rumänien an die Mitgliedschaft in der LPG anknüpfende, von einer tatsächlichen Arbeitsleistung unabhängige Beitragspflicht entgegen. Insoweit ist die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG als nachgewiesen anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 = juris Rdnr. 19). Aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG sind die entsprechenden Beitragszeiten (§ 15 FRG) daher als nachgewiesen (§ 22 Abs. 3 FRG) anzusehen, wenn für Mitglieder einer LPG eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 67/08 R - juris Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr 1 = juris Rdnr. 22).
42 
Wie ausgeführt ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass für die Klägerin in den streitigen Zeiträumen durchgängig eine Pflichtmitgliedschaft in der rumänischen gesetzlichen Sozialversicherung, einem System der sozialen Sicherung im Sinne des § 15 Abs. 2 FRG, bestanden hatte und die LPG für die Klägerin in den streitigen Zeiträumen (1. Januar 1966 bis 31. Juli 1967 sowie vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1977) und durchgängig Beiträge im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG zum Träger dieser sozialen Sicherung entrichtet hatte. Dabei war die Klägerin in den streitigen Zeiträumen durchgehend und in Vollzeit bei der LPG beschäftigt. Damit ist die Entrichtung dieser Beiträge nicht nur glaubhaft gemacht, sondern als nachgewiesen anzusehen. Denn ist von einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung für den gesamten Zeitraum auszugehen, so bleibt für die Beurteilung, es handele sich gleichwohl nur um glaubhaft gemachte Beitragszeiten, kein Raum (BSG, Urteil vom 8. September 2005 - B 13 RJ 44/04 R - SozR 4-5050 § 15 Nr. 2 = juris Rdnr. 27).
43 
Die Klägerin war in den streitigen Zeiträumen weder in Teilzeit, noch unständig beschäftigt. Auch eine Kürzung der Entgeltpunkte für diese Zeiträume gem. § 26 Satz 3 FRG scheidet damit aus.
44 
Das BSG (a.a.O) hat aufgezeigt, dass von der Kürzung der Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 3 FRG die Frage zu unterscheiden ist, ob in einem solchen Fall die ermittelten Entgeltpunkte für diese als "nachgewiesen" geltenden Beitragszeiten zwar nicht nach § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 zu kürzen, sondern nach § 26 Satz 3 FRG wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur nach dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.), ist selbst dann, wenn für das Mitglied einer rumänischen LPG durchgehend Beiträge entrichtet wurden, bei entsprechenden Anhaltspunkten stets noch zu prüfen ist, ob die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten nach Maßgabe des § 26 FRG nur anteilsmäßig zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 19. November 2009 B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 23 ff).
45 
Der Senat konnte sich davon überzeugen, dass die Klägerin in den gesamten streitigen Zeiträumen weder unständig, in Teilzeit (§ 26 Satz 3 FRG), noch unter 10 Stunden die Woche (§ 26 Satz 4 FRG) beschäftigt war. Der Senat folgt insoweit den glaubhaften Aussagen der Klägerin. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine anderweitigen Anhaltspunkte. Auch aus dem Vormerkungsbescheid vom 4. März 1999, in dem die streitigen Zeiten als Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung (mit einem Beschäftigungsgrad von zwischen 100 % und 63,06 %) berücksichtigt wurden, ergibt sich nichts anderes. Denn gerade die hohe, zwischen einer Zwei-Drittels- und einer Vollzeitbeschäftigung schwankende - von der Beklagten angenommene - Arbeitszeit, die unabhängig von der Jahreszeit oder einem erkennbaren Zusammenhang mit einem Arbeitsanfall berechnet ist, lässt den Nachweis einer Teilzeitbeschäftigung nicht zu, zumal Unterlagen aus den früheren Vormerkungsverfahren, die die damaligen Feststellungen stützen könnte, auch von der Beklagten nicht mehr vorgelegt werden konnten und die Klägerin eine Vollzeitbeschäftigung für den Senat überzeugend darlegen konnte.
46 
Dies gilt für die Jahre (1966 und 1967 [teilweise], 1969 bis 1977), in denen die Klägerin einer durchgehenden Vollerwerbstätigkeit bzw. einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist. Gleiches gilt aber auch bis zum 31. Juli 1967. Ausgehend von der Geburt des ersten Kindes hat die Beklagte eine rentenrechtliche Unterbrechung der Beschäftigung (Zeit vom 5. Juli 1967 bis 25. Oktober 1967) festgestellt. Denn nur außerhalb von durchgehender Vollerwerbstätigkeit bzw. Vollzeitbeschäftigung zwingen die in § 26, § 15 Abs. 1, Abs. 3 FRG enthaltenen Regelungen zur Prüfung, in welchen Zeiten der Versicherte im Lauf des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen für die LPG erbracht hat, damit diesen Zeiten Entgeltpunkten zugeordnet werden können (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 67/08 R - juris Rdnr. 30). Da das Gesetz in § 26 Satz 1 und Satz 2 FRG das Kalenderjahr zum maßgeblichen Bezugszeitraum erklärt, kann erst die Betrachtung des gesamten Kalenderjahres ergeben, für welche Monate vollwertige Entgeltpunkte (Satz 1 und 2), anteilige Entgeltpunkte wegen Teilzeitarbeit oder unständiger Beschäftigung (Satz 3) oder gar keine Entgeltpunkte wegen "geringfügiger" (= weniger als zehn Stunden in der Woche) oder fehlender Beschäftigung (Satz 4) zu berücksichtigen sind (BSG a.a.O.; BSG, Urteil vom 12. Februar 2009 - B 5 R 39/06 R- BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6, = juris Rdnr. 32).
47 
Für das Jahr 1967 trifft die Beitragszeit gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG vom 5. Juli 1967 bis zum 31. Juli 1967 - auf Beitragszeiten vom 1. August 1967 bis zum 31. Dezember 1967 hat die Klägerin verzichtet - zusammen mit Zeiten, die nach § 28b FRG zu bestimmen sind. Im Übrigen lässt weder die Beschäftigung der Klägerin im Jahr 1967 bis zum 31. Juli 1967, die Arbeitszeit noch eine Krankheitszeit auf das Vorliegen einer Beschäftigung schließen, bei der im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs 2 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung (Art I § 2 Abs. 2 BeschFG 1985) die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Klägerin kürzer war als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes. Eine Unterbrechung der Beschäftigung konnte der Senat in der Zeit bis 31. Juli 1967 nicht feststellen. Im Übrigen würde auch eine kurzzeitige Unterbrechung einer Tätigkeit nicht grds. dazu führen, dass die im Arbeitsjahr geleistete Arbeitszeit nur noch als teilzeitig anzusehen wäre.
48 
Auch hinsichtlich der Zeit vom 5. Juli 1967 bis zum 31. Juli 1967 hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Diese Zeit ist ebenfalls eine nachgewiesene Beitragszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG. Auch in dieser Zeit hat die Beklagte eine nachgewiesene Beitragszeit ihrer Rentenberechnung zugrunde zu legen. Die obigen Ausführungen zur nachgewiesenen Beitragszeit gelten hier genauso; der Senat ist der Überzeugung, dass die Klägerin auch in dieser Zeit Mitglied der LPG war, für sie Beiträge abgeführt wurden und die Klägerin in Vollzeit beschäftigt war. Da es in Rumänien damals keinen Mutterschutz gab, unterbricht allein der Umstand einer Geburt die Beschäftigung der Klägerin nicht.
49 
Auch bei Zeiten der Kindererziehung handelt es sich um nach § 28b FRG zu berücksichtigende Anrechnungszeiten. Hierzu enthält das FRG in § 28b Abs. 1 in Verbindung mit den bundesrechtlichen Vorschriften über Kindererziehungszeiten eine gegenüber §§ 15, 22 FRG spezielle Regelung, die abschließend bestimmt, bei welchen Versicherungsfällen und in welcher Weise fremdrentenrechtliche Tatbestände der Kindererziehung zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 8. August 1990 - 1 RA 81/88 - BSGE 67, 171-176 = SozR 3-5050 § 15 Nr. 2 = juris Rdnr. 16). Nur wenn während der Kindererziehung Beiträge aus einem anderen Rechtsgrund entrichtet worden sind, z.B. aufgrund fortgesetzter versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit, werden diese gem. § 15 FRG mit ihrem nach dem FRG anzusetzenden Wert (§ 22 FRG) berücksichtigt und ggf. angehoben (BSG a.a.O.). Gem. § 28b Satz 1 FRG steht für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem SGB VI die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich; die Zuordnung nach § 56 SGB VI kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen (§ 28b Satz 3 FRG). Hat ein Versicherter (bei Rentenbeginn) zeitgleich die Tatbestände mehrerer rentenrechtlicher Zeiten und auch deren Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt, sind alle anrechenbaren Rangstellenwerte (ggf. anteilig je Kalendermonat) bis zur Höchstgrenze nach der Anlage 2b zum SGB VI zusammenzurechnen (BSG, Urteil vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 49/02 R - SozR 4-2600 § 247 Nr. 1 = juris Rdnr. 15). Der allgemeine Grundsatz gilt nur dann nicht, soweit das Gesetz eine Ausnahme bestimmt oder nach den Regeln der Gesetzeskonkurrenz (vor allem nach Spezialität oder Exklusivität) vorsieht (siehe auch BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 46/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Die Klägerin hat auch im Jahr 1967 bis 31. Juli, sowie im Jahr 1969 durchgehend in Vollzeit und im Vollerwerb gearbeitet. Die Unterbrechung der Beschäftigung vom 1. August 1967 bis zum 31. Dezember 1968 führt weder zur Teilzeitigkeit der Beschäftigung im Jahre 1967, noch ist deswegen die Vollerwerbs- bzw. Vollzeittätigkeit oder die Beitragsabführung der LPG in diesem Zeitraum unterbrochen noch sind die nachgewiesenen Beitragszeiten bis zum 31. Juli 1967 und ab dem 1. Januar 1969 anteilig zu kürzen. Daher sind auch insoweit diese Zeiten als nachgewiesene Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG zu berücksichtigen.
50 
Insoweit hat das SG zu Recht geurteilt, dass die Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Juli 1967 und vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1977 der Rentenberechnung als ungekürzte Beitragszeit zugrundezulegen ist. Mit der Rücknahme der Klage für die Zeit vom 1. August 1967 bis zum 31. Dezember 1967 ist dieser Zeitraum nicht mehr Gegenstand der Berufung und des Klageverfahrens; insoweit war auch eine Klarstellung im Urteilstenor nicht mehr erforderlich. Da sich der Bescheid vom 11. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2004 mit Erlass des Rentenbescheids vom 12. Mai 2005, der gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden war, im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat, war im Tenor des Urteils klarzustellen, dass nur dieser Bescheid aufgehoben wird.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nachdem die Klägerin bis auf einen kurzen Zeitraum in beiden Instanzen voll obsiegt hat, hält es der Senat im Rahmen seines ihm zustehenden Ermessens für sachgerecht, der Beklagten die vollen Kostenerstattung aufzuerlegen.
52 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Die Leistungen

1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) Die Leistungen

1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Leistungen

1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) Die Leistungen

1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.

(1)1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.

(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.

(3)1Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.2Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:

20384 Euro,
30620 Euro,
40860 Euro,
501 140 Euro,
601 440 Euro,
701 780 Euro,
802 120 Euro,
902 460 Euro,
1002 840 Euro.


3Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.4Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.5Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(4)1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
2.
nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
3.
nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
4.
nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.

(5)1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.5Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.

(6)1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.2Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld.3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:

1.
bei Pflegegrad 2600 Euro,
2.
bei Pflegegrad 31 100 Euro,
3.
bei Pflegegrad 4 oder 51 800 Euro.
4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist.5Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war.6Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt.7Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.8Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.9Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.

(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Leistungen

1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) Die Leistungen

1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. November 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass lediglich der Bescheid vom 12. Mai 2005 abgeändert wird.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Tatbestand

 
Streitig ist die Gewährung einer höheren Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der von der Klägerin in Rumänien zurückgelegten Zeiten vom 1. Januar 1966 bis 31. Juli 1967 sowie vom 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1977 als nachgewiesene Beitragszeiten gem. § 15 FRG („6/6-Anrechnung“).
Die 1942 im heutigen Rumänien geborene, am 19. Februar 1988 in die Bundesrepublik Deutschland eingereiste Klägerin war in den Jahren 1960 bis 1977 Mitglied der damaligen LPG B.. Dort war sie vollzeitig im Ackerbau tätig; die Adeverinta (Arbeitsbescheinigung) Nr. vom 17. Juni 1988 gibt den Beruf der Klägerin als „LPG-Mitglied“ an. Am 26. August 1967 hat die Klägerin ein Kind geboren; ein weiteres Kind hat sie am 2. Oktober 1968 geboren. Die Adeverinta Nr. weist folgende Eintragungen auf:
(Jahr  
Anzahl der
geleisteten
Arbeitstage
Soll-Norm
Geleistete
Norm
Arbeitsplatz
Beruf)
                                                     
Anul
Nr. zile
lucrate
Norma planif.
Norma
Realiz.
Local de
munca
moseria
1960
-
  80
281
Sect. vegetal
Coop. agricol
1961
-
  80
230
1962
-
  80
224
1963
-
100
266
1964
-
  80
337
1965
-
140
252
1966
-
110
227
1967
-
110
199
1968
-
180
-
-
-
1969
-
180
358
1970
-
180
218
1971
-
180
243
1972
-
180
367
1973
-
180
338
1974
-
180
299
1975
-
190
283
1976
-
250
270
1977
-
250
297
Nachdem die Landesversicherungsanstalt Baden (LVA; die spätere Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg) zunächst mit Bescheid vom 9. Januar 1989, den weder die Klägerin persönlich noch die Beklagte vorlegen konnte und dessen genauer Inhalt sich nicht mehr ermitteln lässt, Feststellungen getroffen und anschließend die LVA mit Bescheid vom 4. März 1999 folgende rentenrechtliche Zeiten der Klägerin festgestellt hatte
u.a. Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter, Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 der Anlage 14 zum SGB VI
Teilzeitbeschäftigung, 63,06 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
1. Januar 1966 - 31. Dezember 1966
Teilzeitbeschäftigung, 79,35 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
1. Januar 1967 - 4. Juli 1967
Teilzeitbeschäftigung, 80,30 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
26. Oktober 1967 - 31. Oktober 1967
1. November 1967 - 31. Dezember 1967
Teilzeitbeschäftigung, 99,44 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
1. Januar 1969 - 31. Oktober 1969
1. November 1969 - 31. Dezember 1969
Teilzeitbeschäftigung, 60,56 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
1. Januar 1970 - 31. Dezember 1970
Teilzeitbeschäftigung, 67,50 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
1. Januar 1971 - 31. Dezember 1971
Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
1. Januar 1972 - 31. Dezember 1972
Teilzeitbeschäftigung, 93,89 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
1. Januar 1973 - 31. Dezember 1973
Teilzeitbeschäftigung, 83,06 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
1. Januar 1974 - 31. Dezember 1974
Teilzeitbeschäftigung, 78,61 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
1. Januar 1975 - 31. Dezember 1975
Teilzeitbeschäftigung, drei Viertel der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
1. Januar 1976 - 31. Dezember 1976
Teilzeitbeschäftigung, 82,50 % der vollen Arbeitszeit - Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht - Anrechnung zu 5/6
1. Januar 1977 - 31. Juli 1977
1. August 1977 - 31. August 1977
1. September 1977 - 31. Dezember 1977,
beantragte die Klägerin unter Vorlage der Adeverinta Nr. vom 17. Juni 1988 und einer Bescheinigung des Bürgermeisteramts der Gemeinde B. vom 3. September 2002 am 8. November 2002 die Überprüfung der rentenrechtlichen Zeiten. Mit Bescheid vom 11. Mai 2004 stellte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg die rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin neu fest und berücksichtigte dabei u.a. die Zeit vom
1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1966,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1967 bis 4. Juli 1967,
Pflichtbeiträge
26. Oktober 1967 bis 31. Oktober 1967,
1. November 1967 bis 31. Dezember 1967,
Pflichtbeiträge
Pflichtbeiträge
1. Januar 1969 bis 31. Oktober 1969,
1. November 1969 bis 31. Dezember 1969,
Pflichtbeiträge
Pflichtbeiträge
1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1974,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1975,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1977 bis 31. Juli 1977,
1. August 1977 - 31. August 1977 und
1. September 1977 - 31. Dezember 1977
Pflichtbeiträge
Pflichtbeiträge
Pflichtbeiträge
als Beitragszeiten in der Rentenversicherung der Arbeiter, Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht, Anrechnung zu 5/6. Den Widerspruch der Klägerin gegen die Berücksichtigung der genannten Zeiten im Umfang von nur 5/6 wies die damalige LVA mit Widerspruchsbescheid vom 18. August 2004 zurück. Eine Beitragszeit sei nur dann voll nachgewiesen, wenn der Beweis für eine ununterbrochene Beitragsentrichtung vorliege. Um eine ungekürzte Anrechnung zu erreichen, sei konkret erforderlich, nachzuweisen, dass die Beschäftigung im streitigen Zeitraum nicht durch nach deutschem Rentenversicherungsrecht erhebliche Tatbestände, insbesondere Krankheitszeiten von mindestens einem Monat Dauer, unterbrochen worden sei. Ein Sachverhalt sei als nachgewiesen anzusehen, wenn er mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit in der behaupteten Art und Weise geschehen sei. Die erforderlichen Beweismittel müssten daher nicht nur konkrete Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung, sondern auch über eventuelle Unterbrechungen (z.B. durch Krankheit) enthalten. Die in Rumänien durch Nachweise bescheinigten Arbeitstage stellten in der Regel ein Mittel der Glaubhaftmachung dar. Als Normtage ausgewiesene Tage könnten lediglich zu 5/6 Berücksichtigung finden. Da die rumänischen Arbeitsbescheinigungen lediglich die geplanten und erzielten Normen, nicht aber die tatsächlichen Arbeitstage enthielten, seien diese grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung geeignet.
Hiergegen hat die Klägerin am 15. September 2004 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben.
10 
Mit Bescheid vom 12. März 2005 gewährte die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg der Klägerin, beginnend ab dem 1. Juli 2005, eine Altersrente für Frauen. Dieser Rente lag die Berücksichtigung der Zeiten vom
11 
1. Januar 1966 bis 31. Dezember 1966,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1967 bis 4. Juli 1967,
Pflichtbeiträge
26. Oktober 1967 bis 31. Oktober 1967,
1. November 1967 bis 31. Dezember 1967,
Pflichtbeiträge
Pflichtbeiträge
1. Januar 1969 bis 31. Oktober 1969,
1. November 1969 bis 31. Dezember 1969,
Pflichtbeiträge
Pflichtbeiträge
1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1970,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1971,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1972 bis 31. Dezember 1972,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1973,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1974 bis 31. Dezember 1974,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1975,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1976 bis 31. Dezember 1976,
Pflichtbeiträge
1. Januar 1977 bis 31. Juli 1977,
1. August 1977 bis 31. August 1977 und
1. September 1977 bis 31. Dezember 1977
Pflichtbeiträge
Pflichtbeiträge
Pflichtbeiträge
12 
als Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung - Rentenversicherung der Arbeiter - Qualifikationsgruppe 5, Bereich 22 Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, Tabellenwerte um ein Fünftel erhöht, Anrechnung zu 5/6, zugrunde.
13 
Das SG hat mit Urteil vom 24. November 2005 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 11. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2004 in der Gestalt des Bescheids vom 12. Mai 2005 verurteilt, die von der Klägerin im Herkunftsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Dezember 1967 und vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1977 als nachgewiesene Zeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berücksichtigen. Aufgrund der Bescheinigung der LPG vom 17. Juni 1988 sowie des Bürgermeisteramtes B. vom 3. September 2002 stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin ununterbrochen Mitglied der LPG gewesen sei. Als Mitglied einer LPG sei die Klägerin in das durch das Dekret 535 vom 24. Juni 1966 geschaffene System der sozialen Sicherung einbezogen, wobei eine Beitragsverpflichtung bereits ab dem 1. Januar 1966 bestanden hatte. Die für die Klägerin pauschal zur rumänischen Sozialversicherung abgeführten Beiträge seien auch als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen. Die Beitragsentrichtung habe an die bloße Mitgliedschaft in der LPG geknüpft, nicht aber an die tatsächliche Arbeitsleistung. Es sei nicht darauf angekommen, ob das LPG-Mitglied an jedem Tag gearbeitet oder bestimmte Normen erfüllt habe. Wie auch das BSG (Urteil vom 8. September 2005 - B 13 RJ 44/04 R) ausgeführt habe, komme es beim Nachweis eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses auf die Frage etwaiger Arbeitsunfähigkeitszeiten oder ausgefallener Arbeitstage nicht an, weil die Beitragszahlung durch die LPG in den streitigen Zeiträumen nicht unterbrochen worden sei. Auch stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Klägerin die von der LPG aufgestellten Normen übererfüllt habe, womit von einer durchgehenden Arbeitsleistung für das gesamte Kalenderjahr auszugehen sei. Mit dem Nachweis der (Über-)Erfüllung der Normen und der Erzielung von Einkünften sei gleichzeitig der Nachweis erbracht, dass Lohnlisten/ Zahlungslisten geführt worden seien, aus denen sich die Erfüllung der Norm ableiten ließen, sodass nicht verlangt werden könne, diese Zahlungsnachweise vorzulegen.
14 
Gegen das der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg am 24. Februar 2006 zugestellte Urteil hat diese am 10. März 2006 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Mit den Beitrags- und Rentendezernenten der Süddeutschen Regionalträger, der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland und der Deutschen Rentenversicherung Bund sei man zu dem Ergebnis gelangt, dem Urteil des BSG vom 8. September 2005 (B 13 RJ 44/04 R) über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen, weil die Begründung nicht zu überzeugen vermöge. Dem BSG sei zu widersprechen, als dieses entschieden habe, im Zusammenhang mit der Anerkennung von Pflichtbeitragszeiten nach § 15 FRG komme es auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinn (ununterbrochene Beschäftigung) nicht an. Für die Beurteilung von Pflichtbeitragszeiten im Sinne des § 15 FRG sei die Beitragsentrichtung zum rumänischen Versicherungsträger nicht das einzig entscheidende Kriterium. Die Beiträge müssten vielmehr auf einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit basieren um einer bundesdeutschen versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit gleichstehen zu können (§ 15 Abs. 1 Satz 2 FRG). Durch dieses Gleichstellungserfordernis komme es auch bei der LPG-Mitgliedschaft auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses im sozialversicherungsrechtlichen Sinn und demzufolge gerade darauf an, ob an einzelnen Tagen des Jahres nicht gearbeitet worden sei. Auch bei Nachweis von erfüllten Normen könne nicht von einer ununterbrochenen Arbeit ausgegangen werden, da auch hier etwaige Arbeitsunterbrechungen nicht auszuschließen seien. Realisierte Normen ließen keine Rückschlüsse auf die Anzahl der Arbeitstage zu. Dies gelte selbst dann, wenn die Normen übererfüllt worden seien. Nach ihren Erkenntnissen, so die Beklagte, habe es in der Hand der LPG-Mitglieder gelegen, wie sie ihre Tagewerke bzw. Arbeitsnormen erfüllten. So sei es durchaus möglich gewesen, jede Art von Fehlzeiten durch verstärkten Arbeitseinsatz, also durch gesteigerte Erfüllung der Arbeitsnormen, auszugleichen. Es sei deshalb beispielsweise möglich, dass Personen ein halbes Jahr krank gewesen seien und Leistungen der Sozialversicherung erhalten hätten und dennoch ihre Arbeitsnormen erfüllt bzw. übererfüllt hätten.
15 
Die Tabellenentgelte für die Bewertung der LPG-Zeiten stellten auf tatsächlich geleistete Vollzeitarbeitstage ab; sei nur eine Teilzeitarbeit geleistet, seien die Tabellenwerte nur anteilig zu berücksichtigen (§ 26 Satz 3 FRG). Gleiches gelte, wenn an einzelnen Tagen eines Kalenderjahres nicht gearbeitet worden sei (§ 26 Satz 1 FRG). Dabei sei gerade für Beschäftigte in der Landwirtschaft eine unterschiedliche Arbeitsleistung innerhalb des Kalenderjahres typisch, da schon aufgrund der Witterungsverhältnisse an manchen Tagen des Kalenderjahres nur wenig, gar nicht oder mehr als üblich gearbeitet worden sei.
16 
Entsprechend den Entscheidungen des Großen Senats des BSG vom 4. Juni 1986 und 25. November 1987 (GS 1/85 und GS 2/85) sei der Entschädigung von im Herkunftsland erworbenen Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften nach § 15 FRG eine rechtliche Grenze dort gesetzt, wo deren Anrechnung mit der Struktur des innerstaatlichen Rechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre. Ein Tatbestand wie die Beitragsentrichtung zur rumänischen Sozialversicherung für LPG-Mitglieder ohne Gegenleistung in Form von Arbeit, Beschäftigung und ohne die Erzielung von Arbeitseinkommen sei in der Bundesrepublik Deutschland rentenrechtlich schlechthin irrelevant und könnte nach bundesdeutschem Recht nicht als Versicherungszeit anerkannt werden. Diese Personen würden anderenfalls gegenüber Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland besser gestellt. Berücksichtigt werden müsse auch, dass in Rumänien der Bezug einer Altersrente die Mitgliedschaft nicht beendet habe und selbst für diesen Personenkreis der eine Altersrente beziehenden Mitglieder Sozialversicherungsbeiträge von der LPG geleistet worden seien. Dies sei mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland nicht kompatibel.
17 
Da die LPG-Mitglieder leistungsabhängig bezahlt worden seien und an einer Mindestzahl von Tagen pro Jahr Arbeit zu leisten bzw. festgelegte Normen zu erfüllen waren, könne die nach § 15 Abs. 1 FRG vorzunehmende Gleichstellung nur Beitragszeiten für LPG-Mitglieder erfassen, die tatsächlich gearbeitet hätten. Nur insoweit liege eine Vergleichbarkeit mit bundesdeutschen Sachverhalten vor.
18 
Auch die §§ 20, 22 und 256 FRG stellten auf eine (Vollzeit-)Beschäftigung ab. Ebenso stellten die Anlage 13 und 14 zum SGB VI sowie die Anlagen 1 und 16 zum FRG auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ab. Eine Ausnahme lasse nur § 23 Abs. 2 FRG bei freiwillig Versicherten zu. Insoweit sei den Regelungen des FRG nicht zu entnehmen, dass Pflichtbeitragszeiten ohne Beschäftigung bzw. selbständige Tätigkeit abgegolten werden sollten und könnten.
19 
Nicht unberücksichtigt dürfe gelassen werden, dass die Klägerin am 26. August 1967 ein Kind geboren habe und Schwangerschafts-/ Mutterschutzzeiten vom 5. Juli 1967 bis 25. Oktober 1967 berücksichtigt seien.
20 
Aufgrund des am 1. Juni 2006 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherung vom 8. April 2005 ging die Zuständigkeit auf die zunächst beigeladene Deutsche Rentenversicherung Nordbayern (Beklagte) über, die zugleich die Funktionsnachfolge der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg antrat.
21 
Die Beklagte trägt vor, aus der vorliegenden Adeverinta Nr. vom 17. Juni 1988 ergebe sich lediglich die Mitgliedschaft der Klägerin in der LPG sowie geplante und realisierte Normen. Ob die LPG tatsächlich Beiträge an die rumänische Rentenkasse abgeführt habe, ergebe sich hieraus nicht, weshalb die tatsächliche Beitragsabführung bestritten werde. Alleine aus der Mitgliedschaft lasse sich der Beweis der Beitragsabführung nicht führen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2009 - B 5 R 39/06 R). Die Zahl der Normen selbst lasse sich durch die durchgehende tatsächliche Beschäftigung, die Voraussetzung für die ungekürzte Anerkennung der Beitragszeiten sei, nicht erkennen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2009 - B 5 R 40/08 R). Der 5. Senat des BSG gebe in seinen Urteilen vom 12. Februar 2009 zu erkennen, dass nach „übergeordneten Rechtsprinzipien“ eine Beschäftigung (Arbeitsleistung) des LPG-Mitglieds erforderlich sei, weshalb Jahre ohne Arbeitsleistung, im Fall der Klägerin das Jahr 1968, nicht anzuerkennen seien.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
das Urteil des SG Stuttgart vom 24. November 2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
24 
Die Klägerin beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Die Klägerin hält das Urteil des SG für zutreffend. Sie habe weder in Teilzeit gearbeitet, noch unständig oder geringfügig. Aufgrund des Urteils des BSG vom 21. Januar 2008 (B 13 R 25/07 R) stehe fest, dass die von ihr zurückgelegten Zeiten in der LPG als nachgewiesene Zeiten anzuerkennen seien. Die Anwendung des § 26 Satz 3 FRG komme nicht in Betracht, nachdem sie durchgehend beschäftigt gewesen sei und in jedem Jahr mehr Normenjahre realisiert habe, als tatsächlich geplant gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin angegeben, sie habe von 1960 bis zur Geburt ihres ersten Kindes im August 1967 durchgehend gearbeitet. Ab Januar 1969 habe sie wieder durchgehend bis 1977 weiter gearbeitet. In der Zeit von 1966 bis zur Kinderpause und von 1969 bis 1977 sei sie jeden Monat des Jahres in Vollzeit bei der LPG beschäftigt gewesen. Im Übrigen hat die Klägerin erklärt, sie verzichte auf die Anrechnung der Beitragszeit vom 1. August 1967 bis 31. Dezember 1967.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des LSG sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
28 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
29 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat mit seinem Urteil vom 24. November 2005, das die Beklagte gegen sich gelten lassen muss, im Ergebnis und soweit dieses in Folge des Verzichts der Klägerin noch streitgegenständlich ist, der Klage zu Recht statt gegeben. Die Klägerin hat auf die Anrechnung einer Beitragszeit vom 1. August 1967 bis 31. Dezember 1967 in der mündlichen Verhandlung verzichtet und damit die Klage insoweit zurückgenommen.
30 
Die jetzige Beklagte ist befugt, das Berufungsverfahren fortzuführen, denn sie ist im Wege der Funktionsnachfolge an die Stelle der ehemals beklagten Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg getreten. Beteiligte des Berufungsverfahrens sind nunmehr allein die Klägerin und die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern als Beklagte. Letztere ist für die Klägerin mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen) vom 8. April 2005 (BGBl II 2006, 164) zum 1. Juni 2006 funktionell zuständig geworden. Art 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung innerhalb der deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und rumänischen Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind. Das ist bei der Klägerin der Fall. Das Abkommen enthält keine Einschränkung dahin, dass bereits begonnene Verfahren von dem bisher zuständigen Träger zu Ende zu führen seien. Die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken wiederum hat sich gemäß § 141 Abs. 1 SGB VI zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken zur Deutschen Rentenversicherung Nordbayern zusammengeschlossen (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007). Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg ist damit durch einen kraft Gesetzes eingetretenen Beteiligtenwechsel aus dem Verfahren ausgeschieden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248-258 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6 = juris Rdnr 14 m.w.N.).
31 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist die Höhe des Monatsbetrages der der Klägerin im Bescheid vom 12. Mai 2005 gewährten Rente für Frauen. Die Klägerin begehrt zuletzt nur noch die Aufhebung dieses Bescheids und die Verurteilung der Beklagten, ihr eine höhere Rente für Frauen zu bezahlen. Der Rentenbescheid vom 12. Mai 2005 wurde gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens; er ersetzt den bis dahin der Beweissicherung und der verbindlichen Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin dienenden Bescheid vom 11. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2004 in vollem Umfang (BSG, Urteil vom 22. September 1981 - 1 RA 31/80 - SozR 1500 § 53 Nr. 2 = juris; BSG, Urteil vom 19. September 1979 - 11 RA 90/78 - SozR 1500 § 96 Nr. 18 = juris; BSG, Urteil vom 15. März 1979 - 11 RA 48/78 - BSGE 48, 100-103 = SozR 2200 § 1259 Nr. 37 = juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2008 - L 13 R 4061/05 - juris Rdnr. 16). Der Rentenbescheid vom 12. Mai 2005 ist im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen, sodass § 96 Abs. 1 SGG anzuwenden ist. Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils war daher entsprechend den folgenden Entscheidungsgründen durch den Senat klarzustellen.
32 
Nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das im Rentenbescheid vom 12. Mai 2005 bejahte Vorliegen der Voraussetzungen der der Klägerin gewährten Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI) sowie die Festsetzung des Rentenbeginns (§ 99 SGB VI), denn diese im genannten Bescheid enthaltenen, eigenständigen Verwaltungsakte wurden von der Klägerin nicht angefochten.
33 
Rechtsgrundlage der Berechnung des monatlichen Werts der Rente der Klägerin (Monatsbetrag der Rente) ist § 237a SGB VI in Verbindung mit § 63 SGB VI. Bei dem Beginn der Rente der Klägerin am 1. Juli 2005 sind die erst am 11. März 2006 (BGBl. II 2006, 164) in Kraft getretenen Regelungen des Abkommens noch nicht anzuwenden (Art 28 Abs. 1 Buchst. a) des Abkommens).
34 
Nach § 63 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Abweichend von § 66 SGB VI sind vorliegend die Entgeltpunkte für die Beitragszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Juli 1967 sowie vom 1. Januar 1969 zum 31. Dezember 1977 nach §§ 20, 22, 28b FRG in Verbindung mit § 256c SGB VI zu bestimmen. Zeiten der in den §§ 15 und 16 FRG genannten Art (Beitrags- und Beschäftigungszeiten) werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet (§ 20 Abs. 1 FRG), soweit die §§ 21 ff FRG nichts Abweichendes bestimmen. So werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Weitere Umwertungs- bzw. Umrechnungsregelungen enthalten die §§ 22 ff (insbesondere § 22 Abs. 3 und 4) FRG.
35 
Nach Prüfung durch den Senat erweist sich das Urteil des SG als zutreffend und die Berechnung der Altersrente für Frauen als rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der von der Klägerin in Rumänien in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Juli 1967 sowie vom 31. Januar 1969 bis 1. Dezember 1977 zurückgelegten Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG.
36 
Als anerkannte Vertriebene im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVG) gehört die Klägerin gem. § 1 Buchst. a Fremdrentengesetz (FRG) zum berechtigten Personenkreis nach dem FRG. Gem. § 15 Abs. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit dem Geltungsbereich des FRG gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 FRG). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Abs. 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Alters durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen (Renten) zu sichern.
37 
Diese Voraussetzungen für die Anrechnung von Beitragszeiten sind für die Klägerin in den streitigen Zeiträumen vom 1. Januar 1966 bis 31. Juli 1967 sowie 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1977 erfüllt. Aufgrund der Adeverinta (Arbeitsbescheinigung) Nr. 743 vom 17. Juni 1988, der Bescheinigung des Bürgermeisteramts der Gemeinde B. vom 3. September 2002 und den glaubhaften Angaben der Klägerin steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin in diesen Zeiträumen ununterbrochen Mitglied dieser LPG war. In der mündlichen Verhandlung hat sie glaubwürdig dargelegt, dass sie in der Zeit von Januar 1966 bis Juli 1967 jeden Monat in Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Sie hat aus freien Stücken erklärt, dass sie in der Zeit von August 1969 bis Dezember 1968 wegen Betreuung ihrer Kinder nicht beschäftigt gewesen sei. Dies würdigt der Senat als eindeutiges Indiz für den Wahrheitsgehalt der Angaben der Klägerin. Sie hat auch für ihre Tätigkeit in diesem Zeitraum für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Entgelt erhalten. Als Mitglied der LPG B. war sie in das in Rumänien für Mitglieder solcher Genossenschaften durch das Dekret Nr. 535 vom 24. Juni 1966 eigens geschaffene System der sozialen Sicherung einbezogen. Die entsprechende Beitragspflicht zur Rentenversicherung bestand bereits ab dem 1. Januar 1966 für die Dauer der Mitgliedschaft in der LPG. Die für die Klägerin pauschal zur rumänischen Sozialversicherung abgeführten Beiträge sind auch als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen (so zuletzt auch noch BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 18). Das BSG hat in der Entscheidung vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R ausgeführt, dass die aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG beruhenden Beitragszeiten (§ 15 FRG) als nachgewiesen (§ 22 Abs. 3 FRG) anzusehen sind. Auch danach hat das BSG an dieser Aussage festgehalten, solange eine ordnungsgemäße Beitragszahlung der LPG für ihre Mitglieder vorliege (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6).
38 
Auch die Tatsache, dass nach dem damals geltenden rumänischen Recht die Beitragsentrichtung grundsätzlich an die bloße Mitgliedschaft in der LPG, nicht aber an die tatsächliche Arbeitsleistung und somit an die Zahl der Tage, an denen gearbeitet wurde, anknüpfte, steht der Überzeugung des Senats nicht entgegen. Denn die Klägerin war in den streitigen Zeiträumen als Mitglied (diese Mitgliedschaft ist durch die Adeverinta und die Bescheinigung des Bürgermeisteramtes nachgewiesen, sowie durch die überzeugende Auskunft der Klägerin) und nach dem dort geltenden Recht in einer LPG ganzjährig zur rumänischen Sozialversicherung beitragspflichtig. Damit steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beiträge entrichtet wurden, ohne dass es im Hinblick auf die Beitragsentrichtung zum rumänischen Träger der Sozialversicherung darauf ankäme, ob an einzelnen Tagen gearbeitet wurde oder nicht. Denn dies folgt aus der Eigenart der Mitgliedschaft in einer LPG und den dem Rechnung tragenden Rechtsvorschriften zur Beitragspflicht in Rumänien (jedenfalls in den streitigen Zeiträumen).
39 
Anhaltspunkte dafür, dass die LPG die Beiträge tatsächlich nicht oder nur unzureichend abgeführt hätte, liegen nicht vor. Ausgehend von der glaubwürdigen Aussage der Klägerin, der aus der Adeverinta ersichtlichen Beschäftigung und der der Klägerin hierfür zugewandten Entlohnung sowie der entsprechend dem Dekret 535 vom 24. Juni 1966 geschaffenen, ab 1. Januar 1966 bestehenden Beitragspflicht für Mitglieder der LPG ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die LPG für die Klägerin im gesamten streitigen Zeitraum, auch in der Zeit vom 4. Juli 1967 bis 31. Juli 1967, Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung abgeführt hat. Soweit die Beklagte die Beitragszahlung rundherum bestreitet, konnte sie keinerlei Anhaltspunkte bieten, die für den vorliegenden Einzelfall vernünftige Zweifel an der vom Senat erlangten Überzeugung begründen könnten.
40 
Zeiten der in den §§ 15 und 16 FRG genannten Art werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet (§ 20 Abs. 1 FRG). Dabei beinhalten die §§ 21 ff FRG nähere Umwertungs- bzw. Umrechnungsregelungen (zur Umwertung in Entgeltpunkte siehe § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI). Während die Berechnung des Monatsbetrags der Rente im Übrigen zutreffend ist, wurde bei der Rentenberechnung § 22 Abs. 3 FRG - bezogen auf die hier noch streitigen Zeiträume - jedoch zu Unrecht angewandt. Nach dieser Vorschrift werden die für nicht nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
41 
Wie aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 FRG hervorgeht, werden für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Hierbei kommt es für Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG darauf an, ob diese "nachgewiesen" sind. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn in den streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 = juris Rdnr. 19). Diese Rechtsauffassung beruht auf dem Gedanken, dass es in den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung an einem irgendwie gearteten Beitragsaufkommen gefehlt hat (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 = juris Rdnr. 19); das BSG ging dabei - auch im Hinblick auf Rumänien - davon aus, dass die Anrechnung dieser Zeiten nach rumänischem Recht der Anrechnung von Ausfallzeiten nach deutschem Recht entsprach oder ihr doch zumindest nahe kam (BSG, Urteil vom 9. November 1982 - 11 RA 64/81 - SozR 5050 § 15 Nr. 23 = juris Rdnr. 10 f). Diesem Aspekt steht jedoch die damals in Rumänien an die Mitgliedschaft in der LPG anknüpfende, von einer tatsächlichen Arbeitsleistung unabhängige Beitragspflicht entgegen. Insoweit ist die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG als nachgewiesen anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 = juris Rdnr. 19). Aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG sind die entsprechenden Beitragszeiten (§ 15 FRG) daher als nachgewiesen (§ 22 Abs. 3 FRG) anzusehen, wenn für Mitglieder einer LPG eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 67/08 R - juris Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr 1 = juris Rdnr. 22).
42 
Wie ausgeführt ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass für die Klägerin in den streitigen Zeiträumen durchgängig eine Pflichtmitgliedschaft in der rumänischen gesetzlichen Sozialversicherung, einem System der sozialen Sicherung im Sinne des § 15 Abs. 2 FRG, bestanden hatte und die LPG für die Klägerin in den streitigen Zeiträumen (1. Januar 1966 bis 31. Juli 1967 sowie vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1977) und durchgängig Beiträge im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG zum Träger dieser sozialen Sicherung entrichtet hatte. Dabei war die Klägerin in den streitigen Zeiträumen durchgehend und in Vollzeit bei der LPG beschäftigt. Damit ist die Entrichtung dieser Beiträge nicht nur glaubhaft gemacht, sondern als nachgewiesen anzusehen. Denn ist von einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung für den gesamten Zeitraum auszugehen, so bleibt für die Beurteilung, es handele sich gleichwohl nur um glaubhaft gemachte Beitragszeiten, kein Raum (BSG, Urteil vom 8. September 2005 - B 13 RJ 44/04 R - SozR 4-5050 § 15 Nr. 2 = juris Rdnr. 27).
43 
Die Klägerin war in den streitigen Zeiträumen weder in Teilzeit, noch unständig beschäftigt. Auch eine Kürzung der Entgeltpunkte für diese Zeiträume gem. § 26 Satz 3 FRG scheidet damit aus.
44 
Das BSG (a.a.O) hat aufgezeigt, dass von der Kürzung der Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 3 FRG die Frage zu unterscheiden ist, ob in einem solchen Fall die ermittelten Entgeltpunkte für diese als "nachgewiesen" geltenden Beitragszeiten zwar nicht nach § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 zu kürzen, sondern nach § 26 Satz 3 FRG wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur nach dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.), ist selbst dann, wenn für das Mitglied einer rumänischen LPG durchgehend Beiträge entrichtet wurden, bei entsprechenden Anhaltspunkten stets noch zu prüfen ist, ob die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten nach Maßgabe des § 26 FRG nur anteilsmäßig zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 19. November 2009 B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 23 ff).
45 
Der Senat konnte sich davon überzeugen, dass die Klägerin in den gesamten streitigen Zeiträumen weder unständig, in Teilzeit (§ 26 Satz 3 FRG), noch unter 10 Stunden die Woche (§ 26 Satz 4 FRG) beschäftigt war. Der Senat folgt insoweit den glaubhaften Aussagen der Klägerin. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine anderweitigen Anhaltspunkte. Auch aus dem Vormerkungsbescheid vom 4. März 1999, in dem die streitigen Zeiten als Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung (mit einem Beschäftigungsgrad von zwischen 100 % und 63,06 %) berücksichtigt wurden, ergibt sich nichts anderes. Denn gerade die hohe, zwischen einer Zwei-Drittels- und einer Vollzeitbeschäftigung schwankende - von der Beklagten angenommene - Arbeitszeit, die unabhängig von der Jahreszeit oder einem erkennbaren Zusammenhang mit einem Arbeitsanfall berechnet ist, lässt den Nachweis einer Teilzeitbeschäftigung nicht zu, zumal Unterlagen aus den früheren Vormerkungsverfahren, die die damaligen Feststellungen stützen könnte, auch von der Beklagten nicht mehr vorgelegt werden konnten und die Klägerin eine Vollzeitbeschäftigung für den Senat überzeugend darlegen konnte.
46 
Dies gilt für die Jahre (1966 und 1967 [teilweise], 1969 bis 1977), in denen die Klägerin einer durchgehenden Vollerwerbstätigkeit bzw. einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist. Gleiches gilt aber auch bis zum 31. Juli 1967. Ausgehend von der Geburt des ersten Kindes hat die Beklagte eine rentenrechtliche Unterbrechung der Beschäftigung (Zeit vom 5. Juli 1967 bis 25. Oktober 1967) festgestellt. Denn nur außerhalb von durchgehender Vollerwerbstätigkeit bzw. Vollzeitbeschäftigung zwingen die in § 26, § 15 Abs. 1, Abs. 3 FRG enthaltenen Regelungen zur Prüfung, in welchen Zeiten der Versicherte im Lauf des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen für die LPG erbracht hat, damit diesen Zeiten Entgeltpunkten zugeordnet werden können (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 67/08 R - juris Rdnr. 30). Da das Gesetz in § 26 Satz 1 und Satz 2 FRG das Kalenderjahr zum maßgeblichen Bezugszeitraum erklärt, kann erst die Betrachtung des gesamten Kalenderjahres ergeben, für welche Monate vollwertige Entgeltpunkte (Satz 1 und 2), anteilige Entgeltpunkte wegen Teilzeitarbeit oder unständiger Beschäftigung (Satz 3) oder gar keine Entgeltpunkte wegen "geringfügiger" (= weniger als zehn Stunden in der Woche) oder fehlender Beschäftigung (Satz 4) zu berücksichtigen sind (BSG a.a.O.; BSG, Urteil vom 12. Februar 2009 - B 5 R 39/06 R- BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6, = juris Rdnr. 32).
47 
Für das Jahr 1967 trifft die Beitragszeit gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG vom 5. Juli 1967 bis zum 31. Juli 1967 - auf Beitragszeiten vom 1. August 1967 bis zum 31. Dezember 1967 hat die Klägerin verzichtet - zusammen mit Zeiten, die nach § 28b FRG zu bestimmen sind. Im Übrigen lässt weder die Beschäftigung der Klägerin im Jahr 1967 bis zum 31. Juli 1967, die Arbeitszeit noch eine Krankheitszeit auf das Vorliegen einer Beschäftigung schließen, bei der im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs 2 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung (Art I § 2 Abs. 2 BeschFG 1985) die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Klägerin kürzer war als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes. Eine Unterbrechung der Beschäftigung konnte der Senat in der Zeit bis 31. Juli 1967 nicht feststellen. Im Übrigen würde auch eine kurzzeitige Unterbrechung einer Tätigkeit nicht grds. dazu führen, dass die im Arbeitsjahr geleistete Arbeitszeit nur noch als teilzeitig anzusehen wäre.
48 
Auch hinsichtlich der Zeit vom 5. Juli 1967 bis zum 31. Juli 1967 hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Diese Zeit ist ebenfalls eine nachgewiesene Beitragszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG. Auch in dieser Zeit hat die Beklagte eine nachgewiesene Beitragszeit ihrer Rentenberechnung zugrunde zu legen. Die obigen Ausführungen zur nachgewiesenen Beitragszeit gelten hier genauso; der Senat ist der Überzeugung, dass die Klägerin auch in dieser Zeit Mitglied der LPG war, für sie Beiträge abgeführt wurden und die Klägerin in Vollzeit beschäftigt war. Da es in Rumänien damals keinen Mutterschutz gab, unterbricht allein der Umstand einer Geburt die Beschäftigung der Klägerin nicht.
49 
Auch bei Zeiten der Kindererziehung handelt es sich um nach § 28b FRG zu berücksichtigende Anrechnungszeiten. Hierzu enthält das FRG in § 28b Abs. 1 in Verbindung mit den bundesrechtlichen Vorschriften über Kindererziehungszeiten eine gegenüber §§ 15, 22 FRG spezielle Regelung, die abschließend bestimmt, bei welchen Versicherungsfällen und in welcher Weise fremdrentenrechtliche Tatbestände der Kindererziehung zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 8. August 1990 - 1 RA 81/88 - BSGE 67, 171-176 = SozR 3-5050 § 15 Nr. 2 = juris Rdnr. 16). Nur wenn während der Kindererziehung Beiträge aus einem anderen Rechtsgrund entrichtet worden sind, z.B. aufgrund fortgesetzter versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit, werden diese gem. § 15 FRG mit ihrem nach dem FRG anzusetzenden Wert (§ 22 FRG) berücksichtigt und ggf. angehoben (BSG a.a.O.). Gem. § 28b Satz 1 FRG steht für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem SGB VI die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich; die Zuordnung nach § 56 SGB VI kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen (§ 28b Satz 3 FRG). Hat ein Versicherter (bei Rentenbeginn) zeitgleich die Tatbestände mehrerer rentenrechtlicher Zeiten und auch deren Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt, sind alle anrechenbaren Rangstellenwerte (ggf. anteilig je Kalendermonat) bis zur Höchstgrenze nach der Anlage 2b zum SGB VI zusammenzurechnen (BSG, Urteil vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 49/02 R - SozR 4-2600 § 247 Nr. 1 = juris Rdnr. 15). Der allgemeine Grundsatz gilt nur dann nicht, soweit das Gesetz eine Ausnahme bestimmt oder nach den Regeln der Gesetzeskonkurrenz (vor allem nach Spezialität oder Exklusivität) vorsieht (siehe auch BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 46/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Die Klägerin hat auch im Jahr 1967 bis 31. Juli, sowie im Jahr 1969 durchgehend in Vollzeit und im Vollerwerb gearbeitet. Die Unterbrechung der Beschäftigung vom 1. August 1967 bis zum 31. Dezember 1968 führt weder zur Teilzeitigkeit der Beschäftigung im Jahre 1967, noch ist deswegen die Vollerwerbs- bzw. Vollzeittätigkeit oder die Beitragsabführung der LPG in diesem Zeitraum unterbrochen noch sind die nachgewiesenen Beitragszeiten bis zum 31. Juli 1967 und ab dem 1. Januar 1969 anteilig zu kürzen. Daher sind auch insoweit diese Zeiten als nachgewiesene Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG zu berücksichtigen.
50 
Insoweit hat das SG zu Recht geurteilt, dass die Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Juli 1967 und vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1977 der Rentenberechnung als ungekürzte Beitragszeit zugrundezulegen ist. Mit der Rücknahme der Klage für die Zeit vom 1. August 1967 bis zum 31. Dezember 1967 ist dieser Zeitraum nicht mehr Gegenstand der Berufung und des Klageverfahrens; insoweit war auch eine Klarstellung im Urteilstenor nicht mehr erforderlich. Da sich der Bescheid vom 11. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2004 mit Erlass des Rentenbescheids vom 12. Mai 2005, der gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden war, im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat, war im Tenor des Urteils klarzustellen, dass nur dieser Bescheid aufgehoben wird.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nachdem die Klägerin bis auf einen kurzen Zeitraum in beiden Instanzen voll obsiegt hat, hält es der Senat im Rahmen seines ihm zustehenden Ermessens für sachgerecht, der Beklagten die vollen Kostenerstattung aufzuerlegen.
52 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

Gründe

 
28 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
29 
Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht § 151 Abs. 1 SGG eingelegt. Die Berufung ist jedoch unbegründet; das SG hat mit seinem Urteil vom 24. November 2005, das die Beklagte gegen sich gelten lassen muss, im Ergebnis und soweit dieses in Folge des Verzichts der Klägerin noch streitgegenständlich ist, der Klage zu Recht statt gegeben. Die Klägerin hat auf die Anrechnung einer Beitragszeit vom 1. August 1967 bis 31. Dezember 1967 in der mündlichen Verhandlung verzichtet und damit die Klage insoweit zurückgenommen.
30 
Die jetzige Beklagte ist befugt, das Berufungsverfahren fortzuführen, denn sie ist im Wege der Funktionsnachfolge an die Stelle der ehemals beklagten Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg getreten. Beteiligte des Berufungsverfahrens sind nunmehr allein die Klägerin und die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern als Beklagte. Letztere ist für die Klägerin mit dem Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumänien über Soziale Sicherheit (im Folgenden: Abkommen) vom 8. April 2005 (BGBl II 2006, 164) zum 1. Juni 2006 funktionell zuständig geworden. Art 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Abkommens sieht vor, dass bei Zuordnung innerhalb der deutschen Rentenversicherung zu einem Regionalträger die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken für alle Verfahren einschließlich der Feststellung und Erbringung der Leistungen zuständig ist, wenn Versicherungszeiten nach den deutschen und rumänischen Vorschriften zurückgelegt oder anzurechnen sind. Das ist bei der Klägerin der Fall. Das Abkommen enthält keine Einschränkung dahin, dass bereits begonnene Verfahren von dem bisher zuständigen Träger zu Ende zu führen seien. Die Deutsche Rentenversicherung Unterfranken wiederum hat sich gemäß § 141 Abs. 1 SGB VI zum 1. Januar 2008 mit der Deutschen Rentenversicherung Ober- und Mittelfranken zur Deutschen Rentenversicherung Nordbayern zusammengeschlossen (Beschlüsse der Vertreterversammlungen vom 25. Juni 2007 und vom 5. Juli 2007; Genehmigung des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums vom 6. September 2007). Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg ist damit durch einen kraft Gesetzes eingetretenen Beteiligtenwechsel aus dem Verfahren ausgeschieden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248-258 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6 = juris Rdnr 14 m.w.N.).
31 
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist die Höhe des Monatsbetrages der der Klägerin im Bescheid vom 12. Mai 2005 gewährten Rente für Frauen. Die Klägerin begehrt zuletzt nur noch die Aufhebung dieses Bescheids und die Verurteilung der Beklagten, ihr eine höhere Rente für Frauen zu bezahlen. Der Rentenbescheid vom 12. Mai 2005 wurde gem. § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens; er ersetzt den bis dahin der Beweissicherung und der verbindlichen Feststellung von rentenrechtlichen Zeiten der Klägerin dienenden Bescheid vom 11. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. August 2004 in vollem Umfang (BSG, Urteil vom 22. September 1981 - 1 RA 31/80 - SozR 1500 § 53 Nr. 2 = juris; BSG, Urteil vom 19. September 1979 - 11 RA 90/78 - SozR 1500 § 96 Nr. 18 = juris; BSG, Urteil vom 15. März 1979 - 11 RA 48/78 - BSGE 48, 100-103 = SozR 2200 § 1259 Nr. 37 = juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2008 - L 13 R 4061/05 - juris Rdnr. 16). Der Rentenbescheid vom 12. Mai 2005 ist im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen, sodass § 96 Abs. 1 SGG anzuwenden ist. Der Tenor des erstinstanzlichen Urteils war daher entsprechend den folgenden Entscheidungsgründen durch den Senat klarzustellen.
32 
Nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das im Rentenbescheid vom 12. Mai 2005 bejahte Vorliegen der Voraussetzungen der der Klägerin gewährten Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI) sowie die Festsetzung des Rentenbeginns (§ 99 SGB VI), denn diese im genannten Bescheid enthaltenen, eigenständigen Verwaltungsakte wurden von der Klägerin nicht angefochten.
33 
Rechtsgrundlage der Berechnung des monatlichen Werts der Rente der Klägerin (Monatsbetrag der Rente) ist § 237a SGB VI in Verbindung mit § 63 SGB VI. Bei dem Beginn der Rente der Klägerin am 1. Juli 2005 sind die erst am 11. März 2006 (BGBl. II 2006, 164) in Kraft getretenen Regelungen des Abkommens noch nicht anzuwenden (Art 28 Abs. 1 Buchst. a) des Abkommens).
34 
Nach § 63 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn (1.) die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, (2.) der Rentenartfaktor und (3.) der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Abweichend von § 66 SGB VI sind vorliegend die Entgeltpunkte für die Beitragszeiten in der Zeit vom 1. Januar 1966 bis 31. Juli 1967 sowie vom 1. Januar 1969 zum 31. Dezember 1977 nach §§ 20, 22, 28b FRG in Verbindung mit § 256c SGB VI zu bestimmen. Zeiten der in den §§ 15 und 16 FRG genannten Art (Beitrags- und Beschäftigungszeiten) werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet (§ 20 Abs. 1 FRG), soweit die §§ 21 ff FRG nichts Abweichendes bestimmen. So werden nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Weitere Umwertungs- bzw. Umrechnungsregelungen enthalten die §§ 22 ff (insbesondere § 22 Abs. 3 und 4) FRG.
35 
Nach Prüfung durch den Senat erweist sich das Urteil des SG als zutreffend und die Berechnung der Altersrente für Frauen als rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der von der Klägerin in Rumänien in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Juli 1967 sowie vom 31. Januar 1969 bis 1. Dezember 1977 zurückgelegten Beitragszeiten als nachgewiesene Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG.
36 
Als anerkannte Vertriebene im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVG) gehört die Klägerin gem. § 1 Buchst. a Fremdrentengesetz (FRG) zum berechtigten Personenkreis nach dem FRG. Gem. § 15 Abs. 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Sind Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit entrichtet, steht die ihnen zugrunde liegende Beschäftigung oder Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit dem Geltungsbereich des FRG gleich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 FRG). Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist als gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des Abs. 1 jedes System der sozialen Sicherheit anzusehen, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit und des Alters durch die Gewährung regelmäßig wiederkehrender Leistungen (Renten) zu sichern.
37 
Diese Voraussetzungen für die Anrechnung von Beitragszeiten sind für die Klägerin in den streitigen Zeiträumen vom 1. Januar 1966 bis 31. Juli 1967 sowie 1. Januar 1969 bis 31. Dezember 1977 erfüllt. Aufgrund der Adeverinta (Arbeitsbescheinigung) Nr. 743 vom 17. Juni 1988, der Bescheinigung des Bürgermeisteramts der Gemeinde B. vom 3. September 2002 und den glaubhaften Angaben der Klägerin steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin in diesen Zeiträumen ununterbrochen Mitglied dieser LPG war. In der mündlichen Verhandlung hat sie glaubwürdig dargelegt, dass sie in der Zeit von Januar 1966 bis Juli 1967 jeden Monat in Vollzeit beschäftigt gewesen sei. Sie hat aus freien Stücken erklärt, dass sie in der Zeit von August 1969 bis Dezember 1968 wegen Betreuung ihrer Kinder nicht beschäftigt gewesen sei. Dies würdigt der Senat als eindeutiges Indiz für den Wahrheitsgehalt der Angaben der Klägerin. Sie hat auch für ihre Tätigkeit in diesem Zeitraum für ihre Beschäftigung ein entsprechendes Entgelt erhalten. Als Mitglied der LPG B. war sie in das in Rumänien für Mitglieder solcher Genossenschaften durch das Dekret Nr. 535 vom 24. Juni 1966 eigens geschaffene System der sozialen Sicherung einbezogen. Die entsprechende Beitragspflicht zur Rentenversicherung bestand bereits ab dem 1. Januar 1966 für die Dauer der Mitgliedschaft in der LPG. Die für die Klägerin pauschal zur rumänischen Sozialversicherung abgeführten Beiträge sind auch als Beiträge im Sinne des FRG anzusehen (so zuletzt auch noch BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 18). Das BSG hat in der Entscheidung vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R ausgeführt, dass die aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG beruhenden Beitragszeiten (§ 15 FRG) als nachgewiesen (§ 22 Abs. 3 FRG) anzusehen sind. Auch danach hat das BSG an dieser Aussage festgehalten, solange eine ordnungsgemäße Beitragszahlung der LPG für ihre Mitglieder vorliege (vgl. auch BSG, Urteil vom 12.2.2009 - B 5 R 39/06 R - BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6).
38 
Auch die Tatsache, dass nach dem damals geltenden rumänischen Recht die Beitragsentrichtung grundsätzlich an die bloße Mitgliedschaft in der LPG, nicht aber an die tatsächliche Arbeitsleistung und somit an die Zahl der Tage, an denen gearbeitet wurde, anknüpfte, steht der Überzeugung des Senats nicht entgegen. Denn die Klägerin war in den streitigen Zeiträumen als Mitglied (diese Mitgliedschaft ist durch die Adeverinta und die Bescheinigung des Bürgermeisteramtes nachgewiesen, sowie durch die überzeugende Auskunft der Klägerin) und nach dem dort geltenden Recht in einer LPG ganzjährig zur rumänischen Sozialversicherung beitragspflichtig. Damit steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beiträge entrichtet wurden, ohne dass es im Hinblick auf die Beitragsentrichtung zum rumänischen Träger der Sozialversicherung darauf ankäme, ob an einzelnen Tagen gearbeitet wurde oder nicht. Denn dies folgt aus der Eigenart der Mitgliedschaft in einer LPG und den dem Rechnung tragenden Rechtsvorschriften zur Beitragspflicht in Rumänien (jedenfalls in den streitigen Zeiträumen).
39 
Anhaltspunkte dafür, dass die LPG die Beiträge tatsächlich nicht oder nur unzureichend abgeführt hätte, liegen nicht vor. Ausgehend von der glaubwürdigen Aussage der Klägerin, der aus der Adeverinta ersichtlichen Beschäftigung und der der Klägerin hierfür zugewandten Entlohnung sowie der entsprechend dem Dekret 535 vom 24. Juni 1966 geschaffenen, ab 1. Januar 1966 bestehenden Beitragspflicht für Mitglieder der LPG ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die LPG für die Klägerin im gesamten streitigen Zeitraum, auch in der Zeit vom 4. Juli 1967 bis 31. Juli 1967, Beiträge zur rumänischen Sozialversicherung abgeführt hat. Soweit die Beklagte die Beitragszahlung rundherum bestreitet, konnte sie keinerlei Anhaltspunkte bieten, die für den vorliegenden Einzelfall vernünftige Zweifel an der vom Senat erlangten Überzeugung begründen könnten.
40 
Zeiten der in den §§ 15 und 16 FRG genannten Art werden der allgemeinen Rentenversicherung zugeordnet (§ 20 Abs. 1 FRG). Dabei beinhalten die §§ 21 ff FRG nähere Umwertungs- bzw. Umrechnungsregelungen (zur Umwertung in Entgeltpunkte siehe § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI). Während die Berechnung des Monatsbetrags der Rente im Übrigen zutreffend ist, wurde bei der Rentenberechnung § 22 Abs. 3 FRG - bezogen auf die hier noch streitigen Zeiträume - jedoch zu Unrecht angewandt. Nach dieser Vorschrift werden die für nicht nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
41 
Wie aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 3 FRG hervorgeht, werden für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt. Hierbei kommt es für Beitragszeiten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG darauf an, ob diese "nachgewiesen" sind. Dies ist z.B. dann nicht der Fall, wenn in den streitigen Zeiten (nachweisbar) auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen, für die der Arbeitgeber anders als bei den Beschäftigungszeiten keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 = juris Rdnr. 19). Diese Rechtsauffassung beruht auf dem Gedanken, dass es in den Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung an einem irgendwie gearteten Beitragsaufkommen gefehlt hat (BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 = juris Rdnr. 19); das BSG ging dabei - auch im Hinblick auf Rumänien - davon aus, dass die Anrechnung dieser Zeiten nach rumänischem Recht der Anrechnung von Ausfallzeiten nach deutschem Recht entsprach oder ihr doch zumindest nahe kam (BSG, Urteil vom 9. November 1982 - 11 RA 64/81 - SozR 5050 § 15 Nr. 23 = juris Rdnr. 10 f). Diesem Aspekt steht jedoch die damals in Rumänien an die Mitgliedschaft in der LPG anknüpfende, von einer tatsächlichen Arbeitsleistung unabhängige Beitragspflicht entgegen. Insoweit ist die Beitragszeit aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG als nachgewiesen anzusehen, wenn für deren Mitglieder eine gesetzliche Rentenversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 21; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr. 1 = juris Rdnr. 19). Aufgrund der Beschäftigung eines Mitglieds bei einer rumänischen LPG sind die entsprechenden Beitragszeiten (§ 15 FRG) daher als nachgewiesen (§ 22 Abs. 3 FRG) anzusehen, wenn für Mitglieder einer LPG eine gesetzliche Sozialversicherung als Pflichtversicherung bestand und wenn die entsprechenden Beiträge ohne Rücksicht auf Zeiten der Arbeitsunterbrechung einzelner Mitglieder durchgehend entrichtet wurden (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 19; BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 67/08 R - juris Rdnr. 29; BSG, Urteil vom 21. August 2008 - B 13/4 R 25/07 R - SozR 4-5050 § 26 Nr 1 = juris Rdnr. 22).
42 
Wie ausgeführt ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass für die Klägerin in den streitigen Zeiträumen durchgängig eine Pflichtmitgliedschaft in der rumänischen gesetzlichen Sozialversicherung, einem System der sozialen Sicherung im Sinne des § 15 Abs. 2 FRG, bestanden hatte und die LPG für die Klägerin in den streitigen Zeiträumen (1. Januar 1966 bis 31. Juli 1967 sowie vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1977) und durchgängig Beiträge im Sinne von § 15 Abs. 1 FRG zum Träger dieser sozialen Sicherung entrichtet hatte. Dabei war die Klägerin in den streitigen Zeiträumen durchgehend und in Vollzeit bei der LPG beschäftigt. Damit ist die Entrichtung dieser Beiträge nicht nur glaubhaft gemacht, sondern als nachgewiesen anzusehen. Denn ist von einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung für den gesamten Zeitraum auszugehen, so bleibt für die Beurteilung, es handele sich gleichwohl nur um glaubhaft gemachte Beitragszeiten, kein Raum (BSG, Urteil vom 8. September 2005 - B 13 RJ 44/04 R - SozR 4-5050 § 15 Nr. 2 = juris Rdnr. 27).
43 
Die Klägerin war in den streitigen Zeiträumen weder in Teilzeit, noch unständig beschäftigt. Auch eine Kürzung der Entgeltpunkte für diese Zeiträume gem. § 26 Satz 3 FRG scheidet damit aus.
44 
Das BSG (a.a.O) hat aufgezeigt, dass von der Kürzung der Entgeltpunkte nach § 22 Abs. 3 FRG die Frage zu unterscheiden ist, ob in einem solchen Fall die ermittelten Entgeltpunkte für diese als "nachgewiesen" geltenden Beitragszeiten zwar nicht nach § 22 Abs. 3 FRG um 1/6 zu kürzen, sondern nach § 26 Satz 3 FRG wegen einer Teilzeitbeschäftigung nur nach dem entsprechenden Anteil zu berücksichtigen sind. Nach der Rechtsprechung des BSG (a.a.O.), ist selbst dann, wenn für das Mitglied einer rumänischen LPG durchgehend Beiträge entrichtet wurden, bei entsprechenden Anhaltspunkten stets noch zu prüfen ist, ob die Entgeltpunkte für diese Beitragszeiten nach Maßgabe des § 26 FRG nur anteilsmäßig zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 19. November 2009 B 13 R 145/08 R - juris Rdnr. 23 ff).
45 
Der Senat konnte sich davon überzeugen, dass die Klägerin in den gesamten streitigen Zeiträumen weder unständig, in Teilzeit (§ 26 Satz 3 FRG), noch unter 10 Stunden die Woche (§ 26 Satz 4 FRG) beschäftigt war. Der Senat folgt insoweit den glaubhaften Aussagen der Klägerin. Aus den vorliegenden Unterlagen ergeben sich keine anderweitigen Anhaltspunkte. Auch aus dem Vormerkungsbescheid vom 4. März 1999, in dem die streitigen Zeiten als Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung (mit einem Beschäftigungsgrad von zwischen 100 % und 63,06 %) berücksichtigt wurden, ergibt sich nichts anderes. Denn gerade die hohe, zwischen einer Zwei-Drittels- und einer Vollzeitbeschäftigung schwankende - von der Beklagten angenommene - Arbeitszeit, die unabhängig von der Jahreszeit oder einem erkennbaren Zusammenhang mit einem Arbeitsanfall berechnet ist, lässt den Nachweis einer Teilzeitbeschäftigung nicht zu, zumal Unterlagen aus den früheren Vormerkungsverfahren, die die damaligen Feststellungen stützen könnte, auch von der Beklagten nicht mehr vorgelegt werden konnten und die Klägerin eine Vollzeitbeschäftigung für den Senat überzeugend darlegen konnte.
46 
Dies gilt für die Jahre (1966 und 1967 [teilweise], 1969 bis 1977), in denen die Klägerin einer durchgehenden Vollerwerbstätigkeit bzw. einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen ist. Gleiches gilt aber auch bis zum 31. Juli 1967. Ausgehend von der Geburt des ersten Kindes hat die Beklagte eine rentenrechtliche Unterbrechung der Beschäftigung (Zeit vom 5. Juli 1967 bis 25. Oktober 1967) festgestellt. Denn nur außerhalb von durchgehender Vollerwerbstätigkeit bzw. Vollzeitbeschäftigung zwingen die in § 26, § 15 Abs. 1, Abs. 3 FRG enthaltenen Regelungen zur Prüfung, in welchen Zeiten der Versicherte im Lauf des jeweiligen Kalenderjahres in welchem Umfang Arbeitsleistungen für die LPG erbracht hat, damit diesen Zeiten Entgeltpunkten zugeordnet werden können (BSG, Urteil vom 19. November 2009 - B 13 R 67/08 R - juris Rdnr. 30). Da das Gesetz in § 26 Satz 1 und Satz 2 FRG das Kalenderjahr zum maßgeblichen Bezugszeitraum erklärt, kann erst die Betrachtung des gesamten Kalenderjahres ergeben, für welche Monate vollwertige Entgeltpunkte (Satz 1 und 2), anteilige Entgeltpunkte wegen Teilzeitarbeit oder unständiger Beschäftigung (Satz 3) oder gar keine Entgeltpunkte wegen "geringfügiger" (= weniger als zehn Stunden in der Woche) oder fehlender Beschäftigung (Satz 4) zu berücksichtigen sind (BSG a.a.O.; BSG, Urteil vom 12. Februar 2009 - B 5 R 39/06 R- BSGE 102, 248 = SozR 4-5050 § 15 Nr. 6, = juris Rdnr. 32).
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Für das Jahr 1967 trifft die Beitragszeit gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG vom 5. Juli 1967 bis zum 31. Juli 1967 - auf Beitragszeiten vom 1. August 1967 bis zum 31. Dezember 1967 hat die Klägerin verzichtet - zusammen mit Zeiten, die nach § 28b FRG zu bestimmen sind. Im Übrigen lässt weder die Beschäftigung der Klägerin im Jahr 1967 bis zum 31. Juli 1967, die Arbeitszeit noch eine Krankheitszeit auf das Vorliegen einer Beschäftigung schließen, bei der im Sinne der Legaldefinition des § 2 Abs 2 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung (Art I § 2 Abs. 2 BeschFG 1985) die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Klägerin kürzer war als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes. Eine Unterbrechung der Beschäftigung konnte der Senat in der Zeit bis 31. Juli 1967 nicht feststellen. Im Übrigen würde auch eine kurzzeitige Unterbrechung einer Tätigkeit nicht grds. dazu führen, dass die im Arbeitsjahr geleistete Arbeitszeit nur noch als teilzeitig anzusehen wäre.
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Auch hinsichtlich der Zeit vom 5. Juli 1967 bis zum 31. Juli 1967 hat die Berufung der Beklagten keinen Erfolg. Diese Zeit ist ebenfalls eine nachgewiesene Beitragszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG. Auch in dieser Zeit hat die Beklagte eine nachgewiesene Beitragszeit ihrer Rentenberechnung zugrunde zu legen. Die obigen Ausführungen zur nachgewiesenen Beitragszeit gelten hier genauso; der Senat ist der Überzeugung, dass die Klägerin auch in dieser Zeit Mitglied der LPG war, für sie Beiträge abgeführt wurden und die Klägerin in Vollzeit beschäftigt war. Da es in Rumänien damals keinen Mutterschutz gab, unterbricht allein der Umstand einer Geburt die Beschäftigung der Klägerin nicht.
49 
Auch bei Zeiten der Kindererziehung handelt es sich um nach § 28b FRG zu berücksichtigende Anrechnungszeiten. Hierzu enthält das FRG in § 28b Abs. 1 in Verbindung mit den bundesrechtlichen Vorschriften über Kindererziehungszeiten eine gegenüber §§ 15, 22 FRG spezielle Regelung, die abschließend bestimmt, bei welchen Versicherungsfällen und in welcher Weise fremdrentenrechtliche Tatbestände der Kindererziehung zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 8. August 1990 - 1 RA 81/88 - BSGE 67, 171-176 = SozR 3-5050 § 15 Nr. 2 = juris Rdnr. 16). Nur wenn während der Kindererziehung Beiträge aus einem anderen Rechtsgrund entrichtet worden sind, z.B. aufgrund fortgesetzter versicherungspflichtiger Beschäftigung oder Tätigkeit, werden diese gem. § 15 FRG mit ihrem nach dem FRG anzusetzenden Wert (§ 22 FRG) berücksichtigt und ggf. angehoben (BSG a.a.O.). Gem. § 28b Satz 1 FRG steht für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem SGB VI die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gleich; die Zuordnung nach § 56 SGB VI kann für Kinder, die im Zeitpunkt des Zuzugs geboren sind, rückwirkend auch für mehr als zwei Kalendermonate erfolgen (§ 28b Satz 3 FRG). Hat ein Versicherter (bei Rentenbeginn) zeitgleich die Tatbestände mehrerer rentenrechtlicher Zeiten und auch deren Anrechnungsvoraussetzungen erfüllt, sind alle anrechenbaren Rangstellenwerte (ggf. anteilig je Kalendermonat) bis zur Höchstgrenze nach der Anlage 2b zum SGB VI zusammenzurechnen (BSG, Urteil vom 30. Januar 2003 - B 4 RA 49/02 R - SozR 4-2600 § 247 Nr. 1 = juris Rdnr. 15). Der allgemeine Grundsatz gilt nur dann nicht, soweit das Gesetz eine Ausnahme bestimmt oder nach den Regeln der Gesetzeskonkurrenz (vor allem nach Spezialität oder Exklusivität) vorsieht (siehe auch BSG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - B 4 RA 46/01 R - zur Veröffentlichung vorgesehen). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Die Klägerin hat auch im Jahr 1967 bis 31. Juli, sowie im Jahr 1969 durchgehend in Vollzeit und im Vollerwerb gearbeitet. Die Unterbrechung der Beschäftigung vom 1. August 1967 bis zum 31. Dezember 1968 führt weder zur Teilzeitigkeit der Beschäftigung im Jahre 1967, noch ist deswegen die Vollerwerbs- bzw. Vollzeittätigkeit oder die Beitragsabführung der LPG in diesem Zeitraum unterbrochen noch sind die nachgewiesenen Beitragszeiten bis zum 31. Juli 1967 und ab dem 1. Januar 1969 anteilig zu kürzen. Daher sind auch insoweit diese Zeiten als nachgewiesene Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG zu berücksichtigen.
50 
Insoweit hat das SG zu Recht geurteilt, dass die Zeit vom 1. Januar 1966 bis zum 31. Juli 1967 und vom 1. Januar 1969 bis zum 31. Dezember 1977 der Rentenberechnung als ungekürzte Beitragszeit zugrundezulegen ist. Mit der Rücknahme der Klage für die Zeit vom 1. August 1967 bis zum 31. Dezember 1967 ist dieser Zeitraum nicht mehr Gegenstand der Berufung und des Klageverfahrens; insoweit war auch eine Klarstellung im Urteilstenor nicht mehr erforderlich. Da sich der Bescheid vom 11. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2004 mit Erlass des Rentenbescheids vom 12. Mai 2005, der gem. § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden war, im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X erledigt hat, war im Tenor des Urteils klarzustellen, dass nur dieser Bescheid aufgehoben wird.
51 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nachdem die Klägerin bis auf einen kurzen Zeitraum in beiden Instanzen voll obsiegt hat, hält es der Senat im Rahmen seines ihm zustehenden Ermessens für sachgerecht, der Beklagten die vollen Kostenerstattung aufzuerlegen.
52 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).

(1) Nach Klageerhebung wird ein neuer Verwaltungsakt nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt.

(2) Eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts ist dem Gericht mitzuteilen, bei dem das Verfahren anhängig ist.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Die Leistungen

1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) Die Leistungen

1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.

(1) Der Widerspruch ist binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate.

(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs gilt auch dann als gewahrt, wenn die Widerspruchsschrift bei einer anderen inländischen Behörde oder bei einem Versicherungsträger oder bei einer deutschen Konsularbehörde oder, soweit es sich um die Versicherung von Seeleuten handelt, auch bei einem deutschen Seemannsamt eingegangen ist. Die Widerspruchsschrift ist unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Versicherungsträger zuzuleiten, der sie der für die Entscheidung zuständigen Stelle vorzulegen hat. Im übrigen gelten die §§ 66 und 67 entsprechend.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Leistungen

1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) Die Leistungen

1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.

(1)1Wegen der Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf können Menschen mit Behinderungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag nach Absatz 3 geltend machen (Behinderten-Pauschbetrag).2Das Wahlrecht kann für die genannten Aufwendungen im jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden.

(2) Einen Pauschbetrag erhalten Menschen, deren Grad der Behinderung auf mindestens 20 festgestellt ist, sowie Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 3 Satz 4 sind.

(3)1Die Höhe des Pauschbetrags nach Satz 2 richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung.2Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung von mindestens:

20384 Euro,
30620 Euro,
40860 Euro,
501 140 Euro,
601 440 Euro,
701 780 Euro,
802 120 Euro,
902 460 Euro,
1002 840 Euro.


3Menschen, die hilflos im Sinne des Satzes 4 sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7 400 Euro; in diesem Fall kann der Pauschbetrag nach Satz 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.4Hilflos ist eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.5Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den in Satz 4 genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(4)1Personen, denen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt worden sind, erhalten auf Antrag einen Pauschbetrag von 370 Euro (Hinterbliebenen-Pauschbetrag), wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden

1.
nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem anderen Gesetz, das die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes über Hinterbliebenenbezüge für entsprechend anwendbar erklärt, oder
2.
nach den Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung oder
3.
nach den beamtenrechtlichen Vorschriften an Hinterbliebene eines an den Folgen eines Dienstunfalls verstorbenen Beamten oder
4.
nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes über die Entschädigung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
2Der Pauschbetrag wird auch dann gewährt, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist.

(5)1Steht der Behinderten-Pauschbetrag oder der Hinterbliebenen-Pauschbetrag einem Kind zu, für das der Steuerpflichtige Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt.2Dabei ist der Pauschbetrag grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte aufzuteilen, es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde auf den anderen Elternteil übertragen.3Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.4In diesen Fällen besteht für Aufwendungen, für die der Behinderten-Pauschbetrag gilt, kein Anspruch auf eine Steuerermäßigung nach § 33.5Voraussetzung für die Übertragung nach Satz 1 ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Kindes in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.

(6)1Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, kann er anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 einen Pauschbetrag geltend machen (Pflege-Pauschbetrag), wenn er dafür keine Einnahmen im Kalenderjahr erhält und der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und diese Wohnung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.2Zu den Einnahmen nach Satz 1 zählt unabhängig von der Verwendung nicht das von den Eltern eines Kindes mit Behinderungen für dieses Kind empfangene Pflegegeld.3Als Pflege-Pauschbetrag wird gewährt:

1.
bei Pflegegrad 2600 Euro,
2.
bei Pflegegrad 31 100 Euro,
3.
bei Pflegegrad 4 oder 51 800 Euro.
4Ein Pflege-Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 3 wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 ist.5Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war.6Gleiches gilt, wenn die Person die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt.7Sind die Voraussetzungen nach Satz 4 erfüllt, kann der Pauschbetrag nach Satz 3 Nummer 1 und 2 nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.8Voraussetzung für die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der gepflegten Person in der Einkommensteuererklärung des Steuerpflichtigen.9Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen, bei denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen, geteilt.

(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie nachzuweisen ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge vorliegen.

(8) Die Vorschrift des § 33b Absatz 6 ist ab Ende des Kalenderjahres 2026 zu evaluieren.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Leistungen

1.
zur Assistenz zur Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie Begleitung der Leistungsberechtigten (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 5),
2.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6) und
3.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1)
können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten als pauschale Geldleistungen nach § 105 Absatz 3 erbracht werden. Die zuständigen Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der pauschalen Geldleistungen sowie zur Leistungserbringung.

(2) Die Leistungen

1.
zur Assistenz (§ 113 Absatz 2 Nummer 2),
2.
zur Heilpädagogik (§ 113 Absatz 2 Nummer 3),
3.
zum Erwerb und Erhalt praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse (§ 113 Absatz 2 Nummer 5),
4.
zur Förderung der Verständigung (§ 113 Absatz 2 Nummer 6),
5.
zur Beförderung im Rahmen der Leistungen zur Mobilität (§ 113 Absatz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Nummer 1) und
6.
zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme (§ 113 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 78 Absatz 6)
können an mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam erbracht werden, soweit dies nach § 104 für die Leistungsberechtigten zumutbar ist und mit Leistungserbringern entsprechende Vereinbarungen bestehen. Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen im Rahmen der Gesamtplanung nach Kapitel 7.

(3) Die Leistungen nach Absatz 2 sind auf Wunsch der Leistungsberechtigten gemeinsam zu erbringen, soweit die Teilhabeziele erreicht werden können.