Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Juni 2014 - L 4 AS 47/11

ECLI:ECLI:DE:LSGST:2014:0624.L4AS47.11.0A
bei uns veröffentlicht am24.06.2014

Tenor

Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Dezember 2010 und der Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2010 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Gewährung von Einstiegsgeld vom 1. April 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Einstiegsgeld.

2

Der 1971 geborene Kläger befand sich bis April 2010 im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt erhielt er monatliche Gesamtleistungen von 646,96 EUR.

3

Am 1. April 2010 stellte er bei dem Beklagten mündlich einen Antrag auf Bewilligung von Einstiegsgeld. Ihm wurde ein Antragsformular ausgehändigt und er wurde gebeten, dieses ausgefüllt und mit einer Kopie des Arbeitsvertrages sowie einer Einkommensbescheinigung wieder bei dem Beklagten einzureichen.

4

Am 6. April 2010 nahm der Kläger eine zunächst bis zum 30. November 2010 befristete Tätigkeit als Baumaschinenführer bei der Firma Ö.-B. GmbH in S.-B. auf. Nach dem Arbeitsvertrag vom 6. April 2010 betrug die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden und die Bruttovergütung 8,79 EUR pro Stunde.

5

Am 11. Mai 2010 gingen bei dem Beklagten der ausgefüllte Antrag auf Einstiegsgeld, eine Kopie des Arbeitsvertrages und die vom Arbeitgeber ausgefüllte Einkommensbescheinigung für den Monat April 2010 ein. Danach betrug das Bruttoarbeitsentgelt für den Zeitraum vom 6. bis zum 30. April 2010 1.388,82 EUR. Ein Auszahlungsbetrag (netto) in Höhe von 976,71 EUR war am 15. des Folgemonats fällig.

6

Mit Bescheid vom 19. Mai 2010 lehnte der Beklagte den Antrag auf Einstiegsgeld ab: In Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens und nach Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen sei eine Förderung nicht möglich.

7

Dagegen legte der Kläger am 26. Mai 2010 Widerspruch ein: Er erfülle die Fördervoraussetzungen. Auch sei sein SGB II-Weiterbewilligungsantrag bereits wegen Wegfalls der Hilfebedürftigkeit abgelehnt worden. Es wäre wünschenswert, wenn die in der Eingliederungsvereinbarung in Aussicht gestellten Fördermöglichkeiten vom Beklagten auch realisiert würden.

8

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2010 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Einstiegsgeld könne nach § 16b Abs. 1 SGB II erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich sei. Das Einstiegsgeld diene nicht dazu, den Lebensunterhalt zu sichern, sondern solle einen Anreiz zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung darstellen. Der Beklagte verfolge das Ziel, mit den nur im eingeschränkten Umfang zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zunächst die tatsächlich Hilfebedürftigen bei der Aufnahme einer Beschäftigung finanziell zu unterstützen. Er habe ermessenslenkende Weisungen erarbeitet, um eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen. Danach dürfe u.a. durch die Gewährung von Einstiegsgeld keine Besserstellung der Antragsteller mit ähnlich bzw. gleich entlohnten Arbeitsnehmern verbunden sein. Es seien der arbeitsvertragliche Lohn und die ortsübliche Bezahlung vergleichbarer Beschäftigter zu berücksichtigen. Vorliegend sei eine ortsübliche Entlohnung vereinbart worden. Durch die zusätzliche Gewährung von Einstiegsgeld werde der Kläger besser gestellt als vergleichbare Arbeitnehmer. Das vom Kläger erzielte Mindestbruttogehalt von 1.200 EUR monatlich decke seinen Bedarf. Bei Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens habe der Antrag abgelehnt werden müssen.

9

Dagegen hat der Kläger am 23. Juni 2010 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Ermessensausübung des Beklagten sei fehlerhaft, denn er werde geringer entlohnt als seine Kollegen im Betrieb. Diese hätten eine Lohnerhöhung erhalten; er erhalte nur den davor geltenden Stundenlohn. Nach der gesetzlichen Regelung sei es unerheblich, ob durch die Gewährung von Einstiegsgeld eine Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern erfolge. Die Anreizfunktion sei unabhängig vom konkreten Einkommen. Dementsprechend bestimme § 16b Abs. 1 Satz 2 SGB II, dass Einstiegsgeld auch erbracht werden könne, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfalle.

10

In der mündlichen Verhandlung des SG hat der Kläger ausgeführt, bei seinem Arbeitgeber sei er zuvor mehrfach geringfügig beschäftigt gewesen. Nachdem im Betrieb zwei Beschäftigte ausgefallen seien, habe der Arbeitgeber ihm eine befristete Tätigkeit angeboten. Der Vertrag sei bis zum 31. Dezember 2010 verlängert worden. Er hoffe, im Frühjahr 2011 einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu erhalten. Das Einstellungsgespräch sei etwa ein bis zwei Wochen vor dem Arbeitsbeginn erfolgt. Im Gespräch mit dem Arbeitgeber sei Einstiegsgeld kein Thema gewesen. Er habe den Antrag gestellt, weil er bereits im Jahr 2007 eine Förderung mittels Einstiegsgeld für ein anderes Arbeitsverhältnis erhalten habe.

11

Mit Urteil vom 7. Dezember 2010 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Bescheidungsverpflichtungsklage sei unbegründet, da es an der Erforderlichkeit der Förderung zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt fehle. Die Gewährung des Einstiegsgeldes sei nur erforderlich, wenn es – bezogen auf den öffentlichen Haushalt – keine weniger belastenden Maßnahmen gebe, mit denen das gleiche Ziel erreicht werden könne. Das Einstiegsgeld solle einen finanziellen Anreiz für Leistungsberechtigte schaffen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, selbst wenn der damit verbundene Verdienst nicht oder allenfalls wenig mehr als bedarfsdeckend sei. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu den Mobilitätshilfen nach § 53 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung (SGB III) a.F., das bei dem Tatbestandsmerkmal der "Notwendigkeit" der Förderung eine strenge Kausalität im Sinne einer Unverzichtbarkeit fordere, könne ergänzend herangezogen werden. Die Erforderlichkeit eines Anreizes könne nur vor Abschluss des Arbeitsvertrages und der Aufnahme der Arbeit vorliegen. Sei der Leistungsberechtigte bereits zur Arbeitsaufnahme entschlossen, könne er nicht mehr motiviert werden. Vorliegend habe der Kläger den Leistungsantrag zwar vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages und Aufnahme der Beschäftigung gestellt. Er habe jedoch erklärt, das Beschäftigungsverhältnis bereits ein bis zwei Wochen vorher mit dem Arbeitgeber vereinbart zu haben. Die Möglichkeit des Bezugs von Einstiegsgeld habe damals keine Rolle gespielt. Der Kläger sei mithin im Zeitpunkt der Antragstellung bereits fest zur Arbeitsaufnahme entschlossen gewesen; diese sei nicht von der Gewährung von Einstiegsgeld abhängig gewesen. Für ihn habe auch ohne Einstiegsgeld ein ausreichender Anreiz zur Arbeitsaufnahme bestanden, denn das erzielte Nettoentgelt von ca. 1.000 EUR habe die zuvor bezogenen SGB II-Leistungen von rund 650 EUR deutlich überstiegen. Die Ermessenerwägungen des Beklagten seien nicht zu beanstanden. Das Kriterium, durch die Gewährung von Einstiegsgeld dürfe keine Besserstellung gegenüber ähnlich bzw. gleich entlohnten Arbeitsnehmern erfolgen, sei eine am Zweck der Vorschrift orientierte Ermessenserwägung. Dabei sei nicht beachtlich, dass der Kläger geringer entlohnt worden sei als seine Kollegen im Betrieb. Denn es sei üblich, dass Arbeitnehmer bei längerer Betriebszugehörigkeit besser entlohnt würden als neu eingestellte Beschäftigte.

12

Gegen das ihm am 11. Januar 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Februar 2011 Berufung eingelegt. Entgegen den Ausführungen im Urteil sei er bei Beschäftigungsbeginn davon ausgegangen, dass ihm Einstiegsgeld bewilligt werden würde. Die Höhe des erzielten Lohns sei irrelevant, weil Einstiegsgeld auch dann zu zahlen sei, wenn die Hilfebedürftigkeit nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfalle. Zu einer Besserstellung habe es vorliegend nicht kommen können, da er einen geringeren Stundenlohn erhalten habe als seine Kollegen im Betrieb.

13

Auf Aufforderung der Berichterstatterin hat der Beklagte unter dem 7. August 2012 seine seit dem 1. Februar 2008 geltenden ermessenslenkenden Weisungen zum Einstiegsgeld gemäß § 29 SGB II vorgelegt. Darin werden folgende allgemeine Förderungsvoraussetzungen genannt:

14

"Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit von mindestens 15 h/Woche oder hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit von mindestens 18 h/Woche

15

Erforderlichkeit der Leistungsgewährung zur Eingliederung

16

Keine Besserstellung durch Einstiegsgeld im Vergleich mit gleichartig Beschäftigten"

17

Als spezielle Förderungsvoraussetzung wird zur Höhe des Einkommens geregelt: "Eine Förderung ist nur möglich, wenn das zu erwartende Bruttoentgelt nicht mehr als 1.200 Euro für eine Person in der BG + 150 Euro für jede weitere Person in der BG, jedoch nicht mehr als 1.800 Euro insgesamt, beträgt."

18

Im Erörterungstermin am 24. September 2013 hat der Kläger erklärt, er sei davon ausgegangen, ihm stehe Einstiegsgeld zu. Nach der mit dem Beklagten im Dezember 2009 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung habe er sich um eine Beschäftigung bemühen sollen. Im Gegenzug habe ihm der Beklagte für den Fall der Beschäftigungsaufnahme verschiedene Förderungsmöglichkeiten, u.a. Einstiegsgeld, in Aussicht gestellt. Er habe seine Pflichten aus der Vereinbarung erfüllt und nun versuche der Beklagte sich mit der Ablehnung des Förderantrags aus seiner Verpflichtung herauszureden.

19

In der vom Kläger vorgelegten Eingliederungsvereinbarung vom 11. Dezember 2009, die bis zum 10. Juni 2010 galt, wird unter "1. Ihr Träger für Grundsicherung ARGE SGB II Landkreis Anhalt-B. unterstützt Sie mit folgenden Leistungen zur Eingliederung" neben anderen Leistungen auch das Einstiegsgeld genannt: "mögliche Förderung durch Einstiegsgeld für sozialvers.-pfl. Beschäftigung oder Selbständigkeit, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist."

20

Auf den Hinweis der Berichterstatterin vom 11. Oktober 2013, es könne ermessensfehlerhaft sein, wenn der Inhalt der mit dem Kläger abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung bei der Ermessensentscheidung über die Gewährung der beantragten Förderung nicht berücksichtigt worden sei, hat der Beklagte ausgeführt, nach seiner Auffassung fehle es bereits am Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit. Daher sei kein Ermessen auszuüben. Die Gewährung von Einstiegsgeld sei für den Kläger zu keiner Zeit Voraussetzung für eine Arbeitsaufnahme gewesen sei. Das Einstiegsgeld sei keine Belohnung für die Erfüllung grundlegender Pflichten.

21

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

22

das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 7. Dezember 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag auf Gewährung von Einstiegsgeld vom 1. April 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

23

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung des Senats waren.

Entscheidungsgründe

27

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 124 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

28

Die Berufung ist zulässig; insbesondere ist sie form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 SGG erhoben worden sowie im Sinne von § 143 SGG statthaft. Die Berufung ist nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt. Mit der Bescheidungsklage begehrt der Kläger wirtschaftlich letztlich die Bewilligung von Einstiegsgeld. Geht man von einer monatlichen Förderung in Höhe von 50 % der Regelleistung aus, ergibt sich bei einer üblichen Bewilligungsdauer von sechs Monaten ein Betrag, der den Grenzwert überschreitet.

29

Streitgegenständlich ist – nach dem zutreffenden Antrag des Klägers – allein die Verpflichtung des Beklagten zur (ermessensfehlerfreien) Neubescheidung des Antrags auf Eingliederungsleistungen. Dabei handelt es sich um einen von den laufenden Leistungen der Grundsicherung abtrennbaren Streitgegenstand, der isoliert geltend gemacht werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010, Az.: B 4 AS 7/10 R, juris RN 18, zu Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Es handelt sich um eine Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, da gemäß § 16b SGB II die Entscheidung über die Bewilligung sowie über die Dauer und Höhe des Einstiegsgeldes in das pflichtgemäße Ermessen des Beklagten gestellt ist (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, Az.: B 4 AS 77/08 R, juris RN 10).

30

Die Berufung ist begründet. Das SG hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 19. Mai 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2010 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Denn der Beklagte hat von dem ihm gesetzlich eingeräumten Ermessen bei der Entscheidung über die Förderung gemäß § 16b SGB II nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Der angegriffenen Bescheid war daher aufzuheben und der Beklagte zur Neubescheidung zu verurteilen (§ 131 Abs. 3 SGG).

31

Nach § 16b Abs. 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2917) kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Es kann auch gewährt werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach der Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

32

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm liegen vor. Der Kläger war vor der Aufnahme der Beschäftigung leistungsberechtigt gemäß § 7 Abs. 1 SGB II, insbesondere hilfebedürftig nach § 9 SGB II. Die Gewährung von Einstiegsgeld war auch erforderlich im Sinne der Vorschrift. Ihr Wortlaut macht deutlich, dass die Leistung den Zweck hat, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anzuregen und zu unterstützen. Ein Anreiz für eine Arbeitsaufnahme kann die Leistung jedoch nur dann darstellen, wenn die Gewährung und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Eine Bewilligung scheidet grundsätzlich aus, wenn die Förderung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit beantragt wird, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung der Beschäftigung bestehen, beispielsweise von einer geringfügigen zu einer vollen Erwerbstätigkeit (vgl. BSG, Urteil vom 23. November 2006, Az.: 11b AS 3/05 R, juris RN 16). Wird die Beschäftigung bereits ausgeübt, kann die bezweckte Motivationshilfe für eine Beschäftigungsaufnahme nicht mehr erreicht werden. Eine solche ist auch dann nicht erforderlich, wenn ein arbeitsloser Leistungsberechtigter auch ohne die Förderung bereits fest entschlossen ist, die angebotene Beschäftigung zu beginnen.

33

Vorliegend war der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Antragstellung am 1. April 2010 (noch) arbeitslos. Die Arbeitsaufnahme erfolgte erst am 6. April 2010. Es gibt keinen Beleg dafür, dass der Kläger auch unabhängig von der Gewährung der Förderung zur Arbeitsaufnahme bereits fest entschlossen war. Soweit der Kläger im Verfahren bekundet hat, er sei aufgrund eines vorherigen Bezugs von Einstiegsgeld im Jahr 2007 davon ausgegangen, dass auch die Arbeitsaufnahme im Jahr 2010 mittels Einstiegsgeld gefördert werden würde, kann dies nicht widerlegt werden. Auf der Grundlage der rechtzeitigen Antragstellung und den Bekundungen des Klägers im Verfahren vermochte sich der Senat keine Überzeugung dahingehend zu verschaffen, der Kläger sei bereits im Zeitpunkt der Antragstellung entschlossen gewesen, die Arbeit auch ohne die Förderung aufzunehmen. Der Umstand, dass der Kläger bereits beim Einstellungsgespräch, das vor der Antragstellung stattfand, die Arbeitsaufnahme mit dem Arbeitgeber vereinbart hatte, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass er zur Arbeitsaufnahme – unabhängig von einer Förderung – entschlossen war. Insoweit sind innere Vorbehalte denkbar, die sich in der äußeren Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber nicht widerspiegeln.

34

Da die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung mittels Einstiegsgeld vorlagen, hatte der Beklagte zu entscheiden, ob, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe er sie gewährt. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Deren Besonderheit ist es, dass das Gesetz der Verwaltung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise trotz Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall eine bestimmte Rechtsfolge nicht vorgibt. Die Behörde kann die begehrte Rechtsfolge verfügen, muss es aber nicht. Der Bürger hat keinen direkten Leistungsanspruch, sondern lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens nach § 39 Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil (SGB I). Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle der Verwaltungsentscheidung darauf beschränkt, ob die Verwaltung von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, und ob sie die durch Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffes abstrakt ermittelten Grenzen beachtet hat. Denn die Verwaltung hat ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I).

35

Maßgeblich kommt es darauf an, ob die Entscheidung des Beklagten als ermessensfehlerfrei oder ermessensfehlerhaft zu bewerten ist. Vorliegend genügt die Entscheidung des Beklagten nicht den Anforderungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Der Beklagte konnte seinen Bescheid nicht (ausschließlich) auf seine verwaltungsinternen Vorgaben stützen. Die von ihm zur Begründung der Ablehnungsentscheidung herangezogenen sog. ermessenslenkenden Weisungen zum Einstiegsgeld haben nur verwaltungsinterne Wirkung und vermitteln keine Verbindlichkeit für die Auslegung von Normen nach außen, d.h. im Verhältnis zum Bürger.

36

Die Ausübung von Ermessen nach den Vorgaben von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Mangels Rechtsnormcharakter und unmittelbarer Außenwirkung können sie jedoch allenfalls eine Selbstbindung der Verwaltung bewirken und insoweit einen Anspruch auf Gleichbehandlung begründen. Es unterliegt dann der gerichtlichen Prüfung, ob die Verwaltungsvorschrift sachliche Differenzierungskriterien enthält, und ob diese mit der gesetzlichen Ermächtigung zur Ermessenausübung im Einklang stehen. Die Regelungen in den ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften müssen ihrerseits den generellen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung genügen. Die ermessensleitenden Vorgaben müssen – andererseits – so flexibel sein, dass neben der Beachtung allgemeiner Grundsätze auch die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Einzelfall Besonderheiten aufweist, denen die – auf die Anwendung in einer Vielzahl von Fällen zugeschnittenen – allgemeineren Regelungen der Verwaltungsvorschrift nicht (hinreichend) Rechnung tragen.

37

Es ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im angegriffenen Bescheid von den Regelungen der Weisung ausgegangen ist. Danach kommt als "spezielle Fördervoraussetzung" eine Gewährung von Einstiegsgeld nicht in Betracht, wenn das Bruttomonatsgehalt für einen Alleinstehenden (ohne weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) 1.200 EUR übersteigt. Die Regelung einer Verdienstobergrenze ist – bei regelmäßig knappen Haushaltsmitteln, die gerecht zu verteilen sind – dem Grunde nach geeignet, den gesetzgeberischen Zweck, Anreize für eine Beschäftigungsaufnahme insbesondere im Niedriglohnsektor zu bieten (vgl. Spellbrink in: Eicher /Spellbrink: SGB II, 2. Auflage 2008, § 29 RN 1), durch eine gezielte Förderung umzusetzen. Denn eines zusätzlichen Anreizes zur Aufnahme einer Beschäftigung bedarf es insbesondere bei relativ gering entlohnten Arbeitsverhältnissen. Denn je höher der vereinbarte Lohn und damit das zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehende Einkommen und dadurch regelmäßig der Abstand zur Unterhaltsicherung durch SGB II-Leistungen ist, desto weniger bedarf es eines zusätzlichen Anreizes für die Beschäftigungsaufnahme.

38

Da der vom Kläger erzielte Stundenlohn bei einer 40-Stundenwoche regelmäßig zu einem Monatsgehalt von über 1.400 EUR brutto führte, war ihm als Einzelperson daher grundsätzlich kein Einstiegsgeld zu gewähren.

39

Indes erweist sich die angegriffene Entscheidung des Beklagten insoweit als ermessensfehlerhaft, als er den Regelungen der Weisung (möglicherweise aufgrund der Formulierung: "Eine Förderung ist nur möglich, wenn ...) einen absoluten Charakter zugebilligt und sie wie einen Ausschlusstatbestand angewandt hat. Denn er hat letztlich eine Förderung allein wegen der Nichterfüllung der Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift abgelehnt und sonstige Aspekte des Einzelfalles bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt.

40

Dies gilt auch, soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid zur Begründung insbesondere die allgemeine Förderungsvoraussetzung der Weisung, nach der (grundsätzlich) keine Besserstellung durch die Förderung im Vergleich zu gleichartig Beschäftigten erfolgen darf, herangezogen und ausgeführt hat, es sei der vom Leistungsberechtigten erzielte Lohn mit der ortsüblichen Entlohnung gleichartiger Beschäftigter zu vergleichen. Da das Bruttomonatsgehalt des Klägers 1.200 EUR übersteige und bedarfsdeckend sei, führe die begehrte Förderung zu einer Besserstellung des Klägers im Vergleich zu anderen, ähnlich bzw. gleich entlohnten Arbeitsnehmern. Auf die Ausführungen des Klägers im Widerspruch zum Inhalt der Eingliederungsvereinbarung ist der Beklagte im Widerspruchsbescheid, der die maßgeblichen Ermessenserwägungen enthalten muss, nicht eingegangen.

41

Insgesamt führt diese Anwendung der ermessenslenkenden Weisung durch den Beklagten, allein die enthaltenen allgemeinen und besonderen Förderungsvoraussetzungen zu subsumieren, dazu, dass Einstiegsgeld – unabhängig von besonderen Aspekten des Einzelfalls – ausschließlich dann gewährt wird, wenn eine niedrig entlohnte Beschäftigung aufgenommen werden, bei der der Antragsteller als Arbeitnehmer zudem deutlich schlechter entlohnt wird als branchenüblich. Diese Handhabung schließt einen weiten Kreis denkbarer Anwendungsfälle von einer Förderung aus. Dadurch wird die angegriffene Entscheidung des Beklagten den Vorgaben des § 39 SGB I nicht mehr gerecht. Die Anwendung einer Weisung als zwingende Norm mit Ausschlusscharakter führt dazu, dass die besonderen Aspekte des Einzelfalles nicht beachtet werden. Eine Ablehnung der Förderung, die – wie hier – allein wegen der Nichterfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Verwaltungsvorschrift erfolgt, ist ermessensfehlerhaft. Denn eine Anwendung von ermessenslenkenden Weisungen darf nicht zu "gebundenen Entscheidungen" führen. Es muss Raum bleiben für die Ausübung von Ermessen im Einzelfall (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 1993, Az.: 7 Rar 52/93, juris RN 30; Urteil vom 27. Juni 1996, Az.: 11 Rar 107/95, juris RN 35; Urteil vom 6. Dezember 2007, Az.: B 14/7b AS 50/06 R, juris RN 19).

42

Es kann dahinstehen, ob die Verwaltungsvorschrift des Beklagten noch hinreichenden Spielraum für abweichende Einzelfallentscheidungen lässt. Dafür spricht, dass im einleitenden Absatz ausdrücklich darauf verwiesen wird, dass in jedem Fall eine Einzelfallprüfung und -entscheidung erfolgen muss. Nur dann, wenn bei Anwendung der Weisung Raum für (abweichende) Einzelfallentscheidungen besteht, kann der Leistungsträger das Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausüben.

43

Diese Möglichkeit und ggf. Notwendigkeit einer abweichenden Entscheidung bei Anwendung der Weisung sowie die gesetzlichen Anforderungen an eine Ermessensausübung im Einzelfall hat der Beklagte vorliegend verkannt, indem er ohne Beachtung der Besonderheit des Einzelfalles allein nach den Vorgaben der Weisung entschieden hat. Dies war ermessensfehlerhaft, weil mittels Verwaltungsvorschriften nur auf eine gleichmäßige Anwendung von Gesetzen hingewirkt werden kann; der Leistungsträger muss gleichwohl in jedem Einzelfall die für die Ermessenbetätigung bedeutsamen Umstände prüfen (vgl. BSG, a.a.O.; Seewald in: Kasseler Kommentar, SGB I, Stand März 2005, § 39 RN 12). Daher ist eine schematische Anwendung von Verwaltungsvorschriften – wie sie vorliegend erfolgt ist – mit einer Ermessensausübung unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen und zum Zweck der Ermächtigung im Sinne von § 39 Abs. 1 SGB I nicht in Einklang zu bringen. Dies stellt ein Ermessensfehlgebrauch dar, der die getroffene Entscheidung rechtswidrig macht.

44

Im vorliegenden Fall bestand zudem Anlass, individuelle Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen. Denn der Beklagte hatte mit dem Kläger im Dezember 2009 eine für sechs Monate gültige Eingliederungsvereinbarung abgeschlossen, mit der ihm u.a. eine Förderung durch Einstiegsgeld für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Aussicht gestellt worden war. Mit dem Instrument der Eingliederungsvereinbarung, die vertragliche Verpflichtungen für den Leistungsberechtigten und den Leistungsträger begründet, sollen im Sinne des "aktivierenden Sozialstaats" die Leistungsberechtigten motiviert werden, sich nicht als passive Bezieher von Sozialleistungen zu verstehen, sondern aktiv an ihrer Wiedereingliederung mitzuwirken. Dieses Regelungskonzept funktioniert nur dann, wenn die vereinbarten Rechte und Pflichten für beide Vertragspartner gelten (vgl. Kador in: Eicher: SGB II, 3. Auflage 2013, § 15 RN 3). Vor diesem Hintergrund ist bei der Entscheidung über die Gewährung von Einstiegsgeldes nach § 16b SGB II nicht unbeachtlich, ob diese Förderung dem Leistungsberechtigten zuvor vom Leistungsträger angeboten worden ist. Angesichts der gesetzlichen Zielsetzung der Förderung nach § 16b SGB II, einen finanziell attraktiven Anreiz für eine Arbeitsaufnahme zu schaffen, ist bei der Ermessenentscheidung im Einzelfall auch zu beachten, inwieweit der Leistungsberechtigte einer weiteren Motivation bedarf.

45

Vorliegend ist die Eingliederungsvereinbarung, die auch bei der Arbeitsaufnahme noch galt, ersichtlich im Verwaltungsverfahren nicht berücksichtigt worden. Die Vereinbarung ist im Verwaltungsvorgang nicht enthalten. Der Beklagte hat ihre Existenz und ihren Inhalt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit Erlass des angegriffenen Widerspruchsbescheids nicht gewürdigt. Dies macht die Entscheidung des Beklagten wegen Ermessensfehler rechtswidrig. Der Beklagte wird die Eingliederungsvereinbarung bei der Neubescheidung des Antrags des Klägers zu beachten haben.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

47

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.


Urteilsbesprechung zu Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Juni 2014 - L 4 AS 47/11

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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16b Einstiegsgeld


(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemein

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 53 Vorbereitung auf einen Hauptschulabschluss im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme


Förderungsberechtigte junge Menschen ohne Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu wer

Referenzen - Urteile

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Juni 2014 - L 4 AS 47/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Juni 2014 - L 4 AS 47/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 09. Nov. 2010 - B 4 AS 7/10 R

bei uns veröffentlicht am 09.11.2010

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Dezember 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Juni 2014 - L 4 AS 47/11.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Apr. 2018 - L 4 AS 609/14

bei uns veröffentlicht am 23.04.2018

Tenor Das Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 21. Oktober 2014 und der Bescheid des Beklagten vom 28. September 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. März 2012 werden aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, über den Antra

Referenzen

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

Förderungsberechtigte junge Menschen ohne Schulabschluss haben einen Anspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses vorbereitet zu werden. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei.

(1) Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch

1.
Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,
2.
Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder
3.
Geldleistungen.
Die kommunalen Träger bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. Die kommunalen Träger können mit Anbietern pauschal abrechnen.

(2) Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. Die kommunalen Träger gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

(3) Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.

(4) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

1.
monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder
2.
nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.

(5) Im Einzelfall kann ein Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangt werden. Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 können Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule

1.
dies bei dem örtlich zuständigen kommunalen Träger (§ 36 Absatz 3) beantragt,
2.
die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und
3.
sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.
Der kommunale Träger kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Dezember 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Zeitraum vom 1.1. bis 31.5.2005.

2

Die Klägerin zu 1 erhielt bis Ende Juni 2004 Alg und anschließend Alhi. Sie lebt mit dem Kläger zu 2 (im Weiteren Kläger), der Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit erzielt und der gemeinsamen, im Jahre 2000 geborenen Tochter, der Klägerin zu 3, zusammen. Die Aufwendungen für die gemeinsame Wohnung beinhalteten im oben benannten Zeitraum ua 70 Euro monatlich für Heizung.

3

Den Antrag der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II beschied der Beklagte zunächst mit der Begründung abschlägig, das bereinigte Nettoeinkommen des Klägers übersteige seinen Bedarf und den der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Klägerinnen zu 1 und 3 (Bescheid vom 7.12.2004). Nachdem die Klägerin zu 1 ua auf eine bei ihr bestehende Schwangerschaft hingewiesen hatte, änderte der Beklagte den Bescheid ab und bewilligte für den Monat Februar 2005 5,60 Euro sowie die Monate März bis Mai 2005 je 26,80 Euro Alg II (Bescheid vom 4.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.3.2005).

4

Mit ihrer Klage vor dem SG Oldenburg hat die Klägerin zu 1 geltend gemacht, dass sie und der Kläger keine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Ferner hat sie die Absetzung der Fahrkosten in Höhe von 0,30 Euro per km und des Kindergartenbeitrags für die Klägerin zu 3 vom Einkommen des Klägers sowie von Aufwendungen für ihre private Haftpflichtversicherung geltend gemacht. Zudem habe der Beklagte den Erwerbstätigenfreibetrag des Klägers falsch berechnet und es zu Unrecht unterlassen, die Beiträge des Klägers zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 167,25 Euro von seinem Einkommen in Abzug zu bringen. Während des Klageverfahrens änderte der Beklagte die angefochtenen Bescheide erneut (Bescheide vom 22.8. und 20.10.2005). Bei seiner Berechnung setzte er nunmehr einen Betrag von 66,65 Euro - zusammengesetzt aus den Arbeitgeberzuschüssen zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 13,23 und 23,42 Euro und den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG von 29,90 Euro (2 vH der beitragspflichtigen Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres) - vom Einkommen des Klägers ab. Für den Monat Februar 2005 bewilligte er 53,93 Euro und von März bis Mai 2005 je 75,13 Euro Alg II. Diese Berechnung legte er auch den ab 1.6.2005 bewilligten Leistungen zu Grunde (Fortzahlungsantrag der Kläger vom 23.5.2005, Bescheide vom 9.6. und 22.8.2005). Das SG hat der Klage insoweit stattgegeben, als es den Beklagten zur Neuberechnung der SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung des Einkommens des Klägers nach Abzug der gesamten tatsächlich nachgewiesenen Zahlungen an die private Pensionskasse verurteilt hat (Urteil vom 23.11.2005).

5

Auf die Berufung des Beklagten hiergegen hat das LSG Niedersachsen-Bremen das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 3.12.2009). Zur Begründung hat es ausgeführt, zu Recht seien Beklagter und SG von dem Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen, denn die Klägerin zu 1 und der Kläger lebten in einer Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst b SGB II. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Beklagten seien die Aufwendungen der Kläger für Heizkosten nicht unangemessen. Gleichwohl stehe ihnen keine höhere Leistung für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zu, denn der Beklagte habe es versäumt, die Kosten der Warmwasserbereitung von den Aufwendungen für Heizung in Abzug zu bringen. Damit liege der Bedarf der Kläger für Heizkosten unter den bewilligten Aufwendungen für Heizung. Ein höherer als der vom Beklagten vorgesehene Absetzbetrag für die Vorsorgeaufwendungen zur betrieblichen Alterssicherung habe nicht in Abzug gebracht werden können. Zwar handele es sich bei dem Arbeitgeberbeitrag zur Pensionskasse um eine zweckgebundene Einnahme, die nach § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II nicht bei der Berechnung des Alg II zu berücksichtigen sei. Ohne den Abschluss der betrieblichen Alterssicherung hätte der Arbeitgeber des Klägers diese Aufwendungen für ihn nicht getätigt. Anders verhalte es sich mit den vom Kläger im Rahmen der Entgeltumwandlung aufgebrachten Leistungen für betriebliche Altersversorgung von 167,25 Euro monatlich. Hierbei handele es sich um zu berücksichtigendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Allerdings seien monatlich 29,95 Euro im Rahmen des § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II als angemessener Beitrag abzusetzen. Ausgangspunkt sei insoweit der Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG. Die Höhe des Absetzungsbetrags für die betriebliche Alterssicherung lehne sich aus Gründen der Gleichbehandlung an denjenigen des § 11 Abs 2 Nr 4 SGB II für die "Riesterrente" an. Letztlich könne es dahinstehen, ob der Kläger ein Kündigungsrecht hinsichtlich der betrieblichen Alterssicherung auch faktisch habe ausüben können, denn in Höhe des von dem Beklagten benannten Betrags sei ein Versicherungsbeitrag angemessen. Neben den Beiträgen für die betriebliche Alterssicherung seien ferner Erwerbstätigenfreibeträge in monatlich wechselnder Höhe vom Einkommen in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung dessen ergebe sich insgesamt für den Monat Januar 2005 ein Überhang an Einkommen gegenüber dem Bedarf nach dem SGB II. In den Monaten Februar bis Mai 2005 sei der Bedarf zwar höher als das Einkommen gewesen, allerdings niedriger als vom Beklagten errechnet. Ein Nachzahlbetrag für die Kläger ergebe sich mithin nicht.

6

Die Kläger haben die vom LSG zugelassene Revision mit einem Verstoß gegen § 11 Abs 2 SGB II begründet. Erkenne man - wie das LSG - die Notwendigkeit der zusätzlichen Alterssicherung neben der gesetzlichen an und folge hieraus, dass grundsätzlich Beiträge zur betrieblichen Alterssicherung vom Einkommen im Rahmen der Berechnung der SGB II-Leistung abzusetzen seien, sei eine Begrenzung auf den von dem Beklagten benannten Betrag nicht angemessen. Eine Sicherung für das Alter könne daraus nicht aufgebaut werden. Ein Gleichklang von § 11 Abs 2 Halbs 1 und § 11 Abs 2 Nr 4 SGB II sei nicht zwangsläufig. Der Gesetzgeber habe die Tatbestände bereits unterschiedlich ausgestaltet. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der entgeltumgewandelte Teil des Arbeitseinkommens des Klägers, würde er nicht als Beitrag an die Pensionskasse abgeführt, steuer- und sozialversicherungspflichtig wäre. Eine Kündigung des Versicherungsvertrags scheide nach Auffassung des Arbeitgebers aus, so dass sie nicht ohne eine das Arbeitsverhältnis zerrüttende gerichtliche Auseinandersetzung durchzusetzen wäre.

7

Die Kläger beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 3. Dezember 2009 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 23. November 2005 zurückzuweisen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er bezieht sich auf die Ausführungen in der Entscheidung des LSG.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision ist im Sinne der Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet.

11

Der Senat vermochte über die Höhe des Leistungsanspruchs der Kläger nicht abschließend zu entscheiden. Nach den Feststellungen des LSG konnte der Senat nicht beurteilen, in welcher Höhe von dem Erwerbseinkommen des Klägers die aus seinem umgewandelten Bruttoarbeitsentgelt entrichteten "Beiträge" zur betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) im streitigen Zeitraum abzusetzen waren. Es handelt sich insoweit zwar um dem Grunde nach angemessene Beiträge zu einer privaten Versicherung iS des § 11 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGB II. Zutreffend ist das LSG auch davon ausgegangen, dass sich die Angemessenheit der Höhe der Beiträge bei der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich ebenfalls nach dem Mindesteigenbetrag für die "Riesterförderung" gemäß § 86 EStG bestimmt. Dem Hilfebedürftigen ist jedoch bis zur ersten objektiv rechtlichen Möglichkeit der Änderung der Beitragshöhe nach Eintritt in den SGB II-Leistungsbezug eine "Schonfrist" einzuräumen, in der die tatsächlich abgeführten Beiträge, soweit sie nicht die Grenze des § 3 Nr 63 EStG überschreiten vom Einkommen als der Höhe nach angemessene Beiträge abzusetzen sind. Insoweit fehlt es jedoch an Feststellungen des LSG.

12

1. Streitgegenstand ist die Höhe der durch Bescheide vom 4.3.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.3.2005, diese wiederum in der Fassung der Bescheide vom 22.8. und 20.10.2005 festgesetzten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Kläger im Zeitraum vom 1.1. bis 31.5.2005. Leistungen für den Zeitraum ab dem 1.6.2005 sind - wie das LSG zutreffend festgestellt hat - nicht mehr vom Streitgegenstand umfasst. Zum einen haben die Kläger am 23.5.2005 einen Fortzahlungsantrag gestellt, der alsdann vom Beklagten für den Zeitraum ab dem 1.6.2005 am 9.6. und 22.8.2005 beschieden worden ist. Damit endet der hier streitige Zeitraum am 31.5.2005 (vgl BSG Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 59/06 R). Bescheide für weitere Leistungszeiträume sind auch nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Rechtsstreits geworden. § 96 SGG findet in Angelegenheiten des SGB II nach der ständigen Rechtsprechung des BSG keine Anwendung(s nur BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1; BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 4/06 R; BSG Urteil vom 25.6.2008 - B 11b AS 45/06 R).

13

2. Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die drei Kläger eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst b und § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II idF des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.7.2004 (BGBl I 2014) bilden. Die Kläger haben die Feststellungen des LSG insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffen und auch nicht dargelegt, dass das LSG die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten haben könnte. Hieraus folgt, dass nach § 9 Abs 2 SGB II das Erwerbseinkommen des Klägers bei der Deckung der Bedarfe der Klägerinnen zu 1 und 3 nach den Regeln des § 11 SGB II iVm der Alg II-V zu berücksichtigen ist.

14

3. Soweit das LSG den klägerischen Heizbedarf anders bestimmt hat als der Beklagte, insbesondere festgestellt hat, dass die Höhe der Aufwendungen der Kläger für Heizung nicht unangemessen iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II ist, hat es - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Grundsicherungssenate des BSG - die Angemessenheit an Hand der Daten des Heizkostenspiegels überprüft(vgl BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R, BSGE 104, 41 = SozR 4-4200 § 22 Nr 23; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 26; BSG Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 29). Es ist dabei zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten der Kläger nicht vorliegen. In der Folge haben die Kläger jedoch gleichwohl keinen Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II. Zutreffend berücksichtigt das LSG, dass der Beklagte ausweislich der Aktenlage keinen Abzug von den Heizkosten für die Warmwasserbereitung vorgenommen hat. Dieses wäre jedoch erforderlich gewesen, denn nach ständiger Rechtsprechung des BSG sind die Kosten der Warmwasserbereitung aus der Regelleistung zu decken (BSG Urteil vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R, BSGE 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr 5; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 48/08 R , BSGE 102, 274 = SozR 4-4200 § 22 Nr 18; BSG Beschluss vom 16.7.2009 - B 14 AS 121/08 B und Beschluss vom 26.5.2010 - B 4 AS 7/10 B). Hieraus folgt, dass der Bedarf der Kläger für Heizkosten niedriger ist, als der, den der Beklagte seiner Leistungsberechnung zu Grunde gelegt hat. Eine Rückzahlungsverpflichtung der Kläger folgt hieraus zwar wegen des Verbots der reformatio in peius nicht. Der niedrigere Heizbedarf wird jedoch als Berechnungsfaktor in eine ggf vorzunehmende Neuberechnung der Leistung auf Grund eines höheren Absetzbetrags für die betriebliche Altersversorgung einzufließen haben.

15

4. Von dem vom Kläger erzielten Erwerbseinkommen, das er zur Deckung des Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft einzusetzen hat (s unter 2.), hat der Beklagte vor der Berücksichtigung zutreffend Beträge für Fahrkosten und die Kfz-Haftpflichtversicherung sowie die Versicherungspauschale abgesetzt. Auch der Höhe nach sind diese Absetzbeträge nicht zu beanstanden.

16

Hinsichtlich der Fahrkosten hat das LSG mit zutreffender Begründung einen Betrag von 0,06 Euro pro Entfernungskilometer angesetzt. Dies folgt aus § 3 Nr 3 Buchst a bb Alg II-V idF vom 20.10.2004 (BGBl I 2622; vgl auch BSG Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 89/09 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Höhere Aufwendungen haben die Kläger nicht nachgewiesen. Nach dem Wortlaut des § 3 Nr 3 Buchst a bb Alg II-V ist auf den Entfernungskilometer und nicht die Kilometer abzustellen, die sich aus der Aufaddierung von Hin- und Rückweg zur Arbeitsstätte ergeben. Steuerrechtliche Regelungen finden bei der Berechnung der Höhe der Leistungen zur Existenzsicherung nach dem SGB II keine Anwendung.

17

5. Die Beiträge für den Kindergartenbesuch der Klägerin zu 3 können nicht zur Minderung des nach § 11 SGB II zu berücksichtigenden Einkommens des Klägers herangezogen werden. Zutreffend hat das LSG dargelegt, dass Aufwendungen für Kinderbetreuung im Rahmen des § 11 Abs 2 Nr 5 SGB II iVm § 3 letzter Halbs Alg II-V in der oben benannten Fassung vom zu berücksichtigenden Einkommen in Absatz gebracht werden können(s auch Fachliche Hinweise der BA zu § 11 SGB II Nr 11.81 - Kinderbetreuungskosten). Mit dem 11. Senat des BSG ist der erkennende Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerwG zu § 76 Abs 2 Nr 4 BSHG(BVerwG Urteil vom 21.12.2001 - 5 C 27/00, BVerwGE 115, 331) jedoch der Auffassung, dass eine Absetzbarkeit als "Werbungskosten" nur dann erfolgen kann, wenn die Betreuungsaufwendungen infolge der Erwerbstätigkeit entstanden sind (vgl BSG Urteil vom 10.7.2003 - B 11 AL 71/02 R, SozR 4-4300 § 194 Nr 3 ). Die Abhängigkeit der Übernahme der Betreuungskosten von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zeigt zudem § 16 Abs 2 SGB II in der bis zur Änderung durch das Gesetz zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917) bis zum 1.1.2009 geltenden Fassung. Danach können Aufwendungen für Betreuung minderjähriger Kinder als kommunale Eingliederungsleistungen erbracht werden. Auch insoweit besteht mithin eine finale Verknüpfung mit der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (vgl Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 16 RdNr 181). An dieser Verknüpfung mangelt es vorliegend. Die Ausübung der Erwerbstätigkeit durch den Kläger ist nicht davon abhängig, dass die Klägerin zu 3 in einem Kindergarten betreut wird.

18

Inwieweit die Klägerin zu 1 einen Anspruch auf die kommunale Eingliederungsleistung nach § 16 Abs 2 Nr 1 SGB II im strittigen Zeitraum hat, war vom Senat im Revisionsverfahren nicht zu entscheiden. Insoweit mangelt es zum einen an einer vorhergehenden Verwaltungsentscheidung des Beklagten (vgl hierzu BSG Urteil vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6). Zum Zweiten ist dieser Streitgegenstand auch nicht von den Anträgen der Kläger im Berufungs- und Revisionsverfahren (§ 123 SGG) umfasst. Der Anspruch auf Eingliederungsleistungen nach dem SGB II ist ein selbstständiger und im Rahmen der Leistungsbreite des Grundsicherungsrechts abtrennbarer Streitgegenstand (BSG Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 63/09 R; BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R, SozR 4-4200 § 16 Nr 1; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 66/07 R, BSGE 102, 73 = SozR 4-4200 § 16 Nr 3).

19

6. Ob bei der Berechnung des zu berücksichtigenden Erwerbseinkommens des Klägers die von diesem aus seinem umgewandelten Bruttoarbeitsentgelt entrichteten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) im streitigen Zeitraum in tatsächlich aufgewendeter Höhe abzusetzen sind, konnte der Senat nicht abschließend feststellen.

20

Bei den auf Grund von Entgeltumwandlung abgeführten Beiträgen an die Pensionskasse als eine die betriebliche Altersversorgung durchführende Einrichtung handelt es sich um dem Grunde nach angemessene Beiträge iS des § 11 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGB II. Zwar ist bei dem Modell der betrieblichen Altersversorgung, wie es im vorliegenden Fall gewählt worden ist, der Arbeitgeber Versicherungsnehmer - zwischen ihm und der Pensionskasse besteht das Deckungsverhältnis. Der Arbeitnehmer hat das Bezugsrecht gegen die Pensionskasse, ihm werden Rechtsansprüche gegenüber dieser eingeräumt (vgl Kemper in Kemper ua , BetrAVG, 2. Aufl 2005, § 1 RdNr 75 ff; s auch Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, 4. Aufl 2007, § 1 RdNr 126). Das bedeutet, dass dem Arbeitgeber die Beitragspflicht gegenüber der Pensionskasse obliegt. Im Verhältnis zum Arbeitnehmer hat er jedoch ua die Unverfallbarkeit der erwachsenen Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung zu garantieren (§ 1 Abs 1 und 3 BetrAVG) und dem Arbeitnehmer ist die Möglichkeit der Fortführung der Versorgung bzw Versicherung mit eigenen Beiträgen nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses einzuräumen (§ 1 Abs 5 BetrAVG). Hieraus folgt, dass die vom Arbeitgeber aus dem Entgelt des Arbeitnehmers an die Pensionskasse geleisteten Beiträge wirtschaftlich betrachtet Beiträge des Arbeitnehmers sind.

21

Systematisch handelt es sich bei dem entgeltumgewandelten Anteil des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers, der an die Pensionskasse abgeführt wird, nicht um eine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II, sondern um einen Absetzbetrag iS des § 11 Abs 2 SGB II. Zum einen ist der abgeführte "Beitrag" Teil des Arbeitsentgelts und fließt nicht als davon unabhängige Einnahme zu. Zum Anderen folgt der Senat insoweit der Ordnung des § 11 SGB II, der etwa auch bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, die ebenfalls direkt vom Arbeitsentgelt abzuführen sind, die Absetzbarkeit nach Abs 2 ausdrücklich anordnet. Der Arbeitsentgeltanspruch wird insoweit als eine Einheit betrachtet (vgl ähnlich zum Anteil für soziale Sicherung im Übergangsgeld BSG Urteil vom 1.6.2010 - B 4 AS 67/09 R).

22

Anders verhält es sich nach dem vorliegenden Modell mit dem vom Arbeitgeber getragenen Beitragszuschuss - im vorliegenden Fall 13,33 plus 23,42 Euro = 36,75 Euro. Insoweit handelt es sich nicht um einen Absetzbetrag iS des § 11 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGB II. Er wird vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer und nicht vom Entgelt des Arbeitnehmers direkt an den Versicherer abgeführt und ist damit eine zweckbestimmte Einnahme iS des § 11 Abs 3 Nr 1 Buchst a SGB II, die zudem nicht zur aktuellen Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht, sondern erst bei Eintritt des Versicherungsfalls Wirkung entfaltet(vgl zur zweckbestimmten privatrechtlich begründeten Einnahme ausführlich BSG Urteil vom 3.3.2009 - B 4 AS 47/08 R, BSGE 102, 295 = SozR 4-4200 § 11 Nr 24; im Ergebnis auch Fachliche Hinweise der BA zu § 11 SGB II, Nr 11.73a).

23

Die Absetzbarkeit der im Rahmen der Entgeltumwandlung abgeführten Beträge richtet sich nach § 11 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGB II. Nach dieser Vorschrift sind Beiträge zu privaten Versicherungen vom Einkommen abzusetzen, soweit sie angemessen sind. Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Ausfüllung in vollem Umfang der rechtlichen Überprüfung durch das Gericht unterliegt. Die Verwaltung hat keinen Beurteilungsspielraum; ihr steht auch keine Einschätzungsprärogative zu (vgl hierzu auch BSG Urteil vom 30.10.2001 - B 3 P 2/01 R, BSGE 89, 44 = SozR 3-3300 § 36 Nr 3). Damit ist unter Beachtung der Vorstellungen des Gesetzgebers, des systematischen Zusammenhangs und des Sinn und Zwecks der Regelung (vgl zu § 76 BSHG: BVerwG Urteil vom 27.6.2002 - 5 C 43/01, BVerwGE 116, 342) des § 11 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGB II zu ermitteln, ob und ggf in welcher Höhe Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung angemessen sind, sodass es gerechtfertigt ist, sie vom Einkommen abzusetzen, bevor das Einkommen bei der Berechnung der Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts berücksichtigt wird.

24

Nach der Begründung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drucks 15/1516 zu § 11 SGB II) soll im Hinblick auf die Angemessenheit der Beiträge auf die aktuellen Lebensumstände, also den Bezug "staatlicher Fürsorgeleistungen", und nicht den bisherigen Lebenszuschnitt abgestellt werden. Insoweit unterscheidet sich die Zielsetzung des § 11 Abs 3 SGB II nach den Vorstellungen des Gesetzgebers von der, wie sie von der Rechtsprechung zu § 194 Abs 2 Nr 2 SGB III herausgearbeitet worden ist(vgl nur BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 7 AL 24/04 R, BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1). Hieraus folgt für die Angemessenheit privater Versicherungsbeiträge dem Grunde nach, dass sie sich auf diejenige Absicherung gegen mögliche Risiken zu beschränken hat, die in unteren Einkommensschichten zu erwarten ist, insbesondere um bei Realisierung des abgesicherten Risikos, einem Fortbestehen des Hilfebedarfs entgegenzuwirken. Wird Alg II allerdings aufstockend zum Erwerbseinkommen gezahlt, muss sich das "Ob" der privaten Risikoabsicherung auch an den durch das erzielte Erwerbseinkommen determinierten Bedingungen orientieren. Insoweit ist im Hinblick auf die Zielsetzung des SGB II, finanzielle Anreize für die Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu schaffen (vgl BT-Drucks 15/1516, s Begründung III 1c - Eigeninitiative fördern - Eigenverantwortlichkeit fordern), ebenso in Betracht zu ziehen, welche finanziellen Folgen die Erwerbstätigkeit nach sich zieht. Zusammenfassend ist daher - vergleichbar mit den vom BVerwG für das BSHG herausgearbeiteten Grundsätzen - einerseits darauf abzustellen, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze Vorsorgeaufwendungen zu tätigen pflegen und andererseits, welche individuellen Lebensverhältnisse, insbesondere bedingt durch eine Erwerbstätigkeit, die Situation des Hilfebedürftigen prägen (vgl zum BSHG: BVerwG Urteil vom 27.6.2002 - 5 C 43/01, BVerwGE 116, 342; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 16. Aufl 1999, § 76 RdNr 38; Schmitt/Hillermeier, BSHG, Stand Dezember 1996, § 76 RdNr 92; abgrenzend zur Alhi wegen deren Funktion der Lebensstandardsicherung: BSG Urteil vom 9.12.2004 - B 7 AL 24/04 R, BSGE 94, 109 = SozR 4-4220 § 3 Nr 1).

25

Einen Orientierungsrahmen zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der dem Grunde nach vom Erwerbseinkommen absetzbaren Beiträge bieten zudem die im Gesetz selbst ausdrücklich benannten Absetzbeträge. Bei der hier zu betrachtenden betrieblichen Alterssicherung kommen insoweit zum einen die Absetzbarkeit der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und zum Anderen diejenigen in Betracht, die in ein zertifiziertes Altersvorsorgesystem fließen. Dass Alterssicherung innerhalb des SGB II eine Zielsetzung ist, die dem Grunde nach auch einem SGB II-Leistungsbezieher zugebilligt wird, zeigen sowohl die Abzugsfähigkeit der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 11 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGB II als auch der Hinweis in § 11 Abs 2 Nr 3 Buchst b SGB II auf private Sicherungsformen bei Personen, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Zudem belegt die Regelung des § 11 Abs 2 Nr 4 SGB II, dass neben der gesetzlichen Rente auch bei einer ergänzenden Sicherung Angemessenheit der Absetzung dem Grunde nach vorliegen kann. Dahinter mag die vom SG und LSG eingehend dargelegte Erkenntnis stehen, dass angesichts des demographischen Wandels und der daraus folgenden Finanzierungsprobleme in der gesetzlichen Rentenversicherung gesetzliche Leistungen bei Eintritt ins Rentenalter zunehmend weniger zur Lebensstandardsicherung ohne Erwerbseinkommen ausreichen (vgl ausführlich bereits BSG Urteil vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R, BSGE 83, 88 = SozR 3-4220 § 6 Nr 6; s auch Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, 4. Aufl 2007, RdNr 7). Der Versorgungsbedarf der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik beruht daher auf drei Säulen, der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und der privaten Eigenvorsorge. Durch diese drei Säulen gemeinsam soll eine "Vollversorgung" gewährleistet werden, die dem Arbeitnehmer ein Versorgungsniveau auf der Basis des während des aktiven Erwerbslebens erzielten Lebensstandards sichert. Die Betriebsrente ist mithin eine notwendige Ergänzung zur Sicherung der Existenz im Alter (vgl BT-Drucks 7/1281, 19; s auch Heinicke in Schmidt EStG, 29. Aufl 2010, § 3 Stichwort: Altersvorsorge). Zwar sind nach der Aufgliederung der Existenzsicherungssysteme im SGB II und SGB XII bei Hilfebedürftigkeit nach Überschreiten der Altersgrenzen des § 7a SGB II keine SGB II-Leistungen mehr zu gewähren. Altersarmut unterfällt dem Regime des SGB XII. Gleichwohl verliert hierdurch das Argument des BVerwG, eine hinreichende Alterssicherung beuge Sozialhilfeabhängigkeit im Alter vor, nicht an Schlagkraft (BVerwG Urteil vom 24.6.1999 - 5 C 18/98). Allein die unterschiedlichen Zuständigkeiten können nicht als Argument dafür herangezogen werden, nur unter den Bedingungen des § 11 Abs 2 Nr 3 Buchst b oder der Nr 4 SGB II Beiträge für Altersvorsorge als dem Grunde nach angemessen zu werten(so im Ergebnis wohl Fachliche Hinweise der BA zu § 11 SGB II, Nr 11.73 bis 11.74).

26

Auch weist die Ausrichtung der Systeme der ergänzenden Alterssicherung nach dem BetrAVG und nach § 10a EStG keine so gravierenden Unterschiede auf, die es rechtfertigen könnten, Beiträge, die in eine "Riesterversorgung" fließen, gegenüber denjenigen für eine betriebliche Alterssicherung - zumindest soweit sie wie hier in einer Pensionskasse nach Bruttoentgeltumwandlung erfolgen - dem Grunde nach unterschiedlich zu behandeln. Die betriebliche Altersversorgung unterliegt, anders als etwa die rein "private" Versicherung bei einer Lebensversicherung, den reglementierenden Regelungen des BetrAVG (§ 1b Abs 3 BetrAVG) und wird sowohl steuerlich, als auch sozialversicherungsrechtlich durch vorgelagerte Entlastung begünstigt. Ihre Finanzierung erfolgt - bei dem hier gewählten Modell - aus Beiträgen des Arbeitnehmers aus einer Bruttoentgeltumwandlung plus zusätzlichem Arbeitgeberbeitrag. Dabei wird der Beitragsteil, den der Arbeitnehmer entrichtet, vom Arbeitgeber vom Bruttoarbeitsentgelt einbehalten und direkt dem Versicherer zugewandt. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind alsdann erst von dem verbleibenden Entgelt des Arbeitnehmers zu entrichten. Der Beitrag zur Pensionskasse ist nach § 3 Nr 63 EStG in Höhe von maximal 4 % der jeweiligen Beitragsmessungsgrenze einkommensteuerfrei. Weder Arbeitgeber- noch Arbeitnehmerbeitrag unterliegen in diesem Rahmen der Beitragspflicht (galt für Arbeitnehmer bis 31.12.2008 - s § 2 Abs 2 Nr 5 ArEV idF des RVOrgG vom 9.12.2004, BGBl I 3242). Erst die spätere Leistung aus der Pensionskasse wird nachgelagert besteuert und ist beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl auch Langohr-Plato, Betriebliche Altersversorgung, 4. Aufl 2007, RdNr 123).

27

Die "Riesterförderung", für die § 11 Abs 2 Nr 4 SGB II die Absetzung von Beiträgen vorsieht, ist durch das Altersvermögensgesetz vom 26.6.2001 (BGBl I 1310) eingeführt worden und im Wesentlichen als steuerliche Förderung ausgestaltet (§ 10a EStG). Sie kann auf einem letztlich vergleichbaren Weg wie die betriebliche Altersversorgung erfolgen. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, die Riestersicherung mit der der betrieblichen Altersversorgung zu verknüpfen, indem er den Durchführungsweg Pensionskasse für die steuerliche Riesterförderung privilegiert (§ 82 Abs 2 Buchst a EStG), wenn die betreffende Kasse eine Auszahlung der zugesagten Altersvorsorgeleistung in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans nach § 1 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AltZertG vorsieht.

28

Grundsätzlich ist das von dem Beklagten und dem LSG gewählte Modell der Bestimmung der Höhe des absetzbaren angemessenen Beitrags zur betrieblichen Altersversorgung nicht zu beanstanden. Die Anlehnung an die absetzbaren Beiträge im Bereich der "Riesterförderung" ist angesichts der oben dargelegten vergleichbaren Ausrichtung der Finanzierung und Förderung dieser Systeme gerechtfertigt. Zwar wird der Anreiz zur "privaten" Sicherung in der betrieblichen Altersversorgung nicht durch steuerliche Zulagen gesetzt. Der Bezugsberechtigte einer betrieblichen Altersversorgung erhält keine §§ 84 und 85 EStG vergleichbaren Zulagen. Die staatliche Förderung erfolgt vielmehr dadurch, dass das umgewandelte Entgelt, das als Beitrag gezahlt wird, in bestimmten Grenzen nicht der Einkommensteuer- und Beitragspflicht unterliegt. Dadurch soll jedoch ebenso wie durch die Zulagen der "Riesterförderung" der Anreiz gesetzt werden, eine zusätzliche Alterssicherung zu finanzieren. Der Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG hat in diesem Rahmen der steuerlichen Anreizfunktion nach § 10a EStG zweierlei Funktion. Einerseits gewährleistet er, dass sich der Berechtigte überhaupt mit einem eigenen Anteil an der zusätzlichen Alterssicherung beteiligt (Drenseck in Schmidt, EStG, 29. Aufl 2010, § 86 RdNr 1). Andererseits ist der Mindesteigenbeitrag derjenige Betrag, von dem erwartet werden kann, dass auch ein Bezieher eines niedrigeren Einkommens ihn aufbringen kann. Vor dem Hintergrund, dass in einem untersten Sicherungssystem die Förderung der Sicherung im Alter nur knapp über dieser untersten Grenze als geboten zu erachten ist, ist der Mindesteigenbeitrag daher ein systemgerechter Maßstab, um auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung die Angemessenheit der absetzbaren Beiträge bestimmen zu können.

29

Darüber hinaus ist dem Hilfebedürftigen eine "Schonfrist" einzuräumen, innerhalb derer zunächst die tatsächlich aufgewendeten Entgeltanteile als angemessener Beitrag vom Einkommen abzusetzen ist. Der Senat hält eine weitere Auslegung des Begriffs der Angemessenheit zu Beginn des Leistungsbezugs für geboten, weil der Leistungsempfänger der vereinbarten Entgeltumwandlung für eine Übergangszeit nicht ausweichen kann und ihm die umgewandelten Entgeltbestandteile während dieses Zeitraums nicht zur Verfügung stehen. Das Vertragsverhältnis im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ist ein Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitgeber, Versicherungsunternehmen (Pensionskasse) und Arbeitnehmer und daher sowohl arbeits- als auch versicherungsrechtlich geprägt. Dieses erschwert die Möglichkeit einer Änderung etwa der Höhe des entgeltumgewandelten Betrags. Die Änderungsmöglichkeit ist von der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung im Einzelfall abhängig.

30

Da die private Sicherung über die betriebliche Altersversorgung jedoch eine sozialpolitisch erwünschte zusätzliche Sicherungsform ist, ist dem Hilfebedürftigen in Abhängigkeit von der jeweiligen vertraglichen Gestaltung eine "Schonfrist" bis zur ersten objektiv rechtlich möglichen Umsetzung einer Änderung der Beitragshöhe nach Beginn des SGB II-Leistungsbezugs einzuräumen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die aus der Bruttoentgeltumwandlung abgeführten Beiträge an die Pensionskasse in voller Höhe vom nach dem SGB II zu berücksichtigenden Einkommen abzusetzen.

31

Im vorliegenden Fall mangelt es an Feststellungen des LSG zu der vertraglichen Ausgestaltung der Änderungsmöglichkeit. Die Möglichkeiten zur einseitigen Änderung bzw Beendigung der Entgeltumwandlungsvereinbarungen nach Maßgabe der Einzelumwandlungsvereinbarung bzw Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag werden insbesondere davon abhängen, ob der Arbeitnehmer jährlich eine neue Umwandlungsentscheidung zu treffen hatte oder ob eine unbefristete Umwandlungsvereinbarung getroffen wurde, die der ordentlichen (Änderungs-)Kündigung unterliegt. Das LSG wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren festzustellen haben, auf welcher rechtlichen Grundlage hier die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung getroffen worden ist und welche Regeln zur Bestimmung der Höhe und deren Änderung gelten sollen. Auf Grundlage der hieraus gewonnenen Erkenntnisse wird es zu beurteilen haben, wann im konkreten Fall die erste objektive rechtliche Möglichkeit zur Änderung der Höhe des entgeltumgewandelten Anteils bestand. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die vom Kläger tatsächlich aufgewandten 167,25 Euro von seinem Einkommen bei der Berechnung der SGB II-Leistung in Abzug zu bringen. Alsdann wird das LSG unter Berücksichtigung dessen die Leistung der Kläger im streitigen Zeitraum, ggf auch unter Neuberechnung des Erwerbstätigenfreibetrags, zu bestimmen haben. Sollte die "Schonfrist" vor dem Ende des hier streitigen Zeitraums ausgelaufen sein, ist ferner zu beachten, dass der Differenzbetrag zwischen dem bisher abgeführten Beitrag von 167,25 Euro und dem Mindesteigenbeitrag nicht in voller Höhe zur Sicherung des Lebensunterhalts zur Verfügung stünde. Er unterfiele vorab der Beitrags- und Steuerpflicht.

32

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

(1) Wird ein Verwaltungsakt oder ein Widerspruchsbescheid, der bereits vollzogen ist, aufgehoben, so kann das Gericht aussprechen, daß und in welcher Weise die Vollziehung des Verwaltungsakts rückgängig zu machen ist. Dies ist nur zulässig, wenn die Verwaltungsstelle rechtlich dazu in der Lage und diese Frage ohne weiteres in jeder Beziehung spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Hält das Gericht die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsakts für begründet und diese Frage in jeder Beziehung für spruchreif, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen. Im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.

(3) Hält das Gericht die Unterlassung eines Verwaltungsakts für rechtswidrig, so ist im Urteil die Verpflichtung auszusprechen, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(4) Hält das Gericht eine Wahl im Sinne des § 57b oder eine Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der Kassenärztlichen Vereinigungen oder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen ganz oder teilweise oder eine Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane für ungültig, so spricht es dies im Urteil aus und bestimmt die Folgerungen, die sich aus der Ungültigkeit ergeben.

(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt auch bei Klagen auf Verurteilung zum Erlass eines Verwaltungsakts und bei Klagen nach § 54 Abs. 4; Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Sind die Leistungsträger ermächtigt, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln, haben sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.

(2) Für Ermessensleistungen gelten die Vorschriften über Sozialleistungen, auf die ein Anspruch besteht, entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Gesetzbuchs nichts Abweichendes ergibt.

(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.

(2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte lebt.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, wie das Einstiegsgeld zu bemessen ist. Bei der Bemessung ist neben der Berücksichtigung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Kriterien auch ein Bezug zu dem für die oder den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten jeweils maßgebenden Regelbedarf herzustellen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.