Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 09. Aug. 2016 - I-24 U 1/16

ECLI:ECLI:DE:OLGD:2016:0809.I24U1.16.00
bei uns veröffentlicht am09.08.2016

Tenor

Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das am 18. Dezember 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Beklagten insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin EUR 6.742,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.November 2014 sowie weitere EUR 404,06 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 16 % die Klägerin und zu 84 % der Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 15 % die Klägerin und zu 85 % der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit sie sich auf den Streitstoff der Zuordnung des Verwertungserlöses für betrieblich genutzte Fahrzeuge der Insolvenzschuldnerin bei bestehendem Vermieterpfandrecht bezieht.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 09. Aug. 2016 - I-24 U 1/16

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 09. Aug. 2016 - I-24 U 1/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 09. Aug. 2016 - I-24 U 1/16 zitiert 17 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Insolvenzordnung - InsO | § 130 Kongruente Deckung


(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, we

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 683 Ersatz von Aufwendungen


Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht diese

Insolvenzordnung - InsO | § 47 Aussonderung


Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhal

Insolvenzordnung - InsO | § 50 Abgesonderte Befriedigung der Pfandgläubiger


(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten

Insolvenzordnung - InsO | § 170 Verteilung des Erlöses


(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verblei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 684 Herausgabe der Bereicherung


Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben

Insolvenzordnung - InsO | § 171 Berechnung des Kostenbeitrags


(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. (2) Als Kosten der Verwertung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 562 Umfang des Vermieterpfandrechts


(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen. (2) Für künftige Entschädigungsforderungen und

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1121 Enthaftung durch Veräußerung und Entfernung


(1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind. (2) Erfolgt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1253 Erlöschen durch Rückgabe


(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam. (2) Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers, so wird ver

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1122 Enthaftung ohne Veräußerung


(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, e

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 09. Aug. 2016 - I-24 U 1/16 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 09. Aug. 2016 - I-24 U 1/16 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07

bei uns veröffentlicht am 19.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 84/07 Verkündet am: 19. Juni 2008 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 47; BGB §§ 985,

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2010 - XII ZR 158/09

bei uns veröffentlicht am 07.07.2010

BUNDESGERICHTSHOF TEILBESCHLUSS XII ZR 158/09 vom 7. Juli 2010 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose, Schilling sowie Dr. Günt

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Juni 2015 - IX ZR 110/13

bei uns veröffentlicht am 11.06.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR110/13 Verkündet am: 11. Juni 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3,

Referenzen

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.

(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Die Kosten der Feststellung umfassen die Kosten der tatsächlichen Feststellung des Gegenstands und der Feststellung der Rechte an diesem. Sie sind pauschal mit vier vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen.

(2) Als Kosten der Verwertung sind pauschal fünf vom Hundert des Verwertungserlöses anzusetzen. Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.

(2) Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR110/13
Verkündet am:
11. Juni 2015
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Steht dem Anfechtungsgegner ein anfechtungsfest begründetes Absonderungsrecht
an einer abgetretenen Forderung zu, das die objektive Gläubigerbenachteiligung
ausschließt, muss der Insolvenzverwalter eine nachträgliche Wertschöpfung, die erst
zur Werthaltigkeit des Absonderungsrechts geführt hat, darlegen und beweisen.
BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 - IX ZR 110/13 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin
Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. April 2013 und das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg vom 24. Mai 2012 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Verwalter in dem am 2. Oktober 2008 aufgrund eines Eigenantrags vom 17. Juli 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. AG (nachfolgend: Schuldnerin).
2
Am 8. Oktober 2007 hatte die Schuldnerin dem beklagten Kreditinstitut zur Sicherung aller Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsbeziehung sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche, insbesondere aus Lieferun- gen und Leistungen gegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A - Z, sicherungshalber abgetreten. Am 28. Februar 2008 schloss die Schuldnerin mit einem Kaufinteressenten einen notariellen Kaufvertrag, durch den sie an diesen ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 1.050.000 € veräußerte. Die bei der Beklagten geführten Kontokorrentkonten wiesen am 17. April 2008 einen Sollstand von insgesamt 64.195,37 € auf. Am 23. April 2008 wurde der Kaufpreis fällig. Die Beklagte verrechnete den Zahlungseingang mit der Folge des Ausgleichs der bei ihr geführten Konten.
3
Der Kläger verlangte mit Schreiben an die Beklagte vom 3. Dezember 2008 die Auszahlung eines Betrages von 64.195,37 € zuzüglich Zinsen. Er hält die Verrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO für unwirksam, weil die Beklagte an den ihr abgetretenen Forderungen kein anfechtungsfestes Absonderungsrecht erworben habe. Die Abtretung der Kaufpreisforderung sei nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar.
4
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und zur Abweisung der Klage.

I.


6
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse , ausgeführt: Die seitens der Beklagten erklärte Aufrechnung sei unwirksam , weil die Beklagte die Möglichkeit der Verrechnung durch eine gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO anfechtbare Rechtshandlung erlangt habe (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO). Insbesondere begründe die am 23. April 2008 in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorgenommene Verrechnung eine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO. Mit dem klägerischen Vorbringen sei davon auszugehen, dass die Kaufpreisforderung aufgrund einer nachträglich eingetretenen Übersicherung nicht von der zwischen der Schuldnerin und der Beklagten vereinbarten Globalzession erfasst sei. Daher sei bereits kein insolvenzfestes Absonderungsrecht begründet worden. Die Tatsache, dass die Schuldnerin innerhalb der letzten drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine zur Werthaltigmachung der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung führende Rechtshandlung vorgenommen habe, wirke sich deshalb nicht aus.

II.


7
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die von der Beklagten erklärte Verrechnung des Zahlungseingangs mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Beklagten ist nicht nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Verbindung mit §§ 130, 131, 133 InsO unwirksam, weil die Herstellung der Verrechnungslage die Gläubiger nicht nach § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt hat.
8
1. Nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen im Rahmen eines Bankkontokorrents Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 11; vom 26.Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn. 17; Fischer, WM 2008, 1; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 96 Rn. 45).
9
a) Die Verrechnungslage wurde am 23. April 2008 und damit zu einem Zeitpunkt begründet, der innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums der §§ 130, 131 InsO lag und zu welchem der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin bekannt war.
10
Der insoweit maßgebliche Zeitpunkt ist nach § 140 Abs. 1 InsO zu bestimmen. Da es sich um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen handelt, kommt es entscheidend darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist. Dagegen ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Forderung des Schuldners oder des Insolvenzgläubigers früher entstanden oder fällig geworden ist (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 12). Mit der Einzahlung des Kaufpreises am 23. April 2008 auf ein bei der Beklagten geführtes Konto erwarb die Schuldnerin einen Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen das beklagte Kreditinstitut. Letzterem stand zu diesem Zeitpunkt ein aufgrund der nicht genehmigten Überziehung der Kreditlinie fälliger Darlehens- rückzahlungsanspruch über 64.195,37 € gegen die Schuldnerin zu.
11
b) Jedoch begründet die von dem beklagten Kreditinstitut vorgenommene Verrechnung keine objektive Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO, weil die Beklagte an der im Voraus abgetretenen Kaufpreisforde- rung ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht gemäß § 51 Nr. 1 InsO erworben hatte, welches sich als Pfandrecht an dem auf das Konto der Schuldnerin bei der Beklagten eingezahlten Kaufpreis fortsetzte.
12
aa) Der Kaufpreis ist mit der Einzahlung auf das bei der Beklagten geführte Konto unmittelbar in deren Vermögen gelangt. Sie hat aufgrund der Globalzession den Erlös als wahre Berechtigte erhalten, obwohl die Abtretung noch nicht offen gelegt war (vgl. BGH, Urteil vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 360/99, WM 2002, 2369, 2371). Zwar ist mit der Zahlung die der Beklagten als Sicherheit abgetretene Forderung gemäß §§ 362, 407 Abs. 1 BGB erloschen. Die Bank hat jedoch an deren Stelle ein Pfandrecht an dem neu entstandenen Anspruch der Schuldnerin aus § 667 BGB gemäß Nr. 14 AGB-Banken erworben (vgl. Bunte, AGB-Banken, 4. Aufl., AGB-Banken Rn. 295). Dieser unmittelbare Sicherheitentausch benachteiligt die Gläubiger nicht, wenn die Beklagte aufgrund der vorangegangenen Globalabtretung an der Kaufpreisforderung ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht im Sinne des § 51 Nr. 1 InsO erworben hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13).
13
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht eine mögliche nachträgliche Übersicherung im Rahmen der Globalzession der Entstehung des Absonderungsrechts im Sinne des § 51 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt die nachträgliche Übersicherung nur zu einer teilweisen Freigabepflicht des Gläubigers (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94, BGHZ 130, 59, 69 f; Großer Senat für Zivilsachen , Beschluss vom 27. November 1997 - GSZ 1/97, 2/97, BGHZ 137, 212, 221 f; Ganter in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 90 Rn. 358 mwN; Schmidt/Thole, InsO, 18. Aufl., § 51 Rn. 10). Diese Frei- gabepflicht steht der Annahme eines unmittelbaren Sicherheitentausches jedoch nicht entgegen. Die Beklagte war zumindest in dem Umfang, in dem die Kontokorrentkonten der Schuldnerin im Soll standen, nicht zur Freigabe verpflichtet.
14
c) Das durch die Forderungsabtretung erworbene Abtretungsrecht unterliegt seinerseits nicht der Insolvenzanfechtung. Die Anfechtbarkeit von Globalsicherheiten richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach Kongruenzgrundsätzen, auch wenn sich die Globalzession - wie hier - auf eine künftig entstehende Forderung bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 14 ff; vom 26. Juni 2008 - IX ZR 47/05, ZInsO 2008, 803 Rn. 21; vom 17. März 2011 - IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 Rn. 36). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO liegen jedoch - ebenso wie die des § 133 Abs. 1 InsO - nicht vor.
15
Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit des Absonderungsrechts ist gemäß § 140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die zukünftigen Forderungen begründet worden sind (BGH, Urteil vom 29. November 2007 - IX ZR 30/07, BGHZ 174, 297 Rn. 13). Entscheidend ist folglich der Abschluss des notariellen Kaufvertrages, welcher am 28. Februar 2008 und somit außerhalb der Dreimonatsfrist des § 130 Abs. 1 InsO erfolgte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und somit auch nicht von einem möglichen Benachteiligungsvorsatz im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO.
16
2. Soweit die Anfechtung einer durch Wertschöpfung entstandenen Aufrechnungs - oder Verrechnungslage nach § 130 Abs. 1 InsO oder § 133 Abs. 1 InsO möglich ist, liegen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nicht vor.
Eine dem Abschluss des notariellen Kaufvertrags am 28. Februar 2008 nachfolgende , die (zukünftige) Insolvenzmasse mindernde Wertschöpfung ist weder durch das Berufungsgericht festgestellt noch seitens des insofern darlegungsund beweisbelasteten Klägers vorgetragen worden.
17
a) Grundsätzlich ist auch das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen aus einer Globalzession als selbständig anfechtbare Rechtshandlung anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 36; vom 17. März 2011 - IX ZR 63/10, BGHZ 189, 1 Rn. 36). Bei der nachträglichen Wertschöpfung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine kongruente Sicherung im Sinne des § 130 Abs. 1 InsO, wenn diese Wertung - wie vorliegend - bereits für die Entstehung der Forderungen zutraf (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 38 f; vom 17. März 2011, aaO).
18
b) Werthaltig wird eine Forderung regelmäßig durch Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung, weshalb Erfüllungshandlungen des Schuldners wie die Herstellung eines Werkes, die Übergabe der Kaufsache oder die Erbringung von Dienstleistungen der Anfechtung unterliegen können (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn. 36; BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - IX ZR 94/12, WM 2013, 521 Rn. 12; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis , 8. Aufl., Rn. 6.355; Kirchhof in Festschrift Uhlenbruck, 2000, S. 269, 277; Piekenbrock, WM 2007, 141, 150). Auch durch seitens des Schuldners veranlasste Maßnahmen, welche die Fälligkeit der Vergütung herbeiführen oder die Einrede nach § 320 BGB ausräumen, kann die Forderung für den Sicherungsnehmer an Wert gewinnen (BGH, Urteil vom 29. November 2007, aaO Rn.

37).



19
c) Sämtliche der genannten Wertschöpfungen führen durch eine Verlagerung von Vermögenswerten von dem Schuldner auf den Anfechtungsgegner zu einer Minderung der (zukünftigen) Insolvenzmasse und damit einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO (vgl. Kirchhof, WM 2008, 1, 31). Eine solche die Masse schmälernde Maßnahme der Schuldnerin nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages ist durch das Berufungsgericht nicht festgestellt worden und auch im Übrigen nicht ersichtlich.
20
aa) Der Tatsache, dass die Kaufpreisforderung erst innerhalb der letzten drei Monate vor Insolvenzantragstellung fällig und beglichen wurde, kommt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung für sich betrachtet keine anfechtungsbegründende Bedeutung zu.
21
Die allein aufgrund von Zeitablauf und ohne erforderliche Aufwendungen der Masse eintretende Fälligkeit wertet die abgetretene Forderung nicht im Sinne einer nachträglichen Wertschöpfung auf Kosten der (zukünftigen) Insolvenzmasse auf (vgl. auch Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 8. Aufl. Rn. 6.355). Aus § 140 Abs. 3 InsO ergibt sich eine Einschränkung des für die Anfechtung maßgeblichen Zeitpunkts der Vornahme der Rechtshandlung gemäß § 140 Abs. 1 InsO (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 11). Eine Fälligkeitsvereinbarung für einen bestimmten Zeitraum stellt regelmäßig eine Befristung im Sinne des § 140 Abs. 3 InsO dar (vgl. MünchKomm-InsO/Kirchhof, 3. Aufl., § 140 Rn. 53). Für die Anfechtung des Erwerbs der Aufrechnungslage kommt es deshalb nicht darauf an, wann die Aufrechnung durch Fälligkeit der Forderung des Insolvenzgläubigers zulässig wurde, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt, zu dem die spätere Forderung entstand und damit das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet wurde (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juni 2004 - IX ZR 195/03, BGHZ 159, 388, 395 ff; vom 11. Februar 2010, aaO Rn. 13). Dabei ist auf den Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2010, aaO; MünchKomm-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 50), welcher hier außerhalb des DreiMonats -Zeitraums lag.
22
Nach der zwischen den Kaufvertragsparteien getroffenen Vereinbarung hatte die Schuldnerin nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 28. Februar 2008 selbst keine den Wert der Masse mindernden Handlungen mehr vorzunehmen. Die Schuldnerin hatte bereits im notariellen Vertrag die Auflassung erklärt sowie eine Auflassungsvormerkung bewilligt. Weitere die Masse beeinflussende Rechtshandlungen musste die Schuldnerin nach dem Vertragsschluss nicht mehr vornehmen; sie war an die von ihr abgegebenen, notariell beurkundeten Erklärungen gemäß § 873 Abs. 2 BGB gebunden. Soweit dem Käufer im notariellen Kaufvertrag ein einseitiges Rücktrittsrecht vorbehalten wurde, wirkt sich dies mangels Vorliegens einer masserelevanten Rechtshandlung ebenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Wertschöpfung aus.
23
bb) Weitere die Masse mindernde und somit die Gläubiger benachteiligende Rechtshandlungen hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger für den dem Abschluss des notariellen Kaufvertrages am 28. Februar 2008 nachfolgenden Zeitraum nicht vorgetragen.
24
(1) Grundsätzlich obliegt es dem Anfechtenden, das Vorliegen einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 148/07, ZIP 2008, 1593 Rn. 23; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl. § 129 Rn. 228; HKInsO /Kreft, 7. Aufl., § 129 Rn. 64; jeweils mwN). Den Anfechtungsgegner trifft hinsichtlich geltend gemachter Gegenrechte eine sekundäre Darlegungslast (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008, aaO; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/09, ZInsO 2012, 1318 Rn. 17; Bornheimer in Pape/Uhländer, InsO, § 129 Rn. 132; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 2. Aufl., § 129 Rn. 119; HKInsO /Kreft, aaO). Erst wenn er solche Rechte vorträgt, muss der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen, dass diese Rechte nicht bestehen oder anfechtbar sind. Wendet der Insolvenzverwalter gegen die Verteidigung des Anfechtungsgegners mit einem anfechtungsfest entstandenen Absonderungsrecht ein, die Wertschöpfung, die zur Werthaltigkeit des Absonderungsrechts geführt habe , sei erst in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag erfolgt, muss er diesen Gegeneinwand beweisen (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008, aaO Rn. 24; MünchKomm-InsO/Kayser, aaO; HK-InsO/Kreft, aaO; Graf-Schlicker/Huber, InsO, 4. Aufl., § 129 Rn. 23).
25
(2) Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist aufgrund der unterschiedlichen Wahrnehmungsmöglichkeiten von Anfechtungsgegner und Insolvenzverwalter interessengerecht. Während die Begründung eines Absonderungsrechts Gegenstand der Wahrnehmung des Anfechtungsgegners ist, entzieht sich der Vorgang der Wertschöpfung, der häufig innerbetriebliche Rechtshandlungen des Schuldners zum Gegenstand hat, regelmäßig seinem Wahrnehmungsbereich. Dementsprechend muss es dem grundsätzlich über den Einblick in die Geschäftsunterlagen des Schuldners verfügenden Insolvenzverwalter obliegen, die eine nachträgliche Werthaltigmachung der abgetretenen Forderung belegenden Tatsachen vorzutragen und erforderlichenfalls zu beweisen. An einem solchen Vortrag, der sich im Streitfall aufgedrängt hätte, fehlt es.

III.


26
Die begründete Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 BGB). Der Senat kann eine eigene Sachentscheidung treffen, weil die Sache auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist abzuweisen.
Kayser Lohmann Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 24.05.2012 - 1 O 123/11 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2013 - 17 U 137/12 -

(1) Gläubiger, die an einem Gegenstand der Insolvenzmasse ein rechtsgeschäftliches Pfandrecht, ein durch Pfändung erlangtes Pfandrecht oder ein gesetzliches Pfandrecht haben, sind nach Maßgabe der §§ 166 bis 173 für Hauptforderung, Zinsen und Kosten zur abgesonderten Befriedigung aus dem Pfandgegenstand berechtigt.

(2) Das gesetzliche Pfandrecht des Vermieters oder Verpächters kann im Insolvenzverfahren wegen der Miete oder Pacht für eine frühere Zeit als die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung des Verfahrens sowie wegen der Entschädigung, die infolge einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu zahlen ist, nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht des Verpächters eines landwirtschaftlichen Grundstücks unterliegt wegen der Pacht nicht dieser Beschränkung.

(1) Das Pfandrecht erlischt, wenn der Pfandgläubiger das Pfand dem Verpfänder oder dem Eigentümer zurückgibt. Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam.

(2) Ist das Pfand im Besitz des Verpfänders oder des Eigentümers, so wird vermutet, dass das Pfand ihm von dem Pfandgläubiger zurückgegeben worden sei. Diese Vermutung gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet, der den Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem Eigentümer erlangt hat.

(1) Erzeugnisse und sonstige Bestandteile des Grundstücks sowie Zubehörstücke werden von der Haftung frei, wenn sie veräußert und von dem Grundstück entfernt werden, bevor sie zugunsten des Gläubigers in Beschlag genommen worden sind.

(2) Erfolgt die Veräußerung vor der Entfernung, so kann sich der Erwerber dem Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, dass er in Ansehung der Hypothek in gutem Glauben gewesen sei. Entfernt der Erwerber die Sache von dem Grundstück, so ist eine vor der Entfernung erfolgte Beschlagnahme ihm gegenüber nur wirksam, wenn er bei der Entfernung in Ansehung der Beschlagnahme nicht in gutem Glauben ist.

(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zwecke erfolgt.

(2) Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftung frei, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 84/07
Verkündet am:
19. Juni 2008
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Vermieter kann, gleich ob ein mit dem Schuldner begründetes Wohnraummietverhältnis
vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wurde, den Insolvenzverwalter
nur auf Herausgabe der Wohnung in Anspruch nehmen, wenn dieser
sie in Besitz genommen hat oder daran für die Masse ein Recht beansprucht.
BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07 - LG Augsburg
AG Augsburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof.
Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten werden das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 4. April 2007 und das Urteil des Amtsgerichts Augsburg vom 23. Oktober 2006 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten entschieden wurde.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelzüge, von den erstinstanzlichen Gerichtskosten und seinen erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten jeweils auch den Teil, der dem Beklagten auferlegt worden ist, sowie die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten insgesamt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger hatte an die früheren Beklagten zu 1 und 2 eine Wohnung vermietet. Am 17. März 2006 erklärte er wegen Zahlungsrückständen die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Mit der am 19. Mai 2006 zugestellten Klage hat er die früheren Beklagten zu 1 und 2 auf Räumung und Herausgabe der Wohnung in Anspruch genommen. Über das Vermögen beider früherer Beklagter ist - gegenüber der früheren Beklagten zu 1 am 22. Juni 2006 und gegenüber dem früheren Beklagten zu 2 am 20. Juli 2005 - das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte (früherer Beklagter zu 3) jeweils zum Treuhänder bestellt worden.
2
Der Kläger hat die Klage am 17. August 2006 auf den Beklagten erstreckt. Dieser hat dem Kläger mitgeteilt, dass die nach dem 30. November 2006 fällig werdenden Ansprüche aus dem Mietverhältnis nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten.
3
Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Herausgabe sowie die früheren Beklagten zu 1 und 2 zur Räumung der Wohnung verurteilt. Gegen dieses Urteil hat lediglich der Beklagte Berufung eingelegt. Dem von dem Kläger nach Räumung der Wohnung durch die früheren Beklagten zu 1 und 2 gestellten Erledigungsantrag hat der Beklagte widersprochen. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Hauptsache erledigt sei, und die Revision zugelassen. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision des Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung des gegen ihn gerichteten Feststellungsantrags.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, vorliegend sei gemäß § 91a ZPO nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Durch die Räumung und Herausgabe der Wohnung sei der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Erklärung des Beklagten, wonach Mietforderungen nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden könnten, habe nicht die Freigabe der Wohnung bewirkt. Deshalb sei der Mietvertrag nicht beendet worden und die Verfügungsbefugnis nicht an die früheren Mieter zurückgefallen. Da der Beklagte die Erklärung außerdem nach Klagezustellung abgegeben habe, sei die gegen ihn gerichtete Klage zunächst begründet gewesen. Seine Berufung hätte folglich ohne das erledigende Ereignis zurückgewiesen werden müssen.

II.


6
Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
7
Das 1. Berufungsurteil unterliegt in vollem Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urt. v. 20. April 2004 - XI ZR 164/03, NJW 2004, 2745, 2746; Urt. v. 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, NJW 2005, 594, 596).
8
2. Der Kläger konnte den Rechtsstreit ohne Einlegung einer Anschlussberufung (§ 524 ZPO) einseitig für erledigt erklären. Die einseitige Erledigungserklärung bildet eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung (BGH, Urt. v. 7. Juni 2001 - I ZR 157/98, NJW 2002, 442). Da mit der Erledi- gung von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergegangen wird, handelt es sich um eine Antragsbeschränkung. Bei dieser Sachlage soll durch den Erledigungsantrag nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung erreicht werden (vgl. BGH, Urt. v. 2. Oktober 1987 - V ZR 42/86, NJW-RR 1988, 185; Urt. v. 12. Januar 2006 - VII ZR 73/04, NJW-RR 2006, 669 f Rn. 9 f).
9
3. Zu Unrecht hat das Landgericht dem geänderten Klageantrag auf der Grundlage des § 91a ZPO stattgegeben.
10
a) Da der Beklagte dem Erledigungsantrag des Klägers widersprochen hat, fehlt es an übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien als Voraussetzung für die Anwendung des § 91a ZPO. Im Falle der einseitigen Erledigungserklärung muss das Gericht vielmehr im ordentlichen Streitverfahren prüfen, ob die Hauptsache erledigt ist, ob also die eingereichte Klage zulässig und begründet war, aber durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, spricht das Gericht die Erledigung durch Urteil aus (BGHZ 91, 126, 127; 106, 359, 366 f; BGH, Versäumnisurteil vom 13. September 2005 - X ZR 62/03, BGHReport 2006, 199).
11
b) Im Streitfall bestehen bereits Bedenken, ob sich der Rechtsstreit auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts durch den Auszug der früheren Beklagten tatsächlich erledigt hat. Das Landgericht geht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht davon aus, dass der Beklagte in seinem Amt als Treuhänder die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über die Wohnung erlangt hat. Dieser Verwaltungsbesitz des Beklagten ging infolge seines notwendig eigenständigen Charakters mit der Räumung der Wohnung durch die früheren Beklagten nicht ohne weiteres unter.

12
4. Letztlich kann die Frage einer Erledigung aber auf sich beruhen, weil das gegen den Beklagten gerichtete Herausgabeverlagen (§§ 985, 546 BGB) von Anfang an unbegründet war (BGHZ 106, 359, 367).
13
a) Das Amtsgericht hat angenommen, dass das Mietverhältnis gegenüber der früheren Beklagten zu 1 durch die Kündigung vom 17. März 2006 vor der am 22. Juni 2006 angeordneten Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet worden war, während die Beendigung im Verhältnis zum Beklagten zu 2 durch eine gegenüber dem Beklagten als Treuhänder (konkludent) erklärte Kündigung nach der am 20. Juli 2005 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintrat. Auf der Grundlage dieser rechtlichen Würdigung, die auch im Rahmen des vorliegenden Prozessrechtsverhältnisses nicht in Frage gestellt wurde, ist der Beklagte gemäß § 108 Abs. 1 InsO nur hinsichtlich des früheren Beklagten zu 2 in das Mietverhältnis mit dem Kläger eingerückt. Die von dem Beklagten gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgegebene Erklärung, deren Reichweite vorliegend dahingestellt bleiben kann (vgl. hierzu Mohrbutter/ Ringstmeier/Homann, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. § 7 Rn. 86: Freigabe des Vertragsverhältnisses zugunsten des Schuldners; MünchKommInsO /Eckert, 2. Aufl. § 109 Rn. 53 f: Lediglich Wegfall des Sonderkündigungsrechts aus § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO), bezog sich folglich ausschließlich auf die Insolvenz über das Vermögen des Beklagten zu 2.
14
b) Nach Beendigung des zwischen dem Vermieter und dem Schuldner begründeten Mietverhältnisses ist zwischen dem Anspruch auf Herausgabe der Mietsache und etwaigen die Masse treffenden Abwicklungsansprüchen (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO) zu unterscheiden. Der aus § 985 BGB sowie § 546 BGB folgende , durch die Insolvenzeröffnung inhaltlich unbeeinflusste (BGHZ 86, 204, 211) Herausgabeanspruch begründet ohne Rücksicht darauf, ob das Mietverhältnis vor oder nach Insolvenzeröffnung beendet wurde (MünchKommInsO /Ganter, aaO § 47 Rn. 341), ein Aussonderungsrecht (BGHZ 127, 156, 160). Dieses besteht allerdings nur, wenn der auszusondernde Gegenstand infolge der Wahrnehmung des Verwaltungsbesitzes durch den Insolvenzverwalter massebefangen ist (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, aaO § 47 Rn. 35a). Andernfalls kann der Berechtigte allein den Schuldner persönlich in Anspruch nehmen (BGHZ aaO S. 161).
15
aa) Demgemäß ist der Verwalter dem Vermieter nur zur Herausgabe einer Mietwohnung verpflichtet, wenn er den Besitz daran ausübt (BGHZ 148, 252, 260 f; BGH, Urt. v. 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, ZIP 2007, 340, 341 Rn. 12) oder unter Anerkennung des fremden Eigentums das Recht beansprucht , die Mietwohnung für die Masse zu nutzen und darüber zu entscheiden, ob, wann und in welcher Weise er sie an den Vermieter zurückgibt (BGHZ 127, 156, 161). Greifen diese Ausnahmetatbestände nicht ein, weil der Verwalter im Blick auf die von dem Schuldner genutzte Wohnung keine eigenen Rechte behauptet , scheidet ein Herausgabeanspruch gegen ihn aus (LG Mannheim WuM 2006, 694 f; MünchKomm-InsO/Eckert, aaO § 108 Rn. 116; HK-InsO/ Marotzke, 4. Aufl. § 109 Rn. 16; Hain ZInsO 2007, 192, 195).
16
bb) Unstreitig hat der Beklagte an der Mietwohnung zu keinem Zeitpunkt Besitz begründet. Er hat auch - entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung - keine Entscheidung darüber in Anspruch genommen, unter welchen Voraussetzungen die Wohnung an den Kläger zurückgegeben wird. Der Beklagte hat es gerade abgelehnt, mit dem Kläger einen Räumungsvergleich zu schließen. In der Weigerung, auch nur vergleichsweise über die weitere Nutzungsdauer durch die früheren Beklagten zu 1 und 2 zu disponieren, kommt der Wille zum Ausdruck, keine Nutzungsrechte über die Wohnung auszuüben. In Einklang hiermit hat der Beklagte weiter im einzelnen vorgetragen, die Mietwohnung nicht zu nutzen und sie auch nicht für die Insolvenzmasse in Anspruch zu nehmen. Bei dieser Sachlage war ein Herausgabeanspruch gegen den Beklagten von Anfang an unbegründet.
17
cc) Zu Unrecht meint die Revisionserwiderung, der Beklagte sei aus normativen Erwägungen als Besitzer der Wohnung anzusehen.
18
(1) Ein Besitz des Beklagten kann nicht aus § 148 Abs. 1 InsO hergeleitet werden.
19
Der Insolvenzverwalter hat nach dieser Vorschrift das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Die Besitzergreifung vollzieht sich jedoch entgegen der von dem Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung vertretenen Auffassung nicht kraft Gesetzes (wie etwa im Rahmen des § 857 BGB), sondern setzt - wie dem von § 80 Abs. 1 abweichenden Wortlaut des § 148 Abs. 1 InsO und der Vollstreckungsmöglichkeit durch § 148 Abs. 2 InsO zu entnehmen ist - die Erlangung der tatsächlichen Gewalt (§ 854 BGB) durch den Insolvenzverwalter voraus (MünchKommInsO /Füchsl/Weishäupl, aaO § 148 Rn. 24; Nerlich/Römermann/Andres, InsO § 148 Rn. 29; FK-InsO/Wegener, 4. Aufl. § 148 Rn. 3; HmbKomm-InsO/Jarchow, 2. Aufl. § 148 Rn. 13). Für diese rechtliche Würdigung spricht ferner die dem Insolvenzverwalter bei einer schuldhaften Verzögerung der Inbesitznahme drohende Schadensersatzpflicht (vgl. FK-InsO/Wegener, aaO § 148 Rn. 5; Braun/Dithmar, InsO 3. Aufl. § 148 Rn. 6), die bei Annahme eines ohnehin bestehenden gesetzlichen Besitzerwerbs nie zum Tragen käme.
20
Davon abgesehen war der Beklagte nicht einmal gehalten, die Mietwohnung der Schuldner in Besitz zu nehmen. Eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Besitzergreifung scheidet aus, wenn die Belassung der Sache bei dem Schuldner die Befriedigung der Gläubiger nicht gefährdet (MünchKommInsO /Füchsl/Weishäupl, aaO § 148 Rn. 26). Der Insolvenzverwalter darf insbesondere davon absehen, an massefremden Gegenständen Besitz zu begründen , die er - wie etwa eine von dem Schuldner bewohnte Mietwohnung (MünchKomm -InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO § 148 Rn. 26) - nicht für die Masse zu nutzen beabsichtigt (MünchKomm-InsO/Füchsl/Weishäupl, aaO § 148 Rn. 12).
21
(2) Auch durch die Abgabe der auf § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO beruhenden Erklärung hat der Beklagte keinen Besitz an der Mietwohnung begründet.
22
Bestimmung Die dient dem Schutz der persönlichen Wohnung des Schuldners. Um dem Schuldner seine Mietwohnung möglichst zu belassen, ist dem Insolvenzverwalter die Befugnis, den Mietvertrag zu kündigen, entzogen. Durch die Erklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO kann der Insolvenzverwalter statt dessen eine Enthaftung der Masse von sämtlichen Ansprüchen aus dem Mietverhältnis bewirken (FK-InsO/Wegener, aaO § 109 Rn. 10c). Im Gegenzug erhält der Mieter die Chance, durch die Übernahme der Mietzahlung aus seinem freien Vermögen die Wohnung zu behalten (MünchKomm-InsO/Eckert, aaO § 109 Rn. 49). Die als Ersatz für eine Kündigung auf eine Pflichtenlösung gerichtete Verlautbarung des Verwalters bringt den eindeutigen Willen zum Ausdruck, sowohl von einem Besitz als auch einer Nutzung der Wohnung Abstand zu nehmen.
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Vill
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 23.10.2006 - 20 C 2451/06 -
LG Augsburg, Entscheidung vom 04.04.2007 - 7 S 4508/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

TEILBESCHLUSS
XII ZR 158/09
vom
7. Juli 2010
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2010 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose, Schilling
sowie Dr. Günter

beschlossen:
1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 2. Juni 2006 wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Zulassung der Revision hinsichtlich seines Antrags begehrt, die sich im III. Obergeschoss des Büroturms des Gebäudes I. straße 10, R. befindliche Büroeinheit bestehend aus vier Räumen, einen Konferenzraum und einen weiteren Raum mit der Raumnummer 214 – jeweils im II. Obergeschoss – sowie einen im I. Obergeschoss befindlichen Raum mit der Raumnummer 118 herauszugeben. 2. Im Übrigen bleibt das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde unterbrochen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe:

I.

1
Mit Mietvertrag vom 25. April 2001 mietete die F. H. KG, seinerzeit noch unter dem Namen H. GmbH und Co. KG firmierend, von T. F. Gewerberäume in einem Bürohaus. Das Mietverhältnis war auf mindestens zehn Jahre abgeschlossen. Nach Anordnung der Zwangsverwaltung über das Bürogrundstück kündigte der Kläger als Zwangsverwalter das Mietverhältnis wegen behaupteter Mietrückstände fristlos und erhob Klage auf Mietzahlung sowie Räumung und Herausgabe der Mieträume. Während das Landgericht der Klage stattgab, wies das Oberlandesgericht sie mit am 2. Juni 2006 verkündetem Urteil auf die Berufung der Beklagten als Mieterin hin ab. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.
2
Bereits am 9. Juni 2006 war das Insolvenzverfahren über das Vermögen des T. F. (Vermieter) eröffnet worden; am 7. September 2007 folgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H. V. mbH. Diese war alleinige Kommanditistin der F. H. KG (Mieterin), deren einziger persönlich haftender Gesellschafter wiederum T. F. war.
3
Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2009 hat der Kläger die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt. Er beruft sich auf ein Aussonderungsrecht hinsichtlich des Anspruchs auf Rückgabe der Mietsache.

II.

4
Der Rechtsstreit war gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO i.V.m. § 47 InsO nur insoweit aufzunehmen, als der Kläger die Herausgabe der im Tenor zu 1 dieses Beschlusses genannten Räume begehrt. Im Übrigen bleibt das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen.
5
1. Das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision wurde gemäß § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der H. V. mbH am 7. September 2007 unterbrochen.
6
Mit dem zuvor eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des T. F. und damit mit dem Ausscheiden des einzigen Komplementärs hatte die H. V. mbH nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß §§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB als Kommanditistin der H. GmbH und Co. KG die Gesamtrechtsnachfolge übernommen (vgl. BGH Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 247/01 - ZIP 2004, 1047, 1048).
7
2. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Aufnahme des - unterbrochenen - Verfahrens nur möglich, soweit die Aussonderung eines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse nach § 47 InsO betroffen ist. Ein solches Aussonderungsrecht besteht lediglich für die vom Kläger geltend gemachte Herausgabe der vermieteten Räume. Dabei lässt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des T. F. die Zwangsverwaltung durch den Kläger, der gemäß § 152 Abs. 1 ZVG als Zwangsverwalter die sich aus einer rechtsgrundlosen Nutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache ergebenden Ansprüche zu verfolgen hat (vgl. BGH Urteil vom 14. Mai 1992 - IX ZR 241/91 - NJW 1992, 2487), unberührt, § 80 Abs. 2 Satz 2 InsO.
8
a) Der auf Räumung und Herausgabe zielende Anspruch auf Rückgabe der Mietsache nach § 546 Abs. 1 BGB vermag nur insoweit ein Aussonderungsrecht zu begründen, als er sich seinem Inhalt nach mit dem Herausgabeanspruch des § 985 BGB deckt (vgl. BGH Urteil vom 5. Juli 2001 - IX ZR 327/99 - NJW 2001, 2966 ff.; zum Räumungsanspruch vgl. Senatsbeschluss vom 17. Dezember 2008 - XII ZB 125/06 - GuT 2009, 209, 212).
9
Der mietvertragliche Rückgabeanspruch reicht weiter als der Herausgabeanspruch des Eigentümers: Nach § 985 BGB hat der Besitzer dem Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache zu verschaffen, insbesondere den Zugang zu ermöglichen und die Wegnahme zu dulden. Davon ist die mietvertragliche Räumungspflicht zu unterscheiden. Sie hat grundsätzlich zum Inhalt, dass der Mieter bei Vertragsende den Mietgegenstand auch im vertragsgemäß geschuldeten Zustand zurückzugeben, ihn also notfalls herzustellen hat. Diese weitergehende Pflicht des Mieters beruht allein auf dem von ihm abgeschlossenen Vertrag.
10
b) Die Aussonderung beschränkt sich daher ihrem Umfang nach stets auf die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes am Grundstück. Ein (etwaiger) weitergehender Räumungsanspruch begründet demgegenüber allenfalls eine Insolvenzforderung (vgl. BGH Urteil vom 5. Juli 2001 - IX ZR 327/99 - NJW 2001, 2966 f.). Diesbezüglich kann der Kläger den Rechtsstreit nur nach § 180 Abs. 2 InsO aufnehmen, wenn die Forderung zuvor im Insolvenzverfahren angemeldet (§§ 174 ff. InsO) und ihr widersprochen wurde.
11
3. Dass das Aussonderungsrecht nur einen Teil der in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche erfasst, steht einer - teilweisen - Aufnahme des Rechtsstreits nicht entgegen.
12
a) Zwar hängen der aufgenommene und der weiterhin unterbrochene Verfahrensteil von derselben Vorfrage ab, nämlich ob die im Hinblick auf die von der Beklagten getätigten Investitionen getroffene Vereinbarung der Mietvertragsparteien eine Vorausverfügung im Sinne des § 1124 Abs. 2 BGB darstellt.
13
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Teilentscheidung grundsätzlich nur dann ergehen, wenn sie von der Entscheidung über den verbleibenden Teil des Rechtsstreits in der Art unabhängig ist, dass die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse in der Teil- und in der Schlussentscheidung nicht besteht (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097; vgl. auch Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 301 Rdn. 7 - jeweils m.w.N.).
14
b) Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos.
15
aa) So hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Unterbrechung des Rechtsstreits wegen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen das Verfahren gegen die übrigen Streitgenossen nicht berührt, und zwar trotz der jeweils offen liegenden Gefahr einer abweichenden Entscheidung bei späterer Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens. In ständiger Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof hier die Möglichkeit bejaht, gemäß § 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen (vgl. BGH Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - NJW-RR 2003, 1002 f. m.w.N.). Denn eine Ausnahme ist im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch Insolvenz eines einfachen Streitgenossen regelmäßig gerechtfertigt, weil die Unterbrechung zu einer faktischen Trennung der Verfahren führt. Die Dauer der Unterbrechung ist in der Regel ungewiss. Sie endet, wenn das Verfahren nicht nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen wird, erst dann, wenn das Insolvenzverfahren beendet ist. Dieses Verfahren kann sich in Einzelfällen viele Jahre lang hinziehen. Ob und gegebenenfalls wann eine Aufnahme erfolgt, ist in aller Regel nicht voraussehbar. Die übrigen Streitgenossen haben keine prozessuale Möglichkeit, die Aufnahme des Verfahrens und damit auch den Fortgang des Prozesses insgesamt zu bewirken. Daher wäre es mit deren Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht vereinbar, wenn die Unterbrechung des Verfahrens eine Entscheidung nur deshalb nachhaltig verzögern würde, weil die abstrakte Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht. Anders kann es zu beurteilen sein, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann (vgl. BGH Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - NJW-RR 2003, 1002 f.).
16
Gleiches gilt bei der Verfahrensunterbrechung durch den Tod eines einfachen Streitgenossen (vgl. BGH Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 149/04 - NJW 2007, 156, 157 f.).
17
bb) Die Ausnahmen von dem dargestellten Teilentscheidungsverbot sind aber nicht auf den Fall der faktischen Trennung der Verfahren mehrerer einfacher Streitgenossen beschränkt.
18
Jedenfalls auf Konstellationen der vorliegenden Art, in denen der Gläubiger seine prozessualen Ansprüche durch die Aufnahme des Rechtsstreits nach § 86 InsO nur teilweise weiter verfolgen kann, treffen die gleichen Erwägungen wie bei der Verfahrensunterbrechung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einfachen Streitgenossen zu. Dem klagenden Gläubiger kann hier ebenfalls nicht zugemutet werden, den ungewissen Zeitpunkt der Verfahrensaufnahme nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften (§ 180 Abs. 2 InsO) oder der Beendigung des Insolvenzverfahrens abzuwarten. Dem Aussonderungsberechtigten steht nämlich die Sub- stanz des Gegenstandes zu. Folge der Aussonderung ist daher die haftungsrechtliche Trennung des Gegenstandes von der Insolvenzmasse. Ein Zuwarten wäre demgemäß mit der privilegierten Stellung eines zur Aussonderung Berechtigten nicht zu vereinbaren. Zudem bestünde für den Gläubiger die Gefahr einer Entwertung seines Aussonderungsrechts durch Handlungen des Insolvenzverwalters.
19
Anhaltspunkte dafür, dass das unterbrochene Verfahren alsbald fortgesetzt werden kann, sind vorliegend nicht ersichtlich.

III.

20
Soweit das Verfahren aufzunehmen ist, ist die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückzuweisen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
21
Namentlich ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht im Ergebnis eine unwirksame Vorausverfügung im Sinne des § 1124 Abs. 2 BGB verneint hat (vgl. BGH Urteil vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06 - NJW 2007, 2919).
22
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Hahne Dose Weber-Monecke Schilling Günter
Vorinstanzen:
LG Rostock, Entscheidung vom 30.06.2005 - 10 O 134/05 -
OLG Rostock , Entscheidung vom 02.06.2006 - 3 U 92/05 -

Wer auf Grund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, daß ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist kein Insolvenzgläubiger. Sein Anspruch auf Aussonderung des Gegenstands bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Nach der Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung durch den Insolvenzverwalter sind aus dem Verwertungserlös die Kosten der Feststellung und der Verwertung des Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen.

(2) Überläßt der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie des Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.