Landessozialgericht NRW Beschluss, 17. Sept. 2014 - L 7 AS 66/14 B
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 19.11.2013 aufgehoben. Den Klägern wird für die Zeit ab 25.03.2013 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L aus E bewilligt. Kosten sind nicht zu erstatten.
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Gründe:
2I. Die Beschwerde ist statthaft und damit zulässig; §§ 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG), 572 Abs. 2 S. 2 Zivilprozessordnung (ZPO).
31) Streitgegenstand ist der Bescheid vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.02.2013, der die Leistungsbewilligung für den Zeitraum September bis Dezember 2012 regelt und den Klägern zu 1) und 2) einen Regelbedarf in Höhe von 337 EUR und dem Kläger zu 3) einen Regelbedarf in Höhe von 299 EUR zuerkannte.
42) Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 b) SGG (in der ab dem 25.10.2013 geltenden Fassung der Änderung durch Art. 7 Nr. 11a des Gesetzes vom 19.10.2013, BGBl I, 3836) ist die gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gerichtete Beschwerde dann ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt hier mindestens 903 EUR. Die Kläger zu 1) und 2) haben mit dem Klageantrag einen Regelbedarf von jeweils 446 EUR geltend gemacht, der Kläger zu 3) ein Regelbedarf in Höhe von 355 EUR. In der Klagebegründung gingen die Kläger zu 1) und 2) von einem Regelbedarf von 345,- EUR und der Kläger 3) von einem Regelbedarf von 306 EUR aus; 446 EUR - 345 EUR x 2 Personen x 4 Monate + 355 EUR - 306 EUR x 4 Monate = 903 EUR. Unter Berücksichtigung des tatsächlich bewilligten Regelbedarfs mit Bewilligungsbescheid vom 26.11.2012 ist der Wert des Beschwerdegegenstandes sogar höher als 903 EUR.
5II. Die Beschwerde ist auch begründet. Die Kläger haben Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts.
61) Voraussetzung für die Gewährung von PKH ist nach § 73a Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) unter anderem, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht dann, wenn der Kläger - bei summarischer Prüfung - in der Hauptsache möglicherweise obsiegen wird. Hinreichende Erfolgsaussichten sind daher grundsätzlich dann zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG, Beschl. der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20.02.2001 - 1 BvR 1450/00 -, juris Rn. 12; so auch die ständ. Rspr. des erkennenden Senats, Beschluss vom 12. September 2013 - L 7 AS 176/13 B; Beschluss vom 12. Juni 2013 - L 7 AS 138/13 B). Ein Gericht, das § 114 Satz 1 ZPO dahin auslegt, dass auch schwierige, noch nicht geklärte Rechtsfragen im PKH-Verfahren "durchentschieden" werden können, verkennt die Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit (vgl. BVerfG vom 14.06.2006 - 2 BvR 626/06 -, vom 08.11.2004 - 1 BvR 2095/04 - und 04.02.2004 - 1 BvR 596/03).
7Klärungsbedürftig in diesem Sinn ist aber nicht bereits jede Rechtsfrage, die noch nicht höchstrichterlich entschieden ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob die entscheidungserhebliche Rechtsfrage im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen schwierig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88 - juris Rz. 29 - BVerfGE 81, 347). Ist dies der Fall, muss die bedürftige Person die Möglichkeit haben, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren zu vertreten und ggf. Rechtsmittel einlegen zu können (BVerfG, Beschluss vom 10.12.2001 - 1 BvR 1803/97 - juris Rz. 9 - NJW-RR 2002, 793). Macht ein Kläger geltend, dass das Gesetz, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht, verfassungswidrig sei, sind Erfolgsaussichten gegeben, wenn die Möglichkeit, dass das Gericht das Gesetz für verfassungswidrig hält und das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) aussetzt, nicht fernliegend ist (in diesem Sinne auch LSG Bayern, Beschlüsse vom 22.08.2012 - L 11 AS 549/12, L 11 AS 550/12, L 11 AS 551/12).
8Bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe in der Neugestaltung durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453 ff) handelte es sich zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrages am 25.03.2013 - dem Zugang der Klage beim Sozialgericht Aachen mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe einschließlich der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - nach Ansicht des Senats noch um eine schwierige, bisher nicht höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage. Der Bewilligung von PKH steht für den vorliegenden Fall zunächst die Rechtsprechung des BSG zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für "alleinstehende Leistungsberechtigte" gem. §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII (Urteile vom 12.07.2012 B 14 AS 153/11 R; B 14 AS 189/11 R) nicht entgegen. Bei den Klägern handelt es sich um die Ehepartner, die zusammen mit ihrem volljährigen Sohn in einem Haushalt leben. Bei der seitens der Kläger aufgeworfene Frage geht es daher nicht bzw. nicht allein um die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende (die Gegenstand der Entscheidung des BSG war; BSG, Urteil vom 12. Juli 2012 - B 14 AS 153/11 R -, BSGE 111, 211-234). Die Kläger rügen vielmehr (auch) die Höhe des Regelsatzes für den Kläger zu 3). Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 12.07.2012 noch keine Stellung genommen zu der Verfassungsgemäßheit nach der Regelbedarfsstufe 3 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt; vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 (Regelbedarfsstufen) RBEG. Das BSG hat auch nicht zu den Regelbedarfsstufen für leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche im Sinne § 8 Abs. 1 Nr. 4 - 6 RBEG Stellung bezogen. Das Urteil des BSG vom 12.07.2012 steht einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen (vgl. BSG aaO, LS. Rdnr. 19, 24 ff).
9Gleiches ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des BSG vom 28.03.2013 (B 4 AS 12/12 R). Mit der Entscheidung hat das BSG geurteilt, dass die Höhe des Regelbedarfs ab 1.1.2011 nicht verfassungswidrig zu niedrig bemessen worden ist, soweit der Regelbedarf für Alleinstehende und erwachsene Ehepartner, die zusammenleben, sowie für Erwachsene in einem Paarhaushalt mit Kind und ein Kind bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahrs betroffen ist. Ob hiermit auch die verfassungsgemäße Höhe des Regelbedarfs für volljährige Kinder, die mit ihrem Elternteil in einem Haushalt leben, erfasst wurde, bedurfte für die Frage, ob Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, keiner näheren Betrachtung. Für die Versagung von Prozesskostenhilfe ist es zwingend notwendig, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung bekannt ist und die Urteilsgründe abgesetzt sind.
10Der PKH-Antrag war mit Eingang beim SG am 25.03.2013 entscheidungsreif; an diesem Tag wurde auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur PKH-Akte überreicht. Zu diesem Zeitpunkt war zumindest das Urteil des BSG vom 28.03.2013 noch nicht ergangen. Erst nach Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe kann feststehen, dass eine dem Rechtsschutzbegehren entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, gegen die unter Umständen nicht schlüssig dargelegt worden ist, dass diese Rechtsprechung nicht zutreffend oder im speziellen Fall nicht anwendbar sei.
11Die Kläger waren auch nicht auf das im Widerspruchsverfahren durch den Beklagten angebotene Ruhen des Verfahrens zu verweisen. Einer unbemittelten Partei darf nicht die Möglichkeit genommen werden, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren darzustellen und von dort aus in die höhere Instanz zu bringen (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 626/06). Der Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe besteht für das erste gerichtliche Verfahren, mit dem die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe geltend gemacht wird. Für weitere Zeiträume besteht für denselben Leistungsberechtigten bei Parallelität der Fallgestaltung grundsätzlich kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe (BVerfG, Beschluss vom 30.05.2011 - 1 BvR 3151/10, Rn 12 -, juris; Beschluss des erkennenden Senats vom 15.3.2013 - L 7 AS 2075/12 B).
122) Die Kläger verfügen daher über kein im Rahmen des § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen oder Vermögen, so dass ihnen (ratenfrei) Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.
133) Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Kläger folgt aus § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.
144) Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
- 1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder - 2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Umstritten ist die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1.5.2011 bis zum 31.10.2011.
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Die im Jahr 1958 geborene erwerbsfähige Klägerin lebt allein in einer Wohnung im Rhein-Neckar-Kreis. Sie verfügt weder über Einkommen noch über Vermögen und bezieht seit dem 1.1.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Aufgaben nach dem SGB II nahmen bis zum 31.12.2011 die Agentur für Arbeit W (AA) und der Rhein-Neckar-Kreis getrennt wahr, seit dem 1.1.2012 das Jobcenter Rhein-Neckar-Kreis (im Folgenden: Beklagter) als gemeinsame Einrichtung. Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin bewilligte die AA einen Regelbedarf in Höhe von monatlich 364 Euro für die Zeit vom 1.5.2011 bis zum 31.10.2011 (Bescheid vom 30.3.2011). Den Widerspruch vom 27.4.2011 wies die AA zurück (Widerspruchsbescheid vom 18.5.2011).
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Mit der vor dem Sozialgericht (SG) Mannheim erhobenen Klage hat die Klägerin für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 31.10.2011 höhere Leistungen, gestützt auf eine Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfs, geltend gemacht und neben der Zahlung von 840 Euro Regelbedarf weitere 159,73 Euro für Versicherungsbeiträge begehrt. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 22.7.2011).
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Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen, nachdem die Klägerin ihr Klagebegehren auf den Bewilligungsabschnitt vom 1.5.2011 bis zum 31.10.2011 beschränkt hat (Urteil vom 21.10.2011). Der Streitgegenstand umfasse nicht die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, über die der kommunale Träger in einem eigenständigen Bescheid entschieden habe. Die ab dem 1.1.2011 geltenden Regelbedarfe, die mit Bescheid vom 30.3.2011 bewilligt worden seien, seien verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zur Begründung hat sich das LSG im Wesentlichen auf die im Verfahren L 12 AS 1077/11, das den vorangegangenen Leistungszeitraum bis Ende April 2011 betrifft, gemachten Ausführungen bezogen.
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Gegen das Urteil hat die Klägerin die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.
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Die Klägerin rügt, das LSG habe ihr in der mündlichen Verhandlung kein rechtliches Gehör gewährt und ihren Vortrag wiederholt unterbrochen, um ihn zu unterbinden. Die Vorsitzende habe fortwährend gestört sowie versucht, sie einzuschüchtern und mundtot zu machen. In der Sache rügt die Klägerin, § 20 SGB II nF verstoße gegen den in Art 20 Abs 3 Grundgesetz (GG) normierten Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit iVm Art 1 Abs 1, Art 2 Abs 1 GG, da das Existenzminimum durch den neuen Regelbedarf nicht gewährleistet sei. Sie habe ihre Bedarfsunterdeckung konkret nachgewiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin zur Begründung der Verfassungswidrigkeit der für die Bemessung des Regelbedarfs maßgebenden Vorschriften wird auf den Tatbestand im Verfahren B 14 AS 153/11 R Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2011 und den Gerichtsbescheid des SG Mannheim vom 22. Juli 2011 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 30. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis zum 31. Oktober 2011 monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 840 Euro ohne die Bedarfe für Unterkunft und Heizung unter Anrechnung der bisher für diese Bedarfe erbrachten Leistungen zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die den angegriffenen Entscheidungen zugrundeliegenden § 19 Abs 1 Satz 1, § 20 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011 (BGBl I 453 - im Folgenden: SGB II nF) sind verfassungsgemäß. Es bestand kein Anlass, das Verfahren nach Art 100 Abs 1 Satz 1 GG auszusetzen und die Entscheidung des BVerfG zur Vereinbarkeit der genannten Vorschriften mit Art 1 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG einzuholen.
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1. Die Klägerin begehrt die Zahlung höherer Leistungen. Der von ihr beantragte Zahlbetrag von 840 Euro monatlich bezieht sich auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus dem Regelbedarf nach § 19 Abs 1 Satz 1 und 3, § 20 SGB II nF und den Mehrbedarfen nach § 19 Abs 1 Satz 1 und 3, § 21 SGB II nF. Die Beschränkung der Revision auf die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Bedarfe für Unterkunft und Heizung durch die Klägerin ist statthaft.
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2. Das beklagte Jobcenter ist gemäß § 70 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beteiligtenfähig. Es steht insoweit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Bei dem Jobcenter handelt es sich vorliegend um eine gemeinsame Einrichtung (§ 44b Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3.8.2010, BGBl I 1112). Gemäß § 76 Abs 3 Satz 1 SGB II tritt die gemeinsame Einrichtung als Rechtsnachfolger an die Stelle des bisherigen Trägers; dies gilt auch für laufende Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Dieser kraft Gesetzes eingetretene Beteiligtenwechsel stellt keine im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Das Passivrubrum war daher von Amts wegen zu berichtigen (vgl dazu insgesamt BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 99/10 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 5 RdNr 11).
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3. Die Revision ist nicht wegen des Vorliegens eines wesentlichen Verfahrensfehlers begründet. Die von der Klägerin erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das LSG greift nicht durch. Angesichts der Tatsache, dass die mündliche Verhandlung vor dem LSG (ohne Senatsberatung) laut Sitzungsprotokoll eine Stunde gedauert hat und die Klägerin wenige Monate zuvor vor demselben Senat zur streitigen Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfe bereits Stellung genommen hatte, sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Klägerin nicht ausreichend Zeit gewährt worden ist, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten.
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4. Die Revision der Klägerin ist auch im Übrigen unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende gemäß § 19 Abs 1 Satz 1 und 3, Abs 3 Satz 1, § 20 Abs 1 und 2 Satz 1 SGB II nF ist für die hier maßgebende Zeit vom 1.5.2011 bis zum 31.10.2011 vom Gesetzgeber nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden. Wegen der Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom heutigen Tag im Verfahren B 14 AS 153/11 R, das dasselbe Begehren der Klägerin in Bezug auf den Leistungszeitraum bis Ende April 2011 betrifft.
Die Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch belaufen sich zum 1. Januar 2021
- 1.
in der Regelbedarfsstufe 1 auf 446 Euro für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch lebt und für die nicht Nummer 2 gilt, - 2.
in der Regelbedarfsstufe 2 auf 401 Euro für jede erwachsene Person, die - a)
in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder - b)
nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind,
- 3.
in der Regelbedarfsstufe 3 auf 357 Euro für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmt (Unterbringung in einer stationären Einrichtung), - 4.
in der Regelbedarfsstufe 4 auf 373 Euro für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, - 5.
in der Regelbedarfsstufe 5 auf 309 Euro für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und - 6.
in der Regelbedarfsstufe 6 auf 283 Euro für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.