Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Juni 2016 - L 4 R 3072/15

bei uns veröffentlicht am10.06.2016

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten, ob der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als SAP-Berater bei der Klägerin zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 31. März 2010 in abhängiger Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
Die Klägerin hat ihren Sitz in S. und ist im Bereich der Unternehmensberatung tätig. Sie beschäftigt ca. 450 Festangestellte und etwa 300 freie Mitarbeiter. Der Beigeladene zu 1) ist am 1952 geboren. Er ist Diplom-Informatiker und Software-Programmierer. Er arbeitet als freiberuflicher EDV-Berater und Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
Die Klägerin und der Beigeladene zu 1) schlossen am 30. September/1. Oktober 2009 einen „Projektvertrag“ über „freie Mitarbeit“ für ein Projekt einer Kundin der Klägerin (im Folgenden: Endkundin). Der Vertrag, in dem die Klägerin mit ihrer Firmenbezeichnung und der Beigeladene zu 1) als „Partner“ firmieren, hat im Wesentlichen folgenden Wortlaut:
§ 1 Tätigkeit
Der Partner wird ab dem 1. Oktober 2009 für [die Klägerin] die Aufgaben eines Beraters auf dem PIT-Projekt bei der Firma [Endkundin] wahrnehmen. Tätigkeitsgebiet ist der Bereich SAP mit folgenden Tätigkeiten:
- SAP-Fachberatung/ SAP-Entwicklung im Projekt PIT, [Endkundin].
- Unterstützung bei der Erstellung und Umsetzung von Spezifikationen
- Entwicklung von Frameworks für nachnutzungsfähige, objektorientierte, anpassbare Dialoganwendungen in den Bereichen allgemeine Beauftragung, Stücklistenauflösungen, PIT4Van, Bedarfs- /Beschäftigungsmonitor Technische Konzeption, Datenmodellierung und Systementwicklung SAP
- Einführungsunterstützung und Sicherstellung des laufenden Betriebes im PIT-Projekt
Unterstützung der [Endkundin]-IT, Bereich ITP/DT
- Support, regelmäßiger Know-how-Transfer und Einarbeitung neuer Mitarbeiter
Der Partner wird in diesem Projekt den Berater Herrn [den Beigeladenen zu 1] einsetzen.
§ 2 Weisungsfreiheit
Der Partner unterliegt bei der Durchführung der übertragenen Tätigkeit keinen Weisungen von [der Klägerin] oder Kunden. Gegenüber den anderen Angestellten von [der Klägerin] oder der [Endkundin] hat der Partner keine Weisungsbefugnis. Der Ansprechpartner im Sinne dieses Vertrages ist Herr Dr. M.G. [N.].
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§ 3 Arbeitsaufwand/Betriebliche Anwesenheit/Arbeitszeit
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Projektbeginn/-verlängerung: 1. Oktober 2009
Voraussichtliches Projektende, jetzt: 31. Dezember 2010, mit Option der Verlängerung
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Der Partner erklärt sich ausdrücklich bereit, diesen Vertrag zu angemessenen Konditionen zu verlängern. Endet der Auftrag von [der Klägerin] vorzeitig, so endet zum gleichen Termin der Projektvertrag zwischen [der Klägerin] und dem Partner. Der Projektvertrag endet mit dem hier angegebenen voraussichtlichen Projektende, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf. Soll das Projekt über das voraussichtliche Projektende, d.h. den 31.12.2010 fortgeführt werden, so verlängert sich dieser Projektvertrag einmalig um drei Monate, soweit [die Klägerin] die Verlängerung des Projektvertrages wünscht und dies dem Partner spätestens 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Projektende schriftlich oder in Textform z.B. E-Mail mitteilt.
13 
Eine ordentliche Kündigung des Projektvertrages ist ausgeschlossen. Endet das Projekt vorzeitig, d.h. vor dem Datum des voraussichtlichen Projektendes oder vor dem Ablauf des Verlängerungszeitraumes, so kann [die Klägerin] diesen Projektvertrag außerordentlich kündigen. Die Kündigung wird in diesem Fall jedoch erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist von mindestens 5 Werktagen wirksam.
14 
Der Partner ist während der Vertragslaufzeit berechtigt, für andere Auftraggeber tätig zu werden, und im Zuge den zeitlichen Einsatz für diesen Vertrag, der zunächst ca. 4 bis 5 Tagwerke pro Woche beträgt, auf 50 % zu reduzieren.
15 
Er kündigt diese Reduzierung mindestens 4 Wochen vorher an. Die Vereinbarung des zeitlichen Einsatzes erfolgt einvernehmlich.
16 
Im Übrigen unterliegt der Partner in der Ausgestaltung seiner Arbeitszeit keinen Einschränkungen.
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§ 4 Arbeitszeit/Konkurrenz/Verschwiegenheit
18 
Reisezeit ist keine Arbeitszeit und ist zusätzlich unentgeltlich zu erbringen.
19 
[...]
20 
§ 5 Vergütung
21 
Als Vergütung wird ein Stundensatz in Höhe von 80,- EUR vereinbart. Ein Arbeitstag/Manntag entspricht 8 Arbeitsstunden. Die Abrechnung erfolgt monatlich nach Vorlage der von [Endkundin] gegengezeichneten Anwesenheitsbestätigung (allow to bill) und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung des Partners.
22 
Ferner werden sämtliche Kosten und Nebenkosten (Reisezeiten, Reisekosten und Spesen) für Arbeiten am Projektstandort S. mit einer Pauschale von 8,- EUR pro Stunde für maximal 8 Stunden pro Tag abgegolten. Daraus ergibt sich ein maximaler Betrag von 64,- EUR pro Tag. Reisezeiten werden nicht berechnet.
23 
§ 6 Sonstige Ansprüche/Versteuerung
24 
Mit der Zahlung der in § 5 vereinbarten Vergütung sind alle Ansprüche des Partners gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag erfüllt. Für die Versteuerung der Vergütung hat der Partner selbst zu sorgen, ebenso für die Abführung der von ihm in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer an das für ihn zuständige Finanzamt.
25 
§ 7 Fälligkeit
26 
Das vereinbarte Honorar wird 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Die Auszahlung erfolgt unbar. Das Honorar wird gegen Rechnung auf das vom Partner angeführte Konto bei der entsprechenden Bank überwiesen.
27 
§ 8 Haftung
28 
Der Partner haftet nach den gesetzlichen Regelungen, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist. Die Haftung des Partners für alle durch ihn und seine Mitarbeiter und sonstige im Rahmen dieses Vertrages eingesetzte Dritte verursachten unmittelbaren und mittelbaren Schäden wird auf maximal 250.000,00 EUR (i.W.: Zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt. Die Beschränkung der Haftung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
29 
§ 9 Sonstiges
30 
Von der Möglichkeit des Abschlusses eines Anstellungsvertrages ist in Anwendung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit bewusst kein Gebrauch gemacht worden. Eine Umgehung arbeitsrechtlicher oder arbeitsgesetzlicher Schutzvorschriften ist nicht beabsichtigt. Dem Partner soll vielmehr die volle Entscheidungsfreiheit bei der Verwertung seiner Arbeitskraft belassen werden. Eine über den Umfang dieser Vereinbarung hinausgehende persönliche, wirtschaftliche oder soziale Abhängigkeit wird nicht begründet.
31 
Während des Projekteinsatzes ist es den Vertragsparteien nicht gestattet, Mitarbeiter der jeweils anderen Vertragspartei oder des Kunden von [der Klägerin], die sie im Rahmen des Projekteinsatzes kennen gelernt haben, abzuwerben.
[...]
32 
Der Beigeladene zu 1) wurde ab dem 1. Oktober 2009 auf Grund dieses Vertrages als SAP-Berater im Projekt einer Kundin der Klägerin tätig. Die Tätigkeit wurde entgegen der ursprünglich vorgesehenen Vertragslaufzeit einvernehmlich zum 31. März 2010 beendet. Bei der Kundin der Klägerin handelt es sich um die Endkundin in S.; zwischen der Klägerin und der Endkundin war hierüber ein entsprechender Vertrag geschlossen worden, ohne dass dort festlegt war, dass die Leistung durch den Beigeladene zu 1) erbracht werden müsste. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bestand darin, das bei der Endkundin vorhandene SAP-Betriebssystem an die konkreten Gegebenheiten und Bedürfnisse des Automobilherstellers anzupassen. Hierzu war es nach seinen Angaben zunächst erforderlich, die jeweiligen Betriebsabläufe bei der Endkundin festzustellen, zu analysieren und hiervon ausgehend sodann konkrete Veränderungen an den werkseitig ausgelieferten Konfigurationen des SAP-Systems vorzunehmen. Der Beigeladene zu 1) stellte seine Tätigkeit jeweils anschließend monatlich der Klägerin in Rechnung. Ab dem 1. Februar 2010 beschäftigte er seinen Sohn als Bürokraft (Arbeitsvertrag vom 20. Januar 2010).
33 
Am 13. November 2009 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege. Er arbeite aktuell für die Klägerin als freiberuflicher IT-Berater in einem zeitlich befristeten Kundenprojekt. Er sei als Software-Programmierer selbständig tätig. Er werde sowohl am Betriebssitz seines Auftraggebers als auch außerhalb tätig. Regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten habe er nicht einzuhalten. Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) seiner Tätigkeit würden ihm nicht erteilt. Sein Auftraggeber könne sein Einsatzgebiet ohne seine Zustimmung nicht verändern. Die Einstellung von Vertretern bzw. Hilfskräften sei nicht von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Er könne Arbeitszeit und Arbeitsplanung frei gestalten. Seine Arbeitszeiten variierten abhängig vom Bedarf des Endkunden. Er sei ausschließlich dem Endkunden gegenüber rechenschaftspflichtig. An- und Abwesenheitszeiten vereinbare er direkt mit dem Endkunden. Es gebe keine Ersatzkraft. Er arbeite ausschließlich mit Projektmitarbeitern des Endkunden zusammen. Das Projekt erfordere regelmäßige Teambesprechungen und Abstimmungen. Seine Aufgaben im Projekt löse er ausschließlich allein. Zur Ausübung seiner Tätigkeit benötige er einen Computer, der ihm vom Endkunden zur Verfügung gestellt werde, bzw. sein eigenes Notebook. Er arbeite beim Endkunden entweder in einem Großraumbüro oder „remote“ von zu Hause via Internet. Er sei für Arbeitsmittel selbst verantwortlich. Die Verhandlung von Honoraren erfolge gemäß eigener Kalkulation. Seine Aufgabe bestehe darin, Anforderungen an ein SAP-Planungssystem, die aus dem Projekt heraus entstünden, in technischen Konzepten zu beschreiben und diese durch Systemprogrammierung umzusetzen. Die dadurch entstehende Software sei sehr kunden- und systemspeziell und nicht auf andere Kunden, SAP-Systeme oder Projekte übertragbar. Die konkrete Aufgabengestaltung erhalte er direkt aus dem Projekt des Endkunden heraus. Die Anzahl der erforderlichen Projektwochenstunden vereinbare der Endkunde direkt mit ihm. Seine Tätigkeit für die Klägerin sei zeitlich befristet. Derzeit habe er Kontakte zu mehreren Unternehmensberatungen sowie Software-Häusern bezüglich weiterer Projekte. Er legte den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 23. November 2009 über die Bewilligung eines Gründungszuschusses für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für die Zeit vom 31. Dezember 2009 bis 30. September 2010 in Höhe von monatlich EUR 2.483,40 als Zuschuss vor.
34 
Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 teilte die Beklagte der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) mit, dass sie beabsichtige, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien, dass die zu erbringende Leistung vertraglich zwischen der Klägerin und der Endkundin detailliert geregelt worden sei, so dass für den Beigeladenen zu 1) kein relevanter Handlungsspielraum mehr verbleibe, dass der Beigeladene zu 1) hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Leistungen Einschränkungen durch Vorgaben des Endkunden unterliege, dass er hinsichtlich des Tätigkeitsortes gebunden sei, dass eine enge Zusammenarbeit/Abstimmung mit den übrigen Beteiligten unumgänglich sei, dass der Beigeladene zu 1) persönlich tätig werde und eigene Hilfskräfte nicht eingesetzt würden, dass das Haftungsrisiko nur für die Klägerin gegenüber dem Endkunden bestanden habe, weil ein Vertragsverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1) und dem Endkunden gerade nicht bestanden habe, sowie dass keine Vergütung auf Grund eines Projekterfolges, sondern auf Grund einer erfolgsunabhängigen Stundenvergütung erfolgt sei. Merkmale für eine selbständige Tätigkeit seien, dass die Vor- und Nachbereitungen in dem Home-Office des Beigeladenen zu 1) erfolgt seien und dieser auch eigene Betriebsmittel (Laptop, CAD-Rechner, Drucker, Telefon, Handy) eingesetzt habe. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
35 
Der Beigeladene zu 1) äußerte sich mit Schreiben vom 24. Januar 2010. Er biete seine Arbeitskraft nicht im Allgemeinen und nicht nur bei der Klägerin an, sondern arbeite auch für andere Auftraggeber (freie Arztpraxen) in der Betreuung von Praxissoftware, Netzwerkinstallation und -administration. Der Klägerin biete er sein „Know how“ nur für einen bestimmten Zeitraum an und könne somit seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten. Gegenüber der Klägerin und seinen anderen Kunden sei er nicht weisungsgebunden. Die Wahl von Ort und Zeit der Leistungserbringung sei ihm völlig frei gestellt. In seiner Tätigkeit als externer IT-Berater sei er in verschiedenen Betriebsteilen und Produktionsabteilungen der Endkundin tätig, um Arbeitsabläufe und Prozesse zu analysieren, zu optimieren und umzusetzen. Auf Grund der Verschwiegenheit zur Verpflichtung gegenüber der Endkundin könne er bestimmte Leistungen nur vor Ort erbringen. Überwiegende Teile der Arbeit, die nicht der Verschwiegenheitsverpflichtung unterlägen, erledige er „remote“ von zu Hause. Eine Anwesenheitspflicht in S. bestehe nicht. Die Ärzte besuche er teilweise in ihren Praxen, er könne sich aber auch von zu Hause einloggen. Wann und wie er das mache, bleibe ihm überlassen. Seine Arbeitsweise gestalte er frei. Er wähle seine Aufträge selbst. Es gebe keinen Dienstplan. Für die Annahme von weiteren Aufträgen habe er keine Genehmigungspflicht. Seine Aufträge erfülle er selbständig, die vertraglichen Vorgaben mit der Klägerin bildeten lediglich einen Rahmen für seine Beratungstätigkeit. Ihm verbleibe ausreichend Handlungsspielraum, um beispielsweise in den Arztpraxen zu agieren. Selbstverständlich müssten Absprachen mit anderen Mitarbeitern des Projektes stattfinden, um seine Arbeitsergebnisse in den Gesamtprozess einzubinden. Es sei nicht üblich und wenig erfolgsträchtig, wenn sich IT-Berater nicht mit den anderen Beratern des Projektes abstimmen würden. Abstimmungen fänden häufig auch als Telefonkonferenzen statt. Er sei als externer Mitarbeiter nicht in die betriebliche Organisation der Endkundin oder der Klägerin eingebunden. Er erhalte keine Mitarbeitervergünstigung, unterliege nicht einem Zeiterfassungssystem, habe keine Anwesenheitspflicht zu Kernzeiten, bei Dienstbesprechungen, betrieblichen Veranstaltungen et cetera. Sein Honorar erhalte er nur bei tatsächlicher Leistungserbringung und nicht im Falle einer Erkrankung oder bei Abwesenheit (Urlaub). Er sei privat krankenversichert, haftpflichtversichert und habe eine private Altersversorgung. Hinsichtlich Mängeln seiner Leistung trage er das unternehmerische Risiko selbst. Er biete seine Leistung unternehmerisch an durch ständige Kontakte zu Vermittlern und ehemaligen Projekten. Sein Angestellter entwickle derzeit seine eigene Website. Außerdem stehe sein Profil in Beraterbanken und Auftragsbörsen.
36 
Die Klägerin trug mit Schreiben vom 1. Februar 2010 vor, die Firma des Beigeladenen zu 1) erbringe im Rahmen des Projektes SAP Beratungsservices. In diesem Falle handele es sich um Implementierungsservice. Dabei seien Fragen der betriebswirtschaftlichen Optimierung, dem Designen von Prozessen und der Anpassung der Software relevant. Wie diese Themen zu behandeln seien und gelöst würden, obliege dem Dienstleister. Bei solchen Implementierungsservices werde die generelle Problemstellung durch den Kunden vorgegeben. Die detaillierte Analyse und eine Erarbeitung der Lösung obliege dem Dienstleister. Damit sei die Determiniertheit, wie im Beratungsgeschäft allgemein üblich, durch den „Scope“ der Arbeit bestimmt. Die Benennung des Standortes werde aus Gründen der „Erstattung von Expenses“ vorgenommen. Ferner sei mit „S.“ der Großraum gemeint. Es werde nicht differenziert nach den jeweiligen Werken, Hauptverwaltung der Endkundin und auch Treffen in Hotels oder bei ihr. Ferner könne der Beigeladene zu 1) den Standort frei wählen. Er sei im Wesentlichen durch die Interview und Beratungspartner bestimmt. Andere Arbeiten könne der Beigeladene zu 1) von seinem Büro aus erledigen bzw. könne das frei wählen. Die Abstimmung und Besprechungen, an denen der Beigeladene zu 1) teilnehmen solle, seien durch die Art der Beratung bedingt. Es gebe ein Umfeld an Endkundin-internen Mitarbeitern, externen Service-Providern für den Rechnerbetrieb, für das Hosting der Applikationen, für die Anpassung der Programme, für die Abstimmung bei überlagernden Prozessbereichen. Deshalb seien Abstimmungen im Rahmen des „Scopes“ der Dienstleistung erforderlich und geschäftsbedingt. Der Beigeladene zu 1) erbringe seine Tätigkeit weitgehend ohne erforderlich enge Abstimmungen und regelmäßige Besprechungen mit bestimmten Ansprechpartnern des Endkunden. Er habe hinsichtlich der konkreten Ausführung seiner Tätigkeit einen weitgefassten Entscheidungsspielraum. Es gebe zwar gelegentlich Abstimmungen und Besprechungen mit dem Projektteam, an denen er teilnehme. Diese dienten jedoch vorrangig der Koordination der Tätigkeiten der verschiedenen vor Ort eingesetzten Dienstleister und nicht zur Entgegennahme von Weisungen bezüglich der Arbeitsausführung. Für die Erbringung des Services müsse im konkreten Fall festgelegt werden, welcher Berater den Service erbringe. Dabei sei dies nur temporell geregelt. Ein Austausch des Beraters sei auf Verlangen des Endkunden möglich. Dazu seien Regelungen getroffen worden. Es sei hervorzuheben, dass der Beigeladene zu 1) die Leistung nicht zwingend höchstpersönlich zu erbringen habe, sondern auch berechtigt sei, die Tätigkeit an eigene Mitarbeiter oder Subunternehmer zu delegieren. Für den zu erbringenden „Scope“ des Services hafte der Beigeladene zu 1) ihr gegenüber. Die Vergütung erfolge nach Zeit und Aufwand. Diese Form des Vergütungsmodels sei neben Festpreisen üblich im Beratungsgeschäft. Erfolgsabhängige Vergütungsmodelle bildeten neben Festpreismodellen die Ausnahme. Der Beigeladene zu 1) habe keine E-Mail-Adresse der Klägerin und auch kein Zugriff auf die Systeme der Klägerin. Er nutze auch keinen Rechner der Klägerin. Die für den „Scope of Services“ erforderlichen Materialien und Computer würden durch den Beigeladenen zu 1) bereitgestellt. Der Beigeladene zu 1) erhalte keine Vergütung, wenn er Urlaub mache oder er krank sei. Er partizipiere im Übrigen nicht von der bei ihnen üblichen Sozialleistungen.
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Mit Bescheid vom 23. Februar 2010 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass der Beigeladene zu 1) die Tätigkeit als Systemprogrammierer bei der Klägerin seit dem 1. Oktober 2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Die Versicherungspflicht beginne am 1. Oktober 2009. Die Beklagte wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben vom 12. Januar 2010. Ergänzend führte sie aus, dass nach den Angaben des Beigeladenen zu 1) regelmäßige Teambesprechungen und Abstimmungen stattfänden; dies spreche für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin. Der Beigeladene zu 1) sei zwar vertraglich nicht verpflichtet, die Leistungen persönlich zu erbringen. Die persönliche Leistungserbringung sei jedoch nach den Angaben der Beteiligten die Regel. Dieser Sachverhalt sei ein wesentliches Merkmal, dass für eine abhängige Beschäftigung spreche. Dass der Beigeladene zu 1) für mehrere Auftraggeber tätig werde, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht zwangsläufig aus. Auch abhängig Beschäftigte könnten mehreren Beschäftigungsverhältnissen gleichzeitig eingehen. Es sei vielmehr für jedes Vertragsverhältnis im Einzelnen festzustellen, ob die Tätigkeitsmerkmale als abhängige Beschäftigungsverhältnisses oder einer selbständigen Tätigkeit überwögen.
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Gegen den Bescheid erhoben der Beigeladene zu 1) am 22. März 2010 und die Klägerin am 26. März 2010 Widerspruch.
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Die Klägerin trug vor, weder auf Grundlage des Projektvertrages noch auf Grundlage der praktischen Durchführung des Projektvertrages ergäben sich im Fall des Beigeladenen zu 1) überwiegenden Gründe, die ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnisses begründeten. Im Gegenteil überwögen die Gründe, die die Annahme einer selbständigen Tätigkeit rechtfertigten. Ausweislich des Projektvertrages sei der Beigeladene zu 1) im Rahmen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfanges fachlich an die Projektvorgaben gebunden. Eine vertragliche Festlegung der Arbeitszeit, eine Vereinbarung zur Fortzahlung der Vergütung im Krankheitsfall oder eine Regelung zur Gewährung von Urlaub sei nicht getroffen worden. Gemäß § 8 des Projektvertrages trage der Beigeladene zu 1) ein eigenes Unternehmerrisiko. Anhaltspunkte für eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in ihre Arbeitsorganisation ergäben sich aus dem Projektvertrag ebenfalls nicht. Die tatsächliche praktische Durchführung des Projektvertrages entspreche den getroffenen Vereinbarungen. Es treffe nicht zu, dass die zu erbringende Leistung zwischen ihr und der Endkundin derart detailliert geregelt worden sei, dass für den Beigeladenen zu 1) kein relevanter Handlungsspielraum mehr verbleibe. Es sei Aufgabe des Beigeladenen zu 1) als SAP-Berater, die konkreten Bedürfnisse der Endkundin zu analysieren und entsprechende Lösungen zu konzeptionieren. Dadurch bestehe ein erheblicher Handlungsspielraum des Beigeladenen zu 1). Lediglich der Rahmen der Analyse und Konzeptionierung sei zwischen ihr und der Endkundin geregelt. Dies sei jedoch ein übliches Vorgehen zur Abgrenzung eines projektbezogenen Aufgabenbereiches. Ebenfalls unzutreffend sei, dass die Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Tätigkeitsortes gebunden sei. Zwar sei als Projektort S. definiert. Der Beigeladene zu 1) sei es aber frei gestellt, auch an einem anderen Ort seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Der Tätigkeitsort leite sich an der Notwendigkeit der Kommunikation/Beratung mit entsprechenden Mitarbeitern des Endkunden ab. Zwar könne der Beigeladene zu 1) gewisse Leistungen auf Grund seiner Verschwiegenheitsverpflichtung nur vor Ort bei der Endkundin in S. erbringen, eine örtliche Gebundenheit an ein bestimmtes Büro im Raum S. bestehe aber entgegen der Darstellung im angefochtenen Bescheid nicht. Überwiegende Teile seiner Tätigkeit, die nicht der Verschwiegenheitsverpflichtung unterlägen, erledige er in seinem Home-Office. Des Weiteren sei weder vertraglich noch tatsächlich eine bestimmte Arbeitszeit festgelegt. Der Beigeladene zu 1) unterliege keinerlei zeitlichen Vorgaben. Er habe uneingeschränkte Zeithoheit. Er sei auch nicht in ihre Arbeitsorganisation eingebunden. Der Beigeladene zu 1) habe dort weder ein Büro noch sei er dort in irgendeiner Weise telefonisch, per Telefax oder per E-Mail erreichbar. Er sei in keinster Weise in die bestehenden Arbeitsabläufe eingebunden und für die Erfüllung seiner Aufgaben nicht auf technische Apparate angewiesen. Er sei unregelmäßig im Betrieb des Endkunden und nie in ihrem Betrieb präsent. Eine abhängige Beschäftigung lasse sich nicht aus dem Umstand ableiten, dass der Beigeladene zu 1) an „Jour fixes“ teilnehme. Hierbei handele es sich nicht um Besprechungen hinsichtlich des Projektes, an dem der Beigeladene zu 1) beteiligt sei. Der „Jour fixe“ sei gerade kein internes Abstimmungsmeeting von ihr, sondern eine projektübergreifende Besprechung, an der neben der Endkundin und ihr auch Dienstleister aus anderen von der Endkundin durchgeführten Projekten teilnähmen. Gegenstand dieses Abstimmungsprozesses sei die Koordination aller Projekte zum Zwecke der Sicherstellung einer bestimmten Termineffizienz. Der Beigeladene zu 1) nehme nicht an jedem der „Jour fixes“ teil. Er sei auch nicht verpflichtet dazu. Wenn der Beigeladene zu 1) anwesend sei, diene dies lediglich der Berichterstattung hinsichtlich des Status der erbrachten Beraterleistungen. Dem Beigeladenen zu 1) sei es vertraglich gestattet, eigene Hilfskräfte zur Durchführung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen einzusetzen. Auch trage er ein eigenes Haftungsrisiko und damit ein eigenes Unternehmerrisiko ihr gegenüber. Ausweislich § 8 des Projektvertrages hafte der Beigeladene zu 1) für alle durch ihn, seine Mitarbeiter und sonstige im Rahmen des Projektvertrages eingesetzte Dritte verursachten unmittelbaren oder mittelbaren Schäden in Höhe von maximal EUR 250.000,00. Dass der Beigeladene zu 1) nicht auch gegenüber dem Endkunden ein Unternehmerrisiko trage, liege bei der gewählten Vertragsgestaltung in der Natur der Sache und stehe der grundsätzlichen Übernahme eines Unternehmerrisikos im Verhältnis zum Auftraggeber nicht entgegen. Dem Beigeladenen zu 1) obliege als SAP-Berater, maßgeschneiderte betriebswirtschaftliche Konzepte unter Nutzung der SAP-Standardsoftware zu beschreiben. Dabei habe er einen erheblichen Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, den er frei von Weisungen ihrerseits oder der Endkundin ausschöpfen könne. Die Eigenheit ihrer vertraglich geschuldeten Beratungsleistung führe dazu, dass die vom Beigeladenen zu 1) zu erbringende Dienstleistung durch sie und ihre Endkundin hinsichtlich des Rahmens (Tätigkeitbereich und zu erbringender Ergebnisumfang) vorgegeben sei. Innerhalb dieser Vorgaben bleibe dem Beigeladenen zu 1) ein erheblicher Entscheidungsspielraum, den er nach eigenem Ermessen auf der Grundlage seiner Kenntnisse und Fähigkeiten nach den Wünschen des Endkunden und nicht nach ihren Weisungen ausführe. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation finde nicht statt. Der Beigeladene zu 1) sei zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht auf die Weisungen und/oder technischen Apparate sowie ihre Büroausstattung angewiesen. Der Beigeladene zu 1) sei in jeder Hinsicht zeitsouverän, trage ein unternehmerisches Risiko im Verhältnis zum Endkunden in Höhe von EUR 250.000,00, ihm sei es gestattet, die geschuldete Tätigkeit durch Hilfskräfte zu erbringen. Er sei nur im Rahmen der getroffenen Verschwiegenheitsvereinbarung an einem bestimmten Arbeitsort gebunden. Darüber hinaus sei er in der Wahl seines Arbeitsortes frei. Die Teilnahme an Teambesprechungen und Vornahme von Abstimmungen mit Teammitgliedern sei der Eigenart der vertraglichen Tätigkeit geschuldet. Für Zeiten der Arbeitsverhinderung, beispielsweise durch Krankheit oder Urlaub sei der Beigeladene zu 1) nicht finanziell ihr gegenüber abgesichert. Die Art der Vergütung spiele keine nennenswerte Rolle. Die Vor- und Nachbereitung erfolge im eigenen Home-Office des Beigeladenen zu 1). Dieser setze eigene Betriebsmittel ein. Er habe weitere Auftraggeber, für die er parallel tätig werde.
40 
Der Beigeladene zu 1) trug vor, er sei nicht als Systemprogrammierer, sondern als IT-Berater tätig. Die Branche „IT Consulting SAP“ befasse sich mit der Beratungsleistung von mittelständischen und Großunternehmen. Die Beratungsleistung bedeute das Erfassen von betriebswirtschaftlichen Prozessen, deren Analyse und die Erstellung von Vorschlägen zu deren Optimierung. Des Weiteren umfasse dieser Bereich auch die Realisierung der jeweiligen Prozessoptimierungen. Dies könne sowohl das „Customizing“ von SAP-Systemen sein (kundenspezifisches Einstellen von Modulen), aber auch die Programmierung von kundenspezifischen Systemprogrammen bzw. Programmerweiterungen. Er habe sowohl einen relevanten Handlungsspielraum, da nur eine Vereinbarung über den Projektumfang, nicht aber über detaillierte Projektaufgaben existiere. Es erfolge somit keine Delegierung von Modalitäten der Leistungserbringung. Die Leistung, die er beim Endkunden erbringe, unterläge kein direkten Vorgaben, sondern seien ausschließlich im Rahmen der Projektarbeit auf das Erreichen des Projektziels ausgerichtet. Lösungsansätze und Wege zum Erreichen dieses Ziels blieben ihm völlig selbst überlassen. Hinsichtlich des Tätigkeitsortes sei er keineswegs gebunden. Der Projektstandort S. sei keine örtliche Festlegung, sondern umfasse auch andere Betriebsteile und Standorte des Endkunden. Somit arbeite er nicht an einem Arbeitsplatz aus, sondern sei, abhängig von dem Projekterfordernissen, an diversen Standorten tätig. Am Sitz der Klägerin sei er überhaupt nicht tätig, da er auch in keiner Weise in deren Organisation eingebunden sei und auch nicht an deren Teambesprechungen und Abstimmungen teilnehme. Teile der Arbeit erledige er „remote“ von zu Hause. Eine Anwesenheitspflicht am Projektstandort S. bestehe nicht. Hinsichtlich seiner Teilnahme an Teambesprechungen und Abstimmungen bestehe offensichtlich eine missverständliche Annahme. Er habe niemals an Teambesprechungen bei der Klägerin teilgenommen. Die Angabe zur Teilnahme an Abstimmungen hätte sich ausschließlich auf notwendige Verständigungen über das inhaltliche und konzeptionelle Vorgehen innerhalb der Projektarbeit beim Endkunden bestanden. Seit dem 1. Februar 2010 beschäftige er einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, der nach seinen Vorgaben Teile der Leistung der Projektarbeit erbringe.
41 
Mit Bescheid vom 22. September 2010 änderte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) ihren Bescheid vom 23. Februar 2010 dahingehend ab, dass in der seit dem 1. Oktober 2009 ausgeübten Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) als Systemprogrammierer bei der Klägerin Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. In der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe Versicherungsfreiheit, weil das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt des Beschäftigten die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteige und in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren überstiegen habe. Die Versicherungspflicht beginne am 1. Oktober 2009.
42 
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies die Widersprüche der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2011 zurück. Entscheidungserheblich sei, dass der Beigeladene zu 1) Teil eines Projektes gewesen sei. Bei Auftragsannahme habe die Dienstleistung und der zeitliche Rahmen für die Ausführung des Auftrages festgestanden. Der Beigeladene zu 1) habe teilweise mit weiteren am Projekt beteiligten Personen zusammengearbeitet und sei somit in die Arbeitsorganisation des Endkunden eingegliedert gewesen. Das Direktionsrecht und seine dementsprechenden Weisungsgebundenheit bezögen sich vor allem auf Art und Zeit der Tätigkeit sowie teilweise den Ort, aber auch für arbeitsbegleitende Verhaltensregelungen. Nicht entscheidend dabei sei, dass das Weisungsrecht laufend ausgeübt worden sei. Es genüge vielmehr, dass der Beschäftigende nach der jeweiligen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses die Möglichkeit habe, die Durchführung der Beschäftigung entscheidend zu bestimmen. Dass ihm bezüglich der Art und Weise der Tätigkeit keine detaillierten Weisungen erteilt worden seien, könne hier nicht dazu führen, dass vom Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen werden. Für gewöhnlich werde jedes Unternehmen Fachpersonal zur Ausübung spezifischer Tätigkeit einsetzen, unabhängig davon, ob dieses in einem Beschäftigungsverhältnis stehe oder selbständig tätig sei. Die eigenständige Ausübung der Tätigkeit begründe nicht die Annahme einer selbständigen Tätigkeit. Eine eigenverantwortliche Planung finde auch bei Beschäftigten statt. Der wesentliche Unterschied von „in eigener Verantwortung“ bei einer selbständigen Tätigkeit sei daran zu sehen, welche Verantwortung derjenige dann tatsächlich im Einzelfall zu übernehmen habe. Im vorliegenden Fall sei jedenfalls keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung seinerseits ersichtlich. Gerade bei Diensten höherer Art trete an Stelle der Weisungsgebundenheit die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess. Der Beigeladene zu 1) habe bei seiner Tätigkeit Vorgaben zu beachten gehabt, die der Endkunde der Klägerin dieser bei Erteilung des Auftrages gemacht habe und zu deren Einhaltung er sich gegenüber der Klägerin vertraglich verpflichtet habe. „Ob“ er tätig werde, betreffe das Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses, sei zur Beurteilung der Weisungsrechte innerhalb eines bestehenden Vertragsverhältnisses mithin ungeeignet. „Wie“ er tätig werde, bestimmten die Vorgaben, zu deren Einhaltung er sich verpflichtet habe. Wenn die gesamte Arbeitsorganisation – wie im Falle der Klägerin – darauf gerichtet sei, für Kunden Projekte jeglicher Art mit zu organisieren und unter Einsatz eigenen Personals durchzuführen, manifestiere sich auf geradezu klassische Weise die arbeitsorganisatorische Eingliederung eines für die Klägerin tätigen IT-Consultants. Der Beigeladene zu 1) habe mithin fremdbestimmte Tätigkeiten als dienendes Glied einer Betriebsorganisation persönlich verrichtet und habe dabei nicht im Mittelpunkt des eigenen Betriebes gestanden. Die Einstellung von Vertretern bzw. von Hilfskräften sei nicht von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Allein die formale Berechtigung, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus, wenn die persönliche Leistungserbringung die Regel sei. Aus der Aktenlage sei ersichtlich, dass die Klägerin davon ausgehe, dass der Beigeladene zu 1) ausschließlich persönlich tätig geworden sei. Der Beigeladene zu 1) habe selbst angegeben, dass er in den letzten zwei Monaten seiner sechsmonatigen Beauftragung für die Zeit ab 1. Februar 2010 seinen angestellten Sohn bei der zu beurteilenden Tätigkeit eingesetzt habe. Der Einsatz seines Sohnes könne somit zwangsläufig nur vom heimischen Betriebssitz erfolgt sein. Es werde nicht bezweifelt, dass der Beigeladene zu 1) für weitere Auftraggeber tätig geworden sei und ihn dabei sein Sohn bei der Auftragserfüllung unterstützt habe. Der überwiegende Teil der zu beurteilenden Beratungsdienstleistung bei der Klägerin sei jedoch vom Beigeladenen zu 1) erbracht worden, so dass der Einsatz seines Sohnes nicht überzubewerten sein. Der Beigeladene zu 1) habe eine nach Arbeitsstunden bemessene Vergütung erhalten. Ein Unternehmerrisiko sei bei der ausgeübten Tätigkeit somit nicht zu erkennen. Es sei unerheblich, dass der finanzielle Erfolg des Beschäftigten von dessen beruflicher Tüchtigkeit abhängig sei. Die Chance, länger oder mehr zu arbeiten, um so ein höheres Entgelt zu erzielen, sei nicht die spezielle Chance des Unternehmers. Sie habe auch jeder Beschäftigte. Unternehmerisches Risiko kennzeichne sich durch den Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel, dessen wirtschaftlicher Erfolg ungewiss sei, aus. Der Beigeladene zu 1) habe jedoch überwiegend die eigene Arbeitskraft eingesetzt. Das Risiko, für seine Arbeit kein Entgelt zu erhalten bzw. bei nicht zufriedenstellender Arbeit nicht weiter beschäftigt bzw. zu beauftragt zu werden, stelle kein unternehmerisches Risiko dar. Dieses Einkommensrisiko und das Risiko der Nichtbeschäftigung trügen auch beschäftigte Arbeitnehmer. Der Einsatz eines eigenen Fahrzeuges, Computers und Kommunikationsmittel führten nicht zu Annahme des Vorliegens einer selbständigen Tätigkeit, da diese Nutzung auch bei Beschäftigten üblich sei. Ein Kapitaleinsatz, der mit der Möglichkeit eines Verlustes verbunden sei, habe nicht vorgelegen. Im Übrigen sichere es nicht den Status der selbständigen Tätigkeit, wenn die Vergütung der geleisteten Arbeiten durch Rechnungstellung des Auftragnehmers erfolgten. Dies sei lediglich eine Folge der rechtsfehlerhaften eigenen Einstufung als selbständiger Tätigkeit. Der Annahme eines Arbeitsverhältnisses stehe auch nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolge. Die Selbständigkeit eines Dienstverpflichteten werde nicht dadurch begründet, dass er durch den Verzicht auf Leistungen Verpflichtungen, Belastungen und Risiken übernehme, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinausgingen.
43 
Hiergegen erhob die Klägerin am 1. April 2011 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG). Sie wiederholte und vertiefte ihr bisheriges Vorbringen. Ergänzend trug sie vor, dass es zur Erhebung der Analyse des Anpassungsbedarfes bei der Endkundin zwar erforderlich gewesen sei, dass der Beigeladene zu 1) sich mit Mitarbeitern der Endkundin ausgetauscht habe, um im Rahmen von Interviews und Erhebungen die konkreten Geschäftsanforderungen und den daraus resultierenden konkreten Anpassungsbedarf zu ermitteln. Auch insoweit habe es aber weder eine Eingliederung in ihren Betrieb noch Anweisungen oder Vorgaben von ihr an den Beigeladenen zu 1) gegeben, wie und wann diese Interviews und Erhebungen durchgeführt werden sollten. Während der sechsmonatigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) habe dieser rund 15 Prozent der für das Projekt aufgewendeten Zeit in seinen Geschäftsräumen in Schwelm und 85 Prozent der aufgewendeten Zeit in den Geschäftsräumen der Endkundin verbracht. Allenfalls habe der Beigeladene zu 1) an Teammeetings teilgenommen. Diese Meetings hätten im Abstand von ein- bis zwei Wochen stattgefunden. Dabei habe es sich um Statusbesprechungen gehandelt. Der Beigeladene zu 1) habe während der Laufzeit des Vertrages noch zwei weitere (ärztliche) Auftraggeber gehabt. Die Zahlung des Honorars sei auf eine vorherige Honorarschätzung des Beigeladenen zu 1) zurückgegangen. Diese Honorarschätzung sei zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Endkundin abgestimmt worden. Auf der Grundlage des mit der Endkundin vereinbarten Leistungsumfanges und des entsprechend geschätzten Honorarvolumens seien Manntage budgetiert worden, die nach Erfüllung der geschuldeten Leistungen seitens des Beigeladenen zu 1) ihr gegenüber abgerechnet worden seien. Mehr als das zuvor gemäß dem vereinbarten Leistungsumfang budgetierte Honorarvolumen habe der Beigeladene zu 1) gegenüber der Klägerin nicht abrechnen können. Hätte der Beigeladene zu 1) mehr Zeit zur Umsetzung der geschuldeten Leistung gebraucht als ursprünglich kalkuliert, hätte diesen zusätzlichen Aufwand ihr gegenüber nicht abrechnen können. Er habe erst nach Abnahme der geschuldeten Leistung durch die Endkundin ihr gegenüber abrechnen können. Die von dem Beigeladenen zu 1) abgerechneten Stunden hätten sich jeweils auf erbrachte Arbeitspakete bezogen. Eine Abrechnung ohne vorherige Leistungserbringung sei nicht möglich gewesen. Das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ergäbe sich aus folgenden Umständen. Es fehle die Höchstpersönlichkeit der Leistungserbringung. Der Beigeladene zu 1) sei nicht verpflichtet gewesen, die vertraglich geschuldete Leistung höchstpersönlich zu erbringen. Es fehle eine Ausschließlichkeitsvereinbarung. Der Beigeladene zu 1) sei auch in der Lage gewesen, für andere Auftraggeber in selbständiger Weise tätig zu werden. Diese Möglichkeit habe er auch genutzt. Sie und der Beigeladene zu 1) hätten ausdrücklich geregelt, dass der Beigeladene zu 1) während der Vertragslaufzeit berechtigt sei, für andere Auftraggeber tätig zu werden und im Zuge dessen den zeitlichen Einsatz für den Projektvertrag, der zunächst ca. vier- bis fünf Tagwerke pro Woche habe betragen sollen auf bis zu 50 Prozent zu reduzieren. Hierbei sei es dem Beigeladenen zu 1) offen gestanden, ob und in welchem Umfang er den Auftragsrahmen im Verhältnis zu ihr auf bis zu 50 Prozent reduziere. Der Beigeladene zu 1) sei nicht in einem Maße ihren Weisungen unterlegen, die den Schluss auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses zuließen. Die Vergütungshöhe spreche ebenfalls für eine selbständige Tätigkeit.
44 
Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie verwies auf den Widerspruchsbescheid. Der Beigeladene zu 1) sei als SAP-Berater und Teilprojektleiter überwiegend in den Geschäftsräumen der Endkundin tätig gewesen. Dabei habe er in seinem Teilbereich den Anpassungsbedarf der Systemprogrammierung ermittelt und diese im Zusammenarbeit mit weiteren Mitarbeitern sowie denen des Fachbereiches der Endkundin umgesetzt. Er habe im Team gearbeitet, Besprechungen durchgeführt, an Statusbesprechungen, Teammeetings und „Jour fixes“ teilgenommen, neue Mitarbeiter eingearbeitet und sei einem Berichtswesen unterlegen. Der Beigeladene zu 1) sei nicht am Betriebssitz der Klägerin tätig gewesen, er habe weitere Auftraggeber gehabt und auf Grund seines speziellen Fachwissens sicherlich Handlungsfreiheiten. Es sei jedoch eine Eingliederung in die betriebliche Arbeitsorganisation des Kunden der Klägerin erfolgt. Er habe Aufgaben wahrgenommen, zu deren Erledigung sich die Klägerin gegenüber dem Kunden vertraglich verpflichtet habe. Er habe mithin fremdbestimmte Tätigkeiten als dienendes Glied eines Projektes persönlich verrichtet und dabei nicht im Mittelpunkt des eigenen Betriebes gestanden. Beurteilt worden sei das einzelne Vertragsverhältnis zur Klägerin. Die Möglichkeit, während des Beurteilungszeitraums für weitere Auftraggeber tätig zu werden, sei bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin unbeachtlich. Mehrfachbeschäftigungen seien der Sozialversicherung nicht fremd. Auch selbständige Tätigkeiten seien neben abhängiger Beschäftigung möglich.
45 
Die mit Beschluss des vom 4. August 2011 Beigeladenen zu 1) und 2) äußerten sich nicht schriftsätzlich. Das SG befragte den Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2015. Zu den Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
46 
Das SG hob mit Urteil vom 17. Juni 2015 den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2011 auf und stellte fest, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als SAP-Berater bei der Klägerin im Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010 selbständig ausübte und für den Beigeladenen zu 1) keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand. Der Beigeladene zu 1) sei nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Er habe sie nicht in den Räumlichkeiten der Klägerin ausgeübt. Er sei vorwiegend bei der Endkundin tätig gewesen. Daneben sei er zu ca. einem Drittel der Arbeitszeit in seinem Home-Office tätig gewesen. Dass die Tätigkeit eines Software-Beraters nicht vollständig vom eigenen Büro ausführbar sei, ergebe sich aus der Natur der Sache. Seine Arbeitszeit habe der Beigeladene zu 1) selbst frei gestalten können. Soweit es zur Besprechung über den Fortschritt der Arbeitsabläufe gekommen sei, habe dies allein dem Zwecke gedient, die bisherigen Projektergebnisse vorzustellen und zu erklären. Eine solche erforderliche Abstimmung ergebe sich ebenfalls aus der Natur der Sache. Auch auf einer Großbaustelle, auf der in der Regel mehrere Selbständige tätig seien, müssten sich die einzelnen Gewerke miteinander abstimmen. Der Beigeladene zu 1) habe keinen fachlichen Weisungen durch die Klägerin oder ihre Endkundin unterlegen. Die Klägerin habe dem Beigeladenen zu 1) insoweit lediglich das Ziel der Software-Beratung im Rahmen des SAP-Projektes bei der Endkundin vorgegeben. Die Umsetzung habe dem Beigeladenen zu 1) selbst oblegen, der ohne weitere Vorgaben oder inhaltliche Kontrollen der Klägerin die erforderlichen Beratungstätigkeiten wie Besprechungen mit den Anwendern und organisatorische Maßnahmen durchgeführt habe. Fachliche Absprachen zur Umsetzung des Auftrages mit der Klägerin seien zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Etwas anderes ergebe sich auch nicht etwa aus der konkreten Formulierung des Vertragsgegenstandes. Während die Beklagte in den angegriffenen Bescheiden insoweit noch die Auffassung vertreten habe, dass diese Leistungsbeschreibung derartig detailliert und konkret sei, dass für den Beigeladenen zu 1) keine eigenständige Entscheidungsspielraum habe verbleiben können, habe sie diese zuletzt hingegen als zu abstrakt und unbestimmt eingestuft, weshalb sodann auf die Notwendigkeit weiterer Weisungen durch die Klägerin und deren Kundin zu schließen sei. Beiden – sich gegenseitig ausschließenden – Beurteilungen schließe es (das SG) sich nicht an. Mit der vorgenommenen Leistungsbeschreibung sei die vom Beigeladenen zu 1) verlangte Tätigkeit ausreichend beschrieben. Die weiteren Abstimmungen und detaillierten Projektpläne seien in Zusammenarbeit erfolgt, nicht durch Weisung der Endkundin. Der Beigeladene zu 1) habe auch ein Unternehmerrisiko getragen. Er habe eigenes Kapital eingesetzt, da er über ein Home-Office verfügt habe und dort Arbeitsmittel vorgehalten habe. Bei Tätigkeiten, die keinen weiteren Kapitaleinsatz erforderten (geistig-schöpferische Tätigkeiten) könne zudem für ein Unternehmerrisiko sprechen, dass eine Vergütung nicht bereits bei Arbeitsbereitschaft oder Anerbieten der Leistung, sondern erst dann zu gewähren sei, wenn die Leistung tatsächlich erbracht worden sei. Hier sei der Beigeladene zu 1) nicht für die Bereitstellung der Arbeitsleistung, sondern für die tatsächliche Ausführung entlohnt worden. Zudem seien zwar eine Vergütung per Stundensatz und eine pauschale Vergütung für Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten vereinbart gewesen, jedoch seien Leistungszeitraum und Umfang nach den Vereinbarungen nicht zwingend, so dass der Beigeladene zu 1) keinen Anspruch auf die maximale Vergütung gehabt habe, da die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, den gesamten anfangs geplanten Leistungsumfang auszuschöpfen. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen. Darüber hinaus habe er das Risiko getragen, dass er mit seiner Arbeitsleistung ausfalle und keinen Verdienst habe. Eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder die Zahlung von Urlaubsgeld sei nicht vereinbart gewesen. Zu berücksichtigen sei ferner, dass vorliegend kein langjähriges Dauerrechtsverhältnis zwischen den Beteiligten geschlossen worden sei, sondern nur ein sehr kurzer projektbezogener Vertrag für die Dauer von sechs Monaten. Der Beigeladene zu 1) habe somit nicht die Sicherheit gehabt, längerfristig gebunden zu sein und regelmäßige Einkünfte zu haben. Er habe dafür die Freiheit gehabt, sich seine Vertragspartner selbst aussuchen zu können. Gegen eine abhängige Beschäftigung spreche auch die Höhe der vereinbarten Vergütung mit einem Stundensatz von EUR 80,00, mit dem der Beigeladene zu 1) in der Lage gewesen sei, sich privat abzusichern. Diese Tagessätze habe der Beigeladene zu 1) individuell mit der Klägerin ausgehandelt. Nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben müsse auch der Wille der Vertragsparteien, da beide übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen seien.
47 
Gegen das ihr am 25. Juni 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23. Juli 2015 Berufung eingelegt. Bei Vertragsverhältnissen wie im vorliegenden Fall, in denen ein Beteiligter selbst seine Dienstleistung im Rahmen eines zwischen seinen Auftraggeber und einem Dritten abgeschlossenen Vertrages erbringe, komme es entscheidend darauf an, ob der Beteiligte – im vorliegenden Fall der Beigeladene zu 1) – im Rahmen eines bestehenden Werkvertrages Teilleistungen erbringe, die vertraglich soweit präzisiert seien, dass auf dieser Grundlage die Dienstleistung ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung erbracht werden könnten oder aber die vereinbarten Tätigkeiten ihrerseits vertraglich nicht als Werk klar abgegrenzt bzw. abgrenzbar seien. Es werde bestritten, dass der Beigeladene zu 1) allein auf Grund der in der Beauftragung angeführten Leistungsbeschreibung gewusst habe, welche Aufgaben im Einzelnen von ihm bei der Endkundin über die gesamte Projektdauer erwartet würden. Es fehle insoweit an einer hinreichenden (vertraglichen) Präzisierung der Teilleistung, um diese als Werk klar abgrenzen zu können. So habe der Beigeladene zu 1) selbst angegeben, dass lediglich eine Vereinbarung über den Projektumfang, nicht aber über detaillierte Projektaufgaben existierte. Im Weiteren habe er in demselben Schreiben ausgeführt, dass die Teambesprechungen und Abstimmungen, an denen er teilgenommen habe, der notwendigen Verständigung über das inhaltliche und konzeptionelle Vorgehen innerhalb der Projektarbeit bei der Endkundin gedient hätten. Das SG habe zu Unrecht eine Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin verneint. Ein Tätigwerden am Betriebssitz sei für die Eingliederung in einer Betriebsorganisation nicht Voraussetzung. Darüber hinaus sei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu der Frage beachtlich, wann bei Beziehungsketten wie im vorliegenden Fall ein Auftraggeber eine Betriebsorganisation im Rechtssinne darstelle und bejahenden Falls die Arbeitgebereigenschaft einer solchen Betriebsorganisation nicht daran scheitere, dass sie mit ihren Weisungen zur Zeit, Dauer und zum Ort der durchzuführenden Arbeiten nur das weitergebe, was ihr selbst vertraglich vorgegeben worden sei (Hinweis auf BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris). Das BSG habe in verschiedenen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unter ausdrücklichem Hinweis auf sein Urteil vom 4. Juni 1998 eine Klärungsbedürftigkeit der Frage verneint, ob Vorgaben Dritter für den weisungsgebenden Auftraggeber in der Rechtsprechung überhaupt als relevant angesehen würden, soweit zu entscheiden sei, ob der Auftragnehmer weisungsgebunden sei. Begründet habe das BSG dies damit, dass es in der Vergangenheit bereits wiederholt zu Verhältnissen entschieden habe, wie sie von der dortigen Klägerin unter dem Topus „Beschäftigungsverhältnis in Drei- oder gar Vierecksverhältnissen“ angesprochen worden seien und dabei die Einbindung in Betriebsabläufe Dritter und/oder die Bindung an Rahmenbedingung, die von Dritten gesetzt würden, berücksichtigt habe. Das Argument des SG, es liege in der Natur der Sache, dass eine softwareberatende Tätigkeit vor Ort ausführbar, könne die damit einhergehende Eingliederung des Beigeladenen zu 1) nicht entkräften. Es dränge sich im Gegenteil die Frage auf, ob nicht umgekehrt eine solche Art beratende Tätigkeit naturgemäß eine Eingliederung erfordere, da die Optimierung von Betriebsabläufen die gründlichen Kenntnisse derselben erfordere. Die vom SG für die Bejahung eines Unternehmerrisikos herangezogene Aspekte seien nicht geeignet, ein Unternehmerrisiko zu begründen. Maßgebliches Kriterium hierfür sei, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt würden, der Erfolg des Einsatzes des sachlichen und persönlichen Mittel also ungewiss sei. Bei einer Vergütung der Stundensatz sei dies jedoch gerade nicht der Fall und auch das eventuelle Nichtausschöpfens des Leistungszeitraums bzw. Umfangs begründe mangels dann eingesetzter Leistung kein Unternehmerrisiko. Ein Tätigwerden des Sohnes des Beigeladenen zu 1) bezogen auf das streitige Arbeitsverhältnis sei nicht nachgewiesen und wegen der Sicherheitsanforderungen der Endkundin auch nicht wahrscheinlich. Ein Tätigwerden vor Ort durch den Sohn werde jedenfalls auch nicht behauptet. Die Beklagte hat ein Urteil des Landessozialgericht (LSG) Bayern vom 2. März 2011 (L 5 R 148/09 – nicht veröffentlicht) vorgelegt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass den Urteilen des beschließenden Senats vom 27. Februar 2015 (L 4 R 3943/13) und vom 29. Juni 2015 (L 4 R 2821/14 – beide nicht veröffentlicht) zum Teil andere Sachverhalte zu Grunde gelegen hätten.
48 
Die Beklagte beantragt,
49 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
50 
Die Klägerin beantragt,
51 
die Berufung zurückzuweisen.
52 
Die Klägerin hält die Ausführungen im angefochtenen Urteil für vollumfänglich zutreffend.
53 
Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
54 
Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht des Senats, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beklagte hat daraufhin ihre Position bekräftigt und unter anderem auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14. Februar 2012 (L 11 KR 3007/11 – juris) hingewiesen, wo ausgeführt, dass entscheidend für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses spreche, dass die Leistung des dortigen Beigeladenen von der dortigen Klägerin benötigt werde, damit diese ein von ihr geschuldetes Projekt realisieren könne. Bei dieser Konstellation müsse die (dortige) Klägerin darauf achten, dass die Tätigkeit des dortigen Beigeladenen nicht als Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden könne. Die Beklagte hat weiter darauf hingewiesen, dass die Klägerin für den Zeitraum vom 1. Oktober 2009 bis 31. März 2010 für den Beigeladenen zu 1) Pflichtbeiträge aus abhängiger Beschäftigen gemeldet habe. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert.
55 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
II.
56 
1. Der Senat entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufung der Beklagten einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
57 
2. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG; denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
58 
3. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. September 2010 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Februar 2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit als SAP-Berater bei der Klägerin zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 31. März 2010 selbständig ausübte und er in dieser Tätigkeit nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung war. Die genannten Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) ab dem 1. Oktober 2009 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen und daher dem Grunde nach versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung war. Denn der Beigeladene zu 1) war zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 31. März 2010 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
59 
a) Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Mit dem rückwirkend zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I S. 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit der Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (Bundestags-Drucksache 14/1855, S. 6).
60 
Die Beklagte war für die vom Beigeladenen zu 1) beantragte Feststellung zuständig, weil für die streitige Zeit vom 1. Oktober 2009 bis zum 31. März 2010 zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13. November 2009 kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet war.
61 
b) Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
62 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
63 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16).
64 
d) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 – juris, Rn. 17 – auch zum Folgenden). Dazu ist zunächst deren Inhalt konkret festzustellen (dazu unter aa). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu unter bb). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“ handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen (dazu unter cc). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu unter dd).
65 
aa) Aufgrund des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren steht zur Überzeugung des Senats Folgendes fest:
66 
Der Beigeladene zu 1) war aufgrund des am 30. September/1. Oktober 2009 geschlossenen schriftlichen Projektvertrages ab dem 1. Oktober 2009 verpflichtet, als SAP-Berater für die Endkundin tätig zu werden. Diese Verpflichtung endete aufgrund jedenfalls mündlich geschlossenem Aufhebungsvertrag vorzeitig zum 31. März 2010. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bestand in der SAP-Beratung und SAP-Entwicklung in einem Projekt der Endkundin. Er sollte das bei der Endkundin vorhandene SAP-Betriebssystem an deren konkrete Gegebenheiten und Bedürfnisse anpassen. Hierzu hatte er die Betriebsabläufe der Endkundin festzustellen und zu analysieren, um sodann Veränderungen an den Konfigurationen des SAP-Systems vorzunehmen.
67 
Der Beigeladene zu 1) unterlag weder seitens der Klägerin noch seitens der Endkundin einem Weisungsrecht. Ein solches wurde in § 2 des Projektvertrages ausdrücklich ausgeschlossen und es wurde auch nicht praktiziert. Der Beigeladene zu 1) war verpflichtet, seine Dienstleistung in einem Umfang zu erbringen, der vier bis fünf Tagen pro Woche entspricht, er war aber auch berechtigt, diesen Umfang nach vorheriger Ankündigung auf bis zu 50 Prozent zu reduzieren (§ 3 Abs. 4 des Projektvertrages). Vorgaben hinsichtlich der Lage seiner Arbeitszeit und dem Arbeitsort unterlag der Beigeladene zu 1) nicht (§ 3 Abs. 5 des Projektvertrages), soweit sich seine Anwesenheit in den Betrieben der Endkundin nicht aufgrund der Notwendigkeit von Besprechungen mit Mitarbeitern der Endkundin ergab.
68 
Die Klägerin schuldete dem Beigeladenen zu 1) für seine Dienstleistung pro Stunde einen Betrag von EUR 80,00 (§ 5 des Projektvertrages). Die Beträge wurden 30 Tage nach der monatlichen Rechnungsstellung und jeweils vorher erteilter Bestätigung („allow to bill“) durch die Endkundin fällig (§ 7 des Projektvertrages). Außerdem hatte der Beigeladene zu 1) gegen die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Reisekosten in Höhe von maximal EUR 64,00 pro Tag, sofern er am Projektstandort S. tätig wurde. Für Tätigkeiten an anderen Orten konnte der Beigeladenen zu 1) eine Kostenerstattung nicht verlangen.
69 
Der Beigeladene zu 1) war berechtigt, während der Vertragslaufzeit auch für andere Auftraggeber tätig zu werden. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 4 des Projektvertrages. Der Beigeladene zu 1) war während des streitgegenständlichen Zeitraums auch tatsächlich als IT-Berater für Arztpraxen tätig. Dies ergibt sich für den Senat aus dem Vorbringen des Beigeladenen zu 1), das die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2011 übrigens ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen hat.
70 
Der Beigeladene zu 1) haftete gegenüber der Klägerin für durch ihn und seine Mitarbeiter und sonstige von ihm eingesetzte Dritte nach den gesetzlichen Regelungen, wobei die Schadensersatzpflicht auf EUR 250.000,00 begrenzt war, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlag (§ 8 des Projektvertrages).
71 
bb) Die festgestellten schriftlichen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) sind auch zulässig, das heißt mit zwingendem Recht vereinbar. Grenzen für die privatrechtlichen Vereinbarungen, die Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen sind, können sich sowohl aus zwingendem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen Recht ergeben (Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 59). Im vorliegenden Fall bestehen derartige Konflikte zwischen dem Vereinbarten und den gesetzlichen Vorgaben nicht.
72 
cc) Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der mündlich und konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bestehen auch mit Blick auf § 117 BGB nicht. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor.
73 
dd) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass der Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 31. März 2010 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Insbesondere bestand weder ein Weisungsrecht der Klägerin oder der Endkundin noch war der Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin oder Endkundin eingegliedert. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Klägerin oder die Endkundin im Verhältnis zum Beigeladenen zu 1) über diesbezügliche Rechtsmacht verfügten (vgl. Urteil des Senats vom 15. April 2016 – L 4 KR 1612/15 – juris, Rn. 84). Dies entspricht insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des BSG, in der die Maßgeblichkeit von Rechtsmacht gegenüber bloß rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten betont wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R – juris, Rn. 30; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R – juris, Rn. 25).
74 
(1) Der Beigeladene zu 1) war nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Er verrichtete seine Tätigkeit im Verhältnis zur Klägerin in tatsächlicher Hinsicht autark. Lediglich seine Rechnungsstellung erfolgte gegenüber der Klägerin. Eigene fachliche oder organisatorische Weisungen erteilte die Klägerin dem Beigeladene zu 1) nicht. Dies wäre jedoch unschädlich, wenn die Klägerin den Beigeladenen zu 1) durch den zwischen ihnen abgeschlossenen Dienstleistungsvertrag verpflichtet hätte, sich den Weisungen der Endkundin zu unterwerfen; dies müsste sich die Klägerin zurechnen lassen (vgl. zu einer solchen Konstellation: Urteil des Senats vom 27. November 2015 – L 4 R 680/15 – nicht veröffentlicht). So verhält sich hier indes nicht, denn der Beigeladenen zu 1) war auch gegenüber der Endkundin der Klägerin, der Endkundin, nicht weisungsgebunden und nicht in deren Arbeitsorganisation eingegliedert.
75 
Ein (arbeitsrechtliches) Weisungsrecht bestand nicht. Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Weisungsgebundenheit in zeitlicher Hinsicht liegt nur vor, wenn der Betroffene grundsätzlich ständiger Dienstbereitschaft unterliegt und der Auftraggeber die Lage der Arbeitszeit einseitig bestimmen kann (vgl. Urteil des Senats vom 15. April 2016 – L 4 KR 1612/15 – juris, Rn. 86; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 2015 – L 11 R 4586/12 – juris, Rn. 58; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 32). Dies ist hier nicht der Fall, denn der Beigeladene zu 1) war nach § 3 Abs. 4 und 5 des Projektvertrages hinsichtlich der Ausgestaltung seiner Arbeitszeit frei. Zwar war der Umfang der Arbeitsleistung mit vier bis fünf Tagwerke pro Woche vereinbart, jedoch war der Beigeladene zu 1) frei, an welchen Tagen – ggf. auch am Wochenende – und zu welchen Stunden er seine Leistung erbringt. Er war darüber hinaus sogar berechtigt, diesen zeitlichen Umfang einseitig im Einzelfall auf 50 Prozent zu verringern. Der Beigeladene zu 1) war insbesondere nicht verpflichtet, zu bestimmten Kernzeiten in den Betrieben der Klägerin oder der Endkundin anwesend zu sein, unterlag keinem Zeiterfassungssystem und hatte keine Anwesenheitspflicht bei betrieblichen Veranstaltungen.
76 
Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestand ebenfalls nicht. Der Beigeladene zu 1) war frei, den Ort seiner Tätigkeit zu wählen. Dies spiegelt sich auch in § 5 Abs. 2 des Projektvertrages wider, wonach ihm Reisekosten nur dann erstattet wurden, soweit er am Projektstandort S. tätig wurde.
77 
Soweit in zeitlicher Hinsicht in einzelnen Fällen die Notwendigkeit der Anwesenheit des Beigeladenen zu 1) zu bestimmten Zeiten in den Räumlichkeiten der Endkundin wegen der Durchführung von Besprechungen und Abstimmungen bestand, war dies nicht Ausfluss der Ausübung eines Direktionsrechts gegenüber dem Beigeladenen zu 1), sondern den Sachzwängen der Auftragsausführung geschuldet. Beruht das Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers auf der Natur der Tätigkeit, ist dies kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. Urteil des Senats vom 15. April 2016 – L 4 KR 1612/15 – juris, Rn. 87; Urteil des Senats vom 26. Januar 2007 – L 4 R 1039/05 – nicht veröffentlicht; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 35; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 31; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012 – L 1 R 306/10 – juris, Rn. 30, mit dem Hinweis auf Steuerberater, Unternehmensberater und Handwerker). Auch das BSG hat jüngst darauf hingewiesen, dass die bloße Anwesenheit eines Auftragnehmers in den Räumlichkeiten des Auftraggebers bei der Durchführung des Auftrages als lediglich äußerer Umstand für sich genommen nicht schon die Annahme einer arbeitnehmertypischen Eingebundenheit des Auftragnehmers in die betriebliche Organisation des Auftraggebers rechtfertigt (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – B 12 R 13/13 R – juris, Rn. 33). Gleiches gilt für die Nutzung von beim Auftraggeber vorhandener Software (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2014 – B 12 R 13/13 R – juris, Rn. 33; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 37; u.a. auch Urteile des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 –, vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – und vom 19. Juni 2015 – L 4 R 2821/14 – alle nicht veröffentlicht). Die Verwendung von Mitteln oder Materialien, die im Eigentum und/oder Besitz des Auftraggebers stehen oder die dieser zur Verfügung stellt, ist bei der Durchführung eines Auftrags im Übrigen ohnehin nicht unüblich, sondern wird etwa im Werkvertragsrecht als möglicher Umstand ausdrücklich vorausgesetzt (vgl. § 645 Abs. 1 BGB).
78 
Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation besteht auch nicht bereits dann, wenn sich der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber wegen der weiteren Durchführung des Auftrages abstimmen muss. Seine eigentlichen Aufgaben im Projekt löste der Beigeladene zu 1) selbständig und allein. Das SG hat im Übrigen zu Recht beispielhaft darauf hingewiesen, dass auch auf einer Großbaustelle, auf der in der Regel mehrere Selbständige tätig seien, die einzelnen Gewerke miteinander abgestimmt werden müssten.
79 
Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Weder bieten die schriftlichen Verträge für ein fachliches Weisungsrecht eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) auf das Bestehen eines solches Weisungsrechts schließen. Die Beklagte kann mit ihrem – widersprüchlichen – Vorbringen zur Frage der Notwendigkeit der Präzisierung der vom Beigeladenen zu 1) zu erbringenden Leistungen nicht durchdringen. Während die Beklagte im Bescheid vom 23. Februar 2010 noch als Merkmal für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis angeführt hatte, dass die zu erbringenden Leistungen so detailliert geregelt worden seien, dass für den Beigeladenen zu 1) kein relevanter Handlungsspielraum verblieben sei, hat sie im gerichtlichen Verfahren vorgebracht, die vom Beigeladenen zu 1) zu erbringenden Leistungen seien vorab nicht hinreichend präzisiert worden. Beide Sichtweisen sprechen indes nicht für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis; die Beklagte verkennt insofern sowohl das Wesen des Direktionsrechts als auch das einer Beratungsleistung. Dass die zu erbringende Leistung vorab festgelegt wird, steht der Annahme eines selbständigen Dienst- oder Werkvertrages nicht entgegen. Im Gegenteil steht dies der Annahme einer Direktionsrechts während der Vertragsdurchführung und damit einer abhängigen Beschäftigung entgegen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 70). Einer Beratungsleistung und einer auf dieser Beratungsleistung aufbauenden Programmierleistung wiederum steht ein fachliches Weisungsrecht entgegen. Die Erbringung von Beratungsleistungen und eine Weisungsbefugnis schließen sich – hierauf hat der Senat wiederholt hingewiesen (Urteile des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – und vom 19. Juni 2015 – L 4 R 2821/14 – beide nicht veröffentlicht) strukturell aus, denn derjenige, der eine Beratung begehrt, will gerade Antworten auf offene Fragen und nicht die Exekution schon feststehender Lösungen.
80 
Soweit die Beklagte zuletzt auf Ausführungen des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 14. Februar 2012 (L 11 KR 3007/11 – juris, Rn. 61) zu Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) hingewiesen, ergibt sich für die hier zu beurteilende Frage hieraus nichts, worauf der Senat bereits in seinen Urteilen vom 27. Februar 2015 (L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht) und vom 19. Juni 2015 (L 4 R 2821/14 – nicht veröffentlicht) hingewiesen hat: Das Argument, die Klägerin müsse über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber dem Endkunden eingesetzten Personen verfügen, um keine unzulässige Arbeitnehmerüberlassung durchzuführen, geht fehl. Das AÜG ist nur bei der Überlassung von Arbeitnehmern anwendbar (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG; siehe auch Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 9. November 1994 – 7 AZR 217/94 – juris, Rn. 15). Mit Rechtsfolgen, die sich aus dem AÜG ergeben, kann nicht argumentiert werden, wenn ein Tatbestandsmerkmal streitig ist, von dessen Vorliegen bereits die Anwendbarkeit des AÜG abhängt. Gerade weil der Beigeladene zu 1) mangels Weisungsabhängigkeit selbständig für die Klägerin tätig war, fand das AÜG keine Anwendung.
81 
Woraus die Beklagte – wie sie dies in ihrem Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2011 ausführt – ein Direktionsrecht der Klägerin hinsichtlich Art und Zeit der Tätigkeit sowie teilweise den Ort, aber auch für „arbeitsbegleitende Verhaltensregelungen“ entnimmt, wird von ihr nicht näher ausgeführt. Hierfür ist – wie dargelegt – nach dem Projektvertrag, aber auch nach der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit nichts ersichtlich.
82 
(2) Es kann dahinstehen, ob der Beigeladene zu 1) zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war. Hierfür spricht, dass in § 1 des Projektvertrages ausdrücklich sein Einsatz vereinbart worden ist, die Haftungsregelung in § 8 des Projektvertrages geht indes davon aus, dass der Beigeladene zu 1) auch Mitarbeiter und sonstige Dritte einsetzen darf. Wären diese Regelungen so zu verstehen, dass der Beigeladene zu 1) zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, hätte dies nicht ein solches Gewicht, dass es in der vorliegend zu treffenden Gesamtabwägung für eine abhängige Beschäftigung spricht. Zwar ist ein Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung gekennzeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Pflicht stets zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt (Urteil des Senats vom 15. April 2016 – L 4 KR 1612/15 – juris, Rn. 91). Vielmehr kann auch bei der Beauftragung eines Selbständigen dessen persönliches Tätigwerden vereinbart werden. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 613 Satz 1 BGB, nach dem der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Diese Norm gilt für alle Dienstverhältnisse und nicht nur für Arbeitsverhältnisse (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 613 BGB Rn. 1). Umgekehrt würde eine – von der Beklagten im Bescheid vom 23. Februar 2010 übrigens angenommene – Befugnis des Beigeladenen zu 1), Mitarbeiter (an seiner Stelle) einzusetzen, nur noch zusätzlich für eine selbständige Tätigkeit sprechen, unabhängig davon, ob er hiervon Gebrauch gemacht hat (vgl. BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris, Rn. 21 f.). Insofern kommt es auf die Beschäftigung des Sohnes des Beigeladenen zu 1) bei diesem als Bürokraft nicht an.
83 
Auch die Vergütungsregelung spricht für eine selbständige Tätigkeit. Der Beigeladene zu 1) hatte einen Vergütungsanspruch gegen die Klägerin in Gestalt eines Stundenhonorars (nur) für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; Urteil des Senats vom 15. April 2016 – L 4 KR 1612/15 – juris, Rn. 92; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34). Es ist im Übrigen eine gerade im Bereich der – stets in Form selbständiger Tätigkeit –durchgeführten Werkverträge neben einer Festpreis- bzw. Pauschalpreisvereinbarung die typische Vergütungsmodalität. Ein Entlohnungsanspruch von Arbeitnehmern entsteht hingegen bereits dann, wenn sie ihre Arbeitskraft anbieten, und nicht erst dann, wenn der Arbeitgeber dies auch annimmt und es zur tatsächlichen Arbeitsausführung kommt. Der Arbeitgeber käme anderenfalls in Annahmeverzug mit der Folge, dass der Entlohnungsanspruch fortbesteht (§§ 293, 615 BGB; vgl. dazu etwa Geisler, in: jurisPK-BGB, Band 2, 7. Aufl. 2014, § 293 Rn. 40 ff.). Entgegen der im Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2011 zum Ausdruck kommenden Auffassung, unterliegen Arbeitnehmer gerade nicht dem Risiko, für ihre Arbeit kein Entgelt zu erhalten. Selbst im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers besteht ein solches Risiko nicht, da dann ein Anspruch auf Insolvenzgeld besteht (§§ 167 ff. SGB III).
84 
Dass die Fälligkeit der Vergütung unter anderem von der Gegenzeichnung seitens der Endkundin („allow to bill“) abhängig war (§ 5 Abs. 1 des Projektvertrages), ähnelt der gesetzlichen Fälligkeitsregelung im Werkvertragsrecht, das eine Abnahme des Werkes voraussetzt (§ 641 BGB), und ist damit für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung allenfalls neutral, spricht jedenfalls nicht für eine abhängige Beschäftigung.
85 
Dass die Vergütung nicht von einem bestimmten Erfolg abhängig war, spricht nicht gegen eine selbständige Tätigkeit. Soweit dies die Beklagte im Bescheid vom 23. Februar 2010 angenommen hatte, übersieht sie, dass selbständige Tätigkeit nicht nur in Form von Werkverträgen, sondern auch in Form von Dienstverträgen erfolgen kann.
86 
Die Vergütungshöhe hingegen ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unergiebig. Denn sowohl eine abhängige als auch eine selbständige Tätigkeit können niedrig oder hoch vergütet werden, ohne dass sie hierdurch ihren jeweiligen Charakter verlieren. Die Vergütungshöhe sagt insbesondere nichts über die Weisungsabhängigkeit und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation aus. Zwar wäre die Vergütungshöhe unter dem Gesichtspunkt der sozialen Schutzbedürftigkeit möglicherweise ein sinnvolles Abgrenzungskriterium für die Einbeziehung in die Sozialversicherung, jedoch hat der Gesetzgeber sich nicht für ein solches Kriterium für die Abgrenzung zwischen abhängiger und selbständiger Tätigkeit entschieden, sondern der Vergütungshöhe nur bereichsspezifisch für die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]) und bei der Frage der Beitragsbemessung durch entsprechende Grenzen Bedeutung beigemessen.
87 
(3) Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) und dessen Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 15. April 2016 – L 4 KR 1612/15 – juris, Rn. 93; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 1001/15 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2015 – L 4 R 4289/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 – L 4 R 2572/14 – nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für die Frage, ob die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 65 m.w.N.), getragen hat, denn das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist nicht schlechthin entscheidend (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; Urteil des Senats vom 16. April 2016 – L 4 KR 1612/15 – juris, Rn. 93; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 61).
88 
Unabhängig davon lassen sich aber den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des Vertragsverhältnisses der Klägerin und des Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung entnehmen. Vielmehr lassen sich im vorliegenden Fall auch Elemente eines Unternehmerrisikos feststellen. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn. 29). Ein unternehmerisches Risiko ist auch dann Hinweis auf eine selbständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 18. November 2015 – B 12 KR 16/13 R – juris, Rn. 36 m.w.N). Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 72). Ein Mindesteinkommen war dem Beigeladenen zu 1) nicht garantiert, denn seine Vergütung hing davon ab, dass er tatsächlich tätig wurde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; Urteil des Senats vom 16. April 2016 – L 4 KR 1612/15 – juris, Rn. 94; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34).
89 
Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 16. April 2016 – L 4 KR 1612/15 – juris, Rn. 95; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht). Abgesehen davon hat der Beigeladene zu 1) auch eigene Arbeitsmittel eingesetzt. Die Beklagte hat insofern im Bescheid vom 23. Februar 2010 selbst den Einsatz eines eigenes Laptops, eines CAD-Rechners, eines Druckers, eines Telefons sowie eines Mobiltelefons als Merkmal selbständiger Tätigkeit eingeordnet.
90 
Für eine selbständige Tätigkeit spricht auch, dass der Beigeladene zu 1) neben der Klägerin weitere Auftraggeber hatte. Zwar ist für jedes Vertragsverhältnis die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung gesondert vorzunehmen, jedoch spricht der Umstand, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein, für eine selbständige Tätigkeit, nicht zuletzt weil sie die wirtschaftliche Abhängigkeit von einem Auftraggeber bzw. Arbeitgeber reduziert oder gar aufhebt. Hiervon sind übrigens auch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrem gemeinsamen Rundschreiben zum Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (abgedruckt in NZA 2000, 190 ff.) ausgegangen, wo ein Tätigwerden für mehrere Auftraggeber als ein Merkmal klassifiziert wird, dass bei der Abwägung „ein sehr starkes Gewicht“ für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit hat (Anlage 2, Ziffer 3.2., NZA 2000, 190 [197]).
91 
Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass der Beigeladene zu 1) keinen bezahlten Urlaub erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 25 – auch zum Folgenden; Urteil des Senats vom 15. April 2016 – L 4 KR 1612/15 – juris, Rn. 96). Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handelt es sich um ein Recht, das im Regelfall Arbeitnehmern vorbehalten ist. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen Personen ein (vgl. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz), so dass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist. Dem Beigeladenen zu 1) wurde hingegen kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt.
92 
Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 26 – auch zum Folgenden; Urteil des Senats vom 15. April 2016 – L 4 KR 1612/15 – juris, Rn. 97). Auch bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes Recht. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Fiel der Beigeladene zu 1) krankheitsbedingt aus und unterblieb deshalb die versprochene Arbeitsleistung, hatte er keinen Anspruch auf eine Vergütung und erhielt sie auch tatsächlich nicht. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollen (etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 67 m.w.N. – auch zum Folgenden). Insofern gilt zwar, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt. Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten (vgl. Urteil des Senats vom 15. April 2016 – L 4 KR 1612/15 – juris, Rn. 97; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 35), die belegt, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; keiner der Beteiligten hat behauptet, der Beigeladene zu 1) habe solche oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Klägerin geltend gemacht.
93 
Zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) wurde kein „klassischer“ Arbeitsvertrag geschlossen, sondern nur ein Vertrag zu einem bestimmten, inhaltlich und zeitlich begrenzten Projekt. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist – wie bereits dargelegt – vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie – wie hier – den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23; Urteil des Senats vom 15. April 2016 – L 4 KR 1612/15 – juris, Rn. 98).
94 
Aus dem Umstand, dass die Klägerin die Leistungen des Beigeladenen zu 1) benötigte, um ihrerseits ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Endkundin erfüllen zu können, lässt sich für die Frage, ob der Beigeladene zu 1) abhängig beschäftigt oder selbständig tätig gewesen ist, nichts herleiten. Natürliche und juristische Personen können zur Erfüllung ihrer – sei es gesetzlichen, sei es vertraglichen – Verpflichtungen sowohl abhängig Beschäftigte als auch selbständig Tätige beauftragen (vgl. etwa zur selbständigen Tätigkeit eines Hausmeisters, der unter anderem mit der Erfüllung der Winterdienstpflichten einer Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wurde, LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. Oktober 2014 – L 2 R 258/14 – in juris, Rn. 34). Die (gesetzlichen oder vertraglichen) Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber Dritten sind lediglich das Motiv für die Beauftragung, sagen aber nichts über die Weisungsgebundenheit im Verhältnis zum Beauftragten oder Sonstiges über dieses Vertragsverhältnis aus (Urteile des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – und vom 19. Juni 2015 – L 4 R 2821/14 – beide nicht veröffentlicht).
95 
Soweit die Beklagte schließlich zuletzt darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin für den hier streitigen Zeitraum für den Beigeladenen zu 1) Pflichtbeiträge aus abhängiger Beschäftigung gemeldet habe, ist dies für die hier vorzunehmende Beurteilung ohne Belang. Denn genauso wie die bloße Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit ist, ist die Meldung und Beitragszahlung kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Im Übrigen kann die Zahlung gerade für den streitigen Zeitraum auch darauf beruhen, dass die Klägerin das Risiko der späteren Festsetzung von Säumniszuschlägen vermeiden wollte.
96 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Beklagten aufzulegen.
97 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
98 
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt der Auffangstreitwert von EUR 5.000,00.

Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Juni 2016 - L 4 R 3072/15

Urteilsbesprechungen zu Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Juni 2016 - L 4 R 3072/15

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG
Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Juni 2016 - L 4 R 3072/15 zitiert 28 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 197a


(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskosten

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7 Beschäftigung


(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine B

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko


Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 7a Feststellung des Erwerbsstatus


(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsste

Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung


Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 6 Versicherungsfreiheit


(1) Versicherungsfrei sind 1. Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücks

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 1 Beschäftigte


Versicherungspflichtig sind1.Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,2.behinderte Menschen, diea)in anerk

Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG | § 1 Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht


(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 117 Scheingeschäft


(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig. (2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdec

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 293 Annahmeverzug


Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 641 Fälligkeit der Vergütung


(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten. (2) Die Vergütung des Unte

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 25 Beschäftigte


(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 613 Unübertragbarkeit


Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 645 Verantwortlichkeit des Bestellers


(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umsta

Referenzen - Urteile

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Juni 2016 - L 4 R 3072/15 zitiert oder wird zitiert von 20 Urteil(en).

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 10. Juni 2016 - L 4 R 3072/15 zitiert 20 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Apr. 2016 - L 4 KR 1612/15

bei uns veröffentlicht am 15.04.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2015 aufgehoben.Der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 wird aufgehoben.Die Bek

Bundessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2015 - B 12 KR 16/13 R

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. März 2013 aufgehoben.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 20. Aug. 2015 - L 4 R 1001/15

bei uns veröffentlicht am 20.08.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Der Streitwert für da

Bundessozialgericht Urteil, 29. Juli 2015 - B 12 R 1/15 R

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. November 2013 und des Sozialgerichts Halle vom 25. Januar 2010 aufgehoben. Die Klage wird abg

Bundessozialgericht Urteil, 29. Juli 2015 - B 12 KR 23/13 R

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

Tenor Die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2012 und des Sozialgerichts Kassel vom 9. Februar 2011 werden aufgehoben, soweit sie die Versicherungspflicht des Klägers zu 1

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2015 - L 4 R 1570/12

bei uns veröffentlicht am 17.07.2015

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31. Januar 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2009 und in der Fassung des Bescheides vom 7. A

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 18. Mai 2015 - L 11 R 4586/12

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.09.2012 wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) mit Ausn

Bundessozialgericht Urteil, 31. März 2015 - B 12 KR 17/13 R

bei uns veröffentlicht am 31.03.2015

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2015 - L 11 R 5165/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 02.10.2013 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 30.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2012 und des Ausführungsbescheids vom 14.05.20

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 24. Feb. 2015 - L 11 R 2016/13

bei uns veröffentlicht am 24.02.2015

Tenor Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.03.2013 werden zurückgewiesen.Die Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Kläger. Tatbestand  1 Streitig ist, ob der Kläger z

Bundessozialgericht Urteil, 17. Dez. 2014 - B 12 R 13/13 R

bei uns veröffentlicht am 17.12.2014

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2013 aufgehoben.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Okt. 2014 - L 11 R 4761/13

bei uns veröffentlicht am 21.10.2014

Tenor Die Berufung des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2013 wird zurückgewiesen.Der Beigeladene zu 1) erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind außergericht

Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - B 12 R 3/12 R

bei uns veröffentlicht am 30.10.2013

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Dezember 2011 aufgehoben.

Bundessozialgericht Urteil, 30. Okt. 2013 - B 12 KR 17/11 R

bei uns veröffentlicht am 30.10.2013

Tenor Auf die Revision der Klägerin zu 1. werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. August 2011 und der Bescheid vom 31. März 2011 aufgehoben, soweit beide die Klägerin zu 1. be

Bundessozialgericht Urteil, 30. Apr. 2013 - B 12 KR 19/11 R

bei uns veröffentlicht am 30.04.2013

Tenor Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zu 4. wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. November 2010 geändert.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. Nov. 2012 - L 1 R 306/10

bei uns veröffentlicht am 01.11.2012

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. August 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für beide Insta

Bundessozialgericht Urteil, 29. Aug. 2012 - B 12 KR 25/10 R

bei uns veröffentlicht am 29.08.2012

Tenor Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Rentenversicherungspfli

Bundessozialgericht Urteil, 25. Apr. 2012 - B 12 KR 24/10 R

bei uns veröffentlicht am 25.04.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 aufgehoben.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Feb. 2012 - L 11 KR 3007/11

bei uns veröffentlicht am 14.02.2012

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beig

Bundessozialgericht Beschluss, 16. Aug. 2010 - B 12 KR 100/09 B

bei uns veröffentlicht am 16.08.2010

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Referenzen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigel zu 1) bis 4).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Der am … 1963 geborene Beigeladene zu 1) ist gelernter Diplomingenieur (FH) für Feinwerktechnik mit der Fachrichtung „Allgemeine Feinwerktechnik“. Seit dem 01.07.1994 arbeitet er als EDV-Systemingenieur und bietet EDV-Ingenieurleistungen sowie Projektplanungen und -durchführungen an. Hierbei hat er sich auf Storage-Area-Network (SAN) bzw Speichernetzwerke spezialisiert. In der Zeit von 1991 bis September 2008 wurde er von unterschiedlichen Unternehmen als Entwickler, Systemingenieur, Senior Consultant, Trainer, Projektkoordinator, Solution Architekt sowie als Coach beauftragt (ua für folgende Unternehmen: C./C.-Center D. C. GmbH, E. P., E., D. D., Dr P., A. B., I. GmbH, C. AG, P. AG, E., S. F., M. und Q.). Im Zeitraum von Mai 2009 bis Oktober 2011 zählten zu seinen Kunden die Firmen A., M. Re und die Anwaltskanzlei F. B. D. L..
Die Klägerin, die 1989 als AG gegründet wurde, ist ein international ausgerichtetes Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen und zählt nach ihren eigenen Angaben zu den zehn führenden mittelständischen Informations- und Kommunikationsdienstleistern in Deutschland. Sie bietet IT-Services und Lösungen an. Zur Zeit beschäftigt sie (im Rahmen ihrer Gruppe) ca. 455 fest angestellte und ca. 300 freie Mitarbeiter (vgl www.s...de/ueber-uns/unternehmen.html, recherchiert am 02.02.2012).
Der Beigeladene zu 1) war in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 als EDV-Systemingenieur für die Klägerin tätig. Diese führte bei der P. Produktions GmbH (Endkundin) ein Projekt sowohl mit bei ihr fest angestellten als auch freien Mitarbeitern durch. Der Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Die Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie IT-Consultingleistungen für Konzeption und Betrieb von Massenspeichersystemen bei der Endkundin. Werkziele waren die Einrichtung eines SAN-Reportings, die Migration einer Transcoding-Serverfarm sowie ab Februar 2009 die Planung und Durchführung der Migration von bestehenden Storage-Systemen auf Neustorage-Systeme. Der Beigel zu 1) schloss deshalb als „Auftragnehmer“ mit der Klägerin als „Auftraggeberin“ eine Vereinbarung, wonach der Beigeladene zu 1) mit einem geplanten Leistungszeitraum vom 01.10. bis 31.12.2008 und einem geplanten Leistungsumfang von 520 Stunden zu einem Stundensatz von 80,00 EUR pro Stunde (Gesamtvolumen 41.600,00 EUR) bei der Endkundin für die Klägerin tätig werde. Der als „Beauftragung“ überschriebene Vertrag lautet auszugsweise wie folgt (Bl 24 bis 27 der Verwaltungsakte):
„Leistungsbeschreibung: Beratung und Unterstützung im Storagemanagement des Kunden.
Vertragsbedingungen:
1. „Gegenstand des Vertrages (der Beauftragung)/Leistungsumfang
a. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, die unter dem Kapitel `Leistungsbeschreibung´ näher beschriebenen Beratungs- und Dienstleistungen zu erbringen. Der angegebene Leistungszeitraum und -umfang sind nicht zwingend. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die maximale Vergütung. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den geplanten Leistungsumfang voll auszuschöpfen.
b. (…)
10 
a. Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter tätig. Ein Anstellungsverhältnis wird nicht begründet.
11 
b. (…)
12 
c. Der Auftragnehmer ist frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Der Auftragnehmer erfüllt seine Aufgaben eigenverantwortlich.
13 
d. Sollte der Auftragnehmer an der Auftragserfüllung gehindert sein, verpflichtet er sich, den Auftraggeber rechtzeitig darüber zu informieren. Der Auftragnehmer kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch anderer Personen bedienen, die die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, er bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
14 
e. Im Leistungsnachweis sind der Einsatzort sowie der Umfang der Tätigkeit für jeden Einsatztag entsprechend auszuweisen.
15 
2. Laufzeit des Vertrags/Kündigung
16 
a. Dieser Vertrag kann aus wichtigem Grund, insbesondere wichtigen wirtschaftlichen Gründen wie der Stornierung des Gesamtauftrags durch den Kunden des Auftragsgebers oder, wenn die entsprechend der Leistungsbeschreibung geforderte Qualität und Quantität nicht erfüllt werden, ohne Frist durch den Auftragsgeber schriftlich gekündigt werden. (…)
17 
b. Unabhängig vom Recht der Kündigung aus wichtigem Grund kann der Vertrag vom Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. (…)
18 
3. Abrechnung/Rechnungstellung
19 
a. Der Auftragnehmer wird monatlich Rechnungen stellen. (…)
20 
b. Die monatliche Abrechnung erfolgt nach Aufwand auf Basis der von dem Auftraggeber oder dessen Kunden gegengezeichneten Leistungsnachweise, die den Rechnungen beizufügen sind. Der Leistungsnachweis (…) ist spätestens am 3. Arbeitstag des Folgemonats vorzulegen.
21 
(…)
22 
6. Betriebshaftpflichtversicherung/Versicherung
23 
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss einer separaten Betriebshaftpflichtversicherung. (…)
24 
7. Sonstiges/Schlussbestimmungen
25 
26 
d) Im Übrigen gelten die `Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer´, einsehbar unter http://www.s...de/fileadmin/s./Subunternehmer.pdf.“
27 
Am 29.12.2008 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) eine weitere als „Beauftragung“ überschriebene Vereinbarung über die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Leistungszeitraum vom 02.01. bis 30.06.2009 mit einem geplanten Leistungsumfang von 1024 Stunden und einem Stundensatz von 80,00 EUR pro Stunde (Gesamtvolumen 81.920,00 EUR) bei der Endkundin. Als Zusatzvereinbarung vereinbarten die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1) eine Rufbereitschaft von Montag bis Freitag (07.00 bis 19.00 Uhr und von 18.00 bis 23.00 Uhr) und von Samstag bis Sonntag von 07.00 bis 23.00 Uhr nach vorheriger Abstimmung und Freigabe durch den Projektleiter der Endkundin. Die Rufbereitschaft werde mit 500,00 EUR pauschal vergütet. Einsatzzeiten während der Rufbereitschaft wurden als Arbeitszeit vergütet inklusive anfallender Zuschläge (Montag bis Freitag von 22.00 bis 06.00 Uhr 25% und Samstag ab 22.00 Uhr sowie Sonntag und Feiertag von 00.00 bis 24.00 Uhr 50%). Im Übrigen entsprach die Vereinbarung der vom 29.12.2008 (vgl Bl 28 bis 31 der Verwaltungsakte). Tatsächlich war der Beigeladene zu 1) nur bis zum 30.04.2009 bei der Endkundin beschäftigt. Für den Zeitraum von Oktober 2008 bis April 2009 (Projektende) erstellte er entsprechende Rechnungen an die Klägerin und fügte entsprechende Tätigkeitsnachweise für die einzelnen Arbeitstage bei (Bl 95 bis 108 der Verwaltungsakte). Während der Tätigkeit für die Klägerin war der Beigeladene zu 1) für keine weiteren Auftraggeber tätig.
28 
Am 10.12.2008 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit für die Klägerin. Im Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gab er an, für verschiedene Auftraggeber tätig zu sein, ua für die E. GmbH und die I. AG. Diesbezüglich legte er einen Projektrahmenvertrag vom 08.05.2006 mit der E. Deutschland GmbH sowie einen Rahmenvertrag vom 23.11.2006 mit der I. AG vor. Er gab des Weiteren an, keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einhalten zu müssen und keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) der Tätigkeit zu erhalten. Auch sei die Einstellung von Vertretern bzw Hilfskräften nicht von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Zur weiteren Begründung führte er aus, er arbeite mit eigenem Kapital und eigenen Betriebsmitteln (Laptop, Kfz und Büro). Seine Kalkulation und Preisgestaltung richteten sich nach der Situation am Markt und dem jeweiligen Projektangebot. Er mache Werbung über seine eigene Homepage sowie über Eintragungen in den Portalen GULP oder XING. Er erhalte ca ein bis zwei Projektanfragen pro Woche. Die Projektlaufzeit liege zwischen einigen Wochen und mehreren Jahren. Je nach Art der Projekte arbeite er parallel an verschiedenen Projekten für verschiedene Anbieter. Er wähle seine Projekte anhand der technischen Herausforderungen, der Wirtschaftlichkeit, des Standortes, der Entwicklungsmöglichkeiten und seiner Verfügbarkeit aus. Darüber hinaus legte der Beigeladene zu 1) die Vereinbarungen mit der Klägerin vom 30.09. und 29.12.2008 vor. Im Anhörungsverfahren teilte die Klägerin mit, sie habe bei den Endkunden einen Gesamtprojekt, wobei die Verantwortung der Projektkoordination dem Projektleiter der Klägerin obliege. Dieser stimme sich in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektverantwortlichen des Endkunden ab. Der Projektleiter der Klägerin stimme sich dann weiter mit dem Beigeladenen zu 1) ab, der dann ergebnisorientiert unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens die Projektlösung ausarbeite. Hierbei sei der Beigeladene zu 1) nicht weisungsgebunden und in der Wahl der Art und Weise der Lösungsausarbeitung frei. Auch könne er einen Teil der Ausarbeitung an einen Dritten weitergeben oder das an ihn übergebene Arbeitspaket komplett von Dritten ausarbeiten lassen. Diese Freiheitsgrade habe üblicherweise ein Festangestellter in ihrem Hause nicht. Deshalb werde der Beigeladene zu 1) auch nicht nach Anwesenheit, sondern nach Leistung honoriert. Arbeitszeiten spielten insofern eine untergeordnete Rolle. Im Außenverhältnis habe man die Endkundin bereits vor dem Projektstart informiert, dass für den vom Beigeladenen zu 1) durchzuführenden Projektteil aus Kapazitätsgründen kein eigener Mitarbeiter vorhanden sei. Dies sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Insofern sei auch jedem Projektbeteiligten mitgeteilt worden, dass es sich bei dem Beigeladenen zu 1) um einen freien Mitarbeiter handle. Dieser sei deshalb auch in keinerlei betriebliche Abläufe der Klägerin eingegliedert gewesen. Hätte sie für die anstehende Aufgabe einen eigenen Mitarbeiter gehabt, wäre der Beigeladene zu 1) nicht beauftragt worden. Gleiches gelte, wenn sie eine kostengünstigere Alternative gehabt hätte. Solche Risiken kenne ein Festangestellter nicht.
29 
Mit Bescheiden vom 04.03.2009 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur seit dem 01.10.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und die Versicherungspflicht „dem Grunde nach“ mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung beginne. Zur Begründung führte die Beklagte aus, im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens werde jedes Auftragsverhältnis gesondert beurteilt. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber sei nicht gleichbedeutend mit einer selbstständigen Tätigkeit. Eigene maßgebliche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Art und Weise der Tätigkeit bestünden bei der tatsächlichen Leistungserbringung nicht. Die Tätigkeit werde überwiegend in den Räumlichkeiten der Endkundin mit den dort vorhandenen Betriebsmitteln ausgeübt. Die Tätigkeit erfolge im Team und bei der Klägerin unterstehe der Beigel zu 1) der Projektleitung. Es sei eine feste Vergütung vereinbart und die Klägerin bzw die Endkundin stellten dem Beigeladenen zu 1) kostenlos Arbeitsmittel zur Verfügung. Nach der Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen.
30 
Hiergegen erhob die Klägerin am 12.03.2009 Widerspruch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Gesamtwürdigung der Beklagten treffe nicht zu. Die Beklagte müsse zwischen den Verträgen zwischen ihr und der Endkundin und dem Vertrag zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1) unterscheiden. Dieser habe eine eigene Kalkulation und Preisgestaltung mit ihr ausgehandelt. Es gebe auch keine Stundensatzvorgaben. Zu berücksichtigen sei, dass sie Kundin des Beigeladenen zu 1) sei. Sie habe sich nur deshalb für den Beigeladenen zu 1) entschieden, weil es vom Leistungsverhältnis her keine kostengünstigere Alternative gegeben habe. Insofern trage der Beigeladene zu 1) auch das unternehmerische Risiko. Die Gestaltung des Zeitraumes für die Tätigkeit erfolge durch den Beigeladenen zu 1), der auch in der Gestaltung der Arbeitsleistung frei sei. Die Arbeitsmittel würden lediglich aus Sicherheitsgründen von der Endkundin zur Verfügung gestellt. Kein Unternehmen lasse es heute zu, dass fremde Arbeitsmittel im IT-Bereich eingesetzt und mit dem eigenen System verbunden werden. Die Gefahren hierfür lägen auf der Hand. Auch habe die Endkundig stets gewusst, dass der Beigeladene zu 1) als freier Mitarbeiter selbstständig tätig sei.
31 
Am 01.04.2009 legte der Beigeladene zu 1) gegen den Bescheid vom 04.03.2009 Widerspruch ein und bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen der Klägerin, wobei er darauf hinwies, auch bei der Endkundin im eigenen Namen aufzutreten. Darüber hinaus erhalte er auch keine Zusatzleistungen wie zB Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Er trage das volle Unternehmerrisiko. Zur weiteren Begründung legte der Beigeladene zu 1) die an die Klägerin adressierten Rechnungen für den Leistungszeitraum Oktober 2008 bis April 2009 mit den dazugehörigen Tätigkeitsnachweisen vor. Er wies zudem darauf hin, dass er über einen Remotezugang verfüge, sodass er sich von zu Hause aus in das System der Endkundin einloggen könne. Er habe deshalb auch von zu Hause aus gearbeitet und seine Ausstattung genutzt. Diesbezüglich legte er eine Aufstellung seines Anlagevermögens vor (Bl 109 bis 115 der Verwaltungsakte).
32 
Mit Widerspruchsbescheiden vom 3. November 2009 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit liege vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolge. Der Beigeladene zu 1) habe keinen Einfluss auf die arbeitsbegleitenden Regelungen. Er unterliege den Einschränkungen durch Vorgabe des Endkunden bzw des Projektleiters der Klägerin. Obwohl die vertraglichen Regelung eine freie Gestaltung der Arbeitszeit vorsähen, sei die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit durch die Kontrolle der Anwesenheits- und Abwesenheitszeiten und die terminlichen Vorgaben des Auftraggebers bzw Endkunden begrenzt. Zudem sei ein Leistungsnachweis zu führen. Zwar bestehe keine Verpflichtung, die Leistung persönlich zu erbringen, der Einsatz von Hilfskräften oder Vertretern sei jedoch nicht erfolgt. Das Haftungsrisiko bestehe ausschließlich für die Klägerin gegenüber den Endkunden und es erfolge auch keine Honorierung aufgrund eines Projekterfolges, sondern aufgrund von abgezeichneten und kontrollierten Zeiterfassungsbögen. Hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes seien nur scheinbar Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Die eigene Arbeitskraft werde nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Stundenpauschale vereinbart worden sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolge. Denn die Selbstständigkeit eines Dienstverpflichteten werde nicht dadurch begründet, dass er durch den Verzicht auf Leistungen Verpflichtungen, Belastungen und Risiken übernehme, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinausgingen.
33 
Hiergegen hat der Beigeladene zu 1) am 30.11.2009 Klage beim Sozialgericht München erhoben (AZ: S 25 R 7696/09). Dieses Verfahren ruht.
34 
Die Klägerin hat am 16.11.2009 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Unter dem 28.12.2009 hat die Beklagte den weiteren Bescheid erlassen, indem sie den angefochtenen Bescheid vom 04.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2009 dahingehend abgeändert hat, dass in der von dem Beigeladenen zu 1) seit dem 01.10.2008 ausgeübten Beschäftigung als EDV-Systemingenieur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er nach § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens werde.
35 
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzt. Der Änderungsbescheid vom 28.12.2009 sei bereits deswegen rechtswidrig, weil eine Anhörung nicht stattgefunden habe. Darüber hinaus sei zwischen den Vertragsverhältnissen mit dem Beigeladenen zu 1) einerseits sowie der Endkundin andererseits zu unterscheiden. Der Beigeladene zu 1) sei in der Einteilung seiner Arbeitszeit ihr gegenüber und auch gegenüber der Endkundin frei, da bei dem Beigeladenen zu 1) anders als bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern weder Arbeitsbeginn und -ende noch Pausen festgelegt seien. Zudem stehe es dem Beigeladenen zu 1) frei, eigenes Personal einzusetzen. Er trete auch nicht wie ihr Angestellter gegenüber der Endkundin auf. Vielmehr sei die Endkundin vorab darüber informiert worden, dass der Beigeladene zu 1) als selbstständiger Mitarbeiter tätig werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Berater typischerweise selbstständig tätig seien, und zwar auch im Rahmen von längeren Projekten.
36 
Mit Beschluss vom 14.01.2010 hat das SG die Beigeladenen zu 1) bis 3) sowie die Agentur für Arbeit B. als Beigeladene zu 4) zum Verfahren beigeladen; mit Änderungsbeschluss vom 22.04.2010 hat das SG die jetzige Beigeladene zu 4) zum Verfahren beigeladen. Bis auf den Beigeladenen zu 1) haben sich die übrigen Beigeladenen nicht zur Sache und zum Verfahren geäußert. Der Beigeladene zu 1) hat nochmals darauf hingewiesen, dass er keinerlei Weisungsrechten unterlegen und ein eigenes Unternehmerrisiko getragen habe.
37 
Mit Urteil vom 28.04.2011 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 und des Bescheids vom 28.12.2009 aufgehoben und festgestellt, dass für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storagemanagements bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid vom 28.12.2009 sei nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, denn er ersetze den Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009, indem er die zusätzliche Feststellung enthalte, dass der Beigeladene zu 1) auf Grund seiner abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten über den Antrag des Beigeladenen zu 1) auf Statusfeststellung sei § 7a Abs 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV. Dahin gestellt bleiben könne, ob der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 in Gestalt des Bescheids vom 28.12.2009 deswegen formell rechtswidrig sei, weil weder die Klägerin noch der Beigeladene zu 1) vor Erlass des Bescheids vom 28.12.2009 nochmals angehört worden sei, denn jedenfalls sei der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 in Gestalt des Bescheids vom 28.12.2009 materiell rechtswidrig, weil eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) während seiner Tätigkeit bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 und eine daraus folgende Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestanden habe. Wesentliches Abgrenzungskriterium sei, dass vorliegend keine Pflicht zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1) bestanden habe. Ausweislich der Vereinbarungen vom 30.09.2008 und 29.12.2008, Ziffer I d) habe sich der Beigeladene zu 1) zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Personen bedienen dürfen. Dass der Beigeladene zu 1) selbst Mitarbeiter beschäftigen durfte, um mehrere Aufträge gleichzeitig annehmen zu können und dass es ihm im Verhältnis zu Klägerin gestattet war, die Aufträge durch Dritte zu erfüllen, stehe der Annahme einer abhängigen Beschäftigung entgegen. Auch wenn der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit für die Klägerin tatsächlich keine Hilfskräfte eingesetzt habe, möge dies zwar das Gewicht dieses Merkmals für eine nichtabhängige Beschäftigung mindern, jedoch sei allein das ihm eingeräumte Recht zur Aufgabenerfüllung durch Dritte selbst ohne Gebrauchmachung hiervon ein gewichtiges Indiz zugunsten einer nichtabhängigen Beschäftigung, es sei denn die Übertragung der Aufgabenerfüllung durch den Beigeladenen zu 1) auf Dritte sei faktisch ausgeschlossen. Dafür, dass die Klägerin oder die Endkundin tatsächlich nur die persönliche Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1) angenommen und zugelassen hätten, sei jedoch nichts ersichtlich. Es sei somit von den vertraglichen Regelungen in den schriftlichen Vereinbarungen vom 30.09.2008 und 29.12.2008 auszugehen, wonach dem Beigeladenen zu 1) das Recht zur nichtpersönlichen Auftragsausführung zugestanden habe. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Er habe bei der Klägerin über kein Büro und keinen Zugang zu den Räumen der Klägerin verfügt. Er sei auch nicht in den Betrieb der Endkundin eingegliedert gewesen. Zwar sei der Beigeladene zu 1) in den Räumen der Endkundin tätig gewesen und habe die vorhandene Hardware verwendet. Der Beigeladene zu 1) habe auch teamorientiert Arbeiten im Projektteam verrichtet, dh er sei „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten der Klägerin bzw der Endkundin tätig gewesen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass er in die Betriebsorganisation der Endkundin eingegliedert gewesen sei. Entscheidend sei, ob im Rahmen der Projektbetreuung Weisungen hinsichtlich der Aufgabenausführung und des Inhalts erteilt würden, oder aber es sich nur um eine Abstimmung im Team handle. Eine Projektteamarbeit könne sowohl im Rahmen einer abhängigen als auch im Rahmen einer nichtabhängigen Beschäftigung ausgeübt werden. Allein der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen einer Projektzusammenarbeit auch von der Arbeit anderer Team-Partner „abhängig“ gewesen sei, genüge nicht für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Hierzu bedürfe es weiterer Weisungen und organisatorischer Maßnahmen seitens der Endkundin bzw der Klägerin, die vorliegend nicht ersichtlich sind. Der Beigeladene zu 1) habe schon keinem Weisungsrecht hinsichtlich der Einteilung seiner Arbeitszeit unterlegen. Weder ergebe sich ein Weisungsrecht der Klägerin oder der Endkundin betreffend die Arbeitszeit aus den schriftlichen Vereinbarungen, noch sei eine tatsächliche Weisungspraxis der Klägerin oder ihrer Endkundin hinsichtlich der Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1) ersichtlich. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 1) ausweislich der zur Verwaltungsakte gereichten Übersichten regelmäßig zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten eines Angestellten gearbeitet habe, da es dem Beigeladenen zu 1) frei gestanden habe, seine Arbeitszeiten zu wählen, er also auch zu den üblichen Arbeitszeiten, die auch andere angestellte Mitarbeiter bei Weisungsunterworfenheit zu beachten haben, habe arbeiten können, ohne dass dies ein Indiz für die abhängige Beschäftigung darstelle. Vielmehr habe der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen, dass er die Arbeitszeiten so gewählt habe, dass es für seine Arbeitsausführung sinnvoll war und er Mitarbeiter der Endkundin noch antreffen konnte. Entscheidend sei, dass der Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, auf Anweisung der Klägerin oder der Endkundin zu bestimmten Zeiten tätig zu werden. Auch terminliche Vorgaben der Endkundin stellten, soweit sie wie hier im Rahmen eines Projektzusammenarbeit stattfänden, nicht Weisungen eines Arbeitgebers dar, wenn sie Teil des vereinbarten Auftrags seien. Ein Weisungsrecht habe auch nicht hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) vorgelegen. Vielmehr ergebe sich allein aus der Vereinbarung des Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin, welcher Leistungszeitraum und welche Stundenanzahl geplant sei. Ein einseitiges arbeitgeberspezifisches Recht, die Dauer der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) konkret vorzuschreiben, ergebe sich weder aus den schriftlichen Verträgen vom 30.09.2008 und 29.12.2008 noch aus der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Endkundin. Gleichfalls könne ein umfassendes Weisungsrecht hinsichtlich des Ortes der Tätigkeit nicht festgestellt werden. Anders als die Beklagte meine, begründe der in der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) festgelegte Erfüllungsort des Auftrags kein Weisungsrecht der Klägerin. Dass für den Beigeladenen zu 1) eine Bindung an den Tätigkeitsort durch Nutzung der am Betriebssitz der Endkundin zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel bestanden habe, treffe insofern schon nur teilweise zu, als der Beigeladene zu 1) mitgeteilt habe, auch über einen Remotezugang von seinem Homeoffice aus arbeiten zu können, soweit es seine Aufgabe zugelassen habe. Auch hinsichtlich der Art der Tätigkeit seien dem Beigeladenen zu 1) weder durch die Klägerin noch durch die Endkundin inhaltliche Weisungen erteilt worden. Vielmehr habe sich aus der Beauftragung selbst die Art der Ausführung bzw der Inhalt der Tätigkeit ergeben. Der Beigeladene zu 1) habe seine Tätigkeit als EDV-System-Ingenieur im Bereich Beratung und Unterstützung des Storagemanagements als Unternehmer ausgeübt. Er trete am Markt als Unternehmer auf, denn er werbe für sich mit einer eigenen Internetseite und erhalte hierüber regelmäßig Auftragsangebote. Er sei auch gegenüber der Endkundin nicht wie ein Beschäftigter der Klägerin aufgetreten. Dass der Beigeladene zu 1) etwa mit einem Firmenauto zur Endkundin gefahren sei, ist nicht ersichtlich. Er habe auch unternehmerischen Chancen und Risiken unterlegen, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprächen. Unternehmerische Risiken hätten für den Beigeladenen zu 1) insoweit bestanden, als er gegenüber der Klägerin haftete und auf eigene Kosten eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen hatte. Das Haftungsrisiko des Beigeladenen zu 1) übersteige dasjenige Risiko eines Arbeitnehmers, von seinem Arbeitgeber in Regress genommen zu werden, denn eine Beschränkung des vertraglichen Haftungsrisikos habe vorliegend nicht bestanden. Dass der Beigeladene zu 1) nicht vertraglich gegenüber der Endkundin haftete, sei im Verhältnis zwischen Klägerin und Beigeladenen zu 1) unerheblich. Es hätten zudem für den Beigeladenen zu 1) auch unternehmerische Chancen bestanden, die über die Chancen eines abhängig Beschäftigten hinausgingen. Dadurch, dass er seine Arbeitsleistung nicht wie ein abhängig Beschäftigter persönlich zu erbringen hatte, sondern ihm das Recht eingeräumt gewesen sei, einerseits für weitere Auftraggeber tätig zu werden und andererseits die vereinbarte Tätigkeit durch Dritte zu erbringen, habe er auch bei vereinbarter Stundenvergütung insoweit unternehmerische Chancen, als dass er bei (erlaubter) Tätigkeit für weitere Auftraggeber gleichzeitig selbst und durch eigene Mitarbeiter Gewinne hätte erzielen können. Diese unternehmerische Chance sei einem Arbeitnehmer gerade nicht eröffnet, der nicht mehr als durch die persönliche Arbeitsleistung erwirtschaften könne. Dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1) über keine wesentlichen Betriebsmittel verfüge, komme kein entscheidender Indizwert zu, da es sich vorliegend um eine betriebsmittelarme Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) gehandelt habe.
38 
Gegen das der Beklagten am 17.06.2011 zugestellte Urteil hat diese am 18.07.2011, einem Montag, Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung vorgetragen, es habe nur eine vertragstheoretische Möglichkeit bestanden, sich Hilfskräften zu bedienen. Es handle sich daher nicht um ein gewichtiges Indiz zugunsten einer nichtabhängigen Beschäftigung. Selbst wenn Hilfskräfte tatsächlich eingesetzt würden, spreche dies nur unter weiteren Bedingungen für eine selbstständige Tätigkeit. Auch sei der Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Der Betriebszweck der Klägerin sei darauf gerichtet, bei ihren Endkunden Gesamt- bzw Großprojekte im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung durchzuführen. Wenn der Beigeladene zu 1) für die Klägerin in einem solchen Projekt tätig werde, erfülle sich darin die Eingliederung in deren Betriebsorganisation. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) selbst seine Dienstleistungen im Rahmen eines zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten abgeschlossenen Werkvertrages erbringe. Andernfalls sei die Problematik der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung tangiert. Bereits diese vertragliche Gesamtkonstellation erfordere die Erteilung von Weisungen gegenüber dem Auftragnehmer, also dem Beigeladenen zu 1), dessen Ziele durch die Beschreibung der Tätigkeit in den Beauftragungen nicht klar definiert sei. Die vertragliche Beschreibung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sei nicht annährungsweise präzise genug, als dass der Beigeladene zu 1) auf dieser Grundlage seine Dienstleistung ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung hätte erbringen können. Zudem habe das SG ein Haftungsrisiko zu Unrecht mit einem Unternehmerrisiko gleichgesetzt. Schließlich habe es vor Erteilung des Bescheids vom 28.12.2009 auch keiner Anhörung bedurft.
39 
Die Beklagte beantragt - sachdienlich gefasst -,
40 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
41 
Die Klägerin beantragt,
42 
die Berufung zurückzuweisen.
43 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Soweit sich die Beklagte auf Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2011 und des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Juli 2007 beziehe, so vermöge dies nicht zu überzeugen. Denn die genannten Urteile beträfen Fälle von Regalauffüllern. Die Leistung des Beigeladenen zu 1) habe jedoch nicht in einer einfachen Hilfstätigkeit bestanden. Vorliegend fehle es gerade nicht an der Möglichkeit der individuellen Arbeitsleistung, wie sie für selbstständige Tätigkeiten typisch sei. Dies zeige sich schon daran, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur auch im Bereich der Beratung tätig gewesen sei. Auch eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in ihre Arbeitsorganisation habe nicht vorgelegen. Der Beigeladene zu 1) habe weder ein Büro bei ihr noch habe er eine Zugangskarte und könne sich auch bei ihr nicht frei bewegen. Zudem komme eine Eingliederung bei der Endkundin nicht in Betracht. Auch eine teamorientierte Arbeit in einem Projektteam führe nicht zu einer Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation. Die Beklagte differenziere erneut nicht zwischen den Vertragsverhältnissen. Darüber hinaus habe die Leistungsbeschreibung mit „Beratung und Unterstützung im Storagemanagement“ ausgereicht, um die zu erbringende Leistung zu beschreiben. Alle Beteiligten wüssten, was zu tun sei. Gerade im Rahmen einer Beratung könne eine Leistungsbeschreibung nicht präziser sein. Auch ein Rechtsanwalt erhalte oft bei der Beauftragung ein Bündel Unterlagen verbunden mit der Beauftragung der Vertretung in einem Gerichtsverfahren. Damit sei die Leistungsbeschreibung „Vertretung in einem Gerichtsverfahren“ verbunden.
44 
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
45 
die Berufung zurückzuweisen.
46 
Er hält die Entscheidung des SG ebenfalls für zutreffend.
47 
Die übrigen Beteiligten haben sich zur Sache und zum Verfahren nicht geäußert.
48 
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten den Rechtsstreit am 29.11.2011 erörtert. Insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen (Bl 42 bis 44 der LSG-Akte).
49 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
50 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
51 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft, zulässig und begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 (§ 95 SGG) und den Änderungsbescheid vom 28.12.2009 zu Unrecht aufgehoben. Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin bestand in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
52 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 28.12.2009 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Durch diesen Änderungsbescheid hat die Beklagte die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner neueren Rechtsprechung (11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 = SozR 4.2400 § 7a Nr 2 mit Anm von Plagemann, EWiR 2009, 689; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris; s hierzu auch ausführlich Merten, SGb 2010, 271) aufgestellt hat und denen der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 nicht genügte, weil hierin lediglich eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“ und ohne zeitliche Individualisierung festgestellt wurde.
53 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschrift der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6).
54 
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigel zu 1) am 10.12.2008 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
55 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
56 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit BVerfG SozR 3 - 2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
57 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4; SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
58 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Klägerin führte bei der P. Produktions GmbH (Endkundin) ein Projekt durch. Der Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 als EDV-Systemingenieur für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Die Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie IT-Consultingleistungen für Konzeption und Betrieb von Massenspeichersystemen bei der Endkundin. Werkziele waren die Einrichtung eines SAN-Reportings, die Migration einer Transcoding-Serverfarm sowie ab Februar 2009 die Planung und Durchführung der Migration von bestehenden Storage-Systemen auf Neustorage-Systeme. Diese Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter (Dienstvertrag) möglich. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris RdNr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris RdNr 26). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im hier streitigen Zeitraum bei der Endkundin der Klägerin.
59 
Ein Indiz, das für eine abhängige Beschäftigung spricht, ist der Umstand, dass der Vertragsgegenstand derart unbestimmt ist, dass er erst durch weitere Vorgaben der Klägerin oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb der Klägerin konkretisiert wird. Nach den Vereinbarungen, auf denen die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) beruhte, bestand die Leistung, zu der er verpflichtet war, in der Beratung und Unterstützung im Storagemanagement des Kunden. Der Beigeladene zu 1) hat damit Einzeldienste bzw Arbeitseinsätze für die Klägerin zugesagt, ohne dass diese nach Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage bereits abschließend festgestanden hätten. In Nr 1 Buchst a) der Vertragsbedingungen ist ausdrücklich bestimmt, dass der angegebene Leistungszeitraum und - umfang nicht zwingend sind. Bereits damit hat er sich in eine entsprechende Weisungsabhängigkeit begeben, die regelmäßig seinen Arbeitnehmerstatus begründet (BAG aaO RdNr 24). Das BAG stellt auch im Recht der Arbeitnehmerüberlassung bei der Abgrenzung zwischen einem Werk- oder Dienstvertrag und einer Tätigkeit als Arbeitnehmer maßgeblich darauf ab, ob der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand hinreichend bestimmt ist. Ist dies nicht der Fall und ist die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch die Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer vor (BAG 09.11.1994, 7 AZR 217/94, BAGE 78, 252 = juris RdNr 32). Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Statusabgrenzung von Bedeutung. Denn mit der Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung im Storagemanagement der Endkundin hat der Beigeladene zu 1) der Klägerin lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise in fachlicher Hinsicht die Arbeit des Beigeladenen zu 1) nicht hat beeinflussen können. Denn das Weisungsrecht des Arbeitsgebers kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein, wenn der Beschäftigte nur in dem Betrieb eingegliedert ist (BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19). Unter diesen Voraussetzungen sind sogar Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (BSG 19.06.2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18). Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin für die Dauer der Projektentwicklung zeigt sich vor allem in der für das Jahr 2009 vereinbarten Rufbereitschaft des Beigeladenen zu 1).
60 
Für eine abhängige Beschäftigung spricht ferner, dass sich die Klägerin vertraglich eine umfassende Einflussnahme auf die Arbeit des Beigeladenen zu 1) vorbehalten hat, die einem Weisungsrecht des Arbeitgebers vergleichbar ist. Dies ergibt sich aus Nr 2.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer, die nach Nr 7 Buchst d) der Vertragsbedingungen im Übrigen gelten. Dort ist in Nr 2.2 Folgendes geregelt: „Die von S.. vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Lösung.“ In Nr 2.3 heißt es: „S. kann schriftlich Änderungen oder Zusatzleistungen verlangen. Der Auftragnehmer wird diese, wenn und soweit sie realisierbar sind, nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vornehmen.“ Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich das eine Sozialversicherungspflicht begründende Weisungsrecht des Arbeitgebers auch aus einem außerhalb des Beschäftigungsvertrages bestehenden Regelwerk ergeben, wenn im Beschäftigungsvertrag in Form einer dynamischen Verweisung auf dieses Regelwerk Bezug genommen wird (Urteil vom 28.04.2009, L 11 KR 2495/05, juris). Durch die Regelungen in den AGB für Subunternehmer hat sich die Klägerin das Recht gesichert, einen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung und ihre Ausführung zu nehmen. Weil es an einem konkreten Bezug auf den Inhalt des mit dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrag und die darin vereinbarte Leistung fehlt, können diese Bestimmungen nicht so verstanden werden, dass damit lediglich die vom Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung ein- und abgegrenzt wird. Überdies ist die vom Beigeladenen zu 1) vertraglich geschuldete Leistung derart offen (Beratung und Unterstützung … des Kunden) gefasst, dass die von der Klägerin „vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele“ bzw die gewünschten „Änderungen oder Zusatzleistungen“ auch Zeit und Ort der Arbeitsleistung umfassen können. Ob die Klägerin von der ihr eingeräumten Rechtsmacht Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich.
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Entscheidend für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Leistung des Beigeladenen zu 1) von der Klägerin benötigt wird, damit diese ein von ihr der Endkundin geschuldetes Projekt realisieren kann. Bei dieser Konstellation muss die Klägerin darauf achten, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für und bei der Endkundin nicht als Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden kann. Denn hierfür bedürfte die Klägerin einer Erlaubnis (§ 1 Abs 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Die Leistungsbeschreibung in den Vertragsbedingungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bezieht sich ausdrücklich auf eine Dienstleistung bei der Endkundin („Beratung und Unterstützung des Storagemanagements des Kunden“). Würde sich die Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Endkundin in der Zurverfügungstellung des Klägers erschöpfen, läge unzweifelhaft ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor (BAG 09.11.2004, 7 AZR 217/94, juris RdNr 32). Keine Arbeitnehmerüberlassung ist dagegen anzunehmen, wenn nur die Klägerin der Endkundin für die Erfüllung der im Vertrag mit dieser vereinbarten Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich bleibt. Dies wiederum setzt voraus, dass sie über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrages mit der Endkundin eingesetzten Arbeitskräfte verfügt. Dieser Einfluss ist hier so ausgestaltet, dass er einer arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis entspricht.
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Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der Endkundin gegenüber auch sog Subunternehmer einsetzen kann. Davon kann nach Ansicht des Senats aber in Fällen der vorliegenden Art nur ausgegangen werden, wenn dem Subunternehmer ein bestimmter Auftrag erteilt wird, der entweder als Werkvertrag zu werten ist oder dessen Inhalt bei Annahme eines Dienstvertrages auf konkrete, von anderen Leistungen abgrenzbare Dienstleistungen begrenzt wird. Daran fehlt es, wenn - wie hier - nur ganz allgemein eine Beratung und Unterstützung geschuldet wird. Außerdem sind die Vertragsbedingungen auf einen Vertrag mit einer Einzelperson zugeschnitten, so dass die geschuldete Dienstleistung zB nicht von einer Kapitalgesellschaft wahrgenommen werden könnte. Dies folgt zum einen aus der Formulierung „Beratung und Unterstützung“ zum anderen aber vor allem durch die Regelung Nr 1 Buchts c Satz 2. Danach war der Beigeladene zu 1) verpflichtet, seine Aufgaben „eigenverantwortlich“ auszuführen. Damit wird deutlich, dass die Klägerin auf eine persönliche Haftung des Beigeladenen zu 1) Wert gelegt hat. Dafür spricht die Tatsache, dass die Klägerin nach eigenen Angaben ca 300 freie Mitarbeiter hat, aber keine Angaben darüber gemacht hat, mit vielen Kapitalgesellschaften sie Subunternehmerverträge geschlossen hat.
63 
Im Hinblick auf die genannten Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, ist es nur von untergeordneter Bedeutung, dass typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fehlen. Diese Gesichtspunkte sprechen zwar, wenn sie vorliegen, für eine abhängige Beschäftigung. Fehlen sie, so bedeutet dies aber nicht, dass bereits deshalb keine abhängige Beschäftigung mehr gegeben ist. Die Formen, in denen sich abhängige Beschäftigung entfalten, sind in den vergangenen Jahren viel flexibler geworden. Die Orientierung der Sozialversicherungspflicht an einer vor Jahrzehnten noch üblichen Festanstellung wird den heute existierenden flexiblen Arbeitsverhältnissen nicht mehr gerecht.
64 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder sie noch die Klägerin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die außergerichtlichen Kosten der Beigel zu 2) bis 4) sind ihr nicht aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen haben (§ 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 3 VwGO). Der Beigeladene zu 1) hat sich dem Antrag der unterlegenen Klägerin angeschlossen, so dass es nach Ansicht des Senats der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (§ 197a SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO).
65 
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht im dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR da bislang lediglich über das Bestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

Gründe

 
51 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft, zulässig und begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 (§ 95 SGG) und den Änderungsbescheid vom 28.12.2009 zu Unrecht aufgehoben. Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin bestand in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
52 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 28.12.2009 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Durch diesen Änderungsbescheid hat die Beklagte die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner neueren Rechtsprechung (11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 = SozR 4.2400 § 7a Nr 2 mit Anm von Plagemann, EWiR 2009, 689; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris; s hierzu auch ausführlich Merten, SGb 2010, 271) aufgestellt hat und denen der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 nicht genügte, weil hierin lediglich eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“ und ohne zeitliche Individualisierung festgestellt wurde.
53 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschrift der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6).
54 
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigel zu 1) am 10.12.2008 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
55 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
56 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit BVerfG SozR 3 - 2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
57 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4; SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
58 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Klägerin führte bei der P. Produktions GmbH (Endkundin) ein Projekt durch. Der Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 als EDV-Systemingenieur für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Die Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie IT-Consultingleistungen für Konzeption und Betrieb von Massenspeichersystemen bei der Endkundin. Werkziele waren die Einrichtung eines SAN-Reportings, die Migration einer Transcoding-Serverfarm sowie ab Februar 2009 die Planung und Durchführung der Migration von bestehenden Storage-Systemen auf Neustorage-Systeme. Diese Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter (Dienstvertrag) möglich. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris RdNr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris RdNr 26). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im hier streitigen Zeitraum bei der Endkundin der Klägerin.
59 
Ein Indiz, das für eine abhängige Beschäftigung spricht, ist der Umstand, dass der Vertragsgegenstand derart unbestimmt ist, dass er erst durch weitere Vorgaben der Klägerin oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb der Klägerin konkretisiert wird. Nach den Vereinbarungen, auf denen die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) beruhte, bestand die Leistung, zu der er verpflichtet war, in der Beratung und Unterstützung im Storagemanagement des Kunden. Der Beigeladene zu 1) hat damit Einzeldienste bzw Arbeitseinsätze für die Klägerin zugesagt, ohne dass diese nach Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage bereits abschließend festgestanden hätten. In Nr 1 Buchst a) der Vertragsbedingungen ist ausdrücklich bestimmt, dass der angegebene Leistungszeitraum und - umfang nicht zwingend sind. Bereits damit hat er sich in eine entsprechende Weisungsabhängigkeit begeben, die regelmäßig seinen Arbeitnehmerstatus begründet (BAG aaO RdNr 24). Das BAG stellt auch im Recht der Arbeitnehmerüberlassung bei der Abgrenzung zwischen einem Werk- oder Dienstvertrag und einer Tätigkeit als Arbeitnehmer maßgeblich darauf ab, ob der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand hinreichend bestimmt ist. Ist dies nicht der Fall und ist die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch die Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer vor (BAG 09.11.1994, 7 AZR 217/94, BAGE 78, 252 = juris RdNr 32). Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Statusabgrenzung von Bedeutung. Denn mit der Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung im Storagemanagement der Endkundin hat der Beigeladene zu 1) der Klägerin lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise in fachlicher Hinsicht die Arbeit des Beigeladenen zu 1) nicht hat beeinflussen können. Denn das Weisungsrecht des Arbeitsgebers kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein, wenn der Beschäftigte nur in dem Betrieb eingegliedert ist (BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19). Unter diesen Voraussetzungen sind sogar Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (BSG 19.06.2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18). Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin für die Dauer der Projektentwicklung zeigt sich vor allem in der für das Jahr 2009 vereinbarten Rufbereitschaft des Beigeladenen zu 1).
60 
Für eine abhängige Beschäftigung spricht ferner, dass sich die Klägerin vertraglich eine umfassende Einflussnahme auf die Arbeit des Beigeladenen zu 1) vorbehalten hat, die einem Weisungsrecht des Arbeitgebers vergleichbar ist. Dies ergibt sich aus Nr 2.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer, die nach Nr 7 Buchst d) der Vertragsbedingungen im Übrigen gelten. Dort ist in Nr 2.2 Folgendes geregelt: „Die von S.. vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Lösung.“ In Nr 2.3 heißt es: „S. kann schriftlich Änderungen oder Zusatzleistungen verlangen. Der Auftragnehmer wird diese, wenn und soweit sie realisierbar sind, nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vornehmen.“ Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich das eine Sozialversicherungspflicht begründende Weisungsrecht des Arbeitgebers auch aus einem außerhalb des Beschäftigungsvertrages bestehenden Regelwerk ergeben, wenn im Beschäftigungsvertrag in Form einer dynamischen Verweisung auf dieses Regelwerk Bezug genommen wird (Urteil vom 28.04.2009, L 11 KR 2495/05, juris). Durch die Regelungen in den AGB für Subunternehmer hat sich die Klägerin das Recht gesichert, einen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung und ihre Ausführung zu nehmen. Weil es an einem konkreten Bezug auf den Inhalt des mit dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrag und die darin vereinbarte Leistung fehlt, können diese Bestimmungen nicht so verstanden werden, dass damit lediglich die vom Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung ein- und abgegrenzt wird. Überdies ist die vom Beigeladenen zu 1) vertraglich geschuldete Leistung derart offen (Beratung und Unterstützung … des Kunden) gefasst, dass die von der Klägerin „vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele“ bzw die gewünschten „Änderungen oder Zusatzleistungen“ auch Zeit und Ort der Arbeitsleistung umfassen können. Ob die Klägerin von der ihr eingeräumten Rechtsmacht Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich.
61 
Entscheidend für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Leistung des Beigeladenen zu 1) von der Klägerin benötigt wird, damit diese ein von ihr der Endkundin geschuldetes Projekt realisieren kann. Bei dieser Konstellation muss die Klägerin darauf achten, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für und bei der Endkundin nicht als Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden kann. Denn hierfür bedürfte die Klägerin einer Erlaubnis (§ 1 Abs 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Die Leistungsbeschreibung in den Vertragsbedingungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bezieht sich ausdrücklich auf eine Dienstleistung bei der Endkundin („Beratung und Unterstützung des Storagemanagements des Kunden“). Würde sich die Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Endkundin in der Zurverfügungstellung des Klägers erschöpfen, läge unzweifelhaft ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor (BAG 09.11.2004, 7 AZR 217/94, juris RdNr 32). Keine Arbeitnehmerüberlassung ist dagegen anzunehmen, wenn nur die Klägerin der Endkundin für die Erfüllung der im Vertrag mit dieser vereinbarten Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich bleibt. Dies wiederum setzt voraus, dass sie über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrages mit der Endkundin eingesetzten Arbeitskräfte verfügt. Dieser Einfluss ist hier so ausgestaltet, dass er einer arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis entspricht.
62 
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der Endkundin gegenüber auch sog Subunternehmer einsetzen kann. Davon kann nach Ansicht des Senats aber in Fällen der vorliegenden Art nur ausgegangen werden, wenn dem Subunternehmer ein bestimmter Auftrag erteilt wird, der entweder als Werkvertrag zu werten ist oder dessen Inhalt bei Annahme eines Dienstvertrages auf konkrete, von anderen Leistungen abgrenzbare Dienstleistungen begrenzt wird. Daran fehlt es, wenn - wie hier - nur ganz allgemein eine Beratung und Unterstützung geschuldet wird. Außerdem sind die Vertragsbedingungen auf einen Vertrag mit einer Einzelperson zugeschnitten, so dass die geschuldete Dienstleistung zB nicht von einer Kapitalgesellschaft wahrgenommen werden könnte. Dies folgt zum einen aus der Formulierung „Beratung und Unterstützung“ zum anderen aber vor allem durch die Regelung Nr 1 Buchts c Satz 2. Danach war der Beigeladene zu 1) verpflichtet, seine Aufgaben „eigenverantwortlich“ auszuführen. Damit wird deutlich, dass die Klägerin auf eine persönliche Haftung des Beigeladenen zu 1) Wert gelegt hat. Dafür spricht die Tatsache, dass die Klägerin nach eigenen Angaben ca 300 freie Mitarbeiter hat, aber keine Angaben darüber gemacht hat, mit vielen Kapitalgesellschaften sie Subunternehmerverträge geschlossen hat.
63 
Im Hinblick auf die genannten Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, ist es nur von untergeordneter Bedeutung, dass typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fehlen. Diese Gesichtspunkte sprechen zwar, wenn sie vorliegen, für eine abhängige Beschäftigung. Fehlen sie, so bedeutet dies aber nicht, dass bereits deshalb keine abhängige Beschäftigung mehr gegeben ist. Die Formen, in denen sich abhängige Beschäftigung entfalten, sind in den vergangenen Jahren viel flexibler geworden. Die Orientierung der Sozialversicherungspflicht an einer vor Jahrzehnten noch üblichen Festanstellung wird den heute existierenden flexiblen Arbeitsverhältnissen nicht mehr gerecht.
64 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder sie noch die Klägerin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die außergerichtlichen Kosten der Beigel zu 2) bis 4) sind ihr nicht aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen haben (§ 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 3 VwGO). Der Beigeladene zu 1) hat sich dem Antrag der unterlegenen Klägerin angeschlossen, so dass es nach Ansicht des Senats der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (§ 197a SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO).
65 
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht im dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR da bislang lediglich über das Bestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Beteiligten können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht auf Grund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist.

(2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht und liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Auftragnehmer in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, stellt sie bei Vorliegen einer Beschäftigung auch fest, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten besteht. Der Dritte kann bei Vorliegen von Anhaltspunkten im Sinne des Satzes 2 ebenfalls eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Bei der Beurteilung von Versicherungspflicht auf Grund des Auftragsverhältnisses sind andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden.

(3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich oder elektronisch mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

(4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Satz 1 gilt nicht, wenn die Deutsche Rentenversicherung Bund einem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten entspricht.

(4a) Auf Antrag der Beteiligten entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits vor Aufnahme der Tätigkeit nach Absatz 2. Neben den schriftlichen Vereinbarungen sind die beabsichtigten Umstände der Vertragsdurchführung zu Grunde zu legen. Ändern sich die schriftlichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Ergibt sich eine wesentliche Änderung, hebt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Entscheidung nach Maßgabe des § 48 des Zehnten Buches auf. Die Aufnahme der Tätigkeit gilt als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse.

(4b) Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund in einem Einzelfall über den Erwerbsstatus, äußert sie sich auf Antrag des Auftraggebers gutachterlich zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen. Auftragsverhältnisse sind gleich, wenn die vereinbarten Tätigkeiten ihrer Art und den Umständen der Ausübung nach übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. In der gutachterlichen Äußerung sind die Art der Tätigkeit, die zu Grunde gelegten vertraglichen Vereinbarungen und die Umstände der Ausübung sowie ihre Rechtswirkungen anzugeben. Bei Abschluss eines gleichen Auftragsverhältnisses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine Kopie der gutachterlichen Äußerung auszuhändigen. Der Auftragnehmer kann für gleiche Auftragsverhältnisse mit demselben Auftraggeber ebenfalls eine gutachterliche Äußerung beantragen.

(4c) Hat die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer gutachterlichen Äußerung nach Absatz 4b das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angenommen und stellt sie in einem Verfahren nach Absatz 1 oder ein anderer Versicherungsträger in einem Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht für ein gleiches Auftragsverhältnis eine Beschäftigung fest, so tritt eine Versicherungspflicht auf Grund dieser Beschäftigung erst mit dem Tag der Bekanntgabe dieser Entscheidung ein, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind. Im Übrigen findet Absatz 5 Satz 1 keine Anwendung. Satz 1 gilt nur für Auftragsverhältnisse, die innerhalb von zwei Jahren seit Zugang der gutachterlichen Äußerung geschlossen werden. Stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Beschäftigung in einem Verfahren nach Absatz 1 fest, so entscheidet sie auch darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 2 erfüllt sind.

(5) Wird der Antrag auf Feststellung des Erwerbsstatus innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Beschäftigung fest, gilt der Tag der Bekanntgabe der Entscheidung als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis, wenn der Beschäftigte

1.
zustimmt und
2.
er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund stellt den Zeitpunkt fest, der als Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis gilt. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist.

(6) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 4a haben aufschiebende Wirkung. Im Widerspruchsverfahren können die Beteiligten nach Begründung des Widerspruchs eine mündliche Anhörung beantragen, die gemeinsam mit den anderen Beteiligten erfolgen soll. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von § 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

(7) Absatz 2 Satz 2 und 3, Absätze 4a bis 4c und Absatz 6 Satz 2 treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft. Die Deutsche Rentenversicherung Bund legt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über die Erfahrungen bei der Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 und 3, der Absätze 4a bis 4c und des Absatzes 6 Satz 2 vor.

Versicherungspflichtig sind

1.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; während des Bezuges von Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch besteht die Versicherungspflicht fort,
2.
behinderte Menschen, die
a)
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches tätig sind,
b)
in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der Einrichtung,
3.
Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen; dies gilt auch für Personen während der individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung nach § 55 des Neunten Buches,
3a.
(weggefallen)
4.
Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während ihres Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit ihrer außerschulischen Ausbildung.
Personen, die Wehrdienst leisten und nicht in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit stehen, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Satz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienstleistende im Sinne des § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a und Satz 4. Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, nicht versicherungspflichtig beschäftigt, wobei Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes als ein Unternehmen gelten. Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Personen gelten als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung. Die folgenden Personen stehen den Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich:
1.
Auszubildende, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden,
2.
Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(1) Versicherungspflichtig sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt (versicherungspflichtige Beschäftigung) sind. Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

1.
Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden,
2.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen).

(2) Bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden, denen nach gesetzlichen Vorschriften für die Zeit ihres Dienstes Arbeitsentgelt weiterzugewähren ist, gilt das Beschäftigungsverhältnis durch den Wehrdienst oder Zivildienst als nicht unterbrochen. Personen, die nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienst leisten, sind in dieser Beschäftigung nicht nach Absatz 1 versicherungspflichtig; sie gelten als Wehrdienst Leistende im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem Versicherungspflichtverhältnis erlitten haben.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Rentenversicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 betrifft.

In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 als Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) versicherungspflichtig war.

2

Der am 1961 geborene Kläger arbeitete aufgrund eines Anstellungsvertrags vom 11.2.1986 zunächst als Schlosser und nach Ablegen der Meisterprüfung noch im selben Jahr als Betriebsleiter bei der Beigeladenen zu 1., einer GmbH mit dem Unternehmensgegenstand "Rührwerksbau". Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war bis zu seinem Tod am 11.5.2001 der Vater des Klägers. Die Geschäftsanteile erbte dessen Ehefrau; der Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 31.8.2001 zum Geschäftsführer bestellt. Bereits am 30.4.1996 hatte der Vater des Klägers "gemäß § 48 Abs 2 GmbHG" folgende Niederschrift verfasst:

        

"… Aus gesundheitlichen Gründen werden meine Kinder S. und M. die Leitung des Unternehmens übernehmen. Mein Sohn wird aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens übernehmen, meine Tochter den kaufmännischen Teil, aufgrund ihrer Ausbildung beim Steuerberater. Die entsprechenden Vollmachten werden beiden Kindern umgehend erteilt. Ab sofort nehmen die Kinder am betrieblichen Erfolg mit einer Gewinntantieme teil und sind vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Auf das Weisungsrecht meinerseits verzichte ich. Arbeits- und Urlaubszeit kann nach Lage der Gesellschaft frei bestimmt und gestaltet werden."

3

Der Kläger war bis 30.11.1999 Mitglied der beklagten Krankenkasse, seit 1.1.1996 aufgrund freiwilliger Versicherung. Nachdem eine neu gewählte Krankenkasse festgestellt hatte, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. für spätere Zeiträume nicht versicherungspflichtig in der RV und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14.9.2005 eine entsprechende Beurteilung auch für den (nun streitigen) Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 durch die Beklagte als Einzugsstelle. Diese stellte mit Bescheid vom 23.9.2005 und Widerspruchsbescheid vom 20.4.2006 fest, dass der Kläger in diesem Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1. beschäftigt gewesen sei und der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Das SG hat die auf Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26.11.2008).

4

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG unter Aufhebung des Urteils des SG und der Bescheide der Beklagten festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum nicht der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe (Urteil vom 22.9.2010): Für eine Beschäftigung sprächen ua die fehlende Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung des Klägers, die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags und die begrenzte Befugnis des Klägers, die Geschicke "der Firma" rechtsverbindlich zu gestalten. Demgegenüber sprächen die tatsächlichen Verhältnisse gegen eine Beschäftigung. So habe sein Vater dem Kläger mit der Niederschrift vom 30.4.1996 unter Verzicht auf sein Weisungsrecht die Unternehmensleitung übertragen. Dadurch habe der Kläger zusammen mit seiner Schwester nach eigenem Gutdünken frei "schalten und walten" können. Durch Übernahme einer Bürgschaft über 100 000 DM habe er ein wirtschaftliches Risiko getragen und sei am Gewinn der Firma beteiligt gewesen. Er habe die alleinigen Branchenkenntnisse in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte gehabt, sei vom Selbstkontrahierungsverbot befreit gewesen und habe Kundengespräche geführt, Angebote eingeholt sowie Kalkulationen erstellt, ohne sich im Einzelnen mit seinem Vater abzusprechen. Diesen tatsächlichen Verhältnissen komme bei der rechtlichen Beurteilung Vorrang gegenüber den vertraglichen Regelungen zu.

5

Mit der allein vom ihm eingelegten Revision rügt der Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 2.) eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG seit dem Jahr 2006 (BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149; BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7), da das LSG sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt habe, "dass eine im Widerspruch zu getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung der formellen Vereinbarung unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit einer formlosen Abbedingung vorgehen bzw. auch dann, wenn eine formlose Abbedingung rechtlich nicht möglich ist". Das LSG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger am Stammkapital der zu 1. beigeladenen GmbH nicht beteiligt gewesen sei und bezogen auf die Gesellschaft keinerlei "Rechtsmacht" besessen habe. Diese Rechtsmacht habe trotz des Verzichts auf ein Weisungsrecht bei dessen Vater, dem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1., gelegen. Zudem habe der Kläger die Beigeladene zu 1. nicht wie ein Alleininhaber, sondern nur zusammen mit seiner Schwester geleitet.

6

Die Beigeladene zu 2. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufzuheben, soweit dieses unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 sowie des Bescheides der Beklagten vom 23. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 festgestellt hat, der Kläger habe in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen,
ferner, insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beigeladenen zu 2. zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere sei mit der Niederschrift vom 30.4.1996 bereits die Bevollmächtigung beider Kinder durch ihren Vater erfolgt, der zugleich auf sein Weisungsrecht sowohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter verzichtet habe. Darauf, dass die Unternehmensleitung gemeinsam mit der - im Übrigen als nicht rentenversicherungspflichtig eingestuften - Schwester erfolgte, komme es nicht an.

9

Die Beklagte und die zu 3. beigeladene Bundesagentur für Arbeit schließen sich der Rechtsansicht der Beigeladenen zu 2. an, die Beigeladene zu 3. ohne einen Antrag zu stellen.

10

Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.

Entscheidungsgründe

11

Die auf die angefochtene Feststellung von Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV im Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 beschränkte Revision der Beigeladenen zu 2. ist zulässig und begründet. Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten sind bezogen darauf rechtmäßig. Daher ist das Urteil des LSG in diesem Umfang aufzuheben und die Berufung des Klägers insoweit zurückzuweisen.

12

1. Obwohl die Beigeladene zu 2. in der Revisionsbegründung entgegen § 164 Abs 2 S 3 SGG keine Rechtsnorm ausdrücklich bezeichnet hat, die sie durch das Urteil des LSG als verletzt ansieht, ist die Revision noch zulässig. Denn es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen des Revisionsklägers ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 2 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 9c, 11 mwN). Vorliegend lässt das Revisionsvorbringen noch hinreichend deutlich erkennen, dass die Beigeladene zu 2. die Auffassung des LSG angreift, bei der Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit komme den tatsächlichen Verhältnissen generell Vorrang gegenüber den gesellschafts- und arbeitsvertraglichen Regelungen zu, und dass sie dadurch § 7 Abs 1 SGB IV als verletzt ansieht.

13

2. Die Revision der Beigeladenen zu 2. ist auch begründet.

14

Zu Unrecht hat das LSG hier die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV verneint und die Bescheide der Beklagten sowie das SG-Urteil insoweit aufgehoben. Dabei ist das LSG zunächst zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Tatbestand der Beschäftigung aufgestellten Rechtssätzen ausgegangen; es hat jedoch die jüngere Rechtsprechung zum Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den vertraglichen Vereinbarungen nicht hinreichend berücksichtigt (hierzu a). Wiederum zutreffend hat das LSG eine Tätigkeit in einem fremden Betrieb vorausgesetzt und den "Anstellungsvertrag" des Klägers zum Ausgangspunkt der weiteren Prüfung und seiner Tatsachenfeststellungen gemacht (hierzu b). Im Ergebnis keinen Bestand haben indes die hierauf aufbauende rechtliche Würdigung des LSG sowie seine davon ausgehende Bewertung des Gesamtbildes der Erwerbstätigkeit (hierzu c). Dabei steht der Einordnung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. als (abhängige) Beschäftigung die Rechtsprechung des BSG zur Tätigkeit in Familiengesellschaften nicht entgegen (hierzu d).

15

a) In den Jahren 1996 bis 1999, die hier in Streit stehen, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der RV der Versicherungspflicht (vgl § 1 S 1 Nr 1 SGB VI; ab 1.1.1998 idF durch Gesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).

16

Zutreffend weist die Beigeladene zu 2. in ihrer Revisionsbegründung darauf hin, dass zur Feststellung des Gesamtbilds den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zukommt. Zwar hat der Senat noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 7) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat er diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert (insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17; ebenso Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f): Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist. Hieran hat der Senat seither festgehalten (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - USK 2009-25; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-25).

17

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken: Die tatsächlichen Verhältnisse weichen hier zwar von den Regelungen des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen Anstellungsvertrags ab, jedoch führt dies mit Blick auf die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zu keinem anderen Ergebnis (hierzu unten c). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass das LSG keine Feststellungen dazu getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen des Anstellungsvertrags überhaupt abdingbar waren.

18

b) Die dargestellten Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden, denn der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht in seinem eigenen, sondern in einem fremden Betrieb tätig. Die alleinige Betriebs- bzw Unternehmensinhaberin war die Beigeladene zu 1., die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen (hierzu vgl nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 21 mwN)und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss.

19

Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt wurde, ist der "Anstellungsvertrag" vom 11.2.1986, der deren Vertragsverhältnis zunächst ausschließlich bestimmte. Dieser Vertrag hatte sowohl nach der Bezeichnung als auch nach seinem vom LSG - lückenhaft - festgestellten Inhalt - regelmäßiges Entgelt, feste wöchentliche Arbeitszeit, Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - ein Arbeitsverhältnis zum Gegenstand. Nach abgelegter Meisterprüfung wurde der Kläger sodann als Betriebsleiter eingesetzt; hiermit evtl verbundene rechtlich relevante Änderungen des schriftlichen "Anstellungsvertrags" hat das LSG aber ebenso wenig festgestellt, wie es Feststellungen zur Frage dafür einzuhaltender möglicher Formerfordernisse bei Vertragsänderungen getroffen hat.

20

Eine weitere Änderung der Stellung des Klägers erfolgte aufgrund der als Gesellschafterbeschluss (§ 48 GmbHG) auszulegenden Niederschrift seines Vaters vom 30.4.1996 mit der Übertragung der "Leitung" des technischen und gewerblichen Bereichs der GmbH an ihn. Dieser Beschluss enthielt gleichzeitig eine Befreiung des Klägers vom Selbstkontrahierungsverbot und einen Verzicht seines Vater - des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1. - auf ein Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Zudem wurde dem Kläger eine Gewinntantieme zugesagt und das Recht eingeräumt, über seine eigene Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Den insoweit nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass dies auch der betrieblichen Praxis entsprach. So führte der Kläger fortan die Kundengespräche, holte Angebote ein und stellte Kalkulationen auf, ohne im Einzelnen Rücksprache mit seinem Vater zu nehmen. Der Kläger war Ansprechpartner für Kunden und für Mitarbeiter. Zumindest einen Mitarbeiter stellte er ein, wenn auch der Arbeitsvertrag auf Seiten der Beigeladenen zu 1. vom Vater des Klägers unterschrieben wurde. Der Vater hatte sich - obwohl täglich im Betrieb anwesend - nach den Feststellungen des LSG "nicht mehr eingemischt" und nahm auch auf die Einstellung von Personal keinen Einfluss mehr.

21

Offenbleiben kann vorliegend, ob die in der Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 erwähnten Vollmachten für den Kläger zu diesem Zeitpunkt oder später tatsächlich erteilt wurden und ob die Beigeladene zu 2. insoweit eine zulässige Sachrüge erhoben hat. Denn auch für den Fall, dass dem Kläger die zur Leitung des technischen und gewerblichen Teils der Beigeladenen zu 1. erforderlichen Vollmachten erteilt wurden, tragen die vom LSG festgestellten Umstände nicht dessen rechtlichen Schluss, dass sich mit der Niederschrift vom 30.4.1996 der Charakter der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. dahingehend wandelte, dass der Kläger nunmehr selbstständig tätig sein sollte.

22

c) Der Kläger erbrachte seine Dienste für die Beigeladene zu 1. auch in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 im Rahmen einer (abhängigen) Beschäftigung.

23

Eine Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. - etwa in Form eines freien Dienstverhältnisses - ergibt sich nicht daraus, dass der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingesellschafter der Beigeladenen zu 1. durch Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 auf "das Weisungsrecht" gegenüber dem Kläger verzichtete und diesem das Recht einräumte, seine Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Zwar unterlag der Kläger dadurch nicht mehr umfassend einem Weisungsrecht seines Arbeitgebers - handelnd durch den weiterhin allein als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH im Handelsregister eingetragenen Vater - hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeit. Jedoch werden gerade höhere Dienste dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (stRspr seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr 2 zu § 2 AVG; in jüngerer Zeit zB BSG SozR 3-2940 § 3 Nr 2 S 9 mwN; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 und SozR 3-2400 § 7 Nr 20 S 80; vgl - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 22; vgl zum Begriff des "Betriebes" BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 33 ff). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der RV und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S 4 SGB VI sowie § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (stRspr BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr 48 S 125; SozR 3-2400 § 7 Nr 18 S 66 f; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 14). Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nämlich nicht schon zu einem Selbstständigen, selbst wenn andere Betriebsangehörige den Betroffenen bisweilen als "Chef" betrachten mögen (wie das LSG im vorliegenden Fall anhand der Aussage des Zeugen R. festgestellt hat).

24

Eine solche noch dem Typus der Beschäftigung zuzuordnende Eingliederung in eine vorgegebene Ordnung des Betriebes bestand bei dem Kläger auch nach dem 30.4.1996. Durch den Gesellschafterbeschluss erlangte er die Stellung eines Angestellten, der nach den Feststellungen des LSG auch in der betrieblichen Praxis den technischen und gewerblichen Teil der Beigeladenen zu 1. mit "entsprechenden Vollmachten" eigenverantwortlich zu leiten hatte. Dennoch blieb der Kläger weiterhin in die durch die Beigeladene zu 1. bzw ihren gesellschaftsrechtlich maßgebenden Geschäftsführer (= Vater des Klägers) vorgegebene Organisation eingebunden, da seine Leitungsmacht nur auf einen bestimmten Unternehmensteil beschränkt war, während die Leitung des kaufmännischen Teils der Beigeladenen zu 1. ausschließlich seiner Schwester oblag. Die Vollmacht, diese Entscheidung zur konkreten Ausgestaltung der betrieblichen Organisation auf der Leitungsebene zu ändern, besaß der Kläger nicht. Selbst innerhalb des ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs war seine Vertretungsbefugnis rechtlich zwingend auf den Umfang einer rechtsgeschäftlichen Handlungsvollmacht iS von § 54 Handelsgesetzbuch (HGB) begrenzt, die sich zwar auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb üblich sind, die jedoch nicht auf eine unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich auf ein (rechtlich nachgeordnetes) Handeln in Vollmacht des Geschäftsführers gerichtet war(BGH Urteil vom 20.10.2008 - II ZR 107/07 - NJW 2009, 293, 294 mwN). Schon von Gesetzes wegen (§ 54 Abs 2 HGB) waren jedenfalls die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung von der Bevollmächtigung ausgenommen. Die anderenfalls notwendige besondere Erteilung der Vollmacht auch für diese Befugnisse hat das LSG nicht festgestellt. Darüber hinaus unterlag der Kläger selbst in dem ihm danach zugewiesenen eingeschränkten Vollmachtsrahmen zwingend der Kontrolle des GmbH-Geschäftsführers (vgl zu dessen Stellung allgemein zB Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 19. Aufl 2010, § 35 RdNr 76 mwN). Soweit der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingeschäftsführer der Beigeladenen zu 1. diese Kontrolle tatsächlich nicht oder nur sehr eingeschränkt ausübte, etwa weil - wie das LSG herausstellt - er sich darauf verließ, dass der Kläger die einzelnen Aufträge ordnungsgemäß einholte und durchführte, ist dies für die hier vorzunehmende Abgrenzung ebenso unbeachtlich, wie ein auch die zur Ausübung dieser Kontrolle notwendigen Weisungen umfassender Verzicht auf das Weisungsrecht, denn insoweit wären die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten (hierzu bereits oben a). Im Übrigen deutet sogar die Feststellung des LSG, der Zeuge R. sei "von dem Kläger eingestellt worden", den Arbeitsvertrag habe jedoch der Vater unterschrieben, darauf hin, dass die dem Kläger erteilten Vollmachten auch in der betrieblichen Praxis nicht umfassend, sondern begrenzt waren.

25

Der Kläger hatte auch weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, wie ein beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl hierzu allgemein zB BSGE 66, 69 = SozR 4100 § 104 Nr 19; SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 13 f; aus jüngerer Zeit BSG <12. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 28 und<11a. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 8 RdNr 15, jeweils mwN). Hierzu fehlte es bereits an einer Beteiligung des Klägers am Stammkapital der Beigeladenen zu 1. Gleichzeitig blieb seine Position innerhalb des Unternehmens ohnehin deutlich hinter der organschaftlich begründeten Stellung eines Geschäftsführers - als solcher wurde er trotz der vorgenommenen Änderungen (weiterhin) nicht bestellt, sondern erst nach dem Tod des Vaters Ende August 2001 - zurück. Bereits aufgrund einer solchen Unterordnung unter den Geschäftsführer ist regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448 S 253).

26

Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt tatsächlicher wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG auch solche Einflussmöglichkeiten zu beachten, soweit sie einem Geschäftsführer selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen (zu einem - im Ergebnis nicht ausreichenden - der Gesellschaft gewährten Darlehen: BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 17 f), doch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die am 5.2.1994 für die Beigeladene zu 1. übernommene Bürgschaft des Klägers über 100 000 DM ihm eine solche Einflussnahme ermöglichte. Aus diesem Grunde war der durch den Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 erfolgte, in seinem Umfang ohnehin begrenzte Verzicht auf das Weisungsrecht nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich im Konfliktfall jederzeit widerrufbar, ohne dass der Kläger dieses hätte verhindern können.

27

Für eine fortbestehende Eingliederung in eine vorgegebene betriebliche Ordnung trotz des - wie aufgezeigt - begrenzten Verzichts auf ein Weisungsrecht spricht auch die im Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 festgelegte Bindung der vom Kläger im Übrigen frei selbst zu bestimmenden Arbeits- und Urlaubszeit an die "Lage der Gesellschaft" (in diesem Sinne zur Bindung der Urlaubsplanung an die Bedürfnisse der Geschäftsführung BSG SozR 3-2200 § 723 Nr 4 S 17). Dass der Kläger im Rahmen der ihm erteilten begrenzten Vollmachten vom Selbstkontrahierungsverbot befreit war, spricht - wie das BSG bezogen auf Geschäftsführer einer kleineren GmbH bereits entschieden hat (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 1, RdNr 11 und Nr 8 RdNr 17)- nicht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.

28

Ebenso hat das BSG bereits entschieden, dass die Gewährung einer Tantieme als solche nicht genügt, um eine Beschäftigung auszuschließen (vgl BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53). Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kommt Tantiemen nur als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 18 mwN). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist (vgl zB BSG SozR 2100 § 17 Nr 3; BSG Urteil vom 28.4.1982 - 12 RK 12/80 - Die Beiträge 1982, 382 = USK 8244), ist deren Gewicht für die hier im Vordergrund stehende Abgrenzung der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegenüber einem selbstständigen Dienstverhältnis eher gering. Wie die Gewichtung beispielsweise bei einer Tätigkeit in einem Einzelunternehmen zu beurteilen ist, wenn die Tätigkeit im fremden oder im (auch) eigenen Betrieb in Frage steht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb scheidet hier bereits aufgrund der Rechtsform der Beigeladenen zu 1., einer GmbH, an deren Stammkapital der Kläger nicht beteiligt war, aus (vgl oben unter b). Daher ist es auch unschädlich, dass das LSG die konkrete Höhe der Tantieme und Anlass, zu sicherndes Risiko sowie Fortbestand der Bürgschaft während des streitigen Zeitraums nicht festgestellt hat und somit das Ausmaß des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Klägers am Erfolg der Beigeladenen zu 1. nicht einmal genau feststeht.

29

Soweit das LSG im Hinblick auf die Bürgschaft über ein wirtschaftliches Eigeninteresse hinaus auch ein "typisches Unternehmerrisiko" des Klägers angenommen und als Indiz für eine Selbstständigkeit gewertet hat, erfasst es die Bedeutung dieses Merkmals im vorliegenden Kontext nicht zutreffend. So kann eine Bürgschaft wie die des Klägers für die Beigeladene zu 1., bei der er die hier streitige Tätigkeit ausübt, in erster Linie für die Abgrenzung einer Beschäftigung gegenüber einer durch "Mitunternehmerschaft" begründeten Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb von Bedeutung sein. Für die vorliegend vorzunehmende Zuordnung einer Tätigkeit in einem - wie oben dargelegt zweifellos - fremden Betrieb ist ihre Bedeutung jedoch gering. Denn diese Bürgschaft begründete kein mit der Tätigkeit - sei es als Beschäftigter oder selbstständiger Dienstverpflichteter - des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. verbundenes Risiko. Es handelt sich nämlich nicht um einen mit den geschuldeten Diensten verbundenen Aufwand, weil die Bürgschaft für die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten nicht erforderlich war. Die Gründe für ihre Bestellung sind vielmehr außerhalb der Beschäftigung bzw des Dienstverhältnisses zu suchen (vgl hierzu allgemein Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 7 RdNr 153). Bezogen auf seine Tätigkeit hatte der Kläger gerade kein Unternehmerrisiko zu tragen; denn als Gegenleistung für seine Tätigkeit stand ihm nach den Feststellungen des LSG auch nach dem 30.4.1996 unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Beigeladenen zu 1. ein Anspruch auf "die Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes" zu, wie dies für Beschäftigte typisch ist. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte der Kläger - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen.

30

d) Die Annahme von Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. kann schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von in Familiengesellschaften verrichteten Tätigkeiten gestützt werden.

31

Das BSG hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung - überwiegend zu Leistungsansprüchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts - auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war (BSG Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85 - USK 86145; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - USK 9975; BSG SozR 2100 § 7 Nr 7 S 6; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - USK 9201; BSG Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - USK 9347; im konkreten Fall abgelehnt: BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53; umgekehrt allerdings : BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 8 S 37). Ohne Geschäftsführerstellung hat der 12. Senat eine - nach den allgemeinen Grundsätzen eigentlich ausgeschlossene - selbstständige Tätigkeit für den Fall als gegeben erachtet, dass der in einer GmbH Tätige neben seinem Ehegatten alleiniger oder gleichberechtigter Gesellschafter der GmbH ist (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17). Dabei hat der Senat jedoch nicht auf eine familiäre Verbundenheit, sondern maßgebend auf die mit der Gesellschafterstellung verbundene Rechtsmacht abgestellt (BSG, aaO, S 58, 60). Weitergehend hatte allerdings der 3. Senat bereits 1971 die Selbstständigkeit eines nicht zum (ggf weiteren) Geschäftsführer bestellten Minderheitsgesellschafters angenommen, weil dieser in der betrieblichen Praxis der mit ihm verheirateten Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin vollständig gleichgestellt gewesen sei sowie sich faktisch als zweiter Geschäftsführer betätigt und neben der hauptamtlichen Geschäftsführerin die GmbH nach außen vertreten habe (BSG SozR Nr 68 zu § 165 RVO; vgl auch BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448). Noch darüber hinausgehend hat der 11. Senat des BSG eine selbstständige Tätigkeit sogar im Fall des - nicht an der GmbH beteiligten und nicht zum Geschäftsführer bestellten - Sohnes eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich gehalten (BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1; in Abgrenzung zur familienhaften Mithilfe vgl aber BSG SozR Nr 22 zu § 165 RVO). Dabei ist der 11. Senat davon ausgegangen, dass für einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine Ausnahme von der Beschäftigtenstellung in Betracht komme, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten (BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170). Diese Ausnahme solle - so der 11. Senat - auch gelten, wenn der Alleingesellschafter zugleich Alleingeschäftsführer ist und die Tätigkeit der faktischen Leitung des Betriebes formal auf der Ebene unter dem Geschäftsführer ausgeübt werde. Indessen lasse eine bloß "probeweise" Leitung des Betriebs durch den als Unternehmensnachfolger uU vorgesehenen Sohn eine (abhängige) Beschäftigung nicht entfallen. Wollten die Eltern, dass der Sohn den Betrieb in der bisherigen Art fortführe, und erlaube es ihre Mitarbeit im Betrieb verbunden mit ihrer Rechtsstellung als Gesellschafter und Geschäftsführer, diesen Willen durchzusetzen, so habe für den Sohn die fremdbestimmte betriebliche Ordnung im Sinne einer Beschäftigung fortbestanden, auch wenn er sich innerhalb des durch die bisherige Betriebsführung vorgegebenen Rahmens frei bewegen durfte (BSGE 66, 168, 170 ff = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4 f; zu einer solchen Konstellation vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2010 - L 11 KR 1423/08).

32

Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob der vom 11. Senat des BSG formulierten Rechtsauffassung (ggf modifiziert bzw auf gänzlich atypische Sonderfälle beschränkt) bezogen auf das Versicherungs- und Beitragsrecht gefolgt werden kann oder ob - wofür Einiges spricht - der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse, auf die auch der 11. Senat ausdrücklich hingewiesen hat, größere Bedeutung beizumessen ist. Für Letzteres spricht, dass entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit ist, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde (kritisch aus diesem Grunde auch Segebrecht in jurisPK-SGB IV, aaO, § 7 RdNr 124). Eine solche "SchönwetterSelbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar. So hat das BSG in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, liegt, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103; zuletzt Urteil des Senats vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16).

33

Auf die dargestellte Frage kommt es vorliegend nicht an, da die vom LSG festgestellten Tatsachen dessen Schlussfolgerung, der Kläger habe seit April 1996 die Geschäfte der Beigeladenen zu 1. "nach eigenem Gutdünken führen und frei schalten und walten" können (vgl dazu BSG <11. Senat> BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4), nicht tragen. So hat das LSG seine Schlussfolgerung bereits selbst dahin eingeschränkt, dass der Kläger die Beigeladene zu 1. "mit seiner Schwester allein" geführt habe (Seite 15 des Urteils) bzw nur zusammen mit ihr habe führen können. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass das LSG keine Feststellungen zum Umfang des Einvernehmens zwischen dem Kläger und seiner Schwester getroffen hat. Denn auch bei großzügiger Auslegung des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 war die Leitungsmacht des Klägers ausschließlich auf "den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens" beschränkt. Nur die darauf bezogenen "entsprechenden Vollmachten" wurden erteilt oder sollten noch erteilt werden. Die Leitung der Beigeladenen zu 1. insgesamt war dem Kläger damit nicht übertragen worden. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Schwester und den - wenn auch zunehmend nur noch der Form halber - weiterhin an der Unternehmensleitung mitwirkenden Vater derart dominiert hätte, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Gesamtleitung der Beigeladenen zu 1. allein durch den Kläger vorgelegen hätte. Vielmehr hat auch das LSG alleinige Branchenkenntnisse des Klägers nicht in allumfassender Weise, sondern nur in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte festgestellt. Die Leitung des kaufmännischen Teils des Unternehmens hatte der Vater des Klägers gerade mit Rücksicht auf deren durch eine Ausbildung bei einem Steuerberater erworbenen Kenntnisse der Schwester des Klägers übertragen. Zudem verfügte der Vater des Klägers über langjährige Erfahrung in der Leitung des Gesamtunternehmens, die er als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer bereits zu einem Zeitpunkt innehatte, bevor der Kläger die Meisterprüfung ablegte und zum Betriebsleiter bestellt wurde. Zugleich spricht der Umstand, dass der Kläger und seine Schwester trotz Übertragung bereichsbezogener Leitungsfunktionen und eines Verzichts des Vaters auf "das Weisungsrecht" nicht zu Geschäftsführern berufen wurden, dafür, dass sich der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Kontrolle und Letztentscheidungsbefugnis zumindest bezüglich grundlegender unternehmerischer Entscheidungen vorbehalten wollte. Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. im Erbgang an die Mutter und nicht den Kläger und seine Schwester fiel, dafür, dass ihr Vater das Unternehmen trotz seiner fortschreitenden Krankheit jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums noch nicht vollständig an seine Kinder übergeben hatte.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Anteil der zu erstattenden Kosten entspricht dem Verhältnis der im streitigen Zeitraum für den Kläger zur gesetzlichen RV und zur Arbeitsförderung entrichteten Beiträge.

Tenor

Auf die Revisionen der Beklagten und der Beigeladenen zu 4. wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. November 2010 geändert.

Das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14. November 2006 wird insgesamt aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in seiner in einem Unternehmen seiner Mutter (Beigeladene zu 3.) verrichteten Tätigkeit in der Zeit ab 24.6.2001 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV), der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der sozialen Pflegeversicherung (sPV) und im Recht der Arbeitsförderung unterlag.

2

Die Beigeladene zu 3. betrieb über mehrere Jahre ein Ladengeschäft, in dem Lebensmittel und Getränke verkauft wurden und in dem der Kläger seit 1986 arbeitete. Am 6.2.1999 wurde in den Räumlichkeiten eine Weinprobierstube eröffnet. Am 23.6.2001 kam es zu einem Brand in dem Lebensmittelladen, der daraufhin geschlossen wurde. Seitdem betreibt die Beigeladene zu 3. ihr Unternehmen als Weinhandlung (Wert des Weinbestandes ca 15 000 bis 20 000 Euro) mit angeschlossener Gaststätte in einem Gebäude, das im Eigentum ihres Bruders und ihres Ehemanns steht. Nach den Feststellungen des LSG wurden die Kosten der Gaststätteneinrichtung (ca 250 000 bis 300 000 DM) größtenteils von den Eltern des Klägers getragen. In dem Unternehmen obliegen der Beigeladenen zu 3. im Wesentlichen die Zubereitung der Speisen und die rechnerische Kontrolle der buchmäßigen Abrechnung. Entsprechend dem früheren Übergang des Unternehmens vom Vater der Beigeladenen zu 3. auf diese im Jahr 1980 soll das Unternehmen zu einem nicht näher feststehenden Termin auf den Kläger übergehen.

3

Der 1966 geborene Kläger ist gelernter Wasser- und Gasinstallateur. Gemäß den Regelungen eines schriftlichen Arbeitsvertrag vom 1.6.1991, der an die Stelle eines vorangegangenen schriftlichen Arbeitsvertrags trat, wurde der Kläger im Unternehmen der Beigeladenen zu 3. als "Stellvertreter" eingestellt und war berechtigt, Waren zu bestellen und zu kaufen, sowie bei Abwesenheit der Beigeladenen zu 3. zuständig für Personalfragen. Ferner ist im Arbeitsvertrag ua bestimmt, dass der Kläger als Vollzeitkraft eingestellt wird, er alle ihm übertragenen Arbeiten gewissenhaft und sorgfältig auszuführen hat, Nebenbeschäftigungen nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig sind, die Lage der Arbeitszeit vom Arbeitgeber festgesetzt wird und die Tarifverträge für den Einzelhandel in Sachsen gelten sollen. Es wurde ein monatliches Bruttogehalt von 1904 DM, ab 1.1.1993 von 2762 DM vereinbart. Entgegen dieser Orientierung am Tarifniveau wurde das Gehalt des Klägers faktisch von der Entwicklung der Löhne abgekoppelt und lag im Jahr 2010 bei ca 1500 Euro brutto monatlich. Hintergrund dafür war nach den Feststellungen des LSG die Rücksichtnahme des Klägers auf die Belastungen des Familienunternehmens durch eine hohe Miete, die ihrerseits ihre Ursache in den hohen Sanierungskosten für das im Familienbesitz stehende betriebliche Gebäude hatte. Der Kläger war zunächst im Getränkeladen tätig. Seit 24.6.2001 ist er für die Weinbestellung und -annahme, die Prüfung der Lieferantenrechnungen, die Präsentation der Weine, die Preiskalkulation, die Gestaltung der Wein- und Speisekarten sowie die Bedienung und Betreuung der Gäste zuständig. Nach den Feststellungen des LSG beglich der Kläger 2005 bzw 2006 einmalig eine Weinrechnung in Höhe von 5000 Euro aus eigenen Mitteln.

4

Auf den Antrag des Klägers zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung seines Status stellte die Beklagte als Einzugsstelle durch Bescheid vom 28.7.2004 und Widerspruchsbescheid vom 10.6.2005 fest, dass er in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 3. ab 1.1.1991 der Versicherungspflicht in der GKV, sPV, RV und Arbeitslosenversicherung unterliege. Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide verpflichtet festzustellen, dass der Kläger ab 1.1.1991 eine selbstständige Tätigkeit und keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe (Urteil vom 14.11.2006). Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das Urteil des SG sowie die Bescheide der Beklagten geändert und festgestellt, dass der Kläger ab 24.6.2001 nicht der Versicherungspflicht in der GKV, sPV, RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe; im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen sowie die Klage abgewiesen: Insbesondere die Regelungen im Arbeitsvertrag vom 1.6.1991 über Gehalt, Arbeitszeit, Geltung von Tarifverträgen, Festlegung von Arbeitsaufgaben und Funktionen im Betrieb, ferner die Verbuchung der Personalausgaben als Betriebsausgaben, Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen und die Gehaltszahlung auf ein privates Konto des Klägers sprächen jedenfalls bis 23.6.2001 für eine (abhängige) Beschäftigung. Die Beigeladene zu 3. habe an der Rechtsform eines Einzelunternehmens festgehalten, dessen alleinige Inhaberin sie auch weiterhin sei. Daher habe ausschließlich die Beigeladene zu 3. die Rechtsmacht, an den rechtlichen Verhältnissen des Unternehmens Änderungen vorzunehmen oder den Kläger von seinen Aufgaben wieder zu entbinden. Dagegen könne ab 24.06.2001 eine Unternehmerstellung des Klägers festgestellt werden, da tags zuvor ein "grundlegender Strukturwandel" im Familienunternehmen seinen Abschluss gefunden habe. Zwar sei nach wie vor die Beigeladene zu 3. alleinige Inhaberin des Unternehmens. Der Kläger habe aber seither rein faktisch eine Handhabe, der Beigeladenen zu 3. im Falle eines Dissenses seinen Willen hinsichtlich der Unternehmensführung aufzuzwingen und über die Geschicke des Unternehmens zu walten wie über ein eigenes. Ein "gewisses Unternehmerrisiko" sei in Gestalt des Gehaltsverzichts auszumachen. Die auch in der Zeit ab 24.6.2001 beibehaltenen äußeren Umstände (festes monatliches Gehalt, Verbuchung der Personalausgaben als Betriebsausgabe, Entrichtung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, Überweisung des Gehalts auf ein privates Konto) seien dem Kläger "nicht vorzuwerfen". Immerhin habe er am 19.4.2004 die Beklagte um Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung seiner Tätigkeit gebeten und damit seine Zweifel an der Richtigkeit der Fortführung der bisherigen Praxis zum Ausdruck gebracht (Urteil vom 10.11.2010).

5

Dagegen wenden sich die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle und der Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 4.) mit ihren Revisionen. Die Beklagte rügt eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV, § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB XI, § 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 SGB III, die Beigeladene zu 4. sinngemäß eine Verletzung von § 28h SGB IV. Zurecht habe das LSG für den Zeitraum vom 1.1.1991 bis 23.6.2001 festgestellt, dass der Kläger im Unternehmen der Beigeladenen zu 3. abhängig beschäftigt gewesen sei. Für die Zeit ab 24.6.2001 könne nichts anderes gelten. Eine rechtlich wirksame Unternehmensübergabe habe nicht stattgefunden. Für den Kläger habe die fremdbestimmte betriebliche Ordnung im Sinne einer Beschäftigung fortbestanden, auch wenn er sich innerhalb des vorgegebenen Rahmens habe frei bewegen dürfen. Auch an der Rechtsmacht der Beigeladenen zu 3. habe sich nichts geändert. Ein relevantes Unternehmerrisiko sei beim Kläger nicht festzustellen. Vielmehr habe er ein festes monatliches Grundgehalt bezogen, das unabhängig von der Erreichung der unternehmerischen Ziele gewährt worden sei. Der Kläger trage auch kein eigenes Haftungsrisiko, dieses liege vielmehr allein bei der Beigeladenen zu 3.

6

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. November 2010 zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 14. November 2006 insgesamt aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Beigeladene zu 4. schließt sich dem Antrag der Beklagten mit der Maßgabe an, dass sich ihre Revision nur auf die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung richtet.

8

Der Kläger hat sich zu den Revisionen nicht geäußert.

9

Die Beigeladene zu 1. hat sich der Revisionsbegründung der Beigeladenen zu 4., die Beigeladene zu 2. den Revisionsbegründungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 4. angeschlossen. Die Beigeladene zu 3. hat sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten, die sich auf die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht des Klägers wegen Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung in der Zeit ab 24.6.2001 bezieht, ist zulässig und begründet. Gleiches gilt für die ebenfalls auf diese Zeit und die Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV beschränkte Revision der Beigeladenen zu 4. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtmäßig. Daher ist das Urteil des LSG in diesem - dem Begehren des Klägers bislang entsprechenden - Umfang aufzuheben und das Urteil des SG ist auch insoweit unter Abweisung der Klage aufzuheben.

11

1. Zu Unrecht hat das LSG eine Versicherungspflicht des Klägers wegen Beschäftigung in allen Zweigen der Sozialversicherung in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 3. in der noch streitigen Zeit ab 24.6.2001 verneint und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG insoweit zurückgewiesen.

12

Das LSG ist in seinem Urteil zwar zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Vorliegen von zu Versicherungspflicht führender Beschäftigung aufgestellten Grundsätzen ausgegangen (hierzu a). Es hat dabei jedoch die Bedeutung der tatsächlichen Umstände gegenüber den für die Tätigkeit des Klägers im Unternehmen maßgebenden vertraglichen Vereinbarungen, welche hier nur die Annahme von Beschäftigung rechtfertigen können, verkannt (hierzu b). Der Status des Klägers als Selbstständiger lässt sich nicht mit dem LSG unter Hinweis darauf bejahen, dass bestimmte Umstände und Indizien des Einzelfalls gesamtschauend dafür sprächen (hierzu c).

13

a) Im streitigen Zeitraum ab 24.6.2001 unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie im Recht der Arbeitsförderung (vgl § 24 Abs 1, § 25 Abs 1 SGB III idF des Gesetzes vom 24.3.1997, BGBl I 594; § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V idF des Gesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2477; § 1 S 1 Nr 1 SGB VI idF des Gesetzes vom 18.12.1989, BGBl I 2261, BGBl 1990 I 1337; § 20 S 1, 2 Nr 1 SGB XI idF des Gesetzes vom 26.5.1994, BGBl I 1014). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung "die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN; BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).

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Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 16 mwN).

15

b) Die dargestellten Grundsätze sind - trotz der in Fällen der vorliegenden Art jeweils mit in Rechnung zu stellenden engen familiären Bindungen - auch im vorliegenden Fall anzuwenden und gelten unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Senats fort, denn der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht in seinem eigenen Unternehmen, sondern in einem fremden Unternehmen tätig.

16

aa) Alleinige Unternehmensinhaberin bzw Trägerin des Unternehmens war die Beigeladene zu 3., die nach den den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) das Unternehmen durchgehend und damit auch die im streitigen Zeitraum betriebene Weinhandlung mit Gaststätte als Einzelunternehmen führte. Lediglich sie war damit auch nur unmittelbar begünstigtes Rechtssubjekt für die sich aus dem Auftreten des Unternehmens im Geschäftsverkehr ergebenden Ansprüche und Rechte; umgekehrt war ebenso nur die Beigeladene zu 3. den Verpflichtungen hinsichtlich der aus dem Geschäftsbetrieb resultierenden Lasten ausgesetzt, indem sie für die über das Unternehmen eingegangenen Verbindlichkeiten als natürliche Person mit ihrem ganzen Vermögen haftete. Damit muss - auch unter dem Blickwinkel des Sozialversicherungsrechts - ohne besondere dokumentierte bzw von den Tatsacheninstanzen festgestellte Umstände die Annahme einer sich auf seinen Status als Erwerbstätiger auswirkenden Beteiligung des Klägers an der Führung des Einzelunternehmens ausscheiden. Für die Trägerschaft eines Unternehmens durch eine (natürliche) Einzelperson kann insoweit im Kern nichts anderes gelten als in den Fällen, in denen eine juristische Person des Privatrechts Unternehmensträger ist. In den letztgenannten Fällen erkennt die höchstrichterliche Rechtsprechung aber auch seit jeher dann, wenn der im Unternehmen Tätige Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft - sei es auch eine Familiengesellschaft - hält, den Status als Selbstständiger nur an, wenn damit zugleich eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen verbunden ist; etwa durch ein seinem Gesellschaftsanteil entsprechendes Stimmgewicht oder in Form einer Sperrminorität, und der Betroffene damit rechtlich über die Möglichkeit verfügt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren (vgl hierzu allgemein bereits zB BSGE 38, 53, 57 f = SozR 4600 § 56 Nr 1 S 5; BSGE 42, 1, 3 = SozR 2200 § 723 Nr 1 S 3 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 25 mwN).

17

bb) Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit des Klägers im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt wurde, ist vor diesem Hintergrund vorliegend primär der zwischen ihm und der Beigeladenen zu 3. geschlossene, ausdrücklich so bezeichnete schriftliche "Arbeitsvertrag" vom 1.6.1991, der deren Rechtsverhältnis zueinander auch noch in dem im Revisionsverfahren streitigen Zeitraum ab 24.6.2001 ausschließlich bestimmte. Dieser Vertrag hatte sowohl nach der Bezeichnung als auch nach seinem vom LSG festgestellten Inhalt - ua festes monatliches Gehalt, Einstellung als Vollzeitkraft, Zustimmungserfordernis des Arbeitgebers zu etwaigen Nebentätigkeiten, Festlegung der Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber - mit seinen typischen Arbeitnehmerrechten und -pflichten ein "Arbeitsverhältnis" iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV zum Gegenstand. Damit aber kann das in dieser Norm besonders hervorgehobene Merkmal für das Vorliegen einer zur Versicherungspflicht des Klägers führenden Beschäftigung nicht in Abrede gestellt werden. Im Hinblick darauf, dass die Unternehmensträgerschaft bei der Mutter des Klägers (Beigeladene zu 3.) als Einzelunternehmerin lag, verfügte der Kläger auch nicht über eine rechtliche Handhabe, die ihm einen (mit)beherrschenden Einfluss auf die Unternehmensleitung sicherte. Zudem fehlen jegliche Hinweise darauf, dass die geschäftlichen Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 3. wenigstens im Innenverhältnis als gesellschaftsrechtlich bedeutsame und hier zu beachtende Vereinbarung aufgefasst werden könnten. Weder hat der Kläger zwischen beiden das Bestehen einer - rechtlich wirksamen - sog Innengesellschaft (vgl dazu und zu deren Voraussetzungen schon BSGE 40, 161, 163 = SozR 2200 § 1266 Nr 3 S 17 mwN, BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 22 f mwN) behauptet, noch hat das LSG insoweit den Senat bindende positive Feststellungen (vgl § 163 SGG) getroffen. Unabhängig davon kann nicht angenommen werden, dass dem Kläger auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts darüber hinaus nennenswerte Rechtsmacht eingeräumt war, die es ihm (im Innenverhältnis) ermöglicht hätte bzw ermöglichen würde, die Geschäfte des Unternehmens gegen den Willen der Beigeladenen zu 3. zu betreiben.

18

Der Kläger erbrachte seine Dienste für die Beigeladene zu 3. auch nach weiteren Feststellungen des LSG im Rahmen einer (abhängigen) Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV. Der Kläger war ihr - seiner Arbeitgeberin - gegenüber weisungsunterworfen und in die von ihr vorgegebene Arbeitsorganisation ihres Unternehmens eingebunden. Nach der zutreffenden Bewertung des LSG hatte nämlich (allein) die Beigeladene zu 3. die Rechtsmacht (zu deren Bedeutung vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 31 f, ferner sogleich und unten 1. c ee), an den rechtlichen Verhältnissen des Unternehmens Änderungen vorzunehmen oder den Kläger von seinen Aufgaben wieder zu entbinden.

19

cc) An dem Ausgangspunkt ändert die verwandtschaftliche Beziehung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 3. grundsätzlich nichts. Eine (abhängige) Beschäftigung wird nämlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass jemand für ein Familienmitglied tätig ist (vgl schon zu so genannten "Meistersöhnen" BSGE 3, 30, 39). Zu prüfen ist allerdings insbesondere, ob der Angehörige in einem Familienunternehmen als Beschäftigter, als Mitunternehmer oder Mitgesellschafter eines Angehörigen oder ob seine Tätigkeit lediglich als familienhafte Mithilfe anzusehen ist (vgl BSGE 74, 275, 276 = SozR 3-2500 § 5 Nr 17 S 57). Die Abgrenzung hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 37 S 127; BSGE 74, 275, 278 = SozR 3-2500 § 5 Nr 17 S 60). Die Beurteilung einer Erwerbstätigkeit, die im Unternehmen eines Familienangehörigen ausgeübt wird, der als natürliche Person Unternehmensinhaber bzw Träger des Unternehmens und mit seinem ganzen Vermögen dessen Haftungsobjekt ist, unterscheidet sich insoweit rechtlich gesehen nicht wesentlich von der Beurteilung einer Erwerbstätigkeit in einer Familiengesellschaft, zB in der Rechtsform einer GmbH, deren Kapital in Form von Gesellschaftsanteilen von Familienangehörigen gehalten wird. Die Rechtsprechung des BSG hat in der Vergangenheit allerdings abweichend von diesen Grundsätzen bei Tätigkeiten für eine Gesellschaft eine Selbstständigkeit des Betroffenen für möglich gehalten, wenn seine Tätigkeit durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war, auch wenn er nicht über eine Sperrminorität verfügte (vgl zum Ganzen ausführlich BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 31 f). Soweit darüber hinausgehend der 11. Senat des BSG eine selbstständige Tätigkeit sogar im Fall des - nicht an der GmbH beteiligten und nicht zum Geschäftsführer bestellten - Sohnes eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich erachtete (BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1), hat der Senat in seiner jüngsten Rechtsprechung allerdings offengelassen, ob der vom 11. Senat des BSG vertretenen Rechtsauffassung (ggf modifiziert bzw auf gänzlich atypische Sonderfälle beschränkt) bezogen auf das Versicherungs- und Beitragsrecht gefolgt werden kann (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - aaO, RdNr 32). Hierauf kommt es im vorliegenden Fall aber nicht an, da die vom LSG festgestellten Tatsachen dessen Schlussfolgerung, der Kläger sei aufgrund einer "faktischen Machtposition", der derjenigen eines (Mit-)Inhabers gleichkomme, selbstständig gewesen, nicht überzeugen können.

20

c) Eine Selbstständigkeit des Klägers lässt sich schließlich nicht mit dem LSG unter Hinweis darauf begründen, dass - hinausgehend über die Darlegungen unter b) - sonstige Umstände und Indizien des Einzelfalls bei einer Gesamtschau für die Zeit ab 24.6.2001 gleichwohl für den von ihm beanspruchten Status sprächen.

21

Für die - mangels Revisionseinlegung des Klägers gegen den klageabweisenden Teil des LSG-Urteils - nicht (mehr) im Streit befindliche Zeit vom 1.1.1991 bis 23.6.2001 hat das LSG die Tätigkeit des Klägers als (abhängige) Beschäftigung qualifiziert. Entgegen der Auffassung des LSG ist auch nach der inhaltlichen Neuausrichtung des von der Beigeladenen zu 3. betriebenen Unternehmens ab 24.6.2001 davon auszugehen, dass der Kläger weiterhin (abhängig) beschäftigt blieb.

22

aa) Das LSG hat hierzu zunächst zutreffend festgestellt, dass sämtliche Merkmale der "äußeren Abwicklung" der Erwerbstätigkeit des Klägers (= Arbeitsvertrag vom 1.6.1991, festes monatliches Arbeitsentgelt, Verbuchung der Personalkosten als Betriebsausgaben, Entrichtung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, Überweisung des Entgelts auf ein privates Konto des Klägers) unverändert blieben. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung, die fehlende Veränderung könne dem Kläger nicht "vorgeworfen" werden, weil er am 19.4.2004 um die Überprüfung seines sozialversicherungsrechtlichen Status gebeten habe, rechtfertigt nicht schon die Schlussfolgerung, der Kläger sei selbst von einer Änderung zum 24.6.2001 ausgegangen: Zum Einen erfolgte der Antrag ohnehin erst ca drei Jahre nach der inhaltlichen Neuausrichtung des Unternehmens, zum Anderen stellte der Kläger selbst nicht nur die Zeit ab 24.6.2001, sondern den gesamten Tätigkeitszeitraum ab 1.1.1991 zur Überprüfung durch die Einzugsstelle.

23

bb) Die maßgebenden rechtlichen Rahmenbedingungen blieben auch ab 24.6.2001 unverändert. Der der Tätigkeit des Klägers zugrundeliegende Arbeitsvertrag vom 1.6.1991 wurde nicht geändert. Die Beigeladene zu 3. war nach wie vor Alleininhaberin bzw alleinige Trägerin des von ihr in der Form des Einzelunternehmens betriebenen Unternehmens.

24

cc) Der Kläger war auch ab dem 24.6.2001 nicht an dem Unternehmen, zB als Mitunternehmer, gleichberechtigter Partner neben der Beigeladenen zu 3. oder gar rechtlich allein maßgebender Unternehmensträger, beteiligt. Die einmalige Übernahme einer Weinrechnung in Höhe von 5000 Euro zu einem nicht konkret festgestellten Zeitpunkt im Jahr 2005 oder 2006 durch den Kläger rechtfertigt weder die Annahme, dass der Kläger hierdurch einen solchen Status erlangte, noch kann darin ein relevantes "Kapitalrisiko" des Klägers gesehen werden. Zwar hat das LSG keine näheren Feststellungen im Zusammenhang mit der Kostenübernahme getroffen. So ist ungeklärt, ob der Kläger der Beigeladenen zu 3. den Betrag darlehensweise überließ oder ihr den Betrag übereignete. Angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe kommt allerdings auch in Betracht, dass es sich hierbei um eine Gefälligkeit des Klägers gehandelt haben könnte, die uU dadurch motiviert war, dass er eines Tages - der Familientradition folgend - das Unternehmen übernehmen würde. Die Höhe der übernommenen Kosten ist jedenfalls auf der Grundlage der Feststellungen des LSG im Verhältnis zu den Einrichtungskosten der Weinhandlung mit Gaststätte und zum Wert des Warenbestandes des Unternehmens als geringfügig anzusehen.

25

Soweit das LSG die einmalige Kostenübernahme als sehr geringes "Kapitalrisiko" des Klägers bewertet hat, ist nicht ersichtlich, worauf sich dieses Risiko beziehen sollte: Bei dem von der Beigeladenen zu 3. betriebenen Unternehmen handelt es sich um ein Einzelunternehmen, nicht um eine eigenständige juristische Person des Privatrechts, zB eine Kapitalgesellschaft. Ein Risiko wäre allenfalls gegeben, wenn der Kläger der Beigeladenen zu 3. den Betrag darlehensweise zur Verfügung gestellt hätte. Angesichts der verhältnismäßig geringen Höhe wäre aber auch das entsprechende Kreditausfallrisiko gering gewesen.

26

Die Kostenübernahme führte auch nicht zu einer "Mitunternehmerschaft" des Klägers an dem Unternehmen der Beigeladenen zu 3. Vielmehr hielt die Beigeladene zu 3. nach den Feststellungen des LSG durchgängig am Betrieb des Unternehmens als inhabergeführtes Einzelunternehmen fest. Demzufolge trug - wie bereits ausgeführt - ausschließlich die Beigeladene zu 3. als Inhaberin des Einzelunternehmens bzw Trägerin des Unternehmens ein Haftungsrisiko für dessen Verbindlichkeiten. Sie allein haftete mit ihrem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten ihres Unternehmens. Demgegenüber traf den Kläger keinerlei Haftungsrisiko.

27

dd) Zu Unrecht hat das LSG angenommen, die fehlende regelmäßige Anpassung des Gehalts des Klägers spreche für dessen Selbstständigkeit im streitigen Zeitraum. Insoweit berücksichtigt das Berufungsgericht bereits nicht hinreichend, dass seine tatsächlichen Feststellungen nicht den Schluss zulassen, der Kläger habe insoweit bereits rechtswirksam auf einen entsprechenden Vergütungsanspruch verzichtet. Mangels eines ausdrücklichen Verzichts stünde einer Geltendmachung eines Anspruchs unter Durchsetzung der entsprechenden arbeitsvertraglichen Regelungen über die regelmäßige Gehaltsanpassung allenfalls dessen Durchsetzbarkeit durch die möglicherweise geltend gemachte Verjährung entgegen. Insoweit trat jedoch auch keine Änderung der Verhältnisse zum 24.6.2001 ein. Vielmehr wurde das Entgelt des Klägers nach den Feststellungen des LSG "vor Jahren" von der Entwicklung der Löhne und Gehälter "abgekoppelt". Einen unmittelbaren Bezug zu der inhaltlichen Ausrichtung des Unternehmens zum 24.6.2001 hat es demgegenüber nicht festgestellt. Soweit das LSG die Nichtanpassung der Arbeitsvergütung als "Gehaltsverzicht" bewertet hat und darin ein gewisses "Unternehmerrisiko" des Klägers sieht, ist wiederum nicht ohne Weiteres ersichtlich, worauf sich dieses Risiko beziehen sollte. Zwar könnte man annehmen, sein Risiko habe darin bestanden, bereits im Vorgriff auf den späteren Übergang des Unternehmens auf die regelmäßige Anpassung seines Entgelts verzichtet zu haben, ohne eine hinsichtlich des Unternehmensübergangs gefestigte Rechtsposition erreicht zu haben. Einem derart angenommenen Risiko steht allerdings entgegen, dass der Kläger durchgehend eine feste Arbeitsvergütung bezog, deren Höhe einerseits deutlich über eine bloße Anerkennung oder ein Taschengeld hinausging und andererseits nicht vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängig war. Darüber hinaus trug der Kläger - wie bereits dargelegt - kein rechtlich bedeutsames und auf der Grundlage der Feststellungen des LSG durch entsprechende äußere Umstände dokumentiertes Haftungsrisiko für Verbindlichkeiten des Unternehmens der Beigeladenen zu 3.

28

ee) Entgegen der Auffassung des LSG rechtfertigt schließlich eine vermeintliche "faktische Machtposition" des Klägers nicht die Annahme seiner Selbstständigkeit.

29

Auch geschuldete Dienste höherer Art werden im Rahmen einer (abhängigen) Beschäftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (stRspr seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr 2 zu § 2 AVG; in jüngerer Zeit zB BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 23 mwN). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter im Rechtssinne entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Regelungen zum Nichtbestehen von Versicherungspflicht bei den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der gesetzlichen RV und im Recht der Arbeitsförderung (§ 1 S 4 SGB VI sowie § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III). Diese Personen sind insoweit sozialversicherungsrechtlich den für Beschäftigte geltenden Regelungen unterworfen, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft des Unternehmens Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (stRspr BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr 48 S 125; SozR 3-2400 § 7 Nr 18 S 66 f; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 14). Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbstständigen. Ähnlich verhält es sich hier. Der Kläger war nämlich trotz seiner betrieblichen Befugnisse ununterbrochen in das Unternehmen der Beigeladenen zu 3. organisatorisch eingebunden. Nach den Regelungen des Arbeitsvertrags war er zwar berechtigt, Waren zu bestellen und zu kaufen. Ausdrücklich war er aber nicht umfassend mit gleichen Rechten wie die Beigeladene zu 3. ausgestattet, sondern nur als deren "Stellvertreter" eingesetzt und für Personalfragen nicht durchgehend, sondern nur ausnahmsweise - bei Abwesenheit der Beigeladenen zu 3. - zuständig. Die vom LSG gleichwohl angenommene "Machtposition" des Klägers leitet sich damit lediglich daraus ab, dass er auf die Unternehmenstätigkeit und deren Ausrichtung maßgeblichen Einfluss ausüben konnte, was sich letztlich in der im Sommer 2001 vollzogenen inhaltlichen Neuausrichtung des Unternehmens von einem Lebensmittel- und Getränkeverkauf hin zu einer Weinhandlung mit Gaststätte dokumentierte. Das LSG hat allerdings gleichwohl ausdrücklich festgestellt, dass die Beigeladene zu 3. - trotz Änderung der Geschäftsausrichtung weg von einem Lebensmittel- und Getränkeladen hin zu einer Weinhandlung mit Probierstube und Küchenbetrieb - durchgehend an dem von Beginn an bestehenden und über die Jahre hinweg auch so weitergeführten Form als Einzelunternehmen festhielt. Demzufolge hatte - nach der zutreffenden Bewertung durch das LSG - allein die Beigeladene zu 3. als Unternehmensinhaberin bzw Trägerin des Unternehmens die Rechtsmacht, Änderungen an den rechtlichen Verhältnissen des Unternehmens vorzunehmen oder den Kläger von seinen Aufgaben zu entbinden. Daran änderte sich auch erkennbar nichts nach der inhaltlichen Neuausrichtung des Unternehmens zum 24.6.2001; denn die Beigeladene zu 3. hatte es nach wie vor in der Hand, etwa im Fall eines Zerwürfnisses den Kläger zu entlassen und an seiner Stelle eine andere Arbeitskraft mit entsprechendem Fachwissen einzustellen, ohne dass der Kläger die Rechtsmacht besaß, dem mit Erfolgsaussicht entgegenzutreten (zur vorrangigen Bedeutung formell bestehender Rechtsmacht gegenüber dem Gesichtspunkt ihrer tatsächlichen Nichtausübung vgl bereits BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 32). Anhaltspunkte dafür, dass allein der Kläger über ein derart hohes Fachwissen verfügte, dass nur er in der Lage war, die konkrete Tätigkeit zu verrichten, hat das LSG nicht festgestellt und sind sonst nicht ersichtlich. Auch kann insoweit nicht eingewandt werden, dass eine fremde Arbeitskraft mit entsprechendem Fachwissen möglicherweise nicht bereit gewesen wäre, zu denselben Konditionen tätig zu werden; insoweit handelt es sich lediglich um wirtschaftliche Überlegungen, die am grundsätzlichen Bestehen einer entsprechenden rechtlichen Möglichkeit nichts ändern. Darüber hinaus bezog sich die vom LSG angenommene "Machtposition" des Klägers allein auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens der Beigeladenen zu 3. Nur insoweit hatte der Kläger aufgrund seines geltend gemachten Fachwissens eine herausgehobene Bedeutung für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Eine wirtschaftlich beherrschende Stellung durch den Kläger war demgegenüber nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des BSG können derartige Einflussmöglichkeiten zwar beachtenswert sein, soweit sie einem Geschäftsführer einer GmbH selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen (zu einem - im Ergebnis nicht ausreichenden - der Gesellschaft gewährten Darlehen vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 17 f). Wie dargestellt, betreibt die Beigeladene zu 3. das Unternehmen indessen nach wie vor als Einzelunternehmerin bzw alleinige Trägerin. Hinweise auf eine Mitunternehmerschaft bzw eine nennenswerte Kapitalbeteiligung des Klägers an dem Unternehmen verbunden mit einem damit korrespondierenden wesentlichen Einfluss auf dessen Bestand und Geschäftsbetrieb liegen nicht vor.

30

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin zu 1. werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. August 2011 und der Bescheid vom 31. März 2011 aufgehoben, soweit beide die Klägerin zu 1. betreffen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. September 2008 wird insoweit zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin zu 1. deren außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren und das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zu 2. in ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" wegen Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlag.

2

Die Klägerin zu 1. bot unter einer zentralen Telefonnummer Dienstleistungen in Form von telefonischen Kontakten zu für sie tätigen "telefonischen Gesprächspartnern/Gesprächspartnerinnen" an. Diese führten, wenn sie im Telekommunikationsservice der Klägerin zu 1. "aktiviert" waren, über dieses System gebührenpflichtige Telefonate mit anrufenden Kunden.

3

Die 1970 geborene Klägerin zu 2., die seinerzeit studierte, war in der Zeit vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 als "telefonische Gesprächspartnerin" für die Klägerin zu 1. tätig. Sie arbeitete in dieser Zeit als "telefonische Gesprächspartnerin" auch für die Unternehmen S. GmbH und G. GmbH. Zur Erreichung des Unternehmensziels schlossen die Klägerinnen als "Auftraggeberin" und "Auftragnehmerin" im November 2000 einen "Auftragsvertrag" ua mit folgendem Inhalt:

"§ 3

Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer erhält ihre Vergütung ausschließlich für die Zeiten, in denen sie/er gebührenpflichtige Telefonate mit Anrufen über das System des Telekommunikationsservices geführt hat. Zeiten in dem die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer zwar im System des Telekommunikationsservices aktiviert war, allerdings keine gebührenpflichtigen Telefonate mit Anrufen über dieses System geführt hat, werden nicht vergütet.

…       

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit Abrechnung und Ausgleich sämtliche gegenseitigen Ansprüche in voller Höhe abgegolten sind.

§ 4

Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist/sind nicht verpflichtet, die Aufträge in Person auszuführen. Sie/er kann sich auch der Hilfe von Erfüllungsgehilfen bedienen.

Tritt die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer als Subunternehmer auf, ist dies der Auftraggeberin unverzüglich anzuzeigen.

In diesem Fall hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer die dort beschäftigten freien Mitarbeiter auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien aufzuklären und ihre/seine eigenen Mitarbeiter auf Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen mit der Auftraggeberin hinzuweisen.

…       

§ 5

Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat das Recht, auch für dritte Arbeitgeber tätig zu sein.

Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass die in § 1 genannten Aufgaben der freien Mitarbeiterin bzw. des freien Mitarbeiters auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erledigt werden könnten.

Von dieser Gestaltungsmöglichkeit haben sie aber bewusst keinen Gebrauch gemacht, sondern in Umgehung gesetzlicher Schutzvorschriften die Form des freien-Mitarbeiter-Vertrages gewählt, um der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die volle Entscheidungsfreiheit bei Verwertung ihrer/seiner Arbeitskraft zu belassen, soweit diese durch den vorstehenden Vertrag nicht belegt ist.

…       

Vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtet sich die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer ein Gewerbe als Telekommunikationsagentur anzumelden, insbesondere bei dem für sie zuständigen Finanzamt zur Mehrwertsteuer zu optieren, wenn die Mehrwertsteuer ausgezahlt wird…

…       

§ 8

…       

Das gleichzeitige Schalten bei mehreren Firmen ist nicht gestattet, wenn einer der ersten beiden Plätze an die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer vergeben wurde. Es steht der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer frei, sich auf hintere Plätze schalten zu lassen, sofern dies mindestens 6 Wochen vorher schriftlich angezeigt wird und keine berechtigten In der Auftraggeberin dem entgegenstehen. Außerhalb der Routingzeit bleibt es der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer überlassen, sich bei anderen Firmen schalten zu lassen.

Für jeden Fall des Verstoßes gegen vorbezeichnete Vereinbarungen wird eine Vertragsstrafe von DM 5000 sofort zur Zahlung fällig…

…       

Das Abwerben von Kunden auf andere gebührenpflichtige Nummern (gleichgültig ob die der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers bzw. die anderer Auftraggeber der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers) ist verboten. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist gleichfalls eine Vertragsstrafe in Höhe von DM 5000 sofort zur Zahlung fällig.

§ 9

Den Vertragsschließenden ist bekannt, dass der Vertrag nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.06.1998 - Az: XI ZR 192/97) als sittenwidrig und damit nichtig gem. § 138 Abs. 1 BGB angesehen werden kann.

Die Parteien schließen diesen Vertrag in Kenntnis dieser Problematik ab und verzichten wechselseitig auf das Recht, sich gegenüber der anderen Vertragspartei auf die etwaige Sittenwidrigkeit zu berufen.

…"    

4

Die Klägerin zu 2. übte ihre Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" von zu Hause aus und über die eigene Telefonanlage aus, indem sie sich in das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. einwählte und sodann "aktiviert" war. Die Einrichtung der eigenen Telefonanlage wurde durch die Klägerin zu 1. nicht mitfinanziert. Die Klägerin zu 2. teilte der Klägerin zu 1. jeweils im Voraus mit, wann sie zur Entgegennahme von Anrufen bereit sei und wurde sodann nach ihren Vorgaben freigeschaltet; diese Bereitschaftszeiten bestimmte sie selbst und richtete sie an den Anforderungen ihres Studiums aus. Einen verbindlichen Terminplan über die Einsatzzeiten der Klägerin zu 2. gab es nicht; Mindestzeiten der Anwesenheit oder eine Mindestanzahl tatsächlich getätigter Anrufe verlangte die Klägerin zu 1. ebenfalls nicht. Meldete die Klägerin zu 2. weniger Zeit an oder konnte sie angemeldete Bereitschaftszeiten nicht einhalten, sprach die Klägerin zu 1. keine Sanktionen aus. Urlaub zeigte die Klägerin zu 2. der Klägerin zu 1. lediglich an. Ihre Vergütung errechnete sich aus dem ermittelten Zeiteinsatz der Klägerin zu 2. für gebührenpflichtige Telefonate mit Anrufern über den Telekommunikationsservice der Klägerin zu 1. Auf der Grundlage dieser ihr im Folgemonat mitgeteilten Daten erstellte die Klägerin zu 2. ihre Rechnung. Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsgeld erhielt die Klägerin zu 2. nicht. Um sich einen eigenen Kundenstamm aufzubauen, ließ sich die Klägerin zu 2. später im Einverständnis mit der Klägerin zu 1. eine zweite, ausschließlich für sie bestimmte Telefonnummer in deren Telekommunikationssystem einrichten, die sie in von ihr bezahlten Zeitungsanzeigen selbst bewarb. Gesprächskunden konnten sie auf diese Weise, nachdem sie sie auf ihre Bereitschaftszeiten hingewiesen hatte, direkt anwählen und wurden bei Abwesenheit nicht an eine andere Gesprächspartnerin vermittelt.

5

Im Juni 2001 beantragte die Klägern zu 2. bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; im Folgenden einheitlich: Beklagte) die "Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status" und stellte sich auf den Standpunkt, dass "ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs 1 SGB IV" nicht vorliege. Mit zwei Bescheiden vom 14.10.2002 stellte die Beklagte gegenüber den Klägerinnen fest, dass die Klägerin zu 2. ihre bei der Klägerin zu 1. ausgeübte Tätigkeit als Telefonistin seit Oktober 2000 (1.10.2000) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Beide legten hiergegen Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Klägerin zu 2. selbstständig tätig sei; mit Widerspruchsbescheiden vom 24.9.2003 wies die Beklagte ihre Widersprüche zurück.

6

Auf die verbundenen Klagen der beiden Klägerinnen hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 17.9.2008).

7

Die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. Nach Ermittlungen zur Höhe der von der Klägerin zu 2. im streitigen Zeitraum erhaltenen Vergütung, insbesondere einer Auswertung von der Klägerin zu 1. übersandter "Honorarrechnungen" der Klägerin zu 2. aus dem Jahr 2001 und beigezogener Einkommensteuerbescheide der Klägerin zu 2. aus den Jahren 2000 bis 2005 hat die Beklagte die ursprünglichen Bescheide mit an die Klägerinnen gerichteten Bescheiden vom 31.3.2011 geändert und festgestellt, dass die Klägerin zu 2. in der von ihr in der Zeit vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 ausgeübten Beschäftigung als Telefonistin sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Tatbestände, die Versicherungsfreiheit begründeten oder Versicherungspflicht ausschlössen, lägen nicht vor. Die Entscheidung zur Versicherungspflicht sei auf der Grundlage allgemeiner Beweislastregeln zu treffen.

8

Das LSG hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 25.8.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 2. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1. wegen einer Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Die Klägerin zu 2. habe sich in das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. einwählen müssen und sei erst damit als telefonische Gesprächspartnerin im Auftrag der Klägerin zu 1. "aktiviert" gewesen. Zwar habe die Klägerin zu 2. von der Klägerin zu 1. keine ins Einzelne gehenden Weisungen erhalten, ihre konkrete Aufgabenstellung habe sich indessen aus dem Vertrag ergeben. Auch sei die Leistungserbringung der Klägerin zu 2. über die Aufzeichnung ihrer aktiven Sprechzeiten durch das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. kontrolliert worden. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, das zur Verfügung gestellte Telekommunikationssystem zu nutzen, reichten diese Umstände für die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit durch Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Gewerbes der Klägerin zu 1. aus. Die Klägerin zu 2. habe auch kein eigenes Unternehmerrisiko getragen, weil sie eigene Betriebsmittel nicht habe einsetzen müssen. Auch die Zuteilung einer zweiten Telefonnummer und die hierfür betriebene Eigenwerbung hätten keine Initiative in Richtung "unternehmerisches Risiko" dargestellt. Der Aufbau eines eigenen Kundenstammes habe nur im Rahmen des Gewerbes der Klägerin zu 1. stattgefunden. Die Klägerin zu 2. habe ihre Vergütung mit den Stammkunden nicht etwa selbst aushandeln können. Da im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen nicht erweislich sei, ob die Klägerin zu 2. im streitigen Zeitraum geringfügig beschäftigt und deshalb versicherungsfrei gewesen sei, müsse nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast von Versicherungspflicht ausgegangen werden. Diese Beweislast treffe die Klägerinnen, weil sie im Statusfeststellungsverfahren beantragt hätten, dass die Klägerin zu 2. nicht als Beschäftigte sozialversicherungspflichtig sei. Das LSG hat die Revision im Tenor seines Urteils zugelassen, in den Entscheidungsgründen jedoch ausgeführt, dass die Revision nicht zuzulassen sei, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht vorlägen.

9

Mit ihrer Revision rügt (nur) die Klägerin zu 1. eine Verletzung von § 7 Abs 1 und § 7a SGB IV. Die Klägerin zu 2. habe bei ihr eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt. Die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien überwögen bei Weitem. Die Klägerin zu 2. habe die im "Auftragsvertrag" beschriebene und tatsächlich auch so praktizierte Tätigkeit bei voller Entscheidungsfreiheit über die Verwertung ihrer Arbeitskraft in eigenen Räumlichkeiten ohne Kontrolle ausgeübt. Sie habe die Tätigkeit als telefonische Gesprächspartnerin nicht in Person ausführen müssen und für dritte Arbeitgeber tätig sein dürfen. Weder habe sie - die Klägerin zu 1. - bestimmte Mindestzeiten der Anwesenheit verlangt noch eine Mindestanzahl getätigter Anrufe. Die Klägerin zu 2. habe auch ein eigenes Unternehmerrisiko getragen, weil sie mit ihrer Wohnung und Telefonanlage eigene Betriebsmittel eingesetzt habe und über die Anzahl der entgegengenommenen Anrufe und deren Länge den Umfang ihres persönlichen Einkommens bestimmt habe. Unternehmerische Verantwortung zeige sich auch darin, dass sie mittels einer zweiten, von ihr beworbenen Rufnummer eigene Kunden bedient habe. Die Klägerin zu 1. meint darüber hinaus, hinsichtlich der von ihm zu beantwortenden Fragen nach dem Bestehen von Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung/selbstständiger Tätigkeit habe das LSG Beweislosigkeit nicht annehmen dürfen. Die vorgelegten Unterlagen legten es zumindest nahe, dass die Klägerin zu 2. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1. durchschnittlich nur 270 Euro monatlich verdient habe und deshalb wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei gewesen sei.

10

Mit Beschluss vom 29.11.2011 hat das LSG die Entscheidungsgründe des angefochtenen Berufungsurteils dahin berichtigt, dass es heißen muss: "Die Revision wird gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen."

11

Die Klägerin zu 1. beantragt sinngemäß,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. August 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2011 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. September 2008 zurückzuweisen.

12

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zu 1. zurückzuweisen.

13

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin zu 1. setze sich mit der Argumentation des LSG nicht hinreichend auseinander. Im Übrigen habe das LSG festgestellt, dass sie - die Beklagte - alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft und die Beweislastregeln rechtsfehlerfrei angewandt habe. Die Berichtigung sei unwirksam, weil der Berichtigungsbeschluss vom 29.11.2011 nicht auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt worden sei.

14

Auch die Beigeladene zu 3. hält das angefochtene Urteil für zutreffend; sie stellt jedoch keinen Antrag. Die Beigeladenen zu 1. und 2. äußern sich im Revisionsverfahren nicht.

15

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Revision der Klägerin zu 1. ist begründet.

17

1. Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision ist - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - statthaft, weil sie in der Entscheidung des LSG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG).

18

Zwar hat das LSG die Revision im Tenor des Berufungsurteils zugelassen, während in den Entscheidungsgründen - hiermit widersprechend - ausgeführt wird "Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegen." Bei Abweichungen zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen erweist sich jedoch die Aussage im Urteilstenor als maßgebend; denn die Entscheidungsgründe dienen der Auslegung des Urteilstenors, nicht aber dessen Änderung (vgl BGH NJW 1997, 3447, 3448, mit Nachweisen aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur; auch BGH NJW 2003, 140, 141; ferner Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand der Einzelkommentierung März 2008, § 118 RdNr 4). Das muss jedenfalls dann gelten, wenn der Urteilstenor eindeutig ist und sich ein weiteres Indiz für die Absicht der Revisionszulassung - wie hier - aus der Rechtsmittelbelehrung als eines nach § 136 Abs 1 Nr 7 SGG notwendigen Bestandteils des Urteils ergibt(vgl - bei Divergenzfällen mit in sich widersprüchlichen Entscheidungsgründen und einer Teilübereinstimmung von Entscheidungsgründen mit der Urteilsformel - BGH NJW 1997, 3447, 3448, und BGH NJW 2003, 140, 141). Im Hinblick hierauf muss der Senat die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht beantworten, ob das - von ihr angenommene - Fehlen eines Vermerks des Berichtigungsbeschlusses vom 29.11.2011 auf dem Urteil und den Ausführungen die Wirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses und damit des Eintritts der Berichtigung der Entscheidungsgründe hindert oder nicht (im letztgenannten Sinne jedenfalls BVerwG NJW 1975, 1795, 1796).

19

2. In der Sache hat das LSG das der Anfechtungsklage der Klägerin zu 1. stattgebende Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten hin zu Unrecht aufgehoben und - auf Klage - den während des Berufungsverfahrens an die Klägerin zu 1. gerichteten Bescheid der Beklagten vom 31.3.2011 bestätigt. Der die Klägerin zu 1. betreffende ursprüngliche Bescheid der Beklagten vom 14.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.9.2003 und ihres "abändernden" Bescheides vom 31.3.2011 sind rechtswidrig. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft entschieden, die Beklagte habe darin zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 2. in der Zeit vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 in ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" (Telefonistin) wegen einer Beschäftigung in den Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war.

20

a) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist auch der während des Berufungsverfahrens von der Beklagten erlassene, an die Klägerin zu 1. gerichtete Bescheid vom 31.3.2011. Dieser hat die bis dahin angefochtenen Bescheide über die darin vorgenommene (unzulässige) Elementenfeststellung des Bestehens einer Beschäftigung hinaus in ihrem Verfügungssatz um die notwendigen Feststellungen zum Vorliegen von Versicherungspflicht (und des Zeitraums, für den Versicherungspflicht besteht) ergänzt. Darin liegt eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt vom 31.3.2011 den wegen der Feststellungen eines (unselbstständigen) Tatbestandselements unvollständigen ersten Verwaltungsakt iS von § 96 Abs 1 SGG(iVm § 153 Abs 1 SGG) ersetzt (vgl zur Notwendigkeit und Möglichkeit der Ergänzung sowie zur verfahrensrechtlichen Bewertung im Kontext des § 96 SGG bereits BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 13).

21

Im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden ist demgegenüber, ob für die Klägerin zu 2. für den Fall, dass für sie in ihrer Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" eine Versicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Klägerin zu 1. nicht festzustellen ist, jedenfalls eine Versicherungspflicht als selbstständig Tätige in der gesetzlichen Rentenversicherung nach einem der Tatbestände des § 2 S 1 SGB VI in Betracht kommt. In dem auf die Feststellung der Sozialversicherungspflicht Beschäftigter gerichteten Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sollte (und darf) allein geklärt werden, ob die Klägerin zu 2. bei der Klägerin zu 1. wegen Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV versicherungspflichtig war; eine Feststellung des (Nicht)Bestehens von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Selbstständigen, die eine Prüfung der (weiteren) Voraussetzungen der § 2 S 1, § 5 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI erfordert, ist deshalb vom Streitgegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens nicht umfasst(vgl schon BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 14).

22

b) Das LSG ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls (vgl § 7a Abs 2 SGB IV) - ausgehend von den von ihm für den Senat bindend festgestellten (vgl § 163 SGG) Tatsachen - zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt. Die Beklagte hat in ihren an die Klägerin zu 1. gerichteten Bescheiden in dem von der Klägerin zu 2. eingeleiteten Anfrageverfahren, in dessen Rahmen sie über die Frage der Sozialversicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Klägerin zu 1. auch - wie hier - nach Beendigung der zu beurteilenden Tätigkeit entscheiden darf (vgl BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 32) rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Klägerin zu 2. in ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlag. Der Senat kann somit offen lassen, ob einer Annahme von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der Zeit vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 möglicherweise auch die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung (vgl § 8 Abs 1 SGB IV) in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung entgegenstehen oder die Versicherungspflicht in einem Zweig der Sozialversicherung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Nicht zu beantworten ist daher auch die im Revisionsverfahren zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Beklagte und das LSG hinsichtlich der Voraussetzungen der (Zeit- und/oder Entgelt)Geringfügigkeit Beweislosigkeit und in Anwendung des Grundsatzes objektiver Beweislast Versicherungspflicht der Klägerin zu 2. annehmen durften.

23

aa) In den Jahren 2000 bis 2005, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 S 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 17 RdNr 15 und BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; ferner BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Leitsatz und RdNr 25 ff).

24

bb) Im vorliegenden Rechtstreit ist das Berufungsgericht aufgrund der genannten Rechtsprechung in seiner Gesamtwürdigung in revisionsrechtlich zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin zu 2. in ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" bei dieser beschäftigt war. Das LSG hat zwar - ausgehend von (insoweit jedenfalls) zutreffenden allgemeinen rechtlichen Erwägungen - begründet, dass und warum die für eine Beschäftigung sprechenden Umstände überwiegen. Es hat sich vor allem darauf gestützt, dass die Klägerin zu 2. im streitigen Zeitraum in die Arbeitsorganisation (des Gewerbes) der Klägerin zu 1. eingegliedert und weisungsunterworfen gewesen sei; ein für Selbstständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko der Klägerin zu 2. hat es demgegenüber verneint. Diese Würdigung des Sachverhalts, insbesondere die Zuordnung der Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung durch das Berufungsgericht, ist aber zu beanstanden. Die von der Beklagten mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des LSG zum Inhalt des (schriftlichen) "Auftragsvertrags" und die - hiermit übereinstimmende - (tatsächliche) Umsetzung des Vertrags gebieten - in dem hier (ausschließlich) zu beurteilenden konkreten Fall einer "telefonischen Gesprächspartnerin" - vielmehr die Annahme, dass die Klägerin zu 2. bei der Klägerin zu 1. nicht als Beschäftigte tätig war.

25

cc) Rechtlicher Ausgangspunkt für die Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Klägerin zu 2. ist zunächst, dass der "Auftragsvertrag" nach seinem Gepräge eine Rahmenvereinbarung darstellt, die zwar eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung eröffnen, dabei jedoch nur (im Voraus) bestimmte Einzelheiten künftig noch abzuschließender Verträge festlegen sollte (vgl zur Struktur von Rahmenverträgen etwa BGH NJW-RR 1992, 977, 978 mwN). Werden aber "unter dem Dach" eines Rahmenvertrags einzelne, gesonderte, (nur) kurze Vertragsverhältnisse begründet, sind jeweils nur diese einzelnen "Einsatzaufträge" am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu bewerten (vgl schon BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 24 ff; ferner BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 17). Einer solchen Beurteilung zu unterziehen sind hier daher jeweils nur die Phasen der "Aktivierung" der Klägerin zu 2. durch (Frei)Schalten im Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. (sog Routingzeit), die die Möglichkeit eröffnete, unter Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit Dritten Gesprächsinhalte auszutauschen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Ausgangsüberlegungen ferner, dass Personen, die in dem hier in Rede stehenden Tätigkeitsfeld im weiteren Sinne Sprachkommunikationsleistungen erbringen, grundsätzlich sowohl als Beschäftigte als auch aufgrund freier Dienstverhältnisse tätig sein können (vgl etwa zur Möglichkeit der Führung von Bildschirmdialogen sexuellen Inhalts in Form von Frage- und Antwortspielen im Rahmen einer Beschäftigung BSGE 87, 53 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15). Davon, dass die Aufgaben der Klägerin zu 2. alternativ durchaus auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erledigt werden konnten, gingen auch die Klägerinnen aus (vgl § 5 des "Auftragsvertrags").

26

dd) Zutreffend wendet die Klägerin zu 1. ein, dass auch das zwischen ihr und der Klägerin zu 2. bestehende (Rahmen)Vertragsverhältnis - und dessen (tatsächliche) Umsetzung - eine Zuordnung der Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" zum Typus der Beschäftigung nicht gestattet. Wäre also nicht (nur) der jeweilige "Einsatzauftrag", sondern darüber hinaus das Dauerrechtsverhältnis zu bewerten, müsste berücksichtigt werden, dass für die Klägerin zu 2. arbeitnehmertypische Leistungspflichten nicht begründet wurden. Wie das LSG festgestellt hat, verlangte die Klägerin zu 1. von der Klägerin zu 2. weder bestimmte Mindestzeiten der Anwesenheit noch eine Mindestanzahl tatsächlich getätigter Anrufe. Die Klägerin zu 2. konnte ihre Bereitschaftszeiten vielmehr selbst bestimmen und sie sowohl hinsichtlich der zeitlichen Verteilung und Lage sowie hinsichtlich des Umfangs nach ihren eigenen Vorstellungen ausrichten; es stand ihr außerdem frei, sich im Telekommunikationssystem auf "vordere" oder "hintere" Plätze schalten zu lassen (vgl § 8 des "Auftragsvertrags"). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sprach die Klägerin zu 1. schließlich keine Sanktionen aus, wenn die Klägerin zu 2. weniger Zeit anmeldete oder angemeldete Bereitschaftszeiten nicht einhalten konnte. Im Hinblick hierauf ist jedenfalls eine im Einzelnen vereinbarte, zeitlich fixierte Arbeitspflicht der Klägerin zu 2. "unter dem Dach" des Rahmenvertrags nicht anzunehmen. Letztere konnte vielmehr stets aufs Neue ihre Entschließungsfreiheit betätigen, einen weiteren "Einsatzauftrag" anzunehmen oder nicht.

27

Den Vereinbarungen im Rahmenvertrag ist Indizwirkung gegen eine Beschäftigung auch deshalb beizulegen, weil die Klägerin zu 2. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsgeld nicht erhielt, ihr die - selbstständige - Rechnungsstellung oblag, sie die Sprachkommunikation nicht in Person vornehmen musste, sondern sich Erfüllungsgehilfen bedienen oder als Subunternehmer auftreten durfte (vgl § 4 des "Auftragsvertrags"), und einem Vertragsstrafenreglement unterlag, wenn sie Vertragspflichten verletzte (vgl § 8 des "Auftragsvertrags"). Obwohl diese rahmenvertraglichen Abreden - für sich allein betrachtet - keine starken Indizien gegen das Vorliegen einer Beschäftigung sind, ist ihnen indessen in ihrer Gesamtheit (doch) zu entnehmen, dass das wirtschaftliche Ergebnis der Gestaltung ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1. die Klägerin zu 2. nach dem Rahmenvertrag unmittelbar selbst treffen sollte.

28

Die Beklagte hat bis in das Berufungsverfahren hinein vorgetragen, den dargestellten rahmenvertraglichen "Optionen" dürfe deshalb keine indizielle Wirkung gegen eine Beschäftigung entnommen werden, weil der Rahmenvertrag gerade unter der "Prämisse" gestanden habe, dass eine Beschäftigung nicht gewollt sei. Die Beklagte sieht hierin einen Zirkelschluss der Klägerin zu 1. und weist darauf hin, dass es bei einer Beurteilung der Tätigkeit als Beschäftigung nach deren tatsächlicher Gestaltung auf die vertraglichen Vereinbarungen nicht ankommen könne. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden (vgl schon BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 21). Zum einen gehören auch die getroffenen Vereinbarungen als rechtlich relevante Umstände zu den tatsächlichen Verhältnissen, nach denen sich das Gesamtbild der Tätigkeit bestimmt (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17 mwN). Zum anderen liegt die von der Beklagten aufgestellte Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 2. im Hinblick auf die tatsächliche Praxis der Rechtsbeziehung als Beschäftigung zu werten ist, hier - wie gerade erörtert wird - nicht vor.

29

ee) Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung war die Klägerin zu 2. bei der Durchführung der - gesondert zu beurteilenden - "Einsatzaufträge" auf der Grundlage des Rahmenvertrags nicht wie eine Beschäftigte in eine von der Klägerin zu 1. vorgegebene betriebliche Ordnung eingegliedert. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation (des Gewerbes) der Klägerin zu 1. zeigt sich nicht schon allein darin, dass sich die Klägerin zu 2. in das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. einwählen musste, um "aktiviert" zu sein. Anders als das LSG meint, reicht es für die Annahme einer Eingliederung in den "Betrieb" der Klägerin zu 1. nicht aus, dass diese mit ihrem Gewerbe erst die Möglichkeit (an)bot, "telefonisch Gespräche mit Frauen zu führen", und die Klägerin zu 2. das zur Verfügung gestellte Telekommunikationssystem (be)nutzte. Die bloße Nutzung eines von anderen vorgehaltenen/betriebenen Systems bzw Netzes (Logistik) durch einen "Systempartner" oder Diensteanbieter ohne Vorliegen weiterer, für eine Einbindung in die organisatorische Einheit des "Systemgebers" oder Netzbetreibers sprechender Umstände zwingt nicht (von vornherein) zu der Annahme, es liege eine arbeitnehmertypische Eingliederung in eine von anderen vorgegebene betriebliche Ordnung vor, in der die "Systempartner" oder Diensteanbieter fremdbestimmte Arbeit leisteten (vgl etwa zu Handelsvertretern, die sich ein Handelsvertreternetz zunutze machen: BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8, 13 und 15; zu Franchise-Nehmern, die sich eine Vertriebskette in einem Franchise-System zunutze machen: BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 12; zu Piloten, die sich ein Charterflug-Netz zunutze machen: BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris; zu hauswirtschaftlichen Familienbetreuern, die sich die Dienste einer privaten Pflege-Agentur zunutze machen: BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris).

30

Umstände von Gewicht, die jenseits der (bloßen) Nutzung des Telekommunikationssystems der Klägerin zu 1. für eine Eingliederung der Klägerin zu 2. in deren "Betrieb" sprechen könnten, liegen nicht vor. Das LSG hat vielmehr festgestellt, dass sich die Klägerin zu 2. bei der Durchführung ihrer "Einsatzaufträge" zu Hause und nicht in Betriebsräumen der Klägerin zu 1. aufhielt; sie benutzte jedenfalls teilweise - in der Gestalt ihrer eigenen Telefonanlage - eigene Geräte. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung hat das BSG für einen solchen Fall nicht bereits "deutlich gemacht", dass eine Eingliederung in die betriebliche Ordnung des Netzbetreibers (gleichwohl und allgemein) anzunehmen sei; das BSG hat diese Frage vielmehr bisher unentschieden gelassen (vgl BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15 S 46). Zutreffend weist die Klägerin zu 1. im Übrigen darauf hin, dass die Klägerin zu 2. mit der Zuteilung einer zweiten (individuellen) Rufnummer zwar noch auf das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1., jedoch nicht mehr auf ihr "Verteilersystem" angewiesen war; denn es war nunmehr die Klägerin zu 2. (selbst), die den anrufenden Kunden gegenüber auftrat.

31

Soweit die Klägerin zu 1. gegen die Annahme einer Eingliederung der Klägerin zu 2. in ihren "Betrieb" anführt, dass es einen verbindlichen Terminplan über deren Einsatzzeiten nicht gegeben habe und somit eine ständige Dienstbereitschaft von dieser nicht erwartet worden sei, ist ihr Ansatz allerdings unzutreffend. Denn für die Beurteilung, ob die Klägerin zu 2. in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert war, muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" im Hinblick (allein) hierauf bestanden (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 22).

32

ff) Die Klägerin zu 2. unterlag nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" auch nicht - wie LSG und Beklagte meinen - einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin zu 1.

33

Das Berufungsgericht räumt selbst ein, dass die Klägerin zu 2. keine Weisungen erhielt, wie sie im Einzelnen ihren "Leistungsauftrag, telefonische Gesprächspartnerin" zu sein, zu erbringen gehabt habe, geht jedoch davon aus, dass (bereits) die "vertragliche Aufgabenstellung", nämlich "die Wünsche der Anrufenden weitmöglichst mittels eines telefonischen Gesprächs zu erfüllen", für die Annahme persönlicher Weisungsunterworfenheit ausreiche. Allein daraus aber, dass gewisse "Eckpunkte" wie etwa der "grobe" Inhalt der Tätigkeit von der Klägerin zu 1. vorgegeben waren und insoweit eine "geminderte Autonomie" bestand, kann nicht auf eine Weisungsgebundenheit im geforderten Sinne geschlossen werden (vgl bereits - mit Hinweisen auf die ältere Rechtsprechung - BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 19, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 23). Nach Entgegennahme bzw Herstellung ankommender Telefonverbindungen richtete sich die Tätigkeit der Klägerin zu 2. (allgemein) an den Bedürfnissen und Wünschen der anrufenden Kunden aus. Wie die Gesprächsinhalte im Einzelnen ausgestaltet waren und wie lange die Telefongespräche dauerten, bestimmte sich nach den jeweiligen individuellen Erfordernissen; dies verlangte von der Klägerin zu 2. eine Flexibilität bzw die Fähigkeit zu entsprechender Reaktion beim Austausch von Gesprächsinhalten und beließ ihr einen großen Entscheidungsbereich (zu den Voraussetzungen von Weisungsgebundenheit/Weisungsfreiheit, dh Arbeitnehmereigenschaft/Selbstständigkeit bei Tätigkeiten in einem Nachtclub aus steuerrechtlicher Sicht vgl FG München EFG 2011, 56, 57 ff).

34

Entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung war die Klägerin zu 2. auch nicht wegen der Aufzeichnung ihrer aktiven Sprechzeiten im Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. weisungsabhängig. Woraus das Berufungsgericht schließt, dass die Ermittlung des Zeiteinsatzes der Klägerin zu 2. für gebührenpflichtige Telefonate der (auch inhaltlichen) Kontrolle ihrer Leistungserbringung diente, nachdem es zuvor festgestellt hat, dass diese (lediglich) für die Errechnung der Vergütung Bedeutung hatte, begründet es nicht. Nach den Feststellungen des LSG zum Inhalt des "Auftragsvertrags" stand der Klägerin zu 1. jedenfalls vertraglich keine (Rechts)Macht zur Kontrolle mit dem Ziel zu, die Klägerin zu 2. zur Optimierung ihrer Dienstleistungen anzuhalten; diese konnte Häufigkeit, Inhalt und Dauer ihrer "Einsatzaufträge" nach der Rahmenvereinbarung vielmehr selbst bestimmen.

35

gg) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht schließlich davon aus, die Klägerin zu 2. habe (überhaupt) kein eigenes, für Selbstständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko getragen. Zutreffend hat es allerdings daraufhin hingewiesen, dass nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25 und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27) maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25 und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27). Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich, dass die Klägerin zu 2. - wie das für Dienstleistungen im Bereich der Individual- bzw Sprachkommunikation typisch ist - im Wesentlichen ihre Arbeitskraft eingesetzt und dieses im vorgenannten Sinne mit einem Verlustrisiko getan hat.

36

Die Annahme eines gewissen Unternehmerrisikos ist gerechtfertigt, weil die Klägerin zu 2. im Zusammenhang mit der Verwertung ihrer Arbeitskraft bei der Durchführung der "Einsatzaufträge" das Risiko des Ausfalls ihres Verdienstes trug. Nach den Feststellungen des LSG zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen (vgl § 3 des "Auftragsvertrags") - und deren (tatsächlicher) Umsetzung - erhielt die Klägerin zu 2. ihre Vergütung nicht dafür, dass sie sich nach "Aktivierung" (wie innerhalb einer festen Arbeitszeit) bereithielt, sondern nur für den auf gebührenpflichtige Telefonate innerhalb der sog Routingzeit entfallenden Zeiteinsatz. Führte sie keine oder weniger Telefonate, etwa weil gebührenpflichtige Anrufe ausblieben oder sie im Telekommunikationssystem auf "hintere" Plätze geschaltet war, erzielte sie keine oder weniger Vergütung; insoweit musste sie auch befürchten, dass sie zeitweise überhaupt nichts verdiente. Der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft nach einer "Aktivierung" war also ungewiss.

37

Dieser Belastung mit dem Ausfallrisiko stand auf der anderen Seite bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft eine größere Freiheit gegenüber; die Klägerin zu 2. konnte den Einsatz ihrer Arbeitskraft nach Annahme eines "Einsatzauftrags" in einer für Arbeitnehmer untypischen Weise sehr weitreichend selbst steuern. Zutreffend weist die Klägerin zu 1. in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Klägerin 2. durch eine entsprechende Ausgestaltung der Gesprächsinhalte auf die Dauer der gebührenpflichtigen Telefonate und die Anzahl der Anrufe und anrufenden Kunden Einfluss nehmen und so - durch besondere Anstrengungen - ihre Verdienstchancen erhöhen konnte. Letztlich stellt auch die Zuteilung einer zweiten (individuellen) Rufnummer im Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. nichts anderes als eine Reaktion darauf dar, dass bei (bestimmten) anrufenden Kunden infolge für sie attraktiver Gesprächsinhalte bei früheren Telefonverbindungen ein Bedürfnis nach unmittelbarer Kontaktaufnahme mit der Klägerin zu 2. sowie danach entstanden war, nicht (mehr) an eine andere, vom Betroffenen nicht favorisierte "Gesprächspartnerin" vermittelt zu werden. Mit der Heranbildung eines eigenen Kundenstammes nutzte die Klägerin zu 2. die bei den Gesprächseinsätzen bestehenden Optionen und steigerte ihre Verdienstchancen (noch) weiter. Diese Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft ist nicht - wie das Berufungsgericht meint - deshalb ohne Bedeutung, weil diese und die Möglichkeit zur Erhöhung der Gewinnchancen nur "im Rahmen des Gewerbes der Klägerin zu 1." bestanden und die Klägerin zu 2. damit "keine eigenen Betriebsmittel erhalten" hat. Wie bereits erörtert (dazu oben 2 b ee)), schließt allein die (bloße) Nutzung eines von anderen vorgehaltenen/betriebenen Systems/Netzes (Logistik) selbstständige Tätigkeit (bei Verbindung zu diesem System/Netz) nicht von vornherein aus.

38

Zu dem Risiko des Verdienstausfalls, das über dasjenige bei umsatzorientierter Entlohnung in Arbeitsverhältnissen hinausging, trat allerdings nicht deshalb ein Kapitalrisiko der Klägerin zu 2. hinzu, weil sie ihre Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" aus der eigenen Wohnung heraus und über die eigene Telefonanlage ausübte. Zutreffend führt das LSG insoweit aus, dass sie hiermit eigene (sächliche) Betriebsmittel nicht einsetzte, weil eine eigene Wohnung und eine eigene Telefonanlage (vor allem) der allgemeinen Lebensführung dienen und auch von Arbeitnehmern auf eigene Kosten vorgehalten werden. Ein für Arbeitnehmer untypisches (wenn auch geringes) Kapitalrisiko ging die Klägerin zu 2. jedoch ein, als sie die zweite, im Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. ausschließlich für sie eingerichtete Telefonnummer in von ihr bezahlten Zeitungsanzeigen selbst bewarb. Soweit das Berufungsgericht ein hierin liegendes Kapitalrisiko mit der Begründung verneint, die Klägerin zu 2. habe ihre Vergütung gleichwohl mit den anrufenden Kunden nicht unmittelbar selbst aushandeln können, berücksichtigt dies zwei Umstände nicht: dass - erstens - im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Rechtsbeziehung der Klägerin zu 2. zu ihren Kunden einer sozialversicherungsrechtlichen Bewertung zu unterziehen ist und dass - zweitens - sich die Höhe der Vergütung allgemein und damit auch des gegen die Klägerin zu 1. gerichteten Vergütungsanspruchs der Klägerin zu 2. bei einheitlichen Gebührensätzen (allein) über die Dauer der Telefonate und deren Anzahl (und gerade nicht über variable, etwa leistungsbezogene Entgelte) bestimmte.

39

hh) Der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit der Klägerin zu 2. steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerinnen die Form des freien Mitarbeitervertrags "in Umgehung gesetzlicher Schutzvorschriften" vereinbart hatten (vgl § 5 des "Auftragsvertrags"). Hieraus ergibt sich - trotz der missverständlichen Wortwahl - der Sache nach lediglich, dass die Vertragspartner ihre Rechte und Pflichten als "Auftraggeberin" und "Auftragnehmerin" - was rechtlich zulässig ist (dazu oben 2 b cc)) - den Bindungen eines (alternativ auch möglichen) Arbeitsverhältnisses gerade nicht unterwerfen wollten; dagegen kann daraus nicht gefolgert werden, dass nach dem Willen der Vertragspartner zwar ein Arbeitsverhältnis bestehen sollte, dies aber ohne die gerade für ein solches Rechtsverhältnis geltenden gesetzlichen und ggf tariflichen Bindungen und Mindestbedingungen (vgl auch § 32 SGB I).

40

Keine Bedeutung für die hier vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hat auch, dass der abgeschlossene "Auftragsvertrag" - wie die Klägerinnen damals meinten - im Hinblick auf Rechtsprechung des BGH (vgl BGH NJW 1998, 2895) wegen der Vermittlung und Vermarktung bestimmter Gesprächsinhalte (Telefonsexdienstleistungen) möglicherweise sittenwidrig und nichtig war (vgl allgemein zur Anwendung der Grundsätze zum faktischen Arbeitsverhältnis bei nichtigen Dienstverträgen Selbstständiger BSGE 87, 53, 60 f = SozR 3-2400 § 7 Nr 15 S 50 f). Der BGH hat die von den Klägerinnen zitierte Rechtsprechung im Hinblick auf das am 1.1.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.2001 (BGBl I 3983) ohnehin mittlerweile aufgegeben (vgl BGH NJW 2008, 140, 141; im Übrigen schon BGH NJW 2002, 361).

41

3. Nach alledem war die Klägerin zu 2. in ihrer für die Klägerin zu 1. vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" nicht iS von § 7 Abs 1 SGB IV bei dieser beschäftigt, sondern aufgrund eines freien Dienstverhältnisses selbstständig tätig. Das Gesamtbild der Tätigkeit der Klägerin zu 2. im vorliegenden Fall entspricht damit dem in der Rechtsprechungspraxis des BGH vorherrschenden Verständnis, wonach (auch) sog (Mehrwert)Diensteanbieter ihren Kunden gegenüber aufgrund eines mit diesen bestehenden eigenen Vertrags (vgl zu den Rechtsverhältnissen grundlegend BGH NJW 2002, 361) regelmäßig als selbstständige Unternehmer - und nicht als Mitarbeiter im Unternehmen des Netzbetreibers - auftreten (vgl etwa zu Telefonsex-Diensteanbietern als Telefonsex-Unternehmern expliziert BGH NJW 2002, 361).

42

Der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits bedeutet allerdings nicht, dass Leistungen der Sprachkommunikation auf dem hier in Rede stehenden Tätigkeitsfeld, wie sie die Klägerin zu 2. erbrachte, im sozialversicherungsrechtlichen Sinne stets als selbstständige Tätigkeit anzusehen wären. Maßgebend für die Beurteilung sind jeweils die Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage der für das BSG bindenden (vgl § 163 SGG) Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Diese können bei veränderter Sachlage zu anderen Ergebnissen, das heißt auch zur Annahme von Beschäftigung gelangen.

43

4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO, § 162 Abs 3 VwGO, hinsichtlich des Berufungsverfahrens auf § 193 SGG.

44

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG; insoweit war der Auffangstreitwert festzusetzen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. die außergerichtlichen Kosten im Revisionsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin im Bereich "Merchandising/Rackjobbing" wegen Beschäftigung in den Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig war.

2

Der 1976 geborene Beigeladene zu 1. war bis 30.9.2004 als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) versichert. Seit 1.10.2003 war er auf der Basis eines am 25.9.2003 zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der Klägerin (A. GmbH, künftig einheitlich Klägerin) geschlossenen "Projektvertrages" im Bereich "Merchandising/Rackjobbing" tätig. Durch den Vertrag wurde er "beauftragt", Leistungen in Bezug auf die "Auftragsnummer A 95/002, Projekt D., Dispo und Service bei M." - einer Elektronik-Verbrauchermarktkette - zu erbringen. Nach dem Projektvertrag war der Beigeladene zu 1. in der Wahl des Zeitpunkts zur Leistungserbringung generell frei und vereinbarte selbst den Tag und Zeitpunkt seines Besuchs mit den zuständigen Mitarbeitern des Handels. Im Einzelnen galt nach dem Vertrag weiter ua Folgendes: Der Beigeladene zu 1. konnte die vertraglich geschuldete Leistung auch durch Dritte erbringen lassen. Bei Verhinderung (wie Überlastung, Krankheit oder Urlaub) hatte er selbst für eine Vertretung zu sorgen. Der Beigeladene zu 1. erhielt einen pauschalen Besuchspreis in Höhe von 15 Euro pro Markt, inklusive Fahrtkosten sowie pro Besuch und nachgewiesener Bestellung ab dem 36. bestellten Produkt eine Stückprämie von 0,40 Euro. Die Abrechnung erfolgte monatlich unter Ausweisung von Mehrwertsteuer und Angabe der Umsatzsteuernummer des Beigeladenen zu 1. Die Vereinbarung war jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündbar. Der Beigeladene zu 1. durfte auch für andere, ähnlich geartete Auftraggeber tätig werden. Er haftete für Schäden, die aus der verzögerten Erledigung resultierten, es sei denn, er hatte die Verzögerung oder Verhinderung nicht zu vertreten; in vollem Umfang haftete er auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter, beauftragte Personen, Unternehmen).

3

In Ausführung des Projektvertrages besuchte der Beigeladene zu 1. regelmäßig bestimmte Verbrauchermärkte, um dort Original Handy-Zubehör adäquat zu platzieren. Dazu gehörten ua die Sorge um die Aktualität der Ware, Bestellung und Retourenabwicklung, Personalschulung über Neuerungen sowie Verhandlungen mit den Markt-Abteilungsleitern über Durchführung, Art und Menge der Bestellungen. Gegenüber der Klägerin erstellte er fortlaufend Rechnungen und einen Bericht bei Abschluss der Tätigkeit. Er verfügte an eigenen Arbeitsmitteln ua über einen PKW und einen Laptop sowie eine Büroeinrichtung und Internetanschluss. Vom 1.6. bis 31.12.2004 war der Beigeladene zu 1. neben seiner Tätigkeit für die Klägerin für ein weiteres Unternehmen als "Assistant Trainer (Promotion, Abverkauf)" tätig. Insoweit stellte der beklagte Rentenversicherungsträger auf seinen Antrag hin fest, dass er diese Tätigkeit als Selbstständiger ausübe.

4

Der Beigeladene zu 1. beantragte im Januar 2005 bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bezüglich seiner Tätigkeit für die Klägerin. Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 31.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.7.2006 und durch weitere Bescheide gegenüber der Klägerin fest, dass er die Tätigkeit in der Zeit vom 1.10.2003 bis 24.5.2005 im Rahmen einer Beschäftigung ausübe bzw in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sei.

5

Das von der Klägerin dagegen angerufene SG hat die Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. im streitigen Zeitraum nicht sozialversicherungspflichtig tätig gewesen sei (Urteil vom 10.2.2011). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte durch Bescheide vom 2.2.2010 und 11.3.2010 festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 1.10.2003 bis 30.9.2004 wegen der Tätigkeit für die Klägerin nicht in der GKV und in der sPV versicherungspflichtig war und ein entsprechendes - angenommenes - Teilanerkenntnis abgegeben. Das LSG hat die darüber hinausgehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung überwögen bei dem Beigeladenen zu 1. die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände. Der Projektvertrag enthalte überwiegend Regelungen, die dafür sprächen. Nach den Umständen und Ermittlungen fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung eines Auftragsverhältnisses auf selbstständiger Basis nur formal vereinbart worden sei. Es habe sich nicht um bloße untergeordnete Regalauffülltätigkeiten gehandelt, sondern um einen um gestalterische Elementen erweiterten Aufgabenkreis. Die Rahmenbedingungen (Warenwirtschaftsturnus; konkrete Verbrauchermärkte) seien nicht Ausfluss eines einseitigen Direktionsrechts der Klägerin gewesen. Der Beigeladene zu 1. sei zudem auch für andere Auftraggeber tätig und berechtigt gewesen, Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Betriebliche Sachzwänge, Mitteilungspflichten, die Möglichkeit einer Qualitätskontrolle durch die Klägerin sowie die Verpflichtung, Interessenkollisionen beim Einsatz Dritter bzw bei weiteren Aufträgen zu vermeiden, relativierten sich dadurch, dass auch klassische Selbstständige ähnlichen Pflichten unterlägen. Insgesamt sei der Beigeladene zu 1. als für mehrere Auftraggeber tätiger "Solo-Selbstständiger" anzusehen (Urteil vom 23.5.2013).

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Zu Unrecht habe das LSG im Rahmen der Gesamtwürdigung den für die Tätigkeit maßgeblichen Bestimmungen des Projektvertrages, die nur dem Wortlaut nach auf eine selbstständige Tätigkeit zielten, uneingeschränkt Vorrang gewährt. Die tatsächlichen Umstände bei der Durchführung der einzelnen Aufträge, die für eine weitgehende Weisungsabhängigkeit und Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in den Betrieb der Klägerin sprächen, habe das LSG nur nachrangig berücksichtigt. Die Feststellungen zur Tätigkeit umschrieben letztlich nur die typische Tätigkeit eines "kaufmännischen Angestellten". Die Ansicht des LSG habe zur Folge, dass nahezu jede Tätigkeit, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetze, als nicht abhängige Beschäftigung ausgeübt werden könnte. Der Beigeladene zu 1. sei aber in den Arbeitsprozess der Klägerin eingegliedert gewesen, indem er nach Annahme eines Einzelauftrags der Klägerin zu deren Vertragspartnern gefahren sei, um dort die ihm zugewiesenen Aufgaben nach den Vorgaben der Klägerin auszuführen. Hinweise auf ein rechtlich relevantes Unternehmerrisiko bestünden nicht. Die vertragliche Einräumung einer Delegationsbefugnis - von der kein Gebrauch gemacht worden sei - stelle allein kein entscheidendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit dar. Feststellungen des LSG entsprächen teilweise nicht den Tatsachen, soweit es die Gewährung von Kilometergeld und Fahrkosten für den Besuch weiter entfernter Märkte anbelange. Eine Entlohnung mittels Besuchspauschale und Stückprämie spreche nicht indiziell für eine selbstständige Tätigkeit. Umständen wie Rechnungsstellung, Kündigungsmöglichkeit, oder die Möglichkeit einer Tätigkeit für weitere Auftraggeber komme ebenfalls keine indizielle Wirkung im Hinblick auf Selbstständigkeit zu.

7

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2013 sowie des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. beantragen,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Beide verteidigen das angefochtene Urteil.

10

Die übrigen Beigeladenen stellen keine Anträge, die Beigeladenen zu 2., 3. und 6. schließen sich der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung an.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des beklagten Rentenversicherungsträgers ist unbegründet.

12

Revisionsrechtlich beanstandungsfrei haben die Vorinstanzen entschieden, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. aufgrund einer Beschäftigung bei der klagenden GmbH als Arbeitgeberin feststellte.

13

1. Gegenstand des Rechtsstreits sind - nach Annahme des Teilanerkenntnisses der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung beim LSG durch die Klägerin - der Bescheid der Beklagten vom 31.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.7.2006, beide wiederum geändert durch die Bescheide vom 2.2.2010 und 11.3.2010, soweit darin die Beklagte die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit im Bereich "Merchandising/Rackjobbing" für die Klägerin aufgrund Beschäftigung in der Zeit vom 1.10.2003 bis 30.9.2004 in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Recht der Arbeitsförderung und danach vom 1.10.2004 bis 24.5.2005 in allen Zweigen der Sozialversicherung feststellte. Der Bescheid vom 2.2.2010 hat die bis dahin angefochtenen Bescheide über die darin vorgenommene (unzulässige) Elementenfeststellung des Bestehens einer Beschäftigung hinaus in ihrem Verfügungssatz um die notwendigen Feststellungen zum Vorliegen von Versicherungspflicht (und des Zeitraums, für den Versicherungspflicht besteht) ergänzt. Darin liegt eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt vom 2.2.2010 den wegen der Feststellungen eines (unselbstständigen) Tatbestandselements unvollständigen ersten Verwaltungsakt iS von § 96 Abs 1 SGG(iVm § 153 Abs 1 SGG) ersetzt hat (vgl zur Notwendigkeit und Möglichkeit der Ergänzung sowie zur verfahrensrechtlichen Bewertung im Kontext des § 96 SGG bereits BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 13). Zu Recht hat das LSG auch den ausschließlich gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheid vom 11.3.2010 als Gegenstand des Revisionsverfahrens angesehen, weil er ausdrücklich als "Bescheid" den früheren Bescheid vom 2.2.2010 änderte, auch wenn dies nur wegen einer teilweisen offensichtlichen Unrichtigkeit erfolgte. Soweit das LSG darüber hinaus - von den Beteiligten unbeanstandet gelassen - entschieden hat, dass eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VI nicht bestehe, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass hierüber in dem vom Beigeladenen zu 1. eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV nicht zu entscheiden war(vgl allgemein BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R - Juris RdNr 21 mwN; vgl auch BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 20 RdNr 7).

14

2. Das LSG ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls (vgl § 7a Abs 2 SGB IV) - ausgehend von den von ihm für den Senat bindend festgestellten (vgl § 163 SGG) Tatsachen - ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene zu 1. in seiner für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit nicht wegen Beschäftigung versicherungspflichtig in den Zweigen der Sozialversicherung war.

15

a) In den Jahren 2003 bis 2005, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 S 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R - Juris RdNr 23 mwN; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 17 RdNr 15 und BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; ferner BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Leitsatz und RdNr 25 ff).

16

b) Das LSG hat diese allgemeinen rechtlichen Maßstäbe im Ausgangspunkt zutreffend herangezogen und begründet, dass und warum die für eine Beschäftigung sprechenden Umstände hier nicht überwiegen, sondern die Abwägung insgesamt zu einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. führt. Die zentralen Feststellungen des LSG zum Inhalt des Projektvertrages (dazu aa), die von der Beklagten nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen wurden, sowie die hierzu nicht in Widerspruch stehende tatsächliche Umsetzung des Vertrages (dazu bb) rechtfertigen in dem hier (ausschließlich) zu beurteilenden Fall die Annahme des LSG, dass der Beigeladene zu 1. bei der Klägerin nicht als Beschäftigter versicherungspflichtig war. Anders als Ausführungen der Beklagten und auch des LSG andeuten, geht es vorliegend allerdings nicht darum, eine "allgemeine" sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für ein bestimmtes neues Berufsbild im Rahmen von "Merchandising/Rackjobbing" vorzunehmen (dazu cc). Schließlich ist auch ein Unternehmerrisiko beim Beigeladenen zu 1. anzunehmen (dazu dd).

17

aa) Rechtlicher Ausgangspunkt für die Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. ist zunächst die zwischen Klägerin und Beigeladenen zu 1. bestehende Vertragslage. Hierzu hat das LSG - ohne dass dies zu beanstanden wäre - angenommen, dass der für die vorliegende Tätigkeit maßgebende Projektvertrag nach seinem Gepräge überwiegend Regelungen enthält, die für eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnend sind. So war der Beigeladene zu 1. in zeitlicher Hinsicht weitgehend frei, war berechtigt, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen und hatte bei seiner Verhinderung für eine Vertretung zu sorgen. Als Entlohnung erhielt er eine Kombination aus Besuchspauschale und erfolgsabhängiger Stückprämie, und durfte auch - was teilweise tatsächlich erfolgte - noch für weitere ähnliche Auftraggeber tätig werden. Zwar hat das LSG auch festgestellt, dass die Klägerin über einen Adressenbestand von rund 75 "Lieferanten" verfügte, mit denen häufig sogenannte "Rahmenverträge" bestanden. Die Existenz eines zwischen Klägerin und Beigeladenem zu 1. bestehenden Rahmenvertrages hat das LSG hingegen nicht festgestellt.

18

bb) Dem angefochtenen Urteil können auch (gerade noch) hinreichende Feststellungen zur tatsächlichen Umsetzung der Vertragslage entnommen werden. Das LSG hat - insbesondere gestützt auf gerichtliche Anhörungen des Beigeladenen zu 1. im Klage- und Berufungsverfahren - festgestellt, dass Anhaltspunkte dafür fehlten, dass die vertraglichen Regelungen nur formal vereinbart worden waren und dass hinsichtlich der Erwerbstätigkeit tatsächlich etwas ganz anderes praktiziert wurde. Nach den vertraglichen Vereinbarungen und ihrer tatsächlichen Umsetzung sind damit keine gewichtigen Umstände ersichtlich, die gesamtschauend den Ausschlag für eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs 1 S 2 SGB IV geben könnten.

19

(1) Der Beigeladene zu 1. war nach den Feststellungen des LSG weitgehend weisungsfrei in dem Sinne, dass die zeitlichen und örtlichen Rahmenbedingungen gerade nicht Ausfluss eines Direktionsrechts - wie im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - waren.

20

(2) Der Beigeladene zu 1. war - unbeschadet des Umstandes, dass er Dienstleistungen im Rahmen eines von der Klägerin mitgetragenen Gesamtvermarktungskonzepts erbrachte - nicht in einem relevanten Maß in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert, was sich ua in seiner vertraglichen Pflicht zeigt, im Falle seiner Verhinderung selbst für eine Vertretung zu sorgen. Er hatte nur auf betriebliche Sachzwänge der Klägerin und deren Kunden Rücksicht zu nehmen und unterlag insoweit lediglich Mitteilungspflichten und Qualitätskontrollen (zum Charakter von - eine Selbstständigkeit nicht ausschließenden - Dokumentationspflichten vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 20). Dem standen weitreichende Freiheiten des Beigeladenen zu 1. beim "Ob und Wie" der Erbringung der Tätigkeit mit eigenen gestalterischen Elementen gegenüber, die etwa über diejenigen eines klassischen Regalauffüllers hinausgingen. Das LSG hat insoweit zB auf Seite 15/16 seines Urteils dargelegt, dass dem Beigeladenen zu 1. - ähnlich wie anderen Vertragspartnern der Klägerin - die Entscheidung über die Präsentation der Produkte oblag, dass er Layout-Prüfungen durchzuführen und ggf Neugestaltungen der Regalaufstellung festzulegen hatte. Seine Tätigkeit habe gestalterische und auf Steigerung des Warenabsatzes ausgerichtete Elemente enthalten. Diese Tätigkeit habe sich im Rahmen eines Konzepts vollzogen, dass der Tatsache Rechnung getragen habe, dass Hersteller von Unterhaltungselektronik und IT-Produkten zunehmend dazu übergegangen seien, die Präsentation ihrer Waren nicht mehr den Betreibern von Märkten und Warenhäusern selbst zu überlassen, sondern sie - die Hersteller - es selbst in der Hand hätten, welche Verkaufs- bzw Regalflächen ihnen zur Verfügung gestellt würden. Hierzu bedienten sie sich insoweit spezieller Dienstleister (hier der Klägerin), um ihre Waren zeitnah und umsatzorientiert zu positionieren und möglichst werbewirksam zu präsentieren. In dieses Gesamtkonzept sei dann auch der Beigeladene zu 1. in der beschriebenen Weise eingebunden gewesen.

21

(3) Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1. vertraglich berechtigt war, Dritte in die Auftragserledigung einzubeziehen, durfte vom LSG als Indiz für seine selbstständige Tätigkeit gewertet werden, auch wenn davon seitens des Beigeladenen zu 1. tatsächlich kein Gebrauch gemacht wurde.

22

(a) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist für das Vorliegen einer Beschäftigung entscheidend, dass die Tätigkeit in der Regel in eigener Person erbracht wird. Arbeitnehmer haben ihre Arbeitsleistung in der Regel höchstpersönlich zu erbringen und dürfen sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19; hierzu auch BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 30). Dementsprechend stellt nach der Rechtsprechung des BAG die Pflicht, die Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen, ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar. Da nach § 613 S 1 BGB der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste jedoch nur "im Zweifel" in Person zu leisten hat, kann der zur Leistung Verpflichtete dagegen berechtigt sein, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen. Ein ihm auf diese Weise zustehender eigener Gestaltungsspielraum spricht gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses (vgl BAGE 87, 129, 137 f = AP Nr 90 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Allerdings führt das bloße Bestehen der Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung nicht automatisch zur Annahme (unternehmerischer) Selbstständigkeit. Die Möglichkeit, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, stellt vielmehr nur eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (vgl BSG Urteil vom 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - Juris RdNr 17; BAGE 98, 146, 150 = AP Nr 6 zu § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit). Vor diesem Hintergrund hat das LSG rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Möglichkeit der Einschaltung Dritter ein Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. ist.

23

(b) Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Ausdrücklich rügt die Beklagte - ohne Benennung einer konkreten Verfahrensvorschrift - eine "Verletzung der Grundsätze der freien Beweiswürdigung" durch einen vermeintlichen Rückgriff des LSG auf Erkenntnisse in einem anderen Verfahren. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt die Beklagte aber ebenso wenig wie etwa einen Verstoß des LSG gegen Denkgesetze. Darüber hinaus ist nach der Revisionsbegründung nichts Hinreichendes dafür ersichtlich, dass das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl hierzu allgemein Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, S 467, Kap IX, RdNr 330; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 23 jeweils mwN), dass sich also im Rahmen einer Gesamtabwägung aller maßgebenden Indizien das Ergebnis zum Nachteil der Klägerin verschiebt. Die Beklagte bezieht ihre Rüge ausdrücklich nur auf die Feststellungen des LSG zur "Ernsthaftigkeit" der Vertragsregelung bezüglich der Auftragserledigung durch Dritte. Tatsächlich beziehen sich die Ausführungen des LSG zu dem Parallelverfahren auch nur auf den Aspekt der "Ernsthaftigkeit dieser Regelung". Die zugrundliegende Feststellung des Vorliegens einer entsprechenden vertraglichen Regelung über die Möglichkeit der Einschaltung Dritter und die Feststellung ihrer Nichtumsetzung in der Praxis sind hiervon jedoch in keiner Weise betroffen. Vielmehr handelt es sich bei der Frage der vom LSG problematisierten "Ernsthaftigkeit" der Regelung um eine hypothetische Einwendung gegen die zugrundeliegenden Feststellungen zum Vertragsinhalt. Mithin hätte es - jedenfalls bei einem Hinwegdenken der aus dem Parallelverfahren gewonnenen Erkenntnisse - der Beklagten oblegen, darzutun, dass die Vertragsbestimmung nur "formal" bzw zum Schein (vgl § 117 Abs 1 BGB) getroffen wurde, um den vom LSG bejahten indiziellen Charakter der Vertragsbestimmung nachhaltig zu erschüttern. Dem wird das Revisionsvorbringen jedoch nicht gerecht: Die Beklagte führt zum einen lediglich ihre abweichende rechtliche Auffassung an, wonach es sich bei der Vertragsregelung um eine Vertretungsregelung handele. Zum anderen argumentiert sie spekulativ in der Weise, dass sie ausführt, der Beigeladene zu 1. hätte einer Hilfskraft "vermutlich" seine gesamte Vergütung überlassen müssen. Das alles reicht insbesondere nicht aus, um einen entscheidungserheblichen - dh mit Auswirkung auf einen der Beklagten günstigen Urteilstenor - Verstoß gegen die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung im Sinne von § 128 Abs 1 SGG bejahen zu können(vgl zu den sich insoweit stellenden Anforderungen allgemein Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 128 RdNr 4 ff mit umfangreichen Nachweisen).

24

(4) Es ist auch nicht ersichtlich und wird von der Beklagten nicht formell gerügt, dass das LSG bestimmte im Fall des Beigeladenen zu 1. bedeutsame, als Indizien in Betracht kommende Umstände unzureichend ermittelt oder in ihrer Tragweite in die nötige Gesamtabwägung dazu, ob (abhängige) Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt, nicht eingestellt hätte.

25

cc) Die in der Revisionsbegründung der Beklagten aus dem angefochtenen Urteil hergeleitete pauschale Einschätzung, die rechtliche Beurteilung des LSG habe zur Folge, dass nahezu jede Tätigkeit, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetze, nicht in (abhängiger) Beschäftigung ausgeübt werde, erscheint bei alledem nicht gerechtfertigt. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ausschließlich eine konkrete, durch bestimmte Sachverhaltsgegebenheiten und ein spezifisches vertragliches Regelwerk geprägte Tätigkeit des Beigeladenen zu 1., deren rechtliche Einordnung der Senat nach den Maßstäben des Revisionsrechts zu überprüfen hat. Auch die Annahme der Beklagten, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sei letztlich derjenigen eines kaufmännischen Angestellten vergleichbar, trägt im Ergebnis revisionsrechtlich nicht. Die Beklagte weist insoweit zwar zu Recht auf die - nach wie vor aktuelle - Rechtsprechung des BSG hin, wonach auch Dienste höherer Art im Rahmen einer Beschäftigung geleistet werden können, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (stRspr seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr 2 zu § 2 AVG; in jüngerer Zeit zB BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 29 mwN). Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. ist jedoch - wie unter 2 b) bb) dargelegt - nach den Feststellungen des LSG gerade durch eine weitgehende Weisungsfreiheit und ein überwiegendes Nichteingebundensein in die Arbeitsorganisation der Klägerin geprägt. Wenn die Beklagte der nach den Umständen des Falles gewonnenen Überzeugung der Vorinstanzen zu den bestimmenden Elementen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. nicht folgen wollte bzw will, hätte sie insoweit im Revisionsverfahren näher zu spezifizierende Verfahrensrügen anbringen bzw bereits in den Tatsacheninstanzen ggf Beweisanträge dazu stellen müssen. Die Beklagte hat aber zB auch keinen konkreten Ermittlungsbedarf dazu aufgezeigt, dass es sich bei den konkreten vom Beigeladenen zu 1. erledigten Arbeiten um genau solche gehandelt habe, die zuvor bzw gleichzeitig ebenso durch andere Personen in abhängiger Beschäftigung ausgeübt wurden (vgl zur insoweit notwendigen Unterscheidbarkeit beider Erwerbsformen zB BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 14/10 R - Juris RdNr 26).

26

dd) Auch das Vorbringen der Beklagten, es lägen keine Anhaltspunkte für ein rechtlich relevantes Unternehmerrisiko des Beigeladenen zu 1. vor, führt schließlich nicht zum Erfolg der Revision.

27

Nach den vom 12. Senat des BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25 und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, dh, ob der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Ein unternehmerisches Risiko ist allerdings nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25 und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27). Die Feststellungen des LSG machen die Annahme eines in diesem Sinne verstandenen Unternehmerrisikos revisionsgerichtlich nachvollziehbar, weil der Beigeladene zu 1. im Zusammenhang mit der Verwertung seiner Arbeitskraft bei der Durchführung des Projektvertrages das Risiko des Ausfalls seines Verdienstes trug. Nach dem vom LSG festgestellten Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen erhielt er nämlich eine pauschale Vergütung sowie zusätzliche umsatz- und damit erfolgsabhängige Stückprämien dafür, dass er Verbrauchermärkte aufsuchte. Der Erfolg des Einsatzes seiner Arbeitskraft war somit insbesondere aufgrund der erfolgsbezogenen Vergütungsteile im Einzelnen durchaus ungewiss. Der Belastung mit dem Ausfallrisiko standen hinsichtlich der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft auch größere Freiheiten und Erwerbschancen gegenüber wie sie im Regelfall in einem Arbeitsverhältnis nicht gleichermaßen anzutreffen sind. Der Beigeladene zu 1. konnte den Einsatz seiner Arbeitskraft in einer für Arbeitnehmer untypischen Weise sehr weitreichend selbst steuern, indem er zB durch die Art und Weise der Arbeitsausführung die Dauer seiner Besuche in den Märkten bestimmen konnte und in der Lage war, durch die ihm obliegende Präsentation der Produkte deren Absatz zu beeinflussen und so seine Verdienstchancen zu erhöhen.

28

3. Nach alledem unterlag der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 1.10.2003 bis 24.5.2005 nicht der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung.

29

4. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Rentenversicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 betrifft.

In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 als Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) versicherungspflichtig war.

2

Der am 1961 geborene Kläger arbeitete aufgrund eines Anstellungsvertrags vom 11.2.1986 zunächst als Schlosser und nach Ablegen der Meisterprüfung noch im selben Jahr als Betriebsleiter bei der Beigeladenen zu 1., einer GmbH mit dem Unternehmensgegenstand "Rührwerksbau". Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war bis zu seinem Tod am 11.5.2001 der Vater des Klägers. Die Geschäftsanteile erbte dessen Ehefrau; der Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 31.8.2001 zum Geschäftsführer bestellt. Bereits am 30.4.1996 hatte der Vater des Klägers "gemäß § 48 Abs 2 GmbHG" folgende Niederschrift verfasst:

        

"… Aus gesundheitlichen Gründen werden meine Kinder S. und M. die Leitung des Unternehmens übernehmen. Mein Sohn wird aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens übernehmen, meine Tochter den kaufmännischen Teil, aufgrund ihrer Ausbildung beim Steuerberater. Die entsprechenden Vollmachten werden beiden Kindern umgehend erteilt. Ab sofort nehmen die Kinder am betrieblichen Erfolg mit einer Gewinntantieme teil und sind vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Auf das Weisungsrecht meinerseits verzichte ich. Arbeits- und Urlaubszeit kann nach Lage der Gesellschaft frei bestimmt und gestaltet werden."

3

Der Kläger war bis 30.11.1999 Mitglied der beklagten Krankenkasse, seit 1.1.1996 aufgrund freiwilliger Versicherung. Nachdem eine neu gewählte Krankenkasse festgestellt hatte, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. für spätere Zeiträume nicht versicherungspflichtig in der RV und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14.9.2005 eine entsprechende Beurteilung auch für den (nun streitigen) Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 durch die Beklagte als Einzugsstelle. Diese stellte mit Bescheid vom 23.9.2005 und Widerspruchsbescheid vom 20.4.2006 fest, dass der Kläger in diesem Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1. beschäftigt gewesen sei und der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Das SG hat die auf Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26.11.2008).

4

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG unter Aufhebung des Urteils des SG und der Bescheide der Beklagten festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum nicht der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe (Urteil vom 22.9.2010): Für eine Beschäftigung sprächen ua die fehlende Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung des Klägers, die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags und die begrenzte Befugnis des Klägers, die Geschicke "der Firma" rechtsverbindlich zu gestalten. Demgegenüber sprächen die tatsächlichen Verhältnisse gegen eine Beschäftigung. So habe sein Vater dem Kläger mit der Niederschrift vom 30.4.1996 unter Verzicht auf sein Weisungsrecht die Unternehmensleitung übertragen. Dadurch habe der Kläger zusammen mit seiner Schwester nach eigenem Gutdünken frei "schalten und walten" können. Durch Übernahme einer Bürgschaft über 100 000 DM habe er ein wirtschaftliches Risiko getragen und sei am Gewinn der Firma beteiligt gewesen. Er habe die alleinigen Branchenkenntnisse in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte gehabt, sei vom Selbstkontrahierungsverbot befreit gewesen und habe Kundengespräche geführt, Angebote eingeholt sowie Kalkulationen erstellt, ohne sich im Einzelnen mit seinem Vater abzusprechen. Diesen tatsächlichen Verhältnissen komme bei der rechtlichen Beurteilung Vorrang gegenüber den vertraglichen Regelungen zu.

5

Mit der allein vom ihm eingelegten Revision rügt der Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 2.) eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG seit dem Jahr 2006 (BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149; BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7), da das LSG sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt habe, "dass eine im Widerspruch zu getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung der formellen Vereinbarung unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit einer formlosen Abbedingung vorgehen bzw. auch dann, wenn eine formlose Abbedingung rechtlich nicht möglich ist". Das LSG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger am Stammkapital der zu 1. beigeladenen GmbH nicht beteiligt gewesen sei und bezogen auf die Gesellschaft keinerlei "Rechtsmacht" besessen habe. Diese Rechtsmacht habe trotz des Verzichts auf ein Weisungsrecht bei dessen Vater, dem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1., gelegen. Zudem habe der Kläger die Beigeladene zu 1. nicht wie ein Alleininhaber, sondern nur zusammen mit seiner Schwester geleitet.

6

Die Beigeladene zu 2. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufzuheben, soweit dieses unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 sowie des Bescheides der Beklagten vom 23. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 festgestellt hat, der Kläger habe in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen,
ferner, insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beigeladenen zu 2. zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere sei mit der Niederschrift vom 30.4.1996 bereits die Bevollmächtigung beider Kinder durch ihren Vater erfolgt, der zugleich auf sein Weisungsrecht sowohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter verzichtet habe. Darauf, dass die Unternehmensleitung gemeinsam mit der - im Übrigen als nicht rentenversicherungspflichtig eingestuften - Schwester erfolgte, komme es nicht an.

9

Die Beklagte und die zu 3. beigeladene Bundesagentur für Arbeit schließen sich der Rechtsansicht der Beigeladenen zu 2. an, die Beigeladene zu 3. ohne einen Antrag zu stellen.

10

Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.

Entscheidungsgründe

11

Die auf die angefochtene Feststellung von Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV im Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 beschränkte Revision der Beigeladenen zu 2. ist zulässig und begründet. Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten sind bezogen darauf rechtmäßig. Daher ist das Urteil des LSG in diesem Umfang aufzuheben und die Berufung des Klägers insoweit zurückzuweisen.

12

1. Obwohl die Beigeladene zu 2. in der Revisionsbegründung entgegen § 164 Abs 2 S 3 SGG keine Rechtsnorm ausdrücklich bezeichnet hat, die sie durch das Urteil des LSG als verletzt ansieht, ist die Revision noch zulässig. Denn es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen des Revisionsklägers ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 2 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 9c, 11 mwN). Vorliegend lässt das Revisionsvorbringen noch hinreichend deutlich erkennen, dass die Beigeladene zu 2. die Auffassung des LSG angreift, bei der Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit komme den tatsächlichen Verhältnissen generell Vorrang gegenüber den gesellschafts- und arbeitsvertraglichen Regelungen zu, und dass sie dadurch § 7 Abs 1 SGB IV als verletzt ansieht.

13

2. Die Revision der Beigeladenen zu 2. ist auch begründet.

14

Zu Unrecht hat das LSG hier die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV verneint und die Bescheide der Beklagten sowie das SG-Urteil insoweit aufgehoben. Dabei ist das LSG zunächst zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Tatbestand der Beschäftigung aufgestellten Rechtssätzen ausgegangen; es hat jedoch die jüngere Rechtsprechung zum Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den vertraglichen Vereinbarungen nicht hinreichend berücksichtigt (hierzu a). Wiederum zutreffend hat das LSG eine Tätigkeit in einem fremden Betrieb vorausgesetzt und den "Anstellungsvertrag" des Klägers zum Ausgangspunkt der weiteren Prüfung und seiner Tatsachenfeststellungen gemacht (hierzu b). Im Ergebnis keinen Bestand haben indes die hierauf aufbauende rechtliche Würdigung des LSG sowie seine davon ausgehende Bewertung des Gesamtbildes der Erwerbstätigkeit (hierzu c). Dabei steht der Einordnung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. als (abhängige) Beschäftigung die Rechtsprechung des BSG zur Tätigkeit in Familiengesellschaften nicht entgegen (hierzu d).

15

a) In den Jahren 1996 bis 1999, die hier in Streit stehen, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der RV der Versicherungspflicht (vgl § 1 S 1 Nr 1 SGB VI; ab 1.1.1998 idF durch Gesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).

16

Zutreffend weist die Beigeladene zu 2. in ihrer Revisionsbegründung darauf hin, dass zur Feststellung des Gesamtbilds den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zukommt. Zwar hat der Senat noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 7) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat er diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert (insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17; ebenso Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f): Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist. Hieran hat der Senat seither festgehalten (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - USK 2009-25; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-25).

17

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken: Die tatsächlichen Verhältnisse weichen hier zwar von den Regelungen des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen Anstellungsvertrags ab, jedoch führt dies mit Blick auf die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zu keinem anderen Ergebnis (hierzu unten c). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass das LSG keine Feststellungen dazu getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen des Anstellungsvertrags überhaupt abdingbar waren.

18

b) Die dargestellten Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden, denn der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht in seinem eigenen, sondern in einem fremden Betrieb tätig. Die alleinige Betriebs- bzw Unternehmensinhaberin war die Beigeladene zu 1., die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen (hierzu vgl nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 21 mwN)und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss.

19

Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt wurde, ist der "Anstellungsvertrag" vom 11.2.1986, der deren Vertragsverhältnis zunächst ausschließlich bestimmte. Dieser Vertrag hatte sowohl nach der Bezeichnung als auch nach seinem vom LSG - lückenhaft - festgestellten Inhalt - regelmäßiges Entgelt, feste wöchentliche Arbeitszeit, Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - ein Arbeitsverhältnis zum Gegenstand. Nach abgelegter Meisterprüfung wurde der Kläger sodann als Betriebsleiter eingesetzt; hiermit evtl verbundene rechtlich relevante Änderungen des schriftlichen "Anstellungsvertrags" hat das LSG aber ebenso wenig festgestellt, wie es Feststellungen zur Frage dafür einzuhaltender möglicher Formerfordernisse bei Vertragsänderungen getroffen hat.

20

Eine weitere Änderung der Stellung des Klägers erfolgte aufgrund der als Gesellschafterbeschluss (§ 48 GmbHG) auszulegenden Niederschrift seines Vaters vom 30.4.1996 mit der Übertragung der "Leitung" des technischen und gewerblichen Bereichs der GmbH an ihn. Dieser Beschluss enthielt gleichzeitig eine Befreiung des Klägers vom Selbstkontrahierungsverbot und einen Verzicht seines Vater - des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1. - auf ein Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Zudem wurde dem Kläger eine Gewinntantieme zugesagt und das Recht eingeräumt, über seine eigene Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Den insoweit nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass dies auch der betrieblichen Praxis entsprach. So führte der Kläger fortan die Kundengespräche, holte Angebote ein und stellte Kalkulationen auf, ohne im Einzelnen Rücksprache mit seinem Vater zu nehmen. Der Kläger war Ansprechpartner für Kunden und für Mitarbeiter. Zumindest einen Mitarbeiter stellte er ein, wenn auch der Arbeitsvertrag auf Seiten der Beigeladenen zu 1. vom Vater des Klägers unterschrieben wurde. Der Vater hatte sich - obwohl täglich im Betrieb anwesend - nach den Feststellungen des LSG "nicht mehr eingemischt" und nahm auch auf die Einstellung von Personal keinen Einfluss mehr.

21

Offenbleiben kann vorliegend, ob die in der Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 erwähnten Vollmachten für den Kläger zu diesem Zeitpunkt oder später tatsächlich erteilt wurden und ob die Beigeladene zu 2. insoweit eine zulässige Sachrüge erhoben hat. Denn auch für den Fall, dass dem Kläger die zur Leitung des technischen und gewerblichen Teils der Beigeladenen zu 1. erforderlichen Vollmachten erteilt wurden, tragen die vom LSG festgestellten Umstände nicht dessen rechtlichen Schluss, dass sich mit der Niederschrift vom 30.4.1996 der Charakter der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. dahingehend wandelte, dass der Kläger nunmehr selbstständig tätig sein sollte.

22

c) Der Kläger erbrachte seine Dienste für die Beigeladene zu 1. auch in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 im Rahmen einer (abhängigen) Beschäftigung.

23

Eine Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. - etwa in Form eines freien Dienstverhältnisses - ergibt sich nicht daraus, dass der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingesellschafter der Beigeladenen zu 1. durch Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 auf "das Weisungsrecht" gegenüber dem Kläger verzichtete und diesem das Recht einräumte, seine Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Zwar unterlag der Kläger dadurch nicht mehr umfassend einem Weisungsrecht seines Arbeitgebers - handelnd durch den weiterhin allein als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH im Handelsregister eingetragenen Vater - hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeit. Jedoch werden gerade höhere Dienste dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (stRspr seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr 2 zu § 2 AVG; in jüngerer Zeit zB BSG SozR 3-2940 § 3 Nr 2 S 9 mwN; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 und SozR 3-2400 § 7 Nr 20 S 80; vgl - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 22; vgl zum Begriff des "Betriebes" BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 33 ff). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der RV und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S 4 SGB VI sowie § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (stRspr BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr 48 S 125; SozR 3-2400 § 7 Nr 18 S 66 f; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 14). Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nämlich nicht schon zu einem Selbstständigen, selbst wenn andere Betriebsangehörige den Betroffenen bisweilen als "Chef" betrachten mögen (wie das LSG im vorliegenden Fall anhand der Aussage des Zeugen R. festgestellt hat).

24

Eine solche noch dem Typus der Beschäftigung zuzuordnende Eingliederung in eine vorgegebene Ordnung des Betriebes bestand bei dem Kläger auch nach dem 30.4.1996. Durch den Gesellschafterbeschluss erlangte er die Stellung eines Angestellten, der nach den Feststellungen des LSG auch in der betrieblichen Praxis den technischen und gewerblichen Teil der Beigeladenen zu 1. mit "entsprechenden Vollmachten" eigenverantwortlich zu leiten hatte. Dennoch blieb der Kläger weiterhin in die durch die Beigeladene zu 1. bzw ihren gesellschaftsrechtlich maßgebenden Geschäftsführer (= Vater des Klägers) vorgegebene Organisation eingebunden, da seine Leitungsmacht nur auf einen bestimmten Unternehmensteil beschränkt war, während die Leitung des kaufmännischen Teils der Beigeladenen zu 1. ausschließlich seiner Schwester oblag. Die Vollmacht, diese Entscheidung zur konkreten Ausgestaltung der betrieblichen Organisation auf der Leitungsebene zu ändern, besaß der Kläger nicht. Selbst innerhalb des ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs war seine Vertretungsbefugnis rechtlich zwingend auf den Umfang einer rechtsgeschäftlichen Handlungsvollmacht iS von § 54 Handelsgesetzbuch (HGB) begrenzt, die sich zwar auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb üblich sind, die jedoch nicht auf eine unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich auf ein (rechtlich nachgeordnetes) Handeln in Vollmacht des Geschäftsführers gerichtet war(BGH Urteil vom 20.10.2008 - II ZR 107/07 - NJW 2009, 293, 294 mwN). Schon von Gesetzes wegen (§ 54 Abs 2 HGB) waren jedenfalls die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung von der Bevollmächtigung ausgenommen. Die anderenfalls notwendige besondere Erteilung der Vollmacht auch für diese Befugnisse hat das LSG nicht festgestellt. Darüber hinaus unterlag der Kläger selbst in dem ihm danach zugewiesenen eingeschränkten Vollmachtsrahmen zwingend der Kontrolle des GmbH-Geschäftsführers (vgl zu dessen Stellung allgemein zB Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 19. Aufl 2010, § 35 RdNr 76 mwN). Soweit der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingeschäftsführer der Beigeladenen zu 1. diese Kontrolle tatsächlich nicht oder nur sehr eingeschränkt ausübte, etwa weil - wie das LSG herausstellt - er sich darauf verließ, dass der Kläger die einzelnen Aufträge ordnungsgemäß einholte und durchführte, ist dies für die hier vorzunehmende Abgrenzung ebenso unbeachtlich, wie ein auch die zur Ausübung dieser Kontrolle notwendigen Weisungen umfassender Verzicht auf das Weisungsrecht, denn insoweit wären die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten (hierzu bereits oben a). Im Übrigen deutet sogar die Feststellung des LSG, der Zeuge R. sei "von dem Kläger eingestellt worden", den Arbeitsvertrag habe jedoch der Vater unterschrieben, darauf hin, dass die dem Kläger erteilten Vollmachten auch in der betrieblichen Praxis nicht umfassend, sondern begrenzt waren.

25

Der Kläger hatte auch weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, wie ein beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl hierzu allgemein zB BSGE 66, 69 = SozR 4100 § 104 Nr 19; SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 13 f; aus jüngerer Zeit BSG <12. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 28 und<11a. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 8 RdNr 15, jeweils mwN). Hierzu fehlte es bereits an einer Beteiligung des Klägers am Stammkapital der Beigeladenen zu 1. Gleichzeitig blieb seine Position innerhalb des Unternehmens ohnehin deutlich hinter der organschaftlich begründeten Stellung eines Geschäftsführers - als solcher wurde er trotz der vorgenommenen Änderungen (weiterhin) nicht bestellt, sondern erst nach dem Tod des Vaters Ende August 2001 - zurück. Bereits aufgrund einer solchen Unterordnung unter den Geschäftsführer ist regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448 S 253).

26

Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt tatsächlicher wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG auch solche Einflussmöglichkeiten zu beachten, soweit sie einem Geschäftsführer selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen (zu einem - im Ergebnis nicht ausreichenden - der Gesellschaft gewährten Darlehen: BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 17 f), doch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die am 5.2.1994 für die Beigeladene zu 1. übernommene Bürgschaft des Klägers über 100 000 DM ihm eine solche Einflussnahme ermöglichte. Aus diesem Grunde war der durch den Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 erfolgte, in seinem Umfang ohnehin begrenzte Verzicht auf das Weisungsrecht nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich im Konfliktfall jederzeit widerrufbar, ohne dass der Kläger dieses hätte verhindern können.

27

Für eine fortbestehende Eingliederung in eine vorgegebene betriebliche Ordnung trotz des - wie aufgezeigt - begrenzten Verzichts auf ein Weisungsrecht spricht auch die im Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 festgelegte Bindung der vom Kläger im Übrigen frei selbst zu bestimmenden Arbeits- und Urlaubszeit an die "Lage der Gesellschaft" (in diesem Sinne zur Bindung der Urlaubsplanung an die Bedürfnisse der Geschäftsführung BSG SozR 3-2200 § 723 Nr 4 S 17). Dass der Kläger im Rahmen der ihm erteilten begrenzten Vollmachten vom Selbstkontrahierungsverbot befreit war, spricht - wie das BSG bezogen auf Geschäftsführer einer kleineren GmbH bereits entschieden hat (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 1, RdNr 11 und Nr 8 RdNr 17)- nicht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.

28

Ebenso hat das BSG bereits entschieden, dass die Gewährung einer Tantieme als solche nicht genügt, um eine Beschäftigung auszuschließen (vgl BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53). Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kommt Tantiemen nur als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 18 mwN). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist (vgl zB BSG SozR 2100 § 17 Nr 3; BSG Urteil vom 28.4.1982 - 12 RK 12/80 - Die Beiträge 1982, 382 = USK 8244), ist deren Gewicht für die hier im Vordergrund stehende Abgrenzung der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegenüber einem selbstständigen Dienstverhältnis eher gering. Wie die Gewichtung beispielsweise bei einer Tätigkeit in einem Einzelunternehmen zu beurteilen ist, wenn die Tätigkeit im fremden oder im (auch) eigenen Betrieb in Frage steht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb scheidet hier bereits aufgrund der Rechtsform der Beigeladenen zu 1., einer GmbH, an deren Stammkapital der Kläger nicht beteiligt war, aus (vgl oben unter b). Daher ist es auch unschädlich, dass das LSG die konkrete Höhe der Tantieme und Anlass, zu sicherndes Risiko sowie Fortbestand der Bürgschaft während des streitigen Zeitraums nicht festgestellt hat und somit das Ausmaß des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Klägers am Erfolg der Beigeladenen zu 1. nicht einmal genau feststeht.

29

Soweit das LSG im Hinblick auf die Bürgschaft über ein wirtschaftliches Eigeninteresse hinaus auch ein "typisches Unternehmerrisiko" des Klägers angenommen und als Indiz für eine Selbstständigkeit gewertet hat, erfasst es die Bedeutung dieses Merkmals im vorliegenden Kontext nicht zutreffend. So kann eine Bürgschaft wie die des Klägers für die Beigeladene zu 1., bei der er die hier streitige Tätigkeit ausübt, in erster Linie für die Abgrenzung einer Beschäftigung gegenüber einer durch "Mitunternehmerschaft" begründeten Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb von Bedeutung sein. Für die vorliegend vorzunehmende Zuordnung einer Tätigkeit in einem - wie oben dargelegt zweifellos - fremden Betrieb ist ihre Bedeutung jedoch gering. Denn diese Bürgschaft begründete kein mit der Tätigkeit - sei es als Beschäftigter oder selbstständiger Dienstverpflichteter - des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. verbundenes Risiko. Es handelt sich nämlich nicht um einen mit den geschuldeten Diensten verbundenen Aufwand, weil die Bürgschaft für die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten nicht erforderlich war. Die Gründe für ihre Bestellung sind vielmehr außerhalb der Beschäftigung bzw des Dienstverhältnisses zu suchen (vgl hierzu allgemein Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 7 RdNr 153). Bezogen auf seine Tätigkeit hatte der Kläger gerade kein Unternehmerrisiko zu tragen; denn als Gegenleistung für seine Tätigkeit stand ihm nach den Feststellungen des LSG auch nach dem 30.4.1996 unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Beigeladenen zu 1. ein Anspruch auf "die Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes" zu, wie dies für Beschäftigte typisch ist. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte der Kläger - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen.

30

d) Die Annahme von Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. kann schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von in Familiengesellschaften verrichteten Tätigkeiten gestützt werden.

31

Das BSG hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung - überwiegend zu Leistungsansprüchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts - auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war (BSG Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85 - USK 86145; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - USK 9975; BSG SozR 2100 § 7 Nr 7 S 6; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - USK 9201; BSG Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - USK 9347; im konkreten Fall abgelehnt: BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53; umgekehrt allerdings : BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 8 S 37). Ohne Geschäftsführerstellung hat der 12. Senat eine - nach den allgemeinen Grundsätzen eigentlich ausgeschlossene - selbstständige Tätigkeit für den Fall als gegeben erachtet, dass der in einer GmbH Tätige neben seinem Ehegatten alleiniger oder gleichberechtigter Gesellschafter der GmbH ist (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17). Dabei hat der Senat jedoch nicht auf eine familiäre Verbundenheit, sondern maßgebend auf die mit der Gesellschafterstellung verbundene Rechtsmacht abgestellt (BSG, aaO, S 58, 60). Weitergehend hatte allerdings der 3. Senat bereits 1971 die Selbstständigkeit eines nicht zum (ggf weiteren) Geschäftsführer bestellten Minderheitsgesellschafters angenommen, weil dieser in der betrieblichen Praxis der mit ihm verheirateten Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin vollständig gleichgestellt gewesen sei sowie sich faktisch als zweiter Geschäftsführer betätigt und neben der hauptamtlichen Geschäftsführerin die GmbH nach außen vertreten habe (BSG SozR Nr 68 zu § 165 RVO; vgl auch BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448). Noch darüber hinausgehend hat der 11. Senat des BSG eine selbstständige Tätigkeit sogar im Fall des - nicht an der GmbH beteiligten und nicht zum Geschäftsführer bestellten - Sohnes eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich gehalten (BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1; in Abgrenzung zur familienhaften Mithilfe vgl aber BSG SozR Nr 22 zu § 165 RVO). Dabei ist der 11. Senat davon ausgegangen, dass für einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine Ausnahme von der Beschäftigtenstellung in Betracht komme, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten (BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170). Diese Ausnahme solle - so der 11. Senat - auch gelten, wenn der Alleingesellschafter zugleich Alleingeschäftsführer ist und die Tätigkeit der faktischen Leitung des Betriebes formal auf der Ebene unter dem Geschäftsführer ausgeübt werde. Indessen lasse eine bloß "probeweise" Leitung des Betriebs durch den als Unternehmensnachfolger uU vorgesehenen Sohn eine (abhängige) Beschäftigung nicht entfallen. Wollten die Eltern, dass der Sohn den Betrieb in der bisherigen Art fortführe, und erlaube es ihre Mitarbeit im Betrieb verbunden mit ihrer Rechtsstellung als Gesellschafter und Geschäftsführer, diesen Willen durchzusetzen, so habe für den Sohn die fremdbestimmte betriebliche Ordnung im Sinne einer Beschäftigung fortbestanden, auch wenn er sich innerhalb des durch die bisherige Betriebsführung vorgegebenen Rahmens frei bewegen durfte (BSGE 66, 168, 170 ff = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4 f; zu einer solchen Konstellation vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2010 - L 11 KR 1423/08).

32

Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob der vom 11. Senat des BSG formulierten Rechtsauffassung (ggf modifiziert bzw auf gänzlich atypische Sonderfälle beschränkt) bezogen auf das Versicherungs- und Beitragsrecht gefolgt werden kann oder ob - wofür Einiges spricht - der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse, auf die auch der 11. Senat ausdrücklich hingewiesen hat, größere Bedeutung beizumessen ist. Für Letzteres spricht, dass entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit ist, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde (kritisch aus diesem Grunde auch Segebrecht in jurisPK-SGB IV, aaO, § 7 RdNr 124). Eine solche "SchönwetterSelbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar. So hat das BSG in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, liegt, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103; zuletzt Urteil des Senats vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16).

33

Auf die dargestellte Frage kommt es vorliegend nicht an, da die vom LSG festgestellten Tatsachen dessen Schlussfolgerung, der Kläger habe seit April 1996 die Geschäfte der Beigeladenen zu 1. "nach eigenem Gutdünken führen und frei schalten und walten" können (vgl dazu BSG <11. Senat> BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4), nicht tragen. So hat das LSG seine Schlussfolgerung bereits selbst dahin eingeschränkt, dass der Kläger die Beigeladene zu 1. "mit seiner Schwester allein" geführt habe (Seite 15 des Urteils) bzw nur zusammen mit ihr habe führen können. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass das LSG keine Feststellungen zum Umfang des Einvernehmens zwischen dem Kläger und seiner Schwester getroffen hat. Denn auch bei großzügiger Auslegung des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 war die Leitungsmacht des Klägers ausschließlich auf "den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens" beschränkt. Nur die darauf bezogenen "entsprechenden Vollmachten" wurden erteilt oder sollten noch erteilt werden. Die Leitung der Beigeladenen zu 1. insgesamt war dem Kläger damit nicht übertragen worden. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Schwester und den - wenn auch zunehmend nur noch der Form halber - weiterhin an der Unternehmensleitung mitwirkenden Vater derart dominiert hätte, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Gesamtleitung der Beigeladenen zu 1. allein durch den Kläger vorgelegen hätte. Vielmehr hat auch das LSG alleinige Branchenkenntnisse des Klägers nicht in allumfassender Weise, sondern nur in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte festgestellt. Die Leitung des kaufmännischen Teils des Unternehmens hatte der Vater des Klägers gerade mit Rücksicht auf deren durch eine Ausbildung bei einem Steuerberater erworbenen Kenntnisse der Schwester des Klägers übertragen. Zudem verfügte der Vater des Klägers über langjährige Erfahrung in der Leitung des Gesamtunternehmens, die er als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer bereits zu einem Zeitpunkt innehatte, bevor der Kläger die Meisterprüfung ablegte und zum Betriebsleiter bestellt wurde. Zugleich spricht der Umstand, dass der Kläger und seine Schwester trotz Übertragung bereichsbezogener Leitungsfunktionen und eines Verzichts des Vaters auf "das Weisungsrecht" nicht zu Geschäftsführern berufen wurden, dafür, dass sich der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Kontrolle und Letztentscheidungsbefugnis zumindest bezüglich grundlegender unternehmerischer Entscheidungen vorbehalten wollte. Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. im Erbgang an die Mutter und nicht den Kläger und seine Schwester fiel, dafür, dass ihr Vater das Unternehmen trotz seiner fortschreitenden Krankheit jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums noch nicht vollständig an seine Kinder übergeben hatte.

34

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Anteil der zu erstattenden Kosten entspricht dem Verhältnis der im streitigen Zeitraum für den Kläger zur gesetzlichen RV und zur Arbeitsförderung entrichteten Beiträge.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin zu 1. werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. August 2011 und der Bescheid vom 31. März 2011 aufgehoben, soweit beide die Klägerin zu 1. betreffen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. September 2008 wird insoweit zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin zu 1. deren außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren und das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zu 2. in ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" wegen Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlag.

2

Die Klägerin zu 1. bot unter einer zentralen Telefonnummer Dienstleistungen in Form von telefonischen Kontakten zu für sie tätigen "telefonischen Gesprächspartnern/Gesprächspartnerinnen" an. Diese führten, wenn sie im Telekommunikationsservice der Klägerin zu 1. "aktiviert" waren, über dieses System gebührenpflichtige Telefonate mit anrufenden Kunden.

3

Die 1970 geborene Klägerin zu 2., die seinerzeit studierte, war in der Zeit vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 als "telefonische Gesprächspartnerin" für die Klägerin zu 1. tätig. Sie arbeitete in dieser Zeit als "telefonische Gesprächspartnerin" auch für die Unternehmen S. GmbH und G. GmbH. Zur Erreichung des Unternehmensziels schlossen die Klägerinnen als "Auftraggeberin" und "Auftragnehmerin" im November 2000 einen "Auftragsvertrag" ua mit folgendem Inhalt:

"§ 3

Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer erhält ihre Vergütung ausschließlich für die Zeiten, in denen sie/er gebührenpflichtige Telefonate mit Anrufen über das System des Telekommunikationsservices geführt hat. Zeiten in dem die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer zwar im System des Telekommunikationsservices aktiviert war, allerdings keine gebührenpflichtigen Telefonate mit Anrufen über dieses System geführt hat, werden nicht vergütet.

…       

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit Abrechnung und Ausgleich sämtliche gegenseitigen Ansprüche in voller Höhe abgegolten sind.

§ 4

Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist/sind nicht verpflichtet, die Aufträge in Person auszuführen. Sie/er kann sich auch der Hilfe von Erfüllungsgehilfen bedienen.

Tritt die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer als Subunternehmer auf, ist dies der Auftraggeberin unverzüglich anzuzeigen.

In diesem Fall hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer die dort beschäftigten freien Mitarbeiter auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien aufzuklären und ihre/seine eigenen Mitarbeiter auf Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen mit der Auftraggeberin hinzuweisen.

…       

§ 5

Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat das Recht, auch für dritte Arbeitgeber tätig zu sein.

Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass die in § 1 genannten Aufgaben der freien Mitarbeiterin bzw. des freien Mitarbeiters auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erledigt werden könnten.

Von dieser Gestaltungsmöglichkeit haben sie aber bewusst keinen Gebrauch gemacht, sondern in Umgehung gesetzlicher Schutzvorschriften die Form des freien-Mitarbeiter-Vertrages gewählt, um der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die volle Entscheidungsfreiheit bei Verwertung ihrer/seiner Arbeitskraft zu belassen, soweit diese durch den vorstehenden Vertrag nicht belegt ist.

…       

Vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtet sich die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer ein Gewerbe als Telekommunikationsagentur anzumelden, insbesondere bei dem für sie zuständigen Finanzamt zur Mehrwertsteuer zu optieren, wenn die Mehrwertsteuer ausgezahlt wird…

…       

§ 8

…       

Das gleichzeitige Schalten bei mehreren Firmen ist nicht gestattet, wenn einer der ersten beiden Plätze an die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer vergeben wurde. Es steht der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer frei, sich auf hintere Plätze schalten zu lassen, sofern dies mindestens 6 Wochen vorher schriftlich angezeigt wird und keine berechtigten In der Auftraggeberin dem entgegenstehen. Außerhalb der Routingzeit bleibt es der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer überlassen, sich bei anderen Firmen schalten zu lassen.

Für jeden Fall des Verstoßes gegen vorbezeichnete Vereinbarungen wird eine Vertragsstrafe von DM 5000 sofort zur Zahlung fällig…

…       

Das Abwerben von Kunden auf andere gebührenpflichtige Nummern (gleichgültig ob die der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers bzw. die anderer Auftraggeber der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers) ist verboten. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist gleichfalls eine Vertragsstrafe in Höhe von DM 5000 sofort zur Zahlung fällig.

§ 9

Den Vertragsschließenden ist bekannt, dass der Vertrag nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.06.1998 - Az: XI ZR 192/97) als sittenwidrig und damit nichtig gem. § 138 Abs. 1 BGB angesehen werden kann.

Die Parteien schließen diesen Vertrag in Kenntnis dieser Problematik ab und verzichten wechselseitig auf das Recht, sich gegenüber der anderen Vertragspartei auf die etwaige Sittenwidrigkeit zu berufen.

…"    

4

Die Klägerin zu 2. übte ihre Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" von zu Hause aus und über die eigene Telefonanlage aus, indem sie sich in das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. einwählte und sodann "aktiviert" war. Die Einrichtung der eigenen Telefonanlage wurde durch die Klägerin zu 1. nicht mitfinanziert. Die Klägerin zu 2. teilte der Klägerin zu 1. jeweils im Voraus mit, wann sie zur Entgegennahme von Anrufen bereit sei und wurde sodann nach ihren Vorgaben freigeschaltet; diese Bereitschaftszeiten bestimmte sie selbst und richtete sie an den Anforderungen ihres Studiums aus. Einen verbindlichen Terminplan über die Einsatzzeiten der Klägerin zu 2. gab es nicht; Mindestzeiten der Anwesenheit oder eine Mindestanzahl tatsächlich getätigter Anrufe verlangte die Klägerin zu 1. ebenfalls nicht. Meldete die Klägerin zu 2. weniger Zeit an oder konnte sie angemeldete Bereitschaftszeiten nicht einhalten, sprach die Klägerin zu 1. keine Sanktionen aus. Urlaub zeigte die Klägerin zu 2. der Klägerin zu 1. lediglich an. Ihre Vergütung errechnete sich aus dem ermittelten Zeiteinsatz der Klägerin zu 2. für gebührenpflichtige Telefonate mit Anrufern über den Telekommunikationsservice der Klägerin zu 1. Auf der Grundlage dieser ihr im Folgemonat mitgeteilten Daten erstellte die Klägerin zu 2. ihre Rechnung. Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsgeld erhielt die Klägerin zu 2. nicht. Um sich einen eigenen Kundenstamm aufzubauen, ließ sich die Klägerin zu 2. später im Einverständnis mit der Klägerin zu 1. eine zweite, ausschließlich für sie bestimmte Telefonnummer in deren Telekommunikationssystem einrichten, die sie in von ihr bezahlten Zeitungsanzeigen selbst bewarb. Gesprächskunden konnten sie auf diese Weise, nachdem sie sie auf ihre Bereitschaftszeiten hingewiesen hatte, direkt anwählen und wurden bei Abwesenheit nicht an eine andere Gesprächspartnerin vermittelt.

5

Im Juni 2001 beantragte die Klägern zu 2. bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; im Folgenden einheitlich: Beklagte) die "Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status" und stellte sich auf den Standpunkt, dass "ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs 1 SGB IV" nicht vorliege. Mit zwei Bescheiden vom 14.10.2002 stellte die Beklagte gegenüber den Klägerinnen fest, dass die Klägerin zu 2. ihre bei der Klägerin zu 1. ausgeübte Tätigkeit als Telefonistin seit Oktober 2000 (1.10.2000) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Beide legten hiergegen Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Klägerin zu 2. selbstständig tätig sei; mit Widerspruchsbescheiden vom 24.9.2003 wies die Beklagte ihre Widersprüche zurück.

6

Auf die verbundenen Klagen der beiden Klägerinnen hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 17.9.2008).

7

Die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. Nach Ermittlungen zur Höhe der von der Klägerin zu 2. im streitigen Zeitraum erhaltenen Vergütung, insbesondere einer Auswertung von der Klägerin zu 1. übersandter "Honorarrechnungen" der Klägerin zu 2. aus dem Jahr 2001 und beigezogener Einkommensteuerbescheide der Klägerin zu 2. aus den Jahren 2000 bis 2005 hat die Beklagte die ursprünglichen Bescheide mit an die Klägerinnen gerichteten Bescheiden vom 31.3.2011 geändert und festgestellt, dass die Klägerin zu 2. in der von ihr in der Zeit vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 ausgeübten Beschäftigung als Telefonistin sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Tatbestände, die Versicherungsfreiheit begründeten oder Versicherungspflicht ausschlössen, lägen nicht vor. Die Entscheidung zur Versicherungspflicht sei auf der Grundlage allgemeiner Beweislastregeln zu treffen.

8

Das LSG hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 25.8.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 2. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1. wegen einer Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Die Klägerin zu 2. habe sich in das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. einwählen müssen und sei erst damit als telefonische Gesprächspartnerin im Auftrag der Klägerin zu 1. "aktiviert" gewesen. Zwar habe die Klägerin zu 2. von der Klägerin zu 1. keine ins Einzelne gehenden Weisungen erhalten, ihre konkrete Aufgabenstellung habe sich indessen aus dem Vertrag ergeben. Auch sei die Leistungserbringung der Klägerin zu 2. über die Aufzeichnung ihrer aktiven Sprechzeiten durch das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. kontrolliert worden. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, das zur Verfügung gestellte Telekommunikationssystem zu nutzen, reichten diese Umstände für die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit durch Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Gewerbes der Klägerin zu 1. aus. Die Klägerin zu 2. habe auch kein eigenes Unternehmerrisiko getragen, weil sie eigene Betriebsmittel nicht habe einsetzen müssen. Auch die Zuteilung einer zweiten Telefonnummer und die hierfür betriebene Eigenwerbung hätten keine Initiative in Richtung "unternehmerisches Risiko" dargestellt. Der Aufbau eines eigenen Kundenstammes habe nur im Rahmen des Gewerbes der Klägerin zu 1. stattgefunden. Die Klägerin zu 2. habe ihre Vergütung mit den Stammkunden nicht etwa selbst aushandeln können. Da im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen nicht erweislich sei, ob die Klägerin zu 2. im streitigen Zeitraum geringfügig beschäftigt und deshalb versicherungsfrei gewesen sei, müsse nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast von Versicherungspflicht ausgegangen werden. Diese Beweislast treffe die Klägerinnen, weil sie im Statusfeststellungsverfahren beantragt hätten, dass die Klägerin zu 2. nicht als Beschäftigte sozialversicherungspflichtig sei. Das LSG hat die Revision im Tenor seines Urteils zugelassen, in den Entscheidungsgründen jedoch ausgeführt, dass die Revision nicht zuzulassen sei, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht vorlägen.

9

Mit ihrer Revision rügt (nur) die Klägerin zu 1. eine Verletzung von § 7 Abs 1 und § 7a SGB IV. Die Klägerin zu 2. habe bei ihr eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt. Die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien überwögen bei Weitem. Die Klägerin zu 2. habe die im "Auftragsvertrag" beschriebene und tatsächlich auch so praktizierte Tätigkeit bei voller Entscheidungsfreiheit über die Verwertung ihrer Arbeitskraft in eigenen Räumlichkeiten ohne Kontrolle ausgeübt. Sie habe die Tätigkeit als telefonische Gesprächspartnerin nicht in Person ausführen müssen und für dritte Arbeitgeber tätig sein dürfen. Weder habe sie - die Klägerin zu 1. - bestimmte Mindestzeiten der Anwesenheit verlangt noch eine Mindestanzahl getätigter Anrufe. Die Klägerin zu 2. habe auch ein eigenes Unternehmerrisiko getragen, weil sie mit ihrer Wohnung und Telefonanlage eigene Betriebsmittel eingesetzt habe und über die Anzahl der entgegengenommenen Anrufe und deren Länge den Umfang ihres persönlichen Einkommens bestimmt habe. Unternehmerische Verantwortung zeige sich auch darin, dass sie mittels einer zweiten, von ihr beworbenen Rufnummer eigene Kunden bedient habe. Die Klägerin zu 1. meint darüber hinaus, hinsichtlich der von ihm zu beantwortenden Fragen nach dem Bestehen von Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung/selbstständiger Tätigkeit habe das LSG Beweislosigkeit nicht annehmen dürfen. Die vorgelegten Unterlagen legten es zumindest nahe, dass die Klägerin zu 2. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1. durchschnittlich nur 270 Euro monatlich verdient habe und deshalb wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei gewesen sei.

10

Mit Beschluss vom 29.11.2011 hat das LSG die Entscheidungsgründe des angefochtenen Berufungsurteils dahin berichtigt, dass es heißen muss: "Die Revision wird gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen."

11

Die Klägerin zu 1. beantragt sinngemäß,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. August 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2011 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. September 2008 zurückzuweisen.

12

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zu 1. zurückzuweisen.

13

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin zu 1. setze sich mit der Argumentation des LSG nicht hinreichend auseinander. Im Übrigen habe das LSG festgestellt, dass sie - die Beklagte - alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft und die Beweislastregeln rechtsfehlerfrei angewandt habe. Die Berichtigung sei unwirksam, weil der Berichtigungsbeschluss vom 29.11.2011 nicht auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt worden sei.

14

Auch die Beigeladene zu 3. hält das angefochtene Urteil für zutreffend; sie stellt jedoch keinen Antrag. Die Beigeladenen zu 1. und 2. äußern sich im Revisionsverfahren nicht.

15

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Revision der Klägerin zu 1. ist begründet.

17

1. Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision ist - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - statthaft, weil sie in der Entscheidung des LSG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG).

18

Zwar hat das LSG die Revision im Tenor des Berufungsurteils zugelassen, während in den Entscheidungsgründen - hiermit widersprechend - ausgeführt wird "Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegen." Bei Abweichungen zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen erweist sich jedoch die Aussage im Urteilstenor als maßgebend; denn die Entscheidungsgründe dienen der Auslegung des Urteilstenors, nicht aber dessen Änderung (vgl BGH NJW 1997, 3447, 3448, mit Nachweisen aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur; auch BGH NJW 2003, 140, 141; ferner Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand der Einzelkommentierung März 2008, § 118 RdNr 4). Das muss jedenfalls dann gelten, wenn der Urteilstenor eindeutig ist und sich ein weiteres Indiz für die Absicht der Revisionszulassung - wie hier - aus der Rechtsmittelbelehrung als eines nach § 136 Abs 1 Nr 7 SGG notwendigen Bestandteils des Urteils ergibt(vgl - bei Divergenzfällen mit in sich widersprüchlichen Entscheidungsgründen und einer Teilübereinstimmung von Entscheidungsgründen mit der Urteilsformel - BGH NJW 1997, 3447, 3448, und BGH NJW 2003, 140, 141). Im Hinblick hierauf muss der Senat die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht beantworten, ob das - von ihr angenommene - Fehlen eines Vermerks des Berichtigungsbeschlusses vom 29.11.2011 auf dem Urteil und den Ausführungen die Wirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses und damit des Eintritts der Berichtigung der Entscheidungsgründe hindert oder nicht (im letztgenannten Sinne jedenfalls BVerwG NJW 1975, 1795, 1796).

19

2. In der Sache hat das LSG das der Anfechtungsklage der Klägerin zu 1. stattgebende Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten hin zu Unrecht aufgehoben und - auf Klage - den während des Berufungsverfahrens an die Klägerin zu 1. gerichteten Bescheid der Beklagten vom 31.3.2011 bestätigt. Der die Klägerin zu 1. betreffende ursprüngliche Bescheid der Beklagten vom 14.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.9.2003 und ihres "abändernden" Bescheides vom 31.3.2011 sind rechtswidrig. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft entschieden, die Beklagte habe darin zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 2. in der Zeit vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 in ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" (Telefonistin) wegen einer Beschäftigung in den Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war.

20

a) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist auch der während des Berufungsverfahrens von der Beklagten erlassene, an die Klägerin zu 1. gerichtete Bescheid vom 31.3.2011. Dieser hat die bis dahin angefochtenen Bescheide über die darin vorgenommene (unzulässige) Elementenfeststellung des Bestehens einer Beschäftigung hinaus in ihrem Verfügungssatz um die notwendigen Feststellungen zum Vorliegen von Versicherungspflicht (und des Zeitraums, für den Versicherungspflicht besteht) ergänzt. Darin liegt eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt vom 31.3.2011 den wegen der Feststellungen eines (unselbstständigen) Tatbestandselements unvollständigen ersten Verwaltungsakt iS von § 96 Abs 1 SGG(iVm § 153 Abs 1 SGG) ersetzt (vgl zur Notwendigkeit und Möglichkeit der Ergänzung sowie zur verfahrensrechtlichen Bewertung im Kontext des § 96 SGG bereits BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 13).

21

Im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden ist demgegenüber, ob für die Klägerin zu 2. für den Fall, dass für sie in ihrer Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" eine Versicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Klägerin zu 1. nicht festzustellen ist, jedenfalls eine Versicherungspflicht als selbstständig Tätige in der gesetzlichen Rentenversicherung nach einem der Tatbestände des § 2 S 1 SGB VI in Betracht kommt. In dem auf die Feststellung der Sozialversicherungspflicht Beschäftigter gerichteten Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sollte (und darf) allein geklärt werden, ob die Klägerin zu 2. bei der Klägerin zu 1. wegen Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV versicherungspflichtig war; eine Feststellung des (Nicht)Bestehens von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Selbstständigen, die eine Prüfung der (weiteren) Voraussetzungen der § 2 S 1, § 5 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI erfordert, ist deshalb vom Streitgegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens nicht umfasst(vgl schon BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 14).

22

b) Das LSG ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls (vgl § 7a Abs 2 SGB IV) - ausgehend von den von ihm für den Senat bindend festgestellten (vgl § 163 SGG) Tatsachen - zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt. Die Beklagte hat in ihren an die Klägerin zu 1. gerichteten Bescheiden in dem von der Klägerin zu 2. eingeleiteten Anfrageverfahren, in dessen Rahmen sie über die Frage der Sozialversicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Klägerin zu 1. auch - wie hier - nach Beendigung der zu beurteilenden Tätigkeit entscheiden darf (vgl BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 32) rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Klägerin zu 2. in ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlag. Der Senat kann somit offen lassen, ob einer Annahme von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der Zeit vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 möglicherweise auch die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung (vgl § 8 Abs 1 SGB IV) in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung entgegenstehen oder die Versicherungspflicht in einem Zweig der Sozialversicherung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Nicht zu beantworten ist daher auch die im Revisionsverfahren zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Beklagte und das LSG hinsichtlich der Voraussetzungen der (Zeit- und/oder Entgelt)Geringfügigkeit Beweislosigkeit und in Anwendung des Grundsatzes objektiver Beweislast Versicherungspflicht der Klägerin zu 2. annehmen durften.

23

aa) In den Jahren 2000 bis 2005, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 S 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 17 RdNr 15 und BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; ferner BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Leitsatz und RdNr 25 ff).

24

bb) Im vorliegenden Rechtstreit ist das Berufungsgericht aufgrund der genannten Rechtsprechung in seiner Gesamtwürdigung in revisionsrechtlich zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin zu 2. in ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" bei dieser beschäftigt war. Das LSG hat zwar - ausgehend von (insoweit jedenfalls) zutreffenden allgemeinen rechtlichen Erwägungen - begründet, dass und warum die für eine Beschäftigung sprechenden Umstände überwiegen. Es hat sich vor allem darauf gestützt, dass die Klägerin zu 2. im streitigen Zeitraum in die Arbeitsorganisation (des Gewerbes) der Klägerin zu 1. eingegliedert und weisungsunterworfen gewesen sei; ein für Selbstständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko der Klägerin zu 2. hat es demgegenüber verneint. Diese Würdigung des Sachverhalts, insbesondere die Zuordnung der Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung durch das Berufungsgericht, ist aber zu beanstanden. Die von der Beklagten mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des LSG zum Inhalt des (schriftlichen) "Auftragsvertrags" und die - hiermit übereinstimmende - (tatsächliche) Umsetzung des Vertrags gebieten - in dem hier (ausschließlich) zu beurteilenden konkreten Fall einer "telefonischen Gesprächspartnerin" - vielmehr die Annahme, dass die Klägerin zu 2. bei der Klägerin zu 1. nicht als Beschäftigte tätig war.

25

cc) Rechtlicher Ausgangspunkt für die Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Klägerin zu 2. ist zunächst, dass der "Auftragsvertrag" nach seinem Gepräge eine Rahmenvereinbarung darstellt, die zwar eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung eröffnen, dabei jedoch nur (im Voraus) bestimmte Einzelheiten künftig noch abzuschließender Verträge festlegen sollte (vgl zur Struktur von Rahmenverträgen etwa BGH NJW-RR 1992, 977, 978 mwN). Werden aber "unter dem Dach" eines Rahmenvertrags einzelne, gesonderte, (nur) kurze Vertragsverhältnisse begründet, sind jeweils nur diese einzelnen "Einsatzaufträge" am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu bewerten (vgl schon BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 24 ff; ferner BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 17). Einer solchen Beurteilung zu unterziehen sind hier daher jeweils nur die Phasen der "Aktivierung" der Klägerin zu 2. durch (Frei)Schalten im Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. (sog Routingzeit), die die Möglichkeit eröffnete, unter Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit Dritten Gesprächsinhalte auszutauschen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Ausgangsüberlegungen ferner, dass Personen, die in dem hier in Rede stehenden Tätigkeitsfeld im weiteren Sinne Sprachkommunikationsleistungen erbringen, grundsätzlich sowohl als Beschäftigte als auch aufgrund freier Dienstverhältnisse tätig sein können (vgl etwa zur Möglichkeit der Führung von Bildschirmdialogen sexuellen Inhalts in Form von Frage- und Antwortspielen im Rahmen einer Beschäftigung BSGE 87, 53 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15). Davon, dass die Aufgaben der Klägerin zu 2. alternativ durchaus auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erledigt werden konnten, gingen auch die Klägerinnen aus (vgl § 5 des "Auftragsvertrags").

26

dd) Zutreffend wendet die Klägerin zu 1. ein, dass auch das zwischen ihr und der Klägerin zu 2. bestehende (Rahmen)Vertragsverhältnis - und dessen (tatsächliche) Umsetzung - eine Zuordnung der Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" zum Typus der Beschäftigung nicht gestattet. Wäre also nicht (nur) der jeweilige "Einsatzauftrag", sondern darüber hinaus das Dauerrechtsverhältnis zu bewerten, müsste berücksichtigt werden, dass für die Klägerin zu 2. arbeitnehmertypische Leistungspflichten nicht begründet wurden. Wie das LSG festgestellt hat, verlangte die Klägerin zu 1. von der Klägerin zu 2. weder bestimmte Mindestzeiten der Anwesenheit noch eine Mindestanzahl tatsächlich getätigter Anrufe. Die Klägerin zu 2. konnte ihre Bereitschaftszeiten vielmehr selbst bestimmen und sie sowohl hinsichtlich der zeitlichen Verteilung und Lage sowie hinsichtlich des Umfangs nach ihren eigenen Vorstellungen ausrichten; es stand ihr außerdem frei, sich im Telekommunikationssystem auf "vordere" oder "hintere" Plätze schalten zu lassen (vgl § 8 des "Auftragsvertrags"). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sprach die Klägerin zu 1. schließlich keine Sanktionen aus, wenn die Klägerin zu 2. weniger Zeit anmeldete oder angemeldete Bereitschaftszeiten nicht einhalten konnte. Im Hinblick hierauf ist jedenfalls eine im Einzelnen vereinbarte, zeitlich fixierte Arbeitspflicht der Klägerin zu 2. "unter dem Dach" des Rahmenvertrags nicht anzunehmen. Letztere konnte vielmehr stets aufs Neue ihre Entschließungsfreiheit betätigen, einen weiteren "Einsatzauftrag" anzunehmen oder nicht.

27

Den Vereinbarungen im Rahmenvertrag ist Indizwirkung gegen eine Beschäftigung auch deshalb beizulegen, weil die Klägerin zu 2. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsgeld nicht erhielt, ihr die - selbstständige - Rechnungsstellung oblag, sie die Sprachkommunikation nicht in Person vornehmen musste, sondern sich Erfüllungsgehilfen bedienen oder als Subunternehmer auftreten durfte (vgl § 4 des "Auftragsvertrags"), und einem Vertragsstrafenreglement unterlag, wenn sie Vertragspflichten verletzte (vgl § 8 des "Auftragsvertrags"). Obwohl diese rahmenvertraglichen Abreden - für sich allein betrachtet - keine starken Indizien gegen das Vorliegen einer Beschäftigung sind, ist ihnen indessen in ihrer Gesamtheit (doch) zu entnehmen, dass das wirtschaftliche Ergebnis der Gestaltung ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1. die Klägerin zu 2. nach dem Rahmenvertrag unmittelbar selbst treffen sollte.

28

Die Beklagte hat bis in das Berufungsverfahren hinein vorgetragen, den dargestellten rahmenvertraglichen "Optionen" dürfe deshalb keine indizielle Wirkung gegen eine Beschäftigung entnommen werden, weil der Rahmenvertrag gerade unter der "Prämisse" gestanden habe, dass eine Beschäftigung nicht gewollt sei. Die Beklagte sieht hierin einen Zirkelschluss der Klägerin zu 1. und weist darauf hin, dass es bei einer Beurteilung der Tätigkeit als Beschäftigung nach deren tatsächlicher Gestaltung auf die vertraglichen Vereinbarungen nicht ankommen könne. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden (vgl schon BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 21). Zum einen gehören auch die getroffenen Vereinbarungen als rechtlich relevante Umstände zu den tatsächlichen Verhältnissen, nach denen sich das Gesamtbild der Tätigkeit bestimmt (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17 mwN). Zum anderen liegt die von der Beklagten aufgestellte Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 2. im Hinblick auf die tatsächliche Praxis der Rechtsbeziehung als Beschäftigung zu werten ist, hier - wie gerade erörtert wird - nicht vor.

29

ee) Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung war die Klägerin zu 2. bei der Durchführung der - gesondert zu beurteilenden - "Einsatzaufträge" auf der Grundlage des Rahmenvertrags nicht wie eine Beschäftigte in eine von der Klägerin zu 1. vorgegebene betriebliche Ordnung eingegliedert. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation (des Gewerbes) der Klägerin zu 1. zeigt sich nicht schon allein darin, dass sich die Klägerin zu 2. in das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. einwählen musste, um "aktiviert" zu sein. Anders als das LSG meint, reicht es für die Annahme einer Eingliederung in den "Betrieb" der Klägerin zu 1. nicht aus, dass diese mit ihrem Gewerbe erst die Möglichkeit (an)bot, "telefonisch Gespräche mit Frauen zu führen", und die Klägerin zu 2. das zur Verfügung gestellte Telekommunikationssystem (be)nutzte. Die bloße Nutzung eines von anderen vorgehaltenen/betriebenen Systems bzw Netzes (Logistik) durch einen "Systempartner" oder Diensteanbieter ohne Vorliegen weiterer, für eine Einbindung in die organisatorische Einheit des "Systemgebers" oder Netzbetreibers sprechender Umstände zwingt nicht (von vornherein) zu der Annahme, es liege eine arbeitnehmertypische Eingliederung in eine von anderen vorgegebene betriebliche Ordnung vor, in der die "Systempartner" oder Diensteanbieter fremdbestimmte Arbeit leisteten (vgl etwa zu Handelsvertretern, die sich ein Handelsvertreternetz zunutze machen: BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8, 13 und 15; zu Franchise-Nehmern, die sich eine Vertriebskette in einem Franchise-System zunutze machen: BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 12; zu Piloten, die sich ein Charterflug-Netz zunutze machen: BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris; zu hauswirtschaftlichen Familienbetreuern, die sich die Dienste einer privaten Pflege-Agentur zunutze machen: BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris).

30

Umstände von Gewicht, die jenseits der (bloßen) Nutzung des Telekommunikationssystems der Klägerin zu 1. für eine Eingliederung der Klägerin zu 2. in deren "Betrieb" sprechen könnten, liegen nicht vor. Das LSG hat vielmehr festgestellt, dass sich die Klägerin zu 2. bei der Durchführung ihrer "Einsatzaufträge" zu Hause und nicht in Betriebsräumen der Klägerin zu 1. aufhielt; sie benutzte jedenfalls teilweise - in der Gestalt ihrer eigenen Telefonanlage - eigene Geräte. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung hat das BSG für einen solchen Fall nicht bereits "deutlich gemacht", dass eine Eingliederung in die betriebliche Ordnung des Netzbetreibers (gleichwohl und allgemein) anzunehmen sei; das BSG hat diese Frage vielmehr bisher unentschieden gelassen (vgl BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15 S 46). Zutreffend weist die Klägerin zu 1. im Übrigen darauf hin, dass die Klägerin zu 2. mit der Zuteilung einer zweiten (individuellen) Rufnummer zwar noch auf das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1., jedoch nicht mehr auf ihr "Verteilersystem" angewiesen war; denn es war nunmehr die Klägerin zu 2. (selbst), die den anrufenden Kunden gegenüber auftrat.

31

Soweit die Klägerin zu 1. gegen die Annahme einer Eingliederung der Klägerin zu 2. in ihren "Betrieb" anführt, dass es einen verbindlichen Terminplan über deren Einsatzzeiten nicht gegeben habe und somit eine ständige Dienstbereitschaft von dieser nicht erwartet worden sei, ist ihr Ansatz allerdings unzutreffend. Denn für die Beurteilung, ob die Klägerin zu 2. in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert war, muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" im Hinblick (allein) hierauf bestanden (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 22).

32

ff) Die Klägerin zu 2. unterlag nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" auch nicht - wie LSG und Beklagte meinen - einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin zu 1.

33

Das Berufungsgericht räumt selbst ein, dass die Klägerin zu 2. keine Weisungen erhielt, wie sie im Einzelnen ihren "Leistungsauftrag, telefonische Gesprächspartnerin" zu sein, zu erbringen gehabt habe, geht jedoch davon aus, dass (bereits) die "vertragliche Aufgabenstellung", nämlich "die Wünsche der Anrufenden weitmöglichst mittels eines telefonischen Gesprächs zu erfüllen", für die Annahme persönlicher Weisungsunterworfenheit ausreiche. Allein daraus aber, dass gewisse "Eckpunkte" wie etwa der "grobe" Inhalt der Tätigkeit von der Klägerin zu 1. vorgegeben waren und insoweit eine "geminderte Autonomie" bestand, kann nicht auf eine Weisungsgebundenheit im geforderten Sinne geschlossen werden (vgl bereits - mit Hinweisen auf die ältere Rechtsprechung - BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 19, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 23). Nach Entgegennahme bzw Herstellung ankommender Telefonverbindungen richtete sich die Tätigkeit der Klägerin zu 2. (allgemein) an den Bedürfnissen und Wünschen der anrufenden Kunden aus. Wie die Gesprächsinhalte im Einzelnen ausgestaltet waren und wie lange die Telefongespräche dauerten, bestimmte sich nach den jeweiligen individuellen Erfordernissen; dies verlangte von der Klägerin zu 2. eine Flexibilität bzw die Fähigkeit zu entsprechender Reaktion beim Austausch von Gesprächsinhalten und beließ ihr einen großen Entscheidungsbereich (zu den Voraussetzungen von Weisungsgebundenheit/Weisungsfreiheit, dh Arbeitnehmereigenschaft/Selbstständigkeit bei Tätigkeiten in einem Nachtclub aus steuerrechtlicher Sicht vgl FG München EFG 2011, 56, 57 ff).

34

Entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung war die Klägerin zu 2. auch nicht wegen der Aufzeichnung ihrer aktiven Sprechzeiten im Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. weisungsabhängig. Woraus das Berufungsgericht schließt, dass die Ermittlung des Zeiteinsatzes der Klägerin zu 2. für gebührenpflichtige Telefonate der (auch inhaltlichen) Kontrolle ihrer Leistungserbringung diente, nachdem es zuvor festgestellt hat, dass diese (lediglich) für die Errechnung der Vergütung Bedeutung hatte, begründet es nicht. Nach den Feststellungen des LSG zum Inhalt des "Auftragsvertrags" stand der Klägerin zu 1. jedenfalls vertraglich keine (Rechts)Macht zur Kontrolle mit dem Ziel zu, die Klägerin zu 2. zur Optimierung ihrer Dienstleistungen anzuhalten; diese konnte Häufigkeit, Inhalt und Dauer ihrer "Einsatzaufträge" nach der Rahmenvereinbarung vielmehr selbst bestimmen.

35

gg) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht schließlich davon aus, die Klägerin zu 2. habe (überhaupt) kein eigenes, für Selbstständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko getragen. Zutreffend hat es allerdings daraufhin hingewiesen, dass nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25 und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27) maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25 und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27). Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich, dass die Klägerin zu 2. - wie das für Dienstleistungen im Bereich der Individual- bzw Sprachkommunikation typisch ist - im Wesentlichen ihre Arbeitskraft eingesetzt und dieses im vorgenannten Sinne mit einem Verlustrisiko getan hat.

36

Die Annahme eines gewissen Unternehmerrisikos ist gerechtfertigt, weil die Klägerin zu 2. im Zusammenhang mit der Verwertung ihrer Arbeitskraft bei der Durchführung der "Einsatzaufträge" das Risiko des Ausfalls ihres Verdienstes trug. Nach den Feststellungen des LSG zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen (vgl § 3 des "Auftragsvertrags") - und deren (tatsächlicher) Umsetzung - erhielt die Klägerin zu 2. ihre Vergütung nicht dafür, dass sie sich nach "Aktivierung" (wie innerhalb einer festen Arbeitszeit) bereithielt, sondern nur für den auf gebührenpflichtige Telefonate innerhalb der sog Routingzeit entfallenden Zeiteinsatz. Führte sie keine oder weniger Telefonate, etwa weil gebührenpflichtige Anrufe ausblieben oder sie im Telekommunikationssystem auf "hintere" Plätze geschaltet war, erzielte sie keine oder weniger Vergütung; insoweit musste sie auch befürchten, dass sie zeitweise überhaupt nichts verdiente. Der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft nach einer "Aktivierung" war also ungewiss.

37

Dieser Belastung mit dem Ausfallrisiko stand auf der anderen Seite bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft eine größere Freiheit gegenüber; die Klägerin zu 2. konnte den Einsatz ihrer Arbeitskraft nach Annahme eines "Einsatzauftrags" in einer für Arbeitnehmer untypischen Weise sehr weitreichend selbst steuern. Zutreffend weist die Klägerin zu 1. in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Klägerin 2. durch eine entsprechende Ausgestaltung der Gesprächsinhalte auf die Dauer der gebührenpflichtigen Telefonate und die Anzahl der Anrufe und anrufenden Kunden Einfluss nehmen und so - durch besondere Anstrengungen - ihre Verdienstchancen erhöhen konnte. Letztlich stellt auch die Zuteilung einer zweiten (individuellen) Rufnummer im Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. nichts anderes als eine Reaktion darauf dar, dass bei (bestimmten) anrufenden Kunden infolge für sie attraktiver Gesprächsinhalte bei früheren Telefonverbindungen ein Bedürfnis nach unmittelbarer Kontaktaufnahme mit der Klägerin zu 2. sowie danach entstanden war, nicht (mehr) an eine andere, vom Betroffenen nicht favorisierte "Gesprächspartnerin" vermittelt zu werden. Mit der Heranbildung eines eigenen Kundenstammes nutzte die Klägerin zu 2. die bei den Gesprächseinsätzen bestehenden Optionen und steigerte ihre Verdienstchancen (noch) weiter. Diese Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft ist nicht - wie das Berufungsgericht meint - deshalb ohne Bedeutung, weil diese und die Möglichkeit zur Erhöhung der Gewinnchancen nur "im Rahmen des Gewerbes der Klägerin zu 1." bestanden und die Klägerin zu 2. damit "keine eigenen Betriebsmittel erhalten" hat. Wie bereits erörtert (dazu oben 2 b ee)), schließt allein die (bloße) Nutzung eines von anderen vorgehaltenen/betriebenen Systems/Netzes (Logistik) selbstständige Tätigkeit (bei Verbindung zu diesem System/Netz) nicht von vornherein aus.

38

Zu dem Risiko des Verdienstausfalls, das über dasjenige bei umsatzorientierter Entlohnung in Arbeitsverhältnissen hinausging, trat allerdings nicht deshalb ein Kapitalrisiko der Klägerin zu 2. hinzu, weil sie ihre Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" aus der eigenen Wohnung heraus und über die eigene Telefonanlage ausübte. Zutreffend führt das LSG insoweit aus, dass sie hiermit eigene (sächliche) Betriebsmittel nicht einsetzte, weil eine eigene Wohnung und eine eigene Telefonanlage (vor allem) der allgemeinen Lebensführung dienen und auch von Arbeitnehmern auf eigene Kosten vorgehalten werden. Ein für Arbeitnehmer untypisches (wenn auch geringes) Kapitalrisiko ging die Klägerin zu 2. jedoch ein, als sie die zweite, im Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. ausschließlich für sie eingerichtete Telefonnummer in von ihr bezahlten Zeitungsanzeigen selbst bewarb. Soweit das Berufungsgericht ein hierin liegendes Kapitalrisiko mit der Begründung verneint, die Klägerin zu 2. habe ihre Vergütung gleichwohl mit den anrufenden Kunden nicht unmittelbar selbst aushandeln können, berücksichtigt dies zwei Umstände nicht: dass - erstens - im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Rechtsbeziehung der Klägerin zu 2. zu ihren Kunden einer sozialversicherungsrechtlichen Bewertung zu unterziehen ist und dass - zweitens - sich die Höhe der Vergütung allgemein und damit auch des gegen die Klägerin zu 1. gerichteten Vergütungsanspruchs der Klägerin zu 2. bei einheitlichen Gebührensätzen (allein) über die Dauer der Telefonate und deren Anzahl (und gerade nicht über variable, etwa leistungsbezogene Entgelte) bestimmte.

39

hh) Der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit der Klägerin zu 2. steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerinnen die Form des freien Mitarbeitervertrags "in Umgehung gesetzlicher Schutzvorschriften" vereinbart hatten (vgl § 5 des "Auftragsvertrags"). Hieraus ergibt sich - trotz der missverständlichen Wortwahl - der Sache nach lediglich, dass die Vertragspartner ihre Rechte und Pflichten als "Auftraggeberin" und "Auftragnehmerin" - was rechtlich zulässig ist (dazu oben 2 b cc)) - den Bindungen eines (alternativ auch möglichen) Arbeitsverhältnisses gerade nicht unterwerfen wollten; dagegen kann daraus nicht gefolgert werden, dass nach dem Willen der Vertragspartner zwar ein Arbeitsverhältnis bestehen sollte, dies aber ohne die gerade für ein solches Rechtsverhältnis geltenden gesetzlichen und ggf tariflichen Bindungen und Mindestbedingungen (vgl auch § 32 SGB I).

40

Keine Bedeutung für die hier vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hat auch, dass der abgeschlossene "Auftragsvertrag" - wie die Klägerinnen damals meinten - im Hinblick auf Rechtsprechung des BGH (vgl BGH NJW 1998, 2895) wegen der Vermittlung und Vermarktung bestimmter Gesprächsinhalte (Telefonsexdienstleistungen) möglicherweise sittenwidrig und nichtig war (vgl allgemein zur Anwendung der Grundsätze zum faktischen Arbeitsverhältnis bei nichtigen Dienstverträgen Selbstständiger BSGE 87, 53, 60 f = SozR 3-2400 § 7 Nr 15 S 50 f). Der BGH hat die von den Klägerinnen zitierte Rechtsprechung im Hinblick auf das am 1.1.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.2001 (BGBl I 3983) ohnehin mittlerweile aufgegeben (vgl BGH NJW 2008, 140, 141; im Übrigen schon BGH NJW 2002, 361).

41

3. Nach alledem war die Klägerin zu 2. in ihrer für die Klägerin zu 1. vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" nicht iS von § 7 Abs 1 SGB IV bei dieser beschäftigt, sondern aufgrund eines freien Dienstverhältnisses selbstständig tätig. Das Gesamtbild der Tätigkeit der Klägerin zu 2. im vorliegenden Fall entspricht damit dem in der Rechtsprechungspraxis des BGH vorherrschenden Verständnis, wonach (auch) sog (Mehrwert)Diensteanbieter ihren Kunden gegenüber aufgrund eines mit diesen bestehenden eigenen Vertrags (vgl zu den Rechtsverhältnissen grundlegend BGH NJW 2002, 361) regelmäßig als selbstständige Unternehmer - und nicht als Mitarbeiter im Unternehmen des Netzbetreibers - auftreten (vgl etwa zu Telefonsex-Diensteanbietern als Telefonsex-Unternehmern expliziert BGH NJW 2002, 361).

42

Der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits bedeutet allerdings nicht, dass Leistungen der Sprachkommunikation auf dem hier in Rede stehenden Tätigkeitsfeld, wie sie die Klägerin zu 2. erbrachte, im sozialversicherungsrechtlichen Sinne stets als selbstständige Tätigkeit anzusehen wären. Maßgebend für die Beurteilung sind jeweils die Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage der für das BSG bindenden (vgl § 163 SGG) Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Diese können bei veränderter Sachlage zu anderen Ergebnissen, das heißt auch zur Annahme von Beschäftigung gelangen.

43

4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO, § 162 Abs 3 VwGO, hinsichtlich des Berufungsverfahrens auf § 193 SGG.

44

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG; insoweit war der Auffangstreitwert festzusetzen.

Tenor

Auf die Revision der Beigeladenen zu 2. wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufgehoben, soweit es die Feststellung der Rentenversicherungspflicht des Klägers in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 betrifft.

In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger ein Viertel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten. Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 als Beschäftigter in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) versicherungspflichtig war.

2

Der am 1961 geborene Kläger arbeitete aufgrund eines Anstellungsvertrags vom 11.2.1986 zunächst als Schlosser und nach Ablegen der Meisterprüfung noch im selben Jahr als Betriebsleiter bei der Beigeladenen zu 1., einer GmbH mit dem Unternehmensgegenstand "Rührwerksbau". Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war bis zu seinem Tod am 11.5.2001 der Vater des Klägers. Die Geschäftsanteile erbte dessen Ehefrau; der Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 31.8.2001 zum Geschäftsführer bestellt. Bereits am 30.4.1996 hatte der Vater des Klägers "gemäß § 48 Abs 2 GmbHG" folgende Niederschrift verfasst:

        

"… Aus gesundheitlichen Gründen werden meine Kinder S. und M. die Leitung des Unternehmens übernehmen. Mein Sohn wird aufgrund seiner beruflichen Fähigkeiten den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens übernehmen, meine Tochter den kaufmännischen Teil, aufgrund ihrer Ausbildung beim Steuerberater. Die entsprechenden Vollmachten werden beiden Kindern umgehend erteilt. Ab sofort nehmen die Kinder am betrieblichen Erfolg mit einer Gewinntantieme teil und sind vom Selbstkontrahierungsverbot befreit. Auf das Weisungsrecht meinerseits verzichte ich. Arbeits- und Urlaubszeit kann nach Lage der Gesellschaft frei bestimmt und gestaltet werden."

3

Der Kläger war bis 30.11.1999 Mitglied der beklagten Krankenkasse, seit 1.1.1996 aufgrund freiwilliger Versicherung. Nachdem eine neu gewählte Krankenkasse festgestellt hatte, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. für spätere Zeiträume nicht versicherungspflichtig in der RV und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 14.9.2005 eine entsprechende Beurteilung auch für den (nun streitigen) Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 durch die Beklagte als Einzugsstelle. Diese stellte mit Bescheid vom 23.9.2005 und Widerspruchsbescheid vom 20.4.2006 fest, dass der Kläger in diesem Zeitraum bei der Beigeladenen zu 1. beschäftigt gewesen sei und der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe. Das SG hat die auf Feststellung des Nichtbestehens von Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung gerichtete Klage abgewiesen (Urteil vom 26.11.2008).

4

Auf die Berufung des Klägers hat das LSG unter Aufhebung des Urteils des SG und der Bescheide der Beklagten festgestellt, dass der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum nicht der Versicherungspflicht in der RV und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe (Urteil vom 22.9.2010): Für eine Beschäftigung sprächen ua die fehlende Geschäftsführer- und Gesellschafterstellung des Klägers, die Vereinbarungen des Anstellungsvertrags und die begrenzte Befugnis des Klägers, die Geschicke "der Firma" rechtsverbindlich zu gestalten. Demgegenüber sprächen die tatsächlichen Verhältnisse gegen eine Beschäftigung. So habe sein Vater dem Kläger mit der Niederschrift vom 30.4.1996 unter Verzicht auf sein Weisungsrecht die Unternehmensleitung übertragen. Dadurch habe der Kläger zusammen mit seiner Schwester nach eigenem Gutdünken frei "schalten und walten" können. Durch Übernahme einer Bürgschaft über 100 000 DM habe er ein wirtschaftliches Risiko getragen und sei am Gewinn der Firma beteiligt gewesen. Er habe die alleinigen Branchenkenntnisse in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte gehabt, sei vom Selbstkontrahierungsverbot befreit gewesen und habe Kundengespräche geführt, Angebote eingeholt sowie Kalkulationen erstellt, ohne sich im Einzelnen mit seinem Vater abzusprechen. Diesen tatsächlichen Verhältnissen komme bei der rechtlichen Beurteilung Vorrang gegenüber den vertraglichen Regelungen zu.

5

Mit der allein vom ihm eingelegten Revision rügt der Rentenversicherungsträger (Beigeladene zu 2.) eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG seit dem Jahr 2006 (BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149; BSG Urteil vom 24.1.2007 - B 12 KR 31/06 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 7), da das LSG sinngemäß den Rechtssatz aufgestellt habe, "dass eine im Widerspruch zu getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung der formellen Vereinbarung unabhängig von der rechtlichen Möglichkeit einer formlosen Abbedingung vorgehen bzw. auch dann, wenn eine formlose Abbedingung rechtlich nicht möglich ist". Das LSG habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger am Stammkapital der zu 1. beigeladenen GmbH nicht beteiligt gewesen sei und bezogen auf die Gesellschaft keinerlei "Rechtsmacht" besessen habe. Diese Rechtsmacht habe trotz des Verzichts auf ein Weisungsrecht bei dessen Vater, dem Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1., gelegen. Zudem habe der Kläger die Beigeladene zu 1. nicht wie ein Alleininhaber, sondern nur zusammen mit seiner Schwester geleitet.

6

Die Beigeladene zu 2. beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. September 2010 aufzuheben, soweit dieses unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 sowie des Bescheides der Beklagten vom 23. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. April 2006 festgestellt hat, der Kläger habe in seiner Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. vom 30. April 1996 bis 30. November 1999 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlegen,
ferner, insoweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 26. November 2008 zurückzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beigeladenen zu 2. zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das angegriffene Urteil. Insbesondere sei mit der Niederschrift vom 30.4.1996 bereits die Bevollmächtigung beider Kinder durch ihren Vater erfolgt, der zugleich auf sein Weisungsrecht sowohl als Geschäftsführer wie auch als Gesellschafter verzichtet habe. Darauf, dass die Unternehmensleitung gemeinsam mit der - im Übrigen als nicht rentenversicherungspflichtig eingestuften - Schwester erfolgte, komme es nicht an.

9

Die Beklagte und die zu 3. beigeladene Bundesagentur für Arbeit schließen sich der Rechtsansicht der Beigeladenen zu 2. an, die Beigeladene zu 3. ohne einen Antrag zu stellen.

10

Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.

Entscheidungsgründe

11

Die auf die angefochtene Feststellung von Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV im Zeitraum 30.4.1996 bis 30.11.1999 beschränkte Revision der Beigeladenen zu 2. ist zulässig und begründet. Bescheid und Widerspruchsbescheid der Beklagten sind bezogen darauf rechtmäßig. Daher ist das Urteil des LSG in diesem Umfang aufzuheben und die Berufung des Klägers insoweit zurückzuweisen.

12

1. Obwohl die Beigeladene zu 2. in der Revisionsbegründung entgegen § 164 Abs 2 S 3 SGG keine Rechtsnorm ausdrücklich bezeichnet hat, die sie durch das Urteil des LSG als verletzt ansieht, ist die Revision noch zulässig. Denn es reicht aus, wenn sich aus dem Inhalt der Darlegungen des Revisionsklägers ergibt, dass er sich mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung rechtlich auseinandergesetzt hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl BSG SozR 3-5555 § 15 Nr 1 S 2 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 164 RdNr 9c, 11 mwN). Vorliegend lässt das Revisionsvorbringen noch hinreichend deutlich erkennen, dass die Beigeladene zu 2. die Auffassung des LSG angreift, bei der Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit komme den tatsächlichen Verhältnissen generell Vorrang gegenüber den gesellschafts- und arbeitsvertraglichen Regelungen zu, und dass sie dadurch § 7 Abs 1 SGB IV als verletzt ansieht.

13

2. Die Revision der Beigeladenen zu 2. ist auch begründet.

14

Zu Unrecht hat das LSG hier die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen RV verneint und die Bescheide der Beklagten sowie das SG-Urteil insoweit aufgehoben. Dabei ist das LSG zunächst zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Tatbestand der Beschäftigung aufgestellten Rechtssätzen ausgegangen; es hat jedoch die jüngere Rechtsprechung zum Vorrang der tatsächlichen Verhältnisse gegenüber den vertraglichen Vereinbarungen nicht hinreichend berücksichtigt (hierzu a). Wiederum zutreffend hat das LSG eine Tätigkeit in einem fremden Betrieb vorausgesetzt und den "Anstellungsvertrag" des Klägers zum Ausgangspunkt der weiteren Prüfung und seiner Tatsachenfeststellungen gemacht (hierzu b). Im Ergebnis keinen Bestand haben indes die hierauf aufbauende rechtliche Würdigung des LSG sowie seine davon ausgehende Bewertung des Gesamtbildes der Erwerbstätigkeit (hierzu c). Dabei steht der Einordnung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. als (abhängige) Beschäftigung die Rechtsprechung des BSG zur Tätigkeit in Familiengesellschaften nicht entgegen (hierzu d).

15

a) In den Jahren 1996 bis 1999, die hier in Streit stehen, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der RV der Versicherungspflicht (vgl § 1 S 1 Nr 1 SGB VI; ab 1.1.1998 idF durch Gesetz vom 24.3.1997, BGBl I 594). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).

16

Zutreffend weist die Beigeladene zu 2. in ihrer Revisionsbegründung darauf hin, dass zur Feststellung des Gesamtbilds den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zukommt. Zwar hat der Senat noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 7) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat er diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert (insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17; ebenso Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 30/04 R - USK 2006-8 = Die Beiträge, Beilage 2006, 149, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge, Beilage 2008, 333, 341 f): Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist. Hieran hat der Senat seither festgehalten (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - USK 2009-25; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-25).

17

Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzurücken: Die tatsächlichen Verhältnisse weichen hier zwar von den Regelungen des zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. geschlossenen Anstellungsvertrags ab, jedoch führt dies mit Blick auf die Frage des Vorliegens einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zu keinem anderen Ergebnis (hierzu unten c). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass das LSG keine Feststellungen dazu getroffen hat, unter welchen Voraussetzungen die Bestimmungen des Anstellungsvertrags überhaupt abdingbar waren.

18

b) Die dargestellten Grundsätze sind auch im vorliegenden Fall anzuwenden, denn der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht in seinem eigenen, sondern in einem fremden Betrieb tätig. Die alleinige Betriebs- bzw Unternehmensinhaberin war die Beigeladene zu 1., die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen (hierzu vgl nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 21 mwN)und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss.

19

Ausgangspunkt der Prüfung, ob die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene zu 1. im Rahmen einer Beschäftigung oder selbstständig ausgeübt wurde, ist der "Anstellungsvertrag" vom 11.2.1986, der deren Vertragsverhältnis zunächst ausschließlich bestimmte. Dieser Vertrag hatte sowohl nach der Bezeichnung als auch nach seinem vom LSG - lückenhaft - festgestellten Inhalt - regelmäßiges Entgelt, feste wöchentliche Arbeitszeit, Urlaubsansprüche nach dem Bundesurlaubsgesetz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - ein Arbeitsverhältnis zum Gegenstand. Nach abgelegter Meisterprüfung wurde der Kläger sodann als Betriebsleiter eingesetzt; hiermit evtl verbundene rechtlich relevante Änderungen des schriftlichen "Anstellungsvertrags" hat das LSG aber ebenso wenig festgestellt, wie es Feststellungen zur Frage dafür einzuhaltender möglicher Formerfordernisse bei Vertragsänderungen getroffen hat.

20

Eine weitere Änderung der Stellung des Klägers erfolgte aufgrund der als Gesellschafterbeschluss (§ 48 GmbHG) auszulegenden Niederschrift seines Vaters vom 30.4.1996 mit der Übertragung der "Leitung" des technischen und gewerblichen Bereichs der GmbH an ihn. Dieser Beschluss enthielt gleichzeitig eine Befreiung des Klägers vom Selbstkontrahierungsverbot und einen Verzicht seines Vater - des Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers der Beigeladenen zu 1. - auf ein Weisungsrecht gegenüber dem Kläger. Zudem wurde dem Kläger eine Gewinntantieme zugesagt und das Recht eingeräumt, über seine eigene Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Den insoweit nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und daher für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, dass dies auch der betrieblichen Praxis entsprach. So führte der Kläger fortan die Kundengespräche, holte Angebote ein und stellte Kalkulationen auf, ohne im Einzelnen Rücksprache mit seinem Vater zu nehmen. Der Kläger war Ansprechpartner für Kunden und für Mitarbeiter. Zumindest einen Mitarbeiter stellte er ein, wenn auch der Arbeitsvertrag auf Seiten der Beigeladenen zu 1. vom Vater des Klägers unterschrieben wurde. Der Vater hatte sich - obwohl täglich im Betrieb anwesend - nach den Feststellungen des LSG "nicht mehr eingemischt" und nahm auch auf die Einstellung von Personal keinen Einfluss mehr.

21

Offenbleiben kann vorliegend, ob die in der Niederschrift des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 erwähnten Vollmachten für den Kläger zu diesem Zeitpunkt oder später tatsächlich erteilt wurden und ob die Beigeladene zu 2. insoweit eine zulässige Sachrüge erhoben hat. Denn auch für den Fall, dass dem Kläger die zur Leitung des technischen und gewerblichen Teils der Beigeladenen zu 1. erforderlichen Vollmachten erteilt wurden, tragen die vom LSG festgestellten Umstände nicht dessen rechtlichen Schluss, dass sich mit der Niederschrift vom 30.4.1996 der Charakter der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. dahingehend wandelte, dass der Kläger nunmehr selbstständig tätig sein sollte.

22

c) Der Kläger erbrachte seine Dienste für die Beigeladene zu 1. auch in der Zeit vom 30.4.1996 bis 30.11.1999 im Rahmen einer (abhängigen) Beschäftigung.

23

Eine Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. - etwa in Form eines freien Dienstverhältnisses - ergibt sich nicht daraus, dass der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingesellschafter der Beigeladenen zu 1. durch Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 auf "das Weisungsrecht" gegenüber dem Kläger verzichtete und diesem das Recht einräumte, seine Arbeits- und Urlaubszeit "nach Lage der Gesellschaft" frei zu bestimmen. Zwar unterlag der Kläger dadurch nicht mehr umfassend einem Weisungsrecht seines Arbeitgebers - handelnd durch den weiterhin allein als Geschäftsführer und Gesellschafter der GmbH im Handelsregister eingetragenen Vater - hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung seiner Tätigkeit. Jedoch werden gerade höhere Dienste dennoch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung geleistet, wenn sie - wie hier - fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (stRspr seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr 2 zu § 2 AVG; in jüngerer Zeit zB BSG SozR 3-2940 § 3 Nr 2 S 9 mwN; BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 und SozR 3-2400 § 7 Nr 20 S 80; vgl - zum Fehlen einer Eingliederung einer hauswirtschaftlichen Familienbetreuerin - BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 22; vgl zum Begriff des "Betriebes" BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 33 ff). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Sonderregelungen zur Versicherungsfreiheit von Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der RV und Arbeitslosenversicherung (§ 1 S 4 SGB VI sowie § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III), die regelmäßig abhängig beschäftigt sind, auch wenn sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (stRspr BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr 48 S 125; SozR 3-2400 § 7 Nr 18 S 66 f; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 14). Allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nämlich nicht schon zu einem Selbstständigen, selbst wenn andere Betriebsangehörige den Betroffenen bisweilen als "Chef" betrachten mögen (wie das LSG im vorliegenden Fall anhand der Aussage des Zeugen R. festgestellt hat).

24

Eine solche noch dem Typus der Beschäftigung zuzuordnende Eingliederung in eine vorgegebene Ordnung des Betriebes bestand bei dem Kläger auch nach dem 30.4.1996. Durch den Gesellschafterbeschluss erlangte er die Stellung eines Angestellten, der nach den Feststellungen des LSG auch in der betrieblichen Praxis den technischen und gewerblichen Teil der Beigeladenen zu 1. mit "entsprechenden Vollmachten" eigenverantwortlich zu leiten hatte. Dennoch blieb der Kläger weiterhin in die durch die Beigeladene zu 1. bzw ihren gesellschaftsrechtlich maßgebenden Geschäftsführer (= Vater des Klägers) vorgegebene Organisation eingebunden, da seine Leitungsmacht nur auf einen bestimmten Unternehmensteil beschränkt war, während die Leitung des kaufmännischen Teils der Beigeladenen zu 1. ausschließlich seiner Schwester oblag. Die Vollmacht, diese Entscheidung zur konkreten Ausgestaltung der betrieblichen Organisation auf der Leitungsebene zu ändern, besaß der Kläger nicht. Selbst innerhalb des ihm zugewiesenen Zuständigkeitsbereichs war seine Vertretungsbefugnis rechtlich zwingend auf den Umfang einer rechtsgeschäftlichen Handlungsvollmacht iS von § 54 Handelsgesetzbuch (HGB) begrenzt, die sich zwar auf sämtliche Geschäfte erstreckt, die in einem Geschäftsbetrieb üblich sind, die jedoch nicht auf eine unmittelbare Vertretung der Gesellschaft, sondern lediglich auf ein (rechtlich nachgeordnetes) Handeln in Vollmacht des Geschäftsführers gerichtet war(BGH Urteil vom 20.10.2008 - II ZR 107/07 - NJW 2009, 293, 294 mwN). Schon von Gesetzes wegen (§ 54 Abs 2 HGB) waren jedenfalls die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, die Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen und die Prozessführung von der Bevollmächtigung ausgenommen. Die anderenfalls notwendige besondere Erteilung der Vollmacht auch für diese Befugnisse hat das LSG nicht festgestellt. Darüber hinaus unterlag der Kläger selbst in dem ihm danach zugewiesenen eingeschränkten Vollmachtsrahmen zwingend der Kontrolle des GmbH-Geschäftsführers (vgl zu dessen Stellung allgemein zB Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 19. Aufl 2010, § 35 RdNr 76 mwN). Soweit der Vater des Klägers in seiner Funktion als Alleingeschäftsführer der Beigeladenen zu 1. diese Kontrolle tatsächlich nicht oder nur sehr eingeschränkt ausübte, etwa weil - wie das LSG herausstellt - er sich darauf verließ, dass der Kläger die einzelnen Aufträge ordnungsgemäß einholte und durchführte, ist dies für die hier vorzunehmende Abgrenzung ebenso unbeachtlich, wie ein auch die zur Ausübung dieser Kontrolle notwendigen Weisungen umfassender Verzicht auf das Weisungsrecht, denn insoweit wären die Grenzen des rechtlich Zulässigen überschritten (hierzu bereits oben a). Im Übrigen deutet sogar die Feststellung des LSG, der Zeuge R. sei "von dem Kläger eingestellt worden", den Arbeitsvertrag habe jedoch der Vater unterschrieben, darauf hin, dass die dem Kläger erteilten Vollmachten auch in der betrieblichen Praxis nicht umfassend, sondern begrenzt waren.

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Der Kläger hatte auch weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, wie ein beherrschender oder zumindest mit einer Sperrminorität ausgestatteter Gesellschafter-Geschäftsführer ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden (vgl hierzu allgemein zB BSGE 66, 69 = SozR 4100 § 104 Nr 19; SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 13 f; aus jüngerer Zeit BSG <12. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 28 und<11a. Senat> SozR 4-2400 § 7 Nr 8 RdNr 15, jeweils mwN). Hierzu fehlte es bereits an einer Beteiligung des Klägers am Stammkapital der Beigeladenen zu 1. Gleichzeitig blieb seine Position innerhalb des Unternehmens ohnehin deutlich hinter der organschaftlich begründeten Stellung eines Geschäftsführers - als solcher wurde er trotz der vorgenommenen Änderungen (weiterhin) nicht bestellt, sondern erst nach dem Tod des Vaters Ende August 2001 - zurück. Bereits aufgrund einer solchen Unterordnung unter den Geschäftsführer ist regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17 S 57; BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448 S 253).

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Eine Vergleichbarkeit des Klägers mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt tatsächlicher wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BSG auch solche Einflussmöglichkeiten zu beachten, soweit sie einem Geschäftsführer selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen (zu einem - im Ergebnis nicht ausreichenden - der Gesellschaft gewährten Darlehen: BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 17 f), doch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die am 5.2.1994 für die Beigeladene zu 1. übernommene Bürgschaft des Klägers über 100 000 DM ihm eine solche Einflussnahme ermöglichte. Aus diesem Grunde war der durch den Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 erfolgte, in seinem Umfang ohnehin begrenzte Verzicht auf das Weisungsrecht nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich im Konfliktfall jederzeit widerrufbar, ohne dass der Kläger dieses hätte verhindern können.

27

Für eine fortbestehende Eingliederung in eine vorgegebene betriebliche Ordnung trotz des - wie aufgezeigt - begrenzten Verzichts auf ein Weisungsrecht spricht auch die im Gesellschafterbeschluss vom 30.4.1996 festgelegte Bindung der vom Kläger im Übrigen frei selbst zu bestimmenden Arbeits- und Urlaubszeit an die "Lage der Gesellschaft" (in diesem Sinne zur Bindung der Urlaubsplanung an die Bedürfnisse der Geschäftsführung BSG SozR 3-2200 § 723 Nr 4 S 17). Dass der Kläger im Rahmen der ihm erteilten begrenzten Vollmachten vom Selbstkontrahierungsverbot befreit war, spricht - wie das BSG bezogen auf Geschäftsführer einer kleineren GmbH bereits entschieden hat (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 1, RdNr 11 und Nr 8 RdNr 17)- nicht zwingend für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit.

28

Ebenso hat das BSG bereits entschieden, dass die Gewährung einer Tantieme als solche nicht genügt, um eine Beschäftigung auszuschließen (vgl BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53). Bedeutung für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit kommt Tantiemen nur als (ein) Anknüpfungspunkt für ein mögliches wirtschaftliches Eigeninteresse des für ein Unternehmen Tätigen zu, das im Rahmen der Gesamtwürdigung Gewicht gewinnen kann, jedoch nicht allein entscheidend ist (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 18 mwN). Vor dem Hintergrund, dass die Gewährung einer Tantieme an Arbeitnehmer nicht ungewöhnlich ist (vgl zB BSG SozR 2100 § 17 Nr 3; BSG Urteil vom 28.4.1982 - 12 RK 12/80 - Die Beiträge 1982, 382 = USK 8244), ist deren Gewicht für die hier im Vordergrund stehende Abgrenzung der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegenüber einem selbstständigen Dienstverhältnis eher gering. Wie die Gewichtung beispielsweise bei einer Tätigkeit in einem Einzelunternehmen zu beurteilen ist, wenn die Tätigkeit im fremden oder im (auch) eigenen Betrieb in Frage steht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Eine Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb scheidet hier bereits aufgrund der Rechtsform der Beigeladenen zu 1., einer GmbH, an deren Stammkapital der Kläger nicht beteiligt war, aus (vgl oben unter b). Daher ist es auch unschädlich, dass das LSG die konkrete Höhe der Tantieme und Anlass, zu sicherndes Risiko sowie Fortbestand der Bürgschaft während des streitigen Zeitraums nicht festgestellt hat und somit das Ausmaß des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Klägers am Erfolg der Beigeladenen zu 1. nicht einmal genau feststeht.

29

Soweit das LSG im Hinblick auf die Bürgschaft über ein wirtschaftliches Eigeninteresse hinaus auch ein "typisches Unternehmerrisiko" des Klägers angenommen und als Indiz für eine Selbstständigkeit gewertet hat, erfasst es die Bedeutung dieses Merkmals im vorliegenden Kontext nicht zutreffend. So kann eine Bürgschaft wie die des Klägers für die Beigeladene zu 1., bei der er die hier streitige Tätigkeit ausübt, in erster Linie für die Abgrenzung einer Beschäftigung gegenüber einer durch "Mitunternehmerschaft" begründeten Tätigkeit im (auch) eigenen Betrieb von Bedeutung sein. Für die vorliegend vorzunehmende Zuordnung einer Tätigkeit in einem - wie oben dargelegt zweifellos - fremden Betrieb ist ihre Bedeutung jedoch gering. Denn diese Bürgschaft begründete kein mit der Tätigkeit - sei es als Beschäftigter oder selbstständiger Dienstverpflichteter - des Klägers bei der Beigeladenen zu 1. verbundenes Risiko. Es handelt sich nämlich nicht um einen mit den geschuldeten Diensten verbundenen Aufwand, weil die Bürgschaft für die Erfüllung der diesbezüglichen Pflichten nicht erforderlich war. Die Gründe für ihre Bestellung sind vielmehr außerhalb der Beschäftigung bzw des Dienstverhältnisses zu suchen (vgl hierzu allgemein Segebrecht in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 7 RdNr 153). Bezogen auf seine Tätigkeit hatte der Kläger gerade kein Unternehmerrisiko zu tragen; denn als Gegenleistung für seine Tätigkeit stand ihm nach den Feststellungen des LSG auch nach dem 30.4.1996 unabhängig vom wirtschaftlichen Ergebnis der Beigeladenen zu 1. ein Anspruch auf "die Zahlung eines regelmäßigen Entgeltes" zu, wie dies für Beschäftigte typisch ist. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte der Kläger - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen.

30

d) Die Annahme von Selbstständigkeit des Klägers in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. kann schließlich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des BSG zur Versicherungspflicht von in Familiengesellschaften verrichteten Tätigkeiten gestützt werden.

31

Das BSG hat in der Vergangenheit in seiner Rechtsprechung - überwiegend zu Leistungsansprüchen des Arbeitsförderungs- und Unfallversicherungsrechts - auch für den Fall, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft nicht zumindest über eine Sperrminorität verfügte, eine selbstständige Tätigkeit des Betroffenen für möglich erachtet, wenn dessen Tätigwerden innerhalb einer Gesellschaft durch eine besondere Rücksichtnahme aufgrund familiärer Bindungen geprägt war (BSG Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 43/85 - USK 86145; BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170; BSG Urteil vom 14.12.1999 - B 2 U 48/98 R - USK 9975; BSG SozR 2100 § 7 Nr 7 S 6; BSG Urteil vom 28.1.1992 - 11 RAr 133/90 - USK 9201; BSG Urteil vom 11.2.1993 - 7 RAr 48/92 - USK 9347; im konkreten Fall abgelehnt: BSG Urteil vom 10.5.2007 - B 7a AL 8/06 R - USK 2007-53; umgekehrt allerdings : BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 8 S 37). Ohne Geschäftsführerstellung hat der 12. Senat eine - nach den allgemeinen Grundsätzen eigentlich ausgeschlossene - selbstständige Tätigkeit für den Fall als gegeben erachtet, dass der in einer GmbH Tätige neben seinem Ehegatten alleiniger oder gleichberechtigter Gesellschafter der GmbH ist (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 17). Dabei hat der Senat jedoch nicht auf eine familiäre Verbundenheit, sondern maßgebend auf die mit der Gesellschafterstellung verbundene Rechtsmacht abgestellt (BSG, aaO, S 58, 60). Weitergehend hatte allerdings der 3. Senat bereits 1971 die Selbstständigkeit eines nicht zum (ggf weiteren) Geschäftsführer bestellten Minderheitsgesellschafters angenommen, weil dieser in der betrieblichen Praxis der mit ihm verheirateten Geschäftsführerin und Mehrheitsgesellschafterin vollständig gleichgestellt gewesen sei sowie sich faktisch als zweiter Geschäftsführer betätigt und neben der hauptamtlichen Geschäftsführerin die GmbH nach außen vertreten habe (BSG SozR Nr 68 zu § 165 RVO; vgl auch BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448). Noch darüber hinausgehend hat der 11. Senat des BSG eine selbstständige Tätigkeit sogar im Fall des - nicht an der GmbH beteiligten und nicht zum Geschäftsführer bestellten - Sohnes eines Allein-Gesellschafter-Geschäftsführers für möglich gehalten (BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1; in Abgrenzung zur familienhaften Mithilfe vgl aber BSG SozR Nr 22 zu § 165 RVO). Dabei ist der 11. Senat davon ausgegangen, dass für einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine Ausnahme von der Beschäftigtenstellung in Betracht komme, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten (BSG Urteil vom 8.12.1987 - 7 RAr 25/86 - USK 87170). Diese Ausnahme solle - so der 11. Senat - auch gelten, wenn der Alleingesellschafter zugleich Alleingeschäftsführer ist und die Tätigkeit der faktischen Leitung des Betriebes formal auf der Ebene unter dem Geschäftsführer ausgeübt werde. Indessen lasse eine bloß "probeweise" Leitung des Betriebs durch den als Unternehmensnachfolger uU vorgesehenen Sohn eine (abhängige) Beschäftigung nicht entfallen. Wollten die Eltern, dass der Sohn den Betrieb in der bisherigen Art fortführe, und erlaube es ihre Mitarbeit im Betrieb verbunden mit ihrer Rechtsstellung als Gesellschafter und Geschäftsführer, diesen Willen durchzusetzen, so habe für den Sohn die fremdbestimmte betriebliche Ordnung im Sinne einer Beschäftigung fortbestanden, auch wenn er sich innerhalb des durch die bisherige Betriebsführung vorgegebenen Rahmens frei bewegen durfte (BSGE 66, 168, 170 ff = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4 f; zu einer solchen Konstellation vgl auch LSG Baden-Württemberg Urteil vom 18.5.2010 - L 11 KR 1423/08).

32

Der Senat kann vorliegend offenlassen, ob der vom 11. Senat des BSG formulierten Rechtsauffassung (ggf modifiziert bzw auf gänzlich atypische Sonderfälle beschränkt) bezogen auf das Versicherungs- und Beitragsrecht gefolgt werden kann oder ob - wofür Einiges spricht - der aus gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben entspringenden Rechtsmacht als Teil der tatsächlichen Verhältnisse, auf die auch der 11. Senat ausdrücklich hingewiesen hat, größere Bedeutung beizumessen ist. Für Letzteres spricht, dass entscheidender Gesichtspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit anstelle einer formal vorliegenden (abhängigen) Beschäftigung auch im Zusammenhang mit Familiengesellschaften die Möglichkeit ist, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw Dienstberechtigten abzuwenden. Dies mag aufgrund familiärer Rücksichtnahme solange der Fall sein, wie das Einvernehmen der Familienmitglieder gewahrt bleibt. Im Falle eines familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten käme jedoch allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen eine Weisungsunterworfenheit bestünde (kritisch aus diesem Grunde auch Segebrecht in jurisPK-SGB IV, aaO, § 7 RdNr 124). Eine solche "SchönwetterSelbstständigkeit" ist mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schwerlich hinnehmbar. So hat das BSG in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass es im Interesse aller Beteiligten, der Versicherten und der Versicherungsträger, liegt, die Frage der Versicherungspflicht und der Versicherungsfreiheit schon zu Beginn der Tätigkeit zu klären, weil diese nicht nur für die Entrichtung der Beiträge, sondern auch für die Leistungspflichten des Sozialleistungsträgers und die Leistungsansprüche des Betroffenen von entscheidender Bedeutung sein kann (vgl SozR Nr 6 zu § 168 RVO; SozR 2200 § 1228 Nr 1 S 2; SozR 2200 § 205 Nr 41 S 103; zuletzt Urteil des Senats vom 27.7.2011 - B 12 R 15/09 R - SozR 4-2600 § 5 Nr 6 RdNr 16).

33

Auf die dargestellte Frage kommt es vorliegend nicht an, da die vom LSG festgestellten Tatsachen dessen Schlussfolgerung, der Kläger habe seit April 1996 die Geschäfte der Beigeladenen zu 1. "nach eigenem Gutdünken führen und frei schalten und walten" können (vgl dazu BSG <11. Senat> BSGE 66, 168, 171 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1 S 4), nicht tragen. So hat das LSG seine Schlussfolgerung bereits selbst dahin eingeschränkt, dass der Kläger die Beigeladene zu 1. "mit seiner Schwester allein" geführt habe (Seite 15 des Urteils) bzw nur zusammen mit ihr habe führen können. In diesem Zusammenhang ist auch unerheblich, dass das LSG keine Feststellungen zum Umfang des Einvernehmens zwischen dem Kläger und seiner Schwester getroffen hat. Denn auch bei großzügiger Auslegung des Gesellschafterbeschlusses vom 30.4.1996 war die Leitungsmacht des Klägers ausschließlich auf "den technischen und gewerblichen Teil des Unternehmens" beschränkt. Nur die darauf bezogenen "entsprechenden Vollmachten" wurden erteilt oder sollten noch erteilt werden. Die Leitung der Beigeladenen zu 1. insgesamt war dem Kläger damit nicht übertragen worden. Auf Grundlage der Feststellungen des LSG kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Schwester und den - wenn auch zunehmend nur noch der Form halber - weiterhin an der Unternehmensleitung mitwirkenden Vater derart dominiert hätte, dass nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Gesamtleitung der Beigeladenen zu 1. allein durch den Kläger vorgelegen hätte. Vielmehr hat auch das LSG alleinige Branchenkenntnisse des Klägers nicht in allumfassender Weise, sondern nur in dem von ihm geleiteten Teilbereich der Geschäfte festgestellt. Die Leitung des kaufmännischen Teils des Unternehmens hatte der Vater des Klägers gerade mit Rücksicht auf deren durch eine Ausbildung bei einem Steuerberater erworbenen Kenntnisse der Schwester des Klägers übertragen. Zudem verfügte der Vater des Klägers über langjährige Erfahrung in der Leitung des Gesamtunternehmens, die er als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer bereits zu einem Zeitpunkt innehatte, bevor der Kläger die Meisterprüfung ablegte und zum Betriebsleiter bestellt wurde. Zugleich spricht der Umstand, dass der Kläger und seine Schwester trotz Übertragung bereichsbezogener Leitungsfunktionen und eines Verzichts des Vaters auf "das Weisungsrecht" nicht zu Geschäftsführern berufen wurden, dafür, dass sich der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Kontrolle und Letztentscheidungsbefugnis zumindest bezüglich grundlegender unternehmerischer Entscheidungen vorbehalten wollte. Nicht zuletzt spricht auch der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. im Erbgang an die Mutter und nicht den Kläger und seine Schwester fiel, dafür, dass ihr Vater das Unternehmen trotz seiner fortschreitenden Krankheit jedenfalls während des hier zu beurteilenden Zeitraums noch nicht vollständig an seine Kinder übergeben hatte.

34

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Der Anteil der zu erstattenden Kosten entspricht dem Verhältnis der im streitigen Zeitraum für den Kläger zur gesetzlichen RV und zur Arbeitsförderung entrichteten Beiträge.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2015 aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf EUR 8.468,55 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Gesamtzeitraum vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008 sowie um die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von insgesamt EUR 3.468,55 auf Grund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 1. August 2008.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt ein Berufsförderungswerk und bietet unter anderem Schulungen und Lehrgänge an. Die Beigeladene zu 1) ist am 1978 geboren. Zwischen 1998 und dem 31. März 2006 absolvierte sie ein Studium. Sie war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten krankenversichert.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) schlossen am 14. Juni 2004 einen schriftlichen Vertrag über einen Lehrauftrag, in dem die Klägerin als Auftraggeber und die Beigeladene zu 1) als freie Mitarbeiterin bezeichnet wird. Der Vertrag hat unter anderem folgenden Wortlaut:
§ 1 Lehrauftrag
Die Freie Mitarbeiterin erhält einen Lehrauftrag für den Zeitraum vom 21.06.2004 - 23.12.2004 ausschließlich für die Lehrveranstaltung: Sonderpädagogik Hörbehinderte (Kursnummer: ...)
Die Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass diese Vereinbarung unter der auslösenden Bedingung steht, dass sich bis 10 Tage vor Beginn der Lehrveranstaltung mindestens 8 Teilnehmer verbindlich angemeldet haben. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Reglungen dieser Vereinbarung gegenstandslos und beide Parteien von ihren Verpflichtungen frei. In diesem Falle wird der Auftraggeber die Freie Mitarbeiterin unverzüglich informieren.
Die Parteien machen die der Freien Mitarbeiterin bei Vertragsunterzeichnung vorgelegten bzw. schon bekannten, dem Lehrauftrag zugrunde liegenden Ordnungsmittel (Ausbildungsrahmenplan, Stundentafel, Prüfungsordnung) ausdrücklich zum Gegenstand dieser Vereinbarung. Sie bestimmen und konkretisieren über die in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen hinaus den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung.
Der Lehrauftrag der Freien Mitarbeiterin umfasst im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Wahrnehmung auch die Durchführung von Klassenarbeiten, Klausuren, Hauarbeiten, Prüfungen usw. durch, soweit dies zur Erreichung des Unterrichtszieles erforderlich ist.
§ 2 Ort und Dauer der Lehrveranstaltung
10 
Die Lehrveranstaltungen werden mit 15 Wochenstunden im Bereich:
11 
Medizinische Laborberufe
12 
durchgeführt.
13 
Die genaue zeitliche Festlegung der Tätigkeit der Freien Mitarbeiterin wird durch den Fachleiter in der Vereinbarung [...] in Abstimmung mit den Kolleginnen und Kollegen dokumentiert. Änderungen bedürfen einer einvernehmlichen Änderungsvereinbarung sowie der schriftlichen Fixierung. Soweit mit der Unterrichtstätigkeit zwangsläufig zusammenhängende Nebenarbeiten, wie z.B. Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung; Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von planmäßigen Prüfungen/Arbeiten, Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen, anfallen, verpflichtet sich die Freie Mitarbeiterin, auch diese zu übernehmen. Sollten solche Arbeiten/Termine außerhalb der vereinbarten Einsatzzeiten der Freien Mitarbeiterin liegen, kann dieser im Wege der Absprache mit seinen Kolleginnen und Kollegen seine Terminwünsche einbringen. Die Terminfestlegung erfolgt sodann nicht durch den Auftraggeber[,] sondern durch das Kollegium. Der Freien Mitarbeiterin steht es frei, vom Auftraggeber gestellte Arbeits- und sonstige Hilfsmittel (Lehrbücher, Kopierer, Sprachlabor, Laborplätze usw.) zu benutzen, soweit dies nicht ohnehin zum Erreichen des Unterrichtszieles erforderlich ist. Aus organisatorischen Gründen ist eine rechtzeitige Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern des Auftraggebers nötig.
14 
§ 3 Honorar
15 
Die Freie Mitarbeiterin erhält für ihre Dienstleistung ein Stundenhonorar in Höhe von 20,00 EUR je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Hiermit sind auch alle im Zusammenhang mit dem Lehrauftrag stehenden Nebenarbeiten (vgl. § 2) abgegolten. Das vereinbarte Honorar wird jeweils zum 20. der ungeraden Monate fällig und ist bargeldlos auf das Konto:
16 
[…]
17 
der Freien Mitarbeiterin zu überweisen.
18 
§ 4 Persönliche Dienstverpflichtung
19 
Die Freie Mitarbeiterin ist zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet. Ist die Freie Mitarbeiterin für eine absehbare Dauer von länger als zwei Wochen verhindert, die in dieser Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen (Unfall, Krankheit usw.), ist der Auftraggeber berechtigt, die tatsächlich erbrachten Leistungen der Freien Mitarbeiterin abzurechnen und einen Dritten mit der Forderung des Lehrauftrags zu beauftragen.
20 
§ 5 Steuern und Abgaben
21 
Die Parteien sind sich darüber einig, dass keine Verpflichtung zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug besteht. Auf die von der Freien Mitarbeiterin erwirtschafteten Honorare eventuell entfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, sind ausschließlich von der Freien Mitarbeiterin zu tragen. Sie wird die Honorare im Rahmen seiner Einkommen[s]steuererklärung angeben. Die Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass im Freien Mitarbeiterverhältnis die Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz bzw. sonstige im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber zu tragenden Leistungen, nicht erfolgen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftraggebers auf Zahlung solcher Leistungen durch Dritte, stellt die Freie Mitarbeiterin den Auftraggeber insofern von allen eventuellen Ansprüchen frei.
22 
§ 6 Schweigepflicht; Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen usw.
23 
[...]
24 
§ 7 Erweiterung des Lehrauftrages
25 
Über die Erfüllung des Lehrauftrages gem. § 1 und die damit zusammenhängenden Nebenarbeiten (vgl. § 2) hinaus besteht keinerlei Dienstverpflichtung der Freien Mitarbeiterin. Sollten die Parteien – auch kurzfristig – einen Bedarf an zusätzlichen Leistungen erkennen (Förderkurse, Vertretungen usw.), können diese im Rahmen ergänzender schriftlicher Regelungen mit gleichem Honorar vereinbart werden.
26 
§ 8 Beendigung des Vertrages
27 
Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des 23.12.2004, ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf.
28 
Der Vertrag kann auch während der Dauer des befristeten Zeitraumes für den er geschlossen wurde, von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
29 
§ 9 Besondere Vereinbarung bei erstmaliger Lehrbeauftragung
30 
Bei erstmaliger Erteilung eines Lehrauftrags für eine bestimmte Lehrveranstaltung steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, die Zusammenarbeit spätestens am 15. eines Monats zum Schluss des Kalendermonats zu kündigen.
31 
§ 10 Verpflichtung zum TOP-Service und Einhaltung der Umweltschutzziele
32 
[...]
33 
§ 11. Nebenabreden/Schriftform/Salvatorische Klausel
34 
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Äußerungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.
35 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrage unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eines wirksame Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Gesamtvereinbarung möglichst nahe kommt.
36 
[...]
37 
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) schlossen in der Folgezeit weitere, weitgehend identische Verträge ab, wobei in den ab 1. August 2005 geschlossenen Verträgen in § 2 vereinbart war, die Lehrveranstaltungen würden in 15 Wochenstunden im Bereich Sonderpädagogik Hörbehinderte durchgeführt, und zwar
38 
- am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005 (Stundenhonorar: EUR 20,00),
- am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September bis 23. Dezember 2005 (Stundenhonorar: EUR 18,50),
- 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006 (Stundenhonorar: EUR 18,50)
- am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006 (Stundenhonorar: EUR 21,50),
- am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007 (Stundenhonorar: EUR 21,50),
- am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 (Stundenhonorar: EUR 16,00),
- am 6. Dezember 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 (Stundenhonorar: EUR 18,50) und
- am 11. Juli 2008 für die Zeit vom 1. September bis 19. Dezember 2008 (Stundenhonorar: EUR 18,50).
39 
Die Beigeladene zu 1) war aufgrund dieser Verträge in den genannten Zeiträumen für die Klägerin als Kommunikationshelferin für hörbehinderte Schüler tätig. Für ihre Tätigkeit zwischen dem 7. Januar und 1. August 2008 erhielt sie eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 8.580,00.
40 
Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 erhob die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg gegenüber der Klägerin auf Grund einer Betriebsprüfung vom 7. Januar bis 1. Februar 2010 für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 im Nachgang und in Ergänzung zu einem Bescheid vom 3. August 2009 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 109.993,03. Feststellungen zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) wurden in diesem Bescheid nicht getroffen.
41 
Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg führte im Oktober 2010 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Sie gab die Sache mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 zur Klärung der Frage, ob die bei der Klägerin tätigen Lehrkräfte bzw. Dozenten der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unterliegen, an die Beigeladene zu 2) ab.
42 
Im von der Beigeladenen zu 2) eingeleiteten Verwaltungsverfahren führte die Beigeladene zu 1) aus, dass sie nicht als Dozent/Lehrkraft, sondern als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler gearbeitet habe. Sie habe jeweils eine Woche zuvor einen Stundenplan mitgeteilt bekommen, in welchem genau beschrieben gewesen sei, für welchen Hörbehinderten sie in welchem Unterricht als Kommunikationshilfe dienen solle. Bei der schriftlichen Unterstützung habe sie den Unterricht besucht und eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes angefertigt. Bei gebärdensprachlicher Unterstützung habe sie die Ausführung des Dozenten bzw. Anmerkungen der Schüler übersetzt. Diese Tätigkeit sei genau umschrieben und durch Verhaltensregeln und Arbeitsanweisungen vor der Aufnahme der Tätigkeit und während der regelmäßig stattfindenden Treffen aller Honorarkräfte sowohl mündlich als auch schriftlich erläutert worden. Innerhalb ihrer Tätigkeit habe sie keinerlei pädagogische Pflichten erfüllt, keine Vor- oder Nachbereitung benötigt, keinen Inhalt vermittelt und sei auch in keiner Weise unternehmerisch tätig gewesen. Die Anwesenheit im Unterricht habe von der Anwesenheit des jeweiligen Schülers abgehangen. Sie habe weder regelmäßig noch unregelmäßig jemals einen Mitarbeiter beschäftigt. Der wöchentliche Stundenansatz habe 15 betragen. Man sei verpflichtet, in der Vorwoche jeweils mindestens 20 Stunden anzugeben, in welchen man in der Folgewoche eingeplant werden könne. Sei man einmal eingeplant, könne man nur noch aus bestimmten Gründen (Krankheit, wichtige und dringende Behördenterminen etc.) absagen. Darüber hinaus sei es ihr innerhalb eines Vertragszeitraumes nur erlaubt gewesen, über einen längeren Zeitraum zu fehlen, falls man zum Beispiel ein Praktikum (Vollzeit) oder Auslandssemester absolviere. Seit 2007 sei es durch die Gruppenleitung erlaubt, je Halbjahr einen Zeitraum von zwei Wochen ohne besonderen Grund nicht einplanen zu lassen.
43 
Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 stellte die Beigeladene zu 2) gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass in der Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 23. Dezember 2005 sowie vom 1. Januar 2006 bis zum 19. Dezember 2008 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestanden habe. Beiträge für die Zeit bis zum 23. Dezember 2005 seien verjährt.
44 
Mit weiterem Bescheid vom 24. Februar 2011 stellte die Beigeladene zu 2) gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass diese ab dem 1. Juni 2004 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sei, und setzte Pflichtbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 19. Dezember 2008 in Höhe von EUR 11.544,84 fest.
45 
Gegen diese Bescheide erhob die Beigeladene zu 1) am 25. März 2011 Widerspruch. Die Voraussetzungen des § 2 (Satz 1 Nr. 9) SGB VI seien nicht erfüllt. Sie sei lediglich als Gebärdendolmetscherin tätig gewesen. Sie sei nicht als Lehrerin, Erzieherin oder Pflegeperson tätig und als solche sei sie auch nicht zu sehen. Ihre Tätigkeit für die Klägerin sei am 1. August 2008 beendet gewesen. Im Jahr 2008 sei sie nur vom 7. Januar bis 1. August 2008 für die Klägerin tätig gewesen. Sie sei keine Scheinselbständige. In keinem Fall sei von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit auszugehen. Es handele sich wenn überhaupt nur um eine vorübergehende bzw. zeitweise Tätigkeit. Sie sei nicht im Rahmen regelmäßig wiederkehrender Auftragsverhältnisse für die Klägerin tätig geworden. Die Klägerin sei eine gemeinnützige Gesellschaft, was auch ihrer Tätigkeit entspreche. Es habe sich allenfalls um Aufwandsentschädigungen gehandelt. Sie habe ihre Tätigkeit während ihres Studiums verrichtet. Sie sei in die Organisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie habe genaue Weisungen gehabt, wie sie ihre Tätigkeiten durchzuführen habe. Arbeitsort und Arbeitszeit seien somit vorgegeben gewesen. Sie sei nicht in irgendeiner unternehmerischer Entscheidung eingebunden gewesen, habe nicht frei kalkulieren können, sondern habe vorgegebene Preise akzeptieren müssen. Sie sei nicht am Markt aufgetreten und sei auch nicht von den betreuten hörgeschädigten Kunden, sondern von der Klägerin bezahlt worden. Ein Kapitaleinsatz ihrerseits habe es nicht gegeben. Sämtlichen notwendigen Arbeitsmittel seien von der Klägerin gestellt worden.
46 
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 gab die Beigeladene zu 2) den Vorgang an die Beklagte als Einzugsstelle ab. Sie teile die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) zum Sozialversicherungsverhältnis. Ein Statusfeststellungsantrag liege aber nicht vor.
47 
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 6. Juni 2012 gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen 1) an festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin vom 1. Januar 2007 bis zum 19. August 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Merkmale für eine abhängige Beschäftigung seien, dass der Beigeladenen zu 1) Weisungen hinsichtlich der Zeit, des Ortes und der Art und Weise der Tätigkeit erteilt worden seien, dass die Arbeitszeit durch den erstellten Stundenplan geregelt und die Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeiten faktisch begrenzt gewesen seien, die Arbeiten von der Beigeladenen zu 1) persönlich hätten erbracht werden müssen, die Klägerin die Arbeitsmittel und sonstigen Hilfsmittel gestellt habe und die Beigeladene zu 1) ein pauschales Stundenhonorar ohne erkennbares Unternehmerrisiko erhalten habe.
48 
Die Klägerin trug hierauf mit Schreiben vom 16. August 2012 vor, dass die Beigeladene zu 1) nicht dem Personenkreis der abhängig Beschäftigten zuzuordnen sei. Sie sei gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 9 SGB VI (renten)versicherungspflichtig. Sie sei als Sonderpädagogin im Bereich Hörbehinderter tätig geworden. Diese Tätigkeit stelle eine spezielle Art der Lehrtätigkeit dar. Eine Lehrkraft vermittle Wissen, Können und Fertigkeiten an ihre Schüler. Als Gebärdendolmetscherin sei der Beigeladenen zu 1) keine andere Aufgabe zugefallen. Gerade bei der Arbeit mit in der Kommunikation behinderten Menschen werde von einer Person, die Wissen übersetze, ein erhöhtes Maß an Einfühlungsvermögen und auf die konkreten Anforderungen des Lernenden abzielende Vorgehensweise verlangt. Dies gehe weit über die Tätigkeit eines bloßen Sprachdolmetschers hinaus. Die Beigeladene zu 1) sei auch selbständig tätig gewesen. Sie sei in der Vereinbarung als freie Mitarbeiterin bezeichnet worden, was ein wesentliches Indiz für den freiberuflichen Charakter darstelle. Es seien gerade keine klassischen Arbeitsverträge, sondern jeweils nur Honorarverträge und Vereinbarungen über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen geschlossen worden. Die tatsächlichen Verhältnisse stützten die Annahme von Selbständigkeit. Die der Beigeladenen zu 1) erteilten Lehraufträge seien immer zeitlich beschränkt auf vier bzw. acht Monate gewesen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung habe die Beigeladene zu 1) mitteilen können, zu welchen Zeiten sie habe tätig werden wollen. Es sei weder ständige Dienstbereitschaft erwartet worden noch sei die Beigeladene zu 1) ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen worden. Sie habe nach den vertraglichen Vereinbarungen die zunächst vereinbarten Unterrichtszeiten nicht einseitig ändern oder die Beigeladene zu 1) zur Übernahme anderer als der vereinbarten Unterrichtseinheiten verpflichten können. Ein Stundenplan sei erst auf Basis der Mitteilung der Beigeladenen zu 1), wann sie zur Verfügung stehe, erstellt worden. Von Weisungen ihrer Seite könne nicht die Rede sein. Die Erlaubnis zum Gebrauch von Arbeitsmitteln könne nicht als Indiz für abhängige Beschäftigung gewertet werden. Auch die Pflicht zur Tätigkeit in einer fremden Betriebsstätte sei für Lehrkräfte kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Arbeitnehmereigenschaft. Für eine selbständige Tätigkeit spreche weiter, dass die Beigeladene zu 1) nur für die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden bezahlt worden sei und sie keine weiteren Vergütungsansprüche, insbesondere bei Krankheit und/oder bei Stundenausfall und mithin keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub gehabt habe. Auch im Hinblick auf ihre konkrete Tätigkeit sei die Beigeladene zu 1) keinen Weisungen unterlegen. Es sei nur der erforderliche Rahmen für die Wissensvermittlung an hörbehinderte Menschen in generell abstrakter Weise festgelegt worden. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vor. Die Beigeladene zu 1) habe in einem regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnis mit ihr gestanden. Eine rückwirkende Einstufung der Beigeladenen zu 1) als abhängig Beschäftigte sei unzulässig. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe für die Jahre 2007 bis 2009 eine Betriebsprüfung bei ihr durchgeführt. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung sei keinerlei abhängiges Beschäftigungsverhältnis für die Personen festgestellt worden, die als „Hörbehindertenbetreuer“ bzw. „Sonderpädagogen für Hörbehinderte“ beschäftigt worden seien. Der bestandskräftige Bescheid des Betriebsprüfungsdienstes der Rentenversicherung entfalte für den geprüften Betrieb Vertrauensschutz und eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den gleichen Zeitraum werden hierdurch ausgeschlossen (Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Bayern, Urteil vom 18. Januar 2011 – L 5 R 752/08 – juris).
49 
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin vom 1. Januar 2007 bis zum 19. August 2008 auf Grund einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Sie nahm zu Begründung Bezug auf ihr Schreiben vom 6. Juni 2012. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 19. Oktober 2012 Widerspruch. Die Beklagte hob den Bescheid vom 8. Oktober 2012 mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 ohne Begründung auf und kündigte an, eine nochmalige Prüfung vorzunehmen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 erklärte die Beklagte dies gegenüber der Beigeladenen zu 2) damit, dass sie in ihrem Bescheid vom 8. Oktober 2012 von einem falschen Beginndatum ausgegangen sei.
50 
Mit Bescheid vom 19. November 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 als Beschäftigte dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei, und forderte für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. August 2008 Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlage für Mutterschaftsaufwendungen U2 in Höhe von insgesamt EUR 3.486,55 nach. Ob für die Zeit bis 31. März 2006 (während des Studiums und der damit verbundenen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten) lediglich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eingetreten sei, könne in Bezug auf § 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) dahingestellt bleiben. Ansprüche auf Beiträge verjährten demnach in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Insofern seien Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen aus dem Beschäftigungsverhältnis lediglich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von insgesamt EUR 3.486,55 nachzufordern. Die von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführte Betriebsprüfung stehe dem nicht entgegen. Bei Betriebsprüfungen handele es sich um stichprobenweise Prüfungen. Sie brauchten nicht umfassend oder erschöpfend zu sein und könnten sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken. Aus dem Betriebsprüfungsbericht, in dem keine Aussage zur Beschäftigung der Beigeladenen 1) getroffen worden sei, könne also nicht abgeleitet werden, dass Versicherungspflicht und daraus resultierende Beitragspflicht für die Beigeladene zu 1) nicht vorliege. Gleiches gelte für den Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 24. Februar 2011. Dieser sei erlassen worden, ohne dass ein Statusfeststellungsverfahren vorangegangen gewesen sei. Die Beigeladene zu 1) sei für die Klägerin abhängig beschäftigt gewesen. Allein die Bezeichnung Honorarkraft oder freie Mitarbeiterin sage noch nichts über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aus. Die Tätigkeit sei auch dauerhaft gewesen. Es habe auch eine persönliche Abhängigkeit vorgelegen. Die Arbeitszeit der Beigeladenen zu 1) sei durch einen erstellten Stundenplan geregelt worden. Dabei sei es unerheblich, dass zuvor Abstimmungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) getroffen worden seien. Die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit sei faktisch begrenzt gewesen. Die Beigeladene zu 1) habe bezüglich der Arbeitszeit dem Weisungs- und Direktionsrecht der Klägerin unterlegen. Gleiches gelte für die Art der Ausführung der Tätigkeit. Ein weiteres Merkmal der persönlichen Abhängigkeit sei die Zuweisung des Tätigkeitsortes. Es könne dahin stehen, ob die Beigeladene zu 1) als Lehrkraft oder als bloße Gebärdendolmetscherin anzusehen sei. Sie habe in jedem Fall dem Weisungsrecht der Klägerin in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausführung der Tätigkeit unterlegen. Typische Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen würden, insbesondere ein unternehmerisches Risiko, sei nicht zu erkennen.
51 
Mit Bescheid vom 20. November 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass diese als Arbeitnehmerin bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Ob für die Zeit bis 31. März 2006 lediglich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eingetreten sei, könne in Bezug auf § 25 SGB IV dahingestellt bleiben, da die Beiträge für diesen Zeitraum bereits verjährt seien. Im Übrigen wiederholte sie die Begründung aus dem Bescheid vom 19. November 2012.
52 
Gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid vom 19. November 2012 erhob die Klägerin am 4. Dezember 2012 Widerspruch. Die Beigeladene zu 1) sei nicht als Arbeitnehmerin bei ihr abhängig beschäftigt gewesen, sondern allenfalls als arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 9 SGB VI. Hiervon sei auch die Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg im Rahmen der bereits mehrfach angesprochenen Betriebsprüfung ausgegangen. In deren Schreiben vom 27. Oktober 2010 an die Beigeladene zu 2) sei ausgeführt worden, dass im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass die in der Anlage angegebenen Personen als Lehrkraft bzw. Dozent freiberuflich tätig gewesen seien. In der Anlage sei dann die Beigeladene zu 1) aufgeführt. Im Übrigen verwies die Klägerin auf ihr Schreiben vom 16. August 2012. Die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) seien unrichtig. Die Gebärdendolmetscherin oder Hörbehindertenbetreuerin sei eine Lehrkraft sui generis. Die Beigeladene zu 1) sei weder weisungsabhängig noch in den Betrieb eingebunden gewesen. Der Stundenplan sei nur nach Absprache mit ihr erstellt worden. Es sei nicht zutreffend, dass sie keinerlei pädagogische Pflichten erfüllt habe. Sie habe gegenüber einem Hörbehinderten Begriffe und Zusammenhänge, die dieser akustisch nicht verstehe, so zu erläutern, zu erklären und zu beschreiben gehabt, dass der jeweilige Hörbehinderte, für den die Beigeladene zu 1) tätig sei, dies auch verstehe. Der Tätigkeitsort könne nicht ausschlaggebend sein; wäre dies richtig, dann wären Dozenten und Lehrer im Rahmen des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur die Lehrkräfte, die selbständig eine eigene Schule betrieben oder Nachhilfeunterricht von zu Hause erteilten. Wenn diese Argumentation richtig wäre, dann wäre auch jeder im Rahmen eines Großprojekts eingesetzte Steuerberater, Rechtsanwalt, Architekt oder ähnliche Freiberufler auf Grund dieser auswärtigen Tätigkeitsorts bereits als unselbständig Beschäftigter zu qualifizieren.
53 
Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 erläuterte die Beklagte gegenüber der Klägerin ihre Rechtsauffassung.
54 
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 19. November 2012, der durch das Schreiben vom 30. Juli 2013 ergänzt worden sei, mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 zurück und stellte fest, dass die Beigeladene zu 1) die bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 ausgeübte Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung verrichtet habe und dass zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeiträge für die Tätigkeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 nachentrichtet worden seien. Die Beklagte wiederholte im Wesentlichen die Begründungen aus dem Ausgangsbescheid. Der im November 2012 durchgeführten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg komme keine Bindungswirkung zu. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe ausschließlich im Rahmen einer Prüfung der Rentenversicherungspflichten nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterstellt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin freiberuflich tätig gewesen sei. Die Prüfung habe ausschließlich die Frage betroffen, ob Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnliche Selbständige vorgelegen habe. Dies habe mit der Frage, ob Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin bestehe, nichts zu tun.
55 
Hiergegen erhob die Klägerin am 11. Dezember 2013 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Die Klägerin wiederholte und vertiefte ihr bisheriges Vorbringen. Die Beigeladene zu 1) sei in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 bei ihr nicht dauerhaft tätig gewesen. Sie habe ihre Tätigkeit neben dem Studium ausgeübt. Sie sei auch weder in ihren (der Klägerin) Betrieb eingegliedert noch deren Weisungen unterlegen gewesen. Ein Unternehmerrisiko habe im Übrigen darin gelegen, dass die Beigeladene zu 1) das Risiko eines Entgeltausfalles getragen habe, was ein Arbeitnehmer regelmäßig nicht trage. Es habe auch kein umfassendes Weisungsrecht vorgelegen, nämlich das Recht des Arbeitgebers, die in einem Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Tätigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu konkretisieren. Nichts von dem könne bei der Beigeladenen zu 1) angenommen werden. Es sei zwar richtig, dass die Beigeladene zu 1) nur Sprachrohr des jeweiligen Lehrers gewesen sei. Dies bedürfe aber der Ergänzung dahingehend, dass sie auch Erläuterungen des Stoffes bei Bedarf zu geben gehabt habe. Die Beigeladene zu 1) habe bestimmt, wann sie zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen könne.
56 
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen.
57 
Die Beigeladene zu 1) trug vor, dass es korrekt sein möge, dass die Erläuterung des Unterrichtsstoffes gegenüber den Hörbehinderten auf eine andere Art und Weise geschehen müsse als bei normal Hörenden. Allerdings sei es nicht möglich, diese Erläuterung des Stoffes bei laufendem Unterricht zu leisten, da sie weiterhin dem Unterricht habe folgen müssen, um dort nichts zu verpassen. Eine Prüfung, ob die Hörbehinderten den Inhalt des Unterrichts tatsächlich verstanden haben, habe sie nur in geringem Maße durchführen können und dies sei auch nicht ihre Aufgabe gewesen. Sie habe zwar Zeiten angeben können, an welchen sie für die Klägerin nicht zur Verfügung gestanden habe, sehr wohl vorgegeben sei jedoch, dass sie und ihre Kollegen zu einer bestimmten Zeit „am Stück“ frei zur Verfügung stehen sollten, da ansonsten keine Planung der Abdeckung des Unterrichts durch sie und deren Kollegen möglich gewesen sei. Sie sei somit in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie habe genaue Anweisungen gehabt, wie, wann und wo sie ihre Tätigkeit durchzuführen habe. Sie habe keinen eigenen Kapitaleinsatz bezüglich ihrer Tätigkeit für die Klägerin gehabt.
58 
Die übrigen Beigeladenen äußerten sich nicht.
59 
Das SG hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 9. Oktober 2014 erörtert. Zu den Einzelheiten der Sitzung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
60 
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 25. März 2015 ab. Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 28h Satz 1 SGB IV. Die Beigeladene zu 1) sei auch abhängig beschäftigt gewesen. Die Tätigkeit stelle keine Lehr- bzw. Dozententätigkeit dar, sondern eine dem eigentlichen Unterricht untergeordnete Assistenzleistung für Hörbehinderte Schüler oder Schülerinnen. Sie sei tatsächlich nur als „Sprachrohr“ anzusehen. Die Tätigkeit entspreche am ehesten derjenigen einer Einzelfallhelferin, die im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) einen schwerbehinderten Menschen bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unterstütze. Für eine abhängige Beschäftigung sprächen die Vereinbarung einer festen Arbeitszeit von 15 Wochenstunden mit einer stundenbezogenen Vergütung und die Verpflichtung, die Dienstleistung persönlich zu erbringen. Für ein umfassendes Weisungsrecht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) spreche, dass diese den Stundenplan aufgestellt und vorgegeben habe, bei welchen Schülern die Beigeladene zu 1) tätig sein solle. Gegen die Einordnung als „freie“ Tätigkeit spreche auch der Umstand, dass die in Rede stehende Tätigkeit in dem Unternehmen der Klägerin zumindest teilweise auch von fest angestellten Kräften erbracht werde. Ein eigenes unternehmerisches Risiko der Beigeladenen zu 1) sei nicht erkennbar. Die von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführte Betriebsprüfung stehe dem Ergebnis nicht entgegen. Die Betriebsprüfung zielte in erster Linie darauf ab zu überprüfen, ob die Lohnkonten richtig geführt und die Sozialversicherungsbeiträge in der richtigen Höhe festgesetzt und abgeführt worden seien. Hingegen erstreckte sich diese Betriebsprüfung nicht auf die Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Statuses sämtlicher Personen, die für das Unternehmen tätig seien. Vor diesem Hintergrund begründeten Betriebsprüfungsbescheide in einem Statusfeststellungsverfahren keinerlei Vertrauensschutz.
61 
Gegen das ihr am 2. April 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. April 2015 beim SG Berufung eingelegt. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie betont, dass die Beigeladene zu 1) eine Lehr- bzw. Dozententätigkeit ausgeführt habe. Ergänzend verweist sie darauf, dass der Stundenlohn der Beigeladenen zu 1) 59 Prozent über der tariflich vorgesehenen Vergütung eines Hörbehindertenbetreuers gelegen habe. Die Anpassung an die Betriebsabläufe sei im Übrigen nur Sachzwängen geschuldet, denen jeder Mitwirkende unterworfen sei. Dies führe nicht zu einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
62 
Die Klägerin beantragt,
63 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 aufzuheben.
64 
Die Beklagte und die Beigeladene zu 4) beantragen,
65 
die Berufung zurückzuweisen.
66 
Die Beklagte und die Beigeladene zu 4) verweisen auf den Widerspruchsbescheid sowie ihr bisheriges Vorbringen und die ihres Erachtens nach zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die Bescheide der Beigeladenen zu 2) seien im Übrigen nicht bindend geworden. Unabhängig davon entscheide sie gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV als Einzugsstelle in eigener Zuständigkeit über die Sozialversicherungspflicht.
67 
Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt und sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen.
68 
Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert und haben keine Anträge gestellt.
69 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
70 
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da über eine Beitragsnachforderung von EUR 3.468,55 gestritten wird, so dass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
71 
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2013, dass im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 zusätzlich genannt ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]), da die Beklagte hierin lediglich ihre Rechtsauffassung erläutert hat, ohne eine Regelung zu treffen.
72 
2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen und daher dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist, sowie zu Unrecht gegenüber der Klägerin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 festgesetzt. Denn die Beigeladene zu 1) war zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, so dass die Klägerin für Zeit vom 1. Januar und 1. August 2008 auch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen schuldet.
73 
a) Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Beklagte ist zuständige Einzugsstelle, da die Beigeladene zu 1) bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum (freiwillig) krankenversichert war.
74 
b) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
75 
c) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
76 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
77 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16).
78 
d) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 – juris, Rn. 17 – auch zum Folgenden). Dazu ist zunächst deren Inhalt konkret festzustellen (dazu unter aa). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu unter bb). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“ handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen (dazu unter cc). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu unter dd).
79 
aa) Aufgrund des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die – in unterbrochenen Zeitabschnitten verrichtete – Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl auf schriftlichen als auch auf diese ergänzenden und modifizierenden mündlich und konkludent geschlossenen Vereinbarungen beruht. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) haben am 14. Juni 2004 für die Zeit vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005, am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September 2005 bis 23. Dezember 2005, am 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006, am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006, am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007, am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und am 6. August 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 schriftliche Verträge über Lehraufträge geschlossen. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wich von der in den schriftlichen Verträgen beschriebenen in so erheblicher Weise ab, dass diese schriftlichen Verträge nur bedingt der Beurteilung der Tätigkeit zugrunde gelegt werden können. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist in den schriftlichen Verträgen mit dem Begriff „Lehrauftrag“ zumindest unpräzise beschrieben. Denn ihre Tätigkeit bestand weder nach der Intention der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) noch nach der tatsächlichen Durchführung in der Vermittlung eigenen Wissens. Ersichtlich wurde für die Beigeladene zu 1) ein Mustervertragstext herangezogen, wie er für tatsächliche Lehrkräfte Verwendung findet; so passen auch etwa die in § 2 des schriftlichen Vertrages niedergelegten Verpflichtungen zur Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung, Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von Prüfungen/Arbeiten und zur Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen nicht zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 1) war aufgrund der mündlichen und konkludenten Vereinbarung mit der Klägerin in den Zeiträumen vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, vom 10. Januar bis 5. August 2005, vom 5. September bis 23. Dezember 2005, vom 9. Januar bis 4. August 2006, vom 4. September bis 22. Dezember 2006, vom 8. Januar bis 3. August 2007, vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und vom 7. Januar bis 1. August 2008 (vielmehr) grundsätzlich (nur) verpflichtet, in eigener Person für die Klägerin als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler in der Weise tätig zu werden, dass sie einen Schüler im Unterricht begleitet und entweder für den Schüler eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes anfertigt (schriftliche Unterstützung) oder die Ausführungen des Dozenten oder Wortmeldungen anderer Schüler gebärdensprachlich übersetzt (gebärdensprachliche Unterstützung). Hierzu hatte sie sich vor dem jeweiligen Unterrichtsbeginn vor dem Unterrichtsraum einzufinden und den hörbehinderten Schüler in Empfang zu nehmen; wenn der hörbehinderte Schüler nicht erschien, konnte sie gehen. Eine Vor- oder Nachbereitung des jeweiligen Unterrichts durch die Beigeladene zu 1) fand dabei nicht statt. Die Klägerin war nicht befugt, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe zuzuweisen. An Konferenzen, Wandertagen und Exkursionen nahm sie nicht teil. Die Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin für die Durchführung der Tätigkeit die Arbeitsmaterialien des Unterrichts, Stifte, Blöcke und Lineal.
80 
Die Beigeladene zu 1) war verpflichtet, jeweils in der Vorwoche mindestens 20 Stunden anzugeben, in denen sie in der Folgewoche für 15 Stunden eingeplant werden konnte. Nach erfolgter Einplanung, über die sie von der Klägerin jeweils durch Übermittlung eines Stundenplans informiert wurde, konnte sie ihr Tätigkeitwerden nur auch in Ausnahmefällen, insbesondere bei Erkrankung oder wichtigen und dringenden Behördenterminen, absagen. Von der Verpflichtung, sich einplanen zu lassen, war die Klägerin je Halbjahr für zwei Wochen befreit. Bei einer Verhinderung über diese zwei Wochen hinaus war die Klägerin berechtigt, die bisher erbrachten tatsächlichen Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Tätigkeit zu beauftragen.
81 
Die Beigeladene zu 1) hatte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Vergütung in Gestalt eines Stundenhonorars in Höhe von EUR 16,00 (3. September bis 21. Dezember 2007), von EUR 18,50 (5. September bis 23. Dezember 2005, 7. Januar bis 1. August 2008, 9. Januar bis 4. August 2006), EUR 20,00 (21. Juni bis 23. Dezember 2004, 10. Januar bis 5. August 2005) bzw. EUR 21,50 (4. September bis 22. Dezember 2006, 8. Januar bis 3. August 2007) je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Dies ergibt sich aus § 3 der jeweils einschlägigen Verträge. Ansprüche auf Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 5 der Verträge).
82 
bb) Die festgestellten schriftlich, mündlich und konkludent getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) sind auch zulässig, das heißt mit zwingendem Recht vereinbar. Grenzen für die privatrechtlichen Vereinbarungen, die Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen sind, können sich sowohl aus zwingendem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen Recht ergeben (Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 59). Im vorliegenden Fall bestehen derartige Konflikte zwischen dem Vereinbarten und den gesetzlichen Vorgaben nicht.
83 
cc) Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der mündlich und konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladene zu 1) bestehen auch mit Blick auf § 117 BGB nicht. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor.
84 
dd) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Für den Gesamtzeitraum gilt dies schon deshalb, weil die Beigeladene zu 1) nur zwischen dem 21. Juni und 23. Dezember 2004, zwischen dem 10. Januar und 5. August 2005, zwischen dem 5. September und 23. Dezember 2005, zwischen dem 9. Januar und 4. August 2006 zwischen dem 4. September und 22. Dezember 2006, zwischen dem 8. Januar und 3. August 2007, zwischen dem 3. September und 21. Dezember 2007 sowie zwischen dem 7. Januar und dem 1. August 2008 für die Klägerin tätig war und tätig sein musste. In den Zwischenzeiträumen bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) kein Vertragsverhältnis. Aber auch in den genannten Zeiträumen, in denen Vertragsbeziehungen bestanden, war die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt. Insbesondere bestand weder ein Weisungsrecht der Klägerin noch war die Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) über diesbezügliche Rechtsmacht verfügte. Dies entspricht insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des BSG, in der die Maßgeblichkeit von Rechtsmacht gegenüber bloß rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten betont wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R – juris, Rn. 30; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R – juris, Rn. 25).
85 
(1) Ein (arbeitsrechtliches) Weisungsrecht bestand nicht.
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Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Zwar erhielt die Beigeladene zu 1) von der Klägerin durch einen Stundenplan jeweils wöchentlich mitgeteilt, wann sie tätig werden soll. Die Beigeladene zu 1) konnte die Festlegung der Zeiten aber dadurch beeinflussen, dass sie jeweils in der Vorwoche der Klägerin mitteilte, zu welchen Stunden sie einsatzbereit sei. Die Festlegung der Einsatzzeiten beruhte also nicht auf einem einseitig ausgeübten Weisungsrecht der Klägerin, sondern auf einer Absprache beider Seiten. Absprachebedarf ist aber nicht identisch mit Direktionsrecht (Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 61; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 33). Es handelt sich daher nicht um Dienst- oder Einsatzpläne, die als Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin gewertet werden könnten. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein erstellt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69) oder ständige Dienstbereitschaft erwartet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 32). Gerade dies war hier aber nicht der Fall. Die Notwendigkeit, sich in zeitlicher Hinsicht abzustimmen, kann im Übrigen auch im Verhältnis von Auftraggebern und zweifelsfrei selbständigen Auftragnehmern – etwa Handwerkern – bestehen. Das BSG beispielweise hat selbst bei der Beauftragung von Piloten die Festlegung gewisser „Eckpunkte“ durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris, Rn. 23).
87 
Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestand ebenfalls nicht. Der Umstand, dass aufgrund der Art der Dienstleistung die Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Ortes ihrer Ausübung nicht frei war, reicht für die Annahme eines solchen Weisungsrechtes nicht aus. Das Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ergibt sich vielmehr aus der Natur der Tätigkeit und ist kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 35 – Walddorfschullehrer; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 31 – Lehrer an Sprachschule; Urteil des Senats vom 26. Januar 2007 – L 4 R 1039/05 – nicht veröffentlicht – Dozent für Deutsch als Fremdsprache; vgl. auch etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012 – L 1 R 306/10 – juris, Rn. 30, mit dem Hinweis auf Steuerberater, Unternehmensberater und Handwerker).
88 
Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Weder bieten die schriftlichen Verträge für ein fachliches Weisungsrecht eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) auf das Bestehen eines solches Weisungsrechts schließen. Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) erforderte keine Einzelweisungen seitens der Klägerin, weil die von der Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde. Dies spricht gegen eine abhängige Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 70). Zudem steht der Annahme eines fachlichen Weisungsrechts insbesondere entgegen, dass die Klägerin nicht befugt war, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe im Unterricht zuzuweisen. Dies spricht vielmehr umgekehrt positiv für eine selbständige Tätigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 64, 70). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beigeladene zu 1) jeweils nur – quasi projektbezogen – in einzelnen, vorne herein befristeten Zeiträumen für die Klägerin tätig werden musste und tätig wurde.
89 
Auch eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin lag nicht vor. Die Beigeladene zu 1) hat außer der wöchentlichen Terminabsprache mit der Klägerin (siehe oben) mit Mitarbeitern der Klägerin nicht zusammengearbeitet, sondern hat ihre Tätigkeit ausschließlich zusammen mit dem Kunden der Klägerin, nämlich dem jeweils betreuten Schüler, ausgeübt. Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, an Konferenzen oder Veranstaltungen der Klägerin teilzunehmen oder verhinderte Kollegen zu vertreten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 36 m.w.N.). Wesentliche Arbeitsmittel waren für die Tätigkeit nicht notwendig – bereitgestellt wurden von der Klägerin lediglich die Arbeitsmaterialien, Stifte, Blöcke und Lineal –, so dass auch insofern keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin bestand. Auch über einen eigenen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin verfügte die Beigeladene zu 1) nicht.
90 
Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69 – auch zum Folgenden). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Dies ist hier nach dem oben Dargelegten nicht der Fall. Der Umstand, dass die Klägerin den Einsatz der Beigeladenen zu 1) vorab planen und koordinieren musste, hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation der Klägerin. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter – egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist.
91 
Dass die Beigeladene zu 1) zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, hat nicht ein solches Gewicht, dass es in der vorliegend zu treffenden Gesamtabwägung für eine abhängige Beschäftigung spricht. Zwar ist ein Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung gekennzeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Pflicht stets zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt. Vielmehr kann auch bei der Beauftragung eines Selbständigen dessen persönliches Tätigwerden vereinbart werden. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 613 Satz 1 BGB, nach dem der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Diese Norm gilt für alle Dienstverhältnisse und nicht nur für Arbeitsverhältnisse (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 613 BGB Rn. 1).
92 
Auch die Vergütungsregelung spricht für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) hatte eine Vergütungsanspruch gegen die Klägerin in Gestalt eines Stundenhonorars (nur) für jede tatsächlich geleistete Unterrichtsstunde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34).
93 
(2) Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 1001/15 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2015 – L 4 R 4289/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 – L 4 R 2572/14 – nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für die Frage, ob die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 65 m.w.N.), getragen hat, denn das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist nicht schlechthin entscheidend (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 61).
94 
Unabhängig davon lassen sich aber den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Vertragsverhältnisse der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung entnehmen. Vielmehr lassen sich im vorliegenden Fall auch Elemente eines Unternehmerrisikos feststellen. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn. 29). Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 72). Ein Mindesteinkommen war der Beigeladenen zu 1) nicht garantiert, denn ihre Vergütung hing davon ab, dass sie tatsächlich tätig wurde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34). Hinzu kommt, dass die Klägerin berechtigt war, die bisher erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Ausführungen der Tätigkeit zu beauftragen, also das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) zu beenden, sobald diese an einer Verrichtung der Tätigkeit länger als zwei Wochen pro Halbjahr verhindert gewesen wäre.
95 
Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht).
96 
Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) keinen bezahlten Urlaub erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 25 – auch zum Folgenden). Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handelt es sich um ein Recht, das im Regelfall Arbeitnehmern vorbehalten ist. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen Personen ein (vgl. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz), so dass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist. Der Beigeladenen zu 1) wurde hingegen kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt.
97 
Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 26 – auch zum Folgenden). Auch bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes Recht. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Fiel die Beigeladene zu 1) krankheitsbedingt aus und unterblieb deshalb die versprochene Arbeitsleistung, hatte sie keinen Anspruch auf eine Vergütung und erhielt sie auch tatsächlich nicht. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollen (etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 67 m.w.N. – auch zum Folgenden). Insofern gilt zwar, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt. Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 35), die belegt, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; auch die Beigeladene zu 1) hat nicht behauptet, solche oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Klägerin geltend gemacht zu haben.
98 
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wurden keine „klassischen“ Arbeitsverträge geschlossen, sondern jeweils nur Verträge über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist – wie bereits dargelegt – vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie – wie hier – den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23). Das gilt hier umso mehr, als das Gesetz in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst davon ausgeht, dass Lehrer selbständig tätig sein können. Für die hier zu beurteilende Tätigkeit einer Lehrunterstützungskraft gilt dies entsprechend.
99 
e) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auch entgegensteht, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Betriebsprüfung der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2009 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) festgestellt hat.
100 
f) Der Senat kann und muss offen lassen, ob die Beigeladene zu 1) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht als abhängig Beschäftigte tätig war, bedeutet nicht zwingend, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. oder Nr. 9 SGB VI vorlagen. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits (vgl. BSG, Beschluss vom 4. September 2013 – B 12 KR 87/12 B – juris, Rn. 7).
101 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Beklagten aufzulegen. Die Beigeladene zu 1) hat zwar einen Antrag – auf Berufungszurückweisung – gestellt, der aber keinen Erfolg hatte, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
102 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
103 
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Bescheid vom 19./20. November 2012 enthält nicht nur die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.468,55, sondern auch die Feststellung einer über diesen Zeitraum hinausgehenden Versicherungspflicht vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008. Für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt der Auffangstreitwert von EUR 5.000,00. Gegen Beides wandte sich die Klägerin, so dass die Streitwerte zu addieren sind.

Gründe

 
70 
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da über eine Beitragsnachforderung von EUR 3.468,55 gestritten wird, so dass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
71 
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2013, dass im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 zusätzlich genannt ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]), da die Beklagte hierin lediglich ihre Rechtsauffassung erläutert hat, ohne eine Regelung zu treffen.
72 
2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen und daher dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist, sowie zu Unrecht gegenüber der Klägerin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 festgesetzt. Denn die Beigeladene zu 1) war zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, so dass die Klägerin für Zeit vom 1. Januar und 1. August 2008 auch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen schuldet.
73 
a) Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Beklagte ist zuständige Einzugsstelle, da die Beigeladene zu 1) bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum (freiwillig) krankenversichert war.
74 
b) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
75 
c) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
76 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
77 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16).
78 
d) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 – juris, Rn. 17 – auch zum Folgenden). Dazu ist zunächst deren Inhalt konkret festzustellen (dazu unter aa). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu unter bb). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“ handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen (dazu unter cc). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu unter dd).
79 
aa) Aufgrund des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die – in unterbrochenen Zeitabschnitten verrichtete – Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl auf schriftlichen als auch auf diese ergänzenden und modifizierenden mündlich und konkludent geschlossenen Vereinbarungen beruht. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) haben am 14. Juni 2004 für die Zeit vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005, am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September 2005 bis 23. Dezember 2005, am 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006, am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006, am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007, am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und am 6. August 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 schriftliche Verträge über Lehraufträge geschlossen. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wich von der in den schriftlichen Verträgen beschriebenen in so erheblicher Weise ab, dass diese schriftlichen Verträge nur bedingt der Beurteilung der Tätigkeit zugrunde gelegt werden können. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist in den schriftlichen Verträgen mit dem Begriff „Lehrauftrag“ zumindest unpräzise beschrieben. Denn ihre Tätigkeit bestand weder nach der Intention der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) noch nach der tatsächlichen Durchführung in der Vermittlung eigenen Wissens. Ersichtlich wurde für die Beigeladene zu 1) ein Mustervertragstext herangezogen, wie er für tatsächliche Lehrkräfte Verwendung findet; so passen auch etwa die in § 2 des schriftlichen Vertrages niedergelegten Verpflichtungen zur Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung, Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von Prüfungen/Arbeiten und zur Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen nicht zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 1) war aufgrund der mündlichen und konkludenten Vereinbarung mit der Klägerin in den Zeiträumen vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, vom 10. Januar bis 5. August 2005, vom 5. September bis 23. Dezember 2005, vom 9. Januar bis 4. August 2006, vom 4. September bis 22. Dezember 2006, vom 8. Januar bis 3. August 2007, vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und vom 7. Januar bis 1. August 2008 (vielmehr) grundsätzlich (nur) verpflichtet, in eigener Person für die Klägerin als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler in der Weise tätig zu werden, dass sie einen Schüler im Unterricht begleitet und entweder für den Schüler eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes anfertigt (schriftliche Unterstützung) oder die Ausführungen des Dozenten oder Wortmeldungen anderer Schüler gebärdensprachlich übersetzt (gebärdensprachliche Unterstützung). Hierzu hatte sie sich vor dem jeweiligen Unterrichtsbeginn vor dem Unterrichtsraum einzufinden und den hörbehinderten Schüler in Empfang zu nehmen; wenn der hörbehinderte Schüler nicht erschien, konnte sie gehen. Eine Vor- oder Nachbereitung des jeweiligen Unterrichts durch die Beigeladene zu 1) fand dabei nicht statt. Die Klägerin war nicht befugt, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe zuzuweisen. An Konferenzen, Wandertagen und Exkursionen nahm sie nicht teil. Die Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin für die Durchführung der Tätigkeit die Arbeitsmaterialien des Unterrichts, Stifte, Blöcke und Lineal.
80 
Die Beigeladene zu 1) war verpflichtet, jeweils in der Vorwoche mindestens 20 Stunden anzugeben, in denen sie in der Folgewoche für 15 Stunden eingeplant werden konnte. Nach erfolgter Einplanung, über die sie von der Klägerin jeweils durch Übermittlung eines Stundenplans informiert wurde, konnte sie ihr Tätigkeitwerden nur auch in Ausnahmefällen, insbesondere bei Erkrankung oder wichtigen und dringenden Behördenterminen, absagen. Von der Verpflichtung, sich einplanen zu lassen, war die Klägerin je Halbjahr für zwei Wochen befreit. Bei einer Verhinderung über diese zwei Wochen hinaus war die Klägerin berechtigt, die bisher erbrachten tatsächlichen Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Tätigkeit zu beauftragen.
81 
Die Beigeladene zu 1) hatte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Vergütung in Gestalt eines Stundenhonorars in Höhe von EUR 16,00 (3. September bis 21. Dezember 2007), von EUR 18,50 (5. September bis 23. Dezember 2005, 7. Januar bis 1. August 2008, 9. Januar bis 4. August 2006), EUR 20,00 (21. Juni bis 23. Dezember 2004, 10. Januar bis 5. August 2005) bzw. EUR 21,50 (4. September bis 22. Dezember 2006, 8. Januar bis 3. August 2007) je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Dies ergibt sich aus § 3 der jeweils einschlägigen Verträge. Ansprüche auf Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 5 der Verträge).
82 
bb) Die festgestellten schriftlich, mündlich und konkludent getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) sind auch zulässig, das heißt mit zwingendem Recht vereinbar. Grenzen für die privatrechtlichen Vereinbarungen, die Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen sind, können sich sowohl aus zwingendem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen Recht ergeben (Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 59). Im vorliegenden Fall bestehen derartige Konflikte zwischen dem Vereinbarten und den gesetzlichen Vorgaben nicht.
83 
cc) Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der mündlich und konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladene zu 1) bestehen auch mit Blick auf § 117 BGB nicht. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor.
84 
dd) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Für den Gesamtzeitraum gilt dies schon deshalb, weil die Beigeladene zu 1) nur zwischen dem 21. Juni und 23. Dezember 2004, zwischen dem 10. Januar und 5. August 2005, zwischen dem 5. September und 23. Dezember 2005, zwischen dem 9. Januar und 4. August 2006 zwischen dem 4. September und 22. Dezember 2006, zwischen dem 8. Januar und 3. August 2007, zwischen dem 3. September und 21. Dezember 2007 sowie zwischen dem 7. Januar und dem 1. August 2008 für die Klägerin tätig war und tätig sein musste. In den Zwischenzeiträumen bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) kein Vertragsverhältnis. Aber auch in den genannten Zeiträumen, in denen Vertragsbeziehungen bestanden, war die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt. Insbesondere bestand weder ein Weisungsrecht der Klägerin noch war die Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) über diesbezügliche Rechtsmacht verfügte. Dies entspricht insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des BSG, in der die Maßgeblichkeit von Rechtsmacht gegenüber bloß rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten betont wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R – juris, Rn. 30; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R – juris, Rn. 25).
85 
(1) Ein (arbeitsrechtliches) Weisungsrecht bestand nicht.
86 
Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Zwar erhielt die Beigeladene zu 1) von der Klägerin durch einen Stundenplan jeweils wöchentlich mitgeteilt, wann sie tätig werden soll. Die Beigeladene zu 1) konnte die Festlegung der Zeiten aber dadurch beeinflussen, dass sie jeweils in der Vorwoche der Klägerin mitteilte, zu welchen Stunden sie einsatzbereit sei. Die Festlegung der Einsatzzeiten beruhte also nicht auf einem einseitig ausgeübten Weisungsrecht der Klägerin, sondern auf einer Absprache beider Seiten. Absprachebedarf ist aber nicht identisch mit Direktionsrecht (Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 61; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 33). Es handelt sich daher nicht um Dienst- oder Einsatzpläne, die als Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin gewertet werden könnten. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein erstellt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69) oder ständige Dienstbereitschaft erwartet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 32). Gerade dies war hier aber nicht der Fall. Die Notwendigkeit, sich in zeitlicher Hinsicht abzustimmen, kann im Übrigen auch im Verhältnis von Auftraggebern und zweifelsfrei selbständigen Auftragnehmern – etwa Handwerkern – bestehen. Das BSG beispielweise hat selbst bei der Beauftragung von Piloten die Festlegung gewisser „Eckpunkte“ durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris, Rn. 23).
87 
Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestand ebenfalls nicht. Der Umstand, dass aufgrund der Art der Dienstleistung die Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Ortes ihrer Ausübung nicht frei war, reicht für die Annahme eines solchen Weisungsrechtes nicht aus. Das Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ergibt sich vielmehr aus der Natur der Tätigkeit und ist kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 35 – Walddorfschullehrer; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 31 – Lehrer an Sprachschule; Urteil des Senats vom 26. Januar 2007 – L 4 R 1039/05 – nicht veröffentlicht – Dozent für Deutsch als Fremdsprache; vgl. auch etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012 – L 1 R 306/10 – juris, Rn. 30, mit dem Hinweis auf Steuerberater, Unternehmensberater und Handwerker).
88 
Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Weder bieten die schriftlichen Verträge für ein fachliches Weisungsrecht eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) auf das Bestehen eines solches Weisungsrechts schließen. Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) erforderte keine Einzelweisungen seitens der Klägerin, weil die von der Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde. Dies spricht gegen eine abhängige Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 70). Zudem steht der Annahme eines fachlichen Weisungsrechts insbesondere entgegen, dass die Klägerin nicht befugt war, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe im Unterricht zuzuweisen. Dies spricht vielmehr umgekehrt positiv für eine selbständige Tätigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 64, 70). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beigeladene zu 1) jeweils nur – quasi projektbezogen – in einzelnen, vorne herein befristeten Zeiträumen für die Klägerin tätig werden musste und tätig wurde.
89 
Auch eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin lag nicht vor. Die Beigeladene zu 1) hat außer der wöchentlichen Terminabsprache mit der Klägerin (siehe oben) mit Mitarbeitern der Klägerin nicht zusammengearbeitet, sondern hat ihre Tätigkeit ausschließlich zusammen mit dem Kunden der Klägerin, nämlich dem jeweils betreuten Schüler, ausgeübt. Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, an Konferenzen oder Veranstaltungen der Klägerin teilzunehmen oder verhinderte Kollegen zu vertreten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 36 m.w.N.). Wesentliche Arbeitsmittel waren für die Tätigkeit nicht notwendig – bereitgestellt wurden von der Klägerin lediglich die Arbeitsmaterialien, Stifte, Blöcke und Lineal –, so dass auch insofern keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin bestand. Auch über einen eigenen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin verfügte die Beigeladene zu 1) nicht.
90 
Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69 – auch zum Folgenden). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Dies ist hier nach dem oben Dargelegten nicht der Fall. Der Umstand, dass die Klägerin den Einsatz der Beigeladenen zu 1) vorab planen und koordinieren musste, hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation der Klägerin. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter – egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist.
91 
Dass die Beigeladene zu 1) zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, hat nicht ein solches Gewicht, dass es in der vorliegend zu treffenden Gesamtabwägung für eine abhängige Beschäftigung spricht. Zwar ist ein Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung gekennzeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Pflicht stets zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt. Vielmehr kann auch bei der Beauftragung eines Selbständigen dessen persönliches Tätigwerden vereinbart werden. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 613 Satz 1 BGB, nach dem der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Diese Norm gilt für alle Dienstverhältnisse und nicht nur für Arbeitsverhältnisse (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 613 BGB Rn. 1).
92 
Auch die Vergütungsregelung spricht für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) hatte eine Vergütungsanspruch gegen die Klägerin in Gestalt eines Stundenhonorars (nur) für jede tatsächlich geleistete Unterrichtsstunde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34).
93 
(2) Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 1001/15 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2015 – L 4 R 4289/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 – L 4 R 2572/14 – nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für die Frage, ob die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 65 m.w.N.), getragen hat, denn das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist nicht schlechthin entscheidend (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 61).
94 
Unabhängig davon lassen sich aber den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Vertragsverhältnisse der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung entnehmen. Vielmehr lassen sich im vorliegenden Fall auch Elemente eines Unternehmerrisikos feststellen. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn. 29). Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 72). Ein Mindesteinkommen war der Beigeladenen zu 1) nicht garantiert, denn ihre Vergütung hing davon ab, dass sie tatsächlich tätig wurde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34). Hinzu kommt, dass die Klägerin berechtigt war, die bisher erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Ausführungen der Tätigkeit zu beauftragen, also das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) zu beenden, sobald diese an einer Verrichtung der Tätigkeit länger als zwei Wochen pro Halbjahr verhindert gewesen wäre.
95 
Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht).
96 
Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) keinen bezahlten Urlaub erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 25 – auch zum Folgenden). Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handelt es sich um ein Recht, das im Regelfall Arbeitnehmern vorbehalten ist. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen Personen ein (vgl. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz), so dass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist. Der Beigeladenen zu 1) wurde hingegen kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt.
97 
Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 26 – auch zum Folgenden). Auch bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes Recht. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Fiel die Beigeladene zu 1) krankheitsbedingt aus und unterblieb deshalb die versprochene Arbeitsleistung, hatte sie keinen Anspruch auf eine Vergütung und erhielt sie auch tatsächlich nicht. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollen (etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 67 m.w.N. – auch zum Folgenden). Insofern gilt zwar, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt. Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 35), die belegt, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; auch die Beigeladene zu 1) hat nicht behauptet, solche oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Klägerin geltend gemacht zu haben.
98 
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wurden keine „klassischen“ Arbeitsverträge geschlossen, sondern jeweils nur Verträge über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist – wie bereits dargelegt – vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie – wie hier – den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23). Das gilt hier umso mehr, als das Gesetz in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst davon ausgeht, dass Lehrer selbständig tätig sein können. Für die hier zu beurteilende Tätigkeit einer Lehrunterstützungskraft gilt dies entsprechend.
99 
e) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auch entgegensteht, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Betriebsprüfung der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2009 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) festgestellt hat.
100 
f) Der Senat kann und muss offen lassen, ob die Beigeladene zu 1) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht als abhängig Beschäftigte tätig war, bedeutet nicht zwingend, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. oder Nr. 9 SGB VI vorlagen. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits (vgl. BSG, Beschluss vom 4. September 2013 – B 12 KR 87/12 B – juris, Rn. 7).
101 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Beklagten aufzulegen. Die Beigeladene zu 1) hat zwar einen Antrag – auf Berufungszurückweisung – gestellt, der aber keinen Erfolg hatte, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
102 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
103 
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Bescheid vom 19./20. November 2012 enthält nicht nur die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.468,55, sondern auch die Feststellung einer über diesen Zeitraum hinausgehenden Versicherungspflicht vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008. Für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt der Auffangstreitwert von EUR 5.000,00. Gegen Beides wandte sich die Klägerin, so dass die Streitwerte zu addieren sind.

Tenor

Die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2012 und des Sozialgerichts Kassel vom 9. Februar 2011 werden aufgehoben, soweit sie die Versicherungspflicht des Klägers zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in der Zeit vom 1. Mai 2006 bis 17. August 2011 betreffen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat den Klägern 40 vH der notwendigen außergerichtlichen Kosten in allen Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger zu 1. in seiner bei der Klägerin zu 2. ausgeübten Tätigkeit als Vertriebsleiter in der Zeit vom 1.5.2006 bis 17.8.2011 wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig ist.

2

Der Kläger zu 1. ist ausgebildeter Diplomkaufmann. Er ist - neben seiner Tätigkeit bei der Klägerin zu 2. - Geschäftsführer und Gesellschafter von zwei weiteren Unternehmen (J.
GmbH und L. J. GmbH) und Kommanditist eines vierten Unternehmens (Ha CE L. J. GmbH & Co KG).

3

Bei der Klägerin zu 2. handelt es sich um eine 1998 gegründete GmbH mit dem Unternehmensgegenstand Vertrieb von Lockenwicklern und Vogelnetzen, die sie von einem der anderen Unternehmen bezieht. Das Stammkapital beläuft sich auf 358 000 Euro. Alleinige Gesellschafterin sowie Geschäftsführerin war ab Oktober 2005 die Ehefrau des Klägers zu 1., eine gelernte Zahnarzthelferin und Bürokauffrau. Gemäß "Anstellungsvertrag" vom 30.4.2006 war der Kläger zu 1. ab 1.5.2006 Vertriebsleiter der Klägerin zu 2. für die Bereiche Netze und Lockenwickler. Seit dem 17.8.2011 ist auch der Kläger zu 1. deren Geschäftsführer und seit dem 13.3.2012 zudem Gesellschafter mit der Hälfte des Stammkapitals. Bereits am 12.4.2001 übernahm der Kläger zu 1. zugunsten der Klägerin zu 2. ua eine Bürgschaft in Höhe von 384 000 Euro, die 2005 auf 375 000 Euro reduziert wurde.

4

Auf Antrag des Klägers zu 1. auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status vom 10.3.2006 stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 27.6.2007 gegenüber den Klägern fest, dass der Kläger zu 1. als Vertriebsleiter der Klägerin zu 2. seit Aufnahme dieser Tätigkeit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Die hiergegen erhobenen Widersprüche der Kläger wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheide vom 21.1.2008 zurück.

5

Nach Klageerhebung hat die Beklagte mit Bescheiden vom 14.12.2009 gegenüber beiden Klägern unter Änderung ihrer früheren Bescheide festgestellt, dass wegen der Vertriebsleitertätigkeit des Klägers zu 1. für die Klägerin zu 2. Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. In der mündlichen Verhandlung über die verbundenen Klagen hat die Beklagte diese Bescheide wegen des Einkommens des Klägers zu 1. hinsichtlich dessen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgehoben. Das SG hat die Bescheide der Beklagten auch im Übrigen aufgehoben und festgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers zu 1. als Vertriebsleiter der Klägerin zu 2. um eine insgesamt sozialversicherungsfreie Tätigkeit handele (Urteil vom 9.2.2011).

6

Das LSG hat die auf die Zeit bis zum 17.8.2011 beschränkte Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Ausnahmsweise liege keine Beschäftigung vor, wenn es bei Familienunternehmen aufgrund der familienhaften Rücksichtnahme an der Ausübung eines Direktionsrechts des Arbeitgebers gegenüber dem vermeintlich Beschäftigten völlig mangele. Hiervon könne insbesondere bei demjenigen auszugehen sein, der - obwohl nicht maßgeblich am Unternehmenskapital beteiligt - aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte des Unternehmens nach eigenem Gutdünken führen und frei schalten und walten könne. Dies sei beim Kläger zu 1. der Fall gewesen. Er sei auch nicht in einem fremden, sondern in seinem eigenen Betrieb tätig gewesen und habe dabei keinen Weisungen unterlegen. Seine Ehefrau sei lediglich aus wirtschaftlichen Erwägungen in die Stellung als Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Klägerin zu 2. gerückt, ohne dass sie zu irgendeiner Zeit die Geschicke der Klägerin zu 2. beeinflusst oder gar bestimmt hätte. Sie habe sich vielmehr um die vier Kinder gekümmert und die Unternehmensleitung dem Kläger zu 1. überlassen. Dieser habe durch seine Ausbildung und seine einschlägige Berufserfahrung aufgrund seiner Tätigkeit für die anderen Unternehmen - im Gegensatz zu seiner Ehefrau - die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten gehabt, um die Geschäfte führen zu können. Im Fall eines Konfliktes mit seiner Ehefrau hätte er aufgrund seiner maßgeblichen Stellung in den anderen Unternehmen die Kunden der Klägerin zu 2. abziehen können. Damit hätten dem Kläger zu 1. erhebliche wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Zudem hätte er maßgeblichen Einfluss auf die Klägerin zu 2. nehmen und ihm nicht genehme Weisungen abwenden können. Darüber hinaus habe der Kläger zu 1. gegenüber der Klägerin zu 2. eine Bürgschaft über einen Betrag in einer Höhe abgegeben, welche in etwa dem Stammkapital der Klägerin zu 2. entspreche (Urteil vom 22.11.2012).

7

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Auch wenn der Kläger zu 1. - wie in den anderen Unternehmen - unstreitig auch in der Führung der Geschicke der Klägerin zu 2. vollkommen freie Hand gehabt habe und wie ein Alleininhaber habe frei schalten und walten können, habe das LSG gestützt auf die zum Leistungsrecht ergangene Rechtsprechung des 7. und 11. Senats des BSG (Hinweis ua BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1) zu Unrecht Selbstständigkeit angenommen. Entscheidendes Kriterium sei allein, ob der Betroffene rechtlich in der Lage sei, unliebsame Weisungen des Arbeitgebers bzw Dienstberechtigten abzuwenden (Hinweis auf BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17). Im Falle eines möglichen familiären Zerwürfnisses zwischen den Beteiligten komme allein die den einzelnen Familienmitgliedern zustehende Rechtsmacht zum Tragen, sodass auch nach den gelebten tatsächlichen Verhältnissen in einem solchen Fall eine Weisungsunterworfenheit bestehen könne. Eine "Schönwetter-Selbständigkeit" sei mit Blick auf das Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht hinnehmbar. Auch die Übernahme einer Bürgschaft in beträchtlicher Höhe vermöge an der Statusbeurteilung nichts zu ändern, da es im Wirtschaftsleben üblich sei, die Ehepartner eines Unternehmensinhabers ohne Rücksicht auf deren Stellung im Unternehmen zu Bürgschaften heranzuziehen.

8

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2012 aufzuheben und unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Kassel vom 9. Februar 2011 die Klage abzuweisen, soweit sie die Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in der Zeit vom 1. Mai 2006 bis 17. August 2011 betrifft.

9

Die Kläger beantragen,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

10

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

11

Die Beigeladene teilt die Rechtsauffassung der Beklagten.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Zu Unrecht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen, soweit die Klage die Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in der Zeit vom 1.5.2006 bis 17.8.2011 betrifft. Die Bescheide der Beklagten erweisen sich in diesem Umfang als rechtmäßig.

13

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 27.6.2007 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21.1.2008, abgeändert durch den nach § 96 SGG zum Gegenstand des Verfahrens gewordenen Bescheid vom 14.12.2009.

14

Materiell betrifft der Rechtsstreit nur noch die Feststellung von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in der Zeit vom 1.5.2006 bis 17.8.2011. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG bzw vor dem Senat ihre Bescheide teilweise aufgehoben und ihre Berufung hinsichtlich des Zeitraums ab 17.8.2011 zurückgenommen.

15

2. Das LSG hat das Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung zu Unrecht verneint. Der Kläger zu 1. war in seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 2. in der Zeit vom 1.5.2006 bis 17.8.2011 Beschäftigter, weshalb Versicherungspflicht bestand. Das LSG ist in seinem Urteil zwar zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Vorliegen von zu Versicherungspflicht führender Beschäftigung aufgestellten Grundsätzen ausgegangen (hierzu a). Es hat dabei jedoch die für die Tätigkeit des Klägers zu 1. für die Klägerin zu 2. maßgebenden vertraglichen Vereinbarungen, welche hier nur die Annahme von Beschäftigung rechtfertigen können, nicht ausreichend beachtet (hierzu b). Besondere Umstände, die abweichend vom festgestellten Vertragsinhalt eine Beurteilung der Tätigkeit des Klägers zu 1. als selbstständig zuließen, liegen nicht vor. Insbesondere ist Selbstständigkeit des Klägers zu 1. auch nicht deshalb anzunehmen, weil er nach den Feststellungen des LSG faktisch "Kopf und Seele" des Unternehmens war und dieses nach eigenem Gutdünken leitete (hierzu c).

16

a) Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl § 1 S 1 Nr 1 SGB VI idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754 bzw ab 1.1.2007 idF des Gesetzes vom 24.4.2006, BGBl I 926; § 24 Abs 1, § 25 Abs 1 S 1 SGB III idF des Gesetzes vom 24.3.1997, BGBl I 594). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen von Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung "die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 13 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl insoweit insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 LS und RdNr 25).

17

b) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist in Fällen wie dem vorliegenden vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen (dazu aa). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu bb). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind (vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 16 mwN). Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen "Etikettenschwindel" handelt, der uU als Scheingeschäft iS des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen(dazu cc). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu dd) und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen.

18

aa) Der Tätigkeit des Klägers zu 1. lag eine schriftliche, ausdrücklich als "Anstellungsvertrag" bezeichnete Vereinbarung vom 30.4.2006 zugrunde. Danach wurde der Kläger zu 1. zum 1.5.2006 als Vertriebsleiter für die Bereiche Netze und Lockenwickler - also unterhalb der Ebene eines Geschäftsführers und nur mit einem beschränkten Aufgabengebiet - von der Klägerin zu 2. angestellt. Hierfür erhielt er ein festes monatliches Gehalt von zunächst 6000 Euro bzw 8000 Euro ab dem 1.11.2006. Es wurden Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von drei Monaten sowie ein Anspruch auf Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen vereinbart. Der Anstellungsvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung war nur aus wichtigen Gründen möglich. Eine Beteiligung des Klägers zu 1. an anderen Unternehmen sowie die Mitgliedschaft in Organen fremder Gesellschaften waren anzeigepflichtig.

19

bb) Ausdrückliche Änderungen des schriftlichen Anstellungsvertrags hat das LSG im noch streitigen Zeitraum nicht festgestellt. Erst danach änderte sich die Tätigkeit des Klägers zu 1. in rechtlich anzuerkennender Weise, indem er am 17.8.2011 als weiterer Geschäftsführer der Klägerin zu 2. ins Handelsregister eingetragen wurde und später die Hälfte der Gesellschaftsanteile an der Klägerin zu 2. erwarb. Dem hat die Beklagte durch eine teilweise Rücknahme der Berufung bereits Rechnung getragen.

20

Darüber hinaus ergeben sich - unabhängig vom vereinbarten Schriftformerfordernis - auch keine Anhaltspunkte für eine rechtlich anzuerkennende konkludente Vertragsänderung. Dass der Kläger zu 1. nach den Feststellungen des LSG vollkommen freie Hand in der Führung der Geschicke der Klägerin zu 2. hatte, also faktisch wie deren Geschäftsführer aufgetreten ist und gehandelt hat, ändert an seiner vertraglichen Stellung schon deshalb nichts, weil nach § 6 Abs 3 S 2 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) die Bestellung der Geschäftsführer entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts des GmbHG(ua im Fall der Führungslosigkeit, hierzu § 35 Abs 1 S 2 GmbHG) erfolgt und nach § 39 Abs 1 GmbHG jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden ist. Dies ist im noch streitigen Zeitraum nicht erfolgt.

21

cc) Nach den Feststellungen des LSG wurden die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Klägern auch nicht nur zum Schein getroffen. Vielmehr erfolgte die Bestellung der Ehefrau des Klägers zu 1. zur Alleingesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin zu 2. nach diesen Feststellungen aus wirtschaftlichen Gründen und damit absichtlich. Somit ist davon auszugehen, dass auch die Anstellung des Klägers zu 1. unterhalb der Geschäftsführung von den Beteiligten ganz bewusst so gewollt war, sodass der erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäftes voraussetzte (vgl hierzu Ellenberger in Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 117 RdNr 4 mwN).

22

dd) Die vertraglichen Abreden zwischen den Klägern sind ausgehend von den vom LSG zu deren Inhalt getroffenen Feststellungen (siehe vorstehend aa bis cc) dem Typus der Beschäftigung zuzuordnen. In der ausdrücklich als "Anstellungsvertrag" bezeichneten Vereinbarung überwiegen die für einen Arbeitsvertrag typischen Elemente, wie zB die Regelungen über ein festes Entgelt, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und den Jahresurlaub. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die vertragliche Stellung des Klägers zu 1. bei der Klägerin zu 2. noch unterhalb der Stellung eines Geschäftsführers und damit auf der Ebene eines leitenden Angestellten angesiedelt ist. Dagegen spricht nicht die Beschränkung der Kündigung auf wichtige Gründe, die uU auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für beide Seiten vereinbart werden kann (vgl Weidenkaff in Palandt, BGB, 73. Aufl 2014, § 622 RdNr 9).

23

c) Umstände, die abweichend vom festgestellten Vertragsinhalt eine Beurteilung der Tätigkeit des Klägers zu 1. als selbstständig zuließen, liegen nicht vor: Der Kläger zu 1. übte iS von § 7 Abs 1 S 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisung aus und war in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert. Er war in einem fremden Unternehmen tätig (dazu aa). Ohne eine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht, die ihn in die Lage versetzte, ihm unangenehme Weisungen zu verhindern, schließen auch die von ihm ausgeübten weitreichenden Befugnisse die Annahme von Beschäftigung nicht von vornherein aus, auch wenn er "im Alltag" faktisch bei seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterlag (dazu bb). Mangels einer solchen Rechtsmacht rechtfertigt zudem weder eine vermeintliche wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin zu 2. vom Kläger zu 1. noch die Übernahme einer beträchtlichen Bürgschaft durch diesen ein anderes Ergebnis (dazu cc). Etwas anderes gilt schließlich auch nicht deshalb, weil der Kläger zu 1. "Kopf und Seele" des Unternehmens war und dieses nach eigenem "Gutdünken" führte (dazu dd).

24

aa) Entgegen der Auffassung des LSG war der Kläger zu 1. im streitigen Zeitraum in einem fremden und nicht in seinem eigenen Betrieb tätig. Die alleinige Betriebs- bzw Unternehmensinhaberin war die Klägerin zu 2., die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen (hierzu vgl nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 21 mwN) und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss (vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 18).

25

bb) Die vom Kläger zu 1. tatsächlich wahrgenommenen weitreichenden Befugnisse führen genauso wenig zur Annahme von Selbstständigkeit, wie die Feststellung des LSG, dass er in seiner Tätigkeit "im Alltag" keinen tatsächlichen Weisungen oder einer Überwachung durch die Geschäftsführerin der Klägerin zu 2. unterlegen habe. Aus der nur faktischen Nichtwahrnehmung eines Weisungs-, Aufsichts- oder Überwachungsrechts kann schon nicht auf einen rechtswirksamen Verzicht auf dieses Recht geschlossen werden (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 14/10 R - USK 2012-182, Juris RdNr 25; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 23). Gleichzeitig machen weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, diesen nicht zu einem Selbstständigen, selbst wenn diese Umstände auf besonderer Rücksichtnahme innerhalb eines Familienunternehmens beruhen (vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 23 und 30 ff mwN).

26

Entscheidend ist insoweit, dass der Kläger zu 1. im streitigen Zeitraum nicht als Gesellschafter an der Klägerin zu 2. beteiligt war. Damit fehlte es ihm von vornherein an einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht (zu deren Bedeutung vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 32), die ihn in die Lage versetzt hätte, eine Einflussnahme auf seine Tätigkeit, insbesondere durch ihm uU unangenehme Weisungen von Seiten der Geschäftsführung der Klägerin zu 2., zu verhindern. Zwar nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung regelmäßig Selbstständigkeit an, wenn der im Unternehmen Tätige Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft - sei es auch eine Familiengesellschaft - hält, damit zugleich eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen verbunden ist - etwa durch ein seinem Gesellschaftsanteil entsprechendes Stimmgewicht oder in Form einer Sperrminorität - und der Betroffene deshalb rechtlich über die Möglichkeit verfügt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren (vgl hierzu allgemein bereits zB BSGE 38, 53, 57 f = SozR 4600 § 56 Nr 1 S 5; BSGE 42, 1, 3 = SozR 2200 § 723 Nr 1 S 3 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 7, RdNr 25 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 16). Eine solche Konstellation liegt hier aber gerade nicht vor.

27

cc) Mangels einer solchen im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht rechtfertigt zudem weder eine vermeintliche wirtschaftliche Abhängigkeit der Klägerin zu 2. vom Kläger zu 1. noch die Übernahme einer beträchtlichen Bürgschaft durch diesen ein anderes Ergebnis. Dies hat der Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits herausgearbeitet (zur Bürgschaft vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 26 mwN; zur "faktischen Machtposition" vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 28 f): Zwar können nach der Rechtsprechung des BSG auch wirtschaftliche Einflussmöglichkeiten beachtenswert sein, soweit sie - was hier nicht der Fall ist - dem Geschäftsführer einer GmbH selbst gegenüber der Gesellschaft zur Verfügung stehen (zu einem - im Ergebnis nicht ausreichenden - der Gesellschaft gewährten Darlehen vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 17 f; vgl auch BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 26 mwN). Rechtlich - und vor allem hierauf kommt es an (vgl hierzu BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 29) - hatte es aber allein die Ehefrau des Klägers zu 1. als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin in der Hand, im Falle eines Zerwürfnisses mit dem Kläger zu 1. auch unter Inkaufnahme wirtschaftlicher Nachteile beispielsweise den Unternehmenszweck der Klägerin zu 2. zu ändern, eine Neuausrichtung des Unternehmens vorzunehmen oder dieses gar zu liquidieren. Ebenso stand es ihr von Rechts wegen frei, den Kläger zu 1. von seinen Aufgaben zu entbinden, ihm zumindest aus wichtigen Gründen zu kündigen und ihn durch einen anderen Vertriebsleiter zu ersetzen. Dass die Ausübung dieser der Ehefrau des Klägers zu 1. zukommenden Rechte im Hinblick auf dessen Kundenbeziehungen und Fachwissen sowie auf die Bürgschaft möglicherweise höhere Betriebskosten oder gar wirtschaftliche Turbulenzen der Klägerin zu 2. ausgelöst hätte, ändert an der in letzter Konsequenz fehlenden Rechtsmacht des Klägers zu 1., solche Maßnahmen seiner Ehefrau abzuwenden, nichts. Bezüglich der Bewertung wirtschaftlicher Einflussmöglichkeiten ist zudem zu beachten, dass die Übernahme einer Bürgschaft nicht mit der Gewährung eines Darlehens (hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4 S 17 f) zu vergleichen ist, denn bei letzterem hat es der Darlehensgeber durch die Kündigung des Darlehens in der Hand, unmittelbar auf die wirtschaftliche Situation des Darlehensnehmers Einfluss zu nehmen. Daran fehlt es bei der Übernahme einer Bürgschaft, da diese idR nur zur Absicherung weiterer Verbindlichkeiten dient und selbst im Fall ihrer Kündigung bzw Rücknahme allenfalls mittelbare Auswirkungen haben kann.

28

dd) Eine Selbstständigkeit des Klägers zu 1. ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil er nach den Feststellungen des LSG faktisch "Kopf und Seele" des Unternehmens war und dieses nach eigenem Gutdünken leitete.

29

Die für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung von den dafür zuständigen Senaten entwickelte sog "Kopf und Seele"-Rechtsprechung ist für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs 1 SGB IV nicht heranzuziehen. Soweit der Senat in der Vergangenheit vereinzelt hierauf zurückgegriffen hat (BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448), wird hieran nicht festgehalten. Nach dieser Rechtsprechung soll für einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft und ausnahmsweise auch für einen Angestellten unterhalb der Geschäftsführerebene, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine Ausnahme von der Beschäftigtenstellung in Betracht kommen, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten (Nachweise bei BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 31).

30

Eine solche Abhängigkeit der Statuszuordnung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen (vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 32). Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit", die sich ausschließlich daraus ableitet, dass dem Betroffenen in harmonischen Zeiten freie Hand gelassen wird, während im Fall eines Zerwürfnisses dessen Weisungsunterworfenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen (BSG aaO). Zugleich verringert das Anknüpfen an die den Beteiligten von Gesetzes oder Vertrags wegen zukommende Rechtsmacht Manipulationsmöglichkeiten bezüglich der Generierung oder Negierung von Sozialversicherungspflicht. Andernfalls stünde es nämlich gerade bei kleinen (Familien-)Unternehmen im freien Belieben der Beteiligten, durch zweckgerichtete Angaben zur tatsächlichen Stellung des Betroffenen im Unternehmen Sozialversicherungspflicht zu begründen oder auszuschließen. Dass gerade bei Familienunternehmen die Feststellung der ggf zur Sozialversicherungspflicht führenden Umstände schwierig ist, hat der Gesetzgeber anerkannt (zusätzliche Meldepflicht bei einer verwandtschaftlichen Beziehung zum Arbeitgeber nach § 28a Abs 3 S 2 Nr 1 Buchst d) SGB IV; obligatorische Antragstellung durch die Einzugsstelle nach § 7a Abs 1 S 2 SGB IV). Schließlich vermeidet das Abstellen auf die dem Beteiligten zukommende Rechtsmacht anderenfalls zwingend auftretende Abgrenzungsschwierigkeiten zu leitenden Angestellten (dazu oben unter bb).

31

Schließlich trägt diese Sicht der Freiheit der Beteiligten Rechnung, sowohl die rechtliche Verfassung eines Unternehmens als auch Tätigkeits- und Beschäftigungsverhältnisse autonom auszugestalten. Hierbei mögen sie von verschieden Motiven geleitet werden, wie zB dem häufig anzutreffenden Streben nach Steueroptimierung oder wie im vorliegenden Fall unternehmenspolitischen Notwendigkeiten. Gleich welche Motive der gewählten vertraglichen Ausgestaltung eines Unternehmens oder einer Tätigkeit zugrunde liegen, haben die Beteiligten doch stets die hieran geknüpften zwingenden sozialversicherungs- und beitragsrechtlichen Folgen hinzunehmen.

32

An dieser Auslegung des auf das Deckungsverhältnis der Sozialversicherung bezogenen § 7 Abs 1 SGB IV(vgl nur Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 7 SGB IV RdNr 1)sieht sich der Senat durch die Rechtsprechung der für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung zuständigen Senate nicht gehindert. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass der Beschäftigungsbegriff kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegen ist (vgl bereits BSG GS Beschluss vom 11.12.1973 - GS 1/73 - BSGE 37, 10 = SozR Nr 62 zu § 1259 RVO, Juris RdNr 21 ff zum Begriff des "versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses") und insbesondere für das Leistungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung ein besonderer leistungsrechtlicher Begriff der Beschäftigung Verwendung findet (vgl § 1 Abs 3 SGB IV und BSG Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 127 ff = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 13 f mwN; aus Sicht des Versicherungs- und Beitragsrechts vgl BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 31/07 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 11; BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - USK 2009-72, Juris RdNr 15). Einer Anfrage nach § 41 Abs 3 SGG bei anderen Senaten bedurfte es daher nicht.

33

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Es liegt ein Fall subjektiver Klagehäufung bei einem einheitlichen Streitgegenstand vor. Daher ist die Anwendung des Gerichtskostengesetzes und der VwGO bereits ausgeschlossen, wenn nur einer der Kläger - wie vorliegend der Kläger zu 1. - zu den in § 183 SGG genannten Personen gehört(vgl BSG SozR 4-1500 § 197a Nr 4 RdNr 11, so auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.2.2014 - L 1 KR 271/13 - Juris RdNr 32 mwN).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. November 2013 und des Sozialgerichts Halle vom 25. Januar 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 4295,50 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) über die Nachforderung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für die Zeit vom 2.5.2002 bis 13.10.2003 anlässlich der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als Fremdgeschäftsführer der Klägerin.

2

Der Beigeladene zu 1. ist Meister des Glas- und Holzhandwerks. Er betrieb seit 2.8.1994 ein einzelkaufmännisches Unternehmen, in dem seine Lebensgefährtin beschäftigt war. Nach der Trennung von seiner Ehefrau im Jahr 2000 wurde das Unternehmen durch Gründung der Klägerin in der Rechtsform einer GmbH fortgeführt. Die Klägerin wurde am 19.7.2002 mit einer Einlage in Höhe von 25 000 Euro in das Handelsregister eingetragen, Alleingesellschafterin war die Lebensgefährtin des Beigeladenen zu 1., mit der er am 12.5.2012 die Ehe einging. Der Beigeladene zu 1. wurde am 2.5.2002 - noch von der Vorgesellschaft - unter Befreiung von § 181 BGB als Geschäftsführer bestellt.

3

Nach einer Betriebsprüfung für den Zeitraum 2.5.2002 bis 31.12.2003 stellte die Beklagte durch Bescheid vom 22.12.2006 fest, dass für den Beigeladenen zu 1. im Prüfzeitraum keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entrichtet worden seien und forderte diese in Höhe von 4295,50 Euro nach. Die Beitragshöhe bestimmte sie unter Annahme eines monatlichen Entgelts in der Zeit vom 2.5. bis 31.12.2002 in Höhe von 1915 Euro und für die Zeit ab 1.1.2003 in Höhe von 1565 Euro. Den dagegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass der Beigeladene zu 1. von der Sozialversicherung befreit sei. Entsprechende Unterlagen könnten aber wegen Baumaßnahmen nicht gesichtet werden. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007 zurück.

4

Das SG hat die Bescheide der Beklagten mit der Begründung aufgehoben, der Beigeladene zu 1. habe mangels Beschäftigung nicht der Versicherungspflicht unterlegen (Urteil vom 25.1.2010). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Beigeladene zu 1. sei als Geschäftsführer der Klägerin selbstständig tätig gewesen. Er sei "Kopf und Seele" des Betriebes gewesen, ohne an Weisungen gebunden oder in eine "fremde" Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen zu sein. Zwar sei bei Fremdgeschäftsführern in der Regel von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Es sei aber eine Mehrzahl von besonderen Umständen gegeben, sodass in der Gesamtabwägung der zu berücksichtigenden Merkmale auf einen Ausnahmefall eines selbstständig tätigen Fremdgeschäftsführers zu erkennen sei. Insbesondere aufgrund der Lebenspartnerschaft und späteren Ehe zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Alleingesellschafterin der Klägerin sei bereits im Prüfzeitraum "im Kern" eine Familien-GmbH angelegt gewesen. Dementsprechend habe der Beigeladene zu 1. die Geschäfte der Klägerin auch nach eigenem "Gutdünken" faktisch weiter geführt wie zuvor als Alleininhaber. Er sei nach wie vor "Kopf und Seele" des Betriebes gewesen. Hinsichtlich der Betriebsführung habe er nach innen wie auch in Bezug auf die Vertretung nach außen keiner tatsächlichen Weisung oder Überwachung unterlegen. Der Beigeladene zu 1. sei nicht in einen fremden Betrieb eingegliedert gewesen; auch nach Umwandlung in die GmbH habe er den Betrieb so weiter geführt, als wäre es sein eigener Betrieb. Unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Tätigkeit und der Verkehrsanschauung bestünden keine vernünftigen Zweifel an einer selbstständigen Tätigkeit (Urteil vom 14.11.2013).

5

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie rügt sinngemäß eine Verletzung von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV. Zu Unrecht habe das LSG eine Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. verneint. Fremdgeschäftsführer einer GmbH seien regelmäßig als abhängig beschäftigt anzusehen. Soweit das LSG sein gegenteiliges Ergebnis auf die im Leistungsrecht formulierte Rechtsauffassung des 7. und 11. Senats des BSG (Hinweis ua auf BSGE 66, 168 = SozR 3-2400 § 7 Nr 1) stütze, sei dem jedenfalls für das Versicherungs- und Beitragsrecht nicht zu folgen. Insoweit könne offenbleiben, ob die im streitigen Zeitraum zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Alleingesellschafterin der Klägerin bestehende nichteheliche Lebensgemeinschaft überhaupt als familiäre Verbundenheit im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen sei. Jedenfalls stehe der Auffassung des LSG ein obiter dictum des 12. Senats des BSG entgegen, worin dieser Bedenken äußere, diese Rechtsprechung für das Versicherungs- und Beitragsrecht zu übernehmen (Hinweis auf BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17). Demnach könne auch eine außergewöhnlich überragende Stellung eines Fremdgeschäftsführers in einer GmbH unabhängig von deren Gründen es nicht rechtfertigen, seine Tätigkeit als selbstständig einzustufen.

6

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 14. November 2013 und des Sozialgerichts Halle vom 25. Januar 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich als rechtmäßig.

10

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 22.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.12.2007.

11

Materiell betrifft der Rechtsstreit nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Teilvergleich nur noch die Feststellung von Versicherungspflicht in der GKV in der Zeit vom 2.5.2002 bis 13.10.2003 und die Rechtmäßigkeit der hieraus folgenden Beitragsforderung.

12

2. Das LSG hat das Vorliegen von Versicherungspflicht in der GKV zu Unrecht verneint. Der Beigeladene zu 1. war in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 2.5.2002 bis 13.10.2003 Beschäftigter, weshalb Versicherungspflicht bestand. Das LSG ist in seinem Urteil zwar zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Vorliegen von zu Versicherungspflicht führender Beschäftigung aufgestellten Grundsätzen ausgegangen (hierzu a). Es hat dabei jedoch die für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin maßgebenden vertraglichen Vereinbarungen, welche hier nur die Annahme von Beschäftigung rechtfertigen können, nicht ausreichend beachtet (hierzu b). Besondere Umstände, die abweichend vom festgestellten Vertragsinhalt eine Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als selbstständig zuließen, liegen nicht vor. Insbesondere ist Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1. auch nicht deshalb anzunehmen, weil er nach den Feststellungen des LSG faktisch "Kopf und Seele" des Unternehmens war und dieses nach eigenem "Gutdünken" leitete (hierzu c).

13

a) Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der GKV (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V idF des Gesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2477). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung "die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 13 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl insoweit besonders BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 LS und RdNr 25).

14

b) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist in Fällen wie dem vorliegenden vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen (dazu aa). Liegen - anders als es hier im Prüfzeitraum der Fall war - schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind (vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 16 mwN). Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen "Etikettenschwindel" handelt, der uU als Scheingeschäft iS des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen(dazu bb). Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu cc) und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen.

15

aa) Der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin lag nach den nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen des LSG im Prüfzeitraum noch kein schriftlicher Geschäftsführervertrag zugrunde, erst nachträglich hätte durch einen Geschäftsführervertrag vom 4.6.2004 und einen Dienstvertrag vom 1.8.2008 ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis geschaffen werden sollen. Zum Inhalt der bis dahin bestehenden Vereinbarungen hat das LSG lediglich festgestellt, der Beigeladene zu 1. sei ohne Anteil an der Klägerin unter Befreiung von § 181 BGB zu deren Geschäftsführer bestellt worden, in dieser Tätigkeit nicht an bestimmte Dienstzeiten gebunden gewesen und habe seinen 30 Arbeitstage umfassenden Urlaub selbst bestimmen können. Neben einem vom jeweiligen Monatsabschluss abhängigen Gehalt habe er gewinnabhängige Tantiemen bezogen und Anspruch auf Entgeltfortzahlung für drei Monate gehabt.

16

bb) Nach den Feststellungen des LSG wurden die vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. auch nicht nur zum Schein getroffen. Vielmehr setzte der mit der Überführung des zuvor als Einzelunternehmen durch den Beigeladenen zu 1. geführten Unternehmens in die Rechtsform der GmbH mit seiner Lebensgefährtin als Alleingesellschafterin und ihm als gegen Entgelt tätigen Geschäftsführer im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung seiner Ehe erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit der zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte voraus.

17

cc) Die vertraglichen Abreden zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. sind ausgehend von den vom LSG zu deren Inhalt getroffenen Feststellungen (siehe vorstehend aa und bb) dem Typus der Beschäftigung zuzuordnen. Der Beigeladene zu 1. war ohne auch nur Mitgesellschafter der Klägerin zu sein als deren (Fremd-)Geschäftsführer tätig. Nach dem vom LSG festgestellten Inhalt der Vereinbarungen über diese Tätigkeit, überwiegen noch die für einen Arbeitsvertrag sprechenden Elemente, wie zB die Regelungen über ein monatliches Entgelt zzgl gewinnabhängiger Tantiemen, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und den Jahresurlaub. Auch wenn dem Beigeladenen zu 1. arbeitnehmeruntypische Freiheiten bezüglich der Gestaltung von Dienstzeiten und Urlaubszeitpunkt eingeräumt waren, so ist nicht erkennbar, dass seine Weisungsgebundenheit gegenüber der Klägerin vertraglich eingeschränkt gewesen wäre oder er - nach Gründung der GmbH - ein wesentliches Unternehmerrisiko zu tragen gehabt hätte.

18

c) Umstände, die abweichend vom festgestellten Vertragsinhalt eine Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. als selbstständig zuließen, liegen nicht vor: Der Beigeladene zu 1. übte iS von § 7 Abs 1 S 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisung aus und war in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingegliedert. Er war in einem fremden Unternehmen tätig (dazu aa). Ohne eine im Gesellschaftsrecht wurzelnde Rechtsmacht, die ihn in die Lage versetzte, ihm unangenehme Weisungen zu verhindern, schließen auch die von ihm ausgeübten weitreichenden Befugnisse die Annahme von Beschäftigung nicht von vornherein aus, auch wenn er "im Alltag" faktisch bei seiner Tätigkeit keinen Weisungen unterlag (dazu bb). Mangels einer solchen Rechtsmacht rechtfertigen zudem weder das besondere Fachwissen noch die langjährige Erfahrung des Beigeladenen zu 1. ein anderes Ergebnis (dazu cc). Etwas anderes gilt schließlich auch nicht deshalb, weil der Beigeladene zu 1. "Kopf und Seele" des Unternehmens war und dieses nach eigenem "Gutdünken" führte (dazu dd).

19

aa) Der Beigeladene zu 1. war in einem fremden Betrieb und nicht in seinem eigenen Betrieb tätig. Die alleinige Betriebs- bzw Unternehmensinhaberin war die Klägerin, die als GmbH juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist und deshalb unabhängig von den als Gesellschafter dahinterstehenden juristischen oder natürlichen Personen (hierzu vgl nur BSGE 95, 275 = SozR 4-2600 § 2 Nr 7, RdNr 21 mwN) und deren verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen betrachtet werden muss (vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 18). Der Beigeladene zu 1. war auch nicht als Gesellschafter am Stammkapital der Klägerin beteiligt. Dass das Unternehmen zuvor von ihm als Einzelunternehmen geführt wurde, ist mangels rechtlicher Relevanz ohne Belang.

20

bb) Die vom Beigeladenen zu 1. tatsächlich wahrgenommenen weitreichenden Befugnisse führen genauso wenig zur Annahme von Selbstständigkeit, wie die Feststellung des LSG, dass er in seiner Tätigkeit keinen tatsächlichen Weisungen oder einer Überwachung durch die Alleingesellschafterin der Klägerin unterlegen habe. Aus der nur faktischen Nichtwahrnehmung eines Weisungs-, Aufsichts- oder Überwachungsrechts kann schon nicht auf einen rechtswirksamen Verzicht auf dieses Recht geschlossen werden (vgl BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 R 14/10 R - USK 2012-182 = Juris RdNr 25; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 23). Gleichzeitig machen weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, diesen nicht zu einem Selbstständigen, selbst wenn diese Umstände auf besonderer Rücksichtnahme innerhalb eines Familienunternehmens beruhen (vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 23 und 30 ff mwN). Schließlich ist auch zu beachten, dass Gesellschafter einer GmbH dem Geschäftsführer zwar große Freiheiten lassen können, doch dürfen sie ihn nicht ganz von der Überwachung befreien (Liebscher in Münchener Komm zum GmbHG, 1. Aufl 2012, § 46 RdNr 207; Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl 2004, § 46 RdNr 18; Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl 2013, § 46 RdNr 51), zumal sie andernfalls gegenüber den Gesellschaftsgläubigern womöglich schadensersatzpflichtig werden (so schon BSG SozR Nr 22 zu § 3 AVG Aa 23).

21

Entscheidend ist insoweit, dass der Beigeladene zu 1. im streitigen Zeitraum nicht als Gesellschafter am Stammkapital der Klägerin beteiligt war. Damit fehlte es ihm von vornherein an einer im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht (zu deren Bedeutung vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 32), die ihn in die Lage versetzt hätte, eine Einflussnahme auf seine Tätigkeit, insbesondere durch ihm uU unangenehme Weisungen der Alleingesellschafterin der Klägerin, zu verhindern. Zwar nimmt die höchstrichterliche Rechtsprechung regelmäßig Selbstständigkeit an, wenn der im Unternehmen Tätige Gesellschaftsanteile an einer Kapitalgesellschaft - sei es auch einer Familiengesellschaft - hält, damit zugleich eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf den Inhalt von Gesellschafterbeschlüssen verbunden ist - etwa durch ein seinem Gesellschaftsanteil entsprechendes Stimmgewicht oder in Form einer Sperrminorität - und der Betroffene deshalb rechtlich über die Möglichkeit verfügt, ihm nicht genehme Weisungen hinsichtlich seiner Tätigkeit abzuwehren (vgl hierzu allgemein bereits zB BSGE 38, 53, 57 f = SozR 4600 § 56 Nr 1 S 5; BSGE 42, 1, 3 = SozR 2200 § 723 Nr 1 S 3 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 25 mwN; zuletzt BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 16). Eine solche Konstellation liegt hier aber gerade nicht vor.

22

cc) Mangels einer solchen im Gesellschaftsrecht wurzelnden Rechtsmacht rechtfertigen auch das besondere Fachwissen und die langjährige Erfahrung des Beigeladenen zu 1. kein anderes Ergebnis, auch wenn er hierdurch der Alleingesellschafterin der Klägerin faktisch überlegen war. Der Senat hat bereits entschieden, dass eine vermeintliche "faktische Machtposition" selbst gegenüber einer Einzelunternehmerin grundsätzlich nicht die Annahme von Selbstständigkeit rechtfertigt (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 28). Dies gilt erst recht im Verhältnis zu einer juristischen Person wie der Klägerin, einer GmbH. Zwar sind ein besonderes Fachwissen und die Erfahrung eines Geschäftsführers für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens durchaus von Bedeutung. Rechtlich - und vor allem hierauf kommt es an (vgl hierzu BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 29-30) - hatte es aber allein die Alleingesellschafterin der Klägerin in der Hand, im Falle eines Zerwürfnisses mit dem Beigeladenen zu 1. auch unter Inkaufnahme wirtschaftlicher Nachteile beispielsweise den Unternehmenszweck der Klägerin zu ändern, eine Neuausrichtung des Unternehmens vorzunehmen oder dieses gar zu liquidieren. Ebenso stand es ihr von Rechts wegen frei, den Beigeladenen zu 1. von seinen Aufgaben zu entbinden, ihm zumindest aus wichtigen Gründen zu kündigen und ihn durch einen anderen Geschäftsführer zu ersetzen. Dass die Ausübung dieser der Alleingesellschafterin der Klägerin zukommenden Rechte im Hinblick auf dessen Kundenbeziehungen und Fachwissen möglicherweise höhere Betriebskosten oder gar wirtschaftliche "Turbulenzen" der Klägerin ausgelöst hätte, ändert an der in letzter Konsequenz fehlenden Rechtsmacht des Beigeladenen zu 1., solche Maßnahmen seiner Lebensgefährtin abzuwenden, nichts.

23

dd) Eine Selbstständigkeit des Beigeladenen zu 1. ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil er nach den Feststellungen des LSG faktisch "Kopf und Seele" des Unternehmens war und dieses nach eigenem "Gutdünken" leitete.

24

Die für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung von den dafür zuständigen Senaten des BSG entwickelte sog "Kopf und Seele"-Rechtsprechung ist für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nach § 7 Abs 1 SGB IV nicht heranzuziehen. Soweit der Senat in der Vergangenheit vereinzelt hierauf zurückgegriffen hat (BSG Urteil vom 23.6.1994 - 12 RK 72/92 - USK 9448), wird hieran nicht festgehalten. Nach dieser Rechtsprechung soll für einen Fremdgeschäftsführer einer Familiengesellschaft und ausnahmsweise auch für einen Angestellten unterhalb der Geschäftsführerebene, der mit den Gesellschaftern familiär verbunden ist, eine Ausnahme von der Beschäftigtenstellung in Betracht kommen, wenn er faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem "Gutdünken" führen konnte und geführt hat, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hinderten (Nachweise bei BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 31). Da der Senat der sog "Kopf und Seele"-Rechtsprechung für das Versicherungs- und Beitragsrecht nicht folgt, ist es ohne Belang, dass zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Alleingesellschafterin der Klägerin im streitigen Zeitraum ohnehin keine familiären Bindungen bestanden, da sie lediglich eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bildeten.

25

Eine Abhängigkeit der Statuszuordnung vom rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten ist mit dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht in Einklang zu bringen (vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 32). Eine "Schönwetter-Selbstständigkeit", die sich ausschließlich daraus ableitet, dass dem Betroffenen in harmonischen Zeiten freie Hand gelassen wird, während im Fall eines Zerwürfnisses dessen Weisungsunterworfenheit zum Tragen käme, ist nicht anzuerkennen (BSG aaO). Zugleich verringert das Anknüpfen an die den Beteiligten von Gesetzes oder Vertrags wegen zukommende Rechtsmacht Manipulationsmöglichkeiten bezüglich der Generierung oder Negierung von Sozialversicherungspflicht. Andernfalls stünde es nämlich gerade bei kleinen (Familien-)Unternehmen im freien Belieben der Beteiligten, durch zweckgerichtete Angaben zur tatsächlichen Stellung des Betroffenen im Unternehmen Sozialversicherungspflicht zu begründen oder auszuschließen. Dass gerade bei Familienunternehmen die Feststellung der ggf zur Sozialversicherungspflicht führenden Umstände schwierig ist, hat der Gesetzgeber anerkannt (zusätzliche Meldepflicht bei einer verwandtschaftlichen Beziehung zum Arbeitgeber nach § 28a Abs 3 S 2 Nr 1 Buchst d SGB IV; obligatorische Antragstellung durch die Einzugsstelle nach § 7a Abs 1 S 2 SGB IV). Darüber hinaus vermeidet das Abstellen auf die dem Beteiligten zukommende Rechtsmacht anderenfalls zwingend auftretende Abgrenzungsschwierigkeiten zu leitenden Angestellten (dazu unter c bb).

26

Schließlich trägt diese Sicht der Freiheit der Beteiligten Rechnung, sowohl die rechtliche Verfassung eines Unternehmens als auch Tätigkeits- und Beschäftigungsverhältnisse autonom auszugestalten. Hierbei mögen sie von verschiedenen Motiven geleitet werden, wie zB dem häufig anzutreffenden Streben nach Steueroptimierung oder wie im vorliegenden Fall der besonderen Lebenssituation. Gleich welche Motive der gewählten vertraglichen Ausgestaltung eines Unternehmens oder einer Tätigkeit zugrunde liegen, haben die Beteiligten doch stets die hieran geknüpften zwingenden sozialversicherungs- und beitragsrechtlichen Folgen hinzunehmen.

27

An dieser Auslegung des auf das Deckungsverhältnis der Sozialversicherung bezogenen § 7 Abs 1 SGB IV(vgl nur Berchtold in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Komm zum Sozialrecht, 4. Aufl 2015, § 7 SGB IV RdNr 1)sieht sich der Senat durch die Rechtsprechung der für das Leistungsrecht der Arbeitsförderung und das Recht der Unfallversicherung zuständigen Senate nicht gehindert. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass der Beschäftigungsbegriff kontextabhängig und bereichsspezifisch auszulegen ist (vgl bereits BSG GS Beschluss vom 11.12.1973 - GS 1/73 - BSGE 37, 10 = SozR Nr 62 zu § 1259 RVO, Juris RdNr 21 ff zum Begriff des "versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses") und insbesondere für das Leistungsverhältnis in der Arbeitslosenversicherung ein besonderer leistungsrechtlicher Begriff der Beschäftigung Verwendung findet (vgl § 1 Abs 3 SGB IV und BSG Urteil vom 28.9.1993 - 11 RAr 69/92 - BSGE 73, 126, 127 ff = SozR 3-4100 § 101 Nr 5 S 13 f mwN; aus Sicht des Versicherungs- und Beitragsrechts vgl BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 KR 31/07 R - SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 11; BSG Urteil vom 4.6.2009 - B 12 R 6/08 R - USK 2009-72 = Juris RdNr 15). Einer Anfrage nach § 41 Abs 3 SGG bei anderen Senaten bedurfte es daher nicht.

28

3. Für Fehler bei der Berechnung der geforderten Beiträge bestehen keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat insoweit auch keine Einwände erhoben.

29

4. Die Kostenentscheidung folgt, da weder die Klägerin noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören, aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 159 S 2, § 162 Abs 3 VwGO.

30

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2015 aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf EUR 8.468,55 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Gesamtzeitraum vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008 sowie um die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von insgesamt EUR 3.468,55 auf Grund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 1. August 2008.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt ein Berufsförderungswerk und bietet unter anderem Schulungen und Lehrgänge an. Die Beigeladene zu 1) ist am 1978 geboren. Zwischen 1998 und dem 31. März 2006 absolvierte sie ein Studium. Sie war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten krankenversichert.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) schlossen am 14. Juni 2004 einen schriftlichen Vertrag über einen Lehrauftrag, in dem die Klägerin als Auftraggeber und die Beigeladene zu 1) als freie Mitarbeiterin bezeichnet wird. Der Vertrag hat unter anderem folgenden Wortlaut:
§ 1 Lehrauftrag
Die Freie Mitarbeiterin erhält einen Lehrauftrag für den Zeitraum vom 21.06.2004 - 23.12.2004 ausschließlich für die Lehrveranstaltung: Sonderpädagogik Hörbehinderte (Kursnummer: ...)
Die Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass diese Vereinbarung unter der auslösenden Bedingung steht, dass sich bis 10 Tage vor Beginn der Lehrveranstaltung mindestens 8 Teilnehmer verbindlich angemeldet haben. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Reglungen dieser Vereinbarung gegenstandslos und beide Parteien von ihren Verpflichtungen frei. In diesem Falle wird der Auftraggeber die Freie Mitarbeiterin unverzüglich informieren.
Die Parteien machen die der Freien Mitarbeiterin bei Vertragsunterzeichnung vorgelegten bzw. schon bekannten, dem Lehrauftrag zugrunde liegenden Ordnungsmittel (Ausbildungsrahmenplan, Stundentafel, Prüfungsordnung) ausdrücklich zum Gegenstand dieser Vereinbarung. Sie bestimmen und konkretisieren über die in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen hinaus den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung.
Der Lehrauftrag der Freien Mitarbeiterin umfasst im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Wahrnehmung auch die Durchführung von Klassenarbeiten, Klausuren, Hauarbeiten, Prüfungen usw. durch, soweit dies zur Erreichung des Unterrichtszieles erforderlich ist.
§ 2 Ort und Dauer der Lehrveranstaltung
10 
Die Lehrveranstaltungen werden mit 15 Wochenstunden im Bereich:
11 
Medizinische Laborberufe
12 
durchgeführt.
13 
Die genaue zeitliche Festlegung der Tätigkeit der Freien Mitarbeiterin wird durch den Fachleiter in der Vereinbarung [...] in Abstimmung mit den Kolleginnen und Kollegen dokumentiert. Änderungen bedürfen einer einvernehmlichen Änderungsvereinbarung sowie der schriftlichen Fixierung. Soweit mit der Unterrichtstätigkeit zwangsläufig zusammenhängende Nebenarbeiten, wie z.B. Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung; Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von planmäßigen Prüfungen/Arbeiten, Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen, anfallen, verpflichtet sich die Freie Mitarbeiterin, auch diese zu übernehmen. Sollten solche Arbeiten/Termine außerhalb der vereinbarten Einsatzzeiten der Freien Mitarbeiterin liegen, kann dieser im Wege der Absprache mit seinen Kolleginnen und Kollegen seine Terminwünsche einbringen. Die Terminfestlegung erfolgt sodann nicht durch den Auftraggeber[,] sondern durch das Kollegium. Der Freien Mitarbeiterin steht es frei, vom Auftraggeber gestellte Arbeits- und sonstige Hilfsmittel (Lehrbücher, Kopierer, Sprachlabor, Laborplätze usw.) zu benutzen, soweit dies nicht ohnehin zum Erreichen des Unterrichtszieles erforderlich ist. Aus organisatorischen Gründen ist eine rechtzeitige Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern des Auftraggebers nötig.
14 
§ 3 Honorar
15 
Die Freie Mitarbeiterin erhält für ihre Dienstleistung ein Stundenhonorar in Höhe von 20,00 EUR je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Hiermit sind auch alle im Zusammenhang mit dem Lehrauftrag stehenden Nebenarbeiten (vgl. § 2) abgegolten. Das vereinbarte Honorar wird jeweils zum 20. der ungeraden Monate fällig und ist bargeldlos auf das Konto:
16 
[…]
17 
der Freien Mitarbeiterin zu überweisen.
18 
§ 4 Persönliche Dienstverpflichtung
19 
Die Freie Mitarbeiterin ist zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet. Ist die Freie Mitarbeiterin für eine absehbare Dauer von länger als zwei Wochen verhindert, die in dieser Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen (Unfall, Krankheit usw.), ist der Auftraggeber berechtigt, die tatsächlich erbrachten Leistungen der Freien Mitarbeiterin abzurechnen und einen Dritten mit der Forderung des Lehrauftrags zu beauftragen.
20 
§ 5 Steuern und Abgaben
21 
Die Parteien sind sich darüber einig, dass keine Verpflichtung zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug besteht. Auf die von der Freien Mitarbeiterin erwirtschafteten Honorare eventuell entfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, sind ausschließlich von der Freien Mitarbeiterin zu tragen. Sie wird die Honorare im Rahmen seiner Einkommen[s]steuererklärung angeben. Die Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass im Freien Mitarbeiterverhältnis die Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz bzw. sonstige im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber zu tragenden Leistungen, nicht erfolgen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftraggebers auf Zahlung solcher Leistungen durch Dritte, stellt die Freie Mitarbeiterin den Auftraggeber insofern von allen eventuellen Ansprüchen frei.
22 
§ 6 Schweigepflicht; Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen usw.
23 
[...]
24 
§ 7 Erweiterung des Lehrauftrages
25 
Über die Erfüllung des Lehrauftrages gem. § 1 und die damit zusammenhängenden Nebenarbeiten (vgl. § 2) hinaus besteht keinerlei Dienstverpflichtung der Freien Mitarbeiterin. Sollten die Parteien – auch kurzfristig – einen Bedarf an zusätzlichen Leistungen erkennen (Förderkurse, Vertretungen usw.), können diese im Rahmen ergänzender schriftlicher Regelungen mit gleichem Honorar vereinbart werden.
26 
§ 8 Beendigung des Vertrages
27 
Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des 23.12.2004, ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf.
28 
Der Vertrag kann auch während der Dauer des befristeten Zeitraumes für den er geschlossen wurde, von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
29 
§ 9 Besondere Vereinbarung bei erstmaliger Lehrbeauftragung
30 
Bei erstmaliger Erteilung eines Lehrauftrags für eine bestimmte Lehrveranstaltung steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, die Zusammenarbeit spätestens am 15. eines Monats zum Schluss des Kalendermonats zu kündigen.
31 
§ 10 Verpflichtung zum TOP-Service und Einhaltung der Umweltschutzziele
32 
[...]
33 
§ 11. Nebenabreden/Schriftform/Salvatorische Klausel
34 
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Äußerungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.
35 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrage unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eines wirksame Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Gesamtvereinbarung möglichst nahe kommt.
36 
[...]
37 
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) schlossen in der Folgezeit weitere, weitgehend identische Verträge ab, wobei in den ab 1. August 2005 geschlossenen Verträgen in § 2 vereinbart war, die Lehrveranstaltungen würden in 15 Wochenstunden im Bereich Sonderpädagogik Hörbehinderte durchgeführt, und zwar
38 
- am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005 (Stundenhonorar: EUR 20,00),
- am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September bis 23. Dezember 2005 (Stundenhonorar: EUR 18,50),
- 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006 (Stundenhonorar: EUR 18,50)
- am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006 (Stundenhonorar: EUR 21,50),
- am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007 (Stundenhonorar: EUR 21,50),
- am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 (Stundenhonorar: EUR 16,00),
- am 6. Dezember 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 (Stundenhonorar: EUR 18,50) und
- am 11. Juli 2008 für die Zeit vom 1. September bis 19. Dezember 2008 (Stundenhonorar: EUR 18,50).
39 
Die Beigeladene zu 1) war aufgrund dieser Verträge in den genannten Zeiträumen für die Klägerin als Kommunikationshelferin für hörbehinderte Schüler tätig. Für ihre Tätigkeit zwischen dem 7. Januar und 1. August 2008 erhielt sie eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 8.580,00.
40 
Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 erhob die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg gegenüber der Klägerin auf Grund einer Betriebsprüfung vom 7. Januar bis 1. Februar 2010 für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 im Nachgang und in Ergänzung zu einem Bescheid vom 3. August 2009 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 109.993,03. Feststellungen zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) wurden in diesem Bescheid nicht getroffen.
41 
Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg führte im Oktober 2010 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Sie gab die Sache mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 zur Klärung der Frage, ob die bei der Klägerin tätigen Lehrkräfte bzw. Dozenten der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unterliegen, an die Beigeladene zu 2) ab.
42 
Im von der Beigeladenen zu 2) eingeleiteten Verwaltungsverfahren führte die Beigeladene zu 1) aus, dass sie nicht als Dozent/Lehrkraft, sondern als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler gearbeitet habe. Sie habe jeweils eine Woche zuvor einen Stundenplan mitgeteilt bekommen, in welchem genau beschrieben gewesen sei, für welchen Hörbehinderten sie in welchem Unterricht als Kommunikationshilfe dienen solle. Bei der schriftlichen Unterstützung habe sie den Unterricht besucht und eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes angefertigt. Bei gebärdensprachlicher Unterstützung habe sie die Ausführung des Dozenten bzw. Anmerkungen der Schüler übersetzt. Diese Tätigkeit sei genau umschrieben und durch Verhaltensregeln und Arbeitsanweisungen vor der Aufnahme der Tätigkeit und während der regelmäßig stattfindenden Treffen aller Honorarkräfte sowohl mündlich als auch schriftlich erläutert worden. Innerhalb ihrer Tätigkeit habe sie keinerlei pädagogische Pflichten erfüllt, keine Vor- oder Nachbereitung benötigt, keinen Inhalt vermittelt und sei auch in keiner Weise unternehmerisch tätig gewesen. Die Anwesenheit im Unterricht habe von der Anwesenheit des jeweiligen Schülers abgehangen. Sie habe weder regelmäßig noch unregelmäßig jemals einen Mitarbeiter beschäftigt. Der wöchentliche Stundenansatz habe 15 betragen. Man sei verpflichtet, in der Vorwoche jeweils mindestens 20 Stunden anzugeben, in welchen man in der Folgewoche eingeplant werden könne. Sei man einmal eingeplant, könne man nur noch aus bestimmten Gründen (Krankheit, wichtige und dringende Behördenterminen etc.) absagen. Darüber hinaus sei es ihr innerhalb eines Vertragszeitraumes nur erlaubt gewesen, über einen längeren Zeitraum zu fehlen, falls man zum Beispiel ein Praktikum (Vollzeit) oder Auslandssemester absolviere. Seit 2007 sei es durch die Gruppenleitung erlaubt, je Halbjahr einen Zeitraum von zwei Wochen ohne besonderen Grund nicht einplanen zu lassen.
43 
Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 stellte die Beigeladene zu 2) gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass in der Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 23. Dezember 2005 sowie vom 1. Januar 2006 bis zum 19. Dezember 2008 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestanden habe. Beiträge für die Zeit bis zum 23. Dezember 2005 seien verjährt.
44 
Mit weiterem Bescheid vom 24. Februar 2011 stellte die Beigeladene zu 2) gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass diese ab dem 1. Juni 2004 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sei, und setzte Pflichtbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 19. Dezember 2008 in Höhe von EUR 11.544,84 fest.
45 
Gegen diese Bescheide erhob die Beigeladene zu 1) am 25. März 2011 Widerspruch. Die Voraussetzungen des § 2 (Satz 1 Nr. 9) SGB VI seien nicht erfüllt. Sie sei lediglich als Gebärdendolmetscherin tätig gewesen. Sie sei nicht als Lehrerin, Erzieherin oder Pflegeperson tätig und als solche sei sie auch nicht zu sehen. Ihre Tätigkeit für die Klägerin sei am 1. August 2008 beendet gewesen. Im Jahr 2008 sei sie nur vom 7. Januar bis 1. August 2008 für die Klägerin tätig gewesen. Sie sei keine Scheinselbständige. In keinem Fall sei von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit auszugehen. Es handele sich wenn überhaupt nur um eine vorübergehende bzw. zeitweise Tätigkeit. Sie sei nicht im Rahmen regelmäßig wiederkehrender Auftragsverhältnisse für die Klägerin tätig geworden. Die Klägerin sei eine gemeinnützige Gesellschaft, was auch ihrer Tätigkeit entspreche. Es habe sich allenfalls um Aufwandsentschädigungen gehandelt. Sie habe ihre Tätigkeit während ihres Studiums verrichtet. Sie sei in die Organisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie habe genaue Weisungen gehabt, wie sie ihre Tätigkeiten durchzuführen habe. Arbeitsort und Arbeitszeit seien somit vorgegeben gewesen. Sie sei nicht in irgendeiner unternehmerischer Entscheidung eingebunden gewesen, habe nicht frei kalkulieren können, sondern habe vorgegebene Preise akzeptieren müssen. Sie sei nicht am Markt aufgetreten und sei auch nicht von den betreuten hörgeschädigten Kunden, sondern von der Klägerin bezahlt worden. Ein Kapitaleinsatz ihrerseits habe es nicht gegeben. Sämtlichen notwendigen Arbeitsmittel seien von der Klägerin gestellt worden.
46 
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 gab die Beigeladene zu 2) den Vorgang an die Beklagte als Einzugsstelle ab. Sie teile die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) zum Sozialversicherungsverhältnis. Ein Statusfeststellungsantrag liege aber nicht vor.
47 
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 6. Juni 2012 gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen 1) an festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin vom 1. Januar 2007 bis zum 19. August 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Merkmale für eine abhängige Beschäftigung seien, dass der Beigeladenen zu 1) Weisungen hinsichtlich der Zeit, des Ortes und der Art und Weise der Tätigkeit erteilt worden seien, dass die Arbeitszeit durch den erstellten Stundenplan geregelt und die Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeiten faktisch begrenzt gewesen seien, die Arbeiten von der Beigeladenen zu 1) persönlich hätten erbracht werden müssen, die Klägerin die Arbeitsmittel und sonstigen Hilfsmittel gestellt habe und die Beigeladene zu 1) ein pauschales Stundenhonorar ohne erkennbares Unternehmerrisiko erhalten habe.
48 
Die Klägerin trug hierauf mit Schreiben vom 16. August 2012 vor, dass die Beigeladene zu 1) nicht dem Personenkreis der abhängig Beschäftigten zuzuordnen sei. Sie sei gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 9 SGB VI (renten)versicherungspflichtig. Sie sei als Sonderpädagogin im Bereich Hörbehinderter tätig geworden. Diese Tätigkeit stelle eine spezielle Art der Lehrtätigkeit dar. Eine Lehrkraft vermittle Wissen, Können und Fertigkeiten an ihre Schüler. Als Gebärdendolmetscherin sei der Beigeladenen zu 1) keine andere Aufgabe zugefallen. Gerade bei der Arbeit mit in der Kommunikation behinderten Menschen werde von einer Person, die Wissen übersetze, ein erhöhtes Maß an Einfühlungsvermögen und auf die konkreten Anforderungen des Lernenden abzielende Vorgehensweise verlangt. Dies gehe weit über die Tätigkeit eines bloßen Sprachdolmetschers hinaus. Die Beigeladene zu 1) sei auch selbständig tätig gewesen. Sie sei in der Vereinbarung als freie Mitarbeiterin bezeichnet worden, was ein wesentliches Indiz für den freiberuflichen Charakter darstelle. Es seien gerade keine klassischen Arbeitsverträge, sondern jeweils nur Honorarverträge und Vereinbarungen über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen geschlossen worden. Die tatsächlichen Verhältnisse stützten die Annahme von Selbständigkeit. Die der Beigeladenen zu 1) erteilten Lehraufträge seien immer zeitlich beschränkt auf vier bzw. acht Monate gewesen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung habe die Beigeladene zu 1) mitteilen können, zu welchen Zeiten sie habe tätig werden wollen. Es sei weder ständige Dienstbereitschaft erwartet worden noch sei die Beigeladene zu 1) ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen worden. Sie habe nach den vertraglichen Vereinbarungen die zunächst vereinbarten Unterrichtszeiten nicht einseitig ändern oder die Beigeladene zu 1) zur Übernahme anderer als der vereinbarten Unterrichtseinheiten verpflichten können. Ein Stundenplan sei erst auf Basis der Mitteilung der Beigeladenen zu 1), wann sie zur Verfügung stehe, erstellt worden. Von Weisungen ihrer Seite könne nicht die Rede sein. Die Erlaubnis zum Gebrauch von Arbeitsmitteln könne nicht als Indiz für abhängige Beschäftigung gewertet werden. Auch die Pflicht zur Tätigkeit in einer fremden Betriebsstätte sei für Lehrkräfte kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Arbeitnehmereigenschaft. Für eine selbständige Tätigkeit spreche weiter, dass die Beigeladene zu 1) nur für die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden bezahlt worden sei und sie keine weiteren Vergütungsansprüche, insbesondere bei Krankheit und/oder bei Stundenausfall und mithin keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub gehabt habe. Auch im Hinblick auf ihre konkrete Tätigkeit sei die Beigeladene zu 1) keinen Weisungen unterlegen. Es sei nur der erforderliche Rahmen für die Wissensvermittlung an hörbehinderte Menschen in generell abstrakter Weise festgelegt worden. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vor. Die Beigeladene zu 1) habe in einem regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnis mit ihr gestanden. Eine rückwirkende Einstufung der Beigeladenen zu 1) als abhängig Beschäftigte sei unzulässig. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe für die Jahre 2007 bis 2009 eine Betriebsprüfung bei ihr durchgeführt. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung sei keinerlei abhängiges Beschäftigungsverhältnis für die Personen festgestellt worden, die als „Hörbehindertenbetreuer“ bzw. „Sonderpädagogen für Hörbehinderte“ beschäftigt worden seien. Der bestandskräftige Bescheid des Betriebsprüfungsdienstes der Rentenversicherung entfalte für den geprüften Betrieb Vertrauensschutz und eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den gleichen Zeitraum werden hierdurch ausgeschlossen (Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Bayern, Urteil vom 18. Januar 2011 – L 5 R 752/08 – juris).
49 
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin vom 1. Januar 2007 bis zum 19. August 2008 auf Grund einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Sie nahm zu Begründung Bezug auf ihr Schreiben vom 6. Juni 2012. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 19. Oktober 2012 Widerspruch. Die Beklagte hob den Bescheid vom 8. Oktober 2012 mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 ohne Begründung auf und kündigte an, eine nochmalige Prüfung vorzunehmen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 erklärte die Beklagte dies gegenüber der Beigeladenen zu 2) damit, dass sie in ihrem Bescheid vom 8. Oktober 2012 von einem falschen Beginndatum ausgegangen sei.
50 
Mit Bescheid vom 19. November 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 als Beschäftigte dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei, und forderte für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. August 2008 Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlage für Mutterschaftsaufwendungen U2 in Höhe von insgesamt EUR 3.486,55 nach. Ob für die Zeit bis 31. März 2006 (während des Studiums und der damit verbundenen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten) lediglich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eingetreten sei, könne in Bezug auf § 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) dahingestellt bleiben. Ansprüche auf Beiträge verjährten demnach in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Insofern seien Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen aus dem Beschäftigungsverhältnis lediglich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von insgesamt EUR 3.486,55 nachzufordern. Die von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführte Betriebsprüfung stehe dem nicht entgegen. Bei Betriebsprüfungen handele es sich um stichprobenweise Prüfungen. Sie brauchten nicht umfassend oder erschöpfend zu sein und könnten sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken. Aus dem Betriebsprüfungsbericht, in dem keine Aussage zur Beschäftigung der Beigeladenen 1) getroffen worden sei, könne also nicht abgeleitet werden, dass Versicherungspflicht und daraus resultierende Beitragspflicht für die Beigeladene zu 1) nicht vorliege. Gleiches gelte für den Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 24. Februar 2011. Dieser sei erlassen worden, ohne dass ein Statusfeststellungsverfahren vorangegangen gewesen sei. Die Beigeladene zu 1) sei für die Klägerin abhängig beschäftigt gewesen. Allein die Bezeichnung Honorarkraft oder freie Mitarbeiterin sage noch nichts über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aus. Die Tätigkeit sei auch dauerhaft gewesen. Es habe auch eine persönliche Abhängigkeit vorgelegen. Die Arbeitszeit der Beigeladenen zu 1) sei durch einen erstellten Stundenplan geregelt worden. Dabei sei es unerheblich, dass zuvor Abstimmungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) getroffen worden seien. Die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit sei faktisch begrenzt gewesen. Die Beigeladene zu 1) habe bezüglich der Arbeitszeit dem Weisungs- und Direktionsrecht der Klägerin unterlegen. Gleiches gelte für die Art der Ausführung der Tätigkeit. Ein weiteres Merkmal der persönlichen Abhängigkeit sei die Zuweisung des Tätigkeitsortes. Es könne dahin stehen, ob die Beigeladene zu 1) als Lehrkraft oder als bloße Gebärdendolmetscherin anzusehen sei. Sie habe in jedem Fall dem Weisungsrecht der Klägerin in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausführung der Tätigkeit unterlegen. Typische Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen würden, insbesondere ein unternehmerisches Risiko, sei nicht zu erkennen.
51 
Mit Bescheid vom 20. November 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass diese als Arbeitnehmerin bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Ob für die Zeit bis 31. März 2006 lediglich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eingetreten sei, könne in Bezug auf § 25 SGB IV dahingestellt bleiben, da die Beiträge für diesen Zeitraum bereits verjährt seien. Im Übrigen wiederholte sie die Begründung aus dem Bescheid vom 19. November 2012.
52 
Gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid vom 19. November 2012 erhob die Klägerin am 4. Dezember 2012 Widerspruch. Die Beigeladene zu 1) sei nicht als Arbeitnehmerin bei ihr abhängig beschäftigt gewesen, sondern allenfalls als arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 9 SGB VI. Hiervon sei auch die Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg im Rahmen der bereits mehrfach angesprochenen Betriebsprüfung ausgegangen. In deren Schreiben vom 27. Oktober 2010 an die Beigeladene zu 2) sei ausgeführt worden, dass im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass die in der Anlage angegebenen Personen als Lehrkraft bzw. Dozent freiberuflich tätig gewesen seien. In der Anlage sei dann die Beigeladene zu 1) aufgeführt. Im Übrigen verwies die Klägerin auf ihr Schreiben vom 16. August 2012. Die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) seien unrichtig. Die Gebärdendolmetscherin oder Hörbehindertenbetreuerin sei eine Lehrkraft sui generis. Die Beigeladene zu 1) sei weder weisungsabhängig noch in den Betrieb eingebunden gewesen. Der Stundenplan sei nur nach Absprache mit ihr erstellt worden. Es sei nicht zutreffend, dass sie keinerlei pädagogische Pflichten erfüllt habe. Sie habe gegenüber einem Hörbehinderten Begriffe und Zusammenhänge, die dieser akustisch nicht verstehe, so zu erläutern, zu erklären und zu beschreiben gehabt, dass der jeweilige Hörbehinderte, für den die Beigeladene zu 1) tätig sei, dies auch verstehe. Der Tätigkeitsort könne nicht ausschlaggebend sein; wäre dies richtig, dann wären Dozenten und Lehrer im Rahmen des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur die Lehrkräfte, die selbständig eine eigene Schule betrieben oder Nachhilfeunterricht von zu Hause erteilten. Wenn diese Argumentation richtig wäre, dann wäre auch jeder im Rahmen eines Großprojekts eingesetzte Steuerberater, Rechtsanwalt, Architekt oder ähnliche Freiberufler auf Grund dieser auswärtigen Tätigkeitsorts bereits als unselbständig Beschäftigter zu qualifizieren.
53 
Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 erläuterte die Beklagte gegenüber der Klägerin ihre Rechtsauffassung.
54 
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 19. November 2012, der durch das Schreiben vom 30. Juli 2013 ergänzt worden sei, mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 zurück und stellte fest, dass die Beigeladene zu 1) die bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 ausgeübte Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung verrichtet habe und dass zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeiträge für die Tätigkeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 nachentrichtet worden seien. Die Beklagte wiederholte im Wesentlichen die Begründungen aus dem Ausgangsbescheid. Der im November 2012 durchgeführten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg komme keine Bindungswirkung zu. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe ausschließlich im Rahmen einer Prüfung der Rentenversicherungspflichten nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterstellt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin freiberuflich tätig gewesen sei. Die Prüfung habe ausschließlich die Frage betroffen, ob Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnliche Selbständige vorgelegen habe. Dies habe mit der Frage, ob Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin bestehe, nichts zu tun.
55 
Hiergegen erhob die Klägerin am 11. Dezember 2013 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Die Klägerin wiederholte und vertiefte ihr bisheriges Vorbringen. Die Beigeladene zu 1) sei in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 bei ihr nicht dauerhaft tätig gewesen. Sie habe ihre Tätigkeit neben dem Studium ausgeübt. Sie sei auch weder in ihren (der Klägerin) Betrieb eingegliedert noch deren Weisungen unterlegen gewesen. Ein Unternehmerrisiko habe im Übrigen darin gelegen, dass die Beigeladene zu 1) das Risiko eines Entgeltausfalles getragen habe, was ein Arbeitnehmer regelmäßig nicht trage. Es habe auch kein umfassendes Weisungsrecht vorgelegen, nämlich das Recht des Arbeitgebers, die in einem Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Tätigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu konkretisieren. Nichts von dem könne bei der Beigeladenen zu 1) angenommen werden. Es sei zwar richtig, dass die Beigeladene zu 1) nur Sprachrohr des jeweiligen Lehrers gewesen sei. Dies bedürfe aber der Ergänzung dahingehend, dass sie auch Erläuterungen des Stoffes bei Bedarf zu geben gehabt habe. Die Beigeladene zu 1) habe bestimmt, wann sie zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen könne.
56 
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen.
57 
Die Beigeladene zu 1) trug vor, dass es korrekt sein möge, dass die Erläuterung des Unterrichtsstoffes gegenüber den Hörbehinderten auf eine andere Art und Weise geschehen müsse als bei normal Hörenden. Allerdings sei es nicht möglich, diese Erläuterung des Stoffes bei laufendem Unterricht zu leisten, da sie weiterhin dem Unterricht habe folgen müssen, um dort nichts zu verpassen. Eine Prüfung, ob die Hörbehinderten den Inhalt des Unterrichts tatsächlich verstanden haben, habe sie nur in geringem Maße durchführen können und dies sei auch nicht ihre Aufgabe gewesen. Sie habe zwar Zeiten angeben können, an welchen sie für die Klägerin nicht zur Verfügung gestanden habe, sehr wohl vorgegeben sei jedoch, dass sie und ihre Kollegen zu einer bestimmten Zeit „am Stück“ frei zur Verfügung stehen sollten, da ansonsten keine Planung der Abdeckung des Unterrichts durch sie und deren Kollegen möglich gewesen sei. Sie sei somit in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie habe genaue Anweisungen gehabt, wie, wann und wo sie ihre Tätigkeit durchzuführen habe. Sie habe keinen eigenen Kapitaleinsatz bezüglich ihrer Tätigkeit für die Klägerin gehabt.
58 
Die übrigen Beigeladenen äußerten sich nicht.
59 
Das SG hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 9. Oktober 2014 erörtert. Zu den Einzelheiten der Sitzung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
60 
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 25. März 2015 ab. Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 28h Satz 1 SGB IV. Die Beigeladene zu 1) sei auch abhängig beschäftigt gewesen. Die Tätigkeit stelle keine Lehr- bzw. Dozententätigkeit dar, sondern eine dem eigentlichen Unterricht untergeordnete Assistenzleistung für Hörbehinderte Schüler oder Schülerinnen. Sie sei tatsächlich nur als „Sprachrohr“ anzusehen. Die Tätigkeit entspreche am ehesten derjenigen einer Einzelfallhelferin, die im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) einen schwerbehinderten Menschen bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unterstütze. Für eine abhängige Beschäftigung sprächen die Vereinbarung einer festen Arbeitszeit von 15 Wochenstunden mit einer stundenbezogenen Vergütung und die Verpflichtung, die Dienstleistung persönlich zu erbringen. Für ein umfassendes Weisungsrecht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) spreche, dass diese den Stundenplan aufgestellt und vorgegeben habe, bei welchen Schülern die Beigeladene zu 1) tätig sein solle. Gegen die Einordnung als „freie“ Tätigkeit spreche auch der Umstand, dass die in Rede stehende Tätigkeit in dem Unternehmen der Klägerin zumindest teilweise auch von fest angestellten Kräften erbracht werde. Ein eigenes unternehmerisches Risiko der Beigeladenen zu 1) sei nicht erkennbar. Die von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführte Betriebsprüfung stehe dem Ergebnis nicht entgegen. Die Betriebsprüfung zielte in erster Linie darauf ab zu überprüfen, ob die Lohnkonten richtig geführt und die Sozialversicherungsbeiträge in der richtigen Höhe festgesetzt und abgeführt worden seien. Hingegen erstreckte sich diese Betriebsprüfung nicht auf die Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Statuses sämtlicher Personen, die für das Unternehmen tätig seien. Vor diesem Hintergrund begründeten Betriebsprüfungsbescheide in einem Statusfeststellungsverfahren keinerlei Vertrauensschutz.
61 
Gegen das ihr am 2. April 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. April 2015 beim SG Berufung eingelegt. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie betont, dass die Beigeladene zu 1) eine Lehr- bzw. Dozententätigkeit ausgeführt habe. Ergänzend verweist sie darauf, dass der Stundenlohn der Beigeladenen zu 1) 59 Prozent über der tariflich vorgesehenen Vergütung eines Hörbehindertenbetreuers gelegen habe. Die Anpassung an die Betriebsabläufe sei im Übrigen nur Sachzwängen geschuldet, denen jeder Mitwirkende unterworfen sei. Dies führe nicht zu einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
62 
Die Klägerin beantragt,
63 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 aufzuheben.
64 
Die Beklagte und die Beigeladene zu 4) beantragen,
65 
die Berufung zurückzuweisen.
66 
Die Beklagte und die Beigeladene zu 4) verweisen auf den Widerspruchsbescheid sowie ihr bisheriges Vorbringen und die ihres Erachtens nach zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die Bescheide der Beigeladenen zu 2) seien im Übrigen nicht bindend geworden. Unabhängig davon entscheide sie gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV als Einzugsstelle in eigener Zuständigkeit über die Sozialversicherungspflicht.
67 
Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt und sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen.
68 
Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert und haben keine Anträge gestellt.
69 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
70 
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da über eine Beitragsnachforderung von EUR 3.468,55 gestritten wird, so dass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
71 
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2013, dass im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 zusätzlich genannt ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]), da die Beklagte hierin lediglich ihre Rechtsauffassung erläutert hat, ohne eine Regelung zu treffen.
72 
2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen und daher dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist, sowie zu Unrecht gegenüber der Klägerin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 festgesetzt. Denn die Beigeladene zu 1) war zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, so dass die Klägerin für Zeit vom 1. Januar und 1. August 2008 auch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen schuldet.
73 
a) Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Beklagte ist zuständige Einzugsstelle, da die Beigeladene zu 1) bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum (freiwillig) krankenversichert war.
74 
b) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
75 
c) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
76 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
77 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16).
78 
d) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 – juris, Rn. 17 – auch zum Folgenden). Dazu ist zunächst deren Inhalt konkret festzustellen (dazu unter aa). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu unter bb). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“ handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen (dazu unter cc). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu unter dd).
79 
aa) Aufgrund des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die – in unterbrochenen Zeitabschnitten verrichtete – Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl auf schriftlichen als auch auf diese ergänzenden und modifizierenden mündlich und konkludent geschlossenen Vereinbarungen beruht. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) haben am 14. Juni 2004 für die Zeit vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005, am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September 2005 bis 23. Dezember 2005, am 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006, am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006, am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007, am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und am 6. August 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 schriftliche Verträge über Lehraufträge geschlossen. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wich von der in den schriftlichen Verträgen beschriebenen in so erheblicher Weise ab, dass diese schriftlichen Verträge nur bedingt der Beurteilung der Tätigkeit zugrunde gelegt werden können. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist in den schriftlichen Verträgen mit dem Begriff „Lehrauftrag“ zumindest unpräzise beschrieben. Denn ihre Tätigkeit bestand weder nach der Intention der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) noch nach der tatsächlichen Durchführung in der Vermittlung eigenen Wissens. Ersichtlich wurde für die Beigeladene zu 1) ein Mustervertragstext herangezogen, wie er für tatsächliche Lehrkräfte Verwendung findet; so passen auch etwa die in § 2 des schriftlichen Vertrages niedergelegten Verpflichtungen zur Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung, Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von Prüfungen/Arbeiten und zur Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen nicht zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 1) war aufgrund der mündlichen und konkludenten Vereinbarung mit der Klägerin in den Zeiträumen vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, vom 10. Januar bis 5. August 2005, vom 5. September bis 23. Dezember 2005, vom 9. Januar bis 4. August 2006, vom 4. September bis 22. Dezember 2006, vom 8. Januar bis 3. August 2007, vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und vom 7. Januar bis 1. August 2008 (vielmehr) grundsätzlich (nur) verpflichtet, in eigener Person für die Klägerin als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler in der Weise tätig zu werden, dass sie einen Schüler im Unterricht begleitet und entweder für den Schüler eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes anfertigt (schriftliche Unterstützung) oder die Ausführungen des Dozenten oder Wortmeldungen anderer Schüler gebärdensprachlich übersetzt (gebärdensprachliche Unterstützung). Hierzu hatte sie sich vor dem jeweiligen Unterrichtsbeginn vor dem Unterrichtsraum einzufinden und den hörbehinderten Schüler in Empfang zu nehmen; wenn der hörbehinderte Schüler nicht erschien, konnte sie gehen. Eine Vor- oder Nachbereitung des jeweiligen Unterrichts durch die Beigeladene zu 1) fand dabei nicht statt. Die Klägerin war nicht befugt, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe zuzuweisen. An Konferenzen, Wandertagen und Exkursionen nahm sie nicht teil. Die Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin für die Durchführung der Tätigkeit die Arbeitsmaterialien des Unterrichts, Stifte, Blöcke und Lineal.
80 
Die Beigeladene zu 1) war verpflichtet, jeweils in der Vorwoche mindestens 20 Stunden anzugeben, in denen sie in der Folgewoche für 15 Stunden eingeplant werden konnte. Nach erfolgter Einplanung, über die sie von der Klägerin jeweils durch Übermittlung eines Stundenplans informiert wurde, konnte sie ihr Tätigkeitwerden nur auch in Ausnahmefällen, insbesondere bei Erkrankung oder wichtigen und dringenden Behördenterminen, absagen. Von der Verpflichtung, sich einplanen zu lassen, war die Klägerin je Halbjahr für zwei Wochen befreit. Bei einer Verhinderung über diese zwei Wochen hinaus war die Klägerin berechtigt, die bisher erbrachten tatsächlichen Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Tätigkeit zu beauftragen.
81 
Die Beigeladene zu 1) hatte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Vergütung in Gestalt eines Stundenhonorars in Höhe von EUR 16,00 (3. September bis 21. Dezember 2007), von EUR 18,50 (5. September bis 23. Dezember 2005, 7. Januar bis 1. August 2008, 9. Januar bis 4. August 2006), EUR 20,00 (21. Juni bis 23. Dezember 2004, 10. Januar bis 5. August 2005) bzw. EUR 21,50 (4. September bis 22. Dezember 2006, 8. Januar bis 3. August 2007) je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Dies ergibt sich aus § 3 der jeweils einschlägigen Verträge. Ansprüche auf Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 5 der Verträge).
82 
bb) Die festgestellten schriftlich, mündlich und konkludent getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) sind auch zulässig, das heißt mit zwingendem Recht vereinbar. Grenzen für die privatrechtlichen Vereinbarungen, die Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen sind, können sich sowohl aus zwingendem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen Recht ergeben (Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 59). Im vorliegenden Fall bestehen derartige Konflikte zwischen dem Vereinbarten und den gesetzlichen Vorgaben nicht.
83 
cc) Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der mündlich und konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladene zu 1) bestehen auch mit Blick auf § 117 BGB nicht. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor.
84 
dd) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Für den Gesamtzeitraum gilt dies schon deshalb, weil die Beigeladene zu 1) nur zwischen dem 21. Juni und 23. Dezember 2004, zwischen dem 10. Januar und 5. August 2005, zwischen dem 5. September und 23. Dezember 2005, zwischen dem 9. Januar und 4. August 2006 zwischen dem 4. September und 22. Dezember 2006, zwischen dem 8. Januar und 3. August 2007, zwischen dem 3. September und 21. Dezember 2007 sowie zwischen dem 7. Januar und dem 1. August 2008 für die Klägerin tätig war und tätig sein musste. In den Zwischenzeiträumen bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) kein Vertragsverhältnis. Aber auch in den genannten Zeiträumen, in denen Vertragsbeziehungen bestanden, war die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt. Insbesondere bestand weder ein Weisungsrecht der Klägerin noch war die Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) über diesbezügliche Rechtsmacht verfügte. Dies entspricht insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des BSG, in der die Maßgeblichkeit von Rechtsmacht gegenüber bloß rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten betont wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R – juris, Rn. 30; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R – juris, Rn. 25).
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(1) Ein (arbeitsrechtliches) Weisungsrecht bestand nicht.
86 
Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Zwar erhielt die Beigeladene zu 1) von der Klägerin durch einen Stundenplan jeweils wöchentlich mitgeteilt, wann sie tätig werden soll. Die Beigeladene zu 1) konnte die Festlegung der Zeiten aber dadurch beeinflussen, dass sie jeweils in der Vorwoche der Klägerin mitteilte, zu welchen Stunden sie einsatzbereit sei. Die Festlegung der Einsatzzeiten beruhte also nicht auf einem einseitig ausgeübten Weisungsrecht der Klägerin, sondern auf einer Absprache beider Seiten. Absprachebedarf ist aber nicht identisch mit Direktionsrecht (Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 61; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 33). Es handelt sich daher nicht um Dienst- oder Einsatzpläne, die als Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin gewertet werden könnten. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein erstellt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69) oder ständige Dienstbereitschaft erwartet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 32). Gerade dies war hier aber nicht der Fall. Die Notwendigkeit, sich in zeitlicher Hinsicht abzustimmen, kann im Übrigen auch im Verhältnis von Auftraggebern und zweifelsfrei selbständigen Auftragnehmern – etwa Handwerkern – bestehen. Das BSG beispielweise hat selbst bei der Beauftragung von Piloten die Festlegung gewisser „Eckpunkte“ durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris, Rn. 23).
87 
Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestand ebenfalls nicht. Der Umstand, dass aufgrund der Art der Dienstleistung die Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Ortes ihrer Ausübung nicht frei war, reicht für die Annahme eines solchen Weisungsrechtes nicht aus. Das Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ergibt sich vielmehr aus der Natur der Tätigkeit und ist kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 35 – Walddorfschullehrer; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 31 – Lehrer an Sprachschule; Urteil des Senats vom 26. Januar 2007 – L 4 R 1039/05 – nicht veröffentlicht – Dozent für Deutsch als Fremdsprache; vgl. auch etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012 – L 1 R 306/10 – juris, Rn. 30, mit dem Hinweis auf Steuerberater, Unternehmensberater und Handwerker).
88 
Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Weder bieten die schriftlichen Verträge für ein fachliches Weisungsrecht eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) auf das Bestehen eines solches Weisungsrechts schließen. Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) erforderte keine Einzelweisungen seitens der Klägerin, weil die von der Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde. Dies spricht gegen eine abhängige Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 70). Zudem steht der Annahme eines fachlichen Weisungsrechts insbesondere entgegen, dass die Klägerin nicht befugt war, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe im Unterricht zuzuweisen. Dies spricht vielmehr umgekehrt positiv für eine selbständige Tätigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 64, 70). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beigeladene zu 1) jeweils nur – quasi projektbezogen – in einzelnen, vorne herein befristeten Zeiträumen für die Klägerin tätig werden musste und tätig wurde.
89 
Auch eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin lag nicht vor. Die Beigeladene zu 1) hat außer der wöchentlichen Terminabsprache mit der Klägerin (siehe oben) mit Mitarbeitern der Klägerin nicht zusammengearbeitet, sondern hat ihre Tätigkeit ausschließlich zusammen mit dem Kunden der Klägerin, nämlich dem jeweils betreuten Schüler, ausgeübt. Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, an Konferenzen oder Veranstaltungen der Klägerin teilzunehmen oder verhinderte Kollegen zu vertreten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 36 m.w.N.). Wesentliche Arbeitsmittel waren für die Tätigkeit nicht notwendig – bereitgestellt wurden von der Klägerin lediglich die Arbeitsmaterialien, Stifte, Blöcke und Lineal –, so dass auch insofern keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin bestand. Auch über einen eigenen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin verfügte die Beigeladene zu 1) nicht.
90 
Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69 – auch zum Folgenden). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Dies ist hier nach dem oben Dargelegten nicht der Fall. Der Umstand, dass die Klägerin den Einsatz der Beigeladenen zu 1) vorab planen und koordinieren musste, hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation der Klägerin. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter – egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist.
91 
Dass die Beigeladene zu 1) zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, hat nicht ein solches Gewicht, dass es in der vorliegend zu treffenden Gesamtabwägung für eine abhängige Beschäftigung spricht. Zwar ist ein Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung gekennzeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Pflicht stets zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt. Vielmehr kann auch bei der Beauftragung eines Selbständigen dessen persönliches Tätigwerden vereinbart werden. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 613 Satz 1 BGB, nach dem der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Diese Norm gilt für alle Dienstverhältnisse und nicht nur für Arbeitsverhältnisse (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 613 BGB Rn. 1).
92 
Auch die Vergütungsregelung spricht für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) hatte eine Vergütungsanspruch gegen die Klägerin in Gestalt eines Stundenhonorars (nur) für jede tatsächlich geleistete Unterrichtsstunde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34).
93 
(2) Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 1001/15 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2015 – L 4 R 4289/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 – L 4 R 2572/14 – nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für die Frage, ob die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 65 m.w.N.), getragen hat, denn das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist nicht schlechthin entscheidend (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 61).
94 
Unabhängig davon lassen sich aber den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Vertragsverhältnisse der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung entnehmen. Vielmehr lassen sich im vorliegenden Fall auch Elemente eines Unternehmerrisikos feststellen. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn. 29). Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 72). Ein Mindesteinkommen war der Beigeladenen zu 1) nicht garantiert, denn ihre Vergütung hing davon ab, dass sie tatsächlich tätig wurde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34). Hinzu kommt, dass die Klägerin berechtigt war, die bisher erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Ausführungen der Tätigkeit zu beauftragen, also das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) zu beenden, sobald diese an einer Verrichtung der Tätigkeit länger als zwei Wochen pro Halbjahr verhindert gewesen wäre.
95 
Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht).
96 
Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) keinen bezahlten Urlaub erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 25 – auch zum Folgenden). Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handelt es sich um ein Recht, das im Regelfall Arbeitnehmern vorbehalten ist. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen Personen ein (vgl. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz), so dass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist. Der Beigeladenen zu 1) wurde hingegen kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt.
97 
Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 26 – auch zum Folgenden). Auch bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes Recht. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Fiel die Beigeladene zu 1) krankheitsbedingt aus und unterblieb deshalb die versprochene Arbeitsleistung, hatte sie keinen Anspruch auf eine Vergütung und erhielt sie auch tatsächlich nicht. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollen (etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 67 m.w.N. – auch zum Folgenden). Insofern gilt zwar, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt. Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 35), die belegt, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; auch die Beigeladene zu 1) hat nicht behauptet, solche oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Klägerin geltend gemacht zu haben.
98 
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wurden keine „klassischen“ Arbeitsverträge geschlossen, sondern jeweils nur Verträge über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist – wie bereits dargelegt – vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie – wie hier – den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23). Das gilt hier umso mehr, als das Gesetz in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst davon ausgeht, dass Lehrer selbständig tätig sein können. Für die hier zu beurteilende Tätigkeit einer Lehrunterstützungskraft gilt dies entsprechend.
99 
e) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auch entgegensteht, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Betriebsprüfung der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2009 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) festgestellt hat.
100 
f) Der Senat kann und muss offen lassen, ob die Beigeladene zu 1) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht als abhängig Beschäftigte tätig war, bedeutet nicht zwingend, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. oder Nr. 9 SGB VI vorlagen. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits (vgl. BSG, Beschluss vom 4. September 2013 – B 12 KR 87/12 B – juris, Rn. 7).
101 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Beklagten aufzulegen. Die Beigeladene zu 1) hat zwar einen Antrag – auf Berufungszurückweisung – gestellt, der aber keinen Erfolg hatte, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
102 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
103 
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Bescheid vom 19./20. November 2012 enthält nicht nur die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.468,55, sondern auch die Feststellung einer über diesen Zeitraum hinausgehenden Versicherungspflicht vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008. Für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt der Auffangstreitwert von EUR 5.000,00. Gegen Beides wandte sich die Klägerin, so dass die Streitwerte zu addieren sind.

Gründe

 
70 
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da über eine Beitragsnachforderung von EUR 3.468,55 gestritten wird, so dass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
71 
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2013, dass im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 zusätzlich genannt ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]), da die Beklagte hierin lediglich ihre Rechtsauffassung erläutert hat, ohne eine Regelung zu treffen.
72 
2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen und daher dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist, sowie zu Unrecht gegenüber der Klägerin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 festgesetzt. Denn die Beigeladene zu 1) war zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, so dass die Klägerin für Zeit vom 1. Januar und 1. August 2008 auch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen schuldet.
73 
a) Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Beklagte ist zuständige Einzugsstelle, da die Beigeladene zu 1) bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum (freiwillig) krankenversichert war.
74 
b) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
75 
c) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
76 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
77 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16).
78 
d) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 – juris, Rn. 17 – auch zum Folgenden). Dazu ist zunächst deren Inhalt konkret festzustellen (dazu unter aa). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu unter bb). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“ handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen (dazu unter cc). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu unter dd).
79 
aa) Aufgrund des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die – in unterbrochenen Zeitabschnitten verrichtete – Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl auf schriftlichen als auch auf diese ergänzenden und modifizierenden mündlich und konkludent geschlossenen Vereinbarungen beruht. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) haben am 14. Juni 2004 für die Zeit vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005, am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September 2005 bis 23. Dezember 2005, am 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006, am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006, am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007, am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und am 6. August 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 schriftliche Verträge über Lehraufträge geschlossen. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wich von der in den schriftlichen Verträgen beschriebenen in so erheblicher Weise ab, dass diese schriftlichen Verträge nur bedingt der Beurteilung der Tätigkeit zugrunde gelegt werden können. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist in den schriftlichen Verträgen mit dem Begriff „Lehrauftrag“ zumindest unpräzise beschrieben. Denn ihre Tätigkeit bestand weder nach der Intention der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) noch nach der tatsächlichen Durchführung in der Vermittlung eigenen Wissens. Ersichtlich wurde für die Beigeladene zu 1) ein Mustervertragstext herangezogen, wie er für tatsächliche Lehrkräfte Verwendung findet; so passen auch etwa die in § 2 des schriftlichen Vertrages niedergelegten Verpflichtungen zur Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung, Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von Prüfungen/Arbeiten und zur Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen nicht zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 1) war aufgrund der mündlichen und konkludenten Vereinbarung mit der Klägerin in den Zeiträumen vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, vom 10. Januar bis 5. August 2005, vom 5. September bis 23. Dezember 2005, vom 9. Januar bis 4. August 2006, vom 4. September bis 22. Dezember 2006, vom 8. Januar bis 3. August 2007, vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und vom 7. Januar bis 1. August 2008 (vielmehr) grundsätzlich (nur) verpflichtet, in eigener Person für die Klägerin als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler in der Weise tätig zu werden, dass sie einen Schüler im Unterricht begleitet und entweder für den Schüler eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes anfertigt (schriftliche Unterstützung) oder die Ausführungen des Dozenten oder Wortmeldungen anderer Schüler gebärdensprachlich übersetzt (gebärdensprachliche Unterstützung). Hierzu hatte sie sich vor dem jeweiligen Unterrichtsbeginn vor dem Unterrichtsraum einzufinden und den hörbehinderten Schüler in Empfang zu nehmen; wenn der hörbehinderte Schüler nicht erschien, konnte sie gehen. Eine Vor- oder Nachbereitung des jeweiligen Unterrichts durch die Beigeladene zu 1) fand dabei nicht statt. Die Klägerin war nicht befugt, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe zuzuweisen. An Konferenzen, Wandertagen und Exkursionen nahm sie nicht teil. Die Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin für die Durchführung der Tätigkeit die Arbeitsmaterialien des Unterrichts, Stifte, Blöcke und Lineal.
80 
Die Beigeladene zu 1) war verpflichtet, jeweils in der Vorwoche mindestens 20 Stunden anzugeben, in denen sie in der Folgewoche für 15 Stunden eingeplant werden konnte. Nach erfolgter Einplanung, über die sie von der Klägerin jeweils durch Übermittlung eines Stundenplans informiert wurde, konnte sie ihr Tätigkeitwerden nur auch in Ausnahmefällen, insbesondere bei Erkrankung oder wichtigen und dringenden Behördenterminen, absagen. Von der Verpflichtung, sich einplanen zu lassen, war die Klägerin je Halbjahr für zwei Wochen befreit. Bei einer Verhinderung über diese zwei Wochen hinaus war die Klägerin berechtigt, die bisher erbrachten tatsächlichen Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Tätigkeit zu beauftragen.
81 
Die Beigeladene zu 1) hatte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Vergütung in Gestalt eines Stundenhonorars in Höhe von EUR 16,00 (3. September bis 21. Dezember 2007), von EUR 18,50 (5. September bis 23. Dezember 2005, 7. Januar bis 1. August 2008, 9. Januar bis 4. August 2006), EUR 20,00 (21. Juni bis 23. Dezember 2004, 10. Januar bis 5. August 2005) bzw. EUR 21,50 (4. September bis 22. Dezember 2006, 8. Januar bis 3. August 2007) je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Dies ergibt sich aus § 3 der jeweils einschlägigen Verträge. Ansprüche auf Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 5 der Verträge).
82 
bb) Die festgestellten schriftlich, mündlich und konkludent getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) sind auch zulässig, das heißt mit zwingendem Recht vereinbar. Grenzen für die privatrechtlichen Vereinbarungen, die Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen sind, können sich sowohl aus zwingendem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen Recht ergeben (Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 59). Im vorliegenden Fall bestehen derartige Konflikte zwischen dem Vereinbarten und den gesetzlichen Vorgaben nicht.
83 
cc) Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der mündlich und konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladene zu 1) bestehen auch mit Blick auf § 117 BGB nicht. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor.
84 
dd) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Für den Gesamtzeitraum gilt dies schon deshalb, weil die Beigeladene zu 1) nur zwischen dem 21. Juni und 23. Dezember 2004, zwischen dem 10. Januar und 5. August 2005, zwischen dem 5. September und 23. Dezember 2005, zwischen dem 9. Januar und 4. August 2006 zwischen dem 4. September und 22. Dezember 2006, zwischen dem 8. Januar und 3. August 2007, zwischen dem 3. September und 21. Dezember 2007 sowie zwischen dem 7. Januar und dem 1. August 2008 für die Klägerin tätig war und tätig sein musste. In den Zwischenzeiträumen bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) kein Vertragsverhältnis. Aber auch in den genannten Zeiträumen, in denen Vertragsbeziehungen bestanden, war die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt. Insbesondere bestand weder ein Weisungsrecht der Klägerin noch war die Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) über diesbezügliche Rechtsmacht verfügte. Dies entspricht insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des BSG, in der die Maßgeblichkeit von Rechtsmacht gegenüber bloß rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten betont wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R – juris, Rn. 30; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R – juris, Rn. 25).
85 
(1) Ein (arbeitsrechtliches) Weisungsrecht bestand nicht.
86 
Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Zwar erhielt die Beigeladene zu 1) von der Klägerin durch einen Stundenplan jeweils wöchentlich mitgeteilt, wann sie tätig werden soll. Die Beigeladene zu 1) konnte die Festlegung der Zeiten aber dadurch beeinflussen, dass sie jeweils in der Vorwoche der Klägerin mitteilte, zu welchen Stunden sie einsatzbereit sei. Die Festlegung der Einsatzzeiten beruhte also nicht auf einem einseitig ausgeübten Weisungsrecht der Klägerin, sondern auf einer Absprache beider Seiten. Absprachebedarf ist aber nicht identisch mit Direktionsrecht (Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 61; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 33). Es handelt sich daher nicht um Dienst- oder Einsatzpläne, die als Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin gewertet werden könnten. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein erstellt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69) oder ständige Dienstbereitschaft erwartet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 32). Gerade dies war hier aber nicht der Fall. Die Notwendigkeit, sich in zeitlicher Hinsicht abzustimmen, kann im Übrigen auch im Verhältnis von Auftraggebern und zweifelsfrei selbständigen Auftragnehmern – etwa Handwerkern – bestehen. Das BSG beispielweise hat selbst bei der Beauftragung von Piloten die Festlegung gewisser „Eckpunkte“ durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris, Rn. 23).
87 
Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestand ebenfalls nicht. Der Umstand, dass aufgrund der Art der Dienstleistung die Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Ortes ihrer Ausübung nicht frei war, reicht für die Annahme eines solchen Weisungsrechtes nicht aus. Das Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ergibt sich vielmehr aus der Natur der Tätigkeit und ist kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 35 – Walddorfschullehrer; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 31 – Lehrer an Sprachschule; Urteil des Senats vom 26. Januar 2007 – L 4 R 1039/05 – nicht veröffentlicht – Dozent für Deutsch als Fremdsprache; vgl. auch etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012 – L 1 R 306/10 – juris, Rn. 30, mit dem Hinweis auf Steuerberater, Unternehmensberater und Handwerker).
88 
Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Weder bieten die schriftlichen Verträge für ein fachliches Weisungsrecht eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) auf das Bestehen eines solches Weisungsrechts schließen. Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) erforderte keine Einzelweisungen seitens der Klägerin, weil die von der Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde. Dies spricht gegen eine abhängige Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 70). Zudem steht der Annahme eines fachlichen Weisungsrechts insbesondere entgegen, dass die Klägerin nicht befugt war, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe im Unterricht zuzuweisen. Dies spricht vielmehr umgekehrt positiv für eine selbständige Tätigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 64, 70). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beigeladene zu 1) jeweils nur – quasi projektbezogen – in einzelnen, vorne herein befristeten Zeiträumen für die Klägerin tätig werden musste und tätig wurde.
89 
Auch eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin lag nicht vor. Die Beigeladene zu 1) hat außer der wöchentlichen Terminabsprache mit der Klägerin (siehe oben) mit Mitarbeitern der Klägerin nicht zusammengearbeitet, sondern hat ihre Tätigkeit ausschließlich zusammen mit dem Kunden der Klägerin, nämlich dem jeweils betreuten Schüler, ausgeübt. Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, an Konferenzen oder Veranstaltungen der Klägerin teilzunehmen oder verhinderte Kollegen zu vertreten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 36 m.w.N.). Wesentliche Arbeitsmittel waren für die Tätigkeit nicht notwendig – bereitgestellt wurden von der Klägerin lediglich die Arbeitsmaterialien, Stifte, Blöcke und Lineal –, so dass auch insofern keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin bestand. Auch über einen eigenen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin verfügte die Beigeladene zu 1) nicht.
90 
Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69 – auch zum Folgenden). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Dies ist hier nach dem oben Dargelegten nicht der Fall. Der Umstand, dass die Klägerin den Einsatz der Beigeladenen zu 1) vorab planen und koordinieren musste, hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation der Klägerin. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter – egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist.
91 
Dass die Beigeladene zu 1) zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, hat nicht ein solches Gewicht, dass es in der vorliegend zu treffenden Gesamtabwägung für eine abhängige Beschäftigung spricht. Zwar ist ein Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung gekennzeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Pflicht stets zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt. Vielmehr kann auch bei der Beauftragung eines Selbständigen dessen persönliches Tätigwerden vereinbart werden. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 613 Satz 1 BGB, nach dem der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Diese Norm gilt für alle Dienstverhältnisse und nicht nur für Arbeitsverhältnisse (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 613 BGB Rn. 1).
92 
Auch die Vergütungsregelung spricht für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) hatte eine Vergütungsanspruch gegen die Klägerin in Gestalt eines Stundenhonorars (nur) für jede tatsächlich geleistete Unterrichtsstunde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34).
93 
(2) Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 1001/15 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2015 – L 4 R 4289/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 – L 4 R 2572/14 – nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für die Frage, ob die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 65 m.w.N.), getragen hat, denn das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist nicht schlechthin entscheidend (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 61).
94 
Unabhängig davon lassen sich aber den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Vertragsverhältnisse der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung entnehmen. Vielmehr lassen sich im vorliegenden Fall auch Elemente eines Unternehmerrisikos feststellen. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn. 29). Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 72). Ein Mindesteinkommen war der Beigeladenen zu 1) nicht garantiert, denn ihre Vergütung hing davon ab, dass sie tatsächlich tätig wurde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34). Hinzu kommt, dass die Klägerin berechtigt war, die bisher erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Ausführungen der Tätigkeit zu beauftragen, also das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) zu beenden, sobald diese an einer Verrichtung der Tätigkeit länger als zwei Wochen pro Halbjahr verhindert gewesen wäre.
95 
Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht).
96 
Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) keinen bezahlten Urlaub erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 25 – auch zum Folgenden). Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handelt es sich um ein Recht, das im Regelfall Arbeitnehmern vorbehalten ist. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen Personen ein (vgl. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz), so dass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist. Der Beigeladenen zu 1) wurde hingegen kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt.
97 
Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 26 – auch zum Folgenden). Auch bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes Recht. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Fiel die Beigeladene zu 1) krankheitsbedingt aus und unterblieb deshalb die versprochene Arbeitsleistung, hatte sie keinen Anspruch auf eine Vergütung und erhielt sie auch tatsächlich nicht. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollen (etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 67 m.w.N. – auch zum Folgenden). Insofern gilt zwar, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt. Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 35), die belegt, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; auch die Beigeladene zu 1) hat nicht behauptet, solche oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Klägerin geltend gemacht zu haben.
98 
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wurden keine „klassischen“ Arbeitsverträge geschlossen, sondern jeweils nur Verträge über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist – wie bereits dargelegt – vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie – wie hier – den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23). Das gilt hier umso mehr, als das Gesetz in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst davon ausgeht, dass Lehrer selbständig tätig sein können. Für die hier zu beurteilende Tätigkeit einer Lehrunterstützungskraft gilt dies entsprechend.
99 
e) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auch entgegensteht, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Betriebsprüfung der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2009 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) festgestellt hat.
100 
f) Der Senat kann und muss offen lassen, ob die Beigeladene zu 1) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht als abhängig Beschäftigte tätig war, bedeutet nicht zwingend, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. oder Nr. 9 SGB VI vorlagen. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits (vgl. BSG, Beschluss vom 4. September 2013 – B 12 KR 87/12 B – juris, Rn. 7).
101 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Beklagten aufzulegen. Die Beigeladene zu 1) hat zwar einen Antrag – auf Berufungszurückweisung – gestellt, der aber keinen Erfolg hatte, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
102 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
103 
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Bescheid vom 19./20. November 2012 enthält nicht nur die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.468,55, sondern auch die Feststellung einer über diesen Zeitraum hinausgehenden Versicherungspflicht vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008. Für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt der Auffangstreitwert von EUR 5.000,00. Gegen Beides wandte sich die Klägerin, so dass die Streitwerte zu addieren sind.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.09.2012 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der übrigen Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 19.08.2009 bis 22.01.2010 bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Klägerin, die 1998 als AG gegründet wurde, ist ein international ausgerichtetes Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen und zählt nach eigenen Angaben zu den zehn führenden mittelständischen Informations- und Kommunikationsdienstleistern in Deutschland. Sie bietet IT-Services und Lösungen an. Zur Zeit beschäftigt sie (im Rahmen ihrer Gruppe) ca 500 festangestellte und ca 300 freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (www.s..com/de-de/ueber-uns/Unternehmen, recherchiert am 20.03.2015).
Die 1967 geborene Beigeladene zu 1) ist Diplomphysikerin und machte sich im August 2005, gefördert durch Überbrückungsgeld von der Bundesagentur für Arbeit, als Einzelunternehmerin selbstständig. Sie ist freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld.
In der Zeit vom 19.08.2009 bis 22.01.2010 war die Beigeladene zu 1) für die Klägerin tätig. Der Tätigkeit für die Klägerin lagen mit „Beauftragung“ überschriebene Verträge zugrunde, in denen die Klägerin als „Auftraggeber“ die Beigeladene zu 1) als „Auftragnehmer“ beauftragte, Beratungs- und Dienstleistungen im geplanten Leistungszeitraum mit einem geplanten Leistungsumfang von näher genannten Personenstunden zu einem Stundensatz von 77,00 EUR beim Kunden I. Deutschland GmbH mit Einsatzort in Frankfurt zu erbringen. Die erste Beauftragung vom 18.08.2009 bezog sich auf den Zeitraum 17.08. bis 04.09.2009 mit 112 Stunden. Es folgten weitere Folgebeauftragungen für die Zeiträume 04.09. bis 31.12.2009 und 01.01. bis 31.01.2010. Auszugsweise lauteten die Verträge wie folgt:
Leistungsbeschreibung
Unterstützung des Teams „System Build“ im Bereich AIX/Linux - Projekt Planet
Vertragsbedingungen:
1. Gegenstand des Vertrages (der Beauftragung)/Leistungsumfang
a) Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, die unter dem Kapitel „Leistungsbeschreibung“ des näher beschriebenen Beratungs- und Dienstleistungen zu erbringen. Der angegebene Leistungszeitraum und -umfang sind nicht zwingend. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die maximale Vergütung. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den geplanten Leistungsumfang voll auszuschöpfen.
10 
b) Sofern oben nichts anderes vereinbart, gilt der vereinbarte Stundensatz unabhängig davon, an welchen Tagen, zu welcher Tageszeit, in welchem Umfang und an welchem Ort die Arbeiten durchgeführt werden.
11 
c) Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter tätig. Ein Anstellungsverhältnis wird nicht begründet.
12 
d) Für die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Belange sowie für eine gegebenenfalls notwendige Gewerbeanmeldung wird der Auftragnehmer selbst Sorge tragen. Dies ist bei der Kalkulation der Vergütung berücksichtigt.
13 
e) Der Auftragnehmer ist frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Der Auftragnehmer erfüllt seine Aufgaben eigenverantwortlich.
14 
f) Sollte der Auftragnehmer an der Auftragserfüllung gehindert sein, verpflichtet er sich, den Auftraggeber rechtzeitig darüber zu informieren. Der Auftragnehmer kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch anderer Personen bedienen, die die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, er bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
15 
g) Im Leistungsnachweis sind der Einsatzort sowie der Umfang der Tätigkeit für jeden Einsatztag entsprechend auszuweisen.
16 
2. Laufzeit des Vertrags/Kündigung
17 
a) Dieser Vertrag kann aus wichtigem Grund, insbesondere wichtigen wirtschaftlichen Gründen wie der Stornierung des Gesamtauftrages durch den Kunden des Auftraggebers oder, wenn die entsprechend der Leistungsbeschreibung geforderte Qualität und Quantität nicht erfüllt werden, ohne Frist durch den Auftraggeber schriftlich gekündigt werden. Kündigt der Auftraggeber, so werden dem Auftragnehmer bereits entstandene Kosten und Auslagen für bereits geleistete Arbeiten vertragsgemäß entsprechend dem erzielten Leistungsstand ersetzt.
18 
b) Unabhängig vom Recht der Kündigung aus wichtigem Grund kann der Vertrag vom Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
19 
3. Abrechnung/Rechnungsstelle
20 
a) Der Auftragnehmer wird monatlich Rechnungen stellen. Die Mehrwertsteuer ist auf der Rechnung gesondert auszuweisen. ...
21 
b) Die monatliche Abrechnung erfolgt nach Aufwand auf Basis der von dem Auftraggeber oder dessen Kunden gegengezeichneten Leistungsnachweisen, die den Rechnungen beizufügen sind. ...
22 
c) S. obliegt nicht die Abführung der bei dem Auftragnehmer mit Vertragsdurchführung etwa anfallenden Steuern oder sonstigen Abgaben.
...
23 
6. Betriebshaftpflichtversicherung/Versicherung
24 
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss einer separaten Betriebshaftpflichtversicherung. Die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung muss sich bei Personenschäden auf mindestens 1.000.000,00 Euro sowie bei Sachschäden auf mindestens 250.000,00 Euro belaufen.
...
25 
8. Sonstiges/Schlussbestimmungen
26 
...
d) Im Übrigen gelten die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer“, einsehbar unter http://www.s..de/fileadmin/s./pdf/Subunternehmer.pdf.
27 
Die Beigeladene zu 1) übte die Tätigkeit für die Klägerin sowohl von zu Hause aus als auch am Betriebssitz der Kundin aus. Sie rechnete die geleisteten Stunden monatlich gegenüber der Klägerin mit Umsatzsteuer ab.
28 
Am 28.08.2009 beantragte die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ihrer Tätigkeit für die Klägerin. Sie gab an, dass sie je nach Projektfortschritt und technischen Erfordernissen entscheide, wo die Tätigkeit ausgeübt werde. Planerische Arbeiten könnten überall durchgeführt werden. Technische Arbeiten, welche den Zugriff auf die Systeme erforderten, seien zum Teil beim Kunden I. in Frankfurt, zum Teil im Home-Office erfolgt. Aus Sicherheitsgründen habe der Kunde den Zugang zu seinem Intranet nur mit von ihm speziell gehärteten PC-Images gestattet. Für die Dauer der Projektbeteiligung sei ihr daher ein Leihgerät zur Verfügung gestellt worden, das ausschließlich Projektzwecken gedient habe. Eigenen Kapitaleinsatz habe sie für einen dienstlich genutzten Pkw, Telekom und IT-Infrastruktur sowie die kontinuierliche Weiterqualifizierung (ca 5.000,00 EUR pro Jahr für Fachschulungen und Zertifizierungen). Durch eine eigene Krankenversicherung, Berufshaftpflicht, private Rentenversicherung und private Unfallversicherung habe sie eine eigene Absicherung gehabt. Bei dem Projekt handele es sich um ein Großprojekt in einer komplexen Rechenzentrumsumgebung, welches von einem arbeitsteiligen Verfahren in Funktionstrennung geprägt sei. Zur Erfüllung der Projektaufgaben habe sie mit einer Vielzahl von Personen zusammengearbeitet. Wesentlicher Inhalt der technischen Zusammenarbeit seien ihre speziellen Fachkenntnisse als „I. Certified Advance Technical Expert“ für AIX und LINUX. Bei der Zusammenarbeit habe es sich entsprechend um technische Abklärungen von Funktionsparametern, Klärung von technischen Problemen und Fragestellungen, Klärung von projektterminlichen Fragen gehandelt. Die Wahl der Arbeitszeit sei nicht an bestimmte Uhrzeiten gebunden gewesen, sondern flexibel unter Berücksichtigung von Projekterfordernissen und direkten Absprachen mit anderen Projektbeteiligten erfolgt. Dem Kunden sei bekannt gewesen, dass sie als Subunternehmerin tätig sei.
29 
Mit Schreiben vom 16.12.2009 hörte die Beklagte die Klägerin und die Beigeladene zu 1) dazu an, dass sie beabsichtige, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen. Hierzu nahmen sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene zu 1) ausführlich Stellung. Mit Schreiben vom 20.01.2010 stimmte die Beigeladene zu 1) einem Beginn der Versicherungspflicht mit Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung zu und legte eine Bestätigung ihrer Krankenkasse über die bestehende freiwillige Versicherung sowie Verträge zur Altersvorsorge vor (K. Lebensversicherung AG, Vertragsbeginn 01.12.2009, Vertragsende 31.12.2028, Einmalzahlung von 20.000,00 EUR; A. L., Versicherungsbeginn 01.12.2002, jährliche Beitragszahlung von 1.752,00 EUR).
30 
Mit Bescheiden vom 09.02.2010 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) als Systemspezialistin bei der Klägerin vom 17.08. bis 04.09.2009 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass die Beigeladene zu 1) überwiegend am Betriebssitz des Kunden tätig gewesen sei. Als Systemspezialistin habe sie das Team „System Build“ vor Ort unterstützt. Die Tätigkeit sei in einer fremd bestimmten Arbeitsorganisation ausgeübt worden. Ein unternehmerisches Risiko habe nicht bestanden, da mit Ausübung der Tätigkeit ein Vergütungsanspruch bestanden habe. Der wirtschaftliche Erfolg habe nicht durch erhöhten Arbeitseinsatz bzw Optimierung der Arbeitsleistung selbst beeinflusst werden können. Die Beigeladene zu 1) habe die Arbeits- und Betriebsmittel der Firma I. Deutschland GmbH genutzt. Über die Tätigkeit seien Tätigkeitsnachweise zu führen gewesen. Im Rahmen des Großprojektes habe die Beigeladene zu 1) zur Erfüllung der Projektaufgaben mit anderen Mitarbeitern der Klägerin zusammengearbeitet. Sie sei im Außenverhältnis als Mitarbeiterin der Klägerin wahrgenommen worden. Als Merkmal für selbstständige Tätigkeit wurde genannt, dass der Einsatz von Vertretern oder Hilfskräften nicht von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig sei. Nach Gesamtwürdigung überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
31 
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17.02.2010 und die Beigeladene zu 1) am 25.02.2010 Widerspruch ein. Die Klägerin verwies darauf, dass die Beigeladene zu 1) selbst entscheide, wo sie ihre Tätigkeit ausübe. Im Vertragsverhältnis zwischen der Beigeladenen zu 1) und der Klägerin habe auch eine Kalkulation und Preisgestaltung stattgefunden, den Stundensatz habe sie direkt mit der Klägerin verhandelt und vereinbart. Es bestehe auch ein erhebliches Unternehmerrisiko, denn die Beigeladene zu 1) werde nach Leistung und nicht nach Anwesenheit honoriert. Lediglich aus Gründen der Abrechnung sei die tatsächlich benötigte Zeit festgehalten. In der Gestaltung von Arbeitszeit und -ort sei die Beigeladene zu 1) frei. Unabhängig von Schadenersatzansprüchen sei das Projekt zeitlich begrenzt, sodass die Beigeladene zu 1) für Folgeaufträge selbst verantwortlich sei und das Risiko bei Ausbleiben von Aufträgen trage. Der Kunde sei von der Klägerin vor Projektstart informiert worden, dass die Beigeladene zu 1) nicht Mitarbeiterin der Klägerin sei.
32 
Mit Bescheiden vom 16.09.2010 änderte die Beklagte die Bescheide vom 09.02.2010 dahingehend ab, dass für die Beigeladene zu 1) in der von ihr ausgeübten Tätigkeit als Systemspezialistin Versicherungspflicht in der Krankenversicherung, der Pflegeversicherung, der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Die Beigeladene zu 1) unterliege in folgenden Zeiträumen der Versicherungspflicht: 19.08.2009, 26.08. bis 31.08.2009, 01.09. bis 19.11.2009, 23. bis 30.11.2009, 07. bis 23.12.2009, 28. bis 30.12.2009 und 04. bis 22.01.2010.
33 
Mit Widerspruchsbescheiden vom 19.01.2011 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung von Einzelaufträgen sei kein Indiz für das Nichtbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses, denn daraus folge lediglich, dass kein Dauerrechtsverhältnis begründet worden sei. Von unternehmerischer Gestaltungsfreiheit lasse sich nicht sprechen. Innerhalb des geschlossenen Vertrages sei die Beigeladene zu 1) gebunden und habe ihre Arbeitskraft im vereinbarten Umfang dem Betrieb zur Verfügung zu stellen. Gegen eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass die Beigeladene zu 1) keinen Anspruch darauf habe, dass der angegebene Leistungszeitraum und der geplante Leistungsumfang voll ausgeschöpft würden. Es spreche auch gegen einen Werkvertrag, dass die Beauftragung bei Stornierung des Gesamtauftrags durch den Kunden oder wenn diesem die Qualität oder Quantität der geleisteten Arbeit nicht genügten, gekündigt werden könne. Somit habe ein Dritter die Möglichkeit, über das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) zu bestimmen. Dass die Beigeladene zu 1) die zu erledigenden Aufgaben selbstständig einteile und eigenständig abarbeite, spreche nicht für eine selbstständige Tätigkeit. Gerade bei Diensten höherer Art trete anstelle der Weisungsgebundenheit die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess. Hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes seien der Beigeladenen zu 1) nur scheinbar Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Der Einsatzort stehe bei Annahme des Auftrags bereits fest und werde durch die Klägerin vorgegeben. Zudem habe die Beigeladene zu 1) kein maßgebliches Kapital aufgewendet. Ihre Arbeitskraft habe sie nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da sie 77,00 EUR pro Arbeitsstunde erhalte. Hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Leistung unterliege die Beigeladene zu 1) Einschränkungen durch Vorgaben des Endkunden. Das Haftungsrisiko bestehe ausschließlich für die Klägerin gegenüber dem Endkunden, da ein Vertragsverhältnis zwischen der Beigeladenen zu 1) und dem Endkunden nicht bestehe. Es erfolge keine Honorierung aufgrund eines Projekterfolgs, sondern aufgrund von abgezeichneten und kontrollierten Zeiterfassungsbögen nach geleisteter Arbeitszeit.
34 
Hiergegen richtet sich die am 24.01.2011 von der Klägerin zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.
35 
Mit Urteil vom 12.09.2012 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 09.02.2010, abgeändert durch Bescheid vom 16.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.01.2011 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) ihre Tätigkeit als Systemspezialistin im Zeitraum 19.08.2009 bis 22.01.2010 selbstständig ausgeübt habe und keiner Versicherungspflicht in der Sozialversicherung unterlegen habe. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, die Beigeladene zu 1) sei von der Klägerin angeworben worden, um beim Endkunden im Rahmen des Projekts „System Build“ als Systemspezialistin tätig zu werden. Mit diesem Projekt habe eine Rechnerlandschaft nachgebaut werden sollen, um einen bestimmten Bereich beim Endkunden auszulagern. Es sei ein langwieriges Projekt, eine Art „Großbaustelle“ gewesen, welches von einem arbeitsteiligen Verfahren in Funktionstrennung geprägt sei und verschiedenste Einzelgewerke erfordere. Unter einem Systemspezialisten verstehe man einen Generalisten, der sich mit dem gesamten System auskenne und wie eine Art „Architekt“ tätig werde. Zu berücksichtigen sei auch der Hintergrund, große Endkunden hätten in der Regel kein Interesse daran, mit Einzelpersonen zu kontrahieren. Die Beigeladene zu 1) sei bei Ausübung ihrer Tätigkeit nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie sei ausschließlich beim Endkunden bzw im Home-Office tätig geworden. Dass die Tätigkeit eines Systemspezialisten nicht vollständig vom eigenen Büro ausführbar sei, ergebe sich aus der Natur der Sache. Auch in zeitlicher Hinsicht seien keine Vorgaben gemacht worden. Das Erfordernis einer gewissen Abstimmung mit anderen Mitarbeitern des Teams ergebe sich ebenfalls aus der Natur der Sache. Die Beigeladene zu 1) habe keinen fachlichen Weisungen der Klägerin unterlegen. Ihre Tätigkeit sei auch nicht mit Diensten höherer Art zu vergleichen, bei denen der Betroffene funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teilnehme, da sie als externe Expertin keine Berührungspunkte mit dem Tätigkeitsbereich der Klägerin habe. Auch wenn der Vertragsgegenstand mit der Leistungsbeschreibung sehr unbestimmt formuliert worden sei, könne sich die Kammer nicht der Auffassung des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg im Urteil vom 14.02.2012 (L 11 KR 3007/11) anschließen. Bereits bei Erteilung des Auftrags im Rahmen einer Vorbesprechung sei der Beigeladenen zu 1) das Projekt ausführlich vorgestellt worden. Aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung im IT-Bereich habe sie gewusst, was genau von ihr erwartet werde, sodass es keiner weiteren Konkretisierungen bedurft habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den AGB für Subunternehmer. Diese Vorschrift bezwecke nach Auffassung der Kammer keine fachliche Einmischung der Klägerin in die Arbeit der Beigeladenen zu 1), sondern solle lediglich die Möglichkeit offenlassen, bei unerwarteten Änderungen im Projekt eine Vertragsanpassung vornehmen zu können. Die Beigeladene zu 1) habe auch ein eigenes Unternehmerrisiko getragen. Sie habe ein eigenes Büro bei sich zu Hause und halte dort eigene Arbeitsmittel vor. Durch das Absolvieren und Bezahlen von Fortbildungsveranstaltungen gehe sie in Vorleistung ohne Gewissheit, ob sich der Einsatz dieser Geldmittel lohne. Die Beigeladene zu 1) trete werbend am Markt auf, sie habe eine eigene Website und ihr Profil bei Gulp eingestellt. Die Beigeladene zu 1) sei auch nicht zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet gewesen. Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlung von Urlaubsgeld sei vertraglich nicht vereinbart gewesen. Gegen eine abhängige Beschäftigung spreche auch die Höhe der vereinbarten Vergütung mit einem Stundensatz von 77,00 EUR. Ferner sei zu berücksichtigen, dass recht kurze projektbezogene Verträge ausgehandelt worden seien, sodass die Beigeladene zu 1) nicht die Sicherheit gehabt habe, längerfristig gebunden zu sein und regelmäßige Einkünfte zu haben. Die Beigeladene zu 1) sei nicht für die Bereitstellung ihrer Arbeitsleistung, sondern nur für die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit entlohnt worden. Auch der Wille der Vertragsparteien müsse nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Die Beigeladene zu 1) sei auch nicht schutzbedürftig, da sie eine private Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie eine private Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen habe. Die Zusammenarbeit der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) erschöpfe sich darin, dass der Auftrag, welchen die Klägerin vom Endkunden erhalten habe, weitergegeben worden sei. Weitere Berührungspunkte seien nicht ersichtlich.
36 
Gegen das ihr am 04.10.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 02.11.2012 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie ist der Auffassung, dass die Parallelität des Sachverhalts eine von der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 14.02.2012 (L 11 KR 3007/11) abweichende Beurteilung nicht zulasse. Eine freiberufliche Tätigkeit innerhalb eines Großprojektes setze eine Präzisierung der Tätigkeit voraus, die keine weitere Erteilung von Weisungen erfordere. Die mit den Projektleitern und dem Team praktizierte Abstimmung von Arbeitspaketen belege, dass bei Vertragsabschluss keine klare Definition von Zielen und präzise Abgrenzung eines Werkes gewollt gewesen sei. Der Vertragsgegenstand sei derart unbestimmt, dass er erst durch weitere Vorgaben oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb konkretisiert worden sei. Zudem solle durch die AGB sichergestellt werden, dass die Wünsche und Vorgaben des Auftraggebers bzw des Endkunden während der Projektdurchführung umgesetzt werden könnten. In dieser Weise werde der zunächst sehr unbestimmt formulierte Projektauftrag konkretisiert. Auch den Ausführungen des SG zum Unternehmerrisiko könne nicht gefolgt werden. Bei der hier nach Stunden erbrachten Leistung bemessenen und auch praktizierten Vergütung habe die Beigeladene zu 1) keinem Unternehmerrisiko in dem vom Bundessozialgericht definierten Sinne unterlegen.
37 
Die Beklagte beantragt,
38 
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.09.2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
39 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
40 
Die Klägerin beantragt,
41 
die Berufung zurückzuweisen,
42 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
43 
Der richtigen Auffassung des SG sei eigentlich nichts mehr hinzuzufügen. Die Beigeladene zu 1) habe in ihrem Schriftsatz vom 14.04.2015 ausführlich zu ihrem Unternehmerrisiko und der fehlenden Eingliederung in den Betrieb Stellung genommen. Sie sei als Selbstständige aufgetreten und letztlich sei es auch sie gewesen, die einen Anschlussauftrag habe scheitern lassen. Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg habe in einem Parallelverfahren die Auffassung der Klägerin bestätigt (27.02.2015, L 4 KR 3943/13). Schon aufgrund der Fachkenntnisse der Beigeladenen zu 1) wäre die Klägerin auch fachlich gar nicht in der Lage zur Erteilung von Weisungen gewesen. Im Übrigen könne Versicherungspflicht nicht festgestellt werden, da sie im streitigen Zeitraum schon wegen § 7a Abs 6 SGB IV nicht eingetreten sei. Eine finanzielle Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge dürfte vorliegen. Der Gesetzeswortlaut fordere keinen deckungsgleichen Schutz. Eine Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld entspreche noch einer Absicherung, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspreche. § 44 Abs 2 Nr 1 SGB V sehe selbst Ausnahmen vor, in denen Pflichtversicherte keinen Anspruch auf Krankengeld hätten.
44 
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
45 
die Berufung zurückzuweisen,
46 
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
47 
Sie sei bereits seit 1998 in der IT-Branche tätig, zunächst als Angestellte, dann als Mitgründerin einer GmbH, bei der sie angestellt gewesen sei. Nachdem die GmbH aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der geplanten Form habe weiter betrieben werden können, sei sie nach einer kurzen Anstellung bei einem Systemhaus seit 2005 als freiberufliche Einzelunternehmerin selbstständig tätig. Durch aktive Akquise werbe sie Aufträge ein, aus deren Einkünften sie ihre Arbeitsumgebung (Büro, beruflich genutzter Laptop, AIX- und LINUX-Testsysteme, Dienstwagen, etc), Weiterbildungen, Rückstellungen für auftragslose Zeiten und andere Vorsorgemaßnahmen finanziere. Gelinge es ihr nicht, Aufträge einzuwerben, seien die Aufwendungen vergeblich gewesen und der Lebensunterhalt ungesichert. Ihre zentrale Produktionsressource sei ihr know-how, wobei sie allein für direkte Schulungskosten im Durchschnitt pro Jahr rund 5.000,00 EUR investiere. Die grundlegende Ausrichtung der Tätigkeit auf dauerhafte Selbstständigkeit und die dafür notwendige Infrastruktur müsse als wichtiger Hintergrund berücksichtigt werden, wenn Umstände eines Einzelauftrags untersucht würden. Das Risiko einer mangelnden Auslastung manifestiere sich im Laufe einer langjährigen Tätigkeit durchaus. Während der Wirtschafts- und Finanzkrise habe sie im Jahr 2009 den niedrigsten Gesamtumsatz ihrer freiberuflichen Tätigkeit erlebt und in diesem Jahr 14 Wochen ohne Projekteinsätze aus eigenen Rückstellungen abgefedert. Im Rahmen eines Auftrags werde sie nur für die tatsächlich geleisteten Stunden bezahlt. Es bestehe auch das Risiko, dass sich durch Änderungen im Projekt weniger Stunden als vorab geschätzt ergäben. So habe sie in keinem der Aufträge für die Klägerin die budgetierte Stundenzahl tatsächlich erreicht (17.08. bis 04.09.2009: Budget - 112 Stunden - geleistet 55,25 Stunden; 04.09. bis 31.12.2009: Budget - 672 Stunden, geleistet 575,5 Stunden: 01.01. bis 31.01.2010: Budget - 160 Stunden, geleistet 124,75 Stunden). Zudem trage sie auch ein Haftungsrisiko. Durch die selbstständige Tätigkeit gewinne sie insgesamt die Möglichkeit, selbstbestimmt zu arbeiten und Aufträge danach auszuwählen, ob die Inhalte und Rahmenbedingungen ihren Vorstellungen und wirtschaftlichen Interessen entsprächen. Im laufenden Auftrag habe sie die Möglichkeit, die Arbeitszeit so zu gestalten, dass sie andere berufliche und persönliche Interessen verfolgen könne. Der hohe Stundensatz von 77,00 EUR gewährleiste, dass sie wirtschaftlich arbeiten und eigene Rücklagen und Vorsorgeleistungen vornehmen könne. Die Vertragsform eines stundenbasierten Honorarvertrags sei nicht unbedingt Indiz für eine abhängige Beschäftigung, sondern könne gerade auch Ausdruck einer unternehmerischen Risikoabwägung und wirtschaftlichen Vertragsgestaltung als Selbstständiger sein. In der IT-Branche werde häufig bei Beratungs- und Dienstleistungsaufträgen ein geschätztes Zeit-Budget hinterlegt, das entweder erweitert werden könne oder nicht ausgeschöpft werde und nur auf Basis geleisteter Stunden abgerechnet werde. Zur Anwesenheit in den Räumlichkeiten der Kunden sei sie nicht verpflichtet und auch nicht faktisch gezwungen gewesen. Der ausschließlich für Projektzwecke von der I. bereitgestellte Laptop sei so ausgestattet gewesen, dass sie auch von ihrer eigenen Betriebsstätte remote per VPN auf die technische Umgebung habe zugreifen können. Alle technischen Arbeiten seien remote durchführbar. Abstimmung mit den Projektmitarbeitern seien durch Telefonkonferenzen und Telefonate ebenfalls remote möglich gewesen. Es habe wöchentlich ein Projektmeeting gegeben, das als Vorortmeeting mit angeschlossener Telefonkonferenz durchgeführt worden sei. Dass es ihr zeitlich nicht immer möglich gewesen sei, an diesem Meeting bzw der Telefonkonferenz teilzunehmen, sei nicht in irgendeiner Form moniert oder sanktioniert worden. Andere fachlich notwendige Absprachen seien bilateral durchgeführt worden, nicht zu festgesetzten Terminen. Die Einsatzorganisation im Projekt Planet habe aus Arbeitspaketen bestanden (jeweils ein Build - Aufbau - einzelner Server - bzw Clustersysteme), die angenommen werden konnten, aber nicht mussten. Dadurch seien sowohl der Umfang der Tätigkeit als auch zeitliche Rahmenbedingungen steuerbar gewesen. Die Pakete seien von ihr eigenverantwortlich bearbeitet worden, lediglich für die Fertigstellung habe es ein geplantes Enddatum gewesen. Einen Großteil der technischen Konfigurationsarbeiten habe sie jeweils allein und nach eigener fachlicher Einschätzung durchgeführt. Termine für fachliche Abstimmungen hinsichtlich der erforderlichen Leistungsdaten der Server oder Arbeiten, die technisch auf andere Gewerke verzahnen und daher gemeinschaftlich bearbeitet werden mussten, seien bilateral abgesprochen worden. Sie sei auch an anderweitigen Tätigkeiten nicht gehindert gewesen, Projekte für einen anderen Kunden und Weiterbildungsveranstaltungen seien mit dem Auftrag für die Klägerin problemlos kombinierbar gewesen (unter Vorlage einer Aufstellung). Rund ein Drittel der Arbeitszeit habe sie von ihrer eigenen Betriebsstätte aus erbracht, mehr wäre möglich, von ihr aber nicht erwünscht gewesen. Die im Vertrag gewählte Formulierung sei zwar kurz, jedoch durch mündliche Vorbesprechungen, die typischen Gegebenheiten eines Outsourcing-Projekts und durch die fachliche Belegung des Begriffs „System Build“ hinreichend präzisiert. Der Begriff „Build“ sei durch einen entsprechenden Rahmen in der IT-Branche vorgeprägt und nicht nur als Team-Name, sondern auch als Arbeitsschritt zu verstehen als eine der drei Lifecycle-Phasen plan – build - run. Die Arbeitspakete seien in einem Dispatching-Verfahren vergeben worden, sodass sie selbst habe steuern können, welche und wie viel Pakete sie angenommen habe. Die Arbeit im Team bedeute keine Eingliederung in betriebliche Abläufe. In einer arbeitsteiligen, komplexen und hochgradig spezialisierten IT-Umgebung sei die Arbeit in Teams sachlich notwendig und unvermeidbar. Dass Fachleute verschiedener Firmen ohne gegenseitige Weisungsbefugnis sachbezogen auf ein gemeinsames Projektziel hinarbeiteten, sei gang und gebe. Im Gegensatz zu festangestellten Mitarbeitern sei sie nicht verpflichtet gewesen, einzelne Aufträge oder einzelne Arbeitspakete zu übernehmen. Sie sei auch nicht verpflichtet, zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Orten anwesend zu sein. Die sachbezogene Aufgabenkoordination in einem Projekt habe einen anderen Charakter als die Eingliederung in einen Betrieb mit einem umfassenden Weisungsrecht.
48 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
49 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
50 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Bescheide vom 09.02.2010, abgeändert durch Bescheide vom 16.09.2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19.01.2011 sind rechtswidrig und vom SG daher zu Recht aufgehoben worden. Die Beigeladene zu 1) war im Zeitraum vom 19.08.2009 bis 22.01.2010 in ihrer Tätigkeit als Systemspezialistin für die Klägerin nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, sie war nicht abhängig beschäftigt, sondern selbstständig tätig.
51 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der hier anzuwendenden, seit 01.01.2009 geltenden Fassung des Art 1 Nr 1 des 2. SGB IV ÄndG vom 21.12.2008 (BGBl I 2933) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6).
52 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat die Beigeladene zu 1) am 28.08.2009 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
53 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
54 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
55 
Zur Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Zwar hat das BSG noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 5) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat es diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert: Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG 29.08.2012 aaO).
56 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 19.08.2009 bis 22.01.2010 bei der Klägerin keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Klägerin führte bei ihrer Kundin I. Deutschland GmbH ein Projekt durch, in dessen Rahmen die Beigeladene zu 1) für die Klägerin bei der Kundin tätig war. Die Tätigkeit umfasste die Unterstützung des Teams „System Build“ im Bereich AIX/LINUX-Projekt Planet. Im Rahmen dieses Projekts sollte die Beigeladene zu 1) als Systemspezialistin tätig sein. Eine derartige Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern grundsätzlich auch als freier Mitarbeiter (Dienstvertrag) möglich. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des BSG nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin.
57 
Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in denen es um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Tätigkeiten für die Klägerin ging (so zuletzt Senatsurteile vom 23.04.2015, L 11 R 4548/12 und L 11 R 3100/13) lässt sich im konkreten Fall eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin und eine Weisungsabhängigkeit der Beigeladenen zu 1) zur Überzeugung des Senats nicht feststellen. Der Beigeladenen zu 1) wurden nicht von einem Projektleiter Arbeitspakete zugeteilt, sondern sie konnte selbst entscheiden, ob und welche der angebotenen Arbeitspakete sie übernahm. Dadurch konnte die Beigeladene zu 1) den Umfang ihrer Tätigkeit und die zeitlichen Rahmenbedingungen selbst steuern. Insoweit war sie gerade nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden. Im Rahmen eines solchen Arbeitspaketes war die Beigeladene zu 1) weitgehend autark tätig. Aus Sicherheitsgründen hatte sie von der Endkundin ein Leihgerät bekommen, mit dem sie nicht nur die planerischen, sondern auch die technischen Arbeiten remote durchführen konnte. An den wöchentlichen Team-Meetings musste sie nicht teilnehmen, nach ihren glaubhaften Angaben wurde nicht moniert oder sanktioniert, wenn sie diesen Terminen fern blieb. Soweit im Rahmen ihrer Tätigkeit Absprachen mit anderen Team-Mitgliedern etwa im Bereich technischer Schnittstellen erforderlich war, erfolgten diese Absprachen auf gleichberechtigter Ebene und wurden nicht durch einen Projektleiter vorgegeben. Wie die Beigeladene zu 1) in ihrem ausführlichen Schriftsatz vom 14.04.2015 ausgeführt hat, werde sie als „externe Spezialistin“ spürbar anders behandelt als interne Festangestellte, sie sei eher auf Augenhöhe mit der Führungsebene des Kunden und habe eine Stimme, der mehr Bedeutung zugemessen werde. Für eine durch umfangreiche Spezialkenntnisse bedingte Unabhängigkeit der Beigeladenen zu 1) spricht auch der relativ hohe Stundensatz von 77,00 EUR. Als Selbstständige konnte sie sich außerdem freier und kritischer äußern, da sie nicht auf die interne Hierarchie angewiesen war, um die nächste Gehaltserhöhung, Schulung oder Beförderung genehmigt zu bekommen. Eine faktische, durch die Arbeitsabläufe im Projekt entstehende Abhängigkeit lag im konkreten Fall der Beigeladenen zu 1) nach deren umfangreichen, glaubhaften und plausiblen Angaben nicht vor.
58 
Die Beigeladene zu 1) war hinsichtlich Arbeitszeit und -ort auch nicht nur scheinbar frei. Sie konnte die Arbeiten nach freiem Ermessen von ihrem Home-Office oder am Betriebssitz der Kundin in Frankfurt vornehmen. An den Team-Meetings beim Kunden musste sie nicht teilnehmen. Von der Beigeladenen zu 1) wurde auch keine ständige Dienstbereitschaft erwartet und sie wurde auch nicht zu weiterer Mitarbeit ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen, sodass ihr die Arbeitszeiten letztlich zugewiesen worden wären (vgl Senatsurteil vom 21.10.2014, L 11 R 4761/13, juris).
59 
Die vertraglich eingeräumte Möglichkeit, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Personen zu bedienen, spricht weder für noch gegen die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Die Befugnis zur Delegation allein ist kein entscheidendes Kriterium, weil sie nichts darüber aussagt, inwieweit von ihr Gebrauch gemacht wird und überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte (BSG 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R, juris). Tatsächlich hat die Beigeladene zu 1) keine anderen Personen eingesetzt; es kann daher auch offenbleiben, inwieweit der Einsatz Dritter bei der Kundin schon aus Sicherheitsgründen überhaupt möglich gewesen wäre.
60 
Ebenfalls kein Indiz ist, dass in der vertraglichen Vereinbarung keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche geregelt sind. Denn solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Ebenso ist der Gedanke der (hier fehlenden) Schutzbedürftigkeit des in Betracht kommenden Personenkreises kein Merkmal dafür, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt (BSG 24.10.1978, 12 RK 58/76, SozR 2200 § 1227 Nr 19).
61 
Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmerrisiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (BSG 12.12.1990, 11 RaR 73/90, juris; BSGE 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Die Beigeladene zu 1) hat mit Laptop, Unterhaltung eines Home-Office und eines betrieblich genutzten Pkw teilweise eigene Betriebsmittel eingesetzt. Daneben investiert sie nach ihren glaubhaften Angaben mit jährlich 5.000,00 EUR eine nicht unerhebliche Summe in die eigene Fortbildung und entsprechende Zertifizierungen. Ob sich diese Investitionen amortisieren, hängt davon ab, ob die Beigeladene zu 1) ausreichend Aufträge akquirieren kann. Ein gewisses Unternehmerrisiko ist insoweit zu erkennen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um eine betriebsmittelarme Dienstleistungsbranche handelt. Angesichts dessen, dass die Beigeladene zu 1) im konkreten Auftragsverhältnis nicht das Risiko zu tragen hatte, ob der Einsatz ihrer Arbeitskraft überhaupt mit einem Entgelt entlohnt wird, da eine Vergütung mit festem Stundenlohn nach geleisteten Arbeitsstunden erfolgte, bestand nur ein geringes Unternehmerrisiko. In diesem Zusammenhang spricht auch für eine selbstständige Tätigkeit, dass die Beigeladene zu 1) eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, wie dies von der Klägerin im Rahmen der Beauftragung nach Ziffer 6 ohnehin auch gefordert worden war.
62 
Für eine abhängige Beschäftigung sprechen vorliegend allerdings die AGB für Subunternehmer, die nach Nr 8 Buchst d des Vertrags zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ergänzend gelten. Nr 2.2 der AGB lautet: „Die von S. vorgegebenen Leistungswünsche, - Merkmale und - Ziele entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Lösung.“ In Nr 2.3 der AGB ist geregelt: „Sofern beim Erbringen der vertraglichen Leistung noch Veränderungen beim Leistungsinhalt und -umfang notwendig erscheinen, wird der Auftragnehmer S. hiervon unverzüglich unterrichten und die Entscheidung einholen, ob der Auftrag in geänderter Form weitergeführt werden soll. Zusatz- oder Änderungsleistungen, die ohne vorherige Zustimmung von S. erbracht werden, begründen keinen Vergütungsanspruch. S. kann schriftlich Änderungen oder Zusatzleistungen verlangen. Der Arbeitnehmer wird diese, wenn und soweit sie realisierbar sind, nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vornehmen.“ Mit diesen Regelungen hat sich die Klägerin das Recht gesichert, einen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung und ihre Ausführung zu nehmen (so bereits Senatsurteil vom 14.02.2012, L 11 KR 3007/11, juris - ebenfalls die Klägerin betreffend).
63 
Im Rahmen der Gesamtabwägung sieht der Senat hier allerdings als entscheidend die fehlende Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in betriebliche Abläufe und damit die fehlende Weisungsgebundenheit. Angesichts dieses Gesamtbildes ist den Regelungen in den AGB als für eine abhängige Beschäftigung sprechendes Indiz weniger Gewicht beizumessen (zum Zurückstehen entsprechender Vertragspassagen hinter dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit auch BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Insgesamt überwiegen die Gesichtspunkte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen.
64 
Das SG hat die angefochtenen Bescheide nach alledem zu Recht aufgehoben, sodass die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war.
65 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) werden der Beklagten auferlegt, nicht jedoch die Kosten der übrigen Beigeladenen. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen (§ 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 3 VwGO).
66 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
67 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 2, 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

Gründe

 
49 
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
50 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist statthaft und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Die Bescheide vom 09.02.2010, abgeändert durch Bescheide vom 16.09.2010 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19.01.2011 sind rechtswidrig und vom SG daher zu Recht aufgehoben worden. Die Beigeladene zu 1) war im Zeitraum vom 19.08.2009 bis 22.01.2010 in ihrer Tätigkeit als Systemspezialistin für die Klägerin nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, sie war nicht abhängig beschäftigt, sondern selbstständig tätig.
51 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der hier anzuwendenden, seit 01.01.2009 geltenden Fassung des Art 1 Nr 1 des 2. SGB IV ÄndG vom 21.12.2008 (BGBl I 2933) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6).
52 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat die Beigeladene zu 1) am 28.08.2009 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
53 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
54 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
55 
Zur Feststellung des Gesamtbilds kommt den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Zwar hat das BSG noch im Urteil vom 22.6.2005 (BSG, B 12 KR 28/03 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 5) ausgeführt, dass beim Abweichen der Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen letztere den Ausschlag geben. Jedoch hat es diese Aussage in Zusammenfassung älterer Entscheidungen nachfolgend präzisiert: Danach sind die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG 29.08.2012 aaO).
56 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 19.08.2009 bis 22.01.2010 bei der Klägerin keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Klägerin führte bei ihrer Kundin I. Deutschland GmbH ein Projekt durch, in dessen Rahmen die Beigeladene zu 1) für die Klägerin bei der Kundin tätig war. Die Tätigkeit umfasste die Unterstützung des Teams „System Build“ im Bereich AIX/LINUX-Projekt Planet. Im Rahmen dieses Projekts sollte die Beigeladene zu 1) als Systemspezialistin tätig sein. Eine derartige Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern grundsätzlich auch als freier Mitarbeiter (Dienstvertrag) möglich. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des BSG nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin.
57 
Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in denen es um die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Tätigkeiten für die Klägerin ging (so zuletzt Senatsurteile vom 23.04.2015, L 11 R 4548/12 und L 11 R 3100/13) lässt sich im konkreten Fall eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin und eine Weisungsabhängigkeit der Beigeladenen zu 1) zur Überzeugung des Senats nicht feststellen. Der Beigeladenen zu 1) wurden nicht von einem Projektleiter Arbeitspakete zugeteilt, sondern sie konnte selbst entscheiden, ob und welche der angebotenen Arbeitspakete sie übernahm. Dadurch konnte die Beigeladene zu 1) den Umfang ihrer Tätigkeit und die zeitlichen Rahmenbedingungen selbst steuern. Insoweit war sie gerade nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden. Im Rahmen eines solchen Arbeitspaketes war die Beigeladene zu 1) weitgehend autark tätig. Aus Sicherheitsgründen hatte sie von der Endkundin ein Leihgerät bekommen, mit dem sie nicht nur die planerischen, sondern auch die technischen Arbeiten remote durchführen konnte. An den wöchentlichen Team-Meetings musste sie nicht teilnehmen, nach ihren glaubhaften Angaben wurde nicht moniert oder sanktioniert, wenn sie diesen Terminen fern blieb. Soweit im Rahmen ihrer Tätigkeit Absprachen mit anderen Team-Mitgliedern etwa im Bereich technischer Schnittstellen erforderlich war, erfolgten diese Absprachen auf gleichberechtigter Ebene und wurden nicht durch einen Projektleiter vorgegeben. Wie die Beigeladene zu 1) in ihrem ausführlichen Schriftsatz vom 14.04.2015 ausgeführt hat, werde sie als „externe Spezialistin“ spürbar anders behandelt als interne Festangestellte, sie sei eher auf Augenhöhe mit der Führungsebene des Kunden und habe eine Stimme, der mehr Bedeutung zugemessen werde. Für eine durch umfangreiche Spezialkenntnisse bedingte Unabhängigkeit der Beigeladenen zu 1) spricht auch der relativ hohe Stundensatz von 77,00 EUR. Als Selbstständige konnte sie sich außerdem freier und kritischer äußern, da sie nicht auf die interne Hierarchie angewiesen war, um die nächste Gehaltserhöhung, Schulung oder Beförderung genehmigt zu bekommen. Eine faktische, durch die Arbeitsabläufe im Projekt entstehende Abhängigkeit lag im konkreten Fall der Beigeladenen zu 1) nach deren umfangreichen, glaubhaften und plausiblen Angaben nicht vor.
58 
Die Beigeladene zu 1) war hinsichtlich Arbeitszeit und -ort auch nicht nur scheinbar frei. Sie konnte die Arbeiten nach freiem Ermessen von ihrem Home-Office oder am Betriebssitz der Kundin in Frankfurt vornehmen. An den Team-Meetings beim Kunden musste sie nicht teilnehmen. Von der Beigeladenen zu 1) wurde auch keine ständige Dienstbereitschaft erwartet und sie wurde auch nicht zu weiterer Mitarbeit ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen, sodass ihr die Arbeitszeiten letztlich zugewiesen worden wären (vgl Senatsurteil vom 21.10.2014, L 11 R 4761/13, juris).
59 
Die vertraglich eingeräumte Möglichkeit, sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Personen zu bedienen, spricht weder für noch gegen die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Die Befugnis zur Delegation allein ist kein entscheidendes Kriterium, weil sie nichts darüber aussagt, inwieweit von ihr Gebrauch gemacht wird und überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte (BSG 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R, juris). Tatsächlich hat die Beigeladene zu 1) keine anderen Personen eingesetzt; es kann daher auch offenbleiben, inwieweit der Einsatz Dritter bei der Kundin schon aus Sicherheitsgründen überhaupt möglich gewesen wäre.
60 
Ebenfalls kein Indiz ist, dass in der vertraglichen Vereinbarung keine Arbeitnehmerschutzrechte wie Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaubsansprüche geregelt sind. Denn solche Vertragsgestaltungen sind als typisch anzusehen, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollten. Ebenso ist der Gedanke der (hier fehlenden) Schutzbedürftigkeit des in Betracht kommenden Personenkreises kein Merkmal dafür, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt (BSG 24.10.1978, 12 RK 58/76, SozR 2200 § 1227 Nr 19).
61 
Ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit ist das mit dem Einsatz eigenen Kapitals verbundene Unternehmerrisiko. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbstständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (BSG 12.12.1990, 11 RaR 73/90, juris; BSGE 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Die Beigeladene zu 1) hat mit Laptop, Unterhaltung eines Home-Office und eines betrieblich genutzten Pkw teilweise eigene Betriebsmittel eingesetzt. Daneben investiert sie nach ihren glaubhaften Angaben mit jährlich 5.000,00 EUR eine nicht unerhebliche Summe in die eigene Fortbildung und entsprechende Zertifizierungen. Ob sich diese Investitionen amortisieren, hängt davon ab, ob die Beigeladene zu 1) ausreichend Aufträge akquirieren kann. Ein gewisses Unternehmerrisiko ist insoweit zu erkennen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich um eine betriebsmittelarme Dienstleistungsbranche handelt. Angesichts dessen, dass die Beigeladene zu 1) im konkreten Auftragsverhältnis nicht das Risiko zu tragen hatte, ob der Einsatz ihrer Arbeitskraft überhaupt mit einem Entgelt entlohnt wird, da eine Vergütung mit festem Stundenlohn nach geleisteten Arbeitsstunden erfolgte, bestand nur ein geringes Unternehmerrisiko. In diesem Zusammenhang spricht auch für eine selbstständige Tätigkeit, dass die Beigeladene zu 1) eine Betriebshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, wie dies von der Klägerin im Rahmen der Beauftragung nach Ziffer 6 ohnehin auch gefordert worden war.
62 
Für eine abhängige Beschäftigung sprechen vorliegend allerdings die AGB für Subunternehmer, die nach Nr 8 Buchst d des Vertrags zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ergänzend gelten. Nr 2.2 der AGB lautet: „Die von S. vorgegebenen Leistungswünsche, - Merkmale und - Ziele entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Lösung.“ In Nr 2.3 der AGB ist geregelt: „Sofern beim Erbringen der vertraglichen Leistung noch Veränderungen beim Leistungsinhalt und -umfang notwendig erscheinen, wird der Auftragnehmer S. hiervon unverzüglich unterrichten und die Entscheidung einholen, ob der Auftrag in geänderter Form weitergeführt werden soll. Zusatz- oder Änderungsleistungen, die ohne vorherige Zustimmung von S. erbracht werden, begründen keinen Vergütungsanspruch. S. kann schriftlich Änderungen oder Zusatzleistungen verlangen. Der Arbeitnehmer wird diese, wenn und soweit sie realisierbar sind, nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vornehmen.“ Mit diesen Regelungen hat sich die Klägerin das Recht gesichert, einen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung und ihre Ausführung zu nehmen (so bereits Senatsurteil vom 14.02.2012, L 11 KR 3007/11, juris - ebenfalls die Klägerin betreffend).
63 
Im Rahmen der Gesamtabwägung sieht der Senat hier allerdings als entscheidend die fehlende Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in betriebliche Abläufe und damit die fehlende Weisungsgebundenheit. Angesichts dieses Gesamtbildes ist den Regelungen in den AGB als für eine abhängige Beschäftigung sprechendes Indiz weniger Gewicht beizumessen (zum Zurückstehen entsprechender Vertragspassagen hinter dem Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit auch BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris). Insgesamt überwiegen die Gesichtspunkte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprechen.
64 
Das SG hat die angefochtenen Bescheide nach alledem zu Recht aufgehoben, sodass die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war.
65 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) werden der Beklagten auferlegt, nicht jedoch die Kosten der übrigen Beigeladenen. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen (§ 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 3 VwGO).
66 
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
67 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm §§ 63 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 2, 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

Tenor

Die Berufung des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2013 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 1) erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin als Dozent ab 20.06.2001 versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine Schule, die Sprachkurse sowie Aus- und Weiterbildung ua in den Bereichen Europasekretär/in (IHK), Fremdsprachensekretär/in und Wirtschaftskorrespondent/in (IHK) anbietet. Es gibt sowohl fest angestellte als auch freiberufliche Lehrkräfte. Der Beigeladene zu 1) unterrichtete dort die Fächer Wirtschafts-, Rechts- und Sozialkunde. Hierfür existieren Rahmenlehrpläne der IHK mit der Festlegung von Grob- und Feinlernzielen sowie eine Lehrplanübersicht der Klägerin mit einer Richtzahl für Unterrichtsstunden (zB Öffentliches Recht 10, Bürgerliches Recht 25, Handelsrecht 10). Ein schriftlicher Vertrag wurde zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) nicht geschlossen. Die Klägerin bestätigte dem Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 20.05.2001 die Einstellung als Dozent ab 20.06.2001. In dem Schreiben wurde ua ausgeführt: „Die Bezahlung erfolgt zunächst als Honorar mit DM 35,- pro 45-Min-Unterrichtsstunde (brutto), kann aber nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen (Details noch abzusprechen).“ Der Beigeladene zu 1) stellte in der Folgezeit monatliche Honorarrechnungen für die erteilten Unterrichtsstunden. Nicht geleistete Stunden wurden nicht vergütet, es gab keinen bezahlten Urlaub und keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die zu leistenden Stunden wurden jedes Halbjahr neu festgelegt und terminlich nach den Wünschen des Beigeladenen zu 1) gelegt (zwei Vormittage in der Woche). Die Klägerin stellte dem Beigeladenen zu 1) halbjährlich Bestätigungen aus über eine freiberufliche Tätigkeit als Dozent; in der Regel unterrichtete der Kläger wöchentlich 10 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Sozialversicherungsbeiträge wurden von der Klägerin für den Beigeladenen zu 1) nicht abgeführt. Zuletzt erhielt der Beigeladene zu 1) eine Vergütung von 22 EUR pro Unterrichtsstunde. Nach dem 26.10.2011 war er für die Klägerin nicht mehr tätig.
Am 07.11.2011 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung, dass er von Juni 2001 bis 26.10.2011 bei der Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Nach Übersendung ausführlicher Fragenkataloge an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte nach Anhörung mit Bescheiden vom 02.03.2012 (gerichtet an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit bei der Klägerin als Dozent ab 20.06.2001 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach § 7 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit sei, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis sei. Anhaltspunkte seien eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Hier würden die Indizien für ein Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Es sei eine schriftliche Vereinbarung vom 01.05.2001 über den Rahmen der Tätigkeit getroffen worden. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien: Der Beigeladene zu 1) sei zur Vertretung zwar nicht vertraglich verpflichtet gewesen, habe aber die Vertretung für Kollegen übernommen; es handele sich nicht um eine zeitlich oder sachlich eingegrenzte Tätigkeit; es seien auch unterrichtsbegleitende Nebenpflichten übernommen worden wie Stützunterricht, Prüfungsvorbereitung und Führung eines Klassenbuches; der Beigeladene zu 1) habe Klassenarbeiten durchgeführt und sei an der Notenvergabe beteiligt gewesen; die Schüler erlangten einen staatlich anerkannten Berufsabschluss; der Beigeladene zu 1) habe sich nach dem Lehrplan der IHK richten müssen; es sei eine Kontrolle der Tätigkeit erfolgt in Form des Klassenbuches und anhand von Auswertungsbögen der Schüler; es unterrichteten auch festangestellte Lehrer, die Nachfolgerin des Beigeladenen zu 1) sei fest angestellt und der Unterricht erfolge in Räumlichkeiten des Auftraggebers. Für eine selbstständige Tätigkeit sprächen: nur tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden seien vergütet worden; der Beigeladene zu 1) sei in die Planung und Verteilung seines Stundenplanes einbezogen gewesen, es habe keine Anweisung erfolgen können, der Auftrag habe abgelehnt werden können; Sonderaufgaben seien zusätzlich vergütet worden (zB Korrektur der Abschlussprüfungen); der Beigeladene zu 1) sei nicht verpflichtet gewesen, sich an Urlaubszeiten/Absprachen zu halten; Weisungen durch den Auftraggeber hätten nicht erfolgen können. In der Gesamtwürdigung überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Hiergegen legte die Klägerin am 04.04.2012 Widerspruch ein und machte geltend, sie sei sich zu Beginn der Tätigkeit im Jahr 2001 mit dem Beigeladenen zu 1) einig gewesen, dass er seine Tätigkeit als Honorarkraft, also freier Mitarbeiter, verrichten werde. Ihre Zusammenarbeit hätten sie durchgehend so gestaltet, wie dies für das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer typisch sei. Sie habe mit dem Beigeladenen zu 1) keinen unbefristeten Vertrag gehabt, sondern nur Halbjahresverträge. Es sei stets offen gewesen, ob es zu einem Folgeauftrag komme. Darin liege ein erhebliches unternehmerisches Risiko. Es seien nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vergütet worden. Hinsichtlich der Gestaltung des Unterrichts, etwa zu methodischen oder didaktischen Fragen, habe die Klägerin keinerlei Weisungen erteilt. Da die Lehrveranstaltungen auf einen staatlichen Berufsabschluss vorbereiten sollten, habe der Beigeladene zu 1) selbstverständlich bestimmte Inhalte vermitteln und Noten vergeben müssen. Dies gelte für alle Dozenten und sei daher für die Statusfeststellung ohne Aussagekraft. Der Beigeladene zu 1) habe die Materialien für den Unterricht selbst ausgesucht und zum Teil (Skripten) selbst erstellt. Der Beigeladene zu 1) sei nicht verpflichtet gewesen, mit anderen Kollegen zusammenzuarbeiten oder an schulischen Veranstaltungen teilzunehmen. Eine direkte Kontrolle seines Unterrichts habe nicht stattgefunden. Mittelbar sei die Arbeit über die Noten der Schüler beurteilt worden. Die Klägerin habe nicht nach Belieben über die Arbeitskraft des Beigeladenen zu 1) verfügen können, denn dieser habe die Verteilung seiner Arbeitszeit selbst bestimmt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nebentätigkeiten wie die Teilnahme an Prüfungen und die Führung des Klassenbuches seien nicht explizit geregelt, aber vom Beigeladenen zu 1) regelmäßig ausgeübt worden. Der Beigeladene zu 1) sei in die Organisation der Schule funktionsgerecht dienend eingegliedert gewesen. Er habe am vorgesehenen Einsatzort unterrichten müssen und sei inhaltlich an den Lehrplan gebunden gewesen. Die Höhe der Stundenzahl sowie die Termine der Lehrveranstaltungen seien zu Beginn des Auftrags in Abstimmung mit dem Beigeladenen zu 1) festgelegt worden, dieser habe sich dann an den Stundenplan halten müssen. Diese Einschränkung sei als persönliche Abhängigkeit zu qualifizieren. Ein Unternehmerrisiko liege nicht vor, denn der Beigeladene zu 1) habe nur seine Arbeitskraft eingesetzt und hierfür eine Vergütung erhalten.
Hiergegen richtet sich die am 28.12.2012 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingelegte Klage der Klägerin. Sie macht geltend, aus dem zusammenfassenden Schreiben vom 20.05.2001 ergebe sich eindeutig, dass eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter gewollt gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) habe diesem Schreiben nicht widersprochen. Auf die genannte Möglichkeit der Ausübung der Dozententätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei der Beigeladene zu 1) nie zurückgekommen. Meist habe erst kurz vor Beginn eines Schulhalbjahres festgestanden, ob ein Kurs tatsächlich stattfinde. Zweimal (Wintersemester 2001/02 und 2002/03) sei die Zahl der Anmeldungen zu gering gewesen, der Beigeladene zu 1) sei daher nicht beauftragt worden. Im Übrigen habe der Beigeladene zu 1) sehr wohl um seinen Status als Selbstständiger gewusst, er habe sich wiederholt darauf berufen, er sei Freiberufler.
Der Beigeladene zu 1) ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, andere Lehrkräfte, die zeitgleich eingestellt worden seien, würden als versicherungspflichtige Beschäftigte geführt. Offenbar habe die Klägerin bei ihm Kosten sparen wollen. Er sei in die betrieblichen Abläufe integriert gewesen. Der Stundenplan sei unter Berücksichtigung geäußerter Wünsche von der Schulleitung erstellt worden und habe sich nach deren Belangen gerichtet. Er sei verpflichtet gewesen, die Anwesenheit der Schüler in einem Klassenbuch festzuhalten. Sofern der Schulleiter verhindert gewesen sei, habe der Beigeladene zu 1) dessen EDV-Unterricht nach seinen Vorgaben übernehmen müssen. Tatsächlich habe er seit 2001 durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, der Vortrag, im Wintersemester 2001/02 und 2002/03 sei er nicht beschäftigt gewesen, sei falsch.
In der mündlichen Verhandlung hat das SG den Geschäftsführer der Klägerin Herrn A., der zugleich Schulleiter ist, und den Beigeladenen zu 1) persönlich angehört. Sodann hat es mit Urteil vom 04.11.2013 den angefochtenen Bescheid vom 02.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit bei der Klägerin nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, Lehrer und Dozenten könnten sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig tätig sein. Hier überwögen die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien. Der Beigeladene zu 1) sei an keine Weisungen gebunden gewesen, Einschränkungen ergäben sich allein aus der Natur der Sache. Die Art und Weise des Unterrichts und die eingesetzten Bücher und Skripten habe er selbst auswählen können. So habe der Beigeladene zu 1) im September 2002 eine „Lehrkonzeption“ erstellt. Eine solche Darstellung der eigenen methodischen und didaktischen Vorstellungen wäre sinnlos gewesen, hätte sich der Beigeladene zu 1) ohnehin nach den Vorgaben der Klägerin richten müssen. Gegen eine Weisungsbefugnis spreche zudem, wie die Klägerin auf die von Schülern geäußerte Kritik an der Arbeit des Beigeladenen zu 1) reagiert habe: Statt ihn anzuweisen, seinen Unterricht in bestimmten Punkten zu ändern, habe sie die Kritik an ihn weitergereicht, die Beanstandungen diskutiert und sich um eine einvernehmliche Lösung bemüht. Dies entspreche dem Umgang mit einem selbstständigen Auftragnehmer. Unerheblich seien die Vorgaben aus dem Rahmenlehrplan der IHK, denn die sich hieraus ergebenden inhaltlichen Einschränkungen beruhten nicht auf konkreten Weisungen. Die Arbeitszeit habe die Klägerin nicht vorgegeben. Zu Beginn eines Schulhalbjahres seien die Unterrichtstage abgesprochen worden, maßgeblich seien die Wünsche des Beigeladenen zu 1) gewesen. Die Darstellung der Klägerin, sie habe die Arbeitszeit nicht einseitig festlegen können, werde durch den Schriftverkehr kurz vor Ende der Zusammenarbeit gestützt. Mit Schreiben vom 08.10.2011 habe der Beigeladene zu 1) die Klägerin informiert, dass er wegen eines kurzfristig erhaltenen anderen Lehrauftrags den Unterricht bei der Klägerin zu den vereinbarten Zeiten nicht übernehmen könne. Diesem Schreiben liege ersichtlich die Annahme des Beigeladenen zu 1) zugrunde, er dürfe die Verteilung seiner Unterrichtsstunden selbst bestimmen. Dies habe wohl auch der Vorstellung der Klägerin entsprochen, die seine Vorgehensweise zwar als ärgerlich empfunden habe, aber offenbar keine Möglichkeit gesehen habe, die Wahrnehmung der ursprünglich vereinbarten Unterrichtsstunden einzufordern (Schreiben der Klägerin vom 24.10.2011). In dem genannten Schreiben finde sich ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beigeladene zu 1) hinsichtlich der Bestimmung seiner Arbeitszeit weitgehend frei gewesen sei („Trotz völlig unpassenden Zeitpunkts zwangen Sie uns erneut zu Semesterbeginn Anfang Oktober 2011 Ihre Urlaubswoche auf“). Diesen Äußerungen komme besonderes Gewicht zu, da sie – anders als die Angaben im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren – noch unbeeinflusst von einem bestimmten Rechtsschutzziel erfolgt seien. Der Umstand, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin erteil worden sei, sei wenig aussagekräftig. Der Lehrbetrieb könne regelmäßig nur dann sinnvoll vonstattengehen, wenn die einzelnen Veranstaltungen zeitlich und räumlich aufeinander abgestimmt seien; Weisungsgebundenheit ergebe sich daraus nicht. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen. Bei Dozenten seien entscheidende Indizien die Pflicht zur Vertretung von Kollegen, die Teilnahme an Konferenzen, Sprechtagen und sonstigen Veranstaltungen der Bildungseinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Nebenaufgaben. Der Beigeladene zu 1) habe jenseits seines Unterrichts an keinen schulischen Veranstaltungen teilgenommen. Seine Pflicht, ein Klassenbuch zu führen, stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterricht. Die Kammer gehe davon aus, dass der Beigeladene zu 1) gelegentlich Kollegen vertreten habe, insbesondere den Schulleiter. Rechtlich sei er hierzu aber nicht verpflichtet gewesen. Entscheidendes Indiz sei das Unternehmerrisiko, das sich aus dem praktizierten Vergütungssystem ergebe. Der Beigeladene zu 1) habe sein Honorar nur erhalten, wenn er tatsächlich unterrichtet habe. Fand der Unterricht nicht statt, habe ihm keine Vergütung zugestanden unabhängig davon, aus welcher Sphäre der Ausfall stamme; für die bloße Arbeitsbereitschaft habe der Beigeladene zu 1) kein Entgelt erhalten. Schließlich spreche auch die Form, mit der die Zusammenarbeit über lange Jahre abgewickelt worden sei, für eine selbstständige Tätigkeit.
Gegen das Urteil hat der Beigeladene zu 1) direkt nach der Verkündung zu Protokoll des SG und nochmals schriftsätzlich am 06.11.2013 Berufung eingelegt. Er habe schon damals kein freiberuflicher Dozent sein wollen. Insoweit werde auf die Bedeutung des § 116 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hingewiesen, die des geheimen Vorbehalts. Eine solche Willenserklärung sei nichtig und für das Sozialversicherungsrecht nicht bindend, sondern der wahre Wille hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses. Die von ihm verfasste Lehrkonzeption von 2002 habe er schon 2004 nicht mehr eingesetzt, da die Kritik der Schüler zu groß gewesen sei. Die von ihm eingesetzten Skripten und selbst gefertigten Unterrichtsmaterialien seien unbrauchbar gewesen; er habe auch Bücher von seinem Vorgänger übernommen. Von den Verlagen an die Schulleitung gesandte Probebücher habe er auf ihre Tauglichkeit für den Unterricht prüfen sollen. Er habe auch eigene Buchvorschläge an die Schulleitung mit der Bitte um Genehmigung für den Einsatz im Unterricht gemacht. Er sei vom Schulleiter im Jahr 2004 auch auf einen Aktenschrank hingewiesen worden zur Aufbewahrung der Prüfungsarbeiten, die dort abzulegen gewesen seien. Etwas später habe er dann – wie die festangestellten Lehrer auch – ein abschließbares Lehrerfach für seine Unterlagen bekommen. Mit anderen Dozenten hätten Absprachen erfolgen müssen, etwa bei fächerübergreifenden Projektarbeiten. Exkursionen habe er nur mit Genehmigung des Schulleiters durchführen können. Die Honorarabrechnungen seien nichts anderes als Stundenzettel, diese Form der Abrechnung sei irgendwann zu einem Ritual und Bestandteil der Zusammenarbeit geworden. Der Beigeladene zu 1) hat ergänzend darauf hingewiesen, dass er gegen die Klägerin ein arbeitsgerichtliches Verfahren ua wegen Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses führe. Dieses Verfahren sei im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ausgesetzt worden (Arbeitsgericht Karlsruhe Beschluss vom 27.08.2012, 9 Ca 407/11).
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Der Beigeladene zu 1) beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das SG sei im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend nicht von einem Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden könne. Die vom Beigeladenen zu 1) behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Indizien für eine Einbindung in die Arbeitsorganisation wie Verpflichtung zur Vertretung von Kollegen, Teilnahme an Konferenzen etc habe das SG zutreffend als nicht gegeben festgestellt. Ein Unternehmerrisiko bestehe entgegen der Auffassung des SG allerdings schon wegen der Geltung der Aufträge nur für ein Schulhalbjahr und dem damit verbundenen Risiko, überhaupt einen Folgeauftrag zu erhalten. Zutreffend habe das SG hingegen darauf abgestellt, dass der Beigeladene zu 1) nur erteilten Unterricht vergütet erhalten habe, unabhängig vom Grund des Unterrichtsausfalls. Weiteres Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei die über Jahre gepflegte Abwicklung der Zusammenarbeit. Was der Beigeladene zu 1) hierzu in diversen Stellungnahmen vorgetragen habe, um diesem Gesamteindruck entgegenzutreten, sei falsch und werde bestritten. Es habe kein Direktionsrecht bestanden, der Beigeladene zu 1) sei auch nicht gehalten gewesen, bestimmte Bücher im Unterricht einzusetzen. Dem Beigeladenen zu 1) sei Gelegenheit gegeben worden, auch auf den Bestand der Schulbibliothek zurückzugreifen, dies sei aber ohne jede Relevanz. Gleiches gelte für das abschließbare Lehrerfach, welches zur Vermeidung von Diebstahl auf eigenen Wunsch zur Verfügung gestellt worden sei ohne Nutzungsverpflichtung. Bei der fächerübergreifenden Projektarbeit, die völlig freiwillig in Abstimmung mit anderen Lehrern erfolgt sei und im Übrigen vom Beigeladenen zu 1) selbst initiiert worden sei, handele es sich nicht um eine ihm auferlegte Nebenpflicht. Selbst organisierte Exkursionen gehörten nicht zum vereinbarten Unterrichtsauftrag und seien daher im Einzelfall abzustimmen gewesen, eine Weisungsgebundenheit folge daraus nicht. Der Beigeladene zu 1) habe bis zum Beginn der arbeits- und sozialgerichtlichen Auseinandersetzung nie darum ersucht, den Status als freier Mitarbeiter zu ändern, um ggf ein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu begründen. Für den Verein, der nicht Beteiligter dieses Verfahrens sei, sei der Beigeladene zu 1) überhaupt nicht tätig gewesen. Bei Letzterem rechne er seit 2007 einen Teil seiner Tätigkeit ab; zuvor habe er mutmaßlich noch nicht einmal von dessen Existenz gewusst, denn die Klägerin habe intern mit dem Verein abgerechnet. Die Unterrichtsgenehmigung des Regierungspräsidiums sei lediglich für die Klägerin erteilt worden, diese sei alleinige Auftraggeberin des Beigeladenen zu 1) gewesen. Die von diesem später an den Verein gestellten Rechnungen seien reine Willkür gewesen, die Klägerin habe dies nur zugelassen, um unsinnige Auseinandersetzungen mit ihrem Auftragnehmer zu unterbinden.
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Die Beklagte und die übrigen Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die beigezogenen Akten des ArbG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beigeladenen zu 1) hat keinen Erfolg.
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Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen zu 1) ist statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat zutreffend die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Dozent für die Klägerin vom 20.05.2001 bis 26.10.2011 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung war. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
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Streitgegenstand ist allein die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin und nicht auch für den Verein zur Förderung und Ausbildung fremdsprachlicher Korrespondenten und Übersetzer, dessen Vorsitzender der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, Herr A., ist. Nur auf die Tätigkeit für die Klägerin bezog sich der Antrag des Beigeladenen zu 1) und entsprechend war auch nur diese Tätigkeit Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens erster Instanz. Im Antrag hat der Kläger auch den Zeitraum auf die Tätigkeit bis 26.10.2011 beschränkt. Es spielt daher für das vorliegende Verfahren keine Rolle, dass der Beigeladene zu 1) nunmehr die Auffassung vertritt, das bestehende Arbeitsverhältnis sei gar nicht wirksam beendet worden (so auch im Rahmen der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht). Soweit der Kläger rügt, seine Tätigkeit für den Verein sei nicht berücksichtigt worden, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Beigeladene zu 1) kann auch nicht im Wege der Klageerweiterung nach § 99 SGG die Tätigkeit für den Verein zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen, denn eine solche Klage wäre wegen des fehlenden Verwaltungsverfahrens unzulässig.
20 
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ferner, ob der Beigeladene zu 1) aufgrund der selbstständigen Tätigkeit als Lehrer versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ist. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid das Bestehen von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung festgestellt. Eine Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist damit von vornherein nicht vom Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids umfasst und damit auch nicht Streitgegenstand. Im Statusfeststellungsverfahren ist auch nicht geboten, zugleich darüber zu entscheiden, ob die zur Überprüfung gestellte Tätigkeit ungeachtet bzw gerade wegen ihrer Nichtausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine Versicherungspflicht nach sich zieht (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13.04.2011, L 9 KR 294/08; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, beide juris).
21 
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
22 
Inhaltlich (materiell-rechtlich) sind die Bescheide allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.
23 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antrag-stellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungs-zweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
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Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1) am 07.11.2011 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
25 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
26 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7), SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
27 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolge-rung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).
28 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht aufgrund von abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
29 
Die Tätigkeit als Lehrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, wie sich schon aus dem Gesetz selbst ergibt. § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ordnet für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigten, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. In der Rechtsprechung sind Lehrer daher je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG 19.12.1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5 – Volkshochschuldozentin; BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45 – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG 25.09.1981, 12 RK 5/80, SozR 2200 § 165 Nr 61 – Lehrbeauftragter an Universität; BSG 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG 28.10.1969, 3 RK 31/56, SozR Nr 1 zu § 166 RVO – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).
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Die oben dargestellten Grundsätze zur Abgrenzung gelten auch für Lehrtätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BSG 12.02.2004; B 12 KR 26/02 R, juris; Bundesarbeitsgericht 20.01.2010, 5 AZR 106/09, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 120; BAG 15.02.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731).
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Eine Eingliederung in den Betriebsablauf folgt nicht daraus, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin stattgefunden hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Lehrbetrieb nur sinnvoll vonstattengehen kann, wenn die verschiedenen Lehrveranstaltungen sowohl zeitlich als auch räumlich aufeinander abgestimmt werden (BSG 12.02.2004, aaO; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, juris). Inhaltlich hatte sich der Beigeladene zu 1) an Rahmenlehrplänen zu orientieren und die Bildungsziele waren vorgegeben. Diese Vorgaben bestanden allerdings bereits abstrakt vor der Beauftragung, sie waren gerade Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin und damit nicht von Einzelanweisungen. Dem Beigeladenen zu 1) stand es frei, in welcher Art und Weise er die vorgegebenen Ziele erreicht. Er hat zunächst selbst entworfene Unterrichtsmaterialien und Skripte verwendet, wie sich aus der von ihm vorgelegten Konzeption aus dem Jahr 2002 ergibt. Dass er hiervon später wieder abgerückt ist, bestätigt nur, dass es seiner eigenen Verantwortung oblag, in welcher Form er den Unterricht durchführt. Das Fehlen von Einzelanordnungen zur Durchführung des Unterrichts ist ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (BSG 12.02.2004, aaO).
32 
Es bestand auch keine Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht. Eine solche ist gegeben, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich „zugewiesen“ werden (BAG 09.06.2010, 5 AZR 332/09 AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 121). Ein starkes Indiz für Arbeitnehmereigenschaft ist die Einteilung des Lehrers in Stundenpläne ohne vorherige Absprache. So lag es im vorliegenden Fall allerdings gerade nicht. Der Beigeladene zu 1) hat sich auf zwei Vormittage Unterricht in der Woche festgelegt, die ihm entsprechend seinen Wünschen („nicht vor 10:00 Uhr“) auch zugeteilt wurden. Die Lage der Arbeitszeit war damit vertraglich vereinbart und gerade nicht einseitig zugewiesen. Der Beigeladene zu 1) war auch nicht verpflichtet, Vertretungsstunden zu übernehmen. Dass er dies gleichwohl auf freiwilliger Basis getan hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
33 
Auch ansonsten war der Beigeladene zu 1) nicht in den Betriebsablauf der Klägerin in einer Weise integriert, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Der Beigeladene zu 1) musste nicht an Lehrerkonferenzen teilnehmen. Soweit er im Rahmen etwa von fächerübergreifenden Projekten sich mit Kollegen absprechen musste, handelt es sich um zeitlich untergeordnete Tätigkeiten. Vergleichbare Besprechungen sind im Rahmen selbstständiger Tätigkeiten durchaus üblich – gerade zur Koordinierung. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich um von der Klägerin vorgegebene Besprechungen handelt, denn die fächerübergreifenden Projekte wurden gerade vom Beigeladenen zu 1) – zunächst gegen den Widerstand des Schulleiters – initiiert. Die Verpflichtung zur Führung des Klassenbuches ist so eng mit der Unterrichtstätigkeit verknüpft, dass der Senat hierin kein entscheidendes Kriterium sieht. Für besondere Zusatzaufgaben wie die Korrektur von Abschlussarbeiten hat der Beigeladene zu 1) ein zusätzliches Entgelt erhalten.
34 
Für eine selbstständige Tätigkeit spricht auch, dass der Beigeladene zu 1) stets nur eine Vergütung für die geleisteten Unterrichtsstunden erhalten hat. Weder im Fall von Krankheit oder Urlaub, noch bei Unterrichtsausfall wegen der Schule oder den Schülern zuzurechnenden Ursachen erhielt der Beigeladene zu 1) ein Entgelt. Hierin spiegelt sich ein gewisses, wenn auch nicht erhebliches Unternehmerrisiko.
35 
Schließlich ist ein entscheidender Gesichtspunkt auch die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten. Das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 20.05.2001 spricht ganz klar dafür, dass (zunächst) einvernehmlich eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis gewollt war. Soweit der Beigeladene zu 1) hier einwendet, er habe von Anfang an eine Festanstellung gewollt, kann das zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 Satz 1 BGB). Die Erklärung ist nur dann nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt (§ 116 Satz 2 BGB). Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin gewusst haben soll, dass der Beigeladene zu 1) nur als abhängig Beschäftigter tätig sein wollte. Die Tätigkeit hätte nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen können, wie in dem Schreiben vom 20.05.2001 ausdrücklich festgehalten wird, wobei weitere Details noch abzusprechen gewesen wären. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit jemals hierauf zurückgekommen wäre. Er hat vielmehr durchgehend Honorarabrechnungen vorgelegt und ist auch entsprechend vergütet worden. Diese tatsächliche Praxis kann nicht nur „als Ritual“ der Zusammenarbeit betrachtet werden. Insbesondere auch der Schriftverkehr zwischen den Beteiligten gegen Ende der Zusammenarbeit spricht, wie das SG zutreffend hervorgehoben hat, ganz deutlich dafür, dass sich der Beigeladene zu 1) auch selbst als freier Mitarbeiter gesehen hat.
36 
Zusammenfassend steht nach alledem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und damit keine Beitragspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung besteht.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Kostenprivilegiert in Bezug auf Gerichtskosten sind nach § 183 SGG Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Kostenprivilegierung als Versicherter greift auch bei einem Streit um den Versichertenstatus als solchen (BSG 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R, BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4). Im Berufungsverfahren ist der Beigeladene zu 1) Rechtsmittelführer, für ihn als Versicherten gilt daher die Kostenfreiheit (BSG 13.04.2006, B 12 KR 21/05 R, SozR 4-1500 § 193 Nr 2; BSG 29.05.2006, B 2 U 391/05 B, SozR 4-1500 § 193 Nr 3). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind erstattungsfähig, da die Klägerin nicht zu den in § 184 SGG genannten Gebührenpflichtigen gehört (§ 193 Abs 4 SGG).
38 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beigeladenen zu 1) hat keinen Erfolg.
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen zu 1) ist statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat zutreffend die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Dozent für die Klägerin vom 20.05.2001 bis 26.10.2011 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung war. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
19 
Streitgegenstand ist allein die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin und nicht auch für den Verein zur Förderung und Ausbildung fremdsprachlicher Korrespondenten und Übersetzer, dessen Vorsitzender der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, Herr A., ist. Nur auf die Tätigkeit für die Klägerin bezog sich der Antrag des Beigeladenen zu 1) und entsprechend war auch nur diese Tätigkeit Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens erster Instanz. Im Antrag hat der Kläger auch den Zeitraum auf die Tätigkeit bis 26.10.2011 beschränkt. Es spielt daher für das vorliegende Verfahren keine Rolle, dass der Beigeladene zu 1) nunmehr die Auffassung vertritt, das bestehende Arbeitsverhältnis sei gar nicht wirksam beendet worden (so auch im Rahmen der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht). Soweit der Kläger rügt, seine Tätigkeit für den Verein sei nicht berücksichtigt worden, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Beigeladene zu 1) kann auch nicht im Wege der Klageerweiterung nach § 99 SGG die Tätigkeit für den Verein zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen, denn eine solche Klage wäre wegen des fehlenden Verwaltungsverfahrens unzulässig.
20 
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ferner, ob der Beigeladene zu 1) aufgrund der selbstständigen Tätigkeit als Lehrer versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ist. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid das Bestehen von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung festgestellt. Eine Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist damit von vornherein nicht vom Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids umfasst und damit auch nicht Streitgegenstand. Im Statusfeststellungsverfahren ist auch nicht geboten, zugleich darüber zu entscheiden, ob die zur Überprüfung gestellte Tätigkeit ungeachtet bzw gerade wegen ihrer Nichtausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine Versicherungspflicht nach sich zieht (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13.04.2011, L 9 KR 294/08; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, beide juris).
21 
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
22 
Inhaltlich (materiell-rechtlich) sind die Bescheide allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.
23 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antrag-stellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungs-zweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
24 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1) am 07.11.2011 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
25 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
26 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7), SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
27 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolge-rung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).
28 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht aufgrund von abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
29 
Die Tätigkeit als Lehrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, wie sich schon aus dem Gesetz selbst ergibt. § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ordnet für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigten, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. In der Rechtsprechung sind Lehrer daher je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG 19.12.1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5 – Volkshochschuldozentin; BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45 – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG 25.09.1981, 12 RK 5/80, SozR 2200 § 165 Nr 61 – Lehrbeauftragter an Universität; BSG 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG 28.10.1969, 3 RK 31/56, SozR Nr 1 zu § 166 RVO – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).
30 
Die oben dargestellten Grundsätze zur Abgrenzung gelten auch für Lehrtätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BSG 12.02.2004; B 12 KR 26/02 R, juris; Bundesarbeitsgericht 20.01.2010, 5 AZR 106/09, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 120; BAG 15.02.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731).
31 
Eine Eingliederung in den Betriebsablauf folgt nicht daraus, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin stattgefunden hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Lehrbetrieb nur sinnvoll vonstattengehen kann, wenn die verschiedenen Lehrveranstaltungen sowohl zeitlich als auch räumlich aufeinander abgestimmt werden (BSG 12.02.2004, aaO; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, juris). Inhaltlich hatte sich der Beigeladene zu 1) an Rahmenlehrplänen zu orientieren und die Bildungsziele waren vorgegeben. Diese Vorgaben bestanden allerdings bereits abstrakt vor der Beauftragung, sie waren gerade Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin und damit nicht von Einzelanweisungen. Dem Beigeladenen zu 1) stand es frei, in welcher Art und Weise er die vorgegebenen Ziele erreicht. Er hat zunächst selbst entworfene Unterrichtsmaterialien und Skripte verwendet, wie sich aus der von ihm vorgelegten Konzeption aus dem Jahr 2002 ergibt. Dass er hiervon später wieder abgerückt ist, bestätigt nur, dass es seiner eigenen Verantwortung oblag, in welcher Form er den Unterricht durchführt. Das Fehlen von Einzelanordnungen zur Durchführung des Unterrichts ist ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (BSG 12.02.2004, aaO).
32 
Es bestand auch keine Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht. Eine solche ist gegeben, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich „zugewiesen“ werden (BAG 09.06.2010, 5 AZR 332/09 AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 121). Ein starkes Indiz für Arbeitnehmereigenschaft ist die Einteilung des Lehrers in Stundenpläne ohne vorherige Absprache. So lag es im vorliegenden Fall allerdings gerade nicht. Der Beigeladene zu 1) hat sich auf zwei Vormittage Unterricht in der Woche festgelegt, die ihm entsprechend seinen Wünschen („nicht vor 10:00 Uhr“) auch zugeteilt wurden. Die Lage der Arbeitszeit war damit vertraglich vereinbart und gerade nicht einseitig zugewiesen. Der Beigeladene zu 1) war auch nicht verpflichtet, Vertretungsstunden zu übernehmen. Dass er dies gleichwohl auf freiwilliger Basis getan hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
33 
Auch ansonsten war der Beigeladene zu 1) nicht in den Betriebsablauf der Klägerin in einer Weise integriert, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Der Beigeladene zu 1) musste nicht an Lehrerkonferenzen teilnehmen. Soweit er im Rahmen etwa von fächerübergreifenden Projekten sich mit Kollegen absprechen musste, handelt es sich um zeitlich untergeordnete Tätigkeiten. Vergleichbare Besprechungen sind im Rahmen selbstständiger Tätigkeiten durchaus üblich – gerade zur Koordinierung. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich um von der Klägerin vorgegebene Besprechungen handelt, denn die fächerübergreifenden Projekte wurden gerade vom Beigeladenen zu 1) – zunächst gegen den Widerstand des Schulleiters – initiiert. Die Verpflichtung zur Führung des Klassenbuches ist so eng mit der Unterrichtstätigkeit verknüpft, dass der Senat hierin kein entscheidendes Kriterium sieht. Für besondere Zusatzaufgaben wie die Korrektur von Abschlussarbeiten hat der Beigeladene zu 1) ein zusätzliches Entgelt erhalten.
34 
Für eine selbstständige Tätigkeit spricht auch, dass der Beigeladene zu 1) stets nur eine Vergütung für die geleisteten Unterrichtsstunden erhalten hat. Weder im Fall von Krankheit oder Urlaub, noch bei Unterrichtsausfall wegen der Schule oder den Schülern zuzurechnenden Ursachen erhielt der Beigeladene zu 1) ein Entgelt. Hierin spiegelt sich ein gewisses, wenn auch nicht erhebliches Unternehmerrisiko.
35 
Schließlich ist ein entscheidender Gesichtspunkt auch die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten. Das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 20.05.2001 spricht ganz klar dafür, dass (zunächst) einvernehmlich eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis gewollt war. Soweit der Beigeladene zu 1) hier einwendet, er habe von Anfang an eine Festanstellung gewollt, kann das zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 Satz 1 BGB). Die Erklärung ist nur dann nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt (§ 116 Satz 2 BGB). Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin gewusst haben soll, dass der Beigeladene zu 1) nur als abhängig Beschäftigter tätig sein wollte. Die Tätigkeit hätte nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen können, wie in dem Schreiben vom 20.05.2001 ausdrücklich festgehalten wird, wobei weitere Details noch abzusprechen gewesen wären. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit jemals hierauf zurückgekommen wäre. Er hat vielmehr durchgehend Honorarabrechnungen vorgelegt und ist auch entsprechend vergütet worden. Diese tatsächliche Praxis kann nicht nur „als Ritual“ der Zusammenarbeit betrachtet werden. Insbesondere auch der Schriftverkehr zwischen den Beteiligten gegen Ende der Zusammenarbeit spricht, wie das SG zutreffend hervorgehoben hat, ganz deutlich dafür, dass sich der Beigeladene zu 1) auch selbst als freier Mitarbeiter gesehen hat.
36 
Zusammenfassend steht nach alledem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und damit keine Beitragspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung besteht.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Kostenprivilegiert in Bezug auf Gerichtskosten sind nach § 183 SGG Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Kostenprivilegierung als Versicherter greift auch bei einem Streit um den Versichertenstatus als solchen (BSG 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R, BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4). Im Berufungsverfahren ist der Beigeladene zu 1) Rechtsmittelführer, für ihn als Versicherten gilt daher die Kostenfreiheit (BSG 13.04.2006, B 12 KR 21/05 R, SozR 4-1500 § 193 Nr 2; BSG 29.05.2006, B 2 U 391/05 B, SozR 4-1500 § 193 Nr 3). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind erstattungsfähig, da die Klägerin nicht zu den in § 184 SGG genannten Gebührenpflichtigen gehört (§ 193 Abs 4 SGG).
38 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2015 aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf EUR 8.468,55 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Gesamtzeitraum vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008 sowie um die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von insgesamt EUR 3.468,55 auf Grund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 1. August 2008.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt ein Berufsförderungswerk und bietet unter anderem Schulungen und Lehrgänge an. Die Beigeladene zu 1) ist am 1978 geboren. Zwischen 1998 und dem 31. März 2006 absolvierte sie ein Studium. Sie war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten krankenversichert.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) schlossen am 14. Juni 2004 einen schriftlichen Vertrag über einen Lehrauftrag, in dem die Klägerin als Auftraggeber und die Beigeladene zu 1) als freie Mitarbeiterin bezeichnet wird. Der Vertrag hat unter anderem folgenden Wortlaut:
§ 1 Lehrauftrag
Die Freie Mitarbeiterin erhält einen Lehrauftrag für den Zeitraum vom 21.06.2004 - 23.12.2004 ausschließlich für die Lehrveranstaltung: Sonderpädagogik Hörbehinderte (Kursnummer: ...)
Die Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass diese Vereinbarung unter der auslösenden Bedingung steht, dass sich bis 10 Tage vor Beginn der Lehrveranstaltung mindestens 8 Teilnehmer verbindlich angemeldet haben. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Reglungen dieser Vereinbarung gegenstandslos und beide Parteien von ihren Verpflichtungen frei. In diesem Falle wird der Auftraggeber die Freie Mitarbeiterin unverzüglich informieren.
Die Parteien machen die der Freien Mitarbeiterin bei Vertragsunterzeichnung vorgelegten bzw. schon bekannten, dem Lehrauftrag zugrunde liegenden Ordnungsmittel (Ausbildungsrahmenplan, Stundentafel, Prüfungsordnung) ausdrücklich zum Gegenstand dieser Vereinbarung. Sie bestimmen und konkretisieren über die in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen hinaus den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung.
Der Lehrauftrag der Freien Mitarbeiterin umfasst im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Wahrnehmung auch die Durchführung von Klassenarbeiten, Klausuren, Hauarbeiten, Prüfungen usw. durch, soweit dies zur Erreichung des Unterrichtszieles erforderlich ist.
§ 2 Ort und Dauer der Lehrveranstaltung
10 
Die Lehrveranstaltungen werden mit 15 Wochenstunden im Bereich:
11 
Medizinische Laborberufe
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durchgeführt.
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Die genaue zeitliche Festlegung der Tätigkeit der Freien Mitarbeiterin wird durch den Fachleiter in der Vereinbarung [...] in Abstimmung mit den Kolleginnen und Kollegen dokumentiert. Änderungen bedürfen einer einvernehmlichen Änderungsvereinbarung sowie der schriftlichen Fixierung. Soweit mit der Unterrichtstätigkeit zwangsläufig zusammenhängende Nebenarbeiten, wie z.B. Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung; Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von planmäßigen Prüfungen/Arbeiten, Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen, anfallen, verpflichtet sich die Freie Mitarbeiterin, auch diese zu übernehmen. Sollten solche Arbeiten/Termine außerhalb der vereinbarten Einsatzzeiten der Freien Mitarbeiterin liegen, kann dieser im Wege der Absprache mit seinen Kolleginnen und Kollegen seine Terminwünsche einbringen. Die Terminfestlegung erfolgt sodann nicht durch den Auftraggeber[,] sondern durch das Kollegium. Der Freien Mitarbeiterin steht es frei, vom Auftraggeber gestellte Arbeits- und sonstige Hilfsmittel (Lehrbücher, Kopierer, Sprachlabor, Laborplätze usw.) zu benutzen, soweit dies nicht ohnehin zum Erreichen des Unterrichtszieles erforderlich ist. Aus organisatorischen Gründen ist eine rechtzeitige Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern des Auftraggebers nötig.
14 
§ 3 Honorar
15 
Die Freie Mitarbeiterin erhält für ihre Dienstleistung ein Stundenhonorar in Höhe von 20,00 EUR je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Hiermit sind auch alle im Zusammenhang mit dem Lehrauftrag stehenden Nebenarbeiten (vgl. § 2) abgegolten. Das vereinbarte Honorar wird jeweils zum 20. der ungeraden Monate fällig und ist bargeldlos auf das Konto:
16 
[…]
17 
der Freien Mitarbeiterin zu überweisen.
18 
§ 4 Persönliche Dienstverpflichtung
19 
Die Freie Mitarbeiterin ist zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet. Ist die Freie Mitarbeiterin für eine absehbare Dauer von länger als zwei Wochen verhindert, die in dieser Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen (Unfall, Krankheit usw.), ist der Auftraggeber berechtigt, die tatsächlich erbrachten Leistungen der Freien Mitarbeiterin abzurechnen und einen Dritten mit der Forderung des Lehrauftrags zu beauftragen.
20 
§ 5 Steuern und Abgaben
21 
Die Parteien sind sich darüber einig, dass keine Verpflichtung zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug besteht. Auf die von der Freien Mitarbeiterin erwirtschafteten Honorare eventuell entfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, sind ausschließlich von der Freien Mitarbeiterin zu tragen. Sie wird die Honorare im Rahmen seiner Einkommen[s]steuererklärung angeben. Die Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass im Freien Mitarbeiterverhältnis die Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz bzw. sonstige im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber zu tragenden Leistungen, nicht erfolgen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftraggebers auf Zahlung solcher Leistungen durch Dritte, stellt die Freie Mitarbeiterin den Auftraggeber insofern von allen eventuellen Ansprüchen frei.
22 
§ 6 Schweigepflicht; Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen usw.
23 
[...]
24 
§ 7 Erweiterung des Lehrauftrages
25 
Über die Erfüllung des Lehrauftrages gem. § 1 und die damit zusammenhängenden Nebenarbeiten (vgl. § 2) hinaus besteht keinerlei Dienstverpflichtung der Freien Mitarbeiterin. Sollten die Parteien – auch kurzfristig – einen Bedarf an zusätzlichen Leistungen erkennen (Förderkurse, Vertretungen usw.), können diese im Rahmen ergänzender schriftlicher Regelungen mit gleichem Honorar vereinbart werden.
26 
§ 8 Beendigung des Vertrages
27 
Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des 23.12.2004, ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf.
28 
Der Vertrag kann auch während der Dauer des befristeten Zeitraumes für den er geschlossen wurde, von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
29 
§ 9 Besondere Vereinbarung bei erstmaliger Lehrbeauftragung
30 
Bei erstmaliger Erteilung eines Lehrauftrags für eine bestimmte Lehrveranstaltung steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, die Zusammenarbeit spätestens am 15. eines Monats zum Schluss des Kalendermonats zu kündigen.
31 
§ 10 Verpflichtung zum TOP-Service und Einhaltung der Umweltschutzziele
32 
[...]
33 
§ 11. Nebenabreden/Schriftform/Salvatorische Klausel
34 
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Äußerungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.
35 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrage unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eines wirksame Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Gesamtvereinbarung möglichst nahe kommt.
36 
[...]
37 
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) schlossen in der Folgezeit weitere, weitgehend identische Verträge ab, wobei in den ab 1. August 2005 geschlossenen Verträgen in § 2 vereinbart war, die Lehrveranstaltungen würden in 15 Wochenstunden im Bereich Sonderpädagogik Hörbehinderte durchgeführt, und zwar
38 
- am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005 (Stundenhonorar: EUR 20,00),
- am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September bis 23. Dezember 2005 (Stundenhonorar: EUR 18,50),
- 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006 (Stundenhonorar: EUR 18,50)
- am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006 (Stundenhonorar: EUR 21,50),
- am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007 (Stundenhonorar: EUR 21,50),
- am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 (Stundenhonorar: EUR 16,00),
- am 6. Dezember 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 (Stundenhonorar: EUR 18,50) und
- am 11. Juli 2008 für die Zeit vom 1. September bis 19. Dezember 2008 (Stundenhonorar: EUR 18,50).
39 
Die Beigeladene zu 1) war aufgrund dieser Verträge in den genannten Zeiträumen für die Klägerin als Kommunikationshelferin für hörbehinderte Schüler tätig. Für ihre Tätigkeit zwischen dem 7. Januar und 1. August 2008 erhielt sie eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 8.580,00.
40 
Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 erhob die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg gegenüber der Klägerin auf Grund einer Betriebsprüfung vom 7. Januar bis 1. Februar 2010 für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 im Nachgang und in Ergänzung zu einem Bescheid vom 3. August 2009 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 109.993,03. Feststellungen zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) wurden in diesem Bescheid nicht getroffen.
41 
Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg führte im Oktober 2010 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Sie gab die Sache mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 zur Klärung der Frage, ob die bei der Klägerin tätigen Lehrkräfte bzw. Dozenten der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unterliegen, an die Beigeladene zu 2) ab.
42 
Im von der Beigeladenen zu 2) eingeleiteten Verwaltungsverfahren führte die Beigeladene zu 1) aus, dass sie nicht als Dozent/Lehrkraft, sondern als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler gearbeitet habe. Sie habe jeweils eine Woche zuvor einen Stundenplan mitgeteilt bekommen, in welchem genau beschrieben gewesen sei, für welchen Hörbehinderten sie in welchem Unterricht als Kommunikationshilfe dienen solle. Bei der schriftlichen Unterstützung habe sie den Unterricht besucht und eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes angefertigt. Bei gebärdensprachlicher Unterstützung habe sie die Ausführung des Dozenten bzw. Anmerkungen der Schüler übersetzt. Diese Tätigkeit sei genau umschrieben und durch Verhaltensregeln und Arbeitsanweisungen vor der Aufnahme der Tätigkeit und während der regelmäßig stattfindenden Treffen aller Honorarkräfte sowohl mündlich als auch schriftlich erläutert worden. Innerhalb ihrer Tätigkeit habe sie keinerlei pädagogische Pflichten erfüllt, keine Vor- oder Nachbereitung benötigt, keinen Inhalt vermittelt und sei auch in keiner Weise unternehmerisch tätig gewesen. Die Anwesenheit im Unterricht habe von der Anwesenheit des jeweiligen Schülers abgehangen. Sie habe weder regelmäßig noch unregelmäßig jemals einen Mitarbeiter beschäftigt. Der wöchentliche Stundenansatz habe 15 betragen. Man sei verpflichtet, in der Vorwoche jeweils mindestens 20 Stunden anzugeben, in welchen man in der Folgewoche eingeplant werden könne. Sei man einmal eingeplant, könne man nur noch aus bestimmten Gründen (Krankheit, wichtige und dringende Behördenterminen etc.) absagen. Darüber hinaus sei es ihr innerhalb eines Vertragszeitraumes nur erlaubt gewesen, über einen längeren Zeitraum zu fehlen, falls man zum Beispiel ein Praktikum (Vollzeit) oder Auslandssemester absolviere. Seit 2007 sei es durch die Gruppenleitung erlaubt, je Halbjahr einen Zeitraum von zwei Wochen ohne besonderen Grund nicht einplanen zu lassen.
43 
Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 stellte die Beigeladene zu 2) gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass in der Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 23. Dezember 2005 sowie vom 1. Januar 2006 bis zum 19. Dezember 2008 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestanden habe. Beiträge für die Zeit bis zum 23. Dezember 2005 seien verjährt.
44 
Mit weiterem Bescheid vom 24. Februar 2011 stellte die Beigeladene zu 2) gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass diese ab dem 1. Juni 2004 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sei, und setzte Pflichtbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 19. Dezember 2008 in Höhe von EUR 11.544,84 fest.
45 
Gegen diese Bescheide erhob die Beigeladene zu 1) am 25. März 2011 Widerspruch. Die Voraussetzungen des § 2 (Satz 1 Nr. 9) SGB VI seien nicht erfüllt. Sie sei lediglich als Gebärdendolmetscherin tätig gewesen. Sie sei nicht als Lehrerin, Erzieherin oder Pflegeperson tätig und als solche sei sie auch nicht zu sehen. Ihre Tätigkeit für die Klägerin sei am 1. August 2008 beendet gewesen. Im Jahr 2008 sei sie nur vom 7. Januar bis 1. August 2008 für die Klägerin tätig gewesen. Sie sei keine Scheinselbständige. In keinem Fall sei von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit auszugehen. Es handele sich wenn überhaupt nur um eine vorübergehende bzw. zeitweise Tätigkeit. Sie sei nicht im Rahmen regelmäßig wiederkehrender Auftragsverhältnisse für die Klägerin tätig geworden. Die Klägerin sei eine gemeinnützige Gesellschaft, was auch ihrer Tätigkeit entspreche. Es habe sich allenfalls um Aufwandsentschädigungen gehandelt. Sie habe ihre Tätigkeit während ihres Studiums verrichtet. Sie sei in die Organisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie habe genaue Weisungen gehabt, wie sie ihre Tätigkeiten durchzuführen habe. Arbeitsort und Arbeitszeit seien somit vorgegeben gewesen. Sie sei nicht in irgendeiner unternehmerischer Entscheidung eingebunden gewesen, habe nicht frei kalkulieren können, sondern habe vorgegebene Preise akzeptieren müssen. Sie sei nicht am Markt aufgetreten und sei auch nicht von den betreuten hörgeschädigten Kunden, sondern von der Klägerin bezahlt worden. Ein Kapitaleinsatz ihrerseits habe es nicht gegeben. Sämtlichen notwendigen Arbeitsmittel seien von der Klägerin gestellt worden.
46 
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 gab die Beigeladene zu 2) den Vorgang an die Beklagte als Einzugsstelle ab. Sie teile die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) zum Sozialversicherungsverhältnis. Ein Statusfeststellungsantrag liege aber nicht vor.
47 
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 6. Juni 2012 gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen 1) an festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin vom 1. Januar 2007 bis zum 19. August 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Merkmale für eine abhängige Beschäftigung seien, dass der Beigeladenen zu 1) Weisungen hinsichtlich der Zeit, des Ortes und der Art und Weise der Tätigkeit erteilt worden seien, dass die Arbeitszeit durch den erstellten Stundenplan geregelt und die Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeiten faktisch begrenzt gewesen seien, die Arbeiten von der Beigeladenen zu 1) persönlich hätten erbracht werden müssen, die Klägerin die Arbeitsmittel und sonstigen Hilfsmittel gestellt habe und die Beigeladene zu 1) ein pauschales Stundenhonorar ohne erkennbares Unternehmerrisiko erhalten habe.
48 
Die Klägerin trug hierauf mit Schreiben vom 16. August 2012 vor, dass die Beigeladene zu 1) nicht dem Personenkreis der abhängig Beschäftigten zuzuordnen sei. Sie sei gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 9 SGB VI (renten)versicherungspflichtig. Sie sei als Sonderpädagogin im Bereich Hörbehinderter tätig geworden. Diese Tätigkeit stelle eine spezielle Art der Lehrtätigkeit dar. Eine Lehrkraft vermittle Wissen, Können und Fertigkeiten an ihre Schüler. Als Gebärdendolmetscherin sei der Beigeladenen zu 1) keine andere Aufgabe zugefallen. Gerade bei der Arbeit mit in der Kommunikation behinderten Menschen werde von einer Person, die Wissen übersetze, ein erhöhtes Maß an Einfühlungsvermögen und auf die konkreten Anforderungen des Lernenden abzielende Vorgehensweise verlangt. Dies gehe weit über die Tätigkeit eines bloßen Sprachdolmetschers hinaus. Die Beigeladene zu 1) sei auch selbständig tätig gewesen. Sie sei in der Vereinbarung als freie Mitarbeiterin bezeichnet worden, was ein wesentliches Indiz für den freiberuflichen Charakter darstelle. Es seien gerade keine klassischen Arbeitsverträge, sondern jeweils nur Honorarverträge und Vereinbarungen über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen geschlossen worden. Die tatsächlichen Verhältnisse stützten die Annahme von Selbständigkeit. Die der Beigeladenen zu 1) erteilten Lehraufträge seien immer zeitlich beschränkt auf vier bzw. acht Monate gewesen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung habe die Beigeladene zu 1) mitteilen können, zu welchen Zeiten sie habe tätig werden wollen. Es sei weder ständige Dienstbereitschaft erwartet worden noch sei die Beigeladene zu 1) ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen worden. Sie habe nach den vertraglichen Vereinbarungen die zunächst vereinbarten Unterrichtszeiten nicht einseitig ändern oder die Beigeladene zu 1) zur Übernahme anderer als der vereinbarten Unterrichtseinheiten verpflichten können. Ein Stundenplan sei erst auf Basis der Mitteilung der Beigeladenen zu 1), wann sie zur Verfügung stehe, erstellt worden. Von Weisungen ihrer Seite könne nicht die Rede sein. Die Erlaubnis zum Gebrauch von Arbeitsmitteln könne nicht als Indiz für abhängige Beschäftigung gewertet werden. Auch die Pflicht zur Tätigkeit in einer fremden Betriebsstätte sei für Lehrkräfte kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Arbeitnehmereigenschaft. Für eine selbständige Tätigkeit spreche weiter, dass die Beigeladene zu 1) nur für die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden bezahlt worden sei und sie keine weiteren Vergütungsansprüche, insbesondere bei Krankheit und/oder bei Stundenausfall und mithin keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub gehabt habe. Auch im Hinblick auf ihre konkrete Tätigkeit sei die Beigeladene zu 1) keinen Weisungen unterlegen. Es sei nur der erforderliche Rahmen für die Wissensvermittlung an hörbehinderte Menschen in generell abstrakter Weise festgelegt worden. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vor. Die Beigeladene zu 1) habe in einem regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnis mit ihr gestanden. Eine rückwirkende Einstufung der Beigeladenen zu 1) als abhängig Beschäftigte sei unzulässig. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe für die Jahre 2007 bis 2009 eine Betriebsprüfung bei ihr durchgeführt. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung sei keinerlei abhängiges Beschäftigungsverhältnis für die Personen festgestellt worden, die als „Hörbehindertenbetreuer“ bzw. „Sonderpädagogen für Hörbehinderte“ beschäftigt worden seien. Der bestandskräftige Bescheid des Betriebsprüfungsdienstes der Rentenversicherung entfalte für den geprüften Betrieb Vertrauensschutz und eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den gleichen Zeitraum werden hierdurch ausgeschlossen (Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Bayern, Urteil vom 18. Januar 2011 – L 5 R 752/08 – juris).
49 
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin vom 1. Januar 2007 bis zum 19. August 2008 auf Grund einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Sie nahm zu Begründung Bezug auf ihr Schreiben vom 6. Juni 2012. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 19. Oktober 2012 Widerspruch. Die Beklagte hob den Bescheid vom 8. Oktober 2012 mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 ohne Begründung auf und kündigte an, eine nochmalige Prüfung vorzunehmen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 erklärte die Beklagte dies gegenüber der Beigeladenen zu 2) damit, dass sie in ihrem Bescheid vom 8. Oktober 2012 von einem falschen Beginndatum ausgegangen sei.
50 
Mit Bescheid vom 19. November 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 als Beschäftigte dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei, und forderte für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. August 2008 Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlage für Mutterschaftsaufwendungen U2 in Höhe von insgesamt EUR 3.486,55 nach. Ob für die Zeit bis 31. März 2006 (während des Studiums und der damit verbundenen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten) lediglich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eingetreten sei, könne in Bezug auf § 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) dahingestellt bleiben. Ansprüche auf Beiträge verjährten demnach in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Insofern seien Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen aus dem Beschäftigungsverhältnis lediglich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von insgesamt EUR 3.486,55 nachzufordern. Die von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführte Betriebsprüfung stehe dem nicht entgegen. Bei Betriebsprüfungen handele es sich um stichprobenweise Prüfungen. Sie brauchten nicht umfassend oder erschöpfend zu sein und könnten sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken. Aus dem Betriebsprüfungsbericht, in dem keine Aussage zur Beschäftigung der Beigeladenen 1) getroffen worden sei, könne also nicht abgeleitet werden, dass Versicherungspflicht und daraus resultierende Beitragspflicht für die Beigeladene zu 1) nicht vorliege. Gleiches gelte für den Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 24. Februar 2011. Dieser sei erlassen worden, ohne dass ein Statusfeststellungsverfahren vorangegangen gewesen sei. Die Beigeladene zu 1) sei für die Klägerin abhängig beschäftigt gewesen. Allein die Bezeichnung Honorarkraft oder freie Mitarbeiterin sage noch nichts über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aus. Die Tätigkeit sei auch dauerhaft gewesen. Es habe auch eine persönliche Abhängigkeit vorgelegen. Die Arbeitszeit der Beigeladenen zu 1) sei durch einen erstellten Stundenplan geregelt worden. Dabei sei es unerheblich, dass zuvor Abstimmungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) getroffen worden seien. Die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit sei faktisch begrenzt gewesen. Die Beigeladene zu 1) habe bezüglich der Arbeitszeit dem Weisungs- und Direktionsrecht der Klägerin unterlegen. Gleiches gelte für die Art der Ausführung der Tätigkeit. Ein weiteres Merkmal der persönlichen Abhängigkeit sei die Zuweisung des Tätigkeitsortes. Es könne dahin stehen, ob die Beigeladene zu 1) als Lehrkraft oder als bloße Gebärdendolmetscherin anzusehen sei. Sie habe in jedem Fall dem Weisungsrecht der Klägerin in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausführung der Tätigkeit unterlegen. Typische Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen würden, insbesondere ein unternehmerisches Risiko, sei nicht zu erkennen.
51 
Mit Bescheid vom 20. November 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass diese als Arbeitnehmerin bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Ob für die Zeit bis 31. März 2006 lediglich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eingetreten sei, könne in Bezug auf § 25 SGB IV dahingestellt bleiben, da die Beiträge für diesen Zeitraum bereits verjährt seien. Im Übrigen wiederholte sie die Begründung aus dem Bescheid vom 19. November 2012.
52 
Gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid vom 19. November 2012 erhob die Klägerin am 4. Dezember 2012 Widerspruch. Die Beigeladene zu 1) sei nicht als Arbeitnehmerin bei ihr abhängig beschäftigt gewesen, sondern allenfalls als arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 9 SGB VI. Hiervon sei auch die Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg im Rahmen der bereits mehrfach angesprochenen Betriebsprüfung ausgegangen. In deren Schreiben vom 27. Oktober 2010 an die Beigeladene zu 2) sei ausgeführt worden, dass im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass die in der Anlage angegebenen Personen als Lehrkraft bzw. Dozent freiberuflich tätig gewesen seien. In der Anlage sei dann die Beigeladene zu 1) aufgeführt. Im Übrigen verwies die Klägerin auf ihr Schreiben vom 16. August 2012. Die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) seien unrichtig. Die Gebärdendolmetscherin oder Hörbehindertenbetreuerin sei eine Lehrkraft sui generis. Die Beigeladene zu 1) sei weder weisungsabhängig noch in den Betrieb eingebunden gewesen. Der Stundenplan sei nur nach Absprache mit ihr erstellt worden. Es sei nicht zutreffend, dass sie keinerlei pädagogische Pflichten erfüllt habe. Sie habe gegenüber einem Hörbehinderten Begriffe und Zusammenhänge, die dieser akustisch nicht verstehe, so zu erläutern, zu erklären und zu beschreiben gehabt, dass der jeweilige Hörbehinderte, für den die Beigeladene zu 1) tätig sei, dies auch verstehe. Der Tätigkeitsort könne nicht ausschlaggebend sein; wäre dies richtig, dann wären Dozenten und Lehrer im Rahmen des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur die Lehrkräfte, die selbständig eine eigene Schule betrieben oder Nachhilfeunterricht von zu Hause erteilten. Wenn diese Argumentation richtig wäre, dann wäre auch jeder im Rahmen eines Großprojekts eingesetzte Steuerberater, Rechtsanwalt, Architekt oder ähnliche Freiberufler auf Grund dieser auswärtigen Tätigkeitsorts bereits als unselbständig Beschäftigter zu qualifizieren.
53 
Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 erläuterte die Beklagte gegenüber der Klägerin ihre Rechtsauffassung.
54 
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 19. November 2012, der durch das Schreiben vom 30. Juli 2013 ergänzt worden sei, mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 zurück und stellte fest, dass die Beigeladene zu 1) die bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 ausgeübte Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung verrichtet habe und dass zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeiträge für die Tätigkeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 nachentrichtet worden seien. Die Beklagte wiederholte im Wesentlichen die Begründungen aus dem Ausgangsbescheid. Der im November 2012 durchgeführten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg komme keine Bindungswirkung zu. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe ausschließlich im Rahmen einer Prüfung der Rentenversicherungspflichten nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterstellt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin freiberuflich tätig gewesen sei. Die Prüfung habe ausschließlich die Frage betroffen, ob Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnliche Selbständige vorgelegen habe. Dies habe mit der Frage, ob Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin bestehe, nichts zu tun.
55 
Hiergegen erhob die Klägerin am 11. Dezember 2013 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Die Klägerin wiederholte und vertiefte ihr bisheriges Vorbringen. Die Beigeladene zu 1) sei in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 bei ihr nicht dauerhaft tätig gewesen. Sie habe ihre Tätigkeit neben dem Studium ausgeübt. Sie sei auch weder in ihren (der Klägerin) Betrieb eingegliedert noch deren Weisungen unterlegen gewesen. Ein Unternehmerrisiko habe im Übrigen darin gelegen, dass die Beigeladene zu 1) das Risiko eines Entgeltausfalles getragen habe, was ein Arbeitnehmer regelmäßig nicht trage. Es habe auch kein umfassendes Weisungsrecht vorgelegen, nämlich das Recht des Arbeitgebers, die in einem Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Tätigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu konkretisieren. Nichts von dem könne bei der Beigeladenen zu 1) angenommen werden. Es sei zwar richtig, dass die Beigeladene zu 1) nur Sprachrohr des jeweiligen Lehrers gewesen sei. Dies bedürfe aber der Ergänzung dahingehend, dass sie auch Erläuterungen des Stoffes bei Bedarf zu geben gehabt habe. Die Beigeladene zu 1) habe bestimmt, wann sie zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen könne.
56 
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen.
57 
Die Beigeladene zu 1) trug vor, dass es korrekt sein möge, dass die Erläuterung des Unterrichtsstoffes gegenüber den Hörbehinderten auf eine andere Art und Weise geschehen müsse als bei normal Hörenden. Allerdings sei es nicht möglich, diese Erläuterung des Stoffes bei laufendem Unterricht zu leisten, da sie weiterhin dem Unterricht habe folgen müssen, um dort nichts zu verpassen. Eine Prüfung, ob die Hörbehinderten den Inhalt des Unterrichts tatsächlich verstanden haben, habe sie nur in geringem Maße durchführen können und dies sei auch nicht ihre Aufgabe gewesen. Sie habe zwar Zeiten angeben können, an welchen sie für die Klägerin nicht zur Verfügung gestanden habe, sehr wohl vorgegeben sei jedoch, dass sie und ihre Kollegen zu einer bestimmten Zeit „am Stück“ frei zur Verfügung stehen sollten, da ansonsten keine Planung der Abdeckung des Unterrichts durch sie und deren Kollegen möglich gewesen sei. Sie sei somit in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie habe genaue Anweisungen gehabt, wie, wann und wo sie ihre Tätigkeit durchzuführen habe. Sie habe keinen eigenen Kapitaleinsatz bezüglich ihrer Tätigkeit für die Klägerin gehabt.
58 
Die übrigen Beigeladenen äußerten sich nicht.
59 
Das SG hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 9. Oktober 2014 erörtert. Zu den Einzelheiten der Sitzung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
60 
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 25. März 2015 ab. Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 28h Satz 1 SGB IV. Die Beigeladene zu 1) sei auch abhängig beschäftigt gewesen. Die Tätigkeit stelle keine Lehr- bzw. Dozententätigkeit dar, sondern eine dem eigentlichen Unterricht untergeordnete Assistenzleistung für Hörbehinderte Schüler oder Schülerinnen. Sie sei tatsächlich nur als „Sprachrohr“ anzusehen. Die Tätigkeit entspreche am ehesten derjenigen einer Einzelfallhelferin, die im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) einen schwerbehinderten Menschen bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unterstütze. Für eine abhängige Beschäftigung sprächen die Vereinbarung einer festen Arbeitszeit von 15 Wochenstunden mit einer stundenbezogenen Vergütung und die Verpflichtung, die Dienstleistung persönlich zu erbringen. Für ein umfassendes Weisungsrecht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) spreche, dass diese den Stundenplan aufgestellt und vorgegeben habe, bei welchen Schülern die Beigeladene zu 1) tätig sein solle. Gegen die Einordnung als „freie“ Tätigkeit spreche auch der Umstand, dass die in Rede stehende Tätigkeit in dem Unternehmen der Klägerin zumindest teilweise auch von fest angestellten Kräften erbracht werde. Ein eigenes unternehmerisches Risiko der Beigeladenen zu 1) sei nicht erkennbar. Die von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführte Betriebsprüfung stehe dem Ergebnis nicht entgegen. Die Betriebsprüfung zielte in erster Linie darauf ab zu überprüfen, ob die Lohnkonten richtig geführt und die Sozialversicherungsbeiträge in der richtigen Höhe festgesetzt und abgeführt worden seien. Hingegen erstreckte sich diese Betriebsprüfung nicht auf die Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Statuses sämtlicher Personen, die für das Unternehmen tätig seien. Vor diesem Hintergrund begründeten Betriebsprüfungsbescheide in einem Statusfeststellungsverfahren keinerlei Vertrauensschutz.
61 
Gegen das ihr am 2. April 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. April 2015 beim SG Berufung eingelegt. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie betont, dass die Beigeladene zu 1) eine Lehr- bzw. Dozententätigkeit ausgeführt habe. Ergänzend verweist sie darauf, dass der Stundenlohn der Beigeladenen zu 1) 59 Prozent über der tariflich vorgesehenen Vergütung eines Hörbehindertenbetreuers gelegen habe. Die Anpassung an die Betriebsabläufe sei im Übrigen nur Sachzwängen geschuldet, denen jeder Mitwirkende unterworfen sei. Dies führe nicht zu einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
62 
Die Klägerin beantragt,
63 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 aufzuheben.
64 
Die Beklagte und die Beigeladene zu 4) beantragen,
65 
die Berufung zurückzuweisen.
66 
Die Beklagte und die Beigeladene zu 4) verweisen auf den Widerspruchsbescheid sowie ihr bisheriges Vorbringen und die ihres Erachtens nach zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die Bescheide der Beigeladenen zu 2) seien im Übrigen nicht bindend geworden. Unabhängig davon entscheide sie gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV als Einzugsstelle in eigener Zuständigkeit über die Sozialversicherungspflicht.
67 
Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt und sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen.
68 
Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert und haben keine Anträge gestellt.
69 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
70 
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da über eine Beitragsnachforderung von EUR 3.468,55 gestritten wird, so dass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
71 
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2013, dass im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 zusätzlich genannt ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]), da die Beklagte hierin lediglich ihre Rechtsauffassung erläutert hat, ohne eine Regelung zu treffen.
72 
2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen und daher dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist, sowie zu Unrecht gegenüber der Klägerin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 festgesetzt. Denn die Beigeladene zu 1) war zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, so dass die Klägerin für Zeit vom 1. Januar und 1. August 2008 auch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen schuldet.
73 
a) Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Beklagte ist zuständige Einzugsstelle, da die Beigeladene zu 1) bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum (freiwillig) krankenversichert war.
74 
b) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
75 
c) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
76 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
77 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16).
78 
d) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 – juris, Rn. 17 – auch zum Folgenden). Dazu ist zunächst deren Inhalt konkret festzustellen (dazu unter aa). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu unter bb). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“ handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen (dazu unter cc). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu unter dd).
79 
aa) Aufgrund des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die – in unterbrochenen Zeitabschnitten verrichtete – Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl auf schriftlichen als auch auf diese ergänzenden und modifizierenden mündlich und konkludent geschlossenen Vereinbarungen beruht. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) haben am 14. Juni 2004 für die Zeit vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005, am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September 2005 bis 23. Dezember 2005, am 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006, am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006, am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007, am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und am 6. August 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 schriftliche Verträge über Lehraufträge geschlossen. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wich von der in den schriftlichen Verträgen beschriebenen in so erheblicher Weise ab, dass diese schriftlichen Verträge nur bedingt der Beurteilung der Tätigkeit zugrunde gelegt werden können. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist in den schriftlichen Verträgen mit dem Begriff „Lehrauftrag“ zumindest unpräzise beschrieben. Denn ihre Tätigkeit bestand weder nach der Intention der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) noch nach der tatsächlichen Durchführung in der Vermittlung eigenen Wissens. Ersichtlich wurde für die Beigeladene zu 1) ein Mustervertragstext herangezogen, wie er für tatsächliche Lehrkräfte Verwendung findet; so passen auch etwa die in § 2 des schriftlichen Vertrages niedergelegten Verpflichtungen zur Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung, Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von Prüfungen/Arbeiten und zur Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen nicht zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 1) war aufgrund der mündlichen und konkludenten Vereinbarung mit der Klägerin in den Zeiträumen vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, vom 10. Januar bis 5. August 2005, vom 5. September bis 23. Dezember 2005, vom 9. Januar bis 4. August 2006, vom 4. September bis 22. Dezember 2006, vom 8. Januar bis 3. August 2007, vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und vom 7. Januar bis 1. August 2008 (vielmehr) grundsätzlich (nur) verpflichtet, in eigener Person für die Klägerin als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler in der Weise tätig zu werden, dass sie einen Schüler im Unterricht begleitet und entweder für den Schüler eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes anfertigt (schriftliche Unterstützung) oder die Ausführungen des Dozenten oder Wortmeldungen anderer Schüler gebärdensprachlich übersetzt (gebärdensprachliche Unterstützung). Hierzu hatte sie sich vor dem jeweiligen Unterrichtsbeginn vor dem Unterrichtsraum einzufinden und den hörbehinderten Schüler in Empfang zu nehmen; wenn der hörbehinderte Schüler nicht erschien, konnte sie gehen. Eine Vor- oder Nachbereitung des jeweiligen Unterrichts durch die Beigeladene zu 1) fand dabei nicht statt. Die Klägerin war nicht befugt, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe zuzuweisen. An Konferenzen, Wandertagen und Exkursionen nahm sie nicht teil. Die Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin für die Durchführung der Tätigkeit die Arbeitsmaterialien des Unterrichts, Stifte, Blöcke und Lineal.
80 
Die Beigeladene zu 1) war verpflichtet, jeweils in der Vorwoche mindestens 20 Stunden anzugeben, in denen sie in der Folgewoche für 15 Stunden eingeplant werden konnte. Nach erfolgter Einplanung, über die sie von der Klägerin jeweils durch Übermittlung eines Stundenplans informiert wurde, konnte sie ihr Tätigkeitwerden nur auch in Ausnahmefällen, insbesondere bei Erkrankung oder wichtigen und dringenden Behördenterminen, absagen. Von der Verpflichtung, sich einplanen zu lassen, war die Klägerin je Halbjahr für zwei Wochen befreit. Bei einer Verhinderung über diese zwei Wochen hinaus war die Klägerin berechtigt, die bisher erbrachten tatsächlichen Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Tätigkeit zu beauftragen.
81 
Die Beigeladene zu 1) hatte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Vergütung in Gestalt eines Stundenhonorars in Höhe von EUR 16,00 (3. September bis 21. Dezember 2007), von EUR 18,50 (5. September bis 23. Dezember 2005, 7. Januar bis 1. August 2008, 9. Januar bis 4. August 2006), EUR 20,00 (21. Juni bis 23. Dezember 2004, 10. Januar bis 5. August 2005) bzw. EUR 21,50 (4. September bis 22. Dezember 2006, 8. Januar bis 3. August 2007) je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Dies ergibt sich aus § 3 der jeweils einschlägigen Verträge. Ansprüche auf Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 5 der Verträge).
82 
bb) Die festgestellten schriftlich, mündlich und konkludent getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) sind auch zulässig, das heißt mit zwingendem Recht vereinbar. Grenzen für die privatrechtlichen Vereinbarungen, die Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen sind, können sich sowohl aus zwingendem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen Recht ergeben (Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 59). Im vorliegenden Fall bestehen derartige Konflikte zwischen dem Vereinbarten und den gesetzlichen Vorgaben nicht.
83 
cc) Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der mündlich und konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladene zu 1) bestehen auch mit Blick auf § 117 BGB nicht. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor.
84 
dd) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Für den Gesamtzeitraum gilt dies schon deshalb, weil die Beigeladene zu 1) nur zwischen dem 21. Juni und 23. Dezember 2004, zwischen dem 10. Januar und 5. August 2005, zwischen dem 5. September und 23. Dezember 2005, zwischen dem 9. Januar und 4. August 2006 zwischen dem 4. September und 22. Dezember 2006, zwischen dem 8. Januar und 3. August 2007, zwischen dem 3. September und 21. Dezember 2007 sowie zwischen dem 7. Januar und dem 1. August 2008 für die Klägerin tätig war und tätig sein musste. In den Zwischenzeiträumen bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) kein Vertragsverhältnis. Aber auch in den genannten Zeiträumen, in denen Vertragsbeziehungen bestanden, war die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt. Insbesondere bestand weder ein Weisungsrecht der Klägerin noch war die Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) über diesbezügliche Rechtsmacht verfügte. Dies entspricht insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des BSG, in der die Maßgeblichkeit von Rechtsmacht gegenüber bloß rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten betont wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R – juris, Rn. 30; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R – juris, Rn. 25).
85 
(1) Ein (arbeitsrechtliches) Weisungsrecht bestand nicht.
86 
Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Zwar erhielt die Beigeladene zu 1) von der Klägerin durch einen Stundenplan jeweils wöchentlich mitgeteilt, wann sie tätig werden soll. Die Beigeladene zu 1) konnte die Festlegung der Zeiten aber dadurch beeinflussen, dass sie jeweils in der Vorwoche der Klägerin mitteilte, zu welchen Stunden sie einsatzbereit sei. Die Festlegung der Einsatzzeiten beruhte also nicht auf einem einseitig ausgeübten Weisungsrecht der Klägerin, sondern auf einer Absprache beider Seiten. Absprachebedarf ist aber nicht identisch mit Direktionsrecht (Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 61; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 33). Es handelt sich daher nicht um Dienst- oder Einsatzpläne, die als Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin gewertet werden könnten. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein erstellt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69) oder ständige Dienstbereitschaft erwartet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 32). Gerade dies war hier aber nicht der Fall. Die Notwendigkeit, sich in zeitlicher Hinsicht abzustimmen, kann im Übrigen auch im Verhältnis von Auftraggebern und zweifelsfrei selbständigen Auftragnehmern – etwa Handwerkern – bestehen. Das BSG beispielweise hat selbst bei der Beauftragung von Piloten die Festlegung gewisser „Eckpunkte“ durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris, Rn. 23).
87 
Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestand ebenfalls nicht. Der Umstand, dass aufgrund der Art der Dienstleistung die Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Ortes ihrer Ausübung nicht frei war, reicht für die Annahme eines solchen Weisungsrechtes nicht aus. Das Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ergibt sich vielmehr aus der Natur der Tätigkeit und ist kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 35 – Walddorfschullehrer; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 31 – Lehrer an Sprachschule; Urteil des Senats vom 26. Januar 2007 – L 4 R 1039/05 – nicht veröffentlicht – Dozent für Deutsch als Fremdsprache; vgl. auch etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012 – L 1 R 306/10 – juris, Rn. 30, mit dem Hinweis auf Steuerberater, Unternehmensberater und Handwerker).
88 
Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Weder bieten die schriftlichen Verträge für ein fachliches Weisungsrecht eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) auf das Bestehen eines solches Weisungsrechts schließen. Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) erforderte keine Einzelweisungen seitens der Klägerin, weil die von der Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde. Dies spricht gegen eine abhängige Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 70). Zudem steht der Annahme eines fachlichen Weisungsrechts insbesondere entgegen, dass die Klägerin nicht befugt war, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe im Unterricht zuzuweisen. Dies spricht vielmehr umgekehrt positiv für eine selbständige Tätigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 64, 70). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beigeladene zu 1) jeweils nur – quasi projektbezogen – in einzelnen, vorne herein befristeten Zeiträumen für die Klägerin tätig werden musste und tätig wurde.
89 
Auch eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin lag nicht vor. Die Beigeladene zu 1) hat außer der wöchentlichen Terminabsprache mit der Klägerin (siehe oben) mit Mitarbeitern der Klägerin nicht zusammengearbeitet, sondern hat ihre Tätigkeit ausschließlich zusammen mit dem Kunden der Klägerin, nämlich dem jeweils betreuten Schüler, ausgeübt. Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, an Konferenzen oder Veranstaltungen der Klägerin teilzunehmen oder verhinderte Kollegen zu vertreten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 36 m.w.N.). Wesentliche Arbeitsmittel waren für die Tätigkeit nicht notwendig – bereitgestellt wurden von der Klägerin lediglich die Arbeitsmaterialien, Stifte, Blöcke und Lineal –, so dass auch insofern keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin bestand. Auch über einen eigenen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin verfügte die Beigeladene zu 1) nicht.
90 
Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69 – auch zum Folgenden). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Dies ist hier nach dem oben Dargelegten nicht der Fall. Der Umstand, dass die Klägerin den Einsatz der Beigeladenen zu 1) vorab planen und koordinieren musste, hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation der Klägerin. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter – egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist.
91 
Dass die Beigeladene zu 1) zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, hat nicht ein solches Gewicht, dass es in der vorliegend zu treffenden Gesamtabwägung für eine abhängige Beschäftigung spricht. Zwar ist ein Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung gekennzeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Pflicht stets zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt. Vielmehr kann auch bei der Beauftragung eines Selbständigen dessen persönliches Tätigwerden vereinbart werden. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 613 Satz 1 BGB, nach dem der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Diese Norm gilt für alle Dienstverhältnisse und nicht nur für Arbeitsverhältnisse (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 613 BGB Rn. 1).
92 
Auch die Vergütungsregelung spricht für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) hatte eine Vergütungsanspruch gegen die Klägerin in Gestalt eines Stundenhonorars (nur) für jede tatsächlich geleistete Unterrichtsstunde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34).
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(2) Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 1001/15 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2015 – L 4 R 4289/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 – L 4 R 2572/14 – nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für die Frage, ob die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 65 m.w.N.), getragen hat, denn das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist nicht schlechthin entscheidend (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 61).
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Unabhängig davon lassen sich aber den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Vertragsverhältnisse der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung entnehmen. Vielmehr lassen sich im vorliegenden Fall auch Elemente eines Unternehmerrisikos feststellen. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn. 29). Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 72). Ein Mindesteinkommen war der Beigeladenen zu 1) nicht garantiert, denn ihre Vergütung hing davon ab, dass sie tatsächlich tätig wurde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34). Hinzu kommt, dass die Klägerin berechtigt war, die bisher erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Ausführungen der Tätigkeit zu beauftragen, also das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) zu beenden, sobald diese an einer Verrichtung der Tätigkeit länger als zwei Wochen pro Halbjahr verhindert gewesen wäre.
95 
Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht).
96 
Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) keinen bezahlten Urlaub erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 25 – auch zum Folgenden). Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handelt es sich um ein Recht, das im Regelfall Arbeitnehmern vorbehalten ist. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen Personen ein (vgl. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz), so dass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist. Der Beigeladenen zu 1) wurde hingegen kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt.
97 
Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 26 – auch zum Folgenden). Auch bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes Recht. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Fiel die Beigeladene zu 1) krankheitsbedingt aus und unterblieb deshalb die versprochene Arbeitsleistung, hatte sie keinen Anspruch auf eine Vergütung und erhielt sie auch tatsächlich nicht. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollen (etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 67 m.w.N. – auch zum Folgenden). Insofern gilt zwar, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt. Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 35), die belegt, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; auch die Beigeladene zu 1) hat nicht behauptet, solche oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Klägerin geltend gemacht zu haben.
98 
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wurden keine „klassischen“ Arbeitsverträge geschlossen, sondern jeweils nur Verträge über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist – wie bereits dargelegt – vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie – wie hier – den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23). Das gilt hier umso mehr, als das Gesetz in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst davon ausgeht, dass Lehrer selbständig tätig sein können. Für die hier zu beurteilende Tätigkeit einer Lehrunterstützungskraft gilt dies entsprechend.
99 
e) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auch entgegensteht, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Betriebsprüfung der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2009 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) festgestellt hat.
100 
f) Der Senat kann und muss offen lassen, ob die Beigeladene zu 1) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht als abhängig Beschäftigte tätig war, bedeutet nicht zwingend, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. oder Nr. 9 SGB VI vorlagen. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits (vgl. BSG, Beschluss vom 4. September 2013 – B 12 KR 87/12 B – juris, Rn. 7).
101 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Beklagten aufzulegen. Die Beigeladene zu 1) hat zwar einen Antrag – auf Berufungszurückweisung – gestellt, der aber keinen Erfolg hatte, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
102 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
103 
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Bescheid vom 19./20. November 2012 enthält nicht nur die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.468,55, sondern auch die Feststellung einer über diesen Zeitraum hinausgehenden Versicherungspflicht vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008. Für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt der Auffangstreitwert von EUR 5.000,00. Gegen Beides wandte sich die Klägerin, so dass die Streitwerte zu addieren sind.

Gründe

 
70 
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da über eine Beitragsnachforderung von EUR 3.468,55 gestritten wird, so dass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
71 
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2013, dass im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 zusätzlich genannt ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]), da die Beklagte hierin lediglich ihre Rechtsauffassung erläutert hat, ohne eine Regelung zu treffen.
72 
2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen und daher dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist, sowie zu Unrecht gegenüber der Klägerin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 festgesetzt. Denn die Beigeladene zu 1) war zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, so dass die Klägerin für Zeit vom 1. Januar und 1. August 2008 auch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen schuldet.
73 
a) Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Beklagte ist zuständige Einzugsstelle, da die Beigeladene zu 1) bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum (freiwillig) krankenversichert war.
74 
b) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
75 
c) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
76 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
77 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16).
78 
d) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 – juris, Rn. 17 – auch zum Folgenden). Dazu ist zunächst deren Inhalt konkret festzustellen (dazu unter aa). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu unter bb). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“ handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen (dazu unter cc). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu unter dd).
79 
aa) Aufgrund des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die – in unterbrochenen Zeitabschnitten verrichtete – Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl auf schriftlichen als auch auf diese ergänzenden und modifizierenden mündlich und konkludent geschlossenen Vereinbarungen beruht. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) haben am 14. Juni 2004 für die Zeit vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005, am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September 2005 bis 23. Dezember 2005, am 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006, am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006, am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007, am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und am 6. August 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 schriftliche Verträge über Lehraufträge geschlossen. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wich von der in den schriftlichen Verträgen beschriebenen in so erheblicher Weise ab, dass diese schriftlichen Verträge nur bedingt der Beurteilung der Tätigkeit zugrunde gelegt werden können. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist in den schriftlichen Verträgen mit dem Begriff „Lehrauftrag“ zumindest unpräzise beschrieben. Denn ihre Tätigkeit bestand weder nach der Intention der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) noch nach der tatsächlichen Durchführung in der Vermittlung eigenen Wissens. Ersichtlich wurde für die Beigeladene zu 1) ein Mustervertragstext herangezogen, wie er für tatsächliche Lehrkräfte Verwendung findet; so passen auch etwa die in § 2 des schriftlichen Vertrages niedergelegten Verpflichtungen zur Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung, Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von Prüfungen/Arbeiten und zur Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen nicht zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 1) war aufgrund der mündlichen und konkludenten Vereinbarung mit der Klägerin in den Zeiträumen vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, vom 10. Januar bis 5. August 2005, vom 5. September bis 23. Dezember 2005, vom 9. Januar bis 4. August 2006, vom 4. September bis 22. Dezember 2006, vom 8. Januar bis 3. August 2007, vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und vom 7. Januar bis 1. August 2008 (vielmehr) grundsätzlich (nur) verpflichtet, in eigener Person für die Klägerin als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler in der Weise tätig zu werden, dass sie einen Schüler im Unterricht begleitet und entweder für den Schüler eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes anfertigt (schriftliche Unterstützung) oder die Ausführungen des Dozenten oder Wortmeldungen anderer Schüler gebärdensprachlich übersetzt (gebärdensprachliche Unterstützung). Hierzu hatte sie sich vor dem jeweiligen Unterrichtsbeginn vor dem Unterrichtsraum einzufinden und den hörbehinderten Schüler in Empfang zu nehmen; wenn der hörbehinderte Schüler nicht erschien, konnte sie gehen. Eine Vor- oder Nachbereitung des jeweiligen Unterrichts durch die Beigeladene zu 1) fand dabei nicht statt. Die Klägerin war nicht befugt, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe zuzuweisen. An Konferenzen, Wandertagen und Exkursionen nahm sie nicht teil. Die Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin für die Durchführung der Tätigkeit die Arbeitsmaterialien des Unterrichts, Stifte, Blöcke und Lineal.
80 
Die Beigeladene zu 1) war verpflichtet, jeweils in der Vorwoche mindestens 20 Stunden anzugeben, in denen sie in der Folgewoche für 15 Stunden eingeplant werden konnte. Nach erfolgter Einplanung, über die sie von der Klägerin jeweils durch Übermittlung eines Stundenplans informiert wurde, konnte sie ihr Tätigkeitwerden nur auch in Ausnahmefällen, insbesondere bei Erkrankung oder wichtigen und dringenden Behördenterminen, absagen. Von der Verpflichtung, sich einplanen zu lassen, war die Klägerin je Halbjahr für zwei Wochen befreit. Bei einer Verhinderung über diese zwei Wochen hinaus war die Klägerin berechtigt, die bisher erbrachten tatsächlichen Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Tätigkeit zu beauftragen.
81 
Die Beigeladene zu 1) hatte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Vergütung in Gestalt eines Stundenhonorars in Höhe von EUR 16,00 (3. September bis 21. Dezember 2007), von EUR 18,50 (5. September bis 23. Dezember 2005, 7. Januar bis 1. August 2008, 9. Januar bis 4. August 2006), EUR 20,00 (21. Juni bis 23. Dezember 2004, 10. Januar bis 5. August 2005) bzw. EUR 21,50 (4. September bis 22. Dezember 2006, 8. Januar bis 3. August 2007) je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Dies ergibt sich aus § 3 der jeweils einschlägigen Verträge. Ansprüche auf Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 5 der Verträge).
82 
bb) Die festgestellten schriftlich, mündlich und konkludent getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) sind auch zulässig, das heißt mit zwingendem Recht vereinbar. Grenzen für die privatrechtlichen Vereinbarungen, die Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen sind, können sich sowohl aus zwingendem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen Recht ergeben (Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 59). Im vorliegenden Fall bestehen derartige Konflikte zwischen dem Vereinbarten und den gesetzlichen Vorgaben nicht.
83 
cc) Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der mündlich und konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladene zu 1) bestehen auch mit Blick auf § 117 BGB nicht. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor.
84 
dd) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Für den Gesamtzeitraum gilt dies schon deshalb, weil die Beigeladene zu 1) nur zwischen dem 21. Juni und 23. Dezember 2004, zwischen dem 10. Januar und 5. August 2005, zwischen dem 5. September und 23. Dezember 2005, zwischen dem 9. Januar und 4. August 2006 zwischen dem 4. September und 22. Dezember 2006, zwischen dem 8. Januar und 3. August 2007, zwischen dem 3. September und 21. Dezember 2007 sowie zwischen dem 7. Januar und dem 1. August 2008 für die Klägerin tätig war und tätig sein musste. In den Zwischenzeiträumen bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) kein Vertragsverhältnis. Aber auch in den genannten Zeiträumen, in denen Vertragsbeziehungen bestanden, war die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt. Insbesondere bestand weder ein Weisungsrecht der Klägerin noch war die Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) über diesbezügliche Rechtsmacht verfügte. Dies entspricht insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des BSG, in der die Maßgeblichkeit von Rechtsmacht gegenüber bloß rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten betont wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R – juris, Rn. 30; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R – juris, Rn. 25).
85 
(1) Ein (arbeitsrechtliches) Weisungsrecht bestand nicht.
86 
Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Zwar erhielt die Beigeladene zu 1) von der Klägerin durch einen Stundenplan jeweils wöchentlich mitgeteilt, wann sie tätig werden soll. Die Beigeladene zu 1) konnte die Festlegung der Zeiten aber dadurch beeinflussen, dass sie jeweils in der Vorwoche der Klägerin mitteilte, zu welchen Stunden sie einsatzbereit sei. Die Festlegung der Einsatzzeiten beruhte also nicht auf einem einseitig ausgeübten Weisungsrecht der Klägerin, sondern auf einer Absprache beider Seiten. Absprachebedarf ist aber nicht identisch mit Direktionsrecht (Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 61; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 33). Es handelt sich daher nicht um Dienst- oder Einsatzpläne, die als Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin gewertet werden könnten. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein erstellt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69) oder ständige Dienstbereitschaft erwartet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 32). Gerade dies war hier aber nicht der Fall. Die Notwendigkeit, sich in zeitlicher Hinsicht abzustimmen, kann im Übrigen auch im Verhältnis von Auftraggebern und zweifelsfrei selbständigen Auftragnehmern – etwa Handwerkern – bestehen. Das BSG beispielweise hat selbst bei der Beauftragung von Piloten die Festlegung gewisser „Eckpunkte“ durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris, Rn. 23).
87 
Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestand ebenfalls nicht. Der Umstand, dass aufgrund der Art der Dienstleistung die Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Ortes ihrer Ausübung nicht frei war, reicht für die Annahme eines solchen Weisungsrechtes nicht aus. Das Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ergibt sich vielmehr aus der Natur der Tätigkeit und ist kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 35 – Walddorfschullehrer; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 31 – Lehrer an Sprachschule; Urteil des Senats vom 26. Januar 2007 – L 4 R 1039/05 – nicht veröffentlicht – Dozent für Deutsch als Fremdsprache; vgl. auch etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012 – L 1 R 306/10 – juris, Rn. 30, mit dem Hinweis auf Steuerberater, Unternehmensberater und Handwerker).
88 
Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Weder bieten die schriftlichen Verträge für ein fachliches Weisungsrecht eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) auf das Bestehen eines solches Weisungsrechts schließen. Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) erforderte keine Einzelweisungen seitens der Klägerin, weil die von der Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde. Dies spricht gegen eine abhängige Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 70). Zudem steht der Annahme eines fachlichen Weisungsrechts insbesondere entgegen, dass die Klägerin nicht befugt war, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe im Unterricht zuzuweisen. Dies spricht vielmehr umgekehrt positiv für eine selbständige Tätigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 64, 70). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beigeladene zu 1) jeweils nur – quasi projektbezogen – in einzelnen, vorne herein befristeten Zeiträumen für die Klägerin tätig werden musste und tätig wurde.
89 
Auch eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin lag nicht vor. Die Beigeladene zu 1) hat außer der wöchentlichen Terminabsprache mit der Klägerin (siehe oben) mit Mitarbeitern der Klägerin nicht zusammengearbeitet, sondern hat ihre Tätigkeit ausschließlich zusammen mit dem Kunden der Klägerin, nämlich dem jeweils betreuten Schüler, ausgeübt. Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, an Konferenzen oder Veranstaltungen der Klägerin teilzunehmen oder verhinderte Kollegen zu vertreten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 36 m.w.N.). Wesentliche Arbeitsmittel waren für die Tätigkeit nicht notwendig – bereitgestellt wurden von der Klägerin lediglich die Arbeitsmaterialien, Stifte, Blöcke und Lineal –, so dass auch insofern keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin bestand. Auch über einen eigenen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin verfügte die Beigeladene zu 1) nicht.
90 
Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69 – auch zum Folgenden). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Dies ist hier nach dem oben Dargelegten nicht der Fall. Der Umstand, dass die Klägerin den Einsatz der Beigeladenen zu 1) vorab planen und koordinieren musste, hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation der Klägerin. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter – egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist.
91 
Dass die Beigeladene zu 1) zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, hat nicht ein solches Gewicht, dass es in der vorliegend zu treffenden Gesamtabwägung für eine abhängige Beschäftigung spricht. Zwar ist ein Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung gekennzeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Pflicht stets zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt. Vielmehr kann auch bei der Beauftragung eines Selbständigen dessen persönliches Tätigwerden vereinbart werden. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 613 Satz 1 BGB, nach dem der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Diese Norm gilt für alle Dienstverhältnisse und nicht nur für Arbeitsverhältnisse (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 613 BGB Rn. 1).
92 
Auch die Vergütungsregelung spricht für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) hatte eine Vergütungsanspruch gegen die Klägerin in Gestalt eines Stundenhonorars (nur) für jede tatsächlich geleistete Unterrichtsstunde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34).
93 
(2) Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 1001/15 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2015 – L 4 R 4289/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 – L 4 R 2572/14 – nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für die Frage, ob die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 65 m.w.N.), getragen hat, denn das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist nicht schlechthin entscheidend (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 61).
94 
Unabhängig davon lassen sich aber den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Vertragsverhältnisse der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung entnehmen. Vielmehr lassen sich im vorliegenden Fall auch Elemente eines Unternehmerrisikos feststellen. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn. 29). Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 72). Ein Mindesteinkommen war der Beigeladenen zu 1) nicht garantiert, denn ihre Vergütung hing davon ab, dass sie tatsächlich tätig wurde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34). Hinzu kommt, dass die Klägerin berechtigt war, die bisher erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Ausführungen der Tätigkeit zu beauftragen, also das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) zu beenden, sobald diese an einer Verrichtung der Tätigkeit länger als zwei Wochen pro Halbjahr verhindert gewesen wäre.
95 
Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht).
96 
Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) keinen bezahlten Urlaub erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 25 – auch zum Folgenden). Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handelt es sich um ein Recht, das im Regelfall Arbeitnehmern vorbehalten ist. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen Personen ein (vgl. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz), so dass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist. Der Beigeladenen zu 1) wurde hingegen kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt.
97 
Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 26 – auch zum Folgenden). Auch bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes Recht. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Fiel die Beigeladene zu 1) krankheitsbedingt aus und unterblieb deshalb die versprochene Arbeitsleistung, hatte sie keinen Anspruch auf eine Vergütung und erhielt sie auch tatsächlich nicht. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollen (etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 67 m.w.N. – auch zum Folgenden). Insofern gilt zwar, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt. Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 35), die belegt, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; auch die Beigeladene zu 1) hat nicht behauptet, solche oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Klägerin geltend gemacht zu haben.
98 
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wurden keine „klassischen“ Arbeitsverträge geschlossen, sondern jeweils nur Verträge über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist – wie bereits dargelegt – vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie – wie hier – den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23). Das gilt hier umso mehr, als das Gesetz in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst davon ausgeht, dass Lehrer selbständig tätig sein können. Für die hier zu beurteilende Tätigkeit einer Lehrunterstützungskraft gilt dies entsprechend.
99 
e) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auch entgegensteht, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Betriebsprüfung der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2009 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) festgestellt hat.
100 
f) Der Senat kann und muss offen lassen, ob die Beigeladene zu 1) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht als abhängig Beschäftigte tätig war, bedeutet nicht zwingend, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. oder Nr. 9 SGB VI vorlagen. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits (vgl. BSG, Beschluss vom 4. September 2013 – B 12 KR 87/12 B – juris, Rn. 7).
101 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Beklagten aufzulegen. Die Beigeladene zu 1) hat zwar einen Antrag – auf Berufungszurückweisung – gestellt, der aber keinen Erfolg hatte, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
102 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
103 
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Bescheid vom 19./20. November 2012 enthält nicht nur die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.468,55, sondern auch die Feststellung einer über diesen Zeitraum hinausgehenden Versicherungspflicht vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008. Für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt der Auffangstreitwert von EUR 5.000,00. Gegen Beides wandte sich die Klägerin, so dass die Streitwerte zu addieren sind.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.03.2013 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob der Kläger zu 2) bei dem Kläger zu 1) ab dem 05.10.2010 abhängig beschäftigt ist und ob Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht.
Der Kläger zu 1) ist ein eingetragener Verein, der die W. Waldorfschule und den Waldorfkindergarten betreibt. Die Schule ist eine vom Staat anerkannte Schule in freier Trägerschaft und unterrichtet nach einem eigenen Lehrplan. In Selbstverwaltung regeln Mitgliederversammlung, Vorstand, Beirat, Kollegium und verschiedene Arbeitskreise organisatorische sowie wirtschaftliche Angelegenheiten. Der im Jahr 1941 geborene Kläger zu 2) war langjährig angestellter Waldorflehrer in W. bei der Schule des Klägers zu 1). Dort war er Fachlehrer für Biologie und Chemie in der Oberstufe. Seit Februar 2005 bezieht er eine Altersrente.
Seit März 2010 gibt der Kläger zu 2) in der Schule des Klägers zu 1) Vertretungsunterricht in Biologie, Erziehungskunde-Kurse, Feldmess- und Sozialpraktika. Ein schriftlicher Vertrag liegt dem nicht zugrunde. Der Kläger zu 2) stellt dem Kläger zu 1) seine Unterrichtsstunden in Rechnung und wird von diesem als selbständiger Auftragnehmer geführt.
Anfang Juni 2011 beantragten die Kläger bei der Beklagten die Feststellung, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Klägers zu 2) beim Kläger zu 1) nicht vorliege. Der Beginn der Tätigkeit sei der 05.10.2010 gewesen. Der Kläger zu 2) sei neben der Tätigkeit in der Schule des Klägers zu 1) auch in der Freien Waldorfschule R. tätig. Mindestens fünf Sechstel seiner Einkünfte beziehe er aber von dem Kläger zu 1). Er habe in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit regelmäßige Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einzuhalten. Die Zeiteinteilung erfolge letztlich durch die Lehrerkonferenz. Weisungen würden hinsichtlich der Ausführung seiner Tätigkeit nicht erteilt. Er habe in Biologie aber den staatlichen Rahmenlehrplan einzuhalten. Die Unterrichtsräume und die Unterrichtsmaterialien würden durch den Kläger zu 1) zur Verfügung gestellt. Eine Kontrolle durch den Auftraggeber erfolge nicht. Sein Honorar werde durch die Honorarordnung in der Schule festgelegt. Es würden nur tatsächlich gehaltene Unterrichtsstunden vergütet. Neben dem Unterricht habe er keine weiteren Verpflichtungen zu erfüllen. Es bestehe auch keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Notenkonferenz. Er könne auch Hilfskräfte, etwa bei den Praktika, beauftragen, die dann von der Schule bezahlt würden. Als Rentner habe er nur seinen Lehrauftrag zu erfüllen, der zeitlich honoriert werde. Außer dem Stundenplan habe er keine weiteren Vorgaben für den Unterricht. Inhalt und Methodik seines Unterrichts verantworte er selbst. Die Beauftragung werde vom Kläger zu 1) ad hoc - im Krankheitsfall eines Lehrers - oder bei der Deputatsverteilung vor dem neuen Schuljahr entschieden. Der Unterschied zu seiner früheren Angestelltentätigkeit als Lehrkraft sei, dass nun neben dem Unterricht eine Beteiligung an der Selbstverwaltung der Schule mit Konferenzen, Übernahme von Verwaltungsaufgaben, Vertretungsübernahmen und Pausenaufsichten nicht geschuldet sei.
Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheiden vom jeweils 09.02.2012 gegenüber den Klägern fest, dass die Dozententätigkeit des Klägers zu 2) beim Kläger zu 1) seit dem 05.10.2010 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und für das Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe. Der Kläger zu 2) sei in die Arbeitsorganisation des Klägers zu 1) eingebunden. Der Kläger zu 1) erteile einseitig im Wege des Direktionsrechts eines Arbeitgebers Weisungen (einseitige Bestimmung der Arbeitszeit). Ferner habe der Kläger zu 2) umfangreiche Nebenpflichten (Führen des Klassenbuchs, Benotung der Schüler, Abnahme von Prüfungen, etc.) zu übernehmen. Unterrichtsmaterialien würden kostenfrei zur Verfügung gestellt.
Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass der Kläger zu 2) Anfragen der Schule ablehnen könne. Er sei nicht angestellt oder in irgendeiner Weise verpflichtet, eine Lehrtätigkeit zu übernehmen. Der Rahmenlehrplan der Waldorfschule sei wesentlich freier als der staatliche Lehrplan. Niemand könne ihm nachträglich reinreden. Es sei üblich, dass an Schulen Unterrichtsmaterial kostenfrei zur Verfügung gestellt werde. Die von der Beklagten genannten Nebenpflichten gehörten zur Unterrichtstätigkeit.
Mit den Widerspruchsbescheiden vom 15.06.2012 wies die Beklagte die Widersprüche zurück.
Der Kläger zu 1) hat hiergegen am 29.06.2012 und der Kläger zu 2) am 13.07.2012 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG) erhoben. Mit Beschluss vom 13.08.2012 hat das SG die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Zur Begründung haben die Kläger vorgetragen, das abhängige Beschäftigungsverhältnis des Klägers zu 2) habe mit Eintritt der Altersrente geendet. Später habe er eine Tätigkeit als selbständiger Dozent aufgenommen. Eine persönliche Abhängigkeit habe nicht bestanden. Er sei auch für andere Auftraggeber als Dozent tätig geworden. Er habe keinen Weisungen unterlegen. Zwar habe er seine Dozententätigkeit an die Geschäfts- bzw. Schulzeiten des Klägers zu 1) anpassen müssen. Diese Flexibilität müsse aber jeder selbständige Auftragnehmer aufbringen. Zur Beendigung der Dozententätigkeit hätte es auch nicht der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedurft. Die Lehraufträge seien von vornherein jeweils befristet.
10 
Die Beklagte ist den Klagen entgegengetreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
11 
Mit Urteil vom 14.03.2013 hat das SG die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben, da diese rechtswidrig seien und die Kläger in ihren Rechten verletzten. Das SG hat festgestellt, dass der Kläger zu 2) seine Tätigkeit als Dozent bei dem Kläger zu 1) seit dem 05.10.2010 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, sondern im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit ausübe und keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung bestehe. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, richte sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Dies seien rechtlich relevante Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlaubten. Das Rechtsverhältnis zwischen den Klägern weise sowohl Merkmale der Selbständigkeit als auch der abhängigen Beschäftigung auf. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände überwögen jedoch diejenigen Gesichtspunkte, die für eine selbständige Tätigkeit sprächen.
12 
Gegen das ihr am 08.04.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat die Beklagte am 08.05.2013 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Der Kläger zu 2) vertrete angestellte Lehrkräfte und könne somit sozialversicherungsrechtlich nicht anders als diese beurteilt werden. Der Unterricht bezwecke die Erlangung des Abiturs. Grundlage der Durchführung der Abiturprüfungen an Walddorfschulen sie die (staatliche) „Vereinbarung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler entsprechend der Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“. Der Kläger zu 2) sei zur Anwesenheitskontrolle und zur Kontrolle des Lernerfolgs verpflichtet und verwende vom Auftraggeber bereitgestellte Unterrichtsmaterialien.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.03.2013 aufzuheben und die Klagen ab-zuweisen.
15 
Die Kläger zu 1) und 2) beantragen,
16 
die Berufungen zurückzuweisen.
17 
Sie nehmen auf ihr bisheriges Vorbringen und die Ausführungen des SG Bezug. Es stehe dem Kläger zu 2) frei, auch andere (eigene) Unterrichtsmaterialien zu verwenden. Dass er staatliche Vorgaben einhalte, wie zB auch Handwerker die DIN-Normen, führe nicht zu einer abhängigen Beschäftigung. Seine Tätigkeit unterscheide sich in wesentlichen Punkten von derjenigen angestellter Lehrer, weshalb die von der Beklagten vorgenommene parallele Betrachtung nicht passe. Nur angestellte Lehrer, nicht freiberufliche Dozenten müssten im Rahmen der Selbstverwaltung der Schule in verschiedenen Gremien Aufgaben übernehmen, sie müssten Vertretungen übernehmen und hätten ein wöchentlich sechsstündiges Verwaltungsdeputat, zB Pausenaufsicht. All das müsse der Kläger zu 2) nicht machen.
18 
Mit Beschluss vom 26.06.2013 hat der Senat die Beigeladenen zu 1) bis 3) zum Verfahren beigeladen.
19 
In einem Erörterungstermin am 25.09.2014 hat der Kläger zu 2) Angaben zu seiner Tätigkeit gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl 25 Senatsakte) Bezug genommen.
20 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
21 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akte des Senats sowie die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
22 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
23 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Beklagten sind statthaft, zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die streitbefangenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger zu 2) seine Tätigkeit beim Kläger zu 1) nicht im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.
24 
Die angefochtenen Bescheide sind zwar formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in der wegen des Alters des Klägers zu 2) allein in Frage kommenden Kranken- und Pflegeversicherung getroffen.
25 
Die Bescheide sind aber inhaltlich (materiell-rechtlich) rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Klägers zu 2) in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung festgestellt.
26 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antrag-stellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
27 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung haben die Kläger im Juni 2011 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
28 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 25 Abs 1 SGB III). Vorliegend scheidet wegen des Lebensalters des Klägers Versicherungspflicht in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung aus (§ 28 Abs 1 Nr 1 SGB III, § 5 Abs 4 Nr 1 SGB VI).
29 
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
30 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 mwN).
31 
Die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse leiten sich aus den rechtlich relevanten Umstände ab, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG 29.08.2012, aaO).
32 
Das BSG hat insbesondere im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeit ausgeführt, die Tätigkeit eines Dozenten sei nicht allein deshalb als abhängige Beschäftigung anzusehen, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt. Der Lehrbetrieb könne sowohl in allgemeinbildenden Schulen, Hoch- und Fachschulen als auch in Volkshochschulen regelmäßig nur dann sinnvoll vonstattengehen, wenn die vielfältigen Lehrveranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden. Allein aus dieser geminderten „Autonomie“ der Dozenten oder allein aus der Tatsache, dass Dozenten an Prüfungen mitwirken und sich bei der Gestaltung ihres Unterrichts an Prüfungserfordernissen ausrichten müssen, dürfe jedoch nicht auf ihre Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Weisungsfrei seien solche Tätigkeiten, bei denen einem Beschäftigten zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sein können, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt. Auch Selbständige könnten in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln oder Normen, die die Grenzen der Verhandlungsfreiheit mehr in generell-abstrakter Weise umschreiben (BSG 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R, Die Beiträge Beilage 2004, 154 mwN).
33 
Das Rechtsverhältnis zwischen den Klägern weist sowohl Merkmale der Selbständigkeit als auch der abhängigen Beschäftigung auf. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegen jedoch diejenigen Gesichtspunkte, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen.
34 
Zwischen den Klägern sind jeweils bestimmte Veranstaltungen bzw. Lehreinheiten vereinbart worden. Bei ihrer Durchführung war der Kläger zu 2) auch nicht weisungsgebunden. So wurden die von ihm übernommenen Unterrichtseinheiten einvernehmlich in Absprache festgelegt, spätere einseitige Änderungen waren ausgeschlossen. Der Kläger zu 2) hat keinen (bezahlten) Urlaub in Anspruch genommen. Es stand ihm frei, die Durchführung von Unterrichtseinheiten oder Praktika, aus welchen Gründen auch immer, abzulehnen. Ein Honorar erhielt der Kläger zu 2) lediglich für tatsächlich abgeleistete Unterrichtsstunden, eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgte hinsichtlich etwaiger ausgefallener Unterrichtsstunden nicht.
35 
Dass der Kläger zu 2) hinsichtlich Zeit, Ort und äußerem Rahmen der Tätigkeit bestimmten Bedingungen des Klägers zu 1) unterlag, kann demgegenüber die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ebenso wenig begründen wie der Umstand, dass der Inhalt des Unterrichts bzw der Praktika im Wesentlichen mit denen anderer - festangestellter - Lehrer identisch ist. Denn dies ist im pädagogischen Bereich typisch. Allein aus der geminderten Autonomie des Dozenten durch Bereitstellung von Räumlichkeiten und Vereinbarung eines Gesamtplanes kann nicht auf die Weisungsgebundenheit geschlossen werden (vgl LSG Sachsen-Anhalt 24.06.2010, L 1 R 180/07). Es liegt in der Natur der Sache eines Lehrbetriebes, der nur dann reibungslos durchführbar ist, wenn die vielfältigen Veranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich-zeitlich aufeinander abgestimmt werden und inhaltlich der gleichen Zielsetzung, nämlich der Vorbereitung - etwa beim Biologieunterricht - auf die Ablegung des Abiturs, dienen. Dass entsprechende Rahmenpläne zu beachten sind, begründet keine Weisungsabhängigkeit in fachlicher Hinsicht, solange - wie vorliegend beim Kläger zu 2) - auf der Grundlage dieser allgemeinen Regelungen die selbständige Unterrichtsgestaltung der Lehrkräfte erhalten bleibt. Dem Kläger zu 2) verbleibt insoweit Raum für freie, eigenständige Entscheidungen (vgl BSG 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R, juris Rn 29; 04.04.1979, 12 RK 37/77 juris Rn 21). Es obliegt seiner freien Entscheidung, wie er den Unterricht gestaltet und welche Bücher/Lernmittel er verwendet.
36 
Insbesondere bestätigt eine selbständige Beschäftigung die Tatsache, dass der Kläger zu 2) nicht in gleicher Weise wie die festangestellten Lehrer in die Organisation des Klägers zu 1) eingebunden ist und nicht dem Weisungsrecht des Klägers zu 1) unterliegt. Anders als die festangestellten Kollegen hatte er keine Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, keine Pausenaufsicht zu machen, keine Vertretungen für verhinderte Kollegen wahrzunehmen. Der Kläger zu 1) kann ihn weder für andere Kurse einsetzen noch seine Teilnahme an Konferenzen, Sprechtagen und Veranstaltungen anordnen oder von ihm die Erfüllung sonstiger Nebenpflichten verlangen (vgl hierzu BSG 12.02.2004 aaO und BSG 04.04.1979, 12 RK 37/77). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Waldorfschule in der Oberstufe allgemein eine Benotung der Schüler oder eine Abnahme von Prüfungen nach Angaben der Kläger nicht erforderlich ist.
37 
Nach alledem lag bzw liegt keine abhängige Beschäftigung des Klägers zu 2) bei dem Kläger zu 1) in der hier streitigen Zeit vor. Damit entfällt auch eine Versicherungspflicht in der wegen des Altersrentenbezugs des Klägers zu 2) alleine in Frage kommenden Kranken- und Pflegeversicherung.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

 
22 
Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung.
23 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegten Berufungen der Beklagten sind statthaft, zulässig aber unbegründet. Zu Recht hat das SG die streitbefangenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger zu 2) seine Tätigkeit beim Kläger zu 1) nicht im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt.
24 
Die angefochtenen Bescheide sind zwar formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in der wegen des Alters des Klägers zu 2) allein in Frage kommenden Kranken- und Pflegeversicherung getroffen.
25 
Die Bescheide sind aber inhaltlich (materiell-rechtlich) rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Klägers zu 2) in der gesetzlichen Kranken- und in der sozialen Pflegeversicherung festgestellt.
26 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antrag-stellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
27 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung haben die Kläger im Juni 2011 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
28 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, § 25 Abs 1 SGB III). Vorliegend scheidet wegen des Lebensalters des Klägers Versicherungspflicht in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung aus (§ 28 Abs 1 Nr 1 SGB III, § 5 Abs 4 Nr 1 SGB VI).
29 
Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
30 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen BSG 29.08.2012, B 12 R 25/10 R, BSGE 111, 257 mwN).
31 
Die das Gesamtbild bestimmenden tatsächlichen Verhältnisse leiten sich aus den rechtlich relevanten Umstände ab, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (BSG 29.08.2012, aaO).
32 
Das BSG hat insbesondere im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Lehrtätigkeit ausgeführt, die Tätigkeit eines Dozenten sei nicht allein deshalb als abhängige Beschäftigung anzusehen, weil der Bildungsträger den äußeren Ablauf der Lehrtätigkeit bestimmt. Der Lehrbetrieb könne sowohl in allgemeinbildenden Schulen, Hoch- und Fachschulen als auch in Volkshochschulen regelmäßig nur dann sinnvoll vonstattengehen, wenn die vielfältigen Lehrveranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich und zeitlich aufeinander abgestimmt werden. Allein aus dieser geminderten „Autonomie“ der Dozenten oder allein aus der Tatsache, dass Dozenten an Prüfungen mitwirken und sich bei der Gestaltung ihres Unterrichts an Prüfungserfordernissen ausrichten müssen, dürfe jedoch nicht auf ihre Weisungsgebundenheit geschlossen werden. Weisungsfrei seien solche Tätigkeiten, bei denen einem Beschäftigten zwar die Ziele seiner Tätigkeit vorgegeben sein können, jedoch die Art und Weise, wie er diese erreicht, seiner eigenen Entscheidung überlassen bleibt. Auch Selbständige könnten in ihren Handlungsmöglichkeiten begrenzt sein, allerdings nicht durch Einzelanordnungen, sondern durch Regeln oder Normen, die die Grenzen der Verhandlungsfreiheit mehr in generell-abstrakter Weise umschreiben (BSG 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R, Die Beiträge Beilage 2004, 154 mwN).
33 
Das Rechtsverhältnis zwischen den Klägern weist sowohl Merkmale der Selbständigkeit als auch der abhängigen Beschäftigung auf. Bei der Gesamtwürdigung aller Umstände überwiegen jedoch diejenigen Gesichtspunkte, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen.
34 
Zwischen den Klägern sind jeweils bestimmte Veranstaltungen bzw. Lehreinheiten vereinbart worden. Bei ihrer Durchführung war der Kläger zu 2) auch nicht weisungsgebunden. So wurden die von ihm übernommenen Unterrichtseinheiten einvernehmlich in Absprache festgelegt, spätere einseitige Änderungen waren ausgeschlossen. Der Kläger zu 2) hat keinen (bezahlten) Urlaub in Anspruch genommen. Es stand ihm frei, die Durchführung von Unterrichtseinheiten oder Praktika, aus welchen Gründen auch immer, abzulehnen. Ein Honorar erhielt der Kläger zu 2) lediglich für tatsächlich abgeleistete Unterrichtsstunden, eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erfolgte hinsichtlich etwaiger ausgefallener Unterrichtsstunden nicht.
35 
Dass der Kläger zu 2) hinsichtlich Zeit, Ort und äußerem Rahmen der Tätigkeit bestimmten Bedingungen des Klägers zu 1) unterlag, kann demgegenüber die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ebenso wenig begründen wie der Umstand, dass der Inhalt des Unterrichts bzw der Praktika im Wesentlichen mit denen anderer - festangestellter - Lehrer identisch ist. Denn dies ist im pädagogischen Bereich typisch. Allein aus der geminderten Autonomie des Dozenten durch Bereitstellung von Räumlichkeiten und Vereinbarung eines Gesamtplanes kann nicht auf die Weisungsgebundenheit geschlossen werden (vgl LSG Sachsen-Anhalt 24.06.2010, L 1 R 180/07). Es liegt in der Natur der Sache eines Lehrbetriebes, der nur dann reibungslos durchführbar ist, wenn die vielfältigen Veranstaltungen in einem Gesamtplan räumlich-zeitlich aufeinander abgestimmt werden und inhaltlich der gleichen Zielsetzung, nämlich der Vorbereitung - etwa beim Biologieunterricht - auf die Ablegung des Abiturs, dienen. Dass entsprechende Rahmenpläne zu beachten sind, begründet keine Weisungsabhängigkeit in fachlicher Hinsicht, solange - wie vorliegend beim Kläger zu 2) - auf der Grundlage dieser allgemeinen Regelungen die selbständige Unterrichtsgestaltung der Lehrkräfte erhalten bleibt. Dem Kläger zu 2) verbleibt insoweit Raum für freie, eigenständige Entscheidungen (vgl BSG 12.02.2004, B 12 KR 26/02 R, juris Rn 29; 04.04.1979, 12 RK 37/77 juris Rn 21). Es obliegt seiner freien Entscheidung, wie er den Unterricht gestaltet und welche Bücher/Lernmittel er verwendet.
36 
Insbesondere bestätigt eine selbständige Beschäftigung die Tatsache, dass der Kläger zu 2) nicht in gleicher Weise wie die festangestellten Lehrer in die Organisation des Klägers zu 1) eingebunden ist und nicht dem Weisungsrecht des Klägers zu 1) unterliegt. Anders als die festangestellten Kollegen hatte er keine Verwaltungsaufgaben zu übernehmen, keine Pausenaufsicht zu machen, keine Vertretungen für verhinderte Kollegen wahrzunehmen. Der Kläger zu 1) kann ihn weder für andere Kurse einsetzen noch seine Teilnahme an Konferenzen, Sprechtagen und Veranstaltungen anordnen oder von ihm die Erfüllung sonstiger Nebenpflichten verlangen (vgl hierzu BSG 12.02.2004 aaO und BSG 04.04.1979, 12 RK 37/77). Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in der Waldorfschule in der Oberstufe allgemein eine Benotung der Schüler oder eine Abnahme von Prüfungen nach Angaben der Kläger nicht erforderlich ist.
37 
Nach alledem lag bzw liegt keine abhängige Beschäftigung des Klägers zu 2) bei dem Kläger zu 1) in der hier streitigen Zeit vor. Damit entfällt auch eine Versicherungspflicht in der wegen des Altersrentenbezugs des Klägers zu 2) alleine in Frage kommenden Kranken- und Pflegeversicherung.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
39 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Tenor

Die Berufung des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2013 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 1) erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin als Dozent ab 20.06.2001 versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine Schule, die Sprachkurse sowie Aus- und Weiterbildung ua in den Bereichen Europasekretär/in (IHK), Fremdsprachensekretär/in und Wirtschaftskorrespondent/in (IHK) anbietet. Es gibt sowohl fest angestellte als auch freiberufliche Lehrkräfte. Der Beigeladene zu 1) unterrichtete dort die Fächer Wirtschafts-, Rechts- und Sozialkunde. Hierfür existieren Rahmenlehrpläne der IHK mit der Festlegung von Grob- und Feinlernzielen sowie eine Lehrplanübersicht der Klägerin mit einer Richtzahl für Unterrichtsstunden (zB Öffentliches Recht 10, Bürgerliches Recht 25, Handelsrecht 10). Ein schriftlicher Vertrag wurde zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) nicht geschlossen. Die Klägerin bestätigte dem Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 20.05.2001 die Einstellung als Dozent ab 20.06.2001. In dem Schreiben wurde ua ausgeführt: „Die Bezahlung erfolgt zunächst als Honorar mit DM 35,- pro 45-Min-Unterrichtsstunde (brutto), kann aber nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen (Details noch abzusprechen).“ Der Beigeladene zu 1) stellte in der Folgezeit monatliche Honorarrechnungen für die erteilten Unterrichtsstunden. Nicht geleistete Stunden wurden nicht vergütet, es gab keinen bezahlten Urlaub und keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die zu leistenden Stunden wurden jedes Halbjahr neu festgelegt und terminlich nach den Wünschen des Beigeladenen zu 1) gelegt (zwei Vormittage in der Woche). Die Klägerin stellte dem Beigeladenen zu 1) halbjährlich Bestätigungen aus über eine freiberufliche Tätigkeit als Dozent; in der Regel unterrichtete der Kläger wöchentlich 10 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Sozialversicherungsbeiträge wurden von der Klägerin für den Beigeladenen zu 1) nicht abgeführt. Zuletzt erhielt der Beigeladene zu 1) eine Vergütung von 22 EUR pro Unterrichtsstunde. Nach dem 26.10.2011 war er für die Klägerin nicht mehr tätig.
Am 07.11.2011 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung, dass er von Juni 2001 bis 26.10.2011 bei der Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Nach Übersendung ausführlicher Fragenkataloge an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte nach Anhörung mit Bescheiden vom 02.03.2012 (gerichtet an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit bei der Klägerin als Dozent ab 20.06.2001 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach § 7 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit sei, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis sei. Anhaltspunkte seien eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Hier würden die Indizien für ein Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Es sei eine schriftliche Vereinbarung vom 01.05.2001 über den Rahmen der Tätigkeit getroffen worden. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien: Der Beigeladene zu 1) sei zur Vertretung zwar nicht vertraglich verpflichtet gewesen, habe aber die Vertretung für Kollegen übernommen; es handele sich nicht um eine zeitlich oder sachlich eingegrenzte Tätigkeit; es seien auch unterrichtsbegleitende Nebenpflichten übernommen worden wie Stützunterricht, Prüfungsvorbereitung und Führung eines Klassenbuches; der Beigeladene zu 1) habe Klassenarbeiten durchgeführt und sei an der Notenvergabe beteiligt gewesen; die Schüler erlangten einen staatlich anerkannten Berufsabschluss; der Beigeladene zu 1) habe sich nach dem Lehrplan der IHK richten müssen; es sei eine Kontrolle der Tätigkeit erfolgt in Form des Klassenbuches und anhand von Auswertungsbögen der Schüler; es unterrichteten auch festangestellte Lehrer, die Nachfolgerin des Beigeladenen zu 1) sei fest angestellt und der Unterricht erfolge in Räumlichkeiten des Auftraggebers. Für eine selbstständige Tätigkeit sprächen: nur tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden seien vergütet worden; der Beigeladene zu 1) sei in die Planung und Verteilung seines Stundenplanes einbezogen gewesen, es habe keine Anweisung erfolgen können, der Auftrag habe abgelehnt werden können; Sonderaufgaben seien zusätzlich vergütet worden (zB Korrektur der Abschlussprüfungen); der Beigeladene zu 1) sei nicht verpflichtet gewesen, sich an Urlaubszeiten/Absprachen zu halten; Weisungen durch den Auftraggeber hätten nicht erfolgen können. In der Gesamtwürdigung überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Hiergegen legte die Klägerin am 04.04.2012 Widerspruch ein und machte geltend, sie sei sich zu Beginn der Tätigkeit im Jahr 2001 mit dem Beigeladenen zu 1) einig gewesen, dass er seine Tätigkeit als Honorarkraft, also freier Mitarbeiter, verrichten werde. Ihre Zusammenarbeit hätten sie durchgehend so gestaltet, wie dies für das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer typisch sei. Sie habe mit dem Beigeladenen zu 1) keinen unbefristeten Vertrag gehabt, sondern nur Halbjahresverträge. Es sei stets offen gewesen, ob es zu einem Folgeauftrag komme. Darin liege ein erhebliches unternehmerisches Risiko. Es seien nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vergütet worden. Hinsichtlich der Gestaltung des Unterrichts, etwa zu methodischen oder didaktischen Fragen, habe die Klägerin keinerlei Weisungen erteilt. Da die Lehrveranstaltungen auf einen staatlichen Berufsabschluss vorbereiten sollten, habe der Beigeladene zu 1) selbstverständlich bestimmte Inhalte vermitteln und Noten vergeben müssen. Dies gelte für alle Dozenten und sei daher für die Statusfeststellung ohne Aussagekraft. Der Beigeladene zu 1) habe die Materialien für den Unterricht selbst ausgesucht und zum Teil (Skripten) selbst erstellt. Der Beigeladene zu 1) sei nicht verpflichtet gewesen, mit anderen Kollegen zusammenzuarbeiten oder an schulischen Veranstaltungen teilzunehmen. Eine direkte Kontrolle seines Unterrichts habe nicht stattgefunden. Mittelbar sei die Arbeit über die Noten der Schüler beurteilt worden. Die Klägerin habe nicht nach Belieben über die Arbeitskraft des Beigeladenen zu 1) verfügen können, denn dieser habe die Verteilung seiner Arbeitszeit selbst bestimmt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nebentätigkeiten wie die Teilnahme an Prüfungen und die Führung des Klassenbuches seien nicht explizit geregelt, aber vom Beigeladenen zu 1) regelmäßig ausgeübt worden. Der Beigeladene zu 1) sei in die Organisation der Schule funktionsgerecht dienend eingegliedert gewesen. Er habe am vorgesehenen Einsatzort unterrichten müssen und sei inhaltlich an den Lehrplan gebunden gewesen. Die Höhe der Stundenzahl sowie die Termine der Lehrveranstaltungen seien zu Beginn des Auftrags in Abstimmung mit dem Beigeladenen zu 1) festgelegt worden, dieser habe sich dann an den Stundenplan halten müssen. Diese Einschränkung sei als persönliche Abhängigkeit zu qualifizieren. Ein Unternehmerrisiko liege nicht vor, denn der Beigeladene zu 1) habe nur seine Arbeitskraft eingesetzt und hierfür eine Vergütung erhalten.
Hiergegen richtet sich die am 28.12.2012 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingelegte Klage der Klägerin. Sie macht geltend, aus dem zusammenfassenden Schreiben vom 20.05.2001 ergebe sich eindeutig, dass eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter gewollt gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) habe diesem Schreiben nicht widersprochen. Auf die genannte Möglichkeit der Ausübung der Dozententätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei der Beigeladene zu 1) nie zurückgekommen. Meist habe erst kurz vor Beginn eines Schulhalbjahres festgestanden, ob ein Kurs tatsächlich stattfinde. Zweimal (Wintersemester 2001/02 und 2002/03) sei die Zahl der Anmeldungen zu gering gewesen, der Beigeladene zu 1) sei daher nicht beauftragt worden. Im Übrigen habe der Beigeladene zu 1) sehr wohl um seinen Status als Selbstständiger gewusst, er habe sich wiederholt darauf berufen, er sei Freiberufler.
Der Beigeladene zu 1) ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, andere Lehrkräfte, die zeitgleich eingestellt worden seien, würden als versicherungspflichtige Beschäftigte geführt. Offenbar habe die Klägerin bei ihm Kosten sparen wollen. Er sei in die betrieblichen Abläufe integriert gewesen. Der Stundenplan sei unter Berücksichtigung geäußerter Wünsche von der Schulleitung erstellt worden und habe sich nach deren Belangen gerichtet. Er sei verpflichtet gewesen, die Anwesenheit der Schüler in einem Klassenbuch festzuhalten. Sofern der Schulleiter verhindert gewesen sei, habe der Beigeladene zu 1) dessen EDV-Unterricht nach seinen Vorgaben übernehmen müssen. Tatsächlich habe er seit 2001 durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, der Vortrag, im Wintersemester 2001/02 und 2002/03 sei er nicht beschäftigt gewesen, sei falsch.
In der mündlichen Verhandlung hat das SG den Geschäftsführer der Klägerin Herrn A., der zugleich Schulleiter ist, und den Beigeladenen zu 1) persönlich angehört. Sodann hat es mit Urteil vom 04.11.2013 den angefochtenen Bescheid vom 02.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit bei der Klägerin nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, Lehrer und Dozenten könnten sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig tätig sein. Hier überwögen die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien. Der Beigeladene zu 1) sei an keine Weisungen gebunden gewesen, Einschränkungen ergäben sich allein aus der Natur der Sache. Die Art und Weise des Unterrichts und die eingesetzten Bücher und Skripten habe er selbst auswählen können. So habe der Beigeladene zu 1) im September 2002 eine „Lehrkonzeption“ erstellt. Eine solche Darstellung der eigenen methodischen und didaktischen Vorstellungen wäre sinnlos gewesen, hätte sich der Beigeladene zu 1) ohnehin nach den Vorgaben der Klägerin richten müssen. Gegen eine Weisungsbefugnis spreche zudem, wie die Klägerin auf die von Schülern geäußerte Kritik an der Arbeit des Beigeladenen zu 1) reagiert habe: Statt ihn anzuweisen, seinen Unterricht in bestimmten Punkten zu ändern, habe sie die Kritik an ihn weitergereicht, die Beanstandungen diskutiert und sich um eine einvernehmliche Lösung bemüht. Dies entspreche dem Umgang mit einem selbstständigen Auftragnehmer. Unerheblich seien die Vorgaben aus dem Rahmenlehrplan der IHK, denn die sich hieraus ergebenden inhaltlichen Einschränkungen beruhten nicht auf konkreten Weisungen. Die Arbeitszeit habe die Klägerin nicht vorgegeben. Zu Beginn eines Schulhalbjahres seien die Unterrichtstage abgesprochen worden, maßgeblich seien die Wünsche des Beigeladenen zu 1) gewesen. Die Darstellung der Klägerin, sie habe die Arbeitszeit nicht einseitig festlegen können, werde durch den Schriftverkehr kurz vor Ende der Zusammenarbeit gestützt. Mit Schreiben vom 08.10.2011 habe der Beigeladene zu 1) die Klägerin informiert, dass er wegen eines kurzfristig erhaltenen anderen Lehrauftrags den Unterricht bei der Klägerin zu den vereinbarten Zeiten nicht übernehmen könne. Diesem Schreiben liege ersichtlich die Annahme des Beigeladenen zu 1) zugrunde, er dürfe die Verteilung seiner Unterrichtsstunden selbst bestimmen. Dies habe wohl auch der Vorstellung der Klägerin entsprochen, die seine Vorgehensweise zwar als ärgerlich empfunden habe, aber offenbar keine Möglichkeit gesehen habe, die Wahrnehmung der ursprünglich vereinbarten Unterrichtsstunden einzufordern (Schreiben der Klägerin vom 24.10.2011). In dem genannten Schreiben finde sich ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beigeladene zu 1) hinsichtlich der Bestimmung seiner Arbeitszeit weitgehend frei gewesen sei („Trotz völlig unpassenden Zeitpunkts zwangen Sie uns erneut zu Semesterbeginn Anfang Oktober 2011 Ihre Urlaubswoche auf“). Diesen Äußerungen komme besonderes Gewicht zu, da sie – anders als die Angaben im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren – noch unbeeinflusst von einem bestimmten Rechtsschutzziel erfolgt seien. Der Umstand, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin erteil worden sei, sei wenig aussagekräftig. Der Lehrbetrieb könne regelmäßig nur dann sinnvoll vonstattengehen, wenn die einzelnen Veranstaltungen zeitlich und räumlich aufeinander abgestimmt seien; Weisungsgebundenheit ergebe sich daraus nicht. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen. Bei Dozenten seien entscheidende Indizien die Pflicht zur Vertretung von Kollegen, die Teilnahme an Konferenzen, Sprechtagen und sonstigen Veranstaltungen der Bildungseinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Nebenaufgaben. Der Beigeladene zu 1) habe jenseits seines Unterrichts an keinen schulischen Veranstaltungen teilgenommen. Seine Pflicht, ein Klassenbuch zu führen, stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterricht. Die Kammer gehe davon aus, dass der Beigeladene zu 1) gelegentlich Kollegen vertreten habe, insbesondere den Schulleiter. Rechtlich sei er hierzu aber nicht verpflichtet gewesen. Entscheidendes Indiz sei das Unternehmerrisiko, das sich aus dem praktizierten Vergütungssystem ergebe. Der Beigeladene zu 1) habe sein Honorar nur erhalten, wenn er tatsächlich unterrichtet habe. Fand der Unterricht nicht statt, habe ihm keine Vergütung zugestanden unabhängig davon, aus welcher Sphäre der Ausfall stamme; für die bloße Arbeitsbereitschaft habe der Beigeladene zu 1) kein Entgelt erhalten. Schließlich spreche auch die Form, mit der die Zusammenarbeit über lange Jahre abgewickelt worden sei, für eine selbstständige Tätigkeit.
Gegen das Urteil hat der Beigeladene zu 1) direkt nach der Verkündung zu Protokoll des SG und nochmals schriftsätzlich am 06.11.2013 Berufung eingelegt. Er habe schon damals kein freiberuflicher Dozent sein wollen. Insoweit werde auf die Bedeutung des § 116 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hingewiesen, die des geheimen Vorbehalts. Eine solche Willenserklärung sei nichtig und für das Sozialversicherungsrecht nicht bindend, sondern der wahre Wille hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses. Die von ihm verfasste Lehrkonzeption von 2002 habe er schon 2004 nicht mehr eingesetzt, da die Kritik der Schüler zu groß gewesen sei. Die von ihm eingesetzten Skripten und selbst gefertigten Unterrichtsmaterialien seien unbrauchbar gewesen; er habe auch Bücher von seinem Vorgänger übernommen. Von den Verlagen an die Schulleitung gesandte Probebücher habe er auf ihre Tauglichkeit für den Unterricht prüfen sollen. Er habe auch eigene Buchvorschläge an die Schulleitung mit der Bitte um Genehmigung für den Einsatz im Unterricht gemacht. Er sei vom Schulleiter im Jahr 2004 auch auf einen Aktenschrank hingewiesen worden zur Aufbewahrung der Prüfungsarbeiten, die dort abzulegen gewesen seien. Etwas später habe er dann – wie die festangestellten Lehrer auch – ein abschließbares Lehrerfach für seine Unterlagen bekommen. Mit anderen Dozenten hätten Absprachen erfolgen müssen, etwa bei fächerübergreifenden Projektarbeiten. Exkursionen habe er nur mit Genehmigung des Schulleiters durchführen können. Die Honorarabrechnungen seien nichts anderes als Stundenzettel, diese Form der Abrechnung sei irgendwann zu einem Ritual und Bestandteil der Zusammenarbeit geworden. Der Beigeladene zu 1) hat ergänzend darauf hingewiesen, dass er gegen die Klägerin ein arbeitsgerichtliches Verfahren ua wegen Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses führe. Dieses Verfahren sei im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ausgesetzt worden (Arbeitsgericht Karlsruhe Beschluss vom 27.08.2012, 9 Ca 407/11).
10 
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
11 
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Das SG sei im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend nicht von einem Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden könne. Die vom Beigeladenen zu 1) behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Indizien für eine Einbindung in die Arbeitsorganisation wie Verpflichtung zur Vertretung von Kollegen, Teilnahme an Konferenzen etc habe das SG zutreffend als nicht gegeben festgestellt. Ein Unternehmerrisiko bestehe entgegen der Auffassung des SG allerdings schon wegen der Geltung der Aufträge nur für ein Schulhalbjahr und dem damit verbundenen Risiko, überhaupt einen Folgeauftrag zu erhalten. Zutreffend habe das SG hingegen darauf abgestellt, dass der Beigeladene zu 1) nur erteilten Unterricht vergütet erhalten habe, unabhängig vom Grund des Unterrichtsausfalls. Weiteres Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei die über Jahre gepflegte Abwicklung der Zusammenarbeit. Was der Beigeladene zu 1) hierzu in diversen Stellungnahmen vorgetragen habe, um diesem Gesamteindruck entgegenzutreten, sei falsch und werde bestritten. Es habe kein Direktionsrecht bestanden, der Beigeladene zu 1) sei auch nicht gehalten gewesen, bestimmte Bücher im Unterricht einzusetzen. Dem Beigeladenen zu 1) sei Gelegenheit gegeben worden, auch auf den Bestand der Schulbibliothek zurückzugreifen, dies sei aber ohne jede Relevanz. Gleiches gelte für das abschließbare Lehrerfach, welches zur Vermeidung von Diebstahl auf eigenen Wunsch zur Verfügung gestellt worden sei ohne Nutzungsverpflichtung. Bei der fächerübergreifenden Projektarbeit, die völlig freiwillig in Abstimmung mit anderen Lehrern erfolgt sei und im Übrigen vom Beigeladenen zu 1) selbst initiiert worden sei, handele es sich nicht um eine ihm auferlegte Nebenpflicht. Selbst organisierte Exkursionen gehörten nicht zum vereinbarten Unterrichtsauftrag und seien daher im Einzelfall abzustimmen gewesen, eine Weisungsgebundenheit folge daraus nicht. Der Beigeladene zu 1) habe bis zum Beginn der arbeits- und sozialgerichtlichen Auseinandersetzung nie darum ersucht, den Status als freier Mitarbeiter zu ändern, um ggf ein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu begründen. Für den Verein, der nicht Beteiligter dieses Verfahrens sei, sei der Beigeladene zu 1) überhaupt nicht tätig gewesen. Bei Letzterem rechne er seit 2007 einen Teil seiner Tätigkeit ab; zuvor habe er mutmaßlich noch nicht einmal von dessen Existenz gewusst, denn die Klägerin habe intern mit dem Verein abgerechnet. Die Unterrichtsgenehmigung des Regierungspräsidiums sei lediglich für die Klägerin erteilt worden, diese sei alleinige Auftraggeberin des Beigeladenen zu 1) gewesen. Die von diesem später an den Verein gestellten Rechnungen seien reine Willkür gewesen, die Klägerin habe dies nur zugelassen, um unsinnige Auseinandersetzungen mit ihrem Auftragnehmer zu unterbinden.
15 
Die Beklagte und die übrigen Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die beigezogenen Akten des ArbG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beigeladenen zu 1) hat keinen Erfolg.
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen zu 1) ist statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat zutreffend die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Dozent für die Klägerin vom 20.05.2001 bis 26.10.2011 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung war. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
19 
Streitgegenstand ist allein die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin und nicht auch für den Verein zur Förderung und Ausbildung fremdsprachlicher Korrespondenten und Übersetzer, dessen Vorsitzender der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, Herr A., ist. Nur auf die Tätigkeit für die Klägerin bezog sich der Antrag des Beigeladenen zu 1) und entsprechend war auch nur diese Tätigkeit Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens erster Instanz. Im Antrag hat der Kläger auch den Zeitraum auf die Tätigkeit bis 26.10.2011 beschränkt. Es spielt daher für das vorliegende Verfahren keine Rolle, dass der Beigeladene zu 1) nunmehr die Auffassung vertritt, das bestehende Arbeitsverhältnis sei gar nicht wirksam beendet worden (so auch im Rahmen der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht). Soweit der Kläger rügt, seine Tätigkeit für den Verein sei nicht berücksichtigt worden, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Beigeladene zu 1) kann auch nicht im Wege der Klageerweiterung nach § 99 SGG die Tätigkeit für den Verein zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen, denn eine solche Klage wäre wegen des fehlenden Verwaltungsverfahrens unzulässig.
20 
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ferner, ob der Beigeladene zu 1) aufgrund der selbstständigen Tätigkeit als Lehrer versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ist. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid das Bestehen von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung festgestellt. Eine Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist damit von vornherein nicht vom Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids umfasst und damit auch nicht Streitgegenstand. Im Statusfeststellungsverfahren ist auch nicht geboten, zugleich darüber zu entscheiden, ob die zur Überprüfung gestellte Tätigkeit ungeachtet bzw gerade wegen ihrer Nichtausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine Versicherungspflicht nach sich zieht (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13.04.2011, L 9 KR 294/08; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, beide juris).
21 
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
22 
Inhaltlich (materiell-rechtlich) sind die Bescheide allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.
23 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antrag-stellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungs-zweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
24 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1) am 07.11.2011 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
25 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
26 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7), SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
27 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolge-rung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).
28 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht aufgrund von abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
29 
Die Tätigkeit als Lehrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, wie sich schon aus dem Gesetz selbst ergibt. § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ordnet für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigten, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. In der Rechtsprechung sind Lehrer daher je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG 19.12.1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5 – Volkshochschuldozentin; BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45 – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG 25.09.1981, 12 RK 5/80, SozR 2200 § 165 Nr 61 – Lehrbeauftragter an Universität; BSG 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG 28.10.1969, 3 RK 31/56, SozR Nr 1 zu § 166 RVO – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).
30 
Die oben dargestellten Grundsätze zur Abgrenzung gelten auch für Lehrtätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BSG 12.02.2004; B 12 KR 26/02 R, juris; Bundesarbeitsgericht 20.01.2010, 5 AZR 106/09, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 120; BAG 15.02.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731).
31 
Eine Eingliederung in den Betriebsablauf folgt nicht daraus, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin stattgefunden hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Lehrbetrieb nur sinnvoll vonstattengehen kann, wenn die verschiedenen Lehrveranstaltungen sowohl zeitlich als auch räumlich aufeinander abgestimmt werden (BSG 12.02.2004, aaO; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, juris). Inhaltlich hatte sich der Beigeladene zu 1) an Rahmenlehrplänen zu orientieren und die Bildungsziele waren vorgegeben. Diese Vorgaben bestanden allerdings bereits abstrakt vor der Beauftragung, sie waren gerade Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin und damit nicht von Einzelanweisungen. Dem Beigeladenen zu 1) stand es frei, in welcher Art und Weise er die vorgegebenen Ziele erreicht. Er hat zunächst selbst entworfene Unterrichtsmaterialien und Skripte verwendet, wie sich aus der von ihm vorgelegten Konzeption aus dem Jahr 2002 ergibt. Dass er hiervon später wieder abgerückt ist, bestätigt nur, dass es seiner eigenen Verantwortung oblag, in welcher Form er den Unterricht durchführt. Das Fehlen von Einzelanordnungen zur Durchführung des Unterrichts ist ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (BSG 12.02.2004, aaO).
32 
Es bestand auch keine Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht. Eine solche ist gegeben, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich „zugewiesen“ werden (BAG 09.06.2010, 5 AZR 332/09 AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 121). Ein starkes Indiz für Arbeitnehmereigenschaft ist die Einteilung des Lehrers in Stundenpläne ohne vorherige Absprache. So lag es im vorliegenden Fall allerdings gerade nicht. Der Beigeladene zu 1) hat sich auf zwei Vormittage Unterricht in der Woche festgelegt, die ihm entsprechend seinen Wünschen („nicht vor 10:00 Uhr“) auch zugeteilt wurden. Die Lage der Arbeitszeit war damit vertraglich vereinbart und gerade nicht einseitig zugewiesen. Der Beigeladene zu 1) war auch nicht verpflichtet, Vertretungsstunden zu übernehmen. Dass er dies gleichwohl auf freiwilliger Basis getan hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
33 
Auch ansonsten war der Beigeladene zu 1) nicht in den Betriebsablauf der Klägerin in einer Weise integriert, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Der Beigeladene zu 1) musste nicht an Lehrerkonferenzen teilnehmen. Soweit er im Rahmen etwa von fächerübergreifenden Projekten sich mit Kollegen absprechen musste, handelt es sich um zeitlich untergeordnete Tätigkeiten. Vergleichbare Besprechungen sind im Rahmen selbstständiger Tätigkeiten durchaus üblich – gerade zur Koordinierung. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich um von der Klägerin vorgegebene Besprechungen handelt, denn die fächerübergreifenden Projekte wurden gerade vom Beigeladenen zu 1) – zunächst gegen den Widerstand des Schulleiters – initiiert. Die Verpflichtung zur Führung des Klassenbuches ist so eng mit der Unterrichtstätigkeit verknüpft, dass der Senat hierin kein entscheidendes Kriterium sieht. Für besondere Zusatzaufgaben wie die Korrektur von Abschlussarbeiten hat der Beigeladene zu 1) ein zusätzliches Entgelt erhalten.
34 
Für eine selbstständige Tätigkeit spricht auch, dass der Beigeladene zu 1) stets nur eine Vergütung für die geleisteten Unterrichtsstunden erhalten hat. Weder im Fall von Krankheit oder Urlaub, noch bei Unterrichtsausfall wegen der Schule oder den Schülern zuzurechnenden Ursachen erhielt der Beigeladene zu 1) ein Entgelt. Hierin spiegelt sich ein gewisses, wenn auch nicht erhebliches Unternehmerrisiko.
35 
Schließlich ist ein entscheidender Gesichtspunkt auch die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten. Das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 20.05.2001 spricht ganz klar dafür, dass (zunächst) einvernehmlich eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis gewollt war. Soweit der Beigeladene zu 1) hier einwendet, er habe von Anfang an eine Festanstellung gewollt, kann das zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 Satz 1 BGB). Die Erklärung ist nur dann nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt (§ 116 Satz 2 BGB). Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin gewusst haben soll, dass der Beigeladene zu 1) nur als abhängig Beschäftigter tätig sein wollte. Die Tätigkeit hätte nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen können, wie in dem Schreiben vom 20.05.2001 ausdrücklich festgehalten wird, wobei weitere Details noch abzusprechen gewesen wären. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit jemals hierauf zurückgekommen wäre. Er hat vielmehr durchgehend Honorarabrechnungen vorgelegt und ist auch entsprechend vergütet worden. Diese tatsächliche Praxis kann nicht nur „als Ritual“ der Zusammenarbeit betrachtet werden. Insbesondere auch der Schriftverkehr zwischen den Beteiligten gegen Ende der Zusammenarbeit spricht, wie das SG zutreffend hervorgehoben hat, ganz deutlich dafür, dass sich der Beigeladene zu 1) auch selbst als freier Mitarbeiter gesehen hat.
36 
Zusammenfassend steht nach alledem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und damit keine Beitragspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung besteht.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Kostenprivilegiert in Bezug auf Gerichtskosten sind nach § 183 SGG Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Kostenprivilegierung als Versicherter greift auch bei einem Streit um den Versichertenstatus als solchen (BSG 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R, BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4). Im Berufungsverfahren ist der Beigeladene zu 1) Rechtsmittelführer, für ihn als Versicherten gilt daher die Kostenfreiheit (BSG 13.04.2006, B 12 KR 21/05 R, SozR 4-1500 § 193 Nr 2; BSG 29.05.2006, B 2 U 391/05 B, SozR 4-1500 § 193 Nr 3). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind erstattungsfähig, da die Klägerin nicht zu den in § 184 SGG genannten Gebührenpflichtigen gehört (§ 193 Abs 4 SGG).
38 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beigeladenen zu 1) hat keinen Erfolg.
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen zu 1) ist statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat zutreffend die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Dozent für die Klägerin vom 20.05.2001 bis 26.10.2011 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung war. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
19 
Streitgegenstand ist allein die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin und nicht auch für den Verein zur Förderung und Ausbildung fremdsprachlicher Korrespondenten und Übersetzer, dessen Vorsitzender der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, Herr A., ist. Nur auf die Tätigkeit für die Klägerin bezog sich der Antrag des Beigeladenen zu 1) und entsprechend war auch nur diese Tätigkeit Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens erster Instanz. Im Antrag hat der Kläger auch den Zeitraum auf die Tätigkeit bis 26.10.2011 beschränkt. Es spielt daher für das vorliegende Verfahren keine Rolle, dass der Beigeladene zu 1) nunmehr die Auffassung vertritt, das bestehende Arbeitsverhältnis sei gar nicht wirksam beendet worden (so auch im Rahmen der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht). Soweit der Kläger rügt, seine Tätigkeit für den Verein sei nicht berücksichtigt worden, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Beigeladene zu 1) kann auch nicht im Wege der Klageerweiterung nach § 99 SGG die Tätigkeit für den Verein zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen, denn eine solche Klage wäre wegen des fehlenden Verwaltungsverfahrens unzulässig.
20 
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ferner, ob der Beigeladene zu 1) aufgrund der selbstständigen Tätigkeit als Lehrer versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ist. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid das Bestehen von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung festgestellt. Eine Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist damit von vornherein nicht vom Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids umfasst und damit auch nicht Streitgegenstand. Im Statusfeststellungsverfahren ist auch nicht geboten, zugleich darüber zu entscheiden, ob die zur Überprüfung gestellte Tätigkeit ungeachtet bzw gerade wegen ihrer Nichtausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine Versicherungspflicht nach sich zieht (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13.04.2011, L 9 KR 294/08; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, beide juris).
21 
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
22 
Inhaltlich (materiell-rechtlich) sind die Bescheide allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.
23 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antrag-stellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungs-zweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
24 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1) am 07.11.2011 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
25 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
26 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7), SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
27 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolge-rung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).
28 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht aufgrund von abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
29 
Die Tätigkeit als Lehrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, wie sich schon aus dem Gesetz selbst ergibt. § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ordnet für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigten, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. In der Rechtsprechung sind Lehrer daher je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG 19.12.1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5 – Volkshochschuldozentin; BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45 – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG 25.09.1981, 12 RK 5/80, SozR 2200 § 165 Nr 61 – Lehrbeauftragter an Universität; BSG 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG 28.10.1969, 3 RK 31/56, SozR Nr 1 zu § 166 RVO – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).
30 
Die oben dargestellten Grundsätze zur Abgrenzung gelten auch für Lehrtätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BSG 12.02.2004; B 12 KR 26/02 R, juris; Bundesarbeitsgericht 20.01.2010, 5 AZR 106/09, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 120; BAG 15.02.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731).
31 
Eine Eingliederung in den Betriebsablauf folgt nicht daraus, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin stattgefunden hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Lehrbetrieb nur sinnvoll vonstattengehen kann, wenn die verschiedenen Lehrveranstaltungen sowohl zeitlich als auch räumlich aufeinander abgestimmt werden (BSG 12.02.2004, aaO; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, juris). Inhaltlich hatte sich der Beigeladene zu 1) an Rahmenlehrplänen zu orientieren und die Bildungsziele waren vorgegeben. Diese Vorgaben bestanden allerdings bereits abstrakt vor der Beauftragung, sie waren gerade Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin und damit nicht von Einzelanweisungen. Dem Beigeladenen zu 1) stand es frei, in welcher Art und Weise er die vorgegebenen Ziele erreicht. Er hat zunächst selbst entworfene Unterrichtsmaterialien und Skripte verwendet, wie sich aus der von ihm vorgelegten Konzeption aus dem Jahr 2002 ergibt. Dass er hiervon später wieder abgerückt ist, bestätigt nur, dass es seiner eigenen Verantwortung oblag, in welcher Form er den Unterricht durchführt. Das Fehlen von Einzelanordnungen zur Durchführung des Unterrichts ist ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (BSG 12.02.2004, aaO).
32 
Es bestand auch keine Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht. Eine solche ist gegeben, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich „zugewiesen“ werden (BAG 09.06.2010, 5 AZR 332/09 AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 121). Ein starkes Indiz für Arbeitnehmereigenschaft ist die Einteilung des Lehrers in Stundenpläne ohne vorherige Absprache. So lag es im vorliegenden Fall allerdings gerade nicht. Der Beigeladene zu 1) hat sich auf zwei Vormittage Unterricht in der Woche festgelegt, die ihm entsprechend seinen Wünschen („nicht vor 10:00 Uhr“) auch zugeteilt wurden. Die Lage der Arbeitszeit war damit vertraglich vereinbart und gerade nicht einseitig zugewiesen. Der Beigeladene zu 1) war auch nicht verpflichtet, Vertretungsstunden zu übernehmen. Dass er dies gleichwohl auf freiwilliger Basis getan hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
33 
Auch ansonsten war der Beigeladene zu 1) nicht in den Betriebsablauf der Klägerin in einer Weise integriert, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Der Beigeladene zu 1) musste nicht an Lehrerkonferenzen teilnehmen. Soweit er im Rahmen etwa von fächerübergreifenden Projekten sich mit Kollegen absprechen musste, handelt es sich um zeitlich untergeordnete Tätigkeiten. Vergleichbare Besprechungen sind im Rahmen selbstständiger Tätigkeiten durchaus üblich – gerade zur Koordinierung. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich um von der Klägerin vorgegebene Besprechungen handelt, denn die fächerübergreifenden Projekte wurden gerade vom Beigeladenen zu 1) – zunächst gegen den Widerstand des Schulleiters – initiiert. Die Verpflichtung zur Führung des Klassenbuches ist so eng mit der Unterrichtstätigkeit verknüpft, dass der Senat hierin kein entscheidendes Kriterium sieht. Für besondere Zusatzaufgaben wie die Korrektur von Abschlussarbeiten hat der Beigeladene zu 1) ein zusätzliches Entgelt erhalten.
34 
Für eine selbstständige Tätigkeit spricht auch, dass der Beigeladene zu 1) stets nur eine Vergütung für die geleisteten Unterrichtsstunden erhalten hat. Weder im Fall von Krankheit oder Urlaub, noch bei Unterrichtsausfall wegen der Schule oder den Schülern zuzurechnenden Ursachen erhielt der Beigeladene zu 1) ein Entgelt. Hierin spiegelt sich ein gewisses, wenn auch nicht erhebliches Unternehmerrisiko.
35 
Schließlich ist ein entscheidender Gesichtspunkt auch die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten. Das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 20.05.2001 spricht ganz klar dafür, dass (zunächst) einvernehmlich eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis gewollt war. Soweit der Beigeladene zu 1) hier einwendet, er habe von Anfang an eine Festanstellung gewollt, kann das zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 Satz 1 BGB). Die Erklärung ist nur dann nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt (§ 116 Satz 2 BGB). Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin gewusst haben soll, dass der Beigeladene zu 1) nur als abhängig Beschäftigter tätig sein wollte. Die Tätigkeit hätte nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen können, wie in dem Schreiben vom 20.05.2001 ausdrücklich festgehalten wird, wobei weitere Details noch abzusprechen gewesen wären. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit jemals hierauf zurückgekommen wäre. Er hat vielmehr durchgehend Honorarabrechnungen vorgelegt und ist auch entsprechend vergütet worden. Diese tatsächliche Praxis kann nicht nur „als Ritual“ der Zusammenarbeit betrachtet werden. Insbesondere auch der Schriftverkehr zwischen den Beteiligten gegen Ende der Zusammenarbeit spricht, wie das SG zutreffend hervorgehoben hat, ganz deutlich dafür, dass sich der Beigeladene zu 1) auch selbst als freier Mitarbeiter gesehen hat.
36 
Zusammenfassend steht nach alledem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und damit keine Beitragspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung besteht.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Kostenprivilegiert in Bezug auf Gerichtskosten sind nach § 183 SGG Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Kostenprivilegierung als Versicherter greift auch bei einem Streit um den Versichertenstatus als solchen (BSG 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R, BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4). Im Berufungsverfahren ist der Beigeladene zu 1) Rechtsmittelführer, für ihn als Versicherten gilt daher die Kostenfreiheit (BSG 13.04.2006, B 12 KR 21/05 R, SozR 4-1500 § 193 Nr 2; BSG 29.05.2006, B 2 U 391/05 B, SozR 4-1500 § 193 Nr 3). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind erstattungsfähig, da die Klägerin nicht zu den in § 184 SGG genannten Gebührenpflichtigen gehört (§ 193 Abs 4 SGG).
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. August 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 3.458,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin als Restaurantinhaberin Sozialversicherungsbeiträge für ihren Ehemann M. H. – der Beigeladen zu 4. – für den Zeitraum 01. Januar 2000 bis 31. Mai 2000 nachzuentrichten hat.

2

Nach ihrem Studium als Erzieherin jobbte die Klägerin seit 1994 in der Gastronomie und arbeitete ab 1997/1998 im von ihrem späteren Ehemann, dem Beigeladenen zu 4., betriebenen Restaurant P. im Service. Ab dem 01. Januar 2000 übernahm sie dann von ihm das Restaurant als neue Inhaberin. Der Beigeladene zu 4. war seit 1993 selbständig tätig und betrieb im streitgegenständlichen Zeitraum bis zu vier Gaststätten in M. Die Klägerin und der Beigeladene zu 4. führten ab 2001 eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und heirateten am 03. Januar 2003.

3

Nach der am 22. Juli 2004 im Restaurant P. gemäß § 28p Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) durchgeführten Betriebsprüfung erließ die Beklagte den Bescheid vom 29. September 2004 und forderte hierin von der Klägerin Beiträge für ihren Ehemann in Höhe von 4.985,82 EUR für den streitgegenständlichen Zeitraum nach. Es sei ein Beschäftigungsverhältnis anzunehmen, da der Ehemann persönlich abhängig sei, denn er sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und ihr weisungsunterworfen. Er habe fremdbestimmte Arbeit geleistet; insbesondere liege keine selbständige Tätigkeit vor.

4

Die Klägerin legte am 11. Oktober 2004 Widerspruch ein. Der Beigeladene zu 4. habe das Restaurant zum 01. Januar 2000 auf sie übertragen und unterstütze sie in der Übergangsphase als geschäftsführender Restaurantleiter. Sie habe hierfür mit dem Beigeladenen zu 4. einen freien Mitarbeitervertrag geschlossen, da er im streitgegenständlichen Zeitraum noch drei weitere Gaststätten mit neun Mitarbeitern betrieben habe. Die Gaststätte im H. habe er noch bis zum 31. Januar 2000, die anderen beiden Gaststätten Sch.er Str. 35-36 und O.er Ch. 123 noch bis zum 30. April 2000 geführt. Der Beigeladene zu 4. sei daher weder in ihren Betrieb eingegliedert noch ihr weisungsunterworfen oder persönlich von ihr abhängig gewesen. Dies ergebe sich auch aus dem freien Mitarbeitervertrag, dort unter § 4.

5

Nachfolgend legte die Klägerin den freien Mitarbeitervertrag vom 01. Mai 1999 und den Arbeitsvertrag vom 29. Mai 2000 vor. Ferner fügte sie die Beitragsnachweise der Krankenkassen für die Mitarbeiter des Beigeladenen zu 4. bei. Aus dem freien Mitarbeitervertrag ergibt sich aus § 3 ein Pauschalhonorar in Höhe von monatlich 4.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer bei einem durchschnittlichen monatlichen Zeitaufwand von 100 Stunden. Nach § 4 unterliegt der Beigeladene zu 4. keinen Weisungen, ist aber selbst den Angestellten gegenüber weisungsbefugt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 29. Mai 2000 beträgt der monatliche Bruttolohn 4.500,00 DM bei einer Arbeitszeit von 167 Stunden.

6

Mit Bescheid vom 09. März 2006 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab, insoweit der Beigeladene zu 4. vom 01. Januar 2000 bis zum 30. April 2000 weitere Gaststätten mit mindestens einem Arbeitnehmer betrieben und deshalb keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nachzuentrichten habe. Der Nachforderungsbetrag reduziere sich auf 3.458,00 EUR. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2006 wies die Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück, da sich die Tätigkeit des Beigeladenen zu 4. nicht von der vor dem 01. Juni 2000 unterschieden habe. Der Beigeladenen zu 4. sei nach beiden Verträgen als Restaurantleiter bzw. als stellvertretender Restaurantleiter beschäftigt gewesen, wobei es sich nach der Verkehrsanschauung um eine abhängige versicherungspflichtige Tätigkeit handle. Ferner habe der Beigeladene zu 4. seine Tätigkeit nicht unter eigenem Namen, sondern unter dem des Betriebes ohne eigenes unternehmerisches Risiko ausgeführt.

7

Am 19. Juni 2006 hat die Klägerin beim Sozialgericht Magdeburg (SG) Klage erhoben und weiter ausgeführt, ihr Ehemann habe das Restaurant P. eröffnet und über sechs Jahre betrieben, als er es ihr dann zum 31. Dezember 1999 veräußert habe. Bis dahin sei sie selbst im Servicebereich des Restaurants – jedoch nicht in der Küche, weil sie davon keine große Ahnung gehabt habe – tätig gewesen. Ihr Ehemann habe bis zur Restaurantübergabe bei Bedarf sowohl im Service als auch im Küchenbereich sämtliche anfallende Tätigkeiten verrichtet. Ab dem 01. Januar 2000 habe sie als neue Inhaberin das Restaurant geleitet und weiter im Service mitgeholfen. Zur Überleitung der Gaststätte und zu ihrer eigenen Anleitung sei ihr Ehemann bis zum 31. Mai 2000 zunächst als Restaurantleiter in Form eines freien Mitarbeiters tätig gewesen. Sie habe sich von ihrem Ehemann einiges beibringen lassen wollen, es sollte aber so weiterlaufen wie bisher. Ihr Ehemann habe bei einem geschätzten monatlichen Aufwand von ca. 100 Stunden seine Arbeitszeit frei einteilen können. Er habe nach dem freien Mitarbeitervertrag auch nicht ihren Weisungen unterlegen. Feste Arbeitszeiten habe es für ihn nicht gegeben, da er noch andere Restaurants betrieben habe. Er sollte ihr die "einzelnen Sachen" erklären, damit sie die Geschäfte dann übernehmen könne. Die Hilfe ihres Ehemannes habe sie, sofern er überhaupt Zeit gehabt habe, sehr gerne in Anspruch genommen. Die erforderlichen Sach- und Personalentscheidungen habe sie häufig erst nach Rücksprache mit ihrem Ehemann getroffen. Er habe als Restaurantleiter die Organisation und Kontrolle von Service, Küche und Empfang erledigt, sei für den Einkauf zuständig gewesen und habe den Personaleinsatz in der Küche und teilweise auch im Service geplant. Hierzu habe die Optimierung von Küchenabläufen, die Ermittlung notwendiger Bestellmengen und des Personalbedarfs, die Planung und Kontrolle des Wareneinsatzes sowie die Repräsentation nach außen gehört. Manchmal sei er auch im Service tätig gewesen. Erst zum 01. Juni 2000, als ihr Ehemann alle anderen Gaststätten veräußert oder geschlossen gehabt habe, sei es zu seiner Festanstellung als stellvertretender Restaurantleiter in abhängiger Beschäftigung gekommen. Ab dann sei er nur noch in der Küche tätig gewesen und habe feste Arbeitszeiten gehabt. Teilweise habe sie ihn aber auch mit den Einkäufen beauftragt. Sie habe ihm gegenüber dann auch Weisungen hinsichtlich Ordnung und Sauberkeit erteilt und den Einsatzhauptplan erstellt.

8

Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass für jede Tätigkeit des Beigeladenen zu 4. zu prüfen sei, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit oder um eine abhängige Beschäftigung handle. Ohne vertragliche Änderung sei der Beigeladene zu 4. zum 01. Juni 2000 von der Klägerin als sozialversicherungspflichtig angemeldet worden.

9

Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Zeugenbefragungen. Wegen der Aussagen wird auf Bl. 145 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Ferner hat es mit Beschluss vom 26. Juni 2008 die B. f. A., die A. S.-A. und die Pflegekasse bei der A. S.-A. beigeladen.

10

In der Öffentlichen Sitzung vom 27. August 2010 hat der Beigeladene zu 4. bei seiner Vernehmung als Zeuge erklärt, ihm seien seine Gaststätten zu viel gewesen, und er habe sie abgeben wollen. Die Klägerin habe sich entschieden, das P. zu übernehmen, und sie habe sich dann langsam in den Betrieb "einfuchsen" sollen. Er habe keine festen Arbeitszeiten gehabt, teilweise habe ihn die Klägerin angerufen und dann sei er vorbei gekommen, falls dies die Situation in den anderen Gaststätten zugelassen habe. Er sei zu dieser Zeit immer zwischen den Gaststätten gesprungen und habe etwa den Koch ersetzt, wenn dieser ausgefallen sei. In der Zeit vom Januar 2000 bis Mai 2000 sei er im P. nicht als Koch tätig gewesen, er habe allenfalls bei Druck in der Küche mal mitgeholfen. Im Zeitraum ab Januar 2000 habe nicht die Klägerin ihm Weisungen erteilt, sondern er habe ihr erzählt, was sie zu machen habe. Ab Juni 2000 habe er der Klägerin nicht mehr viel sagen müssen; sie habe in Bezug auf die Gaststätte alles gelernt. Ab dieser Zeit habe die Klägerin ihn dann hauptsächlich zum Kochen eingeteilt. Von 01. Juni 2000 an habe er sich nicht mehr um alle Sachen kümmern müssen.

11

Mit Urteil vom 27. August 2010 hat das SG den angefochtenen Bescheid der Beklagten aufgehoben, da unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 4. vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Mai 2000 nicht vorgelegen habe. Zur Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 SGB IV seien die tatsächlichen Verhältnisse nach dem Gesamtbild und die hierbei getroffenen Vereinbarungen entscheidend. Der Beigeladene zu 4. habe einen freien Mitarbeitervertrag besessen und habe nur auf Abruf zur Verfügung gestanden. Erst zum 01. Juni 2000 sei mit ihm ein Arbeitsvertrag mit abhängiger Beschäftigung geschlossen worden. Davor habe er vor allem die noch unerfahrene Klägerin beraten und daneben noch in anderen Restaurants gekocht. Er sei daher nicht vollständig in das Restaurant der Klägerin eingegliedert gewesen.

12

Gegen das am 12. Oktober 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12. November 2010 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Berufungsbegründung trägt die Beklagte vor, die Klägerin und der Beigeladene zu 4. seien im streitgegenständlichen Zeitraum noch nicht verheiratet gewesen; es liege daher keine familienhafte Beziehung vor. Der Beigeladene zu 4. sei in einem "fremden" Unternehmen tätig und den Weisungen der Klägerin unterworfen gewesen. Als freier Mitarbeiter ohne Unternehmensbeteiligung habe er kein unternehmerisches Risiko getragen. Es ergebe sich kein Unterschied zur Beschäftigung ab dem 01. Juni 2000. Es sei ohne Relevanz, dass der Beigeladene zu 4. daneben als selbständig Tätiger noch weitere Restaurants geführt habe.

13

Die Beigeladene zu 3. hat ausgeführt, die Tätigkeit als Restaurantleiter gehöre zu den anerkannten Berufen; es handle sich dabei ausschließlich um eine abhängige Beschäftigung. Die selbständige Tätigkeit als Restaurantleiter setze die Inhaberschaft eines Betriebes voraus. Rechtlich habe nur die Klägerin dem Beigeladenen zu 4. Weisungen erteilen können. Im Übrigen sei eine "freie Mitarbeit" in einem fremden Betrieb nicht möglich.

14

Die Beklagte beantragt,

15

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. August 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

17

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. August 2010 zurückzuweisen.

18

Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Die Vereinbarung des freien Mitarbeitervertrages habe der praktizierten Rechtsbeziehung entsprochen. Der Beigeladene zu 4. habe die Klägerin bei der Führung des Restaurants angeleitet und sei daher nur auf Abruf beratend und unterstützend tätig gewesen. Er sei nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen und habe nicht ihrer Weisungsbefugnis unterlegen.

19

Der Senat hat mit Beschluss vom 03. September 2012 Herrn M. H. zum Verfahren beigeladen.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.

Entscheidungsgründe

21

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet, denn ihr Bescheid vom 29. September 2004, abgeändert durch Bescheid vom 09. März 2006, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2006 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin im Sinne der §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG in ihren Rechten. Das SG hat daher zu Recht mit Urteil vom 27. August 2010 den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

22

Für die Klägerin besteht keine Verpflichtung, für den Beigeladenen zu 4. im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Mai 2000 Pflichtbeiträge in Höhe von 3.458,00 EUR nachzuentrichten, da der Beigeladene zu 4. in diesem Zeitraum in keinem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu ihr stand (§ 7 Abs. 1 SGB IV).

1.

23

Die Sozialversicherung umfasst gemäß § 2 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder aufgrund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung (Versicherungsberechtigung) versichert sind. In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Dem Grunde nach unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V; § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung; § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuches – Soziale Pflegeversicherung). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV. Die Abgrenzung der nichtversicherten selbständigen von der versicherungspflichtigen Tätigkeit ist danach vorzunehmen, ob der Beschäftigte von einem Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Persönlich abhängig ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb der Beschäftigte, der in den Betrieb eingegliedert ist und einem Weisungsrecht des Arbeitsgebers hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung unterliegt. Kennzeichnend für eine selbständige Tätigkeit ist das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die Möglichkeit, frei über den Arbeitsort und die Arbeitszeit zu verfügen. Sofern eine Tätigkeit Merkmale aufweist, die auf eine Abhängigkeit oder Unabhängigkeit hinweisen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Dabei sind alle Umstände des Falles zu berücksichtigen und eine Entscheidung nach dem Gesamtbild zu treffen. Anknüpfungspunkt ist zunächst die vertragliche Ausgestaltung des Verhältnisses. Weicht diese jedoch von den tatsächlichen Verhältnissen ab, so sind diese entscheidend, wenn sie rechtlich zulässig sind (Urteil des Senats vom 06. September 2012 – L 1 R 7/11; vgl. m. w. N.: BSG, Urteil vom 18. Dezember 2001 – B 12 KR 8/01 R – SozR 3-2004 § 7 Nr. 19 und Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – SozR 4-2004 § 7 Nr. 7; jüngst: BSG, Urteile vom 29. August 2012 – B 12 KR 14/10 R und B 12 KR 25/10 R – Terminbericht des BSG Nr. 46/12 vom 31. August 2012, www.bundessozialgericht.de).

24

Zur Überzeugung des Senats war der Beigeladene zu 4. im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Mai 2000 in seinem vormals von ihm betriebenen Restaurant P. selbständig tätig, da er in dieser Zeit der Klägerin weder weisungsunterworfen noch in einem "fremden Unternehmen" eingegliedert war. Der klägerische Vortrag wird im Wesentlichen durch die Beweisaufnahme bestätigt. Nach den glaubhaften Angaben der schriftlich vernommenen Zeugen war zumindest den Mitarbeitern im Restaurantbetrieb bewusst, dass zum Jahreswechsel 1999/2000 ein Inhaberwechsel auf die Klägerin stattfand, allerdings war dies, insbesondere gegenüber den Gästen, nicht erkennbar. Der Beigeladene zu 4. hat – wie auch vor dem 01. Januar 2000 – seine Aufgaben als Restaurantleiter im Restaurant P. wahrgenommen. Erst nachdem die Klägerin mit der gesamten Geschäftsführung des Restaurants hinreichend vertraut gemacht worden war, kam es zum 01. Juni 2000 zu einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 4. mit dem Verantwortungsbereich der Küche. Faktisch war der Beigeladene zu 4. vom 01. Januar 2000 an weiterhin Chef des Restaurants, bis die Klägerin die für sie neuen Tätigkeiten allmählich übernehmen konnte. Auch die Aussage des Beigeladenen zu 4. selbst steht hiermit in Einklang.

25

Die getroffenen Vereinbarungen in Form des Mitarbeiter- oder Arbeitsvertrages haben den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen. Grundsätzlich steht es auch in der Macht der Beteiligten, das Rechtsverhältnis nach ihrem Willen in seinen Einzelheiten so auszugestalten, dass es sich objektiv als Beschäftigungsverhältnis oder als selbständige Tätigkeit ausweist (vgl. BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – SozR 2200 § 165 Nr. 45). Aus den Regelungen des Mitarbeitervertrages als Restaurantleiter vom 01. Mai 1999 lässt sich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht ableiten. Nach dessen § 4 unterliegt der Beigeladene zu 4. selbst keinen Weisungen, hat aber seinerseits Weisungsbefugnis gegenüber anderen Mitarbeitern. Feste Arbeitszeiten sind nicht vereinbart; die Vertragsparteien gehen lediglich von einem durchschnittlichen Zeitaufwand von monatlich 100 Stunden aus. Der Beigeladene zu 4. kann nach § 3 seine Arbeitszeit nach eigener Disposition gestalten. Arbeitnehmertypische Regelungen wie die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder ein Anspruch auf jährlichen Erholungsurlaub finden sich gerade nicht in der Vereinbarung.

a.

26

Die vertraglich vereinbarte Weisungsfreiheit des Beigeladenen zu 4. entspricht im streitgegenständlichen Zeitraum auch der geübten Praxis. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erteilte der Beigeladene zu 4. als Restaurantleiter zumindest während der Übergangsphase bis zum 01. Juni 2000 weiterhin – wie zuvor als Inhaber – allen Mitarbeitern Weisungen, einschließlich der Klägerin selbst, die auf seine Anleitungen zu dieser Zeit noch angewiesen war. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in diesem Zeitraum dem Beigeladenen zu 4. Weisungen erteilte, finden sich nicht und erscheinen vor dem Hintergrund der Übertragungshistorie auch nicht plausibel. Eine Analogie zur Weisungsunterworfenheit eines "leitenden Angestellten" erscheint für den Beigeladenen zu 4. im vorliegenden Kontext nicht passend, da im Gaststättengewerbe die Sicherstellung eines reibungslosen Ablaufs nach einer hierarchischen Arbeitsstruktur verlangt und kaum Raum für eine so genannte funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess lässt (vgl. BSG, Urteil vom 25. Januar 2006 – B 12 KR 12/05 R –, juris). Indessen ist auch das Merkmal der Weisungsgebundenheit nur einer der gesetzlichen Anhaltspunkte, ohne dass dadurch eine abschließende Bewertung ermöglicht wird.

b.

27

Die fehlende Eingliederung des Beigeladenen zu 4. in einen fremden Betrieb ist ein weiterer normierter Anhaltspunkt zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit. Entscheidend ist hierbei, ob der Beigeladene zu 4. Glied eines fremden Betriebes ist oder im Mittelpunkt des eigenen Unternehmens steht (vgl. BSG, Urteil vom 28. Januar 1960 – 3 RK 49/56 – BSGE 11, 257, 260 und juris). Faktisch war im ersten Halbjahr 2000 die Klägerin selbst in ihrem eigenen Geschäftsbetrieb bei dem Beigeladenen zu 4. als "Anzulernende" eingegliedert. Der Beigeladene zu 4. führte auch nach dem 01. Januar 2000 zunächst das Restaurant P. neben seinen anderen Betriebsstätten so weiter, als wäre es noch sein eigener Betrieb. Er bestimmte maßgeblich die Geschicke des Restaurants, ähnlich wie zuvor als dessen Inhaber – wenn auch zunehmend in Absprache mit der Klägerin, um diese in ihre neue Rolle als Inhaberin einzuführen. Wie zuvor kontrollierte und organisierte er den Service, die Küche und den Empfang, war für den Einkauf zuständig und plante das Personal in der Küche und teilweise auch im Service. Ferner optimierte er die Küchenabläufe, ermittelte notwendige Bestellmengen und den Personalbedarf, plante und kontrollierte den Wareneinsatz sowie die Repräsentation nach außen. Teilweise war er auch im Service tätig. Angesichts seiner umfangreichen Befugnisse als Restaurantleiter hatte der Beigeladene zu 4. die tatsächliche Macht zur entscheidenden Einflussnahme auf den klägerischen Betrieb. Dies kann überwiegend den Zeugenaussagen entnommen werden, da die Aufgabenverteilung nach außen weitgehend beibehalten wurde und insbesondere auch die Klägerin weiterhin als Kellnerin arbeitete. Bei dem Beigeladenen zu 4. ist wegen seiner vormaligen Inhaberschaft und seiner besonderen Beziehung zur Klägerin daher von einem so hohen Identifikationsgrad mit dem Restaurant auszugehen, dass er das Unternehmerrisiko als sein eigenes ansah und sich auch entsprechend verantwortlich fühlte. Sein nicht unerhebliches Gehalt nur für eine Teilzeittätigkeit kann nicht losgelöst vom eigenen Beitrag zum tatsächlichen Umsatzerfolg gesehen werden. Dies war dem Beigeladenen zu 4., nachdem er das Restaurant sechs Jahre lang selbst führte, auch bewusst, so dass ihm an einer erfolgreichen Übertragung im eigenen wirtschaftlichen Interesse gelegen war.

c.

28

Schließlich spricht auch die Vereinbarung eines Entgelts zuzüglich Mehrwertsteuer anstelle eines Lohns für eine selbständige Tätigkeit. Die Inrechnungstellung von Mehrwertsteuer ist nicht beschäftigungstypisch und indiziert, anders als die Lohnsteuerpflicht, kein Beschäftigungsverhältnis (vgl. BSG, Urteil vom 29. März 1962 – 3 RK 74/57 – BSGE 16, 289, 295). Weitere arbeitnehmertypische Vereinbarungen wie längere Kündigungsfristen, Gewährung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und ein jährlicher Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen fehlen insgesamt. Auch ist eine wirtschaftliche und finanzielle Abhängigkeit des Beigeladenen zu 4. nicht erkennbar und damit keine ausgeprägte soziale Schutzbedürftigkeit gegeben. Die anderweitige selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 4. mit weiteren Gaststätten ist zumindest ein Indiz für dessen Absicht einer selbständigen Tätigkeit im Restaurant P. – wenngleich jede Tätigkeit für sich rechtlich zu bewerten ist.

d.

29

Die Tätigkeiten des Beigeladenen zu 4. als Restaurantleiter auf Grund des freien Mitarbeitervertrages im streitgegenständlichen Zeitraum und seine anschließende Tätigkeit in der Küche – dann mit Arbeitsvertrag – ab dem 01. Juni 2000 als stellvertretender Restaurantleiter unterscheiden sich maßgeblich voneinander. Nicht nur die bewusst gewählte vertragliche Vereinbarung differiert hinsichtlich Weisungsgebundenheit, üblichen Arbeitnehmerrechten und -pflichten, sondern auch die tatsächliche Ausgestaltung seiner Tätigkeit orientiert sich hieran. Nach dem 31. Mai 2000 hat sich der Beigeladene zu 4. auf die Küche als sein hauptsächliches Betätigungsfeld zurückgezogen und der Klägerin bewusst die Führung des Betriebes, einschließlich des Weisungsrechts auch ihm gegenüber, überlassen.

e.

30

Entgegen der Rechtsansicht der Beigeladenen zu 3. sind selbständige Tätigkeiten in einem fremden Betrieb unproblematisch möglich. Beispielhaft hierfür seien Steuerberater, Unternehmensberater oder Handwerker genannt, die regelmäßig ihre selbständigen Tätigkeiten in fremden Betrieben verrichten. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht auf das "Berufsbild" eines Restaurantleiters an, da es sich um eine bloße Bezeichnung für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 4. handelt. Entscheidend ist, ob der Beigeladene zu 4. seine Dienstleistung in abhängiger Beschäftigung oder in selbständiger Tätigkeit erbrachte, nicht wie die Tätigkeit "berufskundlich" einzuordnen ist.

f.

31

Bei Tätigkeiten, die Merkmale aufweisen, die sowohl auf Abhängigkeit wie auch auf Selbständigkeit hinweisen, ist entscheidend, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist dann das Gesamtbild der jeweiligen Arbeitsleistung unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung (BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 – 12 RK 72/92 –, NJW 1994, 2974; BSG, Urteil vom 22. Juni 2005 – B 12 KR 28/03 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr. 5). Der Senat hat nach den vorgenannten Einzelmerkmalen unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der Tätigkeit und der Verkehrsanschauung keine vernünftigen Zweifel an der selbständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 4.

2.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts und die Klägerin als Inhaberin eines einzelkaufmännischen Gaststättenbetriebes gehören nicht zu dem in § 183 SGG genannten kostenprivilegierten Kreis. Nach § 154 Abs. 1 VwGO hat die Beklagte Kosten zu tragen; dies gilt auch für die Verfahrenskosten vor dem SG.

33

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

3.

34

Der Streitwert war nach §§ 52 Abs. 1, 2 Gerichtskostengesetz (GKG) für das Berufungsverfahren sowie für das Verfahren vor dem SG auf 3.458 EUR festzusetzen. Der Streitwert ist nach Ermessen anhand der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Maßgebender Anhaltspunkt für den Gegenstandswert sind die von der Beklagten begehrten Sozialversicherungsbeiträge.

35

Der in diesem Urteil enthaltene Streitwertfestsetzungsbeschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung unterliegt.

2

Die Klägerin ist gelernte Wirtschaftsassistentin, Industriekauffrau, Bilanzbuchhalterin und Herausgeberin eines Buches. Sie hat vier in den Jahren 1990, 2000, 2004 und 2006 geborene Kinder. Zum 1.12.1993 meldete sie ein Gewerbe mit dem Gegenstand "Büroservice" an. Zur weiteren Erwerbstätigkeit der Klägerin hat das LSG folgende Feststellungen getroffen: Bis Ende März 2001 war sie bei der Beigeladenen zu 1. (einer Versandservice GmbH) als Buchhalterin/Lohnbuchhalterin in Teilzeit im Umfang von 20 Stunden wöchentlich - wie zwischen den Beteiligten außer Streit ist - beschäftigt. Ihre Tätigkeit, die sie zusammen mit einem Auszubildenden erledigte, umfasste die Lohn- und Gehaltsabrechnung, die Bearbeitung von Stempelkarten sowie die Buchhaltung. Anschließend verrichtete sie dieselben Aufgaben in Absprache mit der Beigeladenen zu 1. als "Selbstständige". Ab 2002 mietete sie von ihrem Ehemann unter ihrer Wohnanschrift einen 9 m2 großen Büroraum an (monatliche Warmmiete 87,64 Euro). Bis 2004 hatte sie mehrere Auftraggeber. Aufgrund familiärer Verpflichtungen beendete sie 2004 die übrigen Auftragsverhältnisse und schränkte auch ihre Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. von zuvor 20 auf nunmehr 15 bis 16 Wochenstunden ein. Die von ihr abgegebenen Aufgaben - zB Zahlungserinnerungen, Mahnungen - erledigt seitdem ein bei der Beigeladenen zu 1. beschäftigter Bürokaufmann, der der Klägerin insoweit zuarbeitet. Zwei- bis dreimal pro Woche - je nach Arbeitsanfall - arbeitet die Klägerin in den Geschäftsräumen der Beigeladenen zu 1. jeweils von ca 9.00 Uhr/9.30 Uhr bis 12.00 Uhr. Dort tauscht sie Belege und Unterlagen aus, bespricht Änderungen und Sonderfälle, besonders im Personalbereich, und erledigt besonders dringende Angelegenheiten. Sie nutzt dort eine auf den Betrieb abgestimmte Buchhaltungssoftware in der jeweils aktuellen Version, ohne selbst über eine aktuelle Version der Buchhaltungssoftware zu verfügen. Mit der Beigeladenen zu 1. rechnet sie vereinbarungsgemäß meist einen monatlichen Pauschalbetrag von 1500 Euro ab. Je nach Arbeitsanfall liegen die Rechnungssummen darüber oder darunter. Abweichende Beträge werden bei Mutterschutz, Urlaub oÄ, oder bei höherem Arbeitsanfall, zB wegen Prüfungen durch das Finanzamt, in Rechnung gestellt. Die Rechnungen stellt sie meist zu Anfang des betroffenen Monats, jedenfalls weit überwiegend in der ersten Hälfte des Monats. Die Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. machte bis 2004 ca 88 % des Gesamtumsatzes der selbstständigen Tätigkeit der Klägerin aus, 2005: 97,5 %, 2006: 100 %, 2007 bis 2008: 99 %. 2009 akquirierte sie einen neuen Auftraggeber und erledigt seitdem zusätzlich die Buchhaltung ihres Ehemannes, der neben einer Beschäftigung in Vollzeit nebenberuflich auch Landwirtschaft betreibt. Vom 13.2. bis 31.3.2006 beschäftigte die Klägerin Frau D.
K. versicherungspflichtig. Zudem beschäftigte sie Frau C. S. vom 1.1. bis 31.10.2005 geringfügig und vom 1.7.2007 bis 31.10.2008 im Haushaltsscheckverfahren, anfänglich mit Bürotätigkeiten, anschließend im Haushalt. Im II. und III. Quartal 2008 beauftragte die Klägerin den "HK Buchhaltungs- und Büroservice" mit Buchhaltungsarbeiten für die Beigeladene zu 1., der ihr am 24.9.2008 für 7,5 Stunden 225 Euro und am 3.10.2008 für 6 Stunden 240 Euro in Rechnung stellte (jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer).

3

Am 12.2. und 30.4.2009 führte die Beklagte eine Betriebsprüfung bei der Beigeladenen zu 1. für den Prüfzeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2008 durch. In einem an die Beigeladene zu 1. gerichteten Bescheid stellte die Beklagte ua fest, dass die Klägerin beschäftigt und versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), in der sozialen Pflegeversicherung (sPV), in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und in der Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Sie forderte Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie die Umlagen U1 und U2 in Höhe von 31 846,36 Euro nach. Den hiergegen von der Beigeladenen zu 1. erhobenen Widerspruch wies die Beklagte zurück; das hiergegen von der Beigeladenen zu 1. angestrengte Klageverfahren ruht im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits.

4

In einem weiteren, an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 23.12.2009 führte die Beklagte aus, "anlässlich der Betriebsprüfung" bei der Beigeladenen zu 1. sei festgestellt worden, dass die Klägerin seit 1.1.2005 als Buchhalterin beschäftigt und in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 10.6.2010 zurück.

5

Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und - entsprechend dem Begehren der Klägerin - festgestellt, dass sie seit 1.1.2005 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Erhebliche Gründe - die Erziehung der vier Kinder und Mithilfe in der Landwirtschaft des Ehemannes - hätten die Klägerin veranlasst, für die Beigeladene zu 1. die nicht zeitgebundene und im Übrigen weisungsfreie Tätigkeit als Bilanzbuchhalterin zu verrichten; demgegenüber träten der geringe Kapitaleinsatz, das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte und die Vereinbarung einer pauschalen Vergütung zurück; sie sei weder in den Betrieb der Beigeladenen zu 1. eingegliedert noch weisungsgebunden gewesen (Urteil vom 14.4.2011).

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG das SG-Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen: Die Beklagte sei (auch) gegenüber der Klägerin gemäß § 28p Abs 1 SGB IV berechtigt gewesen, deren Versicherungspflicht festzustellen. Die Tätigkeit der Klägerin bei der Beigeladenen zu 1. sei ausgehend von den Abgrenzungskriterien der Rechtsprechung des BSG als Beschäftigung zu qualifizieren. Die Klägerin sei in den Betrieb der Beigeladenen zu 1. eingegliedert, verrichte dort dieselben Tätigkeiten wie zuvor bis Ende März 2001 in einem Angestelltenverhältnis, arbeite mit Angestellten der Beigeladenen zu 1. zusammen und verrichte die Tätigkeiten an zwei bis drei Vormittagen pro Woche in den Geschäftsräumen der Beigeladenen zu 1., wo ihr ein Arbeitsplatz mit einem Personal Computer (PC) zur Verfügung gestellt werde. Nur dort könne sie den Teil der Arbeiten ausführen, der die Nutzung der Buchhaltungssoftware in der aktuellen Version erfordere. Der Austausch von Belegen und Unterlagen sowie die Besprechung von Änderungen und Sonderfällen, besonders im Personalbereich (Kündigung, Krankheit, Kur etc), erforderten ihre Anwesenheit. Das Ausmaß der Anwesenheit der Klägerin im Betrieb der Beigeladenen zu 1. übersteige das bei zB einem Steuerberater Übliche bei Weitem. Nur unter Annahme der notwendigen Anwesenheit vor Ort sei erklärbar, warum die Klägerin trotz großer Entfernung den Betriebssitz mehrmals in der Woche aufsuche. Dass sie regelmäßig Teile ihrer Tätigkeit außerhalb des Betriebes verrichten könne, stehe der Annahme einer Beschäftigung nicht entgegen, weil Telearbeit und Heimarbeit zu frei gewählten Zeiten auch in abhängiger Beschäftigung bei Bürotätigkeiten nicht unüblich seien. Da die Klägerin regelmäßig einen Teil ihrer Arbeitszeit im Betrieb der Beigeladenen zu 1. verrichte, sei sie jedenfalls nicht vollständig weisungsfrei im Hinblick auf ihre Arbeitszeit. Fehlende inhaltliche Einzelweisungen führten zu keinem anderen Ergebnis. In der "Gesamtwürdigung für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung" trete das Eingebundensein der Klägerin in den Betrieb der Beigeladenen zu 1. und ihre "dienende Teilhabe" am Arbeitsprozess in den Vordergrund. Die zu verrichtende Tätigkeit ergebe sich aus der Natur der Sache, der Gestaltungsspielraum aus der qualifizierten Tätigkeit der Bilanzbuchhalterin. Die Klägerin trage kein nennenswertes unternehmerisches Risiko und habe nur geringe Betriebsausgaben. An Betriebsmitteln habe sie nur einen PC und ein veraltetes Buchhaltungsprogramm, nicht jedoch das aktuelle Buchhaltungsprogramm, das sie für die Arbeit bei der Beigeladenen zu 1. zwingend benötige. Sie habe auch keine laufenden Personalausgaben für Angestellte und erhalte seit Jahren monatlich ca 1500 Euro von der Beigeladenen zu 1., ohne die Möglichkeit, diese Einkünfte durch unternehmerisches Geschick zu steigern, aber auch ohne nennenswertes Risiko, diese Einkünfte im nächsten Monat nicht zu erzielen. Sie erhalte das Entgelt in der Regel im Voraus. Die Klägerin trete nicht am Markt auf, erziele ihre gesamten Einkünfte fast ausschließlich aus der Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. und habe auch keine Aufträge der Beigeladenen zu 1. abgelehnt, sondern lediglich 2004 die regelmäßige Arbeitszeit auf 16 Stunden pro Woche reduziert. Das zeitweilige Delegieren der Tätigkeit an Dritte führe zu keiner anderen Beurteilung, weil die Klägerin - wie näher dargelegt wird - nur in geringem Umfang ihre Bilanzbuchhalter-Tätigkeiten nicht selbst ausgeführt habe und die Weitergabe der Arbeiten an den Buchhaltungs- und Büroservice bereits aus wirtschaftlichen Gründen nicht habe auf Dauer erfolgen können. Das Fehlen vertraglicher Ansprüche auf Urlaub und Entgeltfortzahlung, die Vereinbarung selbstständiger freier Mitarbeit, die Gewerbeanmeldung und die Veranlagung zur Einkommenssteuer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb könnten nicht als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit gewertet werden (Urteil vom 19.4.2013).

7

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin sinngemäß eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Wesentliches Merkmal eines Beschäftigungsverhältnisses sei, dass die Arbeitsleistung höchstpersönlich geschuldet sei. Zu Unrecht habe das LSG angenommen, dass das Delegieren von Tätigkeiten an Dritte erst dann zu einem anderen Ergebnis führen solle, wenn es einen gewissen zeitlichen Rahmen beanspruche. Entgegen der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 30.6.2009 - B 2 U 3/08 R) habe das LSG die Frage des Direktionsrechts nur im Ansatz geprüft. Nicht geprüft habe es auch, ob die Beigeladene zu 1. Einwendungen gegen die Tätigkeit der herangezogenen Dritten erhoben habe; dies sei nämlich nicht der Fall gewesen. Dass die Heranziehung von Dritten nur in geringem Umfang stattgefunden habe, beruhe lediglich auf "internen Gründen" und habe allein in ihrer (der Klägerin) Entscheidungsmacht gestanden. Es müsse auch gewürdigt werden, dass offensichtlich mehrere - allein aus betrieblichen und betriebswirtschaftlichen Gründen gescheiterte - Versuche unternommen worden seien, Dritte in die Arbeitserledigung mit einzubeziehen. Dies spreche nach der Rechtsprechung des BAG für eine selbstständige Tätigkeit, ohne dass es auf den zeitlichen Umfang der Delegation ankomme. Nötige Ermittlungen hierzu habe das LSG unterlassen. Die von ihr beschäftigte Frau K. habe während deren Biologiestudium bei ihr im Büro gearbeitet. Sie sei in der Lage gewesen, Konten verlässlich abzustimmen. Frau S. sei Arzthelferin, die schon früher im Rezeptionsbereich eingesetzt worden sei und Abrechnungen erledigt habe; sie sei vom 1.1. bis 31.7.2005 als Aushilfe und erst danach als Haushaltshilfe tätig gewesen. Zu Unrecht habe das LSG angenommen, dass sie (die Klägerin) kein nennenswertes unternehmerisches Risiko getragen habe. Die frühe Rechnungsstellung habe ihr eine "Dauerfristverlängerung" verschafft. In der Regel sei sie "früher mit der Arbeit fertig gewesen" und habe diese auch früher berechnen können; Entsprechendes sei einer angestellten Kraft nicht möglich. Auch habe sie jederzeit Korrekturen ihres Aufwandes geltend machen können. Hiervon sei jedoch nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht worden, da der Umsatz der Beigeladenen zu 1. - und damit auch ihr (der Klägerin) Arbeitsaufwand - keinen größeren Schwankungen unterlegen habe. Sie habe auch selbst über die Buchhaltungssoftware verfügt. Über weite Bereiche hinweg habe sie Datensicherungen von zu Hause aus vorgenommen und bei der Beigeladenen zu 1. eingespielt. Ihr Know-how im Umgang mit der Software übersteige deren Kaufpreis bei Weitem.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. April 2013 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. April 2011 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

11

Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet.

13

Das Urteil des LSG hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand und ist daher aufzuheben. Der Senat selbst kann allerdings wegen Fehlens erforderlicher tatrichterlicher Feststellungen nicht abschließend in der Sache entscheiden, ob das LSG zu Recht das der Klage stattgebende SG-Urteil aufgehoben und die Klage zutreffend in vollem Umfang abgewiesen hat.

14

1. Die Revision der Klägerin ist zulässig.

15

Die Klägerin rügt explizit eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV als Norm des materiellen Bundesrechts iS von § 164 Abs 2 S 3 iVm § 162 SGG. Verfahrensrügen erhebt sie weder ausdrücklich, noch entsprechen sinngemäß als Verfahrensrügen deutbare Ausführungen den hierfür geltenden gesetzlichen Anforderungen. Deshalb sind Ausgangspunkt der nach § 162 SGG vorzunehmenden revisionsrechtlichen Beurteilung die vom LSG in tatsächlicher Hinsicht getroffenen Feststellungen(vgl § 163 SGG).

16

Zwar macht die Klägerin wiederholt geltend, das LSG habe die Qualifikation der ihr eingesetzten Mitarbeiterinnen gewürdigt, "ohne hierzu Detailkenntnisse" zu haben. Für die Rüge einer verfahrensfehlerhaften Beweiswürdigung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Revisionsführer - mag dies auch wie vorliegend mit umfangreichem und detailliertem Vorbringen erfolgen - lediglich seine von der Einschätzung des Berufungsgerichts abweichende eigene Würdigung des Sachverhalts an die Stelle derjenigen des LSG setzt (vgl zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 164 RdNr 12c mwN, etwa BSGE 94, 133 = SozR 4-3200 § 81 Nr 2, RdNr 18; BSGE 99, 1 = SozR 4-3200 § 81 Nr 3, RdNr 26; BSG SozR 4-2700 § 63 Nr 3 RdNr 24). Erforderlich ist insoweit vielmehr etwa die konkrete Darlegung, dass das LSG in entscheidungserheblicher Weise die Grenzen freier Beweiswürdigung überschritten habe oder zu seinen Feststellungen aufgrund von Verstößen gegen das Verfahrensrecht gekommen sei, zB weil es sich ausgehend von seiner Rechtsauffassung zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 164 RdNr 12 ff mwN). Das ist nicht geschehen. Mit sonstigem neuem bzw von den Feststellungen des LSG abweichendem tatsächlichen Vorbringen im Revisionsverfahren kann die Klägerin daher nicht durchdringen.

17

2. Die danach zulässige Revision der Klägerin ist allerdings (nur) gemäß § 170 Abs 2 S 2 SGG im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet.

18

Ausgehend von dem im Revisionsverfahren maßgebenden Streitgegenstand (dazu a) hat das LSG zwar zu Recht entschieden, dass die beklagte DRV Baden-Württemberg auch gegenüber der Klägerin befugt war, Feststellungen zur Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung zu treffen (dazu b). Die vom LSG getroffenen Feststellungen reichen allerdings nicht aus, um die von der Klägerin angefochtene Annahme des Bestehens von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung beurteilen und mit dem LSG bejahen zu können (dazu c). Deshalb ist das Urteil des LSG insgesamt aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen.

19

a) Den Gegenstand des Revisionsverfahrens bildet der gegenüber der Klägerin ergangene Bescheid der Beklagten vom 23.12.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.6.2010, worin die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin in ihrer Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. in allen Zweigen der Sozialversicherung ab 1.1.2005 festgestellt hat, bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen am 19.4.2013 (zum insoweit maßgebenden Endzeitpunkt vgl allgemein zB BSGE 110, 62 = SozR 4-2500 § 240 Nr 16, RdNr 19; Keller in Meyer-Ladewig ua, aaO, § 54 RdNr 34, § 55 RdNr 21).

20

b) Zu Recht hat das LSG entschieden, dass die angefochtenen Bescheide nicht schon mangels funktioneller Zuständigkeit der Beklagten zum Erlass eines solchen Verwaltungsakts gegenüber der Klägerin rechtswidrig sind. Die Beklagte war vielmehr gemäß § 28p Abs 1 S 5 SGB IV berechtigt, anlässlich der bei der Beigeladenen zu 1. durchgeführten Betriebsprüfung auch gegenüber der Klägerin als vermeintlich nach § 7 SGB IV Beschäftigter deren Versicherungspflicht festzustellen.

21

Zwar bestimmt § 28p Abs 1 S 5 SGB IV, dass die (bei den Arbeitgebern die ordnungsgemäße Erfüllung von Melde- und sonstigen Pflichten nach dem SGB IV im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag prüfenden) RV-Träger "im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern" erlassen, ferner, dass insoweit § 28h Abs 2 sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 SGB X nicht gelten. Aus den Worten in § 28p Abs 1 S 5 Halbs 1 SGB IV "gegenüber den Arbeitgebern" folgt jedoch nicht, dass die prüfenden RV-Träger damit ausschließlich gegenüber den Arbeitgebern zu Feststellungen über die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern durch Verwaltungsakt berechtigt sind und sich die Befugnis zum Erlass entsprechender Verwaltungsakte nicht zugleich auch auf den (vermeintlich bzw potentiell) Versicherten bezieht(vgl LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 12.8.2005 - L 1 KR 66/02 - Juris; Berchtold in Berchtold/Richter, Prozesse in Sozialsachen, 1. Aufl 2009, § 10 RdNr 151; Wehrhahn in Kasseler Komm, Stand März 2013, § 28p SGB IV RdNr 6b; aA Jochim in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl 2011, § 28p RdNr 139). Das folgt aus der Gesetzessystematik sowie Sinn und Zweck der Vorschrift.

22

aa) Grundsätzlich entscheiden die Krankenkassen als Einzugsstellen gemäß § 28h Abs 2 S 1 SGB IV über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der GKV, sPV und GRV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Hiervon macht ua § 28p Abs 1 SGB IV(idF des Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 3. SGBÄndG - vom 30.6.1995, BGBl I 890) seit 1996 eine Ausnahme, indem er die Prüfung bei den Arbeitgebern exklusiv den RV-Trägern zuweist, nachdem diese bis zu diesem Zeitpunkt an den von den Einzugsstellen durchgeführten Prüfungen der Beitragszahlungen lediglich mitwirkten. § 28p Abs 1 S 5 SGB IV nF dehnte die Kompetenz der seither allein prüfenden RV-Träger über die reine Prüfung bei den Arbeitgebern hinaus auch bezogen auf den Erlass entsprechender "Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe" aus. Schon nach dem Wortlaut beider Vorschriften verhält es sich so, dass § 28h Abs 2 S 1 Halbs 1 SGB IV von Entscheidungen "über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe" spricht und § 28p Abs 1 S 5 SGB IV zu erlassende "Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe" nennt, ohne die Befugnis dazu auf einen bestimmten Adressatenkreis zu beschränken. Nach dem Wortlaut kommt den RV-Trägern im Rahmen von Betriebsprüfungen die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe gegenüber den Arbeitgebern zu. Diese Verwaltungsakte entfalten sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch gegenüber dem Arbeitnehmer rechtsgestaltende Wirkung (vgl insoweit zB bereits BSGE 55, 160, 161 f = SozR 1300 § 12 Nr 1 S 2; BSGE 64, 145, 147 = SozR 2100 § 5 Nr 3 S 4; BSGE 97, 32 = SozR 4-2600 § 229 Nr 1, RdNr 14). Daher muss grundsätzlich eine Befugnis zum Erlass eines inhaltsgleichen Verwaltungsakts auch gegenüber dem Arbeitnehmer bestehen; zum ganzen vgl Berchtold, NZS 2014, 885, 886 mwN für Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV).

23

bb) Sinn und Zweck der Vorschrift bestätigen dieses Ergebnis unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien: Die Entwurfsverfasser des § 28p SGB IV stellten im Zuge der Ausdehnung der Krankenkassenwahlfreiheit für alle Versicherten ab 1996 fest, dass es mit Blick darauf zu einem umfassenden Wettbewerb der Krankenkassen um die Mitglieder kam. In diesem Zusammenhang waren die Betriebe ein wichtiges Feld für die Werbung und die Notwendigkeit einer neutralen Prüfung der Arbeitgeber durch die Krankenkassen war damit auf Dauer nicht zu vereinbaren. Gerade deshalb sollte die Aufgabe der Prüfung der Arbeitgeber auf die RV-Träger übergehen, die in diesem Bereich Erfahrungen hatten und nicht im Wettbewerb untereinander standen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 3. SGBÄndG, BT-Drucks 13/1205 S 6 unter A. Allgemeiner Teil). Satz 5 des neugefassten § 28p Abs 1 SGB IV sollte demgemäß nunmehr die RV-Träger anstelle der Krankenkassen berechtigen, im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungs- bzw Beitragspflicht sowie zur Beitragshöhe zu erlassen(vgl Gesetzentwurf, aaO, S 6 zu Nummer 3 <§ 28p> zu Absatz 1). Die bereits im Entwurf zu Satz 5 enthaltenen Worte "gegenüber den Arbeitgebern" wurden in den Materialien nicht aufgegriffen oder näher - im Sinne einer daraus folgenden Zuständigkeitsbeschränkung - erläutert. Der dann im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 28p Abs 1 S 5 SGB IV eingefügte Zusatz, wonach § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 SGB X insoweit nicht gelten, sollte allein klarstellen, dass im Rahmen der Prüfung durch die RV-Träger Verwaltungsakte nur von diesen erlassen werden(vgl Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss> BT-Drucks 13/1559 S 13 zu Nummer 3 Absatz 1). Aus alledem ist zu schließen, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Beschränkung der RV-Träger im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen auf den Erlass von Verwaltungsakten "nur" gegenüber den Arbeitgebern nicht bestehen.

24

c) Ob die Klägerin im streitigen Zeitraum beschäftigt war und deswegen der Versicherungspflicht unterlag, kann aufgrund der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden. Das LSG ist in seinem Urteil zwar im Kern zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Vorliegen von zu Versicherungspflicht führender Beschäftigung aufgestellten Grundsätzen ausgegangen (hierzu aa). Es hat jedoch in diesem Rahmen ausreichende Feststellungen zu den der Tätigkeit zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen (dazu bb) und zu den Anhaltspunkten für eine Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 S 2 SGB IV nicht getroffen(dazu cc). Insbesondere hat das LSG die Umstände der Tätigkeit der von der Klägerin beschäftigten Personen sowie des von ihr beauftragten Büroservices in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1. nicht in dem rechtlich gebotenen Maße aufgeklärt (dazu dd).

25

aa) Im streitigen Zeitraum ab 1.1.2005 unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der GKV, GRV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl § 24 Abs 1, § 25 Abs 1 SGB III idF des Gesetzes vom 24.3.1997, BGBl I 594; § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V idF des Gesetzes vom 20.12.1988, BGBl I 2477; § 1 S 1 Nr 1 SGB VI idF des Gesetzes vom 18.12.1989, BGBl I 2261, BGBl I 1990, 1337; § 20 S 1, 2 Nr 1 SGB XI idF des Gesetzes vom 26.5.1994, BGBl I 1014, alle Regelungen in der jeweils bis 19.4.2013 geltenden Fassungen). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung "die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 13 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN; BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; siehe insbesondere auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl insoweit besonders BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 LS und RdNr 25).

26

Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 16 mwN).

27

bb) Das angefochtene LSG-Urteil enthält bereits keine hinreichenden Feststellungen zu den der Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1. zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarungen. Stattdessen nimmt das LSG vielfach eine Bewertung vor und zieht Schlüsse, ohne zuvor zunächst die hierfür maßgeblichen Tatsachen festzustellen. Auf diese Weise leidet das angefochtene Urteil daran, dass nicht alle nach Lage des Einzelfalls für die zu treffende Abwägungsentscheidung über die streitige Erwerbstätigkeit als Indizien in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände rechtsfehlerfrei festgestellt und in ihrer Tragweite gewichtet ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen wurden.

28

So fehlen bereits Feststellungen des LSG zum Vorliegen oder Nichtvorliegen eines schriftlichen Vertrags oder zB einer (schriftlichen) Rahmenvereinbarung über die Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1. Ebenso fehlen klare Feststellungen zum elementaren Inhalt der zu dieser Tätigkeit getroffenen - ggf mündlichen oder konkludenten - Vereinbarungen, etwa dazu, ob eine Vergütung nach geleisteten Stunden zu einem festen Stundensatz, eine monatlich feste Vergütung unter Festlegung fixer Arbeits- bzw Tätigkeitszeiten oder eine Vergütung nach anderen Grundsätzen vereinbart war. Insoweit hat das LSG nämlich einerseits festgestellt, es sei "vereinbarungsgemäß meist" ein monatlicher "Pauschalbetrag" von 1500 Euro gezahlt worden; andererseits heißt es "je nach Arbeitsanfall" hätten die Rechnungssummen "darüber oder darunter" gelegen: Abweichungen hätten sich bei Mutterschutz, Urlaub oÄ oder bei höherem Arbeitsanfall, zB wegen Prüfungen durch das Finanzamt, ergeben. Konkrete Feststellungen zum Inhalt der monatlichen Abrechnungen - Auflistung von Stunden, Schwankungsbreite der Rechnungshöhe, "Überstundenausgleich" im Folgemonat usw - fehlen ebenso. Zwar legen die Ausführungen des LSG nahe, dass zwischen den Beteiligten wohl eine Abrechnung nach tatsächlich geleisteten Stunden zu einem festen Stundensatz gewollt war und durch eine monatliche individuelle "Rechnungstellung" auch praktiziert wurde. Mit der vom LSG indessen gleichzeitig angenommenen monatlichen Entlohnung "meist" mit einem "Pauschalbetrag" und dem ebenfalls zugrunde gelegten Umstand, dass die Rechnungen "im Voraus" gestellt wurden, ist diese Sachverhaltsbewertung - auch mangels Erkennbarkeit der diesbezüglichen Tatsachengrundlage - nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen.

29

cc) Die Feststellungen des LSG reichen ebenfalls nicht aus, um das Vorliegen der in § 7 Abs 1 S 2 SGB IV als Anhaltspunkte für die Annahme einer Beschäftigung ausdrücklich genannten Merkmale für eine Beschäftigung in Form der Tätigkeit nach Weisungen und in Form der Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers - revisionsrechtlich beurteilen zu können.

30

(1) Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass auch "Dienste höherer Art" im Rahmen einer Beschäftigung geleistet werden, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (stRspr seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr 2 zu § 2 AVG; in jüngerer Zeit zB BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 29-30 mwN). Wie weit die Lockerung des Weisungsrechts in der Vorstellung des Gesetzgebers gehen kann, ohne dass deswegen die Stellung als Beschäftigter im Rechtssinne entfällt, zeigen beispielhaft die gesetzlichen Regelungen zum Nichtbestehen von Versicherungspflicht bei den Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft in der GRV und im Recht der Arbeitsförderung (vgl § 1 S 4 SGB VI sowie § 27 Abs 1 Nr 5 SGB III). Diese Personen sind insoweit sozialversicherungsrechtlich den für Beschäftigte geltenden Regelungen unterworfen, obwohl sie die Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten haben und gegenüber der Belegschaft des Unternehmens Arbeitgeberfunktionen wahrnehmen (stRspr BSGE 65, 113, 116 f = SozR 2200 § 1248 Nr 48 S 125; SozR 3-2400 § 7 Nr 18 S 66 f; BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 16; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 14). Allein weitreichende Entscheidungsbefugnisse eines "leitenden Angestellten", der in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt, machen diesen nicht schon zu einem Selbstständigen.

31

Hiervon ausgehend hat das LSG zwar zu Recht berücksichtigt, dass fehlende inhaltliche Einzelweisungen an die Klägerin vorliegend für sich genommen jedenfalls noch kein Anhaltspunkt für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit darstellen. Soweit das LSG aber angenommen hat, jedenfalls im Hinblick auf ihre Arbeitszeit sei die Klägerin auch nicht vollständig weisungsfrei gewesen, weil sie - jeweils vormittags nach Absprache - einen Teil ihrer Tätigkeit im Betrieb der Beigeladenen zu 1. verrichtet habe, ist dieser Schluss ausgehend von den festgestellten Tatsachen nicht ohne Weiteres nachvollziehbar; denn das LSG hat offenbar schon die bloße Anwesenheit der Klägerin im Betrieb der Beigeladenen zu 1. als Ausfluss eines Weisungsrechts angesehen. Dieser Schluss ist jedoch nicht zulässig, da es für die Frage der Weisungsunterworfenheit nicht auf die Anwesenheit als solche, sondern auf deren rechtlichen Hintergrund ankommt. Für eine tragfähige Bewertung der Anwesenheit der Klägerin im Betrieb der Beigeladenen zu 1. fehlen daher insbesondere Feststellungen, ob eine Anwesenheit der Klägerin zu einem bestimmten Zeitpunkt von der Beigeladenen zu 1. im Sinne des Weisungsrechts einer Arbeitgeberin über Zeit und Ort der geschuldeten Tätigkeit eingefordert werden konnte.

32

(2) Auch die Frage einer Eingliederung der Klägerin in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen zu 1. kann auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend beurteilt werden.

33

Das LSG stützt seine Beurteilung ausschließlich auf den Umstand der bloßen Anwesenheit der Klägerin im Betrieb des Beigeladenen zu 1. an zwei oder drei Vormittagen in der Woche und darauf, dass eine aktuelle Version der angewandten Buchhaltungssoftware lediglich am betrieblichen Einsatzort vorhanden gewesen sei. Diese (äußeren) Umstände rechtfertigen für sich genommen aber nicht schon die Annahme einer arbeitnehmertypischen Eingebundenheit der Klägerin in die betriebliche Organisation der Beigeladenen zu 1. Hierzu sind weitere Feststellungen zu den konkreten betrieblichen Abläufen mit Bezug auf die Tätigkeit der Klägerin erforderlich.

34

dd) Die Feststellungen des LSG reichen schließlich auch nicht aus, um ausreichend sicher beurteilen zu können, ob die Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte vorliegend als für die Tätigkeit prägend angesehen werden kann.

35

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist für das Vorliegen einer Beschäftigung entscheidend, dass die Tätigkeit in der Regel in eigener Person erbracht wird. Arbeitnehmer haben ihre Arbeitsleistung nämlich in der Regel höchstpersönlich zu erbringen und dürfen sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 72; hierzu auch BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 30). Dementsprechend stellt nach der Rechtsprechung des BAG die Pflicht, die Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen, ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar. Da nach § 613 S 1 BGB der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste jedoch nur "im Zweifel" in Person zu leisten hat, kann der zur Leistung Verpflichtete dagegen durchaus berechtigt sein, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen. Ein ihm dergestalt zustehender eigener Gestaltungsspielraum spricht gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses (vgl BAGE 87, 129, 137 f = AP Nr 90 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Allerdings führt wiederum die bloße (erlaubte bzw unbeanstandet gebliebene) Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung nicht automatisch zur Annahme (unternehmertypischer) Selbstständigkeit. Die Befugnis, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, stellt vielmehr eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - Juris RdNr 17; BAGE 98, 146, 150 = AP Nr 6 zu § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit). Zu Recht rügt die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung daher, dass das LSG - entsprechend der unter aa) dargestellten Rechtsprechung des BSG - auch insoweit zunächst einmal die zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Klägerin im Hinblick auf die Einschaltung Dritter geltenden vertraglichen Vereinbarungen hätte feststellen müssen; rechtsfehlerfrei konnten erst daran anschließend die tatsächlich zwischen den Vertragsparteien geübte Praxis sowie die Gründe für den praktizierten Umfang der Einschaltung Dritter gewürdigt werden. Demgegenüber hat das LSG jedwede Feststellungen zu den Vereinbarungen zwischen der Beigeladenen zu 1. und der Klägerin unterlassen. Zugleich sind die Feststellungen zur Tätigkeit der von der Klägerin beschäftigten Personen sowie des von ihr beauftragten Büroservices, insbesondere im Hinblick auf eine Aufgabenerledigung im Rahmen der Tätigkeit der Klägerin für die Beigeladene zu 1. wenig konkret. All dies lässt eine Beurteilung, ob die Einschaltung Dritter vorliegend (zulässigerweise) im Rahmen einer Beschäftigung der Klägerin erfolgte oder Ausfluss ihrer unternehmerischen Freiheit im Rahmen der Auftragserledigung für die Beigeladene zu 1. war, nicht zu. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist maßgebend dafür, ob Art und Umfang der Einschaltung Dritter die Beurteilung rechtfertigen, dass die Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte im Einzelfall als prägend für eine selbstständige Tätigkeit angesehen werden kann (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - Juris RdNr 17 f).

36

3. Das LSG muss nach alledem den Sachverhalt im Hinblick auf die notwendige Zuordnung der Tätigkeit der Klägerin zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im unter 2. c) bb) bis dd) dargestellten Sinne in tatsächlicher Hinsicht weiter aufklären.

37

Dabei wird das LSG Besonderheiten des Falles mit zu würdigen haben. So machte nach den bisher getroffenen Feststellungen des LSG zwar die Anwesenheit der Klägerin im Betrieb der Beigeladenen zu 1. (nur) zwischen 31,25 % und 60 % ihrer "regelmäßigen" wöchentlichen Arbeitszeit aus. Es stellt sich dabei aber bereits die Frage, ob sich die Klägerin nur deshalb in den Betriebsräumen der Beigeladenen zu 1. aufgehalten hat, um zB die nur dort vorhandenen Belege auszuwerten und dazu dort auf Daten im Netzwerk der Beigeladenen zu 1. zugreifen zu können, die ihr ansonsten an ihren eigenen Unternehmenssitz/Wohnort hätten übersandt werden müssen. Denkbar wäre aber auch umgekehrt eine im Rahmen der konkreten Betriebsabläufe notwendige Einbindung der Klägerin in die betriebliche Organisation der Beigeladenen zu 1., etwa eine von der Beigeladenen zu 1. erwartete und vertraglich/absprachegemäß vorausgesetzte Ansprechbarkeit vor Ort für die ansonsten mit Verwaltungsaufgaben betrauten Mitarbeiter, eine Teilnahme an Besprechungen, Meetings usw, das Vorhandensein eines eigenen, festen Arbeitsplatzes, der nicht von anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Beigeladenen zu 1. genutzt wird, Pflicht zur Nutzung eines Zeiterfassungssystems der Beigeladenen zu 1., die Zuweisung einer feststehenden Durchwahl im Telefonverzeichnis der Beigeladenen zu 1. usw. Dies führt zu einer auf § 170 Abs 2 S 2 SGG beruhenden Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

38

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin zu 1. werden das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. August 2011 und der Bescheid vom 31. März 2011 aufgehoben, soweit beide die Klägerin zu 1. betreffen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. September 2008 wird insoweit zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin zu 1. deren außergerichtliche Kosten für das Revisionsverfahren und das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zu 2. in ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" wegen Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlag.

2

Die Klägerin zu 1. bot unter einer zentralen Telefonnummer Dienstleistungen in Form von telefonischen Kontakten zu für sie tätigen "telefonischen Gesprächspartnern/Gesprächspartnerinnen" an. Diese führten, wenn sie im Telekommunikationsservice der Klägerin zu 1. "aktiviert" waren, über dieses System gebührenpflichtige Telefonate mit anrufenden Kunden.

3

Die 1970 geborene Klägerin zu 2., die seinerzeit studierte, war in der Zeit vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 als "telefonische Gesprächspartnerin" für die Klägerin zu 1. tätig. Sie arbeitete in dieser Zeit als "telefonische Gesprächspartnerin" auch für die Unternehmen S. GmbH und G. GmbH. Zur Erreichung des Unternehmensziels schlossen die Klägerinnen als "Auftraggeberin" und "Auftragnehmerin" im November 2000 einen "Auftragsvertrag" ua mit folgendem Inhalt:

"§ 3

Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer erhält ihre Vergütung ausschließlich für die Zeiten, in denen sie/er gebührenpflichtige Telefonate mit Anrufen über das System des Telekommunikationsservices geführt hat. Zeiten in dem die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer zwar im System des Telekommunikationsservices aktiviert war, allerdings keine gebührenpflichtigen Telefonate mit Anrufen über dieses System geführt hat, werden nicht vergütet.

…       

Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit Abrechnung und Ausgleich sämtliche gegenseitigen Ansprüche in voller Höhe abgegolten sind.

§ 4

Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer ist/sind nicht verpflichtet, die Aufträge in Person auszuführen. Sie/er kann sich auch der Hilfe von Erfüllungsgehilfen bedienen.

Tritt die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer als Subunternehmer auf, ist dies der Auftraggeberin unverzüglich anzuzeigen.

In diesem Fall hat die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer die dort beschäftigten freien Mitarbeiter auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien aufzuklären und ihre/seine eigenen Mitarbeiter auf Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen mit der Auftraggeberin hinzuweisen.

…       

§ 5

Die Auftragnehmerin/der Auftragnehmer hat das Recht, auch für dritte Arbeitgeber tätig zu sein.

Die Vertragsparteien sind sich bewusst, dass die in § 1 genannten Aufgaben der freien Mitarbeiterin bzw. des freien Mitarbeiters auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erledigt werden könnten.

Von dieser Gestaltungsmöglichkeit haben sie aber bewusst keinen Gebrauch gemacht, sondern in Umgehung gesetzlicher Schutzvorschriften die Form des freien-Mitarbeiter-Vertrages gewählt, um der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter die volle Entscheidungsfreiheit bei Verwertung ihrer/seiner Arbeitskraft zu belassen, soweit diese durch den vorstehenden Vertrag nicht belegt ist.

…       

Vor Aufnahme der Tätigkeit verpflichtet sich die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer ein Gewerbe als Telekommunikationsagentur anzumelden, insbesondere bei dem für sie zuständigen Finanzamt zur Mehrwertsteuer zu optieren, wenn die Mehrwertsteuer ausgezahlt wird…

…       

§ 8

…       

Das gleichzeitige Schalten bei mehreren Firmen ist nicht gestattet, wenn einer der ersten beiden Plätze an die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer vergeben wurde. Es steht der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer frei, sich auf hintere Plätze schalten zu lassen, sofern dies mindestens 6 Wochen vorher schriftlich angezeigt wird und keine berechtigten In der Auftraggeberin dem entgegenstehen. Außerhalb der Routingzeit bleibt es der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer überlassen, sich bei anderen Firmen schalten zu lassen.

Für jeden Fall des Verstoßes gegen vorbezeichnete Vereinbarungen wird eine Vertragsstrafe von DM 5000 sofort zur Zahlung fällig…

…       

Das Abwerben von Kunden auf andere gebührenpflichtige Nummern (gleichgültig ob die der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers bzw. die anderer Auftraggeber der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers) ist verboten. Für den Fall der Zuwiderhandlung ist gleichfalls eine Vertragsstrafe in Höhe von DM 5000 sofort zur Zahlung fällig.

§ 9

Den Vertragsschließenden ist bekannt, dass der Vertrag nach der jüngsten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 09.06.1998 - Az: XI ZR 192/97) als sittenwidrig und damit nichtig gem. § 138 Abs. 1 BGB angesehen werden kann.

Die Parteien schließen diesen Vertrag in Kenntnis dieser Problematik ab und verzichten wechselseitig auf das Recht, sich gegenüber der anderen Vertragspartei auf die etwaige Sittenwidrigkeit zu berufen.

…"    

4

Die Klägerin zu 2. übte ihre Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" von zu Hause aus und über die eigene Telefonanlage aus, indem sie sich in das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. einwählte und sodann "aktiviert" war. Die Einrichtung der eigenen Telefonanlage wurde durch die Klägerin zu 1. nicht mitfinanziert. Die Klägerin zu 2. teilte der Klägerin zu 1. jeweils im Voraus mit, wann sie zur Entgegennahme von Anrufen bereit sei und wurde sodann nach ihren Vorgaben freigeschaltet; diese Bereitschaftszeiten bestimmte sie selbst und richtete sie an den Anforderungen ihres Studiums aus. Einen verbindlichen Terminplan über die Einsatzzeiten der Klägerin zu 2. gab es nicht; Mindestzeiten der Anwesenheit oder eine Mindestanzahl tatsächlich getätigter Anrufe verlangte die Klägerin zu 1. ebenfalls nicht. Meldete die Klägerin zu 2. weniger Zeit an oder konnte sie angemeldete Bereitschaftszeiten nicht einhalten, sprach die Klägerin zu 1. keine Sanktionen aus. Urlaub zeigte die Klägerin zu 2. der Klägerin zu 1. lediglich an. Ihre Vergütung errechnete sich aus dem ermittelten Zeiteinsatz der Klägerin zu 2. für gebührenpflichtige Telefonate mit Anrufern über den Telekommunikationsservice der Klägerin zu 1. Auf der Grundlage dieser ihr im Folgemonat mitgeteilten Daten erstellte die Klägerin zu 2. ihre Rechnung. Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsgeld erhielt die Klägerin zu 2. nicht. Um sich einen eigenen Kundenstamm aufzubauen, ließ sich die Klägerin zu 2. später im Einverständnis mit der Klägerin zu 1. eine zweite, ausschließlich für sie bestimmte Telefonnummer in deren Telekommunikationssystem einrichten, die sie in von ihr bezahlten Zeitungsanzeigen selbst bewarb. Gesprächskunden konnten sie auf diese Weise, nachdem sie sie auf ihre Bereitschaftszeiten hingewiesen hatte, direkt anwählen und wurden bei Abwesenheit nicht an eine andere Gesprächspartnerin vermittelt.

5

Im Juni 2001 beantragte die Klägern zu 2. bei der Rechtsvorgängerin des beklagten Rentenversicherungsträgers (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; im Folgenden einheitlich: Beklagte) die "Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status" und stellte sich auf den Standpunkt, dass "ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 Abs 1 SGB IV" nicht vorliege. Mit zwei Bescheiden vom 14.10.2002 stellte die Beklagte gegenüber den Klägerinnen fest, dass die Klägerin zu 2. ihre bei der Klägerin zu 1. ausgeübte Tätigkeit als Telefonistin seit Oktober 2000 (1.10.2000) im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Beide legten hiergegen Widerspruch mit der Begründung ein, dass die Klägerin zu 2. selbstständig tätig sei; mit Widerspruchsbescheiden vom 24.9.2003 wies die Beklagte ihre Widersprüche zurück.

6

Auf die verbundenen Klagen der beiden Klägerinnen hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben (Urteil vom 17.9.2008).

7

Die Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt. Nach Ermittlungen zur Höhe der von der Klägerin zu 2. im streitigen Zeitraum erhaltenen Vergütung, insbesondere einer Auswertung von der Klägerin zu 1. übersandter "Honorarrechnungen" der Klägerin zu 2. aus dem Jahr 2001 und beigezogener Einkommensteuerbescheide der Klägerin zu 2. aus den Jahren 2000 bis 2005 hat die Beklagte die ursprünglichen Bescheide mit an die Klägerinnen gerichteten Bescheiden vom 31.3.2011 geändert und festgestellt, dass die Klägerin zu 2. in der von ihr in der Zeit vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 ausgeübten Beschäftigung als Telefonistin sozialversicherungspflichtig gewesen sei. Tatbestände, die Versicherungsfreiheit begründeten oder Versicherungspflicht ausschlössen, lägen nicht vor. Die Entscheidung zur Versicherungspflicht sei auf der Grundlage allgemeiner Beweislastregeln zu treffen.

8

Das LSG hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klagen abgewiesen (Urteil vom 25.8.2011). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin zu 2. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1. wegen einer Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Die Klägerin zu 2. habe sich in das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. einwählen müssen und sei erst damit als telefonische Gesprächspartnerin im Auftrag der Klägerin zu 1. "aktiviert" gewesen. Zwar habe die Klägerin zu 2. von der Klägerin zu 1. keine ins Einzelne gehenden Weisungen erhalten, ihre konkrete Aufgabenstellung habe sich indessen aus dem Vertrag ergeben. Auch sei die Leistungserbringung der Klägerin zu 2. über die Aufzeichnung ihrer aktiven Sprechzeiten durch das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. kontrolliert worden. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, das zur Verfügung gestellte Telekommunikationssystem zu nutzen, reichten diese Umstände für die Annahme einer persönlichen Abhängigkeit durch Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Gewerbes der Klägerin zu 1. aus. Die Klägerin zu 2. habe auch kein eigenes Unternehmerrisiko getragen, weil sie eigene Betriebsmittel nicht habe einsetzen müssen. Auch die Zuteilung einer zweiten Telefonnummer und die hierfür betriebene Eigenwerbung hätten keine Initiative in Richtung "unternehmerisches Risiko" dargestellt. Der Aufbau eines eigenen Kundenstammes habe nur im Rahmen des Gewerbes der Klägerin zu 1. stattgefunden. Die Klägerin zu 2. habe ihre Vergütung mit den Stammkunden nicht etwa selbst aushandeln können. Da im Hinblick auf die vorgelegten Unterlagen nicht erweislich sei, ob die Klägerin zu 2. im streitigen Zeitraum geringfügig beschäftigt und deshalb versicherungsfrei gewesen sei, müsse nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast von Versicherungspflicht ausgegangen werden. Diese Beweislast treffe die Klägerinnen, weil sie im Statusfeststellungsverfahren beantragt hätten, dass die Klägerin zu 2. nicht als Beschäftigte sozialversicherungspflichtig sei. Das LSG hat die Revision im Tenor seines Urteils zugelassen, in den Entscheidungsgründen jedoch ausgeführt, dass die Revision nicht zuzulassen sei, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht vorlägen.

9

Mit ihrer Revision rügt (nur) die Klägerin zu 1. eine Verletzung von § 7 Abs 1 und § 7a SGB IV. Die Klägerin zu 2. habe bei ihr eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt. Die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien überwögen bei Weitem. Die Klägerin zu 2. habe die im "Auftragsvertrag" beschriebene und tatsächlich auch so praktizierte Tätigkeit bei voller Entscheidungsfreiheit über die Verwertung ihrer Arbeitskraft in eigenen Räumlichkeiten ohne Kontrolle ausgeübt. Sie habe die Tätigkeit als telefonische Gesprächspartnerin nicht in Person ausführen müssen und für dritte Arbeitgeber tätig sein dürfen. Weder habe sie - die Klägerin zu 1. - bestimmte Mindestzeiten der Anwesenheit verlangt noch eine Mindestanzahl getätigter Anrufe. Die Klägerin zu 2. habe auch ein eigenes Unternehmerrisiko getragen, weil sie mit ihrer Wohnung und Telefonanlage eigene Betriebsmittel eingesetzt habe und über die Anzahl der entgegengenommenen Anrufe und deren Länge den Umfang ihres persönlichen Einkommens bestimmt habe. Unternehmerische Verantwortung zeige sich auch darin, dass sie mittels einer zweiten, von ihr beworbenen Rufnummer eigene Kunden bedient habe. Die Klägerin zu 1. meint darüber hinaus, hinsichtlich der von ihm zu beantwortenden Fragen nach dem Bestehen von Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung/selbstständiger Tätigkeit habe das LSG Beweislosigkeit nicht annehmen dürfen. Die vorgelegten Unterlagen legten es zumindest nahe, dass die Klägerin zu 2. in ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1. durchschnittlich nur 270 Euro monatlich verdient habe und deshalb wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei gewesen sei.

10

Mit Beschluss vom 29.11.2011 hat das LSG die Entscheidungsgründe des angefochtenen Berufungsurteils dahin berichtigt, dass es heißen muss: "Die Revision wird gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zugelassen."

11

Die Klägerin zu 1. beantragt sinngemäß,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. August 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. März 2011 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 17. September 2008 zurückzuweisen.

12

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zu 1. zurückzuweisen.

13

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin zu 1. setze sich mit der Argumentation des LSG nicht hinreichend auseinander. Im Übrigen habe das LSG festgestellt, dass sie - die Beklagte - alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft und die Beweislastregeln rechtsfehlerfrei angewandt habe. Die Berichtigung sei unwirksam, weil der Berichtigungsbeschluss vom 29.11.2011 nicht auf der Urschrift des Urteils und den Ausfertigungen vermerkt worden sei.

14

Auch die Beigeladene zu 3. hält das angefochtene Urteil für zutreffend; sie stellt jedoch keinen Antrag. Die Beigeladenen zu 1. und 2. äußern sich im Revisionsverfahren nicht.

15

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 SGG).

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Revision der Klägerin zu 1. ist begründet.

17

1. Die gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision ist - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - statthaft, weil sie in der Entscheidung des LSG zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG).

18

Zwar hat das LSG die Revision im Tenor des Berufungsurteils zugelassen, während in den Entscheidungsgründen - hiermit widersprechend - ausgeführt wird "Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 SGG nicht vorliegen." Bei Abweichungen zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen erweist sich jedoch die Aussage im Urteilstenor als maßgebend; denn die Entscheidungsgründe dienen der Auslegung des Urteilstenors, nicht aber dessen Änderung (vgl BGH NJW 1997, 3447, 3448, mit Nachweisen aus der zivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur; auch BGH NJW 2003, 140, 141; ferner Clausing in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand der Einzelkommentierung März 2008, § 118 RdNr 4). Das muss jedenfalls dann gelten, wenn der Urteilstenor eindeutig ist und sich ein weiteres Indiz für die Absicht der Revisionszulassung - wie hier - aus der Rechtsmittelbelehrung als eines nach § 136 Abs 1 Nr 7 SGG notwendigen Bestandteils des Urteils ergibt(vgl - bei Divergenzfällen mit in sich widersprüchlichen Entscheidungsgründen und einer Teilübereinstimmung von Entscheidungsgründen mit der Urteilsformel - BGH NJW 1997, 3447, 3448, und BGH NJW 2003, 140, 141). Im Hinblick hierauf muss der Senat die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht beantworten, ob das - von ihr angenommene - Fehlen eines Vermerks des Berichtigungsbeschlusses vom 29.11.2011 auf dem Urteil und den Ausführungen die Wirksamkeit des Berichtigungsbeschlusses und damit des Eintritts der Berichtigung der Entscheidungsgründe hindert oder nicht (im letztgenannten Sinne jedenfalls BVerwG NJW 1975, 1795, 1796).

19

2. In der Sache hat das LSG das der Anfechtungsklage der Klägerin zu 1. stattgebende Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten hin zu Unrecht aufgehoben und - auf Klage - den während des Berufungsverfahrens an die Klägerin zu 1. gerichteten Bescheid der Beklagten vom 31.3.2011 bestätigt. Der die Klägerin zu 1. betreffende ursprüngliche Bescheid der Beklagten vom 14.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.9.2003 und ihres "abändernden" Bescheides vom 31.3.2011 sind rechtswidrig. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft entschieden, die Beklagte habe darin zutreffend festgestellt, dass die Klägerin zu 2. in der Zeit vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 in ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" (Telefonistin) wegen einer Beschäftigung in den Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig war.

20

a) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist auch der während des Berufungsverfahrens von der Beklagten erlassene, an die Klägerin zu 1. gerichtete Bescheid vom 31.3.2011. Dieser hat die bis dahin angefochtenen Bescheide über die darin vorgenommene (unzulässige) Elementenfeststellung des Bestehens einer Beschäftigung hinaus in ihrem Verfügungssatz um die notwendigen Feststellungen zum Vorliegen von Versicherungspflicht (und des Zeitraums, für den Versicherungspflicht besteht) ergänzt. Darin liegt eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt vom 31.3.2011 den wegen der Feststellungen eines (unselbstständigen) Tatbestandselements unvollständigen ersten Verwaltungsakt iS von § 96 Abs 1 SGG(iVm § 153 Abs 1 SGG) ersetzt (vgl zur Notwendigkeit und Möglichkeit der Ergänzung sowie zur verfahrensrechtlichen Bewertung im Kontext des § 96 SGG bereits BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 13).

21

Im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden ist demgegenüber, ob für die Klägerin zu 2. für den Fall, dass für sie in ihrer Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" eine Versicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Klägerin zu 1. nicht festzustellen ist, jedenfalls eine Versicherungspflicht als selbstständig Tätige in der gesetzlichen Rentenversicherung nach einem der Tatbestände des § 2 S 1 SGB VI in Betracht kommt. In dem auf die Feststellung der Sozialversicherungspflicht Beschäftigter gerichteten Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV sollte (und darf) allein geklärt werden, ob die Klägerin zu 2. bei der Klägerin zu 1. wegen Beschäftigung iS von § 7 Abs 1 SGB IV versicherungspflichtig war; eine Feststellung des (Nicht)Bestehens von Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Selbstständigen, die eine Prüfung der (weiteren) Voraussetzungen der § 2 S 1, § 5 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB VI erfordert, ist deshalb vom Streitgegenstand des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens nicht umfasst(vgl schon BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 14).

22

b) Das LSG ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls (vgl § 7a Abs 2 SGB IV) - ausgehend von den von ihm für den Senat bindend festgestellten (vgl § 163 SGG) Tatsachen - zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt. Die Beklagte hat in ihren an die Klägerin zu 1. gerichteten Bescheiden in dem von der Klägerin zu 2. eingeleiteten Anfrageverfahren, in dessen Rahmen sie über die Frage der Sozialversicherungspflicht wegen Beschäftigung bei der Klägerin zu 1. auch - wie hier - nach Beendigung der zu beurteilenden Tätigkeit entscheiden darf (vgl BSG SozR 4-2400 § 7a Nr 3 RdNr 32) rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Klägerin zu 2. in ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht unterlag. Der Senat kann somit offen lassen, ob einer Annahme von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung in der Zeit vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 möglicherweise auch die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung (vgl § 8 Abs 1 SGB IV) in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung und in der Arbeitslosenversicherung entgegenstehen oder die Versicherungspflicht in einem Zweig der Sozialversicherung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist. Nicht zu beantworten ist daher auch die im Revisionsverfahren zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Beklagte und das LSG hinsichtlich der Voraussetzungen der (Zeit- und/oder Entgelt)Geringfügigkeit Beweislosigkeit und in Anwendung des Grundsatzes objektiver Beweislast Versicherungspflicht der Klägerin zu 2. annehmen durften.

23

aa) In den Jahren 2000 bis 2005, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 S 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 17 RdNr 15 und BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; ferner BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Leitsatz und RdNr 25 ff).

24

bb) Im vorliegenden Rechtstreit ist das Berufungsgericht aufgrund der genannten Rechtsprechung in seiner Gesamtwürdigung in revisionsrechtlich zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin zu 2. in ihrer für die Klägerin zu 1. ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" bei dieser beschäftigt war. Das LSG hat zwar - ausgehend von (insoweit jedenfalls) zutreffenden allgemeinen rechtlichen Erwägungen - begründet, dass und warum die für eine Beschäftigung sprechenden Umstände überwiegen. Es hat sich vor allem darauf gestützt, dass die Klägerin zu 2. im streitigen Zeitraum in die Arbeitsorganisation (des Gewerbes) der Klägerin zu 1. eingegliedert und weisungsunterworfen gewesen sei; ein für Selbstständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko der Klägerin zu 2. hat es demgegenüber verneint. Diese Würdigung des Sachverhalts, insbesondere die Zuordnung der Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung durch das Berufungsgericht, ist aber zu beanstanden. Die von der Beklagten mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des LSG zum Inhalt des (schriftlichen) "Auftragsvertrags" und die - hiermit übereinstimmende - (tatsächliche) Umsetzung des Vertrags gebieten - in dem hier (ausschließlich) zu beurteilenden konkreten Fall einer "telefonischen Gesprächspartnerin" - vielmehr die Annahme, dass die Klägerin zu 2. bei der Klägerin zu 1. nicht als Beschäftigte tätig war.

25

cc) Rechtlicher Ausgangspunkt für die Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Klägerin zu 2. ist zunächst, dass der "Auftragsvertrag" nach seinem Gepräge eine Rahmenvereinbarung darstellt, die zwar eine auf Dauer angelegte Geschäftsverbindung eröffnen, dabei jedoch nur (im Voraus) bestimmte Einzelheiten künftig noch abzuschließender Verträge festlegen sollte (vgl zur Struktur von Rahmenverträgen etwa BGH NJW-RR 1992, 977, 978 mwN). Werden aber "unter dem Dach" eines Rahmenvertrags einzelne, gesonderte, (nur) kurze Vertragsverhältnisse begründet, sind jeweils nur diese einzelnen "Einsatzaufträge" am Maßstab der von der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und Beschäftigung entwickelten Grundsätze zu bewerten (vgl schon BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 24 ff; ferner BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 17). Einer solchen Beurteilung zu unterziehen sind hier daher jeweils nur die Phasen der "Aktivierung" der Klägerin zu 2. durch (Frei)Schalten im Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. (sog Routingzeit), die die Möglichkeit eröffnete, unter Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit Dritten Gesprächsinhalte auszutauschen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Ausgangsüberlegungen ferner, dass Personen, die in dem hier in Rede stehenden Tätigkeitsfeld im weiteren Sinne Sprachkommunikationsleistungen erbringen, grundsätzlich sowohl als Beschäftigte als auch aufgrund freier Dienstverhältnisse tätig sein können (vgl etwa zur Möglichkeit der Führung von Bildschirmdialogen sexuellen Inhalts in Form von Frage- und Antwortspielen im Rahmen einer Beschäftigung BSGE 87, 53 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15). Davon, dass die Aufgaben der Klägerin zu 2. alternativ durchaus auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erledigt werden konnten, gingen auch die Klägerinnen aus (vgl § 5 des "Auftragsvertrags").

26

dd) Zutreffend wendet die Klägerin zu 1. ein, dass auch das zwischen ihr und der Klägerin zu 2. bestehende (Rahmen)Vertragsverhältnis - und dessen (tatsächliche) Umsetzung - eine Zuordnung der Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" zum Typus der Beschäftigung nicht gestattet. Wäre also nicht (nur) der jeweilige "Einsatzauftrag", sondern darüber hinaus das Dauerrechtsverhältnis zu bewerten, müsste berücksichtigt werden, dass für die Klägerin zu 2. arbeitnehmertypische Leistungspflichten nicht begründet wurden. Wie das LSG festgestellt hat, verlangte die Klägerin zu 1. von der Klägerin zu 2. weder bestimmte Mindestzeiten der Anwesenheit noch eine Mindestanzahl tatsächlich getätigter Anrufe. Die Klägerin zu 2. konnte ihre Bereitschaftszeiten vielmehr selbst bestimmen und sie sowohl hinsichtlich der zeitlichen Verteilung und Lage sowie hinsichtlich des Umfangs nach ihren eigenen Vorstellungen ausrichten; es stand ihr außerdem frei, sich im Telekommunikationssystem auf "vordere" oder "hintere" Plätze schalten zu lassen (vgl § 8 des "Auftragsvertrags"). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sprach die Klägerin zu 1. schließlich keine Sanktionen aus, wenn die Klägerin zu 2. weniger Zeit anmeldete oder angemeldete Bereitschaftszeiten nicht einhalten konnte. Im Hinblick hierauf ist jedenfalls eine im Einzelnen vereinbarte, zeitlich fixierte Arbeitspflicht der Klägerin zu 2. "unter dem Dach" des Rahmenvertrags nicht anzunehmen. Letztere konnte vielmehr stets aufs Neue ihre Entschließungsfreiheit betätigen, einen weiteren "Einsatzauftrag" anzunehmen oder nicht.

27

Den Vereinbarungen im Rahmenvertrag ist Indizwirkung gegen eine Beschäftigung auch deshalb beizulegen, weil die Klägerin zu 2. nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsgeld nicht erhielt, ihr die - selbstständige - Rechnungsstellung oblag, sie die Sprachkommunikation nicht in Person vornehmen musste, sondern sich Erfüllungsgehilfen bedienen oder als Subunternehmer auftreten durfte (vgl § 4 des "Auftragsvertrags"), und einem Vertragsstrafenreglement unterlag, wenn sie Vertragspflichten verletzte (vgl § 8 des "Auftragsvertrags"). Obwohl diese rahmenvertraglichen Abreden - für sich allein betrachtet - keine starken Indizien gegen das Vorliegen einer Beschäftigung sind, ist ihnen indessen in ihrer Gesamtheit (doch) zu entnehmen, dass das wirtschaftliche Ergebnis der Gestaltung ihrer Tätigkeit für die Klägerin zu 1. die Klägerin zu 2. nach dem Rahmenvertrag unmittelbar selbst treffen sollte.

28

Die Beklagte hat bis in das Berufungsverfahren hinein vorgetragen, den dargestellten rahmenvertraglichen "Optionen" dürfe deshalb keine indizielle Wirkung gegen eine Beschäftigung entnommen werden, weil der Rahmenvertrag gerade unter der "Prämisse" gestanden habe, dass eine Beschäftigung nicht gewollt sei. Die Beklagte sieht hierin einen Zirkelschluss der Klägerin zu 1. und weist darauf hin, dass es bei einer Beurteilung der Tätigkeit als Beschäftigung nach deren tatsächlicher Gestaltung auf die vertraglichen Vereinbarungen nicht ankommen könne. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden (vgl schon BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 21). Zum einen gehören auch die getroffenen Vereinbarungen als rechtlich relevante Umstände zu den tatsächlichen Verhältnissen, nach denen sich das Gesamtbild der Tätigkeit bestimmt (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 7 RdNr 17 mwN). Zum anderen liegt die von der Beklagten aufgestellte Voraussetzung, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 2. im Hinblick auf die tatsächliche Praxis der Rechtsbeziehung als Beschäftigung zu werten ist, hier - wie gerade erörtert wird - nicht vor.

29

ee) Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung war die Klägerin zu 2. bei der Durchführung der - gesondert zu beurteilenden - "Einsatzaufträge" auf der Grundlage des Rahmenvertrags nicht wie eine Beschäftigte in eine von der Klägerin zu 1. vorgegebene betriebliche Ordnung eingegliedert. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation (des Gewerbes) der Klägerin zu 1. zeigt sich nicht schon allein darin, dass sich die Klägerin zu 2. in das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. einwählen musste, um "aktiviert" zu sein. Anders als das LSG meint, reicht es für die Annahme einer Eingliederung in den "Betrieb" der Klägerin zu 1. nicht aus, dass diese mit ihrem Gewerbe erst die Möglichkeit (an)bot, "telefonisch Gespräche mit Frauen zu führen", und die Klägerin zu 2. das zur Verfügung gestellte Telekommunikationssystem (be)nutzte. Die bloße Nutzung eines von anderen vorgehaltenen/betriebenen Systems bzw Netzes (Logistik) durch einen "Systempartner" oder Diensteanbieter ohne Vorliegen weiterer, für eine Einbindung in die organisatorische Einheit des "Systemgebers" oder Netzbetreibers sprechender Umstände zwingt nicht (von vornherein) zu der Annahme, es liege eine arbeitnehmertypische Eingliederung in eine von anderen vorgegebene betriebliche Ordnung vor, in der die "Systempartner" oder Diensteanbieter fremdbestimmte Arbeit leisteten (vgl etwa zu Handelsvertretern, die sich ein Handelsvertreternetz zunutze machen: BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 8, 13 und 15; zu Franchise-Nehmern, die sich eine Vertriebskette in einem Franchise-System zunutze machen: BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 12; zu Piloten, die sich ein Charterflug-Netz zunutze machen: BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris; zu hauswirtschaftlichen Familienbetreuern, die sich die Dienste einer privaten Pflege-Agentur zunutze machen: BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris).

30

Umstände von Gewicht, die jenseits der (bloßen) Nutzung des Telekommunikationssystems der Klägerin zu 1. für eine Eingliederung der Klägerin zu 2. in deren "Betrieb" sprechen könnten, liegen nicht vor. Das LSG hat vielmehr festgestellt, dass sich die Klägerin zu 2. bei der Durchführung ihrer "Einsatzaufträge" zu Hause und nicht in Betriebsräumen der Klägerin zu 1. aufhielt; sie benutzte jedenfalls teilweise - in der Gestalt ihrer eigenen Telefonanlage - eigene Geräte. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung hat das BSG für einen solchen Fall nicht bereits "deutlich gemacht", dass eine Eingliederung in die betriebliche Ordnung des Netzbetreibers (gleichwohl und allgemein) anzunehmen sei; das BSG hat diese Frage vielmehr bisher unentschieden gelassen (vgl BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15 S 46). Zutreffend weist die Klägerin zu 1. im Übrigen darauf hin, dass die Klägerin zu 2. mit der Zuteilung einer zweiten (individuellen) Rufnummer zwar noch auf das Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1., jedoch nicht mehr auf ihr "Verteilersystem" angewiesen war; denn es war nunmehr die Klägerin zu 2. (selbst), die den anrufenden Kunden gegenüber auftrat.

31

Soweit die Klägerin zu 1. gegen die Annahme einer Eingliederung der Klägerin zu 2. in ihren "Betrieb" anführt, dass es einen verbindlichen Terminplan über deren Einsatzzeiten nicht gegeben habe und somit eine ständige Dienstbereitschaft von dieser nicht erwartet worden sei, ist ihr Ansatz allerdings unzutreffend. Denn für die Beurteilung, ob die Klägerin zu 2. in eine von anderer Seite vorgegebene Arbeitsorganisation eingegliedert war, muss auf die Verhältnisse abgestellt werden, die nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" im Hinblick (allein) hierauf bestanden (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 22).

32

ff) Die Klägerin zu 2. unterlag nach Annahme des jeweiligen "Einsatzauftrags" auch nicht - wie LSG und Beklagte meinen - einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin zu 1.

33

Das Berufungsgericht räumt selbst ein, dass die Klägerin zu 2. keine Weisungen erhielt, wie sie im Einzelnen ihren "Leistungsauftrag, telefonische Gesprächspartnerin" zu sein, zu erbringen gehabt habe, geht jedoch davon aus, dass (bereits) die "vertragliche Aufgabenstellung", nämlich "die Wünsche der Anrufenden weitmöglichst mittels eines telefonischen Gesprächs zu erfüllen", für die Annahme persönlicher Weisungsunterworfenheit ausreiche. Allein daraus aber, dass gewisse "Eckpunkte" wie etwa der "grobe" Inhalt der Tätigkeit von der Klägerin zu 1. vorgegeben waren und insoweit eine "geminderte Autonomie" bestand, kann nicht auf eine Weisungsgebundenheit im geforderten Sinne geschlossen werden (vgl bereits - mit Hinweisen auf die ältere Rechtsprechung - BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 19, und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 23). Nach Entgegennahme bzw Herstellung ankommender Telefonverbindungen richtete sich die Tätigkeit der Klägerin zu 2. (allgemein) an den Bedürfnissen und Wünschen der anrufenden Kunden aus. Wie die Gesprächsinhalte im Einzelnen ausgestaltet waren und wie lange die Telefongespräche dauerten, bestimmte sich nach den jeweiligen individuellen Erfordernissen; dies verlangte von der Klägerin zu 2. eine Flexibilität bzw die Fähigkeit zu entsprechender Reaktion beim Austausch von Gesprächsinhalten und beließ ihr einen großen Entscheidungsbereich (zu den Voraussetzungen von Weisungsgebundenheit/Weisungsfreiheit, dh Arbeitnehmereigenschaft/Selbstständigkeit bei Tätigkeiten in einem Nachtclub aus steuerrechtlicher Sicht vgl FG München EFG 2011, 56, 57 ff).

34

Entgegen der vom LSG vertretenen Auffassung war die Klägerin zu 2. auch nicht wegen der Aufzeichnung ihrer aktiven Sprechzeiten im Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. weisungsabhängig. Woraus das Berufungsgericht schließt, dass die Ermittlung des Zeiteinsatzes der Klägerin zu 2. für gebührenpflichtige Telefonate der (auch inhaltlichen) Kontrolle ihrer Leistungserbringung diente, nachdem es zuvor festgestellt hat, dass diese (lediglich) für die Errechnung der Vergütung Bedeutung hatte, begründet es nicht. Nach den Feststellungen des LSG zum Inhalt des "Auftragsvertrags" stand der Klägerin zu 1. jedenfalls vertraglich keine (Rechts)Macht zur Kontrolle mit dem Ziel zu, die Klägerin zu 2. zur Optimierung ihrer Dienstleistungen anzuhalten; diese konnte Häufigkeit, Inhalt und Dauer ihrer "Einsatzaufträge" nach der Rahmenvereinbarung vielmehr selbst bestimmen.

35

gg) Zu Unrecht geht das Berufungsgericht schließlich davon aus, die Klägerin zu 2. habe (überhaupt) kein eigenes, für Selbstständigkeit sprechendes Unternehmerrisiko getragen. Zutreffend hat es allerdings daraufhin hingewiesen, dass nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25 und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27) maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25 und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27). Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich, dass die Klägerin zu 2. - wie das für Dienstleistungen im Bereich der Individual- bzw Sprachkommunikation typisch ist - im Wesentlichen ihre Arbeitskraft eingesetzt und dieses im vorgenannten Sinne mit einem Verlustrisiko getan hat.

36

Die Annahme eines gewissen Unternehmerrisikos ist gerechtfertigt, weil die Klägerin zu 2. im Zusammenhang mit der Verwertung ihrer Arbeitskraft bei der Durchführung der "Einsatzaufträge" das Risiko des Ausfalls ihres Verdienstes trug. Nach den Feststellungen des LSG zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen (vgl § 3 des "Auftragsvertrags") - und deren (tatsächlicher) Umsetzung - erhielt die Klägerin zu 2. ihre Vergütung nicht dafür, dass sie sich nach "Aktivierung" (wie innerhalb einer festen Arbeitszeit) bereithielt, sondern nur für den auf gebührenpflichtige Telefonate innerhalb der sog Routingzeit entfallenden Zeiteinsatz. Führte sie keine oder weniger Telefonate, etwa weil gebührenpflichtige Anrufe ausblieben oder sie im Telekommunikationssystem auf "hintere" Plätze geschaltet war, erzielte sie keine oder weniger Vergütung; insoweit musste sie auch befürchten, dass sie zeitweise überhaupt nichts verdiente. Der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft nach einer "Aktivierung" war also ungewiss.

37

Dieser Belastung mit dem Ausfallrisiko stand auf der anderen Seite bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft eine größere Freiheit gegenüber; die Klägerin zu 2. konnte den Einsatz ihrer Arbeitskraft nach Annahme eines "Einsatzauftrags" in einer für Arbeitnehmer untypischen Weise sehr weitreichend selbst steuern. Zutreffend weist die Klägerin zu 1. in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Klägerin 2. durch eine entsprechende Ausgestaltung der Gesprächsinhalte auf die Dauer der gebührenpflichtigen Telefonate und die Anzahl der Anrufe und anrufenden Kunden Einfluss nehmen und so - durch besondere Anstrengungen - ihre Verdienstchancen erhöhen konnte. Letztlich stellt auch die Zuteilung einer zweiten (individuellen) Rufnummer im Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. nichts anderes als eine Reaktion darauf dar, dass bei (bestimmten) anrufenden Kunden infolge für sie attraktiver Gesprächsinhalte bei früheren Telefonverbindungen ein Bedürfnis nach unmittelbarer Kontaktaufnahme mit der Klägerin zu 2. sowie danach entstanden war, nicht (mehr) an eine andere, vom Betroffenen nicht favorisierte "Gesprächspartnerin" vermittelt zu werden. Mit der Heranbildung eines eigenen Kundenstammes nutzte die Klägerin zu 2. die bei den Gesprächseinsätzen bestehenden Optionen und steigerte ihre Verdienstchancen (noch) weiter. Diese Freiheit bei der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft ist nicht - wie das Berufungsgericht meint - deshalb ohne Bedeutung, weil diese und die Möglichkeit zur Erhöhung der Gewinnchancen nur "im Rahmen des Gewerbes der Klägerin zu 1." bestanden und die Klägerin zu 2. damit "keine eigenen Betriebsmittel erhalten" hat. Wie bereits erörtert (dazu oben 2 b ee)), schließt allein die (bloße) Nutzung eines von anderen vorgehaltenen/betriebenen Systems/Netzes (Logistik) selbstständige Tätigkeit (bei Verbindung zu diesem System/Netz) nicht von vornherein aus.

38

Zu dem Risiko des Verdienstausfalls, das über dasjenige bei umsatzorientierter Entlohnung in Arbeitsverhältnissen hinausging, trat allerdings nicht deshalb ein Kapitalrisiko der Klägerin zu 2. hinzu, weil sie ihre Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" aus der eigenen Wohnung heraus und über die eigene Telefonanlage ausübte. Zutreffend führt das LSG insoweit aus, dass sie hiermit eigene (sächliche) Betriebsmittel nicht einsetzte, weil eine eigene Wohnung und eine eigene Telefonanlage (vor allem) der allgemeinen Lebensführung dienen und auch von Arbeitnehmern auf eigene Kosten vorgehalten werden. Ein für Arbeitnehmer untypisches (wenn auch geringes) Kapitalrisiko ging die Klägerin zu 2. jedoch ein, als sie die zweite, im Telekommunikationssystem der Klägerin zu 1. ausschließlich für sie eingerichtete Telefonnummer in von ihr bezahlten Zeitungsanzeigen selbst bewarb. Soweit das Berufungsgericht ein hierin liegendes Kapitalrisiko mit der Begründung verneint, die Klägerin zu 2. habe ihre Vergütung gleichwohl mit den anrufenden Kunden nicht unmittelbar selbst aushandeln können, berücksichtigt dies zwei Umstände nicht: dass - erstens - im vorliegenden Rechtsstreit nicht die Rechtsbeziehung der Klägerin zu 2. zu ihren Kunden einer sozialversicherungsrechtlichen Bewertung zu unterziehen ist und dass - zweitens - sich die Höhe der Vergütung allgemein und damit auch des gegen die Klägerin zu 1. gerichteten Vergütungsanspruchs der Klägerin zu 2. bei einheitlichen Gebührensätzen (allein) über die Dauer der Telefonate und deren Anzahl (und gerade nicht über variable, etwa leistungsbezogene Entgelte) bestimmte.

39

hh) Der Annahme einer selbstständigen Tätigkeit der Klägerin zu 2. steht schließlich nicht entgegen, dass die Klägerinnen die Form des freien Mitarbeitervertrags "in Umgehung gesetzlicher Schutzvorschriften" vereinbart hatten (vgl § 5 des "Auftragsvertrags"). Hieraus ergibt sich - trotz der missverständlichen Wortwahl - der Sache nach lediglich, dass die Vertragspartner ihre Rechte und Pflichten als "Auftraggeberin" und "Auftragnehmerin" - was rechtlich zulässig ist (dazu oben 2 b cc)) - den Bindungen eines (alternativ auch möglichen) Arbeitsverhältnisses gerade nicht unterwerfen wollten; dagegen kann daraus nicht gefolgert werden, dass nach dem Willen der Vertragspartner zwar ein Arbeitsverhältnis bestehen sollte, dies aber ohne die gerade für ein solches Rechtsverhältnis geltenden gesetzlichen und ggf tariflichen Bindungen und Mindestbedingungen (vgl auch § 32 SGB I).

40

Keine Bedeutung für die hier vorgenommene sozialversicherungsrechtliche Beurteilung hat auch, dass der abgeschlossene "Auftragsvertrag" - wie die Klägerinnen damals meinten - im Hinblick auf Rechtsprechung des BGH (vgl BGH NJW 1998, 2895) wegen der Vermittlung und Vermarktung bestimmter Gesprächsinhalte (Telefonsexdienstleistungen) möglicherweise sittenwidrig und nichtig war (vgl allgemein zur Anwendung der Grundsätze zum faktischen Arbeitsverhältnis bei nichtigen Dienstverträgen Selbstständiger BSGE 87, 53, 60 f = SozR 3-2400 § 7 Nr 15 S 50 f). Der BGH hat die von den Klägerinnen zitierte Rechtsprechung im Hinblick auf das am 1.1.2002 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20.12.2001 (BGBl I 3983) ohnehin mittlerweile aufgegeben (vgl BGH NJW 2008, 140, 141; im Übrigen schon BGH NJW 2002, 361).

41

3. Nach alledem war die Klägerin zu 2. in ihrer für die Klägerin zu 1. vom 25.10.2000 bis 31.12.2005 ausgeübten Tätigkeit als "telefonische Gesprächspartnerin" nicht iS von § 7 Abs 1 SGB IV bei dieser beschäftigt, sondern aufgrund eines freien Dienstverhältnisses selbstständig tätig. Das Gesamtbild der Tätigkeit der Klägerin zu 2. im vorliegenden Fall entspricht damit dem in der Rechtsprechungspraxis des BGH vorherrschenden Verständnis, wonach (auch) sog (Mehrwert)Diensteanbieter ihren Kunden gegenüber aufgrund eines mit diesen bestehenden eigenen Vertrags (vgl zu den Rechtsverhältnissen grundlegend BGH NJW 2002, 361) regelmäßig als selbstständige Unternehmer - und nicht als Mitarbeiter im Unternehmen des Netzbetreibers - auftreten (vgl etwa zu Telefonsex-Diensteanbietern als Telefonsex-Unternehmern expliziert BGH NJW 2002, 361).

42

Der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits bedeutet allerdings nicht, dass Leistungen der Sprachkommunikation auf dem hier in Rede stehenden Tätigkeitsfeld, wie sie die Klägerin zu 2. erbrachte, im sozialversicherungsrechtlichen Sinne stets als selbstständige Tätigkeit anzusehen wären. Maßgebend für die Beurteilung sind jeweils die Umstände des Einzelfalls auf der Grundlage der für das BSG bindenden (vgl § 163 SGG) Feststellungen der Tatsacheninstanzen. Diese können bei veränderter Sachlage zu anderen Ergebnissen, das heißt auch zur Annahme von Beschäftigung gelangen.

43

4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Revisionsverfahrens auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 1 VwGO, § 162 Abs 3 VwGO, hinsichtlich des Berufungsverfahrens auf § 193 SGG.

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5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG; insoweit war der Auffangstreitwert festzusetzen.

(1) Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.

(2) Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 02.10.2013 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 30.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2012 und des Ausführungsbescheids vom 14.05.2012 aufgehoben, soweit er sich auf die Beigeladenen zu 1) bis 3) bezieht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 3).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.581,49 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist noch, ob die Beigeladenen zu 1) bis 3) bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und ob die Beklagte im Prüfzeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 rückständige Beiträge in Höhe von 4.838,76 EUR zzgl Säumniszuschläge in Höhe von 1.742,73 EUR, insgesamt 6.581,49 EUR erheben kann.
Die Klägerin ist eine selbstständige Stiftung des Öffentlichen Rechts in Trägerschaft der Stadt M. sowie des Landes B.-W., sie betreibt das T. in M. Neben festangestellten Mitarbeitern beauftragte die Klägerin im Prüfzeitraum mehrere Personen, die sich im Wesentlichen in fünf Gruppen aufteilen lassen: Museumsführer, Vorführer, Tutoren, Betreuer von Kindergeburtstagen und Mitarbeiter für Laborangebote. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) gehören zur Gruppe der Museumsführer. Sie verfügen jeweils über Hochschulabschlüsse auf historischem oder technischem Fachgebiet. Sie führten Museumsführungen für Besuchergruppen durch. Die Beigeladenen zu 1) und 2) waren in geringem Umfang auch bei Kindergeburtstagen im Museum aktiv. Sie betreuten Kinder zu einem bestimmten, vorher gewählten Thema. In diesem Rahmen wurde teilweise die Ausstellung besucht und erläutert und es wurden verschiedene Angebote gemacht, bei denen die Kinder selbst mitwirken konnten (zB selbst Papier herstellen, Modellautos bauen usw).
Grundlage der Zusammenarbeit waren zunächst Verträge zur Erbringung verschiedener Leistungen im Rahmen des Museumsbetriebs. Bis zum 28.02.2007 wurden mit den betreffenden Personen Werkverträge abgeschlossen. Gegenstand der Werkverträge war die Erbringung einer konkreten Leistung. Die damals beratende Rechtsanwaltskanzlei wies auf die Schwierigkeiten der Abgrenzung von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit hin. Ab dem 01.03.2007 wurden sodann Rahmenverträge abgeschlossen. In der Präambel des Rahmenvertrages heißt es:
„.. (Die Klägerin) veranstaltet ständig Ausstellungen zu bestimmten Themen und bietet Dritten ausstellungsbegleitende museumspädagogische Leistungen an. Zu den von.. gegenüber Dritten erbrachten Leistungen gehören u.a. Führungen, Vorführungen, szenische Führungen, fremdsprachliche Führungen, Besucherbetreuung als Tutor, Betreuung eines Kindergeburtstages, Betreuung von Seniorengruppen und sonstige ausstellungsbegleitende museumspädagogische Leistungen.
Zur Durchführung dieser Leistungen benötigt (die Klägerin) - über ihre festangestellten Kräfte hinaus - ständig freie Mitarbeiter mit einschlägiger Ausbildung bzw Berufserfahrung.
Die Parteien vereinbaren daher nachfolgende Rahmenbedingungen für die Beauftragung von FM (freie Mitarbeiter) innerhalb solcher Ausstellungen bzw Führungen, wobei es (der Klägerin) überlassen ist, ob und in welchen Ausstellungen bzw Führungen FM beauftragt wird. Im Gegenzug kann FM entscheiden, ob und inwieweit ein solcher Auftrag angenommen wird.
FM erhält für jeden Auftrag gesondert einen Leistungsschein, der den konkreten Leistungsinhalt, den zeitlichen Rahmen der Leistung und das konkrete Honorar regelt (zu Letzterem wird eine Leistungstabelle mit Honorarsätzen erstellt).“
Weiter heißt es unter Ziff 2 ua:
„FM kann das Angebot nach freiem Ermessen annehmen.“
10 
Unter Ziff 3:
11 
„Im Falle des Vertragsschlusses (Leistungsschein) ist FM grundsätzlich frei von Weisungen, jedoch an die von (der Klägerin) im Leistungsschein angegebenen Inhalte und Termine gebunden.“
12 
Unter Ziff 7:
13 
„(..) Für den Fall, dass der jeweilige Leistungsempfänger (z.B. Schulklasse) sich verspätet, hat FM einen Zeitraum von einem Drittel der vereinbarten Leistung, mindestens aber 20 Minuten, zu warten und die Leistung - ab Eintreffen des Leistungsempfängers - entsprechend reduziert zu erbringen. Der Honoraranspruch .. bleibt von dieser Reduzierung unberührt.
14 
Erscheint der Leistungsempfänger bis zur o.g. Wartefrist nicht und wird die vereinbarte Leistung auch nicht anderweitig in Anspruch genommen, hat FM das Ausbleiben an der Kasse und/oder dem museumspädagogischen Dienst mitzuteilen. FM kann dann seine Leistung abbrechen. Der Honoraranspruch FM bleibt in beiden Fällen unberührt.“
15 
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) erhielten zunächst eine Anfrage für einen Einsatz und waren in der Entscheidung, ob sie diesen annahmen frei. Führungen wurden von den Besuchern zentral über die Museumsverwaltung gebucht, dort wurde geprüft, ob zu dem gewünschten Zeitpunkt eine Führung angeboten werden konnte. Die Führungen dauerten zwischen 60 und 90 Minuten. Für die Führungen stellten die Beigeladenen zu 1) bis 3) eine Rechnung, die von der Klägerin beglichen wurde. Die Entlohnung richtete sich nach dem Zeitaufwand (Dauer der Führung); die Höhe des Honorars war im Rahmenvertrag vorgegeben.
16 
Vom 15.10.2009 bis zum 07.07.2010 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2008 durch. Im Rahmen dieser Prüfung befragte sie gemäß den Buchungslisten der Klägerin die jeweiligen Mitarbeiter zu deren Tätigkeit bei der Klägerin mittels Fragebogen. Gefragt wurde ua, ob sie für mehrere Auftraggeber tätig seien, ob sie Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit erhalten hätten, wer welche Arbeitsmittel zur Verfügung stellte etc. Nach Auswertung der Fragebögen und Abschluss der Ermittlungen kam die Beklagte zu dem Schluss, dass aufgrund abhängiger Beschäftigungen Nachforderungen zur Sozialversicherung inklusive Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 209.544,60 EUR zu zahlen seien.
17 
Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 07.07.2010 zu der beabsichtigten Entscheidung an. Die Klägerin erwiderte, sie gehe weiterhin davon aus, dass es sich bei den „freien Mitarbeitern“ des T.s im sozialversicherungsrechtlichen Sinne um Selbstständige handele. In allen Personengruppen überwögen die Gesichtspunkte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprächen (Schriftsatz vom 28.09.2010).
18 
Mit Bescheid vom 30.11.2010 forderte die Beklagte von der Klägerin für den Prüfzeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 199.646,71 EUR nach. Zur Begründung führte sie aus, die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, müsse nach dem Gesamtbild des beruflichen Einsatzes vorgenommen werden. Entscheidend sei, welche Merkmale überwögen. Auf die vertragliche Ausgestaltung komme es hingegen nicht an. Im Falle der Klägerin überwögen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Die beschäftigten Personen seien insbesondere weisungsgebunden. Bei den Museumsführern, Vorführkräften und Tutoren sei der Arbeitsort konkret vorgegeben gewesen. Eine eigene Betriebsstätte sei nicht vorhanden. Die betreffenden Personen verfügten über keine eigenständige Arbeitsorganisation. Es habe auch eine fachliche Weisungsgebundenheit bestanden. Bei den Museumsführern habe es durch das festangestellte Museumspersonal Einweisungen in die Inhalte der Führung gegeben. Die Führungen, insbesondere für Schulklassen oder Kindergeburtstage hätten als fertiges Konzept bestanden, an das die Führer bei Auftragsannahme gebunden gewesen seien. Der einzelne Museumsführer habe nicht für ein eigenes erarbeitetes Konzept geworben, sondern die Klägerin habe die einzelnen Spezialführungen über ihre Internetplattform beworben. Teilweise seien Skripte und Experimentbeschreibungen bereitgestellt worden. Des Weiteren sei von dem Direktionsrecht Gebrauch gemacht worden, im Falle eines negativen Feedbacks hätten Museumsführer zukunftsgerichtete Durchführungshinweise und Verbesserungsvorschläge von der Klägerin bekommen. Mittels Feedback sei also eine Qualitätssicherung durchgeführt worden.
19 
Die Tatsache, dass die „freien Mitarbeiter“ nicht zur Übernahme von Aufträgen verpflichtet gewesen seien, widerspreche nicht dem Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Es handele sich zwar um ein Indiz für Selbstständigkeit, wenn der Auftragnehmer seine Zeit frei bestimmen könne, jedoch schließe dies nicht aus, dass dies auch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung so gestaltet hätte werden können. Zu denken sei an Teilzeitbeschäftigungen bzw Aushilfen im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses.
20 
Ferner seien die betreffenden Personen auch in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Auch die Museumsführer seien auf die personellen und sachlichen Mittel des Museums angewiesen gewesen. Ohne die Exponate, Laboreinrichtungen und Auftragsvermittlung durch das Museum sei die Tätigkeit gar nicht möglich gewesen. Jeder habe ein Namensschild und teilweise spezielle Kleidung mit dem Logo des Museums getragen. Soweit die Museumsführer einzelne Inhalte aufgrund eigener Sachkunde selbst erarbeitet hätten, sei dies insoweit unmaßgeblich, als die Konzepte von einer Vielzahl von Führern standardisiert genutzt worden seien. Ein echtes Unternehmensrisiko sei ebenso nicht feststellbar. Eigene Arbeitsmittel hätten sie nicht eingesetzt. Sie hätten, wie es für Arbeitnehmer typisch sei, allein ihre Arbeitskraft und Berufserfahrung eingesetzt und dafür ein vorher festgelegtes nach Stunden bemessenes Entgelt erhalten. Die Vergütung sei unabhängig vom Besucherstrom gewesen. Sogar bei einem kurzfristigen Ausfall einer Gruppe sei die Vergütung gezahlt worden. Aufgrund des Tragens der Namensschilder mit dem Logo des Museums sei auch davon auszugehen, dass die Tätigkeit nicht in eigenem Namen erbracht worden sei. Nach alledem gehe die Beklagte davon aus, dass sich die betreffenden Personen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befanden. Auch seien Säumniszuschläge in gesetzlicher Höhe zu entrichten.
21 
Am 10.12.2010 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.11.2010 ein. Außerdem beantragte sie festzustellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat bzw hilfsweise die Vollziehungsbescheide vom 30.11.2010 bis zum Eintritt der Bestandskraft auszusetzen. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde am 03.02.2011 entsprochen.
22 
Zur Begründung des Widerspruchs trug die Klägerin vor, die Museumsführer seien nicht abhängig beschäftigt, sie seien nach den schriftlichen Vereinbarungen und auch deren tatsächlicher Handhabung als selbstständig tätige freie Dienstnehmer zu qualifizieren. Insoweit seien sie vergleichbar mit Volkshochschuldozenten oder Betriebsärzten. Der zeitlich im Einzelnen fixierte Auftrag eines Museumsführers spreche nicht für eine abhängige Beschäftigung. Die Tatsache, dass der Ort der Tätigkeit der Museumsführer festgelegt sei, liege in der Natur der Dienstleistung und begründe ebenfalls kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Einweisungen in die Führungen fänden immer vor Erteilung des Auftrags statt. Den Führern bleibe in jedem Einzelfall die Freiheit zu entscheiden, ob sie die Führung durchführen wollten oder nicht. Informationen über die Führungen könnten die Führer aus dem Hauptkatalog, der Internetseite des Museums sowie der Broschüre „Rundgang“ entnehmen. Weiterhin könnten sie Informationen in der (öffentlich zugänglichen) Museumsbibliothek erhalten. Die vorgefertigten Konzepte „Fischerpatent“ und „Flaschentaucher“, auf die die Beklagte abgestellt habe, seien nur die Konzepte für Kindergeburtstage, die von ehemaligen Mitarbeitern ausgearbeitet worden seien. Die meisten Führungen würden von den „freien Mitarbeitern“ selbst entwickelt. Die Tatsache, dass einheitliche Namensschilder mit dem Logo des Museums verwendet würden, sei ebenfalls kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Die betreffenden Personen könnten ohne Probleme selbst Schilder mit ihrem Namen bereithalten, ohne dass sich die Tätigkeit ändern würde. Dass das Museum die Exponate bereitstelle, spreche ebenfalls nicht für eine abhängige Beschäftigung, da es bei der Tätigkeit des Museumsführers gerade darum gehe, die dem Museum gehörenden Exponate zu erläutern. Hinsichtlich des Feedbacks der Museumsbesucher würden nur in seltenen Einzelfällen Verbesserungsvorschläge an die freien Mitarbeiter gerichtet. Es handele sich gerade nicht um Weisungen. Nicht relevant sei auch die persönliche Dienstleistungspflicht, da die Museumsführer jeweils in einem speziellen Fachgebiet besonders qualifiziert seien. Die Klägerin müsse entscheiden können, ob sie im Falle der Verhinderung einen anderen Führer beauftragen wolle oder die Führung ausfallen lassen müsse.
23 
Des Weiteren stelle die Art der Vergütung keinen Hinweis für eine abhängige Beschäftigung dar. Dass die Honorarsätze im Vorhinein rahmenvertraglich vereinbart worden seien, begründe sich aus Praktikabilitätserwägungen. Anspruch auf Honorar hätten die freien Mitarbeiter nur, wenn eine Führung kurzfristig ausfalle. Entscheidend sei, dass der Vergütungsanspruch wegfalle, wenn eine Führung etwa wegen Krankheit oder Verhinderung des Führers ausfallen müsse. Dieses Risiko habe der freie Mitarbeiter in vollem Umfang zu tragen. Dass die Werbung durch die Klägerin erfolge, habe seinen Grund darin, dass es sich um Führungen handele, die eben im T. stattfänden. Die Museumsführer seien weder durch vertragliche Regelungen noch durch tatsächliche Handhabung gehindert, in anderen Museen oder Einrichtungen als Museumsführer tätig zu sein. Bei den betreffenden Personen bestehe auch ein wirtschaftliches Risiko. Zwar erfordere ihre Tätigkeit keinen Kapitaleinsatz, ihr Unternehmensrisiko liege aber darin, dass sie trotz inhaltlicher Vorbereitung in Eigenarbeit u.U. keine Einzelaufträge von der Klägerin erhielten und dann keinen Verdienst erzielten. Des Weiteren seien die Museumsführer auch nicht weisungsgebunden.
24 
Die Freiheit der betroffenen Personengruppen, einen konkreten Auftrag anzunehmen oder abzulehnen sei ein zentrales Abgrenzungsmerkmal zur selbstständigen Tätigkeit. Vergleiche zu Teilzeitkräften und Gleitzeitmodellen in abhängiger Beschäftigung seien nicht möglich. Die freien Mitarbeiter der Klägerin erhielten lediglich Einzelaufträge und könnten nicht mit den Beschäftigten verglichen werden. Diese seien immer dem einseitigen Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen, was bei den hier betroffenen Personengruppen nicht der Fall sei. Außerdem dauere ein Auftrag immer nur 60 bis 90 Minuten. Weiterhin liege auch keine fachliche Weisungsgebundenheit vor. Die Museumsführer seien in der Entscheidung frei, ob und welche Informationen sie nutzen. Dass die Klägerin an Qualitätssicherung interessiert sei, spreche ebenso nicht für eine abhängige Beschäftigung. Verbesserungshinweise würden nur in Einzelfällen gegeben. Es bestehe keinerlei Integration in die betriebliche Organisation des T.s. Einen PC-Zugang für freie Mitarbeiter gebe es nicht. Ebenso gebe es keine individuellen Postfächer. In der Gesamtschau ergäben sich jedenfalls keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung.
25 
Zur Beitragshöhe sei auszuführen, dass die Nachforderung selbst, wenn von einer Sozialversicherungspflicht ausgegangen würde, sich aufgrund des Freibetrages gemäß § 3 Nr 26 Einkommensteuergesetz (EStG) verringern müsste (sog Übungsleiterpauschale). Für die Klägerin sei es schwierig entsprechende Nachweise zu erlangen. Die Klägerin fügte als Anlage die Erklärungen von 13 betroffenen Personen zu § 3 Nr 26 EStG bei. Im Übrigen liege die Beweislast für die Höhe der Beitragsforderung bei der Beklagten. Säumniszuschläge seien nicht zu entrichten, da ein Fall der unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht vorliege. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum schließe die Erhebung von Säumniszuschlägen aus. Die Klägerin habe für die Erstellung des Rahmenvertrages Rechtsrat eingeholt. Die Qualifizierung von Museumsmitarbeitern, die jeweils nur von Fall zu Fall als Selbstständige tätig würden, entspreche der ganz herrschenden Übung in der gesamten Bundesrepublik. Selbst im Bundesrat seien Besucherführer bislang als selbstständig Beschäftigte qualifiziert worden, dass dies einmal anders gesehen würde, sei nicht vorhersehbar gewesen.
26 
Die Sozialverwaltung habe zudem im Jahre 1999 zwei Honorarkräfte als selbstständig Tätige qualifiziert. Eine dieser Personen sei immer noch selbstständig als Museumsführerin tätig. Dienst- oder Einsatzpläne habe es auch für Museumsführer nicht gegeben. Unrichtig sei, dass Museumsführer im Namen des Museums aufträten. Die Museumsführer stellten sich zu Beginn der Führungen vor und begrüßten ihre Zuhörer. Es sei oft vorgekommen, dass Besucher einen einzelnen Museumsführer, der ihnen namentlich bekannt war, bevorzugten. Bei einem kurzfristigen Ausfall einer Besuchergruppe sei zunächst immer versucht worden, die Honorarkraft zu informieren, sei diese erreichbar gewesen, sei kein Honorar ausgezahlt worden, auch wenn die Kraft erst eine Stunde vor der geplanten Führung unterrichtet werden konnte. Des Weiteren hätten alle Honorarkräfte ihre Rechnungen selbst ausgestellt. Die meisten hätten hierzu eigene Rechnungsbögen verwendet, in wenigen Einzelfällen sei ein Musterformular der Klägerin zum Einsatz gekommen. Auf das Vorliegen einer eigenen Betriebsstätte komme es nicht an.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 15.04.2011 ergänzte die Klägerin, die betreffenden Personen seien nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie seien nie zu anderen Arbeiten herangezogen worden. Es habe keine Personalakten sowie keinen eigenen PC bzw Arbeitsplatz im Museum gegeben. Ferner sei die Vereinbarung einer festen Honorartabelle unerheblich für die Einordnung der Tätigkeiten. Derartige Vereinbarungen seien bei Rahmenverträgen jeglicher Art üblich. Sie sollen den Vertragspartnern eine gewisse Planungssicherheit gewährleisten.
28 
Auch die im Verwaltungsverfahren ausgewerteten Fragebögen der betroffenen Personen sprächen nicht für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Die Fragen seien nicht richtig gestellt oder zum Teil suggestiv. Darüber hinaus werde deutlich, dass sich die überwiegende Zahl der freien Mitarbeiter nicht als weisungsgebunden betrachtete. Zum Beispiel hätten 15 freie Mitarbeiter angegeben, dass keine Weisungen erteilt wurden, weitere 15 hätten mitgeteilt, sie hätten allgemeine Einführungshinweise erhalten. Lediglich 18 der Befragten hätten erklärt, sie hätten Weisungen erhalten, wobei dies in den meisten Fällen nicht weiter konkretisiert worden sei. Die Fragestellung sei zu ungenau gewesen.
29 
Das von der Beklagten zugrunde gelegte Kriterium „kein eigener Kapitaleinsatz“ könne lediglich bei Tätigkeiten von Bedeutung sein, die ihrer Natur nach Sachkapital benötigten. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei anerkannt, dass das für eine selbstständige Tätigkeit charakteristische Unternehmensrisiko nicht in jedem Fall mit dem Kapitalrisiko gleichzusetzen sei. Insbesondere habe das BSG entschieden, dass jemand ein Unternehmensrisiko schon dann zu tragen habe, wenn der Erfolg des Einsatzes seiner Arbeitskraft ungewiss sei. Dies gelte namentlich, wenn kein Mindesteinkommen garantiert sei (BSG vom 27.03.1980, 12 RK 76/79). Genauso verhalte es sich im vorliegenden Fall. Das Unternehmensrisiko der Museumsführer habe darin gelegen, dass bei mangelnder Nachfrage keine Einzelaufträge von der Klägerin weitergegeben worden seien.
30 
Schließlich seien abhängige Beschäftigungsverhältnisse für die Klägerin nicht interessengerecht gewesen. Sie habe sich bewusst dafür entschieden, für die Führungen selbstständige Museumsführer zu beauftragen. Abhängig beschäftigte Museumsführer als Arbeitnehmer würden eine gänzlich andere Organisation erfordern. Angestellte Führer müssten sich beispielsweise zu bestimmten Zeiten für Führungen bereithalten, ohne dass überhaupt feststehe, ob eine Führung gebucht werde. Das breite Angebot an Führungen mit unterschiedlichen Schwerpunkten sei mit organisatorisch und betriebswirtschaftlich vertretbarem Aufwand nur möglich, wenn die Widerspruchsführerin in jedem Einzelfall neu entscheiden könne, welchen Führer sie auswähle. Eine so flexible Auftragserteilung für derart kurze Zeiträume sei in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nicht möglich. Darüber hinaus legte die Klägerin weitere Erklärungen der betreffenden Personen vor, dass diese die Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr 26 EStG im Prüfzeitraum nicht in Anspruch genommen hätten.
31 
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2012 gab der Widerspruchsausschuss der Beklagten dem Widerspruch teilweise statt. Aufgrund der nachgereichten Erklärungen zur Übungsleiterpauschale verringerte sich die Nachforderung auf 162.441,02 EUR einschließlich Säumniszuschläge. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ergänzend zu der Begründung des Ausgangsbescheides führte die Beklagte aus, dass alle Personengruppen ihre Leistungen in der von der Klägerin bestimmten Arbeitsorganisation erbracht hätten. Die Klägerin habe in Abhängigkeit ihres Bedarfes den Einsatz der Arbeitskräfte organisiert und ihnen die erforderlichen Mittel (Exponate, Kleidung, Skripte, Konzepte und Rechtsmaterial, Verbrauchsmaterialien) kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Säumniszuschläge entstünden kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf. Soweit vorgetragen werde, dass Beratung von Rechtsanwälten in Anspruch genommen worden sei, beziehe sich dies auf die vertragliche Gestaltung, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung müsse durch geeignete Maßnahmen, wie zB ein Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der DRV Bund beurteilt werden. Es treffe zu, dass die Arbeit als Museumsführer sowohl als abhängige Beschäftigung als auch selbstständige Tätigkeit qualifiziert werden könne, dies sei jedoch nach dem jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
32 
Am 14.05.2012 erließ die Beklagte einen Ausführungsbescheid im Nachgang zum Widerspruchsbescheid vom 04.05.2012, der die Nachforderung auf insgesamt 162.441,02 EUR einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 43.323,50 EUR festsetzte.
33 
Am 01.06.2012 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ausdrücklich widersprochen werde der Behauptung der Beklagten im Widerspruchsbescheid, die Klägerin habe aufgrund von Sparvorgaben eine Personalreduzierung um 30% ab 2006 vornehmen müssen und daher freie Mitarbeiter eingesetzt. Die Klägerin habe seit jeher freie Mitarbeiter beschäftigt. Nicht richtig sei weiterhin, dass die Museumsführer keine eigenen Konzepte entworfen hätten. Freie Mitarbeiter hätten etwa die Führungen bzw Konzepte „Papierschöpfen mit Frühlings- oder Herbstblüten“ und die Führung „Leonardo“ ausgearbeitet. Auch wenn diese konkreten freien Mitarbeiter nicht von dem Bescheid erfasst seien, zeige dies die inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Museumsführer, die in unterschiedlichem Maße von den einzelnen Führern genutzt worden sei. Es habe seitens der Klägerin keine verbindlichen Konzepte gegeben. Ein Teil der von dem angefochtenen Bescheid erfassten Museumsführer arbeite auch in anderen Einrichtungen als Führer, so zB im Kloster L. Des Weiteren habe die Beklagte eine Anzahl freier Mitarbeiter der Klägerin im betreffenden Zeitraum zu Recht als selbstständig Tätige qualifiziert. Alle freien Mitarbeiter hätten denselben Rahmenvertrag und seien in gleicher Weise mit Einzelaufträgen betraut gewesen. Es sei zuzugeben, dass manche der freien Mitarbeiter keine weiteren Auftraggeber hätten, andere aber schon, und dass manche mehr Fantasie und Mühe in die Gestaltung ihrer Führungen als Andere steckten. Auf diese individuellen Unterschiede könne es nicht ankommen. Dies sei gerade Ausdruck unternehmerischer Gestaltungsfreiheit. Eine unterschiedliche Qualifizierung widerspreche § 7 SGB IV und dem Gebot der Rechtssicherheit.
34 
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Die Museumsführer hätten die Tätigkeit nicht für das jeweils eigene Unternehmen, sondern im Namen und auf Rechnung Dritter, also für die Klägerin, ausgeübt. Sie würden im allgemeinen Geschäftsverkehr auch nicht als Selbstständige wahrgenommen. Die Besucher hätten sich an die Klägerin gewandt, von ihr sei der Museumsbesuch organisiert und auch abgerechnet worden.
35 
Mit Beschluss vom 25.09.2012 hat das SG gemäß § 75 Abs 2a Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnet, dass nur solche Personen beigeladenen werden, die dies bis spätestens 31.01.2013 (Eingang bei Gericht) beantragen. Der Beschluss ist in der Süddeutschen Zeitung, der Frankfurter Allgemeinen Zeitung sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Mit Beschlüssen vom 01.03.2013, 02.07.2013, 19.07.2013 und 13.09.2013 hat das SG verschiedene, von den Bescheiden der Beklagten betroffene Personen beigeladen, ua die Beigeladenen zu 1) bis 3).
36 
In der mündlichen Verhandlung am 31.07.2013 und am 02.10.2013 hat das Gericht die Beigeladenen zu ihrer Tätigkeit bei der Klägerin befragt. Das SG hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Verwaltungsleiters der Klägerin und des Oberkonservators als Zeugen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
37 
Mit Urteil vom 02.10.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe die in den Bescheiden benannten Personen im Prüfzeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt. Bei der Tätigkeit der - vorliegend allein noch streitigen - Museumsführer hätten sich sowohl für als gegen eine abhängige Beschäftigung sprechende Aspekte gezeigt. Die Museumsführer seien zwar nicht persönlich abhängig iS einer Weisungsunterworfenheit, allerdings zumindest organisatorisch in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Die komplette Organisation der Tätigkeit der Museumsführer habe in den Händen der Museumsverwaltung gelegen. Den Ausschlag für die Einordnung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis habe das fehlende Unternehmerrisiko gegeben. Die Beklagte habe von der Klägerin daher zu Recht Beiträge und Umlagen nachgefordert. Die Säumniszuschläge seien korrekt festgesetzt worden.
38 
Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 29.10.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 28.11.2013 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie hat die Berufung beschränkt auf die Beigeladenen zu 1) bis 3). Dies betrifft noch eine Beitragsnachforderung von 4.838,76 EUR zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 1.742,73 EUR. Der Senat hat daher die Beiladung der Vorführer, Tutoren etc (frühere Beigeladene zu 1 bis 11) aufgehoben.
39 
Zur Begründung hat die Klägerin auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen und ergänzend Folgendes ausgeführt: Die Beigeladenen zu 1) bis 3) gehörten der Gruppe der Museumsführer an, die klassische Museumsführungen für Besuchergruppen durchführten. Lediglich in ganz untergeordnetem Umfang hätten die Beigeladenen zu 1) und 2) vereinzelt Kindergeburtstage durchgeführt (kindgerechte Museumsführungen). Die Beigeladene zu 1) habe in drei Jahren 299 Erwachsenenführungen und vier Kindergeburtstage, die Beigeladene zu 2) in drei Jahren 405 Erwachsenenführungen und 35 Kindergeburtstage durchgeführt.
40 
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten die Konzepte für ihre jeweiligen Führungen - sowohl Dauerausstellung als auch Sonderausstellungen - eigenständig erarbeitet. Bei der Dauerausstellung hätten sie bei gebuchten Führungen hospitieren oder bei Einrichtung von neuen Dauerausstellungseinheiten an einer ausführlichen Erläuterung derselben durch den wissenschaftlichen Referenten teilnehmen können. Bei Sonderausstellungen sei es üblich gewesen, dass der Kurator eine sog Kuratorenführung gemacht habe, an der Museumsführer hätten teilnehmen können aber nicht müssen. Typischerweise hätten die Beigeladenen zu 1) bis 3) eine Ausstellung mehrmals selbst besucht, um aus der Vielzahl der Themen und Exponate einen eigenen Rundgang zu entwickeln. Weitere Informationsmittel seien die Ausstellungskataloge gewesen. Daneben hätten sich die Museumsführer im Eigenstudium in Bibliotheken usw über die Ausstellungsthemen informiert. In der inhaltlichen Ausgestaltung der Führung seien sie frei gewesen. Für die zur Vorbereitung aufgewendete Zeit hätten sie keine Vergütung erhalten.
41 
Die Durchführung einer einzelnen Führung sei jeweils gesondert vereinbart worden. Den Museumsführern sei nicht die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Führungen garantiert gewesen. Es sei im Vorhinein nicht klar gewesen, wie viele Führungen nachgefragt würden und ob sich der Aufwand für die Vorbereitung letztlich lohnen würde. Die Buchung der Führungen und die Auftragserteilung sei zur organisatorischen Vereinfachung über die Führungsannahmestelle der Klägerin erfolgt. Hieraus ergebe sich aber keine Weisungsgebundenheit oder organisatorische Eingliederung der Museumsführer. Auch Lehrer, die mit einer Schulklasse Ausstellungen besucht hätten, hätten sich bei der Klägerin vorab angemeldet. Das Museum werde täglich von zahlreichen Schulklassen besucht, weshalb es der Klägerin obliege, Überschneidungen zu vermeiden. Wenn ein Museumsführer eine vereinbarte Führung aus persönlichen Gründen nicht durchführen könne, etwa wegen Krankheit oder Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel, erhalte er keine Vergütung.
42 
Die Klägerin habe keine inhaltlichen Kontrollen der Führungen durchgeführt und weder vor, während noch im Anschluss an eine Führung irgendwelche Weisungen an die Museumsführer erteilt. Das SG habe die Maßstäbe des BSG in vergleichenden Fällen verkannt und den Begriff des unternehmerischen Risikos zu eng gefasst. Die Festlegung einer bestimmten Leistungszeit sei von der Natur der Sache her erforderlich. Relevant für die Frage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, sei nicht die Zeitfestlegung als solche, sondern die Frage, ob die Zeit einseitig durch den Dienstberechtigten bestimmt werden könne (in die zur abhängigen Beschäftigung) oder in jedem Einzelfall vertraglich vereinbart werde (in die zur selbständigen Tätigkeit). Das BSG habe bei Fachhochschuldozenten und Volkshochschuldozenten eine selbständige Tätigkeit für möglich gehalten. Mit dieser Rechtsprechung habe sich das SG nur unzureichend auseinandergesetzt. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg habe entschieden, dass die im Bundesrat tätigen Führer als selbständig zu qualifizieren seien. Die Sachverhaltskonstellation sei weitgehend parallel zum vorliegenden Fall. Die Bundesratsführer seien eher noch stärker in die Organisation eingegliedert, die durch Sicherheitsanforderungen und engere zeitliche Bindungen begründet sei. Daher müssten die Museumsführer der Klägerin erst recht als selbständig anzusehen sein.
43 
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten ein relevantes Unternehmerrisiko getragen. Da die Tätigkeit ihrer Natur nach keinen Kapitaleinsatz erfordere, sei fehlender Kapitaleinsatz kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Das Unternehmerrisiko habe darin gelegen, dass die Museumsführer bei mangelnder Nachfrage keine Einzelaufträge von der Klägerin erhielten und daher keinen Verdienst erzielten. Ihnen sei kein Mindestauftragsvolumen garantiert gewesen. Die Museumsführer hätten ihre Leistung dadurch am Markt angeboten, dass sie sie dem T. angeboten hätten. Ihnen habe es auch frei gestanden, gegenüber anderen Museen und Bildungseinrichtungen Leistungen zu erbringen, wie dies die Beigeladene zu 1) getan habe. Freie Mitarbeiter würden in aller Regel in einem Vertragsverhältnis zu einem Unternehmen und nicht zu einem Endverbraucher stehen. So sei es auch bei Dozenten an Fachhochschulen oder Volkshochschulen. Die Zahl der Führungsteilnehmer spiele keine Rolle für den Preis. Eine gebuchte Erwachsenenführung für zwei Personen koste genauso viel wie eine gebuchte Führung für 10 Personen. Diese Preisgestaltung sei bei Gruppenführungen üblich. Die Auffassung des Sozialgerichts, dass der „Erfolg der Führungen“ für den Honoraranspruch irrelevant gewesen sei, und sich hieraus ein Unternehmerrisiko ergebe, sei nicht nachvollziehbar. Säumniszuschläge könnten nicht geltend gemacht werden, da ein Fall der unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht vorgelegen habe.
44 
Die Klägerin beantragt,
45 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 02.10.2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 30.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2012 und des Ausführungsbescheids vom 14.05.2012 aufzuheben soweit er sich auf die Beigeladenen zu 1) bis 3) bezieht.
46 
Die Beklagte beantragt,
47 
die Berufung zurückzuweisen.
48 
Sie nimmt auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und die Ausführungen des SG Bezug. Sie ist der Auffassung, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) nur ihre Arbeitskraft angeboten hätten und sich insofern von Dozenten oder Betriebsärzten unterscheiden würden. Sie hätten sich erst mit Unterstützung der Klägerin die notwendigen Kenntnisse für die von ihnen zu erbringenden Arbeiten aneignen müssen. Die Klägerin habe den Museumsführern die Möglichkeit gegeben, sich durch Teilnahme an Führungen und Besuchen im Museum sowie Zurverfügungstellung von Konzepten und Katalogen in ihr Arbeitsgebiet einzuarbeiten. Anders als Dozenten hätten die Museumsführer eine Leistung nicht auf dem freien Markt anbieten können. Ihre Leistungen seien abhängig von der Klägerin gewesen. Nur der Beigeladene zu 3) sei ausschließlich der Gruppe der Museumsführer zuzuordnen. Die Beigeladenen zu 1) und 2) hätten auch anderweitige Aufgabengebiete gehabt, wenn auch in geringem Umfang. Die Beigeladene zu 1) habe Führungen, Vorführungen, Lehrgänge und Kindergeburtstage durchgeführt. Die Beigeladene zu 2) habe Führungen durch die Dauerausstellung und durch Sonderausstellungen sowie Vorführungen in unterschiedlichen Ausstellungseinheiten gemacht und Kindergeburtstage durchgeführt. Außerdem habe sie im Rahmen der Sonderausstellung „Abenteuer Raumfahrt“ beim Auspacken und im Rahmen von Übersetzungsarbeiten geholfen.
49 
Die Klägerin hat hierauf erwidert, die Beigeladenen zu 1) und 2) hätten in nur äußerst untergeordnetem Umfang andere Aufträge als Museumsführungen angenommen hätten, deutlich weniger als 10 % der Gesamteinsätze. Die Beigeladene zu 2) habe im Rahmen der Sonderausstellung „Abenteuer Raumfahrt“ keine Auspack-, sondern Übersetzungsarbeiten gemacht. Mit der vorliegend zu beurteilenden Tätigkeit als Museumsführerin habe dieses Projekt nichts zu tun gehabt. Die Museumsführer verfügten über ein umfassendes, selbst angeeignetes Fachwissen. Sie seien nicht durch die Klägerin angelernt worden. Sie hätten eigenständig einen Rundgang zusammengestellt. Sie hätten ihre Leistungen selbstverständlich auch auf dem freien Markt, auch bei anderen Institutionen, anbieten und dort Führungen machen können. Dass es darum gehe, durch das jeweilige Objekt mit seinen Exponaten zu führen und die Leistung daher ohne diese Exponate nicht erbracht werden könne, liege in der Natur der Sache.
50 
Mit Beschluss vom 12.02.2015 hat der Senat die für die Beigeladenen zu 1) bis 3) zuständigen Einzugsstellen zum Verfahren beigeladen.
51 
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
52 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

53 
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
54 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen, soweit es die Beigeladenen zu 1) bis 3) betroffen hat. Die (klassischen) Museumsführer sind nicht bei der Klägerin abhängig beschäftigt. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig und verletzen die Klägerin ihren Rechten. Zu Unrecht hat die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 1) bis 3) für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2008 von der Klägerin gefordert.
55 
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach § 28p Abs 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für die Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung.
56 
Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur eine Kontrollfunktion. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Die Entscheidung stellt sich vor diesem Hintergrund als kombinierte - positive oder negative - Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. Die Besonderheit eines Bescheids nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV liegt insoweit darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam zu entscheiden ist. Dies unterscheidet das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV (BSG 14.09.2004, B 12 KR 1/04, SozR 4-2400 § 22 Nr 2). Eine reine Statusfeststellung ist auf der Grundlage von § 28p SGB IV nicht zulässig (vgl Bayerisches LSG 28.06.2011, L 5 R 88/10, juris). Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt (§ 28g Satz 1 und 2, 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV).
57 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGBVI, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
58 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, m B 11 AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl zum Ganzen etwa BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
59 
Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit mindestens 2008, vgl auch hierzu BSG 29.08.2012, aaO).
60 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt haben und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestanden hat.
61 
Die Tätigkeit als Museumsführer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich - ebenso wie ein Arbeitsverhältnis - von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet (BAG 22.02.1995, 5 AZR 757/93, juris). Dabei sind äußere Umstände wie ein "eigener" Schreibtisch, ein "eigenes" Arbeitszimmer oder die Aufnahme in ein internes Telefonverzeichnis für sich genommen nicht entscheidend (BAG aaO). Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob der Mitarbeiter einem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen war, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (BAG 20.07.1996, 5 AZR 627/93, BAGE 77, 226; Urteil des Senats vom 16.08.2011, L 11 KR 5459/10).
62 
Ausgangspunkt der versicherungsrechtlichen Beurteilung sind im vorliegenden Fall zunächst die geschlossenen Rahmenverträge. Die darin vorgenommen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) bis 3) spricht überwiegend für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3). Unerheblich ist allerdings, dass die Klägerin und die Beigeladenen zu 1) bis 3) kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen wollten. Die Wertung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit kann ebenso wenig wie das Bestehen und Nichtbestehen von Sozialversicherungspflicht vertraglich vereinbart werden (Senatsurteil vom 21.10.2014, L 11 R 487/13).
63 
Zunächst wurden bis zum 28.02.2007 Werkverträge abgeschlossen. Gegenstand der Werkverträge war die Erbringung einer konkreten Leistung. In § 3 des Werkvertrages wurde bestimmt, dass der entsprechende freie Mitarbeiter persönlich und wirtschaftlich unabhängig sei und der Auftraggeberin (Klägerin) sofort mitzuteilen habe, wenn er im wesentlichen Maße von dem Honorar seinen Lebensunterhalt bestreite. In § 2 wurde die Bruttovergütung vereinbart, in der alle Steuern enthalten seien. Weitere Regelungen sind dem Werkvertrag nicht zu entnehmen. Ab dem 01.03.2007 wurden die Werkverträge durch einheitliche Rahmenverträge ersetzt. Für die Annahme von Selbstständigkeit spricht zunächst, dass es die freie Entscheidung der Klägerin ist, ob und in welchen Ausstellungen freie Mitarbeiter beauftragt werden und im Gegenzug die freien Mitarbeiter frei entscheiden können, ob und inwieweit sie den angebotenen Auftrag annehmen. Wird der Auftrag angenommen, ist der freie Mitarbeiter nach dem Wortlaut des Rahmenvertrages grundsätzlich frei von Weisungen, jedoch an die von der Klägerin im konkreten Vertragsverhältnis angegebenen Termine und Inhalte gebunden. Ein vertraglich vereinbartes Weisungsrecht bestand damit nicht.
64 
Die tatsächliche Durchführung der Museumsführungen erforderte auch keine Einzelweisungen seitens der Klägerin, weil der von den Beigeladenen zu 1) bis 3) geschuldete Leistungsumfang bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde. Der konkrete Inhalt der Tätigkeit wurde durch einen sog Leistungsschein festgelegt, insbesondere auch der zeitliche Rahmen und das konkrete Honorar (s. Präambel d. Rahmenvertrags). Nach dem Rahmenverträgen konnten den Museumsführer auch keine anderen oder zusätzlichen Aufgaben zugewiesen werden. Diese Gesichtspunkte sprechen für ein Vertragsverhältnis als freier Mitarbeiter (Selbständiger). Darin unterscheiden sich sog freie Mitarbeiter von Beschäftigten, die auf Abruf tätig werden und deren Tätigkeit dennoch als abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung zu qualifizieren ist. Personen, die auf Abruf tätig werden, üben idR selbst dann eine abhängige Beschäftigung aus, wenn sie - in begrenztem Umfang - die Möglichkeit haben, einen Arbeitseinsatz abzulehnen, weil sie bei Annahme des „Auftrags“ verpflichtet sind, die im Betrieb des Auftraggebers anfallenden Arbeiten ggf nach Weisung zu erledigen.
65 
Eine Vergütung ist nach den vorliegenden Rahmenverträgen grundsätzlich nur für abgeleistete Führungen vereinbart worden, wenngleich auch die Regelung enthalten ist, dass der Honoraranspruch unberührt bleibt, falls eine Führung kurzfristig ausfällt oder wegen Verspätung der Gruppe verkürzt erbracht wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die Museumsführer ihre Dienste anbieten und eine gewisse Zeit zuwarten, weshalb diese Regelung, die § 611 Abs 1 BGB entspricht, nicht gegen eine selbständige Tätigkeit spricht.
66 
Der Senat ist davon überzeugt, dass das Vertragsverhältnis auch entsprechend der Vereinbarungen gelebt worden ist. Dies zeigen dies Ausführungen der Beigeladenen zu 1) bis 3) vor dem SG. Die Beilgeladenen haben bestätig, dass sie bei Anfragen des Museums, die teils per E-Mail, teils telefonisch erfolgten, zu- oder absagen konnten. Soweit sie eine Führung nicht durchführen konnten, weil sie krank waren, erhielten sie auch kein Honorar. Hatte sich ein Museumsführer verspätet, dauerte die Führung dennoch die übliche Zeit, weil „die fehlende Zeit hintendran gehängt“ wurde (so der Beigeladene zu3) im Termin beim SG). Dies zeigt im Übrigen, dass nicht die (bloße) Anwesenheit der Museumsführer, sondern nur die Durchführung der Führung vergütet wurde.
67 
Die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bis 3) waren vor allem dadurch gekennzeichnet, dass Wissen an Dritte, die Museumsbesucher, weitergegeben wird. Das ist vergleichbar einer Lehrtätigkeit. Bei Lehrtätigkeiten hat das BSG in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. So können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BSG 12.02.2004; B 12 KR 26/02 R, juris; Bundesarbeitsgericht (BAG) 20.01.2010, 5 AZR 106/09, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 120; BAG 15.02.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731). In der Rechtsprechung sind Dozenten, Lehrer und Lehrbeauftragte je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG 19.12.1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5 – Volkshochschuldozentin; BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45 – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG 25.09.1981, 12 RK 5/80, SozR 2200 § 165 Nr 61 – Lehrbeauftragter an Universität; BSG 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG 28.10.1969, 3 RK 31/56, SozR Nr 1 zu § 166 RVO – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).
68 
Aufgabe der Museumsführer war es, Besuchergruppen für eine vorbestellte und gebuchte Zeit durch die gewünschte Ausstellung zu führen, Fragen zu beantworten und auf die Interessen der jeweiligen Gruppe einzugehen. Die befragten Museumsführer haben sich zumeist mit ihrem Namen und als freie Mitarbeiter vorgestellt. Die vom SG angehörten Beigeladenen konnten glaubhaft machen, dass sie ihre Tätigkeit frei von Weisungen der Klägerin ausüben konnten. Zwar wurde für jede (neue) Ausstellung eine sog Kuratorenführung angeboten, in der sich die Museumsführer mit der Ausstellung vertraut machen konnten, jedoch war der Besuch einer solchen Führung keine Pflichtveranstaltung. Fertige Konzepte und Handreichungen für die Führungen gab es für die Museumsführungen nicht, den Inhalt ihrer Führungen erarbeiteten sich die Beigeladenen zu 1) bis 3), die über Hochschulabschlüsse auf historischem oder technischem Fachgebiet verfügen, selbst in Eigenarbeit, eine Qualitätskontrolle hat nicht stattgefunden. Sie hatten deshalb bei den Führungen einen großen Gestaltungsspielraum. Ob und in welchem Umfang es Rückmeldungen (feedback) der Besucher über die Museumsleitung an die Museumsführer gegeben hat, kann offen bleiben. Derartige Rückmeldungen können bei derartigen Tätigkeit durchaus vorkommen, sie lassen aber keinen Schluss auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu. Soweit eine negative Rückmeldung dazu geführt haben sollte, dass die betreffende Personen deshalb weniger oder gar keine Führungen mehr angeboten bekommen hat, hätte sich dadurch nur ein typisches unternehmerisches Risiko (keine Aufträge bei Schlechtleistung) verwirklicht.
69 
Die Auffassung des SG, die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien zumindest organisatorisch in den Museumsbetrieb eingegliedert gewesen, weil die komplette Organisation der Tätigkeit der Museumsführer in den Händen der Museumsverwaltung gelegen habe, vermag die Annahme einer abhängigen Beschäftigung der Museumsführer nicht zu begründen. Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber an (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Letzteres ist bei Führungen von weniger als zwei Stunden Dauer von vornherein eher unwahrscheinlich. Der Umstand, dass die Museumsverwaltung die Durchführung der Führungen vorab planen und koordinieren muss, um einen vor allem auch in zeitlicher Hinsicht geordneten Ablauf zu ermöglichen, hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation des Museums. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter - egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist. Nichts anderes findet zB bei der Raumbelegung in der VHS oder in einer Schule statt. Soweit die Museumsleitung nach einer mit den Museumsführern erfolgten Terminabsprache die Führungen in einer Übersicht festgehalten hat, diente dies lediglich der Information aller Beteiligten. Solche Übersichten sind keine Dienst- oder Einsatzpläne, die als Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin gewertet werden könnten. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein erstellt wird und für alle Beteiligten - auch unausgesprochen - feststeht, dass die Mitarbeiter verpflichtet sind, sich daran zu orientieren. Gerade dies war hier aber nicht der Fall.
70 
Zusammenfassend spricht im vorliegenden Fall gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, dass der wesentliche Inhalt der zu erbringenden Leistungen vorab vereinbart wurde, die Beigeladenen zu 1) bis 3) für die Durchführung ihrer Aufgabe keine Einzelweisungen erhalten mussten und auch nicht erhielten, sie von der Klägerin nicht einseitig zu anderen Arbeiten (zB Museumsaufsicht) herangezogen werden konnten und auch nicht herangezogen wurden und die Anpassung an die Betriebsabläufe des Museums (Organisation der Führungen für die Besucher) lediglich unvermeidbaren organisatorischen Sachzwängen geschuldet war. Die Museumsführer waren verpflichtet, eigenes Wissen, in Eigenarbeit erstellte Führungskonzepte als Dienstleistung zu erbringen, ohne dass die Klägerin hierauf in Form von Weisungen Einfluss genommen hat. Wenn Ausstellungsobjekte im Rahmen einer Führung erläutert, in ihren historischen oder technischen Kontext gestellt und den Besuchern Zusammenhänge erläutert werden, die aus den Objekten allein nicht ersichtlich sind, dann stellt dies eine eigenständige selbständige Leistung der Museumsführer dar, der gerade nicht von der Klägerin mittels Organisation oder Weisung vermittelt wird, sondern eigenständig von den Beigeladenen zu 1) bis 3).
71 
Eine Entlohnung nach Zeitaufwand spricht zwar für eine abhängige Beschäftigung, wenn dies zur Folge hat, dass dadurch die Vergütung des Mitarbeiters vom Unternehmensrisiko des Auftraggebers entkoppelt wird (vgl Urteil des Senats vom 16.12.2014, L 11 R 3903/13, juris). Auch die Art der Entlohnung ist jedoch nur ein Indiz, dem im vorliegenden Fall kein großes Gewicht und demzufolge im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch keine entscheidende Bedeutung zukommt, weil die Entlohnung nach Zeitaufwand durch die Begrenzung der Führung auf 60 bis 90 Minuten im Ergebnis einer Vergütung nach einem Festbetrag entspricht.
72 
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) trugen auch das eine selbständige Tätigkeit kennzeichnende unternehmerische Risiko. Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (vgl BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, juris mwN). Ein Mindesteinkommen war den Museumsführern nicht garantiert. Sie hatten keinen Anspruch darauf, dass ihre Angebote zur Durchführung von Führungen von der Klägerin angenommen werden. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hatten auch keine Garantie, dass das von ihnen erarbeitete Konzept für die Durchführung der Führungen in einem Ausmaß honoriert wird, dass sich die hierfür aufgewendete Arbeitszeit auch auszahlt. Dies hing letztlich davon ab, wie oft sie Aufträge annehmen konnten. Ein Unternehmensrisiko eines Selbstständigen liegt vor, wenn die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl etwa BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R). Dass die beigeladenen Museumsführer nicht selbst wie ein Unternehmer am Markt auftraten und nicht darauf angewiesen waren, Gruppen für die Führungen anzuwerben, spricht weder für noch gegen eine abhängige Beschäftigung. Schließlich führt die Tatsache, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) in weniger als 10% ihrer Tätigkeit Kindergeburtstage im Museum durchgeführt haben, nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Senat geht davon aus, dass insoweit eine einheitliche Tätigkeit vorliegt.
73 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen tragen gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Kosten aus Billigkeit der Beklagten als unterliegende Beteiligte aufzuerlegen, weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 197a Rn 29 mwN).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 197a SGG iVm §§ 47 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3, 53 Abs 2 Nr 4 Gerichtskostengesetz und entspricht der noch streitigen Nachforderung, betreffend die Beigeladenen zu 1) bis 3), welche die Beklagte mit dem streitigen Bescheid fordert.
75 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

53 
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
54 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen, soweit es die Beigeladenen zu 1) bis 3) betroffen hat. Die (klassischen) Museumsführer sind nicht bei der Klägerin abhängig beschäftigt. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig und verletzen die Klägerin ihren Rechten. Zu Unrecht hat die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 1) bis 3) für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2008 von der Klägerin gefordert.
55 
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach § 28p Abs 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für die Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung.
56 
Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur eine Kontrollfunktion. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Die Entscheidung stellt sich vor diesem Hintergrund als kombinierte - positive oder negative - Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. Die Besonderheit eines Bescheids nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV liegt insoweit darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam zu entscheiden ist. Dies unterscheidet das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV (BSG 14.09.2004, B 12 KR 1/04, SozR 4-2400 § 22 Nr 2). Eine reine Statusfeststellung ist auf der Grundlage von § 28p SGB IV nicht zulässig (vgl Bayerisches LSG 28.06.2011, L 5 R 88/10, juris). Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt (§ 28g Satz 1 und 2, 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV).
57 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGBVI, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
58 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, m B 11 AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl zum Ganzen etwa BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
59 
Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit mindestens 2008, vgl auch hierzu BSG 29.08.2012, aaO).
60 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt haben und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestanden hat.
61 
Die Tätigkeit als Museumsführer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich - ebenso wie ein Arbeitsverhältnis - von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet (BAG 22.02.1995, 5 AZR 757/93, juris). Dabei sind äußere Umstände wie ein "eigener" Schreibtisch, ein "eigenes" Arbeitszimmer oder die Aufnahme in ein internes Telefonverzeichnis für sich genommen nicht entscheidend (BAG aaO). Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob der Mitarbeiter einem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen war, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (BAG 20.07.1996, 5 AZR 627/93, BAGE 77, 226; Urteil des Senats vom 16.08.2011, L 11 KR 5459/10).
62 
Ausgangspunkt der versicherungsrechtlichen Beurteilung sind im vorliegenden Fall zunächst die geschlossenen Rahmenverträge. Die darin vorgenommen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) bis 3) spricht überwiegend für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3). Unerheblich ist allerdings, dass die Klägerin und die Beigeladenen zu 1) bis 3) kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen wollten. Die Wertung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit kann ebenso wenig wie das Bestehen und Nichtbestehen von Sozialversicherungspflicht vertraglich vereinbart werden (Senatsurteil vom 21.10.2014, L 11 R 487/13).
63 
Zunächst wurden bis zum 28.02.2007 Werkverträge abgeschlossen. Gegenstand der Werkverträge war die Erbringung einer konkreten Leistung. In § 3 des Werkvertrages wurde bestimmt, dass der entsprechende freie Mitarbeiter persönlich und wirtschaftlich unabhängig sei und der Auftraggeberin (Klägerin) sofort mitzuteilen habe, wenn er im wesentlichen Maße von dem Honorar seinen Lebensunterhalt bestreite. In § 2 wurde die Bruttovergütung vereinbart, in der alle Steuern enthalten seien. Weitere Regelungen sind dem Werkvertrag nicht zu entnehmen. Ab dem 01.03.2007 wurden die Werkverträge durch einheitliche Rahmenverträge ersetzt. Für die Annahme von Selbstständigkeit spricht zunächst, dass es die freie Entscheidung der Klägerin ist, ob und in welchen Ausstellungen freie Mitarbeiter beauftragt werden und im Gegenzug die freien Mitarbeiter frei entscheiden können, ob und inwieweit sie den angebotenen Auftrag annehmen. Wird der Auftrag angenommen, ist der freie Mitarbeiter nach dem Wortlaut des Rahmenvertrages grundsätzlich frei von Weisungen, jedoch an die von der Klägerin im konkreten Vertragsverhältnis angegebenen Termine und Inhalte gebunden. Ein vertraglich vereinbartes Weisungsrecht bestand damit nicht.
64 
Die tatsächliche Durchführung der Museumsführungen erforderte auch keine Einzelweisungen seitens der Klägerin, weil der von den Beigeladenen zu 1) bis 3) geschuldete Leistungsumfang bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde. Der konkrete Inhalt der Tätigkeit wurde durch einen sog Leistungsschein festgelegt, insbesondere auch der zeitliche Rahmen und das konkrete Honorar (s. Präambel d. Rahmenvertrags). Nach dem Rahmenverträgen konnten den Museumsführer auch keine anderen oder zusätzlichen Aufgaben zugewiesen werden. Diese Gesichtspunkte sprechen für ein Vertragsverhältnis als freier Mitarbeiter (Selbständiger). Darin unterscheiden sich sog freie Mitarbeiter von Beschäftigten, die auf Abruf tätig werden und deren Tätigkeit dennoch als abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung zu qualifizieren ist. Personen, die auf Abruf tätig werden, üben idR selbst dann eine abhängige Beschäftigung aus, wenn sie - in begrenztem Umfang - die Möglichkeit haben, einen Arbeitseinsatz abzulehnen, weil sie bei Annahme des „Auftrags“ verpflichtet sind, die im Betrieb des Auftraggebers anfallenden Arbeiten ggf nach Weisung zu erledigen.
65 
Eine Vergütung ist nach den vorliegenden Rahmenverträgen grundsätzlich nur für abgeleistete Führungen vereinbart worden, wenngleich auch die Regelung enthalten ist, dass der Honoraranspruch unberührt bleibt, falls eine Führung kurzfristig ausfällt oder wegen Verspätung der Gruppe verkürzt erbracht wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die Museumsführer ihre Dienste anbieten und eine gewisse Zeit zuwarten, weshalb diese Regelung, die § 611 Abs 1 BGB entspricht, nicht gegen eine selbständige Tätigkeit spricht.
66 
Der Senat ist davon überzeugt, dass das Vertragsverhältnis auch entsprechend der Vereinbarungen gelebt worden ist. Dies zeigen dies Ausführungen der Beigeladenen zu 1) bis 3) vor dem SG. Die Beilgeladenen haben bestätig, dass sie bei Anfragen des Museums, die teils per E-Mail, teils telefonisch erfolgten, zu- oder absagen konnten. Soweit sie eine Führung nicht durchführen konnten, weil sie krank waren, erhielten sie auch kein Honorar. Hatte sich ein Museumsführer verspätet, dauerte die Führung dennoch die übliche Zeit, weil „die fehlende Zeit hintendran gehängt“ wurde (so der Beigeladene zu3) im Termin beim SG). Dies zeigt im Übrigen, dass nicht die (bloße) Anwesenheit der Museumsführer, sondern nur die Durchführung der Führung vergütet wurde.
67 
Die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bis 3) waren vor allem dadurch gekennzeichnet, dass Wissen an Dritte, die Museumsbesucher, weitergegeben wird. Das ist vergleichbar einer Lehrtätigkeit. Bei Lehrtätigkeiten hat das BSG in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. So können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BSG 12.02.2004; B 12 KR 26/02 R, juris; Bundesarbeitsgericht (BAG) 20.01.2010, 5 AZR 106/09, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 120; BAG 15.02.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731). In der Rechtsprechung sind Dozenten, Lehrer und Lehrbeauftragte je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG 19.12.1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5 – Volkshochschuldozentin; BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45 – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG 25.09.1981, 12 RK 5/80, SozR 2200 § 165 Nr 61 – Lehrbeauftragter an Universität; BSG 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG 28.10.1969, 3 RK 31/56, SozR Nr 1 zu § 166 RVO – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).
68 
Aufgabe der Museumsführer war es, Besuchergruppen für eine vorbestellte und gebuchte Zeit durch die gewünschte Ausstellung zu führen, Fragen zu beantworten und auf die Interessen der jeweiligen Gruppe einzugehen. Die befragten Museumsführer haben sich zumeist mit ihrem Namen und als freie Mitarbeiter vorgestellt. Die vom SG angehörten Beigeladenen konnten glaubhaft machen, dass sie ihre Tätigkeit frei von Weisungen der Klägerin ausüben konnten. Zwar wurde für jede (neue) Ausstellung eine sog Kuratorenführung angeboten, in der sich die Museumsführer mit der Ausstellung vertraut machen konnten, jedoch war der Besuch einer solchen Führung keine Pflichtveranstaltung. Fertige Konzepte und Handreichungen für die Führungen gab es für die Museumsführungen nicht, den Inhalt ihrer Führungen erarbeiteten sich die Beigeladenen zu 1) bis 3), die über Hochschulabschlüsse auf historischem oder technischem Fachgebiet verfügen, selbst in Eigenarbeit, eine Qualitätskontrolle hat nicht stattgefunden. Sie hatten deshalb bei den Führungen einen großen Gestaltungsspielraum. Ob und in welchem Umfang es Rückmeldungen (feedback) der Besucher über die Museumsleitung an die Museumsführer gegeben hat, kann offen bleiben. Derartige Rückmeldungen können bei derartigen Tätigkeit durchaus vorkommen, sie lassen aber keinen Schluss auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu. Soweit eine negative Rückmeldung dazu geführt haben sollte, dass die betreffende Personen deshalb weniger oder gar keine Führungen mehr angeboten bekommen hat, hätte sich dadurch nur ein typisches unternehmerisches Risiko (keine Aufträge bei Schlechtleistung) verwirklicht.
69 
Die Auffassung des SG, die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien zumindest organisatorisch in den Museumsbetrieb eingegliedert gewesen, weil die komplette Organisation der Tätigkeit der Museumsführer in den Händen der Museumsverwaltung gelegen habe, vermag die Annahme einer abhängigen Beschäftigung der Museumsführer nicht zu begründen. Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber an (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Letzteres ist bei Führungen von weniger als zwei Stunden Dauer von vornherein eher unwahrscheinlich. Der Umstand, dass die Museumsverwaltung die Durchführung der Führungen vorab planen und koordinieren muss, um einen vor allem auch in zeitlicher Hinsicht geordneten Ablauf zu ermöglichen, hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation des Museums. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter - egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist. Nichts anderes findet zB bei der Raumbelegung in der VHS oder in einer Schule statt. Soweit die Museumsleitung nach einer mit den Museumsführern erfolgten Terminabsprache die Führungen in einer Übersicht festgehalten hat, diente dies lediglich der Information aller Beteiligten. Solche Übersichten sind keine Dienst- oder Einsatzpläne, die als Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin gewertet werden könnten. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein erstellt wird und für alle Beteiligten - auch unausgesprochen - feststeht, dass die Mitarbeiter verpflichtet sind, sich daran zu orientieren. Gerade dies war hier aber nicht der Fall.
70 
Zusammenfassend spricht im vorliegenden Fall gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, dass der wesentliche Inhalt der zu erbringenden Leistungen vorab vereinbart wurde, die Beigeladenen zu 1) bis 3) für die Durchführung ihrer Aufgabe keine Einzelweisungen erhalten mussten und auch nicht erhielten, sie von der Klägerin nicht einseitig zu anderen Arbeiten (zB Museumsaufsicht) herangezogen werden konnten und auch nicht herangezogen wurden und die Anpassung an die Betriebsabläufe des Museums (Organisation der Führungen für die Besucher) lediglich unvermeidbaren organisatorischen Sachzwängen geschuldet war. Die Museumsführer waren verpflichtet, eigenes Wissen, in Eigenarbeit erstellte Führungskonzepte als Dienstleistung zu erbringen, ohne dass die Klägerin hierauf in Form von Weisungen Einfluss genommen hat. Wenn Ausstellungsobjekte im Rahmen einer Führung erläutert, in ihren historischen oder technischen Kontext gestellt und den Besuchern Zusammenhänge erläutert werden, die aus den Objekten allein nicht ersichtlich sind, dann stellt dies eine eigenständige selbständige Leistung der Museumsführer dar, der gerade nicht von der Klägerin mittels Organisation oder Weisung vermittelt wird, sondern eigenständig von den Beigeladenen zu 1) bis 3).
71 
Eine Entlohnung nach Zeitaufwand spricht zwar für eine abhängige Beschäftigung, wenn dies zur Folge hat, dass dadurch die Vergütung des Mitarbeiters vom Unternehmensrisiko des Auftraggebers entkoppelt wird (vgl Urteil des Senats vom 16.12.2014, L 11 R 3903/13, juris). Auch die Art der Entlohnung ist jedoch nur ein Indiz, dem im vorliegenden Fall kein großes Gewicht und demzufolge im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch keine entscheidende Bedeutung zukommt, weil die Entlohnung nach Zeitaufwand durch die Begrenzung der Führung auf 60 bis 90 Minuten im Ergebnis einer Vergütung nach einem Festbetrag entspricht.
72 
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) trugen auch das eine selbständige Tätigkeit kennzeichnende unternehmerische Risiko. Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (vgl BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, juris mwN). Ein Mindesteinkommen war den Museumsführern nicht garantiert. Sie hatten keinen Anspruch darauf, dass ihre Angebote zur Durchführung von Führungen von der Klägerin angenommen werden. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hatten auch keine Garantie, dass das von ihnen erarbeitete Konzept für die Durchführung der Führungen in einem Ausmaß honoriert wird, dass sich die hierfür aufgewendete Arbeitszeit auch auszahlt. Dies hing letztlich davon ab, wie oft sie Aufträge annehmen konnten. Ein Unternehmensrisiko eines Selbstständigen liegt vor, wenn die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl etwa BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R). Dass die beigeladenen Museumsführer nicht selbst wie ein Unternehmer am Markt auftraten und nicht darauf angewiesen waren, Gruppen für die Führungen anzuwerben, spricht weder für noch gegen eine abhängige Beschäftigung. Schließlich führt die Tatsache, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) in weniger als 10% ihrer Tätigkeit Kindergeburtstage im Museum durchgeführt haben, nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Senat geht davon aus, dass insoweit eine einheitliche Tätigkeit vorliegt.
73 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen tragen gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Kosten aus Billigkeit der Beklagten als unterliegende Beteiligte aufzuerlegen, weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 197a Rn 29 mwN).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 197a SGG iVm §§ 47 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3, 53 Abs 2 Nr 4 Gerichtskostengesetz und entspricht der noch streitigen Nachforderung, betreffend die Beigeladenen zu 1) bis 3), welche die Beklagte mit dem streitigen Bescheid fordert.
75 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigel zu 1) bis 4).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Der am … 1963 geborene Beigeladene zu 1) ist gelernter Diplomingenieur (FH) für Feinwerktechnik mit der Fachrichtung „Allgemeine Feinwerktechnik“. Seit dem 01.07.1994 arbeitet er als EDV-Systemingenieur und bietet EDV-Ingenieurleistungen sowie Projektplanungen und -durchführungen an. Hierbei hat er sich auf Storage-Area-Network (SAN) bzw Speichernetzwerke spezialisiert. In der Zeit von 1991 bis September 2008 wurde er von unterschiedlichen Unternehmen als Entwickler, Systemingenieur, Senior Consultant, Trainer, Projektkoordinator, Solution Architekt sowie als Coach beauftragt (ua für folgende Unternehmen: C./C.-Center D. C. GmbH, E. P., E., D. D., Dr P., A. B., I. GmbH, C. AG, P. AG, E., S. F., M. und Q.). Im Zeitraum von Mai 2009 bis Oktober 2011 zählten zu seinen Kunden die Firmen A., M. Re und die Anwaltskanzlei F. B. D. L..
Die Klägerin, die 1989 als AG gegründet wurde, ist ein international ausgerichtetes Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen und zählt nach ihren eigenen Angaben zu den zehn führenden mittelständischen Informations- und Kommunikationsdienstleistern in Deutschland. Sie bietet IT-Services und Lösungen an. Zur Zeit beschäftigt sie (im Rahmen ihrer Gruppe) ca. 455 fest angestellte und ca. 300 freie Mitarbeiter (vgl www.s...de/ueber-uns/unternehmen.html, recherchiert am 02.02.2012).
Der Beigeladene zu 1) war in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 als EDV-Systemingenieur für die Klägerin tätig. Diese führte bei der P. Produktions GmbH (Endkundin) ein Projekt sowohl mit bei ihr fest angestellten als auch freien Mitarbeitern durch. Der Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Die Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie IT-Consultingleistungen für Konzeption und Betrieb von Massenspeichersystemen bei der Endkundin. Werkziele waren die Einrichtung eines SAN-Reportings, die Migration einer Transcoding-Serverfarm sowie ab Februar 2009 die Planung und Durchführung der Migration von bestehenden Storage-Systemen auf Neustorage-Systeme. Der Beigel zu 1) schloss deshalb als „Auftragnehmer“ mit der Klägerin als „Auftraggeberin“ eine Vereinbarung, wonach der Beigeladene zu 1) mit einem geplanten Leistungszeitraum vom 01.10. bis 31.12.2008 und einem geplanten Leistungsumfang von 520 Stunden zu einem Stundensatz von 80,00 EUR pro Stunde (Gesamtvolumen 41.600,00 EUR) bei der Endkundin für die Klägerin tätig werde. Der als „Beauftragung“ überschriebene Vertrag lautet auszugsweise wie folgt (Bl 24 bis 27 der Verwaltungsakte):
„Leistungsbeschreibung: Beratung und Unterstützung im Storagemanagement des Kunden.
Vertragsbedingungen:
1. „Gegenstand des Vertrages (der Beauftragung)/Leistungsumfang
a. Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer, die unter dem Kapitel `Leistungsbeschreibung´ näher beschriebenen Beratungs- und Dienstleistungen zu erbringen. Der angegebene Leistungszeitraum und -umfang sind nicht zwingend. Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die maximale Vergütung. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den geplanten Leistungsumfang voll auszuschöpfen.
b. (…)
10 
a. Der Auftragnehmer wird für den Auftraggeber als freier Mitarbeiter tätig. Ein Anstellungsverhältnis wird nicht begründet.
11 
b. (…)
12 
c. Der Auftragnehmer ist frei darin, auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Der Auftragnehmer erfüllt seine Aufgaben eigenverantwortlich.
13 
d. Sollte der Auftragnehmer an der Auftragserfüllung gehindert sein, verpflichtet er sich, den Auftraggeber rechtzeitig darüber zu informieren. Der Auftragnehmer kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben auch anderer Personen bedienen, die die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, er bleibt jedoch für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
14 
e. Im Leistungsnachweis sind der Einsatzort sowie der Umfang der Tätigkeit für jeden Einsatztag entsprechend auszuweisen.
15 
2. Laufzeit des Vertrags/Kündigung
16 
a. Dieser Vertrag kann aus wichtigem Grund, insbesondere wichtigen wirtschaftlichen Gründen wie der Stornierung des Gesamtauftrags durch den Kunden des Auftragsgebers oder, wenn die entsprechend der Leistungsbeschreibung geforderte Qualität und Quantität nicht erfüllt werden, ohne Frist durch den Auftragsgeber schriftlich gekündigt werden. (…)
17 
b. Unabhängig vom Recht der Kündigung aus wichtigem Grund kann der Vertrag vom Auftraggeber mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. (…)
18 
3. Abrechnung/Rechnungstellung
19 
a. Der Auftragnehmer wird monatlich Rechnungen stellen. (…)
20 
b. Die monatliche Abrechnung erfolgt nach Aufwand auf Basis der von dem Auftraggeber oder dessen Kunden gegengezeichneten Leistungsnachweise, die den Rechnungen beizufügen sind. Der Leistungsnachweis (…) ist spätestens am 3. Arbeitstag des Folgemonats vorzulegen.
21 
(…)
22 
6. Betriebshaftpflichtversicherung/Versicherung
23 
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zum Abschluss einer separaten Betriebshaftpflichtversicherung. (…)
24 
7. Sonstiges/Schlussbestimmungen
25 
26 
d) Im Übrigen gelten die `Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer´, einsehbar unter http://www.s...de/fileadmin/s./Subunternehmer.pdf.“
27 
Am 29.12.2008 schlossen die Klägerin und der Beigeladene zu 1) eine weitere als „Beauftragung“ überschriebene Vereinbarung über die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im Leistungszeitraum vom 02.01. bis 30.06.2009 mit einem geplanten Leistungsumfang von 1024 Stunden und einem Stundensatz von 80,00 EUR pro Stunde (Gesamtvolumen 81.920,00 EUR) bei der Endkundin. Als Zusatzvereinbarung vereinbarten die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1) eine Rufbereitschaft von Montag bis Freitag (07.00 bis 19.00 Uhr und von 18.00 bis 23.00 Uhr) und von Samstag bis Sonntag von 07.00 bis 23.00 Uhr nach vorheriger Abstimmung und Freigabe durch den Projektleiter der Endkundin. Die Rufbereitschaft werde mit 500,00 EUR pauschal vergütet. Einsatzzeiten während der Rufbereitschaft wurden als Arbeitszeit vergütet inklusive anfallender Zuschläge (Montag bis Freitag von 22.00 bis 06.00 Uhr 25% und Samstag ab 22.00 Uhr sowie Sonntag und Feiertag von 00.00 bis 24.00 Uhr 50%). Im Übrigen entsprach die Vereinbarung der vom 29.12.2008 (vgl Bl 28 bis 31 der Verwaltungsakte). Tatsächlich war der Beigeladene zu 1) nur bis zum 30.04.2009 bei der Endkundin beschäftigt. Für den Zeitraum von Oktober 2008 bis April 2009 (Projektende) erstellte er entsprechende Rechnungen an die Klägerin und fügte entsprechende Tätigkeitsnachweise für die einzelnen Arbeitstage bei (Bl 95 bis 108 der Verwaltungsakte). Während der Tätigkeit für die Klägerin war der Beigeladene zu 1) für keine weiteren Auftraggeber tätig.
28 
Am 10.12.2008 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit für die Klägerin. Im Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gab er an, für verschiedene Auftraggeber tätig zu sein, ua für die E. GmbH und die I. AG. Diesbezüglich legte er einen Projektrahmenvertrag vom 08.05.2006 mit der E. Deutschland GmbH sowie einen Rahmenvertrag vom 23.11.2006 mit der I. AG vor. Er gab des Weiteren an, keine regelmäßigen Arbeits- oder Anwesenheitszeiten einhalten zu müssen und keine Weisungen hinsichtlich der Ausführung (Art und Weise) der Tätigkeit zu erhalten. Auch sei die Einstellung von Vertretern bzw Hilfskräften nicht von der Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Zur weiteren Begründung führte er aus, er arbeite mit eigenem Kapital und eigenen Betriebsmitteln (Laptop, Kfz und Büro). Seine Kalkulation und Preisgestaltung richteten sich nach der Situation am Markt und dem jeweiligen Projektangebot. Er mache Werbung über seine eigene Homepage sowie über Eintragungen in den Portalen GULP oder XING. Er erhalte ca ein bis zwei Projektanfragen pro Woche. Die Projektlaufzeit liege zwischen einigen Wochen und mehreren Jahren. Je nach Art der Projekte arbeite er parallel an verschiedenen Projekten für verschiedene Anbieter. Er wähle seine Projekte anhand der technischen Herausforderungen, der Wirtschaftlichkeit, des Standortes, der Entwicklungsmöglichkeiten und seiner Verfügbarkeit aus. Darüber hinaus legte der Beigeladene zu 1) die Vereinbarungen mit der Klägerin vom 30.09. und 29.12.2008 vor. Im Anhörungsverfahren teilte die Klägerin mit, sie habe bei den Endkunden einen Gesamtprojekt, wobei die Verantwortung der Projektkoordination dem Projektleiter der Klägerin obliege. Dieser stimme sich in allen übergeordneten Belangen mit dem Projektverantwortlichen des Endkunden ab. Der Projektleiter der Klägerin stimme sich dann weiter mit dem Beigeladenen zu 1) ab, der dann ergebnisorientiert unter Berücksichtigung des gemeinsam geplanten Zeit- und Aufwandsrahmens die Projektlösung ausarbeite. Hierbei sei der Beigeladene zu 1) nicht weisungsgebunden und in der Wahl der Art und Weise der Lösungsausarbeitung frei. Auch könne er einen Teil der Ausarbeitung an einen Dritten weitergeben oder das an ihn übergebene Arbeitspaket komplett von Dritten ausarbeiten lassen. Diese Freiheitsgrade habe üblicherweise ein Festangestellter in ihrem Hause nicht. Deshalb werde der Beigeladene zu 1) auch nicht nach Anwesenheit, sondern nach Leistung honoriert. Arbeitszeiten spielten insofern eine untergeordnete Rolle. Im Außenverhältnis habe man die Endkundin bereits vor dem Projektstart informiert, dass für den vom Beigeladenen zu 1) durchzuführenden Projektteil aus Kapazitätsgründen kein eigener Mitarbeiter vorhanden sei. Dies sei allen Beteiligten bekannt gewesen. Insofern sei auch jedem Projektbeteiligten mitgeteilt worden, dass es sich bei dem Beigeladenen zu 1) um einen freien Mitarbeiter handle. Dieser sei deshalb auch in keinerlei betriebliche Abläufe der Klägerin eingegliedert gewesen. Hätte sie für die anstehende Aufgabe einen eigenen Mitarbeiter gehabt, wäre der Beigeladene zu 1) nicht beauftragt worden. Gleiches gelte, wenn sie eine kostengünstigere Alternative gehabt hätte. Solche Risiken kenne ein Festangestellter nicht.
29 
Mit Bescheiden vom 04.03.2009 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur seit dem 01.10.2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde und die Versicherungspflicht „dem Grunde nach“ mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung beginne. Zur Begründung führte die Beklagte aus, im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens werde jedes Auftragsverhältnis gesondert beurteilt. Eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber sei nicht gleichbedeutend mit einer selbstständigen Tätigkeit. Eigene maßgebliche Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich Arbeitsort, Arbeitszeit und Art und Weise der Tätigkeit bestünden bei der tatsächlichen Leistungserbringung nicht. Die Tätigkeit werde überwiegend in den Räumlichkeiten der Endkundin mit den dort vorhandenen Betriebsmitteln ausgeübt. Die Tätigkeit erfolge im Team und bei der Klägerin unterstehe der Beigel zu 1) der Projektleitung. Es sei eine feste Vergütung vereinbart und die Klägerin bzw die Endkundin stellten dem Beigeladenen zu 1) kostenlos Arbeitsmittel zur Verfügung. Nach der Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen.
30 
Hiergegen erhob die Klägerin am 12.03.2009 Widerspruch. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Gesamtwürdigung der Beklagten treffe nicht zu. Die Beklagte müsse zwischen den Verträgen zwischen ihr und der Endkundin und dem Vertrag zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1) unterscheiden. Dieser habe eine eigene Kalkulation und Preisgestaltung mit ihr ausgehandelt. Es gebe auch keine Stundensatzvorgaben. Zu berücksichtigen sei, dass sie Kundin des Beigeladenen zu 1) sei. Sie habe sich nur deshalb für den Beigeladenen zu 1) entschieden, weil es vom Leistungsverhältnis her keine kostengünstigere Alternative gegeben habe. Insofern trage der Beigeladene zu 1) auch das unternehmerische Risiko. Die Gestaltung des Zeitraumes für die Tätigkeit erfolge durch den Beigeladenen zu 1), der auch in der Gestaltung der Arbeitsleistung frei sei. Die Arbeitsmittel würden lediglich aus Sicherheitsgründen von der Endkundin zur Verfügung gestellt. Kein Unternehmen lasse es heute zu, dass fremde Arbeitsmittel im IT-Bereich eingesetzt und mit dem eigenen System verbunden werden. Die Gefahren hierfür lägen auf der Hand. Auch habe die Endkundig stets gewusst, dass der Beigeladene zu 1) als freier Mitarbeiter selbstständig tätig sei.
31 
Am 01.04.2009 legte der Beigeladene zu 1) gegen den Bescheid vom 04.03.2009 Widerspruch ein und bestätigte im Wesentlichen die Ausführungen der Klägerin, wobei er darauf hinwies, auch bei der Endkundin im eigenen Namen aufzutreten. Darüber hinaus erhalte er auch keine Zusatzleistungen wie zB Urlaubs- oder Weihnachtsgeld. Er trage das volle Unternehmerrisiko. Zur weiteren Begründung legte der Beigeladene zu 1) die an die Klägerin adressierten Rechnungen für den Leistungszeitraum Oktober 2008 bis April 2009 mit den dazugehörigen Tätigkeitsnachweisen vor. Er wies zudem darauf hin, dass er über einen Remotezugang verfüge, sodass er sich von zu Hause aus in das System der Endkundin einloggen könne. Er habe deshalb auch von zu Hause aus gearbeitet und seine Ausstattung genutzt. Diesbezüglich legte er eine Aufstellung seines Anlagevermögens vor (Bl 109 bis 115 der Verwaltungsakte).
32 
Mit Widerspruchsbescheiden vom 3. November 2009 wies der Widerspruchsausschuss der Beklagten die Widersprüche zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit liege vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolge. Der Beigeladene zu 1) habe keinen Einfluss auf die arbeitsbegleitenden Regelungen. Er unterliege den Einschränkungen durch Vorgabe des Endkunden bzw des Projektleiters der Klägerin. Obwohl die vertraglichen Regelung eine freie Gestaltung der Arbeitszeit vorsähen, sei die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit durch die Kontrolle der Anwesenheits- und Abwesenheitszeiten und die terminlichen Vorgaben des Auftraggebers bzw Endkunden begrenzt. Zudem sei ein Leistungsnachweis zu führen. Zwar bestehe keine Verpflichtung, die Leistung persönlich zu erbringen, der Einsatz von Hilfskräften oder Vertretern sei jedoch nicht erfolgt. Das Haftungsrisiko bestehe ausschließlich für die Klägerin gegenüber den Endkunden und es erfolge auch keine Honorierung aufgrund eines Projekterfolges, sondern aufgrund von abgezeichneten und kontrollierten Zeiterfassungsbögen. Hinsichtlich der Arbeitszeit und des Arbeitsortes seien nur scheinbar Gestaltungsmöglichkeiten eingeräumt. Die eigene Arbeitskraft werde nicht mit ungewissem Erfolg eingesetzt, da eine Stundenpauschale vereinbart worden sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Zahlung einer Vergütung im Urlaubs- oder Krankheitsfall nicht erfolge. Denn die Selbstständigkeit eines Dienstverpflichteten werde nicht dadurch begründet, dass er durch den Verzicht auf Leistungen Verpflichtungen, Belastungen und Risiken übernehme, die über die Pflichten eines Arbeitnehmers hinausgingen.
33 
Hiergegen hat der Beigeladene zu 1) am 30.11.2009 Klage beim Sozialgericht München erhoben (AZ: S 25 R 7696/09). Dieses Verfahren ruht.
34 
Die Klägerin hat am 16.11.2009 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Unter dem 28.12.2009 hat die Beklagte den weiteren Bescheid erlassen, indem sie den angefochtenen Bescheid vom 04.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2009 dahingehend abgeändert hat, dass in der von dem Beigeladenen zu 1) seit dem 01.10.2008 ausgeübten Beschäftigung als EDV-Systemingenieur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass er nach § 96 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens werde.
35 
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag wiederholt und ergänzt. Der Änderungsbescheid vom 28.12.2009 sei bereits deswegen rechtswidrig, weil eine Anhörung nicht stattgefunden habe. Darüber hinaus sei zwischen den Vertragsverhältnissen mit dem Beigeladenen zu 1) einerseits sowie der Endkundin andererseits zu unterscheiden. Der Beigeladene zu 1) sei in der Einteilung seiner Arbeitszeit ihr gegenüber und auch gegenüber der Endkundin frei, da bei dem Beigeladenen zu 1) anders als bei abhängig beschäftigten Arbeitnehmern weder Arbeitsbeginn und -ende noch Pausen festgelegt seien. Zudem stehe es dem Beigeladenen zu 1) frei, eigenes Personal einzusetzen. Er trete auch nicht wie ihr Angestellter gegenüber der Endkundin auf. Vielmehr sei die Endkundin vorab darüber informiert worden, dass der Beigeladene zu 1) als selbstständiger Mitarbeiter tätig werde. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Berater typischerweise selbstständig tätig seien, und zwar auch im Rahmen von längeren Projekten.
36 
Mit Beschluss vom 14.01.2010 hat das SG die Beigeladenen zu 1) bis 3) sowie die Agentur für Arbeit B. als Beigeladene zu 4) zum Verfahren beigeladen; mit Änderungsbeschluss vom 22.04.2010 hat das SG die jetzige Beigeladene zu 4) zum Verfahren beigeladen. Bis auf den Beigeladenen zu 1) haben sich die übrigen Beigeladenen nicht zur Sache und zum Verfahren geäußert. Der Beigeladene zu 1) hat nochmals darauf hingewiesen, dass er keinerlei Weisungsrechten unterlegen und ein eigenes Unternehmerrisiko getragen habe.
37 
Mit Urteil vom 28.04.2011 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 und des Bescheids vom 28.12.2009 aufgehoben und festgestellt, dass für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storagemanagements bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Bescheid vom 28.12.2009 sei nach § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, denn er ersetze den Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009, indem er die zusätzliche Feststellung enthalte, dass der Beigeladene zu 1) auf Grund seiner abhängigen Beschäftigung bei der Klägerin versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei. Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten über den Antrag des Beigeladenen zu 1) auf Statusfeststellung sei § 7a Abs 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV. Dahin gestellt bleiben könne, ob der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 in Gestalt des Bescheids vom 28.12.2009 deswegen formell rechtswidrig sei, weil weder die Klägerin noch der Beigeladene zu 1) vor Erlass des Bescheids vom 28.12.2009 nochmals angehört worden sei, denn jedenfalls sei der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 in Gestalt des Bescheids vom 28.12.2009 materiell rechtswidrig, weil eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 1) während seiner Tätigkeit bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 und eine daraus folgende Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestanden habe. Wesentliches Abgrenzungskriterium sei, dass vorliegend keine Pflicht zur persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1) bestanden habe. Ausweislich der Vereinbarungen vom 30.09.2008 und 29.12.2008, Ziffer I d) habe sich der Beigeladene zu 1) zur Erfüllung seiner Aufgaben anderer Personen bedienen dürfen. Dass der Beigeladene zu 1) selbst Mitarbeiter beschäftigen durfte, um mehrere Aufträge gleichzeitig annehmen zu können und dass es ihm im Verhältnis zu Klägerin gestattet war, die Aufträge durch Dritte zu erfüllen, stehe der Annahme einer abhängigen Beschäftigung entgegen. Auch wenn der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit für die Klägerin tatsächlich keine Hilfskräfte eingesetzt habe, möge dies zwar das Gewicht dieses Merkmals für eine nichtabhängige Beschäftigung mindern, jedoch sei allein das ihm eingeräumte Recht zur Aufgabenerfüllung durch Dritte selbst ohne Gebrauchmachung hiervon ein gewichtiges Indiz zugunsten einer nichtabhängigen Beschäftigung, es sei denn die Übertragung der Aufgabenerfüllung durch den Beigeladenen zu 1) auf Dritte sei faktisch ausgeschlossen. Dafür, dass die Klägerin oder die Endkundin tatsächlich nur die persönliche Arbeitsleistung des Beigeladenen zu 1) angenommen und zugelassen hätten, sei jedoch nichts ersichtlich. Es sei somit von den vertraglichen Regelungen in den schriftlichen Vereinbarungen vom 30.09.2008 und 29.12.2008 auszugehen, wonach dem Beigeladenen zu 1) das Recht zur nichtpersönlichen Auftragsausführung zugestanden habe. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Er habe bei der Klägerin über kein Büro und keinen Zugang zu den Räumen der Klägerin verfügt. Er sei auch nicht in den Betrieb der Endkundin eingegliedert gewesen. Zwar sei der Beigeladene zu 1) in den Räumen der Endkundin tätig gewesen und habe die vorhandene Hardware verwendet. Der Beigeladene zu 1) habe auch teamorientiert Arbeiten im Projektteam verrichtet, dh er sei „Hand in Hand“ mit anderen Beschäftigten der Klägerin bzw der Endkundin tätig gewesen. Dies führe jedoch nicht dazu, dass er in die Betriebsorganisation der Endkundin eingegliedert gewesen sei. Entscheidend sei, ob im Rahmen der Projektbetreuung Weisungen hinsichtlich der Aufgabenausführung und des Inhalts erteilt würden, oder aber es sich nur um eine Abstimmung im Team handle. Eine Projektteamarbeit könne sowohl im Rahmen einer abhängigen als auch im Rahmen einer nichtabhängigen Beschäftigung ausgeübt werden. Allein der Umstand, dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen einer Projektzusammenarbeit auch von der Arbeit anderer Team-Partner „abhängig“ gewesen sei, genüge nicht für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung. Hierzu bedürfe es weiterer Weisungen und organisatorischer Maßnahmen seitens der Endkundin bzw der Klägerin, die vorliegend nicht ersichtlich sind. Der Beigeladene zu 1) habe schon keinem Weisungsrecht hinsichtlich der Einteilung seiner Arbeitszeit unterlegen. Weder ergebe sich ein Weisungsrecht der Klägerin oder der Endkundin betreffend die Arbeitszeit aus den schriftlichen Vereinbarungen, noch sei eine tatsächliche Weisungspraxis der Klägerin oder ihrer Endkundin hinsichtlich der Arbeitszeit des Beigeladenen zu 1) ersichtlich. Dem stehe nicht entgegen, dass der Beigeladene zu 1) ausweislich der zur Verwaltungsakte gereichten Übersichten regelmäßig zu den gewöhnlichen Arbeitszeiten eines Angestellten gearbeitet habe, da es dem Beigeladenen zu 1) frei gestanden habe, seine Arbeitszeiten zu wählen, er also auch zu den üblichen Arbeitszeiten, die auch andere angestellte Mitarbeiter bei Weisungsunterworfenheit zu beachten haben, habe arbeiten können, ohne dass dies ein Indiz für die abhängige Beschäftigung darstelle. Vielmehr habe der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung überzeugend vorgetragen, dass er die Arbeitszeiten so gewählt habe, dass es für seine Arbeitsausführung sinnvoll war und er Mitarbeiter der Endkundin noch antreffen konnte. Entscheidend sei, dass der Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, auf Anweisung der Klägerin oder der Endkundin zu bestimmten Zeiten tätig zu werden. Auch terminliche Vorgaben der Endkundin stellten, soweit sie wie hier im Rahmen eines Projektzusammenarbeit stattfänden, nicht Weisungen eines Arbeitgebers dar, wenn sie Teil des vereinbarten Auftrags seien. Ein Weisungsrecht habe auch nicht hinsichtlich der Dauer der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) vorgelegen. Vielmehr ergebe sich allein aus der Vereinbarung des Beigeladenen zu 1) mit der Klägerin, welcher Leistungszeitraum und welche Stundenanzahl geplant sei. Ein einseitiges arbeitgeberspezifisches Recht, die Dauer der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) konkret vorzuschreiben, ergebe sich weder aus den schriftlichen Verträgen vom 30.09.2008 und 29.12.2008 noch aus der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei der Endkundin. Gleichfalls könne ein umfassendes Weisungsrecht hinsichtlich des Ortes der Tätigkeit nicht festgestellt werden. Anders als die Beklagte meine, begründe der in der Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) festgelegte Erfüllungsort des Auftrags kein Weisungsrecht der Klägerin. Dass für den Beigeladenen zu 1) eine Bindung an den Tätigkeitsort durch Nutzung der am Betriebssitz der Endkundin zur Verfügung stehenden Arbeitsmittel bestanden habe, treffe insofern schon nur teilweise zu, als der Beigeladene zu 1) mitgeteilt habe, auch über einen Remotezugang von seinem Homeoffice aus arbeiten zu können, soweit es seine Aufgabe zugelassen habe. Auch hinsichtlich der Art der Tätigkeit seien dem Beigeladenen zu 1) weder durch die Klägerin noch durch die Endkundin inhaltliche Weisungen erteilt worden. Vielmehr habe sich aus der Beauftragung selbst die Art der Ausführung bzw der Inhalt der Tätigkeit ergeben. Der Beigeladene zu 1) habe seine Tätigkeit als EDV-System-Ingenieur im Bereich Beratung und Unterstützung des Storagemanagements als Unternehmer ausgeübt. Er trete am Markt als Unternehmer auf, denn er werbe für sich mit einer eigenen Internetseite und erhalte hierüber regelmäßig Auftragsangebote. Er sei auch gegenüber der Endkundin nicht wie ein Beschäftigter der Klägerin aufgetreten. Dass der Beigeladene zu 1) etwa mit einem Firmenauto zur Endkundin gefahren sei, ist nicht ersichtlich. Er habe auch unternehmerischen Chancen und Risiken unterlegen, die gegen eine abhängige Beschäftigung sprächen. Unternehmerische Risiken hätten für den Beigeladenen zu 1) insoweit bestanden, als er gegenüber der Klägerin haftete und auf eigene Kosten eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen hatte. Das Haftungsrisiko des Beigeladenen zu 1) übersteige dasjenige Risiko eines Arbeitnehmers, von seinem Arbeitgeber in Regress genommen zu werden, denn eine Beschränkung des vertraglichen Haftungsrisikos habe vorliegend nicht bestanden. Dass der Beigeladene zu 1) nicht vertraglich gegenüber der Endkundin haftete, sei im Verhältnis zwischen Klägerin und Beigeladenen zu 1) unerheblich. Es hätten zudem für den Beigeladenen zu 1) auch unternehmerische Chancen bestanden, die über die Chancen eines abhängig Beschäftigten hinausgingen. Dadurch, dass er seine Arbeitsleistung nicht wie ein abhängig Beschäftigter persönlich zu erbringen hatte, sondern ihm das Recht eingeräumt gewesen sei, einerseits für weitere Auftraggeber tätig zu werden und andererseits die vereinbarte Tätigkeit durch Dritte zu erbringen, habe er auch bei vereinbarter Stundenvergütung insoweit unternehmerische Chancen, als dass er bei (erlaubter) Tätigkeit für weitere Auftraggeber gleichzeitig selbst und durch eigene Mitarbeiter Gewinne hätte erzielen können. Diese unternehmerische Chance sei einem Arbeitnehmer gerade nicht eröffnet, der nicht mehr als durch die persönliche Arbeitsleistung erwirtschaften könne. Dem Umstand, dass der Beigeladene zu 1) über keine wesentlichen Betriebsmittel verfüge, komme kein entscheidender Indizwert zu, da es sich vorliegend um eine betriebsmittelarme Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) gehandelt habe.
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Gegen das der Beklagten am 17.06.2011 zugestellte Urteil hat diese am 18.07.2011, einem Montag, Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung vorgetragen, es habe nur eine vertragstheoretische Möglichkeit bestanden, sich Hilfskräften zu bedienen. Es handle sich daher nicht um ein gewichtiges Indiz zugunsten einer nichtabhängigen Beschäftigung. Selbst wenn Hilfskräfte tatsächlich eingesetzt würden, spreche dies nur unter weiteren Bedingungen für eine selbstständige Tätigkeit. Auch sei der Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Der Betriebszweck der Klägerin sei darauf gerichtet, bei ihren Endkunden Gesamt- bzw Großprojekte im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung durchzuführen. Wenn der Beigeladene zu 1) für die Klägerin in einem solchen Projekt tätig werde, erfülle sich darin die Eingliederung in deren Betriebsorganisation. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin ergebe sich auch aus der Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) selbst seine Dienstleistungen im Rahmen eines zwischen seinem Auftraggeber und einem Dritten abgeschlossenen Werkvertrages erbringe. Andernfalls sei die Problematik der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung tangiert. Bereits diese vertragliche Gesamtkonstellation erfordere die Erteilung von Weisungen gegenüber dem Auftragnehmer, also dem Beigeladenen zu 1), dessen Ziele durch die Beschreibung der Tätigkeit in den Beauftragungen nicht klar definiert sei. Die vertragliche Beschreibung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) sei nicht annährungsweise präzise genug, als dass der Beigeladene zu 1) auf dieser Grundlage seine Dienstleistung ohne weitere Weisungen in eigener Verantwortung hätte erbringen können. Zudem habe das SG ein Haftungsrisiko zu Unrecht mit einem Unternehmerrisiko gleichgesetzt. Schließlich habe es vor Erteilung des Bescheids vom 28.12.2009 auch keiner Anhörung bedurft.
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Die Beklagte beantragt - sachdienlich gefasst -,
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das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.04.2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
41 
Die Klägerin beantragt,
42 
die Berufung zurückzuweisen.
43 
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Soweit sich die Beklagte auf Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 2011 und des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Juli 2007 beziehe, so vermöge dies nicht zu überzeugen. Denn die genannten Urteile beträfen Fälle von Regalauffüllern. Die Leistung des Beigeladenen zu 1) habe jedoch nicht in einer einfachen Hilfstätigkeit bestanden. Vorliegend fehle es gerade nicht an der Möglichkeit der individuellen Arbeitsleistung, wie sie für selbstständige Tätigkeiten typisch sei. Dies zeige sich schon daran, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur auch im Bereich der Beratung tätig gewesen sei. Auch eine Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in ihre Arbeitsorganisation habe nicht vorgelegen. Der Beigeladene zu 1) habe weder ein Büro bei ihr noch habe er eine Zugangskarte und könne sich auch bei ihr nicht frei bewegen. Zudem komme eine Eingliederung bei der Endkundin nicht in Betracht. Auch eine teamorientierte Arbeit in einem Projektteam führe nicht zu einer Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation. Die Beklagte differenziere erneut nicht zwischen den Vertragsverhältnissen. Darüber hinaus habe die Leistungsbeschreibung mit „Beratung und Unterstützung im Storagemanagement“ ausgereicht, um die zu erbringende Leistung zu beschreiben. Alle Beteiligten wüssten, was zu tun sei. Gerade im Rahmen einer Beratung könne eine Leistungsbeschreibung nicht präziser sein. Auch ein Rechtsanwalt erhalte oft bei der Beauftragung ein Bündel Unterlagen verbunden mit der Beauftragung der Vertretung in einem Gerichtsverfahren. Damit sei die Leistungsbeschreibung „Vertretung in einem Gerichtsverfahren“ verbunden.
44 
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
45 
die Berufung zurückzuweisen.
46 
Er hält die Entscheidung des SG ebenfalls für zutreffend.
47 
Die übrigen Beteiligten haben sich zur Sache und zum Verfahren nicht geäußert.
48 
Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten den Rechtsstreit am 29.11.2011 erörtert. Insoweit wird auf die Niederschrift verwiesen (Bl 42 bis 44 der LSG-Akte).
49 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
50 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
51 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft, zulässig und begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 (§ 95 SGG) und den Änderungsbescheid vom 28.12.2009 zu Unrecht aufgehoben. Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin bestand in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
52 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 28.12.2009 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Durch diesen Änderungsbescheid hat die Beklagte die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner neueren Rechtsprechung (11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 = SozR 4.2400 § 7a Nr 2 mit Anm von Plagemann, EWiR 2009, 689; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris; s hierzu auch ausführlich Merten, SGb 2010, 271) aufgestellt hat und denen der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 nicht genügte, weil hierin lediglich eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“ und ohne zeitliche Individualisierung festgestellt wurde.
53 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschrift der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6).
54 
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigel zu 1) am 10.12.2008 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
55 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
56 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit BVerfG SozR 3 - 2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
57 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4; SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
58 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Klägerin führte bei der P. Produktions GmbH (Endkundin) ein Projekt durch. Der Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 als EDV-Systemingenieur für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Die Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie IT-Consultingleistungen für Konzeption und Betrieb von Massenspeichersystemen bei der Endkundin. Werkziele waren die Einrichtung eines SAN-Reportings, die Migration einer Transcoding-Serverfarm sowie ab Februar 2009 die Planung und Durchführung der Migration von bestehenden Storage-Systemen auf Neustorage-Systeme. Diese Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter (Dienstvertrag) möglich. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris RdNr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris RdNr 26). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im hier streitigen Zeitraum bei der Endkundin der Klägerin.
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Ein Indiz, das für eine abhängige Beschäftigung spricht, ist der Umstand, dass der Vertragsgegenstand derart unbestimmt ist, dass er erst durch weitere Vorgaben der Klägerin oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb der Klägerin konkretisiert wird. Nach den Vereinbarungen, auf denen die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) beruhte, bestand die Leistung, zu der er verpflichtet war, in der Beratung und Unterstützung im Storagemanagement des Kunden. Der Beigeladene zu 1) hat damit Einzeldienste bzw Arbeitseinsätze für die Klägerin zugesagt, ohne dass diese nach Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage bereits abschließend festgestanden hätten. In Nr 1 Buchst a) der Vertragsbedingungen ist ausdrücklich bestimmt, dass der angegebene Leistungszeitraum und - umfang nicht zwingend sind. Bereits damit hat er sich in eine entsprechende Weisungsabhängigkeit begeben, die regelmäßig seinen Arbeitnehmerstatus begründet (BAG aaO RdNr 24). Das BAG stellt auch im Recht der Arbeitnehmerüberlassung bei der Abgrenzung zwischen einem Werk- oder Dienstvertrag und einer Tätigkeit als Arbeitnehmer maßgeblich darauf ab, ob der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand hinreichend bestimmt ist. Ist dies nicht der Fall und ist die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch die Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer vor (BAG 09.11.1994, 7 AZR 217/94, BAGE 78, 252 = juris RdNr 32). Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Statusabgrenzung von Bedeutung. Denn mit der Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung im Storagemanagement der Endkundin hat der Beigeladene zu 1) der Klägerin lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise in fachlicher Hinsicht die Arbeit des Beigeladenen zu 1) nicht hat beeinflussen können. Denn das Weisungsrecht des Arbeitsgebers kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein, wenn der Beschäftigte nur in dem Betrieb eingegliedert ist (BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19). Unter diesen Voraussetzungen sind sogar Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (BSG 19.06.2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18). Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin für die Dauer der Projektentwicklung zeigt sich vor allem in der für das Jahr 2009 vereinbarten Rufbereitschaft des Beigeladenen zu 1).
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Für eine abhängige Beschäftigung spricht ferner, dass sich die Klägerin vertraglich eine umfassende Einflussnahme auf die Arbeit des Beigeladenen zu 1) vorbehalten hat, die einem Weisungsrecht des Arbeitgebers vergleichbar ist. Dies ergibt sich aus Nr 2.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer, die nach Nr 7 Buchst d) der Vertragsbedingungen im Übrigen gelten. Dort ist in Nr 2.2 Folgendes geregelt: „Die von S.. vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Lösung.“ In Nr 2.3 heißt es: „S. kann schriftlich Änderungen oder Zusatzleistungen verlangen. Der Auftragnehmer wird diese, wenn und soweit sie realisierbar sind, nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vornehmen.“ Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich das eine Sozialversicherungspflicht begründende Weisungsrecht des Arbeitgebers auch aus einem außerhalb des Beschäftigungsvertrages bestehenden Regelwerk ergeben, wenn im Beschäftigungsvertrag in Form einer dynamischen Verweisung auf dieses Regelwerk Bezug genommen wird (Urteil vom 28.04.2009, L 11 KR 2495/05, juris). Durch die Regelungen in den AGB für Subunternehmer hat sich die Klägerin das Recht gesichert, einen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung und ihre Ausführung zu nehmen. Weil es an einem konkreten Bezug auf den Inhalt des mit dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrag und die darin vereinbarte Leistung fehlt, können diese Bestimmungen nicht so verstanden werden, dass damit lediglich die vom Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung ein- und abgegrenzt wird. Überdies ist die vom Beigeladenen zu 1) vertraglich geschuldete Leistung derart offen (Beratung und Unterstützung … des Kunden) gefasst, dass die von der Klägerin „vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele“ bzw die gewünschten „Änderungen oder Zusatzleistungen“ auch Zeit und Ort der Arbeitsleistung umfassen können. Ob die Klägerin von der ihr eingeräumten Rechtsmacht Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich.
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Entscheidend für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Leistung des Beigeladenen zu 1) von der Klägerin benötigt wird, damit diese ein von ihr der Endkundin geschuldetes Projekt realisieren kann. Bei dieser Konstellation muss die Klägerin darauf achten, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für und bei der Endkundin nicht als Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden kann. Denn hierfür bedürfte die Klägerin einer Erlaubnis (§ 1 Abs 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Die Leistungsbeschreibung in den Vertragsbedingungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bezieht sich ausdrücklich auf eine Dienstleistung bei der Endkundin („Beratung und Unterstützung des Storagemanagements des Kunden“). Würde sich die Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Endkundin in der Zurverfügungstellung des Klägers erschöpfen, läge unzweifelhaft ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor (BAG 09.11.2004, 7 AZR 217/94, juris RdNr 32). Keine Arbeitnehmerüberlassung ist dagegen anzunehmen, wenn nur die Klägerin der Endkundin für die Erfüllung der im Vertrag mit dieser vereinbarten Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich bleibt. Dies wiederum setzt voraus, dass sie über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrages mit der Endkundin eingesetzten Arbeitskräfte verfügt. Dieser Einfluss ist hier so ausgestaltet, dass er einer arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis entspricht.
62 
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der Endkundin gegenüber auch sog Subunternehmer einsetzen kann. Davon kann nach Ansicht des Senats aber in Fällen der vorliegenden Art nur ausgegangen werden, wenn dem Subunternehmer ein bestimmter Auftrag erteilt wird, der entweder als Werkvertrag zu werten ist oder dessen Inhalt bei Annahme eines Dienstvertrages auf konkrete, von anderen Leistungen abgrenzbare Dienstleistungen begrenzt wird. Daran fehlt es, wenn - wie hier - nur ganz allgemein eine Beratung und Unterstützung geschuldet wird. Außerdem sind die Vertragsbedingungen auf einen Vertrag mit einer Einzelperson zugeschnitten, so dass die geschuldete Dienstleistung zB nicht von einer Kapitalgesellschaft wahrgenommen werden könnte. Dies folgt zum einen aus der Formulierung „Beratung und Unterstützung“ zum anderen aber vor allem durch die Regelung Nr 1 Buchts c Satz 2. Danach war der Beigeladene zu 1) verpflichtet, seine Aufgaben „eigenverantwortlich“ auszuführen. Damit wird deutlich, dass die Klägerin auf eine persönliche Haftung des Beigeladenen zu 1) Wert gelegt hat. Dafür spricht die Tatsache, dass die Klägerin nach eigenen Angaben ca 300 freie Mitarbeiter hat, aber keine Angaben darüber gemacht hat, mit vielen Kapitalgesellschaften sie Subunternehmerverträge geschlossen hat.
63 
Im Hinblick auf die genannten Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, ist es nur von untergeordneter Bedeutung, dass typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fehlen. Diese Gesichtspunkte sprechen zwar, wenn sie vorliegen, für eine abhängige Beschäftigung. Fehlen sie, so bedeutet dies aber nicht, dass bereits deshalb keine abhängige Beschäftigung mehr gegeben ist. Die Formen, in denen sich abhängige Beschäftigung entfalten, sind in den vergangenen Jahren viel flexibler geworden. Die Orientierung der Sozialversicherungspflicht an einer vor Jahrzehnten noch üblichen Festanstellung wird den heute existierenden flexiblen Arbeitsverhältnissen nicht mehr gerecht.
64 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder sie noch die Klägerin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die außergerichtlichen Kosten der Beigel zu 2) bis 4) sind ihr nicht aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen haben (§ 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 3 VwGO). Der Beigeladene zu 1) hat sich dem Antrag der unterlegenen Klägerin angeschlossen, so dass es nach Ansicht des Senats der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (§ 197a SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO).
65 
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht im dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR da bislang lediglich über das Bestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

Gründe

 
51 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist statthaft, zulässig und begründet. Das SG hat den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 (§ 95 SGG) und den Änderungsbescheid vom 28.12.2009 zu Unrecht aufgehoben. Für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin bestand in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung.
52 
Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 28.12.2009 gemäß § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Durch diesen Änderungsbescheid hat die Beklagte die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in seiner neueren Rechtsprechung (11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 = SozR 4.2400 § 7a Nr 2 mit Anm von Plagemann, EWiR 2009, 689; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris; s hierzu auch ausführlich Merten, SGb 2010, 271) aufgestellt hat und denen der Bescheid vom 04.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2009 nicht genügte, weil hierin lediglich eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“ und ohne zeitliche Individualisierung festgestellt wurde.
53 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschrift der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl 2000 I, Seite 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855, Seite 6).
54 
Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigel zu 1) am 10.12.2008 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
55 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeitraum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
56 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4 - 2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit BVerfG SozR 3 - 2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
57 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 4; SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSGE 45, 199, 200 ff; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSGE 87, 53, 56; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
58 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) als EDV-Systemingenieur im Bereich der Beratung und Unterstützung des Storage Managements bei der Klägerin in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat. Die Klägerin führte bei der P. Produktions GmbH (Endkundin) ein Projekt durch. Der Beigeladene zu 1) war im Rahmen dieses Projekts in der Zeit vom 01.10.2008 bis 30.04.2009 als EDV-Systemingenieur für die Klägerin bei der Endkundin tätig. Die Tätigkeit umfasste die Beratung und Unterstützung des Storagemanagements sowie IT-Consultingleistungen für Konzeption und Betrieb von Massenspeichersystemen bei der Endkundin. Werkziele waren die Einrichtung eines SAN-Reportings, die Migration einer Transcoding-Serverfarm sowie ab Februar 2009 die Planung und Durchführung der Migration von bestehenden Storage-Systemen auf Neustorage-Systeme. Diese Tätigkeit ist nicht nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern auch als freier Mitarbeiter (Dienstvertrag) möglich. Für die Statusabgrenzung ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) als auch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entscheidend, an wie vielen verschiedenen Vorhaben der Betreffende teilgenommen hat und ob er auch für andere Auftraggeber tätig ist bzw war (BAG 09.10.2002, 5 AZR 405/01, juris RdNr 23). Erforderlich ist selbst im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses stets eine Bewertung der einzelnen Arbeitseinsätze (BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, juris RdNr 26). Abzustellen ist daher nur auf die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) im hier streitigen Zeitraum bei der Endkundin der Klägerin.
59 
Ein Indiz, das für eine abhängige Beschäftigung spricht, ist der Umstand, dass der Vertragsgegenstand derart unbestimmt ist, dass er erst durch weitere Vorgaben der Klägerin oder eine Eingliederung in den Projektbetrieb der Klägerin konkretisiert wird. Nach den Vereinbarungen, auf denen die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) beruhte, bestand die Leistung, zu der er verpflichtet war, in der Beratung und Unterstützung im Storagemanagement des Kunden. Der Beigeladene zu 1) hat damit Einzeldienste bzw Arbeitseinsätze für die Klägerin zugesagt, ohne dass diese nach Anzahl, Dauer und zeitlicher Lage bereits abschließend festgestanden hätten. In Nr 1 Buchst a) der Vertragsbedingungen ist ausdrücklich bestimmt, dass der angegebene Leistungszeitraum und - umfang nicht zwingend sind. Bereits damit hat er sich in eine entsprechende Weisungsabhängigkeit begeben, die regelmäßig seinen Arbeitnehmerstatus begründet (BAG aaO RdNr 24). Das BAG stellt auch im Recht der Arbeitnehmerüberlassung bei der Abgrenzung zwischen einem Werk- oder Dienstvertrag und einer Tätigkeit als Arbeitnehmer maßgeblich darauf ab, ob der vertraglich festgelegte Leistungsgegenstand hinreichend bestimmt ist. Ist dies nicht der Fall und ist die geschuldete Leistung derart unbestimmt, dass sie erst durch die Weisungen des Auftraggebers konkretisiert wird, liegt eine Tätigkeit als Arbeitnehmer vor (BAG 09.11.1994, 7 AZR 217/94, BAGE 78, 252 = juris RdNr 32). Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Statusabgrenzung von Bedeutung. Denn mit der Verpflichtung zur Beratung und Unterstützung im Storagemanagement der Endkundin hat der Beigeladene zu 1) der Klägerin lediglich seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin möglicherweise in fachlicher Hinsicht die Arbeit des Beigeladenen zu 1) nicht hat beeinflussen können. Denn das Weisungsrecht des Arbeitsgebers kann nach der ständigen Rechtsprechung des BSG insbesondere bei Diensten höherer Art auch eingeschränkt und „zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein, wenn der Beschäftigte nur in dem Betrieb eingegliedert ist (BSG 18.12.2001, B 12 KR 8/01 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 19). Unter diesen Voraussetzungen sind sogar Mitglieder von Vorständen juristischer Personen, die von Weisungen im täglichen Geschäft weitgehend frei sind, abhängig Beschäftigte (BSG 19.06.2001, B 12 KR 44/00 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 18). Eine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin für die Dauer der Projektentwicklung zeigt sich vor allem in der für das Jahr 2009 vereinbarten Rufbereitschaft des Beigeladenen zu 1).
60 
Für eine abhängige Beschäftigung spricht ferner, dass sich die Klägerin vertraglich eine umfassende Einflussnahme auf die Arbeit des Beigeladenen zu 1) vorbehalten hat, die einem Weisungsrecht des Arbeitgebers vergleichbar ist. Dies ergibt sich aus Nr 2.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Subunternehmer, die nach Nr 7 Buchst d) der Vertragsbedingungen im Übrigen gelten. Dort ist in Nr 2.2 Folgendes geregelt: „Die von S.. vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele entbinden den Auftragnehmer nicht von seiner Verantwortung für eine technisch einwandfreie und wirtschaftliche Lösung.“ In Nr 2.3 heißt es: „S. kann schriftlich Änderungen oder Zusatzleistungen verlangen. Der Auftragnehmer wird diese, wenn und soweit sie realisierbar sind, nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen vornehmen.“ Nach der Rechtsprechung des Senats kann sich das eine Sozialversicherungspflicht begründende Weisungsrecht des Arbeitgebers auch aus einem außerhalb des Beschäftigungsvertrages bestehenden Regelwerk ergeben, wenn im Beschäftigungsvertrag in Form einer dynamischen Verweisung auf dieses Regelwerk Bezug genommen wird (Urteil vom 28.04.2009, L 11 KR 2495/05, juris). Durch die Regelungen in den AGB für Subunternehmer hat sich die Klägerin das Recht gesichert, einen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung und ihre Ausführung zu nehmen. Weil es an einem konkreten Bezug auf den Inhalt des mit dem Beigeladenen zu 1) geschlossenen Vertrag und die darin vereinbarte Leistung fehlt, können diese Bestimmungen nicht so verstanden werden, dass damit lediglich die vom Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung ein- und abgegrenzt wird. Überdies ist die vom Beigeladenen zu 1) vertraglich geschuldete Leistung derart offen (Beratung und Unterstützung … des Kunden) gefasst, dass die von der Klägerin „vorgegebenen Leistungswünsche, -merkmale und -ziele“ bzw die gewünschten „Änderungen oder Zusatzleistungen“ auch Zeit und Ort der Arbeitsleistung umfassen können. Ob die Klägerin von der ihr eingeräumten Rechtsmacht Gebrauch gemacht hat, ist unerheblich.
61 
Entscheidend für die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses spricht im vorliegenden Fall die Tatsache, dass die Leistung des Beigeladenen zu 1) von der Klägerin benötigt wird, damit diese ein von ihr der Endkundin geschuldetes Projekt realisieren kann. Bei dieser Konstellation muss die Klägerin darauf achten, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für und bei der Endkundin nicht als Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden kann. Denn hierfür bedürfte die Klägerin einer Erlaubnis (§ 1 Abs 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Die Leistungsbeschreibung in den Vertragsbedingungen zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) bezieht sich ausdrücklich auf eine Dienstleistung bei der Endkundin („Beratung und Unterstützung des Storagemanagements des Kunden“). Würde sich die Verpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Endkundin in der Zurverfügungstellung des Klägers erschöpfen, läge unzweifelhaft ein Fall der Arbeitnehmerüberlassung vor (BAG 09.11.2004, 7 AZR 217/94, juris RdNr 32). Keine Arbeitnehmerüberlassung ist dagegen anzunehmen, wenn nur die Klägerin der Endkundin für die Erfüllung der im Vertrag mit dieser vereinbarten Dienste oder für die Herstellung des geschuldeten Werks verantwortlich bleibt. Dies wiederum setzt voraus, dass sie über einen ausreichenden Einfluss auf die von ihr zur Ausführung des Dienst- oder Werkvertrages mit der Endkundin eingesetzten Arbeitskräfte verfügt. Dieser Einfluss ist hier so ausgestaltet, dass er einer arbeitsrechtlichen Direktionsbefugnis entspricht.
62 
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten der Endkundin gegenüber auch sog Subunternehmer einsetzen kann. Davon kann nach Ansicht des Senats aber in Fällen der vorliegenden Art nur ausgegangen werden, wenn dem Subunternehmer ein bestimmter Auftrag erteilt wird, der entweder als Werkvertrag zu werten ist oder dessen Inhalt bei Annahme eines Dienstvertrages auf konkrete, von anderen Leistungen abgrenzbare Dienstleistungen begrenzt wird. Daran fehlt es, wenn - wie hier - nur ganz allgemein eine Beratung und Unterstützung geschuldet wird. Außerdem sind die Vertragsbedingungen auf einen Vertrag mit einer Einzelperson zugeschnitten, so dass die geschuldete Dienstleistung zB nicht von einer Kapitalgesellschaft wahrgenommen werden könnte. Dies folgt zum einen aus der Formulierung „Beratung und Unterstützung“ zum anderen aber vor allem durch die Regelung Nr 1 Buchts c Satz 2. Danach war der Beigeladene zu 1) verpflichtet, seine Aufgaben „eigenverantwortlich“ auszuführen. Damit wird deutlich, dass die Klägerin auf eine persönliche Haftung des Beigeladenen zu 1) Wert gelegt hat. Dafür spricht die Tatsache, dass die Klägerin nach eigenen Angaben ca 300 freie Mitarbeiter hat, aber keine Angaben darüber gemacht hat, mit vielen Kapitalgesellschaften sie Subunternehmerverträge geschlossen hat.
63 
Im Hinblick auf die genannten Indizien, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, ist es nur von untergeordneter Bedeutung, dass typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelung und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall fehlen. Diese Gesichtspunkte sprechen zwar, wenn sie vorliegen, für eine abhängige Beschäftigung. Fehlen sie, so bedeutet dies aber nicht, dass bereits deshalb keine abhängige Beschäftigung mehr gegeben ist. Die Formen, in denen sich abhängige Beschäftigung entfalten, sind in den vergangenen Jahren viel flexibler geworden. Die Orientierung der Sozialversicherungspflicht an einer vor Jahrzehnten noch üblichen Festanstellung wird den heute existierenden flexiblen Arbeitsverhältnissen nicht mehr gerecht.
64 
Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder sie noch die Klägerin zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die außergerichtlichen Kosten der Beigel zu 2) bis 4) sind ihr nicht aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und damit auch kein Prozessrisiko auf sich genommen haben (§ 197a Abs 1 SGG iVm §§ 154 Abs 3, 162 Abs 3 VwGO). Der Beigeladene zu 1) hat sich dem Antrag der unterlegenen Klägerin angeschlossen, so dass es nach Ansicht des Senats der Billigkeit entspricht, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat (§ 197a SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO).
65 
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht.
66 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht im dem Regelstreitwert von 5.000,00 EUR da bislang lediglich über das Bestehens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus letztlich folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

(1) Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen (Arbeitnehmerüberlassung) wollen, bedürfen der Erlaubnis. Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Die Überlassung und das Tätigwerdenlassen von Arbeitnehmern als Leiharbeitnehmer ist nur zulässig, soweit zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach Absatz 1b zulässig. Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen. Vor der Überlassung haben sie die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.

(1a) Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.

(1b) Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. In einem Tarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 3 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Entleihers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung übernommen werden. In einer auf Grund eines Tarifvertrages von Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche getroffenen Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer festgelegt werden. Können auf Grund eines Tarifvertrages nach Satz 5 abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Entleihers bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 24 Monaten davon Gebrauch gemacht werden, soweit nicht durch diesen Tarifvertrag eine von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauer für Betriebs- oder Dienstvereinbarungen festgelegt ist. Unterfällt der Betrieb des nicht tarifgebundenen Entleihers bei Abschluss einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung nach Satz 4 oder Satz 6 den Geltungsbereichen mehrerer Tarifverträge, ist auf den für die Branche des Entleihers repräsentativen Tarifvertrag abzustellen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können von Satz 1 abweichende Überlassungshöchstdauern in ihren Regelungen vorsehen.

(2) Werden Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung überlassen und übernimmt der Überlassende nicht die üblichen Arbeitgeberpflichten oder das Arbeitgeberrisiko (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3), so wird vermutet, daß der Überlassende Arbeitsvermittlung betreibt.

(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung

1.
zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen, wenn ein für den Entleiher und Verleiher geltender Tarifvertrag dies vorsieht,
2.
zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2a.
zwischen Arbeitgebern, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2b.
zwischen Arbeitgebern, wenn Aufgaben eines Arbeitnehmers von dem bisherigen zu dem anderen Arbeitgeber verlagert werden und auf Grund eines Tarifvertrages des öffentlichen Dienstes
a)
das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter besteht und
b)
die Arbeitsleistung zukünftig bei dem anderen Arbeitgeber erbracht wird,
2c.
zwischen Arbeitgebern, wenn diese juristische Personen des öffentlichen Rechts sind und Tarifverträge des öffentlichen Dienstes oder Regelungen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften anwenden, oder
3.
in das Ausland, wenn der Leiharbeitnehmer in ein auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen begründetes deutsch-ausländisches Gemeinschaftsunternehmen verliehen wird, an dem der Verleiher beteiligt ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2015 aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf EUR 8.468,55 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Gesamtzeitraum vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008 sowie um die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von insgesamt EUR 3.468,55 auf Grund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 1. August 2008.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt ein Berufsförderungswerk und bietet unter anderem Schulungen und Lehrgänge an. Die Beigeladene zu 1) ist am 1978 geboren. Zwischen 1998 und dem 31. März 2006 absolvierte sie ein Studium. Sie war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten krankenversichert.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) schlossen am 14. Juni 2004 einen schriftlichen Vertrag über einen Lehrauftrag, in dem die Klägerin als Auftraggeber und die Beigeladene zu 1) als freie Mitarbeiterin bezeichnet wird. Der Vertrag hat unter anderem folgenden Wortlaut:
§ 1 Lehrauftrag
Die Freie Mitarbeiterin erhält einen Lehrauftrag für den Zeitraum vom 21.06.2004 - 23.12.2004 ausschließlich für die Lehrveranstaltung: Sonderpädagogik Hörbehinderte (Kursnummer: ...)
Die Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass diese Vereinbarung unter der auslösenden Bedingung steht, dass sich bis 10 Tage vor Beginn der Lehrveranstaltung mindestens 8 Teilnehmer verbindlich angemeldet haben. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Reglungen dieser Vereinbarung gegenstandslos und beide Parteien von ihren Verpflichtungen frei. In diesem Falle wird der Auftraggeber die Freie Mitarbeiterin unverzüglich informieren.
Die Parteien machen die der Freien Mitarbeiterin bei Vertragsunterzeichnung vorgelegten bzw. schon bekannten, dem Lehrauftrag zugrunde liegenden Ordnungsmittel (Ausbildungsrahmenplan, Stundentafel, Prüfungsordnung) ausdrücklich zum Gegenstand dieser Vereinbarung. Sie bestimmen und konkretisieren über die in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen hinaus den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung.
Der Lehrauftrag der Freien Mitarbeiterin umfasst im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Wahrnehmung auch die Durchführung von Klassenarbeiten, Klausuren, Hauarbeiten, Prüfungen usw. durch, soweit dies zur Erreichung des Unterrichtszieles erforderlich ist.
§ 2 Ort und Dauer der Lehrveranstaltung
10 
Die Lehrveranstaltungen werden mit 15 Wochenstunden im Bereich:
11 
Medizinische Laborberufe
12 
durchgeführt.
13 
Die genaue zeitliche Festlegung der Tätigkeit der Freien Mitarbeiterin wird durch den Fachleiter in der Vereinbarung [...] in Abstimmung mit den Kolleginnen und Kollegen dokumentiert. Änderungen bedürfen einer einvernehmlichen Änderungsvereinbarung sowie der schriftlichen Fixierung. Soweit mit der Unterrichtstätigkeit zwangsläufig zusammenhängende Nebenarbeiten, wie z.B. Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung; Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von planmäßigen Prüfungen/Arbeiten, Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen, anfallen, verpflichtet sich die Freie Mitarbeiterin, auch diese zu übernehmen. Sollten solche Arbeiten/Termine außerhalb der vereinbarten Einsatzzeiten der Freien Mitarbeiterin liegen, kann dieser im Wege der Absprache mit seinen Kolleginnen und Kollegen seine Terminwünsche einbringen. Die Terminfestlegung erfolgt sodann nicht durch den Auftraggeber[,] sondern durch das Kollegium. Der Freien Mitarbeiterin steht es frei, vom Auftraggeber gestellte Arbeits- und sonstige Hilfsmittel (Lehrbücher, Kopierer, Sprachlabor, Laborplätze usw.) zu benutzen, soweit dies nicht ohnehin zum Erreichen des Unterrichtszieles erforderlich ist. Aus organisatorischen Gründen ist eine rechtzeitige Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern des Auftraggebers nötig.
14 
§ 3 Honorar
15 
Die Freie Mitarbeiterin erhält für ihre Dienstleistung ein Stundenhonorar in Höhe von 20,00 EUR je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Hiermit sind auch alle im Zusammenhang mit dem Lehrauftrag stehenden Nebenarbeiten (vgl. § 2) abgegolten. Das vereinbarte Honorar wird jeweils zum 20. der ungeraden Monate fällig und ist bargeldlos auf das Konto:
16 
[…]
17 
der Freien Mitarbeiterin zu überweisen.
18 
§ 4 Persönliche Dienstverpflichtung
19 
Die Freie Mitarbeiterin ist zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet. Ist die Freie Mitarbeiterin für eine absehbare Dauer von länger als zwei Wochen verhindert, die in dieser Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen (Unfall, Krankheit usw.), ist der Auftraggeber berechtigt, die tatsächlich erbrachten Leistungen der Freien Mitarbeiterin abzurechnen und einen Dritten mit der Forderung des Lehrauftrags zu beauftragen.
20 
§ 5 Steuern und Abgaben
21 
Die Parteien sind sich darüber einig, dass keine Verpflichtung zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug besteht. Auf die von der Freien Mitarbeiterin erwirtschafteten Honorare eventuell entfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, sind ausschließlich von der Freien Mitarbeiterin zu tragen. Sie wird die Honorare im Rahmen seiner Einkommen[s]steuererklärung angeben. Die Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass im Freien Mitarbeiterverhältnis die Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz bzw. sonstige im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber zu tragenden Leistungen, nicht erfolgen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftraggebers auf Zahlung solcher Leistungen durch Dritte, stellt die Freie Mitarbeiterin den Auftraggeber insofern von allen eventuellen Ansprüchen frei.
22 
§ 6 Schweigepflicht; Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen usw.
23 
[...]
24 
§ 7 Erweiterung des Lehrauftrages
25 
Über die Erfüllung des Lehrauftrages gem. § 1 und die damit zusammenhängenden Nebenarbeiten (vgl. § 2) hinaus besteht keinerlei Dienstverpflichtung der Freien Mitarbeiterin. Sollten die Parteien – auch kurzfristig – einen Bedarf an zusätzlichen Leistungen erkennen (Förderkurse, Vertretungen usw.), können diese im Rahmen ergänzender schriftlicher Regelungen mit gleichem Honorar vereinbart werden.
26 
§ 8 Beendigung des Vertrages
27 
Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des 23.12.2004, ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf.
28 
Der Vertrag kann auch während der Dauer des befristeten Zeitraumes für den er geschlossen wurde, von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
29 
§ 9 Besondere Vereinbarung bei erstmaliger Lehrbeauftragung
30 
Bei erstmaliger Erteilung eines Lehrauftrags für eine bestimmte Lehrveranstaltung steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, die Zusammenarbeit spätestens am 15. eines Monats zum Schluss des Kalendermonats zu kündigen.
31 
§ 10 Verpflichtung zum TOP-Service und Einhaltung der Umweltschutzziele
32 
[...]
33 
§ 11. Nebenabreden/Schriftform/Salvatorische Klausel
34 
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Äußerungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.
35 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrage unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eines wirksame Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Gesamtvereinbarung möglichst nahe kommt.
36 
[...]
37 
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) schlossen in der Folgezeit weitere, weitgehend identische Verträge ab, wobei in den ab 1. August 2005 geschlossenen Verträgen in § 2 vereinbart war, die Lehrveranstaltungen würden in 15 Wochenstunden im Bereich Sonderpädagogik Hörbehinderte durchgeführt, und zwar
38 
- am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005 (Stundenhonorar: EUR 20,00),
- am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September bis 23. Dezember 2005 (Stundenhonorar: EUR 18,50),
- 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006 (Stundenhonorar: EUR 18,50)
- am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006 (Stundenhonorar: EUR 21,50),
- am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007 (Stundenhonorar: EUR 21,50),
- am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 (Stundenhonorar: EUR 16,00),
- am 6. Dezember 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 (Stundenhonorar: EUR 18,50) und
- am 11. Juli 2008 für die Zeit vom 1. September bis 19. Dezember 2008 (Stundenhonorar: EUR 18,50).
39 
Die Beigeladene zu 1) war aufgrund dieser Verträge in den genannten Zeiträumen für die Klägerin als Kommunikationshelferin für hörbehinderte Schüler tätig. Für ihre Tätigkeit zwischen dem 7. Januar und 1. August 2008 erhielt sie eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 8.580,00.
40 
Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 erhob die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg gegenüber der Klägerin auf Grund einer Betriebsprüfung vom 7. Januar bis 1. Februar 2010 für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 im Nachgang und in Ergänzung zu einem Bescheid vom 3. August 2009 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 109.993,03. Feststellungen zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) wurden in diesem Bescheid nicht getroffen.
41 
Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg führte im Oktober 2010 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Sie gab die Sache mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 zur Klärung der Frage, ob die bei der Klägerin tätigen Lehrkräfte bzw. Dozenten der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unterliegen, an die Beigeladene zu 2) ab.
42 
Im von der Beigeladenen zu 2) eingeleiteten Verwaltungsverfahren führte die Beigeladene zu 1) aus, dass sie nicht als Dozent/Lehrkraft, sondern als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler gearbeitet habe. Sie habe jeweils eine Woche zuvor einen Stundenplan mitgeteilt bekommen, in welchem genau beschrieben gewesen sei, für welchen Hörbehinderten sie in welchem Unterricht als Kommunikationshilfe dienen solle. Bei der schriftlichen Unterstützung habe sie den Unterricht besucht und eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes angefertigt. Bei gebärdensprachlicher Unterstützung habe sie die Ausführung des Dozenten bzw. Anmerkungen der Schüler übersetzt. Diese Tätigkeit sei genau umschrieben und durch Verhaltensregeln und Arbeitsanweisungen vor der Aufnahme der Tätigkeit und während der regelmäßig stattfindenden Treffen aller Honorarkräfte sowohl mündlich als auch schriftlich erläutert worden. Innerhalb ihrer Tätigkeit habe sie keinerlei pädagogische Pflichten erfüllt, keine Vor- oder Nachbereitung benötigt, keinen Inhalt vermittelt und sei auch in keiner Weise unternehmerisch tätig gewesen. Die Anwesenheit im Unterricht habe von der Anwesenheit des jeweiligen Schülers abgehangen. Sie habe weder regelmäßig noch unregelmäßig jemals einen Mitarbeiter beschäftigt. Der wöchentliche Stundenansatz habe 15 betragen. Man sei verpflichtet, in der Vorwoche jeweils mindestens 20 Stunden anzugeben, in welchen man in der Folgewoche eingeplant werden könne. Sei man einmal eingeplant, könne man nur noch aus bestimmten Gründen (Krankheit, wichtige und dringende Behördenterminen etc.) absagen. Darüber hinaus sei es ihr innerhalb eines Vertragszeitraumes nur erlaubt gewesen, über einen längeren Zeitraum zu fehlen, falls man zum Beispiel ein Praktikum (Vollzeit) oder Auslandssemester absolviere. Seit 2007 sei es durch die Gruppenleitung erlaubt, je Halbjahr einen Zeitraum von zwei Wochen ohne besonderen Grund nicht einplanen zu lassen.
43 
Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 stellte die Beigeladene zu 2) gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass in der Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 23. Dezember 2005 sowie vom 1. Januar 2006 bis zum 19. Dezember 2008 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestanden habe. Beiträge für die Zeit bis zum 23. Dezember 2005 seien verjährt.
44 
Mit weiterem Bescheid vom 24. Februar 2011 stellte die Beigeladene zu 2) gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass diese ab dem 1. Juni 2004 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sei, und setzte Pflichtbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 19. Dezember 2008 in Höhe von EUR 11.544,84 fest.
45 
Gegen diese Bescheide erhob die Beigeladene zu 1) am 25. März 2011 Widerspruch. Die Voraussetzungen des § 2 (Satz 1 Nr. 9) SGB VI seien nicht erfüllt. Sie sei lediglich als Gebärdendolmetscherin tätig gewesen. Sie sei nicht als Lehrerin, Erzieherin oder Pflegeperson tätig und als solche sei sie auch nicht zu sehen. Ihre Tätigkeit für die Klägerin sei am 1. August 2008 beendet gewesen. Im Jahr 2008 sei sie nur vom 7. Januar bis 1. August 2008 für die Klägerin tätig gewesen. Sie sei keine Scheinselbständige. In keinem Fall sei von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit auszugehen. Es handele sich wenn überhaupt nur um eine vorübergehende bzw. zeitweise Tätigkeit. Sie sei nicht im Rahmen regelmäßig wiederkehrender Auftragsverhältnisse für die Klägerin tätig geworden. Die Klägerin sei eine gemeinnützige Gesellschaft, was auch ihrer Tätigkeit entspreche. Es habe sich allenfalls um Aufwandsentschädigungen gehandelt. Sie habe ihre Tätigkeit während ihres Studiums verrichtet. Sie sei in die Organisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie habe genaue Weisungen gehabt, wie sie ihre Tätigkeiten durchzuführen habe. Arbeitsort und Arbeitszeit seien somit vorgegeben gewesen. Sie sei nicht in irgendeiner unternehmerischer Entscheidung eingebunden gewesen, habe nicht frei kalkulieren können, sondern habe vorgegebene Preise akzeptieren müssen. Sie sei nicht am Markt aufgetreten und sei auch nicht von den betreuten hörgeschädigten Kunden, sondern von der Klägerin bezahlt worden. Ein Kapitaleinsatz ihrerseits habe es nicht gegeben. Sämtlichen notwendigen Arbeitsmittel seien von der Klägerin gestellt worden.
46 
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 gab die Beigeladene zu 2) den Vorgang an die Beklagte als Einzugsstelle ab. Sie teile die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) zum Sozialversicherungsverhältnis. Ein Statusfeststellungsantrag liege aber nicht vor.
47 
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 6. Juni 2012 gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen 1) an festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin vom 1. Januar 2007 bis zum 19. August 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Merkmale für eine abhängige Beschäftigung seien, dass der Beigeladenen zu 1) Weisungen hinsichtlich der Zeit, des Ortes und der Art und Weise der Tätigkeit erteilt worden seien, dass die Arbeitszeit durch den erstellten Stundenplan geregelt und die Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeiten faktisch begrenzt gewesen seien, die Arbeiten von der Beigeladenen zu 1) persönlich hätten erbracht werden müssen, die Klägerin die Arbeitsmittel und sonstigen Hilfsmittel gestellt habe und die Beigeladene zu 1) ein pauschales Stundenhonorar ohne erkennbares Unternehmerrisiko erhalten habe.
48 
Die Klägerin trug hierauf mit Schreiben vom 16. August 2012 vor, dass die Beigeladene zu 1) nicht dem Personenkreis der abhängig Beschäftigten zuzuordnen sei. Sie sei gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 9 SGB VI (renten)versicherungspflichtig. Sie sei als Sonderpädagogin im Bereich Hörbehinderter tätig geworden. Diese Tätigkeit stelle eine spezielle Art der Lehrtätigkeit dar. Eine Lehrkraft vermittle Wissen, Können und Fertigkeiten an ihre Schüler. Als Gebärdendolmetscherin sei der Beigeladenen zu 1) keine andere Aufgabe zugefallen. Gerade bei der Arbeit mit in der Kommunikation behinderten Menschen werde von einer Person, die Wissen übersetze, ein erhöhtes Maß an Einfühlungsvermögen und auf die konkreten Anforderungen des Lernenden abzielende Vorgehensweise verlangt. Dies gehe weit über die Tätigkeit eines bloßen Sprachdolmetschers hinaus. Die Beigeladene zu 1) sei auch selbständig tätig gewesen. Sie sei in der Vereinbarung als freie Mitarbeiterin bezeichnet worden, was ein wesentliches Indiz für den freiberuflichen Charakter darstelle. Es seien gerade keine klassischen Arbeitsverträge, sondern jeweils nur Honorarverträge und Vereinbarungen über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen geschlossen worden. Die tatsächlichen Verhältnisse stützten die Annahme von Selbständigkeit. Die der Beigeladenen zu 1) erteilten Lehraufträge seien immer zeitlich beschränkt auf vier bzw. acht Monate gewesen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung habe die Beigeladene zu 1) mitteilen können, zu welchen Zeiten sie habe tätig werden wollen. Es sei weder ständige Dienstbereitschaft erwartet worden noch sei die Beigeladene zu 1) ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen worden. Sie habe nach den vertraglichen Vereinbarungen die zunächst vereinbarten Unterrichtszeiten nicht einseitig ändern oder die Beigeladene zu 1) zur Übernahme anderer als der vereinbarten Unterrichtseinheiten verpflichten können. Ein Stundenplan sei erst auf Basis der Mitteilung der Beigeladenen zu 1), wann sie zur Verfügung stehe, erstellt worden. Von Weisungen ihrer Seite könne nicht die Rede sein. Die Erlaubnis zum Gebrauch von Arbeitsmitteln könne nicht als Indiz für abhängige Beschäftigung gewertet werden. Auch die Pflicht zur Tätigkeit in einer fremden Betriebsstätte sei für Lehrkräfte kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Arbeitnehmereigenschaft. Für eine selbständige Tätigkeit spreche weiter, dass die Beigeladene zu 1) nur für die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden bezahlt worden sei und sie keine weiteren Vergütungsansprüche, insbesondere bei Krankheit und/oder bei Stundenausfall und mithin keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub gehabt habe. Auch im Hinblick auf ihre konkrete Tätigkeit sei die Beigeladene zu 1) keinen Weisungen unterlegen. Es sei nur der erforderliche Rahmen für die Wissensvermittlung an hörbehinderte Menschen in generell abstrakter Weise festgelegt worden. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vor. Die Beigeladene zu 1) habe in einem regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnis mit ihr gestanden. Eine rückwirkende Einstufung der Beigeladenen zu 1) als abhängig Beschäftigte sei unzulässig. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe für die Jahre 2007 bis 2009 eine Betriebsprüfung bei ihr durchgeführt. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung sei keinerlei abhängiges Beschäftigungsverhältnis für die Personen festgestellt worden, die als „Hörbehindertenbetreuer“ bzw. „Sonderpädagogen für Hörbehinderte“ beschäftigt worden seien. Der bestandskräftige Bescheid des Betriebsprüfungsdienstes der Rentenversicherung entfalte für den geprüften Betrieb Vertrauensschutz und eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den gleichen Zeitraum werden hierdurch ausgeschlossen (Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Bayern, Urteil vom 18. Januar 2011 – L 5 R 752/08 – juris).
49 
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin vom 1. Januar 2007 bis zum 19. August 2008 auf Grund einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Sie nahm zu Begründung Bezug auf ihr Schreiben vom 6. Juni 2012. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 19. Oktober 2012 Widerspruch. Die Beklagte hob den Bescheid vom 8. Oktober 2012 mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 ohne Begründung auf und kündigte an, eine nochmalige Prüfung vorzunehmen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 erklärte die Beklagte dies gegenüber der Beigeladenen zu 2) damit, dass sie in ihrem Bescheid vom 8. Oktober 2012 von einem falschen Beginndatum ausgegangen sei.
50 
Mit Bescheid vom 19. November 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 als Beschäftigte dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei, und forderte für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. August 2008 Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlage für Mutterschaftsaufwendungen U2 in Höhe von insgesamt EUR 3.486,55 nach. Ob für die Zeit bis 31. März 2006 (während des Studiums und der damit verbundenen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten) lediglich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eingetreten sei, könne in Bezug auf § 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) dahingestellt bleiben. Ansprüche auf Beiträge verjährten demnach in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Insofern seien Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen aus dem Beschäftigungsverhältnis lediglich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von insgesamt EUR 3.486,55 nachzufordern. Die von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführte Betriebsprüfung stehe dem nicht entgegen. Bei Betriebsprüfungen handele es sich um stichprobenweise Prüfungen. Sie brauchten nicht umfassend oder erschöpfend zu sein und könnten sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken. Aus dem Betriebsprüfungsbericht, in dem keine Aussage zur Beschäftigung der Beigeladenen 1) getroffen worden sei, könne also nicht abgeleitet werden, dass Versicherungspflicht und daraus resultierende Beitragspflicht für die Beigeladene zu 1) nicht vorliege. Gleiches gelte für den Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 24. Februar 2011. Dieser sei erlassen worden, ohne dass ein Statusfeststellungsverfahren vorangegangen gewesen sei. Die Beigeladene zu 1) sei für die Klägerin abhängig beschäftigt gewesen. Allein die Bezeichnung Honorarkraft oder freie Mitarbeiterin sage noch nichts über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aus. Die Tätigkeit sei auch dauerhaft gewesen. Es habe auch eine persönliche Abhängigkeit vorgelegen. Die Arbeitszeit der Beigeladenen zu 1) sei durch einen erstellten Stundenplan geregelt worden. Dabei sei es unerheblich, dass zuvor Abstimmungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) getroffen worden seien. Die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit sei faktisch begrenzt gewesen. Die Beigeladene zu 1) habe bezüglich der Arbeitszeit dem Weisungs- und Direktionsrecht der Klägerin unterlegen. Gleiches gelte für die Art der Ausführung der Tätigkeit. Ein weiteres Merkmal der persönlichen Abhängigkeit sei die Zuweisung des Tätigkeitsortes. Es könne dahin stehen, ob die Beigeladene zu 1) als Lehrkraft oder als bloße Gebärdendolmetscherin anzusehen sei. Sie habe in jedem Fall dem Weisungsrecht der Klägerin in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausführung der Tätigkeit unterlegen. Typische Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen würden, insbesondere ein unternehmerisches Risiko, sei nicht zu erkennen.
51 
Mit Bescheid vom 20. November 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass diese als Arbeitnehmerin bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Ob für die Zeit bis 31. März 2006 lediglich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eingetreten sei, könne in Bezug auf § 25 SGB IV dahingestellt bleiben, da die Beiträge für diesen Zeitraum bereits verjährt seien. Im Übrigen wiederholte sie die Begründung aus dem Bescheid vom 19. November 2012.
52 
Gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid vom 19. November 2012 erhob die Klägerin am 4. Dezember 2012 Widerspruch. Die Beigeladene zu 1) sei nicht als Arbeitnehmerin bei ihr abhängig beschäftigt gewesen, sondern allenfalls als arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 9 SGB VI. Hiervon sei auch die Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg im Rahmen der bereits mehrfach angesprochenen Betriebsprüfung ausgegangen. In deren Schreiben vom 27. Oktober 2010 an die Beigeladene zu 2) sei ausgeführt worden, dass im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass die in der Anlage angegebenen Personen als Lehrkraft bzw. Dozent freiberuflich tätig gewesen seien. In der Anlage sei dann die Beigeladene zu 1) aufgeführt. Im Übrigen verwies die Klägerin auf ihr Schreiben vom 16. August 2012. Die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) seien unrichtig. Die Gebärdendolmetscherin oder Hörbehindertenbetreuerin sei eine Lehrkraft sui generis. Die Beigeladene zu 1) sei weder weisungsabhängig noch in den Betrieb eingebunden gewesen. Der Stundenplan sei nur nach Absprache mit ihr erstellt worden. Es sei nicht zutreffend, dass sie keinerlei pädagogische Pflichten erfüllt habe. Sie habe gegenüber einem Hörbehinderten Begriffe und Zusammenhänge, die dieser akustisch nicht verstehe, so zu erläutern, zu erklären und zu beschreiben gehabt, dass der jeweilige Hörbehinderte, für den die Beigeladene zu 1) tätig sei, dies auch verstehe. Der Tätigkeitsort könne nicht ausschlaggebend sein; wäre dies richtig, dann wären Dozenten und Lehrer im Rahmen des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur die Lehrkräfte, die selbständig eine eigene Schule betrieben oder Nachhilfeunterricht von zu Hause erteilten. Wenn diese Argumentation richtig wäre, dann wäre auch jeder im Rahmen eines Großprojekts eingesetzte Steuerberater, Rechtsanwalt, Architekt oder ähnliche Freiberufler auf Grund dieser auswärtigen Tätigkeitsorts bereits als unselbständig Beschäftigter zu qualifizieren.
53 
Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 erläuterte die Beklagte gegenüber der Klägerin ihre Rechtsauffassung.
54 
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 19. November 2012, der durch das Schreiben vom 30. Juli 2013 ergänzt worden sei, mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 zurück und stellte fest, dass die Beigeladene zu 1) die bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 ausgeübte Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung verrichtet habe und dass zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeiträge für die Tätigkeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 nachentrichtet worden seien. Die Beklagte wiederholte im Wesentlichen die Begründungen aus dem Ausgangsbescheid. Der im November 2012 durchgeführten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg komme keine Bindungswirkung zu. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe ausschließlich im Rahmen einer Prüfung der Rentenversicherungspflichten nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterstellt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin freiberuflich tätig gewesen sei. Die Prüfung habe ausschließlich die Frage betroffen, ob Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnliche Selbständige vorgelegen habe. Dies habe mit der Frage, ob Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin bestehe, nichts zu tun.
55 
Hiergegen erhob die Klägerin am 11. Dezember 2013 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Die Klägerin wiederholte und vertiefte ihr bisheriges Vorbringen. Die Beigeladene zu 1) sei in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 bei ihr nicht dauerhaft tätig gewesen. Sie habe ihre Tätigkeit neben dem Studium ausgeübt. Sie sei auch weder in ihren (der Klägerin) Betrieb eingegliedert noch deren Weisungen unterlegen gewesen. Ein Unternehmerrisiko habe im Übrigen darin gelegen, dass die Beigeladene zu 1) das Risiko eines Entgeltausfalles getragen habe, was ein Arbeitnehmer regelmäßig nicht trage. Es habe auch kein umfassendes Weisungsrecht vorgelegen, nämlich das Recht des Arbeitgebers, die in einem Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Tätigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu konkretisieren. Nichts von dem könne bei der Beigeladenen zu 1) angenommen werden. Es sei zwar richtig, dass die Beigeladene zu 1) nur Sprachrohr des jeweiligen Lehrers gewesen sei. Dies bedürfe aber der Ergänzung dahingehend, dass sie auch Erläuterungen des Stoffes bei Bedarf zu geben gehabt habe. Die Beigeladene zu 1) habe bestimmt, wann sie zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen könne.
56 
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen.
57 
Die Beigeladene zu 1) trug vor, dass es korrekt sein möge, dass die Erläuterung des Unterrichtsstoffes gegenüber den Hörbehinderten auf eine andere Art und Weise geschehen müsse als bei normal Hörenden. Allerdings sei es nicht möglich, diese Erläuterung des Stoffes bei laufendem Unterricht zu leisten, da sie weiterhin dem Unterricht habe folgen müssen, um dort nichts zu verpassen. Eine Prüfung, ob die Hörbehinderten den Inhalt des Unterrichts tatsächlich verstanden haben, habe sie nur in geringem Maße durchführen können und dies sei auch nicht ihre Aufgabe gewesen. Sie habe zwar Zeiten angeben können, an welchen sie für die Klägerin nicht zur Verfügung gestanden habe, sehr wohl vorgegeben sei jedoch, dass sie und ihre Kollegen zu einer bestimmten Zeit „am Stück“ frei zur Verfügung stehen sollten, da ansonsten keine Planung der Abdeckung des Unterrichts durch sie und deren Kollegen möglich gewesen sei. Sie sei somit in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie habe genaue Anweisungen gehabt, wie, wann und wo sie ihre Tätigkeit durchzuführen habe. Sie habe keinen eigenen Kapitaleinsatz bezüglich ihrer Tätigkeit für die Klägerin gehabt.
58 
Die übrigen Beigeladenen äußerten sich nicht.
59 
Das SG hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 9. Oktober 2014 erörtert. Zu den Einzelheiten der Sitzung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
60 
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 25. März 2015 ab. Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 28h Satz 1 SGB IV. Die Beigeladene zu 1) sei auch abhängig beschäftigt gewesen. Die Tätigkeit stelle keine Lehr- bzw. Dozententätigkeit dar, sondern eine dem eigentlichen Unterricht untergeordnete Assistenzleistung für Hörbehinderte Schüler oder Schülerinnen. Sie sei tatsächlich nur als „Sprachrohr“ anzusehen. Die Tätigkeit entspreche am ehesten derjenigen einer Einzelfallhelferin, die im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) einen schwerbehinderten Menschen bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unterstütze. Für eine abhängige Beschäftigung sprächen die Vereinbarung einer festen Arbeitszeit von 15 Wochenstunden mit einer stundenbezogenen Vergütung und die Verpflichtung, die Dienstleistung persönlich zu erbringen. Für ein umfassendes Weisungsrecht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) spreche, dass diese den Stundenplan aufgestellt und vorgegeben habe, bei welchen Schülern die Beigeladene zu 1) tätig sein solle. Gegen die Einordnung als „freie“ Tätigkeit spreche auch der Umstand, dass die in Rede stehende Tätigkeit in dem Unternehmen der Klägerin zumindest teilweise auch von fest angestellten Kräften erbracht werde. Ein eigenes unternehmerisches Risiko der Beigeladenen zu 1) sei nicht erkennbar. Die von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführte Betriebsprüfung stehe dem Ergebnis nicht entgegen. Die Betriebsprüfung zielte in erster Linie darauf ab zu überprüfen, ob die Lohnkonten richtig geführt und die Sozialversicherungsbeiträge in der richtigen Höhe festgesetzt und abgeführt worden seien. Hingegen erstreckte sich diese Betriebsprüfung nicht auf die Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Statuses sämtlicher Personen, die für das Unternehmen tätig seien. Vor diesem Hintergrund begründeten Betriebsprüfungsbescheide in einem Statusfeststellungsverfahren keinerlei Vertrauensschutz.
61 
Gegen das ihr am 2. April 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. April 2015 beim SG Berufung eingelegt. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie betont, dass die Beigeladene zu 1) eine Lehr- bzw. Dozententätigkeit ausgeführt habe. Ergänzend verweist sie darauf, dass der Stundenlohn der Beigeladenen zu 1) 59 Prozent über der tariflich vorgesehenen Vergütung eines Hörbehindertenbetreuers gelegen habe. Die Anpassung an die Betriebsabläufe sei im Übrigen nur Sachzwängen geschuldet, denen jeder Mitwirkende unterworfen sei. Dies führe nicht zu einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
62 
Die Klägerin beantragt,
63 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 aufzuheben.
64 
Die Beklagte und die Beigeladene zu 4) beantragen,
65 
die Berufung zurückzuweisen.
66 
Die Beklagte und die Beigeladene zu 4) verweisen auf den Widerspruchsbescheid sowie ihr bisheriges Vorbringen und die ihres Erachtens nach zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die Bescheide der Beigeladenen zu 2) seien im Übrigen nicht bindend geworden. Unabhängig davon entscheide sie gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV als Einzugsstelle in eigener Zuständigkeit über die Sozialversicherungspflicht.
67 
Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt und sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen.
68 
Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert und haben keine Anträge gestellt.
69 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
70 
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da über eine Beitragsnachforderung von EUR 3.468,55 gestritten wird, so dass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
71 
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2013, dass im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 zusätzlich genannt ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]), da die Beklagte hierin lediglich ihre Rechtsauffassung erläutert hat, ohne eine Regelung zu treffen.
72 
2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen und daher dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist, sowie zu Unrecht gegenüber der Klägerin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 festgesetzt. Denn die Beigeladene zu 1) war zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, so dass die Klägerin für Zeit vom 1. Januar und 1. August 2008 auch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen schuldet.
73 
a) Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Beklagte ist zuständige Einzugsstelle, da die Beigeladene zu 1) bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum (freiwillig) krankenversichert war.
74 
b) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
75 
c) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
76 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
77 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16).
78 
d) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 – juris, Rn. 17 – auch zum Folgenden). Dazu ist zunächst deren Inhalt konkret festzustellen (dazu unter aa). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu unter bb). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“ handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen (dazu unter cc). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu unter dd).
79 
aa) Aufgrund des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die – in unterbrochenen Zeitabschnitten verrichtete – Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl auf schriftlichen als auch auf diese ergänzenden und modifizierenden mündlich und konkludent geschlossenen Vereinbarungen beruht. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) haben am 14. Juni 2004 für die Zeit vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005, am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September 2005 bis 23. Dezember 2005, am 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006, am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006, am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007, am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und am 6. August 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 schriftliche Verträge über Lehraufträge geschlossen. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wich von der in den schriftlichen Verträgen beschriebenen in so erheblicher Weise ab, dass diese schriftlichen Verträge nur bedingt der Beurteilung der Tätigkeit zugrunde gelegt werden können. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist in den schriftlichen Verträgen mit dem Begriff „Lehrauftrag“ zumindest unpräzise beschrieben. Denn ihre Tätigkeit bestand weder nach der Intention der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) noch nach der tatsächlichen Durchführung in der Vermittlung eigenen Wissens. Ersichtlich wurde für die Beigeladene zu 1) ein Mustervertragstext herangezogen, wie er für tatsächliche Lehrkräfte Verwendung findet; so passen auch etwa die in § 2 des schriftlichen Vertrages niedergelegten Verpflichtungen zur Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung, Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von Prüfungen/Arbeiten und zur Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen nicht zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 1) war aufgrund der mündlichen und konkludenten Vereinbarung mit der Klägerin in den Zeiträumen vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, vom 10. Januar bis 5. August 2005, vom 5. September bis 23. Dezember 2005, vom 9. Januar bis 4. August 2006, vom 4. September bis 22. Dezember 2006, vom 8. Januar bis 3. August 2007, vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und vom 7. Januar bis 1. August 2008 (vielmehr) grundsätzlich (nur) verpflichtet, in eigener Person für die Klägerin als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler in der Weise tätig zu werden, dass sie einen Schüler im Unterricht begleitet und entweder für den Schüler eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes anfertigt (schriftliche Unterstützung) oder die Ausführungen des Dozenten oder Wortmeldungen anderer Schüler gebärdensprachlich übersetzt (gebärdensprachliche Unterstützung). Hierzu hatte sie sich vor dem jeweiligen Unterrichtsbeginn vor dem Unterrichtsraum einzufinden und den hörbehinderten Schüler in Empfang zu nehmen; wenn der hörbehinderte Schüler nicht erschien, konnte sie gehen. Eine Vor- oder Nachbereitung des jeweiligen Unterrichts durch die Beigeladene zu 1) fand dabei nicht statt. Die Klägerin war nicht befugt, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe zuzuweisen. An Konferenzen, Wandertagen und Exkursionen nahm sie nicht teil. Die Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin für die Durchführung der Tätigkeit die Arbeitsmaterialien des Unterrichts, Stifte, Blöcke und Lineal.
80 
Die Beigeladene zu 1) war verpflichtet, jeweils in der Vorwoche mindestens 20 Stunden anzugeben, in denen sie in der Folgewoche für 15 Stunden eingeplant werden konnte. Nach erfolgter Einplanung, über die sie von der Klägerin jeweils durch Übermittlung eines Stundenplans informiert wurde, konnte sie ihr Tätigkeitwerden nur auch in Ausnahmefällen, insbesondere bei Erkrankung oder wichtigen und dringenden Behördenterminen, absagen. Von der Verpflichtung, sich einplanen zu lassen, war die Klägerin je Halbjahr für zwei Wochen befreit. Bei einer Verhinderung über diese zwei Wochen hinaus war die Klägerin berechtigt, die bisher erbrachten tatsächlichen Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Tätigkeit zu beauftragen.
81 
Die Beigeladene zu 1) hatte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Vergütung in Gestalt eines Stundenhonorars in Höhe von EUR 16,00 (3. September bis 21. Dezember 2007), von EUR 18,50 (5. September bis 23. Dezember 2005, 7. Januar bis 1. August 2008, 9. Januar bis 4. August 2006), EUR 20,00 (21. Juni bis 23. Dezember 2004, 10. Januar bis 5. August 2005) bzw. EUR 21,50 (4. September bis 22. Dezember 2006, 8. Januar bis 3. August 2007) je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Dies ergibt sich aus § 3 der jeweils einschlägigen Verträge. Ansprüche auf Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 5 der Verträge).
82 
bb) Die festgestellten schriftlich, mündlich und konkludent getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) sind auch zulässig, das heißt mit zwingendem Recht vereinbar. Grenzen für die privatrechtlichen Vereinbarungen, die Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen sind, können sich sowohl aus zwingendem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen Recht ergeben (Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 59). Im vorliegenden Fall bestehen derartige Konflikte zwischen dem Vereinbarten und den gesetzlichen Vorgaben nicht.
83 
cc) Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der mündlich und konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladene zu 1) bestehen auch mit Blick auf § 117 BGB nicht. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor.
84 
dd) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Für den Gesamtzeitraum gilt dies schon deshalb, weil die Beigeladene zu 1) nur zwischen dem 21. Juni und 23. Dezember 2004, zwischen dem 10. Januar und 5. August 2005, zwischen dem 5. September und 23. Dezember 2005, zwischen dem 9. Januar und 4. August 2006 zwischen dem 4. September und 22. Dezember 2006, zwischen dem 8. Januar und 3. August 2007, zwischen dem 3. September und 21. Dezember 2007 sowie zwischen dem 7. Januar und dem 1. August 2008 für die Klägerin tätig war und tätig sein musste. In den Zwischenzeiträumen bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) kein Vertragsverhältnis. Aber auch in den genannten Zeiträumen, in denen Vertragsbeziehungen bestanden, war die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt. Insbesondere bestand weder ein Weisungsrecht der Klägerin noch war die Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) über diesbezügliche Rechtsmacht verfügte. Dies entspricht insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des BSG, in der die Maßgeblichkeit von Rechtsmacht gegenüber bloß rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten betont wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R – juris, Rn. 30; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R – juris, Rn. 25).
85 
(1) Ein (arbeitsrechtliches) Weisungsrecht bestand nicht.
86 
Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Zwar erhielt die Beigeladene zu 1) von der Klägerin durch einen Stundenplan jeweils wöchentlich mitgeteilt, wann sie tätig werden soll. Die Beigeladene zu 1) konnte die Festlegung der Zeiten aber dadurch beeinflussen, dass sie jeweils in der Vorwoche der Klägerin mitteilte, zu welchen Stunden sie einsatzbereit sei. Die Festlegung der Einsatzzeiten beruhte also nicht auf einem einseitig ausgeübten Weisungsrecht der Klägerin, sondern auf einer Absprache beider Seiten. Absprachebedarf ist aber nicht identisch mit Direktionsrecht (Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 61; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 33). Es handelt sich daher nicht um Dienst- oder Einsatzpläne, die als Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin gewertet werden könnten. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein erstellt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69) oder ständige Dienstbereitschaft erwartet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 32). Gerade dies war hier aber nicht der Fall. Die Notwendigkeit, sich in zeitlicher Hinsicht abzustimmen, kann im Übrigen auch im Verhältnis von Auftraggebern und zweifelsfrei selbständigen Auftragnehmern – etwa Handwerkern – bestehen. Das BSG beispielweise hat selbst bei der Beauftragung von Piloten die Festlegung gewisser „Eckpunkte“ durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris, Rn. 23).
87 
Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestand ebenfalls nicht. Der Umstand, dass aufgrund der Art der Dienstleistung die Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Ortes ihrer Ausübung nicht frei war, reicht für die Annahme eines solchen Weisungsrechtes nicht aus. Das Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ergibt sich vielmehr aus der Natur der Tätigkeit und ist kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 35 – Walddorfschullehrer; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 31 – Lehrer an Sprachschule; Urteil des Senats vom 26. Januar 2007 – L 4 R 1039/05 – nicht veröffentlicht – Dozent für Deutsch als Fremdsprache; vgl. auch etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012 – L 1 R 306/10 – juris, Rn. 30, mit dem Hinweis auf Steuerberater, Unternehmensberater und Handwerker).
88 
Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Weder bieten die schriftlichen Verträge für ein fachliches Weisungsrecht eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) auf das Bestehen eines solches Weisungsrechts schließen. Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) erforderte keine Einzelweisungen seitens der Klägerin, weil die von der Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde. Dies spricht gegen eine abhängige Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 70). Zudem steht der Annahme eines fachlichen Weisungsrechts insbesondere entgegen, dass die Klägerin nicht befugt war, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe im Unterricht zuzuweisen. Dies spricht vielmehr umgekehrt positiv für eine selbständige Tätigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 64, 70). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beigeladene zu 1) jeweils nur – quasi projektbezogen – in einzelnen, vorne herein befristeten Zeiträumen für die Klägerin tätig werden musste und tätig wurde.
89 
Auch eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin lag nicht vor. Die Beigeladene zu 1) hat außer der wöchentlichen Terminabsprache mit der Klägerin (siehe oben) mit Mitarbeitern der Klägerin nicht zusammengearbeitet, sondern hat ihre Tätigkeit ausschließlich zusammen mit dem Kunden der Klägerin, nämlich dem jeweils betreuten Schüler, ausgeübt. Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, an Konferenzen oder Veranstaltungen der Klägerin teilzunehmen oder verhinderte Kollegen zu vertreten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 36 m.w.N.). Wesentliche Arbeitsmittel waren für die Tätigkeit nicht notwendig – bereitgestellt wurden von der Klägerin lediglich die Arbeitsmaterialien, Stifte, Blöcke und Lineal –, so dass auch insofern keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin bestand. Auch über einen eigenen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin verfügte die Beigeladene zu 1) nicht.
90 
Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69 – auch zum Folgenden). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Dies ist hier nach dem oben Dargelegten nicht der Fall. Der Umstand, dass die Klägerin den Einsatz der Beigeladenen zu 1) vorab planen und koordinieren musste, hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation der Klägerin. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter – egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist.
91 
Dass die Beigeladene zu 1) zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, hat nicht ein solches Gewicht, dass es in der vorliegend zu treffenden Gesamtabwägung für eine abhängige Beschäftigung spricht. Zwar ist ein Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung gekennzeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Pflicht stets zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt. Vielmehr kann auch bei der Beauftragung eines Selbständigen dessen persönliches Tätigwerden vereinbart werden. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 613 Satz 1 BGB, nach dem der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Diese Norm gilt für alle Dienstverhältnisse und nicht nur für Arbeitsverhältnisse (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 613 BGB Rn. 1).
92 
Auch die Vergütungsregelung spricht für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) hatte eine Vergütungsanspruch gegen die Klägerin in Gestalt eines Stundenhonorars (nur) für jede tatsächlich geleistete Unterrichtsstunde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34).
93 
(2) Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 1001/15 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2015 – L 4 R 4289/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 – L 4 R 2572/14 – nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für die Frage, ob die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 65 m.w.N.), getragen hat, denn das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist nicht schlechthin entscheidend (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 61).
94 
Unabhängig davon lassen sich aber den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Vertragsverhältnisse der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung entnehmen. Vielmehr lassen sich im vorliegenden Fall auch Elemente eines Unternehmerrisikos feststellen. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn. 29). Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 72). Ein Mindesteinkommen war der Beigeladenen zu 1) nicht garantiert, denn ihre Vergütung hing davon ab, dass sie tatsächlich tätig wurde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34). Hinzu kommt, dass die Klägerin berechtigt war, die bisher erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Ausführungen der Tätigkeit zu beauftragen, also das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) zu beenden, sobald diese an einer Verrichtung der Tätigkeit länger als zwei Wochen pro Halbjahr verhindert gewesen wäre.
95 
Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht).
96 
Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) keinen bezahlten Urlaub erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 25 – auch zum Folgenden). Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handelt es sich um ein Recht, das im Regelfall Arbeitnehmern vorbehalten ist. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen Personen ein (vgl. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz), so dass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist. Der Beigeladenen zu 1) wurde hingegen kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt.
97 
Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 26 – auch zum Folgenden). Auch bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes Recht. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Fiel die Beigeladene zu 1) krankheitsbedingt aus und unterblieb deshalb die versprochene Arbeitsleistung, hatte sie keinen Anspruch auf eine Vergütung und erhielt sie auch tatsächlich nicht. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollen (etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 67 m.w.N. – auch zum Folgenden). Insofern gilt zwar, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt. Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 35), die belegt, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; auch die Beigeladene zu 1) hat nicht behauptet, solche oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Klägerin geltend gemacht zu haben.
98 
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wurden keine „klassischen“ Arbeitsverträge geschlossen, sondern jeweils nur Verträge über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist – wie bereits dargelegt – vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie – wie hier – den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23). Das gilt hier umso mehr, als das Gesetz in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst davon ausgeht, dass Lehrer selbständig tätig sein können. Für die hier zu beurteilende Tätigkeit einer Lehrunterstützungskraft gilt dies entsprechend.
99 
e) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auch entgegensteht, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Betriebsprüfung der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2009 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) festgestellt hat.
100 
f) Der Senat kann und muss offen lassen, ob die Beigeladene zu 1) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht als abhängig Beschäftigte tätig war, bedeutet nicht zwingend, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. oder Nr. 9 SGB VI vorlagen. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits (vgl. BSG, Beschluss vom 4. September 2013 – B 12 KR 87/12 B – juris, Rn. 7).
101 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Beklagten aufzulegen. Die Beigeladene zu 1) hat zwar einen Antrag – auf Berufungszurückweisung – gestellt, der aber keinen Erfolg hatte, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
102 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
103 
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Bescheid vom 19./20. November 2012 enthält nicht nur die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.468,55, sondern auch die Feststellung einer über diesen Zeitraum hinausgehenden Versicherungspflicht vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008. Für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt der Auffangstreitwert von EUR 5.000,00. Gegen Beides wandte sich die Klägerin, so dass die Streitwerte zu addieren sind.

Gründe

 
70 
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da über eine Beitragsnachforderung von EUR 3.468,55 gestritten wird, so dass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
71 
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2013, dass im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 zusätzlich genannt ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]), da die Beklagte hierin lediglich ihre Rechtsauffassung erläutert hat, ohne eine Regelung zu treffen.
72 
2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen und daher dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist, sowie zu Unrecht gegenüber der Klägerin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 festgesetzt. Denn die Beigeladene zu 1) war zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, so dass die Klägerin für Zeit vom 1. Januar und 1. August 2008 auch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen schuldet.
73 
a) Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Beklagte ist zuständige Einzugsstelle, da die Beigeladene zu 1) bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum (freiwillig) krankenversichert war.
74 
b) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
75 
c) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
76 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
77 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16).
78 
d) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 – juris, Rn. 17 – auch zum Folgenden). Dazu ist zunächst deren Inhalt konkret festzustellen (dazu unter aa). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu unter bb). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“ handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen (dazu unter cc). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu unter dd).
79 
aa) Aufgrund des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die – in unterbrochenen Zeitabschnitten verrichtete – Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl auf schriftlichen als auch auf diese ergänzenden und modifizierenden mündlich und konkludent geschlossenen Vereinbarungen beruht. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) haben am 14. Juni 2004 für die Zeit vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005, am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September 2005 bis 23. Dezember 2005, am 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006, am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006, am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007, am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und am 6. August 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 schriftliche Verträge über Lehraufträge geschlossen. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wich von der in den schriftlichen Verträgen beschriebenen in so erheblicher Weise ab, dass diese schriftlichen Verträge nur bedingt der Beurteilung der Tätigkeit zugrunde gelegt werden können. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist in den schriftlichen Verträgen mit dem Begriff „Lehrauftrag“ zumindest unpräzise beschrieben. Denn ihre Tätigkeit bestand weder nach der Intention der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) noch nach der tatsächlichen Durchführung in der Vermittlung eigenen Wissens. Ersichtlich wurde für die Beigeladene zu 1) ein Mustervertragstext herangezogen, wie er für tatsächliche Lehrkräfte Verwendung findet; so passen auch etwa die in § 2 des schriftlichen Vertrages niedergelegten Verpflichtungen zur Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung, Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von Prüfungen/Arbeiten und zur Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen nicht zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 1) war aufgrund der mündlichen und konkludenten Vereinbarung mit der Klägerin in den Zeiträumen vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, vom 10. Januar bis 5. August 2005, vom 5. September bis 23. Dezember 2005, vom 9. Januar bis 4. August 2006, vom 4. September bis 22. Dezember 2006, vom 8. Januar bis 3. August 2007, vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und vom 7. Januar bis 1. August 2008 (vielmehr) grundsätzlich (nur) verpflichtet, in eigener Person für die Klägerin als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler in der Weise tätig zu werden, dass sie einen Schüler im Unterricht begleitet und entweder für den Schüler eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes anfertigt (schriftliche Unterstützung) oder die Ausführungen des Dozenten oder Wortmeldungen anderer Schüler gebärdensprachlich übersetzt (gebärdensprachliche Unterstützung). Hierzu hatte sie sich vor dem jeweiligen Unterrichtsbeginn vor dem Unterrichtsraum einzufinden und den hörbehinderten Schüler in Empfang zu nehmen; wenn der hörbehinderte Schüler nicht erschien, konnte sie gehen. Eine Vor- oder Nachbereitung des jeweiligen Unterrichts durch die Beigeladene zu 1) fand dabei nicht statt. Die Klägerin war nicht befugt, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe zuzuweisen. An Konferenzen, Wandertagen und Exkursionen nahm sie nicht teil. Die Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin für die Durchführung der Tätigkeit die Arbeitsmaterialien des Unterrichts, Stifte, Blöcke und Lineal.
80 
Die Beigeladene zu 1) war verpflichtet, jeweils in der Vorwoche mindestens 20 Stunden anzugeben, in denen sie in der Folgewoche für 15 Stunden eingeplant werden konnte. Nach erfolgter Einplanung, über die sie von der Klägerin jeweils durch Übermittlung eines Stundenplans informiert wurde, konnte sie ihr Tätigkeitwerden nur auch in Ausnahmefällen, insbesondere bei Erkrankung oder wichtigen und dringenden Behördenterminen, absagen. Von der Verpflichtung, sich einplanen zu lassen, war die Klägerin je Halbjahr für zwei Wochen befreit. Bei einer Verhinderung über diese zwei Wochen hinaus war die Klägerin berechtigt, die bisher erbrachten tatsächlichen Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Tätigkeit zu beauftragen.
81 
Die Beigeladene zu 1) hatte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Vergütung in Gestalt eines Stundenhonorars in Höhe von EUR 16,00 (3. September bis 21. Dezember 2007), von EUR 18,50 (5. September bis 23. Dezember 2005, 7. Januar bis 1. August 2008, 9. Januar bis 4. August 2006), EUR 20,00 (21. Juni bis 23. Dezember 2004, 10. Januar bis 5. August 2005) bzw. EUR 21,50 (4. September bis 22. Dezember 2006, 8. Januar bis 3. August 2007) je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Dies ergibt sich aus § 3 der jeweils einschlägigen Verträge. Ansprüche auf Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 5 der Verträge).
82 
bb) Die festgestellten schriftlich, mündlich und konkludent getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) sind auch zulässig, das heißt mit zwingendem Recht vereinbar. Grenzen für die privatrechtlichen Vereinbarungen, die Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen sind, können sich sowohl aus zwingendem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen Recht ergeben (Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 59). Im vorliegenden Fall bestehen derartige Konflikte zwischen dem Vereinbarten und den gesetzlichen Vorgaben nicht.
83 
cc) Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der mündlich und konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladene zu 1) bestehen auch mit Blick auf § 117 BGB nicht. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor.
84 
dd) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Für den Gesamtzeitraum gilt dies schon deshalb, weil die Beigeladene zu 1) nur zwischen dem 21. Juni und 23. Dezember 2004, zwischen dem 10. Januar und 5. August 2005, zwischen dem 5. September und 23. Dezember 2005, zwischen dem 9. Januar und 4. August 2006 zwischen dem 4. September und 22. Dezember 2006, zwischen dem 8. Januar und 3. August 2007, zwischen dem 3. September und 21. Dezember 2007 sowie zwischen dem 7. Januar und dem 1. August 2008 für die Klägerin tätig war und tätig sein musste. In den Zwischenzeiträumen bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) kein Vertragsverhältnis. Aber auch in den genannten Zeiträumen, in denen Vertragsbeziehungen bestanden, war die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt. Insbesondere bestand weder ein Weisungsrecht der Klägerin noch war die Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) über diesbezügliche Rechtsmacht verfügte. Dies entspricht insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des BSG, in der die Maßgeblichkeit von Rechtsmacht gegenüber bloß rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten betont wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R – juris, Rn. 30; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R – juris, Rn. 25).
85 
(1) Ein (arbeitsrechtliches) Weisungsrecht bestand nicht.
86 
Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Zwar erhielt die Beigeladene zu 1) von der Klägerin durch einen Stundenplan jeweils wöchentlich mitgeteilt, wann sie tätig werden soll. Die Beigeladene zu 1) konnte die Festlegung der Zeiten aber dadurch beeinflussen, dass sie jeweils in der Vorwoche der Klägerin mitteilte, zu welchen Stunden sie einsatzbereit sei. Die Festlegung der Einsatzzeiten beruhte also nicht auf einem einseitig ausgeübten Weisungsrecht der Klägerin, sondern auf einer Absprache beider Seiten. Absprachebedarf ist aber nicht identisch mit Direktionsrecht (Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 61; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 33). Es handelt sich daher nicht um Dienst- oder Einsatzpläne, die als Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin gewertet werden könnten. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein erstellt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69) oder ständige Dienstbereitschaft erwartet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 32). Gerade dies war hier aber nicht der Fall. Die Notwendigkeit, sich in zeitlicher Hinsicht abzustimmen, kann im Übrigen auch im Verhältnis von Auftraggebern und zweifelsfrei selbständigen Auftragnehmern – etwa Handwerkern – bestehen. Das BSG beispielweise hat selbst bei der Beauftragung von Piloten die Festlegung gewisser „Eckpunkte“ durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris, Rn. 23).
87 
Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestand ebenfalls nicht. Der Umstand, dass aufgrund der Art der Dienstleistung die Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Ortes ihrer Ausübung nicht frei war, reicht für die Annahme eines solchen Weisungsrechtes nicht aus. Das Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ergibt sich vielmehr aus der Natur der Tätigkeit und ist kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 35 – Walddorfschullehrer; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 31 – Lehrer an Sprachschule; Urteil des Senats vom 26. Januar 2007 – L 4 R 1039/05 – nicht veröffentlicht – Dozent für Deutsch als Fremdsprache; vgl. auch etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012 – L 1 R 306/10 – juris, Rn. 30, mit dem Hinweis auf Steuerberater, Unternehmensberater und Handwerker).
88 
Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Weder bieten die schriftlichen Verträge für ein fachliches Weisungsrecht eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) auf das Bestehen eines solches Weisungsrechts schließen. Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) erforderte keine Einzelweisungen seitens der Klägerin, weil die von der Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde. Dies spricht gegen eine abhängige Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 70). Zudem steht der Annahme eines fachlichen Weisungsrechts insbesondere entgegen, dass die Klägerin nicht befugt war, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe im Unterricht zuzuweisen. Dies spricht vielmehr umgekehrt positiv für eine selbständige Tätigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 64, 70). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beigeladene zu 1) jeweils nur – quasi projektbezogen – in einzelnen, vorne herein befristeten Zeiträumen für die Klägerin tätig werden musste und tätig wurde.
89 
Auch eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin lag nicht vor. Die Beigeladene zu 1) hat außer der wöchentlichen Terminabsprache mit der Klägerin (siehe oben) mit Mitarbeitern der Klägerin nicht zusammengearbeitet, sondern hat ihre Tätigkeit ausschließlich zusammen mit dem Kunden der Klägerin, nämlich dem jeweils betreuten Schüler, ausgeübt. Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, an Konferenzen oder Veranstaltungen der Klägerin teilzunehmen oder verhinderte Kollegen zu vertreten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 36 m.w.N.). Wesentliche Arbeitsmittel waren für die Tätigkeit nicht notwendig – bereitgestellt wurden von der Klägerin lediglich die Arbeitsmaterialien, Stifte, Blöcke und Lineal –, so dass auch insofern keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin bestand. Auch über einen eigenen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin verfügte die Beigeladene zu 1) nicht.
90 
Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69 – auch zum Folgenden). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Dies ist hier nach dem oben Dargelegten nicht der Fall. Der Umstand, dass die Klägerin den Einsatz der Beigeladenen zu 1) vorab planen und koordinieren musste, hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation der Klägerin. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter – egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist.
91 
Dass die Beigeladene zu 1) zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, hat nicht ein solches Gewicht, dass es in der vorliegend zu treffenden Gesamtabwägung für eine abhängige Beschäftigung spricht. Zwar ist ein Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung gekennzeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Pflicht stets zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt. Vielmehr kann auch bei der Beauftragung eines Selbständigen dessen persönliches Tätigwerden vereinbart werden. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 613 Satz 1 BGB, nach dem der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Diese Norm gilt für alle Dienstverhältnisse und nicht nur für Arbeitsverhältnisse (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 613 BGB Rn. 1).
92 
Auch die Vergütungsregelung spricht für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) hatte eine Vergütungsanspruch gegen die Klägerin in Gestalt eines Stundenhonorars (nur) für jede tatsächlich geleistete Unterrichtsstunde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34).
93 
(2) Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 1001/15 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2015 – L 4 R 4289/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 – L 4 R 2572/14 – nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für die Frage, ob die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 65 m.w.N.), getragen hat, denn das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist nicht schlechthin entscheidend (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 61).
94 
Unabhängig davon lassen sich aber den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Vertragsverhältnisse der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung entnehmen. Vielmehr lassen sich im vorliegenden Fall auch Elemente eines Unternehmerrisikos feststellen. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn. 29). Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 72). Ein Mindesteinkommen war der Beigeladenen zu 1) nicht garantiert, denn ihre Vergütung hing davon ab, dass sie tatsächlich tätig wurde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34). Hinzu kommt, dass die Klägerin berechtigt war, die bisher erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Ausführungen der Tätigkeit zu beauftragen, also das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) zu beenden, sobald diese an einer Verrichtung der Tätigkeit länger als zwei Wochen pro Halbjahr verhindert gewesen wäre.
95 
Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht).
96 
Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) keinen bezahlten Urlaub erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 25 – auch zum Folgenden). Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handelt es sich um ein Recht, das im Regelfall Arbeitnehmern vorbehalten ist. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen Personen ein (vgl. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz), so dass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist. Der Beigeladenen zu 1) wurde hingegen kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt.
97 
Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 26 – auch zum Folgenden). Auch bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes Recht. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Fiel die Beigeladene zu 1) krankheitsbedingt aus und unterblieb deshalb die versprochene Arbeitsleistung, hatte sie keinen Anspruch auf eine Vergütung und erhielt sie auch tatsächlich nicht. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollen (etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 67 m.w.N. – auch zum Folgenden). Insofern gilt zwar, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt. Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 35), die belegt, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; auch die Beigeladene zu 1) hat nicht behauptet, solche oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Klägerin geltend gemacht zu haben.
98 
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wurden keine „klassischen“ Arbeitsverträge geschlossen, sondern jeweils nur Verträge über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist – wie bereits dargelegt – vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie – wie hier – den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23). Das gilt hier umso mehr, als das Gesetz in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst davon ausgeht, dass Lehrer selbständig tätig sein können. Für die hier zu beurteilende Tätigkeit einer Lehrunterstützungskraft gilt dies entsprechend.
99 
e) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auch entgegensteht, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Betriebsprüfung der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2009 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) festgestellt hat.
100 
f) Der Senat kann und muss offen lassen, ob die Beigeladene zu 1) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht als abhängig Beschäftigte tätig war, bedeutet nicht zwingend, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. oder Nr. 9 SGB VI vorlagen. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits (vgl. BSG, Beschluss vom 4. September 2013 – B 12 KR 87/12 B – juris, Rn. 7).
101 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Beklagten aufzulegen. Die Beigeladene zu 1) hat zwar einen Antrag – auf Berufungszurückweisung – gestellt, der aber keinen Erfolg hatte, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
102 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
103 
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Bescheid vom 19./20. November 2012 enthält nicht nur die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.468,55, sondern auch die Feststellung einer über diesen Zeitraum hinausgehenden Versicherungspflicht vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008. Für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt der Auffangstreitwert von EUR 5.000,00. Gegen Beides wandte sich die Klägerin, so dass die Streitwerte zu addieren sind.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. die außergerichtlichen Kosten im Revisionsverfahren zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin im Bereich "Merchandising/Rackjobbing" wegen Beschäftigung in den Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig war.

2

Der 1976 geborene Beigeladene zu 1. war bis 30.9.2004 als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und in der sozialen Pflegeversicherung (sPV) versichert. Seit 1.10.2003 war er auf der Basis eines am 25.9.2003 zwischen ihm und der Rechtsvorgängerin der Klägerin (A. GmbH, künftig einheitlich Klägerin) geschlossenen "Projektvertrages" im Bereich "Merchandising/Rackjobbing" tätig. Durch den Vertrag wurde er "beauftragt", Leistungen in Bezug auf die "Auftragsnummer A 95/002, Projekt D., Dispo und Service bei M." - einer Elektronik-Verbrauchermarktkette - zu erbringen. Nach dem Projektvertrag war der Beigeladene zu 1. in der Wahl des Zeitpunkts zur Leistungserbringung generell frei und vereinbarte selbst den Tag und Zeitpunkt seines Besuchs mit den zuständigen Mitarbeitern des Handels. Im Einzelnen galt nach dem Vertrag weiter ua Folgendes: Der Beigeladene zu 1. konnte die vertraglich geschuldete Leistung auch durch Dritte erbringen lassen. Bei Verhinderung (wie Überlastung, Krankheit oder Urlaub) hatte er selbst für eine Vertretung zu sorgen. Der Beigeladene zu 1. erhielt einen pauschalen Besuchspreis in Höhe von 15 Euro pro Markt, inklusive Fahrtkosten sowie pro Besuch und nachgewiesener Bestellung ab dem 36. bestellten Produkt eine Stückprämie von 0,40 Euro. Die Abrechnung erfolgte monatlich unter Ausweisung von Mehrwertsteuer und Angabe der Umsatzsteuernummer des Beigeladenen zu 1. Die Vereinbarung war jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen ordentlich kündbar. Der Beigeladene zu 1. durfte auch für andere, ähnlich geartete Auftraggeber tätig werden. Er haftete für Schäden, die aus der verzögerten Erledigung resultierten, es sei denn, er hatte die Verzögerung oder Verhinderung nicht zu vertreten; in vollem Umfang haftete er auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (Mitarbeiter, beauftragte Personen, Unternehmen).

3

In Ausführung des Projektvertrages besuchte der Beigeladene zu 1. regelmäßig bestimmte Verbrauchermärkte, um dort Original Handy-Zubehör adäquat zu platzieren. Dazu gehörten ua die Sorge um die Aktualität der Ware, Bestellung und Retourenabwicklung, Personalschulung über Neuerungen sowie Verhandlungen mit den Markt-Abteilungsleitern über Durchführung, Art und Menge der Bestellungen. Gegenüber der Klägerin erstellte er fortlaufend Rechnungen und einen Bericht bei Abschluss der Tätigkeit. Er verfügte an eigenen Arbeitsmitteln ua über einen PKW und einen Laptop sowie eine Büroeinrichtung und Internetanschluss. Vom 1.6. bis 31.12.2004 war der Beigeladene zu 1. neben seiner Tätigkeit für die Klägerin für ein weiteres Unternehmen als "Assistant Trainer (Promotion, Abverkauf)" tätig. Insoweit stellte der beklagte Rentenversicherungsträger auf seinen Antrag hin fest, dass er diese Tätigkeit als Selbstständiger ausübe.

4

Der Beigeladene zu 1. beantragte im Januar 2005 bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bezüglich seiner Tätigkeit für die Klägerin. Die Beklagte stellte durch Bescheid vom 31.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.7.2006 und durch weitere Bescheide gegenüber der Klägerin fest, dass er die Tätigkeit in der Zeit vom 1.10.2003 bis 24.5.2005 im Rahmen einer Beschäftigung ausübe bzw in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig sei.

5

Das von der Klägerin dagegen angerufene SG hat die Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. im streitigen Zeitraum nicht sozialversicherungspflichtig tätig gewesen sei (Urteil vom 10.2.2011). Im Berufungsverfahren hat die Beklagte durch Bescheide vom 2.2.2010 und 11.3.2010 festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. in der Zeit vom 1.10.2003 bis 30.9.2004 wegen der Tätigkeit für die Klägerin nicht in der GKV und in der sPV versicherungspflichtig war und ein entsprechendes - angenommenes - Teilanerkenntnis abgegeben. Das LSG hat die darüber hinausgehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung überwögen bei dem Beigeladenen zu 1. die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände. Der Projektvertrag enthalte überwiegend Regelungen, die dafür sprächen. Nach den Umständen und Ermittlungen fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung eines Auftragsverhältnisses auf selbstständiger Basis nur formal vereinbart worden sei. Es habe sich nicht um bloße untergeordnete Regalauffülltätigkeiten gehandelt, sondern um einen um gestalterische Elementen erweiterten Aufgabenkreis. Die Rahmenbedingungen (Warenwirtschaftsturnus; konkrete Verbrauchermärkte) seien nicht Ausfluss eines einseitigen Direktionsrechts der Klägerin gewesen. Der Beigeladene zu 1. sei zudem auch für andere Auftraggeber tätig und berechtigt gewesen, Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Betriebliche Sachzwänge, Mitteilungspflichten, die Möglichkeit einer Qualitätskontrolle durch die Klägerin sowie die Verpflichtung, Interessenkollisionen beim Einsatz Dritter bzw bei weiteren Aufträgen zu vermeiden, relativierten sich dadurch, dass auch klassische Selbstständige ähnlichen Pflichten unterlägen. Insgesamt sei der Beigeladene zu 1. als für mehrere Auftraggeber tätiger "Solo-Selbstständiger" anzusehen (Urteil vom 23.5.2013).

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Zu Unrecht habe das LSG im Rahmen der Gesamtwürdigung den für die Tätigkeit maßgeblichen Bestimmungen des Projektvertrages, die nur dem Wortlaut nach auf eine selbstständige Tätigkeit zielten, uneingeschränkt Vorrang gewährt. Die tatsächlichen Umstände bei der Durchführung der einzelnen Aufträge, die für eine weitgehende Weisungsabhängigkeit und Eingliederung des Beigeladenen zu 1. in den Betrieb der Klägerin sprächen, habe das LSG nur nachrangig berücksichtigt. Die Feststellungen zur Tätigkeit umschrieben letztlich nur die typische Tätigkeit eines "kaufmännischen Angestellten". Die Ansicht des LSG habe zur Folge, dass nahezu jede Tätigkeit, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetze, als nicht abhängige Beschäftigung ausgeübt werden könnte. Der Beigeladene zu 1. sei aber in den Arbeitsprozess der Klägerin eingegliedert gewesen, indem er nach Annahme eines Einzelauftrags der Klägerin zu deren Vertragspartnern gefahren sei, um dort die ihm zugewiesenen Aufgaben nach den Vorgaben der Klägerin auszuführen. Hinweise auf ein rechtlich relevantes Unternehmerrisiko bestünden nicht. Die vertragliche Einräumung einer Delegationsbefugnis - von der kein Gebrauch gemacht worden sei - stelle allein kein entscheidendes Kriterium für eine selbstständige Tätigkeit dar. Feststellungen des LSG entsprächen teilweise nicht den Tatsachen, soweit es die Gewährung von Kilometergeld und Fahrkosten für den Besuch weiter entfernter Märkte anbelange. Eine Entlohnung mittels Besuchspauschale und Stückprämie spreche nicht indiziell für eine selbstständige Tätigkeit. Umständen wie Rechnungsstellung, Kündigungsmöglichkeit, oder die Möglichkeit einer Tätigkeit für weitere Auftraggeber komme ebenfalls keine indizielle Wirkung im Hinblick auf Selbstständigkeit zu.

7

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2013 sowie des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Februar 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin und der Beigeladene zu 1. beantragen,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Beide verteidigen das angefochtene Urteil.

10

Die übrigen Beigeladenen stellen keine Anträge, die Beigeladenen zu 2., 3. und 6. schließen sich der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung an.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des beklagten Rentenversicherungsträgers ist unbegründet.

12

Revisionsrechtlich beanstandungsfrei haben die Vorinstanzen entschieden, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zu Unrecht die Sozialversicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. aufgrund einer Beschäftigung bei der klagenden GmbH als Arbeitgeberin feststellte.

13

1. Gegenstand des Rechtsstreits sind - nach Annahme des Teilanerkenntnisses der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung beim LSG durch die Klägerin - der Bescheid der Beklagten vom 31.8.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.7.2006, beide wiederum geändert durch die Bescheide vom 2.2.2010 und 11.3.2010, soweit darin die Beklagte die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in seiner Tätigkeit im Bereich "Merchandising/Rackjobbing" für die Klägerin aufgrund Beschäftigung in der Zeit vom 1.10.2003 bis 30.9.2004 in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Recht der Arbeitsförderung und danach vom 1.10.2004 bis 24.5.2005 in allen Zweigen der Sozialversicherung feststellte. Der Bescheid vom 2.2.2010 hat die bis dahin angefochtenen Bescheide über die darin vorgenommene (unzulässige) Elementenfeststellung des Bestehens einer Beschäftigung hinaus in ihrem Verfügungssatz um die notwendigen Feststellungen zum Vorliegen von Versicherungspflicht (und des Zeitraums, für den Versicherungspflicht besteht) ergänzt. Darin liegt eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt vom 2.2.2010 den wegen der Feststellungen eines (unselbstständigen) Tatbestandselements unvollständigen ersten Verwaltungsakt iS von § 96 Abs 1 SGG(iVm § 153 Abs 1 SGG) ersetzt hat (vgl zur Notwendigkeit und Möglichkeit der Ergänzung sowie zur verfahrensrechtlichen Bewertung im Kontext des § 96 SGG bereits BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 13). Zu Recht hat das LSG auch den ausschließlich gegenüber der Klägerin ergangenen Bescheid vom 11.3.2010 als Gegenstand des Revisionsverfahrens angesehen, weil er ausdrücklich als "Bescheid" den früheren Bescheid vom 2.2.2010 änderte, auch wenn dies nur wegen einer teilweisen offensichtlichen Unrichtigkeit erfolgte. Soweit das LSG darüber hinaus - von den Beteiligten unbeanstandet gelassen - entschieden hat, dass eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Abs 1 Nr 9 SGB VI nicht bestehe, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass hierüber in dem vom Beigeladenen zu 1. eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV nicht zu entscheiden war(vgl allgemein BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R - Juris RdNr 21 mwN; vgl auch BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 20 RdNr 7).

14

2. Das LSG ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller Umstände des hier zu beurteilenden Einzelfalls (vgl § 7a Abs 2 SGB IV) - ausgehend von den von ihm für den Senat bindend festgestellten (vgl § 163 SGG) Tatsachen - ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beigeladene zu 1. in seiner für die Klägerin ausgeübten Tätigkeit nicht wegen Beschäftigung versicherungspflichtig in den Zweigen der Sozialversicherung war.

15

a) In den Jahren 2003 bis 2005, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 S 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R - Juris RdNr 23 mwN; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 17 RdNr 15 und BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; ferner BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f und Nr 4 S 13, jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Die jeweilige Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 Leitsatz und RdNr 25 ff).

16

b) Das LSG hat diese allgemeinen rechtlichen Maßstäbe im Ausgangspunkt zutreffend herangezogen und begründet, dass und warum die für eine Beschäftigung sprechenden Umstände hier nicht überwiegen, sondern die Abwägung insgesamt zu einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. führt. Die zentralen Feststellungen des LSG zum Inhalt des Projektvertrages (dazu aa), die von der Beklagten nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen wurden, sowie die hierzu nicht in Widerspruch stehende tatsächliche Umsetzung des Vertrages (dazu bb) rechtfertigen in dem hier (ausschließlich) zu beurteilenden Fall die Annahme des LSG, dass der Beigeladene zu 1. bei der Klägerin nicht als Beschäftigter versicherungspflichtig war. Anders als Ausführungen der Beklagten und auch des LSG andeuten, geht es vorliegend allerdings nicht darum, eine "allgemeine" sozialversicherungsrechtliche Beurteilung für ein bestimmtes neues Berufsbild im Rahmen von "Merchandising/Rackjobbing" vorzunehmen (dazu cc). Schließlich ist auch ein Unternehmerrisiko beim Beigeladenen zu 1. anzunehmen (dazu dd).

17

aa) Rechtlicher Ausgangspunkt für die Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. ist zunächst die zwischen Klägerin und Beigeladenen zu 1. bestehende Vertragslage. Hierzu hat das LSG - ohne dass dies zu beanstanden wäre - angenommen, dass der für die vorliegende Tätigkeit maßgebende Projektvertrag nach seinem Gepräge überwiegend Regelungen enthält, die für eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnend sind. So war der Beigeladene zu 1. in zeitlicher Hinsicht weitgehend frei, war berechtigt, die Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen und hatte bei seiner Verhinderung für eine Vertretung zu sorgen. Als Entlohnung erhielt er eine Kombination aus Besuchspauschale und erfolgsabhängiger Stückprämie, und durfte auch - was teilweise tatsächlich erfolgte - noch für weitere ähnliche Auftraggeber tätig werden. Zwar hat das LSG auch festgestellt, dass die Klägerin über einen Adressenbestand von rund 75 "Lieferanten" verfügte, mit denen häufig sogenannte "Rahmenverträge" bestanden. Die Existenz eines zwischen Klägerin und Beigeladenem zu 1. bestehenden Rahmenvertrages hat das LSG hingegen nicht festgestellt.

18

bb) Dem angefochtenen Urteil können auch (gerade noch) hinreichende Feststellungen zur tatsächlichen Umsetzung der Vertragslage entnommen werden. Das LSG hat - insbesondere gestützt auf gerichtliche Anhörungen des Beigeladenen zu 1. im Klage- und Berufungsverfahren - festgestellt, dass Anhaltspunkte dafür fehlten, dass die vertraglichen Regelungen nur formal vereinbart worden waren und dass hinsichtlich der Erwerbstätigkeit tatsächlich etwas ganz anderes praktiziert wurde. Nach den vertraglichen Vereinbarungen und ihrer tatsächlichen Umsetzung sind damit keine gewichtigen Umstände ersichtlich, die gesamtschauend den Ausschlag für eine Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs 1 S 2 SGB IV geben könnten.

19

(1) Der Beigeladene zu 1. war nach den Feststellungen des LSG weitgehend weisungsfrei in dem Sinne, dass die zeitlichen und örtlichen Rahmenbedingungen gerade nicht Ausfluss eines Direktionsrechts - wie im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - waren.

20

(2) Der Beigeladene zu 1. war - unbeschadet des Umstandes, dass er Dienstleistungen im Rahmen eines von der Klägerin mitgetragenen Gesamtvermarktungskonzepts erbrachte - nicht in einem relevanten Maß in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert, was sich ua in seiner vertraglichen Pflicht zeigt, im Falle seiner Verhinderung selbst für eine Vertretung zu sorgen. Er hatte nur auf betriebliche Sachzwänge der Klägerin und deren Kunden Rücksicht zu nehmen und unterlag insoweit lediglich Mitteilungspflichten und Qualitätskontrollen (zum Charakter von - eine Selbstständigkeit nicht ausschließenden - Dokumentationspflichten vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 20). Dem standen weitreichende Freiheiten des Beigeladenen zu 1. beim "Ob und Wie" der Erbringung der Tätigkeit mit eigenen gestalterischen Elementen gegenüber, die etwa über diejenigen eines klassischen Regalauffüllers hinausgingen. Das LSG hat insoweit zB auf Seite 15/16 seines Urteils dargelegt, dass dem Beigeladenen zu 1. - ähnlich wie anderen Vertragspartnern der Klägerin - die Entscheidung über die Präsentation der Produkte oblag, dass er Layout-Prüfungen durchzuführen und ggf Neugestaltungen der Regalaufstellung festzulegen hatte. Seine Tätigkeit habe gestalterische und auf Steigerung des Warenabsatzes ausgerichtete Elemente enthalten. Diese Tätigkeit habe sich im Rahmen eines Konzepts vollzogen, dass der Tatsache Rechnung getragen habe, dass Hersteller von Unterhaltungselektronik und IT-Produkten zunehmend dazu übergegangen seien, die Präsentation ihrer Waren nicht mehr den Betreibern von Märkten und Warenhäusern selbst zu überlassen, sondern sie - die Hersteller - es selbst in der Hand hätten, welche Verkaufs- bzw Regalflächen ihnen zur Verfügung gestellt würden. Hierzu bedienten sie sich insoweit spezieller Dienstleister (hier der Klägerin), um ihre Waren zeitnah und umsatzorientiert zu positionieren und möglichst werbewirksam zu präsentieren. In dieses Gesamtkonzept sei dann auch der Beigeladene zu 1. in der beschriebenen Weise eingebunden gewesen.

21

(3) Der Umstand, dass der Beigeladene zu 1. vertraglich berechtigt war, Dritte in die Auftragserledigung einzubeziehen, durfte vom LSG als Indiz für seine selbstständige Tätigkeit gewertet werden, auch wenn davon seitens des Beigeladenen zu 1. tatsächlich kein Gebrauch gemacht wurde.

22

(a) Wie der Senat bereits entschieden hat, ist für das Vorliegen einer Beschäftigung entscheidend, dass die Tätigkeit in der Regel in eigener Person erbracht wird. Arbeitnehmer haben ihre Arbeitsleistung in der Regel höchstpersönlich zu erbringen und dürfen sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19; hierzu auch BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 30). Dementsprechend stellt nach der Rechtsprechung des BAG die Pflicht, die Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen, ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar. Da nach § 613 S 1 BGB der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste jedoch nur "im Zweifel" in Person zu leisten hat, kann der zur Leistung Verpflichtete dagegen berechtigt sein, die Leistung durch Dritte erbringen zu lassen. Ein ihm auf diese Weise zustehender eigener Gestaltungsspielraum spricht gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses (vgl BAGE 87, 129, 137 f = AP Nr 90 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Allerdings führt das bloße Bestehen der Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung nicht automatisch zur Annahme (unternehmerischer) Selbstständigkeit. Die Möglichkeit, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, stellt vielmehr nur eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (vgl BSG Urteil vom 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen; BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - Juris RdNr 17; BAGE 98, 146, 150 = AP Nr 6 zu § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit). Vor diesem Hintergrund hat das LSG rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Möglichkeit der Einschaltung Dritter ein Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. ist.

23

(b) Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch. Ausdrücklich rügt die Beklagte - ohne Benennung einer konkreten Verfahrensvorschrift - eine "Verletzung der Grundsätze der freien Beweiswürdigung" durch einen vermeintlichen Rückgriff des LSG auf Erkenntnisse in einem anderen Verfahren. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt die Beklagte aber ebenso wenig wie etwa einen Verstoß des LSG gegen Denkgesetze. Darüber hinaus ist nach der Revisionsbegründung nichts Hinreichendes dafür ersichtlich, dass das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl hierzu allgemein Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, S 467, Kap IX, RdNr 330; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160 RdNr 23 jeweils mwN), dass sich also im Rahmen einer Gesamtabwägung aller maßgebenden Indizien das Ergebnis zum Nachteil der Klägerin verschiebt. Die Beklagte bezieht ihre Rüge ausdrücklich nur auf die Feststellungen des LSG zur "Ernsthaftigkeit" der Vertragsregelung bezüglich der Auftragserledigung durch Dritte. Tatsächlich beziehen sich die Ausführungen des LSG zu dem Parallelverfahren auch nur auf den Aspekt der "Ernsthaftigkeit dieser Regelung". Die zugrundliegende Feststellung des Vorliegens einer entsprechenden vertraglichen Regelung über die Möglichkeit der Einschaltung Dritter und die Feststellung ihrer Nichtumsetzung in der Praxis sind hiervon jedoch in keiner Weise betroffen. Vielmehr handelt es sich bei der Frage der vom LSG problematisierten "Ernsthaftigkeit" der Regelung um eine hypothetische Einwendung gegen die zugrundeliegenden Feststellungen zum Vertragsinhalt. Mithin hätte es - jedenfalls bei einem Hinwegdenken der aus dem Parallelverfahren gewonnenen Erkenntnisse - der Beklagten oblegen, darzutun, dass die Vertragsbestimmung nur "formal" bzw zum Schein (vgl § 117 Abs 1 BGB) getroffen wurde, um den vom LSG bejahten indiziellen Charakter der Vertragsbestimmung nachhaltig zu erschüttern. Dem wird das Revisionsvorbringen jedoch nicht gerecht: Die Beklagte führt zum einen lediglich ihre abweichende rechtliche Auffassung an, wonach es sich bei der Vertragsregelung um eine Vertretungsregelung handele. Zum anderen argumentiert sie spekulativ in der Weise, dass sie ausführt, der Beigeladene zu 1. hätte einer Hilfskraft "vermutlich" seine gesamte Vergütung überlassen müssen. Das alles reicht insbesondere nicht aus, um einen entscheidungserheblichen - dh mit Auswirkung auf einen der Beklagten günstigen Urteilstenor - Verstoß gegen die Grundsätze der freien richterlichen Beweiswürdigung im Sinne von § 128 Abs 1 SGG bejahen zu können(vgl zu den sich insoweit stellenden Anforderungen allgemein Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 128 RdNr 4 ff mit umfangreichen Nachweisen).

24

(4) Es ist auch nicht ersichtlich und wird von der Beklagten nicht formell gerügt, dass das LSG bestimmte im Fall des Beigeladenen zu 1. bedeutsame, als Indizien in Betracht kommende Umstände unzureichend ermittelt oder in ihrer Tragweite in die nötige Gesamtabwägung dazu, ob (abhängige) Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit vorliegt, nicht eingestellt hätte.

25

cc) Die in der Revisionsbegründung der Beklagten aus dem angefochtenen Urteil hergeleitete pauschale Einschätzung, die rechtliche Beurteilung des LSG habe zur Folge, dass nahezu jede Tätigkeit, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetze, nicht in (abhängiger) Beschäftigung ausgeübt werde, erscheint bei alledem nicht gerechtfertigt. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist ausschließlich eine konkrete, durch bestimmte Sachverhaltsgegebenheiten und ein spezifisches vertragliches Regelwerk geprägte Tätigkeit des Beigeladenen zu 1., deren rechtliche Einordnung der Senat nach den Maßstäben des Revisionsrechts zu überprüfen hat. Auch die Annahme der Beklagten, die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sei letztlich derjenigen eines kaufmännischen Angestellten vergleichbar, trägt im Ergebnis revisionsrechtlich nicht. Die Beklagte weist insoweit zwar zu Recht auf die - nach wie vor aktuelle - Rechtsprechung des BSG hin, wonach auch Dienste höherer Art im Rahmen einer Beschäftigung geleistet werden können, wenn sie fremdbestimmt bleiben, weil sie in einer von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehen (stRspr seit BSGE 16, 289, 294 = SozR Nr 30 zu § 165 RVO und BSGE 21, 57, 58 f = SozR Nr 2 zu § 2 AVG; in jüngerer Zeit zB BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 29 mwN). Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. ist jedoch - wie unter 2 b) bb) dargelegt - nach den Feststellungen des LSG gerade durch eine weitgehende Weisungsfreiheit und ein überwiegendes Nichteingebundensein in die Arbeitsorganisation der Klägerin geprägt. Wenn die Beklagte der nach den Umständen des Falles gewonnenen Überzeugung der Vorinstanzen zu den bestimmenden Elementen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. nicht folgen wollte bzw will, hätte sie insoweit im Revisionsverfahren näher zu spezifizierende Verfahrensrügen anbringen bzw bereits in den Tatsacheninstanzen ggf Beweisanträge dazu stellen müssen. Die Beklagte hat aber zB auch keinen konkreten Ermittlungsbedarf dazu aufgezeigt, dass es sich bei den konkreten vom Beigeladenen zu 1. erledigten Arbeiten um genau solche gehandelt habe, die zuvor bzw gleichzeitig ebenso durch andere Personen in abhängiger Beschäftigung ausgeübt wurden (vgl zur insoweit notwendigen Unterscheidbarkeit beider Erwerbsformen zB BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 14/10 R - Juris RdNr 26).

26

dd) Auch das Vorbringen der Beklagten, es lägen keine Anhaltspunkte für ein rechtlich relevantes Unternehmerrisiko des Beigeladenen zu 1. vor, führt schließlich nicht zum Erfolg der Revision.

27

Nach den vom 12. Senat des BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25 und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, dh, ob der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Ein unternehmerisches Risiko ist allerdings nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25 und Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27). Die Feststellungen des LSG machen die Annahme eines in diesem Sinne verstandenen Unternehmerrisikos revisionsgerichtlich nachvollziehbar, weil der Beigeladene zu 1. im Zusammenhang mit der Verwertung seiner Arbeitskraft bei der Durchführung des Projektvertrages das Risiko des Ausfalls seines Verdienstes trug. Nach dem vom LSG festgestellten Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen erhielt er nämlich eine pauschale Vergütung sowie zusätzliche umsatz- und damit erfolgsabhängige Stückprämien dafür, dass er Verbrauchermärkte aufsuchte. Der Erfolg des Einsatzes seiner Arbeitskraft war somit insbesondere aufgrund der erfolgsbezogenen Vergütungsteile im Einzelnen durchaus ungewiss. Der Belastung mit dem Ausfallrisiko standen hinsichtlich der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft auch größere Freiheiten und Erwerbschancen gegenüber wie sie im Regelfall in einem Arbeitsverhältnis nicht gleichermaßen anzutreffen sind. Der Beigeladene zu 1. konnte den Einsatz seiner Arbeitskraft in einer für Arbeitnehmer untypischen Weise sehr weitreichend selbst steuern, indem er zB durch die Art und Weise der Arbeitsausführung die Dauer seiner Besuche in den Märkten bestimmen konnte und in der Lage war, durch die ihm obliegende Präsentation der Produkte deren Absatz zu beeinflussen und so seine Verdienstchancen zu erhöhen.

28

3. Nach alledem unterlag der Beigeladene zu 1. in seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 1.10.2003 bis 24.5.2005 nicht der Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung.

29

4. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren beruht auf § 193 SGG.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2015 aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf EUR 8.468,55 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Gesamtzeitraum vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008 sowie um die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von insgesamt EUR 3.468,55 auf Grund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 1. August 2008.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt ein Berufsförderungswerk und bietet unter anderem Schulungen und Lehrgänge an. Die Beigeladene zu 1) ist am 1978 geboren. Zwischen 1998 und dem 31. März 2006 absolvierte sie ein Studium. Sie war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten krankenversichert.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) schlossen am 14. Juni 2004 einen schriftlichen Vertrag über einen Lehrauftrag, in dem die Klägerin als Auftraggeber und die Beigeladene zu 1) als freie Mitarbeiterin bezeichnet wird. Der Vertrag hat unter anderem folgenden Wortlaut:
§ 1 Lehrauftrag
Die Freie Mitarbeiterin erhält einen Lehrauftrag für den Zeitraum vom 21.06.2004 - 23.12.2004 ausschließlich für die Lehrveranstaltung: Sonderpädagogik Hörbehinderte (Kursnummer: ...)
Die Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass diese Vereinbarung unter der auslösenden Bedingung steht, dass sich bis 10 Tage vor Beginn der Lehrveranstaltung mindestens 8 Teilnehmer verbindlich angemeldet haben. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Reglungen dieser Vereinbarung gegenstandslos und beide Parteien von ihren Verpflichtungen frei. In diesem Falle wird der Auftraggeber die Freie Mitarbeiterin unverzüglich informieren.
Die Parteien machen die der Freien Mitarbeiterin bei Vertragsunterzeichnung vorgelegten bzw. schon bekannten, dem Lehrauftrag zugrunde liegenden Ordnungsmittel (Ausbildungsrahmenplan, Stundentafel, Prüfungsordnung) ausdrücklich zum Gegenstand dieser Vereinbarung. Sie bestimmen und konkretisieren über die in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen hinaus den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung.
Der Lehrauftrag der Freien Mitarbeiterin umfasst im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Wahrnehmung auch die Durchführung von Klassenarbeiten, Klausuren, Hauarbeiten, Prüfungen usw. durch, soweit dies zur Erreichung des Unterrichtszieles erforderlich ist.
§ 2 Ort und Dauer der Lehrveranstaltung
10 
Die Lehrveranstaltungen werden mit 15 Wochenstunden im Bereich:
11 
Medizinische Laborberufe
12 
durchgeführt.
13 
Die genaue zeitliche Festlegung der Tätigkeit der Freien Mitarbeiterin wird durch den Fachleiter in der Vereinbarung [...] in Abstimmung mit den Kolleginnen und Kollegen dokumentiert. Änderungen bedürfen einer einvernehmlichen Änderungsvereinbarung sowie der schriftlichen Fixierung. Soweit mit der Unterrichtstätigkeit zwangsläufig zusammenhängende Nebenarbeiten, wie z.B. Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung; Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von planmäßigen Prüfungen/Arbeiten, Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen, anfallen, verpflichtet sich die Freie Mitarbeiterin, auch diese zu übernehmen. Sollten solche Arbeiten/Termine außerhalb der vereinbarten Einsatzzeiten der Freien Mitarbeiterin liegen, kann dieser im Wege der Absprache mit seinen Kolleginnen und Kollegen seine Terminwünsche einbringen. Die Terminfestlegung erfolgt sodann nicht durch den Auftraggeber[,] sondern durch das Kollegium. Der Freien Mitarbeiterin steht es frei, vom Auftraggeber gestellte Arbeits- und sonstige Hilfsmittel (Lehrbücher, Kopierer, Sprachlabor, Laborplätze usw.) zu benutzen, soweit dies nicht ohnehin zum Erreichen des Unterrichtszieles erforderlich ist. Aus organisatorischen Gründen ist eine rechtzeitige Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern des Auftraggebers nötig.
14 
§ 3 Honorar
15 
Die Freie Mitarbeiterin erhält für ihre Dienstleistung ein Stundenhonorar in Höhe von 20,00 EUR je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Hiermit sind auch alle im Zusammenhang mit dem Lehrauftrag stehenden Nebenarbeiten (vgl. § 2) abgegolten. Das vereinbarte Honorar wird jeweils zum 20. der ungeraden Monate fällig und ist bargeldlos auf das Konto:
16 
[…]
17 
der Freien Mitarbeiterin zu überweisen.
18 
§ 4 Persönliche Dienstverpflichtung
19 
Die Freie Mitarbeiterin ist zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet. Ist die Freie Mitarbeiterin für eine absehbare Dauer von länger als zwei Wochen verhindert, die in dieser Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen (Unfall, Krankheit usw.), ist der Auftraggeber berechtigt, die tatsächlich erbrachten Leistungen der Freien Mitarbeiterin abzurechnen und einen Dritten mit der Forderung des Lehrauftrags zu beauftragen.
20 
§ 5 Steuern und Abgaben
21 
Die Parteien sind sich darüber einig, dass keine Verpflichtung zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug besteht. Auf die von der Freien Mitarbeiterin erwirtschafteten Honorare eventuell entfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, sind ausschließlich von der Freien Mitarbeiterin zu tragen. Sie wird die Honorare im Rahmen seiner Einkommen[s]steuererklärung angeben. Die Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass im Freien Mitarbeiterverhältnis die Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz bzw. sonstige im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber zu tragenden Leistungen, nicht erfolgen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftraggebers auf Zahlung solcher Leistungen durch Dritte, stellt die Freie Mitarbeiterin den Auftraggeber insofern von allen eventuellen Ansprüchen frei.
22 
§ 6 Schweigepflicht; Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen usw.
23 
[...]
24 
§ 7 Erweiterung des Lehrauftrages
25 
Über die Erfüllung des Lehrauftrages gem. § 1 und die damit zusammenhängenden Nebenarbeiten (vgl. § 2) hinaus besteht keinerlei Dienstverpflichtung der Freien Mitarbeiterin. Sollten die Parteien – auch kurzfristig – einen Bedarf an zusätzlichen Leistungen erkennen (Förderkurse, Vertretungen usw.), können diese im Rahmen ergänzender schriftlicher Regelungen mit gleichem Honorar vereinbart werden.
26 
§ 8 Beendigung des Vertrages
27 
Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des 23.12.2004, ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf.
28 
Der Vertrag kann auch während der Dauer des befristeten Zeitraumes für den er geschlossen wurde, von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
29 
§ 9 Besondere Vereinbarung bei erstmaliger Lehrbeauftragung
30 
Bei erstmaliger Erteilung eines Lehrauftrags für eine bestimmte Lehrveranstaltung steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, die Zusammenarbeit spätestens am 15. eines Monats zum Schluss des Kalendermonats zu kündigen.
31 
§ 10 Verpflichtung zum TOP-Service und Einhaltung der Umweltschutzziele
32 
[...]
33 
§ 11. Nebenabreden/Schriftform/Salvatorische Klausel
34 
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Äußerungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.
35 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrage unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eines wirksame Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Gesamtvereinbarung möglichst nahe kommt.
36 
[...]
37 
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) schlossen in der Folgezeit weitere, weitgehend identische Verträge ab, wobei in den ab 1. August 2005 geschlossenen Verträgen in § 2 vereinbart war, die Lehrveranstaltungen würden in 15 Wochenstunden im Bereich Sonderpädagogik Hörbehinderte durchgeführt, und zwar
38 
- am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005 (Stundenhonorar: EUR 20,00),
- am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September bis 23. Dezember 2005 (Stundenhonorar: EUR 18,50),
- 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006 (Stundenhonorar: EUR 18,50)
- am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006 (Stundenhonorar: EUR 21,50),
- am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007 (Stundenhonorar: EUR 21,50),
- am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 (Stundenhonorar: EUR 16,00),
- am 6. Dezember 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 (Stundenhonorar: EUR 18,50) und
- am 11. Juli 2008 für die Zeit vom 1. September bis 19. Dezember 2008 (Stundenhonorar: EUR 18,50).
39 
Die Beigeladene zu 1) war aufgrund dieser Verträge in den genannten Zeiträumen für die Klägerin als Kommunikationshelferin für hörbehinderte Schüler tätig. Für ihre Tätigkeit zwischen dem 7. Januar und 1. August 2008 erhielt sie eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 8.580,00.
40 
Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 erhob die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg gegenüber der Klägerin auf Grund einer Betriebsprüfung vom 7. Januar bis 1. Februar 2010 für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 im Nachgang und in Ergänzung zu einem Bescheid vom 3. August 2009 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 109.993,03. Feststellungen zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) wurden in diesem Bescheid nicht getroffen.
41 
Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg führte im Oktober 2010 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Sie gab die Sache mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 zur Klärung der Frage, ob die bei der Klägerin tätigen Lehrkräfte bzw. Dozenten der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unterliegen, an die Beigeladene zu 2) ab.
42 
Im von der Beigeladenen zu 2) eingeleiteten Verwaltungsverfahren führte die Beigeladene zu 1) aus, dass sie nicht als Dozent/Lehrkraft, sondern als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler gearbeitet habe. Sie habe jeweils eine Woche zuvor einen Stundenplan mitgeteilt bekommen, in welchem genau beschrieben gewesen sei, für welchen Hörbehinderten sie in welchem Unterricht als Kommunikationshilfe dienen solle. Bei der schriftlichen Unterstützung habe sie den Unterricht besucht und eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes angefertigt. Bei gebärdensprachlicher Unterstützung habe sie die Ausführung des Dozenten bzw. Anmerkungen der Schüler übersetzt. Diese Tätigkeit sei genau umschrieben und durch Verhaltensregeln und Arbeitsanweisungen vor der Aufnahme der Tätigkeit und während der regelmäßig stattfindenden Treffen aller Honorarkräfte sowohl mündlich als auch schriftlich erläutert worden. Innerhalb ihrer Tätigkeit habe sie keinerlei pädagogische Pflichten erfüllt, keine Vor- oder Nachbereitung benötigt, keinen Inhalt vermittelt und sei auch in keiner Weise unternehmerisch tätig gewesen. Die Anwesenheit im Unterricht habe von der Anwesenheit des jeweiligen Schülers abgehangen. Sie habe weder regelmäßig noch unregelmäßig jemals einen Mitarbeiter beschäftigt. Der wöchentliche Stundenansatz habe 15 betragen. Man sei verpflichtet, in der Vorwoche jeweils mindestens 20 Stunden anzugeben, in welchen man in der Folgewoche eingeplant werden könne. Sei man einmal eingeplant, könne man nur noch aus bestimmten Gründen (Krankheit, wichtige und dringende Behördenterminen etc.) absagen. Darüber hinaus sei es ihr innerhalb eines Vertragszeitraumes nur erlaubt gewesen, über einen längeren Zeitraum zu fehlen, falls man zum Beispiel ein Praktikum (Vollzeit) oder Auslandssemester absolviere. Seit 2007 sei es durch die Gruppenleitung erlaubt, je Halbjahr einen Zeitraum von zwei Wochen ohne besonderen Grund nicht einplanen zu lassen.
43 
Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 stellte die Beigeladene zu 2) gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass in der Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 23. Dezember 2005 sowie vom 1. Januar 2006 bis zum 19. Dezember 2008 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestanden habe. Beiträge für die Zeit bis zum 23. Dezember 2005 seien verjährt.
44 
Mit weiterem Bescheid vom 24. Februar 2011 stellte die Beigeladene zu 2) gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass diese ab dem 1. Juni 2004 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sei, und setzte Pflichtbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 19. Dezember 2008 in Höhe von EUR 11.544,84 fest.
45 
Gegen diese Bescheide erhob die Beigeladene zu 1) am 25. März 2011 Widerspruch. Die Voraussetzungen des § 2 (Satz 1 Nr. 9) SGB VI seien nicht erfüllt. Sie sei lediglich als Gebärdendolmetscherin tätig gewesen. Sie sei nicht als Lehrerin, Erzieherin oder Pflegeperson tätig und als solche sei sie auch nicht zu sehen. Ihre Tätigkeit für die Klägerin sei am 1. August 2008 beendet gewesen. Im Jahr 2008 sei sie nur vom 7. Januar bis 1. August 2008 für die Klägerin tätig gewesen. Sie sei keine Scheinselbständige. In keinem Fall sei von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit auszugehen. Es handele sich wenn überhaupt nur um eine vorübergehende bzw. zeitweise Tätigkeit. Sie sei nicht im Rahmen regelmäßig wiederkehrender Auftragsverhältnisse für die Klägerin tätig geworden. Die Klägerin sei eine gemeinnützige Gesellschaft, was auch ihrer Tätigkeit entspreche. Es habe sich allenfalls um Aufwandsentschädigungen gehandelt. Sie habe ihre Tätigkeit während ihres Studiums verrichtet. Sie sei in die Organisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie habe genaue Weisungen gehabt, wie sie ihre Tätigkeiten durchzuführen habe. Arbeitsort und Arbeitszeit seien somit vorgegeben gewesen. Sie sei nicht in irgendeiner unternehmerischer Entscheidung eingebunden gewesen, habe nicht frei kalkulieren können, sondern habe vorgegebene Preise akzeptieren müssen. Sie sei nicht am Markt aufgetreten und sei auch nicht von den betreuten hörgeschädigten Kunden, sondern von der Klägerin bezahlt worden. Ein Kapitaleinsatz ihrerseits habe es nicht gegeben. Sämtlichen notwendigen Arbeitsmittel seien von der Klägerin gestellt worden.
46 
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 gab die Beigeladene zu 2) den Vorgang an die Beklagte als Einzugsstelle ab. Sie teile die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) zum Sozialversicherungsverhältnis. Ein Statusfeststellungsantrag liege aber nicht vor.
47 
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 6. Juni 2012 gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen 1) an festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin vom 1. Januar 2007 bis zum 19. August 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Merkmale für eine abhängige Beschäftigung seien, dass der Beigeladenen zu 1) Weisungen hinsichtlich der Zeit, des Ortes und der Art und Weise der Tätigkeit erteilt worden seien, dass die Arbeitszeit durch den erstellten Stundenplan geregelt und die Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeiten faktisch begrenzt gewesen seien, die Arbeiten von der Beigeladenen zu 1) persönlich hätten erbracht werden müssen, die Klägerin die Arbeitsmittel und sonstigen Hilfsmittel gestellt habe und die Beigeladene zu 1) ein pauschales Stundenhonorar ohne erkennbares Unternehmerrisiko erhalten habe.
48 
Die Klägerin trug hierauf mit Schreiben vom 16. August 2012 vor, dass die Beigeladene zu 1) nicht dem Personenkreis der abhängig Beschäftigten zuzuordnen sei. Sie sei gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 9 SGB VI (renten)versicherungspflichtig. Sie sei als Sonderpädagogin im Bereich Hörbehinderter tätig geworden. Diese Tätigkeit stelle eine spezielle Art der Lehrtätigkeit dar. Eine Lehrkraft vermittle Wissen, Können und Fertigkeiten an ihre Schüler. Als Gebärdendolmetscherin sei der Beigeladenen zu 1) keine andere Aufgabe zugefallen. Gerade bei der Arbeit mit in der Kommunikation behinderten Menschen werde von einer Person, die Wissen übersetze, ein erhöhtes Maß an Einfühlungsvermögen und auf die konkreten Anforderungen des Lernenden abzielende Vorgehensweise verlangt. Dies gehe weit über die Tätigkeit eines bloßen Sprachdolmetschers hinaus. Die Beigeladene zu 1) sei auch selbständig tätig gewesen. Sie sei in der Vereinbarung als freie Mitarbeiterin bezeichnet worden, was ein wesentliches Indiz für den freiberuflichen Charakter darstelle. Es seien gerade keine klassischen Arbeitsverträge, sondern jeweils nur Honorarverträge und Vereinbarungen über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen geschlossen worden. Die tatsächlichen Verhältnisse stützten die Annahme von Selbständigkeit. Die der Beigeladenen zu 1) erteilten Lehraufträge seien immer zeitlich beschränkt auf vier bzw. acht Monate gewesen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung habe die Beigeladene zu 1) mitteilen können, zu welchen Zeiten sie habe tätig werden wollen. Es sei weder ständige Dienstbereitschaft erwartet worden noch sei die Beigeladene zu 1) ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen worden. Sie habe nach den vertraglichen Vereinbarungen die zunächst vereinbarten Unterrichtszeiten nicht einseitig ändern oder die Beigeladene zu 1) zur Übernahme anderer als der vereinbarten Unterrichtseinheiten verpflichten können. Ein Stundenplan sei erst auf Basis der Mitteilung der Beigeladenen zu 1), wann sie zur Verfügung stehe, erstellt worden. Von Weisungen ihrer Seite könne nicht die Rede sein. Die Erlaubnis zum Gebrauch von Arbeitsmitteln könne nicht als Indiz für abhängige Beschäftigung gewertet werden. Auch die Pflicht zur Tätigkeit in einer fremden Betriebsstätte sei für Lehrkräfte kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Arbeitnehmereigenschaft. Für eine selbständige Tätigkeit spreche weiter, dass die Beigeladene zu 1) nur für die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden bezahlt worden sei und sie keine weiteren Vergütungsansprüche, insbesondere bei Krankheit und/oder bei Stundenausfall und mithin keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub gehabt habe. Auch im Hinblick auf ihre konkrete Tätigkeit sei die Beigeladene zu 1) keinen Weisungen unterlegen. Es sei nur der erforderliche Rahmen für die Wissensvermittlung an hörbehinderte Menschen in generell abstrakter Weise festgelegt worden. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vor. Die Beigeladene zu 1) habe in einem regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnis mit ihr gestanden. Eine rückwirkende Einstufung der Beigeladenen zu 1) als abhängig Beschäftigte sei unzulässig. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe für die Jahre 2007 bis 2009 eine Betriebsprüfung bei ihr durchgeführt. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung sei keinerlei abhängiges Beschäftigungsverhältnis für die Personen festgestellt worden, die als „Hörbehindertenbetreuer“ bzw. „Sonderpädagogen für Hörbehinderte“ beschäftigt worden seien. Der bestandskräftige Bescheid des Betriebsprüfungsdienstes der Rentenversicherung entfalte für den geprüften Betrieb Vertrauensschutz und eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den gleichen Zeitraum werden hierdurch ausgeschlossen (Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Bayern, Urteil vom 18. Januar 2011 – L 5 R 752/08 – juris).
49 
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin vom 1. Januar 2007 bis zum 19. August 2008 auf Grund einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Sie nahm zu Begründung Bezug auf ihr Schreiben vom 6. Juni 2012. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 19. Oktober 2012 Widerspruch. Die Beklagte hob den Bescheid vom 8. Oktober 2012 mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 ohne Begründung auf und kündigte an, eine nochmalige Prüfung vorzunehmen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 erklärte die Beklagte dies gegenüber der Beigeladenen zu 2) damit, dass sie in ihrem Bescheid vom 8. Oktober 2012 von einem falschen Beginndatum ausgegangen sei.
50 
Mit Bescheid vom 19. November 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 als Beschäftigte dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei, und forderte für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. August 2008 Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlage für Mutterschaftsaufwendungen U2 in Höhe von insgesamt EUR 3.486,55 nach. Ob für die Zeit bis 31. März 2006 (während des Studiums und der damit verbundenen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten) lediglich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eingetreten sei, könne in Bezug auf § 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) dahingestellt bleiben. Ansprüche auf Beiträge verjährten demnach in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Insofern seien Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen aus dem Beschäftigungsverhältnis lediglich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von insgesamt EUR 3.486,55 nachzufordern. Die von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführte Betriebsprüfung stehe dem nicht entgegen. Bei Betriebsprüfungen handele es sich um stichprobenweise Prüfungen. Sie brauchten nicht umfassend oder erschöpfend zu sein und könnten sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken. Aus dem Betriebsprüfungsbericht, in dem keine Aussage zur Beschäftigung der Beigeladenen 1) getroffen worden sei, könne also nicht abgeleitet werden, dass Versicherungspflicht und daraus resultierende Beitragspflicht für die Beigeladene zu 1) nicht vorliege. Gleiches gelte für den Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 24. Februar 2011. Dieser sei erlassen worden, ohne dass ein Statusfeststellungsverfahren vorangegangen gewesen sei. Die Beigeladene zu 1) sei für die Klägerin abhängig beschäftigt gewesen. Allein die Bezeichnung Honorarkraft oder freie Mitarbeiterin sage noch nichts über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aus. Die Tätigkeit sei auch dauerhaft gewesen. Es habe auch eine persönliche Abhängigkeit vorgelegen. Die Arbeitszeit der Beigeladenen zu 1) sei durch einen erstellten Stundenplan geregelt worden. Dabei sei es unerheblich, dass zuvor Abstimmungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) getroffen worden seien. Die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit sei faktisch begrenzt gewesen. Die Beigeladene zu 1) habe bezüglich der Arbeitszeit dem Weisungs- und Direktionsrecht der Klägerin unterlegen. Gleiches gelte für die Art der Ausführung der Tätigkeit. Ein weiteres Merkmal der persönlichen Abhängigkeit sei die Zuweisung des Tätigkeitsortes. Es könne dahin stehen, ob die Beigeladene zu 1) als Lehrkraft oder als bloße Gebärdendolmetscherin anzusehen sei. Sie habe in jedem Fall dem Weisungsrecht der Klägerin in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausführung der Tätigkeit unterlegen. Typische Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen würden, insbesondere ein unternehmerisches Risiko, sei nicht zu erkennen.
51 
Mit Bescheid vom 20. November 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass diese als Arbeitnehmerin bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Ob für die Zeit bis 31. März 2006 lediglich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eingetreten sei, könne in Bezug auf § 25 SGB IV dahingestellt bleiben, da die Beiträge für diesen Zeitraum bereits verjährt seien. Im Übrigen wiederholte sie die Begründung aus dem Bescheid vom 19. November 2012.
52 
Gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid vom 19. November 2012 erhob die Klägerin am 4. Dezember 2012 Widerspruch. Die Beigeladene zu 1) sei nicht als Arbeitnehmerin bei ihr abhängig beschäftigt gewesen, sondern allenfalls als arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 9 SGB VI. Hiervon sei auch die Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg im Rahmen der bereits mehrfach angesprochenen Betriebsprüfung ausgegangen. In deren Schreiben vom 27. Oktober 2010 an die Beigeladene zu 2) sei ausgeführt worden, dass im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass die in der Anlage angegebenen Personen als Lehrkraft bzw. Dozent freiberuflich tätig gewesen seien. In der Anlage sei dann die Beigeladene zu 1) aufgeführt. Im Übrigen verwies die Klägerin auf ihr Schreiben vom 16. August 2012. Die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) seien unrichtig. Die Gebärdendolmetscherin oder Hörbehindertenbetreuerin sei eine Lehrkraft sui generis. Die Beigeladene zu 1) sei weder weisungsabhängig noch in den Betrieb eingebunden gewesen. Der Stundenplan sei nur nach Absprache mit ihr erstellt worden. Es sei nicht zutreffend, dass sie keinerlei pädagogische Pflichten erfüllt habe. Sie habe gegenüber einem Hörbehinderten Begriffe und Zusammenhänge, die dieser akustisch nicht verstehe, so zu erläutern, zu erklären und zu beschreiben gehabt, dass der jeweilige Hörbehinderte, für den die Beigeladene zu 1) tätig sei, dies auch verstehe. Der Tätigkeitsort könne nicht ausschlaggebend sein; wäre dies richtig, dann wären Dozenten und Lehrer im Rahmen des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur die Lehrkräfte, die selbständig eine eigene Schule betrieben oder Nachhilfeunterricht von zu Hause erteilten. Wenn diese Argumentation richtig wäre, dann wäre auch jeder im Rahmen eines Großprojekts eingesetzte Steuerberater, Rechtsanwalt, Architekt oder ähnliche Freiberufler auf Grund dieser auswärtigen Tätigkeitsorts bereits als unselbständig Beschäftigter zu qualifizieren.
53 
Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 erläuterte die Beklagte gegenüber der Klägerin ihre Rechtsauffassung.
54 
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 19. November 2012, der durch das Schreiben vom 30. Juli 2013 ergänzt worden sei, mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 zurück und stellte fest, dass die Beigeladene zu 1) die bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 ausgeübte Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung verrichtet habe und dass zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeiträge für die Tätigkeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 nachentrichtet worden seien. Die Beklagte wiederholte im Wesentlichen die Begründungen aus dem Ausgangsbescheid. Der im November 2012 durchgeführten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg komme keine Bindungswirkung zu. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe ausschließlich im Rahmen einer Prüfung der Rentenversicherungspflichten nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterstellt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin freiberuflich tätig gewesen sei. Die Prüfung habe ausschließlich die Frage betroffen, ob Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnliche Selbständige vorgelegen habe. Dies habe mit der Frage, ob Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin bestehe, nichts zu tun.
55 
Hiergegen erhob die Klägerin am 11. Dezember 2013 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Die Klägerin wiederholte und vertiefte ihr bisheriges Vorbringen. Die Beigeladene zu 1) sei in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 bei ihr nicht dauerhaft tätig gewesen. Sie habe ihre Tätigkeit neben dem Studium ausgeübt. Sie sei auch weder in ihren (der Klägerin) Betrieb eingegliedert noch deren Weisungen unterlegen gewesen. Ein Unternehmerrisiko habe im Übrigen darin gelegen, dass die Beigeladene zu 1) das Risiko eines Entgeltausfalles getragen habe, was ein Arbeitnehmer regelmäßig nicht trage. Es habe auch kein umfassendes Weisungsrecht vorgelegen, nämlich das Recht des Arbeitgebers, die in einem Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Tätigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu konkretisieren. Nichts von dem könne bei der Beigeladenen zu 1) angenommen werden. Es sei zwar richtig, dass die Beigeladene zu 1) nur Sprachrohr des jeweiligen Lehrers gewesen sei. Dies bedürfe aber der Ergänzung dahingehend, dass sie auch Erläuterungen des Stoffes bei Bedarf zu geben gehabt habe. Die Beigeladene zu 1) habe bestimmt, wann sie zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen könne.
56 
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen.
57 
Die Beigeladene zu 1) trug vor, dass es korrekt sein möge, dass die Erläuterung des Unterrichtsstoffes gegenüber den Hörbehinderten auf eine andere Art und Weise geschehen müsse als bei normal Hörenden. Allerdings sei es nicht möglich, diese Erläuterung des Stoffes bei laufendem Unterricht zu leisten, da sie weiterhin dem Unterricht habe folgen müssen, um dort nichts zu verpassen. Eine Prüfung, ob die Hörbehinderten den Inhalt des Unterrichts tatsächlich verstanden haben, habe sie nur in geringem Maße durchführen können und dies sei auch nicht ihre Aufgabe gewesen. Sie habe zwar Zeiten angeben können, an welchen sie für die Klägerin nicht zur Verfügung gestanden habe, sehr wohl vorgegeben sei jedoch, dass sie und ihre Kollegen zu einer bestimmten Zeit „am Stück“ frei zur Verfügung stehen sollten, da ansonsten keine Planung der Abdeckung des Unterrichts durch sie und deren Kollegen möglich gewesen sei. Sie sei somit in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie habe genaue Anweisungen gehabt, wie, wann und wo sie ihre Tätigkeit durchzuführen habe. Sie habe keinen eigenen Kapitaleinsatz bezüglich ihrer Tätigkeit für die Klägerin gehabt.
58 
Die übrigen Beigeladenen äußerten sich nicht.
59 
Das SG hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 9. Oktober 2014 erörtert. Zu den Einzelheiten der Sitzung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
60 
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 25. März 2015 ab. Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 28h Satz 1 SGB IV. Die Beigeladene zu 1) sei auch abhängig beschäftigt gewesen. Die Tätigkeit stelle keine Lehr- bzw. Dozententätigkeit dar, sondern eine dem eigentlichen Unterricht untergeordnete Assistenzleistung für Hörbehinderte Schüler oder Schülerinnen. Sie sei tatsächlich nur als „Sprachrohr“ anzusehen. Die Tätigkeit entspreche am ehesten derjenigen einer Einzelfallhelferin, die im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) einen schwerbehinderten Menschen bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unterstütze. Für eine abhängige Beschäftigung sprächen die Vereinbarung einer festen Arbeitszeit von 15 Wochenstunden mit einer stundenbezogenen Vergütung und die Verpflichtung, die Dienstleistung persönlich zu erbringen. Für ein umfassendes Weisungsrecht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) spreche, dass diese den Stundenplan aufgestellt und vorgegeben habe, bei welchen Schülern die Beigeladene zu 1) tätig sein solle. Gegen die Einordnung als „freie“ Tätigkeit spreche auch der Umstand, dass die in Rede stehende Tätigkeit in dem Unternehmen der Klägerin zumindest teilweise auch von fest angestellten Kräften erbracht werde. Ein eigenes unternehmerisches Risiko der Beigeladenen zu 1) sei nicht erkennbar. Die von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführte Betriebsprüfung stehe dem Ergebnis nicht entgegen. Die Betriebsprüfung zielte in erster Linie darauf ab zu überprüfen, ob die Lohnkonten richtig geführt und die Sozialversicherungsbeiträge in der richtigen Höhe festgesetzt und abgeführt worden seien. Hingegen erstreckte sich diese Betriebsprüfung nicht auf die Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Statuses sämtlicher Personen, die für das Unternehmen tätig seien. Vor diesem Hintergrund begründeten Betriebsprüfungsbescheide in einem Statusfeststellungsverfahren keinerlei Vertrauensschutz.
61 
Gegen das ihr am 2. April 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. April 2015 beim SG Berufung eingelegt. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie betont, dass die Beigeladene zu 1) eine Lehr- bzw. Dozententätigkeit ausgeführt habe. Ergänzend verweist sie darauf, dass der Stundenlohn der Beigeladenen zu 1) 59 Prozent über der tariflich vorgesehenen Vergütung eines Hörbehindertenbetreuers gelegen habe. Die Anpassung an die Betriebsabläufe sei im Übrigen nur Sachzwängen geschuldet, denen jeder Mitwirkende unterworfen sei. Dies führe nicht zu einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
62 
Die Klägerin beantragt,
63 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 aufzuheben.
64 
Die Beklagte und die Beigeladene zu 4) beantragen,
65 
die Berufung zurückzuweisen.
66 
Die Beklagte und die Beigeladene zu 4) verweisen auf den Widerspruchsbescheid sowie ihr bisheriges Vorbringen und die ihres Erachtens nach zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die Bescheide der Beigeladenen zu 2) seien im Übrigen nicht bindend geworden. Unabhängig davon entscheide sie gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV als Einzugsstelle in eigener Zuständigkeit über die Sozialversicherungspflicht.
67 
Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt und sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen.
68 
Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert und haben keine Anträge gestellt.
69 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
70 
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da über eine Beitragsnachforderung von EUR 3.468,55 gestritten wird, so dass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
71 
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2013, dass im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 zusätzlich genannt ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]), da die Beklagte hierin lediglich ihre Rechtsauffassung erläutert hat, ohne eine Regelung zu treffen.
72 
2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen und daher dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist, sowie zu Unrecht gegenüber der Klägerin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 festgesetzt. Denn die Beigeladene zu 1) war zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, so dass die Klägerin für Zeit vom 1. Januar und 1. August 2008 auch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen schuldet.
73 
a) Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Beklagte ist zuständige Einzugsstelle, da die Beigeladene zu 1) bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum (freiwillig) krankenversichert war.
74 
b) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
75 
c) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
76 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
77 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16).
78 
d) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 – juris, Rn. 17 – auch zum Folgenden). Dazu ist zunächst deren Inhalt konkret festzustellen (dazu unter aa). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu unter bb). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“ handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen (dazu unter cc). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu unter dd).
79 
aa) Aufgrund des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die – in unterbrochenen Zeitabschnitten verrichtete – Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl auf schriftlichen als auch auf diese ergänzenden und modifizierenden mündlich und konkludent geschlossenen Vereinbarungen beruht. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) haben am 14. Juni 2004 für die Zeit vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005, am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September 2005 bis 23. Dezember 2005, am 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006, am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006, am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007, am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und am 6. August 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 schriftliche Verträge über Lehraufträge geschlossen. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wich von der in den schriftlichen Verträgen beschriebenen in so erheblicher Weise ab, dass diese schriftlichen Verträge nur bedingt der Beurteilung der Tätigkeit zugrunde gelegt werden können. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist in den schriftlichen Verträgen mit dem Begriff „Lehrauftrag“ zumindest unpräzise beschrieben. Denn ihre Tätigkeit bestand weder nach der Intention der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) noch nach der tatsächlichen Durchführung in der Vermittlung eigenen Wissens. Ersichtlich wurde für die Beigeladene zu 1) ein Mustervertragstext herangezogen, wie er für tatsächliche Lehrkräfte Verwendung findet; so passen auch etwa die in § 2 des schriftlichen Vertrages niedergelegten Verpflichtungen zur Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung, Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von Prüfungen/Arbeiten und zur Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen nicht zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 1) war aufgrund der mündlichen und konkludenten Vereinbarung mit der Klägerin in den Zeiträumen vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, vom 10. Januar bis 5. August 2005, vom 5. September bis 23. Dezember 2005, vom 9. Januar bis 4. August 2006, vom 4. September bis 22. Dezember 2006, vom 8. Januar bis 3. August 2007, vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und vom 7. Januar bis 1. August 2008 (vielmehr) grundsätzlich (nur) verpflichtet, in eigener Person für die Klägerin als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler in der Weise tätig zu werden, dass sie einen Schüler im Unterricht begleitet und entweder für den Schüler eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes anfertigt (schriftliche Unterstützung) oder die Ausführungen des Dozenten oder Wortmeldungen anderer Schüler gebärdensprachlich übersetzt (gebärdensprachliche Unterstützung). Hierzu hatte sie sich vor dem jeweiligen Unterrichtsbeginn vor dem Unterrichtsraum einzufinden und den hörbehinderten Schüler in Empfang zu nehmen; wenn der hörbehinderte Schüler nicht erschien, konnte sie gehen. Eine Vor- oder Nachbereitung des jeweiligen Unterrichts durch die Beigeladene zu 1) fand dabei nicht statt. Die Klägerin war nicht befugt, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe zuzuweisen. An Konferenzen, Wandertagen und Exkursionen nahm sie nicht teil. Die Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin für die Durchführung der Tätigkeit die Arbeitsmaterialien des Unterrichts, Stifte, Blöcke und Lineal.
80 
Die Beigeladene zu 1) war verpflichtet, jeweils in der Vorwoche mindestens 20 Stunden anzugeben, in denen sie in der Folgewoche für 15 Stunden eingeplant werden konnte. Nach erfolgter Einplanung, über die sie von der Klägerin jeweils durch Übermittlung eines Stundenplans informiert wurde, konnte sie ihr Tätigkeitwerden nur auch in Ausnahmefällen, insbesondere bei Erkrankung oder wichtigen und dringenden Behördenterminen, absagen. Von der Verpflichtung, sich einplanen zu lassen, war die Klägerin je Halbjahr für zwei Wochen befreit. Bei einer Verhinderung über diese zwei Wochen hinaus war die Klägerin berechtigt, die bisher erbrachten tatsächlichen Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Tätigkeit zu beauftragen.
81 
Die Beigeladene zu 1) hatte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Vergütung in Gestalt eines Stundenhonorars in Höhe von EUR 16,00 (3. September bis 21. Dezember 2007), von EUR 18,50 (5. September bis 23. Dezember 2005, 7. Januar bis 1. August 2008, 9. Januar bis 4. August 2006), EUR 20,00 (21. Juni bis 23. Dezember 2004, 10. Januar bis 5. August 2005) bzw. EUR 21,50 (4. September bis 22. Dezember 2006, 8. Januar bis 3. August 2007) je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Dies ergibt sich aus § 3 der jeweils einschlägigen Verträge. Ansprüche auf Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 5 der Verträge).
82 
bb) Die festgestellten schriftlich, mündlich und konkludent getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) sind auch zulässig, das heißt mit zwingendem Recht vereinbar. Grenzen für die privatrechtlichen Vereinbarungen, die Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen sind, können sich sowohl aus zwingendem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen Recht ergeben (Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 59). Im vorliegenden Fall bestehen derartige Konflikte zwischen dem Vereinbarten und den gesetzlichen Vorgaben nicht.
83 
cc) Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der mündlich und konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladene zu 1) bestehen auch mit Blick auf § 117 BGB nicht. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor.
84 
dd) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Für den Gesamtzeitraum gilt dies schon deshalb, weil die Beigeladene zu 1) nur zwischen dem 21. Juni und 23. Dezember 2004, zwischen dem 10. Januar und 5. August 2005, zwischen dem 5. September und 23. Dezember 2005, zwischen dem 9. Januar und 4. August 2006 zwischen dem 4. September und 22. Dezember 2006, zwischen dem 8. Januar und 3. August 2007, zwischen dem 3. September und 21. Dezember 2007 sowie zwischen dem 7. Januar und dem 1. August 2008 für die Klägerin tätig war und tätig sein musste. In den Zwischenzeiträumen bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) kein Vertragsverhältnis. Aber auch in den genannten Zeiträumen, in denen Vertragsbeziehungen bestanden, war die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt. Insbesondere bestand weder ein Weisungsrecht der Klägerin noch war die Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) über diesbezügliche Rechtsmacht verfügte. Dies entspricht insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des BSG, in der die Maßgeblichkeit von Rechtsmacht gegenüber bloß rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten betont wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R – juris, Rn. 30; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R – juris, Rn. 25).
85 
(1) Ein (arbeitsrechtliches) Weisungsrecht bestand nicht.
86 
Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Zwar erhielt die Beigeladene zu 1) von der Klägerin durch einen Stundenplan jeweils wöchentlich mitgeteilt, wann sie tätig werden soll. Die Beigeladene zu 1) konnte die Festlegung der Zeiten aber dadurch beeinflussen, dass sie jeweils in der Vorwoche der Klägerin mitteilte, zu welchen Stunden sie einsatzbereit sei. Die Festlegung der Einsatzzeiten beruhte also nicht auf einem einseitig ausgeübten Weisungsrecht der Klägerin, sondern auf einer Absprache beider Seiten. Absprachebedarf ist aber nicht identisch mit Direktionsrecht (Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 61; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 33). Es handelt sich daher nicht um Dienst- oder Einsatzpläne, die als Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin gewertet werden könnten. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein erstellt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69) oder ständige Dienstbereitschaft erwartet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 32). Gerade dies war hier aber nicht der Fall. Die Notwendigkeit, sich in zeitlicher Hinsicht abzustimmen, kann im Übrigen auch im Verhältnis von Auftraggebern und zweifelsfrei selbständigen Auftragnehmern – etwa Handwerkern – bestehen. Das BSG beispielweise hat selbst bei der Beauftragung von Piloten die Festlegung gewisser „Eckpunkte“ durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris, Rn. 23).
87 
Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestand ebenfalls nicht. Der Umstand, dass aufgrund der Art der Dienstleistung die Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Ortes ihrer Ausübung nicht frei war, reicht für die Annahme eines solchen Weisungsrechtes nicht aus. Das Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ergibt sich vielmehr aus der Natur der Tätigkeit und ist kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 35 – Walddorfschullehrer; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 31 – Lehrer an Sprachschule; Urteil des Senats vom 26. Januar 2007 – L 4 R 1039/05 – nicht veröffentlicht – Dozent für Deutsch als Fremdsprache; vgl. auch etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012 – L 1 R 306/10 – juris, Rn. 30, mit dem Hinweis auf Steuerberater, Unternehmensberater und Handwerker).
88 
Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Weder bieten die schriftlichen Verträge für ein fachliches Weisungsrecht eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) auf das Bestehen eines solches Weisungsrechts schließen. Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) erforderte keine Einzelweisungen seitens der Klägerin, weil die von der Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde. Dies spricht gegen eine abhängige Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 70). Zudem steht der Annahme eines fachlichen Weisungsrechts insbesondere entgegen, dass die Klägerin nicht befugt war, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe im Unterricht zuzuweisen. Dies spricht vielmehr umgekehrt positiv für eine selbständige Tätigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 64, 70). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beigeladene zu 1) jeweils nur – quasi projektbezogen – in einzelnen, vorne herein befristeten Zeiträumen für die Klägerin tätig werden musste und tätig wurde.
89 
Auch eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin lag nicht vor. Die Beigeladene zu 1) hat außer der wöchentlichen Terminabsprache mit der Klägerin (siehe oben) mit Mitarbeitern der Klägerin nicht zusammengearbeitet, sondern hat ihre Tätigkeit ausschließlich zusammen mit dem Kunden der Klägerin, nämlich dem jeweils betreuten Schüler, ausgeübt. Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, an Konferenzen oder Veranstaltungen der Klägerin teilzunehmen oder verhinderte Kollegen zu vertreten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 36 m.w.N.). Wesentliche Arbeitsmittel waren für die Tätigkeit nicht notwendig – bereitgestellt wurden von der Klägerin lediglich die Arbeitsmaterialien, Stifte, Blöcke und Lineal –, so dass auch insofern keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin bestand. Auch über einen eigenen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin verfügte die Beigeladene zu 1) nicht.
90 
Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69 – auch zum Folgenden). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Dies ist hier nach dem oben Dargelegten nicht der Fall. Der Umstand, dass die Klägerin den Einsatz der Beigeladenen zu 1) vorab planen und koordinieren musste, hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation der Klägerin. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter – egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist.
91 
Dass die Beigeladene zu 1) zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, hat nicht ein solches Gewicht, dass es in der vorliegend zu treffenden Gesamtabwägung für eine abhängige Beschäftigung spricht. Zwar ist ein Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung gekennzeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Pflicht stets zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt. Vielmehr kann auch bei der Beauftragung eines Selbständigen dessen persönliches Tätigwerden vereinbart werden. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 613 Satz 1 BGB, nach dem der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Diese Norm gilt für alle Dienstverhältnisse und nicht nur für Arbeitsverhältnisse (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 613 BGB Rn. 1).
92 
Auch die Vergütungsregelung spricht für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) hatte eine Vergütungsanspruch gegen die Klägerin in Gestalt eines Stundenhonorars (nur) für jede tatsächlich geleistete Unterrichtsstunde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34).
93 
(2) Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 1001/15 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2015 – L 4 R 4289/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 – L 4 R 2572/14 – nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für die Frage, ob die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 65 m.w.N.), getragen hat, denn das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist nicht schlechthin entscheidend (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 61).
94 
Unabhängig davon lassen sich aber den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Vertragsverhältnisse der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung entnehmen. Vielmehr lassen sich im vorliegenden Fall auch Elemente eines Unternehmerrisikos feststellen. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn. 29). Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 72). Ein Mindesteinkommen war der Beigeladenen zu 1) nicht garantiert, denn ihre Vergütung hing davon ab, dass sie tatsächlich tätig wurde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34). Hinzu kommt, dass die Klägerin berechtigt war, die bisher erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Ausführungen der Tätigkeit zu beauftragen, also das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) zu beenden, sobald diese an einer Verrichtung der Tätigkeit länger als zwei Wochen pro Halbjahr verhindert gewesen wäre.
95 
Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht).
96 
Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) keinen bezahlten Urlaub erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 25 – auch zum Folgenden). Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handelt es sich um ein Recht, das im Regelfall Arbeitnehmern vorbehalten ist. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen Personen ein (vgl. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz), so dass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist. Der Beigeladenen zu 1) wurde hingegen kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt.
97 
Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 26 – auch zum Folgenden). Auch bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes Recht. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Fiel die Beigeladene zu 1) krankheitsbedingt aus und unterblieb deshalb die versprochene Arbeitsleistung, hatte sie keinen Anspruch auf eine Vergütung und erhielt sie auch tatsächlich nicht. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollen (etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 67 m.w.N. – auch zum Folgenden). Insofern gilt zwar, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt. Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 35), die belegt, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; auch die Beigeladene zu 1) hat nicht behauptet, solche oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Klägerin geltend gemacht zu haben.
98 
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wurden keine „klassischen“ Arbeitsverträge geschlossen, sondern jeweils nur Verträge über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist – wie bereits dargelegt – vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie – wie hier – den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23). Das gilt hier umso mehr, als das Gesetz in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst davon ausgeht, dass Lehrer selbständig tätig sein können. Für die hier zu beurteilende Tätigkeit einer Lehrunterstützungskraft gilt dies entsprechend.
99 
e) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auch entgegensteht, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Betriebsprüfung der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2009 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) festgestellt hat.
100 
f) Der Senat kann und muss offen lassen, ob die Beigeladene zu 1) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht als abhängig Beschäftigte tätig war, bedeutet nicht zwingend, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. oder Nr. 9 SGB VI vorlagen. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits (vgl. BSG, Beschluss vom 4. September 2013 – B 12 KR 87/12 B – juris, Rn. 7).
101 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Beklagten aufzulegen. Die Beigeladene zu 1) hat zwar einen Antrag – auf Berufungszurückweisung – gestellt, der aber keinen Erfolg hatte, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
102 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
103 
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Bescheid vom 19./20. November 2012 enthält nicht nur die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.468,55, sondern auch die Feststellung einer über diesen Zeitraum hinausgehenden Versicherungspflicht vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008. Für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt der Auffangstreitwert von EUR 5.000,00. Gegen Beides wandte sich die Klägerin, so dass die Streitwerte zu addieren sind.

Gründe

 
70 
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da über eine Beitragsnachforderung von EUR 3.468,55 gestritten wird, so dass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
71 
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2013, dass im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 zusätzlich genannt ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]), da die Beklagte hierin lediglich ihre Rechtsauffassung erläutert hat, ohne eine Regelung zu treffen.
72 
2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen und daher dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist, sowie zu Unrecht gegenüber der Klägerin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 festgesetzt. Denn die Beigeladene zu 1) war zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, so dass die Klägerin für Zeit vom 1. Januar und 1. August 2008 auch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen schuldet.
73 
a) Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Beklagte ist zuständige Einzugsstelle, da die Beigeladene zu 1) bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum (freiwillig) krankenversichert war.
74 
b) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
75 
c) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
76 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
77 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16).
78 
d) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 – juris, Rn. 17 – auch zum Folgenden). Dazu ist zunächst deren Inhalt konkret festzustellen (dazu unter aa). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu unter bb). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“ handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen (dazu unter cc). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu unter dd).
79 
aa) Aufgrund des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die – in unterbrochenen Zeitabschnitten verrichtete – Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl auf schriftlichen als auch auf diese ergänzenden und modifizierenden mündlich und konkludent geschlossenen Vereinbarungen beruht. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) haben am 14. Juni 2004 für die Zeit vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005, am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September 2005 bis 23. Dezember 2005, am 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006, am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006, am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007, am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und am 6. August 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 schriftliche Verträge über Lehraufträge geschlossen. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wich von der in den schriftlichen Verträgen beschriebenen in so erheblicher Weise ab, dass diese schriftlichen Verträge nur bedingt der Beurteilung der Tätigkeit zugrunde gelegt werden können. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist in den schriftlichen Verträgen mit dem Begriff „Lehrauftrag“ zumindest unpräzise beschrieben. Denn ihre Tätigkeit bestand weder nach der Intention der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) noch nach der tatsächlichen Durchführung in der Vermittlung eigenen Wissens. Ersichtlich wurde für die Beigeladene zu 1) ein Mustervertragstext herangezogen, wie er für tatsächliche Lehrkräfte Verwendung findet; so passen auch etwa die in § 2 des schriftlichen Vertrages niedergelegten Verpflichtungen zur Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung, Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von Prüfungen/Arbeiten und zur Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen nicht zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 1) war aufgrund der mündlichen und konkludenten Vereinbarung mit der Klägerin in den Zeiträumen vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, vom 10. Januar bis 5. August 2005, vom 5. September bis 23. Dezember 2005, vom 9. Januar bis 4. August 2006, vom 4. September bis 22. Dezember 2006, vom 8. Januar bis 3. August 2007, vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und vom 7. Januar bis 1. August 2008 (vielmehr) grundsätzlich (nur) verpflichtet, in eigener Person für die Klägerin als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler in der Weise tätig zu werden, dass sie einen Schüler im Unterricht begleitet und entweder für den Schüler eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes anfertigt (schriftliche Unterstützung) oder die Ausführungen des Dozenten oder Wortmeldungen anderer Schüler gebärdensprachlich übersetzt (gebärdensprachliche Unterstützung). Hierzu hatte sie sich vor dem jeweiligen Unterrichtsbeginn vor dem Unterrichtsraum einzufinden und den hörbehinderten Schüler in Empfang zu nehmen; wenn der hörbehinderte Schüler nicht erschien, konnte sie gehen. Eine Vor- oder Nachbereitung des jeweiligen Unterrichts durch die Beigeladene zu 1) fand dabei nicht statt. Die Klägerin war nicht befugt, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe zuzuweisen. An Konferenzen, Wandertagen und Exkursionen nahm sie nicht teil. Die Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin für die Durchführung der Tätigkeit die Arbeitsmaterialien des Unterrichts, Stifte, Blöcke und Lineal.
80 
Die Beigeladene zu 1) war verpflichtet, jeweils in der Vorwoche mindestens 20 Stunden anzugeben, in denen sie in der Folgewoche für 15 Stunden eingeplant werden konnte. Nach erfolgter Einplanung, über die sie von der Klägerin jeweils durch Übermittlung eines Stundenplans informiert wurde, konnte sie ihr Tätigkeitwerden nur auch in Ausnahmefällen, insbesondere bei Erkrankung oder wichtigen und dringenden Behördenterminen, absagen. Von der Verpflichtung, sich einplanen zu lassen, war die Klägerin je Halbjahr für zwei Wochen befreit. Bei einer Verhinderung über diese zwei Wochen hinaus war die Klägerin berechtigt, die bisher erbrachten tatsächlichen Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Tätigkeit zu beauftragen.
81 
Die Beigeladene zu 1) hatte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Vergütung in Gestalt eines Stundenhonorars in Höhe von EUR 16,00 (3. September bis 21. Dezember 2007), von EUR 18,50 (5. September bis 23. Dezember 2005, 7. Januar bis 1. August 2008, 9. Januar bis 4. August 2006), EUR 20,00 (21. Juni bis 23. Dezember 2004, 10. Januar bis 5. August 2005) bzw. EUR 21,50 (4. September bis 22. Dezember 2006, 8. Januar bis 3. August 2007) je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Dies ergibt sich aus § 3 der jeweils einschlägigen Verträge. Ansprüche auf Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 5 der Verträge).
82 
bb) Die festgestellten schriftlich, mündlich und konkludent getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) sind auch zulässig, das heißt mit zwingendem Recht vereinbar. Grenzen für die privatrechtlichen Vereinbarungen, die Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen sind, können sich sowohl aus zwingendem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen Recht ergeben (Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 59). Im vorliegenden Fall bestehen derartige Konflikte zwischen dem Vereinbarten und den gesetzlichen Vorgaben nicht.
83 
cc) Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der mündlich und konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladene zu 1) bestehen auch mit Blick auf § 117 BGB nicht. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor.
84 
dd) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Für den Gesamtzeitraum gilt dies schon deshalb, weil die Beigeladene zu 1) nur zwischen dem 21. Juni und 23. Dezember 2004, zwischen dem 10. Januar und 5. August 2005, zwischen dem 5. September und 23. Dezember 2005, zwischen dem 9. Januar und 4. August 2006 zwischen dem 4. September und 22. Dezember 2006, zwischen dem 8. Januar und 3. August 2007, zwischen dem 3. September und 21. Dezember 2007 sowie zwischen dem 7. Januar und dem 1. August 2008 für die Klägerin tätig war und tätig sein musste. In den Zwischenzeiträumen bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) kein Vertragsverhältnis. Aber auch in den genannten Zeiträumen, in denen Vertragsbeziehungen bestanden, war die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt. Insbesondere bestand weder ein Weisungsrecht der Klägerin noch war die Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) über diesbezügliche Rechtsmacht verfügte. Dies entspricht insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des BSG, in der die Maßgeblichkeit von Rechtsmacht gegenüber bloß rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten betont wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R – juris, Rn. 30; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R – juris, Rn. 25).
85 
(1) Ein (arbeitsrechtliches) Weisungsrecht bestand nicht.
86 
Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Zwar erhielt die Beigeladene zu 1) von der Klägerin durch einen Stundenplan jeweils wöchentlich mitgeteilt, wann sie tätig werden soll. Die Beigeladene zu 1) konnte die Festlegung der Zeiten aber dadurch beeinflussen, dass sie jeweils in der Vorwoche der Klägerin mitteilte, zu welchen Stunden sie einsatzbereit sei. Die Festlegung der Einsatzzeiten beruhte also nicht auf einem einseitig ausgeübten Weisungsrecht der Klägerin, sondern auf einer Absprache beider Seiten. Absprachebedarf ist aber nicht identisch mit Direktionsrecht (Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 61; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 33). Es handelt sich daher nicht um Dienst- oder Einsatzpläne, die als Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin gewertet werden könnten. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein erstellt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69) oder ständige Dienstbereitschaft erwartet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 32). Gerade dies war hier aber nicht der Fall. Die Notwendigkeit, sich in zeitlicher Hinsicht abzustimmen, kann im Übrigen auch im Verhältnis von Auftraggebern und zweifelsfrei selbständigen Auftragnehmern – etwa Handwerkern – bestehen. Das BSG beispielweise hat selbst bei der Beauftragung von Piloten die Festlegung gewisser „Eckpunkte“ durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris, Rn. 23).
87 
Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestand ebenfalls nicht. Der Umstand, dass aufgrund der Art der Dienstleistung die Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Ortes ihrer Ausübung nicht frei war, reicht für die Annahme eines solchen Weisungsrechtes nicht aus. Das Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ergibt sich vielmehr aus der Natur der Tätigkeit und ist kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 35 – Walddorfschullehrer; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 31 – Lehrer an Sprachschule; Urteil des Senats vom 26. Januar 2007 – L 4 R 1039/05 – nicht veröffentlicht – Dozent für Deutsch als Fremdsprache; vgl. auch etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012 – L 1 R 306/10 – juris, Rn. 30, mit dem Hinweis auf Steuerberater, Unternehmensberater und Handwerker).
88 
Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Weder bieten die schriftlichen Verträge für ein fachliches Weisungsrecht eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) auf das Bestehen eines solches Weisungsrechts schließen. Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) erforderte keine Einzelweisungen seitens der Klägerin, weil die von der Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde. Dies spricht gegen eine abhängige Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 70). Zudem steht der Annahme eines fachlichen Weisungsrechts insbesondere entgegen, dass die Klägerin nicht befugt war, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe im Unterricht zuzuweisen. Dies spricht vielmehr umgekehrt positiv für eine selbständige Tätigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 64, 70). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beigeladene zu 1) jeweils nur – quasi projektbezogen – in einzelnen, vorne herein befristeten Zeiträumen für die Klägerin tätig werden musste und tätig wurde.
89 
Auch eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin lag nicht vor. Die Beigeladene zu 1) hat außer der wöchentlichen Terminabsprache mit der Klägerin (siehe oben) mit Mitarbeitern der Klägerin nicht zusammengearbeitet, sondern hat ihre Tätigkeit ausschließlich zusammen mit dem Kunden der Klägerin, nämlich dem jeweils betreuten Schüler, ausgeübt. Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, an Konferenzen oder Veranstaltungen der Klägerin teilzunehmen oder verhinderte Kollegen zu vertreten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 36 m.w.N.). Wesentliche Arbeitsmittel waren für die Tätigkeit nicht notwendig – bereitgestellt wurden von der Klägerin lediglich die Arbeitsmaterialien, Stifte, Blöcke und Lineal –, so dass auch insofern keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin bestand. Auch über einen eigenen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin verfügte die Beigeladene zu 1) nicht.
90 
Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69 – auch zum Folgenden). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Dies ist hier nach dem oben Dargelegten nicht der Fall. Der Umstand, dass die Klägerin den Einsatz der Beigeladenen zu 1) vorab planen und koordinieren musste, hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation der Klägerin. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter – egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist.
91 
Dass die Beigeladene zu 1) zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, hat nicht ein solches Gewicht, dass es in der vorliegend zu treffenden Gesamtabwägung für eine abhängige Beschäftigung spricht. Zwar ist ein Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung gekennzeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Pflicht stets zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt. Vielmehr kann auch bei der Beauftragung eines Selbständigen dessen persönliches Tätigwerden vereinbart werden. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 613 Satz 1 BGB, nach dem der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Diese Norm gilt für alle Dienstverhältnisse und nicht nur für Arbeitsverhältnisse (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 613 BGB Rn. 1).
92 
Auch die Vergütungsregelung spricht für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) hatte eine Vergütungsanspruch gegen die Klägerin in Gestalt eines Stundenhonorars (nur) für jede tatsächlich geleistete Unterrichtsstunde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34).
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(2) Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 1001/15 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2015 – L 4 R 4289/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 – L 4 R 2572/14 – nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für die Frage, ob die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 65 m.w.N.), getragen hat, denn das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist nicht schlechthin entscheidend (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 61).
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Unabhängig davon lassen sich aber den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Vertragsverhältnisse der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung entnehmen. Vielmehr lassen sich im vorliegenden Fall auch Elemente eines Unternehmerrisikos feststellen. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn. 29). Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 72). Ein Mindesteinkommen war der Beigeladenen zu 1) nicht garantiert, denn ihre Vergütung hing davon ab, dass sie tatsächlich tätig wurde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34). Hinzu kommt, dass die Klägerin berechtigt war, die bisher erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Ausführungen der Tätigkeit zu beauftragen, also das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) zu beenden, sobald diese an einer Verrichtung der Tätigkeit länger als zwei Wochen pro Halbjahr verhindert gewesen wäre.
95 
Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht).
96 
Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) keinen bezahlten Urlaub erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 25 – auch zum Folgenden). Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handelt es sich um ein Recht, das im Regelfall Arbeitnehmern vorbehalten ist. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen Personen ein (vgl. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz), so dass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist. Der Beigeladenen zu 1) wurde hingegen kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt.
97 
Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 26 – auch zum Folgenden). Auch bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes Recht. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Fiel die Beigeladene zu 1) krankheitsbedingt aus und unterblieb deshalb die versprochene Arbeitsleistung, hatte sie keinen Anspruch auf eine Vergütung und erhielt sie auch tatsächlich nicht. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollen (etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 67 m.w.N. – auch zum Folgenden). Insofern gilt zwar, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt. Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 35), die belegt, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; auch die Beigeladene zu 1) hat nicht behauptet, solche oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Klägerin geltend gemacht zu haben.
98 
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wurden keine „klassischen“ Arbeitsverträge geschlossen, sondern jeweils nur Verträge über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist – wie bereits dargelegt – vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie – wie hier – den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23). Das gilt hier umso mehr, als das Gesetz in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst davon ausgeht, dass Lehrer selbständig tätig sein können. Für die hier zu beurteilende Tätigkeit einer Lehrunterstützungskraft gilt dies entsprechend.
99 
e) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auch entgegensteht, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Betriebsprüfung der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2009 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) festgestellt hat.
100 
f) Der Senat kann und muss offen lassen, ob die Beigeladene zu 1) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht als abhängig Beschäftigte tätig war, bedeutet nicht zwingend, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. oder Nr. 9 SGB VI vorlagen. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits (vgl. BSG, Beschluss vom 4. September 2013 – B 12 KR 87/12 B – juris, Rn. 7).
101 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Beklagten aufzulegen. Die Beigeladene zu 1) hat zwar einen Antrag – auf Berufungszurückweisung – gestellt, der aber keinen Erfolg hatte, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
102 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
103 
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Bescheid vom 19./20. November 2012 enthält nicht nur die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.468,55, sondern auch die Feststellung einer über diesen Zeitraum hinausgehenden Versicherungspflicht vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008. Für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt der Auffangstreitwert von EUR 5.000,00. Gegen Beides wandte sich die Klägerin, so dass die Streitwerte zu addieren sind.

Tenor

Die Berufung des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2013 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 1) erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin als Dozent ab 20.06.2001 versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine Schule, die Sprachkurse sowie Aus- und Weiterbildung ua in den Bereichen Europasekretär/in (IHK), Fremdsprachensekretär/in und Wirtschaftskorrespondent/in (IHK) anbietet. Es gibt sowohl fest angestellte als auch freiberufliche Lehrkräfte. Der Beigeladene zu 1) unterrichtete dort die Fächer Wirtschafts-, Rechts- und Sozialkunde. Hierfür existieren Rahmenlehrpläne der IHK mit der Festlegung von Grob- und Feinlernzielen sowie eine Lehrplanübersicht der Klägerin mit einer Richtzahl für Unterrichtsstunden (zB Öffentliches Recht 10, Bürgerliches Recht 25, Handelsrecht 10). Ein schriftlicher Vertrag wurde zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) nicht geschlossen. Die Klägerin bestätigte dem Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 20.05.2001 die Einstellung als Dozent ab 20.06.2001. In dem Schreiben wurde ua ausgeführt: „Die Bezahlung erfolgt zunächst als Honorar mit DM 35,- pro 45-Min-Unterrichtsstunde (brutto), kann aber nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen (Details noch abzusprechen).“ Der Beigeladene zu 1) stellte in der Folgezeit monatliche Honorarrechnungen für die erteilten Unterrichtsstunden. Nicht geleistete Stunden wurden nicht vergütet, es gab keinen bezahlten Urlaub und keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die zu leistenden Stunden wurden jedes Halbjahr neu festgelegt und terminlich nach den Wünschen des Beigeladenen zu 1) gelegt (zwei Vormittage in der Woche). Die Klägerin stellte dem Beigeladenen zu 1) halbjährlich Bestätigungen aus über eine freiberufliche Tätigkeit als Dozent; in der Regel unterrichtete der Kläger wöchentlich 10 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Sozialversicherungsbeiträge wurden von der Klägerin für den Beigeladenen zu 1) nicht abgeführt. Zuletzt erhielt der Beigeladene zu 1) eine Vergütung von 22 EUR pro Unterrichtsstunde. Nach dem 26.10.2011 war er für die Klägerin nicht mehr tätig.
Am 07.11.2011 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung, dass er von Juni 2001 bis 26.10.2011 bei der Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Nach Übersendung ausführlicher Fragenkataloge an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte nach Anhörung mit Bescheiden vom 02.03.2012 (gerichtet an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit bei der Klägerin als Dozent ab 20.06.2001 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach § 7 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit sei, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis sei. Anhaltspunkte seien eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Hier würden die Indizien für ein Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Es sei eine schriftliche Vereinbarung vom 01.05.2001 über den Rahmen der Tätigkeit getroffen worden. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien: Der Beigeladene zu 1) sei zur Vertretung zwar nicht vertraglich verpflichtet gewesen, habe aber die Vertretung für Kollegen übernommen; es handele sich nicht um eine zeitlich oder sachlich eingegrenzte Tätigkeit; es seien auch unterrichtsbegleitende Nebenpflichten übernommen worden wie Stützunterricht, Prüfungsvorbereitung und Führung eines Klassenbuches; der Beigeladene zu 1) habe Klassenarbeiten durchgeführt und sei an der Notenvergabe beteiligt gewesen; die Schüler erlangten einen staatlich anerkannten Berufsabschluss; der Beigeladene zu 1) habe sich nach dem Lehrplan der IHK richten müssen; es sei eine Kontrolle der Tätigkeit erfolgt in Form des Klassenbuches und anhand von Auswertungsbögen der Schüler; es unterrichteten auch festangestellte Lehrer, die Nachfolgerin des Beigeladenen zu 1) sei fest angestellt und der Unterricht erfolge in Räumlichkeiten des Auftraggebers. Für eine selbstständige Tätigkeit sprächen: nur tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden seien vergütet worden; der Beigeladene zu 1) sei in die Planung und Verteilung seines Stundenplanes einbezogen gewesen, es habe keine Anweisung erfolgen können, der Auftrag habe abgelehnt werden können; Sonderaufgaben seien zusätzlich vergütet worden (zB Korrektur der Abschlussprüfungen); der Beigeladene zu 1) sei nicht verpflichtet gewesen, sich an Urlaubszeiten/Absprachen zu halten; Weisungen durch den Auftraggeber hätten nicht erfolgen können. In der Gesamtwürdigung überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Hiergegen legte die Klägerin am 04.04.2012 Widerspruch ein und machte geltend, sie sei sich zu Beginn der Tätigkeit im Jahr 2001 mit dem Beigeladenen zu 1) einig gewesen, dass er seine Tätigkeit als Honorarkraft, also freier Mitarbeiter, verrichten werde. Ihre Zusammenarbeit hätten sie durchgehend so gestaltet, wie dies für das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer typisch sei. Sie habe mit dem Beigeladenen zu 1) keinen unbefristeten Vertrag gehabt, sondern nur Halbjahresverträge. Es sei stets offen gewesen, ob es zu einem Folgeauftrag komme. Darin liege ein erhebliches unternehmerisches Risiko. Es seien nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vergütet worden. Hinsichtlich der Gestaltung des Unterrichts, etwa zu methodischen oder didaktischen Fragen, habe die Klägerin keinerlei Weisungen erteilt. Da die Lehrveranstaltungen auf einen staatlichen Berufsabschluss vorbereiten sollten, habe der Beigeladene zu 1) selbstverständlich bestimmte Inhalte vermitteln und Noten vergeben müssen. Dies gelte für alle Dozenten und sei daher für die Statusfeststellung ohne Aussagekraft. Der Beigeladene zu 1) habe die Materialien für den Unterricht selbst ausgesucht und zum Teil (Skripten) selbst erstellt. Der Beigeladene zu 1) sei nicht verpflichtet gewesen, mit anderen Kollegen zusammenzuarbeiten oder an schulischen Veranstaltungen teilzunehmen. Eine direkte Kontrolle seines Unterrichts habe nicht stattgefunden. Mittelbar sei die Arbeit über die Noten der Schüler beurteilt worden. Die Klägerin habe nicht nach Belieben über die Arbeitskraft des Beigeladenen zu 1) verfügen können, denn dieser habe die Verteilung seiner Arbeitszeit selbst bestimmt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nebentätigkeiten wie die Teilnahme an Prüfungen und die Führung des Klassenbuches seien nicht explizit geregelt, aber vom Beigeladenen zu 1) regelmäßig ausgeübt worden. Der Beigeladene zu 1) sei in die Organisation der Schule funktionsgerecht dienend eingegliedert gewesen. Er habe am vorgesehenen Einsatzort unterrichten müssen und sei inhaltlich an den Lehrplan gebunden gewesen. Die Höhe der Stundenzahl sowie die Termine der Lehrveranstaltungen seien zu Beginn des Auftrags in Abstimmung mit dem Beigeladenen zu 1) festgelegt worden, dieser habe sich dann an den Stundenplan halten müssen. Diese Einschränkung sei als persönliche Abhängigkeit zu qualifizieren. Ein Unternehmerrisiko liege nicht vor, denn der Beigeladene zu 1) habe nur seine Arbeitskraft eingesetzt und hierfür eine Vergütung erhalten.
Hiergegen richtet sich die am 28.12.2012 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingelegte Klage der Klägerin. Sie macht geltend, aus dem zusammenfassenden Schreiben vom 20.05.2001 ergebe sich eindeutig, dass eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter gewollt gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) habe diesem Schreiben nicht widersprochen. Auf die genannte Möglichkeit der Ausübung der Dozententätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei der Beigeladene zu 1) nie zurückgekommen. Meist habe erst kurz vor Beginn eines Schulhalbjahres festgestanden, ob ein Kurs tatsächlich stattfinde. Zweimal (Wintersemester 2001/02 und 2002/03) sei die Zahl der Anmeldungen zu gering gewesen, der Beigeladene zu 1) sei daher nicht beauftragt worden. Im Übrigen habe der Beigeladene zu 1) sehr wohl um seinen Status als Selbstständiger gewusst, er habe sich wiederholt darauf berufen, er sei Freiberufler.
Der Beigeladene zu 1) ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, andere Lehrkräfte, die zeitgleich eingestellt worden seien, würden als versicherungspflichtige Beschäftigte geführt. Offenbar habe die Klägerin bei ihm Kosten sparen wollen. Er sei in die betrieblichen Abläufe integriert gewesen. Der Stundenplan sei unter Berücksichtigung geäußerter Wünsche von der Schulleitung erstellt worden und habe sich nach deren Belangen gerichtet. Er sei verpflichtet gewesen, die Anwesenheit der Schüler in einem Klassenbuch festzuhalten. Sofern der Schulleiter verhindert gewesen sei, habe der Beigeladene zu 1) dessen EDV-Unterricht nach seinen Vorgaben übernehmen müssen. Tatsächlich habe er seit 2001 durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, der Vortrag, im Wintersemester 2001/02 und 2002/03 sei er nicht beschäftigt gewesen, sei falsch.
In der mündlichen Verhandlung hat das SG den Geschäftsführer der Klägerin Herrn A., der zugleich Schulleiter ist, und den Beigeladenen zu 1) persönlich angehört. Sodann hat es mit Urteil vom 04.11.2013 den angefochtenen Bescheid vom 02.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit bei der Klägerin nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, Lehrer und Dozenten könnten sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig tätig sein. Hier überwögen die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien. Der Beigeladene zu 1) sei an keine Weisungen gebunden gewesen, Einschränkungen ergäben sich allein aus der Natur der Sache. Die Art und Weise des Unterrichts und die eingesetzten Bücher und Skripten habe er selbst auswählen können. So habe der Beigeladene zu 1) im September 2002 eine „Lehrkonzeption“ erstellt. Eine solche Darstellung der eigenen methodischen und didaktischen Vorstellungen wäre sinnlos gewesen, hätte sich der Beigeladene zu 1) ohnehin nach den Vorgaben der Klägerin richten müssen. Gegen eine Weisungsbefugnis spreche zudem, wie die Klägerin auf die von Schülern geäußerte Kritik an der Arbeit des Beigeladenen zu 1) reagiert habe: Statt ihn anzuweisen, seinen Unterricht in bestimmten Punkten zu ändern, habe sie die Kritik an ihn weitergereicht, die Beanstandungen diskutiert und sich um eine einvernehmliche Lösung bemüht. Dies entspreche dem Umgang mit einem selbstständigen Auftragnehmer. Unerheblich seien die Vorgaben aus dem Rahmenlehrplan der IHK, denn die sich hieraus ergebenden inhaltlichen Einschränkungen beruhten nicht auf konkreten Weisungen. Die Arbeitszeit habe die Klägerin nicht vorgegeben. Zu Beginn eines Schulhalbjahres seien die Unterrichtstage abgesprochen worden, maßgeblich seien die Wünsche des Beigeladenen zu 1) gewesen. Die Darstellung der Klägerin, sie habe die Arbeitszeit nicht einseitig festlegen können, werde durch den Schriftverkehr kurz vor Ende der Zusammenarbeit gestützt. Mit Schreiben vom 08.10.2011 habe der Beigeladene zu 1) die Klägerin informiert, dass er wegen eines kurzfristig erhaltenen anderen Lehrauftrags den Unterricht bei der Klägerin zu den vereinbarten Zeiten nicht übernehmen könne. Diesem Schreiben liege ersichtlich die Annahme des Beigeladenen zu 1) zugrunde, er dürfe die Verteilung seiner Unterrichtsstunden selbst bestimmen. Dies habe wohl auch der Vorstellung der Klägerin entsprochen, die seine Vorgehensweise zwar als ärgerlich empfunden habe, aber offenbar keine Möglichkeit gesehen habe, die Wahrnehmung der ursprünglich vereinbarten Unterrichtsstunden einzufordern (Schreiben der Klägerin vom 24.10.2011). In dem genannten Schreiben finde sich ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beigeladene zu 1) hinsichtlich der Bestimmung seiner Arbeitszeit weitgehend frei gewesen sei („Trotz völlig unpassenden Zeitpunkts zwangen Sie uns erneut zu Semesterbeginn Anfang Oktober 2011 Ihre Urlaubswoche auf“). Diesen Äußerungen komme besonderes Gewicht zu, da sie – anders als die Angaben im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren – noch unbeeinflusst von einem bestimmten Rechtsschutzziel erfolgt seien. Der Umstand, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin erteil worden sei, sei wenig aussagekräftig. Der Lehrbetrieb könne regelmäßig nur dann sinnvoll vonstattengehen, wenn die einzelnen Veranstaltungen zeitlich und räumlich aufeinander abgestimmt seien; Weisungsgebundenheit ergebe sich daraus nicht. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen. Bei Dozenten seien entscheidende Indizien die Pflicht zur Vertretung von Kollegen, die Teilnahme an Konferenzen, Sprechtagen und sonstigen Veranstaltungen der Bildungseinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Nebenaufgaben. Der Beigeladene zu 1) habe jenseits seines Unterrichts an keinen schulischen Veranstaltungen teilgenommen. Seine Pflicht, ein Klassenbuch zu führen, stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterricht. Die Kammer gehe davon aus, dass der Beigeladene zu 1) gelegentlich Kollegen vertreten habe, insbesondere den Schulleiter. Rechtlich sei er hierzu aber nicht verpflichtet gewesen. Entscheidendes Indiz sei das Unternehmerrisiko, das sich aus dem praktizierten Vergütungssystem ergebe. Der Beigeladene zu 1) habe sein Honorar nur erhalten, wenn er tatsächlich unterrichtet habe. Fand der Unterricht nicht statt, habe ihm keine Vergütung zugestanden unabhängig davon, aus welcher Sphäre der Ausfall stamme; für die bloße Arbeitsbereitschaft habe der Beigeladene zu 1) kein Entgelt erhalten. Schließlich spreche auch die Form, mit der die Zusammenarbeit über lange Jahre abgewickelt worden sei, für eine selbstständige Tätigkeit.
Gegen das Urteil hat der Beigeladene zu 1) direkt nach der Verkündung zu Protokoll des SG und nochmals schriftsätzlich am 06.11.2013 Berufung eingelegt. Er habe schon damals kein freiberuflicher Dozent sein wollen. Insoweit werde auf die Bedeutung des § 116 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hingewiesen, die des geheimen Vorbehalts. Eine solche Willenserklärung sei nichtig und für das Sozialversicherungsrecht nicht bindend, sondern der wahre Wille hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses. Die von ihm verfasste Lehrkonzeption von 2002 habe er schon 2004 nicht mehr eingesetzt, da die Kritik der Schüler zu groß gewesen sei. Die von ihm eingesetzten Skripten und selbst gefertigten Unterrichtsmaterialien seien unbrauchbar gewesen; er habe auch Bücher von seinem Vorgänger übernommen. Von den Verlagen an die Schulleitung gesandte Probebücher habe er auf ihre Tauglichkeit für den Unterricht prüfen sollen. Er habe auch eigene Buchvorschläge an die Schulleitung mit der Bitte um Genehmigung für den Einsatz im Unterricht gemacht. Er sei vom Schulleiter im Jahr 2004 auch auf einen Aktenschrank hingewiesen worden zur Aufbewahrung der Prüfungsarbeiten, die dort abzulegen gewesen seien. Etwas später habe er dann – wie die festangestellten Lehrer auch – ein abschließbares Lehrerfach für seine Unterlagen bekommen. Mit anderen Dozenten hätten Absprachen erfolgen müssen, etwa bei fächerübergreifenden Projektarbeiten. Exkursionen habe er nur mit Genehmigung des Schulleiters durchführen können. Die Honorarabrechnungen seien nichts anderes als Stundenzettel, diese Form der Abrechnung sei irgendwann zu einem Ritual und Bestandteil der Zusammenarbeit geworden. Der Beigeladene zu 1) hat ergänzend darauf hingewiesen, dass er gegen die Klägerin ein arbeitsgerichtliches Verfahren ua wegen Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses führe. Dieses Verfahren sei im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ausgesetzt worden (Arbeitsgericht Karlsruhe Beschluss vom 27.08.2012, 9 Ca 407/11).
10 
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Das SG sei im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend nicht von einem Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden könne. Die vom Beigeladenen zu 1) behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Indizien für eine Einbindung in die Arbeitsorganisation wie Verpflichtung zur Vertretung von Kollegen, Teilnahme an Konferenzen etc habe das SG zutreffend als nicht gegeben festgestellt. Ein Unternehmerrisiko bestehe entgegen der Auffassung des SG allerdings schon wegen der Geltung der Aufträge nur für ein Schulhalbjahr und dem damit verbundenen Risiko, überhaupt einen Folgeauftrag zu erhalten. Zutreffend habe das SG hingegen darauf abgestellt, dass der Beigeladene zu 1) nur erteilten Unterricht vergütet erhalten habe, unabhängig vom Grund des Unterrichtsausfalls. Weiteres Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei die über Jahre gepflegte Abwicklung der Zusammenarbeit. Was der Beigeladene zu 1) hierzu in diversen Stellungnahmen vorgetragen habe, um diesem Gesamteindruck entgegenzutreten, sei falsch und werde bestritten. Es habe kein Direktionsrecht bestanden, der Beigeladene zu 1) sei auch nicht gehalten gewesen, bestimmte Bücher im Unterricht einzusetzen. Dem Beigeladenen zu 1) sei Gelegenheit gegeben worden, auch auf den Bestand der Schulbibliothek zurückzugreifen, dies sei aber ohne jede Relevanz. Gleiches gelte für das abschließbare Lehrerfach, welches zur Vermeidung von Diebstahl auf eigenen Wunsch zur Verfügung gestellt worden sei ohne Nutzungsverpflichtung. Bei der fächerübergreifenden Projektarbeit, die völlig freiwillig in Abstimmung mit anderen Lehrern erfolgt sei und im Übrigen vom Beigeladenen zu 1) selbst initiiert worden sei, handele es sich nicht um eine ihm auferlegte Nebenpflicht. Selbst organisierte Exkursionen gehörten nicht zum vereinbarten Unterrichtsauftrag und seien daher im Einzelfall abzustimmen gewesen, eine Weisungsgebundenheit folge daraus nicht. Der Beigeladene zu 1) habe bis zum Beginn der arbeits- und sozialgerichtlichen Auseinandersetzung nie darum ersucht, den Status als freier Mitarbeiter zu ändern, um ggf ein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu begründen. Für den Verein, der nicht Beteiligter dieses Verfahrens sei, sei der Beigeladene zu 1) überhaupt nicht tätig gewesen. Bei Letzterem rechne er seit 2007 einen Teil seiner Tätigkeit ab; zuvor habe er mutmaßlich noch nicht einmal von dessen Existenz gewusst, denn die Klägerin habe intern mit dem Verein abgerechnet. Die Unterrichtsgenehmigung des Regierungspräsidiums sei lediglich für die Klägerin erteilt worden, diese sei alleinige Auftraggeberin des Beigeladenen zu 1) gewesen. Die von diesem später an den Verein gestellten Rechnungen seien reine Willkür gewesen, die Klägerin habe dies nur zugelassen, um unsinnige Auseinandersetzungen mit ihrem Auftragnehmer zu unterbinden.
15 
Die Beklagte und die übrigen Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die beigezogenen Akten des ArbG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beigeladenen zu 1) hat keinen Erfolg.
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen zu 1) ist statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat zutreffend die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Dozent für die Klägerin vom 20.05.2001 bis 26.10.2011 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung war. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
19 
Streitgegenstand ist allein die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin und nicht auch für den Verein zur Förderung und Ausbildung fremdsprachlicher Korrespondenten und Übersetzer, dessen Vorsitzender der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, Herr A., ist. Nur auf die Tätigkeit für die Klägerin bezog sich der Antrag des Beigeladenen zu 1) und entsprechend war auch nur diese Tätigkeit Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens erster Instanz. Im Antrag hat der Kläger auch den Zeitraum auf die Tätigkeit bis 26.10.2011 beschränkt. Es spielt daher für das vorliegende Verfahren keine Rolle, dass der Beigeladene zu 1) nunmehr die Auffassung vertritt, das bestehende Arbeitsverhältnis sei gar nicht wirksam beendet worden (so auch im Rahmen der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht). Soweit der Kläger rügt, seine Tätigkeit für den Verein sei nicht berücksichtigt worden, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Beigeladene zu 1) kann auch nicht im Wege der Klageerweiterung nach § 99 SGG die Tätigkeit für den Verein zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen, denn eine solche Klage wäre wegen des fehlenden Verwaltungsverfahrens unzulässig.
20 
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ferner, ob der Beigeladene zu 1) aufgrund der selbstständigen Tätigkeit als Lehrer versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ist. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid das Bestehen von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung festgestellt. Eine Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist damit von vornherein nicht vom Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids umfasst und damit auch nicht Streitgegenstand. Im Statusfeststellungsverfahren ist auch nicht geboten, zugleich darüber zu entscheiden, ob die zur Überprüfung gestellte Tätigkeit ungeachtet bzw gerade wegen ihrer Nichtausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine Versicherungspflicht nach sich zieht (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13.04.2011, L 9 KR 294/08; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, beide juris).
21 
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
22 
Inhaltlich (materiell-rechtlich) sind die Bescheide allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.
23 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antrag-stellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungs-zweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
24 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1) am 07.11.2011 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
25 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
26 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7), SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
27 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolge-rung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).
28 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht aufgrund von abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
29 
Die Tätigkeit als Lehrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, wie sich schon aus dem Gesetz selbst ergibt. § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ordnet für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigten, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. In der Rechtsprechung sind Lehrer daher je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG 19.12.1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5 – Volkshochschuldozentin; BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45 – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG 25.09.1981, 12 RK 5/80, SozR 2200 § 165 Nr 61 – Lehrbeauftragter an Universität; BSG 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG 28.10.1969, 3 RK 31/56, SozR Nr 1 zu § 166 RVO – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).
30 
Die oben dargestellten Grundsätze zur Abgrenzung gelten auch für Lehrtätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BSG 12.02.2004; B 12 KR 26/02 R, juris; Bundesarbeitsgericht 20.01.2010, 5 AZR 106/09, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 120; BAG 15.02.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731).
31 
Eine Eingliederung in den Betriebsablauf folgt nicht daraus, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin stattgefunden hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Lehrbetrieb nur sinnvoll vonstattengehen kann, wenn die verschiedenen Lehrveranstaltungen sowohl zeitlich als auch räumlich aufeinander abgestimmt werden (BSG 12.02.2004, aaO; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, juris). Inhaltlich hatte sich der Beigeladene zu 1) an Rahmenlehrplänen zu orientieren und die Bildungsziele waren vorgegeben. Diese Vorgaben bestanden allerdings bereits abstrakt vor der Beauftragung, sie waren gerade Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin und damit nicht von Einzelanweisungen. Dem Beigeladenen zu 1) stand es frei, in welcher Art und Weise er die vorgegebenen Ziele erreicht. Er hat zunächst selbst entworfene Unterrichtsmaterialien und Skripte verwendet, wie sich aus der von ihm vorgelegten Konzeption aus dem Jahr 2002 ergibt. Dass er hiervon später wieder abgerückt ist, bestätigt nur, dass es seiner eigenen Verantwortung oblag, in welcher Form er den Unterricht durchführt. Das Fehlen von Einzelanordnungen zur Durchführung des Unterrichts ist ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (BSG 12.02.2004, aaO).
32 
Es bestand auch keine Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht. Eine solche ist gegeben, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich „zugewiesen“ werden (BAG 09.06.2010, 5 AZR 332/09 AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 121). Ein starkes Indiz für Arbeitnehmereigenschaft ist die Einteilung des Lehrers in Stundenpläne ohne vorherige Absprache. So lag es im vorliegenden Fall allerdings gerade nicht. Der Beigeladene zu 1) hat sich auf zwei Vormittage Unterricht in der Woche festgelegt, die ihm entsprechend seinen Wünschen („nicht vor 10:00 Uhr“) auch zugeteilt wurden. Die Lage der Arbeitszeit war damit vertraglich vereinbart und gerade nicht einseitig zugewiesen. Der Beigeladene zu 1) war auch nicht verpflichtet, Vertretungsstunden zu übernehmen. Dass er dies gleichwohl auf freiwilliger Basis getan hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
33 
Auch ansonsten war der Beigeladene zu 1) nicht in den Betriebsablauf der Klägerin in einer Weise integriert, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Der Beigeladene zu 1) musste nicht an Lehrerkonferenzen teilnehmen. Soweit er im Rahmen etwa von fächerübergreifenden Projekten sich mit Kollegen absprechen musste, handelt es sich um zeitlich untergeordnete Tätigkeiten. Vergleichbare Besprechungen sind im Rahmen selbstständiger Tätigkeiten durchaus üblich – gerade zur Koordinierung. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich um von der Klägerin vorgegebene Besprechungen handelt, denn die fächerübergreifenden Projekte wurden gerade vom Beigeladenen zu 1) – zunächst gegen den Widerstand des Schulleiters – initiiert. Die Verpflichtung zur Führung des Klassenbuches ist so eng mit der Unterrichtstätigkeit verknüpft, dass der Senat hierin kein entscheidendes Kriterium sieht. Für besondere Zusatzaufgaben wie die Korrektur von Abschlussarbeiten hat der Beigeladene zu 1) ein zusätzliches Entgelt erhalten.
34 
Für eine selbstständige Tätigkeit spricht auch, dass der Beigeladene zu 1) stets nur eine Vergütung für die geleisteten Unterrichtsstunden erhalten hat. Weder im Fall von Krankheit oder Urlaub, noch bei Unterrichtsausfall wegen der Schule oder den Schülern zuzurechnenden Ursachen erhielt der Beigeladene zu 1) ein Entgelt. Hierin spiegelt sich ein gewisses, wenn auch nicht erhebliches Unternehmerrisiko.
35 
Schließlich ist ein entscheidender Gesichtspunkt auch die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten. Das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 20.05.2001 spricht ganz klar dafür, dass (zunächst) einvernehmlich eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis gewollt war. Soweit der Beigeladene zu 1) hier einwendet, er habe von Anfang an eine Festanstellung gewollt, kann das zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 Satz 1 BGB). Die Erklärung ist nur dann nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt (§ 116 Satz 2 BGB). Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin gewusst haben soll, dass der Beigeladene zu 1) nur als abhängig Beschäftigter tätig sein wollte. Die Tätigkeit hätte nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen können, wie in dem Schreiben vom 20.05.2001 ausdrücklich festgehalten wird, wobei weitere Details noch abzusprechen gewesen wären. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit jemals hierauf zurückgekommen wäre. Er hat vielmehr durchgehend Honorarabrechnungen vorgelegt und ist auch entsprechend vergütet worden. Diese tatsächliche Praxis kann nicht nur „als Ritual“ der Zusammenarbeit betrachtet werden. Insbesondere auch der Schriftverkehr zwischen den Beteiligten gegen Ende der Zusammenarbeit spricht, wie das SG zutreffend hervorgehoben hat, ganz deutlich dafür, dass sich der Beigeladene zu 1) auch selbst als freier Mitarbeiter gesehen hat.
36 
Zusammenfassend steht nach alledem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und damit keine Beitragspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung besteht.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Kostenprivilegiert in Bezug auf Gerichtskosten sind nach § 183 SGG Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Kostenprivilegierung als Versicherter greift auch bei einem Streit um den Versichertenstatus als solchen (BSG 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R, BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4). Im Berufungsverfahren ist der Beigeladene zu 1) Rechtsmittelführer, für ihn als Versicherten gilt daher die Kostenfreiheit (BSG 13.04.2006, B 12 KR 21/05 R, SozR 4-1500 § 193 Nr 2; BSG 29.05.2006, B 2 U 391/05 B, SozR 4-1500 § 193 Nr 3). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind erstattungsfähig, da die Klägerin nicht zu den in § 184 SGG genannten Gebührenpflichtigen gehört (§ 193 Abs 4 SGG).
38 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beigeladenen zu 1) hat keinen Erfolg.
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen zu 1) ist statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat zutreffend die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Dozent für die Klägerin vom 20.05.2001 bis 26.10.2011 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung war. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
19 
Streitgegenstand ist allein die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin und nicht auch für den Verein zur Förderung und Ausbildung fremdsprachlicher Korrespondenten und Übersetzer, dessen Vorsitzender der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, Herr A., ist. Nur auf die Tätigkeit für die Klägerin bezog sich der Antrag des Beigeladenen zu 1) und entsprechend war auch nur diese Tätigkeit Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens erster Instanz. Im Antrag hat der Kläger auch den Zeitraum auf die Tätigkeit bis 26.10.2011 beschränkt. Es spielt daher für das vorliegende Verfahren keine Rolle, dass der Beigeladene zu 1) nunmehr die Auffassung vertritt, das bestehende Arbeitsverhältnis sei gar nicht wirksam beendet worden (so auch im Rahmen der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht). Soweit der Kläger rügt, seine Tätigkeit für den Verein sei nicht berücksichtigt worden, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Beigeladene zu 1) kann auch nicht im Wege der Klageerweiterung nach § 99 SGG die Tätigkeit für den Verein zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen, denn eine solche Klage wäre wegen des fehlenden Verwaltungsverfahrens unzulässig.
20 
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ferner, ob der Beigeladene zu 1) aufgrund der selbstständigen Tätigkeit als Lehrer versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ist. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid das Bestehen von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung festgestellt. Eine Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist damit von vornherein nicht vom Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids umfasst und damit auch nicht Streitgegenstand. Im Statusfeststellungsverfahren ist auch nicht geboten, zugleich darüber zu entscheiden, ob die zur Überprüfung gestellte Tätigkeit ungeachtet bzw gerade wegen ihrer Nichtausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine Versicherungspflicht nach sich zieht (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13.04.2011, L 9 KR 294/08; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, beide juris).
21 
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
22 
Inhaltlich (materiell-rechtlich) sind die Bescheide allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.
23 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antrag-stellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungs-zweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
24 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1) am 07.11.2011 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
25 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
26 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7), SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
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Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolge-rung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).
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Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht aufgrund von abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
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Die Tätigkeit als Lehrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, wie sich schon aus dem Gesetz selbst ergibt. § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ordnet für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigten, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. In der Rechtsprechung sind Lehrer daher je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG 19.12.1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5 – Volkshochschuldozentin; BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45 – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG 25.09.1981, 12 RK 5/80, SozR 2200 § 165 Nr 61 – Lehrbeauftragter an Universität; BSG 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG 28.10.1969, 3 RK 31/56, SozR Nr 1 zu § 166 RVO – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).
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Die oben dargestellten Grundsätze zur Abgrenzung gelten auch für Lehrtätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BSG 12.02.2004; B 12 KR 26/02 R, juris; Bundesarbeitsgericht 20.01.2010, 5 AZR 106/09, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 120; BAG 15.02.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731).
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Eine Eingliederung in den Betriebsablauf folgt nicht daraus, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin stattgefunden hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Lehrbetrieb nur sinnvoll vonstattengehen kann, wenn die verschiedenen Lehrveranstaltungen sowohl zeitlich als auch räumlich aufeinander abgestimmt werden (BSG 12.02.2004, aaO; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, juris). Inhaltlich hatte sich der Beigeladene zu 1) an Rahmenlehrplänen zu orientieren und die Bildungsziele waren vorgegeben. Diese Vorgaben bestanden allerdings bereits abstrakt vor der Beauftragung, sie waren gerade Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin und damit nicht von Einzelanweisungen. Dem Beigeladenen zu 1) stand es frei, in welcher Art und Weise er die vorgegebenen Ziele erreicht. Er hat zunächst selbst entworfene Unterrichtsmaterialien und Skripte verwendet, wie sich aus der von ihm vorgelegten Konzeption aus dem Jahr 2002 ergibt. Dass er hiervon später wieder abgerückt ist, bestätigt nur, dass es seiner eigenen Verantwortung oblag, in welcher Form er den Unterricht durchführt. Das Fehlen von Einzelanordnungen zur Durchführung des Unterrichts ist ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (BSG 12.02.2004, aaO).
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Es bestand auch keine Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht. Eine solche ist gegeben, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich „zugewiesen“ werden (BAG 09.06.2010, 5 AZR 332/09 AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 121). Ein starkes Indiz für Arbeitnehmereigenschaft ist die Einteilung des Lehrers in Stundenpläne ohne vorherige Absprache. So lag es im vorliegenden Fall allerdings gerade nicht. Der Beigeladene zu 1) hat sich auf zwei Vormittage Unterricht in der Woche festgelegt, die ihm entsprechend seinen Wünschen („nicht vor 10:00 Uhr“) auch zugeteilt wurden. Die Lage der Arbeitszeit war damit vertraglich vereinbart und gerade nicht einseitig zugewiesen. Der Beigeladene zu 1) war auch nicht verpflichtet, Vertretungsstunden zu übernehmen. Dass er dies gleichwohl auf freiwilliger Basis getan hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
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Auch ansonsten war der Beigeladene zu 1) nicht in den Betriebsablauf der Klägerin in einer Weise integriert, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Der Beigeladene zu 1) musste nicht an Lehrerkonferenzen teilnehmen. Soweit er im Rahmen etwa von fächerübergreifenden Projekten sich mit Kollegen absprechen musste, handelt es sich um zeitlich untergeordnete Tätigkeiten. Vergleichbare Besprechungen sind im Rahmen selbstständiger Tätigkeiten durchaus üblich – gerade zur Koordinierung. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich um von der Klägerin vorgegebene Besprechungen handelt, denn die fächerübergreifenden Projekte wurden gerade vom Beigeladenen zu 1) – zunächst gegen den Widerstand des Schulleiters – initiiert. Die Verpflichtung zur Führung des Klassenbuches ist so eng mit der Unterrichtstätigkeit verknüpft, dass der Senat hierin kein entscheidendes Kriterium sieht. Für besondere Zusatzaufgaben wie die Korrektur von Abschlussarbeiten hat der Beigeladene zu 1) ein zusätzliches Entgelt erhalten.
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Für eine selbstständige Tätigkeit spricht auch, dass der Beigeladene zu 1) stets nur eine Vergütung für die geleisteten Unterrichtsstunden erhalten hat. Weder im Fall von Krankheit oder Urlaub, noch bei Unterrichtsausfall wegen der Schule oder den Schülern zuzurechnenden Ursachen erhielt der Beigeladene zu 1) ein Entgelt. Hierin spiegelt sich ein gewisses, wenn auch nicht erhebliches Unternehmerrisiko.
35 
Schließlich ist ein entscheidender Gesichtspunkt auch die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten. Das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 20.05.2001 spricht ganz klar dafür, dass (zunächst) einvernehmlich eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis gewollt war. Soweit der Beigeladene zu 1) hier einwendet, er habe von Anfang an eine Festanstellung gewollt, kann das zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 Satz 1 BGB). Die Erklärung ist nur dann nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt (§ 116 Satz 2 BGB). Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin gewusst haben soll, dass der Beigeladene zu 1) nur als abhängig Beschäftigter tätig sein wollte. Die Tätigkeit hätte nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen können, wie in dem Schreiben vom 20.05.2001 ausdrücklich festgehalten wird, wobei weitere Details noch abzusprechen gewesen wären. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit jemals hierauf zurückgekommen wäre. Er hat vielmehr durchgehend Honorarabrechnungen vorgelegt und ist auch entsprechend vergütet worden. Diese tatsächliche Praxis kann nicht nur „als Ritual“ der Zusammenarbeit betrachtet werden. Insbesondere auch der Schriftverkehr zwischen den Beteiligten gegen Ende der Zusammenarbeit spricht, wie das SG zutreffend hervorgehoben hat, ganz deutlich dafür, dass sich der Beigeladene zu 1) auch selbst als freier Mitarbeiter gesehen hat.
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Zusammenfassend steht nach alledem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und damit keine Beitragspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung besteht.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Kostenprivilegiert in Bezug auf Gerichtskosten sind nach § 183 SGG Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Kostenprivilegierung als Versicherter greift auch bei einem Streit um den Versichertenstatus als solchen (BSG 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R, BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4). Im Berufungsverfahren ist der Beigeladene zu 1) Rechtsmittelführer, für ihn als Versicherten gilt daher die Kostenfreiheit (BSG 13.04.2006, B 12 KR 21/05 R, SozR 4-1500 § 193 Nr 2; BSG 29.05.2006, B 2 U 391/05 B, SozR 4-1500 § 193 Nr 3). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind erstattungsfähig, da die Klägerin nicht zu den in § 184 SGG genannten Gebührenpflichtigen gehört (§ 193 Abs 4 SGG).
38 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Versicherungsfrei sind

1.
Arbeiter und Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absätzen 6 oder 7 übersteigt; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt,
1a.
nicht-deutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,
3.
Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,
4.
Geistliche der als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten Religionsgesellschaften, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
5.
Lehrer, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt sind, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe haben,
6.
die in den Nummern 2, 4 und 5 genannten Personen, wenn ihnen ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist und sie Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben,
7.
satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Entgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht,
8.
Personen, die nach dem Krankheitsfürsorgesystem der Europäischen Gemeinschaften bei Krankheit geschützt sind.

(2) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtige Hinterbliebene der in Absatz 1 Nr. 2 und 4 bis 6 genannten Personen sind versicherungsfrei, wenn sie ihren Rentenanspruch nur aus der Versicherung dieser Personen ableiten und nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe haben.

(3) Die nach Absatz 1 oder anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme von Absatz 2 und § 7 versicherungsfreien oder von der Versicherungspflicht befreiten Personen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 5 bis 13 genannten Voraussetzungen erfüllen. Dies gilt nicht für die in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen, solange sie während ihrer Beschäftigung versicherungsfrei sind.

(3a) Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, sind versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren. Weitere Voraussetzung ist, dass diese Personen mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig waren. Der Voraussetzung nach Satz 2 stehen die Ehe oder die Lebenspartnerschaft mit einer in Satz 2 genannten Person gleich. Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind.

(4) Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist.

(5) (weggefallen)

(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.

(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(8) (weggefallen)

(9) (weggefallen)

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2015 aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf EUR 8.468,55 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Gesamtzeitraum vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008 sowie um die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von insgesamt EUR 3.468,55 auf Grund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 1. August 2008.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt ein Berufsförderungswerk und bietet unter anderem Schulungen und Lehrgänge an. Die Beigeladene zu 1) ist am 1978 geboren. Zwischen 1998 und dem 31. März 2006 absolvierte sie ein Studium. Sie war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten krankenversichert.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) schlossen am 14. Juni 2004 einen schriftlichen Vertrag über einen Lehrauftrag, in dem die Klägerin als Auftraggeber und die Beigeladene zu 1) als freie Mitarbeiterin bezeichnet wird. Der Vertrag hat unter anderem folgenden Wortlaut:
§ 1 Lehrauftrag
Die Freie Mitarbeiterin erhält einen Lehrauftrag für den Zeitraum vom 21.06.2004 - 23.12.2004 ausschließlich für die Lehrveranstaltung: Sonderpädagogik Hörbehinderte (Kursnummer: ...)
Die Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass diese Vereinbarung unter der auslösenden Bedingung steht, dass sich bis 10 Tage vor Beginn der Lehrveranstaltung mindestens 8 Teilnehmer verbindlich angemeldet haben. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Reglungen dieser Vereinbarung gegenstandslos und beide Parteien von ihren Verpflichtungen frei. In diesem Falle wird der Auftraggeber die Freie Mitarbeiterin unverzüglich informieren.
Die Parteien machen die der Freien Mitarbeiterin bei Vertragsunterzeichnung vorgelegten bzw. schon bekannten, dem Lehrauftrag zugrunde liegenden Ordnungsmittel (Ausbildungsrahmenplan, Stundentafel, Prüfungsordnung) ausdrücklich zum Gegenstand dieser Vereinbarung. Sie bestimmen und konkretisieren über die in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen hinaus den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung.
Der Lehrauftrag der Freien Mitarbeiterin umfasst im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Wahrnehmung auch die Durchführung von Klassenarbeiten, Klausuren, Hauarbeiten, Prüfungen usw. durch, soweit dies zur Erreichung des Unterrichtszieles erforderlich ist.
§ 2 Ort und Dauer der Lehrveranstaltung
10 
Die Lehrveranstaltungen werden mit 15 Wochenstunden im Bereich:
11 
Medizinische Laborberufe
12 
durchgeführt.
13 
Die genaue zeitliche Festlegung der Tätigkeit der Freien Mitarbeiterin wird durch den Fachleiter in der Vereinbarung [...] in Abstimmung mit den Kolleginnen und Kollegen dokumentiert. Änderungen bedürfen einer einvernehmlichen Änderungsvereinbarung sowie der schriftlichen Fixierung. Soweit mit der Unterrichtstätigkeit zwangsläufig zusammenhängende Nebenarbeiten, wie z.B. Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung; Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von planmäßigen Prüfungen/Arbeiten, Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen, anfallen, verpflichtet sich die Freie Mitarbeiterin, auch diese zu übernehmen. Sollten solche Arbeiten/Termine außerhalb der vereinbarten Einsatzzeiten der Freien Mitarbeiterin liegen, kann dieser im Wege der Absprache mit seinen Kolleginnen und Kollegen seine Terminwünsche einbringen. Die Terminfestlegung erfolgt sodann nicht durch den Auftraggeber[,] sondern durch das Kollegium. Der Freien Mitarbeiterin steht es frei, vom Auftraggeber gestellte Arbeits- und sonstige Hilfsmittel (Lehrbücher, Kopierer, Sprachlabor, Laborplätze usw.) zu benutzen, soweit dies nicht ohnehin zum Erreichen des Unterrichtszieles erforderlich ist. Aus organisatorischen Gründen ist eine rechtzeitige Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern des Auftraggebers nötig.
14 
§ 3 Honorar
15 
Die Freie Mitarbeiterin erhält für ihre Dienstleistung ein Stundenhonorar in Höhe von 20,00 EUR je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Hiermit sind auch alle im Zusammenhang mit dem Lehrauftrag stehenden Nebenarbeiten (vgl. § 2) abgegolten. Das vereinbarte Honorar wird jeweils zum 20. der ungeraden Monate fällig und ist bargeldlos auf das Konto:
16 
[…]
17 
der Freien Mitarbeiterin zu überweisen.
18 
§ 4 Persönliche Dienstverpflichtung
19 
Die Freie Mitarbeiterin ist zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet. Ist die Freie Mitarbeiterin für eine absehbare Dauer von länger als zwei Wochen verhindert, die in dieser Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen (Unfall, Krankheit usw.), ist der Auftraggeber berechtigt, die tatsächlich erbrachten Leistungen der Freien Mitarbeiterin abzurechnen und einen Dritten mit der Forderung des Lehrauftrags zu beauftragen.
20 
§ 5 Steuern und Abgaben
21 
Die Parteien sind sich darüber einig, dass keine Verpflichtung zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug besteht. Auf die von der Freien Mitarbeiterin erwirtschafteten Honorare eventuell entfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, sind ausschließlich von der Freien Mitarbeiterin zu tragen. Sie wird die Honorare im Rahmen seiner Einkommen[s]steuererklärung angeben. Die Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass im Freien Mitarbeiterverhältnis die Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz bzw. sonstige im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber zu tragenden Leistungen, nicht erfolgen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftraggebers auf Zahlung solcher Leistungen durch Dritte, stellt die Freie Mitarbeiterin den Auftraggeber insofern von allen eventuellen Ansprüchen frei.
22 
§ 6 Schweigepflicht; Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen usw.
23 
[...]
24 
§ 7 Erweiterung des Lehrauftrages
25 
Über die Erfüllung des Lehrauftrages gem. § 1 und die damit zusammenhängenden Nebenarbeiten (vgl. § 2) hinaus besteht keinerlei Dienstverpflichtung der Freien Mitarbeiterin. Sollten die Parteien – auch kurzfristig – einen Bedarf an zusätzlichen Leistungen erkennen (Förderkurse, Vertretungen usw.), können diese im Rahmen ergänzender schriftlicher Regelungen mit gleichem Honorar vereinbart werden.
26 
§ 8 Beendigung des Vertrages
27 
Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des 23.12.2004, ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf.
28 
Der Vertrag kann auch während der Dauer des befristeten Zeitraumes für den er geschlossen wurde, von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
29 
§ 9 Besondere Vereinbarung bei erstmaliger Lehrbeauftragung
30 
Bei erstmaliger Erteilung eines Lehrauftrags für eine bestimmte Lehrveranstaltung steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, die Zusammenarbeit spätestens am 15. eines Monats zum Schluss des Kalendermonats zu kündigen.
31 
§ 10 Verpflichtung zum TOP-Service und Einhaltung der Umweltschutzziele
32 
[...]
33 
§ 11. Nebenabreden/Schriftform/Salvatorische Klausel
34 
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Äußerungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.
35 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrage unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eines wirksame Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Gesamtvereinbarung möglichst nahe kommt.
36 
[...]
37 
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) schlossen in der Folgezeit weitere, weitgehend identische Verträge ab, wobei in den ab 1. August 2005 geschlossenen Verträgen in § 2 vereinbart war, die Lehrveranstaltungen würden in 15 Wochenstunden im Bereich Sonderpädagogik Hörbehinderte durchgeführt, und zwar
38 
- am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005 (Stundenhonorar: EUR 20,00),
- am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September bis 23. Dezember 2005 (Stundenhonorar: EUR 18,50),
- 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006 (Stundenhonorar: EUR 18,50)
- am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006 (Stundenhonorar: EUR 21,50),
- am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007 (Stundenhonorar: EUR 21,50),
- am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 (Stundenhonorar: EUR 16,00),
- am 6. Dezember 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 (Stundenhonorar: EUR 18,50) und
- am 11. Juli 2008 für die Zeit vom 1. September bis 19. Dezember 2008 (Stundenhonorar: EUR 18,50).
39 
Die Beigeladene zu 1) war aufgrund dieser Verträge in den genannten Zeiträumen für die Klägerin als Kommunikationshelferin für hörbehinderte Schüler tätig. Für ihre Tätigkeit zwischen dem 7. Januar und 1. August 2008 erhielt sie eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 8.580,00.
40 
Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 erhob die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg gegenüber der Klägerin auf Grund einer Betriebsprüfung vom 7. Januar bis 1. Februar 2010 für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 im Nachgang und in Ergänzung zu einem Bescheid vom 3. August 2009 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 109.993,03. Feststellungen zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) wurden in diesem Bescheid nicht getroffen.
41 
Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg führte im Oktober 2010 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Sie gab die Sache mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 zur Klärung der Frage, ob die bei der Klägerin tätigen Lehrkräfte bzw. Dozenten der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unterliegen, an die Beigeladene zu 2) ab.
42 
Im von der Beigeladenen zu 2) eingeleiteten Verwaltungsverfahren führte die Beigeladene zu 1) aus, dass sie nicht als Dozent/Lehrkraft, sondern als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler gearbeitet habe. Sie habe jeweils eine Woche zuvor einen Stundenplan mitgeteilt bekommen, in welchem genau beschrieben gewesen sei, für welchen Hörbehinderten sie in welchem Unterricht als Kommunikationshilfe dienen solle. Bei der schriftlichen Unterstützung habe sie den Unterricht besucht und eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes angefertigt. Bei gebärdensprachlicher Unterstützung habe sie die Ausführung des Dozenten bzw. Anmerkungen der Schüler übersetzt. Diese Tätigkeit sei genau umschrieben und durch Verhaltensregeln und Arbeitsanweisungen vor der Aufnahme der Tätigkeit und während der regelmäßig stattfindenden Treffen aller Honorarkräfte sowohl mündlich als auch schriftlich erläutert worden. Innerhalb ihrer Tätigkeit habe sie keinerlei pädagogische Pflichten erfüllt, keine Vor- oder Nachbereitung benötigt, keinen Inhalt vermittelt und sei auch in keiner Weise unternehmerisch tätig gewesen. Die Anwesenheit im Unterricht habe von der Anwesenheit des jeweiligen Schülers abgehangen. Sie habe weder regelmäßig noch unregelmäßig jemals einen Mitarbeiter beschäftigt. Der wöchentliche Stundenansatz habe 15 betragen. Man sei verpflichtet, in der Vorwoche jeweils mindestens 20 Stunden anzugeben, in welchen man in der Folgewoche eingeplant werden könne. Sei man einmal eingeplant, könne man nur noch aus bestimmten Gründen (Krankheit, wichtige und dringende Behördenterminen etc.) absagen. Darüber hinaus sei es ihr innerhalb eines Vertragszeitraumes nur erlaubt gewesen, über einen längeren Zeitraum zu fehlen, falls man zum Beispiel ein Praktikum (Vollzeit) oder Auslandssemester absolviere. Seit 2007 sei es durch die Gruppenleitung erlaubt, je Halbjahr einen Zeitraum von zwei Wochen ohne besonderen Grund nicht einplanen zu lassen.
43 
Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 stellte die Beigeladene zu 2) gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass in der Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 23. Dezember 2005 sowie vom 1. Januar 2006 bis zum 19. Dezember 2008 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestanden habe. Beiträge für die Zeit bis zum 23. Dezember 2005 seien verjährt.
44 
Mit weiterem Bescheid vom 24. Februar 2011 stellte die Beigeladene zu 2) gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass diese ab dem 1. Juni 2004 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sei, und setzte Pflichtbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 19. Dezember 2008 in Höhe von EUR 11.544,84 fest.
45 
Gegen diese Bescheide erhob die Beigeladene zu 1) am 25. März 2011 Widerspruch. Die Voraussetzungen des § 2 (Satz 1 Nr. 9) SGB VI seien nicht erfüllt. Sie sei lediglich als Gebärdendolmetscherin tätig gewesen. Sie sei nicht als Lehrerin, Erzieherin oder Pflegeperson tätig und als solche sei sie auch nicht zu sehen. Ihre Tätigkeit für die Klägerin sei am 1. August 2008 beendet gewesen. Im Jahr 2008 sei sie nur vom 7. Januar bis 1. August 2008 für die Klägerin tätig gewesen. Sie sei keine Scheinselbständige. In keinem Fall sei von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit auszugehen. Es handele sich wenn überhaupt nur um eine vorübergehende bzw. zeitweise Tätigkeit. Sie sei nicht im Rahmen regelmäßig wiederkehrender Auftragsverhältnisse für die Klägerin tätig geworden. Die Klägerin sei eine gemeinnützige Gesellschaft, was auch ihrer Tätigkeit entspreche. Es habe sich allenfalls um Aufwandsentschädigungen gehandelt. Sie habe ihre Tätigkeit während ihres Studiums verrichtet. Sie sei in die Organisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie habe genaue Weisungen gehabt, wie sie ihre Tätigkeiten durchzuführen habe. Arbeitsort und Arbeitszeit seien somit vorgegeben gewesen. Sie sei nicht in irgendeiner unternehmerischer Entscheidung eingebunden gewesen, habe nicht frei kalkulieren können, sondern habe vorgegebene Preise akzeptieren müssen. Sie sei nicht am Markt aufgetreten und sei auch nicht von den betreuten hörgeschädigten Kunden, sondern von der Klägerin bezahlt worden. Ein Kapitaleinsatz ihrerseits habe es nicht gegeben. Sämtlichen notwendigen Arbeitsmittel seien von der Klägerin gestellt worden.
46 
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 gab die Beigeladene zu 2) den Vorgang an die Beklagte als Einzugsstelle ab. Sie teile die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) zum Sozialversicherungsverhältnis. Ein Statusfeststellungsantrag liege aber nicht vor.
47 
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 6. Juni 2012 gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen 1) an festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin vom 1. Januar 2007 bis zum 19. August 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Merkmale für eine abhängige Beschäftigung seien, dass der Beigeladenen zu 1) Weisungen hinsichtlich der Zeit, des Ortes und der Art und Weise der Tätigkeit erteilt worden seien, dass die Arbeitszeit durch den erstellten Stundenplan geregelt und die Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeiten faktisch begrenzt gewesen seien, die Arbeiten von der Beigeladenen zu 1) persönlich hätten erbracht werden müssen, die Klägerin die Arbeitsmittel und sonstigen Hilfsmittel gestellt habe und die Beigeladene zu 1) ein pauschales Stundenhonorar ohne erkennbares Unternehmerrisiko erhalten habe.
48 
Die Klägerin trug hierauf mit Schreiben vom 16. August 2012 vor, dass die Beigeladene zu 1) nicht dem Personenkreis der abhängig Beschäftigten zuzuordnen sei. Sie sei gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 9 SGB VI (renten)versicherungspflichtig. Sie sei als Sonderpädagogin im Bereich Hörbehinderter tätig geworden. Diese Tätigkeit stelle eine spezielle Art der Lehrtätigkeit dar. Eine Lehrkraft vermittle Wissen, Können und Fertigkeiten an ihre Schüler. Als Gebärdendolmetscherin sei der Beigeladenen zu 1) keine andere Aufgabe zugefallen. Gerade bei der Arbeit mit in der Kommunikation behinderten Menschen werde von einer Person, die Wissen übersetze, ein erhöhtes Maß an Einfühlungsvermögen und auf die konkreten Anforderungen des Lernenden abzielende Vorgehensweise verlangt. Dies gehe weit über die Tätigkeit eines bloßen Sprachdolmetschers hinaus. Die Beigeladene zu 1) sei auch selbständig tätig gewesen. Sie sei in der Vereinbarung als freie Mitarbeiterin bezeichnet worden, was ein wesentliches Indiz für den freiberuflichen Charakter darstelle. Es seien gerade keine klassischen Arbeitsverträge, sondern jeweils nur Honorarverträge und Vereinbarungen über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen geschlossen worden. Die tatsächlichen Verhältnisse stützten die Annahme von Selbständigkeit. Die der Beigeladenen zu 1) erteilten Lehraufträge seien immer zeitlich beschränkt auf vier bzw. acht Monate gewesen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung habe die Beigeladene zu 1) mitteilen können, zu welchen Zeiten sie habe tätig werden wollen. Es sei weder ständige Dienstbereitschaft erwartet worden noch sei die Beigeladene zu 1) ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen worden. Sie habe nach den vertraglichen Vereinbarungen die zunächst vereinbarten Unterrichtszeiten nicht einseitig ändern oder die Beigeladene zu 1) zur Übernahme anderer als der vereinbarten Unterrichtseinheiten verpflichten können. Ein Stundenplan sei erst auf Basis der Mitteilung der Beigeladenen zu 1), wann sie zur Verfügung stehe, erstellt worden. Von Weisungen ihrer Seite könne nicht die Rede sein. Die Erlaubnis zum Gebrauch von Arbeitsmitteln könne nicht als Indiz für abhängige Beschäftigung gewertet werden. Auch die Pflicht zur Tätigkeit in einer fremden Betriebsstätte sei für Lehrkräfte kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Arbeitnehmereigenschaft. Für eine selbständige Tätigkeit spreche weiter, dass die Beigeladene zu 1) nur für die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden bezahlt worden sei und sie keine weiteren Vergütungsansprüche, insbesondere bei Krankheit und/oder bei Stundenausfall und mithin keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub gehabt habe. Auch im Hinblick auf ihre konkrete Tätigkeit sei die Beigeladene zu 1) keinen Weisungen unterlegen. Es sei nur der erforderliche Rahmen für die Wissensvermittlung an hörbehinderte Menschen in generell abstrakter Weise festgelegt worden. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vor. Die Beigeladene zu 1) habe in einem regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnis mit ihr gestanden. Eine rückwirkende Einstufung der Beigeladenen zu 1) als abhängig Beschäftigte sei unzulässig. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe für die Jahre 2007 bis 2009 eine Betriebsprüfung bei ihr durchgeführt. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung sei keinerlei abhängiges Beschäftigungsverhältnis für die Personen festgestellt worden, die als „Hörbehindertenbetreuer“ bzw. „Sonderpädagogen für Hörbehinderte“ beschäftigt worden seien. Der bestandskräftige Bescheid des Betriebsprüfungsdienstes der Rentenversicherung entfalte für den geprüften Betrieb Vertrauensschutz und eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den gleichen Zeitraum werden hierdurch ausgeschlossen (Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Bayern, Urteil vom 18. Januar 2011 – L 5 R 752/08 – juris).
49 
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin vom 1. Januar 2007 bis zum 19. August 2008 auf Grund einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Sie nahm zu Begründung Bezug auf ihr Schreiben vom 6. Juni 2012. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 19. Oktober 2012 Widerspruch. Die Beklagte hob den Bescheid vom 8. Oktober 2012 mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 ohne Begründung auf und kündigte an, eine nochmalige Prüfung vorzunehmen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 erklärte die Beklagte dies gegenüber der Beigeladenen zu 2) damit, dass sie in ihrem Bescheid vom 8. Oktober 2012 von einem falschen Beginndatum ausgegangen sei.
50 
Mit Bescheid vom 19. November 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 als Beschäftigte dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei, und forderte für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. August 2008 Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlage für Mutterschaftsaufwendungen U2 in Höhe von insgesamt EUR 3.486,55 nach. Ob für die Zeit bis 31. März 2006 (während des Studiums und der damit verbundenen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten) lediglich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eingetreten sei, könne in Bezug auf § 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) dahingestellt bleiben. Ansprüche auf Beiträge verjährten demnach in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Insofern seien Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen aus dem Beschäftigungsverhältnis lediglich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von insgesamt EUR 3.486,55 nachzufordern. Die von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführte Betriebsprüfung stehe dem nicht entgegen. Bei Betriebsprüfungen handele es sich um stichprobenweise Prüfungen. Sie brauchten nicht umfassend oder erschöpfend zu sein und könnten sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken. Aus dem Betriebsprüfungsbericht, in dem keine Aussage zur Beschäftigung der Beigeladenen 1) getroffen worden sei, könne also nicht abgeleitet werden, dass Versicherungspflicht und daraus resultierende Beitragspflicht für die Beigeladene zu 1) nicht vorliege. Gleiches gelte für den Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 24. Februar 2011. Dieser sei erlassen worden, ohne dass ein Statusfeststellungsverfahren vorangegangen gewesen sei. Die Beigeladene zu 1) sei für die Klägerin abhängig beschäftigt gewesen. Allein die Bezeichnung Honorarkraft oder freie Mitarbeiterin sage noch nichts über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aus. Die Tätigkeit sei auch dauerhaft gewesen. Es habe auch eine persönliche Abhängigkeit vorgelegen. Die Arbeitszeit der Beigeladenen zu 1) sei durch einen erstellten Stundenplan geregelt worden. Dabei sei es unerheblich, dass zuvor Abstimmungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) getroffen worden seien. Die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit sei faktisch begrenzt gewesen. Die Beigeladene zu 1) habe bezüglich der Arbeitszeit dem Weisungs- und Direktionsrecht der Klägerin unterlegen. Gleiches gelte für die Art der Ausführung der Tätigkeit. Ein weiteres Merkmal der persönlichen Abhängigkeit sei die Zuweisung des Tätigkeitsortes. Es könne dahin stehen, ob die Beigeladene zu 1) als Lehrkraft oder als bloße Gebärdendolmetscherin anzusehen sei. Sie habe in jedem Fall dem Weisungsrecht der Klägerin in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausführung der Tätigkeit unterlegen. Typische Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen würden, insbesondere ein unternehmerisches Risiko, sei nicht zu erkennen.
51 
Mit Bescheid vom 20. November 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass diese als Arbeitnehmerin bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Ob für die Zeit bis 31. März 2006 lediglich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eingetreten sei, könne in Bezug auf § 25 SGB IV dahingestellt bleiben, da die Beiträge für diesen Zeitraum bereits verjährt seien. Im Übrigen wiederholte sie die Begründung aus dem Bescheid vom 19. November 2012.
52 
Gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid vom 19. November 2012 erhob die Klägerin am 4. Dezember 2012 Widerspruch. Die Beigeladene zu 1) sei nicht als Arbeitnehmerin bei ihr abhängig beschäftigt gewesen, sondern allenfalls als arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 9 SGB VI. Hiervon sei auch die Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg im Rahmen der bereits mehrfach angesprochenen Betriebsprüfung ausgegangen. In deren Schreiben vom 27. Oktober 2010 an die Beigeladene zu 2) sei ausgeführt worden, dass im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass die in der Anlage angegebenen Personen als Lehrkraft bzw. Dozent freiberuflich tätig gewesen seien. In der Anlage sei dann die Beigeladene zu 1) aufgeführt. Im Übrigen verwies die Klägerin auf ihr Schreiben vom 16. August 2012. Die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) seien unrichtig. Die Gebärdendolmetscherin oder Hörbehindertenbetreuerin sei eine Lehrkraft sui generis. Die Beigeladene zu 1) sei weder weisungsabhängig noch in den Betrieb eingebunden gewesen. Der Stundenplan sei nur nach Absprache mit ihr erstellt worden. Es sei nicht zutreffend, dass sie keinerlei pädagogische Pflichten erfüllt habe. Sie habe gegenüber einem Hörbehinderten Begriffe und Zusammenhänge, die dieser akustisch nicht verstehe, so zu erläutern, zu erklären und zu beschreiben gehabt, dass der jeweilige Hörbehinderte, für den die Beigeladene zu 1) tätig sei, dies auch verstehe. Der Tätigkeitsort könne nicht ausschlaggebend sein; wäre dies richtig, dann wären Dozenten und Lehrer im Rahmen des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur die Lehrkräfte, die selbständig eine eigene Schule betrieben oder Nachhilfeunterricht von zu Hause erteilten. Wenn diese Argumentation richtig wäre, dann wäre auch jeder im Rahmen eines Großprojekts eingesetzte Steuerberater, Rechtsanwalt, Architekt oder ähnliche Freiberufler auf Grund dieser auswärtigen Tätigkeitsorts bereits als unselbständig Beschäftigter zu qualifizieren.
53 
Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 erläuterte die Beklagte gegenüber der Klägerin ihre Rechtsauffassung.
54 
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 19. November 2012, der durch das Schreiben vom 30. Juli 2013 ergänzt worden sei, mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 zurück und stellte fest, dass die Beigeladene zu 1) die bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 ausgeübte Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung verrichtet habe und dass zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeiträge für die Tätigkeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 nachentrichtet worden seien. Die Beklagte wiederholte im Wesentlichen die Begründungen aus dem Ausgangsbescheid. Der im November 2012 durchgeführten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg komme keine Bindungswirkung zu. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe ausschließlich im Rahmen einer Prüfung der Rentenversicherungspflichten nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterstellt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin freiberuflich tätig gewesen sei. Die Prüfung habe ausschließlich die Frage betroffen, ob Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnliche Selbständige vorgelegen habe. Dies habe mit der Frage, ob Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin bestehe, nichts zu tun.
55 
Hiergegen erhob die Klägerin am 11. Dezember 2013 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Die Klägerin wiederholte und vertiefte ihr bisheriges Vorbringen. Die Beigeladene zu 1) sei in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 bei ihr nicht dauerhaft tätig gewesen. Sie habe ihre Tätigkeit neben dem Studium ausgeübt. Sie sei auch weder in ihren (der Klägerin) Betrieb eingegliedert noch deren Weisungen unterlegen gewesen. Ein Unternehmerrisiko habe im Übrigen darin gelegen, dass die Beigeladene zu 1) das Risiko eines Entgeltausfalles getragen habe, was ein Arbeitnehmer regelmäßig nicht trage. Es habe auch kein umfassendes Weisungsrecht vorgelegen, nämlich das Recht des Arbeitgebers, die in einem Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Tätigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu konkretisieren. Nichts von dem könne bei der Beigeladenen zu 1) angenommen werden. Es sei zwar richtig, dass die Beigeladene zu 1) nur Sprachrohr des jeweiligen Lehrers gewesen sei. Dies bedürfe aber der Ergänzung dahingehend, dass sie auch Erläuterungen des Stoffes bei Bedarf zu geben gehabt habe. Die Beigeladene zu 1) habe bestimmt, wann sie zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen könne.
56 
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen.
57 
Die Beigeladene zu 1) trug vor, dass es korrekt sein möge, dass die Erläuterung des Unterrichtsstoffes gegenüber den Hörbehinderten auf eine andere Art und Weise geschehen müsse als bei normal Hörenden. Allerdings sei es nicht möglich, diese Erläuterung des Stoffes bei laufendem Unterricht zu leisten, da sie weiterhin dem Unterricht habe folgen müssen, um dort nichts zu verpassen. Eine Prüfung, ob die Hörbehinderten den Inhalt des Unterrichts tatsächlich verstanden haben, habe sie nur in geringem Maße durchführen können und dies sei auch nicht ihre Aufgabe gewesen. Sie habe zwar Zeiten angeben können, an welchen sie für die Klägerin nicht zur Verfügung gestanden habe, sehr wohl vorgegeben sei jedoch, dass sie und ihre Kollegen zu einer bestimmten Zeit „am Stück“ frei zur Verfügung stehen sollten, da ansonsten keine Planung der Abdeckung des Unterrichts durch sie und deren Kollegen möglich gewesen sei. Sie sei somit in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie habe genaue Anweisungen gehabt, wie, wann und wo sie ihre Tätigkeit durchzuführen habe. Sie habe keinen eigenen Kapitaleinsatz bezüglich ihrer Tätigkeit für die Klägerin gehabt.
58 
Die übrigen Beigeladenen äußerten sich nicht.
59 
Das SG hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 9. Oktober 2014 erörtert. Zu den Einzelheiten der Sitzung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
60 
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 25. März 2015 ab. Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 28h Satz 1 SGB IV. Die Beigeladene zu 1) sei auch abhängig beschäftigt gewesen. Die Tätigkeit stelle keine Lehr- bzw. Dozententätigkeit dar, sondern eine dem eigentlichen Unterricht untergeordnete Assistenzleistung für Hörbehinderte Schüler oder Schülerinnen. Sie sei tatsächlich nur als „Sprachrohr“ anzusehen. Die Tätigkeit entspreche am ehesten derjenigen einer Einzelfallhelferin, die im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) einen schwerbehinderten Menschen bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unterstütze. Für eine abhängige Beschäftigung sprächen die Vereinbarung einer festen Arbeitszeit von 15 Wochenstunden mit einer stundenbezogenen Vergütung und die Verpflichtung, die Dienstleistung persönlich zu erbringen. Für ein umfassendes Weisungsrecht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) spreche, dass diese den Stundenplan aufgestellt und vorgegeben habe, bei welchen Schülern die Beigeladene zu 1) tätig sein solle. Gegen die Einordnung als „freie“ Tätigkeit spreche auch der Umstand, dass die in Rede stehende Tätigkeit in dem Unternehmen der Klägerin zumindest teilweise auch von fest angestellten Kräften erbracht werde. Ein eigenes unternehmerisches Risiko der Beigeladenen zu 1) sei nicht erkennbar. Die von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführte Betriebsprüfung stehe dem Ergebnis nicht entgegen. Die Betriebsprüfung zielte in erster Linie darauf ab zu überprüfen, ob die Lohnkonten richtig geführt und die Sozialversicherungsbeiträge in der richtigen Höhe festgesetzt und abgeführt worden seien. Hingegen erstreckte sich diese Betriebsprüfung nicht auf die Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Statuses sämtlicher Personen, die für das Unternehmen tätig seien. Vor diesem Hintergrund begründeten Betriebsprüfungsbescheide in einem Statusfeststellungsverfahren keinerlei Vertrauensschutz.
61 
Gegen das ihr am 2. April 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. April 2015 beim SG Berufung eingelegt. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie betont, dass die Beigeladene zu 1) eine Lehr- bzw. Dozententätigkeit ausgeführt habe. Ergänzend verweist sie darauf, dass der Stundenlohn der Beigeladenen zu 1) 59 Prozent über der tariflich vorgesehenen Vergütung eines Hörbehindertenbetreuers gelegen habe. Die Anpassung an die Betriebsabläufe sei im Übrigen nur Sachzwängen geschuldet, denen jeder Mitwirkende unterworfen sei. Dies führe nicht zu einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
62 
Die Klägerin beantragt,
63 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 aufzuheben.
64 
Die Beklagte und die Beigeladene zu 4) beantragen,
65 
die Berufung zurückzuweisen.
66 
Die Beklagte und die Beigeladene zu 4) verweisen auf den Widerspruchsbescheid sowie ihr bisheriges Vorbringen und die ihres Erachtens nach zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die Bescheide der Beigeladenen zu 2) seien im Übrigen nicht bindend geworden. Unabhängig davon entscheide sie gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV als Einzugsstelle in eigener Zuständigkeit über die Sozialversicherungspflicht.
67 
Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt und sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen.
68 
Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert und haben keine Anträge gestellt.
69 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
70 
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da über eine Beitragsnachforderung von EUR 3.468,55 gestritten wird, so dass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
71 
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2013, dass im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 zusätzlich genannt ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]), da die Beklagte hierin lediglich ihre Rechtsauffassung erläutert hat, ohne eine Regelung zu treffen.
72 
2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen und daher dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist, sowie zu Unrecht gegenüber der Klägerin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 festgesetzt. Denn die Beigeladene zu 1) war zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, so dass die Klägerin für Zeit vom 1. Januar und 1. August 2008 auch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen schuldet.
73 
a) Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Beklagte ist zuständige Einzugsstelle, da die Beigeladene zu 1) bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum (freiwillig) krankenversichert war.
74 
b) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
75 
c) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
76 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
77 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16).
78 
d) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 – juris, Rn. 17 – auch zum Folgenden). Dazu ist zunächst deren Inhalt konkret festzustellen (dazu unter aa). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu unter bb). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“ handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen (dazu unter cc). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu unter dd).
79 
aa) Aufgrund des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die – in unterbrochenen Zeitabschnitten verrichtete – Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl auf schriftlichen als auch auf diese ergänzenden und modifizierenden mündlich und konkludent geschlossenen Vereinbarungen beruht. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) haben am 14. Juni 2004 für die Zeit vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005, am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September 2005 bis 23. Dezember 2005, am 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006, am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006, am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007, am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und am 6. August 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 schriftliche Verträge über Lehraufträge geschlossen. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wich von der in den schriftlichen Verträgen beschriebenen in so erheblicher Weise ab, dass diese schriftlichen Verträge nur bedingt der Beurteilung der Tätigkeit zugrunde gelegt werden können. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist in den schriftlichen Verträgen mit dem Begriff „Lehrauftrag“ zumindest unpräzise beschrieben. Denn ihre Tätigkeit bestand weder nach der Intention der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) noch nach der tatsächlichen Durchführung in der Vermittlung eigenen Wissens. Ersichtlich wurde für die Beigeladene zu 1) ein Mustervertragstext herangezogen, wie er für tatsächliche Lehrkräfte Verwendung findet; so passen auch etwa die in § 2 des schriftlichen Vertrages niedergelegten Verpflichtungen zur Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung, Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von Prüfungen/Arbeiten und zur Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen nicht zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 1) war aufgrund der mündlichen und konkludenten Vereinbarung mit der Klägerin in den Zeiträumen vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, vom 10. Januar bis 5. August 2005, vom 5. September bis 23. Dezember 2005, vom 9. Januar bis 4. August 2006, vom 4. September bis 22. Dezember 2006, vom 8. Januar bis 3. August 2007, vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und vom 7. Januar bis 1. August 2008 (vielmehr) grundsätzlich (nur) verpflichtet, in eigener Person für die Klägerin als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler in der Weise tätig zu werden, dass sie einen Schüler im Unterricht begleitet und entweder für den Schüler eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes anfertigt (schriftliche Unterstützung) oder die Ausführungen des Dozenten oder Wortmeldungen anderer Schüler gebärdensprachlich übersetzt (gebärdensprachliche Unterstützung). Hierzu hatte sie sich vor dem jeweiligen Unterrichtsbeginn vor dem Unterrichtsraum einzufinden und den hörbehinderten Schüler in Empfang zu nehmen; wenn der hörbehinderte Schüler nicht erschien, konnte sie gehen. Eine Vor- oder Nachbereitung des jeweiligen Unterrichts durch die Beigeladene zu 1) fand dabei nicht statt. Die Klägerin war nicht befugt, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe zuzuweisen. An Konferenzen, Wandertagen und Exkursionen nahm sie nicht teil. Die Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin für die Durchführung der Tätigkeit die Arbeitsmaterialien des Unterrichts, Stifte, Blöcke und Lineal.
80 
Die Beigeladene zu 1) war verpflichtet, jeweils in der Vorwoche mindestens 20 Stunden anzugeben, in denen sie in der Folgewoche für 15 Stunden eingeplant werden konnte. Nach erfolgter Einplanung, über die sie von der Klägerin jeweils durch Übermittlung eines Stundenplans informiert wurde, konnte sie ihr Tätigkeitwerden nur auch in Ausnahmefällen, insbesondere bei Erkrankung oder wichtigen und dringenden Behördenterminen, absagen. Von der Verpflichtung, sich einplanen zu lassen, war die Klägerin je Halbjahr für zwei Wochen befreit. Bei einer Verhinderung über diese zwei Wochen hinaus war die Klägerin berechtigt, die bisher erbrachten tatsächlichen Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Tätigkeit zu beauftragen.
81 
Die Beigeladene zu 1) hatte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Vergütung in Gestalt eines Stundenhonorars in Höhe von EUR 16,00 (3. September bis 21. Dezember 2007), von EUR 18,50 (5. September bis 23. Dezember 2005, 7. Januar bis 1. August 2008, 9. Januar bis 4. August 2006), EUR 20,00 (21. Juni bis 23. Dezember 2004, 10. Januar bis 5. August 2005) bzw. EUR 21,50 (4. September bis 22. Dezember 2006, 8. Januar bis 3. August 2007) je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Dies ergibt sich aus § 3 der jeweils einschlägigen Verträge. Ansprüche auf Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 5 der Verträge).
82 
bb) Die festgestellten schriftlich, mündlich und konkludent getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) sind auch zulässig, das heißt mit zwingendem Recht vereinbar. Grenzen für die privatrechtlichen Vereinbarungen, die Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen sind, können sich sowohl aus zwingendem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen Recht ergeben (Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 59). Im vorliegenden Fall bestehen derartige Konflikte zwischen dem Vereinbarten und den gesetzlichen Vorgaben nicht.
83 
cc) Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der mündlich und konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladene zu 1) bestehen auch mit Blick auf § 117 BGB nicht. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor.
84 
dd) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Für den Gesamtzeitraum gilt dies schon deshalb, weil die Beigeladene zu 1) nur zwischen dem 21. Juni und 23. Dezember 2004, zwischen dem 10. Januar und 5. August 2005, zwischen dem 5. September und 23. Dezember 2005, zwischen dem 9. Januar und 4. August 2006 zwischen dem 4. September und 22. Dezember 2006, zwischen dem 8. Januar und 3. August 2007, zwischen dem 3. September und 21. Dezember 2007 sowie zwischen dem 7. Januar und dem 1. August 2008 für die Klägerin tätig war und tätig sein musste. In den Zwischenzeiträumen bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) kein Vertragsverhältnis. Aber auch in den genannten Zeiträumen, in denen Vertragsbeziehungen bestanden, war die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt. Insbesondere bestand weder ein Weisungsrecht der Klägerin noch war die Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) über diesbezügliche Rechtsmacht verfügte. Dies entspricht insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des BSG, in der die Maßgeblichkeit von Rechtsmacht gegenüber bloß rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten betont wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R – juris, Rn. 30; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R – juris, Rn. 25).
85 
(1) Ein (arbeitsrechtliches) Weisungsrecht bestand nicht.
86 
Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Zwar erhielt die Beigeladene zu 1) von der Klägerin durch einen Stundenplan jeweils wöchentlich mitgeteilt, wann sie tätig werden soll. Die Beigeladene zu 1) konnte die Festlegung der Zeiten aber dadurch beeinflussen, dass sie jeweils in der Vorwoche der Klägerin mitteilte, zu welchen Stunden sie einsatzbereit sei. Die Festlegung der Einsatzzeiten beruhte also nicht auf einem einseitig ausgeübten Weisungsrecht der Klägerin, sondern auf einer Absprache beider Seiten. Absprachebedarf ist aber nicht identisch mit Direktionsrecht (Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 61; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 33). Es handelt sich daher nicht um Dienst- oder Einsatzpläne, die als Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin gewertet werden könnten. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein erstellt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69) oder ständige Dienstbereitschaft erwartet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 32). Gerade dies war hier aber nicht der Fall. Die Notwendigkeit, sich in zeitlicher Hinsicht abzustimmen, kann im Übrigen auch im Verhältnis von Auftraggebern und zweifelsfrei selbständigen Auftragnehmern – etwa Handwerkern – bestehen. Das BSG beispielweise hat selbst bei der Beauftragung von Piloten die Festlegung gewisser „Eckpunkte“ durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris, Rn. 23).
87 
Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestand ebenfalls nicht. Der Umstand, dass aufgrund der Art der Dienstleistung die Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Ortes ihrer Ausübung nicht frei war, reicht für die Annahme eines solchen Weisungsrechtes nicht aus. Das Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ergibt sich vielmehr aus der Natur der Tätigkeit und ist kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 35 – Walddorfschullehrer; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 31 – Lehrer an Sprachschule; Urteil des Senats vom 26. Januar 2007 – L 4 R 1039/05 – nicht veröffentlicht – Dozent für Deutsch als Fremdsprache; vgl. auch etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012 – L 1 R 306/10 – juris, Rn. 30, mit dem Hinweis auf Steuerberater, Unternehmensberater und Handwerker).
88 
Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Weder bieten die schriftlichen Verträge für ein fachliches Weisungsrecht eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) auf das Bestehen eines solches Weisungsrechts schließen. Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) erforderte keine Einzelweisungen seitens der Klägerin, weil die von der Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde. Dies spricht gegen eine abhängige Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 70). Zudem steht der Annahme eines fachlichen Weisungsrechts insbesondere entgegen, dass die Klägerin nicht befugt war, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe im Unterricht zuzuweisen. Dies spricht vielmehr umgekehrt positiv für eine selbständige Tätigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 64, 70). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beigeladene zu 1) jeweils nur – quasi projektbezogen – in einzelnen, vorne herein befristeten Zeiträumen für die Klägerin tätig werden musste und tätig wurde.
89 
Auch eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin lag nicht vor. Die Beigeladene zu 1) hat außer der wöchentlichen Terminabsprache mit der Klägerin (siehe oben) mit Mitarbeitern der Klägerin nicht zusammengearbeitet, sondern hat ihre Tätigkeit ausschließlich zusammen mit dem Kunden der Klägerin, nämlich dem jeweils betreuten Schüler, ausgeübt. Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, an Konferenzen oder Veranstaltungen der Klägerin teilzunehmen oder verhinderte Kollegen zu vertreten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 36 m.w.N.). Wesentliche Arbeitsmittel waren für die Tätigkeit nicht notwendig – bereitgestellt wurden von der Klägerin lediglich die Arbeitsmaterialien, Stifte, Blöcke und Lineal –, so dass auch insofern keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin bestand. Auch über einen eigenen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin verfügte die Beigeladene zu 1) nicht.
90 
Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69 – auch zum Folgenden). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Dies ist hier nach dem oben Dargelegten nicht der Fall. Der Umstand, dass die Klägerin den Einsatz der Beigeladenen zu 1) vorab planen und koordinieren musste, hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation der Klägerin. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter – egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist.
91 
Dass die Beigeladene zu 1) zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, hat nicht ein solches Gewicht, dass es in der vorliegend zu treffenden Gesamtabwägung für eine abhängige Beschäftigung spricht. Zwar ist ein Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung gekennzeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Pflicht stets zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt. Vielmehr kann auch bei der Beauftragung eines Selbständigen dessen persönliches Tätigwerden vereinbart werden. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 613 Satz 1 BGB, nach dem der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Diese Norm gilt für alle Dienstverhältnisse und nicht nur für Arbeitsverhältnisse (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 613 BGB Rn. 1).
92 
Auch die Vergütungsregelung spricht für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) hatte eine Vergütungsanspruch gegen die Klägerin in Gestalt eines Stundenhonorars (nur) für jede tatsächlich geleistete Unterrichtsstunde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34).
93 
(2) Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 1001/15 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2015 – L 4 R 4289/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 – L 4 R 2572/14 – nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für die Frage, ob die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 65 m.w.N.), getragen hat, denn das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist nicht schlechthin entscheidend (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 61).
94 
Unabhängig davon lassen sich aber den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Vertragsverhältnisse der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung entnehmen. Vielmehr lassen sich im vorliegenden Fall auch Elemente eines Unternehmerrisikos feststellen. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn. 29). Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 72). Ein Mindesteinkommen war der Beigeladenen zu 1) nicht garantiert, denn ihre Vergütung hing davon ab, dass sie tatsächlich tätig wurde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34). Hinzu kommt, dass die Klägerin berechtigt war, die bisher erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Ausführungen der Tätigkeit zu beauftragen, also das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) zu beenden, sobald diese an einer Verrichtung der Tätigkeit länger als zwei Wochen pro Halbjahr verhindert gewesen wäre.
95 
Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht).
96 
Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) keinen bezahlten Urlaub erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 25 – auch zum Folgenden). Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handelt es sich um ein Recht, das im Regelfall Arbeitnehmern vorbehalten ist. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen Personen ein (vgl. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz), so dass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist. Der Beigeladenen zu 1) wurde hingegen kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt.
97 
Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 26 – auch zum Folgenden). Auch bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes Recht. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Fiel die Beigeladene zu 1) krankheitsbedingt aus und unterblieb deshalb die versprochene Arbeitsleistung, hatte sie keinen Anspruch auf eine Vergütung und erhielt sie auch tatsächlich nicht. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollen (etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 67 m.w.N. – auch zum Folgenden). Insofern gilt zwar, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt. Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 35), die belegt, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; auch die Beigeladene zu 1) hat nicht behauptet, solche oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Klägerin geltend gemacht zu haben.
98 
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wurden keine „klassischen“ Arbeitsverträge geschlossen, sondern jeweils nur Verträge über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist – wie bereits dargelegt – vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie – wie hier – den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23). Das gilt hier umso mehr, als das Gesetz in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst davon ausgeht, dass Lehrer selbständig tätig sein können. Für die hier zu beurteilende Tätigkeit einer Lehrunterstützungskraft gilt dies entsprechend.
99 
e) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auch entgegensteht, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Betriebsprüfung der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2009 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) festgestellt hat.
100 
f) Der Senat kann und muss offen lassen, ob die Beigeladene zu 1) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht als abhängig Beschäftigte tätig war, bedeutet nicht zwingend, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. oder Nr. 9 SGB VI vorlagen. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits (vgl. BSG, Beschluss vom 4. September 2013 – B 12 KR 87/12 B – juris, Rn. 7).
101 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Beklagten aufzulegen. Die Beigeladene zu 1) hat zwar einen Antrag – auf Berufungszurückweisung – gestellt, der aber keinen Erfolg hatte, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
102 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
103 
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Bescheid vom 19./20. November 2012 enthält nicht nur die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.468,55, sondern auch die Feststellung einer über diesen Zeitraum hinausgehenden Versicherungspflicht vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008. Für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt der Auffangstreitwert von EUR 5.000,00. Gegen Beides wandte sich die Klägerin, so dass die Streitwerte zu addieren sind.

Gründe

 
70 
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da über eine Beitragsnachforderung von EUR 3.468,55 gestritten wird, so dass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
71 
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2013, dass im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 zusätzlich genannt ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]), da die Beklagte hierin lediglich ihre Rechtsauffassung erläutert hat, ohne eine Regelung zu treffen.
72 
2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen und daher dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist, sowie zu Unrecht gegenüber der Klägerin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 festgesetzt. Denn die Beigeladene zu 1) war zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, so dass die Klägerin für Zeit vom 1. Januar und 1. August 2008 auch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen schuldet.
73 
a) Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Beklagte ist zuständige Einzugsstelle, da die Beigeladene zu 1) bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum (freiwillig) krankenversichert war.
74 
b) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
75 
c) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
76 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
77 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16).
78 
d) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 – juris, Rn. 17 – auch zum Folgenden). Dazu ist zunächst deren Inhalt konkret festzustellen (dazu unter aa). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu unter bb). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“ handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen (dazu unter cc). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu unter dd).
79 
aa) Aufgrund des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die – in unterbrochenen Zeitabschnitten verrichtete – Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl auf schriftlichen als auch auf diese ergänzenden und modifizierenden mündlich und konkludent geschlossenen Vereinbarungen beruht. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) haben am 14. Juni 2004 für die Zeit vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005, am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September 2005 bis 23. Dezember 2005, am 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006, am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006, am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007, am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und am 6. August 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 schriftliche Verträge über Lehraufträge geschlossen. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wich von der in den schriftlichen Verträgen beschriebenen in so erheblicher Weise ab, dass diese schriftlichen Verträge nur bedingt der Beurteilung der Tätigkeit zugrunde gelegt werden können. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist in den schriftlichen Verträgen mit dem Begriff „Lehrauftrag“ zumindest unpräzise beschrieben. Denn ihre Tätigkeit bestand weder nach der Intention der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) noch nach der tatsächlichen Durchführung in der Vermittlung eigenen Wissens. Ersichtlich wurde für die Beigeladene zu 1) ein Mustervertragstext herangezogen, wie er für tatsächliche Lehrkräfte Verwendung findet; so passen auch etwa die in § 2 des schriftlichen Vertrages niedergelegten Verpflichtungen zur Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung, Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von Prüfungen/Arbeiten und zur Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen nicht zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 1) war aufgrund der mündlichen und konkludenten Vereinbarung mit der Klägerin in den Zeiträumen vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, vom 10. Januar bis 5. August 2005, vom 5. September bis 23. Dezember 2005, vom 9. Januar bis 4. August 2006, vom 4. September bis 22. Dezember 2006, vom 8. Januar bis 3. August 2007, vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und vom 7. Januar bis 1. August 2008 (vielmehr) grundsätzlich (nur) verpflichtet, in eigener Person für die Klägerin als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler in der Weise tätig zu werden, dass sie einen Schüler im Unterricht begleitet und entweder für den Schüler eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes anfertigt (schriftliche Unterstützung) oder die Ausführungen des Dozenten oder Wortmeldungen anderer Schüler gebärdensprachlich übersetzt (gebärdensprachliche Unterstützung). Hierzu hatte sie sich vor dem jeweiligen Unterrichtsbeginn vor dem Unterrichtsraum einzufinden und den hörbehinderten Schüler in Empfang zu nehmen; wenn der hörbehinderte Schüler nicht erschien, konnte sie gehen. Eine Vor- oder Nachbereitung des jeweiligen Unterrichts durch die Beigeladene zu 1) fand dabei nicht statt. Die Klägerin war nicht befugt, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe zuzuweisen. An Konferenzen, Wandertagen und Exkursionen nahm sie nicht teil. Die Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin für die Durchführung der Tätigkeit die Arbeitsmaterialien des Unterrichts, Stifte, Blöcke und Lineal.
80 
Die Beigeladene zu 1) war verpflichtet, jeweils in der Vorwoche mindestens 20 Stunden anzugeben, in denen sie in der Folgewoche für 15 Stunden eingeplant werden konnte. Nach erfolgter Einplanung, über die sie von der Klägerin jeweils durch Übermittlung eines Stundenplans informiert wurde, konnte sie ihr Tätigkeitwerden nur auch in Ausnahmefällen, insbesondere bei Erkrankung oder wichtigen und dringenden Behördenterminen, absagen. Von der Verpflichtung, sich einplanen zu lassen, war die Klägerin je Halbjahr für zwei Wochen befreit. Bei einer Verhinderung über diese zwei Wochen hinaus war die Klägerin berechtigt, die bisher erbrachten tatsächlichen Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Tätigkeit zu beauftragen.
81 
Die Beigeladene zu 1) hatte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Vergütung in Gestalt eines Stundenhonorars in Höhe von EUR 16,00 (3. September bis 21. Dezember 2007), von EUR 18,50 (5. September bis 23. Dezember 2005, 7. Januar bis 1. August 2008, 9. Januar bis 4. August 2006), EUR 20,00 (21. Juni bis 23. Dezember 2004, 10. Januar bis 5. August 2005) bzw. EUR 21,50 (4. September bis 22. Dezember 2006, 8. Januar bis 3. August 2007) je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Dies ergibt sich aus § 3 der jeweils einschlägigen Verträge. Ansprüche auf Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 5 der Verträge).
82 
bb) Die festgestellten schriftlich, mündlich und konkludent getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) sind auch zulässig, das heißt mit zwingendem Recht vereinbar. Grenzen für die privatrechtlichen Vereinbarungen, die Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen sind, können sich sowohl aus zwingendem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen Recht ergeben (Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 59). Im vorliegenden Fall bestehen derartige Konflikte zwischen dem Vereinbarten und den gesetzlichen Vorgaben nicht.
83 
cc) Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der mündlich und konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladene zu 1) bestehen auch mit Blick auf § 117 BGB nicht. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor.
84 
dd) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Für den Gesamtzeitraum gilt dies schon deshalb, weil die Beigeladene zu 1) nur zwischen dem 21. Juni und 23. Dezember 2004, zwischen dem 10. Januar und 5. August 2005, zwischen dem 5. September und 23. Dezember 2005, zwischen dem 9. Januar und 4. August 2006 zwischen dem 4. September und 22. Dezember 2006, zwischen dem 8. Januar und 3. August 2007, zwischen dem 3. September und 21. Dezember 2007 sowie zwischen dem 7. Januar und dem 1. August 2008 für die Klägerin tätig war und tätig sein musste. In den Zwischenzeiträumen bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) kein Vertragsverhältnis. Aber auch in den genannten Zeiträumen, in denen Vertragsbeziehungen bestanden, war die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt. Insbesondere bestand weder ein Weisungsrecht der Klägerin noch war die Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) über diesbezügliche Rechtsmacht verfügte. Dies entspricht insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des BSG, in der die Maßgeblichkeit von Rechtsmacht gegenüber bloß rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten betont wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R – juris, Rn. 30; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R – juris, Rn. 25).
85 
(1) Ein (arbeitsrechtliches) Weisungsrecht bestand nicht.
86 
Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Zwar erhielt die Beigeladene zu 1) von der Klägerin durch einen Stundenplan jeweils wöchentlich mitgeteilt, wann sie tätig werden soll. Die Beigeladene zu 1) konnte die Festlegung der Zeiten aber dadurch beeinflussen, dass sie jeweils in der Vorwoche der Klägerin mitteilte, zu welchen Stunden sie einsatzbereit sei. Die Festlegung der Einsatzzeiten beruhte also nicht auf einem einseitig ausgeübten Weisungsrecht der Klägerin, sondern auf einer Absprache beider Seiten. Absprachebedarf ist aber nicht identisch mit Direktionsrecht (Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 61; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 33). Es handelt sich daher nicht um Dienst- oder Einsatzpläne, die als Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin gewertet werden könnten. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein erstellt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69) oder ständige Dienstbereitschaft erwartet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 32). Gerade dies war hier aber nicht der Fall. Die Notwendigkeit, sich in zeitlicher Hinsicht abzustimmen, kann im Übrigen auch im Verhältnis von Auftraggebern und zweifelsfrei selbständigen Auftragnehmern – etwa Handwerkern – bestehen. Das BSG beispielweise hat selbst bei der Beauftragung von Piloten die Festlegung gewisser „Eckpunkte“ durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris, Rn. 23).
87 
Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestand ebenfalls nicht. Der Umstand, dass aufgrund der Art der Dienstleistung die Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Ortes ihrer Ausübung nicht frei war, reicht für die Annahme eines solchen Weisungsrechtes nicht aus. Das Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ergibt sich vielmehr aus der Natur der Tätigkeit und ist kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 35 – Walddorfschullehrer; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 31 – Lehrer an Sprachschule; Urteil des Senats vom 26. Januar 2007 – L 4 R 1039/05 – nicht veröffentlicht – Dozent für Deutsch als Fremdsprache; vgl. auch etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012 – L 1 R 306/10 – juris, Rn. 30, mit dem Hinweis auf Steuerberater, Unternehmensberater und Handwerker).
88 
Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Weder bieten die schriftlichen Verträge für ein fachliches Weisungsrecht eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) auf das Bestehen eines solches Weisungsrechts schließen. Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) erforderte keine Einzelweisungen seitens der Klägerin, weil die von der Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde. Dies spricht gegen eine abhängige Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 70). Zudem steht der Annahme eines fachlichen Weisungsrechts insbesondere entgegen, dass die Klägerin nicht befugt war, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe im Unterricht zuzuweisen. Dies spricht vielmehr umgekehrt positiv für eine selbständige Tätigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 64, 70). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beigeladene zu 1) jeweils nur – quasi projektbezogen – in einzelnen, vorne herein befristeten Zeiträumen für die Klägerin tätig werden musste und tätig wurde.
89 
Auch eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin lag nicht vor. Die Beigeladene zu 1) hat außer der wöchentlichen Terminabsprache mit der Klägerin (siehe oben) mit Mitarbeitern der Klägerin nicht zusammengearbeitet, sondern hat ihre Tätigkeit ausschließlich zusammen mit dem Kunden der Klägerin, nämlich dem jeweils betreuten Schüler, ausgeübt. Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, an Konferenzen oder Veranstaltungen der Klägerin teilzunehmen oder verhinderte Kollegen zu vertreten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 36 m.w.N.). Wesentliche Arbeitsmittel waren für die Tätigkeit nicht notwendig – bereitgestellt wurden von der Klägerin lediglich die Arbeitsmaterialien, Stifte, Blöcke und Lineal –, so dass auch insofern keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin bestand. Auch über einen eigenen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin verfügte die Beigeladene zu 1) nicht.
90 
Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69 – auch zum Folgenden). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Dies ist hier nach dem oben Dargelegten nicht der Fall. Der Umstand, dass die Klägerin den Einsatz der Beigeladenen zu 1) vorab planen und koordinieren musste, hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation der Klägerin. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter – egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist.
91 
Dass die Beigeladene zu 1) zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, hat nicht ein solches Gewicht, dass es in der vorliegend zu treffenden Gesamtabwägung für eine abhängige Beschäftigung spricht. Zwar ist ein Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung gekennzeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Pflicht stets zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt. Vielmehr kann auch bei der Beauftragung eines Selbständigen dessen persönliches Tätigwerden vereinbart werden. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 613 Satz 1 BGB, nach dem der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Diese Norm gilt für alle Dienstverhältnisse und nicht nur für Arbeitsverhältnisse (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 613 BGB Rn. 1).
92 
Auch die Vergütungsregelung spricht für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) hatte eine Vergütungsanspruch gegen die Klägerin in Gestalt eines Stundenhonorars (nur) für jede tatsächlich geleistete Unterrichtsstunde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34).
93 
(2) Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 1001/15 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2015 – L 4 R 4289/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 – L 4 R 2572/14 – nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für die Frage, ob die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 65 m.w.N.), getragen hat, denn das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist nicht schlechthin entscheidend (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 61).
94 
Unabhängig davon lassen sich aber den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Vertragsverhältnisse der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung entnehmen. Vielmehr lassen sich im vorliegenden Fall auch Elemente eines Unternehmerrisikos feststellen. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn. 29). Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 72). Ein Mindesteinkommen war der Beigeladenen zu 1) nicht garantiert, denn ihre Vergütung hing davon ab, dass sie tatsächlich tätig wurde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34). Hinzu kommt, dass die Klägerin berechtigt war, die bisher erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Ausführungen der Tätigkeit zu beauftragen, also das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) zu beenden, sobald diese an einer Verrichtung der Tätigkeit länger als zwei Wochen pro Halbjahr verhindert gewesen wäre.
95 
Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht).
96 
Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) keinen bezahlten Urlaub erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 25 – auch zum Folgenden). Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handelt es sich um ein Recht, das im Regelfall Arbeitnehmern vorbehalten ist. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen Personen ein (vgl. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz), so dass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist. Der Beigeladenen zu 1) wurde hingegen kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt.
97 
Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 26 – auch zum Folgenden). Auch bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes Recht. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Fiel die Beigeladene zu 1) krankheitsbedingt aus und unterblieb deshalb die versprochene Arbeitsleistung, hatte sie keinen Anspruch auf eine Vergütung und erhielt sie auch tatsächlich nicht. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollen (etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 67 m.w.N. – auch zum Folgenden). Insofern gilt zwar, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt. Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 35), die belegt, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; auch die Beigeladene zu 1) hat nicht behauptet, solche oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Klägerin geltend gemacht zu haben.
98 
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wurden keine „klassischen“ Arbeitsverträge geschlossen, sondern jeweils nur Verträge über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist – wie bereits dargelegt – vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie – wie hier – den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23). Das gilt hier umso mehr, als das Gesetz in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst davon ausgeht, dass Lehrer selbständig tätig sein können. Für die hier zu beurteilende Tätigkeit einer Lehrunterstützungskraft gilt dies entsprechend.
99 
e) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auch entgegensteht, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Betriebsprüfung der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2009 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) festgestellt hat.
100 
f) Der Senat kann und muss offen lassen, ob die Beigeladene zu 1) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht als abhängig Beschäftigte tätig war, bedeutet nicht zwingend, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. oder Nr. 9 SGB VI vorlagen. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits (vgl. BSG, Beschluss vom 4. September 2013 – B 12 KR 87/12 B – juris, Rn. 7).
101 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Beklagten aufzulegen. Die Beigeladene zu 1) hat zwar einen Antrag – auf Berufungszurückweisung – gestellt, der aber keinen Erfolg hatte, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
102 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
103 
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Bescheid vom 19./20. November 2012 enthält nicht nur die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.468,55, sondern auch die Feststellung einer über diesen Zeitraum hinausgehenden Versicherungspflicht vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008. Für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt der Auffangstreitwert von EUR 5.000,00. Gegen Beides wandte sich die Klägerin, so dass die Streitwerte zu addieren sind.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei dem Kläger seit dem 1. Februar 2013.
Der Kläger ist ein Universitätsklinikum. Der Beigeladene zu 1) ist am 1968 geboren und (seit November 2001) Facharzt für Allgemeinchirurgie und (seit Oktober 2007) Facharzt für Kinderchirurgie. Er war bis November 2012 bei dem Kläger als angestellter Arzt abhängig beschäftigt. Seitdem ist er niedergelassener Arzt mit eigener Praxis.
Der Kläger und der Beigeladene zu 1) schlossen für die Zeit ab dem 1. Februar 2013 einen undatierten Vertrag, der u.a. folgende Regelungen enthält:
§ 1
Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Einbindung [des Beigeladenen zu 1)] in den Rufbereitschaftsdienst der Sektion Kinderchirurgie, Abteilung Allgemein- und Viszeralchirurgie [des Klägers].
[...].
§ 2
Umfang der Zusammenarbeit
(1) In Absprache mit dem Ärztlichen Direktor der Abteilung der Allgemein- und Viszeralchirurgie bzw. einem benannten Vertreter wird [der Beigeladene zu 1)] im Rahmen der Rufbereitschaft in die ambulante und stationäre Patientenbehandlung in der Sektion Kinderchirurgie [des Klägers] eingebunden.
(2) Die Leistungserbringung erfolgt je nach Bedarf an Wochenenden oder an Feier- und Brückentagen auf konsiliarärztlicher Basis.
(3) Die organisatorischen Maßnahmen im Rahmen der Zusammenarbeit erfolgen in enger Abstimmung mit den verantwortlichen Ärzten der Sektion Kinderchirurgie [des Klägers].
10 
§ 3
Stellung des Arztes
11 
(1) Der [Beigeladene zu 1)] erbringt seine Leistungen selbstständig und höchstpersönlich. Er steht [zum Kläger] weder in einem Anstellungsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Arbeitsrechtliche Vorschriften, wie z. B. Kündigungsschutzgesetz, finden keine Anwendung. [Der Beigeladene zu 1)] ist in seiner Verantwortung in Diagnostik und Therapie unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet.
12 
(2) [Der Beigeladene zu 1)] verpflichtet sich, die bei der Untersuchung oder Behandlung erhobenen Befunde sowie die sich daraus ergebenden Beurteilungen dem zuständigen leitenden Abteilungsarzt zur Aufnahme in die Krankengeschichte zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für Röntgenaufnahmen, Elektrokardiogramme und ähnliche Unterlagen und Aufzeichnungen.
13 
§ 4
Rechte und Pflichten des Arztes
14 
(1) [Der Beigeladene zu 1)] hat die Behandlung der Patienten so einzurichten, dass seine Tätigkeit sich sinnvoll in die Aufgaben und in den Arbeitsablauf [des Klägers] eingliedert und die wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist.
15 
(2) In seinem Arbeitsbereich ist [der Beigeladene zu 1)] gegenüber dem von [dem Kläger] zur Verfügung gestellten Personal – unbeschadet der Befugnisse der Mitglieder des Klinikvorstandes – fachlich weisungsberechtigt. Hierbei hat er den beruflichen Bildungsstand sowie die Arbeitsverträge der Personen zu beachten.
16 
(3) [Dem Beigeladenen zu 1)] wird der identische Zugang zu den erforderlichen EDV-Systemen [des Klägers] gestattet, wie den Mitarbeitern der Sektion Kinderchirurgie.
17 
(4) [Der Beigeladene zu 1)] hat die allgemeinen Richtlinien [des Klägers], z. B. Hygienerichtlinien zu beachten.
18 
(5) [Der Beigeladene zu 1)] hat mit den vom [Kläger] zur Verfügung gestellten Einrichtungen, Apparaten und Instrumenten sorgfältig umzugehen. Er hat sich vom einwandfreien Zustand der Geräte zu überzeugen. Bei auftretenden Mängeln hat er diese [dem Kläger] unverzüglich aufzuzeigen.
19 
§ 5
Bereitstellung von Personal, Räumen, Einrichtungen,
Gerätschaften und Material
20 
[Der Kläger] stellt [dem Beigeladenen zu 1)] die zur Erbringung der Leistung notwendigen Mittel (Personal, Räume, Einrichtungen, Gerätschaften und Material) zur Verfügung. Verwendet [der Beigeladene zu 1)] bei der Erbringung ärztlicher Leistungen im Krankenhaus eigene Untersuchungs- und Behandlungsgeräte, wird eine Entschädigung hierfür nicht gewährt.
21 
§ 6
Vergütung der Leistung
22 
(1) [Der Kläger] erstattet [dem Beigeladenen zu 1)] für die Leistung gemäß § 2 ein Entgelt entsprechend den tariflichen Bestimmungen, anhand der vom Arzt dokumentierten Abrechnungsbögen. Basis ist die Eingruppierung als Oberarzt, Ä3 Stufe 1 (EUR 42,00 inkl. 12,5 % Aufschlag).
23 
(2) Der Nachweis der Rufbereitschaftsdienstes sowie der Operationen erfolgt durch [den Beigeladenen zu 1)] mit Hilfe der Abrechnungsbögen [des Klägers]. [Der Beigeladene zu 1)] dokumentiert den Rufbereitschaftszeitraum und die Wegezeiten.
[...].
24 
§ 8
Haftung
25 
(1) Eine etwaige Haftung [des Beigeladenen zu 1)] gegenüber den Patienten auf Grund der konsiliarärztlichen Tätigkeit ist über die Haftpflichtversicherung [des Klägers] abgedeckt.
26 
(2) Für Schäden, die [dem Kläger] durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit [des Beigeladenen zu 1)] entstehen (Eigenschäden), haftet die Haftpflichtversicherung [des Klägers] nicht.
27 
(3) [Der Beigeladene zu 1)] haftet gegenüber [dem Kläger] nicht für im Rahmen seiner konsiliarärztlichen Tätigkeit verursachte Eigenschäden nach Absatz 2; die Haftung [des Beigeladenen zu 1)] bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Eigenschäden nach Abs. 2 bleibt unberührt.
[...]
28 
§ 9
Vertragsdauer, Kündigung
29 
(1) Der Vertrag beginnt am 1. Februar 2013. Die Laufzeit beträgt sechs Monate. Zwei Monate vor Vertragsende, stimmen sich die Vertragspartner hinsichtlich einer Verlängerung der Vertragslaufzeit ab.
30 
(2) Der Vertrag kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats gekündigt werden, frühestens jedoch zum 31. Juli 2013.
[...]
31 
Der Vertrag ist zumindest stillschweigend verlängert worden; der Beigeladene zu 1) übt die vereinbarte Tätigkeit weiterhin aus.
32 
Der Beigeladene zu 1) beantragte am 2. August 2013 bei der Beklagten die Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht vorliegt. Im Verwaltungsverfahren gab er gegenüber der Beklagten an, dass eine Rufdiensttätigkeit an zwei Wochenenden im Monat, jeweils von Freitag 15.30 Uhr bis Montag 7.30 Uhr, erfolge. Am Samstag und Sonntag beinhalte der Dienst eine Visite bei den stationär liegenden Kindern. Bei seiner Verhinderung müsse das Team der Sektion Kinderchirurgie des Klägers den Dienst übernehmen. Eine Verpflichtung zur Übernahme von Urlaubs- und Krankheitsvertretung bestehe nicht. Er trete nicht als Mitarbeiter des Klägers auf. Am Rufdienstwochenende habe er das fachliche Letztentscheidungsrecht. Montags erfolge jeweils eine Übergabe an das Team der Sektion Kinderchirurgie des Klägers.
33 
Die Beklagte gab dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 26. August 2013 Gelegenheit zur Äußerung zur beabsichtigten Feststellung, dass eine abhängige Beschäftigung vorliege.
34 
Der Kläger trug daraufhin vor, dass der Beigeladene zu 1) zu ihrem Nachteil nicht dazu verpflichtet sei, zu erscheinen bzw. bei Erfordernis einen Dienst zu leisten. Dies sei ein wesentlicher Unterschied zu einem Arbeitnehmer. Der Beigeladene zu 1) erhalte eine Vergütung in Anlehnung an den Tarifvertrag. Die Höhe der Vergütung liege jedoch über der Vergütung während seiner früheren Beschäftigung bei ihm. Die Vergütung basiere auf Verhandlungen und werde derzeit modifiziert. Über eine Pauschalvergütung/Tagessätze werde derzeit nachgedacht. Die Leistung des Beigeladenen zu 1) sei mit dieser Vergütung abgegolten. Ein Anspruch auf die Vergütung von Privatpatienten habe der Beigeladene zu 1) nicht geltend gemacht. Hätte er dies getan, wäre er – der Kläger – dieser Forderung nachgekommen. Der Beigeladene zu 1) müsse seine Forderungen eigenständig durchsetzen. Der Haftungsschutz durch ihn – den Kläger – ermögliche die Abdeckung des Beigeladenen zu 1). Dies sei als Teil der Vergütung anzusehen. Der Beigeladene zu 1) sei nur im Rahmen seiner ärztlichen Tätigkeit fachlich weisungsbefugt. Ohne diese erteilte Kompetenz wäre eine Behandlung eines Patienten ohne ethischen und moralischen Konflikt nicht denkbar. Auf Grund der Fähigkeiten und der Erfahrung des Beigeladenen zu 1) müsse dieser weisungsberechtigt sein. Die Abrechnung basiere derzeit auf der tatsächlich erbrachten Leistung. Für eine entsprechende Abrechnung müsse ihm ein Leistungsnachweis vorgelegt werden. Der Beigeladene zu 1) bestimme selbst, wann und in welchem Auftrag er tätig werde. Er habe keinen Anspruch auf einen Einsatz und er könne Aufträge ablehnen. Er entscheide voll und ganz als Unternehmer. Er müsse abwägen, ob er seine Zeit für die Behandlung von Patienten in seiner Praxis oder für die Erbringung von Leistungen für ihn – den Kläger – einsetze. Bei den Einsätzen für ihn entstehe gegebenenfalls ein Verlust durch entgangene Behandlungen in seiner eigenen Praxis. Auf Grund der schwankenden Anforderungen sei eine honorarärztliche Hinzuziehung des Beigeladenen zu 1) erforderlich, um einen wirtschaftlichen Einsatz der Diagnosis Related Groups-Entgelte zu ermöglichen. Der Beigeladene zu 1) führe bei ihm auch Eingriffe durch, die er im Rahmen der Praxis nicht tätigen könne. Patienten, die er in seiner Praxis nicht operieren könne, könne er ihm zuweisen. Es könne sein, dass er seine eigenen Patienten behandle. Dies sei aber keine explizit vereinbarte Absicht.
35 
Mit Bescheiden vom 2. Oktober 2013 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) als Arzt in Rufbereitschaft bei dem Kläger seit dem 1. Februar 2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und in diesem Beschäftigungsverhältnis Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung ab dem 1. Februar 2013 besteht. In der Krankenversicherung bestehe keine Versicherungspflicht. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien, dass die Arbeitszeiten durch die vertraglichen Regelungen vorgegeben seien. Die Abrechnung der erbrachten Leistungen (auch gegenüber Privatpatienten) erfolge durch den Kläger. Das Forderungsmanagement erfolge ebenfalls unter Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers. Die Haftung sei durch den Kläger abgedeckt. Gegenüber anderen Mitarbeitern des Klägers sei der Beigeladene zu 1) weisungsberechtigt. Er müsse eine Dokumentation in Form von Abrechnungsbögen über die geleistete Tätigkeit vorlegen. Der Beigeladene zu 1) sei bei dem gleichen Auftraggeber als Facharzt angestellt gewesen; der Unterschied zum abhängigen Beschäftigungsverhältnis sei nicht gravierend. Der Beigeladene zu 1) bringe kein eigenes Kapital mit. Ein unternehmerisches Risiko liege nicht vor. Der Beigeladene zu 1) übernehme die Behandlung der Patienten des Klägers und erfülle damit in klassischer Weise den Betriebszweck des Klägers. Es handele sich um eine Tätigkeit in der Funktion eines Arztes bzw. eines Klinikums. Eigene Patienten würden nicht behandelt. Die Vergütung erfolge nach tariflichen Bestimmungen. Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit seien nicht ersichtlich. Es handele sich nicht um eine konsiliarärztliche Tätigkeit. Konsiliarärzte könnten intern oder extern für ein Krankenhaus beratend tätig werden. Sie könnten vom behandelnden Arzt hinzugezogen werden, wenn dieser eine Zweitmeinung zur Überprüfung, Diagnostik und Therapie wünsche. Die Beigeladene zu 1) hingegen sei in die Arbeitsorganisation des Klägers eingebunden. Die Tätigkeit werde in einem generellen, mit dem übrigen Krankenhausbetrieb verzahnten Bereich ausgeübt. Die Tätigkeit werde als Rufbereitschaft ausgeübt. Der Beigeladene zu 1) übe dieselbe Tätigkeit aus wie festangestellte Mitarbeiter des Klägers. Er sei gegenüber diesen Mitarbeitern weisungsbefugt. Der Kläger erteile dem Beigeladenen zu 1) einseitig im Wege des Direktionsrechts Weisungen, die Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit beträfen. Ein unternehmerisches Risiko sei nicht erkennbar. Von Außenstehenden werde der Beigeladene zu 1) als Selbstständiger nicht wahrgenommen, sondern er erscheine als Mitarbeiter des Klägers. Die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung sei ausgeschlossen, weil der Beigeladene zu 1) hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sei.
36 
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 7. November 2013 Widerspruch. Bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) handele es sich um eine Tätigkeit, die mit der eines Belegarztes vergleichbar sei. Dieser sei niedergelassener Arzt, mit dem er – der Kläger – eine Kooperation abgeschlossen habe. Wesentlich sei die Möglichkeit des Beigeladenen zu 1), die Arbeit anzunehmen oder abzulehnen. Dies sei ein entscheidender Unterschied zu einem Arbeitnehmer, der bei Nichtannahme der Arbeit mit einer fristlosen Kündigung zu rechnen habe. Der Beigeladene zu 1) sei lediglich nur bei tatsächlicher Inanspruchnahme, nicht jedoch für die gesamte Dauer des Rufbereitschaftsdienstes, während derer er sich an einem von ihm selbst gewählten Ort, also überwiegend auch in seiner eigenen Praxis aufhalten dürfe, in seine Arbeitsorganisation eingebunden. Auch ein Subunternehmer, der Aufträge in einem Unternehmen durchführe, sei nicht zwingend Beschäftigter dieses Unternehmens. Auch in diesem Fall sei nicht von einer abhängigen Tätigkeit auszugehen. Der Beigeladene zu 1) betreibe zum Großteil seiner Zeit eine niedergelassene Praxis. Er selbst bestimme, wann und in welchem Umfang er für den Kläger tätig werde. Er habe keinen Anspruch auf einen Einsatz. Nur im Rahmen seiner tatsächlichen Inanspruchnahme im Rufbereitschaftsdienst sei er anderen Mitarbeitern gegenüber fachlich weisungsbefugt. Auch einem Belegarzt, der unstreitig kein abhängig Beschäftigter sei, stehe diese fachliche Weisungsbefugnis zu. Es treffe nicht zu, dass er – der Kläger – im Wege des Direktionsrechts Weisungen, die Zeit, Dauer und Ort der zu beurteilenden Tätigkeit beträfen, erteile. Es spiele keine Rolle, dass der Beigeladene zu 1) keine eigenen Betriebsmittel, sondern seine – des Klägers – nutze. Das Risiko des Ausfalls einer Hinzuverdienstes reiche zur Bejahung der Selbstständigkeit aus. Der Beigeladene zu 1) treffe eine unternehmerische Entscheidung, ob er seine Zeit für die Behandlung von Patienten in seiner Praxis oder die Erbringung von Leistung für ihn – den Kläger – einsetze. Bei seinen Einsätzen entstehe gegebenenfalls ein Verlust durch entgangene Behandlungen in seiner eigenen Praxis. Im Übrigen führe er im Rahmen der Notfallbehandlung auch Eingriffe durch, die er in seiner eigenen Praxis nicht durchführen könne. Wesentlich sei auch, dass er den „Patientenstrom“ durch Ablehnung der Aufträge selbst steuern könne. Unerheblich sei, dass die Abrechnung der Leistung durch ihn – den Kläger – erfolge. Nach der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) zählten auch durch die nicht fest angestellten Ärzte erbrachten Leistungen zu den Krankenhausleistungen und dürften als solche abgerechnet werden. Dass die Vergütung des Beigeladenen zu 1) nach tariflichen Bestimmungen erfolgt sei, sei unschädlich.
37 
Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juni 2014 zurück. Die Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid wurden wiederholt und vertieft. Als Facharzt für Kinderchirurgie werde der Beigeladene zu 1) im Rahmen des Versorgungsauftrages des Klägers als Erfüllungsgehilfe tätig. Hieraus folge die Haftung des Klägers für schuldhafte Fehler des Beigeladenen zu 1). Insofern müsse bereits aus haftungsrechtlicher Sicht die in der Klinik üblicherweise bestehende Organisationsstruktur und Entscheidungshierarchie gewahrt werden. Spätestens hierdurch sei der Beigeladene zu 1) für die jeweilige Dauer seiner Tätigkeit in eine für ihn fremde Arbeitsorganisation eingegliedert. Während der Dauer der übernommenen Dienste sei es dem Beigeladenen zu 1) nicht möglich, Arbeitszeit und -ort im Wesentlichen selbst zu bestimmen. Die Art und Weise der Ausübung sei durch das Patientenaufkommen und den medizinischen Bedarf bestimmt. Es spreche nicht gegen das Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit, dass dem Beigeladenen zu 1) keine Weisungen hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit erteilt würden. Der Kläger als Auftraggeber setze jedoch den äußeren Rahmen, innerhalb dessen der Beigeladene zu 1) tätig werde. Ein Direktionsrecht liege auch vor, obwohl keine Einzelanweisungen zur Form der medizinischen Behandlung erteilt würden. In der seitens des Klägers bestehenden Gesamtverpflichtung übernehme der Beigeladene zu 1) eine Teilaufgabe. Aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebe sich nicht im Voraus eine präzise Aufgabenstellung oder Zielsetzung, so dass in Bezug auf die Arbeitsinhalte ständig eine Präzision erforderlich sei. Ärzte arbeiteten grundsätzlich in hohem Grade selbstbestimmt und verfügten über einen fachlich großen Entscheidungsspielraum und Freiheiten. Trotz dieser bei Diensten höherer Art üblichen fachlichen Weisungsfreiheit bestehe regelmäßig eine umfassende Eingliederung in der Arbeitsorganisation. Die Entschließungsfreiheit des Beigeladenen zu 1) liege wie bei jedem anderen befristet, unständig bzw. in Teilzeit arbeitenden Beschäftigten ausschließlich darin, über die Aufnahme einer Beschäftigung, ihren Umfang und ihre Dauer zu bestimmen. Eine unternehmerische Gestaltungsfreiheit stelle dies jedoch nicht dar. Kein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit liege also vor, wenn zwar die Annahme bestimmter Aufträge abgelehnt werden könne, bei Annahme jedoch eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers erfolge.
38 
Hiergegen erhob der Kläger am 25. Juli 2014 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG). Er und der Beigeladene zu 1) hätten eindeutig eine freiberufliche Tätigkeit gewollt und diese Vereinbarung auch tatsächlich gelebt. Es überwögen die Anhaltspunkte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprächen. Die Ausführungen der Beklagten zu den haftungsrechtlichen Komponenten sprächen keineswegs für eine abhängige Beschäftigung. Mangels umfassenden Einflussrechts könne hinsichtlich des Beigeladenen zu 1) ein größeres Haftungsrisiko bestehen. Allerdings sei dies auch in anderen Bereichen, in denen sich Unternehmen zur Vertragserfüllung Dritter bedienten, gegeben. Zudem könne er gegebenenfalls im Haftungsfall auf den Beigeladenen zu 1) zurückgreifen. Im Übrigen wiederholte der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Es dürfte aus der Natur der Sache heraus selbstverständlich sein, dass eine Abstimmung hinsichtlich Zeit und Ort erforderlich sei. Der Betrieb eines Krankenhauses sei anders nicht möglich. Darin ähnele die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) auch den klassischen selbstständigen Tätigkeiten, z.B. denen im handwerklichen Bereich. Auch hier seien zeitliche Abstimmungen, insbesondere wenn eine Zusammenarbeit mit anderen gegeben sei, erforderlich.
39 
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid entgegen.
40 
Der Beigeladene zu 1) trug vor, dass er sich aussuchen könne, ob er einen Dienst übernehme. Wenn er einen Dienst nicht mache, weil er z.B. keine Zeit habe, dann werde dieser Dienst von den angestellten Oberärzten des Klägers übernommen. Dies sei dann der sogenannte Hintergrunddienst. Es sei normalerweise immer ein Assistenzarzt die ganze Zeit am Wochenende vor Ort. Die Assistenzärzte könnten dann bei Fragen den Hintergrunddienst anrufen, der dann entsprechend komme. Außerdem träfen sich die angestellten Oberärzte am Wochenende um 9.00 Uhr zur Visite und Übergabe. Er habe keine fixen Termine, zu denen er bei seinem Dienst in der Klinik sein müsse. Er bekomme eine telefonische Übergabe oder werde per E-Mail darüber informiert, welche Patienten er sich während seines Dienstes anschauen müsse. Bei Bedarf werde er auch vom Assistenzarzt vor Ort angerufen und komme dann in die Klinik. Am Montagmorgen, wenn der Dienst zu Ende sei, informiere er dann die Kollegen entweder per E-Mail oder per SMS darüber, was im Dienst losgewesen sei. Er müsse nicht persönlich in die Klinik kommen. Seine Praxis sei normalerweise am Freitagnachmittag bis 18.00 Uhr geöffnet. Wenn er aber einen Dienst bei dem Kläger angenommen habe, bestelle er sich nur bis 15.30 Uhr Patienten ein. Seine Hauptaufgabe während der Dienste sei es, für eventuelle Operationen zur Verfügung zu stehen. Nach außen mache er nicht unbedingt deutlich, dass er während des Dienstes nicht für den Kläger arbeite. Er mache ca. ein bis zweimal im Monat Dienst. Wenn die angestellten Ärzte im Urlaub seien oder ein Krankheitsfall oder Ähnliches vorlägen, dann könnten es auch etwas mehr Dienste sein.
41 
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2015 ab. Der Beigeladene zu 1) sei bei dem Kläger abhängig beschäftigt. Im Rahmen der übernommenen Rufdienste sei er in das Unternehmen eingegliedert. Für die Rufdienste sei eine feste Arbeitszeit vereinbart. Zwar müsse der Beigeladene zu 1) den Rufdienst nicht ganz vor Ort verbringen, sondern nur erscheinen, wenn Operationen anstünden oder Patienten von ihm angesehen oder untersucht werden müssten. Darin unterscheide er sich jedoch nicht von den bei dem Kläger angestellten Oberärzten, die sich während ihrer Rufbereitschaft ebenfalls außerhalb des Klägers aufhalten könnten. Zwar könne der Beigeladene zu 1) frei entscheiden, ob er einen Dienst bei dem Kläger annehmen wolle, sobald er jedoch einen Dienst angenommen habe, unterscheide sich seine Tätigkeit nach außen nicht von derjenigen der angestellten Oberärzte. Auch gegenüber den Patienten trete der Beigeladene zu 1) nicht als selbstständiger Arzt auf. Zwar erhalte er für seine Dienste eine höhere Vergütung als zu seiner Zeit als angestellter Arzt. Jedoch entspreche seine jetzige Vergütung derjenigen, die die angestellten Oberärzte erhielten und deren Arbeit er nun mit Übernahme der Bereitschaftsdienste verrichte. Ein unternehmerisches Risiko des Beigeladenen zu 1) sei nicht erkennbar.
42 
Gegen das ihm am 11. Februar 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6. März 2015 beim SG Berufung eingelegt. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Darüber hinaus trägt er vor, dass im Krankenhausrecht die Zulässigkeit und Möglichkeit der freiberuflichen Honorarärzte anerkannt sei. So regele § 2 Abs. 1 KHEntgG, dass abrechnungsfähige Krankenhausleistungen auch durch nicht festangestellte Ärzte erbracht werden könnten. Hierunter fielen auch Honorarärzte. Die Tatsache, dass der Beigeladene zu 1) die ärztlichen Dienstleistungen nur im Krankenhaus und nur zusammen mit seinen – des Klägers – anderen Mitarbeitern sowie unter Verwendung seiner Einrichtungen erbringen könne, lasse nicht zwingend auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses schließen. Denn auch sogenannte Beleghebammen und Belegärzte seien grundsätzlich keine Arbeitnehmer, obwohl auch sie die Einrichtung eines Krankenhaus nutzten und mit anderen Mitarbeitern des Krankenhauses zusammenarbeiteten. Es sei vielmehr die tatsächlich bestehende Weisungsfreiheit zu berücksichtigen. Das SG habe verkannt, dass die Arbeitszeiten nicht einseitig von ihm – dem Kläger – vorgegeben würden. Ebenso unberücksichtigt bleibe, dass der Beigeladene zu 1) keinen Anspruch auf einen Einsatz habe und die Aufträge auch ablehnen könne. Er allein bestimme, wann, ob und in welchem Umfang er für ihn tätig werde. Der Beigeladene zu 1) müsse nicht zu fixen Terminen erscheinen. Weder mache dieser wie die angestellten Oberärzte am Wochenende Visite noch mache er nach seinen Diensten vor Ort Übergaben. Er – der Beigeladene zu 1) – informiere seine – des Klägers – Ärzte lediglich nach einem Wochenende, an welchem er mit Rufbereitschaft beauftragt worden sei, über den von ihm absolvierten Hintergrunddienst. Dass der Beigeladene zu 1) der gleichen Tätigkeit nachgehe wie ein angestellter Arzt, liege in der Natur des ärztlichen Berufes. Der Beigeladene zu 1) könne im Gegensatz zu den angestellten Ärzten ausschließlich mit der Rufbereitschaft in der Sektion Kinderchirurgie, Abteilung Allgemein- und Viszeralchirurgie, beauftragt und eingesetzt werden. Er – der Kläger – sei nicht befugt, den Beigeladenen zu 1) in anderen Bereichen einzusetzen. Ebenso wenig sei er befugt, ihn beispielsweise für Kongresse, Veranstaltungen sowie Besprechungen zu verpflichten. Es fehle eine effektive inhaltliche Weisungsgebundenheit. Im Hinblick auf die Vergütung verkenne das SG, dass die Rufbereitschaft nicht zwingend von einem angestellten Oberarzt wahrzunehmen sei, sondern auch durch niedriger eingruppierte Ärzte durchgeführt werden könne. Die Rufbereitschaft werde lediglich üblicherweise auf Grund der Dienstplangestaltung durch Oberärzte ausgeführt. Die Oberarzttätigkeit und damit dessen Vergütung nach Entgeltgruppe Ä3 setze regelmäßig voraus, dass dem angestellten Oberarzt medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung übertragen worden seien. Somit würde der Beigeladene zu 1), wäre er als angestellter Arzt bei ihm tätig, nicht die Voraussetzung für eine Vergütung nach Ä3 erfüllen. Damit erhalte er eine höhere Vergütung im Rahmen der freien Mitarbeit. Zu Unrecht gehe das SG auch davon aus, dass kein Unternehmerrisiko vorliege. Dies wäre nur berechtigt, wenn das Unternehmerrisiko mit einem Kapitalrisiko gleich zu setzen wäre, wie es für gewerbliche Unternehmer kennzeichnend sei. Eine solche Betrachtungsweise würde indes den vielen freiberuflichen Tätigkeiten nicht gerecht werden, die von Selbstständigen ausgeübt würden, deren Leistungen nicht oder nicht wesentlich im Einsatz von Geldkapital, sondern von Wissen, Fertigkeiten oder geistigem Können bestehe. Jemand könne schon dann ein Unternehmerrisiko tragen, wenn der Erfolg des Einsatzes seiner Arbeitskraft ungewiss sei. Dies gelte namentlich, wenn ihm kein Mindesteinkommen garantiert sei. Das Risiko, dass der Selbstständige in solchen Fällen trage, betreffe die Verwertbarkeit seiner Arbeitskraft. Er könne eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringe, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zustehe, wenn er sich arbeitsbereit halte. Im Gegensatz zu den angestellten Ärzten werde der Beigeladene zu 1) lediglich für tatsächliche wahrgenommene Rufbereitschaftsdienste bezahlt. Weder habe der Beigeladene zu 1) einen Urlaubsanspruch und damit auch kein Anspruch auf Urlaubsentgelt noch erhalte er ein Entgelt für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Entscheide sich der Beigeladene zu 1) dazu, an einem Wochenende Rufbereitschaft zu übernehmen, so schließe er seine Praxis am Freitag bereits gegen 15.30 Uhr statt um 18.00 Uhr. Er müsse als Unternehmer abwägen, ob er für die Kooperation eventuelle Einbußen seiner Praxis in Kauf nehme oder nicht. Es spiele keine Rolle, dass der Beigeladene zu 1) selbst keine eigenen Betriebsmittel nutze. Auch beispielsweise Partyausrichter oder Dozenten müssten sich der Einrichtung des Auftraggebers bedienen, ohne dass dies zwingend zu einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis führe.
43 
Der Kläger beantragt,
44 
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 9. Februar 2015 aufzuheben sowie die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 2. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2014 zu verurteilen, festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) seit dem 1. Februar 2013 als Arzt bei ihm nicht im Rahmen eines abhängig Beschäftigungsverhältnis ausgeübt wird und damit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.
45 
Die Beklagte beantragt,
46 
die Berufung zurückzuweisen.
47 
Die Beklagte verweist auf ihren bisherigen Vortrag. Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
48 
Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
49 
Der Berichterstatter hat die Beteiligten auf die Absicht, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beklagte und die Beigeladenen zu 3) und 4) haben sich mit einer Entscheidung durch Beschluss einverstanden erklärt. Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert.
50 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.
II.
51 
1. Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten. Zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat der Senat die Beteiligten angehört.
52 
2. Die gemäß § 143 SGG statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG; denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt.
53 
3. Die Berufung ist aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2014 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass die von dem Beigeladenen zu 1) bei dem Kläger seit dem 1. Februar 2013 ausgeübte Tätigkeit als Arzt im Rahmen der Rufbereitschaft in einem abhängigen und in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis erfolgt.
54 
a) Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hat im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs. 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Mit dem rückwirkend zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl. 2000 I, S. 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit der Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (Bundestags-Drucksache 14/1855, S. 6).
55 
Die Beklagte war für die vom Beigeladenen zu 1) beantragte Feststellung zuständig, weil für die streitige Zeit ab dem 1. Februar 2013 zum Zeitpunkt der Antragstellung am 2. August 2013 kein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet war.
56 
b) Versicherungspflichtig sind in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
57 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – in juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, Rn. 23 – jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – in juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – in juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
58 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – in juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – in juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – in juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – in juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – in juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 16).
59 
c) Nach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladene zu 1) seit dem 1. Februar 2013 bei dem Kläger abhängig beschäftigt ist. Er ist insbesondere in den Betrieb des Klägers eingegliedert und weisungsabhängig.
60 
Für eine im streitgegenständlichen Zeitraum bestehende Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb des Klägers sprechen bereits deren vertragliche Vereinbarungen. Der für die Zeit ab dem 1. Februar 2013 abgeschlossene Vertrag betrifft ausdrücklich die „Einbindung“ des Beigeladenen zu 1) in den Rufbereitschaftsdienst einer Abteilung des Klägers (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 des Vertrages). Die Zusammenarbeit erfolgt in „enger Abstimmung“ mit den verantwortlichen Ärzten des Klägers (§ 2 Abs. 3 des Vertrages). Der Beigeladene zu 1) ist verpflichtet, die bei Untersuchungen oder Behandlungen erhobenen Befunde sowie die sich daraus ergebenden Beurteilungen sowie Röntgenaufnahmen, Elektrokardiogramme und ähnliche Unterlagen und Aufzeichnungen dem zuständigen leitenden Abteilungsarzt zur Aufnahme in die Krankengeschichte zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs. 2 des Vertrages). In § 4 Abs. 1 des Vertrages heißt es ausdrücklich, dass der Beigeladene zu 1) seine Behandlung der Patienten (des Klägers) so auszurichten hat, dass seine Tätigkeit sich sinnvoll in die Aufgaben und in den Arbeitslauf des Klägers „eingliedert“ (!) und eine wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist. Der Beigeladene zu 1) ist gegenüber dem Personal des Klägers weisungsbefugt, wobei er deren Arbeitsverträge zu beachten hat (§ 4 Abs. 2 des Vertrages). Er hat in identischer Weise Zugang zu den erforderlichen EDV-Systemen des Klägers wie dessen unstreitig abhängig beschäftigte Mitarbeiter (§ 4 Abs. 3 des Vertrages) und hat die allgemeinen Richtlinien des Klägers zu beachten (§ 4 Abs. 4 des Vertrages). Der Kläger stellt dem Beigeladenen zu 1) die zur Erbringung der Leistungen notwendigen Mittel (Personal, Räume, Einrichtungen, Gerätschaften und Material) zur Verfügung (§ 5 des Vertrages). All diese Regelungen führen zu einer engen Eingliederung des Beigeladenen zu 1) in den Betrieb des Klägers in sachlicher, örtlicher und personeller Hinsicht. Dass sich die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) von den vertraglichen Vereinbarungen in wesentlicher Hinsicht unterscheiden würde, ist weder von den Beteiligten behauptet worden noch ersichtlich. Vielmehr hat der Beigeladene zu 1) vorgetragen, dass er am Beginn des Wochenenddienstes darüber informiert werde, welche Patienten er sich während seines Dienstes anschauen müsse, und dass er am Ende eines Wochenenddienstes die übernehmenden Ärzte über Vorfälle während des Wochenendes informieren müsse. Dass dies nicht vor Ort geschieht, sondern per E-Mail oder SMS, spielt dabei keine Rolle.
61 
Soweit der Beigeladene zu 1) für den Kläger tätig wurde, war er auch hinsichtlich der Zeitpunkte und – mit den Freiheiten, die sich aus einer Rufbereitschaft ergeben – der Orte der Verrichtung seiner Tätigkeit weisungsgebunden. Durch die Übernahme eines Auftrags verpflichtete er sich gegenüber dem Kläger, den Auftrag entsprechend aus- und durchzuführen. Er hat dann die mit dem Auftrag verbundenen Vorgaben für die Tätigkeiten gegenüber dem Kläger einzuhalten und unterliegt insoweit deren Kontrolle; er ist mit der Übernahme in der Gestaltung seiner Tätigkeit und in seiner Arbeitszeit nicht mehr frei. Dass der Beigeladene zu 1) im Rahmen der Behandlung der Patienten in fachlicher Hinsicht ein – so sein Vortrag – fachliches Letztentscheidungsrecht zusteht, spricht nicht entscheidend für eine selbstständige Tätigkeit, da dieses im Wesen einer leitenden ärztlichen Tätigkeit liegt.
62 
Dass der Beigeladene zu 1) nicht jeden Tag im streitgegenständlichen Zeitraum, sondern lediglich an einzelnen Tagen – nämlich in der Regel an ein bis zwei Wochenenden pro Monat von Freitagnachmittag bis Montagmorgen – für den Kläger tätig war, spricht nicht gegen das Vorliegen einer Beschäftigung (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2015 – L 4 R 861/13 – nicht veröffentlicht). Ein Tätigwerden an einzelnen Arbeitstagen oder mehreren hintereinander und nicht durchgehend und kontinuierlich über einen längeren Zeitraum ist in abhängigen Beschäftigungsverhältnissen durchaus üblich, gerade in Teilzeit-, Aushilfs- oder Abrufbeschäftigungen. Es handelt sich dabei um ein Dauerschuldverhältnis, für das in aller Regel – und so auch hier – eine Rahmenvereinbarung getroffen wird. So wurde vorliegend im Voraus ein Tätigwerden auf Anfrage des Klägers vereinbart. Die einzelnen Arbeitseinsätze werden dann zu identischen Bedingungen durchgeführt und abgerechnet. Die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) entspricht insoweit der einer Aushilfskraft oder eines Beschäftigten auf Abruf. Die Annahme eines Werkvertrages für einzelne Einsätze oder im Hinblick auf die Tätigkeiten in einem bestimmten Zeitraum ist insofern fernliegend (vgl. Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 – in juris, Rn. 34; Urteil des Senats vom 22. Mai 2015 – L 4 R 861/13 – nicht veröffentlicht). Die Bezahlung erfolgt nach der Zahl der gearbeiteten Stunden, nicht danach, ob ein bestimmter Erfolg mit der Tätigkeit erreicht wurde oder nicht; die Vergütungspflicht hängt nicht von einem Erfolg ab. Der Beigeladene zu 1) stellt allein seine Arbeitskraft zur Verfügung. Die Vergütung ist ihm sicher, sobald er sich zur Übernahme eines Dienstes bei dem Kläger bereit erklärt. Die Höhe der Vergütung kann demgegenüber – entgegen der Ansicht des Klägers – für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung keine ausschlaggebende Rolle spielen, da die Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers/Arbeitgebers und die Weisungsgebundenheit des Auftragnehmers/Arbeitnehmers von der Höhe der Vergütung unabhängig sind.
63 
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) bei dem Kläger ist auch unabhängig davon zu treffen, dass der Beigeladene zu 1) hauptberuflich als niedergelassener Arzt selbstständig tätig ist. Zwar mag eine im Übrigen selbstständige, gleichgelagerte Tätigkeit grundsätzlich ein Indiz sein, dass auch die streitbefangene Tätigkeit selbstständig verrichtet wird. Gleichwohl sind die Tätigkeiten jeweils getrennt zu betrachten. Im vorliegenden Fall kann der Umstand selbstständiger hauptberuflicher Tätigkeit den überwiegenden Eindruck einer abhängigen Beschäftigung für den Kläger nicht erschüttern.
64 
Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) und dessen Eingliederung in den Betrieb des Klägers vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 22. Mai 2015 – L 4 R 861/13 – nicht veröffentlicht). Unabhängig davon lassen sich aber auch den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des Verhältnisses des Klägers und des Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine selbstständige Tätigkeit entnehmen.
65 
Insbesondere konnte der Senat kein relevantes Unternehmerrisiko feststellen, was im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – in juris, m.w.N.; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – und Beschluss des Senats vom 27. April 2015 – L 4 R 908/14 – beide nicht veröffentlicht). Dem Beigeladenen zu 1) kann allerdings ein fehlendes Unternehmerrisiko nicht deswegen vorgehalten werden, weil er bei der Tätigkeit für den Kläger keine eigenen Betriebsmittel verwendet hat. Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbstständige Tätigkeit. Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbstständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – in juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht). Allerdings fehlt es auch umgekehrt an einem positiven Indiz für ein relevantes Unternehmerrisiko. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein Unternehmerrisiko des Beigeladenen zu 1) in Bezug auf seine Tätigkeit für ihn – den Kläger – nicht darin, dass er sich jeweils entscheiden muss, ob er seine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit freitagsnachmittags nur verkürzt ausübt, um die Tätigkeit für den Kläger verrichten zu können. Die insofern vorzunehmende Abwägung des Beigeladenen zu 1) ist allein Gegenstand seines Unternehmerrisikos in Bezug auf seine selbstständige hauptberufliche Tätigkeit.
66 
Kein durchgreifender Umstand, der für eine selbstständige Tätigkeit spricht, ist, dass der Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet ist, sich dem Kläger zur Verfügung zu stellen, sondern die Durchführung einzelner Wochenenddienste ablehnen darf. Zwar kann die Möglichkeit, Aufträge anzunehmen oder abzulehnen, als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden, weil damit der Betroffene über den Umfang seiner Tätigkeit selbst bestimmt. Doch sind ebenso im Rahmen abhängiger Beschäftigung Vertragsgestaltungen denkbar, die es weitgehend dem Beschäftigten überlassen, wie er im Anforderungsfall tätig werden will oder ob er eine Anfrage ablehnt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 – in juris, Rn. 33 m.w.N. – auch zum Folgenden). In Abruf- oder Aushilfsbeschäftigungsverhältnissen, in denen auf Abruf oder in Vertretungssituationen, beispielsweise bei Erkrankung und Ausfall von Mitarbeitern, lediglich im Bedarfsfall auf bestimmte Kräfte zurückgegriffen wird, kann die Möglichkeit eingeräumt sein, eine Anfrage abzulehnen. Wird allerdings die Anfrage angenommen, so wird die Tätigkeit in persönlicher Abhängigkeit in einem fremden Betrieb und damit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt und stellt die Tätigkeit nicht allein wegen der vorhandenen Ablehnungsmöglichkeiten eine selbstständige Tätigkeit dar.
67 
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bezahlter Urlaub vereinbart wurden. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbstständige freie Mitarbeit wollen (zuletzt etwa Urteil des Senats vom 22. Mai 2015 – L 4 R 861/13 – auch zum Folgenden). Insofern gilt aber, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt.
68 
Weder der Kläger noch der Beigeladene zu 1) behaupten im Übrigen, dass der Beigeladene zu 1) berechtigt gewesen wäre, Dritte mit der Erbringung der von ihm gegenüber dem Kläger geschuldeten Leistungen zu beauftragen. Auch dies spricht für eine abhängige Beschäftigung.
69 
Der Kläger kann nicht mit seinem Hinweis darauf durchdringen, dass Belegärzte (und Beleghebammen) nicht abhängig beschäftigt seien, obwohl auch sie fachliche Weisungsbefugnis gegenüber Klinikmitarbeitern haben. Die Situation des Beigeladenen zu 1) ist mit derjenigen von Belegärzten schon deswegen nicht identisch, weil Belegärzte eigene Patienten behandeln und hierfür keine Vergütung des Krankenhauses erhalten (§ 121 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB V]), während der Beigeladenen zu 1) Patienten des Klägers behandelt und hierfür von diesem entlohnt wird.
70 
Der Kläger kann für seine Position auch nicht mit Erfolg darauf rekurrieren, dass nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG zu den Krankenhausleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1 KHEntgG auch ärztliche Behandlung durch „nicht fest angestellte Ärztinnen und Ärzte“ gehören (vgl. zum Hintergrund Niedziolka, in: Dettling/Gerlach, Krankenhausrecht, 2014, § 2 KHEntgG Rn. 5). Das KHEntgG regelt lediglich die Vergütungsansprüche von Krankenhäusern (vgl. zum Anwendungsbereich § 1 KHEntgG), enthält aber keine Aussagen zum sozialversicherungsrechtlichen Status von im Krankenhaus tätigen Personen.
71 
Angesichts der gesamten Durchführung der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin kommt dem – vom Kläger betonten – Willen der Vertragspartner, keine abhängige Beschäftigung zu begründen, keine maßgebende Relevanz für die Qualifizierung der Tätigkeit zu, unabhängig davon, dass die rechtliche Qualifikation, ob Sozialversicherungspflicht besteht, nicht der Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) unterliegt. Maßgebend für die Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit sind nicht die subjektiven Vorstellungen und Wünsche der Beteiligten, sondern entscheidend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung, so wie es sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten ergibt und im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5195/13 – in juris, Rn. 37). Das sich daraus ergebende Gesamtbild steht in Widerspruch zu dem Willen des Beigeladenen zu 1) zu einer selbstständigen Tätigkeit; dieser hat insoweit keinen entscheidenden Ausdruck in der Tätigkeit gefunden.
72 
d) Die Beklagte hat den Beginn der Versicherungspflicht auch zu Recht mit dem 1. Februar 2013, dem Tag der Aufnahme der Tätigkeit, festgestellt. Ein späterer Beginn der Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV kommt nicht in Betracht, da der Beigeladene zu 1) den Statusfeststellungsantrag erst am 2. August 2013 und damit nicht innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt hat.
73 
e) Ob bei dem Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der Tätigkeit für den Kläger die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorgelegen haben, kann dahinstehen. Denn der Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag auf Befreiung (§ 6 Abs. 2 SGB VI) gestellt.
74 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt, so dass insofern eine Kostentragungspflicht des Klägers nicht billig wäre.
75 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
76 
6. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 47 Gerichtskostengesetz. Die Höhe des Streitwerts entspricht dem Auffangstreitwert von EUR 5.000,00, da bislang lediglich über das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses und die hieraus folgende Sozialversicherungspflicht entschieden wurde, aber noch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge festgesetzt wurden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31. Januar 2012 sowie der Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2009 und in der Fassung des Bescheides vom 7. April 2010 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger bei dem Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 nicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Rechtszüge. Im Übrigen haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers in Bezug auf seine Tätigkeit als Co-Trainer beim Beigeladenen zu 1) in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009.
Der Kläger ist am …1961 geboren, ehemaliger Fußballspieler in der 2. Bundesliga und Diplom-Sportlehrer. Er ist Inhaber des Freizeitcenters M. in F. mit Fitness- und Sportstätten sowie einem Gastronomiebereich. Im streitgegenständlichen Zeitraum war er auch der Geschäftsführer dieser Firma. Die Firma hat sieben Angestellte. Sein wöchentlicher Zeitaufwand für diese Firma lag nach seinen Angaben im streitgegenständlichen Zeitraum nie unter 30 Stunden. Er führte dort Kurse und Training durch, erstellte und kontrollierte Trainingspläne, koordinierte die Zusammenarbeit mit und Betreuung von anderen Vereinen, war im Thekenbereich tätig und leitete die Bürotätigkeiten. Saisonabhängig leitet der Kläger zudem eine Inlineskateschule, die im Jahre 2001 aus dem Freizeitcenter M. ausgegliedert worden war. Hierfür wendete er nach eigener Darstellung im streitgegenständlichen Zeitraum wöchentlich mindestens fünf bis sieben Stunden auf. Der Kläger erzielte laut Einkommensteuerbescheiden des Finanzamts B. U. Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2008 in Höhe von EUR 12.426,00 und im Jahr 2009 in Höhe von EUR 1.319,00. Seit Juli 2009 ist er als Trainer bei der Turn- und Sportgemeinschaft 1899 H. beschäftigt und versteuert die dortigen Einnahmen als Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er übertrug im Zuge dessen die Geschäftsleitung des Freizeitcenters M. an zwei seiner Mitarbeiter.
Der Beigeladene zu 1) ist ein eingetragener (Sport-)Verein, dessen erste Fußballmannschaft im streitgegenständlichen Zeitraum in der Regionalliga Süd spielte. Mit notarieller Urkunde vom 19. Dezember 2008 spaltete der Beigeladene zu 1) seine Fußballabteilung ab und übertrug sie einschließlich sämtlicher Rechte und Pflichten aus Verträgen dem zugleich neugegründeten SSV U. . Fußball e.V. (im Folgenden Fußball e. V.). § 2 Abs. 2 des notariellen Spaltungsplans im Sinne des § 136 Umwandlungsgesetz (UmwG) verwies hinsichtlich der übertragenen bilanzierungsfähigen Wirtschaftsgüter auf die zum 30. Juni 2008, 24.00 Uhr/1. Juli 2008, 0.00 Uhr aufgestellte und geprüfte Schlussbilanz der Beigeladenen zu 1), die als Anlage III.1. der Urkunde beigefügt war. Nach § 3 Abs. 1 des Spaltungsplans gehen alle Arbeitsverhältnisse aller in der Fußballabteilung beschäftigten Arbeitnehmer, insbesondere Geschäftsführer-, Trainer- und Spielerverträge mit Wirksamwerden der Abspaltung mit allen Rechten und Pflichten auf den Fußball e.V. über, sofern die Arbeitnehmer dem Übergang nicht widersprechen. In Anlage II.2.1. (Liste der übertragenen Arbeitsverträge) ist unter anderem der Name des Klägers mit dem Zusatz „(kein Vertrag/selbst.?)“ aufgeführt. Nach § 5 Abs. 2 des Spaltungsplans ist die Abspaltung zur Neugründung wirksam ab dem 1. Juli 2008, 0.00 Uhr. Der Eintrag des Fußball e.V. in das Vereinsregister erfolgte am 9. März 2009.
Der Kläger war zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 30. Juni 2009 als Trainer in der Fußballabteilung der Beigeladenen zu 1) bzw. des Fußball e.V. tätig. Ein vorbereiteter schriftlicher Vertragsentwurf wurde nicht unterschrieben. Der Vertragsentwurf enthält unter anderem folgende Regelungen:
§ 1 Vertragspartner
[Der Kläger] wird als selbständiger Sportlehrer mit folgenden Spezialaufgaben für die Fußballabteilung beauftragt:
- Erstellen von Trainingsplänen mit Wettkampfperiodisierung und inhaltlichen Schwerpunkten,
- Kontrolle der Inhalte und der Ergebnisse, Rückmeldung an die ausführenden Trainer,
- Auswertung und Interpretation von Leistungstests
- Sportwissenschaftliche Betreuung
- Strukturelle Unterstützung.
§ 2 Rechtsstellung des Vertragspartners
1. [Der Kläger] hat die übertragene Tätigkeit für den [Beigeladenen zu 1)] selbständig und eigenverantwortlich auszuüben.
10 
2. [Der Kläger] führt die im Rahmen des Vertrages erteilten Aufträge in eigener unternehmerischer Verantwortung aus. Dabei hat er zugleich auch die Interessen des [Beigeladenen zu 1)] zu berücksichtigen, ist jedoch dazu nicht verpflichtet. Der [Kläger] unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht und ist in Bezug auf die Arbeitsausübung frei und nicht in die Arbeitsorganisation des [Beigeladenen zu 1)] eingebunden. Es sind jedoch fachliche Vorgaben des [Beigeladenen zu 1)] insoweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert.
11 
3. [Der Kläger] ist nicht verpflichtet, jeden Auftrag höchstpersönlich auszuführen. Er kann sich hierzu – soweit der jeweilige Auftrag dies gestattet – auch der Hilfe von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere der Beschäftigten seines Fitness-Studios bedienen, soweit er deren fachliche Qualifikation zur Erfüllung des Vertrages sicherstellt und diesen gleichlautenden Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrages auferlegt. [Der Kläger] hat im Einzelfall das Recht, Aufträge des [Beigeladenen zu 1)] ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
12 
4. [...]
13 
5. [Der Kläger] ist verpflichtet, eigenständig für die Abführung der ihn betreffenden Einkommensteuer sowie ggf. Umsatzsteuer Sorge zu tragen.
14 
6. [Der Kläger] ist verpflichtet[,] bei der Deutschen Rentenversicherung ein Statusfeststellungsverfahren zur Feststellung seiner Selbständigkeit durchführen zu lassen.
15 
7. [Der Kläger] hat bei dieser selbständigen Tätigkeit über allgemeine sportliche Grundsätze hinaus auch die Vereinsgrundsätze, Richtlinien und sonstigen Verbandsvorgaben zur Sportausübung zu beachten.
16 
§ 3 Zeitlicher Rahmen
17 
Unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur des [Beigeladenen zu 1)] wird folgender Rahmen für die Übungszeiten vereinbart:
18 
Die Zeiteinteilung bleibt [dem Kläger] selbst überlassen. Abzustimmen hat [der Kläger] selbstverständlich die zeitlichen Möglichkeiten der Sportler und beteiligten Trainer. [Des Klägers] Wochenarbeitsstunden sind sehr variabel und u.a. abhängig davon[,] welche Teams er beobachtet.
19 
§ 4 Material und Inhalt
20 
- Die Belastungsinhalte werden über [des Klägers] Planung gesteuert. Taktische und spielerische Elemente werden vom Cheftrainer bestimmt und in diesen Rahmen eingefügt. Im Bedarfsfall muss [der Kläger] seine Planungen aufgrund taktischer und aktueller Ereignisse ändern (Belastung, Grippewelle, engl. Wochen, Spielplan, Wetterverhältnisse).
21 
- Alternative Trainingsformen (Kraft, Boxen, Rudern, Fechten ...) oder motivationsfördernde Maßnahmen werden [vom Kläger] unabhängig geplant und organisiert und bei Bedarf mit Mitarbeitern seines Betriebs oder anderen Dienstleistern durchgeführt. Dafür kann er auch sein Fitnessstudio nutzen. Sofern dies weitere Kosten verursacht, muss selbstverständlich eine Einwilligung der Vereinsführung eingeholt werden.
22 
- Welche Mannschaften des Vereins beobachtet und analysiert werden, bleibt [dem Kläger] sowohl bezüglich von Spielen wie Trainingseinheiten selbst überlassen.
23 
- Das grundsätzliche Arbeitsmaterial (Bälle, Trainingshilfen) ist beim Verein vorhanden. Darüber hinausgehende Materialien, z. B. für Einheiten wie Koordinationstraining, Regeneration, integrierte Testverfahren usw., werden [vom Kläger] selbst gestellt und mitgebracht.
24 
§ 5 Honorarsätze
25 
Für die Tätigkeit wird ein Honorarrahmen von 2.500,00 Euro pro Monat zu Grunde gelegt, mit entsprechenden Kürzungen im Krankheitsfall oder Urlaub. Über die erbrachte Tätigkeit ist dem [Beigeladenen zu 1)] eine monatliche Einzelabrechnung vorzulegen. [...]
26 
§ 6 Pflichten
27 
[...]
Der Vorstand oder ein legitimierter Beauftragter des Vereins wird [vom Kläger] über Inhalt und Leistungsstand regelmäßig, in mindestens 2-wöchentlichen Berichten, aber bei Bedarf auch öfters informiert.
28 
[Der Kläger] hat sich vor Beginn seiner jeweiligen Übungsstunden vom ordnungsgemäßen Zustand der Gerätschaften/Anlagen und der Übungsstätte zu überzeugen. [...]“
29 
Die Tätigkeit des Klägers bestand unter anderem in der Durchführung von Athletiktrainingseinheiten, die er alleine durchführte. Bei den Taktiktrainingseinheiten, die der Cheftrainer durchführte, war er ebenfalls anwesend. Wöchentlich fanden sechs bis sieben, maximal neun Trainingseinheiten à 60 bis 120 Minuten statt. Die von ihm geleiteten Trainingseinheiten bereitete der Kläger in seinem Fitness-Studio zusammen mit einem seiner Angestellten vor.
30 
Der Kläger stellte dem Beigeladenen zu 1) bzw. ab Januar 2009 dem Fußball e. V. seine Tätigkeit in der Folgezeit unter dem Briefkopf der Firma M. in Rechnung, so mit Rechnung vom 1. September 2008 für Juli 2008 und August 2008 in Höhe von jeweils EUR 2.500,00, mit Rechnung vom 20. November 2008 für September 2008 und Oktober 2008 in Höhe von jeweils EUR 2.500,00, mit Rechnung vom 30. Dezember 2008 für November 2008 in Höhe von EUR 2.750,00 und für Dezember 2008 in Höhe von EUR 2.400,00, mit Rechnung vom 27. Januar 2009 für Januar 2009 in Höhe von EUR 2.350,00, mit Rechnung vom 16. März 2009 für Februar 2009 in Höhe von EUR 2.700,00, mit Rechnung vom 11. Mai 2009 für März 2009 in Höhe von EUR 2.650,00 und für April 2009 in Höhe vom EUR 2.600,00 sowie mit Rechnung vom 16. Juni 2009 für Mai 2009 in Höhe von EUR 2.400,00 und für Juni 2009 in Höhe von EUR 2.150,00, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent. Die Rechnungen enthielten stets als berechnete Leistungen die Bezeichnung „Trainerhonorar“, teilweise ergänzt um die Zusätze „Spez. Torwarttraining“, „Bespr. Jugend“ oder „Trainingslager“. Die Rechnungen, die sich einschließlich Umsatzsteuer auf einen Gesamtbetrag von EUR 35.700,00 beliefen, wurden bislang in Höhe von EUR 18.000,00 beglichen, wobei die Zurückbehaltung nach den Angaben des Klägers seiner Erinnerung nach wegen seines „unklaren“ Status erfolgte.
31 
Am 29. September 2008 beantragte der Kläger die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status’ seiner Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 1). Er gab an, Arbeitnehmer in seinem Betrieb, aber nicht für die Arbeit beim Beigeladenen zu 1) zu beschäftigen. Hinsichtlich der Teamzeiten habe er regelmäßige Arbeits- und Anwesenheitszeiten einzuhalten, jedoch nicht für seine speziellen Aufgaben. Er sei in jedem Punkt frei entscheidungsfähig. Er entscheide nach Auftragslage und Konkurrenzsituation.
32 
Nachdem die Beklagte dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, stellte sie mit gleichlautenden Bescheiden vom 29. Mai 2009 gegenüber dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Co-Trainer bei dem Beigeladenen zu 1) seit dem 1. Juli 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien, dass die Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeit faktisch durch die geregelten Trainingszeiten begrenzt seien, auch wenn die vertraglichen Regelungen eine freie Gestaltung der Arbeitszeit vorsähen. Der Kläger sei auch hinsichtlich des Tätigkeitsortes gebunden, da er auf die Nutzung der am Betriebssitz des Auftraggebers zur Verfügung stehenden Arbeitsbedingungen angewiesen sei, auch wenn keine vertraglichen Regelungen zum Tätigkeitsort getroffen worden seien. Der Kläger setze eigenes Kapital nicht ein. Seine Arbeitsleistung werde nach geleisteten Stunden vergütet und bei Aufnahme der Tätigkeit sei ihm ein finanzieller Erfolg sicher. Merkmale für eine selbständige Tätigkeit seien, dass er die Trainingspläne nach eigenem Ermessen erstelle, ohne diesbezüglich Weisungen zu unterliegen. Auch habe er keinen Urlaubsanspruch und er erhalte keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Dass die Tätigkeit in hohem Maße durch eigene Verantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit gekennzeichnet sei, schließe das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung nicht aus. Auch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis könne durch Eigenverantwortlichkeit und Entscheidungsfreiheit gekennzeichnet sein. Denn der Auftraggeber setze dann nur noch den äußeren Rahmen, in dem die Tätigkeit ausgeübt werde. Das Fehlen von vertraglichen Regelungen über Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall schließe das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung nicht aus. Die Aufnahme entsprechender Regelungen gehören nicht zu den Voraussetzungen für die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses. Es sei vielmehr so, dass bei Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses Urlaubsfortzahlungsansprüche und Lohnfortzahlungsansprüche gesetzlich entstünden. Regelmäßige Anwesenheits- bzw. Arbeitszeiten habe der Kläger nicht einzuhalten, jedoch erfahre die Wahl der Arbeitszeit nicht nur in den Fällen eine Einschränkung, in denen die Vorgaben durch den Beigeladenen zu 1) erfolgten, sondern auch, wenn der zeitliche Rahmen durch die geregelten Geschäftszeiten des Beigeladenen zu 1) und/oder durch die Verfügbarkeit der Arbeitsmittel bestimmt werde. Diese Einschränkung sei als persönliche Abhängigkeit eines Arbeitnehmers zu qualifizieren. Zur Ausübung der Tätigkeit des Klägers würden die vom Beigeladenen zu 1) zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel genutzt. Er erlange an den Arbeitsmitteln zu keinem Zeitpunkt Eigentum. Insoweit setze er keine oder nur geringfügig eigene Betriebsmittel ein. Er habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den Auftraggeber nicht die Möglichkeit, eigenes Kapital einzusetzen, das sich akkumuliere. Als Vergütung werde ihm eine erfolgsunabhängige Pauschalvergütung gezahlt, die kein Gewinn- oder Verlustrisiko erkennen lasse. Einen höheren Gewinn könne er nur durch Mehrarbeit verwirklichen. Er setze zur Ausübung seiner Tätigkeit kein eigenes Kapital ein. Es sei somit kein für eine selbständige Tätigkeit typisches Unternehmerrisiko zu erkennen. Die Versicherungspflicht dem Grunde nach beginne mit dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung.
33 
Parallel zum Erlass des Bescheides äußerte sich der Kläger gegenüber der Beklagten. Schon alleine aus der Tatsache, dass er Diplom-Sportlehrer und Eigentümer und Betreiber eines eigenen Fitness-Studios mit sieben Angestellten sei und dass er eine Inline-Skate-Schule ebenfalls als Selbständiger betreibe, folge, dass er als Selbständiger auch für den Beigeladenen zu 1) tätig sein müsse. Die Annahme eines Direktionsrechts des Beigeladenen zu 1) hinsichtlich Art, Ort und Weise und Zeit der Tätigkeit würde seiner selbständigen Tätigkeit zu widerlaufen. Der Beigeladene zu 1) könnte ihn dann nämlich faktisch mit seiner selbständigen Tätigkeit im Rahmen des eigenen Fitnessstudios und seine Inline-Skate-Schule lahmlegen, indem der Beigeladene zu 1) die Trainingszeiten so lege, dass er seine eigentliche Haupttätigkeit gar nicht mehr verrichten könne. Unabhängig davon ergäbe sich auch aus der inhaltlichen Ausgestaltung der Art der Tätigkeit, dass eine selbständige Tätigkeit vorliege. Die Zeiteinteilung bleibe ausschließlich ihm überlassen. Die Wochenarbeitsstunden, die er aufwende, seien variabel. Die Belastungsinhalte würden von ihm gesteuert. Er plane sowohl die Leistungstests mit der Gruppe als auch individuelle Trainingseinheiten mit einzelnen Spielern, insbesondere Rekonvaleszenten. Alternative Trainingsformen würde von ihm unabhängig geplant, organisiert und mit Mitarbeitern seines Betriebes oder anderen Dienstleistern durchgeführt. Auch würden Materialien für das Kombinationstraining, die Regeneration sowie integrierte Testverfahren von ihm gestellt. Die Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit lägen auch nach dem Rundschreiben der Spitzenorganisation der Sozialversicherer zum Gesetz der Förderung der Selbständigkeit vom 5. Juli 2005 vor. Maßgeblich sei, dass er das Training in eigener Verantwortung durchführe, Dauer, Lage und Inhalte des Trainings selbst festlege und sich wegen der Nutzung der Sportanlage selbst mit anderen Beauftragten des Vereins abstimme. Anhaltspunkte für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses seien auch vertraglich vereinbarte Ansprüche auf durchgehende Bezahlung bei Urlaub oder Krankheit sowie Ansprüche auf Weihnachtsgeld oder vergleichbare Leistungen, die in seinem Falle nicht existierten. Die Vereinbarung der Beteiligten habe Indizwirkung für die Beurteilung, ob eine abhängige Beschäftigung vorliege oder nicht. Eine abhängige Beschäftigung liege nur dann vor, wenn der andere Vertragspartner ein Weisungsrecht hinsichtlich Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und Dauer der Arbeit habe. Von Seiten des Beigeladenen zu 1) würden jedoch weder Dienstpläne erstellt noch arbeitsbegleitende Regeln aufgestellt. Die Einteilung der Arbeitsvorgänge obliegen nur und ausschließlich ihm in voller Weisungsunabhängigkeit und eigener Verantwortlichkeit. Nicht einmal der Cheftrainer mische sich in den Ablauf der Fitness-Einheiten, die er durchführe, ein. Außerdem schulde er seine Dienstleistung nicht persönlich. Er könne jederzeit einen Mitarbeiter seines Fitness-Studios rekrutieren, der die Fitness-Einheiten etc. abarbeite. Es gebe keine vertragliche Vereinbarung, dass gerade er die Trainingseinheiten persönlich leiten müsse. Er müsse lediglich das „Know How“ zur Verfügung stellen, könne sich aber vertreten lassen. Es könne daher mitnichten von einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Beigeladenen zu 1) gesprochen werden. Falsch sei auch, dass er kein eigenes Kapital einsetze. Ein Teil des Trainingsequipments werde durch ihn gestellt, da es der Beigeladene zu 1) überhaupt nicht vorrätig habe. Auch sonst sei keine Eingliederung in die Organisationstruktur des Beigeladenen zu 1) erfolgt. Er habe keinen Arbeitsplatz im Verwaltungsgebäude des Beigeladenen zu 1). Er sei weder an irgendwelche Betriebsordnungen noch an irgendwelche Arbeitszeitordnungen des Vereins gebunden und nehme auch an den betrieblichen Sozialeinrichtungen nicht teil. Bei Erkrankung oder sonstiger Verhinderung erhalte er kein Salär.
34 
Den am 9. Juni 2009 erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2009 zurück. Da der Kläger seinen Widerspruch nicht begründet und neue Tatsachen nicht vorgetragen habe, sei eine Überprüfung nur nach Aktenlage möglich gewesen. Hiernach sei der Bescheid nicht zu beanstanden.
35 
Hiergegen erhob der Kläger am 2. Dezember 2009 Klage beim Sozialgericht Ulm (SG). Er verwies auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trug ergänzend vor, dass die Beklagte zu Unrecht davon ausgehe, dass er seine Tätigkeit hinsichtlich Zeit und Dauer nicht im Wesentlichen frei gestalten könne. Die zeitliche Einschränkung ergebe sich nicht unmittelbar aus den Geschäftszeiten, sondern die üblichen Trainingszeiten bestimmten die Geschäftszeiten. Das Training sei als bestimmender Faktor zu werten. Er sei als Trainer nicht durch die Geschäftszeiten, sondern die im Leistungssport üblichen Trainingszeiten eingeschränkt. Im Rahmen dieser Zeiten könne er frei entscheiden, so dass die für eine abhängige Beschäftigung erforderliche Fremdbestimmtheit nicht als gegeben angesehen werden könne. Im Übrigen bringe er alles Trainingsequipment, das nicht schon vor Ort sei, wie etwa Bälle, selbst mit. Ein Unternehmerrisiko liege insofern vor, dass er das Risiko eingehe, die eigene Arbeitskraft vergeblich aufzuwenden.
36 
Die Beklagte trat der Klage unter Verweis auf die angefochtenen Bescheide entgegen. Mit gleichlautenden Bescheiden vom 7. April 2010 stellte sie gegenüber dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) fest, dass in der seit dem 1. Juli 2008 ausgeübten Beschäftigung als Co-Trainer bei dem Beigeladenen zu 1) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe.
37 
Der durch Beschluss des SG vom 12. November 2010 Beigeladene zu 1) stellte keine Anträge und äußerte sich nicht.
38 
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 31. Januar 2012 ab. Der Bescheid vom 7. April 2010 sei Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Der Kläger sei vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 bei dem Beigeladenen zu 1) als Co-Trainer abhängig beschäftigt gewesen und habe bei dieser Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen. Trotz eines vordergründig gegenteiligen Vertragswillens sei vorliegend das Gesamtbild der Tätigkeit des Klägers als unselbständige und abhängige Beschäftigung anzusehen. Dies gelte insbesondere unter Berücksichtigung seines unternehmerischen Risikos und seiner Eingliederung in den betrieblichen Ablauf. Von entscheidender Bedeutung sei dabei das fehlende unternehmerische Risiko des Klägers. Selbständig Erwerbstätige unterschieden sich von den Beschäftigten insbesondere dadurch, dass sie ein unternehmerisches Risiko trügen, indem sie eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes einsetzten und der Erfolg des Einsatzes ihrer Kapitalien oder sonstiger sächlicher oder persönlicher Mittel ungewiss sei. In betriebsmittelarmen Bereichen wie der vorliegenden Tätigkeit als Co-Trainer eines Fußball-Regionalligisten komme es dabei insbesondere vor allem auf das Risiko des Auftragnehmers an, eine Arbeitsleistung zu erbringen, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Ein solches Risiko habe der Kläger vorliegend nicht tragen müssen. Betrachte man das Risikoargument auf der anderen Seite im Sinne unternehmerischer Chancen, dann sei es dem Kläger auch nicht möglich gewesen, durch einen effektiveren Einsatz seiner Arbeitskraft seinen Gewinn zu steigern. Der Kläger habe vielmehr eine feste monatliche Vergütung erhalten. Dieses Honorar habe er unabhängig von seiner konkreten Leistung oder deren Umfang erhalten. Keine bzw. allenfalls eine untergeordnete Rolle vermöge die fehlende Weisungsgebundenheit zu spielen. Dabei sei zunächst zu beachten, dass sich eine persönliche Abhängigkeit nicht unbedingt in der Weisungsgebundenheit zeige, die im Einzelfall auch bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erheblich eingeschränkt sei oder völlig entfallen könne. Denn gerade bei der Verrichtung höherwertiger Aufgaben wie der vorliegenden sei die Eigenverantwortlichkeit des Arbeitenden an sich noch kein Indiz für die persönliche Unabhängigkeit, weil einer Verringerung der (unmittelbaren) Weisungsgebundenheit bei derartigen Aufgaben üblich sei. Letztlich sei der Kläger jedoch relativ eng in den betrieblichen Ablauf des Fußballteams eingebunden gewesen. Dies zeige sich insbesondere bei der prägenden und unter Verantwortungsgesichtspunkten dominanten Rolle des Chef-Trainers, dessen Vorstellungen und konzeptionelle Strukturen sich die Tätigkeit des Klägers unterzuordnen gehabt habe. Die Tätigkeit des Klägers als Co-Trainer habe damit ein besonderes Gepräge von der übergeordneten Organisation der gesamten Fußballmannschaft erfahren.
39 
Gegen das ihm am 14. März 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. April 2012 Berufung eingelegt. Sein Hauptbetätigungsfeld zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 30. Juni 2009 sei das Freizeitcenter M. gewesen. Nachdem es zu einem spürbaren Mitgliederschwund im Freizeitcenter M. gekommen sei, sei im Jahr 2006 die Entscheidung gefallen, zu Vereinen mit mehrere Mitarbeitern „rauszugehen“ und Kooperationsmöglichkeiten auszuloten. In diesem Zusammenhang sei es auch zur Zusammenarbeit mit dem Beigeladenen zu 1) gekommen. Da er als ehemaliger Zweitliga-Spieler und Spieler des Beigeladenen zu 1) hinsichtlich der Sportart Fußball im Vergleich zu seinen Mitarbeitern über besondere Kenntnisse verfügt habe und verfüge und einen gewissen Bekanntheitsgrad besessen habe, habe es auf der Hand gelegen, dass die Tätigkeiten für den Beigeladenen zu 1) überwiegend von ihm selbst durchgeführt worden seien. Gleichwohl sei von Anfang an vereinbart gewesen, dass gewisse Leistungen auch von anderen Mitarbeitern des Freizeitcenters M. erbracht werden könnten, sofern die zeitlichen Möglichkeiten durch seine sonstigen Tätigkeiten erschöpft gewesen seien. Zum Tätigkeitsbereich für den Beigeladenen zu 1) habe das Aufstellen von Trainingsplänen für die erste Mannschaft sowie die Fertigung von Rehabilitations- und Trainingsplänen für einzelne verletzte Spieler gehört. Diese Pläne seien überwiegend im Freizeitcenter in F. gefertigt worden. Was die Teilnahme an den Trainingseinheiten des Teams des Beigeladenen zu 1) betreffe, sei seine Anwesenheit zwar erwünscht, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben gewesen. Von Anfang an sei klargestellt gewesen, dass er, auch aus teambildnerischen Gründen, versuchen würde, möglichst häufig anwesend zu sein, jedoch seine sonstigen Aufgaben hierdurch nicht in den Hintergrund treten dürften. Aus diesem Grunde habe dem Cheftrainer der ersten Mannschaft des Beigeladenen zu 1) ein weiterer, immer anwesender Co-Trainer zur Verfügung gestanden, der die Übungseinheiten auf dem Spielfeld durchgeführt habe, während er selbst mehr für den taktischen und athletischen Bereich zuständig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei der wöchentlich 20- bis 25-stündige Einsatz für den Beigeladenen zu 1) anlässlich der wöchentlichen Personalsitzung mit dem Team des Freizeitcenters abgesprochen und koordiniert worden. Die Umsetzung der vom ihm erstellten Trainingspläne für verletzte Spieler sei ebenfalls teilweise in F. und nicht in U. erfolgt. Mit dem Beigeladenen zu 1) sei von Anfang an abgesprochen gewesen, dass er seine monatlichen Abrechnungen nach Aufwand und Anwesenheit erstellen würde, wobei beide Parteien von einem monatlichen Honorar in der Größenordnung von EUR 2.200,00 ausgegangen seien. Aus der unterschiedlichen Höhe der einzelnen Rechnungen ergäben sich ständige, teils erhebliche Abweichungen von dem ins Auge gefassten Durchschnittshonorar. Seine Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) wie seine und die Tätigkeit von Mitarbeitern des Freizeitcenters M. für andere Vereine sei allein mit dem Ziel erfolgt, das Freizeitcenter M. wieder lukrativer und konkurrenzfähiger zu machen. Da durch die jeweiligen Engagements mehr potenzielle Kunden für das Freizeitcenter kennengelernt worden seien und die Tätigkeit für einen der größten und erfolgreichsten Fußballvereine der weiteren Gegend werbewirksam hinzugekommen sei, sei seine Rechnung auch aufgegangen. Das unternehmerische Risiko möge auch darin gesehen werden, dass er durch den zeitlichen Aufwand für den Beigeladenen zu 1) anderen wichtigen Aufgaben nur eingeschränkter habe nachkommen können und hierdurch andere Standbeine möglicherweise hätten geschwächt werden können. Da die Trainingspläne im Freizeitcenter erstellt worden seien und mittels des Freizeitcenters auch Trainingsleistung für einzelne Spieler des Beigeladenen zu 1) erbracht worden seien, sei die Tätigkeit auch mittels des Einsatzes eigener unternehmerischer Mittel erfolgt. Der Kläger behauptet, dass für Weisungen des Cheftrainers nahezu kein Raum bestanden habe. Die Entscheidungen und Vorgaben seien fachlich abhängig und nicht persönlich. Es gebe klare Regenerations- und Belastungsparameter, die zu berücksichtigen seien und die Planungen beherrschten. Von einer Eingliederung in den Betrieb des Beigeladenen zu 1) im Sinne einer abhängigen Beschäftigung könne keine Rede sein. Da das Konzept vom Kläger und seinen Mitarbeitern im Freizeitcenter M. gemeinsam ausgearbeitet worden sei, hätte sein Mitarbeiter K. ihn auch bei dem Beigeladenen zu 1) gleichzeitig ersetzen können. Schon aus dem Umstand, dass er im Falle seiner Einsatzunfähigkeit von diesem ersetzt worden wäre, hätte sich sein unternehmerisches Risiko ergeben. Der Mitarbeiter K. sei bei dem Beigeladenen zu 1) nur deshalb nicht zum Einsatz gekommen, weil er selbst immer einsatzfähig gewesen sei. So wäre im Fall einer Erkrankung eben keine Fortzahlung ohne Leistungserbringung erfolgt, sondern der Mitarbeiter K. zum Einsatz gekommen.
40 
Der Kläger beantragt (bei sachgerechter Auslegung),
41 
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 31. Januar 2012 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2009 und in der Fassung des Bescheides vom 7. April 2010 aufzuheben und festzustellen, dass seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) zwischen dem 1. Juli 2008 und dem 30. Juni 2009 nicht sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung war.
42 
Die Beklagte beantragt,
43 
die Berufung zurückzuweisen.
44 
Die Beklagte verweist auf die ihres Erachtens zutreffenden Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils und ihren eigenen bisherigen Vortrag. Ergänzend trägt sie vor, dass selbst wenn der Kläger mehr für den taktischen und athletischen Bereich zuständig gewesen sein sollte und ein weiterer Co-Trainer zur Verfügung gestanden habe, dies nichts daran ändere, dass der verantwortliche Cheftrainer Weisungen erteile, die umgesetzt werden müssten. Angesichts des erheblichen zeitlichen Aufwandes vor Ort sei von einer Eingliederung auszugehen, zumal der Kläger seinerseits den Spielern Weisungen habe erteilen müssen. Es sei kaum denkbar, dass der Kläger lediglich als Berater tätig gewesen sei und die Spieler erst nach Weisungen des Cheftrainers tätig würden. Grundsätzlich sei der Cheftrainer den weiteren Mitarbeitern des Trainerteams gegenüber weisungsbefugt. Bereits daraus ergebe sich die Eingliederung in die betriebliche Organisation des Beigeladenen zu 1). Trainer in einem Verein seien grundsätzlich abhängig Beschäftigte. Eine andere Beurteilung sei auch im Fall des Klägers nicht gerechtfertigt. Auch wenn für den Kläger bezüglich der konkreten Ausgestaltung seiner Trainertätigkeit die bei Diensten höherer Art üblichen größeren Gestaltungsmöglichkeiten bestanden hätten, müsse das Training im Rahmen des vom Verein vorgegebenen Organisationsrahmens erfolgen und bedürfe einer intensiven und einheitlichen Planung und zeitlichen Abstimmung, insbesondere wie vorliegend im Mannschafts-Leistungssport. Eine grundsätzlich bestehende Weisungsgebundenheit gehe daher auch durch den Gestaltungsspielraum bei der Durchführung des Trainings nicht verloren. Solange jemand in einen ihm fremden, d.h. im Interesse eines anderen Dienenden und von dessen Willen beherrschten Betrieb eingegliedert sei und damit der objektiven Ordnung des Betriebes unterliege, sei er abhängig beschäftigt. Ein Mitarbeiter des Klägers sei zwar als Ersatzmann für ihn vorgesehen gewesen, tatsächlich aber wohl nicht zum Einsatz gekommen. Letztlich habe der Kläger auch kein unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt. Die Vergütung sei allein für sein Tätigwerden erfolgt und unabhängig vom Erfolg. Für die Beurteilung, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen habe, sei die rückwirkende Abspaltung der Fußballabteilung ohne Relevanz. Die Tätigkeit sei unter tatsächlichen Verhältnissen ausgeübt worden, die sich nicht rückwirkend ändern könnten. Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass der Kläger auch in der Kranken- und der Pflegeversicherung versicherungspflichtig gewesen sei. Für das Vorliegen einer hauptberuflichen Selbständigkeit im Sinne von § 5 Abs. 5 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sei maßgebend, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteige. Dem Kriterium „Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit“ komme keine eigenständige Bedeutung zu. Der Gesetzgeber führe in seiner Begründung dieser Vorschrift aus, dass hauptberuflich selbständig Erwerbstätige nicht durch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung in den umfassenden Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung eintreten sollten. Dies geschehe insbesondere vor dem Hintergrund, dass diesem umfassenden Schutz keine adäquate Beitragsleistung für die Versichertengemeinschaft im Falle einer Nebenbeschäftigung gegenüberstehe. Zur Prüfung der wirtschaftlichen Bedeutung der Erwerbstätigkeit sei das Arbeitseinkommen zu ermitteln. Hierbei gälten die Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts. Die Rechnungen des Klägers an den Beigeladenen zu 1) stellten den überwiegenden Teil des Gesamteinkommens für den streitigen Zeitraum dar. Da keine der Tätigkeiten ein deutliches Übergewicht in dem zeitlichen Aufwand gehabt habe, komme der wirtschaftlichen Bedeutung hier besonderes Gewicht zu. Der Kläger habe 2009 sein Gewerbe aufgegeben und sei in eine Beschäftigung gewechselt. Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes sei ein mit vielen Übergaben und Abwicklungen verbundener Prozess, der nicht von einem einzelnen Stichtag festzumachen sei. Für die Gesamtschau sei dies wesentlich, da hier erkennbar sei, dass die höhere wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit des Klägers für den Beigeladenen zu 1) in die Lebenswirklichkeit passe und somit eine überwiegende hauptberufliche Selbständigkeit im streitigen Zeitraum nicht vorgelegen habe.
45 
Der Beigeladene zu 1) sowie die durch Beschluss des Senats vom 5. November 2014 Beigeladenen zu 2) bis 4) haben keine Anträge gestellt.
46 
Der frühere Berichterstatter hatte den Sachverhalt mit den Beteiligten am 23. Mai 2014 erörtert. Zu den Einzelheiten wird auf die Niederschrift des Termins Bezug genommen.
47 
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
48 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
49 
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG; denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
50 
2. Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2009 und in der Fassung des Bescheides vom 7. April 2010, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist (vgl. Urteil des Senats vom 20. November 2009 – L 4 R 1540/08 – in juris, Rn. 26), ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 in seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt gewesen ist und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
51 
a) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag des Klägers berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) können die Beteiligten – in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer – schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat der Kläger bei der Beklagten am 29. September 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
52 
b) Der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2009 steht auch nicht (mehr) entgegen, dass hierin lediglich festgestellt worden ist, dass der Kläger die Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Zwar darf sich im Rahmen einer Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Beklagte nicht darauf beschränken, eine abhängige Beschäftigung festzustellen. Dies käme einer unzulässigen Elementenfeststellung gleich. Die Beklagte muss vielmehr, um einen Lebenssachverhalt zum Rechtsbegriff der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen, das konkrete Rechtsverhältnis bezeichnen, an das sozialrechtlich angeknüpft werden soll, auch Aussagen darüber treffen, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung geführt hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11. März 2009 – B 12 R 11/07 R – in juris, Rn. 14 ff.; BSG, Urteil vom 4. Juni 2009 – B 12 R 6/08 R – in juris, Rn. 13 ff.). Dies ist durch den Bescheid vom 7. April 2010 geschehen, so dass der ursprüngliche Mangel beseitigt ist (vgl. Urteil des Senats vom 20. November 2009 – L 4 R 1540/08 – in juris, Rn. 26).
53 
c) Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide folgt jedenfalls für die Zeit zwischen dem 9. März 2009 und dem 30. Juni 2009 aber schon daraus, dass der Kläger in dieser Zeit für den Beigeladenen zu 1) überhaupt nicht tätig war. Aufgrund der Abspaltung der Fußballabteilung der Beigeladenen zu 1) und dem Rechtsübergang auf den Fußball e. V. mit notarieller Urkunde vom 19. Dezember 2008 ist, selbst wenn man ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) annehmen würde, dieses auf den neu gegründeten Verein übergegangen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 des in der notariellen Urkunde enthaltenen Spaltungsplans, nach dem die Arbeitsverhältnisse aller in der Fußballabteilung der Beigeladenen zu 1) beschäftigten Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten auf den Fußball e. V. übergehen, sofern die Arbeitnehmer dem Übergang nicht widersprechen. Der Kläger hat diesem Übergang nicht widersprochen, so dass jedenfalls seit Eintragung des Fußball e. V. in das Vereinsregister am 9. März 2009 zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1) keinerlei Vertragsbeziehung mehr bestand. Die angegriffenen Bescheide treffen damit jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Feststellungen über ein Rechtsverhältnis, das nicht mehr bestand.
54 
d) Es kann dahinstehen, ob dies auch schon für den Zeitraum vor dem 9. März 2009 gilt. Der Senat muss nicht die vereinsrechtliche Frage entscheiden, ob die Abspaltung der Fußballabteilung und der Übergang der damit verbundenen Rechte und Pflichten auf den Fußball e. V. trotz fehlenden Eintrages in das Vereinsregister schon zum 1. Juli 2008 wirksam wurde, wie dies § 5 Abs. 2 des in der notariellen Urkunde enthaltenen Spaltungsplans vorsieht. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass bis einschließlich 8. März 2009 eine Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) bestand, war der Kläger nicht abhängig beschäftigt.
55 
aa) Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. In der Krankenversicherung trat nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der ab 2. Februar 2007 geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG vom 26. März 2007, BGBl. I, Seite 378) Versicherungspflicht ein, wenn eine Person gegen Arbeitsentgelt beschäftigt war, und ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach §6 Abs. 6 oder 7 SGB V nicht überstieg und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt wurde, blieben unberücksichtigt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze betrug im Jahr 2009 EUR 48.600,00 und im Jahr 2010 EUR 49.950,00. Im Bereich der Pflegeversicherung sind ab 1. Januar 1995 die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig (§20 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI]). Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
56 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – in juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, Rn. 23 – jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – in juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – in juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
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Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – in juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – in juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – in juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – in juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – in juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 16).
58 
bb) Nach diesen Maßstäben lässt sich eine abhängige Beschäftigung des Klägers für den Beigeladenen zu 1) nicht feststellen. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht insbesondere weder eine Eingliederung in den Betrieb des Beigeladenen zu 1) noch ein Weisungsrecht des Beigeladenen zu 1) in einem ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis errichtenden Umfang.
59 
Dabei geht der Senat aufgrund der Angaben des Klägers im Erörterungstermin vom 23. Mai 2014 davon aus, dass der in der Akte der Beklagten enthaltene Vertragsentwurf zwar nicht von dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) unterzeichnet worden ist, dass er aber Grundlage des mündlichen Vertragsschlusses und der Tätigkeit des Klägers war. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Kläger eben diesen Vertragsentwurf – von ihm als „Vertrag“ bezeichnet – der Beklagten im Rahmen seines Statusfeststellungsantrages vorgelegt hat. Im Übrigen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Vertragsverhältnis so durchgeführt worden ist, wie dies der Kläger und der Beigeladene zu 1) geschildert haben. Auch die Beklagte hat dies im Grunde nicht in Zweifel gezogen, sondern weicht nur in ihrer rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes von der Auffassung des Klägers und des Senats ab.
60 
Davon ausgehend lässt sich insbesondere eine hinreichende Weisungsgebundenheit des Klägers hinsichtlich Umfang, Zeit und Ort seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) nicht feststellen. Zwar war der Kläger zur Leistungserbringung verpflichtet. Aber bereits der Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen war weder ausdrücklich fixiert noch einem einseitigen Bestimmungsrecht des Beigeladenen zu 1) überantwortet. In § 3 des Vertragsentwurfes ist ausdrücklich bestimmt, dass die Wochenarbeitsstunden des Klägers sehr variabel sind. Eine bestimmte Mindest- oder Maximalarbeitszeit lässt sich hieraus nicht ableiten. Auch ansonsten konnte der Senat keine Verpflichtung des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 1), eine Arbeitsleistung in einem definierten Umfang zu erbringen, feststellen. Dass der Umfang der Arbeitsleistung auch tatsächlich leicht variierte, ergibt sich im Übrigen aus den Rechnungen der Klägers. Die unterschiedlichen Höhen der von ihm in Rechnung gestellten, vom Zeitaufwand abhängigen Honorare belegen den unterschiedlichen Umfang der vom Kläger erbrachten Leistungen. Entgegen der Auffassung des SG war ein festes, vom Leistungsumfang unabhängiges Honorar weder vereinbart noch wurde es tatsächlich geleistet.
61 
War der Kläger also bereits hinsichtlich des Umfangs der Erbringung seiner Leistungen frei, gilt dies grundsätzlich auch für die Bestimmung des konkreten Zeitpunkts des Tätigwerdens. Auch insofern belässt § 3 des Vertragsentwurfes dem Kläger die Zeiteinteilung selbst, ohne dass sich feststellen lässt, dass das Vertragsverhältnis in tatsächlicher Hinsicht anders durchgeführt worden wäre. Auch die Beklagte geht in ihrem Ausgangsbescheid davon aus, dass der Kläger keine regelmäßigen Anwesenheits- und Arbeitszeiten gehabt hat. Dass der Kläger sich bei der Durchführung seiner Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht mit dem Beigeladenen zu 1) zumindest teilweise abstimmen musste, führt entgegen der Auffassung der Beklagten zu keiner andere Beurteilung. Abstimmungsbedarf ist nicht identisch mit Direktionsrecht (Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht). Vielmehr kann die Notwendigkeit, sich in zeitlicher Hinsicht abzustimmen, auch im Verhältnis von Auftraggebern und zweifelsfrei selbständigen Auftragnehmern – etwa Handwerkern – bestehen. Sofern die Beklagte in ihrem Ausgangsbescheid die freie Gestaltung der Arbeitszeit durch die geregelten Trainingszeiten begrenzt sieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung des Trainings nur einen Teil der Tätigkeit des Klägers für den Beigeladenen zu 1) ausgemacht hat. Im Übrigen hat das BSG selbst bei der Beauftragung von Piloten die Festlegung gewisser „Eckpunkte“ durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – in juris, Rn. 23).
62 
Das Gleiche gilt für die Frage der Weisungsabhängigkeit in örtlicher Hinsicht. Der Kläger hat unwiderlegt dargestellt, dass er einen Teil seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) in seinem Büro und in den Sportstätten seiner Firma M. erbracht hat, nämlich teilweise die Vorbereitung der Konditionstrainingseinheiten und auch teilweise die Umsetzung der von ihm erstellten Trainingspläne für verletzte Spieler des Beigeladenen zu 1). Soweit er darüber hinaus – und wohl auch überwiegend – auf dem Gelände des Beigeladenen zu 1) tätig geworden ist, ist dies als durchgreifendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung untauglich, weil auch unstreitig selbständige Tätigkeiten zweifelsohne am Sitz des Auftraggebers erbracht werden können, teilweise aus der Natur der Sache heraus erbracht werden müssen (vgl. Urteile des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – und vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – jeweils m.w.N., beide nicht veröffentlicht).
63 
Mit der Beklagten ist allerdings davon auszugehen, dass der Kläger zumindest teilweise fachlichen Weisungen des Beigeladenen zu 1) und dessen Angestellten unterlegen ist. Diese Differenzierung zwischen fachlicher Weisungsgebundenheit und sonstiger Weisungsfreiheit liegt auch den Vertragsentwurf zugrunde (§ 2 Ziffer 2). Auch insofern gilt aber, dass auch der selbständige Auftragnehmer bei der Durchführung eines Auftrages in aller Regel nicht völlig frei ist, sondern die Art der Auftragsdurchführung gerade Gegenstand der Auftragsvereinbarung ist. Selbst wenn man die fachliche Weisungsgebundenheit gleichwohl im vorliegenden Fall als Indiz für eine abhängige Beschäftigung ansehen würde, käme ihr in der gebotenen Gesamtschau kein überragendes Gewicht zu.
64 
Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Klägers und dessen Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht). Unabhängig davon lassen sich aber auch den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des Vertragsverhältnisses des Klägers und des Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige Tätigkeit entnehmen. Insbesondere greift die Auffassung der Beklagten, es komme bezüglich eines Unternehmerrisikos, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – in juris, Rn. 10 m.w.N.; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 1787/14 –, Beschluss des Senats vom 27. April 2015 – L 4 R 908/14 –, Urteil des Senats vom 19. Juni 2015 – L 4 R 2821/14 – alle nicht veröffentlicht), allein auf den Einsatz von Kapital an, schon deswegen zu kurz, weil anderenfalls Tätigkeiten, bei denen kein oder nur geringes Kapital zu ihrer Durchführung notwendig ist, nicht selbständig ausgeübt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – in juris, Rn. 25; Urteile des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – und vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – beide nicht veröffentlicht), wovon auch die Beklagte kaum ausgehen dürfte. Unternehmerrisiko ist nicht mit Kapitalrisiko gleichzusetzen (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – in juris, Rn. 10 m.w.N.). Entsprechend kann ein Unternehmerrisiko auch darin bestehen, die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einzusetzen (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, Rn. 36; BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – in juris, Rn. 27; Urteil des Senats vom 12. Dezember 2014 – L 4 R 1333/13 – in juris, Rn. 108 m.w.N.). In Abgrenzung zu der wirtschaftlichen Sicherheit eines Arbeitnehmers, der einen Anspruch auf eine vorab festgelegte Vergütung hat, unabhängig davon, ob er die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt, oder daran etwa durch Krankheit gehindert ist, kann ein Unternehmerrisiko auch darin liegen, Leistungen nicht zu erbringen und damit einen Vergütungsanspruch nicht erlangen zu können. Dies ist beim Kläger der Fall, weil der Umfang seiner Vergütung nicht von vorneherein festgelegt, sondern vom Umfang seiner eigenen Leistungserbringung abhängig war (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – in juris, Rn. 27).
65 
Der Beklagten ist zwar zu konzedieren, dass etwa Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder im Urlaub nicht Voraussetzung für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sind, sondern dessen gesetzliche Folge. Andererseits kann man aber den diesbezüglichen Willen der Vertragsparteien nicht völlig außer Betracht lassen, weil es für die hier vorzunehmende Beurteilung nach den oben aufgezeigten Maßstäben gerade entscheidend auf das zwischen den Beteiligten Vereinbarte und Gelebte ankommt. Insofern ist es durchaus von Bedeutung, dass der Senat keine Anhaltspunkte dafür hat, dass der Kläger etwa im Krankheitsfall einen Lohnanspruch trotz nicht erbrachter Leistungen gegenüber dem Beigeladenen zu 1) geltend gemacht hätte. Der Kläger hat nicht einmal die bislang noch nicht erfüllten Honoraransprüche gegenüber dem Beigeladenen zu 1) durchzusetzen versucht. Ein Arbeitnehmer hätte sich anders verhalten.
66 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Umstand, dass dem Kläger bei Aufnahme der Tätigkeit „ein finanzieller Erfolg sicher“ gewesen sei (Bescheid vom 29. Mai 2009), kein Argument für eine abhängige Beschäftigung. Denn einen sicheren Vergütungsanspruch kann – je nach Vertragsgestaltung – auch ein unzweifelhaft Selbständiger haben, etwa ein selbständiger Vertragsarzt, der bei Behandlung eines gesetzlich versicherten Patienten einen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Vergütung hat (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2011 – L 11 R 1075/11 ER-B – in juris, Rn. 18), oder ein Dienstleister, der aufgrund einer Festpreisvereinbarung tätig wird. Aus demselben Grund überzeugt das Argument der Beklagten, die Vergütung des Klägers sei allein für sein Tätigwerden und unabhängig vom Erfolg je nach Aufwand erfolgt, nicht.
67 
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 13. Oktober 2011 – L 1 R 305/09 – in juris). Der dort zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem Sachverhalt des hier betroffenen Verfahrens jedenfalls dadurch, dass die dort zwischen Verein und Co-Trainer schriftlich geschlossene Vereinbarung dem Trainer keine Freiheit hinsichtlich der aufzuwendenden Zeit einräumte und zudem eine vom Zeitaufwand unabhängige Pauschalvergütung vorsah. Soweit die Beklagte Formulierungen aus jener Entscheidung aufgreift und suggeriert, dass auch der vorliegende Sachverhalt unter diese Formulierungen zu subsumieren ist, beruht ihr Vortrag auf Spekulationen, nicht aber auf dem ermittelten und bewiesenen Sachverhalt.
68 
Entgegen der offenbar von der Beklagten vertretenen Auffassung besteht auch kein Rechtssatz des Inhalts, dass Trainer in einem Verein grundsätzlich als abhängige Beschäftigte anzuerkennen seien und eine ausnahmsweise hiervon abweichende Beurteilung besonderer Begründung bedürfte. Die Aufstellung einer solchen Regel – quasi mit den Charakter einer widerleglichen Vermutung – stünde schon im Widerspruch zu der gebotenen Beurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Sie findet auch keinen Niederschlag in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Eine gesetzliche Regel, dass im Zweifel eine versicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen ist, existiert nicht (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1978 – 12 RK 58/76 – in juris, Rn. 14). Es ist daher nicht erlaubt, gleichsam im Wege einer dem Grundsatz der objektiven Beweislast entgegenstehenden Beweisregelung aus Gründen als gegeben zu unterstellen, die mit dem Tatbestand der Abhängigkeit nicht zu tun haben müssen (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1978 – 12 RK 58/76 – in juris, Rn. 14). Die Aufstellung einer solchen Zweifelsregelung wäre mit den grundrechtlichen Positionen der betroffenen Personen auch nicht zu vereinbaren. Sowohl für den Auftraggeber als auch den Dienstleistenden stellt die Feststellung von Sozialversicherungspflicht und der damit einhergehenden Beitragspflicht einen Eingriff jedenfalls in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Februar 1998 – 1 BvR 1318/86, 1 BvR 11 BvR 1484/86 – in juris, Rn. 66 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99 – in juris, Rn. 38). Dieser Eingriff ist nur zu rechtfertigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Sozialversicherung erfüllt sind. Daher muss der abhängige Charakter der Tätigkeit und damit die Sozialversicherungspflicht positiv festgestellt werden können.
69 
Für eine selbständige Tätigkeit spricht auch, dass der Kläger – unstreitig – als Inhaber des Freizeitcenters M. und als Inhaber einer Inlineskateschule selbständig tätig ist. Zwar können auch abhängige Beschäftigungen neben selbständigen Tätigkeiten ausgeübt werden, so dass kein zwingender Schluss von der einen Tätigkeit auf eine andere gezogen werden kann. Vielmehr ist jede Tätigkeit hinsichtlich ihres sozialversicherungsrechtlichen Status’ einzeln zu beurteilen. Dem bisherigen Berufsleben kann aber durchaus Indizwirkung zukommen (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1978 – 12 RK 58/76 – in juris, Rn. 15). Dies gilt zumal, wenn – wie hier – die streitige Tätigkeit der unstreitig selbständigen Tätigkeit ähnlich ist bzw. sich mit ihr teilweise überschneidet. Für eine selbständige Tätigkeit spricht schließlich, dass der Kläger die Arbeitsleistung nicht persönlich erbringen musste. So bestimmt § 2 Ziffer 3 Satz 1 des Vertragsentwurfes ausdrücklich, dass er nicht verpflichtet ist, jeden Auftrag höchstpersönlich zu erbringen.
70 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben diese selbst zu tragen.
71 
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

Gründe

 
49 
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist auch im Übrigen zulässig. Sie bedurfte insbesondere nicht der Zulassung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG; denn die Klage betrifft weder eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung noch einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt. Der Senat konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).
50 
2. Die Berufung ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2009 und in der Fassung des Bescheides vom 7. April 2010, der gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist (vgl. Urteil des Senats vom 20. November 2009 – L 4 R 1540/08 – in juris, Rn. 26), ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 in seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) abhängig beschäftigt gewesen ist und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand.
51 
a) Die Beklagte war zur Entscheidung über den Antrag des Klägers berufen. Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) können die Beteiligten – in der Regel der Dienstgeber und der Dienstnehmer – schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Für eine solche Statusfeststellung ist nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV die Beklagte zuständig, nicht die nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV zur Entscheidung berufene Einzugsstelle. Einen solchen Antrag auf Statusfeststellung hat der Kläger bei der Beklagten am 29. September 2008 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
52 
b) Der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 29. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 2009 steht auch nicht (mehr) entgegen, dass hierin lediglich festgestellt worden ist, dass der Kläger die Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. Zwar darf sich im Rahmen einer Statusfeststellung nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Beklagte nicht darauf beschränken, eine abhängige Beschäftigung festzustellen. Dies käme einer unzulässigen Elementenfeststellung gleich. Die Beklagte muss vielmehr, um einen Lebenssachverhalt zum Rechtsbegriff der abhängigen Beschäftigung zuzuordnen, das konkrete Rechtsverhältnis bezeichnen, an das sozialrechtlich angeknüpft werden soll, auch Aussagen darüber treffen, in welchen Zweigen der Sozialversicherung die festgestellte Beschäftigung im jeweiligen Feststellungszeitraum zur Sozialversicherung geführt hat (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 11. März 2009 – B 12 R 11/07 R – in juris, Rn. 14 ff.; BSG, Urteil vom 4. Juni 2009 – B 12 R 6/08 R – in juris, Rn. 13 ff.). Dies ist durch den Bescheid vom 7. April 2010 geschehen, so dass der ursprüngliche Mangel beseitigt ist (vgl. Urteil des Senats vom 20. November 2009 – L 4 R 1540/08 – in juris, Rn. 26).
53 
c) Die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide folgt jedenfalls für die Zeit zwischen dem 9. März 2009 und dem 30. Juni 2009 aber schon daraus, dass der Kläger in dieser Zeit für den Beigeladenen zu 1) überhaupt nicht tätig war. Aufgrund der Abspaltung der Fußballabteilung der Beigeladenen zu 1) und dem Rechtsübergang auf den Fußball e. V. mit notarieller Urkunde vom 19. Dezember 2008 ist, selbst wenn man ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) annehmen würde, dieses auf den neu gegründeten Verein übergegangen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 des in der notariellen Urkunde enthaltenen Spaltungsplans, nach dem die Arbeitsverhältnisse aller in der Fußballabteilung der Beigeladenen zu 1) beschäftigten Arbeitnehmer mit allen Rechten und Pflichten auf den Fußball e. V. übergehen, sofern die Arbeitnehmer dem Übergang nicht widersprechen. Der Kläger hat diesem Übergang nicht widersprochen, so dass jedenfalls seit Eintragung des Fußball e. V. in das Vereinsregister am 9. März 2009 zwischen ihm und der Beigeladenen zu 1) keinerlei Vertragsbeziehung mehr bestand. Die angegriffenen Bescheide treffen damit jedenfalls ab diesem Zeitpunkt Feststellungen über ein Rechtsverhältnis, das nicht mehr bestand.
54 
d) Es kann dahinstehen, ob dies auch schon für den Zeitraum vor dem 9. März 2009 gilt. Der Senat muss nicht die vereinsrechtliche Frage entscheiden, ob die Abspaltung der Fußballabteilung und der Übergang der damit verbundenen Rechte und Pflichten auf den Fußball e. V. trotz fehlenden Eintrages in das Vereinsregister schon zum 1. Juli 2008 wirksam wurde, wie dies § 5 Abs. 2 des in der notariellen Urkunde enthaltenen Spaltungsplans vorsieht. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass bis einschließlich 8. März 2009 eine Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) bestand, war der Kläger nicht abhängig beschäftigt.
55 
aa) Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. In der Krankenversicherung trat nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in der ab 2. Februar 2007 geltenden Fassung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes (GKV-WSG vom 26. März 2007, BGBl. I, Seite 378) Versicherungspflicht ein, wenn eine Person gegen Arbeitsentgelt beschäftigt war, und ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach §6 Abs. 6 oder 7 SGB V nicht überstieg und in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht überstiegen hat; Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt wurde, blieben unberücksichtigt. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze betrug im Jahr 2009 EUR 48.600,00 und im Jahr 2010 EUR 49.950,00. Im Bereich der Pflegeversicherung sind ab 1. Januar 1995 die versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig (§20 Abs. 1 Satz 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XI]). Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
56 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – in juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, Rn. 23 – jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – in juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – in juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
57 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – in juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – in juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – in juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – in juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – in juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – in juris, Rn. 16).
58 
bb) Nach diesen Maßstäben lässt sich eine abhängige Beschäftigung des Klägers für den Beigeladenen zu 1) nicht feststellen. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht insbesondere weder eine Eingliederung in den Betrieb des Beigeladenen zu 1) noch ein Weisungsrecht des Beigeladenen zu 1) in einem ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis errichtenden Umfang.
59 
Dabei geht der Senat aufgrund der Angaben des Klägers im Erörterungstermin vom 23. Mai 2014 davon aus, dass der in der Akte der Beklagten enthaltene Vertragsentwurf zwar nicht von dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) unterzeichnet worden ist, dass er aber Grundlage des mündlichen Vertragsschlusses und der Tätigkeit des Klägers war. Dies ergibt sich auch daraus, dass der Kläger eben diesen Vertragsentwurf – von ihm als „Vertrag“ bezeichnet – der Beklagten im Rahmen seines Statusfeststellungsantrages vorgelegt hat. Im Übrigen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Vertragsverhältnis so durchgeführt worden ist, wie dies der Kläger und der Beigeladene zu 1) geschildert haben. Auch die Beklagte hat dies im Grunde nicht in Zweifel gezogen, sondern weicht nur in ihrer rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes von der Auffassung des Klägers und des Senats ab.
60 
Davon ausgehend lässt sich insbesondere eine hinreichende Weisungsgebundenheit des Klägers hinsichtlich Umfang, Zeit und Ort seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) nicht feststellen. Zwar war der Kläger zur Leistungserbringung verpflichtet. Aber bereits der Umfang der von ihm zu erbringenden Leistungen war weder ausdrücklich fixiert noch einem einseitigen Bestimmungsrecht des Beigeladenen zu 1) überantwortet. In § 3 des Vertragsentwurfes ist ausdrücklich bestimmt, dass die Wochenarbeitsstunden des Klägers sehr variabel sind. Eine bestimmte Mindest- oder Maximalarbeitszeit lässt sich hieraus nicht ableiten. Auch ansonsten konnte der Senat keine Verpflichtung des Klägers gegenüber dem Beigeladenen zu 1), eine Arbeitsleistung in einem definierten Umfang zu erbringen, feststellen. Dass der Umfang der Arbeitsleistung auch tatsächlich leicht variierte, ergibt sich im Übrigen aus den Rechnungen der Klägers. Die unterschiedlichen Höhen der von ihm in Rechnung gestellten, vom Zeitaufwand abhängigen Honorare belegen den unterschiedlichen Umfang der vom Kläger erbrachten Leistungen. Entgegen der Auffassung des SG war ein festes, vom Leistungsumfang unabhängiges Honorar weder vereinbart noch wurde es tatsächlich geleistet.
61 
War der Kläger also bereits hinsichtlich des Umfangs der Erbringung seiner Leistungen frei, gilt dies grundsätzlich auch für die Bestimmung des konkreten Zeitpunkts des Tätigwerdens. Auch insofern belässt § 3 des Vertragsentwurfes dem Kläger die Zeiteinteilung selbst, ohne dass sich feststellen lässt, dass das Vertragsverhältnis in tatsächlicher Hinsicht anders durchgeführt worden wäre. Auch die Beklagte geht in ihrem Ausgangsbescheid davon aus, dass der Kläger keine regelmäßigen Anwesenheits- und Arbeitszeiten gehabt hat. Dass der Kläger sich bei der Durchführung seiner Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht mit dem Beigeladenen zu 1) zumindest teilweise abstimmen musste, führt entgegen der Auffassung der Beklagten zu keiner andere Beurteilung. Abstimmungsbedarf ist nicht identisch mit Direktionsrecht (Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht). Vielmehr kann die Notwendigkeit, sich in zeitlicher Hinsicht abzustimmen, auch im Verhältnis von Auftraggebern und zweifelsfrei selbständigen Auftragnehmern – etwa Handwerkern – bestehen. Sofern die Beklagte in ihrem Ausgangsbescheid die freie Gestaltung der Arbeitszeit durch die geregelten Trainingszeiten begrenzt sieht, ist darauf hinzuweisen, dass die Durchführung des Trainings nur einen Teil der Tätigkeit des Klägers für den Beigeladenen zu 1) ausgemacht hat. Im Übrigen hat das BSG selbst bei der Beauftragung von Piloten die Festlegung gewisser „Eckpunkte“ durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – in juris, Rn. 23).
62 
Das Gleiche gilt für die Frage der Weisungsabhängigkeit in örtlicher Hinsicht. Der Kläger hat unwiderlegt dargestellt, dass er einen Teil seiner Tätigkeit für den Beigeladenen zu 1) in seinem Büro und in den Sportstätten seiner Firma M. erbracht hat, nämlich teilweise die Vorbereitung der Konditionstrainingseinheiten und auch teilweise die Umsetzung der von ihm erstellten Trainingspläne für verletzte Spieler des Beigeladenen zu 1). Soweit er darüber hinaus – und wohl auch überwiegend – auf dem Gelände des Beigeladenen zu 1) tätig geworden ist, ist dies als durchgreifendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung untauglich, weil auch unstreitig selbständige Tätigkeiten zweifelsohne am Sitz des Auftraggebers erbracht werden können, teilweise aus der Natur der Sache heraus erbracht werden müssen (vgl. Urteile des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – und vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – jeweils m.w.N., beide nicht veröffentlicht).
63 
Mit der Beklagten ist allerdings davon auszugehen, dass der Kläger zumindest teilweise fachlichen Weisungen des Beigeladenen zu 1) und dessen Angestellten unterlegen ist. Diese Differenzierung zwischen fachlicher Weisungsgebundenheit und sonstiger Weisungsfreiheit liegt auch den Vertragsentwurf zugrunde (§ 2 Ziffer 2). Auch insofern gilt aber, dass auch der selbständige Auftragnehmer bei der Durchführung eines Auftrages in aller Regel nicht völlig frei ist, sondern die Art der Auftragsdurchführung gerade Gegenstand der Auftragsvereinbarung ist. Selbst wenn man die fachliche Weisungsgebundenheit gleichwohl im vorliegenden Fall als Indiz für eine abhängige Beschäftigung ansehen würde, käme ihr in der gebotenen Gesamtschau kein überragendes Gewicht zu.
64 
Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Klägers und dessen Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen zu 1) nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht). Unabhängig davon lassen sich aber auch den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des Vertragsverhältnisses des Klägers und des Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige Tätigkeit entnehmen. Insbesondere greift die Auffassung der Beklagten, es komme bezüglich eines Unternehmerrisikos, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – in juris, Rn. 10 m.w.N.; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 1787/14 –, Beschluss des Senats vom 27. April 2015 – L 4 R 908/14 –, Urteil des Senats vom 19. Juni 2015 – L 4 R 2821/14 – alle nicht veröffentlicht), allein auf den Einsatz von Kapital an, schon deswegen zu kurz, weil anderenfalls Tätigkeiten, bei denen kein oder nur geringes Kapital zu ihrer Durchführung notwendig ist, nicht selbständig ausgeübt werden können (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – in juris, Rn. 25; Urteile des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – und vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – beide nicht veröffentlicht), wovon auch die Beklagte kaum ausgehen dürfte. Unternehmerrisiko ist nicht mit Kapitalrisiko gleichzusetzen (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – in juris, Rn. 10 m.w.N.). Entsprechend kann ein Unternehmerrisiko auch darin bestehen, die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes einzusetzen (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – in juris, Rn. 36; BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – in juris, Rn. 27; Urteil des Senats vom 12. Dezember 2014 – L 4 R 1333/13 – in juris, Rn. 108 m.w.N.). In Abgrenzung zu der wirtschaftlichen Sicherheit eines Arbeitnehmers, der einen Anspruch auf eine vorab festgelegte Vergütung hat, unabhängig davon, ob er die Arbeitsleistung tatsächlich erbringt, oder daran etwa durch Krankheit gehindert ist, kann ein Unternehmerrisiko auch darin liegen, Leistungen nicht zu erbringen und damit einen Vergütungsanspruch nicht erlangen zu können. Dies ist beim Kläger der Fall, weil der Umfang seiner Vergütung nicht von vorneherein festgelegt, sondern vom Umfang seiner eigenen Leistungserbringung abhängig war (vgl. BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – in juris, Rn. 27).
65 
Der Beklagten ist zwar zu konzedieren, dass etwa Ansprüche auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder im Urlaub nicht Voraussetzung für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sind, sondern dessen gesetzliche Folge. Andererseits kann man aber den diesbezüglichen Willen der Vertragsparteien nicht völlig außer Betracht lassen, weil es für die hier vorzunehmende Beurteilung nach den oben aufgezeigten Maßstäben gerade entscheidend auf das zwischen den Beteiligten Vereinbarte und Gelebte ankommt. Insofern ist es durchaus von Bedeutung, dass der Senat keine Anhaltspunkte dafür hat, dass der Kläger etwa im Krankheitsfall einen Lohnanspruch trotz nicht erbrachter Leistungen gegenüber dem Beigeladenen zu 1) geltend gemacht hätte. Der Kläger hat nicht einmal die bislang noch nicht erfüllten Honoraransprüche gegenüber dem Beigeladenen zu 1) durchzusetzen versucht. Ein Arbeitnehmer hätte sich anders verhalten.
66 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Umstand, dass dem Kläger bei Aufnahme der Tätigkeit „ein finanzieller Erfolg sicher“ gewesen sei (Bescheid vom 29. Mai 2009), kein Argument für eine abhängige Beschäftigung. Denn einen sicheren Vergütungsanspruch kann – je nach Vertragsgestaltung – auch ein unzweifelhaft Selbständiger haben, etwa ein selbständiger Vertragsarzt, der bei Behandlung eines gesetzlich versicherten Patienten einen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Vergütung hat (Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 2011 – L 11 R 1075/11 ER-B – in juris, Rn. 18), oder ein Dienstleister, der aufgrund einer Festpreisvereinbarung tätig wird. Aus demselben Grund überzeugt das Argument der Beklagten, die Vergütung des Klägers sei allein für sein Tätigwerden und unabhängig vom Erfolg je nach Aufwand erfolgt, nicht.
67 
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Beklagten angeführten Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 13. Oktober 2011 – L 1 R 305/09 – in juris). Der dort zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem Sachverhalt des hier betroffenen Verfahrens jedenfalls dadurch, dass die dort zwischen Verein und Co-Trainer schriftlich geschlossene Vereinbarung dem Trainer keine Freiheit hinsichtlich der aufzuwendenden Zeit einräumte und zudem eine vom Zeitaufwand unabhängige Pauschalvergütung vorsah. Soweit die Beklagte Formulierungen aus jener Entscheidung aufgreift und suggeriert, dass auch der vorliegende Sachverhalt unter diese Formulierungen zu subsumieren ist, beruht ihr Vortrag auf Spekulationen, nicht aber auf dem ermittelten und bewiesenen Sachverhalt.
68 
Entgegen der offenbar von der Beklagten vertretenen Auffassung besteht auch kein Rechtssatz des Inhalts, dass Trainer in einem Verein grundsätzlich als abhängige Beschäftigte anzuerkennen seien und eine ausnahmsweise hiervon abweichende Beurteilung besonderer Begründung bedürfte. Die Aufstellung einer solchen Regel – quasi mit den Charakter einer widerleglichen Vermutung – stünde schon im Widerspruch zu der gebotenen Beurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Sie findet auch keinen Niederschlag in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen. Eine gesetzliche Regel, dass im Zweifel eine versicherungspflichtige Beschäftigung anzunehmen ist, existiert nicht (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1978 – 12 RK 58/76 – in juris, Rn. 14). Es ist daher nicht erlaubt, gleichsam im Wege einer dem Grundsatz der objektiven Beweislast entgegenstehenden Beweisregelung aus Gründen als gegeben zu unterstellen, die mit dem Tatbestand der Abhängigkeit nicht zu tun haben müssen (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1978 – 12 RK 58/76 – in juris, Rn. 14). Die Aufstellung einer solchen Zweifelsregelung wäre mit den grundrechtlichen Positionen der betroffenen Personen auch nicht zu vereinbaren. Sowohl für den Auftraggeber als auch den Dienstleistenden stellt die Feststellung von Sozialversicherungspflicht und der damit einhergehenden Beitragspflicht einen Eingriff jedenfalls in das Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) dar (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 18. Februar 1998 – 1 BvR 1318/86, 1 BvR 11 BvR 1484/86 – in juris, Rn. 66 m.w.N.; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 9. Dezember 2003 – 1 BvR 558/99 – in juris, Rn. 38). Dieser Eingriff ist nur zu rechtfertigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Sozialversicherung erfüllt sind. Daher muss der abhängige Charakter der Tätigkeit und damit die Sozialversicherungspflicht positiv festgestellt werden können.
69 
Für eine selbständige Tätigkeit spricht auch, dass der Kläger – unstreitig – als Inhaber des Freizeitcenters M. und als Inhaber einer Inlineskateschule selbständig tätig ist. Zwar können auch abhängige Beschäftigungen neben selbständigen Tätigkeiten ausgeübt werden, so dass kein zwingender Schluss von der einen Tätigkeit auf eine andere gezogen werden kann. Vielmehr ist jede Tätigkeit hinsichtlich ihres sozialversicherungsrechtlichen Status’ einzeln zu beurteilen. Dem bisherigen Berufsleben kann aber durchaus Indizwirkung zukommen (BSG, Urteil vom 24. Oktober 1978 – 12 RK 58/76 – in juris, Rn. 15). Dies gilt zumal, wenn – wie hier – die streitige Tätigkeit der unstreitig selbständigen Tätigkeit ähnlich ist bzw. sich mit ihr teilweise überschneidet. Für eine selbständige Tätigkeit spricht schließlich, dass der Kläger die Arbeitsleistung nicht persönlich erbringen musste. So bestimmt § 2 Ziffer 3 Satz 1 des Vertragsentwurfes ausdrücklich, dass er nicht verpflichtet ist, jeden Auftrag höchstpersönlich zu erbringen.
70 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben diese selbst zu tragen.
71 
4. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert wird auf 3075,68 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.10.2009. In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Versicherungs- und Beitragspflicht der Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der Arbeitslosen- sowie sozialen Pflegeversicherung, die die Beklagte nach einer Betriebsprüfung unter Nachforderung der Beiträge festgestellt hatte. Von der gesamten Beitragsforderung entfielen auf die Beigeladene zu 1., die bei der KIägerin Reinigungsarbeiten verrichtet, 3075,68 Euro.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, denn die Klägerin hat in ihrer Begründung keinen Zulassungsgrund in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet. Die Beschwerde ist deshalb in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

4

Die Behauptung inhaltlicher Unrichtigkeit der Berufungsentscheidung ist dagegen kein Revisionszulassungsgrund.

5

1. Die Klägerin beruft sich zunächst auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Diese lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN, stRspr; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

6

           

a) Die Klägerin hält insgesamt drei Fragen für klärungsbedürftig, wobei sie die erste Frage zusätzlich untergliedert. Diese lautet:

        

"a. Ist bereits bei jeder privaten Nutzungsmöglichkeit eines für die Tätigkeit angeschafften Gegenstandes ein Kapitalrisiko (Unternehmerrisiko) zu verneinen? und b. Führt ein sonach verneintes Kapitalrisiko zum Wegfall oder Unbeachtlichkeit einer ansonsten nach den weiteren Kriterien bejahten selbständigen Tätigkeit? sowie mit dem amtlichen Leitsatz des LSG aus dem angefochtenen Urteil verallgemeinert, c. Kann eine Reinigungskraft abhängig beschäftigt sein, auch wenn die Arbeitszeit weitgehend frei ist und keine näheren Weisungen bestehen und sie sich auch von ihrer Tochter vertreten lassen kann?"

7

Der Senat kann offen lassen, ob mit diesen Fragen jeweils für sich oder insgesamt überhaupt eine hinreichend konkrete Rechtsfrage formuliert worden ist, denn jedenfalls ist ihre Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit nicht ordnungsgemäß dargelegt. So ist bereits nicht zu erkennen, welche der Ausführungen unter Ziff (II.) A. I. 1. bis 3. der Beschwerdeschrift sich auf welche der vorgenannten Fragestellungen beziehen.

8

(1) Die Klärungsfähigkeit der zu a. und b. formulierten Teilfragen ist bereits deshalb nicht ordnungsgemäß dargelegt, weil die Klägerin nicht verdeutlicht, weshalb sich der Senat im Rahmen des Revisionsverfahrens über den konkreten Fall hinaus zu "jeder privaten Nutzungsmöglichkeit eines für die Tätigkeit angeschafften Gegenstandes" und den Folgen der hierauf gestützten Verneinung eines Kapitalrisikos in jeder hierzu denkbaren Konstellation würde äußern müssen. So ist die konkrete Fragestellung rein hypothetisch, denn die Klägerin stellt ihre Frage unter die Prämisse, dass außer einem Kapitalrisiko alle weiteren Kriterien einer selbständigen Tätigkeit bejaht werden. Wie sie in der Beschwerdeschrift unter Ziff (I.) 4. jedoch selbst zutreffend ausführt, hat das LSG neben dem Fehlen eines relevanten Unternehmerrisikos ua auch das Fehlen anderer Auftraggeber, eine gewisse örtliche und zeitliche Eingliederung sowie eine Einweisung zu Beginn der Tätigkeit und deren Fortführung in einem Arbeitsverhältnis als relevante Kriterien gegen eine selbständige Tätigkeit gewertet.

9

Gleichzeitig fehlen auch ausreichende Darlegungen dazu, ob und wie sich durch die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen im Sinne der Klägerin die Gewichtung innerhalb der vom LSG vorgenommenen Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls zu ihren Gunsten verändern würde. Allein die Behauptung, bei Verneinen der Frage sei das Urteil des LSG aufzuheben und durch Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils der angefochtene Bescheid aufzuheben (Ziff (II.) A. I. 1. der Beschwerdebegründung), genügt hierzu nicht. Die Darlegungen wären selbst dann nicht ausreichend, wenn sich auch die Ausführungen zur Gesamtwürdigung des LSG unter Ziff (II.) A. I. 2. neben der Teilfrage b. auch auf die Teilfrage zu a. bezögen, denn diese unterstellen, dass mit der vom LSG verneinten Annahme einer Kapitalgefahr zugleich ein (abwägungs-)relevantes Unternehmerrisiko einherginge, das zu einem anderen Ergebnis der Gesamtwürdigung führen müsste. Die Klägerin übersieht dabei jedoch, dass nach ihren Ausführungen zum Inhalt des Urteils des LSG unter Ziff (I.) 4. der Beschwerdebegründung das LSG das entscheidende Indiz in der späteren Fortführung der umstrittenen "Honorartätigkeit" in einem Arbeitsverhältnis gesehen hat.

10

Zugleich fehlt es an der ordnungsgemäßen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der zu a. und b. formulierten Teilfragen. Die Klärungsbedürftigkeit der zu a. formulierten Teilfrage leitet die Klägerin daraus ab, dass es zu dieser Rechtsfrage bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe und sich aus der bisherigen Rechtsprechung auch keine Anhaltspunkte zur Beantwortung dieser Frage ziehen ließen. Die Klägerin verkennt jedoch mit der konkreten Formulierung der Frage, dass nach der Rechtsprechung des Senats das für eine selbständige Tätigkeit typische Unternehmerrisiko nicht mit einem Kapitalrisiko gleichzusetzen ist (zB BSG SozR 2200 § 165 Nr 45), obwohl auch sie dies unter Bezug auf ein Urteil des Senats vom 18.12.2001 (SozR 3-2400 § 7 Nr 20) an anderer Stelle ausführt. Zudem hat das BSG bereits entschieden, dass ein Kapitalrisiko, das nur zu geringen Ausfällen führt, das tatsächliche Gesamtbild einer Beschäftigung nicht wesentlich bestimmt (Urteil vom 19.1.1968 - 3 RK 101/64 - USK 6801). Außerdem hat es in einer weiteren Entscheidung die Indizwirkung der Nutzung eines privaten PKW als "Betriebsmittel" im Rahmen der zur beurteilenden Tätigkeit von weiteren Umständen abhängig gemacht (BSG SozR 4-2700 § 2 Nr 1). Bezüglich der zu b. formulierten Teilfrage setzt sich die Klägerin nicht ausreichend mit der Rechtsprechung des BSG auseinander, wonach das Bestehen eines Unternehmerrisikos nicht schlechthin entscheidend, sondern nur im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG Urteil vom 15.3.1979 - 2 RU 80/78; BSGE 51, 164, 170 = SozR 2400 § 2 Nr 16 S 23; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13; vgl auch BSG SozR 2400 § 2 Nr 19 S 30). Mit den Folgerungen aus dieser Rechtsprechung für die von ihr aufgeworfenen Fragestellungen hätte sich die Klägerin auseinandersetzen müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage nicht ausreichend dargelegt.

11

(2) Die von der Klägerin zu c. formulierte Fragestellung zielt - auch soweit sie die vorstehenden Teilfragen zusammenfassen soll - bereits nicht auf die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern auf eine Entscheidung nach den Umständen des Einzelfalls. Dementsprechend wendet sich die Klägerin mit ihren Ausführungen unter Ziff (II.) A. I. 3. im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit des Urteils des LSG, insbesondere gegen dessen Würdigung der bezüglich des von der Beigeladenen zu 1. beschafften Staubsaugers. Die Klärungsbedürftigkeit der formulierten Frage kann hierdurch nicht dargelegt werden.

12

           

b) Als zweites hält die Klägerin folgende Frage für klärungsbedürftig:

        

"Reicht es bei einfachen (Reinigungs-)Tätigkeiten aus, allein durch organisatorische Anordnungen ohne konkrete Weisungen zum Ablauf der Tätigkeit, den mit der Tätigkeit Beschäftigten in eine fremde Arbeitsorganisation einzugliedern?".

13

Damit hat sie bereits keine Rechtsfrage mit dem Ziel einer Klärung des Anwendungsbereichs und Inhalts einer revisiblen Rechtsnorm gestellt, denn die Fragestellung bezieht sich allein auf den gerade nicht relevanten konkreten Subsumtionsvorgang im Einzelfall. Der Sache nach stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage als Tatsachenfrage dar bzw behauptet sie die inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Berufungsentscheidung. So entwickelt die Klägerin ihre Frage aus vorangestellten Ausführungen zu den ihrer Meinung nach fehlerhaften Tatsachenfeststellungen durch das LSG. Zwar benennt sie dann unter Ziff (II.) A. II. 2. der Beschwerdebegründung neben einem Urteil des Senats (SozR 2200 § 165 Nr 45) ein nur mit dem Stichwort "Stromableserfall" bezeichnetes, fälschlich dem Senat zugeschriebenes Urteil des BFH (BFHE 169, 154), jedoch nur um daraus einen Obersatz abzuleiten und anschließend unter Ziff (II.) A. II. 3. darzulegen, dass die - nach Meinung der Klägerin auch insoweit auf teilweise falsche Tatsachenfeststellungen gestützte - Subsumtion des LSG hierunter fehlerhaft sei.

14

Aber selbst wenn man die von der Klägerin formulierte Frage mit Rücksicht auf ihre Ausführungen unter Ziff (II.) A. II. 1. und 4. als Rechtsfrage ansehen wollte, wären weder Klärungsfähigkeit noch Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß dargelegt. Die Ausführungen zur Klärungsfähigkeit beschränken sich auf die unzureichende Behauptung, die formulierte Frage sei "für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich". Die Klägerin hätte aber ua darlegen müssen, weshalb sich der Senat im Rahmen des Revisionsverfahrens neben der von der Klägerin ausgeübten Reinigungstätigkeit allgemein zu einfachen Tätigkeiten äußern müsste. Zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der umfangreichen Rechtsprechung des BSG zur "Verfeinerung" des Weisungsrechts bei "funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess" insbesondere - aber nicht ausschließlich - bei Diensten höherer Art (zB BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 mwN) oder zur Bewertung eines eingeschränkten Weisungsrechts bei anderen Tätigkeiten (vgl zB BSG SozR Nr 8 und Nr 16 zu § 165 RVO; Urteil vom 15.3.1979 - 2 RU 80/78; Urteil vom 27.11.1980 - 8a RU 74/79).

15

           

c) Drittens formuliert die Klägerin die Frage,

        

"Stellt die ständige Mithilfe eines Dritten i.V.m. einer generellen Delegationsbefugnis der Arbeitskraft, von der gelegentlich vollständig Gebrauch gemacht wurde, ein indizielles Merkmal für die selbständige Tätigkeit dar?".

16

Auch diese Frage bezieht sich ausweislich der an den besonderen Umständen des vorliegenden Falles orientierten Formulierung auf den nicht relevanten konkreten Subsumtionsvorgang im Einzelfall. So wendet sich die Klägerin auch hier zunächst gegen die Tatsachenfeststellungen des LSG, um dann unter Ziff (II.) A. III. 2. dessen Bewertung der Umstände des Einzelfalls an der eigenen Beurteilung der Rechtslage zu messen.

17

Soweit sich die Fragestellung generell auf die Bedeutung einer Delegationsbefugnis für die Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung bezieht und insoweit über den Einzelfall hinausweist, sind Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Klägerin hat insbesondere nicht deutlich gemacht, warum diese Frage nicht bereits durch die zum Teil auch vom LSG zitierte Rechtsprechung des BSG (zB SozR Nr 36 zu § 165 RVO; Urteil vom 19.1.1968 - 3 RK 101/64 - USK 6801; SozR 4-2700 § 2 Nr 1) und die von ihr selbst unter dem Stichwort "Stromableserfall" angeführte Rechtsprechung des BFH (BFHE 169, 154) geklärt ist. Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig werden, hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder in der Literatur widersprochen worden ist, oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 13). Die Klägerin hat diesbezüglich jedoch nichts vorgetragen. Die Ausführungen zur Klärungsfähigkeit beschränken sich auch hier im Kern auf die ungenügende Behauptung, die Frage sei entscheidungserheblich.

18

2. Darüber hinaus erhebt die Klägerin die Divergenzrüge. Insoweit mangelt es bereits an ausreichenden Darlegungen dazu, dass das Urteil des LSG auf der behaupteten Abweichung beruht. Zwar behauptet die Klägerin jeweils pauschal, ohne die gerügten Abweichungen hätte das LSG im Rahmen seiner Gesamtabwägung der für und gegen eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen, jedoch unterbleibt die erforderliche Auseinandersetzung mit der Gewichtung dieser Merkmale durch das LSG im Einzelfall. Aber auch eine Divergenz als solche wird nicht in der erforderlichen Art und Weise aufgezeigt. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die eines der mit der Norm benannten Gerichte aufgestellt haben, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung muss deshalb erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht.

19

a) Soweit die Klägerin eine Abweichung von einer als "Stromableserfall" benannten Entscheidung rügt, kann der Senat offen lassen, ob diese Entscheidung hinreichend bezeichnet ist.So ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29) in der Beschwerdebegründung die Entscheidung, von der das Urteil des LSG abweichen soll, so zu bezeichnen, dass sie ohne große Schwierigkeiten auffindbar ist (Datum, Aktenzeichen oder Fundstelle). Vorliegend hat die Klägerin weder Entscheidungsdatum und Aktenzeichen noch eine Fundstelle in einer amtlichen Sammlung oder anderen in Fachkreisen allgemein verbreiteten Publikationen angegeben, sondern nur die genaue Fundstelle auf einer Internet-Seite, die jedoch erst nach einer Registrierung aufgerufen werden kann. Dem Erfordernis einer Auffindbarkeit ohne große Schwierigkeiten dürfte hierdurch nicht genügt worden sein. Selbst wenn man unter Hintanstellung von Bedenken in Bezug auf die häufig zeitlich stark begrenzte Verfügbarkeit von Internet-Inhalten eine Entscheidungsbezeichnung durch präzise Angabe einer Fundstelle im Internet genügen lassen wollte, wird zu verlangen sein, dass es sich dabei um eine frei zugängliche Quelle handelt, die nicht die Preisgabe von Daten des Nutzers erfordert.

20

Unabhängig von dieser Frage, kann eine Divergenzrüge bereits aus anderen Gründen nicht auf eine Abweichung vom "Stromableserfall" gestützt werden. Denn nach den an anderer Stelle gemachten Ausführungen der Klägerin zum Inhalt dieser Entscheidung bezieht sie sich auf ein - fälschlich dem Senat zugeschriebenes - Urteil des BFH vom 24.7.1992 (VI R 126/88 - BFHE 169, 154). Jedoch begründen Abweichungen von Entscheidungen des BFH nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG keine Divergenz iS dieser Norm.

21

b) Ferner rügt die Klägerin eine Abweichung des LSG von der Entscheidung des Senats vom 27.3.1980 (SozR 2200 § 165 Nr 45). Sie legt jedoch nicht dar, welchen davon abweichenden abstrakten Rechtssatz das LSG selbst aufgestellt haben soll. Vielmehr wendet sie sich dagegen, dass das LSG mit seiner Entscheidung den dem BSG zugeschriebenen Rechtssatz "aufweiche", indem es bereits aufgrund einer Einweisung zu Beginn einer einfachen Tätigkeit Weisungsfreiheit im Rahmen der streitigen Tätigkeit verneint habe. Allein auf eine behauptete unzutreffende Rechtsanwendung im Einzelfall kann jedoch auch eine Zulassung wegen Divergenz nicht gestützt werden.

22

c) Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, der Senat habe im Urteil vom 25.9.1981 (SozR 2200 § 165 Nr 61) den Rechtssatz aufgestellt, "daß lose an den Betrieb angebundene Tätigkeit nicht dem Leitbild eines berufsmäßigen, auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesenen und deshalb in dem Betrieb eines Arbeitgebers voll eingegliederten Arbeitnehmers entspricht." Die Klägerin bezieht sich damit zwar auf Inhalte einer abweichungsfähigen Entscheidung, die sie jedoch fehlerhaft zitiert. Zutreffend lautet die entsprechende Passage: "Im übrigen entspricht eine das Lehrangebot der Hochschule lediglich ergänzende und nur lose an den Universitätsbetrieb angebundene Lehrbeauftragtentätigkeit nicht dem Leitbild eines berufsmäßigen, auf die Verwertung seiner Arbeitskraft angewiesenen und deshalb in dem Betrieb eines Arbeitgebers voll eingegliederten Arbeitnehmers, wie ihn die Rechtsprechung des BSG (grundlegend Urteil vom 29. März 1962 - 3 RK 74/57 -, SozR Nr 30 zu § 165 RVO = BSGE 16, 289, 295) für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung im allgemeinen fordert." Diese Aussage bezieht sich also speziell auf Lehrbeauftragte an Universitäten, deren Stellung den Gegenstand der zitierten Entscheidung bildete. Der von der Klägerin durch die verkürzte Wiedergabe behauptete Rechtssatz ist in der Entscheidung nicht enthalten, so dass das LSG hiervon auch nicht abweichen konnte.

23

d) Abschließend rügt die Klägerin, das LSG sei von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, denn dieser habe ausgeführt, "daß der im Vertrag dokumentierte Willen der Vertragsparteien, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, jedenfalls dann indizielle Bedeutung zukommt, wenn dieser dem festgestellten sonstigen tatsächlichen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird" (Urteil des Senats vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45). Abweichend habe das LSG festgestellt, "daß die Motive beim Vertragsschluß bereits dann unberücksichtigt bleiben müßten, wenn der wahre Wille der Beteiligten dem schriftlich Niedergelegten ganz allgemein nicht voll entsprechen mußte." Dass sich diese Aussagen unvereinbar gegenüberstehen, hat die Klägerin weder nachvollziehbar dargelegt noch ist dies offensichtlich. Zudem enthält das Urteil des LSG keinen solchen Rechtssatz. Die entsprechende Passage lautet vollständig: "Ob und welche Motive die Vertragsbeteiligten beim Abschluss des Honorarvertrages vom 7. Oktober 2002 gehabt haben mögen, ist für diese Einschätzung zweitrangig. Obwohl nämlich nach dem schriftlichen Vertrag in § 5 Abs. 2 der Beigeladene zu 1) einen Ersatz der ihr entstandenen Auslagen zugestanden hätte, erhielt sie die ganze Zeit keinen Auslagenersatz, obgleich der Vertrag in § 8 sogar für Änderungen die Schriftform voraussah und eine formlose Änderung dieser Formvorschrift nicht möglich sein sollte. Dies erlaubt den Schluss, dass der wahre Willen der Beteiligten dem schriftlich Niedergelegten ganz allgemein nicht voll entsprechen musste." Es handelt sich also um einen aus den besonderen Umständen des Einzelfalls gezogenen Schluss des LSG auf den Wert des genannten Honorarvertrages für die Feststellung des wahren Willens der Beteiligten in diesem Fall. Eine für die Darlegung einer Divergenz erforderliche abstrakte rechtliche Aussage mit Geltungsanspruch über den Einzelfall hinaus wird hier durch das LSG gerade nicht getroffen.

24

3. Soweit die Klägerin eingangs der Begründungsschrift auch die Verfahrensrüge (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG)erhebt, wird dies in der Folge nur im Rahmen der Darlegungen zu den Voraussetzungen der weiteren Zulassungsgründe ausgeführt. Für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) müssen aber die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Verfahrensmangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36).

25

Dies hat die Klägerin nicht in der gebotenen Weise getan. So rügt die Klägerin ua, dass das LSG verfahrensfehlerhaft im Urteil eine nicht frei bestimmbare Arbeitszeit festgestellt habe, obwohl es schriftsätzliche Beweisanträge zum Beweis, dass "die Beigeladene ihre Arbeitszeit außerhalb der Kernarbeitszeit frei bestimmen und auch am Wochenende arbeiten konnte", ausdrücklich als wahr unterstellt habe (Ziff (II.) A. II. der Beschwerdebegründung, dort zweiter Absatz). Damit benennt die Klägerin jedoch keinen Verfahrensfehler iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Vielmehr greift sie ausschließlich die rechtliche Würdigung des LSG an, soweit dieses trotz der als wahr unterstellten Tatsachen zu dem Ergebnis gelangt, der Rechtsbegriff einer "freien Arbeitszeiteinteilung", wie er der Prüfung der Versicherungspflicht zugrunde zu legen ist, werde vorliegend nicht erfüllt. Eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts ist aber auch im Rahmen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht geeignet, die Zulassung der Revision zu begründen.

26

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

28

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG auf 3075,68 Euro festzusetzen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 18 877,06 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beigeladene zu 1. als Familienhelferin der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag und ob das klagende Land Berlin für sie Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu entrichten hat.

2

Die Beigeladene zu 1. ist Diplompädagogin und Diplompsychologin. Sie war von Juli 1995 bis 31.12.1999 als Familienhelferin für den Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe tätig, indem sie jugendhilferechtlich leistungsberechtigte Familien regelmäßig in deren Wohnung aufsuchte und diese dort vor Ort unterstützte; ab 1.1.2000 setzte die Beigeladene zu 1. die Tätigkeit für den Kläger als (abhängig) Beschäftigte eines freien Jugendhilfeträgers fort. Der Kläger legte für die von ihm bis 31.12.1999 als selbstständig angesehene Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. - wie in ähnlichen anderen Fällen auch - einen "Helfervorgang" mit ihren persönlichen Daten auf einem "Personenblatt" mit Nachweisen ihrer bisherigen Ausbildung und Tätigkeiten, Lebenslauf und Führungszeugnis an. Zu der Tätigkeit der Beigeladene zu 1. kam es jeweils nach der Bewilligung von Leistungen nach §§ 27, 31 SGB VIII an die Familien durch den Kläger. Diese Leistungsbewilligung erfolgte auf der Grundlage eines durch einen beim Kläger beschäftigten Sozialarbeiter erstellten Hilfeplans, der den Einsatz einer Familienhelferin vorsah und Aufgaben und Ziele der Hilfen umschrieb. Der Bewilligungsbescheid regelte die Übernahme der Kosten für den Familienhelfereinsatz in einem bestimmten Zeitraum mit einer festgelegten Wochenstundenzahl, benannte die Beigeladene zu 1. als ausführende Person und enthielt den Hinweis, dass seitens des Klägers mit dieser direkt abgerechnet werde. Die Beigeladene zu 1. erhielt Durchschriften der Bescheide und wurde in Anschreiben des Klägers zugleich darüber informiert, dass das "Familienhelfergeld" 26,40 DM je Stunde betrage; wörtlich heißt es in den Anschreiben: "Wir weisen darauf hin, dass die Familienhelfertätigkeit nicht im Rahmen von Rechtsbeziehungen zum Land Berlin ausgeübt wird, insbesondere zum Land Berlin kein Arbeitsverhältnis, freies Dienstvertrags- oder Werkvertragsverhältnis begründet wird". Die Beigeladene zu 1. war berechtigt, die Übernahme einer Betreuung abzulehnen. Für die Abrechnung hatte die Beigeladene zu 1. dem Kläger monatliche Stundenaufstellungen vorzulegen, die von ihr und den betreuten Familien zu unterzeichnen waren. Der Kläger gewährte der Beigeladenen zu 1. neben der beschriebenen Vergütung "Urlaubsabgeltung" sowie laufende monatliche Zuschüsse zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von "6,6 %". Die Beigeladene zu 1. arbeitete pro Betreuungsfall maximal 14 Stunden wöchentlich neben einer Weiterbildung zur Verhaltenstherapeutin; teilweise betreute sie gleichzeitig zwei oder mehrere Familien. Darüber, ob die Hilfebedürftigkeit iS des Jugendhilferechts fortbestand, informierte sie den Kläger in Gesprächen und erstellte Berichte über ihre Tätigkeit.

3

Im Mai 1999 beantragte die Beigeladene zu 1. bei der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle die Prüfung, ob sie in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin der Sozialversicherungspflicht unterliege. Die Beklagte stellte daraufhin - nach einem vorangegangenen anderen Rechtsstreit - gegenüber dem Kläger fest, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin vom 1.12.1995 bis 31.12.1999 der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlegen habe, und forderte vom Kläger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 18 877,06 Euro (Bescheid vom 27.12.2004; Widerspruchsbescheid vom 14.3.2005).

4

Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben (Urteil vom 24.1.2007). Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen: Zwar sprächen für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. im streitigen Zeitraum das fehlende Unternehmerrisiko, das stundenweise gezahlte, in Bezug auf seine Höhe vom Kläger vorgegebene Honorar, die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung und die Abgeltung von Urlaub; es überwögen jedoch - bei gleichzeitigem Vorliegen einiger "neutraler" Gesichtspunkte - die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale. Diese Merkmale seien der Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, die zeitliche Beanspruchung der Beigeladenen zu 1. durch die Tätigkeit und ihre fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers. So sei die Beigeladene zu 1. nur bei der erstmaligen Übernahme eines Einsatzes sowie bei eventuellen Gesprächen über den Stand der Hilfe in Kontakt mit den Mitarbeitern des Klägers getreten. Auch habe sie im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmen können, wie bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folge. Dass dem Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII die Gesamtverantwortung für die von ihm zu erbringenden Leistungen nach dem SGB VIII oblegen habe, lasse keine Rückschlüsse auf eine Tätigkeit der von ihm eingesetzten Personen als Arbeitnehmer zu (Urteil vom 22.9.2010).

5

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung der § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI und § 25 Abs 1 S 1 SGB III sowie sinngemäß eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Die Gesamtschau aller Umstände ergebe hier, dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit für den Kläger beschäftigt und damit versicherungspflichtig gewesen sei. Dafür sprächen neben der Gewährung von Zuschüssen zur Krankenversicherung, der Abgeltung von Urlaub und einem fehlenden Unternehmerrisiko vor allem die Eingliederung der Beigeladenen zu 1. in die Arbeitsorganisation des Klägers, die aus der Wahrnehmung der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben im Bereich des Jugendhilferechts, insbesondere seiner Verantwortung nach § 79 Abs 1 SGB VIII und nach § 36 Abs 2 SGB VIII, folge. Zum Ausschluss von Haftungsrisiken habe er die Tätigkeit sowie die Aus- und Fortbildung der von ihm eingesetzten Familienhelfer weitgehend selbst zu kontrollieren. Die gesetzlich vorgeschriebene Verknüpfung von Kontakt- und Berichtspflichten ermögliche eine ständige, die freie Gestaltung der Tätigkeit einschränkende Überwachung der Familienhelfer durch den zuständigen Sozialarbeiter. Das Weisungsrecht des Klägers dokumentiere sich in erstellten und fortgeschriebenen Hilfeplänen, in Rücksprachen sowie in den Berichtspflichten der Beigeladenen zu 1.

6

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

8

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zuschüsse zur Krankenversicherung seien bis zum Ende des Jahres 2003 freien Mitarbeitern, die den Status arbeitnehmerähnlicher Personen gehabt hätten und als sozial schutzbedürftig angesehen worden seien, ohne rechtliche Verpflichtung als freiwillige Leistung gezahlt worden. Aus dem primär auf den Hilfeempfänger bezogenen und für die öffentlich-rechtliche Bewilligung erforderlichen Hilfeplanverfahren könne ein für eine Beschäftigung sprechendes Weisungsrecht nicht hergeleitet werden.

9

Die Beigeladene zu 1. äußert sich nicht.

10

Der zu 3. beigeladene Rentenversicherungsträger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2010 und des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2007 hinsichtlich der Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1. in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen.

11

Er schließt sich der Rechtsauffassung der Beklagten an. Ergänzend führt er aus, der Träger der öffentlichen Jugendhilfe sei verpflichtet, aufgrund seiner Gesamtverantwortung gemäß § 79 SGB VIII und in Erfüllung seines Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII sicherzustellen, dass der jeweilige Vertragspartner die nach dem SGB VIII und nachgeordneten Regelungen bestehenden Pflichten und Qualitätsanforderungen bei der Leistungserbringung erfülle. Jedenfalls für Leistungen der Jugendhilfe nach § 31 SGB VIII erfordere die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung eine derart enge Anbindung der eingesetzten Mitarbeiter, dass diese in die betrieblichen Abläufe eingegliedert sein müssten. Deshalb könnten diese Tätigkeiten der Familienhilfe - wie sie auch durch die Beigeladene zu 1. erfolgt seien - nur im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden.

12

Die zu 2. beigeladene Pflegekasse und die zu 4. beigeladene Bundesagentur für Arbeit stellen keinen Antrag. Sie schließen sich im Wesentlichen der Auffassung der Beklagten an.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision der beklagten Krankenkasse ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG).

14

Das Urteil, mit dem das LSG die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen hat, hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand. Das LSG hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig seien, weil die Beigeladene zu 1. in ihrer Tätigkeit als Familienhelferin nicht als Beschäftigte sozialversicherungspflichtig gewesen sei und der Kläger für sie deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten habe. Die - aus einer unzureichenden Würdigung des Gesamtbildes der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. gewonnene - Beurteilung des LSG, dass die Beigeladene zu 1. selbstständig tätig war, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Ob die Beklagte deren Versicherungspflicht als Beschäftigte zu Recht festgestellt und die Beiträge in zutreffender Höhe festgesetzt hat, kann der Senat allerdings nicht selbst entscheiden, weil es dazu an erforderlichen weiteren Feststellungen durch das LSG fehlt. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

15

1. Allerdings hat das LSG für sein Urteil einen zutreffenden rechtlichen Ausgangspunkt gewählt und dazu im Kern zutreffend die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen - Versicherungspflicht begründender - Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit entwickelten Grundsätze herangezogen.

16

In den Jahren 1995 bis 1999, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI, § 168 Abs 1 Arbeitsförderungsgesetz bzw § 25 Abs 1 S 1 SGB III, jeweils in den seinerzeit maßgebenden Gesetzesfassungen). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung war § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 16 mwN; vgl auch BSG SozR 4-2400 § 28e Nr 4 RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 -B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 6 RdNr 14 mwN; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19 S 69 f, Nr 13 S 31 f; jeweils mwN; BSGE 78, 34, 36 = SozR 3-2940 § 2 Nr 5 S 26 f mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11).Das kann bei manchen Tätigkeiten - zB in Bereichen, in denen persönliche Zuwendung Gegenstand zu erbringender Dienste ist - dazu führen, dass sie nach den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden können (zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R, USK 2011-125, Juris RdNr 17 ; BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 14 RdNr 11 mwN).

17

2. Das LSG hat unter zutreffender Berücksichtigung der im SGB VIII geregelten Familienhilfe (dazu unter a) diese Grundsätze angewandt (dazu unter b). Es hat jedoch nicht alle für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände aufgeklärt, in ihrer indiziellen Wirkung erkannt und ihnen daher nicht das Gewicht und den Stellenwert beimessen können, der diesen Umständen im Rahmen der Gesamtabwägung der für die Abgrenzung heranzuziehenden Tätigkeitsmerkmale zukommen muss (dazu unter c).

18

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist dem LSG allerdings darin zuzustimmen, dass nicht schon aus der einen Jugendhilfeträger treffenden Gesamtverantwortung für die Erbringung von Familienhilfe nach dem SGB VIII zu entnehmen ist, die Tätigkeit einer Familienhelferin - wie von der Beigeladenen zu 1. ausgeübt - könne (rechtmäßig) nur in einem Beschäftigungsverhältnis ausgeübt werden.

19

Den Regelungen des SGB VIII, insbesondere § 79 Abs 1 SGB VIII, aber auch § 31 und § 36 SGB VIII sowie § 8a SGB VIII, kann kein für eine Beschäftigung sprechendes, eine persönliche Abhängigkeit iS von § 7 Abs 1 SGB IV begründendes Weisungsrecht des Klägers gegenüber der Beigeladenen zu 1. entnommen werden. Entscheidend ist insoweit, dass das SGB VIII schon von seinem Regelungsansatz her keine Aussagen über den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status von Familienhelfern treffen will und trifft, sondern allein die - dann im Einzelnen näher ausgestaltete - staatliche Verantwortung für die Aufgaben der Jugendhilfe im Verhältnis zu den Leistungsberechtigten im Blick hat (vgl im hier bedeutsamen Zusammenhang § 27 Abs 1 Nr 2 und Nr 4 SGB I, § 2 Abs 1 und Abs 2 Nr 2 und Nr 4 iVm §§ 16 ff, 27 ff SGB VIII). Selbst die Regelungen des SGB VIII über die Leistungserbringung enthalten keine Vorgaben über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Mitarbeitern (vgl dagegen zB §§ 72, 72a SGB VIII zu den persönlichen und fachlichen Anforderungen an Mitarbeiter bei Trägern der öffentlichen Jugendhilfe). Zwar tragen nach § 79 Abs 1 SGB VIII die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung. Hieraus folgt jedoch keine für eine Beschäftigung typische Weisungsbefugnis eines öffentlichen Jugendhilfeträgers gegenüber einem für ihn zur Aufgabenerfüllung Tätigen. Eine Weisungsbefugnis setzt vielmehr eine entsprechende rechtliche Verankerung, ggf durch vertragliche Vereinbarung, im Verhältnis zu dem Dritten voraus, der zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe herangezogen wird. Zwar hat das BAG in seinem Urteil vom 6.5.1998 (5 AZR 347/97 - BAGE 88, 327 = AP Nr 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit) die Weisungsabhängigkeit einer Familienhelferin (§ 31 SGB VIII) und deren Eingliederung in den Betrieb des Jugendhilfeträgers angenommen und das Weisungsrecht der den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs 1 SGB VIII treffenden Gesamtverantwortung entnommen. Das BAG ist jedoch in seiner späteren Rechtsprechung (Urteil vom 25.5.2005 - 5 AZR 347/04 -, BAGE 115, 1 = AP Nr 117 zu § 611 BGB Abhängigkeit) hiervon abgerückt. Es stellt nunmehr entscheidend darauf ab, dass aus § 79 Abs 1 SGB VIII und der jedermann treffenden Pflicht, öffentlich-rechtlichen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Jugendhilferecht nachzukommen, keine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit der zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben eingesetzten Erwerbstätigen gegenüber dem Jugendhilfeträger abgeleitet werden kann. Dieser überzeugenden jüngeren Rechtsprechung schließt sich der Senat auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Nichts anderes gilt für den den Hilfeplan betreffenden § 36 SGB VIII, weil diese Vorschrift ebenfalls keine Aussage zu dem arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Status einer Erwerbstätigkeit zur Erfüllung jugendhilferechtlicher Aufgaben und zur Umsetzung eines Hilfeplans trifft.

20

Die Regelung des § 8a SGB VIII konnte entgegen der Auffassung der Beklagten hier bereits deshalb keine persönliche Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. begründen, weil sie erst mit Wirkung zum 1.10.2005 (durch Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe vom 8.9.2005, BGBl I 2729) in das SGB VIII eingefügt wurde und damit im hier streitigen Zeitraum bis Ende 1999 noch nicht galt. Hinsichtlich der von der Beigeladenen zu 3. benannten Vorschriften des Berliner Landesrechts kann offenbleiben, ob ihnen entsprechende Weisungsrechte zu entnehmen waren, weil diese ebenfalls erst nach 1999 in Kraft traten.

21

Ob - wie die Beklagte und die Beigeladenen zu 3. und 4. meinen - die Familienhilfe nach dem SGB VIII "sachgerecht" nur durch Beschäftigte, nicht aber durch Selbstständige erbracht werden kann (vgl hierzu zB Stähr in Hauck/Noftz, SGB VIII, K § 31, RdNr 16 ff, Stand Einzelkommentierung 5/2004), kann hier dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann hieraus jedenfalls nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass auch der Kläger dieser Einschätzung folgen und sie in seiner Praxis bei der Erfüllung jugendhilferechtlicher Leistungsansprüche umsetzen wollte und dies entsprechend getan hat.

22

b) Das LSG hat die unter 1. beschriebenen Grundsätze zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit von einer (abhängigen) Beschäftigung zutreffend zum rechtlichen Ausgangspunkt seiner Erwägungen genommen. Zutreffend ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine Bewertung jeweils der einzelnen vom Kläger vergebenen Aufträge am Maßstab der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu erfolgen hat; maßgebend sind danach die Verhältnisse nach Annahme - also bei Durchführung - des einzelnen Auftrags (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 17; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 24 ff).

23

Das LSG hat ausgehend von der Rechtsprechung des Senats zutreffend einige Merkmale der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. als Indizien für deren (abhängige) Beschäftigung gewertet, andere Umstände als Indizien für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit angesehen und dann eine Gesamtbetrachtung der Indizien vorgenommen. Es hat vor allem das fehlende Unternehmerrisiko (vgl dazu zB zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 mwN), das stundenweise gezahlte, vom Kläger der Höhe nach vorgegebene Honorar, die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung sowie die Abgeltung von Urlaub als für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprechende Umstände gewertet und diesen Umständen einige von ihm als "neutral" eingestufte bzw für eine selbstständige Tätigkeit sprechende Gesichtspunkte (Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen - bei als "befremdlich" erscheinendem Hinweis, dass "keinerlei Rechtsbeziehungen" zwischen Kläger und Beigeladener zu 1. bestünden -, zeitliche Beanspruchung der Beigeladenen zu 1. durch die Tätigkeit, fehlende Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Klägers) gegenübergestellt. Als maßgebend für das Fehlen einer abhängigen Beschäftigung hat es das Fehlen der Ausübung eines "ins Einzelne gehenden Weisungsrechts" angesehen, gleichwohl aber andererseits die "weitgehende Freiheit von arbeitsbezogenen Weisungen" - ähnlich der Sachlage bei Diensten höherer Art - (wiederum) nicht als Beleg für Selbstständigkeit eingestuft. Die Beigeladene zu 1. sei nicht in einer Art und Weise in den Betrieb des Klägers eingegliedert gewesen, die auf eine Beschäftigung hindeute, weil sie nur bei der erstmaligen Übernahme eines Einsatzes sowie bei eventuellen Gesprächen über den Stand der Hilfe in Kontakt mit den Mitarbeitern des Klägers getreten sei. Die Beigeladene zu 1. habe auch im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmen können, wie bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folge. Es hat weiter zugrunde gelegt, dass dem in den schriftlichen Vereinbarungen dokumentierten Willen, keine Beschäftigung zu wollen, dann keine indizielle Bedeutung zukommt, wenn die tatsächlichen Verhältnisse von diesen Vereinbarungen rechtlich relevant abweichen, und dass dann maßgebend ist, wie die Rechtsbeziehung tatsächlich praktiziert wurde.

24

c) Das Urteil des LSG kann allerdings trotz seines zutreffend gewählten rechtlichen Ansatzes keinen Bestand haben, weil seine Abwägung der für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Umstände rechtliche Defizite aufweist und deshalb der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht Stand hält. Wesentliche Umstände, aus denen das LSG auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen hat, sind in ihren Hintergründen und ihrer Tragweite nicht hinreichend aufgeklärt worden, sodass eine nur unzureichende, sich in wesentlichen Punkten nur an der "Oberfläche" bewegende Gesamtwürdigung vorliegt, die die Annahme, die Beigeladene zu 1. sei als Familienhelferin für den Kläger im streitigen Zeitraum selbstständig tätig gewesen, nicht schlüssig und nachvollziehbar trägt.

25

Die Zuordnung des konkreten Lebenssachverhalts zum rechtlichen Typus der (abhängigen) Beschäftigung als "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" iS von § 7 Abs 1 S 1 SGB IV nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordert - wie oben unter 1. beschrieben - eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen eine Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Bei Vorliegen gegenläufiger, dh für die Bejahung und die Verneinung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals sprechender tatsächlicher Umstände oder Indizien hat das Gericht insoweit eine wertende Zuordnung aller Umstände im Sinne einer Gesamtabwägung vorzunehmen. Diese Abwägung darf allerdings nicht (rein) schematisch oder schablonenhaft erfolgen, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen, als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb - der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung (innerhalb und außerhalb des Rechts) entsprechend - voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (vgl zu Abwägungsvorgängen im Sozialrecht, etwa bei der Ursachenbewertung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung, zB BSGE 61, 127, 129 f = SozR 2200 § 548 Nr 84 S 235 f; BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 15 ff mwN; zu verschiedenen Formen der Abwägung allgemein - in unterschiedlichen Rechtsgebieten und Zusammenhängen - siehe die Beiträge von Koch und Ossenbühl in: Erbguth/Oebbecke/Rengeling/Schulte, Abwägung im Recht, Symposium zur Emeritierung von Werner Hoppe, 1996, S 9 ff, 25 ff; Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl 2008, § 82, S 651 ff; zur Abwägung widerstreitender Belange im Planungsrecht zB BVerwGE 45, 309, 314 ff; BVerwGE 64, 270, 271 ff).

26

Um diesen Anforderungen im vorliegenden Zusammenhang zu genügen, muss zunächst den für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit in Betracht kommenden Merkmalen der Tätigkeit nachgegangen und vorab das Vorliegen bzw Nichtvorliegen dieser Merkmale - verfahrensrechtlich beanstandungsfrei auf der Grundlage des Amtsermittlungsprinzips (§ 103 SGG) - festgestellt werden. Für die Prüfung, welche dieser festgestellten Merkmale bei einer Gesamtbetrachtung überwiegen, sind sodann alle entscheidungserheblichen Merkmale zu berücksichtigen und in ihrer Bedeutung zu gewichten sowie nachvollziehbar gegeneinander abzuwägen. Dem haben die Vorinstanzen bislang nicht hinreichend entsprochen.

27

So hätte zunächst genauer ermittelt und gewürdigt werden müssen, unter welchen rechtlichen Vorgaben Familienhelfer im Land Berlin in der streitigen Zeit bis Ende 1999 überhaupt tätig wurden und wie das Rechtsverhältnis der Beigeladenen zu 1., die gegen eine stundenweise, vom Kläger festgesetzte Vergütung arbeitete, in diesem Zusammenhang nach der im Land Berlin üblichen Praxis einzuordnen ist. Nach dem Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten könnten gewichtige Anhaltspunkte bestehen, die deutlicher als vom LSG angenommen für eine Beschäftigung und gegen eine Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. sprechen und im Rahmen der Gesamtschau überwiegen könnten. Das LSG durfte es nicht dabei belassen, dass Vorgaben über die Ausgestaltung der tatsächlichen oder rechtlichen Beziehungen zwischen der Beigeladenen zu 1. und dem Kläger "nicht zu finden" seien und dass die Feststellung, es bestünden "keinerlei Rechtsbeziehungen" zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1., "befremdlich" erscheine, und nicht schon darauf seine Abwägung aufbauen. Dies rechtfertigt es, ein relevantes Abwägungsdefizit zu bejahen. Obwohl der vom LSG festgestellte Inhalt der vorhandenen Unterlagen den Schluss zulässt, dass Selbstständigkeit gewollt war, könnte den weiteren Umständen der Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. gleichwohl zu entnehmen sein, dass diese abweichend hiervon als Beschäftigte tätig werden sollte und tatsächlich auch in dieser Weise tätig wurde. So sollte - wie bereits beschrieben - auf der einen Seite der einzelne Einsatz als Familienhelferin und dessen Durchführung allein mittelbar im Bewilligungsbescheid des Jugendamtes gegenüber der leistungsberechtigten Familie seine Grundlage haben und sollten sogar "keinerlei Rechtsbeziehungen zum Land Berlin" begründet und Arbeitnehmerrechte (insbesondere auf Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen) nicht gewährt werden. Im Gegensatz dazu steht die Gewährung typischer Arbeitnehmerleistungen des Klägers an die Beigeladene zu 1. ("Urlaubsabgeltung", was gedanklich einen eingeräumten Urlaubsanspruch voraussetzt; laufende gewährte Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von "6,6 %"). Allerdings wäre insoweit ebenso zu berücksichtigen, dass ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung auch arbeitnehmerähnlichen Personen zustehen kann, was der Senat in der Vergangenheit als Indiz für Selbstständigkeit angesehen hat (vgl BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - USK 2004-25, Juris RdNr 25). Zu den Einzelheiten der praktischen Gestaltung der Erwerbstätigkeit der Beigeladenen zu 1. fehlen die erforderlichen Feststellungen.

28

Nicht geprüft und ermittelt hat das LSG auch, ob aufgrund zusätzlicher Absprachen zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. - zB in einer ggf mündlichen Rahmenvereinbarung über Einsätze als Familienhelferin, deren Umsetzung sich in den jeweils einzelnen Aufträgen vollzog (vgl zu einer solchen Rahmenvereinbarung zB BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - USK 2008-45, Juris RdNr 18, 22), oder in zusätzlichen ggf mündlichen Abreden zu den einzelnen Einsätzen selbst - weitere Rechte und Pflichten bestanden, die für eine Beschäftigung der Beigeladenen zu 1. sprechen.

29

Hinzu kommen im vorliegenden Fall Hinweise auf ein gänzlich fehlendes rechtlich relevantes Unternehmerrisiko der Beigeladenen zu 1. Nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; BSG SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 25) ist maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (so schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36, mwN; zuletzt BSG Urteil vom 28.9.2011, aaO). Unter diesem Blickwinkel könnten sich Zweifel an der Selbstständigkeit der Beigeladenen zu 1. ergeben, falls sich nach Ermittlungen herausstellen sollte, dass die Arbeitsstunden-Vergütung mit 26,40 DM brutto betragsmäßig im Bereich dessen lag, was einer Familienhelferin im Jugendhilfebereich mit der Qualifikation der Beigeladenen zu 1. als Angestellte tariflich oder einzelvertraglich als Vergütung zustand. Aufgeklärt werden müsste auch, ob die Beigeladene zu 1. in einer für Arbeitnehmer allerdings eher untypischen Weise ihre einzelnen Einsätze ohne Begründung und ohne Folgen für spätere Einsatzoptionen abbrechen konnte und vom Kläger ggf aus einem laufenden Einsatz gegen ihren Willen abgezogen und nach den Bedürfnissen einer fremden betrieblichen Organisation anderen Familien "zugeteilt" werden konnte (vgl zu diesen Gesichtspunkten BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 27). Vor diesem Hintergrund bleibt bislang offen, ob überhaupt typische Risiken, aber auch höhere Chancen einer vermeintlichen Selbstständigkeit bestanden.

30

Schließlich ergibt sich auch in Bezug auf weitere Abgrenzungsmerkmale Anlass zu einer näheren Betrachtung der Umstände, unter denen die Beigeladene zu 1. tätig wurde. Das LSG hat größere Entscheidungsspielräume der Beigeladenen zu 1., insbesondere eine im Wesentlichen Ort, Zeit und inhaltliche Ausgestaltung ihrer Arbeitsleistung unabhängig von Vorgaben des Klägers bestimmbare und von Kontrollen des Klägers weitgehend freie Arbeitsleistung, als letztlich entscheidend für die Selbstständigkeit angesehen. Insoweit fehlt es an einem Vergleich mit den Spielräumen, die einer in - ggf befristeten oder projektbezogenen - (Teilzeit-)Beschäftigung erwerbstätigen Familienhelferin für deren Tätigkeit eingeräumt waren. Da das LSG insoweit selbst davon ausgeht, bereits "aus der Natur der Tätigkeit als Familienhelferin" folgten größere Spielräume, kann ein für die Tätigkeit bestehender Spielraum, der in gleicher Weise für eine angestellte, Familien vor Ort betreuende Familienhelferin besteht, kein maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung selbstständiger Tätigkeit von Beschäftigung sein. Vielmehr ist hierzu zu ermitteln, welche wesentlichen, gerade einer Selbstständigkeit das Gepräge gebenden Freiräume für die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1. bestanden, die einer im öffentlichen Dienst oder bei einem freien Träger beschäftigten Familienhelferin (als solche war die Beigeladene zu 1. ab dem Jahr 2000 für den Kläger eingesetzt) im streitigen Zeitraum nicht zustanden. Insoweit bietet es sich an, auch der Frage nachzugehen, ob höchstpersönliche Leistungspflichten und/oder Vertretungsregelungen bestanden. Diese nach entsprechenden Ermittlungen vorzunehmende Vergleichsbetrachtung ist dann in die erforderliche Gesamtabwägung einzustellen.

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d) Dem Senat ist nach alledem wegen fehlender hinreichender Feststellungen des LSG keine eigene abschließende Entscheidung darüber möglich, ob die Beigeladene zu 1. bei einer rechtmäßigen, an bestimmte Voraussetzungen geknüpften Gesamtschau aller Umstände als Familienhelferin in der öffentlichen Jugendhilfe bei dem Kläger (abhängig) beschäftigt oder selbstständig tätig war. Deshalb hat das LSG die vorstehend unter c) beschriebenen, bislang fehlenden erforderlichen weiteren Feststellungen durch entsprechende Ermittlungen - ggf auch persönlicher Anhörung der Beigeladenen zu 1. - nachzuholen. Sodann muss das LSG eine darauf aufbauende neue Gesamtwürdigung unter Einbeziehung der oben dargelegten Vorgaben vornehmen und gewichtend und abwägend erneut in der Sache entscheiden.

32

3. Das LSG wird auch über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

33

4. Der Streitwert für das Revisionsverfahrens war gemäß § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG in Höhe des vom LSG für das Berufungsverfahren festgesetzten, der streitigen Beitragsforderung entsprechenden Betrages von 18 877,06 Euro festzusetzen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. März 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über den sozialversicherungsrechtlichen Status aufgrund einer Tätigkeit im sog Rackjobbing.

2

Die Klägerin - eine GmbH - präsentierte sich im Zeitraum der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für sie vom 1.11.1999 bis 31.8.2003 als Dienstleisterin auf dem Retailmarkt. Sie verstand sich als Bindeglied zwischen Herstellern und Retailern von Waren (Einzelhändlern und Wiederverkäufern) und bot ein integriertes Vertriebs-, Merchandising- und Logistikkonzept zur Sicherstellung der bedarfsgerechten Belieferung von Großmärkten und Warenhäusern an. Teil ihres Angebots war sog Rackjobbing (= Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Verkaufsförderung). Dieses Angebot umfasste einen Dispositions-Service per Fax-OCR-Erkennung, die Auftragsübertragung per EDI (Electronic Data Interchange), die regelmäßige Betreuung der Retail-Filialen/Outlets, die regelmäßige Kontrolle der Bestände, die Regalpflege einschließlich der Regaloptimierung, die Layout-Erstellung für die jeweiligen Sortimente einschließlich der dazugehörigen Planung, Umsetzung und Optimierung jeweils nach Abverkaufszahlen, Neueinrichtungen und generelle Umbauten, fundierte Zahlen für zukünftige Strategien sowie die Steuerung der Sortimente nach Abverkaufszahlen.

3

Der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin lag ein mehrseitiger schriftlicher Vertrag vom 1.11.1999 zugrunde, in dem ua - durch Einzelbestimmungen in zahlreichen §§ aufgegliedert - Folgendes vereinbart worden war: Der Beigeladene zu 1. solle als "freier Mitarbeiter" zur selbstständigen Warengestaltung und -darbietung bzw Merchandising tätig werden und werde insbesondere mit der Ausführung folgender Tätigkeiten in den Geschäftsräumen der Kunden der Klägerin beauftragt: Präsentation der Produkte der Klägerin und ihrer Vertragspartner, Sortimentüberwachung, Warendisposition, Warenplatzierung, Preisauszeichnung, Regalservice (Regalaufbauten/Regalumbauten), Layout-Prüfungen und Inventuren. Einzelheiten der Vertragsausführung seien dem jeweiligen Einzelauftrag vorbehalten. Die Aufträge habe der Beigeladene zu 1. in eigener Verantwortung auszuführen und dabei zugleich die Interessen der Klägerin zu berücksichtigen. Er unterliege keinem Weisungs- und Direktionsrecht seitens der Klägerin, habe jedoch deren fachliche Vorgaben zur ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung zu beachten. Er sei nicht zur persönlichen Auftragserfüllung verpflichtet, sondern könne die Vertragspflichten auch durch Erfüllungsgehilfen erfüllen, soweit deren fachliche Qualifikation sichergestellt sei. Er habe das Recht, einzelne Aufträge ohne Begründung abzulehnen und auch für andere Auftraggeber tätig zu werden; einer vorherigen Zustimmung der Klägerin bedürfe dies nur, sofern es sich dabei um Wettbewerber der Klägerin handele. Die Bestimmung des Orts der Tätigkeit erfolge in dem jeweiligen Einzelauftrag. Für seine Tätigkeit erhalte der Beigeladene zu 1. ein Stundenhonorar in Höhe von 24 DM zzgl Umsatzsteuer, die Abrechnung habe auf fünf Minuten genau zu erfolgen; die Auftragserfüllung sei wöchentlich auf besonderen Formularen nachzuweisen. Er habe die Kosten für Bürobetrieb, technische Vorrichtungen und sonstige im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit anfallende Kosten zu tragen. Die Gewährung von Urlaub und Zahlung eines festen Lohns, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Überstunden bzw sonstige Sozialleistungen seien ausgeschlossen. Der Beigeladene zu 1. sei vielmehr verpflichtet, während Urlaub und Krankheit die ordnungsgemäße Vertragserfüllung sicherzustellen bzw im Verhinderungsfall unverzüglich die Klägerin zu informieren. Für Schäden, die er bzw seine Mitarbeiter im Rahmen der vertraglichen Aufgabenerfüllung der Klägerin zufügten, habe er zu haften. Der Beigeladene zu 1. bestätigte der Klägerin, dass er auch für andere Auftraggeber tätig sei und verpflichtete sich zur Mitteilung, falls dies nicht mehr zutreffe und die Klägerin seine einzige Auftraggeberin geworden sei. Weiter oblag es ihm, der Klägerin zu jedem Quartalsende den prozentualen Anteil der anderen Auftraggeber an seinem Gesamtgewinn mitzuteilen. Er verpflichtete sich des Weiteren, vor Beginn seiner Tätigkeit für die Klägerin eine Gewerbeanmeldung vorzulegen (bereits zum 29.1.1992 hatte er ein Gewerbe als selbstständiger Handelsvertreter angemeldet), seine Selbstständigkeit durch Vorlage einer Bescheinigung des Sozialversicherungsträgers nachzuweisen und seine Steuernummer für die Einkommen- und Umsatzsteuer mitzuteilen. Schließlich war der Beigeladene zu 1. verpflichtet, für den Fall, dass "Scheinselbständigkeit" durch den Sozialversicherungsträger oder die Finanzbehörden festgestellt werde, die daraus für die Klägerin resultierenden Nachforderungen unbeschränkt und zeitlich unbefristet auszugleichen. Ergänzungen und Änderungen des Vertrages bedurften der Schriftform.

4

Nach einem Antrag des Beigeladenen zu 1. auf Klärung seines sozialversicherungsrechtlichen Status stellte die Funktionsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich "die Beklagte") mit gleichlautenden Bescheiden vom 18.8.2003 gegenüber der Klägerin sowie gegenüber dem Beigeladenen zu 1. fest, dass dieser seine Tätigkeit im Bereich Regalservice bei der Klägerin im Rahmen eines abhängigen und damit dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.1.2005).

5

Auf die Klage der Klägerin hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt gewesen sei (Urteil vom 20.10.2008). Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte die vorgenannten Bescheide geändert und die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. aufgrund seiner Tätigkeit bei der Klägerin in der Zeit vom 1.11.1999 bis 31.8.2003 in der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt (Bescheid vom 24.9.2012). Die Berufung der Beklagten hat das LSG zurückgewiesen: Im Rahmen einer Gesamtwürdigung überwögen die für eine selbstständige Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. sprechenden Umstände. Anknüpfungspunkt sei zunächst der Vertrag vom 1.11.1999, der als Rahmenvertrag (im Folgenden: RV) die Grundlage für die einzelnen mit jeder Auftragsannahme begründeten Rechtsverhältnisse darstelle und überwiegend für eine selbstständige Tätigkeit sprechende Regelungen enthalte. Dem hierin dokumentierten Willen der Vertragsparteien komme indizielle Bedeutung zu. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass es sich nur um eine formale Vereinbarung gehandelt habe, seien nicht ersichtlich. Tatsächlich sei der Beigeladene zu 1. schon vor seiner Tätigkeit bei der Klägerin selbstständig und auch während dieser Zeit für mehrere andere Unternehmen tätig gewesen. Deshalb habe er nicht jeden Auftrag der Klägerin ausführen können und Auftragsübernahmen abgelehnt. Die Klägerin habe nicht jederzeit über seine Arbeitsleistung verfügen können, was gegen eine Eingliederung in deren Betrieb spreche. Zudem habe der Beigeladene zu 1. die Aufträge nicht höchstpersönlich ausführen müssen. Zwar habe er mangels Auftragsvolumens selbst keine Erfüllungsgehilfen eingesetzt, doch sei in zwei Parallelverfahren bestätigt worden, dass die Klägerin dies ihren Auftragnehmern tatsächlich ermögliche, wobei diese die Differenz zwischen dem ihnen von der Klägerin gewährten Vergütungssatz und dem von ihnen an ihre Subunternehmer bzw Arbeitnehmer gezahlten Entgelt als unternehmerische Vergütung hätten vereinnahmen können. Bei der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. habe es sich nicht um klassische Regalauffüllertätigkeiten gehandelt, die typischerweise in abhängiger Beschäftigung ausgeführt würden. Vielmehr seien diese durch gestalterische und auf Steigerung des Warenabsatzes ausgerichtete Elemente ergänzt worden. So hätten die Auftragnehmer der Klägerin - wie durch Zeugen in Parallelverfahren bestätigt worden sei - über das mechanische Ein- und Ausräumen von Produkten hinaus auch über die Präsentation der Produkte der Vertragspartner der Klägerin zu entscheiden, Layout-Prüfungen durchzuführen und ggf Neugestaltungen der Regalaufstellung vorzunehmen gehabt. Die zeitliche Abhängigkeit vom Warenwirtschaftsturnus und Warenabverkauf sei ebenso der Natur der Tätigkeit geschuldet und nicht Ausfluss eines einseitigen Direktionsrechts der Klägerin, wie der Umstand, dass die Tätigkeit in den zu betreuenden Verbrauchermärkten zu erbringen sei. Für eine Beschäftigung spreche demgegenüber die Vergütung mittels Stundenhonorar bei einer auf fünf Minuten genauen Abrechnung sowie der Umstand, dass sich der Beigeladene zu 1. seine jeweiligen Tätigkeitszeiten von den Marktleitern bzw deren Vertretern habe bestätigen lassen müssen. Allerdings rechneten auch viele Selbstständige nach Stundensätzen ab und der Beigeladene zu 1. habe zumindest durch die Auswahl der von ihm zu betreuenden Märkte Einfluss auf die Höhe der Vergütung nehmen können, in dem er über die Anfahrtszeiten seine Vergütung optimiere. Im Ergebnis gehöre der Beigeladene zu 1. als sog Solo-Selbstständiger zur soziologisch ausgemachten Gruppe der kleinen Selbstständigen, deren wirtschaftliche Situation in vielerlei Hinsicht der von Beschäftigten ähnele. Es bestehe zudem auch keine Versicherungspflicht als Solo-Selbstständiger in der GRV nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI, weil der Beigeladene zu 1. für mehrere Auftraggeber tätig gewesen sei (Urteil vom 14.3.2013).

6

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Das LSG habe bei seiner Gesamtwürdigung wesentliche Umstände, aus denen es auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen habe, in ihrer Tragweite verkannt. Insbesondere habe es den RV vom 1.11.1999 im Wortlaut herangezogen, ohne die dahinter liegende Bedeutung zu beachten. Die Möglichkeit, einzelne Aufträge abzulehnen, entspreche der Entschließungsfreiheit eines Arbeitnehmers, ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen oder nicht. Das BSG habe bereits klargestellt, dass stets die einzelnen "Einsatzaufträge" zu prüfen seien. Dem Ausschluss von Sozialleistungen als solchem komme eine indizielle Wirkung für eine Selbstständigkeit ebenso wenig zu, wie der Möglichkeit, auch für weitere Auftraggeber tätig zu sein. Mit der vom LSG festgestellten Ergänzung der Tätigkeit des Regalauffüllers durch gestalterische und auf Steigerung des Warenabsatzes ausgerichtete Elemente werde die typische Tätigkeit eines "kaufmännischen Angestellten" beschrieben, der zumindest im Sinne einer funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess fremdbestimmte Arbeit leiste; entscheidend sei, dass der Beigeladene zu 1. nach Annahme eines Einzelauftrags zu den Vertragspartnern der Klägerin gefahren sei, um dort die ihm zugewiesenen Aufgaben nach deren Vorgaben auszuführen. Zudem habe für ihn kein rechtlich relevantes Unternehmerrisiko bestanden, da eine Vergütung nach Stunden und keine Umsatzbeteiligung vereinbart gewesen sei. Die eingeräumte Delegationsbefugnis könne ebenfalls keine Selbstständigkeit begründen, da von ihr - anders als in Parallelverfahren - kein Gebrauch gemacht worden sei, weshalb die bloße Befugnis für das vorliegende Vertragsverhältnis nicht prägend gewesen sei.

7

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 14. März 2013 sowie des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere habe das LSG festgestellt, dass ein Auftragsverhältnis auf selbstständiger Basis zwischen dem Beigeladenen zu 1. und ihr (der Klägerin) nicht nur formal vereinbart worden sei. Dem im RV dokumentierten Willen, kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu wollen, komme daher ausschlaggebende Bedeutung zu (Hinweis auf BSG Urteile vom 12.10.1979 - 12 RK 24/78 - und vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R). Der Beigeladene zu 1. sei - anders als von der Beklagten unterstellt - nicht als Rackjobber (Regalauffüller), sondern als Merchandiser tätig gewesen. Beide Tätigkeiten seien nicht einander vergleichbar, denn der Merchandiser benötige vielfältige qualifizierte Kenntnisse und habe weitreichende Entscheidungsbefugnisse.

10

Die Beigeladene zu 2. (Bundesagentur für Arbeit) schließt sich der Auffassung der Beklagten an, dass der Beigeladene zu 1. in den Arbeitsprozess der Klägerin eingebunden gewesen sei. Die Möglichkeit, auch für andere Auftraggeber Dienstleistungen zu erbringen, stehe dem nicht entgegen, zumal das LSG nicht festgestellt habe, dass der Beigeladene zu 1. hiervon tatsächlich und "im Wesentlichen" (Hinweis auf BSG SozR 4-2600 § 2 Nr 15 RdNr 25) Gebrauch gemacht habe. Einen Antrag stellt weder sie, noch ein anderer Beigeladener.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 170 Abs 2 SGG)begründet.

12

Das Urteil des LSG weist revisionsrechtlich bedeutsame Fehler auf; der Senat kann jedoch nicht abschließend selbst entscheiden, ob und ggf in welchem Umfang das LSG die Berufung der Beklagten gegen das ihren Bescheid vom 18.8.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.1.2005 vollständig aufhebende Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen und den Bescheid vom 24.9.2012 aufgehoben hat, sowie ob und ggf in welchem Umfang diese Bescheide rechtmäßig sind. Das Berufungsgericht hat insbesondere zu Unrecht keine Konsequenzen daraus gezogen, dass eine Verpflichtung des Beigeladenen zu 1. zur Leistungserbringung überhaupt erst mit der Übernahme des jeweiligen Einzelauftrags entstand. Ob der Beigeladene zu 1. während der Abwicklung der jeweiligen Einzelaufträge versicherungspflichtig in den Zweigen der Sozialversicherung war, lässt sich aufgrund insoweit fehlender entscheidungserheblicher Tatsachenfeststellungen des LSG derzeit noch nicht endgültig beurteilen.

13

1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist auch der während des Berufungsverfahrens von der Beklagten erlassene, an die Klägerin gerichtete Bescheid vom 24.9.2012. Dieser hat die bis dahin angefochtenen Bescheide über die darin vorgenommene (unzulässige) Elementenfeststellung des Bestehens einer Beschäftigung hinaus in ihrem Verfügungssatz um die notwendigen Feststellungen zum Vorliegen von Versicherungspflicht (und des Zeitraums, für den Versicherungspflicht bestand) ergänzt. Darin liegt eine insgesamt erneuernde Feststellung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt vom 24.9.2012 den wegen der Feststellungen eines (unselbstständigen) Tatbestandselements unvollständigen ersten Verwaltungsakt iS von § 96 Abs 1 SGG(iVm § 153 Abs 1 SGG) ersetzt (vgl zur Notwendigkeit und Möglichkeit der Ergänzung sowie zur verfahrensrechtlichen Bewertung im Kontext des § 96 SGG bereits BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 13).

14

2. Soweit das LSG - von den Beteiligten im Revisionsverfahren unbeanstandet gelassen - auch entschieden hat, dass eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der GRV nach § 2 S 1 Nr 9 SGB VI nicht bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass hierüber in dem vom Beigeladenen zu 1. eingeleiteten Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV nicht zu entscheiden war(vgl allgemein BSG Urteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R - Juris RdNr 21 mwN; vgl auch BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 20 RdNr 7).

15

3. Die Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) reichen nicht aus, um ausgehend von den dafür rechtlich maßgebenden Umständen und auf der Grundlage der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 1.11.1999 bis 31.8.2003 bzw während einzelner Zeiträume innerhalb dieses Rahmens abschließend zu beurteilen. Das LSG ist in seinem Urteil zwar zutreffend von den in der Rechtsprechung des BSG zum Vorliegen von Versicherungspflicht begründender Beschäftigung aufgestellten Grundsätzen ausgegangen (hierzu a). Es hat dabei jedoch die Bedeutung des zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. geschlossenen RV, wonach eine Verpflichtung des Beigeladenen zu 1. zu entgeltlichen Dienstleistungen für die Klägerin erst mit Annahme eines Einzelauftrags entstand, nicht ausreichend beachtet (hierzu b). Um über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. während der Ausführung der jeweiligen Einzelaufträge entscheiden zu können, sind weitere Tatsachenfeststellungen des LSG notwendig (hierzu c). Zugleich hat die vorliegende Vertragskonstruktion Auswirkungen auf die Gewichtung einzelner Umstände im Rahmen der vom LSG erneut vorzunehmenden Gesamtabwägung, was dieses Gericht nach § 170 Abs 5 SGG ebenso zu beachten haben wird, wie die weitere Beurteilung seiner rechtlichen Erwägungen im angegriffenen Urteil durch den Senat(hierzu d).

16

a) In den Jahren 1999 und 2003, um die es hier geht, unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB XI, § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 25 Abs 1 S 1 SGB III) der Versicherungspflicht (und Beitragspflicht). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 S 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl zum Ganzen zB BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 13 mwN; BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl insoweit insbesondere BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 LS und RdNr 25).

17

Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu haben Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind (vgl BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 16 mwN). Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt, der uU als Scheingeschäft iS des § 117 BGB zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (zum Vorstehenden vgl insgesamt BSG Urteil vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - unter II.2.b, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

18

b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das LSG - insoweit zutreffend - zunächst vom Inhalt des zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. am 1.11.1999 geschlossenen schriftlichen Vertrags ausgegangen und hat geprüft, ob die dort getroffenen Vereinbarungen den tatsächlichen Verhältnissen bei der Durchführung der vom Beigeladenen zu 1. verrichteten Tätigkeit entsprachen. Dabei hat das LSG richtig erkannt, dass es sich bei dem Vertrag vom 1.11.1999 um einen RV handelte, der die rechtliche Grundlage für die einzelnen mit jeder Auftragsannahme begründeten Rechtsverhältnisse darstellte. Dies folgt insbesondere aus § 1 Abs 2, § 4 und § 6 RV, wonach die Einzelheiten der Vertragsdurchführung sowie die Bestimmung des Orts der Tätigkeit dem jeweiligen Einzelauftrag vorbehalten blieben(§ 1 Abs 2, § 6 RV) und dem Beigeladenen zu 1. die - nach den nicht mit zulässigen Revisionsrügen angefochtenen und deshalb für den Senat bindenden (§ 163 SGG)Feststellungen des LSG nicht nur theoretische - Möglichkeit eingeräumt war, ihm von der Klägerin angebotene Aufträge ohne Begründung abzulehnen.

19

Nicht ausreichend berücksichtigt hat das LSG hingegen die Konsequenzen dieser Vertragsgestaltung für den Gegenstand der im Hinblick auf eine mögliche Versicherungspflicht vorzunehmenden Prüfung und die Gewichtung bestimmter Umstände hierbei (zum Letzteren unten d). Bei Vertragsgestaltungen der vorliegenden Art ist für die Frage der Versicherungspflicht nämlich nicht auf den gesamten vom RV erfassten Zeitraum, sondern jeweils auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des einzelnen Auftragsangebots während dessen Durchführung bestehen (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 35; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge Beilage 2008, 333 ff, Juris RdNr 24; BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, RdNr 27; vgl insbesondere auch das Urteil des Senats vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R -, das einen einzelnen Projektvertrag über eine Tätigkeit im Rackjobbing zum Gegenstand hatte; zur Bedeutung einer durchgehenden Verpflichtung zur Dienstbereitschaft vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 19). Dies folgt aus dem Umstand, dass in den Zeiträumen, in denen der Beigeladene zu 1. keinen Auftrag der Klägerin angenommen und durchzuführen hatte, schon keine - die Versicherungspflicht begründende - "entgeltliche" Beschäftigung iS des § 7 Abs 1 SGB IV bestand(zum Inhalt dieser Voraussetzung der Versicherungspflicht vgl BSGE 101, 273 = SozR 4-2400 § 7 Nr 10, RdNr 16 ff; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 9 RdNr 13 ff): Vor Annahme eines Auftrags durch den Beigeladenen zu 1. traf diesen keine - auch keine latente - Verpflichtung, Tätigkeiten für die Klägerin auszuüben. Umgekehrt hatte die Klägerin dem Beigeladenen zu 1. kein Entgelt zu leisten. Ob die gegenseitigen Leistungspflichten jemals (wieder) in Vollzug gesetzt werden würden, war nach der Ausgestaltung des RV vollkommen ungewiss; denn weder war die Klägerin verpflichtet, dem Beigeladenen zu 1. überhaupt Aufträge anzubieten, noch bestand eine Pflicht des Beigeladenen zu 1., einen der ihm von der Klägerin angebotenen Aufträge anzunehmen. Schon hieraus folgt die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide in Bezug auf Zeiträume ohne (entgeltliche) Beschäftigung. Die notwendigen Feststellungen dazu, in welchen Zeiträumen Einzelaufträge tatsächlich vorlagen und durchzuführen waren, hat das LSG - von seinem Ansatz her konsequent - jedoch nicht getroffen.

20

c) Ob die Verhältnisse während der Durchführung der einzelnen Aufträge tatsächlich die vom LSG für die gesamte Laufzeit des RV getroffene Feststellung einer selbstständigen Tätigkeit insgesamt oder zumindest für Teilzeiträume rechtfertigen, kann der Senat auf Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend beurteilen. Hierfür fehlen neben Feststellungen zu den Zeiträumen, in denen der Beigeladene zu 1. tatsächlich für die Klägerin Einzelaufträge durchführte, auch die erforderlichen konkreten Feststellungen zu Inhalt und Ausgestaltung dieser einzelnen Aufträge. Diese Einzelheiten waren nach § 1 Abs 2 des RV ausdrücklich erst den mit dem jeweiligen Einzelauftrag verbundenen Bestimmungen vorbehalten. Ob und ggf in welchem Umfang hierbei Vorgaben hinsichtlich Ort, Zeit (zB bzgl der Besuchshäufigkeit), Dauer (zB tolerierte Höchstdauer der Besuche) und Art der Ausführung (zB Richtlinien oder gar konkrete Anweisungen für die Bestückung einzelner Regale) durch die Klägerin gemacht wurden, hat das LSG im Einzelnen nicht festgestellt. Dies muss es im Rahmen der erneuten Verhandlung nachholen.

21

Zugleich hält es der Senat für geboten, dass das LSG bei dieser Gelegenheit von Amts wegen (vgl § 103 SGG) auch weitere Umstände aufklärt, die Bedeutung für die vorzunehmende Gesamtabwägung haben könnten:

22

So war der Beigeladene zu 1. zwar nach § 9 Abs 2 RV verpflichtet, bei Krankheit und Urlaub die ordnungsgemäße Vertragserfüllung sicherzustellen, im Verhinderungsfall hatte er die Klägerin unverzüglich zu informieren. Jedoch begründet es Zweifel an der Verbindlichkeit bzw Ernsthaftigkeit der Sicherstellungsverpflichtung des Beigeladenen zu 1., wenn nach dessen - im angefochtenen Urteil wiedergegebenen - Angaben vor dem SG (in der mündlichen Verhandlung am 20.10.2008) die Konsequenz einer längeren Verhinderung lediglich darin bestand, dass der Händler die vorgesehenen Tätigkeiten selbst ausführen musste.

23

Ferner deutet die vom Beigeladenen zu 1. ebenfalls in der mündlichen Verhandlung beim SG gemachte Angabe, der RV sei ua deswegen gekündigt worden, weil er (der Beigeladene zu 1.) nach Auffassung der Klägerin "zu lange gebraucht (habe), um die Arbeiten auszuführen", auf eine zumindest konkludent verabredete zeitliche Vorgabe für die Durchführung eines Einzelauftrags sowie eine über die bloße Bestätigung von Anwesenheitszeiten durch die Marktleiter hinausgehende Überwachung der Auftragsausführung hin.

24

Schließlich wäre es im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, wenn zu den Aufgaben des Beigeladenen zu 1. auch der von der Klägerin angebotene Dispositions-Service per Fax-OCR-Erkennung, die Auftragsübertragung per EDI sowie die Erfassung oder Aufbereitung fundierter Zahlen für zukünftige Strategien der Kunden gehört hätten und die hierfür notwendigen Geräte oder Software-Programme ganz oder zumindest teilweise durch die Klägerin gestellt worden wären.

25

d) Die aus der festgestellten Vertragsgestaltung folgende Notwendigkeit einer Prüfung der jeweiligen Einzelaufträge hat zudem materiell-rechtliche Konsequenzen für die Bedeutung einzelner Umstände im Rahmen der - jedenfalls beim Vorliegen relevanter Unterschiede - für jedes Auftragsverhältnis gesondert vorzunehmenden Gesamtabwägung. Gleichzeitig vermag der Senat den rechtlichen Erwägungen des LSG auch aus anderen Gründen nicht in jeder Hinsicht zu folgen.

26

aa) Zutreffend ist das LSG in Würdigung der einzelnen Klauseln des RV zu dem Ergebnis gelangt, dieser dokumentiere den Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen. Diesem Willen kommt - wie das LSG ebenfalls zutreffend ausführt - nach der Rechtsprechung des BSG indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (vgl BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 38; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Die Beiträge Beilage 2008, 333 ff, Juris RdNr 16). Nur unter diesen Voraussetzungen ist der in einem Vertrag dokumentierte Parteiwille überhaupt als ein auf Selbstständigkeit deutendes Indiz in die Gesamtabwägung einzustellen; hierdurch wird eine Selbstständigkeit jedoch nicht vorfestgelegt. Dabei ist das Gewicht dieses Indizes umso geringer, je uneindeutiger die Vertragsgestaltung ist und je stärker die Widersprüche zu den tatsächlichen Verhältnissen sind. Zugleich schwächt es die indizielle Wirkung ab, wenn wegen eines erheblichen Ungleichgewichts der Verhandlungspositionen nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass alle Vertragsparteien in gleicher Weise die Möglichkeit hatten, ihre Wünsche bzgl der Ausgestaltung des sozialversicherungsrechtlichen Status durchzusetzen (zum Fall der Unerfahrenheit im Geschäftsverkehr vgl BAG Urteil vom 9.6.2010 - 5 AZR 332/09 - AP Nr 121 zu § 611 BGB Abhängigkeit, Juris RdNr 33).

27

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Vertragsklauseln, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- bzw Beschäftigtenstatus anknüpfende arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen bzw zu vermeiden (zB Nichtgewährung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaub bzw Urlaubsgeld; Verpflichtung, Einnahmen selbst zu versteuern; Obliegenheit, für mehrere Auftraggeber tätig zu werden oder für eine Sozial- und Krankenversicherung selbst zu sorgen), auch wenn sie in der Praxis tatsächlich umgesetzt werden, ausschließlich Rückschlüsse auf den Willen der Vertragsparteien, Beschäftigung auszuschließen, zulassen (vgl nämlich § 32 SGB I). Darüber hinaus kommt solchen Vertragsklauseln bei der im Rahmen des § 7 Abs 1 SGB IV vorzunehmenden Gesamtabwägung keine eigenständige Bedeutung zu. Vielmehr setzen diese Regelungen - insbesondere der Ausschluss ansonsten zwingender arbeits- und sozialrechtlicher Rechte und Pflichten - bereits das Fehlen des Status als Arbeitnehmer bzw Beschäftigter voraus, für den in erster Linie Weisungsgebundenheit und - jedenfalls für das Sozialrecht - das Fehlen der unter II.3.a genannten, eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnenden Umstände ausschlaggebend ist. Allein die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als abhängig Beschäftigter anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken rechtfertigt nicht die Annahme von Selbstständigkeit im Rechtssinne (stRspr, vgl schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 2400 § 2 Nr 19; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332).

28

bb) Nicht gerechtfertigt ist auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen auch das hohe Gewicht, welches das LSG in seiner auf den RV fokussierten Gesamtabwägung der dem Beigeladenen zu 1. eingeräumten Möglichkeit beigemessen hat, Auftragsangebote der Klägerin abzulehnen und auch für andere Auftraggeber tätig zu sein. Anknüpfungstatbestand für eine mögliche die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung ist - wie oben unter II.3.b dargelegt - das einzelne angenommene Auftragsverhältnis. Daher stellte sich - wie von der Beklagten mit der Revision zu Recht geltend gemacht - für den Beigeladenen zu 1. die Situation vor Annahme eines Auftrags letztlich nicht anders dar als für einen Arbeitsuchenden, dem es ebenfalls freisteht, eine ihm angebotene (ggf befristete Teilzeit-) Arbeitsgelegenheit anzunehmen oder nicht. Zugleich haben jedenfalls Teilzeitbeschäftigte die Möglichkeit, in nennenswertem Umfang nebeneinander für mehrere Arbeitgeber tätig zu sein. Auch solche Beschäftigte müssen angebotene Beschäftigungen ablehnen, wenn sich Arbeitszeiten überschneiden oder gesetzliche Arbeitszeitgrenzen erreicht sind. Gewicht erhält eine Tätigkeit für mehrere Auftraggeber daher erst in der Zusammenschau mit weiteren typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie zB einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotenen Leistungen. Ein Werben für seine Tätigkeit hatte der Beigeladene zu 1. aber - wie auch im Urteil des LSG wiedergegeben - im Verwaltungsverfahren gerade verneint.

29

cc) Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass eine im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit auf Selbstständigkeit hindeuten. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn diese Freiheit tatsächlich Ausdruck eines fehlenden Weisungsrechts und nicht nur Folge der Übertragung größerer Eigenverantwortung bei der Aufgabenerledigung auf den einzelnen Arbeitnehmer bei ansonsten fortbestehender funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess ist. Dabei kommt auch einer großen Gestaltungsfreiheit bzgl der Arbeitszeit nur dann erhebliches Gewicht zu, wenn sich deren Grenzen nicht einseitig an den durch die Bedürfnisse des Auftraggebers bzw Arbeitgebers vorgegebenen Rahmen orientieren. Ob dies vorliegend der Fall ist, hängt in erster Linie vom Inhalt der jeweiligen Einzelaufträge und deren praktischer Durchführung ab, was vom LSG noch weiter aufzuklären ist.

30

Zwar ist die Auffassung des LSG, dass allein aus der zeitlichen und örtlichen Abhängigkeit der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. vom Warenturnus und Warenabverkauf bzw der Belegenheit der zu befüllenden Regale in den jeweiligen Verbrauchermärkten nicht auf ein diesbezügliches einseitiges Direktionsrecht der Klägerin geschlossen werden kann, im Ansatz zutreffend. Allerdings spricht es auch nicht gegen das Vorliegen eines - ggf verfeinerten - Weisungsrechts, wenn sich beispielsweise Arbeitsort und/oder Arbeitszeit bereits aus "der Natur der Tätigkeit" (zu diesem Topos vgl zB BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 30; BSG SozR 4-2700 § 2 Nr 1 RdNr 20; BSG Urteil vom 12.2.2004 - B 12 KR 26/02 R - Die Beiträge Beilage 2004, 154 = USK 2004-25) ergeben, also aus den mit der vertraglich vereinbarten Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten. Ausschlaggebend ist insoweit vielmehr, ob nach den konkreten Vereinbarungen ein Weisungsrecht hinsichtlich aller Modalitäten (zB auch hinsichtlich Inhalt, Durchführung oder Dauer) der zu erbringenden Tätigkeit besteht oder aber ausgeschlossen ist, und sich die Fremdbestimmtheit der Arbeit auch nicht über eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt.

31

Ebenso kommt der vom LSG ausführlich beschriebenen besonderen Qualität der Tätigkeit als solcher keine Indizfunktion im Sinne einer Selbstständigkeit zu. Allein der Umstand, dass die Tätigkeit eines "klassischen" Regalauffüllers mit weiteren, verantwortungsvolleren Aufgaben angereichert und mit größeren Möglichkeiten eigenverantwortlicher Gestaltung bei der Umsetzung des Auftrags bzw der Arbeitsaufgabe versehen wird, spricht noch nicht gegen Beschäftigung. Insoweit vertritt das BSG in ständiger Rechtsprechung, dass allein weit reichende Entscheidungsbefugnisse selbst eines "leitenden Angestellten" diesen nicht schon zum Selbstständigen machen, solange er in funktionsgerecht dienender Teilhabe am Arbeitsprozess einem verfeinerten Weisungsrecht unterliegt (vgl zB BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 23 mwN). Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (vgl BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - Juris RdNr 20). Solches wird typischerweise eher anzunehmen sein, wenn es sich um höherwertige Tätigkeiten handelt (vgl bereits BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 16 mwN; BAGE 88, 327, 335 = AP Nr 94 zu § 611 BGB Abhängigkeit) und die Honorierung des Auftragnehmers vom Arbeitsergebnis und -erfolg abhängig ist (zB von Umsatz- und Verkaufszahlen, gestaffelten Provisionen, usw), nicht dagegen in gleicher Weise, wenn sich - wie nach den Feststellungen des LSG im vorliegenden Fall - die Vergütung vornehmlich nach dem zeitlichen Umfang des geleisteten Arbeitsaufwandes richtet (vgl bereits BSG SozR 2200 § 165 Nr 32 S 40; BSG SozR 2200 § 165 Nr 51 S 73 f; andererseits für Beschäftigung trotz erfolgsabhängiger Vergütung zB BSG SozR 2200 § 165 Nr 63 S 87 f; BSG SozR Nr 10 zu § 2 AVG Aa 14).

32

Entgegen dem diesbezüglichen Vortrag der Beteiligten im Revisionsverfahren spielt es insoweit keine Rolle, ob die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. noch derjenigen eines Regalauffüllers entspricht, derjenigen eines kaufmännischen Angestellten angenähert ist oder entsprechend den Ausführungen des LSG zur soziologisch ausgemachten Gruppe der kleinen Selbstständigen ("Solo-Selbstständigen") im Wirtschaftsleben ein völlig neues Berufsbild darstellt. Erst recht ist es ohne Belang, mit welchem "Etikett" die am Vertragsverhältnis Beteiligten einer Tätigkeit versehen (vorliegend etwa "Rackjobber" oder "Merchandiser"). Die für das Sozialversicherungsrecht maßgebende Abgrenzung von Versicherungspflicht auslösender Beschäftigung einerseits und Selbstständigkeit andererseits erfolgt vielmehr - wie dargelegt - anhand abstrakter Merkmale (vgl oben II.3.a) und auf Grundlage der konkreten Ausgestaltung einer Tätigkeit im Einzelfall und nicht etwa anhand von Berufs- bzw Tätigkeitskatalogen (vgl BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 19 RdNr 20; vgl auch BSG Beschluss vom 27.8.2012 - B 12 R 4/12 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 21.8.2013 - B 12 KR 93/12 B - Juris RdNr 16, jeweils unter Hinweis auf BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 22). Dementsprechend hat der Senat schon in der Vergangenheit wiederholt darauf hingewiesen, dass bestimmte berufliche Tätigkeiten sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch im Rahmen einer Selbstständigkeit wahrgenommen werden können und dass es für die Zuordnung insoweit auf die Gesamtschau der jeweiligen Umstände des Einzelfalls ankommt (vgl zB Urteil des Senats vom 25.5.2011 - B 12 R 13/09 R - SozR 4-2600 § 2 Nr 14 RdNr 11 mwN; Senatsurteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - Juris RdNr 17, 30 ; Senatsurteil vom 30.10.2013 - B 12 KR 17/11 R - Juris RdNr 42 ; vgl auch Urteil des Senats vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - Juris RdNr 27 ).

33

dd) Dem LSG ist im Ansatz auch darin zuzustimmen, dass eine dem Beigeladenen zu 1. eingeräumte Möglichkeit, sich zur Durchführung von Aufträgen auch Erfüllungsgehilfen zu bedienen, gegen das Vorliegen von Beschäftigung spricht. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist für das Vorliegen von Beschäftigung typisch, dass die Tätigkeit in der Regel in eigener Person erbracht wird. Arbeitnehmer haben ihre Arbeitsleistung in der Regel höchstpersönlich zu erbringen und dürfen sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen (vgl BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 19; hierzu auch BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 30; zuletzt BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - Juris RdNr 22). Auch nach der Rechtsprechung des BAG stellt die Pflicht, die Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen, ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar, auch wenn nach § 613 S 1 BGB der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste nur "im Zweifel" in Person zu leisten hat(vgl BAGE 87, 129, 137 f = AP Nr 90 zu § 611 BGB Abhängigkeit). Allerdings führt das bloße Bestehen der Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung nicht automatisch zur Annahme (unternehmerischer) Selbstständigkeit im Rechtssinne. Sie stellt vielmehr nur eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (vgl BSG SozR 4-2400 § 28p Nr 4 RdNr 35; BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - Juris RdNr 17; BAGE 98, 146, 150 = AP Nr 6 zu § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit). Entscheidend ist insoweit, ob Art und Umfang der Einschaltung Dritter die Beurteilung rechtfertigen, dass die Delegation der geschuldeten Leistung auf Dritte im Einzelfall als prägend für eine selbstständige Tätigkeit angesehen werden kann (vgl BSG SozR 4-2400 § 28p Nr 4 RdNr 35; BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 5 RdNr 14; BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - Juris RdNr 17 f).

34

Im Rahmen der erneuten Würdigung des Sachverhalts wird das LSG auch zu beachten haben, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen tatsächlich keine Delegation erfolgt ist, die Delegationsbefugnis allenfalls dann ein Indiz für Selbstständigkeit darstellen kann, wenn von ihr realistischerweise überhaupt Gebrauch gemacht werden könnte (vgl BSG Urteil vom 11.3.2009 - B 12 KR 21/07 R - Juris RdNr 17). Dagegen spricht vorliegend die Feststellung des LSG, der Beigeladene zu 1. habe mangels Auftragsvolumens selbst keine Erfüllungsgehilfen eingesetzt. Zugleich kommt es auch hier auf die Verhältnisse während der jeweiligen Auftragsdurchführung an. Insoweit steht die Delegationsbefugnis sogar schon nach dem Vertragstext unter dem Vorbehalt, dass "der jeweilige Auftrag dies gestattet". Bereits aus diesem Grunde kann dem vom LSG gezogenen Schluss, in zwei - den Beigeladenen zu 1. nicht betreffenden - Parallelverfahren sei bestätigt worden, dass die Klägerin dies ihren Auftragnehmern tatsächlich ermögliche, weshalb auch der Beigeladene zu 1. Dritte habe tatsächlich einsetzen können, nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Vielmehr wird das LSG zu prüfen haben, ob dem Beigeladenen zu 1. nach den Bedingungen des ihm nach Angebotsannahme jeweils obliegenden Auftrags dessen Durchführung mittels Erfüllungsgehilfen gestattet und realistischerweise möglich war.

35

ee) Anlässlich der erneuten Verhandlung wird das LSG auch der Frage weiter nachzugehen haben, ob und in welchem Umfang der Beigeladene zu 1. ein Unternehmerrisiko trug. Im Unterschied zu den vorgehend angesprochenen Umständen sind hierbei nicht nur die Verhältnisse bei Durchführung der einzelnen Aufträge in den Blick zu nehmen. Ein typisches unternehmerisches Risiko kann sich nämlich gerade daraus ergeben, dass vorgreiflich Investitionen (auch) im Hinblick auf eine ungewisse Vielzahl zukünftig am Markt noch einzuwerbender Aufträge getätigt werden.

36

Maßgebendes Kriterium für ein unternehmerisches Risiko ist nach den vom BSG entwickelten Grundsätzen (vgl etwa BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 f), ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft (vgl schon BSG SozR 2200 § 1227 Nr 17 S 37; BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 mwN; BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 27; BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - USK 2011-125, Juris RdNr 25 f) oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (vgl zB BSG SozR 2400 § 2 Nr 19 S 30; BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 12 KR 17/00 R - SozVers 2001, 329, 332; zuletzt BSG Urteil vom 31.3.2015 - B 12 KR 17/13 R - Juris RdNr 27). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bzgl der einzelnen Einsätze (vgl hierzu BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 f). Zudem wird angesichts zunehmender Freiheiten bzgl Arbeitsort und Arbeitszeitgestaltung, die im Zuge moderner Entwicklungen der Arbeitswelt auch Arbeitnehmern eingeräumt werden (vgl Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Grünbuch Arbeiten 4.0, 2015, S 64 ff; hierzu zB Bissels/Meyer-Michaelis, DB 2015, 2331 ff) zu prüfen sein, ob Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft zukünftig nur dann als Indiz für Selbstständigkeit angesehen werden können, wenn gerade hieraus verbesserte Verdienstchancen erwachsen (zum Gesichtspunkt zeitabhängige versus erfolgsabhängige Honorierung vgl im Übrigen bereits oben cc).

37

Aus den Feststellungen des LSG ergibt sich, dass der Beigeladene zu 1. im Wesentlichen nur seine Arbeitskraft eingesetzt hat. Ein Selbstständigkeit indizierendes Verlustrisiko im vorgenannten Sinne bestand dabei nicht, da er einen unbedingten Anspruch auf Vergütung seiner für die Durchführung der jeweiligen Aufträge aufgewandten - gegenüber der Klägerin engmaschig, nämlich fünf-Minuten-genau und in spezifischen Firmenvordrucken in bestimmter Weise zu dokumentierenden - Arbeitszeit hatte. Das verbleibende Risiko der Insolvenz des Auftrags- bzw Arbeitgebers trifft Arbeitnehmer in gleicher Weise. Soweit der Beigeladene zu 1. - wie vom LSG im Sachverhalt des Urteils berichtet - gegenüber der Beklagten angegeben hat, für seine Tätigkeit nutze er seinen PKW, seinen Personal Computer sowie ein eigenes Telefax- und Handygerät, lässt dies ebenfalls nicht ohne Weiteres auf ein unternehmerisches Risiko schließen. Voraussetzung dafür wäre es, dass diese Gegenstände gerade im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit angeschafft, hierfür eingesetzt und das hierfür aufgewandte Kapital bei Verlust des Auftrags und/oder ausbleibenden weiterer Aufträge als verloren anzusehen wäre. Dies kann jedenfalls bei Gegenständen, die heute auch in den meisten Haushalten Beschäftigter oder nicht erwerbstätiger Personen ohnehin regelmäßig zur privaten Nutzung vorhanden sind, nicht ohne spezielle diesbezügliche Tatsachenfeststellungen unterstellt werden.

38

ff) Im Rahmen der erneuten Verhandlung wird das LSG ggf schließlich zu prüfen haben, ob trotz bestehender Beschäftigung während der Durchführung der jeweiligen Aufträge Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit dieser Beschäftigung iS des § 8 SGB IV vorlag(zu den insoweit zu beachtenden Konstellationen vgl BSGE 103, 17 = SozR 4-2400 § 7a Nr 2, RdNr 27 ff).

39

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.

40

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 GKG; insoweit war der Auffangstreitwert festzusetzen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 02.10.2013 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 30.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2012 und des Ausführungsbescheids vom 14.05.2012 aufgehoben, soweit er sich auf die Beigeladenen zu 1) bis 3) bezieht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 3).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.581,49 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Streitig ist noch, ob die Beigeladenen zu 1) bis 3) bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind und ob die Beklagte im Prüfzeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 rückständige Beiträge in Höhe von 4.838,76 EUR zzgl Säumniszuschläge in Höhe von 1.742,73 EUR, insgesamt 6.581,49 EUR erheben kann.
Die Klägerin ist eine selbstständige Stiftung des Öffentlichen Rechts in Trägerschaft der Stadt M. sowie des Landes B.-W., sie betreibt das T. in M. Neben festangestellten Mitarbeitern beauftragte die Klägerin im Prüfzeitraum mehrere Personen, die sich im Wesentlichen in fünf Gruppen aufteilen lassen: Museumsführer, Vorführer, Tutoren, Betreuer von Kindergeburtstagen und Mitarbeiter für Laborangebote. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) gehören zur Gruppe der Museumsführer. Sie verfügen jeweils über Hochschulabschlüsse auf historischem oder technischem Fachgebiet. Sie führten Museumsführungen für Besuchergruppen durch. Die Beigeladenen zu 1) und 2) waren in geringem Umfang auch bei Kindergeburtstagen im Museum aktiv. Sie betreuten Kinder zu einem bestimmten, vorher gewählten Thema. In diesem Rahmen wurde teilweise die Ausstellung besucht und erläutert und es wurden verschiedene Angebote gemacht, bei denen die Kinder selbst mitwirken konnten (zB selbst Papier herstellen, Modellautos bauen usw).
Grundlage der Zusammenarbeit waren zunächst Verträge zur Erbringung verschiedener Leistungen im Rahmen des Museumsbetriebs. Bis zum 28.02.2007 wurden mit den betreffenden Personen Werkverträge abgeschlossen. Gegenstand der Werkverträge war die Erbringung einer konkreten Leistung. Die damals beratende Rechtsanwaltskanzlei wies auf die Schwierigkeiten der Abgrenzung von sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit hin. Ab dem 01.03.2007 wurden sodann Rahmenverträge abgeschlossen. In der Präambel des Rahmenvertrages heißt es:
„.. (Die Klägerin) veranstaltet ständig Ausstellungen zu bestimmten Themen und bietet Dritten ausstellungsbegleitende museumspädagogische Leistungen an. Zu den von.. gegenüber Dritten erbrachten Leistungen gehören u.a. Führungen, Vorführungen, szenische Führungen, fremdsprachliche Führungen, Besucherbetreuung als Tutor, Betreuung eines Kindergeburtstages, Betreuung von Seniorengruppen und sonstige ausstellungsbegleitende museumspädagogische Leistungen.
Zur Durchführung dieser Leistungen benötigt (die Klägerin) - über ihre festangestellten Kräfte hinaus - ständig freie Mitarbeiter mit einschlägiger Ausbildung bzw Berufserfahrung.
Die Parteien vereinbaren daher nachfolgende Rahmenbedingungen für die Beauftragung von FM (freie Mitarbeiter) innerhalb solcher Ausstellungen bzw Führungen, wobei es (der Klägerin) überlassen ist, ob und in welchen Ausstellungen bzw Führungen FM beauftragt wird. Im Gegenzug kann FM entscheiden, ob und inwieweit ein solcher Auftrag angenommen wird.
FM erhält für jeden Auftrag gesondert einen Leistungsschein, der den konkreten Leistungsinhalt, den zeitlichen Rahmen der Leistung und das konkrete Honorar regelt (zu Letzterem wird eine Leistungstabelle mit Honorarsätzen erstellt).“
Weiter heißt es unter Ziff 2 ua:
„FM kann das Angebot nach freiem Ermessen annehmen.“
10 
Unter Ziff 3:
11 
„Im Falle des Vertragsschlusses (Leistungsschein) ist FM grundsätzlich frei von Weisungen, jedoch an die von (der Klägerin) im Leistungsschein angegebenen Inhalte und Termine gebunden.“
12 
Unter Ziff 7:
13 
„(..) Für den Fall, dass der jeweilige Leistungsempfänger (z.B. Schulklasse) sich verspätet, hat FM einen Zeitraum von einem Drittel der vereinbarten Leistung, mindestens aber 20 Minuten, zu warten und die Leistung - ab Eintreffen des Leistungsempfängers - entsprechend reduziert zu erbringen. Der Honoraranspruch .. bleibt von dieser Reduzierung unberührt.
14 
Erscheint der Leistungsempfänger bis zur o.g. Wartefrist nicht und wird die vereinbarte Leistung auch nicht anderweitig in Anspruch genommen, hat FM das Ausbleiben an der Kasse und/oder dem museumspädagogischen Dienst mitzuteilen. FM kann dann seine Leistung abbrechen. Der Honoraranspruch FM bleibt in beiden Fällen unberührt.“
15 
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) erhielten zunächst eine Anfrage für einen Einsatz und waren in der Entscheidung, ob sie diesen annahmen frei. Führungen wurden von den Besuchern zentral über die Museumsverwaltung gebucht, dort wurde geprüft, ob zu dem gewünschten Zeitpunkt eine Führung angeboten werden konnte. Die Führungen dauerten zwischen 60 und 90 Minuten. Für die Führungen stellten die Beigeladenen zu 1) bis 3) eine Rechnung, die von der Klägerin beglichen wurde. Die Entlohnung richtete sich nach dem Zeitaufwand (Dauer der Führung); die Höhe des Honorars war im Rahmenvertrag vorgegeben.
16 
Vom 15.10.2009 bis zum 07.07.2010 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung gemäß § 28p Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) für den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2008 durch. Im Rahmen dieser Prüfung befragte sie gemäß den Buchungslisten der Klägerin die jeweiligen Mitarbeiter zu deren Tätigkeit bei der Klägerin mittels Fragebogen. Gefragt wurde ua, ob sie für mehrere Auftraggeber tätig seien, ob sie Weisungen hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit erhalten hätten, wer welche Arbeitsmittel zur Verfügung stellte etc. Nach Auswertung der Fragebögen und Abschluss der Ermittlungen kam die Beklagte zu dem Schluss, dass aufgrund abhängiger Beschäftigungen Nachforderungen zur Sozialversicherung inklusive Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 209.544,60 EUR zu zahlen seien.
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Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 07.07.2010 zu der beabsichtigten Entscheidung an. Die Klägerin erwiderte, sie gehe weiterhin davon aus, dass es sich bei den „freien Mitarbeitern“ des T.s im sozialversicherungsrechtlichen Sinne um Selbstständige handele. In allen Personengruppen überwögen die Gesichtspunkte, die für eine selbstständige Tätigkeit sprächen (Schriftsatz vom 28.09.2010).
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Mit Bescheid vom 30.11.2010 forderte die Beklagte von der Klägerin für den Prüfzeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 199.646,71 EUR nach. Zur Begründung führte sie aus, die Frage, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, müsse nach dem Gesamtbild des beruflichen Einsatzes vorgenommen werden. Entscheidend sei, welche Merkmale überwögen. Auf die vertragliche Ausgestaltung komme es hingegen nicht an. Im Falle der Klägerin überwögen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Die beschäftigten Personen seien insbesondere weisungsgebunden. Bei den Museumsführern, Vorführkräften und Tutoren sei der Arbeitsort konkret vorgegeben gewesen. Eine eigene Betriebsstätte sei nicht vorhanden. Die betreffenden Personen verfügten über keine eigenständige Arbeitsorganisation. Es habe auch eine fachliche Weisungsgebundenheit bestanden. Bei den Museumsführern habe es durch das festangestellte Museumspersonal Einweisungen in die Inhalte der Führung gegeben. Die Führungen, insbesondere für Schulklassen oder Kindergeburtstage hätten als fertiges Konzept bestanden, an das die Führer bei Auftragsannahme gebunden gewesen seien. Der einzelne Museumsführer habe nicht für ein eigenes erarbeitetes Konzept geworben, sondern die Klägerin habe die einzelnen Spezialführungen über ihre Internetplattform beworben. Teilweise seien Skripte und Experimentbeschreibungen bereitgestellt worden. Des Weiteren sei von dem Direktionsrecht Gebrauch gemacht worden, im Falle eines negativen Feedbacks hätten Museumsführer zukunftsgerichtete Durchführungshinweise und Verbesserungsvorschläge von der Klägerin bekommen. Mittels Feedback sei also eine Qualitätssicherung durchgeführt worden.
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Die Tatsache, dass die „freien Mitarbeiter“ nicht zur Übernahme von Aufträgen verpflichtet gewesen seien, widerspreche nicht dem Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Es handele sich zwar um ein Indiz für Selbstständigkeit, wenn der Auftragnehmer seine Zeit frei bestimmen könne, jedoch schließe dies nicht aus, dass dies auch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung so gestaltet hätte werden können. Zu denken sei an Teilzeitbeschäftigungen bzw Aushilfen im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses.
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Ferner seien die betreffenden Personen auch in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Auch die Museumsführer seien auf die personellen und sachlichen Mittel des Museums angewiesen gewesen. Ohne die Exponate, Laboreinrichtungen und Auftragsvermittlung durch das Museum sei die Tätigkeit gar nicht möglich gewesen. Jeder habe ein Namensschild und teilweise spezielle Kleidung mit dem Logo des Museums getragen. Soweit die Museumsführer einzelne Inhalte aufgrund eigener Sachkunde selbst erarbeitet hätten, sei dies insoweit unmaßgeblich, als die Konzepte von einer Vielzahl von Führern standardisiert genutzt worden seien. Ein echtes Unternehmensrisiko sei ebenso nicht feststellbar. Eigene Arbeitsmittel hätten sie nicht eingesetzt. Sie hätten, wie es für Arbeitnehmer typisch sei, allein ihre Arbeitskraft und Berufserfahrung eingesetzt und dafür ein vorher festgelegtes nach Stunden bemessenes Entgelt erhalten. Die Vergütung sei unabhängig vom Besucherstrom gewesen. Sogar bei einem kurzfristigen Ausfall einer Gruppe sei die Vergütung gezahlt worden. Aufgrund des Tragens der Namensschilder mit dem Logo des Museums sei auch davon auszugehen, dass die Tätigkeit nicht in eigenem Namen erbracht worden sei. Nach alledem gehe die Beklagte davon aus, dass sich die betreffenden Personen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis befanden. Auch seien Säumniszuschläge in gesetzlicher Höhe zu entrichten.
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Am 10.12.2010 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 30.11.2010 ein. Außerdem beantragte sie festzustellen, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat bzw hilfsweise die Vollziehungsbescheide vom 30.11.2010 bis zum Eintritt der Bestandskraft auszusetzen. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde am 03.02.2011 entsprochen.
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Zur Begründung des Widerspruchs trug die Klägerin vor, die Museumsführer seien nicht abhängig beschäftigt, sie seien nach den schriftlichen Vereinbarungen und auch deren tatsächlicher Handhabung als selbstständig tätige freie Dienstnehmer zu qualifizieren. Insoweit seien sie vergleichbar mit Volkshochschuldozenten oder Betriebsärzten. Der zeitlich im Einzelnen fixierte Auftrag eines Museumsführers spreche nicht für eine abhängige Beschäftigung. Die Tatsache, dass der Ort der Tätigkeit der Museumsführer festgelegt sei, liege in der Natur der Dienstleistung und begründe ebenfalls kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Einweisungen in die Führungen fänden immer vor Erteilung des Auftrags statt. Den Führern bleibe in jedem Einzelfall die Freiheit zu entscheiden, ob sie die Führung durchführen wollten oder nicht. Informationen über die Führungen könnten die Führer aus dem Hauptkatalog, der Internetseite des Museums sowie der Broschüre „Rundgang“ entnehmen. Weiterhin könnten sie Informationen in der (öffentlich zugänglichen) Museumsbibliothek erhalten. Die vorgefertigten Konzepte „Fischerpatent“ und „Flaschentaucher“, auf die die Beklagte abgestellt habe, seien nur die Konzepte für Kindergeburtstage, die von ehemaligen Mitarbeitern ausgearbeitet worden seien. Die meisten Führungen würden von den „freien Mitarbeitern“ selbst entwickelt. Die Tatsache, dass einheitliche Namensschilder mit dem Logo des Museums verwendet würden, sei ebenfalls kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Die betreffenden Personen könnten ohne Probleme selbst Schilder mit ihrem Namen bereithalten, ohne dass sich die Tätigkeit ändern würde. Dass das Museum die Exponate bereitstelle, spreche ebenfalls nicht für eine abhängige Beschäftigung, da es bei der Tätigkeit des Museumsführers gerade darum gehe, die dem Museum gehörenden Exponate zu erläutern. Hinsichtlich des Feedbacks der Museumsbesucher würden nur in seltenen Einzelfällen Verbesserungsvorschläge an die freien Mitarbeiter gerichtet. Es handele sich gerade nicht um Weisungen. Nicht relevant sei auch die persönliche Dienstleistungspflicht, da die Museumsführer jeweils in einem speziellen Fachgebiet besonders qualifiziert seien. Die Klägerin müsse entscheiden können, ob sie im Falle der Verhinderung einen anderen Führer beauftragen wolle oder die Führung ausfallen lassen müsse.
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Des Weiteren stelle die Art der Vergütung keinen Hinweis für eine abhängige Beschäftigung dar. Dass die Honorarsätze im Vorhinein rahmenvertraglich vereinbart worden seien, begründe sich aus Praktikabilitätserwägungen. Anspruch auf Honorar hätten die freien Mitarbeiter nur, wenn eine Führung kurzfristig ausfalle. Entscheidend sei, dass der Vergütungsanspruch wegfalle, wenn eine Führung etwa wegen Krankheit oder Verhinderung des Führers ausfallen müsse. Dieses Risiko habe der freie Mitarbeiter in vollem Umfang zu tragen. Dass die Werbung durch die Klägerin erfolge, habe seinen Grund darin, dass es sich um Führungen handele, die eben im T. stattfänden. Die Museumsführer seien weder durch vertragliche Regelungen noch durch tatsächliche Handhabung gehindert, in anderen Museen oder Einrichtungen als Museumsführer tätig zu sein. Bei den betreffenden Personen bestehe auch ein wirtschaftliches Risiko. Zwar erfordere ihre Tätigkeit keinen Kapitaleinsatz, ihr Unternehmensrisiko liege aber darin, dass sie trotz inhaltlicher Vorbereitung in Eigenarbeit u.U. keine Einzelaufträge von der Klägerin erhielten und dann keinen Verdienst erzielten. Des Weiteren seien die Museumsführer auch nicht weisungsgebunden.
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Die Freiheit der betroffenen Personengruppen, einen konkreten Auftrag anzunehmen oder abzulehnen sei ein zentrales Abgrenzungsmerkmal zur selbstständigen Tätigkeit. Vergleiche zu Teilzeitkräften und Gleitzeitmodellen in abhängiger Beschäftigung seien nicht möglich. Die freien Mitarbeiter der Klägerin erhielten lediglich Einzelaufträge und könnten nicht mit den Beschäftigten verglichen werden. Diese seien immer dem einseitigen Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen, was bei den hier betroffenen Personengruppen nicht der Fall sei. Außerdem dauere ein Auftrag immer nur 60 bis 90 Minuten. Weiterhin liege auch keine fachliche Weisungsgebundenheit vor. Die Museumsführer seien in der Entscheidung frei, ob und welche Informationen sie nutzen. Dass die Klägerin an Qualitätssicherung interessiert sei, spreche ebenso nicht für eine abhängige Beschäftigung. Verbesserungshinweise würden nur in Einzelfällen gegeben. Es bestehe keinerlei Integration in die betriebliche Organisation des T.s. Einen PC-Zugang für freie Mitarbeiter gebe es nicht. Ebenso gebe es keine individuellen Postfächer. In der Gesamtschau ergäben sich jedenfalls keine überwiegenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung.
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Zur Beitragshöhe sei auszuführen, dass die Nachforderung selbst, wenn von einer Sozialversicherungspflicht ausgegangen würde, sich aufgrund des Freibetrages gemäß § 3 Nr 26 Einkommensteuergesetz (EStG) verringern müsste (sog Übungsleiterpauschale). Für die Klägerin sei es schwierig entsprechende Nachweise zu erlangen. Die Klägerin fügte als Anlage die Erklärungen von 13 betroffenen Personen zu § 3 Nr 26 EStG bei. Im Übrigen liege die Beweislast für die Höhe der Beitragsforderung bei der Beklagten. Säumniszuschläge seien nicht zu entrichten, da ein Fall der unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht vorliege. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum schließe die Erhebung von Säumniszuschlägen aus. Die Klägerin habe für die Erstellung des Rahmenvertrages Rechtsrat eingeholt. Die Qualifizierung von Museumsmitarbeitern, die jeweils nur von Fall zu Fall als Selbstständige tätig würden, entspreche der ganz herrschenden Übung in der gesamten Bundesrepublik. Selbst im Bundesrat seien Besucherführer bislang als selbstständig Beschäftigte qualifiziert worden, dass dies einmal anders gesehen würde, sei nicht vorhersehbar gewesen.
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Die Sozialverwaltung habe zudem im Jahre 1999 zwei Honorarkräfte als selbstständig Tätige qualifiziert. Eine dieser Personen sei immer noch selbstständig als Museumsführerin tätig. Dienst- oder Einsatzpläne habe es auch für Museumsführer nicht gegeben. Unrichtig sei, dass Museumsführer im Namen des Museums aufträten. Die Museumsführer stellten sich zu Beginn der Führungen vor und begrüßten ihre Zuhörer. Es sei oft vorgekommen, dass Besucher einen einzelnen Museumsführer, der ihnen namentlich bekannt war, bevorzugten. Bei einem kurzfristigen Ausfall einer Besuchergruppe sei zunächst immer versucht worden, die Honorarkraft zu informieren, sei diese erreichbar gewesen, sei kein Honorar ausgezahlt worden, auch wenn die Kraft erst eine Stunde vor der geplanten Führung unterrichtet werden konnte. Des Weiteren hätten alle Honorarkräfte ihre Rechnungen selbst ausgestellt. Die meisten hätten hierzu eigene Rechnungsbögen verwendet, in wenigen Einzelfällen sei ein Musterformular der Klägerin zum Einsatz gekommen. Auf das Vorliegen einer eigenen Betriebsstätte komme es nicht an.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 15.04.2011 ergänzte die Klägerin, die betreffenden Personen seien nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie seien nie zu anderen Arbeiten herangezogen worden. Es habe keine Personalakten sowie keinen eigenen PC bzw Arbeitsplatz im Museum gegeben. Ferner sei die Vereinbarung einer festen Honorartabelle unerheblich für die Einordnung der Tätigkeiten. Derartige Vereinbarungen seien bei Rahmenverträgen jeglicher Art üblich. Sie sollen den Vertragspartnern eine gewisse Planungssicherheit gewährleisten.
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Auch die im Verwaltungsverfahren ausgewerteten Fragebögen der betroffenen Personen sprächen nicht für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Die Fragen seien nicht richtig gestellt oder zum Teil suggestiv. Darüber hinaus werde deutlich, dass sich die überwiegende Zahl der freien Mitarbeiter nicht als weisungsgebunden betrachtete. Zum Beispiel hätten 15 freie Mitarbeiter angegeben, dass keine Weisungen erteilt wurden, weitere 15 hätten mitgeteilt, sie hätten allgemeine Einführungshinweise erhalten. Lediglich 18 der Befragten hätten erklärt, sie hätten Weisungen erhalten, wobei dies in den meisten Fällen nicht weiter konkretisiert worden sei. Die Fragestellung sei zu ungenau gewesen.
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Das von der Beklagten zugrunde gelegte Kriterium „kein eigener Kapitaleinsatz“ könne lediglich bei Tätigkeiten von Bedeutung sein, die ihrer Natur nach Sachkapital benötigten. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei anerkannt, dass das für eine selbstständige Tätigkeit charakteristische Unternehmensrisiko nicht in jedem Fall mit dem Kapitalrisiko gleichzusetzen sei. Insbesondere habe das BSG entschieden, dass jemand ein Unternehmensrisiko schon dann zu tragen habe, wenn der Erfolg des Einsatzes seiner Arbeitskraft ungewiss sei. Dies gelte namentlich, wenn kein Mindesteinkommen garantiert sei (BSG vom 27.03.1980, 12 RK 76/79). Genauso verhalte es sich im vorliegenden Fall. Das Unternehmensrisiko der Museumsführer habe darin gelegen, dass bei mangelnder Nachfrage keine Einzelaufträge von der Klägerin weitergegeben worden seien.
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Schließlich seien abhängige Beschäftigungsverhältnisse für die Klägerin nicht interessengerecht gewesen. Sie habe sich bewusst dafür entschieden, für die Führungen selbstständige Museumsführer zu beauftragen. Abhängig beschäftigte Museumsführer als Arbeitnehmer würden eine gänzlich andere Organisation erfordern. Angestellte Führer müssten sich beispielsweise zu bestimmten Zeiten für Führungen bereithalten, ohne dass überhaupt feststehe, ob eine Führung gebucht werde. Das breite Angebot an Führungen mit unterschiedlichen Schwerpunkten sei mit organisatorisch und betriebswirtschaftlich vertretbarem Aufwand nur möglich, wenn die Widerspruchsführerin in jedem Einzelfall neu entscheiden könne, welchen Führer sie auswähle. Eine so flexible Auftragserteilung für derart kurze Zeiträume sei in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis nicht möglich. Darüber hinaus legte die Klägerin weitere Erklärungen der betreffenden Personen vor, dass diese die Übungsleiterpauschale gem. § 3 Nr 26 EStG im Prüfzeitraum nicht in Anspruch genommen hätten.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2012 gab der Widerspruchsausschuss der Beklagten dem Widerspruch teilweise statt. Aufgrund der nachgereichten Erklärungen zur Übungsleiterpauschale verringerte sich die Nachforderung auf 162.441,02 EUR einschließlich Säumniszuschläge. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Ergänzend zu der Begründung des Ausgangsbescheides führte die Beklagte aus, dass alle Personengruppen ihre Leistungen in der von der Klägerin bestimmten Arbeitsorganisation erbracht hätten. Die Klägerin habe in Abhängigkeit ihres Bedarfes den Einsatz der Arbeitskräfte organisiert und ihnen die erforderlichen Mittel (Exponate, Kleidung, Skripte, Konzepte und Rechtsmaterial, Verbrauchsmaterialien) kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Säumniszuschläge entstünden kraft Gesetzes allein durch Zeitablauf. Soweit vorgetragen werde, dass Beratung von Rechtsanwälten in Anspruch genommen worden sei, beziehe sich dies auf die vertragliche Gestaltung, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung müsse durch geeignete Maßnahmen, wie zB ein Statusfeststellungsverfahren durch die Clearingstelle der DRV Bund beurteilt werden. Es treffe zu, dass die Arbeit als Museumsführer sowohl als abhängige Beschäftigung als auch selbstständige Tätigkeit qualifiziert werden könne, dies sei jedoch nach dem jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
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Am 14.05.2012 erließ die Beklagte einen Ausführungsbescheid im Nachgang zum Widerspruchsbescheid vom 04.05.2012, der die Nachforderung auf insgesamt 162.441,02 EUR einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von 43.323,50 EUR festsetzte.
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Am 01.06.2012 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ausdrücklich widersprochen werde der Behauptung der Beklagten im Widerspruchsbescheid, die Klägerin habe aufgrund von Sparvorgaben eine Personalreduzierung um 30% ab 2006 vornehmen müssen und daher freie Mitarbeiter eingesetzt. Die Klägerin habe seit jeher freie Mitarbeiter beschäftigt. Nicht richtig sei weiterhin, dass die Museumsführer keine eigenen Konzepte entworfen hätten. Freie Mitarbeiter hätten etwa die Führungen bzw Konzepte „Papierschöpfen mit Frühlings- oder Herbstblüten“ und die Führung „Leonardo“ ausgearbeitet. Auch wenn diese konkreten freien Mitarbeiter nicht von dem Bescheid erfasst seien, zeige dies die inhaltliche Gestaltungsfreiheit der Museumsführer, die in unterschiedlichem Maße von den einzelnen Führern genutzt worden sei. Es habe seitens der Klägerin keine verbindlichen Konzepte gegeben. Ein Teil der von dem angefochtenen Bescheid erfassten Museumsführer arbeite auch in anderen Einrichtungen als Führer, so zB im Kloster L. Des Weiteren habe die Beklagte eine Anzahl freier Mitarbeiter der Klägerin im betreffenden Zeitraum zu Recht als selbstständig Tätige qualifiziert. Alle freien Mitarbeiter hätten denselben Rahmenvertrag und seien in gleicher Weise mit Einzelaufträgen betraut gewesen. Es sei zuzugeben, dass manche der freien Mitarbeiter keine weiteren Auftraggeber hätten, andere aber schon, und dass manche mehr Fantasie und Mühe in die Gestaltung ihrer Führungen als Andere steckten. Auf diese individuellen Unterschiede könne es nicht ankommen. Dies sei gerade Ausdruck unternehmerischer Gestaltungsfreiheit. Eine unterschiedliche Qualifizierung widerspreche § 7 SGB IV und dem Gebot der Rechtssicherheit.
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Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Die Museumsführer hätten die Tätigkeit nicht für das jeweils eigene Unternehmen, sondern im Namen und auf Rechnung Dritter, also für die Klägerin, ausgeübt. Sie würden im allgemeinen Geschäftsverkehr auch nicht als Selbstständige wahrgenommen. Die Besucher hätten sich an die Klägerin gewandt, von ihr sei der Museumsbesuch organisiert und auch abgerechnet worden.
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Mit Beschluss vom 25.09.2012 hat das SG gemäß § 75 Abs 2a Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnet, dass nur solche Personen beigeladenen werden, die dies bis spätestens 31.01.2013 (Eingang bei Gericht) beantragen. Der Beschluss ist in der Süddeutschen Zeitung, der Frankfurter Allgemeinen Zeitung sowie im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Mit Beschlüssen vom 01.03.2013, 02.07.2013, 19.07.2013 und 13.09.2013 hat das SG verschiedene, von den Bescheiden der Beklagten betroffene Personen beigeladen, ua die Beigeladenen zu 1) bis 3).
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In der mündlichen Verhandlung am 31.07.2013 und am 02.10.2013 hat das Gericht die Beigeladenen zu ihrer Tätigkeit bei der Klägerin befragt. Das SG hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Verwaltungsleiters der Klägerin und des Oberkonservators als Zeugen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 02.10.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin habe die in den Bescheiden benannten Personen im Prüfzeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2008 im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses beschäftigt. Bei der Tätigkeit der - vorliegend allein noch streitigen - Museumsführer hätten sich sowohl für als gegen eine abhängige Beschäftigung sprechende Aspekte gezeigt. Die Museumsführer seien zwar nicht persönlich abhängig iS einer Weisungsunterworfenheit, allerdings zumindest organisatorisch in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Die komplette Organisation der Tätigkeit der Museumsführer habe in den Händen der Museumsverwaltung gelegen. Den Ausschlag für die Einordnung als abhängiges Beschäftigungsverhältnis habe das fehlende Unternehmerrisiko gegeben. Die Beklagte habe von der Klägerin daher zu Recht Beiträge und Umlagen nachgefordert. Die Säumniszuschläge seien korrekt festgesetzt worden.
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Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 29.10.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil des SG hat die Klägerin am 28.11.2013 Berufung zum Landessozialgericht eingelegt. Sie hat die Berufung beschränkt auf die Beigeladenen zu 1) bis 3). Dies betrifft noch eine Beitragsnachforderung von 4.838,76 EUR zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 1.742,73 EUR. Der Senat hat daher die Beiladung der Vorführer, Tutoren etc (frühere Beigeladene zu 1 bis 11) aufgehoben.
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Zur Begründung hat die Klägerin auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug genommen und ergänzend Folgendes ausgeführt: Die Beigeladenen zu 1) bis 3) gehörten der Gruppe der Museumsführer an, die klassische Museumsführungen für Besuchergruppen durchführten. Lediglich in ganz untergeordnetem Umfang hätten die Beigeladenen zu 1) und 2) vereinzelt Kindergeburtstage durchgeführt (kindgerechte Museumsführungen). Die Beigeladene zu 1) habe in drei Jahren 299 Erwachsenenführungen und vier Kindergeburtstage, die Beigeladene zu 2) in drei Jahren 405 Erwachsenenführungen und 35 Kindergeburtstage durchgeführt.
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Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten die Konzepte für ihre jeweiligen Führungen - sowohl Dauerausstellung als auch Sonderausstellungen - eigenständig erarbeitet. Bei der Dauerausstellung hätten sie bei gebuchten Führungen hospitieren oder bei Einrichtung von neuen Dauerausstellungseinheiten an einer ausführlichen Erläuterung derselben durch den wissenschaftlichen Referenten teilnehmen können. Bei Sonderausstellungen sei es üblich gewesen, dass der Kurator eine sog Kuratorenführung gemacht habe, an der Museumsführer hätten teilnehmen können aber nicht müssen. Typischerweise hätten die Beigeladenen zu 1) bis 3) eine Ausstellung mehrmals selbst besucht, um aus der Vielzahl der Themen und Exponate einen eigenen Rundgang zu entwickeln. Weitere Informationsmittel seien die Ausstellungskataloge gewesen. Daneben hätten sich die Museumsführer im Eigenstudium in Bibliotheken usw über die Ausstellungsthemen informiert. In der inhaltlichen Ausgestaltung der Führung seien sie frei gewesen. Für die zur Vorbereitung aufgewendete Zeit hätten sie keine Vergütung erhalten.
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Die Durchführung einer einzelnen Führung sei jeweils gesondert vereinbart worden. Den Museumsführern sei nicht die Durchführung einer bestimmten Anzahl von Führungen garantiert gewesen. Es sei im Vorhinein nicht klar gewesen, wie viele Führungen nachgefragt würden und ob sich der Aufwand für die Vorbereitung letztlich lohnen würde. Die Buchung der Führungen und die Auftragserteilung sei zur organisatorischen Vereinfachung über die Führungsannahmestelle der Klägerin erfolgt. Hieraus ergebe sich aber keine Weisungsgebundenheit oder organisatorische Eingliederung der Museumsführer. Auch Lehrer, die mit einer Schulklasse Ausstellungen besucht hätten, hätten sich bei der Klägerin vorab angemeldet. Das Museum werde täglich von zahlreichen Schulklassen besucht, weshalb es der Klägerin obliege, Überschneidungen zu vermeiden. Wenn ein Museumsführer eine vereinbarte Führung aus persönlichen Gründen nicht durchführen könne, etwa wegen Krankheit oder Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel, erhalte er keine Vergütung.
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Die Klägerin habe keine inhaltlichen Kontrollen der Führungen durchgeführt und weder vor, während noch im Anschluss an eine Führung irgendwelche Weisungen an die Museumsführer erteilt. Das SG habe die Maßstäbe des BSG in vergleichenden Fällen verkannt und den Begriff des unternehmerischen Risikos zu eng gefasst. Die Festlegung einer bestimmten Leistungszeit sei von der Natur der Sache her erforderlich. Relevant für die Frage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege, sei nicht die Zeitfestlegung als solche, sondern die Frage, ob die Zeit einseitig durch den Dienstberechtigten bestimmt werden könne (in die zur abhängigen Beschäftigung) oder in jedem Einzelfall vertraglich vereinbart werde (in die zur selbständigen Tätigkeit). Das BSG habe bei Fachhochschuldozenten und Volkshochschuldozenten eine selbständige Tätigkeit für möglich gehalten. Mit dieser Rechtsprechung habe sich das SG nur unzureichend auseinandergesetzt. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg habe entschieden, dass die im Bundesrat tätigen Führer als selbständig zu qualifizieren seien. Die Sachverhaltskonstellation sei weitgehend parallel zum vorliegenden Fall. Die Bundesratsführer seien eher noch stärker in die Organisation eingegliedert, die durch Sicherheitsanforderungen und engere zeitliche Bindungen begründet sei. Daher müssten die Museumsführer der Klägerin erst recht als selbständig anzusehen sein.
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Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hätten ein relevantes Unternehmerrisiko getragen. Da die Tätigkeit ihrer Natur nach keinen Kapitaleinsatz erfordere, sei fehlender Kapitaleinsatz kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Das Unternehmerrisiko habe darin gelegen, dass die Museumsführer bei mangelnder Nachfrage keine Einzelaufträge von der Klägerin erhielten und daher keinen Verdienst erzielten. Ihnen sei kein Mindestauftragsvolumen garantiert gewesen. Die Museumsführer hätten ihre Leistung dadurch am Markt angeboten, dass sie sie dem T. angeboten hätten. Ihnen habe es auch frei gestanden, gegenüber anderen Museen und Bildungseinrichtungen Leistungen zu erbringen, wie dies die Beigeladene zu 1) getan habe. Freie Mitarbeiter würden in aller Regel in einem Vertragsverhältnis zu einem Unternehmen und nicht zu einem Endverbraucher stehen. So sei es auch bei Dozenten an Fachhochschulen oder Volkshochschulen. Die Zahl der Führungsteilnehmer spiele keine Rolle für den Preis. Eine gebuchte Erwachsenenführung für zwei Personen koste genauso viel wie eine gebuchte Führung für 10 Personen. Diese Preisgestaltung sei bei Gruppenführungen üblich. Die Auffassung des Sozialgerichts, dass der „Erfolg der Führungen“ für den Honoraranspruch irrelevant gewesen sei, und sich hieraus ein Unternehmerrisiko ergebe, sei nicht nachvollziehbar. Säumniszuschläge könnten nicht geltend gemacht werden, da ein Fall der unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht vorgelegen habe.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 02.10.2013 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 30.11.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.05.2012 und des Ausführungsbescheids vom 14.05.2012 aufzuheben soweit er sich auf die Beigeladenen zu 1) bis 3) bezieht.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
48 
Sie nimmt auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und die Ausführungen des SG Bezug. Sie ist der Auffassung, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) nur ihre Arbeitskraft angeboten hätten und sich insofern von Dozenten oder Betriebsärzten unterscheiden würden. Sie hätten sich erst mit Unterstützung der Klägerin die notwendigen Kenntnisse für die von ihnen zu erbringenden Arbeiten aneignen müssen. Die Klägerin habe den Museumsführern die Möglichkeit gegeben, sich durch Teilnahme an Führungen und Besuchen im Museum sowie Zurverfügungstellung von Konzepten und Katalogen in ihr Arbeitsgebiet einzuarbeiten. Anders als Dozenten hätten die Museumsführer eine Leistung nicht auf dem freien Markt anbieten können. Ihre Leistungen seien abhängig von der Klägerin gewesen. Nur der Beigeladene zu 3) sei ausschließlich der Gruppe der Museumsführer zuzuordnen. Die Beigeladenen zu 1) und 2) hätten auch anderweitige Aufgabengebiete gehabt, wenn auch in geringem Umfang. Die Beigeladene zu 1) habe Führungen, Vorführungen, Lehrgänge und Kindergeburtstage durchgeführt. Die Beigeladene zu 2) habe Führungen durch die Dauerausstellung und durch Sonderausstellungen sowie Vorführungen in unterschiedlichen Ausstellungseinheiten gemacht und Kindergeburtstage durchgeführt. Außerdem habe sie im Rahmen der Sonderausstellung „Abenteuer Raumfahrt“ beim Auspacken und im Rahmen von Übersetzungsarbeiten geholfen.
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Die Klägerin hat hierauf erwidert, die Beigeladenen zu 1) und 2) hätten in nur äußerst untergeordnetem Umfang andere Aufträge als Museumsführungen angenommen hätten, deutlich weniger als 10 % der Gesamteinsätze. Die Beigeladene zu 2) habe im Rahmen der Sonderausstellung „Abenteuer Raumfahrt“ keine Auspack-, sondern Übersetzungsarbeiten gemacht. Mit der vorliegend zu beurteilenden Tätigkeit als Museumsführerin habe dieses Projekt nichts zu tun gehabt. Die Museumsführer verfügten über ein umfassendes, selbst angeeignetes Fachwissen. Sie seien nicht durch die Klägerin angelernt worden. Sie hätten eigenständig einen Rundgang zusammengestellt. Sie hätten ihre Leistungen selbstverständlich auch auf dem freien Markt, auch bei anderen Institutionen, anbieten und dort Führungen machen können. Dass es darum gehe, durch das jeweilige Objekt mit seinen Exponaten zu führen und die Leistung daher ohne diese Exponate nicht erbracht werden könne, liege in der Natur der Sache.
50 
Mit Beschluss vom 12.02.2015 hat der Senat die für die Beigeladenen zu 1) bis 3) zuständigen Einzugsstellen zum Verfahren beigeladen.
51 
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
52 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogene Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
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Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen, soweit es die Beigeladenen zu 1) bis 3) betroffen hat. Die (klassischen) Museumsführer sind nicht bei der Klägerin abhängig beschäftigt. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig und verletzen die Klägerin ihren Rechten. Zu Unrecht hat die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 1) bis 3) für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2008 von der Klägerin gefordert.
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Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach § 28p Abs 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für die Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung.
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Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur eine Kontrollfunktion. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Die Entscheidung stellt sich vor diesem Hintergrund als kombinierte - positive oder negative - Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. Die Besonderheit eines Bescheids nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV liegt insoweit darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam zu entscheiden ist. Dies unterscheidet das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV (BSG 14.09.2004, B 12 KR 1/04, SozR 4-2400 § 22 Nr 2). Eine reine Statusfeststellung ist auf der Grundlage von § 28p SGB IV nicht zulässig (vgl Bayerisches LSG 28.06.2011, L 5 R 88/10, juris). Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt (§ 28g Satz 1 und 2, 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV).
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Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGBVI, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
58 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, m B 11 AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl zum Ganzen etwa BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
59 
Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit mindestens 2008, vgl auch hierzu BSG 29.08.2012, aaO).
60 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt haben und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestanden hat.
61 
Die Tätigkeit als Museumsführer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich - ebenso wie ein Arbeitsverhältnis - von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet (BAG 22.02.1995, 5 AZR 757/93, juris). Dabei sind äußere Umstände wie ein "eigener" Schreibtisch, ein "eigenes" Arbeitszimmer oder die Aufnahme in ein internes Telefonverzeichnis für sich genommen nicht entscheidend (BAG aaO). Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob der Mitarbeiter einem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen war, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (BAG 20.07.1996, 5 AZR 627/93, BAGE 77, 226; Urteil des Senats vom 16.08.2011, L 11 KR 5459/10).
62 
Ausgangspunkt der versicherungsrechtlichen Beurteilung sind im vorliegenden Fall zunächst die geschlossenen Rahmenverträge. Die darin vorgenommen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) bis 3) spricht überwiegend für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3). Unerheblich ist allerdings, dass die Klägerin und die Beigeladenen zu 1) bis 3) kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen wollten. Die Wertung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit kann ebenso wenig wie das Bestehen und Nichtbestehen von Sozialversicherungspflicht vertraglich vereinbart werden (Senatsurteil vom 21.10.2014, L 11 R 487/13).
63 
Zunächst wurden bis zum 28.02.2007 Werkverträge abgeschlossen. Gegenstand der Werkverträge war die Erbringung einer konkreten Leistung. In § 3 des Werkvertrages wurde bestimmt, dass der entsprechende freie Mitarbeiter persönlich und wirtschaftlich unabhängig sei und der Auftraggeberin (Klägerin) sofort mitzuteilen habe, wenn er im wesentlichen Maße von dem Honorar seinen Lebensunterhalt bestreite. In § 2 wurde die Bruttovergütung vereinbart, in der alle Steuern enthalten seien. Weitere Regelungen sind dem Werkvertrag nicht zu entnehmen. Ab dem 01.03.2007 wurden die Werkverträge durch einheitliche Rahmenverträge ersetzt. Für die Annahme von Selbstständigkeit spricht zunächst, dass es die freie Entscheidung der Klägerin ist, ob und in welchen Ausstellungen freie Mitarbeiter beauftragt werden und im Gegenzug die freien Mitarbeiter frei entscheiden können, ob und inwieweit sie den angebotenen Auftrag annehmen. Wird der Auftrag angenommen, ist der freie Mitarbeiter nach dem Wortlaut des Rahmenvertrages grundsätzlich frei von Weisungen, jedoch an die von der Klägerin im konkreten Vertragsverhältnis angegebenen Termine und Inhalte gebunden. Ein vertraglich vereinbartes Weisungsrecht bestand damit nicht.
64 
Die tatsächliche Durchführung der Museumsführungen erforderte auch keine Einzelweisungen seitens der Klägerin, weil der von den Beigeladenen zu 1) bis 3) geschuldete Leistungsumfang bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde. Der konkrete Inhalt der Tätigkeit wurde durch einen sog Leistungsschein festgelegt, insbesondere auch der zeitliche Rahmen und das konkrete Honorar (s. Präambel d. Rahmenvertrags). Nach dem Rahmenverträgen konnten den Museumsführer auch keine anderen oder zusätzlichen Aufgaben zugewiesen werden. Diese Gesichtspunkte sprechen für ein Vertragsverhältnis als freier Mitarbeiter (Selbständiger). Darin unterscheiden sich sog freie Mitarbeiter von Beschäftigten, die auf Abruf tätig werden und deren Tätigkeit dennoch als abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung zu qualifizieren ist. Personen, die auf Abruf tätig werden, üben idR selbst dann eine abhängige Beschäftigung aus, wenn sie - in begrenztem Umfang - die Möglichkeit haben, einen Arbeitseinsatz abzulehnen, weil sie bei Annahme des „Auftrags“ verpflichtet sind, die im Betrieb des Auftraggebers anfallenden Arbeiten ggf nach Weisung zu erledigen.
65 
Eine Vergütung ist nach den vorliegenden Rahmenverträgen grundsätzlich nur für abgeleistete Führungen vereinbart worden, wenngleich auch die Regelung enthalten ist, dass der Honoraranspruch unberührt bleibt, falls eine Führung kurzfristig ausfällt oder wegen Verspätung der Gruppe verkürzt erbracht wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die Museumsführer ihre Dienste anbieten und eine gewisse Zeit zuwarten, weshalb diese Regelung, die § 611 Abs 1 BGB entspricht, nicht gegen eine selbständige Tätigkeit spricht.
66 
Der Senat ist davon überzeugt, dass das Vertragsverhältnis auch entsprechend der Vereinbarungen gelebt worden ist. Dies zeigen dies Ausführungen der Beigeladenen zu 1) bis 3) vor dem SG. Die Beilgeladenen haben bestätig, dass sie bei Anfragen des Museums, die teils per E-Mail, teils telefonisch erfolgten, zu- oder absagen konnten. Soweit sie eine Führung nicht durchführen konnten, weil sie krank waren, erhielten sie auch kein Honorar. Hatte sich ein Museumsführer verspätet, dauerte die Führung dennoch die übliche Zeit, weil „die fehlende Zeit hintendran gehängt“ wurde (so der Beigeladene zu3) im Termin beim SG). Dies zeigt im Übrigen, dass nicht die (bloße) Anwesenheit der Museumsführer, sondern nur die Durchführung der Führung vergütet wurde.
67 
Die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bis 3) waren vor allem dadurch gekennzeichnet, dass Wissen an Dritte, die Museumsbesucher, weitergegeben wird. Das ist vergleichbar einer Lehrtätigkeit. Bei Lehrtätigkeiten hat das BSG in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. So können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BSG 12.02.2004; B 12 KR 26/02 R, juris; Bundesarbeitsgericht (BAG) 20.01.2010, 5 AZR 106/09, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 120; BAG 15.02.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731). In der Rechtsprechung sind Dozenten, Lehrer und Lehrbeauftragte je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG 19.12.1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5 – Volkshochschuldozentin; BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45 – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG 25.09.1981, 12 RK 5/80, SozR 2200 § 165 Nr 61 – Lehrbeauftragter an Universität; BSG 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG 28.10.1969, 3 RK 31/56, SozR Nr 1 zu § 166 RVO – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).
68 
Aufgabe der Museumsführer war es, Besuchergruppen für eine vorbestellte und gebuchte Zeit durch die gewünschte Ausstellung zu führen, Fragen zu beantworten und auf die Interessen der jeweiligen Gruppe einzugehen. Die befragten Museumsführer haben sich zumeist mit ihrem Namen und als freie Mitarbeiter vorgestellt. Die vom SG angehörten Beigeladenen konnten glaubhaft machen, dass sie ihre Tätigkeit frei von Weisungen der Klägerin ausüben konnten. Zwar wurde für jede (neue) Ausstellung eine sog Kuratorenführung angeboten, in der sich die Museumsführer mit der Ausstellung vertraut machen konnten, jedoch war der Besuch einer solchen Führung keine Pflichtveranstaltung. Fertige Konzepte und Handreichungen für die Führungen gab es für die Museumsführungen nicht, den Inhalt ihrer Führungen erarbeiteten sich die Beigeladenen zu 1) bis 3), die über Hochschulabschlüsse auf historischem oder technischem Fachgebiet verfügen, selbst in Eigenarbeit, eine Qualitätskontrolle hat nicht stattgefunden. Sie hatten deshalb bei den Führungen einen großen Gestaltungsspielraum. Ob und in welchem Umfang es Rückmeldungen (feedback) der Besucher über die Museumsleitung an die Museumsführer gegeben hat, kann offen bleiben. Derartige Rückmeldungen können bei derartigen Tätigkeit durchaus vorkommen, sie lassen aber keinen Schluss auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu. Soweit eine negative Rückmeldung dazu geführt haben sollte, dass die betreffende Personen deshalb weniger oder gar keine Führungen mehr angeboten bekommen hat, hätte sich dadurch nur ein typisches unternehmerisches Risiko (keine Aufträge bei Schlechtleistung) verwirklicht.
69 
Die Auffassung des SG, die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien zumindest organisatorisch in den Museumsbetrieb eingegliedert gewesen, weil die komplette Organisation der Tätigkeit der Museumsführer in den Händen der Museumsverwaltung gelegen habe, vermag die Annahme einer abhängigen Beschäftigung der Museumsführer nicht zu begründen. Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber an (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Letzteres ist bei Führungen von weniger als zwei Stunden Dauer von vornherein eher unwahrscheinlich. Der Umstand, dass die Museumsverwaltung die Durchführung der Führungen vorab planen und koordinieren muss, um einen vor allem auch in zeitlicher Hinsicht geordneten Ablauf zu ermöglichen, hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation des Museums. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter - egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist. Nichts anderes findet zB bei der Raumbelegung in der VHS oder in einer Schule statt. Soweit die Museumsleitung nach einer mit den Museumsführern erfolgten Terminabsprache die Führungen in einer Übersicht festgehalten hat, diente dies lediglich der Information aller Beteiligten. Solche Übersichten sind keine Dienst- oder Einsatzpläne, die als Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin gewertet werden könnten. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein erstellt wird und für alle Beteiligten - auch unausgesprochen - feststeht, dass die Mitarbeiter verpflichtet sind, sich daran zu orientieren. Gerade dies war hier aber nicht der Fall.
70 
Zusammenfassend spricht im vorliegenden Fall gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, dass der wesentliche Inhalt der zu erbringenden Leistungen vorab vereinbart wurde, die Beigeladenen zu 1) bis 3) für die Durchführung ihrer Aufgabe keine Einzelweisungen erhalten mussten und auch nicht erhielten, sie von der Klägerin nicht einseitig zu anderen Arbeiten (zB Museumsaufsicht) herangezogen werden konnten und auch nicht herangezogen wurden und die Anpassung an die Betriebsabläufe des Museums (Organisation der Führungen für die Besucher) lediglich unvermeidbaren organisatorischen Sachzwängen geschuldet war. Die Museumsführer waren verpflichtet, eigenes Wissen, in Eigenarbeit erstellte Führungskonzepte als Dienstleistung zu erbringen, ohne dass die Klägerin hierauf in Form von Weisungen Einfluss genommen hat. Wenn Ausstellungsobjekte im Rahmen einer Führung erläutert, in ihren historischen oder technischen Kontext gestellt und den Besuchern Zusammenhänge erläutert werden, die aus den Objekten allein nicht ersichtlich sind, dann stellt dies eine eigenständige selbständige Leistung der Museumsführer dar, der gerade nicht von der Klägerin mittels Organisation oder Weisung vermittelt wird, sondern eigenständig von den Beigeladenen zu 1) bis 3).
71 
Eine Entlohnung nach Zeitaufwand spricht zwar für eine abhängige Beschäftigung, wenn dies zur Folge hat, dass dadurch die Vergütung des Mitarbeiters vom Unternehmensrisiko des Auftraggebers entkoppelt wird (vgl Urteil des Senats vom 16.12.2014, L 11 R 3903/13, juris). Auch die Art der Entlohnung ist jedoch nur ein Indiz, dem im vorliegenden Fall kein großes Gewicht und demzufolge im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch keine entscheidende Bedeutung zukommt, weil die Entlohnung nach Zeitaufwand durch die Begrenzung der Führung auf 60 bis 90 Minuten im Ergebnis einer Vergütung nach einem Festbetrag entspricht.
72 
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) trugen auch das eine selbständige Tätigkeit kennzeichnende unternehmerische Risiko. Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (vgl BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, juris mwN). Ein Mindesteinkommen war den Museumsführern nicht garantiert. Sie hatten keinen Anspruch darauf, dass ihre Angebote zur Durchführung von Führungen von der Klägerin angenommen werden. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hatten auch keine Garantie, dass das von ihnen erarbeitete Konzept für die Durchführung der Führungen in einem Ausmaß honoriert wird, dass sich die hierfür aufgewendete Arbeitszeit auch auszahlt. Dies hing letztlich davon ab, wie oft sie Aufträge annehmen konnten. Ein Unternehmensrisiko eines Selbstständigen liegt vor, wenn die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl etwa BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R). Dass die beigeladenen Museumsführer nicht selbst wie ein Unternehmer am Markt auftraten und nicht darauf angewiesen waren, Gruppen für die Führungen anzuwerben, spricht weder für noch gegen eine abhängige Beschäftigung. Schließlich führt die Tatsache, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) in weniger als 10% ihrer Tätigkeit Kindergeburtstage im Museum durchgeführt haben, nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Senat geht davon aus, dass insoweit eine einheitliche Tätigkeit vorliegt.
73 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen tragen gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Kosten aus Billigkeit der Beklagten als unterliegende Beteiligte aufzuerlegen, weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 197a Rn 29 mwN).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 197a SGG iVm §§ 47 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3, 53 Abs 2 Nr 4 Gerichtskostengesetz und entspricht der noch streitigen Nachforderung, betreffend die Beigeladenen zu 1) bis 3), welche die Beklagte mit dem streitigen Bescheid fordert.
75 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

53 
Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
54 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft, zulässig und begründet. Zu Unrecht hat das SG die Klage abgewiesen, soweit es die Beigeladenen zu 1) bis 3) betroffen hat. Die (klassischen) Museumsführer sind nicht bei der Klägerin abhängig beschäftigt. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtswidrig und verletzen die Klägerin ihren Rechten. Zu Unrecht hat die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge für die Beigeladenen zu 1) bis 3) für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2008 von der Klägerin gefordert.
55 
Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Bescheid ist § 28p SGB IV. Nach § 28p Abs 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für die Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt werden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und zur Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Zwar entscheidet grundsätzlich gemäß § 28h Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Dies gilt aber ausnahmsweise nicht für Entscheidungen im Rahmen einer Arbeitgeberprüfung.
56 
Betriebsprüfungen durch den Rentenversicherungsträger haben nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nur eine Kontrollfunktion. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern, andererseits die Sozialversicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Die Entscheidung stellt sich vor diesem Hintergrund als kombinierte - positive oder negative - Feststellung von Versicherungspflicht und Beitragsnachentrichtung oder Beanstandung dar. Die Besonderheit eines Bescheids nach § 28p Abs 1 Satz 5 SGB IV liegt insoweit darin, dass über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gemeinsam zu entscheiden ist. Dies unterscheidet das Nachprüfungsverfahren hinsichtlich der Feststellung der Versicherungspflicht vom Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV (BSG 14.09.2004, B 12 KR 1/04, SozR 4-2400 § 22 Nr 2). Eine reine Statusfeststellung ist auf der Grundlage von § 28p SGB IV nicht zulässig (vgl Bayerisches LSG 28.06.2011, L 5 R 88/10, juris). Die hier streitigen Beiträge werden als Gesamtsozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber gezahlt (§ 28g Satz 1 und 2, 28e Abs 1 Satz 1 SGB IV).
57 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§5 Abs 1 Nr 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, § 20 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGBVI, § 25 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
58 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, m B 11 AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeiten über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen freigestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung; vgl zum Ganzen etwa BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 mwN).
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Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (ständige Rechtsprechung des BSG seit mindestens 2008, vgl auch hierzu BSG 29.08.2012, aaO).
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Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass die Beigeladenen zu 1) bis 3) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt haben und daher Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht bestanden hat.
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Die Tätigkeit als Museumsführer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis unterscheidet sich - ebenso wie ein Arbeitsverhältnis - von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet (BAG 22.02.1995, 5 AZR 757/93, juris). Dabei sind äußere Umstände wie ein "eigener" Schreibtisch, ein "eigenes" Arbeitszimmer oder die Aufnahme in ein internes Telefonverzeichnis für sich genommen nicht entscheidend (BAG aaO). Vielmehr kommt es in erster Linie darauf an, ob der Mitarbeiter einem Weisungsrecht der Klägerin unterworfen war, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen kann (BAG 20.07.1996, 5 AZR 627/93, BAGE 77, 226; Urteil des Senats vom 16.08.2011, L 11 KR 5459/10).
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Ausgangspunkt der versicherungsrechtlichen Beurteilung sind im vorliegenden Fall zunächst die geschlossenen Rahmenverträge. Die darin vorgenommen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) bis 3) spricht überwiegend für eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bis 3). Unerheblich ist allerdings, dass die Klägerin und die Beigeladenen zu 1) bis 3) kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis begründen wollten. Die Wertung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung bzw selbstständige Tätigkeit kann ebenso wenig wie das Bestehen und Nichtbestehen von Sozialversicherungspflicht vertraglich vereinbart werden (Senatsurteil vom 21.10.2014, L 11 R 487/13).
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Zunächst wurden bis zum 28.02.2007 Werkverträge abgeschlossen. Gegenstand der Werkverträge war die Erbringung einer konkreten Leistung. In § 3 des Werkvertrages wurde bestimmt, dass der entsprechende freie Mitarbeiter persönlich und wirtschaftlich unabhängig sei und der Auftraggeberin (Klägerin) sofort mitzuteilen habe, wenn er im wesentlichen Maße von dem Honorar seinen Lebensunterhalt bestreite. In § 2 wurde die Bruttovergütung vereinbart, in der alle Steuern enthalten seien. Weitere Regelungen sind dem Werkvertrag nicht zu entnehmen. Ab dem 01.03.2007 wurden die Werkverträge durch einheitliche Rahmenverträge ersetzt. Für die Annahme von Selbstständigkeit spricht zunächst, dass es die freie Entscheidung der Klägerin ist, ob und in welchen Ausstellungen freie Mitarbeiter beauftragt werden und im Gegenzug die freien Mitarbeiter frei entscheiden können, ob und inwieweit sie den angebotenen Auftrag annehmen. Wird der Auftrag angenommen, ist der freie Mitarbeiter nach dem Wortlaut des Rahmenvertrages grundsätzlich frei von Weisungen, jedoch an die von der Klägerin im konkreten Vertragsverhältnis angegebenen Termine und Inhalte gebunden. Ein vertraglich vereinbartes Weisungsrecht bestand damit nicht.
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Die tatsächliche Durchführung der Museumsführungen erforderte auch keine Einzelweisungen seitens der Klägerin, weil der von den Beigeladenen zu 1) bis 3) geschuldete Leistungsumfang bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde. Der konkrete Inhalt der Tätigkeit wurde durch einen sog Leistungsschein festgelegt, insbesondere auch der zeitliche Rahmen und das konkrete Honorar (s. Präambel d. Rahmenvertrags). Nach dem Rahmenverträgen konnten den Museumsführer auch keine anderen oder zusätzlichen Aufgaben zugewiesen werden. Diese Gesichtspunkte sprechen für ein Vertragsverhältnis als freier Mitarbeiter (Selbständiger). Darin unterscheiden sich sog freie Mitarbeiter von Beschäftigten, die auf Abruf tätig werden und deren Tätigkeit dennoch als abhängige versicherungspflichtige Beschäftigung zu qualifizieren ist. Personen, die auf Abruf tätig werden, üben idR selbst dann eine abhängige Beschäftigung aus, wenn sie - in begrenztem Umfang - die Möglichkeit haben, einen Arbeitseinsatz abzulehnen, weil sie bei Annahme des „Auftrags“ verpflichtet sind, die im Betrieb des Auftraggebers anfallenden Arbeiten ggf nach Weisung zu erledigen.
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Eine Vergütung ist nach den vorliegenden Rahmenverträgen grundsätzlich nur für abgeleistete Führungen vereinbart worden, wenngleich auch die Regelung enthalten ist, dass der Honoraranspruch unberührt bleibt, falls eine Führung kurzfristig ausfällt oder wegen Verspätung der Gruppe verkürzt erbracht wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die Museumsführer ihre Dienste anbieten und eine gewisse Zeit zuwarten, weshalb diese Regelung, die § 611 Abs 1 BGB entspricht, nicht gegen eine selbständige Tätigkeit spricht.
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Der Senat ist davon überzeugt, dass das Vertragsverhältnis auch entsprechend der Vereinbarungen gelebt worden ist. Dies zeigen dies Ausführungen der Beigeladenen zu 1) bis 3) vor dem SG. Die Beilgeladenen haben bestätig, dass sie bei Anfragen des Museums, die teils per E-Mail, teils telefonisch erfolgten, zu- oder absagen konnten. Soweit sie eine Führung nicht durchführen konnten, weil sie krank waren, erhielten sie auch kein Honorar. Hatte sich ein Museumsführer verspätet, dauerte die Führung dennoch die übliche Zeit, weil „die fehlende Zeit hintendran gehängt“ wurde (so der Beigeladene zu3) im Termin beim SG). Dies zeigt im Übrigen, dass nicht die (bloße) Anwesenheit der Museumsführer, sondern nur die Durchführung der Führung vergütet wurde.
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Die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) bis 3) waren vor allem dadurch gekennzeichnet, dass Wissen an Dritte, die Museumsbesucher, weitergegeben wird. Das ist vergleichbar einer Lehrtätigkeit. Bei Lehrtätigkeiten hat das BSG in ständiger Rechtsprechung darauf abgestellt, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. So können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BSG 12.02.2004; B 12 KR 26/02 R, juris; Bundesarbeitsgericht (BAG) 20.01.2010, 5 AZR 106/09, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 120; BAG 15.02.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731). In der Rechtsprechung sind Dozenten, Lehrer und Lehrbeauftragte je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG 19.12.1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5 – Volkshochschuldozentin; BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45 – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG 25.09.1981, 12 RK 5/80, SozR 2200 § 165 Nr 61 – Lehrbeauftragter an Universität; BSG 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG 28.10.1969, 3 RK 31/56, SozR Nr 1 zu § 166 RVO – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).
68 
Aufgabe der Museumsführer war es, Besuchergruppen für eine vorbestellte und gebuchte Zeit durch die gewünschte Ausstellung zu führen, Fragen zu beantworten und auf die Interessen der jeweiligen Gruppe einzugehen. Die befragten Museumsführer haben sich zumeist mit ihrem Namen und als freie Mitarbeiter vorgestellt. Die vom SG angehörten Beigeladenen konnten glaubhaft machen, dass sie ihre Tätigkeit frei von Weisungen der Klägerin ausüben konnten. Zwar wurde für jede (neue) Ausstellung eine sog Kuratorenführung angeboten, in der sich die Museumsführer mit der Ausstellung vertraut machen konnten, jedoch war der Besuch einer solchen Führung keine Pflichtveranstaltung. Fertige Konzepte und Handreichungen für die Führungen gab es für die Museumsführungen nicht, den Inhalt ihrer Führungen erarbeiteten sich die Beigeladenen zu 1) bis 3), die über Hochschulabschlüsse auf historischem oder technischem Fachgebiet verfügen, selbst in Eigenarbeit, eine Qualitätskontrolle hat nicht stattgefunden. Sie hatten deshalb bei den Führungen einen großen Gestaltungsspielraum. Ob und in welchem Umfang es Rückmeldungen (feedback) der Besucher über die Museumsleitung an die Museumsführer gegeben hat, kann offen bleiben. Derartige Rückmeldungen können bei derartigen Tätigkeit durchaus vorkommen, sie lassen aber keinen Schluss auf das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu. Soweit eine negative Rückmeldung dazu geführt haben sollte, dass die betreffende Personen deshalb weniger oder gar keine Führungen mehr angeboten bekommen hat, hätte sich dadurch nur ein typisches unternehmerisches Risiko (keine Aufträge bei Schlechtleistung) verwirklicht.
69 
Die Auffassung des SG, die Beigeladenen zu 1) bis 3) seien zumindest organisatorisch in den Museumsbetrieb eingegliedert gewesen, weil die komplette Organisation der Tätigkeit der Museumsführer in den Händen der Museumsverwaltung gelegen habe, vermag die Annahme einer abhängigen Beschäftigung der Museumsführer nicht zu begründen. Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber an (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Letzteres ist bei Führungen von weniger als zwei Stunden Dauer von vornherein eher unwahrscheinlich. Der Umstand, dass die Museumsverwaltung die Durchführung der Führungen vorab planen und koordinieren muss, um einen vor allem auch in zeitlicher Hinsicht geordneten Ablauf zu ermöglichen, hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation des Museums. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter - egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist. Nichts anderes findet zB bei der Raumbelegung in der VHS oder in einer Schule statt. Soweit die Museumsleitung nach einer mit den Museumsführern erfolgten Terminabsprache die Führungen in einer Übersicht festgehalten hat, diente dies lediglich der Information aller Beteiligten. Solche Übersichten sind keine Dienst- oder Einsatzpläne, die als Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin gewertet werden könnten. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein erstellt wird und für alle Beteiligten - auch unausgesprochen - feststeht, dass die Mitarbeiter verpflichtet sind, sich daran zu orientieren. Gerade dies war hier aber nicht der Fall.
70 
Zusammenfassend spricht im vorliegenden Fall gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, dass der wesentliche Inhalt der zu erbringenden Leistungen vorab vereinbart wurde, die Beigeladenen zu 1) bis 3) für die Durchführung ihrer Aufgabe keine Einzelweisungen erhalten mussten und auch nicht erhielten, sie von der Klägerin nicht einseitig zu anderen Arbeiten (zB Museumsaufsicht) herangezogen werden konnten und auch nicht herangezogen wurden und die Anpassung an die Betriebsabläufe des Museums (Organisation der Führungen für die Besucher) lediglich unvermeidbaren organisatorischen Sachzwängen geschuldet war. Die Museumsführer waren verpflichtet, eigenes Wissen, in Eigenarbeit erstellte Führungskonzepte als Dienstleistung zu erbringen, ohne dass die Klägerin hierauf in Form von Weisungen Einfluss genommen hat. Wenn Ausstellungsobjekte im Rahmen einer Führung erläutert, in ihren historischen oder technischen Kontext gestellt und den Besuchern Zusammenhänge erläutert werden, die aus den Objekten allein nicht ersichtlich sind, dann stellt dies eine eigenständige selbständige Leistung der Museumsführer dar, der gerade nicht von der Klägerin mittels Organisation oder Weisung vermittelt wird, sondern eigenständig von den Beigeladenen zu 1) bis 3).
71 
Eine Entlohnung nach Zeitaufwand spricht zwar für eine abhängige Beschäftigung, wenn dies zur Folge hat, dass dadurch die Vergütung des Mitarbeiters vom Unternehmensrisiko des Auftraggebers entkoppelt wird (vgl Urteil des Senats vom 16.12.2014, L 11 R 3903/13, juris). Auch die Art der Entlohnung ist jedoch nur ein Indiz, dem im vorliegenden Fall kein großes Gewicht und demzufolge im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch keine entscheidende Bedeutung zukommt, weil die Entlohnung nach Zeitaufwand durch die Begrenzung der Führung auf 60 bis 90 Minuten im Ergebnis einer Vergütung nach einem Festbetrag entspricht.
72 
Die Beigeladenen zu 1) bis 3) trugen auch das eine selbständige Tätigkeit kennzeichnende unternehmerische Risiko. Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (vgl BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, juris mwN). Ein Mindesteinkommen war den Museumsführern nicht garantiert. Sie hatten keinen Anspruch darauf, dass ihre Angebote zur Durchführung von Führungen von der Klägerin angenommen werden. Die Beigeladenen zu 1) bis 3) hatten auch keine Garantie, dass das von ihnen erarbeitete Konzept für die Durchführung der Führungen in einem Ausmaß honoriert wird, dass sich die hierfür aufgewendete Arbeitszeit auch auszahlt. Dies hing letztlich davon ab, wie oft sie Aufträge annehmen konnten. Ein Unternehmensrisiko eines Selbstständigen liegt vor, wenn die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl etwa BSG 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R). Dass die beigeladenen Museumsführer nicht selbst wie ein Unternehmer am Markt auftraten und nicht darauf angewiesen waren, Gruppen für die Führungen anzuwerben, spricht weder für noch gegen eine abhängige Beschäftigung. Schließlich führt die Tatsache, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) in weniger als 10% ihrer Tätigkeit Kindergeburtstage im Museum durchgeführt haben, nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Senat geht davon aus, dass insoweit eine einheitliche Tätigkeit vorliegt.
73 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beigeladenen tragen gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Senat sieht keine Veranlassung, diese Kosten aus Billigkeit der Beklagten als unterliegende Beteiligte aufzuerlegen, weil die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 197a Rn 29 mwN).
74 
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 197a SGG iVm §§ 47 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3, 53 Abs 2 Nr 4 Gerichtskostengesetz und entspricht der noch streitigen Nachforderung, betreffend die Beigeladenen zu 1) bis 3), welche die Beklagte mit dem streitigen Bescheid fordert.
75 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Tenor

Die Berufung des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2013 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 1) erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin als Dozent ab 20.06.2001 versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine Schule, die Sprachkurse sowie Aus- und Weiterbildung ua in den Bereichen Europasekretär/in (IHK), Fremdsprachensekretär/in und Wirtschaftskorrespondent/in (IHK) anbietet. Es gibt sowohl fest angestellte als auch freiberufliche Lehrkräfte. Der Beigeladene zu 1) unterrichtete dort die Fächer Wirtschafts-, Rechts- und Sozialkunde. Hierfür existieren Rahmenlehrpläne der IHK mit der Festlegung von Grob- und Feinlernzielen sowie eine Lehrplanübersicht der Klägerin mit einer Richtzahl für Unterrichtsstunden (zB Öffentliches Recht 10, Bürgerliches Recht 25, Handelsrecht 10). Ein schriftlicher Vertrag wurde zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) nicht geschlossen. Die Klägerin bestätigte dem Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 20.05.2001 die Einstellung als Dozent ab 20.06.2001. In dem Schreiben wurde ua ausgeführt: „Die Bezahlung erfolgt zunächst als Honorar mit DM 35,- pro 45-Min-Unterrichtsstunde (brutto), kann aber nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen (Details noch abzusprechen).“ Der Beigeladene zu 1) stellte in der Folgezeit monatliche Honorarrechnungen für die erteilten Unterrichtsstunden. Nicht geleistete Stunden wurden nicht vergütet, es gab keinen bezahlten Urlaub und keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die zu leistenden Stunden wurden jedes Halbjahr neu festgelegt und terminlich nach den Wünschen des Beigeladenen zu 1) gelegt (zwei Vormittage in der Woche). Die Klägerin stellte dem Beigeladenen zu 1) halbjährlich Bestätigungen aus über eine freiberufliche Tätigkeit als Dozent; in der Regel unterrichtete der Kläger wöchentlich 10 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Sozialversicherungsbeiträge wurden von der Klägerin für den Beigeladenen zu 1) nicht abgeführt. Zuletzt erhielt der Beigeladene zu 1) eine Vergütung von 22 EUR pro Unterrichtsstunde. Nach dem 26.10.2011 war er für die Klägerin nicht mehr tätig.
Am 07.11.2011 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung, dass er von Juni 2001 bis 26.10.2011 bei der Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Nach Übersendung ausführlicher Fragenkataloge an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte nach Anhörung mit Bescheiden vom 02.03.2012 (gerichtet an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit bei der Klägerin als Dozent ab 20.06.2001 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach § 7 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit sei, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis sei. Anhaltspunkte seien eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Hier würden die Indizien für ein Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Es sei eine schriftliche Vereinbarung vom 01.05.2001 über den Rahmen der Tätigkeit getroffen worden. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien: Der Beigeladene zu 1) sei zur Vertretung zwar nicht vertraglich verpflichtet gewesen, habe aber die Vertretung für Kollegen übernommen; es handele sich nicht um eine zeitlich oder sachlich eingegrenzte Tätigkeit; es seien auch unterrichtsbegleitende Nebenpflichten übernommen worden wie Stützunterricht, Prüfungsvorbereitung und Führung eines Klassenbuches; der Beigeladene zu 1) habe Klassenarbeiten durchgeführt und sei an der Notenvergabe beteiligt gewesen; die Schüler erlangten einen staatlich anerkannten Berufsabschluss; der Beigeladene zu 1) habe sich nach dem Lehrplan der IHK richten müssen; es sei eine Kontrolle der Tätigkeit erfolgt in Form des Klassenbuches und anhand von Auswertungsbögen der Schüler; es unterrichteten auch festangestellte Lehrer, die Nachfolgerin des Beigeladenen zu 1) sei fest angestellt und der Unterricht erfolge in Räumlichkeiten des Auftraggebers. Für eine selbstständige Tätigkeit sprächen: nur tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden seien vergütet worden; der Beigeladene zu 1) sei in die Planung und Verteilung seines Stundenplanes einbezogen gewesen, es habe keine Anweisung erfolgen können, der Auftrag habe abgelehnt werden können; Sonderaufgaben seien zusätzlich vergütet worden (zB Korrektur der Abschlussprüfungen); der Beigeladene zu 1) sei nicht verpflichtet gewesen, sich an Urlaubszeiten/Absprachen zu halten; Weisungen durch den Auftraggeber hätten nicht erfolgen können. In der Gesamtwürdigung überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Hiergegen legte die Klägerin am 04.04.2012 Widerspruch ein und machte geltend, sie sei sich zu Beginn der Tätigkeit im Jahr 2001 mit dem Beigeladenen zu 1) einig gewesen, dass er seine Tätigkeit als Honorarkraft, also freier Mitarbeiter, verrichten werde. Ihre Zusammenarbeit hätten sie durchgehend so gestaltet, wie dies für das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer typisch sei. Sie habe mit dem Beigeladenen zu 1) keinen unbefristeten Vertrag gehabt, sondern nur Halbjahresverträge. Es sei stets offen gewesen, ob es zu einem Folgeauftrag komme. Darin liege ein erhebliches unternehmerisches Risiko. Es seien nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vergütet worden. Hinsichtlich der Gestaltung des Unterrichts, etwa zu methodischen oder didaktischen Fragen, habe die Klägerin keinerlei Weisungen erteilt. Da die Lehrveranstaltungen auf einen staatlichen Berufsabschluss vorbereiten sollten, habe der Beigeladene zu 1) selbstverständlich bestimmte Inhalte vermitteln und Noten vergeben müssen. Dies gelte für alle Dozenten und sei daher für die Statusfeststellung ohne Aussagekraft. Der Beigeladene zu 1) habe die Materialien für den Unterricht selbst ausgesucht und zum Teil (Skripten) selbst erstellt. Der Beigeladene zu 1) sei nicht verpflichtet gewesen, mit anderen Kollegen zusammenzuarbeiten oder an schulischen Veranstaltungen teilzunehmen. Eine direkte Kontrolle seines Unterrichts habe nicht stattgefunden. Mittelbar sei die Arbeit über die Noten der Schüler beurteilt worden. Die Klägerin habe nicht nach Belieben über die Arbeitskraft des Beigeladenen zu 1) verfügen können, denn dieser habe die Verteilung seiner Arbeitszeit selbst bestimmt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nebentätigkeiten wie die Teilnahme an Prüfungen und die Führung des Klassenbuches seien nicht explizit geregelt, aber vom Beigeladenen zu 1) regelmäßig ausgeübt worden. Der Beigeladene zu 1) sei in die Organisation der Schule funktionsgerecht dienend eingegliedert gewesen. Er habe am vorgesehenen Einsatzort unterrichten müssen und sei inhaltlich an den Lehrplan gebunden gewesen. Die Höhe der Stundenzahl sowie die Termine der Lehrveranstaltungen seien zu Beginn des Auftrags in Abstimmung mit dem Beigeladenen zu 1) festgelegt worden, dieser habe sich dann an den Stundenplan halten müssen. Diese Einschränkung sei als persönliche Abhängigkeit zu qualifizieren. Ein Unternehmerrisiko liege nicht vor, denn der Beigeladene zu 1) habe nur seine Arbeitskraft eingesetzt und hierfür eine Vergütung erhalten.
Hiergegen richtet sich die am 28.12.2012 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingelegte Klage der Klägerin. Sie macht geltend, aus dem zusammenfassenden Schreiben vom 20.05.2001 ergebe sich eindeutig, dass eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter gewollt gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) habe diesem Schreiben nicht widersprochen. Auf die genannte Möglichkeit der Ausübung der Dozententätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei der Beigeladene zu 1) nie zurückgekommen. Meist habe erst kurz vor Beginn eines Schulhalbjahres festgestanden, ob ein Kurs tatsächlich stattfinde. Zweimal (Wintersemester 2001/02 und 2002/03) sei die Zahl der Anmeldungen zu gering gewesen, der Beigeladene zu 1) sei daher nicht beauftragt worden. Im Übrigen habe der Beigeladene zu 1) sehr wohl um seinen Status als Selbstständiger gewusst, er habe sich wiederholt darauf berufen, er sei Freiberufler.
Der Beigeladene zu 1) ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, andere Lehrkräfte, die zeitgleich eingestellt worden seien, würden als versicherungspflichtige Beschäftigte geführt. Offenbar habe die Klägerin bei ihm Kosten sparen wollen. Er sei in die betrieblichen Abläufe integriert gewesen. Der Stundenplan sei unter Berücksichtigung geäußerter Wünsche von der Schulleitung erstellt worden und habe sich nach deren Belangen gerichtet. Er sei verpflichtet gewesen, die Anwesenheit der Schüler in einem Klassenbuch festzuhalten. Sofern der Schulleiter verhindert gewesen sei, habe der Beigeladene zu 1) dessen EDV-Unterricht nach seinen Vorgaben übernehmen müssen. Tatsächlich habe er seit 2001 durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, der Vortrag, im Wintersemester 2001/02 und 2002/03 sei er nicht beschäftigt gewesen, sei falsch.
In der mündlichen Verhandlung hat das SG den Geschäftsführer der Klägerin Herrn A., der zugleich Schulleiter ist, und den Beigeladenen zu 1) persönlich angehört. Sodann hat es mit Urteil vom 04.11.2013 den angefochtenen Bescheid vom 02.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit bei der Klägerin nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, Lehrer und Dozenten könnten sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig tätig sein. Hier überwögen die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien. Der Beigeladene zu 1) sei an keine Weisungen gebunden gewesen, Einschränkungen ergäben sich allein aus der Natur der Sache. Die Art und Weise des Unterrichts und die eingesetzten Bücher und Skripten habe er selbst auswählen können. So habe der Beigeladene zu 1) im September 2002 eine „Lehrkonzeption“ erstellt. Eine solche Darstellung der eigenen methodischen und didaktischen Vorstellungen wäre sinnlos gewesen, hätte sich der Beigeladene zu 1) ohnehin nach den Vorgaben der Klägerin richten müssen. Gegen eine Weisungsbefugnis spreche zudem, wie die Klägerin auf die von Schülern geäußerte Kritik an der Arbeit des Beigeladenen zu 1) reagiert habe: Statt ihn anzuweisen, seinen Unterricht in bestimmten Punkten zu ändern, habe sie die Kritik an ihn weitergereicht, die Beanstandungen diskutiert und sich um eine einvernehmliche Lösung bemüht. Dies entspreche dem Umgang mit einem selbstständigen Auftragnehmer. Unerheblich seien die Vorgaben aus dem Rahmenlehrplan der IHK, denn die sich hieraus ergebenden inhaltlichen Einschränkungen beruhten nicht auf konkreten Weisungen. Die Arbeitszeit habe die Klägerin nicht vorgegeben. Zu Beginn eines Schulhalbjahres seien die Unterrichtstage abgesprochen worden, maßgeblich seien die Wünsche des Beigeladenen zu 1) gewesen. Die Darstellung der Klägerin, sie habe die Arbeitszeit nicht einseitig festlegen können, werde durch den Schriftverkehr kurz vor Ende der Zusammenarbeit gestützt. Mit Schreiben vom 08.10.2011 habe der Beigeladene zu 1) die Klägerin informiert, dass er wegen eines kurzfristig erhaltenen anderen Lehrauftrags den Unterricht bei der Klägerin zu den vereinbarten Zeiten nicht übernehmen könne. Diesem Schreiben liege ersichtlich die Annahme des Beigeladenen zu 1) zugrunde, er dürfe die Verteilung seiner Unterrichtsstunden selbst bestimmen. Dies habe wohl auch der Vorstellung der Klägerin entsprochen, die seine Vorgehensweise zwar als ärgerlich empfunden habe, aber offenbar keine Möglichkeit gesehen habe, die Wahrnehmung der ursprünglich vereinbarten Unterrichtsstunden einzufordern (Schreiben der Klägerin vom 24.10.2011). In dem genannten Schreiben finde sich ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beigeladene zu 1) hinsichtlich der Bestimmung seiner Arbeitszeit weitgehend frei gewesen sei („Trotz völlig unpassenden Zeitpunkts zwangen Sie uns erneut zu Semesterbeginn Anfang Oktober 2011 Ihre Urlaubswoche auf“). Diesen Äußerungen komme besonderes Gewicht zu, da sie – anders als die Angaben im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren – noch unbeeinflusst von einem bestimmten Rechtsschutzziel erfolgt seien. Der Umstand, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin erteil worden sei, sei wenig aussagekräftig. Der Lehrbetrieb könne regelmäßig nur dann sinnvoll vonstattengehen, wenn die einzelnen Veranstaltungen zeitlich und räumlich aufeinander abgestimmt seien; Weisungsgebundenheit ergebe sich daraus nicht. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen. Bei Dozenten seien entscheidende Indizien die Pflicht zur Vertretung von Kollegen, die Teilnahme an Konferenzen, Sprechtagen und sonstigen Veranstaltungen der Bildungseinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Nebenaufgaben. Der Beigeladene zu 1) habe jenseits seines Unterrichts an keinen schulischen Veranstaltungen teilgenommen. Seine Pflicht, ein Klassenbuch zu führen, stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterricht. Die Kammer gehe davon aus, dass der Beigeladene zu 1) gelegentlich Kollegen vertreten habe, insbesondere den Schulleiter. Rechtlich sei er hierzu aber nicht verpflichtet gewesen. Entscheidendes Indiz sei das Unternehmerrisiko, das sich aus dem praktizierten Vergütungssystem ergebe. Der Beigeladene zu 1) habe sein Honorar nur erhalten, wenn er tatsächlich unterrichtet habe. Fand der Unterricht nicht statt, habe ihm keine Vergütung zugestanden unabhängig davon, aus welcher Sphäre der Ausfall stamme; für die bloße Arbeitsbereitschaft habe der Beigeladene zu 1) kein Entgelt erhalten. Schließlich spreche auch die Form, mit der die Zusammenarbeit über lange Jahre abgewickelt worden sei, für eine selbstständige Tätigkeit.
Gegen das Urteil hat der Beigeladene zu 1) direkt nach der Verkündung zu Protokoll des SG und nochmals schriftsätzlich am 06.11.2013 Berufung eingelegt. Er habe schon damals kein freiberuflicher Dozent sein wollen. Insoweit werde auf die Bedeutung des § 116 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hingewiesen, die des geheimen Vorbehalts. Eine solche Willenserklärung sei nichtig und für das Sozialversicherungsrecht nicht bindend, sondern der wahre Wille hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses. Die von ihm verfasste Lehrkonzeption von 2002 habe er schon 2004 nicht mehr eingesetzt, da die Kritik der Schüler zu groß gewesen sei. Die von ihm eingesetzten Skripten und selbst gefertigten Unterrichtsmaterialien seien unbrauchbar gewesen; er habe auch Bücher von seinem Vorgänger übernommen. Von den Verlagen an die Schulleitung gesandte Probebücher habe er auf ihre Tauglichkeit für den Unterricht prüfen sollen. Er habe auch eigene Buchvorschläge an die Schulleitung mit der Bitte um Genehmigung für den Einsatz im Unterricht gemacht. Er sei vom Schulleiter im Jahr 2004 auch auf einen Aktenschrank hingewiesen worden zur Aufbewahrung der Prüfungsarbeiten, die dort abzulegen gewesen seien. Etwas später habe er dann – wie die festangestellten Lehrer auch – ein abschließbares Lehrerfach für seine Unterlagen bekommen. Mit anderen Dozenten hätten Absprachen erfolgen müssen, etwa bei fächerübergreifenden Projektarbeiten. Exkursionen habe er nur mit Genehmigung des Schulleiters durchführen können. Die Honorarabrechnungen seien nichts anderes als Stundenzettel, diese Form der Abrechnung sei irgendwann zu einem Ritual und Bestandteil der Zusammenarbeit geworden. Der Beigeladene zu 1) hat ergänzend darauf hingewiesen, dass er gegen die Klägerin ein arbeitsgerichtliches Verfahren ua wegen Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses führe. Dieses Verfahren sei im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ausgesetzt worden (Arbeitsgericht Karlsruhe Beschluss vom 27.08.2012, 9 Ca 407/11).
10 
Der Beigeladene zu 1) beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Das SG sei im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend nicht von einem Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden könne. Die vom Beigeladenen zu 1) behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Indizien für eine Einbindung in die Arbeitsorganisation wie Verpflichtung zur Vertretung von Kollegen, Teilnahme an Konferenzen etc habe das SG zutreffend als nicht gegeben festgestellt. Ein Unternehmerrisiko bestehe entgegen der Auffassung des SG allerdings schon wegen der Geltung der Aufträge nur für ein Schulhalbjahr und dem damit verbundenen Risiko, überhaupt einen Folgeauftrag zu erhalten. Zutreffend habe das SG hingegen darauf abgestellt, dass der Beigeladene zu 1) nur erteilten Unterricht vergütet erhalten habe, unabhängig vom Grund des Unterrichtsausfalls. Weiteres Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei die über Jahre gepflegte Abwicklung der Zusammenarbeit. Was der Beigeladene zu 1) hierzu in diversen Stellungnahmen vorgetragen habe, um diesem Gesamteindruck entgegenzutreten, sei falsch und werde bestritten. Es habe kein Direktionsrecht bestanden, der Beigeladene zu 1) sei auch nicht gehalten gewesen, bestimmte Bücher im Unterricht einzusetzen. Dem Beigeladenen zu 1) sei Gelegenheit gegeben worden, auch auf den Bestand der Schulbibliothek zurückzugreifen, dies sei aber ohne jede Relevanz. Gleiches gelte für das abschließbare Lehrerfach, welches zur Vermeidung von Diebstahl auf eigenen Wunsch zur Verfügung gestellt worden sei ohne Nutzungsverpflichtung. Bei der fächerübergreifenden Projektarbeit, die völlig freiwillig in Abstimmung mit anderen Lehrern erfolgt sei und im Übrigen vom Beigeladenen zu 1) selbst initiiert worden sei, handele es sich nicht um eine ihm auferlegte Nebenpflicht. Selbst organisierte Exkursionen gehörten nicht zum vereinbarten Unterrichtsauftrag und seien daher im Einzelfall abzustimmen gewesen, eine Weisungsgebundenheit folge daraus nicht. Der Beigeladene zu 1) habe bis zum Beginn der arbeits- und sozialgerichtlichen Auseinandersetzung nie darum ersucht, den Status als freier Mitarbeiter zu ändern, um ggf ein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu begründen. Für den Verein, der nicht Beteiligter dieses Verfahrens sei, sei der Beigeladene zu 1) überhaupt nicht tätig gewesen. Bei Letzterem rechne er seit 2007 einen Teil seiner Tätigkeit ab; zuvor habe er mutmaßlich noch nicht einmal von dessen Existenz gewusst, denn die Klägerin habe intern mit dem Verein abgerechnet. Die Unterrichtsgenehmigung des Regierungspräsidiums sei lediglich für die Klägerin erteilt worden, diese sei alleinige Auftraggeberin des Beigeladenen zu 1) gewesen. Die von diesem später an den Verein gestellten Rechnungen seien reine Willkür gewesen, die Klägerin habe dies nur zugelassen, um unsinnige Auseinandersetzungen mit ihrem Auftragnehmer zu unterbinden.
15 
Die Beklagte und die übrigen Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die beigezogenen Akten des ArbG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Berufung des Beigeladenen zu 1) hat keinen Erfolg.
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen zu 1) ist statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat zutreffend die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Dozent für die Klägerin vom 20.05.2001 bis 26.10.2011 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung war. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
19 
Streitgegenstand ist allein die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin und nicht auch für den Verein zur Förderung und Ausbildung fremdsprachlicher Korrespondenten und Übersetzer, dessen Vorsitzender der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, Herr A., ist. Nur auf die Tätigkeit für die Klägerin bezog sich der Antrag des Beigeladenen zu 1) und entsprechend war auch nur diese Tätigkeit Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens erster Instanz. Im Antrag hat der Kläger auch den Zeitraum auf die Tätigkeit bis 26.10.2011 beschränkt. Es spielt daher für das vorliegende Verfahren keine Rolle, dass der Beigeladene zu 1) nunmehr die Auffassung vertritt, das bestehende Arbeitsverhältnis sei gar nicht wirksam beendet worden (so auch im Rahmen der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht). Soweit der Kläger rügt, seine Tätigkeit für den Verein sei nicht berücksichtigt worden, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Beigeladene zu 1) kann auch nicht im Wege der Klageerweiterung nach § 99 SGG die Tätigkeit für den Verein zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen, denn eine solche Klage wäre wegen des fehlenden Verwaltungsverfahrens unzulässig.
20 
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ferner, ob der Beigeladene zu 1) aufgrund der selbstständigen Tätigkeit als Lehrer versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ist. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid das Bestehen von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung festgestellt. Eine Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist damit von vornherein nicht vom Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids umfasst und damit auch nicht Streitgegenstand. Im Statusfeststellungsverfahren ist auch nicht geboten, zugleich darüber zu entscheiden, ob die zur Überprüfung gestellte Tätigkeit ungeachtet bzw gerade wegen ihrer Nichtausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine Versicherungspflicht nach sich zieht (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13.04.2011, L 9 KR 294/08; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, beide juris).
21 
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
22 
Inhaltlich (materiell-rechtlich) sind die Bescheide allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.
23 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antrag-stellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungs-zweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
24 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1) am 07.11.2011 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
25 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
26 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7), SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
27 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolge-rung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).
28 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht aufgrund von abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
29 
Die Tätigkeit als Lehrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, wie sich schon aus dem Gesetz selbst ergibt. § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ordnet für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigten, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. In der Rechtsprechung sind Lehrer daher je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG 19.12.1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5 – Volkshochschuldozentin; BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45 – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG 25.09.1981, 12 RK 5/80, SozR 2200 § 165 Nr 61 – Lehrbeauftragter an Universität; BSG 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG 28.10.1969, 3 RK 31/56, SozR Nr 1 zu § 166 RVO – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).
30 
Die oben dargestellten Grundsätze zur Abgrenzung gelten auch für Lehrtätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BSG 12.02.2004; B 12 KR 26/02 R, juris; Bundesarbeitsgericht 20.01.2010, 5 AZR 106/09, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 120; BAG 15.02.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731).
31 
Eine Eingliederung in den Betriebsablauf folgt nicht daraus, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin stattgefunden hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Lehrbetrieb nur sinnvoll vonstattengehen kann, wenn die verschiedenen Lehrveranstaltungen sowohl zeitlich als auch räumlich aufeinander abgestimmt werden (BSG 12.02.2004, aaO; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, juris). Inhaltlich hatte sich der Beigeladene zu 1) an Rahmenlehrplänen zu orientieren und die Bildungsziele waren vorgegeben. Diese Vorgaben bestanden allerdings bereits abstrakt vor der Beauftragung, sie waren gerade Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin und damit nicht von Einzelanweisungen. Dem Beigeladenen zu 1) stand es frei, in welcher Art und Weise er die vorgegebenen Ziele erreicht. Er hat zunächst selbst entworfene Unterrichtsmaterialien und Skripte verwendet, wie sich aus der von ihm vorgelegten Konzeption aus dem Jahr 2002 ergibt. Dass er hiervon später wieder abgerückt ist, bestätigt nur, dass es seiner eigenen Verantwortung oblag, in welcher Form er den Unterricht durchführt. Das Fehlen von Einzelanordnungen zur Durchführung des Unterrichts ist ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (BSG 12.02.2004, aaO).
32 
Es bestand auch keine Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht. Eine solche ist gegeben, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich „zugewiesen“ werden (BAG 09.06.2010, 5 AZR 332/09 AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 121). Ein starkes Indiz für Arbeitnehmereigenschaft ist die Einteilung des Lehrers in Stundenpläne ohne vorherige Absprache. So lag es im vorliegenden Fall allerdings gerade nicht. Der Beigeladene zu 1) hat sich auf zwei Vormittage Unterricht in der Woche festgelegt, die ihm entsprechend seinen Wünschen („nicht vor 10:00 Uhr“) auch zugeteilt wurden. Die Lage der Arbeitszeit war damit vertraglich vereinbart und gerade nicht einseitig zugewiesen. Der Beigeladene zu 1) war auch nicht verpflichtet, Vertretungsstunden zu übernehmen. Dass er dies gleichwohl auf freiwilliger Basis getan hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
33 
Auch ansonsten war der Beigeladene zu 1) nicht in den Betriebsablauf der Klägerin in einer Weise integriert, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Der Beigeladene zu 1) musste nicht an Lehrerkonferenzen teilnehmen. Soweit er im Rahmen etwa von fächerübergreifenden Projekten sich mit Kollegen absprechen musste, handelt es sich um zeitlich untergeordnete Tätigkeiten. Vergleichbare Besprechungen sind im Rahmen selbstständiger Tätigkeiten durchaus üblich – gerade zur Koordinierung. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich um von der Klägerin vorgegebene Besprechungen handelt, denn die fächerübergreifenden Projekte wurden gerade vom Beigeladenen zu 1) – zunächst gegen den Widerstand des Schulleiters – initiiert. Die Verpflichtung zur Führung des Klassenbuches ist so eng mit der Unterrichtstätigkeit verknüpft, dass der Senat hierin kein entscheidendes Kriterium sieht. Für besondere Zusatzaufgaben wie die Korrektur von Abschlussarbeiten hat der Beigeladene zu 1) ein zusätzliches Entgelt erhalten.
34 
Für eine selbstständige Tätigkeit spricht auch, dass der Beigeladene zu 1) stets nur eine Vergütung für die geleisteten Unterrichtsstunden erhalten hat. Weder im Fall von Krankheit oder Urlaub, noch bei Unterrichtsausfall wegen der Schule oder den Schülern zuzurechnenden Ursachen erhielt der Beigeladene zu 1) ein Entgelt. Hierin spiegelt sich ein gewisses, wenn auch nicht erhebliches Unternehmerrisiko.
35 
Schließlich ist ein entscheidender Gesichtspunkt auch die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten. Das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 20.05.2001 spricht ganz klar dafür, dass (zunächst) einvernehmlich eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis gewollt war. Soweit der Beigeladene zu 1) hier einwendet, er habe von Anfang an eine Festanstellung gewollt, kann das zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 Satz 1 BGB). Die Erklärung ist nur dann nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt (§ 116 Satz 2 BGB). Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin gewusst haben soll, dass der Beigeladene zu 1) nur als abhängig Beschäftigter tätig sein wollte. Die Tätigkeit hätte nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen können, wie in dem Schreiben vom 20.05.2001 ausdrücklich festgehalten wird, wobei weitere Details noch abzusprechen gewesen wären. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit jemals hierauf zurückgekommen wäre. Er hat vielmehr durchgehend Honorarabrechnungen vorgelegt und ist auch entsprechend vergütet worden. Diese tatsächliche Praxis kann nicht nur „als Ritual“ der Zusammenarbeit betrachtet werden. Insbesondere auch der Schriftverkehr zwischen den Beteiligten gegen Ende der Zusammenarbeit spricht, wie das SG zutreffend hervorgehoben hat, ganz deutlich dafür, dass sich der Beigeladene zu 1) auch selbst als freier Mitarbeiter gesehen hat.
36 
Zusammenfassend steht nach alledem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und damit keine Beitragspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung besteht.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Kostenprivilegiert in Bezug auf Gerichtskosten sind nach § 183 SGG Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Kostenprivilegierung als Versicherter greift auch bei einem Streit um den Versichertenstatus als solchen (BSG 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R, BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4). Im Berufungsverfahren ist der Beigeladene zu 1) Rechtsmittelführer, für ihn als Versicherten gilt daher die Kostenfreiheit (BSG 13.04.2006, B 12 KR 21/05 R, SozR 4-1500 § 193 Nr 2; BSG 29.05.2006, B 2 U 391/05 B, SozR 4-1500 § 193 Nr 3). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind erstattungsfähig, da die Klägerin nicht zu den in § 184 SGG genannten Gebührenpflichtigen gehört (§ 193 Abs 4 SGG).
38 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beigeladenen zu 1) hat keinen Erfolg.
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen zu 1) ist statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat zutreffend die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Dozent für die Klägerin vom 20.05.2001 bis 26.10.2011 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung war. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
19 
Streitgegenstand ist allein die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin und nicht auch für den Verein zur Förderung und Ausbildung fremdsprachlicher Korrespondenten und Übersetzer, dessen Vorsitzender der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, Herr A., ist. Nur auf die Tätigkeit für die Klägerin bezog sich der Antrag des Beigeladenen zu 1) und entsprechend war auch nur diese Tätigkeit Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens erster Instanz. Im Antrag hat der Kläger auch den Zeitraum auf die Tätigkeit bis 26.10.2011 beschränkt. Es spielt daher für das vorliegende Verfahren keine Rolle, dass der Beigeladene zu 1) nunmehr die Auffassung vertritt, das bestehende Arbeitsverhältnis sei gar nicht wirksam beendet worden (so auch im Rahmen der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht). Soweit der Kläger rügt, seine Tätigkeit für den Verein sei nicht berücksichtigt worden, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Beigeladene zu 1) kann auch nicht im Wege der Klageerweiterung nach § 99 SGG die Tätigkeit für den Verein zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen, denn eine solche Klage wäre wegen des fehlenden Verwaltungsverfahrens unzulässig.
20 
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ferner, ob der Beigeladene zu 1) aufgrund der selbstständigen Tätigkeit als Lehrer versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ist. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid das Bestehen von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung festgestellt. Eine Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist damit von vornherein nicht vom Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids umfasst und damit auch nicht Streitgegenstand. Im Statusfeststellungsverfahren ist auch nicht geboten, zugleich darüber zu entscheiden, ob die zur Überprüfung gestellte Tätigkeit ungeachtet bzw gerade wegen ihrer Nichtausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine Versicherungspflicht nach sich zieht (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13.04.2011, L 9 KR 294/08; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, beide juris).
21 
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
22 
Inhaltlich (materiell-rechtlich) sind die Bescheide allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.
23 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antrag-stellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungs-zweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
24 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1) am 07.11.2011 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
25 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
26 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7), SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
27 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolge-rung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).
28 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht aufgrund von abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
29 
Die Tätigkeit als Lehrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, wie sich schon aus dem Gesetz selbst ergibt. § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ordnet für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigten, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. In der Rechtsprechung sind Lehrer daher je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG 19.12.1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5 – Volkshochschuldozentin; BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45 – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG 25.09.1981, 12 RK 5/80, SozR 2200 § 165 Nr 61 – Lehrbeauftragter an Universität; BSG 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG 28.10.1969, 3 RK 31/56, SozR Nr 1 zu § 166 RVO – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).
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Die oben dargestellten Grundsätze zur Abgrenzung gelten auch für Lehrtätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BSG 12.02.2004; B 12 KR 26/02 R, juris; Bundesarbeitsgericht 20.01.2010, 5 AZR 106/09, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 120; BAG 15.02.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731).
31 
Eine Eingliederung in den Betriebsablauf folgt nicht daraus, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin stattgefunden hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Lehrbetrieb nur sinnvoll vonstattengehen kann, wenn die verschiedenen Lehrveranstaltungen sowohl zeitlich als auch räumlich aufeinander abgestimmt werden (BSG 12.02.2004, aaO; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, juris). Inhaltlich hatte sich der Beigeladene zu 1) an Rahmenlehrplänen zu orientieren und die Bildungsziele waren vorgegeben. Diese Vorgaben bestanden allerdings bereits abstrakt vor der Beauftragung, sie waren gerade Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin und damit nicht von Einzelanweisungen. Dem Beigeladenen zu 1) stand es frei, in welcher Art und Weise er die vorgegebenen Ziele erreicht. Er hat zunächst selbst entworfene Unterrichtsmaterialien und Skripte verwendet, wie sich aus der von ihm vorgelegten Konzeption aus dem Jahr 2002 ergibt. Dass er hiervon später wieder abgerückt ist, bestätigt nur, dass es seiner eigenen Verantwortung oblag, in welcher Form er den Unterricht durchführt. Das Fehlen von Einzelanordnungen zur Durchführung des Unterrichts ist ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (BSG 12.02.2004, aaO).
32 
Es bestand auch keine Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht. Eine solche ist gegeben, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich „zugewiesen“ werden (BAG 09.06.2010, 5 AZR 332/09 AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 121). Ein starkes Indiz für Arbeitnehmereigenschaft ist die Einteilung des Lehrers in Stundenpläne ohne vorherige Absprache. So lag es im vorliegenden Fall allerdings gerade nicht. Der Beigeladene zu 1) hat sich auf zwei Vormittage Unterricht in der Woche festgelegt, die ihm entsprechend seinen Wünschen („nicht vor 10:00 Uhr“) auch zugeteilt wurden. Die Lage der Arbeitszeit war damit vertraglich vereinbart und gerade nicht einseitig zugewiesen. Der Beigeladene zu 1) war auch nicht verpflichtet, Vertretungsstunden zu übernehmen. Dass er dies gleichwohl auf freiwilliger Basis getan hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
33 
Auch ansonsten war der Beigeladene zu 1) nicht in den Betriebsablauf der Klägerin in einer Weise integriert, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Der Beigeladene zu 1) musste nicht an Lehrerkonferenzen teilnehmen. Soweit er im Rahmen etwa von fächerübergreifenden Projekten sich mit Kollegen absprechen musste, handelt es sich um zeitlich untergeordnete Tätigkeiten. Vergleichbare Besprechungen sind im Rahmen selbstständiger Tätigkeiten durchaus üblich – gerade zur Koordinierung. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich um von der Klägerin vorgegebene Besprechungen handelt, denn die fächerübergreifenden Projekte wurden gerade vom Beigeladenen zu 1) – zunächst gegen den Widerstand des Schulleiters – initiiert. Die Verpflichtung zur Führung des Klassenbuches ist so eng mit der Unterrichtstätigkeit verknüpft, dass der Senat hierin kein entscheidendes Kriterium sieht. Für besondere Zusatzaufgaben wie die Korrektur von Abschlussarbeiten hat der Beigeladene zu 1) ein zusätzliches Entgelt erhalten.
34 
Für eine selbstständige Tätigkeit spricht auch, dass der Beigeladene zu 1) stets nur eine Vergütung für die geleisteten Unterrichtsstunden erhalten hat. Weder im Fall von Krankheit oder Urlaub, noch bei Unterrichtsausfall wegen der Schule oder den Schülern zuzurechnenden Ursachen erhielt der Beigeladene zu 1) ein Entgelt. Hierin spiegelt sich ein gewisses, wenn auch nicht erhebliches Unternehmerrisiko.
35 
Schließlich ist ein entscheidender Gesichtspunkt auch die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten. Das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 20.05.2001 spricht ganz klar dafür, dass (zunächst) einvernehmlich eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis gewollt war. Soweit der Beigeladene zu 1) hier einwendet, er habe von Anfang an eine Festanstellung gewollt, kann das zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 Satz 1 BGB). Die Erklärung ist nur dann nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt (§ 116 Satz 2 BGB). Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin gewusst haben soll, dass der Beigeladene zu 1) nur als abhängig Beschäftigter tätig sein wollte. Die Tätigkeit hätte nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen können, wie in dem Schreiben vom 20.05.2001 ausdrücklich festgehalten wird, wobei weitere Details noch abzusprechen gewesen wären. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit jemals hierauf zurückgekommen wäre. Er hat vielmehr durchgehend Honorarabrechnungen vorgelegt und ist auch entsprechend vergütet worden. Diese tatsächliche Praxis kann nicht nur „als Ritual“ der Zusammenarbeit betrachtet werden. Insbesondere auch der Schriftverkehr zwischen den Beteiligten gegen Ende der Zusammenarbeit spricht, wie das SG zutreffend hervorgehoben hat, ganz deutlich dafür, dass sich der Beigeladene zu 1) auch selbst als freier Mitarbeiter gesehen hat.
36 
Zusammenfassend steht nach alledem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und damit keine Beitragspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung besteht.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Kostenprivilegiert in Bezug auf Gerichtskosten sind nach § 183 SGG Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Kostenprivilegierung als Versicherter greift auch bei einem Streit um den Versichertenstatus als solchen (BSG 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R, BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4). Im Berufungsverfahren ist der Beigeladene zu 1) Rechtsmittelführer, für ihn als Versicherten gilt daher die Kostenfreiheit (BSG 13.04.2006, B 12 KR 21/05 R, SozR 4-1500 § 193 Nr 2; BSG 29.05.2006, B 2 U 391/05 B, SozR 4-1500 § 193 Nr 3). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind erstattungsfähig, da die Klägerin nicht zu den in § 184 SGG genannten Gebührenpflichtigen gehört (§ 193 Abs 4 SGG).
38 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Dezember 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger als selbstständiger Lehrer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV) unterlag.

2

Der Kläger beantragte am 2.2.2005 bei der beklagten Deutsche Rentenversicherung Bund die Beitragszahlung für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen RV als selbstständig Tätiger für seine ab Oktober 2004 ausgeübte Tätigkeit als "Honorardozent" beim "B." (im Folgenden: BNW). Die Beklagte stellte - nach ergänzenden Angaben des Klägers in einem Fragebogen vom 1.11.2005 - die Versicherungspflicht entsprechend fest und erhob ab Oktober 2004 Pflichtbeiträge. Der Kläger verrichtete die für diesen Bildungsträger bis dahin wie auch in den Folgejahren ausgeübte Tätigkeit nicht durchgehend, sondern nur während bestimmter Zeiträume (5.10. bis 23.12.2004, 10.1. bis 23.6.2005, 1.9. bis 21.12.2005, 6.2. bis 12.4.2006, 27.4. bis 13.7.2006, 4.10. bis 20.12.2006 und 8.1. bis 2.6.2007). In den jeweiligen Zwischenzeiträumen meldete er sich arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld (Alg).

3

Am 4.6.2007 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und bezog wiederum Alg. Mit Schreiben vom 6.7.2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er seit 3.6.2007 arbeitslos gemeldet sei und daher die Beitragszahlung zur RV vorerst einstelle. Bei neuerlicher Aufnahme der Dozententätigkeit - "voraussichtlich im August/September" - wolle er sie informieren und auf Anforderung die Zahlungen wieder aufnehmen. Mit Bescheid vom 1.8.2007 und Widerspruchsbescheid vom 13.12.2007 setzte die Beklagte die Höhe der RV-Beiträge ab 1.1.2007 nach dem halben Regelbeitrag fest und forderte von dem Kläger ua Pflichtbeiträge für die Zeit vom 1.6. bis 31.8.2007. Im Übrigen lehnte sie "eine Unterbrechung der Beitragszahlung aufgrund einer zeitweisen Nichtausübung der Lehrtätigkeit" ab.

4

Das SG hat der dagegen erhobenen Klage stattgegeben und die Bescheide der Beklagten aufgehoben, soweit darin RV-Beiträge für die Zeit vom 4.6. bis 30.9.2007 geltend gemacht wurden (Urteil vom 18.12.2008). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Die selbstständige Tätigkeit des Klägers und die hieraus folgende Versicherungspflicht seien in den Monaten Juni bis September 2007 unterbrochen gewesen, weil er in diesem Zeitraum nicht tätig gewesen sei. Im Rahmen der Abgrenzung eines - die Versicherungspflicht unberührt lassenden - vorübergehenden, kurzfristigen Entfallens der Arbeitsleistung von einer zum Wegfall der Versicherungspflicht führenden Unterbrechung sei neben der Länge bzw der Dauer der Unterbrechung (objektives Kriterium) auch der Wille des Versicherten zu berücksichtigen, nach dem Wegfall des Unterbrechungsgrundes seine Tätigkeit fortzusetzen (subjektives Kriterium). Für eine der Versicherungspflicht entgegenstehende Unterbrechung spreche hier bereits der Zeitraum von vier Monaten. Er überschreite deutlich den Zeitrahmen von einem Monat, während dessen - unter Berücksichtigung der Regelung in § 7 Abs 3 S 1 SGB IV - angenommen werden könne, dass eine Nichtausübung der Tätigkeit die Versicherungspflicht unberührt lasse. Auch habe der Kläger nicht den Willen gehabt, im streitigen Zeitraum die Tätigkeit auszuüben, wie seine Arbeitslosmeldung und seine Mitteilung an die Beklagte vom 6.7.2007 dokumentierten. Dass er seine Tätigkeit nicht endgültig habe aufgeben wollen, stehe zwar einer Beendigung der Versicherungspflicht entgegen, nicht aber der Annahme einer (für die Versicherungspflicht schädlichen) Unterbrechung. Die rechtliche Möglichkeit einer Mehrfachversicherung aufgrund einer selbstständigen Tätigkeit und zugleich aufgrund des Bezugs von Alg schließe nicht aus, dass in dem fraglichen Zeitraum eine Unterbrechung der Tätigkeit vorgelegen habe. § 58 Abs 2 S 1 SGB VI sehe die Unterbrechung der versicherten Beschäftigung bzw selbstständigen Tätigkeit auch durch Anrechnungszeiten nach Abs 1 S 1 Nr 3 der Vorschrift vor und beziehe damit die Arbeitslosigkeit bei Bezug öffentlich-rechtlicher Leistungen ein. Das Erfordernis, ggf rückschauend das Versicherungsverhältnis bewerten zu müssen, widerspreche dem nicht (Urteil vom 15.12.2011).

5

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und rügt eine Verletzung von § 2 S 1 Nr 1 SGB VI durch das LSG. Die Regelung sehe die Möglichkeit der Unterbrechung der Versicherungspflicht nicht vor. Aus den vom Berufungsgericht herangezogenen Regelungen in § 58 Abs 2 SGB VI und § 7 Abs 3 S 1 SGB IV lasse sich in diesem Zusammenhang nichts herleiten. Der Kläger habe auch in der auftragslosen Zeit eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt; denn er sei im streitigen Zeitraum objektiv unverändert willens und in der Lage gewesen, weiterhin eine selbstständige Dozententätigkeit auszuüben, sofern sich ein entsprechender Auftrag ergeben hätte. Auftragslosigkeit sei typisches Risiko einer jeden selbstständigen Tätigkeit. Gleichwohl bemühe sich ein Selbstständiger auch in solchen Zeiten um weitere Aufträge oder arbeite Konzepte aus. Etwas anderes könne nur für bestimmte saisonale Tätigkeiten (zB Ski- oder Segellehrer) gelten, nicht aber für eine Dozententätigkeit. Kennzeichnend für eine Beendigung der Versicherungspflicht sei, dass der Versicherte aufgrund objektiver, nach außen hin erkennbarer Anhaltspunkte auf Dauer nicht mehr selbstständig erwerbstätig sein wolle und die Tätigkeit gänzlich einstelle bzw seine selbstständige Tätigkeit aufgrund ihrer spezifischen Art jedenfalls für eine bestimmte Zeit nicht ausüben könne. Derartige Beendigungsumstände lägen im Falle des Klägers auch mit Blick auf die Arbeitslosmeldung und den Alg-Bezug nicht vor. Demzufolge habe er im streitigen Zeitraum trotz der RV-Pflicht aufgrund des Alg-Bezugs gemäß § 3 S 1 Nr 3 SGB VI auch der - streitigen - fortbestehenden Versicherungspflicht als Selbstständiger nach § 2 SGB VI unterlegen.

6

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Dezember 2011 und des Sozialgerichts Aurich vom 18. Dezember 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt die angefochtenen Urteile.

Entscheidungsgründe

9

Der Senat kann über die Revision der Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 SGG).

10

Die zulässige Revision der Beklagten ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG).

11

Der Senat kann nicht abschließend beurteilen, ob der Kläger im streitigen Zeitraum vom 4.6. bis 30.9.2007 als selbstständiger Lehrer iS von § 2 S 1 Nr 1 SGB VI "tätig" war und der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV unterlag. Die vom LSG - welches dies verneint hat - festgestellten Umstände reichen nicht aus, um entscheiden zu können, ob der Kläger zwischen dem Ablauf seines letzten - vom 8.1. bis 2.6.2007 erfolgten - Einsatzes als "Honorardozent" für das BNW und der erneuten Aufnahme einer zeitlich begrenzten Dozententätigkeit ab 4.10.2007 aus Rechtsgründen als selbstständig tätig anzusehen ist, weil auch - wie von der Beklagten zugrunde gelegt - eine durchgehende selbstständige Tätigkeit mit der Folge durchgehender RV- und Beitragspflicht in Betracht kommt.

12

1. Streitgegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 1.8.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007. Darin wurden für die Zeit ab 1.1.2007 - ua auch für den streitigen Zeitraum vom 4.6. bis 30.9.2007 - die Höhe der vom Kläger als nach § 2 S 1 Nr 1 SGB VI versicherten Selbstständigen und daher nach § 169 Nr 1 SGB VI Beitragstragungspflichtigen zu zahlenden Beiträge festgesetzt und auf dieser Grundlage ua für den Zeitraum vom 4.6 bis 31.8.2007 in näher bestimmtem Umfang Beiträge (nach)gefordert.

13

2. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Beklagte in den vorgenannten Bescheiden zu Recht die Beiträge für den streitigen Zeitraum festgestellt und zumindest bis 31.8.2007 gefordert hat. Die vom LSG getroffenen Feststellungen lassen keine zur Beendigung des Rechtsstreits führende fallbezogene rechtliche Bewertung darüber zu, ob der Kläger im streitigen Zeitraum (noch) als selbstständig tätiger Lehrer der Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV unterlag oder nicht (mehr).

14

a) Zu Recht hat das LSG im Ausgangspunkt seiner Erwägungen allerdings angenommen, dass einer möglichen Versicherungspflicht des Klägers als selbstständig tätiger Lehrer nicht schon seine im streitigen Zeitraum bestehende Versicherungspflicht als Bezieher von Alg (§ 3 S 1 Nr 3 SGB VI) als solche entgegensteht (sog Mehrfachversicherung). Denn grundsätzlich können mehrere Versicherungspflichttatbestände nebeneinander bestehen und können sich daraus auch - vorbehaltlich von (hier nicht vorliegenden) Sonderregelungen - mehrfache Beitragspflichten ergeben (stRspr, vgl allgemein zuletzt BSG SozR 4-5420 § 2 Nr 2 RdNr 20 mwN; zur Möglichkeit der Mehrfachversicherung im Rahmen des § 2 SGB VI speziell BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 9/04 R - Juris RdNr 13 mwN; sowie Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung - Rentenreformgesetz 1992, BT-Drucks 11/4124 S 149 Zu § 2).

15

b) Demgegenüber lässt sich aufgrund der vom LSG - von seinem eigenen rechtlichen Ansatz aus konsequent - nur in beschränktem Maße getroffenen Tatsachenfeststellungen im Weiteren nicht abschließend beurteilen, ob seine rechtliche Würdigung des Falles, wonach der Kläger in der streitigen Zeit nicht als selbstständig tätiger Lehrer versicherungspflichtig war, zu Recht auf § 2 S 1 Nr 1 SGB VI gestützt werden kann.

16

aa) "Selbstständig tätige … Lehrer und Erzieher", die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind in der gesetzlichen RV versicherungspflichtig (§ 2 S 1 Nr 1 SGB VI idF gemäß Art 1 Nr 2 Buchst a RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.4.2007, BGBl I 554). Grundlage für die Beitragsfestsetzung und -erhebung sind für diesen Personenkreis sodann § 165 Abs 1 S 1 Nr 1, S 2 (idF gemäß Art 4 Nr 8 Buchst a des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4621) und § 169 Nr 1 SGB VI (idF der Neubekanntmachung durch Gesetz vom 19.2.2002, BGBl I 754), die im Einzelnen näher die Höhe der beitragspflichtigen bzw die Beitragstragung des selbstständig Tätigen festlegen.

17

bb) Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Tätigkeit als "selbstständiger Lehrer" - von der die Beteiligten übereinstimmend ausgehen - im hier maßgebenden rentenversicherungsrechtlichen Sinne des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI hat der Senat bislang nicht in einem engen Sinne verstanden. Sie sind vielmehr bereits dann erfüllt, wenn durch den Betroffenen im konkreten Fall eine spezielle Fähigkeit durch praktischen Unterricht vermittelt wird, wobei es nicht darauf ankommt, ob eine besondere pädagogische Ausbildung durchlaufen wurde, ob es ein etwa durch Ausbildungsordnungen geregeltes Berufsbild des (selbstständigen) Lehrers gibt, oder ob die Erwerbstätigkeit innerhalb eines eigenen Betriebes ausgeübt wird (vgl bereits BSGE 99, 277 = SozR 4-2600 § 2 Nr 11, RdNr 13 mwN). Gegen die darauf fußende Anordnung der RV-Pflicht selbstständiger Lehrer bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl zB BSG SozR 3-2600 § 2 Nr 5 S 31 ff; BVerfG SozR 4-2600 § 2 Nr 10). Allerdings führt zur Annahme einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe - hier derjenigen der Lehrer -, vielmehr verlangt der Gesetzeswortlaut, dass der Betroffene auch selbstständig "tätig" ist, also bezogen auf den im Gesetz genannten Beruf auch tatsächlich nennenswerte Aktivitäten entfaltet.

18

cc) Das LSG hat vor diesem Hintergrund eine Versicherungspflicht des Klägers verneint, weil er aufgrund der (offenbar von vornherein) befristeten Tätigkeit für das BNW in der streitigen Zeit danach nicht mehr (für dieses) selbstständig tätig gewesen sei, obwohl er ein erneutes Engagement bei dem BNW wieder in Aussicht gehabt habe. Hieraus hat es geschlossen, dass keine in der sozialrechtlichen Literatur für bestimmte Sachverhaltskonstellationen diskutierte, aus der für Beschäftigte geltenden Regelung in § 7 Abs 3 S 1 SGB IV und aus der Regelung über Anrechnungszeiten in § 58 Abs 2 S 1 SGB VI hergeleitete versicherungspflichtunschädliche (kurzfristige) Unterbrechung der Tätigkeit, zB wegen Krankheit(vgl hierzu Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 8/13, K § 2 RdNr 104; Segebrecht in Kreikebohm, SGB VI, 4. Aufl 2013, § 2 RdNr 50) vorliege, sondern angesichts des Zeitraums von ca vier Monaten eine (echte) für die Bejahung der RV-Pflicht schädliche Unterbrechung der tatsächlichen Tätigkeit. Zugleich hat das LSG eine (endgültige) Beendigung der selbstständigen Tätigkeit und damit ein (endgültiges) Ende der Versicherungspflicht ausdrücklich verneint.

19

Diese Argumentation und seine ergänzenden Erwägungen tragen nicht den von ihm gezogenen Schluss des Fehlens von Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV.

20

(1) Abweichend von der Auffassung des LSG kann nicht schon allein entscheidend darauf abgestellt werden, dass die Unterbrechung hier deutlich mehr als einen Monat angedauert habe; der dazu vom LSG für die Festlegung eines konkreten starren zeitlichen Rahmens herangezogene, nur für die Beschäftigung geltende § 7 Abs 3 S 1 SGB IV bietet insoweit keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Beantwortung der sich im vorliegenden Rechtsstreit stellenden Frage, wann ein Selbstständiger (noch) "tätig" ist. Schließlich können selbst in größeren Betrieben und Unternehmen immer wieder auch längere betriebswirtschaftlich-kalkulatorisch überbrückbare (Zwischen-)Phasen der Auftragslosigkeit auftreten, ohne dass in diesen Phasen - mögen sie auch die Dauer eines Monats überschreiten - regelhaft von einer Beendigung oder versicherungsrechtlich schädlichen Unterbrechung der selbstständigen Tätigkeit des Firmeninhabers ausgegangen werden müsste.

21

(2) Auch aus der allein das Leistungsrecht betreffenden Regelung über Anrechnungszeiten in § 58 Abs 2 S 1 SGB VI lässt sich entgegen der Ansicht des LSG für die zu klärende, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen RV betreffende Rechtsfrage unmittelbar oder mittelbar nichts herleiten.

22

(3) Der Umstand der Inanspruchnahme von Alg als solcher - zumal aufgrund einer hier im Raum stehenden freiwilligen Versicherung als Existenzgründer in der Arbeitslosenversicherung - wäre ebenso nicht geeignet, von vornherein von einem Ende der selbstständigen Tätigkeit auszugehen. Vielmehr machen die Regelungen über Teil-Alg in § 162 SGB III deutlich, dass neben einem entsprechenden Leistungsbezug mit den sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Wirkungen auch noch ein weiterer, über einen anderen Sachverhalt vermittelter versicherungsrechtlicher Status gegeben sein kann.

23

(4) Gefolgt werden kann dem LSG auch nicht darin, dass neben einer (endgültigen) Beendigung der selbstständigen Tätigkeit und einem damit einhergehenden (endgültigen) Ende der Versicherungspflicht - das es ausdrücklich verneint hat - die Kategorie einer "versicherungsschädlichen" beendigungsgleichen "Unterbrechung" der selbstständigen Tätigkeit im rentenversicherungsrechtlichen Sinne in Betracht komme. Für die Existenz einer solchen Kategorie bietet schon der Gesetzeswortlaut keinen Anhalt.

24

(5) Demgegenüber ist es nach Sinn und Zweck der rentenversicherungsrechtlichen Regelungen über die Versicherungspflicht Selbstständiger - jedenfalls in den Fällen des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI - geboten, für dessen Auslegung ähnliche vergleichbare Konstellationen im Bereich des Versicherungsrechts der Sozialversicherung in den Blick zu nehmen, in denen Rechtsfolgen an die Unterbrechung einer Erwerbstätigkeit in Bezug auf den versicherungsrechtlichen Status geknüpft werden. So hat der Senat bereits im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnissen entschieden, dass Personen "unständig Beschäftigte" sind und damit am Status des § 7 SGB IV teilhaben, deren Hauptberuf die Lohnarbeit bildet, die aber ohne festes Arbeitsverhältnis bald hier, bald dort, heute mit dieser, morgen mit jener Arbeit beschäftigt sind(BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 25; vgl auch BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 R 13/10 R - Juris RdNr 22 ff, zur Veröffentlichung in SozR 4-2400 § 7 Nr 19 vorgesehen); auch als Selbstständige können Personen, die in ihrer konkreten Erwerbstätigkeit zeitliche Lücken aufweisen, "unter dem Dach" eines Rahmenvertrags unständig selbstständig tätig sein (so BSG Urteil vom 28.5.2008, aaO, RdNr 26). Bei dieser Gruppe der Selbstständigen tritt dann an die Stelle des einer Beschäftigung zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses (vgl § 7 Abs 3 SGB IV)als Pendant und verbindendes Element die willensgetragene Aufrechterhaltung der selbstständigen Tätigkeit. Eine derartige willensgetragene Aufrechterhaltung der selbstständigen Tätigkeit - bezogen auf denselben Auftraggeber - kann sich in den den jeweiligen Engagements für einen Auftraggeber zugrundeliegenden Rahmenverträgen, Rahmenvereinbarungen oder Absprachen mit einer hinreichend konkreten, rechtlich begründeten Aussicht der Fortsetzung oder Tätigkeit für den jeweiligen Auftraggeber niederschlagen und nach außen dokumentieren, sofern dies nicht aufgrund der besonderen, objektiven Merkmale der Tätigkeit von vornherein ausgeschlossen ist (zB bei einer Tätigkeit als Skilehrer für Zeiten außerhalb der Skisaison). Die willensgetragene Aufrechterhaltung der selbstständigen Tätigkeit am Markt kann sich aber auch - unabhängig von einem konkreten (früheren) Auftragsverhältnis - allgemein in einer Teilnahme am Wirtschaftsleben wenigstens durch werbende Tätigkeiten gegenüber anderen potentiellen Auftraggebern manifestieren (vgl Gürtner in Kasseler Komm, § 2 SGB VI RdNr 7, Stand Einzelkommentierung 77. Ergänzungslieferung/März 2013). So ist eine zur Versicherungspflicht führende selbstständige "Tätigkeit" nicht erst dann anzunehmen, wenn mit der eigentlichen Geschäftstätigkeit begonnen wird, wenn also zB Waren produziert oder Dienstleistungen erbracht werden. Vielmehr können auch Vorbereitungshandlungen, die nach den Umständen bereits "Außenwirkung im Geschäftsverkehr" entfalten und nach dem zugrundeliegenden Gesamtkonzept ernsthaft und unmittelbar auf die spätere Geschäftstätigkeit ausgerichtet sind, als Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit angesehen werden (vgl im Zusammenhang mit dem Anspruch auf einen Gründungszuschuss nach dem Recht der Arbeitsförderung BSG SozR 4-4300 § 57 Nr 5 RdNr 18 mwN; BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 2 RdNr 19 mwN).

25

Gemessen an diesen Grundsätzen ist bei der Frage, ob eine Tätigkeit als selbstständiger Lehrer ausgeübt wird, regelmäßig zu ermitteln, ob außerhalb der Erbringung von reinen Unterrichtsleistungen sonstige der selbstständigen Lehrtätigkeit mit zuzurechnende Arbeiten verrichtet wurden - namentlich in Form des Bemühens um weitere Aufträge am Markt oder in Form der Vor- und Nachbereitung von Lehrstunden (so bereits LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 21.2.2007 - L 2 R 195/06 - Juris RdNr 23). Dem kommt gerade bei Personen wie Lehrern, die typischerweise über wenige eigene Betriebsmittel und regelmäßig kein eigenes Personal verfügen, besonderes Gewicht zu. Bei diesen lässt sich die Frage, ob eine entsprechende ihre RV-Pflicht begründende Tätigkeit (noch bzw weiter) ausgeübt wird, letztlich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen. Um eine solche (wertende) Schlussfolgerung in die eine oder andere Richtung ziehen zu können, verbietet sich allerdings der Rückgriff auf bloße "Allgemeinplätze", vielmehr bedarf es zunächst klarer Tatsachenfeststellungen, von denen sich dann in einer Gesamtabwägung aller Umstände entsprechende Folgerungen ableiten lassen.

26

dd) Die vom LSG getroffenen Feststellungen, auf die der Senat im Rahmen seiner revisionsgerichtlichen Überprüfung beschränkt ist (vgl § 163 SGG), lassen gemessen an den unter cc) dargelegten Grundsätzen eine abschließende Entscheidung über den Erfolg der Revision der Beklagten nicht zu.

27

Es fehlen bereits hinreichend klare, konkrete und nachvollziehbare Feststellungen des LSG dazu, wie die Ausführung der vom Kläger für das BNW als "Honorardozent" übernommenen Aufgaben und von ihm zu deren Erfüllung ausgeführten Tätigkeiten im Einzelnen überhaupt ausgestaltet waren (zB Art, Inhalt und Dauer der Tätigkeit, Notwendigkeit der Vor- und Nachbereitung von Unterrichtsengagements, Pflicht zur persönlichen Aus- und Weiterbildung). Des Weiteren fehlen Feststellungen zur konkreten Voraussehbarkeit von Zeiträumen und zur Abfolge der Engagements durch das BNW, wie sie zB durch die der Tätigkeit des Klägers zugrundeliegenden (übergreifenden) Rahmenvereinbarungen oder Absprachen fixiert und dokumentiert bzw zumindest (etwa als Geschäftsgrundlage) sogar nur vorausgesetzt worden sein könnten, etwa in dem Sinne, dass ausgehend von einer in der Vergangenheit wiederholt geübten einigermaßen verlässlichen Praxis auf die Vorhersehbarkeit auch von künftigen Engagements ausgegangen werden durfte. Für die Existenz entsprechender Vereinbarungen bzw dem gleichstehender Umstände spricht vorliegend, dass der Kläger selbst in seiner Mitteilung an die Beklagte vom 6.7.2007 angegeben hatte, - ähnlich wie schon für die Vergangenheit geschildert - auch in der Zukunft erneut als Lehrkraft für das BNW tätig zu sein. Darüber hinaus hat das LSG keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger auch für andere Auftraggeber tätig war bzw hierzu bereit gewesen wäre. Es fehlen konkrete Feststellungen, ob und inwieweit sich der Kläger im streitigen Zeitraum auch um Unterrichtsengagements anderer Auftraggeber bemühte und schon deshalb von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen wäre. Soweit das LSG insoweit ausgeführt hat, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in der streitigen Zeit anderweitige Lehrveranstaltungen habe abhalten, sich auf entsprechende Lehrveranstaltungen vorbereiten oder Kundenakquise betreiben sollen, handelt es sich ausdrücklich nur um Feststellungen zur subjektiven Sicht des Klägers vor dem Hintergrund seiner bisherigen Tätigkeit für das BNW, die sich allerdings mit dem Vortrag des Klägers, der allgemein von einer "Dozententätigkeit" bzw von einer Tätigkeit als "freischaffender Dozent" spricht, nicht ohne Weiteres in Einklang bringen lassen. In diesem Zusammenhang könnte schließlich auch von Bedeutung und näher aufzuklären sein, ob vom - als arbeitsuchend gemeldeten - Kläger abgegebene Äußerungen und Erklärungen, die in den vom LSG in Bezug genommenen und zum Verfahren beigezogenen Akten der Bundesagentur für Arbeit dokumentiert sind, zu entscheidungserheblichen Erkenntnissen für den vorliegenden Rechtsstreit führen. Nach dem Akteninhalt hatte die Bundesagentur zunächst die Voraussetzungen für eine freiwillige Weiterversicherung des Klägers als Selbstständiger in der Arbeitslosenversicherung nach § 28a SGB III angenommen, später aber entschieden, dass diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben seien, weil die Tätigkeit als Selbstständiger am 3.6.2007 beendet worden sei.

28

3. Das LSG muss den Sachverhalt zu den Voraussetzungen des § 2 S 1 Nr 1 SGB VI in Bezug auf die im Falle des Klägers vorliegenden Umstände insoweit im vorstehend unter 2. b) dd) dargestellten Sinne weiter aufklären. Dies führt zu einer auf § 170 Abs 2 S 2, Abs 3 SGG beruhenden Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung.

29

4. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2015 aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf EUR 8.468,55 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Gesamtzeitraum vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008 sowie um die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von insgesamt EUR 3.468,55 auf Grund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 1. August 2008.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt ein Berufsförderungswerk und bietet unter anderem Schulungen und Lehrgänge an. Die Beigeladene zu 1) ist am 1978 geboren. Zwischen 1998 und dem 31. März 2006 absolvierte sie ein Studium. Sie war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten krankenversichert.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) schlossen am 14. Juni 2004 einen schriftlichen Vertrag über einen Lehrauftrag, in dem die Klägerin als Auftraggeber und die Beigeladene zu 1) als freie Mitarbeiterin bezeichnet wird. Der Vertrag hat unter anderem folgenden Wortlaut:
§ 1 Lehrauftrag
Die Freie Mitarbeiterin erhält einen Lehrauftrag für den Zeitraum vom 21.06.2004 - 23.12.2004 ausschließlich für die Lehrveranstaltung: Sonderpädagogik Hörbehinderte (Kursnummer: ...)
Die Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass diese Vereinbarung unter der auslösenden Bedingung steht, dass sich bis 10 Tage vor Beginn der Lehrveranstaltung mindestens 8 Teilnehmer verbindlich angemeldet haben. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Reglungen dieser Vereinbarung gegenstandslos und beide Parteien von ihren Verpflichtungen frei. In diesem Falle wird der Auftraggeber die Freie Mitarbeiterin unverzüglich informieren.
Die Parteien machen die der Freien Mitarbeiterin bei Vertragsunterzeichnung vorgelegten bzw. schon bekannten, dem Lehrauftrag zugrunde liegenden Ordnungsmittel (Ausbildungsrahmenplan, Stundentafel, Prüfungsordnung) ausdrücklich zum Gegenstand dieser Vereinbarung. Sie bestimmen und konkretisieren über die in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen hinaus den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung.
Der Lehrauftrag der Freien Mitarbeiterin umfasst im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Wahrnehmung auch die Durchführung von Klassenarbeiten, Klausuren, Hauarbeiten, Prüfungen usw. durch, soweit dies zur Erreichung des Unterrichtszieles erforderlich ist.
§ 2 Ort und Dauer der Lehrveranstaltung
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Die Lehrveranstaltungen werden mit 15 Wochenstunden im Bereich:
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Medizinische Laborberufe
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durchgeführt.
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Die genaue zeitliche Festlegung der Tätigkeit der Freien Mitarbeiterin wird durch den Fachleiter in der Vereinbarung [...] in Abstimmung mit den Kolleginnen und Kollegen dokumentiert. Änderungen bedürfen einer einvernehmlichen Änderungsvereinbarung sowie der schriftlichen Fixierung. Soweit mit der Unterrichtstätigkeit zwangsläufig zusammenhängende Nebenarbeiten, wie z.B. Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung; Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von planmäßigen Prüfungen/Arbeiten, Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen, anfallen, verpflichtet sich die Freie Mitarbeiterin, auch diese zu übernehmen. Sollten solche Arbeiten/Termine außerhalb der vereinbarten Einsatzzeiten der Freien Mitarbeiterin liegen, kann dieser im Wege der Absprache mit seinen Kolleginnen und Kollegen seine Terminwünsche einbringen. Die Terminfestlegung erfolgt sodann nicht durch den Auftraggeber[,] sondern durch das Kollegium. Der Freien Mitarbeiterin steht es frei, vom Auftraggeber gestellte Arbeits- und sonstige Hilfsmittel (Lehrbücher, Kopierer, Sprachlabor, Laborplätze usw.) zu benutzen, soweit dies nicht ohnehin zum Erreichen des Unterrichtszieles erforderlich ist. Aus organisatorischen Gründen ist eine rechtzeitige Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern des Auftraggebers nötig.
14 
§ 3 Honorar
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Die Freie Mitarbeiterin erhält für ihre Dienstleistung ein Stundenhonorar in Höhe von 20,00 EUR je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Hiermit sind auch alle im Zusammenhang mit dem Lehrauftrag stehenden Nebenarbeiten (vgl. § 2) abgegolten. Das vereinbarte Honorar wird jeweils zum 20. der ungeraden Monate fällig und ist bargeldlos auf das Konto:
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[…]
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der Freien Mitarbeiterin zu überweisen.
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§ 4 Persönliche Dienstverpflichtung
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Die Freie Mitarbeiterin ist zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet. Ist die Freie Mitarbeiterin für eine absehbare Dauer von länger als zwei Wochen verhindert, die in dieser Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen (Unfall, Krankheit usw.), ist der Auftraggeber berechtigt, die tatsächlich erbrachten Leistungen der Freien Mitarbeiterin abzurechnen und einen Dritten mit der Forderung des Lehrauftrags zu beauftragen.
20 
§ 5 Steuern und Abgaben
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Die Parteien sind sich darüber einig, dass keine Verpflichtung zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug besteht. Auf die von der Freien Mitarbeiterin erwirtschafteten Honorare eventuell entfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, sind ausschließlich von der Freien Mitarbeiterin zu tragen. Sie wird die Honorare im Rahmen seiner Einkommen[s]steuererklärung angeben. Die Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass im Freien Mitarbeiterverhältnis die Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz bzw. sonstige im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber zu tragenden Leistungen, nicht erfolgen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftraggebers auf Zahlung solcher Leistungen durch Dritte, stellt die Freie Mitarbeiterin den Auftraggeber insofern von allen eventuellen Ansprüchen frei.
22 
§ 6 Schweigepflicht; Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen usw.
23 
[...]
24 
§ 7 Erweiterung des Lehrauftrages
25 
Über die Erfüllung des Lehrauftrages gem. § 1 und die damit zusammenhängenden Nebenarbeiten (vgl. § 2) hinaus besteht keinerlei Dienstverpflichtung der Freien Mitarbeiterin. Sollten die Parteien – auch kurzfristig – einen Bedarf an zusätzlichen Leistungen erkennen (Förderkurse, Vertretungen usw.), können diese im Rahmen ergänzender schriftlicher Regelungen mit gleichem Honorar vereinbart werden.
26 
§ 8 Beendigung des Vertrages
27 
Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des 23.12.2004, ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf.
28 
Der Vertrag kann auch während der Dauer des befristeten Zeitraumes für den er geschlossen wurde, von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
29 
§ 9 Besondere Vereinbarung bei erstmaliger Lehrbeauftragung
30 
Bei erstmaliger Erteilung eines Lehrauftrags für eine bestimmte Lehrveranstaltung steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, die Zusammenarbeit spätestens am 15. eines Monats zum Schluss des Kalendermonats zu kündigen.
31 
§ 10 Verpflichtung zum TOP-Service und Einhaltung der Umweltschutzziele
32 
[...]
33 
§ 11. Nebenabreden/Schriftform/Salvatorische Klausel
34 
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Äußerungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.
35 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrage unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eines wirksame Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Gesamtvereinbarung möglichst nahe kommt.
36 
[...]
37 
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) schlossen in der Folgezeit weitere, weitgehend identische Verträge ab, wobei in den ab 1. August 2005 geschlossenen Verträgen in § 2 vereinbart war, die Lehrveranstaltungen würden in 15 Wochenstunden im Bereich Sonderpädagogik Hörbehinderte durchgeführt, und zwar
38 
- am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005 (Stundenhonorar: EUR 20,00),
- am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September bis 23. Dezember 2005 (Stundenhonorar: EUR 18,50),
- 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006 (Stundenhonorar: EUR 18,50)
- am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006 (Stundenhonorar: EUR 21,50),
- am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007 (Stundenhonorar: EUR 21,50),
- am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 (Stundenhonorar: EUR 16,00),
- am 6. Dezember 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 (Stundenhonorar: EUR 18,50) und
- am 11. Juli 2008 für die Zeit vom 1. September bis 19. Dezember 2008 (Stundenhonorar: EUR 18,50).
39 
Die Beigeladene zu 1) war aufgrund dieser Verträge in den genannten Zeiträumen für die Klägerin als Kommunikationshelferin für hörbehinderte Schüler tätig. Für ihre Tätigkeit zwischen dem 7. Januar und 1. August 2008 erhielt sie eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 8.580,00.
40 
Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 erhob die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg gegenüber der Klägerin auf Grund einer Betriebsprüfung vom 7. Januar bis 1. Februar 2010 für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 im Nachgang und in Ergänzung zu einem Bescheid vom 3. August 2009 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 109.993,03. Feststellungen zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) wurden in diesem Bescheid nicht getroffen.
41 
Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg führte im Oktober 2010 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Sie gab die Sache mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 zur Klärung der Frage, ob die bei der Klägerin tätigen Lehrkräfte bzw. Dozenten der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unterliegen, an die Beigeladene zu 2) ab.
42 
Im von der Beigeladenen zu 2) eingeleiteten Verwaltungsverfahren führte die Beigeladene zu 1) aus, dass sie nicht als Dozent/Lehrkraft, sondern als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler gearbeitet habe. Sie habe jeweils eine Woche zuvor einen Stundenplan mitgeteilt bekommen, in welchem genau beschrieben gewesen sei, für welchen Hörbehinderten sie in welchem Unterricht als Kommunikationshilfe dienen solle. Bei der schriftlichen Unterstützung habe sie den Unterricht besucht und eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes angefertigt. Bei gebärdensprachlicher Unterstützung habe sie die Ausführung des Dozenten bzw. Anmerkungen der Schüler übersetzt. Diese Tätigkeit sei genau umschrieben und durch Verhaltensregeln und Arbeitsanweisungen vor der Aufnahme der Tätigkeit und während der regelmäßig stattfindenden Treffen aller Honorarkräfte sowohl mündlich als auch schriftlich erläutert worden. Innerhalb ihrer Tätigkeit habe sie keinerlei pädagogische Pflichten erfüllt, keine Vor- oder Nachbereitung benötigt, keinen Inhalt vermittelt und sei auch in keiner Weise unternehmerisch tätig gewesen. Die Anwesenheit im Unterricht habe von der Anwesenheit des jeweiligen Schülers abgehangen. Sie habe weder regelmäßig noch unregelmäßig jemals einen Mitarbeiter beschäftigt. Der wöchentliche Stundenansatz habe 15 betragen. Man sei verpflichtet, in der Vorwoche jeweils mindestens 20 Stunden anzugeben, in welchen man in der Folgewoche eingeplant werden könne. Sei man einmal eingeplant, könne man nur noch aus bestimmten Gründen (Krankheit, wichtige und dringende Behördenterminen etc.) absagen. Darüber hinaus sei es ihr innerhalb eines Vertragszeitraumes nur erlaubt gewesen, über einen längeren Zeitraum zu fehlen, falls man zum Beispiel ein Praktikum (Vollzeit) oder Auslandssemester absolviere. Seit 2007 sei es durch die Gruppenleitung erlaubt, je Halbjahr einen Zeitraum von zwei Wochen ohne besonderen Grund nicht einplanen zu lassen.
43 
Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 stellte die Beigeladene zu 2) gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass in der Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 23. Dezember 2005 sowie vom 1. Januar 2006 bis zum 19. Dezember 2008 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestanden habe. Beiträge für die Zeit bis zum 23. Dezember 2005 seien verjährt.
44 
Mit weiterem Bescheid vom 24. Februar 2011 stellte die Beigeladene zu 2) gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass diese ab dem 1. Juni 2004 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sei, und setzte Pflichtbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 19. Dezember 2008 in Höhe von EUR 11.544,84 fest.
45 
Gegen diese Bescheide erhob die Beigeladene zu 1) am 25. März 2011 Widerspruch. Die Voraussetzungen des § 2 (Satz 1 Nr. 9) SGB VI seien nicht erfüllt. Sie sei lediglich als Gebärdendolmetscherin tätig gewesen. Sie sei nicht als Lehrerin, Erzieherin oder Pflegeperson tätig und als solche sei sie auch nicht zu sehen. Ihre Tätigkeit für die Klägerin sei am 1. August 2008 beendet gewesen. Im Jahr 2008 sei sie nur vom 7. Januar bis 1. August 2008 für die Klägerin tätig gewesen. Sie sei keine Scheinselbständige. In keinem Fall sei von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit auszugehen. Es handele sich wenn überhaupt nur um eine vorübergehende bzw. zeitweise Tätigkeit. Sie sei nicht im Rahmen regelmäßig wiederkehrender Auftragsverhältnisse für die Klägerin tätig geworden. Die Klägerin sei eine gemeinnützige Gesellschaft, was auch ihrer Tätigkeit entspreche. Es habe sich allenfalls um Aufwandsentschädigungen gehandelt. Sie habe ihre Tätigkeit während ihres Studiums verrichtet. Sie sei in die Organisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie habe genaue Weisungen gehabt, wie sie ihre Tätigkeiten durchzuführen habe. Arbeitsort und Arbeitszeit seien somit vorgegeben gewesen. Sie sei nicht in irgendeiner unternehmerischer Entscheidung eingebunden gewesen, habe nicht frei kalkulieren können, sondern habe vorgegebene Preise akzeptieren müssen. Sie sei nicht am Markt aufgetreten und sei auch nicht von den betreuten hörgeschädigten Kunden, sondern von der Klägerin bezahlt worden. Ein Kapitaleinsatz ihrerseits habe es nicht gegeben. Sämtlichen notwendigen Arbeitsmittel seien von der Klägerin gestellt worden.
46 
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 gab die Beigeladene zu 2) den Vorgang an die Beklagte als Einzugsstelle ab. Sie teile die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) zum Sozialversicherungsverhältnis. Ein Statusfeststellungsantrag liege aber nicht vor.
47 
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 6. Juni 2012 gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen 1) an festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin vom 1. Januar 2007 bis zum 19. August 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Merkmale für eine abhängige Beschäftigung seien, dass der Beigeladenen zu 1) Weisungen hinsichtlich der Zeit, des Ortes und der Art und Weise der Tätigkeit erteilt worden seien, dass die Arbeitszeit durch den erstellten Stundenplan geregelt und die Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeiten faktisch begrenzt gewesen seien, die Arbeiten von der Beigeladenen zu 1) persönlich hätten erbracht werden müssen, die Klägerin die Arbeitsmittel und sonstigen Hilfsmittel gestellt habe und die Beigeladene zu 1) ein pauschales Stundenhonorar ohne erkennbares Unternehmerrisiko erhalten habe.
48 
Die Klägerin trug hierauf mit Schreiben vom 16. August 2012 vor, dass die Beigeladene zu 1) nicht dem Personenkreis der abhängig Beschäftigten zuzuordnen sei. Sie sei gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 9 SGB VI (renten)versicherungspflichtig. Sie sei als Sonderpädagogin im Bereich Hörbehinderter tätig geworden. Diese Tätigkeit stelle eine spezielle Art der Lehrtätigkeit dar. Eine Lehrkraft vermittle Wissen, Können und Fertigkeiten an ihre Schüler. Als Gebärdendolmetscherin sei der Beigeladenen zu 1) keine andere Aufgabe zugefallen. Gerade bei der Arbeit mit in der Kommunikation behinderten Menschen werde von einer Person, die Wissen übersetze, ein erhöhtes Maß an Einfühlungsvermögen und auf die konkreten Anforderungen des Lernenden abzielende Vorgehensweise verlangt. Dies gehe weit über die Tätigkeit eines bloßen Sprachdolmetschers hinaus. Die Beigeladene zu 1) sei auch selbständig tätig gewesen. Sie sei in der Vereinbarung als freie Mitarbeiterin bezeichnet worden, was ein wesentliches Indiz für den freiberuflichen Charakter darstelle. Es seien gerade keine klassischen Arbeitsverträge, sondern jeweils nur Honorarverträge und Vereinbarungen über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen geschlossen worden. Die tatsächlichen Verhältnisse stützten die Annahme von Selbständigkeit. Die der Beigeladenen zu 1) erteilten Lehraufträge seien immer zeitlich beschränkt auf vier bzw. acht Monate gewesen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung habe die Beigeladene zu 1) mitteilen können, zu welchen Zeiten sie habe tätig werden wollen. Es sei weder ständige Dienstbereitschaft erwartet worden noch sei die Beigeladene zu 1) ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen worden. Sie habe nach den vertraglichen Vereinbarungen die zunächst vereinbarten Unterrichtszeiten nicht einseitig ändern oder die Beigeladene zu 1) zur Übernahme anderer als der vereinbarten Unterrichtseinheiten verpflichten können. Ein Stundenplan sei erst auf Basis der Mitteilung der Beigeladenen zu 1), wann sie zur Verfügung stehe, erstellt worden. Von Weisungen ihrer Seite könne nicht die Rede sein. Die Erlaubnis zum Gebrauch von Arbeitsmitteln könne nicht als Indiz für abhängige Beschäftigung gewertet werden. Auch die Pflicht zur Tätigkeit in einer fremden Betriebsstätte sei für Lehrkräfte kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Arbeitnehmereigenschaft. Für eine selbständige Tätigkeit spreche weiter, dass die Beigeladene zu 1) nur für die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden bezahlt worden sei und sie keine weiteren Vergütungsansprüche, insbesondere bei Krankheit und/oder bei Stundenausfall und mithin keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub gehabt habe. Auch im Hinblick auf ihre konkrete Tätigkeit sei die Beigeladene zu 1) keinen Weisungen unterlegen. Es sei nur der erforderliche Rahmen für die Wissensvermittlung an hörbehinderte Menschen in generell abstrakter Weise festgelegt worden. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vor. Die Beigeladene zu 1) habe in einem regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnis mit ihr gestanden. Eine rückwirkende Einstufung der Beigeladenen zu 1) als abhängig Beschäftigte sei unzulässig. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe für die Jahre 2007 bis 2009 eine Betriebsprüfung bei ihr durchgeführt. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung sei keinerlei abhängiges Beschäftigungsverhältnis für die Personen festgestellt worden, die als „Hörbehindertenbetreuer“ bzw. „Sonderpädagogen für Hörbehinderte“ beschäftigt worden seien. Der bestandskräftige Bescheid des Betriebsprüfungsdienstes der Rentenversicherung entfalte für den geprüften Betrieb Vertrauensschutz und eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den gleichen Zeitraum werden hierdurch ausgeschlossen (Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Bayern, Urteil vom 18. Januar 2011 – L 5 R 752/08 – juris).
49 
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin vom 1. Januar 2007 bis zum 19. August 2008 auf Grund einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Sie nahm zu Begründung Bezug auf ihr Schreiben vom 6. Juni 2012. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 19. Oktober 2012 Widerspruch. Die Beklagte hob den Bescheid vom 8. Oktober 2012 mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 ohne Begründung auf und kündigte an, eine nochmalige Prüfung vorzunehmen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 erklärte die Beklagte dies gegenüber der Beigeladenen zu 2) damit, dass sie in ihrem Bescheid vom 8. Oktober 2012 von einem falschen Beginndatum ausgegangen sei.
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Mit Bescheid vom 19. November 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 als Beschäftigte dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei, und forderte für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. August 2008 Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlage für Mutterschaftsaufwendungen U2 in Höhe von insgesamt EUR 3.486,55 nach. Ob für die Zeit bis 31. März 2006 (während des Studiums und der damit verbundenen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten) lediglich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eingetreten sei, könne in Bezug auf § 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) dahingestellt bleiben. Ansprüche auf Beiträge verjährten demnach in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Insofern seien Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen aus dem Beschäftigungsverhältnis lediglich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von insgesamt EUR 3.486,55 nachzufordern. Die von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführte Betriebsprüfung stehe dem nicht entgegen. Bei Betriebsprüfungen handele es sich um stichprobenweise Prüfungen. Sie brauchten nicht umfassend oder erschöpfend zu sein und könnten sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken. Aus dem Betriebsprüfungsbericht, in dem keine Aussage zur Beschäftigung der Beigeladenen 1) getroffen worden sei, könne also nicht abgeleitet werden, dass Versicherungspflicht und daraus resultierende Beitragspflicht für die Beigeladene zu 1) nicht vorliege. Gleiches gelte für den Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 24. Februar 2011. Dieser sei erlassen worden, ohne dass ein Statusfeststellungsverfahren vorangegangen gewesen sei. Die Beigeladene zu 1) sei für die Klägerin abhängig beschäftigt gewesen. Allein die Bezeichnung Honorarkraft oder freie Mitarbeiterin sage noch nichts über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aus. Die Tätigkeit sei auch dauerhaft gewesen. Es habe auch eine persönliche Abhängigkeit vorgelegen. Die Arbeitszeit der Beigeladenen zu 1) sei durch einen erstellten Stundenplan geregelt worden. Dabei sei es unerheblich, dass zuvor Abstimmungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) getroffen worden seien. Die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit sei faktisch begrenzt gewesen. Die Beigeladene zu 1) habe bezüglich der Arbeitszeit dem Weisungs- und Direktionsrecht der Klägerin unterlegen. Gleiches gelte für die Art der Ausführung der Tätigkeit. Ein weiteres Merkmal der persönlichen Abhängigkeit sei die Zuweisung des Tätigkeitsortes. Es könne dahin stehen, ob die Beigeladene zu 1) als Lehrkraft oder als bloße Gebärdendolmetscherin anzusehen sei. Sie habe in jedem Fall dem Weisungsrecht der Klägerin in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausführung der Tätigkeit unterlegen. Typische Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen würden, insbesondere ein unternehmerisches Risiko, sei nicht zu erkennen.
51 
Mit Bescheid vom 20. November 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass diese als Arbeitnehmerin bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Ob für die Zeit bis 31. März 2006 lediglich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eingetreten sei, könne in Bezug auf § 25 SGB IV dahingestellt bleiben, da die Beiträge für diesen Zeitraum bereits verjährt seien. Im Übrigen wiederholte sie die Begründung aus dem Bescheid vom 19. November 2012.
52 
Gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid vom 19. November 2012 erhob die Klägerin am 4. Dezember 2012 Widerspruch. Die Beigeladene zu 1) sei nicht als Arbeitnehmerin bei ihr abhängig beschäftigt gewesen, sondern allenfalls als arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 9 SGB VI. Hiervon sei auch die Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg im Rahmen der bereits mehrfach angesprochenen Betriebsprüfung ausgegangen. In deren Schreiben vom 27. Oktober 2010 an die Beigeladene zu 2) sei ausgeführt worden, dass im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass die in der Anlage angegebenen Personen als Lehrkraft bzw. Dozent freiberuflich tätig gewesen seien. In der Anlage sei dann die Beigeladene zu 1) aufgeführt. Im Übrigen verwies die Klägerin auf ihr Schreiben vom 16. August 2012. Die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) seien unrichtig. Die Gebärdendolmetscherin oder Hörbehindertenbetreuerin sei eine Lehrkraft sui generis. Die Beigeladene zu 1) sei weder weisungsabhängig noch in den Betrieb eingebunden gewesen. Der Stundenplan sei nur nach Absprache mit ihr erstellt worden. Es sei nicht zutreffend, dass sie keinerlei pädagogische Pflichten erfüllt habe. Sie habe gegenüber einem Hörbehinderten Begriffe und Zusammenhänge, die dieser akustisch nicht verstehe, so zu erläutern, zu erklären und zu beschreiben gehabt, dass der jeweilige Hörbehinderte, für den die Beigeladene zu 1) tätig sei, dies auch verstehe. Der Tätigkeitsort könne nicht ausschlaggebend sein; wäre dies richtig, dann wären Dozenten und Lehrer im Rahmen des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur die Lehrkräfte, die selbständig eine eigene Schule betrieben oder Nachhilfeunterricht von zu Hause erteilten. Wenn diese Argumentation richtig wäre, dann wäre auch jeder im Rahmen eines Großprojekts eingesetzte Steuerberater, Rechtsanwalt, Architekt oder ähnliche Freiberufler auf Grund dieser auswärtigen Tätigkeitsorts bereits als unselbständig Beschäftigter zu qualifizieren.
53 
Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 erläuterte die Beklagte gegenüber der Klägerin ihre Rechtsauffassung.
54 
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 19. November 2012, der durch das Schreiben vom 30. Juli 2013 ergänzt worden sei, mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 zurück und stellte fest, dass die Beigeladene zu 1) die bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 ausgeübte Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung verrichtet habe und dass zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeiträge für die Tätigkeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 nachentrichtet worden seien. Die Beklagte wiederholte im Wesentlichen die Begründungen aus dem Ausgangsbescheid. Der im November 2012 durchgeführten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg komme keine Bindungswirkung zu. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe ausschließlich im Rahmen einer Prüfung der Rentenversicherungspflichten nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterstellt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin freiberuflich tätig gewesen sei. Die Prüfung habe ausschließlich die Frage betroffen, ob Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnliche Selbständige vorgelegen habe. Dies habe mit der Frage, ob Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin bestehe, nichts zu tun.
55 
Hiergegen erhob die Klägerin am 11. Dezember 2013 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Die Klägerin wiederholte und vertiefte ihr bisheriges Vorbringen. Die Beigeladene zu 1) sei in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 bei ihr nicht dauerhaft tätig gewesen. Sie habe ihre Tätigkeit neben dem Studium ausgeübt. Sie sei auch weder in ihren (der Klägerin) Betrieb eingegliedert noch deren Weisungen unterlegen gewesen. Ein Unternehmerrisiko habe im Übrigen darin gelegen, dass die Beigeladene zu 1) das Risiko eines Entgeltausfalles getragen habe, was ein Arbeitnehmer regelmäßig nicht trage. Es habe auch kein umfassendes Weisungsrecht vorgelegen, nämlich das Recht des Arbeitgebers, die in einem Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Tätigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu konkretisieren. Nichts von dem könne bei der Beigeladenen zu 1) angenommen werden. Es sei zwar richtig, dass die Beigeladene zu 1) nur Sprachrohr des jeweiligen Lehrers gewesen sei. Dies bedürfe aber der Ergänzung dahingehend, dass sie auch Erläuterungen des Stoffes bei Bedarf zu geben gehabt habe. Die Beigeladene zu 1) habe bestimmt, wann sie zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen könne.
56 
Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen.
57 
Die Beigeladene zu 1) trug vor, dass es korrekt sein möge, dass die Erläuterung des Unterrichtsstoffes gegenüber den Hörbehinderten auf eine andere Art und Weise geschehen müsse als bei normal Hörenden. Allerdings sei es nicht möglich, diese Erläuterung des Stoffes bei laufendem Unterricht zu leisten, da sie weiterhin dem Unterricht habe folgen müssen, um dort nichts zu verpassen. Eine Prüfung, ob die Hörbehinderten den Inhalt des Unterrichts tatsächlich verstanden haben, habe sie nur in geringem Maße durchführen können und dies sei auch nicht ihre Aufgabe gewesen. Sie habe zwar Zeiten angeben können, an welchen sie für die Klägerin nicht zur Verfügung gestanden habe, sehr wohl vorgegeben sei jedoch, dass sie und ihre Kollegen zu einer bestimmten Zeit „am Stück“ frei zur Verfügung stehen sollten, da ansonsten keine Planung der Abdeckung des Unterrichts durch sie und deren Kollegen möglich gewesen sei. Sie sei somit in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie habe genaue Anweisungen gehabt, wie, wann und wo sie ihre Tätigkeit durchzuführen habe. Sie habe keinen eigenen Kapitaleinsatz bezüglich ihrer Tätigkeit für die Klägerin gehabt.
58 
Die übrigen Beigeladenen äußerten sich nicht.
59 
Das SG hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 9. Oktober 2014 erörtert. Zu den Einzelheiten der Sitzung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
60 
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 25. März 2015 ab. Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 28h Satz 1 SGB IV. Die Beigeladene zu 1) sei auch abhängig beschäftigt gewesen. Die Tätigkeit stelle keine Lehr- bzw. Dozententätigkeit dar, sondern eine dem eigentlichen Unterricht untergeordnete Assistenzleistung für Hörbehinderte Schüler oder Schülerinnen. Sie sei tatsächlich nur als „Sprachrohr“ anzusehen. Die Tätigkeit entspreche am ehesten derjenigen einer Einzelfallhelferin, die im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) einen schwerbehinderten Menschen bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unterstütze. Für eine abhängige Beschäftigung sprächen die Vereinbarung einer festen Arbeitszeit von 15 Wochenstunden mit einer stundenbezogenen Vergütung und die Verpflichtung, die Dienstleistung persönlich zu erbringen. Für ein umfassendes Weisungsrecht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) spreche, dass diese den Stundenplan aufgestellt und vorgegeben habe, bei welchen Schülern die Beigeladene zu 1) tätig sein solle. Gegen die Einordnung als „freie“ Tätigkeit spreche auch der Umstand, dass die in Rede stehende Tätigkeit in dem Unternehmen der Klägerin zumindest teilweise auch von fest angestellten Kräften erbracht werde. Ein eigenes unternehmerisches Risiko der Beigeladenen zu 1) sei nicht erkennbar. Die von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführte Betriebsprüfung stehe dem Ergebnis nicht entgegen. Die Betriebsprüfung zielte in erster Linie darauf ab zu überprüfen, ob die Lohnkonten richtig geführt und die Sozialversicherungsbeiträge in der richtigen Höhe festgesetzt und abgeführt worden seien. Hingegen erstreckte sich diese Betriebsprüfung nicht auf die Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Statuses sämtlicher Personen, die für das Unternehmen tätig seien. Vor diesem Hintergrund begründeten Betriebsprüfungsbescheide in einem Statusfeststellungsverfahren keinerlei Vertrauensschutz.
61 
Gegen das ihr am 2. April 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. April 2015 beim SG Berufung eingelegt. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie betont, dass die Beigeladene zu 1) eine Lehr- bzw. Dozententätigkeit ausgeführt habe. Ergänzend verweist sie darauf, dass der Stundenlohn der Beigeladenen zu 1) 59 Prozent über der tariflich vorgesehenen Vergütung eines Hörbehindertenbetreuers gelegen habe. Die Anpassung an die Betriebsabläufe sei im Übrigen nur Sachzwängen geschuldet, denen jeder Mitwirkende unterworfen sei. Dies führe nicht zu einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
62 
Die Klägerin beantragt,
63 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 aufzuheben.
64 
Die Beklagte und die Beigeladene zu 4) beantragen,
65 
die Berufung zurückzuweisen.
66 
Die Beklagte und die Beigeladene zu 4) verweisen auf den Widerspruchsbescheid sowie ihr bisheriges Vorbringen und die ihres Erachtens nach zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die Bescheide der Beigeladenen zu 2) seien im Übrigen nicht bindend geworden. Unabhängig davon entscheide sie gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV als Einzugsstelle in eigener Zuständigkeit über die Sozialversicherungspflicht.
67 
Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt und sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen.
68 
Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert und haben keine Anträge gestellt.
69 
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
70 
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da über eine Beitragsnachforderung von EUR 3.468,55 gestritten wird, so dass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
71 
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2013, dass im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 zusätzlich genannt ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]), da die Beklagte hierin lediglich ihre Rechtsauffassung erläutert hat, ohne eine Regelung zu treffen.
72 
2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen und daher dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist, sowie zu Unrecht gegenüber der Klägerin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 festgesetzt. Denn die Beigeladene zu 1) war zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, so dass die Klägerin für Zeit vom 1. Januar und 1. August 2008 auch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen schuldet.
73 
a) Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Beklagte ist zuständige Einzugsstelle, da die Beigeladene zu 1) bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum (freiwillig) krankenversichert war.
74 
b) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
75 
c) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
76 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
77 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16).
78 
d) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 – juris, Rn. 17 – auch zum Folgenden). Dazu ist zunächst deren Inhalt konkret festzustellen (dazu unter aa). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu unter bb). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“ handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen (dazu unter cc). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu unter dd).
79 
aa) Aufgrund des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die – in unterbrochenen Zeitabschnitten verrichtete – Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl auf schriftlichen als auch auf diese ergänzenden und modifizierenden mündlich und konkludent geschlossenen Vereinbarungen beruht. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) haben am 14. Juni 2004 für die Zeit vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005, am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September 2005 bis 23. Dezember 2005, am 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006, am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006, am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007, am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und am 6. August 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 schriftliche Verträge über Lehraufträge geschlossen. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wich von der in den schriftlichen Verträgen beschriebenen in so erheblicher Weise ab, dass diese schriftlichen Verträge nur bedingt der Beurteilung der Tätigkeit zugrunde gelegt werden können. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist in den schriftlichen Verträgen mit dem Begriff „Lehrauftrag“ zumindest unpräzise beschrieben. Denn ihre Tätigkeit bestand weder nach der Intention der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) noch nach der tatsächlichen Durchführung in der Vermittlung eigenen Wissens. Ersichtlich wurde für die Beigeladene zu 1) ein Mustervertragstext herangezogen, wie er für tatsächliche Lehrkräfte Verwendung findet; so passen auch etwa die in § 2 des schriftlichen Vertrages niedergelegten Verpflichtungen zur Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung, Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von Prüfungen/Arbeiten und zur Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen nicht zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 1) war aufgrund der mündlichen und konkludenten Vereinbarung mit der Klägerin in den Zeiträumen vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, vom 10. Januar bis 5. August 2005, vom 5. September bis 23. Dezember 2005, vom 9. Januar bis 4. August 2006, vom 4. September bis 22. Dezember 2006, vom 8. Januar bis 3. August 2007, vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und vom 7. Januar bis 1. August 2008 (vielmehr) grundsätzlich (nur) verpflichtet, in eigener Person für die Klägerin als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler in der Weise tätig zu werden, dass sie einen Schüler im Unterricht begleitet und entweder für den Schüler eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes anfertigt (schriftliche Unterstützung) oder die Ausführungen des Dozenten oder Wortmeldungen anderer Schüler gebärdensprachlich übersetzt (gebärdensprachliche Unterstützung). Hierzu hatte sie sich vor dem jeweiligen Unterrichtsbeginn vor dem Unterrichtsraum einzufinden und den hörbehinderten Schüler in Empfang zu nehmen; wenn der hörbehinderte Schüler nicht erschien, konnte sie gehen. Eine Vor- oder Nachbereitung des jeweiligen Unterrichts durch die Beigeladene zu 1) fand dabei nicht statt. Die Klägerin war nicht befugt, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe zuzuweisen. An Konferenzen, Wandertagen und Exkursionen nahm sie nicht teil. Die Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin für die Durchführung der Tätigkeit die Arbeitsmaterialien des Unterrichts, Stifte, Blöcke und Lineal.
80 
Die Beigeladene zu 1) war verpflichtet, jeweils in der Vorwoche mindestens 20 Stunden anzugeben, in denen sie in der Folgewoche für 15 Stunden eingeplant werden konnte. Nach erfolgter Einplanung, über die sie von der Klägerin jeweils durch Übermittlung eines Stundenplans informiert wurde, konnte sie ihr Tätigkeitwerden nur auch in Ausnahmefällen, insbesondere bei Erkrankung oder wichtigen und dringenden Behördenterminen, absagen. Von der Verpflichtung, sich einplanen zu lassen, war die Klägerin je Halbjahr für zwei Wochen befreit. Bei einer Verhinderung über diese zwei Wochen hinaus war die Klägerin berechtigt, die bisher erbrachten tatsächlichen Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Tätigkeit zu beauftragen.
81 
Die Beigeladene zu 1) hatte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Vergütung in Gestalt eines Stundenhonorars in Höhe von EUR 16,00 (3. September bis 21. Dezember 2007), von EUR 18,50 (5. September bis 23. Dezember 2005, 7. Januar bis 1. August 2008, 9. Januar bis 4. August 2006), EUR 20,00 (21. Juni bis 23. Dezember 2004, 10. Januar bis 5. August 2005) bzw. EUR 21,50 (4. September bis 22. Dezember 2006, 8. Januar bis 3. August 2007) je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Dies ergibt sich aus § 3 der jeweils einschlägigen Verträge. Ansprüche auf Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 5 der Verträge).
82 
bb) Die festgestellten schriftlich, mündlich und konkludent getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) sind auch zulässig, das heißt mit zwingendem Recht vereinbar. Grenzen für die privatrechtlichen Vereinbarungen, die Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen sind, können sich sowohl aus zwingendem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen Recht ergeben (Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 59). Im vorliegenden Fall bestehen derartige Konflikte zwischen dem Vereinbarten und den gesetzlichen Vorgaben nicht.
83 
cc) Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der mündlich und konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladene zu 1) bestehen auch mit Blick auf § 117 BGB nicht. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor.
84 
dd) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Für den Gesamtzeitraum gilt dies schon deshalb, weil die Beigeladene zu 1) nur zwischen dem 21. Juni und 23. Dezember 2004, zwischen dem 10. Januar und 5. August 2005, zwischen dem 5. September und 23. Dezember 2005, zwischen dem 9. Januar und 4. August 2006 zwischen dem 4. September und 22. Dezember 2006, zwischen dem 8. Januar und 3. August 2007, zwischen dem 3. September und 21. Dezember 2007 sowie zwischen dem 7. Januar und dem 1. August 2008 für die Klägerin tätig war und tätig sein musste. In den Zwischenzeiträumen bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) kein Vertragsverhältnis. Aber auch in den genannten Zeiträumen, in denen Vertragsbeziehungen bestanden, war die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt. Insbesondere bestand weder ein Weisungsrecht der Klägerin noch war die Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) über diesbezügliche Rechtsmacht verfügte. Dies entspricht insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des BSG, in der die Maßgeblichkeit von Rechtsmacht gegenüber bloß rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten betont wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R – juris, Rn. 30; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R – juris, Rn. 25).
85 
(1) Ein (arbeitsrechtliches) Weisungsrecht bestand nicht.
86 
Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Zwar erhielt die Beigeladene zu 1) von der Klägerin durch einen Stundenplan jeweils wöchentlich mitgeteilt, wann sie tätig werden soll. Die Beigeladene zu 1) konnte die Festlegung der Zeiten aber dadurch beeinflussen, dass sie jeweils in der Vorwoche der Klägerin mitteilte, zu welchen Stunden sie einsatzbereit sei. Die Festlegung der Einsatzzeiten beruhte also nicht auf einem einseitig ausgeübten Weisungsrecht der Klägerin, sondern auf einer Absprache beider Seiten. Absprachebedarf ist aber nicht identisch mit Direktionsrecht (Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 61; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 33). Es handelt sich daher nicht um Dienst- oder Einsatzpläne, die als Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin gewertet werden könnten. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein erstellt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69) oder ständige Dienstbereitschaft erwartet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 32). Gerade dies war hier aber nicht der Fall. Die Notwendigkeit, sich in zeitlicher Hinsicht abzustimmen, kann im Übrigen auch im Verhältnis von Auftraggebern und zweifelsfrei selbständigen Auftragnehmern – etwa Handwerkern – bestehen. Das BSG beispielweise hat selbst bei der Beauftragung von Piloten die Festlegung gewisser „Eckpunkte“ durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris, Rn. 23).
87 
Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestand ebenfalls nicht. Der Umstand, dass aufgrund der Art der Dienstleistung die Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Ortes ihrer Ausübung nicht frei war, reicht für die Annahme eines solchen Weisungsrechtes nicht aus. Das Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ergibt sich vielmehr aus der Natur der Tätigkeit und ist kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 35 – Walddorfschullehrer; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 31 – Lehrer an Sprachschule; Urteil des Senats vom 26. Januar 2007 – L 4 R 1039/05 – nicht veröffentlicht – Dozent für Deutsch als Fremdsprache; vgl. auch etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012 – L 1 R 306/10 – juris, Rn. 30, mit dem Hinweis auf Steuerberater, Unternehmensberater und Handwerker).
88 
Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Weder bieten die schriftlichen Verträge für ein fachliches Weisungsrecht eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) auf das Bestehen eines solches Weisungsrechts schließen. Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) erforderte keine Einzelweisungen seitens der Klägerin, weil die von der Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde. Dies spricht gegen eine abhängige Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 70). Zudem steht der Annahme eines fachlichen Weisungsrechts insbesondere entgegen, dass die Klägerin nicht befugt war, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe im Unterricht zuzuweisen. Dies spricht vielmehr umgekehrt positiv für eine selbständige Tätigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 64, 70). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beigeladene zu 1) jeweils nur – quasi projektbezogen – in einzelnen, vorne herein befristeten Zeiträumen für die Klägerin tätig werden musste und tätig wurde.
89 
Auch eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin lag nicht vor. Die Beigeladene zu 1) hat außer der wöchentlichen Terminabsprache mit der Klägerin (siehe oben) mit Mitarbeitern der Klägerin nicht zusammengearbeitet, sondern hat ihre Tätigkeit ausschließlich zusammen mit dem Kunden der Klägerin, nämlich dem jeweils betreuten Schüler, ausgeübt. Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, an Konferenzen oder Veranstaltungen der Klägerin teilzunehmen oder verhinderte Kollegen zu vertreten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 36 m.w.N.). Wesentliche Arbeitsmittel waren für die Tätigkeit nicht notwendig – bereitgestellt wurden von der Klägerin lediglich die Arbeitsmaterialien, Stifte, Blöcke und Lineal –, so dass auch insofern keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin bestand. Auch über einen eigenen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin verfügte die Beigeladene zu 1) nicht.
90 
Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69 – auch zum Folgenden). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Dies ist hier nach dem oben Dargelegten nicht der Fall. Der Umstand, dass die Klägerin den Einsatz der Beigeladenen zu 1) vorab planen und koordinieren musste, hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation der Klägerin. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter – egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist.
91 
Dass die Beigeladene zu 1) zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, hat nicht ein solches Gewicht, dass es in der vorliegend zu treffenden Gesamtabwägung für eine abhängige Beschäftigung spricht. Zwar ist ein Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung gekennzeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Pflicht stets zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt. Vielmehr kann auch bei der Beauftragung eines Selbständigen dessen persönliches Tätigwerden vereinbart werden. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 613 Satz 1 BGB, nach dem der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Diese Norm gilt für alle Dienstverhältnisse und nicht nur für Arbeitsverhältnisse (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 613 BGB Rn. 1).
92 
Auch die Vergütungsregelung spricht für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) hatte eine Vergütungsanspruch gegen die Klägerin in Gestalt eines Stundenhonorars (nur) für jede tatsächlich geleistete Unterrichtsstunde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34).
93 
(2) Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 1001/15 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2015 – L 4 R 4289/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 – L 4 R 2572/14 – nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für die Frage, ob die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 65 m.w.N.), getragen hat, denn das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist nicht schlechthin entscheidend (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 61).
94 
Unabhängig davon lassen sich aber den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Vertragsverhältnisse der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung entnehmen. Vielmehr lassen sich im vorliegenden Fall auch Elemente eines Unternehmerrisikos feststellen. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn. 29). Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 72). Ein Mindesteinkommen war der Beigeladenen zu 1) nicht garantiert, denn ihre Vergütung hing davon ab, dass sie tatsächlich tätig wurde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34). Hinzu kommt, dass die Klägerin berechtigt war, die bisher erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Ausführungen der Tätigkeit zu beauftragen, also das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) zu beenden, sobald diese an einer Verrichtung der Tätigkeit länger als zwei Wochen pro Halbjahr verhindert gewesen wäre.
95 
Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht).
96 
Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) keinen bezahlten Urlaub erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 25 – auch zum Folgenden). Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handelt es sich um ein Recht, das im Regelfall Arbeitnehmern vorbehalten ist. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen Personen ein (vgl. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz), so dass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist. Der Beigeladenen zu 1) wurde hingegen kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt.
97 
Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 26 – auch zum Folgenden). Auch bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes Recht. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Fiel die Beigeladene zu 1) krankheitsbedingt aus und unterblieb deshalb die versprochene Arbeitsleistung, hatte sie keinen Anspruch auf eine Vergütung und erhielt sie auch tatsächlich nicht. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollen (etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 67 m.w.N. – auch zum Folgenden). Insofern gilt zwar, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt. Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 35), die belegt, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; auch die Beigeladene zu 1) hat nicht behauptet, solche oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Klägerin geltend gemacht zu haben.
98 
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wurden keine „klassischen“ Arbeitsverträge geschlossen, sondern jeweils nur Verträge über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist – wie bereits dargelegt – vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie – wie hier – den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23). Das gilt hier umso mehr, als das Gesetz in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst davon ausgeht, dass Lehrer selbständig tätig sein können. Für die hier zu beurteilende Tätigkeit einer Lehrunterstützungskraft gilt dies entsprechend.
99 
e) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auch entgegensteht, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Betriebsprüfung der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2009 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) festgestellt hat.
100 
f) Der Senat kann und muss offen lassen, ob die Beigeladene zu 1) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht als abhängig Beschäftigte tätig war, bedeutet nicht zwingend, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. oder Nr. 9 SGB VI vorlagen. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits (vgl. BSG, Beschluss vom 4. September 2013 – B 12 KR 87/12 B – juris, Rn. 7).
101 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Beklagten aufzulegen. Die Beigeladene zu 1) hat zwar einen Antrag – auf Berufungszurückweisung – gestellt, der aber keinen Erfolg hatte, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
102 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
103 
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Bescheid vom 19./20. November 2012 enthält nicht nur die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.468,55, sondern auch die Feststellung einer über diesen Zeitraum hinausgehenden Versicherungspflicht vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008. Für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt der Auffangstreitwert von EUR 5.000,00. Gegen Beides wandte sich die Klägerin, so dass die Streitwerte zu addieren sind.

Gründe

 
70 
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da über eine Beitragsnachforderung von EUR 3.468,55 gestritten wird, so dass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
71 
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2013, dass im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 zusätzlich genannt ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]), da die Beklagte hierin lediglich ihre Rechtsauffassung erläutert hat, ohne eine Regelung zu treffen.
72 
2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen und daher dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist, sowie zu Unrecht gegenüber der Klägerin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 festgesetzt. Denn die Beigeladene zu 1) war zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, so dass die Klägerin für Zeit vom 1. Januar und 1. August 2008 auch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen schuldet.
73 
a) Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Beklagte ist zuständige Einzugsstelle, da die Beigeladene zu 1) bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum (freiwillig) krankenversichert war.
74 
b) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
75 
c) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
76 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
77 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16).
78 
d) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 – juris, Rn. 17 – auch zum Folgenden). Dazu ist zunächst deren Inhalt konkret festzustellen (dazu unter aa). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu unter bb). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“ handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen (dazu unter cc). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu unter dd).
79 
aa) Aufgrund des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die – in unterbrochenen Zeitabschnitten verrichtete – Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl auf schriftlichen als auch auf diese ergänzenden und modifizierenden mündlich und konkludent geschlossenen Vereinbarungen beruht. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) haben am 14. Juni 2004 für die Zeit vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005, am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September 2005 bis 23. Dezember 2005, am 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006, am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006, am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007, am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und am 6. August 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 schriftliche Verträge über Lehraufträge geschlossen. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wich von der in den schriftlichen Verträgen beschriebenen in so erheblicher Weise ab, dass diese schriftlichen Verträge nur bedingt der Beurteilung der Tätigkeit zugrunde gelegt werden können. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist in den schriftlichen Verträgen mit dem Begriff „Lehrauftrag“ zumindest unpräzise beschrieben. Denn ihre Tätigkeit bestand weder nach der Intention der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) noch nach der tatsächlichen Durchführung in der Vermittlung eigenen Wissens. Ersichtlich wurde für die Beigeladene zu 1) ein Mustervertragstext herangezogen, wie er für tatsächliche Lehrkräfte Verwendung findet; so passen auch etwa die in § 2 des schriftlichen Vertrages niedergelegten Verpflichtungen zur Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung, Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von Prüfungen/Arbeiten und zur Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen nicht zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 1) war aufgrund der mündlichen und konkludenten Vereinbarung mit der Klägerin in den Zeiträumen vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, vom 10. Januar bis 5. August 2005, vom 5. September bis 23. Dezember 2005, vom 9. Januar bis 4. August 2006, vom 4. September bis 22. Dezember 2006, vom 8. Januar bis 3. August 2007, vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und vom 7. Januar bis 1. August 2008 (vielmehr) grundsätzlich (nur) verpflichtet, in eigener Person für die Klägerin als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler in der Weise tätig zu werden, dass sie einen Schüler im Unterricht begleitet und entweder für den Schüler eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes anfertigt (schriftliche Unterstützung) oder die Ausführungen des Dozenten oder Wortmeldungen anderer Schüler gebärdensprachlich übersetzt (gebärdensprachliche Unterstützung). Hierzu hatte sie sich vor dem jeweiligen Unterrichtsbeginn vor dem Unterrichtsraum einzufinden und den hörbehinderten Schüler in Empfang zu nehmen; wenn der hörbehinderte Schüler nicht erschien, konnte sie gehen. Eine Vor- oder Nachbereitung des jeweiligen Unterrichts durch die Beigeladene zu 1) fand dabei nicht statt. Die Klägerin war nicht befugt, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe zuzuweisen. An Konferenzen, Wandertagen und Exkursionen nahm sie nicht teil. Die Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin für die Durchführung der Tätigkeit die Arbeitsmaterialien des Unterrichts, Stifte, Blöcke und Lineal.
80 
Die Beigeladene zu 1) war verpflichtet, jeweils in der Vorwoche mindestens 20 Stunden anzugeben, in denen sie in der Folgewoche für 15 Stunden eingeplant werden konnte. Nach erfolgter Einplanung, über die sie von der Klägerin jeweils durch Übermittlung eines Stundenplans informiert wurde, konnte sie ihr Tätigkeitwerden nur auch in Ausnahmefällen, insbesondere bei Erkrankung oder wichtigen und dringenden Behördenterminen, absagen. Von der Verpflichtung, sich einplanen zu lassen, war die Klägerin je Halbjahr für zwei Wochen befreit. Bei einer Verhinderung über diese zwei Wochen hinaus war die Klägerin berechtigt, die bisher erbrachten tatsächlichen Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Tätigkeit zu beauftragen.
81 
Die Beigeladene zu 1) hatte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Vergütung in Gestalt eines Stundenhonorars in Höhe von EUR 16,00 (3. September bis 21. Dezember 2007), von EUR 18,50 (5. September bis 23. Dezember 2005, 7. Januar bis 1. August 2008, 9. Januar bis 4. August 2006), EUR 20,00 (21. Juni bis 23. Dezember 2004, 10. Januar bis 5. August 2005) bzw. EUR 21,50 (4. September bis 22. Dezember 2006, 8. Januar bis 3. August 2007) je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Dies ergibt sich aus § 3 der jeweils einschlägigen Verträge. Ansprüche auf Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 5 der Verträge).
82 
bb) Die festgestellten schriftlich, mündlich und konkludent getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) sind auch zulässig, das heißt mit zwingendem Recht vereinbar. Grenzen für die privatrechtlichen Vereinbarungen, die Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen sind, können sich sowohl aus zwingendem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen Recht ergeben (Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 59). Im vorliegenden Fall bestehen derartige Konflikte zwischen dem Vereinbarten und den gesetzlichen Vorgaben nicht.
83 
cc) Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der mündlich und konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladene zu 1) bestehen auch mit Blick auf § 117 BGB nicht. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor.
84 
dd) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Für den Gesamtzeitraum gilt dies schon deshalb, weil die Beigeladene zu 1) nur zwischen dem 21. Juni und 23. Dezember 2004, zwischen dem 10. Januar und 5. August 2005, zwischen dem 5. September und 23. Dezember 2005, zwischen dem 9. Januar und 4. August 2006 zwischen dem 4. September und 22. Dezember 2006, zwischen dem 8. Januar und 3. August 2007, zwischen dem 3. September und 21. Dezember 2007 sowie zwischen dem 7. Januar und dem 1. August 2008 für die Klägerin tätig war und tätig sein musste. In den Zwischenzeiträumen bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) kein Vertragsverhältnis. Aber auch in den genannten Zeiträumen, in denen Vertragsbeziehungen bestanden, war die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt. Insbesondere bestand weder ein Weisungsrecht der Klägerin noch war die Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) über diesbezügliche Rechtsmacht verfügte. Dies entspricht insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des BSG, in der die Maßgeblichkeit von Rechtsmacht gegenüber bloß rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten betont wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R – juris, Rn. 30; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R – juris, Rn. 25).
85 
(1) Ein (arbeitsrechtliches) Weisungsrecht bestand nicht.
86 
Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Zwar erhielt die Beigeladene zu 1) von der Klägerin durch einen Stundenplan jeweils wöchentlich mitgeteilt, wann sie tätig werden soll. Die Beigeladene zu 1) konnte die Festlegung der Zeiten aber dadurch beeinflussen, dass sie jeweils in der Vorwoche der Klägerin mitteilte, zu welchen Stunden sie einsatzbereit sei. Die Festlegung der Einsatzzeiten beruhte also nicht auf einem einseitig ausgeübten Weisungsrecht der Klägerin, sondern auf einer Absprache beider Seiten. Absprachebedarf ist aber nicht identisch mit Direktionsrecht (Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 61; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 33). Es handelt sich daher nicht um Dienst- oder Einsatzpläne, die als Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin gewertet werden könnten. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein erstellt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69) oder ständige Dienstbereitschaft erwartet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 32). Gerade dies war hier aber nicht der Fall. Die Notwendigkeit, sich in zeitlicher Hinsicht abzustimmen, kann im Übrigen auch im Verhältnis von Auftraggebern und zweifelsfrei selbständigen Auftragnehmern – etwa Handwerkern – bestehen. Das BSG beispielweise hat selbst bei der Beauftragung von Piloten die Festlegung gewisser „Eckpunkte“ durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris, Rn. 23).
87 
Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestand ebenfalls nicht. Der Umstand, dass aufgrund der Art der Dienstleistung die Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Ortes ihrer Ausübung nicht frei war, reicht für die Annahme eines solchen Weisungsrechtes nicht aus. Das Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ergibt sich vielmehr aus der Natur der Tätigkeit und ist kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 35 – Walddorfschullehrer; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 31 – Lehrer an Sprachschule; Urteil des Senats vom 26. Januar 2007 – L 4 R 1039/05 – nicht veröffentlicht – Dozent für Deutsch als Fremdsprache; vgl. auch etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012 – L 1 R 306/10 – juris, Rn. 30, mit dem Hinweis auf Steuerberater, Unternehmensberater und Handwerker).
88 
Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Weder bieten die schriftlichen Verträge für ein fachliches Weisungsrecht eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) auf das Bestehen eines solches Weisungsrechts schließen. Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) erforderte keine Einzelweisungen seitens der Klägerin, weil die von der Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde. Dies spricht gegen eine abhängige Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 70). Zudem steht der Annahme eines fachlichen Weisungsrechts insbesondere entgegen, dass die Klägerin nicht befugt war, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe im Unterricht zuzuweisen. Dies spricht vielmehr umgekehrt positiv für eine selbständige Tätigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 64, 70). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beigeladene zu 1) jeweils nur – quasi projektbezogen – in einzelnen, vorne herein befristeten Zeiträumen für die Klägerin tätig werden musste und tätig wurde.
89 
Auch eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin lag nicht vor. Die Beigeladene zu 1) hat außer der wöchentlichen Terminabsprache mit der Klägerin (siehe oben) mit Mitarbeitern der Klägerin nicht zusammengearbeitet, sondern hat ihre Tätigkeit ausschließlich zusammen mit dem Kunden der Klägerin, nämlich dem jeweils betreuten Schüler, ausgeübt. Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, an Konferenzen oder Veranstaltungen der Klägerin teilzunehmen oder verhinderte Kollegen zu vertreten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 36 m.w.N.). Wesentliche Arbeitsmittel waren für die Tätigkeit nicht notwendig – bereitgestellt wurden von der Klägerin lediglich die Arbeitsmaterialien, Stifte, Blöcke und Lineal –, so dass auch insofern keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin bestand. Auch über einen eigenen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin verfügte die Beigeladene zu 1) nicht.
90 
Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69 – auch zum Folgenden). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Dies ist hier nach dem oben Dargelegten nicht der Fall. Der Umstand, dass die Klägerin den Einsatz der Beigeladenen zu 1) vorab planen und koordinieren musste, hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation der Klägerin. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter – egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist.
91 
Dass die Beigeladene zu 1) zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, hat nicht ein solches Gewicht, dass es in der vorliegend zu treffenden Gesamtabwägung für eine abhängige Beschäftigung spricht. Zwar ist ein Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung gekennzeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Pflicht stets zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt. Vielmehr kann auch bei der Beauftragung eines Selbständigen dessen persönliches Tätigwerden vereinbart werden. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 613 Satz 1 BGB, nach dem der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Diese Norm gilt für alle Dienstverhältnisse und nicht nur für Arbeitsverhältnisse (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 613 BGB Rn. 1).
92 
Auch die Vergütungsregelung spricht für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) hatte eine Vergütungsanspruch gegen die Klägerin in Gestalt eines Stundenhonorars (nur) für jede tatsächlich geleistete Unterrichtsstunde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34).
93 
(2) Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 1001/15 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2015 – L 4 R 4289/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 – L 4 R 2572/14 – nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für die Frage, ob die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 65 m.w.N.), getragen hat, denn das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist nicht schlechthin entscheidend (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 61).
94 
Unabhängig davon lassen sich aber den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Vertragsverhältnisse der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung entnehmen. Vielmehr lassen sich im vorliegenden Fall auch Elemente eines Unternehmerrisikos feststellen. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn. 29). Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 72). Ein Mindesteinkommen war der Beigeladenen zu 1) nicht garantiert, denn ihre Vergütung hing davon ab, dass sie tatsächlich tätig wurde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34). Hinzu kommt, dass die Klägerin berechtigt war, die bisher erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Ausführungen der Tätigkeit zu beauftragen, also das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) zu beenden, sobald diese an einer Verrichtung der Tätigkeit länger als zwei Wochen pro Halbjahr verhindert gewesen wäre.
95 
Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht).
96 
Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) keinen bezahlten Urlaub erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 25 – auch zum Folgenden). Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handelt es sich um ein Recht, das im Regelfall Arbeitnehmern vorbehalten ist. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen Personen ein (vgl. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz), so dass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist. Der Beigeladenen zu 1) wurde hingegen kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt.
97 
Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 26 – auch zum Folgenden). Auch bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes Recht. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Fiel die Beigeladene zu 1) krankheitsbedingt aus und unterblieb deshalb die versprochene Arbeitsleistung, hatte sie keinen Anspruch auf eine Vergütung und erhielt sie auch tatsächlich nicht. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollen (etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 67 m.w.N. – auch zum Folgenden). Insofern gilt zwar, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt. Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 35), die belegt, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; auch die Beigeladene zu 1) hat nicht behauptet, solche oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Klägerin geltend gemacht zu haben.
98 
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wurden keine „klassischen“ Arbeitsverträge geschlossen, sondern jeweils nur Verträge über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist – wie bereits dargelegt – vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie – wie hier – den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23). Das gilt hier umso mehr, als das Gesetz in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst davon ausgeht, dass Lehrer selbständig tätig sein können. Für die hier zu beurteilende Tätigkeit einer Lehrunterstützungskraft gilt dies entsprechend.
99 
e) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auch entgegensteht, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Betriebsprüfung der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2009 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) festgestellt hat.
100 
f) Der Senat kann und muss offen lassen, ob die Beigeladene zu 1) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht als abhängig Beschäftigte tätig war, bedeutet nicht zwingend, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. oder Nr. 9 SGB VI vorlagen. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits (vgl. BSG, Beschluss vom 4. September 2013 – B 12 KR 87/12 B – juris, Rn. 7).
101 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Beklagten aufzulegen. Die Beigeladene zu 1) hat zwar einen Antrag – auf Berufungszurückweisung – gestellt, der aber keinen Erfolg hatte, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
102 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
103 
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Bescheid vom 19./20. November 2012 enthält nicht nur die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.468,55, sondern auch die Feststellung einer über diesen Zeitraum hinausgehenden Versicherungspflicht vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008. Für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt der Auffangstreitwert von EUR 5.000,00. Gegen Beides wandte sich die Klägerin, so dass die Streitwerte zu addieren sind.

Tenor

Die Berufung des Beigeladenen zu 1) gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2013 wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene zu 1) erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

 
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin als Dozent ab 20.06.2001 versicherungspflichtig beschäftigt war.
Die Klägerin, eine GmbH, betreibt eine Schule, die Sprachkurse sowie Aus- und Weiterbildung ua in den Bereichen Europasekretär/in (IHK), Fremdsprachensekretär/in und Wirtschaftskorrespondent/in (IHK) anbietet. Es gibt sowohl fest angestellte als auch freiberufliche Lehrkräfte. Der Beigeladene zu 1) unterrichtete dort die Fächer Wirtschafts-, Rechts- und Sozialkunde. Hierfür existieren Rahmenlehrpläne der IHK mit der Festlegung von Grob- und Feinlernzielen sowie eine Lehrplanübersicht der Klägerin mit einer Richtzahl für Unterrichtsstunden (zB Öffentliches Recht 10, Bürgerliches Recht 25, Handelsrecht 10). Ein schriftlicher Vertrag wurde zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1) nicht geschlossen. Die Klägerin bestätigte dem Beigeladenen zu 1) mit Schreiben vom 20.05.2001 die Einstellung als Dozent ab 20.06.2001. In dem Schreiben wurde ua ausgeführt: „Die Bezahlung erfolgt zunächst als Honorar mit DM 35,- pro 45-Min-Unterrichtsstunde (brutto), kann aber nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen (Details noch abzusprechen).“ Der Beigeladene zu 1) stellte in der Folgezeit monatliche Honorarrechnungen für die erteilten Unterrichtsstunden. Nicht geleistete Stunden wurden nicht vergütet, es gab keinen bezahlten Urlaub und keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Die zu leistenden Stunden wurden jedes Halbjahr neu festgelegt und terminlich nach den Wünschen des Beigeladenen zu 1) gelegt (zwei Vormittage in der Woche). Die Klägerin stellte dem Beigeladenen zu 1) halbjährlich Bestätigungen aus über eine freiberufliche Tätigkeit als Dozent; in der Regel unterrichtete der Kläger wöchentlich 10 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Sozialversicherungsbeiträge wurden von der Klägerin für den Beigeladenen zu 1) nicht abgeführt. Zuletzt erhielt der Beigeladene zu 1) eine Vergütung von 22 EUR pro Unterrichtsstunde. Nach dem 26.10.2011 war er für die Klägerin nicht mehr tätig.
Am 07.11.2011 beantragte der Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung, dass er von Juni 2001 bis 26.10.2011 bei der Klägerin in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Nach Übersendung ausführlicher Fragenkataloge an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) stellte die Beklagte nach Anhörung mit Bescheiden vom 02.03.2012 (gerichtet an die Klägerin und den Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit bei der Klägerin als Dozent ab 20.06.2001 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach § 7 Abs 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit sei, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis sei. Anhaltspunkte seien eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Hier würden die Indizien für ein Beschäftigungsverhältnis überwiegen. Es sei eine schriftliche Vereinbarung vom 01.05.2001 über den Rahmen der Tätigkeit getroffen worden. Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis seien: Der Beigeladene zu 1) sei zur Vertretung zwar nicht vertraglich verpflichtet gewesen, habe aber die Vertretung für Kollegen übernommen; es handele sich nicht um eine zeitlich oder sachlich eingegrenzte Tätigkeit; es seien auch unterrichtsbegleitende Nebenpflichten übernommen worden wie Stützunterricht, Prüfungsvorbereitung und Führung eines Klassenbuches; der Beigeladene zu 1) habe Klassenarbeiten durchgeführt und sei an der Notenvergabe beteiligt gewesen; die Schüler erlangten einen staatlich anerkannten Berufsabschluss; der Beigeladene zu 1) habe sich nach dem Lehrplan der IHK richten müssen; es sei eine Kontrolle der Tätigkeit erfolgt in Form des Klassenbuches und anhand von Auswertungsbögen der Schüler; es unterrichteten auch festangestellte Lehrer, die Nachfolgerin des Beigeladenen zu 1) sei fest angestellt und der Unterricht erfolge in Räumlichkeiten des Auftraggebers. Für eine selbstständige Tätigkeit sprächen: nur tatsächlich geleistete Unterrichtsstunden seien vergütet worden; der Beigeladene zu 1) sei in die Planung und Verteilung seines Stundenplanes einbezogen gewesen, es habe keine Anweisung erfolgen können, der Auftrag habe abgelehnt werden können; Sonderaufgaben seien zusätzlich vergütet worden (zB Korrektur der Abschlussprüfungen); der Beigeladene zu 1) sei nicht verpflichtet gewesen, sich an Urlaubszeiten/Absprachen zu halten; Weisungen durch den Auftraggeber hätten nicht erfolgen können. In der Gesamtwürdigung überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
Hiergegen legte die Klägerin am 04.04.2012 Widerspruch ein und machte geltend, sie sei sich zu Beginn der Tätigkeit im Jahr 2001 mit dem Beigeladenen zu 1) einig gewesen, dass er seine Tätigkeit als Honorarkraft, also freier Mitarbeiter, verrichten werde. Ihre Zusammenarbeit hätten sie durchgehend so gestaltet, wie dies für das Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer typisch sei. Sie habe mit dem Beigeladenen zu 1) keinen unbefristeten Vertrag gehabt, sondern nur Halbjahresverträge. Es sei stets offen gewesen, ob es zu einem Folgeauftrag komme. Darin liege ein erhebliches unternehmerisches Risiko. Es seien nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden vergütet worden. Hinsichtlich der Gestaltung des Unterrichts, etwa zu methodischen oder didaktischen Fragen, habe die Klägerin keinerlei Weisungen erteilt. Da die Lehrveranstaltungen auf einen staatlichen Berufsabschluss vorbereiten sollten, habe der Beigeladene zu 1) selbstverständlich bestimmte Inhalte vermitteln und Noten vergeben müssen. Dies gelte für alle Dozenten und sei daher für die Statusfeststellung ohne Aussagekraft. Der Beigeladene zu 1) habe die Materialien für den Unterricht selbst ausgesucht und zum Teil (Skripten) selbst erstellt. Der Beigeladene zu 1) sei nicht verpflichtet gewesen, mit anderen Kollegen zusammenzuarbeiten oder an schulischen Veranstaltungen teilzunehmen. Eine direkte Kontrolle seines Unterrichts habe nicht stattgefunden. Mittelbar sei die Arbeit über die Noten der Schüler beurteilt worden. Die Klägerin habe nicht nach Belieben über die Arbeitskraft des Beigeladenen zu 1) verfügen können, denn dieser habe die Verteilung seiner Arbeitszeit selbst bestimmt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nebentätigkeiten wie die Teilnahme an Prüfungen und die Führung des Klassenbuches seien nicht explizit geregelt, aber vom Beigeladenen zu 1) regelmäßig ausgeübt worden. Der Beigeladene zu 1) sei in die Organisation der Schule funktionsgerecht dienend eingegliedert gewesen. Er habe am vorgesehenen Einsatzort unterrichten müssen und sei inhaltlich an den Lehrplan gebunden gewesen. Die Höhe der Stundenzahl sowie die Termine der Lehrveranstaltungen seien zu Beginn des Auftrags in Abstimmung mit dem Beigeladenen zu 1) festgelegt worden, dieser habe sich dann an den Stundenplan halten müssen. Diese Einschränkung sei als persönliche Abhängigkeit zu qualifizieren. Ein Unternehmerrisiko liege nicht vor, denn der Beigeladene zu 1) habe nur seine Arbeitskraft eingesetzt und hierfür eine Vergütung erhalten.
Hiergegen richtet sich die am 28.12.2012 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) eingelegte Klage der Klägerin. Sie macht geltend, aus dem zusammenfassenden Schreiben vom 20.05.2001 ergebe sich eindeutig, dass eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter gewollt gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) habe diesem Schreiben nicht widersprochen. Auf die genannte Möglichkeit der Ausübung der Dozententätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses sei der Beigeladene zu 1) nie zurückgekommen. Meist habe erst kurz vor Beginn eines Schulhalbjahres festgestanden, ob ein Kurs tatsächlich stattfinde. Zweimal (Wintersemester 2001/02 und 2002/03) sei die Zahl der Anmeldungen zu gering gewesen, der Beigeladene zu 1) sei daher nicht beauftragt worden. Im Übrigen habe der Beigeladene zu 1) sehr wohl um seinen Status als Selbstständiger gewusst, er habe sich wiederholt darauf berufen, er sei Freiberufler.
Der Beigeladene zu 1) ist der Klage entgegengetreten und hat vorgetragen, andere Lehrkräfte, die zeitgleich eingestellt worden seien, würden als versicherungspflichtige Beschäftigte geführt. Offenbar habe die Klägerin bei ihm Kosten sparen wollen. Er sei in die betrieblichen Abläufe integriert gewesen. Der Stundenplan sei unter Berücksichtigung geäußerter Wünsche von der Schulleitung erstellt worden und habe sich nach deren Belangen gerichtet. Er sei verpflichtet gewesen, die Anwesenheit der Schüler in einem Klassenbuch festzuhalten. Sofern der Schulleiter verhindert gewesen sei, habe der Beigeladene zu 1) dessen EDV-Unterricht nach seinen Vorgaben übernehmen müssen. Tatsächlich habe er seit 2001 durchgehend in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden, der Vortrag, im Wintersemester 2001/02 und 2002/03 sei er nicht beschäftigt gewesen, sei falsch.
In der mündlichen Verhandlung hat das SG den Geschäftsführer der Klägerin Herrn A., der zugleich Schulleiter ist, und den Beigeladenen zu 1) persönlich angehört. Sodann hat es mit Urteil vom 04.11.2013 den angefochtenen Bescheid vom 02.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) seine Tätigkeit bei der Klägerin nicht im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Zur Begründung hat das SG im Wesentlichen ausgeführt, Lehrer und Dozenten könnten sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig tätig sein. Hier überwögen die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Indizien. Der Beigeladene zu 1) sei an keine Weisungen gebunden gewesen, Einschränkungen ergäben sich allein aus der Natur der Sache. Die Art und Weise des Unterrichts und die eingesetzten Bücher und Skripten habe er selbst auswählen können. So habe der Beigeladene zu 1) im September 2002 eine „Lehrkonzeption“ erstellt. Eine solche Darstellung der eigenen methodischen und didaktischen Vorstellungen wäre sinnlos gewesen, hätte sich der Beigeladene zu 1) ohnehin nach den Vorgaben der Klägerin richten müssen. Gegen eine Weisungsbefugnis spreche zudem, wie die Klägerin auf die von Schülern geäußerte Kritik an der Arbeit des Beigeladenen zu 1) reagiert habe: Statt ihn anzuweisen, seinen Unterricht in bestimmten Punkten zu ändern, habe sie die Kritik an ihn weitergereicht, die Beanstandungen diskutiert und sich um eine einvernehmliche Lösung bemüht. Dies entspreche dem Umgang mit einem selbstständigen Auftragnehmer. Unerheblich seien die Vorgaben aus dem Rahmenlehrplan der IHK, denn die sich hieraus ergebenden inhaltlichen Einschränkungen beruhten nicht auf konkreten Weisungen. Die Arbeitszeit habe die Klägerin nicht vorgegeben. Zu Beginn eines Schulhalbjahres seien die Unterrichtstage abgesprochen worden, maßgeblich seien die Wünsche des Beigeladenen zu 1) gewesen. Die Darstellung der Klägerin, sie habe die Arbeitszeit nicht einseitig festlegen können, werde durch den Schriftverkehr kurz vor Ende der Zusammenarbeit gestützt. Mit Schreiben vom 08.10.2011 habe der Beigeladene zu 1) die Klägerin informiert, dass er wegen eines kurzfristig erhaltenen anderen Lehrauftrags den Unterricht bei der Klägerin zu den vereinbarten Zeiten nicht übernehmen könne. Diesem Schreiben liege ersichtlich die Annahme des Beigeladenen zu 1) zugrunde, er dürfe die Verteilung seiner Unterrichtsstunden selbst bestimmen. Dies habe wohl auch der Vorstellung der Klägerin entsprochen, die seine Vorgehensweise zwar als ärgerlich empfunden habe, aber offenbar keine Möglichkeit gesehen habe, die Wahrnehmung der ursprünglich vereinbarten Unterrichtsstunden einzufordern (Schreiben der Klägerin vom 24.10.2011). In dem genannten Schreiben finde sich ein weiterer Hinweis darauf, dass der Beigeladene zu 1) hinsichtlich der Bestimmung seiner Arbeitszeit weitgehend frei gewesen sei („Trotz völlig unpassenden Zeitpunkts zwangen Sie uns erneut zu Semesterbeginn Anfang Oktober 2011 Ihre Urlaubswoche auf“). Diesen Äußerungen komme besonderes Gewicht zu, da sie – anders als die Angaben im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren – noch unbeeinflusst von einem bestimmten Rechtsschutzziel erfolgt seien. Der Umstand, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin erteil worden sei, sei wenig aussagekräftig. Der Lehrbetrieb könne regelmäßig nur dann sinnvoll vonstattengehen, wenn die einzelnen Veranstaltungen zeitlich und räumlich aufeinander abgestimmt seien; Weisungsgebundenheit ergebe sich daraus nicht. Der Beigeladene zu 1) sei auch nicht in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen. Bei Dozenten seien entscheidende Indizien die Pflicht zur Vertretung von Kollegen, die Teilnahme an Konferenzen, Sprechtagen und sonstigen Veranstaltungen der Bildungseinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Nebenaufgaben. Der Beigeladene zu 1) habe jenseits seines Unterrichts an keinen schulischen Veranstaltungen teilgenommen. Seine Pflicht, ein Klassenbuch zu führen, stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterricht. Die Kammer gehe davon aus, dass der Beigeladene zu 1) gelegentlich Kollegen vertreten habe, insbesondere den Schulleiter. Rechtlich sei er hierzu aber nicht verpflichtet gewesen. Entscheidendes Indiz sei das Unternehmerrisiko, das sich aus dem praktizierten Vergütungssystem ergebe. Der Beigeladene zu 1) habe sein Honorar nur erhalten, wenn er tatsächlich unterrichtet habe. Fand der Unterricht nicht statt, habe ihm keine Vergütung zugestanden unabhängig davon, aus welcher Sphäre der Ausfall stamme; für die bloße Arbeitsbereitschaft habe der Beigeladene zu 1) kein Entgelt erhalten. Schließlich spreche auch die Form, mit der die Zusammenarbeit über lange Jahre abgewickelt worden sei, für eine selbstständige Tätigkeit.
Gegen das Urteil hat der Beigeladene zu 1) direkt nach der Verkündung zu Protokoll des SG und nochmals schriftsätzlich am 06.11.2013 Berufung eingelegt. Er habe schon damals kein freiberuflicher Dozent sein wollen. Insoweit werde auf die Bedeutung des § 116 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hingewiesen, die des geheimen Vorbehalts. Eine solche Willenserklärung sei nichtig und für das Sozialversicherungsrecht nicht bindend, sondern der wahre Wille hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses. Die von ihm verfasste Lehrkonzeption von 2002 habe er schon 2004 nicht mehr eingesetzt, da die Kritik der Schüler zu groß gewesen sei. Die von ihm eingesetzten Skripten und selbst gefertigten Unterrichtsmaterialien seien unbrauchbar gewesen; er habe auch Bücher von seinem Vorgänger übernommen. Von den Verlagen an die Schulleitung gesandte Probebücher habe er auf ihre Tauglichkeit für den Unterricht prüfen sollen. Er habe auch eigene Buchvorschläge an die Schulleitung mit der Bitte um Genehmigung für den Einsatz im Unterricht gemacht. Er sei vom Schulleiter im Jahr 2004 auch auf einen Aktenschrank hingewiesen worden zur Aufbewahrung der Prüfungsarbeiten, die dort abzulegen gewesen seien. Etwas später habe er dann – wie die festangestellten Lehrer auch – ein abschließbares Lehrerfach für seine Unterlagen bekommen. Mit anderen Dozenten hätten Absprachen erfolgen müssen, etwa bei fächerübergreifenden Projektarbeiten. Exkursionen habe er nur mit Genehmigung des Schulleiters durchführen können. Die Honorarabrechnungen seien nichts anderes als Stundenzettel, diese Form der Abrechnung sei irgendwann zu einem Ritual und Bestandteil der Zusammenarbeit geworden. Der Beigeladene zu 1) hat ergänzend darauf hingewiesen, dass er gegen die Klägerin ein arbeitsgerichtliches Verfahren ua wegen Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses führe. Dieses Verfahren sei im Hinblick auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung ausgesetzt worden (Arbeitsgericht Karlsruhe Beschluss vom 27.08.2012, 9 Ca 407/11).
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Der Beigeladene zu 1) beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 04.11.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das SG sei im Rahmen der Gesamtwürdigung zu Recht zu der Auffassung gelangt, dass vorliegend nicht von einem Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden könne. Die vom Beigeladenen zu 1) behaupteten, aber nicht nachgewiesenen Indizien für eine Einbindung in die Arbeitsorganisation wie Verpflichtung zur Vertretung von Kollegen, Teilnahme an Konferenzen etc habe das SG zutreffend als nicht gegeben festgestellt. Ein Unternehmerrisiko bestehe entgegen der Auffassung des SG allerdings schon wegen der Geltung der Aufträge nur für ein Schulhalbjahr und dem damit verbundenen Risiko, überhaupt einen Folgeauftrag zu erhalten. Zutreffend habe das SG hingegen darauf abgestellt, dass der Beigeladene zu 1) nur erteilten Unterricht vergütet erhalten habe, unabhängig vom Grund des Unterrichtsausfalls. Weiteres Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sei die über Jahre gepflegte Abwicklung der Zusammenarbeit. Was der Beigeladene zu 1) hierzu in diversen Stellungnahmen vorgetragen habe, um diesem Gesamteindruck entgegenzutreten, sei falsch und werde bestritten. Es habe kein Direktionsrecht bestanden, der Beigeladene zu 1) sei auch nicht gehalten gewesen, bestimmte Bücher im Unterricht einzusetzen. Dem Beigeladenen zu 1) sei Gelegenheit gegeben worden, auch auf den Bestand der Schulbibliothek zurückzugreifen, dies sei aber ohne jede Relevanz. Gleiches gelte für das abschließbare Lehrerfach, welches zur Vermeidung von Diebstahl auf eigenen Wunsch zur Verfügung gestellt worden sei ohne Nutzungsverpflichtung. Bei der fächerübergreifenden Projektarbeit, die völlig freiwillig in Abstimmung mit anderen Lehrern erfolgt sei und im Übrigen vom Beigeladenen zu 1) selbst initiiert worden sei, handele es sich nicht um eine ihm auferlegte Nebenpflicht. Selbst organisierte Exkursionen gehörten nicht zum vereinbarten Unterrichtsauftrag und seien daher im Einzelfall abzustimmen gewesen, eine Weisungsgebundenheit folge daraus nicht. Der Beigeladene zu 1) habe bis zum Beginn der arbeits- und sozialgerichtlichen Auseinandersetzung nie darum ersucht, den Status als freier Mitarbeiter zu ändern, um ggf ein Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu begründen. Für den Verein, der nicht Beteiligter dieses Verfahrens sei, sei der Beigeladene zu 1) überhaupt nicht tätig gewesen. Bei Letzterem rechne er seit 2007 einen Teil seiner Tätigkeit ab; zuvor habe er mutmaßlich noch nicht einmal von dessen Existenz gewusst, denn die Klägerin habe intern mit dem Verein abgerechnet. Die Unterrichtsgenehmigung des Regierungspräsidiums sei lediglich für die Klägerin erteilt worden, diese sei alleinige Auftraggeberin des Beigeladenen zu 1) gewesen. Die von diesem später an den Verein gestellten Rechnungen seien reine Willkür gewesen, die Klägerin habe dies nur zugelassen, um unsinnige Auseinandersetzungen mit ihrem Auftragnehmer zu unterbinden.
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Die Beklagte und die übrigen Beigeladenen haben sich im Berufungsverfahren nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen, die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die beigezogenen Akten des ArbG Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung des Beigeladenen zu 1) hat keinen Erfolg.
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen zu 1) ist statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat zutreffend die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Dozent für die Klägerin vom 20.05.2001 bis 26.10.2011 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung war. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
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Streitgegenstand ist allein die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin und nicht auch für den Verein zur Förderung und Ausbildung fremdsprachlicher Korrespondenten und Übersetzer, dessen Vorsitzender der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, Herr A., ist. Nur auf die Tätigkeit für die Klägerin bezog sich der Antrag des Beigeladenen zu 1) und entsprechend war auch nur diese Tätigkeit Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens erster Instanz. Im Antrag hat der Kläger auch den Zeitraum auf die Tätigkeit bis 26.10.2011 beschränkt. Es spielt daher für das vorliegende Verfahren keine Rolle, dass der Beigeladene zu 1) nunmehr die Auffassung vertritt, das bestehende Arbeitsverhältnis sei gar nicht wirksam beendet worden (so auch im Rahmen der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht). Soweit der Kläger rügt, seine Tätigkeit für den Verein sei nicht berücksichtigt worden, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Beigeladene zu 1) kann auch nicht im Wege der Klageerweiterung nach § 99 SGG die Tätigkeit für den Verein zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen, denn eine solche Klage wäre wegen des fehlenden Verwaltungsverfahrens unzulässig.
20 
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ferner, ob der Beigeladene zu 1) aufgrund der selbstständigen Tätigkeit als Lehrer versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ist. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid das Bestehen von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung festgestellt. Eine Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist damit von vornherein nicht vom Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids umfasst und damit auch nicht Streitgegenstand. Im Statusfeststellungsverfahren ist auch nicht geboten, zugleich darüber zu entscheiden, ob die zur Überprüfung gestellte Tätigkeit ungeachtet bzw gerade wegen ihrer Nichtausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine Versicherungspflicht nach sich zieht (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13.04.2011, L 9 KR 294/08; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, beide juris).
21 
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
22 
Inhaltlich (materiell-rechtlich) sind die Bescheide allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.
23 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antrag-stellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungs-zweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
24 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1) am 07.11.2011 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
25 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
26 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7), SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
27 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolge-rung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).
28 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht aufgrund von abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
29 
Die Tätigkeit als Lehrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, wie sich schon aus dem Gesetz selbst ergibt. § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ordnet für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigten, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. In der Rechtsprechung sind Lehrer daher je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG 19.12.1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5 – Volkshochschuldozentin; BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45 – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG 25.09.1981, 12 RK 5/80, SozR 2200 § 165 Nr 61 – Lehrbeauftragter an Universität; BSG 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG 28.10.1969, 3 RK 31/56, SozR Nr 1 zu § 166 RVO – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).
30 
Die oben dargestellten Grundsätze zur Abgrenzung gelten auch für Lehrtätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BSG 12.02.2004; B 12 KR 26/02 R, juris; Bundesarbeitsgericht 20.01.2010, 5 AZR 106/09, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 120; BAG 15.02.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731).
31 
Eine Eingliederung in den Betriebsablauf folgt nicht daraus, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin stattgefunden hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Lehrbetrieb nur sinnvoll vonstattengehen kann, wenn die verschiedenen Lehrveranstaltungen sowohl zeitlich als auch räumlich aufeinander abgestimmt werden (BSG 12.02.2004, aaO; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, juris). Inhaltlich hatte sich der Beigeladene zu 1) an Rahmenlehrplänen zu orientieren und die Bildungsziele waren vorgegeben. Diese Vorgaben bestanden allerdings bereits abstrakt vor der Beauftragung, sie waren gerade Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin und damit nicht von Einzelanweisungen. Dem Beigeladenen zu 1) stand es frei, in welcher Art und Weise er die vorgegebenen Ziele erreicht. Er hat zunächst selbst entworfene Unterrichtsmaterialien und Skripte verwendet, wie sich aus der von ihm vorgelegten Konzeption aus dem Jahr 2002 ergibt. Dass er hiervon später wieder abgerückt ist, bestätigt nur, dass es seiner eigenen Verantwortung oblag, in welcher Form er den Unterricht durchführt. Das Fehlen von Einzelanordnungen zur Durchführung des Unterrichts ist ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (BSG 12.02.2004, aaO).
32 
Es bestand auch keine Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht. Eine solche ist gegeben, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich „zugewiesen“ werden (BAG 09.06.2010, 5 AZR 332/09 AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 121). Ein starkes Indiz für Arbeitnehmereigenschaft ist die Einteilung des Lehrers in Stundenpläne ohne vorherige Absprache. So lag es im vorliegenden Fall allerdings gerade nicht. Der Beigeladene zu 1) hat sich auf zwei Vormittage Unterricht in der Woche festgelegt, die ihm entsprechend seinen Wünschen („nicht vor 10:00 Uhr“) auch zugeteilt wurden. Die Lage der Arbeitszeit war damit vertraglich vereinbart und gerade nicht einseitig zugewiesen. Der Beigeladene zu 1) war auch nicht verpflichtet, Vertretungsstunden zu übernehmen. Dass er dies gleichwohl auf freiwilliger Basis getan hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
33 
Auch ansonsten war der Beigeladene zu 1) nicht in den Betriebsablauf der Klägerin in einer Weise integriert, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Der Beigeladene zu 1) musste nicht an Lehrerkonferenzen teilnehmen. Soweit er im Rahmen etwa von fächerübergreifenden Projekten sich mit Kollegen absprechen musste, handelt es sich um zeitlich untergeordnete Tätigkeiten. Vergleichbare Besprechungen sind im Rahmen selbstständiger Tätigkeiten durchaus üblich – gerade zur Koordinierung. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich um von der Klägerin vorgegebene Besprechungen handelt, denn die fächerübergreifenden Projekte wurden gerade vom Beigeladenen zu 1) – zunächst gegen den Widerstand des Schulleiters – initiiert. Die Verpflichtung zur Führung des Klassenbuches ist so eng mit der Unterrichtstätigkeit verknüpft, dass der Senat hierin kein entscheidendes Kriterium sieht. Für besondere Zusatzaufgaben wie die Korrektur von Abschlussarbeiten hat der Beigeladene zu 1) ein zusätzliches Entgelt erhalten.
34 
Für eine selbstständige Tätigkeit spricht auch, dass der Beigeladene zu 1) stets nur eine Vergütung für die geleisteten Unterrichtsstunden erhalten hat. Weder im Fall von Krankheit oder Urlaub, noch bei Unterrichtsausfall wegen der Schule oder den Schülern zuzurechnenden Ursachen erhielt der Beigeladene zu 1) ein Entgelt. Hierin spiegelt sich ein gewisses, wenn auch nicht erhebliches Unternehmerrisiko.
35 
Schließlich ist ein entscheidender Gesichtspunkt auch die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten. Das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 20.05.2001 spricht ganz klar dafür, dass (zunächst) einvernehmlich eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis gewollt war. Soweit der Beigeladene zu 1) hier einwendet, er habe von Anfang an eine Festanstellung gewollt, kann das zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 Satz 1 BGB). Die Erklärung ist nur dann nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt (§ 116 Satz 2 BGB). Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin gewusst haben soll, dass der Beigeladene zu 1) nur als abhängig Beschäftigter tätig sein wollte. Die Tätigkeit hätte nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen können, wie in dem Schreiben vom 20.05.2001 ausdrücklich festgehalten wird, wobei weitere Details noch abzusprechen gewesen wären. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit jemals hierauf zurückgekommen wäre. Er hat vielmehr durchgehend Honorarabrechnungen vorgelegt und ist auch entsprechend vergütet worden. Diese tatsächliche Praxis kann nicht nur „als Ritual“ der Zusammenarbeit betrachtet werden. Insbesondere auch der Schriftverkehr zwischen den Beteiligten gegen Ende der Zusammenarbeit spricht, wie das SG zutreffend hervorgehoben hat, ganz deutlich dafür, dass sich der Beigeladene zu 1) auch selbst als freier Mitarbeiter gesehen hat.
36 
Zusammenfassend steht nach alledem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und damit keine Beitragspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung besteht.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Kostenprivilegiert in Bezug auf Gerichtskosten sind nach § 183 SGG Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Kostenprivilegierung als Versicherter greift auch bei einem Streit um den Versichertenstatus als solchen (BSG 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R, BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4). Im Berufungsverfahren ist der Beigeladene zu 1) Rechtsmittelführer, für ihn als Versicherten gilt daher die Kostenfreiheit (BSG 13.04.2006, B 12 KR 21/05 R, SozR 4-1500 § 193 Nr 2; BSG 29.05.2006, B 2 U 391/05 B, SozR 4-1500 § 193 Nr 3). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind erstattungsfähig, da die Klägerin nicht zu den in § 184 SGG genannten Gebührenpflichtigen gehört (§ 193 Abs 4 SGG).
38 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Gründe

 
17 
Die Berufung des Beigeladenen zu 1) hat keinen Erfolg.
18 
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beigeladenen zu 1) ist statthaft und zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das SG hat zutreffend die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) in seiner Tätigkeit als Dozent für die Klägerin vom 20.05.2001 bis 26.10.2011 nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung war. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
19 
Streitgegenstand ist allein die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1) für die Klägerin und nicht auch für den Verein zur Förderung und Ausbildung fremdsprachlicher Korrespondenten und Übersetzer, dessen Vorsitzender der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, Herr A., ist. Nur auf die Tätigkeit für die Klägerin bezog sich der Antrag des Beigeladenen zu 1) und entsprechend war auch nur diese Tätigkeit Gegenstand des Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens erster Instanz. Im Antrag hat der Kläger auch den Zeitraum auf die Tätigkeit bis 26.10.2011 beschränkt. Es spielt daher für das vorliegende Verfahren keine Rolle, dass der Beigeladene zu 1) nunmehr die Auffassung vertritt, das bestehende Arbeitsverhältnis sei gar nicht wirksam beendet worden (so auch im Rahmen der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht). Soweit der Kläger rügt, seine Tätigkeit für den Verein sei nicht berücksichtigt worden, ist dies nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Beigeladene zu 1) kann auch nicht im Wege der Klageerweiterung nach § 99 SGG die Tätigkeit für den Verein zum Gegenstand des Berufungsverfahrens machen, denn eine solche Klage wäre wegen des fehlenden Verwaltungsverfahrens unzulässig.
20 
Nicht Gegenstand des Verfahrens ist ferner, ob der Beigeladene zu 1) aufgrund der selbstständigen Tätigkeit als Lehrer versicherungspflichtig in der Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ist. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid das Bestehen von Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung festgestellt. Eine Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ist damit von vornherein nicht vom Regelungsgehalt des angefochtenen Bescheids umfasst und damit auch nicht Streitgegenstand. Im Statusfeststellungsverfahren ist auch nicht geboten, zugleich darüber zu entscheiden, ob die zur Überprüfung gestellte Tätigkeit ungeachtet bzw gerade wegen ihrer Nichtausübung im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung eine Versicherungspflicht nach sich zieht (vgl Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13.04.2011, L 9 KR 294/08; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, beide juris).
21 
Die angefochtenen Bescheide sind formell rechtmäßig. Sie sind nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ergangen. Die Beklagte hat auch die Anforderungen an eine Statusfeststellung erfüllt, die das Bundessozialgericht (BSG) in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat (BSG 11.03.2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17, SozR 4-2400 § 7a Nr 2; 04.06.2009, B 12 R 6/08 R, juris) und nicht nur eine isolierte Entscheidung über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung „dem Grunde nach“, sondern auch über das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung getroffen.
22 
Inhaltlich (materiell-rechtlich) sind die Bescheide allerdings rechtswidrig, denn die Beklagte hat zu Unrecht Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt.
23 
Nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antrag-stellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Diese entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände, ob eine Beschäftigung vorliegt (§ 7a Abs 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in Absätzen 3 bis 5 der Vorschrift geregelt. § 7a Abs 6 SGB IV regelt in Abweichung von den einschlägigen Vorschriften der einzelnen Versicherungs-zweige und des SGB IV den Eintritt der Versicherungspflicht (Satz 1) und die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Satz 2). Abs 7 der Vorschrift ordnet die aufschiebende Wirkung von Klage und Widerspruch bezüglich der Fälligkeit der Beiträge an (Satz 1). Mit dem rückwirkend zum 01.01.1999 durch das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I, 2000, 2) eingeführten Anfrageverfahren soll eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der Statusfrage erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drs 14/1855, S 6).
24 
Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat der Beigeladene zu 1) am 07.11.2011 gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger oder die Einzugsstelle ist nicht ersichtlich.
25 
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterlagen im streitgegenständlichen Zeit-raum in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV in der ab 01.01.1999 geltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis.
26 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7, BSG 04.07.2007, B 11a AL 5/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 8) setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Bundesverfassungsgericht 20.05.1996, 1 BvR 21/96, SozR 3-2400 § 7 Nr 11). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung (vgl BSG 24.01.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 7), SozR 4-2400 § 7 Nr 7).
27 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolge-rung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG 08.08.1990, 11 RAr 77/89, SozR 3-2400 § 7 Nr 4; BSG 08.12.1994, 11 RAr 49/94, SozR 3-4100 § 168 Nr 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG 01.12.1977, 12/3/12 RK 39,74, BSGE 45, 199, 200 ff; BSG 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, SozR 3-2400 § 7 Nr 13; BSG 10.08.2000, B 12 KR 21/98 R, BSGE 87, 53, 56 = SozR 3-2400 § 7 Nr 15; jeweils mwN). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird und die praktizierte Beziehung so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl hierzu insgesamt BSG 29.08.2012, B 12 KR 25/10 R, SozR 4-2400 § 7 Nr 17 und B 12 KR 14/10 R, juris).
28 
Nach den genannten Grundsätzen gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände zu der Überzeugung, dass der Beigeladene zu 1) im streitgegenständlichen Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der Klägerin ausgeübt hat und daher keine Versicherungspflicht aufgrund von abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden hat.
29 
Die Tätigkeit als Lehrer kann sowohl im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden, wie sich schon aus dem Gesetz selbst ergibt. § 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI ordnet für selbstständig tätige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigten, die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung an. In der Rechtsprechung sind Lehrer daher je nach den Umständen des Einzelfalls als selbstständig Tätige (BSG 19.12.1979, 12 RK 52/78, SozR 2200 § 166 Nr 5 – Volkshochschuldozentin; BSG 27.03.1980, 12 RK 26/79, SozR 2200 § 165 Nr 45 – Lehrbeauftragter an Fachhochschule; BSG 25.09.1981, 12 RK 5/80, SozR 2200 § 165 Nr 61 – Lehrbeauftragter an Universität; BSG 12.10.2000, B 12 RA 2/99 R, SozR 3-2600 § 2 Nr 5) oder als abhängig Beschäftigte angesehen worden (BSG 28.10.1969, 3 RK 31/56, SozR Nr 1 zu § 166 RVO – Musiklehrerin an einer Pädagogischen Hochschule).
30 
Die oben dargestellten Grundsätze zur Abgrenzung gelten auch für Lehrtätigkeiten. Entscheidend ist, wie intensiv die Lehrkraft in den Unterrichtsbetrieb eingebunden ist, in welchem Umfang sie den Unterrichtsinhalt, die Art und Weise der Unterrichtserteilung, ihre Arbeitszeit und die sonstigen Umstände der Dienstleistung mitgestaltet und inwieweit sie zu Nebenarbeiten herangezogen werden kann. Wer an einer allgemeinbildenden Schule unterrichtet, ist in der Regel Arbeitnehmer, auch wenn er seinen Beruf nebenberuflich ausübt. Dagegen können etwa Volkshochschuldozenten, die außerhalb schulischer Lehrgänge unterrichten, oder Lehrkräfte, die nur Zusatzunterricht erteilen, als freie Mitarbeiter beschäftigt werden (BSG 12.02.2004; B 12 KR 26/02 R, juris; Bundesarbeitsgericht 20.01.2010, 5 AZR 106/09, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 120; BAG 15.02.2012, 10 AZR 301/10, NZA 2012, 731).
31 
Eine Eingliederung in den Betriebsablauf folgt nicht daraus, dass der Unterricht in den Räumen der Klägerin stattgefunden hat. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Lehrbetrieb nur sinnvoll vonstattengehen kann, wenn die verschiedenen Lehrveranstaltungen sowohl zeitlich als auch räumlich aufeinander abgestimmt werden (BSG 12.02.2004, aaO; LSG Niedersachsen-Bremen 20.03.2013, L 2 R 372/12, juris). Inhaltlich hatte sich der Beigeladene zu 1) an Rahmenlehrplänen zu orientieren und die Bildungsziele waren vorgegeben. Diese Vorgaben bestanden allerdings bereits abstrakt vor der Beauftragung, sie waren gerade Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen zu 1) und der Klägerin und damit nicht von Einzelanweisungen. Dem Beigeladenen zu 1) stand es frei, in welcher Art und Weise er die vorgegebenen Ziele erreicht. Er hat zunächst selbst entworfene Unterrichtsmaterialien und Skripte verwendet, wie sich aus der von ihm vorgelegten Konzeption aus dem Jahr 2002 ergibt. Dass er hiervon später wieder abgerückt ist, bestätigt nur, dass es seiner eigenen Verantwortung oblag, in welcher Form er den Unterricht durchführt. Das Fehlen von Einzelanordnungen zur Durchführung des Unterrichts ist ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit (BSG 12.02.2004, aaO).
32 
Es bestand auch keine Weisungsabhängigkeit in zeitlicher Hinsicht. Eine solche ist gegeben, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeitszeiten letztlich „zugewiesen“ werden (BAG 09.06.2010, 5 AZR 332/09 AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr 121). Ein starkes Indiz für Arbeitnehmereigenschaft ist die Einteilung des Lehrers in Stundenpläne ohne vorherige Absprache. So lag es im vorliegenden Fall allerdings gerade nicht. Der Beigeladene zu 1) hat sich auf zwei Vormittage Unterricht in der Woche festgelegt, die ihm entsprechend seinen Wünschen („nicht vor 10:00 Uhr“) auch zugeteilt wurden. Die Lage der Arbeitszeit war damit vertraglich vereinbart und gerade nicht einseitig zugewiesen. Der Beigeladene zu 1) war auch nicht verpflichtet, Vertretungsstunden zu übernehmen. Dass er dies gleichwohl auf freiwilliger Basis getan hat, führt zu keiner anderen Beurteilung.
33 
Auch ansonsten war der Beigeladene zu 1) nicht in den Betriebsablauf der Klägerin in einer Weise integriert, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spricht. Der Beigeladene zu 1) musste nicht an Lehrerkonferenzen teilnehmen. Soweit er im Rahmen etwa von fächerübergreifenden Projekten sich mit Kollegen absprechen musste, handelt es sich um zeitlich untergeordnete Tätigkeiten. Vergleichbare Besprechungen sind im Rahmen selbstständiger Tätigkeiten durchaus üblich – gerade zur Koordinierung. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass es sich um von der Klägerin vorgegebene Besprechungen handelt, denn die fächerübergreifenden Projekte wurden gerade vom Beigeladenen zu 1) – zunächst gegen den Widerstand des Schulleiters – initiiert. Die Verpflichtung zur Führung des Klassenbuches ist so eng mit der Unterrichtstätigkeit verknüpft, dass der Senat hierin kein entscheidendes Kriterium sieht. Für besondere Zusatzaufgaben wie die Korrektur von Abschlussarbeiten hat der Beigeladene zu 1) ein zusätzliches Entgelt erhalten.
34 
Für eine selbstständige Tätigkeit spricht auch, dass der Beigeladene zu 1) stets nur eine Vergütung für die geleisteten Unterrichtsstunden erhalten hat. Weder im Fall von Krankheit oder Urlaub, noch bei Unterrichtsausfall wegen der Schule oder den Schülern zuzurechnenden Ursachen erhielt der Beigeladene zu 1) ein Entgelt. Hierin spiegelt sich ein gewisses, wenn auch nicht erhebliches Unternehmerrisiko.
35 
Schließlich ist ein entscheidender Gesichtspunkt auch die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten. Das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 20.05.2001 spricht ganz klar dafür, dass (zunächst) einvernehmlich eine Tätigkeit als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis gewollt war. Soweit der Beigeladene zu 1) hier einwendet, er habe von Anfang an eine Festanstellung gewollt, kann das zu keiner anderen Beurteilung führen. Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen (§ 116 Satz 1 BGB). Die Erklärung ist nur dann nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt (§ 116 Satz 2 BGB). Vorliegend gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Geschäftsführer der Klägerin gewusst haben soll, dass der Beigeladene zu 1) nur als abhängig Beschäftigter tätig sein wollte. Die Tätigkeit hätte nach Rücksprache auch in Anstellung erfolgen können, wie in dem Schreiben vom 20.05.2001 ausdrücklich festgehalten wird, wobei weitere Details noch abzusprechen gewesen wären. Es ist allerdings nicht ersichtlich, dass der Beigeladene zu 1) während seiner Tätigkeit jemals hierauf zurückgekommen wäre. Er hat vielmehr durchgehend Honorarabrechnungen vorgelegt und ist auch entsprechend vergütet worden. Diese tatsächliche Praxis kann nicht nur „als Ritual“ der Zusammenarbeit betrachtet werden. Insbesondere auch der Schriftverkehr zwischen den Beteiligten gegen Ende der Zusammenarbeit spricht, wie das SG zutreffend hervorgehoben hat, ganz deutlich dafür, dass sich der Beigeladene zu 1) auch selbst als freier Mitarbeiter gesehen hat.
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Zusammenfassend steht nach alledem zur Überzeugung des Senats fest, dass der Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und damit keine Beitragspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung besteht.
37 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Kostenprivilegiert in Bezug auf Gerichtskosten sind nach § 183 SGG Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Kostenprivilegierung als Versicherter greift auch bei einem Streit um den Versichertenstatus als solchen (BSG 05.10.2006, B 10 LW 5/05 R, BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4). Im Berufungsverfahren ist der Beigeladene zu 1) Rechtsmittelführer, für ihn als Versicherten gilt daher die Kostenfreiheit (BSG 13.04.2006, B 12 KR 21/05 R, SozR 4-1500 § 193 Nr 2; BSG 29.05.2006, B 2 U 391/05 B, SozR 4-1500 § 193 Nr 3). Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind erstattungsfähig, da die Klägerin nicht zu den in § 184 SGG genannten Gebührenpflichtigen gehört (§ 193 Abs 4 SGG).
38 
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2015 aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für beide Rechtszüge endgültig auf EUR 8.468,55 festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Gesamtzeitraum vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008 sowie um die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von insgesamt EUR 3.468,55 auf Grund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 1. August 2008.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie betreibt ein Berufsförderungswerk und bietet unter anderem Schulungen und Lehrgänge an. Die Beigeladene zu 1) ist am 1978 geboren. Zwischen 1998 und dem 31. März 2006 absolvierte sie ein Studium. Sie war im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten krankenversichert.
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) schlossen am 14. Juni 2004 einen schriftlichen Vertrag über einen Lehrauftrag, in dem die Klägerin als Auftraggeber und die Beigeladene zu 1) als freie Mitarbeiterin bezeichnet wird. Der Vertrag hat unter anderem folgenden Wortlaut:
§ 1 Lehrauftrag
Die Freie Mitarbeiterin erhält einen Lehrauftrag für den Zeitraum vom 21.06.2004 - 23.12.2004 ausschließlich für die Lehrveranstaltung: Sonderpädagogik Hörbehinderte (Kursnummer: ...)
Die Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass diese Vereinbarung unter der auslösenden Bedingung steht, dass sich bis 10 Tage vor Beginn der Lehrveranstaltung mindestens 8 Teilnehmer verbindlich angemeldet haben. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Reglungen dieser Vereinbarung gegenstandslos und beide Parteien von ihren Verpflichtungen frei. In diesem Falle wird der Auftraggeber die Freie Mitarbeiterin unverzüglich informieren.
Die Parteien machen die der Freien Mitarbeiterin bei Vertragsunterzeichnung vorgelegten bzw. schon bekannten, dem Lehrauftrag zugrunde liegenden Ordnungsmittel (Ausbildungsrahmenplan, Stundentafel, Prüfungsordnung) ausdrücklich zum Gegenstand dieser Vereinbarung. Sie bestimmen und konkretisieren über die in dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen hinaus den Inhalt der geschuldeten Dienstleistung.
Der Lehrauftrag der Freien Mitarbeiterin umfasst im Rahmen ihrer ordnungsgemäßen Wahrnehmung auch die Durchführung von Klassenarbeiten, Klausuren, Hauarbeiten, Prüfungen usw. durch, soweit dies zur Erreichung des Unterrichtszieles erforderlich ist.
§ 2 Ort und Dauer der Lehrveranstaltung
10 
Die Lehrveranstaltungen werden mit 15 Wochenstunden im Bereich:
11 
Medizinische Laborberufe
12 
durchgeführt.
13 
Die genaue zeitliche Festlegung der Tätigkeit der Freien Mitarbeiterin wird durch den Fachleiter in der Vereinbarung [...] in Abstimmung mit den Kolleginnen und Kollegen dokumentiert. Änderungen bedürfen einer einvernehmlichen Änderungsvereinbarung sowie der schriftlichen Fixierung. Soweit mit der Unterrichtstätigkeit zwangsläufig zusammenhängende Nebenarbeiten, wie z.B. Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung; Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von planmäßigen Prüfungen/Arbeiten, Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen, anfallen, verpflichtet sich die Freie Mitarbeiterin, auch diese zu übernehmen. Sollten solche Arbeiten/Termine außerhalb der vereinbarten Einsatzzeiten der Freien Mitarbeiterin liegen, kann dieser im Wege der Absprache mit seinen Kolleginnen und Kollegen seine Terminwünsche einbringen. Die Terminfestlegung erfolgt sodann nicht durch den Auftraggeber[,] sondern durch das Kollegium. Der Freien Mitarbeiterin steht es frei, vom Auftraggeber gestellte Arbeits- und sonstige Hilfsmittel (Lehrbücher, Kopierer, Sprachlabor, Laborplätze usw.) zu benutzen, soweit dies nicht ohnehin zum Erreichen des Unterrichtszieles erforderlich ist. Aus organisatorischen Gründen ist eine rechtzeitige Abstimmung mit den zuständigen Mitarbeitern des Auftraggebers nötig.
14 
§ 3 Honorar
15 
Die Freie Mitarbeiterin erhält für ihre Dienstleistung ein Stundenhonorar in Höhe von 20,00 EUR je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Hiermit sind auch alle im Zusammenhang mit dem Lehrauftrag stehenden Nebenarbeiten (vgl. § 2) abgegolten. Das vereinbarte Honorar wird jeweils zum 20. der ungeraden Monate fällig und ist bargeldlos auf das Konto:
16 
[…]
17 
der Freien Mitarbeiterin zu überweisen.
18 
§ 4 Persönliche Dienstverpflichtung
19 
Die Freie Mitarbeiterin ist zur persönlichen Dienstleistung verpflichtet. Ist die Freie Mitarbeiterin für eine absehbare Dauer von länger als zwei Wochen verhindert, die in dieser Vereinbarung übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen (Unfall, Krankheit usw.), ist der Auftraggeber berechtigt, die tatsächlich erbrachten Leistungen der Freien Mitarbeiterin abzurechnen und einen Dritten mit der Forderung des Lehrauftrags zu beauftragen.
20 
§ 5 Steuern und Abgaben
21 
Die Parteien sind sich darüber einig, dass keine Verpflichtung zum Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug besteht. Auf die von der Freien Mitarbeiterin erwirtschafteten Honorare eventuell entfallende Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, sind ausschließlich von der Freien Mitarbeiterin zu tragen. Sie wird die Honorare im Rahmen seiner Einkommen[s]steuererklärung angeben. Die Vertragsparteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass im Freien Mitarbeiterverhältnis die Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz bzw. sonstige im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber zu tragenden Leistungen, nicht erfolgen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftraggebers auf Zahlung solcher Leistungen durch Dritte, stellt die Freie Mitarbeiterin den Auftraggeber insofern von allen eventuellen Ansprüchen frei.
22 
§ 6 Schweigepflicht; Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen usw.
23 
[...]
24 
§ 7 Erweiterung des Lehrauftrages
25 
Über die Erfüllung des Lehrauftrages gem. § 1 und die damit zusammenhängenden Nebenarbeiten (vgl. § 2) hinaus besteht keinerlei Dienstverpflichtung der Freien Mitarbeiterin. Sollten die Parteien – auch kurzfristig – einen Bedarf an zusätzlichen Leistungen erkennen (Förderkurse, Vertretungen usw.), können diese im Rahmen ergänzender schriftlicher Regelungen mit gleichem Honorar vereinbart werden.
26 
§ 8 Beendigung des Vertrages
27 
Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf des 23.12.2004, ohne dass es hierfür einer Kündigung bedarf.
28 
Der Vertrag kann auch während der Dauer des befristeten Zeitraumes für den er geschlossen wurde, von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden.
29 
§ 9 Besondere Vereinbarung bei erstmaliger Lehrbeauftragung
30 
Bei erstmaliger Erteilung eines Lehrauftrags für eine bestimmte Lehrveranstaltung steht beiden Vertragsparteien das Recht zu, die Zusammenarbeit spätestens am 15. eines Monats zum Schluss des Kalendermonats zu kündigen.
31 
§ 10 Verpflichtung zum TOP-Service und Einhaltung der Umweltschutzziele
32 
[...]
33 
§ 11. Nebenabreden/Schriftform/Salvatorische Klausel
34 
Mündliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Äußerungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Schriftformerfordernis.
35 
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrage unwirksam sein oder werden, oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, an Stelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eines wirksame Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Gesamtvereinbarung möglichst nahe kommt.
36 
[...]
37 
Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) schlossen in der Folgezeit weitere, weitgehend identische Verträge ab, wobei in den ab 1. August 2005 geschlossenen Verträgen in § 2 vereinbart war, die Lehrveranstaltungen würden in 15 Wochenstunden im Bereich Sonderpädagogik Hörbehinderte durchgeführt, und zwar
38 
- am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005 (Stundenhonorar: EUR 20,00),
- am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September bis 23. Dezember 2005 (Stundenhonorar: EUR 18,50),
- 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006 (Stundenhonorar: EUR 18,50)
- am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006 (Stundenhonorar: EUR 21,50),
- am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007 (Stundenhonorar: EUR 21,50),
- am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 (Stundenhonorar: EUR 16,00),
- am 6. Dezember 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 (Stundenhonorar: EUR 18,50) und
- am 11. Juli 2008 für die Zeit vom 1. September bis 19. Dezember 2008 (Stundenhonorar: EUR 18,50).
39 
Die Beigeladene zu 1) war aufgrund dieser Verträge in den genannten Zeiträumen für die Klägerin als Kommunikationshelferin für hörbehinderte Schüler tätig. Für ihre Tätigkeit zwischen dem 7. Januar und 1. August 2008 erhielt sie eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 8.580,00.
40 
Mit Bescheid vom 3. Februar 2010 erhob die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg gegenüber der Klägerin auf Grund einer Betriebsprüfung vom 7. Januar bis 1. Februar 2010 für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 im Nachgang und in Ergänzung zu einem Bescheid vom 3. August 2009 Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 109.993,03. Feststellungen zur Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) wurden in diesem Bescheid nicht getroffen.
41 
Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg führte im Oktober 2010 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Sie gab die Sache mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 zur Klärung der Frage, ob die bei der Klägerin tätigen Lehrkräfte bzw. Dozenten der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) unterliegen, an die Beigeladene zu 2) ab.
42 
Im von der Beigeladenen zu 2) eingeleiteten Verwaltungsverfahren führte die Beigeladene zu 1) aus, dass sie nicht als Dozent/Lehrkraft, sondern als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler gearbeitet habe. Sie habe jeweils eine Woche zuvor einen Stundenplan mitgeteilt bekommen, in welchem genau beschrieben gewesen sei, für welchen Hörbehinderten sie in welchem Unterricht als Kommunikationshilfe dienen solle. Bei der schriftlichen Unterstützung habe sie den Unterricht besucht und eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes angefertigt. Bei gebärdensprachlicher Unterstützung habe sie die Ausführung des Dozenten bzw. Anmerkungen der Schüler übersetzt. Diese Tätigkeit sei genau umschrieben und durch Verhaltensregeln und Arbeitsanweisungen vor der Aufnahme der Tätigkeit und während der regelmäßig stattfindenden Treffen aller Honorarkräfte sowohl mündlich als auch schriftlich erläutert worden. Innerhalb ihrer Tätigkeit habe sie keinerlei pädagogische Pflichten erfüllt, keine Vor- oder Nachbereitung benötigt, keinen Inhalt vermittelt und sei auch in keiner Weise unternehmerisch tätig gewesen. Die Anwesenheit im Unterricht habe von der Anwesenheit des jeweiligen Schülers abgehangen. Sie habe weder regelmäßig noch unregelmäßig jemals einen Mitarbeiter beschäftigt. Der wöchentliche Stundenansatz habe 15 betragen. Man sei verpflichtet, in der Vorwoche jeweils mindestens 20 Stunden anzugeben, in welchen man in der Folgewoche eingeplant werden könne. Sei man einmal eingeplant, könne man nur noch aus bestimmten Gründen (Krankheit, wichtige und dringende Behördenterminen etc.) absagen. Darüber hinaus sei es ihr innerhalb eines Vertragszeitraumes nur erlaubt gewesen, über einen längeren Zeitraum zu fehlen, falls man zum Beispiel ein Praktikum (Vollzeit) oder Auslandssemester absolviere. Seit 2007 sei es durch die Gruppenleitung erlaubt, je Halbjahr einen Zeitraum von zwei Wochen ohne besonderen Grund nicht einplanen zu lassen.
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Mit Bescheid vom 24. Februar 2011 stellte die Beigeladene zu 2) gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass in der Zeit vom 1. Juni 2004 bis zum 23. Dezember 2005 sowie vom 1. Januar 2006 bis zum 19. Dezember 2008 Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestanden habe. Beiträge für die Zeit bis zum 23. Dezember 2005 seien verjährt.
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Mit weiterem Bescheid vom 24. Februar 2011 stellte die Beigeladene zu 2) gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass diese ab dem 1. Juni 2004 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sei, und setzte Pflichtbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 19. Dezember 2008 in Höhe von EUR 11.544,84 fest.
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Gegen diese Bescheide erhob die Beigeladene zu 1) am 25. März 2011 Widerspruch. Die Voraussetzungen des § 2 (Satz 1 Nr. 9) SGB VI seien nicht erfüllt. Sie sei lediglich als Gebärdendolmetscherin tätig gewesen. Sie sei nicht als Lehrerin, Erzieherin oder Pflegeperson tätig und als solche sei sie auch nicht zu sehen. Ihre Tätigkeit für die Klägerin sei am 1. August 2008 beendet gewesen. Im Jahr 2008 sei sie nur vom 7. Januar bis 1. August 2008 für die Klägerin tätig gewesen. Sie sei keine Scheinselbständige. In keinem Fall sei von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit auszugehen. Es handele sich wenn überhaupt nur um eine vorübergehende bzw. zeitweise Tätigkeit. Sie sei nicht im Rahmen regelmäßig wiederkehrender Auftragsverhältnisse für die Klägerin tätig geworden. Die Klägerin sei eine gemeinnützige Gesellschaft, was auch ihrer Tätigkeit entspreche. Es habe sich allenfalls um Aufwandsentschädigungen gehandelt. Sie habe ihre Tätigkeit während ihres Studiums verrichtet. Sie sei in die Organisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie habe genaue Weisungen gehabt, wie sie ihre Tätigkeiten durchzuführen habe. Arbeitsort und Arbeitszeit seien somit vorgegeben gewesen. Sie sei nicht in irgendeiner unternehmerischer Entscheidung eingebunden gewesen, habe nicht frei kalkulieren können, sondern habe vorgegebene Preise akzeptieren müssen. Sie sei nicht am Markt aufgetreten und sei auch nicht von den betreuten hörgeschädigten Kunden, sondern von der Klägerin bezahlt worden. Ein Kapitaleinsatz ihrerseits habe es nicht gegeben. Sämtlichen notwendigen Arbeitsmittel seien von der Klägerin gestellt worden.
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Mit Schreiben vom 27. Oktober 2011 gab die Beigeladene zu 2) den Vorgang an die Beklagte als Einzugsstelle ab. Sie teile die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) zum Sozialversicherungsverhältnis. Ein Statusfeststellungsantrag liege aber nicht vor.
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Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 6. Juni 2012 gegenüber der Klägerin und der Beigeladenen 1) an festzustellen, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) bei der Klägerin vom 1. Januar 2007 bis zum 19. August 2008 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Merkmale für eine abhängige Beschäftigung seien, dass der Beigeladenen zu 1) Weisungen hinsichtlich der Zeit, des Ortes und der Art und Weise der Tätigkeit erteilt worden seien, dass die Arbeitszeit durch den erstellten Stundenplan geregelt und die Gestaltungsmöglichkeiten der Arbeitszeiten faktisch begrenzt gewesen seien, die Arbeiten von der Beigeladenen zu 1) persönlich hätten erbracht werden müssen, die Klägerin die Arbeitsmittel und sonstigen Hilfsmittel gestellt habe und die Beigeladene zu 1) ein pauschales Stundenhonorar ohne erkennbares Unternehmerrisiko erhalten habe.
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Die Klägerin trug hierauf mit Schreiben vom 16. August 2012 vor, dass die Beigeladene zu 1) nicht dem Personenkreis der abhängig Beschäftigten zuzuordnen sei. Sie sei gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 9 SGB VI (renten)versicherungspflichtig. Sie sei als Sonderpädagogin im Bereich Hörbehinderter tätig geworden. Diese Tätigkeit stelle eine spezielle Art der Lehrtätigkeit dar. Eine Lehrkraft vermittle Wissen, Können und Fertigkeiten an ihre Schüler. Als Gebärdendolmetscherin sei der Beigeladenen zu 1) keine andere Aufgabe zugefallen. Gerade bei der Arbeit mit in der Kommunikation behinderten Menschen werde von einer Person, die Wissen übersetze, ein erhöhtes Maß an Einfühlungsvermögen und auf die konkreten Anforderungen des Lernenden abzielende Vorgehensweise verlangt. Dies gehe weit über die Tätigkeit eines bloßen Sprachdolmetschers hinaus. Die Beigeladene zu 1) sei auch selbständig tätig gewesen. Sie sei in der Vereinbarung als freie Mitarbeiterin bezeichnet worden, was ein wesentliches Indiz für den freiberuflichen Charakter darstelle. Es seien gerade keine klassischen Arbeitsverträge, sondern jeweils nur Honorarverträge und Vereinbarungen über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen geschlossen worden. Die tatsächlichen Verhältnisse stützten die Annahme von Selbständigkeit. Die der Beigeladenen zu 1) erteilten Lehraufträge seien immer zeitlich beschränkt auf vier bzw. acht Monate gewesen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung habe die Beigeladene zu 1) mitteilen können, zu welchen Zeiten sie habe tätig werden wollen. Es sei weder ständige Dienstbereitschaft erwartet worden noch sei die Beigeladene zu 1) ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen worden. Sie habe nach den vertraglichen Vereinbarungen die zunächst vereinbarten Unterrichtszeiten nicht einseitig ändern oder die Beigeladene zu 1) zur Übernahme anderer als der vereinbarten Unterrichtseinheiten verpflichten können. Ein Stundenplan sei erst auf Basis der Mitteilung der Beigeladenen zu 1), wann sie zur Verfügung stehe, erstellt worden. Von Weisungen ihrer Seite könne nicht die Rede sein. Die Erlaubnis zum Gebrauch von Arbeitsmitteln könne nicht als Indiz für abhängige Beschäftigung gewertet werden. Auch die Pflicht zur Tätigkeit in einer fremden Betriebsstätte sei für Lehrkräfte kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Arbeitnehmereigenschaft. Für eine selbständige Tätigkeit spreche weiter, dass die Beigeladene zu 1) nur für die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden bezahlt worden sei und sie keine weiteren Vergütungsansprüche, insbesondere bei Krankheit und/oder bei Stundenausfall und mithin keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub gehabt habe. Auch im Hinblick auf ihre konkrete Tätigkeit sei die Beigeladene zu 1) keinen Weisungen unterlegen. Es sei nur der erforderliche Rahmen für die Wissensvermittlung an hörbehinderte Menschen in generell abstrakter Weise festgelegt worden. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vor. Die Beigeladene zu 1) habe in einem regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnis mit ihr gestanden. Eine rückwirkende Einstufung der Beigeladenen zu 1) als abhängig Beschäftigte sei unzulässig. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe für die Jahre 2007 bis 2009 eine Betriebsprüfung bei ihr durchgeführt. Im Rahmen dieser Betriebsprüfung sei keinerlei abhängiges Beschäftigungsverhältnis für die Personen festgestellt worden, die als „Hörbehindertenbetreuer“ bzw. „Sonderpädagogen für Hörbehinderte“ beschäftigt worden seien. Der bestandskräftige Bescheid des Betriebsprüfungsdienstes der Rentenversicherung entfalte für den geprüften Betrieb Vertrauensschutz und eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für den gleichen Zeitraum werden hierdurch ausgeschlossen (Hinweis auf Landessozialgericht [LSG] Bayern, Urteil vom 18. Januar 2011 – L 5 R 752/08 – juris).
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Mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die Beigeladene zu 1) in ihrer Tätigkeit für die Klägerin vom 1. Januar 2007 bis zum 19. August 2008 auf Grund einer abhängigen Beschäftigung versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Sie nahm zu Begründung Bezug auf ihr Schreiben vom 6. Juni 2012. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 19. Oktober 2012 Widerspruch. Die Beklagte hob den Bescheid vom 8. Oktober 2012 mit Bescheid vom 24. Oktober 2012 ohne Begründung auf und kündigte an, eine nochmalige Prüfung vorzunehmen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2012 erklärte die Beklagte dies gegenüber der Beigeladenen zu 2) damit, dass sie in ihrem Bescheid vom 8. Oktober 2012 von einem falschen Beginndatum ausgegangen sei.
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Mit Bescheid vom 19. November 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 als Beschäftigte dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei, und forderte für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. August 2008 Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlage für Mutterschaftsaufwendungen U2 in Höhe von insgesamt EUR 3.486,55 nach. Ob für die Zeit bis 31. März 2006 (während des Studiums und der damit verbundenen Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten) lediglich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eingetreten sei, könne in Bezug auf § 25 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) dahingestellt bleiben. Ansprüche auf Beiträge verjährten demnach in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden seien. Insofern seien Beiträge zur Krankenversicherung, zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und zur Pflegeversicherung sowie die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen aus dem Beschäftigungsverhältnis lediglich für den Zeitraum vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von insgesamt EUR 3.486,55 nachzufordern. Die von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführte Betriebsprüfung stehe dem nicht entgegen. Bei Betriebsprüfungen handele es sich um stichprobenweise Prüfungen. Sie brauchten nicht umfassend oder erschöpfend zu sein und könnten sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken. Aus dem Betriebsprüfungsbericht, in dem keine Aussage zur Beschäftigung der Beigeladenen 1) getroffen worden sei, könne also nicht abgeleitet werden, dass Versicherungspflicht und daraus resultierende Beitragspflicht für die Beigeladene zu 1) nicht vorliege. Gleiches gelte für den Bescheid der Beigeladenen zu 2) vom 24. Februar 2011. Dieser sei erlassen worden, ohne dass ein Statusfeststellungsverfahren vorangegangen gewesen sei. Die Beigeladene zu 1) sei für die Klägerin abhängig beschäftigt gewesen. Allein die Bezeichnung Honorarkraft oder freie Mitarbeiterin sage noch nichts über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung aus. Die Tätigkeit sei auch dauerhaft gewesen. Es habe auch eine persönliche Abhängigkeit vorgelegen. Die Arbeitszeit der Beigeladenen zu 1) sei durch einen erstellten Stundenplan geregelt worden. Dabei sei es unerheblich, dass zuvor Abstimmungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) getroffen worden seien. Die Gestaltungsmöglichkeit der Arbeitszeit sei faktisch begrenzt gewesen. Die Beigeladene zu 1) habe bezüglich der Arbeitszeit dem Weisungs- und Direktionsrecht der Klägerin unterlegen. Gleiches gelte für die Art der Ausführung der Tätigkeit. Ein weiteres Merkmal der persönlichen Abhängigkeit sei die Zuweisung des Tätigkeitsortes. Es könne dahin stehen, ob die Beigeladene zu 1) als Lehrkraft oder als bloße Gebärdendolmetscherin anzusehen sei. Sie habe in jedem Fall dem Weisungsrecht der Klägerin in Bezug auf Zeit, Dauer, Art und Ort der Ausführung der Tätigkeit unterlegen. Typische Merkmale, die für eine selbständige Tätigkeit sprechen würden, insbesondere ein unternehmerisches Risiko, sei nicht zu erkennen.
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Mit Bescheid vom 20. November 2012 stellte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen zu 1) fest, dass diese als Arbeitnehmerin bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen sei. Ob für die Zeit bis 31. März 2006 lediglich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eingetreten sei, könne in Bezug auf § 25 SGB IV dahingestellt bleiben, da die Beiträge für diesen Zeitraum bereits verjährt seien. Im Übrigen wiederholte sie die Begründung aus dem Bescheid vom 19. November 2012.
52 
Gegen den ihr gegenüber ergangenen Bescheid vom 19. November 2012 erhob die Klägerin am 4. Dezember 2012 Widerspruch. Die Beigeladene zu 1) sei nicht als Arbeitnehmerin bei ihr abhängig beschäftigt gewesen, sondern allenfalls als arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 9 SGB VI. Hiervon sei auch die Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg im Rahmen der bereits mehrfach angesprochenen Betriebsprüfung ausgegangen. In deren Schreiben vom 27. Oktober 2010 an die Beigeladene zu 2) sei ausgeführt worden, dass im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt worden sei, dass die in der Anlage angegebenen Personen als Lehrkraft bzw. Dozent freiberuflich tätig gewesen seien. In der Anlage sei dann die Beigeladene zu 1) aufgeführt. Im Übrigen verwies die Klägerin auf ihr Schreiben vom 16. August 2012. Die Ausführungen der Beigeladenen zu 1) seien unrichtig. Die Gebärdendolmetscherin oder Hörbehindertenbetreuerin sei eine Lehrkraft sui generis. Die Beigeladene zu 1) sei weder weisungsabhängig noch in den Betrieb eingebunden gewesen. Der Stundenplan sei nur nach Absprache mit ihr erstellt worden. Es sei nicht zutreffend, dass sie keinerlei pädagogische Pflichten erfüllt habe. Sie habe gegenüber einem Hörbehinderten Begriffe und Zusammenhänge, die dieser akustisch nicht verstehe, so zu erläutern, zu erklären und zu beschreiben gehabt, dass der jeweilige Hörbehinderte, für den die Beigeladene zu 1) tätig sei, dies auch verstehe. Der Tätigkeitsort könne nicht ausschlaggebend sein; wäre dies richtig, dann wären Dozenten und Lehrer im Rahmen des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur die Lehrkräfte, die selbständig eine eigene Schule betrieben oder Nachhilfeunterricht von zu Hause erteilten. Wenn diese Argumentation richtig wäre, dann wäre auch jeder im Rahmen eines Großprojekts eingesetzte Steuerberater, Rechtsanwalt, Architekt oder ähnliche Freiberufler auf Grund dieser auswärtigen Tätigkeitsorts bereits als unselbständig Beschäftigter zu qualifizieren.
53 
Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 erläuterte die Beklagte gegenüber der Klägerin ihre Rechtsauffassung.
54 
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 19. November 2012, der durch das Schreiben vom 30. Juli 2013 ergänzt worden sei, mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2013 zurück und stellte fest, dass die Beigeladene zu 1) die bei der Klägerin in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 ausgeübte Tätigkeit im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung verrichtet habe und dass zu Recht Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeiträge für die Tätigkeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 nachentrichtet worden seien. Die Beklagte wiederholte im Wesentlichen die Begründungen aus dem Ausgangsbescheid. Der im November 2012 durchgeführten Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg komme keine Bindungswirkung zu. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg habe ausschließlich im Rahmen einer Prüfung der Rentenversicherungspflichten nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterstellt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin freiberuflich tätig gewesen sei. Die Prüfung habe ausschließlich die Frage betroffen, ob Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnliche Selbständige vorgelegen habe. Dies habe mit der Frage, ob Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin bestehe, nichts zu tun.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 11. Dezember 2013 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Die Klägerin wiederholte und vertiefte ihr bisheriges Vorbringen. Die Beigeladene zu 1) sei in der Zeit vom 21. Juni 2004 bis 1. August 2008 bei ihr nicht dauerhaft tätig gewesen. Sie habe ihre Tätigkeit neben dem Studium ausgeübt. Sie sei auch weder in ihren (der Klägerin) Betrieb eingegliedert noch deren Weisungen unterlegen gewesen. Ein Unternehmerrisiko habe im Übrigen darin gelegen, dass die Beigeladene zu 1) das Risiko eines Entgeltausfalles getragen habe, was ein Arbeitnehmer regelmäßig nicht trage. Es habe auch kein umfassendes Weisungsrecht vorgelegen, nämlich das Recht des Arbeitgebers, die in einem Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschriebene Tätigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung zu konkretisieren. Nichts von dem könne bei der Beigeladenen zu 1) angenommen werden. Es sei zwar richtig, dass die Beigeladene zu 1) nur Sprachrohr des jeweiligen Lehrers gewesen sei. Dies bedürfe aber der Ergänzung dahingehend, dass sie auch Erläuterungen des Stoffes bei Bedarf zu geben gehabt habe. Die Beigeladene zu 1) habe bestimmt, wann sie zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen könne.
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Die Beklagte trat der Klage unter Hinweis auf ihren Widerspruchsbescheid entgegen.
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Die Beigeladene zu 1) trug vor, dass es korrekt sein möge, dass die Erläuterung des Unterrichtsstoffes gegenüber den Hörbehinderten auf eine andere Art und Weise geschehen müsse als bei normal Hörenden. Allerdings sei es nicht möglich, diese Erläuterung des Stoffes bei laufendem Unterricht zu leisten, da sie weiterhin dem Unterricht habe folgen müssen, um dort nichts zu verpassen. Eine Prüfung, ob die Hörbehinderten den Inhalt des Unterrichts tatsächlich verstanden haben, habe sie nur in geringem Maße durchführen können und dies sei auch nicht ihre Aufgabe gewesen. Sie habe zwar Zeiten angeben können, an welchen sie für die Klägerin nicht zur Verfügung gestanden habe, sehr wohl vorgegeben sei jedoch, dass sie und ihre Kollegen zu einer bestimmten Zeit „am Stück“ frei zur Verfügung stehen sollten, da ansonsten keine Planung der Abdeckung des Unterrichts durch sie und deren Kollegen möglich gewesen sei. Sie sei somit in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Sie habe genaue Anweisungen gehabt, wie, wann und wo sie ihre Tätigkeit durchzuführen habe. Sie habe keinen eigenen Kapitaleinsatz bezüglich ihrer Tätigkeit für die Klägerin gehabt.
58 
Die übrigen Beigeladenen äußerten sich nicht.
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Das SG hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 9. Oktober 2014 erörtert. Zu den Einzelheiten der Sitzung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.
60 
Das SG wies die Klage mit Urteil vom 25. März 2015 ab. Die Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich aus § 28h Satz 1 SGB IV. Die Beigeladene zu 1) sei auch abhängig beschäftigt gewesen. Die Tätigkeit stelle keine Lehr- bzw. Dozententätigkeit dar, sondern eine dem eigentlichen Unterricht untergeordnete Assistenzleistung für Hörbehinderte Schüler oder Schülerinnen. Sie sei tatsächlich nur als „Sprachrohr“ anzusehen. Die Tätigkeit entspreche am ehesten derjenigen einer Einzelfallhelferin, die im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) einen schwerbehinderten Menschen bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben unterstütze. Für eine abhängige Beschäftigung sprächen die Vereinbarung einer festen Arbeitszeit von 15 Wochenstunden mit einer stundenbezogenen Vergütung und die Verpflichtung, die Dienstleistung persönlich zu erbringen. Für ein umfassendes Weisungsrecht der Klägerin gegenüber der Beigeladenen zu 1) spreche, dass diese den Stundenplan aufgestellt und vorgegeben habe, bei welchen Schülern die Beigeladene zu 1) tätig sein solle. Gegen die Einordnung als „freie“ Tätigkeit spreche auch der Umstand, dass die in Rede stehende Tätigkeit in dem Unternehmen der Klägerin zumindest teilweise auch von fest angestellten Kräften erbracht werde. Ein eigenes unternehmerisches Risiko der Beigeladenen zu 1) sei nicht erkennbar. Die von der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg durchgeführte Betriebsprüfung stehe dem Ergebnis nicht entgegen. Die Betriebsprüfung zielte in erster Linie darauf ab zu überprüfen, ob die Lohnkonten richtig geführt und die Sozialversicherungsbeiträge in der richtigen Höhe festgesetzt und abgeführt worden seien. Hingegen erstreckte sich diese Betriebsprüfung nicht auf die Überprüfung der sozialversicherungsrechtlichen Statuses sämtlicher Personen, die für das Unternehmen tätig seien. Vor diesem Hintergrund begründeten Betriebsprüfungsbescheide in einem Statusfeststellungsverfahren keinerlei Vertrauensschutz.
61 
Gegen das ihr am 2. April 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. April 2015 beim SG Berufung eingelegt. Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. Sie betont, dass die Beigeladene zu 1) eine Lehr- bzw. Dozententätigkeit ausgeführt habe. Ergänzend verweist sie darauf, dass der Stundenlohn der Beigeladenen zu 1) 59 Prozent über der tariflich vorgesehenen Vergütung eines Hörbehindertenbetreuers gelegen habe. Die Anpassung an die Betriebsabläufe sei im Übrigen nur Sachzwängen geschuldet, denen jeder Mitwirkende unterworfen sei. Dies führe nicht zu einer Eingliederung in die Arbeitsorganisation im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
62 
Die Klägerin beantragt,
63 
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 25. März 2015 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 aufzuheben.
64 
Die Beklagte und die Beigeladene zu 4) beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte und die Beigeladene zu 4) verweisen auf den Widerspruchsbescheid sowie ihr bisheriges Vorbringen und die ihres Erachtens nach zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Die Bescheide der Beigeladenen zu 2) seien im Übrigen nicht bindend geworden. Unabhängig davon entscheide sie gemäß § 28h Abs. 2 SGB IV als Einzugsstelle in eigener Zuständigkeit über die Sozialversicherungspflicht.
67 
Die Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt und sich den Ausführungen der Beklagten angeschlossen.
68 
Die übrigen Beteiligten haben sich nicht geäußert und haben keine Anträge gestellt.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Akten der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da über eine Beitragsnachforderung von EUR 3.468,55 gestritten wird, so dass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
71 
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2013, dass im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 zusätzlich genannt ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]), da die Beklagte hierin lediglich ihre Rechtsauffassung erläutert hat, ohne eine Regelung zu treffen.
72 
2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen und daher dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist, sowie zu Unrecht gegenüber der Klägerin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 festgesetzt. Denn die Beigeladene zu 1) war zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, so dass die Klägerin für Zeit vom 1. Januar und 1. August 2008 auch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen schuldet.
73 
a) Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Beklagte ist zuständige Einzugsstelle, da die Beigeladene zu 1) bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum (freiwillig) krankenversichert war.
74 
b) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
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c) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
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Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
77 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16).
78 
d) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 – juris, Rn. 17 – auch zum Folgenden). Dazu ist zunächst deren Inhalt konkret festzustellen (dazu unter aa). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu unter bb). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“ handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen (dazu unter cc). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu unter dd).
79 
aa) Aufgrund des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die – in unterbrochenen Zeitabschnitten verrichtete – Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl auf schriftlichen als auch auf diese ergänzenden und modifizierenden mündlich und konkludent geschlossenen Vereinbarungen beruht. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) haben am 14. Juni 2004 für die Zeit vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005, am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September 2005 bis 23. Dezember 2005, am 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006, am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006, am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007, am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und am 6. August 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 schriftliche Verträge über Lehraufträge geschlossen. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wich von der in den schriftlichen Verträgen beschriebenen in so erheblicher Weise ab, dass diese schriftlichen Verträge nur bedingt der Beurteilung der Tätigkeit zugrunde gelegt werden können. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist in den schriftlichen Verträgen mit dem Begriff „Lehrauftrag“ zumindest unpräzise beschrieben. Denn ihre Tätigkeit bestand weder nach der Intention der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) noch nach der tatsächlichen Durchführung in der Vermittlung eigenen Wissens. Ersichtlich wurde für die Beigeladene zu 1) ein Mustervertragstext herangezogen, wie er für tatsächliche Lehrkräfte Verwendung findet; so passen auch etwa die in § 2 des schriftlichen Vertrages niedergelegten Verpflichtungen zur Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung, Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von Prüfungen/Arbeiten und zur Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen nicht zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 1) war aufgrund der mündlichen und konkludenten Vereinbarung mit der Klägerin in den Zeiträumen vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, vom 10. Januar bis 5. August 2005, vom 5. September bis 23. Dezember 2005, vom 9. Januar bis 4. August 2006, vom 4. September bis 22. Dezember 2006, vom 8. Januar bis 3. August 2007, vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und vom 7. Januar bis 1. August 2008 (vielmehr) grundsätzlich (nur) verpflichtet, in eigener Person für die Klägerin als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler in der Weise tätig zu werden, dass sie einen Schüler im Unterricht begleitet und entweder für den Schüler eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes anfertigt (schriftliche Unterstützung) oder die Ausführungen des Dozenten oder Wortmeldungen anderer Schüler gebärdensprachlich übersetzt (gebärdensprachliche Unterstützung). Hierzu hatte sie sich vor dem jeweiligen Unterrichtsbeginn vor dem Unterrichtsraum einzufinden und den hörbehinderten Schüler in Empfang zu nehmen; wenn der hörbehinderte Schüler nicht erschien, konnte sie gehen. Eine Vor- oder Nachbereitung des jeweiligen Unterrichts durch die Beigeladene zu 1) fand dabei nicht statt. Die Klägerin war nicht befugt, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe zuzuweisen. An Konferenzen, Wandertagen und Exkursionen nahm sie nicht teil. Die Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin für die Durchführung der Tätigkeit die Arbeitsmaterialien des Unterrichts, Stifte, Blöcke und Lineal.
80 
Die Beigeladene zu 1) war verpflichtet, jeweils in der Vorwoche mindestens 20 Stunden anzugeben, in denen sie in der Folgewoche für 15 Stunden eingeplant werden konnte. Nach erfolgter Einplanung, über die sie von der Klägerin jeweils durch Übermittlung eines Stundenplans informiert wurde, konnte sie ihr Tätigkeitwerden nur auch in Ausnahmefällen, insbesondere bei Erkrankung oder wichtigen und dringenden Behördenterminen, absagen. Von der Verpflichtung, sich einplanen zu lassen, war die Klägerin je Halbjahr für zwei Wochen befreit. Bei einer Verhinderung über diese zwei Wochen hinaus war die Klägerin berechtigt, die bisher erbrachten tatsächlichen Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Tätigkeit zu beauftragen.
81 
Die Beigeladene zu 1) hatte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Vergütung in Gestalt eines Stundenhonorars in Höhe von EUR 16,00 (3. September bis 21. Dezember 2007), von EUR 18,50 (5. September bis 23. Dezember 2005, 7. Januar bis 1. August 2008, 9. Januar bis 4. August 2006), EUR 20,00 (21. Juni bis 23. Dezember 2004, 10. Januar bis 5. August 2005) bzw. EUR 21,50 (4. September bis 22. Dezember 2006, 8. Januar bis 3. August 2007) je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Dies ergibt sich aus § 3 der jeweils einschlägigen Verträge. Ansprüche auf Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 5 der Verträge).
82 
bb) Die festgestellten schriftlich, mündlich und konkludent getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) sind auch zulässig, das heißt mit zwingendem Recht vereinbar. Grenzen für die privatrechtlichen Vereinbarungen, die Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen sind, können sich sowohl aus zwingendem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen Recht ergeben (Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 59). Im vorliegenden Fall bestehen derartige Konflikte zwischen dem Vereinbarten und den gesetzlichen Vorgaben nicht.
83 
cc) Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der mündlich und konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladene zu 1) bestehen auch mit Blick auf § 117 BGB nicht. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor.
84 
dd) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Für den Gesamtzeitraum gilt dies schon deshalb, weil die Beigeladene zu 1) nur zwischen dem 21. Juni und 23. Dezember 2004, zwischen dem 10. Januar und 5. August 2005, zwischen dem 5. September und 23. Dezember 2005, zwischen dem 9. Januar und 4. August 2006 zwischen dem 4. September und 22. Dezember 2006, zwischen dem 8. Januar und 3. August 2007, zwischen dem 3. September und 21. Dezember 2007 sowie zwischen dem 7. Januar und dem 1. August 2008 für die Klägerin tätig war und tätig sein musste. In den Zwischenzeiträumen bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) kein Vertragsverhältnis. Aber auch in den genannten Zeiträumen, in denen Vertragsbeziehungen bestanden, war die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt. Insbesondere bestand weder ein Weisungsrecht der Klägerin noch war die Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) über diesbezügliche Rechtsmacht verfügte. Dies entspricht insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des BSG, in der die Maßgeblichkeit von Rechtsmacht gegenüber bloß rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten betont wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R – juris, Rn. 30; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R – juris, Rn. 25).
85 
(1) Ein (arbeitsrechtliches) Weisungsrecht bestand nicht.
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Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Zwar erhielt die Beigeladene zu 1) von der Klägerin durch einen Stundenplan jeweils wöchentlich mitgeteilt, wann sie tätig werden soll. Die Beigeladene zu 1) konnte die Festlegung der Zeiten aber dadurch beeinflussen, dass sie jeweils in der Vorwoche der Klägerin mitteilte, zu welchen Stunden sie einsatzbereit sei. Die Festlegung der Einsatzzeiten beruhte also nicht auf einem einseitig ausgeübten Weisungsrecht der Klägerin, sondern auf einer Absprache beider Seiten. Absprachebedarf ist aber nicht identisch mit Direktionsrecht (Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 61; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 33). Es handelt sich daher nicht um Dienst- oder Einsatzpläne, die als Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin gewertet werden könnten. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein erstellt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69) oder ständige Dienstbereitschaft erwartet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 32). Gerade dies war hier aber nicht der Fall. Die Notwendigkeit, sich in zeitlicher Hinsicht abzustimmen, kann im Übrigen auch im Verhältnis von Auftraggebern und zweifelsfrei selbständigen Auftragnehmern – etwa Handwerkern – bestehen. Das BSG beispielweise hat selbst bei der Beauftragung von Piloten die Festlegung gewisser „Eckpunkte“ durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris, Rn. 23).
87 
Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestand ebenfalls nicht. Der Umstand, dass aufgrund der Art der Dienstleistung die Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Ortes ihrer Ausübung nicht frei war, reicht für die Annahme eines solchen Weisungsrechtes nicht aus. Das Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ergibt sich vielmehr aus der Natur der Tätigkeit und ist kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 35 – Walddorfschullehrer; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 31 – Lehrer an Sprachschule; Urteil des Senats vom 26. Januar 2007 – L 4 R 1039/05 – nicht veröffentlicht – Dozent für Deutsch als Fremdsprache; vgl. auch etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012 – L 1 R 306/10 – juris, Rn. 30, mit dem Hinweis auf Steuerberater, Unternehmensberater und Handwerker).
88 
Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Weder bieten die schriftlichen Verträge für ein fachliches Weisungsrecht eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) auf das Bestehen eines solches Weisungsrechts schließen. Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) erforderte keine Einzelweisungen seitens der Klägerin, weil die von der Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde. Dies spricht gegen eine abhängige Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 70). Zudem steht der Annahme eines fachlichen Weisungsrechts insbesondere entgegen, dass die Klägerin nicht befugt war, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe im Unterricht zuzuweisen. Dies spricht vielmehr umgekehrt positiv für eine selbständige Tätigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 64, 70). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beigeladene zu 1) jeweils nur – quasi projektbezogen – in einzelnen, vorne herein befristeten Zeiträumen für die Klägerin tätig werden musste und tätig wurde.
89 
Auch eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin lag nicht vor. Die Beigeladene zu 1) hat außer der wöchentlichen Terminabsprache mit der Klägerin (siehe oben) mit Mitarbeitern der Klägerin nicht zusammengearbeitet, sondern hat ihre Tätigkeit ausschließlich zusammen mit dem Kunden der Klägerin, nämlich dem jeweils betreuten Schüler, ausgeübt. Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, an Konferenzen oder Veranstaltungen der Klägerin teilzunehmen oder verhinderte Kollegen zu vertreten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 36 m.w.N.). Wesentliche Arbeitsmittel waren für die Tätigkeit nicht notwendig – bereitgestellt wurden von der Klägerin lediglich die Arbeitsmaterialien, Stifte, Blöcke und Lineal –, so dass auch insofern keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin bestand. Auch über einen eigenen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin verfügte die Beigeladene zu 1) nicht.
90 
Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69 – auch zum Folgenden). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Dies ist hier nach dem oben Dargelegten nicht der Fall. Der Umstand, dass die Klägerin den Einsatz der Beigeladenen zu 1) vorab planen und koordinieren musste, hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation der Klägerin. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter – egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist.
91 
Dass die Beigeladene zu 1) zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, hat nicht ein solches Gewicht, dass es in der vorliegend zu treffenden Gesamtabwägung für eine abhängige Beschäftigung spricht. Zwar ist ein Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung gekennzeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Pflicht stets zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt. Vielmehr kann auch bei der Beauftragung eines Selbständigen dessen persönliches Tätigwerden vereinbart werden. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 613 Satz 1 BGB, nach dem der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Diese Norm gilt für alle Dienstverhältnisse und nicht nur für Arbeitsverhältnisse (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 613 BGB Rn. 1).
92 
Auch die Vergütungsregelung spricht für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) hatte eine Vergütungsanspruch gegen die Klägerin in Gestalt eines Stundenhonorars (nur) für jede tatsächlich geleistete Unterrichtsstunde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34).
93 
(2) Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 1001/15 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2015 – L 4 R 4289/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 – L 4 R 2572/14 – nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für die Frage, ob die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 65 m.w.N.), getragen hat, denn das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist nicht schlechthin entscheidend (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 61).
94 
Unabhängig davon lassen sich aber den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Vertragsverhältnisse der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung entnehmen. Vielmehr lassen sich im vorliegenden Fall auch Elemente eines Unternehmerrisikos feststellen. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn. 29). Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 72). Ein Mindesteinkommen war der Beigeladenen zu 1) nicht garantiert, denn ihre Vergütung hing davon ab, dass sie tatsächlich tätig wurde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34). Hinzu kommt, dass die Klägerin berechtigt war, die bisher erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Ausführungen der Tätigkeit zu beauftragen, also das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) zu beenden, sobald diese an einer Verrichtung der Tätigkeit länger als zwei Wochen pro Halbjahr verhindert gewesen wäre.
95 
Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht).
96 
Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) keinen bezahlten Urlaub erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 25 – auch zum Folgenden). Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handelt es sich um ein Recht, das im Regelfall Arbeitnehmern vorbehalten ist. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen Personen ein (vgl. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz), so dass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist. Der Beigeladenen zu 1) wurde hingegen kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt.
97 
Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 26 – auch zum Folgenden). Auch bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes Recht. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Fiel die Beigeladene zu 1) krankheitsbedingt aus und unterblieb deshalb die versprochene Arbeitsleistung, hatte sie keinen Anspruch auf eine Vergütung und erhielt sie auch tatsächlich nicht. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollen (etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 67 m.w.N. – auch zum Folgenden). Insofern gilt zwar, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt. Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 35), die belegt, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; auch die Beigeladene zu 1) hat nicht behauptet, solche oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Klägerin geltend gemacht zu haben.
98 
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wurden keine „klassischen“ Arbeitsverträge geschlossen, sondern jeweils nur Verträge über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist – wie bereits dargelegt – vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie – wie hier – den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23). Das gilt hier umso mehr, als das Gesetz in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst davon ausgeht, dass Lehrer selbständig tätig sein können. Für die hier zu beurteilende Tätigkeit einer Lehrunterstützungskraft gilt dies entsprechend.
99 
e) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auch entgegensteht, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Betriebsprüfung der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2009 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) festgestellt hat.
100 
f) Der Senat kann und muss offen lassen, ob die Beigeladene zu 1) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht als abhängig Beschäftigte tätig war, bedeutet nicht zwingend, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. oder Nr. 9 SGB VI vorlagen. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits (vgl. BSG, Beschluss vom 4. September 2013 – B 12 KR 87/12 B – juris, Rn. 7).
101 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Beklagten aufzulegen. Die Beigeladene zu 1) hat zwar einen Antrag – auf Berufungszurückweisung – gestellt, der aber keinen Erfolg hatte, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
102 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
103 
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Bescheid vom 19./20. November 2012 enthält nicht nur die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.468,55, sondern auch die Feststellung einer über diesen Zeitraum hinausgehenden Versicherungspflicht vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008. Für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt der Auffangstreitwert von EUR 5.000,00. Gegen Beides wandte sich die Klägerin, so dass die Streitwerte zu addieren sind.

Gründe

 
70 
1. Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere bedurfte sie nicht der Zulassung, da über eine Beitragsnachforderung von EUR 3.468,55 gestritten wird, so dass der Beschwerdewert von EUR 750,00 (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) überschritten ist.
71 
Gegenstand des Klage- und Berufungsverfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013. Bei dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2013, dass im Tenor des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 zusätzlich genannt ist, handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X]), da die Beklagte hierin lediglich ihre Rechtsauffassung erläutert hat, ohne eine Regelung zu treffen.
72 
2. Die Berufung der Klägerin ist auch begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 19./20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2013 ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass die Beigeladene zu 1) zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen und daher dem Grunde nach versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gewesen ist, sowie zu Unrecht gegenüber der Klägerin Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen aufgrund der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.486,55 festgesetzt. Denn die Beigeladene zu 1) war zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 bei der Klägerin nicht als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, so dass die Klägerin für Zeit vom 1. Januar und 1. August 2008 auch keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen schuldet.
73 
a) Nach § 28h Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IV entscheidet die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung; sie erlässt auch den Widerspruchsbescheid. Die Beklagte ist zuständige Einzugsstelle, da die Beigeladene zu 1) bei ihr im streitgegenständlichen Zeitraum (freiwillig) krankenversichert war.
74 
b) Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Krankenversicherung, gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und sozialen Pflegeversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 174 Abs. 1 SGB VI sowie § 60 Abs. 1 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs. 1 Satz 1 SGB III auch für die Arbeitslosenversicherung bzw. Arbeitsförderung. Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber zu zahlen. Als Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden nach § 28d Satz 1 SGB IV die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag des Arbeitnehmers und der Teil des Beitrags des Arbeitgebers zur Bundesagentur für Arbeit, der sich nach der Grundlage für die Bemessung des Beitrags des Arbeitnehmers richtet, gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten (§ 28d Satz 2 SGB IV). Die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen im Rahmen der Lohnfortzahlung werden nach dem seit 1. Januar 2006 gültigen § 7 Abs. 1 Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht.
75 
c) Versicherungspflichtig sind in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III und in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Personen. Beschäftigung ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
76 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 30. April 2013 – B 12 KR 19/11 R – juris, Rn. 13; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 31. März 2015 – B 12 KR 17/13 R – juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.; zur Verfassungsmäßigkeit der anhand dieser Kriterien häufig schwierigen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit: Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Nichtannahmebeschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 1996 – 1 BvR 21/96 – juris, Rn. 6 ff.). Maßgebend ist das Gesamtbild der Arbeitsleistung (zum Ganzen z.B. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 15; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 15 f.; BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 KR 17/11 R – juris, Rn. 23 ff. – jeweils m.w.N.).
77 
Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinne sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung erlauben. Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (BSG, Urteil vom 8. Dezember 1994 – 11 RAr 49/94 – juris, Rn. 20). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 1. Dezember 1977 – 12/3/12 RK 39/74 – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 4. Juni 1998 – B 12 KR 5/97 R – juris, Rn. 16; BSG, Urteil vom 10. August 2000 – B 12 KR 21/98 R – juris, Rn. 17 – jeweils m.w.N.). Maßgeblich ist die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu insgesamt BSG, Urteil vom 24. Januar 2007 – B 12 KR 31/06 R – juris, Rn. 17; BSG, Urteil vom 29. August 2012 – B 12 KR 25/10 R – juris, Rn. 16).
78 
d) Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbständigkeit ist vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 – juris, Rn. 17 – auch zum Folgenden). Dazu ist zunächst deren Inhalt konkret festzustellen (dazu unter aa). Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind (dazu unter bb). Diese sind ebenfalls nur maßgeblich, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen „Etikettenschwindel“ handelt, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und der Notwendigkeit führen kann, ggf. den Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen (dazu unter cc). Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen (hierzu unter dd).
79 
aa) Aufgrund des schriftlichen und mündlichen Vorbringens der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) im gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die – in unterbrochenen Zeitabschnitten verrichtete – Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum sowohl auf schriftlichen als auch auf diese ergänzenden und modifizierenden mündlich und konkludent geschlossenen Vereinbarungen beruht. Die Klägerin und die Beigeladene zu 1) haben am 14. Juni 2004 für die Zeit vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, am 15. Dezember 2004 für die Zeit vom 10. Januar bis 5. August 2005, am 1. August 2005 für die Zeit vom 5. September 2005 bis 23. Dezember 2005, am 15. Dezember 2005 für die Zeit vom 9. Januar bis 4. August 2006, am 21. Juli 2006 für die Zeit vom 4. September bis 22. Dezember 2006, am 13. Dezember 2006 für die Zeit vom 8. Januar bis 3. August 2007, am 20. Juni 2007 für die Zeit vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und am 6. August 2007 für die Zeit vom 7. Januar bis 1. August 2008 schriftliche Verträge über Lehraufträge geschlossen. Die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit wich von der in den schriftlichen Verträgen beschriebenen in so erheblicher Weise ab, dass diese schriftlichen Verträge nur bedingt der Beurteilung der Tätigkeit zugrunde gelegt werden können. Die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) ist in den schriftlichen Verträgen mit dem Begriff „Lehrauftrag“ zumindest unpräzise beschrieben. Denn ihre Tätigkeit bestand weder nach der Intention der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) noch nach der tatsächlichen Durchführung in der Vermittlung eigenen Wissens. Ersichtlich wurde für die Beigeladene zu 1) ein Mustervertragstext herangezogen, wie er für tatsächliche Lehrkräfte Verwendung findet; so passen auch etwa die in § 2 des schriftlichen Vertrages niedergelegten Verpflichtungen zur Führung des Klassen-/Kursbuches, Erfassung der Teilnehmer, Entgegennahme von Entschuldigungen sowie deren Weitermeldung, Vorbereitung, Abnahme und Auswertung/Korrektur von Prüfungen/Arbeiten und zur Teilnahme an Noten-/Prüfungskonferenzen nicht zu der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 1) war aufgrund der mündlichen und konkludenten Vereinbarung mit der Klägerin in den Zeiträumen vom 21. Juni bis 23. Dezember 2004, vom 10. Januar bis 5. August 2005, vom 5. September bis 23. Dezember 2005, vom 9. Januar bis 4. August 2006, vom 4. September bis 22. Dezember 2006, vom 8. Januar bis 3. August 2007, vom 3. September bis 21. Dezember 2007 und vom 7. Januar bis 1. August 2008 (vielmehr) grundsätzlich (nur) verpflichtet, in eigener Person für die Klägerin als Kommunikationshilfe hörbehinderter Schüler in der Weise tätig zu werden, dass sie einen Schüler im Unterricht begleitet und entweder für den Schüler eine Mitschrift des gesamten Unterrichtsinhaltes anfertigt (schriftliche Unterstützung) oder die Ausführungen des Dozenten oder Wortmeldungen anderer Schüler gebärdensprachlich übersetzt (gebärdensprachliche Unterstützung). Hierzu hatte sie sich vor dem jeweiligen Unterrichtsbeginn vor dem Unterrichtsraum einzufinden und den hörbehinderten Schüler in Empfang zu nehmen; wenn der hörbehinderte Schüler nicht erschien, konnte sie gehen. Eine Vor- oder Nachbereitung des jeweiligen Unterrichts durch die Beigeladene zu 1) fand dabei nicht statt. Die Klägerin war nicht befugt, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe zuzuweisen. An Konferenzen, Wandertagen und Exkursionen nahm sie nicht teil. Die Beigeladene zu 1) erhielt von der Klägerin für die Durchführung der Tätigkeit die Arbeitsmaterialien des Unterrichts, Stifte, Blöcke und Lineal.
80 
Die Beigeladene zu 1) war verpflichtet, jeweils in der Vorwoche mindestens 20 Stunden anzugeben, in denen sie in der Folgewoche für 15 Stunden eingeplant werden konnte. Nach erfolgter Einplanung, über die sie von der Klägerin jeweils durch Übermittlung eines Stundenplans informiert wurde, konnte sie ihr Tätigkeitwerden nur auch in Ausnahmefällen, insbesondere bei Erkrankung oder wichtigen und dringenden Behördenterminen, absagen. Von der Verpflichtung, sich einplanen zu lassen, war die Klägerin je Halbjahr für zwei Wochen befreit. Bei einer Verhinderung über diese zwei Wochen hinaus war die Klägerin berechtigt, die bisher erbrachten tatsächlichen Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Tätigkeit zu beauftragen.
81 
Die Beigeladene zu 1) hatte gegenüber der Klägerin einen Anspruch auf Vergütung in Gestalt eines Stundenhonorars in Höhe von EUR 16,00 (3. September bis 21. Dezember 2007), von EUR 18,50 (5. September bis 23. Dezember 2005, 7. Januar bis 1. August 2008, 9. Januar bis 4. August 2006), EUR 20,00 (21. Juni bis 23. Dezember 2004, 10. Januar bis 5. August 2005) bzw. EUR 21,50 (4. September bis 22. Dezember 2006, 8. Januar bis 3. August 2007) je tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunde. Dies ergibt sich aus § 3 der jeweils einschlägigen Verträge. Ansprüche auf Zahlung von Urlaubs- und Feiertagsvergütung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Zahlungen nach dem Mutterschutzgesetz waren ausdrücklich ausgeschlossen (§ 5 der Verträge).
82 
bb) Die festgestellten schriftlich, mündlich und konkludent getroffenen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) sind auch zulässig, das heißt mit zwingendem Recht vereinbar. Grenzen für die privatrechtlichen Vereinbarungen, die Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen sind, können sich sowohl aus zwingendem Privatrecht als auch aus dem öffentlichen Recht ergeben (Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 59). Im vorliegenden Fall bestehen derartige Konflikte zwischen dem Vereinbarten und den gesetzlichen Vorgaben nicht.
83 
cc) Anlass zu Zweifeln an der Wirksamkeit der mündlich und konkludent getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin und der Beigeladene zu 1) bestehen auch mit Blick auf § 117 BGB nicht. Ein Scheingeschäft liegt nicht vor.
84 
dd) Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen ist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht abhängig beschäftigt gewesen ist. Für den Gesamtzeitraum gilt dies schon deshalb, weil die Beigeladene zu 1) nur zwischen dem 21. Juni und 23. Dezember 2004, zwischen dem 10. Januar und 5. August 2005, zwischen dem 5. September und 23. Dezember 2005, zwischen dem 9. Januar und 4. August 2006 zwischen dem 4. September und 22. Dezember 2006, zwischen dem 8. Januar und 3. August 2007, zwischen dem 3. September und 21. Dezember 2007 sowie zwischen dem 7. Januar und dem 1. August 2008 für die Klägerin tätig war und tätig sein musste. In den Zwischenzeiträumen bestand zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) kein Vertragsverhältnis. Aber auch in den genannten Zeiträumen, in denen Vertragsbeziehungen bestanden, war die Beigeladene zu 1) bei der Klägerin nicht abhängig beschäftigt. Insbesondere bestand weder ein Weisungsrecht der Klägerin noch war die Beigeladene zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingegliedert. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Klägerin im Verhältnis zur Beigeladenen zu 1) über diesbezügliche Rechtsmacht verfügte. Dies entspricht insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des BSG, in der die Maßgeblichkeit von Rechtsmacht gegenüber bloß rein faktischen, nicht rechtlich gebundenen und daher jederzeit änderbaren Verhalten der Beteiligten betont wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 23/13 R – juris, Rn. 30; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 R 1/15 R – juris, Rn. 25).
85 
(1) Ein (arbeitsrechtliches) Weisungsrecht bestand nicht.
86 
Dies gilt zum einen in zeitlicher Hinsicht. Zwar erhielt die Beigeladene zu 1) von der Klägerin durch einen Stundenplan jeweils wöchentlich mitgeteilt, wann sie tätig werden soll. Die Beigeladene zu 1) konnte die Festlegung der Zeiten aber dadurch beeinflussen, dass sie jeweils in der Vorwoche der Klägerin mitteilte, zu welchen Stunden sie einsatzbereit sei. Die Festlegung der Einsatzzeiten beruhte also nicht auf einem einseitig ausgeübten Weisungsrecht der Klägerin, sondern auf einer Absprache beider Seiten. Absprachebedarf ist aber nicht identisch mit Direktionsrecht (Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 61; ähnlich LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 33). Es handelt sich daher nicht um Dienst- oder Einsatzpläne, die als Indiz für eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin gewertet werden könnten. Dies kann nur angenommen werden, wenn ein solcher Dienstplan vom Auftraggeber allein erstellt wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69) oder ständige Dienstbereitschaft erwartet wird (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 32). Gerade dies war hier aber nicht der Fall. Die Notwendigkeit, sich in zeitlicher Hinsicht abzustimmen, kann im Übrigen auch im Verhältnis von Auftraggebern und zweifelsfrei selbständigen Auftragnehmern – etwa Handwerkern – bestehen. Das BSG beispielweise hat selbst bei der Beauftragung von Piloten die Festlegung gewisser „Eckpunkte“ durch den Auftraggeber, darunter die Abflugzeit, nicht als Ausdruck von Weisungsabhängigkeit angesehen (BSG, Urteil vom 28. Mai 2008 – B 12 KR 13/07 R – juris, Rn. 23).
87 
Ein Weisungsrecht in örtlicher Hinsicht bestand ebenfalls nicht. Der Umstand, dass aufgrund der Art der Dienstleistung die Beigeladene zu 1) hinsichtlich des Ortes ihrer Ausübung nicht frei war, reicht für die Annahme eines solchen Weisungsrechtes nicht aus. Das Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Auftraggebers ergibt sich vielmehr aus der Natur der Tätigkeit und ist kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 35 – Walddorfschullehrer; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 31 – Lehrer an Sprachschule; Urteil des Senats vom 26. Januar 2007 – L 4 R 1039/05 – nicht veröffentlicht – Dozent für Deutsch als Fremdsprache; vgl. auch etwa LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1. November 2012 – L 1 R 306/10 – juris, Rn. 30, mit dem Hinweis auf Steuerberater, Unternehmensberater und Handwerker).
88 
Auch in fachlicher Hinsicht bestand kein Weisungsrecht. Weder bieten die schriftlichen Verträge für ein fachliches Weisungsrecht eine Grundlage noch lässt sich aus der tatsächlichen Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) auf das Bestehen eines solches Weisungsrechts schließen. Die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) erforderte keine Einzelweisungen seitens der Klägerin, weil die von der Beigeladenen zu 1) geschuldete Leistung bereits mit der Auftragsannahme vorab vereinbart wurde. Dies spricht gegen eine abhängige Beschäftigung (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 70). Zudem steht der Annahme eines fachlichen Weisungsrechts insbesondere entgegen, dass die Klägerin nicht befugt war, der Beigeladenen zu 1) andere oder zusätzliche Aufgaben als die der Kommunikationshilfe im Unterricht zuzuweisen. Dies spricht vielmehr umgekehrt positiv für eine selbständige Tätigkeit (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 64, 70). Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beigeladene zu 1) jeweils nur – quasi projektbezogen – in einzelnen, vorne herein befristeten Zeiträumen für die Klägerin tätig werden musste und tätig wurde.
89 
Auch eine Eingliederung der Beigeladenen zu 1) in die Arbeitsorganisation der Klägerin lag nicht vor. Die Beigeladene zu 1) hat außer der wöchentlichen Terminabsprache mit der Klägerin (siehe oben) mit Mitarbeitern der Klägerin nicht zusammengearbeitet, sondern hat ihre Tätigkeit ausschließlich zusammen mit dem Kunden der Klägerin, nämlich dem jeweils betreuten Schüler, ausgeübt. Gegen eine abhängige Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) nicht verpflichtet war, an Konferenzen oder Veranstaltungen der Klägerin teilzunehmen oder verhinderte Kollegen zu vertreten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 2016/13 – juris, Rn. 36 m.w.N.). Wesentliche Arbeitsmittel waren für die Tätigkeit nicht notwendig – bereitgestellt wurden von der Klägerin lediglich die Arbeitsmaterialien, Stifte, Blöcke und Lineal –, so dass auch insofern keine Eingliederung in den Betrieb der Klägerin bestand. Auch über einen eigenen Arbeitsplatz im Betrieb der Klägerin verfügte die Beigeladene zu 1) nicht.
90 
Nicht jede Anpassung an die Betriebsabläufe des Auftraggebers stellt eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation dar; darauf kommt es aber gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV an (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 69 – auch zum Folgenden). Entscheidend ist, ob die Anpassung an organisatorische Vorgaben des Auftraggebers nur Sachzwängen geschuldet ist, denen jeder Mitwirkende unterworfen ist, oder ob eine Eingliederung in einen übergeordneten Organismus vorliegt, die Ausdruck einer Weisungsbefugnis des Auftraggebers ist. Dies ist hier nach dem oben Dargelegten nicht der Fall. Der Umstand, dass die Klägerin den Einsatz der Beigeladenen zu 1) vorab planen und koordinieren musste, hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation der Klägerin. Derartige organisatorische Vorarbeiten sind Bestandteil jeder Verwaltungstätigkeit. Sie begründen lediglich Sachzwänge, denen jeder Mitarbeiter – egal ob abhängig oder nicht abhängig beschäftigt – unterworfen ist.
91 
Dass die Beigeladene zu 1) zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet war, hat nicht ein solches Gewicht, dass es in der vorliegend zu treffenden Gesamtabwägung für eine abhängige Beschäftigung spricht. Zwar ist ein Arbeitsverhältnis durch die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung gekennzeichnet. Dies bedeutet aber nicht, dass eine solche Pflicht stets zur Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses führt. Vielmehr kann auch bei der Beauftragung eines Selbständigen dessen persönliches Tätigwerden vereinbart werden. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus § 613 Satz 1 BGB, nach dem der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu leisten hat. Diese Norm gilt für alle Dienstverhältnisse und nicht nur für Arbeitsverhältnisse (Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 16. Aufl. 2016, § 613 BGB Rn. 1).
92 
Auch die Vergütungsregelung spricht für eine selbständige Tätigkeit. Die Beigeladene zu 1) hatte eine Vergütungsanspruch gegen die Klägerin in Gestalt eines Stundenhonorars (nur) für jede tatsächlich geleistete Unterrichtsstunde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Stunden spricht gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34).
93 
(2) Lag damit bereits eine weisungsabhängige Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und deren Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Klägerin nicht vor, kann anderen Abgrenzungskriterien keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen (vgl. Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 1001/15 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 17. Juli 2015 – L 4 R 1570/12 – juris, Rn. 64; Urteil des Senats vom 16. Oktober 2015 – L 4 R 4289/14 – nicht veröffentlicht; Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2015 – L 4 R 2572/14 – nicht veröffentlicht). Dies gilt auch für die Frage, ob die Beigeladene zu 1) ein Unternehmerrisiko, das im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten ist (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 65 m.w.N.), getragen hat, denn das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist nicht schlechthin entscheidend (BSG, Beschluss vom 16. August 2010 – B 12 KR 100/09 B – juris, Rn. 10 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2015 – L 4 R 3874/14 – juris, Rn. 61).
94 
Unabhängig davon lassen sich aber den sonstigen rechtlichen und tatsächlichen Umständen der Vertragsverhältnisse der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ohnehin keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine abhängige Beschäftigung entnehmen. Vielmehr lassen sich im vorliegenden Fall auch Elemente eines Unternehmerrisikos feststellen. Maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der tatsächlichen und sächlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2012 – B 12 KR 24/10 R – juris Rn. 29). Freie Mitarbeiter tragen ein Unternehmerrisiko unter anderem dann, wenn der Erfolg des Einsatzes ihrer Arbeitskraft ungewiss ist; das gilt namentlich, wenn ihnen kein Mindesteinkommen garantiert ist. Er kann eine Vergütung nur beanspruchen, wenn er eine bestimmte Leistung auch erbringt, wogegen dem abhängig Beschäftigten ein Lohnanspruch schon dann zusteht, wenn er sich arbeitsbereit hält (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Februar 2015 – L 11 R 5165/13 – juris, Rn. 72). Ein Mindesteinkommen war der Beigeladenen zu 1) nicht garantiert, denn ihre Vergütung hing davon ab, dass sie tatsächlich tätig wurde. Die Vergütung nur tatsächlich geleisteter Unterrichtsstunden spricht, wie bereits erwähnt, gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23; BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 24; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 34). Hinzu kommt, dass die Klägerin berechtigt war, die bisher erbrachten Leistungen der Beigeladenen zu 1) abzurechnen und einen Dritten mit der Ausführungen der Tätigkeit zu beauftragen, also das Vertragsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1) zu beenden, sobald diese an einer Verrichtung der Tätigkeit länger als zwei Wochen pro Halbjahr verhindert gewesen wäre.
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Der Einsatz eigenen Kapitals bzw. eigener Betriebsmittel ist keine notwendige Voraussetzung für eine selbständige Tätigkeit (BSG, Urteil vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 – juris, Rn. 23). Dies gilt schon deshalb, weil anderenfalls geistige oder andere betriebsmittelarme Tätigkeiten nie selbständig ausgeübt werden könnten (vgl. BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 12 R 3/12 R – juris, Rn. 25; Urteil des Senats vom 27. Februar 2015 – L 4 R 3943/13 – nicht veröffentlicht; Urteil des Senats vom 24. April 2015 – L 4 R 1787/14 – nicht veröffentlicht).
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Gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung spricht auch, dass die Beigeladene zu 1) keinen bezahlten Urlaub erhalten hat (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 25 – auch zum Folgenden). Beim Anspruch auf bezahlten Urlaub handelt es sich um ein Recht, das im Regelfall Arbeitnehmern vorbehalten ist. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner nur im Ausnahmefall der arbeitnehmerähnlichen Personen ein (vgl. § 2 Satz 2 Bundesurlaubsgesetz), so dass die tatsächliche Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ein Indiz für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses ist. Der Beigeladenen zu 1) wurde hingegen kein bezahlter Erholungsurlaub gewährt.
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Auch das Fehlen eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für selbständige Tätigkeit anzusehen (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 26 – auch zum Folgenden). Auch bei der Entgeltfortzahlung handelt es sich um ein typischerweise Arbeitnehmern vorbehaltenes Recht. Selbständigen räumt das Gesetz vergleichbare Ansprüche gegenüber ihren Vertragspartnern nicht ein. Fiel die Beigeladene zu 1) krankheitsbedingt aus und unterblieb deshalb die versprochene Arbeitsleistung, hatte sie keinen Anspruch auf eine Vergütung und erhielt sie auch tatsächlich nicht. Solche Vertragsgestaltungen sind konsequent, wenn beide Seiten eine selbständige freie Mitarbeit wollen (etwa Beschluss des Senats vom 20. August 2015 – L 4 R 861/13 – juris, Rn. 67 m.w.N. – auch zum Folgenden). Insofern gilt zwar, dass dem keine entscheidende Bedeutung zukommen kann, wenn die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Kriterien – Weisungsabhängigkeit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers – bereits zur Annahme einer abhängigen Beschäftigung führen. In einem solchen Fall werden vertragliche Absprachen oder deren Unterlassen durch die gesetzlichen Vorschriften über die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und über Urlaubsansprüche verdrängt bzw. ersetzt. Entscheidend ist hier aber die tatsächliche Handhabung durch die Beteiligten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2014 – L 11 R 4761/13 – juris, Rn. 35), die belegt, dass der Ausschluss eines Lohnfortzahlungsanspruchs im Krankheitsfall nicht nur zum Schein vereinbart, sondern tatsächlich auch so praktiziert worden ist; auch die Beigeladene zu 1) hat nicht behauptet, solche oder andere Arbeitnehmerrechte gegenüber der Klägerin geltend gemacht zu haben.
98 
Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) wurden keine „klassischen“ Arbeitsverträge geschlossen, sondern jeweils nur Verträge über freie Mitarbeit zu einzelnen befristeten Kursen. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schließen es zwar aus, über die rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien, ihren Vereinbarungen oder ihren Vorstellungen hierüber zu entscheiden (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23 m.w.N.). Maßgeblich dafür, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, ist – wie bereits dargelegt – vielmehr die tatsächliche Rechtsnatur der Vertragsbeziehung bei Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere auch der tatsächlichen Arbeitsleistung. Jedoch gehört auch die Vertragsbezeichnung zu den tatsächlichen Umständen. Ihr kommt im Rahmen der Gesamtwürdigung jedenfalls dann indizielle Bedeutung zu, wenn sie – wie hier – den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnisses nicht offensichtlich widerspricht und sie durch weitere Aspekte gestützt wird (BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 – B 12 KR 26/02 R – juris, Rn. 23). Das gilt hier umso mehr, als das Gesetz in § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst davon ausgeht, dass Lehrer selbständig tätig sein können. Für die hier zu beurteilende Tätigkeit einer Lehrunterstützungskraft gilt dies entsprechend.
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e) Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auch entgegensteht, dass die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg bei der Betriebsprüfung der Klägerin für die Jahre 2007 bis 2009 kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) festgestellt hat.
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f) Der Senat kann und muss offen lassen, ob die Beigeladene zu 1) nach § 2 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung war. Die Feststellung, dass die Beigeladene zu 1) für die Klägerin zwischen dem 21. Juni 2004 und dem 1. August 2008 nicht als abhängig Beschäftigte tätig war, bedeutet nicht zwingend, dass die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. oder Nr. 9 SGB VI vorlagen. Ob dies vorliegend der Fall ist, ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits (vgl. BSG, Beschluss vom 4. September 2013 – B 12 KR 87/12 B – juris, Rn. 7).
101 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, ihre Kosten nicht der Beklagten aufzulegen. Die Beigeladene zu 1) hat zwar einen Antrag – auf Berufungszurückweisung – gestellt, der aber keinen Erfolg hatte, so dass es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt.
102 
5. Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
103 
6. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts für beide Rechtszüge beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 52 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Bescheid vom 19./20. November 2012 enthält nicht nur die Nachforderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 1. August 2008 in Höhe von EUR 3.468,55, sondern auch die Feststellung einer über diesen Zeitraum hinausgehenden Versicherungspflicht vom 21. Juni 2004 bis zum 1. August 2008. Für die Feststellung der Versicherungspflicht gilt der Auffangstreitwert von EUR 5.000,00. Gegen Beides wandte sich die Klägerin, so dass die Streitwerte zu addieren sind.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.