Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 10. Aug. 2016 - 8 U 24/16

bei uns veröffentlicht am10.08.2016

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 04.02.2016, Az.: 63 O 1317/15, abgeändert.

1. Es wird festgestellt, dass die Kündigungen der Bausparverträge der Kläger mit der Beklagten Nrn. 001, 002 und 003 vom 16.02.2015 unwirksam sind.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung i. H. v. 958,19 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 04.08.2015.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

III.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Tatbestand

I. Die Parteien streiten über den Fortbestand von drei Bausparverträgen und die Wirksamkeit von Kündigungen der Beklagten, die diese mehr als zehn Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife, gestützt auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, erklärt hat.

Die Kläger schlossen mit der Beklagten, einer Bausparkasse, die nachfolgenden drei Bausparverträge:

1. Bausparvertrag Nr. 001; Laufzeitbeginn: 30.03.1985 mit einem festen Guthabenszins von 3% p.a.

Mit der Währungsumstellung wurde die Bausparsumme/Zuteilungssumme auf 10.225,84 Euro umgerechnet. Die Mindestansparung von 4.090,34 Euro wurde im Juli 1996 erreicht. Der Saldo betrug zum 31.12.2014 6.955,65 Euro.

2. Bausparvertrag Nr. 002; Laufzeitbeginn: 25.04.1996 mit einem festen Guthabenszins von 2,5% p.a.

Mit der Währungsumstellung wurde die Bausparsumme auf 5.112,92 Euro umgerechnet. Die Mindestansparung/Zuteilungssumme von 2.045,17 Euro wurde im Dezember 2002 erreicht. Der Saldovortrag zum 31.12.2014 betrug 2.760,88 Euro.

3. Bausparvertrag Nr. 003; Laufzeitbeginn: 18.12.1987 mit einem festen Guthabenszins von 3% p.a.

Mit der Währungsumstellung wurde die Bausparsumme auf 15.338,76 Euro umgerechnet. Die Mindestansparung/Zuteilungssumme von 6.135,50 Euro wurde Ende 1997 erreicht. Der Saldovortrag zum 31.12.2014 betrug 12.622,88 Euro.

Die dem Vertrag zugrunde liegenden allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) enthalten u. a. folgende Bedingungen:

§ 1 Vertragszweck

(1) Zweck des Bausparvertrages ist die Erlangung eines unkündbaren, in der Regel zweitstellig zu sichernden Tilgungsdarlehens (Bauspardarlehen) aufgrund planmäßiger Sparleistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Bedingungen.

§ 5 Sparzahlungen

(1) Der monatliche Bausparbeitrag beträgt 4,17 (Tarif 1) bzw. 4,2 (Tarif 2) vom Tausend der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). Er ist bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme am Ersten jeden Monats kostenfrei an die Bausparkasse zu entrichten.

(2) Sonderzahlungen sind grundsätzlich zulässig. Die Bausparkasse kann deren Annahme von ihrer Zustimmung abhängig machen.

(3) Ist der Bausparer unter Anrechnung von Sonderzahlungen mit mehr als 6 Regelsparbeiträgen rückständig und hat er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse, nicht geleistete Bausparbeiträge zu entrichten, länger als 2 Monate nach Zugang der Aufforderung nicht entsprochen, so kann die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen. Im Fall der Kündigung gilt § 9 Abs. 2 entsprechend.

(4) Ist der Bausparvertrag zugeteilt, so tritt an die Stelle des Rechtes der Bausparkasse, den Bausparvertrag zu kündigen, das Recht, das dem Bausparer bereitgestellte (§ 13) oder bereitzustellende (§ 14) Bauspardarlehen um die rückständigen Bausparbeiträge samt deren Zinsen zu kürzen.

§ 12 Zuteilungsnachricht

(1) Die Zuteilung wird dem Bausparer unverzüglich schriftlich mitgeteilt mit der Aufforderung, binnen 4 Wochen ab Datum der Zuteilung zu erklären, ob er die Zuteilung annimmt.

(2) Der Bausparer kann die Annahme der Zuteilung widerrufen, solange die Auszahlung der Bausparsumme noch nicht begonnen hat.

§ 13 Bereithaltung der Bausparsumme

(1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die Bausparkasse dem Bausparer sein Bausparguthaben und ein Bauspardarlehen in Höhe des das Bausparguthaben übersteigenden Teiles der Bausparsumme bereit.

(2) (...)

§ 14 Vertragsfortsetzung

(1) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht an oder gibt er die Annahmeerklärung nicht fristgemäß ab oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, so wird der Bausparvertrag fortgesetzt.

(2) Setzt der Bausparer seinen Bausparvertrag fort, so kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. (...)

Die Kläger nahmen das Recht, das Bauspardarlehen zu erhalten, bei keinem der drei Verträge in Anspruch. Die Kläger stellten mit Erreichen der Mindestansparung die Zahlung der Regelsparbeiträge ein. Die Beklagte schrieb seither den Klägern jährlich die vereinbarten Zinsen auf ihr bereits angespartes Guthaben gut, wodurch sich das von den Klägern Angesparte im dargestellten Umfang

erhöht hat, ohne jedoch die Bausparsumme zu erreichen.

Die Beklagte kündigte die drei Verträge mit Schreiben vom 16.02.2015 gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit einer Frist von 6 Monaten zum20.08.2015.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Kündigungen unwirksam seien. Der Beklagten stehe ein Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht zu. Bei § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB handele es sich um eine Verbraucherschutzvorschrift, auf die sich die Beklagte als Unternehmerin nicht berufen könne. Außerdem setze § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB den vollständigen Empfang des Darlehens voraus. Daran fehle es.

Die Beklagte vertritt hingegen die Ansicht, sie sei gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Kündigung der Bausparverträge berechtigt gewesen. Der Eintritt der Zuteilungsreife sei bei seither unterbliebenen Einzahlungen des Bausparers als der vollständige Empfang des Darlehens i. S. d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB anzusehen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, bei den Bausparverträgen handele es sich während der Ansparphase um Darlehensverträge. Die Kläger seien Darlehensgeber und die Beklagte sei Darlehensnehmerin. Die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gelte für alle Arten von Darlehensverträgen, also auch für die hier vorliegenden. Die Ausübung des Kündigungsrechts stehe bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht allein Verbrauchern zu. Auf die Regelungen zu einer Kündigung nach den ABB der Beklagten komme es nicht an, da das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht abdingbar sei. Auch sei mit eingetretener Zuteilungsreife das Darlehen vollständig empfangen i. S. d. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils (Bl. 75 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen das Urteil des Landgerichts wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung. Sie sind der Auffassung, § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei aufgrund teleologischer Reduktion einschränkend dahin auszulegen, dass diese Norm nicht auf das Passivgeschäft von Banken, also die Verzinsung von Kundenanlagen, anwendbar sei, und verweisen insoweit insbesondere auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart, Urteil vom 23.09.2015, Az.: 9 U 31/15, sowie einen Aufsatz von Weber, BB 2015, 2185 ff. Hinsichtlich der Einzelheiten der Berufungsangriffe wird auf die Berufungsbegründung vom 22.03.2016 (Bl. 96 ff. d. A.) Bezug genommen.

Die Kläger stellen folgende Anträge:

1. Das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 04.02.2016 - 63 O 1317/15 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Kündigungen der Bausparverträge der Kläger mit der Beklagten Nrn. 001, 002 und 003 vom 16.02.2015 unwirksam sind.

3. Es wird festgestellt, dass die Bausparverträge der Kläger mit der Beklagten Nrn. 001, 002 und 003 über den 20.08.2015 ungekündigt fortbestehen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung i. H. v. 2.217,45 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie vertritt die Ansicht, zu Recht stelle der ganz überwiegende Teil der Rechtsprechung die grundsätzliche Berechtigung einer Bausparkasse, Bausparverträge in der Ansparphase gemäß § 489 Abs. 1 S. 2 BGB zu kündigen, nicht in Zweifel. Sie verweist auf den Sinn und Zweck sowie den Kollektivcharakter des Bausparens. Dass der Bausparer bei Zuteilungsreife das bereitgestellte Bauspardarlehen nicht in Anspruch nehmen müsse, sei eine Privilegierung des Bausparers, gebe diesem aber nicht das Recht, zu dem festgesetzten Zinssatz faktisch „ewig“ zu sparen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Ausführungen der Beklagtenseite wird auf die Berufungserwiderung vom 25.04.2016 (Bl. 117 ff. d. A.) und den weiteren Schriftsatz vom 23.06.2016 sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 29.06.2016 (Bl. 145 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gründe

II. Die gemäß § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig.

In der Sache hat sie Erfolg. Die Kündigungen der Bausparverträge vom 16.02.2015 sind nicht wirksam (Tenor Ziffer I 1), weil der Beklagten ein Kündigungsrecht fehlt.

Dem Berufungsantrag Ziffer 3 kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beklagte hat sich weder in der vorgerichtlichen Korrespondenz (Anlage K 10 und K 11) noch im Rechtsstreit je eines anderen Vertragsbeendigungsgrundes berühmt als den der Kündigungen vom 16.02.2015. Die Kläger behaupten in der Klage vom 17.07.2015, wie die dortigen Ausführungen zur Zulässigkeit der Feststellungsklage belegen, solches auch nicht. Der Berufungsantrag Ziffer 3 spricht folgerichtig nur von „ungekündigten“ Verträgen. Die Auslegung des klägerischen Begehrens ergibt somit, dass die Kläger eine eigenständige Fortbestandsklage, über die gesondert zu entscheiden wäre, nicht erhoben haben.

1. Die dem Vertrag zugrundeliegenden ABB vermögen die erklärten Kündigungen nicht zu rechtfertigen. Die Voraussetzungen der Bestimmung des § 5 (3) ABB liegen nicht vor. Denn die Beklagte hat die Kläger vor den mit Schreiben vom 16.02.2015 jeweils erklärten Kündigungen nicht erfolglos aufgefordert, die bei den streitgegenständlichen Bausparverträgen noch rückständigen Regelsparbeiträge an sie zu entrichten.

2. Die Voraussetzungen für ordentliche Kündigungen der Bausparverträge durch die Bausparkasse gemäß § 488 Abs. 3 BGB liegen ebenfalls nicht vor.

Zwar entspricht es der herrschenden Rechtsprechung, dass ein Bausparvertrag durch die Bausparkasse gemäß § 488 Abs. 3 BGB gekündigt werden kann, wenn er vollständig, d. h. bis zur Bausparsumme, angespart ist.

Dies beruht darauf, dass ein Bausparvertrag dem in § 1 ABB i. V. m. § 1 BauSparkG besonders definierten Zweck der Erlangung eines Bauspardarlehens durch den Kunden in Höhe der Differenz zwischen Bausparsumme und Bauspareinlagen dient. Mit vollständiger Ansparung des Vertrages bis zur Bausparsumme kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden. Für das fortbestehende Darlehen, das der Bausparer der Bausparkasse gewährt, eröffnet § 488 Abs. 3 BGB eine Kündigungsmöglichkeit (OLG Stuttgart, Beschlüssevom 14.10.2011, Az.: 9 U 151/11 und vom 30.03.2012, Az.: 9 U 171/15, Rn. 33 m. w. N., zitiert nach juris; Staudinger/Mülbert [2015] BGB § 488 Rn. 548).

Allerdings wurde bei keinem der drei streitgegenständlichen Bausparverträge die volle Bausparsumme eingezahlt. Ebenso wenig haben die Zinsgutschriften die Guthabensalden der Kläger auf diesen Betrag angehoben.

3. Auch die Voraussetzungen für ordentliche Kündigungen der Bausparverträge durch die Bausparkasse gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen nicht vor.

Zwar ist die Beklagte im Rahmen der streitgegenständlichen Bausparverträge als Darlehensnehmerin anzusehen. Denn in der Ansparphase liegt die Darlehensgeberrolle beim Bausparer und die des Darlehensnehmers bei der Bausparkasse. Erst nach Zuteilung und Inanspruchnahme des Bauspardarlehens kehrt sich dies um und der Bausparer erhält die Differenz zwischen der vereinbarten Bausparsumme und dem angesparten Betrag als Darlehen ausgereicht, auf das er bereits bei Abschluss des Bausparvertrages eine Anwartschaft erworben hat (BGH, Urt. v. 07.12.2010, XI ZR 3/10).

Zudem kann dahinstehen, ob § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB nach seinem Sinn und Zweck auf Sparverträge Anwendung findet, bei denen Einlagen an sogenannte „professionelle Darlehensnehmer“ geleistet werden (vgl. zum Meinungsstand: OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015, Az.: 9 U 31/15, juris, Rn. 101).

Denn jedenfalls ist der erstmalige Eintritt der Zuteilungsreife des Bauspardarlehens an den Bausparer nicht als vollständiger Empfang des von dem Bausparer der Bausparkasse gewährten Darlehens anzusehen. Auch eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt nicht in Betracht.

3.1 Gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ganz oder teilweise kündigen. Ein Darlehen ist vollständig empfangen, wenn der Darlehensgeber es dem Darlehensnehmer entsprechend der darlehensvertraglichen Vereinbarung in Höhe des Darlehensnettobetrages zur Verfügung gestellt hat. Werden mehrere Teilzahlungen vereinbart, liegt ein vollständiger Empfang erst mit dem Eingang der letzten Teilzahlung vor (Münchner Kommentar zum BGB /Berger, 7. Aufl., § 489 Rn. 12; Staudinger/Mülbert, BGB [2015], § 489 Rn. 43 m.w.N; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 489 Rn. 5).

Somit kommt es entscheidend darauf an, welche Zahlungen die Parteien vereinbart haben. Erst wenn nach dieser Vereinbarung keine weitere Teilzahlung mehr erfolgen soll, ist das gesamte Darlehen „empfangen“.

3.11 Der Zeitpunkt des vollständigen Empfangs wird nicht durch das Erreichen des Mindestbausparguthabens in Höhe von 40% der Bausparsumme (§ 11 (1) a) ABB) und auch nicht durch die erstmalige Zuteilungsreife des Bauspardarlehens bestimmt. Denn die Verpflichtung und der Anspruch des Bausparers zur Entrichtung weiterer Regelsparbeträge kommen durch keines der beiden Ereignisse in Wegfall.

Ausweislich § 11 (1) ABB ist die tatsächliche Zuteilung und damit die Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen gemäß § 13 (1) ABB von weiteren Voraussetzungen abhängig. Das der Bausparkasse gewährte Darlehen bleibt vorerst schon deshalb nur teilvalutiert, weil der Bausparer weitere Sparleistungen erbringen darf und gemäß der Vereinbarung auch zu erbringen verpflichtet ist. Zudem sind die jährlich fälligen Zinsen auf das Bausparguthaben gemäß § 6 (3) und (4) ABB nicht auszuzahlen, sondern dem Bausparguthaben gutzuschreiben. Beides führt auf der Seite der Bausparkasse zu einem fortwährenden Empfang weiterer darlehensweise geleisteter Beträge. Es ist zwar zutreffend, dass die Kläger nach dem Erreichen der Zuteilungsreife bzw. nach erfolgter Zuteilung den Bausparvertrag tatsächlich nicht mehr aktiv bespart haben. Den Vertragsvereinbarungen der Parteien ist jedoch nicht zu entnehmen, dass damit seitens der Beklagten das gesamte Darlehen empfangen wäre. Die Zahlungseinstellung kann zudem zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen und vom Bausparer einseitig wieder beendet werden, indem er weitere Sparleistungen erbringt. § 6 (3) ABB führt ohnehin, worauf schon hingewiesen wurde, zu einem - wenn auch geringfügigen - Weiterbesparen.

Das vom Bausparer der Bausparkasse gewährte Darlehen erhöht sich damit fortlaufend. In dieser Situation kann für keinen Betrag unterhalb der vollen Bausparsumme und für keinen konkreten Zeitpunkt festgestellt werden, dass das Nettodarlehen vollständig und endgültig erbracht sei.

Entscheidend für die Bestimmung des vollständigen Empfangs des Darlehensbetrages ist die vertragliche Vereinbarung der Parteien, die als bestimmten Betrag lediglich die Bausparsumme ausweist. Solange diese nicht erreicht ist, hat der Eintritt der Zuteilungsreife keinen Einfluss auf die Verpflichtung und das Recht des Bausparers zur Entrichtung weiterer Regelsparbeträge. Zutreffend weist der 9. Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart darauf hin, dass die Bausparkasse jedenfalls nicht dazu berechtigt ist, die Annahme ihr gemäß § 5 (1) Satz 2 ABB weiter angedienter Regelsparbeiträge mit Hinweis auf das Erreichen der Mindestsparsumme zu verweigern (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2015, a. a. O., Rn. 47, zitiert nach juris).

Weil der Bausparer somit nach § 5 (1) Satz 2 ABB über die Zuteilung hinaus Regelsparbeiträge bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme zu entrichten hat und leisten darf sowie der Darlehensvaluta jährlich eine Zinsgutschrift zugeschlagen wird, ist die Phase bis zum Auszahlungszeitpunkt des gesparten Geldes an den Bausparer eine Phase der fortbestehenden Teilvalutierung. Im Anschluss an die Zuteilung steht es dem Bausparer als Darlehensgeber zwar frei, durch die Annahme der Zuteilung und das damit verbundene Auszahlungsverlangen die Rolle des Darlehensgebers mit der des Darlehensnehmers zu tauschen und damit die Zeit, in der er der Bausparkasse ein Darlehen gewährt, zu beenden. Nicht aber steht der Bausparkasse dieses Recht zu. Denn die Annahme der Zuteilung von Seiten des Bausparers ist Voraussetzung dafür, dass ihm das Bausparguthaben zusammen mit dem Bauspardarlehen zur Verfügung gestellt wird, § 13 (1) ABB. 3.12

Für die vorliegenden drei Bausparverträge steht fest, dass die Kläger die jeweiligen Zuteilungen nicht angenommen haben und die vereinbarten Bausparsummen trotz weiterer Gutschriften nicht erreicht wurden. Sämtliche Verträge befinden sich nach wie vor in der Ansparphase. Die Voraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB lagen deshalb bei keiner der Kündigungen vor.

3.2 Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife bei Bausparverträgen scheidet zur Überzeugung des Senats ebenfalls aus. Eine normzweckorientierte Anwendung der Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB unter Berücksichtigung der für Bausparverträge charakteristischen Interessen- und Pflichtenlage der Vertragsparteien rechtfertigt nicht, eine Gleichstellung des vollständigen Empfangs der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife vorzunehmen. Die Beklagte beruft sich insoweit auf den Sinn und Zweck des Bausparens, auf den Kollektivgedanken bei Bausparverträgen und auf den Umstand, dass es vor dem Hintergrund fehlender vertraglicher Regelungen bei einer Verneinung der Kündigungsmöglichkeit in analoger Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB faktisch zu einem „ewigen“ Sparrecht des Bausparers (bei unveränderlichem und nicht (mehr) marktgerechtem Zins) käme. Diese von zahlreichen Obergerichten (bspw. OLG Celle, Beschluss vom 17.02.2016, 3 U 208/15; OLG Köln, Urteil vom 15.02.2016, 13 U 151/15; OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015, 31 U 191/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.01.2016, 8 U 1064/15) und von Teilen der Literatur (vgl. u. a. Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800 ff.) für eine analoge Anwendung herangezogenen Argumente überzeugen den Senat nicht. Er schließt sich der vom 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart (a. a. O., Rn. 68 ff., zitiert nach juris) vertretenen Auffassung an, die keinen durchgreifenden Grund für eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf Fälle wie die vorliegenden anerkennt.

Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Vorliegen der vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassenen Lücke und ihre Planwidrigkeit müssen dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können. Für eine Analogie ist weiter erforderlich, dass der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Beschluss vom 20. November 2014, Az.: IX ZB 16/14, WM 2015, 131).

3.21 Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit liegt nicht vor.

Wie das Oberlandesgericht Stuttgart überzeugend festgestellt hat, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen, dass mit der Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei von herkömmlichen Darlehensverträgen abweichenden Bausparverträgen auch der erstmalige Eintritt der Zuteilungsreife erfasst werden sollte (OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 55). Zudem spricht das bewusste Unterlassen der Schaffung einer Regelung zur vorzeitigen Kündigung seitens der Bausparkassen bei der letzten Änderung des Bausparkassengesetzes vom 21.12.2015 gegen eine planwidrige Gesetzeslücke. Dem Gesetzgeber waren die Probleme der Bausparkassen bekannt, die daraus resultieren, dass in der bestehenden Niedrigzinsphase die Besparung von Bausparverträgen von Bausparern als lukrativ und die Inanspruchnahme von bereitgestellten Baudarlehen als unattraktiv angesehen werden. Ebenso war ihm die bestehende Rechtsunsicherheit im Bezug auf das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bekannt. Gleichwohl hat er es unterlassen, eine klarstellende oder verdeutlichende Änderung des Gesetzeswortlautes herbeizuführen. Dies spricht gegen das Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke (OLG Stuttgart, a. a. O., Rn. 57).

3.22 Auch eine Interessenabwägung führt nicht zu dem von der Beklagten gewünschten Ergebnis.

Zweck eines Bausparvertrages ist aus Sicht des Bausparers der Erhalt eines zinsgünstigen, nachrangig zu besichernden Darlehens unterhalb des Marktzinsniveaus. Die Voraussetzungen hierfür hat er durch die Leistung der vertraglichen Regelsparbeiträge an die Zweckgemeinschaft der Bausparer zu schaffen, für die er - nach der herkömmlichen Ausgestaltung - eine unterhalb des Marktniveaus liegende Habenverzinsung in Kauf zu nehmen hat. Dieses sich gegenseitig bedingende Wechselverhältnis zwischen Bauspareinlagen und Bauspardarlehen innerhalb der beschränkten Personengruppe der Bausparer ist maßgebend für das Bauspargeschäft und wird in § 1 Abs. 1 und 2 BauSparkG definiert.

Auch die Bausparkasse macht dem Kunden im Hinblick auf den Zeitpunkt einer Auszahlung keine feste Zusage, sondern setzt bei Vertragsabschluss - für den jeweiligen Kunden erkennbar - voraus, dass ihr für eine Darlehenszuteilung die Mitglieder des Bausparkollektivs ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt haben.

Der Bausparer seinerseits schließt den Bausparvertrag nicht selten (noch) ohne eine konkrete Bauabsicht und in diesem Fall im Hinblick darauf, dass er in einigen Jahren trotz einer Hochzinsphase die Möglichkeit hat bzw. behält, eine überwiegend fremdfinanzierte Immobilie zu erwerben. In Zeiten von Niedrigzinsen kann der Zweck des Bausparvertrages, ein Darlehen mit Zinsen unter dem Marktzinsniveau zu erhalten, für den Bausparer unter diesem Gesichtspunkt oft nicht erreicht werden. Ein Zinsniveau kann sich jedoch in den dann folgenden Jahren wieder ändern. Es kann sich dahin verändern, dass die Annahme des Darlehens für den Bausparer wieder attraktiv wird. Das Zuwarten ist für einen solchen Fall ein systemgerechtes Verhalten und auch durch die anfänglich unterhalb des Marktniveaus liegende Habenverzinsung vom Bausparer erkauft.

Der Eintritt der Zuteilungsreife verschafft dem Bausparer also nicht jene von der Beklagten behauptete besondere Rechtsposition, mit der er die Bausparkasse unangemessen lange an einen bereits bei Vertragsschluss fest vereinbarten Guthabenzinssatz binden kann. Die ABB sehen kein Recht des Bausparers vor, die Regelbesparung bei Zuteilungsreife oder Zuteilung einzustellen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 17.02.2016, Az.: 9 U 137/15, und Urteil vom 30.03.2016, Az.: 9 U 171/15, dort Rn. 68 f., zitiert nach juris). § 5 (1) 1 ABB enthält die Verpflichtung des Bausparers, über den Eintritt der Zuteilungsreife hinaus und sogar noch nach der Annahme der Zuteilung die Regelsparbeiträge bis zum ersten Auszahlungszeitpunkt zu bezahlen. Kommt er dem nicht nach, so verhält er sich vertragswidrig und gibt der Bausparkasse gemäß § 5 (3) ABB die Möglichkeit, sich nach erfolgloser Aufforderung zur Zahlung durch Kündigung vom Vertrag zu lösen. Der Bausparkasse steht somit ein wirksames Instrument zur Verfügung, mit dem sie den Kunden zur Einhaltung der Leistungspflichten anhalten kann. Die Beklagte hätte somit in den drei streitgegenständlichen Verträgen entweder bereits die Voraussetzungen für eine Kündigung gemäß § 5 (3) ABB herbeiführen können, falls die Kläger trotz Aufforderung ihren Leistungspflichten nicht nachgekommen wären, oder andernfalls eine Kündigung gemäß § 488 Abs. 3 BGB wegen erfolgter Vollbesparung aussprechen können (vgl. Teil II. 1.). Es lag und es liegt noch in der Hand der Bausparkasse, das faktische Ruhen des Vertrages durch die Aufforderung zur Wiederaufnahme der Zahlungen und durch Ausgleichung von Rückständen zu beenden. Dies hätte nach einer Zeit von ca. 10 Jahren nach Zuteilung zur Beendigung der Verpflichtung zur Zinszahlung und Rückführung des Kapitals an den Bausparer geführt.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann nicht davon gesprochen werden, dass die vertraglichen Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) die Interessen einer Partei, hier der Beklagten, nicht hinreichend berücksichtigen. Die Beklagte hatte und hat auch jetzt noch die Möglichkeit, der von ihr als unabwendbar bezeichneten Folge „ewiger“ Festverzinsung des überlassenen Kapitals oberhalb des Marktzinses in Anwendung der konkret vereinbarten vertraglichen Bedingungen ein absehbares Ende zu bereiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Argumentation nimmt der Senat auf die auch insoweit überzeugenden und detaillierten Ausführungen des Oberlandesgerichts Stuttgart im Urteil vom 30.03.2016 (a. a. O., Rn. 53 bis 75; zitiert nach juris) Bezug.

4. Die Verpflichtung zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren folgt aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB. Durch die unberechtigte Kündigung hat die Beklagte ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Die notwendigen Rechtsverfolgungskosten betragen unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr, einer Auslagenpauschale von 20,00 € und der Umsatzsteuer in Höhe von 19% insgesamt 958,19 €. Für die Gebührenrechnung ist ein Gegenstandswert von 10.635,42 € anzusetzen. Insoweit wird auf den Beschluss des Senats vom 29.06.2016 verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen.

Die Frage, ob Bausparverträge nach Eintritt der Zuteilungsreife die seit mehr als 10 Jahren nicht mehr (mit Ausnahme der Zinsgutschriften) bespart wurden, in (analoger) Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB von der Bausparkasse gekündigt werden können, beantworten Obergerichte unterschiedlich (wie hier: OLG Stuttgart, a. a. O.; abweichend zu hiesiger Entscheidung: OLG Köln, Urteil vom 15.02.2016, Az.: 13 U 151/15; OLG Celle, Beschlüsse vom 15.02.2016, Az.: 3 U 163/15, und vom 17.02.2016, Az.: 3 U 208/15; OLG Hamm, Beschluss vom 30.12.2015, Az.: 31 U 191/15). Die Revision war daher zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Die aufgeworfene Rechtsfrage ist wegen der Vielzahl gleichartig gelagerter Fälle auch von grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 10. Aug. 2016 - 8 U 24/16

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 10. Aug. 2016 - 8 U 24/16

Referenzen - Gesetze

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 10. Aug. 2016 - 8 U 24/16 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers


(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,1.wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist,

Gesetz über Bausparkassen - BauSparkG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Baus

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 10. Aug. 2016 - 8 U 24/16 zitiert oder wird zitiert von 7 Urteil(en).

Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 10. Aug. 2016 - 8 U 24/16 zitiert 6 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Dez. 2010 - XI ZR 3/10

bei uns veröffentlicht am 07.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 3/10 Verkündet am: 7. Dezember 2010 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. März 2016 - 9 U 171/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. September 2015, Az. 25 O 89/15, teilweise abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Bausparvertrag Nr. 1 938

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 18. Jan. 2016 - 8 U 1064/15

bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 31.08.2015 zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenhe

Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 30. Dez. 2015 - 31 U 191/15

bei uns veröffentlicht am 30.12.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 20.08.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (14 O 130/15) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheit

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2014 - IX ZB 16/14

bei uns veröffentlicht am 20.11.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB16/14 vom 20. November 2014 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 292 Abs. 1 Satz 2, § 189 Abs. 2, § 191 Abs. 1 Satz 2, § 198 analog Der Insolvenzverwalter hat ei

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Okt. 2011 - 9 U 151/11

bei uns veröffentlicht am 14.10.2011

Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. August 2011 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. 2. Die Kläger er
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 10. Aug. 2016 - 8 U 24/16.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. Nov. 2016 - 17 U 185/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.10.2015, Az. 7 O 126/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefoc

Referenzen

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.

(2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden. Jeder Bausparer einer Bausparkasse ist Mitglied einer Zweckspargemeinschaft (Kollektiv).

(3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von Wohnungen, insbesondere von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum,
2.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen,
3.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden,
4.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung anderer Gebäude hinsichtlich des Anteils, der dem Verhältnis des zu Wohnzwecken bestimmten Teils des auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes zum Gesamtgebäude entspricht,
5.
Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten,
6.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 eingegangen worden sind,
7.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück ruhen.
Als wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gelten die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Leistung von Bauspareinlagen eingegangen worden sind, sowie gewerbliche Bauvorhaben und der Erwerb gewerblicher Bauwerke, wenn sie dazu bestimmt sind, zur Versorgung von Wohngebieten beizutragen.

(4) Die kollektiv bedingte Zinsspanne ist der Quotient aus dem kollektiv bedingten Zinsüberschuss und dem Jahresdurchschnittsbestand an Bauspareinlagen. Der kollektiv bedingte Zinsüberschuss ist die Summe der Erträge aus Bauspardarlehen und der nicht in Bauspardarlehen angelegten Bauspareinlagen abzüglich des Zinsaufwands für Bauspareinlagen.

(5) Zuteilung ist die Bereitstellung des Bausparguthabens und des Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse nach Erreichen der vertraglich vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen.

(6) Zuteilungsmasse ist die Summe aus den Bauspareinlagen, den Mitteln, die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführt worden sind, und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2, abzüglich der Summe der gewährten Bauspardarlehen.

(7) Kollektivmittel sind die Summe aus Bauspareinlagen und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2.

(8) Wartezeit ist der Zeitraum vom Beginn des Bausparvertrages bis zur Zuteilung.

(9) Aufsichtsbehörde ist die Behörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.

(10) Das Recht der Länder, den öffentlich-rechtlichen Bausparkassen besondere Aufgaben für den Wohnungsbau oder sonstige öffentliche Aufgaben zu übertragen, bleibt unberührt.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 19. August 2011 durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Die Kläger erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses.

Gründe

 
I.
Die Kläger verlangen die Feststellung, dass die Kündigung von zwei vollständig besparten Bausparverträgen durch die beklagte Bausparkasse unwirksam sei. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Bausparverträge wirksam zum 30.04.2011 gekündigt. Es sei Ziel des Bausparvertrages, den Anlegern maximal die vereinbarte Bausparsumme zu verschaffen. Die Verträge dienten nicht lediglich als verzinsliche Geldanlage. Wenn die Bausparsumme erreicht sei, bestehe kein Grund, der Beklagten das gesetzlich zugebilligte Kündigungsrecht zu versagen. Die vereinbarten Bausparbedingungen ABB 7 enthielten eine Lücke hinsichtlich der Frage der Kündigung in der Ansparphase. Diese sei mit den Bestimmungen des dispositiven Rechts zu füllen. Die Beklagte treffe auch keine Hinweispflicht auf dieses Kündigungsrecht.
Gegen das ihnen am 22.08.2011 zugestellte Urteil haben die Kläger am 21.09.2011 Berufung eingelegt und diese mit einer Begründung versehen. Sie rügen eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass die Beklagte die Bausparbedingungen selbst formuliert habe. Sie verdiene daher keinen Schutz durch Rückgriff auf das dispositive Recht im Falle einer Regelungslücke. Die allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge ABB 7 würden für den typischen, rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden den Eindruck erwecken, dass die Rechte und Pflichten des Bausparers und der Bausparkasse abschließend geregelt seien. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB würden die allgemeinen Geschäftsbedingungen den Geboten der Transparenz unterliegen. Die Vorschrift sei zwar nicht unmittelbar anwendbar. Sie sei jedoch analog heranzuziehen auf den Fall, dass eine Vertragslücke bestehe und der Vertragspartner nicht mit dieser rechnen müsse.
Die Kläger beantragen:
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart, 12. Zivilkammer, vom 19.08.2011 (Az. 12 O 185/11) wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Kündigung des Bausparvertrages mit der Nr. 409... durch die Beklagte vom 18.01.2011 und die Kündigung des Bausparvertrages Nr. 291... durch die Beklagte vom 18.01.2011 unwirksam ist.
II.
Die gem. § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist zulässig, aber nach übereinstimmender Auffassung des Senats unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen die Klage abgewiesen. Die Berufung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen.
1. Die Kündigung der beiden Bauspardarlehensverträge durch die Beklagte ist gemäß § 488 Abs. 3 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB wirksam. Das Landgericht hat zutreffend den Bausparvertrag während der Ansparphase als Darlehensvertrag qualifiziert. Die herrschende Meinung sieht in dem Bausparvertrag einen einheitlichen Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen (Freitag/Mülbert in: Staudinger (2011), § 488 BGB Rn. 539 m.w.N.). Die Einlagen des Bausparers stellen daher ein Darlehen an die Beklagte dar, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist. Gemäß § 488 Abs. 3 BGB hängt die Fälligkeit der Rückzahlung von der Kündigung durch den Darlehensgeber oder den Darlehensnehmer ab. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Auf dieser Grundlage ist die Kündigung der Beklagten erfolgt.
2. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Kläger, wonach die Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB 7) das gesetzliche Kündigungsrecht der Beklagten ausgeschlossen haben oder den Eindruck eines vollständig abgeschlossenen Regelwerkes erweckt haben, so dass bei Anwendung der Regeln über die allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, von einem unkündbaren Bausparvertrag auszugehen wäre.
a. Weder die Erläuterungen noch die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB 7) selbst schließen ausdrücklich ein Kündigungsrecht der Beklagten bei Erreichen der Bausparsumme aus.
10 
aa. Gemäß § 1 Abs. 1 ABB 7 ist lediglich das aufgrund planmäßiger Sparleistungen zu erlangende Tilgungsdarlehen unkündbar. Aus dieser Klausel folgt, dass die Bausparkasse den Bausparvertrag nicht kündigen darf, wenn sie dadurch dem Bausparer den Anspruch auf das Tilgungsdarlehen entzieht. Als Ausnahme hierzu sieht § 5 Abs. 3 ABB 7 ein spezielles Kündigungsrecht der Bausparkasse im Falle des Rückstandes von Regelsparbeiträgen vor. Das bedeutet, dass der Bausparvertrag solange unkündbar ist, wie die Auszahlung des Tilgungsdarlehens möglich ist und der Bausparer seine hierzu erforderlichen planmäßigen Sparpflichten erfüllt.
11 
Aus dieser Vorschrift lässt sich keine Regelung entnehmen, dass das gesetzliche Kündigungsrecht der Bausparkasse auch ausgeschlossen sein soll, wenn die Bausparsumme durch die Ansparungen vollständig erreicht wurde. Eine solche Auslegung ist mit dem Sinn und Zweck des Vertrages und den wechselseitigen Pflichten und Rechten nicht zu vereinbaren.
12 
Zweck des Bausparvertrages ist nicht die zinsgünstige Geldanlage, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens, § 1 Abs. 1 ABB 7. Bei dem Bausparvertrag handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag, der nach seinem Sinn und Zweck zunächst von dem Bausparer bis zur Zuteilungsreife angespart wird. Hierfür erhält er eine vereinbarte Guthabenverzinsung, deren Höhe unter Berücksichtigung eines etwaigen Zinsbonus für die Bestimmung der Höhe des Darlehenszinses maßgeblich ist. Je höher die Guthabenverzinsung, desto höher der Darlehenszins, und umgekehrt. Nach Zuteilung kann der Bausparer bestimmungsgemäß das Bauspardarlehen in Anspruch nehmen. Es wird in der Höhe der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Bausparsumme und dem bis zur Zuteilung während der Ansparphase angesammelten Guthaben (einschließlich unverzinslicher Einlage und Zinsbonus) gewährt. Die Gewährung eines Darlehens unabhängig von der vereinbarten Bausparsumme ist nicht vorgesehen. Das Darlehen wird bestimmungsgemäß nur zur "Überbrückung" der Lücke zwischen angespartem Bausparguthaben und vereinbarter Bausparsumme gewährt.
13 
Allerdings ist der Bausparer nicht verpflichtet, nach Zuteilung das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen, §§ 12, 14 ABB 7. Die dann geltenden Regelungen in den Allgemeinen Bedingungen sind lückenhaft. Spart der Bausparer, wie im vorliegenden Fall, die vertraglich vereinbarte Bausparsumme vollständig an, ist die Gewährung eines Bauspardarlehens nicht mehr möglich. Denn in diesem Fall besteht keine durch ein Darlehen zu überbrückende Lücke zwischen Bausparguthaben und Bausparsumme. Wer also ein Bauspardarlehen nicht in Anspruch nimmt, sondern stattdessen Sparleistungen bis zur Bausparsumme erbringt, verzichtet faktisch auf ein Bauspardarlehen. Dieser Fall ist in § 4 Abs. 3 ABB 7 ansatzweise geregelt. Wer auf sein Darlehen verzichtet, erhält die unverzinsliche Einlage sowie sein Bausparguthaben ausbezahlt.
14 
bb. Die Verknüpfung von Unkündbarkeit des Bausparvertrages mit der Gewährung eines Bauspardarlehens sichert auch die Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung. Der Bausparer kann sich eine niedrige Darlehensverzinsung mit einer niedrigeren Guthabenverzinsung in der Ansparphase sichern. Eine höhere Guthabenverzinsung, im vorliegenden Fall mit einem Zinsbonus von 80 %, rechtfertigt in der Darlehensphase einen höheren Darlehenszins der Bausparkasse. Dieses wechselseitige Verhältnis wird mit dem Erreichen der Bausparsumme aufgehoben. Der vertragliche Anspruch auf Auszahlung eines Bauspardarlehens besteht nicht mehr. Somit kann die Bausparkasse auch keine höheren Darlehenszinsen mehr einnehmen. Würde der Bausparvertrag unkündbar bleiben, könnten die Bausparer eine attraktive und höhere Verzinsung erhalten, ohne dass sie in der Form von höheren Darlehenszinsen eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen hätten.
15 
cc. § 9 ABB 7 "Kündigung des Bausparvertrages" regelt lediglich das Kündigungsrecht des Bausparers. Das in § 5 Abs. 3 ABB 7 geregelte Sonderkündigungsrecht der Bausparkasse erklärt § 9 Abs. 2 ABB 7 nur für "entsprechend" anwendbar. Auch aus dieser Vorschrift lässt sich daher kein Ausschluss des Kündigungsrechts der Bausparkasse entnehmen.
16 
dd. Die Regelung in § 2 Abs. 3 ABB 7, wonach Beträge, die die Bausparsumme übersteigen, für die Verzinsung zunächst wie das Bausparguthaben behandelt werden und auf Wunsch des Bausparers dann auf einen neu abzuschließenden Bausparvertrag umgebucht werden können, ergibt ebenfalls keinen Ausschluss des Kündigungsrechts der Bausparkasse. Die Regelung bestätigt vielmehr die enge Zweckausrichtung auf die Gewährung eines Bauspardarlehens. Die Formulierung, wonach die die Bausparsumme übersteigenden Beträge "zunächst" wie das Bausparguthaben verzinst werden, belegt, dass ein "Übersparen" des Bausparvertrages nicht gewollt ist und allenfalls als ein vorübergehender Zustand hingenommen wird. Auch räumt diese Klausel dem Bausparer lediglich die Möglichkeit der Umbuchung ein ("auf Wunsch des Bausparers"). Dies schließt andere Konsequenzen, wenn der Bausparer diesen Wunsch nicht äußert, nicht aus. Durch die Umbuchung auf einen neuen Bausparvertrag wird zugleich sichergestellt, dass die Bausparkasse weiteres Kapital nur zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen aufnehmen muss, und zwar erneut zum Zwecke der Gewährung eines Bauspardarlehens. An etwaige frühere Bedingungen, die für sie inzwischen nicht mehr wirtschaftlich sind, ist sie dann nicht gebunden.
17 
b. Der Senat teilt nicht die Auffassung, die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB 7) würden dem Bausparer den Eindruck vermitteln, es handele sich um abschließende Regelungen, die gleichzeitig das gesetzliche Kündigungsrecht der Bausparkasse ausschließen. Wie bereits dargelegt, ist das Beendigungsrecht der Vertragsparteien nicht einheitlich in den Allgemeinen Bedingungen geregelt. In § 9 ABB 7 findet sich lediglich das Kündigungsrecht des Bausparers. Das Kündigungsrecht der Bausparkasse im Falle des Rückstands von Regelbeiträgen ist in § 5 Abs. 3 ABB 7 geregelt. Insbesondere liegt in der Übersparung eines Bausparvertrages eine vom Vertragszweck nicht umfasste Ausübung der vertraglichen Rechte vor. Die Ausrichtung des Bausparvertrages auf die Erlangung eines Bauspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen Bausparguthaben und vereinbarter Bausparsumme ist der vereinbarte Vertragsgegenstand. Auch ein verständiger durchschnittlicher Kunde kann erkennen, dass die Übersparung nicht geregelt ist und, wie sich aus § 2 Abs. 3 ABB 7 ergibt, kein vertragsgemäßer, dauerhaft aufrecht zu erhaltender Zustand ist. Die Allgemeinen Bedingungen schließen daher ersichtlich nicht das gesetzliche Recht der beklagten Bausparkasse aus, bei vollständiger Ansparung der Bausparsumme und somit Wegfall des Vertragszwecks auf Gewährung eines Bauspardarlehens den Vertrag zu kündigen.
18 
3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern kein Urteil des Berufungsgerichts. Im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten stellt der Senat unbeschadet der Möglichkeit der Stellungnahme anheim, die Berufung aus Kostengründen zurück zu nehmen. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass er eine Entscheidung auch nach der voraussichtlich zukünftigen Fassung § 522 Abs. 2 ZPO für angezeigt hält. Die Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet und eine mündliche Verhandlung angesichts der aus der Akte erkennbaren persönlichen und wirtschaftlichen Umstände nicht geboten.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 3/10 Verkündet am:
7. Dezember 2010
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel
"Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1% der
Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr
angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht - auch nicht anteilig
- zurückbezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt,
die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch
genommen wird."
hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter
Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger und
Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Dezember 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Bausparkasse verwendet gegenüber ihren Kunden Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge (ABB), die unter anderem folgende Klausel enthalten: " § 1 Vertragsschluss/Abschlussgebühr/Wahl der Tarifvariante […] (3) Mit Abschluss des Bausparvertrages wird eine Abschlussgebühr von 1% der Bausparsumme fällig. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf die Abschlussgebühr angerechnet. Die Abschlussgebühr wird nicht - auch nicht anteilig - zurückbezahlt oder herabgesetzt, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird."
2
Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei unwirksam, weil sie einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht standhalte. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG begehrt er die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Privatkunden zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Zudem verlangt er von der Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 200 € nebst Zinsen.
3
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in WM 2010, 705 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
6
Der erhobene Unterlassungsanspruch gemäß § 1 UKlaG stehe dem Kläger nicht zu, da die angegriffene Klausel nicht nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sei.
7
1. Die Klausel unterliege nicht der Inhaltskontrolle. Dieser sei sie zwar nicht schon im Hinblick darauf entzogen, dass die BaFin das Tarifwerk der Beklagten im Ganzen geprüft und genehmigt habe. Sie enthalte jedoch eine Preisabrede, die nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei, und keine kontrollfähige Preisnebenabrede.
8
Die Abschlussgebühr sei Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des Bausparvertrages. Mit ihr übernehme der Bausparer einen in Bezug auf die vertragliche Hauptleistung der Bausparkasse kalkulierten Teil seiner vertraglichen Hauptleistung. Sie gelte nicht eine von der Bausparkasse gesetzlich geschuldete Nebenleistung ab, sondern sei unstreitig in der internen Kalkulation der Beklagten dazu bestimmt, die Kosten für die Außendienstmitarbeiter zu decken, die mit der Kundenwerbung anfielen. Diese Kosten seien Teil der allgemeinen Betriebskosten und somit Gegenstand der Preiskalkulation. Dies trage letztlich auch der Kläger selbst vor, indem er ausführe, die Beklagte müsse ansonsten ihr kalkulatorisches Gefüge aus Guthabenzinsen, Zuteilungsverfahren und Darlehenszinsen neu ausrichten.
9
2. Darüber hinaus halte die Klausel einer Inhaltskontrolle aber auch stand. Sie sei weder intransparent, noch mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), noch benachteilige sie die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
10
Die Klausel entspreche dem auch für Preisklauseln geltenden Transparenzgebot. Das Vorbringen des Klägers, dem Kunden werde vom Bausparbera- ter nicht offen gelegt, dass mit den Abschlussprämien der Vertrieb am Laufen gehalten werde, was der Bundesgerichtshof mehrfach beanstandet habe (BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07), verkenne den Unterschied der diesem Urteil zugrunde liegenden Fallkonstellation. Zwischen der Beklagten und ihren Kunden bestehe kein Rechtsverhältnis, das einem Beratungsvertrag vergleichbar sei. Die Beklagte befinde sich auch nicht in einem ähnlichen Interessenkonflikt und weise zudem die zu zahlende Abschlussgebühr offen aus. Soweit der Kläger beanstande, dass Kosten in die Abschlussgebühr ausgelagert würden, befasse er sich mit einer Fernwirkung der angegriffenen Klausel, welche deren Transparenz nicht beeinträchtige. Der Umstand, dass die Abschlussgebühr nur anteilig in den Effektivzins des Bauspardarlehens eingerechnet werde, möge die Richtigkeit der Angabe dieses Zinssatzes betreffen. Diese greife die Klage aber nicht an; zumal auch eine falsche Zinsberechnung nicht dazu führe, dass der Kunde die aus der Klausel erwachsende Zahlungspflicht in Höhe von 1% der Bausparsumme nicht durchschauen könne.
11
Auch wenn man die Klausel als Preisnebenabrede qualifiziere, weiche sie in keiner zur Unwirksamkeit führenden Weise von einer gesetzlichen Bestimmung ab.
12
Zwar stelle jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbrachte Leistung beziehe, sondern Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder die Verfolgung eigener Zwecke abwälze, eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar. Die Beklagte versuche mit der streitgegenständlichen Klausel auch, Aufwendungen für ihre eigenen Zwecke abzuwälzen, weil sie neue Bausparverträge zur Förderung ihres eigenen Unternehmens abschließe und ihre Kunden hiervon nur mittelbar profitierten.
13
Dieser rein vertragsrechtlichen Betrachtung stehe aber gegenüber, dass der Gesetzgeber in mehreren Normen - § 6 Abs. 8 Satz 2 PAngV (seit Neufassung mit Gesetz vom 24. Juli 2010 nunmehr § 6 Abs. 7 Satz 2 PAngV), § 7 Abs. 2 Nr. 2 VVG, § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG, § 1 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. Abs. 1a, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c AltZertG - die Abschlussgebühren, namentlich auch im Bausparwesen, als typische Vertragsgestaltung zumindest vorausgesetzt und so zu erkennen gegeben habe, dass er sie billige. Die Abschlussgebühr gleichwohl auf der vertraglichen Ebene als Abweichung von einem gesetzlichen Leitbild anzusehen, wäre mit dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung nicht vereinbar.
14
Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden durch die angegriffene Vertragsklausel jenseits der Gesetzesabweichung sei im Hinblick auf das Gesamtgefüge des Bausparsystems ebenfalls zu verneinen.

II.

15
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist.
16
Das Berufungsgericht hat zwar gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen, die die Klausel irrtümlich ohne das Wort "nicht" vor der Parenthese wiedergibt. Es hat seiner Beurteilung aber, wie seinen Ausführungen eindeutig zu entnehmen ist, die richtige Fassung der Klausel zugrunde gelegt. In Bezug auf diese Fassung hat es einen Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG zu Recht verneint, weil die Klausel in § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten nicht gemäß § 307 BGB unwirksam ist.
17
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der beanstandeten Klausel um eine vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingung (§ 305 Abs. 1 BGB) handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht bereits deshalb entzogen ist, weil die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das gesamte Tarifwerk der Beklagten geprüft und genehmigt hat. Die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben, können die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB beeinflussen. Die Spezialkontrolle der Allgemeinen Bausparbedingungen durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß §§ 3, 8, 9 Bausparkassengesetz (BSpkG), die auf die Berücksichtigung dieser Besonderheiten ausgerichtet ist, rechtfertigt aber keine Einschränkung der Kontrollfähigkeit nach § 307 Abs. 3 BGB (vgl. Senatsurteile vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454 und vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, WM 1991, 2055; Baums in Festschrift Nobbe, 2009, S. 815, 839 f.; Fuchs in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Vorb. v. § 307 BGB Rn. 96; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1201; MünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., Vorbemerkung § 307 Rn. 16; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., Überbl. v. § 305 Rn. 19; Staudinger/Coester, BGB, Neubearb. 2006, Vorbem. zu §§ 307-309 Rn. 13).
18
Entgegen einer jüngst im Schrifttum vertretenen Ansicht (Edelmann in Münscher/Grziwotz/Lang/Krepold, Praktikerhandbuch Baufinanzierung, 3. Aufl., Rn. 48 f.; Hoeren in Festschrift Graf von Westphalen, 2010, S. 331, 347 ff.; Stoffels, BKR 2010, 359, 363 f.), auf die sich die Revisionserwiderung stützt, kann die Kontrollfreiheit der bausparrechtlichen Abschlussgebühr nicht damit begründet werden, dass die BaFin einen Bauspartarif nur dann genehmige, wenn dieser eine solche Abschlussgebühr vorsehe, so dass den Bausparkassen insoweit kein Gestaltungsspielraum verbleibe. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine behördlich genehmigte Entgeltklausel dann der Inhaltskontrolle entzogen, wenn Aufsicht und Genehmigung die abschließende und verbindliche Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Vertragsbeteiligten bezwecken und somit der privatautonome Gestaltungsspielraum des Verwenders beseitigt ist (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 467/04, WM 2007, 1623 Rn. 15). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die das Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Bezug genommen hat, kann aufgrund der im Verfahren eingeholten Stellungnahme der BaFin nicht mehr davon ausgegangen werden, dass diese auch heute noch die Genehmigung eines Bauspartarifs zwingend von der Erhebung einer Abschlussgebühr abhängig macht. Vielmehr verzichtet sie in Abweichung von der früheren Praxis darauf, von vornherein feststehende Tarifmerkmale - wie eine Abschlussgebühr - als Mindestbedingungen einzufordern, sondern stellt davon unabhängig eine Analyse an, ob sich der Tarif als dauerhaft tragfähig erweist. Auch sonst ist die Fallkonstellation des Urteils vom 24. Mai 2007 mit der hier vorliegenden nicht vergleichbar. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Genehmigung eines Tarifs für die Gewährung eines Netzzugangs durch die damalige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (jetzt: Bundesnetzagentur) hebt den Gestaltungsspielraum der Vertragsschließenden in der Weise auf, dass die Vereinbarung abweichender Entgelte mit der Maßgabe unwirksam ist, dass an die Stelle des vereinbarten das genehmigte Entgelt tritt (BGH aaO). Eine solche Reichweite hat die Genehmigung eines Bauspartarifs seitens der BaFin nicht.
19
2. Mit Recht hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen, dass die Regelung des § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist, das unabhängig davon Anwendung findet, ob die Klausel auch in sonstiger Hinsicht einer Inhaltskontrolle zugänglich ist (§ 307 Abs. 3 Satz 2 BGB).
20
a) Danach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten , Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und dabei auch die wirtschaftlichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGH, Urteile vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 352, vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03, BGHZ 162, 210, 213 f. und vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 25). Diesen Anforderungen genügt die Klausel. Wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, werden sowohl die Zahlungspflicht des Kunden als auch die Verrechnungsweise eingehender Zahlungen unmissverständlich dargestellt. Ferner wird dem Kunden klar vor Augen geführt, dass im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung keine (anteilige) Erstattung erfolgt.
21
b) Weitergehende Informationen können nicht verlangt werden. Anders als die Revision meint, ist eine Bausparkasse aus Gründen der Transparenz nicht verpflichtet, offen zu legen, dass sie mit der Abschlussgebühr intern die Kosten des Vertriebs deckt (Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 177; Krepold, BKR 2010, 108, 109).
22
Der Regelungsgehalt der Klausel (Höhe des Entgelts, Verrechnungsweise , Ausschluss einer Rückerstattung) ist auch ohne diese Information aus sich heraus klar verständlich. Das Transparenzgebot führt nicht dazu, dass der Klauselverwender interne Kalkulationsgrundlagen offenbaren muss. Wer über seine Zahlungspflicht hinreichend deutlich informiert wird, braucht nicht auch darüber aufgeklärt zu werden, welche Tätigkeiten und Aufwendungen die Gegenseite der Bemessung ihrer Forderung zugrunde gelegt hat. Auch über die rechtliche Einordnung seiner Zahlungspflichten muss der Kunde, dem die Voraussetzungen und die Höhe der Zahlungspflicht verdeutlicht wurden, nicht unterrichtet werden (BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - XI ZR 156/02, BGHZ 153, 344, 352 f.). Soweit die Revision meint, damit könne der Kunde nicht erkennen, dass die Beklagte für die vereinnahmte Abschlussgebühr keine vertraglich geschuldete Gegenleistung erbringe, vermag dies die Intransparenz der Klausel nicht zu begründen. Die kundenbelastenden Folgen der Entgeltregelung werden dadurch nicht verschleiert. Diese Frage ist vielmehr erst im Rahmen der Prüfung der inhaltlichen Kontrollfähigkeit (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) der Regelung von Bedeutung.
23
Zu Unrecht leitet die Revision eine entsprechende Offenlegungspflicht aus der Rechtsprechung des Senats zur Aufklärungspflicht von beratenden Banken über erhaltene Rückvergütungen beim Vertrieb von Fondsbeteiligungen (Urteile vom 19. Dezember 2006 - XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 Rn. 22 ff., vom 12. Mai 2009 - XI ZR 586/07, WM 2009, 1274 Rn. 18 und vom 27. Oktober 2009 - XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 Rn. 31; Beschluss vom 20. Januar 2009 - XI ZR 510/07, WM 2009, 405 Rn. 12 f.) ab. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die Sach- und Interessenlage der diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Fallkonstellation mit der vorliegenden nicht vergleichbar.
24
c) Ohne Erfolg macht die Revision des Weiteren geltend, die Regelung sei deshalb intransparent, weil die Aufspaltung des Gesamtentgelts in eine Abschlussgebühr und Darlehenszinsen es dem Kunden unmöglich mache, die zu erwartenden Gesamtkosten einer Bausparfinanzierung zu ermitteln, was die Vergleichbarkeit mit anderen Spar- und Finanzierungsmodellen verhindere. Unabhängig davon, ob die Vergleichbarkeit durch die - alternativ mögliche - Einrechnung der Kosten in die Spar- und Darlehenszinsen verbessert würde, kann dies keinen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB begründen. Das Transparenzgebot hat, wie die erstinstanzliche Entscheidung (LG Heilbronn, WM 2009, 603, 607) zutreffend ausgeführt hat, nur zum Ziel, dem Kunden des Verwenders die Pflichten und wirtschaftlichen Nachteile der entsprechenden Regelung zu verdeutlichen, bezweckt darüber hinaus jedoch nicht, eine höhere Markttransparenz im Sinne der besseren wirtschaftlichen Vergleichbarkeit zu anderen Finanzierungsmodellen herzustellen (OLG Hamm, WM 2010, 702, 704; Haertlein/ Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1203; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10).
25
3. Im Ergebnis zu Recht beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, bei der angegriffenen Klausel handele es sich um eine Preisabrede, die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle entzogen sei. Unter Anwendung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist davon auszugehen, dass die Bausparer mit der Abschlussgebühr keine vertraglich geschuldete Gegenleistung der Beklagten abgelten, so dass die Regelung einer Inhaltskontrolle unterworfen ist.
26
a) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB auf solche Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (BGH, Urteile vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 mwN). Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten , die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so ist sie kontrollfä- hig (BGH, Urteile vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260, vom 15. Juli 1997 - XI ZR 269/96, BGHZ 136, 261, 264 und 266, vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 31, vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 382 f. und 388 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 190 f., vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16 und vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398 Rn. 15 mwN). Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen.
27
Entgegen einer von der Revisionserwiderung angeführten Literaturansicht (Bitter, ZIP 2008, 2155, 2158; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 177; Habersack, WM 2008, 1857, 1860; Pieroth/Hartmann, WM 2009, 677, 681 f.; Stoffels, BKR 2010, 359, 365; ähnlich Hoeren, EWiR 2009, 261, 262) ist eine Entgeltklausel hingegen nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das Entgelt bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend klar vor Augen geführt wird, so dass davon ausgegangen werden kann, dass er es bei seiner Abschlussentscheidung berücksichtigt hat. Lässt eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen für den Kunden hinreichend deutlich erkennen, so wahrt sie damit - wie oben (unter II. 2. a) dargelegt - zwar die Anforderungen des Transparenzgebotes gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (BGH, Urteile vom 24. März 1999 - IV ZR 90/98, BGHZ 141, 137, 143 und vom 9. Mai 2001 - IV ZR 138/99, BGHZ 147, 373, 377 f.). Dies allein lässt jedoch weder die Möglichkeit noch das Bedürfnis, die Klausel darüber hinaus einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterziehen, entfallen. Dieses Bedürfnis besteht allein deshalb, weil der Kunde - auch wenn er eine Klausel zur Kenntnis genommen hat - bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die inhaltliche Ausgestaltung der Regelungen keinen Einfluss nehmen kann.
28
b) Nach diesen Maßstäben hält die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Abschlussgebühr handele es sich deshalb um eine kontrollfreie Preisabrede , weil sie in der internen Kalkulation der Beklagten dazu bestimmt sei, die Kosten der Außendienstmitarbeiter zu decken, die als allgemeine Betriebskosten Gegenstand der Preiskalkulation seien, revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Allein der Umstand, dass die Beklagte ohne Vereinnahmung der Abschlussgebühr das kalkulatorische Gefüge aus Guthabenzinsen, Zuteilungsverfahren und Darlehenszinsen neu ausrichten müsste, kann, wie die Revision zu Recht vorbringt, die Kontrollfreiheit einer Entgeltklausel nicht begründen. Dies macht die Abschlussgebühr entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht zu einem Teil des Gefüges aus Leistungen und Gegenleistungen des Bausparvertrages (so auch Bülow, WuB IV C. § 307 BGB 3.10). Entscheidend hierfür ist allein, ob es sich bei der vereinnahmten Abschlussgebühr um die Festlegung des Preises für eine von der Beklagten angebotene vertragliche Leistung handelt. Hierzu hat das Berufungsgericht indes keine Feststellungen getroffen.
29
c) Ob die angegriffene Entgeltklausel eine solche Preisabrede beinhaltet, ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat wegen der offensichtlichen Verwendung der Klausel über den Bezirk eines Berufungsgerichts hinaus selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, BGHZ 163, 321, 323 f., vom 16. Juni 2009 - XI ZR 145/08, BGHZ 181, 278 Rn. 20 und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (st. Rspr., siehe nur Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19, vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 und vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 21). Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fern liegend und nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteile vom 30. Oktober 2002 - IV ZR 60/01, BGHZ 152, 262, 265 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 11 mwN).
30
aa) Die Auslegung der Regelung zur Abschlussgebühr führt zu keinem eindeutigen Ergebnis.
31
(1) Gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 BSpkG erwirbt der Bausparer nach Leistung seiner Spareinlagen in das zweckgebundene Vermögen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines niedrig verzinslichen Bauspardarlehens aus dieser Zuteilungsmasse. Entsprechend diesem Vertragsinhalt kann die Klausel - wie die Revisionserwiderung im Anschluss an eine in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum vertretene Ansicht (OLG Hamm, WM 2010, 702, 703; LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1316 f.; Batereau, WuB IV C. § 307 BGB 3.09; Edelmann in Münscher/Grziwotz/Lang/Krepold, Praktikerhandbuch Baufinanzierung, 3. Aufl., Rn. 52; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Bülow, WuB IV C. § 307 BGB 3.10; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 178; Haertlein/ Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1199, 1202 und EWiR 2010, 71, 72; Krepold, BKR 2010, 108, 110; Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10; Stoffels, BKR 2010, 359, 365; Wallner, BB 2009, 1152, 1153) meint - so verstanden werden, dass der Bausparer die Abschlussgebühr als "Eintrittgebühr" für seine Aufnahme in die "Bausparergemeinschaft" zahlt, mit der er bereits die Option erwirbt, später ein Darlehen ohne Rücksicht auf die Zinsentwicklung am Kapitalmarkt zu einem schon bei Abschluss des Bausparvertrages festgelegten, besonders günstigen Zinssatz zu erhalten. Dass für die Inanspruchnahme des Darlehens Zinsen zu entrichten sind, macht es nicht unmöglich, in der Abschlussgebühr ein zusätzliches (Teil-)Entgelt für die Kreditgewährung zu sehen (Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Klauselverwender in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist, also das Entgelt für seine Leistung auch in mehrere Preisbestandteile aufteilen kann (BGH, Urteile vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 120 f., vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30 und vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97, WM 1998, 2432, 2434).
32
Anders als die Revision meint, verbietet sich ein solches Verständnis nicht deshalb, weil die Abschlussgebühr unabhängig davon anfällt, ob der Bausparer im weiteren Verlauf des Vertragsverhältnisses die Zuteilungsvoraussetzungen des Bauspardarlehens überhaupt erfüllt. Nach dieser - möglichen - Auslegung zahlt der Bausparer die Abschlussgebühr nämlich dafür, dass die Beklagte sich bereits mit dem Vertragsabschluss endgültig gebunden hat, ihm - wenn auch im Hinblick auf einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestimmten Zuteilungstermin (vgl. § 4 Abs. 5 BSpkG) - ein Bauspardarlehen zu feststehenden Konditionen auszuzahlen. Unabhängig davon, ob man hinsichtlich der rechtlichen Konstruktion davon ausgeht, dass der Darlehensvertrag bereits mit dem Bausparvertrag aufschiebend bedingt geschlossen wird (Mülbert/Schmitz in FS Horn (2006), S. 777, 778 f.; MünchKommBGB/K. P. Berger, 5. Aufl., Vor § 488 Rn. 28; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung , 5. Aufl., § 1 Anm. 13), oder ob man annimmt, dass der Bausparvertrag im Sinne eines Vorvertrages nur einen Anspruch auf Abschluss eines späteren Darlehensvertrages begründet (Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1198 f.; Pfeiffer in Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGBKlauselwerke , Allgemeine Bausparbedingungen (Stand: April 2001) Rn. 10), hat die Beklagte ihren Kunden jedenfalls bereits bei Abschluss des Bausparvertra- ges eine entsprechende Anwartschaft verschafft. Damit hat sie ihre vertraglich geschuldete Leistung, die nach diesem Klauselverständnis mit der Abschlussgebühr abgegolten werden soll, unabhängig davon erbracht, ob der Bausparkunde von dieser Option im weiteren Verlauf des Vertragsverhältnisses Gebrauch macht.
33
Diese Auslegung des § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten ist jedoch nicht zwingend. Auch wenn dem Bausparkunden mit der Einräumung der Darlehensoption bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Leistung erbracht wird, fehlen weitere Anhaltspunkte dafür, dass gerade diese Leistung mit der Abschlussgebühr gesondert abgegolten werden soll. In der - wenig aussagekräftigen - Bezeichnung als "Abschlussgebühr" kommt dies jedenfalls nicht zum Ausdruck.
34
(2) Ebenso vertretbar ist die Auslegung der Revision, nach der die Abschlussgebühr nicht zur Abgeltung einer konkreten vertraglichen Gegenleistung der Beklagten erhoben wird (so auch noch Nobbe, WM 2008, 185, 193, anders nunmehr in WuB IV C. § 307 BGB 1.10; in dieser Richtung auch BFH, BStBl II 1998, 381 f.; Meyer/Brach, BB 1996, 2345, 2349 f.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts deckt die Beklagte mit der Abschlussgebühr die Kosten der Außendienstmitarbeiter, die mit der Kundenwerbung anfallen. Die kontinuierliche Werbung von Neukunden stellt indes keine Gegenleistung der Beklagten dar, die diese auf rechtsgeschäftlicher Grundlage an den beitretenden Bausparer zu erbringen hätte (aA OLG Hamm, WM 2010, 702, 703; LG Hamburg WM 2009, 1315, 1317; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 178). Richtig ist zwar, dass ein stetiges Neukundengeschäft auch im Interesse des Bausparers liegt, da das Bauspardarlehen nur aus den Mitteln zugeteilt werden kann, die durch die Spar- und Tilgungsleistungen der anderen Bausparer erwirtschaftet werden, so dass sich die Wartezeit bis zur Zuteilung des Darlehens bei entsprechend hohem Mittelzufluss durch Anwerbung neuer Bausparer verkürzt (Batereau, WuB IV C. § 307 BGB 3.09; Baums in Festschrift Nobbe, 2009, S. 815, 834 f.; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1199; Krepold, BKR 2010, 108, 110; Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz und Bausparkassenverordnung, 5. Aufl., Einleitung IV.). Diese Abhängigkeit macht aus der Neukundenwerbung jedoch keine vertragliche Leistung der Bausparkasse gegenüber ihren einzelnen Kunden, auf deren Erbringung diese dann folgerichtig auch einen rechtlichen Anspruch hätten. Eine entsprechende vertragliche Einigung lässt sich dem Bausparvertrag nicht entnehmen. Auch wenn der kontinuierliche Abschluss neuer Bausparverträge in diesem Sinne "Geschäftsgrundlage" des kollektiven Bausparmodells ist, ist er damit noch nicht in den vertraglichen Leistungsaustausch einbezogen (Lentz, BKR 2009, 214 und BB 2010, 598, 599).
35
bb) Bei einer solchen Sachlage ist zugunsten des Bausparkunden die zuletzt genannte Auslegung des § 1 Abs. 3 der ABB, nach der die Gebühr ohne eine vertragliche Gegenleistung der Beklagten deren Vertriebskosten abgelten soll, maßgeblich. Sind zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, so kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung (BGH, Urteile vom 28. April 2009 - XI ZR 86/08, WM 2009, 1180 Rn. 19, vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, WM 2010, 1161 Rn. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen , und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, WM 2010, 1451 Rn. 31, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Danach gehen die Zweifel, ob mit der Abschlussgebühr die mit dem Eintritt in die Bauspargemeinschaft verschaffte Darlehensoption abgegolten werden soll, zu Lasten der Beklagten als Verwenderin der Klausel. Für die Kunden ist ein Verständnis günstiger, dass die Klausel nicht als kontrollfreie Preisabrede erscheinen lässt, sondern den Weg zu einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB eröffnet.
36
4. Die angegriffene Klausel hält - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - mit dem Verständnis als Preisnebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB allerdings stand. Dies entspricht auch der fast einhelligen Ansicht in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum (OLG Hamm, WM 2010, 702, 704 f.; LG Hamburg, WM 2009, 1315, 1317; Edelmann in Münscher/Grziwotz/Lang/Krepold, Praktikerhandbuch Baufinanzierung , 3. Aufl., Rn. 55 f.; Frey, ZfIR 2009, 424, 425; Frey/Schindele, ZfIR 2010, 176, 178; Habersack, WM 2008, 1857, 1861 f.; Haertlein/Thümmler, ZIP 2009, 1197, 1203; Hoeren in FS Graf von Westphalen, 2010, S. 331, 350 f.; Krepold, BKR 2010, 108, 110 f.; Lentz, BKR 2009, 214; aA wohl Strube, ZIP 2008, 2153 ff.). Die von der Revision dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch.
37
a) Die Klausel ist nicht mit wesentlichen gesetzlichen Grundprinzipien unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).
38
aa) Zweifelhaft ist allerdings, ob sich dies - wie das Berufungsgericht gemeint hat - bereits daraus ergibt, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber in verschiedenen Vorschriften zu erkennen gegeben habe, dass er eine Regelung der Abschlussgebühr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie die angegriffene Klausel beinhalte, als typische Vertragsgestaltung voraussetze und damit auch sachlich billige.
39
Keine der angeführten Vorschriften - § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG, § 6 Abs. 7 Satz 2 Preisangabenverordnung (PAngV), § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG), § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG - regelt das Recht zu einer Entgelterhebung. Die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Nr. 3 BSpkG spricht nur allgemein von "Gebühren" und § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG bezieht sich nicht auf Bausparverträ- ge, sondern regelt Informationspflichten über Abschluss- und Vertriebskosten bei Lebensversicherungen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 7 Satz 2 PAngV, nach der die Abschlussgebühren anteilig bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen sind, regelt - wie die Revision mit Recht geltend macht - als formelles Preisrecht gerade nicht die Zulässigkeit von bestimmten Preisen, sondern allein die Art und Weise der Preisangabe im Verkehr (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., PAngV Vorbemerkungen Rn. 1). In den effektiven Jahreszins sind diese Kosten schon deshalb einzubeziehen, weil sie - ob berechtigt oder unberechtigt - vom Kunden tatsächlich verlangt werden (Bülow, WuB IV C. § 307 BGB 3.10). Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AltZertG, die sich damit befasst unter welchen Voraussetzungen Bauspartarife als staatlich geförderte Altersvorsorge zertifiziert werden können, sieht hierfür - anders als § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten - grundsätzlich eine Verteilung der Abschlusskosten über die ersten fünf Vertragsjahre vor.
40
Auch aus der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang angeführten Vorschrift des § 46 Satz 2 Nr. 3 Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) kann nicht ohne weiteres eine inhaltliche Billigung abgeleitet werden. Der Umstand, dass in einem Prüfbericht, der die geschäftliche Entwicklung einer Bausparkasse darstellen soll, bezogen auf das Neukundengeschäft die Verträge anzugeben sind, die bereits vor vollständiger Zahlung der Abschlussgebühr wieder storniert wurden, erklärt sich ebenfalls allein aus der wirtschaftlichen Bedeutung des Sachverhalts, die unabhängig davon gegeben ist, ob die Abschlussgebühr zu Recht oder zu Unrecht eingefordert worden ist.
41
Letztlich bedarf dies jedoch keiner Entscheidung, weil die streitgegenständliche Regelung aus anderen Gründen nicht in den Anwendungsbereich des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB fällt.
42
bb) Anders als die Revision meint - und offenbar auch das Berufungsgericht angenommen hat - ergibt sich bereits aus der besonderen Systematik des kollektiven Bausparens, dass die Umlegung der Vertriebskosten, wie sie § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten regelt, nicht von wesentlichen Grundprinzipien des dispositiven Rechts abweicht.
43
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwenders zugrunde liegt, dann mit wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts unvereinbar, wenn der Verwender damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, zu denen er gesetzlich oder aufgrund einer vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die er vorwiegend in eigenem Interesse vornimmt, ohne dabei eine Dienstleistung an den Kunden zu erbringen. Hierfür anfallender Aufwand ist nach dem gesetzlichen Leitbild nicht gesondert zu entgelten (BGH, Urteile vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 5/97, BGHZ 137, 43, 46 f., vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f., vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 f., vom 30. November 2004 - XI ZR 200/03, BGHZ 161, 189, 193 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21).
44
(2) Bei der angegriffenen Klausel handelt es sich - ausgehend davon, dass die Abschlussgebühr keine Eintrittsgebühr, sondern eine Vertriebsgebühr ist - nicht um eine solche - regelmäßig - unzulässige Entgeltregelung.
45
Gegenüber ihren Kunden sind Bausparkassen nicht rechtlich verpflichtet, andere Neukunden anzuwerben, ohne dafür eine besondere Vergütung verlangen zu können. Dies ergibt sich weder aus einer gesetzlichen Vorschrift, noch aus den geschlossenen Bausparverträgen. Vernachlässigt die Bausparkasse das Neukundengeschäft und verlängern sich die Wartezeiten bis zur Zuteilung unangemessen, so kann dies vielmehr Anlass für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BSpkG sein.
46
Soweit die Revision gestützt auf die Erwägungen des Berufungsgerichts meint, die Erhebung der Abschlussgebühr sei deshalb mit wesentlichen gesetzlichen Grundgedanken nicht zu vereinbaren, weil die gewinnorientiert tätige Beklagte mit der Neukundenwerbung allein ihr eigenes Interesse, Gewinne zu erzielen , verfolge, greift diese Betrachtung zu kurz. Eine solche Sichtweise ließe die Besonderheiten, die sich aus der Rechtsnatur des Bausparvertrages und den Vorschriften des Bausparkassengesetzes ergeben und die die materiellen Wertungen im Rahmen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB beeinflussen können (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 1991 - XI ZR 72/90, WM 1991, 1452, 1454), unberücksichtigt. Beim Bausparen kommt ein stetiges Neukundengeschäft - anders als in einem bilateralen Austauschvertrag - gerade nicht nur dem Unternehmer zu Gute, sondern unmittelbar auch der Bauspargemeinschaft, so dass die Bausparkassen mit dieser durch die Abschlussgebühr zu vergütenden Tätigkeit auch kollektive Gesamtinteressen wahrnehmen. Dies ergibt sich daraus, dass die Zuteilung der zinsgünstigen Bauspardarlehen nur aus den Mitteln erfolgen kann, die durch die Einlage-, Zins- und Tilgungsleistungen anderer Bausparer erwirtschaftet werden. Dabei verzichtet der Bausparer in diesem geschlossenen System zunächst auf einen marktüblichen Einlagezins, um dann später nach Zuteilung der Bausparsumme von einem günstigen - marktunabhängigen - Darlehenszins zu profitieren (Baums in FS Nobbe, 2009, S. 815, 834; Habersack, WM 2008, 1857, 1858; Krepold, BKR 2010, 108, 109). Aus der Begrenzung der Zuteilungsmittel ergibt sich jedoch andererseits auch das dem Bauspargeschäft innewohnende strukturelle Risiko. Die Bausparkassen können sich nicht verpflichten, die Darlehen zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen (§ 4 Abs. 5 BSpkG). Vielmehr kann eine (zeitnahe) Zuteilung nur dann erfolgen, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, indem neue Kunden Einlageleistungen übernehmen (Baums aaO, S. 834 f.; Hoeren in FS Graf von Westphalen, 2010, S. 331, 336; Krepold aaO, S. 110). Die mit jedem Bausparvertrag bezweckte Zuteilung der Bausparsumme ist dadurch unmittelbar mit der Entwicklung der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmittel verknüpft, so dass es dem gesetzlichen Leitbild des Bausparens nicht widerspricht, wenn die Kosten, die für die Anwerbung neuer Kunden anfallen, von den neu in die Gemeinschaft eintretenden Bausparern zu tragen sind.
47
b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Bausparkunden durch die Umlegung der Vertriebskosten auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies gilt auch dann, wenn - wie nach § 1 Abs. 3 der ABB der Beklagten - im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bzw. Herabsetzung der Bausparsumme keine (anteilige) Rückerstattung der Gebühr erfolgt.
48
aa) Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ist dann anzunehmen, wenn der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 15. April 2010 - Xa ZR 89/09, WM 2010, 1237 Rn. 18, vom 27. Mai 2010 - VII ZR 165/09, WM 2010, 1215 Rn. 23 und vom 23. September 2010 - III ZR 21/10 Rn. 12 mwN, zur Veröffentlichung bestimmt). Dabei kann innerhalb kollektiver Vertragssysteme ein zu berücksichtigender Umstand darin be- stehen, dass der Verwender die Gesamtinteressen des Kollektivs wahrzunehmen hat, hinter denen die Interessen einzelner gegebenenfalls zurückzutreten haben (Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 Rn. 135; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 307 Rn. 12; Wolf in Wolf/Lindacher/ Pfeiffer, AGB-Recht, 5. Aufl., § 307 Rn. 171; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 314).
49
bb) Die dabei erforderliche Interessenabwägung führt zum Ergebnis, dass die Beklagte durch die in § 1 Abs. 3 ihrer ABB geregelte laufzeitunabhängige Umlegung der Vertriebskosten ihre Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Dass die Gewinnung neuer Kunden auch im Interesse der Bauspargemeinschaft liegt, zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie meint jedoch, die gleichgerichteten Interessen der Beklagten und ihrer Bestandskunden einerseits müssten gegen die Interessen der Neukunden andererseits abgewogen werden, denen die Abschlussgebühr in Rechnung gestellt werde und in deren Interesse es gerade nicht liege, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses belastet zu werden. Dies trifft nicht zu. Ein solcher Interessengegensatz zwischen "Bestandskunden" und "Neukunden" ist nicht gegeben. Auch die Neukunden beteiligen sich mit Abschluss des Bausparvertrages an der Gemeinschaft der Bausparer , um von den Vorteilen des kollektiven Zwecksparens zu profitieren. Damit unterwerfen sie sich bereits in diesem Zeitpunkt auch der gemeinschaftlichen Bindung. Diesem kollektiven Systemzweck des Bausparens entspricht eine Regelung, die - wie die streitgegenständliche - die Kosten der Akquisition neuer Kunden durch eine gesonderte Gebühr beim Vertragsschluss deckt. Zum einen ist so gewährleistet, dass das - notwendige - stetige Neukundengeschäft von der aktuellen Ertragslage der Bausparkassen unabhängig finanziert werden kann, und macht es für diese unattraktiv, ihre Vertriebstätigkeit einzuschränken, um zu Lasten der Bausparer kurzfristig eigene Gewinne zu optimieren. Zum anderen stellt die bei Vertragsabschluss zu zahlende laufzeitunabhängige Ab- schlussgebühr sicher, dass der für das Bausparmodell notwendige Neuzugang an Bausparverträgen auch von allen Mitgliedern der Gemeinschaft nach Maßgabe der von ihnen bei Abschluss des Bausparvertrages festgelegten Bausparsumme , nach der sich die Höhe des günstigen Bauspardarlehens richtet, gleichmäßig getragen wird. Die von der Revision präferierte Alternative, die Kosten des Vertriebs durch eine entsprechende Zinsfestlegung in der Ansparund Darlehensphase (Absenkung der Sparzinsen, Erhöhung der Darlehenszinsen ) laufzeitabhängig umzulegen, würde hingegen zu Lasten der Gemeinschaft allein die Kunden bevorzugen, die den Vertrag vorzeitig beenden und damit entsprechend weniger Mittel zur Verfügung gestellt haben, aus denen eine Zuteilung erfolgen kann. Solche gegen den ursprünglichen Vertragszweck gerichteten Individualinteressen können die Unangemessenheit der Klausel nicht begründen.
Wiechers Joeres Mayen Ellenberger Matthias Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 12.03.2009 - 6 O 341/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.12.2009 - 2 U 30/09 -

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.08.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (14 O 130/15) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.600 EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

weitere Fundstellen einblendenweitere Fundstellen ...

Diese Entscheidung wird zitiert ausblendenDiese Entscheidung wird zitiert


Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 31.08.2015 zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.02.2016.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über den Fortbestand eines Bausparvertrags Tarif „Classic“, den der Kläger und seine Frau am 3.12.1997 mit der Beklagten abgeschlossen haben (Anlage K 1, GA Bl. 6).

2

Gemäß § 6 Abs. 1 der zum Gegenstand des Vertrages gemachten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (AAB, Anlage B 3, GA 56) wird das Bausparguthaben jährlich mit 2,5 % verzinst.

3

Mit Schreiben vom 5.02.2004 wurde dem Kläger die am 30.04.2004 eintretende Zuteilungsreife des Vertrages über die Bausparsumme von 16.000,00 € mitgeteilt (Anlage K 2, GA Bl. 8).

4

Von 2004 bis 2009 erhöhte sich das angesparte Bausparguthaben aufgrund der Zinsen auf 8.656,32 € und von 2010 bis 31.12.2013 - aufgrund weiterer Einzahlungen des Klägers - auf 13.577,87 €. Zum 31.12.2014 belief es sich auf 13.836,70 €.

5

Mit Schreiben vom 22.09.2014 kündigte die Beklagte den Bausparvertrag zum 31.03.2015 gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Anlage K 9, GA Bl. 15); der Kläger widersprach der Kündigung.

6

Der Kläger hat beantragt,

7

festzustellen, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Bausparvertrages mit der Nummer …27 vom 22. September 2014 unwirksam sei und dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis über den 31.03.2015 hinaus fortbestehe.

8

Die Beklagte hat beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Mit Urteil vom 31.08.2015, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (GA Bl. 84 - 90), hat das Landgericht die Klage abgewiesen und ein Kündigungsrecht der Beklagten gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht, da die 10-Jahres-Frist mit Eintritt der Zuteilungsreife zu laufen begonnen habe.

11

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiterverfolgt.

12

Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 28.10.2015 verwiesen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Wegen ihres Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 18.12.2015 Bezug genommen.

II.

16

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

17

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

18

Die Klage ist unbegründet.

19

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Feststellung zu, dass der Bausparvertrag über den 31.03.2015 hinaus fortbestehe. Die Beklagte hat diesen Vertrag gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam zum 31.03.2015 gekündigt.

1.)

20

Nach herrschender Meinung ist der Bausparvertrag ein auf längerfristige Bindung der Vertragspartner abzielender einheitlicher Darlehensvertrag mit der Besonderheit, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber bzw. Darlehensnehmer tauschen (OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2015 - I - 31 U 182/15 -, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11, Rn. 7, WM 13, 508; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.10.2013, Rn. 14 - 19 U 106/13 -, juris; OLG Koblenz, Urteil vom 22.05.2015 - 8 U 668/14 -; Staudinger/Mülbert, BGB, Neubearb. 2015, § 488 Rn. 539 m. w. N.).

21

Die Einlagen des Bausparers während der Ansparphase stellen damit ein Darlehen des Bausparers an die Bausparkasse dar, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist.

2.)

22

Somit unterliegt der Bausparvertrag - unter Berücksichtigung von vertragsspezifischen Besonderheiten - den darlehensvertraglichen Bestimmungen der §§ 488 ff. BGB.

23

Da die beklagte Bausparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht zu den in § 489 Abs. 4 S. 2 BGB explizit genannten Institutionen gehört, gilt das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 S. 2 BGB unabdingbar und zwingend auch für sie (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 489 Rn. 13; s. dazu Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800-1806).

3.)

24

§ 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Darlehensnehmer um einen Verbraucher handelt oder nicht. Es handelt sich um eine - vom Gesetzgeber in das allgemeine Darlehensrecht und nicht in die Verbraucherkreditregelungen aufgenommene - Schuldnerschutzbestimmung ohne Einschränkung des personellen Anwendungsbereichs (Staudinger/Mülbert, a. a. O., § 489 Rn. 2; Palandt, a. a. O., § 489 Rn. 1; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 3079-3084).

25

Die Regelung soll den Nehmer eines festverzinslichen Darlehens nach Ablauf einer längeren Zeit vor der Bindung an einen nicht mehr zeitgemäßen Zins bewahren (Staudinger, a. a. O., Rn 11 m. w. N.). Dieser Schutzgedanke gilt auch für die beklagte Bausparkasse, deren wirtschaftliche Bewegungsfreiheit durch die vorgenannte Norm im Kernbestand erhalten werden soll.

4.)

26

Zu Recht hat das Landgericht den „vollständigen Empfang“ der Darlehensvaluta durch die Beklagte i. S. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bejaht.

27

Ein vollständiger Empfang i. S. dieser Vorschrift ist nämlich aufgrund der strukturellen Eigenheiten des Bausparvertrages mit Eintritt der erstmaligen Zuteilungsreife anzunehmen (Staudinger, a. a. O., § 489 Rn. 51; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800 m. w. N.).

28

Bereits mit erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife ist das für den Bausparvertrag charakteristische Ziel der Vertragsparteien erreicht; gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 BauSparkG erwirbt der Bausparer nach Leistung von Bauspareinlagen - also durch einseitiges Tun - einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens. Der Vertragszweck ergibt sich auch aus § 1 der AAB (Anlage B 3, GA Bl. 56): der Erwerb des „Anspruchs, aus den angesammelten Beträgen der Bausparer ein ... Tilgungsdarlehen (Bauspardarlehen) zu erhalten“.

29

Zweck des Bausparvertrages ist folglich nicht, die dauerhafte zinsgünstige Anlage von Geld, sondern die Erlangung eines Bauspardarlehens (OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2011 - 9 U 151/11 Rn. 12 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.09.2013 - 19 U 106/13 Rn. 2 - juris). Mit erstmaligem Eintritt der Zuteilungsreife ist es dem Bausparer überlassen und allein in seiner Hand, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme geltend zu machen. Für die Beklagte realisiert sich im Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife das durch § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB geschützte Risiko der Bindung an den vereinbarten Zinssatz über die Dauer von 10 Jahren.

30

Der Bausparer ist zwar zur Inanspruchnahme des Bauspardarlehens nicht verpflichtet; des Weiteren kann er seinen Bausparvertrag trotz Zuteilungsreife fortsetzen und weiter besparen. Wie oben angegeben, entspricht die „überlange“ Besparung eines Bausparvertrages jedoch nicht dem Zweck des Bausparvertrages, nämlich der Erlangung eines (aus der Sicht bei Ver-tragsabschluss zinsgünstigen) Darlehens. Demzufolge kann die Dauer der Ansparphase nicht in das uneingeschränkte Belieben des Bausparers gestellt werden. Damit könnte er in Niedrigzinsphasen den Bausparvertrag zweckentfremden, nämlich ihn dazu nutzen, die bei Abschluss des Vertrags versprochenen, nicht mehr marktgerechten Zinsen für die eingezahlte Valuta für eine von ihm zu bestimmende Zeit zu generieren.

31

Unter Berücksichtigung des vorgenannten Zwecks des § 489 Abs. 1 S. 2 BGB, bei dem es sich um eine Schuldnerschutzvorschrift zu Gunsten des Darlehensnehmers - hier der beklagten Bausparkasse - handelt, ist es nach Auffassung des Senats interessengerecht, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Zuteilungsreife als den „vollständigen Empfang“ des Darlehens durch die Bausparkasse abzustellen.

32

Nach alledem ist die Berufung unbegründet.

33

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und Prüfung, ob er seine Berufung aufrecht erhalten will. Im Fall der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

III.

34

Bezüglich des Streitwerts weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, diesen für die Berufungsinstanz und - in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG - auch für die erste Instanz auf 1.210,71 € festzusetzen.

35

Der Wert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung bemisst sich nach dem objektiv zu ermittelnden wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Fortführung des Vertrages. Bei der vorliegenden Klage auf Feststellung des Fortbestehens des Bausparvertrages kommt es maßgeblich auf den Wert der Leistungen an, welche der Kläger sich damit erhalten will. Dies ist bei objektiver Betrachtung vorliegend die Verzinsung seines Bausparguthabens (OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2015 - 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschluss vom 26.10.2015 - I - 31 U 182/15 Rn. 22 - juris).

36

Bei dieser jährlichen Verzinsung handelt es sich um wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 9 S. 1 ZPO mit der Folge, dass der Streitwert in Höhe des dreieinhalbfachen Wertes des einjährigen Bezugs berechnet wird. Dies ergibt vorliegend einen Betrag in Höhe von 1.210,71€ (13.836,70 € x 2,5 % x 3 1/2).

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB16/14
vom
20. November 2014
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Insolvenzverwalter hat eine Rückstellung für nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens
in der Wohlverhaltensperiode entstehende Verfahrenskosten zu bilden, wenn
nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die in diesem
Verfahrensabschnitt voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten durch die in
diesem Verfahrensabschnitt mutmaßlich zu erwartenden Einkünfte nicht gedeckt
sind.
BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16/14 - LG Duisburg
AG Duisburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape
und die Richterin Möhring
am 20. November 2014

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 25. Februar 2014 aufgehoben und die Beschlüsse des Amtsgerichts Duisburg vom 27. März 2013 und 15. November 2013 abgeändert. Der Antrag des Schuldners auf Stundung der in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten wird abgelehnt.
Die Kosten der Rechtsmittel hat der Schuldner zu tragen.
Der Gegenstandswert wird auf 238 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Über das Vermögen des Schuldners wurde am 21. Oktober 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Januar 2013 stimmte das Insolvenzgericht bei angemeldeten Forderungen von über 400.000 € und einer Masse von fast 21.000 € der Schlussverteilung zu. Nach Durchführung des Schlusstermins kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner im März 2013 die Restschuldbefreiung an. Gleichzeitig hat es dem Schuldner die in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten gestundet. Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht gegen den Stundungsbeschluss hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Landeskasse, mit der diese die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung erreichen möchte.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 4d Abs. 2 InsO statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 ZPO). Sie ist auch im Übrigen (§ 575 Abs. 1 bis 3 ZPO) zulässig. In der Sache hat sie Erfolg.
3
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Stundung der in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten lägen nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO vor. Das Einkommen des Schuldners übersteige den pfändungsfreien Betrag nicht. Auf die vom Insolvenzverwalter auf Bitten des Insolvenzgerichts vorsorglich gebildete Rückstellung aus der Masse könne zum Bestreiten der in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten nicht zurückgegriffen werden, weil diese nicht habe gebildet werden dürfen.
4
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
5
a) Die Frage, ob der Insolvenzverwalter aus der Masse eine Rückstellung für die in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten bilden muss und wegen einer solchen Rückstellung die Stundung der in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NJW 2003, 3780, 3781) ausscheidet, ist streitig. Einerseits wird vertreten, der Insolvenzverwalter habe, wenn bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ungewiss sei, ob die laufenden Einkünfte des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode ausreichten, um die in diesem Verfahrensabschnitt anfallenden Verfahrenskosten zu decken, bei der Schlussverteilung aus der Insolvenzmasse, soweit möglich, eine Rückstellung für diese Kosten zu bilden. In diesem Fall sei die Stundung der Verfahrenskosten ausgeschlossen (AG Duisburg, NZI 2003, 508; LG Duisburg, Beschluss vom 23. Dezember 2004 - 7 T 282/04, nv; LG Essen, Beschluss vom 19. Juli 2005 - 16a T 40/05, nv). Andererseits wird vertreten, die Bildung einer solchen Rückstellung im Hinblick auf in der Wohlverhaltensperiode anfallende Verfahrenskosten sei ausgeschlossen; deswegen könne für diese nicht auf die Masse zurückgegriffen werden, sondern dem Schuldner seien die in diesem Abschnitt anfallenden Verfahrenskosten zu stunden, wenn die Voraussetzungen des § 4a InsO im Übrigen vorlägen (LG Kleve, ZInsO 2006, 1002; Jaeger/MellerHannich , InsO, § 196 Rn. 17; HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 292 aF Rn. 6; Braun/Pehl, InsO, 6. Aufl., § 196 Rn. 29).
6
b) Die zuerst genannte Ansicht trifft zu. Der Antrag des Schuldners, ihm die in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO zu stunden, ist abzulehnen. Zwar steht zu erwarten, dass die aufgrund der Abtretungserklärung nach § 287 Abs. 2 InsO in der Wohlverhaltensperiode zu erwartenden Einkünfte nicht ausreichen werden, um die in diesem Verfahrensabschnitt entstehenden Kosten zu decken, weil der Schuld- ner voraussichtlich nur ein monatliches Einkommen unter dem Pfändungsfreibetrag beziehen wird. Doch reicht das Vermögen des Schuldners nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO dennoch aus, die gesamten Verfahrenskosten zu decken.
7
Die vereinnahmte Masse genügt, um die Kosten des Eröffnungsverfahrens und des eröffneten Verfahrens und die Masseverbindlichkeiten zu begleichen. Darüber hinaus hat der Insolvenzverwalter auf Bitten des Insolvenzgerichts eine Rückstellung in Höhe der nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode zu erwartenden Verfahrenskosten (238 €) gebildet und angekündigt, diesen Betrag bei der Schlussverteilung zurückzubehalten. Deswegen ist auch die Berichtigung dieser erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstehenden Verfahrenskosten, nämlich die Vergütung des Treuhänders nach § 293 InsO in Verbindung mit § 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV, aus dem Vermögen des Schuldners gesichert. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kann zur Deckung der erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode entstehenden Verfahrenskosten auf die vereinnahmte und auch nach Befriedigung der Massegläubiger gemäß §§ 53 InsO ff ausreichende Masse zurückgegriffen werden.
8
aa) Der Wortlaut der Insolvenzordnung sieht allerdings keine Rückstellung aus der Masse für nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode entstehende Verfahrenskosten vor.
9
(1) Nach § 53 InsO sind aus der Insolvenzmasse die Kosten des Insolvenzverfahrens vorweg zu berichtigen. Zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehören nach § 54 InsO die Gerichtskosten des Insolvenzverfahrens und die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Dazu gehören auch die Kosten des nach § 313 InsO aF im vereinfachten Verfahren bestellten Treuhänders (HK-InsO/Lohmann, 7. Aufl., § 54 Rn. 12), nicht jedoch die in der Treuhandperiode nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens anfallende Vergütung des Treuhänders nach § 293 InsO, weil sie erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entsteht (HK-InsO/Lohmann, aaO; MünchKommInsO /Hefermehl, 3. Aufl., § 54 Rn. 48a).
10
Die in diesem Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten sollen nach § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO vielmehr aus den Einnahmen aufgrund der Abtretung der Dienstbezüge und aus sonstigen Leistungen des Schuldners (vgl. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO) oder Dritter beglichen werden. Ausschüttungen an die Gläubiger in diesem Verfahrensabschnitt erfolgen in den Verfahren, in denen dem Schuldner die Verfahrenskosten nach §§ 4a ff InsO gestundet worden sind, erst dann, wenn die gesamten gestundeten Verfahrenskosten (abzüglich der Kosten für die Beiordnung eines Rechtsanwalts) berichtigt sind, also neben der in diesem Verfahrensabschnitt anfallenden Verfahrenskosten auch die, die im Insolvenzverfahren nicht aus der Masse zurückgeführt werden konnten (BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04, NZI 2005, 399, 401; vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, NZI 2010, 188 Rn. 22). Darüber hinaus hat der Treuhänder auch die sonstigen noch offenen Masseverbindlichkeiten zu befriedigen, bevor er Ausschüttungen an die Insolvenzgläubiger vornimmt (BGH, Beschluss vom 17. März 2005, aaO).
11
(2) Das Insolvenzverfahren ist auf eine schnelle Bereinigung der Vermögenslage des Schuldners und eine möglichst zeitnahe Beteiligung der Insolvenzgläubiger an den erzielten Verwertungserlösen ausgerichtet (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1959 - VII ZR 210/58, BGHZ 31, 337, 341; Nerlich/ Römermann/Westphal, InsO, 2013, § 196 Rn. 2). Der Insolvenzverwalter muss daher in der Schlussverteilung die gesamte verwertete Masse nach Abzug der Masseverbindlichkeiten (§§ 53 InsO ff) an die Insolvenzgläubiger ausschütten, sobald feststeht, dass die Masseverwertung abgeschlossen ist (§ 196 Abs. 1 InsO; Jaeger/Meller-Hannich, aaO § 196 Rn. 1, 14).
12
Bei bestrittenen, noch nicht festgestellten Forderungen ist unter den Voraussetzungen des § 189 Abs. 1 und 2 InsO der auf diese Forderungen entfallende Teil bei der Schlussverteilung zurückzubehalten. Ebenso wird nach § 191 Abs. 1 Satz 2 InsO der auf eine aufschiebend bedingte Forderung entfallende Anteil zurückbehalten. Nach § 198 InsO werden diese Beträge, die bei der Schlussverteilung zurückbehalten werden, bei einer geeigneten Stelle, etwa auch auf einem Sonderanderkonto des Insolvenzverwalters (HK-InsO/Depré, aaO § 198 Rn. 1), hinterlegt. Werden hinterlegte Beträge nach der Schlussverteilung frei, weil im Falle von § 191 InsO die Bedingung ausfällt oder im Falle von § 189 InsO der Gläubiger den Prozess verliert, kommt es nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO zur Nachtragsverteilung für diese Beträge (Jaeger/MellerHannich , aaO § 198 Rn. 12). Weitere Gründe, die eine Zurückhaltung von Masseerlös in der Schlussverteilung rechtfertigen, benennt die Insolvenzordnung nicht.
13
(3) Nach § 200 Abs. 1 InsO beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, sobald die Schlussverteilung vollzogen ist. Die Aufhebung darf daher erst nach dem Vollzug der Schlussverteilung stattfinden, mithin erst, wenn der Insolvenzverwalter die gesamte Masse entweder an die Insolvenzgläubiger (§§ 187 ff InsO) oder den Schuldner (§ 199 InsO) verteilt oder Massebestandteile nach § 198 InsO hinterlegt hat. Das Insolvenzgericht hat den Vollzug der Schlussverteilung noch zu überwachen. Die Schlussvertei- lungsmasse unterliegt bis zur Verfahrensbeendigung dem Insolvenzbeschlag (Jaeger/Meller-Hannich, aaO § 200 Rn. 2, 4).
14
Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlangt der Schuldner sowohl die Verfügungs- als auch die Verwaltungsbefugnis über sein Vermögen zurück, die infolge der Eröffnung nach § 80 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen waren. Der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis vom Insolvenzverwalter auf den Schuldner bedeutet in tatsächlicher Hinsicht auch eine Rückgabe der Masse; der Verwalter hat also dafür Sorge zu tragen, dass dem Insolvenzschuldner die Verfügungsgewalt über sein Vermögen - soweit nicht verwertbar - auch tatsächlich zurückgegeben wird (Jaeger/MellerHannich , aaO § 200 Rn. 13, 15). Der Schuldner erlangt die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis jedoch nicht für Gegenstände zurück, die einer Nachtragsverteilung vorbehalten sind, weil insoweit der Insolvenzbeschlag fortbesteht und der Verwalter verwaltungs- und verfügungsbefugt bleibt (Jaeger /Meller-Hannich, aaO § 200 Rn. 16). Entsprechendes gilt für die nach § 198 InsO hinterlegten Geldbeträge; diese gehören nach wie vor zur Insolvenzmasse und stehen gegebenenfalls für eine Nachtragsverteilung zur Verfügung (HKInsO /Depré, aaO § 198 Rn. 1). Danach ist in der Insolvenzordnung zwar geregelt , dass durch die Einkünfte in der Wohlverhaltensperiode neben den in diesem Verfahrensabschnitt anfallenden Verfahrenskosten die Massekosten nach § 54 InsO und die Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO zu begleichen sind, nicht jedoch der umgekehrte Fall, in dem Masse zur Begleichung der erst in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten vorhanden ist.
15
bb) Doch ergibt sich das Recht, aber auch die Pflicht des Insolvenzverwalters , nach Möglichkeit eine Rückstellung für die in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten aus der um die Massekosten nach § 54 InsO und die Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO bereinigte Masse zu bilden, aus einer Analogie zu § 292 Abs. 1 Satz 2, §§ 189, 191, 198 InsO, wenn vorauszusehen ist, dass der Schuldner aus seinen in der Wohlverhaltensperiode erwirtschafteten Einkünften die Verfahrenskosten nicht wird aufbringen können.
16
(1) Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen (BGH, Urteil vom 13. November 2001, BGHZ 149, 165, 174; Beschluss vom 16. Juli 2009 - IX ZB 219/08, WM 2009, 1896 Rn. 14; Urteil vom 11. März 2010 - IX ZR 34/09, NZI 2010, 399 Rn. 10; Beschluss vom 18. September 2014 - IX ZB 68/13 WM 2014, 2094 Rn. 14). Das Vorliegen der vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassenen Lücke und ihre Planwidrigkeit muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers - und das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178 Rn. 18).
17
Eine solche planwidrige Gesetzeslücke ist gegeben. Der Gesetzgeber wollte bei Regelung der Verfahrenskostenstundung sicherstellen, dass aus der Masse und den nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge der Abtretungserklärung erfolgten Einkünften des Schuldners vorrangig die gesamten Verfahrenskosten beglichen werden sollten. In der Gesetzesbegründung ist dazu ausgeführt, nach der Konzeption der in §§ 4a ff InsO neu entwickelten Stundungslösung solle ein Einsatz öffentlicher Mittel nur erfolgen, wenn der Schuldner auch unter Heranziehung des während des Verfahrens erlangten Neuerwerbs (während der gesamten Entschuldungsphase) nicht in der Lage sei, die Verfahrenskosten abzudecken (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 28. März 2001, BTDrucks. 14/5680 S. 28 zu Nummer 16; Pick, Plenarprotokoll 14/164 des Deutschen Bundestages, 164. Sitzung vom 5. April 2001, Seite 16094 D).
18
Gesehen wurde allerdings nur der Fall, dass die Masse nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO zu begleichen (Hartenbach , Plenarprotokoll 14/179 des Deutschen Bundestages, 179. Sitzung vom 28. Juni 2001, Seite 17685): Mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung werde das Insolvenzverfahren aufgehoben, so dass der Vorrang der Massegläubiger nach § 53 InsO nicht mehr gelte. Da das Restschuldbefreiungsverfahren eng mit dem Insolvenzverfahren verknüpft sei und von insolvenzrechtlichen Grundsätzen geprägt werde, sei es gerechtfertigt, das Vorwegbefriedigungsrecht der Massegläubiger aus § 53 InsO hinsichtlich der gestundeten Verfahrenskosten auch bei Verteilungen durch den Treuhänder in der Wohlverhaltensperiode anzuwenden (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 28. März 2001, BTDrucks. 14/5680 aaO). Nicht erkannt und deswegen auch nicht geregelt hat der Gesetzgeber den umgekehrten Fall, dass aus der Masse die erst später anfallenden Verfahrenskosten beglichen werden können.
19
(2) Für eine Analogie ist weiter erforderlich, dass der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, NJW 2007, 3124 Rn. 11 mwN; vom 18. September 2014 - IX ZB 68/13, WM 2014, 2094 Rn. 14). Der zu beurteilende Sachverhalt - das Zurückbehalten der erst in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten bei der Schlussverteilung der Masse - ist in rechtlicher Hinsicht mit den in § 292 Abs. 1 Satz 2, § 189 Abs. 2, § 191 Abs. 1 Satz 2 InsO genannten Fällen geregelten Sachverhalten vergleichbar.
20
Die gesamte Insolvenzordnung ist von dem Grundsatz durchzogen, dass die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der in der Wohlverhaltensperiode anfallenden Verfahrenskosten absoluten Vorrang hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05, NJW 2006, 2997 Rn. 22; Beschluss vom 19. November 2009 - IX ZB 261/08, NZI 2010, 188 Rn. 18). So sind nach § 209 Abs. 1 InsO bei einer angezeigten Masseunzulänglichkeit zuvörderst die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen; dies gilt auch für Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO (BGH, Urteil vom 13. April 2006, aaO Rn. 13) und für Neumassegläubiger, wenn diese aus der freien Masse nicht befriedigt werden können, ohne dass daneben die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind (BGH, aaO Rn. 22, 24). Der Insolvenzverwalter hat bei eingetretener oder voraussichtlicher Masseunzulänglichkeit die Tilgungsreihenfolge des § 209 Abs. 1 InsO unabhängig davon einzuhalten, wann er die bestehende Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht mitteilt (BGH, Beschluss vom 19. November 2009, aaO Rn. 14). § 63 Abs. 2 InsO gewährt dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder einen Anspruch gegen die Staatskasse nur, wenn die Kosten des Verfahrens(-abschnitts) nach § 4a InsO gestundet wurden und die Insolvenzmasse für die Vergütung des Insolvenzverwalters nicht ausreicht. Nach § 293 Abs. 2 InsO gilt dies für den Treuhänder entsprechend. Selbst in der Wohlverhaltensperiode sind die gestundeten Verfahrenskosten aus allen Verfahrensabschnitten vorrangig zu befriedigen. Damit liegt der Regelung der Kostenstundung das gesetzgeberische Konzept zugrunde, dass ein Einsatz öffentlicher Mittel nur erfolgen soll, wenn der Schuldner unter Heranziehung des während des Verfahrens erlangten Neuerwerbs nicht in der Lage ist, die Verfahrenskosten abzudecken (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009, aaO Rn. 22 f).
21
Diesen Grundsätzen würde es zuwiderlaufen, in der Schlussverteilung vereinnahmte Insolvenzmasse auch insoweit an die Gläubiger auszuschütten, als sie nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldner voraussichtlich benötigt wird, um die in der Wohlverhaltensperiode entstehenden Verfahrenskosten zu begleichen. Der Gesetzgeber hätte unter Zugrundelegung der zu § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO erfolgten Interessenabwägung für die Schlussverteilung eine entsprechende Regelung getroffen, durch die sichergestellt worden wäre, dass die erst in der Wohlverhaltensperiode entstehenden Verfahrenskosten durch vorhandene Insolvenzmasse beglichen werden, wenn die in diesem Verfahrensabschnitt erwirtschafteten Einkünfte des Schuldners die Verfahrenskosten nicht decken. Dazu hätte er entsprechend § 189 Abs. 2, § 191 Abs. 1 Satz 2, § 198 InsO angeordnet, dass für diese künftig entstehenden Verfahrenskosten im Rahmen der Schlussverteilung eine Rückstellung zu bilden ist und die Beträge zu hinterlegen sind, sofern die Gefahr besteht, dass der Schuldner die künftig entstehenden Verfahrenskosten nicht wird begleichen können.

III.


22
Da die Voraussetzungen einer Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO danach nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht vor- liegen, hat der Senat in der Sache selbst entschieden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO).
Kayser Vill Lohmann
Pape Möhring

Vorinstanzen:
AG Duisburg, Entscheidung vom 27.03.2013 - 62 IN 183/08 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 25.02.2014 - 7 T 191/13 -

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.

(2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden. Jeder Bausparer einer Bausparkasse ist Mitglied einer Zweckspargemeinschaft (Kollektiv).

(3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von Wohnungen, insbesondere von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum,
2.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen,
3.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden,
4.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung anderer Gebäude hinsichtlich des Anteils, der dem Verhältnis des zu Wohnzwecken bestimmten Teils des auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes zum Gesamtgebäude entspricht,
5.
Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten,
6.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 eingegangen worden sind,
7.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück ruhen.
Als wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gelten die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Leistung von Bauspareinlagen eingegangen worden sind, sowie gewerbliche Bauvorhaben und der Erwerb gewerblicher Bauwerke, wenn sie dazu bestimmt sind, zur Versorgung von Wohngebieten beizutragen.

(4) Die kollektiv bedingte Zinsspanne ist der Quotient aus dem kollektiv bedingten Zinsüberschuss und dem Jahresdurchschnittsbestand an Bauspareinlagen. Der kollektiv bedingte Zinsüberschuss ist die Summe der Erträge aus Bauspardarlehen und der nicht in Bauspardarlehen angelegten Bauspareinlagen abzüglich des Zinsaufwands für Bauspareinlagen.

(5) Zuteilung ist die Bereitstellung des Bausparguthabens und des Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse nach Erreichen der vertraglich vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen.

(6) Zuteilungsmasse ist die Summe aus den Bauspareinlagen, den Mitteln, die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführt worden sind, und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2, abzüglich der Summe der gewährten Bauspardarlehen.

(7) Kollektivmittel sind die Summe aus Bauspareinlagen und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2.

(8) Wartezeit ist der Zeitraum vom Beginn des Bausparvertrages bis zur Zuteilung.

(9) Aufsichtsbehörde ist die Behörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.

(10) Das Recht der Länder, den öffentlich-rechtlichen Bausparkassen besondere Aufgaben für den Wohnungsbau oder sonstige öffentliche Aufgaben zu übertragen, bleibt unberührt.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. September 2015, Az. 25 O 89/15, teilweise abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Bausparvertrag Nr. 1 938 … vom 13. September 1978 über den 24. Juli 2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Zahlung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten in Höhe von 413,64 EUR freizustellen.

2. Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

5. Die Revision der Beklagten wird zugelassen.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert für beide Instanzen wird auf bis zu 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt die Feststellung des Fortbestehens ihres Bausparvertrages, den sie am 13. September 1978 über die Bausparsumme von 40.000 DM (= 20.451,68 EUR) abgeschlossen hat. Die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge II (im Folgenden ABB) enthalten folgende Bestimmungen:
§ 1 Vertragszweck
(1) Zweck des Bausparvertrages ist die Erlangung eines unkündbaren, in der Regel zweitstellig zu sichernden Tilgungsdarlehens (Bauspardarlehen) aufgrund planmäßiger Sparleistungen nach Maßgabe dieser Allgemeinen Bedingungen.
§ 5 Sparzahlungen
(1) Der monatliche Bausparbeitrag beträgt 4,2 vom Tausend der Bausparsumme (Regelsparbeitrag). Er ist bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme am Ersten jeden Monats kostenfrei an die Bausparkasse zu entrichten.
(2) Sonderzahlungen sind grundsätzlich zulässig. Die Bausparkasse kann deren Annahme von ihrer Zustimmung abhängig machen.
(3) Ist der Bausparer unter Anrechnung von Sonderzahlungen mit mehr als 6 Regelsparbeiträgen rückständig und hat er der schriftlichen Aufforderung der Bausparkasse, nicht geleistete Bausparbeiträge zu entrichten, länger als 2 Monate nach Zugang der Aufforderung nicht entsprochen, so kann die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen. (…)
(4) Ist der Bausparvertrag zugeteilt, so tritt an die Stelle des Rechtes der Bausparkasse, den Bausparvertrag zu kündigen, das Recht, das dem Bausparer bereitgestellte (§ 13) oder bereitzustellende (§ 14) Bauspardarlehen um die rückständigen Bausparbeiträge samt deren Zinsen zu kürzen.
§ 12 Zuteilungsnachricht
10 
(1) Die Zuteilung wird dem Bausparer unverzüglich schriftlich mitgeteilt mit der Aufforderung, binnen 4 Wochen ab Datum der Zuteilung zu erklären, ob er die Zuteilung annimmt.
11 
(2) Der Bausparer kann die Annahme der Zuteilung widerrufen, solange die Auszahlung der Bausparsumme noch nicht begonnen hat.
12 
§ 13 Bereithaltung der Bausparsumme
13 
(1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die Bausparkasse dem Bausparer sein Bausparguthaben und ein Bauspardarlehen in Höhe des das Bausparguthaben übersteigenden Teiles der Bausparsumme bereit.
(2) (…)
14 
§ 14 Vertragsfortsetzung
15 
(1) Nimmt der Bausparer die Zuteilung nicht an oder gibt er die Annahmeerklärung nicht fristgemäß ab oder wird die Annahme der Zuteilung widerrufen, so wird der Bausparvertrag fortgesetzt.
16 
(2) Setzt der Bausparer seinen Bausparvertrag fort, so kann er seine Rechte aus der Zuteilung jederzeit wieder geltend machen. (…)
17 
Gemäß § 6 Abs. 1 ABB ist das Bausparguthaben mit 3 % p.a. zu verzinsen und gemäß § 20 Abs. 1 ABB ist das Bauspardarlehen mit einem Zinssatz von 5 % p.a. zu gewähren.
18 
Der Vertrag wurde am 1. April 1993 zuteilungsreif. Am 1. Januar 2015 bestand ein Bausparguthaben in Höhe von 15.772,48 EUR. Die Beklagte kündigte am 12. Januar 2015 den Bausparvertrag unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum 24. Juli 2015.
19 
Auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
20 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Bausparkasse könne sich auf das Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Das Tatbestandsmerkmal des vollständigen Empfangs des Darlehens sei mit der eingetretenen Zuteilungsreife erfüllt.
21 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Auffassung, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB seien nicht erfüllt. Sie beabsichtige, das Bauspardarlehen in zwei bis drei Jahren für ihre Kinder in Anspruch zu nehmen.
22 
Wegen der Nebenforderung hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen.
23 
Die Klägerin beantragt:
24 
1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart Az. 25 O 89/15, verkündet am 15. September 2015, wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Bausparvertrag mit der Nummer „1 938 …“ vom 13. September 1978 über den 24. Juli 2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
25 
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 571,44 EUR freizustellen.
26 
Die Beklagte beantragt:
27 
Die Berufung wird zurückgewiesen.
28 
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.
II.
29 
Die gemäß § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist zulässig und - mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Nebenforderung - begründet. Der Beklagten steht kein Kündigungsrecht zu.
30 
1. Die dem Vertrag zugrundeliegenden ABB vermögen die erklärte Kündigung nicht zu rechtfertigen; das macht die Beklage auch nicht geltend. Sie geht zu Recht davon aus, dass die Voraussetzungen der Bestimmung des § 5 Abs. 3 ABB nicht vorliegen.
31 
2. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, sie sei kraft Gesetzes berechtigt, den Vertrag zu kündigen, muss ihr der Erfolg versagt werden. Auf das Vertragsverhältnis findet gemäß Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) seit dem 1. Januar 2003 Anwendung. Die von der Beklagten erklärte Kündigung findet ihre Rechtfertigung weder in § 488 Abs. 3 BGB (a.) noch ist hier die Regelung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB direkt (b.) oder entsprechend (c.) anwendbar. Auch aus § 490 Abs. 3, §§ 314, 313 Abs. 3 Satz 2 BGB, ergibt sich ein Kündigungsrecht nicht (d.).
32 
a. Die Voraussetzungen für eine ordentliche Kündigung des Bausparvertrages durch die Bausparkasse gemäß § 488 Abs. 3 BGB liegen nicht vor.
33 
aa. Allerdings entspricht es der herrschenden Meinung, dass ein Bausparvertrag durch die Bausparkasse dann gemäß § 488 Abs. 3 BGB gekündigt werden kann, wenn er bis zur Bausparsumme vollständig angespart ist. Denn beim Bausparvertrag handelt es sich während der Ansparphase um einen Darlehensvertrag i. S. d. § 488 BGB, bei dem der Bausparer Darlehensgeber und die Bausparkasse Darlehensnehmerin ist. Der Bausparvertrag dient dem in § 1 ABB i. V. m. § 1 BauSparkG besonders definierten Zweck der Erlangung eines Bauspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen Bausparsumme und Bauspareinlagen. Mit vollständiger Ansparung des Vertrages bis zur Bausparsumme kann dieser Zweck nicht mehr erreicht werden (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 9 U 151/11, juris; OLG Köln, Beschluss vom 23. März 2015 - 13 U 104/14, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 19 U 106/13, juris; Staudinger/Mülbert [2015] BGB § 488 Rn. 548).
34 
bb. Eine Vollbesparung liegt jedoch nicht vor.
35 
(1) Unstreitig betrug das angesparte Bausparguthaben des über eine Bausparsumme von 20.451,68 EUR abgeschlossenen Vertrages zum Zeitpunkt der Kündigung 15.772,48 EUR.
36 
(2) Die Auffassung der Beklagten, die rückständigen Beiträge würden die Differenz zwischen dem aktuellen Bausparguthaben und der Bausparsumme übersteigen, so dass kein Bauspardarlehen mehr ausgezahlt werden müsste und daher ein Kündigungsrecht wie bei einer Vollbesparung bestehe, trifft nicht zu. Die Bestimmung des § 5 Abs. 4 ABB führt nicht dazu, dass die Bausparsumme erreicht ist. Nach dieser Vorschrift tritt an die Stelle des Rechts der Bausparkasse, den Bausparvertrag im Falle der Nichtzahlung der Regelsparbeiträge gemäß § 5 Abs. 3 ABB zu kündigen, das Recht, das dem Bausparer bereitgestellte (§ 13 ABB) oder bereitzustellende (§ 14 ABB) Bauspardarlehen um die rückständigen Bausparbeiträge samt deren Zinsen zu kürzen. Es kann dahinstehen, in welcher Höhe Rückstände aufgelaufen sind. Denn das Vorliegen dieser Voraussetzungen macht die Beklagte, die sich für die Berechtigung ihrer Kündigung gerade nicht auf § 5 Abs. 3 ABB stützt, weder geltend, noch sind sie sonst ersichtlich. § 5 Abs. 3 ABB erfordert eine vorherige schriftliche, erfolglose Aufforderung der Bausparkasse, die nicht geleisteten Bausparbeiträge zu entrichten; dazu ist nichts vorgetragen.
37 
Im Übrigen findet § 5 Abs. 4 ABB nur bei zugeteilten Bausparverträgen Anwendung. Die Zuteilung nach § 1 Abs. 5 BauSparkG liegt erst mit ihrer Annahme durch den Bausparer gemäß § 12 Abs. 1 ABB vor. Erst dann wird das Bauspardarlehen nach § 13 Abs. 1 ABB bereitgestellt oder ist es im Fall des § 14 Abs. 2 ABB bereitzustellen.
38 
Deshalb kann offen bleiben, ob eine Bausparkasse, die jahrelang die Nichtzahlung von Regelsparbeiträgen hinnimmt, ihr Kündigungsrecht verwirkt und es erst nach erneuter Zahlungsaufforderung bei zukünftigen Rückständen ausüben kann (so Weber, ZIP 2015, 961 [966]).
39 
cc. Die ordentliche Kündigung lässt sich auch nicht mit dem Argument des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin rechtfertigen, weil diese das Ziel des Erhalts eines Bauspardarlehens aufgegeben habe, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung gemeint hat. Aus der gegenwärtigen Niedrigzinsphase lässt sich nicht ableiten, die Klägerin habe endgültig ihr Interesse an ein Bauspardarlehen verloren. Die weitere Zinsentwicklung lässt sich nicht sicher prognostizieren und die gegenwärtige Markteinschätzung der Beklagten erlaubt keine Feststellungen über die Absicht der Klägerin, ein Bauspardarlehen auf keinen Fall mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Ein offenkundig rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin liegt nicht vor. Sie hat die Niedrigzinsphase nicht zu verantworten und macht aus nachvollziehbaren wirtschaftlichen Gründen die Rechte aus der Zuteilung nicht geltend.
40 
b. Die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung durch die Bausparkasse gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegen nicht vor. Es kann dahinstehen, ob die Bestimmung von ihrem Sinn und Zweck her auf Sparverträge Anwendung findet, bei denen Einlagen an sogenannte „professionelle Darlehensnehmer“ geleistet werden (vgl. zum Meinungsstand: Senat, Urteil vom 23. September 2015 - 9 U 31/15, juris, Rn. 101; Weber, ZIP 2015, 961; ders., beck-Online.Großkommentar [BeckOGK]/Weber, Stand 1. Februar 2016, BGB, § 489 Rn. 9.1, Rn. 13ff.; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800). Jedenfalls ist der erstmalige Eintritt der Zuteilungsreife des Bauspardarlehens an den Bausparer nicht der vollständige Empfang des von dem Bausparer an die Bausparkasse gegebenen Darlehens.
41 
aa. Gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann der Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten ganz oder teilweise kündigen.
42 
(1) Allerdings handelt es sich bei einem Bausparvertrag um einen einheitlichen Darlehensvertrag mit gebundenen Sollzinssatz, der die Besonderheit aufweist, dass Bausparkasse und Bausparer mit der Inanspruchnahme des Bauspardarlehens ihre jeweiligen Rollen als Darlehensgeber und Darlehensnehmer tauschen. Die Einlagen des Bausparers stellen daher ein Darlehen an die Bausparkasse dar, für dessen Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2011 - 9 U 151/11, juris, und Beschluss vom 4. Februar 2014 - 9 U 202/13; Mülbert/Schmitz FS Horn (2006), S. 777; Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800; Weber, BB 2015, 961).
43 
(2) Der Zeitpunkt des vollständigen Darlehensempfangs unterliegt jedoch grundsätzlich der Disposition der Parteien, die privatautonom die Auszahlungsmodalitäten vereinbaren können. Denn die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB begrenzt nicht die Privatautonomie der Parteien bezüglich der Regelung des Zeitpunkts des Darlehensempfangs und der Höhe des Darlehensbetrages. Bereits die in § 609a Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. enthaltene Vorgängernorm diente nach der Gesetzesbegründung dem Schuldnerschutz vor überlangen Zinsbindungen. Sie geht auf § 18 Abs. 2 Hypothekenbankgesetz (HypBG, RGBl I 1899, 375) zurück, die für Hypothekendarlehen dieses zwingende Kündigungsrecht schon seit vielen Jahren enthielt (BT-Drucks. 10/4741, S. 22 f.). Weder diese Vorschrift noch § 609a Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. oder § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB lassen den Schutz bereits in der Valutierungsphase beginnen. Ein Darlehen ist vollständig empfangen, wenn der Darlehensgeber es dem Darlehensnehmer entsprechend der darlehensvertraglichen Vereinbarung in Höhe des Darlehensnettobetrages zur Verfügung gestellt hat. Werden mehrere Teilzahlungen vereinbart, liegt ein vollständiger Empfang erst mit dem Eingang der letzten Teilzahlung vor (MünchKommBGB/Berger, 7. Aufl., § 489 Rn. 12; Staudinger/Mülbert, aaO, § 489 Rn. 43 m.w.N; Herberger/Martinek/Rüßmann/Schwintowski, jurisPK-BGB, 7. Aufl. 2014, § 489 BGB Rn. 9; Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 489 Rn. 5). Somit kommt es entscheidend darauf an, welche Teilzahlungen die Parteien vereinbart haben. Erst wenn diese Vereinbarung erfüllt und keine weiteren Teilzahlungen mehr offen sind, ist das gesamte Darlehen empfangen.
44 
bb. Zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife liegt kein vollständiger Empfang des Darlehens i.S.v. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB vor.
45 
(1) Der Eintritt der Zuteilungsreife (§ 11 ABB) hat gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 ABB auf die Verpflichtung zur Entrichtung des Regelsparbeitrags, also zur Valutierung des vom Bausparer der Bausparkasse zu gewährenden Darlehens, keinen Einfluss, weshalb er zur Bestimmung der vereinbarten Darlehenshöhe nicht geeignet ist (BeckOGK/Weber, aaO, § 489 Rn. 49.1).
46 
Nach § 14 Abs. 1 ABB wird der Bausparvertrag im Falle einer Nichtannahme der Zuteilung oder einer nicht fristgemäß abgegebenen Annahmeerklärung fortgesetzt. Die vertragliche Pflicht zur Zahlung des Regelsparbeitrages gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 ABB gilt weiter.
47 
(2) Die Höhe der vereinbarten Darlehenssumme ist durch Auslegung der Allgemeinen Bausparbedingungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bausparvertrages zu bestimmen. Der einzige im Vertrag konkret bestimmte Betrag ist die Bausparsumme von 20.154,68 EUR, die allerdings nach § 2 ABB sowohl das Bausparguthaben als auch das Bauspardarlehen umfasst. Das Bausparguthaben ist das Darlehen des Bausparers an die Bausparkasse. Aus § 11 Abs. 1 lit. a und b der ABB ergibt sich eine Mindestlaufzeit von 18 Monaten und ein Mindestsparguthaben von 40 % der Bausparsumme, also von 8.061,87 EUR. Daraus lässt sich jedoch die Vereinbarung eines Nettodarlehensbetrages noch nicht ableiten. Aus den § 13 Abs. 1, § 11 Abs. 1 lit. b ABB i. V. m. § 1 ABB ist lediglich erkennbar, dass dieser durch die Bausparsumme begrenzt ist, also zwischen dem Mindestsparguthaben von 40 % und 100 % der Bausparsumme liegt. Bei dem Bausparvertrag und damit auch bei dem Bausparguthaben sind zudem die Ungewissheit sowohl des Zeitpunkts des Eintritts der Zuteilungsreife als auch des Abrufs des Bauspardarlehens seitens des Bausparers, der zur Auszahlung führt, zu berücksichtigen. Den ersten Zeitpunkt hat der Bausparer nicht allein in der Hand. Der zweite Zeitpunkt, der von dem ersten abhängig ist, kann von dem Bausparer bestimmt werden. Daher lässt sich die Höhe des Darlehens allenfalls nach dem Umfang der Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Sparbeiträge des Bausparers ermitteln (BeckOGK/Weber, aaO, § 489 Rn. 47ff.).Zudem ist die Bausparkasse nicht berechtigt, den vertraglichen Zinsanspruch des Bausparers durch Verweigerung der Annahme der vereinbarten Sparbeiträge zu vereiteln.
48 
(3) Auch aus den Bestimmungen über die Regelsparbeiträge lässt sich die vereinbarte Nettodarlehenssumme indessen nicht ermitteln:
49 
Nach § 5 Abs. 1 S. 2 ABB ist der Bausparer berechtigt und verpflichtet, Regelsparbeiträge bis zur ersten Auszahlung aus der zugeteilten Bausparsumme zu entrichten. Daher ist die volle Ansparphase bis zum Auszahlungszeitpunkt eine Phase der fortlaufenden Teilvalutierungen. Da der Bausparer weder zur Annahme der Zuteilung noch zum Auszahlungsverlangen des Darlehens verpflichtet ist (arg. e § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 18 ABB) und der Bausparvertrag dann nach § 14 Abs. 1 ABB fortgesetzt wird, ist die maximale Höhe des „Darlehens“ des Bausparers durch die Höhe der Bausparsumme begrenzt. Im Fall der erfolgten Zuteilung steht es dem Bausparer als Darlehensgeber folglich durch sein Auszahlungsverlangen frei, die Darlehenssumme zu begrenzen.
50 
(4) Das erhellt zugleich, dass auch die Zuteilungsnachricht (§ 12 ABB) als Wissens- und Willenserklärung der Bausparkasse (Mülbert/Schmitz, FS Horn, aaO, S. 781) und selbst die Annahme der Zuteilung auf die vereinbarte Darlehenssumme keinen Einfluss hat. Gemäß § 13 Abs. 1 ABB führt die Annahme der Zuteilung lediglich zur Verpflichtung der Bausparkasse, die Bausparsumme in der Form des Bausparguthabens und des Bauspardarlehens bereitzuhalten. Die Auszahlung hängt zusätzlich von dem Abruf durch den Bausparer ab. Bis dahin bleibt er nach § 5 Abs. 1 S. 2 ABB zur Zahlung der Regelsparbeiträge berechtigt und verpflichtet.
51 
(5) Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus § 489 Abs. 1 Nr. 2, 2. Hs. BGB nichts anderes. Gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann, wie bereits ausgeführt, der Vertrag nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens gekündigt werden. Nach dem 2. Halbsatz dieser Regelung tritt dann, wenn nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen wird, der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Empfangs. Damit setzt die dort geregelte Maßgeblichkeit der Vereinbarung für den Fristbeginn voraus, dass diese nach dem vollständigen Darlehensempfang getroffen wurde. Auf die Vollständigkeit des Empfangs des Darlehens wird nicht verzichtet. Der 2. Halbsatz des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt mit der Vereinbarung vielmehr eine zusätzliche Voraussetzung für die Möglichkeit der Kündigung auf, die im Vergleich zum 1. Halbsatz der Bestimmung, der ausschließlich auf den vollständigen Erhalt des Darlehens abstellt, zu einem weiteren Hinausschieben der Kündigungsmöglichkeit führt (Staudinger/Mülbert, aaO, § 489 Rn. 45).
52 
cc. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB lässt sich auch nicht dahingehend auslegen, dass der „vollständige Empfang“ den Zeitpunkt der erstmaligen Zuteilungsreife mit erfasst (so aber Staudinger/Mülbert, aaO, § 489 Rn. 51, sowie Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800 [1803]). Sinn und Zweck der Vorschrift erfordern eine solche Auslegung auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bausparvertrages nicht. Diesen werden vielmehr durch die ABB und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen Rechnung getragen. Die gegenteilige Auslegung widerspricht dem Wesen des Bausparvertrages. Ob ein Darlehen vollständig empfangen ist, ist nicht nur aus Sicht des Schuldners des Darlehens zu beurteilen, wie die Beklagte meint, sondern auch aus Sicht der Bausparkasse, die insoweit die Interessen der Zweckgemeinschaft der Bausparer wahrzunehmen hat. Diese hat ein Interesse, durch einen stetigen Zufluss von Sparbeiträgen die Zuteilungsmasse zu vergrößern, um die Zuteilung von Bauspardarlehen zu beschleunigen. Der Erwerb eines bedingten Anspruchs auf ein Bauspardarlehen während der Ansparphase setzt die im Wechselverhältnis stehenden vertraglichen Hauptleistungspflichten von Leistung der Sparbeiträge und Gewährung eines Bauspardarlehens nicht außer Kraft.
53 
c. Eine rechtsentsprechende Anwendung der Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf den erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife bei Bausparverträgen kommt nicht in Betracht. Der Meinung der Beklagten, eine normzweckorientierte Anwendung der Vorschrift unter Berücksichtigung der für Bausparverträge charakteristischen Interessen- und Pflichtenlage der Vertragsparteien rechtfertige die Gleichstellung des vollständigen Empfangs der Darlehensvaluta im Sinne des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife (so auch Mülbert/Schmitz, FS Horn, aaO, S. 786; daran anknüpfend Edelmann/Suchowerskyj, WM 2015, 1800; sowie Rollberg, EWiR 2016, 3; Simon, EWiR 2015, 723; OLG Celle, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 3 U 192/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 18. Januar 2016 - 5 O 38/15; OLG Köln, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 13 U 151/15; OLG Hamm, Beschluss vom 30. Dezember 2015 - 31 U 191/15, juris), vermag der Senat nicht zu folgen.
54 
Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke vorhanden ist, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Vorliegen der vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassenen Lücke und ihre Planwidrigkeit muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers - und das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte. Für eine Analogie ist weiter erforderlich, dass der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht soweit mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar ist, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen (BGH, Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 16/14, WM 2015, 131).
55 
aa. Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit liegt nicht vor. Dass vom Gesetz mit der Bestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB bei von herkömmlichen Darlehensverträgen abweichenden Bausparverträgen auch der erstmalige Eintritt der Zuteilungsreife erfasst werden sollte, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. Der historische Gesetzgeber hat sich bei der Einführung des § 609a Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F., der Vorgängerbestimmung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, von der zu diesem Zeitpunkt schon seit langem geltenden Vorschrift des § 18 Abs. 2 HypBG a.F. leiten lassen (BT-Drucks. 10/4741, S. 23, s. bereits oben unter II.2.b.aa [2]). Nach § 18 Abs. 2 S. 1 HypBG a.F. durfte das Recht der Rückzahlung nur bis zu einem Zeitraume von zehn Jahren ausgeschlossen werden. Nach Satz 2 dieser Bestimmung begann dieser Zeitraum mit der Auszahlung des Darlehens, im Falle der Auszahlung in Teilbeträgen mit der letzten Zahlung. Der 2. Halbsatz entspricht § 489 Abs. 1 Nr. 2 2. Hs. BGB.
56 
Nach der Gesetzesbegründung zur Einführung der Kündigungsrechte in § 609a BGB a.F. wollte der Gesetzgeber die zu weite Schuldnerschutzvorschrift des § 247 Abs. 1 BGB a.F. auf ein angemessenes Maß zurückführen und insbesondere im Bereich der festverzinslichen Kredite das Prinzip der vertraglichen Bindung und Risikozuweisung durchsetzen. Dem widersprach das freie Kündigungsrecht nach § 247 BGB a.F. bei einem Zinssatz von mehr als 6 % unabhängig von der Marktentwicklung. Der Gesetzgeber hat bei dieser Gelegenheit - ohne nähere Begründung - die Vorschrift des § 18 Abs. 2 HypBG auf sämtliche festverzinslichen Kredite ausgedehnt (BT-Drucks. 10/4741, S. 22). Ziel war also im Wesentlichen nicht die von der Beklagten vertretene Ausweitung, sondern die Begrenzung der Kündigungsmöglichkeiten.
57 
Dass insoweit nicht eine vom Gesetzgeber nicht geplante, sondern vielmehr eine bewusste Regelungslücke vorliegt, ist insbesondere an der durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 erfolgten Änderung des Bausparkassengesetzes ersichtlich. In Kenntnis der Kleine[n] Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 4. Februar 2015 (BT-Drucks. 18/3944) sowohl bezüglich der Kündigungen von Bausparkassen infolge der durch die Niedrigzinsphase bedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten als auch bezüglich eines Kündigungsrechts nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB zehn Jahre nach Eintritt der Zuteilungsreife (Nr. 9), hat die Bundesregierung im Oktober 2015 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes der Bausparkassen vorgelegt (BT-Drucks. 18/6418). Dieser - durch den Gesetzgeber am 21. Dezember 2015 insoweit umgesetzte - Entwurf sah trotz der bestehenden Rechtsunsicherheit eine klarstellende oder verdeutlichende Ausweitung des „vollständigen Empfangs“ eines Darlehens auf den erstmaligen Eintritt der Zuteilungsreife in § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gerade nicht vor, obwohl Ziel u. a. die Verbesserung der Reaktionsmöglichkeiten auf die anhaltende Niedrigzinsphase war (BT-Drucks. 18/6418, S. 1). Die Bundesregierung sah ausweislich ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage vom 4. Februar 2015 bzgl. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB keinen - klarstellenden - Handlungsbedarf (vgl. BT-Drucks. 18/4195, S. 3 zu Nr. 9).
58 
bb. Gleichfalls ist der rechtlich hier zu beurteilende Sachverhalt nicht mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand vergleichbar. Das ergibt sich auch daraus, dass die Beklagte den Schutz der Bausparergemeinschaft bemüht, einer Gemeinschaft, die gerade im Vergleich zu herkömmlichen Darlehensverträgen im Rahmen rechtlicher Beurteilungen andere Schlussfolgerungen zulässt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360).
59 
cc. Es kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen, weil die Interessenabwägung keine Analogie rechtfertigt.
60 
(1) Der Zweck des Bausparvertrages ist aus Sicht des Bausparers der Erhalt eines zinsgünstigen, nur nachrangig zu besichernden Darlehens unterhalb des Marktniveaus. Die Voraussetzungen hierfür hat er durch die Leistung der vertraglichen Regelsparbeiträge an die Zweckgemeinschaft der Bausparer zu schaffen, für die er - nach der herkömmlichen Ausgestaltung - eine unterhalb des Marktniveaus liegende Habenverzinsung in Kauf zu nehmen hat. Dieses sich gegenseitig bedingende Wechselverhältnis zwischen Bauspareinlagen und Bauspardarlehen innerhalb der beschränkten Personengruppe der Bausparer ist maßgebend für das Bauspargeschäft und wird in § 1 Abs. 1 und 2 BauSparkG definiert (Schäfer/Cirpka/Zehnder, Bausparkassengesetz, 5. Aufl. § 1 Anm. 1). Die charakteristische Prägung des Bauspargeschäfts ergibt sich zusätzlich aus der Vertragszweckbestimmung des § 1 ABB sowie den Erläuterungen zu den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge II, die auf das zinsgünstige Bauspardarlehen auf Grund von bedingungsgemäßen Ansparleistungen hinweisen.
61 
(2) Es lässt sich nicht mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang bringen, das „charakteristische gemeinsame Sparziel“ des Bausparvertrages lediglich mit der Erlangung der „Möglichkeit der Ausübung der Option zur Erlangung eines Bauspardarlehens“ zu definieren, wie die Beklagte meint.
62 
(a) Aus § 1 Abs. 2 BauSparkG ergibt sich keine einschränkende Zweckbestimmung. Zwar ist nach der dort enthaltenen Legaldefinition Bausparer, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Diese Vorschrift darf aber nicht isoliert als allein Zweck bestimmend herangezogen werden (so aber Mülbert/Schmitz, FS Horn, aaO, S. 786; Staudinger/Mülbert, aaO, § 488 Rn. 550). Mit der Formulierung, der Bausparer erwerbe einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens, bringt der Gesetzgeber vielmehr zum Ausdruck, dass, anders als bei einem gewöhnlichen Darlehen oder einem Forward-Darlehen, der Darlehensauszahlungsanspruch nicht bereits mit Vertragsschluss begründet wird, sondern von der bausparvertragstypischen Ansparleistung des Bausparers und den Sparleistungen des Kollektivs abhängig ist. Insbesondere ist § 1 Abs. 2 BauSparkG im Zusammenhang mit der zentralen Begriffsbestimmung des Bauspargeschäfts in § 1 Abs. 1 BauSparkG (s.o.) sowie der damit bezweckten Wohnungsbauförderung (§ 1 Abs. 3 BauSparkG) zu sehen. Er ergänzt lediglich die tatsächlich begriffsprägende Vorschrift des § 1 Abs. 1 BauSparkG.
63 
Auch die Gesetzesmaterialien geben für die einschränkende Zweckbestimmung keinen Anhaltspunkt. Die Gesetzesbegründung zum Bauspargesetz (BT-Drucks. VI/1900, S. 9 ff.) beschreibt das Wesen des Bauspargeschäfts in der Ansammlung von Kapital zur nachstelligen Finanzierung des Wohnungsbaus. Als charakteristisch wird das Kollektiv, also die Geschlossenheit des Personenkreises beschrieben, deren Mitglieder zunächst bis zur Auszahlung des Bausparguthabens Gläubiger und später nach Zuteilung des Bauspardarlehens Schuldner der Bausparkasse werden. Dabei betont der Gesetzgeber das Wechselverhältnis von Verzicht auf einen nicht marktgerechten Einlagenzins zu Gunsten eines niedrigen Darlehenszinses. Das Entstehen des bedingten Anspruchs auf ein Bauspardarlehen nach Eintritt der Zuteilungsreife wird nicht als Zwischenziel erwähnt. Es wird auf den Auszahlungszeitpunkt abgestellt. Dem entspricht § 5 Abs. 1 S. 2 ABB.
64 
(b) Die Auffassung der Beklagten, Zweck des Bauspargeschäfts sei lediglich die Erlangung des Optionsrechts, anstelle des Darlehens selbst, widerspricht zudem dem von ihr in § 1 ABB selbst definierten Vertragszweck. Ihre Auffassung beachtet nicht die Nachteile des Bausparers bei der Hinnahme einer unterhalb des Marktniveaus liegenden Verzinsung des Bausparguthabens. Hierzu ist der Bausparer bereit, weil ihm die daraus resultierenden Vorteile der Zweckgemeinschaft der Bausparer zugutekommen. Anschließend kann er ein zinsgünstiges Bauspardarlehen unterhalb des Marktniveaus nutzen. Der Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrages selbst stellt daher noch nicht den wirtschaftlichen Ausgleich für die bereits in der Ansparphase hingenommenen wirtschaftlichen Nachteile dar.
65 
(c) Der Erhalt eines Anspruchs auf ein Darlehen ist lediglich ein notwendiges Zwischenziel. Dem kommt entgegen der Auffassung der Beklagten (so auch Edelmann/Suchowerskyj, BB 2015, 1800) keine überragende Bedeutung im Sinne einer Zweckerreichung zu. Dies folgt aus den Besonderheiten der Vergabe der Bauspardarlehen aus den begrenzten Mitteln des Kollektivs der Bausparer.
66 
Gemäß § 4 Abs. 5 BauSparkG können sich Bausparkassen vor Zuteilung eines Bausparvertrages nicht verpflichten, die Bausparsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen. Die Bausparkasse kann erst dann Bauspardarlehen ausreichen, wenn ihr von den Mitgliedern des Bausparkollektivs ausreichend Mittel zur Verfügung gestellt wurden. Die Mindestwartezeit lässt sich anhand der Bausparbedingungen errechnen. Bei dem vertraglich vereinbarten Regelsparbeitrag in Höhe von 4,2 Promille der Bausparsumme (§ 5 Abs. 1 S. 1 ABB) sowie einem Mindestsparguthaben von 40 % der Bausparsumme als Zuteilungsvoraussetzung (§ 11 Abs. 1 lit. b ABB) dauert die Ansparphase auch unter Berücksichtigung der Guthabenzinsen von 3 % p.a. (§ 6 Abs. 1 ABB) etwas mehr als sieben Jahre. Diese bausparvertragstypische, regelmäßig mehrjährige Wartezeit bringt es mit sich, dass der Bausparer bei Vertragsabschluss noch nicht absehen kann, wann ihm ein Bauspardarlehen gewährt werden kann (BT-Drucks. VI/1900, S. 10ff.). Ihm ist eine verlässliche Planung nicht möglich.
67 
Zudem besteht eine auf wohnungswirtschaftliche Maßnahmen beschränkte Verwendungsmöglichkeit des Darlehens, § 1 Abs. 2 ABB. Für den Bausparer besteht somit das Risiko, dass ihm die angebotene Zuteilung der Bausparsumme zeitlich ungelegen kommt, weil sein geplanter Verwendungszweck sich zwischenzeitlich erledigt hat oder erst später ansteht. Daher besteht keine Pflicht zur Annahme der Zuteilung, worauf in den Erläuterungen zu den Allgemeinen Bausparbedingungen ausdrücklich hingewiesen wird.
68 
(3) Der Eintritt der Zuteilungsreife verschafft dem Bausparer nicht eine besondere Rechtsposition, mit der er die Bausparkasse unangemessen lange an einen bereits bei Vertragsschluss fest vereinbarten Guthabenzinssatz binden kann.
69 
Fehl geht das Argument der Beklagten, mit Erreichen der Zuteilungsreife könne der Bausparer seine Sparleistungen einstellen, aber gleichzeitig die Bausparkasse an die bei Vertragsabschluss fest vereinbarten Guthabenzinsen binden. Die ABB sehen kein Recht des Bausparers vor, die Regelsparbeiträge einzustellen (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2016 - 9 U 137/15). § 5 Abs. 1 ABB enthält die Verpflichtung des Bausparers, über den Eintritt der Zuteilungsreife hinaus und sogar noch nach der Annahme der Zuteilung die Regelsparbeiträge bis zum ersten Auszahlungszeitpunkt zu bezahlen. Die vereinzelt vertretene Auffassung, es bestehe keine Pflicht zur Zahlung der Regelsparbeiträge, der Sparer könne vielmehr die Zahlungen aussetzen oder der Höhe nach variieren (Laux, VW 1996, 328; Verlautbarung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen [BAKred], ZIP 1995, 691 [695]; Oiwoh, Zur Kündigung von Bausparverträgen im deutschen und österreichischen Recht, Diplomarbeit 2016, Graz, S. 9), trifft nicht zu. Bei der Zweckspargemeinschaft der Bausparer ist die Einzahlung der Sparbeiträge Hauptleistungspflicht der Bausparer (Schäfer/Cirpka/Zehnder, aaO, § 5 Anm. 27; Staudinger/Mülbert, aaO, § 488 Rn. 542). Nur durch ihre Einlagenzahlungen ist die Ausreichung der Bauspardarlehen an andere Mitglieder möglich. Sie sind prägend für das Kollektivsystem zwischen Bausparern und Kreditnehmern (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 46; Schimansky/Bunte/Lwowski/Rümker/Winterfeld, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 124 Rn. 167). Die Regelung über die Verpflichtung zur Zahlung des Regelsparbeitrags in den ABB der Beklagten ist nach dem Wortlaut eindeutig als Vertragspflicht ausgestaltet (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2016 - 9 U 137/15). Systematisch regelt § 5 Abs. 1 ABB die Leistungspflicht. § 5 Abs. 2 ABB enthält die Möglichkeit des Bausparers, über den Regelsparbeitrag hinaus mit Zustimmung der Bausparkasse freiwillig höhere Sonderzahlungen zu leisten. § 5 Abs. 3 ABB enthält das Kündigungsrecht der Bausparkasse bei Nichtzahlung der Raten. Dadurch hat die Bausparkasse ein wirkungsvolles Instrument, die mit dem Vertrag vereinbarte Risikoverteilung hinsichtlich der Zinsentwicklung sowie der Verwendungseignung aufrechtzuerhalten. Das Recht des Bausparers, niedrigere Sparbeiträge zu zahlen oder die Zahlung einzustellen, ist in den ABB nicht vorgesehen und wäre mit dem ausdrücklich geregelten Kündigungsrecht der Bausparkasse unvereinbar. Von einer echten Leistungspflicht geht im Übrigen auch das Bausparkassengesetz aus. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauSparkG müssen die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Bestimmungen über die Höhe und Fälligkeit der Leistungen des Bausparers sowie über die Rechtsfolgen, die bei Leistungsverzug eintreten, enthalten.
70 
(4) Eine analoge Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB scheidet hier zudem aus, weil selbst bei fiktiver Gleichstellung des Darlehensempfangs mit dem Zeitpunkt der ersten Zuteilungsreife nach der bausparvertragstypischen Vertragsgestaltung eine überlange Zinsbindung der Bausparkasse von mehr als zehn Jahren nicht gegen ihren Willen eintreten kann.
71 
(a) Bei der vertragskonformen Durchführung des Bausparvertrages ist eine Bindung der Bausparkasse von mehr als zehn Jahren nach erstmaliger Erlangung der Zuteilungsreife ausgeschlossen. Die längste vertragliche Laufzeit nach Zuteilungsreife für das hier als Darlehen zu wertende Bausparguthaben lässt sich anhand der Höhe des Regelsparbeitrags, des Habenzinssatzes und des Mindestsparguthabens ermitteln. Bei der geschuldeten monatlichen Sparzahlung in Höhe von 4,2 Promille der Bausparsumme gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 ABB und einem Habenzinssatz von 3 % p.a. gemäß § 6 Abs. 1 ABB beträgt die maximale Laufzeit bis zur Vollbesparung der Bausparsumme ca. 16 Jahre. Die Zuteilungsreife bei einem vertraglichen Mindestsparguthaben von 40 % der Bausparsumme (§ 11 Abs. 1 lit. b ABB) tritt nach etwas mehr als sieben Jahren ein. Die Bausparkasse ist bei vertragsmäßiger Durchführung ab Zuteilungsreife längstens neun Jahre gebunden. Im Falle einer vorherigen Annahme der Zuteilung endet die Verzinsungspflicht gemäß § 6 Abs. 2 S. 3 ABB vorzeitig spätestens mit Ablauf des Monats der Bereitstellung. Damit ist das Darlehen zinslos.
72 
(b) Die von der Beklagten zur Begründung der Analogie angeführte überlange Zinsbindung der Bausparkasse von mehr als zehn Jahren kann nur bei einer Einstellung der Zahlung der Regelsparbeiträge entstehen. Diese stellt aber ein vertragswidriges Verhalten des Bausparers dar, welches die Bausparkasse nach § 5 Abs. 3 ABB zur Kündigung berechtigt. Die eigenmächtige Abweichung des Bausparers vom Vertrag ist kein bausparvertragstypisches Risiko, dem mit einer analogen Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB begegnet werden müsste.
73 
(aa) Das Ruhenlassen eines zuteilungsreifen Bausparvertrages ist nicht charakteristisch für das Bauspargeschäft. Es lässt sich weder den gesetzlichen Vorschriften noch den ABB entnehmen. Die Einsammlung von Kapital, um den Bausparern schnellstmöglich Bauspardarlehen aus Mitteln des Kollektivs zur Verfügung stellen zu können, gehört zum Wesen des Bausparvertrages (BT-Drucks. IV/1900, S. 11). Die Einstellung der Sparleistungen widerspricht dem. Es mag zwar ständige Praxis der Bausparkassen sein, die Einstellung der Zahlung der Regelsparbeiträge nach erstmaliger Zuteilungsreife hinzunehmen. Hieraus lassen sich aber keine rechtlichen Schlüsse ziehen. Diese Praxis kann der Bausparkasse mangels Vertragsänderung nicht einseitig aufgedrängt werden. Sie hat vielmehr einen Anspruch auf Zahlung der Regelsparbeiträge (vgl. bereits oben unter II.2.b.bb [3]).
74 
(bb) Allerdings entsprach die Einstellung der Regelsparbeiträge in der Vergangenheit dem Interesse der Bausparkassen. Außerhalb der gegenwärtigen Niedrigzinsphase war das Ruhenlassen der zuteilungsreifen Bausparverträge für die Bausparkasse günstig, da ihr die Mittel zur Zuteilung anderer Bauspardarlehen zur Verfügung blieben und sie aus der Zinsdifferenz zu den Zinssätzen der ausgereichten Bauspardarlehen risikolos Erträge erwirtschaften konnte. Lange Zeit lagen zudem die Habenzinssätze unterhalb des Marktniveaus. Zudem dürfte diese Praxis die Attraktivität des Bausparens gesteigert und die Werbung neuer Bausparer erleichtert haben.
75 
Weiter war während des Ruhens des Bausparvertrages für die Bausparkasse das noch bestehende Zinsrisiko für die Restlaufzeit im Falle der Wiederaufnahme der Einzahlungen jederzeit überschaubar. Sie war dadurch in der Lage, durch Aufforderung des Bausparers, seinen Einzahlungspflichten wieder nachzukommen, den Vertrag wieder in Vollzug zu setzen. Damit konnte sie das mit dem Vertrag von vornherein übernommene Zinsänderungsrisiko und die faktische Verlängerung der Zinsbindung jederzeit steuern. Sie hatte es also in der Hand, eine Zinsbindung von mehr als zehn Jahren zu vermeiden.
76 
d. Die Beklagte kann die Kündigung auch nicht auf § 490 Abs. 3, §§ 314, 313 Abs. 3 BGB stützen (zum Verhältnis der Bestimmungen zueinander vgl. Senat, Urteil vom 23. September 2015 - 9 U 31/15, WM 2016, 311, Rn. 147).
77 
aa. Zu Recht beruft sich die Beklagte in der Berufung nicht mehr auf ein Kündigungsrecht aus § 490 Abs. 3, § 314 BGB. Nach § 314 BGB ist eine Kündigung zulässig, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Wie bereits ausgeführt, stellt die Nichtabnahme des Bauspardarlehens kein vertragswidriges Verhalten des Bausparers dar. Hinsichtlich der Nichtzahlung der Regelsparbeiträge hat die Bausparkasse ein spezielleres Kündigungsrecht aus § 5 Abs. 3 ABB, dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Schaffung der Kündigungsvoraussetzungen und die sich daran anschließende Möglichkeit der Ausübung dieses Kündigungsrechts ist ihr zuzumuten. Die Nichtausübung in der Vergangenheit beruhte auf einer eigenen freien Entscheidung.
78 
bb. Auch aus § 490 Abs. 3, § 313 Abs. 3 BGB ergibt sich ein Kündigungsrecht nicht. Nach § 313 BGB kann eine Vertragsanpassung verlangt werden, wenn sich die Umstände, die Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsabschluss schwerwiegend verändert haben, die Parteien deshalb den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten und das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zumutbar ist. Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebildet durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut (statt aller BGH, Urteil vom 24. März 2010 - VIII ZR 235/09, juris). Diese Vorstellungen müssen sich als falsch herausgestellt haben. Die Parteien müssten, wenn sie dies vorausgesehen hätten, den Vertrag anders geschlossen haben (BGH, Urteil vom 7. März 2013 - VII ZR 68/10, WM 2014, 134). Eine Anpassung des Vertrages kann zudem nur gefordert werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Bei der Auflösung eines Vertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB handelt es sich um eine von vornherein auf besondere Ausnahmefälle beschränkte rechtliche Möglichkeit, die zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbarer Folgen unabweisbar erscheinen muss (BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 210/12 NZG 2014, 1036). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
79 
(1) Die Geschäftsgrundlage wäre nicht entfallen, wenn die Klägerin ihre Absicht zur Inanspruchnahme des Bauspardarlehens endgültig aufgegeben hätte. Zwar war Vertragszweck nach § 1 BauSparkG, § 1 ABB die Erlangung von Mitteln zur wohnwirtschaftlichen Verwendung (s. bereits oben unter II.2.c.cc.[2][c]). Doch ist zum einen die Beklagte hinsichtlich dieses Vorbringens beweisfällig geblieben. Zum anderen ist der Wegfall dieser Geschäftsgrundlage nicht allein aus der über zehn Jahre dauernden nicht erfolgten Inanspruchnahme des Bauspardarlehens abzuleiten. Schon der seit Abschluss des Bausparvertrages bis zur Zuteilungsreife vergehende Zeitraum legt es angesichts der Notwendigkeit der wohnwirtschaftlichen Verwendung des Bauspardarlehens nahe, dass aufgrund veränderter Umstände das Bauspardarlehen nicht in Anspruch genommen wird. Auch für diesen Fall ist nach der vertraglichen Vereinbarung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses vorgesehen, mithin eine Risikoverteilung vorgenommen worden.
80 
(2) Die Geschäftsgrundlage wäre auch nicht entfallen, wenn das Gleichgewicht zwischen Bauspareinlagen und -darlehen mit der Folge dauerhaft gestört wäre, dass die Beklagte ihre Verpflichtungen nicht mehr erfüllen könnte. Die Beklagte hat über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen hinaus insoweit das vertragsspezifische Risiko übernommen, was ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Eine solche vertragliche Risikoübernahme schließt die Rechte aus § 313 BGB regelmäßig aus (BGH, Urteil vom 21. Februar 2014 - V ZR 176/12, NJW 2014, 2177). Eine Abweichung hiervon ist hier nicht geboten. Es hätte der Beklagten oblegen, von der bestehenden Möglichkeit Gebrauch zu machen, das Risiko der Zinsentwicklung durch eine geeignete Vertragsgestaltung anders zu gewichten oder ihre vereinbarten Rechte auszuüben.
81 
3. a. Die Verpflichtung zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren folgt aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB, weil die Beklagte durch die unberechtigte Kündigung ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB verletzt hat.
82 
b. Die notwendigen Rechtsverfolgungskosten betragen unter Berücksichtigung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr, einer Auslagenpauschale von 20,00 EUR und der Umsatzsteuer insgesamt 413,64 EUR, weil für die Gebührenrechnung ein Gegenstandswert von 3.167,66 EUR anzusetzen ist.
83 
aa. Der Gegenstandswert für die vorgerichtlichen Anwaltskosten ist gemäß § 23 Abs. 3 RVG i. V. m. § 48 GKG, § 3 ZPO nach dem maßgeblichen wahren Interesse der Klägerin an dem Urteil (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 1976 - VI ZR 154/75) zu schätzen.
84 
bb. Bei der Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages kommt es dem Kläger hinsichtlich des Bausparguthabens nicht auf den Rückerhalt oder die eigene Nichtzahlung eines Kapitalbetrages in Höhe des Guthabens an, sondern auf den fortgesetzten Erhalt des vereinbarten Entgelts für die Kapitalüberlassung. Im Rahmen der Feststellungsklage kann zudem der Gedanke des § 9 ZPO berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 202/07, juris, Rn. 2; MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl. 2013, § 9 Rn. 2). Soweit § 9 ZPO voraussetzt, dass das Stammrecht selbst im Streit ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 9 Rn. 1; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. April 2005 - 17 W 21/05), ist diese Voraussetzung hier erfüllt, da die Feststellung des Fortbestands des Bausparvertrages die des Bezugsrechts des Bausparers für die künftigen Zinsen umfasst. Diesbezüglich ist daher der 3,5-fache Jahreszins aus dem Bausparguthaben bei Mandatierung anzusetzen.
85 
cc. Neben dem Zinsinteresse ist auch das mögliche Interesse des Klägers am Erhalt des Bauspardarlehens in Höhe der Differenz zwischen der Bausparsumme und dem angesparten Guthaben zu berücksichtigen. Dieses besteht alternativ zum Zinsinteresse, weil die Inanspruchnahme des Darlehens die Verzinsungspflicht des Bausparguthabens entfallen lässt. Wegen des Alternativverhältnisses der Interessen des Bausparers und der Ungewissheit, ob das Bauspardarlehen in Anspruch genommen wird, hält es der Senat im Rahmen der Feststellungsklage für gerechtfertigt, das wirtschaftliche Interesse beider Ansprüche zu kumulieren und sie mit einem Abschlag von 50% zu berücksichtigen.
86 
dd. Die Zinserwartung aus dem zum Zeitpunkt der Mandatierung bestehenden Bausparguthaben in Höhe von 15.772,48 EUR betrug bei einem Zinssatz von 3 % p.a. für einen Zeitraum von 3,5 Jahren 1.656,11 EUR. Diese ist mit einem 50-prozentigen Abschlag mit einem Betrag von 828,06 EUR anzusetzen.
87 
Zum Zeitpunkt der Mandatierung bestand ein Darlehensanspruch in Höhe von 4.679,20 EUR, der ebenfalls mit 50 %, also 2.339,60 EUR, anzusetzen ist, woraus sich der Gegenstandswert von 3.167,66 EUR errechnet.
III.
88 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2, § 269 Abs. 3 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Hinsichtlich der Streitwertbemessung wird auf die oben stehenden Ausführungen zum Gegenstandswert der vorgerichtlichen Anwaltskosten Bezug genommen. Durch den Instanzenzug haben sich keine wesentlichen Wertveränderungen ergeben.
89 
2. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung von den Hinweisbeschlüssen und Entscheidungen der Oberlandesgerichte Hamm, Koblenz, Köln und Celle ab, die eine auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB gestützte Kündigung des Bausparvertrages für rechtmäßig halten.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.08.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster (14 O 130/15) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 1.600 EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.