Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Sept. 2015 - I-18 U 53/15

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2015:0930.I18U53.15.00
bei uns veröffentlicht am30.09.2015

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.04.2015 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 85/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 30. Sept. 2015 - I-18 U 53/15 zitiert 12 §§.

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(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werd

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(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. (2) Hat bei der Entstehung des Schade

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Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person

Handelsgesetzbuch - HGB | § 429 Wertersatz


(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. (2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wer

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Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertra

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 26. Juli 2005 - 12 U 11/05

bei uns veröffentlicht am 26.07.2005

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2002 - 6 0 282/01 - im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung des

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Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Wird die Beförderung des Gutes auf Grund eines einheitlichen Frachtvertrags mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln durchgeführt und wären, wenn über jeden Teil der Beförderung mit jeweils einem Beförderungsmittel (Teilstrecke) zwischen den Vertragsparteien ein gesonderter Vertrag abgeschlossen worden wäre, mindestens zwei dieser Verträge verschiedenen Rechtsvorschriften unterworfen, so sind auf den Vertrag die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts anzuwenden, soweit die folgenden besonderen Vorschriften oder anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes bestimmen. Dies gilt auch dann, wenn ein Teil der Beförderung über See durchgeführt wird.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2002 - 6 0 282/01 - im Kostenpunkt aufgehoben sowie im Übrigen wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzrente.
Der 1934 geborene Kläger war vom 01.02.1992 bis zum Eintritt in den Ruhestand am 01.07.1998 bei der Beklagten pflichtversichert. Vor der Wiedervereinigung war er in der ehemaligen DDR tätig. In der gesetzlichen Rentenversicherung hat er 527 Monate ohne Kindererziehungszeiten erreicht. Mit der Klage verlangt er von der Beklagten bei der Berechnung ihrer Zusatzversorgungsrente die volle Berücksichtigung seiner in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 zurückgelegten Rentenversicherungszeiten als so genannte Vordienstzeiten (434 Monate). In der Mitteilung vom 24.04.2001 hat die Beklagte die Vordienstzeiten des Klägers zur Hälfte berücksichtigt.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat unter Klagabweisung im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist
1. die monatliche Versorgungsrente des Klägers ab dem 01.03.2001, längstens bis zu dem Zeitpunkt, an dem im Rahmen einer Satzungsreform zu den Vordienstzeiten (§ 42 Abs. 2 VBLS) eine neue, geänderte Regelung wirksam wird, so zu berechnen, dass die nach § 42 Abs. 2a VBLS ab 3.10.1990 anzurechnenden Zeiten nicht nur zur Hälfte, sondern voll berücksichtigt werden;
Mit seiner dagegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger seinen vorrangig gestellten erstinstanzlichen Sachantrag unter weitgehender Wiederholung und Ergänzung seines bisherigen Vortrags weiter und begehrt, das landgerichtliche Urteil abzuändern, indem festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist,
den Bescheid über die Versorgungsrente vom 24.04.2001 abzuändern und die Versorgungsrente unter voller Berücksichtigung der Dienstzeiten, die der Kläger, der dem Tarifgebiet West angehört, in der DDR zurückgelegt hat und die ausdrücklich als Dienstzeiten im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden sind, sowie unter Berücksichtigung der in der DDR außerdem zurückgelegten Vordienstzeiten neu zu berechnen. Dadurch ist dem Kläger unter Anrechnung der bislang gewährten Leistungen (198,05 DM) ab dem 01.07.1998 eine Versorgungsrente von insgesamt 2.380,96 DM zuzuerkennen.
Zudem beantragt er hilfsweise,
alle Dienstzeiten und die Vordienstzeiten aus der DDR als Umlagezeiten, weiter hilfsweise im Wege der Vollanrechnung diese Zeiten als Vordienstzeiten bei der Errechnung der Rente des Klägers zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung unter weitgehender Wiederholung und Ergänzung ihrer bisherigen Argumente, die Klage abzuweisen.
10 
Beide Parteien beantragen, die Berufung des Gegners zurückzuweisen.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
12 
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
13 
Die Beklagte ist zu einer Vollanrechnung der Vordienstzeiten des Klägers oder, wie der Kläger nunmehr sachdienlich hilfsweise beantragt hat, zu einer Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten als Umlagezeiten, nicht verpflichtet. Gemäß § 75 VBLS n.F. gilt für die Feststellung der Versorgungsrenten der Versicherten, die wie der Kläger vor dem 31.12.2001 versorgungsberechtigt geworden sind, im Rahmen des Übergangsrechts das alte, bis 31.12.2000 geltende Satzungsrecht. Damit findet auch die Regelung des § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS a.F. über die Halbanrechnung der Vordienstzeiten Anwendung.
14 
Die angegriffenen Satzungsbestimmungen halten einer gerichtlichen Kontrolle stand. Bei ihnen handelt es sich um Allgemeine Versicherungsbedingungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung finden, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen worden sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Ob die §§ 310 Abs. 4 Satz 3, 307 Abs. 3 des neu gefassten BGB einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entgegenstehen, weil die Regelungen auf inhaltsgleichen Vereinbarungen der Tarifpartner in § 30 des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (ATV) vom 01.03.2002 beruhen, kommt es nicht an. In jedem Falle ist das Begehren des Klägers unbegründet.
15 
1. Das gilt zum einen, soweit der Kläger vor dem 01.02.1992 in den alten Bundesländern Vordienstzeiten zurückgelegt hat.
16 
Der Bundesgerichtshof hat - im Nachgang zu den ergebnisgleichen Entscheidungen des erkennenden Senats (vgl. nur Urteil vom 02. Mai 2002, 12 U 268/01) - unter anderem mit Urteil vom 26. November 2003 (VersR 2004, 183), auf das verwiesen wird, ausgeführt: Das Bundesverfassungsgericht sei in seinem Beschluss vom 22. März 2000 davon ausgegangen, dass alle Versicherten, die vor Ablauf des Jahres 2000 Rentner bei der Beklagten geworden sind, noch zu denjenigen Generationen zählen, für die ein bruchloser Verlauf der (bei Rentenbeginn abgeschlossenen) Erwerbsbiografie als typisch angesehen werden könne, weshalb für § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS a.F. noch als verfassungsgemäß hinzunehmen sei. Dies gelte nicht zuletzt auch im Interesse der Erhaltung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers, selbst wenn für die Zukunft eine andere, die Ungleichbehandlung für zukünftige Rentenempfänger vermeidende Regelung zu treffen sei. Damit liege auch kein Verstoß gegen §§ 9 AGBGB, 307 BGB vor.
17 
Mit Urteil vom 10.11.2004 - IV ZR 391/02 - (VersR 2005, 210) hat der Bundesgerichtshof einen Anspruch auf die begehrte volle Anrechnung der Vordienstzeiten auch hinsichtlich derjenigen Pflichtversicherten verneint, bei denen der Versicherungsfall erst nach dem Stichtag 31.12.2000 eingetreten ist. Dem ist ebenfalls zuzustimmen. Zwar gehörten diese Pflichtversicherten zu einer Rentnergeneration, für die die vom Bundesverfassungsgericht beanstandete Grundrechtsverletzung nicht mehr eine nur verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft, sondern in ihren Auswirkungen nicht länger hingenommen werden kann. Die Beklagte hat ihre Satzung jedoch am 19. September 2002 mit Wirkung ab 1. Januar 2001 grundlegend geändert (§ 86 VBLS n.F., BAnz 2003 Nr. 1). Das bisherige Gesamtversorgungssystem ist, wie bereits in Satz 2 der Präambel des Tarifvertrags Altersversorgung vom 1. März 2002 (GMBl. 2002, 371 ff) vorgesehen, mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen worden. Nach der Neuregelung kommt es auf Vordienstzeiten überhaupt nicht mehr an; vielmehr wird eine Betriebsrente auf der Grundlage von Versorgungspunkten gezahlt, für die das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, eine soziale Komponente und Bonuspunkte maßgebend sind (§§ 35 ff. VBLS n.F.). Diese Betriebsrente wird vom Jahr 2002 an jährlich um 1% erhöht (§ 39 VBLS n.F.). Mithin ist den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls ausreichend Rechnung getragen (BGH aaO unter 2 b). Nach der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzung berechnete Renten führten zu höheren Leistungen der Beklagten. Mit Rücksicht darauf ist in § 75 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 der neuen Satzung im Wege einer Übergangsregelung vorgesehen, dass die sich bis zum 31. Dezember 2001 ergebenden Versorgungsrenten grundsätzlich noch nach der alten Satzung zu berechnen und als Besitzstandsrenten weiterzuzahlen sind, die entsprechend § 39 VBLS n.F. dynamisiert werden. Durch die Neuregelung ist die vom Bundesverfassungsgericht gerügte Ungleichbehandlung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 entfallen. Den Versicherten, die im Laufe des Jahres 2001 (oder am 1. Januar 2002) rentenberechtigt geworden sind, haben die Tarifpartner bzw. die Beklagte lediglich im Rahmen der zeitlich begrenzten Übergangsregelung die Vorteile belassen, die sich für diesen Personenkreis aus dem am 31. Dezember 2000 geschlossenen Gesamtversorgungssystem im Vergleich zur der seit 1. Januar 2001 geltenden Neuregelung ergaben, und diese Rentenberechtigten zusätzlich an der neu eingeführten Dynamisierung beteiligt.
18 
Die Übergangsregelung ist auch für die von dem Kläger bezogene Rente maßgebend. Er wird damit gegenüber Versicherten, deren Rente sich nach der ab 01.01.2001 geltenden Neufassung der VBLS richtet, nicht in rechtlich erheblicher Weise benachteiligt. Dass der Kläger trotz der dynamisierten Besitzstandsrente wirtschaftlich im Ergebnis schlechter stehe als Berechtigte, deren Versorgungsrente nach neuem Satzungsrecht ohne Rücksicht auf Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes berechnet wird, ist weder dargetan noch ersichtlich. Im Hinblick darauf stehen Rentenempfängern wie dem Kläger über die Wahrung ihres Besitzstandes hinaus keine weitergehenden Ansprüche aus Gründen der Gleichbehandlung zu.
19 
2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine volle Anrechnung seiner im Beitrittsgebiet vor dem 03.10.1990 zurückgelegten Zeiten (über den gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 27.9.2000 - IV ZR 140/99 - (VersR 2000, 1530) gewährten Vertrauensschutz auf die bis zur 28. Satzungsänderung der VBLS a.F. zu entnehmende Halbanrechnung hinaus).
20 
Das Landgericht hat insoweit zutreffend auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2004 - IV ZR 52/02 - (VersR 2004, 599) verwiesen. Der Kläger gehört wie der Kläger im dortigen Verfahren zu der Personengruppe, der gegenüber sich die Beklagte nach § 242 BGB nicht auf den durch die 28. Satzungsänderung vorgenommenen Ausschluss von Dienstzeiten in der DDR berufen kann (vgl. BGH VersR 2000, 1530). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, können jedoch auch diese Versicherten nicht verlangen, dass ihre Vordienstzeiten in der früheren DDR bei der Bestimmung der gesamtversorgungsfähigen Zeit wie Umlagemonate im Sinne des § 42 Abs. 1 VBLS a.F. behandelt werden. Dieses Begehren findet in der Satzung der Beklagten keine Grundlage. Umlagemonate sind nur solche, in denen der Arbeitgeber des Versicherten Umlage an die Beklagte entrichtet hat. Diese Voraussetzung einer uneingeschränkten Einbeziehung in die gesamtversorgungsfähige Zeit verletzt Grundrechte des Klägers nicht. Das ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1ff). Das Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die aufgrund der sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1 und 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889) erfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AAÜG, BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (RüErgG, BGBl. I 1038) in die gesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach zwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungsvertrag den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO 33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus Versorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Erwerbsbiographie in der BRD zurückgelegt. Soweit mit der Überleitungsentscheidung eine Ungleichbehandlung von höherverdienenden Versicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Niveau mit Zusatzversicherungen abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den alten Bundesländern verbunden war, verstößt dies auch nicht gegen Art. 3 GG. Vielmehr ist die unterschiedliche Behandlung durch gewichtige Gründe gerechtfertigt. Von Unterschieden der verglichenen Berufsgruppen abgesehen fallen insbesondere die in der Regel höheren Beitragsleistungen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Gewicht.
21 
Danach ist auch die für der Kläger geltende Regelung der VBLS grundrechtskonform. Eine unangemessene Behandlung liegt nicht vor. Da der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung zur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitzstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb des Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen hat, ist diese nicht aus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungszeiten des Klägers vor dem 03.10.1990 in ihrer Satzung wie Umlagemonate leistungserhöhend zu berücksichtigen. Die Beschränkung des Klägers auf die Halbanrechnung seiner Vordienstzeiten ist auch nicht gleichheitswidrig. Seine Zusatzrente bei der Beklagten ist zwar erheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Beschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften durchgängig bei der Beklagten pflichtversichert war und daher eine Versorgungsrente unter vollständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 VBLS a.F.) beanspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, dass nur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern Beiträge in Form von Umlagen in das Zusatzversorgungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt hat, einer Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraussetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland abhing, entgegen (BGH aaO unter 2 d).
22 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit stützt sich auf die §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nach Klärung der einschlägigen Grundsatzfragen durch den Bundesgerichtshof nicht mehr.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 109/11 Verkündet am:
10. Mai 2012
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
MÜ Art. 1 Abs. 1, Art. 18 Abs. 4 Satz 2

a) Ein Frachtführer kann mit einem Versender von Transportgut auch dann einen einheitlichen
Luftbeförderungsvertrag im Sinne von Art. 1 Abs. 1 MÜ abschließen,
wenn ein nicht unwesentlicher Teil des Transports im Wege einer Oberflächenbeförderung
per Lkw und nicht per Luftfracht erfolgen soll.

b) Ist ungeklärt, ob der Verlust von Transportgut während der Luftbeförderung im Sinne
von Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ oder während eines Oberflächentransports eingetreten
ist, so muss derjenige, der den Eintritt des Schadens während der Luftbeförderung
bestreitet, den Verlust des Gutes während eines Oberflächentransports beweisen
(Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ).

c) Damit ein Geschädigter in der Lage ist, die Vermutung gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2
MÜ zu widerlegen, ist der Frachtführer nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten
, zu den näheren Umständen eines Verlustes - soweit möglich und zumutbar - im
Einzelnen vorzutragen. Kommt der Frachtführer der ihm obliegenden sekundären
Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nach, ist vom Vortrag des Anspruchstellers
auszugehen, dass der Verlust des Gutes während einer Oberflächenbeförderung
eingetreten ist.
BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 - I ZR 109/11 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Mai 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerinnen sind mit unterschiedlichen Beteiligungen Transportversicherer der I. Fa GmbH in E. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin ). Sie nehmen das beklagte Paketdienstunternehmen aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte, mit der sie seit 2002 in laufender Geschäftsbeziehung stand, am 27. Juni 2008 mit der Beförderung eines Pakets, das nach dem Vortrag der Klägerinnen Schmuckwaren im Wert von 14.973 € enthielt, zu einem in Zeist/Niederlande ansässigen Juwelier. Am selben Tag übernahm die Beklagte das Paket, für dessen Transport die Versicherungsnehmerin einen von der Beklagten zur Verfügung gestellten "In- ternationalen Frachtbrief" ausgefüllt hatte. Der Frachtbrief enthielt unter anderem folgende Eintragungen: Gewicht 2,2 Kilogramm Zollwert/Warenwert 14.980 Versicherungswert US-Dollar 500
3
Ferner war auch auf der Vorderseite des Frachtbriefs folgender Hinweis abgedruckt: Indem Sie uns Ihre Sendung übergeben, erklären Sie sich mit den Geschäftsbedingungen der Firma I. einverstanden. (Siehe Rückseite)
4
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für internationale Frachtbeförderungen (im Weiteren: AGB), die nach dem Vortrag der Beklagten auf der Rückseite des Frachtbriefformulars abgedruckt waren, sahen unter anderem folgende Regelungen vor: 1 Geltungsbereich und Rechtsgrundlagen 1 (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen … gelten für alle Verträge mit der Firma I. über die Vermittlung und Beförderung von Sendungen im internationalen Bereich. 1 (2) … 1 (3) Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, erfolgt die Beförderung per Luftfracht. I. ist insoweit Luftfrachtführer i.S.d. gesetzlichen Bestimmungen. 1 (4) Soweit durch schriftliche Einzelvereinbarung sowie in diesen AGB nichts anderes bestimmt ist, erfolgt die Vermittlung und Beförderung auf der Grundlage des Montrealer Übereinkommens 1999 … bzw. für den Fall, dass dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, auf der Grundlage des Warschauer Abkommens 1955. 2 (1) Der Vertragsabschluss kommt wie folgt zustande: Der Kunde erteilt den Auftrag in elektronischer Form (durch Ausfüllen des elektronischen Formulars und dessen Absendung) oder durch direkte Übergabe bzw. Übersendung des ausgedruckten und ausgefüllten Formulars per Telefax oder per Brief (= Angebot). I. nimmt den Auftrag durch Unterzeichnung des vom Kunden ausgefüllten Luftfrachtbriefs auf Grundlage dieser AGB an.

5
Die Beklagte beförderte das Paket zunächst zu ihrem Sitz in Idar-Oberstein. Am 30. Juni 2008 - so der Vortrag der Beklagten - wurde das Paket in Kelsterbach an ein Drittunternehmen übergeben, das mit dem Transport in die Niederlande per Luftfracht beauftragt war. Das Paket kam bei dem Empfänger nicht an. Die Beklagte leistete deshalb an die Versicherungsnehmerin - entsprechend dem im internationalen Frachtbrief angegebenen Versicherungswert - per Scheck, der von der Versicherungsnehmerin eingelöst wurde, Ersatz in Höhe von 318,55 €. Den der Versicherungsnehmerin durch den Verlust entstandenen weiteren Schaden in Höhe von 14.654,45 € regulierten die Klägerinnen. Dem Übersendungsschreiben der Beklagten an die Versicherungsnehmerin war folgende Erklärung beigefügt: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass mit Einlösung des Schecks hiermit alle beiderseitigen Ansprüche aus dem o.g. Schaden abgegolten sind.
6
Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Beklagte schulde für den Verlust des Pakets vollen Schadensersatz. Die Versicherungsnehmerin und die Beklagte hätten einen multimodalen Transportvertrag geschlossen. Da der Ort des Verlustes der Sendung ungeklärt geblieben sei, hafte die Beklagte nach den Vorschriften des deutschen Landfrachtrechts. Auf Haftungsbeschränkungen könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da ihr ein qualifiziertes Verschulden zur Last falle.
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Die Klägerinnen haben daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 8.792,67 €, an die Klägerin zu 2 3.663,61 € und an die Klägerin zu 3 2.198,17 €, jeweils zuzüglich Zinsen, zu zahlen.
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Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, sie habe mit der Versicherungsnehmerin einen einheitlichen Luftfrachtvertrag im Sinne von Art. 1 Abs. 1 MÜ geschlossen. Ihre Haftung sei daher nach Art. 22 Abs. 3 MÜ auf 17 Sonderziehungsrechte je Kilogramm beschränkt. Den danach geschuldeten Ersatzbetrag habe sie durch Übersendung des Schecks an die Versicherungsnehmerin erfüllt.
9
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Karlsruhe, NZV 2010, 522). Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (OLG Karlsruhe, TranspR 2011, 382).
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Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


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I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VVG für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
12
Die Versicherungsnehmerin habe mit der Beklagten einen Frachtvertrag gemäß §§ 407 ff., 452 HGB geschlossen, auf den nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB in der bis zum 16. Dezember 2009 geltenden Fassung deutsches Sachrecht zur Anwendung komme. Zwar seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden. Die Regelung in Nummer 1 (3) führe aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dazu, dass ein einheitlicher Luftfrachtvertrag im Sinne von Art. 1 Abs. 1 MÜ zustande gekommen sei. Bei der Auslegung von Vertragserklärungen nach §§ 133, 157 BGB sei der wirkliche Wille zu erforschen. Insbesondere müssten bei der Auslegung die Begleitumstände berücksichtigt werden , soweit diese einen Rückschluss auf den Sinngehalt der Erklärungen zuließen. Diese sprächen im vorliegenden Fall gegen einen einheitlichen Luftfrachtvertrag. Die Versicherungsnehmerin und die Beklagte hätten vielmehr eine multimodale Beförderung gemäß § 452 HGB vereinbart.
13
Die weiteren Voraussetzungen der §§ 452, 425 Abs. 1 HGB lägen ebenfalls vor. Insbesondere sei unbekannt, wo der Verlust des Gutes eingetreten sei. Die Beklagte habe lediglich dargelegt, dass das Paket bis zur Übergabe an den Luftfrachtführer - also während ihrer Gewahrsamszeit - nicht verlorengegangen sei. Auf der Grundlage dieses Vortrags könne jedoch kein Schadensort festgestellt werden, weil die Beklagte nicht einmal ansatzweise mitgeteilt habe, welchen Weg die Sendung ab dem Flughafen Frankfurt/Main genommen habe und wo sie das letzte Mal habe festgestellt werden können. Eine Haftungsbeschränkung gemäß § 452a HGB in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3 MÜ sei daher ausgeschlossen.
14
Zu einem anderen Ergebnis käme man aber auch dann nicht, wenn man die Oberflächenbeförderung der Sendung vom Sitz der Versicherungsnehmerin zum Flughafen Frankfurt/Main und vom Zielflughafen in den Niederlanden zum Empfänger als Hilfsbeförderungen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ ansähe , weil die Klägerinnen den ihnen obliegenden Beweis, dass der Verlust der Sendung nicht während der Luftbeförderung eingetreten sei, geführt hätten. Die Klägerinnen seien ohne die Mitteilung von Einzelheiten der Beförderung seitens der Beklagten nicht in der Lage, den von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ geforderten Gegenbeweis zu führen. Der Beklagten hätte es daher nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) oblegen, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Verlustes vorzutragen. Dieser sekundären Darlegungslast sei die Beklagte nicht in ausreichendem Maße nachgekommen mit der Folge, dass der Gegenbeweis gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ als geführt anzusehen sei.
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Die Haftung sei nicht auf den Höchstbetrag nach § 431 Abs. 1 HGB beschränkt , weil von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten im Sinne von § 435 HGB auszugehen sei. Die Schadensursache sei völlig unbekannt geblieben. Dies rechtfertige sowohl den Schluss auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit als auch auf das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Die Versicherungsnehmerin habe durch den Verlust der Sendung einen Schaden von 14.973 € erlitten, den die Beklagte durch ihre Zahlung lediglich in Höhe von 318,55 € reguliert habe. Den Klägerinnen stehe daher aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin noch ein Anspruch in Höhe von 14.654,54 € zu. Auf diese Forderung habe die Versicherungsnehmerin gegenüber der Beklagten nicht durch Abschluss eines Erlassvertrags verzichtet.
16
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass den Klägerinnen gegen die Beklagte gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VVG der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 14.654,45 € zusteht.
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1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB aF deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt, weil die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat und sich hier auch der Verladeort befand. Aus der Gesamtheit der Umstände ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Vertrag mit einem anderen Staat als Deutschland engere Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB aF).
18
Da es sich bei der streitgegenständlichen Beförderung um einen Multimodaltransport handelte - der Transport des Gutes von der Versicherungsnehmerin zum Empfänger sollte mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (Lkw und Flugzeug) erfolgen -, kommt grundsätzlich § 452 HGB zur Anwendung. Nach Satz 1 dieser Vorschrift unterliegt ein derartiger Vertrag den §§ 407 ff. HGB, sofern anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes vorschreiben. Für eine gemischte Beförderung, die zum Teil durch Luftfahrzeuge und teilweise durch andere Verkehrsmittel ausgeführt wird, bestimmt Art. 38 Abs. 1 MÜ, dass das Übereinkommen vorbehaltlich der Regelungen in Art. 18 Abs. 4 MÜ für die Luftbeförderung gilt. Demgemäß richtet sich die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust von Transportgut nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens, wenn der Schaden während der Obhutszeit des Luftfrachtführers eingetreten ist (Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ). Voraussetzung für die Anwendung der Haftungsvorschriften des Montrealer Übereinkommens ist allerdings der Abschluss eines einheitlichen Luftfrachtvertrags über die gesamte Beförderung zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten.
19
2. Das Berufungsgericht hat das Zustandekommen eines einheitlichen Luftfrachtvertrags über die gesamte Beförderungsstrecke vom Sitz der Versicherungsnehmerin in Eisingen bis zum Empfänger in Zeist/Niederlande zu Unrecht verneint.
20
a) Das Berufungsgericht ist von der Einbeziehung der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten in das streitgegenständliche Vertragsverhältnis ausgegangen. Nach Nummer 1 (3) der AGB der Beklagten erfolgt die Beförderung des Gutes grundsätzlich per Luftfracht, es sei denn, es wurde aus- drücklich etwas anderes vereinbart. Bei der Ausführung der Beförderung handelt die Beklagte als Luftfrachtführer im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Das Berufungsgericht hat den Abschluss eines einheitlichen Luftbeförderungsvertrags im Sinne von Art. 1 Abs. 1 MÜ - trotz der Regelungen in Nummer 1 (3) AGB - dennoch verneint und angenommen, zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten sei ein multimodaler Vertrag nach Maßgabe des § 452 HGB zustande gekommen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung vor allem darauf abgestellt, dass der Versicherungsnehmerin und der Beklagten bei Abschluss des Vertrags bekannt gewesen sei, dass ein nicht unwesentlicher Teil des Transports nicht auf dem Luftweg erfolgen würde. Am Sitz der Versicherungsnehmerin existiere kein Flughafen. Am Ablieferungsort Zeist/Niederlande gebe es ebenfalls keinen Flughafen. Zwischen den den Vertragsparteien bekannten und für die Erfüllung der von der Beklagten eingegangenen Verpflichtungen wesentlichen Umständen und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe mithin ein Widerspruch bestanden. Die ausdrücklichen und konkludenten Vertragserklärungen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien daher so auszulegen, dass sie eine Beförderung der Sendung vereinbart hätten, deren Teilabschnitte mit unterschiedlichen Transportmitteln hätten ausgeführt werden sollen, wobei eine Teilstrecke mit dem Flugzeug habe bewältigt werden sollen. Unter diesen Umständen hätten die Versicherungsnehmerin und die Beklagte eine multimodale Beförderung im Sinne von § 452 HGB vereinbart.
21
b) Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Versicherungsnehmerin die Beklagte im Zeitraum 2002 bis 2008 laufend mit der Beförderung von Auslandssendungen beauftragt. Die Transporte wurden jeweils unter Verwendung des auch im Streitfall benutzten internationalen Frachtbriefs abgewickelt , von dem die Versicherungsnehmerin stets mehrere Exemplare vorrätig hatte. Das jeweilige Frachtbriefformular wurde vor Abholung einer Sendung durch die Beklagte von der Versicherungsnehmerin ausgefüllt. Auf der Vorderseite des internationalen Frachtbriefs findet sich der deutliche Hinweis, dass sich ein Versender mit den Geschäftsbedingungen der Beklagten einverstanden erklärt, wenn die Sendung an die Beklagte zur Beförderung übergeben wird. Der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten konnte von dem für den Warenversand verantwortlichen Mitarbeiter der Versicherungsnehmerin beim Ausfüllen des Frachtbriefs ohne weiteres wahrgenommen werden. Mit der Unterschrift ihres Mitarbeiters auf dem Frachtbrief unter dem Hinweis hat sich die Versicherungsnehmerin jeweils mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten einverstanden erklärt. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
22
Nach Nummer 2 (1) der AGB kommt ein Beförderungsvertrag zwischen der Beklagten und einem Versender in der Weise zustande, dass der Kunde den ausgefüllten Frachtbrief - wie auch im Streitfall geschehen - direkt an einen Abholfahrer der Beklagten übergibt, der den Frachtbrief anschließend auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unterzeichnet. Da es sich bei dem Angebot eines Versenders zum Abschluss eines Beförderungsvertrags um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist diese so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - III ZR 166/05, NJW 2006, 3777 Rn. 16).
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Die Beklagte konnte bei der Übergabe des von der Versicherungsnehmerin ausgefüllten Frachtbriefs davon ausgehen, dass ihr ein Vertragsangebot auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für internationale Frachtbeförderungen unterbreitet werden sollte, da die Versicherungsnehmerin auf dem übergebenen Frachtbriefexemplar keine davon abweichenden Erklä- rungen eingetragen hatte. Aufgrund der Regelungen in Nummer 1 (3) der AGB musste die Beklagte daher annehmen, dass die Versicherungsnehmerin sie mit der Beförderung der streitgegenständlichen Sendung von Deutschland zu dem in den Niederlanden ansässigen Empfänger einheitlich als Luftfrachtführerin beauftragen wollte. Dieses Angebot hat die Beklagte mit der Unterzeichnung des übergebenen Frachtbriefs seitens ihres Abholfahrers angenommen. Eine ausdrückliche (Nummer 1 (3) AGB) anderweitige Vereinbarung hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und haben die Klägerinnen auch nicht vorgetragen.
24
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass ein nicht unwesentlicher Teil des Transports im Wege einer Oberflächenbeförderung per Lkw und nicht per Luftfracht erfolgen sollte. Der vom Berufungsgericht aus diesem Umstand abgeleitete Widerspruch zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten besteht nicht. Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung nicht genügend berücksichtigt, dass gemäß Art. 38 Abs. 1 MÜ gemischte Beförderungen grundsätzlich auch den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens unterfallen. Dies wird durch den Hinweis in Art. 38 Abs. 1 auf Art. 18 Abs. 4 MÜ klargestellt. Die Regelung in Art. 38 Abs. 1 MÜ, der zufolge das Übereinkommen nur für die Luftbeförderung gilt, wird durch Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ eingeschränkt , wenn eine Teilstrecke vertragsgemäß mit einem Luftfahrzeug ausgeführt wird und der Zubringerdienst im Sinne des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ rein tatsächlich dieser Luftbeförderung zugeordnet werden kann (BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 91/10, TranspR 2011, 436 Rn. 29 = VersR 2012, 205; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., Art. 18 WA 1955 Rn. 13 Fn. 55; MünchKomm. HGB/Ruhwedel, 2. Aufl., Art. 38 MÜ Rn. 2; Reuschle, Montrealer Übereinkommen , 2. Aufl., Art. 38 Rn. 4). Zudem bestimmt Art. 38 Abs. 2 MÜ, dass die Vertragsparteien durch das Übereinkommen nicht gehindert sind, Bedingungen für die Beförderung durch andere Verkehrsmittel in den Luftbeförderungsvertrag aufzunehmen, sofern hinsichtlich der Luftbeförderung das Montrealer Übereinkommen beachtet wird.
25
3. Die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust von Transportgut richtet sich nur dann nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens, wenn der Schaden während der Obhutszeit des Luftfrachtführers (Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ) eingetreten ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann dies im Streitfall nicht angenommen werden. Auf der Grundlage des Parteivortrags und der Feststellungen des Berufungsgerichts ist vielmehr davon auszugehen , dass das Gut während einer Oberflächenbeförderung per Lkw abhandengekommen ist.
26
a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort der Verlust des Gutes eingetreten ist. Es steht mithin nicht fest, ob die Sendung verlorengegangen ist, als die Beklagte sie als Luftfrachtführerin in ihrer Obhut hatte. Der Verlust kann auch während einer Beförderung per Lkw, etwa auf dem Weg vom Zielflughafen in den Niederlanden zum Empfänger der Sendung in Zeist eingetreten sein. Nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 MÜ umfasst der Zeitraum der Luftbeförderung grundsätzlich nicht die Beförderung zu Land, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb eines Flughafens. Erfolgt der Transport allerdings bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrags zum Zwecke der Verladung, der Ablieferung oder der Umladung, so wird gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ, auf den sich nicht nur der Geschädigte , sondern auch der Luftfrachtführer berufen kann (BGH, TranspR 2011, 436 Rn. 31), bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist.
27
b) Im vorliegenden Fall kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ berufen. Dabei kann zugunsten der Beklagten davon ausge- gangen werden, dass sie das verlorengegangene Paket in Kelsterbach an das mit der Luftbeförderung beauftragte Unternehmen übergeben hat. Ebenso kann zugunsten der Beklagten angenommen werden, dass es sich bei den anschließenden Landtransporten von Kelsterbach zum Flughafen Frankfurt/Main und vom Zielflughafen in den Niederlanden zum Empfänger der Sendung um Zubringerbeförderungen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ gehandelt hat. Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme von Zubringerdiensten erfüllt sind, braucht im Streitfall nicht abschließend entschieden zu werden, weil nach dem Parteivortrag und dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt anzunehmen ist, dass es den Klägerinnen gelungen ist, die Vermutung des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ zu widerlegen.
28
aa) Die Vorschrift des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ dehnt nicht den Haftungszeitraum des Luftfrachtführers aus, sondern stellt nur eine widerlegbare Beweisvermutung auf. Steht bereits fest, dass sich das schadensauslösende Ereignis außerhalb der Flughafengrenzen ereignet hat, ist für die Vermutung kein Raum. Der Gegenbeweis braucht dann nicht geführt zu werden (vgl. Müller -Rostin in Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Bd. 3 Montrealer Übereinkommen, Stand Juli 2011, Art. 18 Rn. 92; Reuschle aaO Art. 18 Rn. 44). Steht dagegen nicht fest, ob das schadensverursachende Ereignis während der Luftbeförderung oder während eines Oberflächentransports eingetreten ist, muss derjenige, der den Eintritt des Schadens während der Luftbeförderung bestreitet, den Verlust oder die Beschädigung des Gutes während eines Oberflächentransports beweisen (Reuschle aaO Art. 18 Rn. 44). Die Anforderungen, die an den Beweis zu stellen sind, beurteilen sich nach der lex fori, also nach dem Recht des angerufenen Gerichts.
29
bb) Die Klägerinnen haben sich darauf berufen, dass der Verlust des Gutes nicht während einer Luftbeförderung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ, sondern bei einer Oberflächenbeförderung eingetreten ist. Sie sind daher grundsätzlich für diesen von der Beklagten bestrittenen Vortrag beweispflichtig. Im Hinblick darauf, dass der Ort des Verlustes nicht feststeht, trifft die Beklagte allerdings eine sekundäre Darlegungslast (BGH, TranspR 2011, 436 Rn. 34). Der Geschädigte hat in aller Regel keine Kenntnis von den Einzelheiten der Beförderung. Er ist daher im Allgemeinen nicht in der Lage, den von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ geforderten Gegenbeweis zu führen. Sofern der Transport ordnungsgemäß organisiert war, muss es dem Frachtführer in aller Regel möglich sein, den Schadensort zu lokalisieren und den Schadenszeitpunkt zu benennen. Der Frachtführer ist daher nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gehalten, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Verlustes vorzutragen, damit der Geschädigte die Möglichkeit hat, die Vermutung gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ zu widerlegen. Kommt der Frachtführer der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nach, ist von dem Vortrag des Anspruchstellers auszugehen, dass der Verlust des Gutes während einer Oberflächenbeförderung eingetreten ist.
30
cc) Das Berufungsgericht hat in seiner Hilfsbegründung mit Recht angenommen , dass die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Die Beklagte hat lediglich behauptet, sie habe das abhandengekommene Paket in Kelsterbach an das mit der Luftbeförderung beauftragte Unternehmen übergeben. Einzelheiten zur weiteren Behandlung der Sendung durch das Luftfrachtunternehmen hat die Beklagte nicht einmal ansatzweise dargelegt. Insbesondere fehlen Angaben dazu, wann die Sendung weiterbefördert werden sollte und an welchem Ort und zu welcher Zeit sie das letzte Mal registriert wurde. Die Klägerinnen haben mit Recht darauf hingewiesen, dass dem Vortrag der Beklagten allenfalls entnommen werden könne, dass die Sendung bei der Anlieferungsstelle in Kelsterbach angekommen ist. Der weitere Weg des Pakets liegt vollständig im Dunkeln. Es lässt sich nicht feststellen, ob das Paket noch in Kelsterbach oder bei der Weiterbeförderung zum Flughafen Frankfurt/Main, möglicherweise aber auch erst am Abgangsflughafen Frankfurt/Main oder am Zielflughafen in den Niederlanden oder schließlich erst bei der anschließenden Landbeförderung vom Zielflughafen zum Empfänger in Verlust geraten ist. Die Beklagte hat auch nicht geltend gemacht , dass es ihr unmöglich und nicht zumutbar sei, zum weiteren Verlauf der Sendung nach der Übergabe an das Luftfrachtunternehmen vorzutragen.
31
Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast hat zur Folge, dass von einer Widerlegung der Beweisvermutung des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ auszugehen ist. Der Verlust des Gutes ist dann nicht während einer Luftbeförderung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ eingetreten, so dass sich die Haftung der Beklagten nicht nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens richtet. Die Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz beurteilt sich vielmehr nach den Haftungsbestimmungen des Landfrachtrechts.
32
4. Da der zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossene multimodale Frachtvertrag gemäß Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB aF dem deutschen Sachrecht unterliegt, kommen auf das Vertragsverhältnis die §§ 452, 452a HGB zur Anwendung. Nach § 452a HGB ist für die Haftung des Frachtführers das Recht maßgeblich, das für einen hypothetischen Vertrag über eine Beförderung auf der Teilstrecke gelten würde, auf der der Schaden eingetreten ist. Im vorliegenden Fall ist von einem Verlust des Pakets während einer Beförderung per Lkw entweder in Deutschland oder in den Niederlanden auszugehen , weil die Beweisvermutung des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ im Hinblick auf die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast durch die Beklagte als widerlegt anzusehen ist. Ein (hypothetischer) Teilstreckenvertrag zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten, der eine Straßenbeförderung per Lkw zum Gegenstand hätte, würde dem deutschen Recht unterliegen. Die An- wendung deutschen Rechts folgt im Streitfall daraus, dass sowohl die Versicherungsnehmerin als auch die Beklagte, auf deren vertragliche Beziehung insoweit abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 138/04, TranspR 2007, 472 Rn. 16 = VersR 2008, 661), ihren Sitz jeweils in Deutschland haben und auch nichts dafür spricht, dass ein hypothetischer Teilstreckenvertrag engere Verbindungen mit einem anderen Staat aufweisen könnte (BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 - I ZR 140/06, BGHZ 181, 292 Rn. 24).
33
5. Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision mit Recht eine unbeschränkte Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Verlust gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB bejaht. Die Revision rügt vergeblich, das Berufungsgericht habe bei seiner Beurteilung wesentlichen Prozessstoff unberücksichtigt gelassen.
34
a) Die Revision macht geltend, die Beklagte habe vorgetragen, die Sendung sei bis zur Übergabe an das mit der Luftbeförderung beauftragte Unternehmen in Kelsterbach am 30. Juni 2008 noch nicht abhandengekommen. Das Lager des Luftfrachtunternehmens habe das Paket am selben Tag um 18.12 Uhr wieder verlassen. Dementsprechend müsse der Verlust der Sendung im Anschluss daran während der Luftbeförderung eingetreten sein. Damit habe die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast genügt.
35
b) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Beklagte ihrer umfassenden Einlassungsobliegenheit nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Dazu hätte sie insbesondere auch vortragen müssen, welche Ermittlungsmaßnahmen sie hinsichtlich der streitgegenständlichen Sendung eingeleitet hat und was ihre Nachforschungen und dabei vor allem die Befragung der jeweiligen Mitarbeiter, die mit dem Paket in Berührung gekommen sein mussten, ergeben haben. Darüber hinaus hätte dargelegt werden müssen, welchen Weg das Pa- ket nach der Übergabe an das Luftfrachtunternehmen genommen hat. Vor allem hätte die Beklagte auch im Einzelnen zur Betriebsorganisation des von ihr beauftragten Luftfrachtunternehmens vortragen und darlegen müssen, zu welchem Zeitpunkt und an welchem Ort die Sendung letztmalig registriert worden ist. Das ist nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geschehen. Der detaillierte Vortrag zur weiteren Behandlung des Pakets ist der Beklagten nicht deshalb unzumutbar, weil sie das Gut nach der Übergabe an das Luftfrachtunternehmen nicht mehr in ihrer Obhut hatte. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es sich bei eingesetzten Subunternehmern um "andere Leute" im Sinne von § 428 Satz 2 HGB handelt, deren sich der Spediteur/Frachtführer bei Ausführung der Beförderung bedient. Die Beklagte muss sich deshalb so behandeln lassen, als ob sie an Stelle der ihr gemäß § 428 HGB zuzurechnenden Personen selbst gehandelt hätte (BGH, Urteil vom 4. März 2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 462; Koller aaO § 428 HGB Rn. 14).
36
Nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Schadensursache völlig ungeklärt geblieben. Wenn der Spediteur/ Frachtführer in einem solchen Fall - wie hier - im Hinblick auf den in Rede stehenden Transport keinen Vortrag zu Sicherungsmaßnahmen in der eigenen Organisation und in der des von ihm beauftragten Subunternehmers und zum Schadenshergang hält, rechtfertigt dies den Schluss auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit wie auch auf das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (BGH, Urteil vom 5. Juni 2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 470 f.; Urteil vom 2. April 2009 - I ZR 60/06, TranspR 2009, 262 Rn. 27).
37
6. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zur Höhe des der Versicherungsnehmerin entstandenen Schadens hat die Revision nicht angegriffen. Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen.
38
7. Das Berufungsgericht hat schließlich auch mit Recht angenommen, dass der Schadensersatzanspruch der Klägerinnen nicht durch einen Vergleich oder einen Erlassvertrag zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin ausgeschlossen ist.
39
a) Das Berufungsgericht hat seine Annahme maßgeblich darauf gestützt, dass die Beklagte die Scheckeinlösung durch die Versicherungsnehmerin nicht dahingehend habe verstehen dürfen, dass diese das Abgeltungsangebot der Beklagten im Sinne von § 151 Satz 1 BGB bewusst angenommen habe. Ein derartiger Wille lasse sich allein aufgrund des Schreibens der Beklagten und der Einlösung des Schecks nicht feststellen. Schon das krasse Missverhältnis zwischen der von der Versicherungsnehmerin erhobenen Forderung und der von der Beklagten angebotenen Abfindung von etwa 2,2% der Forderung stelle ein starkes Indiz dafür dar, dass die Versicherungsnehmerin mit der Einlösung des Schecks nicht zugleich erklärt habe, ein Angebot der Beklagten zum Abschluss eines Erlassvertrags anzunehmen.
40
b) Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte die Scheckeinlösung durch die Versicherungsnehmerin jedenfalls nicht als bewusste Betätigung eines Annahmewillens im Sinne von § 151 Satz 1 BGB ansehen konnte. An die Feststellung eines Erlasswillens sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen (BGH, TranspR 2009, 262 Rn. 44 mwN). Der Umstand, dass die Schecksumme der Haftung der Beklagten nach dem im Frachtbrief angegebenen Versicherungswert von 500 US-Dollar entsprach, änderte nichts an dem groben Missverhältnis zwischen der geleisteten Entschädigung und dem von der Versicherungsnehmerin geforderten Ersatzbetrag (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2007 - I ZR 155/04, TranspR 2007, 466 Rn. 17; BGH, TranspR 2009, 262 Rn. 44).
41
III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher
RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Löffler
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.12.2009 - 15 O 70/09 KfH IV -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.05.2011 - 15 U 23/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 91/10 Verkündet am:
24. Februar 2011
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
MÜ Art. 18 Abs. 3, Art. 18 Abs. 4 Satz 2

a) Die Obhutshaftung des Luftfrachtführers nach Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ kommt
auch dann noch in Betracht, wenn das Gut nach der eigentlichen Luftbeförderung
vom Flughafengelände mit einem Landfahrzeug zu einem außerhalb des
Flughafens gelegenen Lager des Luftfrachtführers gebracht wird, in dem es anschließend
abhandenkommt.

b) Auf die Vermutungsregel des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ kann sich nicht nur der
Geschädigte, sondern auch der wegen Beschädigung oder Verlusts von Transportgut
in Anspruch genommene Luftfrachtführer berufen.
BGH, Urteil vom 24. Februar 2011 - I ZR 91/10 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. April 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer der T. te. GmbH & Co. KG in H. bei F. (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Februar 2009 mit der Beförderung einer aus 24 Paketen bestehenden Sendung zu einer in Miami/USA ansässigen Empfängerin. Die Beklagte übernahm das Gut am 9. Februar 2009 bei der Versicherungsnehmerin und brachte es zunächst im Wege eines Straßentransports zu ihrem Center Köln Airport. Von dort wurde die Sendung per Luftfracht nach Miami/USA befördert. Ein Paket, das nach der Behauptung der Klägerin Waren im Wert von 9.486 € enthielt und ein Gewicht von 23 Kilogramm hatte, kam bei der Empfängerin nicht an. Die Beklagte leistete für den Verlust vorprozessual Ersatz in Höhe von 510 €.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Haftung der Beklagten für den streitgegenständlichen Verlust richte sich nach deutschem Landfrachtrecht, da das Paket nicht während der Luftbeförderung, sondern im Verlauf des sich daran anschließenden Landtransports verlorengegangen sei. Die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden unbeschränkt, weil der Verlust auf ihre mangelhafte Betriebsorganisation zurückzuführen sei. Dies folge aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, den Verbleib des abhandengekommenen Pakets aufzuklären.
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Die Klägerin hat die Beklagte deshalb auf Zahlung von 8.976 € nebst Zinsen in Anspruch genommen.
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Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, ihre Haftung richte sich nach den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens, da der Verlust während der Luftbeförderung eingetreten sei. Das Paket sei in ihr Center Miami gebracht worden, das noch Teil des Flughafens Miami sei, weil es nur 800 Meter vom Flughafen entfernt liege. Lediglich aus organisatorischen und logistischen Gründen würden alle für den Großraum Miami bestimmten Sendungen in dieses Center gebracht. Dort sei das Paket außer Kontrolle geraten.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin einen Betrag nebst Zinsen zu zahlen, der 391 Sonderziehungsrechten gemäß Art. 23 (richtig: Art. 22) MÜ am 21. April 2010 entspricht, abzüglich auf die Hauptforderung vorgerichtlich bereits gezahlter 510 € (OLG Düsseldorf, TranspR 2010, 456).
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Haftung der Beklagten für den Verlust des Gutes ergebe sich aus Art. 18 Abs. 1 MÜ. Der Umfang des zu leistenden Ersatzes werde daher durch Art. 22 Abs. 3 Satz 1 MÜ begrenzt. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt:
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Der Luftfrachtführer hafte gemäß Art. 18 Abs. 1 MÜ für den während einer Luftbeförderung eingetretenen Verlust des Gutes. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt, auch wenn sich das Center, in dem das Paket nach der Behauptung der Beklagten außer Kontrolle geraten sei, nicht auf dem Gelände des Flughafens Miami befinde. Das Montrealer Übereinkommen stelle hinsichtlich der Haftung für Verlust auf den Zeitraum ab, „während dessen sich die Güter in der Obhut des Luftfrachtführers befinden“. Es werde auch derjenige Zeitraum haftungsrechtlich miterfasst, in dem eine Zwischenlagerung der Güter in einem außerhalb des Flughafengeländes liegenden Lager des Luftfrachtführers stattfinde. Bei wertender Betrachtung müsse davon ausgegangen werden, dass die Zwischenlagerung in einem flughafennahen Lager dem Haftungszeitraum der Luftbeförderung unterfalle, wenn dieser Lagerung eine Luftbeförderung vorausgegangen sei oder ihr nachfolge. Danach habe das abhandengekommene Paket, wenn es im Center Miami verlorengegangen sei, noch unter der Obhut der Beklagten als Luftfrachtführerin gestanden. Die Klägerin habe zwar bestrit- ten, dass das Paket im Center Miami der Beklagten außer Kontrolle geraten sei. Dies sei aber nicht entscheidungserheblich, weil sich die Beklagte jedenfalls auf die Beweisvermutung gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ berufen könne. Bei der Beförderung vom Center Miami zur Empfängerin handele es sich um einen Oberflächentransport im Sinne eines Zubringerdienstes, der bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrags erfolgt sei.
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Die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust von Gütern sei gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 MÜ (aF) auf 17 Sonderziehungsrechte für jedes Kilogramm begrenzt. Das abhandengekommene Paket habe ein Gewicht von 23 Kilogramm gehabt. Danach schulde die Beklagte für den Verlust des Gutes einen Betrag, der 391 Sonderziehungsrechten entspreche, abzüglich des vorgerichtlich bereits auf die Hauptforderung gezahlten Betrags von 510 €.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte für den Verlust des Gutes dem Grunde nach gemäß Art. 18 Abs. 1 MÜ schadensersatzpflichtig ist, weil der Schaden während der Luftbeförderung im Sinne von Art. 18 Abs. 3 MÜ eingetreten ist.
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1. Auf den zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten geschlossenen Beförderungsvertrag kommt nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 EGBGB aF deutsches Sachrecht zur Anwendung, weil die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat und sich hier auch der Verladeort befunden hat. Aus der Gesamtheit der Umstände ergibt sich nicht, dass der Vertrag mit einem anderen Staat als Deutschland engere Verbindungen aufweist (Art. 28 Abs. 5 EGBGB aF).
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Da es sich bei der streitgegenständlichen Beförderung um einen Multimodaltransport handelte - der Transport des Gutes von der Versicherungsneh- merin zur Empfängerin sollte mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (Lkw und Flugzeug) erfolgen -, kommt grundsätzlich § 452 HGB zur Anwendung. Nach Satz 1 dieser Vorschrift unterliegt ein derartiger Vertrag den §§ 407 ff. HGB, sofern anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes vorschreiben. Für eine gemischte Beförderung, die zum Teil durch Luftfahrzeuge und teilweise durch andere Verkehrsmittel ausgeführt wird, bestimmt Art. 38 Abs. 1 MÜ, dass das Übereinkommen vorbehaltlich der Regelungen in Art. 18 Abs. 4 MÜ für die Luftbeförderung gilt. Demgemäß richtet sich die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust von Transportgut nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens, wenn der Schaden - wie hier - während der Obhutszeit des Luftfrachtführers eingetreten ist (Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ).
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2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das streitgegenständliche Gut während der Luftbeförderung abhandengekommen ist, so dass die Beklagte für den Verlust nach Art. 18 Abs. 1 MÜ Schadensersatz schuldet.
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a) Gemäß Art. 18 Abs. 3 MÜ umfasst die Luftbeförderung im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift den Zeitraum, während dessen die Güter sich in der Obhut des Luftfrachtführers befinden.
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b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Sendung, zu der das abhandengekommene Paket gehörte, direkt per Luftfracht von Köln nach Miami befördert wurde.
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aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme nicht berücksichtigt, dass die Klägerin einen derartigen Sendungsverlauf bestritten habe. Sie habe in beiden Vorinstanzen geltend gemacht, die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, dass der Verlust des Gutes eingetreten sei, als sie dieses noch als Luftfrachtführerin in ihrer Obhut gehabt habe. Es sei auch möglich , dass die Sendung von Köln nach Philadelphia/USA und von dort per Lkw nach Miami transportiert worden sei. Bei einem solchen Sendungsverlauf sei die Luftbeförderung bereits in Philadelphia beendet gewesen.
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bb) Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Das Berufungsurteil enthält im unstreitigen Teil seines Tatbestands die Feststellung, dass das Gut zunächst im Straßengüterverkehr von der Versicherungsnehmerin zum Center Köln Airport transportiert und von dort aus im Luftverkehr nach Miami befördert wurde. Dieses „aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivorbringen“ (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erbringt nach § 314 Abs. 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 559 Rn. 15). Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll und nicht durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden. Bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und der Wiedergabe des Parteivorbringens im Tatbestand des angefochtenen Urteils sind die Ausführungen im Tatbestand maßgeblich (BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 339). Etwaige Unrichtigkeiten im Tatbestand des angefochtenen Urteils können von der davon betroffenen Partei nur im Wege eines Tatbestandsberichtigungsantrags gemäß § 320 Abs. 1 ZPO behoben werden (BGH, NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08, NJW 2011, 1513 Rn. 12 - Satan der Rache), der im Streitfall nicht gestellt worden ist. Die Beweiskraft des Tatbestands könnte nur dann entfallen, wenn dieser in sich widersprüchlich wäre (BGHZ 140, 335, 339; BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 381/03, NJW-RR 2005, 962, 963). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
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c) Das Berufungsgericht hat weiterhin angenommen, das Gut sei entweder im Center Miami der Beklagten (dazu unter aa) oder während der Auslieferungsfahrt von dort zu der in Miami ansässigen Empfängerin (dazu unter bb) abhandengekommen. Der genaue Verlustort brauche indes nicht geklärt zu werden, da der Verlust in beiden Fällen während der Luftbeförderung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ eingetreten sei. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
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aa) Für den Fall, dass das Gut im Center Miami der Beklagten abhandengekommen ist, hat das Berufungsgericht angenommen, die Obhutshaftung der Beklagten als Luftfrachtführerin werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Sendung, zu der das verlorengegangene Paket gehört habe, mit einem Lkw vom Flughafen zum Außenlager befördert worden sei. Ebenso wenig stehe der Haftung der Beklagten als Luftfrachtführerin entgegen, dass das Center in Miami auch als Umschlagslager für Landtransporte genutzt werde. Gemäß Art. 18 Abs. 3 MÜ werde auch derjenige Zeitraum haftungsrechtlich miterfasst, während dessen die Güter in einem außerhalb des Flughafengeländes befindlichen Lager des Luftfrachtführers zwischengelagert würden. Bei wertender Betrachtung komme es auch nicht darauf an, dass ein Zwischenlager sowohl den Zwecken der Luftbeförderung als auch solchen der Landbeförderung diene. Eine räumliche Abgrenzung der Bereiche in einem Lager sei nicht erforderlich.
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Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass sich das abhandengekommene Paket im Center Miami noch in der Obhut der Beklagten als Luftfrachtführerin befunden habe. Der Güterumschlag könne in der Regel nicht als eigenständige Teilstrecke qualifiziert werden. Er sei entweder der vorangegangenen Luftbeförderung oder der nachfolgenden Teilstrecke der Oberflächenbeförderung zuzuordnen. Im Streitfall sei Letzteres anzunehmen. Der Zeitraum der Luftbeförderung umfasse nach Art. 18 Abs. 4 Satz 1 MÜ nicht die Beförderung zu Land, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb des Flughafens. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift seien hier erfüllt, weil das Paket zunächst - unstreitig - per Lkw vom Flughafen in Miami zum außerhalb des Flughafens gelegenen Lager der Beklagten befördert worden sei.
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Auch mit diesem Vorbringen vermag die Revision nicht durchzudringen. Gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 MÜ haftet der Luftfrachtführer für Güterschäden, die während der Luftbeförderung eingetreten sind. Den für die Haftung des Luftfrachtführers maßgeblichen Zeitraum umschreibt Art. 18 Abs. 3 MÜ - anders als Art. 18 Abs. 2 WA 1955, der darauf abstellte, dass die Güter sich zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses auf einem Flughafen oder an Bord eines Luftfahrzeugs befanden - als den Zeitraum, während dessen der Luftfrachtführer die Güter in seiner Obhut hat. Der Haftungszeitraum wird mithin nicht mehr mit der Örtlichkeit der Güter, sondern lediglich mit der Obhutsausübung des Luftfrachtführers verbunden (Müller-Rostin in Giemulla/Schmid, Frankfurter Kommentar zum Luftverkehrsrecht, Bd. 3 Montrealer Übereinkommen, Stand Dezember 2009, Art. 18 Rn. 32; MünchKomm.HGB/Ruhwedel, 2. Aufl., Art. 18 MÜ Rn. 15; Reuschle, Montrealer Übereinkommen, Art. 18 Rn. 3).
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Der Begriff der Obhut wird - trotz seiner zentralen Bedeutung für die Haftung des Luftfrachtführers - im Übereinkommen allerdings nicht näher definiert. Zu dem in Art. 18 Abs. 2 WA 1955 verwendeten Obhutsbegriff hat der Senat entschieden, dass er nach Sinn und Zweck der genannten Vorschrift bestimmt werden muss. Danach soll die Haftung des Luftfrachtführers auch auf Schadensfälle ausgedehnt werden, die nicht während der eigentlichen Luftbeförderung , wohl aber in einem Zeitraum eintreten, in dem sich das Frachtgut derart im Einwirkungsbereich des Luftfrachtführers befindet, dass dieser in der Lage ist, das Gut gegen Verlust und Beschädigung zu schützen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1978 - I ZR 114/76, VersR 1979, 83, 84 f.; Urteil vom 21. Septem- ber 2000 - I ZR 135/98, BGHZ 145, 170, 177). Es genügt, dass der Luftfrachtführer auf die Behandlung des Gutes Einfluss nehmen kann. Übergibt er das Frachtgut freiwillig an einen Dritten, so wird seine Obhut zumindest im Kernbereich der Luftbeförderung im Regelfall schon deshalb fortbestehen, weil der Dritte seinerseits in Erfüllung seiner dem Luftfrachtführer gegenüber bestehenden Vertragspflichten zum sorgsamen Umgang mit dem Gut verpflichtet ist. Die Obhut endet erst dann, wenn der Luftfrachtführer den Gewahrsam ohne eigene Mitwirkung verliert - beispielsweise durch hoheitliche Maßnahmen einer Zollbehörde - und deshalb keine tatsächlichen oder rechtlichen Einwirkungsmöglichkeiten auf das Frachtgut mehr hat (BGHZ 145, 170, 177 f.; Müller-Rostin, TranspR 1989, 121, 124).
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Diese Grundsätze sind auch bei der Bestimmung des Obhutsbegriffs in Art. 18 Abs. 3 MÜ heranzuziehen (Müller-Rostin in Giemulla/Schmid aaO Art. 18 Rn. 34 ff.; MünchKomm.HGB/Ruhwedel aaO Art. 18 MÜ Rn. 48; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., Art. 18 MÜ Rn. 3; Reuschle aaO Art. 18 Rn. 22 ff.). Dementsprechend wird die Obhut des Luftfrachtführers im Regelfall nicht schon mit dem Ausladen der Güter aus dem Luftfahrzeug beendet. Sie dauert vielmehr auch dann noch an, wenn der Luftfrachtführer die Güter nach Beendigung der eigentlichen Luftbeförderung bis zur Ablieferung an den Empfänger einlagert. Unerheblich ist dabei, ob die Güter in einem eigenen Lagerhaus des Luftfrachtführers eingelagert werden oder ob dies bei einer vom Luftfrachtführer beauftragten Lagergesellschaft geschieht, weil das Lagerunternehmen in Erfüllung seiner dem Luftfrachtführer gegenüber bestehenden Vertragspflichten handelt. Die obhutsbegründende Einwirkungsmöglichkeit des Luftfrachtführers wird in einem solchen Fall nicht beendet, da die Lagergesellschaft dem Luftfrachtführer gegenüber zum Schutz der Güter und auf dessen Verlangen zu deren Herausgabe verpflichtet ist (vgl. BGHZ 145, 170, 177 f.; Müller-Rostin in Giemulla/Schmid aaO Art. 18 Rn. 45).
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Die Obhutshaftung des Luftfrachtführers nach Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ kann entgegen der Ansicht der Revision auch dann noch in Betracht kommen, wenn das Gut nach der eigentlichen Luftbeförderung vom Flughafengelände mit einem Landfahrzeug zu einem außerhalb des Flughafens gelegenen Lager des Luftfrachtführers gebracht wird, in dem es anschließend abhandenkommt. In Art. 18 Abs. 4 Satz 1 MÜ ist zwar bestimmt, dass Transporte mit Oberflächentransportmitteln zu Land, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb eines Flughafens grundsätzlich nicht in den Zeitraum der Luftbeförderung fallen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Haftung des Luftfrachtführers nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens stets mit dem Überschreiten der Flughafengrenzen endet. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass das Montrealer Übereinkommen den Haftungszeitraum des Luftfrachtführers im Vergleich zu Art. 18 Abs. 2 WA 1955, bei dem der Haftungszeitraum durch die Örtlichkeit des Gutes (an Bord des Luftfahrzeugs oder auf einem Flughafen) begrenzt war, wesentlich erweitert hat. Für die Haftung nach Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ kommt es maßgeblich darauf an, ob sich das beschädigte oder verlorengegangene Gut zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in der Obhut des Luftfrachtführers befunden hat. Dadurch wird gerade auch die Einlagerung des Gutes in einem Warenlager des Luftfrachtführers außerhalb des Flughafens von der Haftung gemäß Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ - anders als unter der Geltung des Art. 18 WA 1955 - erfasst. Dies kommt - wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat - dem Bedürfnis der Praxis entgegen, angesichts der räumlichen Beschränkungen auf vielen Flughäfen die Haftungsregelungen des Übereinkommens auch für sonstige Obhutsfälle zur Anwendung gelangen zu lassen (so ausdrücklich die Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zum Montrealer Übereinkommen , BT-Drucks. 15/2285, S. 42; ebenso MünchKomm.HGB/Ruhwedel aaO Art. 18 MÜ Rn. 38; Müller-Rostin in Giemulla/Schmid aaO Art. 18 Rn. 86; Boettge, VersR 2005, 908, 912; Saenger, NJW 2000, 169, 173; differenzierend Koller aaO Art. 18 MÜ Rn. 3).
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Unterliegt die Einlagerung des Gutes in einem außerhalb des Flughafengeländes gelegenen Warenlager des Luftfrachtführers haftungsrechtlich den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens, erscheint es nicht sinnvoll, Beförderungen zu dieser Einlagerungsstätte und damit verbundene Umschlagsleistungen einer anderen Haftungsordnung zu unterstellen. Denn auch diese Beförderungs- und Umschlagsleistungen erfolgen - wenn die Einlagerung vom Luftfrachtführer vorgenommen wird - unter der Obhut des Luftfrachtführers oder seiner Leute, die erst mit der Ablieferung der Güter an den Empfänger beendet wird (vgl. Andresen/Valder, Speditions-, Fracht- und Lagerrecht, § 466 Rn. 21; aA Müller-Rostin in Giemulla/Schmid aaO Art. 18 Rn. 86, der maßgeblich auf den Wortlaut des Art. 18 Abs. 4 Satz 1 MÜ abstellt; differenzierend Koller aaO Art. 18 MÜ Rn. 3). Jedenfalls stand das streitgegenständliche Paket, wenn es im Center Miami verlorengegangen ist, unter der Obhut der Beklagten als Luftfrachtführerin mit der Folge, dass die Beklagte für den Verlust des Gutes gemäß Art. 18 Abs. 1 MÜ schadensersatzpflichtig ist.
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bb) Für den Fall, dass das Gut nicht im Center Miami der Beklagten, sondern auf dem Weg von dort zu der in Miami ansässigen Empfängerin verlorengegangen sein sollte, hat das Berufungsgericht ebenfalls die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten nach Art. 18 Abs. 1 MÜ bejaht. Es hat angenommen , die Beklagte könne sich auf die Beweisvermutung des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ berufen, weil es sich bei dem Landtransport zwischen dem Center Miami und der Empfängerin um einen Zubringerdienst im Sinne der genannten Vorschrift gehandelt habe, der bei Ausführung des Luftbeförderungsvertrags erfolgt sei. Auch gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
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(1) Die Revision rügt, das Berufungsgericht sei zu Unrecht von der Anwendbarkeit des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ ausgegangen. Der Anwendungsbe- reich der Ausnahmevorschrift sei bei einer multimodalen Beförderung nicht eröffnet. Hilfsbeförderungen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ kämen nur bei einem reinen Luftbeförderungsvertrag in Betracht.
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Dieses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg, weil es nicht genügend berücksichtigt, dass gemäß Art. 38 Abs. 1 MÜ gemischte Beförderungen grundsätzlich auch den Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens unterfallen. Dies wird durch den Hinweis in Art. 38 Abs. 1 auf Art. 18 Abs. 4 MÜ klargestellt. Die Regelung in Art. 38 Abs. 1 MÜ, der zufolge das Übereinkommen nur für die Luftbeförderung gilt, wird durch Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ eingeschränkt, wenn eine Teilstrecke vertragsgemäß mit einem Luftfahrzeug ausgeführt wird und der Zubringerdienst im Sinne des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ rein tatsächlich dieser Luftbeförderung zugeordnet werden kann (vgl. Koller aaO Art. 18 WA 1955 Rn. 13 Fn. 55; MünchKomm.HGB/Ruhwedel aaO Art. 38 MÜ Rn. 2; Reuschle aaO Art. 38 Rn. 7).
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(2) Die Revision macht des Weiteren geltend, selbst wenn Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ auch bei Vorliegen eines Multimodaltransports zur Anwendung käme , führte dies im Streitfall nicht zur Schadensersatzpflicht der Beklagten nach Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 Satz 1 MÜ. Auch hiermit hat die Revision keinen Erfolg.
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Die Vorschrift des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ kommt im Streitfall zur Anwendung. Auf die dort vorgesehene widerlegbare Vermutung kann sich auch der Luftfrachtführer berufen. Die Regelung gilt nicht nur für den Geschädigten. Der Wortlaut der Vorschrift bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die widerlegbare Vermutung nur zugunsten des Geschädigten zur Anwendung kommen soll. Ebenso wenig kann der Gesetzessystematik und dem Zweck des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ entnommen werden, dass sich der Frachtführer nicht auf die Vermutung berufen kann, wenn für ihn die Anwendung der Vorschriften des Übereinkommens günstiger sein sollte als eine Haftung nach dem sonst anzuwendenden Transportrecht. Die Vorschrift hat nicht eine einseitige Begünstigung des Geschädigten zum Ziel, sondern schafft für beide Parteien des Luftfrachtvertrags eine Beweiserleichterung (Müller-Rostin in Giemulla/Schmid aaO Art. 18 Rn. 92; Pokrant in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., Art. 18 MÜ Rn. 21; MünchKomm.HGB/Kronke, 1. Aufl., Art. 18 WA 1955 Rn. 44 zu Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955; Reuschle aaO Art. 18 Rn. 43; aA Koller aaO Art. 18 WA 1955 Rn. 14; ders., TranspR 2005, 177, 180; Kirchhof, TranspR 2007, 133, 137).
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Die Revision macht geltend, die Vermutung greife im vorliegenden Fall nicht ein; denn es stehe sicher fest, dass der Schaden nicht während der Luftbeförderung , sondern entweder im Außenlager der Beklagten oder nach der Umladung des Pakets in das Zustellfahrzeug auf dem Weg zur Empfängerin eingetreten sei. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten beweise der Destinationsscan , dass das Gut im Center der Beklagten für die Zustellung bereitgestellt worden sei. Wenn der Schadensort bei einem Multimodaltransport - wie hier - bekannt sei, greife die Vermutungswirkung des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ nicht ein. Sofern der Schaden allein bei der Beförderung durch ein „anderes“ Verkehrsmittel eingetreten sei, gelte gemäß Art. 38 Abs. 1 MÜ ausschließlich das für dieses Beförderungsmittel maßgebliche Haftungsregime und nicht mehr das Haftungsrecht des Montrealer Übereinkommens.
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Auch mit diesem Vorbringen vermag die Revision nicht durchzudringen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Beklagte für den Verlust des Gutes auch dann nach Art. 18 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 MÜ haftet, wenn das Gut während der Beförderung vom Center Miami zur Empfängerin verlorengegangen ist, weil dieser Oberflächentransport außer- halb des Flughafengeländes von Miami gemäß Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ noch dem Zeitraum der Luftbeförderung im Sinne von Art. 18 Abs. 3 MÜ zuzuordnen ist.
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Die Revision geht bei ihrer gegenteiligen Ansicht davon aus, dass sich das abhandengekommene Paket nach seinem Eintreffen im Center Miami nicht mehr in der Obhut der Beklagten als Luftfrachtführerin befunden habe. Dies trifft jedoch - wie vorstehend unter II 2 c aa (Rn. 24 ff.) dargelegt - gerade nicht zu. Stünde fest, dass das Gut im Center Miami abhandengekommen ist, müsste die Beklagte für den Verlust gemäß Art. 18 Abs. 1 und 3 MÜ haften. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts kann das Paket aber auch erst während des Transports zur Empfängerin verlorengegangen sein. Der genaue Verlustort steht daher entgegen der Annahme der Revision gerade nicht fest. Für diesen Fall bestimmt Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ, dass bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass der Schaden durch ein während der Luftbeförderung eingetretenes Ereignis verursacht worden ist. Der Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ ist mithin grundsätzlich eröffnet. Der Revision ist insofern zuzustimmen, als die Beklagte im Hinblick darauf, dass der Ort des Verlustes nicht feststeht, eine sekundäre Darlegungslast trifft. Dieser ist die Beklagte indessen - entgegen der Ansicht der Revision - nachgekommen. Sie hat vorgetragen, dass das Paket im Center Miami einen Eingangsscan und einen Destinationsscan erhalten habe, demnach zur Auslieferung bereitgestellt worden sei; ein Scan „Out for Delivery“sei dagegen nicht erstellt worden, so dass das Paket im Center Miami außer Kontrolle geraten sein müsse. Es wäre unter diesen Umständen Sache der Klägerin gewesen, darzulegen und zu beweisen , dass dieser Vortrag nicht zutrifft und der Verlust des Gutes entgegen dem Vorbringen der Beklagten auf dem Weg vom Center Miami zur Empfängerin eingetreten ist.
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Das Berufungsgericht ist auch zutreffend vom Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ ausgegangen. Es hat - von der Revision unbeanstandet - festgestellt, dass die Versicherungsnehmerin und die Beklagte einen einheitlichen Vertrag geschlossen haben , der sowohl die Luft- als auch die Landbeförderung umfasst und alle Elemente eines internationalen Luftfrachtvertrags im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und 2 MÜ enthält. Einer ausdrücklichen Aufnahme der Abrede über den Oberflächentransport in Miami in den Luftfrachtbrief bedurfte es nicht, weil der Luftfrachtbrief gemäß Art. 11 Abs. 1 MÜ lediglich eine widerlegbare Vermutung für den Inhalt des Vertrags liefert (Koller aaO Art. 18 MÜ Rn. 4; Müller-Rostin in Giemulla/ Schmid aaO Art. 18 Rn. 90 aE; Reuschle aaO Art. 18 Rn. 40).
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Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass es sich bei dem Transport des Gutes vom Center Miami zur Empfängerin um eine Oberflächenbeförderung im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ gehandelt hat. Die Ablieferung des Gutes an die Empfängerin sollte unstreitig nicht auf dem Bestimmungsflughafen in Miami, sondern an der innerstädtischen Adresse der Empfängerin erfolgen. Das Zurollen des Gutes vom Bestimmungsflughafen zum bestimmungsgemäßen Empfänger unterfällt als Zubringerdienst dem Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ (Müller-Rostin in Giemulla/Schmid aaO Art. 18 Rn. 89; Koller aaO Art. 18 WA 1955 Rn. 13; Reuschle aaO Art. 18 Rn. 41).
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III. Danach ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bornkamm Pokrant Büscher Richter am BGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Kirchhoff Bornkamm
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.11.2009 - 31 O 68/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.04.2010 - I-18 U 232/09 -

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 146/05 Verkündet am:
30. Januar 2008
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Bergmann und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Die Anschlussrevision der Klägerin wird verworfen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über einen Betrag von 5.712,35 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 21. März 2001 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherer verschiedener Unternehmen (im Weiteren: Versender). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht der Versender wegen Verlusts von Transportgut in 14 Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind die Schadensfälle 2 bis 12 und 14.
2
Den Beförderungsverträgen in den Schadensfällen 2 bis 9 und 11 lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von Februar 1998 zugrunde, die auszugsweise folgende Regelungen enthielten: "… 10. Haftung … In den Fällen, in denen das WA oder CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von … 1.000 DM pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Werts der Sendung. … Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt. … Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. …"
3
Gegenstand der Verträge in den Schadensfällen 10, 12 und 14 waren die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand von November 2000, in denen auszugsweise Folgendes geregelt war: "… 2. Serviceumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, beschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Transport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. die Um vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und das niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sendungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Versender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass aufgrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist damit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbesondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation , an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systems nicht durchgeführt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. 9. Haftung 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingende nationale Gesetze, wird die Haftung ausschließlich durch diese Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung für Verlust oder Beschädigung begrenzt auf nachgewiesene direkte Schäden bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR für jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag höher ist. … Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben. … 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrekte Deklaration eines höheren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der "Tariftabelle und Serviceleistungen" aufgeführten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall dürfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen überschritten werden. Der Versender erklärt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interesse an den Gütern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht übersteigt. kann U. Wertzuschläge namens und im Auftrag des Versenders als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders an eine Versicherungsgesellschaft weitergeben. In diesem Fall werden etwaige Ansprüche des Versenders auf Schadensersatz durch U. gestellt und im Namen der Versicherungsgesellschaft bezahlt. Die von U. für diese Zwecke eingesetzten Policen können bei der oben genannten Anschrift eingesehen werden. …"
4
Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Versender in Höhe der geltend gemachten Regressbeträge entschädigt. In den verlorengegangenen Paketen seien die in den Rechnungen aufgeführten Waren enthalten gewesen. Die Beklagte müsse für die Warenverluste in voller Höhe haften, da sie keine Aufklärung über den Verbleib der Sendungen leisten könne.

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Die Klägerin hat - soweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 31.264,49 € nebst Zinsen zu zahlen.
6
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, im Schadensfall 10 sei das Paket aufgrund eines Diebstahls des LKW, in dem sich das Paket befunden habe, abhanden gekommen. Im Übrigen ist sie der Auffassung , dass ihr auch in den anderen Schadensfällen kein qualifiziertes Verschulden zur Last gelegt werden könne. Nach ihren Beförderungsbedingungen, die in die streitgegenständlichen Verträge einbezogen worden seien, schulde sie lediglich einen Transport der Warensendungen wie bei Briefen. Die dabei zu beachtende Sorgfalt habe sie eingehalten. Die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Versender wegen fehlender Wertdeklaration zurechnen lassen. Im Falle einer Wertangabe behandele sie die zur Beförderung übergebenen Pakete sorgfältiger, sofern deren Wert 2.500 € übersteige.
7
Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 28.951,90 € nebst Zinsen verurteilt.
8
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Abweisung der Klage im Übrigen und Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten der Klägerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 29.447,51 € nebst Zinsen zuerkannt.
9
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit der sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 1.816,98 € nebst Zinsen aus dem Schadensfall 14 begehrt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


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A. Das Berufungsgericht hat die Klage in Höhe von 29.447,51 € nebst Zinsen aus § 425 Abs. 1, §§ 428, 435, 459 HGB i.V. mit § 398 BGB für begründet erachtet. Dazu hat es - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - ausgeführt:
11
In den Schadensfällen 3, 5, 8 und 9 spreche der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die in den Lieferscheinen (im Fall 8 im Kommissionierbeleg) und den dazu korrespondierenden Rechnungen aufgeführten Waren in den der Beklagten übergebenen Paketen enthalten gewesen seien. In den Schadensfällen 4, 6, 7, 10, 11 und 12 sei - anders als im Schadensfall 14 - eine für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO notwendige Gewissheit gegeben, dass die in Verlust geratenen Pakete die in der jeweiligen Handelsrechnung aufgeführten Waren enthalten hätten. Im Schadensfall 2 stehe der Paketinhalt aufgrund der Aussage der Zeugin I. fest.
12
Die Beklagte hafte wegen qualifizierten Verschuldens unbeschränkt. Dies folge aus dem Umstand, dass sie keine durchgängigen Ein- und Ausgangskontrollen an den Schnittstellen vornehme. Den Beförderungsbedingungen der Beklagten könne die Vereinbarung eines geringeren Sicherheitsstan- dards nicht entnommen werden; jedenfalls wäre eine solche Vereinbarung unwirksam. Im Schadensfall 10 habe die Beklagte zwar zu den näheren Umständen , die zu dem Verlust geführt hätten, vorgetragen. Sie habe für ihr bestrittenes Vorbringen zur Schadensursache jedoch keinen ordnungsgemäßen Beweis angetreten. Daher sei auch in diesem Schadensfall von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten auszugehen. Im Schadensfall 2 hafte die Beklagte unbeschränkt, weil sie das Paket nicht an den richtigen Empfänger ausgeliefert habe.
13
Ein der Klägerin zurechenbares Mitverschulden der Versender gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Wertdeklaration komme nicht in Betracht. In den Schadensfällen 2, 4, 5, 6 und 7 scheide ein Mitverschulden schon deshalb aus, weil der Wert der abhandengekommenen Pakete in diesen Fällen jeweils unter 2.500 € gelegen und die Beklagte selbst vorgetragen habe, sie befördere Pakete erst ab einem Wert von mehr als 2.500 € sorgfältiger. In den übrigen Schadensfällen fehle es an der Kenntnis der Versender, dass die Beklagte die Sendungen bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt hätte. Diese Kenntnis werde nicht durch die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten vermittelt. In den Schadensfällen 10 und 12 greife der Mitverschuldenseinwand auch deshalb nicht durch, weil die Beklagte nicht dargetan habe, auf welche Weise Wertpakete im EDI-Verfahren mit erhöhter Beförderungssicherheit transportiert würden.
14
Die im Schadensfall 14 geltend gemachte Ersatzforderung sei unbegründet , weil der von der Klägerin behauptete Paketinhalt nicht feststehe. Insoweit sei die Klage daher abzuweisen.

15
B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit dieses über einen Betrag von 5.712,35 € hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Schadensfall 10 hat das Berufungsgericht auf der bisherigen Tatsachengrundlage zu Unrecht eine unbeschränkte Haftung der Beklagten bejaht. In den Schadensfällen 3, 8, 9, 10, 11 und 12 kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ein Mitverschulden der Versender in Betracht kommen.
16
Die Anschlussrevision der Klägerin ist unzulässig.
17
I. Zur Revision der Beklagten:
18
1. Das Berufungsgericht hat mit Recht die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten für die hier in Rede stehenden Verluste von Transportgut nach § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1 HGB bejaht. Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die Beklagte von den Versendern als Fixkostenspediteur i.S. von § 459 HGB beauftragt worden ist und sich ihre Haftung demgemäß grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) beurteilt. Dies gilt auch im Schadensfall 9, obwohl es sich dabei um einen multimodalen Frachtvertrag handelt und der Schadensort unbekannt ist (§ 452 HGB). Die Anwendung deutschen Rechts folgt in diesem Fall aus Art. 28 Abs. 4 EGBGB (zur Anwendbarkeit der Bestimmung auf multimodale Frachtverträge vgl. BGH, Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz. 15 = TranspR 2006, 466). Denn in diesem Schadensfall haben sowohl die Versenderin als auch die Beklagte ihre Hauptniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland. Zudem hat sich hier auch der Verladeort des Gutes befunden.

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2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Inhalt und Wert der verlorengegangenen Pakete halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
20
a) Der Beweis für den Inhalt und den Wert des jeweils verlorengegangenen Pakets unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO (BGH, Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 17 = TranspR 2006, 394; Urt. v. 26.4.2007 - I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Tz. 13; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 44/05, Umdr. S. 13). Der Tatrichter kann sich die Überzeugung von der Richtigkeit der Behauptung der Klägerin, dem Fahrer der Beklagten seien die in den Rechnungen und Lieferscheinen aufgeführten Waren übergeben worden, daher anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls bilden (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 17).
21
b) In den Schadensfällen 3, 5, 8 und 9 hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass der Beweis für den Paketinhalt durch die Angaben in den Rechnungen und Lieferscheinen (im Fall 8 im Kommissionierbeleg) erbracht ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass - wenn die Übergabe des Pakets feststeht - die Angaben in den Rechnungen und Lieferscheinen die Vermutung nahelegen, dass die Versenderin die darin aufgeführten Waren tatsächlich an den Transporteur übergeben hat. Dies folgt aus dem Umstand, dass im kaufmännischen Verkehr eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und sodann berechneten Waren versandt wurden. Sofern die Güter - wie hier - in verschlossenen Behältnissen zum Versand gebracht wurden, ist bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein (bzw. Kommissionierbeleg) und in der damit korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.2002 - I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 159; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 19).
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c) In den Schadensfällen 4, 6, 7, 10, 11 und 12 hat sich das Berufungsgericht bei der Feststellung, welchen Inhalt die verlorengegangenen Pakete hatten, zwar auf § 287 ZPO gestützt, obwohl diese Frage einer Beweiswürdigung nach § 286 ZPO unterliegt. Trotz der Berufung auf § 287 ZPO hat sich das Berufungsgericht jedoch in jedem Einzelfall aus den Gesamtumständen seine Überzeugung verschafft, welche Güter in den abhandengekommenen Paketen enthalten waren und welchen Wert sie verkörperten. Diese Ausführungen begegnen auch unter dem Gesichtspunkt einer freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 286 ZPO keinen Bedenken. Gleiches gilt im Schadensfall 2, in dem das Berufungsgericht den behaupteten Paketinhalt aufgrund der Aussage einer Zeugin als bewiesen angesehen hat.
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3. Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte schulde gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB Schadensersatz, ohne sich auf die im Gesetz und in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen vorgesehenen Haftungsbeschränkungen berufen zu können, bleiben mit Ausnahme des Schadensfalls 10 ohne Erfolg.
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a) Im Schadensfall 2 ist der Beklagten leichtfertiges Handeln i.S. von § 435 HGB vorzuwerfen, weil das abhandengekommene Paket nicht an den richtigen Empfänger ausgeliefert worden ist und die Beklagte nicht dargetan hat, aus welchen Gründen der Zustellfahrer das Paket an einen Nichtberechtigten abgeliefert hat und welche Maßnahmen sie gegen eine versehentliche Falschauslieferung getroffen hat. Die Revision erhebt gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts auch keine Einwände.
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b) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch in den Schadensfällen 3 bis 9, 11 und 12 ein leichtfertiges Verhalten i.S. von § 435 HGB bejaht, weil die Betriebsorganisation der Beklagten Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht (vgl. BGHZ 158, 322, 330 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2006, 570; Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 405 = VersR 2006, 573 m.w.N.). Rechtsfehlerfrei ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, dass die Versender nicht wirksam auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen verzichtet haben. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein solcher Verzicht nicht aus Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand November 2000). Dabei kann offenbleiben, ob sich die Regelung in Nr. 2 der Beförderungsbedingungen lediglich auf die Dokumentation der Schnittstellenkontrollen bezieht oder sich auch auf die Durchführung der Kontrollen selbst erstreckt. Wie der Senat zeitlich nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, wäre die Klausel, wenn sie einen Verzicht auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen selbst enthielte, gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksam (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 108/04, TranspR 2006, 171, 173; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 103/04, NJW-RR 2006, 758 Tz. 18 ff. = TranspR 2006, 169, 170).
26
c) Dagegen ist die Annahme, die Beklagte hafte auch im Schadensfall 10 unbeschränkt, nicht frei von Rechtsfehlern.
27
aa) Das Berufungsgericht hat das qualifizierte Verschulden damit begründet , dass die Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass sich das in Verlust geratene Paket in dem gestohlenen LKW befunden habe. Selbst wenn man davon ausgehen müsse, dass die Beklagte den angebotenen Zeugen auch zu dieser Frage habe benennen wollen, liege kein ordnungsgemäßer Beweisantritt vor, weil die Beklagte den Namen und die ladungsfähige Anschrift des vermeintlich maßgeblichen Zeugen nicht vorgelegt habe. Mit dieser Begründung kann ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten nicht bejaht werden.
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bb) Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beklagte beweisen muss, dass sich das Paket in dem gestohlenen LKW befunden hat, wenn sie eine Verurteilung wegen qualifizierten Verschuldens vermeiden will.
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(1) Grundsätzlich ist zwar der Anspruchsteller gehalten, die Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Frachtführers bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Danach trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Frachtführer oder seine Leute vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt haben, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 469 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 4.3.2004 - I ZR 200/01, TranspR 2004, 460, 461; Urt. v. 14.6.2006 - I ZR 136/03, VersR 2007, 273 Tz. 13 = TranspR 2006, 348). Die dem Anspruchsteller obliegende Darlegungs- und Beweislast kann - wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - jedoch dadurch gemildert werden, dass der Frachtführer angesichts des unterschiedlichen Informationsstands der Vertragsparteien nach Treu und Glauben gehalten ist, soweit möglich und zumutbar zu den näheren Umständen des Schadensfalls eingehend vorzutragen. Insbesondere hat er substantiiert darzulegen, welche Sorgfalt er konkret aufgewendet hat. Kommt er dem nicht nach, kann dar- aus nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (BGHZ 127, 275, 283 ff.; 129, 345, 349 ff.; 145, 170, 183 ff.; BGH VersR 2007, 273 Tz. 13).
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(2) Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast insoweit nachgekommen , als sie die Scannung vor dem Beladen des LKW vorgetragen und den Diebstahl des Transportfahrzeugs als Schadensursache dargelegt hat. Damit ist sie allerdings nicht dem Vorwurf entgegengetreten, dass sie beim Umschlag von Transportgütern keine durchgängigen Ein- und Ausgangskontrollen durchführt. Wenn - wie hier - ein grober Organisationsmangel vorliegt, obliegt es grundsätzlich dem Frachtführer, sich hinsichtlich der fehlenden Schadensursächlichkeit zu entlasten, sofern das zu beanstandende Verhalten - wovon im vorliegenden Fall aufgrund des Sach- und Streitstands auszugehen ist - als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 122/99, TranspR 2002, 448 m.w.N.).
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cc) Mit Recht rügt die Revision aber, das Berufungsgericht habe das Beweisangebot der Beklagten zu ihrem Vortrag, das verlorengegangene Paket habe sich in dem gestohlenen Transportfahrzeug befunden, nicht übergehen dürfen, ohne ihr Gelegenheit zu geben, den Namen des Zeugen und dessen ladungsfähige Anschrift nachzureichen. Nach § 356 ZPO ist, wenn der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegensteht, eine Frist zu bestimmen, in der das Hindernis beseitigt werden kann. Daher ist, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Zeuge seiner Funktion nach individualisierbar beschrieben ist, der beweisbelasteten Partei Gelegenheit zu geben, Name und ladungsfähige Anschrift nachzureichen (BGH, Urt. v. 5.5.1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368). Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen, so dass ein in der Revision zu beachtender Verfahrensmangel vorliegt (BGH, Urt. v. 16.9.1988 - V ZR 71/87, NJW 1989, 227, 228; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 8.4.2004 - 2 BvR 743/03, NJW-RR 2004, 1150, 1151). Dass der Zeuge auch zu der maßgeblichen Behauptung benannt wurde, dass sich das streitgegenständliche Paket in dem gestohlenen Transportfahrzeug befunden habe, ist nach dem Beweisantritt der Beklagten nicht zweifelhaft.
32
dd) Der Verstoß gegen § 356 ZPO ist nach den bisherigen Feststellungen auch entscheidungserheblich. Wenn der Verlust tatsächlich auf den Diebstahl des Transportfahrzeugs zurückzuführen ist, kann dies der Annahme der Leichtfertigkeit i.S. von § 435 HGB entgegenstehen, weil sich das Fehlen von durchgängigen Schnittstellenkontrollen dann nicht schadensursächlich ausgewirkt hätte.
33
4. Mit Erfolg wendet sich die Revision des Weiteren gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich ein Mitverschulden der Versender in den Schadensfällen 3, 8, 9, 10, 11 und 12 nicht zurechnen lassen.
34
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Falle des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471; BGH, Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass dieser eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat (BGH TranspR 2003, 467, 471; NJW-RR 2007, 28 Tz. 23).
35
b) In den Schadensfällen 2, 4, 5, 6 und 7 hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Versender allerdings zu Recht verneint, weil der Wert der abhandengekommenen Pakete in diesen Fällen jeweils unter 2.500 € lag und die Beklagte selbst vorgetragen hat, sie befördere Pakete erst ab einem Wert von mehr als 2.500 € sicherer.
36
c) In den Schadensfällen 3, 8, 9, 10, 11 und 12 kann dem Berufungsgericht dagegen nicht in seiner Annahme beigetreten werden, ein Mitverschulden der Versender gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in Betracht.
37
aa) Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts, in den Schadensfällen 3, 8, 9 und 11 komme ein Mitverschulden nicht in Betracht , weil die Versender keine Kenntnis gehabt hätten, dass die Beklagte die Sendungen bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt. Für ein zu berücksichtigendes Mitverschulden kann es ausreichen, wenn der Versender die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch den Transporteur hätte erkennen müssen (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 284/02, TranspR 2006, 202, 204; Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 46/04, TranspR 2006, 205, 206). Diese Kenntnis hätten sich die Versender aus Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten verschaffen können (vgl. BGH TranspR 2006, 205, 206 ff.).
38
bb) Rechtsfehlerhaft ist auch die Verneinung eines Mitverschuldens in den Schadensfällen 10 und 12. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstellt, dass Wertpakete auch im EDI-Verfahren mit einer erhöhten Beförderungssicherheit transportiert werden. Die von ihr vorgetragenen Kontrollen bei der Beförderung von Wertpaketen könnten nicht umgesetzt werden, wenn Kunden, die am EDI-Verfahren teilnehmen, bei der Eingabe der Paketdaten zwar eine Wertdeklaration vor- nähmen, das wertdeklarierte Paket dann aber zusammen mit anderen Paketen in den Feeder gäben. Denn das Paket werde dann weiterhin wie eine Standardsendung befördert. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, eine Behandlung als Wertpaket im Rahmen des EDI-Verfahrens setze voraus, dass das Paket ihrem Abholfahrer separat als Wertpaket übergeben werde, fehle es an näherem Vortrag dazu, wie sie die Versender hierüber informiert habe.
39
Mit dieser Begründung kann ein Mitverschulden der Versender wegen des Unterlassens einer Wertdeklaration nicht verneint werden. Wenn - was mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen ist - die konkrete Ausgestaltung des Versandverfahrens dem Absender keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme bietet, auf welche Weise wertdeklarierte Pakete einem besonders kontrollierten Transportsystem zugeführt werden, hat er selbst Maßnahmen zu ergreifen, um auf eine sorgfältigere Behandlung des wertdeklarierten Pakets aufmerksam zu machen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Ein schadensursächliches Mitverschulden der Versender kommt deshalb in Betracht, weil sie hätten erkennen können, dass eine sorgfältigere Behandlung durch die Beklagte nur gewährleistet ist, wenn wertdeklarierte Pakete nicht mit anderen Paketen in den Feeder gegeben, sondern dem Abholfahrer der Beklagten gesondert übergeben werden. Dass eine solche separate Übergabe an den Abholfahrer erforderlich ist, liegt angesichts der Ausgestaltung des vorliegend angewandten Verfahrens, das im beiderseitigen Interesse der Beschleunigung des Versands darauf angelegt ist, dass Paketkontrollen zunächst unterbleiben (vgl. BGH TranspR 2005, 403, 404), für einen ordentlichen und vernünftigen Versender auf der Hand (BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 32). Da die Pakete im Falle einer gesonderten Übergabe an den Abholfahrer im Ergebnis aus dem EDI-Verfahren herausgenommen werden, bedarf es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch keines weite- ren Vortrags zur Beförderungssicherheit wertdeklarierter Pakete, für die es keinerlei Frachtpapiere gibt.
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d) In den Schadensfällen 8 und 12 kommt ein Mitverschulden auch deshalb in Betracht, weil die Versender es unterlassen haben, auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen (§ 425 Abs. 2 HGB, § 254 Abs. 2 BGB). Wie der Senat ebenfalls zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, liegt es angesichts des Umstands, dass nach den Beförderungsbedingungen der Beklagten Beträge von etwa 500 € und 50.000 US-Dollar im Raum stehen, nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert des Paketes 5.000 € übersteigt, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze von 511 € gemäß den Beförderungsbedingungen der Beklagten ausmacht (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, TranspR 2006, 208, 209; BGH NJW-RR 2007, 28 Tz. 34).
41
Die Kausalität des Mitverschuldenseinwands nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungewöhnlichen Wert des Gutes keine besonderen Maßnahmen ergriffen hätte (BGH TranspR 2006, 208, 209). Dazu hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen.
42
II. Zur Anschlussrevision der Klägerin:
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Die Anschlussrevision der Klägerin ist schon nicht zulässig. Gemäß § 554 Abs. 1 ZPO kann sich der Revisionsbeklagte zwar grundsätzlich der Revision anschließen. Im Streitfall fehlt es jedoch an den Voraussetzungen für eine wirksame Anschließung.

44
Eine wirksame Anschlussrevision nach § 554 Abs. 1 ZPO erfordert, dass sie einen Lebenssachverhalt betrifft, der mit dem von der Revision erfassten Streitgegenstand in einem unmittelbaren rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang steht (BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, Tz. 40 f.). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Revision und Anschlussrevision betreffen verschiedene Ansprüche wegen Verlusts von Transportgut. Den Schadensfällen ist lediglich gemein, dass die Beförderungen auf einer vergleichbaren vertraglichen Grundlage durch dasselbe Unternehmen durchgeführt wurden und jeweils der Vorwurf leichtfertigen Verhaltens im Raume steht. Diese Umstände reichen aber weder für die Annahme eines rechtlichen (vgl. auch BGHZ 166, 327, 328) noch eines wirtschaftlichen Zusammenhangs aus (vgl. auch BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, Tz. 42). Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb geboten , weil die Anschlussrevision eine Versenderin betrifft, die in zwei Fällen, die Gegenstand der Revision sind (Fälle 11 und 12), einen Schaden erlitten hat. Da die Verluste bei verschiedenen Transporten, denen unterschiedliche Transportaufträge zugrunde lagen, eingetreten sind, vermag dieser Umstand einen wirtschaftlichen Zusammenhang nicht zu begründen.

45
C. Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht über einen Betrag von 5.712,35 € (Summe der Schadensfälle 2, 4, 5, 6 und 7) hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Anschlussrevision ist demgegenüber als unzulässig zu verwerfen.
Bornkamm Pokrant Büscher
Kirchhoff Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2005 - 31 O 110/01 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.07.2005 - I-18 U 27/05 -

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.